Entscheidungsdatum
08.11.2017Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
G308 2004524-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmann der Steiermark, GZ XXXX vom 03.09.2012 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Landeshauptmann der Steiermark, GZ römisch 40 vom 03.09.2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1 undDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 44, Absatz eins, und
49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. sowie49 Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. sowie
§ 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet ab g e w i e s e n.Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF. als unbegründet ab g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 01.02.2010, GZ XXXX sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge kurz GKK) aus, dass XXXX, XXXX, gem. § 410 Abs 1 Z 2 iVm § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG idgF im Zeitraum 01.01.2008-31.03.2008 aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX, der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen werden von Amts wegen vorgenommen. In Spruchpunkt II dieses Bescheides sprach die GKK gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 ASVG aus, dass der BF wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 14.10.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten Allgemeine Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt Euro 2.805,41 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 14.10.2009 samt dazugehörigem Prüfbericht bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.1. Mit Bescheid vom 01.02.2010, GZ römisch 40 sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge kurz GKK) aus, dass römisch 40 , römisch 40 , gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG idgF im Zeitraum 01.01.2008-31.03.2008 aufgrund seiner Tätigkeit für römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 , der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen werden von Amts wegen vorgenommen. In Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides sprach die GKK gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins, ASVG aus, dass der BF wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 14.10.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten Allgemeine Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt Euro 2.805,41 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 14.10.2009 samt dazugehörigem Prüfbericht bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.
Begründend führte die GKK aus, dass XXXX (im Folgenden kurz RG) seit 01.10.2007 als selbstständiger Unternehmer tätig war. Er verfügte über eine Gewerbeberechtigung und war bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Er übte die Tätigkeit des Verspachtelns aus. Er war immer nur für einen Dienstgeber tätig und beschäftigte keine Dienstnehmer. Schriftliche Verträge gab es nicht, Vereinbarungen wurden nur mündlich getroffen. Die Arbeitszeit und die einzelnen Baustellen wurden vom Dienstgeber vorgegeben. Jeweils am ersten Tag wurden die Arbeitsabläufe mit dem Dienstgeber vereinbart, eine Bindung an Weisungen war gegeben. Ebenso wurde die Arbeit des RG vom Dienstgeber kontrolliert. Die Entlohnung erfolgte nach Stunden, der Stundensatz betrug Euro 25,00. Rechnungen wurden nach Fertigstellung des Auftrages gelegt. Teilweise wurden Akontozahlungen vereinbart. RG verfügte über keine Betriebshaftpflichtversicherung, im Verhältnis zum Dienstgeber wurde kein Haftungsrücklass einbehalten. Er verfügte selbst über eigene Spachtelwerkzeuge, Bohrmaschine, Kübel und ein eigenes Kfz. Das gesamte Material wurde vom BF zur Verfügung gestellt, lediglich vereinzelt besorgte er das zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Material. Der Sitz des Unternehmens war sein Wohnsitz, seine betriebliche Struktur bestand einzig aus einem Mobiltelefon. Er verfügt über kein Büro mit entsprechender Ausstattung, Aufträge wurden durch persönliche Kontakte zu den Auftraggebern akquiriert. Er betrieb keine Werbung für sein Unternehmen, er verfügte lediglich über Visitenkarten. Er war für andere Dienstgeber, nie aber zeitgleich, in gleicher Weise beschäftigt. Seine Dienstnehmereigenschaft im Verhältnis zu diesen Dienstgebern wurde teilweise schon festgestellt. RG war bereits in den Jahren 2003 - 2004 als Dienstnehmer für den BF beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet. Seit 04.05.2009 ist er wieder als Dienstnehmer beim BF beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet. Im Zuge der GPLA wurde aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts festgestellt, dass es sich bei der Beschäftigung auch im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 um ein Dienstverhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG handelt und Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs 2 EStG vorliegt und musste somit die Pflichtversicherung festgestellt und Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet werden. Es wurde auch eine Niederschrift mit RG am 03.07.2008 aufgenommen, die Angaben waren dabei glaubwürdig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei, so dass sie dem Bescheid zugrundegelegt werden konnten.Begründend führte die GKK aus, dass römisch 40 (im Folgenden kurz RG) seit 01.10.2007 als selbstständiger Unternehmer tätig war. Er verfügte über eine Gewerbeberechtigung und war bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Er übte die Tätigkeit des Verspachtelns aus. Er war immer nur für einen Dienstgeber tätig und beschäftigte keine Dienstnehmer. Schriftliche Verträge gab es nicht, Vereinbarungen wurden nur mündlich getroffen. Die Arbeitszeit und die einzelnen Baustellen wurden vom Dienstgeber vorgegeben. Jeweils am ersten Tag wurden die Arbeitsabläufe mit dem Dienstgeber vereinbart, eine Bindung an Weisungen war gegeben. Ebenso wurde die Arbeit des RG vom Dienstgeber kontrolliert. Die Entlohnung erfolgte nach Stunden, der Stundensatz betrug Euro 25,00. Rechnungen wurden nach Fertigstellung des Auftrages gelegt. Teilweise wurden Akontozahlungen vereinbart. RG verfügte über keine Betriebshaftpflichtversicherung, im Verhältnis zum Dienstgeber wurde kein Haftungsrücklass einbehalten. Er verfügte selbst über eigene Spachtelwerkzeuge, Bohrmaschine, Kübel und ein eigenes Kfz. Das gesamte Material wurde vom BF zur Verfügung gestellt, lediglich vereinzelt besorgte er das zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Material. Der Sitz des Unternehmens war sein Wohnsitz, seine betriebliche Struktur bestand einzig aus einem Mobiltelefon. Er verfügt über kein Büro mit entsprechender Ausstattung, Aufträge wurden durch persönliche Kontakte zu den Auftraggebern akquiriert. Er betrieb keine Werbung für sein Unternehmen, er verfügte lediglich über Visitenkarten. Er war für andere Dienstgeber, nie aber zeitgleich, in gleicher Weise beschäftigt. Seine Dienstnehmereigenschaft im Verhältnis zu diesen Dienstgebern wurde teilweise schon festgestellt. RG war bereits in den Jahren 2003 - 2004 als Dienstnehmer für den BF beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet. Seit 04.05.2009 ist er wieder als Dienstnehmer beim BF beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet. Im Zuge der GPLA wurde aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts festgestellt, dass es sich bei der Beschäftigung auch im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 um ein Dienstverhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handelt und Lohnsteuerpflicht gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG vorliegt und musste somit die Pflichtversicherung festgestellt und Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet werden. Es wurde auch eine Niederschrift mit RG am 03.07.2008 aufgenommen, die Angaben waren dabei glaubwürdig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei, so dass sie dem Bescheid zugrundegelegt werden konnten.
Bezüglich der Nachversicherung von RG und der diesbezüglichen Nachverrechnung begehrte der BF, vertreten durch XXXX, die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides, im Übrigen wurde das Ergebnis der Beitragsprüfung anerkannt. Anlässlich der genannten gemeinsam Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sei aufgrund des angeführten Sachverhalts festgestellt worden, dass es sich bei der Beschäftigung des RG um ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG gehandelt habe und dass auch Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1998 vorliegt.Bezüglich der Nachversicherung von RG und der diesbezüglichen Nachverrechnung begehrte der BF, vertreten durch römisch 40 , die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides, im Übrigen wurde das Ergebnis der Beitragsprüfung anerkannt. Anlässlich der genannten gemeinsam Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sei aufgrund des angeführten Sachverhalts festgestellt worden, dass es sich bei der Beschäftigung des RG um ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG gehandelt habe und dass auch Lohnsteuerpflicht gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1998 vorliegt.
