TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/18 W268 2164154-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.07.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2 Z2
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Spruch

W268 2164154-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH / ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. 1159175503-170791323, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH / ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. 1159175503-170791323, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.07.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.07.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger Pakistans, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich ein und wurde am 06.07.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf der A4 in Fahrtrichtung Wien aufgegriffen und festgenommen. Er wurde am selben Tag einer Befragung hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft zur unterzogen, in welcher er angab, dass er nicht in Österreich bleiben wolle und in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen wolle. Er habe keine Familie in Österreich und sei gesund.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, diese jedoch noch nicht durchführbar sei. Er sei zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich eingereist und habe angegeben, keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, sondern habe angegeben, in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen zu wollen. Er gehe seit seiner Einreise keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei nie im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und auch keine Möglichkeit, einen solchen zu begründen, da er keine Anbindungen zu Österreich habe. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er finanziere seinen Aufenthalt durch illegale Beschäftigungen. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er sich dem österreichischen Verfahren und den Behörden entzogen habe, hoch mobil sei und auf der A4 aufgegriffen worden sei. Ebenso habe er angegeben, umgehend in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen zu wollen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und spreche nicht Deutsch. Er habe keine Verwandten und Freunde in Österreich. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei ledig.

Im Falle des BF seien daher die Kriterien der Z 1 b und c (sic!- gemeint vermutlich 6 b und c) und 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt.Im Falle des BF seien daher die Kriterien der Ziffer eins, b und c (sic!- gemeint vermutlich 6 b und c) und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt.

Folgende Kriterien für die Fluchtgefahr seien gegeben:

Der BF verfüge über keine Meldeadresse und habe nach seiner illegalen Einreise keinen Antrag auf Asyl gestellt. Er sei nie gemeldet gewesen und der Behörde sei keine Meldeadresse bekannt. Er habe angeben, keinen festen Wohnsitz zu haben und sei de facto mittellos. Er sei weiters hoch mobil und wollte innerhalb Österreichs weiterreisen und illegal in einen anderen Mitgliedstaat einreisen. Das Risiko des Untertauchens sei somit bei der Person des BF definitiv vorhanden. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Aufgrund des geschilderten Verhaltens habe sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen und es sei davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Er habe keine Anbindungen an Österreich. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Es sei weiters auch aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie etwa seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Die vom BF vorgebrachte Allergie sei nicht geeignet, an einer Haftfähigkeit zu zweifeln. Eine Haftunfähigkeit sei somit nicht ersichtlich.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.07.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 06.03.2017 wurde dem BF die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt.

3. Am 08.07.2017 stellte der BF aus der Schubhaft heraus einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dort an, dass er über keine Barmittel verfüge und dass er eigentlich nach Italien wollte, da man dort leicht Aufenthaltspapiere bekomme. Er sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Alle europäischen Länder seien sehr gut. Er habe in keinem dieser Länder um Asyl angesucht. Er wolle nicht zurück nach Griechenland, da Österreich besser sei. Er wolle nun in Österreich bleiben und um Asyl ansuchen und arbeiten. Er habe Pakistan aufgrund der dortigen Arbeitslosigkeit und aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen. Nach Vorhalt eines EURODAC-Treffers mit Bulgarien gab der BF an, dass er nirgends zuvor um Asyl angesucht habe. Er sei nie in Bulgarien gewesen und kenne das Land nicht. Auf dem Weg von der Türkei nach Italien sei er krank geworden und vom Schlepper versorgt worden. Er sei so krank gewesen, dass er nicht gewusst habe, wo er sei und er habe auch nicht selbst aufstehen können. Er sei noch niemals in Bulgarien gewesen. Bis auf heute hier in Österreich seien ihm noch nie die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach Vorhalt, dass der BF die Wahrheit angeben solle, brachte er vor, dass er auf dem Weg sehr krank und ohnmächtig gewesen sei. Er wisse nicht, in welchem Land er gewesen sei. Er habe nirgends um Asyl angesucht und auch nicht seine Fingerabdrücke abgegeben. Er wisse es nicht, er sei sehr krank gewesen. Vielleicht haben sie ihm seine Fingerabdrücke abgenommen. Er sei ohnmächtig gewesen, die Leute hätten ihn festgehalten und ein Foto gemacht, weil er nicht in der Lage war zu stehen. Ob sie seine Fingerabdrücke abgenommen haben, könne er nicht sagen. Die nächsten Fragen beantwortete der BF in der Form, dass er angab, dass er sehr krank gewesen sei und es nicht wisse.

4. In einem Aktenvermerk vom 10.07.2017 wurde festgehalten, dass im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden.4. In einem Aktenvermerk vom 10.07.2017 wurde festgehalten, dass im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden.

