Norm
AsylG 1997 §8 Abs1Spruch
C9 300050-1/2008/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2006, Zl. 05 09.255-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2006, Zl. 05 09.255-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.06.2005 den gegenständlichen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997, gestellt. 2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 10.03.2006, den gegenständlichen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Bf. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.06.2005 den gegenständlichen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, gestellt. 2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 10.03.2006, den gegenständlichen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 17.03.2006 datierte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS).
Die gegenständliche Berufung der Bf. und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 22.03.2006 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
5. Am 27.03.2009 wurde die Bf. gemeinsam mit ihrem inzwischen volljährigen Sohn gemäß der Dublin II-Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Fortsetzung des Asylverfahrens von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. 6. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.02.2010, Zl. C9 300050-1/2008/7E, die gegenständliche Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.5. Am 27.03.2009 wurde die Bf. gemeinsam mit ihrem inzwischen volljährigen Sohn gemäß der Dublin II-Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zur Fortsetzung des Asylverfahrens von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. 6. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.02.2010, Zl. C9 300050-1/2008/7E, die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
7. Gegen dieses Erkenntnis hat die Bf. fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) erhoben.
8. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 15.12.2010, Zl. U 658/10-13 und U 659/10-13, der Beschwerde der Bf. teilweise stattgegeben und die unter Punkt 6. genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes insoweit aufgehoben, als damit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig befunden und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgesprochen wird. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Damit ist das Verfahren in dem von der Aufhebung betroffenen Umfang (Abweisung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) nunmehr wieder in den Stand der Beschwerde vor dem Asylgerichtshof getreten.Damit ist das Verfahren in dem von der Aufhebung betroffenen Umfang (Abweisung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) nunmehr wieder in den Stand der Beschwerde vor dem Asylgerichtshof getreten.
Nicht von der Aufhebung betroffen ist hingegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Abweisung der gegenständlichen Beschwerde betreffend Asylgewährung gemäß § 7 AsylG 1997.Nicht von der Aufhebung betroffen ist hingegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Abweisung der gegenständlichen Beschwerde betreffend Asylgewährung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2011 wurden der Bf. allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat Mongolei und zur häuslichen Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei übermittelt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde die Bf. ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung ihrer Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegen stehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen sind.9. Mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2011 wurden der Bf. allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat Mongolei und zur häuslichen Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei übermittelt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde die Bf. ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung ihrer Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegen stehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gelegen sind.
10. Am 23.02.2011 langte eine mit 22.02.2011 datierte schriftliche Stellungnahme der Bf. ein, der diverse ärztliche Bestätigungen betreffend ihren Gesundheitszustand (Dokumente in Kopie) beigelegt wurden.
In dieser Stellungnahme wurde unter anderem zur Situation in Österreich ausgeführt, dass die Bf. mit ihrem Sohn sowie mit dessen namentlich genannten Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind (dem Enkelkind der Bf.) in Österreich eine Familiengemeinschaft führe.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei
1. Die Identität der Bf. steht nicht fest. Die Bf. behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX (Mongolei) geboren zu sein. Die Bf. ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Mongolen (Khalka) und bekennt sich zur buddhistischen Religionsgemeinschaft.Die Muttersprache des Bf. ist Mongolisch. 2. Die Bf. lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem volljährigen Sohn XXXX, StA. Mongolei. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Bf. über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht hat. Die Bf. verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die Bf. ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen.1. Die Identität der Bf. steht nicht fest. Die Bf. behauptet, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 (Mongolei) geboren zu sein. Die Bf. ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Mongolen (Khalka) und bekennt sich zur buddhistischen Religionsgemeinschaft.Die Muttersprache des Bf. ist Mongolisch. 2. Die Bf. lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem volljährigen Sohn römisch 40 , StA. Mongolei. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Bf. über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht hat. Die Bf. verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die Bf. ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen.
Die Beschwerde des Sohnes der Bf. in dem von der Aufhebung durch den VfGH betroffenen Umfang wurde ebenfalls mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C9 300051-1/2008/19E, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des Sohnes der Bf. in dem von der Aufhebung durch den VfGH betroffenen Umfang wurde ebenfalls mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C9 300051-1/2008/19E, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
3. Im Übrigen konnte nicht festgestellt werden, dass die Bf. - abgesehen von ihrem Sohn - tatsächlich auch noch mit Frau XXXX, StA. Mongolei, und deren minderjährigen Sohn, dessen Vater der Sohn der Bf. sein soll, in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt.3. Im Übrigen konnte nicht festgestellt werden, dass die Bf. - abgesehen von ihrem Sohn - tatsächlich auch noch mit Frau römisch 40 , StA. Mongolei, und deren minderjährigen Sohn, dessen Vater der Sohn der Bf. sein soll, in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt.
4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Bf. wie behauptet an schweren psychischen Störungen leidet und deshalb in psychotherapeutischer Behandlung stehen würde.
Im Übrigen hindern der durch die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Befunde dargelegte gesundheitliche Zustand und die bereits durchgeführten medizinischen Behandlungen wegen Erkrankungen im Unterbauchbereich (vor allem Unterbrauchschmerzen, Gallensteine und chronische Gastritis) die Bf. jedenfalls nicht daran, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Es besteht im Falle der Rückkehr in die Mongolei auch keine reale Gefahr, dass die Bf. aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich ihre Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung der Bf. in den Herkunftsstaat entgegen stehen würden.
5. Gründe, die eine Rückkehr der Bf. in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, wurden nicht festgestellt.
Auch Gründe, die einer Ausweisung der Bf. aus Österreich in den Herkunftsstaat entgehen stehen würden, wurden nicht festgestellt.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Der Asylgerichtshof trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1. Überblick über die politische Lage in der Mongolei:
Die Mongolei zählt zu den Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks. Sie ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Die 1992 in Kraft getretene Verfassung lehnt sich inhaltlich an die Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz. Sie sieht die Gewaltenteilung zwischen Parlament, Regierung und Rechtssprechung vor.
Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem auf der anderen Seite ein Katalog von Grundpflichten gegenübersteht. Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu unter anderem das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Auf der anderen Seite hat der Bürger die Grundpflicht, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Durch das Recht auf Bildung ist der Staat verpflichtet, eine kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Zu den Grundpflichten der Eltern gehört die Erziehung ihrer Kinder.
Die Mongolei ist ein Zentralstaat und gliedert sich verwaltungsmäßig in 21 Provinzen ("Aimags"). Diese unterteilen sich in 331 Bezirke ("Somon" oder "Sums") und diese wiederum unterteilen sich in 1.550 Gemeinden ("Baghs"). Die Hauptstadt Ulaanbaatar hat einen Sonderstatus, sie gliedert sich in 9 Bezirke. Und diese wieder in 121 Unterbezirke ("Khoroos").
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S. 1)
Am 29. Juni 2008 fanden zum fünften Mal seit der politischen Wende 1989/90 freie Wahlen statt. Insgesamt 1.561.293 Mongolen waren wahlberechtigt, 952.887 in den ländlichen Provinzen, 608.406 in der Hauptstadt Ulaanbaatar. Für das nationale Parlament, den Großen Staatskhural, bewarben sich insgesamt 356 Kandidaten in 26 Wahlkreisen. Die Hauptstadt Ulaanbaatar umfasste sechs Wahlkreise, 20 die Provinzen. Zur Wahl waren elf Parteien und ein Wahlbündnis zugelassen, hinzu kamen 45 unabhängige Bewerber. Die Wahlbeteiligung lag etwa bei 75 Prozent.
