TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/23 L517 2148734-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs3
AsylG 2005 §12a Abs4
BFA-VG §22a
BFA-VG §34
BFA-VG §40
BFA-VG §47
B-VG Art.130 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §58
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 47 heute
  2. BFA-VG § 47 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 47 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 47 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 58 heute
  2. FPG § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 58 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 58 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

L517 2148732-1/27E

L517 2148733-1/27E

L517 2148734-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerden der georgischen StaatsangehörigenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Einzelrichter über die Beschwerden der georgischen Staatsangehörigen

1. XXXX (in Folge BF1), geb. am XXXX ,1. römisch 40 (in Folge BF1), geb. am römisch 40 ,

2. XXXX (in Folge BF2), geb. am XXXX ,2. römisch 40 (in Folge BF2), geb. am römisch 40 ,

3. XXXX (in Folge BF3), geb. am XXXX , vertreten durch BF1 und BF23. römisch 40 (in Folge BF3), geb. am römisch 40 , vertreten durch BF1 und BF2

wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ( XXXX in Folge bB1) als auch durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX ( XXXX in Folge bB2),wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ( römisch 40 in Folge bB1) als auch durch Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 ( römisch 40 in Folge bB2),

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2017 auf Grundlage § 29 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2017 auf Grundlage Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden betreffend BF1 und BF3 werden gem. den Bestimmungen § 22a BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF iVm Art. 130 Abs. 1 Z2 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF, §§ 34, 40, BFA-VG und § 47 BFA-VG iVm § 58 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, § 46 FPG, § 12a Abs. 3 und 4 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, PersFrG, BGBl Nr. 684/1988 idgF sowie Art. 8 EMRK jeweils als unbegründet abgewiesenrömisch eins. Die Beschwerden betreffend BF1 und BF3 werden gem. den Bestimmungen Paragraph 22 a, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Z2 B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, Paragraphen 34, 40,, BFA-VG und Paragraph 47, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 58, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 46, FPG, Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, PersFrG, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, idgF sowie Artikel 8, EMRK jeweils als unbegründet abgewiesen

II. Die Beschwerde betreffend BF2 wird gem. den Bestimmungen § 22a BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF iVm Art. 130 Abs. 1 Z2 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF und §§ 34, 40, BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, § 47 BFA-VG iVm § 58 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, PersFrG, BGBl Nr. 684/1988 idgF sowie Art. 8 EMRK als unbegründet abgewiesenrömisch zwei. Die Beschwerde betreffend BF2 wird gem. den Bestimmungen Paragraph 22 a, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Z2 B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF und Paragraphen 34, 40,, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraph 47, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 58, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, PersFrG, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, idgF sowie Artikel 8, EMRK als unbegründet abgewiesen

III. Der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer BF1, BF2 und BF3 auf Kostenersatz wird gem. § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer BF1, BF2 und BF3 auf Kostenersatz wird gem. Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Die Beschwerdeführer BF1, BF2 und BF3 haben jeweils für sich dem BFA XXXX (bB1) als obsiegende Partei den Aufwandersatz gem. § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung im Ausmaß von 887,20 Euro binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.römisch vier. Die Beschwerdeführer BF1, BF2 und BF3 haben jeweils für sich dem BFA römisch 40 (bB1) als obsiegende Partei den Aufwandersatz gem. Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung im Ausmaß von 887,20 Euro binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

V. Die Beschwerdeführer BF1, BF2 und BF3 haben jeweils für sich der LPD XXXX (bB2) als obsiegende Partei den Aufwandersatz gem. § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatz-römisch fünf. Die Beschwerdeführer BF1, BF2 und BF3 haben jeweils für sich der LPD römisch 40 (bB2) als obsiegende Partei den Aufwandersatz gem. Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatz-

verordnung im Ausmaß von 887,20 Euro binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

B)

VI. Die Revision ist gem. Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

29.04.2014 – Rechtswidrige Einreise der BF2 zusammen mit der mj BF3 ins Bundesgebiet und Antrag auf internationalen Schutz

30.04.2014 – Erstbefragung der BF2

25.06.2014 - Rechtswidrige Einreise des BF1 ins Bundesgebiet und Antrag auf internationalen Schutz

26.06.2014 – Erstbefragung BF1

28.07.2014 – Vorlage durch BF2: Arztbrief vom 08.07.2014 über stationären Aufenthalt vom 02.07.2014 bis 08.07.2014 XXXX Krankenhaus, Abteilung Psychiatrie, Kurzarztbrief vom 08.07.2014 sowie Ambulanter Arztbrief XXXX Krankenhaus vom 14.07.201428.07.2014 – Vorlage durch BF2: Arztbrief vom 08.07.2014 über stationären Aufenthalt vom 02.07.2014 bis 08.07.2014 römisch 40 Krankenhaus, Abteilung Psychiatrie, Kurzarztbrief vom 08.07.2014 sowie Ambulanter Arztbrief römisch 40 Krankenhaus vom 14.07.2014

21.04.2015 – Einvernahme vor dem BFA, XXXX21.04.2015 – Einvernahme vor dem BFA, römisch 40

Vorlage einer "Psychotherapeutischen Stellungnahme" vom 03.04.2015 der XXXXVorlage einer "Psychotherapeutischen Stellungnahme" vom 03.04.2015 der römisch 40

12.06.2015 – Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Dr. XXXX , Untersuchung vom 28.05.2015, im Auftrag des BFA12.06.2015 – Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Dr. römisch 40 , Untersuchung vom 28.05.2015, im Auftrag des BFA

29.06.2015 – Parteiengehör betreffend Gutachten vom 12.06.2015

14.07.2015 – Stellungnahme zum Gutachten durch die Mutter der BF2

07.08.2015 – Bescheid des BFA (§§ 3, 8 AsylG neg, RKE, §§ 55, 57 neg.)07.08.2015 – Bescheid des BFA (Paragraphen 3, 8, AsylG neg, RKE, Paragraphen 55, 57, neg.)

11.08.2015 – Anordnung Rückkehrberatungsgespräch

26.08.2015 – Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.08.2015 (

XXXX )römisch 40 )

Vorlage Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX (Allgemeinmedizin) vom 24.08.2015 sowie Arztbrief Dr. XXXX vom 21.05.2015, betreffend BF2Vorlage Ärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 (Allgemeinmedizin) vom 24.08.2015 sowie Arztbrief Dr. römisch 40 vom 21.05.2015, betreffend BF2

02.09.2015 – Beschwerdevorlage an das BVwG (Asylverfahren)

13.10.2015 – mündliche Verhandlung vor dem BVwG (Asylverfahren)

04.11.2015 – Stellungnahme und Vorlage Amb. Arztbefund XXXX Krankenhaus vom 16.10.201504.11.2015 – Stellungnahme und Vorlage Amb. Arztbefund römisch 40 Krankenhaus vom 16.10.2015

14.12.2015 – Erkenntnis des BVwG, mit dem die Beschwerden vom 26.08.2015 abgewiesen werden

Rechtskräftig am 16.12.2015, Ausreise binnen 14 Tagen gem. § 55 Abs. 2 FPGRechtskräftig am 16.12.2015, Ausreise binnen 14 Tagen gem. Paragraph 55, Absatz 2, FPG

28.01.2016 – Vollmachtsbekanntgabe RA XXXX , Urkundenvorlage Fachärztliches Gutachten Dr. XXXX vom 04.01.2016 (richtig wohl 2015), betreffend BF228.01.2016 – Vollmachtsbekanntgabe RA römisch 40 , Urkundenvorlage Fachärztliches Gutachten Dr. römisch 40 vom 04.01.2016 (richtig wohl 2015), betreffend BF2

01.02.2016 – Urkundenvorlage: Aufenthaltsbestätigung stationärer Aufenthalt XXXX Klinikum, Aufenthalt seit 31.01.2016 (bis 06.02.2016 lt. Beschwerde), betreffend BF2; Bitte um Verlegung des 1. HRZ-Einvernahme Termins vom 03.02.2016 (alle BF)01.02.2016 – Urkundenvorlage: Aufenthaltsbestätigung stationärer Aufenthalt römisch 40 Klinikum, Aufenthalt seit 31.01.2016 (bis 06.02.2016 lt. Beschwerde), betreffend BF2; Bitte um Verlegung des 1. HRZ-Einvernahme Termins vom 03.02.2016 (alle BF)

09.03.2016 – Antrag auf Duldung gem. § 46a Abs. 1 FPG, Vorlage Facharztbericht Dr. XXXX vom 07.03.2016, betreffend BF209.03.2016 – Antrag auf Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG, Vorlage Facharztbericht Dr. römisch 40 vom 07.03.2016, betreffend BF2

15.03.2016 – Erscheinen zur HRZ-Einvernahme, aber Abbruch. BF verweigern die Mitwirkung, keine Abgabe von Fingerabdrücken oder Fotos, kein Ausfüllen des nötigen Formblattes (AV vom 07.04.2016)

12.04.2016 (Zustelldatum) - Bescheid des BFA, mit dem der Antrag auf Duldung gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen wird12.04.2016 (Zustelldatum) - Bescheid des BFA, mit dem der Antrag auf Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen wird

10.05.2016 – Beschwerde gegen die abweisenden Bescheide des BFA, mit denen der Antrag auf Duldung gem. § 46a Abs. 1 FPG vom 09.03.2016 abgewiesen wurde10.05.2016 – Beschwerde gegen die abweisenden Bescheide des BFA, mit denen der Antrag auf Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG vom 09.03.2016 abgewiesen wurde

Vorlage Fachärztliche Stellungnahme XXXX Krankenhaus vom 28.04.2016, betreffend BF2Vorlage Fachärztliche Stellungnahme römisch 40 Krankenhaus vom 28.04.2016, betreffend BF2

17.05.2016 – Beschwerdevorlage am BVwG (Duldungsverfahren)

28.07.2016 – 3. Termin HRZ – Abbruch, aufgrund Verhinderung des zuständigen Sachbearbeiters (AV: Verkehrsunfall)

25.10.2016 – Verfahrensanordnung gem § 52/1 BFA-VG (Rechtsberater XXXX )25.10.2016 – Verfahrensanordnung gem Paragraph 52 /, eins, BFA-VG (Rechtsberater römisch 40 )

09.11.2016 – Urkundenvorlage: (im Auftrag der BF erstelltes) psychiatrisches Facharztgutachten Dr. XXXX vom 01.09.201609.11.2016 – Urkundenvorlage: (im Auftrag der BF erstelltes) psychiatrisches Facharztgutachten Dr. römisch 40 vom 01.09.2016

17.11.2016 – 4. Termin HRZ-Einvernahme. Mitwirkung durch BF, aber Verweigerung der Unterschrift

28.12.2016 – Anmeldung Charterflug für 19.01.2017

11.01.2017 – Ausstellung der HRZ (geplante Abschiebung Charterflug 19.01.2017)

16.01.2017 - Mail BFA- XXXX an LPD: "Um Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung sofort bei Festnahme wird ersucht"; Übermittlung des Festnahme- und Durchsuchungsauftrages, des Formblattes "Information über die bevorstehende Abschiebung" in Georgisch und Deutsch sowie des Ersuchens um nachweisliche Zustellung16.01.2017 - Mail BFA- römisch 40 an LPD: "Um Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung sofort bei Festnahme wird ersucht"; Übermittlung des Festnahme- und Durchsuchungsauftrages, des Formblattes "Information über die bevorstehende Abschiebung" in Georgisch und Deutsch sowie des Ersuchens um nachweisliche Zustellung

Mail XXXX an PI XXXX , LPD–Stellen und BFA- XXXX : "Die Information über die bevorstehende Abschiebung in ihrer Landessprache, ist beiden unverzüglich nach der Festnahme auszuhändigen"Mail römisch 40 an PI römisch 40 , LPD–Stellen und BFA- römisch 40 : "Die Information über die bevorstehende Abschiebung in ihrer Landessprache, ist beiden unverzüglich nach der Festnahme auszuhändigen"

17.01.2017 – Abschiebeauftrag des BFA- XXXX an die XXXX17.01.2017 – Abschiebeauftrag des BFA- römisch 40 an die römisch 40

18.01.2017 – Zustellung des Formblattes "Information über bevorstehende Abschiebung" an die BF um 07:20 Uhr, Anm.:

Unterschrift wird verweigert

Mail: BFA XXXX intern: (14:03 Uhr) BF1 und 3 im Stande der Festnahme, Mutter - Einlieferung in eine Klinik erfolgt; (14:18 Uhr) geplante Rückführung am 19.01.2017; (17:03 Uhr) BF1 stellt im Zuge des Abschiebegesprächs für sich und BF 3 einen AsylfolgeantragMail: BFA römisch 40 intern: (14:03 Uhr) BF1 und 3 im Stande der Festnahme, Mutter - Einlieferung in eine Klinik erfolgt; (14:18 Uhr) geplante Rückführung am 19.01.2017; (17:03 Uhr) BF1 stellt im Zuge des Abschiebegesprächs für sich und BF 3 einen Asylfolgeantrag

Mandatsbescheid BFA XXXX – faktischer Abschiebeschutz gem § 12a Abs 4 AsylG wird für BF1 und 3 nicht zuerkannt (rk seit 02.02.2017), ÜbernahmeverweigerungMandatsbescheid BFA römisch 40 – faktischer Abschiebeschutz gem Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG wird für BF1 und 3 nicht zuerkannt (rk seit 02.02.2017), Übernahmeverweigerung

Mail: (08:25) BFA XXXX an BFA Charter, LPD- XXXX PAZ und AFA Vollzug; Lt. Mitteilung des BFA: BF1 und BF3 zur Abschiebung in die Familienunterkunft überstellt, BF2 vom zuständigen Sprengelarzt Dr. XXXX aufgrund Selbstmordgefährdung für nicht transportfähig erklärt und Einlieferung ins Krankenhaus (Psychiatrische Abteilung UKH XXXX)Mail: (08:25) BFA römisch 40 an BFA Charter, LPD- römisch 40 PAZ und AFA Vollzug; Lt. Mitteilung des BFA: BF1 und BF3 zur Abschiebung in die Familienunterkunft überstellt, BF2 vom zuständigen Sprengelarzt Dr. römisch 40 aufgrund Selbstmordgefährdung für nicht transportfähig erklärt und Einlieferung ins Krankenhaus (Psychiatrische Abteilung UKH römisch 40 )

Schreiben des RV: Ausführung § 58 FPG und Übermittlung Ärztliche Stellungnahme Dr. XXXX vom 18.01.2017 an das BFASchreiben des Regierungsvorlage, Ausführung Paragraph 58, FPG und Übermittlung Ärztliche Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 18.01.2017 an das BFA

Bericht der XXXX - XXXX PI XXXX über die Festnahme der BF1 und BF3 sowie die unterbliebene bzw. aufgehobene Festnahme gegen die BF2 am 18.01.2017Bericht der römisch 40 - römisch 40 PI römisch 40 über die Festnahme der BF1 und BF3 sowie die unterbliebene bzw. aufgehobene Festnahme gegen die BF2 am 18.01.2017

19.01.2017- AV des BFA- XXXX : "bereits am Vortag wurden die Direktion sowie das BMI mit dem Fall befasst und sämtliche ärztliche Befunde sowie die aktuelle Stellungnahme von Dr. XXXX übermittelt", "nach Rücksprache mit der Direktion wurde bereits am Vortag von der XXXX der faktische Abschiebeschutz aberkannt"; Mail: BFA-Operative Angelegenheiten an BFA Koordinationsbüro, Zustimmung des BMI zur geplanten Vorgehensweise des BFA19.01.2017- AV des BFA- römisch 40 : "bereits am Vortag wurden die Direktion sowie das BMI mit dem Fall befasst und sämtliche ärztliche Befunde sowie die aktuelle Stellungnahme von Dr. römisch 40 übermittelt", "nach Rücksprache mit der Direktion wurde bereits am Vortag von der römisch 40 der faktische Abschiebeschutz aberkannt"; Mail: BFA-Operative Angelegenheiten an BFA Koordinationsbüro, Zustimmung des BMI zur geplanten Vorgehensweise des BFA

Abschiebung des BF1 und der BF3 nach Tiflis

20.01.2017 – Widerruf der Festnahmeaufträge

22.01.2017 – Bericht der PI XXXX an die BH XXXX über die Unterstützung der AGM XXXX bei der Vollziehung des behördlichen Auftrages zur Abschiebung der Familie XXXX am 18.01.201722.01.2017 – Bericht der PI römisch 40 an die BH römisch 40 über die Unterstützung der AGM römisch 40 bei der Vollziehung des behördlichen Auftrages zur Abschiebung der Familie römisch 40 am 18.01.2017

23.01.2017 – Bericht der DSE (BMI) über die erfolgte Frontex-Charterabschiebung (BF1 und 3): "Die ärztliche Untersuchung ergab bei allen Rückzuführenden die uneingeschränkte Flugtauglichkeit"

26.01.2017 – Übermittlung des Heimreisezertifikats der BF2 an das BFA XXXX26.01.2017 – Übermittlung des Heimreisezertifikats der BF2 an das BFA römisch 40

03.02.2017 - Vorlage Fachärztliche Stellungnahme Dr. XXXX vom 18.01.2017, negative Auswirkungen der Abschiebung auf die Familie03.02.2017 - Vorlage Fachärztliche Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 18.01.2017, negative Auswirkungen der Abschiebung auf die Familie

23.02.2017 – Zuweisung zur Befundung an Dr. XXXX zur medizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes im Hinblick auf die Rückkehr nach Georgien durch BFA (Befundung am 09.03.2017)23.02.2017 – Zuweisung zur Befundung an Dr. römisch 40 zur medizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes im Hinblick auf die Rückkehr nach Georgien durch BFA (Befundung am 09.03.2017)

28.02.2017 – Maßnahmenbeschwerde

02.03.2017 – Maßnahmenbeschwerde an das LVwG XXXX02.03.2017 – Maßnahmenbeschwerde an das LVwG römisch 40

06.03.2017 – Aufforderung zur Stellungnahme BFA- XXXX06.03.2017 – Aufforderung zur Stellungnahme BFA- römisch 40

09.03.2017 – Ladung vor SV Dr. XXXX09.03.2017 – Ladung vor SV Dr. römisch 40

16.03.2017 – Beschwerdebeantwortung durch BFA- XXXX16.03.2017 – Beschwerdebeantwortung durch BFA- römisch 40

07.04.2017 – Erkenntnis BVwG, Beschwerde gegen abweisenden Bescheid des BFA gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG wird abgewiesen (Duldungsverfahren07.04.2017 – Erkenntnis BVwG, Beschwerde gegen abweisenden Bescheid des BFA gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG wird abgewiesen (Duldungsverfahren

07.04.2017 – Urkundenvorlage (im Beschwerdeverfahren)

10.04.2017 – LVwG XXXX , Zurückweisung der Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde vom 02.03.2017) wg. Unzuständigkeit10.04.2017 – LVwG römisch 40 , Zurückweisung der Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde vom 02.03.2017) wg. Unzuständigkeit

27.04.2017 – medizinisches Gutachten Dr. XXXX vom 26.04.2017 (Begutachtung am 09.03.2017)27.04.2017 – medizinisches Gutachten Dr. römisch 40 vom 26.04.2017 (Begutachtung am 09.03.2017)

Aufforderung zur Stellungnahme XXXXAufforderung zur Stellungnahme römisch 40

28.04.2017 – Stellungnahme BFA XXXX bzgl. Asylfolgeantrag28.04.2017 – Stellungnahme BFA römisch 40 bzgl. Asylfolgeantrag

11.05.2017 – Stellungnahme der XXXX11.05.2017 – Stellungnahme der römisch 40

24.05.2017 – Vorlage Konvolut: Schreiben der Mutter der BF2 vom 20.05.2017, Kopien Aufenthaltsberechtigungskarten BF 1-3, Stellungnahme zur Beschwerdebeantwortung Dr. XXXX vom 30.03.2017, Entlassungsbrief XXXX vom 04.05.2017, Arztbrief vom 08.03.2017, vom 31.03.2017 XXXX Klinikum, Fachärztlicher Behandlungsbericht Dr. XXXX vom 04.01.201624.05.2017 – Vorlage Konvolut: Schreiben der Mutter der BF2 vom 20.05.2017, Kopien Aufenthaltsberechtigungskarten BF 1-3, Stellungnahme zur Beschwerdebeantwortung Dr. römisch 40 vom 30.03.2017, Entlassungsbrief römisch 40 vom 04.05.2017, Arztbrief vom 08.03.2017, vom 31.03.2017 römisch 40 Klinikum, Fachärztlicher Behandlungsbericht Dr. römisch 40 vom 04.01.2016

30.05.2017 - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an BF 1, 2 und 3

13.06.2017 – Stellungnahme "Äußerung" BF + Fachärztliche Stellungnahme vom 04.05.2017

29.06.2017 - mündliche Verhandlung vor dem BVwG + Verkündung:

Abweisung der Beschwerde

13.07.2017 – Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 29.06.2017

24.07.2017 – Auflösung Vollmacht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer (nachfolgend BF1, BF2 und BF3) reisten im Jahr 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge wurde von allen BF ein Asylantrag gestellt. Die Anträge wurden letztendlich vom BVwG am 14.12.2015 mit den Erkenntnissen GZ W226 2113873-1, 2113882-1, 2113877-1 negativ entschieden und gleichzeitig eine entsprechende Rückkehrentscheidungen erlassen, Ausreisepflicht gem. § 55 Abs. 2 FPG binnen 14 Tagen.Die Beschwerdeführer (nachfolgend BF1, BF2 und BF3) reisten im Jahr 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge wurde von allen BF ein Asylantrag gestellt. Die Anträge wurden letztendlich vom BVwG am 14.12.2015 mit den Erkenntnissen GZ W226 2113873-1, 2113882-1, 2113877-1 negativ entschieden und gleichzeitig eine entsprechende Rückkehrentscheidungen erlassen, Ausreisepflicht gem. Paragraph 55, Absatz 2, FPG binnen 14 Tagen.