RG war an die Arbeitszeit und an die Weisungen des BF gebunden. Die Bindung an einen Arbeitsort ergibt sich aus der Zuweisung der einzelnen Baustellen durch den Dienstgeber. Die Arbeit wurde sehr wohl vom Dienstgeber kontrolliert, RG nach Stunden entlohnt, was der erfolgsabhängigen Entlohnung einer selbstständigen Tätigkeit widerspricht. Alle diese Merkmale begründen das Vorliegen von persönlicher Abhängigkeit.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist unter wirtschaftliche Abhängigkeit das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen (Unternehmensstruktur) und Betriebsmitte zu verstehen. Der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also dem Angewiesensein des DN auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gleichgesetzt werden. RG verfügte über kein Büro mit entsprechender Ausstattung (Fax, Internet), er betrieb keine Werbung für sein Unternehmen. Als Unternehmensstandort führte er seinen Wohnsitz an. In seiner Einvernahme gibt er an, dass seine betriebliche Struktur einzig von seinem Mobiltelefon gebildet wird. Ein Mobiltelefon allein kann jedoch nicht als unternehmerische Struktur angesehen werden. Er verfügt über diverses Werkzeug, sämtliches notwendiges Material wurde jedoch vom BF zur Verfügung gestellt. Die Entfaltung einer unternehmerischen Tätigkeit war für RG sehr schwierig, zumal seine Bestimmungsfreiheit durch und während seiner Tätigkeit für den BF weitgehend ausgeschaltet war. Er verfügte nicht über die hierfür notwendige betriebliche Struktur, wie Werbemittel, Büro mit entsprechender Ausstattung, sondern war in den Betrieb des Dienstgebers eingegliedert. Gegenstand des mündlichen Vertrages zwischen RG und dem BF war nicht die Herstellung eines bestimmten Werkes, sondern die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft.
Die erfolgsunabhängige Entlohnung nach Stunden verbunden mit der Eingliederung in den Betrieb des BF und der nicht entfalteten unternehmerischen Tätigkeit sprechen gegen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses.
Die Merkmale des fraglichen Vertragsverhältnisses für die Eingliederung in den Betrieb, die Kontrolle durch den BF als Dienstgeber, die Gebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und -ort, die erfolgsunabhängigen Entlohnungsstunden, dass Schulden der persönlichen Arbeitsleistung und nicht eines bestimmten Werkes, das fehlende Unternehmerwagnis und Beistellung des erforderlichen Materials durch den BF führen dazu, dass es auch aus steuerlicher Sicht sich um eine nichtselbstständige Tätigkeit handelt. Das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie der Besitz eines Gewerbescheines sind bloß Indizien, die einer Dienstnehmereigenschaft nicht entgegenstehen. Da RG sowohl in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt als auch nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig war, ist jedenfalls von einer Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.Die Merkmale des fraglichen Vertragsverhältnisses für die Eingliederung in den Betrieb, die Kontrolle durch den BF als Dienstgeber, die Gebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und -ort, die erfolgsunabhängigen Entlohnungsstunden, dass Schulden der persönlichen Arbeitsleistung und nicht eines bestimmten Werkes, das fehlende Unternehmerwagnis und Beistellung des erforderlichen Materials durch den BF führen dazu, dass es auch aus steuerlicher Sicht sich um eine nichtselbstständige Tätigkeit handelt. Das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie der Besitz eines Gewerbescheines sind bloß Indizien, die einer Dienstnehmereigenschaft nicht entgegenstehen. Da RG sowohl in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt als auch nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig war, ist jedenfalls von einer Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 12.02.2010 fristgerecht Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass im Wirtschaftsleben im Regelfall die Arbeit vom Auftraggeber kontrolliert wird. Daraus eine Dienstnehmereigenschaft abzuleiten gehe an der wirtschaftlichen Realität vorbei. Auch wenn der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber keinen Pauschalpreis, sondern eine stundenweise Abrechnung seiner Leistungen vereinbart hat, entspricht dies ebenfalls den Gegebenheiten des realen Wirtschaftslebens. Es ist absolut üblich, dass Leistungen als so genannte "Regiearbeit" abgerechnet werden. Auch dieses Merkmal ist daher kein Indiz für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit.
Aufgrund seiner Tätigkeit als Verspachtler benötigte RG keine ausgeprägte Unternehmensstruktur. Für die Kommunikation ist das Mobiltelefon ausreichend und die fehlenden Marketingmaßnahmen sind durch Mundpropaganda ersetzt. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass er seine notwendigen Werkzeuge und ein Kfz selbst besitzt. Das Anführen des Wohnsitzes als Unternehmensstandort durch den Auftragnehmer ist bei einem Kleinunternehmer nichts Ungewöhnliches. Weiters wird angeführt dass das notwendige Material bei den Aufträgen jeweils von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt wird, dies ist in dieser Branche nichts ungewöhnliches, so dass der Auftraggeber sichergehen kann, dass die auf den zu verspachtelnden Grund aufgebrachten Materialien entsprechend ordnungsgemäß verarbeitet werden können. Somit trifft den Auftragnehmer keine Haftung, wodurch der Abschluss einer betrieblichen Haftpflichtversicherung nicht notwendig war. Die Abstimmung der Arbeitszeit mit dem Auftraggeber folgt zwangsläufig und ergibt sich aus dem Ablauf bei der Errichtung eines Gebäudes, wobei ständig mehrere Professionisten koordiniert werden müssen, um eine reibungslose Abwicklung des Gesamtauftrages zu gewährleisten. Diese Vorgangsweise ist bei jedem Bauauftrag üblich. Der Auftragnehmer war natürlich bei der unmittelbaren Ausübung seiner Arbeiten an keine Weisungen gebunden. Aus diesem Umstand eine nichtselbstständige Tätigkeit abzuleiten gehe an der Realität vorbei. Für eine unternehmerische Tätigkeit des Auftragnehmers spricht auch, dass er im Falle einer Verhinderung (Krankheit) sich durch einen anderen Unternehmer hätte vertreten lassen müssen. Für den allfälligen Mehraufwand über seinen Stundensatz hinaus hätte er selbst aufkommen müssen. Das sei bei einem Kleinunternehmer, welcher über keine weiteren Dienstnehmer verfügt, nicht unüblich bzw. sei es auch nicht praktikabel zwei oder mehrere Aufträge gleichzeitig abzuwickeln. Der Auftragnehmer hat sich entgegen der Ansicht der Behörde sehr wohl zur Herstellung eines bestimmten Werkes verpflichtet, welches nicht zu einem Pauschalpreis sondern stundenweise (Regiearbeit) abgerechnet worden ist.
Für eine unternehmerische Tätigkeit des Auftragnehmers spricht auch, dass er bei der gewerblichen Sozialversicherung gemeldet war, Beiträge gezahlt hat und Besitzer des Gewerbescheines war und Beiträge an die WKO bezahlt hat. Die in der Niederschrift mit dem Auftragnehmer festgehaltenen Antworten, die mit keiner rechtskundigen Person vorher abgesprochen werden konnten, sprechen auch für die unternehmerische Tätigkeit des Auftragnehmers. Es werde daher die Aufhebung sowie die Aussetzung der Einhebung der Abgaben in Höhe des strittigen Betrages beantragt.
