TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/20 W119 2011291-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2017
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Entscheidungsdatum

20.06.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BuLVwG-EGebV §1 Abs1
BuLVwG-EGebV §2 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W119 2011291-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vomDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

24. 8. 2014, Zl. 582010509-14905593 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 1 FPG und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. 8. 2014, Zl. 582010509-14905593, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 24. 8. 2014, 12.50 Uhr bis zur Abschiebung am 29. 8. 2014 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG und Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. 8. 2014, Zl. 582010509-14905593, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 24. 8. 2014, 12.50 Uhr bis zur Abschiebung am 29. 8. 2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zweier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zweier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 14. 2. 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. 3. 2012, rechtskräftig am 15. 3. 2012, wurde dieser Antrag gemäß § 5 AsylG wegen Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung verfügt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. 3. 2012, rechtskräftig am 15. 3. 2012, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 5, AsylG wegen Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung verfügt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Haftstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Haftstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate bedingt nachgesehen wurden.

Die Bundespolizeidirektion Wien erließ mit Bescheid vom 25. 5. 2012, Zl. III-1326423/FrB/12 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Ab. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot für den Schengenraum gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG erlassen.Die Bundespolizeidirektion Wien erließ mit Bescheid vom 25. 5. 2012, Zl. III-1326423/FrB/12 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Ab. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot für den Schengenraum gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG erlassen.

Mit Bescheid ebenfalls vom 25. 5. 2012 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG angeordnet. Am 11. 6. 2012 wurde er nach Italien abgeschoben.Mit Bescheid ebenfalls vom 25. 5. 2012 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG angeordnet. Am 11. 6. 2012 wurde er nach Italien abgeschoben.

Der Beschwerdeführer wurde am 24. 8. 2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion (LPD) Wien zwecks Identitätsfeststellung kontrolliert. Er legitimierte sich dabei mit einem nigerianischen Reisepass, aus dem der XXXXals sein Geburtsdatum hervorgeht, und mit einem italienischen Lichtbildausweis "PERMESSO DI SOGGIORNO", mit dem Vermerk "MOTIVI UMANITARI", ausgestellt am 17. 9. 2013 und gültig bis 16. 9. 2014. Aus diesem italienischen Lichtbildausweis geht ebenfalls der XXXXals Geburtsdatum des Beschwerdeführers hervor. Dem Anhalteprotokoll I der LPD Wien vom 24. 8. 2014 zufolge habe der Beschwerdeführer angegeben, sich seit mehr als drei Monaten durchgängig im Bundesgebiet aufzuhalten. Daher wurde er an diesem Tag um 3.47 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde am 24. 8. 2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion (LPD) Wien zwecks Identitätsfeststellung kontrolliert. Er legitimierte sich dabei mit einem nigerianischen Reisepass, aus dem der XXXXals sein Geburtsdatum hervorgeht, und mit einem italienischen Lichtbildausweis "PERMESSO DI SOGGIORNO", mit dem Vermerk "MOTIVI UMANITARI", ausgestellt am 17. 9. 2013 und gültig bis 16. 9. 2014. Aus diesem italienischen Lichtbildausweis geht ebenfalls der XXXXals Geburtsdatum des Beschwerdeführers hervor. Dem Anhalteprotokoll römisch eins der LPD Wien vom 24. 8. 2014 zufolge habe der Beschwerdeführer angegeben, sich seit mehr als drei Monaten durchgängig im Bundesgebiet aufzuhalten. Daher wurde er an diesem Tag um 3.47 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen.

