Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 239993-4/2010/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richterin MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09. Juni 2010, FZ 10 03.251-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richterin MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09. Juni 2010, FZ 10 03.251-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 100/2005 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste - ihren Angaben zufolge - gemeinsam mit ihrer (zum Antragszeitpunkt minderjährigen) Tochter Beschwerdeführerin zu D11 239994-4/2010 und ihrem minderjährigen Sohn Beschwerdeführer zu D11 239995-4/2010, am 03.05.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.05.2003 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl, wobei sie im Zuge dessen behauptete, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste - ihren Angaben zufolge - gemeinsam mit ihrer (zum Antragszeitpunkt minderjährigen) Tochter Beschwerdeführerin zu D11 239994-4/2010 und ihrem minderjährigen Sohn Beschwerdeführer zu D11 239995-4/2010, am 03.05.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.05.2003 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl, wobei sie im Zuge dessen behauptete, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein.
I.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.07.2003 zu ihrer Person, ihrem Reisweg sowie zu ihren Fluchtgründen befragt und gab zunächst an, georgische Staatsangehörige zu sein und rechtfertige ihre falschen Angaben hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit damit, dass ihr von Tschetschenen dazu geraten worden sei, um nicht abgeschoben zu werden. Sie wolle keineswegs in die Slowakei zurück, dort habe sie niemanden. Außerdem könne sie in Österreich einer Arbeit nachgehen.römisch eins.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.07.2003 zu ihrer Person, ihrem Reisweg sowie zu ihren Fluchtgründen befragt und gab zunächst an, georgische Staatsangehörige zu sein und rechtfertige ihre falschen Angaben hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit damit, dass ihr von Tschetschenen dazu geraten worden sei, um nicht abgeschoben zu werden. Sie wolle keineswegs in die Slowakei zurück, dort habe sie niemanden. Außerdem könne sie in Österreich einer Arbeit nachgehen.
Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie kurz zusammengefasst an, sie gehöre der jezidischen Volksgruppe an und sei deswegen ständigen Problemen mit der georgischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen. Daher habe sie die Flucht ergriffen. Aufgrund dessen sei sie gedemütigt, beschimpft und geschlagen worden und sie habe den Übergriff bei der Polizei gemeldet. Da die Polizisten selbst Georgier gewesen seien, sei der angezeigte Übergriff nicht weiter verfolgt worden. Sie selbst als auch ihre Kinder würden keinen Schutz erhalten. Darüber hinaus habe sich ein Vergewaltigungsversuch ihre Tochter betreffend zugetragen und habe sich auch dieser Vorfall Mitte März 2003 ereignet. Immer wieder sei sie von der Bevölkerung zur Ausreise aufgefordert worden. Sie sei zwar Jezidin, dennoch habe sie sich taufen lassen wollen, wobei ihr dies verwehrt worden sei. Der Vorfall den Übergriff betreffend habe sich Mitte März 2003 zugetragen. Die genannten Vorfälle seien fluchtauslösend gewesen und hätten zur Ausreise geführt. Im Falle einer Rückkehr würde sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe getötet werden.
I.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.07.2003, Zl. 03 12.601-BAE, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück. Dagegen wurde mit dem am 29.07.2003 eingebrachten Schriftsatz (nach damaliger Terminologie) Berufung erhoben.römisch eins.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.07.2003, Zl. 03 12.601-BAE, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurück. Dagegen wurde mit dem am 29.07.2003 eingebrachten Schriftsatz (nach damaliger Terminologie) Berufung erhoben.
I.4. Dieser Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.01.2004, Zl. 239.993/0-VI/17/03, gemäß § 32 Abs. 2 AsylG 1997 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.4. Dieser Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.01.2004, Zl. 239.993/0-VI/17/03, gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG 1997 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.5. In der Folge hat das Bundesasylamt - ohne ein weiteres Verfahren durchzuführen - mit Bescheid vom 27.02.2004, Zl. 03 12.601/1-BAE, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und zugleich festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dagegen wurde mit dem am 11.03.2004 eingebrachten Schriftsatz (nach damaliger Terminologie) Berufung erhoben.römisch eins.5. In der Folge hat das Bundesasylamt - ohne ein weiteres Verfahren durchzuführen - mit Bescheid vom 27.02.2004, Zl. 03 12.601/1-BAE, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und zugleich festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen wurde mit dem am 11.03.2004 eingebrachten Schriftsatz (nach damaliger Terminologie) Berufung erhoben.
I.6. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat der Berufung vom 11.03.2004 mit Bescheid vom 29.11.2005, Zl. 239.993/2-VI/17/04 stattgegeben, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2004 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.6. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat der Berufung vom 11.03.2004 mit Bescheid vom 29.11.2005, Zl. 239.993/2-VI/17/04 stattgegeben, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2004 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.7. Am 28.03.2006 wurde die Beschwerdeführerin erneut zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich befragt und gab im Wesentlichen an, nicht nur einmal, sondern mehrmals wegen ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe geschlagen worden zu sein. Sie habe nur von einem einmaligen Vorfall berichtet, andernfalls wäre sie von den Georgiern umgebracht worden, insbesondere wenn sie die Polizei aufgesucht hätte. Sie sei von den Nachbarn geschlagen worden, dabei habe es sich immer um dieselben Personen gehandelt. Die Übergriffe hätten sich im März 2001 zugetragen und hätten die Nachbarn ihre Ausreise gewollt, um an ihre Wohnung zu kommen.römisch eins.7. Am 28.03.2006 wurde die Beschwerdeführerin erneut zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich befragt und gab im Wesentlichen an, nicht nur einmal, sondern mehrmals wegen ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe geschlagen worden zu sein. Sie habe nur von einem einmaligen Vorfall berichtet, andernfalls wäre sie von den Georgiern umgebracht worden, insbesondere wenn sie die Polizei aufgesucht hätte. Sie sei von den Nachbarn geschlagen worden, dabei habe es sich immer um dieselben Personen gehandelt. Die Übergriffe hätten sich im März 2001 zugetragen und hätten die Nachbarn ihre Ausreise gewollt, um an ihre Wohnung zu kommen.
Sie sei mit der Hand und mit den Fäusten geschlagen worden und sei ihr dabei die Nase gebrochen worden. Sie sei nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Auch dieser Vorfall habe sich im März 2001 zugetragen. Danach habe sie sich ständig zu Hause aufgehalten. Auf Vorhalt, wie dies mit ihrer Tätigkeit als Straßenverkäuferin vereinbar gewesen sei, behauptete sie, nur einen Monat zu Hause gewesen zu sein.
Nach dem Vorfall im März 2001 habe sie ihren Nachbar namens XXXX zwar noch einmal gesehen, aber sie sei nicht mehr geschlagen worden. Sie habe ihre Wohnung verkauft und sei geflüchtet, wobei sie zunächst nach Moskau und in weiterer Folge nach Österreich geflüchtet sei.Nach dem Vorfall im März 2001 habe sie ihren Nachbar namens römisch 40 zwar noch einmal gesehen, aber sie sei nicht mehr geschlagen worden. Sie habe ihre Wohnung verkauft und sei geflüchtet, wobei sie zunächst nach Moskau und in weiterer Folge nach Österreich geflüchtet sei.
Auf Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, in der Zeit von März 2001 bis zur Ausreise im April 2003 nicht mehr geschlagen worden zu sein. Die erst zwei Jahre später erfolgte Ausreise begründete die Beschwerdeführerin damit, keinen Käufer für die Wohnung gefunden zu haben.
Sie habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, nachdem ihr von ihrem Nachbar XXXX mit dem Umbringen gedroht worden sei.Sie habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, nachdem ihr von ihrem Nachbar römisch 40 mit dem Umbringen gedroht worden sei.
Sie habe ständig Probleme mit allen gehabt.
Darüber hinaus habe ihr Nachbar XXXX ihre Tochter vergewaltigen wollen und sie sei im Zuge dessen von ihrem Nachbarn mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Auch dieser Vorfall habe sich im März 2001 zugetragen, wobei es noch zwei bzw. drei weitere Vorfälle rund um ihre Tochter gegeben habe. Zwei Mal habe ihr Nachbar XXXX ihre Tochter vergewaltigen wollen. Im April 2001 hätten fünf Burschen ihre Tochter entführen wollen, wobei es sich bei den Burschen um Freunde von XXXX gehandelt habe.Darüber hinaus habe ihr Nachbar römisch 40 ihre Tochter vergewaltigen wollen und sie sei im Zuge dessen von ihrem Nachbarn mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Auch dieser Vorfall habe sich im März 2001 zugetragen, wobei es noch zwei bzw. drei weitere Vorfälle rund um ihre Tochter gegeben habe. Zwei Mal habe ihr Nachbar römisch 40 ihre Tochter vergewaltigen wollen. Im April 2001 hätten fünf Burschen ihre Tochter entführen wollen, wobei es sich bei den Burschen um Freunde von römisch 40 gehandelt habe.
Nochmals nachgefragt, ob sie diesbezüglich jemals bei der Polizei gewesen sei, gab sie an, im Jahr 1995 oder 1996 bei der Polizei gewesen zu sein, zumal sie von XXXX mit der Faust geschlagen worden sei. Später sei ihr von XXXX mit dem Umbringen gedroht worden, daher sei sie kein weiteres Mal zur Polizei gegangen.Nochmals nachgefragt, ob sie diesbezüglich jemals bei der Polizei gewesen sei, gab sie an, im Jahr 1995 oder 1996 bei der Polizei gewesen zu sein, zumal sie von römisch 40 mit der Faust geschlagen worden sei. Später sei ihr von römisch 40 mit dem Umbringen gedroht worden, daher sei sie kein weiteres Mal zur Polizei gegangen.
Nochmals nachgefragt, warum sie im Zuge der Einvernahme vom 17.07.2003 nur einen Übergriff genannt habe, behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie unter großem Stress gestanden sei. Ebenso wurde die Beschwerdeführerin mit ihren widersprüchlichen zeitlichen Aussagen zu den behaupteten Übergriffen konfrontiert, welche von der Beschwerdeführerin nicht plausibel aufgelöst wurden.
Auf die Frage, ob sie in Georgien Verfolgungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, gab sie an, dass die Zeugen Jehovas zu ihr gekommen seien und dass sie deren Glauben angenommen habe. Die Nachbarn hätten sie als Zeugin Jehovas beschimpft. Nachgefragt, warum sie erst jetzt darüber berichte, behauptete sie, nicht danach gefragt worden zu sein. Sie habe über ihre Situation als Zeugin Jehovas im Zuge der Einvernahme vom 17.07.2003 nicht berichten wollen, darum habe sie es auch nicht getan. Zurzeit gehöre sie keiner Religion an, sie wolle aber Christin werden.
I.8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.04.2006, Zl. 03 12.601/2-BAE, abermals den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zulässig (Spruchpunkt II.) und verfügte gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (Spruchpunkt III.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 08.05.2006 eine (nach damaliger Terminologie) Berufung. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.04.2007, Zl. 239.993/7/9E-VI/17/06, abgewiesen und erwuchs der Bescheid somit am 25.04.2007 in Rechtskraft.römisch eins.8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.04.2006, Zl. 03 12.601/2-BAE, abermals den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 08.05.2006 eine (nach damaliger Terminologie) Berufung. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.04.2007, Zl. 239.993/7/9E-VI/17/06, abgewiesen und erwuchs der Bescheid somit am 25.04.2007 in Rechtskraft.
I.9. Am 15.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge ihrer Erstbefragung beim Bezirkspolizeikommando XXXX durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass der Vater ihrer Kinder sei ca. 8 Jahren verschwunden und dessen Aufenthalt unbekannt sei. Sie seien nie standesamtlich verheiratet gewesen. Der Vater ihrer Kinder sei russischer Staatsbürger und Angehöriger der russischen Volksgruppe. Ihre Kinder entstammten somit einer Mischehe. Aufgrund der Verfeindung der Russischen Föderation und Georgien sei eine Rückkehr für sie und ihrer Kinder nicht möglich. Ihr Leben und das ihrer Kinder seien in Georgien in Gefahr und sie stelle daher einen (neuen) Antrag auf internationalen Schutz. Insbesondre aufgrund dessen, weil der Vater ihrer Kinder russisch-stämmig sei.römisch eins.9. Am 15.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge ihrer Erstbefragung beim Bezirkspolizeikommando römisch 40 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass der Vater ihrer Kinder sei ca. 8 Jahren verschwunden und dessen Aufenthalt unbekannt sei. Sie seien nie standesamtlich verheiratet gewesen. Der Vater ihrer Kinder sei russischer Staatsbürger und Angehöriger der russischen Volksgruppe. Ihre Kinder entstammten somit einer Mischehe. Aufgrund der Verfeindung der Russischen Föderation und Georgien sei eine Rückkehr für sie und ihrer Kinder nicht möglich. Ihr Leben und das ihrer Kinder seien in Georgien in Gefahr und sie stelle daher einen (neuen) Antrag auf internationalen Schutz. Insbesondre aufgrund dessen, weil der Vater ihrer Kinder russisch-stämmig sei.
Sie habe Österreich seit ihrer ersten Antragstellung auf Gewährung von Asyl nicht verlassen und habe sich ständig in Wien aufgehalten.
I.10. In dem Schriftsatz vom 15.04.2010, welcher beim Bundesasylamt persönlich in Vorlage gebracht wurde, führte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin aus, dass sich die Verhältnisse im Heimatstaat der Beschwerdeführerin wesentlich zu deren Nachteil geändert hätten. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin Jezidin und der Ehemann bzw. Vater (es bestehe kein Kontakt zu diesem) Russe sei und die beiden Kinder sohin einer Mischehe entstammen und aufgrund dessen von den Georgiern äußerst feindselig behandelt werden würden. Weiters wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Wohnungsmöglichkeit mehr in Georgien verfüge und wäre sie daher im Falle einer Abschiebung obdachlos.römisch eins.10. In dem Schriftsatz vom 15.04.2010, welcher beim Bundesasylamt persönlich in Vorlage gebracht wurde, führte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin aus, dass sich die Verhältnisse im Heimatstaat der Beschwerdeführerin wesentlich zu deren Nachteil geändert hätten. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin Jezidin und der Ehemann bzw. Vater (es bestehe kein Kontakt zu diesem) Russe sei und die beiden Kinder sohin einer Mischehe entstammen und aufgrund dessen von den Georgiern äußerst feindselig behandelt werden würden. Weiters wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Wohnungsmöglichkeit mehr in Georgien verfüge und wäre sie daher im Falle einer Abschiebung obdachlos.
Hinsichtlich ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich hielt die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin fest, dass sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Kinder während der gesamten Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich wohl verhalten hätten und sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich völlig unauffällig seien. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin besuche in Österreich die Schule. Die Tochter beabsichtige die Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger.
I.11. Am 21.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin erneut von einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich befragt und gab an, sie könne nirgendwo hinfahren und sie habe niemanden, daher habe sie einen (zweiten) Antrag auf Asyl gestellt. Sie wolle in Österreich bleiben. Ihre Kinder verfügen über gute Deutschkenntnisse, sie ebenso.römisch eins.11. Am 21.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin erneut von einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich befragt und gab an, sie könne nirgendwo hinfahren und sie habe niemanden, daher habe sie einen (zweiten) Antrag auf Asyl gestellt. Sie wolle in Österreich bleiben. Ihre Kinder verfügen über gute Deutschkenntnisse, sie ebenso.
Auf die Frage, ob es seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Vorverfahrens in ihrem Heimatland irgendwelche Vorfälle, die sie persönlich betroffen hätten, gegeben habe, antwortete sie, in Georgien immer erniedrigt worden zu sein. Dabei handle es sich nicht um ihre Heimat. Man habe ihr dort die Nase gebrochen. Während ihres Aufenthaltes in Österreich habe sich in Georgien nichts geändert, was sie persönlich betroffen habe.
Weiters befragt, warum sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, führte sie aus, dass ihre Kinder Halbrussen seien. Sie könne nirgendwo hin fahren, dies sei der Grund. Auf Vorhalt, dies sei bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen, antwortete sie, dies sei korrekt, aber jetzt sei die Situation in Georgien noch schlimmer, insbesondere nach dem Krieg. Ihre Kinder seien Halbrussen und würden umgebracht werden.
I.12. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 20.05.2010 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, sie habe vor einer Rückkehr nach Georgien Angst. Darum habe sie auch neuerlich einen Asylantrag gestellt. Aufgrund von Bauchschmerzen sei sie am 30.04.2010 im Krankenhaus gewesen und nehme derzeit Medikamente ein.römisch eins.12. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 20.05.2010 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, sie habe vor einer Rückkehr nach Georgien Angst. Darum habe sie auch neuerlich einen Asylantrag gestellt. Aufgrund von Bauchschmerzen sei sie am 30.04.2010 im Krankenhaus gewesen und nehme derzeit Medikamente ein.
I.13. Am 19.05.2010 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein, worin nochmals auf die asylrelevante wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse im Heimatstaat der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde, insbesondere sei auf eine immanente Gefährdungslage zu verweisen, welche erst nach Rechtskraft des abweisenden Bescheides der II. Instanz eingetreten sei. Weiters wurde auf den Umstand verwiesen, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin einer Mischehe entstammen, der Vater sei Russe unbekannten Aufenthaltes und bestehe zu diesem seit langer Zeit kein Kontakt mehr. Die Beschwerdeführerin und Mutter der Kinder sei Jezidin. Dem Schreiben angeschlossen war eine Presseaussendung von Amnesty International Österreich zum Thema Georgien/Russische Föderation: Die Auswirkungen des Krieges ein Jahr danach.römisch eins.13. Am 19.05.2010 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein, worin nochmals auf die asylrelevante wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse im Heimatstaat der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde, insbesondere sei auf eine immanente Gefährdungslage zu verweisen, welche erst nach Rechtskraft des abweisenden Bescheides der römisch zwei. Instanz eingetreten sei. Weiters wurde auf den Umstand verwiesen, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin einer Mischehe entstammen, der Vater sei Russe unbekannten Aufenthaltes und bestehe zu diesem seit langer Zeit kein Kontakt mehr. Die Beschwerdeführerin und Mutter der Kinder sei Jezidin. Dem Schreiben angeschlossen war eine Presseaussendung von Amnesty International Österreich zum Thema Georgien/Russische Föderation: Die Auswirkungen des Krieges ein Jahr danach.
I.14. Am 07.06.2010 langte beim Bundesasylamt ein weiteres Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein, worin unter Verweisung auf das Antragsvorbringen nochmals betont und in den Vordergrund gestellt wird, dass im Heimatstaat Georgien die beiden Kinder als "Halbrussen" und die Mutter (die Beschwerdeführerin) als Partnerin einer Lebensgemeinschaft Jezidin-Russe (Vater der beiden Kinder) in relevanter Weise massiv gefährdet seien. Nach den kriegerischen Auseinandersetzungen im September 2008 und den insbesondere dadurch wesentlich verschlechterten und dadurch auch wesentlich geänderten Verhältnissen wäre die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Heimatstaat ihres Lebens zweifelsfrei nicht sicher und würden stichhaltige Gründe für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen.römisch eins.14. Am 07.06.2010 langte beim Bundesasylamt ein weiteres Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein, worin unter Verweisung auf das Antragsvorbringen nochmals betont und in den Vordergrund gestellt wird, dass im Heimatstaat Georgien die beiden Kinder als "Halbrussen" und die Mutter (die Beschwerdeführerin) als Partnerin einer Lebensgemeinschaft Jezidin-Russe (Vater der beiden Kinder) in relevanter Weise massiv gefährdet seien. Nach den kriegerischen Auseinandersetzungen im September 2008 und den insbesondere dadurch wesentlich verschlechterten und dadurch auch wesentlich geänderten Verhältnissen wäre die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Heimatstaat ihres Lebens zweifelsfrei nicht sicher und würden stichhaltige Gründe für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bestehen.
Aktenkundig lebten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Kinder seit April 2003 durchgehend im Bundesgebiet und seien strafals auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der Sohn der Beschwerdeführerin besuche in Österreich die Schule, habe viele Freunde gefunden und lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter (der Beschwerdeführerin). Die Tochter der Beschwerdeführerin lebe seit Jahren in Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX, der als deutscher und gleichzeitig österreichischer Staatsbürger, in Österreich ständig niedergelassen und Angehöriger des österreichischen Bundesheeres sei. Die Eheschließung der Tochter der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX finde laut angeschlossener Terminbestätigung des Magistrats der XXXX am 24.06.2010 statt.Aktenkundig lebten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Kinder seit April 2003 durchgehend im Bundesgebiet und seien strafals auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der Sohn der Beschwerdeführerin besuche in Österreich die Schule, habe viele Freunde gefunden und lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter (der Beschwerdeführerin). Die Tochter der Beschwerdeführerin lebe seit Jahren in Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 , der als deutscher und gleichzeitig österreichischer Staatsbürger, in Österreich ständig niedergelassen und Angehöriger des österreichischen Bundesheeres sei. Die Eheschließung der Tochter der Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 finde laut angeschlossener Terminbestätigung des Magistrats der römisch 40 am 24.06.2010 statt.
I.15. Am 08.06.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich von einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich befragt und führte zunächst aus, mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt zu leben. Ihre Tochter lebe seit drei oder vier Monaten mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Der zukünftige Ehemann ihrer Tochter sei auch für sie eine nahestehende Person.römisch eins.15. Am 08.06.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich von einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich befragt und führte zunächst aus, mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt zu leben. Ihre Tochter lebe seit drei oder vier Monaten mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Der zukünftige Ehemann ihrer Tochter sei auch für sie eine nahestehende Person.
Auf die Frage, welche persönlichen Gründe zu ihrer neuerlichen Asylantragstellung geführt hätten, antwortete sie, ihre persönlichen Gründe seien, dass sie nicht zurückkehren könne. Sie habe dort niemanden. Sie sei immer wieder erniedrigt und beleidigt worden. Ebenso sei ihr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe die Nase gebrochen worden. Der Vater ihrer Kinder sei Russe.
Sie sei von der georgischen Bevölkerung erniedrigt und beleidigt worden. Sie habe mit diesen Menschen Russisch gesprochen und hätten diese gemeint, sie müsse zunächst die georgische Sprache lernen, damit mit ihr geredet werde. Sie spreche kein Georgisch, mit ihren Kindern spreche sie Russisch und Jezidisch.
Auf Nachfrage, warum sie sowohl bei der Polizei als auch im Rahmen ihres Erstverfahrens angegeben habe, auch Georgisch zu sprechen, behauptete sie, diese Angaben niemals getätigt zu haben. Diesbezüglich nachgefragt, welche Sprache während ihres Unterrichtes in XXXX gesprochen worden sei, gab sie an, dass in Russisch unterrichtet worden sei. Auch ihre Tochter habe diese Schule besucht. Dabei handle es sich um eine russische Schule. Sie habe die Schulzeugnisse sie selbst und ihre Tochter betreffend besorgen wollen, aber dies sei ihr nicht gelungen. Ihr Sohn habe keine Schule besucht. Die Schulzeugnisse bekomme man nur ausgehändigt, wenn man dort jemanden kenne. Dies sei ihr von Leuten mitgeteilt worden. Auf Befragen, welche Leute sie diesbezüglich befragt habe, gab die Beschwerdeführerin in Österreich lebende Jeziden an.Auf Nachfrage, warum sie sowohl bei der Polizei als auch im Rahmen ihres Erstverfahrens angegeben habe, auch Georgisch zu sprechen, behauptete sie, diese Angaben niemals getätigt zu haben. Diesbezüglich nachgefragt, welche Sprache während ihres Unterrichtes in römisch 40 gesprochen worden sei, gab sie an, dass in Russisch unterrichtet worden sei. Auch ihre Tochter habe diese Schule besucht. Dabei handle es sich um eine russische Schule. Sie habe die Schulzeugnisse sie selbst und ihre Tochter betreffend besorgen wollen, aber dies sei ihr nicht gelungen. Ihr Sohn habe keine Schule besucht. Die Schulzeugnisse bekomme man nur ausgehändigt, wenn man dort jemanden kenne. Dies sei ihr von Leuten mitgeteilt worden. Auf Befragen, welche Leute sie diesbezüglich befragt habe, gab die Beschwerdeführerin in Österreich lebende Jeziden an.
