TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/28 C11 267929-0/2008

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C11 267.929-0/2008/11E

C11 267.932-0/2008/9E

C11 267.930-0/2008/10E

C11 267.931-0/2008/8E

C11 310.934-0/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als beisitzende Richterin über die Beschwerde des

XXXX derrömisch 40 der

XXXX derrömisch 40 der

XXXX auch XXXX derrömisch 40 auch römisch 40 der

XXXX auch XXXX und desrömisch 40 auch römisch 40 und des

XXXX,römisch 40 ,

alle StA. MONGOLEI, 4. und 5. vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.01.2006, FZ. 05 17.757-BAG, FZ. 05 17.758-BAG, FZ. 05 17.759-BAG, FZ. 05 17.760-BAG und vom 21.03.2007, FZ. 06 11.526-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2011 zu Recht erkannt:alle StA. MONGOLEI, 4. und 5. vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.01.2006, FZ. 05 17.757-BAG, FZ. 05 17.758-BAG, FZ. 05 17.759-BAG, FZ. 05 17.760-BAG und vom 21.03.2007, FZ. 06 11.526-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden des XXXX, der XXXX, der XXXX auch XXXX und der XXXX auch XXXX werden gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden des römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 auch römisch 40 und der römisch 40 auch römisch 40 werden gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen.

II. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 34 Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 34 Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen.

III. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der bekämpften Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX, der XXXX, der XXXX auch XXXX, der XXXX auch XXXX und des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 5 Nr. Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009, auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 auch römisch 40 , der römisch 40 auch römisch 40 und des römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Nr. Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf Dauer unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Die Verfahren des Erst- bis Viertbeschwerdeführerin:

Am 22.10.2005 sind der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, mongolische Staatsangehörige, illegal mit ihren gemeinsamen Töchtern (XXXX) in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag jeweils einen Antrag auf Asyl gestellt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer im Formular des Bundesasylamtes zur Asylantragstellung an, seine Familie lebe unter ständigem Druck. Seine Eltern würden seine Frau schlagen und erniedrigen, da diese aus einer armen Familie stamme. Auch seine Töchter würden geschlagen und müssten auf der Straße schlafen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Formular des Bundesasylamtes zu ihrem Asylantrag an, dass sie von den Schwiegereltern und deren Verwandte wegen ihrer "Herkunft aus einer armen Familie" sehr oft geschlagen worden sei. Man hätte versucht, sie von ihrem Ehegatten und den Kindern zu trennen.Am 22.10.2005 sind der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, mongolische Staatsangehörige, illegal mit ihren gemeinsamen Töchtern (römisch 40 ) in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag jeweils einen Antrag auf Asyl gestellt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer im Formular des Bundesasylamtes zur Asylantragstellung an, seine Familie lebe unter ständigem Druck. Seine Eltern würden seine Frau schlagen und erniedrigen, da diese aus einer armen Familie stamme. Auch seine Töchter würden geschlagen und müssten auf der Straße schlafen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Formular des Bundesasylamtes zu ihrem Asylantrag an, dass sie von den Schwiegereltern und deren Verwandte wegen ihrer "Herkunft aus einer armen Familie" sehr oft geschlagen worden sei. Man hätte versucht, sie von ihrem Ehegatten und den Kindern zu trennen.

Am 28.10.2005 führte das Bundesasylamt eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers mit Hilfe eines Dolmetschs für Mongolisch durch. Dieser brachte im Wesentlichen nach der Schilderung des Fluchtweges vor, er habe in Österreich bzw. der Europäischen Union keine Verwandte. Er sei nicht vorbestraft und es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig; auch sei er bisher nicht im Gefängnis eingesessen und gehöre keiner politischen Partei an. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, die beiden Stiefbrüder aus der zweiten Ehe seines Vaters seien sehr aggressiv gewesen. Er und seine Frau sowie die Kinder seien von diesen ständig geschlagen worden. Er selbst sei auch mit einem Messer verletzt worden, was er bei der Polizei angezeigt habe. Seine Brüder seien für sechs Monate ins Gefängnis gekommen. Nach deren Entlassung hätten die Bedrohungen wieder angefangen; seine Frau sei gefesselt und geschlagen worden. Er wolle an die Zukunft seiner Kinder denken, weshalb sie geflüchtet seien.

Im Protokoll ist vermerkt, dass auf die Einvernahme der älteren Tochter verzichtet worden sei; diese sei sehr aufgeregt gewesen. Der Erstbeschwerdeführer erklärte, dass für seine Töchter dieselben Fluchtgründe gelten würden. Die Zweit- und die Viertbeschwerdeführerin wurden am 28.10.2005 nicht einvernommen.

Am 16.11.2005 wurde die Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt in Traiskirchen einvernommen. Sie gab zu Protokoll, außer ihrem Mann und ihren Kindern keine weitere Verwandte in Europa zu haben. Sie sei nicht vorbestraft und werde nicht behördlich gesucht. Mit den Behörden ihres Heimatlandes habe sie nie Probleme gehabt. Weiters sei sie nie politisch aktiv gewesen.

Sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie große Probleme mit ihren Schwiegereltern, insbesondere der Schwiegermutter und Stiefmutter ihres Mannes, gehabt habe. Diese sei eine streng gläubige Buddhistin und sei gegen sie gewesen, da sie selbst Christin sei. Die beiden Söhne der Stiefmutter hätten sie und ihre Familie tyrannisiert. Ihr Mann sei oft von diesen geschlagen und auch mit einem Messer niedergestochen worden. Sie habe diese Vorfälle bei der Polizei gemeldet. Die Männer seien auch verhaftet, dann aber wieder entlassen worden; die Aggressionen hätten dann noch zugenommen. Sie sei an den Füßen gefesselt und wegen ihres christlichen Glaubens verspottet worden. Auch sei sie mit der Vergewaltigung bedroht worden. Auch ihre Töchter seien bedroht worden und sie habe Angst gehabt, dass sie diese missbrauchen oder vergewaltigen werden. Selbst habe sie auf der Straße übernachten müssen. Das sei vermutlich der Grund ihrer Erkrankung. Sie habe ihre Kinder schützen wollen und habe deswegen das Land verlassen.

Sie seien seit 1992, nach der Geburt ihrer Tochter, bedroht worden. Die Vorfälle mit ihrem Mann hätten sich vor ca. drei Jahren abgespielt; 2002 sei ihr Mann von hinten mit dem Messer niedergestochen und im Juli 2004 mit dem Messer am rechten Arm und an der linken Hand verletzt worden. Ihr Schwiegervater habe sie beschuldigt, dass sie der Grund sei, dass ihr Mann dauernd verletzt werde. Der Übergriff gegen sie habe sich am 01.10.2005 ereignet. Sie sei dann nicht mehr zur Polizei gegangen, sondern seien geflüchtet. Davor sei sie immer wieder bei der Polizei gewesen; man habe ihr gesagt, dass sie "diese Leute fangen werden", das sei aber bis zu ihrer Ausreise nicht geschehen. In einen anderen Landesteil hätten sie nicht ziehen können. Sie hätten zwar versucht, sechs oder sieben Jahre lang in XXXX zu leben, doch diese Männer seien mit einem Taxi gekommen und hätten Geld verlangt. Sie hätten ihnen auch einfach Dinge weggenommen und zu Pfandleihe gebracht.Sie seien seit 1992, nach der Geburt ihrer Tochter, bedroht worden. Die Vorfälle mit ihrem Mann hätten sich vor ca. drei Jahren abgespielt; 2002 sei ihr Mann von hinten mit dem Messer niedergestochen und im Juli 2004 mit dem Messer am rechten Arm und an der linken Hand verletzt worden. Ihr Schwiegervater habe sie beschuldigt, dass sie der Grund sei, dass ihr Mann dauernd verletzt werde. Der Übergriff gegen sie habe sich am 01.10.2005 ereignet. Sie sei dann nicht mehr zur Polizei gegangen, sondern seien geflüchtet. Davor sei sie immer wieder bei der Polizei gewesen; man habe ihr gesagt, dass sie "diese Leute fangen werden", das sei aber bis zu ihrer Ausreise nicht geschehen. In einen anderen Landesteil hätten sie nicht ziehen können. Sie hätten zwar versucht, sechs oder sieben Jahre lang in römisch 40 zu leben, doch diese Männer seien mit einem Taxi gekommen und hätten Geld verlangt. Sie hätten ihnen auch einfach Dinge weggenommen und zu Pfandleihe gebracht.

Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würden sie von diesen Männern sicher umgebracht werden, da sie geflüchtet seien. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.

Am 24.01.2006 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin getrennt durch das Bundesasylamt in der Außenstelle in Graz mit Hilfe eines Dolmetschs für Mongolisch befragt. Die Frage nach möglichen Befangenheitsgründen gegen die Mongolisch-Dolmetscherin wurde jeweils verneint.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, seine Frau am 25.01.1989 in XXXX geheiratet zu haben. Ihre letzte gemeinsame Wohnung habe sich in Ulaanbaatar an einer näher bezeichneten Adresse befunden, die sie am 05.10.2005 verlassen hätten. In XXXX hätten sie von 1989 bis 1992 in XXXX gearbeitet. Er habe dort von 1982 bis 1996 gelebt; danach seien sie nach Ulaanbaatar übersiedelt. Seine Frau habe in XXXX seit ca. 1983 gelebt. Seit 1989 würden sie zusammenleben. Er habe in Ulaanbaatar von 1992 bis 1997 als Fuhrwerksunternehmer und von 1997 bis zur Abreise 2005 habe er als Taxifahrer gearbeitet.Der Erstbeschwerdeführer gab an, seine Frau am 25.01.1989 in römisch 40 geheiratet zu haben. Ihre letzte gemeinsame Wohnung habe sich in Ulaanbaatar an einer näher bezeichneten Adresse befunden, die sie am 05.10.2005 verlassen hätten. In römisch 40 hätten sie von 1989 bis 1992 in römisch 40 gearbeitet. Er habe dort von 1982 bis 1996 gelebt; danach seien sie nach Ulaanbaatar übersiedelt. Seine Frau habe in römisch 40 seit ca. 1983 gelebt. Seit 1989 würden sie zusammenleben. Er habe in Ulaanbaatar von 1992 bis 1997 als Fuhrwerksunternehmer und von 1997 bis zur Abreise 2005 habe er als Taxifahrer gearbeitet.

Zu seinen Flucht- und Asylgründe gab er an, sein Vater habe nach dem Tod seiner Mutter 1985 wieder geheiratet. Aus dieser Verbindung habe er zwei namentlich näher bezeichnete Stiefbrüder (35 und 32 Jahre alt). Diese hätten ab 1992 seine Familie belästigt. Der Ältere sei sogar wegen Diebstahl im Gefängnis gesessen. Später auch, weil dieser ihm mit einem Messer in die Lunge gestochen habe. Beide hätten öfter sehr viel Alkohol getrunken und seine Frau und die Kinder geschlagen und Geld verlangt. Die Brüder hätten auf ihre Kosten leben wollen.

1990 sei ihr erstes Kind gestorben. Deshalb hätten sie beschlossen, den Wohnort zu wechseln und seien 1996 von XXXX nach Ulaanbaatar gesiedelt. Auf die Frage, warum dies erst sechs Jahre später geschehen sei, gab er an, seine Stiefbrüder hätten seit 1992 immer wieder Geld gewollt. Einer der Stiefbrüder hätte auch gesagt, dass er das Kind getötet habe und das mit den anderen machen werde. Am 30.12.2002 habe ihm dann einer der Brüder mit dem Messer in die Lunge gestochen. Der Stiefbruder sei in Untersuchungshaft genommen und zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Juli 2004 hätte ihm einer der Brüder die Reifen seines Taxis und andere Dinge gestohlen. Am 20.07.2004 habe ihn dieser dann an der Hand mit dem Messer verletzt. Er sei dann wieder für 30 Tage in Haft genommen worden. Durch die Beziehungen seiner Stiefmutter, die Wahrsagerin sei, sei er aber wieder freigelassen worden. Im Februar 2005 sei er dann auch noch im Stirnbereich verletzt worden. Auch seine Frau und seine älteste Tochter seien geschlagen worden.1990 sei ihr erstes Kind gestorben. Deshalb hätten sie beschlossen, den Wohnort zu wechseln und seien 1996 von römisch 40 nach Ulaanbaatar gesiedelt. Auf die Frage, warum dies erst sechs Jahre später geschehen sei, gab er an, seine Stiefbrüder hätten seit 1992 immer wieder Geld gewollt. Einer der Stiefbrüder hätte auch gesagt, dass er das Kind getötet habe und das mit den anderen machen werde. Am 30.12.2002 habe ihm dann einer der Brüder mit dem Messer in die Lunge gestochen. Der Stiefbruder sei in Untersuchungshaft genommen und zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Juli 2004 hätte ihm einer der Brüder die Reifen seines Taxis und andere Dinge gestohlen. Am 20.07.2004 habe ihn dieser dann an der Hand mit dem Messer verletzt. Er sei dann wieder für 30 Tage in Haft genommen worden. Durch die Beziehungen seiner Stiefmutter, die Wahrsagerin sei, sei er aber wieder freigelassen worden. Im Februar 2005 sei er dann auch noch im Stirnbereich verletzt worden. Auch seine Frau und seine älteste Tochter seien geschlagen worden.