5. Mit Schreiben vom 12.07.2017 brachte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme und den Schubhaftbescheid vom 06.07.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. Dort wurde insbesondere vorgebracht, dass der BF gemeinsam mit mehreren anderen Personen am 06.07.2017 schlepperunterstützt von Ungarn kommend nach Österreich eingereist sei. Unmittelbar nach der Überquerung der ungarisch-österreichischen Grenze sei der BF gemeinsam mit seinen Cousins und den anderen Personen vom Schlepper auf dem Pannenstreifen der Autobahn A4 in Fahrtrichtung Wien abgesetzt worden. Als der BF und die anderen Personen auf der Gegenfahrbahn einen Polizeiwagen erblickt hätten, hätten sie versucht, diesen durch Schreie und Handzeichen anzuhalten bzw. herbeizurufen. Daraufhin habe der Polizeiwagen bei der nächsten Abfahrt die Autobahn verlassen, um auf die Fahrbahn Richtung Wien zu wechseln und den BF und die anderen Personen dort aufzugreifen. Der BF und die anderen Personen seien von der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat zur möglichen Schubhaftverhängung befragt worden. Eine Einvernahme des BF sei nicht durchgeführt worden. Noch am selben Tag sei die Schubhaft gegen den BF angeordnet worden.

Weiters wurde ausgeführt, dass im Falle des BF keine Fluchtgefahr vorliegen würde und die Ausführungen im Bescheid zur Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar seien. So werde zunächst die Behauptung bestritten, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich durch illegale Beschäftigungen finanziert habe. So sei der BF nämlich bereits am Tag seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet festgenommen worden. Zutreffend sei, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei, bereits durch mehrere ihm unbekannte Mitgliedstaaten gereist sei und über keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen verfüge. Auch sei es richtig, dass der BF aktuell über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Jedoch sei der BF bereits am Tag seiner Einreise nach Österreich festgenommen worden und habe noch keine drei Tage Unterkunft an einer Adresse gemäß § 2 Abs. 1 MeldeG genommen. Weiters werde darauf verwiesen, dass der BF gemeinsam mit den anderen bereits namhaft gemachten Personen unmittelbar nach seiner Einreise und noch vor seiner Festnahme selbst den vorbeifahrenden Polizeiwagen durch Schreie und Handzeichen herbeizurufen versucht habe. Zum Beweis dieses Vorbringens ergehe der Antrag auf zeugenschaftliche Befragung von drei namentlich genannten Personen, welche sich ebenso im PAZ HG befinden würden. An die unrechtmäßige Einreise könne deswegen nicht als einziges Kriterium angeknüpft werden, da ansonsten ohne Prüfung der Fluchtgefahr über alle unrechtmäßig eingereisten Personen die Schubhaft verhängt werden müsste und somit eine Einzelfallprüfung entfallen würde. Zur Mittellosigkeit und fehlenden sozialen Verankerung sowie die Nichtverfügbarkeit eines Reisedokuments sei anzumerken, dass es sich dabei um Umstände handle, die bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen und für sich allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien.Weiters wurde ausgeführt, dass im Falle des BF keine Fluchtgefahr vorliegen würde und die Ausführungen im Bescheid zur Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar seien. So werde zunächst die Behauptung bestritten, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich durch illegale Beschäftigungen finanziert habe. So sei der BF nämlich bereits am Tag seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet festgenommen worden. Zutreffend sei, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei, bereits durch mehrere ihm unbekannte Mitgliedstaaten gereist sei und über keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen verfüge. Auch sei es richtig, dass der BF aktuell über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Jedoch sei der BF bereits am Tag seiner Einreise nach Österreich festgenommen worden und habe noch keine drei Tage Unterkunft an einer Adresse gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MeldeG genommen. Weiters werde darauf verwiesen, dass der BF gemeinsam mit den anderen bereits namhaft gemachten Personen unmittelbar nach seiner Einreise und noch vor seiner Festnahme selbst den vorbeifahrenden Polizeiwagen durch Schreie und Handzeichen herbeizurufen versucht habe. Zum Beweis dieses Vorbringens ergehe der Antrag auf zeugenschaftliche Befragung von drei namentlich genannten Personen, welche sich ebenso im PAZ HG befinden würden. An die unrechtmäßige Einreise könne deswegen nicht als einziges Kriterium angeknüpft werden, da ansonsten ohne Prüfung der Fluchtgefahr über alle unrechtmäßig eingereisten Personen die Schubhaft verhängt werden müsste und somit eine Einzelfallprüfung entfallen würde. Zur Mittellosigkeit und fehlenden sozialen Verankerung sowie die Nichtverfügbarkeit eines Reisedokuments sei anzumerken, dass es sich dabei um Umstände handle, die bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen und für sich allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien.

Es bleibe daher als einziges der Umstand, dass der BF angegeben habe, er beabsichtige in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, womit der Wortlaut von § 76 Abs. 3 Z 6 lit b und c FPG grundsätzlich erfüllt zu sein scheine.Es bleibe daher als einziges der Umstand, dass der BF angegeben habe, er beabsichtige in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, womit der Wortlaut von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c FPG grundsätzlich erfüllt zu sein scheine.

