TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/17 L514 2113897-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2018
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Entscheidungsdatum

17.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §52
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §40
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

L514 2113897-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2015, Zl. 1068512403/150506519 RD Niederösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2015, Zl. 1068512403/150506519 RD Niederösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein iraksicher Staatsbürger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hierzu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.1. Der Beschwerdeführer, ein iraksicher Staatsbürger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hierzu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Erstbefragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im XXXX 2015 legal in die Türkei gereist sei, von wo aus er mit Hilfe eines Schleppers nach Bulgarien gelangt sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer über ihm unbekannte Länder nach Österreich weitergefahren.Im Rahmen dieser Erstbefragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im römisch 40 2015 legal in die Türkei gereist sei, von wo aus er mit Hilfe eines Schleppers nach Bulgarien gelangt sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer über ihm unbekannte Länder nach Österreich weitergefahren.

Als Grund für seine Ausreise aus dem Irak wurde vom Beschwerdeführer angeführt, dass in seiner Heimat, speziell in XXXX , ein Bürgerkrieg herrsche. Der IS habe dort alles erobert und vernichtet. Da der Beschwerdeführer seine Familie nicht mehr zu ernähren vermochte - es habe keine Arbeit gegeben - habe er sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen.Als Grund für seine Ausreise aus dem Irak wurde vom Beschwerdeführer angeführt, dass in seiner Heimat, speziell in römisch 40 , ein Bürgerkrieg herrsche. Der IS habe dort alles erobert und vernichtet. Da der Beschwerdeführer seine Familie nicht mehr zu ernähren vermochte - es habe keine Arbeit gegeben - habe er sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus XXXX stamme. Im Irak seien nach wie vor seine Eltern, zwei Brüder sowie seine Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder aufhältig. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer als Taxifahrer bestritten.Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus römisch 40 stamme. Im Irak seien nach wie vor seine Eltern, zwei Brüder sowie seine Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder aufhältig. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer als Taxifahrer bestritten.

Am 13.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt. Er wiederholte im Zuge der Befragung seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, dass er mit seiner Familie bis XXXX 2014 in XXXX gelebt habe, danach seien sie nach XXXX gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise am XXXX 2015 aufhältig gewesen sei. Als Grund für seine Ausreise führte der Beschwerdeführer wiederholend an, dass die Situation durch die Eroberung XXXX bzw XXXX durch den IS sehr schwierig geworden sei und hätten sie aufgrund der Zugehörigkeit zur turkmenischen Minderheit sofort flüchten müssen. Persönliche Übergriffe bzw Vorfälle habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nicht erlebt. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer noch ergänzend an, dass er im Jahr 2005 von den Milizen verschleppt und einen Tag lang angehalten worden sei. Im Zuge dieser Entführung sei er auch geschlagen worden. Aufgrund seiner turkmenischen Abstammung sei der Beschwerdeführer von allen Seiten Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. In XXXX - er habe dort mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager gelebt - sei der Beschwerdeführer nicht geblieben, da er Angst vor den schiitischen Milizen gehabt habe.Am 13.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt. Er wiederholte im Zuge der Befragung seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, dass er mit seiner Familie bis römisch 40 2014 in römisch 40 gelebt habe, danach seien sie nach römisch 40 gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise am römisch 40 2015 aufhältig gewesen sei. Als Grund für seine Ausreise führte der Beschwerdeführer wiederholend an, dass die Situation durch die Eroberung römisch 40 bzw römisch 40 durch den IS sehr schwierig geworden sei und hätten sie aufgrund der Zugehörigkeit zur turkmenischen Minderheit sofort flüchten müssen. Persönliche Übergriffe bzw Vorfälle habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nicht erlebt. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer noch ergänzend an, dass er im Jahr 2005 von den Milizen verschleppt und einen Tag lang angehalten worden sei. Im Zuge dieser Entführung sei er auch geschlagen worden. Aufgrund seiner turkmenischen Abstammung sei der Beschwerdeführer von allen Seiten Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. In römisch 40 - er habe dort mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager gelebt - sei der Beschwerdeführer nicht geblieben, da er Angst vor den schiitischen Milizen gehabt habe.

2. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2015, Zl. 1068512403/150506519 RD Niederösterreich, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.2. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2015, Zl. 1068512403/150506519 RD Niederösterreich, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt.

Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat aus näher dargestellten Gründen nicht glaubwürdig darlegen habe können.

Auf Grund der allgemeinen Lage im Irak sei für den Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr nicht möglich, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurden.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 25.08.2015 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 02.09.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wurde im Wesentlichen das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt und ergänzend dargetan, dass es das BFA unterlassen habe, die Hintergründe der vorgebrachten Fluchtgründe zu recherchieren. Beispielsweise sei der Beschwerdeführer - wie im bekämpften Bescheid ausgeführt - im Jahr 2015 nicht nach XXXX gefahren, um für seinen Sohn einen Personalausweis ausstellen zu lassen, sondern habe er mit der Ausstellung einen Mittelsmann beauftragt. Auch sei es nicht richtig - wie vom BFA festgestellt -, dass er keine Probleme mit den Behörden aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw seiner religiösen Gesinnung gehabt habe, zumal es bei der Reisepassausstellung Probleme gegeben habe. Darüber hinaus habe es das BFA unterlassen, den Beschwerdeführer zu dem Vorfall im Jahr 2005 näher zu befragen. Letztlich wurde die Aktualität der Länderberichte kritisiert.Darin wurde im Wesentlichen das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt und ergänzend dargetan, dass es das BFA unterlassen habe, die Hintergründe der vorgebrachten Fluchtgründe zu recherchieren. Beispielsweise sei der Beschwerdeführer - wie im bekämpften Bescheid ausgeführt - im Jahr 2015 nicht nach römisch 40 gefahren, um für seinen Sohn einen Personalausweis ausstellen zu lassen, sondern habe er mit der Ausstellung einen Mittelsmann beauftragt. Auch sei es nicht richtig - wie vom BFA festgestellt -, dass er keine Probleme mit den Behörden aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw seiner religiösen Gesinnung gehabt habe, zumal es bei der Reisepassausstellung Probleme gegeben habe. Darüber hinaus habe es das BFA unterlassen, den Beschwerdeführer zu dem Vorfall im Jahr 2005 näher zu befragen. Letztlich wurde die Aktualität der Länderberichte kritisiert.

Schließlich wurde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers beantragt.

3. Am 08.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seiner Kinder eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation darzulegen. Weiteres wurde ihm bzw seinem Vertreter die Möglichkeit eingeräumt, zu den aktuellen Länderfeststellungen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, turkmenischer Abstammung und sunnitischen Glaubens. Er wurde zwar in XXXX geboren, wuchs jedoch in XXXX auf, wo er nach seiner Heirat mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern eine eigene Wohnung bewohnt hat. Seinen Lebensunterhalt hat der Beschwerdeführer als Taxifahrer und Mechaniker verdient.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, turkmenischer Abstammung und sunnitischen Glaubens. Er wurde zwar in römisch 40 geboren, wuchs jedoch in römisch 40 auf, wo er nach seiner Heirat mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern eine eigene Wohnung bewohnt hat. Seinen Lebensunterhalt hat der Beschwerdeführer als Taxifahrer und Mechaniker verdient.

Die Eltern, ein Bruder, die Schwiegermutter und eine Schwägerin des Beschwerdeführers halten sich seit 2015 in der Türkei auf und steht der Beschwerdeführer mit diesen auch in Kontakt. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers befindet sich seit dem Jahr 2015 als Asylwerber im Bundesgebiet. Seit XXXX 2015 befinden sich auch die Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers in Österreich und haben ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt.Die Eltern, ein Bruder, die Schwiegermutter und eine Schwägerin des Beschwerdeführers halten sich seit 2015 in der Türkei auf und steht der Beschwerdeführer mit diesen auch in Kontakt. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers befindet sich seit dem Jahr 2015 als Asylwerber im Bundesgebiet. Seit römisch 40 2015 befinden sich auch die Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers in Österreich und haben ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht.

