TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/5 E9 238294-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E9 238294-2/2008/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Vorsitzenden und den Richter Mag. Hermann LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 02 27.791-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Vorsitzenden und den Richter Mag. Hermann LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 02 27.791-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2010 zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 126/2002, §§ 8 Abs 1, 44 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 126 aus 2002,, Paragraphen 8, Absatz eins, 44, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 66 Abs 4 AVG idgF, §§ 8 Abs 2, 44 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ersatzlos behoben."römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF, Paragraphen 8, Absatz 2, 44, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ersatzlos behoben."

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer (BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Armenien, wurde am 29.7.2002 bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt nächst der tschechisch-österreichischen Grenze von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer (BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Armenien, wurde am 29.7.2002 bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt nächst der tschechisch-österreichischen Grenze von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen.

Eine amtswegige Anfrage der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft bei der tschechischen Fremdenbehörde brachte zu Tage, dass der BF mit einer Einreise am 28.7.2002 am Flughafen in Brünn/Tschechien registriert wurde.

Am 23.10.2002 wurde der BF wegen Verdacht des Diebstahls von 4 Packungen (zu je 100 Stück) Rubbellosen der Bezirksanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

Am 30.12.2002 wurde der BF wegen Verdacht des Diebstahls eines Handy aus einem unversperrten Pkw zur Anzeige gebracht. Das corpus delicti wurde dabei in seinem Zimmer aufgefunden.

Anlässlich der ersten Einvernahme beim BAA am 18.3.2003 gab der BF im Wesentlichen an, dass er Probleme mit Behörden seines Landes hatte. Während seiner Militärzeit [XXXX] seien zwei Offiziere von Armeniern umgebracht worden. Er habe für die Offiziere die Verantwortung über gehabt. Deren Gewehre seien verschwunden. Nun werde versucht alle ungeklärten Fälle aufzuklären.

Im Konkreten brachte er zur Begründung des Antrages bei dieser Einvernahme zu den ausreisekausalen Ereignissen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):

[...]

Frage: Wo lebten Sie von XXXX bis zu ihrer Ausreise aus Armenien?Frage: Wo lebten Sie von römisch 40 bis zu ihrer Ausreise aus Armenien?

Antwort: In XXXX. Während dieser Zeit war ich nicht versteckt. Während meiner Arbeit um den XXXX kam ein in Zivil gekleideter Mitarbeiter des Innenministeriums. Er bat mich raus mit ihm zu reden, damit meine Freunde nichts mitbekommen. Zwei Männer traten draußen hinzu und sagten ich solle mich ruhig verhalten. Dann fuhren wir mit einem Auto weg. Sie sagten mir nicht wohin. Sie lasen mir meine Personalien und wussten wo ich gedient habe, wer mein Vater war. Sogar den Namen meines Hundes wussten diese Leute. Sie fragten ob ich diese Person sei und ich antwortete mit ja. Sie fragten mich ob ich den Vorfall mit den zwei Offizieren noch in Erinnerung habe. Ich sagte ja. Sie sagte mir auf krimineller Art und Weise, von oben herablassend, dass ich mich am nächsten Tag zur Polizei begeben sollte und zugeben sollte, dass ich diese zwei Offiziere umgebracht haben sollte, damit der Fall ad acta gelegt werden kann. Ich hatte noch nie etwas mit der Polizei zu tun. Sie drohten mir und meiner Familie mit dem Tod, sollte ich dies nicht tun. Man würde uns einfach verschwinden lassen, wie die zwei Offiziere. Damit wusste ich, dass diese die Mörder der Offiziere waren. Die ermordeten Offiziere hatten damals die Aufgabe, an der Grenze Karten zu zeichnen. Ich wusste was sie für eine Aufgabe hatten, da ich oft mit ihnen Dienst hatte und ich als Minenleger und Minenentschärfer tätig war. Ich hatte keine Chance. Ich kann nicht ins Gefängnis, da ich kein Krimineller bin. Ich bat ihnen Geld an. Ich durfte mit niemanden über diese Sache reden, sogar meine Frau erfuhr dies erst, als wir in Österreich waren. Man rief andauernd bei uns zu Hause und belästigte uns. Man fragte mich, ob ich schon zur Polizei gegangen bin. Das Geld nahmen sie damals nicht. Im März wurde mein Hund getötet. Man rief mich danach an und sagte mir, dass mir das ähnliche drohe.Antwort: In römisch 40 . Während dieser Zeit war ich nicht versteckt. Während meiner Arbeit um den römisch 40 kam ein in Zivil gekleideter Mitarbeiter des Innenministeriums. Er bat mich raus mit ihm zu reden, damit meine Freunde nichts mitbekommen. Zwei Männer traten draußen hinzu und sagten ich solle mich ruhig verhalten. Dann fuhren wir mit einem Auto weg. Sie sagten mir nicht wohin. Sie lasen mir meine Personalien und wussten wo ich gedient habe, wer mein Vater war. Sogar den Namen meines Hundes wussten diese Leute. Sie fragten ob ich diese Person sei und ich antwortete mit ja. Sie fragten mich ob ich den Vorfall mit den zwei Offizieren noch in Erinnerung habe. Ich sagte ja. Sie sagte mir auf krimineller Art und Weise, von oben herablassend, dass ich mich am nächsten Tag zur Polizei begeben sollte und zugeben sollte, dass ich diese zwei Offiziere umgebracht haben sollte, damit der Fall ad acta gelegt werden kann. Ich hatte noch nie etwas mit der Polizei zu tun. Sie drohten mir und meiner Familie mit dem Tod, sollte ich dies nicht tun. Man würde uns einfach verschwinden lassen, wie die zwei Offiziere. Damit wusste ich, dass diese die Mörder der Offiziere waren. Die ermordeten Offiziere hatten damals die Aufgabe, an der Grenze Karten zu zeichnen. Ich wusste was sie für eine Aufgabe hatten, da ich oft mit ihnen Dienst hatte und ich als Minenleger und Minenentschärfer tätig war. Ich hatte keine Chance. Ich kann nicht ins Gefängnis, da ich kein Krimineller bin. Ich bat ihnen Geld an. Ich durfte mit niemanden über diese Sache reden, sogar meine Frau erfuhr dies erst, als wir in Österreich waren. Man rief andauernd bei uns zu Hause und belästigte uns. Man fragte mich, ob ich schon zur Polizei gegangen bin. Das Geld nahmen sie damals nicht. Im März wurde mein Hund getötet. Man rief mich danach an und sagte mir, dass mir das ähnliche drohe.

Frage: Wer rief an?

Antwort: Es war einer von diesen Leuten. Ich erkannte sie am Klang der Stimme, sie stellten sich jedoch nicht vor. Sie hatten Funkgeräte und verständigten sich untereinander mit Codenamen.

Frage: Haben sich diese Personen bei ihnen ausgewiesen?

Antwort: Nein Nach diesem Anruf mit dem Hund kamen Unbekannte an meine Arbeitsstätte. Sie waren bewaffnet und hatten Funkgeräte, also von der gleichen Gruppe. Ich musste meine XXXX zusammenpacken. Wir gingen hinaus. Dort warteten Leute auf mich und sagten zu mir: Steig ein! Man verband mir während der Fahrt die Augen. Nach etwa eineinhalb Stunden wurde mir die Augenbinde abgenommen und ich war in einem Zimmer. Drei Tage wurde ich dort festgehalten. Man hat mich geschlagen. Am dritten Tag klärte ich mich bereit, mich zu stellen, das heißt auf die Polizei zu gehen. Ich erhielt nur Wasser dort. Ich nahm von dort leeres Blatt Papier mit, auf dem ein Abdruck der vorigen Seite darauf war mit den Codenamen der Personen. Es war eine Art Dienstplan und Anweisungen über die nächsten Aufgabengebiete. Sie gaben mir am zweiten Tag ein Telefon, damit ich zu Hause anrufe und meine Familie beruhige, damit diese nicht bei der Polizei Vermisstenanzeige erstatten. Ich sagte, ich sei mit Freunden beim Fischen. Ich hatte einen Freund, der mir erklärte dass der XXXX für den Minister ist.Antwort: Nein Nach diesem Anruf mit dem Hund kamen Unbekannte an meine Arbeitsstätte. Sie waren bewaffnet und hatten Funkgeräte, also von der gleichen Gruppe. Ich musste meine römisch 40 zusammenpacken. Wir gingen hinaus. Dort warteten Leute auf mich und sagten zu mir: Steig ein! Man verband mir während der Fahrt die Augen. Nach etwa eineinhalb Stunden wurde mir die Augenbinde abgenommen und ich war in einem Zimmer. Drei Tage wurde ich dort festgehalten. Man hat mich geschlagen. Am dritten Tag klärte ich mich bereit, mich zu stellen, das heißt auf die Polizei zu gehen. Ich erhielt nur Wasser dort. Ich nahm von dort leeres Blatt Papier mit, auf dem ein Abdruck der vorigen Seite darauf war mit den Codenamen der Personen. Es war eine Art Dienstplan und Anweisungen über die nächsten Aufgabengebiete. Sie gaben mir am zweiten Tag ein Telefon, damit ich zu Hause anrufe und meine Familie beruhige, damit diese nicht bei der Polizei Vermisstenanzeige erstatten. Ich sagte, ich sei mit Freunden beim Fischen. Ich hatte einen Freund, der mir erklärte dass der römisch 40 für den Minister ist.