Nach dem Umzug nach Ulaanbaatar habe er sich um seine alten Vater kümmern müssen. Diesen und seine Stiefmutter hätten sie von XXXX nach Ulaanbaatar mitgenommen. Seine Stiefbrüder hätten bei verschiedenen Verwandten und seit 2000 bei der Stiefmutter gewohnt. Diese seien dann in Ulaanbaatar ihre Nachbarn gewesen. Innerhalb der Mongolei hätten sie seinen Stiefbrüdern nicht ausweichen können. Im Jahr 2000 hätten sie den Wohnort gewechselt und für ein Jahr in XXXX gewohnt. Der Stiefbruder habe sie aber dort gefunden, da er dort aufgewachsen sei. Sie seien dann im Juni 2001 wieder nach Ulaanbaatar an ihre Adresse zurückgezogen.Nach dem Umzug nach Ulaanbaatar habe er sich um seine alten Vater kümmern müssen. Diesen und seine Stiefmutter hätten sie von römisch 40 nach Ulaanbaatar mitgenommen. Seine Stiefbrüder hätten bei verschiedenen Verwandten und seit 2000 bei der Stiefmutter gewohnt. Diese seien dann in Ulaanbaatar ihre Nachbarn gewesen. Innerhalb der Mongolei hätten sie seinen Stiefbrüdern nicht ausweichen können. Im Jahr 2000 hätten sie den Wohnort gewechselt und für ein Jahr in römisch 40 gewohnt. Der Stiefbruder habe sie aber dort gefunden, da er dort aufgewachsen sei. Sie seien dann im Juni 2001 wieder nach Ulaanbaatar an ihre Adresse zurückgezogen.

Die Zweitbeschwerdeführerin wiederholte am 24.01.2006 bei ihrer Einvernahme im Wesentlichen die Aussagen ihres Mannes.

1.2. Das Verfahren des Fünftbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt:

Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Mit Schriftsatz vom 26.10.2006 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für diesen als gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag). Dazu wurde seine am 20.10.2006 ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegtDer Fünftbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Mit Schriftsatz vom 26.10.2006 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für diesen als gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag). Dazu wurde seine am 20.10.2006 ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt

2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:

Mit Bescheiden jeweils vom 24.01.2006 des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge des Erst- bis Viertbeschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, (kurz: AsylG 1997) idF. Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 (in der Folge: AsylG-Novelle 2003), abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden jeweils vom 24.01.2006 des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge des Erst- bis Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, (kurz: AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (in der Folge: AsylG-Novelle 2003), abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf länderkundliche Feststellungen zur Mongolei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer keine systematische asylrelevante Verfolgung iS. der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) glaubhaft gemacht hätten.

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei als glaubwürdig zu werten. Er könne jedoch durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine Region außerhalb der Umgebung von Ulaanbaatar bzw. XXXX vor der behaupteten Verfolgung Schutz finden, da die behauptete Verfolgungsgefahr durch seine Stiefbrüder nicht im gesamten Staatsgebiet der Mongolei wirksam sei. Seine Stiefbrüder würden als nichtsstaatliche Akteure nicht über die Möglichkeiten verfügen, ihn im gesamten Staatsgebiet auszuforschen und - ohne staatliche Sanktionen befürchten zu müssen - bedrohen. Darüber hinaus handle es sich bei den vorgebrachten Übergriffen auch in seinem Heimatstaat um strafbare Handlungen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Vor diesem Hintergrund sei es dem Erstbeschwerdeführer auch nicht gelungen, eine Duldung dieser Übergriffe oder eine Schutzverweigerung durch seine Heimatbehörden darzutun. Vielmehr sei ein Stiefbruder nach den Anzeigen in Haft genommen und inhaftiert worden. Im Anschluss begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung zum subsidiären Rechtschutz sowie zu seiner Ausweisung. Gleichlautend begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung zur Zweitbeschwerdeführerin.Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei als glaubwürdig zu werten. Er könne jedoch durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine Region außerhalb der Umgebung von Ulaanbaatar bzw. römisch 40 vor der behaupteten Verfolgung Schutz finden, da die behauptete Verfolgungsgefahr durch seine Stiefbrüder nicht im gesamten Staatsgebiet der Mongolei wirksam sei. Seine Stiefbrüder würden als nichtsstaatliche Akteure nicht über die Möglichkeiten verfügen, ihn im gesamten Staatsgebiet auszuforschen und - ohne staatliche Sanktionen befürchten zu müssen - bedrohen. Darüber hinaus handle es sich bei den vorgebrachten Übergriffen auch in seinem Heimatstaat um strafbare Handlungen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Vor diesem Hintergrund sei es dem Erstbeschwerdeführer auch nicht gelungen, eine Duldung dieser Übergriffe oder eine Schutzverweigerung durch seine Heimatbehörden darzutun. Vielmehr sei ein Stiefbruder nach den Anzeigen in Haft genommen und inhaftiert worden. Im Anschluss begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung zum subsidiären Rechtschutz sowie zu seiner Ausweisung. Gleichlautend begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung zur Zweitbeschwerdeführerin.

Zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt begründend aus, ihnen stehe so wie dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei sei von keiner ernsthaften Gefährdung iSd. § 57 Fremdengesetz auszugehen. Ihre Ausweisungen in die Mongolei würde jeweils keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten.Zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt begründend aus, ihnen stehe so wie dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei sei von keiner ernsthaften Gefährdung iSd. Paragraph 57, Fremdengesetz auszugehen. Ihre Ausweisungen in die Mongolei würde jeweils keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten.

Mit Bescheid vom 21.03.2007 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (kurz: AsylG 2005), abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf die Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 21.03.2007 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (kurz: AsylG 2005), abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf die Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Gegen die Bescheide des Erst- bis Viertbeschwerdeführerin wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.02.2006 eine Berufung in Mongolisch beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht (die nunmehr durch den Asylgerichtshof als Beschwerde zu behandeln ist - vgl. unten Punkt II.A.1.1.). Mit dieser bringen die Beschwerdeführer vor, dass zwei Stiefbrüder des Erstbeschwerdeführers die Familie viele Jahre unter Druck gesetzt hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei mit dem Messer verletzt und öfters lebensgefährlich bedroht worden. Seine Frau und Kinder seien geschlagen worden und man hätte versucht, diese zu missbrauchen. Im Falle seiner Rückkehr in der Mongolei werde er von diesen Leuten nicht in Ruhe gelassen und sie hätten Angst. Die Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen seien an TBC erkrankt und in medizinischer Behandlung. Der Heilungsprozess verlaufe gut und es gehe ihnen gesundheitlich schon besser.3.1. Gegen die Bescheide des Erst- bis Viertbeschwerdeführerin wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.02.2006 eine Berufung in Mongolisch beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht (die nunmehr durch den Asylgerichtshof als Beschwerde zu behandeln ist - vergleiche unten Punkt römisch zwei.A.1.1.). Mit dieser bringen die Beschwerdeführer vor, dass zwei Stiefbrüder des Erstbeschwerdeführers die Familie viele Jahre unter Druck gesetzt hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei mit dem Messer verletzt und öfters lebensgefährlich bedroht worden. Seine Frau und Kinder seien geschlagen worden und man hätte versucht, diese zu missbrauchen. Im Falle seiner Rückkehr in der Mongolei werde er von diesen Leuten nicht in Ruhe gelassen und sie hätten Angst. Die Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen seien an TBC erkrankt und in medizinischer Behandlung. Der Heilungsprozess verlaufe gut und es gehe ihnen gesundheitlich schon besser.

Mit Schriftsatz vom 28.03.2007 wurde auch gegen den Bescheid des Fünftbeschwerdeführers berufen. Darin wird im Wesentlichen auf eine Verletzung seines durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Familien- und Privatleben verwiesen.Mit Schriftsatz vom 28.03.2007 wurde auch gegen den Bescheid des Fünftbeschwerdeführers berufen. Darin wird im Wesentlichen auf eine Verletzung seines durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Familien- und Privatleben verwiesen.

Mit Schreiben vom 17.03.2010 brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, zu ihrer Beschwerde eine "zusätzliche Erklärung" abgeben zu wollen. Mit dem angefochtenen Bescheid sei ihren Verfolgungsgründen aufgrund nicht ausreichender Ermittlungen nicht geglaubt worden. Die belangte Behörde habe keine detaillierten Nachforschungen in ihrer Heimat vorgenommen und sich nur auf unzureichende Medienberichte gestützt.

Als sie vor dem Bundesasylamt aufgefordert worden sei, ihre Fluchtgründe zu schildern, habe sie Angst bekommen, den ganzen Sachverhalt zu schildern; ihr sei die damalige Dolmetscherin nicht vertrauenswürdig und kompetent genug erschienen. Auch die Berufung sei auf Diktat eines Beraters einer Hilfsorganisation erfolgt, wo sie dann nicht die Möglichkeit bekommen habe, ihren "Hauptfluchtgrund" schriftlich dazulegen. Sie habe jetzt erfahren, dass die Beschwerde nicht beim Bundesasylamt, sondern in Wien beim Asylgerichtshof bearbeitet werde und Verhandlung mit professionellen Dolmetschern erfolge.

Ihr eigentlicher Hauptgrund die Mongolei zu verlassen, stehe im Zusammenhang mit ihrer früheren Arbeitsstelle. Sie habe in Ulaanbaatar die Fachschule für Bauwesen als technische Laborantin abgeschlossen. Danach habe sie in der XXXX in XXXX und ab 1990 bis zu ihrer Ausreise in XXXX gearbeitet. Die Arbeitsbedingungen seien sehr schlecht gewesen und sie und ihre Kolleginnen hätten ohne Atemschutzmasken arbeiten müssen. Dabei seien auch sehr gefährliche Chemikalien zum Einsatz gekommen, die aus der Volksrepublik China importiert worden seien. Trotz der Klagen über verschiedene gesundheitliche Probleme habe sich die Betriebsverwaltung nicht um ihre Sicherheit gekümmert. Die Entlohnung in diesem staatseigenen Betrieb sei sehr schlecht gewesen; sie hätten umgerechnet 100,-- bis 125,-- Euro im Monat verdient.Ihr eigentlicher Hauptgrund die Mongolei zu verlassen, stehe im Zusammenhang mit ihrer früheren Arbeitsstelle. Sie habe in Ulaanbaatar die Fachschule für Bauwesen als technische Laborantin abgeschlossen. Danach habe sie in der römisch 40 in römisch 40 und ab 1990 bis zu ihrer Ausreise in römisch 40 gearbeitet. Die Arbeitsbedingungen seien sehr schlecht gewesen und sie und ihre Kolleginnen hätten ohne Atemschutzmasken arbeiten müssen. Dabei seien auch sehr gefährliche Chemikalien zum Einsatz gekommen, die aus der Volksrepublik China importiert worden seien. Trotz der Klagen über verschiedene gesundheitliche Probleme habe sich die Betriebsverwaltung nicht um ihre Sicherheit gekümmert. Die Entlohnung in diesem staatseigenen Betrieb sei sehr schlecht gewesen; sie hätten umgerechnet 100,-- bis 125,-- Euro im Monat verdient.