Ebenfalls am 24. 8. 2014 wurde der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft durch des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er an, dass er zum ersten Mal in Österreich sei und seinen italienischen Lichtbildausweis verloren gehabt habe. Er habe nicht so lange in Osterreich bleiben wollen, sei hier jedoch aufgrund des Problems mit dem italienischen Lichtbildausweis länger gerblieben. Er habe den Verlust gemeldet und sein italienischer Lichtbildausweis sei, nachdem er aufgefunden worden sei, der italienischen Botschaft in Wien übergeben worden. In Österreich habe er keine Angehörigen. Während seines Aufenthaltes habe er bei einem Freund Unterkunft genommen. Die nähere Adresse könne er nicht angeben und er sei in Österreich nicht gemeldet. Er habe nicht gewusst, dass man sich hier behördlich anmelden müsse. Auf den Vorhalt, dass vor zwei Jahren eine Person mit dem gleichen Namen und einem anderen Geburtsdatum in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, welche schließlich wegen Zuständigkeit Italiens dorthin abgeschoben worden sei, und es sich bei dieser Person aufgrund des gleichen Aussehens und weiterer individueller, identischer Merkmale um ihn handle, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um einen "Zufall" handeln müsse. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vorgehalten, dass gegen ihn am 25. 5. 2012 eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen worden seien und er nunmehr in Schubhaft genommen werde. Nachdem er sich mit der Abnahme seiner Fingerabdrücke einverstanden erklärt hatte, wurden diese abgeglichen. Dem Einvernahmeprotokoll zufolge geht aus dem Abgleich hervor, dass er mit jener Person ident sei, die vor zwei Jahren mit dem gleichen Namen und einem anderen Geburtsdatum in Österreich einen Asylantrag gestellt hat (und schließlich wegen Zuständigkeit Italiens dorthin abgeschoben wurde).

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 24. 8. 2014, zugestellt an den Beschwerdeführer am selben Tag um 12.50 Uhr, wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (ohne Nennung des Zielstaates) angeordnet. Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer trotz eines Einreiseverbotes wieder in das Bundesgebiet eingereist sei und "die Behörde permanent" über seine Identität belüge. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, weil der Beschwerdeführer sich aufgrund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Auch habe er keine eigene Unterkunft und er habe es unterlassen, sich anzumelden. Somit habe er Vorkehrungen getroffen, um sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Es bestehe die Gefahr, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme bereits aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in Betracht. Da aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation und seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, liege eine ultima ratio-Situation vor, welche die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 24. 8. 2014, zugestellt an den Beschwerdeführer am selben Tag um 12.50 Uhr, wurde über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (ohne Nennung des Zielstaates) angeordnet. Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer trotz eines Einreiseverbotes wieder in das Bundesgebiet eingereist sei und "die Behörde permanent" über seine Identität belüge. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, weil der Beschwerdeführer sich aufgrund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Auch habe er keine eigene Unterkunft und er habe es unterlassen, sich anzumelden. Somit habe er Vorkehrungen getroffen, um sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Es bestehe die Gefahr, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme bereits aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in Betracht. Da aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation und seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, liege eine ultima ratio-Situation vor, welche die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere.

Mit Aktenvermerk vom 24. 8. 2014 hielt das Bundesamt fest, dass in eventu noch eine Überprüfung der Abschiebung nach Italien stattfinden werde und der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden sei.

Am 25. 8. 2014 übersandte der Verein Menschenrechte dem Bundesamt eine "Erklärung zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat", wonach der Beschwerdeführer sich mit der Überstellung in den für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, Italien einverstanden erkläre.

Am 26. 8. 2014 wurde dem Bundesamt eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters vorgelegt.

