Entscheidungsdatum
27.09.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W234 2107198-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. IFA: 740007310 VZ: 170338572, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. IFA: 740007310 VZ: 170338572, zu Recht:
A)
I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl l. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt l. Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er in der Russischen Föderation ständig verfolgt worden sei und umgebracht hätte werden sollen. Einer seiner Brüder sei in Tschetschenien im Zuge einer Säuberung ermordet worden, ein weiterer Bruder sei geflüchtet und lebe im österreichischen Bundesgebiet. Wiederholt sei er von Angehörigen des FSB und weiterer Sicherheitsbehörden aufgesucht und zusammengeschlagen worden. Weshalb genau diese Übergriffe erfolgt seien, wisse der Beschwerdeführer nicht, jedoch hätten sich sein Bruder und er am "ersten Krieg" beteiligt. Im Jänner 1995 habe er im Zuge der Kampfhandlungen um Grosny einen Kopfschuss erlitten, sei danach im Koma gelegen und erst im August 1996 wieder erwacht. Nach wie vor würden sich Knochensplitter im Kopf des Beschwerdeführers befinden, weswegen er einer Operation bedürfe. Im Juli 2003 sei der Beschwerdeführer in eine Abteilung des FSB gebracht und sehr stark geschlagen worden; danach habe er zwei Monate im Spital zubringen müssen. Letztlich habe er seinen Herkunftsstaat dann im September 2003 verlassen (AS 73 ff).
Durch medizinische Untersuchungen wurde festgestellt, dass sich intracerebral Fremdkörper infolge der Schussverletzung im Kopf des Beschwerdeführers befinden und er deswegen unter fokalen Anfällen leide; ferner leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ferner würde sich rund um das rechte Schultergelenk eine Vielzahl an Metallsplittern im Körper des Beschwerdeführers befinden (alles AS 117 f).
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 12.05.2004 wurde dem Beschwerdeführer Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Denn sein Vorbringen sei glaubwürdig und asylrelevant.
2.1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.); unter einem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.); Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurden dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß 46 FPG 2005 in die Russische Föderation zulässig sei; die Frist für seine freiwillige Ausreise werde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).2.1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.); unter einem wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.); Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurden dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß 46 FPG 2005 in die Russische Föderation zulässig sei; die Frist für seine freiwillige Ausreise werde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).
Unter einem wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV.).Unter einem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer zur Gänze Beschwerde.
2.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtete. Denn der Beschwerdeführer sei von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 5. Fall), der Körperverletzung, des Diebstahles, des gewerbsmäßigen Diebstahles, der Veruntreuung, der Urkundenunterdrückung, der Übertretung des Waffengesetzes (§ 50 Abs. 1 Z 2 WaffG) sowie nach dem Suchtgiftgesetz (§ 27 SMG) verurteilt worden. Die vom Beschwerdeführer verübten Delikte seien zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288) setze die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen der Verurteilung wegen eines "besonders schweren Verbrechens" gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 zusätzlich zur Verurteilung wegen eines abstrakt als schwer einzustufenden Delikts voraus, dass sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweise. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.2.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtete. Denn der Beschwerdeführer sei von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall), der Körperverletzung, des Diebstahles, des gewerbsmäßigen Diebstahles, der Veruntreuung, der Urkundenunterdrückung, der Übertretung des Waffengesetzes (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG) sowie nach dem Suchtgiftgesetz (Paragraph 27, SMG) verurteilt worden. Die vom Beschwerdeführer verübten Delikte seien zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288) setze die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen der Verurteilung wegen eines "besonders schweren Verbrechens" gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zusätzlich zur Verurteilung wegen eines abstrakt als schwer einzustufenden Delikts voraus, dass sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweise. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Für den Beschwerdeführer sei bei der Strafzumessung im Urteil des Landesgerichtes Wien das einschlägig getrübte Vorleben, der jeweils rasche Rückfall seit den letzten beiden Verurteilungen und der lange Tatzeitraum erschwerend gewertet worden. Auch habe das Landesgericht Wien erschwerend gewertet, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen selbst während anhängiger Strafverfahren setzte und er auch nachdem er sich bereits in Haft befunden hatte, erneut rasch wieder straffällig wurde, weswegen es zusätzlich zur Verurteilung auch des Vollzuges dieser Strafe bedürfe, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Mildernd sei nur gewertet worden, dass es bei den Straftaten des Beschwerdeführers teilweise beim Versuch geblieben sei.
Mit Blick auf diese Ausführungen in den Urteilen des Landesgerichtes Wien stelle sich die vom Beschwerdeführer begangene Tat - so das Bundesverwaltungsgericht damals - im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend dar. Auch habe eine Zukunftsprognose für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers negativ auszufallen. Denn bei ihm würden bereits mehrere Vorverurteilungen vorliegen. Diese Verurteilungen bzw. die Vorhaften hätten den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, während der Probezeit neuerlich straffällig zu werden und mit Suchtgift zu handeln. Offensichtlich liege beim Beschwerdeführer kein Unrechtsbewusstsein vor; auf Grund der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in einer ähnlichen Situation nicht wieder rückfällig würde, weswegen er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle und eine Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfallen müsse.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bedürfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen seien. Im Rahmen dieser Güterabwägung seien die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 bedürfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen seien. Im Rahmen dieser Güterabwägung seien die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.
