Entscheidungsdatum
24.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
I416 1411392-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Marokko, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 617262400/180056906, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. Marokko, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 617262400/180056906, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt (Änderungen fett und kursiv):
I. Der Ihnen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010 Zahl 09 07.759-BAG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 1 und Abs. 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idF. BGBl. I Nr. 145/2017, von Amts wegen aberkannt.römisch eins. Der Ihnen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010 Zahl 09 07.759-BAG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 1 und Absatz 2, Ziffer 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, von Amts wegen aberkannt.
II. Die mit Bescheid vom 29.01.2016, AZ: 617262400/1164923 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen. III. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idF. BGBl. I Nr. 24/2016, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017, erlassen.römisch zwei. Die mit Bescheid vom 29.01.2016, AZ: 617262400/1164923 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen. römisch drei. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, erlassen.
Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist.Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
V. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
VI. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch sechs. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereist war. Begründend brachte er zusammengefasst vor, dass er Marokko bereits 2006 aufgrund der schlechten Wirtschaftslage und fehlender medizinischer Versorgung verlassen habe.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, Zl. 09 07.759-BAG, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 21.01.2011 erteilt.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, Zl. 09 07.759-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 21.01.2011 erteilt.
3. Zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt aus, dass es im gegenständlichen Fall von einer realen Gefahr einer Bedrohung ausgehe, weil aufgrund der vorliegenden den Beschwerdeführer betreffenden, Situation in seiner Heimat, der schlechten Versorgungslage, seiner mangelnden bzw. schlechten Versorgungsmöglichkeit, insbesondere aufgrund seines umfassenden Krankheitsbildes, von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation zu sprechen sei. Dadurch ergebe sich derzeit eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrgefährdung.
4. Die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des in Punkt 2. genannten Bescheides wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2010, Zl. A1 411.392-1/2010/3E abgewiesen.
5. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde auf seinen Antrag hin vom Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat Marokko iVm mit seinem Vorbringen, immer wieder verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 29.01.2016 bis zum 21.01.2018.5. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde auf seinen Antrag hin vom Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat Marokko in Verbindung mit mit seinem Vorbringen, immer wieder verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 29.01.2016 bis zum 21.01.2018.
6. Am 20.01.2017 wurde durch die Staatsanwaltschaft XXXX die Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB erhoben.6. Am 20.01.2017 wurde durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 die Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB erhoben.
7. Mit Mandatsbescheid vom 13.06.2017, Zl. 617262400/170692937, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX2016 ausgestellte Fremdenpass mit der Nr. XXXX entzogen und begründend ausgeführt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung zu entziehen.7. Mit Mandatsbescheid vom 13.06.2017, Zl. 617262400/170692937, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX2016 ausgestellte Fremdenpass mit der Nr. römisch 40 entzogen und begründend ausgeführt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung zu entziehen.
8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.07.2017, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.07.2017, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
9. Am 27.07.2017 wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich des Zuganges zum Programm "RAMED" in Bezug auf Rückkehrer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.
10. Am 19.10.2017 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 AsylG eingeleitet und der Beschwerdeführer am 17.01.2018 dazu niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er zuckerkrank sei, Medikamente nehme und deswegen in Behandlung stehe. Er führte weiters aus, dass er diese gesundheitlichen Probleme bereits seit 1983 habe und auch in Marokko in Behandlung gestanden sei. Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab er an, dass er keine Dokumente besitze, die seine Identität belegen können, in Marokko noch seine Geschwister leben würden, zu denen er aber keinen Kontakt habe und dass seine Eltern beide bereits verstorben seien. Er gab weiters an, dass er die arabische Sprache beherrsche und fließend französisch sprechen würde, er geborener Muslim sei und jetzt an die Natur glauben würde. In Marokko habe er sieben Jahre die Schule besucht und von 1966 bis zu seiner Ausreise und danach auch während seines Aufenthaltes in Libyen als Automechaniker gearbeitet. Er führte weiters aus, dass er in Marokko nie Probleme gehabt habe, wer habe gearbeitet und sei nach der Arbeit in einer Bar gewesen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass seine Exfrau verstorben sei, er keine Kinder habe, er in Österreich keine Kurse besuche, oder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei, er in Österreich keiner Arbeit nachgehe, da er Pensionist sei und einen syrischen Freund habe. Besondere Bindungen an Österreich habe er nicht, er habe verbringe täglich ca. drei Stunden in einer Bar und trinke Rotwein und betreibe Sport. Er habe eine kleine Wohnung gemietet, gehe ins Kaffeehaus und in die Bücherei, wo er den ganzen Tag lesen würde. Vom Staat würde er monatlich 800 EURO bekommen. Außer seinem auf das Asylrecht begründeten Aufenthaltsrecht habe er in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügt. Auf Vorhalt, dass er durch seine Straftat einen Aberkennungsgrund verwirklicht habe und sich letztlich auch die Situation in seinem Herkunftsstaat verändert habe, sodass sich in Abwägung seiner Interessen ergebe, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig sei, dies auch da er in Österreich kaum Anbindungen habe, gab er wörtlich an: "Wieso wir mir der Sub-Schutz aberkannt? Ich bin seit sieben Jahren in Österreich und habe keine Probleme gemacht. Ich hoffe, dass ich im Gefängnis sterben werde und nicht nach Marokko zurück muss. Dort habe ich niemanden. Wo soll ich hingehen? In Österreich will ich als Mechaniker arbeiten." Er führte weiters aus, dass er die Vergewaltigung nicht begangen habe, da sie beide immer freiwillig Sex gehabt hätten und er jedes Mal € 40,00 bezahlt habe. Auf Vorhalt, dass Marokko seit Februar 2016 ein sicherer Herkunftsstaat sei, führte er aus, dass es in Marokko keine Arbeit geben würde, er dort nicht leben und arbeiten könne, da er durch seine Zuckerkrankheit Verletzungen an den Fingern und Zehen habe. Weiters gab er wörtlich an: "Man hat mir gesagt, dass ich nur zwei Jahre im Gefängnis verbringen muss. Ich habe keine Berufung gegen das Urteil gemacht, weil mir mein Anwalt gesagt hat, dass dann das Urteil noch höher sein könnte." Auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er im Falle einer freiwilligen Rückkehr einen Teil der Strafe erlassen bekommen könne, gab er wörtlich an: "Bekomme ich Geld, wenn ich ausreise? Ich habe keinen Cent, wie soll ich nach Marokko gehen. Wenn ich 12.000 EURO bekomme, gehe ich freiwillig nach Marokko. Ich bin bereit ohne Probleme auszureisen. Ich brauche zumindest Kleidung, Zigaretten und Essen. Auf Vorhalt, dass es auch beabsichtigt sei, gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen, gab er zu Protokoll: "Was habe ich hier, was habe ich in Europa? Ich komme nicht mehr zurück. Ich bin gekommen, weil ich geglaubt habe, es wird besser. Ich bin aus rein wirtschaftlichen Gründen gekommen. In Italien habe ich versucht Arbeit zu finden, aber ich habe keine gefunden. Ich habe bei einer Bäuerin als Hilfsarbeiter gearbeitet." Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Marokko verzichtet er.10. Am 19.10.2017 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG eingeleitet und der Beschwerdeführer am 17.01.2018 dazu niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er zuckerkrank sei, Medikamente nehme und deswegen in Behandlung stehe. Er führte weiters aus, dass er diese gesundheitlichen Probleme bereits seit 1983 habe und auch in Marokko in Behandlung gestanden sei. Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab er an, dass er keine Dokumente besitze, die seine Identität belegen können, in Marokko noch seine Geschwister leben würden, zu denen er aber keinen Kontakt habe und dass seine Eltern beide bereits verstorben seien. Er gab weiters an, dass er die arabische Sprache beherrsche und fließend französisch sprechen würde, er geborener Muslim sei und jetzt an die Natur glauben würde. In Marokko habe er sieben Jahre die Schule besucht und von 1966 bis zu seiner Ausreise und danach auch während seines Aufenthaltes in Libyen als Automechaniker gearbeitet. Er führte weiters aus, dass er in Marokko nie Probleme gehabt habe, wer habe gearbeitet und sei nach der Arbeit in einer Bar gewesen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass seine Exfrau verstorben sei, er keine Kinder habe, er in Österreich keine Kurse besuche, oder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei, er in Österreich keiner Arbeit nachgehe, da er Pensionist sei und einen syrischen Freund habe. Besondere Bindungen an Österreich habe er nicht, er habe verbringe täglich ca. drei Stunden in einer Bar und trinke Rotwein und betreibe Sport. Er habe eine kleine Wohnung gemietet, gehe ins Kaffeehaus und in die Bücherei, wo er den ganzen Tag lesen würde. Vom Staat würde er monatlich 800 EURO bekommen. Außer seinem auf das Asylrecht begründeten Aufenthaltsrecht habe er in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügt. Auf Vorhalt, dass er durch seine Straftat einen Aberkennungsgrund verwirklicht habe und sich letztlich auch die Situation in seinem Herkunftsstaat verändert habe, sodass sich in Abwägung seiner Interessen ergebe, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig sei, dies auch da er in Österreich kaum Anbindungen habe, gab er wörtlich an: "Wieso wir mir der Sub-Schutz aberkannt? Ich bin seit sieben Jahren in Österreich und habe keine Probleme gemacht. Ich hoffe, dass ich im Gefängnis sterben werde und nicht nach Marokko zurück muss. Dort habe ich niemanden. Wo soll ich hingehen? In Österreich will ich als Mechaniker arbeiten." Er führte weiters aus, dass er die Vergewaltigung nicht begangen habe, da sie beide immer freiwillig Sex gehabt hätten und er jedes Mal € 40,00 bezahlt habe. Auf Vorhalt, dass Marokko seit Februar 2016 ein sicherer Herkunftsstaat sei, führte er aus, dass es in Marokko keine Arbeit geben würde, er dort nicht leben und arbeiten könne, da er durch seine Zuckerkrankheit Verletzungen an den Fingern und Zehen habe. Weiters gab er wörtlich an: "Man hat mir gesagt, dass ich nur zwei Jahre im Gefängnis verbringen muss. Ich habe keine Berufung gegen das Urteil gemacht, weil mir mein Anwalt gesagt hat, dass dann das Urteil noch höher sein könnte." Auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er im Falle einer freiwilligen Rückkehr einen Teil der Strafe erlassen bekommen könne, gab er wörtlich an: "Bekomme ich Geld, wenn ich ausreise? Ich habe keinen Cent, wie soll ich nach Marokko gehen. Wenn ich 12.000 EURO bekomme, gehe ich freiwillig nach Marokko. Ich bin bereit ohne Probleme auszureisen. Ich brauche zumindest Kleidung, Zigaretten und Essen. Auf Vorhalt, dass es auch beabsichtigt sei, gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen, gab er zu Protokoll: "Was habe ich hier, was habe ich in Europa? Ich komme nicht mehr zurück. Ich bin gekommen, weil ich geglaubt habe, es wird besser. Ich bin aus rein wirtschaftlichen Gründen gekommen. In Italien habe ich versucht Arbeit zu finden, aber ich habe keine gefunden. Ich habe bei einer Bäuerin als Hilfsarbeiter gearbeitet." Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Marokko verzichtet er.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 617262400/180056906 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.01.2010, Zahl 09 07.795-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 29.01.2016 Zl. 617262400/1164923 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt und "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1a FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 und Z 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 617262400/180056906 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.01.2010, Zahl 09 07.795-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 29.01.2016 Zl. 617262400/1164923 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen und "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass seit Februar 2016 Marokko als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftstaaten Verordnung gilt und die der damaligen Entscheidung zugrundeliegende fragile Sicherheitslage in Marokko nicht mehr gegeben sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und sei ihm auch aus diesem Grund der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Seine Rückkehr sei verhältnismäßig, denn der Beschwerdeführer habe in Österreich, trotz seines siebenjährigen Aufenthaltes, kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer habe weder Familienangehörige in Österreich noch enge Bezüge zu ÖsterreicherInnen, er habe keine nachweislichen Deutschkenntnisse und gehe keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer am 27.07.2017 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Im Hinblick darauf, dass von einem Fremden der zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen nicht davor zurückscheut, massive Gewalt gegen andere anzuwenden und nicht bereit ist, auf die berechtigten Interessen anderer Rücksicht zu nehmen, eine große Gefährdung öffentlicher Interessen ausgehe, sei die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, wobei dies hier nicht der Fall sei, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege, als das private Interesse des Fremden. Zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA aus, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und er aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen würde. Deshalb sei seine sofortige Ausreise erforderlich. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seine Lebensumstände sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass seit Februar 2016 Marokko als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftstaaten Verordnung gilt und die der damaligen Entscheidung zugrundeliegende fragile Sicherheitslage in Marokko nicht mehr gegeben sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und sei ihm auch aus diesem Grund der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Seine Rückkehr sei verhältnismäßig, denn der Beschwerdeführer habe in Österreich, trotz seines siebenjährigen Aufenthaltes, kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer habe weder Familienangehörige in Österreich noch enge Bezüge zu ÖsterreicherInnen, er habe keine nachweislichen Deutschkenntnisse und gehe keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer am 27.07.2017 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Im Hinblick darauf, dass von einem Fremden der zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen nicht davor zurückscheut, massive Gewalt gegen andere anzuwenden und nicht bereit ist, auf die berechtigten Interessen anderer Rücksicht zu nehmen, eine große Gefährdung öffentlicher Interessen ausgehe, sei die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, wobei dies hier nicht der Fall sei, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege, als das private Interesse des Fremden. Zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA aus, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und er aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen würde. Deshalb sei seine sofortige Ausreise erforderlich. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seine Lebensumstände sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
12. Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.02.2018 persönlich ausgefolgt.
13. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.13. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 09.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
14. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01,03,208 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit, mangelhafte und unrichtige rechtliche Bescheidbegründung, sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften. Bergründend führte er unsubstantiiert aus, dass die belangte Behörde ihren Bescheid auf seine gerichtliche Verurteilung gestützt habe, er aber in der Einvernahme angeführt habe, dass er keine Vergewaltigung begangen habe und es für ihn daher nicht nachvollziehbar sei, warum es zu dieser Verurteilung gekommen ist. Er stelle nach seiner Meinung keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Zu Marokko als sicherer Herkunftsstaat führte er aus, dass er Marokko vor 25 Jahren verlassen habe und seit nunmehr acht Jahren in Österreich leben würde. In Marokko würde über keine Familie mehr verfügen, die ihn unterstützen würde, außerdem sei er zuckerkrank und sei auf medizinische Versorgung angewiesen, die er in Marokko nicht erhalten würde. Es weder daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §55, 56 und 57 AsylG erteilen in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären, das Einreiseverbot aufheben bzw. verkürzen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.
15. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes den Vorakt bezüglich seiner ursprünglichen Asylantragstellung vorzulegen wurde bis heute nicht entsprochen.
16. Mit telefonischer Haftauskunft der Justizanstalt (JA) XXXX, vom 19.03.2018 wurde mitgeteilt, dass sich der BF seit 11.09.2017 in Haft befindet und diese planmäßig bis 10.09.2020 dauert. Der frühestmögliche Zeitpunkt für ein vorzeitiges Haftende (2/3) wäre am 10.09.2019 erreicht.16. Mit telefonischer Haftauskunft der Justizanstalt (JA) römisch 40 , vom 19.03.2018 wurde mitgeteilt, dass sich der BF seit 11.09.2017 in Haft befindet und diese planmäßig bis 10.09.2020 dauert. Der frühestmögliche Zeitpunkt für ein vorzeitiges Haftende (2/3) wäre am 10.09.2019 erreicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, verwitwet, hat keine Kinder und bekennt sich zum moslemischen Glauben.
Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat noch über familiäre Anknüpfungspunkte. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und laut eigenen Angaben vor seiner Ausreise als Mechaniker gearbeitet und ist arbeitsfähig.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat einen syrischen Freund in Österreich, er verfügt sonst über keine maßgeblichen freundschaftlichen Kontakte zu österreichischen Privatpersonen.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Der Beschwerdeführer ist zuckerkrank, steht deswegen in ärztlicher Behandlung und nimmt Medikamente. Der Beschwerdeführer leidet an dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung seit 1983 und ist auch in Marokko deswegen in Behandlung gestanden. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte Rechtsprechung, hinsichtlich der (hohen) Schwelle von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, überschritten ist. Es liegt weder eine existenzbedrohende Erkrankung noch das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat vor.Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Der Beschwerdeführer ist zuckerkrank, steht deswegen in ärztlicher Behandlung und nimmt Medikamente. Der Beschwerdeführer leidet an dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung seit 1983 und ist auch in Marokko deswegen in Behandlung gestanden. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte Rechtsprechung, hinsichtlich der (hohen) Schwelle von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, überschritten ist. Es liegt weder eine existenzbedrohende Erkrankung noch das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat vor.
Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine nachweislichen Deutschkenntnisse, hat weder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, noch ist er derzeit Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und war dieser in Marokko zu keinem Zeitpunkt einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und war dieser in Marokko zu keinem Zeitpunkt einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft und weist nachstehende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
01) LG XXXX vom 27.07.2017 RK 01.08.201701) LG römisch 40 vom 27.07.2017 RK 01.08.2017
§ 201 Abs. StGBParagraph 201, Abs. StGB
Freiheitsstrafe 3 Jahre
1.2. Zu den Feststellungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Marokko ist seit Februar 2016 ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, weshalb die Voraussetzungen die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten beim Beschwerdeführer geführt haben, nicht mehr vorliegen.Marokko ist seit Februar 2016 ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, weshalb die Voraussetzungen die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten beim Beschwerdeführer geführt haben, nicht mehr vorliegen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.07.2017 zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.07.2017 zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB verurteilt.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist unter Zugrundelegung des maßgeblichen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko folgendes festzustellen: "Zur politischen Lage wird festgestellt, dass am 07.10.2016 zum mittlerweile zweiten Mal Parlamentswahlen in Marokko stattgefunden haben, wobei die gemäßigte islamistische Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung des amtierenden Ministerpräsidenten wiederum stärkste Partei geworden ist. Zur Sicherheitslage ist ganz allgemein festzustellen, dass Marokko ein politisch stabiles Land mit guter sicherheitspolitischer Infrastruktur ist, Marokko steht darüberhinaus auch im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens, wobei die marokkanischen Dienste als gut unterrichtet gelten und operationell fähig sind, was auch für deren Effizienz bei der laufenden Aushebung von Terrorzellen spricht. Hinsichtlich des Justizwesens ist festzustellen, dass die Gremien teilweise noch am Beginn der Tätigkeit stehen bzw. muss deren rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen, wobei in allen Verfahren grundsätzlich die Unschuldsvermutung gilt und gesetzlich ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen ist. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv und Folter gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Zur wirtschaftlichen Lage in Marokko wird festgestellt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, wobei einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs (z.B.: Brot und Zucker) subventioniert werden. Weiters führt die marokkanische Regierung Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus und erhalten unter 30-jährige mit einem bestimmten Bildungsniveau Hilfe für weiterführende Berufsausbildung. Betreffend die medizinische Grundversorgung ist festzustellen, dass der Zugang zu den öffentlichen Krankenhäusern kostenfrei möglich ist und die Kosten für kostenpflichtige medizinische Dienste bei Mittellosigkeit erlassen werden. So wurde im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen, wobei die Teilnahme an RAMED gratis ist ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc.. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei.
