Entscheidungsdatum
23.07.2017Norm
AsylG 2005 §7Spruch
W182 1260412-5/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. 830399307 + VZ: 1738032, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. 830399307 + VZ: 1738032, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste erstmals am 16.07.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er Probleme mit den Behörden seines Herkunftslandes habe, weil er im Jahr 2002 Widerstandskämpfer bei sich zu Hause übernachten lassen und Waffen versteckt habe. Als die Russen von seiner Tätigkeit erfahren haben, sei er 2001/2002 festgenommen und nach drei Tagen Anhaltung von seinem Vater freigekauft worden. Seit damals sei er ständig auf der Flucht und habe sich verstecken müssen.Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er Probleme mit den Behörden seines Herkunftslandes habe, weil er im Jahr 2002 Widerstandskämpfer bei sich zu Hause übernachten lassen und Waffen versteckt habe. Als die Russen von seiner Tätigkeit erfahren haben, sei er 2001 aus 2002, festgenommen und nach drei Tagen Anhaltung von seinem Vater freigekauft worden. Seit damals sei er ständig auf der Flucht und habe sich verstecken müssen.
Er legte einen russischen Personalausweis sowie einen russischen Führerschein vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2005, Zl. 04 14.524-BAT, wurde der Asylantrag des BF in Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF sein Vorbringen, aufgrund einer Verfolgung bzw. aktuellen Furcht vor solcher sein Heimatland verlassen zu haben, aufgrund erheblicher Unstimmigkeiten und Widersprüche nicht glaubhaft dartun habe können.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2005, Zl. 04 14.524-BAT, wurde der Asylantrag des BF in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF sein Vorbringen, aufgrund einer Verfolgung bzw. aktuellen Furcht vor solcher sein Heimatland verlassen zu haben, aufgrund erheblicher Unstimmigkeiten und Widersprüche nicht glaubhaft dartun habe können.
Eine dagegen erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.09.2007 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.10.2007, Zl. 260.412/0/5E-IV/11/05, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF auch in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich gewesen sei, weshalb von keinem tatsächlichen Sachverhalt ausgegangen werden könne. Der Bescheid wurde dem BF am 22.10.2007 zugestellt.Eine dagegen erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.09.2007 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.10.2007, Zl. 260.412/0/5E-IV/11/05, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF auch in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich gewesen sei, weshalb von keinem tatsächlichen Sachverhalt ausgegangen werden könne. Der Bescheid wurde dem BF am 22.10.2007 zugestellt.
Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2011, Zl. 2011/01/0058-9, abgelehnt.
1.2. Am 01.06.2011 stellte der BF den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründete er in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.06.2011 sowie am 14.06.2011 im Wesentlichen damit, dass die Polizei im Herkunftsland nach ihm suchen würde. Seine Mutter sei im Jahr 2008 nach Österreich gekommen und habe in mehreren Interviews erzählt, dass bei ihnen Hausdurchsuchungen stattgefunden haben bzw. Ladungen zur Kommandantur der Miliz gekommen seien. Seine Mutter sei wieder ins Herkunftsland zurückgekehrt und würde sich nunmehr mit seinem Vater in Inguschetien aufhalten. Weiters sei der BF seit XXXX mit einer russischen Staatsangehörigen in Österreich nach muslimischer Tradition und seit 14.09.2010 standesamtlich verheiratet. Seit dieser Zeit wohne er mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Es gebe eine gemeinsame Tochter. Die Ehefrau und die Tochter des BF seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Weiters würde sich ein Bruder des BF in Österreich aufhalten. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der BF ins Gefängnis zu kommen und von Kadyrov und seinen Leuten umgebracht zu werden.Diesen begründete er in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.06.2011 sowie am 14.06.2011 im Wesentlichen damit, dass die Polizei im Herkunftsland nach ihm suchen würde. Seine Mutter sei im Jahr 2008 nach Österreich gekommen und habe in mehreren Interviews erzählt, dass bei ihnen Hausdurchsuchungen stattgefunden haben bzw. Ladungen zur Kommandantur der Miliz gekommen seien. Seine Mutter sei wieder ins Herkunftsland zurückgekehrt und würde sich nunmehr mit seinem Vater in Inguschetien aufhalten. Weiters sei der BF seit römisch 40 mit einer russischen Staatsangehörigen in Österreich nach muslimischer Tradition und seit 14.09.2010 standesamtlich verheiratet. Seit dieser Zeit wohne er mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Es gebe eine gemeinsame Tochter. Die Ehefrau und die Tochter des BF seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Weiters würde sich ein Bruder des BF in Österreich aufhalten. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der BF ins Gefängnis zu kommen und von Kadyrov und seinen Leuten umgebracht zu werden.
Der BF legte einen im September 2009 im islamischen Zentrum Wien ausgestellten Ehevertrag, eine Geburtsurkunde einer gemeinsamen in Österreich geborenen Tochter vom XXXX 2010 sowie eine von einem Standesamt ausgestellte Heiratsurkunde vom September 2010 vor.Der BF legte einen im September 2009 im islamischen Zentrum Wien ausgestellten Ehevertrag, eine Geburtsurkunde einer gemeinsamen in Österreich geborenen Tochter vom römisch 40 2010 sowie eine von einem Standesamt ausgestellte Heiratsurkunde vom September 2010 vor.
Mit Bescheid vom 17.06.2011, Zl. 11 05.338-EAST-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Soweit der BF auch auf das Asylverfahren seiner Mutter verweise, so sei dazu anzuführen, dass diese in die Russische Föderation zurückgekehrt sei und seither dort lebe. Eine direkte Verbindung zwischen seinem Antrag und dem Antrag seiner Mutter aus dem Jahr 2008 könne demnach nicht erkannt werden, da es seiner Mutter weiterhin möglich sei, in der Russischen Föderation zu leben.Mit Bescheid vom 17.06.2011, Zl. 11 05.338-EAST-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Soweit der BF auch auf das Asylverfahren seiner Mutter verweise, so sei dazu anzuführen, dass diese in die Russische Föderation zurückgekehrt sei und seither dort lebe. Eine direkte Verbindung zwischen seinem Antrag und dem Antrag seiner Mutter aus dem Jahr 2008 könne demnach nicht erkannt werden, da es seiner Mutter weiterhin möglich sei, in der Russischen Föderation zu leben.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011, Zl. D12 260.412-2/2011/2E, gemäß §§ 68, 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011, Zl. D12 260.412-2/2011/2E, gemäß Paragraphen 68, 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
1.3. Am 06.06.2012 stellte der BF den (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF begründete den neuen Antrag im Wesentlichen damit, dass er die gemeinsame Obsorge für seine Tochter habe. Er habe sonst keine neuen Asylgründe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl. 12 06.908-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde aus, es könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl. 12 06.908-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, es könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin u.a. ausgeführt, dass der BF inzwischen eine A2 Deutschprüfung abgelegt habe und über mehrere Einstellungszusagen verfüge. Für den BF bestehe keine reale Möglichkeit das Familienleben mit seiner Frau und seiner Tochter anderswo als in Österreich zu führen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2012 (zugestellt am 24.08.2012), Zl. D12 260.412-3/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 68, 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2012 (zugestellt am 24.08.2012), Zl. D12 260.412-3/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 68, 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Am 23.10.2012 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
1.4. Der BF reiste am 28.03.2013 erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2013 den (vierten) Antrag auf internationalen Schutz.
