TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/29 L515 2101113-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2018
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Entscheidungsdatum

29.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L515 2101113-3/9E

L515 2101111-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am

XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 56, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 56,, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am

XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 56, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 56,, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am

XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. XXXX beschossen:römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 beschossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am

XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. XXXX beschlossen:römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA KARL Harald, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten Anträge auf die Erteilung eines Aufenthaltsrecht gem. § 56 AsylG ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten Anträge auf die Erteilung eines Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 56, AsylG ein.

I.2. Die minderjährigen bP sind Geschwister. bP1 brachte 2 Anträge auf internationalen Schutz ein, welche ab- bzw. zurückgewiesen wurden. bP2 brachte einen solchen Antrag ein, welcher abgewiesen wurde. In Bezug auf beide bP wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt.römisch eins.2. Die minderjährigen bP sind Geschwister. bP1 brachte 2 Anträge auf internationalen Schutz ein, welche ab- bzw. zurückgewiesen wurden. bP2 brachte einen solchen Antrag ein, welcher abgewiesen wurde. In Bezug auf beide bP wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

  • -Strichaufzählung
    Ab dem 15.07.2011 wurde der Aufenthalt geduldet, da kein Heimreisezertifikat erlangbar war.

  • -Strichaufzählung
    Ihnen wurde von der BH XXXX auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung "besonderer Schutz" gültig vom 15.07.2012 bis 14.07.2013 erteilt.Ihnen wurde von der BH römisch 40 auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung "besonderer Schutz" gültig vom 15.07.2012 bis 14.07.2013 erteilt.

  • -Strichaufzählung
    Am 09.07.2013 wurden Anträge auf Ausstellung einer "Rot Weiß Rot Karte plus eingebracht, und wurden bei diesen Anträgen die georgischen Reisepässe ihrer Eltern vorgelegt.

  • -Strichaufzählung
    Dadurch konnte festgestellt werden, dass ihre Eltern im Asylverfahren falsche Angaben zu deren Identität gemacht haben. Beide Elternteile wurden strafrechtlich verurteilt.

  • -Strichaufzählung
    Mit Bescheid vom 27.01.2015 wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

  • -Strichaufzählung
    Nach eingebrachter Beschwerde wurde der angefochtenen Bescheid mit Entscheidung des BVwG vom 25.11.2015 zur Zahl W189 2101113-1/3E mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG stützt.Nach eingebrachter Beschwerde wurde der angefochtenen Bescheid mit Entscheidung des BVwG vom 25.11.2015 zur Zahl W189 2101113-1/3E mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und 4 FPG stützt.

  • -Strichaufzählung
    Auch gegen ihre Eltern und gegen ihre Schwester wurde eine Rückehrentscheidung erlassen, wobei gegen ihre Eltern noch zusätzlich ein Einreiseverbot verhängt wurde.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und stellten am 22.09.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 2 AsylG.Sie sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und stellten am 22.09.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz 2, AsylG.

  • -Strichaufzählung
    Dieser Antrag wurde nicht begründet, und wurde bei Antragstellung mitgeteilt, dass weiter Unterlagen nachgereicht werden. Im Beisein des rechtlichen Vertreters ihrer Erziehungsberechtigten wurde diese an diesem Tag auch niederschriftlich einvernommen, und gab diese an, dass ihrer Famil[i]e vom Verein eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird.

  • -Strichaufzählung
    Es wurden aktenkundig keine weiteren Unterlagen vorgelegt, sondern langte nur am 18.05.2017 eine Säumnisbeschwerde ein.

  • -Strichaufzählung
    Am 29.06.2017 langte eine Antragsergänzung ein, mit der unter anderem bekräftig werden sollte, dass der weitere Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.

  • -Strichaufzählung
    Mit Bescheid vom 29.06.2017 wurde Ihr Antrag nach §56 AsylG abgewiesen.

  • -Strichaufzählung
    Gegen diesen Bescheid haben Sie Beschwerde erhoben

  • -Strichaufzählung
    Am 27.07.2017 hob der BVwG die Entscheidung mit Beschluss auf, da keine erneute Rückkehrentscheidung getroffen und das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt wurde.

  • -Strichaufzählung
    Am 28.09.2017 fand eine neuerliche Einvernahme statt.

  • -Strichaufzählung
    Mit 13.10.2017 langte Ihre Stellungnahme beim BFA ein.

..."

In Bezug auf die bP2 stellt sich der Verfahrenshergang de facto identisch dar.

I.3.1. Die Anträge der bP wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (2) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.3.1. Die Anträge der bP wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (2) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Die bB begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt (Wiedergabe der Wesentlichen Ausführungen in Bezug auf bP1):

"...

Unabdingbare Erteilungsvoraussetzung stellt das Tatbestandsmerkmal dar, dass es sich um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handeln muss (siehe Einleitungssatz zu § 56 AsylG) das heißt, es muss durch die Anwendung der sonstigen asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen verglichen zum "Durchschnittsfall" (Anm: hier wohl im Vergleich zu sonstigen Asylwerbern, welche beharrliche Ihrer Obliegenheit zum Verlassen das Bundesgebiets nicht entsprechen bzw. deren Aufenthaltsrecht auf einen Erschleichungstatbestand fußte) für die antragstellende Partei die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels im hohen Maße als unbillig zu sehen zu bezeichnen wäre. Liegt schon diese Voraussetzung nicht vor, so scheidet die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Vorhinein aus, selbst wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen würden.Unabdingbare Erteilungsvoraussetzung stellt das Tatbestandsmerkmal dar, dass es sich um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handeln muss (siehe Einleitungssatz zu Paragraph 56, AsylG) das heißt, es muss durch die Anwendung der sonstigen asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen verglichen zum "Durchschnittsfall" Anmerkung, hier wohl im Vergleich zu sonstigen Asylwerbern, welche beharrliche Ihrer Obliegenheit zum Verlassen das Bundesgebiets nicht entsprechen bzw. deren Aufenthaltsrecht auf einen Erschleichungstatbestand fußte) für die antragstellende Partei die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels im hohen Maße als unbillig zu sehen zu bezeichnen wäre. Liegt schon diese Voraussetzung nicht vor, so scheidet die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Vorhinein aus, selbst wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen würden.

Selbst wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 56 AsylG zur Gänze vorliegen, ist aufgrund der Formulierung des § 56 AsylG davon auszugehen, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des BFA handelt, wobei das Ermessen im Sinne des Gesetzes zu üben und erscheint es hier fraglich, ob der Zweck des § 56 AsylG darin liegen soll, rechtskräftig abgewiesenen Asylwerbern bzw. Personen, welche sich in Österreich vorübergehend einen Aufenthaltstitel erschlichen haben (wobei sich hier minderjährige Drittstaatsangehörige das Verhalten der Eltern zwar nicht subjektiv vorwerfen, aber in einem gewissen Umfang objektiv zurechnen lassen müssen) aus ihrer gesetzlichen festgelegten Obliegenheit, so wie andere sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältige Personen, das Bundesgebiet zu verlassen, durch das nachträgliche Schaffen von Fakten entlassen werden sollen und hierdurch die Möglichkeit eines Automatismus für alljene zu eröffnen, welche nicht gewillt sind, die fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.Selbst wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 56, AsylG zur Gänze vorliegen, ist aufgrund der Formulierung des Paragraph 56, AsylG davon auszugehen, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des BFA handelt, wobei das Ermessen im Sinne des Gesetzes zu üben und erscheint es hier fraglich, ob der Zweck des Paragraph 56, AsylG darin liegen soll, rechtskräftig abgewiesenen Asylwerbern bzw. Personen, welche sich in Österreich vorübergehend einen Aufenthaltstitel erschlichen haben (wobei sich hier minderjährige Drittstaatsangehörige das Verhalten der Eltern zwar nicht subjektiv vorwerfen, aber in einem gewissen Umfang objektiv zurechnen lassen müssen) aus ihrer gesetzlichen festgelegten Obliegenheit, so wie andere sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältige Personen, das Bundesgebiet zu verlassen, durch das nachträgliche Schaffen von Fakten entlassen werden sollen und hierdurch die Möglichkeit eines Automatismus für alljene zu eröffnen, welche nicht gewillt sind, die fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG ist daher aus folgenden Gründen abzuweisen:Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG ist daher aus folgenden Gründen abzuweisen:

Zu ihrem Aufenthalt in Öster[r]eich ist festzustellen, dass sie sich im Zeitraum vom 13.04.2009 bis 20.04.2009 und vom 15.07.2012 bis zum 25.11.2015 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Somit wären die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG grundsätzlich erfüllt. Es ist jedoch festzuhalten, dass der ausreichende Zeitraum nur erreicht wurde, da es Ihre Erziehungsberechtigten unterlassen haben deren tatsächliche Identität bekannt zu geben, und dadurch ein weiterer Aufenthalt im Bundesgbiet erzwungen wurde. Wie bereits erwähnt ist es nicht der Zweck des § 56 AsylG rechtskräftig abgewiesenen Asylwerbern bzw. Personen, welche sich in Österreich vorübergehend einen Aufenthaltstitel erschlichen haben einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Der Beschwerdefüher hat sich in diesem Fall das Verhalten seiner Eltern in objektiver Weise zuzurechnen zu lassen. Da somit die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zum Teil durch falsche Angaben erschlichen wurde ist die Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 56 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt.Zu ihrem Aufenthalt in Öster[r]eich ist festzustellen, dass sie sich im Zeitraum vom 13.04.2009 bis 20.04.2009 und vom 15.07.2012 bis zum 25.11.2015 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Somit wären die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG grundsätzlich erfüllt. Es ist jedoch festzuhalten, dass der ausreichende Zeitraum nur erreicht wurde, da es Ihre Erziehungsberechtigten unterlassen haben deren tatsächliche Identität bekannt zu geben, und dadurch ein weiterer Aufenthalt im Bundesgbiet erzwungen wurde. Wie bereits erwähnt ist es nicht der Zweck des Paragraph 56, AsylG rechtskräftig abgewiesenen Asylwerbern bzw. Personen, welche sich in Österreich vorübergehend einen Aufenthaltstitel erschlichen haben einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Der Beschwerdefüher hat sich in diesem Fall das Verhalten seiner Eltern in objektiver Weise zuzurechnen zu lassen. Da somit die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zum Teil durch falsche Angaben erschlichen wurde ist die Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG nicht erfüllt.