3. Mit Schreiben vom 06.04.2010 legte die GKK den Einspruch samt Verwaltungsakt dem Landeshauptmann der Steiermark zur Entscheidung vor. Nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensgangs und des Einspruchs führte sie aus, dass die Tätigkeit des Verspachtelns von Gipskartonplatten einfache Hilfsarbeiten umfasst, die im unmittelbaren zeitlichen Ablauf mit Dienstleistungen von anderen Unternehmen stehen. Diese Hilfsarbeiten bzw. einfachen manipulativen Tätigkeiten stellen nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt Dienstleistungen und kein selbstständiges Werk dar und können daher nicht Inhalt und Grundlage eines Werkvertrages bilden. Ebenso war RG weitgehend an die vom BF vorgegebenen Termine und Baustellen gebunden. RG konnte keinerlei Einfluss auf die Zeit oder den Ort seiner Arbeitsleistungen ausüben, wie dies bei selbstständig Tätigen der Fall ist. Da er kein eigenständiges Werk erbracht hat, ist ein rein sachliches Weisungsrecht auszuschließen. Dass er in der unmittelbaren Ausübung seiner Arbeiten an keine persönlichen Weisungen gebunden war, ist aufgrund der Tatsache, dass er über mehrjährige Erfahrung verfügte, nachvollziehbar. Es ist aber jedenfalls von einer persönlichen Weisungsbindung in Form der "stillen Autorität" auszugehen.
Der BF führt aus, dass für die Tätigkeit als Verspachtler keine ausgeprägte Unternehmensstruktur notwendig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit schon im Hinblick auf die erforderliche kaufmännische Abwicklung von Aufträgen eine entsprechende Infrastruktur notwendig ist. Die unternehmerische Struktur von RG bestand jedoch einzig aus seinem Mobiltelefon. Da es nie zu einer Verhinderung von RG gekommen ist, sind Ausführungen darüber wie in einem solchen Fall tatsächlich agiert worden wäre rein spekulativ. Die Ausführungen im Einspruch, wonach die Auftraggeber durch die Zurverfügungstellung des Materials sichergehen hätten wollen, dass die Materialien entsprechend verarbeitet werden und den Auftragnehmer daher keine Haftung treffe, weshalb sich der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherungen erübrige, sind nicht nachvollziehbar. Es braucht wohl nicht näher begründet werden, dass einer mangelhaften Verarbeitung und daraus folgenden Mängel nicht durch Zurverfügung stellen von Material entgegengewirkt werden kann.
Einzelne abgrenzbare Werke wurden von RG nicht erbracht, vielmehr schuldete er die Erbringung seiner Arbeitsleistung, was gegen das Vorliegen eines Werkvertrages spricht. Gem. § 539 a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten die wirtschaftliche Betrachtungsweise, also der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinung oder Formalismen zu prüfen. Der Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Einzelne abgrenzbare Werke wurden von RG nicht erbracht, vielmehr schuldete er die Erbringung seiner Arbeitsleistung, was gegen das Vorliegen eines Werkvertrages spricht. Gem. Paragraph 539, a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten die wirtschaftliche Betrachtungsweise, also der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinung oder Formalismen zu prüfen. Der Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch insgesamt die Merkmale einer unselbstständigen Tätigkeit deutlich. Der Besitz einer Gewerbeberechtigung und die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vermögen eine solche aber nicht zu begründen.
Zusammenfassend wird ausgeführt, dass RG über keine eigene betriebliche Struktur verfügte, in die betriebliche Organisation des BF eingegliedert war, der BF im gegenständlichen Zeitraum sein einziger Auftraggeber war und er weitgehend an dessen Weisungen und die von ihm vorgegebenen Baustellen und Fertigstellungstermine gebunden war. Es überwiegen daher eindeutig die Merkmale einer unselbstständigen Beschäftigung, weshalb von einer Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen ist.Zusammenfassend wird ausgeführt, dass RG über keine eigene betriebliche Struktur verfügte, in die betriebliche Organisation des BF eingegliedert war, der BF im gegenständlichen Zeitraum sein einziger Auftraggeber war und er weitgehend an dessen Weisungen und die von ihm vorgegebenen Baustellen und Fertigstellungstermine gebunden war. Es überwiegen daher eindeutig die Merkmale einer unselbstständigen Beschäftigung, weshalb von einer Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen ist.
4. Mit Bescheid vom 23.04.2010, GZ XXXX des Landeshauptmanns von Steiermark wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Bescheid vom 23.04.2010, GZ römisch 40 des Landeshauptmanns von Steiermark wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Schreiben vom 07.05.2010 nahm der BF nochmals zu seinem Einspruch Stellung, und führte aus, dass RG im angeführten Zeitraum als selbstständiger Unternehmer tätig war, dass er bei der gewerblichen Sozialversicherung gemeldet war, Beiträge gezahlt hat, im Besitz eines Gewerbescheins war, Umlage an die Wirtschaftskammer bezahlt hat. Er trug auch das typische Unternehmerrisiko, das unter anderem auch darin bestand, dass er die Möglichkeit hatte, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und den finanziellen Erfolg weitgehend selbst zu gestalten. Aufgrund seiner Tätigkeit Verspachteln benötigte er keine ausgeprägte Unternehmensstruktur, und war für die Kommunikation ein Mobiltelefon ausreichend und die Marketingsmaßnahmen durch Mundpropaganda ersetzt. Die betrieblichen notwendigen Werkzeuge sowie einen Kleinbus besitze er selbst. Das Anführen des Wohnsitzes als Unternehmensstandort ist bei einem Kleinunternehmer nicht ungewöhnlich. Die Abstimmung der Arbeitszeit mit dem Auftraggeber erfolgt zwangsläufig und ergibt sich aus dem Ablauf bei der Errichtung eines Gebäudes, bei welcher ständig mehrere Professionisten koordiniert, die gleichzeitig oder hintereinander Arbeitsleistungen erbringen müssen, um eine reibungslose Abwicklung des Gesamtauftrages zu gewährleisten. Diese Vorgehensweise ist bei jedem Bauauftrag üblich. Er war natürlich bei der unmittelbaren Ausführung seiner Arbeiten an keine Weisung gebunden. RG hatte die Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Werkes gegen Entgelt, welches nicht als Pauschalpreis sondern stundenweise (Regiearbeit) abgerechnet worden ist, als eine in sich geschlossene Einheit mit einer individualisierten und genau konkretisierten Leistung. Aus diesem Umstand eine nicht selbstständige Tätigkeit abzuleiten, geht an der Realität vorbei. Für die unternehmerische Tätigkeit des Auftragnehmers spricht auch, dass im Falle einer Verhinderung (Krankheit) er sich durch einen anderen Unternehmer vertreten hätte lassen müssen. Für den allfälligen Mehraufwand über seine Stundensätze hätte RG selbst aufkommen müssen.
Dass das notwendige Material vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde, ist in dieser Branche an und für sich nichts ungewöhnliches, da der Auftraggeber nur so sichergehen kann, dass die auf den zu verspachtelnden Grund aufgebrachten Materialien entsprechend ordnungsgemäß verarbeitet werden können. RG traf auch eine Warnpflicht bei Zurverfügungstellung von nicht passenden Materialien. Somit trifft den Auftragnehmer keine Haftung, wodurch der Abschluss einer betrieblichen Haftpflichtversicherung nicht notwendig war. Die Arbeit wurde vom Auftraggeber kontrolliert, wie es im Wirtschaftsleben der Regelfall ist. Auch ist es absolut üblich, dass Leistungen als so genannte Regiearbeit abgerechnet werden. Daraus ergibt sich kein Indiz für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit.