Die Ärzte hätten dann bei ihr im Jahr 2003 TBC festgestellt. Die Krankheitsursache sei der Zementstaub und die Vergiftung durch chemische Stoffe gewesen, mit denen im Labor gearbeitet worden sei. Sie habe die Betriebsverwaltung auf eine Änderung der Schutzmaßnahmen und Entschädigung geklagt. Ihr Gesundheitszustand habe sich jedoch verschlechtert. Trotz Beschwerden bei den zuständigen Ministerien in Ulaanbaatar habe sie keine aufklärende Antwort und Entschädigungslösung bekommen. Sie sei von der Betriebsverwaltung schikaniert, bedroht und verfolgt worden. Sogar zwei Polizeibeamten seien vom Direktor der Fabrik beauftragt worden, sie und ihre Familie zu schikanieren. Ihr Ehemann sei am Rücken im Lungenbereich durch ein Messer lebensgefährlich verletzt worden; das sei als letzte Mahnung an sie gedacht gewesen, damit sie ihre Anzeigen und Beschwerden zurückziehe. Schließlich habe sie den Betrieb auf 30 Millionen Tugrug (was 15.000,-- Euro entspräche) verklagt; dies sei für mongolische Verhältnisse eine beachtliche Summe.

Als sie noch mehr unter Druck gesetzt worden sei, habe sie mit ihrer Familie die Flucht ergreifen müssen. Die Direktoren solcher großer Unternehmen seien meist mit Politikern und Staatsbeamten verwandt oder gut befreundet; dabei spiele Korruption eine große Rolle. Auch die Polizei- und Justizbeamten seien bestochen, damit diese kooperieren.

Es gehe ihr gesundheitlich nicht gut. Im Fall ihrer Rückkehr, laufe sie Gefahr, wegen der schlechten medizinischen Versorgung ihr Leben zu verlieren. Dazu schloss die Zweitbeschwerdeführerin verschiedene medizinische Unterlagen an.

3.2. Mit Schreiben vom 24.02.2011 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:3.2. Mit Schreiben vom 24.02.2011 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

Amnesty International: Amnesty Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mongolei", vom 28.05.2010;

Prof. Dr. Barkmann: Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010;

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei" - Überblick, Innen- und Wirtschaftspolitik, 04.2010;

Freedom House: "Freedom in the World-Mongolia (2009)", 16.07.2009;

Konrad Adenauer Stiftung: "Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29.6.2008", 14.7.2008; "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009", 01.06.2009;

Österreichische Botschaft, Peking: "Asylländerbericht - Mongolei", 02.2010 sowie "Zusatzfragen", 17.04.2009

U.K. Home Office, Border Agency: "Operational Guidance Note:

Mongolia", 12.04.2007;

U.K. Home Office, Border Agency: "Country of Origin Information Key

Document: Mongolia", 04.02.2010;

U.S., Department of State: "Country Reports on Human Rights

Practices: Mongolia", 11.3.2010;

World Health Organisation: Regional Office fort he Western Pacific, Country Context, "Country Profile Mongolia 2009", 2009.

Weiters wurde eine Zusammenfassung dieser Berichte angeschlossen.

Der Asylgerichtshof machte in seinem Schreiben vom 24.02.2011 weiters Angaben zur gesundheitlichen Situation und Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet der Beschwerdeführer nach der beim Asylgerichtshof aufliegenden Aktenlage.

Das Bundesasylamt äußerte sich nicht.

Mit Schreiben vom 07.03.2011 führte die Zweitbeschwerdeführerin zu den übermittelten Länderberichten aus, zur allgemeinen politischen Lage in der Mongolei sei durch lang andauernde Armut und steigende Korruption in der gesamten mongolischen Gesellschaft gekennzeichnet. Die letzten Wahlen seien enttäuschend verlaufen. In diesem Zusammenhang sei es zu Demonstrationen und zu Verhaftungen gekommen. Es seien viele unschuldige Menschen in Gefängnisse gekommen und das Volk sei eingeschüchtert worden. In ihrer Situation der politisch motivierten Verfolgung könne ihr keine Menschenrechtsorganisation helfen. Wegen dieser Verfolgung habe sie die Mongolei verlassen müssen. Ihr Ehegatte sei Mordattentaten entgangen und das Bundesasylamt hätte ihn durch einen Gerichtsmediziner untersuchen müssen, um Ursache, Herkunft der zahlreichen Verletzungen und Narben festzustellen. All dies gälte nicht nur für die Mongolei, sondern auch für viele Oststaaten wie Russland, Ukraine und die Volksrepublik China.

Zur Justiz und zu den Sicherheitskräften wird ausgeführt, dass diese in der Mongolei stark korrumpiert seien und viele Gesetze in der Realität nicht umgesetzt seien. Es gäbe für sie in der Mongolei keine Möglichkeit ein faires Gerichtsverfahren zu bekommen, da die Polizeibeamten im Auftrag der Betriebsleitung an ihrer Verfolgung verantwortlich seien. Bei einer Rückkehr drohe ihnen eine willkürliche Verhaftung und zu Unrecht verurteilt zu werden.

Weiters hätten sie im Fall ihrer Rückkehr mit Problemen wegen des Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz zu rechnen und es drohe ihnen eine fünfjährige Haftstrafe. In der Mongolei hätten ihr die Sicherheitsbehörden und die Justiz keinen hinreichenden Schutz vor Verfolgung gewährleisten können. Es bestehe keine Meinungsfreiheit. Ihr Mann habe zahlreiche Messerattacken überlebt, die er durch seine Familienangehörigen und durch staatliche Verfolgung erlitten habe. Sie habe Angst, dass auch ihre Kinder und sie selbst in Gefahr kommen.

In der Folge wird das Fluchtvorbringen wie im ergänzenden Schriftsatz vom 17.03.2010 wiederholt.

Die Haftbedingungen in der Mongolei seien grausam und unmenschlich. Die medizinische Versorgung sei schlecht und am stärksten von der Korruption betroffen. Wer Geld habe, fahre ins Ausland und lasse sich dort behandeln.

Zur ihrer Situation ihrer Familie in Österreich führen die Beschwerdeführer aus, dass sie seit 2005 Deutschkurse in verschiedenen Stufen seit ihrer Ankunft besucht hätten, Nachbarschaftshilfe leisten und gemeinnützige Tätigkeit ausführen würden. Sie seien strafrechtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin betreue seit über zwei Jahren eine 80-jährige Dame bei der Bewältigung ihres Alltages. Sie hätten keine Kontakte mehr zur Mongolei und in Österreich würden sie gute Beziehungen zu ihren Nachbarn und zum Quartiergeber pflegen. Ihre Kinder seien bestens integriert und würden gute schulische Leistungen vorweisen. Weiters würden diese regelmäßig an verschiedenen schulischen Aktivitäten und Wettkämpfen teilnehmen. Sie hätten eine Einstellungszusage für den Fall eines Aufenthaltstitels. Sie seien in die österreichische Gesellschaft voll integriert und Österreich sei ihr Lebensmittelpunkt. Eine Ausweisung ihrer Familie würde ein Eingriff in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Zur ihrer Situation ihrer Familie in Österreich führen die Beschwerdeführer aus, dass sie seit 2005 Deutschkurse in verschiedenen Stufen seit ihrer Ankunft besucht hätten, Nachbarschaftshilfe leisten und gemeinnützige Tätigkeit ausführen würden. Sie seien strafrechtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin betreue seit über zwei Jahren eine 80-jährige Dame bei der Bewältigung ihres Alltages. Sie hätten keine Kontakte mehr zur Mongolei und in Österreich würden sie gute Beziehungen zu ihren Nachbarn und zum Quartiergeber pflegen. Ihre Kinder seien bestens integriert und würden gute schulische Leistungen vorweisen. Weiters würden diese regelmäßig an verschiedenen schulischen Aktivitäten und Wettkämpfen teilnehmen. Sie hätten eine Einstellungszusage für den Fall eines Aufenthaltstitels. Sie seien in die österreichische Gesellschaft voll integriert und Österreich sei ihr Lebensmittelpunkt. Eine Ausweisung ihrer Familie würde ein Eingriff in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.

Der Stellungnahme lag ein Konvolut von 27 Beilagen vor, darunter verschiedenste Unterstützungserklärungen und Unterschriftenlisten von Nachbarn, Freunden der Familie und Schulkolleginnen und -kollegen, weiters Zeugnisse und schulische Berichte zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, ein Schreiben der römisch-katholisch Pfarramt XXXX mit einer Arbeitszusage für die Erstbeschwerdeführerin und der Zusage einer Wohnung, der Bericht des Gemeindeamtes XXXX sowie Ausweiskopien des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie verschiedene medizinische Unterlagen vor.Der Stellungnahme lag ein Konvolut von 27 Beilagen vor, darunter verschiedenste Unterstützungserklärungen und Unterschriftenlisten von Nachbarn, Freunden der Familie und Schulkolleginnen und -kollegen, weiters Zeugnisse und schulische Berichte zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, ein Schreiben der römisch-katholisch Pfarramt römisch 40 mit einer Arbeitszusage für die Erstbeschwerdeführerin und der Zusage einer Wohnung, der Bericht des Gemeindeamtes römisch 40 sowie Ausweiskopien des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie verschiedene medizinische Unterlagen vor.

3.3. Am 16.05.2011 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung mit dem den Beschwerdeführern durch. Zu ihrer gesundheitlichen Situation gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe einen Lebervirus und Rückenprobleme, die immer noch behandelt werden. Die TBC-Erkrankung habe sich verbessert, sie müsse aber noch zu einer jährlichen Kontrolluntersuchung. Zur Viert- und zum Fünftbeschwerdeführer führte sie aus, dass diese bei der mit Hepatitis infiziert worden seien. Die Ärzte hätten ihr verboten, die Kinder zu stillen. Mittlerweile sei der Virus vom Typus B rückläufig. Beim Fünftbeschwerdeführer sei am Fuß ein Tumor entdeckt worden zu dem noch keine genaue Diagnose vorliege (sie sagte diesbezüglich zu, dem Asylgerichtshof noch Unterlagen zu übermitteln). Die Drittbeschwerdeführerin sei ebenfalls an TBC erkrankt und werde medikamentös behandelt.

Zur seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Frau 1988 kennengelernt und 1989 geheiratet zu haben. Sie habe damals in XXXX in der staatlichen XXXX im Labor und er selbst als Maurer gearbeitet. Im Dezember 1989 hätten sie ihr erstes Kind bekommen, das jedoch im Jänner 1990 verstarb. Die Todesursache hätte nicht festgestellt werden können; die Großeltern hätten keine Obduktion gewollt. Seine Frau sei zu ihrer Arbeitsstelle zurückgekehrt und habe dann im Labor in der Zweigstelle in XXXX gearbeitet. Ab 1992 sei das Unternehmen durch einen namentlich näher bezeichneten Direktor geleitet worden, der auch heute noch dem Betrieb vorstehe. Das Unternehmen habe zwischen 700 und 750 Mitarbeiter beschäftigt.Zur seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Frau 1988 kennengelernt und 1989 geheiratet zu haben. Sie habe damals in römisch 40 in der staatlichen römisch 40 im Labor und er selbst als Maurer gearbeitet. Im Dezember 1989 hätten sie ihr erstes Kind bekommen, das jedoch im Jänner 1990 verstarb. Die Todesursache hätte nicht festgestellt werden können; die Großeltern hätten keine Obduktion gewollt. Seine Frau sei zu ihrer Arbeitsstelle zurückgekehrt und habe dann im Labor in der Zweigstelle in römisch 40 gearbeitet. Ab 1992 sei das Unternehmen durch einen namentlich näher bezeichneten Direktor geleitet worden, der auch heute noch dem Betrieb vorstehe. Das Unternehmen habe zwischen 700 und 750 Mitarbeiter beschäftigt.

Seine Frau habe im Labor mit 35 bis 40 Leuten im Schichtbetrieb gearbeitet. Es seien hochgiftige Substanzen aus China verarbeitet worden und seine Frau sei wegen der schlechten Schutzmaßnahmen an der Lunge erkrankt. Sie hätten sich daher an den Direktor gewandt, der jedoch nichts unternommen habe; er habe einen betrieblichen Zusammenhang zur Erkrankung bestritten. Darauf hätten sie sich an die Ministerien für Gesundheit und Bauwesen gewandt. Als der Direktor dies erfahren habe, sei seine Frau gekündigt worden. Zugleich habe man ihr aber 40 % des Gehaltes angeboten, wenn sie ihre Beschwerde bei den Ministerien zurücknehme. Der Direktor habe einen Imageschaden für das Unternehmen befürchtet und habe die Familie ab diesem Zeitpunkt unter Druck gesetzt. Er habe dazu seine guten Kontakte zur mongolischen Polizei genutzt und dadurch seine Familie eingeschüchtert. Auch seien betrunkene Leute gekommen, die sie aufgefordert hätten, die Beschwerde zurück zu ziehen.