Weiters liegen auch die allgemeinen Voraussetzungen des §60 Abs 2 [AsylG] nicht vor. Der Nachweis der Voraussetzungen gemäß §60 Abs 2 Z1 bis 3 AsylG kann durch die Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung vorgebracht werden. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung vom Verein Purple Sheep, unterzeichnet vom geschäftsführenden Obmann Daniel Kurosch Allahyari vom 11.10.2017, erfüllt jedoch die Voraussetzungen nicht, die gemäß § 2 Abs. 26 AsylG verlangt werden . Die Tragfähigkeit der Patenschaftserklärung wird in keinster Weise dargelegt.Weiters liegen auch die allgemeinen Voraussetzungen des §60 Absatz 2, [AsylG] nicht vor. Der Nachweis der Voraussetzungen gemäß §60 Absatz 2, Z1 bis 3 AsylG kann durch die Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung vorgebracht werden. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung vom Verein Purple Sheep, unterzeichnet vom geschäftsführenden Obmann Daniel Kurosch Allahyari vom 11.10.2017, erfüllt jedoch die Voraussetzungen nicht, die gemäß Paragraph 2, Absatz 26, AsylG verlangt werden . Die Tragfähigkeit der Patenschaftserklärung wird in keinster Weise dargelegt.

...

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration und damit einem schützenswerten Privatleben ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einem unberechtigten Asylantrag oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten zurückzuführen ist.(vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis). Dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist, hier die Schule besucht hat und Deutsch spricht, fällt bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befindet und in Begleitung seiner Eltern in seinen Herkunftstaat zurückkehren würde, wodurch Ihm die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird. In Georgien halten sich auch unverändert einige Angehörige der Familie auf. Seit dem Jahr 2008 liegt eine negative Asylentscheidung vor. Folgeanträge wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter diesen Umständen hat die lange Aufenthaltsdauer zur Beurteilung des Privatlebens keinen besonderen Stellenwert. Im vorliegenden Fall liegt der Aufenthalt im Wesentlichen in unberechtigten Asylanträgen, und der Duldung bzw. Gewährung von Aufenthaltstiteln nach § 69a NAG begründet, die nicht erteilt worden wären, hätten die Eltern ihre Ident[it]ät und die Identität des Beschwerdeführers von Anfang an richtig angegeben. Es wird nicht verkannt, dass ein Leben in Georgien für den Beschwerdeführer eine starke Veränderung bedeutet. Aufgrund seines Alters ist der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat aber nicht mit einer unzumutbaren Härte verbunden. Diesbezüglich ist auch die Rechtssprechung des EGMR bspw. Vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21(0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216)Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration und damit einem schützenswerten Privatleben ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einem unberechtigten Asylantrag oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten zurückzuführen ist.vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis). Dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist, hier die Schule besucht hat und Deutsch spricht, fällt bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befindet und in Begleitung seiner Eltern in seinen Herkunftstaat zurückkehren würde, wodurch Ihm die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird. In Georgien halten sich auch unverändert einige Angehörige der Familie auf. Seit dem Jahr 2008 liegt eine negative Asylentscheidung vor. Folgeanträge wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter diesen Umständen hat die lange Aufenthaltsdauer zur Beurteilung des Privatlebens keinen besonderen Stellenwert. Im vorliegenden Fall liegt der Aufenthalt im Wesentlichen in unberechtigten Asylanträgen, und der Duldung bzw. Gewährung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 69 a, NAG begründet, die nicht erteilt worden wären, hätten die Eltern ihre Ident[it]ät und die Identität des Beschwerdeführers von Anfang an richtig angegeben. Es wird nicht verkannt, dass ein Leben in Georgien für den Beschwerdeführer eine starke Veränderung bedeutet. Aufgrund seines Alters ist der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat aber nicht mit einer unzumutbaren Härte verbunden. Diesbezüglich ist auch die Rechtssprechung des EGMR bspw. Vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vergleiche auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21(0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216)

Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459/2012 im Einklang mit der o.zit. Rspr. Des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern auch bei einem mehr als sechs Jahren dauernden Aufenthalt in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird.Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459 aus 2012, im Einklang mit der o.zit. Rspr. Des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern auch bei einem mehr als sechs Jahren dauernden Aufenthalt in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird.

Soweit sprachliche Schwächen von dem Beschwerdeführer eingewandt wurden, dass der Beschwerdeführer die kyrillische Schrift nicht könne und die deutsche Schrift lerne, ist festzuhalten, dass Georgischkenntnisse zweifelsfrei vorliegen, wenn diese auch nicht gut sein sollen. Wie bereits erwähnt befindet sich der Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter, wodurch Ihm zumutbar ist, die kyrillische Schrift zu lernen und anzuwenden. Beim Erwerb von Sprachkenntnissen ist zudem auf sein familiäres Umfeld zu verweisen. Die Muttersprache seiner Eltern ist Georgisch und verfügt der Vater auch lediglich über Sprachkenntnisse auf nur grundlegendem Niveau, womit ihm zwar einfache Gespräche auf Deutsch mit seinem Sohn möglich sind, jedoch keinesfalls gefühlvolle Gespräche, wie sie Kinder mit ihren Eltern führen. Es muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Georgisch-Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers wesentlich besser sind, als von der Vertretung behauptet

...

Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist, da gegen Ihre Eltern eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliegt. § 18 Abs. 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist, da gegen Ihre Eltern eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliegt. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.

..."

I.3.2. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.3.2. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

I.4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal der bP und deren Familie genau beschrieben.römisch eins.4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal der bP und deren Familie genau beschrieben.

So wurde etwa angeführt, dass die Eltern der bP nach Abschluss des Asylverfahrens ihre Identität und die der Kinder von sich aus richtig gestellt hätten. Die Eltern der bP wären zwar strafrechtlich verurteilt worden, weil sie aufgrund der Verschleierung ihrer Identität Sozialleistungen erschlichen hätten, ein verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen der Täuschung über die Identität wäre nicht erfolgt.

Die Rechtsvertretung gehe davon aus, dass aufgrund der Antragstellung gem. § 56 AsylG die bP ich wieder legal im Bundesgebiet aufhielten. Die bP würden sich seit 22.9.2016 wieder legal im Bundesgebiet aufhalten. Der gegenständliche Antrag wäre nicht in Verzögerungsabsicht, sondern deswegen gestellt worden, weil die Voraussetzungen vorliegen würden. Die Aufenthaltsverfestigung würde vor allem in der langen Verfahrensdauer rund um die Niederlassungsanträge sowie der Verzögerung der Aushändigung von Dokumenten für den letztgeborenen Bruder der Beschwerdeführerin herrühren.Die Rechtsvertretung gehe davon aus, dass aufgrund der Antragstellung gem. Paragraph 56, AsylG die bP ich wieder legal im Bundesgebiet aufhielten. Die bP würden sich seit 22.9.2016 wieder legal im Bundesgebiet aufhalten. Der gegenständliche Antrag wäre nicht in Verzögerungsabsicht, sondern deswegen gestellt worden, weil die Voraussetzungen vorliegen würden. Die Aufenthaltsverfestigung würde vor allem in der langen Verfahrensdauer rund um die Niederlassungsanträge sowie der Verzögerung der Aushändigung von Dokumenten für den letztgeborenen Bruder der Beschwerdeführerin herrühren.

Georgien wäre den bP völlig fremd. Georgien sei auch nicht der Herkunftsstaat der bP, weil sie sich dort noch nie befunden hätten. Sie halten sich seit der Geburt in Österreich auf.

Die bP würden die Voraussetzungen des § 56 AsylG zur Gänze erfüllen.Die bP würden die Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG zur Gänze erfüllen.

In Bezug auf die bP liegen besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor und hätte die Behörde in der Vergangenheit festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Duldung der bP vorliegen. Auch wurde den bP eine Niederlassungsbewilligung erteilt.

Die bP hätten sich nicht beharrlich geweigert, das Bundesgebiet zu verlassen, zumal die Rückkehrentscheidung im November 2015 in Rechtskraft erwuchs und sich die Mutter zu diesem Zeitpunkt im 7. Schwangerschaftsmonat -es handelte sich um eine Problemschwangerschaft- befand. Vom Jänner bis September 2016 hätte sich die Behörde geweigert, relevante Dokumente für das jüngste Kind auszustellen. Als die Behörde erneut tätig geworden wäre, wären in Bezug auf die bP bereits die Voraussetzungen des § 56 AsylG vorgelegen.Die bP hätten sich nicht beharrlich geweigert, das Bundesgebiet zu verlassen, zumal die Rückkehrentscheidung im November 2015 in Rechtskraft erwuchs und sich die Mutter zu diesem Zeitpunkt im 7. Schwangerschaftsmonat -es handelte sich um eine Problemschwangerschaft- befand. Vom Jänner bis September 2016 hätte sich die Behörde geweigert, relevante Dokumente für das jüngste Kind auszustellen. Als die Behörde erneut tätig geworden wäre, wären in Bezug auf die bP bereits die Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG vorgelegen.

Von einem Minderjährigen könne man nicht erwarten, dass er sich ebenso wie ein Erwachsener des unsicheren Aufenthaltes bewusst ist.

Im Rahmen der Interessensabwägung sie auch besonders auf die Kinderrechte einzugehen.

Die Schlussfolgerung, dass die bP die georgische Sprache besser beherrsche als sie vorbringt, sei falsch.

Eine Rückkehrentscheidung würde letztlich einen rechtswidrigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.Eine Rückkehrentscheidung würde letztlich einen rechtswidrigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BFA-VG würden nicht vorliegen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG würden nicht vorliegen.

