TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/13 W208 2174724-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2017
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Entscheidungsdatum

13.11.2017

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W208 2174724-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des Inspektor XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalts GmbH XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERS; SENAT 3 vom 20.09.2017, GZ 44045/3-DK/3/17 über die Suspendierung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des Inspektor römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalts GmbH römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERS; SENAT 3 vom 20.09.2017, GZ 44045/3-DK/3/17 über die Suspendierung, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 112 Abs 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid über die Suspendierung bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid über die Suspendierung bestätigt.

II. Sämtliche Beweisanträge werden wegen Irrelevanz im Suspendierungsverfahren abgewiesen.römisch zwei. Sämtliche Beweisanträge werden wegen Irrelevanz im Suspendierungsverfahren abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter im Außendienst.

2. Mit Bescheid vom 22.08.2017 verfügte die LPD die vorläufige Suspendierung sowohl des BF als auch seines Kollegen Inspektor XXXX (L.). Kernvorwurf gegen den BF war, er habe im Zuge einer Amtshandlung am 06.05.2017 der von seinem Kollegen L. niedergestoßenen betrunkenen Frau XXXX (R.) die Hilfeleistung verweigert und im Anschluss am 14.05.2017 als Zeuge falsch ausgesagt, um seinen Kollegen zu decken.2. Mit Bescheid vom 22.08.2017 verfügte die LPD die vorläufige Suspendierung sowohl des BF als auch seines Kollegen Inspektor römisch 40 (L.). Kernvorwurf gegen den BF war, er habe im Zuge einer Amtshandlung am 06.05.2017 der von seinem Kollegen L. niedergestoßenen betrunkenen Frau römisch 40 (R.) die Hilfeleistung verweigert und im Anschluss am 14.05.2017 als Zeuge falsch ausgesagt, um seinen Kollegen zu decken.

2. Am 01.09.2017 erfolgte eine Disziplinaranzeige der Dienstbehörde Landespolizeidirektion XXXX (LPD) gegen den BF.2. Am 01.09.2017 erfolgte eine Disziplinaranzeige der Dienstbehörde Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD) gegen den BF.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.09.2017 wurde der BF von der Disziplinarkommission (DK) suspendiert. Der Spruch lautet (Auszug, Anonymisierung durch BVwG):

"Inspektor [BF] ist verdächtig:

1. Er habe es am 06. Mai 2017 in der Zeit von ca. 01:38 bis 01:41 Uhr als Beamter der Polizeiinspektion [ ] unterlassen, der regungslos am Boden liegenden stark betrunkenen [R.] - nachdem diese unmittelbar zuvor von seinem Kollegen Inspektor [L.] zu Boden gestoßen worden und mit dem Kopf auf dem Betonboden aufgeschlagen war - Erste Hilfe zu leisten, oder für Hilfe zu sorgen und den Tatort in diesem Zeitraum, ohne sich um das Opfer zu kümmern und ohne wichtigen Grund verlassen.

2. Er habe am 14. Mai 2017, in der Zeit von 13:58 bis 14:30 Uhr, im Dienst im Stadtpoli-zeikommando [ ], bei seiner förmlichen Vernehmung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung falsch ausgesagt, indem er wahrheitswidrig angab:

a. [R.] habe seinen Kollegen Insp [L.] unmittelbar vor dessen Gewaltanwendung mehrfach an die Brust ‚getatscht‘.

b. Insp [L.] habe [R.] an beiden Oberarmen leicht erfasst und sie maßhaltend und langsam zurückgeschoben, aber nicht gestoßen.

c. Er und Insp [L.] hätten [R.] sofort nachdem sie zu Boden gestürzt war angesprochen und ihr aufgeholfen.

Der Beamte ist daher - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortlichkeit nach §§ 95, 288 und 299 StGB - verdächtig seine Dienstpflichten nachDer Beamte ist daher - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortlichkeit nach Paragraphen 95, 288 und 299 StGB - verdächtig seine Dienstpflichten nach

§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,• Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,

§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und• Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und

§ 44 Abs. 1 BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."• Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben."

Zum Sachverhalt wurde im Wesentlichen im Bescheid das Folgende festgestellt (Kürzung auf das Wesentliche und Anonymisierung durch BVwG):

"Der Disziplinarbeschuldigte verrichtete am 05. Mai gemeinsam mit Insp [L.] Dienst und war als Streifenbesatzung eingeteilt. Um ca. 01:15 Uhr erhielt diese Streife von der Einsatzzentrale den Auftrag einen Einsatz betreffend einer Körperverletzung im Cafe ‚[ ]‘, in [ ], Hauptplatz 1, zu übernehmen. Am Einsatzort wurden die einschreitenden Polizeibeamten nach Abschluss, bzw. kurz vor Abschluss der eigentlichen Amtshandlung von der offenbar alkoholisierten [R.] beschimpft bzw. belästigt. Aus der vorgelegten

Videoaufzeichnung ohne Ton ergibt sich folgender Ablauf:

Zeit: Ereignis:

01:38:00 Die Frau folgt den beiden Polizeibeamten in Richtung des - soweit beurteilbar- ca. 20-25 m vor dem Lokal abgestellten Dienstfahrzeug. Eine weitere männliche Person ( XXXX [Anm. BVwG im Folgenden als O. bezeichnet]) geht ebenfalls in Richtung des Dienstautos. Auf dem Weg dorthin halten sie und die Polizisten zweimal an. Es ist erkennbar, dass [R.] auf die Beamten einredet. Sie attackiert sie aber nicht und wirkt auch sonst weder aggressiv, noch gefährlich.01:38:00 Die Frau folgt den beiden Polizeibeamten in Richtung des - soweit beurteilbar- ca. 20-25 m vor dem Lokal abgestellten Dienstfahrzeug. Eine weitere männliche Person ( römisch 40 [Anm. BVwG im Folgenden als O. bezeichnet]) geht ebenfalls in Richtung des Dienstautos. Auf dem Weg dorthin halten sie und die Polizisten zweimal an. Es ist erkennbar, dass [R.] auf die Beamten einredet. Sie attackiert sie aber nicht und wirkt auch sonst weder aggressiv, noch gefährlich.

01:38:36 Kurz vor dem Dienstfahrzeug bleiben die Beamten neuerlich stehen und reden mit der Frau. Der Abstand zu Insp [L.] ist gering. Dieser dreht sich zunächst von der Frau weg und macht drei kurze Schritte weg von ihr, wobei sie ihm folgt. Sodann dreht er sich um und versetzt der Frau mit beiden Händen einen erkennbaren kräftigen Stoß gegen den Oberkörper. Es ist nicht ersichtlich, dass die Frau den Beamten zuvor attackieren wollte; auch ein starkes Gestikulieren ist auf der Videosequenz - die Frau dreht der Kamera den Rücken zu - nicht erkennbar. Die Frau kommt sofort rücklings zu Sturz und schlägt mit dem Kopf am Beton- oder Asphaltboden auf und dreht sie sich um 01:38:38 in Bauchlage. Wenige Sekunden darauf - um 01:38:45 - verlassen beide Beamten gemeinsam mit [O.] den Tatort. [R.] bleibt weiter regungslos am Boden liegen.

01:40:25 Die Beamten kommen zurück zum Tatort, gehen um die Frau herum und schauen sie an. Einer der Beamten zieht sich Handschuhe an.

01:40:48 Die Frau wird angefasst und in Rückenlage gebracht. Sie ist immer noch regungslos. Danach entfernen sie sich etwas und gehen um die Frau herum. Es sind keinerlei Erste-Hilfe Handlungen erkennbar 01:41:28 Die Frau bewegt sich.

01:41:50 Die Beamten setzen die Frau auf einen Stuhl.

Die Rettung wurde vom Disziplinarbeschuldigten, bzw. dem Streifenpartner alarmiert. [R.] erstattete am 06. Mai 2017, um 02:05 Uhr, bei der Stadt- und Bezirksleitstelle [ ] die Anzeige, dass sie sich im Rettungswagen befinde, weil sie von zwei Polizeibeamten niedergeschlagen worden sei (Aufzeichnungsprotokoll der SLS vom 05.05.2017). Sie erlitt eine oberflächliche, fingernagelgroße Abschürfung am Kopf. Der Verletzungsgrad ist leicht.

Zu Punkt 2.