(Konrad Adenauer Stiftung, "Die Parlamentswahlen in der Mongolei, 29.6.2008", 14.7.2008, S. 1)
In der Folge der Parlamentswahlen vom 29.06.2008 kam es trotz absoluter Mehrheit der MRVP zur Bildung einer Großen Koalition aus der Mongolisch Revolutionären Volkspartei (MRVP) und der Demokratischen Partei (DP). Sandschaagiin Bayar (MRVP) wurde als Regierungschef wieder gewählt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei, Innenpolitik", 4.2010)
Am 24. Mai 2009 fanden in der Mongolei Präsidentschaftswahlen statt. Zum fünften Mal seit Beginn der politischen und wirtschaftlichen Transformation des Landes 1991 stimmten die Mongolen in direkter Wahl über den künftigen Amtsinhaber ab. Zur Wahl standen zwei Kandidaten: der Amtsinhaber N. Enkhbayar, der von der Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) aufgestellt worden war und zweitens, der Kandidat der Demokratischen Partei (DP), der Civil Will Republican Party (CWRP) und einer Bürgerbündnispartei (Grüne) Tsakhiagiyn Elbegdorj. Von den knapp 1,7 Mio. Wahlberechtigten waren 1,5 Mio. als Wähler registriert. Von denen wiederum nahmen ca. 1,1 Mio. an der Wahl teil. Die Wahlbeteiligung lag somit bei 73,5 % und war eine der niedrigsten der letzten Jahre. Als Sieger bei den Wahlen ging Tsakhiagiyn Elbegdorj hervor. Das Wahlergebnis fiel knapp aus. Etwa 52% der Wähler stimmten für den Herausforderer und 48% der Stimmen entfielen auf den Amtsinhaber. In der Hauptstadt Ulaanbaatar, in der fast die Hälfte der mongolischen Bevölkerung lebt, siegte Elbegdorj mit vergleichsweise deutlichem Abstand. In den Provinzen siegte hingegen der Amtsinhaber Nambaryn Enkhbayar knapp.
Am 01. Juli 2008 kam es im Anschluss an die Parlamentswahlen zu Demonstrationen und schließlich gewaltsamen Protesten gegen das von der MRVP-Regierung offiziell verkündete Wahlergebnis, das wiederum die MRVP deutlich im Vorteil sah. Während dieser Ausschreitungen gab es fünf Tote unter den Demonstranten. Zum ersten Mal in der mongolischen Geschichte wurde seitens des Staatspräsidenten der Ausnahmezustand ausgerufen. Mehrere hundert Demonstrationsteilnehmer wurden verhaftet und viele von ihnen zu empfindlich hohen Haftstrafen verurteilt. Aber offenkundig hatte dieser "Schock" vom 01. Juli 2008 etwas Heilsames. Sowohl der Wahlkampf für die Präsidentschaftswahlen als auch die Durchführung der Abstimmung am 24. Mai 2009 selbst verliefen prinzipiell konfliktfrei, jedenfalls gab es keine gewalttätigen Auseinandersetzungen. Dies ist vermutlich auch auf ein massives Sicherheitsaufgebot in der Hauptstadt Ulaanbaatar zurückzuführen.
(Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009", 1.6.2009, S.3)
2. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Regierung respektiert allgemein die Menschenrechte ihrer Bürger. Jedoch werden Menschenrechtsprobleme bemerkt, wie etwa Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen, Straflosigkeit, Korruption, häusliche Gewalt, Menschenhandel. Berichte über politische Gefangene liegen nicht vor. Menschenrechtsverteidiger sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010, S.1; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.7)
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission, NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.5; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key Document: Mongolia", 4.2.2010, S.16 )
Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich vor allem auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet. Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen ("Aktionsplan Menschenrechte").
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.5)
In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzten. Stark vertreten sind Amnesty International, NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia".
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.7)
Meinungs- und Pressefreiheit: Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung generell respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder Alkoholismus fördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene, die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.8)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung großteils respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert, jedoch lässt die Regierung Einmischungen durch Dritte bei Tarifverhandlungen und Streiks nicht zu. Angehörigen von als kritisch definierten Berufen im Bereich Sicherheit und in den Versorgungsbetrieben ist die Möglichkeit des Streikens untersagt.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia",
11.3.2010, S.10)
Religionsfreiheit: Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren, aber es verbietet die Nutzanwendung von besonderen Anreizen, Druckausübung und "täuschender, irreführender Methoden", um eine Religion populär zu machen. Zusätzlich hat das Bildungsministerium Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 6%, Muslime 4% (meist ethnische Kasachen).
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.9-10; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin
Information Key Document: Mongolia", 4.2.2010, S.33)
Ethnische Minderheiten: Die Mongolei hat etwa 2,7 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen. Die größte nationale Minderheit stellen die Kasachen mit ca. 4,3 % Anteil und ca. 1,1% Tuwiner; 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten.
Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 2.2010, S.10; Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Überblick", 4.2010; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009 )
3. Justiz:
Die Judikative ist von Exekutive und Legislative unabhängig. Der Oberste Gerichtsrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Oberste Gerichtshof entscheidet in letzter Instanz alle Berufungsverfahren und erarbeitet eine abschließende Interpretation der Gesetze. Es existieren auf allen Ebenen spezialisierte Gerichte für Zivil-, Straf- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig. Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten und der Regierung.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 2.2010, S.3 und 4)
Nach Angaben der mongolischen Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) wurden im Jahr 2009 bei der Special Investigations Unit (SIU) insgesamt 30 Bürgerbeschwerden gegen Polizisten wegen behaupteter Folter eingebracht, wobei in 27 Fällen die Beschwerde abgewiesen wurde und es in drei Fällen zu Verurteilungen der betroffenen Polizisten kam. NHCR gibt an, dass es im Zuge von Einvernahmen zu Misshandlungen gekommen ist, allerdings nicht während Inhaftierungen. Fünf an die NHRC herangetragene Beschwerden wurden von dieser an die SIU weitergegeben. Es kam allerdings zu keinen Verurteilungen. 94 Prozent der Häftlinge gaben bei einer durchgeführten Umfrage an, dass sie nicht mit Folter, Diskriminierung oder Missbrauch konfrontiert wurden.
Amnesty International bemängelt, dass sich die Staatsanwaltschaft weigert Erläuterungen zu Entlassungen von beschuldigten Misshandlern abzugeben.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010, S.1 und 2)
4. Sicherheitsbehörden:
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz.
Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 2.2010, S.4)
In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers auf Anfrage bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2007 gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist. Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereich eingebracht werden sowie via Internet. Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 2.2010)
5. Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:
Das Gesetz sieht vor, dass keine Person ohne spezielles Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gab es Fälle willkürlicher Verhaftungen und Anhaltungen speziell in ländlichen Breichen.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010, S.2)
Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010, S.2)
Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, welche gegen sie erhoben werden informiert. Die zulässige Höchstdauer einer Anhaltung zu einer Vorverhandlung beträgt 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden. Häftlinge haben das Recht auf sofortigen Kontakt mit Familienangehörigen. Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der Vorverhandlung und in allen darauffolgenden Stadien des Verfahrens. Mit Genehmigung des Staatsanwaltes können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Wenn sich ein Beschuldigter keinen Verteidiger leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. Die Regierung hat die Zusammenarbeit mit einem UN-Entwicklungsprogramm in jeder Provinzhauptstadt und in jedem Stadtbezirk von Ulaanbaatar einen Anwalt zur freien und kostenlosen Rechtsberatung eingerichtet.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010, S.2 und 3)
6. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Staatsanwaltschaft genießt eine der Stellung der Gerichte vergleichbare Unabhängigkeit. Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen. Die Zahl der Staatsanwälte entspricht ungefähr derjenigen der Richter. Für die Einstellung gelten entsprechende Voraussetzungen wie für die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft trifft ihre Personalentscheidungen autonom.
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Institute der Vorzeitigen Entlassung oder der Strafaussetzung zur Bewährung sind formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen unter anderem auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.4 und 5)
7. Haftbedingungen:
Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Weibliche Gefangene werden getrennt von den Männern inhaftiert. In Ulaanbaatar werden Jugendliche getrennt von Erwachsenen in sog. Ausbildungsstätten untergebracht. In ländlichen Gebieten hingegen werden Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren nicht getrennt von verurteilten erwachsenen Häftlingen festgehalten.
