Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C6 253.023-3/2008/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.4.2008, FZ. 08 00.917-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.4.2008, FZ. 08 00.917-BAE, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger stellte erstmals am 26.12.2003 - unter den Personalien XXXX - einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Bei seiner Befragung vor dem Gendarmerieposten Hard am selben Tag gab er an, er habe Afghanistan, wo er als Lehrer tätig gewesen sei, vor eineinhalb Monaten verlassen. Seine Frau und seine vier Monate alte Tochter würden bei seinem Bruder in Pakistan leben. Er beantrage in Österreich Asyl, da er Angst habe, in Afghanistan zu leben.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger stellte erstmals am 26.12.2003 - unter den Personalien römisch 40 - einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Bei seiner Befragung vor dem Gendarmerieposten Hard am selben Tag gab er an, er habe Afghanistan, wo er als Lehrer tätig gewesen sei, vor eineinhalb Monaten verlassen. Seine Frau und seine vier Monate alte Tochter würden bei seinem Bruder in Pakistan leben. Er beantrage in Österreich Asyl, da er Angst habe, in Afghanistan zu leben.
Bei seiner am 16.1.2004 und 23.1.2004 vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er dazu im Wesentlichen an: Er sei in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz geboren. Im Alter von vier Jahren sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen; dort habe er acht Jahre die Schule besucht. Als sein Vater im Jahr 1986 umgekommen sei, sei er mit seiner Mutter und mit seinem Bruder nach Pakistan gegangen und habe seither in Pakistan gelebt. Sein Vater sei bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen und seine Mutter habe Angst gehabt, dass er zum Militär müsse und ebenfalls umkomme. Er habe Pakistan verlassen, da er am 3.9.2003 von ihm unbekannten Personen beschossen worden wäre. Diesen Vorfall bringe er damit in Verbindung, dass er regelmäßig mit jungen Leuten gesprochen und ihnen erklärt habe, dass der Krieg sinnlos und es nicht gut sei, würden sie religiöse Fanatiker werden. Er vermute, dass religiöse Fanatiker auf ihn geschossen hätten. Nach Afghanistan sei er nicht zurückgekehrt, da er dort kein Haus und keine näheren Angehörigen habe.Bei seiner am 16.1.2004 und 23.1.2004 vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er dazu im Wesentlichen an: Er sei in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz geboren. Im Alter von vier Jahren sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen; dort habe er acht Jahre die Schule besucht. Als sein Vater im Jahr 1986 umgekommen sei, sei er mit seiner Mutter und mit seinem Bruder nach Pakistan gegangen und habe seither in Pakistan gelebt. Sein Vater sei bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen und seine Mutter habe Angst gehabt, dass er zum Militär müsse und ebenfalls umkomme. Er habe Pakistan verlassen, da er am 3.9.2003 von ihm unbekannten Personen beschossen worden wäre. Diesen Vorfall bringe er damit in Verbindung, dass er regelmäßig mit jungen Leuten gesprochen und ihnen erklärt habe, dass der Krieg sinnlos und es nicht gut sei, würden sie religiöse Fanatiker werden. Er vermute, dass religiöse Fanatiker auf ihn geschossen hätten. Nach Afghanistan sei er nicht zurückgekehrt, da er dort kein Haus und keine näheren Angehörigen habe.
Mit Bescheid vom 28.1.2004, 03 38.851-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt stellt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei. Betreffend die Ausreisegründe stellt das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Afghanistan 1986 verlassen zu haben, weil damals sein Vater bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen sei und sein Mutter Angst gehabt habe, er würde zum Militär eingezogen werden und ums Leben kommen.. Seine Mutter sei dann mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nach Pakistan gegangen. Dort habe der Beschwerdeführer die Schule gesucht und geheiratet. Pakistan habe er verlassen weil unbekannte "religiöse Leute" auf ihn geschossen hätten. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, weil er dort nichts mehr habe. Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt aus aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Ausreisegrund sowohl aus seiner Heimat als auch aus Pakistan denkmöglich und daher auch glaubwürdig seien. Rechtlich führt es aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe auf Pakistan bezogen und vorgebracht habe, dass dort vermutlich von unbekannten, religiösen Leuten auf ihn geschossen worden sei. Damit habe er eine Verfolgung in einem Drittstaat vorgebracht und somit eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt. Weiters begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghaniustan.Mit Bescheid vom 28.1.2004, 03 38.851-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt stellt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei. Betreffend die Ausreisegründe stellt das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Afghanistan 1986 verlassen zu haben, weil damals sein Vater bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen sei und sein Mutter Angst gehabt habe, er würde zum Militär eingezogen werden und ums Leben kommen.. Seine Mutter sei dann mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nach Pakistan gegangen. Dort habe der Beschwerdeführer die Schule gesucht und geheiratet. Pakistan habe er verlassen weil unbekannte "religiöse Leute" auf ihn geschossen hätten. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, weil er dort nichts mehr habe. Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt aus aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Ausreisegrund sowohl aus seiner Heimat als auch aus Pakistan denkmöglich und daher auch glaubwürdig seien. Rechtlich führt es aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe auf Pakistan bezogen und vorgebracht habe, dass dort vermutlich von unbekannten, religiösen Leuten auf ihn geschossen worden sei. Damit habe er eine Verfolgung in einem Drittstaat vorgebracht und somit eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt. Weiters begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghaniustan.
Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich hielt sich der Beschwerdeführer in Frankreich auf und stellte dort - unter den Personalien XXXX, - ebenfalls einen Asylantrag. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aus Frankreich nach Österreich überstellt, nachdem sich Österreich sich entsprechend dem Dublin-Übereinkommen (di. dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages BGBl. III 165/1997) gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. d bereit erklärt hatte, ihn zu übernehmen.Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich hielt sich der Beschwerdeführer in Frankreich auf und stellte dort - unter den Personalien römisch 40 , - ebenfalls einen Asylantrag. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aus Frankreich nach Österreich überstellt, nachdem sich Österreich sich entsprechend dem Dublin-Übereinkommen (di. dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages Bundesgesetzblatt Teil 3, 165 aus 1997,) gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera d, bereit erklärt hatte, ihn zu übernehmen.