Ua. wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Auf das Beschwerdevorbringen im Detail wird auf die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Bescheid eingegangen.

Zwischenzeitig wurde eine Patenschaftserklärung vorgelegt.

I.5.1. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG). Die maßgeblichen Erwägungen wurden in einem Aktenvermerk festgehalten. Das ho. Gericht ging davon aus, dass die belangte Behörde im Rahmen der Entscheidung über den Antrag gem. § 56 AsylG Ermessen im Rahmen des Gesetzes übte und aufgrund der Abweisung des Antrages zu Recht eine Rückkehrentscheidung erließ.römisch eins.5.1. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). Die maßgeblichen Erwägungen wurden in einem Aktenvermerk festgehalten. Das ho. Gericht ging davon aus, dass die belangte Behörde im Rahmen der Entscheidung über den Antrag gem. Paragraph 56, AsylG Ermessen im Rahmen des Gesetzes übte und aufgrund der Abweisung des Antrages zu Recht eine Rückkehrentscheidung erließ.

Da die beschwerdeführende Parteien nicht als Asylwerber anzusehen ist, hatte das ho. Gericht in weiterer Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BFA-VG zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung [vgl. insbesondere bisherige Verfahrensgänge (ua. wurde bereits in der Vergangenheit zeitnahe eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt) oder etwa Verfahrensstände der weiteren Familienmitglieder] wurde dies bejahtDa die beschwerdeführende Parteien nicht als Asylwerber anzusehen ist, hatte das ho. Gericht in weiterer Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung [vgl. insbesondere bisherige Verfahrensgänge (ua. wurde bereits in der Vergangenheit zeitnahe eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt) oder etwa Verfahrensstände der weiteren Familienmitglieder] wurde dies bejaht

I.5.2. Die bP brachte einen Fristsetzungsantrag mit der Begründung ein, das ho. Gericht sei in Bezug auf die Absprache über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde säumig. Im Rahmen der Aktenvorlage vertrag das ho. Gericht die Rechtsansicht, dass der Gesetzgeber durch die jüngst gleichlautende Änderungen des § 17 Abs 1 und § 18 Abs 5 BFA-VG nach Ansicht des ho. Gerichts beabsichtigte, eine vereinheitlichte und vereinfachte Vorgehensweise des BVwG zu ermöglichen, dies bei gleichzeitiger Wahrung und Präzisierung des individuellen Rechtsschutzes (wobei rein unions- und menschenrechtlich eine Kontrolle des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung durch eine Richter/eine Richterin erforderlich ist, aber kein Instanzenzug von einem Gericht zu einem anderen). Insofern könne aber auch im Anwendungsbereich des § 18 BFA-VG die seitens des VwGH beginnend mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/010014, getätigte Rechtsprechung zu § 18 BFA-VG, wonach das BVwG eine begründete Entscheidung (innerhalb der Wochenfrist) - in Form eines Erkenntnisses - über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen muss, nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr als maßgeblich angesehen werden. Aufgrund dieser Ausführungen ging das ho. Gericht davon aus, dass es, nachdem es zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist, nicht verhalten war, ein förmliches Erkenntnis hierüber zu erlassen, sodass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Säumnis nicht vorliegt.römisch eins.5.2. Die bP brachte einen Fristsetzungsantrag mit der Begründung ein, das ho. Gericht sei in Bezug auf die Absprache über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde säumig. Im Rahmen der Aktenvorlage vertrag das ho. Gericht die Rechtsansicht, dass der Gesetzgeber durch die jüngst gleichlautende Änderungen des Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nach Ansicht des ho. Gerichts beabsichtigte, eine vereinheitlichte und vereinfachte Vorgehensweise des BVwG zu ermöglichen, dies bei gleichzeitiger Wahrung und Präzisierung des individuellen Rechtsschutzes (wobei rein unions- und menschenrechtlich eine Kontrolle des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung durch eine Richter/eine Richterin erforderlich ist, aber kein Instanzenzug von einem Gericht zu einem anderen). Insofern könne aber auch im Anwendungsbereich des Paragraph 18, BFA-VG die seitens des VwGH beginnend mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/010014, getätigte Rechtsprechung zu Paragraph 18, BFA-VG, wonach das BVwG eine begründete Entscheidung (innerhalb der Wochenfrist) - in Form eines Erkenntnisses - über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen muss, nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr als maßgeblich angesehen werden. Aufgrund dieser Ausführungen ging das ho. Gericht davon aus, dass es, nachdem es zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist, nicht verhalten war, ein förmliches Erkenntnis hierüber zu erlassen, sodass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Säumnis nicht vorliegt.

I.5.3. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26.3.2018, beim ho. Gericht eingelangt am 28.3.2018 wurde das ho. Gericht aufgefordert, ua. binnen einer Woche die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.römisch eins.5.3. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26.3.2018, beim ho. Gericht eingelangt am 28.3.2018 wurde das ho. Gericht aufgefordert, ua. binnen einer Woche die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

II. 5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch zwei. 5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

II.6. Im in Rechtskraft erwachsenen ho. Erkenntnis vom 25.11.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E ging das ho. Gericht in Bezug auf die bP von folgendem Sachverhalt aus (zur Klarstellung sei angeführt, dass mit BF1 und BF2 die Eltern der bP, mit BF3 die bP1 und BF4 die bP2 gemeint sind:römisch zwei.6. Im in Rechtskraft erwachsenen ho. Erkenntnis vom 25.11.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E ging das ho. Gericht in Bezug auf die bP von folgendem Sachverhalt aus (zur Klarstellung sei angeführt, dass mit BF1 und BF2 die Eltern der bP, mit BF3 die bP1 und BF4 die bP2 gemeint sind:

"...

"2. Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

2.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.2.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Der BF1 hält sich seit 28.08.2005, die BF2 seit 09.01.2006 im Bundesgebiet auf. BF3 wurde am 31.01.2008 und BF4 am 12.03.2009 im Bundesgebiet geboren.

Die Asylverfahren von BF1 bis BF3 sind mit am 03.11.2008 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes negativ entschieden worden, wobei die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt wurde. Ein Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der dahingehenden am 24.04.2009 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aufgrund der Schwangerschaft der BF1 bis 15.06.2009 aufgeschoben.

Für die BF4 wurde kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Da die Identität der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht feststand, wurden die Beschwerdeführer ab dem 15.07.2011 gemäß § 46a FPG geduldet.Da die Identität der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht feststand, wurden die Beschwerdeführer ab dem 15.07.2011 gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet.

Nachdem sie am 26.06.2012 Anträge nach § 69a NAG gestellt haben, wurden den BF2 bis BF4 am 15.07.2012 Aufenthaltsbewilligungen gemäß 69a NAG -gültig bis 14.07.2013 -erteilt. Betreffend den BF1 wurde aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens keine Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG erteilt, sondern weiter eine Duldung ausgesprochen.Nachdem sie am 26.06.2012 Anträge nach Paragraph 69 a, NAG gestellt haben, wurden den BF2 bis BF4 am 15.07.2012 Aufenthaltsbewilligungen gemäß 69a NAG -gültig bis 14.07.2013 -erteilt. Betreffend den BF1 wurde aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens keine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 69 a, NAG erteilt, sondern weiter eine Duldung ausgesprochen.

BF1 stellte am 08.07.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. BF2 bis BF4 stellten am 08.07.2013 bei der XXXX - XXXX Verlängerungsanträge ihrer Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG.BF1 stellte am 08.07.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. BF2 bis BF4 stellten am 08.07.2013 bei der römisch 40 - römisch 40 Verlängerungsanträge ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 69 a, NAG.

Im Zuge der Antragstellung legten BF1 und BF2 aktuelle georgische Reisepässe vor, aus denen sich ergibt, dass alle Beschwerdeführer -auch BF3 und BF4 -bislang unter falscher Identität in Österreich gelebt haben. Tatsächlich führen die Beschwerdeführer die im Spruch genannten Identitäten.

Aufgrund der Verschleierung der wahren Identität konnte für die Beschwerdeführer kein Ersatzreisedokument erlangt werden, was zur Duldung und im Fall von BF2 bis BF4 zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geführt hat. Die Anträge wurden in der Folge auf Anträge nach § 41a Abs. 9 NAG abgeändert, wobei über diese Anträge im Hinblick auf § 25 NAG noch nicht entschieden wurde.Aufgrund der Verschleierung der wahren Identität konnte für die Beschwerdeführer kein Ersatzreisedokument erlangt werden, was zur Duldung und im Fall von BF2 bis BF4 zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geführt hat. Die Anträge wurden in der Folge auf Anträge nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgeändert, wobei über diese Anträge im Hinblick auf Paragraph 25, NAG noch nicht entschieden wurde.

BF1 weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des XXXX vom 20.06.2007, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des römisch 40 vom 20.06.2007, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des XXXX vom 30.11.2007, Zl. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Ziffer 4 und 129 Ziffer 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

Die Tilgung trat mit 21.12.2012 ein.

Mit Urteil des XXXX XXXX XXXX , Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des römisch 40 römisch 40 römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach Paragraph 119, zweiter Satz FPG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Dem Urteil nach sind BF1 und BF2 schuldig, in XXXX und anderen Orten unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs. 2 FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,-überstieg, und zwar die BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF1 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,00.Dem Urteil nach sind BF1 und BF2 schuldig, in römisch 40 und anderen Orten unter Berufung auf ein gemäß Paragraph 120, Absatz 2, FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,-überstieg, und zwar die BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF1 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,00.

BF2 weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des XXXX XXXX vom 31.03.2014, Zl. XXXX , wurde sie wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach §§ 15 StGB und 114 Abs. 1 FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 31.03.2014, Zl. römisch 40 , wurde sie wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins und 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach Paragraphen 15, StGB und 114 Absatz eins, FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach Paragraph 115, Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Urteil des XXXX XXXX vom 08.10.2014, Zl. XXXX , wurde sie wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 08.10.2014, Zl. römisch 40 , wurde sie wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach Paragraph 119, zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Dem Urteil nach sind BF1 und BF2 schuldig, in XXXX und anderen Orten unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs. 2 FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,00 überstieg, und zwar die BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF1 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,-.Dem Urteil nach sind BF1 und BF2 schuldig, in römisch 40 und anderen Orten unter Berufung auf ein gemäß Paragraph 120, Absatz 2, FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,00 überstieg, und zwar die BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF1 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,-.