Vereinzelt werden Verbesserungen der Haftbedingungen (Besuchsregelungen) registriert: Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010)
Die Bedingungen in den Gefängnissen sind dürftig, haben sich aber im Laufe des Jahres 2009 gegenüber früheren Berichten signifikant verbessert. Die niedrige Qualität der medizinischen Versorgung von Häftlingen ist aber nach wie vor ein Problem. Die Nationale Menschenrechtskommission beobachtet die Bedingungen in ausgewählten Gefängnissen und im Gefängnis "Gands-Khudag". Beobachtern des diplomatischen Korps und der Menschenrechtsgemeinschaft wurden während des Jahres nichtüberwachte Treffen mit Häftlingen gewährt. Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass sich die Haftbedingungen während des Jahres verbesserten, insbesondere im Hinblick auf Sauberkeit und Belüftung.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010, S.2)
Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen weit unter europäischen Standards. Allerdings wurden in den letzten Jahren alle Gefängnisse mit Videoüberwachungssystemen ausgestattet. Damit hat der Missbrauch der Gefangenen etwas abgenommen. Dennoch werden immer noch Todesfälle in den Gefängnissen registriert. Dies ist vor allem auf Krankheiten und die schlechte medizinische Versorgung zurückzuführen.
(Freedom House, "Freedom in the World-Mongolia (2009)", 16.7.2009, S. 6; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolia, 2.2010, S.10)
Mit dem Bau von 12 neuen Gefängnisanlagen seit 2006 und der Sanierung von alten Anlagen haben Überbelegungen abgenommen. Zusätzlich wurden mehr Sozialarbeiter und Psychologen für die Beratung von Häftlingen vollzeitbeschäftigt. Den Häftlingen wurde ein größeres Angebot an Berufs-, Ausbildungs-, Freiluft- und Religionsaktivitäten bereitgestellt. Nichtregierungsorganisationen stellten in den Gefängnissen und Anhaltezentren Kleidung, Nahrung, Bücher zur Verfügung und boten Englisch-Sprachkurse und Berufsausbildung an.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010, S.2)
Überbelegung ist nach wie vor ein Problem, insbesondere in einzelnen Haftanstalten, wo in Zellen, die an sich für zwei oder drei Häftlinge ausgelegt sind, oft acht Häftlinge untergebracht werden. Um diesem besonderen Problem entgegenzuwirken, hat die Regierung an zwei Orten neue Gefängnisse errichtet. Gegen Ende des Jahres 2008 war ein weiteres Gefängnis in Bau.
(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Key Document: Mongolia", 4.2.2010, S.23)
8. Todesstrafe:
Art. 53 mongolisches StGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Art. 53.1), und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Art.Artikel 53, mongolisches StGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Artikel 53 Punkt eins,), und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll ("Art".
53.2). Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Art. 53.3).53.2). Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Artikel 53 Punkt 3,).
Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Art 53.4).Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Artikel 53 Punkt 4,).
Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt: Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub.
Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nicht bekannt gegeben und die Leiche wird den Angehörigen nicht übergeben. Der Präsident wandelte alle Todesurteile, zu denen ihm Gnadengesuche vorlagen, in 30-jährige Haftstrafen um. Einer der Betroffenen war Buuveibaatar, ein 33-jähriger Mann, der für schuldig befunden worden war, im Januar 2008 den Freund seiner früheren Freundin ermordet zu haben.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.7 und 8; Amnesty International, Amnesty Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mongolei", 28.5.2010, S.2)
9. Grundversorgung:
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.10 und 11)
Als faktischer Bestandteil der Sowjetunion bis 1990 stand auch die Mongolei mit der Auflösung des Ostblocks vor einer radikal veränderten Situation. Die Einstellung der Moskauer Wirtschaftshilfe (30 Prozent des Bruttosozialprodukts), der Wegfall der Absatz- und Beschaffungsmärkte des "Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW)" (95 Prozent des Außenhandels), der Abzug aller osteuropäischen Experten und das Fehlen jeglicher marktwirtschaftlicher Strukturen führten zunächst zur offenen Krise. Das Volkseinkommen schrumpfte von 1991-93 um 20 Prozent, die Exporte fielen um die Hälfte, die Investitionen um 70 Prozent. Seit Anfang des neuen Jahrtausends hat sich das Blatt gewendet. Aufgrund des Rohstoffbooms im Land wuchs die Wirtschaft in den vergangenen Jahren mit jährlich bis zu zehn Prozent. In den letzten drei Jahren konnte die Mongolei sowohl einen Haushalts- als auch Zahlungsbilanzüberschuss verbuchen. Allerdings gefährdet die jüngste Weltwirtschaftskrise und der Verfall der meisten Rohstoffpreise dieses Bild. Die mongolische Regierung ist dabei, sich durch Umstrukturierungen und Einsparmaßnahmen auf die neue Situation einzustellen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 4.2010, S.1)
Die Talfahrt der mongolischen Wirtschaft ist seit 1994 beendet. Von 1995 bis 1999 wurden Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts zwischen 3,3 Prozent und 6,3 Prozent erzielt. Nach 8,4 Prozent im Jahre 2006 ist das Wachstum in 2007 auf 9,9 Prozent angestiegen. 2009 fiel das Wachstum wegen der internationalen Finanzkrise auf -1,6 Prozent. Gleichzeitig war jedoch 2009 ein sehr starker Anstieg der Inflationsrate auf über 30 Prozent zu verzeichnen, die auf die Verteuerung von Treibstoff und Lebensmittel, aber auch auf stark gestiegene Löhne und Gehälter insbesondere im öffentlichen Dienst zurückzuführen ist. Anfang 2010 war die Inflationsrate mit drei Prozent wieder stark rückläufig.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 4.2010, S.1 bis 2)
Seit 1996 wurden einige bedeutende Reformvorhaben auf den Weg gebracht, um deren Fortführung sich auch die nachfolgenden Regierungen bemühten. Die Privatisierung ist weit voran geschritten:
85 Prozent der Wertschöpfung erfolgt in der Privatwirtschaft. Auch das Steuerrecht wurde internationalen Maßstäben gemäß vereinfacht und konkurrenzfähig gemacht, im Sommer 2006 wurden Steuersenkungen beschlossen, die allerdings durch die Einführung einer 68-prozentigen Sondergewinnsteuer auf Erlöse aus dem Kupfer- und Gold- Bergbau wieder wett gemacht wurden. Seit 2003 ist der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich. Das ebenso im Sommer 2006 verabschiedete neue Bergbaugesetz sieht vor, dass der Staat, bis zu 50 Prozent der Anteile an "strategischen" Lagerstätten übernimmt. Ende 2009 wurde mit den Investoren Rio Tinto und Ivanhoe ein Vertrag zur Ausbeutung der potenziell weltgrößten Kupfermine in Oyu Tolgoi abgeschlossen. Der Staat behält sich hierbei 34 Prozent des Besitzes vor. Die Sondergewinnsteuer fällt ab dem 01.01.2011 ersatzlos weg.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 4.2010, S.2)
Der Industriesektor wird vom Bergbausektor dominiert. Dieser macht fast 70 Prozent der gesamten Industrieproduktion des Landes aus. Die Bedeutung der Landwirtschaft für die Entstehung des BSP (Bruttosozialprodukts) hat mit einem Anteil von nur noch unter 20 Prozent weiter abgenommen (1995: 38 Prozent). Im Jahre 2009 hat der Viehbestand mit 44 Millionen Tieren (Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde, Kamele) einen Rekordstand erreicht. Der Landwirtschaftssektor beschäftigt allerdings weiterhin ein Drittel der Bevölkerung. Das Wachstum des sekundären Sektors wurde durch das Auslaufen des Multi-Faser- Abkommens und der dadurch für mongolische Unternehmen entstandenen großen Konkurrenz aus China eingeschränkt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 4.2010, S.2)
10. Medizinische Versorgung:
Das mongolische Gesundheitsministerium ist jene zentrale staatliche Verwaltungseinrichtung, welche für die Richtlinienverfassung, Planung, Aufsicht und Anordnung sämtlicher Angelegenheiten im Gesundheitsbereich verantwortlich ist. Das Ministerium ist weiters für die Umsetzung gesundheitsbezogener Aktionen und Standards bei der Inbetriebnahme von Institutionen und Agenturen verantwortlich.