2. Mit Schreiben vom 21.7.2004 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmezentrum Ost) am 29.7.2004 gab er auf Vorhalt, bereits am 29.12.2003 einen Antrag gestellt zu haben an:
"Ja. Ich wollte damals kein Asyl, weil ich gedacht habe, dass mein Bruder in Europa lebt und ich wollte zu ihm fahren." Auf die Frage, wann er sein Heimatland verlassen, wann und wie er nach Österreich gekommen sei an, gab er an, zuletzt 1982 in Afghanistan gewesen zu sein. Danach sei er bis 1990 in Russland und ab 1991 in der Ukraine gewesen. Von Odessa sei er im Dezember 2003 mit dem Zug nach Kiew und dann zu einem ihn unbekannten Ort in den Karpaten gefahren. Von dort habe er zu Fuß die Grenze überquert und sei dann mit einem PKW zu einem ihm ebenfalls unbekannten Ort gefahren. Dort hätten sie Zugtickets erhalten und seien später im Zug aufgegriffen worden. Auf die Frage, worauf er seinen zweiten Asylantrag gründe, gab er an, bei der ersten Antragstellung habe er kein Asyl benötigt; er habe nur nach seinem Bruder, der sich irgendwo in Europa befunden hätte, suchen wollen. Er habe daher "einfach so gesprochen". Jetzt benötige er Asyl, er habe Asylgründe. Während des Krieges sei er nach Russland gebracht worden. Bei seinem ersten Asylverfahren hätte er "falsche Fluchtgründe" angegeben. Als er ganz klein gewesen sei, sei er von Afghanistan nach Russland gebracht worden. Sein Vater sei damals bereits tot gewesen. Er kenne Afghanistan nicht mehr und habe dort niemanden.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Erstaufnahmezentrum Ost) am 2.8.2004 gab der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache an: "Wenn mein Asylantrag hier zurückgewiesen wird, dann muss ich mich in ein anderes Land begeben und dort um Asyl ansuchen, da ich nicht in meine Heimat zurückkehren kann und auch nicht in die Ukraine. Ich müsste jetzt noch einmal die französischen Behörden um Asyl bitten oder mich an die UNO wenden. Ich bin auch ein Mensch und habe auch meine Rechte. Wenn Sie wüssten wie mühevoll die Ausreise aus der Ukraine nach Österreich war."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.8.2004, 04 14.861-EAST Ost, wurde der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 32 Abs. 8 AsylG 1997 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesasylamt stellt fest, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Beweiswürdigend führt es aus, dass es nicht davon ausgehen könne, dass der Antragsteller glaubwürdig sei. So habe er verschiedene Identitäten in seinen bisherigen Asylverfahren angegeben. Die Begründung für seine angeblich bei der Erstantragstellung falschen Angaben zu seiner Person, nämlich, dass ihm Moldawier dazu geraten hätten, weil er sonst zurückgeschickt werden würde, könne diesen Umstand jedenfalls nicht rechtfertigen. Weiters habe der Antragsteller bei der Einvernahme am 29.07.2004 angegeben, dass er bei seinem ersten Asylverfahren falsche Fluchtgründe genannt habe. Es sei deutlich, dass der Beschwerdeführer seien Angaben "nach Belieben" austausche oder verändere, sowohl hinsichtlich seiner Person als auch seiner Fluchtgründe. Schlussfolgernd stelle es fest, dass dem Beschwerdeführer "keine Glaubwürdigkeit zuerkannt" werden könne.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.8.2004, 04 14.861-EAST Ost, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8, AsylG 1997 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesasylamt stellt fest, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Beweiswürdigend führt es aus, dass es nicht davon ausgehen könne, dass der Antragsteller glaubwürdig sei. So habe er verschiedene Identitäten in seinen bisherigen Asylverfahren angegeben. Die Begründung für seine angeblich bei der Erstantragstellung falschen Angaben zu seiner Person, nämlich, dass ihm Moldawier dazu geraten hätten, weil er sonst zurückgeschickt werden würde, könne diesen Umstand jedenfalls nicht rechtfertigen. Weiters habe der Antragsteller bei der Einvernahme am 29.07.2004 angegeben, dass er bei seinem ersten Asylverfahren falsche Fluchtgründe genannt habe. Es sei deutlich, dass der Beschwerdeführer seien Angaben "nach Belieben" austausche oder verändere, sowohl hinsichtlich seiner Person als auch seiner Fluchtgründe. Schlussfolgernd stelle es fest, dass dem Beschwerdeführer "keine Glaubwürdigkeit zuerkannt" werden könne.
Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, dass die Antragstellung "offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bewirken" solle. Das Bundesasylamt gelange "im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt."
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.7.2005, 253.023/2-X/28/04, wurde die Berufung vom 24.8.2004 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.7.2005 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und erwuchs mit 28.7.2005 in Rechtskraft.
3. In weiterer Folge hielt sich der Beschwerdeführer in Belgien auf und stellte dort - unter den Personalien XXXX, - ebenfalls einen Asylantrag. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von Belgien nach Österreich überstellt, nachdem sich Österreich sich entsprechend dem Dublin-Übereinkommen bereit erklärt hatte, ihn zu übernehmen.3. In weiterer Folge hielt sich der Beschwerdeführer in Belgien auf und stellte dort - unter den Personalien römisch 40 , - ebenfalls einen Asylantrag. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von Belgien nach Österreich überstellt, nachdem sich Österreich sich entsprechend dem Dublin-Übereinkommen bereit erklärt hatte, ihn zu übernehmen.
