RS OGH 1966/5/4 3Ob46/66, 3Ob19/71, 3Ob78/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1966
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Norm

EO §39 IVB
EO §39 IVE
EO §56 Abs2

Rechtssatz

Ungeachtet der Tatsache, dass der nicht bei der Tagsatzung erschienene Gegner als dem Antrag zustimmend anzusehen ist, hat das Gericht bei der Entscheidung über einen Einstellungsantrag dessen gesetzliche Begründung zu prüfen (GlUNF 1039).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/66
    Entscheidungstext OGH 04.05.1966 3 Ob 46/66
    EvBl 1966/409 S 522
  • 3 Ob 19/71
    Entscheidungstext OGH 03.03.1971 3 Ob 19/71
  • 3 Ob 78/13m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 78/13m
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Zustimmung des betreibenden Gläubigers zur vom Verpflichteten beantragten Einstellung der Exekution erfüllt immer den Tatbestand des § 39 Abs 1 Z 6 EO. Die Exekution ist in diesem Fall auch dann einzustellen, wenn der Verpflichtete seinen Einstellungsantrag mit einem tatsächlich nicht vorliegenden Einstellungsgrund begründete. (T1);
    Veröff: SZ 2013/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0001069

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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