1.2. Zur Lage im Irak:

Zusammenfassung (AA 07.02.2017)

* Laut Verfassung ist Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. In Irak wurde im September 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Al-Abadi (Da'wa-Partei, Rechtsstaatskoalition) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet.

* Die Sicherheitslage in Irak hatte sich ab Mitte 2014 vor allem durch den Vormarsch der terroristischen Organisation "Islamischer Staat in Irak und Syrien" (i. F. IS) dramatisch verschlechtert und hat sich 2015 und 2016, außer in einigen vom IS zurückeroberten Gebieten nicht verbessert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben XXXX sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen von IS an Tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53% der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Als Reaktion auf den Vorstoß des IS wurden auch viele Milizen in Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen auch von irakischen Sicherheitskräften und Milizen aus.* Die Sicherheitslage in Irak hatte sich ab Mitte 2014 vor allem durch den Vormarsch der terroristischen Organisation "Islamischer Staat in Irak und Syrien" (i. F. IS) dramatisch verschlechtert und hat sich 2015 und 2016, außer in einigen vom IS zurückeroberten Gebieten nicht verbessert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben römisch 40 sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen von IS an Tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53% der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Als Reaktion auf den Vorstoß des IS wurden auch viele Milizen in Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen auch von irakischen Sicherheitskräften und Milizen aus.

* Weiterhin gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan-Irak, die einen semi-autonomen Status innehat. Grundlegende Fragen zwischen XXXX und Erbil bleiben bisher ungelöst, insbesondere die Verteilung der Öl-Einnahmen. Nach Zerbrechen der Allparteienkoalition in der Region Kurdistan-Irak im August 2015 ist auch dort das innenpolitische Klima angespannt. 2016 bildet der gemeinsame Kampf gegen den IS eine Basis für Kooperation. Ein Durchbruch bei der Verbesserung der Beziehungen ist jedoch bisher nicht erkennbar.* Weiterhin gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan-Irak, die einen semi-autonomen Status innehat. Grundlegende Fragen zwischen römisch 40 und Erbil bleiben bisher ungelöst, insbesondere die Verteilung der Öl-Einnahmen. Nach Zerbrechen der Allparteienkoalition in der Region Kurdistan-Irak im August 2015 ist auch dort das innenpolitische Klima angespannt. 2016 bildet der gemeinsame Kampf gegen den IS eine Basis für Kooperation. Ein Durchbruch bei der Verbesserung der Beziehungen ist jedoch bisher nicht erkennbar.

* Verstöße gegen die Menschenrechte sind auch außerhalb des vom IS beherrschten Gebietes weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan-Irak, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten, darunter Jesiden und Christen, liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von IS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen und -hinrichtungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Angehörige der Minderheiten, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden und werden in den von IS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten.

* Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

* Die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen, die seit Januar 2014 innerhalb Iraks aus ihren Heimatorten geflohen sind, liegt bei ca. 3,11 Millionen (Stand: Dezember 2016). Davon sind rund 1,27 Millionen Irakerinnen und Iraker mittlerweile wieder in die vom IS befreiten Gebiete zurückgekehrt. Die Provinzen Anbar, Ninawa und Salah Al-Din sind besonders stark von Vertreibungen betroffen. Über 11,3 Mio. Binnenvertriebene halten sich in der Region Kurdistan-Irak auf. Über 10 Mio. Menschen im Irak, also knapp ein Drittel der Bevölkerung, sind auf humanitäre Hilfe angewiesen.

* Die Offensive zur Befreiung XXXX , der zweitgrößten Stadt des Irak, begann am 17. Oktober 2016. Durch die militärischen Erfolge der Anti-IS-Koalition besteht die Befürchtung, dass der IS verstärkt zu einer asymmetrische Kampfführung übergeht. Die Gefahr von Sprengstoffanschlägen und anderen terroristischen Angriffen könnte dadurch weiter steigen.* Die Offensive zur Befreiung römisch 40 , der zweitgrößten Stadt des Irak, begann am 17. Oktober 2016. Durch die militärischen Erfolge der Anti-IS-Koalition besteht die Befürchtung, dass der IS verstärkt zu einer asymmetrische Kampfführung übergeht. Die Gefahr von Sprengstoffanschlägen und anderen terroristischen Angriffen könnte dadurch weiter steigen.