Das mongolische Gesundheitssystem gliedert sich in drei Stufen und ist darauf ausgelegt ein angemessenes und ein qualitativ hochwertiges Gesundheitsservice für jede Person frei zugänglich zu liefern. Die erste Stufe des mongolischen Gesundheitssystems bilden einfache, medizinische Versorgungseinrichtungen in den verstreuten Siedlungen. Die sogenannten Familien-Gruppen-Zentren, sowie Spitäler für einen oder mehrere Bezirke (Sum). In den Familien-Gruppen-Zentren praktizieren Ärzte mit professioneller Ausbildung und mindestens acht Jahren Erfahrung. Sie sollen längerfristig auch in wenig attraktiven Gebieten wieder flächendeckend eine Minimalversorgung sicherstellen. Die zweite Stufe stellen die Spitäler der 21 Provinzen (Aimag) mit ihren Ambulatorien (Gesundheitszentren) dar. In einem Provinzspital sind etwa 50 Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen tätig. Aufgrund der technischen Ausstattung können viele Patienten vor Ort versorgt werden. Spezialbehandlungen werden nur in Ulan Batar angeboten. Die höchste Kategorie bilden die vier "Regional Diagnostic and Treatment Centers" in Arvaiheer, Hovd, Choybalsan und Darkhan, sowie die Spezialspitäler in der Hauptstadt. Wichtige Einrichtungen sind das Zentrale Universitätsspital, das Zentrum für Infektionskrankheiten, das Mutter und Kind Gesundheits- und Forschungszentrum und das Unfall- und Orthopädiekrankenhaus. Die Dienstleistungen der Republiks-Spitäler können auch Personen in Anspruch nehmen, die nicht in der Hauptstadt leben.
Es gibt in der Mongolei 15 Spezialspitäler, 3 Diagnosezentren, 18 Provinzspitäler, 12 Republiks-Spitäler, 321 einfache Versorgungseinrichtungen, 228 Familien-Gruppen-Zentren, sowie 1063 Privatkliniken, welche der Bevölkerung ihre medizinischen Versorgungsleistungen anbieten.
Im Jahr 2008 stiegen die Ausgaben im Gesundheitsbereich gegenüber 2000 um mehr als das 4-fache an. Trotz der beachtlichen Fortschritte im medizinischen Bereich und der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel kommt es nach wie vor zu einem personellen Engpass an Medizinern in den ländlichen Gebieten. Die beste Infrastruktur auf dem medizinischen Sektor gibt es in der Hauptstadt.
(WHO, Mongolia Health System 2009; BFM, Medizinische Versorgung 2006)
Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Nach Angaben der Webseite der Mongolischen Botschaft in Washington gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010)
Es gibt in der Mongolei zwei Dialyse Zentren. Eines ist das Dialyse-Zentrum des mongolischen Zentralkrankenhauses in Ulan-Bator, welches jährlich zwischen 1700 und 1800 Dialysenprozeduren durchführt. Die Dialysebehandlung ist in diesem Zentrum für chronisch nierenkranke Menschen kostenlos. Allerdings muss vom zuständigen Gesundheitsamt in der Mongolei vor dem Beginn der Behandlung eine Erlaubnis/Bescheinigung eingeholt werden. Zusätzlich werden im 3. Staatskrankenhaus Dialysen, die allerdings sehr kostenintensiv sind, durchgeführt. Die Kosten entsprechen dort ungefähr dem monatlichen Durchschnittseinkommen. Die notwendige Flüssigkeit für eine peritoneale Dialyse wird aus Süd-Korea und Russland importiert.
(BMF, Individualanfrage 2006)
Hepatitis: In der Mongolei gibt es Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis C und Hepatitis D auf Basis von Interferon. Weiters ist eine vorbeugende Behandlung chronischer Hepatitis C möglich. Diese Behandlungsmöglichkeiten gibt es in großen und kleineren Städten. In Ulan-Bator gibt es ein zentrales Krankenhaus für Hepatitis-Patienten.
(ACCORD, Anfragebeantwortung a-7106)
Krebserkrankungen: Seit den letzten zehn Jahren sind Krebserkrankungen für die zweithäufigste Todesursache in der Mongolei verantwortlich. Von 10.000 Einwohnern sind statistisch gesehen 13,25 Männer und 9,5 Frauen von einer Erkrankung betroffen. Die häufigsten Krebserkrankungen sind Leber-, Magen-, Lungen-, Speiseröhren- und Prostatakrebs bei Männern. Bei den Frauen sind es Leber-, Gebärmutterhals-, Magen-, Speiseröhren- und Lungenkrebs. Gemäß staatlichen Quellen sollen insgesamt 55 Medikamente, auch zur Bekämpfung von Krebs, von Spitälern der zweiten und dritten Stufe gratis abgegeben werden. Grundmedikamente sind vor allem auf dem Lande nicht immer erhältlich. Wegen begrenzter finanzieller Mittel können sie von staatlichen Einrichtungen teilweise nur in ungenügendem Umfang angeschafft werden. Medikamente sind aber in der Regel privat beschaffbar. Als gefährdet sehen mongolische Ärzte vor allem die Mittelklasse, weil diese die vorhandenen finanziellen Ressourcen nicht für eine Arztvisite einsetzen wolle und deshalb vielfach zu spät ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Im Lande nicht möglich ist unter anderem die Behandlung besonderer Formen von Krebs, Operationen am offenen Herzen oder neurochirurgische Eingriffe.
Diabetes: Schätzungsweise 10% der Bevölkerung weisen Diabetes-Symptome auf, mehrheitlich Typus 2. Es wird mit einer weiteren Zunahme gerechnet. Über die Mongolian Diabetes Association ist das Gesundheitswesen international vernetzt. Zur Behandlung stehen das Diabetes-Zentrum in Ulan-Bator und das 2005 mit japanischer Hilfe eröffnete Diabetes Management Centre in Erdenet zu Verfügung. Insulin wird vom Staat beschafft und abgegeben. Engpässe sind aber möglich.
Psychische Störungen: Das mongolische Gesundheitssystem setzt mehr auf Generalisten als auf Spezialisten und fördert die Ausbildung von Allgemeinpraktikern zur Diagnose und Behandlung von psychischen Problemen. Dadurch wurden Ärzte und Bevölkerung für psychische Schwierigkeiten sensibilisiert. Mentale Probleme habe keine gesellschaftliche Stigmatisierung zur Folge. In jedem Aimag und in der Hauptstadt stehen Betten und Psychiater in den allgemeinen Einrichtungen zur Verfügung. Auf staatlicher Ebene bieten folgende
Spitäler eine Spezialbehandlung an: Mental Health and Narcotics Centre, State Mental Hospital und Narcotics Hospital. Das Gesundheitsministerium beziffert die staatlichen Behandlungskapazitäten landesweit mit 594 Betten und 83 Psychiatern. Wie viele Psychiater zusätzlich privat praktizieren, ließ sich nicht in Erfahrung bringen. Teilweise mit internationaler Unterstützung wurden Rehabilitierungszentren in Ulan-Bator, Hovd, Arhangay, Dornogovi Hövsgöl und Bayan-Ölgly erstellt sowie Fachkräfte ausgebildet.
(BFM, Medizinische Versorgung 2006)
11. Rückkehrfragen:
Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.10)
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.11)
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Art. 240 StGB).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Artikel 240, StGB).