Aus einer Email des Bundesamtes an eine Mitarbeiterin des Vereines Menschenrechte vom 28. 8. 2014 geht hervor, dass es sich bei der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien (nach Ansicht der Behörde) nicht um eine "Dublin Überstellung" handle. Die asylrechtliche Ausweisung "gem. § 5 AsylG" habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Abschiebung am 11. 6. 2012 "konsumiert". Die nunmehrige (geplante) Abschiebung beruhe auf einem auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbot, welches mit Bescheid vom 25. 5. 2012 erlassen worden sei.Aus einer Email des Bundesamtes an eine Mitarbeiterin des Vereines Menschenrechte vom 28. 8. 2014 geht hervor, dass es sich bei der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien (nach Ansicht der Behörde) nicht um eine "Dublin Überstellung" handle. Die asylrechtliche Ausweisung "gem. Paragraph 5, AsylG" habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Abschiebung am 11. 6. 2012 "konsumiert". Die nunmehrige (geplante) Abschiebung beruhe auf einem auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbot, welches mit Bescheid vom 25. 5. 2012 erlassen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 28. 8. 2014 erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde, die sich gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft richtet. Es wurde beantragt, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr in Höhe von 30 Euro zuzuerkennen. Gerügt wurde, dass ein Konsultationsverfahren mit Italien aufgrund des direkt anwendbaren Art. 24 der Dublin III-VO nicht eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer sei ausreisewillig und wolle nach Italien zurückkehren. Die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung seien weder verhältnismäßig noch notwendig und verletzten den Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Die Anordnung der Schubhaft sei darüber hinaus in unionsrechtswidriger Weise erfolgt. Aus dem Sachverhalt ergebe sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer der Dublin III-VO unterliege. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft habe es zu ihm einen EURODAC-Treffer mit der Zahl IT VI022DM gegeben. Daher sei bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft Art. 24 Dublin III-VO anwendbar gewesen. Aus den vom Bundesamt getroffenen Maßnahmen, wie der Anforderung eines Flugtickets nach Venedig, ergebe sich zweifelsfrei, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien erfolgen solle. Gehe man nun davon aus, dass mit der Verhängung der Schubhaft die Sicherung der Abschiebung nach Italien bezweckt werden solle, wäre das Verfahren zur Überstellung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 24 Dublin III-VO anzuwenden. Gemäß Art. 18 Dublin III-VO sei Italien verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Die Ausnahmebestimmung des Art. 24 Abs. 4 Dublin III-VO finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. Sein Asylverfahren in Italien sei weiterhin anhängig. Das Bundesamt habe konkrete Schritte gesetzt, um den Beschwerdeführer nach Italien abzuschieben. Es habe im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft davon Kenntnis gehabt, dass er bereits einmal nach Italien abgeschoben worden sei, weil festgestellt worden sei, dass Italien zuständiger Dublin-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens gewesen sei. Auch sei das Bundesamt in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses und eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels, "permesso di soggiorno", sei.Mit Schriftsatz vom 28. 8. 2014 erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde, die sich gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft richtet. Es wurde beantragt, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr in Höhe von 30 Euro zuzuerkennen. Gerügt wurde, dass ein Konsultationsverfahren mit Italien aufgrund des direkt anwendbaren Artikel 24, der Dublin III-VO nicht eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer sei ausreisewillig und wolle nach Italien zurückkehren. Die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung seien weder verhältnismäßig noch notwendig und verletzten den Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Die Anordnung der Schubhaft sei darüber hinaus in unionsrechtswidriger Weise erfolgt. Aus dem Sachverhalt ergebe sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer der Dublin III-VO unterliege. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft habe es zu ihm einen EURODAC-Treffer mit der Zahl IT VI022DM gegeben. Daher sei bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft Artikel 24, Dublin III-VO anwendbar gewesen. Aus den vom Bundesamt getroffenen Maßnahmen, wie der Anforderung eines Flugtickets nach Venedig, ergebe sich zweifelsfrei, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien erfolgen solle. Gehe man nun davon aus, dass mit der Verhängung der Schubhaft die Sicherung der Abschiebung nach Italien bezweckt werden solle, wäre das Verfahren zur Überstellung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 24, Dublin III-VO anzuwenden. Gemäß Artikel 18, Dublin III-VO sei Italien verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Die Ausnahmebestimmung des Artikel 24, Absatz 4, Dublin III-VO finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. Sein Asylverfahren in Italien sei weiterhin anhängig. Das Bundesamt habe konkrete Schritte gesetzt, um den Beschwerdeführer nach Italien abzuschieben. Es habe im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft davon Kenntnis gehabt, dass er bereits einmal nach Italien abgeschoben worden sei, weil festgestellt worden sei, dass Italien zuständiger Dublin-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens gewesen sei. Auch sei das Bundesamt in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses und eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels, "permesso di soggiorno", sei.