Auch während ihrer Tätigkeit als Näherin in XXXX habe sie sich mit den Mitarbeitern und den Vorgesetzten auf Russisch unterhalten. Zu jener Zeit habe es auch noch keine Probleme gegeben, in der Fabrik sei alles normal gewesen.Auch während ihrer Tätigkeit als Näherin in römisch 40 habe sie sich mit den Mitarbeitern und den Vorgesetzten auf Russisch unterhalten. Zu jener Zeit habe es auch noch keine Probleme gegeben, in der Fabrik sei alles normal gewesen.
Auf die weitere Frage, inwiefern es dann Probleme in ihrem Heimatland gegeben habe, antwortete sie, nach der genannten Tätigkeit sei sie als Straßenverkäuferin auf der Straße gestanden und seien zu jener Zeit die Probleme mit den Leuten entstanden. Sie habe insgesamt fünf Jahre in der Fabrik gearbeitet. Auf Vorhalt, sie habe sowohl im Vorverfahren als auch im jetzigen Verfahren eine Tätigkeit als Näherin während des Zeitraumes von 1980 bis 2003 genannt, erwiderte sie, sie könne sich an das Jahr nicht mehr erinnern, aber definitiv habe sie nicht 23 Jahre lang als Näherin gearbeitet.
Sie wolle nicht nach Georgien zurückkehren. Dort habe sie niemanden. Sie habe Angst.
Über Befragen, ob sie sämtliche Gründe angegeben habe, gab sie an, sie wolle nicht gequält werden, weil sie keine Georgierin sei. Sie habe Angst um ihre Kinder, zumal deren Vater Russe sei. Auch ihre Kinder wollen nicht zurückkehren. Diese beherrschen die deutsche Sprache. Ihr Sohn besuche die Schule und wolle weiter studieren.
Abschließend legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief und eine Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses Graz vom 18.10.12006 vor.
I.16. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.06.2010, FZ. 10 03.251-EAST Ost, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführerin fest. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr behaupteten Bedrohungssituation in ihrem Heimatland gefährdet wäre. Sie habe in Georgien keine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 zu befürchten. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass es ihrem Vorbringen an den Kriterien der Glaubhaftigkeit mangle. Die Behauptung einer Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Jeziden durch die georgische Bevölkerung habe sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Hinzu trete, dass ihr Vorbringen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten aufweise, welche von der Beschwerdeführerin nicht plausibel aufgeklärt werden haben können. Unabhängig von der Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens sei festzuhalten, dass die Begründung ihres Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde. Dies deshalb, weil aus ihren Angaben keine konkret gegen sie gerichteten, staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar bzw. erkennbar wären. Was die gegenwärtige Situation der Jeziden in Georgien betreffe, sei festzuhalten, dass diese nicht zu einer Asylgewährung führen könne, ebenso wenig könne eine aktuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin bedingt durch den Augustkrieg im Jahr 2008 festgestellt werden. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass es ihrem Vorbringen jedenfalls an der geforderten Intensität mangle, welche erforderlich wäre, um eine Asylrelevanz zu begründen. Ebenso wenig würden stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei nach Interessensabwägung zulässig.römisch eins.16. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.06.2010, FZ. 10 03.251-EAST Ost, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführerin fest. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr behaupteten Bedrohungssituation in ihrem Heimatland gefährdet wäre. Sie habe in Georgien keine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 zu befürchten. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass es ihrem Vorbringen an den Kriterien der Glaubhaftigkeit mangle. Die Behauptung einer Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Jeziden durch die georgische Bevölkerung habe sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Hinzu trete, dass ihr Vorbringen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten aufweise, welche von der Beschwerdeführerin nicht plausibel aufgeklärt werden haben können. Unabhängig von der Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens sei festzuhalten, dass die Begründung ihres Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde. Dies deshalb, weil aus ihren Angaben keine konkret gegen sie gerichteten, staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar bzw. erkennbar wären. Was die gegenwärtige Situation der Jeziden in Georgien betreffe, sei festzuhalten, dass diese nicht zu einer Asylgewährung führen könne, ebenso wenig könne eine aktuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin bedingt durch den Augustkrieg im Jahr 2008 festgestellt werden. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass es ihrem Vorbringen jedenfalls an der geforderten Intensität mangle, welche erforderlich wäre, um eine Asylrelevanz zu begründen. Ebenso wenig würden stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei nach Interessensabwägung zulässig.
I.17. Am 10.06.2010 langte beim Bundesasylamt erneut ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein, welches sich mit dem in Vorlage gebrachten Schreiben vom 07.06.2010 deckt.römisch eins.17. Am 10.06.2010 langte beim Bundesasylamt erneut ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein, welches sich mit dem in Vorlage gebrachten Schreiben vom 07.06.2010 deckt.
I.18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern geltend gemacht wird. Im Wesentlichen wiederholte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe und zitierte Berichte von Menschenrechtsorganisationen betreffend die aktuelle Situation in ihrem Herkunftsstaat.römisch eins.18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern geltend gemacht wird. Im Wesentlichen wiederholte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe und zitierte Berichte von Menschenrechtsorganisationen betreffend die aktuelle Situation in ihrem Herkunftsstaat.
I.19. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Georgien übermittelt und binnen 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.19. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Georgien übermittelt und binnen 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.20. Am 19.10.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und ihres Sohnes eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Tochter und ihres Sohnes gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die rechtsfreundliche Vertretung der Tochter der Beschwerdeführerin nahm an der öffentlichen Verhandlung teil.römisch eins.20. Am 19.10.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und ihres Sohnes eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Tochter und ihres Sohnes gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die rechtsfreundliche Vertretung der Tochter der Beschwerdeführerin nahm an der öffentlichen Verhandlung teil.
Die Beschwerdeführerin gab zunächst ihre Gesundheit betreffend an, an keinen Erkrankungen zu leiden und gesund zu sein. Ebenso gaben die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin an, völlig gesund zu sein.
Weiters bestätigte sie den Wahrheitsgehalt ihrer bisherigen Angaben und führte dazu weiters aus, hinsichtlich der bisher vorgebrachten Fluchtgründe keine Ergänzungen bzw. Richtigstellungen vornehmen zu wollen. Ihr gesamtes Vorbringen sei vollständig und richtig.
Ihre Person betreffend gab sie an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Sie sei verheiratet gewesen, ihr Ehemann habe sie vor ungefähr 13 Jahren verlassen. Der Name ihres Ehemannes laute XXXX. Ihr Ehemann gehöre der russischen Volksgruppe an und sei dieser damals nach Georgien gekommen, um dort zu arbeiten. Auf Vorhalt, der Name XXXX höre sich wie ein typisch jezidisch-kurdischer Name an, behauptete die Beschwerdeführerin, der Vater ihres Ehemannes sei Russe gewesen, deshalb sei ihr Ehemann halb Jezide und halb Russe.Ihre Person betreffend gab sie an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Sie sei verheiratet gewesen, ihr Ehemann habe sie vor ungefähr 13 Jahren verlassen. Der Name ihres Ehemannes laute römisch 40 . Ihr Ehemann gehöre der russischen Volksgruppe an und sei dieser damals nach Georgien gekommen, um dort zu arbeiten. Auf Vorhalt, der Name römisch 40 höre sich wie ein typisch jezidisch-kurdischer Name an, behauptete die Beschwerdeführerin, der Vater ihres Ehemannes sei Russe gewesen, deshalb sei ihr Ehemann halb Jezide und halb Russe.
Auf weiteren Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe sie als Geburtsort XXXX und als Familienstand ledig angegeben (AS 1), erwiderte sie, diese Angaben habe sie niemals getätigt und sei dies nicht korrekt. In weiterer Folge wies der vorsitzende Richter darauf hin, dass sie weitere widersprüchlich Angaben im erstinstanzlichen Verfahren getätigt habe und konfrontierte sie mit ihren Ausführungen, wonach auf AS 15 als Geburtsort XXXX und als der Name ihres Ehemannes XXXX angegeben worden sei (AS 15). Darüber hinaus sei im Akt der Tochter der Beschwerdeführerin (XXXX) hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit ihres Vaters (des Ehemannes der Beschwerdeführerin) zu finden, dass ausdrücklich XXXX als Vater und dessen jezidische Volksgruppenzugehörigkeit angegeben worden sei (AS 177/199, Akt der Tochter der Beschwerdeführerin). Weiters konfrontierte der vorsitzende Richter mit den vorgelegten Geburtsurkunden ihrer Kinder, worin ebenso ausdrücklich die jezidische Volksgruppenzugehörigkeit ihres Ehemannes verzeichnet sei. Die Beschwerdeführerin erwiderte, ihr erster Ehemann sei Jezide und ihr zweiter Ehemann sei Russe gewesen. Als ihre Tochter in Russland geboren worden sei, habe man nicht gewusst, dass der Vater Russe sei. Deshalb sei Jezide vermerkt worden. Weiters gab sie an, dass ihr zweiter Ehemann namens XXXX der Vater ihrer Kinder sei. Der vorsitzende Richter merkte dazu an, dieses Vorbringen sei unglaubwürdig, insbesondere sei äußerst unplausibel, dass eine Behörde eine unrichtige Volksgruppenzugehörigkeit verzeichne und darüber hinaus sei es höchst unwahrscheinlich, dass eine Minderheit "aus Versehen" festgehalten werde. Die Beschwerdeführerin entgegnete, man habe vermeiden wollen, dass dort "Russe" stehe. Es sei Jezide vermerkt worden, weil sie Jezidin sei. Sie hätten drei Jahre in Russland gelebt, danach seien sie nach Georgien gegangen. In weiterer Folge konfrontierte der vorsitzende Richter mit ihren Angaben vor wenigen Minuten, zumal sie behauptete: "Weil sein Vater Russe war und in den Dokumenten stand mein Mann immer als Russe. Das heißt, er ist halb Jezide und halb Russe." Erneut behauptete sie, sie könne nicht erklären, warum dies in den Geburtsurkunden ihrer Kinder vermerkt sei. Sie sei mit dem Vater ihrer Kinder offiziell niemals verheiratet gewesen. Sie sei nur mit ihrem ersten Ehemann namens XXXX verheiratet gewesen. Deshalb sei ihr Sohn auf XXXX registriert und ihre Tochter auf XXXX. Der vorsitzende Richter merkte an, dies sei nicht nachzuvollziehen, nachdem ihr Sohn jünger sei, worauf sie erwiderte, dies sei aufgrund dessen, weil sie nicht geschieden worden sei. Ihr Mann XXXX sei außerdem nur der Vater ihrer Tochter. Ihr erster Mann XXXX sei wiederum der Vater ihres Sohnes. Der vorsitzende wiederholte ihre Angaben und fasste zusammen, offensichtlich habe sie zuerst mit XXXX, dann mit XXXX und wiederum mit XXXX zusammengelebt. Diesbezüglich gab sie verneinend an, der richtige Vater sei schon XXXX, nur die offizielle Registrierung laute auf den Vater XXXX. Der natürliche Vater sei XXXX. Sie könne sich nicht erinnern, wann ihr Mann XXXX geboren sei. Aber er sei fünf Jahre älter gewesen.Auf weiteren Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe sie als Geburtsort römisch 40 und als Familienstand ledig angegeben (AS 1), erwiderte sie, diese Angaben habe sie niemals getätigt und sei dies nicht korrekt. In weiterer Folge wies der vorsitzende Richter darauf hin, dass sie weitere widersprüchlich Angaben im erstinstanzlichen Verfahren getätigt habe und konfrontierte sie mit ihren Ausführungen, wonach auf AS 15 als Geburtsort römisch 40 und als der Name ihres Ehemannes römisch 40 angegeben worden sei (AS 15). Darüber hinaus sei im Akt der Tochter der Beschwerdeführerin (römisch 40 ) hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit ihres Vaters (des Ehemannes der Beschwerdeführerin) zu finden, dass ausdrücklich römisch 40 als Vater und dessen jezidische Volksgruppenzugehörigkeit angegeben worden sei (AS 177/199, Akt der Tochter der Beschwerdeführerin). Weiters konfrontierte der vorsitzende Richter mit den vorgelegten Geburtsurkunden ihrer Kinder, worin ebenso ausdrücklich die jezidische Volksgruppenzugehörigkeit ihres Ehemannes verzeichnet sei. Die Beschwerdeführerin erwiderte, ihr erster Ehemann sei Jezide und ihr zweiter Ehemann sei Russe gewesen. Als ihre Tochter in Russland geboren worden sei, habe man nicht gewusst, dass der Vater Russe sei. Deshalb sei Jezide vermerkt worden. Weiters gab sie an, dass ihr zweiter Ehemann namens römisch 40 der Vater ihrer Kinder sei. Der vorsitzende Richter merkte dazu an, dieses Vorbringen sei unglaubwürdig, insbesondere sei äußerst unplausibel, dass eine Behörde eine unrichtige Volksgruppenzugehörigkeit verzeichne und darüber hinaus sei es höchst unwahrscheinlich, dass eine Minderheit "aus Versehen" festgehalten werde. Die Beschwerdeführerin entgegnete, man habe vermeiden wollen, dass dort "Russe" stehe. Es sei Jezide vermerkt worden, weil sie Jezidin sei. Sie hätten drei Jahre in Russland gelebt, danach seien sie nach Georgien gegangen. In weiterer Folge konfrontierte der vorsitzende Richter mit ihren Angaben vor wenigen Minuten, zumal sie behauptete: "Weil sein Vater Russe war und in den Dokumenten stand mein Mann immer als Russe. Das heißt, er ist halb Jezide und halb Russe." Erneut behauptete sie, sie könne nicht erklären, warum dies in den Geburtsurkunden ihrer Kinder vermerkt sei. Sie sei mit dem Vater ihrer Kinder offiziell niemals verheiratet gewesen. Sie sei nur mit ihrem ersten Ehemann namens römisch 40 verheiratet gewesen. Deshalb sei ihr Sohn auf römisch 40 registriert und ihre Tochter auf römisch 40 . Der vorsitzende Richter merkte an, dies sei nicht nachzuvollziehen, nachdem ihr Sohn jünger sei, worauf sie erwiderte, dies sei aufgrund dessen, weil sie nicht geschieden worden sei. Ihr Mann römisch 40 sei außerdem nur der Vater ihrer Tochter. Ihr erster Mann römisch 40 sei wiederum der Vater ihres Sohnes. Der vorsitzende wiederholte ihre Angaben und fasste zusammen, offensichtlich habe sie zuerst mit römisch 40 , dann mit römisch 40 und wiederum mit römisch 40 zusammengelebt. Diesbezüglich gab sie verneinend an, der richtige Vater sei schon römisch 40 , nur die offizielle Registrierung laute auf den Vater römisch 40 . Der natürliche Vater sei römisch 40 . Sie könne sich nicht erinnern, wann ihr Mann römisch 40 geboren sei. Aber er sei fünf Jahre älter gewesen.
In Österreich lebe sie mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt.
Im Herkunftsstaat habe sie keine Angehörigen bzw. Verwandte mehr. Sie sei georgische Staatsangehörige und Angehörige der jezidischen Volksgruppe. Sie sei Christin. Auf die Frage, welcher Religionsgemeinschaft sie im Laufe ihres Lebens angehört habe, antwortete sie, sie könne sich nicht erinnern, ob sie als Christin oder Jezidin auf die Welt gekommen sei. Auf die weitere Frage, ob sie irgendwann einen aktiven Schritt im Sinne eines "Übertritts" in eine Religionsgemeinschaft getätigt habe, antwortete sie verneinend und behauptet, seitdem sie sich erinnern könne, sei sie Christin.
Im Herkunftsstaat sei sie acht Jahre in der Schule gewesen. Dann habe sie sechs Monate einen Schreibmaschinenkurs gemacht, dann einen Näherinnenkurs und habe als Näherin in einer Fabrik gearbeitet. Nach Abschluss des Näherinnenkurses sei sie in etwa 20-25 Jahre alt gewesen und habe in weiterer Folge in einer Fabrik gearbeitet, wobei sie insgesamt nur 5-6 Jahre in der Fabrik gearbeitet habe. Dabei habe es sich um eine Nähfabrik in XXXX gehandelt. An den genauen Zeitraum könne sie sich nicht mehr erinnern. In weiterer Folge habe sie in einer Schule als Putzfrau und als Lebensmittelverkäuferin auf einem Stand gearbeitet. Dies seien all ihre Tätigkeiten gewesen. Als Putzfrau sei sie insgesamt drei Jahre lang tätig gewesen. An den genauen Zeitraum könne sie sich nicht erinnern. Auf Vorhalt, dies sei unglaubwürdig, behauptete sie, es habe sich dabei um die Schule ihrer Tochter gehandelt, wobei sie sich an den Zeitraum nicht erinnern könne. Auf weiteren Vorhalt, dies sei einmal mehr unglaubwürdig, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass ihre Tochter in diese Schule gegangen sei und sie sich wohl an den Zeitraum des Schulbesuches ihrer Tochter erinnern könne. Die Beschwerdeführerin behauptete, vielleicht sei es 2001 oder 2002 gewesen. Sie wisse es nicht mehr genau. Der vorsitzende Richter erwiderte, zu jenem Zeitpunkt sei ihre Tochter bereits 16 oder 17 Jahre alt gewesen, worauf sie behauptete, dann können ihre Angaben nicht stimmen, vielleicht 1995. Unmittelbar danach behauptete sie, jetzt könne sie sich wieder erinnern, ihre Tochter sei während ihrer Tätigkeit als Putzfrau zunächst im Kindergarten gewesen und habe in weiterer Folge in die Schule gewechselt. Der vorsitzende Richter hielt fest, dies müsse ungefähr 1990/1992 gewesen sei, worauf sie angab, dies sei korrekt, 1993 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen. Als Verkäuferin sei sie sehr lange tätig gewesen, bis ins Jahr 2002. Sie habe als Straßenverkäuferin Brot, Zigaretten und verschiedene andere Lebensmittel verkauft.Im Herkunftsstaat sei sie acht Jahre in der Schule gewesen. Dann habe sie sechs Monate einen Schreibmaschinenkurs gemacht, dann einen Näherinnenkurs und habe als Näherin in einer Fabrik gearbeitet. Nach Abschluss des Näherinnenkurses sei sie in etwa 20-25 Jahre alt gewesen und habe in weiterer Folge in einer Fabrik gearbeitet, wobei sie insgesamt nur 5-6 Jahre in der Fabrik gearbeitet habe. Dabei habe es sich um eine Nähfabrik in römisch 40 gehandelt. An den genauen Zeitraum könne sie sich nicht mehr erinnern. In weiterer Folge habe sie in einer Schule als Putzfrau und als Lebensmittelverkäuferin auf einem Stand gearbeitet. Dies seien all ihre Tätigkeiten gewesen. Als Putzfrau sei sie insgesamt drei Jahre lang tätig gewesen. An den genauen Zeitraum könne sie sich nicht erinnern. Auf Vorhalt, dies sei unglaubwürdig, behauptete sie, es habe sich dabei um die Schule ihrer Tochter gehandelt, wobei sie sich an den Zeitraum nicht erinnern könne. Auf weiteren Vorhalt, dies sei einmal mehr unglaubwürdig, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass ihre Tochter in diese Schule gegangen sei und sie sich wohl an den Zeitraum des Schulbesuches ihrer Tochter erinnern könne. Die Beschwerdeführerin behauptete, vielleicht sei es 2001 oder 2002 gewesen. Sie wisse es nicht mehr genau. Der vorsitzende Richter erwiderte, zu jenem Zeitpunkt sei ihre Tochter bereits 16 oder 17 Jahre alt gewesen, worauf sie behauptete, dann können ihre Angaben nicht stimmen, vielleicht 1995. Unmittelbar danach behauptete sie, jetzt könne sie sich wieder erinnern, ihre Tochter sei während ihrer Tätigkeit als Putzfrau zunächst im Kindergarten gewesen und habe in weiterer Folge in die Schule gewechselt. Der vorsitzende Richter hielt fest, dies müsse ungefähr 1990 aus 1992, gewesen sei, worauf sie angab, dies sei korrekt, 1993 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen. Als Verkäuferin sei sie sehr lange tätig gewesen, bis ins Jahr 2002. Sie habe als Straßenverkäuferin Brot, Zigaretten und verschiedene andere Lebensmittel verkauft.
Sie sei in XXXX geborgen, habe aber die Hälfte ihrs Lebens in Russland verbracht, weil sie in Georgien immer wieder Konflikten ausgesetzt gewesen sei. Auf die Frage, welchen Konflikten sie ausgesetzt gewesen sei, behauptete sie, sie hätten entweder Lebensmittel von ihr oder eben Schutzgeld gewollt. Weiters sei sie beschimpft und beleidigt worden. Manchmal hätten sie ihre Lebensmittel zu Boden geworfen und unverkäuflich gemacht.Sie sei in römisch 40 geborgen, habe aber die Hälfte ihrs Lebens in Russland verbracht, weil sie in Georgien immer wieder Konflikten ausgesetzt gewesen sei. Auf die Frage, welchen Konflikten sie ausgesetzt gewesen sei, behauptete sie, sie hätten entweder Lebensmittel von ihr oder eben Schutzgeld gewollt. Weiters sei sie beschimpft und beleidigt worden. Manchmal hätten sie ihre Lebensmittel zu Boden geworfen und unverkäuflich gemacht.
Wie bereits berichtet, habe sie sich zunächst in Georgien, in Russland und in weiterer Folge wiederum in Georgien aufgehalten. Ihre Tochter habe in Georgien einen russischen Kindergarten und eine russische Schule besucht. Den Zerfall der Sowjetunion habe sie in Georgien erlebt, mit ihrem alten sowjetischen Pass sei sie nach Österreich gekommen.
Die Eigentumswohnung in XXXX habe sie im Jahr 1999 verkauft. Die Adresse der Wohnung habe "XXXX" gelautet, danach habe sie in einer Mietwohnung gelebt. Sie glaube, die Straße in der die Mietwohnung gelegen sei, habe "XXXX" gelautet. Dort sei sie nicht gemeldet gewesen, zumal dies nicht notwendig gewesen sei. Dort habe sie mit ihren Kindern bis zur Flucht gelebt.Die Eigentumswohnung in römisch 40 habe sie im Jahr 1999 verkauft. Die Adresse der Wohnung habe "XXXX" gelautet, danach habe sie in einer Mietwohnung gelebt. Sie glaube, die Straße in der die Mietwohnung gelegen sei, habe "XXXX" gelautet. Dort sei sie nicht gemeldet gewesen, zumal dies nicht notwendig gewesen sei. Dort habe sie mit ihren Kindern bis zur Flucht gelebt.