Eine Revision der Entscheidungen wurde von den BF nicht vorgenommen.

Bezüglich der BF2 wurden im Asylverfahren folgende Befunde vorgelegt: Arztbrief vom 08.07.2014 über stationären Aufenthalt vom 02.07.2014 bis 08.07.2014, Kurzarztbrief Abteilung Psychiatrie vom 08.07.2014, Ambulanter Arztbrief vom 14.07.2014 und 16.10.2015 XXXX Krankenhaus, Vorlage "Psychotherapeutische Stellungnahme" vom 03.04.2015 der XXXX , Befundbericht Dr. XXXX vom 24.08.2015 und Arztbrief Dr. XXXX vom 21.05.2015.Bezüglich der BF2 wurden im Asylverfahren folgende Befunde vorgelegt: Arztbrief vom 08.07.2014 über stationären Aufenthalt vom 02.07.2014 bis 08.07.2014, Kurzarztbrief Abteilung Psychiatrie vom 08.07.2014, Ambulanter Arztbrief vom 14.07.2014 und 16.10.2015 römisch 40 Krankenhaus, Vorlage "Psychotherapeutische Stellungnahme" vom 03.04.2015 der römisch 40 , Befundbericht Dr. römisch 40 vom 24.08.2015 und Arztbrief Dr. römisch 40 vom 21.05.2015.

Des Weiteren wurde von der bB1 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten Dr. XXXX vom 12.06.2015 eingeholt.Des Weiteren wurde von der bB1 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten Dr. römisch 40 vom 12.06.2015 eingeholt.

Ab 28.01.2016 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der Familie von RA XXXX übernommen.Ab 28.01.2016 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der Familie von RA römisch 40 übernommen.

Zum Zwecke der Erlangung der Heimreisezertifikate (in Folge HRZ genannt) leitete die bB1 ein entsprechendes Verfahren ein. Als Termin für die Einvernahme setzte die bB1, den 03.02.2016 an, welcher seitens aller BF am 01.02.2016 unter Vorlage einer Aufenthaltsbestätigung über den stationären Aufenthalt der BF2 im XXXX Klinikums, Dauer des Aufenthaltes seit 31.01.2016 (bis 06.02.2016 lt. Beschwerde) zu verlegen ersucht wurde.Zum Zwecke der Erlangung der Heimreisezertifikate (in Folge HRZ genannt) leitete die bB1 ein entsprechendes Verfahren ein. Als Termin für die Einvernahme setzte die bB1, den 03.02.2016 an, welcher seitens aller BF am 01.02.2016 unter Vorlage einer Aufenthaltsbestätigung über den stationären Aufenthalt der BF2 im römisch 40 Klinikums, Dauer des Aufenthaltes seit 31.01.2016 (bis 06.02.2016 lt. Beschwerde) zu verlegen ersucht wurde.

Von den BF wurde in Folge am 09.03.2016 jeweils der Antrag auf Duldung gestellt, mit der Bitte im Hinblick auf den neuerlichen HRZ-Ladungstermin zum 15.03.2016, längerfristig von fremdenpolizeilichen Maßnahmen Abstand zu nehmen.

Zu dem beabsichtigten HRZ-Termin am 15.03.2016 erschienen alle drei BF, verweigerten aber die Mitwirkung (Abgabe von Fingerabdrücken und Fotos, Ausfüllen des Formblattes).

Ein am 28.07.2016 wahrgenommener Ladungstermin scheiterte an der Präsenz des zuständigen Sachbearbeiters XXXX (AV: Verkehrsunfall)Ein am 28.07.2016 wahrgenommener Ladungstermin scheiterte an der Präsenz des zuständigen Sachbearbeiters römisch 40 (AV: Verkehrsunfall)

Beim vierten HRZ-Termin am 17.11.2016 wirkten die BF zwar mit, verweigerten aber anschließend die Unterschrift.

Am 28.12.2016 erfolge die Charteranmeldung. Mit 11.01.2017 erfolgte die Ausstellung der HRZ für alle BF.

Im Duldungsverfahren und Verfahren zur Erlangung des HRZ wurden vom Rechtsvertreter hinsichtlich der BF2 weiters folgende Befunde vorgelegt: Fachärztliches Gutachten Dr. XXXX vom 04.01.2016 sowie ein Facharztbericht vom 07.03.2016 und fachärztliche Stellungnahme XXXX Krankenhaus vom 28.04.2016, Psychiatrisches Facharztgutachten Dr. XXXX vom 01.09.2016Im Duldungsverfahren und Verfahren zur Erlangung des HRZ wurden vom Rechtsvertreter hinsichtlich der BF2 weiters folgende Befunde vorgelegt: Fachärztliches Gutachten Dr. römisch 40 vom 04.01.2016 sowie ein Facharztbericht vom 07.03.2016 und fachärztliche Stellungnahme römisch 40 Krankenhaus vom 28.04.2016, Psychiatrisches Facharztgutachten Dr. römisch 40 vom 01.09.2016

Die Anträge wurden sowohl erstinstanzlich Bescheide vom 12.04.2016 (Zustelldatum) als auch zweitinstanzlich vom BVwG mit den Erkenntnissen L518 2126432-1, 2113882-2, 2113877-2 vom 07.04.2017 abgewiesen.

Am 16.01.2017 erging die Information der bB1 an die bB2 über die bevorstehende Abschiebung am 19.01.2017 sowie das Zustellersuchen mit Nachweis und der Auftrag zur Festnahme und Durchsuchung der BF. Am gleichen Tag wurde die PI XXXX AGM unterrichtet mit der Information, dass es sich um eine Familienabschiebung handelt. Geplanter Überstellungstermin nach Wien lt. Festnahmeauftrag 18.01.2017.Am 16.01.2017 erging die Information der bB1 an die bB2 über die bevorstehende Abschiebung am 19.01.2017 sowie das Zustellersuchen mit Nachweis und der Auftrag zur Festnahme und Durchsuchung der BF. Am gleichen Tag wurde die PI römisch 40 AGM unterrichtet mit der Information, dass es sich um eine Familienabschiebung handelt. Geplanter Überstellungstermin nach Wien lt. Festnahmeauftrag 18.01.2017.

Die Sachverhaltsfeststellungen zum 18.01.2017 gründen sich auf die vorliegenden Aktenbestandteile, insbesondere dem Bericht der PI XXXX AGM vom 18.01.2017, dem Bericht der PI XXXX vom 22.01.2017sowie dem Ergebnis der am 29.06.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung.Die Sachverhaltsfeststellungen zum 18.01.2017 gründen sich auf die vorliegenden Aktenbestandteile, insbesondere dem Bericht der PI römisch 40 AGM vom 18.01.2017, dem Bericht der PI römisch 40 vom 22.01.2017sowie dem Ergebnis der am 29.06.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Demnach begaben sich am 18.01.2017 die Streifen AGM 9 und 10 um 06:00 Uhr zum Zweck der Festnahme und Überstellungen, wissend, dass eine der festzunehmenden Personen minderjährig ist, in Zivil zur Unterkunft der BF, wo sie um 07:10 Uhr eintrafen und ihnen von BF2 die Tür geöffnet wurde. Von der psychischen Erkrankung der BF2 waren die Beamten nicht in Kenntnis.

Die BF wurden sodann schonend von der Lage unterrichtet, gegenüber ihnen die Festnahme ausgesprochen und ihnen um 07:20 Uhr (stellenweise irrtümlich mit 08:20 Uhr vermerkt, Klarstellung erfolgte in der mündlichen Verhandlung) das Informationsblatt über die bevorstehende Außerlandesbringung in ihrer Landessprache übergeben, wobei von den BF sowohl auf dem Informationsblatt als auch auf der Zustellverfügung die Unterschriften verweigert wurden.

Nach Bewusstwerden der Situation über die geplante Abschiebung reagierte BF2 panisch, warf sich auf den Boden, schrie und trommelte mit den Fäusten. Die hinzugezogene im selben Stockwerk wohnende Mutter der BF2 teilte schließlich den Beamten mit, die BF2 habe ihr gegenüber Suizidgedanken in georgischer Sprache geäußert, weshalb der Sprengelarzt Dr. XXXX verständigt wurde. Der Zustand der BF2 veränderte sich zwischenzeitlich immer wieder, von weinerlich bis Atemnot in der Art einer Schnappatmung bis zur Wiederberuhigung aufgrund eines Erschöpfungszustandes. Unterstützend, um Beruhigung der BF2 bemüht zeigte sich fallweise die mj Tochter BF3. Für alle befragten Beamten auffallend war, dass vom Ehegatten BF1, der sich am Sofa in unmittelbarer Nähe befand, keine helfenden Handlungen gesetzt wurden.Nach Bewusstwerden der Situation über die geplante Abschiebung reagierte BF2 panisch, warf sich auf den Boden, schrie und trommelte mit den Fäusten. Die hinzugezogene im selben Stockwerk wohnende Mutter der BF2 teilte schließlich den Beamten mit, die BF2 habe ihr gegenüber Suizidgedanken in georgischer Sprache geäußert, weshalb der Sprengelarzt Dr. römisch 40 verständigt wurde. Der Zustand der BF2 veränderte sich zwischenzeitlich immer wieder, von weinerlich bis Atemnot in der Art einer Schnappatmung bis zur Wiederberuhigung aufgrund eines Erschöpfungszustandes. Unterstützend, um Beruhigung der BF2 bemüht zeigte sich fallweise die mj Tochter BF3. Für alle befragten Beamten auffallend war, dass vom Ehegatten BF1, der sich am Sofa in unmittelbarer Nähe befand, keine helfenden Handlungen gesetzt wurden.

Um 07:45 Uhr traf, mit Kollegen der PI XXXX der Sprengelarzt ein. Nach Verabreichung einer sedierenden Injektion wurde BF2 mit dem Roten Kreuz zur Abklärung des medizinischen Zustandes in das KH XXXX verbracht (Bericht XXXX XXXX vom 22.01.2017)Um 07:45 Uhr traf, mit Kollegen der PI römisch 40 der Sprengelarzt ein. Nach Verabreichung einer sedierenden Injektion wurde BF2 mit dem Roten Kreuz zur Abklärung des medizinischen Zustandes in das KH römisch 40 verbracht (Bericht römisch 40 römisch 40 vom 22.01.2017)

Zu diesem Zeitpunkt anwesend war auch der Stiefvater der BF2. Der ebenfalls zeitweise anwesende Vermieter wurde unter Bedacht auf Wahrung der Persönlichkeitsrechte verbal aus der Wohnung verwiesen.

BF1 und BF3 wurden anschließend mit einem Dienst-KFZ mit verdunkelten Scheiben auf die PI AGM-Außenstelle XXXX verbracht, wohin sich auch die Schwieger- bzw. Großeltern mit eigenem PKW begaben.BF1 und BF3 wurden anschließend mit einem Dienst-KFZ mit verdunkelten Scheiben auf die PI AGM-Außenstelle römisch 40 verbracht, wohin sich auch die Schwieger- bzw. Großeltern mit eigenem PKW begaben.

Persönliche Habseligkeiten wurden auch nach mehrmaliger Aufforderung durch die Beamten - auch gegenüber der Großmutter, zumindest für BF3 eine Reisetasche zu packen - von den BF mit der Begründung, ohnehin in Kürze wieder zurück zu sein, nicht mitgenommen.

Auf der Außenstelle wurde der Rechtsbeistand der Familie per Telefonat von der Festnahme der BF in Kenntnis gesetzt. Auch die Schule wurde von der BF3 selbst vor Unterrichtsbeginn informiert.

Der Familie wurde ausreichend Zeit gegeben, sich voneinander zu verabschieden. Im Anschluss wurden die festgenommenen BF in die Familienunterkunft Zinnergasse nach Wien gebracht.

Um 08:25 Uhr erfolgte die Mitteilung der bB1 an BFA Charter und LPD PAZ über die Festnahme der BF1 und 3 sowie die Einlieferung der BF2.

Um 09:04 Uhr wurden das BFA Journal XXXX sowie um 10:37 Uhr der Rechtsbeistand der Familie schriftlich von der bB1 über die Festnahme des BF1 und der BF3 verständigt.Um 09:04 Uhr wurden das BFA Journal römisch 40 sowie um 10:37 Uhr der Rechtsbeistand der Familie schriftlich von der bB1 über die Festnahme des BF1 und der BF3 verständigt.

Eine am 18.01.2017 um 14:25 Uhr in der Familienunterkunft Zinnergasse durchgeführte Flugtauglichkeitsuntersuchung der BF1 und 3 verlief positiv. Beim Kontaktaufnahmegespräch stellte der BF1 für sich und seine Tochter BF3 einen Asylfolgeantrag.

Mit 18.01.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz von der XXXX aberkannt.Mit 18.01.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz von der römisch 40 aberkannt.

Auf der Übernahmebestätigung des Mandatsbescheides wurde die Unterschrift des BF1 verweigert.

Am selben Tag informierte die bB1 das BMI über das Vorliegen eines Kooperationsfalles (siehe e-mails vom 18.01.2017)

Mit Schreiben vom 18.01.2017 verwies der RV der BF ohne konkrete Ausführungen zu machen, auf § 58 BFA-VG "Vorabinformation über Abschiebungen" und gab an, von der Mutter der BF2 telefonisch über die Geschehnisse informiert worden zu sein. Den BF sei nicht gestattet worden, mit dem Rechtsvertreter Kontakt aufzunehmen und sei einem telefonischen Auskunftsersuchen bei der bB1 nicht entsprochen worden. Beigelegt wurde eine fachärztliche Stellungnahme des Dr. XXXX vom 18.01.2017 wonach im Falle der Abschiebung bei der Mutter und der mj. Tochter nicht reparable psychische Probleme auftreten würden.Mit Schreiben vom 18.01.2017 verwies der Regierungsvorlage der BF ohne konkrete Ausführungen zu machen, auf Paragraph 58, BFA-VG "Vorabinformation über Abschiebungen" und gab an, von der Mutter der BF2 telefonisch über die Geschehnisse informiert worden zu sein. Den BF sei nicht gestattet worden, mit dem Rechtsvertreter Kontakt aufzunehmen und sei einem telefonischen Auskunftsersuchen bei der bB1 nicht entsprochen worden. Beigelegt wurde eine fachärztliche Stellungnahme des Dr. römisch 40 vom 18.01.2017 wonach im Falle der Abschiebung bei der Mutter und der mj. Tochter nicht reparable psychische Probleme auftreten würden.

Am 19.01.2017 um 08:58 Uhr wurde dem Koordinationsbüro telefonisch mitgeteilt, dass das BMI der Abschiebung zustimmt. Eine schriftliche Ausfertigung wurde nachgereicht und liegt dem Akt bei (AV bB1 vom 19.01.2017)

Um 12:00 Uhr erfolgte die Abschiebung des BF1 und der BF3 nach Tiflis.

Mit 28.02.2017 brachten die BF eine gegen, die Festnahme der drei BF sowie gegen die weitere Anhaltung des Erst- und der Drittbeschwerdeführerin und deren darauffolgende Abschiebung am 19.01.2017, gerichtete Beschwerde ein.

Eine beim LVwG am 02.03.2017 eingebrachte, gleichgerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss vom 10.04.2017 405-12/10/01/11-2017 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Der Rechtsvertreter führte inhaltlich in der Beschwerde an das BVwG mehrmals aus, dass die Erkrankung der BF2 ein Rückkehrhindernis sei und verwies auf einen mit dem Antrag auf Duldung vorgelegten Facharztbrief des Dr. XXXX vom 07.03.2016 demnach die BF2 an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung mit psychotischer Symptomatik leide und unter engmaschiger medizinischer Kontrolle stehe. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien, würde diese eine schwerwiegende Retraumatisierung erleiden und dies einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK gleichkommen. Die schwerwiegende Erkrankung stehe im ursächlichen Zusammenhang mit dem Vorleben der Einschreiterin im Herkunftsstaat und habe mit der Verfügbarkeit dort nichts zu tun.Der Rechtsvertreter führte inhaltlich in der Beschwerde an das BVwG mehrmals aus, dass die Erkrankung der BF2 ein Rückkehrhindernis sei und verwies auf einen mit dem Antrag auf Duldung vorgelegten Facharztbrief des Dr. römisch 40 vom 07.03.2016 demnach die BF2 an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung mit psychotischer Symptomatik leide und unter engmaschiger medizinischer Kontrolle stehe. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien, würde diese eine schwerwiegende Retraumatisierung erleiden und dies einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK gleichkommen. Die schwerwiegende Erkrankung stehe im ursächlichen Zusammenhang mit dem Vorleben der Einschreiterin im Herkunftsstaat und habe mit der Verfügbarkeit dort nichts zu tun.

Unter Verweis auf die gegen die, die Duldung ablehnenden Bescheide, erhobene Beschwerde, wurde näher ausgeführt, dass die Behörde es verabsäumt habe, einen medizinischen Sachverständigen beizuziehen und die Schwere der Erkrankung und ihre Kausalität als Ausreise und Rückkehrhindernis in ihrer Entscheidung nicht schlüssig begründen könne.

Zusammengefasst sei die Erkrankung durch mehrere Fachbefunde als "schwere Erkrankung", und die BF2 trotz psychopharmakologischer Behandlung als "posttraumatisch schwer gestört", einzustufen. Eine stabile Beziehungskontinuität sei erforderlich und stehe die Gefahr der Retraumatisierung bei veränderten Wohn- und Therapiesituationen im Raum.

Ein tatsächliches Ausreisehindernis liege aufgrund der nachgewiesenen aktuellen und akuten Erkrankung der BF2 vor. Da auch die Kernfamilie davon betroffen sei, sei in Fragen der Rückführung Art 8 EMRK die Familieneinheit zu berücksichtigen.Ein tatsächliches Ausreisehindernis liege aufgrund der nachgewiesenen aktuellen und akuten Erkrankung der BF2 vor. Da auch die Kernfamilie davon betroffen sei, sei in Fragen der Rückführung Artikel 8, EMRK die Familieneinheit zu berücksichtigen.

Das mangelnde Ausfüllen eines Formulars sei daher nicht kausal für das tatsächliche Ausreisehindernis. Die Identität der BF sei bereits festgestanden und wären Fingerprints und Fotos bereits im Asylakt aufgenommen worden.

Beantragt wurde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, um festzustellen, dass bei der BF2 aktuell ein absolutes Ausreisehindernis bestehe, und eine Ausreise unmöglich sei. Laut einem Gutachten des XXXX Krankenhauses vom 28.04.2016 bestehe bei einer tatsächlichen Abschiebung eine Suizidgefahr.Beantragt wurde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, um festzustellen, dass bei der BF2 aktuell ein absolutes Ausreisehindernis bestehe, und eine Ausreise unmöglich sei. Laut einem Gutachten des römisch 40 Krankenhauses vom 28.04.2016 bestehe bei einer tatsächlichen Abschiebung eine Suizidgefahr.

Die Festnahme der BF am 18.01.2017 sei ohne Information oder Ankündigung vorgenommen worden. Erst auf ausdrücklichen Antrag hin sei dem Rechtsvertreter im Nachhinein eine Information über die bevorstehende Abschiebung übermittelt worden. Im Zuge der Festnahme habe die BF2 einen psychischen Zusammenbruch erlitten und stationär ins XXXX Krankenhaus überstellt werden müssen. Der BF2 und die BF3 seien weiter angehalten, nach Wien überstellt und schließlich am 19.01.2017 – unter Trennung der Familienbande – nach Georgien abgeschoben worden.Die Festnahme der BF am 18.01.2017 sei ohne Information oder Ankündigung vorgenommen worden. Erst auf ausdrücklichen Antrag hin sei dem Rechtsvertreter im Nachhinein eine Information über die bevorstehende Abschiebung übermittelt worden. Im Zuge der Festnahme habe die BF2 einen psychischen Zusammenbruch erlitten und stationär ins römisch 40 Krankenhaus überstellt werden müssen. Der BF2 und die BF3 seien weiter angehalten, nach Wien überstellt und schließlich am 19.01.2017 – unter Trennung der Familienbande – nach Georgien abgeschoben worden.

