Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0076 2008/19/0075Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1. T, 2. I, und 3. K, alle vertreten durch Jana Franke, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 1, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 17. Oktober 2007 1.) Zl. 265.112- 2/4E-XIV/16/07 (protokolliert zu hg. Zl. 2008/19/0074),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1. T, 2. römisch eins, und 3. K, alle vertreten durch Jana Franke, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 1, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 17. Oktober 2007 1.) Zl. 265.112- 2/4E-XIV/16/07 (protokolliert zu hg. Zl. 2008/19/0074),
2.) Zl. 265.118-2/3E-XIV/16/07 (protokolliert zu hg. Zl. 2008/19/0075), 3.) Zl. 265.116-2/3E-XIV/16/07 (protokolliert zu hg. Zl. 2008/19/0076), betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:2.) Zl. 265.118-2/3E-XIV/16/07 (protokolliert zu hg. Zl. 2008/19/0075), 3.) Zl. 265.116-2/3E-XIV/16/07 (protokolliert zu hg. Zl. 2008/19/0076), betreffend Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die beschwerdeführenden Parteien hatten bereits am 31. August 2005 um Asyl im Bundesgebiet angesucht. Diese Anträge waren vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 6. Oktober 2005 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c und Art. 20 Abs 1 lit. c Dublin-Verordnung festgestellt und die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 5a Abs. 1 AsylG dorthin ausgewiesen worden. Über die im Oktober 2005 fristgerecht erhobenen Berufungen hatte die belangte Behörde mit Bescheiden vom 15. November 2005 abschlägig entschieden. Mit hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, Zlen. 2008/23/0966 bis 0969, wurden (u.a.) diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde dem Verstreichen der Frist des § 24a Abs. 8 AsylG infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Bedeutung beigemessen hatte. 1. Die beschwerdeführenden Parteien hatten bereits am 31. August 2005 um Asyl im Bundesgebiet angesucht. Diese Anträge waren vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 6. Oktober 2005 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c und Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung festgestellt und die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, AsylG dorthin ausgewiesen worden. Über die im Oktober 2005 fristgerecht erhobenen Berufungen hatte die belangte Behörde mit Bescheiden vom 15. November 2005 abschlägig entschieden. Mit hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, Zlen. 2008/23/0966 bis 0969, wurden (u.a.) diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde dem Verstreichen der Frist des Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Bedeutung beigemessen hatte.
2. Die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Schriftsatz vom 8. September 2005, beim Bundesasylamt eingelangt am 29. Dezember 2005, gestellt und sie galten - durch persönliches Einfinden der beschwerdeführenden Parteien in der Erstaufnahmestelle - als mit 8. Februar 2006 als eingebracht.
3. Auf Grund der Rückwirkung des aufhebenden hg. Erkenntnisses vom 17. September 2008, Zlen. 2008/23/0966 bis 0969, ist davon auszugehen, dass zu dem Zeitpunkt, als die vorliegenden Folgeanträge gestellt bzw. einbracht wurden, die Berufungsverfahren über die vorangegangen Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien bei der belangten Behörde noch anhängig waren. Nach dem für diese Berufungsverfahren maßgeblichen § 23 Abs. 5 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, galten die neuen (schriftlichen) Anträge daher als Berufungsergänzungen und wären im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitzubehandeln gewesen (§ 17 Abs. 8 AsylG 2005 sieht im Übrigen eine entsprechende Regelung vor). 3. Auf Grund der Rückwirkung des aufhebenden hg. Erkenntnisses vom 17. September 2008, Zlen. 2008/23/0966 bis 0969, ist davon auszugehen, dass zu dem Zeitpunkt, als die vorliegenden Folgeanträge gestellt bzw. einbracht wurden, die Berufungsverfahren über die vorangegangen Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien bei der belangten Behörde noch anhängig waren. Nach dem für diese Berufungsverfahren maßgeblichen Paragraph 23, Absatz 5, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101, galten die neuen (schriftlichen) Anträge daher als Berufungsergänzungen und wären im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitzubehandeln gewesen (Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 sieht im Übrigen eine entsprechende Regelung vor).
Demnach entsprachen die angefochtenen Bescheide, mit denen über die Folgeanträge selbständig und ohne Bedachtnahme auf die noch nicht rechtskräftig beendeten Vorverfahren entschieden wurde, nicht dem Gesetz.
Sie waren deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Sie waren deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 19. November 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190074.X00Im RIS seit
26.12.2010Zuletzt aktualisiert am
03.04.2011