Nach der Geburt der zweiten Tochter habe seine Frau 1996 nach dem Mutterschutz wieder zur Arbeit zurück gewollt, sei aber fristlos gekündigt worden. Da der weitere Aufenthalt im Ort nicht möglich gewesen sei, seien sie in die Hauptstadt gezogen. Der Gesundheitszustand seiner Frau habe sich damals extrem verschlechtert. Sie seien deshalb sehr oft zu den Ministerien gegangen. Die Probleme mit dem Direktor hätten jedoch auch in Ulaanbaatar nicht aufgehört. Sie hätte vom Unternehmen eine Entschädigung von 30 Mio. Tugrug (was ca. 15.000,-- Euro entspreche) gefordert. 1998 hätten sie beim Gericht in XXXX dann eine Klage eingebracht, was jedoch ihre Lage weiter verschlechtert habe. Am 30.12.2002 sei eine stark alkoholisierte Person zu ihnen gekommen und habe verlangte, dass sie ihre Anzeigen und Beschwerden zurückziehen sollen. Als er dieser Person gesagt habe, dass sie so lange um ihr Recht kämpfen und er die Hoffnung auf eine baldige positive Antwort habe, sei er von dieser am Rücken mit einem Messer verletzt worden. Er sei dann drei Tage bewusstlos auf der Intensivstation gelegen und über einen Monat stationär behandelt worden. Diesen Vorfall habe er der Polizei angezeigt. Doch obwohl es sich um einen Mordversuch gehandelt habe, sei "durch Manipulation" über den Täter nur eine bedingte Haft verhängt worden. Am 20.07.2004 seien dann ebenfalls zwei Leute - es habe sich um dieselben Personen gehandelt - gekommen und hätten ihn mit Messern an beiden Armen verletzt. Am 16.09.2004 sei seine Frau von diesen zusammengeschlagen worden und sie sei dabei fast gestorben. Sie sei damals mit Zwillingen im dritten Monat schwanger gewesen und habe die Kinder verloren. Am 02.02.2005 sei er wieder von diesen Leuten mit einer Eisenstange zusammengeschlagen worden. Zuletzt sei seine Frau und die älteste Tochter am 01.10.2005 zu Hause geschlagen worden. Ab diesem Zeitpunkt sei ihnen bewusst geworden, dass sie keine Chance gegen diese Leute hätten und ihr Leben in Gefahr sei. Freunde und Bekannte des Fabriksunternehmers seien hohe Polizeibeamte, die diesem ständig Rückendeckung gegeben hätten; sie selbst hätten dagegen nichts ausrichten können. Da er keinen anderen Ausweg gefunden habe, hätten sie schließlich ihr Land verlassen. Sie seien dann am 05.10.2005 von Ulaanbaatar in Richtung XXXX gefahren und hätten dort mit zwei Schleppern Kontakt aufgenommen. Am 13.10. seien sie über die Grenze und mit dem Zug nach Moskau gefahren. In der Folge machte die Zweitbeschwerdeführerin auf Befragung nähere Angaben zur Zemtenproduktion.Nach der Geburt der zweiten Tochter habe seine Frau 1996 nach dem Mutterschutz wieder zur Arbeit zurück gewollt, sei aber fristlos gekündigt worden. Da der weitere Aufenthalt im Ort nicht möglich gewesen sei, seien sie in die Hauptstadt gezogen. Der Gesundheitszustand seiner Frau habe sich damals extrem verschlechtert. Sie seien deshalb sehr oft zu den Ministerien gegangen. Die Probleme mit dem Direktor hätten jedoch auch in Ulaanbaatar nicht aufgehört. Sie hätte vom Unternehmen eine Entschädigung von 30 Mio. Tugrug (was ca. 15.000,-- Euro entspreche) gefordert. 1998 hätten sie beim Gericht in römisch 40 dann eine Klage eingebracht, was jedoch ihre Lage weiter verschlechtert habe. Am 30.12.2002 sei eine stark alkoholisierte Person zu ihnen gekommen und habe verlangte, dass sie ihre Anzeigen und Beschwerden zurückziehen sollen. Als er dieser Person gesagt habe, dass sie so lange um ihr Recht kämpfen und er die Hoffnung auf eine baldige positive Antwort habe, sei er von dieser am Rücken mit einem Messer verletzt worden. Er sei dann drei Tage bewusstlos auf der Intensivstation gelegen und über einen Monat stationär behandelt worden. Diesen Vorfall habe er der Polizei angezeigt. Doch obwohl es sich um einen Mordversuch gehandelt habe, sei "durch Manipulation" über den Täter nur eine bedingte Haft verhängt worden. Am 20.07.2004 seien dann ebenfalls zwei Leute - es habe sich um dieselben Personen gehandelt - gekommen und hätten ihn mit Messern an beiden Armen verletzt. Am 16.09.2004 sei seine Frau von diesen zusammengeschlagen worden und sie sei dabei fast gestorben. Sie sei damals mit Zwillingen im dritten Monat schwanger gewesen und habe die Kinder verloren. Am 02.02.2005 sei er wieder von diesen Leuten mit einer Eisenstange zusammengeschlagen worden. Zuletzt sei seine Frau und die älteste Tochter am 01.10.2005 zu Hause geschlagen worden. Ab diesem Zeitpunkt sei ihnen bewusst geworden, dass sie keine Chance gegen diese Leute hätten und ihr Leben in Gefahr sei. Freunde und Bekannte des Fabriksunternehmers seien hohe Polizeibeamte, die diesem ständig Rückendeckung gegeben hätten; sie selbst hätten dagegen nichts ausrichten können. Da er keinen anderen Ausweg gefunden habe, hätten sie schließlich ihr Land verlassen. Sie seien dann am 05.10.2005 von Ulaanbaatar in Richtung römisch 40 gefahren und hätten dort mit zwei Schleppern Kontakt aufgenommen. Am 13.10. seien sie über die Grenze und mit dem Zug nach Moskau gefahren. In der Folge machte die Zweitbeschwerdeführerin auf Befragung nähere Angaben zur Zemtenproduktion.

Nach möglichem Polizeischutz befragt gab er an, seine Frau habe am 20.07.2004, als er mit dem Messer verletzt worden sei, die Polizei um Hilfe gerufen. Erst später habe er erfahren, dass die Täter 30 Tage angehalten worden seien, weshalb er sicher gewesen sei, dass weitere Anzeigen bei der Polizei keinen Sinn gehabt hätten. Er und seine Frau seien von den betrunkenen Stiefbrüdern verfolgt und verletzt worden, die von dem Direktor des Unternehmens angeheuert worden seien. Auf die Frage, warum er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht den Hintergrund um die Arbeitsauseinandersetzung seiner Frau geschildert habe, gab er an, dass sie damals bei der Einvernahme in Traiskirchen nur nach dem Reiseweg gefragt worden seien. Bei der Einvernahme in Graz hätten sie Vorbehalte gegen die dortige Dolmetscherin gehabt. Denn am Einvernahmetag sei vor ihnen eine andere mongolische Familie einvernommen worden, die ihnen gesagt hätte, dass es sich nicht um eine mongolische Dolmetscherin handle und diese ihre Informationen an dritte Personen weiterleite. Diese Familie habe damals auf diese Dolmetscherin verzichtet. Sie hätten damals deshalb in Anwesenheit dieser Dolmetscherin keine genaueren Angaben machen wollen, da sie keine Garantie gehabt hätten, dass diese ihre Geschichte weitererzähle. Auf die Frage, warum sie diesen Sachverhalt nicht in der Berufung vorgebracht hätten, gab er an, dass bei der Verfassung des Rechtmittels bei der Caritas wieder dieselbe Dolmetscherin anwesend gewesen sei. Weiters habe ein Caritasmitarbeiter gesagt, dass sie "für Mongolen keine Berufung" schreiben würden. Sie hätten dann im Flüchtlingsheim einen Russen gefunden, der sich schon länger in Österreich aufgehalten habe und der ihnen bei der Verfassung der Berufung geholfen habe. Er habe sich ein wenig in Russisch verständigen können.

Er habe jetzt erfahren, dass im damaligen Labor seiner Frau dort verschiedene Mitarbeiter an Krankheiten leiden würden und kürzlich zwei Frauen gestorben seien. Deswegen sei diese Sache neu aufgerollt worden. Der Direktor sei jetzt jedoch immer noch im Amt und habe noch mehr Einfluss. Wenn sie jetzt in die Mongolei zurückkehren müssten, habe er die Befürchtung, dass seiner Familie etwas geschehen könnte. Die Klage gegen die Fabrik sei vermutlich im Archiv, da sie ausgereist seien; es könne auch sein, dass die Unterlagen verschwunden sind. Zu seinen Bekannten und Freunden habe er längst keinen Kontakt mehr. Sein leiblicher Vater sei inzwischen 75 Jahre alt und taub. Sein Schwiegervater lebe noch in XXXX und sei 71 Jahre. Andere familiäre Beziehungen habe er nicht. Seine Frau sei ein Adoptivkind und habe von den Adoptiveltern Geschwister. In einem anderen Landesteil der Mongolei könne er nicht ausweichen, da dort in der Stadt oder im Dorf jeder jeden kennt.Er habe jetzt erfahren, dass im damaligen Labor seiner Frau dort verschiedene Mitarbeiter an Krankheiten leiden würden und kürzlich zwei Frauen gestorben seien. Deswegen sei diese Sache neu aufgerollt worden. Der Direktor sei jetzt jedoch immer noch im Amt und habe noch mehr Einfluss. Wenn sie jetzt in die Mongolei zurückkehren müssten, habe er die Befürchtung, dass seiner Familie etwas geschehen könnte. Die Klage gegen die Fabrik sei vermutlich im Archiv, da sie ausgereist seien; es könne auch sein, dass die Unterlagen verschwunden sind. Zu seinen Bekannten und Freunden habe er längst keinen Kontakt mehr. Sein leiblicher Vater sei inzwischen 75 Jahre alt und taub. Sein Schwiegervater lebe noch in römisch 40 und sei 71 Jahre. Andere familiäre Beziehungen habe er nicht. Seine Frau sei ein Adoptivkind und habe von den Adoptiveltern Geschwister. In einem anderen Landesteil der Mongolei könne er nicht ausweichen, da dort in der Stadt oder im Dorf jeder jeden kennt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der getrennten Befragung zu ihren Fluchtgründen an, sie habe 1987 mit ihrer Arbeit in einer XXXX begonnen und sei dann 1989 in die Zweigniederlassung in XXXX gewechselt. Dort habe sie in Schichtarbeit zusammen mit 35 bis 40 anderen Mitarbeitern im Labor gearbeitet. Die Arbeitsbedingungen seien sehr schlecht gewesen, und sie seien dem Feinstaub und anderen Chemikalien ausgesetzt gewesen. Sie habe dann 1993 ernsthafte Probleme mit ihrer Gesundheit bekommen und sei an der Lunge erkrankt. Sie habe ihre Probleme dem Direktor vorgetragen und um Schutzmaßnahmen ersucht. Sie habe von der Direktion keine Antwort bekommen und sei als Unruhestifterin abgestempelt worden. Da die Fabrik den Ministerien für Bauwesen und Gesundheit unterstellt gewesen sei, habe sie dort um Kontrollen des Betriebes gebeten. Der Fabriksdirektor habe ihr dann 40 % ihres Gehaltes als weitere Zahlung angeboten, wenn sie selbst kündige. Nach der Geburt ihrer zweiten Tochter sei sie dann ohne weitere Begründung fristlos entlassen worden. Man habe sie weiter unter Druck gesetzt und der Direktor habe die beiden Stiefbrüder ihres Ehemannes angeheuert, um sie unter Druck zu setzen.Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der getrennten Befragung zu ihren Fluchtgründen an, sie habe 1987 mit ihrer Arbeit in einer römisch 40 begonnen und sei dann 1989 in die Zweigniederlassung in römisch 40 gewechselt. Dort habe sie in Schichtarbeit zusammen mit 35 bis 40 anderen Mitarbeitern im Labor gearbeitet. Die Arbeitsbedingungen seien sehr schlecht gewesen, und sie seien dem Feinstaub und anderen Chemikalien ausgesetzt gewesen. Sie habe dann 1993 ernsthafte Probleme mit ihrer Gesundheit bekommen und sei an der Lunge erkrankt. Sie habe ihre Probleme dem Direktor vorgetragen und um Schutzmaßnahmen ersucht. Sie habe von der Direktion keine Antwort bekommen und sei als Unruhestifterin abgestempelt worden. Da die Fabrik den Ministerien für Bauwesen und Gesundheit unterstellt gewesen sei, habe sie dort um Kontrollen des Betriebes gebeten. Der Fabriksdirektor habe ihr dann 40 % ihres Gehaltes als weitere Zahlung angeboten, wenn sie selbst kündige. Nach der Geburt ihrer zweiten Tochter sei sie dann ohne weitere Begründung fristlos entlassen worden. Man habe sie weiter unter Druck gesetzt und der Direktor habe die beiden Stiefbrüder ihres Ehemannes angeheuert, um sie unter Druck zu setzen.