4. Am 22.5.2006 stellte der Beschwerdeführer im Rahmen der Überstellung von Belgien nach Österreich den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Flughafen) am 23.5.2006 zu seiner Reiseroute von seiner Heimat bis nach Österreich an, er habe 2004 in der Ukraine studiert. Von dort sei er über die Grenze Zakarpatia zu Fuß in die Slowakei und von dort nach Österreich. Im selben Jahr sei er nach Frankreich gereist und nach einem Monat nach Österreich überstellt worden. Als sein Asylantrag abgelehnt worden sei, sei er in die Ukraine und von dort nach Pakistan gereist. Im Dezember 2005 sei er mit dem Auto nach Belgien gefahren und in weiterer Folge nach Österreich überstellt worden. In der Ukraine habe als Händler gearbeitet und eine ukrainische Freundin gehabt. In der Ukraine, wo er als Afghane bekannt sei, würden Banden und die Mafia von den Händler monatlich Schutzgeld erhalten; er habe zwei Monate dieses Schutzgeld bezahlt. Auch sei ein Bruder eines Bandenmitgliedes in Afghanistan getötet worden; aus Rache sei er geschlagen worden. Schließlich hätten "sie" nicht gewollt, dass er mit der ukrainischen Frau zusammenbleibe. Daher sei er gezwungen worden, die Ukraine zu verlassen. Einige Afghanen seien in der Ukraine getötet worden. Aus Angst um sein Leben habe er die Ukraine verlassen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmezentrum Ost) am 30.5.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Fluchtweg befragt an, im September 2005 nach Pakistan, im Dezember 2005 mit dem Auto von Pakistan in den Iran, vom Iran in die Türkei, mit einem Schiff von der Türkei nach Griechenland gereist zu sein und von Griechenland in zwei bis drei Stunden mit dem LKW nach Calais in Belgien gebracht worden zu sein. Auf den Vorhalt, dass man nicht in zwei bis drei Stunden von Griechenland nach Belgien reisen könne und dass Calais in Frankreich liege, gab er an, er habe gemeint, es wären nur zwei bis drei Stunden nach England gewesen und etwa drei Tage nach Calais und dann zwei bis drei Stunden nach Belgien gereist zu sein. Gefragt nach Beweismitteln über seinen Aufenthalt in Pakistan gab er an, diese in zwei bis drei Tagen nachreichen zu können. Zu seinen Schwierigkeiten befragt, gab er an, sein Vater sei seinerzeit ein Mitglied der Gruppe des XXXX gewesen. XXXX und andere weise Leute seien zum damaligen afghanischen Präsidenten Dr. Nadjibullah gegangen. Es habe eine große Versammlung gegeben, an der dann sein Vater auch teilgenommen habe. Der Sinn der Versammlung sei gewesen zu verhindern, dass die Mujaheddin nach Kabul vorrückten. Das Problem des Beschwerdeführers bestehe jetzt darin, dass sein Vater und diese Leute gegen die Taliban gewesen seien, Nadjibullah sei ein Kommandant gewesen und auch sein Vater gelte als Kommunist. Sein Vater sei auch deshalb getötet worden. Deshalb gelte der Beschwerdeführer als Ungläubiger. Auf Nachfrage, was genau sein Problem sei, gab er an, als er wieder in Pakistan war, habe er den Leuten vorgeworfen, dass sie falsch lebten, "weil sie immer nur Krieg führ[t]en". Er habe ihnen gesagt, dass man in Europa ganz anders lebe. Das dürften dann Leute gehört haben, die Taliban seien. Von diesen Leuten sei ihm vorgeschlagen worden, dass er sich auf deren Seite schlage. Ein anderer Grund sei, dass der Beschwerdeführer russisch spreche, deshalb werde man "dort" gleich als Ungläubiger oder als Kommunist abgestempelt. Sobald bekannt sei, dass "man" ungläubig oder ein Kommunist sei, könne man getötet werden. Ich habe Angst gehabt, dass er getötet werde, deshalb habe er "jetzt" Pakistan verlassen."Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmezentrum Ost) am 30.5.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Fluchtweg befragt an, im September 2005 nach Pakistan, im Dezember 2005 mit dem Auto von Pakistan in den Iran, vom Iran in die Türkei, mit einem Schiff von der Türkei nach Griechenland gereist zu sein und von Griechenland in zwei bis drei Stunden mit dem LKW nach Calais in Belgien gebracht worden zu sein. Auf den Vorhalt, dass man nicht in zwei bis drei Stunden von Griechenland nach Belgien reisen könne und dass Calais in Frankreich liege, gab er an, er habe gemeint, es wären nur zwei bis drei Stunden nach England gewesen und etwa drei Tage nach Calais und dann zwei bis drei Stunden nach Belgien gereist zu sein. Gefragt nach Beweismitteln über seinen Aufenthalt in Pakistan gab er an, diese in zwei bis drei Tagen nachreichen zu können. Zu seinen Schwierigkeiten befragt, gab er an, sein Vater sei seinerzeit ein Mitglied der Gruppe des römisch 40 gewesen. römisch 40 und andere weise Leute seien zum damaligen afghanischen Präsidenten Dr. Nadjibullah gegangen. Es habe eine große Versammlung gegeben, an der dann sein Vater auch teilgenommen habe. Der Sinn der Versammlung sei gewesen zu verhindern, dass die Mujaheddin nach Kabul vorrückten. Das Problem des Beschwerdeführers bestehe jetzt darin, dass sein Vater und diese Leute gegen die Taliban gewesen seien, Nadjibullah sei ein Kommandant gewesen und auch sein Vater gelte als Kommunist. Sein Vater sei auch deshalb getötet worden. Deshalb gelte der Beschwerdeführer als Ungläubiger. Auf Nachfrage, was genau sein Problem sei, gab er an, als er wieder in Pakistan war, habe er den Leuten vorgeworfen, dass sie falsch lebten, "weil sie immer nur Krieg führ[t]en". Er habe ihnen gesagt, dass man in Europa ganz anders lebe. Das dürften dann Leute gehört haben, die Taliban seien. Von diesen Leuten sei ihm vorgeschlagen worden, dass er sich auf deren Seite schlage. Ein anderer Grund sei, dass der Beschwerdeführer russisch spreche, deshalb werde man "dort" gleich als Ungläubiger oder als Kommunist abgestempelt. Sobald bekannt sei, dass "man" ungläubig oder ein Kommunist sei, könne man getötet werden. Ich habe Angst gehabt, dass er getötet werde, deshalb habe er "jetzt" Pakistan verlassen."