Sie sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe verfolgt worden, insbesondere die georgische Bevölkerung habe sich ihr gegenüber ablehnend verhalten. Mit dem Staat habe sie keine Probleme gehabt. Außer den bereits genannten Beschimpfungen sei sie auch geschlagen worden, wobei ihr die Nase gebrochen worden sei und habe sie eine Gehirnerschütterung erlitten. Nachgefragt, ob sie auch aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, antwortete sie verneinend und gab an, Christin zu sein. Nach nochmaliger Fragestellung führte sie aus, auch als Zeugin Jehovas beschimpft worden zu sein. Einen anderen Vorfall religiöser Natur habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt, wonach sie erstinstanzlich angegeben habe, die Zeugen Jehovas seien zu ihr gekommen und sie habe deren Glauben angenommen (AS 1/257), erwiderte sie, dies niemals gesagt zu haben. Sie sei niemals Zeugin Jehovas gewesen. Ebenso merkte der vorsitzende Richter an, vor dem Bundesasylamt sei sie auch mit dem Umstand konfrontiert worden, erst spät über dieses Vorbringen (als Zeugin Jehovas) berichtet zu haben, worauf sie erwiderte, sie könne sich nicht mehr erinnern. Auf weiteren Vorhalt, wonach sie ebenfalls behauptet habe, Unterlagen der Zeugen Jehovas gelesen und den Kongress besucht zu haben, antwortete sie vehement verneinend und bestritt ihre diesbezüglichen Angaben. Weiters konfrontierte er die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben, zumal sie damals behauptet habe, die Nachbarn hätten ihre Unterlagen der Zeugen Jehovas verbrannt. Dazu gab sie bejahend an, dies sei richtig, alles sei verbrannt worden, was ihr von diesen Leuten gebracht worden sei. Auf Vorhalt, warum sie dies nicht vor fünf Minuten auf die Frage nach religiöser Verfolgung angegeben habe, erwiderte sie, sich nicht mehr an alles erinnern zu können. Diese Brandaktion sei noch während ihres Aufenthaltes in XXXX passiert, ihre Tochter sei in etwa drei Jahre alt gewesen. Der vorsitzende Richter merkte an, dies müsse dann 1988 gewesen sei, zu jener Zeit habe sie laut ihrer Aussage noch in der Russischen Föderation gelebt. Die Beschwerdeführerin behauptete, zu jenem Zeitpunkt bereits wieder in Georgien gewesen zu sein. Auf Vorhalt, erstinstanzlich habe sie das Jahr 1996 genannt (AS 1/257), erwiderte sie, sie könne sich an die Jahre nicht mehr erinnern. Auf weiteren Vorhalt, an den Wohnungsverkauf im Jahr 1999 habe sie sich gut erinnern können, führte sie aus, alle Daten seien ihr einfach nicht mehr in Erinnerung.Sie sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe verfolgt worden, insbesondere die georgische Bevölkerung habe sich ihr gegenüber ablehnend verhalten. Mit dem Staat habe sie keine Probleme gehabt. Außer den bereits genannten Beschimpfungen sei sie auch geschlagen worden, wobei ihr die Nase gebrochen worden sei und habe sie eine Gehirnerschütterung erlitten. Nachgefragt, ob sie auch aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, antwortete sie verneinend und gab an, Christin zu sein. Nach nochmaliger Fragestellung führte sie aus, auch als Zeugin Jehovas beschimpft worden zu sein. Einen anderen Vorfall religiöser Natur habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt, wonach sie erstinstanzlich angegeben habe, die Zeugen Jehovas seien zu ihr gekommen und sie habe deren Glauben angenommen (AS 1/257), erwiderte sie, dies niemals gesagt zu haben. Sie sei niemals Zeugin Jehovas gewesen. Ebenso merkte der vorsitzende Richter an, vor dem Bundesasylamt sei sie auch mit dem Umstand konfrontiert worden, erst spät über dieses Vorbringen (als Zeugin Jehovas) berichtet zu haben, worauf sie erwiderte, sie könne sich nicht mehr erinnern. Auf weiteren Vorhalt, wonach sie ebenfalls behauptet habe, Unterlagen der Zeugen Jehovas gelesen und den Kongress besucht zu haben, antwortete sie vehement verneinend und bestritt ihre diesbezüglichen Angaben. Weiters konfrontierte er die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben, zumal sie damals behauptet habe, die Nachbarn hätten ihre Unterlagen der Zeugen Jehovas verbrannt. Dazu gab sie bejahend an, dies sei richtig, alles sei verbrannt worden, was ihr von diesen Leuten gebracht worden sei. Auf Vorhalt, warum sie dies nicht vor fünf Minuten auf die Frage nach religiöser Verfolgung angegeben habe, erwiderte sie, sich nicht mehr an alles erinnern zu können. Diese Brandaktion sei noch während ihres Aufenthaltes in römisch 40 passiert, ihre Tochter sei in etwa drei Jahre alt gewesen. Der vorsitzende Richter merkte an, dies müsse dann 1988 gewesen sei, zu jener Zeit habe sie laut ihrer Aussage noch in der Russischen Föderation gelebt. Die Beschwerdeführerin behauptete, zu jenem Zeitpunkt bereits wieder in Georgien gewesen zu sein. Auf Vorhalt, erstinstanzlich habe sie das Jahr 1996 genannt (AS 1/257), erwiderte sie, sie könne sich an die Jahre nicht mehr erinnern. Auf weiteren Vorhalt, an den Wohnungsverkauf im Jahr 1999 habe sie sich gut erinnern können, führte sie aus, alle Daten seien ihr einfach nicht mehr in Erinnerung.
Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge ihre Beweggründe für ihre Flucht zu schildern (beginnend mit dem Jahr 1990), gab sie an, immer wieder Probleme mit der Bevölkerung gehabt zu haben, sie habe mit den Leuten nicht zusammen leben können. Nach erneuter Aufforderung, detaillierter über ihre Fluchtgründe zu schildern, behauptete sie, immer wieder beleidigt, beschimpft und geschlagen worden zu sein. Ebenso sei ihre Tochter beinahe vergewaltigt worden, zu jenem Zeitpunkt sei ihre Tochter 14 Jahre alt gewesen. Bejahend antwortete sie, dass sich dieser Vorfall im Jahr 1999 zugetragen habe. Es habe nur einen einmaligen Versuch einer Vergewaltigung gegeben. Zwei junge Burschen hätten ihre Tochter aus dem Haus holen wollen, wobei sie selbst ins Gesicht geschlagen worden sei. Dabei sei ihre Nase gebrochen worden. Sie habe diese beiden jungen Burschen nicht gekannt. Die Tür sei offen gestanden und hätten diese ihre Tochter mitnehmen wollen. Ihre Tochter sei im Haus gewesen. Sie habe die Mitnahme verhindern wollen und sei dabei geschlagen worden. Der Vorfall habe sich gegen Abend zugetragen. Aufgrund des Schlages sei ihr Gesicht blutig und die Nase sei gebrochen gewesen. Es sei ihr schlecht gegangen. Auf die Frage, wo der Vorfall stattgefunden habe, antwortete sie, dort wo sie gewohnt hätten. Dabei habe es sich um die Wohnung ihres Vaters gehandelt, die sie dann verkauft habe. Sie sei aufgrund der Verletzungen nirgendwo behandelt worden. Sie habe Angst gehabt und habe weder ein Krankenhaus noch die Polizei aufgesucht. Auf Nachfrage bestätigte sie, nicht zur Polizei gegangen zu sein. Erneut konfrontierte der vorsitzende Richter mit ihren erstinstanzlichen Angaben, wonach sie die Polizei aufgesucht habe (AS 1/35). Sie behauptete, niemals bei der Polizei gewesen zu sein und führte dazu aus, die Männer hätten ihr gedroht, daher sei sie nicht zur Polizei gegangen. Auf weiteren Vorhalt ihrer erstinstanzlichen Angaben: "Ich war nur einmal bei der Polizei, und war dies..." (AS 1/255), erwiderte sie nunmehr, dies sei schon lange her. Auf die Frage, was der Grund für ihre Anzeige gewesen sei, antwortete sie, bereits gesagt zu haben, dass sie Probleme gehabt habe. Noch einmal nachgefragt gab sie an, sie habe von dem Nasenbruch berichtet und sei wegen dem Vorfall bei der Polizei gewesen. Auf die Frage, warum sie nicht sogleich die Frage hinsichtlich einer Anzeigeerstattung bei der Polizei so beantwortet habe, antwortete sie, die Polizei habe ihr nicht geholfen, deswegen habe sie auch flüchten müssen. Die Polizei habe sie einfach hinausgeworfen. Auf Vorhalt, erstinstanzlich habe sie angegeben, die Polizisten hätten gemeint, sie solle spazieren gegen und die Sache unter Nachbarn regeln (AS 1/255), und auf weiteren Vorhalt, ganz abgesehen davon seien diesbezüglich verschiedenste zeitliche Einordnungen den Vorfall betreffend zu finden, in diesem Zusammenhang habe sie 1995 oder 1996 genannt, entgegnete die Beschwerdeführerin, es sei in etwa in diesem Jahr gewesen.
Nachgefragt, ob es außer dem Vergewaltigungsversuch noch weitere schwerwiegende Vorfälle gegeben habe, behauptete sie nunmehr, auch selbst einer versuchten Vergewaltigung ausgesetzt gewesen zu sein. Darüber habe sie bis dato nicht reden wollen. Nochmals nachgefragt, ob es außer diesem Vergewaltigungsversuch noch weitere schwerwiegende Vorfälle gegeben habe, antwortete sie verneinend und behauptete, immer nur Angst gehabt zu haben. Auf Vorhalt, erstinstanzlich habe sie von schwerwiegenden Problemen mit den Nachbarn gesprochen (AS 1/249, 251), erwidert sie, dies sei korrekt. Ihre Wohnung sei im 2. Stock gewesen und es sei ihr die Verlegung einer Wasserleitung in ihre Wohnung verweigert worden. Dies habe sich alles in den 13 Jahren bis zum Verkauf der Wohnung im Jahr 1999 zugetragen. Auf weiteren Vorhalt, erstinstanzlich habe sie die Vorfälle in den Zeitraum von 2001 bis 2003 datiert (AS 1/251), behauptete sie nunmehr, diese Angaben nicht erklären zu können.
Über Befragen, mit wem konkret sie Probleme gehabt habe (unter Angabe von den Namen), gab sie an, sie wisse es nicht, die Namen seien ihr nicht bekannt. Sie habe sich nicht dafür interessiert. Aber die Frau unter ihr habe XXXX geheißen. Nachgefragt, ob es weitere Namen gegeben habe, antwortete sie verneinend. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe sie konkrete Namen angegeben, behauptete sie lediglich, mit vielen Personen Probleme gehabt zu haben. Weiters hielt der vorsitzende Richter vor, erstinstanzlich habe sie die gebrochene Nase auf einen Nachbarschaftsstreit zurückgeführt (AS 1/249), worauf sie bejahend antwortete und behauptete, es habe sich um die Nachbarn gehandelt. Der vorsitzende Richter konfrontierte in weiterer Folge mit ihren heutigen Angaben, zumal sie junge Burschen in Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsversuch genannt habe, worauf sie nunmehr behauptete, dabei habe es sich um die Nachbarn gehandelt. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, sie habe angegeben, die Burschen nicht gekannt zu haben, woraufhin sie erwiderte, sie habe doch schon alles berichtet. Sie könne sich nicht mehr erinnern. Weites hielt der vorsitzende Richter vor, erstinstanzlich habe sie von fünf Burschen gesprochen, nach heutigen Angaben habe es sich nur um zwei Personen gehandelt (AS 1/253). Ebenso habe sie den damaligen Vergewaltigungsversuch ihrer Tochter in den März 2003 datiert (AS 1/35), worauf sie erwiderte, diese Angaben seien nicht korrekt, zumal ihre Tochter zum Zeitpunkt des Vorfalls 14 Jahre alt gewesen sei. Der vorsitzende Richter merkte an, trotzdem habe sie den Zeitpunkt Mitte März 2003 genannt und sei ihr das Protokoll rückübersetzt worden, welches von ihr unterschrieben worden sei, worauf sie erwiderte, vielleicht sei etwas verwechselt worden.Über Befragen, mit wem konkret sie Probleme gehabt habe (unter Angabe von den Namen), gab sie an, sie wisse es nicht, die Namen seien ihr nicht bekannt. Sie habe sich nicht dafür interessiert. Aber die Frau unter ihr habe römisch 40 geheißen. Nachgefragt, ob es weitere Namen gegeben habe, antwortete sie verneinend. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe sie konkrete Namen angegeben, behauptete sie lediglich, mit vielen Personen Probleme gehabt zu haben. Weiters hielt der vorsitzende Richter vor, erstinstanzlich habe sie die gebrochene Nase auf einen Nachbarschaftsstreit zurückgeführt (AS 1/249), worauf sie bejahend antwortete und behauptete, es habe sich um die Nachbarn gehandelt. Der vorsitzende Richter konfrontierte in weiterer Folge mit ihren heutigen Angaben, zumal sie junge Burschen in Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsversuch genannt habe, worauf sie nunmehr behauptete, dabei habe es sich um die Nachbarn gehandelt. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, sie habe angegeben, die Burschen nicht gekannt zu haben, woraufhin sie erwiderte, sie habe doch schon alles berichtet. Sie könne sich nicht mehr erinnern. Weites hielt der vorsitzende Richter vor, erstinstanzlich habe sie von fünf Burschen gesprochen, nach heutigen Angaben habe es sich nur um zwei Personen gehandelt (AS 1/253). Ebenso habe sie den damaligen Vergewaltigungsversuch ihrer Tochter in den März 2003 datiert (AS 1/35), worauf sie erwiderte, diese Angaben seien nicht korrekt, zumal ihre Tochter zum Zeitpunkt des Vorfalls 14 Jahre alt gewesen sei. Der vorsitzende Richter merkte an, trotzdem habe sie den Zeitpunkt Mitte März 2003 genannt und sei ihr das Protokoll rückübersetzt worden, welches von ihr unterschrieben worden sei, worauf sie erwiderte, vielleicht sei etwas verwechselt worden.
Weiters befragt, zu welcher Religionsgemeinschaft sie sich vor 15 Jahren bekannt habe, gab sie an, immer Christin gewesen zu sein, worauf der vorsitzende Richter erneut mit ihren Angaben vor dem Bundesasylamt konfrontierte, wo sie behauptete, Jezidin gewesen zu sein und sich sogar taufen habe lassen wollen, wobei ihr dies verwehrt worden sei (AS 1/35). Die Beschwerdeführerin ließ den Vorhalt unbeantwortet. Auf weiteren Vorhalt, ob sie in Anbetracht der massiven Widersprüche selbst ihr Vorbringen glauben würde, führte sie aus, nunmehr sei sie Christin. Sie habe sich die christliche Religion ausgesucht. Nachgefragt, ob es aufgrund dieser Wahl bei den georgischen Christen ein Problem gegeben habe, antwortete sie verneinend, worauf der vorsitzende Richter erneut mit ihren erstinstanzlichen Angaben konfrontierte: "Ich bin zwar keine Christin, bin aber trotzdem in die Kirche gegangen. Sogar in der Kirche hat man mich beschimpft und bespuckt." (AS 1/35). Wiederum behauptete die Beschwerdeführerin, diese Angaben nicht getätigt zu haben.
Nachgefragt, ob sie ihr Vorbringen aufrecht halte, gab sie an, vielleicht habe sie damals gelogen, aber heute sage sie die Wahrheit.
Auf die Frage, ob der Vergewaltigungsversuch ihrer Tochter stimme, antwortete sie bejahend.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin zum Folgeantrag befragt. Auf die Frage, welches Problem sie selbst als Russin haben solle, antwortete sie, sie selbst sei Jezidin. Ihre Kinder seien Russen, ebenso wie ihr Ehemann. Diesbezüglich nachgefragt, woher jemand über die teilweise russische Abstimmung ihrer Kinder informiert sein soll, gab sie an, sie selbst sei darüber informiert. Nochmals nachgefragt, woher jemand diese Vermutung beziehen könne, dass ihre Kinder eine angebliche teilweise russische Abstammung haben, gab sie an, ihre Kinder würden doch nur Russisch sprechen. Sie unterhalte sich mit ihren Kindern lediglich in Russisch und in Deutsch. Sie selbst könne natürlich auch jezidisch, zumal es sich dabei um ihre Muttersprache handle. Die georgische Sprache verstehe sie zwar, könne diese aber nicht sprechen. Auch ihr Sohn spreche ganz wenig Georgisch, dieser habe auch georgische Freunde in Österreich. Ihre Tochter spreche hauptsächlich Russisch. Ob ihre Tochter über Kenntnisse der georgischen Sprache verfüge, könne sie nicht beantworten. Ihre Tochter sei in die russische XXXX gegangen, wobei sie sich an die Adresse nicht mehr erinnern könne. Auch der Name des Direktors oder etwaiger Lehrer sei ihr nicht bekannt. Auf Vorhalt, sie habe doch auch selbst in dieser Schule gearbeitet, antwortete sie bejahend und verneinte die Frage, auch in einer anderen Schule gearbeitet zu haben, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, erstinstanzlich habe sie die XXXX angegeben und auch die Jahreszahlen seien nicht korrekt (AS 1/247). Die Beschwerdeführerin gab dazu an, sie habe in der XXXX arbeiten wollen, sei aber nicht genommen worden.In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin zum Folgeantrag befragt. Auf die Frage, welches Problem sie selbst als Russin haben solle, antwortete sie, sie selbst sei Jezidin. Ihre Kinder seien Russen, ebenso wie ihr Ehemann. Diesbezüglich nachgefragt, woher jemand über die teilweise russische Abstimmung ihrer Kinder informiert sein soll, gab sie an, sie selbst sei darüber informiert. Nochmals nachgefragt, woher jemand diese Vermutung beziehen könne, dass ihre Kinder eine angebliche teilweise russische Abstammung haben, gab sie an, ihre Kinder würden doch nur Russisch sprechen. Sie unterhalte sich mit ihren Kindern lediglich in Russisch und in Deutsch. Sie selbst könne natürlich auch jezidisch, zumal es sich dabei um ihre Muttersprache handle. Die georgische Sprache verstehe sie zwar, könne diese aber nicht sprechen. Auch ihr Sohn spreche ganz wenig Georgisch, dieser habe auch georgische Freunde in Österreich. Ihre Tochter spreche hauptsächlich Russisch. Ob ihre Tochter über Kenntnisse der georgischen Sprache verfüge, könne sie nicht beantworten. Ihre Tochter sei in die russische römisch 40 gegangen, wobei sie sich an die Adresse nicht mehr erinnern könne. Auch der Name des Direktors oder etwaiger Lehrer sei ihr nicht bekannt. Auf Vorhalt, sie habe doch auch selbst in dieser Schule gearbeitet, antwortete sie bejahend und verneinte die Frage, auch in einer anderen Schule gearbeitet zu haben, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, erstinstanzlich habe sie die römisch 40 angegeben und auch die Jahreszahlen seien nicht korrekt (AS 1/247). Die Beschwerdeführerin gab dazu an, sie habe in der römisch 40 arbeiten wollen, sei aber nicht genommen worden.
Auf weiteren Vorhalt, warum dann die Jahreszahlen nicht übereinstimmen würden, zumal sie heute 1990 bis 1992, damals 1995 bis 1996 zu Protokoll gegeben habe. Die Beschwerdeführerin erwiderte, sie habe schon alles vergessen.
Auf die Frage, wo sie als Näherin gearbeitet habe, nannte sie eine Fabrik in der XXXX. Dabei habe es sich um die XXXX gehandelt. An den genauen Zeitraum könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie habe alles vergessen. Ihre Tochter sei zu jenem Zeitpunkt noch nicht auf der Welt gewesen. Auf Vorhalt, ihre allerersten Angaben (AS 1/29) würden auch auf eine Tätigkeit als Näherin hinweisen, in weiterer Folge leugne sie jedoch eine Tätigkeit als Näherin (AS 1/247), worauf sie erwiderte, sie könne diese Unstimmigkeiten nicht erklären. Sie habe als Näherin gearbeitet.Auf die Frage, wo sie als Näherin gearbeitet habe, nannte sie eine Fabrik in der römisch 40 . Dabei habe es sich um die römisch 40 gehandelt. An den genauen Zeitraum könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie habe alles vergessen. Ihre Tochter sei zu jenem Zeitpunkt noch nicht auf der Welt gewesen. Auf Vorhalt, ihre allerersten Angaben (AS 1/29) würden auch auf eine Tätigkeit als Näherin hinweisen, in weiterer Folge leugne sie jedoch eine Tätigkeit als Näherin (AS 1/247), worauf sie erwiderte, sie könne diese Unstimmigkeiten nicht erklären. Sie habe als Näherin gearbeitet.
Über Befragen, ob sie noch in Kontakt mit XXXX stehe, antwortete die Beschwerdeführerin verneinend, worauf der vorsitzende Richter entgegnete, dann sei nicht nachvollziehbar, welche Probleme sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien haben solle, zumal sie nicht mit ihm verheiratet gewesen sei und keinen Kontakt mehr habe. Die Beschwerdeführerin behauptete, die Leute würden wissen, dass er Russe sei. Nochmals merkte der vorsitzende Richter an, er könne sich nicht vorstellen, dass die gesamt Stadt XXXX von seiner russischen Herkunft wisse, worauf sie erwiderte, sie würden Jeziden nicht anerkennen und sie behauptete, mehr Probleme als Jezidin zu haben.Über Befragen, ob sie noch in Kontakt mit römisch 40 stehe, antwortete die Beschwerdeführerin verneinend, worauf der vorsitzende Richter entgegnete, dann sei nicht nachvollziehbar, welche Probleme sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien haben solle, zumal sie nicht mit ihm verheiratet gewesen sei und keinen Kontakt mehr habe. Die Beschwerdeführerin behauptete, die Leute würden wissen, dass er Russe sei. Nochmals merkte der vorsitzende Richter an, er könne sich nicht vorstellen, dass die gesamt Stadt römisch 40 von seiner russischen Herkunft wisse, worauf sie erwiderte, sie würden Jeziden nicht anerkennen und sie behauptete, mehr Probleme als Jezidin zu haben.
In weiterer Folge konfrontierte der vorsitzende Richter mit den übermittelten Länderberichten woraus keine asylrelevante Verfolgung der Jeziden zu entnehmen sei. Sowohl von ihr selbst auch von ihrer Tochter sei keine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten eingebracht worden. Auch der Verbindungsbeamte in Georgien bestätige, dass keine asylrelevante Verfolgung von Jeziden gegeben sei. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, sie könne nur sagen, dass sie nicht zurückkehren könne, weil sie in Georgien noch immer Probleme habe. Sie habe Angst. Dazu merkte der vorsitzende Richter nochmals an, ihr Vorbringen sei unglaubwürdig, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass sie aus Angst die teilweise russische Volksgruppenzugehörigkeit nicht zu Protokoll gegeben habe, zumal es ihr Vorbringen noch stärker untermauert hätte. Die Beschwerdeführerin erwiderte, sie habe Angst wegen der Kinder gehabt. Der vorsitzende Richter hielt in diesem Zusammenhang fest, dass es aufgrund der vorgelegten Urkunden davon ausgehe, dass der Vater der Kinder lediglich Jezide, nicht aber Russe sei und forderte die Beschwerdeführerin zur Vorlage der Geburtsurkunde des Vaters ihrer Kinder auf. Sie gab dazu an, der Vater ihrer Kinder lebe in Russland und sei unbekannten Aufenthaltes in Sibirien. Woher sie über dessen unbekannten Aufenthalt in Sibirien wisse, könne sie nicht beantworten.
Nach dem Bruch der Nase habe sie 1 1/2 Monat mit dem Verkauf als Straßenverkäuferin aussetzen müssen.
Auf die Frage, welche Probleme ihrer Kinder aufgrund der angeblich "gemischten" Abstammung haben würden, antwortete sie, sie hätten die gleichen Probleme wie bereits gehabt. Ihr Sohn sei im Kindergarten als Kurde ausgelacht worden. Aber auch als Russe sei er ausgelacht worden. Auf die weitere Frage, woher die Kinder im Kindergarten über die russische Abstammung ihres Sohnes gewusst hätten, gab sie an, ihr Mann sei doch blauäugig gewesen und habe Russisch gesprochen.
Weiters befragt, welche Probleme ihrer Kinder im Falle einer Rückkehr hätten, behauptete sie, sie können kein Georgisch, zumal sie nur Russisch sprechen würden. Ihre Kinder hätten in Österreich die Schule besucht und ihre Tochter sei verheiratet. Nach Wiederholung der Frage gab sie an, sie hätten viele, viele Probleme.
Über Befragen, was und wann die letzten Vorfälle in den letzten 24 Monaten vor ihrer Flucht gewesen seien, gab sie an, sie habe beschlossen zu flüchten und habe die Wohnung verkauft. Auf Vorhalt, letzteres (der Wohnungsverkauf) sei bereits im Jahr 1999 gewesen, behauptete sie, sie habe kein normales Leben gehabt. Ständig sei sie Problemen ausgesetzt gewesen. Eine unverzügliche Ausreise nach dem Wohnungsverkauf sei nicht möglich gewesen, zumal sie zunächst die Unterlagen und Flugtickets habe organisieren müssen. Der vorsitzende Richter merkte an, dazu habe sie drei bis vier Jahre benötigt, worauf sie erwiderte, sie habe nicht früher ausreisen können. Nochmals nachgefragt, ob es in den letzten drei bis vier Jahren vor ihrer Ausreise irgendeinen besonderen Vorfall gegeben habe, gab sie an, es habe viele unangenehme Vorfälle gegeben. Ein besonders einprägsamer Vorfall falle ihr nicht ein.
Auf die weitere Frage, ob sie im Herkunftsstaat Schutz vor den von ihr genannten Verfolgungshandlungen gesucht habe (bspw. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGO¿s oder des Public Defender), antwortete sie verneinend und gab an, sie hätte niemanden aufsuchen können. Niemand kümmere sich um die Menschenrechte. In Georgien würde sie nur in Angst leben.