Die gleichzeitige Bearbeitung mehrere Aufträge ist bei einem Kleinunternehmer, der über keine weiteren Dienstnehmer verfügt nicht üblich und auch nicht praktikabel.
6. Zu diesem Schreiben führte die GKK in einer Stellungnahme vom 14.06.2010 aus, dass die vorgebrachten Argumente größtenteils identisch mit den Ausführungen im Einspruch sind. Zusammenfassend wird nochmals darauf hingewiesen, dass RG über keine eigene betriebliche Struktur verfügte und in die betriebliche Organisation des BF eingegliedert war. Der BF war im gegenständlichen Zeitraum sein einziger Auftraggeber, und RG an dessen Weisungen und die von ihm vorgegebenen Baustellen und Fertigstellungstermine gebunden. Es überwiegen daher eindeutig die Merkmale einer unselbstständigen Beschäftigung, weshalb von einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen ist. RG war bereits in den Jahren 2003 und 2004 für den BF als Dienstnehmer tätig, und ist seit 04.05.2009 als Dienstnehmer des BF zur Sozialversicherung angemeldet.6. Zu diesem Schreiben führte die GKK in einer Stellungnahme vom 14.06.2010 aus, dass die vorgebrachten Argumente größtenteils identisch mit den Ausführungen im Einspruch sind. Zusammenfassend wird nochmals darauf hingewiesen, dass RG über keine eigene betriebliche Struktur verfügte und in die betriebliche Organisation des BF eingegliedert war. Der BF war im gegenständlichen Zeitraum sein einziger Auftraggeber, und RG an dessen Weisungen und die von ihm vorgegebenen Baustellen und Fertigstellungstermine gebunden. Es überwiegen daher eindeutig die Merkmale einer unselbstständigen Beschäftigung, weshalb von einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen ist. RG war bereits in den Jahren 2003 und 2004 für den BF als Dienstnehmer tätig, und ist seit 04.05.2009 als Dienstnehmer des BF zur Sozialversicherung angemeldet.
7. Mit Schreiben vom 23.07.2010 gab der BF bekannt, dass er nunmehr durch Rechtsanwalt XXXX vertreten wird.7. Mit Schreiben vom 23.07.2010 gab der BF bekannt, dass er nunmehr durch Rechtsanwalt römisch 40 vertreten wird.
8. Mit Bescheid vom 03.09.2012, GZ XXXX wies der Landeshauptmann von Steiermark den Einspruch des BF vertreten durch RA XXXX gegen den Spruchteil I des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, XXXX vom 01.02.2010 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich. Im Spruchteil II des Bescheides wurde das Einspruchsverfahren gegen den Spruchteil II des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse betreffend Beitragsnachverrechnung bis zur Rechtskrafterwachsung des Spruchteils I des Bescheides des Landeshauptmanns ausgesetzt.8. Mit Bescheid vom 03.09.2012, GZ römisch 40 wies der Landeshauptmann von Steiermark den Einspruch des BF vertreten durch RA römisch 40 gegen den Spruchteil römisch eins des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, römisch 40 vom 01.02.2010 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich. Im Spruchteil römisch zwei des Bescheides wurde das Einspruchsverfahren gegen den Spruchteil römisch zwei des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse betreffend Beitragsnachverrechnung bis zur Rechtskrafterwachsung des Spruchteils römisch eins des Bescheides des Landeshauptmanns ausgesetzt.
Begründend wurde nach Widergabe des Verfahrensgangs und der gesetzlichen Grundlagen ausgeführt, dass es laut ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Abgrenzung Dienstvertrag/Werkvertrag darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für jemand anderen (den Dienstgeber) verpflichtet hat oder die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich hier um einen Vertrag über eine individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit in Eingliederung in den Betrieb des Dienstgebers ankommt. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei es keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt, ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen, dies jeweils unter Nachweis der betreffenden Judikatur. Insoweit sich der Einspruchswerber darauf beruft, dass RG Inhaber eines Gewerbescheins für das Gewerbe des Verspachteln ist, wird seitens der Einspruchsbehörde entgegengehalten, dass die Innehabung solcher Gewerbescheine einerseits Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung ist, die zur Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient, wie sich in der Rechtsprechung des VwGH bereits wiederholt widergespiegelt hat, ebenfalls mit Nachweis der Judikatur. Andererseits werden Gewerbescheine für Tätigkeiten wie dem Verspachteln von Gipskartonplatten in Anspruch genommen, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art handelt, die von der Gewerbeordnung ausgenommen sind.
Weiters spricht gegen ein Werkvertragsverhältnis, dass im gegenständlichen Fall nicht gesagt werden kann, worin die den Werkvertrag begründete Leistung gelegen sein soll, der VwGH legt dabei einen strengen Maßstab an. Es liegt nicht einmal ein schriftlicher Werkvertrag vor, anhand dessen eine Prüfung vollzogen werden kann.
Dem Einwand, das RG seitens des Einspruchswerbers keine Weisungen erhalten habe wird entgegengehalten, dass RG aufgrund seiner Beschäftigung vor Jahren beim Einspruchswerber wusste, wie er sich im Betrieb zu verhalten habe, es ist eindeutig von stiller Autorität im Sinne der Rechtsprechung des VwGH auszugehen. Überhaupt stellt für die Einspruchsbehörde die Tatsache, dass RG sowohl vor, als auch nach dem hier strittigen Beschäftigungsverhältnis beim Einspruchswerber als Dienstnehmer beschäftigt war, ein wichtiges Indiz für ein Dienstverhältnis im genannten Zeitraum dar. Nach Ansicht der Einspruchsbehörde hat sich vor und nach der unselbständigen Beschäftigung des RG nichts verändert. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten, worunter zweifelsohne auch die vorliegenden Arbeiten fallen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, das Vorliegen des Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwändige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Weiters sprechen das ausschließliche Tätigwerden von RG für den Einspruchswerber, die Bereitstellung des gesamten Arbeitsmaterials durch den Einspruchswerber sowie die mangelnde wesentliche unternehmerische Struktur von RG insbesondere die nach dem strittigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübte Tätigkeit desselben für den Einspruchswerber für das Vorliegen von persönlicher Abhängigkeit.
Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit. Vor dem Hintergrund der bisher aufgezeigten Judikatur und des bisher festgestellten Sachverhalts geht nach Ansicht der Einspruchsbehörde die Argumentation des Einspruchswerbers, dass es sich um ein Werkvertragsverhältnis handle, ins Leere.
9. Mit Bescheid vom 12.10.2012, GZ XXXX gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Einspruch gegen Spruchteil II des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, XXXX vom 01.02.2010 betreffend Beitragsnachverrechnung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 iVm § 413 Abs. 1 Z1 und 414 ASVG keine Folge und bestätigte vollinhaltlich den angefochtenen Bescheid.9. Mit Bescheid vom 12.10.2012, GZ römisch 40 gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Einspruch gegen Spruchteil römisch zwei des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, römisch 40 vom 01.02.2010 betreffend Beitragsnachverrechnung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 413, Absatz eins, Z1 und 414 ASVG keine Folge und bestätigte vollinhaltlich den angefochtenen Bescheid.
Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass mit Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom 03.09.2012, GZ, GZ XXXX im Spruchteil I die Versicherungspflicht für RG im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.03.2008 aufgrund seiner Tätigkeit Verspachteln für den BF festgestellt wurde, nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist. Im Einspruch selbst erhob der Einspruchswerber ausschließlich Einwände dem Grunde, aber nicht der Höhe nach. Da die Versicherungspflicht von RG im fraglichen Zeitraum aufgrund seiner Tätigkeit Verspachteln für den BF nunmehr rechtskräftig festgestellt wurde, erfolgte die Beitragsnachverrechnung der Kasse zu Recht. Die Nachverrechnung ergibt sich aus der Beitragsabrechnung vom 14.10.2009 und dem dazugehörigen Prüfbericht der Kasse in welchen Beitragszeiträume, Beitragsgrundlagen sowie die Höhe der Beiträge einzeln aufgeschlüsselt sind. Die Nachverrechnung der Kasse ist rechnerisch richtig.Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass mit Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom 03.09.2012, GZ, GZ römisch 40 im Spruchteil römisch eins die Versicherungspflicht für RG im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.03.2008 aufgrund seiner Tätigkeit Verspachteln für den BF festgestellt wurde, nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist. Im Einspruch selbst erhob der Einspruchswerber ausschließlich Einwände dem Grunde, aber nicht der Höhe nach. Da die Versicherungspflicht von RG im fraglichen Zeitraum aufgrund seiner Tätigkeit Verspachteln für den BF nunmehr rechtskräftig festgestellt wurde, erfolgte die Beitragsnachverrechnung der Kasse zu Recht. Die Nachverrechnung ergibt sich aus der Beitragsabrechnung vom 14.10.2009 und dem dazugehörigen Prüfbericht der Kasse in welchen Beitragszeiträume, Beitragsgrundlagen sowie die Höhe der Beiträge einzeln aufgeschlüsselt sind. Die Nachverrechnung der Kasse ist rechnerisch richtig.
10. Mit Schreiben vom 25.10.2012 suchte der BF, vertreten durch RA XXXX, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an, und stellte weiters einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie zeitgleich Berufung und beantragte auch für die Berufung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.10. Mit Schreiben vom 25.10.2012 suchte der BF, vertreten durch RA römisch 40 , um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an, und stellte weiters einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie zeitgleich Berufung und beantragte auch für die Berufung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Begründend führte er aus, dass die Kanzleileiterin irrtümlich die sechswöchige Frist für die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anstatt der zweiwöchigen Frist zur Erhebung der Berufung eingetragen habe. Ein solcher Fehler ist ihr während ihrer siebenjährigen Tätigkeit nicht unterlaufen, beigelegt wird eine eidesstattliche Erklärung der Büroleiterin. Im Zuge eines Termins zur Akteneinsicht durch die Mitarbeiter des Rechtsanwaltes wurde bekannt, dass offensichtlich die 14-tägige Berufungsfrist bereits abgelaufen ist, auch hierfür wurde eine Erklärung vorgelegt.
In einem wurde auch die Berufung nachgeholt, und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache selbst vorgebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren die Parteien keine Gelegenheit hatten ihre rechtlichen Interessen zu wahren. Vorweg ist auszuführen, dass der Berufungswerber, der nunmehrige BF, im erstinstanzlichen Verfahren zu Beginn unvertreten war bzw. den Einspruch ohne Beiziehung eines Rechtsanwaltes eingebracht hat. Er hätte insofern durch die erstinstanzliche Behörde entsprechend im Sinne der Manuduktionspflicht angeleitet werden müssen. Dies wurde jedoch unterlassen. So wurde er zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, entsprechende Beweisanträge zu stellen, etwaige Urkunden beizuschaffen oder ergänzende Einvernahmen durchführen zu lassen. Dieser Anleitungspflicht hat die Behörde erster Instanz sohin augenscheinlich nicht entsprochen, aufgrund dessen hier bereits die Mangelhaftigkeit erblickt werden muss. Der Berufungswerber hat schriftlich den Einspruch eingebracht, sowie entsprechende Stellungnahmen. Aufgrund reiner Unkenntnis habe er keine bezughabenden Urkunden wie beispielsweise Rechnungen des RG an den Berufungswerber vorgelegt. Dies wäre aber zur umfassenden Prüfung des Sachverhalts erforderlich gewesen. Er hat auch nicht umfassend schriftlich ausgeführt, aufgrund welcher Gegebenheiten hier keinesfalls von einer Dienstnehmereigenschaft des RG ausgegangen werden kann. Auf diese Stellungnahme hat die erstinstanzliche Behörde jedoch nicht Bezug genommen und übersehen, dass der gesamte Sachverhalt nicht abschließend beurteilt wurde. In einem ordnungsgemäß geführten Verfahren wäre sohin die Behörde an den Berufungswerber herangetreten und hätte ihn angehalten seine schriftlichen Ausführungen durch Dokumentationen unter Beweis zu stellen. Dies wurde jedoch unterlassen. Wenn der Berufungswerber in die Lage versetzt worden wäre, seine Urkunden zu übermitteln, so hätte die Behörde erster Instanz festgestellt, dass RG im maßgeblichen Zeitraum als selbstständiger Unternehmer tätig war. Dies insbesondere aufgrund der Meldung bei der gewerblichen Sozialversicherung mit Beitragszahlung, der Innehabung eines Gewerbescheins und der Beitragszahlung zur Wirtschaftskammer. Zu keiner Zeit bestand ein Beschäftigungsverhältnis, welches mit einem Verhältnis zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vergleichbar ist. RG war für sich selbst verantwortlich, was sich auch daraus zeigt, dass im Falle einer Dienstverhinderung durch beispielsweise Krankheit er für einen Ersatz hätte aufkommen müssen. Er war auch keinesfalls als Dienstnehmer weisungsunterworfen. Eine Koordinierung auf der Baustelle stellt keine Weisungen wie zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber dar. Die dargestellte Koordinierung ist sogar erforderlich, anderenfalls könnten größere Baustellen mit diversen Arbeiten und Firmen gar nicht bewerkstelligt werden. Diese Koordinierung ist kein Indiz für die bestehende Dienstnehmereigenschaft des RG.
Auch hat RG nach Arbeitserbringung entsprechende Rechnungen gelegt. Auch dies kommt zu keiner Zeit in einem Dienstnehmer-/Dienstgeberverhältnis vor. Auch die Aussagen des RG selbst stützen die Ausführungen des Berufungswerbers. Dieser führte aus, dass er selbstständig tätig war und über einen entsprechenden Unternehmenssitz verfügt. Von einem Einmannbetrieb kann aus Kostengründen nicht erwartet werden, dass dieser einen zusätzlichen Standort mit allenfalls Sekretariat etc. betreibt.
Aber auch in rechtlicher Hinsicht ist der berufungsgegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, da keine Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit festgestellt wurden bzw. auch im Falle des Vorliegens solcher Merkmale das Überwiegen nicht ersichtlich ist. Die getroffenen Feststellungen geben sohin keinesfalls die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen wider. Bereits an der persönlichen Abhängigkeit mangelt es gänzlich.
Ein wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen ist sohin trotz Selbstständigkeit in einem gewissen Umfang wirtschaftlich abhängig. Die Gegebenheiten wonach RG für den Berufungswerber tätig war, belegen keine Form der Abhängigkeit. Vielmehr sprechen die mangelhaften Feststellungen dafür, dass das geforderte Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden konnte.