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmezentrum Ost) am 7.6.2006 konnte der Beschwerdeführer die angekündigten Beweismittel zu seiner Rückreise nach Pakistan nicht vorlegen und wiederholte die Angaben zu seinem Fluchtgrund, nämlich die Verfolgung durch die Taliban.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 12.6.2006 legte der Beschwerdeführer zwei mit Hand beschriebene Zettel, bei denen es sich um ein Busticket, mit welchem er nach Quetta gefahren sein soll, und einen Arztzettel aus dem Krankenhaus in Peschawar handle; weiters einen Zettel mit Text in russischer Sprache, dem zu entnehmen sei, dass er nur 20 kg Gepäck als Student in die Ukraine mitnehmen durfte. Auf Vorhalt, dass die Hand beschriebenen Zettel kein Beweis für die Anwesenheit in Pakistan wären, gab er an, der XXXX, könne seine Angaben bestätigen und befänden sich seine Originaldokumente im Krim-Institut und in Russland im Medical Wolgograd Institut.Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 12.6.2006 legte der Beschwerdeführer zwei mit Hand beschriebene Zettel, bei denen es sich um ein Busticket, mit welchem er nach Quetta gefahren sein soll, und einen Arztzettel aus dem Krankenhaus in Peschawar handle; weiters einen Zettel mit Text in russischer Sprache, dem zu entnehmen sei, dass er nur 20 kg Gepäck als Student in die Ukraine mitnehmen durfte. Auf Vorhalt, dass die Hand beschriebenen Zettel kein Beweis für die Anwesenheit in Pakistan wären, gab er an, der römisch 40 , könne seine Angaben bestätigen und befänden sich seine Originaldokumente im Krim-Institut und in Russland im Medical Wolgograd Institut.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.6.2006, 06 05.502-EAST Ost, wurde der Asylantrag vom 22.5.2006 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I); gemäß § 10 Abs.1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt stellt fest, dass kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Anschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.6.2006, 06 05.502-EAST Ost, wurde der Asylantrag vom 22.5.2006 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt stellt fest, dass kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Anschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 7.3.2006 wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 6.2.2007 hinsichtlich Spruchpunkt I. ab; Spruchpunkt II. behob er ersatzlos. Zu Spruchpunkt I. führt er zusammengefasst aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch im dritten Asylverfahren - für sich betrachtet, aber auch in Verbindung mit dem bisherigen Vorbringen - in sich widersprüchlich und unglaubwürdig seien. Selbst wenn man von einer zwischenzeitigen (nach Abschluss des zweiten Verfahrens erfolgten) "Rückkehr" des Beschwerdeführers nach Pakistan ausginge und den dort vorgefallenen Verfolgungshandlungen durch Dorfbewohner ("die Taliban") Glauben schenken würde, so sei auch diesen Angaben keine Änderung des Sachverhaltes zu entnehmen, die zu für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die - im Vorverfahren - als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, als möglich erscheinen ließen. Bereits in dem allen Verfahren zu Grunde liegenden erstinstanzlichen rechtskräftigen Bescheid (des ersten Asylverfahrens), wo ebenfalls Fluchtgründe Pakistan betreffend vorgebracht wurden, sei nämlich festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei und somit - allenfalls - Verfolgung in einem Drittstaat vorliege. Diese Feststellungen beruhten auf den Sprach- und Lokalkenntnisse des Beschwerdeführers und seien auch unbestritten geblieben. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer etwa staatenlos wäre und Pakistan als "Land des gewöhnlichen Aufenthaltes" iSd Art 1 A Z2 GFK zu qualifizieren wäre. Dem komme auch aus folgenden Erwägungen im Folgeverfahren keine asylrechtliche Relevanz zu: Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sie "wegen seiner kommunistischen Vergangenheit" von den Dorfbewohnern bedroht worden. Mit seiner "kommunistischen Vergangenheit" mache er aber einen Umstand geltend, der bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens bestanden haben muss (und den der Berufungswerber - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe) Der "Kern" des Vorbringens im dritten Verfahren - Bedrohung wegen der angeblichen kommunistischen Vergangenheit des Berufungswerbers - stütze sich daher auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das erste Verfahren abgeschlossen gewesen ist. Zusammenfassend werde festgehalten, dass es sich bei dem Vorbringen des Berufungswerbers um Umstände handle, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten oder die keine Asylrelevanz aufweisen und auch keinen glaubhaften Kern aufwiesen, an dem eine positive Entscheidungsprognose angeknüpft werden könnte. Der dritte Asylantrag stütze sich damit, wie schon der zweite Asylantrag, auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden sei, bevor das Verfahren über den ersten Asylantrag beendet worden sei, weshalb dem dritten Antrag die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.01.2004 entgegenstehe.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 7.3.2006 wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 6.2.2007 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ab; Spruchpunkt römisch zwei. behob er ersatzlos. Zu Spruchpunkt römisch eins. führt er zusammengefasst aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch im dritten Asylverfahren - für sich betrachtet, aber auch in Verbindung mit dem bisherigen Vorbringen - in sich widersprüchlich und unglaubwürdig seien. Selbst wenn man von einer zwischenzeitigen (nach Abschluss des zweiten Verfahrens erfolgten) "Rückkehr" des Beschwerdeführers nach Pakistan ausginge und den dort vorgefallenen Verfolgungshandlungen durch Dorfbewohner ("die Taliban") Glauben schenken würde, so sei auch diesen Angaben keine Änderung des Sachverhaltes zu entnehmen, die zu für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die - im Vorverfahren - als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, als möglich erscheinen ließen. Bereits in dem allen Verfahren zu Grunde liegenden erstinstanzlichen rechtskräftigen Bescheid (des ersten Asylverfahrens), wo ebenfalls Fluchtgründe Pakistan betreffend vorgebracht wurden, sei nämlich festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei und somit - allenfalls - Verfolgung in einem Drittstaat vorliege. Diese Feststellungen beruhten auf den Sprach- und Lokalkenntnisse des Beschwerdeführers und seien auch unbestritten geblieben. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer etwa staatenlos wäre und Pakistan als "Land des gewöhnlichen Aufenthaltes" iSd Artikel eins, A Z2 GFK zu qualifizieren wäre. Dem komme auch aus folgenden Erwägungen im Folgeverfahren keine asylrechtliche Relevanz zu: Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sie "wegen seiner kommunistischen Vergangenheit" von den Dorfbewohnern bedroht worden. Mit seiner "kommunistischen Vergangenheit" mache er aber einen Umstand geltend, der bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens bestanden haben muss (und den der Berufungswerber - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe) Der "Kern" des Vorbringens im dritten Verfahren - Bedrohung wegen der angeblichen kommunistischen Vergangenheit des Berufungswerbers - stütze sich daher auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das erste Verfahren abgeschlossen gewesen ist. Zusammenfassend werde festgehalten, dass es sich bei dem Vorbringen des Berufungswerbers um Umstände handle, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten oder die keine Asylrelevanz aufweisen und auch keinen glaubhaften Kern aufwiesen, an dem eine positive Entscheidungsprognose angeknüpft werden könnte. Der dritte Asylantrag stütze sich damit, wie schon der zweite Asylantrag, auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden sei, bevor das Verfahren über den ersten Asylantrag beendet worden sei, weshalb dem dritten Antrag die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.01.2004 entgegenstehe.