Sie sei dann ohne Entschädigung gekündigt worden. 1996 seien sie schließlich nach Ulaanbaatar gezogen, doch hätten sie dort keiner geregelten Arbeit nachgehen können, da sie keine Niederlassungsbewilligung gehabt hätten. Sie sei ständig zu den Ministerien gegangen und habe die Kontrolle des Betriebes gefordert. Ihr sei jedoch gesagt worden, dass es erst Kontrollen gebe, wenn sie stichhaltige Beweise habe. Ihr Mann habe dann als Taxilenker gearbeitet, um die Familie zu ernähren. Sie und die älteste Tochter seien dann körperlich angegriffen worden. Sie habe ihre Kinder mit ihrer Krankheit infiziert und habe unter Angstzuständen gelitten. Sie hätten versucht bei Gericht eine Entschädigungszahlung in der Höhe von 30 Millionen Tugrug zu bekommen, doch seinen damals die Methoden des Direktors noch brutaler geworden. Die Verwandten ihres Mannes hätten ihren Gatten mit Messern angegriffen und ihn am Rücken verletzt. Auch sie sei angegriffen worden und habe dadurch Zwillinge im dritten Schwangerschaftsmonat verloren. 2005 sei ihr Mann am Kopf mit einer Eisenstange verletzt worden. Im Oktober 2005 sei sie und ihre Töchter ebenfalls angegriffen worden. Sie hätten in der Mongolei keine Sicherheit gehabt und hätten das Land verlassen müssen.

Der Direktor habe von ihr deswegen solche Angst gehabt, weil sie diejenige gewesen sei, die die schlechten Arbeitsbedingungen angezeigt habe. Zu ihrer Klage bei Gericht konnte die Zweitbeschwerdeführerin keine näheren Angaben machen. Zu ihren medizinischen Untersuchungen (etwa nähere Angaben zu den medizinischen Einrichtungen) konnte sie auf Befragung ebenfalls nichts angeben. Anfangs habe sie der Direktor durch die Polizei unter Druck gesetzt. Der Direktor habe über die lokale Polizei von den beiden Stiefbrüdern erfahren, die dieser bereits durch ihre Alkoholsucht und anderer Probleme bekannt gewesen seien. Die zwei Verwandten hätten verlangt, dass sie ihre Beschwerde zurückziehen soll. Sie habe über ihren Vater erfahren, dass weitere Frauen an Erkrankungen gestorben seien und die Sache neu aufgerollt worden sei. Wenn sie nun zurückkämen, könnte sie dort als Zeugin aussagen und der Fabriksdirektor würde sie neuerlich unter Druck setzen. Damals habe außer ihr niemand gewagt, dieses Thema anzusprechen und Schadenersatz einzuklagen. Sollte es jetzt zu einer Gerichtsverhandlung kommen, wäre sie die erste Zeugin, da sie den Direktor damals mehrfach angezeigt habe.

In der Folge schilderte der Erst- bis zur Viertbeschwerdeführerin ihren Alltag in ihrem Quartier in XXXX. Insbesondere gaben sie - die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin in perfektem Deutsch - Angaben zu ihren schulischen und freundschaftlichen Beziehungen und ihrem nachbarschaftlichen Umfeld an. Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte u.a., wie sie einer alten 87-jährigen Dame bei der Bewältigung ihres Alltages half.In der Folge schilderte der Erst- bis zur Viertbeschwerdeführerin ihren Alltag in ihrem Quartier in römisch 40 . Insbesondere gaben sie - die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin in perfektem Deutsch - Angaben zu ihren schulischen und freundschaftlichen Beziehungen und ihrem nachbarschaftlichen Umfeld an. Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte u.a., wie sie einer alten 87-jährigen Dame bei der Bewältigung ihres Alltages half.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind mongolische Staatsangehörige. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführers.

Die Beschwerdeführer leiden weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch sind sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Der Erst- bis Drittbeschwerdeführerin sind erwerbsfähig.

Die Identität des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wird aufgrund der vorgelegten Kopien der mongolischen Personalausweise festgestellt. Die Identität der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin wird entsprechend ihren Angaben festgestellt. Die Identität des Fünftbeschwerdeführers wird aufgrund der am 20.10.2006 ausgestellten Geburtsurkunde festgestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer durch den Leiter eines XXXX bzw. seine Gefolgsleute mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht wurden bzw. im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei werden.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer durch den Leiter eines römisch 40 bzw. seine Gefolgsleute mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht wurden bzw. im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei werden.

Zur Situation im Herkunftsstaat Mongolei:

Das Bundesasylamt hat in den beschwerdegegenständlichen Bescheiden länderkundliche Feststellungen zur Mongolei getroffen, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Es sind jedenfalls keine Umstände bekannt, dass in der Mongolei eine derart extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer eine ernste Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Das Bundesasylamt hat in den beschwerdegegenständlichen Bescheiden länderkundliche Feststellungen zur Mongolei getroffen, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Es sind jedenfalls keine Umstände bekannt, dass in der Mongolei eine derart extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer eine ernste Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Überblick über die politische Lage in der Mongolei:

Die Mongolei zählt zu den Transformationsländern des ehemaligen kommunistischen Ostblocks. Die heutige Staats- und Regierungsform der Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung.

Die 1992 in Kraft getretene Verfassung lehnt sich inhaltlich an die liberalen Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz an. Sie sieht eine Gewaltenteilung zwischen Parlament, Regierung und Gerichten vor. Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem auf der anderen Seite ein Katalog von Grundpflichten gegenüber steht. Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu u.a. das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Auf der anderen Seite hat der Bürger die Grundpflicht, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Durch das Recht auf Bildung ist der Staat verpflichtet, eine kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Zu den Grundpflichten der Eltern gehört die Erziehung ihrer Kinder.

Die Mongolei ist ein Zentralstaat und gliedert sich verwaltungsmäßig in 21 Provinzen oder "Aimags", die in 331 Bezirke oder "Sums" und diese wiederum in ca. 1600 "Bags" unterteilt sind, sowie die Hauptstadt Ulaanbaatar mit Sonderstatus.

Die moderne Mongolei repräsentiert als sog. "Äußere Mongolei" nur einen Teil der ehemaligen historischen Mongolei. Die meisten ethnischen Mongolen leben in der sog. "Inneren Mongolei", einer autonomen Region der Volksrepublik China.

Die Mongolei gewann nach dem Zusammenbruch des chinesischen Kaiserreichs im Jahr 1911 schließlich 1921 mit sowjetischer Unterstützung ihre vollständige Unabhängigkeit von China. Der neue Staat etablierte ein kommunistisches Einparteien-Regime unter der Führung der "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) mit starker Beeinflussung durch die benachbarte Sowjetunion. Am 26.11.1924 wurde die "Mongolische Volksrepublik" ausgerufen.

Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im bis dahin kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik. Im März 1990 trat das Politbüro der MRVP zurück. Im Mai 1990 wurden die Verfassung geändert und andere Parteien zugelassen. Am 29.07.1990 fanden die ersten freien Parlamentswahlen in einem Mehrparteiensystem statt, in der die MRVP mit überwältigender Mehrheit als Sieger hervor ging. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los.

Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.

Die MRVP gewann auch die zweiten freien Wahlen des "Großen Staats-Churals" am 28.06.1992. Bei den Parlamentswahlen 1996 wurde die MRVP erstmals von der Allianz der demokratischen Parteien geschlagen, gewann jedoch die Wahlen vom 02.07.2000 mit überwältigender Mehrheit wieder. Bei den Wahlen am 27.06.2004 ging die MRVP wiederum als Sieger hervor, verlor jedoch deutlich an Sitzen, weshalb sie gezwungen war, eine Große Koalition mit der 2000 gegründeten "Demokratischen Partei" (DP) einzugehen. Nach ihrer einseitigen Aufkündigung der Koalition mit der DP im Jänner 2006 regierte die MRVP mit Unterstützung kleinerer Parteien und unabhängiger Parlamentarier weiter.

Im November 2007 wurde als Folge von innerparteilichen Streitigkeiten in der MRVP der bisherige Ministerpräsident Miyeegombyn Enchbold von Sanjaagiin Bayar als Regierungschef abgelöst. Die im Großen Staats-Chural vertretenen Parteien (MRVP, DP, Bürgermutpartei, Mutterlandpartei, Republikanische Partei, Partei des Volkes und Neue Nationalpartei) einigten sich auf den 29.06.2008 als Wahltermin. Der Urnengang endete mit einem klaren Sieg der MRVP, die nach ersten Mitteilungen der Wahlkommission 46 der 76 Sitze im Großen Staats-Chural gewann.

Nach den Wahlen brachen in der Nacht vom 01. auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die oppositionelle Demokratische Partei der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Der MRVP-Chef und amtierende Ministerpräsident Bayar machte den Vorsitzenden der demokratischen Oppositionspartei (und Ex-Premier) Tsakhiagiyn Elbegdorj für die Unruhen verantwortlich. Doch auch die "Bürgerbewegung", ein Zusammenschluss mehrerer oppositioneller Parteien, die ohne Mandat geblieben war, hatte von zahlreichen Verletzungen des Wahlablaufs gesprochen und zu Demonstrationen aufgerufen.

Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen wesentlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, die verschiedentlich auch von Ausländern beobachtet wurden. Die diesbezüglichen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. Zu den im Zusammenhang mit den Demonstrationen erhobenen Foltervorwürfen ließ sich die Vorsitzende der Bürgerbewegung Oyun gegenüber den EU-Missionschefs in Ulaanbaatar unter Berufung auf von ihr mit der Präsidentin der "repräsentativsten Menschenrechts-NRO" geführte Gespräche dahingehend vernehmen, dass es "keine Folter im eigentlichen Sinne, sondern lediglich Unterbringung in Schmerz verursachender Lage unter spartanischen Bedingungen" gegeben habe.

Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar mit Ressortaufteilung im Verhältnis 6 zu 4 zugunsten der MRVP einigte.

Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009, die ruhig verliefen, ging der frühere zweimalige Premierminister Tsakhiagiyn Elbegdorj als Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Sein Gegenkandidat, der seit Mai 2005 amtierende Staatspräsident Nambaryn Enkhbayar (MRVP), akzeptierte daraufhin das Ergebnis der Wahl und gestand seine Niederlage ein. Tsakhiagiyn Elbegdorj wurde am 18.06.2009 als neuer Staatspräsident angelobt.

ÖB, Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2010; FES, Politische Krise 2008; FH, Mongolia 2009; HSS, Mongolei 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007; AI Report 2010, KAS Parlamentswahlen 2008; KAS Präsidentschaftswahlen 2009; DAA Innenpolitik 2010

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Menschenrechte ihrer Bürger, doch kommen Menschenrechtsverletzungen in verschiedenster Form immer wieder vor, wie etwa Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen, Straflosigkeit. Im Gegensatz zu 2007 gibt es neuerdings keine Berichte mehr, dass es etwa innerhalb der Armee zu Erniedrigungen oder Misshandlungen von Vorgesetzten gegenüber rangniedrigeren Soldaten gekommen wäre. Menschenrechtsverteidiger sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt. Berichte über politische Gefangene liegen nicht vor.