Hier ging das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer gegen den Beschwerdeführer noch aktuell bestehenden Bedrohungslage im Herkunftsstaat aus. Denn der Beschwerdeführer habe im Aberkennungsverfahren keinerlei aktuelles Gefährdungspotenzial vorgebracht. Er habe lediglich angegeben, sich seit seiner Einreise in Österreich aufzuhalten und einen Deutschkurs besucht zu haben sowie verwandtschaftliche Verhältnisse zu seinem Bruder und seiner Schwägerin zu haben; bezüglich eines eventuellen Gefährdungspotenziales bei einer eventuellen Rückkehr habe er jedoch keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer hätte im Vorverfahren angegeben, dass er im Jahr 1995 eine Kopfschussverletzung in Tschetschenien erlitten hätte und deshalb von seiner Familie nach Österreich verbracht worden sei. Wie sich jedoch aus den ihm zur Stellungnahme vorgelegten Länderfeststellungen ergebe, sei für Personen, die am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen hätten, - nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - eine Amnestie erlassen worden, welche auch für den Beschwerdeführer gelte. Deshalb sei aus diesem Umstand für ihn kein aktuelles Gefährdungspotenzial mehr erkennbar. Wie sich aus den Länderfeststellungen, insbesondere zur Situation im Kaukasus ergebe, würden sich unter den Angehörigen der Kadyrowzy sehr viele Personen befinden, welche am ersten Tschetschenienkrieg mitgewirkt hätten. Daraus sei ersichtlich, dass keinerlei Verfolgungsmaßnahmen gegen solche Personen ergriffen würden. Auch würde sich aus den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Länderberichten nicht gewinnen lassen, dass Rückkehrer in der Heimat mit Sanktionen zu rechnen hätten. Der Beschwerdeführer habe also in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr zu erwarten. Dementsprechend bestehe auch kein Interesse an der Fortsetzung des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat. Zudem werde der Beschwerdeführer wegen seiner Kopfschussverletzungen laut der vorgelegten medizinischen Unterlagen in Österreich nur medikamentös behandelt. Eine solche medikamentöse Behandlung könne auch in seiner Heimat fortgesetzt werden. Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände würden aktuell sohin nicht mehr vorliegen. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr zu erwarten habe und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben sei. Dem gegenüber würden jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers - wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihm wiederholt gesetzten strafbaren Verhaltens - stehen, welche bei Weitem überwiegen würden.Hier ging das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer gegen den Beschwerdeführer noch aktuell bestehenden Bedrohungslage im Herkunftsstaat aus. Denn der Beschwerdeführer habe im Aberkennungsverfahren keinerlei aktuelles Gefährdungspotenzial vorgebracht. Er habe lediglich angegeben, sich seit seiner Einreise in Österreich aufzuhalten und einen Deutschkurs besucht zu haben sowie verwandtschaftliche Verhältnisse zu seinem Bruder und seiner Schwägerin zu haben; bezüglich eines eventuellen Gefährdungspotenziales bei einer eventuellen Rückkehr habe er jedoch keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer hätte im Vorverfahren angegeben, dass er im Jahr 1995 eine Kopfschussverletzung in Tschetschenien erlitten hätte und deshalb von seiner Familie nach Österreich verbracht worden sei. Wie sich jedoch aus den ihm zur Stellungnahme vorgelegten Länderfeststellungen ergebe, sei für Personen, die am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen hätten, - nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - eine Amnestie erlassen worden, welche auch für den Beschwerdeführer gelte. Deshalb sei aus diesem Umstand für ihn kein aktuelles Gefährdungspotenzial mehr erkennbar. Wie sich aus den Länderfeststellungen, insbesondere zur Situation im Kaukasus ergebe, würden sich unter den Angehörigen der Kadyrowzy sehr viele Personen befinden, welche am ersten Tschetschenienkrieg mitgewirkt hätten. Daraus sei ersichtlich, dass keinerlei Verfolgungsmaßnahmen gegen solche Personen ergriffen würden. Auch würde sich aus den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Länderberichten nicht gewinnen lassen, dass Rückkehrer in der Heimat mit Sanktionen zu rechnen hätten. Der Beschwerdeführer habe also in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr zu erwarten. Dementsprechend bestehe auch kein Interesse an der Fortsetzung des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat. Zudem werde der Beschwerdeführer wegen seiner Kopfschussverletzungen laut der vorgelegten medizinischen Unterlagen in Österreich nur medikamentös behandelt. Eine solche medikamentöse Behandlung könne auch in seiner Heimat fortgesetzt werden. Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände würden aktuell sohin nicht mehr vorliegen. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr zu erwarten habe und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben sei. Dem gegenüber würden jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers - wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihm wiederholt gesetzten strafbaren Verhaltens - stehen, welche bei Weitem überwiegen würden.
Es seien mithin sämtliche Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer gegeben.
Zudem erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu.
Denn weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen seien, noch aus den Ergebnissen der Ermittlungen des Aberkennungsverfahrens würde folgen, dass für den Beschwerdeführer außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, angesichts derer seine Abschiebung in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine aktuell bestehende Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen; für eine derartige Bedrohung finde sich kein hinreichender Anhaltspunkt. Weiters habe der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geboten, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre; eine solche Gefahr sei auch aufgrund der herangezogenen Länderberichte zu Tschetschenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergebe sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Andererseits könne aufgrund dieser Länderfeststellungen für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte sei zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien ebenso gewährleistet sei wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.Denn weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen seien, noch aus den Ergebnissen der Ermittlungen des Aberkennungsverfahrens würde folgen, dass für den Beschwerdeführer außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, angesichts derer seine Abschiebung in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine aktuell bestehende Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen; für eine derartige Bedrohung finde sich kein hinreichender Anhaltspunkt. Weiters habe der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geboten, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre; eine solche Gefahr sei auch aufgrund der herangezogenen Länderberichte zu Tschetschenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergebe sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde. Andererseits könne aufgrund dieser Länderfeststellungen für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte sei zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien ebenso gewährleistet sei wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.