Zur ersatzlosen Aufhebung von Spruchpunkt II. führt der unabhängige Bundesasylsenat zusammengefasst aus, dass die vorliegende Konstellation - Verbindung der Ausweisung mit der Zurückweisung wegen entschiedener Sache - problematisch sei: Auf Grund der gesetzlichen Fiktion (§ 10 Abs 4 AsylG) gelte die Ausweisung gleichzeitig als (aktuelle) und die Fremdenpolizeibehörden bindende Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, ohne dass es zu einer Berücksichtigung allfälliger refoulementschutzrechtlich relevanter Gründe im gegenständlichen Verfahren kommen habe können. Einer solchen Prüfung stehe die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Afghanistan (Eskalation der Sicherheitslage; anhaltend schlechte Versorgungslage) komme der unabhängige Bundesasylsenat allerdings regelmäßig in Verfahren betreffend afghanische Staatsangehörige zu dem Ergebnis, dass durch eine Abschiebung nach Afghanistan in den Schutzbereich des Art 3 EMRK eingriffen würde. Der Ausspruch der Ausweisung nach Afghanistan mit der damit (durch die gesetzliche Fiktion) verbundenen (aktuellen und in diesem Sinn auch neuerlichen) Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung führe daher zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnis und sei daher unzulässig.Zur ersatzlosen Aufhebung von Spruchpunkt römisch zwei. führt der unabhängige Bundesasylsenat zusammengefasst aus, dass die vorliegende Konstellation - Verbindung der Ausweisung mit der Zurückweisung wegen entschiedener Sache - problematisch sei: Auf Grund der gesetzlichen Fiktion (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG) gelte die Ausweisung gleichzeitig als (aktuelle) und die Fremdenpolizeibehörden bindende Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, ohne dass es zu einer Berücksichtigung allfälliger refoulementschutzrechtlich relevanter Gründe im gegenständlichen Verfahren kommen habe können. Einer solchen Prüfung stehe die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Afghanistan (Eskalation der Sicherheitslage; anhaltend schlechte Versorgungslage) komme der unabhängige Bundesasylsenat allerdings regelmäßig in Verfahren betreffend afghanische Staatsangehörige zu dem Ergebnis, dass durch eine Abschiebung nach Afghanistan in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK eingriffen würde. Der Ausspruch der Ausweisung nach Afghanistan mit der damit (durch die gesetzliche Fiktion) verbundenen (aktuellen und in diesem Sinn auch neuerlichen) Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung führe daher zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnis und sei daher unzulässig.
5. Am 24.1.2008 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (vierten) Asylantrag. Begründend gab er dazu bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag zu seiner Reiseroute befragt an:, er sei Ende 2003 nach Österreich gekommen und habe in Innsbruck das erste Mal einen Asylantrag gestellt. Danach sei er nach Frankreich gereist und habe dort dort einen Asylantrag gestellt. Von Frankreich sei er 2004 zurück nach Österreich geschickt worden. Mitte 2004 habe er in Österreich einen weiteren Asylantrag gestellt. Danach sei er über die Ukraine zurück nach Pakistan gereist, anschließend wiederum von Pakistan nach Belgien gereist und habe am 28.02.2006 in Belgien einen Asylantrag gestellt. Im Mai 2006 sei er mit dem Flugzeug von Belgien nach Österreich abgeschoben worden.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass die bei den vorangegangenen Anträgen gemachten Angaben zu den Fluchtgründen nach wie vor aufrecht seien. Es hätten sich jedoch nun noch weitere Probleme ergeben, die eine Rückkehr in meine Heimat unmöglich machen, es sei nämlich das Geschäft seines Bruders XXXX in Brand gesteckt worden. Seither wisse er nicht, wo sich sein Bruder aufhalte. Er habe nun niemanden mehr in Afghanistan.Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass die bei den vorangegangenen Anträgen gemachten Angaben zu den Fluchtgründen nach wie vor aufrecht seien. Es hätten sich jedoch nun noch weitere Probleme ergeben, die eine Rückkehr in meine Heimat unmöglich machen, es sei nämlich das Geschäft seines Bruders römisch 40 in Brand gesteckt worden. Seither wisse er nicht, wo sich sein Bruder aufhalte. Er habe nun niemanden mehr in Afghanistan.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 5.2.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Vorbringen in den vorangegangenen Verfahren an, er habe gesagt, dass man ihn in Afghanistan und auch in Pakistan töten würde, weil er im Ausland, in der ehemaligen Sowjetunion, studiert habe. Er habe auch angegeben, dass er Mitglied der DVPA [= Demokratische Volkspartei Afghanistans] war, und deswegen als Kommunist bezeichnet worden sei und deswegen auch getötet werden könnte.
Auf Nachfrage, warum er nach seinen vorherigen Anträgen Österreich immer wieder verlassen habe und sich nachweislich in Frankreich und Belgien aufgehalten habe, gab er an, sich nicht ausgekannt zu haben. Er sei damals nach Frankreich weiter gefahren, weil Frankreich von vorne herein als Zielland ausgemacht war. Nachdem er von Frankreich wieder nach Österreich gebracht worden sei, habe er eine negative Entscheidung erhalten und sei daraufhin über die Slowakei und die Ukraine und über Aserbaidschan nach Pakistan gereist. Dabei sei er illegal gereist. Er habe keine Probleme gehabt, weil er sich in der Ukraine und in Russland auskenne. Danach sei er über die Türkei und Griechenland nach Belgien gefahren, von wo er wieder nach Österreich überstellt worden sei.
Weiters gab er an, Mitglied der DVPA, nicht aber einer bewaffneten Gruppierung gewesen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dort wo er gelebt habe, habe er überhaupt keine Chance zu überleben. Er habe in Afghanistan niemanden mehr und wisse auch nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Seit drei, vier Monaten hätte er nichts mehr von ihnen gehört. Ihr Haus sei zur Zeit der Taliban zerstört worden. Das Geschäft seines Bruders (in XXXX) sei in Brand gesteckt worden. Das habe er vor dreieinhalb Monaten erfahren. Auf Nachfrage, ob sich seine Fluchtgründe seit seinen Vorverfahren geändert habe, antwortete er: "Nein, die Fluchtgründe haben sich nicht geändert. Es waren immer dieselben Gründe wie heute. Nur die Information, dass das Geschäft meines Bruders abgebrannt wurde, ist neu hinzugekommen."Weiters gab er an, Mitglied der DVPA, nicht aber einer bewaffneten Gruppierung gewesen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dort wo er gelebt habe, habe er überhaupt keine Chance zu überleben. Er habe in Afghanistan niemanden mehr und wisse auch nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Seit drei, vier Monaten hätte er nichts mehr von ihnen gehört. Ihr Haus sei zur Zeit der Taliban zerstört worden. Das Geschäft seines Bruders (in römisch 40 ) sei in Brand gesteckt worden. Das habe er vor dreieinhalb Monaten erfahren. Auf Nachfrage, ob sich seine Fluchtgründe seit seinen Vorverfahren geändert habe, antwortete er: "Nein, die Fluchtgründe haben sich nicht geändert. Es waren immer dieselben Gründe wie heute. Nur die Information, dass das Geschäft meines Bruders abgebrannt wurde, ist neu hinzugekommen."