Begründend wurde in der Beschwerde weiters ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Festnahme seien nicht vorgelegen. Weder die Familie noch der Rechtsvertreter, wären gem. § 58 Abs. 1 und 2 über die Abschiebung informiert worden. Letzterer sei überhaupt erst nach der Festnahme verständigt worden. Die Festnahme sei aus diesem Grund rechtswidrig erfolgt.Begründend wurde in der Beschwerde weiters ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Festnahme seien nicht vorgelegen. Weder die Familie noch der Rechtsvertreter, wären gem. Paragraph 58, Absatz eins und 2 über die Abschiebung informiert worden. Letzterer sei überhaupt erst nach der Festnahme verständigt worden. Die Festnahme sei aus diesem Grund rechtswidrig erfolgt.

Auch würde die Modalität der Abschiebung des BF1 und der BF3 nach Einlieferung der BF2, eine Verletzung des § 45 Abs. 4 FPG darstellen und seien die BF durch die getrennte Abschiebung in ihrem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens verletzt. Im am 18.01.2017 übermittelten fachärztlichen Befund des Dr. XXXX sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass eine Trennung von Mutter und Tochter, bei beiden Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein schwerwiegendes Trauma mit Dauerfolgen vermuten lasse.Auch würde die Modalität der Abschiebung des BF1 und der BF3 nach Einlieferung der BF2, eine Verletzung des Paragraph 45, Absatz 4, FPG darstellen und seien die BF durch die getrennte Abschiebung in ihrem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens verletzt. Im am 18.01.2017 übermittelten fachärztlichen Befund des Dr. römisch 40 sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass eine Trennung von Mutter und Tochter, bei beiden Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein schwerwiegendes Trauma mit Dauerfolgen vermuten lasse.

Die vorgenommene Abschiebung verletze die BF auch in ihrem Grundrecht nach Art. 3 EMRK, keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden, hierbei wäre insbesondere auf das Kindeswohl der minderjährigen BF3 abzustellen gewesen und sei die Abschiebung auch aus diesem Grund rechtswidrig erfolgt.Die vorgenommene Abschiebung verletze die BF auch in ihrem Grundrecht nach Artikel 3, EMRK, keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden, hierbei wäre insbesondere auf das Kindeswohl der minderjährigen BF3 abzustellen gewesen und sei die Abschiebung auch aus diesem Grund rechtswidrig erfolgt.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz aller Aufwendungen gem. § 35 VwGVG.Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz aller Aufwendungen gem. Paragraph 35, VwGVG.

Mit 16.03.2017 langte die Beschwerdebeantwortung der bB1 ein in der diese folgendes Relevantes ausführte:

Die BF2 sei aufgrund einer im Asylverfahren vorgebrachten Depression (bescheinigt durch eine psychotherapeutische Stellungnahme der XXXX) zu einer medizinischen Untersuchung geladen worden und liege dem Akt, ein fachärztliches Gutachten von Dr. XXXX vom 12.06.2015 bei. Gründe für ein Rückkehrhindernis hätten sich dabei keine ergeben.Die BF2 sei aufgrund einer im Asylverfahren vorgebrachten Depression (bescheinigt durch eine psychotherapeutische Stellungnahme der römisch 40 ) zu einer medizinischen Untersuchung geladen worden und liege dem Akt, ein fachärztliches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 12.06.2015 bei. Gründe für ein Rückkehrhindernis hätten sich dabei keine ergeben.

Die durch die Abschiebung am 19.01.2017 erfolgte Trennung der Familie sei mit Zustimmung des BMI erfolgt. Bereits am 18.01.2017 sei ein Koordinierungsfall eingeleitet worden.

Seit 28.01.2016 bringe die BF2 laufend Befunde bei. Für die bB seien daraus jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Erkrankung ersichtlich. Unmittelbar nach rechtskräftiger Entscheidung des Asylverfahrens, habe die BF2 versucht eine gravierende Änderung des Gesundheitszustandes darzustellen. Bei den vorgelegten Berichten handle es sich teilweise um unsubstantiierte Behandlungsberichte mit unbegründeten Feststellungen, welche darauf abzielen würden, die Durchführung der Rückkehrentscheidung zu verhindern bzw. zu erschweren.

Die BF seien keinesfalls ausreisewillig gewesen. Die BF seien auch nicht freiwillig ausgereist, obwohl dafür ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre. Diesfalls hätten auch Vorkehrungen für einen nahtlosen Übergang der medizinischen Betreuung der BF2 getroffen werden können. Für die BF sei erkennbar gewesen, dass im Falle der nicht fristgerechten Ausreise, die Abschiebung erfolge.

Mit 08.11.2016 sei von der BF2 erstmals ein begründetes Gutachten eines für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin zugelassenen Sachverständigen Dr. XXXX eingebracht worden.Mit 08.11.2016 sei von der BF2 erstmals ein begründetes Gutachten eines für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin zugelassenen Sachverständigen Dr. römisch 40 eingebracht worden.

Die getroffenen Aussagen bzgl. Verfolgung im Gutachten hätten jedoch entkräftet werden können und seien überdies nicht Inhalt eines medizinischen Gutachtens.

Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Abschiebung sei nicht vorgebracht worden. Vom Sachverständigen sei abschließende eine wiederkehrende depressive Störung mit einer gegenwärtigen schweren Episode ohne psychotische Symptome angeführt worden. Zwangsgedanken und Zwangshandlungen würden keinesfalls den Rückschluss auf eine lebensbedrohliche Verschlechterung bzw. Erkrankung zulassen. Eine lebensbedrohliche Erkrankung würde nicht vorliegen und auch nicht durch instabilen Krankheitsverlauf begründet werden.

Soweit im Gutachten Feststellungen zu den Auswirkungen einer Trennung der Familie gemacht wurden, hielt die bB1 diesen entgegen:

eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei auch hier nicht konkret vorgebracht worden. Wie im Asylverfahren festgestellt, hätten auch immer wieder Besuche zwischen den Verwandten in Georgien und in Österreich stattgefunden und sei zudem von der Abschiebung die ganze Kernfamilie betroffen und würden sich in Georgien noch Schwestern und die Schwiegermutter befinden.

Weiters stehe einem Fremden nicht das Recht zu, in einem Aufenthaltsstaat zu bleiben, bloß um medizinisch behandelt zu werden, dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Erkrankung leide.

Überdies mangle es den von der BF2 beigebrachten fachärztlichen Stellungnahmen Dris. XXXX auch an ihrer Glaubwürdigkeit, stehe doch etwa die vom 18.01.2017 vorgelegte Stellungnahme im groben Widerspruch zu dem Gutachten vom 01.09.2016. Die Stellungnahme erschöpfe sich in weiteren nicht begründeten Feststellungen zum Gesundheitszustand, und sei als überzogen anzusehen.Überdies mangle es den von der BF2 beigebrachten fachärztlichen Stellungnahmen Dris. römisch 40 auch an ihrer Glaubwürdigkeit, stehe doch etwa die vom 18.01.2017 vorgelegte Stellungnahme im groben Widerspruch zu dem Gutachten vom 01.09.2016. Die Stellungnahme erschöpfe sich in weiteren nicht begründeten Feststellungen zum Gesundheitszustand, und sei als überzogen anzusehen.

Auch die von der XXXX vorgelegte "Psychotherapeutischen Stellungnahme" enthalte sinnwidrige Angaben, so seien teils personenbezogene Daten anderer Personen übermittelt und Datenfelder nicht befüllt worden und beziehe sich der Sachverhalt zum Schluss auf eine dritte Person.Auch die von der römisch 40 vorgelegte "Psychotherapeutischen Stellungnahme" enthalte sinnwidrige Angaben, so seien teils personenbezogene Daten anderer Personen übermittelt und Datenfelder nicht befüllt worden und beziehe sich der Sachverhalt zum Schluss auf eine dritte Person.

Die Festnahme sei insofern rechtzeitig erfolgt, da sich bereits im HRZ-Verfahren gezeigt habe, dass die BF nicht gewillt seien am Verfahren mitzuwirken.

Eine allenfalls temporäre Trennung der Familienmitglieder sei vom AsylGH darüber hinaus als zulässig erachtet worden (vgl. Erk AsylGH vom 22.02.2010, E12 405.760-1/2009/7E)Eine allenfalls temporäre Trennung der Familienmitglieder sei vom AsylGH darüber hinaus als zulässig erachtet worden vergleiche Erk AsylGH vom 22.02.2010, E12 405.760-1/2009/7E)

Von der bB1 seien sämtliche Befunde und Gutachten gewürdigt worden. Aufgrund der Rechtslage und dem vorliegenden Gutachten des Dr. XXXX hätte sich kein Anlass ergeben, von der Abschiebung Abstand zu nehmen. Die ausreichende Prüfung des Sachverhaltes zeige sich auch in der Behandlung als Koordinationsfall.Von der bB1 seien sämtliche Befunde und Gutachten gewürdigt worden. Aufgrund der Rechtslage und dem vorliegenden Gutachten des Dr. römisch 40 hätte sich kein Anlass ergeben, von der Abschiebung Abstand zu nehmen. Die ausreichende Prüfung des Sachverhaltes zeige sich auch in der Behandlung als Koordinationsfall.

In der rechtlichen Stellungnahme führte die bB1 umfangreich unter Zitierung aktueller Judikatur die bereits angeführten Punkte - der Zulässigkeit der Trennung von Familienmitgliedern sowie den Umstand, dass einem Fremden nicht allein aufgrund der Notwendigkeit der medizinischen Versorgung ein Recht darauf erwachse, im Aufenthaltsstaat verbleiben zu dürfen, aus.

Neben der Abweisung der Beschwerde wurde von der bB1 ein Antrag auf Kostenersatz gestellt.

Am 27.04.2017 langte das von der bB in Auftrag gegebene Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutischen Medizin ein.

Im Gutachten führte Dr. XXXX zusammengefasst aus:Im Gutachten führte Dr. römisch 40 zusammengefasst aus:

Die BF wird aufgrund der psychischen Symptomatik, die ihren Beginn in Kriegserlebnissen 2008 haben, seit 07/2014 in Österreich behandelt.Die BF wird aufgrund der psychischen Symptomatik, die ihren Beginn in Kriegserlebnissen 2008 haben, seit 07 aus 2014, in Österreich behandelt.

Eine "spezifische Krankheitsdynamik" sei anhand der Diagnosen zu bemerken, so wechseln sich u.a. Zwangs- und Angststörungen und Zwangshandlungen in den Jahren ab.

Die Symptomatik wird stark vom Verlauf des Asylverfahrens beeinflusst. Bei der Untersuchung stand im Vordergrund für die Patientin die Angst vor einer drohenden Abschiebung. So habe sie geschildert, dass ein Teil ihrer Familie die Staatsbürgerschaft erhalten hätte. Die Situation überfordere sie, untertags könne sie nicht alleine bleiben, und habe Angst keine Luft mehr zu bekommen.

Zum Untersuchungszeitpunkt scheint die BF kompensiert, sodass festgestellt werden konnte, dass eine Überstellung (iSe Reisefähigkeit) und eine allfällig medizinische Betreuung im Ankunftsland möglich wären.

Auf die zur Beantwortung gestellten Fragen ging die Sachverständige derart ein, dass sie feststellte, es handle sich um eine mittelschwere Ausprägung der Erkrankung.

Zur Behandlung seien Medikamente (jedes derselben Substanzgruppe möglich) sowie psychologische Gespräche angezeigt. Eine Abschiebung sei jederzeit möglich, jedoch müsse mit eine Eskalation der psychischen Symptomatik - wie bekannt - gerechnet werden. Da die Erkrankung chronisch sei könne eine Eskalation bei der BF jederzeit unabhängig von der Abschiebung eintreten. Ein lebensbedrohlicher Zustand sei bis dato nicht dokumentiert.

Mit Schreiben vom 28.04.2017 nahm die BFA XXXX zum Asylfolgeantrag vom 18.01.2017 Stellung und führte aus:Mit Schreiben vom 28.04.2017 nahm die BFA römisch 40 zum Asylfolgeantrag vom 18.01.2017 Stellung und führte aus:

Am 18.01.2017 stellten der BF1 und die BF3 im Stande der Festnahme n. d. BFA-VG – in der Familienunterkunft Zinnergasse einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Nach erfolgter Durchführung einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Beamte der XXXX sei gegenüber den BF jeweils mittels Mandatsbescheid des BFA XXXX vom 18.01.2017 jeweils in I. Instanz rechtskräftig seit 02.02.2017 – festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z2 AsylG nicht vorliegen würden und sei in Folge der faktische Abschiebeschutz nach § 12 AslyG gem. § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt worden.Nach erfolgter Durchführung einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Beamte der römisch 40 sei gegenüber den BF jeweils mittels Mandatsbescheid des BFA römisch 40 vom 18.01.2017 jeweils in römisch eins. Instanz rechtskräftig seit 02.02.2017 – festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Z2 AsylG nicht vorliegen würden und sei in Folge der faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AslyG gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt worden.

Laut Aktenvermerk vom 28.04.2017 sei der Antrag als gegenstandslos abzulegen gewesen, da kein Fall des § 12a Abs. 3 AsylG vorgelegen habe. Der Folgeantrag sei binnen zwei Tage vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt und der Abschiebeschutz nicht zuerkannt worden. Weiters würden sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten.Laut Aktenvermerk vom 28.04.2017 sei der Antrag als gegenstandslos abzulegen gewesen, da kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG vorgelegen habe. Der Folgeantrag sei binnen zwei Tage vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt und der Abschiebeschutz nicht zuerkannt worden. Weiters würden sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten.

Am 11.05.2017 langte die vom BVwG mit Schreiben vom 27.04.2017 angeforderte Stellungnahme der XXXX (bB2) zur Modalität der Abschiebung ein.Am 11.05.2017 langte die vom BVwG mit Schreiben vom 27.04.2017 angeforderte Stellungnahme der römisch 40 (bB2) zur Modalität der Abschiebung ein.

Unter Punkt III "Stellungnahme" und Zitierung § 22a Abs. 1 BFA-VG führte die bB2 dort an:Unter Punkt römisch drei "Stellungnahme" und Zitierung Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG führte die bB2 dort an:

Die bB2 sei mit der Abschiebung der BF beauftragt worden. Sowohl bei der Festnahme als auch bei der Abschiebung seien die bei Familienabschiebungen vorgesehenen Vorschriften und Aufträge eingehalten worden.

Die einschreitenden Beamten seien besonders geschult gewesen. Unter Bedacht auf das Kindeswohl seien die Beamten in Zivil aufgetreten und sei eine weibliche Beamtin eingesetzt worden.

Auch die Festnahme sei mit der "der Lage entsprechenden größtmöglichen Schonung" ausgesprochen worden. Entgegen dem Vorhalt der BF, "ohne jede Information oder Ankündigung festgenommen worden zu sein" wurde den BF ordnungsgemäß im Zuge der Festnahme das Informationsblatt gem. § 58 Abs. 2 FPG über die bevorstehende Außerlandesverbringung ausgehändigt.Auch die Festnahme sei mit der "der Lage entsprechenden größtmöglichen Schonung" ausgesprochen worden. Entgegen dem Vorhalt der BF, "ohne jede Information oder Ankündigung festgenommen worden zu sein" wurde den BF ordnungsgemäß im Zuge der Festnahme das Informationsblatt gem. Paragraph 58, Absatz 2, FPG über die bevorstehende Außerlandesverbringung ausgehändigt.

Die gesamte Amtshandlung sei ständig unter Bedacht auf das Kindswohl und mit größtmöglicher Schonung aller Personen erfolgt. Unmittelbar nach Gewahrsam werden über die psychische Verfassung der BF2, sei der diensthabende Sprengelarzt beigezogen worden und die BF2 zur Abklärung des Gesundheitszustandes ins Krankenhaus XXXX verbracht worden.Die gesamte Amtshandlung sei ständig unter Bedacht auf das Kindswohl und mit größtmöglicher Schonung aller Personen erfolgt. Unmittelbar nach Gewahrsam werden über die psychische Verfassung der BF2, sei der diensthabende Sprengelarzt beigezogen worden und die BF2 zur Abklärung des Gesundheitszustandes ins Krankenhaus römisch 40 verbracht worden.

Anzumerken sei auch, dass sich der Großvater der BF3 sogar beim leitenden Beamten kurz vor der Abfahrt nach Wien mit Handschlag für das besonnene Einschreiten bedankt habe.

Beantrag wurde die Abweisung sowie der Aufwandersatz.

Der Stellungnahme angehängt waren Informationsschreiben, Berichte, Festnahme- und Abschiebeaufträge.

Am 24.05.2017 langte ein Schreiben der ebenfalls in Österreich wohnhaften Mutter der BF2

ein in welchem diese ausführte:

Sie selbst, ihr Mann und ihr Sohn mit seiner Familie würden allesamt in Österreich leben. Die Tochter BF2 sei nach ihrem Politologiestudium in einer politischen Partei aktiv gewesen und habe mit ihrer Familie in einem Dorf gelebt, welches während des georgisch-russischen Krieges eine Konfliktzone gewesen sei. Aufgrund des Erlebten habe die BF2 psychische Probleme bekommen. Die Probleme ihrer Tochter würden mit der Zeit immer schlimmer werden, am 18.01.2017 seien der Schwiegersohn und die mj. Enkelin nach Georgien abgeschoben worden, danach sei die BF2 drei Monate im Krankenhaus gewesen. Kurz nach der Entlassung habe man versucht, sie nach Georgien zu deportieren. Zurzeit befinde sie sich wieder im Krankenhaus, sie sei auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Mutter angewiesen.

Ebenfalls mit eingebrachten Konvolut vom 24.05.2017 langte eine Stellungnahme des Dr. XXXX vom 30.03.2017 ein. Er führte zusammengefasst aus: Das letzte Gutachten des Dr. XXXX sei schon von 2015 und überholt. Eine umfassende Beurteilung ergäbe sich erst durch eine Behandlungszeit von 2 ¿ Jahren, in der sich eine deutliche PTSD zeigte. Dass diese auch maskiert und mit Verzögerung durch (re)traumatisierende Ereignisse aktiviert werden, und so innerhalb von kürzester Zeit eintreten kann – 19 Tage – sei internationale Fachmeinung.Ebenfalls mit eingebrachten Konvolut vom 24.05.2017 langte eine Stellungnahme des Dr. römisch 40 vom 30.03.2017 ein. Er führte zusammengefasst aus: Das letzte Gutachten des Dr. römisch 40 sei schon von 2015 und überholt. Eine umfassende Beurteilung ergäbe sich erst durch eine Behandlungszeit von 2 ¿ Jahren, in der sich eine deutliche PTSD zeigte. Dass diese auch maskiert und mit Verzögerung durch (re)traumatisierende Ereignisse aktiviert werden, und so innerhalb von kürzester Zeit eintreten kann – 19 Tage – sei internationale Fachmeinung.

Beim inhaltlich angezweifelten Behandlungsbericht sei überdies übersehen worden, dass von Anfang an eine F43.1 ICD10 posttraumatische Belastungsstörung angeführt worden war. Aus Behandlungsleitlinien sei herauszulesen, dass dieses Krankheitsbild konsequente Behandlung erfordere und als Dauerfolgen durchaus auch lebensbedrohliche Art haben kann.

Es bestünde bei einer Retraumatisierung etwa bei Verunsicherung und dergleichen eine extrem hohe Chronifizierungsneigung mit Verschlechterung verschiedenster psychischen wie auch körperlichen Krankheitsbilder bis hin zur Todesfolge (Entstehung eines Suizidprozesses). Die wahrscheinlichsten Krankheitssymptome am Beginn seien Depressionen, Angst, Somatisierung sowie Dissoziation und Sucht - die Sucht ausgenommen - würden bei der BF2 alle Merkmale vorliegen.

Dass eine Verschlechterung nach nur 19 Tagen eintreten habe könne, sei aus fachtypischer Sicht nicht unmöglich. In Rahmen einer vorübergehenden Sicherheit sei der Eintritt einer Besserung auch typisch.

Eine sinnvolle Behandlung sei in Georgien nicht möglich, da auch das Umfeld entsprechend sein müsse, bei einer Rückreise komme es aber zur Retraumatisierung. Um eine lebensbedrohliche Erkrankung handle es sich, da eine chronische Suizidialität eintreten könne, wenn grundlegende Behandlungserfordernisse nicht erfüllt seien. Dies sei durch die Abschiebung möglich.

Durch das Erlebte, die Erkrankung der Mutter und durch den Wegfall der Großmutter als Bezugsperson, sei auch die BF3 von einer posttraumatischen Belastungsstörung belastet und eine Rückführung und Zusammenführung der ganzen Familie indiziert.

