Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 2024, GZ 17 Hv 143/24g-27.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 2024, GZ 17 Hv 143/24g-27.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I) und (richtig [RIS-Justiz RS0129796]) jeweils eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG (II) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* eines Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins) und (richtig [RIS-Justiz RS0129796]) jeweils eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG (römisch zwei) schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie am 28. September 2024 in W*
(I) * B* vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie eine rund 20 cm lange Küchenschere auf ihn zubewegte, wodurch er eine oberflächliche Schnittwunde am linken Unterarm erlitt, und(römisch eins) * B* vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie eine rund 20 cm lange Küchenschere auf ihn zubewegte, wodurch er eine oberflächliche Schnittwunde am linken Unterarm erlitt, und
(II) wenn auch nur fahrlässig eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 1 WaffG) unbefugt besessen, indem sie einen „Taser“ (Elektroschockpistole), dessen Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand (nämlich eine Parfumflasche) vorzutäuschen, mitführte, obwohl ihr überdies der Besitz von Waffen gemäß § 12 WaffG verboten war.(römisch zwei) wenn auch nur fahrlässig eine verbotene Waffe (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG) unbefugt besessen, indem sie einen „Taser“ (Elektroschockpistole), dessen Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand (nämlich eine Parfumflasche) vorzutäuschen, mitführte, obwohl ihr überdies der Besitz von Waffen gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). [4] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823).
[5] Mit der Behauptung nicht schwerer Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) weist die Rüge zwar auf den vom Schöffengericht berücksichtigten Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB; US 8) hin. Sie versäumt es jedoch, sich mit den – zu Recht – angenommenen (US 7 f) Erschwerungsgründen des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und der Begehung der vom Schuldspruch I umfassten Tat unter Einsatz einer (im funktionalen Sinn – RIS-Justiz RS0134002) Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) auseinanderzusetzen. [5] Mit der Behauptung nicht schwerer Schuld (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) weist die Rüge zwar auf den vom Schöffengericht berücksichtigten Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB; US 8) hin. Sie versäumt es jedoch, sich mit den – zu Recht – angenommenen (US 7 f) Erschwerungsgründen des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und der Begehung der vom Schuldspruch römisch eins umfassten Tat unter Einsatz einer (im funktionalen Sinn – RIS-Justiz RS0134002) Waffe (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 6, StGB) auseinanderzusetzen.
[6] Soweit sie „eingeschränkt[e] [D]iskretions- und [D]ispositionsfähig[keit]“ ins Treffen führt, deren Bejahung für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen (aus Beschwerdesicht) den Ausschlag gäbe, gilt nichts anderes. Die Behauptung eines diesbezüglichen Feststellungsmangels (dazu im gegebenen Zusammenhang Ratz, WK-StPO § 281 Rz 659 und RIS-Justiz RS0119091) geht nämlich daran vorbei, dass die Tatrichter die Einlassung der Angeklagten, zur Tatzeit eine „Panikattacke“ gehabt zu haben, als unglaubhaft verwarfen (US 4, vgl RIS-Justiz RS0118580 [T14]). Selbst wenn die Angeklagte „seit längerem an einer posttraumatischen Belastungsstörung“, einer „chronischen Depression“ sowie unter „Panik- und Angstattacken“ litte, würde dies im Übrigen nicht – per se – die (schuldmindernde – vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB) Annahme ihrer eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit begründen. [6] Soweit sie „eingeschränkt[e] [D]iskretions- und [D]ispositionsfähig[keit]“ ins Treffen führt, deren Bejahung für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen (aus Beschwerdesicht) den Ausschlag gäbe, gilt nichts anderes. Die Behauptung eines diesbezüglichen Feststellungsmangels (dazu im gegebenen Zusammenhang Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 659 und RIS-Justiz RS0119091) geht nämlich daran vorbei, dass die Tatrichter die Einlassung der Angeklagten, zur Tatzeit eine „Panikattacke“ gehabt zu haben, als unglaubhaft verwarfen (US 4, vergleiche RIS-Justiz RS0118580 [T14]). Selbst wenn die Angeklagte „seit längerem an einer posttraumatischen Belastungsstörung“, einer „chronischen Depression“ sowie unter „Panik- und Angstattacken“ litte, würde dies im Übrigen nicht – per se – die (schuldmindernde – vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB) Annahme ihrer eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit begründen.
[7] Das Erstgericht indessen verneinte die Voraussetzungen diversionellen Vorgehens – ausdrücklich (US 7) – schon wegen mangelnder Verantwortungsübernahme der Angeklagten für das ihr zur Last gelegte Tatgeschehen (zu diesem Kriterium RIS-Justiz RS0116299, RS0126734; Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 36 ff). [7] Das Erstgericht indessen verneinte die Voraussetzungen diversionellen Vorgehens – ausdrücklich (US 7) – schon wegen mangelnder Verantwortungsübernahme der Angeklagten für das ihr zur Last gelegte Tatgeschehen (zu diesem Kriterium RIS-Justiz RS0116299, RS0126734; Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 36 ff).
[8] Ohne an den Urteilsaussagen zur (sich der Sache nach auf Notwehr berufenden, vom Gericht als „unglaubwürdige Schutzbehauptung“ gewerteten) Verantwortung der Angeklagten zum Schuldspruch I (US 4 f) festzuhalten bestreitet die Rüge das Vorliegen dieses spezialpräventiven Diversionshindernisses mit der urteilsfremden Behauptung, die Beschwerdeführerin habe ein „vollinhaltliche[s] Geständnis“ abgelegt und (auch) diese Tat „dem Grunde nach als Fehlverhalten einbek[a]nnt“. [8] Ohne an den Urteilsaussagen zur (sich der Sache nach auf Notwehr berufenden, vom Gericht als „unglaubwürdige Schutzbehauptung“ gewerteten) Verantwortung der Angeklagten zum Schuldspruch römisch eins (US 4 f) festzuhalten bestreitet die Rüge das Vorliegen dieses spezialpräventiven Diversionshindernisses mit der urteilsfremden Behauptung, die Beschwerdeführerin habe ein „vollinhaltliche[s] Geständnis“ abgelegt und (auch) diese Tat „dem Grunde nach als Fehlverhalten einbek[a]nnt“.
[9] Indem sie solcherart nicht vom (gesamten) Urteilssachverhalt ausgeht, bringt sie den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (erneut RIS-Justiz RS0116823).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [11] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E143753European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00001.25V.0225.000Im RIS seit
19.03.2025Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025