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.10)
Die Reise und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009, S.5)
12. Häusliche Gewalt in der Mongolei (rechtlicher Rahmen):
Die mongolische Verfassung bestimmt, dass keine Person wegen Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf (Art. 14) und legt fest, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (Art. 16 Abs. 11).Die mongolische Verfassung bestimmt, dass keine Person wegen Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf (Artikel 14,) und legt fest, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (Artikel 16, Absatz 11,).
Im Jahr 1981 hat die Mongolei das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert.
Im Jahr 2004 wurde das "Gesetz über den Kampf mit der Gewalt in der Familie" (vom 13.05.2004) verabschiedet, das mit 1. Jänner 2005 in Kraft trat. Das Gesetz trifft Vorkehrungen zum Schutz des Opfers wie die Einweisung des Opfers in eine Schutzunterkunft, den Verweis des Täters aus der gemeinschaftlichen Wohnung, die vorübergehende Inhaftierung des Täters, das Kontaktverbot für den Täter, die Zwangstherapierung des Täters, das Verbot, sich in der Zwischenzeit am gemeinschaftlichen Eigentum zu vergreifen. Das Gesetz gegen häusliche Gewalt war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments.
Diese Gesetz wurde im Jahr 2007 durch das "Nationale Programm für den Kampf mit der Gewalt in der Familie" (Anlage zum Regierungsbeschluss Nr. 225/2007) flankiert. Die im Nationalen Programm vorgesehenen Maßnahmen erfordern in der Regel die Bereitstellung von erheblichen finanziellen Mitteln. In der Politik ist die Bereitschaft gegeben, die vorgesehenen Maßnahmen schnell umzusetzen, jedoch begrenzt die Schwäche des Staatshaushaltes (vor allem infolge der Weltfinanzkrise) die objektiven Möglichkeiten.Diese Gesetz wurde im Jahr 2007 durch das "Nationale Programm für den Kampf mit der Gewalt in der Familie" (Anlage zum Regierungsbeschluss Nr. 225 aus 2007,) flankiert. Die im Nationalen Programm vorgesehenen Maßnahmen erfordern in der Regel die Bereitstellung von erheblichen finanziellen Mitteln. In der Politik ist die Bereitschaft gegeben, die vorgesehenen Maßnahmen schnell umzusetzen, jedoch begrenzt die Schwäche des Staatshaushaltes (vor allem infolge der Weltfinanzkrise) die objektiven Möglichkeiten.
Die Mongolei trat 2008 dem UN-Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ("Palermo-Protokoll") bei.
13. Wahrnehmung in der Gesellschaft und in der Öffentlichkeit
Es ist eine steigende und mit verstärkter Intensität auftretende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere über den Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen. Presse und Medien vermeiden jede Form der Verherrlichung und Propagierung von Gewalt und versuchen mit ihren Mitteln, die bestehenden gesellschaftlichen Probleme darzustellen und von der Politik geeignete Lösungen einzufordern. Der urbane Teil der mongolischen Gesellschaft ist in dieser Hinsicht durch die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Presse schon weitgehend sensibilisiert worden.
Frauen verfügen in der mongolischen Gesellschaft aufgrund ihrer aktiven Einstellung zum Leben und den Positionen, die sie in der Familie und im Berufsleben einnehmen, im Vergleich zu anderen asiatischen Gesellschaften über eine recht gefestigte Position. Da sie in Berufen wie Lehrer, Ärzte, Richter und Journalisten (aber auch in fast allen Nichtregierungsorganisationen) dominieren, üben sie auch auf die öffentliche Meinung einen großen Einfluss aus. Alle Tageszeitungen und elektronischen Medien beschäftigen in ihren Redaktionen fast ausnahmslos junge Frauen als Journalisten. Diese Frauen haben ihre Sozialisation unter den Bedingungen der neuen Gesellschaft erworben, betrachten die Gesellschaft recht kritisch und sind für neue Ansichten und Erklärungsmodelle offen. Dies hat zur Folge, dass sich die Presse und Medien den Fragen der Familie, den Problemen der Frauen und der Rolle der Männer weit geöffnet haben. Private Rundfunksender bringen regelmäßig Sendungen, die sich unter Beteiligung von Psychologen, Pädagogen, NGO-Vertretern und anderen kompetenten Personen mit den Problemen der Familie und vor allem der Frauen beschäftigen. Die sehr engagierte Arbeit von Nichtregierungsorganisationen wie dem "Nationalen Zentrum gegen Gewalt" trug wesentlich zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Fragen wie der häuslichen Gewalt bei. Die Presse greift seit 2000 regelmäßig Themen wie den verbreiteten Alkoholmissbrauch in der Familie, die Beziehungen zwischen den Generationen und Geschlechtern, den Bedeutungsverlust der Männer, die Prostitution, den Frauenhandel und die Gewalt in der Familie kritisch auf.
Im Grundsatz besteht ein gesamtgesellschaftlicher Konsens darüber, dass Gewalt gegen Frauen und Kinder abzulehnen ist und dass Staatsorgane gegen diese entschiedener vorgehen sollten. Im Widerspruch zu dem gesellschaftlichen Konsens steht jedoch, dass die meisten Menschen die häusliche Gewalt als ein innerfamiliäres Problem ansehen.
14. Unterstützung und Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt
Seit die Mongolei 1981 das internationale Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert. Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann.
Die Polizei ist für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult, sodass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft ist. Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen führte die Polizei oft mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Medizinische Untersuchungen und Behandlungen nach Vergewaltigungen sind grundsätzlich zugänglich und die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden auch als Beweismittel herangezogen, doch sind solche Untersuchungen oft in entlegenen Gebieten nicht verfügbar. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat die Polizei diesbezügliche Beschwerden aufzunehmen, sich an den Ort der Geschehnisse zu begeben, Beschuldigte und Zeugen zu befragen, Verwaltungsstrafen zu verhängen und Opfer an Schutzeinrichtungen zu verweisen. Weiters sind spezielle Sanktionen gegen die Täter vorgesehen wie die Wegweisung aus der gemeinsamen Unterkunft, Untersagung der Benützung von gemeinsamen Gütern, Verbot der Annäherung an die Opfer und des Verkehrs mit Minderjährigen sowie Verpflichtung zum Besuch von Verhaltenstherapien. Diese Möglichkeiten stehen jedoch auf Grund unzureichender Mittel nicht immer zur Verfügung.
Die Polizei hat seit 2009 begonnen, Straftaten im Bereich der häuslichen Gewalt gesondert zu registrieren. Das Bemühen seitens der Polizei ist nicht zu übersehen, jedoch erfordert auch die Umstellung des statistischen Systems logistische und andere Vorleistungen. Die Jahresberichte des Obersten Gerichts weisen bis dato Verurteilungen wegen häuslicher Gewalt nicht gesondert aus.
Untersuchungen belegen, dass Frauen, die Opfer häuslicher bzw. sexueller Gewalt wurden, sich weniger an staatliche Stellen als an bestimmte Nichtregierungsorganisationen zu wenden pflegen. Der Grund dafür dürfte darin bestehen, dass die Mitarbeiter dieser Einrichtungen inzwischen über ein hohes Maß an fachlicher und sozialer Kompetenz sowie eine entsprechende Reputation in der Öffentlichkeit verfügen. Auch die Tatsache, dass in diesen Organisationen fast ausschließlich Frauen arbeiten, dürfte sich bei der Wahl des Ansprechpartners als positiv erweisen. In diesem Zusammenhang spielt das 1995 gegründete "Nationale Zentrum gegen Gewalt" eine zentrale Rolle. Das Zentrum bietet Gewaltopfern Dienstleistungen wie Beratung und in Notfällen die Unterbringung in Schutzunterkünften an, versucht Netzwerke aufzubauen, die die natürlichen Partner im Kampf gegen die häusliche Gewalt (Polizei, Sozialarbeiter, Verwaltung usw.) miteinander verbinden und koordinieren. Die Unterbringung in der Schutzunterkunft kann bei Notwendigkeit (Festlegung der Versöhnungsfrist durch ein Gericht) für drei Monate in Anspruch genommen werden. Die bestehenden Unterbringungskapazitäten in den Schutzunterkünften stoßen nach Auskunft von Mitarbeitern des Nationalen Zentrums gegen Gewalt mitunter an ihre Auslastungsgrenzen. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt betreibt in der gesamten Mongolei fünf Schutzunterkünfte, davon eines speziell für Kinder. Seit 2009 unterhält es auch die 24-Stunden-Telefon-Hotline "Vertraulicher Berater der Familie". Neben dem Nationalen Zentrum gegen Gewalt können sich die Opfer häuslicher Gewalt in Ulaanbaatar auch an die Sozialarbeiter in den einzelnen Stadtbezirken wenden.
