Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ArbVG §89;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/09/0089 E 26. Juni 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des W in O, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 20. Jänner 2004, Zl. 76/7-DOK/03, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberoffizial in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zum Ablauf des 30. April 1996 Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung; am 1. Mai 1996 trat an deren Stelle im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Post- und Telecom Austria AG (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Poststrukturgesetzes, Art. 95 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2001/1996 - PTSG 1996). Mit 31. Dezember 1998 trat an deren Stelle im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Österreichische Post AG. Der Beschwerdeführer stand daher seit diesem Zeitpunkt (31. Dezember 1998) bei der Österreichischen Post AG im Bereich der Direktion I beim Postamt H im Paketzustelldienst in Verwendung.Der Beschwerdeführer steht als Oberoffizial in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zum Ablauf des 30. April 1996 Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung; am 1. Mai 1996 trat an deren Stelle im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Post- und Telecom Austria AG (Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, des Poststrukturgesetzes, Artikel 95, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 2001 aus 1996, - PTSG 1996). Mit 31. Dezember 1998 trat an deren Stelle im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Österreichische Post AG. Der Beschwerdeführer stand daher seit diesem Zeitpunkt (31. Dezember 1998) bei der Österreichischen Post AG im Bereich der Direktion römisch eins beim Postamt H im Paketzustelldienst in Verwendung.
Mit Disziplinaranzeige des Personalamtes der Postdirektion I vom 19. April 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren anhängig gemacht, weil er im Verdacht stand, in seiner dienstlichen Tätigkeit als Paketzusteller während eines näher bezeichneten Zeitraumes Paketzustellgebühren zu Unrecht eingehoben bzw. nicht abgeführt und sich diese Gelder unrechtmäßig angeeignet zu haben.Mit Disziplinaranzeige des Personalamtes der Postdirektion römisch eins vom 19. April 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren anhängig gemacht, weil er im Verdacht stand, in seiner dienstlichen Tätigkeit als Paketzusteller während eines näher bezeichneten Zeitraumes Paketzustellgebühren zu Unrecht eingehoben bzw. nicht abgeführt und sich diese Gelder unrechtmäßig angeeignet zu haben.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 12. Juli 1999 wurde er der angelasteten Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt und über ihn nach § 43 Abs. 1 und 2 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 70.000,-- verhängt.Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 12. Juli 1999 wurde er der angelasteten Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt und über ihn nach Paragraph 43, Absatz eins, und 2 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 70.000,-- verhängt.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Disziplinaranwalt Berufung, welcher mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 18. November 1999 Folge gegeben wurde; über den Beschwerdeführer wurde im Sinne des § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen.Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Disziplinaranwalt Berufung, welcher mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 18. November 1999 Folge gegeben wurde; über den Beschwerdeführer wurde im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen.
Dieser Bescheid wurde infolge der Beschwerde des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2000/09/0026, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, die belangte Behörde habe es unterlassen, zu prüfen und festzustellen, ob die Disziplinarbehörde erster Instanz im Sinne des § 17 Abs. 9 Z. 4 PTSG ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldemeldebediensteten entsandtes Mitglied aufgewiesen habe.Dieser Bescheid wurde infolge der Beschwerde des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2000/09/0026, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, die belangte Behörde habe es unterlassen, zu prüfen und festzustellen, ob die Disziplinarbehörde erster Instanz im Sinne des Paragraph 17, Absatz 9, Ziffer 4, PTSG ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldemeldebediensteten entsandtes Mitglied aufgewiesen habe.