Frage: Welcher Minister?

Antwort: Ich weiß nicht welcher. Ich kehrte nach drei Tagen zu meiner Familie zurück. Am Abend desselben Tages wurde ich angerufen. Ich bat um 10 Tage Frist, damit ich meinen Besitz verkaufen kann. Am XXXX packte ich Wertgegenstände und Kleider ein und fuhr nach Karabach zu einem alten Militärfreund. Dort blieb ich bis Mitte XXXX. Dann begann die Ausreise aus Armenien. Wir fuhren mit einem Auto in die Stadt XXXX in Georgien, einer Hafenstadt. Wir gingen zu einem Touristenbus der auf den Weg in die Türkei war. Mit diesen fuhr ich und meine Lebensgefährtin in die Türkei. Der Buslenker vermittelte mich an einen Schlepper. Dieser hatte einen Lastkraftwagen und dieser brachte uns hierher. Wo ich den Lastkraftwagen verlassen habe weiß ich nicht. Er ließ uns warten, damit wir mit einem kleinen Bus nach Traiskirchen gebracht werden sollten. Er kam jedoch nicht wieder. Er hatte unsere Pässe und mein Arbeitsbuch bei sich. Dann gingen wir zu Fuss und wurden in Österreich aufgegriffen und festgenommen.Antwort: Ich weiß nicht welcher. Ich kehrte nach drei Tagen zu meiner Familie zurück. Am Abend desselben Tages wurde ich angerufen. Ich bat um 10 Tage Frist, damit ich meinen Besitz verkaufen kann. Am römisch 40 packte ich Wertgegenstände und Kleider ein und fuhr nach Karabach zu einem alten Militärfreund. Dort blieb ich bis Mitte römisch 40 . Dann begann die Ausreise aus Armenien. Wir fuhren mit einem Auto in die Stadt römisch 40 in Georgien, einer Hafenstadt. Wir gingen zu einem Touristenbus der auf den Weg in die Türkei war. Mit diesen fuhr ich und meine Lebensgefährtin in die Türkei. Der Buslenker vermittelte mich an einen Schlepper. Dieser hatte einen Lastkraftwagen und dieser brachte uns hierher. Wo ich den Lastkraftwagen verlassen habe weiß ich nicht. Er ließ uns warten, damit wir mit einem kleinen Bus nach Traiskirchen gebracht werden sollten. Er kam jedoch nicht wieder. Er hatte unsere Pässe und mein Arbeitsbuch bei sich. Dann gingen wir zu Fuss und wurden in Österreich aufgegriffen und festgenommen.

Frage: Haben Sie nunmehr ausführlichst sämtliche Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben und wie sie nach Österreich gelangt sind, angeführt?

Antwort: Ja

Frage: Nach Ansicht des einvernehmenden Beamten hätten Sie sich sehr wohl an die Behörden ihres Landes wenden müssen um diese Drohungen und ihre illegale Anhaltung zur Anzeige zu bringen. Dies schon allein deshalb, da dann zwei ungeklärte Mordfälle einer etwaigen Aufklärung zugeführt werden hätten können.

Antwort: Ich hatte die Möglichkeit nicht hundertprozentig, weil die anderen Behörden auch so arbeiten wie diese Leute. Ich konnte mich nicht die Polizei wenden, da sonst diese Leute die Drohungen wahr machen würden.

Frage: Was erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr?

Antwort: Wenn sie mich finden wird es nicht gut ausgehen.

Frage: Sind Sie in Ihrem Heimatland vorbestraft?

Antwort: Nein

Frage: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei oder Behörden Ihres Heimatlandes?

Antwort: Nein

[.....]

Mit Bescheid vom 24.9.2002 wurde der Asylantrag vom BAA gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gem. § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt.Mit Bescheid vom 24.9.2002 wurde der Asylantrag vom BAA gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gem. Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt.

Auf Grund von Unplausibilitäten in seinem Vorbringen erachtete das BAA sein als ausreisekausal dargestelltes Vorbringen als nicht glaubhaft.

Einer dagegen erhobenen Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat durch das damals zuständige Mitglied mit Bescheid vom 23.1.2008 stattgegeben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs 2 AVG an das BAA zurückverwiesen. Begründet wurde dies zusammengefaßt mit nicht schlüssiger Beweiswürdigung und mangelhafter Länderfeststellung.Einer dagegen erhobenen Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat durch das damals zuständige Mitglied mit Bescheid vom 23.1.2008 stattgegeben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das BAA zurückverwiesen. Begründet wurde dies zusammengefaßt mit nicht schlüssiger Beweiswürdigung und mangelhafter Länderfeststellung.

Bei einer darauf folgenden ergänzenden Einvernahme beim BAA am 11.4.2008 brachte der BF zum Ausreisegrund im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):

[.....]

Vorhalt: Wer ist XXXX, XXXX geboren, sie hat am XXXX angegeben, sie wäre mit ihnen verheiratet. Möchten sie dazu eine Stellungnahme abgeben.Vorhalt: Wer ist römisch 40 , römisch 40 geboren, sie hat am römisch 40 angegeben, sie wäre mit ihnen verheiratet. Möchten sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

Antwort: Als wir damals erstmalig einvernommen wurden, haben wir falsche Daten angegeben. Meine Frau heißt XXXX. Wir sind seit XXXX verheiratet. Wir haben keine gemeinsamen Kinder. Sie hat ihre Kinder, ich meine, es gibt keine gemeinsamen Kinder. Ihre Tochter heißt XXXX vermutliche und XXXX, am XXXX geb. das Jahr weiß ich nicht. XXXX ist 26 Jahre alt. Beide leben im Bezirk XXXX in XXXX. XXXX ist verheiratet.Antwort: Als wir damals erstmalig einvernommen wurden, haben wir falsche Daten angegeben. Meine Frau heißt römisch 40 . Wir sind seit römisch 40 verheiratet. Wir haben keine gemeinsamen Kinder. Sie hat ihre Kinder, ich meine, es gibt keine gemeinsamen Kinder. Ihre Tochter heißt römisch 40 vermutliche und römisch 40 , am römisch 40 geb. das Jahr weiß ich nicht. römisch 40 ist 26 Jahre alt. Beide leben im Bezirk römisch 40 in römisch 40 . römisch 40 ist verheiratet.

[...]

Frage: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von ihnen mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern.

Antwort: Ich wollte überleben und deshalb musste ich flüchten. Ich wurde gezwungen etwas auf mich zu nehmen, was ich nicht getan hatte. Ich habe mich geweigert, wenn ich diese Straftat auf mich genommen hätte, hätte ich ins Gefängnis müssen, dort wäre ich umgebracht worden.

Frage: Was ist genau vorgefallen, wann ist es vorgefallen und wer waren die daran beteiligten Personen.

Antwort: die Straftat ereignete sich XXXX, während des Kriegszustandes. Danach gefragt, gebe ich an, das war am XXXX. Die Straftat passierte in der Region XXXX. Ich wurde im XXXX erstmals deswegen belästigt und musste meine Arbeit niederlegen. Bei den Leuten die mich aufsuchten handelt es sich um Anarchisten, die alles durchsetzen, was sie möchten.Antwort: die Straftat ereignete sich römisch 40 , während des Kriegszustandes. Danach gefragt, gebe ich an, das war am römisch 40 . Die Straftat passierte in der Region römisch 40 . Ich wurde im römisch 40 erstmals deswegen belästigt und musste meine Arbeit niederlegen. Bei den Leuten die mich aufsuchten handelt es sich um Anarchisten, die alles durchsetzen, was sie möchten.