Der Disziplinarbeschuldigte [BF] wurde vom Vorgesetzten Stadtpolizeikommandanten Oberstleutnant Mag. XXXX [Anm. BVwG im Folgenden als H. bezeichnet] am 14. Mai 2017 in der Zeit von 13:58 bis 14:30 Uhr als Zeuge in dieser Sache vernommen. Dabei gab er wörtlich an:Der Disziplinarbeschuldigte [BF] wurde vom Vorgesetzten Stadtpolizeikommandanten Oberstleutnant Mag. römisch 40 [Anm. BVwG im Folgenden als H. bezeichnet] am 14. Mai 2017 in der Zeit von 13:58 bis 14:30 Uhr als Zeuge in dieser Sache vernommen. Dabei gab er wörtlich an:

‚Wir wollten dann beide zum Dienstwagen gehen, aber [R.] schrie uns nach, dass wir keine echten Polizisten wären, nichts zu sagen hätten und ging uns nach. Insp. [L.] drehte sich zu [R.] um und sagte zu ihr, wenn sie jetzt nicht ihr Verhalten einstellt, wird sie festgenommen. Daraufhin überkreuzte [R.] ihre Arme an den Handgelenken und tatschte mehrfach an die Brust von Insp [L.] und sagte zu diesem: "So du Trottel, nimm mich fest". Dann hat Insp [L.] [R.], die ja nur mehr 20 cm von ihm entfernt stand und damit neben dem Sicherheitsabstand auch den persönlichen Abstand zu Insp. [L.] negierte, [R.] an beiden Oberarmen leicht erfasst und [R.] zurückgeschoben bzw. zurückgedrängt. Das ist aber maßhaltend und langsam passiert, er hat sie nicht zurückgestoßen. [R.] ist daraufhin zwei bis drei Schritte zurückgegangen und ist dann gestolpert und nach hinten gefallen. [R.] hat sich dann sofort, als sie nach hinten fiel, auf den Bauch gedreht und wir dachten zuerst, sie simuliert eine Verletzung, weil sie dann regungslos liegen blieb. Dann haben wir sie sofort angesprochen und ihr aufgeholfen. Dann haben wir gesehen, dass [R.] am Hinterkopf blutet. Insp. [L.] hat dann über Funk die Rettung angefordert.‘

Tatsächlich ist aus der Videodokumentation nicht ersichtlich, dass [R.] den einschreitenden Polizeibeamten Insp [L.] mehrfach an die Brust "tatschte". Entgegen der Aussage des Disziplinarbeschuldigten zeigt die Videoaufzeichnung einen deutlichen, durchaus kräftigen Stoß, durch welchen [R.] sofort zu Boden stürzte und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug. Dennoch haben beide Beamten - entgegen der Aussage des Disziplinarbeschuldigten - danach den Tatort für mehrere Minuten verlassen und die regungslos am Boden liegende und stark betrunkene Frau liegen gelassen, ohne sich um sie zu kümmern und ohne zu überprüfen, ob sie verletzt ist, oder ob allenfalls sogar eine Gefahr durch Erbrochenes drohen könnte.

Bericht über Zwangsmittelanwendung

Die PI [ ] meldete den Vorfall am 13. Mai 2017, GZ [ ], der LPD [ ]. Der im Bericht wiedergegebene Sachverhalt stützt sich offensichtlich auf die Angaben der beiden Beamten und steht im Widerspruch zur Videodokumentation.

Vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen Insp [L.]

Aufgrund der Verletzungen und der Anwendung von Körperkraft (Zwangsmittelanwendung), wurden Ermittlungen durch die Vorgesetzte Dienststelle durchgeführt und der StA [ ] ein Anlassbericht vorgelegt. Die StA [ ] stellte das Strafverfahren gegen Insp [L.] am 29. Mai 2017 - GZ [ ]- aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beweislage ein. Ende Juni/Anfang Juli 2017 wurde dem SPK [ ] anonym ein Videomitschnitt der Amtshandlung der beiden Beamten übermittelt, woraufhin neuerlich Ermittlungen eingeleitet wurden. Das Video wurde auch den Medien zugespielt.

[ ]"

Die DK beurteilte den vorliegenden Sachverhalt unter Würdigung der Aussagen der Zeugen R. und O., der vom BF vorgelegten Stellungnahme einer Sachverständigen sowie der beiden Beamten selbst rechtlich wie folgt (Kürzung auf das Wesentliche und Anonymisierung durch BVwG):

"Zum Vorliegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reicht es für die Einleitung des Verfahrens aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei ‚Verdacht‘ mehr als eine bloße Vermutung ist. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen - nach der Lebenserfahrung - auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Dies ist im konkreten Fall eindeutig gegeben. Laut derzeit vorliegender Akten- und Beweislage begründet die Amtsführung des Disziplinarbeschuldigten derzeit den Verdacht des Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung nach 95 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 StGB, sowie des Vergehens der Begünstigung nach § 299 StGB, wobei ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Ob diese Tatbestände tatsächlich vorliegen wird im strafgerichtlichen Verfahren zu beurteilen sein, an dessen Ausgang die Disziplinarkommission gem. § 95 Abs. 2 BDG gebunden ist. Die Disziplinarkommission hat die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren zu führen, zur Kenntnis zu nehmen und auf Basis dieser staatsanwaltlichen Entscheidung lediglich zu prüfen, ob sich zum Zeitpunkt der Entscheidung ausreichende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Tatbestände ergeben, welche den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung begründen. Es ist zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht die Aufgabe der Disziplinarkommission, den vorliegenden Sachverhalt einer umfassenden strafrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Der Disziplinarkommission ist es im Zusammenhang mit § 114 BDG auch verwehrt, eigenständige, in die Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden eingreifende Ermittlungen durchzuführen, dies ist ausschließlich Sache der dazu berufenen Behörden.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reicht es für die Einleitung des Verfahrens aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei ‚Verdacht‘ mehr als eine bloße Vermutung ist. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen - nach der Lebenserfahrung - auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Dies ist im konkreten Fall eindeutig gegeben. Laut derzeit vorliegender Akten- und Beweislage begründet die Amtsführung des Disziplinarbeschuldigten derzeit den Verdacht des Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung nach 95 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, StGB, sowie des Vergehens der Begünstigung nach Paragraph 299, StGB, wobei ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Ob diese Tatbestände tatsächlich vorliegen wird im strafgerichtlichen Verfahren zu beurteilen sein, an dessen Ausgang die Disziplinarkommission gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG gebunden ist. Die Disziplinarkommission hat die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren zu führen, zur Kenntnis zu nehmen und auf Basis dieser staatsanwaltlichen Entscheidung lediglich zu prüfen, ob sich zum Zeitpunkt der Entscheidung ausreichende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Tatbestände ergeben, welche den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung begründen. Es ist zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht die Aufgabe der Disziplinarkommission, den vorliegenden Sachverhalt einer umfassenden strafrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Der Disziplinarkommission ist es im Zusammenhang mit Paragraph 114, BDG auch verwehrt, eigenständige, in die Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden eingreifende Ermittlungen durchzuführen, dies ist ausschließlich Sache der dazu berufenen Behörden.

Der Disziplinarbeschuldigte ist durch die Erhebungen des SPK [ ], bzw. des Landes-kriminalamtes in Verbindung mit der vorgelegten Videoaufzeichnung verdächtig, eine betrunkene Frau - welche durch Gewaltanwendung seines Streifenpartners zu Boden gestoßen und verletzt worden war - ohne irgendeine Erste-Hilfe-Leistung liegengelassen und sich vom Vorfallsort (Tatort) mehrere Minuten entfernt zu haben. Dies begründet – über Art. 3 EMRK hinausgehend - den konkreten Verdacht der Begehung des Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung. Seine Angaben bei seiner förmlichen Einvernahme am 14. Mai 2017 über den Ablauf der Amtshandlung, bzw. der Ereignisse, stehen im deutlichen Widerspruch zur vorhandenen Videoaufzeichnung. Entgegen seiner Aussage ist im Video kein aggressives Verhalten, oder wildes Gestikulieren der Frau erkennbar. Auch seine Aussage, die Frau sei nur leicht erfasst und weggeschoben worden hält den im Video dokumentierten Tatsachen nicht stand, sondern ist ein deutlicher, durchaus kräftiger Stoß erkennbar, der die Frau sofort zu Boden bringt. Keinesfalls kann aus dem Video abgeleitet werden, dass sich die Frau absichtlich fallen ließ, oder sie erst beim Zurückweichen gestolpert wäre. Letztlich hat der Disziplinarbeschuldigte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme klar ausgesagt, dass man der Frau sofort aufgeholfen habe. Dass sowohl er, als auch sein Kollege den Tatort mehrere Minuten (siehe zeitlichen Ablauf oben) verließen und die stark betrunkene, regungslos am Boden liegende Frau einfach liegen ließen, wird von ihm - offenbar um seinen Kollegen vor Strafverfolgung zu schützen - verschwiegen. Seine falsche Aussage hat dann auch tatsächlich zu einer tatsachenwidrigen Meldung über die Zwangsmittelanwendung, einem tatsachenwidrigen Bericht an die StA [ ] und dadurch zur Einstellung des Strafverfahrens gegen Insp [L.] geführt. Dies begründet den Verdacht der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 3 StGB, sowie der Begünstigung nach § 299 StGB.Der Disziplinarbeschuldigte ist durch die Erhebungen des SPK [ ], bzw. des Landes-kriminalamtes in Verbindung mit der vorgelegten Videoaufzeichnung verdächtig, eine betrunkene Frau - welche durch Gewaltanwendung seines Streifenpartners zu Boden gestoßen und verletzt worden war - ohne irgendeine Erste-Hilfe-Leistung liegengelassen und sich vom Vorfallsort (Tatort) mehrere Minuten entfernt zu haben. Dies begründet – über Artikel 3, EMRK hinausgehend - den konkreten Verdacht der Begehung des Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung. Seine Angaben bei seiner förmlichen Einvernahme am 14. Mai 2017 über den Ablauf der Amtshandlung, bzw. der Ereignisse, stehen im deutlichen Widerspruch zur vorhandenen Videoaufzeichnung. Entgegen seiner Aussage ist im Video kein aggressives Verhalten, oder wildes Gestikulieren der Frau erkennbar. Auch seine Aussage, die Frau sei nur leicht erfasst und weggeschoben worden hält den im Video dokumentierten Tatsachen nicht stand, sondern ist ein deutlicher, durchaus kräftiger Stoß erkennbar, der die Frau sofort zu Boden bringt. Keinesfalls kann aus dem Video abgeleitet werden, dass sich die Frau absichtlich fallen ließ, oder sie erst beim Zurückweichen gestolpert wäre. Letztlich hat der Disziplinarbeschuldigte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme klar ausgesagt, dass man der Frau sofort aufgeholfen habe. Dass sowohl er, als auch sein Kollege den Tatort mehrere Minuten (siehe zeitlichen Ablauf oben) verließen und die stark betrunkene, regungslos am Boden liegende Frau einfach liegen ließen, wird von ihm - offenbar um seinen Kollegen vor Strafverfolgung zu schützen - verschwiegen. Seine falsche Aussage hat dann auch tatsächlich zu einer tatsachenwidrigen Meldung über die Zwangsmittelanwendung, einem tatsachenwidrigen Bericht an die StA [ ] und dadurch zur Einstellung des Strafverfahrens gegen Insp [L.] geführt. Dies begründet den Verdacht der Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 3 StGB, sowie der Begünstigung nach Paragraph 299, StGB.