* Die nächsten Parlamentswahlen sind 2018 fällig. Allerdings erwarten einige Beobachter vorgezogene Wahlen für 2017. Regionalwahlen sind für April 2017 angesetzt. Wahlen in der Region Kurdistan, die seit August 2015 verschoben wurden, werden ebenfalls für 2017 erwartet.

Sicherheitslage (LIB 24.08.2017 mit Stand 27.09.2017)

Nachdem Premierminister Abadi am 31. August 2017 die gesamte Provinz Ninewah für vom IS zurückerobert erklärt hatte (Rudaw 31.8.2017), liegt der Focus nun auf den Provinzen Anbar und XXXX . Am 21. September 2017 startete die Operation zur Rückeroberung der in der Provinz XXXX /Tameem liegenden Stadt Hawija und deren Umgebung (BAMF 25.9.2017). Bei der Operation nehmen irakische Truppen, sowie schiitische Milizen teil, die kurdischen Peschmerga sind derzeit nicht beteiligt (Al-Jazeera 23.9.2017). Das Gebiet liegt jedoch im von den Kurden für sich beanspruchten Gebiet (Al-Jazeera 27.9.2017). Gleichzeitig findet eine Offensive zur Rückeroberung der Provinz Anbar statt, an der die irakischen Sicherheitskräfte, einschließlich Polizeieinheiten und schiitischer PMF-Milizen (PMF: Popular Mobilization Forces) teilnehmen (Al-Monitor 26.9.2017).Nachdem Premierminister Abadi am 31. August 2017 die gesamte Provinz Ninewah für vom IS zurückerobert erklärt hatte (Rudaw 31.8.2017), liegt der Focus nun auf den Provinzen Anbar und römisch 40 . Am 21. September 2017 startete die Operation zur Rückeroberung der in der Provinz römisch 40 /Tameem liegenden Stadt Hawija und deren Umgebung (BAMF 25.9.2017). Bei der Operation nehmen irakische Truppen, sowie schiitische Milizen teil, die kurdischen Peschmerga sind derzeit nicht beteiligt (Al-Jazeera 23.9.2017). Das Gebiet liegt jedoch im von den Kurden für sich beanspruchten Gebiet (Al-Jazeera 27.9.2017). Gleichzeitig findet eine Offensive zur Rückeroberung der Provinz Anbar statt, an der die irakischen Sicherheitskräfte, einschließlich Polizeieinheiten und schiitischer PMF-Milizen (PMF: Popular Mobilization Forces) teilnehmen (Al-Monitor 26.9.2017).

Im Folgenden finden sich zwei unterschiedliche Quellen, die die aktuelle Situation bzgl. der Kontrollgebiete im Irak darstellen:

Bild kann nicht dargestellt werden

(BBC 21.9.2017)

Bild kann nicht dargestellt werden

(Al-Jazeera 20.9.2017)

In der Provinz Anbar haben sich irakische Regierungstruppen westlich von XXXX heftige Gefechte mit dem IS geliefert. Laut Angaben eines irakischen Generals vom 27.9.2017 waren IS-Kämpfer in die Ortschaft al-Tach südlich der Stadt Ramadi sowie in das "Kilometer Sieben" genannte Gebiet westlich davon vorgedrungen (Standard 27.9.2017).In der Provinz Anbar haben sich irakische Regierungstruppen westlich von römisch 40 heftige Gefechte mit dem IS geliefert. Laut Angaben eines irakischen Generals vom 27.9.2017 waren IS-Kämpfer in die Ortschaft al-Tach südlich der Stadt Ramadi sowie in das "Kilometer Sieben" genannte Gebiet westlich davon vorgedrungen (Standard 27.9.2017).

Relevant für Abschnitt Todesstrafe

Am 24.09.17 wurden 42 Todesurteile wegen terroristischer Angriffe und tödlicher Überfälle auf Sicherheitskräfte vollstreckt (BAMF 25.9.2017).

Nach der Rückeroberung Mossuls Ende Juni 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi am 31. August 2017 mit Tal-Afar eine weitere Stadt als vom "Islamischen Staat" (IS) befreit (Al-Jazeera 31.8.2017).