Frage: Wen meinen sie mit Anarchisten, meinen sie Kriminelle.

Antwort: Nein. Sie sind Mitarbeiter einer Organisation und zwar der Partei HHSCH.

Frage: Wie lautet der Name der Partei ausgesprochen.

Antwort: Hayastani Hamazgayin Scharschun. Es ist eine normale in Armenien erlaubte politische Partei.

Frage: Wie lauten die Namen der Personen, die sie belästigt haben.

Antwort: Ich weiß es nicht, ich kenne diese nicht, bis auf einen. Den kannte ich vom XXXX. Er hatte ein markantes Gesicht und eine wieder erkennbar Narbe im Gesicht. Sein Name ist mir unbekannt.Antwort: Ich weiß es nicht, ich kenne diese nicht, bis auf einen. Den kannte ich vom römisch 40 . Er hatte ein markantes Gesicht und eine wieder erkennbar Narbe im Gesicht. Sein Name ist mir unbekannt.

Frage: Welche Funktion übte er am XXXX aus, war er Soldat.Frage: Welche Funktion übte er am römisch 40 aus, war er Soldat.

Antwort: Er trug eine Uniform einer bestimmten Einheit und war Oberstleutnant und trug ein Abzeichen der HHSCH.

Frage: Was passierte dann im Jänner, welches Datum war es.

Antwort: Ich weiß das Datum nicht mehr, es war in der zweiten Jänner-Hälfte. Sie kamen zum XXXX in XXXX, einer näherte sich mir und fragte mich, ob ich XXXX wäre. Ich sagte ja, er bat mich um ein kurzes Gespräch außerhalb, ich stimmte zu. Dieser Mann trug einen Straßenanzug und ein Funkgerät. Leute mit Funkgerät arbeiten für eine Partei. Für mich war der unbekannte in einer gehobenen Stellung, ich schätzte ihn nicht als Verbrecher ein. Wir gingen zum Parkplatz des Marktes in XXXX. Er bat mich ins Auto, welches auf dem Parktplatz stand und forderte mich auf im Auto mit ihm zu sprechen. Ich steig ein, das Auto blieb am Parkplatz stehen und ließ mich auf das Gespräch ein. Von da an begannen meine Probleme. Im Auto sah ich die Person mit der Narbe aus meiner Militärdienstzeit und schloss daraus, dass sie für die HHSCH arbeiten. Sie sprachen mit mir in einem herablassenden Ton, wie ein Herr mit seinem Diener. Der Mann mit der Narbe fragte mich ob ich mich an die gemeinsame Zeit am XXXX erinnern könne. Ich sagte, dass ich mich erinnern könne und er meinte, das wäre mein Pech gewesen. Der Mann mit der Narbe sagte mir, ich solle zugeben, die XXXX und XXXX auf mich nehmen. XXXX war unser Befehlshaber beim XXXX und XXXX war Oberstleutnant. Sie merkten, dass ich Angst hatte, ich habe im Auto eine Ohrfeige erhalten.Antwort: Ich weiß das Datum nicht mehr, es war in der zweiten Jänner-Hälfte. Sie kamen zum römisch 40 in römisch 40 , einer näherte sich mir und fragte mich, ob ich römisch 40 wäre. Ich sagte ja, er bat mich um ein kurzes Gespräch außerhalb, ich stimmte zu. Dieser Mann trug einen Straßenanzug und ein Funkgerät. Leute mit Funkgerät arbeiten für eine Partei. Für mich war der unbekannte in einer gehobenen Stellung, ich schätzte ihn nicht als Verbrecher ein. Wir gingen zum Parkplatz des Marktes in römisch 40 . Er bat mich ins Auto, welches auf dem Parktplatz stand und forderte mich auf im Auto mit ihm zu sprechen. Ich steig ein, das Auto blieb am Parkplatz stehen und ließ mich auf das Gespräch ein. Von da an begannen meine Probleme. Im Auto sah ich die Person mit der Narbe aus meiner Militärdienstzeit und schloss daraus, dass sie für die HHSCH arbeiten. Sie sprachen mit mir in einem herablassenden Ton, wie ein Herr mit seinem Diener. Der Mann mit der Narbe fragte mich ob ich mich an die gemeinsame Zeit am römisch 40 erinnern könne. Ich sagte, dass ich mich erinnern könne und er meinte, das wäre mein Pech gewesen. Der Mann mit der Narbe sagte mir, ich solle zugeben, die römisch 40 und römisch 40 auf mich nehmen. römisch 40 war unser Befehlshaber beim römisch 40 und römisch 40 war Oberstleutnant. Sie merkten, dass ich Angst hatte, ich habe im Auto eine Ohrfeige erhalten.

Frage: Im Auto, von wem.

Antwort: Vom Mann mit der Narbe um mich einzuschüchtern. Ich sagte ich könne nicht etwas zugeben, was ich nicht getan hatte. Ein weiterer Insasse, der neben mir auf der Rückbank saß, setzte die Pistole an meine Schläfe, der mit der Narbe saß am Beifahrersitz. Sie sagten, ich solle ganz genau zuhören, was ich zu tun hätte. Ich solle mich zur Polizei begeben und mich dort als Mörder zu stellen.

Frage: Warum sollten sie das machen.

Antwort: Wahrscheinlich haben die beiden, der mit der Narbe und der andere die beiden Militärangehörigen umgebracht und wollten Ruhe vor der Polizei. Wahrscheinlich hatten die beiden Kriminellen schon die ganze Zeit die armenische Polizei am Hals und wollten das Problem aus der Welt schaffen. Sie aber sagten das durch die Blume und meinten, sie hätten einen Dorn im Hals und ich solle diesen beseitigen. Sie wussten alles von mir, dass ich geschieden bin und wiederverheiratet. Sie wussten, dass ich ein Kind habe. Ich wurde geschlagen und bedroht und eingeschüchtert an diesem Jännertag und stimmte dann aus Angst zu. Ich wollte nur, dass sie meine Familie in Ruhe lassen.

Frage: Wozu stimmten sie zu.

Antwort: Dass ich bei der Polizei angebe, die beiden Offiziere ermordet zu haben.

Frage: Wie, wurde ihnen gesagt, sollten sie die beiden Offiziere ermordet haben.

Antwort: Sie wurden mit automatischen Gewehren erschossen in der Region XXXX. Wo genau, weiß ich nicht. Ich kann über den Tod der beiden nichts Genaues sagen, ich weiß nichts darüber.Antwort: Sie wurden mit automatischen Gewehren erschossen in der Region römisch 40 . Wo genau, weiß ich nicht. Ich kann über den Tod der beiden nichts Genaues sagen, ich weiß nichts darüber.

Frage: Wie wollen sie dann der Polizei glaubhaft machen, dass sie tatsächlich der Mörder sind, wenn sie kein Hintergrundwissen haben.

Antwort: Der Polizei hätte es gereicht, wenn sich jemand stellt, auch wenn ich sonst nichts weiß.

Frage: Wie ging es weiter.

Antwort: Ich wurde nochmals bedroht und aus dem Auto geworfen. Nach dem Vorfall im Jänner ging ich zu meinem Haus uns blieb dort bis XXXX. Ich ließ mich von allen verleugnen und empfing keine Besuche, ging auch nicht mehr ins Geschäft. In der Zwischenzeit erhielt mein Vater mehrmals Anrufe von diesen Personen, Drohanrufe. Sie drohten meinem Vater, dass er ihnen sage, wo ich mich aufhalte und ich solle endlich das tun, was vereinbart war. In dieser Zeit beschloss mein Vater, dass ich weg müsse. So wurde es April. An einem Tag im April, das Datum ist mir unbekannt, begab ich mich zu meinem Freund um ihm XXXX zu verkaufen. Es ist ein Arbeitskollege, ich kann mich nur an seinen Vornamen erinnern. Er lautet XXXX. Auf dem Hinweg wurde ich von diesen Personen abgepasst, es war schon ziemlich weit weg von meinem Haus.Antwort: Ich wurde nochmals bedroht und aus dem Auto geworfen. Nach dem Vorfall im Jänner ging ich zu meinem Haus uns blieb dort bis römisch 40 . Ich ließ mich von allen verleugnen und empfing keine Besuche, ging auch nicht mehr ins Geschäft. In der Zwischenzeit erhielt mein Vater mehrmals Anrufe von diesen Personen, Drohanrufe. Sie drohten meinem Vater, dass er ihnen sage, wo ich mich aufhalte und ich solle endlich das tun, was vereinbart war. In dieser Zeit beschloss mein Vater, dass ich weg müsse. So wurde es April. An einem Tag im April, das Datum ist mir unbekannt, begab ich mich zu meinem Freund um ihm römisch 40 zu verkaufen. Es ist ein Arbeitskollege, ich kann mich nur an seinen Vornamen erinnern. Er lautet römisch 40 . Auf dem Hinweg wurde ich von diesen Personen abgepasst, es war schon ziemlich weit weg von meinem Haus.