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 26.3.2008 gab er auszugsweise an, er sei zuletzt 1988 in Afghanistan gewesen. Im Jahr 1982 habe er drei Monate in der Sowjetunion verbracht. 1988 sei er in die Ukraine gegangen, und habe sich dort bis Ende 2003 aufgehalten; zwischendurch sei er ein Jahr in Russland gewesen. Ende 2003 sei er nach Österreich gekommen; im Jänner 2004 sei er nach Frankreich weiter gereist, von dort nach Österreich überstellt worden und 2005 wieder in die Ukraine gereist nachdem er einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Von der Ukraine sei er nach Pakistan gereist und habe sich dort vier Monate aufgehalten. Schließlich sei er von dort aus wieder nach Österreich gekommen.
Er habe in Afghanistan keine Verwandten mehr. Seine Mutter und seine Geschwister habe er zuletzt 2005 in Pakistan gesehen. Diesen (vierten) Antrag stelle er, weil es keinen anderen Weg gebe. Er könne nicht nach Afghanistan zurück kehren, weil er Mitglied der DVPA gewesen sei und weil es in seiner Heimatprovinz XXXX bewaffnete Auseinandersetzungen gebe. Eigentlich sei er nicht Mitglied er DVPA gewesen, er werde aber auf Grund seines Studiums in der ehemaligen Sowjetunion als Kommunist abgestempelt. Außerdem sei das in Pakistan befindliche Geschäft seines Bruders in Brand gesetzt worden. Der Grund dafür sei, dass der Bruder in diesem Geschäft Musikkassetten verkauft habe. Insgesamt sei die Lage der gesamten Familie dadurch noch schlimmer geworden. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil sein Herkunftsregion XXXX unter dem Einfluss der Taliban stehe und er dort als Kommunist bezeichnet würde.Er habe in Afghanistan keine Verwandten mehr. Seine Mutter und seine Geschwister habe er zuletzt 2005 in Pakistan gesehen. Diesen (vierten) Antrag stelle er, weil es keinen anderen Weg gebe. Er könne nicht nach Afghanistan zurück kehren, weil er Mitglied der DVPA gewesen sei und weil es in seiner Heimatprovinz römisch 40 bewaffnete Auseinandersetzungen gebe. Eigentlich sei er nicht Mitglied er DVPA gewesen, er werde aber auf Grund seines Studiums in der ehemaligen Sowjetunion als Kommunist abgestempelt. Außerdem sei das in Pakistan befindliche Geschäft seines Bruders in Brand gesetzt worden. Der Grund dafür sei, dass der Bruder in diesem Geschäft Musikkassetten verkauft habe. Insgesamt sei die Lage der gesamten Familie dadurch noch schlimmer geworden. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil sein Herkunftsregion römisch 40 unter dem Einfluss der Taliban stehe und er dort als Kommunist bezeichnet würde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.4.2008, 08 09.917-BAE, wurde der gegenständliche Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.4.2008, 08 09.917-BAE, wurde der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Beweiswürdigend führt es aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Da betreffend der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Probleme in Afghanistan bereits im vorausgegangen Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden sei, unterliege dieser Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren neu vorgebracht habe, dass das Geschäft seines Bruders in Pakistan in Brand gesetzt worden sei, weil dieser dort illegal Musikkassetten verkauft hätte, sofern dies überhaupt der Wahrheit entspreche, werde diesbezüglich bemerkt, dass damit keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu erblicken sei. In einem Verfahren könnten nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die eine Person unmittelbar treffen und daher Ereignisse gegen deren Familienmitglieder nicht den gewünschten Verfahrensausgang bewirken könnten. Bei Pakistan handle es sich außerdem nicht um den Herkunftsstaat im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es gehe aus dem Vorbringen auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Geschäft seines Bruders etwas zu tun gehabt habe.
Rechtlich führt das Bundesasylamt schließlich aus, dass der Beschwerdeführer keine "zusätzlichen individuellen Gründe" glaubhaft vorgebracht habe, welche eine "allenfalls in seiner Person gelegene neue, individuelle Gefährdung" für den Entscheidungszeitpunkt begründen könnten. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass sich die allgemeine Lage in Afghanistan seit seiner ersten Asylantragstellung verschlechtert habe (Eskalation der Sicherheitslage, schlechte Versorgungslage) und er deshalb nicht nach Afghanistan zurück könne, werd ihm "entgegengehalten, dass Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen sind (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280). Es erleidet der [Beschwerdeführer] somit auch keinen Rechtsnachteil."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 15.4.2008, , in der - gerafft wiedergegeben - vorgebracht wird, der Antrag hätte wegen Ablaufs der 20-Tage-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zugelassen werden müssen bzw. sei kraft Gesetzes zugelassen; eine Zurückweisung sei daher nicht mehr zulässig. Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG sei nicht zulässig, da sich der Sachverhalt, welcher der ersten rechtskräftigen Entscheidung zugrundeliege, sich mittlerweile maßgeblich geändert habe. Insbesondere sei die Eskalation der Sicherheitslage ein Sachverhalt, der nach der materiellrechtlichen Entscheidung (, die vom 28.1.2004 datiere) entstanden sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 15.4.2008, , in der - gerafft wiedergegeben - vorgebracht wird, der Antrag hätte wegen Ablaufs der 20-Tage-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 zugelassen werden müssen bzw. sei kraft Gesetzes zugelassen; eine Zurückweisung sei daher nicht mehr zulässig. Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sei nicht zulässig, da sich der Sachverhalt, welcher der ersten rechtskräftigen Entscheidung zugrundeliege, sich mittlerweile maßgeblich geändert habe. Insbesondere sei die Eskalation der Sicherheitslage ein Sachverhalt, der nach der materiellrechtlichen Entscheidung (, die vom 28.1.2004 datiere) entstanden sei.