Bezüglich der Behandelbarkeit von chronischen Krankheiten ist auszuführen, dass sowohl ambulante als auch stationäre Behandlung verfügbar ist. Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist.
Betreffend der Behandlung nach der Rückkehr ist festzustellen, dass, das Stellen eines Asylantrages nicht strafbar ist, finanzielle Rückkehrhilfe jedoch nicht angeboten wird, Rückkehrer ohne finanzielle Mittel primär den Beistand ihrer Familie ansprechen würden, wobei auch gelegentlich NGOs Unterstützung anbieten."
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäreEs wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG 2005 in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko und der dem Akt inneliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.07.2017.
Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, der Abweisung seiner Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, zu der strafgerichtlichen Verurteilung und zur amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde, die ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Sofern im Beschwerdeschriftsatz lediglich unsubstantiiert zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils die Vergewaltigung nicht begangen habe und für ihn die Verurteilung nicht nachvollziehbar sei, und er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle, ist dem entgegenzuhalten, dass es dem Bundesverwaltungsgericht nicht obliegt ein Urteil des Landesgerichtes XXXX zu überprüfen und offensichtlich von Seiten des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters dahingehend auch kein Rechtsmittel ergriffen wurde, welches zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.Sofern im Beschwerdeschriftsatz lediglich unsubstantiiert zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils die Vergewaltigung nicht begangen habe und für ihn die Verurteilung nicht nachvollziehbar sei, und er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle, ist dem entgegenzuhalten, dass es dem Bundesverwaltungsgericht nicht obliegt ein Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu überprüfen und offensichtlich von Seiten des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters dahingehend auch kein Rechtsmittel ergriffen wurde, welches zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Dass die, für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, damaligen Umstände einer fragilen Sicherheitslage seit Februar 2016 nicht mehr gegeben sind, ergibt sich aus den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen und ist der Beschwerdeführer diesen auch nicht substantiiert entgegengetreten.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die letztlich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seiner beruflichen Tätigkeiten und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Marokko ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben.
Es wurde auch unter Berücksichtigung seiner Zuckerkrankheit, keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte, zumal sich der Beschwerdeführer seit 1983, somit vor seiner Ausreise aus Marokko, in Behandlungen befunden hat.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Damit ist der Beschwerdeführer durch seine Gesundheitsbeeinträchtigung nicht von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten und es ergibt sich daher auch kein Sachverhalt, der zu einer Gewährung von subsidiärem Schutz führt.Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Damit ist der Beschwerdeführer durch seine Gesundheitsbeeinträchtigung nicht von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten und es ergibt sich daher auch kein Sachverhalt, der zu einer Gewährung von subsidiärem Schutz führt.
Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, keine familiären Anknüpfungspunkte oder private Beziehungen hat und auch keine relevante Integration aufweist ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akt. Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.
Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.
Die Feststellungen zu der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX. Die Feststellungen zur Haft ergeben sich aus einer telefonischen Auskunft vom 19.03.2018 der Justizanstalt.Die Feststellungen zu der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 . Die Feststellungen zur Haft ergeben sich aus einer telefonischen Auskunft vom 19.03.2018 der Justizanstalt.
Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine Schulbildung verfügt und imstande war seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise zu bestreiten, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in Marokko auch noch über ein familiäres Netzwerk verfügt.
2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der "Human Rights Watch", herangezogen.
Zur politischen Situation und zu Sicherheitslage wird ausgeführt, dass die Marokkaner am 7.10.2016 zum zweiten Mal seit dem "Arabischen Frühling" im Jahr 2011 ein neues Parlament gewählt haben (STERN 7.10.2016). Die gemäßigte islamistische Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) von Ministerpräsident Abdelilah Benkirane hat die Wahl erneut gewonnen und bleibt damit stärkste Kraft, wobei anzuführen ist, dass die PJD im Wahlkampf mit der Fortsetzung der Sozial- und Wirtschaftsreformen geworben hatte. Marokko ist gemäß Verfassung eine konstitutionelle und demokratische Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Die am 1.7.2011 in Kraft getretene Verfassung bringt im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks and balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015). Marokko ist ein politisch stabiles Land mit guter sicherheitspolitischer Infrastruktur (AA 20.1.2016). Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. Auf dem Gipfel der Afrikanischen Union (AU) in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba am 30.1.2017 wurde Marokko wieder in die AU aufgenommen (DS 31.1.2017).
Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 3.3.2017). Die Staatsführung bezeichnet die Reform des Justizwesens als eine der Hauptbaustellen der Regierungsagenda. Hauptverhandlungsgegenstand bilden das Verfassungs- Durchführungsgesetz über den Obersten Justizrat, als zentrales Organ richterlicher Selbstverwaltung, und das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz. Parallel werden Novellierungen von Prozessrecht, Strafvollzugsrecht und Materiegesetzen wie dem Presserecht vorangetrieben (ÖB 9.2015). In Marokko gilt außerdem die Unschuldsvermutung. Gesetzlich ist ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren, obwohl diese Rechte nicht immer gewährleistet sind (USDOS 25.6.2015). Ebenso gilt gesetzlich die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 10.3.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden. Im Rahmen der Strafrechtsreform und der Entwicklung seiner Untersuchungsbehörden bemüht sich Marokko darum, Beschuldigtenrechte besser zu wahren und andere Möglichkeiten des Tatbeweises zu nutzen. Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minderschweren Delikten (z.B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 10.3.2017). Im Juli 2015 wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach Zivilisten nicht mehr von Militärgerichten verurteilt werden können. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Es besteht jedoch kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen, was Straffreiheit bei Vergehen durch die Sicherheitskräfte begünstigt (USDOS 26.5.2015). Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Marokko hat das Fakultativprotokoll zur Antifolter-Konvention Ende 2014 ratifiziert, eine Durchführungsgesetzgebung (nationaler Mechanismus) muss aber erst erfolgen (ÖB 9.2015). Bezüglich der allgemeinen Menschrechtslage in Marokko ist darauf hinzuweisen, dass der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung substantiell ist; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen, sofern die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt werden. Die marokkanische Regierung begründet Strafverfolgungsmaßnahmen stets mit Verstößen gegen marokkanische Strafgesetze.Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 3.3.2017). Die Staatsführung bezeichnet die Reform des Justizwesens als eine der Hauptbaustellen der Regierungsagenda. Hauptverhandlungsgegenstand bilden das Verfassungs- Durchführungsgesetz über den Obersten Justizrat, als zentrales Organ richterlicher Selbstverwaltung, und das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz. Parallel werden Novellierungen von Prozessrecht, Strafvollzugsrecht und Materiegesetzen wie dem Presserecht vorangetrieben (ÖB 9.2015). In Marokko gilt außerdem die Unschuldsvermutung. Gesetzlich ist ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren, obwohl diese Rechte nicht immer gewährleistet sind (USDOS 25.6.2015). Ebenso gilt gesetzlich die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden. Im Rahmen der Strafrechtsreform und der Entwicklung seiner Untersuchungsbehörden bemüht sich Marokko darum, Beschuldigtenrechte besser zu wahren und andere Möglichkeiten des Tatbeweises zu nutzen. Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minderschweren Delikten (z.B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 10.3.2017). Im Juli 2015 wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach Zivilisten nicht mehr von Militärgerichten verurteilt werden können. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Es besteht jedoch kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen, was Straffreiheit bei Vergehen durch die Sicherheitskräfte begünstigt (USDOS 26.5.2015). Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Marokko hat das Fakultativprotokoll zur Antifolter-Konvention Ende 2014 ratifiziert, eine Durchführungsgesetzgebung (nationaler Mechanismus) muss aber erst erfolgen (ÖB 9.2015). Bezüglich der allgemeinen Menschrechtslage in Marokko ist darauf hinzuweisen, dass der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung substantiell ist; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen, sofern die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt werden. Die marokkanische Regierung begründet Strafverfolgungsmaßnahmen stets mit Verstößen gegen marokkanische Strafgesetze.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker, wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 10.3.2017; vgl. ÖB 9.2015).Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker, wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 10.3.2017; vergleiche ÖB 9.2015).
Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 6.2017c). Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vgl. ÖB 9.2015). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen.Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 6.2017c). Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vergleiche ÖB 9.2015). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen.
Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. In den Medien finden sich regelmäßig Berichte über wenig motiviertes Personal insbesondere in den öffentlichen Krankenhäusern, das unter schwierigen Arbeitsbedingungen und schlechter Bezahlung leidet. Eine Behandlung kann oft nur mit einem Eigenanteil sichergestellt werden. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 10.3.2017).
Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 10.3.2017).
Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 10.3.2017).
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).
Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 3.3.32017).
Hinsichtlich der Behandlung rückgeführter Asylwerber ist auszuführen, dass das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar ist und nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet wird. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 10.3.2017).
Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).
Quellen:
FD - France Diplomatie (5.7.2017): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité,
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/maroc/, Zugriff
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen und wurde kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte in Zweifel ziehen würde, erstattet.Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen und wurde kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte in Zweifel ziehen würde, erstattet.
Überdies wird darauf hingewiesen, dass Marokko ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ist.Überdies wird darauf hingewiesen, dass Marokko ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 9, § 10 Abs. 1 Z 5, sowie §§ 55, 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5,, sowie Paragraphen 55, 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:
"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen
2. ...
3. ...
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ... ".
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9,, sowie Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...Paragraph 52, (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.-3. ...
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) ...
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) ...
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) - (3) ...
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde....(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde....
(5) ...".
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) ...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. -8. ...
Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wennParagraph 18, (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. - 3. ...
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1 Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.2.1 Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Vorausgeschickt wird, dass sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung richtigerweise auf beide Aberkennungstatbestände gestützt hat, wobei im gegenständlichen Fall primär die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers als entscheidungsrelevant anzusehen ist, weshalb eine eingehende inhaltliche Beurteilung des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 entfallen kann und nur zusammengefasst dazu folgendes ausgeführt wird:Vorausgeschickt wird, dass sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung richtigerweise auf beide Aberkennungstatbestände gestützt hat, wobei im gegenständlichen Fall primär die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers als entscheidungsrelevant anzusehen ist, weshalb eine eingehende inhaltliche Beurteilung des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen kann und nur zusammengefasst dazu folgendes ausgeführt wird:
Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden StatusRL) Deckung.Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden StatusRL) Deckung.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 StatusRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Artikel 16, Absatz 2, StatusRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der im Jahre 2010 vorherrschenden fragilen Sicherheitslage und seines umfassenden Krankheitsbildes zuerkannt, wobei sich das Bundesasylamt auf die damals gültigen Länderfeststellungen gestützt hat. Nunmehr haben sich, wie in der Beweiswürdigung schlüssig dargelegt die Umstände so maßgeblich verändert, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung gilt und somit er somit nicht mehr Gefahr läuft einen ernsthaften Schaden im Falle seiner Rückführung zu erleiden.
Ausgehend davon, ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführer nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Ausgehend davon, ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführer nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Marokko steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen ist.Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Marokko steht daher nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen ist.
Zum weiteren Aberkennungstatbestand nämlich § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist wie folgt auszuführen:Zum weiteren Aberkennungstatbestand nämlich Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.
Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.07.2017 wegen des Verbrechens des § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Somit erfolgte die Begehung der angeführten Straftat bzw. die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10).Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.07.2017 wegen des Verbrechens des Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Somit erfolgte die Begehung der angeführten Straftat bzw. die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vergleiche VfGH 16.12.2010, U 1769/10).
Demnach beträgt der Freiheitsstrafrahmen im Falle des § 201 Abs.1 StGB für dieses Delikt ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es handelt sich dabei um ein Delikt, welches ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB darstellt. Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb ihm schon aus diesem Grund der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist.Demnach beträgt der Freiheitsstrafrahmen im Falle des Paragraph 201, Absatz eins, StGB für dieses Delikt ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es handelt sich dabei um ein Delikt, welches ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB darstellt. Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb ihm schon aus diesem Grund der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist.
Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Da der Gesetzgeber somit ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung abstellt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung verwehrt, Umstände wie die vom Beschwerdeführer genannten in diese miteinzubeziehen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG siehe VfGH 08.03.2016, G 440/2015 ua.).Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Da der Gesetzgeber somit ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung abstellt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung verwehrt, Umstände wie die vom Beschwerdeführer genannten in diese miteinzubeziehen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG siehe VfGH 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua.).
Begründet wurde dies im obgenannten Erkenntnis des VfGH damit, dass § 17 StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die "das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden" soll trifft. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Dementsprechend knüpft die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an (auch wenn sie bei weitem nicht mehr jene Bedeutung hat, vor allem auch für die Zuständigkeitseinteilung, wie früher, insbesondere vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 605 [dazu im Einzelnen Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB §17, Rz 2 ff.]). Dadurch wird zum Teil zum Ausdruck gebracht, dass Vergehen nicht im gleichen Ausmaß verfolgungswert bzw. strafwürdig sind wie Verbrechen. So kann im Falle von Vergehen die Strafbarkeit von Jugendstraftaten unter Umständen zur Gänze entfallen. Auch die Zulässigkeit eines Abwesenheitsverfahrens ist generell auf Vergehen beschränkt (§427 StPO). Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist dagegen u.a. dann zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens andernfalls wesentlich erschwert wäre (§132 StPO). Die Intensität von Strafverfolgungsmaßnahmen knüpft ebenso an die Unterscheidung von Vergehen und Verbrechen an, indem nur für letztere besonders eingriffsintensive bzw. die Rechte Dritter gefährdende Ermittlungsbefugnisse zulässig sind, wie insbesondere bestimmte Formen des Datenabgleichs oder die Rasterfahndung (vgl. im Einzelnen wiederum die Beispiele in Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB §17, Rz 11a). Schließlich ist ein lebensgefährdender Waffengebrauch gegen Menschen nur zur Verhinderung der Flucht oder zur Wiederergreifung eines Strafgefangenen zulässig, der wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (§105 Abs6 Z3 StVG).Begründet wurde dies im obgenannten Erkenntnis des VfGH damit, dass Paragraph 17, StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die "das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden" soll trifft. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Dementsprechend knüpft die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an (auch wenn sie bei weitem nicht mehr jene Bedeutung hat, vor allem auch für die Zuständigkeitseinteilung, wie früher, insbesondere vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 605 [dazu im Einzelnen Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB §17, Rz 2 ff.]). Dadurch wird zum Teil zum Ausdruck gebracht, dass Vergehen nicht im gleichen Ausmaß verfolgungswert bzw. strafwürdig sind wie Verbrechen. So kann im Falle von Vergehen die Strafbarkeit von Jugendstraftaten unter Umständen zur Gänze entfallen. Auch die Zulässigkeit eines Abwesenheitsverfahrens ist generell auf Vergehen beschränkt (§427 StPO). Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist dagegen u.a. dann zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens andernfalls wesentlich erschwert wäre (§132 StPO). Die Intensität von Strafverfolgungsmaßnahmen knüpft ebenso an die Unterscheidung von Vergehen und Verbrechen an, indem nur für letztere besonders eingriffsintensive bzw. die Rechte Dritter gefährdende Ermittlungsbefugnisse zulässig sind, wie insbesondere bestimmte Formen des Datenabgleichs oder die Rasterfahndung vergleiche im Einzelnen wiederum die Beispiele in Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB §17, Rz 11a). Schließlich ist ein lebensgefährdender Waffengebrauch gegen Menschen nur zur Verhinderung der Flucht oder zur Wiederergreifung eines Strafgefangenen zulässig, der wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (§105 Abs6 Z3 StVG).
Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der VwGH im Erkenntnis vom 24.05.2016; Zl.Ra 2015/20/0047, aus:" In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 8. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich." Demnach ist nicht auf die tatsächliche Strafhöhe, sondern auf den deliktspezifischen Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes abzustellen.Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der VwGH im Erkenntnis vom 24.05.2016; Zl.Ra 2015/20/0047, aus:" In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 8. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich." Demnach ist nicht auf die tatsächliche Strafhöhe, sondern auf den deliktspezifischen Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes abzustellen.
Es ist dem Gesetzgeber daher auch nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Art17 Abs1 lit.b. Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls, wie sie aus der im Rahmen der Bedenken wiedergegebenen Judikatur folgt, zurücktreten kann. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.Es ist dem Gesetzgeber daher auch nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Art17 Abs1 Litera b, Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls, wie sie aus der im Rahmen der Bedenken wiedergegebenen Judikatur folgt, zurücktreten kann. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.
Ebenso geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers er habe diese Tat nicht begangen ins Leere und bedarf auch der strafrechtliche Sachverhalt keiner neuen rechtlichen Beurteilung, als dies bereits vom Landesgericht XXXX erfolgt und in Rechtskraft erwachsen ist.Ebenso geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers er habe diese Tat nicht begangen ins Leere und bedarf auch der strafrechtliche Sachverhalt keiner neuen rechtlichen Beurteilung, als dies bereits vom Landesgericht römisch 40 erfolgt und in Rechtskraft erwachsen ist.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie es zu dieser Verurteilung gekommen sei, mag dies dahin gestellt bleiben, als es dem Bundesverwaltungsgericht nicht obliegt ein Urteil des Landesgerichtes XXXX zu überprüfen und offensichtlich von Seiten des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters dahingehend auch kein Rechtsmittel ergriffen wurde, welches zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, dies insbesondere, da der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde selbst angegeben hat, dass sein Rechtsvertreter im Fall einer Berufung gegen das Urteil mit einer höheren Strafe rechnete.Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie es zu dieser Verurteilung gekommen sei, mag dies dahin gestellt bleiben, als es dem Bundesverwaltungsgericht nicht obliegt ein Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu überprüfen und offensichtlich von Seiten des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters dahingehend auch kein Rechtsmittel ergriffen wurde, welches zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, dies insbesondere, da der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde selbst angegeben hat, dass sein Rechtsvertreter im Fall einer Berufung gegen das Urteil mit einer höheren Strafe rechnete.
Im Übrigen ist eine Einzelfallprüfung der vom Beschwerdeführer konkret verübten Straftat sowie eine Gefährdungsprognose nicht erforderlich (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; 24.05.2016, Ra 2015/01/0144). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.Im Übrigen ist eine Einzelfallprüfung der vom Beschwerdeführer konkret verübten Straftat sowie eine Gefährdungsprognose nicht erforderlich vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; 24.05.2016, Ra 2015/01/0144). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.
Nach § 9 Abs. 2, letzter Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dazu wird auf die umseitigen Ausführungen zu Punkt 3.2.3. verwiesen.Nach Paragraph 9, Absatz 2,, letzter Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dazu wird auf die umseitigen Ausführungen zu Punkt 3.2.3. verwiesen.
Da somit die Voraussetzungen für Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Da mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 der Entzug der entsprechenden Aufenthaltsberechtigung verbunden ist, erging auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids zu Recht.Da mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 der Entzug der entsprechenden Aufenthaltsberechtigung verbunden ist, erging auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zu Recht.
3.2.2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides):
Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. auszuführen, dass diese zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 wäre gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. auszuführen, dass diese zu erteilen ist, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Dazu wird auf die untenstehenden Ausführungen zu Punkt 3.2.3. verwiesen, aufgrund derer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt ist, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.Dazu wird auf die untenstehenden Ausführungen zu Punkt 3.2.3. verwiesen, aufgrund derer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt ist, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
3.2.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. zweiter und dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):3.2.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. zweiter und dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):
Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, hat sich die belangte Behörde zwar zutreffend auf § 52 Abs. 2 FPG 2005 gestützt, jedoch verkannt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall nicht wie im Spruch angeführt die Ziffer 2, sondern die Ziffer 4 heranzuziehen ist.Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, hat sich die belangte Behörde zwar zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 gestützt, jedoch verkannt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall nicht wie im Spruch angeführt die Ziffer 2, sondern die Ziffer 4 heranzuziehen ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als marokkanischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung des subsidiären Schutzes das Aufenthaltsrecht nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist als marokkanischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung des subsidiären Schutzes das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat usw.) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben und Privatleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat usw.) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben und Privatleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund sieben Jahre gedauert hat. (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund sieben Jahre gedauert hat. vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist).
Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw. der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde, liegen nicht vor. Was seine integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so ist dazu grundsätzlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine nachweislichen Deutschkenntnisse verfügt, seinen Lebensunterhalt ausschließlich über Leistungen aus der Grundversorgung bestritten hat und auch keine sozialen Bezüge zu ÖsterreicherInnen festzustellen waren. Der Beschwerdeführer hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, hat keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen, Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden auch im Rahmen der Beschwerde nicht vorgebracht.
Es ist aber in diesem Zusammenhang anzuführen, dass selbst Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720). Dazu ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, die eine Ausweisung auch nach einem 3-jährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen hat, auch wenn der Fremde perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, da er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und daher seine Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesen zurücktreten müssen. (VfGH 12.06.2013, U485/2012).
Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.
Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Marokko ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist - und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zudem in Marokko noch Verwandte von ihm leben.
Der Beschwerdeführer war zwar zum befristeten Aufenthalt berechtigt, es musste ihm jedoch bewusst sein, dass schon mit der Veränderung seiner persönlichen Situation im Herkunftsstaat, eine Aberkennung des Schutzstatus verbunden ist. Es finden sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Umstände und es wurde auch nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist jedenfalls sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, da es unbestritten ist, dass, dass von einem Fremden der zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen nicht davor zurückscheut, massive Gewalt gegen andere anzuwenden und nicht bereit ist, auf die berechtigten Interessen anderer Rücksicht zu nehmen, eine große Gefährdung öffentlicher Interessen ausgeht (siehe auch VwGH vom 11.12.2007, Zl. 2006/18/0227), ist doch mit einer Vergewaltigung häufig eine besondere psychische Belastung des Opfers, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden (Hinweis E 19. Oktober 1999, 98/18/0338).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlung (Vergewaltigung) manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität gegenüber vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlung (Vergewaltigung) manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher (auch) im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und der Verhütung von Straftaten, die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher (auch) im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und der Verhütung von Straftaten, die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Marokko zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist wie folgt auszuführen:Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Marokko zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist wie folgt auszuführen:
Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, wie oben ausgeführt, keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen leidet und daher erwerbsfähig ist, eine mehrjährige Schulbildung aufweist und auch bereits vor seiner Ausreise über mehrere Jahre hindurch als Mechaniker gearbeitet hat, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr durch eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit (wenn auch als Gelegenheitsarbeiter oder Tagelöhner) bestreiten können sollte. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Darüber leben noch Familienangehörige des Beschwerdeführers in seiner Heimatstadt Fas in Marokko.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, wie oben ausgeführt, keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen leidet und daher erwerbsfähig ist, eine mehrjährige Schulbildung aufweist und auch bereits vor seiner Ausreise über mehrere Jahre hindurch als Mechaniker gearbeitet hat, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr durch eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit (wenn auch als Gelegenheitsarbeiter oder Tagelöhner) bestreiten können sollte. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Darüber leben noch Familienangehörige des Beschwerdeführers in seiner Heimatstadt Fas in Marokko.
Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Marokko auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Die Menschenrechtssituation in Marokko hat sich in den letzten Jahren so weit verbessert, dass eine Abschiebung eines Marokkaners dorthin für sich allein keine Verletzung des Art. 3 bewirkt (EGMR X/Schweden, 9. 1. 2018, 36.417/16).Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Marokko auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Die Menschenrechtssituation in Marokko hat sich in den letzten Jahren so weit verbessert, dass eine Abschiebung eines Marokkaners dorthin für sich allein keine Verletzung des Artikel 3, bewirkt (EGMR X/Schweden, 9. 1. 2018, 36.417/16).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Marokko - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Marokko - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Darüberhinaus liegt in dem Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch keine Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat. Ökonomische Schwierigkeiten hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der allgemeinen Lage angedeutet, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen jedoch wirtschaftliche Gründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040), weshalb das Vorliegen dieser Gründe eine Abschiebung nicht unzulässig macht.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass damit keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in Marokko nicht behandelbar wären. Wenn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege stehen, so gilt dies umso mehr für die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Krankheit und seinen eigenen Angaben, im Falle der Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme freiwillig nach Marokko auszureisen. Dies lässt weder eine Notwendigkeit einer akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich erkennen, noch das eine lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Marokko dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Marokko dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).
Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Marokko gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet ist, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seine Erkrankung bereits zu einer Zeit, als er sich noch in seinem Heimatland befunden hat vorgelegen ist.Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet ist, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seine Erkrankung bereits zu einer Zeit, als er sich noch in seinem Heimatland befunden hat vorgelegen ist.
Letztlich ist auszuführen, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte, wobei diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.Letztlich ist auszuführen, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert wurde. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte, wobei diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.2.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Im gegenständlichen Bescheid hat sich die belangte Behörde zwar zutreffend drauf gestützt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn ein Verfahren nach § 18 BFA-VG durchgeführt wird, sie hat aber im gegenständlichen Fall verkannt, dass Gegenstand des behördlichen Verfahrens nicht der Antrag auf internationalen Schutz ist, sondern sich infolge der Aberkennung des Status eines subsidiäre Schutzberechtigten eine allfällige Beschwerde gegen die damit verbundene Rückkehrentscheidung richtet. Deshalb war der Spruchpunkt dahingehend richtig zu stellen, dass die Frist gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht besteht.Im gegenständlichen Bescheid hat sich die belangte Behörde zwar zutreffend drauf gestützt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG durchgeführt wird, sie hat aber im gegenständlichen Fall verkannt, dass Gegenstand des behördlichen Verfahrens nicht der Antrag auf internationalen Schutz ist, sondern sich infolge der Aberkennung des Status eines subsidiäre Schutzberechtigten eine allfällige Beschwerde gegen die damit verbundene Rückkehrentscheidung richtet. Deshalb war der Spruchpunkt dahingehend richtig zu stellen, dass die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht besteht.
Die belangte Behörde erkannte der vorliegenden Beschwerde dem Grunde nach zu Recht die aufschiebende Wirkung ab, sodass sie von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hatte, weshalb der Beschwerdeführer auch durch die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Richtigstellung nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
3.2.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z1) und wie "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt" (Z2).Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt" (Z1) und wie "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt" (Z2).
Dazu ist wie bereits unter Punkt 3.2.4. ausgeführt festzuhalten, dass sich auch hier die belangte Behörde unrichtigerweise auf § 18 Abs. 1 BFA-VG gestützt hat, da es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um einen Antrag auf internationalen Schutz handelt, sondern um eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wodurch sich die eingebrachte Beschwerde gegen die mit der Aberkennung verbundene Rückkehrentscheidung richtet und somit der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 heranzuziehen ist, wobei diese Ziffer 1 inhaltlich gleich mit der Ziffer 2 des § 18 Abs. 1 BFA-VG ist.Dazu ist wie bereits unter Punkt 3.2.4. ausgeführt festzuhalten, dass sich auch hier die belangte Behörde unrichtigerweise auf Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG gestützt hat, da es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um einen Antrag auf internationalen Schutz handelt, sondern um eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wodurch sich die eingebrachte Beschwerde gegen die mit der Aberkennung verbundene Rückkehrentscheidung richtet und somit der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 heranzuziehen ist, wobei diese Ziffer 1 inhaltlich gleich mit der Ziffer 2 des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ist.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich weder im vorgelegten Verwaltungsakt noch in der Beschwerde Anhaltspunkte dafür gefunden haben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und war dieser in Marokko zu keinem Zeitpunkt einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt. Somit kann der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, selbst unter Zugrundelegung der im Spruch vorgenommenen Richtigstellung, durch die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich weder im vorgelegten Verwaltungsakt noch in der Beschwerde Anhaltspunkte dafür gefunden haben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und war dieser in Marokko zu keinem Zeitpunkt einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt. Somit kann der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, selbst unter Zugrundelegung der im Spruch vorgenommenen Richtigstellung, durch die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden.
3.2.6. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.2.6. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennNach Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des den Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des den Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Hinsichtlich der im Spruch zusätzlich angeführten Ziffer 4 leg. cit. ist auszuführen, dass es sich hiebei wohl um eine Versehen handelt, da auf diesen Tatbestand weder in der rechtlichen Beurteilung Bezug genommen wird, noch sich das Vorliegen dieses Tatbestandes aus dem vorliegenden Akteninhalt ableiten lässt.
Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, dies insbesondere, da die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen und die Ausnutzung ihrer Schwäche zur Vergewaltigung jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr darstellt, wie auch der VwGH in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat.
Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt.
Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).
Wie umseits bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Wie umseits bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.
Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung hat der Beschwerdeführer diese Dauer nicht unwesentlich überschritten. Daher steht die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von zehn Jahren im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftat im Einklang.Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung hat der Beschwerdeführer diese Dauer nicht unwesentlich überschritten. Daher steht die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von zehn Jahren im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftat im Einklang.
Bei der Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes ist überdies zu berücksichtigen, dass bei der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Strafgericht als erschwerend gewertet, dass er die Tat unter Ausnutzung der Wehrlosigkeit des körperlich eingeschränkten Opfers begangen hat. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN).Bei der Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes ist überdies zu berücksichtigen, dass bei der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Strafgericht als erschwerend gewertet, dass er die Tat unter Ausnutzung der Wehrlosigkeit des körperlich eingeschränkten Opfers begangen hat. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN).
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet und deshalb noch kein Zeitraum des Wohlverhaltens besteht, weshalb auch schon aus diesem Grunde nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden kann. Für einen Wegfall der Gefährdung ist nämlich in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich. In diesem Zusammenhang ist im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass ein solcher Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Demgemäß kann auch eine diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden, dies auch da der Beschwerdeführer darüberhinaus auch in der Beschwerde weiters behauptet, er habe diese Tat nicht begangen, weshalb auch keine Tateinsicht erkennbar ist und zeigt sein Verhalten von einem mangelndem Rechtsempfinden gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, sodass auch dahingehend keine positive Einflussnahme auf den Beschwerdeführer erkannt werden kann.Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet und deshalb noch kein Zeitraum des Wohlverhaltens besteht, weshalb auch schon aus diesem Grunde nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden kann. Für einen Wegfall der Gefährdung ist nämlich in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich. In diesem Zusammenhang ist im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass ein solcher Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche etwa nur den Beschluss vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Demgemäß kann auch eine diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden, dies auch da der Beschwerdeführer darüberhinaus auch in der Beschwerde weiters behauptet, er habe diese Tat nicht begangen, weshalb auch keine Tateinsicht erkennbar ist und zeigt sein Verhalten von einem mangelndem Rechtsempfinden gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, sodass auch dahingehend keine positive Einflussnahme auf den Beschwerdeführer erkannt werden kann.
Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das von der belangten Behörde mit zehn Jahren festgesetzte Einreiseverbot aufzuheben, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben, wie unter Punkt 3.2.3. umfassend ausgeführt, als verhältnismäßig und somit zulässig darstellt.
Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem - damals bestehenden - Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem - damals bestehenden - Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem - damals bestehenden - Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem - damals bestehenden - Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 leg. cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 leg.cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, leg. cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, leg.cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Dahingehend konnte auch die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Richtigstellung einzelner Tatbestände innerhalb der der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegten Rechtsnormen keine inhaltliche Änderung bewirken, die dem Rechtschutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegensteht. Auch dahingehend hätte eine neuerliche Erörterung mit dem Beschwerdeführer zu keiner entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes geführt oder die zu beurteilenden Rechtsfragen geändert.Dahingehend konnte auch die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Richtigstellung einzelner Tatbestände innerhalb der der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegten Rechtsnormen keine inhaltliche Änderung bewirken, die dem Rechtschutzgedanken des Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC entgegensteht. Auch dahingehend hätte eine neuerliche Erörterung mit dem Beschwerdeführer zu keiner entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes geführt oder die zu beurteilenden Rechtsfragen geändert.
Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung konnte im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung aber auch schon deshalb entfallen, weil der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt nämlich die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers unbestritten ist, wobei seine Behauptung die Tat nicht begangen zu haben als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Wie aufgezeigt, ist die Durchführung einer konkreten Gefährdungsprognose im Falle einer Statusaberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erforderlich, weshalb eine in diesem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047)Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung konnte im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung aber auch schon deshalb entfallen, weil der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt nämlich die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers unbestritten ist, wobei seine Behauptung die Tat nicht begangen zu haben als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Wie aufgezeigt, ist die Durchführung einer konkreten Gefährdungsprognose im Falle einer Statusaberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erforderlich, weshalb eine in diesem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047)
Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt 3.2. wiedergegeben.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt 3.2. wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I416.1411392.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018