Frage: Waren sie zu Fuß unterwegs.

Antwort: Nein, mit meinem Auto. Man hat mir mit einem Fahrzeug den Weg abgeschnitten und mich zu Anhalten gezwungen.

Frage: Am helllichten Tag.

Antwort: Nein, es war Abend, nein nachts, es war schon spät. Das war beim XXXX und mein Freund lebte in XXXX. Zwei Leute stiegen aus. Ich hatte Angst. Ich wehrte mich und versuchte mich aus ihren Fängen zu befreien. Danach gebe ich an, mein Auto hatte keine automatische Türverriegelung, die geschlossene Tür hätte die beiden auch nicht abgehalten. Sie schmissen mich auf die Rückbank.Antwort: Nein, es war Abend, nein nachts, es war schon spät. Das war beim römisch 40 und mein Freund lebte in römisch 40 . Zwei Leute stiegen aus. Ich hatte Angst. Ich wehrte mich und versuchte mich aus ihren Fängen zu befreien. Danach gebe ich an, mein Auto hatte keine automatische Türverriegelung, die geschlossene Tür hätte die beiden auch nicht abgehalten. Sie schmissen mich auf die Rückbank.

Frage: Waren das die gleichen Leute, wie im Jänner.

Antwort: Darauf habe ich nicht geachtet. Man verband mir die Augen. Ich wurde geschlagen und beschimpft. Ich bat die Leute mich nicht umzubringen. Ich hatte große Angst vor den Leuten, weil ich wusste, wozu die fähig sind. Als mir die Augenbinde wieder abgenommen wurde, fand ich mich ein einem Keller wieder. Sie waren aufgebracht, weil ich mit ihnen gespielt hatte.

Frage: Wie lange waren sie eingesperrt.

Antwort: Zwei bis drei Tage.

Frage: Zwei oder drei Tage.

Antwort: Das kann ich nicht sagen.

Frage: Sie sind ja wieder freigekommen, haben sie da nicht auf das Datum geachtet.

Antwort: Ich war so durcheinander, dass ich nicht auf das Datum geachtet habe, nachdem ich wieder frei war - aber es waren zwei bis drei Tage. Ich stimmte zu, denn ich konnte die Schmerzen nicht mehr ertragen. Ich habe ihnen damals im April sogar Geld angeboten, dass sie mich freilassen, aber das wollten sie nicht. Wenn ich diesmal nicht ernsthaft zugestimmt hätte, hätten sie mich umgebracht.

Frage: Was wurde aus dem Auto und dem mitgeführten XXXX.Frage: Was wurde aus dem Auto und dem mitgeführten römisch 40 .

Antwort: Das Auto holte mein Vater zurück. Das war nach meiner Freilassung.

Frage: Wussten sie noch wo sich das Auto befand.

Antwort: Ja natürlich.

Vorhalt: Sie wussten, wo sich das Auto befand, doch sie wussten nicht mehr, wann man sie mitgenommen hat. Das ist doch unglaubwürdig. Es irritiert mich, dass sie nicht in der Lage waren, zu rekonstruieren, wann sie mitgenommen wurden, jedoch genau wissen, wo das Auto abgestellt war.

Antwort: Ich habe nicht auf das Datum geachtet, wann ich mitgenommen wurde. Jedoch wusste ich, wo das Auto war. Es war ein großer Parkplatz. Ich weiß nicht mehr, wann ich mitgenommen wurde und wann ich wieder freigelassen wurde.

Frage: Hat ihre Familie keine Vermisstenanzeige erstattet, als sie im XXXX drei Tage nicht nach Hause gekommen sind.Frage: Hat ihre Familie keine Vermisstenanzeige erstattet, als sie im römisch 40 drei Tage nicht nach Hause gekommen sind.

Antwort: Sie gaben mir ein Telefon um zuhause anzurufen, ich sollte sagen, dass ich beim Fischen sei. Ich sollte so meine Eltern davon abhalten eine Vermisstenanzeige zu erstatten. Der Mann mit der Narbe und sein Komplize wollten keine Schwierigkeiten mit der Polizei.

Frage: Was wurde aus ihrem XXXX.Frage: Was wurde aus ihrem römisch 40 .

Antwort: Also der Vater hat das Auto abgeholt. Auf Rückfrage gebe ich an, dass mein Freund XXXX im XXXX, am Tag des Vorfalls, den XXXX vom Stand einsammelte und aufbewahrte und den wollte ich mir im April zurückholen um ihn zu verkaufen, da ich Geld für die Ausreise aus Armenien benötigte.Antwort: Also der Vater hat das Auto abgeholt. Auf Rückfrage gebe ich an, dass mein Freund römisch 40 im römisch 40 , am Tag des Vorfalls, den römisch 40 vom Stand einsammelte und aufbewahrte und den wollte ich mir im April zurückholen um ihn zu verkaufen, da ich Geld für die Ausreise aus Armenien benötigte.

Frage: Hatten sie keine XXXX zu erledigen zwischen Jänner und April. Was wurde aus den laufenden Arbeitsaufträgen.Frage: Hatten sie keine römisch 40 zu erledigen zwischen Jänner und April. Was wurde aus den laufenden Arbeitsaufträgen.

Antwort: Ich hatte damals keine Arbeit.

Frage: Haben sie im Jänner nichts angenommen.

Antwort: Ich hatte damals keine Aufträge und befand mich am Markt um meine eigenen XXXX zu verkaufen.Antwort: Ich hatte damals keine Aufträge und befand mich am Markt um meine eigenen römisch 40 zu verkaufen.

Frage: Ihr Vater hat das Auto abgeholt und nach Hause gebracht. Wie kamen sie in den Besitz des XXXX.Frage: Ihr Vater hat das Auto abgeholt und nach Hause gebracht. Wie kamen sie in den Besitz des römisch 40 .

Antwort: Ich war bereits hier in Österreich, als ich von meinem Vater informiert wurde, dass XXXX den XXXX zurückgebracht hatte. Mein Vater hat ihn in der Zwischenzeit verkauft.Antwort: Ich war bereits hier in Österreich, als ich von meinem Vater informiert wurde, dass römisch 40 den römisch 40 zurückgebracht hatte. Mein Vater hat ihn in der Zwischenzeit verkauft.

Frage: Warum bringen sie die Vorfälle vom Jänner und April miteinander in Zusammenhang.

Antwort: Im Keller war der Mann mit der Narbe.

Frage: Wie kam der Mann mit der Narbe ausgerechnet darauf, dass sie die geeignete Person wären, den Mord zu gestehen, den sie nicht begangen haben, sondern er.

Antwort: Ich sah diesen Mann mit der Narbe erstmal im Jahre XXXX. Er hatte damals die beiden Ermordeten abgeholt vom Posten und diese beiden sind nie wieder zurückgekommen. Sie blieben verschwunden. Wir waren nur zu zweit am Posten, ich und Herr XXXX. Wir haben die beiden Offiziere das letzte Mal gesehen.Antwort: Ich sah diesen Mann mit der Narbe erstmal im Jahre römisch 40 . Er hatte damals die beiden Ermordeten abgeholt vom Posten und diese beiden sind nie wieder zurückgekommen. Sie blieben verschwunden. Wir waren nur zu zweit am Posten, ich und Herr römisch 40 . Wir haben die beiden Offiziere das letzte Mal gesehen.

Frage: Wurde der Vorfall nicht behördlich untersucht im Jahre XXXX.Frage: Wurde der Vorfall nicht behördlich untersucht im Jahre römisch 40 .

Antwort: Wir haben unserem Vorgesetzten gemeldet, dass die beiden verschollenen Offiziere ihre Waffen nicht zurückgegeben haben. Polizei habe ich keine gesehen.

Frage: Es wird doch aber intern beim Militär untersucht worden sein.

Antwort: Ich wurde nie befragt, mit unserer Anzeige hatten wir alles mitgeteilt.

Frage: Was haben sie in ihrer Anzeige mitgeteilt.