Die - nunmehr richtig zusammengesetzte - Disziplinarkommission fasste daraufhin am 24. November 2003 den Verhandlungsbeschluss sowie den Beschluss, den Beschwerdeführer wegen der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst zu suspendieren. Die Disziplinarbehörde erster Instanz führt dabei nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit der Zustellung des nunmehr aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde (gemeint: vom 18. November 1999) betreffend die Entlassung (am 3. Jänner 2000) nicht im Dienst.Die - nunmehr richtig zusammengesetzte - Disziplinarkommission fasste daraufhin am 24. November 2003 den Verhandlungsbeschluss sowie den Beschluss, den Beschwerdeführer wegen der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 vom Dienst zu suspendieren. Die Disziplinarbehörde erster Instanz führt dabei nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit der Zustellung des nunmehr aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde (gemeint: vom 18. November 1999) betreffend die Entlassung (am 3. Jänner 2000) nicht im Dienst.
Der Beschwerdeführer sei verdächtig und geständig, im Zeitraum vom Jänner 1995 bis Februar 1999 bei zwei namentlich genannten Unternehmen 1. zu Unrecht Paketzustellgebühren und
2. freie Pakete zu unfreien Paketen gemacht
und dafür Gebühren eingehoben zu haben, sodass bis zum Februar 1999 in dem einen Fall ein Schaden in der Höhe von 68.004 S (EUR 4.942,05), im anderen Fall ein Schaden in der Höhe von 36.700 S (EUR 2.667,10), insgesamt sohin ein Schaden von S 104.704,-- (EUR 7.609,15) entstanden sei. Ende Jänner 1999 sei das Postamt H durch eines der Unternehmen verständigt worden, dass es bei den Zustellgebühren zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Vor allem sei aufgefallen, dass bei Abwesenheit des Beschwerdeführers weniger an Zustellgebühren zu zahlen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Fehlverhalten zugegeben. Mit Postanweisungen vom 1. April 1999 und 28. April 1999 sei der Schaden zur Gänze wieder gutgemacht worden. Dennoch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über den überaus langen Zeitraum von über vier Jahren seine dienstliche Stellung dazu ausgenutzt habe, um die oben angeführten Dienstpflichtverletzungen zu begehen, zumal er gewusst habe, dass er mit diesen Handlungen Kunden seines Dienstgebers schädige und damit das Ansehen des Amtes gefährde und wesentliche dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Er stehe damit dringend im Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, die ihrer Art nach geeignet seien, das Ansehen des Amtes sowie wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Dies umso mehr, als bei einer Belassung im Dienst, auch wenn der Beschwerdeführer nicht mehr im Paketzustelldienst eingesetzt werden würde und damit keinen Zugriff auf Kundengelder mehr hätte, er weiterhin Zugriff auf Wertsendungen hätte. Entscheidend sei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit eines Beamten verlassen müsse, da eine lückenlose Kontrolle im Dienstbetrieb nicht möglich sei. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erscheine damit in einem Maß beeinträchtigt, dass das Ansehen des Amtes bei einem Weiterbelassen im Dienst leiden würde. Auch aus Gründen der Betriebssicherheit und des Betriebsfriedens wäre ein Weiterbelassen im Dienst nicht denkbar, solange ein derart schwerer Verdacht auf dem Beamten laste. Die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zähle jedenfalls zu den wesentlichen dienstlichen Interessen. Gemäß § 17a Abs. 9 PTSG gälten betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen. und dafür Gebühren eingehoben zu haben, sodass bis zum Februar 1999 in dem einen Fall ein Schaden in der Höhe von 68.004 S (EUR 4.942,05), im anderen Fall ein Schaden in der Höhe von 36.700 S (EUR 2.667,10), insgesamt sohin ein Schaden von S 104.704,-- (EUR 7.609,15) entstanden sei. Ende Jänner 1999 sei das Postamt H durch eines der Unternehmen verständigt worden, dass es bei den Zustellgebühren zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Vor allem sei aufgefallen, dass bei Abwesenheit des Beschwerdeführers weniger an Zustellgebühren zu zahlen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Fehlverhalten zugegeben. Mit Postanweisungen vom 1. April 1999 und 28. April 1999 sei der Schaden zur Gänze wieder gutgemacht worden. Dennoch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über den überaus langen Zeitraum von über vier Jahren seine dienstliche Stellung dazu ausgenutzt habe, um die oben angeführten Dienstpflichtverletzungen zu begehen, zumal er gewusst habe, dass er mit diesen Handlungen Kunden seines Dienstgebers schädige und damit das Ansehen des Amtes gefährde und wesentliche dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Er stehe damit dringend im Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, die ihrer Art nach geeignet seien, das Ansehen des Amtes sowie wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Dies umso mehr, als bei einer Belassung im Dienst, auch wenn der Beschwerdeführer nicht mehr im Paketzustelldienst eingesetzt werden würde und damit keinen Zugriff auf Kundengelder mehr hätte, er weiterhin Zugriff auf Wertsendungen hätte. Entscheidend sei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit eines Beamten verlassen müsse, da eine lückenlose Kontrolle im Dienstbetrieb nicht möglich sei. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erscheine damit in einem Maß beeinträchtigt, dass das Ansehen des Amtes bei einem Weiterbelassen im Dienst leiden würde. Auch aus Gründen der Betriebssicherheit und des Betriebsfriedens wäre ein Weiterbelassen im Dienst nicht denkbar, solange ein derart schwerer Verdacht auf dem Beamten laste. Die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zähle jedenfalls zu den wesentlichen dienstlichen Interessen. Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG gälten betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen.
Das Disziplinarverfahren sei mit dem seit 24. Juni 1999 rechtskräftigen Einleitungsbeschluss wiederum bei der Disziplinarkommission anhängig, weshalb die Suspendierung zu verfügen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, es läge nach wie vor kein ordnungsgemäßer Einleitungsbeschluss vor, da der innerhalb der Verjährungsfrist gefasste Einleitungsbeschluss von einer verfassungswidrig zusammengesetzten Disziplinarkommission und damit von einer "nicht existenten Behörde" erlassen worden sei. Nunmehr seien vier Jahre vergangen, ohne dass entsprechende Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien. Er habe den Schaden bereits zur Gänze wieder gutgemacht. Diesbezüglich sei auch Verjährung eingetreten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 2004 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 105 BDG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid nach Darlegung der Rechtslage in Erwiderung der Berufungsbehauptung des Beschwerdeführers dahingehend, dass der hinsichtlich des Beschwerdeführers gefasste Einleitungsbeschluss vom 2. Juni 1999 innerhalb der Frist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG gefasst worden sei. Dem Beschwerdeführer sei dabei zuzugestehen, dass dieser Einleitungsbeschluss in Hinblick auf das vom Zentralausschuss bestellte Senatsmitglied von einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen worden sei. Dennoch sei der Bescheid dieser Behörde zuzurechnen und nicht "rechtlich nicht existent" oder von einer "rechtlich nicht existenten Behörde" erlassen worden. Auch ein von einer falsch zusammengesetzten Disziplinarkommission erlassener Einleitungsbeschluss sei geeignet, die Verjährung der dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen auszuschließen. Damit sei die Frist des § 94 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 BDG 1979 jedenfalls gewahrt. Hinsichtlich der Erlassung des erstinstanzlichen Suspendierungsbescheides sei anzumerken, dass das Senatsmitglied M.B. nunmehr - wie aus der beigeschafften Bestellungsurkunde hervorgehe - von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten bestellt worden und daher eine Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde auszuschließen sei.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 2004 wurde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid nach Darlegung der Rechtslage in Erwiderung der Berufungsbehauptung des Beschwerdeführers dahingehend, dass der hinsichtlich des Beschwerdeführers gefasste Einleitungsbeschluss vom 2. Juni 1999 innerhalb der Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG gefasst worden sei. Dem Beschwerdeführer sei dabei zuzugestehen, dass dieser Einleitungsbeschluss in Hinblick auf das vom Zentralausschuss bestellte Senatsmitglied von einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen worden sei. Dennoch sei der Bescheid dieser Behörde zuzurechnen und nicht "rechtlich nicht existent" oder von einer "rechtlich nicht existenten Behörde" erlassen worden. Auch ein von einer falsch zusammengesetzten Disziplinarkommission erlassener Einleitungsbeschluss sei geeignet, die Verjährung der dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen auszuschließen. Damit sei die Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 jedenfalls gewahrt. Hinsichtlich der Erlassung des erstinstanzlichen Suspendierungsbescheides sei anzumerken, dass das Senatsmitglied M.B. nunmehr - wie aus der beigeschafften Bestellungsurkunde hervorgehe - von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten bestellt worden und daher eine Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde auszuschließen sei.
