RS OGH 2021/4/22 2Ob542/90, 1Ob59/97a, 9Ob227/99v, 1Ob30/02x, 7Ob253/02k, 7Ob213/06h, 3Ob3/07v, 8Ob3

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

GBG §61 B1

Rechtssatz

Die Streitanmerkung hat nach § 61 Abs 2 GBG zur Voraussetzung, dass die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird.Die Streitanmerkung hat nach Paragraph 61, Absatz 2, GBG zur Voraussetzung, dass die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060511

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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