Seinen neuen Antrag begründete er in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.04.2013 und am 18.04.2013 damit, dass die Polizei in Tschetschenien nach ihm gesucht hätte. Nach seiner Rückkehr ins Herkunftsland habe er in Inguschetien gelebt und etwa zwei Mal im Monat – spät abends, damit ihn niemand sehe - seine Mutter in der Ortschaft Gechi in Tschetschenien besucht. Beim letzten Besuch sei er zu einem Schulkollegen gegangen und sei dann von seiner Schwester verständigt worden, dass er keinesfalls zur Mutter zurückkehren solle, da die Polizei wegen ihm dort sei und alles durchsuche. Sie hätten auch den Inlandspass des BF gefunden, den er dort vergessen habe. Der BF sei dann nach Grosny geflüchtet und dort bis 16.03.2013 bei einem Freund geblieben. In weiterer Folge sei er mit dem Taxi in die Ukraine gefahren und mit Hilfe von Schleppern nach Österreich. Seine Fluchtgründe aus den vorangegangenen Verfahren seien daher noch immer aufrecht, die Polizei würde nach ihm suchen und ihn beschuldigen mit den tschetschenischen Kämpfern zu kollaborieren. Sollte er erwischt werden, könnte er festgenommen und eingesperrt werden. Sie würden ihn sicher zwingen, jemanden anzuzeigen oder ein Geständnis abzulegen. Er habe aus der Russischen Föderation keinen Antrag auf legale Einreise nach Österreich gestellt, bzw. keine Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, da er dazu behördliche Papiere aus seinem Herkunftsland benötigen würde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013, Zl. 13 03.993-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können und die nunmehrigen Angaben des BF keinen glaubhaften Kern hätten.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013, Zl. 13 03.993-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können und die nunmehrigen Angaben des BF keinen glaubhaften Kern hätten.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013 (zugestellt am 26.05.2013), Zl. D12 260.412-4/2013/2E, gemäß §§ 68, 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013 (zugestellt am 26.05.2013), Zl. D12 260.412-4/2013/2E, gemäß Paragraphen 68, 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2.1. Der BF stellte am 23.10.2013 den (fünften) Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2013 begründete der BF seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er Beweismaterial habe, dass die russischen Behörden in Tschetschenien ihn suchen würden. Er könne zwei Ladungen vom 07.03.2013 und vom 19.04.2013 von russischen Behörden vorzeigen. Seine Schwester habe ihm diese Ladungen im Juni 2013 durch einen Boten geschickt. Bei einer Rückkehr befürchte er verhaftet und anschließend getötet zu werden.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.11.2013 brachte der BF zu seinen Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er seit dem Jahr 2001 verfolgt werde und, obwohl er im Jahr 2011 in Wien aufhältig gewesen sei, ihm nunmehr in Tschetschenien vorgeworfen werde, dass er 2011 eine Straftat begangen habe. Dies würde sich aus den vorgelegten Ladungen ergeben. Danach befragt, was ihm vorgeworfen werde, gab der BF an, dass seine Mutter diese Ladungen erhalten habe und ihr Haus von der Polizei durchsucht worden sei. Die Polizei habe ihr gesagt, dass sie vermuten würden, dass der BF zusammen mit Wahhabiten eine Straftat begangen habe. Was konkret, hätten sie nicht gesagt. Die Vorladungen seien dann später erfolgt und der Mutter des BF ausgehändigt worden. Danach befragt, warum ihn dies vorgeworfen worden sei, gab der BF an, diesbezüglich nur Vermutungen äußern zu können. So hätten die Behörden genau gewusst, dass der BF im Jahr 2001 Widerstandskämpfer unterstützt habe. Vielleicht hätten sie ihm deswegen etwas neues anhängen wollen, vielleicht hätten sie auch nur eine neue Person gebraucht, um dieser irgendwelche Straftaten anzulasten, vielleicht habe auch irgendjemand die Schuld auf den BF geschoben. Sollte der BF zurückkehren, werde man ihn zu einem Geständnis zwingen, egal worum es gehe, auch wenn er nichts getan habe. Ihm würden dort ungefähr 20 Jahre Strafhaft drohen. Die Ladungen seien dem BF über eine Kette von Boten persönlich nach Wien gesandt worden.
Den vorgelegten Ladungen einer tschetschenischen Strafverfolgungsbehörde vom 07.03.2013 sowie vom 29.04.2013 war zu entnehmen, dass der BF für den 18.03.2013 bzw. den 06.05.2013 zu einem Verhör im Rahmen eines Strafverfahrens vom 09.12.2011 als Verdächtiger, eine Straftat laut Russischem Strafgesetzbuch Teil 3 Art. 105 (Mord), Teil 3 Art. 126 (Freiheitsberaubung), Teil 3 Art. 222 (gesetzwidrige Handlungen hinsichtlich Waffen) begangen zu haben, geladen wurde.Den vorgelegten Ladungen einer tschetschenischen Strafverfolgungsbehörde vom 07.03.2013 sowie vom 29.04.2013 war zu entnehmen, dass der BF für den 18.03.2013 bzw. den 06.05.2013 zu einem Verhör im Rahmen eines Strafverfahrens vom 09.12.2011 als Verdächtiger, eine Straftat laut Russischem Strafgesetzbuch Teil 3 Artikel 105, (Mord), Teil 3 Artikel 126, (Freiheitsberaubung), Teil 3 Artikel 222, (gesetzwidrige Handlungen hinsichtlich Waffen) begangen zu haben, geladen wurde.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.11.2013 brachte der BF auf Nachfragen ergänzend vor, dass die Ladungen von den örtlichen Polizeibeamten an seine Mutter ausgefolgt worden seien, wobei diese ohne besondere Achtung der Formalitäten einfach übergeben worden seien. Es würden in Tschetschenien andere Umstände als in Österreich herrschen. Der BF habe im Jahr 2012 ohne weitere Probleme in die Russische Föderation zurückkehren können, da er freiwillig ausgereist und nicht abgeschoben worden sei. Er habe von XXXXvorübergehend einen Pass bekommen, weil er angeblich seine Dokumente verloren habe. Am Flughafen in Moskau sei auch keine Anfrage an die tschetschenischen Behörden gerichtet worden. Wäre das getan worden, wäre er am Flughafen festgenommen worden. Die Fahndung würde sich wahrscheinlich nur auf die tschetschenische Republik beschränken. In Tschetschenien würden eigene Gesetze herrschen.
In einem Schreiben der Gattin des BF vom 24.07.2015 wies diese daraufhin, dass sie seit 2009 standesamtlich mit dem BF verheiratet sei. Sie hätten zwei gemeinsame Töchter, wobei sie nun ihr drittes Kind erwarten würde. Sie und ihre beiden Kinder hätten den Flüchtlingsstatus. Die Anträge ihres Ehegatten seien immer wieder negativ entschieden worden. Für die gesamte Familie sei dies eine große Belastung, die Unsicherheit, die seit so langer Zeit bestehe, auszuhalten. Sie benötige für die Versorgung ihrer Kinder die Unterstützung ihres Mannes. Sie würden seit geraumer Zeit eine Familie sein und im gemeinsamen Haushalt ein gemeinsames Leben führen. Der BF habe die A2 Deutschprüfung positiv absolviert und integriere sich auch darüber hinaus in die österreichische Gesellschaft. Er stehe XXXX als Freiwilliger bei Haushaltsauflösungen zur Verfügung und unterstütze so die gemeinnützige Arbeit. Sobald er eine Arbeitsgenehmigung erhalte, werde er ihre Familie auch finanziell unterstützen.In einem Schreiben der Gattin des BF vom 24.07.2015 wies diese daraufhin, dass sie seit 2009 standesamtlich mit dem BF verheiratet sei. Sie hätten zwei gemeinsame Töchter, wobei sie nun ihr drittes Kind erwarten würde. Sie und ihre beiden Kinder hätten den Flüchtlingsstatus. Die Anträge ihres Ehegatten seien immer wieder negativ entschieden worden. Für die gesamte Familie sei dies eine große Belastung, die Unsicherheit, die seit so langer Zeit bestehe, auszuhalten. Sie benötige für die Versorgung ihrer Kinder die Unterstützung ihres Mannes. Sie würden seit geraumer Zeit eine Familie sein und im gemeinsamen Haushalt ein gemeinsames Leben führen. Der BF habe die A2 Deutschprüfung positiv absolviert und integriere sich auch darüber hinaus in die österreichische Gesellschaft. Er stehe römisch 40 als Freiwilliger bei Haushaltsauflösungen zur Verfügung und unterstütze so die gemeinnützige Arbeit. Sobald er eine Arbeitsgenehmigung erhalte, werde er ihre Familie auch finanziell unterstützen.