Weiters wurden sie für schuldig befunden, am 12.02.2013 durch Angabe des Familiennamens " XXXX " sowie des falschen Geburtsdatums " XXXX " bei der XXXX XXXX bewirkt zu haben, dass gutgläubig eine Tatsache, nämlich ihre falsche Identität, in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich im Führerschein mit der Nummer XXXX , unrichtig beurkundet wurde, wobei Sie mit dem Vorsatz handelte, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der genannten Tatsache gebraucht wird.Weiters wurden sie für schuldig befunden, am 12.02.2013 durch Angabe des Familiennamens " römisch 40 " sowie des falschen Geburtsdatums " römisch 40 " bei der römisch 40 römisch 40 bewirkt zu haben, dass gutgläubig eine Tatsache, nämlich ihre falsche Identität, in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich im Führerschein mit der Nummer römisch 40 , unrichtig beurkundet wurde, wobei Sie mit dem Vorsatz handelte, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der genannten Tatsache gebraucht wird.

Abgesehen von den Angehörigen der Kernfamilie verfügen die Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführer haben über Jahre hindurch in einer XXXX Gemeinde gelebt, seit 22.05.2014 halten sich die Beschwerdeführer in einer Unterkunft des Vereines Purple Sheep auf.Die Beschwerdeführer haben über Jahre hindurch in einer römisch 40 Gemeinde gelebt, seit 22.05.2014 halten sich die Beschwerdeführer in einer Unterkunft des Vereines Purple Sheep auf.

BF1 und BF2 verfügen über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und B2. Sie sind im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Hinsichtlich BF3 und BF 4, die in Österreich geboren und teilweise schulpflichtig sind, wird von entsprechenden Deutschkenntnissen ausgegangen.

BF1 und BF2 haben sich nicht aus-, fort-oder weitergebildet und sind auch nicht Mitglied in einem Verein. Die Beschwerdeführer verfügen weder über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, eine Krankenversicherung noch über ausreichend finanzielle Mittel um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet bestreiten zu können.

BF3 und BF4 sind beide schulpflichtig. Mit ihren sieben und sechs Jahren sind sie in einem anpassungsfähigen Alter.

Soweit die Beschwerdeführer behaupten, in XXXX integriert gewesen zu sein und von der örtlichen Bevölkerung unverändert unterstützt zu werden, war festzustellen, dass die Beschwerdeführer seit weit über einem Jahr nicht mehr in besagter Gemeinde aufhältig sind, sondern mangels finanzieller Mittel auf die Unterstützung des Vereines Purple Sheep angewiesen sind.Soweit die Beschwerdeführer behaupten, in römisch 40 integriert gewesen zu sein und von der örtlichen Bevölkerung unverändert unterstützt zu werden, war festzustellen, dass die Beschwerdeführer seit weit über einem Jahr nicht mehr in besagter Gemeinde aufhältig sind, sondern mangels finanzieller Mittel auf die Unterstützung des Vereines Purple Sheep angewiesen sind.

In Georgien halten sich unverändert Angehörige von BF1 und BF2 auf, zu denen auch Kontakt besteht.

...

3.3.2. Die Beschwerdeführer sind Drittstaatsangehörige. Der Aufenthalt von BF1 war im Bundesgebiet bislang nur geduldet. Im Vergleich zu BF2 bis BF4 wurde dem BF1 aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zu einem Verbrechen nie ein Aufenthaltstitel erteilt.

Das BFA hat im Fall von BF1 die Entscheidung sohin zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Das BFA hat im Fall von BF1 die Entscheidung sohin zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.

Betreffend BF2 bis BF4 hat die Behörde verkannt, dass diesen Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt und rechtzeitig Verlängerungsanträge gestellt wurden. Der Aufenthalt der BF2 bis 4 ist daher rechtmäßig (vgl. auch § 24 Abs. 1 NAG).Betreffend BF2 bis BF4 hat die Behörde verkannt, dass diesen Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt und rechtzeitig Verlängerungsanträge gestellt wurden. Der Aufenthalt der BF2 bis 4 ist daher rechtmäßig vergleiche auch Paragraph 24, Absatz eins, NAG).

Im vorliegenden Fall ist die zu erlassende Rückkehrentscheidung betreffend BF2 bis BF4 aus folgenden Gründen auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG iVm § 11 Abs. 1 und 2 NAG zu stützen:Im vorliegenden Fall ist die zu erlassende Rückkehrentscheidung betreffend BF2 bis BF4 aus folgenden Gründen auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und 4 FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zu stützen:

BF2 ist -wie im Verfahrensgang und den Feststellungen dargelegt -zwei Mal strafrechtlich verurteilt worden.

Sie wurde mit Urteil des XXXX XXXX vom 31.03.2014, Zl. XXXX , wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach §§ 15 StGB und 114 Abs. 1 FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Sie wurde mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 31.03.2014, Zl. römisch 40 , wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach den Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins und 224 StGB, dem Vergehen der versuchten Schlepperei nach Paragraphen 15, StGB und 114 Absatz eins, FPG und dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach Paragraph 115, Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Konkret hat sie folgende Straftatbestände verwirklicht. Sie hat in XXXX dadurch, dass sie bei einer konkret bezeichnete Person anrief und für konkret genannte Personen gefälschte tschechische Personaldokumente bestellte, den im Urteil aufgezählten Personen und noch auszuforschende unbekannte Mittäter dazu bestimmt, ein bis zwei Monate nach der Bestellung in Tschechien echte ausländische öffentliche Urkunden, die in Tschechien echten ausländischen öffentlichen Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht werden, durch Auswechslung der Datenseite zu verfälschen, nämlich tschechische Reisepässe, die gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 FPG gleichgestellt sind, zum Beweis der Identität und der Berechtigung zum visumsfreien Aufenthalt und Grenzübertritt innerhalb des EU-Raumes, sowie falsche solche Urkunden, nämlich totalgefälschte tschechische Führerscheine, die gemäß § 1 Abs 4 FSG gleichgestellt sind, mit dem gleichgelagerten Vorsatz, nämlich zum Beweis der Identität und einer aufrechten - Lenkerberechtigung, herzustellen. So hat sie tschechische Reisepässe verfälscht und Führerscheine gefälscht und dadurch teils die Straftatbestände der versuchten Schlepperei und der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt verwirklicht.Konkret hat sie folgende Straftatbestände verwirklicht. Sie hat in römisch 40 dadurch, dass sie bei einer konkret bezeichnete Person anrief und für konkret genannte Personen gefälschte tschechische Personaldokumente bestellte, den im Urteil aufgezählten Personen und noch auszuforschende unbekannte Mittäter dazu bestimmt, ein bis zwei Monate nach der Bestellung in Tschechien echte ausländische öffentliche Urkunden, die in Tschechien echten ausländischen öffentlichen Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht werden, durch Auswechslung der Datenseite zu verfälschen, nämlich tschechische Reisepässe, die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gleichgestellt sind, zum Beweis der Identität und der Berechtigung zum visumsfreien Aufenthalt und Grenzübertritt innerhalb des EU-Raumes, sowie falsche solche Urkunden, nämlich totalgefälschte tschechische Führerscheine, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellt sind, mit dem gleichgelagerten Vorsatz, nämlich zum Beweis der Identität und einer aufrechten - Lenkerberechtigung, herzustellen. So hat sie tschechische Reisepässe verfälscht und Führerscheine gefälscht und dadurch teils die Straftatbestände der versuchten Schlepperei und der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt verwirklicht.

Mit weiterem Urteil des XXXX XXXX vom 08.10.2014, Zahl XXXX , wurde sie wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit weiterem Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 08.10.2014, Zahl römisch 40 , wurde sie wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach Paragraph 119, zweiter Satz FPG und dem Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Dem Urteil nach sind sie und BF2 schuldig, in XXXX und anderen Orten unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs. 2 FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,-überstieg, und zwar Sie im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,-.Dem Urteil nach sind sie und BF2 schuldig, in römisch 40 und anderen Orten unter Berufung auf ein gemäß Paragraph 120, Absatz 2, FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Grundversorgung, in Anspruch genommen zu haben, deren Wert jeweils € 3.000,-überstieg, und zwar Sie im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 19.215,50; der BF2 im Zeitraum von 01.07.2011 bis 31.12.2013 im Betrag von insgesamt zumindest € 6.050,-.

Weiters wurden sie für schuldig befunden, am 12.02.2013 durch Angabe des Familiennamens " XXXX " sowie des falschen Geburtsdatums " XXXX " bei der XXXX XXXX bewirkt zu haben, dass gutgläubig eine Tatsache, nämlich Ihre falsche Identität, in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich im Führerschein mit der Nummer 11413239, unrichtig beurkundet wurde, wobei Sie mit dem Vorsatz handelten, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der genannten Tatsache gebraucht werde.Weiters wurden sie für schuldig befunden, am 12.02.2013 durch Angabe des Familiennamens " römisch 40 " sowie des falschen Geburtsdatums " römisch 40 " bei der römisch 40 römisch 40 bewirkt zu haben, dass gutgläubig eine Tatsache, nämlich Ihre falsche Identität, in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich im Führerschein mit der Nummer 11413239, unrichtig beurkundet wurde, wobei Sie mit dem Vorsatz handelten, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der genannten Tatsache gebraucht werde.

Aufgrund des diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt der BF2 im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreitet, somit ein Versagungsgrund für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingetreten ist, welcher zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet Aufhältiger berechtigt.

