Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2179867-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zl. 752090706/171375085, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 12.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zl. 752090706/171375085, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 12.12.2017 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Art Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau am 30.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde in der Betreuungsstelle TRAISKIRCHEN in die Grundversorgung aufgenommen und wechselte am 16.01.2006 in ein Grundversorgungsquartier der VOLKSHILFE ÖO.
Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2006, Zl. 05 20.906-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2006, Zl. 05 20.906-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Asylgerichtshofs am 30.01.2013 stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm. §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig ist. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer unmittelbar davor nach einer Rechtsbelehrung bekannt, dass die Beschwerde zu Spruchteil I. und II. im Verfahren des Beschwerdeführers zurückgezogen wird.Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Asylgerichtshofs am 30.01.2013 stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit §10 Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig ist. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer unmittelbar davor nach einer Rechtsbelehrung bekannt, dass die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. im Verfahren des Beschwerdeführers zurückgezogen wird.
Begründet wurde diese Entscheidung insbesondere damit, dass sowohl für seine (mittlerweile von ihm geschiedene) Ehefrau, als auch für seine minderjährige Tochter, mit Erkenntnissen vom 30.01.2013 (Zlen. D12 308804-1/2008 und D12 308803-1/2008) die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Speziell die gelungene Integration seiner damaligen Ehefrau in sprachlicher, beruflicher und auch gesellschaftlicher Hinsicht stand bei der Entscheidung im Vordergrund. Festgehalten wurde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstelle. Ebenso wurde seine zum damaligen Zeitpunkt strafrechtliche Unbescholtenheit als Entscheidungskriterium herangezogen.Begründet wurde diese Entscheidung insbesondere damit, dass sowohl für seine (mittlerweile von ihm geschiedene) Ehefrau, als auch für seine minderjährige Tochter, mit Erkenntnissen vom 30.01.2013 (Zlen. D12 308804-1/2008 und D12 308803-1/2008) die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Speziell die gelungene Integration seiner damaligen Ehefrau in sprachlicher, beruflicher und auch gesellschaftlicher Hinsicht stand bei der Entscheidung im Vordergrund. Festgehalten wurde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstelle. Ebenso wurde seine zum damaligen Zeitpunkt strafrechtliche Unbescholtenheit als Entscheidungskriterium herangezogen.
Der BF trat in weitere Folge strafrechtlich in Erscheinung:
Er wurde mit Urteil des LG Steyr vom 27.01.2016 wegen § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.Er wurde mit Urteil des LG Steyr vom 27.01.2016 wegen Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.
Mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 13.06.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 (1 u 3) Z 1 und 2 und (4) 1. 2. Fall FPG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht hierbei das reumütige und umfassende Geständnis des BF und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurden die Faktenmehrheit, die Begehung innerhalb offener Probezeit, der rasche Rückfall sowie die zweifache Qualifikation gewertet.Mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 13.06.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, (1 u 3) Ziffer eins und 2 und (4) 1. 2. Fall FPG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht hierbei das reumütige und umfassende Geständnis des BF und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurden die Faktenmehrheit, die Begehung innerhalb offener Probezeit, der rasche Rückfall sowie die zweifache Qualifikation gewertet.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 15.09.2017 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft verständigt. Unter einem wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 15.09.2017 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft verständigt. Unter einem wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Der BF ließ die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen.
Mit Beschluss des LG f. Strafsachen Wien vom 02.08.2017 wurde die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft per 21.10.2017 bewilligt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2017 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Unter einem wurde dem BF das Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise gemäß § 58 FPG übergeben.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2017 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Unter einem wurde dem BF das Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise gemäß Paragraph 58, FPG übergeben.
Eine gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.11.2017, dem BF zugestellt am 01.12.2017, als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird (Spruchpunkt II.)Eine gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.11.2017, dem BF zugestellt am 01.12.2017, als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird (Spruchpunkt römisch zwei.)
Der BF wurde am 20.10.2017 aus der Strafhaft entlassen. Das Bundesamt verhängte über den BF zu diesem Zeitpunkt keine Schubhaft, sondern gab dem BF die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise.
Da der BF der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachkam, erließ das Bundesamt am 05.12.2017 einen für den 11.12.2017 vorgesehenen Festnahmeauftrag und legte den Termin für die Flugabschiebung am 13.12.2017 fest.
Als der BF am 11.12.2017 auf der PI SIERING erschien und gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen wurde, verletze er sich mit einer am Körper versteckten, abgebrochenen Rasierklinge selbst. Er wurde daraufhin im Krankenhaus STEYR ambulant behandelt und um 22:00 Uhr in das PAZ Linz eingeliefert. Bei einer im Anschluss durchgeführten Hausdurchsuchung des BF konnte sein Reisepass nicht vorgefunden werden.Als der BF am 11.12.2017 auf der PI SIERING erschien und gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen wurde, verletze er sich mit einer am Körper versteckten, abgebrochenen Rasierklinge selbst. Er wurde daraufhin im Krankenhaus STEYR ambulant behandelt und um 22:00 Uhr in das PAZ Linz eingeliefert. Bei einer im Anschluss durchgeführten Hausdurchsuchung des BF konnte sein Reisepass nicht vorgefunden werden.
Der BF wurde am 12.12.2017 im PAZ Linz vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.
F: Fühlen Sie sich einvernahmefähig?
A. Ich habe mich am Bauch verletzt
F: Werden Sie derzeit rechtsfreundlich vertreten?
A. Ja Fr. Dr. Singer in Wels
F: Haben Sie hier irgendein Dokument?
A. Nein
F. Hatten Sie irgendwann einmal ein Personaldokument, wenn ja, wo befindet sich dieses.
A. Ich habe den RP verloren.
F. Haben Sie eine fremdenrechtliche Genehmigung wie etwa ein Visum/Aufenthaltsberechtigung etc. für Österreich oder einen sonstigen europäischen Staat.
A. Nein
F. Haben Sie in Österreich Verwandte?
A. eine Tochter und die Ex-Gattin. Ich beabsichtige sie wieder zu heiraten.
F. Haben Sie in Österreich einen Wohnsitz?
A. Derzeit wohne ich bei meiner Ex-Gattin
F. Wieviel Bargeld haben Sie?
A. 0 €
F. Haben Sie Verwandte oder sonstige enge Bindungen (Familie, Freunde, Privatleben) in Österreich.
A. Ich habe noch die Tochter
F: Wird Ihnen in Österreich finanzielle oder materielle Unterstützung gewährt
A: Meine Ex- Gattin ist in Sierning im Krankenhaus beschäftigt.
F: Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist beabsichtigt Sie in Schubhaft zu nehmen und nach Russland abzuschieben. Besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise?
A.: Ich bin an einer freiwilligen Ausreise nicht interessiert."
Anschließend wurde der BF in das PAZ HERNALSER GÜRTEL überstellt.
2. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 12.12.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 17:30 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.2. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 12.12.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 17:30 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen:
Sie heißen XXXX , sind am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger der russischen Föderation.Sie heißen römisch 40 , sind am römisch 40 in römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der russischen Föderation.
Sie sind geschieden und von Beruf Hilfsarbeiter.
Sie sind volljährig und gesund. Sie leiden an keiner schwerwiegenden Krankheit.
Es scheinen folgende, Sie betreffende Verurteilungen im österreichischen Strafregister auf:
01) BG STEYR 005 U 228/2015x vom 27.01.2016 RK 02.02.2016
§ 127 StGBParagraph 127, StGB
Datum der (letzten) Tat 30.10.2015
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
02) LG F.STRAFS.WIEN 041 HV 14/2017b vom 13.06.2017 RK 17.06.2017
§ 114 (1 u 3) Z 1 u 2 u (4) 1.2. Fall FPG § 15 StGBParagraph 114, (1 u 3) Ziffer eins, u 2 u (4) 1.2. Fall FPG Paragraph 15, StGB
Datum der (letzten) Tat 21.06.2016
Freiheitsstrafe 2 Jahre
zu LG F.STRAFS.WIEN 041 HV 14/2017b RK 17.06.2017
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 21.10.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG F.STRAFS.WIEN 185 BE 177/2017b vom 02.08.2017
Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2017 wurde gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 4-jährigen Einreiseverbot erlassen. Ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise kamen Sie nicht nach.
Sie sind ein rechtskräftig verurteilter Straftäter und wurden am 20.10.2017 aus der Strafhaft entlassen.
Sie verfügen über keinen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
Sie sind nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
• Sie wurden im Bundesgebiet zuletzt wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 erster und zweiter Fall FPG; § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren verurteilt.• Sie wurden im Bundesgebiet zuletzt wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, erster und zweiter Fall FPG; Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren verurteilt.
• Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2017, Zahl 752090706/171035799, wurde gemäß § 52 Absatz 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Information über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise wurde Ihnen nachweislich übermittelt.• Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2017, Zahl 752090706/171035799, wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4 FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Information über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise wurde Ihnen nachweislich übermittelt.
• Sie verbüßten Ihre Haftstrafe bis 20.10.2017 in der Justizanstalt Krems. Seitens des Bundesamtes wurde nicht sofort die Schubhaft zur Sicherung Ihrer Abschiebung angeordnet, sondern es wurde Ihnen die Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland eingeräumt.
• Sie kamen Ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nach, sondern verblieben rechtswidrig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
• Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2017, Zahl W226 2174577-1/3E, wurde Ihre Beschwerde gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9, § 46 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wurde.• Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2017, Zahl W226 2174577-1/3E, wurde Ihre Beschwerde gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 46, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wurde.
• Der Bescheid des BFA vom 16.10.2017 erwuchs somit am 01.12.2017 in II. Instanz in Rechtskraft.• Der Bescheid des BFA vom 16.10.2017 erwuchs somit am 01.12.2017 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft.
• Am 05.12.2017 wurde ein für den 11.12.2017 terminierter Festnahmeauftrag erlassen. Ihre Flugabschiebung wurde für den 13.12.2017 festgelegt.
• Die geplante Festnahme am 11.12.2017 konnte vorerst nicht erfolgen, da Sie an Ihrer Wohnadresse nicht aufhältig waren.
• Am 11.12.2017 um 19:45 Uhr erschienen Sie selbstständig bei der PI Sierning, und wurden gemäß dem Auftrag des BFA nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen wurden.• Am 11.12.2017 um 19:45 Uhr erschienen Sie selbstständig bei der PI Sierning, und wurden gemäß dem Auftrag des BFA nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen wurden.
• Der in Ihrem Besitz befindliche russische Reisepass konnte nicht sichergestellt werden. Ihren eigenen Angaben zufolge hätten Sie diesen verloren.
• Nach erfolgter Festnahme fügten Sie sich mit einer am Körper versteckten, abgebrochenen Rasierklinge, mehrere leichte Schnittwunden am Bauch zu, offensichtlich Ihrer Festnahme bzw. den fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen.
• Wie aus Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 12.12.2017 ersichtlich, zeigen Sie kein Interesse, der Entscheidung des BFA bzw. des BVwG Folge zu leisten und in Ihr Heimatland Russland zurückzureisen.
• Die von Ihnen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.12.2017 behauptete rechtliche Vertretung durch Frau RA Mag. Susanne Singer ist frei erfunden. Laut Mail vom 12.12.2017 stellt Frau RA Mag. Singer dezidiert fest, dass sie zu Ihnen kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis hat bzw. zu keinem Zeitpunkt ein solches Vollmachtsverhältnis bestanden hat.
• Sie sind nicht in Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels.
• Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren.
• Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation.
Ihr gesamtes Verhalten ist ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Sie sind keinesfalls vertrauenswürdig und offensichtlich nicht gewillt, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren.
Somit liegt die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zur Sicherung Ihrer Abschiebung vor.Somit liegt die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG zur Sicherung Ihrer Abschiebung vor.
Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Da die Behörde im Besitz einer Kopie Ihres gültigen Reisepasses ist, wird von den russischen Vertretungsbehörden rasch ein Heimreisezertifikat für Sie ausgestellt werden, wodurch mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen ist. Sie können Ihre Anhaltung in Schubhaft jederzeit verkürzen, indem Sie den in Ihrem Besitz befindlichen gültigen Reisepass an die Behörde übergeben.
Gegenständlicher Reisepass (Nr. 53 0803282, ausgestellt am 29.01.2015, gültig bis 29.01.2025) wurde Ihnen nachweislich bei Ihrer Haftentlassung aus der JA Krems am 20.10.2017 ausgefolgt. Eine Verlustanzeige wurde von Ihnen nicht erstattet.
Sie sind geschieden und sorgepflichtig für eine minderjährige Tochter.
Es liegt keine berufliche oder amtsbekannte und nennenswerte soziale Integration im Bundesgebiet vor.
Die Feststellungen zu Ihren persönlichen Verhältnissen beruhen auf dem Akteninhalt".
Beweiswürdigend wurde auf den Verwaltungskat sowie auf die niederschriftliche Einvernahme des BF vom 12.12.2017 verwiesen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus:
"Auch nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Verfahrens, ignorierten Sie vollends die österreichischen Rechtsnormen und verblieben trotz bestehender Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet. Sie behindern bzw. verzögern Ihre Außerlandesbringung, in dem Sie unter anderem, der Behörde Ihren gültigen Reisepass unterschlagen.
Auch Ihre, auf wenige Momente beschränkte Mitwirkung in Form Ihres freiwilligen Erscheinens in der PI Sierning muss gänzlich relativiert werden.
Konfrontiert mit der Tatsache, dass gegen Sie die Festnahme ausgesprochen wurde und Ihnen die Unvermeidbarkeit der Außerlandesbringung bewusst wurde, täuschten Sie die anwesenden Beamten um deren Beobachtung zu entgehen und verletzen sich vorsätzlich mit einer eigens dafür versteckt mitgeführten Rasierklinge am Körper, um weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen. Mit diesem Verhalten demonstrieren Sie eindrucksvoll, dass Sie zur Erreichung Ihres persönlichen Ziels, nämlich dem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gewillt sind, alle Ihnen möglichen Schritte setzen, um unter Umgehung der österreichischen Rechtsordnung eine Ausreise zu verhindern, wobei Sie offenkundig nicht einmal vor Selbstverstümmelung zurückschrecken. Dass Sie Ihre ablehnende Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsprechung trotz der daraus resultierenden Konsequenzen unbeirrt beibehalten, wird ebenso in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 12.12.2017 ersichtlich, wo Sie, wider jegliche rechtliche Grundlage, auf einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bestehen und eine freiwillige Ausreise gänzlich ausschließen. Auf Grund Ihres bis jetzt darlegten Verhaltens (Unterdrückung des Reisepasses, geplante vorsätzliche Selbstverletzung zur Verhinderung weiterer Maßnahmen, Ignorieren der Ausreiserverpflichtung, Kundmachung des Ausreiseunwillens, ) ist Ihnen jegliche Vertrauenswürdigkeit zu entsagen.
Sie halten sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie verfügen nicht über ausreichend finanzielle Mittel und sind am Arbeitsmarkt nicht integriert. Sie geben an, nicht freiwillig in die Russischen Föderation zurückzukehren. Auf Grund des bereits weiter oben angeführten persönlichen Verhaltens, ist Ihnen jegliche Vertrauensbasis zu entziehen bzw. auf Grund Ihrer ablehnenden Haltung gegenüber den Behörden und den getroffenen Entscheidungen damit zu rechnen, dass Sie sich einer Außerlandesbringung entziehen werden bzw. diese zu verhindern versuchen. Aufgrund Ihres Versuches, sich durch Selbstverletzung Ihrer Festnahme bzw. fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entziehen, kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Es ist offensichtlich, dass Sie vor nichts zurückschrecken, um Ihr persönliches Ziel, den weiteren Verbleib im Bundesgebiet, durchzusetzen.
Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z. 1 ist damit als erfüllt anzusehen.Die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ist damit als erfüllt anzusehen.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben.
Sie verfügen über ein gültiges Reisedokument, welches Sie der Behörde jedoch vorenthalten. Die Anhaltung in Schubhaft wird trotzdem relativ kurz gehalten werden können, da die Behörde im Besitz einer Reisepasskopie ist, wodurch die Erlangung eines Heimreisezertifikates nur Formsache ist. Eine sofortige Beendigung der Schubhaft kann nach Beibringen Ihres Reisepasses (gegebenenfalls auch bei einer freiwilligen Rückkehr mit Unterstützung des VMÖ) erfolgen.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Es ist auf Grund Ihres bis jetzt gezeigten persönlichen Verhaltens und der damit verbundenen Unglaubwürdigkeit Ihrer Person davon auszugehen, dass Sie sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen entziehen werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation, persönlichen Verhaltens, ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Sie haben keine schweren Krankheiten oder sonstige schwere körperliche Beeinträchtigungen vorgebracht.
Es ist daher davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind und bestehen jedenfalls im PAZ Hernalser Gürtel ausreichende medizinische Einrichtungen. Eine abschließende Beurteilung über Ihre Haftfähigkeit wird jedenfalls unmittelbar nach Ihrer neuerlichen Aufnahme im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel erfolgen.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Gegen den Mandatsbescheid vom 12.12.2017 und die fortdauernde Anhaltung wurde fristgerecht am 15.12.2017 Beschwerde erhoben.
Darin wurde, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und in eventu das gelindere Mittel anordnen.
Im Wesentlichen rügt die Beschwerde, die Schubhaft sei zu Unrecht verhängt worden, da der Bescheid der Behörde nicht rechtskräftig sei, da die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch offen sei. Der BF und seine Lebensgefährtin hätten bereits einen Rechtsanwalt kontaktiert und würden fristgerecht eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Daher sei die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig und der Zweck der Schubhaft könne auch ohne weiteres durch andere Mittel erreicht werden. Der BF würde in seiner Wohnung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und ihrer gemeinsamen Tochter abwarten, bis sein Verfahren abgeschlossen sei. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, die Entscheidung, mit der über ihn die Schubhaft verhängt worden sei, zu begründen. Es würden Textbausteine verwendet werden, ohne auf die persönliche Situation einzugehen. Auch die Feststellung, dass die rechtliche Vertretung des BF frei erfunden wurde, sei unrichtig. Vor dem Verwaltungsgerichtshof werde der BF von einem RA vertreten.
Der BF trat am 13.12.2017 in den Hungerstreik.
4. Mit Eingabe der belangten Behörde vom 18.12.2017 wurde nachstehende Stellungnahme übermittelt:
"Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zahl 752090706 -171035799, wurde gemäß § 52 Absatz 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Bf eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Bf ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Information über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise wurde an den Bf nachweislich übermittelt."Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zahl 752090706 -171035799, wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4 FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Bf eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Bf ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Information über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise wurde an den Bf nachweislich übermittelt.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2017, Zahl W226 2174577-1/3E, gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9, § 46 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wurde.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2017, Zahl W226 2174577-1/3E, gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 46, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wurde.
Das Erkenntnis des BVwG erwuchs am 01.12.2017 in Rechtskraft.
Gegen den Bf besteht somit eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Bf negiert seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 20.10.2017 seine Pflicht zur Ausreise.
Daran ändert auch der Umstand, dass die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch aufrecht ist, nichts.
Da der Bf seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachkam, wurde am 05.12.2017 ein für den 11.12.2017 terminierter Festnahmeauftrag erlassen und ein Termin für die Flugabschiebung am 13.12.2017 festgelegt.
Der Abschiebetermin konnte nicht eingehalten werden, da der Bf offensichtlich sein Reisedokument im Verborgenen hält und auf diese Weise seine Abschiebung vorübergehend verhindert.
Da die Behörde im Besitz einer Kopie des gültigen Reisepasses ist, wird von den russischen Vertretungsbehörden rasch ein Heimreisezertifikat für den Bf ausgestellt werden, wodurch mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen ist. Sollte der Bf den in seinem Besitz befindlichen gültigen Reisepass an die Behörde übergeben, kann die Abschiebung umgehend erfolgen und somit die Schubhaft beendet werden.
Aus dem bisherigen Verhalten des Bf kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass der Bf bereit ist mit der Behörde zu kooperieren und freiwillig nach Russland zurückkehren zu wollen.
Die Behörde hat das Vorliegen einer Fluchtgefahr des Bf entgegen der Beschwerdebehauptung ausführlich begründet und ist auch auf die persönliche Situation des Bf eingegangen.
Aus der Aktenlage ergibt sich weiters, dass der Bf derzeit kein aufrechtes Vertretungsverhältnis aufweist. Beim Verwaltungsgerichtshof wurde bezüglich der Entscheidung des BVwG vom 23.11.2017, Zahl W226 2174577-1/3E, ein Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht. Diesbezüglich wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 15.12.2017 telefonisch der Bescheid des BFA vom 16.10.2017, Zahl 752090706/171035799 und die dagegen eingebrachte Beschwerde angefordert.
Seitens des Bundesamtes ist aus dem bisherigen Verhalten des BF jedenfalls deutlich erkennbar, dass dieser keinesfalls vertrauenswürdig ist. Es besteht die begründete Annahme, dass er seiner Ausreiseverpflichtung selbstständig und freiwillig nicht nachkommen wird und ist somit die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zwingend nötig ist.
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel.
Der BF trat am 13.12.2017 in den Hungerstreik. Er ist aber weiterhin haftfähig. Im PAZ Wien - Hernalser Gürtel stehen zudem ausreichende medizinische Einrichtungen zur Verfügung, die eine ärztliche Versorgung gewährleisten.
Die Behörde gelangt zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
Im Falle einer mündlichen Verhandlung verzichtet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus dienstlichen und personellen Gründen auf die Teilnahme.
Ungeachtet dessen wird aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht."
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
Der BF reiste 2005 in das Bundesgebiet ein, und stellte einen Antrage auf internationalen Schutz, welche negativ entschieden wurden.
Die Identität des BF steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Die Identität des BF steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Mit Bescheid vom 16.10.2017 wurde gegen den BF aufgrund seiner Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung samt siebenjährigem Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.11.2017 als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen das siebenjährige Einreiseverbot wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Gegen den BF bestand somit zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.
Der BF verabsäumte es, seinen ihm gewährten dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet dazu zu nutzen, wirtschaftlich Fuß zu fassen. Er wurde zweifach strafgerichtlich verurteilt und missachtete somit die österreichische Rechtsordnung.
Der BF wurde aus seiner Strafhaft am 20.10.2017 beding entlassen. Seitens der belangten Behörde wurde ihm eine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt. Diese nutzte der BF jedoch nicht, sondern verblieb im Bundesgebiet. Der BF war seit der Entlassung aus der Strafhaft am Wohnsitz seiner Ex-Frau gemeldet. Einer gegen ihn angeordneten Festnahme versuchte er sich durch Selbstverletzung zu entziehen. Der BF legte im Asylverfahren seinen russischen Reisepass vor, weshalb seine Identität zweifelsfrei festgestellt werden konnte.
Bei einer im Anschluss an seine Festnahme durchgeführten Durchsuchung seines Wohnsitzes konnte der Pass jedoch nicht mehr aufgefunden werden, da der BF durch das gewollte Verschwindenlassen seines Passes eine Abschiebung verhindern möchte.
Der BF ist nach wie vor nicht gewillt, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
Im Bundesgebiet leben die Ex-Frau des BF sowie die gemeinsame Tochter.
Die bereits am 13.12.2017 terminisierte Flugabschiebung des BF konnte nicht eingehalten werden, da der BF seine Reisedokumente im Verborgenen hält und auf diese Weise seine Abschiebung vorübergehend verhindert.
Die belangte Behörde ist im Besitz einer Kopie des Passes und hat bereits bei den russischen Vertretungsbehörden die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF beantragt.
Aufgrund der feststehenden Identität des BF und der vorliegenden Passkopie kann mit der raschen Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der damit einhergehenden schnellen Abschiebung des BF gerechnet werden.
Der BF trat am 13.12.2017 in den Hungerstreik. Seine Haftfähigkeit ist gegeben.
Der BF befindet sich seit 12.12.2017 in Schubhaft, die im PAZ HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den hg. Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass der BF nicht österreichischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinem im Asylverfahren vorgelegten russischen Reisepass.
Die Feststellung, dass der BF zur Verhinderung seiner Abschiebung seinen Reisepass im Verborgenen hält, ergibt sich aus der Tatsache, dass er diesen im Asylverfahren vorgelegt hat und eine Kopie desselben aktenkundig ist. Der Reisepass konnte bei einer Hausdurchsuchung durch die belangte Behörde nicht sichergestellt werden und gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, er habe diesen verloren.
Ebenso unterstreicht das Verhalten des BF im Zuge seiner polizeilichen Festnahme, wonach sich dieser mit einer mitgeführten Rasierklinge absichtlich selbst verletzte, dass der BF mit allen Mitteln versucht seine Abschiebung zu umgehen.
Die Feststellung zur Selbstverletzung ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere der Ambulanzkarte des KH STEYR vom 11.12.2017.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Strafregister-Auszug.
Die Haftzeiten sowie die Wohnsitzmeldung des BF ergeben sich aus den vorliegenden Akten sowie einem ZMR-Auszug.
Die Feststellung zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den vorliegenden Gerichtsakten.
Dass der BF die ihm gewährte Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet nicht nutzte, um beruflich Fuß zu fassen, ergibt sich aus dem Erkenntnis samt zugehörigen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2017.
Die Feststellung zu den nichtvorhandenen finanziellen Eigenmitteln des BF, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.12.2017.
Dass die belangte Behörde die von ihr für den 13.12.2017 geplante Flugabschiebung aufgrund des Nichtauffindens des Reisepasses des BF nicht durchführen konnte, ergibt sich ebenso wie die Tatsache, dass bereits unter Vorlage der Kopie des Reisepasses des BF die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den russischen Vertretungsbehörden beantragt wurde, aus dem informativen Schreiben der belangten Behörde vom 18.12.2017.
Dass der BF nicht bereit ist freiwillig auszureisen, ergibt sich aus einerseits aus dem aufgezeigten Verhalten, wonach der BF die seit dem Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2017 bestehende Ausreiseverpflichtung negierte und im Bundesgebiet verblieb sowie aus seinen getätigten Aussagen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.12.2017, wonach er nicht bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.
Die Angaben zum Hungerstreik des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellung zur Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Auszug aus der Krankenakte, dem polizeiamtsärztlichen Gutachten, sowie den ärztlichen Kontrollblättern anlässlich des Hungerstreikes.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Bescheid vom 12.12.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 12.12.2017
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt ( Z 2a). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind ( Z 1a), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt ( Ziffer 2 a,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind ( Ziffer eins a,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist infolge seines im Asylverfahren vorgelegten Reisepasses russischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist infolge seines im Asylverfahren vorgelegten Reisepasses russischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2017 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18. Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2017 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.11.2017 als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Aufgrund der Tatsache, dass einer allfälligen außerordentlichen Revision keine aufschiebende Wirkung zukommt war die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung durchführbar und durchsetzbar.Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.11.2017 als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Aufgrund der Tatsache, dass einer allfälligen außerordentlichen Revision keine aufschiebende Wirkung zukommt war die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung durchführbar und durchsetzbar.
Der BF wurde von der belangten Behörde zutreffend zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
3. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 33. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3
FPG vor:
Die belangte Behörde führt zum Bestehen der Fluchtgefahr aus:
"Auch nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Verfahrens, ignorierten Sie vollends die österreichischen Rechtsnormen und verblieben trotz bestehender Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet. Sie behindern bzw. verzögern Ihre Außerlandesbringung, in dem Sie unter anderem, der Behörde Ihren gültigen Reisepass unterschlagen.
Auch Ihre, auf wenige Momente beschränkte Mitwirkung in Form Ihres freiwilligen Erscheinens in der PI Sierning muss gänzlich relativiert werden.
Konfrontiert mit der Tatsache, dass gegen Sie die Festnahme ausgesprochen wurde und Ihnen die Unvermeidbarkeit der Außerlandesbringung bewusst wurde, täuschten Sie die anwesenden Beamten um deren Beobachtung zu entgehen und verletzen sich vorsätzlich mit einer eigens dafür versteckt mitgeführten Rasierklinge am Körper, um weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen. Mit diesem Verhalten demonstrieren Sie eindrucksvoll, dass Sie zur Erreichung Ihres persönlichen Ziels, nämlich dem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gewillt sind, alle Ihnen möglichen Schritte setzen, um unter Umgehung der österreichischen Rechtsordnung eine Ausreise zu verhindern, wobei Sie offenkundig nicht einmal vor Selbstverstümmelung zurückschrecken. Dass Sie Ihre ablehnende Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsprechung trotz der daraus resultierenden Konsequenzen unbeirrt beibehalten, wird ebenso in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 12.12.2017 ersichtlich, wo Sie, wider jegliche rechtliche Grundlage, auf einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bestehen und eine freiwillige Ausreise gänzlich ausschließen. Auf Grund Ihres bis jetzt darlegten Verhaltens (Unterdrückung des Reisepasses, geplante vorsätzliche Selbstverletzung zur Verhinderung weiterer Maßnahmen, Ignorieren der Ausreiserverpflichtung, Kundmachung des Ausreiseunwillens, ) ist Ihnen jegliche Vertrauenswürdigkeit zu entsagen. Sie halten sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie verfügen nicht über ausreichend finanzielle Mittel und sind am Arbeitsmarkt nicht integriert. Sie geben an, nicht freiwillig in die Russischen Föderation zurückzukehren. Auf Grund des bereits weiter oben angeführten persönlichen Verhaltens, ist Ihnen jegliche Vertrauensbasis zu entziehen bzw. auf Grund Ihrer ablehnenden Haltung gegenüber den Behörden und den getroffenen Entscheidungen damit zu rechnen, dass Sie sich einer Außerlandesbringung entziehen werden bzw. diese zu verhindern versuchen. Aufgrund Ihres Versuches, sich durch Selbstverletzung Ihrer Festnahme bzw. fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entziehen, kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Es ist offensichtlich, dass Sie vor nichts zurückschrecken, um Ihr persönliches Ziel, den weiteren Verbleib im Bundesgebiet, durchzusetzen.
Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z. 1 ist damit als erfüllt anzusehen.Die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ist damit als erfüllt anzusehen.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Sie verfügen über ein gültiges Reisedokument, welches Sie der Behörde jedoch vorenthalten. Die Anhaltung in Schubhaft wird trotzdem relativ kurz gehalten werden können, da die Behörde im Besitz einer Reisepasskopie ist, wodurch die Erlangung eines Heimreisezertifikates nur Formsache ist. Eine sofortige Beendigung der Schubhaft kann nach Beibringen Ihres Reisepasses (gegebenenfalls auch bei einer freiwilligen Rückkehr mit Unterstützung des VMÖ) erfolgen. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat."
Die belangte Behörde stütze die Verhängung der Schubhaft in ihrer rechtliche Würdigung somit zutreffend auf die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, zumal der BF seine Abschiebung sowohl durch seine sich ihm Rahmen der Festnahme zugefügten Selbstverletzungen, als auch durch das Verschwindenlassen seines Reisepasses behinderte.Die belangte Behörde stütze die Verhängung der Schubhaft in ihrer rechtliche Würdigung somit zutreffend auf die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, zumal der BF seine Abschiebung sowohl durch seine sich ihm Rahmen der Festnahme zugefügten Selbstverletzungen, als auch durch das Verschwindenlassen seines Reisepasses behinderte.
Aus der Gesamtheit der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes lässt sich ebenso schließen, dass das Bundesamt die Schubhaftverhängung auch auf die Z 3 des § 76 Abs. 3 FPG stützt: Gegen den BF besteht seit dem Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2017, mit welchem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, eine durchsetzbare, und seit 01.11.2017 auch eine durchführbare Rückkehrentscheidung (Z 3).Aus der Gesamtheit der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes lässt sich ebenso schließen, dass das Bundesamt die Schubhaftverhängung auch auf die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG stützt: Gegen den BF besteht seit dem Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2017, mit welchem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, eine durchsetzbare, und seit 01.11.2017 auch eine durchführbare Rückkehrentscheidung (Ziffer 3,).
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und gab anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, weiterhin nicht bereit zu sein, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eine außerordentliche Revision einbringen werde ist entgegenzuhalten, dass eine Revision keine aufschiebende Wirkung mit sich bringt (§ 30 VwGG), weshalb die Rückkehrentscheidung gegen den BF weiterhin durchsetzbar und durchführbar ist.Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eine außerordentliche Revision einbringen werde ist entgegenzuhalten, dass eine Revision keine aufschiebende Wirkung mit sich bringt (Paragraph 30, VwGG), weshalb die Rückkehrentscheidung gegen den BF weiterhin durchsetzbar und durchführbar ist.
4. Hinsichtlich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels führt die belangte Behörde aus, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Es sei auf Grund des bis jetzt gezeigten persönlichen Verhaltens des BF und der damit verbundenen Unglaubwürdigkeit seiner Person davon auszugehen, dass er sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen entziehen werde. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht im Falle des BF aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation, ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt.
Dem entgegnete die Beschwerde damit, dass im Falle des BF andere Mittel als die Schubhaftverhängung ausgereicht hätten, da der BF in seiner Wohnung gemeinsam mit seiner Ex-Frau und der gemeinsamen Tochter den Abschluss seines Verfahrens abwarten könne.
5. § 77 FPG lautet wie folgt:5. Paragraph 77, FPG lautet wie folgt:
"(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen."(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen."
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Aufgrund des Vorverhaltens des BF (Verbleib im Bundesgebiet trotz durchsetzbarer und durchführbarer Rückkehrentscheidung, der Selbstverletzung sowie das Verschwindenlassen des Reisepasses zur Verhinderung seiner Abschiebung) und dem Fehlen finanzieller Eigenmittel, kann im vorliegenden Fall mit der Anwendung gelindere Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
6. Die Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig:
Die Behörde ist von vornherein angehalten, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527; 25.04.2014, 2013/21/0209; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 15.10.2015; Ro 2015/21/0026).
Die belangte Behörde nahm den BF nicht unmittelbar nach seiner Haftentlassung in Schubhaft, sondern ermöglichte ihm vorerst, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
Aufgrund der Tatsache, dass der BF jedoch im Bundesgebiet verblieb, erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag und verhängte anlässlich der vorliegenden durchsetzbaren und durchführbaren Rückkehrentscheidung die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auch zutreffend auf § 76 Abs. 2a FPG, wonach Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auch zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG, wonach Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Aufgrund der Tatsache, dass der BF wegen teilweise versuchter Schlepperei rechtskräftig verurteilte wurde, überwiegen die daraus resultierenden öffentliche Interesse an der Effektuierung der baldigen Abschiebung des BF die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet:
Sofern der BF Vorbringt, nun wieder mit seiner Ex-Frau zusammen sein zu wollen und angab, sein Fehlverhalten sei ein Ausrutscher gewesen, ist darauf hin zuweisen das der BF bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt wurde, und er die zweite Straftat innerhalb offener Probezeit beging. Von einem einmaligen Fehlverhalten kann somit nicht gesprochen werden. Der BF nützte seinen ihm in der Vergangenheit gewährten rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ebenso wenig sich wirtschaftlich und persönlich im Bundesgebiet zu integrieren.
Die Verhängung der Schubhaft war sohin verhältnismäßig. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Abschiebung des BF.
7. Der BF ist haftfähig.
8. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Der BF hat seine bereits von der Behörde für den 13.12.2017 anvisierte Abschiebung durch das Verschwindenlassen seines Reisepasses verhindert. Ein Verfahren zur Aussstellung eines Heimreisezertifikates bei den russischen Vertretungsbehörden musste daher eingeleitet werden. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist - angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde den Vertretungsbehörden eine Kopie des im Asylverfahren vorgelegten Reisepasses des BF übermittelt hat - rasch und somit jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.
9. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr infolge der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, der mangelnden Mitwirkung bei seiner Abschiebung, seiner Selbstverletzung, sowie der fehlenden finanziellen Eigenmitteln ist vor dem Hintergrund der Haftfähigkeit des BF und der, angesichts der vorliegenden Kopie des Reisepasses des BF und seiner somit feststehenden Identität, möglichen raschen Ausstellung eines Heimreisezertifikates, die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.
Zu A. II.) Fortsetzungsausspruch:Zu A. römisch zwei.) Fortsetzungsausspruch:
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1 und 3 FPG liegen weiterhin vor.2. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 3 FPG liegen weiterhin vor.
Trotz der Vereitelung der für 13.12.2017 vorgesehenen Abschiebung ist mit einer zügigen Abschiebung des BF weiterhin zu rechnen: Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde durch die belangte Behörde eingeleitet und ist angesichts der durch die Kopie des Reisepasses des BF feststehenden Identität mit einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen.
Im Falle des Beschwerdeführers besteht sohin weiterhin Fluchtgefahr, die sich insbesondere durch die unmittelbar bevorstehende Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Effektuierung der Abschiebung aufgrund des nunmehr eingeleiteten Verfahrens mit den russischen Vertretungsbehörden noch verstärkt.
Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig.
Der Beschwerdeführer ist weiterhin trotz seines Hungerstreikes, dokumentiert durch die täglich durchgeführte Kontrolluntersuchung, haftfähig.
3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weiterer Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Die Beschwerde beantragt die Durchführung der mündlichen Verhandlung, brauchte jedoch nicht substantiiert vor, weshalb diese durchgeführt werden soll. Weder wurde ein dezidiertes Beweisthema noch Zeugen genannt.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt A. III. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt A. römisch drei. – Kostenbegehren
Die belangte Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der BF machte in seiner Beschwerde keinen Kostenersatz geltend. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und in der Beschwerdevorlage den Kostenersatz beantragte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt A.I. und A.II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage bezüglich des Kostenersatzes in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Haftfähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2179867.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018