Der Stellungnahme angehängt befanden sich mehrere ältere Befunde u. a. XXXX Klinikum vom 08.05.2017, 08.03.2017, 31.03.2017, Dr. XXXX vom 04.01.2016, Entlassungsbrief XXXX vom 04.05.2017 über stationäre Behandlung 02.05. bis 04.05.2017 nach erfolgter § 8 Einweisung mit der Polizei nach Abschiebeversuch. Dem Befund nach habe die BF konkrete Selbstmordgedanken gehabt und versucht sich zweimal mit einer zerstörten Plastikflasche und einem abgebrochenen Löffel zu ritzen.Der Stellungnahme angehängt befanden sich mehrere ältere Befunde u. a. römisch 40 Klinikum vom 08.05.2017, 08.03.2017, 31.03.2017, Dr. römisch 40 vom 04.01.2016, Entlassungsbrief römisch 40 vom 04.05.2017 über stationäre Behandlung 02.05. bis 04.05.2017 nach erfolgter Paragraph 8, Einweisung mit der Polizei nach Abschiebeversuch. Dem Befund nach habe die BF konkrete Selbstmordgedanken gehabt und versucht sich zweimal mit einer zerstörten Plastikflasche und einem abgebrochenen Löffel zu ritzen.

Am 13.06.2017 äußerte sich der Rechtsvertreter der BF und führte aus:

Aus den Aktenteilen ergebe sich, dass die BF erst anlässlich der Durchsetzung des Festnahmeauftrages also nach Festnahme über den Abschiebetermin informiert worden waren (dies sei aus einem Mail vom 16.01.2017 ersichtlich). Damit sei die Verletzung des § 58 Abs. 2 FPG erwiesen. Die bB habe sohin die stationäre Aufnahme der BF2 in das Krankenhaus sowie die Trennung der Kernfamilie aufgrund der rechtswidrigen Vorgehensweis zu verantworten.Aus den Aktenteilen ergebe sich, dass die BF erst anlässlich der Durchsetzung des Festnahmeauftrages also nach Festnahme über den Abschiebetermin informiert worden waren (dies sei aus einem Mail vom 16.01.2017 ersichtlich). Damit sei die Verletzung des Paragraph 58, Absatz 2, FPG erwiesen. Die bB habe sohin die stationäre Aufnahme der BF2 in das Krankenhaus sowie die Trennung der Kernfamilie aufgrund der rechtswidrigen Vorgehensweis zu verantworten.

Erwiesen sei auch, dass die bB es verabsäumt habe, die einschreitenden Beamten über das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bei der BF2 hinzuweisen.

Zum weiteren Vorbringen werde auf die Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde verwiesen.

Der Umstand, dass die BF2 seit der eingeleiteten Abschiebung (18.01.2017) durchgehend bis März in stationärer Behandlung war, lässt auch einen medizinischen Laien erkennen, dass ein schwerwiegendes Krankheitsbild vorgelegen haben muss.

Weiters beantragt werde trotz Psy III Begutachtung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin (Anm.: GA Dr. XXXX ) die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen.Weiters beantragt werde trotz Psy römisch drei Begutachtung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin Anmerkung, GA Dr. römisch 40 ) die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen.

Der Stellungnahme beigelegt wurde eine Fachärztliche Stellungnahme XXXX Klinikum vom 04.05.2017 welche bereits zuvor am 24.05.2017 beigebracht worden war.Der Stellungnahme beigelegt wurde eine Fachärztliche Stellungnahme römisch 40 Klinikum vom 04.05.2017 welche bereits zuvor am 24.05.2017 beigebracht worden war.

Am 29.06.2017 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde, dem Antrag der BF entsprechend, durch Dr. XXXX (FA für Psychiatrie) auch ein psychisches Gutachten erstellt. Die, die Beschwerden vom 28.02.2017 als unbegründet abweisenden, Erkenntnisse wurden gem. § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet und die gegenständlich gesetzten Maßnahmen als rechtskonform festgestellt.Am 29.06.2017 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde, dem Antrag der BF entsprechend, durch Dr. römisch 40 (FA für Psychiatrie) auch ein psychisches Gutachten erstellt. Die, die Beschwerden vom 28.02.2017 als unbegründet abweisenden, Erkenntnisse wurden gem. Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet und die gegenständlich gesetzten Maßnahmen als rechtskonform festgestellt.

Die Verhandlungsschrift enthält folgende für den Sachverhalt und die Entscheidung relevanten Aussagen des Sachverständigen und der Zeugen sowie detaillierte Ausführungen bezüglich den in der Pause stattgefundenen Zwischenfall, einen "(Nerven-) Zusammenbruch" der BF2:

Der SV Dr. XXXX führte zu der Abschiebefähigkeit aus:Der SV Dr. römisch 40 führte zu der Abschiebefähigkeit aus:

In den vorliegenden Unterlagen wird eine PTS (= Posttraumatische Störung) genannt, mit Ausnahme in jener Diagnose der Klinik XXXX , wo diese Diagnose nicht aufscheint. Auch in meinem Gespräch zeigen sich zwar Hinweise für eine Traumatisierung allerdings nicht für eine PTS. Die Traumatisierung die derzeit vorliegt resultiert daraus, dass die BF2 in ihre Heimat abgeschoben werden sollte. Dies führt zu einer Konfliktsituation einerseits deshalb, da sich ihre engsten Familienmitglieder in der Heimat befinden und anderseits weil sie auf keinen Fall in ihre Heimat zurückkehren möchte. Diese Konfliktsituation bzw. Traumatisierung führt zu einer Reihe psychiatrischer Krankheitsbilder wie zB depressive Zustandsbilder, Ängste, dissoziative Zustandsbilder, und Ähnliches mehr. Die Kriterien für eine PTS sind aus meiner Sicht nicht erfüllt. Die Kriegserlebnisse wurden geschildert, die die BF2 teilweise im Heimatort miterlebt hat, trotz dieser traumatischen Ereignisse blieb die BF2 noch über 10 Jahre dort und entschloss sich erst dann nach Österreich mit ihrer Familie auszureisen, als ihre politische Partei, bei der sie beruflich tätig war abgewählt wurde und sie nun von den neuen politischen Machthabern bedroht wurde. Auch konnte die BF2 von sich aus die typischen Beschwerden einer PTS nicht schildern. All die derzeit vorhanden psychischen Beschwerden und Störbilder resultieren primär aus der Tatsache, dass bisher ein Aufenthalt nicht gewährt wurde und eine Abschiebung droht, insbesondere die letzten Aufenthalte von Mai/Juni 2017 dh. mit anderen Worten, dass diese Beschwerden situativ und auf die Tatsache der Abschiebung zurückzuführen sind. Die daraus resultierenden Beschwerden sind grundsätzlich soweit bekannt, in ihrer Heimat behandelbar, wenn auch die Qualität nicht vergleichbar ist. Unter Qualität verstehe ich die Erreichbarkeit, Verfügbarkeit und Bezahlbarkeit. Die notwendigen Medikamente sind dort erhältlich, inwieweit eine Gesprächstherapie räumlich erreichbar und finanziell möglich ist, kann ich schwer beurteilen. Eine Rückführung in ihre Heimat ist aus medizinischer Sicht möglich.In den vorliegenden Unterlagen wird eine PTS (= Posttraumatische Störung) genannt, mit Ausnahme in jener Diagnose der Klinik römisch 40 , wo diese Diagnose nicht aufscheint. Auch in meinem Gespräch zeigen sich zwar Hinweise für eine Traumatisierung allerdings nicht für eine PTS. Die Traumatisierung die derzeit vorliegt resultiert daraus, dass die BF2 in ihre Heimat abgeschoben werden sollte. Dies führt zu einer Konfliktsituation einerseits deshalb, da sich ihre engsten Familienmitglieder in der Heimat befinden und anderseits weil sie auf keinen Fall in ihre Heimat zurückkehren möchte. Diese Konfliktsituation bzw. Traumatisierung führt zu einer Reihe psychiatrischer Krankheitsbilder wie zB depressive Zustandsbilder, Ängste, dissoziative Zustandsbilder, und Ähnliches mehr. Die Kriterien für eine PTS sind aus meiner Sicht nicht erfüllt. Die Kriegserlebnisse wurden geschildert, die die BF2 teilweise im Heimatort miterlebt hat, trotz dieser traumatischen Ereignisse blieb die BF2 noch über 10 Jahre dort und entschloss sich erst dann nach Österreich mit ihrer Familie auszureisen, als ihre politische Partei, bei der sie beruflich tätig war abgewählt wurde und sie nun von den neuen politischen Machthabern bedroht wurde. Auch konnte die BF2 von sich aus die typischen Beschwerden einer PTS nicht schildern. All die derzeit vorhanden psychischen Beschwerden und Störbilder resultieren primär aus der Tatsache, dass bisher ein Aufenthalt nicht gewährt wurde und eine Abschiebung droht, insbesondere die letzten Aufenthalte von Mai/Juni 2017 dh. mit anderen Worten, dass diese Beschwerden situativ und auf die Tatsache der Abschiebung zurückzuführen sind. Die daraus resultierenden Beschwerden sind grundsätzlich soweit bekannt, in ihrer Heimat behandelbar, wenn auch die Qualität nicht vergleichbar ist. Unter Qualität verstehe ich die Erreichbarkeit, Verfügbarkeit und Bezahlbarkeit. Die notwendigen Medikamente sind dort erhältlich, inwieweit eine Gesprächstherapie räumlich erreichbar und finanziell möglich ist, kann ich schwer beurteilen. Eine Rückführung in ihre Heimat ist aus medizinischer Sicht möglich.

Dem RV wurde das Parteiengehör eingeräumt und führte dieser aus, dass sich im Akt unzählige gesundheitliche Befunde insbesondere einer von Dr. XXXX vom 01.09.2016 befinden, in diesem Befund sei eine schwergradige psychische Erkrankung und eine PTS diagnostiziert worden. Der SV wurde gefragt, in welchen Punkten aus medizinischer Sicht diesbezüglich sein Gutachten davon abweicht.Dem Regierungsvorlage wurde das Parteiengehör eingeräumt und führte dieser aus, dass sich im Akt unzählige gesundheitliche Befunde insbesondere einer von Dr. römisch 40 vom 01.09.2016 befinden, in diesem Befund sei eine schwergradige psychische Erkrankung und eine PTS diagnostiziert worden. Der SV wurde gefragt, in welchen Punkten aus medizinischer Sicht diesbezüglich sein Gutachten davon abweicht.

SV: Es werden in den Befunden Gründe ausgeführt, nämlich eine Bombardierung im Heimatort und diese Tatsache als PTS angesehen bzw. diese damit begründet. Völlig außer Acht gelassen wurde aber, dass die BF2 10 Jahre nach diesem Bombardement noch dort gelebt und gearbeitet hat, was mit einer derartigen Diagnose schwer vereinbar ist und die unmittelbaren Ausreisegründe, völlig andere waren. Weiters wurden die typischen Beschwerden, die im Anschluss an eine derartige Störung auftreten nicht geschildert bzw. nur schlagwortartig geschildert, die auf konkretes Nachfragen nicht weiter konkretisiert werden konnten, was ebenfalls völlig untypisch ist. Menschen einer derartigen Störung können sehr genau, spontan von all diesen Beschwerden konkret sprechen. Weiters findet sich im Gespräch sehr deutlich, dass zentrales Thema nicht die Fluchtgründe sondern die drohende Abschiebung ist.

Daraufhin führte der RV aus: Dr. XXXX hat auf 5 Seiten den psychopathologischen Status der BF2 erhoben, kennen Sie diesen Status und inwieweit gibt es hier eine Abweichung zu den bisher dargelegten?Daraufhin führte der Regierungsvorlage aus: Dr. römisch 40 hat auf 5 Seiten den psychopathologischen Status der BF2 erhoben, kennen Sie diesen Status und inwieweit gibt es hier eine Abweichung zu den bisher dargelegten?

SV: Der erhobene Status sagt nichts bis wenig aus über die Ursachen der Beschwerden. Auch wenn er 5 Seiten lang ist. Noch dazu handelt es sich bei diesem sogenannten Status, zumindest teilweise um eine Selbstbeurteilung was gutachterlich nicht zulässig ist in diesem Verfahren. Dass psychische Beschwerden vorliegen und psychische Erkrankungen bestehen ist evident und wird auch von mir so gesehen allerdings die Ursache differiert. Der Gutachter sieht als Ursache die PTS und ich sehe die Ursache vorwiegend in dieser Rückführung, dies deckt sich auch mit dem GA von Dr. XXXX .SV: Der erhobene Status sagt nichts bis wenig aus über die Ursachen der Beschwerden. Auch wenn er 5 Seiten lang ist. Noch dazu handelt es sich bei diesem sogenannten Status, zumindest teilweise um eine Selbstbeurteilung was gutachterlich nicht zulässig ist in diesem Verfahren. Dass psychische Beschwerden vorliegen und psychische Erkrankungen bestehen ist evident und wird auch von mir so gesehen allerdings die Ursache differiert. Der Gutachter sieht als Ursache die PTS und ich sehe die Ursache vorwiegend in dieser Rückführung, dies deckt sich auch mit dem GA von Dr. römisch 40 .

RV: Wir verhandeln heute die Abschiebung vom 18.01.2017. Inwiefern ist eine unangekündigte und unvermittelte Abschiebung der BF2 für eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes verantwortlich?Regierungsvorlage, Wir verhandeln heute die Abschiebung vom 18.01.2017. Inwiefern ist eine unangekündigte und unvermittelte Abschiebung der BF2 für eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes verantwortlich?

SV: Jede Abschiebung ob angekündigt oder unangekündigt wird eine vorübergehende Verschlechterung bewirken. Dies zeigt sich deutlich im bisherigen Krankheitsverlauf.

In der Verhandlungspause (10:35 Uhr bis 10:54 Uhr) erlitt die BF2 einen "Nervenzusammenbruch" und wurde um 11:03 Uhr mit der Rettung ins Spital überstellt.

Einem daraufhin vom RV gestellten Antrag auf Vertagung wurde vom RI nicht stattgegeben, und begründend ausgeführt, dass für die Sachverhaltserhebung, welche relevant ist für die Entscheidung der eingebrachten Beschwerden, auch das Verhalten der BF2 (Wie auch der RV bemerkte) für das Gericht einen wesentlichen Teil zur Sachverhaltsklärung beigetragen hat. Darüber hinaus ist aus Ansicht des Gerichtes der RV soweit ausreichend informiert, was sich auch aus den eingebrachten Stellungnahmen und Rechtsmittel ableiten lässt und iVm den noch einzuvernehmenden Zeugen sich das Gericht ein Bild über einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt machen kann, weshalb eine Vertagung nur eine Verzögerung aber am konkreten Sachverhalt keine Änderung nach sich zieht.Einem daraufhin vom Regierungsvorlage gestellten Antrag auf Vertagung wurde vom RI nicht stattgegeben, und begründend ausgeführt, dass für die Sachverhaltserhebung, welche relevant ist für die Entscheidung der eingebrachten Beschwerden, auch das Verhalten der BF2 (Wie auch der Regierungsvorlage bemerkte) für das Gericht einen wesentlichen Teil zur Sachverhaltsklärung beigetragen hat. Darüber hinaus ist aus Ansicht des Gerichtes der Regierungsvorlage soweit ausreichend informiert, was sich auch aus den eingebrachten Stellungnahmen und Rechtsmittel ableiten lässt und in Verbindung mit den noch einzuvernehmenden Zeugen sich das Gericht ein Bild über einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt machen kann, weshalb eine Vertagung nur eine Verzögerung aber am konkreten Sachverhalt keine Änderung nach sich zieht.

Die Beschreibung des Gesundheitszustandes der BF2 während und nach dem "Anfall" kann, nach persönlicher Wahrnehmung des RI als ausgebildeter Rettungssanitäter, und nach telefonischer Nachfrage bei der Notfall-Aufnahme in der Mittagspause folgendermaßen zusammengefasst wiedergeben werden:

RI: Im Zuge des Vorfalles gegen ca. 10:51 Uhr erlitt die BF2 einen für mich undefinierten Anfall. Im Zuge meiner Ausbildung als Rettungssanitäter begab ich mich zur BF und führte eine Kontrolle der Vitalfunktionen durch. Die Pulsfrequenz lag bei ca. 60, die BF war nicht kaltschweissig, auch waren ihre Muskeln sowohl jene der oberen Extremitäten, Oberarm, Handgelenk sowie untere Extremitäten, Ober-Unterschenkel entspannt. Die BF hatte entsprechende Würgereize und rang augenscheinlich nach Luft, was sich aber in den sonstigen damit unweigerlich verbunden Begleitumständen nicht niederschlug. Dennoch war eine entsprechende medizinische Abklärung vorzunehmen, und wurde vorsorglich über den Notruf 144 die Rettungsleitstelle verständigt und neben einem Rettungsfahrzeug der Notarzt angefordert. Eine Nachfrage beim Sonderrettungsmittel, bzw. beim Aufnahmespital XXXX beim Arzt der Notfallaufnahme ergab, dass sich die BF in einem stabilen und keineswegs kritischen Zustand bei der Einlieferung befunden hat und auf Grund der Untersuchung, sich kein Hinweis auf ein organisches oder gefäßbedingt Krampfgeschehen herleiten lies und lässt. Die BF2 machte auf den Arzt Dr. XXXX einen weinerlichen, aber stabilen Eindruck. Auf Grund der von der BF2 geschilderten Vorgeschichte, wurde sie zwecks weiterer medizinischer Abklärung bzw. Therapie in das ehem. XXXX durch dieselbe Rettungsdienstmannschaft überstellt.RI: Im Zuge des Vorfalles gegen ca. 10:51 Uhr erlitt die BF2 einen für mich undefinierten Anfall. Im Zuge meiner Ausbildung als Rettungssanitäter begab ich mich zur BF und führte eine Kontrolle der Vitalfunktionen durch. Die Pulsfrequenz lag bei ca. 60, die BF war nicht kaltschweissig, auch waren ihre Muskeln sowohl jene der oberen Extremitäten, Oberarm, Handgelenk sowie untere Extremitäten, Ober-Unterschenkel entspannt. Die BF hatte entsprechende Würgereize und rang augenscheinlich nach Luft, was sich aber in den sonstigen damit unweigerlich verbunden Begleitumständen nicht niederschlug. Dennoch war eine entsprechende medizinische Abklärung vorzunehmen, und wurde vorsorglich über den Notruf 144 die Rettungsleitstelle verständigt und neben einem Rettungsfahrzeug der Notarzt angefordert. Eine Nachfrage beim Sonderrettungsmittel, bzw. beim Aufnahmespital römisch 40 beim Arzt der Notfallaufnahme ergab, dass sich die BF in einem stabilen und keineswegs kritischen Zustand bei der Einlieferung befunden hat und auf Grund der Untersuchung, sich kein Hinweis auf ein organisches oder gefäßbedingt Krampfgeschehen herleiten lies und lässt. Die BF2 machte auf den Arzt Dr. römisch 40 einen weinerlichen, aber stabilen Eindruck. Auf Grund der von der BF2 geschilderten Vorgeschichte, wurde sie zwecks weiterer medizinischer Abklärung bzw. Therapie in das ehem. römisch 40 durch dieselbe Rettungsdienstmannschaft überstellt.

Zeuge GI XXXX :Zeuge GI römisch 40 :

RI: Welche Rolle hatten Sie im Zusammenhang mit der Amtshandlung vom 18.01.2017.

Z: Meine Rolle war Sicherungsbeamter. Meine Aufgaben erschöpfen sich in der Absicherung der Amtshandlung. Ich bin Exekutivbeamter und war ab diesem Zeitpunkt als AGM Beamter da. Die AGM Beamten sind spezialisiert im Bereich der Vollziehung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen als auch im Zusammenhang mit der Schleierfahndung - Ehemalige Grenzkontrollen im Hinterland. Ich versah Dienst am besagten Tag auf der AGM Dienststelle in XXXX . Grundsätzlich läuft das Prozedere so, dass das BFA eine Festnahmeanordnung erteilt und diese über die LPD der AGM Dienststelle übermittelt wird.Z: Meine Rolle war Sicherungsbeamter. Meine Aufgaben erschöpfen sich in der Absicherung der Amtshandlung. Ich bin Exekutivbeamter und war ab diesem Zeitpunkt als AGM Beamter da. Die AGM Beamten sind spezialisiert im Bereich der Vollziehung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen als auch im Zusammenhang mit der Schleierfahndung - Ehemalige Grenzkontrollen im Hinterland. Ich versah Dienst am besagten Tag auf der AGM Dienststelle in römisch 40 . Grundsätzlich läuft das Prozedere so, dass das BFA eine Festnahmeanordnung erteilt und diese über die LPD der AGM Dienststelle übermittelt wird.