Indes kommt es im Zuge der Zurückdrängung des IS zu vermehrten Spannungen zwischen jenen Kräften, die den IS bekämpfen, so auch zwischen den USA und schiitischen Gruppen (Al-Monitor 23.8.2017), u. a. der schiitischen PMF-Miliz "Kata'ib Hezbollah" [von den USA als Terrororganisation eingestuft]. Diese droht mit erneuten Angriffen gegenüber den USA im Irak, sollten diese sich nicht aus dem Irak zurückziehen. Die USA zeigen indes keine Anzeichen, sich aus dem Irak zurückziehen zu wollen (MEE 7.9.2017; Economist 12.4.2017).

Neben den Anschlägen und Angriffen, die weiterhin regelmäßig im Irak verübt werden (IBC 15.9.2017), fand nun auch ein großer Doppelanschlag im Süden Iraks statt. (Anm.: In den südlichen Provinzen Iraks ist die Sicherheitslage üblicher Weise eher von stammesbezogener und krimineller Gewalt und - verglichen mit dem Nord- und Zentralirak - nur in geringerem Ausmaß von terroristischer Gewalt geprägt). Bei dem nun am 14. September 2017 stattgefundenen Doppelanschlag stürmten bewaffnete Männer in Militäruniformen ein Restaurant in Nasiriyah, der Hauptstadt der südlichen Provinz Thi-Qar, und eröffneten das Feuer. Kurz darauf explodierte das Auto eines Selbstmordattentäters bei einem Checkpoint in der Nähe des Restaurants. Die beiden Anschläge trafen u.a. schiitische Pilger. Zumindest 60 Menschen (gemäß Washington Post mehr als 80 Menschen) wurden getötet, 93 verletzt. Der IS gab an, für den Anschlag verantwortlich zu sein (WP 14.9.2017; vgl. Al-Jazeera 15.9.2017).Neben den Anschlägen und Angriffen, die weiterhin regelmäßig im Irak verübt werden (IBC 15.9.2017), fand nun auch ein großer Doppelanschlag im Süden Iraks statt. Anmerkung, In den südlichen Provinzen Iraks ist die Sicherheitslage üblicher Weise eher von stammesbezogener und krimineller Gewalt und - verglichen mit dem Nord- und Zentralirak - nur in geringerem Ausmaß von terroristischer Gewalt geprägt). Bei dem nun am 14. September 2017 stattgefundenen Doppelanschlag stürmten bewaffnete Männer in Militäruniformen ein Restaurant in Nasiriyah, der Hauptstadt der südlichen Provinz Thi-Qar, und eröffneten das Feuer. Kurz darauf explodierte das Auto eines Selbstmordattentäters bei einem Checkpoint in der Nähe des Restaurants. Die beiden Anschläge trafen u.a. schiitische Pilger. Zumindest 60 Menschen (gemäß Washington Post mehr als 80 Menschen) wurden getötet, 93 verletzt. Der IS gab an, für den Anschlag verantwortlich zu sein (WP 14.9.2017; vergleiche Al-Jazeera 15.9.2017).