Doch auch dieser Umstand stelle einen Umstand dar, der in vergleichbaren Konstellationen sehr häufig vorliege. Es sei notorisch, dass Flüchtlinge oftmals versuchen, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, weil sie sich dort einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt erhoffen oder sich zum Beispiel bereits Familienmitglieder oder Freunde in diesem Staat aufhalten. Dabei könne von einem Asylwerber nicht erwartet werden, dass er bereits bei Einreise in den Schengenraum detaillierte Kenntnisse vom Inhalt der Dublin III VO habe und ihm die Unrechtmäßigkeit der Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb des Schengenraums schon in diesem Zeitpunkt bewusst sei. Genau dies sei auch im Fall des BF relevant: er habe zunächst beabsichtigt, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, doch habe er in der polizeilichen Erstbefragung vom 09.07.2017 angegeben, nunmehr in Österreich bleiben zu wollen, um hier um Asyl anzusuchen und zu arbeiten. Über die Vorschriften der Dublin III VO sei er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kenntnis gewesen und lediglich aus diesem Grund habe er auch nicht sofort nach dem polizeilichen Aufgriff einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Doch auch dieser Umstand stelle einen Umstand dar, der in vergleichbaren Konstellationen sehr häufig vorliege. Es sei notorisch, dass Flüchtlinge oftmals versuchen, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, weil sie sich dort einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt erhoffen oder sich zum Beispiel bereits Familienmitglieder oder Freunde in diesem Staat aufhalten. Dabei könne von einem Asylwerber nicht erwartet werden, dass er bereits bei Einreise in den Schengenraum detaillierte Kenntnisse vom Inhalt der Dublin römisch drei VO habe und ihm die Unrechtmäßigkeit der Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb des Schengenraums schon in diesem Zeitpunkt bewusst sei. Genau dies sei auch im Fall des BF relevant: er habe zunächst beabsichtigt, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, doch habe er in der polizeilichen Erstbefragung vom 09.07.2017 angegeben, nunmehr in Österreich bleiben zu wollen, um hier um Asyl anzusuchen und zu arbeiten. Über die Vorschriften der Dublin römisch drei VO sei er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kenntnis gewesen und lediglich aus diesem Grund habe er auch nicht sofort nach dem polizeilichen Aufgriff einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die belangte Behörde habe im Fall des BF völlig unberücksichtigt gelassen, dass sich dieser in allen Befragungen und Einvernahmen kooperationsbereit zeigte und insbesondere bereitwillig an der Feststellung des Einreiseweges mitwirkte. Auch zu seiner Identität habe er gleichbleibende und plausible Angaben gemacht. Dass der BF in diesem Zusammenhang etwas verheimlicht oder verschwiegen habe, werde von der belangten Behörde auch gar nicht geltend gemacht. Auch habe der BF nach Stellung des Asylantrags Anspruch auf Versorgung durch die Grundversorgung Bund und könne somit in einem organisierten Quartier Unterkunft nehmen und wäre somit auch für die Behörden greifbar.

Es würden auch keine Gründe zur Annahme bestehen, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt habe und wurde in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2016 verwiesen.

Schließlich hätten auch gelindere Mittel ausgereicht und habe die belangte Behörde nicht ausreichend begründet, warum im Fall des BF kein gelinderes Mittel in Frage komme. Dabei wäre ein gelinderes Mittel in Folge einer periodischen Meldeverpflichtung oder in Form der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Frage gekommen. Spätestens ab der Asylantragstellung am 09.07.2017 wäre das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend gewesen, da der BF seit diesem Zeitpunkt über einen Anspruch auf Grundversorgung verfüge. In Folge wurde auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wo ausgesprochen worden sei, dass trotz Bestehen eines Sicherungsbedarfs gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichend seien.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der namhaft gemachten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.

