TE OGH 2025/5/7 12Os34/25d

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Veröffentlicht am 07.05.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Mag. Fürnkranz, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * P* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Dezember 2024, GZ 33 Hv 29/24k-81.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Mag. Fürnkranz, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * P* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Dezember 2024, GZ 33 Hv 29/24k-81.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I./A./1./), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (I./A./2./ und I./B./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch eins./A./1./), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, und 2 erster Fall StGB (römisch eins./A./2./ und römisch eins./B./) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]       Ferner wurde wegen der Vergehen zu I./A./2./ und I./B./ nach § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet. [2] Ferner wurde wegen der Vergehen zu römisch eins./A./2./ und römisch eins./B./ nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.

[3]       Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – am 16. April 2024 in W*

I./ Nachgenannte gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarrömisch eins./ Nachgenannte gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

A./ * O*

...

2./ indem er ihm zurief: „Ich bringe alle Polen um, komm runter“, wobei er mit einem Messer auf der Straße vor dessen Wohnungsfenster auf- und abging;

B./ * Al H*, * F*, * S* und * K*, indem er eine Machete zückte, über seinen Kopf hob und „Allahu akbar“ rief, während er den Genannten in die Augen schaute.

Rechtliche Beurteilung

[4]            Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die er auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO stützt. Ihr kommt keine Berechtigung zu. [4] Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die er auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO stützt. Ihr kommt keine Berechtigung zu.

[5]            Die Mängelrüge bezieht sich mit dem Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) zu Schuldspruch I./A./2./ nur auf das isoliert herausgegriffene Element der Äußerung, der Angeklagte werde alle Polen umbringen, und kritisiert dabei auch die als fehlend reklamierte Beweiswürdigung zur erstgerichtlichen Annahme, ihm sei die polnische Staatsbürgerschaft des Opfers bekannt gewesen. Sie spricht damit keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0106268, RS0117264, RS0117499), weil bereits die – insoweit nicht in Frage gestellten – übrigen Tathandlungen (Androhung einer Verletzung des Rechtsguts Leben durch die Äußerung, das Opfer solle herunter kommen und das Auf- und Abgehen mit einem Messer auf der Straße vor dessen Wohnungsfenster) eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Annahme (vgl RIS-Justiz RS0092538) der Eignung der Drohung, begründete Besorgnis um das Leben auszulösen, darstellen. [5] Die Mängelrüge bezieht sich mit dem Einwand fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zu Schuldspruch römisch eins./A./2./ nur auf das isoliert herausgegriffene Element der Äußerung, der Angeklagte werde alle Polen umbringen, und kritisiert dabei auch die als fehlend reklamierte Beweiswürdigung zur erstgerichtlichen Annahme, ihm sei die polnische Staatsbürgerschaft des Opfers bekannt gewesen. Sie spricht damit keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0106268, RS0117264, RS0117499), weil bereits die – insoweit nicht in Frage gestellten – übrigen Tathandlungen (Androhung einer Verletzung des Rechtsguts Leben durch die Äußerung, das Opfer solle herunter kommen und das Auf- und Abgehen mit einem Messer auf der Straße vor dessen Wohnungsfenster) eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Annahme vergleiche RIS-Justiz RS0092538) der Eignung der Drohung, begründete Besorgnis um das Leben auszulösen, darstellen.

[6]       Die gegen die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Äußerungen (zur diesbezüglichen Tatfrage RIS-Justiz RS0092588, RS0092437) gerichtete Beschwerde (nominell Z 5 vierter Fall) bekämpft mit der Behauptung, es liege ohne Kenntnis des Angeklagten von der Staatsangehörigkeit des Opfers bloß eine milieubedingte Unmutsäußerung vor und es fehle aufgrund dessen auch sein Vorsatz, bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO). [6] Die gegen die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Äußerungen (zur diesbezüglichen Tatfrage RIS-Justiz RS0092588, RS0092437) gerichtete Beschwerde (nominell Ziffer 5, vierter Fall) bekämpft mit der Behauptung, es liege ohne Kenntnis des Angeklagten von der Staatsangehörigkeit des Opfers bloß eine milieubedingte Unmutsäußerung vor und es fehle aufgrund dessen auch sein Vorsatz, bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

[7]       Weshalb die Tatrichter die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 12; zur Vertretbarkeit des Schlusses von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen siehe RIS-Justiz RS0116882, RS0098671) unzureichend begründet haben sollen, erklärt die Rüge nicht deutlich und bestimmt.