In der Sache selbst sei dem Beschwerdeführer durchaus zuzugestehen, dass die Wiedergutmachung des von ihm verursachten Schadens, seine geständige Verantwortung, eine anstandslose Dienstverrichtung für die Post AG auf einem anderen Arbeitsplatz nach Begehung der ihm angelasteten Taten und ein Wohlverhalten in den letzten vier Jahren zuzubilligen seien. Dennoch erweise sich der gegen ihn im Raum stehende Tatverdacht hinsichtlich der objektiven Schwere der ihm angelasteten Tathandlung als derart gravierend, dass die Suspendierung gerechtfertigt sei und eine weitere Dienstverrichtung durch den Beschwerdeführer dem Dienstgeber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht zuzumuten sei, da dadurch wesentliche dienstliche Interessen berührt würden. Dabei sei auch nicht zu berücksichtigen, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers Wiederholungsgefahr bestehe oder ihm eine positive Zukunftsprognose zuzubilligen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Beschwerdeführer erstattete hierauf eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf ihn als öffentlich-rechtlichen Bediensteten sei das Postbetriebsverfassungsgesetz (PBVG) anzuwenden, zumal dieses in seinem § 5 keinen Unterschied zwischen den im Betrieb beschäftigten Personen mache, daher auch die öffentlichrechtlichen Bediensteten davon umfasst seien. Gemäß § 1 PBVG gälten die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) für Arbeitsverhältnisse aller Art - daher auch für Beamte. Gemäß § 72 PBVG seien die Bestimmungen des 3. Hauptstücks des ArbVG (mit hier nicht in Rede stehenden Ausnahmen) und damit auch die Regelungen dieses Gesetzes betreffend Disziplinarmaßnahmen auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten anzuwenden. Das habe zur Folge, dass die §§ 91ff BDG 1979 durch die Bestimmungen des PBVG bzw. des ArbVG ergänzt würden. § 102 ArbVG sehe Disziplinarmaßnahmen nur vor, sofern sie in Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung vorgesehen seien; überdies habe der Betriebsrat der zu verhängenden Maßnahme zuzustimmen. Weder Kollektivvertrag noch Betriebsvereinbarung liege für Beamte im Postbereich vor. Die ausgesprochene Suspendierung sei rechtsunwirksam, weil weder die Disziplinarkommission ein mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtetes Gremium darstelle noch die Personalvertretung an dieser Entscheidung mitgewirkt (zugestimmt) habe. Die belangte Behörde habe übersehen, ihrem Disziplinarverfahren ein betriebliches Disziplinarverfahren vorzulagern und dessen Ergebnis abzuwarten. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für eine Suspendierung nach dem BDG im Hinblick auf die gänzliche Schadensgutmachung, sowie die über vier Jahre dauernde anstandslose Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nach Aufdecken der Tat sowie das Vorliegen der Verjährung nicht mehr gegeben.Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf ihn als öffentlich-rechtlichen Bediensteten sei das Postbetriebsverfassungsgesetz (PBVG) anzuwenden, zumal dieses in seinem Paragraph 5, keinen Unterschied zwischen den im Betrieb beschäftigten Personen mache, daher auch die öffentlichrechtlichen Bediensteten davon umfasst seien. Gemäß Paragraph eins, PBVG gälten die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) für Arbeitsverhältnisse aller Art - daher auch für Beamte. Gemäß Paragraph 72, PBVG seien die Bestimmungen des 3. Hauptstücks des ArbVG (mit hier nicht in Rede stehenden Ausnahmen) und damit auch die Regelungen dieses Gesetzes betreffend Disziplinarmaßnahmen auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten anzuwenden. Das habe zur Folge, dass die Paragraphen 91 f, f, BDG 1979 durch die Bestimmungen des PBVG bzw. des ArbVG ergänzt würden. Paragraph 102, ArbVG sehe Disziplinarmaßnahmen nur vor, sofern sie in Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung vorgesehen seien; überdies habe der Betriebsrat der zu verhängenden Maßnahme zuzustimmen. Weder Kollektivvertrag noch Betriebsvereinbarung liege für Beamte im Postbereich vor. Die ausgesprochene Suspendierung sei rechtsunwirksam, weil weder die Disziplinarkommission ein mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtetes Gremium darstelle noch die Personalvertretung an dieser Entscheidung mitgewirkt (zugestimmt) habe. Die belangte Behörde habe übersehen, ihrem Disziplinarverfahren ein betriebliches Disziplinarverfahren vorzulagern und dessen Ergebnis abzuwarten. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für eine Suspendierung nach dem BDG im Hinblick auf die gänzliche Schadensgutmachung, sowie die über vier Jahre dauernde anstandslose Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nach Aufdecken der Tat sowie das Vorliegen der Verjährung nicht mehr gegeben.
