TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/17 E13 227235-3/2008

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Veröffentlicht am 17.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E13 227.235-3/2008-26E

E13 227.964-3/2008-29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Dr. Joachimsthaler, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007, Zl. 01 30.031-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2010 zu Recht erkannt:1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Dr. Joachimsthaler, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007, Zl. 01 30.031-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2010 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gem. § 66 Abs. 4 AVG und der §§ 10 Abs. 1 Z. 2 und 75 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/ 2005 idgF stattgegeben und dieser behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG und der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 75 AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 100/ 2005 idgF stattgegeben und dieser behoben.

2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Dr. Joachimsthaler, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007, Zl. 01 30.026-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2010 zu Recht erkannt:2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Dr. Joachimsthaler, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007, Zl. 01 30.026-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2010 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gem. § 66 Abs. 4 AVG und der §§ 10 Abs. 1 Z. 2 und 75 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/ 2005 idgF stattgegeben und dieser behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG und der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 75 AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 100/ 2005 idgF stattgegeben und dieser behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF3 bezeichnet), Staatsangehörige von Armenien, brachten am 23.12.2001 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurden sie von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist in den angefochtenen Bescheiden vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF3 bezeichnet), Staatsangehörige von Armenien, brachten am 23.12.2001 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurden sie von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist in den angefochtenen Bescheiden vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Am 26.2.2002 wurden die BF von der italienischen Grenzpolizei formlos rückübergeben (AS 97 zu BF1, 91 zu BF2 und 81 zu BF3).

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten die BF am 15.2.2002 erstbefragt vor, dass sie am 17.12.2001 Erewan verlassen haben, legal mit dem Pkw aus Armenien ausgereist und nach Georgien, Russland, die Ukraine bis nach Österreich gereist seien (AS 23 zu BF1).

Die Asylanträge wurden mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 5.3.2002, Zlen. 01 30.031-BAT, 01 30.043-BAT und 01 30.026-BAT auf der Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF als unzulässig zurückgewiesen, zumal die belangte Behörde das Vorbringen der BF, über die Tschechische Republik nach Österreich eingereist zu sein, als glaubwürdig qualifizierte (AS 39ff BF1, AS 37ff BF2 und AS 35ff BF3).Die Asylanträge wurden mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 5.3.2002, Zlen. 01 30.031-BAT, 01 30.043-BAT und 01 30.026-BAT auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF als unzulässig zurückgewiesen, zumal die belangte Behörde das Vorbringen der BF, über die Tschechische Republik nach Österreich eingereist zu sein, als glaubwürdig qualifizierte (AS 39ff BF1, AS 37ff BF2 und AS 35ff BF3).

Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln der Berufung wurde im Rahmen einer am 5.8.2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung insoweit Folge gegeben, als mit mündlich verkündeten Bescheid den Berufungen gem. § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden.Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln der Berufung wurde im Rahmen einer am 5.8.2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung insoweit Folge gegeben, als mit mündlich verkündeten Bescheid den Berufungen gem. Paragraph 32, Absatz 2, AsylG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden.

Am 21.1.2003 (BF1 und BF3) bzw. am 19.2.2003 (BF2) erfolgten die schriftlichen Ausfertigungen der in der oben bezeichneten Verhandlung mündlich verkündeten Bescheide zu den Zlen. 227.235/0-VII/20/02, 227.268/0-VII/20/02 und 227.964/0-VII/20/02.

Bei den am 19.8.2003 neuerlich erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er Polizeibeamter im Heimatland gewesen sei und am 5.6.1992 ein Kollege im Zuge einer Streifenfahrt zwei Personen getötet und eine Dritte verletzt habe (AS 215 zu BF1). Dieser Kollege, welcher Kontakte zur Mafia pflegte sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, im September 2001 jedoch infolge einer präsidialen Amnestie frühzeitig entlassen worden. Am 27.11.2001 sei er auf dem Heimweg von einem Auto beinahe überfahren worden und er konnte einen Unfall lediglich durch einen Sprung zur Seite verhindern. Am 1.12.2001 seien zwei unbekannte Männer zur Wohnung der Familie gekommen und hätten versucht in diese einzubrechen (AS 213ff zu BF1).

Die BF3 führte am 19.8.2003 durch einen Organwalter der BAA an, am 25.6.2001 auf dem Heimweg von der Uni von zwei Männern angesprochen worden zu sein. Diese versuchten die BF3 in ein Fahrzeug zu zerren, was diese jedoch infolge der von ihr geleisteten Gegenwehr verhindern konnte, worauf die Drittbeschwerdeführerin von den Männern geschlagen und ihr gesagt worden sei, dass dies aufgrund ihres Vaters passiert sei. Diesen Vorfall habe die BF3 nicht zur Anzeige gebracht, da sie fürchtete, weiteren Gefahren ausgesetzt zu sein (AS 183 zu BF3).

