Entscheidungsdatum
11.12.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W233 2148159-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , verehelichte XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl: 1109223501 - 160422819, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , verehelichte römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl: 1109223501 - 160422819, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.03.2016 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.03.2016 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen.
II. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist und gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 XXXX , verehelichte XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist und gemäß Paragraphen 54, 55 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 römisch 40 , verehelichte römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Republik Usbekistan und Angehöriger der russischen Volksgruppe, reiste spätestens am 22.03.2016 in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gab die BF zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass man ihr nach dem Tod ihres Mannes ihre kleine Wohnung in Taschkent hätte wegnehmen wollen, da sie russisch stämmig sei und in ihrem Herkunftsstaat niemand mehr hätte. Auch wäre sie am 08.09.2015 vor dem Eingang ihres Hauses von Unbekannten tätlich angegriffen worden. Die Aufnahme einer Anzeige hätte die Polizei aber abgelehnt, da sie keine Zeugen dieses Angriffs hätte namhaft machen können. In der Folge hätte sie auch Drohanrufe von Unbekannten erhalten, die von ihr die Papiere über ihre Wohnung verlangt hätten. Am 10.09.2015 sei in ihre Wohnung eingebrochen und ihre Dokumente gestohlen worden, wobei sie diesen Einbruch am 14.09.2015 bei der Polizei hätte anzeigen wollen, die ihr aber davon abgeraten hätten, weswegen sie bloß eine Verlustanzeige über ihre Dokumente erstattet hätte. Am 19.03.2016 sei abermals in ihre Wohnung eingebrochen worden, wobei die unbekannten Täter nun die schriftlichen Unterlagen über ihre Wohnung gefunden hätten, sodass diese nun in der Lage seien, die Wohnung auf ihre Namen umschreiben zu lassen. Im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan habe sie Angst um ihr Leben, da ihr die Männer, die sie angerufen hätten gedroht hätten, ihre Wohnung unverzüglich zu räumen, andernfalls sie getötet werden würde. Deswegen habe sie sich schlussendlich entschlossen ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Befragt nach Angehörigen in Österreich, gab die BF an, dass ihre beiden erwachsenen Töchter in Österreich aufhältig seien.
3. Im Rahmen ihrer Einvernahme zur Wahrung ihres Parteiengehörs am 12.10.2016 führte die BF zu ihren Fluchtgründen befragt aus, dass sie in ihrem Herkunftsstaat verfolgt und bedroht würde. Am 08.08.2015 wäre sie verprügelt und ihr gesagt worden, ihre Eigentumswohnung zu verlassen und zu verschwinden. Am 10.08.2015 wäre dann in ihre Wohnung eingebrochen und all ihre Personaldokumente gestohlen worden. Sie sei deshalb zur Polizei gegangen, die dann in ihre Wohnung gekommen wäre, jedoch keine Einbruchsspuren hätte feststellen können. Insgesamt hätte man dreimal in ihre Wohnung eingebrochen. Am 14.08.2015 hätte sie sich neuerlich an die Polizei gewandt, die ihr aber gesagt hätte, dass sie lieber eine Verlustanzeige erstatten solle. Am 17.03.2016 sei abermals in ihre Wohnung eingebrochen worden und hätten die Diebe diesmal die Wohnungsunterlagen gefunden. In der Folge hätte sie Anrufe bekommen und wäre von ihr verlangt worden, die Wohnung zu verlassen. Da sie Angst bekommen hätte, hätte sie sich entschlossen, ihr Land zu verlassen.
4. Mit dem angefochten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine (sic !) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 – Abs. 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen(Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine (sic !) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, – Absatz 3, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen(Spruchpunkt römisch vier.).
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der BF in seiner Gesamtheit aufgrund der fehlenden individuellen Verfolgung keine asylrechtliche Relevanz zukomme. Ebenso könne das Bundesamt nicht feststellen, dass in Usbekistan eine exzeptionelle Gefahr bestehe, die praktischen jeden treffe, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zudem stellt das BFA fest, dass keine Gründe vorliegen, die der BF einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG gewähren. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Usbekistan.Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der BF in seiner Gesamtheit aufgrund der fehlenden individuellen Verfolgung keine asylrechtliche Relevanz zukomme. Ebenso könne das Bundesamt nicht feststellen, dass in Usbekistan eine exzeptionelle Gefahr bestehe, die praktischen jeden treffe, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zudem stellt das BFA fest, dass keine Gründe vorliegen, die der BF einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG gewähren. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Usbekistan.
5. Gegen diesen Bescheid hat die BF fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ihr Vorbringen aus ihrer Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem Bundesamt wiederholt. Ergänzend führte die BF aus, das sie als ethnische Russin, christlichen Glaubens, in Usbekistan diskriminiert werden würde und deshalb entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit gegeben wäre. Zudem würden die Töchter der BF in Österreich leben, die sie über eine normale Verwandtschaftsbeziehung hinausgehend, unterstützten, sodass ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, welches eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne von Art. 8 EMRK verbieten würde.5. Gegen diesen Bescheid hat die BF fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ihr Vorbringen aus ihrer Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem Bundesamt wiederholt. Ergänzend führte die BF aus, das sie als ethnische Russin, christlichen Glaubens, in Usbekistan diskriminiert werden würde und deshalb entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit gegeben wäre. Zudem würden die Töchter der BF in Österreich leben, die sie über eine normale Verwandtschaftsbeziehung hinausgehend, unterstützten, sodass ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, welches eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne von Artikel 8, EMRK verbieten würde.
6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 22.02.2017 beim BVwG ein.
7. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 26.09.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durchgeführt, zu der die BF persönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin (in der Folge RV) und ihres nunmehrigen Ehemanns und ihrer beiden Töchter erschien und im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt. Die Frage des erkennenden Richters, ob sie die anwesende Dolmetscherin verstehe, bestätigte die Beschwerdeführerin ausdrücklich. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.7. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 26.09.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durchgeführt, zu der die BF persönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin (in der Folge Regierungsvorlage und ihres nunmehrigen Ehemanns und ihrer beiden Töchter erschien und im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt. Die Frage des erkennenden Richters, ob sie die anwesende Dolmetscherin verstehe, bestätigte die Beschwerdeführerin ausdrücklich. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Im Zuge dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie den Namen XXXX führe, am XXXX in XXXX , in der Region XXXX , geboren und als Angehörige der russischen und christlich orthodoxen Volksgruppe, Staatsangehörige von Usbekistan sei. Am 30.05.2017 habe sie den österreichischen Staatsbürger XXXX geheiratet. Zudem lebten in Österreich noch ihre zwei Töchter und vier Enkelkinder. Befragt nach ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die BF an, dass sie 11 Klassen die Grundschule und anschließend eine technische Lehranstalt und sodann die Hochschule für Bauwesen, besucht habe. Im Anschluss daran habe sie 24 Jahre an dieser Hochschule gearbeitet. In Österreich lerne sie die Deutsche Sprache, habe allerdings noch keine Prüfung über ihre Deutschkenntnisse abgelegt. Mitglied in einer politischen Partei oder politischen Gruppierung in Usbekistan sei sie nie gewesen.Im Zuge dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie den Namen römisch 40 führe, am römisch 40 in römisch 40 , in der Region römisch 40 , geboren und als Angehörige der russischen und christlich orthodoxen Volksgruppe, Staatsangehörige von Usbekistan sei. Am 30.05.2017 habe sie den österreichischen Staatsbürger römisch 40 geheiratet. Zudem lebten in Österreich noch ihre zwei Töchter und vier Enkelkinder. Befragt nach ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die BF an, dass sie 11 Klassen die Grundschule und anschließend eine technische Lehranstalt und sodann die Hochschule für Bauwesen, besucht habe. Im Anschluss daran habe sie 24 Jahre an dieser Hochschule gearbeitet. In Österreich lerne sie die Deutsche Sprache, habe allerdings noch keine Prüfung über ihre Deutschkenntnisse abgelegt. Mitglied in einer politischen Partei oder politischen Gruppierung in Usbekistan sei sie nie gewesen.