In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen betreffend seinen gesundheitlichen Zustand.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
2.2.1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;
4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;
31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl. weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist vergleiche weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vergleiche auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2.2. (Auch) im Rahmen des vierten Asylverfahrens bezog der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe auf den Umstand, dass ihm in Afghanistan seine "kommunistische Vergangenheit" zum Vorwurf gemacht würde. In seinen bisherigen Anträgen hat der Beschwerdeführer allerdings immer wieder neue Angaben zu seiner Identität gemacht. Die vermeintliche Rückkehr nach Pakistan nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens konnte er nach wie vor nicht glaubwürdig darlegen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens in Österreich verblieben und in der Folge illegal nach Belgien gereist ist, wo er am 28.2.2006 einen Asylantrag gestellt hat. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes entbehrt das Vorbringen - die Rückkehr nach Pakistan betreffend - eines glaubwürdigen Kerns. Selbst wenn man allerdings den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich einer Rückkehr nach Pakistan und den dort vorgefallenen Verfolgungshandlungen durch Dorfbewohner ("die Taliban") Glauben schenken würde, so ist auch diesen Angaben keine Änderung des Sachverhaltes zu entnehmen, die zu für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die - im Vorverfahren - als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, als möglich erscheinen lassen. Bereits in dem allen Verfahren zu Grunde liegenden erstinstanzlichen rechtskräftigen Bescheid (des ersten Asylverfahrens), wo ebenfalls Fluchtgründe Pakistan betreffend vorgebracht wurden, wurde nämlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger ist und somit - allenfalls - Verfolgung in einem Drittstaat vorliegt. Diese Feststellungen beruhen auf den Sprach- und Lokalkenntnisse des Beschwerdeführers und sind auch im gegenständlichen Verfahren unbestritten geblieben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer etwa staatenlos wäre und Pakistan als "Land des gewöhnlichen Aufenthaltes" iSd Art 1 A Z2 GFK zu qualifizieren wäre. Dem Vorbringen - den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Pakistan betreffend - kommt schon deshalb keine Asylrelevanz zu, weil es sich zum einen auf einen Drittstaat bezieht, zum anderen aber auch aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer gab an, er könne nicht zurück, weil er Mitglied der DVPA gewesen sei (umgehend gab er aber an, nicht Mitglied gewesen zu sein, sondern aufgrund seines Studiums in der Sowjetunion als Kommunist abgestempelt worden zu sein).2.2.2.2. (Auch) im Rahmen des vierten Asylverfahrens bezog der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe auf den Umstand, dass ihm in Afghanistan seine "kommunistische Vergangenheit" zum Vorwurf gemacht würde. In seinen bisherigen Anträgen hat der Beschwerdeführer allerdings immer wieder neue Angaben zu seiner Identität gemacht. Die vermeintliche Rückkehr nach Pakistan nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens konnte er nach wie vor nicht glaubwürdig darlegen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens in Österreich verblieben und in der Folge illegal nach Belgien gereist ist, wo er am 28.2.2006 einen Asylantrag gestellt hat. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes entbehrt das Vorbringen - die Rückkehr nach Pakistan betreffend - eines glaubwürdigen Kerns. Selbst wenn man allerdings den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich einer Rückkehr nach Pakistan und den dort vorgefallenen Verfolgungshandlungen durch Dorfbewohner ("die Taliban") Glauben schenken würde, so ist auch diesen Angaben keine Änderung des Sachverhaltes zu entnehmen, die zu für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die - im Vorverfahren - als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, als möglich erscheinen lassen. Bereits in dem allen Verfahren zu Grunde liegenden erstinstanzlichen rechtskräftigen Bescheid (des ersten Asylverfahrens), wo ebenfalls Fluchtgründe Pakistan betreffend vorgebracht wurden, wurde nämlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger ist und somit - allenfalls - Verfolgung in einem Drittstaat vorliegt. Diese Feststellungen beruhen auf den Sprach- und Lokalkenntnisse des Beschwerdeführers und sind auch im gegenständlichen Verfahren unbestritten geblieben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer etwa staatenlos wäre und Pakistan als "Land des gewöhnlichen Aufenthaltes" iSd Artikel eins, A Z2 GFK zu qualifizieren wäre. Dem Vorbringen - den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Pakistan betreffend - kommt schon deshalb keine Asylrelevanz zu, weil es sich zum einen auf einen Drittstaat bezieht, zum anderen aber auch aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer gab an, er könne nicht zurück, weil er Mitglied der DVPA gewesen sei (umgehend gab er aber an, nicht Mitglied gewesen zu sein, sondern aufgrund seines Studiums in der Sowjetunion als Kommunist abgestempelt worden zu sein).
Mit seiner "kommunistischen Vergangenheit" macht er aber (wie auch im dritten Verfahren) einen Umstand geltend, der bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens bestanden haben muss (und den der Beschwerdeführer - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat.) Der Kern des Vorbringens im vierten Verfahren - Bedrohung wegen der angeblichen kommunistischen Vergangenheit des Beschwerdeführers - stützt sich daher auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das erste Verfahren abgeschlossen gewesen ist.
Zum weiteren Vorbringen, das Geschäft seines Bruders in Pakistan sei angezündet worden, geht das erkennende Gericht davon aus, dass - wie der Beschwerdeführer angegeben hat-, der Brand gelegt worden sie, da der Bruder Musikkassetten verkauft habe. Der Beschwerdeführer selber zieht daraus den Schluss, dass jetzt die Lage der gesamten Familie noch schwieriger geworden sei. Mit diesem Umstand macht der Beschwerdeführer aber keine Verfolgung iSd GFK geltend, die ihm - dem Beschwerdeführer - in Afghanistan drohen würde, da zwischen den Vorfällen betreffend den Bruder und seinen eigenen Verfolgungsgründen kein Zusammenhang ersichtlich ist.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst erklärt, die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe hätten bereits bestanden, als das erste Asylverfahren gelaufen sei. So gab er vor Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 5.2.2008 auf die Frage, ob sich seine Fluchtgründe seit den Vorverfahren geändert hätten, an:
"Nein. Die Flüchtgründe haben sich nicht geändert. Es waren immer dieselben Gründe wie heute. Nur die Information, dass das Geschäft meines Bruders abgebrannt wurde, ist neu hinzugekommen."