I.1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.9.2003, Zahlen: 01 30.031-BAT und 01 30.026-BAT (in weiterer Folge als "angefochtene Bescheide" bezeichnet) wurden die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).römisch eins.1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.9.2003, Zahlen: 01 30.031-BAT und 01 30.026-BAT (in weiterer Folge als "angefochtene Bescheide" bezeichnet) wurden die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

Ebenso wurde der Asylerstreckungsantrag der Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 11.9.2003, Zl. 01 30.043-BAT auf der Rechtsgrundlage der §§ 10 und 11 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF abgewiesen.Ebenso wurde der Asylerstreckungsantrag der Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 11.9.2003, Zl. 01 30.043-BAT auf der Rechtsgrundlage der Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF abgewiesen.

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF grundsätzlich als glaubwürdig, jedoch sei das Motiv der Rache ungeeignet eine Verfolgung iSd GFK darzutun.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF grundsätzlich als glaubwürdig, jedoch sei das Motiv der Rache ungeeignet eine Verfolgung iSd GFK darzutun.

Mit Schriftsätzen vom 22.9.2003 (BF1) und 24.9.2003 (BF2 und BF3) erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung.

Mit Bescheiden des UBAS vom 22.11.2006, Zlen: 227.235/9-VII/20/03 und 227.964/6-VII/20/03 wurde dem Rechtsmittel des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin insofern Folge gegeben, als deren Bescheide auf der Rechtsgrundlage des § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung an die Erstinstanz zurückverwiesen wurde.Mit Bescheiden des UBAS vom 22.11.2006, Zlen: 227.235/9-VII/20/03 und 227.964/6-VII/20/03 wurde dem Rechtsmittel des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin insofern Folge gegeben, als deren Bescheide auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung an die Erstinstanz zurückverwiesen wurde.

Am 10.1.2007 wurden der BF1 und die BF3 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Folglich wurden den BF (BF1 und BF3) die in der Akte befindlichen und den Entscheidungen zu Grunde gelegten Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und diesen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt (AS 335ff zu BF1 und AS 295 zu BF3). Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer seinen Dienstausweis und einen Zeitungsartikel in Vorlage.

Das BAA hat folglich die Asylanträge gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weil die BF angesichts gehäufter Widersprüche ihr Vorbringen nicht glaubhaft machen konnten. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), weil keine stichhaltigen Gründe für das Bestehen eines zu berücksichtigenden Rückkehrhindernisses gegeben wären. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Das BAA hat folglich die Asylanträge gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weil die BF angesichts gehäufter Widersprüche ihr Vorbringen nicht glaubhaft machen konnten. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.), weil keine stichhaltigen Gründe für das Bestehen eines zu berücksichtigenden Rückkehrhindernisses gegeben wären. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.3. Gegen diese Bescheide wurden mit Schriftsätze vom 2.4.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf die Akteninhalte (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diese Bescheide wurden mit Schriftsätze vom 2.4.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf die Akteninhalte (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Am 6.12.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. In einem mit der ggst. Ladung erging die Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren sowie gem. § 45 Abs. 3 AVG eine Beweisaufnahme im Zuge deren den BF die der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegten und in den Akten befindlichen Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt wurden.Am 6.12.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. In einem mit der ggst. Ladung erging die Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren sowie gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Beweisaufnahme im Zuge deren den BF die der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegten und in den Akten befindlichen Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt wurden.

Mit ho Erkenntnissen vom 4.1.2011, Zlen E13 227.235-3/2008-12E und E13 227.964-3/2008-12E wurden den gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Rechtsmitteln der Beschwerde keine Folge gegeben und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt. Im Zuge dieser Entscheidungsfindung wurden der Erst- und die Drittbeschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Eine an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 2.5.2011, Zlen. U 383, 384/11-9 insofern Rechnung getragen, als die Entscheidungen des AsylGH im Umfang der gem. § 10 AsylG 2005 erfolgten Ausweisungen aufgehoben wurden, da die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung im Verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt wurden.Eine an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 2.5.2011, Zlen. U 383, 384/11-9 insofern Rechnung getragen, als die Entscheidungen des AsylGH im Umfang der gem. Paragraph 10, AsylG 2005 erfolgten Ausweisungen aufgehoben wurden, da die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung im Verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK verletzt wurden.

Zur näheren Begründung wird auf die den Akten beiliegenden oben bezeichneten Erkenntnissen des VfGH verwiesen.

Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Zuständigkeitrömisch zwei.1.1. Zuständigkeit

Gem. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF ist gegenständliches, bis 30.6.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren nunmehr vom AsylGH zu führen.Gem. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF ist gegenständliches, bis 30.6.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren nunmehr vom AsylGH zu führen.

II.1.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.1.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.2. Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

II.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 nach Maßgabe der in Punkt II.4. einleitend getroffenen Ausführungen zu Ende zu führen war.Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, nach Maßgabe der in Punkt römisch zwei.4. einleitend getroffenen Ausführungen zu Ende zu führen war.