Eine völlige Perspektivlosigkeit des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr sei nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über seine Mutter, die ihm bei seiner Rückkehr sicherlich kurzfristig Unterkunft gewähren und ihn dabei unterstützen werde, in seiner Heimat wieder Fuß zu fassen. Zudem sei der Beschwerdeführer in Tschetschenien aufgewachsen (er sei bis zu seinem 30. Lebensjahr dort gewesen), beherrsche die tschetschenische wie die russische Sprache und sei mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Es könne ihm im Falle der Rückkehr durchaus zugemutet werden, das zum Überleben Notwendigste zu erwirtschaften. Zudem handele es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, dem zugemutet werden könne, nach seiner Rückkehr - wie auch vorher - seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten.
Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, seien im Aberkennungsverfahren nicht zutage getreten. Laut dem Befund des Facharztes für Radiologie befinde sich im knöchernen intakten Schädel eine schollige Verkalkung mit einem Durchmesser von 1,5 cm. Dies gehe auf eine Schussverletzung vor ca. 20 Jahren zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig erklären können, warum ihn diese Schussverletzung an einer Rückkehr in seine Heimat hindern solle. Denn mit dieser Erkrankung habe der Beschwerdeführer schon 10 Jahre in seiner Heimat und erst danach 10 Jahre in Österreich gelebt. Zudem werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kopfschussverletzungen den vorgelegten medizinischen Unterlagen zufolge in Österreich nur medikamentös behandelt; eine solche medikamentöse Behandlung könne auch in seiner Heimat fortgesetzt werden. Trotz der Erkrankung des Beschwerdeführers stehe seine Abschiebung in die Russische Föderation mithin mit Art. 3 EMRK in Einklang.Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, seien im Aberkennungsverfahren nicht zutage getreten. Laut dem Befund des Facharztes für Radiologie befinde sich im knöchernen intakten Schädel eine schollige Verkalkung mit einem Durchmesser von 1,5 cm. Dies gehe auf eine Schussverletzung vor ca. 20 Jahren zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig erklären können, warum ihn diese Schussverletzung an einer Rückkehr in seine Heimat hindern solle. Denn mit dieser Erkrankung habe der Beschwerdeführer schon 10 Jahre in seiner Heimat und erst danach 10 Jahre in Österreich gelebt. Zudem werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kopfschussverletzungen den vorgelegten medizinischen Unterlagen zufolge in Österreich nur medikamentös behandelt; eine solche medikamentöse Behandlung könne auch in seiner Heimat fortgesetzt werden. Trotz der Erkrankung des Beschwerdeführers stehe seine Abschiebung in die Russische Föderation mithin mit Artikel 3, EMRK in Einklang.
Auch hätten sich keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.Auch hätten sich keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.
Mithin sei der Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Schließlich erweise sich die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung als rechtmäßig. Denn der Beschwerdeführer führe mit seinem erwachsenen Bruder im Bundesgebiet kein Familienlebens iSd Art. 8 EMRK. Das aus seinem Privatleben iSd Art. 8 EMRK abzuleitende private Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet werde durch das öffentlich Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet - insbesondere mit Blick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen - deutlich überwogen.Schließlich erweise sich die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung als rechtmäßig. Denn der Beschwerdeführer führe mit seinem erwachsenen Bruder im Bundesgebiet kein Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK. Das aus seinem Privatleben iSd Artikel 8, EMRK abzuleitende private Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet werde durch das öffentlich Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet - insbesondere mit Blick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen - deutlich überwogen.
Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2015 wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtete, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot von zehn auf sechs Jahre herabgesetzt wurde.2.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2015 wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides richtete, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot von zehn auf sechs Jahre herabgesetzt wurde.
3.1 Am 16.03.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den hier maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 17.03.2017 beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, weswegen er einen neuen Asylantrag stelle damit, dass er das Land nicht verlassen wolle. Nach seinen Verfolgungsgründen befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass es keine weiteren Gründe gebe; er habe seine Fluchtgründe bereits genannt. Nach Änderungen seiner Situation befragt, verwies der Beschwerdeführer erneut auf jene Gründe, die er bereits im ersten Verfahren angeben habe. Nach konkreten Hinweisen darauf befragt, dass ihm nach seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohe, antwortete der Beschwerdeführer, dass allen, die dem Regime ausgesetzt seien, die Todesstrafe drohe und nach wie vor ein Flüchtlingsstrohm herrsche. Außerdem gab der Beschwerdeführer an, Medikamente gegen Epilepsie einzunehmen (alles AS 3 ff).
3.3. Am 15.03.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für Russisch niederschriftlich einvernommen (AS 317 ff). Darin gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass ein erwachsener Bruder im Bundesgebiet und seine Mutter nach wie vor in Grosny leben würden. Auch stamme der Beschwerdeführer aus Grosny.
3.4. Am 24.03.2017 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesamts, in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers für die Russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen der Einvernahme sind wie folgt protokolliert:
"LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
VP: Ja.
LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
VP: Ja, ich nehme Medikamente und bin auch in ärztlicher Behandlung. Nachgefragt gebe ich an, dass ich eine Schussverletzung habe und an Epilepsie leide. Ich bin auch vergesslich aufgrund dieser Verletzung.
LA: Können Sie aktuelle Befunde vorlegen?
VP: Nein, habe ich keine. Ich habe diese verloren.
LA: Wann waren Sie bezüglich Ihrer Epilepsie letztmalig vor Ihrer Inschubhaftnahme beim Arzt?
VP: Ich weiß nicht genau. Ich habe es vergessen.
LA: Vor einem Jahr, zwei Jahren oder drei Monaten. Wann waren Sie beim Arzt?
VP: Weiß ich nicht.