2 Diensttouren vor dem besagten Datum wurde ich informiert. Wir verließen am 18.01. gegen ca. 06:00 Uhr mit 2 Dienstfahrzeugen, in Zivil, die Dienststelle und begaben uns nach XXXX wo wir um ca. kurz nach 07:00 Uhr eintrafen, alle eingeteilten Beamten waren in Zivil. Bei der grundlegenden Amtshandlung waren wir zu viert von der AGM Streife - bis zu dem Zeitpunkt wo die Voraussetzungen für eine UBG Amtshandlung vorlagen, gegen 08:00 Uhr wurde Zwecks Durchführung dieser Amtshandlung, die Sektor- Streife XXXX beigezogen.2 Diensttouren vor dem besagten Datum wurde ich informiert. Wir verließen am 18.01. gegen ca. 06:00 Uhr mit 2 Dienstfahrzeugen, in Zivil, die Dienststelle und begaben uns nach römisch 40 wo wir um ca. kurz nach 07:00 Uhr eintrafen, alle eingeteilten Beamten waren in Zivil. Bei der grundlegenden Amtshandlung waren wir zu viert von der AGM Streife - bis zu dem Zeitpunkt wo die Voraussetzungen für eine UBG Amtshandlung vorlagen, gegen 08:00 Uhr wurde Zwecks Durchführung dieser Amtshandlung, die Sektor- Streife römisch 40 beigezogen.

Nach kurzer Suche der Wohnung wurde uns nach dem Läuten die Türe von der BF2 geöffnet. Nachdem wir abklärten ob sich die beiden anderen BF (Vater, Tochter) in der Wohnung befanden und dies auch bejaht wurde, informierten wir vorerst die Tochter und die Mutter über die Festnahmeanordnung und der damit verknüpften Verbringung nach Wien, Zinnergasse, in die dortige Familienunterkunft. Der Vater, BF1, befand sich zu diesem Zeitpunkt im Badezimmer, er wurde von uns aufgefordert in den Wohnbereich zu kommen, wo wir ihn ebenfalls über die beabsichtigten Maßnahmen informierten.

Nachdem Kollege XXXX die BF2 über die durchzuführende Festnahme und Verbringung informierte (auf Deutsch, mündlich) ließ sich diese fallen und begann laut und hysterisch zu schreien. Aufgrund des Umstandes dass die Mutter der BF2 im selben Stock, 2 Türen weiter wohnt, wurde die Tochter BF3 ersucht diese beizuziehen um eine Deeskalation der Situation und eine Beruhigung der BF2 zu erwirken.Nachdem Kollege römisch 40 die BF2 über die durchzuführende Festnahme und Verbringung informierte (auf Deutsch, mündlich) ließ sich diese fallen und begann laut und hysterisch zu schreien. Aufgrund des Umstandes dass die Mutter der BF2 im selben Stock, 2 Türen weiter wohnt, wurde die Tochter BF3 ersucht diese beizuziehen um eine Deeskalation der Situation und eine Beruhigung der BF2 zu erwirken.

Die Mutter der BF2 war sofort zur Stelle und wechselte sofort ein paar Worte mit ihrer Tochter - BF2. In der Folge führte sie aus, dass ihre Tochter, BF2 nun Selbstmordabsichten äußerte. Der Wortwechsel erfolgte in georgischer Sprache. In der Folge wurde die zuständige PI XXXX als auch der diensthabende Sprengelarzt beigezogen. Motiv für die Beiziehung war einerseits die Feststellung inwieweit die Festnahme noch aufrechterhalten werden kann bzw. ein Transport in die Familienunterkunft aus medizinischer Sicht noch möglich ist.Die Mutter der BF2 war sofort zur Stelle und wechselte sofort ein paar Worte mit ihrer Tochter - BF2. In der Folge führte sie aus, dass ihre Tochter, BF2 nun Selbstmordabsichten äußerte. Der Wortwechsel erfolgte in georgischer Sprache. In der Folge wurde die zuständige PI römisch 40 als auch der diensthabende Sprengelarzt beigezogen. Motiv für die Beiziehung war einerseits die Feststellung inwieweit die Festnahme noch aufrechterhalten werden kann bzw. ein Transport in die Familienunterkunft aus medizinischer Sicht noch möglich ist.

Auch lagen die Voraussetzungen für eine UBG Amtshandlung vor weshalb auch auf Grundlage der § 9 UBG bzw 46 SPG die zuständige Streife als auch der Sprengelarzt beigezogen wurden.Auch lagen die Voraussetzungen für eine UBG Amtshandlung vor weshalb auch auf Grundlage der Paragraph 9, UBG bzw 46 SPG die zuständige Streife als auch der Sprengelarzt beigezogen wurden.

Seitens der belangten bB2 wurde darauf hingewiesen, dass es noch zu keiner Durchführung der Festnahme kam. Dies ergibt sich aus dem Tätigkeitsbericht der PI XXXX AGM vom 19.01.2017. Der Zeuge führte diesbezüglich aus, dass er betreffend des chronologischen Ablaufes auf den Aktenführer, Herrn XXXX , verweise.Seitens der belangten bB2 wurde darauf hingewiesen, dass es noch zu keiner Durchführung der Festnahme kam. Dies ergibt sich aus dem Tätigkeitsbericht der PI römisch 40 AGM vom 19.01.2017. Der Zeuge führte diesbezüglich aus, dass er betreffend des chronologischen Ablaufes auf den Aktenführer, Herrn römisch 40 , verweise.

Auf Nachfrage gibt der Z an, dass sich der Zustand der BF2 einer permanenten Veränderung unterzogen hat, von weinerlich bis zu Atemnot in der Art einer Schnappatmung bis wiederberuhigt aufgrund Erschöpfungszustand. Der Zustand der BF2 wechselte permanent. Bei der BF2 befanden sich ständig die Mutter als auch Kollege XXXX . Ich war beim Vater und dessen Tochter und hatte dort mein Hauptaugenmerk. Auf Anfrage zu welchem Zeitpunkt der Stiefvater dazu stieß führte der Z aus, dass er den Zeitpunkt nicht genau bestimmen könne, er glaube aber, dass er nach dem Eintreffen des Sprengelarztes eingetroffen ist.Auf Nachfrage gibt der Z an, dass sich der Zustand der BF2 einer permanenten Veränderung unterzogen hat, von weinerlich bis zu Atemnot in der Art einer Schnappatmung bis wiederberuhigt aufgrund Erschöpfungszustand. Der Zustand der BF2 wechselte permanent. Bei der BF2 befanden sich ständig die Mutter als auch Kollege römisch 40 . Ich war beim Vater und dessen Tochter und hatte dort mein Hauptaugenmerk. Auf Anfrage zu welchem Zeitpunkt der Stiefvater dazu stieß führte der Z aus, dass er den Zeitpunkt nicht genau bestimmen könne, er glaube aber, dass er nach dem Eintreffen des Sprengelarztes eingetroffen ist.

Auf Nachfragen betr. Verhaltensweisen von BF1 und BF3 führte der Zeuge aus, dass diese die Situation beobachteten aber keine Anstalten machten die Gattin bzw. Mutter zu beruhigen. Der Vater, BF1, begab sich nie zu seiner Frau. Die Tochter begab sich im Vergleich zu ihrem Vater aber ein paar Mal zu ihrer Mutter, verblieb aber die meiste Zeit im Bereich des Vaters, BF1. Aufgrund meiner bisherigen beruflichen Erfahrung im Zusammenhang mit "Familienabschiebungen" kam mir dieses Verhalten des BF1 auch etwas merkwürdig vor, da sich meistens der Ehepartner in solch einer Situation zum anderen begibt und auch versucht entsprechend beruhigend auf diesen einzuwirken.

In der Folge begaben sich BF1 und BF3 ohne Probleme und ohne Anzeichen einen Widerstand zu setzen, mit uns zu unserem Dienstfahrzeug einem VW Bus mit abgedunkelten Scheiben. Wir begaben uns dann zu der Zweigstelle der AGM - XXXX . Nachgefragt ob Handfesseln oder sonstige einsatzbezogene Körperkraft zur Anwendung kamen, wurde dies verneint. Auch musste keine Befehlsgewalt, geschweige denn Zwangsgewalt ausgeübt bzw. angedroht werden. Es lief letztendlich bei beiden ohne Probleme.In der Folge begaben sich BF1 und BF3 ohne Probleme und ohne Anzeichen einen Widerstand zu setzen, mit uns zu unserem Dienstfahrzeug einem VW Bus mit abgedunkelten Scheiben. Wir begaben uns dann zu der Zweigstelle der AGM - römisch 40 . Nachgefragt ob Handfesseln oder sonstige einsatzbezogene Körperkraft zur Anwendung kamen, wurde dies verneint. Auch musste keine Befehlsgewalt, geschweige denn Zwangsgewalt ausgeübt bzw. angedroht werden. Es lief letztendlich bei beiden ohne Probleme.

Betreffend der Aushändigung der Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dies alles vom Aktenführer oder Kommandanten vorgenommen. Dies ergibt sich zuständigkeitshalber. Betreffend Information des BFA weiß ich, dass eine Verständigung erfolgte, betreffend Verständigung des RV weiß ich von Hörensagen, dass dies vom Aktführer erfolgte. In der Folge wurde von der Kommandantin die weitere Vorgangsweise mit dem BFA abgesprochen und die diesbezügliche weitere Vorgangsweise angeordnet. Dann begaben wir uns ohne Vorkommnisse mit dem BF1 und der BF3 nach Wien in die Familienunterkunft. Es ist üblich, dass nach Eintreffen am Zielort die Personen, dem Aufnahmedienst, mit samt den Unterlagen, übergeben werden. Auf Nachfrage führt der Z aus, dass die beiden BF überhaupt nichts, soweit es ihm erinnerlich ist, mitgenommen haben. Dies obwohl nach Nachfrage des RI genügend Zeit für das Zusammenpacken eingeräumt wurde. Warum die beiden nichts einpackten ist mir unbekannt, Tatsache ist aber dass trotz Möglichkeit, nicht davon Gebrauch gemacht worden ist. Bis auf den Vorfall mit der BF2 kann die Amtshandlung als problemlos eingestuft werden.Betreffend der Aushändigung der Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dies alles vom Aktenführer oder Kommandanten vorgenommen. Dies ergibt sich zuständigkeitshalber. Betreffend Information des BFA weiß ich, dass eine Verständigung erfolgte, betreffend Verständigung des Regierungsvorlage weiß ich von Hörensagen, dass dies vom Aktführer erfolgte. In der Folge wurde von der Kommandantin die weitere Vorgangsweise mit dem BFA abgesprochen und die diesbezügliche weitere Vorgangsweise angeordnet. Dann begaben wir uns ohne Vorkommnisse mit dem BF1 und der BF3 nach Wien in die Familienunterkunft. Es ist üblich, dass nach Eintreffen am Zielort die Personen, dem Aufnahmedienst, mit samt den Unterlagen, übergeben werden. Auf Nachfrage führt der Z aus, dass die beiden BF überhaupt nichts, soweit es ihm erinnerlich ist, mitgenommen haben. Dies obwohl nach Nachfrage des RI genügend Zeit für das Zusammenpacken eingeräumt wurde. Warum die beiden nichts einpackten ist mir unbekannt, Tatsache ist aber dass trotz Möglichkeit, nicht davon Gebrauch gemacht worden ist. Bis auf den Vorfall mit der BF2 kann die Amtshandlung als problemlos eingestuft werden.

Auf Nachfrage des RI gab der Z an, dass betreffend des Gesundheitszustandes, dieser keine Kenntnis von einer psychischen Erkrankung bis zu dem Zeitpunkt des Vorfalles bzw. der Information, durch die Mutter der BF2, hatte.

RV: Sie sind um 07 Uhr in die Wohnung der BF gekommen. Können Sie mir sagen wann der Sprengelarzt ca. eingetroffen ist?Regierungsvorlage, Sie sind um 07 Uhr in die Wohnung der BF gekommen. Können Sie mir sagen wann der Sprengelarzt ca. eingetroffen ist?

Z: Ich kann das nicht sagen.

RV: Haben Sie Wahrnehmungen über das Aussprechen der Festnahme gegenüber der BF2 gemacht?Regierungsvorlage, Haben Sie Wahrnehmungen über das Aussprechen der Festnahme gegenüber der BF2 gemacht?

Z: Nein.

RV keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage keine weiteren Fragen.

Seitens des Vertreters der bB1 wurde im Zusammenhang mit der Frage des RV - zu welchem Zeitpunkt der Sprengelarzt eingetroffen sei, angemerkt, dass die AGM Streife kurz nach 07 Uhr zwar an der Adresse eintraf aber erst die diesbezügliche Wohnung suchen musste.Seitens des Vertreters der bB1 wurde im Zusammenhang mit der Frage des Regierungsvorlage - zu welchem Zeitpunkt der Sprengelarzt eingetroffen sei, angemerkt, dass die AGM Streife kurz nach 07 Uhr zwar an der Adresse eintraf aber erst die diesbezügliche Wohnung suchen musste.

Seitens der Vertreterin des bB2 wurde auf den Bericht vom 18.07.2017, des Kollegen XXXX verwiesen, wo dokumentiert ist, dass die Beamten um 07:10 Uhr bei der Wohnung eingetroffen sind und der Sprengelarzt dann um 07.45 Uhr, zeitgleich mit 2 Beamten der PI XXXXSeitens der Vertreterin des bB2 wurde auf den Bericht vom 18.07.2017, des Kollegen römisch 40 verwiesen, wo dokumentiert ist, dass die Beamten um 07:10 Uhr bei der Wohnung eingetroffen sind und der Sprengelarzt dann um 07.45 Uhr, zeitgleich mit 2 Beamten der PI römisch 40

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Zeuge XXXX (Stiefvater der BF2):Zeuge römisch 40 (Stiefvater der BF2):

Befragt zum 18.01.2017 gibt der Zeuge an:

Wir haben vorher darüber nichts Schriftliches bekommen und wussten daher nicht Bescheid. Ich arbeite in einer Bäckerei, ich hatte Nachtdienst. Erst gegen 09:30 Uhr bin ich nach Hause gekommen. Ich habe mitbekommen, dass meine Stieftochter, ihr Mann und meine Enkelin mitgenommen wurden.

Vorhalt: Um halb 10 sind Sie heimgekommen?

Z: Zwischen 9 und halb 10.

RI: War die Rettung bereits da?

Z: Ja.

RI. Was haben Sie wahrgenommen?

Z: Ich habe wahrgenommen, dass es meiner Tochter schlecht ging und sie von der Rettung mitgenommen wurde. Wir haben keinesfalls angenommen, dass ihr Mann und ihre Tochter abgeschoben werden, das haben wir nicht gedacht. Dass in einer solchen Situation die Tochter von der Mutter getrennt wird haben wir nicht vermutet.

RI: Wie beschreiben Sie das Einschreiten der Exekutivbeamten?

Z: Die Beamten haben sich normal verhalten, es ist mir nichts aufgefallen. Letztendlich war die Folge, dass die Tochter von der Mutter getrennt wurde.

RI: Was heißt "normal"'

Z: Sie haben ihre Arbeit ausgeübt, aber physisch meine Tochter nicht angefasst.

RI: Stimmt es, dass Sie Exekutivbeamter waren?

Z: Ja, ich war 21 Jahre bei der Polizei.

RI: würden Sie das Verhalten der Exekutivbeamten als "überschießend" beurteilen?

Z: Nein.

RI: Würden Sie das Verhalten als der Situation angepasst beurteilen?

Z: Sie waren sogar hilfsbereit, in der Hinsicht sodass sie auch mitgeholfen haben die Tochter in das Rettungsauto zu platzieren.

RI: Würden Sie das exekutive Verhalten als korrekt und rechtmäßig als solches qualifizieren? Z: Sie waren korrekt, sie haben ihre Arbeit gemacht. Das erste Mal war alles ok. Aber das zweite Mal war schlimmer.

Seitens des RV wurde im Zusammenhang mit der Fragestellung eingeworfen, dass der Zeuge kein Experte zur Rechtslage sondern maximal zum Sachverhalt darstellt.Seitens des Regierungsvorlage wurde im Zusammenhang mit der Fragestellung eingeworfen, dass der Zeuge kein Experte zur Rechtslage sondern maximal zum Sachverhalt darstellt.

Diesbezüglich wurde ihm vom RI vorgehalten, dass der Zeuge 21 Jahre Exekutivbeamter in Georgien war und sein Verständnis hinsichtlich Einschreiten und Agieren der Polizei auf Grund der Lebenserfahren nicht unbedingt als laienhaft zu bezeichnen ist.

RI: Stimmt es, dass Sie sich mit Handschlag bei den Beamten bedankt haben?

Z: Ich habe mich verabschiedet.

RV: Haben sie bei der Verabschiedung damit gerechnet, dass die Enkeltochter und der Schwiegersohn abgeschoben werden?Regierungsvorlage, Haben sie bei der Verabschiedung damit gerechnet, dass die Enkeltochter und der Schwiegersohn abgeschoben werden?

Z: Natürlich nicht, ich habe mir das nicht einmal vorgestellt.

RV: Haben Sie Kenntnisse über das österreichische FPG?Regierungsvorlage, Haben Sie Kenntnisse über das österreichische FPG?

Z: Nein, aber ich weiß das Österreich ein demokratischer Rechtsstaat ist und so etwas nicht passieren dürfte.

RI: Welche Funktion hatten Sie bei der Polizei in Georgien?

Z: Ich war bei der Kriminalpolizei.

RI: Die einschlägigen Bestimmungen in Georgien - haben westlichen Standard oder nicht?

Z: Bei uns gelten andere Gesetze, aber diese sind angeglichen.

RI: Haben Sie Erfahrungen mit ausländischen Polizeieinheiten?

Z: Nein.

RV hat keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen.

Z: Ich verzichte auf den Gebührenersatz. Ich habe aber eine Bitte, wenn meine Stieftochter abgeschoben wird, wird sie sicher umkommen, darum ersuche ich, dass sie dableiben darf.

Seitens des RI wird dazu ausgeführt, dass es sich hier nicht um ein Verfahren um Asyl oder Aufenthaltsberechtigung handelt, sondern nur um die gesetzten Maßnahmen vom 18. und 19.01.2017 geht.

Der Zeuge wiederholt die vorherige Aussage, dass er es noch immer nicht realisiert, dass man die Mutter von der Tochter trennt.

Zeuge BI XXXX :Zeuge BI römisch 40 :

Der Zeuge wurde hinsichtlich des Ablaufes insbesondere des Zeitpunktes zu welchem er die BF über die bevorstehende Abschiebung informierte befragt, dazu gab er an, dass das im Akt stehe und er das nicht mehr weiß. Chronologisch führte er dazu aus, dass an der Tür geläutet wurde man sich deklarierte als Exekutive und der Grund des Einschreitens sowie die bevorstehenden Maßnahmen mitgeteilt wurden.

Befragt zu seinem Tätigkeitsbereich als Meldungsleger führte der Z aus, dass er die gesamte Amtshandlung und die geforderten Gespräche mit den Personen führte. Er war auch der Leiter der Amtshandlung. Die Kommandantin die ebenfalls anwesend war, ist hierarchisch vorgesetzt auf Grund des höheren Dienstgrades, aber auf Grund der Erfahrung bei der AGM 2011 agiert der Diensterfahrenere als Leiter der Amtshandlung.

Befragt zu der Einschätzung des Z, wie die Amtshandlung und die Vorgangsweise abgelaufen ist, wurde ausgeführt, dass abgesehen von dem Vorfall der BF2, es sich um eine reibungslose Amtshandlung handelte.

Auf Nachfrage zu welchem Zeitpunkt der Stiefvater in etwa zu der Amtshandlung stieß wurde ausgeführt, dass es ihm nicht so ganz erinnerlich ist, er aber vermeint, dass es in etwa zum Zeitpunkt des Eintreffens der sonstigen Kräfte PI XXXX bzw. des Sprengelarztes war.Auf Nachfrage zu welchem Zeitpunkt der Stiefvater in etwa zu der Amtshandlung stieß wurde ausgeführt, dass es ihm nicht so ganz erinnerlich ist, er aber vermeint, dass es in etwa zum Zeitpunkt des Eintreffens der sonstigen Kräfte PI römisch 40 bzw. des Sprengelarztes war.

Z: Zu welchem Zeitpunkt wir den Ort der Amtshandlung verlassen haben ist mir nicht konkret in Erinnerung, ich glaube dass es etwa 2 Stunden später war. Es haben sich in dieser Zeit einige sonstige Vorfälle ereignet, zB VU mit Sachschaden und Dienst-KFZ, Sprengelarzt udgl.

Befragt ob sich BF1 und BF3 Reisegepäck mitgenommen haben, wurde ausgeführt, dass sie außer der Kleidung am Körper kein Hab und Gut einpackten. Die beiden BF wurden von mir aber eindringlich darauf hingewiesen, etwas einzupacken, seitens der BF wurde - eine klare Zuordnung ist mir nicht mehr möglich, wurde diesbezüglich ausgeführt, dass sie "sowieso nicht abgeschoben werden".

In der Folge informierte ich den anwesenden Stiefvater sowie die Mutter der BF2, dass die Möglichkeit besteht in XXXX im Zuge eines Aufenthaltes bei dem AGM Stützpunkt XXXX Reiseutensilien nachzubringen, da BF1 und BF3 kurze Zeit dort verweilen werden.In der Folge informierte ich den anwesenden Stiefvater sowie die Mutter der BF2, dass die Möglichkeit besteht in römisch 40 im Zuge eines Aufenthaltes bei dem AGM Stützpunkt römisch 40 Reiseutensilien nachzubringen, da BF1 und BF3 kurze Zeit dort verweilen werden.