Die Rechtfertigung beider einschreitender Beamten, das Liegenlassen der Frau sei notwendig gewesen, weil man zunächst [O.] schützen und zum Taxi begleiten musste, ist für den erkennenden Senat der Disziplinarkommission eine bloße Schutzbehauptung. Auf dem Video ist klar erkennbar, dass die Frau mit dem Kopf auf einem harten Boden (Beton oder Asphalt) aufschlägt und sodann regungslos liegenbleibt,

Eine sofortige Erste-Hilfe Leistung, bzw. Überprüfung, ob sie Hilfe braucht, bzw. auch ein sofortiges Aufhelfen hätte absolute Priorität gehabt. Selbst wenn eine Erste-Hilfe-Leistung nicht notwendig gewesen wäre, hätte man die Frau nicht einfach liegenlassen dürfen, sondern sie zumindest aufheben und auf einen Stuhl setzen müssen. Zu beachten ist in diesem Kontext vor allem, dass die Frau offenbar stark betrunken war (was auch in der Verwaltungsstrafanzeige [ ] vom 12.07.2017 durch den Anzeiger Insp [BF] mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht wird), wodurch sich - zumal sie am Boden lag - jederzeit eine Gefährdung durch Erbrochenes hätte ergeben können. Auch das hätten die Beamten - denen der Zustand der Frau ja bekannt war und die auch gesehen hatten, bzw. sehen mussten, dass sie bei ihrem durch Insp [L.] verursachten Sturz mit dem Kopf auf dem harten Beton- bzw. Asphaltboden aufgeschlagen war - berücksichtigen müssen. Dass das Begleiten einer Person zu einem Taxi vordringlicher sein soll, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Insofern sind auch die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen [O.] (vom 30. August 2017) für dieses Verfahren ohne Relevanz. Es ist Aufgabe der einschreitenden Beamten, sachlich und rechtlich korrekt zu entscheiden, welche unmittelbar notwendige Maßnahme vordringlich zu erledigen ist. Die Beamten hätten die Frau keinesfalls allein am Boden liegen lassen dürfen. Ob sie nach dem Sturz, am Boden liegend - wie vom Zeugen [O.] in seiner dritten Aussage angegeben - die Beamten noch beschimpfte, ist aus dem Video allein nicht erkennbar. Diesbezüglich werden die Erhebungen des Strafgerichtes, bzw. der Staatsanwaltschaft abzuwarten sein.

Insgesamt ist festzustellen, dass es sich um eine Routine-Amtshandlung handelte, die in der täglichen polizeilichen Praxis ständig vorkommt und von den Polizeibeamten - auch wenn sie Provokationen ausgesetzt sind - professionell bewältigt werden muss. Es mag schon sein, dass die Provokationen, oder Beschimpfungen der [R.] intensiv gewesen sind. Dafür steht aber den einschreitenden Beamten das Reglement des Verwaltungsstrafrechts zu Verfügung. Im konkreten Fall war § 82 SPG, allenfalls auch § 81 SPG anzuwenden und wäre - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auch eine Festnahme der Frau nach § 35 Ziffer 3 VStG durchaus denkbar gewesen. Dazu sind die Beamten - sofern die Voraussetzungen klar vorliegen - sogar verpflichtet. Liegt ein Angriff vor - wofür das Video aber keine Hinweise bietet - steht wiederum das Strafrecht zur Verfügung und bietet den einschreitenden Beamten den Schutz der §§ 269, 270 StGB. Wäre also ein tätlicher Angriff der Frau auf Insp [L.] - wie von ihm angedeutet - tatsächlich vorgelegen, hätte er die Verpflichtung gehabt sie der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und wohl auch die Möglichkeit sie zumindest vorübergehend festzunehmen. Allenfalls hätten die Polizeibeamten - sollten sie das Verhalten der Frau als nicht tatbestandsmäßig im Sinne einer Verwaltungsübertretung und als nicht aggressiv/gefährdend empfunden haben - sie einfach ignorieren und wegfahren können. [ ]Insgesamt ist festzustellen, dass es sich um eine Routine-Amtshandlung handelte, die in der täglichen polizeilichen Praxis ständig vorkommt und von den Polizeibeamten - auch wenn sie Provokationen ausgesetzt sind - professionell bewältigt werden muss. Es mag schon sein, dass die Provokationen, oder Beschimpfungen der [R.] intensiv gewesen sind. Dafür steht aber den einschreitenden Beamten das Reglement des Verwaltungsstrafrechts zu Verfügung. Im konkreten Fall war Paragraph 82, SPG, allenfalls auch Paragraph 81, SPG anzuwenden und wäre - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auch eine Festnahme der Frau nach Paragraph 35, Ziffer 3 VStG durchaus denkbar gewesen. Dazu sind die Beamten - sofern die Voraussetzungen klar vorliegen - sogar verpflichtet. Liegt ein Angriff vor - wofür das Video aber keine Hinweise bietet - steht wiederum das Strafrecht zur Verfügung und bietet den einschreitenden Beamten den Schutz der Paragraphen 269, 270, StGB. Wäre also ein tätlicher Angriff der Frau auf Insp [L.] - wie von ihm angedeutet - tatsächlich vorgelegen, hätte er die Verpflichtung gehabt sie der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und wohl auch die Möglichkeit sie zumindest vorübergehend festzunehmen. Allenfalls hätten die Polizeibeamten - sollten sie das Verhalten der Frau als nicht tatbestandsmäßig im Sinne einer Verwaltungsübertretung und als nicht aggressiv/gefährdend empfunden haben - sie einfach ignorieren und wegfahren können. [ ]

Zum Vorliegen der Voraussetzung des § 112 Abs. 1 BDGZum Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 112, Absatz eins, BDG