Das Fehlverhalten der BF2 stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Besonders hervorgehoben werden muss, dass die strafrechtliche Verurteilung vom 08.10.2014 im Zusammenhang damit steht, dass BF1 und BF2 während ihrer Asylverfahren unter falscher Identität aufgetreten sind und so nach negativem Ausgang ihres Asylverfahrens ihre Abschiebung und jene von BF3 und BF4 nach Georgien verhindert haben, da mangels Klärung der Identität keine Heimreisezertifikate für die Beschwerdeführer erwirkt werden konnte. Nur aufgrund dessen, konnte eine Abschiebung der Beschwerdeführer nicht erfolgen und nur aufgrund dessen wurden die Beschwerdeführer vorerst geduldet und haben in der Folge einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erhalten.

Die nunmehrigen Beteuerungen von BF1 und BF2 vor dem BFA und in den Eingaben ihrer Vertretung, wonach sie Angst gehabt hätten, ihre Identitäten richtigzustellen, müssen als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden, vor allem wenn man die strafrechtlich sanktionierten Verstöße von BF2 betrachtet.

Laut Urteil vom 31.03.2014 hat die BF2 ihr strafrechtlich relevantes Verhalten im Zeitraum April 2009 bis September 2013, also viele Jahre nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet gesetzt, wo sie doch mit der österreichischen Werteordnung vertraut sein hätte müssen. Sohin vermochte die BF2 zum einen ihr kriminelles Potential und zum anderen ihren nachhaltigen Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze eindrucksvoll unter Beweis zu stellen. Unter diesen Gegebenheiten kann auch nicht gesagt, werden, dass aufgrund des verstrichenen Zeitraumes keine Gefahr mehr von der BF2 ausgehe. Hier war auch festzuhalten, dass die Frist für die bedingte Strafnachsicht noch nicht abgelaufen ist.

Die BF2 hat es (wie im Übrigen auch BF1) demnach vorgezogen, ihre Identität zu verschleiern, so ihre Abschiebung zu vereiteln, zu Unrecht geduldet zu werden bzw. Aufenthaltstitel zu erhalten und über € 25.000,00 an staatlichen Leistungen zu Unrecht zu beziehen, die auch bislang nicht zurückerstattet wurden. Dieses gesetzte Verhalten widerstreitet jedenfalls den öffentlichen Interessen iSd.

§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG.

Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF2 und damit auch deren mj. Kinder derzeit über Unterhaltsmittel, einen Krankenversicherungsschutz und einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügen, zumal die Beschwerdeführer bislang keinerlei Nachweise darüber erbracht haben und die bloße Behauptung über die Verfügbarkeit von Barmitteln bzw. Unterstützungsleistungen in der Beschwerdeschrift die Vorlage geeigneter Nachweise nicht ersetzen kann.

Hinsichtlich der BF3 und 4 wird nicht verkannt, dass die mj. Beschwerdeführer keine Verantwortung für das außerhalb der gesetzlichen Vertretungsbefugnis gesetzte Fehlverhalten der BF1 und 2 treffen kann, doch müssen sich Kinder von ihren gesetzlichen Vertretern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis gesetzte Verhalten grundsätzlich zu ihren Gunsten als auch zu ihren Lasten zurechnen lassen. (vgl. auch VfGH, U 614/10-11)Hinsichtlich der BF3 und 4 wird nicht verkannt, dass die mj. Beschwerdeführer keine Verantwortung für das außerhalb der gesetzlichen Vertretungsbefugnis gesetzte Fehlverhalten der BF1 und 2 treffen kann, doch müssen sich Kinder von ihren gesetzlichen Vertretern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis gesetzte Verhalten grundsätzlich zu ihren Gunsten als auch zu ihren Lasten zurechnen lassen. vergleiche auch VfGH, U 614/10-11)

Nachdem die BF3 und 4 die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltstitel nicht losgelöst vom rechtlichen Schicksal der Eltern aufweisen können, war auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der BF2 bis BF4 gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 und Z 4 FPG vorzugehen.Nachdem die BF3 und 4 die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltstitel nicht losgelöst vom rechtlichen Schicksal der Eltern aufweisen können, war auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der BF2 bis BF4 gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG vorzugehen.

...

3.3.4. Im zu beurteilenden Fall fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführer aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:3.3.4. Im zu beurteilenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführer aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:

Ein Familienleben führen die Beschwerdeführer nur untereinander, wobei sie allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Die Beschwerdeführer haben zu ihrem Privatleben im Wesentlichen ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet -im Fall von BF1 und BF2 zehn bzw. über neun Jahre, im Fall von BF3 und BF4 jeweils seit Geburt, also sieben und sechs Jahre -ihre Deutschkenntnisse sowie ihre Integration in XXXX genannt.Die Beschwerdeführer haben zu ihrem Privatleben im Wesentlichen ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet -im Fall von BF1 und BF2 zehn bzw. über neun Jahre, im Fall von BF3 und BF4 jeweils seit Geburt, also sieben und sechs Jahre -ihre Deutschkenntnisse sowie ihre Integration in römisch 40 genannt.

Zur Beschwerde und den übermittelten Stellungnahmen der Vertretung muss in diesem Zusammenhang bereits festgehalten werden, dass allenfalls in XXXX gesetzte integrative Schritte nicht nachhaltig waren und im Lichte der jüngsten Entwicklungen bei den Beschwerdeführern in den Hintergrund treten.Zur Beschwerde und den übermittelten Stellungnahmen der Vertretung muss in diesem Zusammenhang bereits festgehalten werden, dass allenfalls in römisch 40 gesetzte integrative Schritte nicht nachhaltig waren und im Lichte der jüngsten Entwicklungen bei den Beschwerdeführern in den Hintergrund treten.

Die Beschwerdeführer leben nämlich bereits seit über einem Jahr nicht mehr in XXXX . Vielmehr haben sie in einer Unterkunft des Vereines Purple Sheep nach Wien ziehen müssen, da sie wie BF1 und BF2 ausgeführt haben, keine finanziellen Mittel haben, um ihren Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Soweit in der Beschwerde eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch die Bevölkerung von XXXX bzw. die in Österreich aufhältigen Freunde und Unterstützer und sogar die Zurückzahlung der zu Unrecht erhaltenen staatlichen Leistungen (Es handelt sich um einen Betrag über €Die Beschwerdeführer leben nämlich bereits seit über einem Jahr nicht mehr in römisch 40 . Vielmehr haben sie in einer Unterkunft des Vereines Purple Sheep nach Wien ziehen müssen, da sie wie BF1 und BF2 ausgeführt haben, keine finanziellen Mittel haben, um ihren Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Soweit in der Beschwerde eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch die Bevölkerung von römisch 40 bzw. die in Österreich aufhältigen Freunde und Unterstützer und sogar die Zurückzahlung der zu Unrecht erhaltenen staatlichen Leistungen (Es handelt sich um einen Betrag über €

25.000,00!) behauptet wird, entbehrt dies jeglicher Lebensrealität und wurden für diese Behauptung auch keinerlei Nachweise vorgelegt. Würde tatsächliche eine derart große Verbundenheit der Bewohner von XXXX bzw. den Freunden in Österreich mit den Beschwerdeführern bestehen, ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb diese aus Mangel an finanzieller Mittel XXXX verlassen und beim Verein Purple Sheep Zuflucht finden haben müssen.25.000,00!) behauptet wird, entbehrt dies jeglicher Lebensrealität und wurden für diese Behauptung auch keinerlei Nachweise vorgelegt. Würde tatsächliche eine derart große Verbundenheit der Bewohner von römisch 40 bzw. den Freunden in Österreich mit den Beschwerdeführern bestehen, ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb diese aus Mangel an finanzieller Mittel römisch 40 verlassen und beim Verein Purple Sheep Zuflucht finden haben müssen.

Aufgrund des Umzuges nach Wien besucht BF3 auch nicht mehr die Schule in XXXX . Wenn die Vertreterin demnach unverändert von einer Integration in XXXX spricht, ist das nicht nachvollziehbar.Aufgrund des Umzuges nach Wien besucht BF3 auch nicht mehr die Schule in römisch 40 . Wenn die Vertreterin demnach unverändert von einer Integration in römisch 40 spricht, ist das nicht nachvollziehbar.

Auch die in den Stellungnahmen und der Beschwerde behauptete Möglichkeit des BF1, für den Fall einer Arbeitserlaubnis in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen, wurde durch keine entsprechenden Unterlagen untermauert.

Soweit in der Beschwerde demnach betreffend die integrativen Aspekte wiederholt auf die Zeit in XXXX verwiesen wird, war dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass sich die Beschwerdeführer dort schon über ein Jahr nicht mehr aufhalten. Vielmehr haben die Beschwerdeführer bislang keine finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nachweisen können.Soweit in der Beschwerde demnach betreffend die integrativen Aspekte wiederholt auf die Zeit in römisch 40 verwiesen wird, war dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass sich die Beschwerdeführer dort schon über ein Jahr nicht mehr aufhalten. Vielmehr haben die Beschwerdeführer bislang keine finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nachweisen können.

Zum langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet war festzuhalten, dass dieser darin begründet liegt, dass die Beschwerdeführer, die seit 2005, 2006 im Bundesgebiet aufhältig bzw. geboren sind, erst im Jahr 2013 ihre richtige Identität angeführt haben.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn -anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte -diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung -ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre -7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn -anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte -diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung -ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre -7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. römisch eins in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt und findet sich nunmehr in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG.

Betreffend BF1 bis BF3 liegen seit dem Jahr 2008 rechtskräftige negative Asylentscheidungen vor. Folgeanträge wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Folge konnten mangels festgestellter Identität keine Heimreisezertifikate für die Beschwerdeführer ausgestellt werden und wurden sie seit 15.07.2011 gemäß 46a FPG geduldet, wobei BF2 bis BF4 ab 15.07.2012 eine Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG erhalten haben. Der BF1 wurde aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens weiterhin geduldet.Betreffend BF1 bis BF3 liegen seit dem Jahr 2008 rechtskräftige negative Asylentscheidungen vor. Folgeanträge wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Folge konnten mangels festgestellter Identität keine Heimreisezertifikate für die Beschwerdeführer ausgestellt werden und wurden sie seit 15.07.2011 gemäß 46a FPG geduldet, wobei BF2 bis BF4 ab 15.07.2012 eine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 69 a, NAG erhalten haben. Der BF1 wurde aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens weiterhin geduldet.