Auf Nachfrage inwieweit eine Reaktion des Stiefvaters erfolgte führt der Zeuge aus, dass nach einigen administrativen Maßnahmen welche ich vornahm sich der Stiefvater als ehemaliger Polizist deklarierte und sich für das besonnene Einschreiten bei mir bedankte.

RV: Hat es bei dieser Familie vor 18.01 schon einen Abschiebeversuch gegeben?Regierungsvorlage, Hat es bei dieser Familie vor 18.01 schon einen Abschiebeversuch gegeben?

Z: Ist mir nicht bekannt, nicht durch mich.

RV: Wie haben Sie die Information über die bevorstehende Abschiebung erteilt?Regierungsvorlage, Wie haben Sie die Information über die bevorstehende Abschiebung erteilt?

Z: Nach der Begrüßung, wurde der Grund der Anwesenheit erklärt. Verbal wurde es mitgeteilt. Es ist schriftlich in georgischer Sprache ausgefolgt worden, eine Unterschriftenleistung mit deren die Entgegennahme dokumentiert wird, wurde von allen BF verweigert.

Vorhalt des RI: Bei den Informationsblättern sind unterschiedliche Zeiten 07:20 und 8:20 Uhr angeführt.

Z: Ich kann es heute nicht mehr sagen, ob es sich um ein technisches Versehen - sprich Ziffernsturz - gehandelt hat, für mich stimmt (Anm.: im Protokoll irrtümlich "stellt") aber die Information die um 7:20 Uhr ausgefolgt wurde. Für mich ist (Anm.: im Protokoll wohl fälschlich "für mich steht" anstatt "für mich ist") die Dokumentation der Zustellverfügung welche mit 8:20 Uhr dokumentiert ist, zu vernachlässigen. Konkretisierend führe ich dazu aus, dass auch wenn die Zustellverfügung erst mit 8:20 dokumentiert ist, die wichtigere Information um was es geht, dem Betroffenen - dem bereits Festgenommenen -sogleich mündlich erteilt wird.Z: Ich kann es heute nicht mehr sagen, ob es sich um ein technisches Versehen - sprich Ziffernsturz - gehandelt hat, für mich stimmt Anmerkung, im Protokoll irrtümlich "stellt") aber die Information die um 7:20 Uhr ausgefolgt wurde. Für mich ist Anmerkung, im Protokoll wohl fälschlich "für mich steht" anstatt "für mich ist") die Dokumentation der Zustellverfügung welche mit 8:20 Uhr dokumentiert ist, zu vernachlässigen. Konkretisierend führe ich dazu aus, dass auch wenn die Zustellverfügung erst mit 8:20 dokumentiert ist, die wichtigere Information um was es geht, dem Betroffenen - dem bereits Festgenommenen -sogleich mündlich erteilt wird.

RV: Gibt es ihres Wissens nach Konstellationen wo die Information über die bevorstehende Abschiebung bereits vor Durchsetzung der Festnahme zu erteilen ist?Regierungsvorlage, Gibt es ihres Wissens nach Konstellationen wo die Information über die bevorstehende Abschiebung bereits vor Durchsetzung der Festnahme zu erteilen ist?

Z: Nein, ist mir nicht bekannt

RV: Waren Sie informiert, dass die BF2 bereits mehrfach psychiatrische Erkrankungen vorgebracht hat?Regierungsvorlage, Waren Sie informiert, dass die BF2 bereits mehrfach psychiatrische Erkrankungen vorgebracht hat?

Z: Nein.

RI: Wie würden Sie eine Amtshandlung führen, wo es eine Person gibt, welche psychische Erkrankungen aufweist?

Z: Unverändert. Außer im Ablauf insofern, sodass ich die Behörde bezüglich dessen informiere, den Sprengelarzt vor zu avisieren. Nach

Nachfrage: Nicht beizuziehen sondern einfach auf Abruf, zu halten. Dies ergibt sich unter anderem, aufgrund der organisationspezifischen Unterschiede im Zuständigkeitsbereich der LPD zu den BH, betreffend der Verfügbarkeit der § 8 / § 9 Ärzte.Nachfrage: Nicht beizuziehen sondern einfach auf Abruf, zu halten. Dies ergibt sich unter anderem, aufgrund der organisationspezifischen Unterschiede im Zuständigkeitsbereich der LPD zu den BH, betreffend der Verfügbarkeit der Paragraph 8, / Paragraph 9, Ärzte.

RI: Wie viele Festnahmen haben Sie bislang gemacht?

Z: Seit ich bei der Exekutive eingetreten bin habe ich hunderte Festnahmen auf Grund der unterschiedlichsten Rechtsgrundlagen vorgenommen.

RI: Wie viele Festnahmen haben einen gleichlautenden Vorgang?

Z: Seit meinen 15 Jahren im exekutiven Außendienst haben sich überschlagsmäßig ca. 70 Amtshandlungen ergeben, bei dessen Festnahme die Beiziehung eines Arztes notwendig war. Nicht mit eingerechnet sind meine UBG Amtshandlungen, da hier die Beiziehung ex lege normiert ist.

Auf Anfrage wie lange der Sprengelarzt "eingetroffen" ist, wurde von Z ausgeführt, dass es sich um ca. 30 bis 40 Minuten gehandelt hat, die Amtshandlung führte die PI XXXX .Auf Anfrage wie lange der Sprengelarzt "eingetroffen" ist, wurde von Z ausgeführt, dass es sich um ca. 30 bis 40 Minuten gehandelt hat, die Amtshandlung führte die PI römisch 40 .

Seitens des BFA-V wurde der Zeuge befragt, ob es grundsätzlich üblich ist, nachdem die Kontaktaufnahme mit den festzunehmenden Personen erfolgte unmittelbar danach die Information auszufolgen.

Dazu führte der Zeuge aus: Dass dies grundsätzlich stimme, aber in dem zugrunde liegenden Fall erst verzögert erfolgte. Die Begründung ergab die Vornahme der Eigensicherung im Rahmen und auf Grundlage der Richtlinienverordnung. Die Kollegin BI XXXX , machte mich aufmerksam, dass sich unmittelbar nach dem Eingangsbereich im Ausmaß von 2m2 die Küche befand, wo ein Küchenmesser wahrgenommen, wurde. Der Abstand zwischen dem Standort der BF2 zu der Küchenzeile betrug nach meiner Erinnerung ca. 40 bis 50 cm.Dazu führte der Zeuge aus: Dass dies grundsätzlich stimme, aber in dem zugrunde liegenden Fall erst verzögert erfolgte. Die Begründung ergab die Vornahme der Eigensicherung im Rahmen und auf Grundlage der Richtlinienverordnung. Die Kollegin BI römisch 40 , machte mich aufmerksam, dass sich unmittelbar nach dem Eingangsbereich im Ausmaß von 2m2 die Küche befand, wo ein Küchenmesser wahrgenommen, wurde. Der Abstand zwischen dem Standort der BF2 zu der Küchenzeile betrug nach meiner Erinnerung ca. 40 bis 50 cm.

Der Zeuge führte selbstständig aus, dass die Information bereits mündlich auf Deutsch der BF2 mitgeteilt wurde. Dazwischen wurde mit der bereits sehr gut deutsch sprechenden BF3 ein gleichlautendes Gespräch geführt sowie der BF2 auch auf Russisch. Meiner Ansicht nach hat sie darauf reagiert und dies auch verstanden.

BFA hat keine weiteren Fragen.

Am 13.07.2017 beantragte der Rechtsvertreter die Ausfertigung der im Rahmen der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisse vom 29.06.2017.

Mit 24.07.2017 erfolgte die Vollmachtsauflösung.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB1 und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2017 von den Parteien Änderungen vorgebracht wurden, wurden diese vorgenommen und im gegenständlichen Erkenntnis berücksichtigt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB1 und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2017 von den Parteien Änderungen vorgebracht wurden, wurden diese vorgenommen und im gegenständlichen Erkenntnis berücksichtigt.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten, insbesondere dem Protokoll über die Maßnahme am 18.01.2017, den von den BF eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen, den Beschwerdebeantwortungen der bB 1 und 2, sowie der eigenen Wahrnehmung im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.06.2017 geführten Ermittlungsverfahren.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten, insbesondere dem Protokoll über die Maßnahme am 18.01.2017, den von den BF eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen, den Beschwerdebeantwortungen der bB 1 und 2, sowie der eigenen Wahrnehmung im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.06.2017 geführten Ermittlungsverfahren.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Betreffend der "Information über die bevorstehende Abschiebung" ergibt sich aus dem ermittelten Sachverhalt, insbesondere aus den Angaben der BF, welche deckungsgleich sowohl mit der Stellungnahme der bB als auch den Aussagen der eingesetzten Exekutivbeamten im Zuge der mündlichen Verhandlung sind, dass diese erst im Zuge der Festnahme zum Zwecke der Abschiebung erfolgte!

Weiters ist auch unbestritten, dass seitens BF1 und 3 im Zuge des Kontaktgespräches am 18.01.2017 ein Folgeantrag gem. § 12a AsylG gestellt wurde, welcher vom BFA XXXX mangels Vorliegen der Voraussetzungen, mit Mandatsbescheid vom 18.01.2017 abgewiesen wurde.Weiters ist auch unbestritten, dass seitens BF1 und 3 im Zuge des Kontaktgespräches am 18.01.2017 ein Folgeantrag gem. Paragraph 12 a, AsylG gestellt wurde, welcher vom BFA römisch 40 mangels Vorliegen der Voraussetzungen, mit Mandatsbescheid vom 18.01.2017 abgewiesen wurde.

Für das erkennende Gericht ergibt sich auch aus den vorliegenden Unterlagen, den Aussagen in der mündlichen Verhandlung durch den Vertreter der bB1, sowie den Aussagen der eingesetzten Exekutivbeamten, dass eine Ausreiseunwilligkeit bei den BF trotz rechtskräftigen, negativen Asylerkenntnis des BVwG samt erlassener Rückkehrentscheidung mit der Aufforderung das österr. Hoheitsgebiet binnen 14 Tagen zu verlassen (BVwG vom 14.12.2015, GZ W226 2113873-1, 2113882-1, 2113877-1) bestand bzw. bei BF2 noch gegeben ist. Dies ergibt sich ua. aus den gesamten Verhalten aller BF im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend "Ausstellung eines HRZ"! Insbesondere durch die Nichterteilung der Unterschriften bzw. der Fingerabdrücke bei den Einvernahmen (2. HRZ 15.03.2016, 4. HRZ Termin 17.11.2016 Anm.: beim 3. HRZ Termin am 28.07.2017 erfolgte ein Abbruch wg. Verhinderung des zuständigen Sachbearbeiters) sowie dem Versuch dieses Verfahren entsprechend hinauszuziehen durch Antrag auf Verlegung der Einvernahme (1. HRZ Termin 03.02.2016).Für das erkennende Gericht ergibt sich auch aus den vorliegenden Unterlagen, den Aussagen in der mündlichen Verhandlung durch den Vertreter der bB1, sowie den Aussagen der eingesetzten Exekutivbeamten, dass eine Ausreiseunwilligkeit bei den BF trotz rechtskräftigen, negativen Asylerkenntnis des BVwG samt erlassener Rückkehrentscheidung mit der Aufforderung das österr. Hoheitsgebiet binnen 14 Tagen zu verlassen (BVwG vom 14.12.2015, GZ W226 2113873-1, 2113882-1, 2113877-1) bestand bzw. bei BF2 noch gegeben ist. Dies ergibt sich ua. aus den gesamten Verhalten aller BF im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend "Ausstellung eines HRZ"! Insbesondere durch die Nichterteilung der Unterschriften bzw. der Fingerabdrücke bei den Einvernahmen (2. HRZ 15.03.2016, 4. HRZ Termin 17.11.2016 Anmerkung, beim 3. HRZ Termin am 28.07.2017 erfolgte ein Abbruch wg. Verhinderung des zuständigen Sachbearbeiters) sowie dem Versuch dieses Verfahren entsprechend hinauszuziehen durch Antrag auf Verlegung der Einvernahme (1. HRZ Termin 03.02.2016).

Bekräftigt wird diese Einschätzung auch durch das konkrete Verhalten von BF1 und BF3 im Zuge der Festnahme und der Aufforderung Gepäckstücke (Kleidung, persönliche Gegenstände) mitzunehmen. Durch das faktische Verhalten der genannten BF der Aufforderung nicht nachzukommen, als auch der vorgenommenen Aussagen "ohnehin in Kürze wieder in der Wohnung zurück zu sein" verhärtet sich dieser Eindruck.

Im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung von BF2 ist festzuhalten, dass bei dieser zweifellos eine derartige, basierend auf den vorgelegten medizinischen Befunden sowohl durch den Rechtsvertreter als auch durch die bB1 gegeben ist, und zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung anscheinend auch vorlag!

Unter Einbeziehung aller vorliegender Befunde bzw. Gutachten, insbesondere des Gutachtens, welches im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.06.2017 durch einen Facharzt für Psychiatrie erstellt wurde, liegt zwar - wie vorher kurz erwähnt - eine Traumatisierung der BF2 vor, diese resultiert aber aus dem Umstand, dass die BF2 in ihre Heimat abgeschoben werden soll und den dadurch entstehenden Konflikt – die Trennung von den engsten Familienmitglieder in Österreich einerseits und dem Streben keinesfalls ins Heimatland zurückkehren zu wollen andererseits. Der SV führte diesbezüglich weiter aus, dass diese Traumatisierung zu einer Reihe psychiatrischer Krankheitsbilder wie zB depressive, dissoziative Zustandsbilder, Ängste und Ähnlichem führt.

Die Kriterien einer PTS seien nicht gegeben, auch habe die BF2 nicht die typischen Beschwerden einer PTS schildern können. Die BF habe zwar die Kriegserlebnisse im Heimatland geschildert, trotz dieser traumatischen Ereignisse sei die BF 2 aber noch über 10 Jahre im Heimatort geblieben und habe sich erst nachdem ihre politische Partei – bei der sie beruflich tätig gewesen sei – an Einfluss verlor, entschlossen auszureisen.

Alle derzeit vorhandenen psychischen Beschwerden und Störbilder würden primär aus der Tatsache, dass bis dato kein Aufenthalt gewehrt wurde und eine Abschiebung drohte resultieren. Mit anderen Worten seien die Beschwerden situativ, dies insbesondere auch im Hinblick auf die letzten Krankenhaus Aufenthalte im Mai/Juni 2017.

Ergänzend wurde auch ausgeführt, dass soweit bekannt eine Behandlung der Beschwerden im Heimatland, wenn auch nicht mit der Qualität vergleichbar, möglich ist.

Zusammenfassend sei daher eine Rückführung in das Herkunftsland möglich.

In Abwägung mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen deckt sich die Beurteilung des SV im Wesentlichen mit dem Gutachten vom 26.04.2017 Dr. XXXX , welches von der bB1 eingeholt wurde.In Abwägung mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen deckt sich die Beurteilung des SV im Wesentlichen mit dem Gutachten vom 26.04.2017 Dr. römisch 40 , welches von der bB1 eingeholt wurde.

Das angeführte Gutachten bezog alle von der BF2 vorgelegten medizinischen Befunde ein und kam letztendlich zum Ergebnis, dass die Symptome situationsspezifisch auftreten würden, abhängig vom Verlauf des Asylverfahrens. Die Erkrankung sei chronisch, eine Eskalation jederzeit möglich. Die Möglichkeit der Abschiebung sei aus medizinischer Sicht gegeben, für den Abschiebevorgang müsse jedoch mit einer Eskalation der typischen Symptomatik – wie bereits zuvor – gerechnet werden.

Die Gutachterin führte aber auch aus, dass betreffend der Frage nach bei der Abschiebung zu beachtender Maßnahmen, eine ärztliche Untersuchung hinsichtlich der psychischen Symptomatik unmittelbar vor dem Transport angezeigt ist, sowie das Mitführen von Medikamenten. Körperlich sei die BF gesund, eine Abschiebung könne jederzeit stattfinden.

Naturgemäß stehen die von der BF vorgelegten Befunde im Widerspruch zu den eingeholten und oben angeführten Gutachten. Letztendlich kommt aber das ho Gericht zum Erkenntnis, dass zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung am 18.01.2017, welcher auch Prüfungszeitpunkt der Amtshandlung ist, keine medizinischen Hindernisse vorlagen, welche einer Abschiebung von Vornherein und unter Außerachtlassung der größtmöglichen Schonung der Person, entgegenstanden.

Dass das Einschreiten von Exekutivbeamten im Zusammenhang mit der beabsichtigten Vornahme einer Abschiebung mit einer entsprechenden Emotion bei den Abzuschiebenden verständlicherweise verbunden ist, ist unbestritten. Rein dieser "emotionale Belastungszustand" kann unter Bezugnahme der genannten medizinischen Gutachten aber nicht dazu führen, dass die Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen verhindert wird.

Wie aus dem Sachverhalt eindeutig zu entnehmen ist liegt bzw. lag das Eskalationspotential rein in der Sphäre der BF2. Diese Ansicht stützt sich nicht nur auf die medizinische Beurteilung, sondern auch auf die in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2017 erlebte Verhaltensweise der BF2.

Wie aus der Verhandlungsniederschrift Seite 9f zu entnehmen ist, wurde bei der BF2 von einem Facharzt aus der Neurologie und Psychiatrie sowohl ein Gutachten hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit als auch betreffend der wie oben ausgeführten Abschiebefähigkeit, eingeholt!

Auf das erkennende Gericht machte die BF2 einen weinerlichen Eindruck. Dem Gutachten zufolge war die BF2 verhandlungsfähig, was sich auch mit dem Eindruck des Gerichtes deckte.

Die BF2 wirkte zwar in sich reduziert aber dennoch in der Lage der Verhandlung durch Einbeziehung einer Dolmetscherin zu folgen.

Ein Zwischenfall welcher sich nach dem Ende einer Verhandlungspause um ca. 11 Uhr ereignete, erweckte beim erkennenden Gericht die Ansicht, dass bei der BF2 ein bewusstes Hineinsteigern in übertriebenen Maße - situativ animiert - an den Tag gelegt wurde.

Gerade als der erkennende Richter in den Bereich des Verhandlungssaales kam, begann die BF2 lautstark nach Luft zu ringen. Um eine entsprechende Abklärung des Gesundheitszustandes bei der BF2 vorzunehmen, versuchte der Richter als Kundiger im Bereich der Sanitätshilfe zu der Patientin zu gelangen. Die BF2 saß auf einem Sessel und wurde von der anwesenden Mutter in den Armen gehalten. Mehrere Versuche, zu der BF2 zu gelangen schlugen fehl, da sich die Mutter immer zwischen die BF2 und dem Richter drängte.

Erst nach Aufforderung mittels Dolmetscherin konnte eine Kontrolle der Vitalfunktion der BF2 vorgenommen werden. Siehe dazu die Ausführungen in der Verhandlungsschrift auf Seite 15, wörtlich wiedergegeben:

"Im Zuge des Vorfalles gegen ca. 10:51 Uhr erlitt die BF2 einen für mich undefinierten Anfall. Im Zuge meiner Ausbildung als Rettungssanitäter begab ich mich zur BF und führte eine Kontrolle der Vitalfunktionen durch. Die Pulsfrequenz lag bei ca. 60, die BF war nicht kaltschweissig, auch waren ihre Muskeln sowohl jene der oberen Extremitäten, Oberarm, Handgelenk sowie untere Extremitäten, Ober-Unterschenkel entspannt. Die BF hatte entsprechende Würgereize und rang augenscheinlich nach Luft, was sich aber in den sonstigen damit unweigerlich verbunden Begleitumständen nicht niederschlug. Dennoch war eine entsprechende medizinische Abklärung vorzunehmen, und wurde vorsorglich über den Notruf 144 die Rettungsleitstelle verständigt und neben einem Rettungsfahrzeug der Notarzt angefordert. Eine Nachfrage beim Sonderrettungsmittel, bzw. beim Aufnahmespital XXXX beim Arzt der Notfallaufnahme ergab, dass sich die BF in einem stabilen und keineswegs kritischen Zustand bei der Einlieferung befunden hat und auf Grund der Untersuchung, sich kein Hinweis auf ein organisches oder gefäßbedingt Krampfgeschehen herleiten lies und lässt. Die BF2 machte auf den Arzt Dr. XXXX einen weinerlichen, aber stabilen Eindruck. Auf Grund der von der BF2 geschilderten Vorgeschichte, wurde sie zwecks weiterer medizinischer Abklärung bzw. Therapie in das ehem. XXXX durch dieselbe Rettungsdienstmannschaft überstellt."Im Zuge des Vorfalles gegen ca. 10:51 Uhr erlitt die BF2 einen für mich undefinierten Anfall. Im Zuge meiner Ausbildung als Rettungssanitäter begab ich mich zur BF und führte eine Kontrolle der Vitalfunktionen durch. Die Pulsfrequenz lag bei ca. 60, die BF war nicht kaltschweissig, auch waren ihre Muskeln sowohl jene der oberen Extremitäten, Oberarm, Handgelenk sowie untere Extremitäten, Ober-Unterschenkel entspannt. Die BF hatte entsprechende Würgereize und rang augenscheinlich nach Luft, was sich aber in den sonstigen damit unweigerlich verbunden Begleitumständen nicht niederschlug. Dennoch war eine entsprechende medizinische Abklärung vorzunehmen, und wurde vorsorglich über den Notruf 144 die Rettungsleitstelle verständigt und neben einem Rettungsfahrzeug der Notarzt angefordert. Eine Nachfrage beim Sonderrettungsmittel, bzw. beim Aufnahmespital römisch 40 beim Arzt der Notfallaufnahme ergab, dass sich die BF in einem stabilen und keineswegs kritischen Zustand bei der Einlieferung befunden hat und auf Grund der Untersuchung, sich kein Hinweis auf ein organisches oder gefäßbedingt Krampfgeschehen herleiten lies und lässt. Die BF2 machte auf den Arzt Dr. römisch 40 einen weinerlichen, aber stabilen Eindruck. Auf Grund der von der BF2 geschilderten Vorgeschichte, wurde sie zwecks weiterer medizinischer Abklärung bzw. Therapie in das ehem. römisch 40 durch dieselbe Rettungsdienstmannschaft überstellt.

