Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Novak als Schriftführer in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 17. Jänner 2024, GZ 29 Hv 119/23k-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Novak als Schriftführer in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 17. Jänner 2024, GZ 29 Hv 119/23k-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (1/) und des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (2/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (1/) und des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (2/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 28. September 2023 in I* versucht,
1/ Verfügungsberechtigten der Tabaktrafik H* fremde bewegliche Sachen, nämlich dort allenfalls vorzufindendes Bargeld oder Lebensmittel, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch wegzunehmen,
2/ mit Gewalt gegen eine Person * S* eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen, indem er diesem mehrere Faustschläge gegen den Gesichts- und Kopfbereich versetzte, ihn zu Boden brachte und versuchte, an dessen Uhr zu gelangen, was jedoch misslang.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nur gegen den Schuldspruch zu 2/ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Nur gegen den Schuldspruch zu 2/ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausdrücklich berücksichtigt, ihre Überzeugung vom vorgefassten Raubvorsatz aber – formell einwandfrei – aus dessen unmittelbar nach der Tat gegenüber den einschreitenden Beamten getätigten Angaben, seiner Verantwortung bei der polizeilichen Vernehmung, dem Umstand, dass das Uhrband nach dem Geschehen geöffnet war, sowie dem objektiven Täterverhalten (US 6 ff) abgeleitet. Aus welchem Grund die – dem Obersten Gerichtshof mangels Protokollierung ihres Inhalts im Protokoll der Hauptverhandlung nicht zugängliche (RIS-Justiz RS0130728) – Videoaufzeichnung und die (vom Erstgericht ohnehin berücksichtigten; US 8 ff) Depositionen des Opfers und des Zeugen * W* diesen Urteilsannahmen erörterungsbedürftig entgegenstünden und zudem für den Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte die Uhr erstmals wahrnahm und „haben“ wollte, aussagekräftig sein sollten, legt die Beschwerde nicht dar. [4] Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausdrücklich berücksichtigt, ihre Überzeugung vom vorgefassten Raubvorsatz aber – formell einwandfrei – aus dessen unmittelbar nach der Tat gegenüber den einschreitenden Beamten getätigten Angaben, seiner Verantwortung bei der polizeilichen Vernehmung, dem Umstand, dass das Uhrband nach dem Geschehen geöffnet war, sowie dem objektiven Täterverhalten (US 6 ff) abgeleitet. Aus welchem Grund die – dem Obersten Gerichtshof mangels Protokollierung ihres Inhalts im Protokoll der Hauptverhandlung nicht zugängliche (RIS-Justiz RS0130728) – Videoaufzeichnung und die (vom Erstgericht ohnehin berücksichtigten; US 8 ff) Depositionen des Opfers und des Zeugen * W* diesen Urteilsannahmen erörterungsbedürftig entgegenstünden und zudem für den Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte die Uhr erstmals wahrnahm und „haben“ wollte, aussagekräftig sein sollten, legt die Beschwerde nicht dar.
[5] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a; zum Bezugspunkt vgl RIS-Justiz RS0118780&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0118780, RS0099674&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0099674, RS0119583&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0119583) fordert, dass den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung hätte geglaubt werden müssen, und aus den Depositionen des Opfers, des Zeugen W* und dem Videomaterial (vgl dazu erneut RIS-Justiz RS0130728) für den Rechtsmittelwerber günstigere Schlüsse zieht, als sie das Schöffengericht aus der vom Rechtsmittelwerber prozessordnungswidrig übergangenen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487) Gesamtschau der Beweisergebnisse abgeleitet hat, erschöpft sie sich in bloßer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [5] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,; zum Bezugspunkt vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0099674, RS0119583) fordert, dass den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung hätte geglaubt werden müssen, und aus den Depositionen des Opfers, des Zeugen W* und dem Videomaterial vergleiche dazu erneut RIS-Justiz RS0130728) für den Rechtsmittelwerber günstigere Schlüsse zieht, als sie das Schöffengericht aus der vom Rechtsmittelwerber prozessordnungswidrig übergangenen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487) Gesamtschau der Beweisergebnisse abgeleitet hat, erschöpft sie sich in bloßer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[6] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [6] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E141142European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00022.24F.0423.000Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024