Norm
GBG §61 B1Rechtssatz
Die Streitanmerkung hat nach § 61 Abs 2 GBG zur Voraussetzung, dass die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird.Die Streitanmerkung hat nach Paragraph 61, Absatz 2, GBG zur Voraussetzung, dass die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060511Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021