Entscheidungsdatum
03.11.2017Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G307 2171843-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2017, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
I. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch eins. Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.
II. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist.
III. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.römisch drei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
IV. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.römisch vier. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.10.2015, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über den in Aussicht genommenen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Falle seiner neuerlichen Verurteilung in Kenntnis gesetzt. In einem wurde der BF zur Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.
Eine Stellungahme des BF langte nicht ein.
2. Am 14.02.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Rückkehrentscheidungsverfahren statt.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 13.09.2017, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 13.09.2017, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Mit dem am 27.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG , die Behebung des Einreiseverbotes oder die Herabsetzung seiner Dauer sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.4. Mit dem am 27.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG , die Behebung des Einreiseverbotes oder die Herabsetzung seiner Dauer sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
5. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakte wurden vom BFA vorgelegt und langten beim BVwG am 28.09.2017 ein.
6. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 27.10.2017 teilte die RV des BF mit, dass der BF zwischen XXXX.2016 und XXXX.2017 insgesamt 16 Mal Freigang erhalten, deren Zeiträume er auch eingehalten habe. Ferner verfüge der BF über eine Arbeitsplatzzusage der XXXX und arbeite der BF laut Auskunft des sozialen Dienstes der Justizanstalt6. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 27.10.2017 teilte die Regierungsvorlage des BF mit, dass der BF zwischen römisch 40 .2016 und römisch 40 .2017 insgesamt 16 Mal Freigang erhalten, deren Zeiträume er auch eingehalten habe. Ferner verfüge der BF über eine Arbeitsplatzzusage der römisch 40 und arbeite der BF laut Auskunft des sozialen Dienstes der Justizanstalt
XXXX aktiv an seiner Resozialisierung. Aus all dem ergäbe sich, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.römisch 40 aktiv an seiner Resozialisierung. Aus all dem ergäbe sich, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsangehöriger der Republik Serbien.
1.2 Der BF hält sich seit XXXX.2006 durchgehend im Bundesgebiet auf und verfügt über eine lückenlose Meldehistorieujdin Österreich.1.2 Der BF hält sich seit römisch 40 .2006 durchgehend im Bundesgebiet auf und verfügt über eine lückenlose Meldehistorieujdin Österreich.
1.3. Der BF war im Zeitraum vom XXXX.2011 bis zum XXXX.2012 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sowie zwischen XXXX.2012 und XXXX.2016 eines wiederholt verlängerten Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus".1.3. Der BF war im Zeitraum vom römisch 40 .2011 bis zum römisch 40 .2012 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sowie zwischen römisch 40 .2012 und römisch 40 .2016 eines wiederholt verlängerten Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus".
Am XXXX.2016 stellte der BF erneut einen Verlängerungsantrag hinsichtlich seines am XXXX.2016 ausgelaufenen Aufenthaltstitels, über welchen bis dato von Seiten der NAG-Behörde nicht entschieden wurde.Am römisch 40 .2016 stellte der BF erneut einen Verlängerungsantrag hinsichtlich seines am römisch 40 .2016 ausgelaufenen Aufenthaltstitels, über welchen bis dato von Seiten der NAG-Behörde nicht entschieden wurde.
1.4. Der BF weißt folgende Verurteilungen in Österreich auf:
* BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2012, RK XXXX.2012, wegen § 241e (3) StGB, § 83 (1) StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.* BG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2012, RK römisch 40 .2012, wegen Paragraph 241 e, (3) StGB, Paragraph 83, (1) StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.
o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2015: Widerruf der bedingten Strafnachsicht.o LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2015: Widerruf der bedingten Strafnachsicht.
* BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2015, RK XXXX.2015, wegen § 27 (2) SMG, § 27 (1) Z 1 SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Wochen, bedingt auf 3 Jahre nachgesehen.* BG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2015, RK römisch 40 .2015, wegen Paragraph 27, (2) SMG, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Wochen, bedingt auf 3 Jahre nachgesehen.
o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2015: Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre.o LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2015: Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre.
* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2015, RK XXXX.2015, wegen §§ 105 (1), 106 (1) Z 1 StGB, § 15 StGB, §§ 142 (1), 143 2. Fall StGB, § 83 (1) StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren und 6 Monaten.* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2015, RK römisch 40 .2015, wegen Paragraphen 105, (1), 106 (1) Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 142, (1), 143 2. Fall StGB, Paragraph 83, (1) StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren und 6 Monaten.
Der letztgenannten Verurteilung lag der Umstand zu Grunde, dass der BF am XXXX.2015 der Verfügungsberechtigten eines Geschäftes durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Jagdmessers, dessen ca. 14 cm lange Klinge in einer Messerscheide steckte, und das er dem Opfer entgegenhielt, fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck, mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht hat, wobei der BF nur aufgrund des Einschreitens einer dritten Person an der Ausführung seines Tatplanes gehindert wurde.Der letztgenannten Verurteilung lag der Umstand zu Grunde, dass der BF am römisch 40 .2015 der Verfügungsberechtigten eines Geschäftes durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Jagdmessers, dessen ca. 14 cm lange Klinge in einer Messerscheide steckte, und das er dem Opfer entgegenhielt, fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck, mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht hat, wobei der BF nur aufgrund des Einschreitens einer dritten Person an der Ausführung seines Tatplanes gehindert wurde.
Zudem hat der BF am selben Tag zwei Personen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch gegen sie geführte Stichbewegungen mit einem Messer und, indem er einem der Opfer in den Oberarm biss, zu einer Unterlassung genötigt, nämlich der Abstandnahme von ihrem Anhalterecht nach § 80 Abs. 2 StPO. Darüber hinaus hat der BF durch den zuvor beschriebenen Biss in den Oberarm seines Opfers, dieses vorsätzlich am Oberarm verletzt.Zudem hat der BF am selben Tag zwei Personen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch gegen sie geführte Stichbewegungen mit einem Messer und, indem er einem der Opfer in den Oberarm biss, zu einer Unterlassung genötigt, nämlich der Abstandnahme von ihrem Anhalterecht nach Paragraph 80, Absatz 2, StPO. Darüber hinaus hat der BF durch den zuvor beschriebenen Biss in den Oberarm seines Opfers, dieses vorsätzlich am Oberarm verletzt.
Der BF befand sich vor seiner letzten Taten in einer tristen finanziellen Lage, welche ihn zur Aufnahme eines Kredites in Höhe €
15.000,00 veranlasste. In Reaktion auf die Rückzahlungsaufforderung seines Gläubigers, entschloss sich der BF, die zuvor beschriebene Straftat (Raub), mit dem Ziel, damit seine finanzielle Situation zu verbessern, zu begehen.
Als mildernd wurde dabei das umfassende Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe, gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die oben angeführten Straftaten begangen und das im Urteil angeführte Verhalten gesetzt hat. Mit den aktuellen strafbaren Handlungen verfolgte er das Ziel, seine triste finanzielle Lage zu verbessern.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die finanzielle Lage des BF bisher geändert hat.
1.5. Der BF leidet an Spielsucht und konnte nicht festgestellt werden, ob der BF eine diesbezügliche Therapie absolviert und/oder erfolgreich abgeschlossen hat.
1.6. Der BF nahm im Rahmen seines Strafvollzuges zwischen XXXX.2016 und XXXX2016 am "XXXX" teil und weist innerhalb des Strafvollzugs eine gute Führung auf.1.6. Der BF nahm im Rahmen seines Strafvollzuges zwischen römisch 40 .2016 und XXXX2016 am "XXXX" teil und weist innerhalb des Strafvollzugs eine gute Führung auf.
1.7. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.8. Der BF ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet insgesamt 29mal kurzfristigen Erwerbstätigkeiten nach, wobei die längste Anstellung 4 Monate betrug. Seit dem XXXX.2015 ist der BF ohne Beschäftigung und bezog vom XXXX.2007 bis zum XXXX.2015 wiederholt - insgesamt 36mal - Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung.1.8. Der BF ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet insgesamt 29mal kurzfristigen Erwerbstätigkeiten nach, wobei die längste Anstellung 4 Monate betrug. Seit dem römisch 40 .2015 ist der BF ohne Beschäftigung und bezog vom römisch 40 .2007 bis zum römisch 40 .2015 wiederholt - insgesamt 36mal - Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung.