6. Am 13.07.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.

7. In der Stellungnahme des BFA vom selben Tag wurde im Wesentlichen der Verfahrensverlauf wiederholt und darauf hingewiesen, dass der BF während der Schubhafteinvernahme angegeben habe, nicht in Österreich bleiben zu wollen, sondern in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen. Erst am 07.07.2017 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da der BF einen EURODAC-Treffer mit Bulgarien habe, sei ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet worden. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung habe sich der BF bereits illegal in Mitgliedstaaten aufgehalten. Es bestehe beim BF eine enorme Fluchtgefahr, da er bereits bei der Schubhafteinvernahme angegeben habe, dass er nicht in Österreich bleiben wolle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der BF die Absicht habe, illegal in andere Mitgliedstaaten zu reisen und dort in die Illegalität unterzutauchen. Der Antrag auf internationalen Schutz könne nur als Versuch zur Verzögerung der Vollstreckung der Dublin-Überstellung gewertet werden. Durch sein oben geschildertes Verhalten müsse davon ausgegangen werden, dass der BF in keiner Weise gewillt sei, die österreichischen Gesetze sowie die Dublin III VO einzuhalten und an seinem Asylverfahren mitzuwirken. Weder eine soziale Verankerung noch ein Wohnsitz seien in Österreich vorhanden.7. In der Stellungnahme des BFA vom selben Tag wurde im Wesentlichen der Verfahrensverlauf wiederholt und darauf hingewiesen, dass der BF während der Schubhafteinvernahme angegeben habe, nicht in Österreich bleiben zu wollen, sondern in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen. Erst am 07.07.2017 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da der BF einen EURODAC-Treffer mit Bulgarien habe, sei ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet worden. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung habe sich der BF bereits illegal in Mitgliedstaaten aufgehalten. Es bestehe beim BF eine enorme Fluchtgefahr, da er bereits bei der Schubhafteinvernahme angegeben habe, dass er nicht in Österreich bleiben wolle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der BF die Absicht habe, illegal in andere Mitgliedstaaten zu reisen und dort in die Illegalität unterzutauchen. Der Antrag auf internationalen Schutz könne nur als Versuch zur Verzögerung der Vollstreckung der Dublin-Überstellung gewertet werden. Durch sein oben geschildertes Verhalten müsse davon ausgegangen werden, dass der BF in keiner Weise gewillt sei, die österreichischen Gesetze sowie die Dublin römisch drei VO einzuhalten und an seinem Asylverfahren mitzuwirken. Weder eine soziale Verankerung noch ein Wohnsitz seien in Österreich vorhanden.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2017 wurde das BFA um Übermittlung des Protokolls der Schubhafteinvernahme ersucht.

9. Am 17.07.2017 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass bei der Schubhafteinvernahme kein Protokoll aufgenommen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger Pakistans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger Pakistans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Für den BF scheint ein EURODAC-Treffer in Bulgarien auf; er stellte in Bulgarien am 31.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wartete den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht ab, da er die Weiterreise nach Italien plante.

Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 06.07.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf der A4 in Fahrtrichtung Wien aufgegriffen und festgenommen. Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 06.07.2017 die Schubhaft verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 12.07.2017 Beschwerde.

Nach eingehender Rechtsberatung durch seine ausgewiesene Vertretung stellte der BF am 07.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einem Aktenvermerk vom 10.07.2017 an den BF wurde festgehalten, dass die belangte Behörde Grund zur Annahme habe, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt und die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werde.Nach eingehender Rechtsberatung durch seine ausgewiesene Vertretung stellte der BF am 07.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einem Aktenvermerk vom 10.07.2017 an den BF wurde festgehalten, dass die belangte Behörde Grund zur Annahme habe, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt und die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht erhalten werde.

Das Asylverfahren ist derzeit bei der belangten Behörde anhängig. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF liegt nicht vor.

Der BF verfügt außerhalb des Dublin-Verfahrens über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Der BF ist gesund und bedarf keiner medizinischen Versorgung.

Der BF ist in Österreich unbescholten.

1.2. Zum Sicherungsbedarf:

Der BF hat zunächst angegeben, die Weiterreise nach Italien anzustreben, und erst nach Verhängung der Schubhaft über ihn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Antragstellung auf internationalen Schutz am 07.07.2017 hat der BF verdeutlicht, sein Asylverfahren in Österreich tatsächlich führen und nicht nach Italien weiterreisen zu wollen.

Der BF verfügt über keine eigenen existenzsichernden Barmittel.

Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und über keine familiären oder im Hinblick auf sein Privatleben sonstigen persönlichen Beziehungen. Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert, spricht nicht Deutsch und ist weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zu der Asylantragstellung in Bulgarien ergibt sich aus den Daten aus dem EURODAC-System. Dass der BF (zunächst) beabsichtigte nach Italien weiterzureisen ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung vom 08.07.2017 sowie der Beschwerde.

Die Feststellungen zur Person des BF und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben; seine Identität kann mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Dass der BF in Österreich unbescholten ist und über keinen Aufenthaltstitel in Österreich außerhalb des Dublin-Verfahrens verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften. Die Feststellung, dass der BF gesund ist und keiner medizinischen Versorgung bedarf, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 06.07.2017 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus den gesamten Verwaltungsakten keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des BF und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.

2.2. Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellungen hinsichtlich des Wohnsitzes, der Barmittel und der familiären sowie sozialen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich gründen sich auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 06.07.2017, die Angaben im Bescheid sowie der gegenständlichen Beschwerde und das Zentrale Melderegister.