Weiters bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.
Der Schutz durch die Familie gewährleistet in der Regel auch im ausreichenden Maße, dass der Gewalttäter von ihnen fern gehalten würde. Der Unterschlupf bei Verwandten hat auch den Vorteil, dass die betreffenden Frauen sich damit unter den sozialen Schild der Familie begeben. Die Flucht einer mongolischen Frau unter Zurücklassung ihrer Kinder ist wohl nur in den seltensten Fällen denkbar. Allein aus diesem Grund würde sie in jedem Fall den Unterschlupf bei Verwandten vorziehen, da nur dieser die notwendige Infrastruktur für die Pflege der Kinder bieten würde.
Mit dem Nationalen Zentrum gegen Gewalt, dem Studiengang Sozialarbeit an der Nationaluniversität, dem Einsatz von entsprechend graduierten Sozialarbeitern in den Kommunen, dem Nationalen Zentrum für Gleichberechtigung der Geschlechter sowie der Vernetzung ihrer Zusammenarbeit mit der Polizei und anderen staatlichen Stellen ist inzwischen ein Netzwerk entstanden, das sich mit dem Problem der häuslichen Gewalt mit stark angestiegener Analyse- und fachlicher Kompetenz sowie entsprechenden Dienstleistungsangeboten für Opfer häuslicher Gewalt zuwendet.
Generell sei darauf zu verweisen, dass sich Frauen, die sich in die Obhut von Schutzunterkünften begeben haben, wahrscheinlich in einer extremen Situation befinden, die aus verschiedenen Gründen nicht den Schutz der Verwandten usw. ermöglichen. Solche Frauen könnten z.B. unter den Familien existieren, die neu in die Stadt gezogen sind und deshalb über keine sozialen Netzwerke verfügen. Im Normalfall erfolgt die Klärung des Konflikts innerhalb der Familie und die Dienstleistungen der erwähnten Einrichtungen werden vor allem in Anspruch genommen, um Beratung in Rechtsfragen, Fragen staatlicher und anderer Unterstützungen usw. zu erhalten.
(Barkmann, Prof. Dr. Udo B., "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", National University of Mongolia, Ulaanbaatar 2010; weiters Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" vom 16.07.2009; Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom Februar 2010"; UNICEF, "Situation Analysis of Children and Women in Mongolia", 2009; US Department of State, "2009 Human Rights Report: Mongolia" vom 11.03.2010 (USDS, Mongolia 2009)
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Die wahre Identität der Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Bf. hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Dokumente, die ihre Identität belegen hätten können, im Original vorgelegt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegen getreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der Bf. im Asylverfahren.
2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen der Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in den schriftlicher Stellungnahme an den Asylgerichtshof, auf die Kenntnis und Verwendung der mongolischen Sprache sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten der Mongolei.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Bf. über bestimmte Deutschkenntnisse verfügen würde und allenfalls einen Deutschkurs besucht hätte, ergibt sich daraus, dass die Bf. im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt und auch keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat.
3. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Bf. gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn - wie in der Stellungnahme vom 22.02.2011 erstmals behauptet - auch mit dessen behaupteten Lebensgefährtin, Frau XXXX, und deren mj. Sohn im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich daraus, dass im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens maßgebliche Zweifel am tatsächlichen Bestehen dieser Lebensgemeinschaft aufgekommen sind. So haben amtswegig veranlasste Ermittlungen ergeben, dass die behauptete Lebensgefährtin des Sohnes der Bf. tatsächlich seit 26.11.2010 mit einem österreichischen Staatsbürger standesamtlich verheiratet ist und mit ihrem Ehemann auch im gemeinsamen Haushalt in Wien lebt.3. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Bf. gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn - wie in der Stellungnahme vom 22.02.2011 erstmals behauptet - auch mit dessen behaupteten Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , und deren mj. Sohn im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich daraus, dass im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens maßgebliche Zweifel am tatsächlichen Bestehen dieser Lebensgemeinschaft aufgekommen sind. So haben amtswegig veranlasste Ermittlungen ergeben, dass die behauptete Lebensgefährtin des Sohnes der Bf. tatsächlich seit 26.11.2010 mit einem österreichischen Staatsbürger standesamtlich verheiratet ist und mit ihrem Ehemann auch im gemeinsamen Haushalt in Wien lebt.
Dieser Sachverhalt wurde dem Sohn der Bf. mit Verfahrensanordnung vom 22.03.2011 zur Kenntnis gebracht und dieser aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, insbesondere ob tatsächlich eine Familiengemeinschaft mit der behaupteten Lebensgefährtin und dem behaupteten gemeinsamen mj. Sohn besteht oder nicht.
Eine diesbezügliche Stellungnahme ist bislang jedoch nicht eingelangt. Es war daher in weiterer Folge davon auszugehen, dass die Bf. und ihr Sohn entgegen ihrer nicht näher dargelegten Behauptung mit den genannten Personen nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
4. Die Feststellungen betreffend die Erkrankungen und den Gesundheitszustand der Bf. beruhen auf den mit der Stellungnahme vom 22.02.2011 (OZ 20) vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Befunde, anderen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Diese ärztlichen Bestätigungen und Befunde datieren aus dem Zeitraum beginnend mit 04.01.2006 bis zuletzt 19.02.2010. Spätere und aktuelle Befunde wurden jedoch nicht vorgelegt.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Bf. - wie in der Stellungnahme vom 22.02.2011 erstmals behauptet - an schweren psychischen Störungen leiden und deshalb auch in psychotherapeutischer Behandlung stehen würde, gründet sich darauf, dass die Bf. weder in ihrer Stellungnahme noch später diesbezügliche Unterlagen oder Nachweise, insbesondere entsprechende ärztliche Befunde oder Therapiebestätigungen, vorgelegt hat, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen wäre. Aber auch aus den bereits vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Befunden ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Bf. an schweren psychischen Störungen leiden würde, die eine psychotherapeutische Behandlung erfordern.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in der Mongolei:
ACCORD, Anfragbeantwortung a-7106 vom 18.02.2010 und Nachtrag vom 15.03.2010.
Amnesty International, "Amnesty Report 2010 - Mongolei" vom 28.05.2010.
Barkmann, Prof. Dr. Udo B., "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", National University of Mongolia, Ulaanbaatar 2010.
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei, Innenpolitik", 4.2010
Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Überblick", 4.2010
Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 4.2010
Schweizer Bundesamt für Migration, "Mongolei - Medizinische Versorgung" vom 08.12.2006 (BFM, Medizinische Versorgung 2006)
Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, "Individualanfragebeantwortung vom April 2006" (BMF, Individualanfrage 2006)
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" vom 16.07.2009 (FH, Mongolia 2009).
Konrad Adenauer Stiftung, "Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29.6.2008", 14.7.2008
Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009", 1.6.2009
Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom Februar 2010" (ÖB, Bericht Mongolei 2010).
Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Document - Mongolia" vom 04.02.2010 (UKHO, Mongolia 2010).
UNICEF, "Situation Analysis of Children and Women in Mongolia", 2009.
US Department of State, "2009 Human Rights Report: Mongolia" vom 11.03.2010 (USDS, Mongolia 2009).