Die Absätze 1 und 9 des § 17 des Poststrukturgesetzes - PTSG, BGBl. Nr. 216/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, lauten:Die Absätze 1 und 9 des Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes - PTSG, Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, lauten:
....
1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende Disziplinarkommission zuständig ist,
2. für die einem Unternehmen nach Abs. 1a Z 1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren Mitglieder diesem Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen, 2. für die einem Unternehmen nach Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren Mitglieder diesem Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen,
3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,
4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muss, 4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß Paragraph 98, Absatz 4, des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muss,
5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein demselben Unternehmen, dem der Beschuldigte zugewiesen ist, zugewiesener Beamter sein muss,
6. zu Mitgliedern der Senate nach Z 2 und 5 nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 bestellt werden sollen, und 6. zu Mitgliedern der Senate nach Ziffer 2 und 5 nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 bestellt werden sollen, und
7. vom jeweiligen Vorstand Disziplinaranwälte zu bestellen sind, die nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein sollen."
Der § 17a PTSG lautet:Der Paragraph 17 a, PTSG lautet:
§ 1 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes - PBVG, BGBl. Nr. 326/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/1999, lautet: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes - PBVG, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 1999,, lautet:
"Die Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten, beschäftigt sind."Die Bestimmungen des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Ziffer eins und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten, beschäftigt sind.
..
§ 3 Z. 3 PBVG lautet: Paragraph 3, Ziffer 3, PBVG lautet:
"Die Bestimmungen des II. Teiles gelten bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten.""Die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles gelten bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Ziffer eins und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten."
§ 5 Abs. 1 PBVG lautet: Paragraph 5, Absatz eins, PBVG lautet:
"Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen des Betriebs bzw. Unternehmens beschäftigten Personen, einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters. ""Arbeitnehmer im Sinne des römisch zwei. Teiles sind alle im Rahmen des Betriebs bzw. Unternehmens beschäftigten Personen, einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters. "
(Die in Abs. 2 leg. cit. genannten Ausnahmen liegen im Beschwerdefall nicht vor). (Die in Absatz 2, leg. cit. genannten Ausnahmen liegen im Beschwerdefall nicht vor).
§ 72 Abs. 1, 3 und 4 PBVG in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999, lauten: Paragraph 72, Absatz eins, 3 und 4 PBVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,, lauten:
...
1. bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Arbeitnehmer;
2. bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;
1. die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
...."
§ 94 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 lautet: Paragraph 94, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 lautet:
"Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht
mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde."
§ 112 BDG 1979 lautet: Paragraph 112, BDG 1979 lautet:
"§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.