Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art20 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0967 2008/23/0969 2008/23/0968Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerden 1. der T M, geboren am 4. Juli 1968, 2. des S K, geboren am 13. März 1968, 3. des I K, geboren am 13. Mai 2003 und 4. des I K, geboren am 7. Oktober 1999, alle in W, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 3, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. November 2005, Zl. 265.112/0-XIV/16/05 (zu 1.), Zl. 265.115/0- XIV/16/05 (zu 2.), Zl. 265.116/0-XIV/16/05 (zu 3.) und Zl. 265.118/0-XIV/16/05 (zu 4.), jeweils betreffend §§ 5 und 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerden 1. der T M, geboren am 4. Juli 1968, 2. des S K, geboren am 13. März 1968, 3. des römisch eins K, geboren am 13. Mai 2003 und 4. des römisch eins K, geboren am 7. Oktober 1999, alle in W, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 3, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. November 2005, Zl. 265.112/0-XIV/16/05 (zu 1.), Zl. 265.115/0- XIV/16/05 (zu 2.), Zl. 265.116/0-XIV/16/05 (zu 3.) und Zl. 265.118/0-XIV/16/05 (zu 4.), jeweils betreffend Paragraphen 5 und 5 a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20 (insgesamt daher EUR 3.964,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, gelangten am 31. August 2005 in das Bundesgebiet und brachten am selben Tag Asylanträge ein. Das Bundesasylamt holte hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (diese sind Ehegatten und Eltern der Minderjährigen. Dritt- und Viertbeschwerdeführer) Eurodac-Auskünfte ein, denen zufolge diese bereits am 27. November 2004 und 28. Juli 2005 in Polen Asylanträge gestellt hatten. Auf dieser Grundlage ersuchte das Bundesasylamt am 1. September 2005 (nach Aktenlage via "Dublinet") die zuständige polnische Behörde, die Beschwerdeführer nach Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Verordnung), wieder aufzunehmen. Das "Office for Repatriation and Aliens of the Republic of Poland" beantwortete diese Ersuchen in den folgenden zwei Wochen nicht. (Die Zustimmungen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer - gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. d der Dublin-Verordnung - erfolgten erst mit Schreiben vom 23. bzw. 30. September 2005, beim Bundesasylamt per Telefax eingelangt am 26. September bzw. 3. Oktober 2005.)Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, gelangten am 31. August 2005 in das Bundesgebiet und brachten am selben Tag Asylanträge ein. Das Bundesasylamt holte hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (diese sind Ehegatten und Eltern der Minderjährigen. Dritt- und Viertbeschwerdeführer) Eurodac-Auskünfte ein, denen zufolge diese bereits am 27. November 2004 und 28. Juli 2005 in Polen Asylanträge gestellt hatten. Auf dieser Grundlage ersuchte das Bundesasylamt am 1. September 2005 (nach Aktenlage via "Dublinet") die zuständige polnische Behörde, die Beschwerdeführer nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Verordnung), wieder aufzunehmen. Das "Office for Repatriation and Aliens of the Republic of Poland" beantwortete diese Ersuchen in den folgenden zwei Wochen nicht. (Die Zustimmungen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer - gestützt auf Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Dublin-Verordnung - erfolgten erst mit Schreiben vom 23. bzw. 30. September 2005, beim Bundesasylamt per Telefax eingelangt am 26. September bzw. 3. Oktober 2005.)
Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c und Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin-Verordnung wies das Bundesasylamt die Asylanträge mit Bescheiden vom 6. Oktober 2005, den Beschwerdeführern bzw. deren gesetzlichem Vertreter am 7. Oktober 2005 durch persönliche Übergabe zugestellt, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) zurück, sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge Polen zuständig sei, und wies die Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Weiters wurde jeweils die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Gestützt auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c und Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Dublin-Verordnung wies das Bundesasylamt die Asylanträge mit Bescheiden vom 6. Oktober 2005, den Beschwerdeführern bzw. deren gesetzlichem Vertreter am 7. Oktober 2005 durch persönliche Übergabe zugestellt, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) zurück, sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge Polen zuständig sei, und wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, und 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Weiters wurde jeweils die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen.
Die belangte Behörde wies dagegen (hinsichtlich der Zweitbis Viertbeschwerdeführer im Wege der Mitanfechtung nach § 32 Abs. 7 AsylG) erhobene Berufungen mit Bescheiden vom 15. November 2005 gemäß §§ 5 und 5a AsylG ab. Auf die Einhaltung der Frist des § 24a Abs. 8 AsylG ging die belangte Behörde in den Begründungen nicht ein. Die belangte Behörde wies dagegen (hinsichtlich der Zweitbis Viertbeschwerdeführer im Wege der Mitanfechtung nach Paragraph 32, Absatz 7, AsylG) erhobene Berufungen mit Bescheiden vom 15. November 2005 gemäß Paragraphen 5 und 5 a AsylG ab. Auf die Einhaltung der Frist des Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG ging die belangte Behörde in den Begründungen nicht ein.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die vorliegenden Fälle gleichen insofern, als die belangte Behörde dem Ende des "Konsultationsverfahrens" mit Ablauf der in Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO genannten zweiwöchigen Frist und damit dem Verstreichen der Frist des § 24a Abs. 8 AsylG keine Bedeutung beigemessen hat, dem mit dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2005/01/0461, entschiedenen Fall. Aus den in diesem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Die vorliegenden Fälle gleichen insofern, als die belangte Behörde dem Ende des "Konsultationsverfahrens" mit Ablauf der in Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO genannten zweiwöchigen Frist und damit dem Verstreichen der Frist des Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG keine Bedeutung beigemessen hat, dem mit dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2005/01/0461, entschiedenen Fall. Aus den in diesem Erkenntnis, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen waren die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 17. September 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008230966.X00Im RIS seit
20.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009