Die Feststellung, dass der BF zunächst beabsichtigte, nach Italien weiterzureisen, ergibt sich aus dessen Angaben in der Einvernahme am 06.07.2017 sowie aus der Beschwerde. Die Feststellung, dass der BF nunmehr verdeutlicht hat, nicht nach Italien weiterreisen zu wollen, ergibt sich aus dessen Asylantragstellung am 07.07.2017 (diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. unter Punkt 3.3.5 und 3.3.6. verwiesen).Die Feststellung, dass der BF zunächst beabsichtigte, nach Italien weiterzureisen, ergibt sich aus dessen Angaben in der Einvernahme am 06.07.2017 sowie aus der Beschwerde. Die Feststellung, dass der BF nunmehr verdeutlicht hat, nicht nach Italien weiterreisen zu wollen, ergibt sich aus dessen Asylantragstellung am 07.07.2017 (diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. unter Punkt 3.3.5 und 3.3.6. verwiesen).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.3. Spruchpunkt I. - Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft:3.3. Spruchpunkt römisch eins. - Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft:

3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Der mit "Gelinderes Mitter" betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Gelinderes Mitter" betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen."

3.3.2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).3.3.2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor.

3.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

Im gegenständlichen Fall war über den BF am 06.07.2016 die Schubhaft verhängt worden, da dieser (erst) nach Zustellung dieses Bescheides in Österreich - von wo aus er ursprünglich nach Italien weiterzureisen beabsichtigte - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

3.3.4. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 leg. cit. genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.3.3.4. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, leg. cit. genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).

Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig".Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig".

3.3.5. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Sicherungsbedarf im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog gegeben. Der BF hat im Rahmen seiner Basisbefragung am 06.07.2016 sowie seiner Erstbefragung am 08.07.2017 geltend gemacht, sich in Österreich nur zur Durchreise aufzuhalten und eigentlich nach Italien weiterreisen zu wollen, da er dort seiner Meinung nach leichter Aufenthaltspapiere bzw. Asyl bekomme. Er verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Beziehungen und auch über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel. Er hat keinen gesicherten Wohnsitz und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des BF und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass hier den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. In einer Gesamtsicht dieser Faktoren geht daher das erkennende Gericht im vorliegenden Fall von Fluchtgefahr aus und erachtet den Sicherungsbedarf für gegeben.3.3.5. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Sicherungsbedarf im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog gegeben. Der BF hat im Rahmen seiner Basisbefragung am 06.07.2016 sowie seiner Erstbefragung am 08.07.2017 geltend gemacht, sich in Österreich nur zur Durchreise aufzuhalten und eigentlich nach Italien weiterreisen zu wollen, da er dort seiner Meinung nach leichter Aufenthaltspapiere bzw. Asyl bekomme. Er verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Beziehungen und auch über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel. Er hat keinen gesicherten Wohnsitz und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des BF und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass hier den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. In einer Gesamtsicht dieser Faktoren geht daher das erkennende Gericht im vorliegenden Fall von Fluchtgefahr aus und erachtet den Sicherungsbedarf für gegeben.

3.3.6. Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des BF als ausreichend erachtet. Der BF hat zwar angegeben, nach Italien weiterreisen zu wollen. Darüber hinaus sind jedoch keine Hinweise ersichtlich, dass er sich seit seiner Festnahme nicht grundsätzlich kooperativ verhalten hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der BF gemeinsam mit den anderen mit ihm Reisenden von sich aus an die Behörde gewandt hat und schließlich in seiner asylrechtlichen Erstbefragung drei Tage danach bereitwillig zu seinem Reiseweg Auskunft gegeben hat. Er hat zwar bei der Aufzählung der Länder, in welchen er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufhalten hat, Bulgarien nicht angegeben und auch am Ende der Befragung erst angegeben, dass er sich nicht erinnern könne, ob man ihm in Bulgarien die Fingerabdrücke abgenommen habe, jedoch hat der BF ebenso angegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt sehr krank gewesen sei und sich deshalb nicht genau erinnern könne. Aus dem Protokoll der Erstbefragung geht zudem auch nicht hervor, dass er seine Antragstellung in Bulgarien bewusst verschwiegen hat und wurde dies auch gar nicht von Seiten des BFA behauptet. Auch muss man dem BF zugutehalten, dass er laut eigenen Angaben erst am 07.07.2017 eine Rechtsberatung erhalten hat und ihm offensichtlich erst durch diese die Bestimmungen der Dublin III-VO näher gebracht und er darüber aufgeklärt wurde, dass eine Weiterreise für ihn nach Italien zwecklos wäre, da sein Antrag auf internationalen Schutz nicht von den italienischen Behörden behandelt werden könnte. Er hat daher im Anschluss an diese Rechtsberatung noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Angesichts dieser Antragstellung und des in Österreich anhängigen Asylverfahrens (Zulassungsverfahrens) ist daher (im Zweifel) davon auszugehen, dass der BF nunmehr tatsächlich sein Verfahren in Österreich führen will und nicht bei nächster Gelegenheit nach Italien weiterzureisen versucht.