In weiterer Folge wurden u.a. ein A2-Diplom sowie eine Einstellungszusage eines Unternehmens vom 25.09.2015, wonach der BF im Bereich Möbelmontage für 40 Wochenstunden mit Bruttolohn in der Höhe von € 1.200 eingestellt werde, sobald er eine Arbeitserlaubnis erhalte, vorgelegt.
In einer neuerlichen Einvernahme am 03.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) brachte der BF auf Nachfragen vor, dass seine Angaben in der Erstbefragungen und den erfolgten Einvernahmen stimmen würden. Der BF sei erstmalig im Sommer 2004 nach Österreich eingereist, im Oktober/November 2012 freiwillig nach Inguschetien ausgereist, wo er sich etwa fünf Monate aufgehalten habe und einige Male seine Mutter in Tschetschenien besucht habe. Im März 2013 sei er dann wieder nach Österreich gekommen. Auf Nachfragen, ob sich seine Fluchtgründe seit der letzten Entscheidung vom März 2013 nicht geändert hätten, sondern er nur neu Beweismittel vorgelegt habe, bestätigte dies der BF. Zu seinen Familienangehörigen in der Russischen Föderation befragt gab der BF an, dass sein Vater 2012 an einer Krankheit verstorben sei und seine Mutter im Jahr 2015 wieder nach Österreich gekommen sei und sie einen Asylantrag gestellt habe. Zwei Brüder des BF seien auf der Flucht in Kasachstan, ein Bruder lebe in Belgien und ein weiterer in Österreich, dem hier seit 2005 subsidiärer Schutz zukomme. Eine weitere Schwester lebe als Asylberechtigte in Österreich. Im Herkunftsland in Tschetschenien würde sich nur noch eine Schwester aufhalten. Er habe dort sonst keine Onkel, Tanten oder sonstige Angehörige. Der BF habe eher selten Kontakt zu seiner Schwester in Tschetschenien. Der letzte Kontakt sei etwa vor sechs Monaten gewesen. Der BF sei seit 2009 standesamtlich mit seiner Frau verheiratet und habe mit ihr drei im Jahr 2011, 2013 und 2015 geborene Kinder. Letztere würden den öffentlichen Kindergarten besuchen. Seine Frau sei in Karenz und sei bisher keiner Beschäftigung nachgegangen. Der BF wolle in Österreich bei seiner Familie bleiben. Eine Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation sei nicht möglich, da er keine Chance habe und seine Kinder nur sehr wenig Tschetschenisch oder Russisch sprechen würden. Sie würden in Österreich von sozialer Unterstützung leben. Wenn der BF eine Arbeitsbewilligung erhalte, werde er sofort arbeiten gehen. Er habe freiwillig bei Möbeltransporten für XXXX geholfen und habe um eine Beschäftigung ersucht, damit er etwas machen könne. Im Moment kümmere er sich um die Kinder und helfe seiner Frau zu Hause.In einer neuerlichen Einvernahme am 03.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) brachte der BF auf Nachfragen vor, dass seine Angaben in der Erstbefragungen und den erfolgten Einvernahmen stimmen würden. Der BF sei erstmalig im Sommer 2004 nach Österreich eingereist, im Oktober/November 2012 freiwillig nach Inguschetien ausgereist, wo er sich etwa fünf Monate aufgehalten habe und einige Male seine Mutter in Tschetschenien besucht habe. Im März 2013 sei er dann wieder nach Österreich gekommen. Auf Nachfragen, ob sich seine Fluchtgründe seit der letzten Entscheidung vom März 2013 nicht geändert hätten, sondern er nur neu Beweismittel vorgelegt habe, bestätigte dies der BF. Zu seinen Familienangehörigen in der Russischen Föderation befragt gab der BF an, dass sein Vater 2012 an einer Krankheit verstorben sei und seine Mutter im Jahr 2015 wieder nach Österreich gekommen sei und sie einen Asylantrag gestellt habe. Zwei Brüder des BF seien auf der Flucht in Kasachstan, ein Bruder lebe in Belgien und ein weiterer in Österreich, dem hier seit 2005 subsidiärer Schutz zukomme. Eine weitere Schwester lebe als Asylberechtigte in Österreich. Im Herkunftsland in Tschetschenien würde sich nur noch eine Schwester aufhalten. Er habe dort sonst keine Onkel, Tanten oder sonstige Angehörige. Der BF habe eher selten Kontakt zu seiner Schwester in Tschetschenien. Der letzte Kontakt sei etwa vor sechs Monaten gewesen. Der BF sei seit 2009 standesamtlich mit seiner Frau verheiratet und habe mit ihr drei im Jahr 2011, 2013 und 2015 geborene Kinder. Letztere würden den öffentlichen Kindergarten besuchen. Seine Frau sei in Karenz und sei bisher keiner Beschäftigung nachgegangen. Der BF wolle in Österreich bei seiner Familie bleiben. Eine Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation sei nicht möglich, da er keine Chance habe und seine Kinder nur sehr wenig Tschetschenisch oder Russisch sprechen würden. Sie würden in Österreich von sozialer Unterstützung leben. Wenn der BF eine Arbeitsbewilligung erhalte, werde er sofort arbeiten gehen. Er habe freiwillig bei Möbeltransporten für römisch 40 geholfen und habe um eine Beschäftigung ersucht, damit er etwas machen könne. Im Moment kümmere er sich um die Kinder und helfe seiner Frau zu Hause.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 23.10.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). Darin wurde unter anderem festgestellt, dass die Identität des BF feststehe und von ihm zum gegenständlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe oder ein neu entstandener Sachverhalt vorgebracht worden sei. Weiters sei der BF seit 2009 nach islamischem Recht mit einer in Österreich anerkannten Asylberechtigten verheiratet und habe mit dieser drei gemeinsame Kinder. Der BF habe sich bereits im Vorverfahren auf die Eheschließung sowie die gemeinsamen Kinder bezogen.2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 23.10.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 idgF nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Darin wurde unter anderem festgestellt, dass die Identität des BF feststehe und von ihm zum gegenständlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe oder ein neu entstandener Sachverhalt vorgebracht worden sei. Weiters sei der BF seit 2009 nach islamischem Recht mit einer in Österreich anerkannten Asylberechtigten verheiratet und habe mit dieser drei gemeinsame Kinder. Der BF habe sich bereits im Vorverfahren auf die Eheschließung sowie die gemeinsamen Kinder bezogen.