Für das ho Gericht verstärkte sich dadurch der Eindruck, dass seitens der BF durch eine stark überzogene Hysterie versucht wird, ihre Abschiebung zu verhindern. Dies bestätigt sich auch durch die Ausführungen des Rechtsvertreters in der Verhandlungsschrift Seite 15:

"Ich verweise auf die ärztlichen Befunde im Akt. Ein organisches Leiden wurde von der BF2 nie behauptet. Der psychische Anfall der jedenfalls zu Erstickungssymptomen geführt hat, ist nach meiner Aktenkenntnis erstmals im Zuge der durchgeführten, unangekündigten Abschiebung am 18.01.2017 aufgetreten."

Schlussfolgernd kommt das Gericht unter Einbeziehung aller vorliegenden Befunde sowie des bisherigen Verfahrenslaufes und des konkreten Verhaltens der BF2 zum Ergebnis, dass seitens der BF2 immer versucht wird die drohende Abschiebung durch ein stark übertriebenes Agieren bzw. bewusstes Eskalieren zu verhindern, obwohl keine relevanten medizinischen Gründe dafür vorliegen.

Es ist allein ihrer Sphäre zuzurechnen wie die Amtshandlung im Zusammenhang mit der Maßnahmenbeschwerde abgelaufen ist. Auch liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor, welche die belangten Behörden und ihre zurechenbare Organe zu einer anderen Vorgangsweise veranlasst hätten.

In Gesamtbetrachtung wie die Amtshandlung stattgefunden hat, ist anzuführen, dass die BF seit mehr als 2 Jahren von der Ausreiseverpflichtung in Kenntnis waren, aber keinerlei Anstalten machten dieser freiwillig nachzukommen.

Die von den BF in Beschwerde geführte "verspätete" Information über die beabsichtigte Abschiebung wurde unter Heranziehung der Judikatur des VwGH in rechtskonformer Weise vorgenommen. Dies zeigt sich auch durch den Umstand, dass seitens BF1 und BF3 ein Asylfolgeantrag im Zuge des Kontaktgespräches am 18.01.2017 gestellt wurde, was die Annahme der Behörde bestätigte. Im Einklang mit der zitierten Judikatur des VwGH vom 20.12.2013, 2012/21/0118-5 ist es demnach rechtskonform, die Erteilung der "Information über die bevorstehende Abschiebung", zum Zwecke der Hintanhaltung kurzfristiger Verhinderungen von Abschiebungen – durch Vorab-Ermöglichen einer Folgeantragstellung und damit verbunden einer Zuerkennung des "Faktischer Abschiebeschutz" gem. § 12a AsylG – auch erst im Zuge der Festnahme als "rechtzeitig" zu beurteilen.Die von den BF in Beschwerde geführte "verspätete" Information über die beabsichtigte Abschiebung wurde unter Heranziehung der Judikatur des VwGH in rechtskonformer Weise vorgenommen. Dies zeigt sich auch durch den Umstand, dass seitens BF1 und BF3 ein Asylfolgeantrag im Zuge des Kontaktgespräches am 18.01.2017 gestellt wurde, was die Annahme der Behörde bestätigte. Im Einklang mit der zitierten Judikatur des VwGH vom 20.12.2013, 2012/21/0118-5 ist es demnach rechtskonform, die Erteilung der "Information über die bevorstehende Abschiebung", zum Zwecke der Hintanhaltung kurzfristiger Verhinderungen von Abschiebungen – durch Vorab-Ermöglichen einer Folgeantragstellung und damit verbunden einer Zuerkennung des "Faktischer Abschiebeschutz" gem. Paragraph 12 a, AsylG – auch erst im Zuge der Festnahme als "rechtzeitig" zu beurteilen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.0 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

– Asylgesetz AsylG2005, BGBl 1 100/2005 idgF– Asylgesetz AsylG2005, Bundesgesetzblatt 1 100 aus 2005, idgF

– Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

– Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl I Nr 100/2005 idgF– Fremdenpolizeigesetz FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF

– BFA-Verfahrensgesetz BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF– BFA-Verfahrensgesetz BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF

– BFA-Einrichtungsgesetz BFA-G, BGBL I Nr. 87/2012 idgF– BFA-Einrichtungsgesetz BFA-G, BGBL römisch eins Nr. 87 aus 2012, idgF

– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

– PersFrG BGBl. Nr. 684/1988 idgF– PersFrG Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, idgF

– Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idgF– Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF

– VwG-Aufwandersatzverordnung VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013 idgF– VwG-Aufwandersatzverordnung VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF

– Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl Nr. 566/1991 idgF– Sicherheitspolizeigesetz SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF

– Geschäftsordnung Bundesverwaltungsgericht GO-BVwG idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 BFA- G, obliegt dem Bundesamt3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA- G, obliegt dem Bundesamt

1. die Vollziehung des BFA-VG,

2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100,

3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und

4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 7 Abs 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht überGemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über

----------

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des

FPG

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Mit Erkenntnis vom 12. März 2015 (G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18) behob der VfGH § 22a Abs. 1 und 2 ohne Setzung einer Reparaturfrist aufgrund Verfassungswidrigkeit, nicht hingegen Abs. 3 betreffend den Fortsetzungsausspruch. Der VfGH führte zwar aus, dass das Konzept des § 22a, auf einfachgesetzlicher Ebene die Anfechtung unterschiedlicher Typen des Verwaltungshandelns und typenfreien Verwaltungshandelns in einer Beschwerde zusammenzuführen, grundsätzlich in Art. 130 B-VG Deckung erfährt, jedoch müsse für ein solches einheitliches Rechtsmittel ("Gesamtbeschwerde") ein einheitliches Verfahrensrecht zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber habe daher, wenn er eine solche Form des Rechtsschutzes anordne, gleichzeitig eine klare Regelung hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts zu treffen. Anders als die Vorgängerbestimmung des § 83 Abs. 2 FPG enthalte § 22a jedoch keine ausdrücklichen Sonderbestimmungen, welches gemeinsame Verfahrensrecht zur Anwendung kommen soll, woraus sich die Verletzung von Art. 18 B-VG iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG ergäbe.Mit Erkenntnis vom 12. März 2015 (G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18) behob der VfGH Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 ohne Setzung einer Reparaturfrist aufgrund Verfassungswidrigkeit, nicht hingegen Absatz 3, betreffend den Fortsetzungsausspruch. Der VfGH führte zwar aus, dass das Konzept des Paragraph 22 a,, auf einfachgesetzlicher Ebene die Anfechtung unterschiedlicher Typen des Verwaltungshandelns und typenfreien Verwaltungshandelns in einer Beschwerde zusammenzuführen, grundsätzlich in Artikel 130, B-VG Deckung erfährt, jedoch müsse für ein solches einheitliches Rechtsmittel ("Gesamtbeschwerde") ein einheitliches Verfahrensrecht zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber habe daher, wenn er eine solche Form des Rechtsschutzes anordne, gleichzeitig eine klare Regelung hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts zu treffen. Anders als die Vorgängerbestimmung des Paragraph 83, Absatz 2, FPG enthalte Paragraph 22 a, jedoch keine ausdrücklichen Sonderbestimmungen, welches gemeinsame Verfahrensrecht zur Anwendung kommen soll, woraus sich die Verletzung von Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG ergäbe.

Nunmehr werden die in Folge dieser Judikatur aufgehobenen Abs. 1 und 2 wieder eingeführt sowie ergänzt um einen zusätzlichen Abs. 1a, der anordnet, welches einheitliche Verfahrensregime für alle Beschwerden nach Abs. 1 anzuwenden ist. Aus Abs. 1a ergibt sich, dass ebenso wie nach der bis Ende 2013 geltenden Rechtslage jene Verfahrensbestimmungen gelten sollen, die das Verfahren der Maßnahmenbeschwerde (Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regeln. Dadurch sind in den Fällen des Abs. 1 nunmehr einheitlich jene Verfahrensbestimmungen des VwGVG anzuwenden, welche auch für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anzuwenden sind. Insbesondere gilt somit, dass die Beschwerde sowie sämtliche Schriftsätze beim BVwG einzubringen sind (§ 20 VwGVG); der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 22 Abs. 1 VwGVG); die Beschwerdefrist sechs Wochen beträgt (§ 7 Abs. 4 VwGVG); der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist (§ 28 Abs. 6 VwGVG); die Kostenregelung des § 35 VwGVG zur Anwendung gelangt oder keine Beschwerdevorentscheidung zu treffen ist (§ 14 VwGVG).Nunmehr werden die in Folge dieser Judikatur aufgehobenen Absatz eins und 2 wieder eingeführt sowie ergänzt um einen zusätzlichen Absatz eins a,, der anordnet, welches einheitliche Verfahrensregime für alle Beschwerden nach Absatz eins, anzuwenden ist. Aus Absatz eins a, ergibt sich, dass ebenso wie nach der bis Ende 2013 geltenden Rechtslage jene Verfahrensbestimmungen gelten sollen, die das Verfahren der Maßnahmenbeschwerde (Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regeln. Dadurch sind in den Fällen des Absatz eins, nunmehr einheitlich jene Verfahrensbestimmungen des VwGVG anzuwenden, welche auch für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anzuwenden sind. Insbesondere gilt somit, dass die Beschwerde sowie sämtliche Schriftsätze beim BVwG einzubringen sind (Paragraph 20, VwGVG); der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG); die Beschwerdefrist sechs Wochen beträgt (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG); der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG); die Kostenregelung des Paragraph 35, VwGVG zur Anwendung gelangt oder keine Beschwerdevorentscheidung zu treffen ist (Paragraph 14, VwGVG).

Im Nebensatz des Abs. 1a wird einheitlich festgelegt, welche Behörde als belangte Behörde bei Beschwerdeverfahren nach Abs. 1 in Erscheinung tritt. Damit wird einer möglichen Regelungslücke vorgebeugt, welche sich andernfalls aufgrund des generellen Verweises auf das Verfahrensregime für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG im VwGVG ergeben hätte. Die Anwendbarkeit des Maßnahmenbeschwerderechts in allen Fällen des Abs. 1 ändert – gleichsam der früheren Rechtslage – nichts daran, dass es sich bei Schubhaftbescheiden formal um Bescheide handelt und der diesbezügliche Kompetenztatbestand Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellt.Im Nebensatz des Absatz eins a, wird einheitlich festgelegt, welche Behörde als belangte Behörde bei Beschwerdeverfahren nach Absatz eins, in Erscheinung tritt. Damit wird einer möglichen Regelungslücke vorgebeugt, welche sich andernfalls aufgrund des generellen Verweises auf das Verfahrensregime für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG im VwGVG ergeben hätte. Die Anwendbarkeit des Maßnahmenbeschwerderechts in allen Fällen des Absatz eins, ändert – gleichsam der früheren Rechtslage – nichts daran, dass es sich bei Schubhaftbescheiden formal um Bescheide handelt und der diesbezügliche Kompetenztatbestand Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG darstellt.

Abs. 2 wird um den Inhalt des "früheren" § 83 Abs. 3 FPG ergänzt, ohne dass inhaltliche Änderungen erfolgten. Abs. 2 stellt, ebenso wie entsprechende Vorläuferbestimmungen, eine lex specialis zu der in Abs. 1a explizit angeordneten, generellen Anwendbarkeit des Maßnahmenbeschwerderechts dar.Absatz 2, wird um den Inhalt des "früheren" Paragraph 83, Absatz 3, FPG ergänzt, ohne dass inhaltliche Änderungen erfolgten. Absatz 2, stellt, ebenso wie entsprechende Vorläuferbestimmungen, eine lex specialis zu der in Absatz eins a, explizit angeordneten, generellen Anwendbarkeit des Maßnahmenbeschwerderechts dar.

Inhaltlich wird damit im Wesentlichen das seit Anfang der 90er-Jahre geltende Rechtsschutzsystem der Schubhaftbeschwerde, angepasst an die Verwaltungsgerichtsbarkeit, fortgeführt.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG 2014 und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG 2005 (dazu gehören auch die Abschiebungen nach § 46 und die Schubhaft nach § 76 FPG 2005) kommt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 dem BVwG zu. Das gilt auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. Der VwGH hat zwar zur Schubhaftbeschwerde nach §§ 82 f FPG 2005 (alt) ausgesprochen, dass die Bekämpfung von Umständen des Schubhaftvollzugs bzw. von Vorkommnissen während des Schubhaftvollzugs nicht mit Schubhaftbeschwerde, sondern mit einer "allgemeinen Maßnahmenbeschwerde" zu erfolgen hat (vgl. E 29. April 2010, 2008/21/0545, VwSlg. 17892 A/2010); dies wurde mit den Besonderheiten der Schubhaftbeschwerde als Haftbeschwerde begründet, die wesentlich im Sinn eines "habeas-corpus-Verfahrens" auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 sieht nun aber gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des BVwG vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären.Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG 2014 und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG 2005 (dazu gehören auch die Abschiebungen nach Paragraph 46 und die Schubhaft nach Paragraph 76, FPG 2005) kommt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 dem BVwG zu. Das gilt auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. Der VwGH hat zwar zur Schubhaftbeschwerde nach Paragraphen 82, f FPG 2005 (alt) ausgesprochen, dass die Bekämpfung von Umständen des Schubhaftvollzugs bzw. von Vorkommnissen während des Schubhaftvollzugs nicht mit Schubhaftbeschwerde, sondern mit einer "allgemeinen Maßnahmenbeschwerde" zu erfolgen hat vergleiche E 29. April 2010, 2008/21/0545, VwSlg. 17892 A/2010); dies wurde mit den Besonderheiten der Schubhaftbeschwerde als Haftbeschwerde begründet, die wesentlich im Sinn eines "habeas-corpus-Verfahrens" auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 sieht nun aber gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des BVwG vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären.

Die sich aus § 7 BFA-VG 2014 ergebende Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gegen die Modalitäten einer Maßnahme nach dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG 2014 und dem 7. und 8. Hauptstück des FPG 2005 steht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder: Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG (insbesondere Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden) die Landesverwaltungsgerichte, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt. Es besteht also eine Generalklausel zugunsten der Landesverwaltungsgerichte. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemeint ist eine tatsächliche Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung (vgl. die ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).Die sich aus Paragraph 7, BFA-VG 2014 ergebende Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gegen die Modalitäten einer Maßnahme nach dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG 2014 und dem 7. und 8. Hauptstück des FPG 2005 steht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder: Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG (insbesondere Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden) die Landesverwaltungsgerichte, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt. Es besteht also eine Generalklausel zugunsten der Landesverwaltungsgerichte. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemeint ist eine tatsächliche Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung vergleiche die ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).

Hinsichtlich der Angelegenheiten des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG 2014 und des 7. und 8. Hauptstücks des FPG 2005 ist die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-G 2014). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa der Abschiebungen, aber auch der Anhaltungen nach § 40 BFA-VG 2014 - obliegt gemäß § 5 BFA-VG 2014 den Landespolizeidirektionen. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung.Hinsichtlich der Angelegenheiten des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG 2014 und des 7. und 8. Hauptstücks des FPG 2005 ist die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen vergleiche insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-G 2014). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa der Abschiebungen, aber auch der Anhaltungen nach Paragraph 40, BFA-VG 2014 - obliegt gemäß Paragraph 5, BFA-VG 2014 den Landespolizeidirektionen. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung.

Die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden besorgen die Sicherheitsverwaltung, welche nach hM (vgl.ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) weder zur mittelbaren noch zur unmittelbaren Bundesverwaltung zählt, sodass sie unter die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG zu subsumieren ist (vgl. VfGH G 193/2014 vom 24.06.2015 ua). Die Landespolizeidirektionen – bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt – werden aber bei der Vollziehung von Angelegenheiten des 1. Hauptstückes des 2. Teiles des BFA-VG 2014 und des 7. Und 8. Hauptstücks des FPG 2005 nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig.Die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden besorgen die Sicherheitsverwaltung, welche nach hM (vgl.ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) weder zur mittelbaren noch zur unmittelbaren Bundesverwaltung zählt, sodass sie unter die Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG zu subsumieren ist vergleiche VfGH G 193 aus 2014, vom 24.06.2015 ua). Die Landespolizeidirektionen – bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt – werden aber bei der Vollziehung von Angelegenheiten des 1. Hauptstückes des 2. Teiles des BFA-VG 2014 und des 7. Und 8. Hauptstücks des FPG 2005 nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig.

Zwar zählt zur Sicherheitsverwaltung nach einfach gesetzlicher Definition in § 2 Abs. 2 SPG 1991 auch die "Fremdenpolizei", jedoch ist dieser Begriff nicht deckungsgleich mit dem in Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG enthaltenen Kompetenzbestand "Fremdenpolizei". So zählten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SPG 1991 insbesondere auch die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, deren Sicherung etwa durch Schubhaft und deren Durchsetzung durch Abschiebung zur Fremdenpolizei iSd § 2 Abs. 2 SPG 1991, obwohl diese Angelegenheiten kompetenzrechtlich Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG zuzuordnen sind. Nunmehr wurden in § 2 Abs. 2 FPG 2005 mit dem FNG 2014 und dem FNG-Anpassungsgesetz 2014 die Angelegenheiten der Fremdenpolizei durch eine abschließende Aufzählung neu definiert;Zwar zählt zur Sicherheitsverwaltung nach einfach gesetzlicher Definition in Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991 auch die "Fremdenpolizei", jedoch ist dieser Begriff nicht deckungsgleich mit dem in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG enthaltenen Kompetenzbestand "Fremdenpolizei". So zählten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SPG 1991 insbesondere auch die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, deren Sicherung etwa durch Schubhaft und deren Durchsetzung durch Abschiebung zur Fremdenpolizei iSd Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991, obwohl diese Angelegenheiten kompetenzrechtlich Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zuzuordnen sind. Nunmehr wurden in Paragraph 2, Absatz 2, FPG 2005 mit dem FNG 2014 und dem FNG-Anpassungsgesetz 2014 die Angelegenheiten der Fremdenpolizei durch eine abschließende Aufzählung neu definiert;

aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des "Schubwesens" sind demnach nicht mehr "Fremdenpolizei" iSd FPG 2005. Der Begriff der Fremdenpolizei nach § 2 Abs. 2 SPG 1991 ist vor dem Hintergrund dieser geänderten einfachgesetzlichen Rechtslage zu verstehen; demnach gehören ua aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des "Schubwesens" nicht (mehr) zur Fremdenpolizei und damit auch nicht (mehr) zur Sicherheitsverwaltung iSd SPG 1991. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten auch nicht § 88 Abs. 1 SPG 1991 als Rechtsgrundlage für eine an das Landesverwaltungsgericht zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht. Das BVwG war daher für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde des Fremden auch insoweit zuständig, als sie sich gegen die Modalitäten der Abschiebung richtete.aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des "Schubwesens" sind demnach nicht mehr "Fremdenpolizei" iSd FPG 2005. Der Begriff der Fremdenpolizei nach Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991 ist vor dem Hintergrund dieser geänderten einfachgesetzlichen Rechtslage zu verstehen; demnach gehören ua aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des "Schubwesens" nicht (mehr) zur Fremdenpolizei und damit auch nicht (mehr) zur Sicherheitsverwaltung iSd SPG 1991. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten auch nicht Paragraph 88, Absatz eins, SPG 1991 als Rechtsgrundlage für eine an das Landesverwaltungsgericht zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht. Das BVwG war daher für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde des Fremden auch insoweit zuständig, als sie sich gegen die Modalitäten der Abschiebung richtete.