Der erkennende Senat ist der Meinung, dass sich aus dem Vorwurf der unterlassenen Hil-feleistung, sowie der falschen Beweisaussage bei seiner förmlichen Vernehmung und der daraus folgenden wahrscheinlichen Begehung der Vergehen nach §§ 95, 288, 299 StGB, sowie der weiteren ihm nach derzeitiger Aktenlage anzulastenden dienstrechtlich relevanten Tathandlungen auch der Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG ergibt. Aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen ergibt sich derzeit ein bedenkliches Bild des Disziplinarbeschuldigten und seines Verhaltens. Damit wird sich aber auch die Frage stellen, ob es für den Dienstgeber noch vertretbar sein kann, ihn weiterhin als Polizist im öffentlichen Dienst zu verwenden, oder ob die schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen, derer er derzeit verdächtig ist und welche im Kernbereich polizeilicher Aufgaben begangen wurden, dass zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer notwendige Vertrauen grundlegend und unwiederbringlich zerstört haben. Im konkreten Fall war besonders zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeschuldigte nach derzeitiger Verdachtslage eine zuvor von seinem Kollegen durch Gewaltanwendung zu Boden gestoßene, stark betrunkene und verletzte Frau in der Öffentlichkeit einfach am Boden liegen ließ und sich sogar einige Minuten vom Tatort entfernte. Danach sagte er bei seiner förmlichen Einvernahme falsch aus, was zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen seinen Kollegen (die Frau hatte Anzeige wegen Körperverletzung erstattet) führte. Er hat damit das Vertrauen des Dienstgebers, aber auch der Öffentlichkeit in die rechtmäßige Ausübung seines Amtes massiv beeinträchtigt. Es ist dem Dienstgeber derzeit nicht zumutbar, den - sein Fehlverhalten im Wesentlichen leugnenden - Disziplinarbeschuldigten weiterhin im Dienst zu verwenden; aufgrund des Ablaufs der Ereignisse und insbesondere auch des Verhaltens danach kann die Begehung weiterer Straftaten, bzw. Dienstpflichtverletzungen derzeit nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Ein professionelles und rechtstreues Verhalten ist derzeit nicht zu erwarten, weshalb eine Verwendung im Exekutivdienst aus präventiven Gründen nicht möglich ist. Im Hinblick auf das Strafverfahren muss auch sichergestellt werden, dass dem Beamten keine (dienstliche) Möglichkeit geboten wird, auf die Aussagen von Zeugen, bzw. anderen Beteiligten Einfluss zu nehmen. Dies erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund der teils als abgesprochen wirkenden Aussagen (siehe dazu die Ausführungen oben) als notwendig. Bei einem Belassen des Disziplinarbeschuldigten im Dienst wären - wegen der besonderen Schwere der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, welche derzeit auf eine gestörte Einstellung des Disziplinarbeschuldigten zu den rechtlich geschützten Werten hinweisen - insgesamt wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, nämlich die Ordnung des Dienstbetriebes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Erfüllung des gesetzlichen Auftrages.Der erkennende Senat ist der Meinung, dass sich aus dem Vorwurf der unterlassenen Hil-feleistung, sowie der falschen Beweisaussage bei seiner förmlichen Vernehmung und der daraus folgenden wahrscheinlichen Begehung der Vergehen nach Paragraphen 95, 288, 299, StGB, sowie der weiteren ihm nach derzeitiger Aktenlage anzulastenden dienstrechtlich relevanten Tathandlungen auch der Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG ergibt. Aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen ergibt sich derzeit ein bedenkliches Bild des Disziplinarbeschuldigten und seines Verhaltens. Damit wird sich aber auch die Frage stellen, ob es für den Dienstgeber noch vertretbar sein kann, ihn weiterhin als Polizist im öffentlichen Dienst zu verwenden, oder ob die schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen, derer er derzeit verdächtig ist und welche im Kernbereich polizeilicher Aufgaben begangen wurden, dass zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer notwendige Vertrauen grundlegend und unwiederbringlich zerstört haben. Im konkreten Fall war besonders zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeschuldigte nach derzeitiger Verdachtslage eine zuvor von seinem Kollegen durch Gewaltanwendung zu Boden gestoßene, stark betrunkene und verletzte Frau in der Öffentlichkeit einfach am Boden liegen ließ und sich sogar einige Minuten vom Tatort entfernte. Danach sagte er bei seiner förmlichen Einvernahme falsch aus, was zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen seinen Kollegen (die Frau hatte Anzeige wegen Körperverletzung erstattet) führte. Er hat damit das Vertrauen des Dienstgebers, aber auch der Öffentlichkeit in die rechtmäßige Ausübung seines Amtes massiv beeinträchtigt. Es ist dem Dienstgeber derzeit nicht zumutbar, den - sein Fehlverhalten im Wesentlichen leugnenden - Disziplinarbeschuldigten weiterhin im Dienst zu verwenden; aufgrund des Ablaufs der Ereignisse und insbesondere auch des Verhaltens danach kann die Begehung weiterer Straftaten, bzw. Dienstpflichtverletzungen derzeit nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Ein professionelles und rechtstreues Verhalten ist derzeit nicht zu erwarten, weshalb eine Verwendung im Exekutivdienst aus präventiven Gründen nicht möglich ist. Im Hinblick auf das Strafverfahren muss auch sichergestellt werden, dass dem Beamten keine (dienstliche) Möglichkeit geboten wird, auf die Aussagen von Zeugen, bzw. anderen Beteiligten Einfluss zu nehmen. Dies erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund der teils als abgesprochen wirkenden Aussagen (siehe dazu die Ausführungen oben) als notwendig. Bei einem Belassen des Disziplinarbeschuldigten im Dienst wären - wegen der besonderen Schwere der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, welche derzeit auf eine gestörte Einstellung des Disziplinarbeschuldigten zu den rechtlich geschützten Werten hinweisen - insgesamt wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, nämlich die Ordnung des Dienstbetriebes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Erfüllung des gesetzlichen Auftrages.

Ansehen des Amtes

Eine Belassung im Dienst wäre aufgrund der Schwere der Vorwürfe mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden, zumal die bestehende Verdachtslage im besonderen Maße geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei - aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer - wesentlich zu beeinträchtigen. Bereits die stattgefundene Berichterstattung in den Medien (Kleine Zeitung vom 22.08.2017, Kronen Zeitung vom 23.08.2017; ganz- bzw. halbseitig) haben dem Vertrauen in eine korrekte und professionelle Polizei geschadet. Bei einem Verbleib im Dienst wäre - wegen des bedenklichen Ausmaßes der in einem Gesamtzusammenhang zu beurteilenden Verhaltensweisen des Disziplinarbeschuldigten, welche derzeit auf eine deutlich gestörte Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten und seiner Dienstauffassung hinweisen - das Ansehen des Amtes nicht bloß gefährdet, sondern wesentlich beeinträchtigt. Letztlich würde eine weitere Dienstverrichtung ein fatales Signal an die Öffentlichkeit, aber auch an andere Beamten vermitteln; es entstünde der Eindruck, die Polizeibehörden stünden bedenklichem, strafgesetzlich relevantem Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter besonders nachsichtig gegenüber und würden Dienstpflichtverletzungen und Straftaten quasi bagatellisieren und nicht so ernst nehmen. Nur durch die Entfernung aus dem Dienst wird klar signalisiert, dass der Dienstgeber kein Verständnis für ein derartiges Verhalten eines mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestatteten Polizeibeamten hat. Nur dadurch wird klargestellt, dass bei derartigen Fehlverhalten eine Reaktion des Dienstgebers erfolgt und nur dadurch kann erreicht werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in eine professionelle Polizei bestehen bleibt. Bei einem Verbleib des Disziplinarbeschuldigten im Dienst würde man in der Öffentlichkeit das ohnehin verbreitete Klischee bedienen, dass unkündbaren Beamten nichts passieren könne. Solches widerspricht elementaren Interessen des Dienstgebers, der unbedingt darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei, erhalten bleibt. Eine weitere Dienstverrichtung würde in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben.

Die vorliegenden massiven Verdachtsmomente führen derzeit zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten, die seine Suspendierung als präventive Maßnahme - vor der endgültigen Klärung der Frage, ob er die Taten (Dienstpflichtverletzungen) tatsächlich begangen hat - zwingend notwendig macht."

5. Mit Schriftsatz vom 20.10.2017 (Postaufgabedatum vom selben Tag) erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde gegen den am 22.09.2017 zugestellten Suspendierungsbescheid der DK und beantragte seine Aufhebung, sowie die Aufnahme weiterer Beweise.

6. Die oa. Beschwerde wurde mit Schreiben vom 24.10.2017 dem BVwG vorgelegt und ist dort am 27.10.2017 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschuldigten/Beschwerdeführer

Der am 05.03.1992 geborene BF steht seit 01.12.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist. Er ist noch nicht definitiv gestellt. Sein bisheriges dienstliches und außerdienstliches Verhalten war untadelig und vorbildhaft. Er ist bis dato weder disziplinär noch strafrechtlich vorbestraft.