Zu ihren eigentlichen Fluchtgründen befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie, nachdem ihr damaliger Ehemann am 09.02.2014 in ihrem Wochenendhaus verstorben sei, die Polizei verständigt hätte, die sich jedoch geweigert hätte, den Leichnam ihres Mannes in eine Leichenhalle zu verbringen. Vielmehr hätte sie sich einen Wagen mit Chauffeur organisieren müssen, um die Leiche ihres Mannes nach XXXX zu bringen. In XXXX hätte sie vor der dortigen Polizei eine Erklärung abgeben müssen, warum sie die Leiche ihres Mannes bei sich hatte. Die Polizei in XXXX hätte dann die Polizei in der Stadt XXXX , in dessen Einzugsgebiet sich auch das Wochenendhaus befindet, wo ihr Mann verstorben war, telefonisch unterrichtet. Im Anschluss daran hätte sie wieder mit der Leiche ihres Mannes zur Polizei in XXXX fahren müssen. Sie wäre insgesamt einen Tag und eine Nacht mit der Leiche unterwegs gewesen. Um die Leiche ihres damaligen Ehemanns zu bestatten, hätte sie 300.000,-Zu ihren eigentlichen Fluchtgründen befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie, nachdem ihr damaliger Ehemann am 09.02.2014 in ihrem Wochenendhaus verstorben sei, die Polizei verständigt hätte, die sich jedoch geweigert hätte, den Leichnam ihres Mannes in eine Leichenhalle zu verbringen. Vielmehr hätte sie sich einen Wagen mit Chauffeur organisieren müssen, um die Leiche ihres Mannes nach römisch 40 zu bringen. In römisch 40 hätte sie vor der dortigen Polizei eine Erklärung abgeben müssen, warum sie die Leiche ihres Mannes bei sich hatte. Die Polizei in römisch 40 hätte dann die Polizei in der Stadt römisch 40 , in dessen Einzugsgebiet sich auch das Wochenendhaus befindet, wo ihr Mann verstorben war, telefonisch unterrichtet. Im Anschluss daran hätte sie wieder mit der Leiche ihres Mannes zur Polizei in römisch 40 fahren müssen. Sie wäre insgesamt einen Tag und eine Nacht mit der Leiche unterwegs gewesen. Um die Leiche ihres damaligen Ehemanns zu bestatten, hätte sie 300.000,-
SUM (usbekische Währung) und darüber hinaus nochmals 500.000,- SUM an Schmiergeld zahlen müssen.
Am 08.08.2015 wäre sie dann in XXXX im Stiegenhaus ihrer Wohnhausanlage überfallen worden, wobei ihr ein Schlag in den Nacken und in den Bauch versetzt und sie aufgefordert worden wäre zu verschwinden, ansonsten man sie umbringen werde. Sie habe über diesen Überfall die Polizei informiert, die aber mangels Zeugen dieses Überfalls nicht gekommen wäre. Zwei Tage später hätte sie, als sie vom Einkaufen zurückgekommen wäre, festgestellt, dass man ihre Wohnung aufgebrochen habe und ihre Dokumente gestohlen worden seien. Sie habe die Polizei angerufen und hätten sich die Polizisten bloß umgesehen und sich geweigert eine Anzeige entgegen zu nehmen. Sie wäre sodann an vier hintereinanderliegenden Tagen zur Polizei gegangen um Anzeige zu erstatten, und hätte die Polizei schließlich am 14.08.2015 doch eine Anzeige über den Wohnungseinbruch entgegen genommen. Allerdings hätten ihr die Polizisten geraten anzugeben, dass sie ihre Dokumente verloren hätte.Am 08.08.2015 wäre sie dann in römisch 40 im Stiegenhaus ihrer Wohnhausanlage überfallen worden, wobei ihr ein Schlag in den Nacken und in den Bauch versetzt und sie aufgefordert worden wäre zu verschwinden, ansonsten man sie umbringen werde. Sie habe über diesen Überfall die Polizei informiert, die aber mangels Zeugen dieses Überfalls nicht gekommen wäre. Zwei Tage später hätte sie, als sie vom Einkaufen zurückgekommen wäre, festgestellt, dass man ihre Wohnung aufgebrochen habe und ihre Dokumente gestohlen worden seien. Sie habe die Polizei angerufen und hätten sich die Polizisten bloß umgesehen und sich geweigert eine Anzeige entgegen zu nehmen. Sie wäre sodann an vier hintereinanderliegenden Tagen zur Polizei gegangen um Anzeige zu erstatten, und hätte die Polizei schließlich am 14.08.2015 doch eine Anzeige über den Wohnungseinbruch entgegen genommen. Allerdings hätten ihr die Polizisten geraten anzugeben, dass sie ihre Dokumente verloren hätte.
Am 28.12.2015 habe sie ein usbekisches Ausreisevisum erhalten und daran anschließend am 11.01.2016 ein Schengen-Visum bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beantragt, welches ihr am 19.01.2016 auch ausgestellt worden sei. Bei der Einreichung der Unterlagen für das Schengen-Visum habe sie auch den Eigentumsnachweis ihrer Wohnung in XXXX vorgelegt, sodass sie ihre Wohnung in XXXX nicht verkaufen hätte können. Das Schengen-Visum habe sie deshalb bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beantragt, da es in XXXX keine österreichische Botschaft gebe.Am 28.12.2015 habe sie ein usbekisches Ausreisevisum erhalten und daran anschließend am 11.01.2016 ein Schengen-Visum bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beantragt, welches ihr am 19.01.2016 auch ausgestellt worden sei. Bei der Einreichung der Unterlagen für das Schengen-Visum habe sie auch den Eigentumsnachweis ihrer Wohnung in römisch 40 vorgelegt, sodass sie ihre Wohnung in römisch 40 nicht verkaufen hätte können. Das Schengen-Visum habe sie deshalb bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beantragt, da es in römisch 40 keine österreichische Botschaft gebe.
Am 17.03.2016 bzw. 19.03.2016, ursprünglich nannte die BF das Datum 17.01.2016, wäre abermals in ihre Wohnung eingebrochen worden, wobei diesmal der Wohnungsplan, der als Eigentumsnachweis ihrer Wohnung gelte, gestohlen worden sei. Die Polizei hätte sie über diesen Einbruch nicht mehr unterrichtet, da sie nun verstanden habe, dass diese Leute den Eigentumsnachweis ihrer Wohnung gebraucht hätten bzw. sie erst nun verstanden habe, was diese Leute damit gemeint hätten, als sie ihr anlässlich des Überfalls androhten zu verschwinden. Daher habe sie am 19.03.2017 bloß eine kleine Tasche an sich genommen und wäre noch in der Nacht des 19.03.2017 von Taschkent über Moskau nach Wien geflogen, wo sie am 20.03.2016 angekommen wäre. Die Flugtickets hätte sich bereits Anfang Jänner 2016, als sie das Schengen-Visum erhalten hätte, bestellt und Angang März 2016 abgeholt.
Schließlich brachte die BF auch noch vor, dass Usbekistan nun ein muslimisches Land sei und man dort als Christin nicht in Ruhe gelassen würde bzw. gezwungen werden würde ein Kopftuch zu tragen und in die Moschee zu gehen. Allerdings gab die BF auf Frage des erkennenden Richters an, dass sie selbst nicht angefeindet worden wäre, weil sie als Russin und Christin in Usbekistan gelebt hat.
8. Mit Schriftsatz vom 24.10.2017, eingegangen beim BVwG am 25.10.2017, brachte die BF eine Stellungnahme zu den ihr in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 überreichten Länderfeststellungen zu Usbekistan ein. Darin weist die BF insbesondere auf eine dieser Stellungnahme angeschlossene ACOORD-Anfragebeantwortung zur Situation alleinstehender älterer Frauen, insbesondere Angehörigen der russischen Minderheit betreffend Diskriminierung, Existenzgrundlage, soziale Rechte, staatliche Schutzwilligkeit [a-10236] in Usbekistan hin.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Aktenbestandteile des rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz der BF, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan.