Zu Spruchpunkt I. wurde in der Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF selbst keine neuen Gründe geltend gemacht habe. Er habe angegeben, das Land aufgrund der Probleme mit Sicherheitsbehörden (Polizei) verlassen zu haben. Ergänzend habe er dazu angegeben, dass er über neue Ladungen verfüge. Zusammengefasst beruhe sein Fluchtvorbringen auf den bereits dargelegten Tatsachen in seinem ersten Asylverfahren. Er habe im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich seiner Fluchtgründe und seiner Rückkehrbefürchtungen keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens neu entstanden sei. Die Fluchtgründe seien im Vorverfahren als unglaubwürdig erachtet worden. Hinsichtlich der vorgelegten Ladungen sei festzuhalten, dass davon ausgegangen werde, dass es sich dabei um "erworbene Dokumente" handle. Es sei amtsbekannt, dass es sowohl echte Dokumente unwahren Inhaltes sowie auch unechte Dokumente im erheblichen Umfang gebe. In der Russischen Föderation bestehe die Möglichkeit jegliche Art von Dokumenten zu erwerben, diesbezüglich werde auf die Länderinformationen im gegenständlichen Bescheid verwiesen, insbesondere auf die gefälschten "Vorladungen" zur Polizei. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, warum die Polizei dem BF, wie im Dokument angeführt, als Verdächtigen zwei Mal laden sollte. Die Ladungen würden keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen Tatzeit und Ladung zur Einvernahme aufweisen, in diesem Fall wäre es nicht nachvollziehbar, warum sich die Behörde bei einer solch "schweren" Straftat so viel Zeit lassen würde. Eine Zustellung an die Mutter des BF sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch im jetzigen Verfahren sei es dem BF nicht gelungen, einen plausiblen Grund darzulegen, weswegen russische oder tschetschenische Sicherheitsbehörden nach ihm suchen würden. Es sei ihm nach Abschluss des dritten Asylverfahrens möglich gewesen, in die Russische Föderation legal einzureisen. Die erkennende Behörde komme somit zur Erkenntnis, dass der BF keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welche nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre. Der Sachverhalt sei unverändert und somit sei gemäß § 68 AVG zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den weiteren Verbleib des BF in Österreich der Umstand spreche, dass er im Bundesgebiet eine Familie habe, bis dato unbescholten sei und bereits über Deutschkenntnisse und eine Einstellungszusage verfüge. Gegen seinen Verbleib spreche, dass er wiederholt illegal ins Bundesgebiet eingereist sei, wiederholt Asylanträge ohne geänderten Sachverhalt gestellt habe, trotz mehrerer rechtskräftiger Entscheidungen im Bundesgebiet verweilt wäre und dort trotz ungewissen vorübergehenden Aufenthalts eine Ehe eingegangen sei, aus der in weiterer Folge Kinder entstanden seien. Es sei nochmals in Erinnerung zu rufen, dass der BF sich nach standesamtlicher Eheschließung und dem Umstand, dass seine Kinder als anerkannte Flüchtlinge in Österreich aufhältig seien, in der privilegierten Situation befinde, vom Ausland aufgrund der dokumentierten Ehe zu einem in Österreich anerkannten Flüchtling ein Visa - Erteilungsverfahren zu betreiben und die damit verbundene räumliche und zeitliche Trennung würden erforderlich und auch verhältnismäßig erscheinen, um den rechtlichen Grundlagen entsprechend einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Der BF habe sich laut seiner Ausführungen um keine legale Einreise nach Österreich bemüht. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde in der Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF selbst keine neuen Gründe geltend gemacht habe. Er habe angegeben, das Land aufgrund der Probleme mit Sicherheitsbehörden (Polizei) verlassen zu haben. Ergänzend habe er dazu angegeben, dass er über neue Ladungen verfüge. Zusammengefasst beruhe sein Fluchtvorbringen auf den bereits dargelegten Tatsachen in seinem ersten Asylverfahren. Er habe im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich seiner Fluchtgründe und seiner Rückkehrbefürchtungen keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens neu entstanden sei. Die Fluchtgründe seien im Vorverfahren als unglaubwürdig erachtet worden. Hinsichtlich der vorgelegten Ladungen sei festzuhalten, dass davon ausgegangen werde, dass es sich dabei um "erworbene Dokumente" handle. Es sei amtsbekannt, dass es sowohl echte Dokumente unwahren Inhaltes sowie auch unechte Dokumente im erheblichen Umfang gebe. In der Russischen Föderation bestehe die Möglichkeit jegliche Art von Dokumenten zu erwerben, diesbezüglich werde auf die Länderinformationen im gegenständlichen Bescheid verwiesen, insbesondere auf die gefälschten "Vorladungen" zur Polizei. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, warum die Polizei dem BF, wie im Dokument angeführt, als Verdächtigen zwei Mal laden sollte. Die Ladungen würden keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen Tatzeit und Ladung zur Einvernahme aufweisen, in diesem Fall wäre es nicht nachvollziehbar, warum sich die Behörde bei einer solch "schweren" Straftat so viel Zeit lassen würde. Eine Zustellung an die Mutter des BF sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch im jetzigen Verfahren sei es dem BF nicht gelungen, einen plausiblen Grund darzulegen, weswegen russische oder tschetschenische Sicherheitsbehörden nach ihm suchen würden. Es sei ihm nach Abschluss des dritten Asylverfahrens möglich gewesen, in die Russische Föderation legal einzureisen. Die erkennende Behörde komme somit zur Erkenntnis, dass der BF keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welche nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre. Der Sachverhalt sei unverändert und somit sei gemäß Paragraph 68, AVG zu entscheiden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den weiteren Verbleib des BF in Österreich der Umstand spreche, dass er im Bundesgebiet eine Familie habe, bis dato unbescholten sei und bereits über Deutschkenntnisse und eine Einstellungszusage verfüge. Gegen seinen Verbleib spreche, dass er wiederholt illegal ins Bundesgebiet eingereist sei, wiederholt Asylanträge ohne geänderten Sachverhalt gestellt habe, trotz mehrerer rechtskräftiger Entscheidungen im Bundesgebiet verweilt wäre und dort trotz ungewissen vorübergehenden Aufenthalts eine Ehe eingegangen sei, aus der in weiterer Folge Kinder entstanden seien. Es sei nochmals in Erinnerung zu rufen, dass der BF sich nach standesamtlicher Eheschließung und dem Umstand, dass seine Kinder als anerkannte Flüchtlinge in Österreich aufhältig seien, in der privilegierten Situation befinde, vom Ausland aufgrund der dokumentierten Ehe zu einem in Österreich anerkannten Flüchtling ein Visa - Erteilungsverfahren zu betreiben und die damit verbundene räumliche und zeitliche Trennung würden erforderlich und auch verhältnismäßig erscheinen, um den rechtlichen Grundlagen entsprechend einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Der BF habe sich laut seiner Ausführungen um keine legale Einreise nach Österreich bemüht. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig.