1.2. Zum vorläufig feststehenden Sachverhalt

Der BF versah gemeinsam mit seinem Kollegen am 05.05.2017 von 19:00 bis 07:00 Uhr am nächsten Tag Streifendienst. Um ca. 01:15 Uhr am 06.05. erhielt die Streife von der Einsatzzentrale den Auftrag einen Einsatz betreffend einer Körperverletzung im Cafe " XXXX " am Hauptplatz der Stadt XXXX zu übernehmen. Der Zeuge O. der von einer Polterrunde kam und sich mit mehreren anderen im Lokal aufhielt, hatte die Polizei gerufen, weil es im Lokal zu einer Rauferei mit einer Körperverletzung gekommen war, in die neben O. sein ebenfalls anwesender Onkel XXXX (D.) und mehrere andere Personen involviert waren. Am Einsatzort wurden der BF und sein Kollege L. nach Abschluss der eigentlichen Amtshandlung - in die sich die alkoholisierten R. (obwohl nicht davon betroffen) bereits mehrfach eingemengt, die Polizisten beschimpft und deren Autorität wegen ihrer Jugendlichkeit in Frage gestellt hatte – von diesen um 01:38:00 Uhr vor das Lokal gebeten, da sie damit nicht aufhörte (NS 11.09.2017 mit der Kellnerin des Cafes XXXX [P.], AS 174). Die R. hielt in ihrem Rausch die beiden Polizisten für keine richtigen Polizisten und wollte verhindern, dass sie "abhauen" (NS R. 10.05.2017, AS 183).Der BF versah gemeinsam mit seinem Kollegen am 05.05.2017 von 19:00 bis 07:00 Uhr am nächsten Tag Streifendienst. Um ca. 01:15 Uhr am 06.05. erhielt die Streife von der Einsatzzentrale den Auftrag einen Einsatz betreffend einer Körperverletzung im Cafe " römisch 40 " am Hauptplatz der Stadt römisch 40 zu übernehmen. Der Zeuge O. der von einer Polterrunde kam und sich mit mehreren anderen im Lokal aufhielt, hatte die Polizei gerufen, weil es im Lokal zu einer Rauferei mit einer Körperverletzung gekommen war, in die neben O. sein ebenfalls anwesender Onkel römisch 40 (D.) und mehrere andere Personen involviert waren. Am Einsatzort wurden der BF und sein Kollege L. nach Abschluss der eigentlichen Amtshandlung - in die sich die alkoholisierten R. (obwohl nicht davon betroffen) bereits mehrfach eingemengt, die Polizisten beschimpft und deren Autorität wegen ihrer Jugendlichkeit in Frage gestellt hatte – von diesen um 01:38:00 Uhr vor das Lokal gebeten, da sie damit nicht aufhörte (NS 11.09.2017 mit der Kellnerin des Cafes römisch 40 [P.], AS 174). Die R. hielt in ihrem Rausch die beiden Polizisten für keine richtigen Polizisten und wollte verhindern, dass sie "abhauen" (NS R. 10.05.2017, AS 183).

Vor dem Lokal hielt die R. den L. und den BF zweimal an, diskutierte mit ihnen und beschimpfte sie als Trottel und Idioten, wobei sie ihnen auch die Arme mit überkreuzten Handgelenken mit der Aufforderung sie festzunehmen, entgegenstreckte. Aufforderungen, Ruhe zu geben und zu verschwinden ignorierte sie. Bei der dritten Anhaltung kam sie dem Insp L. sehr nahe (geringer als Armlänge) und hatte die Arme wieder gekreuzt vor ihrem Körper. Dieser redete nocheinmal auf sie ein, drehte sich und machte drei kurze Schritte weg von ihr, wobei sie ihm folgte. Sodann drehte sich L. um und versetzte der R., die zu diesem Zeitpunkt die Arme unten hatte, mit beiden Händen einen Stoß gegen den Oberkörper oder die Schultern. Die R. torkelte zwei Schritte zurück, ruderte kurz mit den Armen und kam nach hinten zu Sturz. Sie viel auf den Rücken und schlug mit dem Kopf am Asphaltboden auf, drehte sich sofort auf die Seite und blieb dann regungslos liegen. Sie zog sich dabei eine leicht blutende Wunde am Hinterkopf zu (oberflächliche, fingernagelgroße Abschürfung der Kopfhaut, die nicht genäht werden musste; CT unauffällig, [Aussage des behandelnden Arztes, AS 55; Ambulanzkarte, AS 127]), die aber zunächst weder von ihr selbst noch vom BF oder dem L. bemerkt wurde.

Ob sie, wie der Zeuge O. ausgesagt hat, ansprechbar war, sich beschwerte und der BF sie aufforderte aufzustehen, worauf sie gesagt habe, sie sollten verschwinden oder zu diesem Zeitpunkt bewusstlos war, steht nicht fest (NS O., 30.08.2017, AS 164). Der L. sagte dazu bei seiner Befragung am 07.08.2017 (NS, AS 83) aus, sie habe aufgelacht und sei aus Trotz liegen geblieben. Der Vorfall wurde von der Außenkamera des Lokals ohne Ton gefilmt und ist darauf nach dem auf die Seite drehen, keinerlei Bewegung der R. zu erkennen.

Der BF sprach bei seiner Befragung vom selben Tag ebenfalls davon, dass sie gelacht habe, bei Bewusstsein und ansprechbar gewesen sei (NS, AS 91). Er und sein Kollege L. hätten daher keinen Grund für eine unmittelbare Hilfeleistung gesehen und den Zeugen O., der sie darum gebeten habe – weil er Angst gehabt habe, von den Leuten mit denen er davor im Lokal in Streit geraten war und die das Lokal noch vor Eintreffen der Polizei verlassen hatten, neuerlich attackiert zu werden – zum Taxistand begleitet. Als sie danach (nach ca. zwei Minuten) zurückgekommen seien, sei sie immer noch dort gelegen und habe sich geweigert aufzustehen.

Bei einer ersten Befragung, gab der BF dazu an, der Kollege L. habe die R. "bei den Oberarmen leicht erfasst und zurückgeschoben bzw. zurückgedrängt" und nicht "zurückgestoßen". Sie hätten zuerst gedacht als sie regungslos dalag, dass sie simuliere. Dann hätten sie sie "sofort angesprochen und ihr aufgeholfen" (NS 14.05.2017, AS 69). Auf diese Aussage angesprochen, gab er an bei der erste Einvernahme sei es hauptsächlich darum gegangen wie die Verletzung zustande gekommen sei und nicht um die Hilfeleistung, deshalb habe er dies in der Niederschrift nicht korrigieren lassen (NS 07.08.2017, AS 93).

Fest steht, wenige Sekunden nach dem Sturz - um 01:38:45 Uhr - verließen beide Beamten gemeinsam mit dem O. die am Boden liegende R.. Sie drehten sich dabei mehrfach um und blickten zurück, aber keiner ging davor näher zu der regungslos am Boden liegen R..

Zum Verlassen des Tatortes, hatte der Zeuge O. bei seinen ersten Einvernahme (NS 02.06.2017 durch den Mitbeteiligten L. [!]), den gesamten Vorfall mit der R. überhaupt nicht erwähnt und lediglich kurz angeführt, er habe sich, nachdem sich die Lage nach Eintreffen der Polizei beruhigt habe, zum Taxistand begeben und sei nach Hause gefahren. Weiters gab er an, zwar mittelmäßig bis stark betrunken gewesen zu sein, jedoch keine Erinnerungslücken zu haben. Fest steht, dass er bei dieser Einvernahme nach dem Vorfall nicht gefragt wurde und das Video zeigt, dass die beiden Polizisten mit ihm gemeinsam am Streifenwagen vorbeigehen und den Tatort verlassen, bevor sie ohne ihn wieder zurückkehren.

Bei der zweiten Einvernahme als Zeuge (NS 05.08.2017, AS 105), gab der O. konkret angesprochen auf den Vorfall vor dem Lokal an, er sei stark betrunken gewesen und könne sich daran nicht erinnern. Er könne sich auch nicht erinnern, die Polizisten gebeten zu haben ihn zu begleiten.

Bei der dritten Einvernahme als Beschuldigter (NS 30.08.2017, AS), gestand er ein, er habe aus Angst irgendwo hineingezogen zu werden, die Erinnerungslücken nur vorgetäuscht, er wolle nach Beratung mit seinem Anwalt und seiner Gattin nun die Wahrheit sagen. Sodann gab er im Wesentlichen an, die R. habe bereits im Lokal gestänkert, sei den Polizisten nach draußen gefolgt, habe diese beschimpft, Aufforderungen sich ruhig zu verhalten und zu verschwinden habe sie ignoriert. Einer der Polizisten habe sie schließlich mit beiden Händen an den Schultern "weggeschupft". Sie sei rücklings umgefallen, habe sich auf die Seite gedreht, liegen geblieben und sich beschwert. Einer der Polizisten habe sie aufgefordert aufzustehen, sie habe gesagt, sie sollten verschwinden. Nachdem sie gesehen hätten, dass sie nicht verletzt gewesen sei, hätten die Polizisten ihn zum Taxistand begleitet, damit ihm nichts passiere.

Fest steht, um 01:40:25 Uhr kam der BF gemeinsam mit L. zurück zur R. Sie gingen um sie herum und schauten sie an. Einer der Beamten zog sich Handschuhe an. Um 01:40:48 Uhr wurde die R. in Rückenlage gebracht, ihre Haare und die Handtasche die sie um den Hals hatte von einem der Polizisten gerichtet. Die R. zeigte auf dem Video keinerlei Reaktion. Die Polizisten entfernen sich etwas und gingen um die R. herum, beobachteten Sie, leisteten aber keine Hilfe. Um 01:41:28 Uhr bewegte sich die R.. Die Polizisten setzen sie um 01:41:50 Uhr auf einen Stuhl und der L. verständigte um 01:42 Uhr die Rettung.

