TE OGH 2012/4/24 8Ob36/12w

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei P***** P*****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei E***** E*****, vertreten durch Brunner Stock und Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Februar 2012, GZ 47 R 37/12g-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO).Der außerordentliche Revisionrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger argumentiert im außerordentlichen Revisionsrekurs widersprüchlich. Während er zunächst ausführt, dass die Rechtsprechung die Streitanmerkung iSd § 61 GBG (analog) auch bei vergleichbaren Klagen, wie etwa bei Erbschaftsklagen nach § 823 ABGB zulasse, weist er in der Folge selbst darauf hin, dass § 61 GBG im Anlassfall unbestritten nicht anwendbar sei.1. Der Kläger argumentiert im außerordentlichen Revisionsrekurs widersprüchlich. Während er zunächst ausführt, dass die Rechtsprechung die Streitanmerkung iSd Paragraph 61, GBG (analog) auch bei vergleichbaren Klagen, wie etwa bei Erbschaftsklagen nach Paragraph 823, ABGB zulasse, weist er in der Folge selbst darauf hin, dass Paragraph 61, GBG im Anlassfall unbestritten nicht anwendbar sei.

2. Nach der Rechtsprechung sind Klagsanmerkungen nur zulässig, soweit sie das GBG (zB § 61 oder § 70) oder ein anderes Gesetz (zB § 27 WEG 2002) vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen (RIS-Justiz RS0016506). Eine Streitanmerkung nach § 61 GBG setzt voraus, dass der Kläger durch eine Einverleibung in einem dinglichen oder einem solchen kraft besonderer Bestimmungen gleich zu haltenden Recht verletzt wurde (RIS-Justiz RS0060512; RS0060511; 3 Ob 72/11a: Teilungsklage mit Hinweis auf die spezifische Wirkung der Streitanmerkung; RIS-Justiz RS0013135: Erbschafts- oder Eigentumsklage nach § 823 ABGB). Bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen ist die Streitanmerkung nach der Rechtsprechung im Allgemeinen nicht zu bewilligen (RIS-Justiz RS0060629). Dementsprechend ist die Anmerkung der Klage auf Einwilligung in die Einverleibung einer vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit unzulässig. Ein Anwendungsfall oder ein Analogiefall zu § 61 GBG (vgl RIS-Justiz RS0016506) liegt hier nicht vor.2. Nach der Rechtsprechung sind Klagsanmerkungen nur zulässig, soweit sie das GBG (zB Paragraph 61, oder Paragraph 70,) oder ein anderes Gesetz (zB Paragraph 27, WEG 2002) vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen (RIS-Justiz RS0016506). Eine Streitanmerkung nach Paragraph 61, GBG setzt voraus, dass der Kläger durch eine Einverleibung in einem dinglichen oder einem solchen kraft besonderer Bestimmungen gleich zu haltenden Recht verletzt wurde (RIS-Justiz RS0060512; RS0060511; 3 Ob 72/11a: Teilungsklage mit Hinweis auf die spezifische Wirkung der Streitanmerkung; RIS-Justiz RS0013135: Erbschafts- oder Eigentumsklage nach Paragraph 823, ABGB). Bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen ist die Streitanmerkung nach der Rechtsprechung im Allgemeinen nicht zu bewilligen (RIS-Justiz RS0060629). Dementsprechend ist die Anmerkung der Klage auf Einwilligung in die Einverleibung einer vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit unzulässig. Ein Anwendungsfall oder ein Analogiefall zu Paragraph 61, GBG vergleiche RIS-Justiz RS0016506) liegt hier nicht vor.

3. Richtig ist, dass die Mittel zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen in § 382 EO nicht taxativ aufgezählt sind (vgl Angst/Jakusch/Mohr EO14 E 1). Auch wenn die Streitanmerkung - in ihren Anlassfällen ohne Gefahrenbehauptung und Gefahrenbescheinigung - das (vorläufige) Sicherungsbedürfnis erfüllt, darf der dargestellte Grundsatz, wonach dieses Rechtsinstitut gesetzlich vorgesehen sein muss, nicht dadurch umgangen werden, dass es im Weg einer Einstweiligen Verfügung als Sicherungsmittel erwirkt wird (vgl dazu auch König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren3 Rz 11/3). Die Streitanmerkung kommt damit nicht als Sicherungsmittel einer Einstweiligen Verfügung iSd § 382 EO in Betracht.3. Richtig ist, dass die Mittel zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen in Paragraph 382, EO nicht taxativ aufgezählt sind vergleiche Angst/Jakusch/Mohr EO14 E 1). Auch wenn die Streitanmerkung - in ihren Anlassfällen ohne Gefahrenbehauptung und Gefahrenbescheinigung - das (vorläufige) Sicherungsbedürfnis erfüllt, darf der dargestellte Grundsatz, wonach dieses Rechtsinstitut gesetzlich vorgesehen sein muss, nicht dadurch umgangen werden, dass es im Weg einer Einstweiligen Verfügung als Sicherungsmittel erwirkt wird vergleiche dazu auch König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren3 Rz 11/3). Die Streitanmerkung kommt damit nicht als Sicherungsmittel einer Einstweiligen Verfügung iSd Paragraph 382, EO in Betracht.

Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang.

4. Die Ansicht des Klägers, dass trotz Zustimmungsfiktion nach § 56 EO die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einstweilige Verfügung zu prüfen seien und sich die Prüfung auch auf die Zulässigkeit des Sicherungsmittels nach der EO beziehe, nicht aber auf die Zulässigkeit nach anderen Gesetzesstellen, ist nicht verständlich. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sind die Voraussetzungen für ein Sicherungsmittel nach § 382 Z 6 EO mit anderen einschlägigen, allenfalls zwingenden gesetzlichen Vorschriften in Einklang zu bringen (vgl RIS-Justiz RS0001069).4. Die Ansicht des Klägers, dass trotz Zustimmungsfiktion nach Paragraph 56, EO die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einstweilige Verfügung zu prüfen seien und sich die Prüfung auch auf die Zulässigkeit des Sicherungsmittels nach der EO beziehe, nicht aber auf die Zulässigkeit nach anderen Gesetzesstellen, ist nicht verständlich. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sind die Voraussetzungen für ein Sicherungsmittel nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO mit anderen einschlägigen, allenfalls zwingenden gesetzlichen Vorschriften in Einklang zu bringen vergleiche RIS-Justiz RS0001069).

Die Ansicht des Klägers, dass ein (bücherliches) Belastungs- und Veräußerungsverbot iSd § 382 Z 6 EO im Anlassfall nicht als Sicherungsmittel in Frage komme, muss hier nicht geprüft werden. Ein solches Verbot ist im Allgemeinen aber durchaus darauf ausgerichtet, den gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten zu verhindern (vgl Angst/Jakusch/Mohr aaO E 49; auch E 76 und 77).Die Ansicht des Klägers, dass ein (bücherliches) Belastungs- und Veräußerungsverbot iSd Paragraph 382, Ziffer 6, EO im Anlassfall nicht als Sicherungsmittel in Frage komme, muss hier nicht geprüft werden. Ein solches Verbot ist im Allgemeinen aber durchaus darauf ausgerichtet, den gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten zu verhindern vergleiche Angst/Jakusch/Mohr aaO E 49; auch E 76 und 77).

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO) war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO) war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Schlagworte

Exekutionsrecht,Grundbuchsrecht

Textnummer

E100785

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00036.12W.0424.000

Im RIS seit

29.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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