Antwort: In der Anzeige stand, dass wir die Offiziere mit drei Personen, die wir beschrieben haben, wegfahren gesehen haben und dass wir nachdem diese weggefahren waren, die Verantwortung für den Posten übernommen haben. Wir mussten das Äußere der drei Personen beschreiben, wurden zum Auto befragt usw.

Frage: Warum kam der Mann mit der Narbe erst sechs Jahre nach dem Vorfall zu ihnen und nicht wesentlich früher.

Antwort: Wahrscheinlich hatten die beiden schon gewaltige Schwierigkeiten mit der Polizei und wurden als Verdächtige behandelt. Sie hatten wahrscheinlich Angst vor der Behörde. XXXX wurde am XXXX von einem Scharschützen erschossen. Er ist auf dem XXXX begraben. Ich bin übriggeblieben und habe die Aussage gemacht und mein Name stand in der Niederschrift, welche XXXX bei der Militärbehörde mit mir aufgenommen.Antwort: Wahrscheinlich hatten die beiden schon gewaltige Schwierigkeiten mit der Polizei und wurden als Verdächtige behandelt. Sie hatten wahrscheinlich Angst vor der Behörde. römisch 40 wurde am römisch 40 von einem Scharschützen erschossen. Er ist auf dem römisch 40 begraben. Ich bin übriggeblieben und habe die Aussage gemacht und mein Name stand in der Niederschrift, welche römisch 40 bei der Militärbehörde mit mir aufgenommen.

Frage: Was waren die Hintergründe seines Todes.

Antwort: Es geschah im Zuge eines Gefechtes, es war ein Kopfschuss.

Frage: Wie kam der Verdächtige in den Besitz der Niederschrift.

Antwort: Ich weiß es nicht. Das müssen sie schon selbst herausbekommen. Die können alles tun, diese Partei ist eine Partei ohne Grenzen.

Frage: Der Mann mit der Narbe muss XXXX ein Militärangehöriger gewesen sein.Frage: Der Mann mit der Narbe muss römisch 40 ein Militärangehöriger gewesen sein.

Antwort: Er war Mitglied des Heeres.

Frage: Warum hat man ihn nicht gleich beim Heer zur Verantwortung gezogen. Ein Mann mit einem markanten Gesicht, mit einer markanten Narbe. Den muss doch jeder gekannt haben.

Antwort: Das weiß ich nicht. Wer sagt, dass er wirklich der Mörder ist. Wer hat gesehen, dass er ihn wirklich getötet hat. Wir haben die beiden genannten Offiziere das letzte Mal auf unserem Posten gesehen und das war's auch schon.

Frage: Gibt es noch andere Gründe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

Antwort: Nein.

Frage: Haben sie zwischen XXXX und XXXX behördlichen Schutz in Anspruch genommen.Frage: Haben sie zwischen römisch 40 und römisch 40 behördlichen Schutz in Anspruch genommen.

Antwort: Nein, ich habe kein Vertrauen zur Polizei gegen Geld würden sie sogar ihre Mutter verkaufen. Wenn ich mich an die Polizei gewandt hätte, hätte man mir nicht nur die eine Straftat sonder auch eine andere angehängt.

Frage: Warum vermuten sie das.

Antwort: Ich kenne die Arbeit der Polizei besser als sie.

Vorhalt: Erklären sie mir warum sie glauben, dass ihnen die Polizei nicht geholfen hätte. Offensichtlich war die Polizei dem Mann mit der Narbe und seinem Komplizen bereits dicht auf den Fersen - ansonsten hätten die beiden nicht den riskanten Weg gewählt sie zu einer Aussage zwingen zu wollen, dass sie die beiden Offiziere getötet hätten. Ebenso haben die beiden ihnen gegenüber zugegeben, dass sie die beiden getötet hätten. Sei hätten sofort zur Polizei gehen können, sich auf die damalige Aussage beim Militär berufen und die Mörder der beiden Offiziere der Polizei bekannt geben.

Antwort: Meinem besten Freund ist genau dies widerfahren. Er ist ein unschuldiger Mensch und ihm wurden drei Straftaten zur Last gelegt, niemand vertraut der Polizei in Armenien.

Frage: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

Antwort: Das Ende meines Lebens. Sie würden mir nicht mehr verzeihen, dass ich weggelaufen bin.

Vorhalt: Was würde das bringen, sie zu töten, dann hätten sie einen Toten mehr und wieder niemanden, der die Straftat aus dem Jahre XXXX auf sich nimmt. Was sollen sie als Toter ihnen noch bringen. Wer gesteht dann den Mord XXXX.Vorhalt: Was würde das bringen, sie zu töten, dann hätten sie einen Toten mehr und wieder niemanden, der die Straftat aus dem Jahre römisch 40 auf sich nimmt. Was sollen sie als Toter ihnen noch bringen. Wer gesteht dann den Mord römisch 40 .

Antwort: Wenn ich sage, dass man mich tötet, meine ich nicht, dass man mich tötet, ich meine damit, dass man mich aufsuchen wird und bei meiner Familie beginnen und sie können es tun, was sie wollen, sie können alles tun. Nach meiner Ausreise kamen Uniformierte zu meinen Eltern nach Hause und haben unter der Vorlage der Medaille der Kriegsveteranen vielleicht versucht nach mir Ausschau zu halten. Danach gefragt, gebe ich an, das war vorletztes Jahr, XXXX.Antwort: Wenn ich sage, dass man mich tötet, meine ich nicht, dass man mich tötet, ich meine damit, dass man mich aufsuchen wird und bei meiner Familie beginnen und sie können es tun, was sie wollen, sie können alles tun. Nach meiner Ausreise kamen Uniformierte zu meinen Eltern nach Hause und haben unter der Vorlage der Medaille der Kriegsveteranen vielleicht versucht nach mir Ausschau zu halten. Danach gefragt, gebe ich an, das war vorletztes Jahr, römisch 40 .

Frage: Kamen diese Leute danach nicht mehr.

Antwort: Nein, seither herrscht Ruhe. Meiner Mutter geht es gut. Danach waren meine Eltern oft im Krankenhaus und selten zu Hause. Dies deshalb, weil es meinem Vater nicht gut ging. Meine Mutter war auch im Krankenhaus um ihn zu pflegen.

Frage: Sie sind bereits seit dem Jahre XXXX hier in Österreich. Kamen die Leute zwischen dem Jahre XXXX und XXXX auch zu ihren Eltern.Frage: Sie sind bereits seit dem Jahre römisch 40 hier in Österreich. Kamen die Leute zwischen dem Jahre römisch 40 und römisch 40 auch zu ihren Eltern.

Antwort: XXXX brach ich mir ein Bein. Ich kann mich nicht erinnern. Einmal kamen sei im Jahre XXXX. Es sind Militärangehörige.Antwort: römisch 40 brach ich mir ein Bein. Ich kann mich nicht erinnern. Einmal kamen sei im Jahre römisch 40 . Es sind Militärangehörige.

[....]

Der Asylantrag des BF wurde folglich vom BAA mit Bescheid vom 5.6.2008 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Asylantrag des BF wurde folglich vom BAA mit Bescheid vom 5.6.2008 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das BAA zeigte im Rahmen der Beweiswürdigung Widersprüche und Unplausibilitäten in seinen Aussagen auf und erachtete daraus resultierend seine dargelegten Fluchtgründe bzw. eine Verfolgungsgefahr als nicht glaubhaft.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.

Gegen diesen Bescheid hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Bei der am 14.12.2010 stattgefundenen Beschwerdeverhandlung war der BF in Begleitung seines Rechtsfreundes anwesend. Das BAA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist armenischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über Schulbildung und Berufspraxis. Er spricht die Sprachen Armenisch, Russisch, Englisch und Deutsch. In Armenien leben noch Familienangehörige, darunter seine Mutter und Geschwister. Die Mutter verfügt in Armenien über ein eigenes Haus.

Der BF lebt in Österreich mit einer armenischen Asylwerberin (Zlen: UBAS 238.334 bzw. AIS 02 27.796) in gemeinsamen Haushalt. Diese reiste gemeinsam mit dem BF nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, den sie mit Hinweis auf die Probleme des BF begründete. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat die Berufung gegen den abweislichen Bescheid des BAA in beiden Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie persönlich keine Verfolgung behauptet hat und wegen des BF ausgereist ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 15.2.2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt über die noch keine Entscheidung gefallen ist.