Als die Rettung eintraf, beschimpfte die R. verbal angriffig und ordinär sowohl die Sanitäter als auch die Polizisten und weigerte sich, sich versorgen zu lassen und ins Krankenhaus gebracht zu werden. Erst nach längerem Zureden stieg sie in den Rettungswagen (NS der Rettungssanitär, AS 170, 178), wo sie um 02:05 Uhr telefonisch bei der Stadt- und Bezirksleitstelle der Polizei [ ] die Anzeige erstattet, dass sie von zwei Polizeibeamten niedergeschlagen worden sei (Aufzeichnungsprotokoll der SLS vom 05.05.2017).

Am 06.05.2017 um 05:30 Uhr meldete der L. den Vorfall an seiner Dienststelle und der stellvertretende Inspektionskommandant verfasste aufgrund dieser Meldung am 13.05.2017 einen Bericht über die Anwendung von Zwangsmitteln (AS 125). In dem Bericht ist ausgeführt, dass die R. die Beamten beschimpft, sie lächerlich gemacht und sich aggressiv verhalten habe, wobei sie L. auch zur Seite gestoßen habe. Sie habe ihr Verhalten trotz mehrfacher Abmahnung nicht eingestellt und sich draußen vor dem Lokal in aggressiver Weise und mit ihren Armen vor dem Gesicht herumfuchtelnd, dem L. genähert. Dieser habe sie an den Schultern haltend zurückgedrückt, um Distanz zu gewinnen. Daraufhin sei die R. ein paar Schritte zurückgegangen, habe offenbar aufgrund ihrer starken Alkoholisierung das Gleichgewicht verloren und sei nach hinten zu Sturz gekommen, wobei sie sich eine leicht blutende Wunde am Hinterkopf zugezogen habe. Von den Beamten sei sofort Erste Hilfe geleistet und die Rettung verständigt worden.

Am 14.05.2017 wurde der BF vom Leiter des Kriminalreferates Obstlt Mag. H. als Zeuge zu dem Vorfall einvernommen, in dem er den Vorfall im Kern wie folgt schilderte (AS 65, Hervorhebungen durch BVwG):

"[ ] Wir wollten dann beide zum Dienstwagen gehen, aber [R.] schrie uns nach, dass wir keine echten Polizisten wären, nichts zu sagen hätten und ging uns nach. Insp. [L.] drehte sich zu [R.] um und sagte zu ihr, wenn sie jetzt ihr Verhalten nicht einstellt, wird sie festgenommen. Daraufhin überkreuzte [R.] ihre Arme an den Handgelenken und tatschte mehrfach an die Brust von Insp. [L.] und sagte zu diesem: ‚So du Trottel, nimm mich fest.‘ Dann hat Insp. [L.] [R.], die ja nur mehr ca. 20 cm von ihm entfernt stand und damit neben dem Sicherheitsabstand auch den persönlichen Abstand zu Insp. [L.] negierte, [R.] an beiden Oberarmen leicht erfasst und [R.] zurückgeschoben bzw. zurückgedrängt. Das ist aber maßhaltend und langsam passiert, er hat sie nicht zurückgestoßen. [R.] ist daraufhin zwei bis drei Schritte zurückgegangen und ist dann gestolpert und nach hinten gefallen. [R.] hat sich dann sofort, als sie nach hinten fiel, auf den Bauch gedreht und wir dachten zuerst, sie simuliert eine Verletzung, weil sie dann regungslos liegen blieb. Dann haben wir sie sofort angesprochen und ihr aufgeholfen. Dann haben wir gesehen, dass [R.] am Hinterkopf blutet. Insp. [L.] hat dann über Funk die Rettung angefordert. [ ]"

Am 29.05.2017 wurde offenbar aufgrund dieser Berichte, das routinemäßig eingeleitete Verfahren gegen L. wegen Körperverletzung im Zuge einer Amtshandlung eingestellt. Als Begründung wurde von der StA angeführt, dass die Gewaltanwendung aufgrund des aggressiven Verhaltens gerechtfertigt gewesen und keine Anhaltspunkte bestünden, dass das Wegschieben angesichts der Alkoholisierung kausal für den Sturz gewesen sei (AS 137).

Am 12.07.2017 verfasst der BF eine Verwaltungsstrafanzeige nach dem Landes-Sicherheitsgesetz und nach § 82 Abs 1 SPG (AS 131) gegen R.. Darin wird im Wesentlichen detailliert beschrieben, wie die R. die genannte Amtshandlung in aggressiver Weise mehrfach gestört habe und L. diese bereits im Lokal habe wegdrücken müssen, weil sie die Distanz auf unter 50 cm verkürzt habe. Draußen vor dem Lokal sei es – nachdem ihr eine Anzeige angedroht worden sei – in ähnlichem Ton von ihr weitergegangen. Sie habe schließlich die Handgelenke gekreuzt, so als ob sie Handfesseln hätte, sei mit ihrem Gesicht auf 30 cm an den L. herangekommen und habe unmittelbar vor dessen Gesicht wild gestikuliert. L. habe die R. daraufhin maßhaltend mit beiden Armen weggedrückt, um die Distanz wieder herzustellen. Sie sei rückwärtsgehend nach ca. 3 – 4 Schritten aufgrund ihrer Alkoholisierung gestolpert, auf den Asphalt gestürzt, habe sich auf den Bauch gedreht und sei vorerst regungslos liegengeblieben. Als sie sie angesprochen und ihr wieder hochgeholfen hätten, sei eine blutende Wunde am Hinterkopf festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich ruhig verhalten und sei die Rettung verständigt worden.Am 12.07.2017 verfasst der BF eine Verwaltungsstrafanzeige nach dem Landes-Sicherheitsgesetz und nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG (AS 131) gegen R.. Darin wird im Wesentlichen detailliert beschrieben, wie die R. die genannte Amtshandlung in aggressiver Weise mehrfach gestört habe und L. diese bereits im Lokal habe wegdrücken müssen, weil sie die Distanz auf unter 50 cm verkürzt habe. Draußen vor dem Lokal sei es – nachdem ihr eine Anzeige angedroht worden sei – in ähnlichem Ton von ihr weitergegangen. Sie habe schließlich die Handgelenke gekreuzt, so als ob sie Handfesseln hätte, sei mit ihrem Gesicht auf 30 cm an den L. herangekommen und habe unmittelbar vor dessen Gesicht wild gestikuliert. L. habe die R. daraufhin maßhaltend mit beiden Armen weggedrückt, um die Distanz wieder herzustellen. Sie sei rückwärtsgehend nach ca. 3 – 4 Schritten aufgrund ihrer Alkoholisierung gestolpert, auf den Asphalt gestürzt, habe sich auf den Bauch gedreht und sei vorerst regungslos liegengeblieben. Als sie sie angesprochen und ihr wieder hochgeholfen hätten, sei eine blutende Wunde am Hinterkopf festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich ruhig verhalten und sei die Rettung verständigt worden.

Die Videoaufzeichnung (die sich die R. bereits ein bis zwei Wochen nach dem Vorfall besorgt hatte; [lt. NS der Kellnerin, AS 172]) wurde in der Folge in verkürzter Form (es war im Wesentlichen nur die Sequenz kurz vor dem Umstoßen der R. und das Weggehen der zwei Polizisten mit dem O. zu sehen) im August den Medien (Kleine Zeitung, Kurier, Kronen Zeitung und Österreich) zugespielt, welche sehr polizeikritische Berichte veröffentlichten, die bis zur Unterstellung einer Unterdrucksetzung des Zeugen O. gingen. (AS 43 – 49, 185, 267 ff). Schließlich griff auch noch die Lokalpolitik teils für teils gegen die Polizei öffentlich Partei (AS 278a), worüber wieder die Medien berichteten.

Die StA leitete daraufhin Ermittlungen gegen den L. (§§ 83, 313 StGB) und zusätzlich gegen den BF (§§ 95, 288, 299 StGB) und den Zeugen O. (§ 288 StGB) ein, die bis dato noch nicht abgeschlossen sind.Die StA leitete daraufhin Ermittlungen gegen den L. (Paragraphen 83, 313, StGB) und zusätzlich gegen den BF (Paragraphen 95, 288, 299, StGB) und den Zeugen O. (Paragraph 288, StGB) ein, die bis dato noch nicht abgeschlossen sind.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Aktenseiten (AS) beziehen sich auf den Akt des Insp. L. im Parallelverfahren (W208 2174726-1 bzw GZ 44044/3-DK/3/17), da dieser alle wesentlichen Unterlagen auch den BF betreffend erhält.