Erst bei der Antragstellung auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels im Juli 2013 gaben die Beschwerdeführer ihre wahre Identität bekannt.

In diesem Zusammenhang war klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Vielmehr liegt die lange Dauer des bisherigen Aufenthaltes darin begründet, dass die Beschwerdeführer unter falscher Identität in Österreich aufhältig gewesen sind. Nach unbegründetem Asylverfahren ist deren Abschiebung deshalb gescheitert, da mangels richtiger Identität keine Heimreisezertifikate ausgestellt werden konnten.

Unter diesen Umständen hat die lange Aufenthaltsdauer zur Beurteilung des Privatlebens keine hervorgehobene Stellung. Der Aufenthalt liegt im Wesentlichen in unberechtigten Asylanträgen, und der Duldung bzw. Gewährung von Aufenthaltstiteln nach § 69a NAG begründet, die nicht erteilt worden wären, hätten die Beschwerdeführer ihre Identität von Vornherein richtig angegeben.Unter diesen Umständen hat die lange Aufenthaltsdauer zur Beurteilung des Privatlebens keine hervorgehobene Stellung. Der Aufenthalt liegt im Wesentlichen in unberechtigten Asylanträgen, und der Duldung bzw. Gewährung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 69 a, NAG begründet, die nicht erteilt worden wären, hätten die Beschwerdeführer ihre Identität von Vornherein richtig angegeben.

Diesbezüglich ist die Judikatur des EGMR zur aufenthaltsrechtlichen Stellung langjährig aufhältiger Ausländer in Erinnerung zu rufen. Der EGMR hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Recht des Aufenthalts von Ausländern vom 28.05.1985 (, NJW 1986, 3007 ff.) betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der "Achtung" des Familien-und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (, NVwZ 2005, 1046 ff.) und vom 07.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043) hat der EGMR nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Auch wenn die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i. S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat-oder Familienlebens sein zu können, in der Rechtsprechung des EGMR soweit ersichtlich noch nicht eindeutig geklärt ist (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.09.2004 , a.a.O.), ist jedenfalls festzuhalten, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR nicht ausreichend ist. In der o.g. Entscheidung - Ghiban heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 (, a.a.O.), nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen -die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands -aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen.Diesbezüglich ist die Judikatur des EGMR zur aufenthaltsrechtlichen Stellung langjährig aufhältiger Ausländer in Erinnerung zu rufen. Der EGMR hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Recht des Aufenthalts von Ausländern vom 28.05.1985 (, NJW 1986, 3007 ff.) betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der "Achtung" des Familien-und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (, NVwZ 2005, 1046 ff.) und vom 07.10.2004 (, NVwZ 2005, 1043) hat der EGMR nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Auch wenn die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i. S.v. Artikel 8, Absatz eins, EMRK schützenswerten Privat-oder Familienlebens sein zu können, in der Rechtsprechung des EGMR soweit ersichtlich noch nicht eindeutig geklärt ist (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.09.2004 , a.a.O.), ist jedenfalls festzuhalten, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR nicht ausreichend ist. In der o.g. Entscheidung - Ghiban heißt es ausdrücklich, Artikel 8, Absatz eins, EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 (, a.a.O.), nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Artikel 8, Absatz eins, EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen -die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands -aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen.

Die Beschwerdeführer konnten auch nicht darlegen, sich abgesehen von den erworbenen Sprachkenntnissen im Bundesgebiet aus-, weiter-oder fortgebildet zu haben. Sie sind auch zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachgegangen und waren demnach Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet von staatlichen Leistungen bzw. sonstigen finanziellen Zuwendungen angewiesen und konnten die dahingehenden Behauptungen in der Beschwerde, wonach BF1 in Österreich sofort eine Arbeit erhalten könnte, wenn er über eine entsprechende Arbeitserlaubnis verfügen würde, nicht durch entsprechende Unterlagen bestätigt werden.

Es war auch festzuhalten, dass sich unverändert Familienangehörige im Herkunftsstaat aufhalten. Dort leben unvermindert die Eltern von BF1 und die Mutter von BF2. Der Bruder von BF1 hat sich zwischenzeitig im Bundesgebiet aufgehalten, hält sich nach Auskunft der Beschwerdeführer mittlerweile jedoch wieder in Georgien auf. Es besteht demnach ganz ohne Zweifel unvermindert Kontakt zu den Angehörigen im Herkunftsstaat. An dieser Stelle muss auch festgehalten werden, dass BF1 und BF2 im März bzw. April 2013 in Georgien Reisepässe ausgestellt worden sind, weshalb -auch in Ermangelung anderslautender Behauptungen -davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer selbst in Georgien gewesen sein mussten.

BF1 und BF2 haben im Übrigen die wesentlichen und prägenden Jahre in Georgien verbracht. Dort sind sie aufgewachsen und haben Georgien erst nach Eintritt der Volljährigkeit verlassen. BF1 und BF2 sind im Übrigen jung und arbeitsfähig, weshalb ihnen jedenfalls zumutbar ist, in Georgien für ihre Familie zu sorgen und die Lebensgrundlage zu sichern. Abgesehen von der Möglichkeit Unterstützung durch die Familie zu finden, wird in diesem Zusammenhang auf die Länderinformationen zur Rückkehr bzw. zur Versorgungslage in

Georgien verwiesen, wo keine die Existenz gefährdende Situation für Rückkehrer beschrieben wird.

Zu BF3 und BF4 war auszuführen, dass diese zwar im Bundesgebiet geboren worden sind und sich seit der Geburt in Österreich aufhalten. Sie sind mit ihren sechs und sieben Jahren jedoch in einem anpassungsfähigen Alter. Beide stehen gerade am Beginn ihrer Schullaufbahn. BF3 besucht die zweite und BF4 die erste Klasse Volksschule. Darüber hinaus halten sich die Kinder vordergründig altersentsprechend mit ihren Eltern auf. Außerschulische Aktivitäten wurden nicht vorgetragen. Wie bereits eingangs dargelegt, halten sich die Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr in XXXX auf. Allein aufgrund der räumlichen Entfernung, dem Mangel an finanzieller Mittel sowie dem Alter von BF3 und BF4 kann nicht erkannt werden, inwieweit unverändert ein berücksichtigungswürdiger Kontakt zur Bevölkerung und insbesondere den Kindern in XXXX aufrecht bestehen soll.Zu BF3 und BF4 war auszuführen, dass diese zwar im Bundesgebiet geboren worden sind und sich seit der Geburt in Österreich aufhalten. Sie sind mit ihren sechs und sieben Jahren jedoch in einem anpassungsfähigen Alter. Beide stehen gerade am Beginn ihrer Schullaufbahn. BF3 besucht die zweite und BF4 die erste Klasse Volksschule. Darüber hinaus halten sich die Kinder vordergründig altersentsprechend mit ihren Eltern auf. Außerschulische Aktivitäten wurden nicht vorgetragen. Wie bereits eingangs dargelegt, halten sich die Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr in römisch 40 auf. Allein aufgrund der räumlichen Entfernung, dem Mangel an finanzieller Mittel sowie dem Alter von BF3 und BF4 kann nicht erkannt werden, inwieweit unverändert ein berücksichtigungswürdiger Kontakt zur Bevölkerung und insbesondere den Kindern in römisch 40 aufrecht bestehen soll.

Ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen im Herkunftsstaat führt darüber hinaus zu dem Schluss, dass die minderjährigen BF3 und BF4 im Herkunftsstaat über ein Privat-und Familienleben verfügen, da nahe Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits nach wie vor in Georgien leben. Hier sind insbesondere die Großeltern väterlicherseits und die Großmutter mütterlicherseits zu erwähnen. Es ist davon auszugehen, dass BF3 und BF4 -mit Hilfe ihrer Eltern und Familie -eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird.

Soweit sprachliche Schwächen von BF3 und BF4 genannt wurden, bzw. eingewandt wurde, dass BF3 die kyrillische Schrift nicht könne und die deutsche Schrift lerne, war festzuhalten, dass laut diesen Ausführungen Georgischkenntnisse zweifelsfrei vorliegen, wenn diese auch nicht gut sein sollen. Zumal beide Beschwerdeführer noch am Beginn ihrer Schullaufbahn stehen, kann dem Umstand, dass sie die kyrillische Schrift nicht können, keine hervorgehobene Bedeutung zugemessen werden. Zumal beide am Beginn ihrer Schullaufbahn stehen wird es ihnen im Lichte der mehrfach angesprochenen altersentsprechenden Anpassungsfähigkeit zumutbar sein, die kyrillische Schrift zu lernen, wobei beim Erwerb von Sprachkenntnissen auf ihr familiäres Umfeld zu verweisen ist. Die Muttersprache von BF1 und BF2 ist Georgisch und verfügt BF1 auch lediglich über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2, womit ihm zwar einfache Gespräche auf Deutsch möglich sind, jedoch keinesfalls gefühlvolle Gespräche, wie sie Kinder mit ihren Eltern führen. Es muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Georgisch-Sprachkenntnisse der Kinder wesentlich besser sind, als von der Vertretung behauptet.

Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass ein Leben in Georgien für BF3 und BF4 eine starke Veränderung in ihrem Leben bedeutet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters von BF3 und BF4 davon ausgegangen werden kann, dass für BF3 und BF4 der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Diesbezüglich ist auch die Rechtssprechung des EGMR bspw. vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216)Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass ein Leben in Georgien für BF3 und BF4 eine starke Veränderung in ihrem Leben bedeutet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters von BF3 und BF4 davon ausgegangen werden kann, dass für BF3 und BF4 der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Diesbezüglich ist auch die Rechtssprechung des EGMR bspw. vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vergleiche auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216)

Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459/2012 im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern auch bei einem mehr als sechs Jahren dauernden Aufenthalt in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird.Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459 aus 2012, im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern auch bei einem mehr als sechs Jahren dauernden Aufenthalt in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass BF3 und BF4, die derzeit in Österreich die zweite bzw. erste Klasse Volksschule besuchen, nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem bedürfen BF3 und BF4 aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr nach Georgien betroffen sind.