Weiters wurde festgestellt, dass kein schriftlicher Vertrag zwischen RG und dem Berufungswerber bestehe. Augenscheinlich ist ein Vertrag nicht unterfertigt worden. Dies spricht ebenfalls gegen ein bestehendes Dienstverhältnis im Sinne des ASVG, und ist auch ein beträchtliches Indiz dafür, dass von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist. Auch wurde festgestellt, dass RG über Werkzeuge und ein Kfz verfügt. Dienstnehmer dürfen die gesamten Werkzeuge des Dienstgebers benützen, unabhängig davon, ob diese in einem Baubetrieb tätig sind oder in einem Büro. Die Dienstnehmer sind zu keiner Zeit dazu angehalten, selbstständig die Werkzeuge beizuschaffen, anderenfalls kann hier die Dienstnehmereigenschaft nicht angenommen werden. Sämtliche Feststellungen ergeben, dass RG zu keiner Zeit in einem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis stand. Die rechtliche Beurteilung ist sohin als unrichtig anzusehen.
11. Mit Bescheid der GKK vom 19.04.2012, GZ XXXX wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben. Nach Wiedergabe der Feststellungen sowie des Sachverhalts wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass gem. § 71 Abs. 1 Z1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens trifft. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, ein Organisationsverschulden innerhalb der Kanzlei liegt nicht nachweisbar vor, und ist daher von einem minderen Grad des Versehens an der Versäumung der Frist für die Erhebung der Berufung auszugehen.11. Mit Bescheid der GKK vom 19.04.2012, GZ römisch 40 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben. Nach Wiedergabe der Feststellungen sowie des Sachverhalts wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass gem. Paragraph 71, Absatz eins, Z1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens trifft. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, ein Organisationsverschulden innerhalb der Kanzlei liegt nicht nachweisbar vor, und ist daher von einem minderen Grad des Versehens an der Versäumung der Frist für die Erhebung der Berufung auszugehen.
12. Mit Schreiben vom 19.04.2013 legte die GKK daher die eingebrachte Berufung dem Landeshauptmann der Steiermark vor.
13. Mit Schreiben vom 30.04.2013 legte dieser dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den gegenständlichen Akt zur Entscheidung vor.
14. Mit Schreiben vom 08.05.2013 übermittelte das BMASK die Berufung des BF an RG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Eine solche ist bis dato jedoch nicht eingelangt.
15. Mit Schreiben vom 17.12.2013 legte das Bundesministerium, die Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, samt Verwaltungsakt dem BVwG vor, wo sie am 18. 03.2014 einlangt ist, und am 24.04.2015 der G308 zugeteilt wurde.
16. Mit Schreiben vom 17.03.2016 wurde der BF durch seinen Vertreter aufgefordert bekanntzugeben, ob es bereits eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden hinsichtlich Lohnsteuerpflicht bzw. Einkommensteuer gibt. Gegebenenfalls wurde um Übermittlung des Bescheides des Finanzamtes oder des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts ersucht.
17. Mit Schreiben vom 27.03.2017 teilte Rechtsanwalt XXXX(nunmehr XXXX) mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum BF aufgelöst wurde.17. Mit Schreiben vom 27.03.2017 teilte Rechtsanwalt XXXX(nunmehr römisch 40 ) mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum BF aufgelöst wurde.
18. Auf Nachfrage des BVwG nunmehr beim Beschwerdeführer selbst teilte dieser mit Schreiben vom 05.04.2017 mit, dass ihm bezüglich Lohnsteuerpflicht bzw. Einkommensteuerpflicht keine Entscheidung mitgeteilt wurde.
19. Auf Aufforderung des BVwG vom 22.05.2017 legte der BF Rechnungen des RG vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 im Original vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer betreibt auf dem Standort XXXX, ein Unternehmen für Parkettbödenverlegung.Der Beschwerdeführer betreibt auf dem Standort römisch 40 , ein Unternehmen für Parkettbödenverlegung.
Seit dem 28.02.1992 besitzt er die Gewerbeberechtigung "Tischler (Handwerk) eingeschränkt auf das Verlegen von Parkettböden".
RG war im verfahrensrelevanten Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 für den BF im Rahmen von Verspachtelungsarbeiten tätig. RG war Inhaber einer Gewerbeberechtigung.
RG verfügte über das erforderliche Werkzeug. RG besaß einen eigenen PKW, den er auch für berufliche Fahrten verwendete. Das notwendige Material wurde vom BF zur Verfügung gestellt. Zu Beginn der Tätigkeit auf einer neuen Baustelle erhielt RG konkrete Anweisungen, was er zu tun hatte. Vom BF wurden Fertigstellungstermine vorgegeben.
RG stellte dem BF für die erbrachten Arbeiten Pauschalen für jeweils 3 Kalenderwochen in Rechnung. Die gelegten Rechnungen weisen einen Betrag jeweils in Höhe über der Geringfügigkeitsgrenze aus.
Schriftliche Werkverträge zwischen dem BF und RG liegen verfahrensgegenständlich nicht vor.
Die Rechnungen, die der Mitbeteiligte selbst erstellte und im eigenen Namen dem Beschwerdeführer legte, sind jeweils ohne Nennung einer Stundenanzahl und weisen jeweils den Verwendungszweck "Hilfsleistungen für Bodenlegerarbeiten" auf. Darüber hinaus wiesen sie die Anmerkungen "Danke für den Auftrag!" und "Bauleistungen ohne USt (MWSt zahlt Empfänger gem $ 19 Abs 1 UstG 1994." Den Rechnungsbelegen lässt sich ein konkreter Auftrag nicht entnehmen. Die vorgelegten Rechnungen weisen dasselbe Ausstellungsdatum aus.Die Rechnungen, die der Mitbeteiligte selbst erstellte und im eigenen Namen dem Beschwerdeführer legte, sind jeweils ohne Nennung einer Stundenanzahl und weisen jeweils den Verwendungszweck "Hilfsleistungen für Bodenlegerarbeiten" auf. Darüber hinaus wiesen sie die Anmerkungen "Danke für den Auftrag!" und "Bauleistungen ohne USt (MWSt zahlt Empfänger gem $ 19 Absatz eins, UstG 1994." Den Rechnungsbelegen lässt sich ein konkreter Auftrag nicht entnehmen. Die vorgelegten Rechnungen weisen dasselbe Ausstellungsdatum aus.
Die von RG gelegten Rechnungen weisen keineswegs die gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG normierten Angaben zu Art und Umfang der Leistung auf.Die von RG gelegten Rechnungen weisen keineswegs die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, UStG normierten Angaben zu Art und Umfang der Leistung auf.
Im hier fraglichen Zeitraum Jänner 2008 bis März 2008 hat der Mitbeteiligte keine Aufträge von weiteren Unternehmen angenommen und ausschließlich für den BF gearbeitet. Die Arbeitsaufträge wurden vom BF dem Mitbeteiligten gegenüber mündlich ausgesprochen.
Im Gegensatz zum BF verfügte der Mitbeteiligte über keine eigene betriebliche Organisation. Vielmehr stellte er dem BF in Eingliederung in dessen Unternehmensstruktur die eigene Arbeitskraft zur Verfügung. Das Unternehmensrisiko trug der BF und lukrierte dieser auch den Gewinn, während der Mitbeteiligte den Lohn erhielt.
Das an den BF zur Auszahlung gelangte Entgelt lag über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.
Im Zeitraum Jänner 2008 bis März 2008 war der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Eine Anmeldung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der Behörde in Frage zu stellen.