Befragt zur Integration gab die Beschwerdeführerin an, bislang in Österreich keine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt zu haben. Wenige Stunden habe sie aushilfsweise in einer Pension gearbeitet. Aber sie habe Deutschkurse besucht und verfüge über Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
In weiterer Folge wurde mit der Befragung der Tochter der Beschwerdeführerin fortgesetzt.
Auf die Frage, ob sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen eine Erklärung bzw. Richtigstellung oder Ergänzung vornehmen wolle, antwortete sie, zum Zeitpunkt der versuchten Vergewaltigung sei sie noch klein gewesen. Die versuchte Vergewaltigung sei tatsächlich passiert. Nach Wiederholung der Frage behauptete sie, vielleicht habe sie damals zu viel gesagt und entspreche nicht alles der Wahrheit. Dazu gab sie konkret an, vielleicht habe ihr ihre Mutter zu viel erzählt und sie habe vieles für "wahr" gehalten.
Befragt zu ihrer Person gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, den Namen XXXX, früher XXXX zu führen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Sie sei seit XXXX mit XXXX verheiratet.Befragt zu ihrer Person gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 , früher römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Sie sei seit römisch 40 mit römisch 40 verheiratet.
Sie sei georgische Staatsbürgerin und Angehörige der georgischen Volksgruppe. Nachgefragt, ob sie sich dessen sicher sei, behauptete sie, halb Russin und halb Jezidin zu sein. Ihr Vater sei Russe. Der Name ihres Vaters laute XXXX, dessen Geburtstag wisse sie nicht. Sie habe ihren Vater nicht gekannt, zumal er sie im Kindesalter verlassen habe. Auf die Frage, ob es im Leben ihrer Mutter nach XXXX noch einen weiteren Mann gegeben habe, antwortete sie verneinend, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, ihre Mutter habe angegeben, mit XXXX verheiratet gewesen zu sein und später mit XXXX zusammengelebt zu haben. Auf die weitere Frage, von welchem Männern sie im Leben ihrer Mutter wisse, gab die Tochter der Beschwerdeführerin nach einer Nachdenkpause an, von ihrem natürlichen Vater und der am Papier sei XXXX. Nachgefragt, wann dieser Mann ihre Mutter verlassen habe, gab sie an, noch klein gewesen zu sein, sie sei noch nicht im Kindergarten gewesen. Der vorsitzende Richter hielt dazu vor, ihre Mutter habe behauptet, XXXX Ende der 90er Jahre verlassen zu haben, zu einem Zeitpunkt, als ihr Sohn 7 Jahre alt gewesen sei und sie (die Tochter der Beschwerdeführerin) müsse 12 Jahre alt gewesen sein, worauf sie behauptete, dies sei richtig. Nach neuerlichem Vorhalt des Widerspruches gab die Tochter der Beschwerdeführerin keine Antwort.Sie sei georgische Staatsbürgerin und Angehörige der georgischen Volksgruppe. Nachgefragt, ob sie sich dessen sicher sei, behauptete sie, halb Russin und halb Jezidin zu sein. Ihr Vater sei Russe. Der Name ihres Vaters laute römisch 40 , dessen Geburtstag wisse sie nicht. Sie habe ihren Vater nicht gekannt, zumal er sie im Kindesalter verlassen habe. Auf die Frage, ob es im Leben ihrer Mutter nach römisch 40 noch einen weiteren Mann gegeben habe, antwortete sie verneinend, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, ihre Mutter habe angegeben, mit römisch 40 verheiratet gewesen zu sein und später mit römisch 40 zusammengelebt zu haben. Auf die weitere Frage, von welchem Männern sie im Leben ihrer Mutter wisse, gab die Tochter der Beschwerdeführerin nach einer Nachdenkpause an, von ihrem natürlichen Vater und der am Papier sei römisch 40 . Nachgefragt, wann dieser Mann ihre Mutter verlassen habe, gab sie an, noch klein gewesen zu sein, sie sei noch nicht im Kindergarten gewesen. Der vorsitzende Richter hielt dazu vor, ihre Mutter habe behauptet, römisch 40 Ende der 90er Jahre verlassen zu haben, zu einem Zeitpunkt, als ihr Sohn 7 Jahre alt gewesen sei und sie (die Tochter der Beschwerdeführerin) müsse 12 Jahre alt gewesen sein, worauf sie behauptete, dies sei richtig. Nach neuerlichem Vorhalt des Widerspruches gab die Tochter der Beschwerdeführerin keine Antwort.
Sie habe 8 Jahre in Georgien die Schule besucht, dabei habe es sich um die XXXX gehandelt. An die Adresse der Schule sowie an den Namen des Klassenvorstandes bzw. des Direktors könne sie sich nicht mehr erinnern, worauf der vorsitzende Richter erwiderte, dies sei nicht nachvollziehbar. Die Tochter der Beschwerdeführerin behauptete, dass sie viel Stress im Leben gehabt habe.Sie habe 8 Jahre in Georgien die Schule besucht, dabei habe es sich um die römisch 40 gehandelt. An die Adresse der Schule sowie an den Namen des Klassenvorstandes bzw. des Direktors könne sie sich nicht mehr erinnern, worauf der vorsitzende Richter erwiderte, dies sei nicht nachvollziehbar. Die Tochter der Beschwerdeführerin behauptete, dass sie viel Stress im Leben gehabt habe.
Auf die Frage, warum sie eine russische Schule besucht habe, antwortete sie, sie könne dies nicht beantworten, ihre Mutter habe dies so gewollt. Die Unterrichtssprache sei Russisch gewesen, Georgisch könne sie lesen und schreiben. Sie sei in der Schule nicht diskriminiert worden.
Ihre Mutter habe in dieser Schule geputzt. Zu dem Zeitpunkt sei sie noch klein gewesen. Eine weitere Schulausbildung habe sie nicht absolviert. Auf Vorhalt, erstinstanzlich sei noch eine Modelschule verzeichnet, behauptete sie, dabei habe es sich um etwas Privates gehandelt. Eine berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat habe sie nicht ausgeübt.
Sie sei in XXXX geboren, im Alter von drei Jahren seien sie wieder nach Georgien gegangen. Ihr Vater sei in der Russischen Föderation geblieben. In XXXX hätten sie (nur) eine Wohnung gehabt, diese habe ihre Mutter verkauft. Auf die Frage, wann der Verkauf der Wohnung gewesen sei, antwortete sie, nach dem Verkauf der Wohnung noch eine zeitlang wo anders gewohnt zu haben. In einem Vorort von XXXX. Zum Verkaufszeitpunkt sei sie noch in die Schule gegangen.Sie sei in römisch 40 geboren, im Alter von drei Jahren seien sie wieder nach Georgien gegangen. Ihr Vater sei in der Russischen Föderation geblieben. In römisch 40 hätten sie (nur) eine Wohnung gehabt, diese habe ihre Mutter verkauft. Auf die Frage, wann der Verkauf der Wohnung gewesen sei, antwortete sie, nach dem Verkauf der Wohnung noch eine zeitlang wo anders gewohnt zu haben. In einem Vorort von römisch 40 . Zum Verkaufszeitpunkt sei sie noch in die Schule gegangen.
Sei sie im Herkunftsstaat aufgrund ihrer russisch-jezidischen Abstammung verfolgt worden. Nachgefragt, was ihr konkret hinsichtlich der russischen Abstammung vorgeworfen worden sei, gab sie an, dass es Probleme gegeben habe, weil sie halb Russin und halb Jezidin sei. Wegen ihrer russischen Abstammung sei sie auf der Straße bedroht und beschimpft worden. Ihre Mutter sei geschlagen worden. Nachgefragt, woher man davon gewusst habe, dass sie russische Jezidin sei, behauptete sie, jeder habe Bescheid gewusst und sie sei als Jezidin beschimpft worden. Nochmals nachgefragt, ob ihr beide Abstammungen, sowohl Russisch als auch Jezidisch vorgeworfen worden sei, gab sie an, sowohl als Kurdin als auch als Russin beschimpft worden zu sein und sie sei aufgefordert worden, in Georgien georgisch zu sprechen.
Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für ihre Flucht zu schildern, gab sie an, sie hätten nicht in Ruhe leben können und seien immer wieder zur Ausreise aufgefordert worden, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, dies seien eher diskriminierende Akte und nicht Akte einer Verfolgung. Auf Nachfrage, ob es gewissermaßen "heftigere" Ereignisse gegeben habe, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, sie hätten sie aufgefordert nach Russland zu gehen. Über nochmalige Nachfrage hinsichtlich besonders tragischer oder negativer Ereignisse, behauptete sie, ihrer Mutter sei geschlagen worden, dies habe sie selbst gesehen. Aufgefordert, im Detail darüber zu berichten, führte sie aus, nach ihrer Tätigkeit als Putzfrau habe ihre Mutter als Straßenverkäuferin gearbeitet, wobei ihr diese Tätigkeit von der Polizei immer wieder untersagt worden sei. Ihre Mutter sei von den Nachbarn geschlagen worden. Nochmals aufgefordert, detaillierter zu berichten, gab sie an, ihre Mutter sei von ihrer Tätigkeit als Straßenverkäuferin zurückgekommen und habe unverkaufte Zigaretten bei sich gehabt. Burschen hätten sie zur Herausgabe der Zigaretten aufgefordert, was ihre Mutter verweigert habe, woraufhin sie von diesen ins Gesicht geschlagen worden sei. Am nächsten Tag sei ihre Mutter voller Blut zur Polizei gegangen und habe diese jegliche Hilfe verweigert. Der Vorfall sei vor dem Verkauf der Wohnung passiert. An den genauen Zeitpunkt könne sie sich nicht erinnern, zumal sie zum Zeitpunkt des Vorfalls 13 Jahre alt gewesen sei. Auf Vorhalt, ihre Mutter habe den Vorfall mit dem Nasenbruch in Zusammenhang mit ihrem (der Tochter der Beschwerdeführerin) angeblichen Vergewaltigungsversuch geschildert, behauptete sie, dabei habe es sich um einen anderen Vorfall gehandelt, wobei sie auf der Straße belästigt worden sei. Sie sei gerade auf dem Weg in das Haus gewesen. Der Vorfall habe sich am Abend zugetragen. Damals sei sie 12 oder 13 Jahre alt gewesen. Einen weiteren Vorfall habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt, erstinstanzlich habe sie den Vorfall in den Mai 2003 datiert (Akt der Tochter der Beschwerdeführerin, AS 19/25). Die Tochter der Beschwerdeführerin entgegnete, vielleicht habe es sich um ein Missverständnis gehandelt, worauf der vorsitzende Richter erwiderte, dies sei ihr bereits vor dem Bundesasylamt vorgehalten worden und sie habe den Vorfall lediglich um ein einziges Jahr vordatieren wollen.
Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob hier ein zeitlich späterer Vorfall aufgebauscht oder nach vorverlegt worden sei, antwortete sie bejahend und gab an, ihre Mutter habe wahrscheinlich übertrieben. Es habe nur einen Vorfall gegeben. Von wem sie belästigt worden sei, könne sie nicht beantworten, sie habe diese Leute nicht gekannt. Nochmals nachgefragt, ob es sich um Nachbarn gehandelt habe, antwortete sie, vielleicht, genau könne sie es nicht sagen. Auf Nachfrage, ob ihre Mutter tatsächlich den Raubüberfall angezeigt habe, zumal sie das Gegenteil behauptet habe, behauptete die Tochter der Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei bei der Polizei gewesen, wobei sie selbst nicht dabei gewesen sei. Ihre Mutter habe darüber berichtet, zumal sie erzählt habe, dass man ihr nicht geholfen habe. Ihr eigener Vorfall sei nicht angezeigt worden, dies habe sie nicht gewollt. Den Vorhalt, erstinstanzlich habe sie eine Anzeige ihres eigenen Vorfalls behauptet, ließ die Tochter der Beschwerdeführerin unbeantwortet. Auch könne sie nicht beantworten, ob sie einvernommen worden sei. Sie sei noch klein gewesen, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, laut ihren Angaben sei sie 13 Jahre alt gewesen. Dies sei äußerst unglaubwürdig, dass sie sich nicht erinnern könne.
Auf die weitere Frage, wo die verkaufte Wohnung gewesen sei, nannte die Tochter der Beschwerdeführerin die "XXXX", worauf der vorsitzende Richter entgegnete, ihre Mutter habe einen anderen Namen genannt. Dies sei äußerst unverständlich, zumal sie dort schließlich jahrelang gemeinsam gelebt haben wollen und konfrontierte die Tochter der Beschwerdeführerin mit den Angaben ihrer Mutter, welche die "XXXX" genannt habe. Die Tochter der Beschwerdeführerin gab dazu an, dort hätten sie nicht gewohnt. An eine andere Adresse könne sie sich nicht erinnern. Die Wohnung habe sich im 2. Stock befunden.
Ihre Mutter sei nach dem Zigarettenüberfall nicht verarztet worden. Auf die Frage, ob es Probleme mit den Nachbarn gegeben habe, antwortete sie bejahend und führte aus, die Nachbarin namens XXXX habe verhindern wollen, dass sie eine Wasserleitung in ihre Wohnung legen. Nochmals nachgefragt, ob es diesbezüglich Übergriffe bzw. Schläge gegeben habe, antwortete die Tochter der Beschwerdeführerin verneinend. Auf Vorhalt, erstinstanzlich habe sie behauptet, die Nachbarn hätten ihre Mutter geschlagen (AS 127), erwiderte sie, man habe ihr die Nase gebrochen, aber es habe nur diesen einen Vorfall gegeben. Der vorsitzende Richter erwiderte, den Nasenbruch habe sie aber heute in Zusammenhang mit dem Zigarettenüberfall geschildert, worauf die Tochter der Beschwerdeführerin zustimmte und behauptete, es habe nur diesen einen Nasenbruch beim Zigarettenüberfall gegeben. Aber es habe auch Probleme mit den Nachbarn gegeben. Nochmals nachgefragt, ob es auch mit den Nachbarn eine Schlägerei gegeben habe, antwortete die Tochter der Beschwerdeführerin bejahend und nannte eine Person namens XXXX. Dieser habe ihrer Mutter die Nase gebrochen. Auf Vorhalt, sie habe zuvor ausdrücklich den Nasenbruch ihrer Mutter in Zusammenhang mit den Zigarettenüberfall geschildert, worauf die Tochter der Beschwerdeführerin nochmals behauptete, dies sei richtig, aber es habe auch mit den Nachbarn Probleme gegeben. Weiters könne sie sich daran erinnern, dass es mit den Nachbarn auch eine Schlägerei gegeben habe. Dies habe sie selbst miterlebt, zumal sie damals 15 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Sie selbst habe in die Schlägerei eingegriffen und habe ihrer Mutter helfen wollen. Dabei sei sie geschubst worden. Sie habe geschrien und habe versucht sie auseinanderzubringen. Auf Vorhalt, erstinstanzlich habe sie behauptet, die Nachbarn mit der Teekanne auf den Kopf geschlagen zu haben (AS 127), erwidert sie lachend, dies sei korrekt.Ihre Mutter sei nach dem Zigarettenüberfall nicht verarztet worden. Auf die Frage, ob es Probleme mit den Nachbarn gegeben habe, antwortete sie bejahend und führte aus, die Nachbarin namens römisch 40 habe verhindern wollen, dass sie eine Wasserleitung in ihre Wohnung legen. Nochmals nachgefragt, ob es diesbezüglich Übergriffe bzw. Schläge gegeben habe, antwortete die Tochter der Beschwerdeführerin verneinend. Auf Vorhalt, erstinstanzlich habe sie behauptet, die Nachbarn hätten ihre Mutter geschlagen (AS 127), erwiderte sie, man habe ihr die Nase gebrochen, aber es habe nur diesen einen Vorfall gegeben. Der vorsitzende Richter erwiderte, den Nasenbruch habe sie aber heute in Zusammenhang mit dem Zigarettenüberfall geschildert, worauf die Tochter der Beschwerdeführerin zustimmte und behauptete, es habe nur diesen einen Nasenbruch beim Zigarettenüberfall gegeben. Aber es habe auch Probleme mit den Nachbarn gegeben. Nochmals nachgefragt, ob es auch mit den Nachbarn eine Schlägerei gegeben habe, antwortete die Tochter der Beschwerdeführerin bejahend und nannte eine Person namens römisch 40 . Dieser habe ihrer Mutter die Nase gebrochen. Auf Vorhalt, sie habe zuvor ausdrücklich den Nasenbruch ihrer Mutter in Zusammenhang mit den Zigarettenüberfall geschildert, worauf die Tochter der Beschwerdeführerin nochmals behauptete, dies sei richtig, aber es habe auch mit den Nachbarn Probleme gegeben. Weiters könne sie sich daran erinnern, dass es mit den Nachbarn auch eine Schlägerei gegeben habe. Dies habe sie selbst miterlebt, zumal sie damals 15 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Sie selbst habe in die Schlägerei eingegriffen und habe ihrer Mutter helfen wollen. Dabei sei sie geschubst worden. Sie habe geschrien und habe versucht sie auseinanderzubringen. Auf Vorhalt, erstinstanzlich habe sie behauptet, die Nachbarn mit der Teekanne auf den Kopf geschlagen zu haben (AS 127), erwidert sie lachend, dies sei korrekt.
Auf die Frage, ob sie sich selbst an der Stelle des vorsitzenden Richters glauben würde, antwortete die Tochter der Beschwerdeführerin verneinend.
Auf die weitere Frage, welche Vorfälle es in den letzten 24 Monaten vor ihrer Ausreise gegeben habe, gab die Tochter der Beschwerdeführerin keine Antwort. Aber sie habe immer schon weggewollt, aber eine frühere Ausreise sei mangels Geld nicht möglich gewesen. Der Erlös des Wohnungsverkaufes sei für die Ausreise verwendet worden. Nach dem Verkauf habe ihre Mutter noch einiges organisatorisch in die Wege leiten wollen, daher seien sie nicht früher ausgereist.
Sie hätten im Herkunftsstaat keinen Versuch unternommen, um Schutz vor den von ihr genannten Verfolgungshandlungen zu suchen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst. Vielleicht würde sie wieder beschimpft werden.
Befragt zur Integration führte sie aus, eine kurze Zeit bei XXXX gearbeitet zu haben, wobei das Dienstverhältnis wieder beendet worden sei. Der Beschwerdeführervertreter legte in diesem Zusammenhang eine Arbeitsbewilligung der Tochter der Beschwerdeführerin vor (Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG). Sie habe keine Deutschkurse besucht, sei aber sprachbegabt und habe daher die Sprache sehr schnell erlernt. Mit ihrem Ehemann unterhalte sie sich auch in Deutsch. Sie hätten viele österreichische Freunde.Befragt zur Integration führte sie aus, eine kurze Zeit bei römisch 40 gearbeitet zu haben, wobei das Dienstverhältnis wieder beendet worden sei. Der Beschwerdeführervertreter legte in diesem Zusammenhang eine Arbeitsbewilligung der Tochter der Beschwerdeführerin vor (Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG). Sie habe keine Deutschkurse besucht, sei aber sprachbegabt und habe daher die Sprache sehr schnell erlernt. Mit ihrem Ehemann unterhalte sie sich auch in Deutsch. Sie hätten viele österreichische Freunde.
In weiterer Folge wurde der Sohn der Beschwerdeführerin im Beisein der Beschwerdeführerin befragt.
Auf die Frage, wie der Name seines Vaters laute und wann dieser geboren sei, antwortete er, er habe ihn nur Papa genannt. Seine Mutter habe ihm den Namen seines Vaters nicht mitgeteilt. Bis zum Alter von 9 bis 10 Jahren habe er seinen Vater persönlich gesehen. Man habe ihm nicht vorgeworfen, dass diese Person sein Vater sei (bspw. aufgrund seiner Abstammung). Er sei in Georgien in den Kindergarten gegangen, wobei er nicht diskriminiert worden sei. Aber es habe Verständigungsschwierigkeiten gegeben, nachdem er nur Russisch gesprochen habe. Er verstehe zwar etwas Georgisch, könne aber nicht gut sprechen.
Weiters behauptete der Sohn der Beschwerdeführerin, vom Vater schlecht behandelt worden zu sein. Daraufhin fragte der vorsitzende Richter die Beschwerdeführerin, wann sie vom Vater von XXXX verlassen worden sei, worauf sie zur Antwort gab, vor ungefähr 13 Jahren, ihr Sohn sei damals 7 Jahre alt gewesen. Als sie nach Österreich gekommen seien, sei ihr Sohn 10 Jahre alt gewesen. Der Vater ihres Sohnes sei mit ihnen von Russland nach Georgien gegangen. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit den Angaben ihrer Tochter, die ein Mitkommen des Vaters nach Georgien verneint habe. Die Beschwerdeführerin behauptete dazu, ihre Tochter könne sich nicht mehr erinnern. Auf die Frage, warum sich ihr damals 9-jähriger Sohn erinnern könne, aber nicht die damals 15-jährige Tochter, antwortete der Sohn der Beschwerdeführerin mit lauter Stimme (wobei die Antwort seiner Mutter [der Beschwerdeführerin] galt) wörtlich: "Du hat ihn verlassen." Der vorsitzende Richter merkte an, er habe seine Mutter (die Beschwerdeführerin) gefragt, woraufhin die Beschwerdeführerin in Georgisch zu ihrem Sohn wortwörtlich sagte: "Antworte für mich." (vgl. Seite 29 des Verhandlungsprotokolls). Der vorsitzende Richter merkte in diesem Zusammenhang an, er halte das gesamte Vorbringen für völlig unglaubwürdig. Das Vorbringen werde auf die Existenz eines Manns zurückgeführt, zu dem hier widersprüchliche Aussagen und Angaben getätigt worden seien. Die Beschwerdeführerin behauptete dazu, es sei so, wie ihre Tochter gesagt habe, worauf der vorsitzende Richter erwiderte, dann müsse es zwei Männer gegeben haben, woraufhin die Beschwerdeführerin ihre zuvor getätigte Aussage wiederholte und bestätigte, dass ihre Kinder unterschiedliche Väter hätten. Der vorsitzende Richter merkte an, erst nach fast fünfstündiger Verhandlung räume sie dies ein und fragte nach, vom wem der halbrussischstämmige Mann der Vater sei, woraufhin die Beschwerdeführerin antwortete, er sei der Vater ihrer Tochter. Der Vater ihres Sohnes sei Jezide. Darüber zu sprechen sei ihr peinlich gewesen.Weiters behauptete der Sohn der Beschwerdeführerin, vom Vater schlecht behandelt worden zu sein. Daraufhin fragte der vorsitzende Richter die Beschwerdeführerin, wann sie vom Vater von römisch 40 verlassen worden sei, worauf sie zur Antwort gab, vor ungefähr 13 Jahren, ihr Sohn sei damals 7 Jahre alt gewesen. Als sie nach Österreich gekommen seien, sei ihr Sohn 10 Jahre alt gewesen. Der Vater ihres Sohnes sei mit ihnen von Russland nach Georgien gegangen. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit den Angaben ihrer Tochter, die ein Mitkommen des Vaters nach Georgien verneint habe. Die Beschwerdeführerin behauptete dazu, ihre Tochter könne sich nicht mehr erinnern. Auf die Frage, warum sich ihr damals 9-jähriger Sohn erinnern könne, aber nicht die damals 15-jährige Tochter, antwortete der Sohn der Beschwerdeführerin mit lauter Stimme (wobei die Antwort seiner Mutter [der Beschwerdeführerin] galt) wörtlich: "Du hat ihn verlassen." Der vorsitzende Richter merkte an, er habe seine Mutter (die Beschwerdeführerin) gefragt, woraufhin die Beschwerdeführerin in Georgisch zu ihrem Sohn wortwörtlich sagte: "Antworte für mich." vergleiche Seite 29 des Verhandlungsprotokolls). Der vorsitzende Richter merkte in diesem Zusammenhang an, er halte das gesamte Vorbringen für völlig unglaubwürdig. Das Vorbringen werde auf die Existenz eines Manns zurückgeführt, zu dem hier widersprüchliche Aussagen und Angaben getätigt worden seien. Die Beschwerdeführerin behauptete dazu, es sei so, wie ihre Tochter gesagt habe, worauf der vorsitzende Richter erwiderte, dann müsse es zwei Männer gegeben haben, woraufhin die Beschwerdeführerin ihre zuvor getätigte Aussage wiederholte und bestätigte, dass ihre Kinder unterschiedliche Väter hätten. Der vorsitzende Richter merkte an, erst nach fast fünfstündiger Verhandlung räume sie dies ein und fragte nach, vom wem der halbrussischstämmige Mann der Vater sei, woraufhin die Beschwerdeführerin antwortete, er sei der Vater ihrer Tochter. Der Vater ihres Sohnes sei Jezide. Darüber zu sprechen sei ihr peinlich gewesen.