2.3. Dagegen wurde binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie rechtswidriger Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Das Vorbringen des BF wurde dahingehend zusammengefasst, dass ihm im Herkunftsland die Verfolgung wegen Straftaten drohe, die er nachweislich nicht begangen habe und im Jahr 2011 verübt haben soll, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Österreich aufgehalten habe. Dazu seien auch zwei richterliche Ladungen vorgelegt worden, die der BF erst nach Abschluss seines letzten Asylverfahrens erhalten habe. Der BF habe als Motiv der tschetschenischen Behörden für das initiierte Strafverfahren seine politische Einstellung angegeben. Im September 2015 sei ein ehelicher Sohn des BF geboren worden, dem die Asylberechtigung zuerkannt worden sei. Der BF habe eine ständige Verbesserung seiner Deutschkenntnisse, die ehrenamtliche Tätigkeit bei XXXX, eine verbindliche Arbeitszusage und die Mithilfe bei der Pflege und Erziehung seiner insgesamt drei minderjährigen Kinder zu Protokoll gegeben. Der belangten Behörde seien bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts Fehler unterlaufen. So sei es nicht ausreichend, dass das Bundesamt pauschal darauf verweise, dass der vorgebrachte Sachverhalt unglaubwürdig sei, zumal derartige vorgelegte Dokumente (zwei richterliche Ladungen) als "erworbene Dokumente" anzusehen seien. Die belangte Behörde habe sich mit den Ladungen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Weder seien die ausgewiesenen Delikte (illegaler Ankauf von Waffen/vorsätzliche Tötung) noch Ausstellungsmodalitäten, Echtheit usw. überprüft worden. Dazu sei es sicherlich nicht ausreichend, pauschal auf die allgemeinen Länderberichte zu verweisen. Keinesfalls biete der vorliegende Sachverhalt einen Anhaltspunkt, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten um "erworbene Dokumente" handle. Nicht einmal die Formulierung "erworbene Dokumente" sei für sich geeignet, eine nachvollziehbare Begründung darzustellen, könnte doch auch ein erworbenes Beweismittel unter Umständen echt und inhaltlich richtig sein. Aus dem beiliegenden EASO-Bericht ergebe sich im Gegenteil, dass russische Behörden in Tschetschenien verstärkt mit falschen Anschuldigungen gegen - oft lediglich vermutet - regierungskritische Personen vorgehen würden. Die Verurteilungsrate gerade in solchen Prozessen sei enorm hoch. Das bedeute, es sei den (zu Unrecht) Beschuldigen verwehrt, ihre Unschuld zu beweisen, und es sei auch kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK zu erwarten. Der BF habe sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass eine Überprüfung der Angaben stattfinden werde, weshalb ausdrücklich die Prüfung der Ladungen auf Echtheit und Richtigkeit im Wege einer Recherche beantragt werde, dies zum Beweis dafür, dass beide Urkunden echt und die darin gemachten Angaben richtig seien. Der BF habe zudem angegeben, dass er sich nach seiner freiwilligen Ausreise aus Österreich im Jahr 2012 in Inguschetien aufgehalten habe und sich in der Russischen Föderation nicht registrieren habe lassen. Aus dieser freiwilligen Rückkehr könne daher nicht auf die Unglaubwürdigkeit der Verfolgung geschlossen werden. Keinesfalls könne beim Vorbringen des BF von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden und liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrags nicht vor. Die Abklärung der familiären privaten Verhältnisse des BF sei mangelhaft und unverhältnismäßig. Die belangte Behörde übergehe zunächst, dass allen Kernfamilienmitgliedern die Asylberechtigung in Österreich zukomme. Ein gemeinsames Familienleben sei daher in der Russische Föderation nicht möglich. Es wären auch die Interessen der minderjährigen Kinder, die seit Geburt in Österreich leben und asylberechtigt seien, festzustellen und abzuwägen gewesen. Mit dem Kindeswohl habe sich die belangte Behörde ebenso nicht auseinandergesetzt. Der BF kümmere sich sehr um seine drei minderjährigen Kinder. Es werde die Einvernahme der Ehegattin des BF zum Beweis dafür beantragt, dass der BF über ein intaktes Familienleben im Bundesgebiet verfüge und ein enges Vater-Kind Verhältnis bestehe. Der BF habe auch eine Schwester und einen Bruder, welche rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet leben würden. Es bestehe ein enger verwandtschaftlicher Kontakt, der Bruder des BF helfe dem BF regelmäßig finanziell aus. Der BF verfüge über eine Arbeitsplatzzusage. Im Falle einer Ausreise des BF bestünde keine Möglichkeit einer Familienzusammenführung, zumal seine Frau als Mutter dreier minderjähriger Kinder keinen Arbeitsplatz finden würde. Der unbescholtene BF spreche sehr gut Deutsch und lerne für das Sprachniveau B1. Er befinde sich mit einer kurzen Unterbrechung seit ca. zwölf Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerde beigefügt waren u.a. ein Auszug aus einem Bericht des European Asylum Support Office vom März 2017, eine Bestätigung eines Kinderbetreuungsvereins vom Juli 2017, wonach der BF regelmäßig seine Kinder zum Kindergarten bringe, abhole, bei allen Elternabenden anwesend und sehr bemüht sei, den Entwicklungsverlauf seiner Kinder zu verfolgen, sowie eine Einstellungszusage eines Unternehmens vom 07.07.2017, wonach der BF als Hilfsarbeiter für 20 Wochenstunden mit Bruttolohn in der Höhe von € 800 eingestellt werde, sobald er eine Arbeitserlaubnis erhalte.2.3. Dagegen wurde binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie rechtswidriger Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Das Vorbringen des BF wurde dahingehend zusammengefasst, dass ihm im Herkunftsland die Verfolgung wegen Straftaten drohe, die er nachweislich nicht begangen habe und im Jahr 2011 verübt haben soll, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Österreich aufgehalten habe. Dazu seien auch zwei richterliche Ladungen vorgelegt worden, die der BF erst nach Abschluss seines letzten Asylverfahrens erhalten habe. Der BF habe als Motiv der tschetschenischen Behörden für das initiierte Strafverfahren seine politische Einstellung angegeben. Im September 2015 sei ein ehelicher Sohn des BF geboren worden, dem die Asylberechtigung zuerkannt worden sei. Der BF habe eine ständige Verbesserung seiner Deutschkenntnisse, die ehrenamtliche Tätigkeit bei römisch 40 , eine verbindliche Arbeitszusage und die Mithilfe bei der Pflege und Erziehung seiner insgesamt drei minderjährigen Kinder zu Protokoll gegeben. Der belangten Behörde seien bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts Fehler unterlaufen. So sei es nicht ausreichend, dass das Bundesamt pauschal darauf verweise, dass der vorgebrachte Sachverhalt unglaubwürdig sei, zumal derartige vorgelegte Dokumente (zwei richterliche Ladungen) als "erworbene Dokumente" anzusehen seien. Die belangte Behörde habe sich mit den Ladungen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Weder seien die ausgewiesenen Delikte (illegaler Ankauf von Waffen/vorsätzliche Tötung) noch Ausstellungsmodalitäten, Echtheit usw. überprüft worden. Dazu sei es sicherlich nicht ausreichend, pauschal auf die allgemeinen Länderberichte zu verweisen. Keinesfalls biete der vorliegende Sachverhalt einen Anhaltspunkt, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten um "erworbene Dokumente" handle. Nicht einmal die Formulierung "erworbene Dokumente" sei für sich geeignet, eine nachvollziehbare Begründung darzustellen, könnte doch auch ein erworbenes Beweismittel unter Umständen echt und inhaltlich richtig sein. Aus dem beiliegenden EASO-Bericht ergebe sich im Gegenteil, dass russische Behörden in Tschetschenien verstärkt mit falschen Anschuldigungen gegen - oft lediglich vermutet - regierungskritische Personen vorgehen würden. Die Verurteilungsrate gerade in solchen Prozessen sei enorm hoch. Das bedeute, es sei den (zu Unrecht) Beschuldigen verwehrt, ihre Unschuld zu beweisen, und es sei auch kein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6, EMRK zu erwarten. Der BF habe sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass eine Überprüfung der Angaben stattfinden werde, weshalb ausdrücklich die Prüfung der Ladungen auf Echtheit und Richtigkeit im Wege einer Recherche beantragt werde, dies zum Beweis dafür, dass beide Urkunden echt und die darin gemachten Angaben richtig seien. Der BF habe zudem angegeben, dass er sich nach seiner freiwilligen Ausreise aus Österreich im Jahr 2012 in Inguschetien aufgehalten habe und sich in der Russischen Föderation nicht registrieren habe lassen. Aus