2.2.2.3. Somit hat sich die maßgebliche Sachlage im Asylpunkt (mit dieser Bezeichnung wird hier auf den Status des Asylberechtigten abgezielt) weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt geändert, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 - wie jener des Bundesasylamts vom 28.1.2004, der Vergleichsbescheid - in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd § 68 AVG begründen.2.2.2.3. Somit hat sich die maßgebliche Sachlage im Asylpunkt (mit dieser Bezeichnung wird hier auf den Status des Asylberechtigten abgezielt) weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt geändert, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 - wie jener des Bundesasylamts vom 28.1.2004, der Vergleichsbescheid - in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, AVG begründen.
Somit steht die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.1.2004 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages im Asylpunkt entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag (primär) die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat
2.2.3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz (hier meist als Asylantrag bezeichnet) das "Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten". Mit dem Ausdruck "bei Nichtzuerkennung" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Antrag unter der Bedingung, dass ihm im Asylpunkt nicht stattgegeben wird, als Antrag auf subsidiären Schutz zu behandeln ist, das Gesetz konstruiert also den Antrag insoweit als Eventualantrag (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344: "hilfsweise"). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 judiziert, dass Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen seien (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280; 19.2.2009, 2008/01/0344); für die Rechtslage nach dem AsylG 2005 hat er dagegen ausgesprochen, dass solche Änderungen von den Asylbehörden wahrzunehmen sind (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Da das Bundesasylamt (zu Recht) zum Ergebnis gekommen ist, dass der Asylantrag im Asylpunkt zurückzuweisen ist, hätte es den Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen gehabt. Zu fragen hatte es somit, ob die Rechtskraft seines Bescheides vom 28.1.2004 einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrags auch im Refoulementpunkt entgegensteht.2.2.3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz (hier meist als Asylantrag bezeichnet) das "Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten". Mit dem Ausdruck "bei Nichtzuerkennung" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Antrag unter der Bedingung, dass ihm im Asylpunkt nicht stattgegeben wird, als Antrag auf subsidiären Schutz zu behandeln ist, das Gesetz konstruiert also den Antrag insoweit als Eventualantrag (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344: "hilfsweise"). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 judiziert, dass Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen seien (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280; 19.2.2009, 2008/01/0344); für die Rechtslage nach dem AsylG 2005 hat er dagegen ausgesprochen, dass solche Änderungen von den Asylbehörden wahrzunehmen sind (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Da das Bundesasylamt (zu Recht) zum Ergebnis gekommen ist, dass der Asylantrag im Asylpunkt zurückzuweisen ist, hätte es den Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen gehabt. Zu fragen hatte es somit, ob die Rechtskraft seines Bescheides vom 28.1.2004 einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrags auch im Refoulementpunkt entgegensteht.
2.2.3.2. In dieser Beziehung ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass - soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die allgemeine Lage in Afghanistan habe sich seit seiner ersten Asylantragstellung verschlechtert (Eskalation der Sicherheitslage inbes in seiner Heimatprovinz XXXX: dort herrsche Krieg bzw die Taliban) und er könne deshalb nicht nach Afghanistan zurück - ihm entgegen zu halten sei, "dass Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen sind (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280)." Das Bundesasylamt hat damit im Ergebnis vermeint, für die Überprüfung von Sachverhaltsänderungen, die in den Bereich des subsidiären Schutzes fallen, keine Zuständigkeit zu besitzen. Daher führte das Bundesasylamt zu diesem Gegenstand kein Ermittlungsverfahren durch und traf auch keine Feststellungen.
Diese Rechtsansicht ist nach der Rechtsprechung des VwGH zum AsylG 2005 unzutreffend. Der VwGH hat dazu ausgesprochen, dass auch Änderungen, die (lediglich) die Frage des subsidiären Schutzes betreffen, von den Asylbehörden wahrzunehmen sind (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Die Beschwerde verweist auf diesen Umstand und behauptet, dass die Sicherheitslage seit dem Zeitpunkt der "materiellrechtlichen" Entscheidung (dem 28.1.2004) eskaliert sei.
Damit ist die Beschwerde im Recht. Das Bundesasylamt hat seinen Bescheid vom 2.4.2008, mit dem es den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ohne sich mit Sacherverhaltsänderungen im Bereich des subsidiären Schutzes auseinander zu setzen, mit Rechtswidrigkeit belastet. Dazu kommt, dass nach Einschätzung des Asylgerichtshofes notorischerweise die Zustände in Afghanistan in den vier seit Rechtskraft des Vorbescheides verstrichenen Jahren, sich keineswegs zum Besseren geändert haben.
Sollte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu einer ähnlichen inhaltlichen Einschätzung kommen, so wäre gegebenenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren (zur Zulässigkeit der Verbindung einer im Asylpunkt zurückweisenden Entscheidung mit einem inhaltlichen Ausspruch über das Vorliegen des subsidiären Schutzes, vgl im Detail AsylGH 21.5.2010, C5 261.841-3/2010/3E, in dem darauf hingewiesen wird, dass es ist ohne Weiteres denkbar sei, dass sich die Verhältnisse im Asylpunkt seit der letzten materiellen Entscheidung nicht geändert haben, wohl aber jene im Refoulementpunkt; [letztlich] aus Gründen der Rechtssicherheit sei in einem solchen Fall der Antrag im Asylpunkt zurückzuweisen, während über den subsidiären Schutz inhaltlich zu entscheiden sei, obwohl eine solche Konstellation vom Wortlaut des Gesetzes her nicht vorgesehen sei.).Sollte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu einer ähnlichen inhaltlichen Einschätzung kommen, so wäre gegebenenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren (zur Zulässigkeit der Verbindung einer im Asylpunkt zurückweisenden Entscheidung mit einem inhaltlichen Ausspruch über das Vorliegen des subsidiären Schutzes, vergleiche im Detail AsylGH 21.5.2010, C5 261.841-3/2010/3E, in dem darauf hingewiesen wird, dass es ist ohne Weiteres denkbar sei, dass sich die Verhältnisse im Asylpunkt seit der letzten materiellen Entscheidung nicht geändert haben, wohl aber jene im Refoulementpunkt; [letztlich] aus Gründen der Rechtssicherheit sei in einem solchen Fall der Antrag im Asylpunkt zurückzuweisen, während über den subsidiären Schutz inhaltlich zu entscheiden sei, obwohl eine solche Konstellation vom Wortlaut des Gesetzes her nicht vorgesehen sei.).
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
15.07.2011