Der Beschwerdeführer sei weiterhin Antragsteller iSd Art. 2 lit. c Dublin III-VO, weil über seinen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht endgültig entschieden worden sei. Somit hätte die Anordnung der Schubhaft ihm gegenüber aufgrund Art. 28 Dublin III-VO erfolgen müssen. Gemäß dieser Bestimmung habe eine Fluchtgefahr in erheblichem Maße vorzuliegen. Das Bundesamt habe es unterlassen, das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ebenso habe das Bundesamt es unterlassen, die über die Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit hinausgehenden, in Art. 28 Dublin III-VO normierten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zu prüfen. Dazu wurde auf Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft erfolge lediglich anhand des innerstaatlichen Schubhaftregimes des § 76 FPG. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet werde, dürfe Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzuges nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, weil sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre. Dies bedeute, dass das Bundesamt auch das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr zu prüfen gehabt hätte. Die erhebliche Fluchtgefahr werde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet.Der Beschwerdeführer sei weiterhin Antragsteller iSd Artikel 2, Litera c, Dublin III-VO, weil über seinen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht endgültig entschieden worden sei. Somit hätte die Anordnung der Schubhaft ihm gegenüber aufgrund Artikel 28, Dublin III-VO erfolgen müssen. Gemäß dieser Bestimmung habe eine Fluchtgefahr in erheblichem Maße vorzuliegen. Das Bundesamt habe es unterlassen, das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ebenso habe das Bundesamt es unterlassen, die über die Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit hinausgehenden, in Artikel 28, Dublin III-VO normierten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zu prüfen. Dazu wurde auf Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft erfolge lediglich anhand des innerstaatlichen Schubhaftregimes des Paragraph 76, FPG. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet werde, dürfe Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzuges nur nach Artikel 28, Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, weil sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre. Dies bedeute, dass das Bundesamt auch das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr zu prüfen gehabt hätte. Die erhebliche Fluchtgefahr werde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet.

Die Unionsrechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides habe die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Anhaltung zur Folge. Es sei dem gesamten Bescheid nicht zu entnehmen, ob das Bundesamt das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Art. 28 Dublin III-VO annehme. Im Spruch des bekämpften Bescheides werde lediglich auf die Normen des § 76 Abs. 1 FPG und § 57 AVG Bezug genommen. Da sich das Bundesamt im Spruch nicht auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt habe, sei die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise iSd Art. 1 Abs. 2 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit erfolgt. Neben Art. 28 Dublin III-VO sei auch § 59 Abs. 1 AVG verletzt worden. Der Spruch eines Bescheides habe demnach stets die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen anzuführen.Die Unionsrechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides habe die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Anhaltung zur Folge. Es sei dem gesamten Bescheid nicht zu entnehmen, ob das Bundesamt das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Dublin III-VO annehme. Im Spruch des bekämpften Bescheides werde lediglich auf die Normen des Paragraph 76, Absatz eins, FPG und Paragraph 57, AVG Bezug genommen. Da sich das Bundesamt im Spruch nicht auf Artikel 28, Dublin III-VO gestützt habe, sei die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise iSd Artikel eins, Absatz 2, BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit erfolgt. Neben Artikel 28, Dublin III-VO sei auch Paragraph 59, Absatz eins, AVG verletzt worden. Der Spruch eines Bescheides habe demnach stets die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen anzuführen.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH werde die Anhaltung des Beschwerdeführers durch dessen nunmehr erklärte Absicht, freiwillig nach Italien ausreisen zu wollen, unverhältnismäßig. Daher bestehe kein Grund zur Annahme, dass bei ihm eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO bestehe.Im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH werde die Anhaltung des Beschwerdeführers durch dessen nunmehr erklärte Absicht, freiwillig nach Italien ausreisen zu wollen, unverhältnismäßig. Daher bestehe kein Grund zur Annahme, dass bei ihm eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO bestehe.

Weiters werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, weil die Norm des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips erfülle. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unterWeiters werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, weil die Norm des Paragraph 22 a, Absatz eins bis 3 BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips erfülle. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG unter Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder unter

Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Zudem wurden im Beschwerdeschriftsatz Ausführungen zur Frage der Rechtsmittelfrist, zur Frage der Einbringung und zur Frage der Kosten getätigt.Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Zudem wurden im Beschwerdeschriftsatz Ausführungen zur Frage der Rechtsmittelfrist, zur Frage der Einbringung und zur Frage der Kosten getätigt.

Der Beschwerdeführer wurde am 29. 8. 2014 nach Italien abgeschoben.