1.9. Der BF ist der serbischen Sprache mächtig und weist zudem Deutschkenntnisse des Niveaus A2 auf.
1.10. Im Bundesgebiet halten sich die Eltern, ein Onkel und eine Tante des BF auf. Ein gemeinsamer Wohnsitz oder ein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf die zuvor genannten Familienmitglieder konnte nicht festgestellt werden.
1.11. In Serbien halten sich weiterhin zwei Schwestern des BF auf. Im Herkunftsstaat hat er mehrere Jahre lang die Schule besucht und den Beruf des Schusters erlernt.
1.12. Der BF wird gegenwärtig seit XXXX.2015 in Justizanstalten in Österreich angehalten und weist keine berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf.1.12. Der BF wird gegenwärtig seit römisch 40 .2015 in Justizanstalten in Österreich angehalten und weist keine berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf.
1.13. Der BF erhielt zwischen XXXX.2016 und XXXX.2017 insgesamt 16 Mal Freigang, deren jeweilige Zeiträume er nicht überschritt. Er verfügt über eine Arbeitsplatzzusage als Facharbeiter bei der XXXX mit XXXX.2018.1.13. Der BF erhielt zwischen römisch 40 .2016 und römisch 40 .2017 insgesamt 16 Mal Freigang, deren jeweilige Zeiträume er nicht überschritt. Er verfügt über eine Arbeitsplatzzusage als Facharbeiter bei der römisch 40 mit römisch 40 .2018.
1.14. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Aufenthalt des BF in Österreich, den fehlenden sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich, den Serbischkenntnissen sowie den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und Serbien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Meldehistorie, die Anhaltung in Strafhaft sowie der fehlende gemeinsame Haushalt mit den Eltern oder anderen Verwandten in Österreich, ergibt sich aus dem Inhalt des den BF betreffenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR).
Der Besitz einer Niederlassungsbewilligung und eines Aufenthaltstitels für Österreich, die Antragstellung auf Verlängerung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels sowie die bis dato nicht erfolgte Entscheidung über den dahingehenden Antrag, ergeben sich aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters
(ZFR).
Die Verurteilungen des BF, die Ausführungen zur letzten Verurteilung sowie die Feststellung, dass und teils weshalb der BF die Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des zuletzt ergangen Strafurteils des LG XXXX.Die Verurteilungen des BF, die Ausführungen zur letzten Verurteilung sowie die Feststellung, dass und teils weshalb der BF die Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des zuletzt ergangen Strafurteils des LG römisch 40 .
Die festgestellte Spielsucht des BF folgt den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, welche durch die in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen des BF aus den Jahren 2013 bis 2015 untermauert wurden.
Die Nichtfeststellbarkeit der Absolvierung bzw. des Abschusses einer diesbezüglichen Therapie ergibt sich aus dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes und der Nichtvorlage dahingehender Unterlagen seitens des BF.
Die Teilnahme am oben genannten Behandlungsprogramm für Gewalttäter ist der in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Bestätigung zu entnehmen und ergibt sich die Arbeitsfähigkeit des BF aus seinem Gesundheitszustand sowie seinem, seine Arbeitswilligkeit bekundeten, Vorbringen vor der belangten Behörde.
Die wiederholten Erwerbstätigkeiten sowie Bezüge von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung und die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug.
Die Deutschkenntnisse des BF beruhen auf der Vorlage einer diesbezüglichen Deutschsprüfungsbestätigung.
Der Schulbesuch und das Erlenen des Berufes des Schusters in Serbien ergeben sich aus dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und folgt das Fehlen von Rückkehrhindernissen aus dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen - substantiierten -Sachverhaltes seitens des BF.