LA: Dann sind Sie nicht regelmäßig beim Arzt?
VP: Wenn ich bewusstlos bin oder einen Anfall hatte, war ich in Amstetten. Ich musste dafür Euro 1.000,-- bezahlen. Ich habe keine Versicherung.
LA: Woher bekommen Sie dann Ihre Medikamente? Oder nehmen Sie diese nicht regelmäßig?
VP: Seit letztem Jahr nehme ich keine Medikamente. Ich rauche Marihuana.
LA: Seit wann leiden Sie an Epilepsie?
VP: Seit 1995. Nachgefragt gebe ich an, aufgrund der Verletzung. Ich habe in Russland keine ärztliche Hilfe bekommen.
LA: Wenn dem so wäre, dann würden Sie nicht hier sitzen. Da ein Anfall unweigerlich zum Tod führen kann?
VP: Als ich verletzte wurde, war ich zwei Jahre überhaupt nicht im Spital. Mein Bruder, welcher bereits tot ist, von dem habe ich Hilfe bekommen. Ich habe auch in Österreich wenig ärztliche Hilfe erhalten.
[...]
Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt und es wurde auch alles richtig protokolliert. Ich habe nie in meinem Leben gelogen.
[...]
LA: Sie wurden letztmalig am 06.10.2016 aus der Schubhaft entlassen. Wo haben Sie sich bis zu Ihrer neuerlichen Festnahme aufgehalten?
VP: Am meisten bei meiner Familie in Amstetten. Nachgefragt bei meiner Schwägerin und Ihren Kindern. Mein Bruder ist bereits verstorben. Er wurde in Grosny ermordet.
LA: Bei einer Einvernahme am 19.07.2016 gaben Sie an, dass Sie einen Bruder in Österreich hätten? Stimmt das nun?
VP: Ja, das stimmt. Mein älterer Bruder lebt in Österreich. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zu diesem Kontakt habe. Er hat aber wenig Zeit, da er viel arbeitet.
LA: Gingen Sie in Österreich jemals einer Arbeit nach?
VP: Ich habe in Österreich als Schauspieler gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ca. eine Woche als Schauspieler gearbeitet habe. Dann wurde ich in Haft genommen.
LA: Das heißt, seit dem Sie da sind - 2004 - sind Sie auf Unterstützung der Behörde oder Ihrer Verwandten angewiesen?
VP: Ja, das stimmt. Aber einige Jahre habe ich überhaupt keine Unterstützung bekommen.
LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 6 erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des BFA Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des BFA Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?
VP: Ich bin dagegen. In Russland werde ich umgebracht.
LA: Von wem werden Sie umgebracht?
VP: Diktatoren sind an der Macht in Tschetschenien. Außerdem habe ich gegen Kardirov und gegen Russland gekämpft. Ich musste damals an den Kämpfen teilnehmen. Ich konnte nicht von Grosny rauskommen.
LA: Von wann bis wann mussten Sie kämpfen?
VP: Ca. einen Monat. Von Dezember 1994 - Jänner 1995. Dann war ich verletzt, am Kopf und an der Schulter.
LA: Wann reisten Sie aus Russland aus?
VP: Im Jahr 2002 aus Russland. Aus Tschetschenien 1996. Ich habe gewusst, dass ich auch umgebracht werden soll, wie mein Bruder.
LA: Wo in Russland haben Sie von 1996 - 2002 gelebt?
VP: In der Stadt XXXX, gehört zur Region Stavropolsky Krai, bei meiner Frau und meinem Kind. Mein Sohn lebt mittlerweile in Deutschland. Mein Sohn ist bereits erwachsen, er ist 22 Jahre.VP: In der Stadt römisch 40 , gehört zur Region Stavropolsky Krai, bei meiner Frau und meinem Kind. Mein Sohn lebt mittlerweile in Deutschland. Mein Sohn ist bereits erwachsen, er ist 22 Jahre.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
VP: Nein, Lebensgemeinschaft nicht. Aber bei meiner Schwägerin und Ihren Kindern. LA: Wer von Ihrer Familie lebt noch im Heimatland?
VP: Meine Mutter, sie lebte auch in Österreich und wurde abgeschoben.
LA: Haben Sie irgendwelche Ausbildungen während Ihres 13 jährigen Aufenthalts gemacht?
VP: Nein, mit meiner Diagnose und meiner Verletzung habe ich nichts gemacht. Ich wollte als Schauspieler weiter arbeiten. Ich war im Gefängnis, ich war unschuldig. Wenn ich frei komme, werde ich Österreich verlassen. Ich möchte nicht dableiben. Ich möchte weiter nach Straßburg, wo meine Rechte verteidigt werden.
LA: Haben Sie die Gesetze der Republik Österreich geachtet?
VP: Ich habe immer die Gesetze geachtet. Ich habe oft versucht, die Gesetze von Österreich zu achten.
LA: Ihnen werden nun die Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation vorgelegt. Wollen Sie diese durch den Dolmetscher auszugsweise übersetzt haben?
VP: Nein, brauche ich nicht. Ich weiß, welche Gesetze es dort gibt. Es ist zwar hier nicht gleich wie in Russland. Aber die Polizei ist so wie in Russland, aber nicht alle.
Vorhalt: Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Was möchten Sie dazu angeben?
VP: Ich kann nur sagen, ich freue mich, wenn ich draußen bin und in ein anderes Land fahren kann. Wenn ich hier ein problematischer Mann bin, dann gehe ich woanders hin.
[...]
Auf Nachfrage erklärt der ASt. ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen. Er bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gab.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Nein, ich habe alles gesagt. Ich möchte, dass ich von hier frei komme. Lassen Sie mich in Ruhe.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
VP: Ja.