1.2. Dem BF ist die Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgungsgefahr nicht gelungen. Eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr einer Gefährdung seines Leib und/oder Lebens im Falle einer Rückkehr nach Armenien kann derzeit nicht festgestellt werden.

2. Zum Herkunftsstaat Armenien:

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)

USDOS, 2009 Human Rights Report: Armenia, 25.2.2009; 2010 Human

Rights Report : Armenia 3.11.2010: International Religious Freedeom Report 2009, 26.10.2009

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009)

Amnesty International Report Armenia 2009, 2010

Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613

BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007

USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009

Dr. A., Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537

u. E10 316.310

OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009

IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009

IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau

http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010

Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009,

aktualisiert Juni 2009

Die im Text genannten Quellen

Politik und Menschenrechtslage

Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:

Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.

Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.

Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharian rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.

Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.

Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.

Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen.

Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.

(Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009; Amnesty International Report Armenia 2009, 2010).

Aktuelle Lage der Opposition

Es gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.

Spätestens nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration seiner Unterstützer am 01.03.2008 wurde allerdings der unterlegene Präsidentschaftskandidat Levon Ter-Petrossian zu einer Symbolfigur für die Opposition. Viele, die ihn zwar ansonsten nicht unbedingt schätzen, stützen aufgrund des wenig geschickten Vorgehens der Regierung nun Ter-Petrossian. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Form in den politischen Prozess eingebunden werden könnte: zum einen verfügt er über keine Abgeordneten in der Nationalversammlung und er hat sich geweigert, die seiner Bewegung zustehenden Sitze im Stadtrat von Eriwan, bei der der ANC nur auf den dritten Platz kam (17,4% der Stimmen) anzunehmen, zum anderen besteht immer noch eine tiefe Kluft zwischen Regierung und außerparlamentarischer Opposition.

(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 11.8.2009)

Waffenstillstand mit Aserbaidschan

Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.

Wirtschaft, Versorgungslage

Nach dem fast völligen Zusammenbruch der Industrieproduktion nach Erlangung der Eigenstaatlichkeit wuchs von 1994 bis 2008 die armenische Wirtschaft jedoch ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.

Die Arbeitslosenquote lag im Juni 2009 offiziell bei 6,7% (2008: 6,3%). Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.

Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2008 9% (2007: 4,4%) und fiel für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 auf 2,7%.

Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise kam es neben einem massiven Verfall des Dram zu einem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen. Einer der Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.

(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html; Stand Oktober 2009, Zugriff: 16.8.2010)

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.

Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen starken Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.

Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.

Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.

Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;

insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)

Gesundheitswesen

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.

Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).

Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)

In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.

Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).

Schutzmechanismen

Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren.

Unstrittigerweise ist davon auszugehen, dass Armenien über eine Rechtsordnung verfügt, welche auch ein Straf- und Strafprozessrecht und sicherheitspolizeiliche Rechtsmaterien enthält. Ebenso existieren Behörden, welche berufen sind, im Falle der Kenntnisnahme von Straftaten einzuschreiten und gegen die Täter vorzugehen und werden begangene Straftagen auch verfolgt (öffentlich zugängliche Kriminal- und Verurteilungsstatistiken des Armenischen Amtes für Statistik [http://www.armstat.am /file/doc/99458088.pdf]).

Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. A., Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)

Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)

Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen (. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)

Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.

Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009 ).

Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Rückkehrsituation

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009).

Rückkehrer stehen oft vor einer schwierigen wirtschaftlichen Ausgangssituation, weil sie zur Finanzierung ihrer Ausreise beträchtliche Vermögenswerte investierten und sich im Zielstaat ihre Einkommenserwartungen oftmals nicht erfüllten (Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.

Ebenso betreibt IOM für rückgekehrte Armenier ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsprogramm, welches etwa ua. die Vergabe von Mikrokrediten zum Start eines (Klein-)Unternehmens besteht. Solche Mikrokredite werden auch von mehr als 20 weiteren Banken oder Geldinstituten vergeben (nähere Details siehe IOM: Returning to Armenia, Country Information, Last Update on 20 November 2009; Zugriff über http://www.iomvienna.at/ am 16.8.2010)

Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.

Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Dokumente

Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.

Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes werden im Asylverfahren häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u. a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Auch werden regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen erstellt, die einer Überprüfung nicht standhalten.

Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des AsylGH.

Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften bilden mangels konkreter und substantiierter Einwendungen vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Gegenstand und Inhalt der betreffenden Amtshandlungen.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften bilden mangels konkreter und substantiierter Einwendungen vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Gegenstand und Inhalt der betreffenden Amtshandlungen.

Ad I.1.1. Die Identität des BF ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten unbedenklichen nationalen und mit Lichtbild versehenen identitätsbescheinigenden Dokumenten. Die Staatsangehörigkeit ergibt sich stimmig aus seinen eigenen Angaben sowie aus den vorgelegten nationalen Dokumenten und den dargelegten Sprach- und Lokalkenntnissen. Die übrigen angeführten Angaben zu seiner Person bzw. sein Umfeld ergeben sich im Wesentlichen aus seinen diesbezüglich stimmigen und gleichbleibenden persönlichen Angaben.Ad römisch eins.1.1. Die Identität des BF ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten unbedenklichen nationalen und mit Lichtbild versehenen identitätsbescheinigenden Dokumenten. Die Staatsangehörigkeit ergibt sich stimmig aus seinen eigenen Angaben sowie aus den vorgelegten nationalen Dokumenten und den dargelegten Sprach- und Lokalkenntnissen. Die übrigen angeführten Angaben zu seiner Person bzw. sein Umfeld ergeben sich im Wesentlichen aus seinen diesbezüglich stimmigen und gleichbleibenden persönlichen Angaben.

Die Feststellungen zum Asylverfahren seiner Lebensgefährtin ergeben sich zum Teil aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt des BF, zum anderen Teil aus amtswegigen Ermittlungen des AsylGH, wie etwa im RIS, AIS, ZMR. Dabei wurde auch Einsicht in die Entscheidung des UBAS sowie des VwGH genommen.

Ad I.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).Ad römisch eins.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 28 AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Auch bei Asylverfahren nach dem AsylG 1997 ist eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auch bei Asylverfahren nach dem AsylG 1997 ist eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 28 Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 28 Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 28, Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 28, Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Der Beschwerdeführer vermochte im Ergebnis den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden:

Der Beschwerdeführer erschütterte schon zu Anbeginn des Asylverfahrens seine persönliche Glaubwürdigkeit, in dem er - ebenso wie seine mitgereiste Lebensgefährtin - bei der Antragstellung über seine wahre Identität täuschte und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt klarstellte.

Auch hielt er es offensichtlich für notwendig eine legale Einreise über den Flughafen in Brünn/Tschechien zu verschleiern und wollte die österreichischen Behörden somit auch über seinen Reiseweg und damit behauptetermaßen seinen "Fluchtweg" nach Österreich täuschen, was auch Rückschlüsse auf seine behaupteten "Fluchtgründe" zulässt. Die Bekanntgabe des wahren Reiseweges hielt er demnach offenbar für den erfolgreichen Ausgang des Asylverfahrens in Österreich abträglich.

Der AsylGH hat keine Zweifel betr. des diesbezüglichen Ermittlungsergebnisses der Bezirkshauptmannschaft. Es entspricht durchaus den praktischen Erfahrungen der Asylinstanzen, dass Asylwerber oftmals aus verfahrenstaktischen Gründen, um - ihrer Ansicht nach - dadurch ihre Erfolgschancen im Asylverfahren zu erhöhen, eine legale Ausreise aus ihrem Land bzw. Einreise in Europa verschweigen bzw. darüber falsche Angaben machen. Außer einer bloßen unsubstantiierten Bestreitung, nämlich, dass das Ermittlungsergebnis der Bezirkshauptmannschaft nicht den Tatsachen entsprechen würde, konnte der BF dem nicht entgegen treten.

Im Zuge mehrerer Einvernahmen gab es aber auch erhebliche Widersprüche und Unplausibilitäten hinsichtlich der von ihm als ausreisekausal bezeichneten und vorgeblich persönlichen Erlebnisse, die für eine Glaubhaftmachung hinderlich sind.

Der BF erzählte von einem Vorfall im XXXX. Bei der ersten Einvernahme beim BAA gab er an, dass er von einem "in Zivil gekleideten Mitarbeiter des Innenministeriums" aufgesucht worden sei und zwei weitere Männer hinzutraten, mit denen er mit dem Pkw mitfahren habe müssen.Der BF erzählte von einem Vorfall im römisch 40 . Bei der ersten Einvernahme beim BAA gab er an, dass er von einem "in Zivil gekleideten Mitarbeiter des Innenministeriums" aufgesucht worden sei und zwei weitere Männer hinzutraten, mit denen er mit dem Pkw mitfahren habe müssen.