Die Nichtfeststellbarkeit einer geänderten finanziellen Lage des BF beruht auf der Erwerbslosigkeit des BF, dessen zeitnaher Inhaftierung nach seiner letzten Straffälligkeit sowie den Feststellungen im oben zitierten Strafurteil des LG XXXX.Die Nichtfeststellbarkeit einer geänderten finanziellen Lage des BF beruht auf der Erwerbslosigkeit des BF, dessen zeitnaher Inhaftierung nach seiner letzten Straffälligkeit sowie den Feststellungen im oben zitierten Strafurteil des LG römisch 40 .
Das Fehlen eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf die Familienmitglieder des BF in Österreich ergibt sich daraus, dass der BF gesund ist, Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung bezogen hat und gegenwärtig in Strafhaft angehalten wird (vgl. § 31 Abs. 1 StVG: Hinsichtlich eines mit dem Vollzug von Freiheitsstrafe einhergehenden Übergangs der Unterhaltsverpflichtungen an die die Strafe vollziehende Justizanstalt). Darüber hinaus hat der BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens konkret das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses behauptet.Das Fehlen eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf die Familienmitglieder des BF in Österreich ergibt sich daraus, dass der BF gesund ist, Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung bezogen hat und gegenwärtig in Strafhaft angehalten wird vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, StVG: Hinsichtlich eines mit dem Vollzug von Freiheitsstrafe einhergehenden Übergangs der Unterhaltsverpflichtungen an die die Strafe vollziehende Justizanstalt). Darüber hinaus hat der BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens konkret das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses behauptet.
Die Freigänge des BF, die Einhaltung der diesbezüglichen Zeiträume sowie die Arbeitsplatzzusage folgen dem Schreiben der RV des BF vom 27.10.2017.Die Freigänge des BF, die Einhaltung der diesbezüglichen Zeiträume sowie die Arbeitsplatzzusage folgen dem Schreiben der Regierungsvorlage des BF vom 27.10.2017.
2.2.2. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde - erstmals - vermeint, an psychischen Erkrankungen zu leiden, ist ihm dessen Vorbringen vor der belangten Behörde entgegenzuhalten. So vermeinte der BF vor der belangten Behörde am 14.02.2017, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Im Falle des tatsächlichen Vorliegens aktueller Erkrankungen wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF diese vor dem BFA auch thematisiert und nicht behauptet hätte, völlig gesund zu sein. Durch die Vorlage von medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2013 bis 2015 vermochte der BF keinesfalls den Bestand aktueller psychischer Erkrankungen darzulegen und seinen vor dem BFA behaupteten Gesundheitszustand substantiiert zu widerlegen. Die in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen erweisen sich allesamt als nicht aktuell und lassen sich sohin, vor dem Hintergrund des vom BF eingestandenen Gesundheitszustandes, in Ermangelung der Vorlage aktuellerer - nach dem 14.02.2017 datierender - Unterlagen, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen Erkrankung des BF feststellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Absatz 4, Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Serbien Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Serbien Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
3.1.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 NAG lautet:Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte Paragraph 11, NAG lautet:
"§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde."(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 24. Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Da der BF vor Ablauf seines zuletzt am XXXX.2016 abgelaufenen Aufenthaltstitels, konkret am XXXX.2016, einen Verlängerungsantrag gestellt hat, und über diesen bis dato seitens der zuständigen NAG-Behörde nicht entschieden wurde, erweist sich der aktuelle Aufenthalt des BF als rechtmäßig.Da der BF vor Ablauf seines zuletzt am römisch 40 .2016 abgelaufenen Aufenthaltstitels, konkret am römisch 40 .2016, einen Verlängerungsantrag gestellt hat, und über diesen bis dato seitens der zuständigen NAG-Behörde nicht entschieden wurde, erweist sich der aktuelle Aufenthalt des BF als rechtmäßig.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.1.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.4. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.1.5. Der BF verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weist jedoch mangels eines gemeinsamen Haushaltes und/oder eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf seine Familienangehörigen "bloß" ein schützenswertes Privatleben iSd. Art 8 EMRK auf. (vgl. Peter Chvosta, Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 207/74, 860f)3.1.5. Der BF verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weist jedoch mangels eines gemeinsamen Haushaltes und/oder eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf seine Familienangehörigen "bloß" ein schützenswertes Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK auf. vergleiche Peter Chvosta, Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 207/74, 860f)
Dieses hat jedoch aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des BF und sich seit 17.09.2015 in Strafhaft befindet, ein relevante Relativierung hinzunehmen. Aus der Natur des Strafvollzuges ergibt sich ferner, dass eine intensive Aufrechterhaltung von Beziehungen behindert wird und hat das Privatleben hinter das - diese Beziehungen wissentlich auf Spiel setzende - strafrechtswidrige Verhalten des BF zurücktreten. Angesichts der wiederholten und insbesondere der letzten massiven Straffälligkeit des BF hat dieser nicht ernsthaft mit einem weiteren dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet und damit einhergehend der weiteren Möglichkeit seiner Beziehungen in Österreich vor Ort zu pflegen, rechnen können.