Der Sohn der Beschwerdeführerin gab bezüglich seiner Integration an, dass er in Österreich in die Schule gehe, bereits seit sieben Jahren. Er besuche noch immer die Schule, nachdem er die 4. Klasse wiederholen müsse. Er sei kein Mitglied in einem Verein, dennoch habe er zwei Jahre lang Judo betreiben. Aber er wolle in einem Boxverein Mitglied werden.
I.21. Mit Aktenvermerk vom 19.10.2010 hielt der vorsitzende Richter fest, dass es gegen Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.10.2010 während der Befragung des XXXX (Sohn der Beschwerdeführerin) in Anwesenheit der XXXX (Beschwerdeführerin) zu seinem Vater wiederholt zu Unterredungen zwischen den beiden Beschwerdeführern in georgischer Sprache gekommen sei. Laut Dolmetscherin sei sowohl die Aussprache als auch die Grammatik als fehlerfrei zu bezeichnen. In weiterer Folge wurde der Dolmetscherin AS 19 des Aktes des XXXX (Einvernahme vom 25.02.2004) vorgelegt. Die Dolmetscherin bescheinigte der von XXXX (Tochter der Beschwerdeführerin) handschriftlich in georgischer Sprache verfassten Sprache, wonach das Einvernahmeprotokoll richtig sei, ein sauberes Schriftbild, welches auf jahrelange Vertrautheit mit der georgischen Sprache und Schrift schließen lasse. Der vorsitzende Richter hielt dazu fest, es sei somit von ausreichenden Georgischkenntnissen aller drei Beschwerdeführer auszugehen.römisch eins.21. Mit Aktenvermerk vom 19.10.2010 hielt der vorsitzende Richter fest, dass es gegen Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.10.2010 während der Befragung des römisch 40 (Sohn der Beschwerdeführerin) in Anwesenheit der römisch 40 (Beschwerdeführerin) zu seinem Vater wiederholt zu Unterredungen zwischen den beiden Beschwerdeführern in georgischer Sprache gekommen sei. Laut Dolmetscherin sei sowohl die Aussprache als auch die Grammatik als fehlerfrei zu bezeichnen. In weiterer Folge wurde der Dolmetscherin AS 19 des Aktes des römisch 40 (Einvernahme vom 25.02.2004) vorgelegt. Die Dolmetscherin bescheinigte der von römisch 40 (Tochter der Beschwerdeführerin) handschriftlich in georgischer Sprache verfassten Sprache, wonach das Einvernahmeprotokoll richtig sei, ein sauberes Schriftbild, welches auf jahrelange Vertrautheit mit der georgischen Sprache und Schrift schließen lasse. Der vorsitzende Richter hielt dazu fest, es sei somit von ausreichenden Georgischkenntnissen aller drei Beschwerdeführer auszugehen.
I.22. Nach Aufforderung zur Stellungnahme die Beschwerdeführerin XXXX, verheiratet XXXX betreffend, langte am 27.10.2010 ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung ein. Darin wurde - kurz zusammengefasst - ausgeführt, es entspreche der Wahrheit, die Tochter der Beschwerdeführerin habe sich am XXXX einen Reisepass der Georgischen Republik mit der Nr. XXXX, bei der Georgischen Botschaft in Österreich ausstellen lassen. Die Ausstellung sei über Drängen des Herrn XXXX erfolgt und die -Tochter der Beschwerdeführerin habe trotz ausdrücklich geäußerter und erkennbarer Angst dem Drängen ihres (nunmehr) Ehemannes zögerlich nachgegeben. Dennoch ändere dies nichts an der nachhaltigen Diskriminierung von Russen und Jeziden im Heimatstaat Georgien, die behördennotorisch anerkannt sei. Völlig klar oder - zumindest - zu befürchten sei, dass bei Angriffen nationalistischer oder sonst radikaler Georgier gegen Leib und Leben, Freiheit, Vermögen oder sonst nach Asylgesetz relevanter Rechtsgüter, weder XXXX noch deren Mutter (die Beschwerdeführerin) und Bruder mit entsprechendem Schutz durch den Georgischen Staat zu rechnen hätten. Hinzu trete, dass alle (drei) Beschwerdeführer im Heimatstaat über keinerlei Existenzgrundlage verfügen würden.römisch eins.22. Nach Aufforderung zur Stellungnahme die Beschwerdeführerin römisch 40 , verheiratet römisch 40 betreffend, langte am 27.10.2010 ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung ein. Darin wurde - kurz zusammengefasst - ausgeführt, es entspreche der Wahrheit, die Tochter der Beschwerdeführerin habe sich am römisch 40 einen Reisepass der Georgischen Republik mit der Nr. römisch 40 , bei der Georgischen Botschaft in Österreich ausstellen lassen. Die Ausstellung sei über Drängen des Herrn römisch 40 erfolgt und die -Tochter der Beschwerdeführerin habe trotz ausdrücklich geäußerter und erkennbarer Angst dem Drängen ihres (nunmehr) Ehemannes zögerlich nachgegeben. Dennoch ändere dies nichts an der nachhaltigen Diskriminierung von Russen und Jeziden im Heimatstaat Georgien, die behördennotorisch anerkannt sei. Völlig klar oder - zumindest - zu befürchten sei, dass bei Angriffen nationalistischer oder sonst radikaler Georgier gegen Leib und Leben, Freiheit, Vermögen oder sonst nach Asylgesetz relevanter Rechtsgüter, weder römisch 40 noch deren Mutter (die Beschwerdeführerin) und Bruder mit entsprechendem Schutz durch den Georgischen Staat zu rechnen hätten. Hinzu trete, dass alle (drei) Beschwerdeführer im Heimatstaat über keinerlei Existenzgrundlage verfügen würden.
I.23. Am 10.11.2010 langte beim Asylgerichtshof die Anfragebeantwortung des georgischen Verbindungsbeamten ein, welcher auf Anfrage des vorsitzenden Richters hinsichtlich des Vorbringens die XXXX betreffend sowie bezüglich der Situation der russischen Minderheit, insbesondere aufgrund der rezenten Konfliktsituation zwischen Georgien und der Russischen Föderation recherchiert hat. Die Anfragebeantwortung des georgischen Verbindungsbeamten wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs sowie Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.23. Am 10.11.2010 langte beim Asylgerichtshof die Anfragebeantwortung des georgischen Verbindungsbeamten ein, welcher auf Anfrage des vorsitzenden Richters hinsichtlich des Vorbringens die römisch 40 betreffend sowie bezüglich der Situation der russischen Minderheit, insbesondere aufgrund der rezenten Konfliktsituation zwischen Georgien und der Russischen Föderation recherchiert hat. Die Anfragebeantwortung des georgischen Verbindungsbeamten wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs sowie Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
I.24. Am 18.11.2010 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme ein, worin bezüglich der Problematik der russischen Minderheit auf einen Bericht von ACCORD vom 29.01.2009 hingewiesen wurde.römisch eins.24. Am 18.11.2010 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme ein, worin bezüglich der Problematik der russischen Minderheit auf einen Bericht von ACCORD vom 29.01.2009 hingewiesen wurde.
Hinsichtlich die Integration ihres Sohnes betreffend übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen (BOK Berufsvorbereitungskurs Anmeldung aus dem Jahr 2010, Schulnachricht vom 30.01.2009, Jahres- und Abschlusszeugnis vom 03.07.2009, Schulnachricht vom 29.01.2010, Jahreszeugnis vom 02.07.2010). Hinsichtlich ihrer Integration legte die Beschwerdeführerin eine Deutschkursbestätigung vom 21.09.2010 bis 10.12.2010 sowie medizinische Unterlagen vom Juni 2010 vor. Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes sei es zu einer starken Verfestigung in Österreich gekommen.
Zu den familiären Verhältnissen führte sie aus, dass sie in Österreich mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt lebe. Ihre erwachsene Tochter lebe mit ihrem Ehemann in Wien. In Georgien habe sie keine Verwandten und somit keinerlei soziale Anknüpfungspunkte mehr.
I.25. Am 10.12.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Ergänzung zur Stellungnahme vom 18.11.2010 ein, worin zum Beweis der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation bzw. Integration ein psychiatrischer Befund vom 25.11.2010 in Vorlage gebracht wurde. Darin wird eine Anpassungsstörung (vormals: reaktive Depression) sowie Verdacht auf Anämie (Blutmangel) der Beschwerdeführer diagnostiziert. Ebenfalls war der Stellungnahme eine Anmeldebestätigung der Externen Hauptschule ISOP den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend beigelegt.römisch eins.25. Am 10.12.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Ergänzung zur Stellungnahme vom 18.11.2010 ein, worin zum Beweis der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation bzw. Integration ein psychiatrischer Befund vom 25.11.2010 in Vorlage gebracht wurde. Darin wird eine Anpassungsstörung (vormals: reaktive Depression) sowie Verdacht auf Anämie (Blutmangel) der Beschwerdeführer diagnostiziert. Ebenfalls war der Stellungnahme eine Anmeldebestätigung der Externen Hauptschule ISOP den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend beigelegt.
I.26. Am 12.11.2011 langten beim Asylgerichtshof nachstehende Beweismittel hinsichtlich Integrationsbestrebungen der Beschwerdeführerin ein. Übermittelt wurde ein Empfehlungsschreiben des Diakoniewerkes XXXX vom 11.01.2011, Empfehlungsschreiben von Herrn XXXX vom 09.01.2011, Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 10.01.2011 sowie die Bestätigung des aktuell besuchten Deutschkurses bei ISOP seit 10.01.2011.römisch eins.26. Am 12.11.2011 langten beim Asylgerichtshof nachstehende Beweismittel hinsichtlich Integrationsbestrebungen der Beschwerdeführerin ein. Übermittelt wurde ein Empfehlungsschreiben des Diakoniewerkes römisch 40 vom 11.01.2011, Empfehlungsschreiben von Herrn römisch 40 vom 09.01.2011, Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 vom 10.01.2011 sowie die Bestätigung des aktuell besuchten Deutschkurses bei ISOP seit 10.01.2011.
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Senat vom 19.10.2010 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Senat vom 19.10.2010 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:
II.2.1.1 Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige und Angehörige der jezidischen Volksgruppe. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden. Sie gelangte eigenen Angaben zufolge am 03.05.2003 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 04.05.2003 ersten Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.04.2007 rechtskräftig negativ abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs am 25.04.2007 in Rechtskraft. Am 15.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin zweiten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.2.1.1 Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige und Angehörige der jezidischen Volksgruppe. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden. Sie gelangte eigenen Angaben zufolge am 03.05.2003 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 04.05.2003 ersten Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.04.2007 rechtskräftig negativ abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs am 25.04.2007 in Rechtskraft. Am 15.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin zweiten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu D11 239995-4/2010 und der (mittlerweile volljährigen) Beschwerdeführerin zu D11 239994-4/2010. Die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin ist mit XXXX, einem Doppelstaatsbürger, der über die österreichische und deutsche Staatsbürgerschaft verfügt, seit XXXX standesamtlich verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu D11 239995-4/2010 und der (mittlerweile volljährigen) Beschwerdeführerin zu D11 239994-4/2010. Die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin ist mit römisch 40 , einem Doppelstaatsbürger, der über die österreichische und deutsche Staatsbürgerschaft verfügt, seit römisch 40 standesamtlich verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt.
II.2.1.2 Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin konnten jedoch nicht festgestellt werden.römisch zwei.2.1.2 Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin konnten jedoch nicht festgestellt werden.
Es kann weiters weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Georgien einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und droht ihr bei Rückkehr nach Georgien weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung sowie Verdacht auf Anämie (Blutmangel).
II.2.1.4 Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat als Angehörige eines EWR-Bürgers einen Aufenthaltstitel aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltskarte gültig vom 06.09.2010 bis 06.09.2015) erhalten und ist damit zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Kontakt zur volljährigen Tochter erfolgt in regelmäßigen Abständen, dennoch wurde ein besonders intensives Beziehungs- oder Abhängigkeitsverhältnis nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und hat einen Sprachkurs besucht. Sie ist kein Mitglied eines Vereins, ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.römisch zwei.2.1.4 Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat als Angehörige eines EWR-Bürgers einen Aufenthaltstitel aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltskarte gültig vom 06.09.2010 bis 06.09.2015) erhalten und ist damit zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Kontakt zur volljährigen Tochter erfolgt in regelmäßigen Abständen, dennoch wurde ein besonders intensives Beziehungs- oder Abhängigkeitsverhältnis nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und hat einen Sprachkurs besucht. Sie ist kein Mitglied eines Vereins, ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
II.2.2 Hinsichtlich der aktuellen Lage in Georgien, die Situation von Jeziden sowie die Situation von an Anpassungsstörung leidenden Personen in Georgien betreffend wird auf die Feststellungen in nachstehenden länderkundlichen Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.römisch zwei.2.2 Hinsichtlich der aktuellen Lage in Georgien, die Situation von Jeziden sowie die Situation von an Anpassungsstörung leidenden Personen in Georgien betreffend wird auf die Feststellungen in nachstehenden länderkundlichen Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.
Minderheiten
Allgemein
Die Regierung respektiert die Rechte der ethnischen Minderheiten in jenen Gebieten, die nicht von Separatisten kontrolliert werden.
(Freedom House, Freedom in the World 2009: Georgia, 16.07.2009)
In jenen beiden Regionen, in denen der zahlenmäßig größte Teil der Minderheiten lebt (Armenier und Aseri in Kvemo Kartli und Samtskhe-Javakheti), hatte der stattfindende Integrationsprozess positive und negative Auswirkungen. Die Regierung bemühte sich, die geographische Isolation durch den Bau von Infrastruktur, und die Beherrschung der georgischen Sprache in abgelegenen Minderheitengemeinden zu verbessern. Andererseits wurde wenig unternommen, um die in den beiden genannten Regionen vorwiegend autoritären Dynamiken in der Beziehung zwischen Staat und Gesellschaft zu überwinden und etwa Methoden partizipativer Demokratie einzuführen.
(European Centre for Minority Issues: Institutions of Georgia for Governance on National Minorities: An Overview, September 2009)
Wie auch 2007 kam es 2008 zu einigen Fortschritten bei der Verbesserung der Lebensbedingungen von Minderheiten und ihrer Integration, vor allem durch die Verbesserung der Transportinfrastruktur in peripheren Regionen, in denen diese Minderheiten leben. Es wurde ein nationales Konzept für Toleranz und Integration erarbeitet. Es gab Berichte über vereinzelte Fälle von religiöser Intoleranz.
Seit dem letzten Jahr gab es keinen Fortschritt in Bezug auf die Integrationspolitik. Die Europäische Charta für regionale und Minderheitensprachen wurde nicht unterzeichnet.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 23.04.2009)
Artikel 14 der georgischen Verfassung von 1995 sieht das Prinzip der Nicht-Diskriminierung vor; Artikel 38 stellt die Gleichheit aller Bürger und das Recht, ihre Kultur frei zu entwickeln und ihre Muttersprache im Privaten und in der Öffentlichkeit zu verwenden, sicher.
Ein Rat für Nationale Minderheiten, der seit 2005 unter der Ägide des Ombudsmannes arbeitet, stellt ein Dialogsforum für Regierung und Minderheiten zur Verfügung. Obwohl seit Jahren über eine Minderheitengesetzgebung diskutiert wird, wurde bis dato kein solches Gesetz verabschiedet. Nachdem das Land 1999 der Internationalen Konvention zur Abschaffung aller Formen rassischer Diskriminierung beigetreten war, wurde 2003 ein Aktionsplan zum Minderheitenschutz verabschiedet. Nach dem Regierungswechsel in der Folge der Rosenrevolution wurde dieser jedoch nicht umgesetzt.
(Writenet: The Human Rights Situation of the Yezidi Minority in the Transcaucausus, Mai 2008)
Der politische Diskurs wird dominiert von der Idee einer nationalen georgischen Identität. In diesem politischen Klima gelten die kulturelle und ethnische Vielfalt als unwichtig oder als Gefahr für den Zusammenhalt der georgischen Nation. Im Jahr 2006 trat in Georgien die Konvention zum Schutz von nationalen Minderheiten in Kraft ("Framework Convention for the Portection of National Minorities", FCNM), doch hat der georgische Staat nur wenige konkrete Maßnahmen unternommen, um ethnische Minderheiten besser in das zivile Leben zu integrieren. Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören, sind häufig aus dem politischen, zivilen und ökonomischen Leben ausgeschlossen. Viele sprechen kein Georgisch, ihr Zugang zu Informationen ist deshalb sehr limitiert, da fast alle Medienerzeugnisse ausschließlich in georgischer Sprache verfasst sind.
Bei Wahlen kam es vorwiegend in Regionen mit einem hohen Anteil an ethnischen Minderheiten zu Wahlbetrug. Politische Parteien, welche eine ethnische Minderheit vertreten würden, existieren nicht, und in den Behörden auf lokaler oder nationaler Ebene sind Angestellte aus ethnischen Minderheiten unterrepräsentiert. Von 17 StaatsministerInnen gehört eine einer Minderheit an. Unter den Parlamentariern sind es neun Personen.
Kulturellen und/oder religiösen Vertretungen von Minderheiten fehlt es an finanzieller und ideologischer Unterstützung, um ihr kulturelles Erbe zu pflegen und zu bewahren. Zwar leidet die ganze georgische Bevölkerung unter der ungleichen Verteilung wirtschaftlicher Ressourcen und unter Chancenungleichheit, doch sind Angehörige ethnischer Minderheiten überdurchschnittlich häufig davon betroffen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen; 16.10.2008)
Obwohl Georgisch die offizielle Staatssprache ist, kommunizieren ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Griechen, Abchasen, Osseten und Russen dort, wo sie die Mehrheit stellen gemeinhin in ihrer Muttersprache. Da alle Schüler Georgisch lernen müssen, stellte die Regierung in 200 Russisch-, Aserbaidschanisch- und Armenischsprachigen Schulen Georgischkurse zur Verfügung.
(U.S. Department of State: Georgia - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009)
Minderheitengruppen
Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache.
(CIA World Factbook, Georgia, 11.11.2009, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 05.01.2010)
Mes'chetInnen sind ein turksprachiges muslimisches Volk, welches 1944 unter Stalin deportiert wurde. Im Juli 2007 verabschiedete das georgische Parlament ein Gesetz, welches die Repatriierung von etwa 20'000 Mes'chetInnen ermöglicht. Ihnen ist seit Januar 2008 der Erwerb der georgischen Staatsbürgerschaft möglich, falls sie ihre Deportation nachweisen können.
Die größte Gruppe der in Georgien lebenden Aseri ist in der Region Kvemo-Kartli ansässig, nämlich 45 Prozent. Die Region befindet sich im Süden von XXXX an der Grenze zu Armenien und Aserbaidschan, auch sie ist von hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. Aserische Aktivisten beschuldigen die georgische Zentralregierung, bei der Privatisierung von Land in den 1990er-Jahren diskriminiert worden zu sein, und verlangen eine komplette Neuverteilung.Die größte Gruppe der in Georgien lebenden Aseri ist in der Region Kvemo-Kartli ansässig, nämlich 45 Prozent. Die Region befindet sich im Süden von römisch 40 an der Grenze zu Armenien und Aserbaidschan, auch sie ist von hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. Aserische Aktivisten beschuldigen die georgische Zentralregierung, bei der Privatisierung von Land in den 1990er-Jahren diskriminiert worden zu sein, und verlangen eine komplette Neuverteilung.
KistInnen sind eine ethnische Minderheit, welche vor allem im Distrikt Kakheti im Pankisi-Tal ansässig ist. In dieser Region machen sie etwa 17 Prozent der Bevölkerung aus. Sie sind wie die Inguschen Teil der ethnischen Verwandtschaft der TschetschenInnen, die meisten gehören der wahhabitisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Sie wurden deshalb immer wieder verdächtigt, Angehörige des tschetschenischen Widerstandes oder Al-Qaida-Leute zu beherbergen.
55 Prozent der in Georgien lebenden Armenier wohnen in der Region Samtskhe-Javakheti. Die Straßenverbindungen zum georgischen Kernland sind schlecht. In der Region herrscht hohe Arbeitslosigkeit, die meisten Menschen arbeiten in schlecht bezahlten landwirtschaftlichen Berufen. Das Verhältnis der armenischen Bevölkerung zu der georgischen Zentralregierung ist angespannt. Armenierinnen und Armenier kritisieren, dass sie ihre Muttersprache im öffentlichen Leben nicht gebrauchen können. Einige fordern die Autonomie der Region.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen; 16.10.2008)
Aus Fernsehberichten und Zeitungen ist weder staatliche Verfolgung von Armeniern noch Verfolgung durch Privatpersonen bekannt.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 17.02.2009)
Die georgische Bevölkerung hat eine negative Stimmung den Zeugen Jehovas gegenüber. Ungefähr Ende 2008 oder Anfang 2009 wurde eine Kirche der Zeugen Jehovas angezündet. Nähere Details sind nicht bekannt. Angriffe der Bevölkerung auf die Zeugen Jehovas sind nicht bekannt. Es ist keine wirtschaftliche Schlechterstellung aufgrund ihrer Religion bekannt.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009; übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Der in den letzten zehn Jahren stattgefundene Rückgang der ossetischen Bevölkerung in Georgien ist vorwiegend auf die Migration in Richtung Russland zurückzuführen. Diese Migrationsbewegung lässt sich eher durch die schwierigen sozialen Bedingungen und Arbeitslosigkeit, als durch ethnische Diskriminierung oder Unterdrückung erklären. Auch die EUMM konnte in ihrem Beobachterbericht im Februar 2009 keine Fälle solcher Diskriminierung bestätigen. In Georgien lebende Osseten sind im Allgemeinen sehr gut integriert, ein Teil der Gemeinschaft wurde assimiliert. Anders als andere nationale Minderheiten verfügen Osseten im Allgemeinen über gute Georgischkenntnisse. Ein Problem besteht eher hinsichtlich der mangelhaften Muttersprachenkenntnisse und einem Mangel an Ossetischunterricht. In einigen Dörfern besteht jedoch die Möglichkeit, Ossetischunterricht zu nehmen, an einigen Schulen ist dieser sogar obligatorisch. Trotz der sich verschlechternden Beziehungen zwischen Georgiern und Osseten nach dem Russisch-Georgischen Krieg kam es zu keiner massiven Abwanderung von Osseten aus Georgien, genauso wenig wie Vorfälle von Unterdrückung nach dem Konflikt beobachtet werden konnten.
(European Centre for Minority Issues: Ossetians in Georgia in the Wake of the 2008 War, September 2009)
Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten, bzw. Gewaltakte gegen Osseten, bekannt wurden.
(Anfragebeantwortung des VB in Georgien per E-Mail vom 21.10.2009)
Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt, bzw. werden von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen.
(Antwort des VB in Georgien per E-Mail vom 10. Oktober 2008)
Jesiden
Die wirtschaftliche und soziale Stellung von Jesiden (auch: Jeziden, Yeziden) gleicht der Stellung aller anderen Bürger Georgiens. Sie haben dieselben Probleme wie die ganze Bevölkerung, wie zum Beispiel die schlechte wirtschaftliche Lage, Arbeitslosigkeit. Beim Ombudsmann ist keine Schlechterstellung aufgrund ihrer Religion bekannt.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009; übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Der Begriff Kurde und Kurdin bezeichnet eine ethnolinguistische Gruppe, die auf dem ganzen südlichen Kaukasusgebiet, in der Türkei und dem nördlichen Mittleren Osten verteilt lebt. Der Begriff Jesidin und Jeside bezeichnet diejenigen Kurdinnen und Kurden, welche ihre traditionelle Religion bewahrt haben.