Die Feststellung, dass der BF der einzige Auftraggeber des RG in diesem Zeitraum war, beruht auf den Umstand, dass weitere Auftraggeber zwar behauptet wurden, jedoch keine Nachweise in Vorlage gebracht wurden. Auch anhand der vorgelegten Rechnungen konnten nur zeitlich anschließende Auftragnehmer festgestellt werden. Dies wurde vom BF im wesentlichen auch nicht bestritten.
Die Innehabung von Gewerbescheinen durch RG ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, weil daraus nicht ableitbar ist, ob dieser im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurde oder nicht.
RG hat seinen Hauptwohnsitz auch als seinen Gewerbestandort angegeben, dies indiziert ebenso nicht das Vorliegen von Selbständigkeit.
An der Echtheit und Richtigkeit der aktenkundigen Rechnungen sind keine Zweifel entstanden und wurden sie auch nicht bestritten bzw. wurden vom BF selbst vorgelegt. .
Ergänzend mit dem Beschwerdevorbringen ergeben die von RG getätigten Angaben ein Gesamtbild der tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse.
Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Die von dem Bf gegen den Bescheid des Landeshauptmanns erhobene Berufung war entsprechend den Übergangsvorschriften zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 als Beschwerde iSd Art 130ff B-VG idgF zu behandeln.Die von dem Bf gegen den Bescheid des Landeshauptmanns erhobene Berufung war entsprechend den Übergangsvorschriften zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 als Beschwerde iSd Artikel 130 f, f, B-VG idgF zu behandeln.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.3. Zur Frage, ob ein Dienst- oder Werkvertrag vorliegt:
Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche VwGH 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).
Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93).Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band römisch eins, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis vergleiche auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, Paragraph 1151, RZ 93).
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).
Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd Paragraph 1165, ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (Hinweis VwGH 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).
Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB uva; VwGH 05.11.2009, 2008/16/0084).Für einen Werkvertrag (gem. Paragraphen 1165, ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet vergleiche Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB uva; VwGH 05.11.2009, 2008/16/0084).
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren näheren Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH 29.06.2005, 2001/08/0053).
Der BF bringt zwar in der Beschwerde vor, dass die von RG für den BF erbrachten Leistungen als abgrenzbare Werke und nicht als fortdauernde Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen seien. Die Kontrolle der Baustelle und Abnahme des fertiggestellten Werkes nach Beendigung der Baustelle sei durch den BF erfolgt und entspräche der gängigen Wirtschaftspraxis. Die fehlende Unternehmensstruktur ist in der Natur eines Einmannbetriebs gelegen, ebenso dass er die notwendigen Werkzeuge und ein KfZ selbst besitzt. Das Zurverfügungstellen von Material ist ebenso nichts außergewöhnliches. Eine Vereinbarung auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung ist nicht erkennbar. Die Aufträge nennen als zu erbringende Leistung Hilfsarbeiten für Bodenverlegungen. Ein herzustellendes Werk als Endprodukt ist im konkreten Beschwerdefall nicht erkennbar, dieses wird auch durch die vorgelegten Rechnungen nicht belegt. Vielmehr handelt es sich um laufend zu erbringende, eher als einfach zu qualifizierende (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der - mag sich RG für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel wie Spachtelwerkzeug sowie KFZ bedienen - über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponieren kann. Diese Tätigkeiten stellen eine Nebenleistung zum geschuldeten Werk des BF dar, diese Nebenleistung bildet keine konkretisierbare, geschlossene Einheit, die einen gewährleistungstauglichen Erfolg darstellt.
Die von RG erbrachten Tätigkeiten umfassen einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Ablauf zu von anderen zu erbringenden Dienstleistungen stehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Vornahme von Verspachtelungsarbeiten auf Baustellen durch Hilfskräfte, die weder über eine eigene nennenswerte unternehmerische Organisation, noch über wesentliche Betriebsmittel verfügen und die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren, keine Errichtung eines eigenständigen Werkes dar, als dass diese Arbeit als selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn klassifiziert werden könnte (VwGH 30.09.2010, 2010/09/0150).
Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH 30.05. 2001, Zl. 98/08/0388).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob RG im Rahmen der vorliegenden Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom BF verpflichtet war.
3.4. Vertretungsbefugnis und sanktionsloses Ablehnungsrecht:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).
Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH 16.11. 2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).
Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, aber auch das - die Organisation des Arbeitsablaufes durch den Arbeitgeber erleichternde - Anerbieten an den Erwerbstätigen, für den Fall seiner Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 35 Abs. 1 ASVG betreffend die Indienstnahme durch Mittelspersonen), haben mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268; VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, aber auch das - die Organisation des Arbeitsablaufes durch den Arbeitgeber erleichternde - Anerbieten an den Erwerbstätigen, für den Fall seiner Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 35, Absatz eins, ASVG betreffend die Indienstnahme durch Mittelspersonen), haben mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268; VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Im Sinne der angeführten Judikatur des VwGH kann dem Einwand, das generelle Vertretungsrecht sei verfahrensgegenständlich auch gelebt worden, somit kein Erfolg beschieden sein. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und nochmals VwGH 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und nochmals VwGH 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG).
Ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht ist im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden. Auch bei einer etwaig getroffenen Vereinbarung eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes hätte es verfahrensgegenständlich mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation des BF nicht in Einklang gebracht werden können.
3.5. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).3.5. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche unter vielen VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).
Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
3.6. Arbeitszeit/Arbeitsort:
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).
Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung kam RG zur Erbringung dieser Leistungen über Aufforderung des BF jeweils auf dessen Baustellen.
3.7. Weisungsgebundenheit:
Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar.
Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.
Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (VwGH 04.06. 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083; VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 19.12.2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).
Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051; VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN).
Angesichts der im vorliegenden Beschwerdefall von RG durchgeführten Arbeiten erübrigten sich auch Weisungen an den einzelnen Beschäftigten, weil dieser von sich aus wisse, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten habe bzw. das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten ("stille Autorität" des Arbeitgebers; VwGH 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252) zum Ausdruck kommt. Selbst bei einfach qualifizierten Tätigkeiten besteht in der Regel ein gewisser fachlich eigenständiger Entscheidungsbereich des Arbeitenden.
Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, dass eine faktische Kontrollunterworfenheit festgestellt werden kann. RG war in einer Weise in die betriebliche Organisation des BF eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden konnten. Eine "stille Autorität" war schon deshalb gegeben, da sich RG regelmäßig auf den Baustellen des BF aufhielt. Es bestand für den BF die Kontrollmöglichkeit und somit die Möglichkeit, in das Arbeitsverhalten von RG einzugreifen, auch wenn ein Eingriff im verfahrensgegenständlichen Fall während der Arbeit selbst nicht notwendig war, sondern erst nach Abschluss erfolgte. Auf Grund der langjährigen Erfahrungen bzw. Fähigkeiten von RG erübrigten sich Weisungen über den näheren Inhalt der zu verrichtenden Arbeiten. Darüber hinaus war RG vorher und nachher als Dienstnehmer beim BF beschäftigt.
Wenn bei einer Tätigkeit, wie im vorliegenden Fall, aufgrund der genauen Arbeitsvorgabe und des fehlenden Gestaltungsspielraumes keine zusätzlichen Weisungen vonnöten sind, ist erkennbar, dass RG kein Werk schuldet, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Eine Person wird nicht schon dadurch persönlich unabhängig, weil sich auf Grund ihrer Erfahrungen oder der Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt der Arbeit erübrigen. Gerade der geschilderte Sachverhalt spricht dafür, dass RG dem Weisungs- und Kontrollrecht des BF unterlegen ist.