US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2009, Mongolia" vom 26.10.2009 (USDS, Religious Freedom Report 2009).
World Health Organization (WHO), "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2009" (WHO, Mongolia Health System 2009).
2. Hierbei wurden unbedenkliche Berichte der österreichischen Botschaft in Peking und verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch solche von internationalen Organisationen wie der WHO und von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International oder Freedom House.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Die zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat getroffenen allgemeinen Feststellungen, die auf den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, wurden der Bf. mit Verfahrensanordnung übermittelt und ihr zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 22.02.2011 wurde unter anderem ausgeführt, dass die vorliegenden Feststellungen nur sparsam auf die menschenrechtliche Situation in der Mongolei eingehen würden. Es sei offensichtlich, dass die zwischenzeitlich fortgeschrittene Gesetzgebung des Landes und das Vorhandensein von Menschenrechtsorganisationen bis dato nicht in der Lage gewesen wären, das Auftreten bestimmter Menschenrechtsprobleme wie beispielsweise häusliche Gewalt, Korruption oder Misshandlungen in Polizeihaft, zu beseitigen. Demnach sei davon auszugehen, dass derartige Menschenrechtsverletzungen aktuell zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Mongolei existieren. Im Übrigen wurde in der Stellungnahme nur auf den Themenkreis "häusliche Gewalt" auf das bisherige Vorbringen der Bf. hingewiesen. So stelle sich - abgesehen von den Inhalten der aktuellen Länderfeststellungen und deren Auswirkungen - hinsichtlich des individuellen Vorbringens der Bf. unweigerlich die Frage, ob ihr im Falle einer Rückkehr in die Mongolei nicht erneute Misshandlung und somit in weiterer Folge ernsthafte Bedrohung ihres Lebens infolge willkürlicher Gewalt drohe. Was die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Mongolei betreffe, sei in die Erwägungen auch einzubeziehen, dass die Bf. heuer das 49. Lebensjahr vollenden und somit in absehbar kurzer Zeit das 50. Lebensjahr erreichen werde und ihr körperlicher wie psychischer Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt sei. Hinsichtlich ihrer Existenzfähigkeit wurde ausgeführt, dass die Bf. in der Mongolei aufgrund der bestehenden ehelichen Zerrüttung keine existenzielle Stütze vorfinden würde.
4. Den Ausführungen in der Stellungnahme zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ist entgegen zu halten, dass die derzeitige politische Lage in der Mongolei durchaus als stabil und demokratisch bezeichnet werden kann, wenngleich nicht verkannt wird, dass es vereinzelt immer noch zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, doch ist in der gegenständlichen Rechtssache jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Bf. im Fall der Rückkehr auf Grund der derzeitigen Lage in der Mongolei konkret einem realen Risiko eines Eingriffs in die physische Integrität ausgesetzt sein sollte. Eine derartige Gefahr für die Bf. wurde in der Stellungnahme auch gar nicht erwähnt.
Wenn in der Stellungnahme vorgebracht wird, wie sich die politische Lage in der Mongolei nunmehr darstelle, so ist einzuwenden, dass die Bf. die Mongolei bereits im Jahr 2005 verlassen hatte und seitdem nicht mehr dort gewesen war. Dass die Bf. persönliche Erfahrungen und Erlebnisse hinsichtlich der aktuellen politischen Situation in der Mongolei aufweisen können, ist daher nicht nachvollziehbar.
Die Aussagen in der Stellungnahme zur Situation in der Mongolei geben überwiegend die persönliche Meinung und Wahrnehmung der Bf. wider, ohne jedoch ihrerseits diese Behauptungen mit objektiven (unbedenklichen) Informationsquellen konkret zu belegen.
Vielmehr wurden bei den Feststellungen zur aktuellen Lage in der Mongolei Informationen verschiedenster allgemein anerkannter und unabhängiger Institutionen berücksichtigt. Die Bf. vermochte in seiner schriftlichen Stellungnahme jedoch nicht, den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen.
Der Asylgerichtshof verkennt im Hinblick auf die zur Lage in der Mongolei vorliegenden Informationen nicht, dass die häusliche Gewalt, insbesondere gegen Frauen, nach wie vor ein großes Problem in der Mongolei darstellt. Dennoch muss berücksichtigt werden, dass die mongolische Regierung in den letzten Jahren vor allem auf Anregung und in Zusammenarbeit mit verschiedenen mongolischen und internationalen Organisationen erkennbare Schritte zur Bekämpfung und Vermeidung von Fällen häuslicher Gewalt unternommen hat und auch die mongolische Gesellschaft sich dieses Themas in der breiten Öffentlichkeit verstärkt annimmt. Die mongolischen Behörden sehen sich in letzter Zeit auch auf Grund der verstärkten Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf dieses Problem und der steigenden Bereitschaft der Opfer zur Anzeige der Täter veranlasst, gegen angezeigte Fälle von häuslicher Gewalt - wenn auch noch nicht in vollkommen ausreichendem Maß - vorzugehen und die Täter letztlich bei den Strafgerichten zur Verantwortung zu ziehen. Von einer gänzlichen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der mongolischen Behörden kann im Zusammenhang mit der Bekämpfung von häuslicher Gewalt aber jedenfalls nicht gesprochen werden.
Die Bf. ist weder den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden Feststellungen substanziiert entgegen getreten.
5. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.1. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).
9. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG 2005 iVm. § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.9. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,.
Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Gemäß Paragraph 57, FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).
2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 57, FrG in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des Paragraph 50, FPG:
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG bzw. des Paragraph 50, FPG ist durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).
3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.
Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.
6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in ihren Herkunftsstaat zulässig ist:
6.1. Dass die Bf. im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass die Bf. im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.
6.2. Bei der Bf. handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau im mittleren Alter, bei welcher auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die Bf. wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
6.3. Hinsichtlich der diagnostizierten körperlichen Erkrankungen und des Gesundheitszustandes der Bf. ist auszuführen, dass dadurch weder eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung noch ein sonstiger auf die Person der Bf. bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt wird, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 darstellen könnte.6.3. Hinsichtlich der diagnostizierten körperlichen Erkrankungen und des Gesundheitszustandes der Bf. ist auszuführen, dass dadurch weder eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung noch ein sonstiger auf die Person der Bf. bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt wird, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 darstellen könnte.