Menschenrechtsorganisationen:

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Nationale Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof.

Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden wegen Missbräuchen durch die Polizei, die schlechten Haftbedingungen und die Dauer von Anhaltungen ohne Verfahren.

Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet. Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen ("Aktionsplan Menschenrechte").

In der Mongolei existierten staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzten. Stark vertreten sind Amnesty International, die NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia".

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung generell respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder Alkoholismus fördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene, die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen aber damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung großteils respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert, jedoch lässt die Regierung Einmischungen durch Dritte bei Tarifverhandlungen und Streiks nicht zu. Angehörigen von als kritisch definierten Berufen in der Sicherheit und in den Versorgungsbetrieben ist die Möglichkeit des Streikens untersagt.

Justiz:

Die Verfassung sieht eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Justiz vor. Die Gerichtsbarkeit ist klar in drei Stufen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Spezial- und Sondergerichte gibt es in der Mongolei derzeit nicht, nach der Verabschiedung einer Verwaltungsgerichtsordnung wird jedoch im Rahmen der ordentlichen Justiz eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut. Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.

Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.

ÖB 2010; USDS, Mongolia 2010; FH, Mongolia 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007

Sicherheitsbehörden:

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen.

Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz.

Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.

Folter steht nach dem mStGB unabhängig von den Folgen unter einem eigenen Straftatbestand (Art. 100). In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei jedoch schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist allerdings nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.Folter steht nach dem mStGB unabhängig von den Folgen unter einem eigenen Straftatbestand (Artikel 100,). In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei jedoch schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist allerdings nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.

Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereich eingebracht werden sowie via Internet. Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.

Nach Angaben der mongolischen Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) wurden im Jahr 2008 bei der SIU (siehe: Justiz) insgesamt 30 Bürgerbeschwerden gegen Polizisten wegen behaupteter Folter eingebracht, wobei in 27 Fällen die Beschwerde abgewiesen wurde und es in drei Fällen zu Verurteilungen der betroffenen Polizisten kam.

Amnesty International bemängelt, dass sich die Staatsanwaltschaft weigert Erläuterungen zu Entlassungen von beschuldigten Misshandlern abzugeben.

ÖB 2010; USDS, Mongolia 2010, mStGB, AI Report 2010

Grundversorgung

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.

Die Privatisierung ist weit voran geschritten: 85 Prozent der Wertschöpfung erfolgt in der Privatwirtschaft. Auch das Steuerrecht wurde internationalen Maßstäben gemäß vereinfacht und konkurrenzfähig gemacht, im Sommer 2006 wurden Steuersenkungen beschlossen, die allerdings durch die Einführung einer 68-prozentigen Sondergewinnsteuer auf Erlöse aus dem Kupfer- und Gold-Bergbau wieder wett gemacht wurden.

Seit 2003 ist der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich. Das ebenso im Sommer 2006 verabschiedete neue Bergbaugesetz sieht vor, dass der Staat, bis zu 50 % der Anteile an "strategischen" Lagerstätten übernimmt.

Der Industriesektor wird vom Bergbausektor dominiert. Dieser macht fast 70% der gesamten Industrieproduktion des Landes aus. Die Bedeutung der Landwirtschaft für die Entstehung des Bruttosozialprodukts hat mit einem Anteil von nur noch unter 20% weiter abgenommen (1995: 38 Prozent). Im Jahre 2009 hat der Viehbestand mit 44 Millionen Tieren (Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde, Kamele) jedoch einen Rekordstand erreicht. Der Landwirtschaftssektor beschäftigt weiterhin ein Drittel der Bevölkerung.

Seit Anfang des neuen Jahrtausends wuchs aufgrund des Rohstoffbooms im Land die Wirtschaft in den vergangenen Jahren mit jährlich bis zu 10%. In den letzten drei Jahren konnte die Mongolei sowohl einen Haushalts- als auch Zahlungsbilanzüberschuss verbuchen. Allerdings gefährdet die jüngste Weltwirtschaftskrise und der Verfall der meisten Rohstoffpreise dieses Bild. Die mongolische Regierung ist dabei, sich durch Umstrukturierungen und Einsparmaßnahmen auf die neue Situation einzustellen.

Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich aber auch schon vor der internationalen Finanzkrise verschlechtert. Die Ursache dafür war die starke Erhöhung der Preise für Benzin und Diesel (Erhöhung fast um das Doppelte) sowie zB auch für Mehl, einem raschen Anstieg der Preise für Fleisch- und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, die die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, durch die mongolischen Importunternehmen. Die mongolische Wettbewerbsbehörde bezichtigte die Importunternehmen der widerrechtlichen Abmachung der Preise für Erdölprodukte untereinander. Die Preise blieben hoch. Es entstand eine starke Inflation, die laut der offiziellen Statistik teilweise 34 % betrug.

Seit den Monaten Juli-August 2008 hatten sich die Preise für Verbrauchswaren, insbesondere für Lebensmittel, bei gleichgebliebenen Löhnen, Gehältern und Renten verdoppelt, in vielen Fällen aber auch verdreifacht.

Aufgrund der guten Witterungsbedingungen konnten 2009 das Getreide, die Kartoffel und das Speisgemüse gut gedeihen. Nach Angaben offizieller Stellung und von Experten konnte der Bedarf an Saatgut und Kartoffeln zu 80% und die des heimischen Gemüses zu 100% gedeckt werden. Aufgrund starker Schneefälle Mitte September 2009 kam es jedoch zu einem Ernteverlust.

Medizinische Versorgung:

Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%.

In der Mongolei gibt es seit dem Jahr 2008 15 spezialisierte Spitäler, drei regionale Diagnose-und Behandlungszentren, 18 allgemeine Provinzkrankenhäuser, 12 Bezirkskrankenhäuser, sechs Allgemeine Landeskliniken, 286 Kliniken auf Gemeindeebene, 35 auf übergeordneter Gemeindeebene, 228 Familiengruppenpraxen und 1063 Privateinrichtungen.

Trotz beachtlicher Fortschritte im medizinischen Bereich und der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel kommt es nach wie vor zu einem personellen Engpass an Medizinern in den ländlichen Gebieten. Die beste Infrastruktur gibt es in der Hauptstadt.

ÖB, Mongolei 2010; HSS, Mongolei 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007; BFM Medizinische Versorgung 2006; WHO Mongolia Health System 2009; DAA Wirtschaftspolitik 2010

Rückkehrfragen:

Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird lediglich ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, nur in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf illegale Einwanderung vorliegen.

Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen illegale Einwanderung eingeleitet.

Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.

ÖB 2010; UKHO, Operational Guidance Note 2007, mStGB

Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen: Das Gesetz sieht vor, dass niemand ohne besondere Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gab und gibt es Fälle willkürlicher Verhaftung und Anhaltung, insbesondere während der gewaltsamen Unruhen nach den Wahlen Anfang Juli 2008.

Grundsätzlich ist für jede Festnahme eines Verdächtigen ein richterlicher Befehl erforderlich, doch kann die Polizei, wenn es "die Umstände dringend erfordern", auch ohne derartigen Befehl eine Person festnehmen. Von dieser Möglichkeit wird sehr häufig Gebrauch gemacht.

Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen.

Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, die gegen sie erhoben werden, informiert. Die zulässige Höchstdauer einer präventiven Anhaltung in Polizei- oder Untersuchungshaft beträgt - eine gerichtliche Verfügung vorausgesetzt - 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden.

Häftlinge haben das Recht auf sofortigen Kontakt mit Familienangehörigen. Mit Genehmigung des Staatsanwalts können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der präventiven Anhaltung und in allen folgenden Stadien des Strafverfahrens. Wenn sich ein Beschuldigter einen Verteidiger nicht leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit einem UN-Entwicklungsprogramm in jeder Provinzhauptstadt und in jedem Stadtbezirk von Ulaanbaatar einen Anwalt zur freien und kostenlosen Rechtsberatung eingerichtet.

USDS, Mongolia 2010

Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen in der Verhandlung vernahm und die Akten der Verfahren Stellungnahme zu den Länderberichten und dabei vorgelegten Unterlagen einsah. Die Beschwerdeführer legten im asylgerichtlichen Verfahren Kopien von Personalausweisen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin,ein Konvolut Unterstützungserklärungen und Unterschriftenlisten von Nachbarn, Freunden der Familie und Schulkolleginnen und -kollegen, weiters Zeugnisse und schulische Berichte zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, ein Schreiben des römisch-katholisch Pfarramtes XXXX, den Bericht des Gemeindeamtes XXXX sowie Ausweiskopien des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und verschiedenste medizinische Unterlagen vor. Weiters sah der Asylgerichtshof in die Strafregisterauskünfte ein, aus denen sich die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt.Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen in der Verhandlung vernahm und die Akten der Verfahren Stellungnahme zu den Länderberichten und dabei vorgelegten Unterlagen einsah. Die Beschwerdeführer legten im asylgerichtlichen Verfahren Kopien von Personalausweisen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin,ein Konvolut Unterstützungserklärungen und Unterschriftenlisten von Nachbarn, Freunden der Familie und Schulkolleginnen und -kollegen, weiters Zeugnisse und schulische Berichte zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, ein Schreiben des römisch-katholisch Pfarramtes römisch 40 , den Bericht des Gemeindeamtes römisch 40 sowie Ausweiskopien des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und verschiedenste medizinische Unterlagen vor. Weiters sah der Asylgerichtshof in die Strafregisterauskünfte ein, aus denen sich die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt.

Die Identität des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wird aufgrund der vorgelegten Kopien der mongolischen Personalausweise festgestellt. Die beiden Beschwerdeführer haben zu ihrer Identität sowohl vor dem Bundesasylamt als auch im asylgerichtlichen Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht. Die Identität der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin wird entsprechend ihren glaubhaften Angaben bzw. der ihrer Eltern festgestellt. Die Identität des Fünftbeschwerdeführers wird aufgrund der am 20.10.2006 ausgestellten österreichischen Geburtsurkunde festgestellt.

Die zitierten Unterlagen, auf denen die landeskundlichen Feststellungen der belangten Behörde beruhen, stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

Bei der Schilderung ihres Fluchtvorbringens sind die Beschwerdeführer mehrfach von ihrem Fluchtvorbringen abgewichen und sind deshalb nicht glaubwürdig.