Die in § 77 Abs. 3 Z 1 bis 3 FPG vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den BF eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren.Die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 FPG vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den BF eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren.

Daher kann im gegenständlichen Verfahren mit der Anordnung des gelinderen Mittels für den BF das Auslangen gefunden werden, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Entziehens des BF gibt. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine entsprechende "Sicherungsnotwendigkeit" ist aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben. Grundlegender Sicherungsbedarf besteht angesichts der konkreten Umstände des Falles allerdings sehr wohl, weil der BF zunächst ausdrücklich erklärt hat, nach Italien weiterreisen zu wollen und er auch angab, nicht in Österreich bleiben zu wollen.

3.3.7. Hinzu kommt weiters, dass das BFA mit Aktenvermerk vom 10.07.2017 festgehalten hat, dass im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei und die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht bleibe, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden.3.3.7. Hinzu kommt weiters, dass das BFA mit Aktenvermerk vom 10.07.2017 festgehalten hat, dass im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei und die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht bleibe, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden.

Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 76 Abs. 6 FPG wurde durch BGBl. I Nr. 70/2015 neu gefasst. In den Gesetzesmaterialien 582 BlgNR XXV. GP, 24, wird hiezu Folgendes ausgeführt: "Da eine Änderung des Anhaltegrundes auch eine andere höchstzulässige Anhaltedauer bewirken kann, reicht ein interner Aktenvermerk nicht aus; er ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen (siehe VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/21/0582). Im Rechtsschutzinteresse des Fremden wird dies nun explizit im Gesetz festgehalten und festgelegt, dass diese Änderung, die letztlich in Zusammenschau mit dem bestehenden Spruchpunkt im Bescheid der Behörde wirkt, dem Fremden nach denselben Regelungen wie der Schubhaftbescheid (§ 11 Abs. 8 BFA-VG) zuzustellen ist. Zudem muss die Tatsache der Änderung in einer ihm verständlichen Sprache (§ 12 Abs. 1 BFA-VG) enthalten sein. Einer Rechtsmittelbelehrung bedarf es jedoch nicht, da gegen einen Aktenvermerk eine Beschwerde nicht zulässig ist."Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, neu gefasst. In den Gesetzesmaterialien 582 BlgNR römisch 25 . GP, 24, wird hiezu Folgendes ausgeführt: "Da eine Änderung des Anhaltegrundes auch eine andere höchstzulässige Anhaltedauer bewirken kann, reicht ein interner Aktenvermerk nicht aus; er ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen (siehe VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/21/0582). Im Rechtsschutzinteresse des Fremden wird dies nun explizit im Gesetz festgehalten und festgelegt, dass diese Änderung, die letztlich in Zusammenschau mit dem bestehenden Spruchpunkt im Bescheid der Behörde wirkt, dem Fremden nach denselben Regelungen wie der Schubhaftbescheid (Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG) zuzustellen ist. Zudem muss die Tatsache der Änderung in einer ihm verständlichen Sprache (Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG) enthalten sein. Einer Rechtsmittelbelehrung bedarf es jedoch nicht, da gegen einen Aktenvermerk eine Beschwerde nicht zulässig ist."

Dessen ungeachtet ist gegenüber der vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 geltenden Fassung des § 76 Abs. 6 FPG materiell eine Änderung dahingehend eingetreten, als nunmehr eine Aufrechterhaltung der Schubhaft nach der genannten Gesetzesstelle nur mehr in Frage kommt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Dessen ungeachtet ist gegenüber der vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 geltenden Fassung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG materiell eine Änderung dahingehend eingetreten, als nunmehr eine Aufrechterhaltung der Schubhaft nach der genannten Gesetzesstelle nur mehr in Frage kommt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