dieser freiwilligen Rückkehr könne daher nicht auf die Unglaubwürdigkeit der Verfolgung geschlossen werden. Keinesfalls könne beim Vorbringen des BF von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden und liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrags nicht vor. Die Abklärung der familiären privaten Verhältnisse des BF sei mangelhaft und unverhältnismäßig. Die belangte Behörde übergehe zunächst, dass allen Kernfamilienmitgliedern die Asylberechtigung in Österreich zukomme. Ein gemeinsames Familienleben sei daher in der Russische Föderation nicht möglich. Es wären auch die Interessen der minderjährigen Kinder, die seit Geburt in Österreich leben und asylberechtigt seien, festzustellen und abzuwägen gewesen. Mit dem Kindeswohl habe sich die belangte Behörde ebenso nicht auseinandergesetzt. Der BF kümmere sich sehr um seine drei minderjährigen Kinder. Es werde die Einvernahme der Ehegattin des BF zum Beweis dafür beantragt, dass der BF über ein intaktes Familienleben im Bundesgebiet verfüge und ein enges Vater-Kind Verhältnis bestehe. Der BF habe auch eine Schwester und einen Bruder, welche rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet leben würden. Es bestehe ein enger verwandtschaftlicher Kontakt, der Bruder des BF helfe dem BF regelmäßig finanziell aus. Der BF verfüge über eine Arbeitsplatzzusage. Im Falle einer Ausreise des BF bestünde keine Möglichkeit einer Familienzusammenführung, zumal seine Frau als Mutter dreier minderjähriger Kinder keinen Arbeitsplatz finden würde. Der unbescholtene BF spreche sehr gut Deutsch und lerne für das Sprachniveau B1. Er befinde sich mit einer kurzen Unterbrechung seit ca. zwölf Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerde beigefügt waren u.a. ein Auszug aus einem Bericht des European Asylum Support Office vom März 2017, eine Bestätigung eines Kinderbetreuungsvereins vom Juli 2017, wonach der BF regelmäßig seine Kinder zum Kindergarten bringe, abhole, bei allen Elternabenden anwesend und sehr bemüht sei, den Entwicklungsverlauf seiner Kinder zu verfolgen, sowie eine Einstellungszusage eines Unternehmens vom 07.07.2017, wonach der BF als Hilfsarbeiter für 20 Wochenstunden mit Bruttolohn in der Höhe von € 800 eingestellt werde, sobald er eine Arbeitserlaubnis erhalte.
2.4. Die Mutter des BF ist seit 2015 im Bundesgebiet aufhältig und hat am 09.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihr Verfahren ist unter der Verfahrenszahl 150245880 beim Bundesamt anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl, den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.10.2007, Zl. 260.412/0/5E-IV/11/05, den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zu den Vorverfahren unter den Zahlen D12 260.412 - 2 bis 4 - aus dem Jahr 2011 bis 2013, der Beschwerdeschrift samt beigelegter Dokumente in Kopie, einer Anfrage beim Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hinsichtlich des Verfahrens der Mutter des BF zum Stichtag sowie einer Auskunft beim Zentralen Melderegister zum Stichtag.
2. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
Gemäß § 18. Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
2.1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamtes, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.03.2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.2.1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamtes, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.03.2013 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch das Bundesamt gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Es ist daher dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (Vgl. VwGH 25.04.2017, Zl. Ra 2016/01/0307). Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch das Bundesamt gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte. Es ist daher dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (Vgl. VwGH 25.04.2017, Zl. Ra 2016/01/0307). Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen vergleiche dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu Paragraph 28, VwGVG).
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsentscheidung, an der Sachverhaltsänderungen zu messen sind, derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache (und nicht bloß prozessual) entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 16.06.2015, Zl. Ra 2015/19/0129; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsentscheidung, an der Sachverhaltsänderungen zu messen sind, derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache (und nicht bloß prozessual) entschieden wurde vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 16.06.2015, Zl. Ra 2015/19/0129; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).
Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides daher als Vergleichsentscheidung der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.10.2007, Zl. 260.412/0/5E-IV/11/05, der dem BF am 22.10.2007 rechtswirksam zugestellt wurde, heranzuziehen.Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides daher als Vergleichsentscheidung der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.10.2007, Zl. 260.412/0/5E-IV/11/05, der dem BF am 22.10.2007 rechtswirksam zugestellt wurde, heranzuziehen.
Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
2.2. Seinen ersten Antrag vom 16.07.2004 begründete der BF beim Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe, deswegen von den Behörden im Jahr 2001/2002 für drei Tage angehalten worden sei, sich danach versteckt gehalten und 2004 aus dem Herkunftsland geflüchtet sei.2.2. Seinen ersten Antrag vom 16.07.2004 begründete der BF beim Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe, deswegen von den Behörden im Jahr 2001 aus 2002, für drei Tage angehalten worden sei, sich danach versteckt gehalten und 2004 aus dem Herkunftsland geflüchtet sei.
Sowohl das Bundesasylamt als auch der Unabhängige Bundesasylsenat gingen von der Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens aus, wobei letzterer rechtskräftig in der Sache entschieden hat, indem er die Berufung in allen Spruchpunkten abgewiesen und gegen den BF eine Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG (1997) in die Russische Föderation ausgesprochen hat. Der Bescheid wurde dem BF rechtswirksam am 22.10.2007 zugestellt.Sowohl das Bundesasylamt als auch der Unabhängige Bundesasylsenat gingen von der Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens aus, wobei letzterer rechtskräftig in der Sache entschieden hat, indem er die Berufung in allen Spruchpunkten abgewiesen und gegen den BF eine Ausweisung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG (1997) in die Russische Föderation ausgesprochen hat. Der Bescheid wurde dem BF rechtswirksam am 22.10.2007 zugestellt.
Danach stellte der BF im Juni 2011, im Juni 2012 sowie im März 2013 - im Anschluss an seine illegale Widereinreise nach einer freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland im Oktober 2012 - weitere Anträge, die jedoch nicht meritorisch, sondern jeweils prozessual nach § 68 AVG (rechtskräftig) abgewiesen wurden.Danach stellte der BF im Juni 2011, im Juni 2012 sowie im März 2013 - im Anschluss an seine illegale Widereinreise nach einer freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland im Oktober 2012 - weitere Anträge, die jedoch nicht meritorisch, sondern jeweils prozessual nach Paragraph 68, AVG (rechtskräftig) abgewiesen wurden.
Dazu ist anzumerken, dass bei mehreren Folgeanträgen auch hinsichtlich der zeitlichen Lagerung des behaupteten Sachverhaltes als Vergleichsbescheid der Bescheid heranzuziehen ist, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226).Dazu ist anzumerken, dass bei mehreren Folgeanträgen auch hinsichtlich der zeitlichen Lagerung des behaupteten Sachverhaltes als Vergleichsbescheid der Bescheid heranzuziehen ist, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226).
Den nunmehrigen Antrag vom Oktober 2013 begründete der BF im Wesentlichen damit, dass die tschetschenischen Behörden ihm Straftaten unterschieben wollen und (immer noch) nach ihm suchen würden. So sei es in Abwesenheit des BF, jedoch in Anwesenheit seiner Mutter im Jahr 2013 zu Hausdurchsuchungen gekommen. Seiner Mutter seien dabei von der Polizei im März und April 2013 Ladungen des BF übergeben worden, denen zufolge er der Begehung von Straftaten (darunter Freiheitsentziehung und Mord) aus dem Jahr 2011 verdächtigt und zum Verhör geladen werde. Diese Ladungen legte der BF im Original vor.