Es gibt keine verlässlichen Daten darüber, wie viele Angehörige der jesidischen Minderheit in Georgien leben. Gemäß der Volkszählung von 2002 sind es etwa 18'500 Personen. Diese Zahl wird von vielen Experten als viel zu hoch erachtet, denn ein großer Teil der Jesiden emigrierte während der 1990er-Jahre aus ökonomischen Gründen aus Georgien, ist aus der jesidischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und assimilierte sich an die georgische Mehrheitsbevölkerung. Lokale Organisationen schätzen, dass noch etwa 6000 Jesiden in Georgien leben. Vorwiegend wohnen sie in den Peripherien von urbanen Zentren, vor allem in Tbilissi, Telavi, Rustavi und Batumi. Neben Georgisch und ihrer eigenen Sprache, dem kurdischen Dialekt Kurmanci, sprechen viele Jesiden auch Russisch. In Tbilissi gibt es zwar ein kurdisches Kulturzentrum, in dem Sprachkurse für Kurdisch besucht werden können, und die "Union of Yezidis of Georgia" publiziert monatlich eine kurdischsprachige Zeitung, aber die georgischen Jesiden sind untereinander zerstritten, die Bevölkerungsgruppe ist zersplittert und unstrukturiert. Nur noch 30 Prozent der Jesiden in Georgien sprechen Kurdisch, und es gibt Befürchtungen, dass ihre Kultur langsam ausstirbt.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: "Behandlungsmöglichkeiten bei PTSD", 16.10.2008)
Seit dem Zerfall der Sowjetunion ist die jesidische Minderheit in Georgien stark zurückgegangen, etwa um 37% zwischen 1989 und 2002. Dieser Rückgang kann nicht einfach durch staatliche Bestimmungen, Nationalismus oder Diskriminierung erklärt werden. Die georgische Mehrheit akzeptiert die jesidische Präsenz in Georgien als "traditionell". Die in Georgien in den letzten Jahren vorgekommenen Fälle von religiöser Gewalt richteten sich eher gegen Gruppen wie etwa die Zeugen Jehovas, als gegen Jesiden. Die Jesiden stellen eine zahlenmäßig kleine, verteilte städtische Minderheit dar.
Nach der georgischen Unabhängigkeit wurde das Klima für ethnische Minderheiten, etwa wirtschaftlich oder durch ethnisch exklusive Institutionen, zunehmend ungünstiger. Zudem ist es für die jesidische Gemeinschaft aufgrund der üblichen Endogamie und des Kastensystems schwieriger, sich an neue Umstände anzupassen. Ab 1997 wurde die jesidische Gemeinschaft neu belebt, ein jesidischer Kulturverein wurde mit staatlicher Unterstützung wiederbelebt. Dieser gibt seit 2003 unregelmäßig eine Monatszeitung in kurdischer Sprache heraus.
Es gibt keine Hinweise auf eine speziell gegen Jesiden gerichtete Diskriminierung. Der Rückgang der jesidischen Gemeinschaft ist vor allem auf strukturelle und interne Schwächen der Gemeinschaft und die Entscheidung von Jesiden, Georgien oder die Gemeinschaft zu verlassen, zurückzuführen.
(Writenet, The Human Rights Situation of the Yezidi Minority in the Transcaucausus, Mai 2008)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die aktuelle wirtschaftliche Lage steht noch im Zeichen der Nachwirkungen des georgisch-russischen Krieges, mittlerweile aber mehr noch im Zeichen der Auswirkungen der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise. Zwar hielten sich die unmittelbaren Kriegsschäden in einem überschaubaren Rahmen. Viel schwerer wiegen jedoch die indirekten Folgen, die sich in einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen bemerkbar machen und von einem gewissen Vertrauensverlust in die Stabilität des georgischen Marktes zeugen. Die Monate und Jahre vor dem Krieg im August 2008 zeigten hingegen eine äußerst positive Entwicklung. Nach einem kräftigen realen Wirtschaftswachstum in Höhe von 9,4% im Jahr 2006 betrug es im Jahr 2007 sogar 12,4%.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand April 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Wirtschaft.html, Zugriff am 08.01.2010)
Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, und beträgt 70 Lari pro Monat. Behinderte Personen erhalten Ermäßigungen bei Krankenhausbesuchen und Medikamenten, und können um eine monatliche Pension zwischen 22 und 35 Lari ansuchen.
Mütter erhalten nach der Geburt ihres Kindes für 126 Tage 100% ihres durchschnittlichen Monatseinkommens (für 140 Tage bei Geburten mit Komplikationen oder Mehrlingsgeburten), unbezahlter Mutterschutz kann bis auf drei Jahre ausgeweitet werden. Zudem bekommen Mütter 200 Lari für medizinische Versorgung, bzw. 400 Lari, wenn es sich um eine Mutter aus einer Familie mit niedrigem Einkommen handelt.
Die Arbeitslosenversicherung gilt für berufstätige Personen ab 16 bis 65 oder 60 Jahre (Männer oder Frauen respektive) und beträgt ein durchschnittliches Monatsgehalt. Für bedürftige Familien gibt es eine Familienbeihilfe zwischen 22 und 35 Lari pro Monat.
(US Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World, März 2009)
Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. So die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen, die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Im Jänner 2008 wurde für die Jahre 2008-2012 ein Regierungsprogramm "Georgien ohne Armut" verabschiedet. Dieses zielt darauf ab, die Armut durch einen Ausbau des sozialen Sicherheitsnetzes zu reduzieren. Das Pensionssystem soll reformiert, und der Zugang zu medizinischer Versorgung verbessert werden. Ein Drittel des staatlichen Budgets wurde 2008 in soziale Programme gesteckt, die einen Großteil der arbeitslosen Bevölkerung betreffen. Die Mindestpension wurde 2008 verdoppelt. Zudem gab es für bestimmte Bevölkerungsgruppen einmalige Unterstützungen, wie etwa Benzinzuschuss im Winter, 50 Kilogramm Mehl für jeden ländlichen Haushalt, oder 1000 GEL (ca. 380 Euro) für jedes Neugeborene in einer sozial bedürftigen Familie.
Des Weiteren wurde von der Regierung im Februar 2008 ein Programm zur "Beruflichen Aus- und Fortbildung" geschaffen, an dem laut Berichten 113.800 Arbeitssuchende und 1.400 Unternehmen teilnahmen. Die Effektivität des Programms wird jedoch in Frage gestellt, da es zu Wahlkampfzeiten eingeführt wurde.
Die offizielle Arbeitslosenrate liegt bei 13,3%, dürfte in der Praxis jedoch höher liegen.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report; Georgia, 23.04.2009)
Aufgrund der von der Regierung Saakashvili durchgeführten Wirtschaftsreformen erzielte das Land ein hohes Wirtschaftswachstum und einen erheblichen Kapitalzufluss aus dem Ausland. Zwischen 2005 und 2007 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Georgiens jahresdurchschnittlich um über zehn Prozent. Im gleichen Zeitraum vervierfachten sich die ausländischen Direktinvestitionen, Kredite und Portfolioinvestitionen und erreichten schließlich 2,3 Milliarden US-Dollar oder 22,5 Prozent des BIP. Zugleich wurden in atemberaubendem Tempo die Staatsunternehmen privatisiert und die Märkte dereguliert. Kapitalimport, Deregulierung und Privatisierung führten zu hohen Wachstumsraten, machten die Wirtschaft jedoch zugleich anfällig für extern verursachte Konjunkturprobleme. Der Krieg gegen Russland und die zeitgleich einsetzende Weltwirtschaftskrise bereiteten dem Wirtschaftswachstum daher ein schnelles Ende. Dazu trugen die unmittelbaren Kriegsfolgen wie eine zerstörte Infrastruktur und Flüchtlingsströme ebenso bei wie das sich rapide verschlechternde Investitionsklima. Die ausländischen Direktinvestitionen sind um zwei Drittel auf 500 Millionen US-Dollar zurückgegangen. Weil die georgischen Banken in Kreditschwierigkeiten geraten sind, stehen weder den Unternehmen noch den Haushalten ausreichend Mittel für Investitionen und Konsum zur Verfügung. Unter normalen Bedingungen würde die georgische Wirtschaft im Jahr 2009 voraussichtlich zusammenbrechen. Ein 4,5 Milliarden US-Dollar großes Hilfspaket, das die internationale Gebergemeinschaft als Reaktion auf den Krieg im Oktober 2008 für Georgien verabschiedete, wird dies jedoch verhindern. Das Paket wird den Abschwung der georgischen Wirtschaft abfedern, ohne ihn gänzlich umzukehren.
(Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Medizinische Versorgung
Der Europäische Kommission zufolge hat die Gesundheitsreform in Georgien Fortschritte gemacht: Verschiedenste Programme (Finanzierung, medizinische Unterstützung für sozial Schwache, stationäre Behandlung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen, sowie ein Plan für Krankenhäuser), sowie ein neues Gesetz für öffentliche Gesundheit wurden 2008 verabschiedet. Georgien will sich für medizinische Grundversorgung auch für Arme einsetzen, sowie für eine ausgeglichene Privatisierung und finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssektors. Übertragbare Krankheiten, einschließlich Tuberkulose, sind weiterhin eine Herausforderung. Eine allumfassende Strategie zur Gesundheitsversorgung existiert aber nicht. Georgien verfolgte eine Teilnahme im "EU Network of competent authorities in health information and knowledge" (EU Netzwerk der zuständigen Behörden für Informationen zur Gesundheit); außerdem wurden Maßnahmen gesetzt, um die gesundheitlichen Auswirkungen des bewaffneten Konflikts im August letzten Jahres zu lösen. Unter anderem entwickelte das Land einen Rehabilitationsplan für die zerstörte Infrastruktur, verstärkte die Gesundheitskontrolle in den betroffenen Gebieten, kümmerte sich um die psychosozialen Traumata der Personen und stellte Gesundheitseinrichtungen für intern Vertriebene bereit.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 23.4.2009)
Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.
Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Psychische Erkrankungen
Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)
Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) sind in Georgien behandelbar.
Bei der Kinderpsychologin Nato Meparishvili beispielsweise dauert eine Sitzung eine Stunde und die Kosten betragen 40 GEL. Die Ärztin beginnt die Behandlung, wofür sie eine abschließende Diagnose und eine Anamnese des neuropsychologischen Charakters braucht, um die Kognitive Störung zu behandeln.
Eine derartige Diagnose kann beim "Theoretical and Practical Centre for Controlling and Prevention of Epilepsy" gestellt werden. Eine Sitzung kostet hier 80 GEL. Für die Erstellung einer abschließenden Diagnose und einer Anamnese würden fünf Sitzungen benötigt werden, was auf 200 GEL kommen würde (5 mal 40 GEL). Für die neuropsychologische Diagnose betragen die Kosten 80 GEL.
Danach wird ein Psychologe entscheiden, ob der Patient zu anderen Ärzten überwiesen werden muss. Für weiterführende Behandlung lässt sich die genaue Art der Behandlung noch nicht bestimmen, doch aufgrund der übermittelten Diagnose wurde festgestellt, dass es sich um eine langwierige Behandlung handelt.
Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.
Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).
(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 15.07.2009)
Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)
Als Reaktion auf die ansteigenden psychosozialen Bedürfnisse der vom Konflikt betroffenen Personen, hat IOM ein Projekt zu seelischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung im April 2009, finanziert von der polnischen Regierung, gestartet. Innerhalb dieses Projekts wurde ein Programm zur technischen Hilfe angeboten, mit dem Ziel, die Kapazitäten der medizinischen Grundversorgung bezüglich seelischer Gesundheit und psychosozialer Dienste in den Konfliktregionen zu verstärken. In das Projekt sollen auch NGOs und Gemeindeleiter involviert werden.
(IOM Georgia: Mental Health and Psychosocial Support to Conflict-Affected Populations, 18.5.2009;
http://www.iom.ge/index.php?releases&18_May Zugriff am 08.01.2010)
Behandlung nach Rückkehr
Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht explizit erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.
(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:
About IOM Georgia, ohne Datum,
http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff am 08.01.2010)
Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.
Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste. Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.
(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.
Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II. 3.1 Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin aus Georgien stammt und der jezidischen Volksgruppe angehört, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.römisch zwei. 3.1 Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin aus Georgien stammt und der jezidischen Volksgruppe angehört, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
II.3.2 Bei den Feststellungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin folgte der erkennende Senat dem psychiatrischen Befund vom 25.11.2010 von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie.römisch zwei.3.2 Bei den Feststellungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin folgte der erkennende Senat dem psychiatrischen Befund vom 25.11.2010 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie.
II.3.3 Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrer Situation in Österreich ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.römisch zwei.3.3 Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrer Situation in Österreich ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
II.3.4 Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem aktuellen (im Akt einliegenden) Strafregisterauszug vom 30.03.2011.römisch zwei.3.4 Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem aktuellen (im Akt einliegenden) Strafregisterauszug vom 30.03.2011.
II.3.5 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Georgien zugrunde gelegt werden konnten.römisch zwei.3.5 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Georgien zugrunde gelegt werden konnten.
II.3.6 Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:römisch zwei.3.6 Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Auch nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.10.2010 vermag der erkennende Senat der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich und unglaubwürdig qualifiziert hat. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind massive Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Darstellung der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Tochter und ihres Sohnes zutage getreten, welche die Beurteilung der belangten Behörde nur noch untermauern.
Eingans ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Familienstandes, dem im Zusammenhang mit ihrer behaupteten Verfolgung aufgrund ihres angeblich russisch-stämmigen Ehemannes bzw. dem Vater ihrer Kinder entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt, massiv widersprüchliche Angaben gemacht hat: Zunächst ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine Verfolgungshandlungen in Zusammenschau mit der angeblich russisch-stämmigen Abstammung ihres Ehemannes bzw. dem Vater ihrer Kinder geschildert hat, sondern im Wesentlichen ihre Flucht aus dem Heimatstaat mit ihrer Zugehörigkeit zur jedzidischen Volksgruppe begründet hat. Im ersten Verfahren nannte die Beschwerdeführerin einen Mann namens XXXX als ihren Ehemann (AS 15) und wurde von der Tochter der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Vaters ausdrücklich XXXX genannt und dessen Volksgruppenzugehörigkeit als jezidisch bezeichnet (Beschwerdeführerin zu D11 239994-4/2010, AS 117/119). Auch in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunden wird ausdrücklich die jezidische Volksgruppenzugehörigkeit ihres Ehemannes und somit Vater ihrer Kinder verzeichnet. In der mündlichen Verhandlung behauptete sie nunmehr, mit einem gewissen XXXX, verheiratet gewesen zu sein und nannte in diesem Zusammenhang eine jezidisch-russische Abstammung ihres Ehemannes, woraus sich eine aktuelle Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat ergebe. Auf Vorhalt ihrer divergierenden Angaben behauptete sie in der mündlichen Verhandlung, dass ihr erster Ehemann Jezide und ihr zweiter Mann Russe gewesen sei und führte in diesem Zusammenhang weiters aus, dass der zweite Ehemann mit den Namen XXXX der Vater ihrer Kinder, womit sie weder ihr widersprüchliches Aussageverhalten noch den Inhalt der vorgelegten Geburtsurkunden betreffend die eingetragene "jezidische" Volksgruppenzugehörigkeit des Vaters ihrer Kinder schlüssig und nachvollziehbar erklären konnte (vgl. Seite 6 der Verhandlungsniederschrift), sondern verstrickte vielmehr in weitere Widersprüche die biologische bzw. am Blatt Papier eingetragene Vaterschaft ihrer Kinder betreffend (BF: "Mein Mann XXXX ist außerdem nur der Vater meiner Tochter, mein ersten Mann XXXX ist wiederum der Vater meines Sohnes. VR: Das kann ich nicht nachvollziehen, weil ihr Sohn jünger ist. BF: Der richtige Vater ist schon XXXX, nur die offizielle Registrierung laute auf den Vater XXXX. Der natürliche Vater ist aber XXXX.", Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Auch die nicht vorhandenen Kenntnisse das Geburtsjahr und den Geburtstag ihres Mannes XXXX betreffend, den behaupteten Vater ihrer Kinder, zeigt einmal mehr, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen und wurde dieser Eindruck auch durch die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verstärkt, zumal die Beschwerdeführerin behauptete, dass der Ehemann mit ihnen nach Georgien gegangen sei, während die Tochter der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Rückkehr (mit dem Vater) von Russland nach Georgien negierte, während der Sohn der Beschwerdeführerin behauptete, dass seine Mutter (die Beschwerdeführerin) den Vater verlassen habe. Unabhängig von dem bereits aufgezeigten widersprüchlichen Aussageverhalten der Beschwerdeführerin tragen die Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Vaters dazu bei, ihrem Vorbringen keinerlei Glauben schenken zu können. (VR: Wie heißt ihr Vater und wann hat er Geburtstag? - BF: Mein Vater heißtEingans ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Familienstandes, dem im Zusammenhang mit ihrer behaupteten Verfolgung aufgrund ihres angeblich russisch-stämmigen Ehemannes bzw. dem Vater ihrer Kinder entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt, massiv widersprüchliche Angaben gemacht hat: Zunächst ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine Verfolgungshandlungen in Zusammenschau mit der angeblich russisch-stämmigen Abstammung ihres Ehemannes bzw. dem Vater ihrer Kinder geschildert hat, sondern im Wesentlichen ihre Flucht aus dem Heimatstaat mit ihrer Zugehörigkeit zur jedzidischen Volksgruppe begründet hat. Im ersten Verfahren nannte die Beschwerdeführerin einen Mann namens römisch 40 als ihren Ehemann (AS 15) und wurde von der Tochter der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Vaters ausdrücklich römisch 40 genannt und dessen Volksgruppenzugehörigkeit als jezidisch bezeichnet (Beschwerdeführerin zu D11 239994-4/2010, AS 117/119). Auch in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunden wird ausdrücklich die jezidische Volksgruppenzugehörigkeit ihres Ehemannes und somit Vater ihrer Kinder verzeichnet. In der mündlichen Verhandlung behauptete sie nunmehr, mit einem gewissen römisch 40 , verheiratet gewesen zu sein und nannte in diesem Zusammenhang eine jezidisch-russische Abstammung ihres Ehemannes, woraus sich eine aktuelle Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat ergebe. Auf Vorhalt ihrer divergierenden Angaben behauptete sie in der mündlichen Verhandlung, dass ihr erster Ehemann Jezide und ihr zweiter Mann Russe gewesen sei und führte in diesem Zusammenhang weiters aus, dass der zweite Ehemann mit den Namen römisch 40 der Vater ihrer Kinder, womit sie weder ihr widersprüchliches Aussageverhalten noch den Inhalt der vorgelegten Geburtsurkunden betreffend die eingetragene "jezidische" Volksgruppenzugehörigkeit des Vaters ihrer Kinder schlüssig und nachvollziehbar erklären konnte vergleiche Seite 6 der Verhandlungsniederschrift), sondern verstrickte vielmehr in weitere Widersprüche die biologische bzw. am Blatt Papier eingetragene Vaterschaft ihrer Kinder betreffend (BF: "Mein Mann römisch 40 ist außerdem nur der Vater meiner Tochter, mein ersten Mann römisch 40 ist wiederum der Vater meines Sohnes. VR: Das kann ich nicht nachvollziehen, weil ihr Sohn jünger ist. BF: Der richtige Vater ist schon römisch 40 , nur die offizielle Registrierung laute auf den Vater römisch 40 . Der natürliche Vater ist aber römisch 40 .", Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Auch die nicht vorhandenen Kenntnisse das Geburtsjahr und den Geburtstag ihres Mannes römisch 40 betreffend, den behaupteten Vater ihrer Kinder, zeigt einmal mehr, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen und wurde dieser Eindruck auch durch die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verstärkt, zumal die Beschwerdeführerin behauptete, dass der Ehemann mit ihnen nach Georgien gegangen sei, während die Tochter der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Rückkehr (mit dem Vater) von Russland nach Georgien negierte, während der Sohn der Beschwerdeführerin behauptete, dass seine Mutter (die Beschwerdeführerin) den Vater verlassen habe. Unabhängig von dem bereits aufgezeigten widersprüchlichen Aussageverhalten der Beschwerdeführerin tragen die Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Vaters dazu bei, ihrem Vorbringen keinerlei Glauben schenken zu können. (VR: Wie heißt ihr Vater und wann hat er Geburtstag? - BF: Mein Vater heißt
XXXX. - VR: Meinen Sie ihren natürlichen Vater oder den am Papier? -römisch 40 . - VR: Meinen Sie ihren natürlichen Vater oder den am Papier? -
BF: Beides. - VR: Haben Sie ihren Vater jemals gekannt? - BF: Nein. Ich war drei Jahre alt, als er meine Mutter verlassen hat. Ich kenne ihn nur aus Erzählungen meiner Mutter. - VR: Hat Ihre Muter, nachdem XXXX sie verlassen hat, einen anderen Mann in Ihrem Leben gehabt? - BF Nein.", Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin wahrheitswidrig sind, zeigt sich letztlich in der gegen Ende der fünfstündigen Verhandlung getätigten Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihre Kinder unterschiedliche Väter hätten. Warum die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht bereits zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung genannt hat, vermochte sie nicht zu erklären und bedarf ein solches massiv widersprüchliches Aussageverhalten, trotz äußerst intensiver Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, keiner weiteren Erörterung, insbesondere was die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin anbelangt. Abgesehen von diesen genannten massiven Widersprüchen und Unstimmigkeiten zeigt die abschließende Erklärung der Beschwerdeführerin hinsichtlich dessen, welches Kind von welchem Vater stamme, dass die Angaben der Beschwerdeführen betreffend einer Verfolgung im Herkunftsstaat konstruiert sind, nachdem sie behauptete, dass der halbrussisch-stämmige Mann der Vater ihrer Tochter sei und der Jezide der Vater ihres Sohnes (vgl. Seite 30 der Verhandlungsniederschrift).BF: Beides. - VR: Haben Sie ihren Vater jemals gekannt? - BF: Nein. Ich war drei Jahre alt, als er meine Mutter verlassen hat. Ich kenne ihn nur aus Erzählungen meiner Mutter. - VR: Hat Ihre Muter, nachdem römisch 40 sie verlassen hat, einen anderen Mann in Ihrem Leben gehabt? - BF Nein.", Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin wahrheitswidrig sind, zeigt sich letztlich in der gegen Ende der fünfstündigen Verhandlung getätigten Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihre Kinder unterschiedliche Väter hätten. Warum die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht bereits zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung genannt hat, vermochte sie nicht zu erklären und bedarf ein solches massiv widersprüchliches Aussageverhalten, trotz äußerst intensiver Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, keiner weiteren Erörterung, insbesondere was die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin anbelangt. Abgesehen von diesen genannten massiven Widersprüchen und Unstimmigkeiten zeigt die abschließende Erklärung der Beschwerdeführerin hinsichtlich dessen, welches Kind von welchem Vater stamme, dass die Angaben der Beschwerdeführen betreffend einer Verfolgung im Herkunftsstaat konstruiert sind, nachdem sie behauptete, dass der halbrussisch-stämmige Mann der Vater ihrer Tochter sei und der Jezide der Vater ihres Sohnes vergleiche Seite 30 der Verhandlungsniederschrift).