Allfälligen privaten Interessen von BF1 und BF2 an einem Verbleib im Bundesgebiet ist zudem insbesondere ihr straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen -wie eingangs umfassend erörtert -entgegen zu halten.

Der BF1 ist im Verlauf seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er bereits im Jahr 2007 einmal wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls und einmal wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch verurteilt. Auch wenn diese Verurteilungen bereits getilgt sind, war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Tilgung der Verurteilung einer Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Tat im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Fremden nicht entgegen steht (Hinweis E 21. Juli 1994, 94/18/0374, ergangen zu § 18 Abs 1 FrG 1993) (VwGH vom 03.07.2007, Zl. 2007/18/0285).Der BF1 ist im Verlauf seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er bereits im Jahr 2007 einmal wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls und einmal wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch verurteilt. Auch wenn diese Verurteilungen bereits getilgt sind, war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Tilgung der Verurteilung einer Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Tat im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Fremden nicht entgegen steht (Hinweis E 21. Juli 1994, 94/18/0374, ergangen zu Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993) (VwGH vom 03.07.2007, Zl. 2007/18/0285).

Im Jahr 2014 ist er schließlich wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei in diesem Zusammenhang auf die eingangs getätigten Ausführungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Verurteilung der BF2 verwiesen wird. Betreffend die strafrechtliche Verurteilungen der BF2 wird -um Wiederholungen zu vermeiden -auf die eingangs der rechtlichen Beurteilung getätigten Ausführungen verwiesen.

Während ihres Aufenthaltes in Österreich und zwar zu Zeitpunkten, wo sie mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut sein hätten müssen, wurden die BF1 und BF2, wegen unterschiedlicher Straftatbestände -Vermögensdelikte und Verstöße gegen die die Einreise und den Aufenthalts von Fremden regelnden Bestimmungen -rechtskräftig verurteilt.

Trotz Deutschkenntnisse, einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und im Bundesgebiet geborenen Kindern war nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt, zumal die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall überwiegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Trotz Deutschkenntnisse, einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und im Bundesgebiet geborenen Kindern war nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt, zumal die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall überwiegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die bP sind minderjährig, deren Pflege und Obsorge ist durch deren Eltern gesichert.

Familienangehörig erleben nach wie vor in Georgien.

Im Übrigen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus den bereits zitierten Ausführungen der bB und dem og Erkenntnis des ho. Gerichts vom 22.1.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E, welche zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnis erhoben werden.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

Zur Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Zum einen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche in Bezug auf den seitens der bB beschriebenen chronologischen Hergang der Ereignisse mit dem objektiven Aussagekern der Beschwerdeschrift in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch stehen. Weiters wird auf die zitierten Ausführungen im in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 25.11.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E verwiesen, welche im Inhalt des gegenständlichen Erkenntnis erhoben werden

II.2.2. Die Identität der bP wurde bereits von der bB festgestellt.römisch zwei.2.2. Die Identität der bP wurde bereits von der bB festgestellt.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.5. und Unterpunkte).

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Ausführungen der bB sind für sich in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bzw. ihrer Vertretung bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bzw. ihrer Vertretung bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.1. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB übererfüllt.

Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

II.3.2. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdien Gründen gem. § 56 AsylGrömisch zwei.3.2. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdien Gründen gem. Paragraph 56, AsylG

Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

Liegen lediglich die Voraussetzungen der Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegen lediglich die Voraussetzungen der Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gem. § 58 Abs. 13 AsylG stellen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 - 57 AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht dar.Gem. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG stellen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55, - 57 AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht dar.

Die Behörde hat dabei den Grad der Integration, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.

Aufgrund der Formulierung des § 56 AsylG handels es sich hierbei umeine Ermessensentscheidung für die bB (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 977). Das ho. Gericht hat daher -selbst wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 56 AsylG vorliegen würdenlediglich zu prüfen, ob die bB Ermessen im Sinne des Gesetzes übte (vgl Art. 130 Abs. 3 B-VG).Aufgrund der Formulierung des Paragraph 56, AsylG handels es sich hierbei umeine Ermessensentscheidung für die bB (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 977). Das ho. Gericht hat daher -selbst wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 56, AsylG vorliegen würdenlediglich zu prüfen, ob die bB Ermessen im Sinne des Gesetzes übte vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG).

Die bB begründete ihre Entscheidung in Bezug auf die abweisliche Entscheidung einerseits in Bezug das Nichtvorliegens der besonders berücksichtigungswürdigen Gründe gemäß dem Einleitungssatz des § 56 Abs. 1 FPG und führte darüber hinaus in seiner Eventualbegründung in nachvollziehbarer Weise aus, warum sie in der hier vorliegenden Art und Weise von ihrem Ermessen Gebrauch machte. Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde geht nicht in nachvollziehbarer Weise hervor, dass die bP rechtswidriges Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG geübt hätte.Die bB begründete ihre Entscheidung in Bezug auf die abweisliche Entscheidung einerseits in Bezug das Nichtvorliegens der besonders berücksichtigungswürdigen Gründe gemäß dem Einleitungssatz des Paragraph 56, Absatz eins, FPG und führte darüber hinaus in seiner Eventualbegründung in nachvollziehbarer Weise aus, warum sie in der hier vorliegenden Art und Weise von ihrem Ermessen Gebrauch machte. Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde geht nicht in nachvollziehbarer Weise hervor, dass die bP rechtswidriges Ermessen im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG geübt hätte.

Da die bB nach Ansicht des ho. Gerichts in nachvollziehbarer und rechtmäßiger Weise Ermessen übte, entzieht sich eine weitere Prüfung der Entscheidung der bP in diesem Punkt der Kognitionsbefugnis des ho. Gerichts, welche sich letztlich in der Prüfung der Frage erschöpft, ob die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte, was bereits bejaht wurde.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass -selbst dann, wenn kein Ermessen vorliegen würde, sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB, dass keine besonderen berücksichtigungswürdige Gründe iSd Einleitungssatzes des § 56 Abs. 1 AsylG vorliegen, weshalb die Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1- 3 irrelevant ist. Wenn die Vertretung der bP die Aufenthaltsverlängerung seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung und die angeblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung österreichischer Dokumente vorbringt, so vermag dies nur sehr bedingt zu überzeugen, zumal die bP bzw. deren Vertretung gem. § 46 FPG verpflichtet sind, entsprechende Dokumente ihres Herkunftsstaates und nicht Dokumente des Staates ihres Aufenthaltes zu besorgen.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass -selbst dann, wenn kein Ermessen vorliegen würde, sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB, dass keine besonderen berücksichtigungswürdige Gründe iSd Einleitungssatzes des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vorliegen, weshalb die Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins -, 3 irrelevant ist. Wenn die Vertretung der bP die Aufenthaltsverlängerung seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung und die angeblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung österreichischer Dokumente vorbringt, so vermag dies nur sehr bedingt zu überzeugen, zumal die bP bzw. deren Vertretung gem. Paragraph 46, FPG verpflichtet sind, entsprechende Dokumente ihres Herkunftsstaates und nicht Dokumente des Staates ihres Aufenthaltes zu besorgen.

Wenn die bP vorbringen, Georgien sei nicht als ihr Herkunftsstaat anzusehen, ist festzuhalten, dass sie gem. Art. 10 lit a des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes georgische Staatsbürger sind und daher die Republik Georgien als ihr Herkunftsstaat anzusehen ist.Wenn die bP vorbringen, Georgien sei nicht als ihr Herkunftsstaat anzusehen, ist festzuhalten, dass sie gem. Artikel 10, Litera a, des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes georgische Staatsbürger sind und daher die Republik Georgien als ihr Herkunftsstaat anzusehen ist.

Die Ansicht des Vertreters, die bP würden sich aufgrund der gegenständlichen Antragstellung wieder legal im Bundesgebiet aufhalten, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 13 AsylG.Die Ansicht des Vertreters, die bP würden sich aufgrund der gegenständlichen Antragstellung wieder legal im Bundesgebiet aufhalten, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs 3 FPG ist gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbenden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbenden.

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) - (6) ..."

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1)...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) - (5).

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.römisch zwei.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

Einleitend ist festzuhalten, dass über jenen Sachverhalt, welcher sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 25.11.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E aufgrund des Grundsatzes des ne bis in idem im gegenständlichen Erkenntnis keiner weiteren meritorischen Prüfung zugänglich sind. Das ho. Gericht hat sich somit in erster Linie die Frage zu stellen, ob sich der nach dem Eintritt der Rechtskraft des oa. ho. Erkenntnisses der maßgebliche Sachverhalt änderte. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt keine Änderung maßgebliche Änderung des Sachverhalt vor wenn:

Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).

  • -Strichaufzählung
    Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).

  • -Strichaufzählung
    Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

  • -Strichaufzählung
    Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).

  • -Strichaufzählung
    Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging).Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68, (1) AVG ausging).

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

In diesem Punkt trat seit Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 25.11.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E im Lichte der oa. Ausführungen keine Änderung ein.

In Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerde wird festgehalten, dass das ho. Gericht zwar nicht verkennt, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.In Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerde wird festgehalten, dass das ho. Gericht zwar nicht verkennt, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.

v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Wenn der Rechtsfreund der bP das Kindeswohl thematisiert, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Österreichs Verpflichtung, welche sich aus der Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen oder auch aus -von den bP nicht explizit genannten- Art. 1 und 4 des BVG über die Rechte von Kindern GRC im Hinblick auf die Minderjährigkeit der bP bezieht, ebenfalls nicht erkannt werden kann. Hierzu ist jedoch insbesondere auszuführen, nicht feststellbar war, dass bei einer Rückkehr das Kindeswohl iSd Kapitel VII c der Allgemeinen Bemerkungen des Komitees zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention gefährdet wäre. Im Gegenteil, es ergibt sich im Herkunftsland ausreichende sozioökonomische Betreuung durch die Eltern, welche eine unbedingte Ausreiseverpflichtung aus Österreich trifft, und sonstige Verwandte der bP, also nahen Verwandten und ist nicht zu erwarten, dass sie im Rahmen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen von ihren Eltern, also ihren primären Anknüpfungspersonen, getrennt werden. Ebenso existiert in Georgien ein Schul- und Ausbildungssystem, welches die bP in Anspruch nehmen und ihre in Österreich erworbenen Kenntnisse dort einbringen können und wurde von den bP nicht vorgebracht, dass sich die georgischen Lehrpläne derartig von jenen hierzulande unterscheiden, dass ihnen ein Schulwechsel gänzlich verunmöglicht wird. Derartiges ist auch der Berichtslage zur Lage im Herkunftsstaat nicht entnehmbar. Wenn die bP ihre Kenntnisse der georgischen Sprache thematisieren, ist zum einen festzuhalten, dass außer Streit steht, dass zumindest über Grundkenntnisse in dieser Sprache verfügen. Die Unkenntnis der kyrillischen Schrift schadet nicht, weil die georgische Sprache nicht in dieser, sondern in der georgischen Schrift geschrieben wird. Hierbei handelt es sich um eine aus einer überschaubaren Zahl von Buchstaben bestehenden Lautschrift, deren Erlernen kein unüberwindbares HindernisWenn der Rechtsfreund der bP das Kindeswohl thematisiert, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Österreichs Verpflichtung, welche sich aus der Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen oder auch aus -von den bP nicht explizit genannten- Artikel eins und 4 des BVG über die Rechte von Kindern GRC im Hinblick auf die Minderjährigkeit der bP bezieht, ebenfalls nicht erkannt werden kann. Hierzu ist jedoch insbesondere auszuführen, nicht feststellbar war, dass bei einer Rückkehr das Kindeswohl iSd Kapitel römisch sieben c der Allgemeinen Bemerkungen des Komitees zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention gefährdet wäre. Im Gegenteil, es ergibt sich im Herkunftsland ausreichende sozioökonomische Betreuung durch die Eltern, welche eine unbedingte Ausreiseverpflichtung aus Österreich trifft, und sonstige Verwandte der bP, also nahen Verwandten und ist nicht zu erwarten, dass sie im Rahmen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen von ihren Eltern, also ihren primären Anknüpfungspersonen, getrennt werden. Ebenso existiert in Georgien ein Schul- und Ausbildungssystem, welches die bP in Anspruch nehmen und ihre in Österreich erworbenen Kenntnisse dort einbringen können und wurde von den bP nicht vorgebracht, dass sich die georgischen Lehrpläne derartig von jenen hierzulande unterscheiden, dass ihnen ein Schulwechsel gänzlich verunmöglicht wird. Derartiges ist auch der Berichtslage zur Lage im Herkunftsstaat nicht entnehmbar. Wenn die bP ihre Kenntnisse der georgischen Sprache thematisieren, ist zum einen festzuhalten, dass außer Streit steht, dass zumindest über Grundkenntnisse in dieser Sprache verfügen. Die Unkenntnis der kyrillischen Schrift schadet nicht, weil die georgische Sprache nicht in dieser, sondern in der georgischen Schrift geschrieben wird. Hierbei handelt es sich um eine aus einer überschaubaren Zahl von Buchstaben bestehenden Lautschrift, deren Erlernen kein unüberwindbares Hindernis

darstellt. . Auch konnte sonst bei Berücksichtigung sämtlicher

Tatsachen keine qualifizierte Entfremdung von der Republik Georgien festgestellt werden, welche eine Verbringung in diesen Staat unzulässig erscheinen lassen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Kinderrechtskonvention bzw. die sonstigen zitierten internationalen Abkommen, sowie das BVG über die Rechte von Kindern nicht per se darauf ausgerichtet sind, in jedem Fall beim Fehlen eines sonstigen qualifizierten Sachverhalts die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaates eines minderjährigen Fremden zu verdrängen und unmittelbar einen Aufenthaltstitel bzw. ein Recht auf einen solchen zu schaffen.

Eine im Lichte der oa. Ausführung relevante Verletzung des Kindeswohls wurden keine konkreten und nachvollziehbaren Ausführungen getroffen. Es ergaben sich für das ho. Gericht keine konkreten Anhaltspunkte, dass die bP3 durch die gegenständliche Entscheidung in ihren durch die Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen bzw. die GRC der EU bzw. dem BVG über die Rechte von Kindern gewährleisteten Rechte in relevanter Weise verletzt würde.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

In diesem Punkt trat seit Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 25.11.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E im Lichte der oa. Ausführungen keine Änderung ein.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

In diesem Punkt trat seit Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 25.11.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E im Lichte der oa. Ausführungen keine wesentlichen Änderung ein.

Zum Schulbesuch der bP ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

In diesem Punkt trat seit Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 25.11.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E im Lichte der oa. Ausführungen keine Änderung ein.

Die bP befinden sich nach wie vor in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN)Die bP befinden sich nach wie vor in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN)

Es wird im gegenständlichen Fall auch darauf hingewiesen, dass es nunmehr an den Eltern der minderjährigen bP liegen wird, ihrer Verpflichtung zum Bundesgebiet nachzukommen und nicht in weiterer Folge rechtswidrig in diesem zu verharren, zumal sie durch ein solche Verhalten die Eingliederung ihrer Kinder verzögern bzw. erschweren und ihnen somit schaden würden.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

In diesem Punkt trat seit Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 25.11.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E im Lichte der oa. Ausführungen keine Änderung ein.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

In diesem Punkt trat seit Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 25.11.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E im Lichte der oa. Ausführungen keine Änderung ein.

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und weist das ho. Gericht nochmals darauf hin, dass die gegenständlichen Antragstellung kein Aufenthaltsrecht begründet.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK -anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass -wie bereits mehrfach erwähntgem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass -wie bereits mehrfach erwähntgem. Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Ebenso wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die georgische Kultur und Lebensweise der mitteleuropäischen nicht dermaßen Fremd sind, dass den bP eine Übersiedelung nach Georgien aus diesem Blickwinkel nicht möglich wäre.

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser es als nicht erforderlich erachtete, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser es als nicht erforderlich erachtete, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen einhalten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche diese zu umgehen versuchen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).römisch zwei.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen einhalten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche diese zu umgehen versuchen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen bP nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.

II.3.4.8. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wird hierzu auf die Ausführungen des in Rechtskrafterwachsenen Erkenntnis des ho. Erkenntnisses vom 25.11.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E, sowie auf den Umstand, dass es sich bei der Republik Georgien zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat und die draus ableitbare normative Vergewisserung der Sicherheit verwiesen. Eine im § 50 Abs. 3 genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.römisch zwei.3.4.8. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wird hierzu auf die Ausführungen des in Rechtskrafterwachsenen Erkenntnis des ho. Erkenntnisses vom 25.11.2015, Zahl W 189 2001113-1/3E, sowie auf den Umstand, dass es sich bei der Republik Georgien zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat und die draus ableitbare normative Vergewisserung der Sicherheit verwiesen. Eine im Paragraph 50, Absatz 3, genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

II.3.4.9. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.römisch zwei.3.4.9. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.10. Eine Frist zu freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht.römisch zwei.3.4.10. Eine Frist zu freiwilligen Ausreise besteht gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht.

II.3.4.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.römisch zwei.3.4.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.4.12. Gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.römisch zwei.3.4.12. Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass bereits vor der Stellung des unbegründeten Antrages, durch den für die bP gem. § 58 Abs. 13 AsylG kein neues Aufenthaltsrecht begründet wurde, in Bezug auf die bP und auch die weiteren Mitglieder der Kernfamilie eine Rückkehrentscheidung erlassen und sie somit verpflichtet waren, das Bundesgebiet zu verlassen. Dieser Verpflichtung kamen sie nicht nach und widerspricht ein weiterer Aufenthalt der bP den öffentlichen Interessen iSd genannten Bestimmung.Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass bereits vor der Stellung des unbegründeten Antrages, durch den für die bP gem. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein neues Aufenthaltsrecht begründet wurde, in Bezug auf die bP und auch die weiteren Mitglieder der Kernfamilie eine Rückkehrentscheidung erlassen und sie somit verpflichtet waren, das Bundesgebiet zu verlassen. Dieser Verpflichtung kamen sie nicht nach und widerspricht ein weiterer Aufenthalt der bP den öffentlichen Interessen iSd genannten Bestimmung.

Auch ergibt sich aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis, dass die in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Rechtsverletzungen in Bezug auf die B nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.Auch ergibt sich aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis, dass die in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Rechtsverletzungen in Bezug auf die B nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

II.3.4.13. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei.3.4.13. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

II.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

----------

1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

  • -Strichaufzählung
    der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • -Strichaufzählung
    sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Es sie an dieser Stelle nachmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

  • -Strichaufzählung
    Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

  • -Strichaufzählung
    Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-

  • -Strichaufzählung
    In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt.

  • -Strichaufzählung
    Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).

Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).

Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war.

Soweit die Durchführung einer Verhandlung beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung der bP bzw. deren Vertretung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.Soweit die Durchführung einer Verhandlung beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung der bP bzw. deren Vertretung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Die Ausübung des Ermessens geht, sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. (VwGH 21.4.2018, Ra 2017/09/0055).Die Ausübung des Ermessens geht, sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar. (VwGH 21.4.2018, Ra 2017/09/0055).

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF oder § 56 AsylG in Bezug auf §§ 41 Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG aF).Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf Paragraph 18, BFA-VG auf Paragraph 38, AsylG aF oder Paragraph 56, AsylG in Bezug auf Paragraphen 41, Absatz 10 und 43 Absatz 4, NAG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Antragsbegehren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches
Interesse, Rückkehrentscheidung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2101113.3.00

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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