Mit Schreiben vom 29. 8. 2014 verfasste das Bundesamt eine Stellungnahme zu der eingebrachten Beschwerde und beantragte deren Abweisung sowie Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand. Zur Frage der Anwendbarkeit der Dublin III-VO führte es aus, dass zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht festgestanden sei, dass das Asylverfahren in Italien noch anhängig sei. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, mitzuwirken, indem er behauptet habe, eine andere Person zu sein. Er habe keine Angabe zur Unterkunft gemacht und es bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen (zu Österreich). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei aufgrund der Rückkehrentscheidung gegen ihn bereits seit seiner Einreise unrechtmäßig gewesen. Eine selbständige Ausreise habe mangels Geldmittel nicht finanziert werden können. Somit seien die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft vorgelegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger.

Zum Beschwerdeführer gibt es einen Kategorie-1 (Antrag auf internationalen Schutz) EURODAC-Treffer vom 31. 5. 2011 mit der Zahl XXXX. Somit hat er am 31. 5. 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt.Zum Beschwerdeführer gibt es einen Kategorie-1 (Antrag auf internationalen Schutz) EURODAC-Treffer vom 31. 5. 2011 mit der Zahl römisch 40 . Somit hat er am 31. 5. 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt.

Der Beschwerdeführer stellte danach am 14. 2. 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.

Es findet sich zu ihm ein weiterer EURODAC-Treffer: XXXX vom 26. 6. 2012.Es findet sich zu ihm ein weiterer EURODAC-Treffer: römisch 40 vom 26. 6. 2012.

Einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer (bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) nicht mehr.

Er legitimierte sich mit einem nigerianischen Reisepass, aus dem der XXXX als sein Geburtsdatum hervorgeht, und mit einem italienischen Lichtbildausweis "PERMESSO DI SOGGIORNO", mit dem Vermerk "MOTIVI UMANITARI", ausgestellt am 17. 9. 2013 und gültig bis 16. 9. 2014. Dabei handelt es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Gewährung subsidiären Schutzes, sondern lediglich um eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten (vgl. ABl. C216/26-27 vom 22. 7. 2011). Aus diesem Lichtbildausweis geht ebenfalls hervor, dass sein Geburtsdatum der XXXX ist.Er legitimierte sich mit einem nigerianischen Reisepass, aus dem der römisch 40 als sein Geburtsdatum hervorgeht, und mit einem italienischen Lichtbildausweis "PERMESSO DI SOGGIORNO", mit dem Vermerk "MOTIVI UMANITARI", ausgestellt am 17. 9. 2013 und gültig bis 16. 9. 2014. Dabei handelt es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Gewährung subsidiären Schutzes, sondern lediglich um eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten vergleiche Amtsblatt C216/26-27 vom 22. 7. 2011). Aus diesem Lichtbildausweis geht ebenfalls hervor, dass sein Geburtsdatum der römisch 40 ist.

Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. 3. 2012, rechtskräftig am 15. 3. 2012, wegen der Zuständigkeit Italiens gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen.Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. 3. 2012, rechtskräftig am 15. 3. 2012, wegen der Zuständigkeit Italiens gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Haftstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Haftstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate bedingt nachgesehen wurden.

Die Bundespolizeidirektion Wien erließ mit Bescheid vom 25. 5. 2012, Zl. III-1326423/FrB/12 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Ab. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot für den Schengenraum gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG erlassen. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG angeordnet. Am 11. 6. 2012 wurde er nach Italien abgeschoben.Die Bundespolizeidirektion Wien erließ mit Bescheid vom 25. 5. 2012, Zl. III-1326423/FrB/12 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Ab. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot für den Schengenraum gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG erlassen. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG angeordnet. Am 11. 6. 2012 wurde er nach Italien abgeschoben.

Am 24. 8. 2014 um 3.47 Uhr wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen.Am 24. 8. 2014 um 3.47 Uhr wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. 8. 2014, zugestellt an den Beschwerdeführer am selben Tag um 12.50 Uhr, wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (ohne Nennung des Zielstaates) angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. 8. 2014, zugestellt an den Beschwerdeführer am selben Tag um 12.50 Uhr, wurde über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (ohne Nennung des Zielstaates) angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 28. 8. 2014 erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde.