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF (Usbekistan) (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 16.09.2016)
* Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.09.2017
* Einsichtnahme in die Stellungnahme der BF zu dem ihr in der öffentlich mündlichen Verhandlung überreichten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan vom 25.10.2017
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des BF:
Die BF führt den Namen XXXX , verehelichte XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Region XXXX . Die BF ist Staatsangehörige der Republik Usbekistan, Angehörige der russischen Volksgruppe und bekennt sich zum russisch orthodoxen Glauben.Die BF führt den Namen römisch 40 , verehelichte römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Region römisch 40 . Die BF ist Staatsangehörige der Republik Usbekistan, Angehörige der russischen Volksgruppe und bekennt sich zum russisch orthodoxen Glauben.
Die Beschwerdeführerin hat im März 2016 ihren Herkunftsstaat Usbekistan verlassen und ist mit einem ihr von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Schengen-Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich eingereist, wo sie am 22.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Gründe, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von ihr nicht glaubhaft vorgebracht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Usbekistan aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurde bzw. im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan ihr eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Gründe, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von ihr nicht glaubhaft vorgebracht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Usbekistan aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurde bzw. im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan ihr eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Ferner kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Beschwerdeführerin befindet sich 22.03.2016 ununterbrochen in Österreich und hat ihren Aufenthalt bisher auf einen einzigen Asylantrag gestützt. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX am Standesamt Wien-Floridsdorf den österreichischen Staatsbürger XXXX , am XXXX geboren, geehelicht und lebt bereits seit XXXX mit ihrem Ehemann an der Adresse XXXX im gemeinsamen Haushalt. Ihre beiden Töchter, XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , verfügen jeweils über einen rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.Die Beschwerdeführerin befindet sich 22.03.2016 ununterbrochen in Österreich und hat ihren Aufenthalt bisher auf einen einzigen Asylantrag gestützt. Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 am Standesamt Wien-Floridsdorf den österreichischen Staatsbürger römisch 40 , am römisch 40 geboren, geehelicht und lebt bereits seit römisch 40 mit ihrem Ehemann an der Adresse römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Ihre beiden Töchter, römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , verfügen jeweils über einen rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführerin hat in Usbekistan keine Familienangehörigen oder sonstige Personen, mit denen sie besonders eng verbunden wäre.
Die zum Entscheidungspunktzeitpunkt 71-jährige Beschwerdeführerin gehört als Staatsbürgerin von Usbekistan der russischen Minderheit an und befindet sich angesichts ihres Alters nicht mehr im erwerbsfähigen Alter.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtliche unbescholten.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber der Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr von Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen, weshalb ihr zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Art. 55 Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilen war.Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber der Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr von Artikel 8, EMRK geschütztes Recht darstellen, weshalb ihr zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Artikel 55, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen war.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellung zur Lage im Herkunftsstaat der BF, der Republik Usbekistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.02.2016):
1. Politische Lage
Am 2.9.2016 bestätigte die usbekische Regierung den Tod von Präsident Karimov (BBC 4.9.2016), der im Alter von 78 Jahren an einer Gehirnblutung verstorben war. Karimov regierte seit 1989 (Zeit Online 2.9.2016; vgl. auch: Die Presse 2.9.2016, Aljazeera 3.9.2016). Erste Berichte über seinen Tod gab es schon unmittelbar nach der offiziellen Bekanntgabe seines Krankenhausaufenthaltes amAm 2.9.2016 bestätigte die usbekische Regierung den Tod von Präsident Karimov (BBC 4.9.2016), der im Alter von 78 Jahren an einer Gehirnblutung verstorben war. Karimov regierte seit 1989 (Zeit Online 2.9.2016; vergleiche auch: Die Presse 2.9.2016, Aljazeera 3.9.2016). Erste Berichte über seinen Tod gab es schon unmittelbar nach der offiziellen Bekanntgabe seines Krankenhausaufenthaltes am
28. 8 2016 (BBC 4.9.2016).
Am 8..9.2016 hat die zentrale Wahlbehörde bekanntgegeben, dass die Neuwahl des Präsidenten am 4.12.2016 stattfinden wird (Aljazeera 9.9.2016; vgl. auch: Central Election Commission 9.9.2016).Am 8..9.2016 hat die zentrale Wahlbehörde bekanntgegeben, dass die Neuwahl des Präsidenten am 4.12.2016 stattfinden wird (Aljazeera 9.9.2016; vergleiche auch: Central Election Commission 9.9.2016).
Der usbekischen Verfassung zufolge geht die Macht im Fall des Todes des Präsidenten oder wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, sein Amt auszuüben, auf den Senatsvorsitzenden über, bis Wahlen stattfinden (BBC 4.9.2016; vgl. auch: NYT 2.9.2016). Bis zu den Neuwahlen am 4.12.2016 führt Ministerpräsident Schavkat Mirsijojev als Interimspräsident die Regierungsgeschäfte. Der 59-jährige Mirsijojev wurde vom Parlament als Interimspräsident ernannt, nachdem der Senatsvorsitzende Nigmatilla Yuldashev, der der Verfassung nach Übergangsvorsitzender wäre, zu seinen Gunsten verzichtet hat (Reuters 16.9.2016).Der usbekischen Verfassung zufolge geht die Macht im Fall des Todes des Präsidenten oder wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, sein Amt auszuüben, auf den Senatsvorsitzenden über, bis Wahlen stattfinden (BBC 4.9.2016; vergleiche auch: NYT 2.9.2016). Bis zu den Neuwahlen am 4.12.2016 führt Ministerpräsident Schavkat Mirsijojev als Interimspräsident die Regierungsgeschäfte. Der 59-jährige Mirsijojev wurde vom Parlament als Interimspräsident ernannt, nachdem der Senatsvorsitzende Nigmatilla Yuldashev, der der Verfassung nach Übergangsvorsitzender wäre, zu seinen Gunsten verzichtet hat (Reuters 16.9.2016).
Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert wurden (AA 10.2015a). Obwohl vier Parteien und die Ökologische Bewegung Usbekistans zur Wahl zugelassen waren, sprachen Beobachter davon, dass all diese Parteien eigentlich dem usbekischen Präsidenten Islom Karimov "gehören". Entsprechend bestand keine besondere Notwendigkeit von Seiten des Präsidenten, Druck oder Einfluss auf einzelne, potentielle Abgeordnete auszuüben (GIZ 12.2015).
Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans (gegründet 2003). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (GIZ 12.2015).
Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderen staatlichen Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2015).
2. Sicherheitslage
Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.2.2016b; vgl. BMEIA 24.2.2016).Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.2.2016b; vergleiche BMEIA 24.2.2016).
Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2015a).
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine – verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen.Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine – verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen.
Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren vor einem Gericht endete mit einem Schuldspruch. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt. Im Bedarfsfall wird von der Regierung auch kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt. Berichten zufolge agieren diese jedoch im Interesse der Regierung. Nach Gesetz müssen Staatsanwälte Haftbefehle bei einem Gericht beantragen und die Gerichte entsprachen diesen Anträgen in der Regel auch. Ein Haftbefehl ermächtigt einen Staatsanwalt die Ermittlungen zu leiten, das Strafverfahren vorzubereiten, den Richtern Strafen vorzuschlagen und Gerichtsentscheidungen, inklusive die Strafe, zu beeinspruchen, sofern diese nicht seiner Empfehlung entspricht. Nach formeller Anklageerhebung entscheidet der Staatsanwalt auch, ob ein Verdächtiger auf Kaution freigelassen wird, in Untersuchungshaft bleibt oder unter Hausarrest gestellt wird. Gerichte begründen ihre Urteile oft ausschließlich mit Geständnissen oder Zeugenaussagen, die unter Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder Anwendung anderer Formen von Gewalt zustande gekommen sind (USDOS 25.6.2015).
4. Sicherheitsbehörden
Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013; vgl. OSZE 27.7.2015).Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013; vergleiche OSZE 27.7.2015).