So hat der Erstbeschwerdeführer anfangs vorgebracht, von seinen Stiefbrüdern verfolgt und bedroht worden zu sein. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof schloss sich der Beschwerdeführer dem Vorbringen seiner Gattin an, wonach er und seine Familie durch seine Stiefbrüder im Auftrag des Arbeitgebers der Zweitbeschwerdeführerin verfolgt und bedroht worden wären.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zunächst im Formular des Bundesasylamtes zu ihrem Asylantrag am 22.10.2005 an, dass sie von den Schwiegereltern und deren Verwandte wegen ihrer "Herkunft aus einer armen Familie" sehr oft geschlagen worden sei. Diese hätten versucht, sie von ihrem Ehegatten und den Kindern zu trennen. Später gab sie bei ihrer Einvernahme am 16.11.2005 an, Probleme mit ihren Schwiegereltern wegen ihrer Zugehörigkeit zum Christentum zu haben. Sie sei vor allem von ihrer Schwiegermutter, einer streng gläubigen Buddhistin, und deren beiden Söhnen tyrannisiert worden. Auch ihr Mann sei durch die beiden Männer mit einem Messer bedroht worden. Bei der Einvernahme am 24.01.2006 gab sie an, dass sie von den Verwandten ihres Ehegatten hauptsächlich aus finanziellen Gründen drangsaliert worden wäre; dieses Vorbringen wiederholte sie auch in ihrer Berufung vom 02.02.2006. Erst mit dem handschriftlich in Mongolisch verfassten Schriftsatz vom 17.03.2010 - also vier Jahre nach ihrer Berufung - modifizierte sie ihren Fluchtgrund insofern, dass ihre Probleme im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz in einem XXXX stünden. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte sie dann noch in Kombination zu ihrem ursprünglichen Vorbringen vor, dass sie und ihre Familie durch die Stiefbrüder ihres Mannes im Auftrag ihres Arbeitgebers bedroht worden seien, damit sie die Beschwerden bzw. die Klage gegen den Betrieb wegen der Arbeitsbedingungen und ihren arbeitsbedingten Erkrankung zurückziehe. Diesen Wechsel in ihrem Vorbringen begründete die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 17.03.2010 damit, dass ihnen die Mongolisch-Dolmetscherin nicht vertrauenswürdig und kompetent genug erschienen sei. Die Berufung sei von einem Berater einer Hilfsorganisation geschrieben worden; dabei hätten sie keine Möglichkeit gehabt, ihren "Hauptfluchtgrund" darzulegen.Die Zweitbeschwerdeführerin gab zunächst im Formular des Bundesasylamtes zu ihrem Asylantrag am 22.10.2005 an, dass sie von den Schwiegereltern und deren Verwandte wegen ihrer "Herkunft aus einer armen Familie" sehr oft geschlagen worden sei. Diese hätten versucht, sie von ihrem Ehegatten und den Kindern zu trennen. Später gab sie bei ihrer Einvernahme am 16.11.2005 an, Probleme mit ihren Schwiegereltern wegen ihrer Zugehörigkeit zum Christentum zu haben. Sie sei vor allem von ihrer Schwiegermutter, einer streng gläubigen Buddhistin, und deren beiden Söhnen tyrannisiert worden. Auch ihr Mann sei durch die beiden Männer mit einem Messer bedroht worden. Bei der Einvernahme am 24.01.2006 gab sie an, dass sie von den Verwandten ihres Ehegatten hauptsächlich aus finanziellen Gründen drangsaliert worden wäre; dieses Vorbringen wiederholte sie auch in ihrer Berufung vom 02.02.2006. Erst mit dem handschriftlich in Mongolisch verfassten Schriftsatz vom 17.03.2010 - also vier Jahre nach ihrer Berufung - modifizierte sie ihren Fluchtgrund insofern, dass ihre Probleme im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz in einem römisch 40 stünden. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte sie dann noch in Kombination zu ihrem ursprünglichen Vorbringen vor, dass sie und ihre Familie durch die Stiefbrüder ihres Mannes im Auftrag ihres Arbeitgebers bedroht worden seien, damit sie die Beschwerden bzw. die Klage gegen den Betrieb wegen der Arbeitsbedingungen und ihren arbeitsbedingten Erkrankung zurückziehe. Diesen Wechsel in ihrem Vorbringen begründete die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 17.03.2010 damit, dass ihnen die Mongolisch-Dolmetscherin nicht vertrauenswürdig und kompetent genug erschienen sei. Die Berufung sei von einem Berater einer Hilfsorganisation geschrieben worden; dabei hätten sie keine Möglichkeit gehabt, ihren "Hauptfluchtgrund" darzulegen.

Mit diesem Vorbringen ist die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht glaubwürdig. Warum sie nicht dabei die Möglichkeit gehabt hat, sogleich die waren Gründe anzugeben, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Es handelt sich um eine handschriftliche in Mongolisch ausgeführte Berufung. Die Behauptung in der "zusätzlichen Erklärung" vom 17.03.2010, das Rechtsmittel sei nach einem Diktat eines Vertreters einer Hilfsorganisation verfasst worden, ist nicht nachvollziehbar. In einem solchen Fall wäre vermutlich den Beschwerdeführern von einem solchen auch geraten worden, die wahren Hintergründe der Flucht anzugeben. Die "Hauptfluchtgründe" haben die Beschwerdeführer erst drei Jahre später vorgebracht und sind nicht glaubwürdig. Dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer Dolmetscherin bei der Einvernahme in Graz falsche Angaben machten, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. So wurden sie bei der Ersteinvernahme in Traiskirchen und in Graz jeweils von unterschiedlichen Personen gedolmetscht und haben dabei eine Verfolgung und Bedrohung durch die Verwandten des Erstbeschwerdeführers angegeben; dieses Vorbringen deckt sich auch mit ihren schriftlichen Angaben am Tag ihrer Asylantragstellung. Insofern ist auch der Rechtfertigungsversuch in der mündlichen Verhandlung, dass bei der Verfassung der Berufung dieselbe Dolmetscherin wie bei der Einvernahme in Graz behilflich gewesen sei, nicht glaubwürdig.

Das Fluchtvorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ist weiters auch in sich nicht schlüssig. So ist es nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie wegen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung durch die ganze Mongolei verfolgt werden könnten, wo doch nach ihren Angaben bei der Kündigung der Zweitbeschwerdeführerin ein Angebot zur dauernden Zahlung von 40 % des letzten Monatsgehalts auf Dauer durch den Fabrikbesitzer im Falle der Rückziehung der Klage angeboten wurde.

Entgegen den Beschwerdevorbringen kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes mangelhaft oder ergänzungsbedürftig ist. Neben den umfangreichen Einvernahmen wurde der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin auch wiederholt zu allfälligen Ergänzungen ihrer Fluchtgründe befragt. Es konnten im konkreten Fall jedenfalls keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden.

Insgesamt erscheint somit das Fluchtvorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfolgung durch den Leiter des XXXX bzw. durch die von diesem beeinflusste Polizei oder Verwandten des Erstbeschwerdeführers nicht glaubwürdig, weil ihre Darstellung nicht frei von schweren Widersprüchen ist. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung der beiden Beschwerdeführer gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei weitem. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die beiden Beschwerdeführer ihre Geschichte eingelernt und nicht erlebt haben.Insgesamt erscheint somit das Fluchtvorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfolgung durch den Leiter des römisch 40 bzw. durch die von diesem beeinflusste Polizei oder Verwandten des Erstbeschwerdeführers nicht glaubwürdig, weil ihre Darstellung nicht frei von schweren Widersprüchen ist. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung der beiden Beschwerdeführer gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei weitem. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die beiden Beschwerdeführer ihre Geschichte eingelernt und nicht erlebt haben.

Glaubwürdig ist hingegen ihr Vorbringen, durch die Stiefbrüder des Erstbeschwerdeführers aus privaten Gründen verfolgt zu sein.

2. Rechtlich folgt daraus:

2.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes:

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf die gegenständlichen Verfahren zu.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf die gegenständlichen Verfahren zu.

2.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, sind Asylanträge, die ab dem 01.05. 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetz idF BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind Asylanträge, die ab dem 01.05. 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführerin haben ihre Asylanträge nach dem 30.04.2004 gestellt; die Verfahren waren am 31.12.2005 anhängig; die Beschwerdeverfahren sind daher nach dem AsylG 1997 idF. der AsylG-Novelle 2003 zu führen. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III.) hat das Bundesasylamt entsprechend der damaligen Rechtslage auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF. der AsylG-Novelle 2003 gestützt. Hingegen hat der Asylgerichtshof nun gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 den § 10 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Die Erst- bis Viertbeschwerdeführerin haben ihre Asylanträge nach dem 30.04.2004 gestellt; die Verfahren waren am 31.12.2005 anhängig; die Beschwerdeverfahren sind daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 zu führen. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) hat das Bundesasylamt entsprechend der damaligen Rechtslage auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 gestützt. Hingegen hat der Asylgerichtshof nun gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 den Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Der Fünftbeschwerdeführer hat am 27.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag) gestellt, weshalb sein Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.

2.3. Zur Abweisung der Asylanträge (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):2.3. Zur Abweisung der Asylanträge (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

2.3.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.3.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vergeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vergeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.3.2. Im gegenständlichen Fall sind für den Erst- bis Viertbeschwerdeführerin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.). Zum Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigene Asylgründe vorgebracht. Es ergibt sich auch weder aus dem Verfahren des Bundesasylamtes noch des Asylgerichtshofes, dass ihm ein eigenständiger Anspruch auf Asyl zukommt.2.3.2. Im gegenständlichen Fall sind für den Erst- bis Viertbeschwerdeführerin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.). Zum Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigene Asylgründe vorgebracht. Es ergibt sich auch weder aus dem Verfahren des Bundesasylamtes noch des Asylgerichtshofes, dass ihm ein eigenständiger Anspruch auf Asyl zukommt.

In Bezug auf das glaubwürdige Vorbringen zur Verfolgung durch die Stiefbrüder des Erstbeschwerdeführers aus privaten Gründen ist darauf hinzuweisen, dass den Länderberichten zur Mongolei zu entnehmen, dass die mongolischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Es ist davon auszugehen, dass die Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze agiert und angezeigte Straftaten entsprechend verfolgt. Weiters verfügt die Mongolei über ein grundsätzlich funktionierendes und unabhängiges Justizsystem. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen ist, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in der Mongolei generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen. Dass die mongolische Polizei bzw. Justiz auf die Anzeigen der Beschwerdeführer reagiert haben, haben sie selbst eingeräumt.

Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

2.4. Zur Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):2.4. Zur Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

2.4.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.2.4.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder Abs. 6 abzuweisen, hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei einer solchen Verurteilung eine durch ein ausländisches Gerichts gleichzuhalten ist, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, oder Absatz 6, abzuweisen, hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei einer solchen Verurteilung eine durch ein ausländisches Gerichts gleichzuhalten ist, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 iVm § 57 FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch BGBl. I Nr. 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Fall Ahmed gegen Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Fall Ahmed gegen Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; 17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 22.3.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.07.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil Elgafaji (Rs. C 465/07 vom 17.02.2009) zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (der in seiner Textierung Art. 3 EMRK entspricht) und Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83 des Rates (sog. Statusrichtlinie) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl. dazu AsylGH 11.05.2009, C5 309.519-1/2008/4E).Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; 17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 22.3.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.07.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil Elgafaji (Rs. C 465/07 vom 17.02.2009) zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (der in seiner Textierung Artikel 3, EMRK entspricht) und Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83 des Rates (sog. Statusrichtlinie) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.05.2009, C5 309.519-1/2008/4E).

Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 19.02.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 19.02.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.4.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in der Mongolei nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.2.4.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in der Mongolei nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würden: Dem gesunden und arbeitsfähigen Erstbeschwerdeführer kann grundsätzlich zugemutet werden, in seiner Heimat in seinen bisher ausgeübten Berufen als Maurer, Kraftfahrer und selbstständiger Fuhrwerksunternehmer oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in der Mongolei aufgehalten hat und die dortige Sprache spricht. Ebenso kann der Zweitbeschwerdeführerin zugemutet werden, mit ihrem erlernten Beruf als technische Laborantin oder mit Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder zu bestreiten. Auch die 19jährige Drittbeschwerdeführerin ist in einem arbeitsfähigen Alter. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würden: Dem gesunden und arbeitsfähigen Erstbeschwerdeführer kann grundsätzlich zugemutet werden, in seiner Heimat in seinen bisher ausgeübten Berufen als Maurer, Kraftfahrer und selbstständiger Fuhrwerksunternehmer oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in der Mongolei aufgehalten hat und die dortige Sprache spricht. Ebenso kann der Zweitbeschwerdeführerin zugemutet werden, mit ihrem erlernten Beruf als technische Laborantin oder mit Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder zu bestreiten. Auch die 19jährige Drittbeschwerdeführerin ist in einem arbeitsfähigen Alter. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Was das Vorbringen, der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Kinder bzgl. der Hepatitis-Infektionen, der TBC-Erkrankungen und ihrer Rückenprobleme angeht, kann nicht angenommen werden, dass diese Beschwerdeführer an Gesundheitsstörungen von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) leiden würden, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen Ovdienko gegen Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, und Ndangoya gegen Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfSlg. 18.407/2008). Es ist aber nach den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige medizinische Versorgung in der Mongolei möglich ist. Dies gilt auch in Bezug auf den Tumor des Fünftbeschwerdeführers, zu dem überdies bislang trotz Zusage keine medizinischen Unterlagen dem Asylgerichtshof übermittelt worden sind.Was das Vorbringen, der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Kinder bzgl. der Hepatitis-Infektionen, der TBC-Erkrankungen und ihrer Rückenprobleme angeht, kann nicht angenommen werden, dass diese Beschwerdeführer an Gesundheitsstörungen von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) leiden würden, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen Ovdienko gegen Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, und Ndangoya gegen Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfSlg. 18.407 aus 2008,). Es ist aber nach den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige medizinische Versorgung in der Mongolei möglich ist. Dies gilt auch in Bezug auf den Tumor des Fünftbeschwerdeführers, zu dem überdies bislang trotz Zusage keine medizinischen Unterlagen dem Asylgerichtshof übermittelt worden sind.

2.4.3. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.2.4.3. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.

