Norm
StPO §96Rechtssatz
Der Inhalt einer Ton? und Bildaufnahme (hier: über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin) ist dem Obersten Gerichtshof nur insoweit zugänglich, als er im Hauptverhandlungsprotokoll, in einer schriftlichen Zusammenfassung nach § 97 Abs 2 StPO oder in einem Protokoll nach § 96 StPO Niederschlag findet. Es ist Sache der Beteiligten, hinsichtlich zuvor nicht protokollierter Details der technischen Aufnahme von ihrem Recht nach § 271 Abs 1 letzter Satz StPO Gebrauch zu machen.Der Inhalt einer Ton? und Bildaufnahme (hier: über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin) ist dem Obersten Gerichtshof nur insoweit zugänglich, als er im Hauptverhandlungsprotokoll, in einer schriftlichen Zusammenfassung nach Paragraph 97, Absatz 2, StPO oder in einem Protokoll nach Paragraph 96, StPO Niederschlag findet. Es ist Sache der Beteiligten, hinsichtlich zuvor nicht protokollierter Details der technischen Aufnahme von ihrem Recht nach Paragraph 271, Absatz eins, letzter Satz StPO Gebrauch zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130728Im RIS seit
03.06.2016Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025