Auch wenn der BF nunmehr auf einen beinahe 11 Jahre andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, Erwerbstätigkeiten und Deutschkenntnisse zurückblicken kann, muss in Anschlag gebracht werden, dass er bis dato nicht in der Lage war, nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, seinen Aufenthalt zur wiederholten Begehung von Strafftaten missbraucht und diesen zudem durch dessen untersuchungs- und strafhaftbedingten Anhaltung in Justizanstalten massiv belastet hat. Letztlich vermochte der BF trotz mehrjährigen Aufenthalts in Österreich bloß Deutschkenntnisse der Niveaustufe A2 vorzuweisen, was keinesfalls auf ein besonderes Bemühen im Hinblick auf das Erlernen der deutschen Sprache hinweist.
Letztlich lässt sich der Judikatur das VwGH entnehmen, dass im Falle eines 10 Jahre übersteigenden Aufenthaltes eines straffälligenk Fremden, dessen privaten Interessen in der Regel höher zu bewerten seien als jene der Öffentlichkeit im Hinblick auf eine Aufenthaltsbeendigung (vgl. VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293; 11.10.2005, 2002/21/0124).Letztlich lässt sich der Judikatur das VwGH entnehmen, dass im Falle eines 10 Jahre übersteigenden Aufenthaltes eines straffälligenk Fremden, dessen privaten Interessen in der Regel höher zu bewerten seien als jene der Öffentlichkeit im Hinblick auf eine Aufenthaltsbeendigung vergleiche VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Im gegenständlichen Fall sind dem BF jedoch wiederholte Strafrechtsbrüche anzulasten, wodurch er auch seinen - nachhaltigen - Integrationsunwillen unter Beweis gestellt hat.
Demzufolge ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, insbesondere vor dem Hintergrund der wiederholten Straffälligkeit des BF und der damit einhergehenden schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sowie an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere von Suchtmittel-, Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318: hinsichtlich der von Suchtmitteldelikten ausgehenden Gefährdung und 22.02.2017, Ra 2017/19/0043 hinsichtlich einer solchen in Bezug auf Gewalt- und Eigentumsdelikten) ein hoher Stellenwert zulommt. Mangels erkennbarer Verletzung des Art. 8 EMRK erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG als zulässig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Demzufolge ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG, insbesondere vor dem Hintergrund der wiederholten Straffälligkeit des BF und der damit einhergehenden schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sowie an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere von Suchtmittel-, Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318: hinsichtlich der von Suchtmitteldelikten ausgehenden Gefährdung und 22.02.2017, Ra 2017/19/0043 hinsichtlich einer solchen in Bezug auf Gewalt- und Eigentumsdelikten) ein hoher Stellenwert zulommt. Mangels erkennbarer Verletzung des Artikel 8, EMRK erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG als zulässig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.1.6. Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Dies unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch substantiierte Vorbringen hinsichtlich bestehender Rückkehrhindernisse Beachtung zu erfahren haben (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).3.1.6. Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Dies unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch substantiierte Vorbringen hinsichtlich bestehender Rückkehrhindernisse Beachtung zu erfahren haben vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des BF, dessen in Serbien konsumierter Schul- und Berufsausbildung, der Serbischkenntnisse und der im Herkunftsstaat bestehenden familiären Anknüpfungspunkte eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des BF, dessen in Serbien konsumierter Schul- und Berufsausbildung, der Serbischkenntnisse und der im Herkunftsstaat bestehenden familiären Anknüpfungspunkte eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden.
