TE OGH 2024/4/23 11Os19/24i

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Veröffentlicht am 23.04.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Novak als Schriftführer in der Strafsache gegen C* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Oktober 2023, GZ 26 Hv 55/23b-24, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Novak als Schriftführer in der Strafsache gegen C* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Oktober 2023, GZ 26 Hv 55/23b-24, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde C* des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (I), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde C* des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB (römisch eins), des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch zwei) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in F* und andernorts

I/ anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei er zu Punkt I/1/ bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, und zwar

1/ am 27. Juni 2023 Verfügungsberechtigten einer Tankstelle drei Konservendosen und eine Wasserpistole, indem er diese an sich nahm und den Tankstellenmitarbeiter A*, der ihm den Weg versperren wollte, zu Boden stieß;

2/ am 30. Juli 2023 N* eine schwarze Kellnergeldtasche mit ca 450 Euro und 10 CHF, indem er diese an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Nur gegen die Unterstellung der Tat zu I/ (auch) unter § 131 erster Fall StGB richtet sich die vom Angeklagten auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. [3] Nur gegen die Unterstellung der Tat zu I/ (auch) unter Paragraph 131, erster Fall StGB richtet sich die vom Angeklagten auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

[4]            Der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite eingehend (US 5 iVm US 6 ff) begründet. Indem die Rüge diese Erwägungen des Erstgerichts übergeht und eine unzureichende und nicht nachvollziehbare Begründung derselben behauptet, verfehlt sie mangels Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe die prozessordnungsgemäße Ausführung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370). [4] Der Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite eingehend (US 5 in Verbindung mit US 6 ff) begründet. Indem die Rüge diese Erwägungen des Erstgerichts übergeht und eine unzureichende und nicht nachvollziehbare Begründung derselben behauptet, verfehlt sie mangels Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe die prozessordnungsgemäße Ausführung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).

[5]       Aus einer – vom Schöffensenat berücksichtigten (vgl überdies RIS-Justiz RS0130728 zur Zugänglichkeit für den Obersten Gerichtshof) – Videoaufzeichnung (US 4 f iVm US 6 f) des Vorfalls versucht die Tatsachenrüge (Z 5a) durch eigenständige Interpretation derselben für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse zu ziehen und bekämpft solcherart bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter außerhalb des Anfechtungsrahmens dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0100555 [insb T16]). [5] Aus einer – vom Schöffensenat berücksichtigten vergleiche überdies RIS-Justiz RS0130728 zur Zugänglichkeit für den Obersten Gerichtshof) – Videoaufzeichnung (US 4 f in Verbindung mit US 6 f) des Vorfalls versucht die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) durch eigenständige Interpretation derselben für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse zu ziehen und bekämpft solcherart bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter außerhalb des Anfechtungsrahmens dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0100555 [insb T16]).

[6]            Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[7]       Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00019.24I.0423.000

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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