Somit begründete der BF seinen neuen Antrag mit Geschehnissen, die bei Zutreffen erst nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erteilung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten und nach seiner Rückkehr ins Herkunftsland eingetreten wären. Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass diese Ereignisse allenfalls in einem Zusammenhang mit jenen Gründen stehen würden, die der BF bereits in seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hat (vgl. VwGH 13.11.2014, Zl. Ra 2014/18/0025; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626, VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365).Somit begründete der BF seinen neuen Antrag mit Geschehnissen, die bei Zutreffen erst nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erteilung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten und nach seiner Rückkehr ins Herkunftsland eingetreten wären. Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass diese Ereignisse allenfalls in einem Zusammenhang mit jenen Gründen stehen würden, die der BF bereits in seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hat vergleiche VwGH 13.11.2014, Zl. Ra 2014/18/0025; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626, VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365).
Das Bundesamt stützte hingegen seine Entscheidung auf die Feststellung, dass der BF zum gegenständlichen Antrag keine weiteren asylrelevanten Gründe oder einen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht hat. Dies widerspricht jedoch bereits dem Vorbringen des BF und erweist sich vor dem Hintergrund der Befragungs- und Einvernahmeprotokolle sowie den getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsland sohin als aktenwidrig. Vielmehr hätte das Bundesamt im vorliegenden Fall die vom BF behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu prüfen gehabt, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen (vgl. etwa VwGH 29.06.2015, Zl. Ra 2015/18/0122).Das Bundesamt stützte hingegen seine Entscheidung auf die Feststellung, dass der BF zum gegenständlichen Antrag keine weiteren asylrelevanten Gründe oder einen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht hat. Dies widerspricht jedoch bereits dem Vorbringen des BF und erweist sich vor dem Hintergrund der Befragungs- und Einvernahmeprotokolle sowie den getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsland sohin als aktenwidrig. Vielmehr hätte das Bundesamt im vorliegenden Fall die vom BF behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu prüfen gehabt, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen vergleiche etwa VwGH 29.06.2015, Zl. Ra 2015/18/0122).
Da das neue Vorbringen des BF unter Heranziehung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien und insbesondere zu den dortigen Sicherheitskräften und der Justiz a priori auch nicht ungeeignet erscheint, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, hätte es sohin einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der neuen Tatsachen bedurft.
Zwar hat sich das Bundesamt argumentativ mit den zum Beweis vorgelegten Ladungen auseinandergesetzt, sich diesbezüglich aber im Wesentlichen nur auf den Umstand zurückgezogen, dass laut Länderfeststellungen im Herkunftsland echte und unechte Dokumente und insbesondere Polizei-Ladungen erhältlich wären und darüber hinaus lediglich Plausibilitätsüberlegungen zur Praxis der Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat angestellt, die nicht bzw. nicht ausreichend durch recherchierte Länderinformationen gedeckt sind. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die diesbezügliche Gegenargumentation in der Beschwerdeschrift sich nicht als völlig unplausibel erweist.
Ausschlaggebend ist jedoch, dass sich das Bundesamt mit dem ausdrücklichen Vorbringen des BF, dass die Polizei 2013 wiederholt bei Hausdurchsuchungen im Elternhaus nach ihm gesucht hätte, sonst in keiner Weise beweiswürdigend auseinandergesetzt hat. Dies wäre aber im Hinblick auf die oben wiedergegebene Judikatur erforderlich gewesen (vgl. dazu insbesondere VwGH 13.11.2014, Zl. Ra 2014/18/0025, zu einer vergleichbaren Situation, wo der Folgeantrag damit begründet wurde, dass die Polizei bei der Mutter nach dem Asylwerber gesucht hätte, wobei letztere in weiterer Folge geflüchtet wäre). Dies gilt aber umso mehr in der vorliegenden Konstellation, da sich die Mutter des BF, die laut Angaben des BF bei den Hausdurchsuchungen im Jahr 2013 anwesend gewesen sei und persönlich die Ladungen übernommen habe, bereits seit April 2015 (also seit über 2 Jahren) in Österreich aufhält.Ausschlaggebend ist jedoch, dass sich das Bundesamt mit dem ausdrücklichen Vorbringen des BF, dass die Polizei 2013 wiederholt bei Hausdurchsuchungen im Elternhaus nach ihm gesucht hätte, sonst in keiner Weise beweiswürdigend auseinandergesetzt hat. Dies wäre aber im Hinblick auf die oben wiedergegebene Judikatur erforderlich gewesen vergleiche dazu insbesondere VwGH 13.11.2014, Zl. Ra 2014/18/0025, zu einer vergleichbaren Situation, wo der Folgeantrag damit begründet wurde, dass die Polizei bei der Mutter nach dem Asylwerber gesucht hätte, wobei letztere in weiterer Folge geflüchtet wäre). Dies gilt aber umso mehr in der vorliegenden Konstellation, da sich die Mutter des BF, die laut Angaben des BF bei den Hausdurchsuchungen im Jahr 2013 anwesend gewesen sei und persönlich die Ladungen übernommen habe, bereits seit April 2015 (also seit über 2 Jahren) in Österreich aufhält.
Da die Hausdurchsuchungen bzw. polizeilichen Nachstellungen sowie der Ablauf der Ausfolgung der Ladungen die zentralen Ereignisse darstellen, die dem Folgenantrag zugrundeliegenden, hätte das Bundesamt den BF gerade diesbezüglich auch ungeachtet dessen, dass er lediglich mittelbar davon Kenntnis erlangt hat, dennoch detailliert und ausführlich befragen müssen. Darüber hinaus hätte sich das Bundesamt aber nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben dürfen, wenn – wie im konkreten Fall - der Aufnahme des unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegenstand. Das Bundesamt hätte daher die Mutter des BF zur Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und somit insbesondere der Frage, ob tatsächlich in Tschetschenien polizeilich nach dem BF gesucht werde, befragen müssen, zumal sich diese zum Zeitpunkt der Einvernahme am 03.08.2016 längst in Österreich aufgehalten hat (vgl. VwGH 20.10.2015, Zl. Ra 2015/18/0082).Da die Hausdurchsuchungen bzw. polizeilichen Nachstellungen sowie der Ablauf der Ausfolgung der Ladungen die zentralen Ereignisse darstellen, die dem Folgenantrag zugrundeliegenden, hätte das Bundesamt den BF gerade diesbezüglich auch ungeachtet dessen, dass er lediglich mittelbar davon Kenntnis erlangt hat, dennoch detailliert und ausführlich befragen müssen. Darüber hinaus hätte sich das Bundesamt aber nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben dürfen, wenn – wie im konkreten Fall - der Aufnahme des unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegenstand. Das Bundesamt hätte daher die Mutter des BF zur Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und somit insbesondere der Frage, ob tatsächlich in Tschetschenien polizeilich nach dem BF gesucht werde, befragen müssen, zumal sich diese zum Zeitpunkt der Einvernahme am 03.08.2016 längst in Österreich aufgehalten hat vergleiche VwGH 20.10.2015, Zl. Ra 2015/18/0082).