In Ermangelung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung war auf das Vorliegen der Voraussetzungen iSd. § 57 AsylG nicht einzugehen und die Beschwerde spruchgemäß, gestützt auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG als unbegründet abzuweisen.In Ermangelung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung war auf das Vorliegen der Voraussetzungen iSd. Paragraph 57, AsylG nicht einzugehen und die Beschwerde spruchgemäß, gestützt auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1.Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.1.Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es
sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren
Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Es steht unbestritten fest, dass der BF zuletzt mit Urteil des LG XXXX wegen der Verbrechen des versuchten schweren Raubes und der schweren Nötigung sowie des Vergehens der Körperverletzung zu einer unbedingten - die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllenden - Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde.Es steht unbestritten fest, dass der BF zuletzt mit Urteil des LG römisch 40 wegen der Verbrechen des versuchten schweren Raubes und der schweren Nötigung sowie des Vergehens der Körperverletzung zu einer unbedingten - die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllenden - Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde.
Dabei handelt es sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318: hinsichtlich der von Suchtmitteldelikten ausgehenden Gefährdung und 22.02.2017, Ra 2017/19/0043, hinsichtlich einer solchen in Bezug auf Gewalt- und Eigentumsdelikten) und fällt diesbezüglich nicht nur ins Auge, dass er dabei mit besonderer Brutalität, in Form eines Messers mit 14 cm lange Klinge, vorgegangen ist und ein Opfer darüber hinaus durch einen Biss in dessen Oberarm verletzt hat, sondern darüber hinaus die Folgewirkungen auf seine Opfer außer Acht gelassen und seine Eigeninteressen über jene der Öffentlichkeit und seine Opfer gestellt hat. Der BF hat die Straftaten einzig zur Verbesserung seiner spielsuchtbedingten tristen finanziellen Lage begangen. Dies verschärft die Sachlage insofern, als er in Ermangelung eines Nachweises einer erfolgreich absolvierten Suchttherapie mit seinem Verhalten seine massiv herabgesetzte Hemmschwelle aufgezeigt hat. So schreckte er nicht nur vor der Verletzung von Eigentumsrechten einzelner zurück, sondern auch nicht vor der Anwendung von Gewalt, um seine rechtswidrigen Ziele zu erreichen. Dem nicht genug, brachte der BF eine Waffe zum Einsatz und drohte seinen Opfern mit dem Umbringen, sohin mit der unwiederbringlichen Auslöschung eines menschlichen Lebens.Dabei handelt es sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318: hinsichtlich der von Suchtmitteldelikten ausgehenden Gefährdung und 22.02.2017, Ra 2017/19/0043, hinsichtlich einer solchen in Bezug auf Gewalt- und Eigentumsdelikten) und fällt diesbezüglich nicht nur ins Auge, dass er dabei mit besonderer Brutalität, in Form eines Messers mit 14 cm lange Klinge, vorgegangen ist und ein Opfer darüber hinaus durch einen Biss in dessen Oberarm verletzt hat, sondern darüber hinaus die Folgewirkungen auf seine Opfer außer Acht gelassen und seine Eigeninteressen über jene der Öffentlichkeit und seine Opfer gestellt hat. Der BF hat die Straftaten einzig zur Verbesserung seiner spielsuchtbedingten tristen finanziellen Lage begangen. Dies verschärft die Sachlage insofern, als er in Ermangelung eines Nachweises einer erfolgreich absolvierten Suchttherapie mit seinem Verhalten seine massiv herabgesetzte Hemmschwelle aufgezeigt hat. So schreckte er nicht nur vor der Verletzung von Eigentumsrechten einzelner zurück, sondern auch nicht vor der Anwendung von Gewalt, um seine rechtswidrigen Ziele zu erreichen. Dem nicht genug, brachte der BF eine Waffe zum Einsatz und drohte seinen Opfern mit dem Umbringen, sohin mit der unwiederbringlichen Auslöschung eines menschlichen Lebens.