Als belangte Behörde und Verfahrenspartei war entsprechend dem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2016, GZ: Ro 2016/21/0016-3 und aus o.a. Gründen auch die örtlich zuständige Landespolizeidirektion XXXX , der die Amtshandlung zurechenbar ist, hinzuzuziehen.Als belangte Behörde und Verfahrenspartei war entsprechend dem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2016, GZ: Ro 2016/21/0016-3 und aus o.a. Gründen auch die örtlich zuständige Landespolizeidirektion römisch 40 , der die Amtshandlung zurechenbar ist, hinzuzuziehen.

3.3 Gemäß § 6 des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.3 Gemäß Paragraph 6, des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Durch den Umstand, dass in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Senatszuständigkeit besteht, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Einzelrichter zu, der in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

3.4 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.3.4 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder LandesgesetzenGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen

sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.0 im Generellen und die in den Pkt. 3.1 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.5 Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen.3.5 Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

3.6. Zu Spruchpunkt I und II– Abweisung der Beschwerden:3.6. Zu Spruchpunkt römisch eins und II– Abweisung der Beschwerden:

3.6.1. Gemäß Art 1 Abs 2 PersFrG darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise, festgenommen oder angehalten werden.3.6.1. Gemäß Artikel eins, Absatz 2, PersFrG darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise, festgenommen oder angehalten werden.

Gemäß Art 1 Abs 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.Gemäß Artikel eins, Absatz 3, leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Gemäß Art 1 Abs 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.Gemäß Artikel eins, Absatz 4, leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Gemäß Art 2 Abs 1 Z 7 leg cit darf einem Menschen die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, leg cit darf einem Menschen die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Auch nach EMRK hat gem. Art 5 Abs 1 jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen gemäß lit f nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Auch nach EMRK hat gem. Artikel 5, Absatz eins, jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen gemäß Litera f, nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG lautet:Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten Paragraph 40, BFA-VG lautet:

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 5 Abs. 1 SPG, BGBl Nr. 566/1991 idgF, versehen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF, versehen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,

2. Angehörige der Gemeindewachkörper,

3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und

4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

§ 34 BFA-VG "Festnahmeauftrag" regelt:Paragraph 34, BFA-VG "Festnahmeauftrag" regelt:

(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

3.6.2. Vorabinformation über die geplante Abschiebung

§ 47 BFA-VG regelt die Ausübung unmittelbaren Zwangs und sieht gem. Abs. 1 vor, dass zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.Paragraph 47, BFA-VG regelt die Ausübung unmittelbaren Zwangs und sieht gem. Absatz eins, vor, dass zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

(2) Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis gemäß §§ 38 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (§ 2 Abs. 5 BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.(2) Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz 2, 39, Absatz eins, sowie 42 Absatz eins, die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (Paragraph 2, Absatz 5, BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.

Die speziellere Regelung hierfür findet sich in § 58 FPG über die Informationspflicht, demgemäß, das Bundesamt den Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren sowie auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46) hinzuweisen hat.Die speziellere Regelung hierfür findet sich in Paragraph 58, FPG über die Informationspflicht, demgemäß, das Bundesamt den Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren sowie auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46,) hinzuweisen hat.

(2) Darüber hinaus hat das Bundesamt den Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wurde und gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren. Wurde ein vom Bundesamt festgelegter Abschiebetermin bereits einmal aus Gründen, die dem Fremden zurechenbar sind, versäumt, so hat das Bundesamt den Fremden erst mit Durchsetzung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 BFA-VG über den neuerlich festgesetzten Abschiebetermin zu informieren.(2) Darüber hinaus hat das Bundesamt den Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wurde und gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren. Wurde ein vom Bundesamt festgelegter Abschiebetermin bereits einmal aus Gründen, die dem Fremden zurechenbar sind, versäumt, so hat das Bundesamt den Fremden erst mit Durchsetzung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, BFA-VG über den neuerlich festgesetzten Abschiebetermin zu informieren.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete Art und Weise, insbesondere mit Formblättern in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder durch mündliche Verkündung erfolgen. Die nähere Form und Gestaltung dieser Formblätter kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festlegen.(3) Die Informationen gemäß Absatz eins und 2 können auf jede geeignete Art und Weise, insbesondere mit Formblättern in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder durch mündliche Verkündung erfolgen. Die nähere Form und Gestaltung dieser Formblätter kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festlegen.

Unter Berücksichtigung der VwGH Entscheidung vom 20.12.2013 GZ: 2012/21/0118 sind die zitierten Bestimmungen im Lichte des § 12a AsylG2005 (Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen) auszulegen.Unter Berücksichtigung der VwGH Entscheidung vom 20.12.2013 GZ: 2012/21/0118 sind die zitierten Bestimmungen im Lichte des Paragraph 12 a, AsylG2005 (Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen) auszulegen.

Gemäß Abs. 1 kommt dem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt hat, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennGemäß Absatz eins, kommt dem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt hat, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

In der o.a. Entscheidung hat der VwGH erkannt, dass es nicht entscheidend ist, ob die Information über einen bevorstehenden Abschiebetermin bereits früher hätte erteilt werden können. Es entspreche nämlich nicht der ratio legis des § 12a Abs. 3 Z2 AsylG2005 iVm § 58 Abs. 2 FPG, dem Fremden rechtzeitig vor dem Abschiebetermin eineIn der o.a. Entscheidung hat der VwGH erkannt, dass es nicht entscheidend ist, ob die Information über einen bevorstehenden Abschiebetermin bereits früher hätte erteilt werden können. Es entspreche nämlich nicht der ratio legis des Paragraph 12 a, Absatz 3, Z2 AsylG2005 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, FPG, dem Fremden rechtzeitig vor dem Abschiebetermin eine

"Faktischen-Abschiebeschutz-begründende-Asylantragstellung" zu ermöglichen. Vielmehr sollen durch das Abstellen auf nach der Mitteilung des Abschiebetermins gestellte Folgeanträge jene potentiellen Missbrauchsfälle erfasst werden, in denen der Antrag gerade im Hinblick auf den bekannten, unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermin gestellt wird. Darauf, ob der Abschiebetermin "ehestmöglich" im Sinne des § 58 Abs. 2 FPG mitgeteilt wurde, kommt es dabei nicht an."Faktischen-Abschiebeschutz-begründende-Asylantragstellung" zu ermöglichen. Vielmehr sollen durch das Abstellen auf nach der Mitteilung des Abschiebetermins gestellte Folgeanträge jene potentiellen Missbrauchsfälle erfasst werden, in denen der Antrag gerade im Hinblick auf den bekannten, unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermin gestellt wird. Darauf, ob der Abschiebetermin "ehestmöglich" im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, FPG mitgeteilt wurde, kommt es dabei nicht an.

Gegenständlich trat genau oben beschriebene Situation, welches es hintanzuhalten gilt ein, und wurde vom BF1 für sich und seine Tochter BF3 ein Asylfolgeantrag iSd § 12a AslG2005 nach erfolgter Information über die Abschiebung gestellt.Gegenständlich trat genau oben beschriebene Situation, welches es hintanzuhalten gilt ein, und wurde vom BF1 für sich und seine Tochter BF3 ein Asylfolgeantrag iSd Paragraph 12 a, AslG2005 nach erfolgter Information über die Abschiebung gestellt.

Von der bB1, wurde am 16.01.2017 ein Festnahmeauftrag gegen die BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG mit der Gültigkeit ab 18.01.2017, 06:00 Uhr erlassen.Von der bB1, wurde am 16.01.2017 ein Festnahmeauftrag gegen die BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG mit der Gültigkeit ab 18.01.2017, 06:00 Uhr erlassen.

Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wurden die BF1 und 3 von Beamten der bB2 am 18.01.2017 um 07:20 Uhr an ihrer Wohnadresse gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wurden die BF1 und 3 von Beamten der bB2 am 18.01.2017 um 07:20 Uhr an ihrer Wohnadresse gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.

Die Aushändigung der Information über die geplante Abschiebung am 19.01.2017 in Landessprache erfolgte an alle BF am 18.01.2017 unverzüglich im Rahmen der Amtshandlung und daher rechtzeitig und gesetzeskonform.

Von der Festnahme der BF2 wurde sodann aus o.a. gesundheitlichen Gründen wieder Abstand genommen, und diese ins UKH XXXX eingeliefert.Von der Festnahme der BF2 wurde sodann aus o.a. gesundheitlichen Gründen wieder Abstand genommen, und diese ins UKH römisch 40 eingeliefert.

3.6.3. Festnahme Voraussetzungen - Abschiebung

Gemäß § 46 FPG Abs. 1 "Abschiebung" sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, FPG Absatz eins, "Abschiebung" sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

Die Abschiebung beginnt mit der Festnahme zur Durchsetzung, wenn keine Anhaltung in Schubhaft erfolgt (vgl. Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 1 zu § 46 FPG)Die Abschiebung beginnt mit der Festnahme zur Durchsetzung, wenn keine Anhaltung in Schubhaft erfolgt vergleiche Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 1 zu Paragraph 46, FPG)

Grundlage für die Abschiebung der BF bilden im vorliegenden Fall die seit 16.12.2015 rechtskräftig und durchsetzbaren Ausweisungen auf Grund der Erkenntnisse des BVwG vom 14.12.2015 GZ W226 2113873-1, 2113882-1, 2113877-1. Diese Entscheidungen gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes des FPG.Grundlage für die Abschiebung der BF bilden im vorliegenden Fall die seit 16.12.2015 rechtskräftig und durchsetzbaren Ausweisungen auf Grund der Erkenntnisse des BVwG vom 14.12.2015 GZ W226 2113873-1, 2113882-1, 2113877-1. Diese Entscheidungen gelten gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes des FPG.

Fremde sind gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 FPG abzuschieben, wenn eine Ausweisung durchsetzbar ist und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die die BF betreffenden Ausweisungen sind am 16.12.2015 in Rechtskraft erwachsen und damit seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar. Wird eine Ausweisungsentscheidung durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Den BF wurde mitgeteilt, dass diese binnen 14 Tagen das österreichische Bundesgebiet zu verlassen haben, andernfalls die Ausreiseverpflichtung mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen (Abschiebung) zwangsweise durchgesetzt werde. Der Ausreiseverpflichtung sind die BF jedoch nicht nachgekommen. Von den BF wurde nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren das Bundesgebiet weder verlassen, noch wurde um eine Unterstützung iSe freiwilligen Rückkehr ersucht.Fremde sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG abzuschieben, wenn eine Ausweisung durchsetzbar ist und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die die BF betreffenden Ausweisungen sind am 16.12.2015 in Rechtskraft erwachsen und damit seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar. Wird eine Ausweisungsentscheidung durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Den BF wurde mitgeteilt, dass diese binnen 14 Tagen das österreichische Bundesgebiet zu verlassen haben, andernfalls die Ausreiseverpflichtung mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen (Abschiebung) zwangsweise durchgesetzt werde. Der Ausreiseverpflichtung sind die BF jedoch nicht nachgekommen. Von den BF wurde nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren das Bundesgebiet weder verlassen, noch wurde um eine Unterstützung iSe freiwilligen Rückkehr ersucht.

Auch konnte in Anbetracht des bisher seitens der BF gesetzten Verhaltens im Zuge des Verfahrens zur Erlangung der HRZ die bB1 zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags am 16.01.2017 gerechtfertigt davon ausgehen, dass im Fall der BF eine freiwillige Ausreise nicht mehr erfolgen werde. Der Festnahmeauftrag und die daran anschließende Festnahme des BF1 und der BF3 erwiesen sich daher als gerechtfertigt.

Von der Festnahme der BF2 wurde aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere des Umstandes, dass die BF2 gegenüber ihrer Mutter "Selbstmordabsichten" äußerte Abstand genommen und durch die zusätzlich beigezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX eine Amtshandlung auf Grundlage des UBG eingeleitet.Von der Festnahme der BF2 wurde aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere des Umstandes, dass die BF2 gegenüber ihrer Mutter "Selbstmordabsichten" äußerte Abstand genommen und durch die zusätzlich beigezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI römisch 40 eine Amtshandlung auf Grundlage des UBG eingeleitet.

Durch den Wegfall des Festnahmegrundes bzw. durch Abklärung inwieweit die Voraussetzungen nach UBG vorliegen, wurde die Festnahme der BF2 abgebrochen (ein Widerruf des Festnahmeauftrages erfolgte am 20.01.2017)

Diesbezüglich agierten die einschreitenden Beamten verhältnismäßig als auch unter "möglichster Schonung" der BF2! Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Prüfung im Zusammenhang mit der vorgenommenen UBG-Amtshandlung entzieht sich mangels Zuständigkeit, der Prüfungskompetenz des ho. Gerichts!

Zusammenfassend waren die Festnahme, Anhaltung und Abschiebung des BF1 und der BF3 als rechtmäßig zu qualifizieren. Die Amtshandlungen erfolgten verhältnismäßig und ebenfalls unter "möglichster Schonung" der Betroffenen. Dies ergab sich aus der Art und Weise der Durchführung wie im Akt und in der mündlichen Verhandlung dargestellt, so traten die einschreitenden Beamten – darunter eine weibliche Beamtin - in Zivil und unter Verwendung eines Dienstfahrzeuges mit abgedunkelten Scheiben, auf. Laut Aussagen des Stiefvaters, welcher in Georgien selbst jahrelang Polizeibeamter war, verlief die Festnahme rechtmäßig und hätten sich die Beamten sehr "hilfsbereit" und "korrekt" verhalten.

Es war daher auch hier spruchgemäß zu entscheiden.

3.6.4. Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann den Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.3.6.4. Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann den Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Abs. 2 ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Absatz 2, ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im Erkenntnis des AsylGH vom 22.02.2010 E12 405760-1/2009/7E wird diesbezüglich auszugsweise ausgeführt:

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB die Beziehungen zwischen den Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB die Beziehungen zwischen den Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Im Bundesgebiet hielten sich neben der Kernfamilie bestehend aus Vater, Mutter und Tochter, auch die Großeltern und der Onkel der BF3 mitsamt seiner Familie auf.

Da die BF offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten wollten und sich bereits seit 2014 im Bundesgebiet aufhielten, stellte die Ausweisung grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben aber statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben aber statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Sowohl beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (ehem. Bundesasylamt) als auch beim Bundesverwaltungsgericht (ehem. AsylGH) handelt es sich zweifellos um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist ein Eingriff nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen.Sowohl beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (ehem. Bundesasylamt) als auch beim Bundesverwaltungsgericht (ehem. AsylGH) handelt es sich zweifellos um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist ein Eingriff nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen.

Den Beschwerdeführern - bzw. im Falle der BF3, den Eltern - musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.

Nach ständiger Rsp des EGMR kommt es den Vertragsstaaten zu, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Nach ständiger Rsp des EGMR kommt es den Vertragsstaaten zu, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG2005 im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG2005 im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist nach Wertung des Gesetzgebers für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung. Gemäß den geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen ist es für die BF grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den BF die Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus offen stehen würde, sodass sie mit rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es der Ausweisung bedarf.

Seit rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren sind die BF somit nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihnen aber trotz Ausweisung unbenommen - wie anderen Fremden auch - danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für die Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls - dh. mangels Freiwilligkeit der Fremden - auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der BF zulässig sind, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der BF zulässig sind, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass die Trennung der Familie in der Sphäre der BF2 angesiedelt ist. Die ergibt sich u.a. aus dem Umstand, wie sich die BF2 im Zusammenhang mit der konkreten Maßnahme verhalten hat. So war es für alle BF vorhersehbar, dass eine Umsetzung der Abschiebung mit Befehls- und Zwangsgewalt mit Sicherheit erfolgen werde. Unter Heranziehung der medizinischen Gutachten insbesondere jenes vom 26.04.2017 Dr. XXXX (AE u. psychotherapeutische Medizin) als auch des am 29.06.2017 von Dr. XXXX (FA für Psychiatrie) im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstellten, hätte die BF durch entsprechende Einnahme von Medikamenten ihren psychischen Zustand von vornherein stabilisieren können.In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass die Trennung der Familie in der Sphäre der BF2 angesiedelt ist. Die ergibt sich u.a. aus dem Umstand, wie sich die BF2 im Zusammenhang mit der konkreten Maßnahme verhalten hat. So war es für alle BF vorhersehbar, dass eine Umsetzung der Abschiebung mit Befehls- und Zwangsgewalt mit Sicherheit erfolgen werde. Unter Heranziehung der medizinischen Gutachten insbesondere jenes vom 26.04.2017 Dr. römisch 40 (AE u. psychotherapeutische Medizin) als auch des am 29.06.2017 von Dr. römisch 40 (FA für Psychiatrie) im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstellten, hätte die BF durch entsprechende Einnahme von Medikamenten ihren psychischen Zustand von vornherein stabilisieren können.

Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere dem konkreten Verhalten der BF2 im Zuge der mündlichen Verhandlung – Simulierung eines Erstickungsanfalles – das Widerstreben, sich einer Abschiebung mit allen Mitteln zu widersetzen. Bekräftigt wird diese Ansicht auch durch das gesetzte Verhalten des BF1 und der BF3 keine persönliche Habe mitzunehmen mit der begründenden Äußerung "ohnehin in Kürze wieder in der Wohnung zu sein".

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein unkooperatives Verhalten der BF auf unterschiedlichste Art und Weise nicht den gesetzlichen Auftrag an die zuständigen Behörden betreffend einer Außerlandesbringung verhindern kann. Wie bereits ausgeführt ist genau die Trennung der Familie rein dem Verhalten der BF2 zuzurechnen und nicht von den belangten Behörden zu vertreten, weshalb die vorgenommene Maßnahme auch unter diesem Blickwinkel nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Da von der bB1 im Vorfeld die gleichzeitige Abschiebung aller BF in Aussicht genommen wurde und selbst nach Verbringung der BF2 ins XXXX eine zeitnahe Außerlandesbringung angedacht wurde, kann hier insofern auch eine Konformität mit § 46 Abs. 4 FPG, geringstmögliche Auswirkung auf das Familienleben, festgestellt werden.Da von der bB1 im Vorfeld die gleichzeitige Abschiebung aller BF in Aussicht genommen wurde und selbst nach Verbringung der BF2 ins römisch 40 eine zeitnahe Außerlandesbringung angedacht wurde, kann hier insofern auch eine Konformität mit Paragraph 46, Absatz 4, FPG, geringstmögliche Auswirkung auf das Familienleben, festgestellt werden.

3.6.5. Eine Prüfung etwaiger weiterer Voraussetzungen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung im Rahmen des § 50 FPG (Verbot der Abschiebung) war gegenständlich nicht vorzunehmen.3.6.5. Eine Prüfung etwaiger weiterer Voraussetzungen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung im Rahmen des Paragraph 50, FPG (Verbot der Abschiebung) war gegenständlich nicht vorzunehmen.

Zwar ist nach § 50 Abs. 1 FPG die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, und beziehen sich die BF in ihrer Beschwerde auch auf die Verletzung des Art. 3 EMRK, doch kann diesem ins Treffen führen des Art. 3 EMRK mit dem Argument der "unmenschlichen Behandlung" – hinsichtlich des Kindeswohl und einer Retraumatisierung, nur der Versuch eines Wiederaufrollens des Asylverfahrens unterstellt werden.Zwar ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, und beziehen sich die BF in ihrer Beschwerde auch auf die Verletzung des Artikel 3, EMRK, doch kann diesem ins Treffen führen des Artikel 3, EMRK mit dem Argument der "unmenschlichen Behandlung" – hinsichtlich des Kindeswohl und einer Retraumatisierung, nur der Versuch eines Wiederaufrollens des Asylverfahrens unterstellt werden.

Es handelt sich dabei aber um eine res judicata und wurden derartige Vorbringen ausreichend im Rahmen der Asylverfahren, welche negativ in zweiter Instanz mit den Erkenntnissen des BVwG vom 14.12.2015 GZ W226 2113873-1, 2113882-1, 2113877-1 entschieden wurden, berücksichtigt.

Zu Spruchpunkt III, IV und V - Kosten:Zu Spruchpunkt römisch drei, römisch vier und römisch fünf - Kosten:

3.7. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.7. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 4 gelten als Aufwendungen iSd Abs. 1:Gemäß Absatz 4, gelten als Aufwendungen iSd Absatz eins :

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederauf

nahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederauf

nahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegene Parteien daher kein Kostenersatz. Den belangten Behörden ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als in allen Punkten obsiegende Parteien, jeweils ein Kostenersatz von € 887,20 zu erstatten.

Die Anträge der BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG werden abgewiesen.Die Anträge der BF auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG werden abgewiesen.

Zu Spruchpunkt VI - Revision:Zu Spruchpunkt römisch sechs - Revision:

3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahmeauftrag,
Gesamtbetrachtung, Kostenersatz, Kostentragung, mangelnde
Ausreisewilligkeit, Mitwirkungspflicht, öffentliches Interesse,
persönlicher Eindruck, Vereitelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L517.2148734.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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