Der Rechtsberater hat die Möglichkeit Fragen oder Anträge zu stellen.
Keine Fragen, keine Anträge.
[...]"
3.5. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.03.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. (Zwar führt das Bundesamt hierzu an, dass "ein Antrag" auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen werde, doch muss es sich nach dem sonstigen Inhalt des angefochtenen Bescheids wie des Verwaltungsakts um einen Abspruch von Amts wegen handeln, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich das Bundesamt diesbezüglich lediglich in der Spruchformel vergriffen hat.) Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in die Russische Föderation zulässig sei; eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs 1a FPG 2005 nicht.3.5. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.03.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. (Zwar führt das Bundesamt hierzu an, dass "ein Antrag" auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen werde, doch muss es sich nach dem sonstigen Inhalt des angefochtenen Bescheids wie des Verwaltungsakts um einen Abspruch von Amts wegen handeln, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich das Bundesamt diesbezüglich lediglich in der Spruchformel vergriffen hat.) Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 in die Russische Föderation zulässig sei; eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 nicht.
Dies begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Denn der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren erneut auf Vorbringen seines Erst- und seines Aberkennungsverfahrens verwiesen. Auch sei die Sicherheitslage im Herkunftsstaat bereits eingehend im rechtskräftigen Aberkennungsverfahren erörtert und abgewogen worden. Ferner hätten sich die örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat nicht wesentlich geändert. Dasselbe treffe auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu. Der Beschwerdeführer würde also kein Vorbringen erstatten, welches eine neuerliche Behandlung seines Antrags in der Sache gestatte.
Auch würde die Rückkehrentscheidung wegen der nur geringen Integration des Beschwerdeführers mit Art 8 EMRK in Einklang stehen:Auch würde die Rückkehrentscheidung wegen der nur geringen Integration des Beschwerdeführers mit Artikel 8, EMRK in Einklang stehen:
Zwar würden der Bruder sowie die Schwägerin (die Witwe des zweiten Bruders des Beschwerdeführers) mit ihren Kindern im österreichischen Bundesgebiet leben, doch habe der Beschwerdeführer zu diesen nur selten Kontakt. Es sei kein gemeinsames Familienleben erkennbar. Der Beschwerdeführer würde weder mit seinem Bruder noch mit seiner Schwägerin in einem gemeinsamen Haushalt leben. Trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich sei der Beschwerdeführer nicht integriert oder selbsterhaltungsfähig. Er spreche trotz mehrjährigen Aufenthalts in Österreich nicht ausreichend Deutsch. Eine Einvernahme ohne Dolmetscher für die russische Sprache sei nicht möglich gewesen. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten verüben würde, sollte er nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werden.
Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 22.08.2017 zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier zu erledigende Beschwerde, für die auch beantragt wird, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde langte am 02.09.2017 per Telefax beim Bundesamt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage sämtlicher Asylanträge des Beschwerdeführers, seiner Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamts und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der bislang ergangenen Entscheidungen des Bundesasylamts, des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister der Republik Österreich werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zu den bisherigen Verfahren:
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 02.01.2004 einen Antrag auf Asyl. Diesen begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er und weitere Mitglieder seiner Familie sich am ersten Tschetschenienkrieg beteiligt hätten. Deswegen habe der Beschwerdeführer Übergriffe durch eine Reihe von Behörden im Herkunftsstaat zu befürchten. Im Einzelnen wird das damalige Vorbringen des Beschwerdeführers so festgestellt, wie es unter Pkt. I.1. beschrieben ist. Mit Bescheid vom 12.05.2004 wurde dem Beschwerdeführer Asyl zuerkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 02.01.2004 einen Antrag auf Asyl. Diesen begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er und weitere Mitglieder seiner Familie sich am ersten Tschetschenienkrieg beteiligt hätten. Deswegen habe der Beschwerdeführer Übergriffe durch eine Reihe von Behörden im Herkunftsstaat zu befürchten. Im Einzelnen wird das damalige Vorbringen des Beschwerdeführers so festgestellt, wie es unter Pkt. römisch eins.1. beschrieben ist. Mit Bescheid vom 12.05.2004 wurde dem Beschwerdeführer Asyl zuerkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 15.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme; unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt; Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurden dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in die Russische Föderation zulässig sei; gemäß die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Unter einem wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.Mit Bescheid des Bundesamts vom 15.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme; unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt; Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurden dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 in die Russische Föderation zulässig sei; gemäß die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.
Letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten wegen der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens durch ein inländisches Gericht aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen; die Frist für seine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im Einzelnen wird der Inhalt dieses Erkenntnisses festgestellt, wie er unter Pkt. I.2.2. beschrieben ist.Letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten wegen der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens durch ein inländisches Gericht aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen; die Frist für seine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im Einzelnen wird der Inhalt dieses Erkenntnisses festgestellt, wie er unter Pkt. römisch eins.2.2. beschrieben ist.
Am 16.03.2017 stellte der Beschwerdeführer den hier maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts vom 18.08.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in die Russische Föderation zulässig sei; eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs 1a FPG 2005 nicht.Am 16.03.2017 stellte der Beschwerdeführer den hier maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts vom 18.08.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 in die Russische Föderation zulässig sei; eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier zu erledigende Beschwerde.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt sieben Mal - zuletzt am 21.05.2013 wegen (versuchten) Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren - strafgerichtlich verurteilt.
Der Beschwerdeführer weist keine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse auf.
Vor seiner Inhaftierung lebte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Haushalt seiner Schwägerin (der Gattin seines verstorbenen Bruders) und deren Kindern.
Im Bundesgebiet lebt ein Bruder des Beschwerdeführers mit Kindern und Ehegattin, zu dem der Beschwerdeführer in Kontakt steht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig.
Die Mutter des Beschwerdeführers hält sich in Tschetschenien auf. Der Sohn des Beschwerdeführers lebt in Deutschland.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer infolge einer Schussverletzung aus dem Jahr 1995 im knöchernen intakten Schädel eine schollige Verkalkung mit einem Durchmesser von 1,5 cm aufweist. Als Folge dieser Verletzung leidet er seit 1995 an Epilepsie. Zudem weist der Beschwerdeführer eine Schussverletzung an der Schulter mit Fremdenkörpern im Körper auf, die ebenso an aus dieser Zeit stammt.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Beschwerdeführer steht wegen seiner Schussverletzung und deren Folgen nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Stattdessen konsumiert er Marihuana.
1.3. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, speziell in Tschetschenien, hat sich in Bezug auf die bereits im Aberkennungsverfahren behandelten Aspekte nicht geändert, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 abgeschlossen wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tschetschenien Übergriffe von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätten. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage geriete oder eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu erwarten wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte sowie unter Pkt. II.1.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalten der Verwaltungsakten des Bundesamts und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie unter Pkt. römisch zwei.1.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalten der Verwaltungsakten des Bundesamts und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen (bereits in früheren Verfahren) vorgelegten Identitätsdokumenten, seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und aus seinen Sprachkenntnissen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, folgt seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.03.2017.
Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers folgt der den Akten entnehmbaren Einschätzung des Bundesamts während der Einvernahme des Beschwerdeführers am 24.03.2017. Fortgeschrittene Deutschkenntnisse aufzuweisen, hat der Beschwerdeführer auch sonst nicht behauptet.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Haushalt seiner Schwägerin wohnte, folgt seinen Angaben in der Einvernahme vom 24.03.2017.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu seinem Bruder und dessen Familie im Bundesgebiet in Kontakt steht, folgt seinen Angaben in der Einvernahme vom 24.03.2017.
Die Feststellungen zur Mutter des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation folgt seinen Angaben in der Einvernahme vom 24.03.2017.
Die Feststellungen zum Sohn des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland folgt seinen Angaben in der Einvernahme vom 24.03.2017.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sieben Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, folgt den Eintragungen des Strafregisters der Republik Österreich mit Stand vom 27.09.2015.
Die Feststellung zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers folgt den in den Akten ersichtlichen medizinischen Befunden. Dass der Beschwerdeführer nicht an lebensbedrohenden Krankheiten leidet, folgt aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den ins Treffen geführten Erkrankungen - den Fremdkörpern in seinem Körper wie seiner Epilepsie - seinen eigenen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr 1995 lebt, eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht behauptet hat und seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 24.03.2017 zufolge schon seit geraumer Zeit nicht einmal Medikamente einnimmt, sondern Marihuana konsumiert.
2.3. Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, speziell in Tschetschenien, in Bezug auf die bereits im Aberkennungsverfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht zunächst auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat. Im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheids wurden diese dem Beschwerdeführer vorgehalten. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme dazu und gab in der Einvernahme vom 24.03.2017 allgemein an, dass jeder, der dem Regime im Herkunftsstaat unterworfen sei, von der Todesstrafe gefährdet wäre und nach wie vor ein Flüchtlingsstrom herrsche; mit Dokumentationsquellen oder konkreten Vorkommnissen belegte der Beschwerdeführer seine Ansicht nicht, sodass das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung des Beschwerdeführers nicht folgt. Auch sonst liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Berichte bzw. Länderdokumente vor, die ein anderes Bild der Lage im Herkunftsstaat zeichnen. Eine Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der dortigen allgemeinen Situation in eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete, konnte sohin nicht getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die Beschwerde ist zulässig.
3.1. Zu Spruchpunkt I.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.1.1. Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.3.1.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen wird (Ziffer 3,), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 17 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 binnen acht Wochen zu entscheiden.
3.1.2. Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht (beides trifft auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu) kommt demnach gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Ablauf der Frist endet die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt. Die genannten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.3.1.2. Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht (beides trifft auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu) kommt demnach gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Ablauf der Frist endet die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt. Die genannten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).
3.2. Zu Spruchpunkt II.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
3.2.2. Ob der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 16.03.2017 in der Sache zu behandeln ist, richtet sich im vorliegenden Fall danach, ob sich die jene Sach- oder Rechtslage maßgeblich geändert hat, die dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 zugrunde lag, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und jener des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. Denn dieses Erkenntnis stellt sich als die letzte rechtskräftige Sachentscheidung darüber dar, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asyl- oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, weil bei ihm der Ausschlussgrund der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens durch ein inländisches Gericht gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 eingetreten sei. Damit wurde aber für den Beschwerdeführer rechtskräftig festgestellt, dass bei ihm der genannte Ausschlussgrund vorliegt. Es ist nicht erkennbar, dass sich seither der den Ausschlussgrund begründende Sachverhalt oder die anzuwendenden Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten; insbesondere gibt der Beschwerdeführer nunmehr an, Marihuana zu konsumieren, was dafür spricht, dass sich die mit Erkenntnis vom 12.06.2015 getroffene - negative - Zukunftsprognose für sein künftiges Betragen als nach wie vor aktuell darstellt. Schon mangels hinreichender Änderungen betreffend das Vorliegen dieses Asylausschlussgrundes ist der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 16.03.2017 mit Blick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als res iudicata nicht in der Sache zu behandeln.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, weil bei ihm der Ausschlussgrund der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens durch ein inländisches Gericht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 eingetreten sei. Damit wurde aber für den Beschwerdeführer rechtskräftig festgestellt, dass bei ihm der genannte Ausschlussgrund vorliegt. Es ist nicht erkennbar, dass sich seither der den Ausschlussgrund begründende Sachverhalt oder die anzuwendenden Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten; insbesondere gibt der Beschwerdeführer nunmehr an, Marihuana zu konsumieren, was dafür spricht, dass sich die mit Erkenntnis vom 12.06.2015 getroffene - negative - Zukunftsprognose für sein künftiges Betragen als nach wie vor aktuell darstellt. Schon mangels hinreichender Änderungen betreffend das Vorliegen dieses Asylausschlussgrundes ist der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 16.03.2017 mit Blick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als res iudicata nicht in der Sache zu behandeln.
Zudem hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das nicht bereits Gegenstand des Aberkennungsverfahrens gewesen wäre; wiederum hat er auf seine Bedrohung infolge seiner Teilnahme an Kriegshandlungen der 1990er-Jahre verwiesen, um zu begründen, weswegen er in der Russischen Föderation bedroht wäre. Betreffend dieses Vorbringens wurde im Aberkennungsverfahren nach eingehender Prüfung festgestellt, dass es nicht mehr auf eine nach wie vor aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat schließen lässt.
Entgegen der in der gegenständlichen Beschwerde vertretenen Auffassung behauptet der Beschwerdeführer somit keinen neuen Sachverhalt im Sinne der unter Pkt. II.3.1. dargelegten Judikatur, sondern macht den selben Fluchtgrund unter Bekräftigung des schon zuvor angeführten Sachverhalts geltend. Er behauptet letztlich bloß dessen "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) und beabsichtigt im Ergebnis dessen erneute sachliche Behandlung trotz des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 12.06.2015. Somit hat der Beschwerdeführer auch inhaltlich kein Vorbringen erstattet, das gegen die Annahme einer entschiedenen Sache spräche.Entgegen der in der gegenständlichen Beschwerde vertretenen Auffassung behauptet der Beschwerdeführer somit keinen neuen Sachverhalt im Sinne der unter Pkt. römisch zwei.3.1. dargelegten Judikatur, sondern macht den selben Fluchtgrund unter Bekräftigung des schon zuvor angeführten Sachverhalts geltend. Er behauptet letztlich bloß dessen "Fortbestehen und Weiterwirken" vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) und beabsichtigt im Ergebnis dessen erneute sachliche Behandlung trotz des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 12.06.2015. Somit hat der Beschwerdeführer auch inhaltlich kein Vorbringen erstattet, das gegen die Annahme einer entschiedenen Sache spräche.
3.2.3. Insoweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte.3.2.3. Insoweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte.
Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im Aberkennungsverfahren nicht wesentlich geändert hat. Dasselbe gilt für die individuellen Gegebenheiten des Beschwerdeführers: Auch hinsichtlich seines Gesundheitszustands brachte der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Änderungen vor; insbesondere liegen bei ihm Verletzungen und Erkrankungen vor, mit welchen er bereits seit 15 Jahren lebt und gegen die er gegenwärtig nicht einmal Medikamente einnimmt, sondern Marihuana konsumiert. Auch betreffend seine individuelle Versorgungslage, welche den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat erwartet, sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten; insbesondere befindet sich die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat, sodass er mit ihrer Unterstützung rechnen darf.Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im Aberkennungsverfahren nicht wesentlich geändert hat. Dasselbe gilt für die individuellen Gegebenheiten des Beschwerdeführers: Auch hinsichtlich seines Gesundheitszustands brachte der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Änderungen vor; insbesondere liegen bei ihm Verletzungen und Erkrankungen vor, mit welchen er bereits seit 15 Jahren lebt und gegen die er gegenwärtig nicht einmal Medikamente einnimmt, sondern Marihuana konsumiert. Auch betreffend seine individuelle Versorgungslage, welche den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat erwartet, sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten; insbesondere befindet sich die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat, sodass er mit ihrer Unterstützung rechnen darf.
3.2.4. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte durch das Bundesamt daher zu Recht.
3.3. Zu Spruchpunkt III.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
3.3.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).3.3.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
3.3.2. Im Sinne der angeführten Judikatur ist dabei gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG 2005 behauptet noch kam sonst ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts hervor.3.3.2. Im Sinne der angeführten Judikatur ist dabei gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG 2005 behauptet noch kam sonst ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts hervor.
3.3.3. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.3.3. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.3.3.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.3.3.2. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
3.3.3.2.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.3.3.2.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z 33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z 33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde vergleiche VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,).
3.3.3.2.2. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schwägerin und deren Kindern fällt als Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, weil er mit diesen bis zu seiner Inhaftierung in einem Haushalt lebte. Die Rückkehrentscheidung greift mithin in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein.3.3.3.2.2. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schwägerin und deren Kindern fällt als Familienleben in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK, weil er mit diesen bis zu seiner Inhaftierung in einem Haushalt lebte. Die Rückkehrentscheidung greift mithin in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK ein.
3.3.3.3. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen greift ferner in das Privatleben des Beschwerdeführers ein:
3.3.3.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.3.3.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und HoogkamerDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer
3.3.3.3.2. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit 2004 in Österreich auf.
Während dieses Zeitraums war der Beschwerdeführer nahezu nie erwerbstätig. Fortgeschrittene Deutschkenntnisse sind beim Beschwerdeführer nicht erkennbar. Sein Familienleben mit seiner Schwägerin und deren Kinder, mit welchen der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung im selben Haushalt lebte, sowie sein Privatleben, das sich auf seinen Bruder und dessen Familie im Bundesgebiet bezieht, zu der der Beschwerdeführer Kontakt hat, sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen und in der vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne seines beabsichtigten Verbleibs in Österreich zu gewichten.