Die teils einschlägigen Vorverurteilungen lassen zudem erkennen, dass der BF zu Gewalt neigt, was dieser durch die Teilnahme an einer auf Gewalttäter ausgerichteten- jedoch keine näheren Inhalte und Therapieerfolge darlegenden - Therapie untermauert hat. In Ermangelung eines positiven Nachweises einer erfolgreichen Absolvierung einer Sucht- und Gewalttherapie ist gegenständlich vor dem Hintergrund der weiterhin tristen finanziellen Lage des BF von einer massiven Rückfallsgefährlichkeit des BF auszugehen.
Die bloße lapidare und kurze Erwähnung in der gegenständlichen Beschwerde, dass der BF es durchaus einsehe, Unrecht getan zu haben, vermag eine tatsächliche Einsicht und Reue nicht zu vermitteln. Vielmehr lässt sich aus dem Umstand, dass der BF zur Rechtfertigung seiner Straffälligkeit auf seine Spielsucht verweist, schließen, dass keine, die eigene Verantwortung des BF reflektierende ernstliche Aufarbeitung der Straftaten erfolgt ist. So lässt der BF außer Acht, eigenverantwortlich gehandelt und bis dato keinen Nachweis darüber, seine Spielsucht willentlich und nachhaltig therapieren zu wollen, beigebracht zu haben. Insofern lässt sich weder eine tatsächliche Reue und ein Umdenken des BF noch ein Wille auf Behandlung seiner Spielsucht erkennen. Wenn dem BF auch dessen Teilnahme an einem psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter zu Gute zu halten ist, vermag er damit allein seine nachhaltigen, auf ein zukünftiges Führen eines rechtstreuen Lebens ausgerichteten Willen, nicht substantiiert aufzuzeigen.
Dem seit der letzten Tat vergangene Zeitraum ist aufgrund der seither in Haft verbrachten Zeit - vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH - keine Beachtung zu schenken (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192) und lässt dieser mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit nach kurzen Zeiträumen des Wohlverhaltens, keinen Rückschluss auf eine zukünftige Straffreiheit des BF zu. Daran anknüpfend ergeben sich ferner weder aus den eingehalten Freigangszeiten noch der Arbeitsplatzzusage eine positive Zukunftsprognose, zumal der BF das in Aussicht gestellte positive Verhalten erst in Freiheit unter Beweis zu stellen haben wird.Dem seit der letzten Tat vergangene Zeitraum ist aufgrund der seither in Haft verbrachten Zeit - vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH - keine Beachtung zu schenken vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192) und lässt dieser mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit nach kurzen Zeiträumen des Wohlverhaltens, keinen Rückschluss auf eine zukünftige Straffreiheit des BF zu. Daran anknüpfend ergeben sich ferner weder aus den eingehalten Freigangszeiten noch der Arbeitsplatzzusage eine positive Zukunftsprognose, zumal der BF das in Aussicht gestellte positive Verhalten erst in Freiheit unter Beweis zu stellen haben wird.
Letztlich vermochten den BF weder das wiederholte Erfahren strafrechtlicher Sanktionen sowie der Empfang strafrechtlicher Benefizien, noch der mögliche Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet und damit einhergehend die Möglichkeit, weiterhin seine Beziehungen in Österreich vor Ort zu pflegen, von der wiederholten Straffälligkeit abzuhalten.