Auf dem Boden der bisher ergangenen einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), beginnend mit dem Urteil vom 02.05.1997 im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, hat der EGMR in einem Urteil der Großen Kammer vom 27.05.2008 im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 26565/05 (Z 32 ff.), zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. Abschiebung von schwerkranken Fremden im Lichte des Art. 3 EMRK folgende Grundsätze entwickelt:Auf dem Boden der bisher ergangenen einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), beginnend mit dem Urteil vom 02.05.1997 im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, hat der EGMR in einem Urteil der Großen Kammer vom 27.05.2008 im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 26565/05 (Ziffer 32, ff.), zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. Abschiebung von schwerkranken Fremden im Lichte des Artikel 3, EMRK folgende Grundsätze entwickelt:
Fremde, die von Abschiebung bedroht sind und sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, können keinen Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Auch die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse, einschließlich der Lebenserwartung, im Falle einer Ausweisung aus dem Vertragsstaat erheblich herabgesetzt werden würden, ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer ernsthaften psychischen oder physischen Krankheit leidenden Fremden in einen Staat auszuweisen, in dem der Stand der medizinischen Versorgung niedriger ist und nicht jenem im Aufenthaltsstaat entspricht, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen ("in a very exceptional case"), in denen dies humanitäre Gründe auch zwingend erforderlich machen, dem Art. 3 EMRK entgegen stehen. Unter sehr außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") sind im Hinblick auf das Urteil im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich Umstände zu verstehen, in denen eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung vorliegt und eine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat gänzlich fehlt. Der EGMR schließt nicht aus, dass es noch andere sehr außergewöhnliche Fälle geben könnte, in denen humanitäre Erwägungen gleichermaßen zwingend zu berücksichtigen sind, doch rechtfertigt er diesen im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich festgelegten strengen Maßstab mit dem hohen Eingriffsschwellenwert und dem absoluten Charakter des Art. 3 EMRK sowie der nicht direkten Verantwortung eines Vertragsstaates für künftige Schäden, die auf Grund einer natürlich auftretenden Erkrankung und dem Mangel an ausreichenden Mitteln zu ihrer Behandlung im Zielstaat entstehen.Fremde, die von Abschiebung bedroht sind und sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, können keinen Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Auch die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse, einschließlich der Lebenserwartung, im Falle einer Ausweisung aus dem Vertragsstaat erheblich herabgesetzt werden würden, ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer ernsthaften psychischen oder physischen Krankheit leidenden Fremden in einen Staat auszuweisen, in dem der Stand der medizinischen Versorgung niedriger ist und nicht jenem im Aufenthaltsstaat entspricht, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen ("in a very exceptional case"), in denen dies humanitäre Gründe auch zwingend erforderlich machen, dem Artikel 3, EMRK entgegen stehen. Unter sehr außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") sind im Hinblick auf das Urteil im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich Umstände zu verstehen, in denen eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung vorliegt und eine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat gänzlich fehlt. Der EGMR schließt nicht aus, dass es noch andere sehr außergewöhnliche Fälle geben könnte, in denen humanitäre Erwägungen gleichermaßen zwingend zu berücksichtigen sind, doch rechtfertigt er diesen im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich festgelegten strengen Maßstab mit dem hohen Eingriffsschwellenwert und dem absoluten Charakter des Artikel 3, EMRK sowie der nicht direkten Verantwortung eines Vertragsstaates für künftige Schäden, die auf Grund einer natürlich auftretenden Erkrankung und dem Mangel an ausreichenden Mitteln zu ihrer Behandlung im Zielstaat entstehen.
Im oben genannten Fall D. gg. Vereinigtes Königreich ging es um einen Bürger von St. Kitts and Nevis, der erwiesenermaßen an AIDS im Endstadium erkrankt war und nur mehr wenige Monate zu leben hatte. Im Fall einer Abschiebung in seinen Heimatstaat wäre er mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam und unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen verstorben.
Auch der Umstand, dass die Kosten einer an sich verfügbaren Versorgung möglicherweise erheblich höher sind, mag an diesen vom EGMR entwickelten Grundsätzen nichts ändern (EGMR 25.11.2004, Amegnigan, Zl. 25629/04; siehe auch VwGH 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379).
6.4. In der gegenständlichen Rechtssache liegen unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung des EGMR und der Art der Erkrankungen der Bf. keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung darstellen würden. Die Bf. hat im gesamten Verfahren auch nicht näher dargelegt, welche konkreten Folgen für ihren Gesundheitszustand sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwarten hätte, noch, dass es in der Mongolei an entsprechenden medizinischen Einrichtungen mangeln würde, um im Bedarfsfall eine Behandlung vorzufinden. Im Übrigen wurde die Bf. in Österreich bereits medizinisch behandelt.6.4. In der gegenständlichen Rechtssache liegen unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung des EGMR und der Art der Erkrankungen der Bf. keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung darstellen würden. Die Bf. hat im gesamten Verfahren auch nicht näher dargelegt, welche konkreten Folgen für ihren Gesundheitszustand sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwarten hätte, noch, dass es in der Mongolei an entsprechenden medizinischen Einrichtungen mangeln würde, um im Bedarfsfall eine Behandlung vorzufinden. Im Übrigen wurde die Bf. in Österreich bereits medizinisch behandelt.
Es sind somit im gesamten Verfahren keine Hinweise dahingehend aufgekommen, dass eine Rückkehr der Bf. in ihren Herkunftsstaat eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
Im Herkunftsstaat der Bf. sind medizinische Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich im ausreichenden Maß - wenn auch nicht immer kostenlos und nicht gleichermaßen in allen Teilen des Staatsgebietes - verfügbar. Dies ergibt sich aus den in das Verfahren einbezogenen und oben angeführten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage der medizinischen Versorgung in der Mongolei. 6.5. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009.Im Herkunftsstaat der Bf. sind medizinische Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich im ausreichenden Maß - wenn auch nicht immer kostenlos und nicht gleichermaßen in allen Teilen des Staatsgebietes - verfügbar. Dies ergibt sich aus den in das Verfahren einbezogenen und oben angeführten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage der medizinischen Versorgung in der Mongolei. 6.5. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.
7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Bf. somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht der Bf. im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Bf. somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht der Bf. im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Eine solche Gefahr hat die Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
4. Der Bf. kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig machen würde.4. Der Bf. kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig machen würde.
5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.
6. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der oben angeführten Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:6. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der oben angeführten Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:
6.1. Die Bf. lebt in Österreich mit ihrem inzwischen volljährig gewordenen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sowohl die Bf. als auch ihr Sohn sind mongolische Staatsangehörige, weshalb die Rückkehr in den gemeinsamen Herkunftsstaat und die dortige Fortführung des gemeinsamen Familienlebens grundsätzlich möglich und auch zumutbar erscheint, zumal auch in allen betroffenen Fällen keine unüberwindbaren Hindernisse für die Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat bestehen und auch nicht vorgebracht wurden. Im Fall der gemeinsamen Rückkehr in die Mongolei würde im Übrigen ein Eingriff in das bestehende Familienleben nicht vorliegen. Die Intensität der tatsächlichen familiären Bindung zwischen der Bf. und ihrem nunmehr volljährigen Sohn wird jedoch auch dadurch vermindert, als der Sohn der Bf. mittlerweile nicht mehr minderjährig ist und damit auch keine gesetzliche Vertretung durch die Bf. und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis in wirtschaftlicher Hinsicht mehr vorliegt.
Die Bf. hat trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Asylgerichtshofes mit der ihr zugegangenen Verfahrensanordnung vom 08.02.2011 bislang keinerlei Gründe dargelegt, die aus ihrer Sicht über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus einer Ausweisung ihrer Person aus Österreich in ihren Herkunftsstaat Mongolei entgegen stehen würden, insbesondere solche, die im Bereich seines Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen sind. In der schriftlichen Stellungnahme vom 22.02.2011 und auch später wurden keine derartigen Gründe vorgebracht und auch sonst keine Nachweise über allenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Ausweisung zu berücksichtigende Umstände, insbesondere über eine umfassende Integration in Österreich, vorgelegt.Die Bf. hat trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Asylgerichtshofes mit der ihr zugegangenen Verfahrensanordnung vom 08.02.2011 bislang keinerlei Gründe dargelegt, die aus ihrer Sicht über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus einer Ausweisung ihrer Person aus Österreich in ihren Herkunftsstaat Mongolei entgegen stehen würden, insbesondere solche, die im Bereich seines Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gelegen sind. In der schriftlichen Stellungnahme vom 22.02.2011 und auch später wurden keine derartigen Gründe vorgebracht und auch sonst keine Nachweise über allenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Ausweisung zu berücksichtigende Umstände, insbesondere über eine umfassende Integration in Österreich, vorgelegt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat die Bf. abgesehen von ihrem volljährigen Sohn keine in Österreich lebenden Verwandten und verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Bf. in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Es sind auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben der Bf. in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
Im gegenständlichen Fall war aber auch zu berücksichtigen, dass die mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung eines Privat- und Familienlebens in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privatleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig.
Letztlich ist im vorliegenden Fall vielmehr davon auszugehen, dass die Bf. den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
6.2. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib der Bf. in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der unbegründeten Antragstellung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
6.3. Ein Fall gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegen stehen würde, liegt nicht vor.6.3. Ein Fall gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegen stehen würde, liegt nicht vor.
7. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt und zulässig.7. Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt und zulässig.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
8. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.8. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.
Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
21.06.2011