Im April 2015 fand ein Kurs zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt, der Teil eines langjährigen Engagements der OSZE Projektkoordination zur Unterstützung Usbekistans bei der Bekämpfung von Menschenhandel ist (OSCE 30.4.2015).
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.6.2015; vgl. IWPR 30.1.2014).Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.6.2015; vergleiche IWPR 30.1.2014).
6. Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat diese nicht effektiv implementiert. Zwar gibt es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen im Zusammenhang mit Korruption, jedoch ist Korruption endemisch und Beamte blieben häufig trotzt korrupter Praktiken ungestraft. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Strafverfolgungsbehörden bleibt nach wie vor ein Problem. Die Polizei erpresst routinemäßig und willkürlich Bestechungsgelder. Berichten zufolge verhaftet die Polizei Personen unter falschen Vorwürfen als Einschüchterungstaktik, um diese am Aufdecken von Korruptionsfällen zu hindern. Das Innenministerium, Abteilung für die Bekämpfung von Korruption, Erpressung und Schutzgelderpressung und das Büro zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption des Generalstaatsanwaltes sind für die Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsfällen zuständig (USDOS 25.6.2015).
Obwohl eine zunehmende Zahl von Amtsträgern verhaftet und wegen angeblicher Korruption angeklagt wurde, erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch und ist nicht als Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden zu sehen (BTI 2016).
Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2015 auf Rang 153 geführt – bei 168 angeführten Staaten, wobei der niedrigste gereihte die geringste Korruption aufweist (TI 2015).
7. Allgemeine Menschenrechtslage
1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten (AI 23.5.2013). Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013; vgl. AI 25.2.2015)1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten (AI 23.5.2013). Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013; vergleiche AI 25.2.2015)
Die Europäische Union führt seit Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Weiters wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und die Todesstrafe abgeschafft (BMZ 12.2015).
Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren, die Unmöglichkeit, die Regierung durch Wahlen zu ändern sowie weit verbreitete Einschränkung der Religionsfreiheit stellen weiterhin gravierende Probleme dar. Neben weiteren Problemfeldern kommt es unter anderem auch nach wie vor zu willkürlichen Verhaftungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit sowie Beschränkungen zivilgesellschaftlicher Aktivitäten (USDOS 25.6.2015).
8. Religionsfreiheit
Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90% Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA 10.2015a).
Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Religiöse Aktionen nicht registrierter Gruppen und viele Aktivitäten, inklusive Missionierung, sind verboten. Gesetzliche Einschränkungen religiöser Rechte sind auch möglich, wenn die Regierung dies für notwendig erachtet, um die nationale Sicherheit, die Gesellschaftsordnung, Leben, Gesundheit, Moral sowie die Rechte und Freiheiten der Bürger aufrecht zu erhalten. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität – nicht aber gegenüber dem Missionieren – tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft. Von den geschätzten 28,9 Millionen Einwohnern (Juli 2014) sind lokalen Statistiken zufolge rund 93% muslimisch, darunter die meisten Sunniten. Etwa 1% sind Schiiten sowie 4% Russisch-Orthodoxe sowie 3% kleinere Gemeinden (Katholiken, ethnische koreanische Christen, Baptisten, Buddhisten, Bahai etc.) (USDOS 14.10.2015).
9. Ethnische Minderheiten
Die Verfassung garantiert allen Bürgen das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl und besagt, dass alle Bürger gleich sind, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft. Das Gesetz verbietet Diskriminierung basierend auf ethnischer oder nationaler Zugehörigkeit. Russen und Angehörige anderer Minderheiten berichten aber bisweilen über eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 10.000 Angehörige der deutschen Minderheit (AA 10.2015c; vgl. CIA 25.2.2016). Weiters sind auch eine kleinere kasachische und kirgisische Minderheit vertreten. Auch gibt es eine kleine Roma Gemeinde in Taschkent, welche auf weniger als 50.000 Individuen geschätzt wird. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Mitgliedern dieser Gruppen waren selten (USDOS 25.6.2015).Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 10.000 Angehörige der deutschen Minderheit (AA 10.2015c; vergleiche CIA 25.2.2016). Weiters sind auch eine kleinere kasachische und kirgisische Minderheit vertreten. Auch gibt es eine kleine Roma Gemeinde in Taschkent, welche auf weniger als 50.000 Individuen geschätzt wird. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Mitgliedern dieser Gruppen waren selten (USDOS 25.6.2015).
Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen (AA 10.2015c; vgl. CIA 25.2.2016).Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen (AA 10.2015c; vergleiche CIA 25.2.2016).
10. Frauen/Kinder
Jegliche Diskriminierung aufgrund von ethnischem Hintergrund, Religion oder anderen Charakteristiken ist in Usbekistan verboten. Die Bestimmungen der Internationalen Konvention zur Eliminierung aller Formen von ethnischer Diskriminierung sind in der nationalen Gesetzgebung vollkommen widergespiegelt. Laut Artikel 18 der Verfassung haben alle usbekischen Staatsbürger dieselben Rechte vor dem Gesetz, ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, ethnischer Herkunft, Nationalität, Sprache, Religion, sozialer Herkunft, Überzeugung, des individuellen und sozialen Status (IOM 5.2014). Artikel 46 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Mann und Frau fest und auch andere Rechtshandlungen beinhalten nicht-diskriminierende Bestimmungen (z.B. Familien-, Arbeits- und Strafrecht) (IOM 5.2014; vgl. GIZ 12.2015b; vgl. USDOS 25.6.2015). Aufgrund kultureller und religiöser Normen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle (USDOS 25.6.2015) und sind Männer- und Frauenwelten im ländlichen Milieu stärker getrennt. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich. (GIZ 12.2015b).Jegliche Diskriminierung aufgrund von ethnischem Hintergrund, Religion oder anderen Charakteristiken ist in Usbekistan verboten. Die Bestimmungen der Internationalen Konvention zur Eliminierung aller Formen von ethnischer Diskriminierung sind in der nationalen Gesetzgebung vollkommen widergespiegelt. Laut Artikel 18 der Verfassung haben alle usbekischen Staatsbürger dieselben Rechte vor dem Gesetz, ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, ethnischer Herkunft, Nationalität, Sprache, Religion, sozialer Herkunft, Überzeugung, des individuellen und sozialen Status (IOM 5.2014). Artikel 46 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Mann und Frau fest und auch andere Rechtshandlungen beinhalten nicht-diskriminierende Bestimmungen (z.B. Familien-, Arbeits- und Strafrecht) (IOM 5.2014; vergleiche GIZ 12.2015b; vergleiche USDOS 25.6.2015). Aufgrund kultureller und religiöser Normen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle (USDOS 25.6.2015) und sind Männer- und Frauenwelten im ländlichen Milieu stärker getrennt. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich. (GIZ 12.2015b).
Usbekistan nimmt als aktiver Part an internationalen Initiativen teil, wie z.B. die Beijing Plattform. Das Land war das erste unter den Zentralasiatischen Staaten, das die UN Konvention zur Eliminierung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen beitrat, ebenso der Konventionen Nr. 111 (Schutz der Mutterschaft) und Nr. 103 (Diskriminierung am Arbeitsplatz und Berufstätigkeit) der International Labour Organization (ILO) (IOM 5.2014).