Der BF unterstrich damit nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung, sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen und nachhaltigen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln. Das derart zum Ausdruck gebrachte Verhalten lässt keine positive Zukunftsprognose zu. Diese hat insbesondere vor dem Hintergrund seiner tristen Vermögenslage, der fehlenden Reue und der weiterhin bestehenden Spielsucht zu gelten (siehe auch VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318: hinsichtlich der von Suchtmitteldelikten ausgehenden Gefährdung und 22.02.2017, Ra 2017/19/0043 hinsichtlich einer solchen in Bezug auf Gewalt- und Eigentumsdelikten). Vielmehr legt das vom BF gesetzte Verhalten dessen Rückfall in strafrechtswidriges Verhalten und damit die Verletzung von Eigentumsrechten und von Personen, nahe.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtmittel-, Eigentums- und Gewaltdelikte (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318: hinsichtlich der von Suchtmitteldelikten ausgehenden Gefährdung und 22.02.2017, Ra 2017/19/0043 hinsichtlich einer solchen in Bezug auf Gewalt- und Eigentumsdelikten), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben nicht nur massiv zuwiderläuft sondern dieses vielmehr auch gefährdet, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtmittel-, Eigentums- und Gewaltdelikte vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318: hinsichtlich der von Suchtmitteldelikten ausgehenden Gefährdung und 22.02.2017, Ra 2017/19/0043 hinsichtlich einer solchen in Bezug auf Gewalt- und Eigentumsdelikten), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben nicht nur massiv zuwiderläuft sondern dieses vielmehr auch gefährdet, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte vor dem Hintergrund des bisher - insbesondere oben zur Rückkehrentscheidung - Ausgeführten eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte vor dem Hintergrund des bisher - insbesondere oben zur Rückkehrentscheidung - Ausgeführten eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin der Umstand, die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Suchtmittel-, Eigentums- und Gewaltdelikte (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318: hinsichtlich der von Suchtmitteldelikten ausgehenden Gefährdung und 22.02.2017, Ra 2017/19/0043 hinsichtlich einer solchen in Bezug auf Gewalt- und Eigentumsdelikten) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin der Umstand, die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Suchtmittel-, Eigentums- und Gewaltdelikte vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318: hinsichtlich der von Suchtmitteldelikten ausgehenden Gefährdung und 22.02.2017, Ra 2017/19/0043 hinsichtlich einer solchen in Bezug auf Gewalt- und Eigentumsdelikten) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährden werde und der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG aufgrund der Verurteilung des BF zu einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe jedenfalls verwirklicht ist. Dies hat insbesondere im Hinblick darauf zu gelten, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - dessen Neigung zur rechtswidrigen und nachhaltigen Verletzung gültiger Rechtsnormen aufgezeigt hat. Er hat sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen, trotz bereits erfolgter Vorverurteilungen, nicht abgehalten gefühlt. In Summe ist daher angesichts relativierter tiefgreifender Integrationsmomente und nicht erkennbarer Reue die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt.Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährden werde und der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG aufgrund der Verurteilung des BF zu einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe jedenfalls verwirklicht ist. Dies hat insbesondere im Hinblick darauf zu gelten, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - dessen Neigung zur rechtswidrigen und nachhaltigen Verletzung gültiger Rechtsnormen aufgezeigt hat. Er hat sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen, trotz bereits erfolgter Vorverurteilungen, nicht abgehalten gefühlt. In Summe ist daher angesichts relativierter tiefgreifender Integrationsmomente und nicht erkennbarer Reue die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt.
Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Verhängung eines Einreiseverbotes als zulässig, weil notwendig, erachtet hat.
Vor dem zuvor dargelegten Hintergrund, insbesondere den Unwerten der Taten des BF, der vom Strafgericht ausgesprochenen Strafhöhe, dem wiederholten Rückfall in nur kurzen Zeiträumen sowie der, vor allem durch die aufrechte Spielsucht des BF und dem ersichtlichen Gewaltpotenzial des BF bestärkte, negative Zukunftsprognose, erweist sich die von der Behörde ausgesprochene Befristung zudem als angemessen und keiner Reduktion zugängig.
Demzufolge war die Beschwerde spruchgemäß, gestützt auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, als unbegründet abzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde spruchgemäß, gestützt auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Frist zur freiwilligen Ausreise" betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:3.3.1. Der mit "Frist zur freiwilligen Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.3.2. Angesichts der zuvor Dargelegten, dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und damit einhergehenden negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte Straffälligkeit, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegenen, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden.
Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.
Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2171843.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017