Hinzu kommt erschwerend, dass sich die Mutter des BF noch dazu im Rahmen eines am 09.03.2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhält, wobei das Verfahren immer noch beim Bundesamt anhängig ist. Gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 wäre eine Befragung der Mutter – auch ohne Antrag - von Amts wegen vom Bundesamt, dem die Antragstellung der Mutter samt Nennung ihres Namens in der Einvernahme vom 03.08.2016 zudem ausdrücklich zu Kenntnis gebracht wurde, jedenfalls durchzuführen gewesen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0022). Hierbei hätte sich sowohl im Hinblick auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, als auch hinsichtlich einer allfälligen Betroffenheit des BF von den Fluchtgründen seiner Mutter und umgekehrt, eine verbundene Verfahrensführung zweifelsfrei als geboten erwiesen (vgl. § 39 Abs. 2 AVG).Hinzu kommt erschwerend, dass sich die Mutter des BF noch dazu im Rahmen eines am 09.03.2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhält, wobei das Verfahren immer noch beim Bundesamt anhängig ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 wäre eine Befragung der Mutter – auch ohne Antrag - von Amts wegen vom Bundesamt, dem die Antragstellung der Mutter samt Nennung ihres Namens in der Einvernahme vom 03.08.2016 zudem ausdrücklich zu Kenntnis gebracht wurde, jedenfalls durchzuführen gewesen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0022). Hierbei hätte sich sowohl im Hinblick auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, als auch hinsichtlich einer allfälligen Betroffenheit des BF von den Fluchtgründen seiner Mutter und umgekehrt, eine verbundene Verfahrensführung zweifelsfrei als geboten erwiesen vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, AVG).
Indem das Bundesamt dies alles unterlassen hat, hat es das Verfahren mit massiven Verfahrens- und Ermittlungsmängeln belastet. Hierbei wird nicht verkannt, dass sich der BF auch im Folgeverfahren zumindest auch auf jenen Sachverhalt stützt, den er auch im Erstverfahren als Begründung für seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, dabei nicht glaubwürdig war und insoweit für einen Folgeantrag, der wiederum auf diese Gründe gestützt wird, die Annahme einer bereits entschiedenen Sache nahe liegt. Dies allein entbindet die Asylbehörden jedoch nicht von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren sich in einer nachvollziehbaren Weise mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens des BF auseinanderzusetzen und hierfür notwendige und geeignete Ermittlungen durchzuführen. Letzteres wurde vom Bundesasylamt jedoch völlig verabsäumt.
Seitens des Bundesamtes wurde es sohin verabsäumt zu prüfen, ob das nunmehrige neu erstattete Vorbringen einen "glaubhaften Kern" im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 68 AVG aufweist, was eine Befragung des BF sowie dessen Mutter, die im Gegensatz zum BF laut dessen Angaben die von ihm (neu) geschilderten Vorfälle unmittelbar erlebt hat, eine ausführliche Beweiswürdigung mit Gegenüberstellung allfälliger Divergenzen und Ungereimtheiten, sowie eine Überprüfung bzw. Würdigung der in Vorlage gebrachten Beweismittel erfordert.Seitens des Bundesamtes wurde es sohin verabsäumt zu prüfen, ob das nunmehrige neu erstattete Vorbringen einen "glaubhaften Kern" im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 68, AVG aufweist, was eine Befragung des BF sowie dessen Mutter, die im Gegensatz zum BF laut dessen Angaben die von ihm (neu) geschilderten Vorfälle unmittelbar erlebt hat, eine ausführliche Beweiswürdigung mit Gegenüberstellung allfälliger Divergenzen und Ungereimtheiten, sowie eine Überprüfung bzw. Würdigung der in Vorlage gebrachten Beweismittel erfordert.
2.3. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass sich das Bundesamt hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache in völlig ungeeigneter Weise bzw. gar nicht mit dem neuen Vorbringen des BF auseinandergesetzt hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen – bereits im Kern - nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet.
Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und unter Effizienzgesichtspunkten. Wie schon unter Punkt II.2.2. insbesondere im Zusammenhang mit dem unbeachtet gebliebenen, immer noch beim Bundesamt anhängigen Verfahren der Mutter des BF aufgezeigt, hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden oder auch nur zweckmäßig wäre. Letztlich wäre es dem Bundesverwaltungsgericht zudem auch verwehrt, den Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und unter Effizienzgesichtspunkten. Wie schon unter Punkt römisch zwei.2.2. insbesondere im Zusammenhang mit dem unbeachtet gebliebenen, immer noch beim Bundesamt anhängigen Verfahren der Mutter des BF aufgezeigt, hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden oder auch nur zweckmäßig wäre. Letztlich wäre es dem Bundesverwaltungsgericht zudem auch verwehrt, den Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen vergleiche dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu Paragraph 28, VwGVG).
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt vorerst im Rahmen einer eingehenden und detaillierten Befragung des BF und dessen Mutter in einem verbundenen Verfahren unter den soeben angeführten Gesichtspunkten mit den vom BF behaupteten neuen Vorfällen, den in Vorlage gebrachten Beweismitteln sowie den Fluchtgründen der Mutter hinreichend auseinanderzusetzen haben. Sämtliche Angaben werden entsprechend zu würdigen sein. Hierbei wird sich das Bundesamt auch in Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zudem deutlich ausführlicher als bisher mit der familiären Situation des BF in Hinblick auf die Gattin und die Kinder des BF (vgl. zum Wohl des Kindes etwa EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10; EGMR, 28.06.2011, Nunez, Nr. 55597/09; EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Nr. 265/07) unter Beachtung der dazu vom EGMR aufgestellten Kriterien (vgl. insbesondere EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, VfGH 01.07.2009, Zl. U992/08) auseinanderzusetzen haben, wobei auch konkret abzuklären sein wird, inwieweit die Fortsetzung eines Familienlebens im Herkunftsland für die Gattin sowie die Kinder des BF zumutbar erscheint. In diesem Zusammenhang werden auch die Gründe, weshalb der Gattin des BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, erstmals zu ermitteln sein (vgl. dazu insbesondere VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0255), wobei sich diesbezüglich deren Einvernahme (auch im Hinblick auf die Aktualität allfälliger Asylgründe) als zweckdienlich erweisen könnte. Sollte von einer zeugenschaftlichen Befragung der Gattin abgesehen werden, wird dies vom Bundesamt – da ein entsprechender Antrag gestellt wurde – jedenfalls nachvollziehbar zu begründen sein.Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt vorerst im Rahmen einer eingehenden und detaillierten Befragung des BF und dessen Mutter in einem verbundenen Verfahren unter den soeben angeführten Gesichtspunkten mit den vom BF behaupteten neuen Vorfällen, den in Vorlage gebrachten Beweismitteln sowie den Fluchtgründen der Mutter hinreichend auseinanderzusetzen haben. Sämtliche Angaben werden entsprechend zu würdigen sein. Hierbei wird sich das Bundesamt auch in Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zudem deutlich ausführlicher als bisher mit der familiären Situation des BF in Hinblick auf die Gattin und die Kinder des BF vergleiche zum Wohl des Kindes etwa EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10; EGMR, 28.06.2011, Nunez, Nr. 55597/09; EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Nr. 265/07) unter Beachtung der dazu vom EGMR aufgestellten Kriterien vergleiche insbesondere EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, VfGH 01.07.2009, Zl. U992/08) auseinanderzusetzen haben, wobei auch konkret abzuklären sein wird, inwieweit die Fortsetzung eines Familienlebens im Herkunftsland für die Gattin sowie die Kinder des BF zumutbar erscheint. In diesem Zusammenhang werden auch die Gründe, weshalb der Gattin des BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, erstmals zu ermitteln sein vergleiche dazu insbesondere VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0255), wobei sich diesbezüglich deren Einvernahme (auch im Hinblick auf die Aktualität allfälliger Asylgründe) als zweckdienlich erweisen könnte. Sollte von einer zeugenschaftlichen Befragung der Gattin abgesehen werden, wird dies vom Bundesamt – da ein entsprechender Antrag gestellt wurde – jedenfalls nachvollziehbar zu begründen sein.
2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Aufgrund der zeitlich unmittelbar erfolgten Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht weiter einzugehen.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Aufgrund der zeitlich unmittelbar erfolgten Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht weiter einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.2.2.1 f. zitierte Judikatur)Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu die unter den Punkten römisch zwei.2.2.1 f. zitierte Judikatur)
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W182.1260412.5.00Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017