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, wird jedoch kaum angezeigt. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und stellt weiterhin ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Offiziell wird nicht von häuslicher Gewalt gesprochen, sondern von einem "Familienkonflikt". Staatliche Institutionen können ihre Inaktivität rechtfertigen, indem sie darauf verweisen, dass Familienkonflikte innerhalb der Familie gelöst werden sollen. Manchmal greift hier das Mahalla-System in Streitigkeiten zwischen Eheleuten ein. Dies führt aber häufig dazu, dass Frauen unter Druck gesetzt werden, wieder zu ihren gewalttätigen Ehemännern oder missbrauchenden Schwiegermüttern zurückzukehren. Beim System der Mahalla ("Nachbarschaftskomitee") handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen. Diese Komitees besitzen zwar keine rechtliche Autorität, können aber teils zu einem Hindernis für Frauen werden. So ist es beispielsweise für Frauen schwer, sich ohne Zustimmung des lokalen Mahalla-Komitees scheiden zu lassen. Frauen, die von Gewalt betroffen sind können etwas Unterstützung in Krisenzentren bekommen (IOM 5.2014). Es gibt keine Unterkünfte für Frauen die von häuslicher Gewalt betroffen sind (IOM 5.2014; vgl. USDOS 25.6.2015), aber es gibt einige Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Drei NGOs stellen Unterstützung und Schutz für Opfer von häuslicher Gewalt bereit, wie beispielsweise rechtliche und psychologische Beratung und berufsvorbereitende Kurse (z.B. Nähen, Friseur, Computer) (IOM 5.2014).Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, wird jedoch kaum angezeigt. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und stellt weiterhin ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Offiziell wird nicht von häuslicher Gewalt gesprochen, sondern von einem "Familienkonflikt". Staatliche Institutionen können ihre Inaktivität rechtfertigen, indem sie darauf verweisen, dass Familienkonflikte innerhalb der Familie gelöst werden sollen. Manchmal greift hier das Mahalla-System in Streitigkeiten zwischen Eheleuten ein. Dies führt aber häufig dazu, dass Frauen unter Druck gesetzt werden, wieder zu ihren gewalttätigen Ehemännern oder missbrauchenden Schwiegermüttern zurückzukehren. Beim System der Mahalla ("Nachbarschaftskomitee") handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen. Diese Komitees besitzen zwar keine rechtliche Autorität, können aber teils zu einem Hindernis für Frauen werden. So ist es beispielsweise für Frauen schwer, sich ohne Zustimmung des lokalen Mahalla-Komitees scheiden zu lassen. Frauen, die von Gewalt betroffen sind können etwas Unterstützung in Krisenzentren bekommen (IOM 5.2014). Es gibt keine Unterkünfte für Frauen die von häuslicher Gewalt betroffen sind (IOM 5.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015), aber es gibt einige Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Drei NGOs stellen Unterstützung und Schutz für Opfer von häuslicher Gewalt bereit, wie beispielsweise rechtliche und psychologische Beratung und berufsvorbereitende Kurse (z.B. Nähen, Friseur, Computer) (IOM 5.2014).
Kindesmissbrauch wird in der Gesellschaft im Allgemeinen als familieninterne Angelegenheit betrachtet (USDOS 25.6.2015).
11. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 25.6.2015).
Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 5.2014), in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 3.9.2010).
Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine. Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft (IOM 5.2014).
12. Grundversorgung/Wirtschaft
Auch im 24. Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System.
Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen werden nur langsam umgesetzt. Usbekistan ist reich an Bodenschätzen (Gold, Kupfer, Uran, Kohle, Erdgas) und an gut ausgebildeten Fachkräften. Mit einem Bruttonationaleinkommen von 2128.- US$ pro Kopf (Quelle: offizielle usbekische Statistik 2014) zählt Usbekistan zu den "lower middle income" Ländern der Weltbank-Klassifikation. Mit Präsidialdekreten zur Vereinfachung von Kontrollmechanismen und Unternehmensgründungen versucht die usbekische Regierung seit 2011 der privatwirtschaftlichen Entwicklung (besonders bei den kleinen und mittleren Unternehmen) mehr Schwung zu verleihen. Das usbekische Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren nach offiziellen Angaben mit ca. 8%. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind Industrie und Bergbau sowie die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2014 um 8,1% gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie, Maschinenbau, Metallverarbeitung, Transportmittelbau und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Kfz-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Pkw-Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Seine junge und wachsende Bevölkerung, die hohen Transportkosten wegen weit entfernter Seehäfen (2.900 km) und die Transformation der Wirtschaft bringen enorme wirtschafts- und entwicklungspolitische Herausforderungen mit sich (AA 10.2015).
Weitere Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankenwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Usbekistan profitiert vor allem von den dauerhaft hohen Weltmarktpreisen für die Hauptexportgüter. Die vielen usbekischen Gastarbeiter im Ausland unterstützen den Aufschwung durch ihre Geldüberweisungen in die Heimat zusätzlich. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert. (BMZ 12.2015.).
Die Landwirtschaft ist einer der wichtigsten und größten Sektoren der nationalen Wirtschaft. Usbekistan ist eine der besten Regionen für den Anbau von Nutz- und Industriepflanzen. Im landwirtschaftlichen Sektor arbeiten die meisten Menschen und er versorgt die Bevölkerung mit Nahrung und Rohmaterial für andere Wirtschaftszweige. Der Anteil des landwirtschaftlichen Sektors am BIP beträgt 28% (IOM 5.2014).
Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum. Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen. Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014).
12.1. Sozialbeihilfen
Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt. Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht. Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc. Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom 17. November 2012. Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014).
Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:
12.1.1. Das Mahalla-System
Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 12.2015b).
12.1.2. Unterstützung für Mütter und Kinder
Familien können für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen. Seit Jänner 2013 ist die Kinderbeihilfe 50% des Mindestlohns für Familien mit einem Kind, 80% für Familien mit zwei Kindern und 120% für Familien mit drei oder mehr Kindern (IOM 5.2014).
Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:
* Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn);
* Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes);
* Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern;
* Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%);
* Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 12.2015b).
12.1.3. Das Pensionssystem
Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2015b; vgl. IOM 5.2014).Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2015b; vergleiche IOM 5.2014).
13. Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrecht zu erhalten. Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2015b).
Krankheiten und Aspekte der Gesundheitsfürsorge, die die Bevölkerung Usbekistans betreffen sind Umweltverschmutzung, Krebs, Hepatitis, Atemwegs- und Herz-Kreislauferkrankungen, Ruhr, Cholera, HIV und Drogenmissbrauch. Viele dieser Probleme gehen einher mit der Belastung durch Schadstoffe, wie dem giftigen Staub, der vom ausgetrockneten Bett des Aralsees kommt. Obwohl die Anzahl der Ärzte und des medizinischen Personals seit der Sowjetzeit erheblich angestiegen ist, sind sie nicht auf diese Probleme vorbereitet. Um diese Situation zu ändern, startete die usbekische Regierung ein Programm, bei dem MedizinstudentInnen auf Universitäten nach Russland, Deutschland, Großbritannien, Türkei, Indien und Ägypten geschickt werden. Ebenso versucht die Regierung ausländische Spenden und Investitionen für die heimische Gesundheitsversorgung zu lukrieren (IOM 5.2014).
Besondere Aufmerksamkeit wird der Prävention und Behandlung von Tuberkulose zuteil. Die Gesundheitsversorgung wird vom Staatsbudget bestritten und beträgt 9,9% der Ausgaben des staatlichen Gesamtbudgets. Jährlich erhalten über sechs Millionen Menschen die vom Staat garantierte kostenlose medizinische Notfallversorgung. Laut Verfassung haben usbekische Staatsbürger das Recht auf kostenlose medizinische Dienstleistungen, die vom Netzwerk der staatlichen medizinischen Einrichtungen – Polikliniken, Erste Hilfe Stationen und staatlichen Krankenhäusern – erbracht werden. Die wichtigsten Reformen der Regierung in Bezug auf die Gesundheitsversorgung sind die Schaffung der logistischen und praktischen Voraussetzungen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung zu erhöhen, die Rolle und das Ansehen des medizinischen Personals auszuweiten, die Bezahlung zu verbessern und die Arbeit des Personals anzuregen. In Usbekistan gibt es über 72.000 Ärzte und mehr als 310.000 Personen medizinisches Personal. Der Staat lässt den Behandlungen und prophylaktischen Einrichtungen besonderes Augenmerk zukommen und versorgt diese mit den neuesten Behandlungen und diagnostischer Ausrüstung. Beispielsweise führt das Republikanische Spezialzentrum jährlich über 10.000 Operationen und andere diagnostische Verfahren durch. Über 4.000 davon sind hoch technologische Operationen und diagnostische Verfahren. Der private Gesundheitssektor wächst kontinuierlich (IOM 5.2014).