Der Beschwerdeführer wurde am 29. 8. 2014 nach Italien abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem nigerianischen Reisepass und seinem italienischen Lichtbildausweis, einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen.

Die Feststellungen zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz beruhen auf einer Anfrage vom 12. 6. 2017 im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,).

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA und das BVwG nicht die Kompetenz der Verhängung bzw. der Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde zukomme, erweist sich aufgrund der mittlerweile zu dieser Thematik ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VfGH 12.03.2015, G 151/2014ua) und deren Umsetzung in § 22a Abs. 1a BFA-VG als nicht zutreffend. Eine Behandlung dieser Punkte konnte daher unterbleiben.Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA und das BVwG nicht die Kompetenz der Verhängung bzw. der Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde zukomme, erweist sich aufgrund der mittlerweile zu dieser Thematik ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VfGH 12.03.2015, G 151/2014ua) und deren Umsetzung in Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG als nicht zutreffend. Eine Behandlung dieser Punkte konnte daher unterbleiben.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Anwendbares Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt (Ziffer eins,) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Ziffer 2,) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Ziffer 3,) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Gemäß § 58 Abs. 4 BFA-VG sind ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesamt erlassene Bescheide und ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigte Erkenntnisse oder Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015 vom Bundesamt zu vollstrecken. Die Vollstreckung der vor dem 20. Juli 2015 erlassenen Bescheide und ausgefertigten Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 58, Absatz 4, BFA-VG sind ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesamt erlassene Bescheide und ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigte Erkenntnisse oder Beschlüsse gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, vom Bundesamt zu vollstrecken. Die Vollstreckung der vor dem 20. Juli 2015 erlassenen Bescheide und ausgefertigten Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes.

Gemäß § 76 FPG Abs. 1 in der am 24. 8. 2014 geltenden Fassung (BGBl. I. Nr. 87/2012) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, FPG Absatz eins, in der am 24. 8. 2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß Abs. 1a leg. cit. dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Absatz eins a, leg. cit. dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß Abs. 2a hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wennGemäß Absatz 2 a, hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;2. eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;4. der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,6. sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß Abs. 3 ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Absatz 3, ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988,, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

§ 77 Gelinderes Mittel:Paragraph 77, Gelinderes Mittel:

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG in der am 24. 8. 2014 geltenden Fassung (BGBl. I. Nr. 87/2012) hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG in der am 24. 8. 2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,) hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann der Bundesminister für Inneres die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG kann der Bundesminister für Inneres die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen Vorsorge betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen Vorsorge betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, treffen.

Aufhebung der Schubhaft und gelinderes Mittel:

Gemäß § 81 Abs. 1 FPG ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wennGemäß Paragraph 81, Absatz eins, FPG ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn

1. sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder1. sie gemäß Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf oder

2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.

Gemäß § 81 Abs. 2 FPG gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen, wenn die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden ist; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 2, FPG gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen, wenn die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden ist; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.

Gemäß § 81 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.

Gemäß § 81 Abs. 4 FPG ist das gelindere Mittel durch formlose Mitteilung aufzuheben, wennGemäß Paragraph 81, Absatz 4, FPG ist das gelindere Mittel durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn

1. es gemäß §§ 77 iVm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder1. es gemäß Paragraphen 77, in Verbindung mit 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder

2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen.

Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie – neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) – zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie – neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) – zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

In seinem Erkenntnis vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008 stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)In seinem Erkenntnis vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008 stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG klar: "Für die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 strukturell von Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Artikel eins und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen vergleiche etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht vergleiche VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2 a, Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln vergleiche dazu etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31:Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Amtsblatt 29. Juni 2013, L 180, 31:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) - b) [ ]

c) "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde.

d) – m) [ ]

n) "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."

"Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU."

Gemäß Artikel 49 Dublin-III-VO ist diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Gemäß Artikel 49 Dublin-III-VO ist diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006, 138 f.).