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus der Disziplinaranzeige und der im Akt befindlichen Dienstbeschreibung.

Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus den Angaben des BF und des L., den einliegenden Berichten an die Staatsanwaltschaft, sowie den angeführten Niederschriften (NS) mit den Zeugen sowie der Videodokumentation. Wobei festgestellt wird, dass dem BVwG von der DK nur die Videoaufzeichnungen der Außenkamera vorgelegt wurden und nicht jene der Innenkamera, die der Verteidiger in seinem Schriftsatz zur vorläufigen Suspendierung (AS 196) erwähnt hat. Da die Aufzeichnung der Innenkamera detailliert beschrieben, leicht überprüfbar und durch die Zeugenaussage der P. im Wesentlichen bestätigt wird, wird die Beschreibung des Verteidigers als authentisch angesehen und auch diese Beschreibung als Beweismittel herangezogen.

Aus den übereinstimmenden Aussagen der Kellnerin des Lokals (AS 174, " sie ist stark alkoholisiert ins Lokal gekommen sie hat die Polizisten grundlos angestänkert hörte nicht auf regte sich noch mehr auf ") und der Rettungssanitäter (AS 169 " sie war offensichtlich alkoholisiert führte uns gegenüber einen sehr ordinären Spruch und war verbal angriffig ", AS 167 " beschimpfte uns und die beiden Polizisten als Arschlöcher sie war öfter betrunken pöbelte immer wieder grundlos Leute an " ) ergibt sich, dass die R. zum Tatzeitpunkt betrunken, aggressiv und verbal ausfällig war. Sie hat die Amtshandlung behindert sowie die Polizisten beschimpft und ist in deren Nahbereich eingedrungen (Innenvideo 01:25:23, 01:31:02, 01:35:26, 01:36:59 Uhr; Außenvideo:

01:38:31, 01:38:35).

Auf dem Video ist klar erkennbar, dass die Abwehr des L. nicht nur ein Wegschieben war, sondern ein Stoß gegen die R. der diese zu Fall gebracht hat. Unmittelbar vor dem Stoß hatte die R. die Arme unten, davor hatte sie sie mehrfach gekreuzt vor ihrem Körper und stand sehr nah bei L. wobei nicht erkennbar ist, ob sie den L. dabei berührt hat.

Dass sich weder der BF noch der L., noch der O., unmittelbar nach dem Sturz um die R. gekümmert haben, sondern vorerst mit dem O., unter mehrmaligen Umdrehen von der R. weggegangen sind, die sich nicht mehr bewegt hat, ergibt sich aus dem Außenvideo: 01:38:37 Uhr ff. Ob einer der drei die R. angesprochen hat, ist auf dem Video nicht eindeutig erkennbar. Um 01:40:25 Uhr (also nach knapp 2 Minuten) kamen sowohl der BF als auch der L. zurück und kümmerten sich um die R. indem sie sie zuerst auf den Rücken drehten, ihre Haare und Handtasche richteten, dann warteten bis sie sich bewegte und sie sodann auf einen Stuhl setzten, was auf dem Video eindeutig erkennbar ist.

Der Verdacht, dass die beiden Beamten die Anwendung der Zwangsgewalt bei ihrer Meldung an den stellvertretenden Dienststellenleiter zuerst zu ihren Gunsten wissentlich anders dargestellt haben, ergibt sich zum Einen aus der offenbar aufgrund deren Angaben verfassten Meldung – es sei denn es kam zu Missverständnissen oder Dokumentationsfehlern (AS 123). Dazu wird der Verfasser des Berichtes vom 13.05.2017 allenfalls zu vernehmen sein. Zum Anderen hat der BF in seiner Zeugenvernehmung am 14.05.2017 dazu eindeutige Aussagen gemacht, wo er von "zurückschieben bzw. zurückdrängen" und ausdrücklich nicht von "zurückstoßen", und davon dass sie sie "sofort" angesprochen und ihr aufgeholfen hätten, gesprochen. Als Polizist musste dem BF klar sein, dass seine Formulierungen wesentlich für die Beurteilungen der StA sein würden (vgl. die unterstrichenen Passagen im Auszug aus der NS [AS 69]).Der Verdacht, dass die beiden Beamten die Anwendung der Zwangsgewalt bei ihrer Meldung an den stellvertretenden Dienststellenleiter zuerst zu ihren Gunsten wissentlich anders dargestellt haben, ergibt sich zum Einen aus der offenbar aufgrund deren Angaben verfassten Meldung – es sei denn es kam zu Missverständnissen oder Dokumentationsfehlern (AS 123). Dazu wird der Verfasser des Berichtes vom 13.05.2017 allenfalls zu vernehmen sein. Zum Anderen hat der BF in seiner Zeugenvernehmung am 14.05.2017 dazu eindeutige Aussagen gemacht, wo er von "zurückschieben bzw. zurückdrängen" und ausdrücklich nicht von "zurückstoßen", und davon dass sie sie "sofort" angesprochen und ihr aufgeholfen hätten, gesprochen. Als Polizist musste dem BF klar sein, dass seine Formulierungen wesentlich für die Beurteilungen der StA sein würden vergleiche die unterstrichenen Passagen im Auszug aus der NS [AS 69]).

Weiters hat der BF noch in seiner selbst verfassten Verwaltungsstrafanzeige vom 12.07.2017 (AS 131 – 135), den Vorfall so dargestellt, als hätte der L. die R. nur weggedrückt und sie ihr sofort Hilfe geleistet.

Der Verdacht, die Aussagen seien zwischen dem BF und dem L. abgesprochen worden, lässt sich hingegen zumindest aufgrund der Resümee-Protokolle vom 07.08.2017 nicht erhärten, weil hier der Verfasser offensichtlich mit "kopieren – einfügen" gearbeitet hat, ohne den genauen Wortlaut der Fragen an den BF und die Antworten der BF wiedergegeben zu haben bzw nicht näher nachgefragt hat.

Durch Vernehmung von Zeugen (oder Auswertung der diesbezüglichen Feststellungen in einem allfälligen Gerichtsverfahren) wird insbesondere zu klären sein, ob die R. bei Bewusstsein war und simuliert hat oder nicht (Hat sie gelacht, geschimpft, sich beschwert oder nicht? Ist eine Bewusstlosigkeit aufgrund ihrer Verletzung medizinisch nachvollziehbar? Konnte diese auch noch eintreten, wenn sie sich unmittelbar nach dem Sturz noch umdrehen konnte?) und inwieweit bei einer derartigen Einsatzsituation (Bedrohung) die Abwehr verhältnismäßig im Sinne der Einsatztaktik war.

Die DK verweist zu Recht auf die unterschiedlichen Aussagen des BF und des L. sowie des O.. Wobei die erste von O. getätigte Aussage am 02.06.2017 nichts dazu beitragen kann, weil er von L. gar nicht zum Vorfall mit der R. befragt wurde und der bloße Satz, "Ich begab mich anschließend zum Taxistand am Ende des Hauptplatzes und fuhr nach Hause" nichts über eine allfällig vorher abgesprochen Begleitung dorthin durch die Polizisten aussagt. Dem Video ist jedenfalls zu entnehmen, dass der BF und der L. tatsächlich mit dem O. am Dienstwagen vorbei gingen und ihn offenbar begleiteten. Im Übrigen leidet auch die Niederschrift vom 30.08.2017 (AS 111) mit dem O. daran, dass es sich im Wesentlichen um ein Resümee-Protokoll handelt und die konkreten Fragen entweder nicht aufgenommen wurden oder einzelne Informationen durch Nachfragen nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft wurden. Der Umstand, dass der O. davor vorgab sich nicht erinnern zu können und dies dann am 30.08.2017 dann doch konnte, ist hingegen nachvollziehbar, weil er bei dieser Befragung nun als Beschuldigter dazu genötigt war, sich frei zu beweisen.

Die vom BF vorgelegte Stellungnahme der Sachverständigen ("Gutachten" AS 217) basiert nur auf der Auswertung der Kopie der Ambulanzkarte und der Videodatei. Die Bewegungsmuster der BF und allfällige Abweichungen können hingegen nur nach einer direkten Begutachtung der R. selbst im Alltag in Relation zu ihrem Sturzverhalten gesetzt werden, die Schlussfolgerung der Sachverständigen sind schon von daher nicht überzeugend. Die Sachverständige kommt im Ergebnis auch zu keiner klaren Aussage (kein eindeutiger Beweis für Fremdverschulden oder Eigenverschulden, Alkoholkonsum könne eine Erklärung für das nicht adäquate Sturzverhalten sein, das zur Seite drehen sei auffällig).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gem. § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.Die Beschwerde wurde gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Trotz Antrages des BF ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich.Trotz Antrages des BF ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich.