§ 76 Abs. 6 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 sieht ferner vor, dass das Vorliegen der Voraussetzungen von der Behörde mit Aktenvermerk festzuhalten ist und dieser dem Fremden in qualifizierter Form zur Kenntnis gebracht werden muss. Aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 10.07.2017 kann jedoch nicht entnommen werden, welche Gründe die belangte Behörde zur Annahme veranlassen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Paragraph 76, Absatz 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sieht ferner vor, dass das Vorliegen der Voraussetzungen von der Behörde mit Aktenvermerk festzuhalten ist und dieser dem Fremden in qualifizierter Form zur Kenntnis gebracht werden muss. Aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 10.07.2017 kann jedoch nicht entnommen werden, welche Gründe die belangte Behörde zur Annahme veranlassen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht kann zusammenfassend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht erkennen, aus welchen Gründen sich die belangte Behörde als zur Heranziehung des § 76 Abs. 6 FPG berechtigt ansieht. Da in Ansehung des BF noch gar keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestehen, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ohne weitere Anhaltspunkte nicht schlechthin von der Annahme ausgegangen werden, die Antragstellung diene der Verzögerung der Vollstreckung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Zum Zeitpunkt der Antragstellung brachte der BF nämlich sogar vor, den Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, da er in Österreich bleiben wolle und um Asyl ansuchen wolle und eine Arbeit annehmen wolle. Es ist nicht somit keineswegs ersichtlich, dass die Motive der Antragstellung in Zusammenhang mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stünden. Dass dem BF im Rahmen des Schubhaftbescheides die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angekündigt wurde, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer missbräuchlichen Antragstellung in Anbetracht des klaren Gesetzeswortlautes nicht ausreichend. § 76 Abs. 6 FPG spricht nämlich von der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und nicht der Verzögerung einer Erlassung einer solchen. Die Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist indes nur denkmöglich, sofern ein vollstreckbarer Akt bereits gesetzt wurde, was gegenständlich nicht der Fall ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann zusammenfassend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht erkennen, aus welchen Gründen sich die belangte Behörde als zur Heranziehung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG berechtigt ansieht. Da in Ansehung des BF noch gar keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestehen, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ohne weitere Anhaltspunkte nicht schlechthin von der Annahme ausgegangen werden, die Antragstellung diene der Verzögerung der Vollstreckung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Zum Zeitpunkt der Antragstellung brachte der BF nämlich sogar vor, den Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, da er in Österreich bleiben wolle und um Asyl ansuchen wolle und eine Arbeit annehmen wolle. Es ist nicht somit keineswegs ersichtlich, dass die Motive der Antragstellung in Zusammenhang mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stünden. Dass dem BF im Rahmen des Schubhaftbescheides die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angekündigt wurde, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer missbräuchlichen Antragstellung in Anbetracht des klaren Gesetzeswortlautes nicht ausreichend. Paragraph 76, Absatz 6, FPG spricht nämlich von der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und nicht der Verzögerung einer Erlassung einer solchen. Die Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist indes nur denkmöglich, sofern ein vollstreckbarer Akt bereits gesetzt wurde, was gegenständlich nicht der Fall ist.

Vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalles war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall in Anbetracht der erfolgten Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz somit jedenfalls ab diesem Zeitpunkt (07.07.2017) die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig. Der BF stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; gegen ihn bestehen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Dem gegenüber steht jedoch, dass er (zunächst) nicht in Österreich bleiben wollte, sondern nach Italien weiterreisen wollte. Er hat zwar – wie schon zuvor näher ausgeführt - keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und ist mittellos, sodass nach wie vor von einem Sicherungsbedarf ausgegangen werden kann. Als Asylwerber hat der BF in Österreich allerdings Anspruch auf Grundversorgung. Passive Widerstandshandlungen in der Schubhaft oder die Vereitelung von Festnahme hat der BF nicht gesetzt; bei der Erstbefragung war der BF abgesehen von vorgeblichen Wissenslücken betreffend seine Einreise und Antragstellung in Bulgarien kooperativ.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verdichtet sich bei typisierender Betrachtung erst mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0001; 02.08.2013, Zl. 2011/21/0009). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof, nachdem bereits im Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont wurde, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist, im Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu - wie eingangs erwähnt - mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FPG gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verdichtet sich bei typisierender Betrachtung erst mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0001; 02.08.2013, Zl. 2011/21/0009). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof, nachdem bereits im Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont wurde, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist, im Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu - wie eingangs erwähnt - mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FPG gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG genießt ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des hier nicht anwendbaren § 12a AsylG, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, faktischem Abschiebeschutz und ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet zulässig. Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs. 1 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG genießt ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des hier nicht anwendbaren Paragraph 12 a, AsylG, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, faktischem Abschiebeschutz und ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet zulässig. Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

In Anbetracht des Aufenthaltsrechts sowie des zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbaren Abschlusses des Asylverfahrens einschließlich der allfälligen Erlassung einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung kann zusammenfassend aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung im Sinn des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ausgegangen werden. Jedoch auch vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz war die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben und wären, wie oben ausgeführt, gelindere Mittel ausreichend gewesen.In Anbetracht des Aufenthaltsrechts sowie des zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbaren Abschlusses des Asylverfahrens einschließlich der allfälligen Erlassung einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung kann zusammenfassend aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung im Sinn des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ausgegangen werden. Jedoch auch vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz war die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben und wären, wie oben ausgeführt, gelindere Mittel ausreichend gewesen.

3.3.8. Der Vollständigkeit halber ist weiters darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Schubhaft laut Spruch auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG "zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung" gestützt hat.3.3.8. Der Vollständigkeit halber ist weiters darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Schubhaft laut Spruch auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG "zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung" gestützt hat.

In den Feststellungen des Bescheides wird schließlich ausgeführt, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, diese jedoch noch nicht durchführbar sei. Im Übrigen finden sich in der Begründung des Bescheides keine Anhaltspunkte dafür, welches Verfahren gesichert werden soll. Es bleibt sohin unklar, ob das die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung nach Bulgarien durch Überstellung im Dublin-Verfahren oder zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Pakistan gesichert werden sollte.