Ein Antrag auf internationalen Schutz iSd Art. 2 lit. d Dublin III-VO gilt gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung des Protokolls so kurz wie möglich sein.Ein Antrag auf internationalen Schutz iSd Artikel 2, Litera d, Dublin III-VO gilt gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin III-VO als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung des Protokolls so kurz wie möglich sein.

Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).Asylwerber ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).

Das bedeutet für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Zu I:

Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung am 29. 8. 2014:

Zum Beschwerdeführer gibt es einen Kategorie-1 (Antrag auf internationalen Schutz) EURODAC-Treffer vom 31. 5. 2011 mit der Zahl IT VI022DM. Somit hat er am 31. 5. 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt.

Der Beschwerdeführer stellte zudem am 14. 2. 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.

Es findet sich zu ihm ein weiterer EURODAC-Treffer: CH19054487176 vom 26. 6. 2012.

Einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer (bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) nicht mehr.

Der Beschwerdeführer war jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes "Antragsteller" im Sinne der Dublin III-VO, weil über seinen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht endgültig entschieden worden war (vgl. Art. 2 lit. c Dublin III-VO und Stellungnahme des Bundesamtes in der Beschwerdevorlage vom 29. 8. 2014, S 2: "Es wird dazu festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht feststand, dass das Asylverfahren in Italien noch anhängig ist.").Der Beschwerdeführer war jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes "Antragsteller" im Sinne der Dublin III-VO, weil über seinen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht endgültig entschieden worden war vergleiche Artikel 2, Litera c, Dublin III-VO und Stellungnahme des Bundesamtes in der Beschwerdevorlage vom 29. 8. 2014, S 2: "Es wird dazu festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht feststand, dass das Asylverfahren in Italien noch anhängig ist.").

Bei der italienischen Aufenthaltsbewilligung, die bei ihm gefunden wurde, handelt es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Gewährung subsidiären Schutzes, sondern lediglich um eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten (Vgl. ABl. C216/26-27 vom 22.7.2011).Bei der italienischen Aufenthaltsbewilligung, die bei ihm gefunden wurde, handelt es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Gewährung subsidiären Schutzes, sondern lediglich um eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten (Vgl. Amtsblatt C216/26-27 vom 22.7.2011).

Auch wenn der Beschwerdeführer anfänglich versucht hat, seine Identität zu verschleiern so hat er im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaftverhängung vor dem Bundesamt am 24. 8. 2014 eingewilligt, seine Fingerabdrücke abzugeben. Nach Abgleich der Fingerabdrücke war dem Bundesamt die Identität des Beschwerdeführers bekannt und infolgedessen wurden der belangten Behörde auch die eben angeführten EURODAC-Treffer zum Beschwerdeführer ersichtlich.

Das Bundesamt als Spezialbehörde konnte anhand des EURODAC-Treffers zum Beschwerdeführer zu Italien und der bei ihm vorgefundenen italienischen Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen, bei der es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Gewährung subsidiären Schutzes handelt, nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers über dessen Antrag auf internationalen Schutz abgeschlossen gewesen ist. Vor diesem Hintergrund, und um diese Frage abzuklären, hätte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gemäß Art. 24 Abs. 1 Dublin III-VO stellen müssen.Das Bundesamt als Spezialbehörde konnte anhand des EURODAC-Treffers zum Beschwerdeführer zu Italien und der bei ihm vorgefundenen italienischen Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen, bei der es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Gewährung subsidiären Schutzes handelt, nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers über dessen Antrag auf internationalen Schutz abgeschlossen gewesen ist. Vor diesem Hintergrund, und um diese Frage abzuklären, hätte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gemäß Artikel 24, Absatz eins, Dublin III-VO stellen müssen.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,.