Der für die rechtliche Beurteilung der Suspendierung entscheidungswesentliche Sachverhalt steht ausreichend fest, einer allfälligen Ergänzung des Sachverhaltes bedurfte es für die Beurteilung im Verdachtsbereich nicht.

Art 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, kommt im Verfahren über die Suspendierung nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (VwGH 06.07.2007, 2007/09/0108; 23.04.2009, 2007(09/0296). Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, S 389, ist nicht anwendbar, weil das Disziplinarrecht von Beamten mangels europarechtlicher Anknüpfungspunkte nicht in deren Anwendungsbereich fällt.Artikel 6, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, kommt im Verfahren über die Suspendierung nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (VwGH 06.07.2007, 2007/09/0108; 23.04.2009, 2007(09/0296). Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010, S 389, ist nicht anwendbar, weil das Disziplinarrecht von Beamten mangels europarechtlicher Anknüpfungspunkte nicht in deren Anwendungsbereich fällt.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

Erlass des BMI OA1300/0245-11/1/b/2010, vom 01.12.2010;

Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)

Punkt 2.2. Auftreten

Der Bedienstete der Bundespolizei bekennt sich dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild bedingt, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Korps zu stärken.

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

----------

1.-wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3.-wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.

(4a) [ ]

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt:

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202).Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.09.2009, 2009/09/0121).

Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298).Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können vergleiche VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

Den angelasteten Taten nachfolgendes Wohlverhalten und die gänzliche Schadensgutmachung betreffen das Verschulden bzw. die Strafbemessung und sind - anders als im Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0034).

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).

3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

3.3.1. Allgemeines

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs 1 Z 3 BDG ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

Jene Behörde, welche über die Suspendierung entscheidet, hat aber zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, zB bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommt eine so erhebliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs 1 BDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs 1 BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von Paragraph 112, Absatz eins, BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.

3.3.2. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung

Die DK hat in ihrer ausführlichen Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht stehe schwere Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und Abs 2 BDG allenfalls auch § 44 Abs 1 BDG iVm Punkt 2.2. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL, in der die Beamten bei ihrer Dienstausübung zu einem respektvollen und menschenwürdigen Verhalten iSd Art 3 EMRK verpflichtet werden) begangen zu haben.Die DK hat in ihrer ausführlichen Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht stehe schwere Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG allenfalls auch Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Punkt 2.2. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL, in der die Beamten bei ihrer Dienstausübung zu einem respektvollen und menschenwürdigen Verhalten iSd Artikel 3, EMRK verpflichtet werden) begangen zu haben.

Das Vorliegen des Videos, die Zeugenaussagen sowie die Aussagen des BF und des L. sind ausreichend konkrete Anhaltspunkte. Der Umstand, dass noch nicht vollkommen geklärt ist, ob der Einsatz von Zwangsgewalt durch den L. verhältnismäßig bzw durch die Richtlinien für das Einsatztraining gedeckt war und ob die davon betroffene R. danach tatsächlich bewusstlos oder ansprechbar und allenfalls gar nicht hilfsbedürftig war, ändert nichts daran, dass alleine das Liegenlassen der regungslosen R. am Asphalt, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt. Sollte sie tatsächlich bewusstlos und hilfsbedürftig gewesen sein, bestand möglicherweise Lebensgefahr und ist zumindest ihre Menschwürde verletzt. Dann hätte der BF Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er als Polizist berufen ist, nämlich der körperlichen Unversehrtheit von Personen. Wenn der Verteidiger des BF anführt, auch die Konkurrenzsituation zwischen einer Entscheidung der simulierenden R. zuzusehen und den verängstigten O. zum Taxistand zu begleiten, um einer möglichen neuerlichen Eskalation vorzubeugen, hätte beachtet werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass damit nicht erklärt ist, warum die Begleitung durch einen bewaffneten Polizisten (bei Sichtkontakt) nicht ausgereicht hat und eben noch nicht geklärt ist, ob die BF tatsächlich nicht bewusstlos war.

Die Tathandlungen sind eben – nicht zuletzt durch die festgestellten Widersprüchlichkeiten der Aussagen - noch nicht klar abgrenzbar und ist die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes dem eigentlichen Disziplinarverfahren ebenso vorbehalten, wie die Aufklärung des Motives bzw des Verschuldens des BF.

Schwerwiegend ist darüber hinaus der Verdacht, dass der BF eine unrichtige Meldung an seine Vorgesetzten und eine zumindest in Teilen unwahre Zeugenaussage hinsichtlich des Maßes an Zwangsgewalt, dass sein Kollege L. eingesetzt hat, um die provokant auftretende R. abzuwehren sowie dem tatsächlichen Zeitpunkt der Hilfeleistung, getätigt hat.

Dieser Tatverdacht betrifft den Kernbereich der Dienstpflichten des BF, zu denen die korrekte Meldung des Einsatzes von Befehl- und Zwangsgewalt und dessen näheren Umständen an den Dienstgeber zählen. Der Verdacht einer derartigen Dienstpflichtverletzung ist als gravierend anzusehen und geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die Dienstausübung des BF nachhaltig zu erschüttern.

Unabhängig vom Ausgang der strafrechtlichen Prüfung bleibt der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs 1, Abs 2 und § 44 BDG bestehen, weil auf der Hand liegt, dass unrichtige Meldungen jedenfalls keine treue und gewissenhafte Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind und einen massiven Vertrauensschaden sowohl gegenüber seinen Vorgesetzten als auch gegenüber der Allgemeinheit darstellt.Unabhängig vom Ausgang der strafrechtlichen Prüfung bleibt der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins,, Absatz 2 und Paragraph 44, BDG bestehen, weil auf der Hand liegt, dass unrichtige Meldungen jedenfalls keine treue und gewissenhafte Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind und einen massiven Vertrauensschaden sowohl gegenüber seinen Vorgesetzten als auch gegenüber der Allgemeinheit darstellt.

Dabei ist es im Stadium des Suspendierungsverfahrens vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes auch nicht relevant, wie stark die R. tatsächlich alkoholisiert war, ob sie vorbestraft ist, ob sie in der Vergangenheit schon Beamte mit ähnlichen Vorwürfen verleumdet hat, dass sie ihrerseits dem BF und dem L. respektlos gegenübergetreten ist und letztlich durch die Abwehrhandlung des L. nur eine leichte Verletzung erlitten hat.

Die Beweisanträge der Verteidigung auf Beschaffung des Strafaktes, auf Einvernahme des Kollegen L. und auf Beschaffung eines Strafregisterauszuges der R. im Suspendierungsverfahren werden daher abgewiesen.

Zusammenfassend liegen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung vor.

3.3.3. Wesentliches dienstliches Interesse

Die Dienstbehörde muss sich uneingeschränkt darauf verlassen können, dass der Einsatz von Befehls – und Zwangsgewalt von den involvierten Polizeibeamten korrekt gemeldet bzw dargestellt wird und nicht in falsch verstandener Loyalität zu Kollegen unrichtige oder die wahren Umstände verzerrende Aussagen getroffen werden. Genauso ein hohes dienstliches Interesse besteht darin, ungerechtfertigte Beschuldigungen von Polizeibeamten durch von deren Einschreiten betroffene Bürger aufzuklären und auszuräumen. Dies alles unabhängig davon, ob Medien darüber berichtet haben oder nicht. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die rechtskonforme Ausübung des Dienstes durch Polizeibeamte ist ein Grundpfeiler des Rechtsstaates.

Durch die Art der dem BF im Verdachtsbereich zur Last gelegten Tat wird das Ansehen des Amtes und die Interessen des Dienstgebers schwer geschädigt. Darüber hinausgehende Abklärungen, ob beim verdächtigen BF Charaktermängel vorliegen und eine Wiederholungsgefahr bei Belassung im Dienst bestünde, sind im Suspendierungsverfahren – entgegen der Ansicht der Verteidigung des BF – nicht erforderlich. Der diesbezügliche Antrag des BF auf Beischaffung des kompletten Personalaktes ist daher abzuweisen. Die notwendigen Feststellungen wurden getroffen.

Die Voraussetzungen des § 112 Abs 1 Z 3 BDG liegen vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG liegen vor.

3.3.4. Keine offenkundigen Einstellungsgründe

Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor.

Die disziplinäre Verantwortlichkeit ist von der strafrechtlichen zu trennen. Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden selbst zu führen ist, wenn das gerichtliche Strafverfahren eingestellt werden sollte. Eine irreführende Meldung hinsichtlich der genauen Umstände bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ist kein Bagatelldelikt ebenso wenig das Liegenlassen einer regungslosen Person auf der Straße ohne einsatztaktische Notwendigkeit.

Die Beschwerde des BF war vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und eine Schädigung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen auszuräumen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt römisch zwei.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung, Polizist, Suspendierung,
Verdachtsgründe, Vertrauensschutz, wesentliche Interessen des
Dienstes, Zwangsmaßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2174724.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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