2.5. Zur Ausweisung der Beschwerdeführer in die Mongolei (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):2.5. Zur Ausweisung der Beschwerdeführer in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):

2.5.1. Zur Ausweisungsregelung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:2.5.1. Zur Ausweisungsregelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:

Gemäß der Ausweisungsregelung des § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - in der hier maßgeblichen Fassung des FrÄG 2009 (die nun auch auf die Verfahren des Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen anzuwenden ist [vgl. Punkt II.3.2.]) - ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 ist diese Bestimmung (auch) in den ab 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 gilt sowie dass die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß der Ausweisungsregelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - in der hier maßgeblichen Fassung des FrÄG 2009 (die nun auch auf die Verfahren des Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen anzuwenden ist [vgl. Punkt römisch zwei.3.2.]) - ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist diese Bestimmung (auch) in den ab 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 gilt sowie dass die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Die angefochtenen Bescheide des Erst- bis Viertbeschwerdeführerin wurden auf das AsylG 1997 gestützt und ergingen vor dem 01.04.2009, dementsprechend wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ausgesprochen, dass jeweils die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zulässig ist, und sie wurden gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgewiesen. Entsprechend § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 ist somit § 10 AsylG 2005 anzuwenden, da die auf das AsylG 1997 gestützte Ausweisungsentscheidungen als solche nach § 10 AsylG 2005 gelten und da die Feststellungen der Refoulement-Zulässigkeit, die durch den Asylgerichtshof bestätigt werden, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gelten.Die angefochtenen Bescheide des Erst- bis Viertbeschwerdeführerin wurden auf das AsylG 1997 gestützt und ergingen vor dem 01.04.2009, dementsprechend wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ausgesprochen, dass jeweils die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zulässig ist, und sie wurden gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgewiesen. Entsprechend Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist somit Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden, da die auf das AsylG 1997 gestützte Ausweisungsentscheidungen als solche nach Paragraph 10, AsylG 2005 gelten und da die Feststellungen der Refoulement-Zulässigkeit, die durch den Asylgerichtshof bestätigt werden, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gelten.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 verweist):Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist):

"§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind.""§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008, 18.832/2009, 18.846/2009; VfGH 28.4.2009, U 847/08;Die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,, 18.832 aus 2009,, 18.846 aus 2009,; VfGH 28.4.2009, U 847/08;

3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN; 21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451;

9.9.2010, 2006/20/0176):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Mit den Erkenntnissen VfSlg. 18.832 und 18.846/2009 hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des EGMR dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:Mit den Erkenntnissen VfSlg. 18.832 und 18.846 aus 2009, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des EGMR dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (EB zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (EB zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.

2.5.2. Das Bundesasylamt hat - aus damaliger Sicht - die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Dass es noch nicht § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 29/2009 (der durch das FrÄG 2009 nicht geändert worden ist), sondern § 8 Abs. 2 AsylG 1997 angewandt hat, schadet nicht, da § 10 AsylG 2005 (in der Stammfassung) insoweit mit § 8 Abs. 2 AsylG 1997 weitgehend vergleichbar ist. Auch bei der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 war nämlich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (VfSlg. 17.340/2004, 17.516/2005; 18.224/2007; weiters VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 23.09.2009, 2006/01/0954).2.5.2. Das Bundesasylamt hat - aus damaliger Sicht - die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. durch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Dass es noch nicht Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (der durch das FrÄG 2009 nicht geändert worden ist), sondern Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 angewandt hat, schadet nicht, da Paragraph 10, AsylG 2005 (in der Stammfassung) insoweit mit Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 weitgehend vergleichbar ist. Auch bei der Ausweisung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 war nämlich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen (VfSlg. 17.340 aus 2004,, 17.516 aus 2005,; 18.224 aus 2007,; weiters VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 23.09.2009, 2006/01/0954).

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der fünf Beschwerdeführer ihre nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal sie übereinstimmend angegeben haben, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der fünf Beschwerdeführer ihre nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal sie übereinstimmend angegeben haben, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.

Die Beschwerdeführer waren bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10). Den Beschwerdeführern kommt auch kein nicht auf das AsylG 1997 bzw. AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.Die Beschwerdeführer waren bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10). Den Beschwerdeführern kommt auch kein nicht auf das AsylG 1997 bzw. AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde. Mit Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950/10 u.a., sprach er weiters aus, "dass es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."

In Bezug auf den vorläufigen Aufenthaltsberechtigung eines minderjährige Asylwerbers führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.03.2011, B 1565/10 u.a., aus, dass "dieser seine Eltern nach Österreich begleitete habe und ihm dies nicht in jenem Maße zuzurechnen sei wie seinen Obsorgeberechtigten (vgl. VfGH 12.6.2010, U 614/10). Im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt ihrer Ausweisung noch in anpassungsfähigem Alter befinden (vgl. etwa EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98: Der EGMR nahm für Kinder im Alter von 7 und 11 Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ), trifft diese Anpassungsfähigkeit nicht auf den Beschwerdeführer zu, welcher wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbrachte." Er sei im Alter von acht Jahren mit seinen Eltern nach Österreich eingereist ist und habe sohin als 19jähriger den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht und beinahe auch seine gesamte Schullaufbahn in Österreich absolviert hat. Es sei daher verfassungsrechtlich nicht vertretbar, wenn die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zum Schluss komme, dass bei Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.In Bezug auf den vorläufigen Aufenthaltsberechtigung eines minderjährige Asylwerbers führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.03.2011, B 1565/10 u.a., aus, dass "dieser seine Eltern nach Österreich begleitete habe und ihm dies nicht in jenem Maße zuzurechnen sei wie seinen Obsorgeberechtigten vergleiche VfGH 12.6.2010, U 614/10). Im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt ihrer Ausweisung noch in anpassungsfähigem Alter befinden vergleiche etwa EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98: Der EGMR nahm für Kinder im Alter von 7 und 11 Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ), trifft diese Anpassungsfähigkeit nicht auf den Beschwerdeführer zu, welcher wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbrachte." Er sei im Alter von acht Jahren mit seinen Eltern nach Österreich eingereist ist und habe sohin als 19jähriger den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht und beinahe auch seine gesamte Schullaufbahn in Österreich absolviert hat. Es sei daher verfassungsrechtlich nicht vertretbar, wenn die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zum Schluss komme, dass bei Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.

Was aber ihre Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben angeht, so ergeben sich aus den übrigen Kriterien der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Umstände, die auf besonders intensive persönliche Interessen hindeuten: Die Aufenthaltsdauer von etwa fünfeinhalb Jahren ist für die heute knapp 20jährige Drittbeschwerdeführerin und die fünfzehneinhalbjährige Viertbeschwerdeführerin als besonders lang zu beurteilen, da sie somit ca. ein Viertel bzw. ein Drittel ihrer bisherigen Lebenszeit in Österreich verbracht haben. Denn die zeitliche Komponente spielt - abseits familiärer Umstände - bei der von Art. 8 EMRK geschützte Integration eine zentrale Rolle. So ist eine solche nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541) wenn weitere Aspekte hinzutreten. Weiters ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sowie aus der mündlichen Verhandlung, dass beide perfekt Deutsch sprechen und bestens in die schulische und dörfliche Gemeinschaft integriert sind. Beide Beschwerdeführerinnen sind nicht mehr im anpassungsfähigen Alter und haben den Großteil ihrer Schullaufbahn in Österreich absolviert.Was aber ihre Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben angeht, so ergeben sich aus den übrigen Kriterien der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Umstände, die auf besonders intensive persönliche Interessen hindeuten: Die Aufenthaltsdauer von etwa fünfeinhalb Jahren ist für die heute knapp 20jährige Drittbeschwerdeführerin und die fünfzehneinhalbjährige Viertbeschwerdeführerin als besonders lang zu beurteilen, da sie somit ca. ein Viertel bzw. ein Drittel ihrer bisherigen Lebenszeit in Österreich verbracht haben. Denn die zeitliche Komponente spielt - abseits familiärer Umstände - bei der von Artikel 8, EMRK geschützte Integration eine zentrale Rolle. So ist eine solche nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541) wenn weitere Aspekte hinzutreten. Weiters ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sowie aus der mündlichen Verhandlung, dass beide perfekt Deutsch sprechen und bestens in die schulische und dörfliche Gemeinschaft integriert sind. Beide Beschwerdeführerinnen sind nicht mehr im anpassungsfähigen Alter und haben den Großteil ihrer Schullaufbahn in Österreich absolviert.

Auch aus den Verfahren des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich, dass diese bereits gut in Österreich gesellschaftlich integriert sind, obwohl ihre Deutschkenntnisse an die ihrer Töchter nicht heranreichen. Beide besuchen seit Dezember 2005 bis dato regelmäßig Deutschkurse. Zum Erstbeschwerdeführer liegt eine Beschäftigungszusage in einem Beherbergungsbetrieb im Falle eines dauerhaften Aufenthaltstitels vor. Die Zweitbeschwerdeführerin betreut seit über zwei Jahren eine demenzkranke 80jährige Dame aus der Nachbarschaft bei der Bewältigung des Alltages. Vom örtlichen röm.-katholischen Pfarramt liegt eine Zusage für eine Wohnmöglichkeit für die Familie im Pfarrhof vor.

Schließlich haben die Beschwerdeführer gute freundschaftliche und nachbarschaftliche Kontakte, wovon sich der Asylgerichtshof aus den umfangreichen dem Asylgerichtshof vorgelegten Schreiben und den Schilderungen in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten und haben sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ihre Bindungen an das Heimatland noch besonders intensiv wären, wenn sie überhaupt bestanden bzw. noch vor dem glaubwürdigen Teil des Fluchtvorbringens zumutbar wären. Ihr Aufenthalt ist jeweils von einem einzigen Asylantrag abgedeckt (ihre Verfahren sind somit anders gelagert als die Fälle, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 12.06.2010, U 613/10 und U 614/10, beurteilt hatte). Diese Aufenthalte waren daher auch rechtmäßig. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die Dauer der Asylverfahren auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a.).Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten und haben sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ihre Bindungen an das Heimatland noch besonders intensiv wären, wenn sie überhaupt bestanden bzw. noch vor dem glaubwürdigen Teil des Fluchtvorbringens zumutbar wären. Ihr Aufenthalt ist jeweils von einem einzigen Asylantrag abgedeckt (ihre Verfahren sind somit anders gelagert als die Fälle, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 12.06.2010, U 613/10 und U 614/10, beurteilt hatte). Diese Aufenthalte waren daher auch rechtmäßig. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die Dauer der Asylverfahren auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a.).

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zugunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht; zu ihren Lasten ist (nur) zu berücksichtigen, dass ihr Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK fallen die oben angeführten Umstände zugunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht; zu ihren Lasten ist (nur) zu berücksichtigen, dass ihr Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.

Der Asylgerichtshof kommt daher insgesamt bei dem Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen zu dem Ergebnis, dass ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse bei weitem überwiegen und dass ihre Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstieße. Eine alleinige Ausweisung des knapp fünfjährigen Fünftbeschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinen Eltern und Geschwister würde jedenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen. Ein derart starkes öffentliches Interesse, das einen solchen Eingriff rechtfertigte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.Der Asylgerichtshof kommt daher insgesamt bei dem Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen zu dem Ergebnis, dass ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse bei weitem überwiegen und dass ihre Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstieße. Eine alleinige Ausweisung des knapp fünfjährigen Fünftbeschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinen Eltern und Geschwister würde jedenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen. Ein derart starkes öffentliches Interesse, das einen solchen Eingriff rechtfertigte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Die Ausweisung der fünf Beschwerdeführer ist somit insgesamt auf Dauer unzulässig. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, den er gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG anzuwenden hat, ist er berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG.Die Ausweisung der fünf Beschwerdeführer ist somit insgesamt auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, den er gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG anzuwenden hat, ist er berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 3. Teilband: §§ 63 - 67 h [2007], § 66 Rz 83 f., und die dort wiedergegebene Rechtsprechung) hat die Berufungsbehörde - hier der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz - bei ihrer Entscheidung Rechtsänderungen zu beachten, die während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten sind.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 3. Teilband: Paragraphen 63, - 67 h [2007], Paragraph 66, Rz 83 f., und die dort wiedergegebene Rechtsprechung) hat die Berufungsbehörde - hier der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz - bei ihrer Entscheidung Rechtsänderungen zu beachten, die während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten sind.

Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung der fünf Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung der fünf Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, Privatleben, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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