[8]       Das Erstgericht leitete zu Schuldspruch I./B./ die Feststellungen zum Zücken der Machete aus den Angaben der Opfer in Zusammenschau mit einer in der Hauptverhandlung vorgespielten Videoaufzeichnung (zur Zugänglichkeit für den Obersten Gerichtshof RIS-Justiz RS0130728, ON 30, 6 f; ON 36, 6 f; ON 81.1, 10 f) sowie der Sicherstellung der Tatwaffe beim Angeklagten ab (US 13). [8] Das Erstgericht leitete zu Schuldspruch römisch eins./B./ die Feststellungen zum Zücken der Machete aus den Angaben der Opfer in Zusammenschau mit einer in der Hauptverhandlung vorgespielten Videoaufzeichnung (zur Zugänglichkeit für den Obersten Gerichtshof RIS-Justiz RS0130728, ON 30, 6 f; ON 36, 6 f; ON 81.1, 10 f) sowie der Sicherstellung der Tatwaffe beim Angeklagten ab (US 13).

[9]            Behauptete Widersprüche zwischen den Deponaten des Zeugen F* und dem in der Videoaufzeichnung ersichtlichen Zeitpunkt des Zückens der Machete (bei oder erst nach der Rolltreppe) sprechen neuerlich keine entscheidende Tatsache an. Überdies hat sich das Erstgericht – entgegen der weiteren Beschwerdekritik – damit sehr wohl auseinandergesetzt (US 13 f).

[10]           Sofern die Mängelrüge (nominell Z 5 vierter Fall) in Ansehung der beweiswürdigenden Erwägung des Erstgerichts, wonach der Angeklagte 20 bis 30 Meter von den Opfern entfernt gestanden sei und dieser Abstand in kürzester Zeit überbrückt werden könne (US 14), eine Begründung vermisst, verfehlt sie neuerlich die Ausrichtung am Prozessrecht (abermals RIS-Justiz RS0106268, RS0117264, RS0117499). Soweit mit diesem Einwand die Ernstlichkeit der Drohung (zur diesbezüglichen Tatfrage RIS-Justiz RS0092588 [T5], RS0092437) bloß hypothetisch in Frage gestellt wird, ist er einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich. [10] Sofern die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, vierter Fall) in Ansehung der beweiswürdigenden Erwägung des Erstgerichts, wonach der Angeklagte 20 bis 30 Meter von den Opfern entfernt gestanden sei und dieser Abstand in kürzester Zeit überbrückt werden könne (US 14), eine Begründung vermisst, verfehlt sie neuerlich die Ausrichtung am Prozessrecht (abermals RIS-Justiz RS0106268, RS0117264, RS0117499). Soweit mit diesem Einwand die Ernstlichkeit der Drohung (zur diesbezüglichen Tatfrage RIS-Justiz RS0092588 [T5], RS0092437) bloß hypothetisch in Frage gestellt wird, ist er einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.

[11]           Indem die Beschwerde letztlich die im Rahmen der Mängelrüge bezeichneten Beweisergebnisse zum Zeitpunkt des Zückens der Machete auch zum Inhalt der Tatsachenrüge (Z 5a) macht, verfehlt sie auch diesbezüglich die gesetzmäßige Darstellung (RIS-Justiz RS0106268 [T7]). [11] Indem die Beschwerde letztlich die im Rahmen der Mängelrüge bezeichneten Beweisergebnisse zum Zeitpunkt des Zückens der Machete auch zum Inhalt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) macht, verfehlt sie auch diesbezüglich die gesetzmäßige Darstellung (RIS-Justiz RS0106268 [T7]).

[12]     Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[13]     Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144415

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00034.25D.0507.000

Im RIS seit

22.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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