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Dublin III-VO sind daher auch bei Anträgen auf internationalen Schutz, die vor dem 1. 1. 2014 gestellt wurden, anwendbar, während die materielle Zuständigkeitsbestimmung in solchen Fällen nach der Dublin II – VO erfolgt. (Vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 625f)Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Dublin III-VO sind daher auch bei Anträgen auf internationalen Schutz, die vor dem 1. 1. 2014 gestellt wurden, anwendbar, während die materielle Zuständigkeitsbestimmung in solchen Fällen nach der Dublin römisch zwei – VO erfolgt. (Vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 625f)

Da es sich bei Art. 28 der Dublin III-VO nicht um eine Regelung der materiellen Zuständigkeitsbestimmung sondern um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt, gilt diese auch für Sachverhalte bei Anträgen auf internationalen Schutz "ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung", somit auch für solche, die vor dem 1. 1. 2014 gestellt wurden.Da es sich bei Artikel 28, der Dublin III-VO nicht um eine Regelung der materiellen Zuständigkeitsbestimmung sondern um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt, gilt diese auch für Sachverhalte bei Anträgen auf internationalen Schutz "ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung", somit auch für solche, die vor dem 1. 1. 2014 gestellt wurden.

Artikel 28 Dublin III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

Das Bundesamt verhängte die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I. Nr. 87/2012 und § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke "der Sicherung der Abschiebung." Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass das Bundesamt eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria beabsichtigt hatte. "Ihre Familie lebt in Nigeria."Das Bundesamt verhängte die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, und Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke "der Sicherung der Abschiebung." Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass das Bundesamt eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria beabsichtigt hatte. "Ihre Familie lebt in Nigeria."

Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer später nach Italien abgeschoben.

Das Bundesamt führt bereits im Spruch des bekämpften Bescheides Art. 28 Dublin III-VO nicht an. Es lässt auch in der Begründung seines Bescheides eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung vermissen. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wird mit keinem Wort auf diese Bestimmung Bezug genommen, sondern baut die belangte Behörde ihre rechtlichen Erwägungen ausschließlich auf § 76 Abs. 1 FPG auf.Das Bundesamt führt bereits im Spruch des bekämpften Bescheides Artikel 28, Dublin III-VO nicht an. Es lässt auch in der Begründung seines Bescheides eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung vermissen. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wird mit keinem Wort auf diese Bestimmung Bezug genommen, sondern baut die belangte Behörde ihre rechtlichen Erwägungen ausschließlich auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG auf.

Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen herangezogen wird, darf die Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzuges nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht nach den Bestimmungen des nationalen Rechts (so Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen herangezogen wird, darf die Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzuges nur nach Artikel 28, Dublin III-VO verhängt werden und nicht nach den Bestimmungen des nationalen Rechts (so Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Im Lichte dessen hätte das Bundesamt die Inhaftnahme des Beschwerdeführers entsprechend der Ausgestaltung ihrer in Art. 28 Dublin III-VO normierten Voraussetzungen zu prüfen gehabt. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, das in Art 28 leg. cit. normierte Erfordernis des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne dieser Regelung einer Prüfung zu unterziehen. Es ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, ob das Bundesamt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr iSd Art 28 Dublin III-VO annimmt.Im Lichte dessen hätte das Bundesamt die Inhaftnahme des Beschwerdeführers entsprechend der Ausgestaltung ihrer in Artikel 28, Dublin III-VO normierten Voraussetzungen zu prüfen gehabt. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, das in Artikel 28, leg. cit. normierte Erfordernis des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne dieser Regelung einer Prüfung zu unterziehen. Es ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, ob das Bundesamt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr iSd Artikel 28, Dublin III-VO annimmt.

Die unterlassene Prüfung hat rechtlich zur Folge, dass das Bundesamt die Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer inhaltlich lediglich auf Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt und damit mit Rechtswidrigkeit belastet hat.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Bereits aus diesem Grund erweist sich sowohl der angefochtene Schubhaftbescheid vom 24. 8. 2014 als auch die auf ihm basierende Anhaltung des Beschwerdeführers bis zu seiner Abschiebung nach Italien am 29. 8. 2014 als rechtswidrig.

Zu II:

§ 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG. Daher war seinem Kostenantrag in der vorgesehenen Höhe (das sind € 737,60) Folge zu geben.Der Beschwerdeführer ist obsiegende Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG. Daher war seinem Kostenantrag in der vorgesehenen Höhe (das sind € 737,60) Folge zu geben.

Zu III:

Der Beschwerdeführer ist obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG. Daher war der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.Der Beschwerdeführer ist obsiegende Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG. Daher war der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen.

Zu IV:

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv €Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv €

30,– nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.30,– nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ausgeräumt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ausgeräumt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W119.2011291.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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