Krankenversicherung ist in Usbekistan weder verpflichtend, noch besonders entwickelt. Ein Netz an Versicherungsfirmen wurde aufgebaut, um unterschiedliche Leistungen einschließlich der Krankenversicherung bereitzustellen. Die Regierung implementierte ein Programm, das die Einführung der usbekischen Krankenversicherung umfasst und die Privatisierung der Gesundheitsleistungen fördert. Die Regierung arbeitet mit dem privaten Sektor zusammen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Versorgung staatliche Standards erfüllt und dass kostenlose Gesundheitsversorgung für Personen, die es sich nicht leisten können, zur Verfügung gestellt wird. Bis jetzt betraf die Privatisierung eher kleine Kliniken und Apotheken. Die Regierung weitet die Privatisierung auf kleine Zahnkliniken und Schwangerenberatungsstellen aus. Private Gesundheitseinrichtungen sind merklich teurer als öffentliche Gesundheitszentren. Um medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können ist ein Reisepass notwendig (IOM 5.2014).
Eine der wichtigsten Anordnungen der Gesundheitsreform ist der Aufbau von medizinischen Stationen am Land (CMS – countryside medical station), deren Versorgung mit neuer medizinischer Ausrüstung und qualifiziertem Personal. Momentan gibt es 3.000 solcher CMS. Vorher mussten die Dorfbewohner selbst für einfache Krankheiten ins zentrale Distriktspital reisen. Medikamente werden in öffentlichen Spitälern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Notfallhilfe, Behandlung in öffentlichen Spitälern und Klinken, Immunisierung und Impfungen gegen infektiöse Krankheiten, spezialisierte medizinische Versorgung in Fällen von Tuberkulose, Krebs, hormonelle und mentale Erkrankungen, Drogenabhängigkeit und Geburten sind kostenfrei. Kosten für Behandlungen in privaten Spitälern variieren zwischen 50.000 UZS (ca. 15.- €) und 100.000 UZS (ca. 31 €) pro Tag, einschließlich der Medikamente (IOM 5.2014).
Laut Weltbank betragen in Usbekistan die "aus-der-Tasche" Ausgaben für Gesundheit (= Prozent der privaten Ausgaben für Gesundheit, einschließlich Trinkgelder und Sachleistungen) ca. 90%. Einem Bericht des Hochkommissars für Menschenrechte von April – Mai 2013 zufolge, haben die Reformen im Gesundheitsbereich die Verfügbarkeit von Mutter-Kind-Einrichtungen erhöht, obwohl ein noch holistischerer Ansatz nötig wäre. Es gibt kein landesweites Versicherungssystem und das Gesundheitssystem ist mit Engpässen bei Medikamenten, Wasser, Elektrizität, Heizung, Ausrüstung und hygienischem Material konfrontiert. Obwohl prinzipiell die Gesundheitsleistungen in öffentlichen Spitälern gratis sind, werden häufig informelle Gebühren verlangt, was zu einer zusätzlichen Barriere für den Zugang zur Gesundheitsversorgung für einkommensschwache Familien werden kann. Ebenso notierte der Bericht, dass eine bessere Überwachung der medizinischen Dienstleistungen notwendig wäre (IOM 5.2014).
Für alte und behinderte Personen gibt es momentan 33 "Sahovat" und "Muruvvat" Altersheime für alleinstehende Pensionisten und behinderte Personen, 11 Zentren für medizinische, soziale und professionelle Rehabilitation von Personen mit Behinderungen und acht Sanatorien. Drei Millionen Pensionisten und 700.000 Personen mit Behinderungen erhalten soziale und medizinische Unterstützung vom Staat (IOM 5.2014).
In Bezug auf mentale Gesundheit hat Usbekistan momentan ein Verbundnetz von Apotheken und spezialisierten Spitälern. Im Juli 2013 wurde eine Resolution verabschiedet, in der ein Programm zur weiteren Entwicklung und Stärkung der materialtechnischen Basis für mentale Gesundheitsleistungen 2013 – 2017 verabschiedet wurde. Geplant sind Erneuerung der Ausrüstung und Neugestaltung von 12 und Reparatur von 11 Institutionen der mentalen Gesundheit (IOM 5.2014).
In Bezug auf HIV gibt es momentan in Usbekistan 15 HIV/AIDS Zentren, 90 diagnostische Labore und mehr als 220 vertrauliche Räume (confidence rooms). Weiters gibt es eine Hotline. Es gibt die Möglichkeit zu kostenlosen und freiwilligen HIV-Tests. Für bestimmte Personengruppen ist der Test verpflichtend. Am 23.9.2013 hob die Regierung alle Restriktionen für die Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme in Usbekistan für Personen mit HIV/AIDS auf (IOM 5.2014).
14. Behandlung nach Rückkehr
Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010; vgl. ÖB Moskau 21.6.2014).Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Artikel 223, des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Artikel 223, bestraft (AA 3.9.2010; vergleiche ÖB Moskau 21.6.2014).
Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011).
Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014).
Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden. Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014).
Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014).
4. Beweiswürdigung:
Das BVwG hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt der Beschwerdeführerin sowie durch die am 26.09.2017 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben:
Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Usbekistan zugrunde gelegt werden konnten.
Die Daten der Antragstellung und der Verfahrenslauf ergeben sich aus den Akteninhalten.
Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus den von ihr in Vorlage gebrachten Identitätspapieren.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus der im
Akt einliegenden Strafregisterauskunft.
Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF in Usbekistan, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe, die eine Verfolgung im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Usbekistan aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, glaubhaft vorgebracht hat, gründen sich auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2017 und den von der Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung persönlich gemachten Eindruck.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe, die eine Verfolgung im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Usbekistan aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, glaubhaft vorgebracht hat, gründen sich auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2017 und den von der Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung persönlich gemachten Eindruck.
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die die Beschwerdeführerin betreffenden Angaben zu ihren fluchtauslösenden Gründen, nämlich die von ihr vorgebrachten Argumente im Zusammenhang mit dem Tod ihres damaligen Ehegatten am 09.02.2014 bzw. den von ihr als Schikanen empfundenen Umständen der polizeilichen Dokumentation des Todes ihres damaligen Ehegatten als auch ihre Ausführungen über die von ihr mit der Bestattung ihres damaligen Ehemanns zusammenhängenden und von ihr geforderten "Schmiergeldzahlungen" sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Bestimmungen des AsylG 2005 und der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) hervorzurufen. Es fehlt diesen von der BF geschilderten Handlungen an der ausreichenden Intensität und dem Charakter einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes an sich.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, dass sie am 08.08.2015 im Stiegenhaus ihrer Wohnhausanlage überfallen, in ihre Wohnung mehrmals eingebrochen worden sei und ihr schlussendlich im Rahmen des Einbruchs am 19.03.2016 auch der Eigentumsnachweis über ihre Wohnung gestohlen worden sei, ist festzuhalten, dass solche Fälle im Spannungsverhältnis zwischen einer asylrelevanten Verfolgung einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen anderseits, stehen können. In diesem Zusammenhang brachte die BF auch vor, dass ihr die Polizei in Usbekistan nicht geholfen hätte bzw. sich geweigert hätte Anzeigen entgegenzunehmen.