Auch hinsichtlich ihres Geburtsortes, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben gemacht: So behauptete die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer ersten Befragung im Rahmen ihres ersten Asylantrages vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX, dass sie russische Staatsangehörige sei (AS 1) und erklärte ihre unrichtige Angabe in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.07.2003 damit, dass ihr von Tschetschenen dazu geraten worden sei, um nicht abgeschoben zu werden (AS 31). Auch gab die Beschwerdeführerin im ersten Verfahren im Zuge ihrer Erstbefragung zunächst den Geburtsort XXXX (Russische Föderation) an (AS 1), während sie wenig später XXXX (Georgien) als Geburtsort nannte (AS 15/23). Dass diese Umstände nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu verstärken, bedarf keiner weiteren Erörterung. Ebenso widersprüchlich verhält es sich mit ihren Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat, zumal sie in der Befragung vom 17.07.2003 eine Tätigkeit als Näherin in der XXXX von 1980 bis 2003 behauptete, hingegen in der Einvernahme vom 28.03.2006 eine Tätigkeit als Schneiderin in der XXXX ausdrücklich ausgeschlossen hat (BF: "Ich bin eine ausgebildete Näherin und wollte dort arbeiten. Es waren aber alle Fabriken geschlossen. - VL: Ist es somit richtig, dass Sie dort nie gearbeitet haben? - BF: Ja. In XXXX gibt es keine XXXX. Ich habe nie gesagt, dass ich dort von 1980 bis 2003 gearbeitet habe. Ich weiß nicht woher diese Angaben stammen.", AS 247). Widersprüchlich dazu führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus, als Näherin in einer Fabrik in XXXX gearbeitet zu haben und beschränkte den Zeitraum ihrer Tätigkeit auf in etwa 5 oder 6 Jahre (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift).Auch hinsichtlich ihres Geburtsortes, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben gemacht: So behauptete die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer ersten Befragung im Rahmen ihres ersten Asylantrages vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , dass sie russische Staatsangehörige sei (AS 1) und erklärte ihre unrichtige Angabe in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.07.2003 damit, dass ihr von Tschetschenen dazu geraten worden sei, um nicht abgeschoben zu werden (AS 31). Auch gab die Beschwerdeführerin im ersten Verfahren im Zuge ihrer Erstbefragung zunächst den Geburtsort römisch 40 (Russische Föderation) an (AS 1), während sie wenig später römisch 40 (Georgien) als Geburtsort nannte (AS 15/23). Dass diese Umstände nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu verstärken, bedarf keiner weiteren Erörterung. Ebenso widersprüchlich verhält es sich mit ihren Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat, zumal sie in der Befragung vom 17.07.2003 eine Tätigkeit als Näherin in der römisch 40 von 1980 bis 2003 behauptete, hingegen in der Einvernahme vom 28.03.2006 eine Tätigkeit als Schneiderin in der römisch 40 ausdrücklich ausgeschlossen hat (BF: "Ich bin eine ausgebildete Näherin und wollte dort arbeiten. Es waren aber alle Fabriken geschlossen. - VL: Ist es somit richtig, dass Sie dort nie gearbeitet haben? - BF: Ja. In römisch 40 gibt es keine römisch 40 . Ich habe nie gesagt, dass ich dort von 1980 bis 2003 gearbeitet habe. Ich weiß nicht woher diese Angaben stammen.", AS 247). Widersprüchlich dazu führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus, als Näherin in einer Fabrik in römisch 40 gearbeitet zu haben und beschränkte den Zeitraum ihrer Tätigkeit auf in etwa 5 oder 6 Jahre vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift).
Ebenso ihre Kenntnisse die georgische Sprache betreffend machte die Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Tochter und ihres Sohnes eklatant widersprüchliche Angaben. So fällt bei Durchsicht des Verwaltungsaktes des ersten Verfahrens auf, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Tochter handschriftlich (AS 19, Akt der Tochter der Beschwerdeführerin AS 7) als auch im Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesasylamtes Kenntnisse der georgischen Sprache zu Protokoll gaben und hat die Tochter der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 25.02.2004 handschriftlich in georgischer Sprache bestätigt, dass der Inhalt des Einvernahmeprotokolls richtig sei (Akt der Tochter der Beschwerdeführerin, AS 19). Im Zuge der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz bestritten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter fundierte Kenntnisse der georgischen Sprache und geht der erkennende Senat unter Berücksichtigung ihrer Angaben im ersten Verfahren bereits von unwahren Angaben aus, die lediglich zum Zwecke einer Asylerlangung behauptet wurden. Dass diese Angaben der Beschwerdeführerin (und ihrer Tochter) ihre Kenntnisse der georgischen Sprache betreffend nicht den Tatsachen entsprechen, zeigte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.10.2010, nachdem es während der Befragung des Sohnes der Beschwerdeführerin (im Beisein der Beschwerdeführerin) wiederholt zu Unterredungen in georgischer Sprache gekommen und laut Dolmetscherin sowohl die Aussprache als auch die Grammatik als fehlerfrei zu bezeichnen ist. Bereits diese Umstände lassen den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes von ausreichenden Georgischkenntnissen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ausgehen, was insbesondere durch die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Tochter der Beschwerdeführerin vom 12.11.2010 belegt wird. Darin wird - im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin - ausgeführt, dass das Einvernahmeprotokoll vom 25.02.2004 nicht von der Tochter der Beschwerdeführerin, sondern von der Beschwerdeführerin selbst unterfertigt worden sei und dass die Beschwerdeführerin die georgische Sprache ausreichend beherrsche. Auch dieser weitere Widerspruch in ihren Angaben (in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Tochter und ihres Sohnes) bestätigt einmal mehr den bereits festgehaltenen Eindruck, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Kinder die georgische Sprache beherrschen.
Dass bereits ein solches Aussageverhalten die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt, liegt auf der Hand. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin - ungeachtet der zu Verhandlungsbeginn ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit zur Berichtigung allfälliger bisheriger Angaben - ihre unrichtigen Angaben nicht eigeninitativ korrigierte. Ihr - als Rechtfertigung für die unrichtige Darstellung die Väter ihrer Kinder dienender - Hinweis, sich dafür geschämt zu haben, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Beschwerdeführerin ohne vernünftigen Grund wahrheitswidrige Angaben gemacht hat.
Was die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin anbelangt, so weist das im Laufe des Verfahrens erstattete Fluchtvorbringen eine erstaunliche Dichte an Verfolgungsszenarien auf: In ihrer ersten Einvernahme im Rahmen des ersten Verfahrens am 17.07.2003 hatte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe noch im Wesentlichen mit ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe und daraus resultierenden Problemen vorgebracht und behauptete in diesem Zusammenhang, im Mitte März 2003 einmal geschlagen worden zu sein, wobei es im Zuge dieses Vorfalles auch zu einem Vergewaltigungsversuch ihrer Tochter gekommen sei. Bei den Verfolgern habe es sich um einen Nachbarn und dessen Freunde gehandelt, welche damals immer zu ihrer Tochter gekommen seien. Sie habe ihre Tochter nicht weggehen lassen wollen, zumal sie einen Vergewaltigungsversuch vermutet habe. Den Vorfall habe sie zur Anzeige gebracht, wobei die Polizei ihre Hilfe verweigert und vorgeschlagen habe, sie solle den Vorfall aufgrund ihrer Nachbarschaft selbst regeln (AS 35f.) In der Einvernahme am 28.03.2008 steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in unübersehbarer und eklatanter Weise und behauptete nunmehr, nicht nur einmal, sondern mehrmals geschlagen worden zu sein und datierte den Zeitraum der behaupteten Übergriff in den März 2001. Die Verfolgungshandlungen seien von ihren Nachbarn namens XXXX und Madina ausgegangen und behauptete sie als Grund für die Übergriffe, dass die Nachbarn ihre Wohnung gewollt hätten. Die Beschwerdeführerin steigerte jedoch nicht nur die Anzahl der behaupteten Übergriffe, sondern behauptete weiters, dass ihr im Zuge eines Vorfalls die Nase gebrochen worden sei. Die Steigerung ihres Vorbringens beschränkte sich aber nicht nur auf die sie selbst betreffenden Vorfälle, sondern erstreckte sich ebenso auf die ihre Tochter betreffenden Übergriffe, zumal sie entgegen ihren Angaben in der Erstbefragung behauptete, dass es insgesamt drei Vorfälle rund um einen Vergewaltigungsversuch ihre Tochter betreffend gegeben habe und datierte die behaupteten Vorfälle in den Zeitraum von März bis April 2001 (AS 249f.). Trotz entsprechenden Vorhaltes und Konfrontation mit ihren widersprüchlichen Angaben vermochte die Beschwerdeführerin keine plausible und schlüssige Erklärung dafür anzugeben, was nicht für ihre Glaubwürdigkeit zu sprechen vermag. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht wie der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich mehreren Übergriffen ausgesetzt gewesen, ist davon auszugehen, dass sie diese Angaben bereits in der ersten Einvernahme gemacht und keine Gelegenheit zum Vortrag dieser Vorkommnisse verstreichen hätte lassen. Unabhängig von den bereits dargestellten massiven Widersprüchen fallen bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls vom 28.03.2006 weitere eklatante Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten auf, wie bspw. die behauptete Anzeigeerstattung bei der Polizei, die von der Beschwerdeführerin im Zuge der ersten Einvernahme in unmittelbaren zeitlichen Konnex mit dem behaupteten Vorfall im März 2003 gestellt wurde, während sie in der Einvernahme vom 28.03.2006 eine einmaliges Aufsuchen der Polizei in das Jahr 1995 oder 1996 datierte. Darüber hinaus fiel auch die zeitliche Einordnung die behaupteten Vorfälle betreffend widersprüchlich aus, nachdem in der ersten Einvernahme von Mitte März 2003 und in der zweiten Einvernahme von März 2001 gesprochen wurde.Was die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin anbelangt, so weist das im Laufe des Verfahrens erstattete Fluchtvorbringen eine erstaunliche Dichte an Verfolgungsszenarien auf: In ihrer ersten Einvernahme im Rahmen des ersten Verfahrens am 17.07.2003 hatte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe noch im Wesentlichen mit ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe und daraus resultierenden Problemen vorgebracht und behauptete in diesem Zusammenhang, im Mitte März 2003 einmal geschlagen worden zu sein, wobei es im Zuge dieses Vorfalles auch zu einem Vergewaltigungsversuch ihrer Tochter gekommen sei. Bei den Verfolgern habe es sich um einen Nachbarn und dessen Freunde gehandelt, welche damals immer zu ihrer Tochter gekommen seien. Sie habe ihre Tochter nicht weggehen lassen wollen, zumal sie einen Vergewaltigungsversuch vermutet habe. Den Vorfall habe sie zur Anzeige gebracht, wobei die Polizei ihre Hilfe verweigert und vorgeschlagen habe, sie solle den Vorfall aufgrund ihrer Nachbarschaft selbst regeln (AS 35f.) In der Einvernahme am 28.03.2008 steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in unübersehbarer und eklatanter Weise und behauptete nunmehr, nicht nur einmal, sondern mehrmals geschlagen worden zu sein und datierte den Zeitraum der behaupteten Übergriff in den März 2001. Die Verfolgungshandlungen seien von ihren Nachbarn namens römisch 40 und Madina ausgegangen und behauptete sie als Grund für die Übergriffe, dass die Nachbarn ihre Wohnung gewollt hätten. Die Beschwerdeführerin steigerte jedoch nicht nur die Anzahl der behaupteten Übergriffe, sondern behauptete weiters, dass ihr im Zuge eines Vorfalls die Nase gebrochen worden sei. Die Steigerung ihres Vorbringens beschränkte sich aber nicht nur auf die sie selbst betreffenden Vorfälle, sondern erstreckte sich ebenso auf die ihre Tochter betreffenden Übergriffe, zumal sie entgegen ihren Angaben in der Erstbefragung behauptete, dass es insgesamt drei Vorfälle rund um einen Vergewaltigungsversuch ihre Tochter betreffend gegeben habe und datierte die behaupteten Vorfälle in den Zeitraum von März bis April 2001 (AS 249f.). Trotz entsprechenden Vorhaltes und Konfrontation mit ihren widersprüchlichen Angaben vermochte die Beschwerdeführerin keine plausible und schlüssige Erklärung dafür anzugeben, was nicht für ihre Glaubwürdigkeit zu sprechen vermag. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht wie der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich mehreren Übergriffen ausgesetzt gewesen, ist davon auszugehen, dass sie diese Angaben bereits in der ersten Einvernahme gemacht und keine Gelegenheit zum Vortrag dieser Vorkommnisse verstreichen hätte lassen. Unabhängig von den bereits dargestellten massiven Widersprüchen fallen bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls vom 28.03.2006 weitere eklatante Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten auf, wie bspw. die behauptete Anzeigeerstattung bei der Polizei, die von der Beschwerdeführerin im Zuge der ersten Einvernahme in unmittelbaren zeitlichen Konnex mit dem behaupteten Vorfall im März 2003 gestellt wurde, während sie in der Einvernahme vom 28.03.2006 eine einmaliges Aufsuchen der Polizei in das Jahr 1995 oder 1996 datierte. Darüber hinaus fiel auch die zeitliche Einordnung die behaupteten Vorfälle betreffend widersprüchlich aus, nachdem in der ersten Einvernahme von Mitte März 2003 und in der zweiten Einvernahme von März 2001 gesprochen wurde.
Dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Verfolgung im Herkunftsstaat konstruiert sind, zeigt die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 19.10.2010, nachdem die Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Tochter und ihres Sohnes erneut massive Widersprüche konstruierte und sich bei etwaigen Aufklärungsversuchen die Widersprüche betreffend in weitere Widersprüche verstrickte, die die massiven Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben nur noch mehr untermauerten. Zunächst fällt bei Durchsicht des Verhandlungsprotokolls aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nur äußerst schleppend und widerwillig nachkam und konkret gestellte Fragen durchwegs ausweichend und sehr allgemein beantwortete ("VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht? - BF: Ich hatte die ganze Zeit Probleme mit den Leuten, immer. Ich konnte mit Ihnen nicht zusammen leben [Ende der freien Erzählung]. - VR: Das ist mir zu wenig um eine asylrelevant Flucht glaubhaft zu begründen. - BF:
Ich wurde immer beleidigt, beschimpft und geschlagen. Ist das zu wenig? Meine Tochter wurde beinahe vergewaltigt. Wollen Sie mehr?", S. 11. der Verhandlungsniederschrift). Allein schon derart unkonkrete Aussagen müssen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin wecken, wobei es sich bei dem Wiedergegebenen um einen kleinen Auszug des durchwegs vagen, unkonkreten und allgemein gehaltenen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin handelt. Ungereimtheiten entstanden schließlich auch die behaupteten Vorfälle sie selbst und ihre Tochter betreffend, nachdem sie lediglich einen(!) Vorfall ihre Tochter betreffend nannte und diesen in das Jahr 1999 datierte, wobei es dabei auch zu dem Übergriff sie selbst betreffend gekommen sein soll (Nasenbruch der Beschwerdeführerin). Ausdrücklich schloss die Beschwerdeführerin weitere Übergriffe sie selbst als auch ihre Tochter betreffend aus. Ebenso unstimmig verhielt es sich mit dem Angaben die angeblichen Verfolger betreffend, die sie nach den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung nicht gekannt haben will und erst nach Konfrontation mit ihren Angaben im ersten Verfahren zustimmend antwortete, auch Probleme mit ihren Nachbarn gehabt zu haben, wobei ihr die Wiedergabe des Namens des männlichen Nachbars, von welchem massive Übergriffe ausgegangen sein sollen, wiederum nicht möglich war. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus ihren Angaben die Polizei betreffend, nachdem sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst gänzlich ausschloss, jemals bei der Polizei gewesen zu sein, was wiederum mit ihren Angaben im ersten Verfahren in keinster Weise in Einklang zu bringen ist (AS 1/35 und AS 1/255), hingegen wenig später ein Aufsuchen der Polizei behauptete, insbesondere in Verbindung mit dem Bruch ihrer Nase und der Notwenigkeit ihrer Ausreise (vgl. Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Angesichts der bereits dargestellten Widersprüche zweifelt der erkennende Senat bereits massiv an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, was durch die eklatant widersprüchlichen Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin einmal mehr untermauert wird. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin schilderte die Tochter der Beschwerdeführerin den behaupteten Vorfall, bei dem ihre Mutter geschlagen worden sein soll, in Zusammenschau mit deren Tätigkeit als Zigarettenverkäuferin, während sie den behaupteten Vorfall rund um die angeblichen Vergewaltigungsversuch sie selbst betreffend auf einen "anderen Vorfall" bezog. Zunächst ist dazu anzumerken, dass die Angaben in keiner Weise mit den Aussagen der Beschwerdeführerin (ihrer Mutter) übereinstimmen und darüber hinaus ist absolut unglaubwürdig, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, die ihren Angaben zufolge die angeblichen Vorfälle im Alter von 12 bzw. 13 Jahren erlebt haben will, keine Details schildern oder eine konkrete zeitliche Einordnung treffen konnte. Unabhängig davon stimmen die Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen vor dem Bundesasylamt nicht überein, zumal sie im ersten Verfahren den angeblichen Vergewaltigungsversuch in den Mai 2003 datiert hatte (Akt der Tochter der Beschwerdeführerin, AS 19/25). Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erstatteten auch gänzlich Widersprüchliches hinsichtlich der Behauptung im ersten Verfahren, wonach sie (die Beschwerdeführerin) von den Nachbarn geschlagen worden sei. Die Beschwerdeführerin selbst schilderte bereits eklatant Widersprüchliches die/den behauptete[n] Vorfäll[e] betreffend, sodass der erkennende Senat bereits angesichts dessen davon ausgeht, dass ihr Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und lediglich Zwecks Erlangung von Asyl konstruiert worden ist. Die Tochter der Beschwerdeführerin minderte mit ihren anfänglichen Aussagen, wonach es zwar Probleme mit den Nachbarn gegeben habe, jedoch keine Übergriffe und Schläge die Mutter betreffend, den Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens einmal mehr. Erst auf Vorhalt der Unstimmigkeiten ruderte die Tochter der Beschwerdeführerin zurück und nannte einen Übergriff ihre Mutter betreffend, welcher von den Nachbarn ausgegangen worden sei, verstrickte sich jedoch in weiterer Folge in weitere Widersprüche, nachdem sie plötzlich XXXX (den angeblichen Nachbar) ins Spiel brachte und den Nasenbruch von ihm ausgehend vorbrachte, während sie noch zu Beginn ihrer Befragung den Nasenbruch ihrer Mutter in Verbindung mit dem Zigarettenüberfall geschildert hatte (vgl. Seite 26f. der Verhandlungsniederschrift). Dass die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter konstruiert sind, zeigt sich insbesondere durch die Antwort der Tochter der Beschwerdeführerin auf eine konkret gestellte Frage des vorsitzenden Richters ("VR: Würden Sie sich selbst an meiner Stelle glauben? - BF: Nein!", Seite 27 der Verhandlungsniederschrift). Damit ist die Glaubwürdigkeit der gesamten Fluchtgründe massiv in Zweifel zu ziehen und geht der erkennende Senat davon aus, dass keiner der genannten Vorfälle die Beschwerdeführerin und ihre Tochter betreffend stattgefunden haben.Ich wurde immer beleidigt, beschimpft und geschlagen. Ist das zu wenig? Meine Tochter wurde beinahe vergewaltigt. Wollen Sie mehr?", S. 11. der Verhandlungsniederschrift). Allein schon derart unkonkrete Aussagen müssen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin wecken, wobei es sich bei dem Wiedergegebenen um einen kleinen Auszug des durchwegs vagen, unkonkreten und allgemein gehaltenen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin handelt. Ungereimtheiten entstanden schließlich auch die behaupteten Vorfälle sie selbst und ihre Tochter betreffend, nachdem sie lediglich einen(!) Vorfall ihre Tochter betreffend nannte und diesen in das Jahr 1999 datierte, wobei es dabei auch zu dem Übergriff sie selbst betreffend gekommen sein soll (Nasenbruch der Beschwerdeführerin). Ausdrücklich schloss die Beschwerdeführerin weitere Übergriffe sie selbst als auch ihre Tochter betreffend aus. Ebenso unstimmig verhielt es sich mit dem Angaben die angeblichen Verfolger betreffend, die sie nach den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung nicht gekannt haben will und erst nach Konfrontation mit ihren Angaben im ersten Verfahren zustimmend antwortete, auch Probleme mit ihren Nachbarn gehabt zu haben, wobei ihr die Wiedergabe des Namens des männlichen Nachbars, von welchem massive Übergriffe ausgegangen sein sollen, wiederum nicht möglich war. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus ihren Angaben die Polizei betreffend, nachdem sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst gänzlich ausschloss, jemals bei der Polizei gewesen zu sein, was wiederum mit ihren Angaben im ersten Verfahren in keinster Weise in Einklang zu bringen ist (AS 1/35 und AS 1/255), hingegen wenig später ein Aufsuchen der Polizei behauptete, insbesondere in Verbindung mit dem Bruch ihrer Nase und der Notwenigkeit ihrer Ausreise vergleiche Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Angesichts der bereits dargestellten Widersprüche zweifelt der erkennende Senat bereits massiv an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, was durch die eklatant widersprüchlichen Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin einmal mehr untermauert wird. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin schilderte die Tochter der Beschwerdeführerin den behaupteten Vorfall, bei dem ihre Mutter geschlagen worden sein soll, in Zusammenschau mit deren Tätigkeit als Zigarettenverkäuferin, während sie den behaupteten Vorfall rund um die angeblichen Vergewaltigungsversuch sie selbst betreffend auf einen "anderen Vorfall" bezog. Zunächst ist dazu anzumerken, dass die Angaben in keiner Weise mit den Aussagen der Beschwerdeführerin (ihrer Mutter) übereinstimmen und darüber hinaus ist absolut unglaubwürdig, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, die ihren Angaben zufolge die angeblichen Vorfälle im Alter von 12 bzw. 13 Jahren erlebt haben will, keine Details schildern oder eine konkrete zeitliche Einordnung treffen konnte. Unabhängig davon stimmen die Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen vor dem Bundesasylamt nicht überein, zumal sie im ersten Verfahren den angeblichen Vergewaltigungsversuch in den Mai 2003 datiert hatte (Akt der Tochter der Beschwerdeführerin, AS 19/25). Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erstatteten auch gänzlich Widersprüchliches hinsichtlich der Behauptung im ersten Verfahren, wonach sie (die Beschwerdeführerin) von den Nachbarn geschlagen worden sei. Die Beschwerdeführerin selbst schilderte bereits eklatant Widersprüchliches die/den behauptete[n] Vorfäll[e] betreffend, sodass der erkennende Senat bereits angesichts dessen davon ausgeht, dass ihr Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und lediglich Zwecks Erlangung von Asyl konstruiert worden ist. Die Tochter der Beschwerdeführerin minderte mit ihren anfänglichen Aussagen, wonach es zwar Probleme mit den Nachbarn gegeben habe, jedoch keine Übergriffe und Schläge die Mutter betreffend, den Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens einmal mehr. Erst auf Vorhalt der Unstimmigkeiten ruderte die Tochter der Beschwerdeführerin zurück und nannte einen Übergriff ihre Mutter betreffend, welcher von den Nachbarn ausgegangen worden sei, verstrickte sich jedoch in weiterer Folge in weitere Widersprüche, nachdem sie plötzlich römisch 40 (den angeblichen Nachbar) ins Spiel brachte und den Nasenbruch von ihm ausgehend vorbrachte, während sie noch zu Beginn ihrer Befragung den Nasenbruch ihrer Mutter in Verbindung mit dem Zigarettenüberfall geschildert hatte vergleiche Seite 26f. der Verhandlungsniederschrift). Dass die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter konstruiert sind, zeigt sich insbesondere durch die Antwort der Tochter der Beschwerdeführerin auf eine konkret gestellte Frage des vorsitzenden Richters ("VR: Würden Sie sich selbst an meiner Stelle glauben? - BF: Nein!", Seite 27 der Verhandlungsniederschrift). Damit ist die Glaubwürdigkeit der gesamten Fluchtgründe massiv in Zweifel zu ziehen und geht der erkennende Senat davon aus, dass keiner der genannten Vorfälle die Beschwerdeführerin und ihre Tochter betreffend stattgefunden haben.