Daher ist die Begründung nicht geeignet, zur Auslegung des unklaren Spruches beizutragen (vgl. 29.09.2015, 2013/05/0164; 09.09.2015, Ro 2014/03/0023; 29.01.2015, 2013/07/0292). Da die Verhängung von Schubhaft im Zusammenhang mit Überstellungen im Dublin-Verfahren auf Grund der unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen gehabt hätte, die Verhängung von Schubhaft im Zusammenhang mit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat jedoch ausschließlich nach nationalem Recht, war dieser Mangel auch maßgeblich (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 11.07.2014, 2012/17/0176; 12.11.2013, 2013/09/0118). Dass mittlerweile Konsultationen mit Bulgarien geführt werden und somit geklärt ist, dass Österreich eine Überstellung des BF nach Bulgarien beabsichtigt, vermag schon deshalb keine Heilung dieses Mangels zu bewirken, weil die Rechtmäßigkeit der Verhängung von Schubhaft nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Verhängung zu beurteilen ist und der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht abänderbar ist (vgl. zur Konvalidation vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 11.06.2013, 2012/21/0114).Daher ist die Begründung nicht geeignet, zur Auslegung des unklaren Spruches beizutragen vergleiche 29.09.2015, 2013/05/0164; 09.09.2015, Ro 2014/03/0023; 29.01.2015, 2013/07/0292). Da die Verhängung von Schubhaft im Zusammenhang mit Überstellungen im Dublin-Verfahren auf Grund der unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen gehabt hätte, die Verhängung von Schubhaft im Zusammenhang mit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat jedoch ausschließlich nach nationalem Recht, war dieser Mangel auch maßgeblich vergleiche VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 11.07.2014, 2012/17/0176; 12.11.2013, 2013/09/0118). Dass mittlerweile Konsultationen mit Bulgarien geführt werden und somit geklärt ist, dass Österreich eine Überstellung des BF nach Bulgarien beabsichtigt, vermag schon deshalb keine Heilung dieses Mangels zu bewirken, weil die Rechtmäßigkeit der Verhängung von Schubhaft nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Verhängung zu beurteilen ist und der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht abänderbar ist vergleiche zur Konvalidation vergleiche VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 11.06.2013, 2012/21/0114).

Auch aus diesem Grund ist der Bescheid somit nicht rechtmäßig gewesen. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Somit ist auch bereits aus diesem Grund der angefochtene Schubhaftbescheid vom 07.07.2017 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des BF rechtswidrig.

3.4. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:3.4. Spruchpunkt römisch zwei - Fortsetzung der Schubhaft:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH im Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf gegeben wäre, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich machen würde.Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH im Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf gegeben wäre, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich machen würde.

Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf § 77 Abs. 5 FPG zu verweisen, der eine kurzfristige Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchsetzung einer Abschiebung auch im gelinderen Mittel ermöglicht.Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf Paragraph 77, Absatz 5, FPG zu verweisen, der eine kurzfristige Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchsetzung einer Abschiebung auch im gelinderen Mittel ermöglicht.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.5. Spruchpunkt III. und IV. - Abspruch über die Verfahrenskosten:3.5. Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Abspruch über die Verfahrenskosten:

3.5.1. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, ausgeführt, dass die Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem (gemeint: rechtswidrigen) Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch § 35 VwGVG zur Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.3.5.1. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, ausgeführt, dass die Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem (gemeint: rechtswidrigen) Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch Paragraph 35, VwGVG zur Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Da die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG der BF die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.Da die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG der BF die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

In der Beschwerde wurde vom BF beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.In der Beschwerde wurde vom BF beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.

Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlegene Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken.

Dem Mehrbegehren im Umfang sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen (Dolmetscher, Sachverständige) gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG war nicht zu entsprechen und der Antrag auf Kostenersatz insoweit abzuweisen, da derartige Kosten - mangels Verhandlung und Beauftragung von Sachverständigen - nicht angefallen sind.Dem Mehrbegehren im Umfang sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen (Dolmetscher, Sachverständige) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG war nicht zu entsprechen und der Antrag auf Kostenersatz insoweit abzuweisen, da derartige Kosten - mangels Verhandlung und Beauftragung von Sachverständigen - nicht angefallen sind.

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von der Eingabegebühr zurückzuweisen.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen wurde die mündliche Verhandlung nur von jener Verfahrenspartei beantragt, der mit dem gegenständlichen Erkenntnis zumindest im Ergebnis Recht gegeben worden ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen wurde die mündliche Verhandlung nur von jener Verfahrenspartei beantragt, der mit dem gegenständlichen Erkenntnis zumindest im Ergebnis Recht gegeben worden ist.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz,
Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W268.2164154.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten