TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/27 W117 1428321-3

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Veröffentlicht am 27.09.2017
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Entscheidungsdatum

27.09.2017

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z1
BFA-VG §52
B-VG Art.133 Abs4
FlKonv Art.1 AbschnittF litb
VwGVG §40
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W117 1428321-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2015, Zl. 820549907-1486122, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2015, Zl. 820549907-1486122, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat:

"Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.""Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen."

III. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Duldung).römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Duldung).

IV. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG, § 40 VwGVG und § 52 BFA-VG zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 40, VwGVG und Paragraph 52, BFA-VG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsbürger tschetschenischer Volksgruppen-zugehörigkeit aus der Region XXXX, stellte nach illegaler Einreise per Flugzeug aus Kairo kommend am 04.05.2012 gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau (Beschwerdeführerin zu W117 1428322-3) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsbürger tschetschenischer Volksgruppen-zugehörigkeit aus der Region römisch 40 , stellte nach illegaler Einreise per Flugzeug aus Kairo kommend am 04.05.2012 gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau (Beschwerdeführerin zu W117 1428322-3) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er im Jahr 2006 mehrmals von der russischen bzw. tschetschenischen Polizei mitgenommen, geschlagen und erniedrigt worden sei. 2009 sei er nach Polen und Frankreich und via Moskau zurück nach XXXX gefahren, als nach drei Wochen wieder die Polizei zu ihm gekommen sei, ihn geschlagen und gefragt habe, wie es in Polen gewesen sei. Ein guter Freund habe dem Beschwerdeführer geholfen, selbst bei der Polizei zu arbeiten beginnen zu können. Eine Woche später seien Leute vom FSB (höher als die Polizei) zu ihm gekommen seien, worauf der Beschwerdeführer Geld an diese bezahlt habe, damit er Ruhe habe, aber sie hätten ihn weiter geschlagen und nicht in Ruhe gelassen. Vor ca. einem Jahr (2011) habe der Beschwerdeführer mit einem Kollegen in einer Wohnung Reisepässe überprüft und dabei seien von seinen zwei Kollegen zwei unschuldige Leute umgebracht worden, worauf sich der Beschwerdeführer gegen seine Kollegen gestellt habe und diese ihm gesagt hätten, dass er das so machen müsse, wie sie wollten, wenn er bei der Polizei arbeiten wolle. Er habe gesehen, wie andere Leute unschuldig geschlagen und ihnen Suchtgift und Waffen unterschoben worden seien. Dafür hätten sie (die Kollegen) höhere Positionen bekommen und den Beschwerdeführer ausgelacht, weil er sich gegen die Tötung von Menschen ausgesprochen habe. Er habe dann brav mitgemacht und als er es nicht mehr ausgehalten habe, habe er ihnen gesagt, dass er sie beim EGMR anzeigen werde. Danach sei wieder der FSB gekommen und hätte ihm mitgeteilt, dass er nun alles verspielt habe. Am 21.03.2012 habe sein Cousin mit dem Auto des Beschwerdeführers bei einer Feier Bier holen wollen, als er von maskierten Leuten im Auto ermordet worden sei, was wahrscheinlich dem Beschwerdeführer gegolten habe. Er habe daraufhin beschlossen, seine Heimat zu verlassen und sei mit einem Freund nach Moskau gefahren, seine Frau sei dann mit dem Bus nachgekommen. Im Fall der Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er im Jahr 2006 mehrmals von der russischen bzw. tschetschenischen Polizei mitgenommen, geschlagen und erniedrigt worden sei. 2009 sei er nach Polen und Frankreich und via Moskau zurück nach römisch 40 gefahren, als nach drei Wochen wieder die Polizei zu ihm gekommen sei, ihn geschlagen und gefragt habe, wie es in Polen gewesen sei. Ein guter Freund habe dem Beschwerdeführer geholfen, selbst bei der Polizei zu arbeiten beginnen zu können. Eine Woche später seien Leute vom FSB (höher als die Polizei) zu ihm gekommen seien, worauf der Beschwerdeführer Geld an diese bezahlt habe, damit er Ruhe habe, aber sie hätten ihn weiter geschlagen und nicht in Ruhe gelassen. Vor ca. einem Jahr (2011) habe der Beschwerdeführer mit einem Kollegen in einer Wohnung Reisepässe überprüft und dabei seien von seinen zwei Kollegen zwei unschuldige Leute umgebracht worden, worauf sich der Beschwerdeführer gegen seine Kollegen gestellt habe und diese ihm gesagt hätten, dass er das so machen müsse, wie sie wollten, wenn er bei der Polizei arbeiten wolle. Er habe gesehen, wie andere Leute unschuldig geschlagen und ihnen Suchtgift und Waffen unterschoben worden seien. Dafür hätten sie (die Kollegen) höhere Positionen bekommen und den Beschwerdeführer ausgelacht, weil er sich gegen die Tötung von Menschen ausgesprochen habe. Er habe dann brav mitgemacht und als er es nicht mehr ausgehalten habe, habe er ihnen gesagt, dass er sie beim EGMR anzeigen werde. Danach sei wieder der FSB gekommen und hätte ihm mitgeteilt, dass er nun alles verspielt habe. Am 21.03.2012 habe sein Cousin mit dem Auto des Beschwerdeführers bei einer Feier Bier holen wollen, als er von maskierten Leuten im Auto ermordet worden sei, was wahrscheinlich dem Beschwerdeführer gegolten habe. Er habe daraufhin beschlossen, seine Heimat zu verlassen und sei mit einem Freund nach Moskau gefahren, seine Frau sei dann mit dem Bus nachgekommen. Im Fall der Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden.

Weiters gab er an, in XXXX in Dagestan geboren zu sein und dort von 1989 bis 1991 die Schule besucht zu haben, danach sei er von 1991 bis 1999 in XXXX zur Schule gegangen und habe von 2000/2001 bis 2006 dort auch die Universität besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet, seine erste Ehe sei vor ca. 3-4 Jahren am Gericht in XXXX geschieden worden. Neben Tschetschenisch spreche er noch Russisch und schlecht Englisch. Seine Eltern und Geschwister würden noch in XXXX leben, seine geschiedene Ehefrau und deren Tochter würden ebenfalls noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich habe er einen Onkel und eine Cousine, drei Onkel des Beschwerdeführers würden schon seit ca. 8 Jahren in Frankreich leben. Er habe am 28.03.2012 sein Heimatland via Moskau mit seinem in XXXX ausgestellten Auslandsreisepass verlassen und sei nach Kairo geflogen, wo er sich 30 Tage bei einem bekannten Studenten aufgehalten habe, und sei von dort nach Wien geflogen. Bereits 2009 habe er in Polen Asyl beantragt und in Frankreich sei ihm gesagt worden, dass Polen für ihn zuständig sei. Er legte ua. seinen am 23.03.2011 ausgestellten Auslandsreisepass mit zwei ägyptischen Visa, einen Polizeiausweis und einen polnischen Ausweis vor.Weiters gab er an, in römisch 40 in Dagestan geboren zu sein und dort von 1989 bis 1991 die Schule besucht zu haben, danach sei er von 1991 bis 1999 in römisch 40 zur Schule gegangen und habe von 2000 aus 2001, bis 2006 dort auch die Universität besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet, seine erste Ehe sei vor ca. 3-4 Jahren am Gericht in römisch 40 geschieden worden. Neben Tschetschenisch spreche er noch Russisch und schlecht Englisch. Seine Eltern und Geschwister würden noch in römisch 40 leben, seine geschiedene Ehefrau und deren Tochter würden ebenfalls noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich habe er einen Onkel und eine Cousine, drei Onkel des Beschwerdeführers würden schon seit ca. 8 Jahren in Frankreich leben. Er habe am 28.03.2012 sein Heimatland via Moskau mit seinem in römisch 40 ausgestellten Auslandsreisepass verlassen und sei nach Kairo geflogen, wo er sich 30 Tage bei einem bekannten Studenten aufgehalten habe, und sei von dort nach Wien geflogen. Bereits 2009 habe er in Polen Asyl beantragt und in Frankreich sei ihm gesagt worden, dass Polen für ihn zuständig sei. Er legte ua. seinen am 23.03.2011 ausgestellten Auslandsreisepass mit zwei ägyptischen Visa, einen Polizeiausweis und einen polnischen Ausweis vor.

Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.06.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater XXXX bei der Polizei in XXXXgewesen und nun in Pension sei. Der Beschwerdeführer selbst sei Fahrer bei der Polizeihauptverwaltung gewesen; er sei Fahrer des Stellvertreters der Militärabteilung gewesen. Von seiner Ausbildung her sei der Beschwerdeführer Jurist. Er habe immer den namentlich genannten Stellvertreter der Abteilung für außeramtliche Bewachung zu Objekten chauffiert, wo dieser kontrolliert habe, wie die Bewachung durchgeführt werde. Seine Ehefrau habe keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen, sie werde natürlich auch seinetwegen gesucht. Im Fall der Rückkehr befürchte er Verfolgung bzw. Tötung durch die Beamten von der Polizei oder vom FSB. Er habe immer Probleme mit den Behörden gehabt. Von 01.09.2009 bis 02.01.2010 habe er sich in Polen und Frankreich aufgehalten. Er habe dort seine Probleme in XXXX (Dagestan) angegeben; er habe oft dorthin fahren müssen. Er habe keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil er –inoffiziell- von den Polizisten gesucht werde und einen Meldezettel brauche. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in der Fahndungsliste. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er zusammengefasst an, dass er von den Beamten der Abteilung gegen Terrorismus immer gedemütigt worden sei, weshalb er zur Polizei gegangen wäre. Daraufhin hätten ihn die Beamten der Abteilung für Terrorismus ausgenutzt und er habe für sie arbeiten müssen. Sie hätten ihn bei Durchsuchungen zu Objekten mitgenommen und er habe jemanden etwas unauffällig unterschieben sollen. Er habe auch verdeckt ermitteln müssen. Dann seien diese Beamten mit einem Durchsuchungsbefehl gekommen und hätten den Betroffenen vor die Wahl gestellt, ins Gefängnis zu gehen oder Schmiergeld zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe den Beamten vorgeworfen, dass sie statt Terroristen unbeteiligte Zivilisten getötet hätten. Er habe in XXXX (in der Region XXXX) und manchmal in XXXX angeblichen Terroristen Waffen in die Hand drücken müssen, erstmals im April 2010. Der Beschwerdeführer habe an der Tötung von Personen nicht mitgewirkt. Er habe außerhalb seines Dienstes Leuten Waffen unterschoben. Falls er abgelehnt hätte, wäre er tot aufgefunden worden. Die daran beteiligten Personen würden zum FSB gehören und auch ein Untersuchungsrichter sei dabei gewesen. Der Beschwerdeführer sei ausgewählt worden, weil er seit 2006 unter besonderer Beobachtung stehe. Zum Vorhalt, dass er mehrmals unbehindert ausgereist sei, brachte er vor, das erste Mal in Ägypten auf Urlaub gewesen zu sein und dass er ohnehin wegen der Spione nicht dort hätte bleiben können. Er habe diese Vorfälle einem persönlich bekannten Beamten von der "Verwaltung für die eigene Sicherheit" informell erzählt. Er habe eine offizielle Untersuchung beantragen sollen und dann seien sie gekommen und hätten ihn am Tag der Antragstellung (in der Silvesternacht 2011/2012) nochmal zusammengeschlagen. Der Beschwerdeführer habe nach seinem Dienstausweis für den FGUP gearbeitet, welcher dem MWD unterstehe. Beim FGUP hätten die Polizisten nur Objekte bewacht, es sei ein Wachdienst gewesen.Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.06.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater römisch 40 bei der Polizei in XXXXgewesen und nun in Pension sei. Der Beschwerdeführer selbst sei Fahrer bei der Polizeihauptverwaltung gewesen; er sei Fahrer des Stellvertreters der Militärabteilung gewesen. Von seiner Ausbildung her sei der Beschwerdeführer Jurist. Er habe immer den namentlich genannten Stellvertreter der Abteilung für außeramtliche Bewachung zu Objekten chauffiert, wo dieser kontrolliert habe, wie die Bewachung durchgeführt werde. Seine Ehefrau habe keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen, sie werde natürlich auch seinetwegen gesucht. Im Fall der Rückkehr befürchte er Verfolgung bzw. Tötung durch die Beamten von der Polizei oder vom FSB. Er habe immer Probleme mit den Behörden gehabt. Von 01.09.2009 bis 02.01.2010 habe er sich in Polen und Frankreich aufgehalten. Er habe dort seine Probleme in römisch 40 (Dagestan) angegeben; er habe oft dorthin fahren müssen. Er habe keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil er –inoffiziell- von den Polizisten gesucht werde und einen Meldezettel brauche. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in der Fahndungsliste. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er zusammengefasst an, dass er von den Beamten der Abteilung gegen Terrorismus immer gedemütigt worden sei, weshalb er zur Polizei gegangen wäre. Daraufhin hätten ihn die Beamten der Abteilung für Terrorismus ausgenutzt und er habe für sie arbeiten müssen. Sie hätten ihn bei Durchsuchungen zu Objekten mitgenommen und er habe jemanden etwas unauffällig unterschieben sollen. Er habe auch verdeckt ermitteln müssen. Dann seien diese Beamten mit einem Durchsuchungsbefehl gekommen und hätten den Betroffenen vor die Wahl gestellt, ins Gefängnis zu gehen oder Schmiergeld zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe den Beamten vorgeworfen, dass sie statt Terroristen unbeteiligte Zivilisten getötet hätten. Er habe in römisch 40 (in der Region römisch 40 ) und manchmal in römisch 40 angeblichen Terroristen Waffen in die Hand drücken müssen, erstmals im April 2010. Der Beschwerdeführer habe an der Tötung von Personen nicht mitgewirkt. Er habe außerhalb seines Dienstes Leuten Waffen unterschoben. Falls er abgelehnt hätte, wäre er tot aufgefunden worden. Die daran beteiligten Personen würden zum FSB gehören und auch ein Untersuchungsrichter sei dabei gewesen. Der Beschwerdeführer sei ausgewählt worden, weil er seit 2006 unter besonderer Beobachtung stehe. Zum Vorhalt, dass er mehrmals unbehindert ausgereist sei, brachte er vor, das erste Mal in Ägypten auf Urlaub gewesen zu sein und dass er ohnehin wegen der Spione nicht dort hätte bleiben können. Er habe diese Vorfälle einem persönlich bekannten Beamten von der "Verwaltung für die eigene Sicherheit" informell erzählt. Er habe eine offizielle Untersuchung beantragen sollen und dann seien sie gekommen und hätten ihn am Tag der Antragstellung (in der Silvesternacht 2011 aus 2012,) nochmal zusammengeschlagen. Der Beschwerdeführer habe nach seinem Dienstausweis für den FGUP gearbeitet, welcher dem MWD unterstehe. Beim FGUP hätten die Polizisten nur Objekte bewacht, es sei ein Wachdienst gewesen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zl. D12 428321-1/2012/6E, Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da die Behörde die Ermittlungsergebnisse zum FGUP dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht sowie diesen nicht zu den vorgelegten Fotos seines Autos und den Videoaufnahmen befragt habe.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zl. D12 428321-1/2012/6E, Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da die Behörde die Ermittlungsergebnisse zum FGUP dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht sowie diesen nicht zu den vorgelegten Fotos seines Autos und den Videoaufnahmen befragt habe.

3. Im fortgesetzten Verfahren strengte das Bundesasylamt Internetrecherchen zum genannten Dienstgeber des Beschwerdeführers an, wonach die vom Beschwerdeführer namentlich genannten Vorgesetzten jedoch nicht beim FGUP sondern beim regionalen FGKU in XXXXbeschäftigt sind, und erstellte entsprechende Länderfeststellungen für die jeweiligen Einheiten.

Im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.05.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er kürzlich erfahren habe, dass seine Freunde von der Sicherheitsbehörde im Kampf gegen den Terrorismus mitgenommen und über ihn befragt worden seien. Konkret kenne er nur mehr den Namen von XXXX, vom anderen wisse er den Namen nicht mehr. Er wiederholte beim FGUP beschäftigt gewesen zu sein und dass er einen Dienstausweis vorgelegt habe. Zum Vorhalt, dass er in der Beschwerde stets angegeben habe, beim FGKU tätig gewesen zu sein, brachte er vor, es sei nicht seine Schuld, wenn dort etwas Falsches geschrieben worden sei, er habe immer FGUP gesagt. Auf Nachfrage nannte er den Namen des Leiters des FGKU und behauptete, dieser sei der Leiter der Polizei für XXXX für die nichtbehördliche Bewachung und dass sie diesem unterstehen würden.Im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.05.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er kürzlich erfahren habe, dass seine Freunde von der Sicherheitsbehörde im Kampf gegen den Terrorismus mitgenommen und über ihn befragt worden seien. Konkret kenne er nur mehr den Namen von römisch 40 , vom anderen wisse er den Namen nicht mehr. Er wiederholte beim FGUP beschäftigt gewesen zu sein und dass er einen Dienstausweis vorgelegt habe. Zum Vorhalt, dass er in der Beschwerde stets angegeben habe, beim FGKU tätig gewesen zu sein, brachte er vor, es sei nicht seine Schuld, wenn dort etwas Falsches geschrieben worden sei, er habe immer FGUP gesagt. Auf Nachfrage nannte er den Namen des Leiters des FGKU und behauptete, dieser sei der Leiter der Polizei für römisch 40 für die nichtbehördliche Bewachung und dass sie diesem unterstehen würden.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013 wurde der Antrag des BF vom 04.05.2012 neuerlich gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft gemacht habe und der vorgelegte Dienstausweis vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach in der Russischen Föderation jegliche Ausweise auf dem Schwarzmarkt leicht erhältlich seien, zwar durchaus echt erscheine, jedoch inhaltlich nicht als richtig erachtet werden könne. Zudem habe die Gattin des Beschwerdeführers im Widerspruch zu diesem angegeben, bis zur Ausreise in XXXX gearbeitet zu haben, und dass ihre tatsächliche Registrierung in XXXX ihren tatsächlichen Aufenthalt nicht beweise.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013 wurde der Antrag des BF vom 04.05.2012 neuerlich gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft gemacht habe und der vorgelegte Dienstausweis vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach in der Russischen Föderation jegliche Ausweise auf dem Schwarzmarkt leicht erhältlich seien, zwar durchaus echt erscheine, jedoch inhaltlich nicht als richtig erachtet werden könne. Zudem habe die Gattin des Beschwerdeführers im Widerspruch zu diesem angegeben, bis zur Ausreise in römisch 40 gearbeitet zu haben, und dass ihre tatsächliche Registrierung in römisch 40 ihren tatsächlichen Aufenthalt nicht beweise.

Am 24.06.2013 erklärte der Beschwerdeführer seine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat. Am 28.06.2013 wurde über ihn U-Haft wegen Erpressung verhängt.

Das gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013 anhängige Beschwerdeverfahren wurde am 18.09.2013 gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.Das gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013 anhängige Beschwerdeverfahren wurde am 18.09.2013 gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.11.2013 im Rahmen der Dublin-VO aus Slowenien rückübernommen und das Beschwerdeverfahren am 18.11.2013 fortgesetzt.

5. In der Folge erging der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2014, Zl. W146 1428321-2/13E, womit der bekämpfte Bescheid neuerlich behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde. Dazu wurde in der Begründung zusammenfassend ausgeführt: "Die belangte Behörde wird also im fortgesetzten Verfahren die sich im Akt des Erstbeschwerdeführers befindlichen Internetauszüge (insbesondere AS 133, AS 371 und AS 373) von einem geeigneten Dolmetscher vollständig übersetzen lassen müssen sowie den vorgelegten Dienstausweis auf seine Echtheit überprüfen und ebenfalls übersetzen zu haben. Darüber hinaus wird die belangte Behörde zu klären haben, ob der Stellvertreter der Militärabteilung der FGUP den vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Namen trägt. Anschließend wird die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis bringen zu haben und ihm Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere wird der Erstbeschwerdeführer auch zu seiner Sehschwäche zu befragen bzw. aufzufordern sein, entsprechende ärztliche Befunde vorzulegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den Beschwerdeführern auch aktuelle Länderfeststellungen vorhalten müssen und ihnen die Möglichkeit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen."5. In der Folge erging der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2014, Zl. W146 1428321-2/13E, womit der bekämpfte Bescheid neuerlich behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde. Dazu wurde in der Begründung zusammenfassend ausgeführt: "Die belangte Behörde wird also im fortgesetzten Verfahren die sich im Akt des Erstbeschwerdeführers befindlichen Internetauszüge (insbesondere AS 133, AS 371 und AS 373) von einem geeigneten Dolmetscher vollständig übersetzen lassen müssen sowie den vorgelegten Dienstausweis auf seine Echtheit überprüfen und ebenfalls übersetzen zu haben. Darüber hinaus wird die belangte Behörde zu klären haben, ob der Stellvertreter der Militärabteilung der FGUP den vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Namen trägt. Anschließend wird die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis bringen zu haben und ihm Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere wird der Erstbeschwerdeführer auch zu seiner Sehschwäche zu befragen bzw. aufzufordern sein, entsprechende ärztliche Befunde vorzulegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den Beschwerdeführern auch aktuelle Länderfeststellungen vorhalten müssen und ihnen die Möglichkeit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen."

6. Nach der Anfragebeantwortung vom 26.11.2014 zum Rechercheauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer hat sich dieser trotz seiner Meldung in XXXX zwischen 2007 und 2008 in Moskau aufgehalten und dort gearbeitet; er kehrte danach nach XXXX zurück, wo er einen Großhandel mit Holzprodukten gründete und als dessen Geschäftsführer fungierte; das Unternehmen wurde wegen schlechter wirtschaftlicher Entwicklung im Lauf des Jahres 2009 liquidiert. Von 2010 bis März 2012 war der Beschwerdeführer für das Innenministerium, Behörde XXXX als Fahrer der mobilen Abteilung für Sondereinsätze "Bewachung" beschäftigt. Diese Abteilung war für auswärtige Sondereinsätze tätig, wobei der Beschwerdeführer in der Freizeit fallweise Gelegenheitsarbeiten angenommen hat. Der vorgelegte Dienstausweis ist echt. Es hat sich kein Hinweis auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Anschlag vom6. Nach der Anfragebeantwortung vom 26.11.2014 zum Rechercheauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer hat sich dieser trotz seiner Meldung in römisch 40 zwischen 2007 und 2008 in Moskau aufgehalten und dort gearbeitet; er kehrte danach nach römisch 40 zurück, wo er einen Großhandel mit Holzprodukten gründete und als dessen Geschäftsführer fungierte; das Unternehmen wurde wegen schlechter wirtschaftlicher Entwicklung im Lauf des Jahres 2009 liquidiert. Von 2010 bis März 2012 war der Beschwerdeführer für das Innenministerium, Behörde römisch 40 als Fahrer der mobilen Abteilung für Sondereinsätze "Bewachung" beschäftigt. Diese Abteilung war für auswärtige Sondereinsätze tätig, wobei der Beschwerdeführer in der Freizeit fallweise Gelegenheitsarbeiten angenommen hat. Der vorgelegte Dienstausweis ist echt. Es hat sich kein Hinweis auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Anschlag vom

21. oder 22.03.2012 in XXXX ergeben, der zum Tod des "Bruders" des Beschwerdeführers geführt hätte. Sodann wurden verschiedene andere Anschläge zwischen 2007 und 2014 in XXXX aufgelistet. Zusammengefasst wurde ua. dargelegt, dass sich zwar der Wohnort und die berufliche Tätigkeit sowie der Dienstausweis als zutreffend herausgestellt hätten, sich jedoch weder für den behaupteten Anschlag noch für die geschilderten Abläufe bei Sondereinsätzen Hinweise hätten eruieren lassen.21. oder 22.03.2012 in römisch 40 ergeben, der zum Tod des "Bruders" des Beschwerdeführers geführt hätte. Sodann wurden verschiedene andere Anschläge zwischen 2007 und 2014 in römisch 40 aufgelistet. Zusammengefasst wurde ua. dargelegt, dass sich zwar der Wohnort und die berufliche Tätigkeit sowie der Dienstausweis als zutreffend herausgestellt hätten, sich jedoch weder für den behaupteten Anschlag noch für die geschilderten Abläufe bei Sondereinsätzen Hinweise hätten eruieren lassen.

In seiner Stellungnahme vom 15.01.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine namentlich genannte Freunde entweder verhaftet worden oder verschwunden seien. Weiters finde sich auf der beigelegten CD ein Mitschnitt eines Gespräches zweier Frauen via Skype, wonach diese vom FSB nach dem Beschwerdeführer gefragt worden seien, was zeige, dass bei den Behörden nach wie vor Interesse an seiner Person bestehe.

7. Im Rahmen der Einvernahme im fortgesetzten Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.03.2015 brachte der Beschwerdeführer auf Befragen im Wesentlichen vor, er könne nicht belegen, mit den von ihm in der Stellungnahme genannten Personen in Beziehung gestanden zu sein, jedoch gehe er davon aus, dass dies bei einer Anfrage bestätigt werden könne. Er befürchte im Fall der Rückkehr zu verschwinden. Dies gehe von der Abteilung zur Bekämpfung von Terrorismus in XXXX aus. Diese sei hinter ihm her, weil er geflüchtet sei und man ihm Waffen unterschoben habe – nein- der Beschwerdeführer sei von den Fahndungsbeamten der Abteilung zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus gezwungen worden, Waffen zu unterschieben. Seit 2009 sei er ständig mit dem Umbringen bedroht worden, auch schon vorher. Sie hätten auch damit gedroht, seine Familie einzubeziehen. Seine Frau sei einmal gegen Neujahr, glaublich 2009/2010 von ihnen gefragt worden. Alle anderen Familienmitglieder seien nur seinetwegen hier und hätten keine eigenen Asylgründe. Er habe von 2010 bis März 2012 bei der FGUP gearbeitet und nicht gekündigt. Zu dieser Zeit habe er auch noch ein Geschäft betrieben, einen Großhandel für Handys mit Sitz in XXXX, es sei gut gegangen und nicht auf ihn sondern auf einen Kollegen registriert gewesen. Das von den Polizisten des Öfteren verlangte Schutzgeld habe er bezahlt. Er habe Geld investiert und fallweise Telefone in XXXX eingekauft und ins Geschäft transportiert. Auf die Frage, warum die Terrorbekämpfer den Beschwerdeführer zur Verschleierung von Übergriffen herangezogen hätten, wich er zunächst mehrmals aus, und brachte schließlich vor, man habe ihn eingeschüchtert, er habe ja schon Probleme mit der Polizei gehabt. Der Beschwerdeführer habe den Leuten Waffen oder andere Dinge unterschoben, dann hätten die Behörden dies gefunden und es sei ein Betrag genannt worden, um das Verfahren an Ort und Stelle zu unterbinden. Es sei den Einsatzkräften darum gegangen, Geld zu lukrieren oder wenn nicht bezahlt worden sei, das Verfahren ans Gericht weiterzuleiten und einen Erfolg zu verbuchen. Diese Übergriffe und Einsätze hätten nur den Zweck der Gelderpressung gehabt. Der Beschwerdeführer habe kein Geld dafür bekommen. Dies habe nichts mit seiner Tätigkeit beim FGUP zu tun gehabt, er habe diese Tätigkeit parallel dazu in seiner Freizeit ausgeübt. Er habe auch mehrmals versucht, dies zu verweigern, worauf sie ihm gesagt hätten, dass er ja wissen müsse, was passiere. Zuletzt habe er Anfang März 2011 einen Konflikt mit ihnen gehabt, worauf am 22.03.2011 ein Überfall auf ihn organisiert worden sei, wobei sein Cousin gestorben sei. Danach sei er geflüchtet. Zum Vorhalt, dass er 2011 aus Ägypten zurückgekehrt und wieder nach XXXX gegangen sei, was nicht für eine bestehende Furcht vor Verfolgung spreche, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine andere Möglichkeit gehabt. In Ägypten habe er keine Dokumente bekommen. Er sei dort bei der Polizei gewesen, aber diese habe sich nicht dafür interessiert, weil dort gerade ein Umsturz gewesen sei. Zum Vorhalt des Rechercheergebnisses, wonach kein Vorfall in XXXX eruiert werden konnte, bei dem jemand an der Stelle des Beschwerdeführers getötet worden wäre, beharrte dieser darauf, dass es diesen Vorfall gegeben habe. Zum Vorhalt der Existenz eines Zeugenschutzprogramms in der Russischen Föderation brachte der Beschwerdeführer vor, sich nicht an diese Behörde wenden zu wollen, weil man ihm nicht glauben würde. Er selbst sei nicht dabei gewesen, als einmal jemand getötet worden sei, er habe draußen gewartet. Er selbst sei sicher öfter als zwanzig Mal eingesetzt worden. Er sei bei der Tötung des Sohnes von7. Im Rahmen der Einvernahme im fortgesetzten Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.03.2015 brachte der Beschwerdeführer auf Befragen im Wesentlichen vor, er könne nicht belegen, mit den von ihm in der Stellungnahme genannten Personen in Beziehung gestanden zu sein, jedoch gehe er davon aus, dass dies bei einer Anfrage bestätigt werden könne. Er befürchte im Fall der Rückkehr zu verschwinden. Dies gehe von der Abteilung zur Bekämpfung von Terrorismus in römisch 40 aus. Diese sei hinter ihm her, weil er geflüchtet sei und man ihm Waffen unterschoben habe – nein- der Beschwerdeführer sei von den Fahndungsbeamten der Abteilung zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus gezwungen worden, Waffen zu unterschieben. Seit 2009 sei er ständig mit dem Umbringen bedroht worden, auch schon vorher. Sie hätten auch damit gedroht, seine Familie einzubeziehen. Seine Frau sei einmal gegen Neujahr, glaublich 2009 aus 2010, von ihnen gefragt worden. Alle anderen Familienmitglieder seien nur seinetwegen hier und hätten keine eigenen Asylgründe. Er habe von 2010 bis März 2012 bei der FGUP gearbeitet und nicht gekündigt. Zu dieser Zeit habe er auch noch ein Geschäft betrieben, einen Großhandel für Handys mit Sitz in römisch 40 , es sei gut gegangen und nicht auf ihn sondern auf einen Kollegen registriert gewesen. Das von den Polizisten des Öfteren verlangte Schutzgeld habe er bezahlt. Er habe Geld investiert und fallweise Telefone in römisch 40 eingekauft und ins Geschäft transportiert. Auf die Frage, warum die Terrorbekämpfer den Beschwerdeführer zur Verschleierung von Übergriffen herangezogen hätten, wich er zunächst mehrmals aus, und brachte schließlich vor, man habe ihn eingeschüchtert, er habe ja schon Probleme mit der Polizei gehabt. Der Beschwerdeführer habe den Leuten Waffen oder andere Dinge unterschoben, dann hätten die Behörden dies gefunden und es sei ein Betrag genannt worden, um das Verfahren an Ort und Stelle zu unterbinden. Es sei den Einsatzkräften darum gegangen, Geld zu lukrieren oder wenn nicht bezahlt worden sei, das Verfahren ans Gericht weiterzuleiten und einen Erfolg zu verbuchen. Diese Übergriffe und Einsätze hätten nur den Zweck der Gelderpressung gehabt. Der Beschwerdeführer habe kein Geld dafür bekommen. Dies habe nichts mit seiner Tätigkeit beim FGUP zu tun gehabt, er habe diese Tätigkeit parallel dazu in seiner Freizeit ausgeübt. Er habe auch mehrmals versucht, dies zu verweigern, worauf sie ihm gesagt hätten, dass er ja wissen müsse, was passiere. Zuletzt habe er Anfang März 2011 einen Konflikt mit ihnen gehabt, worauf am 22.03.2011 ein Überfall auf ihn organisiert worden sei, wobei sein Cousin gestorben sei. Danach sei er geflüchtet. Zum Vorhalt, dass er 2011 aus Ägypten zurückgekehrt und wieder nach römisch 40 gegangen sei, was nicht für eine bestehende Furcht vor Verfolgung spreche, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine andere Möglichkeit gehabt. In Ägypten habe er keine Dokumente bekommen. Er sei dort bei der Polizei gewesen, aber diese habe sich nicht dafür interessiert, weil dort gerade ein Umsturz gewesen sei. Zum Vorhalt des Rechercheergebnisses, wonach kein Vorfall in römisch 40 eruiert werden konnte, bei dem jemand an der Stelle des Beschwerdeführers getötet worden wäre, beharrte dieser darauf, dass es diesen Vorfall gegeben habe. Zum Vorhalt der Existenz eines Zeugenschutzprogramms in der Russischen Föderation brachte der Beschwerdeführer vor, sich nicht an diese Behörde wenden zu wollen, weil man ihm nicht glauben würde. Er selbst sei nicht dabei gewesen, als einmal jemand getötet worden sei, er habe draußen gewartet. Er selbst sei sicher öfter als zwanzig Mal eingesetzt worden. Er sei bei der Tötung des Sohnes von

XXXX persönlich anwesend gewesen, habe jedoch nicht mitgewirkt.römisch 40 persönlich anwesend gewesen, habe jedoch nicht mitgewirkt.

Das Verfahren zur Sachverhaltsdarstellung wegen schweren Auslandsstraftaten ( §§ 144, 145 ua. Delikte StGB) vom 16.03.2015 wurde mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 05.05.2015 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil es für die angezeigten Straftaten keine objektiven Beweisergebnisse mit Ausnahme der sich selbst belastenden Angaben des Beschwerdeführers gebe und auf Grund gleichgelagerter Fälle in der Vergangenheit lediglich von einem asylzweckbezogenen Vorbringen auszugehen sei.Das Verfahren zur Sachverhaltsdarstellung wegen schweren Auslandsstraftaten ( Paragraphen 144, 145, ua. Delikte StGB) vom 16.03.2015 wurde mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 05.05.2015 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil es für die angezeigten Straftaten keine objektiven Beweisergebnisse mit Ausnahme der sich selbst belastenden Angaben des Beschwerdeführers gebe und auf Grund gleichgelagerter Fälle in der Vergangenheit lediglich von einem asylzweckbezogenen Vorbringen auszugehen sei.

Der Übersetzung der zum slowenischen Asylverfahren des Beschwerdeführers übersendeten Unterlagen über seine dort geltend gemachten Fluchtgründe ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass er als Fahrer bei der Abteilung für den Polizeischutz gearbeitet habe. In der Abteilung für Terrorismus und Extremismus sei es gängige Praxis, Einwohnern aus der muslimischen Bevölkerung Drogen, Waffen und Granaten unterzuschieben, worauf Hausdurchsuchungen erfolgt seien und die Einleitung von Strafverfahren. Um die Einleitung von Strafverfahren abzuwenden seien von den Betroffenen bis zu 500.000.- russische Rubel verlangt worden, da sie ansonsten eingesperrt worden wären. Er sei von den Bediensteten dieser Abteilung zur Beteiligung an diesen Aktionen gezwungen worden, indem ihm gesagt worden sei, er würde überall ausfindig gemacht werden. Sie hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des salafistischen Islam sei, was man in Russland als radikalen Islam betrachte, und hätten ihn erpresst und ihm gedroht, ihn zu erschießen sowie ihm ebenfalls Waffen unterzuschieben und dass sie behaupten würden, dass er ein Salafist sei. Am 22.03.2012 habe er Streit mit ihnen gehabt und ihnen gesagt, sie sollten ihn töten und nicht mehr erpressen, worauf er ausgelacht worden sei. Am selben Tag sei auf seinen Wagen geschossen worden und am Abend desselben Tages sei der Beschwerdeführer nach Moskau geflohen. Alle in XXXX würden wissen, dass er sich in Österreich aufhalte und nur auf seine Abschiebung warten, um mit ihm abzurechnen. In Österreich würden mehrere Tschetschenen leben, welche ihn bedroht hätten, weil er bei der Polizei tätig gewesen sei. Da es keine direkten Drohungen gewesen seien, habe er sie nicht bei der Polizei anzeigen können. Weiters schilderte er, dass er sich in Österreich verfolgt fühle, vermutlich vom FSB (russischer Inlandsgeheimdienst). Seine Mutter habe ihm via Skype mitgeteilt, dass nachgefragt worden sei, wann der Beschwerdeführer aus Österreich zurückkommen werde. In der Russischen Föderation sei er nur wegen seines salafistischen Glaubensbekenntnisses verfolgt worden und wegen alledem, was er als Grund für seine Verfolgung angeben habe.Der Übersetzung der zum slowenischen Asylverfahren des Beschwerdeführers übersendeten Unterlagen über seine dort geltend gemachten Fluchtgründe ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass er als Fahrer bei der Abteilung für den Polizeischutz gearbeitet habe. In der Abteilung für Terrorismus und Extremismus sei es gängige Praxis, Einwohnern aus der muslimischen Bevölkerung Drogen, Waffen und Granaten unterzuschieben, worauf Hausdurchsuchungen erfolgt seien und die Einleitung von Strafverfahren. Um die Einleitung von Strafverfahren abzuwenden seien von den Betroffenen bis zu 500.000.- russische Rubel verlangt worden, da sie ansonsten eingesperrt worden wären. Er sei von den Bediensteten dieser Abteilung zur Beteiligung an diesen Aktionen gezwungen worden, indem ihm gesagt worden sei, er würde überall ausfindig gemacht werden. Sie hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des salafistischen Islam sei, was man in Russland als radikalen Islam betrachte, und hätten ihn erpresst und ihm gedroht, ihn zu erschießen sowie ihm ebenfalls Waffen unterzuschieben und dass sie behaupten würden, dass er ein Salafist sei. Am 22.03.2012 habe er Streit mit ihnen gehabt und ihnen gesagt, sie sollten ihn töten und nicht mehr erpressen, worauf er ausgelacht worden sei. Am selben Tag sei auf seinen Wagen geschossen worden und am Abend desselben Tages sei der Beschwerdeführer nach Moskau geflohen. Alle in römisch 40 würden wissen, dass er sich in Österreich aufhalte und nur auf seine Abschiebung warten, um mit ihm abzurechnen. In Österreich würden mehrere Tschetschenen leben, welche ihn bedroht hätten, weil er bei der Polizei tätig gewesen sei. Da es keine direkten Drohungen gewesen seien, habe er sie nicht bei der Polizei anzeigen können. Weiters schilderte er, dass er sich in Österreich verfolgt fühle, vermutlich vom FSB (russischer Inlandsgeheimdienst). Seine Mutter habe ihm via Skype mitgeteilt, dass nachgefragt worden sei, wann der Beschwerdeführer aus Österreich zurückkommen werde. In der Russischen Föderation sei er nur wegen seines salafistischen Glaubensbekenntnisses verfolgt worden und wegen alledem, was er als Grund für seine Verfolgung angeben habe.

Mit Schreiben vom 20.05.2015 legte der Beschwerdeführer ua. eine CD vor, worauf die Frau von XXXX bestätige, dass der Beschwerdeführer ein Freund der Familie sei sowie Fotos vom Beschwerdeführer in Dienstuniform sowie vom genannten XXXX in Dienstuniform; dieser sei von den Sicherheitsbehörden inhaftiert und gefoltert worden. Die weiteren Fotos würden sein Dienstfahrzeug zeigen. Die Fotos seien von seiner Mutter via Skype übermittelt worden und stammten von seiner persönlichen Festplatte.Mit Schreiben vom 20.05.2015 legte der Beschwerdeführer ua. eine CD vor, worauf die Frau von römisch 40 bestätige, dass der Beschwerdeführer ein Freund der Familie sei sowie Fotos vom Beschwerdeführer in Dienstuniform sowie vom genannten römisch 40 in Dienstuniform; dieser sei von den Sicherheitsbehörden inhaftiert und gefoltert worden. Die weiteren Fotos würden sein Dienstfahrzeug zeigen. Die Fotos seien von seiner Mutter via Skype übermittelt worden und stammten von seiner persönlichen Festplatte.

Mit Schreiben vom 22.06.2015 legte der Beschwerdeführer erneut eine CD vor, worauf die Schwester seines Bekannten XXXX zu sehen sei, welcher sich in Untersuchungshaft befinde, worauf diese die Freundschaft ihres Bruders mit dem Beschwerdeführer bestätige. Dieser sei von den Behörden wegen des Verdachts der Unterstützung von terroristischen Aktivitäten in Gewahrsam genommen und gefoltert worden.Mit Schreiben vom 22.06.2015 legte der Beschwerdeführer erneut eine CD vor, worauf die Schwester seines Bekannten römisch 40 zu sehen sei, welcher sich in Untersuchungshaft befinde, worauf diese die Freundschaft ihres Bruders mit dem Beschwerdeführer bestätige. Dieser sei von den Behörden wegen des Verdachts der Unterstützung von terroristischen Aktivitäten in Gewahrsam genommen und gefoltert worden.

Nach dem Aktenvermerk vom 25.09.2015 ergibt sich weder aus den vorgelegten CDs noch aus den dort genannten Links sowie den Fotos eine Verbindung zum Beschwerdeführer bzw. zu allfälligen Verfolgungsbehauptungen.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2015 wurde der seinerzeitige Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2012 erneut gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 nicht erteilt, gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß 3 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde neben Länderfeststellungen auch festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, eine asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei, die Staatsanwaltschaft sein Vorbringen als unwahr werte, der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubhaft sei, dass er Rückkehrhilfe beantragt habe und die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben sei; seine Familienangehörigen hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Andere Fluchtgründe hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich seit Verlassen seines Heimatstaates bereits in mehreren anderen Staaten in Sicherheit befunden, aber dort keinen Asylantrag gestellt oder weiteren Aufenthalt gesucht. Es sei ihm möglich, sich ungehindert in jedem anderen Teil seines Herkunftsstaates aufzuhalten, wo er über familiäre Beziehungen sowie soziale Kontakte verfüge. Er habe eine qualifizierte Bildung und sei im Herkunftsstaat stets erwerbstätig gewesen (staatliches Bewachungsunternehmen, selbständiger Handel). Der Beschwerdeführer sei gesund. Beweiswürdigend wurde zu den Fluchtgründen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Salafist zu sein –abgesehen von er Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft – auch seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht als wahr erachtet werde, weil er im Zuge seiner ersten Einvernahme im Widerspruch dazu erklärt habe, er habe ua. deswegen nicht in Ägypten bleiben wollen, weil es dort "islamische Fundamentalisten" gebe und dass er keinen Kontakt zu extremistischen Gruppierungen gehabt habe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten CDs seien nicht geeignet, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise mit festgenommenen Extremisten in Verbindung zu bringen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bei seiner letzten Einvernahme ausdrücklich vorgebracht, dass er ein Gegner des islamischen Staates sei, weil er mit solchen Banditen keinen Kontakt haben wolle, weshalb davon auszugehen sei, dass er niemals ein Naheverhältnis zu Salafisten oder derartigen Gruppierungen gehabt habe.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2015 wurde der seinerzeitige Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2012 erneut gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß 3 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde neben Länderfeststellungen auch festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, eine asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei, die Staatsanwaltschaft sein Vorbringen als unwahr werte, der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubhaft sei, dass er Rückkehrhilfe beantragt habe und die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben sei; seine Familienangehörigen hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Andere Fluchtgründe hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich seit Verlassen seines Heimatstaates bereits in mehreren anderen Staaten in Sicherheit befunden, aber dort keinen Asylantrag gestellt oder weiteren Aufenthalt gesucht. Es sei ihm möglich, sich ungehindert in jedem anderen Teil seines Herkunftsstaates aufzuhalten, wo er über familiäre Beziehungen sowie soziale Kontakte verfüge. Er habe eine qualifizierte Bildung und sei im Herkunftsstaat stets erwerbstätig gewesen (staatliches Bewachungsunternehmen, selbständiger Handel). Der Beschwerdeführer sei gesund. Beweiswürdigend wurde zu den Fluchtgründen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Salafist zu sein –abgesehen von er Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft – auch seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht als wahr erachtet werde, weil er im Zuge seiner ersten Einvernahme im Widerspruch dazu erklärt habe, er habe ua. deswegen nicht in Ägypten bleiben wollen, weil es dort "islamische Fundamentalisten" gebe und dass er keinen Kontakt zu extremistischen Gruppierungen gehabt habe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten CDs seien nicht geeignet, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise mit festgenommenen Extremisten in Verbindung zu bringen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bei seiner letzten Einvernahme ausdrücklich vorgebracht, dass er ein Gegner des islamischen Staates sei, weil er mit solchen Banditen keinen Kontakt haben wolle, weshalb davon auszugehen sei, dass er niemals ein Naheverhältnis zu Salafisten oder derartigen Gruppierungen gehabt habe.

9. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme bei der LPD XXXX am 16.10.2015 als Zeuge gab der Beschwerdeführer auf Befragen im Wesentlichen an, abwechselnd die türkische und die tschetschenische Moschee in Österreich zu besuchen, wobei der Imam der tschetschenischen Moschee Leute nach Syrien geschickt haben und im Gefängnis sitzen solle. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat niemanden (Rebellen) unterstützt, sei aber verdächtigt worden, ein radikaler Islamist zu sein, weil er fünf Mal täglich gebetet habe. Wegen seiner speziellen Auslegung im Gebet, sei er auch als Radikaler bezeichnet worden. Es sei jedoch keines falls so, dass er den Islam radikal auslebe. Mit dem Wort Salafismus könne er wenig anfangen. Der Prophet habe vorgeschrieben, dass sie in einem Staat leben sollten, wo die Scharia gelte, allerdings sei die Frage, wo es so einen Staat gebe. Zum Islamischen Staat äußerte er sich sehr abwertend; dort gelte keine Scharia, dort würden alle umgebracht. Er verstehe nicht, dass Leute aus Mitteleuropa nach Syrien und in den Irak gehen, um sich dem islamischen Staat anzuschließen. Zum Besitz einer Gaspistole befragt, gab er an, dass er sich im Fall eines Angriffs wehren wolle, konkret aber von Niemandem bedroht werde und vor niemandem Angst habe.9. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme bei der LPD römisch 40 am 16.10.2015 als Zeuge gab der Beschwerdeführer auf Befragen im Wesentlichen an, abwechselnd die türkische und die tschetschenische Moschee in Österreich zu besuchen, wobei der Imam der tschetschenischen Moschee Leute nach Syrien geschickt haben und im Gefängnis sitzen solle. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat niemanden (Rebellen) unterstützt, sei aber verdächtigt worden, ein radikaler Islamist zu sein, weil er fünf Mal täglich gebetet habe. Wegen seiner speziellen Auslegung im Gebet, sei er auch als Radikaler bezeichnet worden. Es sei jedoch keines falls so, dass er den Islam radikal auslebe. Mit dem Wort Salafismus könne er wenig anfangen. Der Prophet habe vorgeschrieben, dass sie in einem Staat leben sollten, wo die Scharia gelte, allerdings sei die Frage, wo es so einen Staat gebe. Zum Islamischen Staat äußerte er sich sehr abwertend; dort gelte keine Scharia, dort würden alle umgebracht. Er verstehe nicht, dass Leute aus Mitteleuropa nach Syrien und in den Irak gehen, um sich dem islamischen Staat anzuschließen. Zum Besitz einer Gaspistole befragt, gab er an, dass er sich im Fall eines Angriffs wehren wolle, konkret aber von Niemandem bedroht werde und vor niemandem Angst habe.

10. In der vorliegenden vollumfänglichen Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vom 21.10.2015 brachte dieser vor, dass die Behörde den Ermittlungsaufträgen im Beschluss des BVwG vom 28.07.2014 nicht ausreichend nachgekommen sei. Es sei durch die behördlichen Recherchen seine Tätigkeit bei der FGUP von 2010 bis März 2012 bestätigt worden; unverständlich sei das Ermittlungsergebnis zum Tod seines Cousins. Im angefochtenen Bescheid fänden sich keine beweiswürdigenden Erläuterungen zu den Rechercheergebnissen bzw. zu deren Quellen. Die Länderfeststellungen seien nicht aktuell und würden sich wesentliche Teile auf Quellen aus dem Jahr 2013 beziehen, sodass sie nicht geeignet seien, "eine abschließende Beurteilung der Lage im Heimatland zu treffen". In der Folge wurde aus Berichten aus den Jahren 2011 bis 2015 zitiert. Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde aus dem Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2014, Zl. W221 1431320-1, zitiert, wonach regionale Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit haben würden, Personen auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Zur Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Einstellung des Strafverfahrens Bindungswirkung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer GFK-relevanten Verfolgung entfalten sollte. Der Beschwerdeführer habe einzig in der Einvernahme in Slowenien angegeben, dass seine Glaubensüberzeugung ihm ebenfalls Probleme im Herkunftsstaat bereiten würde, und versuche die Behörde vermeintliche Widersprüche zu konstruieren, wobei die Behörde anscheinend pauschal Extremismus, Salafismus und Fundamentalismus gleichsetze, ohne den Beschwerdeführer jemals befragt zu haben, was er unter einem salafistischen Glaubensbekenntnis verstehe und inwiefern er dadurch im Herkunftsstaat gefährdet sei. Er habe in allen bisherigen Einvernahmen stringent und frei von Widersprüchen angegeben, dass ihm auf Grund der korrupten Machenschaften in der Abteilung zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus in XXXX, an denen er sich durch Zwang habe beteiligen müssen, Todesgefahr drohe. Der Beschwerdeführer habe in seinen Stellungnahmen der Behörde Zeitungsausschnitte, Fotos und Videomitschnitte vorgelegt, um einerseits sein Vorbringen zu belegen (etwa durch Fotos von sich in Uniform) und andererseits der Behörde bekannt zu geben, dass ihm nahestehende Personen entweder verschwunden oder von den Sicherheitsbehörden in Gewahrsam genommen worden seien. Damit habe er aber sein Vorbringen weder ausgetauscht, sondern vielmehr darauf aufmerksam gemacht, dass ihm nicht nur auf Grund seines vorrangigen Vorbringens, sondern auch auf Grund (seiner) Nähe zu den genannten Personen Gefahr im Heimatland drohe. Richtig sei, dass eine Sprecherin angebe, den Beschwerdeführer nicht persönlich zu kennen, aber dass ihr von ihrem Bruder, welcher wegen Terrorismusvorwürfen in Haft sei, bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer ein Freund von ihm sei. Dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden und könnte den Schutz des Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen. Somit wäre den Beschwerdeführern internationaler Schutz zu gewähren gewesen.10. In der vorliegenden vollumfänglichen Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vom 21.10.2015 brachte dieser vor, dass die Behörde den Ermittlungsaufträgen im Beschluss des BVwG vom 28.07.2014 nicht ausreichend nachgekommen sei. Es sei durch die behördlichen Recherchen seine Tätigkeit bei der FGUP von 2010 bis März 2012 bestätigt worden; unverständlich sei das Ermittlungsergebnis zum Tod seines Cousins. Im angefochtenen Bescheid fänden sich keine beweiswürdigenden Erläuterungen zu den Rechercheergebnissen bzw. zu deren Quellen. Die Länderfeststellungen seien nicht aktuell und würden sich wesentliche Teile auf Quellen aus dem Jahr 2013 beziehen, sodass sie nicht geeignet seien, "eine abschließende Beurteilung der Lage im Heimatland zu treffen". In der Folge wurde aus Berichten aus den Jahren 2011 bis 2015 zitiert. Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde aus dem Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2014, Zl. W221 1431320-1, zitiert, wonach regionale Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit haben würden, Personen auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Zur Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Einstellung des Strafverfahrens Bindungswirkung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer GFK-relevanten Verfolgung entfalten sollte. Der Beschwerdeführer habe einzig in der Einvernahme in Slowenien angegeben, dass seine Glaubensüberzeugung ihm ebenfalls Probleme im Herkunftsstaat bereiten würde, und versuche die Behörde vermeintliche Widersprüche zu konstruieren, wobei die Behörde anscheinend pauschal Extremismus, Salafismus und Fundamentalismus gleichsetze, ohne den Beschwerdeführer jemals befragt zu haben, was er unter einem salafistischen Glaubensbekenntnis verstehe und inwiefern er dadurch im Herkunftsstaat gefährdet sei. Er habe in allen bisherigen Einvernahmen stringent und frei von Widersprüchen angegeben, dass ihm auf Grund der korrupten Machenschaften in der Abteilung zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus in römisch 40 , an denen er sich durch Zwang habe beteiligen müssen, Todesgefahr drohe. Der Beschwerdeführer habe in seinen Stellungnahmen der Behörde Zeitungsausschnitte, Fotos und Videomitschnitte vorgelegt, um einerseits sein Vorbringen zu belegen (etwa durch Fotos von sich in Uniform) und andererseits der Behörde bekannt zu geben, dass ihm nahestehende Personen entweder verschwunden oder von den Sicherheitsbehörden in Gewahrsam genommen worden seien. Damit habe er aber sein Vorbringen weder ausgetauscht, sondern vielmehr darauf aufmerksam gemacht, dass ihm nicht nur auf Grund seines vorrangigen Vorbringens, sondern auch auf Grund (seiner) Nähe zu den genannten Personen Gefahr im Heimatland drohe. Richtig sei, dass eine Sprecherin angebe, den Beschwerdeführer nicht persönlich zu kennen, aber dass ihr von ihrem Bruder, welcher wegen Terrorismusvorwürfen in Haft sei, bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer ein Freund von ihm sei. Dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden und könnte den Schutz des Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen. Somit wäre den Beschwerdeführern internationaler Schutz zu gewähren gewesen.

11. Mit Beschluss des BVwG vom 09.11.2015, Zl. W189 1428321-3/2E ua., wurde den vorliegenden Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Beschluss des BVwG vom 09.11.2015, Zl. W189 1428321-3/2E ua., wurde den vorliegenden Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Am XXXX fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer (BF1), seine Ehefrau (BF2) und ihre Kinder (BF3 und BF 4) erschienen und ein Vertreter der Behörde entschuldigter Weise nicht teilnahm. Diese Verhandlung nahm folgenden Verlauf:12. Am römisch 40 fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer (BF1), seine Ehefrau (BF2) und ihre Kinder (BF3 und BF 4) erschienen und ein Vertreter der Behörde entschuldigter Weise nicht teilnahm. Diese Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

"RI befragt die bP, ob sie den Dolmetscher gut versteht; dies wird bejaht.

BF verzichtet ausdrücklich auf die Zuziehung eines Rechtsberaters.

[ ]

RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?

BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Meinen Kindern und meiner Gattin geht es auch gut.

[ ]

R: Es wurde im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein Gutachten hinsichtlich Ihrer Tätigkeit der Russischen Föderation eingeholt. Das Gutachten stammt vom 26.04.2014. Da wurde Nachgefragt, was Sie dort gemacht haben, wo Sie dort gewohnt haben, ob Sie bei der Polizei waren und noch zahlreiche weitere Fragen. Das Rechercheergebnis damals war: Verlesen wird Gutachten S. 5 f.

BF: Das der Experte geschrieben hat, dass ich von 2007-2008 in Moskau gelebt habe, ist nicht richtig. Ich habe immer in XXXX gelebt. Ich möchte den Experten dahingehend ergänzen, dass ich bei den Sondereinsätzen in der StadtXXXX als Fahrer tätig war, aber nicht nur in der Stadt, sondern auch im Gebiet XXXX.BF: Das der Experte geschrieben hat, dass ich von 2007-2008 in Moskau gelebt habe, ist nicht richtig. Ich habe immer in römisch 40 gelebt. Ich möchte den Experten dahingehend ergänzen, dass ich bei den Sondereinsätzen in der StadtXXXX als Fahrer tätig war, aber nicht nur in der Stadt, sondern auch im Gebiet römisch 40 .

Hinsichtlich des Anschlages des 21/22. März 2012 in XXXX möchte ich anführen, dass das nicht mein Bruder sondern mein Cousin 3. Grades war.Hinsichtlich des Anschlages des 21/22. März 2012 in römisch 40 möchte ich anführen, dass das nicht mein Bruder sondern mein Cousin 3. Grades war.

D gibt an, dass hier ein Missverständnis vorliegen könnte, weil das Wort Cousin in der russischen Sprache, das Bruder enthält und das Wort Cousin heißt nämlich in der russischen Sprache wie folgt:

"Dwojurodnyj brat", und das Wort "brat" selbst heißt Bruder und das Wort ist auch in der Bezeichnung Cousin dabei.

BF: Ich möchte noch zum Gutachten festhalten, dass ich nie gesagt habe, dass meine Probleme mit meiner Arbeit zu tun haben.

Verlesen wird das Schreiben der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Eisenstadt in Bezug auf die von der Verwaltungsbehörde angezeigten Straftaten, die der BF2 behauptet habe vor der Verwaltungsbehörde. Ich möchte betonen, dass ich nicht nur Zeuge war, sondern auch beteiligt gewesen bin. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren deswegen eingestellt, weil sie davon ausging, dass sie diese Angaben zur Verbesserung der Erfolgsaussichten im Asylverfahren tätigten.

BF: Das ist nicht richtig, ich möchte auch sagen, dass meine Freunde und Bekannten unter Schock stehen, dass gegen mich in Österreich ein Strafverfahren überhaupt eingeleitet wurde.

R: Kommen wir zu den, von Ihnen, vorgelegten Fotos.

BF: Das erste Foto zeigt meinen Freund XXXX, der von der Abteilung für Kampf gegen Terrorismus entführt wurde. Ich weiß das, weil seine Frau das allen seinen Freunden erzählt hat.BF: Das erste Foto zeigt meinen Freund römisch 40 , der von der Abteilung für Kampf gegen Terrorismus entführt wurde. Ich weiß das, weil seine Frau das allen seinen Freunden erzählt hat.

R: Warum hat man Ihn entführt?

BF: Das passiert, nähere Umstände kann ich nicht bekannt geben.

BF: Das Foto zwei zeigt mich ohne Bart. Foto 3 zeigt XXXX und XXXX, wir nennen ihn so, doch in seinem Pass steht XXXX. Die zweite Person hat mit mir nichts zu tun. Foto 4 zeigt XXXX und mich. Das Foto habe ich vorgelegt, weil mir der Referent vorgeworfen hat, dass ich lüge und nicht bei der Behörde gearbeitet habe, deswegen habe ich die Fotos vorgelegt, auf denen ich mit Uniform war. Ich hatte nämlich zwei Uniformen. Eine für Geschäftsreisen (diese ist grau) und eine Militäruniform. Foto 5 zeigt mich vor meinem Auto, das habe ich im Zusammenhang mit der Unterstellung des Referenten, dass der Vorfall mit dem Beschuss des Autos unglaubwürdig sei. Ich habe lediglich versucht ein Foto zu finden, wo mein Auto zu sehen ist das gilt auch für Foto Nr. 6BF: Das Foto zwei zeigt mich ohne Bart. Foto 3 zeigt römisch 40 und römisch 40 , wir nennen ihn so, doch in seinem Pass steht römisch 40 . Die zweite Person hat mit mir nichts zu tun. Foto 4 zeigt römisch 40 und mich. Das Foto habe ich vorgelegt, weil mir der Referent vorgeworfen hat, dass ich lüge und nicht bei der Behörde gearbeitet habe, deswegen habe ich die Fotos vorgelegt, auf denen ich mit Uniform war. Ich hatte nämlich zwei Uniformen. Eine für Geschäftsreisen (diese ist grau) und eine Militäruniform. Foto 5 zeigt mich vor meinem Auto, das habe ich im Zusammenhang mit der Unterstellung des Referenten, dass der Vorfall mit dem Beschuss des Autos unglaubwürdig sei. Ich habe lediglich versucht ein Foto zu finden, wo mein Auto zu sehen ist das gilt auch für Foto Nr. 6

R: Kommen wir zu den DVD¿s. Ich habe mir diese Angesehen und eine Person erzählt etwas.

BF: Die DvD 1 zeigt die Frau eines Freundes von mir, dem Waffen unterjubelt wurden. Er wurde dann des Terrorismus beschuldigt. Er sitzt nun im Gefängnis. Nach meiner Ausreise wurde mein ganzes Umfeld ins Gefängnis gebracht.

R: Warum?

BF: Das ist die Praxis in Nordkaukasus, man verlangt Geld und wenn derjenige nicht zahlt landet der im Gefängnis.

R: Sie sagten im Umfeld, dass das jede beliebige Person sein kann.

BF: Das was mit XXXX passiert ist, glaube ich, dass war wegen mir. Ich denke, sie wollten mich treffen.BF: Das was mit römisch 40 passiert ist, glaube ich, dass war wegen mir. Ich denke, sie wollten mich treffen.

R: Warum Sie?

BF: Weil ich die Straftaten dieser Leute kenne. Es ist meine Vermutung, dass es meinetwegen ist. Das ist nicht 100%.

R: Auf der DVD 2 hört man lediglich eine Frau sprechen. Zu sehen ist nichts.

BF: Das ist Frau XXXX. Das ist die Schwester eines guten Bekannten von mir. Er heißt XXXX, er sitzt auch im Gefängnis und auch das Verfahren gegen hin wurde ebenfalls konstruiert. Der Fall von ihm ist dort sehr bekannt. Deswegen bekannt, da ihm die Polizei mit dem Kugelschreiber in sein Auge gefahren ist. All das was ich jetzt gesagt habe, können sie im Internet sehen, ebenso die genannten Namen können sie angeben.BF: Das ist Frau römisch 40 . Das ist die Schwester eines guten Bekannten von mir. Er heißt römisch 40 , er sitzt auch im Gefängnis und auch das Verfahren gegen hin wurde ebenfalls konstruiert. Der Fall von ihm ist dort sehr bekannt. Deswegen bekannt, da ihm die Polizei mit dem Kugelschreiber in sein Auge gefahren ist. All das was ich jetzt gesagt habe, können sie im Internet sehen, ebenso die genannten Namen können sie angeben.

R: Ja aber nur auf russischen Seiten?

BF: Nein. Ich kann auch auf internationale Seiten verweisen.

Es wird in der Verhandlung eine Recherche im Internet vorgenommen und ist auf der Seite

http://www.interpretermag.com/russia-update-ruble-recovers-from-financial-maidan-before-putins-speech/. Die Angeführte Person mit schwer verletztem Auge und entsprechenden Artikel in englischer Sprache zu lesen.

https://www.youtube.com/watch?v=JAEDvkwq0h0 festgehalten wird, dass auf der DVD auch eine entsprechende Youtube link angeführt ist.

BF: Alle Leute, die auf der DVD abgebildet sind, sind enge Freunde von mir. Es wurden ebenfalls Strafverfahren gegen diese Personen konstruiert. Die Frau sagt auf der DVD, XXXX, die jüngere Schwester von XXXX sagt auf der DVD, dass man auch nach mir, während ihres Verhöres gefragt hat. Sie haben verschiedene Namen gesagt und ebenso meinen.BF: Alle Leute, die auf der DVD abgebildet sind, sind enge Freunde von mir. Es wurden ebenfalls Strafverfahren gegen diese Personen konstruiert. Die Frau sagt auf der DVD, römisch 40 , die jüngere Schwester von römisch 40 sagt auf der DVD, dass man auch nach mir, während ihres Verhöres gefragt hat. Sie haben verschiedene Namen gesagt und ebenso meinen.

D gibt Zusammengefasst zu dieser DVD an, dass die betreffende Person davon spricht, dass sie einvernommen wurde und während der Einvernahme auch nach den BF2 gefragt hat. Wobei sie auch 2x den Namen des BFs nennt. Das wäre einmal am Anfang und einmal am Ende der DVD.

BF: Die Leute, die ich da genannt habe, das möchte ich betonen, sind alle sehr bekannt und im Internet nachprüfbar.

R: Zur dritten DVD. Diese ist leider nicht abspielbar.

BF: Ich weiß nicht mehr, was sich auf dieser DVD befunden hat.

R: Kommen wir zu Ihren Angaben in Slowenien. Von wann bis wann haben Sie sich in Slowenien aufgehalten?

BF: Das war ungefähr vor 2 Jahren, ich weiß nicht mehr genau vielleicht länger, und ca. 40 Tage lang war ich in Slowenien.

R: Warum sind Sie nach Slowenien?

BF: Die Landesregierung in Graz hat mich sehr schlecht behandelt. Ich durfte die Pension nicht länger als für drei Tage verlassen. Ich wurde verjagt und dann musste ich 3 ¿ Jahre auf der Straße übernachten, ich hatte kein Geld mehr um mir essen zu kaufen. Ich habe den Nachtzug nicht erreicht und habe den Chef gesagt, dass ich am nächsten Morgen, dem 4ten Tag kommen werde. Ich habe keinen Schlüssel bekommen. Ich habe die Landesregierung angefleht mir eine Unterkunft zu geben. Ich hätte stehlen müssen und davor bin ich nach Slowenien gegangen.

R: Dem BF werden seine Angaben in Slowenien vorgelesen.

BF: Ich möchte zu den Angeführten 500.000 Rubel angeben, dass es sich dabei um einen Durchschnittbetrag handelt, es wurden auch größere oder geringere Beträge verlangt. Eben nachdem, wie der Vermögensstand des betreffenden und seiner Familie war. Ich möchte Angeben, dass man mich nicht nur in meiner Region ausfindig gemacht hätte sondern auch in Weißrussland und in der Ukraine. Ich habe schon die Hoffnung, dass es besser wird. Ich möchte zu den in Slowenien angeführten, mich betreffenden Drohungen anführen, dass diese auch über das Internet erfolgte. Es gibt eine Seite die heißt Odnoklasniki.

D gibt an, dass es sich bei dieser Seite um eine Art Facebook-Kommunikationsseite handelt und, dass man sein Profil löschen könnte.

BF: Zu den von mir genannten, mich verfolgenden Burschen im Dorf XXXX, möchte ich anführen, dass diese extrem kurz geschorenes haar hatten und slawisch-russisch ausschauten. Zu den beiden Personen möchte ich sagen, dass ich deswegen meine, dass es sich um Russen handelt, weil eine Person ein Wörterbuch mit der Aufschrift Russisch-Deutsch führte. Ich glaube, dass sie mich deshalb verfolgten, weil die Situation des Aussteigens aus dem Zug sehr merkwürdig war. Ich stieg nämlich erst ganz kurz bevor der Zug wieder anfuhr aus und die beiden Personen stiegen ebenfalls gerade noch aus. Ebenso meine ich, dass mich das Komitee nicht ausgelacht, aber mit einem Lächeln bedacht hat.BF: Zu den von mir genannten, mich verfolgenden Burschen im Dorf römisch 40 , möchte ich anführen, dass diese extrem kurz geschorenes haar hatten und slawisch-russisch ausschauten. Zu den beiden Personen möchte ich sagen, dass ich deswegen meine, dass es sich um Russen handelt, weil eine Person ein Wörterbuch mit der Aufschrift Russisch-Deutsch führte. Ich glaube, dass sie mich deshalb verfolgten, weil die Situation des Aussteigens aus dem Zug sehr merkwürdig war. Ich stieg nämlich erst ganz kurz bevor der Zug wieder anfuhr aus und die beiden Personen stiegen ebenfalls gerade noch aus. Ebenso meine ich, dass mich das Komitee nicht ausgelacht, aber mit einem Lächeln bedacht hat.

BF gibt an, dass die Angaben wie sie in Slowenien festgehalten wurden, der Wahrheit entsprechen.

R: In Slowenien haben sie ausdrücklich angeführt und heute bejaht, dass sie sich an solchen Aktionen des Unterjubelns von Waffen, Drogen, etc. beteiligt waren.

BF: Ja; ich wurde ja dazu gezwungen. Ich befand mich aber in einer außerordentlichen Notstandssituation, man hätte mich umgebracht oder mir auch etwas unterschoben und ich wäre geendet wie XXXX und viele andere die mir nahe standen.BF: Ja; ich wurde ja dazu gezwungen. Ich befand mich aber in einer außerordentlichen Notstandssituation, man hätte mich umgebracht oder mir auch etwas unterschoben und ich wäre geendet wie römisch 40 und viele andere die mir nahe standen.

R: Sie haben in Slowenien angegeben dass Sie Salafist seinen können sie das bitte konkretisieren?

BF: Bei uns zuhause gibt es zwei Religionsrichtungen. Die erste Religionsrichtung ist die des Kadirow und die anderen sind Sufiten. Die gehören also dem Sufismus an. Ein Kennzeichen ist, dass sie die Toten um Hilfe bitten. Ich bitte nur Gott um Hilfe und das ist der Unterschied. Ich möchte darauf verweisen, dass ich jede Nähe zum IS von mir weise. Das sind in meinen Augen Hunde. Hunde sind das deswegen weil sie andere Leute umbringen, verhöhnen. Ich habe Kontakt mit allen Religionen und für mich besteht da keine Problematik, weil wie kann ich in ein Land kommen und um Schutz suchen und dann dagegen sein. Mir haben ja auch mehr Christen geholfen als Moslems.

R: Kommen wir zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde und warum diese Ihnen kein Asyl gegeben hat. Die Verwaltungsbehörde führt aus dass sie im Laufe des Verfahrens ihr Vorbringen steigerten, dass sie nachfolgend ein größeres Bedrohung Szenario darstellten um Asyl zu erhalten.

BF: Ich habe immer das gleiche gesagt. Für mich bedeutet die Rückkehr in mein Heimaltland den Tod.

R: Die Verwaltungsbehörde wirft ihnen auch einen Widerspruch vor und zwar hätten sie einerseits angegeben in Ägypten geblieben zu sein weil es dort islamische Fundamentalisten gäbe. Andererseits seien sie Salafist.

BF: Ich das gerade erklärt ich bin gegen die Fundamentalisten. Das ist doch offensichtlich. Ich habe doch beim Roten Kreuz. Nach Meinung der radikalen Islamisten könnte ich dort doch niemals arbeiten. Man kann ja nicht eine Kleidung mit einem Kreuz tragen. Ich habe auch eine Dienstkleidung mit einem Kreuz. Das ist ein Symbol und verboten.

R: Zu der einen Hördatei, wo Ihr Name genannt wurde führt die Verwaltungsbehörde aus dass diese Person, XXXX, Ihren Namen nie gehört zu haben.R: Zu der einen Hördatei, wo Ihr Name genannt wurde führt die Verwaltungsbehörde aus dass diese Person, römisch 40 , Ihren Namen nie gehört zu haben.

BF: Sie kennt mich persönlich auch nicht, und sie heißt auch nicht XXXX, sondern XXXX. Diese Frau spricht bei der Aufnahme mit Ihrer leiblichen Schwester, XXXX. Sie erzählt über ihre Probleme. Da ich mit der älteren Schwester in Verbindung bin, habe ich das von Amina bekommen. Ich kenne diese Frau über ihren Bruder, XXXX.BF: Sie kennt mich persönlich auch nicht, und sie heißt auch nicht römisch 40 , sondern römisch 40 . Diese Frau spricht bei der Aufnahme mit Ihrer leiblichen Schwester, römisch 40 . Sie erzählt über ihre Probleme. Da ich mit der älteren Schwester in Verbindung bin, habe ich das von Amina bekommen. Ich kenne diese Frau über ihren Bruder, römisch 40 .

R: Wie oft waren Sie eigentlich bei derartigen Taten beteiligt.

BF: Einige Male.

R: Wie wurden Sie eigentlich entlohnt?

BF: Ich habe selbst keinen Cent erhalten. Sie haben das untereinander geteilt. Ich hätte das Geld niemals genommen, auch wenn man es mir vorgeschlagen hätte.

R: Kommen wir zur Ländersituation. Die Menschenrechtslage in Kaukasus ist sehr bedenklich. Es finden sehr schwere Menschenrechtsbedingungen statt. Aber man kann jetzt nicht auf allgemeine Schlüsse ziehen, denn jeder Fall ist einzeln zu prüfen. Stimmen Sie dem zu?

BF: Nicht ganz, ich bin schon der Meinung, dass das Problem ein ganz allgemeines ist. Da genügt schon "blöd schauen" und bekommt Schwierigkeiten.

R: Kommen wir zu Ihrer Situation in Österreich. Sie sind 2012 in Österreich eingereist und wie lange waren Sie in Slowenien?

BF: Ca. 40 Tage, maximal.

R: Arbeiten Sie etwas in Österreich?

BF: Ja, ich arbeite schon seit 2 Jahren beim Roten Kreuz. Jeden Samstag von 12:00–20:00 Uhr. Manchmal von 08:30-20:30 Uhr. Meine Aufgabe hängt davon ab, womit man mich beauftragt. Ich bin Beifahrer beim Lebensmitteltransport.

R: Was machen Sie den Rest der Woche?

BF: Ich verrichte Gelegenheitsarbeiten unter der Geringfügigkeitsgrenze als Pizzalieferant gegen eine kleine Aufwandsentschädigung. Ich bekomme manchmal eine Pizza. Insgesamt bekomme ich in der Woche 15-20 Euro. Der Pizzalieferant würde mich ja dauerhaft nehmen, aber das geht nicht da ich Asylwerber bin. Ich bin auch zuhause und habe mich deswegen an die Gemeinde gewandt, damit die mir eine Arbeit gibt, zumindest an die Geringfügigkeitsgrenze heran. Die Gemeinde hat mir bis jetzt nicht geantwortet.

R: Was haben Sie für Zertifikate?

BF: Ich habe eine Bescheinigung vom RK über meine Tätigkeit und auch eine Einstellungszusage.

BF legt eine Mappe vor. Diese zeigt die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutsch Kurs im Ausmaß von 17 Unterrichtseinheiten, eine Bestätigung über die Teilnahme an einen 16 stündigen Erste-Hilfe-Kurs, einen Führerschein der Gruppe B, Rep. Österreich, Unterstützungserklärungen, Außerdem eine Bestätigung Deutsch-Kurs A2.1 besucht zu haben.

BF gibt dazu an: Die Prüfung habe ich noch nicht gemacht.

Dem BF werden, nach Einsicht des Konvoluts, die Unterlagen wieder ausgefolgt.

BF gibt zur Integration weiters an: Ich verfüge auch schon über einen Österreichischen Bekannten- und Freundeskreis durch meine Pizzalieferungen und meiner Tätigkeit beim Roten Kreuz.

BF gibt zu BF3 an, dass dieser "zurückgeblieben" sei. Einer Behandlung dringend bedürfe. Diese aber ohne dauerhaften Aufenthalt nicht bekommt.

BF: Ich möchte aber sagen, dass auch wenn ich kein Asyl erhalte und Bsp. trotzdem hier bleiben darf, ich Angst habe zur russischen Botschaft mich zu begeben.

Die BF2 wird nun befragt.

R: Wissen Sie etwas über die Verfolgungssituation Ihres Mannes?

BF2: Nein, er erzählt mir das nicht. Ich habe selbst keine Asylgründe. Ich bin nur hier wegen der Asylgründe meines Mannes. Ich möchte, dass das Asyl, das hoffentlich meinem Mann erteilt wird, auch mir gegeben wird.

R: Kommen wir zu Ihrer Situation in Österreich. Haben Sie schon einen Deutsch Kurs besucht?

BF2: Ich habe immer wieder mit einem Kurs begonnen, aber nicht abgeschlossen.

R: Wie ist Ihr Tagesablauf?

BF2: Ich betreue die Kinder. Ich bin den ganzen Tag zuhause, aber ich gehe mit meinen Kindern und meinem Mann auch spazieren. Arbeiten tue ich nichts, wegen der Kinder, sie sind ja noch klein. Ich war mit meinem Gatten auch in Slowenien, und hielt mich dort ca. 40 Tage lang auf.

R: Kommen wir zu den Kindern.

BF2: Ich mache keine eigenen Asylgründe für meine Kinder. Sie sind in Österreich geboren. Ich möchte, dass ihnen derselbe Schutz zu kommt wie mir und meinem Gatten. Zu meinem Sohn, BF4, möchte ich angeben, dass er "zurückgeblieben" ist. Er braucht eine Logopädische Behandlung und er braucht eine spezielle Physiotherapie, da er Entwicklungsmotorisch zurückgeblieben ist. Er spricht schlecht, er kann sehr wenige Wörter. Ich weiß eigentlich nicht warum das so ist, die Geburt ist normal verlaufen.

R: Wenn Ihr Sohn und die Familie nach Tschetschenien zurückkehren müsste, wie wäre dann die Situation?

BF2: Ich kann mir das nicht vorstellen, ich würde für meinen Sohn keine Hilfe erhalten. Mein Sohn würde dann als "Dorfdepp" angesehen werden. Meine anderen Kinder sind gesund.

[ ]"

Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch Einsichtnahme in folgende Unterlagen:

? Verwaltungsakte des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder;

? Länderberichte, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden und zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm;

? Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, wurde in Dagestan geboren und ist im Alter von 8 Jahren in die Region XXXX übersiedelt, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern lebte, die Schule und von 2000/2001 bis 2006 die Universität besuchte, jedoch nicht abschloss. Von 2007 bis 2008 hielt er sich in Moskau auf, wo er auch arbeitete, kehrte anschließend in seinen Heimatort zurück und gründete ein Unternehmen (Großhandel mit Holzprodukten), welches 2009 aus wirtschaftlichen Gründen liquidiert wurde. Er reiste am 01.09.2009 nach Polen, wo er Asyl beantragte, und anschließend nach Frankreich, wo er auf die Zuständigkeit Polens hingewiesen wurde, und gelangte am 02.01.2010 wieder zurück in seinen Heimatort. Von 2010 bis März 2012 war er als Fahrer beim regionalen Bewachungsdienst der Polizei in seinem Heimatort beschäftigt. Daneben hat er in dieser Zeit einen Mobiltelefongroßhandel mit Sitz in seinem Heimatort betrieben, welcher auf einen Kollegen registriert war, wofür er Telefone in Dagestan einkaufte und ins Geschäft transportierte. Er hielt sich bereits vom 01.07.2011 bis 17.09.2011 in Ägypten auf und kehrte anschließend in seinen Heimatort zurück.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, wurde in Dagestan geboren und ist im Alter von 8 Jahren in die Region römisch 40 übersiedelt, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern lebte, die Schule und von 2000 aus 2001, bis 2006 die Universität besuchte, jedoch nicht abschloss. Von 2007 bis 2008 hielt er sich in Moskau auf, wo er auch arbeitete, kehrte anschließend in seinen Heimatort zurück und gründete ein Unternehmen (Großhandel mit Holzprodukten), welches 2009 aus wirtschaftlichen Gründen liquidiert wurde. Er reiste am 01.09.2009 nach Polen, wo er Asyl beantragte, und anschließend nach Frankreich, wo er auf die Zuständigkeit Polens hingewiesen wurde, und gelangte am 02.01.2010 wieder zurück in seinen Heimatort. Von 2010 bis März 2012 war er als Fahrer beim regionalen Bewachungsdienst der Polizei in seinem Heimatort beschäftigt. Daneben hat er in dieser Zeit einen Mobiltelefongroßhandel mit Sitz in seinem Heimatort betrieben, welcher auf einen Kollegen registriert war, wofür er Telefone in Dagestan einkaufte und ins Geschäft transportierte. Er hielt sich bereits vom 01.07.2011 bis 17.09.2011 in Ägypten auf und kehrte anschließend in seinen Heimatort zurück.

Der Beschwerdeführer hat während seiner Tätigkeit als Fahrer bei der Polizei in seiner Freizeit moslemischen Bürgern Waffen, Drogen oder Granaten zum Zweck der kriminellen Gelderpressung durch eine Antiterroreinheit unterschoben, war bei der Ermordung mindestens einer Person anwesend und ist damit Mittäter an ausschließlich kriminellen Handlungen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gezwungener Maßen für diese Antiterroreinheit tätig wurde. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass ein Cousin des Beschwerdeführers im März 2012 im Auto des Beschwerdeführers erschossen wurde.

Der Beschwerdeführer reiste am 28.03.2012 erneut nach Ägypten und verließ Ägypten am 04.05.2012 wieder via Kairo, von wo aus er nach Österreich gelangte und am 04.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Anhänger der salafistischen Glaubensrichtung des Islam ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung aus religiösen Gründen droht. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass Freunde und Bekannte des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise infolge dessen im Herkunftsstaat verhaftet worden sind. Glaubhaft ist jedoch, dass die russischen Behörden nach dem Beschwerdeführer gefragt haben.

Es ist somit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Beschwerdeführer, bevor er den gegenständlichen Asylantrag stellte, schwere nicht politisch motivierte Verbrechen begangen hat. In einer Gesamtschau aller genannten Umstände ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dadurch einen Ausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklicht hat.Es ist somit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Beschwerdeführer, bevor er den gegenständlichen Asylantrag stellte, schwere nicht politisch motivierte Verbrechen begangen hat. In einer Gesamtschau aller genannten Umstände ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dadurch einen Ausschlussgrund nach Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklicht hat.

Der Beschwerdeführer würde deshalb im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in einer Art. 3 EMRK widersprechenden Weise behandelt werden.Der Beschwerdeführer würde deshalb im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Weise behandelt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er war im Herkunftsstaat bis zur Ausreise immer erwerbstätig (selbständige Erwerbstätigkeiten [Handel], Fahrer für den Bewachungsdienst der Polizei), verfügt über eine höhere Schulbildung ein nicht abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften. Er ist im Herkunftsstaat aufgewachsen, spricht neben Tschetschenisch noch Russisch und etwas Englisch.

In Österreich lebt er mit seiner Ehefrau und seinen drei im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Eine Abhängigkeit zu anderen Verwandten im Bundesgebiet ist nicht hervorgekommen. Seit Mai 2012 bezieht er – unterbrochen durch seinen Aufenthalt in Slowenien - die staatliche Grundversorgung mit Taschengeld, Unterkunft und Verpflegung sowie Krankenversicherung, und ist seit November 2015 jeden Samstag beim Roten Kreuz als Beifahrer beim Lebensmitteltransport für die Österreich-Tafel tätig. Er verfügt auch über eine Einstellungszusage als Zusteller bei einer Einzelfirma für Kleintransporte für €

1.468,77 monatlich. Sonst verrichtet er derzeit Gelegenheitsarbeiten bis zur Geringfügigkeitsgrenze als Pizzalieferant. Er besitzt einen österreichischen Führerschein der Gruppe B, hat einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert und schon Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht, jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer verfügt auch bereits über einen österreichischen Bekannten- und Freundeskreis auf Grund seiner Tätigkeiten als Pizzalieferant und beim Roten Kreuz.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet bislang unbescholten.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

1.2.1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).

Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a).

Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen – bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne – sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation – Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    CIA – Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder,
https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    RA – Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?,
http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen,
http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017

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1.2.1.1.Dagestan

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von knapp drei Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 14.4.2017).Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von knapp drei Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vergleiche ACCORD 14.4.2017).

Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der der Staat mit aller Härte gegen "Aufständische" vorgeht.

Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow’schen Privatstaat. Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als "Mann des Volkes" in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der "Waldbrüder", des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3.000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999/2000 hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow’schen Privatstaat. Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als "Mann des Volkes" in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der "Waldbrüder", des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3.000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999 aus 2000, hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015).

Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. AI 9.2013).Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vergleiche AI 9.2013).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ACCORD (14.4.2017): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen,
http://www.ecoi.net/news/190001::russische-foederation/120.sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen.htm, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.6.2017

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1.2.2. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).

Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS – v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats – festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016).

Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen – der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia – hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017).

Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017).

Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    FP – Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens,
http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien,
http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich,
https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017

1.2.2.1.Nordkaukasus allgemein

Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März 2017. Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen – besonders vor der Winterolympiade in Sotschi 2014. Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017).

In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).

Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016).

Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017).

Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017,
http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017

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1.2.2.2.Dagestan

Die Sicherheitslage in Dagestan bleibt instabil. Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Russische Sicherheitskräfte haben in Dagestan bis zum zweiten Quartal 2016 bereits fünf Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Laut Sichtweise der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, ein Großteil der gläubigen Muslime sieht darin Schikanen der föderalen Strukturen. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Letztere gehörten bis vor kurzem primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekunden jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem IS. Die Anhänger des Emirats beanspruchen, den "wahren Islam" in der Region zu vertreten. Die Vertreter des sog. "traditionellen" Islam werden als korrupt angesehen und stehen im Verdacht, der Regierung in Moskau bzw. ihren Repräsentanten in der Region untertan zu sein. Die Erfolge des IS in Syrien und im Irak haben eine starke Anziehungskraft auf die Anhänger des Kaukasus-Emirats – einerseits wandern sie vermehrt in den Nahen Osten ab, um an der Seite des IS zu kämpfen, andererseits haben seit Jahresbeginn 2015 mehrere Kommandeure des Emirats ihre Loyalität gegenüber dem IS in Videos proklamiert. Im Juni 2015 gab der IS die Gründung des sog. Vilayat Kavkaz bekannt. Operativ ist der IS im Nordkaukasus bislang in eher geringem Umfang in Erscheinung getreten. Einige Angriffe auf Polizisten bzw. Polizeieinrichtungen wurden unter dem Deckmantel des IS ausgeführt; im Dezember 2015 bekannte sich der IS zu einem Anschlag auf eine historische Festung in Derbent. Es bleibt abzuwarten, ob der IS tatsächlich militärische und finanzielle Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus operativ tätig zu werden, oder ob der IS das "Vilayat Kavkaz" v.a. zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen. Die russischen Behörden zeigen sich jedenfalls alarmiert aufgrund dieser Entwicklung (ÖB Moskau 12.2016).

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden gehen mit harter Repression gegen Rebellen und deren vermeintliche Anhänger in der Bevölkerung vor (AA 5.1.2016).

Gemäß verschiedenen Quellen ist Dagestan aktuell das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus. Sicherheitskräfte werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter illegale Inhaftierungen, gewaltsame Entführungen, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (SFH 25.7.2014).

2016 gab es in Dagestan 204 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015:

153; 2014: 293), davon 140 Tote und 64 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:
    Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 18.7.2017

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1.2.3.Rechtsschutz/Justizwesen

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AA 24.1.2017).

Am 7. Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am 16. November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017).

Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    CACI Analyst – Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017

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1.2.4.Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017).

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017).

NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
    Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

  • -Strichaufzählung
    EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Zenith (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Zugriff 21.6.2017

1.2.5. Folter und unmenschliche Behandlung

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von

Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. EASO 3.2017).Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche EASO 3.2017).

Aus ganz Russland werden Folter und Todesfälle von Häftlingen – insbesondere in Polizeigewahrsam oder in Untersuchungshaft – gemeldet. NGOs wie "Amnesty International" oder das russische "Komitee gegen Folter" berichten, dass es bei Verhaftungen, in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Es gibt v.a. im Nordkaukasus Fälle von Folter sowie Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte (AA 24.1.2017).

Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 3.3.2017).

Auch 2016 waren systematische Folter und andere Misshandlungen in den ersten Tagen der Haft und in Gefängniskolonien weit verbreitet (AI 22.2.2017).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    UK FCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern – Russia,
https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017

1.2.6. Korruption

Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen sowie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Regulationen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption. Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland. In der Folge wird der Rechtsstaat unterlaufen und der Zugang zum Gesundheitswesen – außer der Notfallversorgung – hängt zu einem großen Teil von den finanziellen Mitteln der Patienten und ihres sozialen Umfeldes ab (SEM 15.7.2016).

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Laut einem Bericht vom September 2015 in der Zeitung Izvestiya nahm die Korruption um 6,5% zu. 2015 wurden 32.000 Fälle von Korruption registriert, davon endeten 13.000 mit Verurteilungen. Im Jahr 2016 führte die Regierung Gesetze ein, die Strafzahlungen für "kleine gewerbliche Bestechlichkeit” und für "Vermittlung von kleiner gewerblicher Bestechlichkeit" beinhalten. Die Gesetze gelten für Bestechungen, die 10.000 Rubel nicht übersteigen (USDOS 3.3.2017).Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Laut einem Bericht vom September 2015 in der Zeitung Izvestiya nahm die Korruption um 6,5% zu. 2015 wurden 32.000 Fälle von Korruption registriert, davon endeten 13.000 mit Verurteilungen. Im Jahr 2016 führte die Regierung Gesetze ein, die Strafzahlungen für "kleine gewerbliche Bestechlichkeit” und für "Vermittlung von kleiner gewerblicher Bestechlichkeit" beinhalten. Die Gesetze gelten für Bestechungen, die 10.000 Rubel nicht übersteigen (USDOS 3.3.2017).

Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern – Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016).

Korruptionsbekämpfung gilt seit 2008 als prioritäres Ziel der Zentralregierung. Bis 2012 wurde die dafür notwendige Gesetzesgrundlage geschaffen. Beispielsweise wurden die Sanktionen festgelegt. Aufsichtsbehörden erhielten mehr Befugnisse, darunter die Finanzkontrolle, die Generalstaatsanwaltschaft und der Geheimdienst (FSB). Es wurden vermehrt Überprüfungen eingeleitet. In der Folge stieg die Anzahl Strafverfahren. Zu Beginn richteten sie sich hauptsächlich gegen untere Chargen, seit 2013 jedoch auch gegen hochrangige Beamte und Politiker, wie einzelne Gouverneure, regionale Minister und stellvertretende föderale Minister und einen früheren Verteidigungsminister. Positiv bewertete die russische Zivilgesellschaft die 2009 geschaffenen Gesetze, welche die staatliche Behörden und die Justiz verpflichteten, über ihre Aktivitäten zu informieren. Im Zusammenhang mit der Korruptions-Bekämpfung entstanden zahlreiche zivilgesellschaftliche Initiativen, die ab 2011 einen gewissen Einfluss auf die Arbeit der Behörden ausüben konnten und erreichten, dass das Handeln von Dienststellen und Gerichten teils transparenter wurde. In einzelnen Bereichen der Verwaltung wurde die Korruption reduziert, oft abhängig von einzelnen integren und innovativen Führungsfiguren. Beobachter gehen jedoch einig, dass sich die Situation nicht substantiell verbessert hat. Am endemischen Charakter der Korruption in der Verwaltung hat sich bisher nichts geändert. Das gilt auch für das Justizsystem und für die Polizei, die 2011 reformiert wurde. Die Gründe für den Misserfolg sind vielschichtig. Auf höchster Ebene scheint die russische Führung kein echtes Interesse an der Korruptions-Bekämpfung zu haben, da sie selber vom korrupten System profitiert. Externe Beobachter kritisieren, der Kreml nutze Anti-Korruptions-Maßnahmen, um Gegner zu schwächen und die Elite zu kontrollieren. Aufsehenerregende Fälle dienten dazu, die Popularität des Präsidenten in der Bevölkerung zu stärken. Im Verwaltungsapparat sind die konkreten Regeln zur Korruptionsbekämpfung unterentwickelt, es fehlen zum Beispiel Mechanismen zur Integritätsprüfung der Mitarbeitenden. Institutionen zur Korruptionsbekämpfung sind laut BTI zwar oft mit kompetenten Personen besetzt, es fehlen ihnen jedoch die Kompetenz und die Ressourcen um effektiv zu handeln. Laut Elena Panfilova, ehemalige Direktorin von Transparency International Russland, herrscht unter russischen Beamten und dem Justizpersonal kein Verständnis für die Problematik von Interessenskonflikten, vielmehr scheinen verwandtschaftliche und freundschaftliche Gefälligkeiten wichtiger als die berufliche Integrität. Durch korrupte Praktiken sind Abhängigkeiten zwischen Mitarbeitenden, zwischen Personen in verschiedenen Hierarchiestufen und zwischen Institutionen entstanden. Solche "verfilzten Strukturen" blieben völlig unkontrolliert und weil jeder jeden deckt ist eine systematische Aufarbeitung kaum möglich. In der Verwaltung werden deshalb im Vergleich zur Anzahl Staatsangestellter relativ wenige Strafverfahren wegen Korruption eingeleitet, auch weil die Gerichte selber korruptionsanfällig sind. Zu Schuldsprüchen kommt es selten, wenn doch, ist das Strafmaß vielfach tief oder wird insbesondere bei hohen Geldbußen nicht vollstreckt. Auf weitere Institutionen, die zur Korruptionsbekämpfung notwendig sind – unabhängige Gerichte, freie Medien und die Zivilgesellschaft –, wird vermehrt Druck ausgeübt. Auch im Nordkaukasus beschränken sich Anti-Korruptionskampagnen vor allem auf einzelne aufsehenerregende Festnahmen von Beamten. Es ist davon auszugehen, dass Ramsan Kadyrow Korruptionsbekämpfung dazu nutzt, um gegen unliebsame Personen vorzugehen. Die tschetschenische Staatsanwaltschaft bestätigt 2014, dass es in Anbetracht des Ausmaßes des Problems zu vergleichsweise wenigen Strafverfahren kommt. Und diese endeten oft ohne Schuldspruch. Häufig betreffen sie Alltagskorruption, das heißt, die unteren Chargen der Verwaltung. Laut Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden, befragt durch ICG, sind die Polizisten, die in Korruptionsfällen ermitteln, selber korrupt. Um gegen Korruption innerhalb der Polizei vorzugehen, wurden die Löhne erhöht. Die erforderliche Summe, um eine Stelle bei der Polizei zu erhalten, blieb jedoch derart hoch, dass die Abhängigkeit von informellen Zahlungen weiterhin bestand. Die Lohnerhöhungen brachten deshalb keine substantiellen Verbesserungen. Eine Kontrolle durch die Zivilgesellschaft ist in Tschetschenien noch weniger gegeben als im übrigen Russland, da Nichtregierungsorganisationen seit Jahren stark unter Druck stehen und die Bevölkerung tendenziell versucht, jeglichen Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden (SEM 15.7.2016).

Wirtschaftsminister Alexej Uljukajew ist wegen mutmaßlicher Korruption von Präsident Putin entlassen worden. Zuvor war er festgenommen worden. Der 60-Jährige soll im Zusammenhang mit einem großen Übernahmegeschäft zwei Millionen US-Dollar (rund 1,85 Millionen Euro) Schmiergeld angenommen haben. Das Vorgehen gegen einen amtierenden Minister gilt als beispiellos. Uljukajew ist der hochrangigste Politiker, der seit 1991 in Russland verhaftet wurde (Zeit Online 15.11.2016).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).

Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. SEM 15.7.2016). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2016).Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014, vergleiche SEM 15.7.2016). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2016).

Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).

Im Corruption Perception Index 2016 von Transparency International befindet sich Russland auf Platz 131 von 176 Staaten (TI 27.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

  • -Strichaufzählung
    IAR – International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    SEM – Staatssekretariat für Migration (15.7.2016): Focus Russland. Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/rus/RUS-korruption-d.pdf, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Transparency International (27.1.2017): Corruption Perception Index 2016,
https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Zeit Online (18.1.2016): Ohne Schmiergeld geht gar nichts, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-01/russland-korruption-alexej-nawalny-kreml-wladimir-putin, Zugriff 22.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Zeit Online (15.11.2016): Wirtschaftsminister wegen Korruptionsverdacht festgenommen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-11/russland-wirtschaftsminister-alexei-uljukajew-korruption-festgenommen, Zugriff 22.6.2017

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1.2.7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

  • -Strichaufzählung
    Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von

Rassendiskriminierung (1969)

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes

Zusatzprotokoll (1991)

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und

Zusatzprotokoll (2004)

  • -Strichaufzählung
    Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe (1987)

  • -Strichaufzählung
    Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

  • -Strichaufzählung
    Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 24.1.2017)

Die Menschenrechtslage in Russland hat sich weiter verschlechtert. Neben der mangelnden Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten sind v. a. Gewaltakte im Strafvollzug gegenüber Häftlingen und deren unzureichende medizinische Versorgung gravierende Probleme. Die damalige Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, mahnte in ihrem Jahresbericht 2015 unter anderem eine Präzisierung des Begriffes "politische Tätigkeit" im Gesetz über NGOs an. Im Mai 2016 kam es in der Tat zu einer Gesetzesänderung. Seitdem wird allerdings nahezu jede NGO-Aktivität im öffentlichen Raum als "politisch" gewertet. Das hat zur Folge, dass NGOs in das Register "ausländischer Agenten" eingetragen werden können, wodurch sie häufig gezwungen sind, ihre Tätigkeiten massiv einzuschränken oder sogar einzustellen. Der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Zuletzt hat er angemahnt, Amnesty International Zugang zu ihren von der Moskauer Stadtverwaltung geschlossenen Büros zu gewähren. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Auch der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2015, 14,2% der anhängigen Fälle (9.200 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2015 hat der EGMR 116 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an. Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus und konstatierten mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Hälfte der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. Im Rahmen der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die OSZE (ODIHR und High Commissioner for National Minorities) berichtete im September 2015 über Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Meinungsfreiheit. Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Angehörige der Krim-Tataren, Vertreter des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter Einschränkungen ihrer Rechte. Im September 2016 wurde die Mejlis, der repräsentative Rat der Krimtataren, vom russischen Obersten Gerichtshof als extremistische Organisation eingestuft und verboten. Diverse Mejlis-Mitglieder erleiden (polizeiliche) Repressalien oder stehen unter Anklage (AA 24.1.2017).

Menschenrechtsverletzungen kommen regelmäßig vor. Zwar werden in Russland die Grundrechte in der Verfassung garantiert, es wächst jedoch der Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit. Die Staatsführung bekennt sich offiziell zur Einhaltung der Menschenrechte, stellt einige jedoch mit Verweis auf "traditionelle russische Werte" infrage (z.B. Nicht-Diskriminierung von LGBT-Personen) und leistet Verletzungen Vorschub (z.B. Stigmatisierung kritischer Stimmen als staatsfeindlich) bzw. bemüht sich nicht ausreichend um Prävention und Strafverfolgung (z.B. Übergriffe gegen Journalisten). Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Berichtszeitraumes hat sich trotz rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert. Insbesondere in Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien bleibt die Menschenrechtslage schlecht. Die Sorge vor einer möglichen Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort (AA 24.1.2017).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017).

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2017a).

Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt. Laut einer rezenten Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%) (ÖB Moskau 12.2016).

Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und traf sich mit den einzelnen Republikoberhäuptern (ein Treffen mit Ramzan Kadyrow wurde abgesagt, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters der NGO Komitee gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten) (ÖB Moskau 12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 28.6.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903, Zugriff 28.6.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017)

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

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1.2.7.1. Dagestan

Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der der Staat mit aller Härte gegen "Aufständische" vorgeht. Die weit überwiegende Anzahl von Gewaltopfern war in den Jahren 2015 und 2016 in Dagestan zu verzeichnen. (AA 24.1.2017).

Berichten zufolge werden den russischen Sicherheitskräften schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Russische Sicherheitskräfte haben in Dagestan bis zum zweiten Quartal 2016 bereits fünf Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Laut Sichtweise der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, ein Großteil der gläubigen Muslime sieht darin Schikanen der föderalen Strukturen (ÖB Moskau 12.2016).

Bewaffnete Konfrontationen zwischen islamistischen Aufständischen und Vollzugsbehörden fanden weiterhin statt. Auch wurde weiterhin über Nordkaukasier berichtet, die Russland verlassen und sich dem sogenannten Islamischen Staat anschlossen, bzw. über die Verhaftung von Nordkaukasiern aufgrund ihrer angeblichen Mitgliedschaft beim IS. Salafistische Gemeinden wurden intensiv überprüft und bedrängt, da Vollzugsbehörden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichsetzen, bzw. als Kollaborateure ansehen. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein und befragt sie ohne speziellen Grund. Auch salafistische Moscheen wurden gestürmt und Verdächtige verhaftet. Einige salafistische Moscheen wurden geschlossen, so z.B. in Machatschkala (HRW 12.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 30.6.2017)

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

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1.2.8. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen (ÖB Moskau 12.2016). Über Jahre sind die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter Kadyrows De facto-Kontrolle stehen, mit illegalen Methoden gegen mutmaßliche Rebellen und ihre Unterstützer/innen vorgegangen, mit der Zeit sind sie jedoch dazu übergegangen, diese Methoden gegenüber Gruppen anzuwenden, die von den tschetschenischen Behörden als "unerwünscht" erachtet würden, beispielsweise lokale Dissidenten, unabhängige Journalisten oder auch salafistische Muslime. In den letzten zehn Jahren gab es andauernde, glaubhafte Anschuldigungen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den aggressiven islamistischen Aufstand an Entführungen, Fällen von Verschwindenlassen, Folter, außergerichtlichen Hinrichtungen und kollektiven Bestrafungen beteiligt gewesen seien. Insbesondere Aufständische, ihre Verwandten und mutmaßliche Unterstützer/innen seien ins Visier geraten. Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützerinnen weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017).

Familienmitglieder von "Foreign Fighters" dürften weniger schweren Reaktionen seitens der Behörden ausgesetzt sein, als Familienmitglieder von lokalen Militanten. Wenn Foreign Fighters in die Russische Föderation zurückkehren, müssen sie mit Strafverfolgung rechnen. Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sie sich den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016).

Als Vergeltungsmaßnahme sollen tschetschenische Sicherheitskräfte im Jänner 2017 27 Menschen hingerichtet haben. Das berichtete die russische regierungskritische Zeitung "Nowaja Gaseta" unter Berufung auf lokale Ordnungskräfte. Demnach wollte die tschetschenische Führung den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vgl. Standard 10.7.2017). Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramsan Kadyrow bei einem Auftritt in Grosny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017).Als Vergeltungsmaßnahme sollen tschetschenische Sicherheitskräfte im Jänner 2017 27 Menschen hingerichtet haben. Das berichtete die russische regierungskritische Zeitung "Nowaja Gaseta" unter Berufung auf lokale Ordnungskräfte. Demnach wollte die tschetschenische Führung den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vergleiche Standard 10.7.2017). Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramsan Kadyrow bei einem Auftritt in Grosny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017).

Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015). [Neuere Zahlen konnten nicht gefunden werden.]

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. (Standard 14.12.2014).

In Bezug auf Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, erging von der KA der ÖB Moskau die Information, dass sich auf youtube unter https://www.youtube.com/watch?v=0viIlHc51bU ein Link zu einem Nachrichtenbeitrag, der am 23.04.2014 auf youtube veröffentlicht wurde, findet. Diesem Beitrag zufolge haben tschetschenische Ermittlungsbehörden Anfragen an die Archivbehörden des Verteidigungsministeriums in Moskau gerichtet, um Daten zu erfahren, die ein militärisches Geheimnis darstellen: Nummern militärischer Einheiten, Namen von Kommandeuren und Offizieren, die der Begehung von Kriegsverbrechen verdächtig sind, Fotos dieser Personen; Familienname und Rang von Teilnehmern an Spezialoperationen, in deren Verlauf Zivilisten verschwunden sind. Unbekannt ist laut Bericht, ob die tschetschenischen Behörden die angefragten Informationen erhalten haben. Im Interview betont der Pressesekretär des tschetschenischen Präsidenten, Alvi Karimov, dass an den Anfragen nichts Besonderes sei; es gehe um die Aufklärung von Verbrechen, die an bestimmten Orten begangen wurden, als sich dort russisches Militär aufgehalten habe und die Anfragen seien gestellt worden zur Identifizierung der Militärangehörigen, die sich zu dieser Zeit dort aufgehalten haben, aber nicht zur Identifizierung aller Teilnehmer an militärischen Handlungen. Diese Anfragen beziehen sich offenbar auf Kampfhandlungen des 1. und 2. Tschetschenienkrieges. Aus den Briefköpfen der Anfragen ist allerdings ersichtlich, dass diese schon aus dem Jahr 2011 stammen. Hinweise auf neuere Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden konnten ho. nicht gefunden werden, ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Hinweise darauf, dass Verwandte von Tschetschenien-Kämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt würden, konnten ho. nicht gefunden werden (ÖB Moskau 12.7.2017).

Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft kann aus folgenden Gründen davon ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen:

1. Es konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden, es gibt im Internet jedoch zahlreiche Berichte neueren Datums über antiterroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus.

2. Zahlreichen Personen, nach denen von russischen Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. Fall (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2. Fall (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).2. Zahlreichen Personen, nach denen von russischen Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 1. Fall (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 2. Fall (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (25.1.2017): ??????? ???????? ????????? ????????? ???????? ??? ?????????????? [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 30.6.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch: Russia (26.5.2017): Anti-Gay Purge in Chechnya,
http://www.ecoi.net/file_upload/5228_1496394209_chechnya0517-web.pdf, Zugriff 10.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1474548512_3394-1.pdf, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email

  • -Strichaufzählung
    ORF.at (9.7.2017): Tschetschenien: Polizei soll 27 Menschen hingerichtet haben, http://orf.at/stories/2398632, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:
Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 30.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet,
http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt, Zugriff 30.6.2017

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (10.7.2017): Tschetschenien: Keine Anzeige, kein Verbrechen,
http://derstandard.at/2000061093127/Keine-Anzeige-kein-Verbrechen, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SWP (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 30.6.2017

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1.2.9. Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des Europarates positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung (ÖB Moskau 12.2016).Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des Europarates positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Artikel 3, EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung (ÖB Moskau 12.2016).

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 24.1.2017).

Auch das UK Foreign and Commonwealth Office ist besorgt über die Menschenrechtsstandards in Gefängnissen und über die Unabhängigkeit der öffentlichen Einrichtungen, die die Gefängnisse beobachten (UK FCO 8.2.2017). Aufgrund der unangemessenen medizinischen Versorgung in den Hafteinrichtungen war das Leben vieler Gefangener gefährdet (AI 22.2.2017).

Russland erweiterte Anfang 2017 seinen Strafenkatalog: Künftig können Richter bei einigen Vergehen statt einer Haftstrafe Zwangsarbeit anordnen. Die russische Gefängnisbehörde FSIN eröffnet im Januar vier "Besserungszentren" – in Sibirien, Russlands Fernost, im Kaukasus und im Wolgagebiet – und sieben Aufnahmepunkte für Zwangsarbeiter. Insgesamt bieten sie zunächst einmal 900 Verurteilten Platz. Im Gegensatz zur Haftstrafe seien die Täter "nicht von der Gesellschaft isoliert", betonte der Vizedirektor der FSIN Waleri Maximenko. Sie könnten Telefon und Internet benutzen, einen Teil des verdienten Geldes behalten, einen normalen Arzt aufsuchen und nach Verbüßung von einem Drittel der Strafe auch außerhalb der Zentren mit ihren Familien zusammenleben – vorausgesetzt, sie verstoßen weder gegen ihre Arbeitspflicht noch gegen andere Auflagen: Der Konsum von Alkohol und Drogen zieht die Umwandlung der Zwangsarbeit in Haft nach sich (Handelsblatt 2.1.2017; vgl. auch Standard 10.1.2017). 650.000 Menschen sitzen in Russland hinter Gittern, das ist absolut und prozentuell die zweithöchste Zahl an Strafgefangenen in den entwickelten Industrieländern. Übertroffen wird Russland in dieser Statistik nur von den USA. Doch während die Gesamtzahl in Russland immerhin rückläufig ist – in den letzten zehn Jahren ist sie um ein Viertel gesunken – stieg die Zahl der Rezidivisten auf ein Allzeithoch. Fast jeder zweite Strafgefangene in Russland ist Wiederholungstäter. Die Strafe soll vor allem für Ersttäter und bei geringeren Vergehen – maximale Haftstrafe bis zu fünf Jahre – angewendet werden. Die Verurteilten sind weniger isoliert und geraten auch nicht mehr in die Abhängigkeit krimineller Autoritäten, so das Konzept. Daneben gibt es noch andere Beweggründe für die Einführung: So könne der Staat die Straftäter zur Arbeit dort einsetzen, wo sie gebraucht würden und behält parallel auch noch einen Teil des Lohns zur Tilgung des Schadens ein, den der Verurteilte verursacht habe, erklärte Nwer Gasparjan, Berater der Anwaltskammer in Russland. Genaue Angaben dazu, welche Arbeiten die Verurteilten ausführen müssen, gibt es nicht. In der Diskussion steht, dass sie für Begrünungs- oder Reinigungsarbeiten in den Städten eingesetzt werden. Das Gulag-System zur Ausbeutung von Gefangenen zur schweren körperlichen Arbeit soll jedenfalls nicht wiederbelebt werden (Handelsblatt 2.1.2017; vgl. auch Standard 10.1.2017).Russland erweiterte Anfang 2017 seinen Strafenkatalog: Künftig können Richter bei einigen Vergehen statt einer Haftstrafe Zwangsarbeit anordnen. Die russische Gefängnisbehörde FSIN eröffnet im Januar vier "Besserungszentren" – in Sibirien, Russlands Fernost, im Kaukasus und im Wolgagebiet – und sieben Aufnahmepunkte für Zwangsarbeiter. Insgesamt bieten sie zunächst einmal 900 Verurteilten Platz. Im Gegensatz zur Haftstrafe seien die Täter "nicht von der Gesellschaft isoliert", betonte der Vizedirektor der FSIN Waleri Maximenko. Sie könnten Telefon und Internet benutzen, einen Teil des verdienten Geldes behalten, einen normalen Arzt aufsuchen und nach Verbüßung von einem Drittel der Strafe auch außerhalb der Zentren mit ihren Familien zusammenleben – vorausgesetzt, sie verstoßen weder gegen ihre Arbeitspflicht noch gegen andere Auflagen: Der Konsum von Alkohol und Drogen zieht die Umwandlung der Zwangsarbeit in Haft nach sich (Handelsblatt 2.1.2017; vergleiche auch Standard 10.1.2017). 650.000 Menschen sitzen in Russland hinter Gittern, das ist absolut und prozentuell die zweithöchste Zahl an Strafgefangenen in den entwickelten Industrieländern. Übertroffen wird Russland in dieser Statistik nur von den USA. Doch während die Gesamtzahl in Russland immerhin rückläufig ist – in den letzten zehn Jahren ist sie um ein Viertel gesunken – stieg die Zahl der Rezidivisten auf ein Allzeithoch. Fast jeder zweite Strafgefangene in Russland ist Wiederholungstäter. Die Strafe soll vor allem für Ersttäter und bei geringeren Vergehen – maximale Haftstrafe bis zu fünf Jahre – angewendet werden. Die Verurteilten sind weniger isoliert und geraten auch nicht mehr in die Abhängigkeit krimineller Autoritäten, so das Konzept. Daneben gibt es noch andere Beweggründe für die Einführung: So könne der Staat die Straftäter zur Arbeit dort einsetzen, wo sie gebraucht würden und behält parallel auch noch einen Teil des Lohns zur Tilgung des Schadens ein, den der Verurteilte verursacht habe, erklärte Nwer Gasparjan, Berater der Anwaltskammer in Russland. Genaue Angaben dazu, welche Arbeiten die Verurteilten ausführen müssen, gibt es nicht. In der Diskussion steht, dass sie für Begrünungs- oder Reinigungsarbeiten in den Städten eingesetzt werden. Das Gulag-System zur Ausbeutung von Gefangenen zur schweren körperlichen Arbeit soll jedenfalls nicht wiederbelebt werden (Handelsblatt 2.1.2017; vergleiche auch Standard 10.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (8.2.2017): Human Rights and Democracy Report 2015 - Human Rights Priority Country update report: July to December 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337434/480226_de.html, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Handelsblatt (2.1.2017): Zwangsarbeit statt Knast, http://www.handelsblatt.com/politik/international/russlands-neuer-strafenkatalog-zwangsarbeit-statt-knast/19195230.html, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    Standard (10.1.2017): Zwangsarbeit statt Haft in Russland, http://derstandard.at/2000050437057/Zwangsarbeit-statt-Knast-in-Russland, Zugriff 4.7.2017

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1.2.10. Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 12.2016, vgl. GIZ 4.2017a).Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche GIZ 4.2017a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

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1.2.11. Religionsfreiheit

Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf "Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 24.1.2017). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2017c vgl. SWP 4.2013).Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Artikel 14, der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf "Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 24.1.2017). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2017c vergleiche SWP 4.2013).

2016 kriminalisierten Gesetze private religiöse Reden, die Zeugen Jehovas stehen vor einem landesweiten Verbot und es kommt vor, dass Muslime in fingierten Prozessen des Terrorismus und Extremismus angeklagt werden. Im Nordkaukasus, besonders in Tschetschenien und Dagestan führen Sicherheitskräfte Verhaftungen, Entführungen und Verschwindenlassen von Personen aus, die man verdächtigt, Beziehungen zum "nicht-traditionellen" Islam zu haben. Die Sicherheitskräfte können zumeist mit Straffreiheit rechnen (USCIRF 26.4.2017). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2014 haben die Behörden erfolgreich die Ausreise von Extremisten reduziert und die Rekrutierung sowie potentielle Terrorzellen selbst eingedämmt, ein hartes Vorgehen und schwere Menschenrechtsverletzungen, insbesondere in Tschetschenien und Dagestan, würden aber weiterhin Teile der salafistischen Gemeinschaft radikalisieren und den Dschihad fördern. Mehr als zehn Jahre war eines der Hauptkontrollinstrumente in der Region die präventive Registrierung von Extremisten gewesen. Diejenigen, die verdächtigt wurden, fundamentalistischen Strömungen des Islam anzugehören, wurden auf spezielle Listen gesetzt, die Informationen zum Privatleben, zu Gewohnheiten und Familienspitznamen enthalten würden. Nach Zwischenfällen würden diese Personen von der Polizei verhaftet und verhört, wobei bei den Verhören Berichten zufolge häufig gewaltsame oder erniedrigende Methoden zum Einsatz kämen. Viele seien wegen ihres Aussehen auf diesen Listen gelandet, wegen eines Besuchs in einer falschen Moschee, wegen Kontakts zu SalafistInnen oder weil sie einer verdächtigen Person eine Wohnung vermietet oder sie mit dem Auto mitgenommen hätten (ICG 16.3.2016). Insbesondere in Tschetschenien und Dagestan werden Personen, die als Wahhabiten bezeichnet werden, manchmal auch Männer mit einem frommen muslimischen Aussehen, als Extremisten von den Strafverfolgungsbehörden verhaftet. Es gibt auch Vorwürfe wegen Folter und Verschwindenlassen (Forum 18 13.9.2016).

Das Oberste Gericht verbat die Zeugen Jehovas und entzog der Organisation das Vermögen. Die religiöse Organisation zeige "Merkmale extremistischer Tätigkeit", hieß es in der Begründung. Die Glaubensgemeinschaft müsse ihre Russland-Zentrale in St. Petersburg und 395 örtliche Organisationen auflösen, befanden die Richter am 20.4.2017 in Moskau. Die Zeugen Jehovas kündigten an, ihren Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu tragen. Als extremistisch stufte die Behörde vor allem die Zeitschrift "Der Wachtturm" ein, die trotz Verbots weiter verteilt werde. Dass die Zeugen Jehovas ihren Mitgliedern Bluttransfusionen verbieten, sei ein Verstoß gegen Menschenrechte. Die Gemeinschaft soll in Russland nach Presseberichten etwa 170.000 Anhänger haben (Presse 20.4.2017). Die Menschenrechtsgruppe Human Rights Watch teilte mit, die Gerichtsentscheidung sei ein schwerer Schlag für die Religions- und Verbandsfreiheit in Russland. Sollte die Entscheidung in Kraft treten, müssten Zeugen Jehovas mit Strafverfolgung, Geldstrafen oder gar Gefängnis rechnen (Zeit Online 20.4.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    Forum 18 (13.9.2016): Russia: "Extremism" religious freedom survey, September 2016,
http://www.ecoi.net/local_link/329706/470746_de.html, Zugriff 10.7.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ICG - International Crisis Group (16.3.2017): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgencyand-syria-an-exported-jihad.pdf, Zugriff 10.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen Föderation,
http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Die Presse (20.4.2017): Russlands Oberstes Gericht verbietet Zeugen Jehovas,
http://diepresse.com/home/ausland/welt/5204368/Russlands-Oberstes-Gericht-verbietet-Zeugen-Jehovas, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom(26.4.2017): 2017 Annual Report; Russia, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486731_russia-2017.pdf, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Zeit Online (20.4.2017): Oberstes Gericht verbietet Zeugen Jehovas,
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-04/russland-zeugen-jehovas-verbot-beschlagnahmung-besitz-extremismus, Zugriff 4.7.2017

Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Obwohl Salafismus und Wahhabismus in Russland nicht verboten sind, sind Anhänger dieser Bewegungen starkem Druck ausgesetzt. In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islam durch. Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden. Anhänger eines "nicht traditionellen" Islam, oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte zu werden (USCIRF 26.4.2017).

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow – relativ erfolglos – anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV 23.11.2011). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010, vgl. ICG 16.3.2016). Laut der International Crisis Group wurden Ende Oktober 2015 in Tschetschenien viele SalafistInnen verhaftet und es kam zu Fällen von Verschwindenlassen. Die Politik gegenüber SalafistInnen ist traditionell in Tschetschenien am härtesten, wo der fundamentalistische Salafismus, der abwertend "Wahhabismus" genannt wird, verboten ist. Die Behörden haben wiederholt und öffentlich erklärt, dass Wahhabiten nicht erlaubt werde, in Tschetschenien zu leben und dass sie getötet werden sollten. Der traditionelle sufistische Islam ist zum wahren Weg und zur Staatsideologie erklärt worden (ICG 16.3.2016).Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV 23.11.2011). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010, vergleiche ICG 16.3.2016). Laut der International Crisis Group wurden Ende Oktober 2015 in Tschetschenien viele SalafistInnen verhaftet und es kam zu Fällen von Verschwindenlassen. Die Politik gegenüber SalafistInnen ist traditionell in Tschetschenien am härtesten, wo der fundamentalistische Salafismus, der abwertend "Wahhabismus" genannt wird, verboten ist. Die Behörden haben wiederholt und öffentlich erklärt, dass Wahhabiten nicht erlaubt werde, in Tschetschenien zu leben und dass sie getötet werden sollten. Der traditionelle sufistische Islam ist zum wahren Weg und zur Staatsideologie erklärt worden (ICG 16.3.2016).

Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland:
    Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
    Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

  • -Strichaufzählung
    GfbV – Gesellschaft für bedrohte Völker (23.11.2011):
    Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, https://www.gfbv.de/de/news/tschetschenien-unter-despot-kadyrow-alltag-in-angst-2137/, Zugriff 10.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ICG - International Crisis Group (16.3.2017): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgencyand-syria-an-exported-jihad.pdf, Zugriff 10.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Jamestown Foundation (19.6.2014): Virtually All Abductions in North Caucasus Carried out by Authorities, Eurasia Daily Monitor Volume 11, Issue 111,
http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=42525&tx_ttnews%5BbackPid%5D=756&no_cache=1, Zugriff 10.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Kaliszewska, Iwona: Everyday Life In North Caucasus, 2010, http://www.udsc.gov.pl/files/WIKP/info_pdf/Binder1_Kaukaz_ang.pdf, in ACCORD (1.7.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation:
Tschetschenien: Situation von Personen, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams (keine Sufis) sind [a-8725?1], http://www.ecoi.net/local_link/280443/397328_en.html, Zugriff 10.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113

  • -Strichaufzählung
    USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom(26.4.2017): 2017 Annual Report; Russia, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486731_russia-2017.pdf, Zugriff 10.7.2017

Dagestan

In Republiken wie Inguschetien und Dagestan wurde versucht, einen Dialog zwischen Regierung und offizieller Geistlichkeit auf der einen Seite und islamistischer Opposition auf der Gegenseite zu führen. Derzeit befindet sich die Regierung in Dagestan aber wieder in Konfrontation mit salafistischen Gemeinden und hat an die 100.000 Personen, vor allem junge Männer, auf eine "Wahhabiten-Liste" gesetzt. Der "Krieg gegen Wahhabiten", der dort schon 1999 ausgerufen worden war, hat allerdings dazu geführt, dass immer mehr junge Leute sich zu einem puristischen, streng konservativen Islam bekennen. Im Jahr 2011 ordneten sich bei Umfragen 20% der jungen Dagestaner einem moderaten Salafismus zu. Die aktuelle Zahl der Salafisten in Dagestan ist nicht bekannt, aber diese Gemeinde bildet eine relevante Minderheit, von der ein Teil durch staatliche Gewaltmaßnahmen in den Untergrund getrieben wurde (SWP 4.2017).

Als Teil der Aufstandsbekämpfung werden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt, bzw. als Kollaborateure angesehen. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein, befragt sie, unternimmt Razzien in salafistischen Moscheen und es gab viele Verhaftungen von Gläubigen. In Dagestan wurden salafistische Moscheen geschlossen, insbesondere auch in der Hauptstadt Machatschkala. Gegen Aktivisten und Journalisten, die über die Behandlung von Salafisten berichten, wird intensiv vorgegangen (HRW 12.1.2017). Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt, und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 18.7.2017)

  • -Strichaufzählung
    ICG – International Crisis Group (30.1.2014): Too Far, Too Fast:
    Sochi, Tourism and Conflict in the Caucasus, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391196745_228-too-far-too-fast-sochi-tourism-and-conflict-in-the-caucasus.pdf, zitiert nach ACCORD (11.5.2016): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, http://www.ecoi.net/news/190001::russische-foederation/120.sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen.htm, Zugriff 118.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017

1.2.12. Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8 % die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch mehr als hundert andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0 %), die Ukrainer (2,2 %), die Armenier (1,9 %), die Tschuwaschen (1,5 %), die Baschkiren (1,4 %), die Tschetschenen (0,9 %), die Deutschen (0,8 %), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %), Burjaten (0,3 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet (GIZ 7.2017c).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für Januar – Oktober 2016 fünf Tote und 47 Verletzte aufgrund rassistisch motivierter Gewalttaten (AA 24.1.2017).

Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer IntegrationsfondsRüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds

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1.1.13. Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 24.1.2017, vgl. US DOS 3.3.2017, FH 2017).In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 24.1.2017, vergleiche US DOS 3.3.2017, FH 2017).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 3.3.2017).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 24.1.2017).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 24.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    Freedom House (2017): Freedom in the World 2017 - Russia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/russia, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 11.7.2017

1.2.14.Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist, um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????????). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die zuständige lokale Behörde schicken. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, werden am Aufenthaltsort registriert. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011). Gegen Jahresmitte 2016 wurde der FMS aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2016). Die neue Behörde, die die Aufgaben des FMS übernommen hat, ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues – GAMI) (US DOS 3.3.2017).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss (DIS 8.2012). Im FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Office (8.2012): Chechens in the Russian Federation – residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff 11.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 11.7.2017

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1.2.15. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insbesondere wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 12.2016).

Die Bevölkerung in Tschetschenien selbst wird auf etwa 1,3 Millionen geschätzt, wobei auch hier die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien in Frage gestellt werden. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Eine der derzeitigen Hauptmigrationsrouten aus dem Nordkaukasus nach Mitteleuropa führt über Belarus und Polen. Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich wird auf rund 30.000 Personen geschätzt. Das tschetschenische Oberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Prominentes Beispiel dafür sind die Brüder Jamadajew, von denen einer in Moskau erschossen und ein anderer in Dubai umgebracht wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Vor diesem Hintergrund herrscht aus menschenrechtlicher Perspektive die Einschätzung vor, dass die gemessen an der Größe der tschetschenischen Diaspora innerhalb und außerhalb Russlands quantitativ geringe Zahl an tatsächlich Verfolgten sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Laut einer aktuellen Analyse des Carnegie-Zentrums in Moskau sollen die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren, Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstrecke sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz mit den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien selbst stehe. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als wenig autochthon kritisierten Salafismus. Die Heterogenität und Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen also auch die oppositionellen Strömungen. Überdies wirken sozio-ökonomische Motive als bedeutende ausschlaggebende Faktoren für die Migration aus dem Nordkaukasus. Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gilt dessen Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Was die sozio-ökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der bislang eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit. Dazu führte etwa der für den Nordkaukasus zuständige Minister Ende Februar 2016 Arbeitsgespräche mit dem BMWFW in Wien, und Anfang April veranstaltete die WKÖ eine Marktsondierungsreise in die Region. Für 2017 prognostiziert die Weltbank ein moderates Wachstum der russischen Volkswirtschaft (ÖB Moskau 12.2016).

Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Ihr Aufenthalt wird aber durch antikaukasische Stimmungen erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind etwa auch in Moskau präsent. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 24.1.2017).

Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

  • -Strichaufzählung
    DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 25.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:
    Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 25.5.2016

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1.2.16.Grundversorgung/Wirtschaft

2016 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 75,6 Millionen, somit ungefähr 53% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,7% (WKO 4.2017). Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).

Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Wladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig:

Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010-2012 wieder Zuwachsraten von über 4%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 40 in 2017. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2017 den 114. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3% 2015 und dem weiteren BIP-Rückgang um 0,2% 2016 wird für 2017 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts um ca. 1,5% prognostiziert (GIZ 7.2017b).

Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7 % der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im I. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7 % der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat (AA 24.1.2017).Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7 % der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im römisch eins. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7 % der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat (AA 24.1.2017).

Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2017/1148 bis zum 31.1.2018 verlängert (WKO 29.6.2017).Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833 aus 2014, und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2017/1148 bis zum 31.1.2018 verlängert (WKO 29.6.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    WKO – Wirtschaftskammer Österreich (29.6.2017): Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und die Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aktueller_Stand_der_Sanktionen_gegen_Russland_und_die_Ukrai.html, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.2017): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf, Zugriff 13.7.2017

1.2.16.1.Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2017a).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar (ÖB Moskau 12.2016).

Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus – allen voran Tschetschenien – haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung (Zenithonline 10.2.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Link nicht mehr aktiv, Originaldokument liegt bei der Staatendokumentation auf, Zugriff 13.7.2017

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1.2.17. Sozialbeihilfen

Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2017c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

  • -Strichaufzählung
    Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;

  • -Strichaufzählung
    Invaliden und Veteranen militärischer Operationen

  • -Strichaufzählung
    Invaliden mit Behinderung I., II. und III. GradesInvaliden mit Behinderung römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Grades

  • -Strichaufzählung
    Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern

  • -Strichaufzählung
    Kinder mit Behinderung

  • -Strichaufzählung
    Arbeitsveteranen

  • -Strichaufzählung
    Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)

  • -Strichaufzählung
    Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe

  • -Strichaufzählung
    Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden

  • -Strichaufzählung
    Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden

  • -Strichaufzählung
    Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden

  • -Strichaufzählung
    Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung

  • -Strichaufzählung
    Opfer politischer Repressionen

  • -Strichaufzählung
    Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland” etc.) (IOM 6.2014)

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

  • -Strichaufzählung
    ärztlich verschriebene Medikamente

  • -Strichaufzählung
    Sanatoriumsaufenthalt

  • -Strichaufzählung
    Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

  • -Strichaufzählung
    Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

  • -Strichaufzählung
    Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.);

  • -Strichaufzählung
    Familien mit geringem Einkommen;

  • -Strichaufzählung
    Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015).

Renten

  • -Strichaufzählung
    Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens fünfjährigem Versicherungseintrag haben Recht auf Altersrente

  • -Strichaufzählung
    Frühzeitige Rente ist offen im Falle von gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Arbeit in nördlichen Gebieten, für Mütter von fünf Kindern oder mehr

  • -Strichaufzählung
    Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeiters haben Recht auf Hinterbliebenenrente

  • -Strichaufzählung
    Begünstigte sind behinderte Witwen, Witwen älter als 55, Arbeitslose, die sich um Kinder unter 14 Jahren kümmern oder behinderte Kinder bis zu 18 Jahren, sowie weitere Angehörige eines verstorbenen Hauptverdieners

  • -Strichaufzählung
    Rente unabhängig von Todesursache oder Beitragszeit gewährt (IOM 8.2015).

Familienhilfe:

Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten

Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:

  • -Strichaufzählung
    Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom)

  • -Strichaufzählung
    Großfamilien mit Kindern unter sechs Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren

  • -Strichaufzählung
    Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen

  • -Strichaufzählung
    Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten

  • -Strichaufzählung
    Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen

  • -Strichaufzählung
    Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge

  • -Strichaufzählung
    Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren

  • -Strichaufzählung
    Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben

  • -Strichaufzählung
    Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003

  • -Strichaufzählung
    Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung:

  • -Strichaufzählung
    3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)

  • -Strichaufzählung
    fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)

  • -Strichaufzählung
    Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen

  • -Strichaufzählung
    Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 8.2015).

Behinderung

  • -Strichaufzählung
    Arbeitnehmer mit Behindertenstatus haben Recht auf Behindertenrente

  • -Strichaufzählung
    Unabhängig von Schwere der Behinderung, Beitragsdauer und Arbeitsstatus

  • -Strichaufzählung
    Bezahlt für die Dauer der Behinderung oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 8.2015).

Wohnungswesen

Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen

  • -Strichaufzählung
    Wartezeit von mehreren Jahre oder Dekaden

  • -Strichaufzählung
    Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen (IOM 8.2015).

Arbeitslosenhilfe

Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).

Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:

  • -Strichaufzählung
    Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt

  • -Strichaufzählung
    Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt

  • -Strichaufzählung
    Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt

  • -Strichaufzählung
    Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen

  • -Strichaufzählung
    Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings

  • -Strichaufzählung
    Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

  • -Strichaufzählung
    GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (6.2014):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

1.2.17.1.Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

* Notfallbehandlung

* Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

* Stationäre Behandlung

* Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Die Beiträge der Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber (5,1% des Gehalts), für die nichtarbeitende Bevölkerung kommt der Staat auf (Handelsblatt o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Handelsblatt (o.D.): Gesundheitssysteme weltweit – Russland, http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/gesundheitssysteme-weltweit-russland-ueberbleibsel-aus-sowjetzeiten/19579606-6.html, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (6.2014):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

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    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

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1.2.18. Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 7.2017c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2017a, vgl. GIZ 7.2017c, vgl. AA 24.1.2017). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 13.7.2017b, vgl. AA 24.1.2017).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 7.2017c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2017a, vergleiche GIZ 7.2017c, vergleiche AA 24.1.2017). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 13.7.2017b, vergleiche AA 24.1.2017).

Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit durchaus variieren kann (ÖB Moskau 12.2016).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 7.2017c).

Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

* Notfallbehandlung

* Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

* Stationäre Behandlung

* Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Ausgaben für Gesundheitsleistungen in Russland sind immer noch niedriger als in entwickelten Ländern. Laut offiziellen Quellen stiegen die realen Ausgaben des russischen Staates für den Gesundheitssektor in den letzten zehn Jahren um 74% an. Nach der Weltgesundheitsorganisation (WHO) jedoch betrugen diese 2014 nur 5,4% des BIP, und laut der Weltbank waren es sogar nur 3,7%. Selbst optimistische Einschätzungen weisen auf eine Unterfinanzierung der Gesundheitsbranche hin im Vergleich zu entwickelten Ländern, in denen dieser Index zwischen 4 und 8% des BIP liegt. Nach Angaben des russischen Finanzministeriums sind für 2016 keine weiteren Reduzierungen der Gesundheitsausgaben geplant. Es liegen aktuell allerdings noch keine offiziellen Angaben zur längerfristigen Haushaltsplanung vor, da seit dem Föderalen Gesetz Nr. 273 vom 30. September 2015 die Planungsfrist für den staatlichen Haushalt nun ein Jahr statt drei Jahre beträgt. In der mittleren Perspektive kann man erwarten, dass die existierende Lücke in der russischen Gesundheitsfinanzierung durch öffentliche Mittel nicht gedeckt werden kann. Das hängt sowohl mit der wirtschaftlichen Gesamtsituation und den Auswirkungen des niedrigen Ölpreises auf den russischen Haushalt zusammen als auch mit Regulierungstrends, vor allem der laufenden Gesundheitsreform inklusive der Implementierung des Ko-Finanzierungsmodells für Gesundheitsleistungen zwischen dem Staat und den Verbrauchern im Rahmen des Pilotprogramms für Krankenversicherung "OMS+" (AHK o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation – Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (13.7.2017b): Russische Föderation – Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    AHK – Deutsch-Russische Außenhandelskammer (o.D.): Medizinische Dienstleistungen in Russland: die Trends von heute und morgen, http://russland.ahk.de/publikationen/impuls/inhalt-2016/gesundheitsmarkt-russland/, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2017

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

1.2.18.1. Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, etc.)

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754).

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979).Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vergleiche BMA 7979).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979).

Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind (verfügbar auch in Tschetschenien!):

Mirtazapin, Sertralin, Citalopram, Amitriptylin, Trazodon, Fluoxetin, Paroxetin, Duloxetin (BMA 7754, BMA 7306, BMA 9701, BMA 7874, BMA 8169).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (11.3.2015): BMA 6551

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (7.11.2014): BMA 6051

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (1.4.2016): BMA 7979

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (1.4.2016): BMA 7980

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (26.2.2016): BMA 7754

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (1.10.2015): BMA 7306

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (29.5.2017): BMA 9701

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (26.2.2016): BMA 7874

  • -Strichaufzählung
    MedCOI (23.5.2016): BMA 8169

  • -Strichaufzählung
    BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

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1.2.18.2. Medikamente

Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS [Krankenpflichtversicherung] profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Großfamilien mit Kindern unter sechs Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (sechs Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (6.2014):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organisation of Migration (8.2015):
    Länderinformationsblatt Russische Föderation

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1.2.19. Behandlung nach Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Gegen Jahresmitte wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 12.2016).

Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen große Teile der russischen Bevölkerung und können somit laut Einschätzung der Botschaft nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich aufgrund der regionalen Spezifika insbesondere für Frauen. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche (politische) Verfolgung durch die russischen oder im speziellen die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keiner Diskriminierung von Seiten der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2016).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA 24.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation.

[...]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamts bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamts bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Identität basiert auf dem von ihm vorgelegten russischen Auslandsreisepass, jene über seine Aufenthaltsorte und Erwerbstätigkeiten in der Russischen Föderation basieren auf seinen eigenen nicht unplausiblen Angaben im Zusammenhalt mit den als vollständig und schlüssig erachteten Rechercheergebnissen vom 26.11.2014 zum Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus seinem danach als echt zu erachtenden russischen Dienstausweis. Die Feststellung über seinen Aufenthalt in Polen und Frankreich im Jahr 2009 basiert auf seinem eigenen Vorbringen im Zusammenhalt mit entsprechenden Vermerken in der EURODAC-Datei. Seine wiederholten Ausreisen per Flugzeug bzw. sein durchaus längerer Aufenthalt im Jahr 2011 in Ägypten ergeben sich aus seinem am 23.03.2011 ausgestellten russischen Auslandsreisepass.

Dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit Muslimen Drogen, Waffen oder Granaten zum Zweck der kriminellen Gelderpressung unterschoben hat, ergibt sich aus dem vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht unmöglich erscheinenden, steten Vorbringen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens im Zusammenhalt mit dem von ihm als Person vermittelten Eindruck anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Außerdem hat er auch beim Bundesverwaltungsgericht selbst ausdrücklich vorgebracht, bei den bei der Staatsanwaltschaft in Österreich angezeigten Straftaten nicht nur Zeuge gewesen, sondern auch selbst beteiligt gewesen zu sein, sowie beim Bundesamt am 16.03.2015 angegeben, er sei bei der Ermordung mindestens einer Person anwesend gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher -vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungnen, wonach über Jahre die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter Kadyrows De facto-Kontrolle stehen, mit illegalen Methoden gegen mutmaßliche Rebellen und ihre Unterstützer/innen vorgegangen sind sowie mit der Zeit jedoch dazu übergegangen sind, diese Methoden gegenüber Gruppen anzuwenden, die von den tschetschenischen Behörden als "unerwünscht" erachtet würden, beispielsweise lokale Dissidenten, unabhängige Journalisten oder auch salafistische Muslime, sodass es in den letzten zehn Jahren andauernde, glaubhafte Anschuldigungen gab, dass die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den aggressiven islamistischen Aufstand an Entführungen, Fällen von Verschwindenlassen, Folter, außergerichtlichen Hinrichtungen und kollektiven Bestrafungen beteiligt gewesen seien,- davon aus, dass er als Mittäter an kriminellen Handlungen einer Einheit der Polizei beteiligt war, zumal er seit seiner Erstbefragung am 07.05.2012 durchgehend vorgebracht hat, sich daran beteiligt zu haben, dass Leuten Suchtgift und Waffen unterschoben worden seien, auch wenn er zunächst behauptete, dies seien seine eigenen Kollegen und nicht eine andere Einheit gewesen. Im Laufe des Verfahrens hat sich jedoch - insbesondere in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht -ergeben, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Dienstes als Fahrer bei der regionalen Polizei, auf diese Weise tätig geworden ist, indem er ausdrücklich vorbrachte, dass er nie gesagt hätte, dass seine Probleme mit seiner Arbeit zu tun hätten, und schon am 26.11.2014 beim Bundesamt vorbrachte, er sei in seiner Freizeit für die Terrorbekämpfer tätig geworden. Dies stimmt auch mit den Rechercheergebnissen vom 26.11.2014 überein, wonach der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Fahrer bei der Polizei in XXXX in seiner Freizeit fallweise Gelegenheitsarbeiten angenommen hat. Allerdings ist nach diesem Rechercheergebnis kein Hinweis auf einen Anschlag am 21. oder 22.03.2012 hervorgekommen, sodass nicht glaubhaft ist, dass ein Cousin des Beschwerdeführers -wie von ihm behauptet- in seinem Auto getötet wurde; dies vor allem auch deshalb, weil in dieser Anfragebeantwortung eine Reihe von Anschlägen in XXXX zwischen 2007 und 2014 aufgelistet sind und sich kein Vorfall an diesem Tag darunter findet. Auch der Beschwerdeführer selbst hat diesbezüglich keinen Beleg - etwa Fotos -beigebracht.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher -vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungnen, wonach über Jahre die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter Kadyrows De facto-Kontrolle stehen, mit illegalen Methoden gegen mutmaßliche Rebellen und ihre Unterstützer/innen vorgegangen sind sowie mit der Zeit jedoch dazu übergegangen sind, diese Methoden gegenüber Gruppen anzuwenden, die von den tschetschenischen Behörden als "unerwünscht" erachtet würden, beispielsweise lokale Dissidenten, unabhängige Journalisten oder auch salafistische Muslime, sodass es in den letzten zehn Jahren andauernde, glaubhafte Anschuldigungen gab, dass die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den aggressiven islamistischen Aufstand an Entführungen, Fällen von Verschwindenlassen, Folter, außergerichtlichen Hinrichtungen und kollektiven Bestrafungen beteiligt gewesen seien,- davon aus, dass er als Mittäter an kriminellen Handlungen einer Einheit der Polizei beteiligt war, zumal er seit seiner Erstbefragung am 07.05.2012 durchgehend vorgebracht hat, sich daran beteiligt zu haben, dass Leuten Suchtgift und Waffen unterschoben worden seien, auch wenn er zunächst behauptete, dies seien seine eigenen Kollegen und nicht eine andere Einheit gewesen. Im Laufe des Verfahrens hat sich jedoch - insbesondere in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht -ergeben, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Dienstes als Fahrer bei der regionalen Polizei, auf diese Weise tätig geworden ist, indem er ausdrücklich vorbrachte, dass er nie gesagt hätte, dass seine Probleme mit seiner Arbeit zu tun hätten, und schon am 26.11.2014 beim Bundesamt vorbrachte, er sei in seiner Freizeit für die Terrorbekämpfer tätig geworden. Dies stimmt auch mit den Rechercheergebnissen vom 26.11.2014 überein, wonach der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Fahrer bei der Polizei in römisch 40 in seiner Freizeit fallweise Gelegenheitsarbeiten angenommen hat. Allerdings ist nach diesem Rechercheergebnis kein Hinweis auf einen Anschlag am 21. oder 22.03.2012 hervorgekommen, sodass nicht glaubhaft ist, dass ein Cousin des Beschwerdeführers -wie von ihm behauptet- in seinem Auto getötet wurde; dies vor allem auch deshalb, weil in dieser Anfragebeantwortung eine Reihe von Anschlägen in römisch 40 zwischen 2007 und 2014 aufgelistet sind und sich kein Vorfall an diesem Tag darunter findet. Auch der Beschwerdeführer selbst hat diesbezüglich keinen Beleg - etwa Fotos -beigebracht.

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht entsprechend dem Beschwerdevorbringen nicht von einer Bindung an die Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft aus (vgl. dazu VwGH 19.07.2001, 99/20/0418).Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht entsprechend dem Beschwerdevorbringen nicht von einer Bindung an die Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft aus vergleiche dazu VwGH 19.07.2001, 99/20/0418).

Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gezwungener Maßen an diesen kriminellen Handlungen mitgewirkt hat, weil er keinen plausiblen Grund dafür nennen konnte. Die von ihm genannten Gründe anlässlich der Erstbefragung, er sei vom FSB geschlagen und nicht in Ruhe gelassen worden, bzw. am 19.06.2012, dass er von den Beamten der Abteilung gegen Terrorismus immer gedemütigt worden sei und sie ihn dann ausgenutzt hätten, bzw. am 16.03.2015, wo er nach mehrmaligem Ausweichen behauptete, man habe ihn eingeschüchtert, da er ja schon Probleme mit der Polizei gehabt habe, sind nicht gleichbleibend bzw. angesichts seiner belegten Tätigkeit als Fahrer für die Polizei auch nicht überzeugend und daher nicht glaubhaft.

Dazu kommt, dass er ausschließlich im Rahmen seines Asylverfahrens in Slowenien in gänzlich unplausibler Weise behauptete, dass die Beamten dieser Abteilung ihn zur Mittäterschaft gezwungen hätten, weil sie gewusst hätten dass er ein Anhänger des salafistischen Islams sei, was man in Russland als radikalen Islam betrachte. Es ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes – abgesehen von seinen nicht gleichbleibend angegebenen Gründen- nicht schlüssig nachvollziehbar, dass Mitarbeiter einer Behörde für Terrorbekämpfung gerade einen Salafisten, also einen mutmaßlichen Terroristen bzw. Verdächtigen, bei ihren kriminellen Aktivitäten ins Vertrauen gezogen bzw. diesen nicht ebenfalls sofort verhaftet oder gar getötet hätten. [Nach den oa. Länderfestsetllungen werden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt bzw. als Kollaborateure angesehen; die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein und befragt sie ohne speziellen Grund. Auch salafistische Moscheen wurden gestürmt und Verdächtige verhaftet.] Sein Vorbringen, dass er Salafist sei, erscheint vor diesem Hintergrund überdies nicht mit seinem belegten Dienst bei der Polizei im Einklang zu stehen. Außerdem hat der Beschwerdeführer bei den österreichischen Behörden insbesondere auch beim Bundesverwaltungsgericht stets behauptet, kein Salafist und gegen Fundamentalisten zu sein, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen in Slowenien nicht als zutreffend erachtet wird.

Anzumerken ist auch, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu in der vorliegenden Beschwerde behauptete, dass ihm auf Grund seiner Nähe zu den genannten, ihm nahestehenden und verhafteten Personen Gefahr im Heimatland drohe, womit er offenbar andeuten will, dass er wegen seinen Freunden Probleme mit den Behörden bekommen würde – und nicht umgekehrt, wie er in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, wo er angab, dass nach seiner Ausreise "sein ganzes Umfeld" ins Gefängnis gebracht worden sei bzw. dass gegen seine Freunde ebenfalls Strafverfahren konstruiert worden seien. Demzufolge ist auch nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr Verfolgung aus religiösen bzw. politischen Gründen droht oder dass die behaupteten Freunde des Beschwerdeführers infolge seiner Ausreise aus der Russischen Föderation verhaftet worden sind, weil es diesem Vorbringen an einer glaubwürdigen Grundlage mangelt bzw. der Beschwerdeführer die Gründe für deren Verhaftung eben widersprüchlich darstellte. Hingegen ergibt sich aus der in der Stellungnahme vom 15.01.2015 vorgelegten CD, dass die Behörden nach dem Beschwerdeführer gefragt haben, weshalb dieser Umstand der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

Sohin ist ein Zusammenhang einer dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung mit seinem religiösen Vorbringen nicht feststellbar, zumal er sich diesbezüglich in Widersprüche verwickelte und ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, und verbleibt lediglich seine bloße Mittäterschaft an kriminellen Handlungen. Nach den oa. Länderfeststellungen kommt es vor, dass salafistische Muslime in fingierten Prozessen des Terrorismus und Extremismus angeklagt werden. Im Nordkaukasus, besonders in Tschetschenien und Dagestan führen Sicherheitskräfte Verhaftungen, Entführungen und Verschwindenlassen von Personen aus, die man verdächtigt, Beziehungen zum "nicht-traditionellen" Islam zu haben, wobei die Sicherheitskräfte zumeist mit Straffreiheit rechnen können. Der Beschwerdeführer war allerdings kein Angehöriger jener Sicherheitskräfte, welche für die Terrorbekämpfung zuständig sind, und droht ihm demnach einerseits eine Strafverfolgung in der Russischen Föderation bzw. befürchtet er andererseits nach seinem Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht im Fall der Rückkehr, dass ihm von den Sicherheitskräften selbst etwas untergeschoben wird, wogegen er die Hilfe der russischen Behörden nicht in Anspruch nehmen kann und auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen sind in diesem Zusammenhang die in der Russischen Föderation gegebenen Bedingungen im Polizeigewahrsam bzw. Haftbedingungen relevant im Sinne des Art. 3 EMRK. Das Vorliegen von Gründen im Sinne der GFK ist hingegen nicht glaubhaft.Sohin ist ein Zusammenhang einer dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung mit seinem religiösen Vorbringen nicht feststellbar, zumal er sich diesbezüglich in Widersprüche verwickelte und ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, und verbleibt lediglich seine bloße Mittäterschaft an kriminellen Handlungen. Nach den oa. Länderfeststellungen kommt es vor, dass salafistische Muslime in fingierten Prozessen des Terrorismus und Extremismus angeklagt werden. Im Nordkaukasus, besonders in Tschetschenien und Dagestan führen Sicherheitskräfte Verhaftungen, Entführungen und Verschwindenlassen von Personen aus, die man verdächtigt, Beziehungen zum "nicht-traditionellen" Islam zu haben, wobei die Sicherheitskräfte zumeist mit Straffreiheit rechnen können. Der Beschwerdeführer war allerdings kein Angehöriger jener Sicherheitskräfte, welche für die Terrorbekämpfung zuständig sind, und droht ihm demnach einerseits eine Strafverfolgung in der Russischen Föderation bzw. befürchtet er andererseits nach seinem Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht im Fall der Rückkehr, dass ihm von den Sicherheitskräften selbst etwas untergeschoben wird, wogegen er die Hilfe der russischen Behörden nicht in Anspruch nehmen kann und auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen sind in diesem Zusammenhang die in der Russischen Föderation gegebenen Bedingungen im Polizeigewahrsam bzw. Haftbedingungen relevant im Sinne des Artikel 3, EMRK. Das Vorliegen von Gründen im Sinne der GFK ist hingegen nicht glaubhaft.

Die Länderfeststellungen sind dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017 entnommen und basieren auf einer Vielzahl von Quellen, sodass sie als ausgewogen erachtet werden können. Die Ländersituation wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht, welcher weder dieser noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entgegen getreten sind, sodass sie der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Dies ist zu bejahen, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr –Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr –Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Ein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ergibt sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht. Nach seinem Vorbringen befürchtet der Beschwerdeführer, wegen seiner Beteiligung als privater Mittäter an rein kriminellen Handlungen von Sicherheitskräften in seinem Herkunftsstaat (in krimineller Weise) inhaftiert oder gar getötet zu werden. Einen Zusammenhang mit religiösen oder politischen Gründen konnte er jedoch nicht glaubhaft machen.

3.3. Darüber hinaus ist gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn3.3. Darüber hinaus ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Abs. 1 der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.Gemäß Absatz 2, leg.cit. kann bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Absatz eins, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.

Zu den im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Ausschlussgründen gemäß Art. 1 Abschnitt F GFK ist in den Richtlinien zum internationalen Schutz "Anwendung der Ausschlussklauseln Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" folgendes festgestellt worden:Zu den im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Ausschlussgründen gemäß Artikel eins, Abschnitt F GFK ist in den Richtlinien zum internationalen Schutz "Anwendung der Ausschlussklauseln Artikel eins, F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" folgendes festgestellt worden:

Artikel 1 F (a): Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Bestimmte Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht stellen Kriegsverbrechen dar. Solche Verbrechen können sowohl in internationalen als auch in internen bewaffneten Konflikten verübt werden, wobei es von der Art des Konflikts abhängt, wie das Verbrechen beschaffen sein muss. Als Kriegsverbrechen werden Straftaten qualifiziert wie etwa die vorsätzliche Tötung und Folterung von Zivilpersonen, wahllose Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens gegenüber einem Zivilisten oder einem Kriegsgefangenen. Die hiervon zu unterscheidenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung und Folter einschließen, sind dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. Aber auch eine einzelne Handlung kann ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie Teil eines kohärenten Systems oder einer Reihe systematischer und wiederholter Handlungen ist. Da solche Verbrechen sowohl in Friedenszeiten als auch in bewaffneten Konflikten vorkommen können, stellen sie die umfangreichste Verbrechenskategorie des Artikel 1 F (a) dar.

Artikel 1 F (b): Schwere nichtpolitische Verbrechen. In diese Kategorie fallen keine leichten Vergehen. Auch Straftatbestände, die die legitime Ausübung von Menschenrechten unter Strafe stellen, werden von Art. 1 F (b) nicht erfasst. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Straftat tatsächlich genügend schwerwiegend ist, sind internationale und nicht die lokalen Standards maßgeblich. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde. Zum Beispiel wären Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub zweifellos schwere Verbrechen, einfacher Diebstahl hingegen sicherlich nicht. Ein schweres Verbrechen ist als nichtpolitisch anzusehen, wenn es überwiegend aus anderen Motiven (etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben) begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, dann überwiegen nichtpolitische Beweggründe. Motivation, Kontext, Methoden und die Verhältnismäßigkeit eines Verbrechens zum angestrebten Ziel sind wichtige Faktoren bei der Beurteilung seines politischen Charakters. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Verbrechen in einem Auslieferungsabkommen als nichtpolitisch bezeichnet wird, ist zwar von Bedeutung, jedoch an sich nicht beweiskräftig. Ungeheuerliche Gewalttaten wie jene, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, stehen in einem derartigen Missverhältnis zu jeglichem politischen Ziel, dass sie die Prüfung betreffend den überwiegenden Beweggrund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen werden. Außerdem sollten die politischen Ziele eines Verbrechens, das als politisch motiviert gelten soll, im Einklang mit den menschenrechtlichen Grundsätzen stehen.Artikel 1 F (b): Schwere nichtpolitische Verbrechen. In diese Kategorie fallen keine leichten Vergehen. Auch Straftatbestände, die die legitime Ausübung von Menschenrechten unter Strafe stellen, werden von Artikel eins, F (b) nicht erfasst. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Straftat tatsächlich genügend schwerwiegend ist, sind internationale und nicht die lokalen Standards maßgeblich. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde. Zum Beispiel wären Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub zweifellos schwere Verbrechen, einfacher Diebstahl hingegen sicherlich nicht. Ein schweres Verbrechen ist als nichtpolitisch anzusehen, wenn es überwiegend aus anderen Motiven (etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben) begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, dann überwiegen nichtpolitische Beweggründe. Motivation, Kontext, Methoden und die Verhältnismäßigkeit eines Verbrechens zum angestrebten Ziel sind wichtige Faktoren bei der Beurteilung seines politischen Charakters. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Verbrechen in einem Auslieferungsabkommen als nichtpolitisch bezeichnet wird, ist zwar von Bedeutung, jedoch an sich nicht beweiskräftig. Ungeheuerliche Gewalttaten wie jene, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, stehen in einem derartigen Missverhältnis zu jeglichem politischen Ziel, dass sie die Prüfung betreffend den überwiegenden Beweggrund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen werden. Außerdem sollten die politischen Ziele eines Verbrechens, das als politisch motiviert gelten soll, im Einklang mit den menschenrechtlichen Grundsätzen stehen.

Artikel 1 F (b) verlangt außerdem, dass das Verbrechen "außerhalb des Aufnahmelandes begangen wurde, bevor [die Person] dort als Flüchtling aufgenommen wurde". Personen, die "schwere nichtpolitische Verbrechen" innerhalb des Asyllandes begehen, unterstehen der Strafgerichtsbarkeit dieses Landes und, im Fall besonders schwerer Verbrechen, den Artikeln 32 und 33 (2) der Genfer Flüchtlingskonvention.

Artikel 1 F (c): Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Angesichts der umfassenden, allgemeinen Formulierung der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen ist der Anwendungsbereich dieser Kategorie eher unklar, weshalb dieser Unterabsatz eng ausgelegt werden sollte. Er wird auch nur selten angewendet, und in vielen Fällen sind meist ohnehin die Artikel 1 F (a) oder 1 F (b) anwendbar. Eine Berufung auf Artikel 1 F (c) kommt nur unter extremen Umständen im Fall von Handlungen vor, die einen Angriff auf die Grundlagen der Koexistenz der internationalen Staatengemeinschaft darstellen. Solche Handlungen müssen eine internationale Dimension haben. In diese Kategorie würden Verbrechen fallen, die den Weltfrieden, die internationale Sicherheit und die friedlichen Beziehungen zwischen Staaten erschüttern könnten, sowie schwere, anhaltende Verletzungen der Menschenrechte. Da in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen die grundlegenden Prinzipien niedergelegt sind, die die Staaten in ihren gegenseitigen Beziehungen zu beachten haben, scheinen grundsätzlich nur Personen, die eine Machtposition in einem Staat oder einem staatenähnlichen Gebilde innehaben, in der Lage zu sein, derartige Taten zu verüben. Im Fall von Terroranschlägen verlangt die korrekte Anwendung von Artikel 1 F (c) eine Einschätzung, inwieweit die Tat das internationale Geschehen berührt - in Bezug auf die Schwere des Verbrechens, seine internationalen Auswirkungen sowie seine Folgen für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit.

Ausschlussgrund nach Art. 1 F (b) GFK: schweres nichtpolitisches Verbrechen:Ausschlussgrund nach Artikel eins, F (b) GFK: schweres nichtpolitisches Verbrechen:

Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund nach Art 1 F (b) GFK, also ein schweres nichtpolitisches Verbrechen, welches außerhalb des Aufnahmestaates begangen wurde, verwirklicht hat.Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund nach Artikel eins, F (b) GFK, also ein schweres nichtpolitisches Verbrechen, welches außerhalb des Aufnahmestaates begangen wurde, verwirklicht hat.

Mit diesem Ausschlussgrund sollen "besonders schwere Verstöße gegen in allen Staaten gleichermaßen geschützte Rechtsgüter verstanden werden, bei denen die Verwerflichkeit ein allfälliges Schutzinteresse überwiegt" (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 118, vgl. VwGH v. 13.03.1995, Zl. 94/20/0761). Bei der Auslegung sind drei Kriterien zu berücksichtigen:Mit diesem Ausschlussgrund sollen "besonders schwere Verstöße gegen in allen Staaten gleichermaßen geschützte Rechtsgüter verstanden werden, bei denen die Verwerflichkeit ein allfälliges Schutzinteresse überwiegt" (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 118, vergleiche VwGH v. 13.03.1995, Zl. 94/20/0761). Bei der Auslegung sind drei Kriterien zu berücksichtigen:

1. Das Verbrechen muss außerhalb des Aufnahmestaates und vor der Aufnahme als Flüchtling verübt worden sein.

2. Es muss sich um ein schweres Verbrechen handeln.

3. Es muss sich um ein nichtpolitisches Verbrechen handeln.

Zu 1. Der Beschwerdeführer hat (salafistischen) Muslimen zwecks Gelderpressung durch die Antiterroreinheiten Dinge wie Waffen, Drogen und Granaten unterschoben, und damit dazu beigetragen, dass diese Menschen erpresst, allenfalls inhaftiert oder getötet wurden. Er war bei der Ermordung mindestens einer Person selbst anwesend. Nach seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht war er nicht nur Zeuge sondern auch selbst beteiligt.

Zu 2. Als schweres Verbrechen werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegend sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen des/der Verfolgten diese eindeutig überwiegt (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119). Mord, Vergewaltigung oder Raub stellen schwere Verbrechen dar.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt volljährig und zurechnungsfähig und beteiligte sich als Privatperson an den kriminellen Aktivitäten einer Antiterroreinheit, zu deren Methoden die Erpressung, Misshandlung oder gar Ermordung von fälschlicherweise Verdächtigten zählt. Der Beschwerdeführer hat diesen Personen belastende Gegenstände unterschoben und trug damit dazu bei, das Leben von unschuldig Verdächtigten zu gefährden. Es liegen weder Schuldausschließungsgründe noch Milderungsgründe oder Rechtfertigungsgründe vor. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen war die Schilderung des Beschwerdeführers, aus Selbstschutz dazu genötigt gewesen zu sein, diese Tätigkeiten auszuführen, nicht als glaubhaft zu werten und somit den Feststellungen nicht zu Grunde zu legen. Dies gilt gleichermaßen für das anfängliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe an der Tötung von Personen nicht mitgewirkt, da er dazu beim Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angab, nicht nur Zeuge sondern auch beteiligt gewesen zu sein. In Anbetracht der Schwere der strafbaren Handlungen, die im bewussten und gewollten Zusammenwirken der Beteiligten unternommen wurden, handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei den zudem wiederholt begangenen Taten um ein besonders schweres Verbrechen.

Zu 3. In Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, wird ab Seite 107ff zur Definition des "politischen Delikts" ausgeführt:

Der Begriff des politischen Delikts stammt aus dem Auslieferungsrecht, welches in Staatsverträgen und im Gesetzesrecht den Grundsatz der Nichtauslieferung für solche Delikte vorsieht. Als politisches Delikt bezeichnet Art. 3 Abs. 1 IRSG (Schweizer Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) "eine Tat..., die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat". Gemäß Art. 3 Abs. 2 IRSG wird bei Genocid, rassischer, religiöser, ethnischer, sozialer oder politischer Verfolgung oder bei einer Handlungsweise, die wegen Verwendung terroristischer Mittel besonders verwerflich erscheint, die Einrede des politischen Charakters der Tat "keinesfalls berücksichtigt".Der Begriff des politischen Delikts stammt aus dem Auslieferungsrecht, welches in Staatsverträgen und im Gesetzesrecht den Grundsatz der Nichtauslieferung für solche Delikte vorsieht. Als politisches Delikt bezeichnet Artikel 3, Absatz eins, IRSG (Schweizer Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) "eine Tat..., die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat". Gemäß Artikel 3, Absatz 2, IRSG wird bei Genocid, rassischer, religiöser, ethnischer, sozialer oder politischer Verfolgung oder bei einer Handlungsweise, die wegen Verwendung terroristischer Mittel besonders verwerflich erscheint, die Einrede des politischen Charakters der Tat "keinesfalls berücksichtigt".

Absolut politische Delikte "stellen jene strafbaren Handlungen dar, die gegen die politische und soziale Organisation des Staates gerichtet sind und bei denen der Angriff auf den Staat und dessen grundlegende Einrichtungen zum objektiven Tatbestand gehört." Es handelt sich dabei um unmittelbare Angriffe auf den Bestand oder die innere oder äußere Sicherheit des Staates sowie um strafbare Eingriffe in Wahlen und Abstimmungen. Dazu gehören Hochverrat, Landesverrat, verbotene Handlungen für einen fremden Staat, verbotener Nachrichtendienst, staatsgefährliche Propaganda, Wahlfälschung und -bestechung. Delikte also, die im Unterschied zur Bestrafung von politischen, religiösen und kulturellen Aktivitäten im Sinne des vorangegangenen Abschnittes auch im schweizerischen Strafgesetzbuch verankert sind. Als komplex politische Delikte gelten Straftaten, deren Tatbestand gleichzeitig ein absolut politisches und ein gemeinrechtliches Delikt miteinander vereinigt. Konnex politische Delikte sind demgegenüber gemeinrechtliche Straftaten, welche einem absolut politischen Delikt vorausgehen, um es vorzubereiten, zusammen mit einem solchen Delikt verübt werden, um seine Durchführung zu erleichtern, oder nachträglich den Erfolg des politischen Deliktes sichern sollen. Relativ politische Delikte stellen gemeinrechtliche Straftaten dar, "wenn die Handlung nach den Umständen, namentlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters, einen vorwiegend politischen Charakter hat. Ein vorwiegend politischer Charakter ist anzunehmen, wenn die strafbare Handlung im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staate erfolgte oder wenn sie verübt wurde, um jemanden dem Zwang eines jede Opposition ausschließenden Staates zu entziehen."

Weiters führt Kälin in seinem Artikel "Politische Gewalttaten, Widerstandsrecht und die Ausschlussklauseln der GFK" zum Begriff des relativ politischen Delikts im Auslieferungsrecht und seine Relevanz für Art. 1 F (b) GFK aus:Weiters führt Kälin in seinem Artikel "Politische Gewalttaten, Widerstandsrecht und die Ausschlussklauseln der GFK" zum Begriff des relativ politischen Delikts im Auslieferungsrecht und seine Relevanz für Artikel eins, F (b) GFK aus:

"Art. 1 F lit. b GFK stellt historisch und funktionell die Schnittstelle zum Auslieferungsrecht dar. Diese Bestimmung will verhindern, dass sich auslieferungsfähige Straftäter der Strafgerichtsbarkeit im ausländischen Staat durch Berufung auf das Flüchtlingsrecht entziehen können. Ein sachgerechter Umgang mit dem eingangs zuerst erwähnten Dilemma wird erleichtert, wenn man am Auslieferungsrecht, insbesondere am Konzept des relativ politischen Delikts anknüpft.""Art". 1 F Litera b, GFK stellt historisch und funktionell die Schnittstelle zum Auslieferungsrecht dar. Diese Bestimmung will verhindern, dass sich auslieferungsfähige Straftäter der Strafgerichtsbarkeit im ausländischen Staat durch Berufung auf das Flüchtlingsrecht entziehen können. Ein sachgerechter Umgang mit dem eingangs zuerst erwähnten Dilemma wird erleichtert, wenn man am Auslieferungsrecht, insbesondere am Konzept des relativ politischen Delikts anknüpft.

Die wichtigsten Kriterien des relativ politischen Deliktes sind:

1. Das Delikt muss im Rahmen eines Kampfes um die politische Macht oder im Verlaufe eines Aufstandes oder Bürgerkrieges ausgeführt worden sein.

2. Die Tat muss politisch-ideologisch motiviert sein.

3. Es muss eine enge, direkte und klare Beziehung zwischen der Tat und dem angestrebten Ziel bestehen.

4. Die eingesetzten Mittel müssen verhältnismäßig sein, d.h. in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten politischen Ziel stehen. Diese Voraussetzung fehlt v.a. dort, wo das Delikt eine Gemeingefahr schafft, welche eine unbestimmte "Anzahl von am politischen Kampf nicht oder höchstens am Rande beteiligten Personen an Leib und Leben verletzen oder mindestens gefährden" wird. Im bewaffneten Konflikt ist unverhältnismäßig, was ein Kriegsverbrechen darstellt.

5. Die Tat geschieht nicht in einem demokratisch/rechtsstaatlichen Land. Je deutlicher der Unrechtscharakter des bekämpften Regimes ist, desto eher kann das Überwiegen des politischen Motivs bzw. die Verhältnismäßigkeit der Tat bejaht werden.

Der im konkreten Fall zugrundeliegende Tatbestand ist gemäß obiger Definition Kälins weder als absolut politisches Delikt noch als damit verbundenes konnexes oder komplexes politisches Delikt zu subsumieren.

Es liegt im vorliegenden Fall jedoch auch kein relativ politisches Delikt vor, weil der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens ausdrücklich angegeben hat, dass die Taten ausschließlich der Gelderpressung bzw. der Verbesserung der Karriere der Sicherheitsbediensteten diente.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die diesem Asylantrag zu Grunde liegenden Taten weder absolute noch relativ politische Delikte darstellen. Vielmehr sind die durch die Antiterroreinheiten ausgeführten Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung zwecks Gelderpressung bzw. Verbesserung der eigenen Karriere somit als nicht politische Verbrechen zu bezeichnen.

Da die Taten des Beschwerdeführers als nicht-politische Delikte einzustufen sind, droht dem Beschwerdeführer Verfolgung durch die russischen Sicherheitskräfte aus strafrechtlichen Gründen; außerdem befürchtet er, dass ihm von den Behörden selbst etwas Belastendes untergeschoben bzw. er sogar getötet werden könnte.

Zur Prüfung der Unterstellung asylrelevanter Motive hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.1992, Zl. 92/01/0071, argumentiert, dass strafgerichtliche Verfolgung wegen des Vorwurfes allgemein krimineller Handlungen (auch in totalitären Staaten) im vorliegenden Zusammenhang weder in der einen noch in der anderen Richtung als Indiz aufgefasst werden könnte. Im Rahmen seiner allgemeinen Behauptungs- und Bescheinigungspflicht im Asylverfahren treffe den Beschwerdeführer somit die Verpflichtung, konkrete Umstände zu behaupten und glaubhaft zu machen, aus denen folgt, dass seine strafgerichtliche Verfolgung wegen des Vorwurfes allgemein krimineller Delikte mit in seiner Person gelegenen Konventionsgründen im Zusammenhang stand. ( ) entgegen der Auffassung der Beschwerde war die belangte Behörde daher nicht verpflichtet, im Einzelnen festzustellen und zu begründen, dass und warum sie es als wahrscheinlich erachte, dass der Beschwerdeführer die ihm (von den Strafverfolgungsbehörden) zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen habe. "[Vielmehr] hat der Asylwerber konkrete Umstände zu behaupten und glaubhaft zu machen, aus denen folgt, dass seine strafgerichtliche Verfolgung wegen des Vorwurfes allgemein krimineller Delikte mit in seiner Person gelegenen Konventionsgründen in Zusammenhang stand."

Weiters im Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 99/20/0372: "Zu dieser Argumentationslinie hat der Verwaltungsgerichtshof aber in der Vergangenheit bereits mehrfach (vgl. etwa das einen PKK-Kämpfer betreffende Erkenntnis vom 14. März 1995, Zl. 94/20/0761) ausgesprochen, "dass allein der Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung die Anerkennung als Flüchtling im Sinne des Art.Weiters im Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 99/20/0372: "Zu dieser Argumentationslinie hat der Verwaltungsgerichtshof aber in der Vergangenheit bereits mehrfach vergleiche etwa das einen PKK-Kämpfer betreffende Erkenntnis vom 14. März 1995, Zl. 94/20/0761) ausgesprochen, "dass allein der Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung die Anerkennung als Flüchtling im Sinne des "Art".

1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ... nicht1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ... nicht

ausschließt, weil damit noch nicht gesagt ist, dass die gegen den Asylwerber zu erwartenden staatlichen Sanktionen ihre Grundlage (zu ergänzen: allein) in strafrechtlichen Belangen und nicht darüber hinaus auch in solchen, die als Konventionsgründe zu werten sind, hätten. Selbst terroristische Aktivitäten hindern die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein, sofern nicht der Ausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt (vgl. hg. Erkenntnisse vom 10. März 1993, Zl. 92/01/0882, und jeweils vom 17. Juni 1993, Zlen. 92/01/0986, 0987). Es ist vielmehr in jedem Fall durch Ermittlungen zu klären und festzustellen, in welchem Zusammenhang die dem Asylwerber vorzuwerfenden strafbaren Handlungen mit seiner politischen Tätigkeit bzw. Meinung stehen, um beurteilen zu können,ausschließt, weil damit noch nicht gesagt ist, dass die gegen den Asylwerber zu erwartenden staatlichen Sanktionen ihre Grundlage (zu ergänzen: allein) in strafrechtlichen Belangen und nicht darüber hinaus auch in solchen, die als Konventionsgründe zu werten sind, hätten. Selbst terroristische Aktivitäten hindern die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein, sofern nicht der Ausschlussgrund nach Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt vergleiche hg. Erkenntnisse vom 10. März 1993, Zl. 92/01/0882, und jeweils vom 17. Juni 1993, Zlen. 92/01/0986, 0987). Es ist vielmehr in jedem Fall durch Ermittlungen zu klären und festzustellen, in welchem Zusammenhang die dem Asylwerber vorzuwerfenden strafbaren Handlungen mit seiner politischen Tätigkeit bzw. Meinung stehen, um beurteilen zu können,

ob die drohende Strafverfolgung ... nicht als eine solche wegen der

politischen Gesinnung (oder aus einem anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund) angesehen werden kann (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. März 1993, Zl. 92/01/0720)".politischen Gesinnung (oder aus einem anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund) angesehen werden kann vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. März 1993, Zl. 92/01/0720)".

Ein Ausschluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Artikel 1 F nachgewiesen ist. Im Allgemeinen liegt eine persönliche Verantwortung dann vor, wenn eine Person die Straftat begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung des Verbrechens erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Die Person muss das Verbrechen nicht persönlich begangen haben. Es kann genügen, wenn sie zu einem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen angestiftet, ihm Vorschub geleistet oder daran teilgenommen hat. Der Umstand, dass eine Person zu irgendeinem Zeitpunkt ein ranghohes Mitglied einer repressiven Regierung oder Mitglied einer Organisation war, der gesetzwidrige Gewalt vorgeworfen wird, begründet allein noch keine persönliche Verantwortung für Straftaten, die unter Artikel 1 F fallen. Eine Vermutung für die Verantwortung kann allerdings dann vorliegen, wenn die Person Mitglied einer Regierung blieb, die eindeutig Handlungen im Sinne von Artikel 1 F begangen hat. Außerdem sind die Ziele, Aktivitäten und Methoden mancher Gruppen so außerordentlich gewalttätig, dass aus der freiwilligen Mitgliedschaft in solchen Gruppen auch die Vermutung einer persönlichen Verantwortung abgeleitet werden kann. Im Fall einer solchen Vermutung müssen verschiedene Fragen sorgfältig geprüft werden, etwa die aktuellen Aktivitäten der Gruppe, ihre Organisationsstruktur, die Stellung der Person in der Organisation und ihre Fähigkeit, maßgeblich Einfluss auf die Aktivitäten der Gruppe zu nehmen, sowie die mögliche Fragmentierung der Gruppe. Außerdem können derartige Vermutungen im Zusammenhang mit Asylverfahren widerlegt werden.

Eine strafrechtliche Verantwortung liegt normalerweise nur dann vor, wenn die betreffende Person wissentlich und vorsätzlich wesentliche Tatbestandselemente begangen hat. Ist der subjektive Tatbestand nicht gegeben, etwa weil der Person eine wesentliche Tatsache nicht bekannt war, kann keine persönliche strafrechtliche Verantwortung angenommen werden. In manchen Fällen besitzt die Person vielleicht nicht die geistigen Fähigkeiten, um für ein Verbrechen verantwortlich gemacht zu werden, etwa wegen Unzurechnungsfähigkeit, geistiger Behinderung, unfreiwilliger Intoxikation oder, im Fall von Kindern, wegen mangelnder Reife. (UN High Commissioner for Refugees, Richtlinien zum Internationalen Schutz No. 5: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, HCR/GIP/03/05, siehe: http://www.unhcr.org/refworld/docid/3fec3d1c4.html, Zugriff 10.01.2010)

Es sollten Faktoren in Betracht gezogen werden, die allgemein bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen. Zum Beispiel kann der Entschuldigungsgrund des Handelns auf Befehl nur dann gelten, wenn die Person rechtlich verpflichtet war, dem Befehl nachzukommen, oder wenn sie von dessen Gesetzwidrigkeit keine Kenntnis hatte und wenn der Befehl an sich nicht offensichtlich rechtswidrig war. Nötigung kann geltend gemacht werden, wenn die Person die betreffende Handlung notwendigerweise und vernünftigerweise setzen musste, um ihren unmittelbar drohenden Tod oder eine fortgesetzte oder unmittelbar drohende schwere Körperverletzung ihrer oder einer anderen Person abzuwenden, und wenn die Person nicht beabsichtigte, schwereren Schaden zuzufügen als jenen, den sie zu verhindern suchte. Handlungen zur Selbstverteidigung oder zur Verteidigung anderer oder von Eigentum müssen in Bezug auf die Bedrohung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein. Gilt das Verbrechen als verbüßt, ist die Anwendung der Ausschlussklauseln möglicherweise nicht mehr gerechtfertigt.

Das kann der Fall sein, wenn die Person die Strafe für das betreffende Verbrechen verbüßt hat oder etwa wenn die Straftat lange Zeit zurückliegt. Maßgebliche Faktoren sind hier die Schwere der Tat, die vergangene Zeit und jeder Ausdruck des Bedauerns durch die betreffende Person. Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Begnadigung oder Amnestie sollte berücksichtigt werden, ob diese Ausdruck des demokratischen Willens des betreffenden Landes ist und ob die Person auf andere Weise zur Verantwortung gezogen wurde. Einige Verbrechen sind jedoch so schwerwiegend und verabscheuungswürdig, dass die Anwendung von Artikel 1 F selbst im Fall einer Begnadigung oder Amnestie als gerechtfertigt angesehen wird.

Im vorliegenden Fall kann aus der freiwilligen Beteiligung des Beschwerdeführers an der Erpressung, Inhaftierung oder gar Tötung von Unschuldigen, die Vermutung einer persönlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Diese Vermutung vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen nicht zu widerlegen. Es ergeben sich aus dem Sachverhalt weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgründe. Der Beschwerdeführer war volljährig und zurechnungsfähig. Es bestehen aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen keine Anhaltspunkte dafür, dass Gründe für den Ausschluss der persönlichen Verantwortung des Beschwerdeführers für seine Handlung vorgelegen sind; eine strafrechtliche Beurteilung der Handlung des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt. Somit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Ausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F (b) der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklicht.Im vorliegenden Fall kann aus der freiwilligen Beteiligung des Beschwerdeführers an der Erpressung, Inhaftierung oder gar Tötung von Unschuldigen, die Vermutung einer persönlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Diese Vermutung vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen nicht zu widerlegen. Es ergeben sich aus dem Sachverhalt weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgründe. Der Beschwerdeführer war volljährig und zurechnungsfähig. Es bestehen aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen keine Anhaltspunkte dafür, dass Gründe für den Ausschluss der persönlichen Verantwortung des Beschwerdeführers für seine Handlung vorgelegen sind; eine strafrechtliche Beurteilung der Handlung des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt. Somit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Ausschlussgrund nach Artikel eins, Abschnitt F (b) der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklicht.

Die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn ein Ausschluss und seine Folgen in Betracht gezogen werden, ist ein nützliches analytisches Mittel, durch das sichergestellt wird, dass die Ausschlussklauseln im Einklang mit dem übergeordneten humanitären Ziel und im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angewendet werden. Das Konzept hat sich, insbesondere hinsichtlich

Artikel 1 F (b), weiterentwickelt und stellt in vielen Bereichen des Völkerrechts ein grundsätzliches Prinzip dar. Die Ausschlussklauseln müssen daher, wie bei jeder Ausnahme von einem garantierten Menschenrecht, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Ziel angewendet werden, d.h. dass die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung wird in der Regel bei Verbrechen gegen den Frieden, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schweren Kriegsverbrechen und Handlungen nach Artikel 1 F (c) nicht notwendig sein, da es sich bei diesen um besonders verabscheuungswürdige Verbrechen handelt. Von Bedeutung ist und bleibt sie jedoch im Fall von Verbrechen nach Artikel 1 F (b) und weniger schweren Kriegsverbrechen nach Artikel 1 F (a). (UN High Commissioner for Refugees, Richtlinien zum Internationalen Schutz No. 5: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, HCR/GIP/03/05, siehe:

http://www.unhcr.org/refworld/docid/3fec3d1c4.html, Zugriff 10.01.2010 )

Die Heranziehung der Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt F (b) der Genfer Flüchtlingskonvention bedarf einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die Schwere der betreffenden Tat gegenüber den Folgen des Ausschlusses der Flüchtlingseigenschaft abzuwägen ist.Die Heranziehung der Ausschlussklausel des Artikel eins, Abschnitt F (b) der Genfer Flüchtlingskonvention bedarf einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die Schwere der betreffenden Tat gegenüber den Folgen des Ausschlusses der Flüchtlingseigenschaft abzuwägen ist.

Die freiwilligen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit dem kriminellen Vorgehen einer Antiterroreinheit zwecks Gelderpressung bzw. Verbesserung der Karriere, denen Unbeteiligte zum Opfer fielen, stellt ein schweres nichtpolitisches Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F (b) der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Dabei handelt es sich um Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind. Der Verwerflichkeit ist das Schutzinteresse der betreffenden Person in einer Güterabwägung gegenüber zu stellen.Die freiwilligen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit dem kriminellen Vorgehen einer Antiterroreinheit zwecks Gelderpressung bzw. Verbesserung der Karriere, denen Unbeteiligte zum Opfer fielen, stellt ein schweres nichtpolitisches Verbrechen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F (b) der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Dabei handelt es sich um Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind. Der Verwerflichkeit ist das Schutzinteresse der betreffenden Person in einer Güterabwägung gegenüber zu stellen.

Dem Beschwerdeführer drohen im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Inhaftierung, Folter oder sogar Tod, somit Eingriffe von sehr hoher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre.

Hat der Antragsteller mit Folter oder Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtanerkennung zwar kaum je die individuellen Schutzinteressen (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 121, Rohrböck, Gewährung von Asyl Rz 449, VwGH v. 06.10.1999, Zl. 99/01/0288), jedoch muss im Zuge der vorzunehmenden Interessensabwägung berücksichtigt werden, dass eine Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat einhergehend bzw. gleichzusetzen ist, zumal aufgrund der dem Beschwerdeführer in seiner Heimat mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit unter Eingriff in seine Menschenrechte drohenden (behördlichen) Verfolgungshandlungen, jedenfalls ein Abschiebehindernis gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorliegt (vgl. Punkt 3.3.). Da eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sohin im Falle des Beschwerdeführers außer Frage steht, kann eine solche im Rahmen der durchzuführenden Interessensabwägung nicht als eine Folge des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft angesehen werden.Hat der Antragsteller mit Folter oder Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtanerkennung zwar kaum je die individuellen Schutzinteressen (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 121, Rohrböck, Gewährung von Asyl Rz 449, VwGH v. 06.10.1999, Zl. 99/01/0288), jedoch muss im Zuge der vorzunehmenden Interessensabwägung berücksichtigt werden, dass eine Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat einhergehend bzw. gleichzusetzen ist, zumal aufgrund der dem Beschwerdeführer in seiner Heimat mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit unter Eingriff in seine Menschenrechte drohenden (behördlichen) Verfolgungshandlungen, jedenfalls ein Abschiebehindernis gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorliegt vergleiche Punkt 3.3.). Da eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sohin im Falle des Beschwerdeführers außer Frage steht, kann eine solche im Rahmen der durchzuführenden Interessensabwägung nicht als eine Folge des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft angesehen werden.

Im Rahmen der Güterabwägung ist daher gegenständlich das Interesse des Beschwerdeführers an der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit einhergehenden aufenthaltsrechtlichen Begünstigungen den Interessen des Zufluchtsstaates gegenüberzustellen.

Insofern würden im zu beurteilenden Fall -selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung- aufgrund der potentiell vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit und der besonderen Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens die öffentlichen Interessen an einer Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft überwiegen.

3.3. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten u.a. dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten u.a. dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der/die Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der/die Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der/die Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Auf Grund der hg. eingeholten Länderfeststellungen zur Aussetzung der Todesstrafe in der Russischen Föderation steht jedoch fest, dass ein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation der Todesstrafe unterworfen würde, nicht besteht.

Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere zu den Bedingungen bei der Anhaltung durch die Polizei bzw. den Haftbedingungen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Russische Föderation relevante ? von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtende ? Probleme im Sinne des Art. 3 EMRK zu erwarten hätte.Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere zu den Bedingungen bei der Anhaltung durch die Polizei bzw. den Haftbedingungen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Russische Föderation relevante ? von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtende ? Probleme im Sinne des Artikel 3, EMRK zu erwarten hätte.

Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative im vorliegenden Fall aufgrund einer nach den oa. Länderfeststellungen landesweit möglichen Fahndung nach dem Beschwerdeführer nicht gegeben ist.

Wie bereits bei der Prüfung zu Spruchpunkt I. festgestellt, liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vor, weswegen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht kommt.Wie bereits bei der Prüfung zu Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, liegt ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vor, weswegen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht kommt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist daher gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist daher gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Auf Grund der hg. eingeholten aktuellen Berichte zur Lage in den Haftanstalten und zum Vorkommen von Folter im Rahmen der Anhaltung bei der Polizei, denen das Bundesamt auch nicht entgegentrat, steht aber fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation einem realen Risiko ausgesetzt wäre, in der Haft einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.Auf Grund der hg. eingeholten aktuellen Berichte zur Lage in den Haftanstalten und zum Vorkommen von Folter im Rahmen der Anhaltung bei der Polizei, denen das Bundesamt auch nicht entgegentrat, steht aber fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation einem realen Risiko ausgesetzt wäre, in der Haft einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

Aus den zuvor dargelegten Gründen ist daher gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 jedoch festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation unzulässig ist (Duldung).Aus den zuvor dargelegten Gründen ist daher gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 jedoch festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation unzulässig ist (Duldung).

Somit war aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK spruchgemäß zu entscheiden.Somit war aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.3.4. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG nicht zu erfolgen.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218 aus 1998, hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).

Mangels Übergangsbestimmungen ist von der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage auszugehen (VwGH 21. 10. 2014, Ro 2014/03/0076).

Mit 01.01.2017 traten die in Folge der Aufhebung des § 40 VwGVG aF durch den VfGH (VfSlg. 19.989/2015) beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich der Verfahrenshilfe in Kraft:Mit 01.01.2017 traten die in Folge der Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG aF durch den VfGH (VfSlg. 19.989 aus 2015,) beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich der Verfahrenshilfe in Kraft:

"Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer ParteiParagraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei

Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(...)

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind.

Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen. (...)"Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen. (...)"

Der mit "Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht" betitelte § 52 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht" betitelte Paragraph 52, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen."(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. (...)"(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. (...)"

In den Erläuternden Bemerkungen zu § 8a VwGVG werden insbesondere die folgenden Ausführungen getroffen:In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 8 a, VwGVG werden insbesondere die folgenden Ausführungen getroffen:

"Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht."Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen Paragraph 8 a, hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien.

Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 § 64 ZPO Rz. 16)."Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 Paragraph 64, ZPO Rz. 16)."

Insofern wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsberatung als spezielle Ausgestaltung der Verfahrenshilfe im asyl- und fremdenrechtlichen Bereich anzusehen ist und eine Anwendung des § 8a VwGVG aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität jener Bestimmung gegenüber Spezialnormen - etwa den hier einschlägigen Bestimmungen über die Rechtsberatung - sohin ausgeschlossen ist.Insofern wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsberatung als spezielle Ausgestaltung der Verfahrenshilfe im asyl- und fremdenrechtlichen Bereich anzusehen ist und eine Anwendung des Paragraph 8 a, VwGVG aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität jener Bestimmung gegenüber Spezialnormen - etwa den hier einschlägigen Bestimmungen über die Rechtsberatung - sohin ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Verfahren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass bereits durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist (vgl. VfGH 09.03.2016, E 2588/2015-11).Im vorliegenden Verfahren wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass bereits durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist vergleiche VfGH 09.03.2016, E 2588/2015-11).

Basierend auf den obigen Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. das Urteil vom 9.10.1979, Rs Airey, Appl. 6289/73; siehe auch VfGH 09.03.2016, Zl. G 447-449/2015-13) daher ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten.Basierend auf den obigen Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleiche das Urteil vom 9.10.1979, Rs Airey, Appl. 6289/73; siehe auch VfGH 09.03.2016, Zl. G 447-449/2015-13) daher ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Artikel 47, Absatz 3, GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten.

Aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 8a VwGVG im Anwendungsbereich des BFA-VG respektive den bezughabenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und mangels eines darüber hinausgehenden unionsrechtlichen Anspruchs war der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers daher spruchgemäß zurückzuweisen.Aufgrund der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 8 a, VwGVG im Anwendungsbereich des BFA-VG respektive den bezughabenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und mangels eines darüber hinausgehenden unionsrechtlichen Anspruchs war der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylausschließungsgrund, Duldung, Folter, mangelnde Asylrelevanz,
non refoulement, Religion, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W117.1428321.3.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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