Als eklatant widersprüchlich wertet der erkennende Senat ebenfalls die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bezüglich der Wohnung im Herkunftsstaat und den behaupteten Zeitpunkt des Wohnungsverkaufes. So behauptete die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 28.03.2006 (im ersten Verfahren), dass sie die Wohnung kurz vor der Ausreise verkauft habe, also angesichts des Ausreisezeitpunktes im April 2003. Erklärend führte die Beschwerdeführerin damals aus, dass sie nicht so leicht einen Käufer für die Wohnung gefunden habe, verneinte aber zu zum Zeitpunkt der damaligen Aussage, während des Zeitraumes von März 2001 bis April 2003 weiten Verfolgungshandlungen seitens des Nachbarn XXXX ausgesetzt gewesen zu sein. Darüber hinaus behauptete sie damals, nach erfolgter Ausreise aus dem Herkunftsstaat zunächst nach Moskau und in weiterer Folge nach Österreich geflüchtet zu sein (AS 251). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte sie widersprüchlich dazu aus, die Wohnung bereits im Jahr 1999 verkauft und danach in einer Mietwohnung gelebt zu haben, wobei der erkennende Senat bereits angesichts der vagen Angaben der Beschwerdeführern die genaue Adresse die Mietwohnung betreffend an den (glaubwürdigen) Schilderungen der Beschwerdeführerin zweifelte. Die Tochter der Beschwerdeführerin negierte hingegen zunächst eine zweite Wohnung in Georgien und behauptete, nur eine Wohnung in XXXX gehabt zu haben, welche verkauft worden sei. Eine konkrete Angaben bezüglich des Zeitpunktes des Wohnungsverkaufes vermochte die Tochter der Beschwerdeführerin ebenso wenig anzugeben, obwohl der Wohnungsverkauf einmal im Jahr 2003 und ein anderes Mal im Jahr 1999 stattgefunden haben soll, also zu einem Zeitpunkt, wo die Tochter der Beschwerdeführerin entweder 12 bzw. 13 Jahre oder 16 Jahre alt gewesen ist. Erst mit Fragestellung nach dem konkreten Zeitpunkt des Wohnungsverkaufs gab die Tochter der Beschwerdeführerin plötzlich an, danach "noch woanders gelebt zu haben", vermochte aber die Adresse der zweiten Wohnung nicht anzugeben. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gänzlich Unterschiedliches hinsichtlich der Adresse der Wohnung, wo sie viele Jahre ihres Lebens gemeinsam gelebt haben wollen, angegeben haben (XXXX). Auf Vorhalt der Angaben der Beschwerdeführerin (ihrer Mutter) erwiderte die Tochter der Beschwerdeführerin, dass sie dort (an der genannten Adresse) niemals gewohnt hätten (vgl. Seite 26 der Verhandlungsniederschrift).Als eklatant widersprüchlich wertet der erkennende Senat ebenfalls die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bezüglich der Wohnung im Herkunftsstaat und den behaupteten Zeitpunkt des Wohnungsverkaufes. So behauptete die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 28.03.2006 (im ersten Verfahren), dass sie die Wohnung kurz vor der Ausreise verkauft habe, also angesichts des Ausreisezeitpunktes im April 2003. Erklärend führte die Beschwerdeführerin damals aus, dass sie nicht so leicht einen Käufer für die Wohnung gefunden habe, verneinte aber zu zum Zeitpunkt der damaligen Aussage, während des Zeitraumes von März 2001 bis April 2003 weiten Verfolgungshandlungen seitens des Nachbarn römisch 40 ausgesetzt gewesen zu sein. Darüber hinaus behauptete sie damals, nach erfolgter Ausreise aus dem Herkunftsstaat zunächst nach Moskau und in weiterer Folge nach Österreich geflüchtet zu sein (AS 251). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte sie widersprüchlich dazu aus, die Wohnung bereits im Jahr 1999 verkauft und danach in einer Mietwohnung gelebt zu haben, wobei der erkennende Senat bereits angesichts der vagen Angaben der Beschwerdeführern die genaue Adresse die Mietwohnung betreffend an den (glaubwürdigen) Schilderungen der Beschwerdeführerin zweifelte. Die Tochter der Beschwerdeführerin negierte hingegen zunächst eine zweite Wohnung in Georgien und behauptete, nur eine Wohnung in römisch 40 gehabt zu haben, welche verkauft worden sei. Eine konkrete Angaben bezüglich des Zeitpunktes des Wohnungsverkaufes vermochte die Tochter der Beschwerdeführerin ebenso wenig anzugeben, obwohl der Wohnungsverkauf einmal im Jahr 2003 und ein anderes Mal im Jahr 1999 stattgefunden haben soll, also zu einem Zeitpunkt, wo die Tochter der Beschwerdeführerin entweder 12 bzw. 13 Jahre oder 16 Jahre alt gewesen ist. Erst mit Fragestellung nach dem konkreten Zeitpunkt des Wohnungsverkaufs gab die Tochter der Beschwerdeführerin plötzlich an, danach "noch woanders gelebt zu haben", vermochte aber die Adresse der zweiten Wohnung nicht anzugeben. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gänzlich Unterschiedliches hinsichtlich der Adresse der Wohnung, wo sie viele Jahre ihres Lebens gemeinsam gelebt haben wollen, angegeben haben (römisch 40 ). Auf Vorhalt der Angaben der Beschwerdeführerin (ihrer Mutter) erwiderte die Tochter der Beschwerdeführerin, dass sie dort (an der genannten Adresse) niemals gewohnt hätten vergleiche Seite 26 der Verhandlungsniederschrift).
Ebenso widersprüchlich fielen die Angaben der Beschwerdeführerin im ersten Verfahren hinsichtlich ihrer Behauptung, aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden zu sein, aus. So behauptete sie in der Einvernahme am 28.03.2006, dass sie den Glauben der Zeugen Jehovas angenommen habe und aufgrund dessen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Angesichts ihrer Religionszugehörigkeit habe sie Unterlagen gelesen und den Kongress besucht. Sie sei jedoch nicht getauft worden. Warum sie darüber nicht bereits im Zuge ihrer ersten Einvernahme berichtet habe, rechtfertigte die Beschwerdeführerin damals mit der Schutzbehauptung, Angst gehabt zu haben, ohne einen plausiblen Grund für ihr nicht nachvollziehbares Aussageverhalten nennen zu können (AS 257). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab sie hingegen - in völligem Widerspruch - an, niemals aus religiösen Gründen verfolgt worden zu sein, nachdem sich christlich sei. Auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben negierte sie lautstark, niemals Zeugin Jehovas gewesen zu sein und auch niemals einem konkreten Vorfall in Verbindung mit ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. Seite 10 der Verhandlungsniederschrift). Dass gänzliche Angaben der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen, zeigt sich erneut durch einen weiteren eklatanten Widerspruch, nachdem sie auf die Frage, welchen Religionsgemeinschaften sie im Laufe ihres Lebens angehört habe, zur Antwort gab, sie könne sich nicht erinnern, ob sie als Christin oder Jezidin auf die Welt gekommen sei. Aber sie sei in einer Synagoge (sic!) getauft worden. Seitdem sie sich erinnern könne, sei sie christlich.Ebenso widersprüchlich fielen die Angaben der Beschwerdeführerin im ersten Verfahren hinsichtlich ihrer Behauptung, aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden zu sein, aus. So behauptete sie in der Einvernahme am 28.03.2006, dass sie den Glauben der Zeugen Jehovas angenommen habe und aufgrund dessen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Angesichts ihrer Religionszugehörigkeit habe sie Unterlagen gelesen und den Kongress besucht. Sie sei jedoch nicht getauft worden. Warum sie darüber nicht bereits im Zuge ihrer ersten Einvernahme berichtet habe, rechtfertigte die Beschwerdeführerin damals mit der Schutzbehauptung, Angst gehabt zu haben, ohne einen plausiblen Grund für ihr nicht nachvollziehbares Aussageverhalten nennen zu können (AS 257). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab sie hingegen - in völligem Widerspruch - an, niemals aus religiösen Gründen verfolgt worden zu sein, nachdem sich christlich sei. Auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben negierte sie lautstark, niemals Zeugin Jehovas gewesen zu sein und auch niemals einem konkreten Vorfall in Verbindung mit ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt gewesen zu sein vergleiche Seite 10 der Verhandlungsniederschrift). Dass gänzliche Angaben der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen, zeigt sich erneut durch einen weiteren eklatanten Widerspruch, nachdem sie auf die Frage, welchen Religionsgemeinschaften sie im Laufe ihres Lebens angehört habe, zur Antwort gab, sie könne sich nicht erinnern, ob sie als Christin oder Jezidin auf die Welt gekommen sei. Aber sie sei in einer Synagoge (sic!) getauft worden. Seitdem sie sich erinnern könne, sei sie christlich.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das erheblich gesteigerte und teilweise auch ausgewechselte Fluchtvorbringen von Widersprüchen, Ungereimtheiten und vagen Schilderungen gekennzeichnet ist. Angesichts dessen geht der erkennende Senat nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Auch den Länderfeststellungen ist eine Verfolgung lediglich aufgrund der Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe nicht zu entnehmen. Angesichts der massiv widersprüchlichen Angaben den Ehemann und Vater der Kinder der Beschwerdeführerin betreffend, geht der erkennende Senat- wie bereits zu Beginn festgehalten - von einem absolut unglaubwürdigen Vorbringen aus und kann daraus auch keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund des (angeblich) russisch-stämmigen und/oder jezidischen Ehemannes der Beschwerdeführerin erkannt werden. Der erkennende Senat teilt daher -vor dem Hintergrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin - die Ansicht des Bundesasylamtes, dass den gesamten vorgebrachten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann. Dass die Beschwerdeführerin und (ihre Familie) im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt sind, zeigt sich darüber hinaus auch in dem Verhalten der Tochter der Beschwerdeführerin, die zum Zweck ihrer Eheschließung die Georgische Botschaft in Wien aufgesucht hat und die Ausstellung eines Reisepasses der Georgischen Republik (ausgestellt am XXXX) beantragt hat. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin keinerlei staatliche Verfolgung seitens der Republik Georgien befürchtet. Hält man sich das massiv widersprüchlich Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Tochter und ihres Sohnes vor Augen, ist von einem absolut unglaubwürdigen Vorbringen auszugehen und konnte eine aktuelle Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das erheblich gesteigerte und teilweise auch ausgewechselte Fluchtvorbringen von Widersprüchen, Ungereimtheiten und vagen Schilderungen gekennzeichnet ist. Angesichts dessen geht der erkennende Senat nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Auch den Länderfeststellungen ist eine Verfolgung lediglich aufgrund der Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe nicht zu entnehmen. Angesichts der massiv widersprüchlichen Angaben den Ehemann und Vater der Kinder der Beschwerdeführerin betreffend, geht der erkennende Senat- wie bereits zu Beginn festgehalten - von einem absolut unglaubwürdigen Vorbringen aus und kann daraus auch keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund des (angeblich) russisch-stämmigen und/oder jezidischen Ehemannes der Beschwerdeführerin erkannt werden. Der erkennende Senat teilt daher -vor dem Hintergrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin - die Ansicht des Bundesasylamtes, dass den gesamten vorgebrachten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann. Dass die Beschwerdeführerin und (ihre Familie) im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt sind, zeigt sich darüber hinaus auch in dem Verhalten der Tochter der Beschwerdeführerin, die zum Zweck ihrer Eheschließung die Georgische Botschaft in Wien aufgesucht hat und die Ausstellung eines Reisepasses der Georgischen Republik (ausgestellt am römisch 40 ) beantragt hat. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin keinerlei staatliche Verfolgung seitens der Republik Georgien befürchtet. Hält man sich das massiv widersprüchlich Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Tochter und ihres Sohnes vor Augen, ist von einem absolut unglaubwürdigen Vorbringen auszugehen und konnte eine aktuelle Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.
Abschließend bleibt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung im April 2010 keine aktuelle Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin betreffend des im August 2008 begonnenen Bürgerkrieges mehr festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Krieges nicht in ihrem Heimatland, weshalb bereits aufgrund dessen nicht nachvollzogen werden kann, warum sie dadurch einer Gefahr seitens des georgischen Staates ausgesetzt sein soll bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Warum die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2010 einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und nicht bereits nach Ausbruch des Krieges im Jahr 2008 vermochte sie ebenso wenig plausibel und nachvollziehbar zu erklären. Angesichts dessen und in Zusammenschau mit den massiv widersprüchlichen Angaben geht der erkennende Senat davon aus, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz lediglich zum Zweck einer Aufenthaltsverlängerung gestellt wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin übereinstimmend als letzte Wohnadresse XXXX genannt hat, weshalb einmal mehr nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern sie persönlich vom Augustkrieg im Jahr 2008 betroffen sein könnte.Abschließend bleibt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung im April 2010 keine aktuelle Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin betreffend des im August 2008 begonnenen Bürgerkrieges mehr festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Krieges nicht in ihrem Heimatland, weshalb bereits aufgrund dessen nicht nachvollzogen werden kann, warum sie dadurch einer Gefahr seitens des georgischen Staates ausgesetzt sein soll bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Warum die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2010 einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und nicht bereits nach Ausbruch des Krieges im Jahr 2008 vermochte sie ebenso wenig plausibel und nachvollziehbar zu erklären. Angesichts dessen und in Zusammenschau mit den massiv widersprüchlichen Angaben geht der erkennende Senat davon aus, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz lediglich zum Zweck einer Aufenthaltsverlängerung gestellt wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin übereinstimmend als letzte Wohnadresse römisch 40 genannt hat, weshalb einmal mehr nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern sie persönlich vom Augustkrieg im Jahr 2008 betroffen sein könnte.
II. 4. Rechtlich folgt darausrömisch zwei. 4. Rechtlich folgt daraus
II.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.römisch zwei.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 15.04.2010 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 15.04.2010 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
II.4.2 Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.römisch zwei.4.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin - wie unter Pkt. II.3. im Detail ausgeführt - schon mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche und kontinuierlicher Steigerung ihres Vorbringens als unglaubwürdig zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin konnte keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich ihres Fluchtgrundes aus Georgien bzw. ihrer Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin - wie unter Pkt. römisch zwei.3. im Detail ausgeführt - schon mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche und kontinuierlicher Steigerung ihres Vorbringens als unglaubwürdig zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin konnte keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich ihres Fluchtgrundes aus Georgien bzw. ihrer Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Nur obiter sei erwähnt, dass - wenn die behaupteten Fluchtgründe (entgegen der Annahme des erkennenden Senates) den Tatsachen entsprechen würden - die Beschwerdeführerin den grundsätzlich ausreichenden Schutz der schutzwilligen und schutzfähigen georgischen Sicherheitsverwaltung (insbesondre gegen die vorgebrachte Verfolgung durch Private) in Anspruch nehmen könnte. Der vorgebrachten Verfolgung könnte sie ebenso durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil innerhalb Georgiens entgegen, sodass eine landesweite Verfolgung der Beschwerdeführerin iSd GFK auch aus diesem Grund ausscheidet.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.4.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).römisch zwei.4.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Georgien eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Georgien eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Was den festgestellten gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist zu bedenken, dass ihre psychische Erkrankung und der Verdacht auf Anämie - gemäß den getroffenen Länderfeststellungen - in Georgien behandelt werden kann. Dass dies nicht so wäre, hat die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Stellungnahme vom 10.12.2010, womit der psychiatrische Befund vom 25.11.2010 übermittelt wurde, nicht behauptet. Nach den Länderberichten sind psychische Erkrankungen in der Georgien behandelbar, die Existenz von Behandlungsmöglichkeiten ist gewährleistet. Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten häufig (auch) von den Patienten zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2004/07) hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates (vgl. Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) gibt und ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht.Was den festgestellten gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist zu bedenken, dass ihre psychische Erkrankung und der Verdacht auf Anämie - gemäß den getroffenen Länderfeststellungen - in Georgien behandelt werden kann. Dass dies nicht so wäre, hat die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Stellungnahme vom 10.12.2010, womit der psychiatrische Befund vom 25.11.2010 übermittelt wurde, nicht behauptet. Nach den Länderberichten sind psychische Erkrankungen in der Georgien behandelbar, die Existenz von Behandlungsmöglichkeiten ist gewährleistet. Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten häufig (auch) von den Patienten zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2004/07) hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates vergleiche Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) gibt und ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht.
Vom Vorhandensein nervenärztlicher und psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien für psychische Erkrankungen ist im vorliegenden Fall auszugehen: Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen (insb. angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem in wenigen Wochen volljährigen Sohn in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMKR, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, in welcher die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde. In anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06, Fall Goncharova & Alekseytsev [Schwere psychische Erkrankung, bereits zwei Selbstmordversuche und Drohung, sich im Falle der Abschiebung umzubringen]; EGMR 10.11.2005, Appl. 14.492/05, Fall Paramsothy [Posttraumatisches Stresssyndrom und bereits verübter Selbstmordversuch]; EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04, Fall Ovdienko [Posttraumatischen Stresssyndrom und Depressionen, jahrelange psychiatrische Behandlung teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt]; EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04, Fall Salkic and others; vgl. auch Case of N. v. The United Kingdom, EGMR 27.05.2008, Appl. 26565/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]).Vom Vorhandensein nervenärztlicher und psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien für psychische Erkrankungen ist im vorliegenden Fall auszugehen: Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen (insb. angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem in wenigen Wochen volljährigen Sohn in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMKR, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, in welcher die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde. In anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06, Fall Goncharova & Alekseytsev [Schwere psychische Erkrankung, bereits zwei Selbstmordversuche und Drohung, sich im Falle der Abschiebung umzubringen]; EGMR 10.11.2005, Appl. 14.492/05, Fall Paramsothy [Posttraumatisches Stresssyndrom und bereits verübter Selbstmordversuch]; EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04, Fall Ovdienko [Posttraumatischen Stresssyndrom und Depressionen, jahrelange psychiatrische Behandlung teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt]; EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04, Fall Salkic and others; vergleiche auch Case of N. v. The United Kingdom, EGMR 27.05.2008, Appl. 26565/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]).
Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Georgien nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte, zumal sie auch vor ihrer Ausreise über einen langen Zeitraum die verschiedensten Tätigkeiten verrichtet und damit ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Der Beschwerdeführerin ist es daher jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Zudem ist die Beschwerdeführerin keine alleinstehende Frau, sondern eingebunden in die enge Beziehung zu ihrem (in wenigen Wochen) volljährigen Sohn und verfügt die Beschwerdeführerin - entgegen ihren unrichtigen Angaben - über ausreichende Kenntnisse der georgischen Sprache. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Georgien nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte, zumal sie auch vor ihrer Ausreise über einen langen Zeitraum die verschiedensten Tätigkeiten verrichtet und damit ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Der Beschwerdeführerin ist es daher jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Zudem ist die Beschwerdeführerin keine alleinstehende Frau, sondern eingebunden in die enge Beziehung zu ihrem (in wenigen Wochen) volljährigen Sohn und verfügt die Beschwerdeführerin - entgegen ihren unrichtigen Angaben - über ausreichende Kenntnisse der georgischen Sprache. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.4 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.römisch zwei.4.4 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 75/2007). Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
II.4.4.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).römisch zwei.4.4.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
II. 4.4.b Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin - gemäß ihren Angaben - über familiäre Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet. Die (mittlerweile volljährige) Tochter der Beschwerdeführerin ehelichte am 24.06.2010 einen österreichisch-deutschen Doppelstaatsbürger und erhielt einen Aufenthaltstitel aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Die Tochter der Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem (minderjährigen) Sohn (Beschwerdeführer zu D11 239995-4/2010), welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, im gemeinsamen Haushalt. Die Bindung zu ihrer in Österreich lebenden Tochter wird nicht als Familienleben qualifiziert, nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter (und deren Ehemann) nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und kein besonders intensives Beziehungs- geschweige denn Abhängigkeitsverhältnis besteht. Mangels anderer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels weiterer familiärerer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.römisch zwei. 4.4.b Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin - gemäß ihren Angaben - über familiäre Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet. Die (mittlerweile volljährige) Tochter der Beschwerdeführerin ehelichte am 24.06.2010 einen österreichisch-deutschen Doppelstaatsbürger und erhielt einen Aufenthaltstitel aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Die Tochter der Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem (minderjährigen) Sohn (Beschwerdeführer zu D11 239995-4/2010), welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, im gemeinsamen Haushalt. Die Bindung zu ihrer in Österreich lebenden Tochter wird nicht als Familienleben qualifiziert, nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter (und deren Ehemann) nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und kein besonders intensives Beziehungs- geschweige denn Abhängigkeitsverhältnis besteht. Mangels anderer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels weiterer familiärerer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
II.4.4.c Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.4.4.c Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Mai 2003 fortlaufend in Österreich, wobei sie sich nach rechtskräftigem Abschluss des (ersten) Verfahrens mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom April 2007 bis zur neuerlichen (zweiten) Antragstellung auf internationalen Schutz im April 2010 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) kann abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind; dennoch ist davon auszugehen, dass durch den (beinahe) achtjährigen Aufenthalt, wobei zu berücksichtigen ist, dass der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin lediglich auf fünf Jahre beschränkt ist, persönliche Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen der Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund von zwei gestellten Asylanträgen, die sich als unbegründet und massiv widersprüchlich erwiesen haben, nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihrer Anträge abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Mai 2003 fortlaufend in Österreich, wobei sie sich nach rechtskräftigem Abschluss des (ersten) Verfahrens mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom April 2007 bis zur neuerlichen (zweiten) Antragstellung auf internationalen Schutz im April 2010 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) kann abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind; dennoch ist davon auszugehen, dass durch den (beinahe) achtjährigen Aufenthalt, wobei zu berücksichtigen ist, dass der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin lediglich auf fünf Jahre beschränkt ist, persönliche Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen der Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund von zwei gestellten Asylanträgen, die sich als unbegründet und massiv widersprüchlich erwiesen haben, nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihrer Anträge abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Die Beschwerdeführerin des vorliegenden Falles musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrages im April 2007 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte angesichts ihres massiv unglaubwürdigen Vorbringens praktisch von Beginn ihres Aufenthaltes an überhaupt nicht darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Dies gilt auch im Hinblick auf den Aufenthalt ihres (minderjährigen) Sohnes, der ebenfalls lediglich aufgrund von Asylanträgen zum Aufenthalt in Österreich vorläufig berechtigt gewesen und nunmehr auch von einer Ausweisung betroffen ist.Die Beschwerdeführerin des vorliegenden Falles musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrages im April 2007 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte angesichts ihres massiv unglaubwürdigen Vorbringens praktisch von Beginn ihres Aufenthaltes an überhaupt nicht darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Dies gilt auch im Hinblick auf den Aufenthalt ihres (minderjährigen) Sohnes, der ebenfalls lediglich aufgrund von Asylanträgen zum Aufenthalt in Österreich vorläufig berechtigt gewesen und nunmehr auch von einer Ausweisung betroffen ist.
Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen:
Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen (siehe den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Auch wenn die Beschwerdeführerin mittlerweile über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ist ein solcher Umstand schon deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Eine besonders enge Bindung oder eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu bzw. von ihrer Tochter und deren Ehemann wurde weder vorgebracht noch hat sich eine solche ergeben. Die Beschwerdeführerin hat den allergrößten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem minderjährigen Sohn, dessen Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird, im gemeinsamen Haushalt. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt nicht ergeben und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet. (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen (siehe den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Auch wenn die Beschwerdeführerin mittlerweile über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ist ein solcher Umstand schon deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Eine besonders enge Bindung oder eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu bzw. von ihrer Tochter und deren Ehemann wurde weder vorgebracht noch hat sich eine solche ergeben. Die Beschwerdeführerin hat den allergrößten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem minderjährigen Sohn, dessen Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird, im gemeinsamen Haushalt. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt nicht ergeben und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet. vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziFrank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).
Zugunsten der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ist im vorliegenden Fall überdies zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach rechtskräftiger Abweisung ihres ersten Asylantrages einen unbegründeten zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher im Ergebnis als absolut unglaubwürdig zu werten gewesen ist. Diese Vorgangsweise drängt den Eindruck auf, dass der vorliegende Antrag lediglich der Verlängerung des Aufenthaltes, nicht aber der Geltendmachung verfahrensrelevanter Gründe gedient hat. In diesem Zusammenhang erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, derzufolge Personen regelmäßig keine Berechtigung zum Erhalt eines Aufenthaltstitels haben, wenn sie die staatlichen Behörden mit ihrem Aufenthalt als fait accompli konfrontiert haben (vgl. etwa EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande). Der erkennende Senat verweist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.6.2010, U 614/10, in dem (unter Hinweis auf weitere Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) die Ansicht vertreten wird, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirke.Zugunsten der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ist im vorliegenden Fall überdies zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach rechtskräftiger Abweisung ihres ersten Asylantrages einen unbegründeten zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher im Ergebnis als absolut unglaubwürdig zu werten gewesen ist. Diese Vorgangsweise drängt den Eindruck auf, dass der vorliegende Antrag lediglich der Verlängerung des Aufenthaltes, nicht aber der Geltendmachung verfahrensrelevanter Gründe gedient hat. In diesem Zusammenhang erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, derzufolge Personen regelmäßig keine Berechtigung zum Erhalt eines Aufenthaltstitels haben, wenn sie die staatlichen Behörden mit ihrem Aufenthalt als fait accompli konfrontiert haben vergleiche etwa EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande). Der erkennende Senat verweist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.6.2010, U 614/10, in dem (unter Hinweis auf weitere Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) die Ansicht vertreten wird, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirke.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
II.4.5.d. Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.römisch zwei.4.5.d. Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
10.06.2011