Bei der ergänzenden Einvernahme brachte er neu eine politische Komponente hinzu, in dem er erstmals behauptete, bei den Leuten die ihn im XXXX aufgesucht hätten, habe es sich um Anarchisten, konkret von ihm als Mitarbeiter der Partei HHSch bezeichnet, gehandelt.Bei der ergänzenden Einvernahme brachte er neu eine politische Komponente hinzu, in dem er erstmals behauptete, bei den Leuten die ihn im römisch 40 aufgesucht hätten, habe es sich um Anarchisten, konkret von ihm als Mitarbeiter der Partei HHSch bezeichnet, gehandelt.

Entspräche dies den Tatsachen so ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF dies nicht schon bei der ersten Einvernahme hätte darlegen können.

Nicht plausibel ist auch sein Vorbringen rund um die an ihn gestellte Forderung seiner Verfolger. So sei von ihm gefordert worden - in der ersten Einvernahme demnach von Mitarbeitern des armenischen Innenministeriums - dass er am nächsten Tag zur "Polizei" gehen solle und zugeben sollte, dass er damals die zwei Offiziere umgebracht habe.

Einerseits erscheint es nicht plausibel und wenig glaubhaft, dass Angehörige des Innenministeriums, also auch der Polizei iwS, ihn auffordern er möge zur Polizei - also zum Innenministerium - gehen und dort diese Aussage machen, andererseits blieb aber offensichtlich auch offen wie er dort die Geschichte über die Ermordung und seine Täterschaft hätte glaubhaft machen sollen. Der allgemeinen Lebenserfahrung und auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse in bzw. Berichtslage zu Armenien ist es wenig wahrscheinlich, dass die Täterschaft von Morden erweislich gemacht werden kann ohne irgendwelche konkreten Angaben über den näheren Hergang machen zu können. Wie sich aus der konkreten Befragung in der Beschwerdeverhandlung ergab, hätten ihm - so der BF - auch die Verfolger nicht mitgeteilt, was er konkret bei der Polizei diesbezüglich aussagen solle. Er sollte demnach bei der Polizei bloß mitteilen, dass er "XXXX diese zwei Offiziere ermordet habe". Selbst wenn es diesen Auftrag tatsächlich so gegeben hätte, müsste man an der Ernsthaftigkeit dieser Aufforderung durch die Verfolger wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit auf Glaubhaftmachung in einem Verfahren zweifeln.

Weiters ist nicht plausibel, dass jene Personen, welche der BF als wahre Täter vermutet, nach vielen Jahren wo sie unentdeckt blieben, aus ihrer Anonymität hervortreten und das hohe Risiko in Kauf nehmen durch den Kontakt mit dem BF - und derselbe folglich mit der Polizei und Gericht - selbst der Täterschaft verdächtigt bzw. überführt werden zu können.

In diesem Zusammenhang soll der BF im XXXX aufgefordert worden sein, schon am nächsten Tag zur Polizei zu gehen. Wenn er diesem Auftrag nicht nachkäme, so sei ihm sein Tod und jener seiner Familienangehörigen in Aussicht gestellt worden. Faktum ist, dass, nachdem der BF diesen Auftrag nie erfüllt hat, weder ihm noch den Familienangehörigen bis zum heutigen Tag etwas Derartiges passiert ist, was auch dagegen spricht, dass dieses Ereignis ein Realereignis des BF war.In diesem Zusammenhang soll der BF im römisch 40 aufgefordert worden sein, schon am nächsten Tag zur Polizei zu gehen. Wenn er diesem Auftrag nicht nachkäme, so sei ihm sein Tod und jener seiner Familienangehörigen in Aussicht gestellt worden. Faktum ist, dass, nachdem der BF diesen Auftrag nie erfüllt hat, weder ihm noch den Familienangehörigen bis zum heutigen Tag etwas Derartiges passiert ist, was auch dagegen spricht, dass dieses Ereignis ein Realereignis des BF war.

Der BF schilderte beim BAA weiters ein Erlebnis in Folge dessen er mehrer Tage eingesperrt worden sein soll, sehr unterschiedlich, was an einem persönlichen Realereignis zweifeln lässt und eher auf eine gedankliche, asylzweckbezogene Konstruktion hinweist. In der ersten Einvernahme gab er dazu an, dass ihn Unbekannte "an seiner Arbeitsstätte abgeholt" hätten. Mit einem Auto sei er in ein Zimmer verbracht worden, wo er drei Tage festgehalten und geschlagen worden sei. Es sei ihm aufgetragen worden, er solle sich bei der Polizei stellen.

Bei der ergänzenden Einvernahme beim BAA schilderte er dieses Ereignis dergestalt, dass "er mit dem Auto unterwegs zu einem Freund war", um ihm XXXX zu verkaufen. Man habe ihm mit einem Fahrzeug den Weg abgeschnitten und ihn zum Anhalten gezwungen. Er sei in einen Keller verbracht worden, wo er zwei bis drei Tage eingesperrt gewesen sei.Bei der ergänzenden Einvernahme beim BAA schilderte er dieses Ereignis dergestalt, dass "er mit dem Auto unterwegs zu einem Freund war", um ihm römisch 40 zu verkaufen. Man habe ihm mit einem Fahrzeug den Weg abgeschnitten und ihn zum Anhalten gezwungen. Er sei in einen Keller verbracht worden, wo er zwei bis drei Tage eingesperrt gewesen sei.

Anlässlich der ersten Einvernahme gab der BF an, dass er den Verfolgern schon beim ersten Kontakt Geld angeboten habe. Bei der ergänzenden Einvernahme sei dies erst beim zweiten Kontakt gewesen.

Nicht stimmig auch seine Angabe, dass er sich dann nach dem Vorfall im XXXX "von allen verleugnen" habe lassen, keine Besuche empfangen habe und auch nicht in das Geschäft gegangen sei. Im Folgenden erzählte er nämlich, dass er "an einem Tag im April" sich zu seinem Freund begeben habe, um ihm XXXX zu verkaufen. Mit einem persönlichen Rückzug bzw. einem Verstecken, um nicht seinen Verfolgern in die Hände zu fallen bzw. einer Gefährdung aus dem Weg zu gehen, so wie aus seinen ersten Angaben geschlossen werden kann, ist letztere Handlungsweise nicht in Einklang zu bringen und daher nicht stimmig.Nicht stimmig auch seine Angabe, dass er sich dann nach dem Vorfall im römisch 40 "von allen verleugnen" habe lassen, keine Besuche empfangen habe und auch nicht in das Geschäft gegangen sei. Im Folgenden erzählte er nämlich, dass er "an einem Tag im April" sich zu seinem Freund begeben habe, um ihm römisch 40 zu verkaufen. Mit einem persönlichen Rückzug bzw. einem Verstecken, um nicht seinen Verfolgern in die Hände zu fallen bzw. einer Gefährdung aus dem Weg zu gehen, so wie aus seinen ersten Angaben geschlossen werden kann, ist letztere Handlungsweise nicht in Einklang zu bringen und daher nicht stimmig.

Der erkennende Senat konnte sich auch im Zuge der Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen. Der BF war während der Verhandlung im Wesentlichen ruhig. Auffällig war auch, dass auch in jenen Bereichen seiner Aussagen, wo es vorgeblich immerhin um Verfolgungshandlungen im XXXX und XXXX ging, sein verbales und noverbales Verhalten nicht merkbar von seinen Aussagen zu anderen, nicht unmittelbar die Verfolgung betreffenden Umständen ging, abwich. Auch die inhaltliche Schilderung dieser Erlebnisse waren nicht dergestalt, dass man den Eindruck hatte, dass er dies tatsächlich so persönlich erlebt hatte. Zu wenig detailreich und stimmig mit dem gezeigten verbalen und nonverbalen Verhalten waren diese Aussagen, als dass man den Eindruck hätte gewinnen können, dass der BF hier von Realereignissen spricht.Der erkennende Senat konnte sich auch im Zuge der Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen. Der BF war während der Verhandlung im Wesentlichen ruhig. Auffällig war auch, dass auch in jenen Bereichen seiner Aussagen, wo es vorgeblich immerhin um Verfolgungshandlungen im römisch 40 und römisch 40 ging, sein verbales und noverbales Verhalten nicht merkbar von seinen Aussagen zu anderen, nicht unmittelbar die Verfolgung betreffenden Umständen ging, abwich. Auch die inhaltliche Schilderung dieser Erlebnisse waren nicht dergestalt, dass man den Eindruck hatte, dass er dies tatsächlich so persönlich erlebt hatte. Zu wenig detailreich und stimmig mit dem gezeigten verbalen und nonverbalen Verhalten waren diese Aussagen, als dass man den Eindruck hätte gewinnen können, dass der BF hier von Realereignissen spricht.

