Norm
StGB §33 Abs2 Z6Rechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Anwendung von Gewalt oder (gefährlicher) Drohung unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe strenger sanktioniert werden. Als „Waffe“ ist im Kontext der Bestimmung zur Strafbemessung – wie in § 143 StGB – eine solche im funktionalen Sinn zu verstehen.Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Anwendung von Gewalt oder (gefährlicher) Drohung unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe strenger sanktioniert werden. Als „Waffe“ ist im Kontext der Bestimmung zur Strafbemessung – wie in Paragraph 143, StGB – eine solche im funktionalen Sinn zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134002Im RIS seit
05.07.2022Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025