RS OGH 1994/6/21 5Ob45/94, 1Ob2133/96z, 1Ob397/97g, 1Ob292/98t, 7Ob1/01z, 6Ob263/01x, 7Ob313/01g, 8O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1994
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Norm

ABGB §830 B1
GBG §60
GBG §61 B1
GBG §61 B3

Rechtssatz

Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen (hier: die Klägerinnen streben die Aufhebung ihrer "Eigentumsgemeinschaft" mit der Beklagten in Ansehung eines mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils an, als dessen Eigentümer noch ihr Vater im Grundbuch eingetragen ist; nach den Klagsbehauptungen sei Erbin nach ihrem Vater dessen nachverstorbenen Ehefrau, die Mutter der Streitteile gewesen, zu deren Nachlass die Streitteile je zu 1/3 unbedingte Erbserklärungen abgegeben haben. Die Ähnlichkeit ihres Urteilsbegehrens mit dem einer Klage auf Zivilteilung gemeinsamen Liegenschaftseigentums trägt jedoch ihren Antrag auf grundbücherliche Anmerkung erleichtert werden soll, kann nämlich nur das Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft sein; Voraussetzung ist jedenfalls bestehendes Miteigentum, eben an diesen Eigentumsrecht fehlt es den Klägerinnen).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 45/94
    Entscheidungstext OGH 21.06.1994 5 Ob 45/94
  • 1 Ob 2133/96z
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2133/96z
    nur: Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen. (T1)
  • 1 Ob 397/97g
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 397/97g
    nur: Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. (T2)
  • 1 Ob 292/98t
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 1 Ob 292/98t
    nur T1
  • 7 Ob 1/01z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 1/01z
    Vgl auch; nur T2
  • 6 Ob 263/01x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 263/01x
    nur: Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen. (T3)
    Beisatz: Wenn dem Anfechtungsberechtigten rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, sich gegen schädliche Handlungen des Anfechtungsgegners zu schützen, fällt das besondere Rechtsschutzbedürfnis als Argument für eine Analogiebildung weg. (T4)
  • 7 Ob 313/01g
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 313/01g
    nur T1
  • 8 Ob 80/08k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 80/08k
    nur T1
  • 5 Ob 136/08y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 136/08y
    nur T1
  • 5 Ob 135/08a
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 135/08a
    nur T1
  • 1 Ob 138/10s
    Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 138/10s
    nur T2; Beisatz: Hier: § 35 Abs 2 TirGVG. (T5)
  • 8 Ob 36/12w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 36/12w
    nur T2; Beisatz: Die Streitanmerkung kommt auch nicht als Sicherungsmittel einer Einstweiligen Verfügung iSd § 382 EO in Betracht. (T6)
  • 2 Ob 16/13m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 16/13m
    nur T1
  • 10 Ob 82/15d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 82/15d
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 150/15t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 150/15t
    nur T1
  • 2 Ob 231/15g
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 231/15g
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 189/16d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 189/16d
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016506

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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