II.1.4. Verweiserömisch zwei.1.4. Verweise

Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.4. Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaatrömisch zwei.4. Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat

Den Erkenntnissen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt Rückwirkung zu (vgl. etwa Erk. v. 19.11.2010, 2008/19/0074 bis 0076-6; VfSlg 7692) und bewirkt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dass die Rechtslage so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid nie erlassen worden wäre.Den Erkenntnissen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt Rückwirkung zu vergleiche etwa Erk. v. 19.11.2010, 2008/19/0074 bis 0076-6; VfSlg 7692) und bewirkt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dass die Rechtslage so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid nie erlassen worden wäre.

Ebenso ist die Behörde [das ho. Gericht] an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden (§ 87 Abs. 2 VfGG; VfSlg 13.375).Ebenso ist die Behörde [das ho. Gericht] an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden (Paragraph 87, Absatz 2, VfGG; VfSlg 13.375).

Bezogen auf den gegenständlichen Fall heißt dies, dass die gegenständliche Sache im Rahmen der vorgenommenen Behebung wieder im Stande der Beschwerde anhängig ist und die Rechtslage so zu betrachten ist, als ob das vom VfGH behobene Erkenntnis des ho. Gerichts nie ergangen wäre. Auch ist der AsylGH an die vom VfGH im behebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 hatte die Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären, weshalb das Bundesasylamt gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 zur Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Ausweisung zuständig war. In Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wurde § 8 Abs. 2 AsylG 1997 dahingehend ausgelegt, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzung der Verfügung der Ausweisung das BAA den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden hatte, in jenen Fällen, in denen eine Ausweisung des Asylwerbers einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben darstellte, die Ausweisung nicht zu Verfügen war, sodass solchen Bescheiden in der Praxis der Spruchpunkt III fehlte.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, hatte die Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären, weshalb das Bundesasylamt gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 zur Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Ausweisung zuständig war. In Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wurde Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 dahingehend ausgelegt, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzung der Verfügung der Ausweisung das BAA den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden hatte, in jenen Fällen, in denen eine Ausweisung des Asylwerbers einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben darstellte, die Ausweisung nicht zu Verfügen war, sodass solchen Bescheiden in der Praxis der Spruchpunkt römisch drei fehlte.

Gem. § 75 Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gem. Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Laut. der RV zu § 75 Abs. 8 leg cit ( RV 330 XXIV GP), welche hier zur Erkundung des Willen des Gesetzgebers herangezogen wird, sind alles Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung , gleichgültig, ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. ..."Laut. der Regierungsvorlage zu Paragraph 75, Absatz 8, leg cit ( Regierungsvorlage 330 römisch 24 GP), welche hier zur Erkundung des Willen des Gesetzgebers herangezogen wird, sind alles Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung , gleichgültig, ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. ..."

Kraft gesetzlicher Anordnung und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend gilt die die vom BAA im gefochtenen Bescheid verfügte Abweisung des gegenständlichen Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und ist § 10 AsylG in Bezug auf die vom BAA verfügte Ausweisung gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 anzuwenden.Kraft gesetzlicher Anordnung und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend gilt die die vom BAA im gefochtenen Bescheid verfügte Abweisung des gegenständlichen Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und ist Paragraph 10, AsylG in Bezug auf die vom BAA verfügte Ausweisung gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 anzuwenden.

Hieraus ergibt sich Folgendes:

§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Die für den Asylerstreckungsantrag maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Asylgesetzes in der gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 anwendbaren Fassung des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, lauten wie folgt:Die für den Asylerstreckungsantrag maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Asylgesetzes in der gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 anwendbaren Fassung des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, lauten wie folgt:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus Eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können gemäß Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus Eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.

Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 AsylG 1997 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages gemäß § 11 Abs. 3 leg.cit. zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages gemäß Paragraph 11, Absatz 3, leg.cit. zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.

Gemäß § 11 Abs. 4 leg.cit. treten Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß § 7 leg cit Asyl gewährt wird.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, leg.cit. treten Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß Paragraph 7, leg cit Asyl gewährt wird.

Im Ergebnis erkannte der VfGH in der oben bezeichneten Entscheidung, das die wider dem Erst- und der Drittbeschwerdeführerin verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK widerspricht, weshalb begründend auf das Erkenntnis des VfGH vom 2.5.2011, Zlen. U 383, 384/11-9 verwiesen wird. Auf die Begründung der den Akten beiliegende Entscheidung des VfGH wird verwiesen.Im Ergebnis erkannte der VfGH in der oben bezeichneten Entscheidung, das die wider dem Erst- und der Drittbeschwerdeführerin verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK widerspricht, weshalb begründend auf das Erkenntnis des VfGH vom 2.5.2011, Zlen. U 383, 384/11-9 verwiesen wird. Auf die Begründung der den Akten beiliegende Entscheidung des VfGH wird verwiesen.

Durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sind die BF keine "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fallen als "Fremder" in die Zuständigkeiten der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt sind, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.Durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sind die BF keine "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG) mehr, sondern fallen als "Fremder" in die Zuständigkeiten der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt sind, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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