Allerdings ist auch festzuhalten, dass allein der Umstand, dass ein einzelnes Polizeiorgan im Herkunftsstaat nicht bereit sei, einem Schutzsuchenden vor den Auswirkungen (organisierter) Kriminalität zu schützen, nicht bedeutet, dass der Herkunftsstaat generell nicht schutzfähig und schutzwillig ist. Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane sind nicht auszuschließen und berühren die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit eines Staates solange nicht, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Allerdings ist auch festzuhalten, dass allein der Umstand, dass ein einzelnes Polizeiorgan im Herkunftsstaat nicht bereit sei, einem Schutzsuchenden vor den Auswirkungen (organisierter) Kriminalität zu schützen, nicht bedeutet, dass der Herkunftsstaat generell nicht schutzfähig und schutzwillig ist. Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane sind nicht auszuschließen und berühren die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit eines Staates solange nicht, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Ausgehend davon kommt es entscheidungsrelevant darauf an, ob der Beschwerdeführerin effektiver staatlicher Schutz gewährt würde. Den einschlägigen Länderfeststellungen über Usbekistan ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von den usbekischen Sicherheitsbehörden wirksamen staatlichen Schutz gegen Straftäter nicht hätte erwarten dürfen bzw. für sie es keine Möglichkeit gegeben hätte wirksamen Schutz in Usbekistan zu erlangen. Dass die Beschwerdeführerin wie in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2017 ausführt, die Sicherheitsbehörden völlig untätig geblieben wären bzw. ihr keinerlei Unterstützung zukommen hätten lassen, ist insofern aktenwidrig, als die BF selbst ausführt, dass ihre die usbekischen Behörden nach einem Einbruch in ihre Wohnung im Zuge dessen auch ihr Reisepass gestohlen worden sei, einen neuen Reisepass und zudem auch ein in Usbekistan notwendiges Ausreisevisum ausgestellt haben.
Ebenso bildet die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung. Den einschlägigen Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Angehörige der russischen Minderheit in Usbekistan systematisch vertrieben oder auch nur gezielt massiv diskriminiert werden würden.
Auch das Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung, dass man als russisch orthodoxe Christin in Usbekistan nicht in Ruhe gelassen werden würde bzw. man gezwungen würde ein Kopftuch zu tragen oder in die Moschee zu gehen, ist unter Zugrundelegung der einschlägigen Länderinformationen nicht geeignet eine Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen. Darüber hinaus bestätigte die BF auf Nachfrage des erkennenden Richters, dass sie selbst wegen ihrer Religion nicht angefeindet worden sei.
Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist somit nicht ableitbar, dass sie in Usbekistan konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da sich aus ihrem Vorbringen keine glaubwürdige individuelle Verfolgung ergeben hat und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist somit nicht ableitbar, dass sie in Usbekistan konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da sich aus ihrem Vorbringen keine glaubwürdige individuelle Verfolgung ergeben hat und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan weder wegen ihrer Rasse, nämlich ihrer Zugehörigkeit zur russischen Ethnie, ihrer Religion, nämlich ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der russisch-orthodoxen Kirche, noch wegen geschlechterbezogenen Aspekten wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Frauen individuelle Verfolgung drohte und auch keine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan weder wegen ihrer Rasse, nämlich ihrer Zugehörigkeit zur russischen Ethnie, ihrer Religion, nämlich ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der russisch-orthodoxen Kirche, noch wegen geschlechterbezogenen Aspekten wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Frauen individuelle Verfolgung drohte und auch keine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Ebenso lassen sich den Angaben der Beschwerdeführerin keine Hinweise darauf entnehmen, dass ihr ihr Heimatstaat Usbekistan aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe nicht bereit gewesen wäre, ihr bezüglich der von ihr behaupten Verfolgung durch Privatpersonen Schutz zu gewähren. Dass die usbekischen Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte Verbrechen gegen Leib und Leben, wie insbesondere Körperverletzungen oder auch Einbruchsdiebstähle, nicht verfolgen würden kann aus den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden.Ebenso lassen sich den Angaben der Beschwerdeführerin keine Hinweise darauf entnehmen, dass ihr ihr Heimatstaat Usbekistan aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe nicht bereit gewesen wäre, ihr bezüglich der von ihr behaupten Verfolgung durch Privatpersonen Schutz zu gewähren. Dass die usbekischen Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte Verbrechen gegen Leib und Leben, wie insbesondere Körperverletzungen oder auch Einbruchsdiebstähle, nicht verfolgen würden kann aus den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation in gegenständlichem Fall auf Basis der genannten relevanten Berichte auch nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Die zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Usbekistan nicht mehr im erwerbsfähigen Alter stehende Beschwerdeführerin hat bis zur Ausreise aus Usbekistan Pensionszahlungen erhalten. Diese können zwar nach den einschlägigen Länderberichten das Existenzminimum nicht sichern, doch arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform. Darüber hinaus werden Sozialleistungen aufgrund von Alter oder Behinderung ausgezahlt. Ebenso stellen die usbekischen Behörden Wohnraum für alleinstehende Bürger in Not zur Verfügung. Um diese Sozialbeihilfen zu erhalten müssen nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz in Kontakt treten. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt (vgl. dazu die unter Punkt 3.2., Unterpunkt 12 getroffenen Feststellungen).Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation in gegenständlichem Fall auf Basis der genannten relevanten Berichte auch nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Die zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Usbekistan nicht mehr im erwerbsfähigen Alter stehende Beschwerdeführerin hat bis zur Ausreise aus Usbekistan Pensionszahlungen erhalten. Diese können zwar nach den einschlägigen Länderberichten das Existenzminimum nicht sichern, doch arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform. Darüber hinaus werden Sozialleistungen aufgrund von Alter oder Behinderung ausgezahlt. Ebenso stellen die usbekischen Behörden Wohnraum für alleinstehende Bürger in Not zur Verfügung. Um diese Sozialbeihilfen zu erhalten müssen nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz in Kontakt treten. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt vergleiche dazu die unter Punkt 3.2., Unterpunkt 12 getroffenen Feststellungen).
In Bezug auf die Gesundheitsversorgung in Usbekistan zeigen die Länderberichte auf, dass die Regierung ein Programm, das die Einführung der usbekischen Krankenversicherung umfasst und die Privatisierung der Gesundheitsleistungen fördert, implementiert wurde. Die Regierung arbeitet mit dem privaten Sektor zusammen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Versorgung staatliche Standards erfüllt und dass kostenlose Gesundheitsversorgung für Personen, die es sich nicht leisten können, zur Verfügung gestellt wird. Medikamente werden in öffentlichen Spitälern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Notfallhilfe, Behandlung in öffentlichen Spitälern und Klinken, Immunisierung und Impfungen gegen infektiöse Krankheiten, spezialisierte medizinische Versorgung in Fällen von Tuberkulose, Krebs, hormonelle und mentale Erkrankungen, Drogenabhängigkeit und Geburten sind kostenfrei (vgl. dazu die unter Punkt 3.2., Unterpunkt 13 getroffenen Feststellungen).In Bezug auf die Gesundheitsversorgung in Usbekistan zeigen die Länderberichte auf, dass die Regierung ein Programm, das die Einführung der usbekischen Krankenversicherung umfasst und die Privatisierung der Gesundheitsleistungen fördert, implementiert wurde. Die Regierung arbeitet mit dem privaten Sektor zusammen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Versorgung staatliche Standards erfüllt und dass kostenlose Gesundheitsversorgung für Personen, die es sich nicht leisten können, zur Verfügung gestellt wird. Medikamente werden in öffentlichen Spitälern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Notfallhilfe, Behandlung in öffentlichen Spitälern und Klinken, Immunisierung und Impfungen gegen infektiöse Krankheiten, spezialisierte medizinische Versorgung in Fällen von Tuberkulose, Krebs, hormonelle und mentale Erkrankungen, Drogenabhängigkeit und Geburten sind kostenfrei vergleiche dazu die unter Punkt 3.2., Unterpunkt 13 getroffenen Feststellungen).
Die Feststellung, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber der Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr von Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellt, gründet sich auf den Umstand, dass die durch eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bewirkten Folgen, unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit ihren gegenläufigen privaten und familiären Interessen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig erscheinen lassen.Die Feststellung, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber der Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr von Artikel 8, EMRK geschütztes Recht darstellt, gründet sich auf den Umstand, dass die durch eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bewirkten Folgen, unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit ihren gegenläufigen privaten und familiären Interessen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG auf Dauer unzulässig erscheinen lassen.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
5.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
5.3. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Asyl:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin der Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt ist. Daher kann eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, wie sie in der GFK aufgezählt sind, der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht angenommen werden.
Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ist daher die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ist daher die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
5.2. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
Rechtsgrundlagen:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht, und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihr in Usbekistan eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht, und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihr in Usbekistan eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Gründe dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan im Sinne von Art. 3 EMRK die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz entzogen würden sein, können nicht erkannt werden. Weder hat die Beschwerdeführerin solche exzeptionellen Umstände substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich eine solche existenzbedrohende Lebenssituation aus den einschlägigen Länderfeststellungen zu Usbekistan.Gründe dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan im Sinne von Artikel 3, EMRK die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz entzogen würden sein, können nicht erkannt werden. Weder hat die Beschwerdeführerin solche exzeptionellen Umstände substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich eine solche existenzbedrohende Lebenssituation aus den einschlägigen Länderfeststellungen zu Usbekistan.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass - ohne die wirtschaftlich schlechte Lage in Usbekistan banalisieren zu wollen – sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten keine Hinweise darauf ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt, wenn auch unter Inanspruchnahme der vor Ort verfügbaren und auch ihr tatsächlich zugänglichen Sozialleistungen, zu decken. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass - ohne die wirtschaftlich schlechte Lage in Usbekistan banalisieren zu wollen – sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten keine Hinweise darauf ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt, wenn auch unter Inanspruchnahme der vor Ort verfügbaren und auch ihr tatsächlich zugänglichen Sozialleistungen, zu decken. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.
Darüber hinaus sind weiters auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Usbekistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Usbekistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Usbekistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Darüber hinaus sind weiters auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Usbekistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Usbekistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Usbekistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen.
5.3. Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides:5.3. Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Rechtsgrundlagen:
5.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.5.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
5.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:5.3.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich spätestens seit 22.03.2016 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.Die Beschwerdeführerin befindet sich spätestens seit 22.03.2016 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
5.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.5.3.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FGP ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FGP ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Usbekistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Usbekistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
5.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:5.3.4. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).
3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
5. Die Bindungen zum Heimatstaat
6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:
265/07).
Allerdings enthebt die Abwägung der Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die betreffende Person ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, nicht von der Verpflichtung, bei der Interessensabwägung auf die konkrete Situation im Einzelfall einzugehen (vgl. VfGH 28.11.2011, U 75/11). Auch der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. z.B. VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Auch in einer seiner rezenten Entscheidungen hält der Verwaltungsgerichtshof daran fest, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. VwGH vom 22.02.2017, Ra 2017/19/0043, mwN).Allerdings enthebt die Abwägung der Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die betreffende Person ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, nicht von der Verpflichtung, bei der Interessensabwägung auf die konkrete Situation im Einzelfall einzugehen vergleiche VfGH 28.11.2011, U 75/11). Auch der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt vergleiche z.B. VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Auch in einer seiner rezenten Entscheidungen hält der Verwaltungsgerichtshof daran fest, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist vergleiche VwGH vom 22.02.2017, Ra 2017/19/0043, mwN).
Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die hier in Rede stehende Rückkehrentscheidung setzt somit nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 22.12.2009, 2009/21/0348, jüngst VwGH vom 12.11.2015, Zl. RA 2015/21/0101). Ergibt die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG somit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie in der Regel auf Dauer unzulässig (VwGH vom 25.10.2012, 2012/21/0030, VwGH a.a.O).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die hier in Rede stehende Rückkehrentscheidung setzt somit nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 22.12.2009, 2009/21/0348, jüngst VwGH vom 12.11.2015, Zl. RA 2015/21/0101). Ergibt die Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG somit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie in der Regel auf Dauer unzulässig (VwGH vom 25.10.2012, 2012/21/0030, VwGH a.a.O).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,).
Auch der EGMR hält in seiner Rechtsprechung fest, dass ausnahmsweise, auch wenn ein Familienleben trotz prekären Aufenthaltsstatus eingegangen worden ist, eine Verletzung von Art. 8 EMRK bejaht werden könne (vgl. EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, RZ 70).Auch der EGMR hält in seiner Rechtsprechung fest, dass ausnahmsweise, auch wenn ein Familienleben trotz prekären Aufenthaltsstatus eingegangen worden ist, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bejaht werden könne vergleiche EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, RZ 70).
Die Beschwerdeführerin hält sich seit spätestens 22.03.2016 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei sie diesen Aufenthalt auf einen aufgrund der heutigen Entscheidung letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützt. Die sich im fortgeschrittenen Lebensalter befindliche Beschwerdeführerin und der sich ebenfalls im fortgeschrittenen Lebensalter befindliche österreichische Staatsbürger, XXXX , haben am XXXX vor dem Standesamt Wien-Floridsdorf die Ehe geschlossen und leben bereits seit XXXX an der Adresse, XXXX im gemeinsamen Haushalt, sodass im Fall der Beschwerdeführerin vom tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens mit ihrem Ehemann auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet weiters über Familienangehörige, durch ihre hier rechtmäßig aufhältigen volljährigen Töchter. Im Herkunftsstaat verfügt die Beschwerdeführerin hingegen über keinerlei familiäre Beziehungen mehr.Die Beschwerdeführerin hält sich seit spätestens 22.03.2016 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei sie diesen Aufenthalt auf einen aufgrund der heutigen Entscheidung letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützt. Die sich im fortgeschrittenen Lebensalter befindliche Beschwerdeführerin und der sich ebenfalls im fortgeschrittenen Lebensalter befindliche österreichische Staatsbürger, römisch 40 , haben am römisch 40 vor dem Standesamt Wien-Floridsdorf die Ehe geschlossen und leben bereits seit römisch 40 an der Adresse, römisch 40 im gemeinsamen Haushalt, sodass im Fall der Beschwerdeführerin vom tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens mit ihrem Ehemann auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet weiters über Familienangehörige, durch ihre hier rechtmäßig aufhältigen volljährigen Töchter. Im Herkunftsstaat verfügt die Beschwerdeführerin hingegen über keinerlei familiäre Beziehungen mehr.
In Anbetracht der besonderen individuellen Umstände der Beschwerdeführerin ist in ihrem konkreten Einzelfall die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer festzustellen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme würde in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt eingreifen. Die im Rahmen der im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG vom erkennenden Richter durchgeführte Interessensabwägung zeigt auf, dass trotz die Beschwerdeführerin ihr Familienleben im Bundesgebiet der Republik Österreich zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen, die Fortsetzung dieses Familienlebens mit ihrem Ehepartner im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann. Entscheidend ist dabei, dass ihrem als österreichischen Staatsbürger im fortgeschrittenen Alter (73 Jahre) befindlichen Ehegatten eine Niederlassung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Usbekistan, nicht zugemutet werden kann. Ebenso ist unter Beachtung der individuellen persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nicht davon auszugehen, dass ihr Familienleben durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden könnte.In Anbetracht der besonderen individuellen Umstände der Beschwerdeführerin ist in ihrem konkreten Einzelfall die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer festzustellen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme würde in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt eingreifen. Die im Rahmen der im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG vom erkennenden Richter durchgeführte Interessensabwägung zeigt auf, dass trotz die Beschwerdeführerin ihr Familienleben im Bundesgebiet der Republik Österreich zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen, die Fortsetzung dieses Familienlebens mit ihrem Ehepartner im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann. Entscheidend ist dabei, dass ihrem als österreichischen Staatsbürger im fortgeschrittenen Alter (73 Jahre) befindlichen Ehegatten eine Niederlassung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Usbekistan, nicht zugemutet werden kann. Ebenso ist unter Beachtung der individuellen persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nicht davon auszugehen, dass ihr Familienleben durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden könnte.
5.3.5. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.5.3.5. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auch Dauer unzulässig, so ist ein entsprechender Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmen und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zwingend zu erteilen und zwar auch vom Bundesverwaltungsgericht, weil die Frage des Aufenthaltstitels vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung regelmäßig mitumfasst ist (VwGH v. 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auch Dauer unzulässig, so ist ein entsprechender Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmen und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zwingend zu erteilen und zwar auch vom Bundesverwaltungsgericht, weil die Frage des Aufenthaltstitels vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung regelmäßig mitumfasst ist (VwGH v. 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).
Es ist der Beschwerdeführerin somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Es ist der Beschwerdeführerin somit gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, bestehendes Familienleben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W233.2148159.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018