Der AsylGH geht daher auch mit den bereits vom BAA diesbezüglich gewonnenen Eindrücken und Schlussforlerung im Wesentlichen konform.

Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei Präferenzen hat in Österreich zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass die beschwerdeführende Partei dazu tendiert seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.

Ad I.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu Gehör gebracht, wobei diesen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wurde. Da es dem BF insbesondere auf Grund der hier exemplarisch aufgezeigten Widersprüche bzw. Unplausibiliäten nicht gelungen ist seine individuellen und als persönliche Erlebnisse - welche von ihm auch unbescheinigt blieben - dargestellten Ereignisse glaubhaft zu machen, war mangels Glaubhaftmachung seiner persönlichen Betroffenheit auch seine später vorgebrachte politische Komponente bzw. die diesbezüglichen Berichtslage kein relevantes Beweisthema mehr.Ad römisch eins.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu Gehör gebracht, wobei diesen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wurde. Da es dem BF insbesondere auf Grund der hier exemplarisch aufgezeigten Widersprüche bzw. Unplausibiliäten nicht gelungen ist seine individuellen und als persönliche Erlebnisse - welche von ihm auch unbescheinigt blieben - dargestellten Ereignisse glaubhaft zu machen, war mangels Glaubhaftmachung seiner persönlichen Betroffenheit auch seine später vorgebrachte politische Komponente bzw. die diesbezüglichen Berichtslage kein relevantes Beweisthema mehr.

Dass sich seit der Verhandlung die maßgebliche Lage in Armenien in entscheidungsrelevanter fallbezogener Weise nachteilig verändert hätte, ist weder notorisch, entspricht nicht dem Amtswissen und wurde auch durch den anwaltlich vertretenen BF bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht in konkreter und substantiierter Weise behauptet bzw. dargelegt.

2. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Abs 2 leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Abs 3 leg cit sind auch auf Verfahren gem. Abs 1 leg cit die §§ 8, 15, 22, 23 Abs.3,5 u. 6, 36, 40 u. 40a idF BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 2, leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Absatz 3, leg cit sind auch auf Verfahren gem. Absatz eins, leg cit die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3,,5 u. 6, 36, 40 u. 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gegenständlicher Asylantrag wurde nach Inkrafttreten des AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. § 75 Abs 1 u. 8 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.Gegenständlicher Asylantrag wurde nach Inkrafttreten des AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. Paragraph 75, Absatz eins, u. 8 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen ausreisekausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen ausreisekausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vgl zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vergleiche zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter, welcher über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor Familienangehörige, wobei seine Mutter über ein eigenes Haus verfügt. Auch in Österreich hat er Menschen gefunden, die ihn im Asylverfahren und auch finanziell unterstützen, was von einer hohen Anpassungsfähigkeit zeugt.. Dass diese Unterstützung auch über die Grenzen Österreichs hinaus, zB durch Waren- und/oder Geldsendungen anhalten würde, kann nicht als lebensfremd bezeichnet werden.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 iVm § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009:1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 135/2009:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu

berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.

2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.

2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;

das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

2.4. Der BF reiste mit seiner armenischen Lebensgefährtin im Jahr 2002 nach Österreich und lebt mit dieser - wie zuvor einige Zeit auch schon in Armenien - im gemeinsamen Haushalt. Bei dieser Person handelt es sich, nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2008 seither de jure wieder um eine Asylwerberin der dadurch - zumindest bis zur Entscheidung des VwGH - wieder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt. Angesichts der in ihrem Fall zur Anwendung gelangenden Rechtslage war die abweisliche Entscheidung des BAA bzw. des UBAS noch nicht mit einer asylrechtlichen Ausweisung zu verbinden, weshalb sie auch diesbezüglich nicht von einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme bedroht ist und eine solche erst nach (negativem) Abschluss des Asylverfahrens von der zuständigen Sicherheitsbehörde zu prüfen wäre.

Ein relevantes Familienleben in Österreich ist daher zu bejahen.

Angesichts der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und durch die bescheinigten privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich, ist hier auch ein relevantes Privatleben gegeben

3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

3. 1. Im gegenständlichen Fall käme es bei einer Bestätigung dieser Ausweisungsentscheidung des BAA zu einer Trennung des BF von seiner sich derzeit noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden langjährigen Lebensgefährtin, für die es zudem mangels damaliger Rechtsgrundlage keine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung gibt.

Ein derart starkes öffentliches Interesse, welches die Trennung des BF von seiner Lebensgefährtin notwendig und verhältnismäßig (vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lassen würde, ist aktuell nicht ersichtlich, wenngleich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt damit nicht gesagt wird, dass die Ausweisung - insbesondere unter Berücksichtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der öffentlichen Ordnung, konkret einer geordneten Zuwanderung von Fremden (vgl. zB EGMR im Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich) - damit auf Dauer unzulässig (§ 10 Abs 5 AsylG 2005) wäre. Dies insbesondere auch auf Grund des triftigen Umstandes, dass der BF - so wie auch seine Lebensgefährtin - diesen langen Aufenthalt in nicht unwesentlicher Weise, trotz entsprechender Belehrung, dessen ungeachtet durch wissentliche Täuschungen über für das Asylverfahren maßgebliche Umstände der dafür mageblichen österreichischen Behörden, durch einen als unbegründet zu erachtenden Asylantrag und der Ergreifung von Rechtsmitteln erreicht hat. Wesentliche Anknüpfungspunkte zu Österreich wurden erst in diesem Zeitraum begründet und sind daher erheblich gemindert. Dies insbesondere auch dadurch, dass dieses grobe Täuschungsverhalten im Asylverfahren gegenüber österreichischen Behörden bei der Gesamtbeurteilung seiner Integrationsbemühungen im Bundesgebiet nicht ausgeblendet werden kann. Auch sind die ihn schriftlich unterstützenden Personen im Verhältnis zu jener Personenanzahl die seinen Verbleib in Österreich nicht deklarieren bei weitem in einer verschwindenden Minderzahl.Ein derart starkes öffentliches Interesse, welches die Trennung des BF von seiner Lebensgefährtin notwendig und verhältnismäßig vergleiche zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lassen würde, ist aktuell nicht ersichtlich, wenngleich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt damit nicht gesagt wird, dass die Ausweisung - insbesondere unter Berücksichtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der öffentlichen Ordnung, konkret einer geordneten Zuwanderung von Fremden vergleiche zB EGMR im Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich) - damit auf Dauer unzulässig (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005) wäre. Dies insbesondere auch auf Grund des triftigen Umstandes, dass der BF - so wie auch seine Lebensgefährtin - diesen langen Aufenthalt in nicht unwesentlicher Weise, trotz entsprechender Belehrung, dessen ungeachtet durch wissentliche Täuschungen über für das Asylverfahren maßgebliche Umstände der dafür mageblichen österreichischen Behörden, durch einen als unbegründet zu erachtenden Asylantrag und der Ergreifung von Rechtsmitteln erreicht hat. Wesentliche Anknüpfungspunkte zu Österreich wurden erst in diesem Zeitraum begründet und sind daher erheblich gemindert. Dies insbesondere auch dadurch, dass dieses grobe Täuschungsverhalten im Asylverfahren gegenüber österreichischen Behörden bei der Gesamtbeurteilung seiner Integrationsbemühungen im Bundesgebiet nicht ausgeblendet werden kann. Auch sind die ihn schriftlich unterstützenden Personen im Verhältnis zu jener Personenanzahl die seinen Verbleib in Österreich nicht deklarieren bei weitem in einer verschwindenden Minderzahl.

Durch diese ersatzlose Behebung der "asylrechtlichen" Ausweisungsentscheidung wird auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerecht getan, welcher - insbesondere zur Vermeidung derartiger Trennungen - davon ausgeht, dass die Ausweisungsentscheidung über eine "Familie" von "einer Behörde", also entweder von der Sicherheitsbehörde oder von der Asylbehörde, möglichst gleichzeitig getroffen werden soll.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Familieneinheit, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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