Deshalb ist auch dem Einwand einer angeblich fehlenden Integration des Beschäftigten in den Betrieb des BF kein Erfolg beschieden.
3.8. Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel.
RG bezeichnete seinen Hauptwohnsitz als seinen Gewerbestandort, diese Aussagen sprechen gegen das Vorliegen einer Selbständigkeit, es gab auch keine spezifisch-unternehmerischen Merkmale vor Ort, aus denen besagte Gewerbetätigkeit hervorgegangen wäre. Ungeachtet des Wortlautes des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, wonach ua. "die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft" nach dem GSVG pflichtversichert sind, bedeutet dies aber nicht, dass allein deshalb eine Versicherungspflicht nach dem GSVG anzunehmen ist. Denn der VwGH hat mehrfach festgehalten, dass das Bestehen einer Gewerbeberechtigung eine unselbständige Beschäftigung nicht ausschließt, da es nicht auf die (gewerberechtliche) Zulässigkeit der Tätigkeitsausübung, sondern auf die konkreten Umstände der Leistungserbringung ankommt (VwGH 11.06.2014, Zl. 2012/08/0240; VwGH 13.11.2013, Zl. 2011/08/0153; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106; VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051).RG bezeichnete seinen Hauptwohnsitz als seinen Gewerbestandort, diese Aussagen sprechen gegen das Vorliegen einer Selbständigkeit, es gab auch keine spezifisch-unternehmerischen Merkmale vor Ort, aus denen besagte Gewerbetätigkeit hervorgegangen wäre. Ungeachtet des Wortlautes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, wonach ua. "die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft" nach dem GSVG pflichtversichert sind, bedeutet dies aber nicht, dass allein deshalb eine Versicherungspflicht nach dem GSVG anzunehmen ist. Denn der VwGH hat mehrfach festgehalten, dass das Bestehen einer Gewerbeberechtigung eine unselbständige Beschäftigung nicht ausschließt, da es nicht auf die (gewerberechtliche) Zulässigkeit der Tätigkeitsausübung, sondern auf die konkreten Umstände der Leistungserbringung ankommt (VwGH 11.06.2014, Zl. 2012/08/0240; VwGH 13.11.2013, Zl. 2011/08/0153; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106; VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051).
Dem Einwand des BF, dass RG über das für die Erstellung der Aufträge erforderliche Werkzeug verfügt habe, kann kein Erfolg beschieden werden, da auch die Beistellung von Werkzeug nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129) keinen Zweifel an der wirtschaftlichen Abhängigkeit erzeugen kann.
Das für die zu erbringende Werkleistung jedoch erforderliche Arbeitsmaterial wurde vom BF zur Verfügung gestellt. Auch wenn der BF einwendet, dass bei Bauprojekten Systemkomponenten verwendet werden müssten, welche sowohl von den Bauunternehmen selbst als auch von deren Subunternehmen zu verarbeiten seien, ist dem entgegen zu halten, dass gerade diese Vorgabe gegen eine unternehmerische Tätigkeit der verfahrensgegenständlichen Person spricht.
Wenn vorgebracht wird, dass RG über einen eigenen PKW verfügt habe, den er auch für berufliche Fahrten verwendet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt worden sind, im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken können, zumal einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist, (...) keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051, mwN).Wenn vorgebracht wird, dass RG über einen eigenen PKW verfügt habe, den er auch für berufliche Fahrten verwendet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt worden sind, im Rahmen der nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken können, zumal einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist, (...) keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051, mwN).
Für die Tätigkeiten von RG wurden somit keine wesentlichen Sachmittel durch Aufnahme in das Betriebsvermögen der Schaffung einer eigenen unternehmerischen Struktur gewidmet.
3.9. Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032; vgl. zum Fall eines Gewerbescheines für das "Verspachteln von Gipskartonplatten" VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).3.9. Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032; vergleiche zum Fall eines Gewerbescheines für das "Verspachteln von Gipskartonplatten" VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Nach der Judikatur des VwGH zu Montagearbeiten wird die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen, sondern weisen diese den Charakter von Dienstleistungen auf. Ob diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden, hängt davon ab, ob der betreffende Monteur in den Belangen der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens den Weisungen des Herstellers unterliegt oder nicht (VwGH 19.01.1999 Zl. 96/08/0350; VwGH 17.01.1995, Zl. 93/08/0092).
Abschließend wird noch auf die ständige Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/08/0162) verwiesen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie den im Beschwerdefall vorliegenden Bauhilfsarbeiten -, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers (zu dessen Baustellen vgl. VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217) in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129).Abschließend wird noch auf die ständige Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/08/0162) verwiesen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie den im Beschwerdefall vorliegenden Bauhilfsarbeiten -, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers (zu dessen Baustellen vergleiche VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217) in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann vergleiche VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129).
Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich, zumal nicht festgestellt wurde, dass RG über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation mit der Beschäftigung eigener Dienstnehmer verfügt hätte, eigene unternehmerische Entscheidungen hätte treffen können, bzw. - außer für den BF - in maßgeblicher Weise auch noch für verschiedene andere Auftraggeber Arbeiten verrichtet oder diese Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg angeboten hätte (VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217; VwGH 02. 07.2013, Zl. 2013/08/0106).
Somit geht der Einwand des BF ins Leere, dass RG aufgrund selbständiger Tätigkeit für den BF beschäftigt war.
Der Umstand, dass RG über eine Gewerbeberechtigung verfügte, keinem Konkurrenzverbot unterlag und auch für ein anderes Unternehmen im Anschluß gearbeitet bzw. eine Pauschalentlohnung bezogen wurde, steht der Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG nicht entgegen.Der Umstand, dass RG über eine Gewerbeberechtigung verfügte, keinem Konkurrenzverbot unterlag und auch für ein anderes Unternehmen im Anschluß gearbeitet bzw. eine Pauschalentlohnung bezogen wurde, steht der Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht entgegen.
Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht worden ist.Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht worden ist.
3.10. Zusammenfassend zeigt sich somit, dass in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit von RG auszugehen ist.
Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass RG in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen auf Grund seiner Tätigkeit für den BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass RG in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen auf Grund seiner Tätigkeit für den BF gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
3.11. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die GKK sowie der Landeshauptmann auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG.3.11. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die GKK sowie der Landeshauptmann auf die Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 ASVG.
Gegenständlich ist RG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG des BF anzusehen. Letzterer zahlte ersterem im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Pauschalentgelt aus, das in Ermangelung eines der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmen der im Übrigen der Höhe nach unbestritten gebliebenen Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Sonderbeiträge zu Grunde gelegt werden konnte.Gegenständlich ist RG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG des BF anzusehen. Letzterer zahlte ersterem im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Pauschalentgelt aus, das in Ermangelung eines der in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG aufgezählten Ausnahmen der im Übrigen der Höhe nach unbestritten gebliebenen Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Sonderbeiträge zu Grunde gelegt werden konnte.
Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Wie in den Feststellungen ausgeführt, lagen die gelegten Rechnungen von RG über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Der BF hat auch hinsichtlich der Berechnung keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist.Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Wie in den Feststellungen ausgeführt, lagen die gelegten Rechnungen von RG über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Der BF hat auch hinsichtlich der Berechnung keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist.
3.12. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Dienstverhältnis, Gewerbeberechtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2004524.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018