TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/13 W159 1420736-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2017
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Entscheidungsdatum

13.12.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 1420736-1/45E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz 1 und 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Absatz 20 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz Asylgesetz 2005 idgF wird das Verfahren insoweit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz Asylgesetz 2005 idgF wird das Verfahren insoweit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Guinea-Bissau, gelangte spätestens am 07.06.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 08.06.2011 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz auf der XXXX, gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater in einen Putschversuch involviert gewesen sei, bei dem Menschen ums Leben gekommen seien. Er sei in der Folge von Militärangehörigen festgenommen worden, seither wisse er nicht, was mit ihm geschehen sei. Verwandte der ums Leben gekommenen hätten ihn mit dem Tode bedroht, da sie die verstorbenen Angehörigen rächen hätten wollen. Deswegen habe er fliehen müssen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Guinea-Bissau, gelangte spätestens am 07.06.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 08.06.2011 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz auf der römisch 40 , gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater in einen Putschversuch involviert gewesen sei, bei dem Menschen ums Leben gekommen seien. Er sei in der Folge von Militärangehörigen festgenommen worden, seither wisse er nicht, was mit ihm geschehen sei. Verwandte der ums Leben gekommenen hätten ihn mit dem Tode bedroht, da sie die verstorbenen Angehörigen rächen hätten wollen. Deswegen habe er fliehen müssen.

Am 15.06.2011 erfolgte eine Einvernahme auf der Erstaufnahmestelle Ost des damaligen Bundesasylamtes, die jedoch hauptsächlich den Reiseweg und die allfällige Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates zum Gegenstand hatte. Der Beschwerdeführer gab überdies an, dass er der Volksgruppe Fulla angehöre, Moslem und ledig sei. Seine Mutter sei bereits verstorben, was mit seinem Vater geschehen sei, wisse er nicht, er sei verhaftet worden. Dokumente habe er keine.

Am 29.07.2011 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck. Dabei gab der Antragsteller an, dass er keine physischen oder psychischen Probleme habe. Seine Angaben bei der Erstbefragung seien vollständig und wahr gewesen. Er sei am XXXX in XXXX geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Seine Mutter sei verstorben. Er habe die Schule bis zur siebenten Klasse besucht und dann habe er die Schule abgebrochen und bis zur Ausreise nichts gemacht. Er habe keine Geschwister gehabt. Sein Vater habe sein Leben finanziert. Dieser habe in einem Büro gearbeitet und sei Richter gewesen. Trotzdem sei es ihnen finanziell nicht gut gewesen, denn sein Vater habe nicht regelmäßig das Gehalt bekommen. Deswegen habe sein Vater immer wieder Schulden machen müssen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Wo sein Vater konkret Richter gewesen sei, könne er nicht sagen.Am 29.07.2011 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck. Dabei gab der Antragsteller an, dass er keine physischen oder psychischen Probleme habe. Seine Angaben bei der Erstbefragung seien vollständig und wahr gewesen. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Seine Mutter sei verstorben. Er habe die Schule bis zur siebenten Klasse besucht und dann habe er die Schule abgebrochen und bis zur Ausreise nichts gemacht. Er habe keine Geschwister gehabt. Sein Vater habe sein Leben finanziert. Dieser habe in einem Büro gearbeitet und sei Richter gewesen. Trotzdem sei es ihnen finanziell nicht gut gewesen, denn sein Vater habe nicht regelmäßig das Gehalt bekommen. Deswegen habe sein Vater immer wieder Schulden machen müssen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Wo sein Vater konkret Richter gewesen sei, könne er nicht sagen.

Er könne sich auch nicht genau erinnern, wann er sich entschlossen habe, die Heimat zu verlassen. Er sei jedenfalls mit dem Auto nach Senegal gefahren und habe dort einen Freund getroffen. Dann sei er weiter mit einem Schiff Richtung Italien gefahren.

Nach den Ausreisegründen befragt, gab er an, dass er sich entschlossen habe, die Heimat zu verlassen, weil sein Vater festgenommen worden sei. Er wisse nicht einmal, ob sein Vater noch am Leben sei. Da auch seine Mutter verstorben sei, sei das Leben für ihn sehr schwierig gewesen. Deswegen habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Die Heimat habe er wegen schwerer finanzieller Probleme verlassen. Er sei ausgereist, um ein besseres Leben zu bekommen. Er sei in seiner Heimat niemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden und habe auch sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Von staatlicher Seite sei er weder wegen seiner Rasse, noch wegen seiner Religion, noch wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Sein Vater habe XXXX geheißen. Er wisse nicht, wann er als Richter zu arbeiten begonnen habe. Er wisse überhaupt nichts über seinen Vater. Er sei an einem ihm unbekannten Tag im Jahre 2009 verhaftet worden. Es seien Leute zu ihnen gekommen und hätten an ihrer Tür geläutet. Er habe Angst bekommen und sei geflüchtet. Deshalb wisse er auch nicht, was mit seinem Vater passiert sei. Kurz vorher sei ein Minister getötet worden und man hätte geglaubt, dass sein Vater damit zu tun gehabt habe. Das habe ihm sein Onkel gesagt. Auf Vorhalt seiner unterschiedlichen Aussage bei der Erstbefragung blieb er bei der Aussage vor dem Bundesasylamt. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er wie sein Vater verhaftet würde. Befragt, aus welchen konkreten Gründen sie ihn verhaftet würden, gab er an "die Leute sind alle böse". Von 2009 bis zur Ausreise habe er sich bei einem Freund in XXXX aufgehalten. In dieser Zeit bis zur Ausreise habe er keinerlei Probleme gehabt.Nach den Ausreisegründen befragt, gab er an, dass er sich entschlossen habe, die Heimat zu verlassen, weil sein Vater festgenommen worden sei. Er wisse nicht einmal, ob sein Vater noch am Leben sei. Da auch seine Mutter verstorben sei, sei das Leben für ihn sehr schwierig gewesen. Deswegen habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Die Heimat habe er wegen schwerer finanzieller Probleme verlassen. Er sei ausgereist, um ein besseres Leben zu bekommen. Er sei in seiner Heimat niemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden und habe auch sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Von staatlicher Seite sei er weder wegen seiner Rasse, noch wegen seiner Religion, noch wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Sein Vater habe römisch 40 geheißen. Er wisse nicht, wann er als Richter zu arbeiten begonnen habe. Er wisse überhaupt nichts über seinen Vater. Er sei an einem ihm unbekannten Tag im Jahre 2009 verhaftet worden. Es seien Leute zu ihnen gekommen und hätten an ihrer Tür geläutet. Er habe Angst bekommen und sei geflüchtet. Deshalb wisse er auch nicht, was mit seinem Vater passiert sei. Kurz vorher sei ein Minister getötet worden und man hätte geglaubt, dass sein Vater damit zu tun gehabt habe. Das habe ihm sein Onkel gesagt. Auf Vorhalt seiner unterschiedlichen Aussage bei der Erstbefragung blieb er bei der Aussage vor dem Bundesasylamt. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er wie sein Vater verhaftet würde. Befragt, aus welchen konkreten Gründen sie ihn verhaftet würden, gab er an "die Leute sind alle böse". Von 2009 bis zur Ausreise habe er sich bei einem Freund in römisch 40 aufgehalten. In dieser Zeit bis zur Ausreise habe er keinerlei Probleme gehabt.

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wollte er keinen Gebrauch machen, sondern gab ausdrücklich an, dass ihn diese nicht interessieren würden.

Er halte sich seit 2011 in Österreich auf, lebe von der Grundversorgung, mache sonst überhaupt nichts. Dreimal in der Woche besuche er einen Deutschkurs. Nahe Bindungen zu Österreich habe er nicht. Er kenne hier niemanden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 02.08.2011 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2011 bezüglich der Anerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 02.08.2011 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2011 bezüglich der Anerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Guinea-Bissau getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass es glaubhaft sei, dass der Antragsteller aus keinem der in der GFK genannten Gründe in Guinea-Bissau verfolgt worden sei, sondern dass er das Land wegen der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Der Antragsteller habe lediglich eine standardisierte Geschichte präsentiert und habe auf konkrete Nachfragen keinerlei detaillierte Angaben machen können (zum Beispiel zu seinem Vater und seiner beruflichen Tätigkeit). Auch bestünden krasse Widersprüche zwischen den Ausführungen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt. Die Fluchtgründe wären daher weder nachvollziehbar noch glaubwürdig.

Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere dargelegt, dass nach der Beweiswürdigung die Angaben zu den Fluchtgründen als unwahr zu bezeichnen seien und der Antragsteller im Laufe des gesamten Verfahrens eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, ebenso wenig glaubhaft machen können, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Die allgemeine Situation in dem Herkunftsland sei nicht als geeignet anzusehen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sodass dem Antragsteller kein Asyl habe gewährt habe können. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon dass praktisch jedem, der nach Guinea-Bissau abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, das die Abschiebung im Sinne des Artikel 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, könne nicht die Rede sein. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenzbegründenden Notlage in Guinea-Bissau würden nicht vorliegen. Der Antragsteller sei erwachsen und im Wesentlichen gesund und habe auch noch Angehörige in Guinea-Bissau, sodass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich sei, dass er bei einer Rückkehr auch dort wieder Unterstützung finden könnte. Es würden daher keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde. Das Bundesasylamt vertrete daher die Ansicht, dass sich für den Antragsteller gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Guinea-Bissau ergebe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das eine Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei daher auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen gewesen.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere dargelegt, dass nach der Beweiswürdigung die Angaben zu den Fluchtgründen als unwahr zu bezeichnen seien und der Antragsteller im Laufe des gesamten Verfahrens eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, ebenso wenig glaubhaft machen können, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Die allgemeine Situation in dem Herkunftsland sei nicht als geeignet anzusehen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sodass dem Antragsteller kein Asyl habe gewährt habe können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Davon dass praktisch jedem, der nach Guinea-Bissau abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, das die Abschiebung im Sinne des Artikel 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, könne nicht die Rede sein. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenzbegründenden Notlage in Guinea-Bissau würden nicht vorliegen. Der Antragsteller sei erwachsen und im Wesentlichen gesund und habe auch noch Angehörige in Guinea-Bissau, sodass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich sei, dass er bei einer Rückkehr auch dort wieder Unterstützung finden könnte. Es würden daher keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde. Das Bundesasylamt vertrete daher die Ansicht, dass sich für den Antragsteller gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Guinea-Bissau ergebe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das eine Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei daher auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen gewesen.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegenden Fall kein Familienbezug zu Österreich bestehe. Wegen der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden. Da die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele geboten sei und auch keine Gründe ersichtlich seien, die für eine gegenteilige Entscheidung sprechen würden, könne nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden, zumal auch keine Ausreisewilligkeit vorliege und der Aufenthalt im Bundesgebiet für die Einreise nicht von unerheblicher Bedeutung sei.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegenden Fall kein Familienbezug zu Österreich bestehe. Wegen der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden. Da die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele geboten sei und auch keine Gründe ersichtlich seien, die für eine gegenteilige Entscheidung sprechen würden, könne nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden, zumal auch keine Ausreisewilligkeit vorliege und der Aufenthalt im Bundesgebiet für die Einreise nicht von unerheblicher Bedeutung sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, wobei vorgebracht wurde, dass die Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt hätte und er in Wahrheit aus Gründen der GFK asylrelevant in seinem Herkunftsland verfolgt werde. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt, ebenso die Bestellung eines Rechtsberaters.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.04.2012, Zahl:

XXXX , wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.römisch 40 , wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.06.2012 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Asylgesetz 2005 eingestellt, da keine aktuelle Meldeanschrift des Antragstellers in Österreich vorlag.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.06.2012 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Asylgesetz 2005 eingestellt, da keine aktuelle Meldeanschrift des Antragstellers in Österreich vorlag.

Am 21.09.2012 wurde seitens des Asylgerichtshofes eine Verfahrensanordnung betreffend die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erlassen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2015, Zahl:

XXXX , wurde das Verfahren allerdings neuerlich gemäß § 24 Absatz 2 Asylgesetz 2005 eingestellt, weil wiederum keine aktuelle Meldeanschrift des Beschwerdeführers vorgelegen ist.römisch 40 , wurde das Verfahren allerdings neuerlich gemäß Paragraph 24, Absatz 2 Asylgesetz 2005 eingestellt, weil wiederum keine aktuelle Meldeanschrift des Beschwerdeführers vorgelegen ist.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2017, Zahl:

XXXX6 , wurde die XXXX zum Rechtsberater bestellt. Mit Eingabe vom 18.07.2017 wurde die Fortsetzung des Asylverfahrens unter Angabe einer aktuellen Anschrift beantragt. Daraufhin wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Beschluss über die Rechtsberaterbestellung dem Beschwerdeführer mangels Ortsanwesenheit und postalischer Erreichbarkeit nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden konnte und gleichzeitig die Frage gestellt, ob nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliege.XXXX6 , wurde die römisch 40 zum Rechtsberater bestellt. Mit Eingabe vom 18.07.2017 wurde die Fortsetzung des Asylverfahrens unter Angabe einer aktuellen Anschrift beantragt. Daraufhin wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Beschluss über die Rechtsberaterbestellung dem Beschwerdeführer mangels Ortsanwesenheit und postalischer Erreichbarkeit nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden konnte und gleichzeitig die Frage gestellt, ob nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliege.

Mit Schreiben vom 02.08.2017 teilte der Antragsteller mit, dass er Schmerzpatient mit Wirbelsäulenproblemen sei und er deswegen einige Wochen seine Post in der XXXX , wo er obdachlos gemeldet gewesen sei, nicht abholen habe können. Nunmehr habe er jedoch in der XXXX seinen Hauptwohnsitz, indem er dort eine Wohnung erhalten habe und sei ständig erreichbar. Dies wurde auch von der zuständigen Flüchtlingsbetreuerin des FXXXX bestätigt. In der Folge wurden mehrere ärztliche Befunde vorgelegt.Mit Schreiben vom 02.08.2017 teilte der Antragsteller mit, dass er Schmerzpatient mit Wirbelsäulenproblemen sei und er deswegen einige Wochen seine Post in der römisch 40 , wo er obdachlos gemeldet gewesen sei, nicht abholen habe können. Nunmehr habe er jedoch in der römisch 40 seinen Hauptwohnsitz, indem er dort eine Wohnung erhalten habe und sei ständig erreichbar. Dies wurde auch von der zuständigen Flüchtlingsbetreuerin des FXXXX bestätigt. In der Folge wurden mehrere ärztliche Befunde vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2017, W159 1420736-1/35Z , wurde das Verfahren gemäß § 24 Absatz 2 Asylgesetz 2005 fortgesetzt und in der Folge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.10.2017 anberaumt. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Auch von Seiten der betrauten Rechtsberaterorganisation ist niemand erschienen. Der Beschwerdeführer hat die Rechtsberatung auch nicht gebeten, an der Verhandlung teilzunehmen. Er legte einen Untermietsvertrag des XXXX , eine Teilnahmebestätigung des Vereins XXXX , einen Befund des XXXX , sowie des XXXX vor.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2017, W159 1420736-1/35Z , wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2 Asylgesetz 2005 fortgesetzt und in der Folge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.10.2017 anberaumt. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Auch von Seiten der betrauten Rechtsberaterorganisation ist niemand erschienen. Der Beschwerdeführer hat die Rechtsberatung auch nicht gebeten, an der Verhandlung teilzunehmen. Er legte einen Untermietsvertrag des römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung des Vereins römisch 40 , einen Befund des römisch 40 , sowie des römisch 40 vor.

Der Antragsteller hielt sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht und blieb bei seinem Vorbringen, ohne dies es irgendwie zu ergänzen oder zu korrigieren. Er sei Staatsbürger von Guinea-Bissau, habe darüber aber keine Dokumente. Von seiner Volksgruppe her sei er nach Fulla. Die Religion sei der Islam. Er sei am XXXX in der Stadt XXXX in Guinea-Bissau geboren. Dort habe er immer gelebt. Über Vorhalt, dass er angegeben habe, dass er in der Stadt Bissau selbst gelebt habe und nunmehr aber sage, dass er in XXXX geboren sei und dort gelebt habe, gab er an, dass XXXX ein Bezirk der Stadt Bissau sei. Er sei bis zur neunten Klasse in die Schule gegangen, sonst habe er keine Ausbildung erhalten und auch keinen Beruf erlernt. Damals habe er nicht gearbeitet, sein Vater habe ihn erhalten. Wirtschaftliche Probleme habe er in Guinea-Bissau nicht gehabt. Er habe nur wegen seines Vaters Probleme bekommen. Über Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe, dass er das Land wegen schwerer finanzieller Probleme verlassen habe (AS 87), bestritt er dies. Seine Mutter sei verstorben. Er wisse nicht, ob sein Vater noch lebe oder ob er damals schon gestorben sei. Er habe Geschwister und zwar seien sie insgesamt sieben Geschwister. Über Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe, keine Geschwister zu haben (AS 85), bestritt er dies. Politisch betätigt habe er sich in Guinea-Bissau nicht. Persönliche Probleme mit Behördenorganen, wie der Polizei, dem Militär oder dem Geheimdienst, habe er auch keine gehabt, ebenso wenig mit Privatpersonen. Gefragt, was er zu seinem Vater sagen könne, gab er an, als er nach Österreich gekommen sei, noch nicht gewusst habe, ob sein Vater gestorben sei oder nicht, jetzt wisse er aber, dass sein Vater gestorben sei. Gefragt, wann und wie er gestorben sei, gab er an, dass sein Vater Probleme gehabt habe. Sie hätten ihn geschlagen und gefoltert. Zwei oder drei Jahre später hätten sie ihn frei gelassen. Er sei aber krank gewesen und 2013 verstorben. Sein Vater heiße XXXX . Wenn er beim BFA den Vornamen seines Vaters mit Brahima angegeben habe (AS 88), so sei dies dasselbe. Wann sein Vater geboren sei, wisse er nicht. Gefragt, ob sein Vater Geschwister gehabt habe, gab er an, dass alle, die er gekannt habe, gestorben wären. Sein Vater sei nicht in der Politik gewesen. Er sei ein Militärangehöriger gewesen. Gefragt, welchen militärischen Rang er zuletzt gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Er wisse auch nicht, bei welcher Waffengattung er gewesen sei. Das habe er nie gefragt. Er habe nur gesehen, dass sein Vater eine Militäruniform getragen habe. Welche militärischen Aufgaben sein Vater gehabt habe, wisse er auch nicht. Gefragt, ob sein Vater in seinem Heimatort XXXX stationiert gewesen sei oder woanders, gab er an, dass sein Vater in einer Kaserne gearbeitet habe im Bezirk XXXX . Das sei das Zentrum von Bissau . An einem Putsch sei er nicht beteiligt gewesen, aber man habe ihm das vorgeworfen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 85) angegeben habe, dass sein Vater ein Richter gewesen sei und nunmehr behaupte, dass er ein Soldat gewesen sei, gab er an, dass er niemals gesagt habe, dass sein Vater ein Richter gewesen sei. Gefragt, wie es zur Verhaftung seines Vaters gekommen sei und aufgefordert, dies genau zu schildern, gab er an, dass an einem Nachmittag Soldaten gekommen wären, in das Haus eingedrungen wären und seinen Vater verhaftet hätten. Als sie ihn verhaftet hätten, hätten sie ihn auch geschlagen. Er selbst sei auch bei der Verhaftung dabei gewesen. Sie hätten seinen Vater zuerst geschlagen und dann zu Fuß abgeführt. Was die Soldaten zu seinem Vater gesagt hätten, wisse er nicht. Das genaue Datum seiner Verhaftung wisse er auch nicht. Es sei irgendwann 2010 gewesen. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass sein Vater bereits 2009 verhaftet worden sei (AS 88) und nunmehr von 2010 spreche, gab er an, dass er damals 2009/2010 gesagt habe. Seine Geschwister hätten ihm erzählt, dass sein Vater nach seiner Freilassung im Jahre 2013 verstorben sei.Der Antragsteller hielt sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht und blieb bei seinem Vorbringen, ohne dies es irgendwie zu ergänzen oder zu korrigieren. Er sei Staatsbürger von Guinea-Bissau, habe darüber aber keine Dokumente. Von seiner Volksgruppe her sei er nach Fulla. Die Religion sei der Islam. Er sei am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in Guinea-Bissau geboren. Dort habe er immer gelebt. Über Vorhalt, dass er angegeben habe, dass er in der Stadt Bissau selbst gelebt habe und nunmehr aber sage, dass er in römisch 40 geboren sei und dort gelebt habe, gab er an, dass römisch 40 ein Bezirk der Stadt Bissau sei. Er sei bis zur neunten Klasse in die Schule gegangen, sonst habe er keine Ausbildung erhalten und auch keinen Beruf erlernt. Damals habe er nicht gearbeitet, sein Vater habe ihn erhalten. Wirtschaftliche Probleme habe er in Guinea-Bissau nicht gehabt. Er habe nur wegen seines Vaters Probleme bekommen. Über Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe, dass er das Land wegen schwerer finanzieller Probleme verlassen habe (AS 87), bestritt er dies. Seine Mutter sei verstorben. Er wisse nicht, ob sein Vater noch lebe oder ob er damals schon gestorben sei. Er habe Geschwister und zwar seien sie insgesamt sieben Geschwister. Über Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe, keine Geschwister zu haben (AS 85), bestritt er dies. Politisch betätigt habe er sich in Guinea-Bissau nicht. Persönliche Probleme mit Behördenorganen, wie der Polizei, dem Militär oder dem Geheimdienst, habe er auch keine gehabt, ebenso wenig mit Privatpersonen. Gefragt, was er zu seinem Vater sagen könne, gab er an, als er nach Österreich gekommen sei, noch nicht gewusst habe, ob sein Vater gestorben sei oder nicht, jetzt wisse er aber, dass sein Vater gestorben sei. Gefragt, wann und wie er gestorben sei, gab er an, dass sein Vater Probleme gehabt habe. Sie hätten ihn geschlagen und gefoltert. Zwei oder drei Jahre später hätten sie ihn frei gelassen. Er sei aber krank gewesen und 2013 verstorben. Sein Vater heiße römisch 40 . Wenn er beim BFA den Vornamen seines Vaters mit Brahima angegeben habe (AS 88), so sei dies dasselbe. Wann sein Vater geboren sei, wisse er nicht. Gefragt, ob sein Vater Geschwister gehabt habe, gab er an, dass alle, die er gekannt habe, gestorben wären. Sein Vater sei nicht in der Politik gewesen. Er sei ein Militärangehöriger gewesen. Gefragt, welchen militärischen Rang er zuletzt gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Er wisse auch nicht, bei welcher Waffengattung er gewesen sei. Das habe er nie gefragt. Er habe nur gesehen, dass sein Vater eine Militäruniform getragen habe. Welche militärischen Aufgaben sein Vater gehabt habe, wisse er auch nicht. Gefragt, ob sein Vater in seinem Heimatort römisch 40 stationiert gewesen sei oder woanders, gab er an, dass sein Vater in einer Kaserne gearbeitet habe im Bezirk römisch 40 . Das sei das Zentrum von Bissau . An einem Putsch sei er nicht beteiligt gewesen, aber man habe ihm das vorgeworfen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 85) angegeben habe, dass sein Vater ein Richter gewesen sei und nunmehr behaupte, dass er ein Soldat gewesen sei, gab er an, dass er niemals gesagt habe, dass sein Vater ein Richter gewesen sei. Gefragt, wie es zur Verhaftung seines Vaters gekommen sei und aufgefordert, dies genau zu schildern, gab er an, dass an einem Nachmittag Soldaten gekommen wären, in das Haus eingedrungen wären und seinen Vater verhaftet hätten. Als sie ihn verhaftet hätten, hätten sie ihn auch geschlagen. Er selbst sei auch bei der Verhaftung dabei gewesen. Sie hätten seinen Vater zuerst geschlagen und dann zu Fuß abgeführt. Was die Soldaten zu seinem Vater gesagt hätten, wisse er nicht. Das genaue Datum seiner Verhaftung wisse er auch nicht. Es sei irgendwann 2010 gewesen. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass sein Vater bereits 2009 verhaftet worden sei (AS 88) und nunmehr von 2010 spreche, gab er an, dass er damals 2009 aus 2010, gesagt habe. Seine Geschwister hätten ihm erzählt, dass sein Vater nach seiner Freilassung im Jahre 2013 verstorben sei.

Gefragt, was er nach seiner Verhaftung gemacht habe, gab er an, dass er damals nichts gemacht habe und einen Monat später ausgereist sei.

Dieses eine Monat habe er sich bei sich zu Hause aufgehalten: Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 89) angegeben habe, dass er sich nach der Verhaftung seines Vaters bei einem Freund in Bissau versteckt habe, bestritt er dies. Gefragt, ob er in dieser Zeit Probleme gehabt habe, gab er an, dass sie wieder zurückgekommen wären und ihn gesucht hätten. Deswegen sei er geflüchtet. Er sei aber nicht zu Hause gewesen. Sein jüngerer Bruder habe ihm davon erzählt. Daraufhin sei er nach Senegal geflüchtet. Über Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe (AS 90), dass er nach der Verhaftung seines Vaters bis zur Ausreise keine Probleme gehabt habe, gab er an, dass nachher die Soldaten gekommen wären, um ihn zu suchen. Er sei schon 2009/2010 ausgereist. Als er im Senegal gewesen sei, habe er für einen Mann gearbeitet. Als er genug Geld beisammen gehabt habe, habe ihm dieser Mann geholfen, nach Italien zu kommen. Bei der Flucht sei ihm niemand behilflich gewesen.Dieses eine Monat habe er sich bei sich zu Hause aufgehalten: Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 89) angegeben habe, dass er sich nach der Verhaftung seines Vaters bei einem Freund in Bissau versteckt habe, bestritt er dies. Gefragt, ob er in dieser Zeit Probleme gehabt habe, gab er an, dass sie wieder zurückgekommen wären und ihn gesucht hätten. Deswegen sei er geflüchtet. Er sei aber nicht zu Hause gewesen. Sein jüngerer Bruder habe ihm davon erzählt. Daraufhin sei er nach Senegal geflüchtet. Über Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe (AS 90), dass er nach der Verhaftung seines Vaters bis zur Ausreise keine Probleme gehabt habe, gab er an, dass nachher die Soldaten gekommen wären, um ihn zu suchen. Er sei schon 2009 aus 2010, ausgereist. Als er im Senegal gewesen sei, habe er für einen Mann gearbeitet. Als er genug Geld beisammen gehabt habe, habe ihm dieser Mann geholfen, nach Italien zu kommen. Bei der Flucht sei ihm niemand behilflich gewesen.

Seine Geschwister würden noch im Herkunftsstaat leben. Er habe mit ihnen manchmal über Telefon Kontakt. Als er mit ihnen gesprochen habe, sei es ihnen gut gegangen. Sie hätten ihm auch nichts erzählt, was ihn betroffen hätte.

Befragt, ob er aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe, gab er an, dass er krank sei; näher nachgefragt gab er an, dass der Rücken auf die Beine ausstrahle. Er sei schon bei einem Orthopäden gewesen. Dieser habe gesagt, dass er mit einem Knochen Rückenprobleme habe.

Im Moment gehe er in der XXXX und auch im XXXX in eine Schule und zwar in einen Deutschkurs verbunden mit handwerklichem Unterricht in einer Tischlerwerkstätte. Ein Deutschdiplom habe er aber noch nicht erworben. In einer Lebensgemeinschaft oder in einer Ehe lebe er auch nicht. Er lebe allein in einer Untermietwohnung des XXXX . Kinder habe er weder in Österreich, noch in Afrika. Er habe früher bei der XXXX in Floridsdorf gearbeitet. Dies sei ein Lager gewesen, wo Altkleider aussortiert worden seien. Gefragt, warum er in Österreich straffällig geworden sei, gab er an, dass er bei einer Polizeikontrolle am XXXX verhaftet worden sei, er habe kleine Mengen an Kokain verkauft. Er habe selbst auch manchmal Drogen konsumiert. Nunmehr konsumiere er jedoch keine Drogen mehr. Früher habe er Kokain und auch Cannabis genommen. Bei irgendwelchen Vereinen oder Organisationen sei er nicht Mitglied. Er habe auch noch keine österreichischen Freunde.Im Moment gehe er in der römisch 40 und auch im römisch 40 in eine Schule und zwar in einen Deutschkurs verbunden mit handwerklichem Unterricht in einer Tischlerwerkstätte. Ein Deutschdiplom habe er aber noch nicht erworben. In einer Lebensgemeinschaft oder in einer Ehe lebe er auch nicht. Er lebe allein in einer Untermietwohnung des römisch 40 . Kinder habe er weder in Österreich, noch in Afrika. Er habe früher bei der römisch 40 in Floridsdorf gearbeitet. Dies sei ein Lager gewesen, wo Altkleider aussortiert worden seien. Gefragt, warum er in Österreich straffällig geworden sei, gab er an, dass er bei einer Polizeikontrolle am römisch 40 verhaftet worden sei, er habe kleine Mengen an Kokain verkauft. Er habe selbst auch manchmal Drogen konsumiert. Nunmehr konsumiere er jedoch keine Drogen mehr. Früher habe er Kokain und auch Cannabis genommen. Bei irgendwelchen Vereinen oder Organisationen sei er nicht Mitglied. Er habe auch noch keine österreichischen Freunde.

Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Guinea-Bissau zurückkehren würde, gab er an, dass es ihm dort nicht gut gehen würde, er sei nach Europa gekommen, damit er Hilfe erhalte. Er sei schon lange hier in Österreich und möchte, dass ihm geholfen werde, dass er eine Familie gründen könne. Er wolle nicht mehr von einer Hilfsorganisation zur anderen geschickt werden und er möchte auch nichts Schlechtes mehr machen.

Verlesen wurde der Strafregisterauszug, in den zwei Verurteilungen nach dem § 27 SMG aufscheinen.Verlesen wurde der Strafregisterauszug, in den zwei Verurteilungen nach dem Paragraph 27, SMG aufscheinen.

Den Verfahrensparteien wurde gemäß § 45 Absatz 3 AVG die Möglichkeit gegeben, zu folgenden Dokumenten innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben:Den Verfahrensparteien wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3 AVG die Möglichkeit gegeben, zu folgenden Dokumenten innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben:

* Wikipedia Guinea-Bissau

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea-Bissau vom 08.04.2016

* US-Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, Guinea-Bissau

Der Beschwerdeführer legte zunächst eine Vollmacht an die XXXX , verbunden mit dem Antrag auf Fristerstreckung, da der Beschwerdeführer erkrankt sei und längere Zeit das Haus nicht verlassen könne, vor und ersuchte weiters um eine Akteneinsicht. Weiters wurde von der zuständigen Wohnbetreuerin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unter Nieren- und Wirbelsäulenbeschwerden leide und deswegen auch bei mehreren Ärzten in Behandlung sei. Nach Fristerstreckung erstattete die Beschwerdeführervertreterin eine Stellungnahme, in der vor allem auf die schlechte Versorgungslage im Herkunftsstaat und das schlecht funktionierende Gesundheitssystem hingewiesen wurde.Der Beschwerdeführer legte zunächst eine Vollmacht an die römisch 40 , verbunden mit dem Antrag auf Fristerstreckung, da der Beschwerdeführer erkrankt sei und längere Zeit das Haus nicht verlassen könne, vor und ersuchte weiters um eine Akteneinsicht. Weiters wurde von der zuständigen Wohnbetreuerin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unter Nieren- und Wirbelsäulenbeschwerden leide und deswegen auch bei mehreren Ärzten in Behandlung sei. Nach Fristerstreckung erstattete die Beschwerdeführervertreterin eine Stellungnahme, in der vor allem auf die schlechte Versorgungslage im Herkunftsstaat und das schlecht funktionierende Gesundheitssystem hingewiesen wurde.

Außerdem sei die Lage in Guinea-Bissau nach wie vor sehr instabil und bestünde ein hohes Sicherheitsrisiko. Es würde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu wegen der langen Aufenthaltsdauer eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Der Beschwerdeführer bereue sein früheres Fehlverhalten und nehme schon lange keine Drogen mehr und könne sich in seinem Herkunftsland keine Existenzgrundlage mehr verschaffen. Außerdem würde der Umstand, dass er eine medizinische Behandlung in Österreich erhalte, die persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich verstärken und setze er trotz schlechter gesundheitlicher Verfassung deutliche Integrationsschritte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Guinea-Bissau und gehört der Volksgruppe Fulla an und ist Moslem. Er wurde am XXXX geboren, hat in Bissau gelebt und hat dort neun Klassen die Schule besucht. Er war in Guinea-Bissau nichts berufstätig, hatte aber keine wirtschaftlichen Probleme. Er hat noch Geschwister in Guinea-Bissau, mit denen er auch in Kontakt steht und die keine Probleme haben. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden, ebenso wenig zum Ausreisedatum.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Guinea-Bissau und gehört der Volksgruppe Fulla an und ist Moslem. Er wurde am römisch 40 geboren, hat in Bissau gelebt und hat dort neun Klassen die Schule besucht. Er war in Guinea-Bissau nichts berufstätig, hatte aber keine wirtschaftlichen Probleme. Er hat noch Geschwister in Guinea-Bissau, mit denen er auch in Kontakt steht und die keine Probleme haben. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden, ebenso wenig zum Ausreisedatum.

Der Beschwerdeführer gelangte spätestens am 07.06.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.12.2011 zur Zahl 142 Hv 132/2011i , wegen § 27 Absatz 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.11.2012, Zahl: 51 Hv 100/2012a , wegen § 27 Absatz 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (unbedingt) verurteilt. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, er lebt alleine in einer Untermietwohnung einer Flüchtlingshilfeorganisation. Er nimmt wohl an einem Lern- und Handwerksprojekt teil, hat aber noch kein Deutschdiplom erworben. Bei ihm wurde eine Skoliose mit Zeichen einer beginnenden Spondilosis, sowie einem Beckenschiefstand aufgrund Beinlängendifferenz, eine Lageanomalie der Niere, jedoch keine aktuell behandlungsbedürftigen urlogischen Probleme festgestellt. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht selbsterhaltungsfähig, nicht Mitglied bei Vereinen oder Institutionen, noch verfügt er über österreichische Freunde. Ein aktueller Drogenkonsum wird verneint, diesbezügliche Befunde wurden jedoch nicht vorgelegt.Der Beschwerdeführer gelangte spätestens am 07.06.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.12.2011 zur Zahl 142 Hv 132/2011i , wegen Paragraph 27, Absatz 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.11.2012, Zahl: 51 Hv 100/2012a , wegen Paragraph 27, Absatz 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (unbedingt) verurteilt. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, er lebt alleine in einer Untermietwohnung einer Flüchtlingshilfeorganisation. Er nimmt wohl an einem Lern- und Handwerksprojekt teil, hat aber noch kein Deutschdiplom erworben. Bei ihm wurde eine Skoliose mit Zeichen einer beginnenden Spondilosis, sowie einem Beckenschiefstand aufgrund Beinlängendifferenz, eine Lageanomalie der Niere, jedoch keine aktuell behandlungsbedürftigen urlogischen Probleme festgestellt. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht selbsterhaltungsfähig, nicht Mitglied bei Vereinen oder Institutionen, noch verfügt er über österreichische Freunde. Ein aktueller Drogenkonsum wird verneint, diesbezügliche Befunde wurden jedoch nicht vorgelegt.

Zu Guinea-Bissau wird folgendes festgestellt:

1. Allgemeines

Guinea-Bissau liegt an der afrikanischen Westküste zum Atlantik und grenzt an Senegal und Guinea. Die Gesamtfläche beträgt 36.125 Quadratkilometer. Das Land ist überwiegend flach. Dem Festland ist der Bissagos-Archipel im Atlantik vorgelagert. Das Klima ist tropisch, überwiegend feucht und heiß. Guinea-Bissau war portugiesische Kolonie und erreichte nach einem langen Unabhängigkeitskrieg am 24. September 1973 die Unabhängigkeit.

Neunzig Prozent der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. In den Export gelangen vor allem Erd- und Cashewnüsse, Palmkerne und Palmöl, Holz und Garnelen. Das Land verfügt an Bodenschätzen über Phosphate, Bauxit, Erdöl, Gas und Gold. Der Bergbau ist erst im Aufbau begriffen. Guinea-Bissau ist zu einer wichtigen Drehscheibe des Kokainschmuggels von Südamerika nach Europa geworden. (Quelle: Wikipedia Guinea-Bissau)

2. Politische Lage

Guinea-Bissau ist eine Mehrparteienrepublik. Seit 23.6.2014 ist Präsident Jose Mario Vaz im Amt und laut internationaler Wahlbeobachter verlief die Abstimmung frei und fair.

Nach mehreren Verzögerungen und dem Militärputsch von 2012, fanden im April 2014 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Guinea-Bissau statt. Eine Vielzahl neuer Parteien konkurrierte. Der Sieg für die "Afrikanische Partei für die Unabhängigkeit Guinea-Bissau und Kap Verde" (PAIGC), sicherte die Mehrheit im Parlament (Assembleia Nacional Popular da Guiné-Bissau) und die Präsidentschaft. Im September entließ der Präsident den Chef der Streitkräfte, António Indjai, der Mann, der 2012 den Coup geführt hatte (USDOS 25.6.2015).

Seit der Absetzung der Regierung durch den Staatspräsidenten am 12.8.2015 befindet sich Guinea-Bissau in einer politischen Krise. Am 13.10.2015 wurde zwar eine neue Regierung angelobt (BMEIA 8.4.2016, vgl. BAMF 19.10.2015), allerdings bleiben die Spannungen, die zur Absetzung geführt haben, aufrecht. Aufgrund der durch die Krise herbeigeführten Verschlechterung der Versorgungslage der Bevölkerung können gewaltsame Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.4.2016).Seit der Absetzung der Regierung durch den Staatspräsidenten am 12.8.2015 befindet sich Guinea-Bissau in einer politischen Krise. Am 13.10.2015 wurde zwar eine neue Regierung angelobt (BMEIA 8.4.2016, vergleiche BAMF 19.10.2015), allerdings bleiben die Spannungen, die zur Absetzung geführt haben, aufrecht. Aufgrund der durch die Krise herbeigeführten Verschlechterung der Versorgungslage der Bevölkerung können gewaltsame Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (19.10.2015):
    Briefing Notes vom 19. Oktober 2015, https://www.ecoi.net/file_upload/4543_1446202878_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-10-2015-deutsch.pdf, Zugriff 29.3.2016

  • -Strichaufzählung
    BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.4.2016): Reiseinformation, Guinea-Bissau, Aktuelle Hinweise, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 8.4.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 30.3.2016

Premierminister ist seit 18.11.2016 Umaro Sissoco Embalo von der linksgerichteten PRS, diese verfügt selbst über 41 Sitze im Parlament, gemeinsam mit insgesamt 19 aus der früheren Regierungspartei PAIGC ausgeschlossenen Abgeordneten und einem Abgeordneten der PCD verfügt diese über eine Mehrheit im Parlament, wobei die Lage derzeit etwas undurchsichtig ist. Jedenfalls ist die PRS (Partido para a Renovacao Social) derzeit Regierungspartei.

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Kurzbericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom April 2017, Wikipedia Liste der politischen Parteien in Guinea-Bissau

3. Sicherheitslage

Aufgrund der andauernden Krise in Guinea-Bissau seit der Absetzung der Regierung durch den Staatspräsidenten am 13.8.2015 können gewaltsam eskalierende Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden (AA 8.4.2016).

In der Hauptstadt Bissau und ihren Vororten ist eine erhöhte Kriminalität festzustellen. Die Hauptstadt ist ebenso von regelmäßigen politischen Auseinandersetzungen (Staatsstreiche, politische Morde) betroffen. Dort wird seitens des französischen Außenministeriums von Reisen, außer aus wichtigen Gründen, abgeraten. Im Rest des Landes wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 8.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (8.8.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 8.4.2016

  • -Strichaufzählung
    FD - France Diplomatie (8.4.2016): Guinée-Bissao, Sécuirté, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee-bissao/, Zugriff 8.4.2016

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und ist kaum funktionsfähig. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Gerichte und Justizbehörden sind zudem oft voreingenommen und nicht produktiv. Der Generalstaatsanwalt ist kaum vor politischem Druck geschützt. Der Mangel an Arbeitsmitteln und Infrastruktur verzögert Prozesse. Verurteilungen sind sehr selten. Gerichtsentscheide werden aber, wenn sie ausgefertigt sind, von den Behörden respektiert (USDOS 25.6.2015).

Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung, sowie unter anderem, das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und darauf, mit einem Anwalt zu kommunizieren oder einen auf Gerichtskosten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten. Vom Gericht ernannte Anwälte kommen ihren Pflichten jedoch gemeinhin nicht nach und werden auch nicht bestraft (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015).Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung, sowie unter anderem, das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und darauf, mit einem Anwalt zu kommunizieren oder einen auf Gerichtskosten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten. Vom Gericht ernannte Anwälte kommen ihren Pflichten jedoch gemeinhin nicht nach und werden auch nicht bestraft (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau,
https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016

5. Sicherheitsbehörden

Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und andere transnationale Verbrechen zuständig. Die Polizei für öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst, Grenzdienst, Schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 25.6.2015).

Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt. Sie kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. 2013 gab es keinerlei Schulungen. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, lässt man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 25.6.2015).

Ein Militärgericht ist vorhanden, mit dem Obersten Militärgericht als letzte Instanz für militärische Fälle. Auch zivile Gerichte können militärische Fälle bearbeiten, jedoch nimmt die zivile Gerichtsbarkeit nur widerstrebend Fälle von Militärangehörigen an (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafen durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden diese Verbote von den Streitkräften und der Polizei nicht immer respektiert. Die Regierung bestraft Mitglieder der Sicherheitskräfte, die solche Missbräuche begehen, nicht (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016

7. Korruption

Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte sind auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und intransparente Praktiken verwickelt und bleiben ungestraft. Der Weltbank zufolge ist Korruption in Guinea-Bissau ein schwerwiegendes Problem. Korruption ist weiterhin endemisch. Die Bemühungen der Regierung, das Problem einzudämmen, sind beschränkt. Die Nationalversammlung hat zwar ein Komitee für "Antikorruptionsaktivitäten” beauftragt, dieses war auch 2014 aber weiterhin inaktiv. Auch die Polizei hätte den Auftrag, Korruption zu bekämpfen. Sie ist hierbei jedoch wirkungslos, schlecht ausgestattet und unzureichend ausgebildet. Die Regierung macht einige Anstrengungen Korruption zu bekämpfen und eine Erhöhung der Transparenz zu gewährleisten (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015).Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte sind auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und intransparente Praktiken verwickelt und bleiben ungestraft. Der Weltbank zufolge ist Korruption in Guinea-Bissau ein schwerwiegendes Problem. Korruption ist weiterhin endemisch. Die Bemühungen der Regierung, das Problem einzudämmen, sind beschränkt. Die Nationalversammlung hat zwar ein Komitee für "Antikorruptionsaktivitäten” beauftragt, dieses war auch 2014 aber weiterhin inaktiv. Auch die Polizei hätte den Auftrag, Korruption zu bekämpfen. Sie ist hierbei jedoch wirkungslos, schlecht ausgestattet und unzureichend ausgebildet. Die Regierung macht einige Anstrengungen Korruption zu bekämpfen und eine Erhöhung der Transparenz zu gewährleisten (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015).

Der illegale Drogenhandel trägt zur weit verbreiteten Korruption bei. Die Korruption bleibt ein großes Problem, gefördert von Guinea-Bissaus prominenter Rolle im internationalen Drogenhandel und durch begrenzte Ressourcen der Regierung, diese zu bekämpfen. Die internationale Gemeinschaft hat erneut ihr Engagement zugesichert, Guinea-Bissau in der Bekämpfung von Kriminalität und Korruption zu unterstützen, wie auch bei der Modernisierung des Militärs und der Verbesserung der Wirtschaftslage (FH 28.1.2015).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Guinea-Bissau auf Platz 158 von 168 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau,
https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016

  • -Strichaufzählung
    TI - Transparency Index (2016): –Corruption by country / territory, https://www.transparency.org/country/#GNB, Zugriff 29.3.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Es gibt im Allgemeinen eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, welche unbehelligt von staatlichen Einschränkungen ihre Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016

9. Ombudsmann

Es gibt eine staatliche Menschenrechtsorganisation, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016

10. Wehrdienst

Verpflichtender Wehrdienst ist von 18 bis 25 Jahren (Dienst bei der Luftwaffe ist freiwillig). Für Personen unter 16 Jahren ist ein freiwilliger Wehrdienst mit elterlicher Zustimmung möglich (CIA 25.2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (25.2.2016): The World Fact Book, Guinea-Bissau,
https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 29.3.2016

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage hat sich gebessert. Allerdings gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen, sowie Todesfälle in Polizeigewahrsam (AI 24.2.2016).

Zu den ernsten Menschenrechtsverletzungen in Guinea-Bissau zählen willkürliche Verhaftungen; behördliche Korruption und Beteiligung am Drogenhandel; damit verbundene Straffreiheit; sowie das Nichteinhalten des Rechts der Bürger, ihre Regierung zu wählen. (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassung und andere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Berichten zufolge, wird diese von der Regierung aber nicht immer respektiert. Nach dem Putsch im April 2012 wurden vorübergehend Radio- und Fernsehanstalten geschlossen. Seit die Sender ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, gab es Berichte über Bedrohungen von Journalisten und Selbstzensur. Es gibt einige private Zeitungen, sowie die Regierungszeitung No Pintcha. Alle Zeitungen werden über die staatliche Druckerei veröffentlicht (USDOS 27.6.2015).

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 27.6.2015). Für Versammlungen und Demonstrationen sind Genehmigungen notwendig (FH 28.1.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Guinea-Bissau,
https://www.ecoi.net/local_link/319820/459015_de.html, Zugriff 29.3. 2016

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau,
https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016

12. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich. In den notdürftigen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Die zwei neuen Gefängnisse in Bafata und Mansoa haben jedoch Strom, Trinkwasser und angemessen Platz; die Wärter sind betreffend Menschenrechte geschult. Es gibt bezüglich Mansoa und Bafata keine Berichte über Todesfälle oder Gewaltvorfälle. Die Gefängnisverwaltung stellt den Gefangenen in diesen Gefängnissen Lebensmittel zur Verfügung, nicht jedoch in der Untersuchungshaftanstalt in Bissau. Dort sind die Häftlinge diesbezüglich auf ihre Familienangehörigen angewiesen (USDOS 14.10.2015).

Auch wenn sich die Menschenrechtssituation verbessert hat, gibt es Berichten zur Folge weiterhin Folter, Misshandlungen und Todesfälle in Polizeigewahrsam. Besonders Gefängnisse der Hauptstadt Bissau weisen grausame und unmenschliche Behandlung auf. Die Zellen sind überfüllt mit schlechter sanitärer Einrichtung und mangelnder Belüftung (AI 24.2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Guinea-Bissau,
https://www.ecoi.net/local_link/319820/459015_de.html, Zugriff 29.3. 2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016

13. Todesstrafe

In Guinea-Bissau ist die Todesstrafe seit 2015 für alle Straftaten abgeschafft (AI ohne Datum).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI – Amnesty International (ohne Datum): Death Penalty – Abolitionist & Retentionist countries, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty/, Zugriff 5.4.2016

14. Religionsfreiheit

Schätzungen der US-amerikanischen Regierung vom Juli 2014 zufolge sind rund 50% der 1,7 Millionen Bewohner von Guinea-Bissau Anhänger indigener Religionen, 40% sind Muslime und 10% Christen. Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka sind Großteil Muslime. Muslime leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Die meisten Muslime sind Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen außer im Norden. Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und Protestanten, konzentriert sich in Bissau und anderen größeren Städten (USDOS 14.10.2015).

Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 14.10.2015; vgl. FH 28.1.2015). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 14.10.2015).Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 14.10.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau,
https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/313260/451524_de.html, Zugriff 29.3.2016

15. Ethnische Minderheiten

In der Regierung sind alle ethnischen Gruppen vertreten. Außerhalb des Militärs ist die ethnische Herkunft nicht von Bedeutung (USDOS 25.6.2015). Zu den Volksgruppen zählen: Fulani 28.5%, Balanta 22.5%, Mandinga 14.7%, Papel 9.1%, Manjaco 8.3%, Beafada 3.5%, Mancanha 3.1%, Bijago 2.1%, Felupe 1.7%, Mansoanca 1.4%, Balanta Mane 1%, (CIA 25.2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (25.2.2016): The World Fact Book, Guinea-Bissau,
https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 29.3.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 29.3.2016

16. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und zur Sorge anderer Personen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 30.3.2016

17. Grundversorgung/Wirtschaft

Die soziale und wirtschaftliche Lage des Großteils der Bevölkerung ist sehr schlecht (AA 8.4.2016; vgl. BMEIA 8.4.2016). Somit steigt auch die Kleinkriminalität (AA 8.4.2016). Mit einer Bevölkerung von 2 Millionen Menschen, im Jahr 2014 hat das Land ein BIP pro Kopf von 586 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 2,9% pro Jahr zwischen 2009 und 2014 (FD 8.4.2016). 2010 entwickelte die Regierung das Segundo Documento de Estratégia Nacional de Redução da Pobreza da Guiné-Bissau. Das Hauptziel dieser Strategie ist es die Armut in ihren vielfältigen Dimensionen zu reduzieren. Es wird versucht mehr Möglichkeiten für Einkommen und Beschäftigung zu schaffen und im Rahmen eines verstärkten Rechts den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen von guter Qualität zu verbessern. Die schwache Regierungsführung in Guinea-Bissau ist das Produkt von schweren und allgegenwärtigen Mängeln an Verwaltungskapazität, gekoppelt mit Missbrauch in der Ausübung der politischen Macht. Die Regierung hat ihr Engagement artikuliert, die Rechtsstaatlichkeit und nationalen Institutionen zu stärken, um ein stabiles und förderliches makroökonomische Umfeld zu gewährleisten, welches die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die Hebung des Niveaus der Humankapitalentwicklung unterstützt (UNHCR 1.4.2015).Die soziale und wirtschaftliche Lage des Großteils der Bevölkerung ist sehr schlecht (AA 8.4.2016; vergleiche BMEIA 8.4.2016). Somit steigt auch die Kleinkriminalität (AA 8.4.2016). Mit einer Bevölkerung von 2 Millionen Menschen, im Jahr 2014 hat das Land ein BIP pro Kopf von 586 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 2,9% pro Jahr zwischen 2009 und 2014 (FD 8.4.2016). 2010 entwickelte die Regierung das Segundo Documento de Estratégia Nacional de Redução da Pobreza da Guiné-Bissau. Das Hauptziel dieser Strategie ist es die Armut in ihren vielfältigen Dimensionen zu reduzieren. Es wird versucht mehr Möglichkeiten für Einkommen und Beschäftigung zu schaffen und im Rahmen eines verstärkten Rechts den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen von guter Qualität zu verbessern. Die schwache Regierungsführung in Guinea-Bissau ist das Produkt von schweren und allgegenwärtigen Mängeln an Verwaltungskapazität, gekoppelt mit Missbrauch in der Ausübung der politischen Macht. Die Regierung hat ihr Engagement artikuliert, die Rechtsstaatlichkeit und nationalen Institutionen zu stärken, um ein stabiles und förderliches makroökonomische Umfeld zu gewährleisten, welches die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die Hebung des Niveaus der Humankapitalentwicklung unterstützt (UNHCR 1.4.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (8.8.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 8.4.2016

  • -Strichaufzählung
    BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.4.2016): Reiseinformation, Guinea-Bissau, Aktuelle Hinweise, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 8.4.2016

  • -Strichaufzählung
    FD - France Diplomatie (8.4.2016): Guinée-Bissao, Sécuirté, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee-bissao/, Zugriff 8.4.2016

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN Human Rights Council (1.4.2015): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Addendum: Mission to Guinea-Bissau (23 February - 1 March 2014), http://www.refworld.org/docid/5576db384.html, Zugriff 4.4.2016

18. Medizinische Versorgung

Die Verfassung von Guinea-Bissau sieht die Förderung des körperlichen Wohlbefindens und der psychischen Gesundheit der Bevölkerung vor. Unter anderem durch Prävention, progressivem Zugang zu medizinischer Versorgung und durch Verbesserung des medizinischen Sektors. Dennoch funktioniert das Gesundheitssystem nicht. Die Regierung hat einen National Health Entwicklungsplan II für 2008-2017 aufgestellt, jedoch wurde dieser wegen politischer Instabilität nicht umgesetzt. Dem Gesundheitssektor fehlt ein Grundgesetz. Es gibt einen Mangel an Investitionen in den öffentlichen Gesundheitszentren. Ein Großteil der Bevölkerung benötigt mehr als eine Stunde zu Fuß um das nächste Gesundheitszentrum zu erreichen. Nur wenige Gesundheitszentren in den Regionen sind aufgrund der Entfernung und der Kosten für Reise und Behandlung, für Patienten zugänglich. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung in Gesundheitszentren und staatliche Krankenhäusern. Das Referenzkrankenhaus, Simã Mendes National Hospital, muss schwere Einschränkungen bewältigen, wie Stromausfälle, Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln und zeitweilige Streiks des Personals wegen schlechter Arbeitsbedingungen und der Nichtzahlung von Gehältern und Subventionen. Das bedeutet, dass die Aufrechterhaltung sanitärer Bedingungen schwer zu halten ist. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung, Medikamenten und medizinischem Personal. Die extrem hohe Müttersterblichkeit in Guinea-Bissau stellt ein Problem dar. Die Müttersterblichkeit ist auf dem achthöchsten Rang der Welt (UNHCR 1.4.2015).Die Verfassung von Guinea-Bissau sieht die Förderung des körperlichen Wohlbefindens und der psychischen Gesundheit der Bevölkerung vor. Unter anderem durch Prävention, progressivem Zugang zu medizinischer Versorgung und durch Verbesserung des medizinischen Sektors. Dennoch funktioniert das Gesundheitssystem nicht. Die Regierung hat einen National Health Entwicklungsplan römisch zwei für 2008-2017 aufgestellt, jedoch wurde dieser wegen politischer Instabilität nicht umgesetzt. Dem Gesundheitssektor fehlt ein Grundgesetz. Es gibt einen Mangel an Investitionen in den öffentlichen Gesundheitszentren. Ein Großteil der Bevölkerung benötigt mehr als eine Stunde zu Fuß um das nächste Gesundheitszentrum zu erreichen. Nur wenige Gesundheitszentren in den Regionen sind aufgrund der Entfernung und der Kosten für Reise und Behandlung, für Patienten zugänglich. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung in Gesundheitszentren und staatliche Krankenhäusern. Das Referenzkrankenhaus, Simã Mendes National Hospital, muss schwere Einschränkungen bewältigen, wie Stromausfälle, Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln und zeitweilige Streiks des Personals wegen schlechter Arbeitsbedingungen und der Nichtzahlung von Gehältern und Subventionen. Das bedeutet, dass die Aufrechterhaltung sanitärer Bedingungen schwer zu halten ist. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung, Medikamenten und medizinischem Personal. Die extrem hohe Müttersterblichkeit in Guinea-Bissau stellt ein Problem dar. Die Müttersterblichkeit ist auf dem achthöchsten Rang der Welt (UNHCR 1.4.2015).

Auch HIV/AIDS stellt in Guinea-Bissau ein großes Problem dar. Den Daten von UNAIDS nach, sind schätzungsweise 3% der Bevölkerung (Alter 15 - 49 Jahre) infiziert. Bei Schwangeren sind 6%betroffen, bei Prostituierten in Bissau vermutlich bis zu 30 %. In Guinea-Bissau kommt eine sehr aggressive Variante des HI-1-Virus vor, die zu schnellem Krankheitsverlauf führt. Durch hetero- und homosexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko (AA 15.2.2016). Der Mangel an antiretrovirale Behandlung, als Folge der Aussetzung der Unterstützung aus dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria, ist von besonderer Bedeutung. Die Aussetzung des Programms Global Fund hatte einen großen Einfluss im Jahr 2013, als das Land für fast sechs Monate an einem Mangel an Test-Kits litt und es zu einem Rückgang der Behandlungsvorsorge der Mutter-Kind-Übertragung kam (UNHCR 1.4.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (15.2.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 30.3.2016

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN Human Rights Council (1.4.2015): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Addendum: Mission to Guinea-Bissau (23 February - 1 March 2014), http://www.refworld.org/docid/5576db384.html, Zugriff 4.4.2016

Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch XXXX am 09.06.2011, durch Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 15.06.2011, sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 29.07.2011 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2017, durch Einsichtnahme in den Akt des (ehemaligen) Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck zur Zahl: XXXX, durch Vorlage eines Untermietvertrages des XXXX , einer Bestätigung des Vereins XXXX , medizinischer Befunde des XXXX des XXXX , mehrere Schreiben der Wohnbetreuerin des XXXX , XXXX , durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch römisch 40 am 09.06.2011, durch Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 15.06.2011, sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 29.07.2011 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2017, durch Einsichtnahme in den Akt des (ehemaligen) Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck zur Zahl: römisch 40 , durch Vorlage eines Untermietvertrages des römisch 40 , einer Bestätigung des Vereins römisch 40 , medizinischer Befunde des römisch 40 des römisch 40 , mehrere Schreiben der Wohnbetreuerin des römisch 40 , römisch 40 , durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Dieses Länderdokument wurde ergänzt und aktualisiert. Sämtliche Länderdokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte ausschließlich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Darin wurden die für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers entsprechenden Passagen hervorgestrichen und daraus Schlussfolgerungen im Sinne des Beschwerdebegehrens getroffen, den Länderdokumenten jedoch inhaltlich nicht widersprochen oder eine mangelnde Aktualität vorgebracht, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht.

Die angegebenen Ausreisegründe werden wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203.037-0/IV/29/98 uva.m.)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in wesentlichen Punkten äußerst vage, dünn und kursorisch:

Obwohl der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe auf seinen Vater und dessen berufliche Tätigkeit aufbaut, wusste er weder, wann sein Vater geboren ist, welchen militärischen Rang er angeblich innegehabt habe, bei welcher Waffengattung er gewesen sei und welche militärischen Aufgaben er gehabt habe. Auch die Schilderung der Festnahme seines Vaters war sehr kursorisch und oberflächlich, obwohl der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben anwesend gewesen sei. Er wusste auch nicht – trotz behaupteter Anwesenheit – was die Soldaten zu seinem Vater gesagt hätten und wann sein Vater verhaftet worden sei. Schließlich gab der Beschwerdeführer auch seine Erkrankungen ziemlich vage und oberflächlich an.

In dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch zahlreiche zentrale Widersprüche enthalten:

Während der Beschwerdeführer beim BFA angab, dass er sein Land wegen schwerer finanzieller Probleme verlassen habe (AS 87), verneinte er in der Beschwerdeverhandlung finanzielle Probleme komplett. Während er beim BFA behauptete, keine Geschwister zu haben (AS 85), gab er in der Beschwerdeverhandlung an, über sechs Geschwister zu verfügen.

Während er beim BFA behauptete (AS 85), dass sein Vater ein Richter gewesen sei, gab er widersprüchlich in der Beschwerdeverhandlung an, dass dieser Soldat gewesen sei.

Während er beim BFA behauptete, dass sein Vater bereits 2009 verhaftet worden sei (AS 88), gab er vor dem BVwG an, dass dies erst 2010 erfolgt wäre.

Während er beim BAI (AS 89) ausführte, dass er sich nach der Verhaftung seines Vaters bei einem Freund in Bissau versteckt habe, führte er in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich dazu an, dass er sich zu Hause aufgehalten habe.

Weiters behauptete er beim BAI, dass er nach der Verhaftung seines Vaters keine Probleme gehabt zu haben (AS 92), widersprüchlich dazu brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor, dass Soldaten nach ihm gesucht hätten. Damit hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen überdies gesteigert.

In diesem Zusammenhang war auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein gesteigertes, bzw. erstmals nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen ist (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u. v. a. m.).

Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als zentralen Fluchtgrund angab, dass die Verwandten des Getöteten ihn bedroht hätten, erstattete er weder vor dem BFA noch in der Beschwerdeverhandlung ein derartiges Vorbringen.

Mag die Ersteinvernahme gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen, so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durchaus konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. In diesem Sinne sind andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung im Zuge der Beschwerdeverhandlung als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155, jüngst VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323).Mag die Ersteinvernahme gem. Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 auch in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen, so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durchaus konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. In diesem Sinne sind andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung im Zuge der Beschwerdeverhandlung als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155, jüngst VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323).

Auch innerhalb der Beschwerdeverhandlung widersprach er sich, indem er zunächst behauptete, dass ihm niemand bei seiner Flucht behilflich gewesen sei, um wenig später dann anzugeben, dass ihm der Mann, für den er im Senegal gearbeitet habe, geholfen habe, nach Italien zu fliehen. Ebenso behauptete er zunächst, dass er nicht wisse, ob sein Vater noch lebe und wenig später, dass seine Geschwister ihm telefonisch mitgeteilt hätten, dass sein Vater 2013 verstorben sei.

Schließlich hat der Beschwerdeführer auch keinerlei Personal- oder Identitätsdokumente oder Dokumente zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt, sondern lediglich zu seiner Integration und insbesondere zu seinen gesundheitlichen Problemen, auf die unten noch weiter einzugehen sein wird.

Der Beschwerdeführer hat insofern mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt, in dem er in Österreich mehrfach untergetaucht ist und dadurch das Verfahren wesentlich verzögert hat.

Auch als Person machte er wegen des vagen und äußerst widersprüchlichen Vorbringens hinsichtlich seiner Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den äußerst widersprüchlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

Während der Beschwerdeführer selbst nur relativ vage Angaben zu seinen Gesundheitsproblemen machen konnte, listete die Beschwerdeführervertretung in dem Schreiben vom 23.11.2017 die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auf, nämlich Probleme mit den Bandscheiben, einschließlich Skoliose und ein Beckenschiefstand einerseits, sowie eine Lageanamalie der rechten Niere andererseits, die teilweise in den vorgelegten Befunden Deckung finden. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch auf die Ambulanzkarte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 25.09.2017 zu verweisen, wonach aus urologischer Sicht keine Therapie notwendig ist. Es verbleiben somit ausschließlich gesundheitliche Probleme im Bereich der Wirbelsäule, die mit diversen Schmerzmitteln behandelt werden. Ohne über spezielle medizinische oder länderkundliche Fachkenntnisse verfügen zu müssen, kann jedenfalls festgestellt werden, dass Schmerzmittel zu den am häufigsten und am leichtesten verfügbaren Medikamenten zählen. Mögen (teilweise auch ausstrahlende) Schmerzen in der Wirbelsäule auch sehr unangenehm sein, so kommen sie notorischerweise häufig bei vielen Menschen vor, wobei es sich keineswegs um eine außergewöhnliche, schwere, lebensbedrohliche Erkrankung handelt.

Die festgestellten Verurteilungen ergeben sich durch den eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgiebig dargelegt, fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe an der Glaubwürdigkeit, sodass schon deswegen eine Asylgewährung ausscheidet.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.

Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar.

Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Wenn auch zeitweilig etwas unruhige politische Verhältnisse festzustellen sind, so handelt es sich bei Guinea-Bissau aktuell keineswegs um ein Bürgerkriegsland (anders als etwa Somalia).

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden (vgl. auch BVwG vom 04.08.2017, W159 1267497-1/97E).Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden vergleiche auch BVwG vom 04.08.2017, W159 1267497-1/97E).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit abfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit abfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.

Über ausdrückliches Befragen durch den vorsitzenden Richter, was mit ihm geschehen würde, wenn der Beschwerdeführer nach Guinea-Bissau zurückkehren würde, gab er an, dass es ihm dort nicht gut gehen würde und dass er nach Europa gekommen sei, um hier Hilfe zu erhalten. Damit macht der Beschwerdeführer (implizit) wirtschaftliche Gründe für die Ausreise geltend, jedenfalls liegt kein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.Über ausdrückliches Befragen durch den vorsitzenden Richter, was mit ihm geschehen würde, wenn der Beschwerdeführer nach Guinea-Bissau zurückkehren würde, gab er an, dass es ihm dort nicht gut gehen würde und dass er nach Europa gekommen sei, um hier Hilfe zu erhalten. Damit macht der Beschwerdeführer (implizit) wirtschaftliche Gründe für die Ausreise geltend, jedenfalls liegt kein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vor.

Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen medizinischen Problemen ist folgendes auszuführen:

In diesem Zusammenhang ist auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) Bezug zu nehmen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) Bezug zu nehmen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionelle Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvoll, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964, vgl. auch AsylGH v. 02.01.2013, E12 429.298-1/2012-9E).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionelle Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvoll, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964, vergleiche auch AsylGH v. 02.01.2013, E12 429.298-1/2012-9E).

Auch im Lichte des Falles Paposhvili (EGMR, vom 13.12.2016, 4173/10) beschränkt die Judikatur des EGMR die Unzulässigkeit der Abschiebung auf "ganz außergewöhnliche Fälle besonders schwer kranker Menschen", die bei einer Abschiebung dem realen Risiko ausgesetzt wären, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe auch jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ra 2017/18/0008-0009-4 und BVwG vom 13.02.2017, W184 2137059-1/9E).

Die von dem Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Probleme erreichen keineswegs diese Schwelle, zumal es sich offensichtlich nicht um derart schwere Erkrankungen handelt.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, 2000/01/0443).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, 2000/01/0443).

Wie auch aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen und grundsätzlich arbeitsfähigen Mann in Guinea Bissau – wenn auch auf einem sehr bescheidenen Niveau – möglich.

Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich angegeben, dass er über Geschwister in seinem Herkunftsland verfügt und mit diesen auch regelmäßigen Kontakt hat und dass es diesen auch gut gehe.

Der Beschwerdeführer könnte daher im Rückkehrfall auf ein "verwandtschaftliches Netz" zurückgreifen, von dem zu erwarten ist – dass es ihm am Beginn seines Aufenthaltes – Unterstützung angedeihen lässt und dem Beschwerdeführer, der in Österreich gewisse handwerkliche Kenntnisse erworben hat, ein Überleben sichern könnte.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann somit im Beschwerdefall nicht angenommen werden.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann somit im Beschwerdefall nicht angenommen werden.

Es war dem Beschwerdeführer daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Absatz 19, leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzParagraph 75, Absatz 20, AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich war zu verneinen.

Was sein Privatleben betrifft, ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels (VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0556), allgemein ist nach jüngster Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftkriminalität eine strenge Beurteilung vorzunehmen (siehe auch VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233, jüngst BVwG vom 04.08.2017 W1591267497-1/97E). Mögen die Verurteilungen auch bereits sechs bzw. fünf Jahre zurückliegen, so hat es sich (schon nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers) bei dem Suchtgift nicht nur um Haschisch bzw. Marihuana, sondern auch um Kokain gehandelt.

Der Beschwerdeführer ist wohl schon seit rund sechseinhalb Jahren in Österreich aufhältig,

Im Besonderen ist hier noch in rechtlicher Hinsicht auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde:

VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216 ua (Familie; siebenjähriger Aufenthalt;

selbständige Berufstätigkeit beziehungsweise Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung),

VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis),

VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen),

VwGH 23.3.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein),

VwGH 13.4.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied),

VwGH vom 17.5.2017, Ra 2017/22/0059 (mehr als achtjährige Aufenthaltsdauer; Tätigkeit als Zeitungsverteiler, Gewerbeberechtigung, Sozialversicherung und Einstellungszusage für Vollbeschäftigung als "Pizzafahrer"; Freundschaften zu Österreichern im Bundesgebiet),

VwGH vom 30.6.2016, Ra 2016/21/0076 (knapp sechsjähriger Aufenthalt, legale Beschäftigung seit 2012, gute Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit).

Beim Beschwerdeführer kann noch dazu nicht von einer guten Integration gesprochen werden. Er hat wohl vorübergehend bei der XXXX Freiwilligenarbeit geleistet, ist aber sonst keineswegs selbsterhaltungsfähig und arbeitet aktuell nicht, sondern besucht lediglich einen Deutschkurs verbunden mit einem handwerklichen Unterricht. Trotz des langen Aufenthaltes hat der Beschwerdeführer keinerlei Deutschdiplom erworben (!), nicht einmal in der Anfängerstufe A1, wobei die Erlernung der deutschen Sprache der "Schlüssel zur Integration" ist (siehe auch jüngst BVwG vom 31.10.2017, W159 1436990-2/11E). Außerdem ist er mehrfach "untergetaucht" und hat dadurch das Verfahren verzögert, was auch gegen eine erfolgreiche Integration spricht (in diesem Sinne auch jüngst VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0197).Beim Beschwerdeführer kann noch dazu nicht von einer guten Integration gesprochen werden. Er hat wohl vorübergehend bei der römisch 40 Freiwilligenarbeit geleistet, ist aber sonst keineswegs selbsterhaltungsfähig und arbeitet aktuell nicht, sondern besucht lediglich einen Deutschkurs verbunden mit einem handwerklichen Unterricht. Trotz des langen Aufenthaltes hat der Beschwerdeführer keinerlei Deutschdiplom erworben (!), nicht einmal in der Anfängerstufe A1, wobei die Erlernung der deutschen Sprache der "Schlüssel zur Integration" ist (siehe auch jüngst BVwG vom 31.10.2017, W159 1436990-2/11E). Außerdem ist er mehrfach "untergetaucht" und hat dadurch das Verfahren verzögert, was auch gegen eine erfolgreiche Integration spricht (in diesem Sinne auch jüngst VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0197).

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass Paragraph 10, AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG idgF war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Vielmehr ist der vorliegende Fall tatsachenlastig und stellt die Beweiswürdigung den zentralen Punkt der Entscheidung dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Vielmehr ist der vorliegende Fall tatsachenlastig und stellt die Beweiswürdigung den zentralen Punkt der Entscheidung dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine aktuelle Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, wie sie oben wiedergegeben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde
Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrsituation, soziale Gruppe,
Übergangsbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W159.1420736.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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