Dem steht zunächst gegenüber, dass der Beschwerdeführer sieben Mal im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt wurde; dies schmälert das Gewicht seiner Integrationsleistungen. Auch ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht erwerbstätig.
Ferner war der Beschwerdeführer schon seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 zur Ausreise verpflichtet und konnte seinen Aufenthalt in Österreich nur dadurch erneut rechtfertigen, indem er den hier maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Fall des Beschwerdeführers steht seinen Integrationsleistungen vor allem eine Vielzahl an strafgerichtlichen Verurteilungen gegenüber; zuletzt führte eine Verurteilung wegen versuchten Suchtgifthandels sogar zur Aberkennung seines Asyls.
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009 verwiesen, in der ausgeführt wird, dass das wiederholte Fehlverhalten eines Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend sein kann, dass selbst die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen eines Fremden, der seit 11 Jahren in Österreich lebt und dessen Kinder im Bundesgebiet bei seiner geschiedenen Gatten leben, zurücktreten müssen.
Auch nach einem etwa siebeneinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet mit familiärer Bindung zur dreijährigen Tochter und dem Bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen und eine Beschäftigung aufzunehmen, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Ausweisung mit Blick auf strafgerichtliche Verurteilungen eines Fremden für zulässig erachtet (siehe VwGH 21.01.2010, 2009/18/0258).
Wegen des wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, das zuletzt sogar als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 qualifiziert wurde, ist mit Blick auf die anlässlich dieser Aberkennung des Asylstatus angestellte - negative - Prognose für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers und angesichts des Umstands, dass er nunmehr angibt, Marihuana zu konsumieren, nach wie vor von einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen; die Wertungen aus der soeben zitierten Rechtsprechung erscheinen auf ihn anwendbar.Wegen des wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, das zuletzt sogar als "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 qualifiziert wurde, ist mit Blick auf die anlässlich dieser Aberkennung des Asylstatus angestellte - negative - Prognose für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers und angesichts des Umstands, dass er nunmehr angibt, Marihuana zu konsumieren, nach wie vor von einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen; die Wertungen aus der soeben zitierten Rechtsprechung erscheinen auf ihn anwendbar.
Insofern kann der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers - isoliert betrachtet - keine hervorgehobene Bedeutung für seinen Verbleib im Bundesgebiet zugemessen werden, zumal der Beschwerdeführer schon seit 2015 zur Ausreise verpflichtet war.
Schließlich lebt nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat. Auch ist der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen. Es ist daher davon auszugehen, dass er mit den kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes vertraut ist und ihm eine (Wieder)Eingliederung in die tschetschenische Gesellschaft möglich sein wird.
Zwar lebt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mit seiner Schwägerin und deren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt und sein Bruder lebt samt Familie ebenso im Bundesgebiet, doch ist im Zeitalter moderner Medien auch deren Nutzung zur Aufrechterhaltung des Kontakts zu diesen Familienmitgliedern in Österreich möglich.
Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG 2005 bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren und seine verbleibenden Verwandten zu besuchen (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG 2005 bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren und seine verbleibenden Verwandten zu besuchen (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861).
3.3.3.3.3. Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen eines Abstandnehmens von einer Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.
3.3.3.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.3.3.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.3.4. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Zusammenhang gegeben.3.3.4. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 setzt weiters voraus, dass kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Zusammenhang gegeben.
3.3.5. Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.3.3.5. Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
3.3.5.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhalts wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 rechtskräftig verneint. Weitere einschlägige Vorbringen wurden mit dem gegenständlichen Folgeantrag nicht erstattet; insbesondere hat der Beschwerdeführer keine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes behauptet. Auch die von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen lassen nicht auf solche Bedrohungen schließen.3.3.5.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhalts wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 rechtskräftig verneint. Weitere einschlägige Vorbringen wurden mit dem gegenständlichen Folgeantrag nicht erstattet; insbesondere hat der Beschwerdeführer keine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes behauptet. Auch die von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen lassen nicht auf solche Bedrohungen schließen.
3.3.5.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenso mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 als nicht mehr aktuell bestehend verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich - weder in der Person des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien - ergeben.3.3.5.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenso mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 als nicht mehr aktuell bestehend verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich - weder in der Person des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien - ergeben.
3.3.5.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG 2005 unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.3.3.5.3. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
3.3.5.4. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.
3.3.6. Ebenso rechtmäßig ging das Bundesamt davon aus, dass bei Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festzusetzen war.3.3.6. Ebenso rechtmäßig ging das Bundesamt davon aus, dass bei Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festzusetzen war.
3.3.7. Somit war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG 2005 sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abzuweisen.3.3.7. Somit war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann - unter anderem - eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann - unter anderem - eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.4.2. Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen wurde. Bei dieser Ermessensbestimmung ("Verhandlung kann entfallen") ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Zudem liegen hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide keine zurückweisenden Entscheidungen vor. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich.3.4.2. Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, AVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen wurde. Bei dieser Ermessensbestimmung ("Verhandlung kann entfallen") ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Zudem liegen hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide keine zurückweisenden Entscheidungen vor. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich.
Eine mündliche Verhandlung konnte hier deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch Befragungen des Beschwerdeführers nach. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Im Beschwerdeverfahren wurden auch keine neuen Länderberichte, die über jene hinausgingen, die in den angefochtenen Bescheiden enthalten sind, eingeführt; eine mündliche Verhandlung war daher auch in dem Sinne nicht von Nöten, dass dem Beschwerdeführer in dieser der Inhalt der Länderfeststellungen vorzuhalten gewesen wäre. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich waren seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren umfassend zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (siehe insbesondere VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, wonach auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden seien.). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (siehe insbesondere VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, wonach auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden seien.). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, aufschiebende Wirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W234.2107198.3.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017