Der IS hat nach wie vor weite Gebiete des Iraks unter seiner Kontrolle [zusätzlich zu jenen Gebieten, in denen er aktiv ist und z. B. terroristische Anschläge verübt - siehe dazu weiter unten], darunter die Städte Tal-Afar westlich von Mossul [mit Stand 24. August 2017 derzeit umkämpft, s.u.], die drei Städte Al-Qaim, Raw und Ana im Westen der Provinz Anbar (BBC 22.6.2017), ein Großteil der Provinz XXXX inklusive dem gesamten Bezirk Hawija mit mehreren darin befindlichen Städten (BBC 22.6.2017, BAMF 26.6.2017), sowie Teile der Provinz Salahuddin (IraqiNews 7.8.2017). Dies geht auch aus den vier folgenden Grafiken des Institute for the Study of War, von Al-Jazeera, des Instituts für Friedenssicherung und Konfliktforschung des österreichischen Bundesheeres und des IHS Conflict Monitor hervor (Es werden hier mehrere unterschiedliche Grafiken abgebildet, da teilweise Abweichungen - v. a. in der Methodik der Darstellung - existieren).Der IS hat nach wie vor weite Gebiete des Iraks unter seiner Kontrolle [zusätzlich zu jenen Gebieten, in denen er aktiv ist und z. B. terroristische Anschläge verübt - siehe dazu weiter unten], darunter die Städte Tal-Afar westlich von Mossul [mit Stand 24. August 2017 derzeit umkämpft, s.u.], die drei Städte Al-Qaim, Raw und Ana im Westen der Provinz Anbar (BBC 22.6.2017), ein Großteil der Provinz römisch 40 inklusive dem gesamten Bezirk Hawija mit mehreren darin befindlichen Städten (BBC 22.6.2017, BAMF 26.6.2017), sowie Teile der Provinz Salahuddin (IraqiNews 7.8.2017). Dies geht auch aus den vier folgenden Grafiken des Institute for the Study of War, von Al-Jazeera, des Instituts für Friedenssicherung und Konfliktforschung des österreichischen Bundesheeres und des IHS Conflict Monitor hervor (Es werden hier mehrere unterschiedliche Grafiken abgebildet, da teilweise Abweichungen - v. a. in der Methodik der Darstellung - existieren).

Die Rückeroberung Tal-Afars verzögerte sich zunächst auf Grund der Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen teilnehmenden Akteuren. Vom Iran gestützte schiitische Milizen drängten darauf, eine Rolle bei der Eroberung der Stadt zu spielen, was die Türkei und die USA, sowie auch Premierminister Abadi zu verhindern versuchten. Bei der am 20. August begonnenen Tal-Afar-Offensive nehmen die PMF-Milizen trotz vorangehender Konzessionen gegenüber Abadi nun doch teil (WI 22.8.2017; ISW 26.6.2017; AA 7.2.2017). Luftangriffe auf Tal-Afar werden schon seit längerer Zeit von der Anti-IS-Allianz und der irakischen Luftwaffe durchgeführt. Inzwischen gibt es erste Berichte, nach denen der IS Bewohner aus dem Bezirk Tal-Afar in die Stadt treibt, um sie als Schutzschilde zu verwenden, ähnlich wie er das auch bei der Mossul-Offensive betrieben hatte (Harrer 20.8.2017). Für die schiitischen Milizen ist Tal-Afar ein besonders wichtiges Ziel. Im Gegensatz zum sunnitisch-dominierten Mossul gab es dort vor der Eroberung durch den IS einen signifikanten schiitischen Bevölkerungsanteil und die Stadt war die nördlichste Hochburg der Milizen, die sie nun zurückerobern möchten, und sich darüber hinaus für die seit 2005 durch djihadistische sunnitische Gruppen verübten Verwüstungen rächen wollen (17.7.2017). Ebenso gab es Befürchtungen der Türkei (die weiterhin in der Nähe von Mossul mit Truppen präsent ist), denn Tal Afar ist zum Teil eine turkmenische Stadt (Harrer 20.8.2017). Die UNO warnt vor weiterer Gewalt an mutmaßlichen IS-Kollaborateuren, prangert die - insbesondere auch nach der Rückeroberung Mossuls - im ganzen Land stattfindenden Racheakte an und fordert den irakischen Regierungschef Abadi auf, dringend Maßnahmen zur Unterbindung der "Kollektivbestrafung" ganzer Familien zu ergreifen (Standard 17.7.2017).

Bezüglich der Offensive zur Rückeroberung Hawijas gibt es weiterhin Dispute, welche Kräfte das Gebiet betreten werden. Auch hier wird bezüglich schiitischer Milizen und kurdischer Kämpfer befürchtet, dass es zu Racheakten an der sunnitischen Bevölkerung kommen könnte (ICG 22.9.2016), bzw. dass eine Invasion durch nicht-sunnitische Kräfte sogar eine Ausweitung der bewaffneten Kämpfe auf weitere Teile der umstrittenen Gebiete auslösen könnte. Hawija stand in den letzten Jahren im Zentrum mehrfacher und bedeutender sunnitischer Aufstände (Rudaw 17.5.2017).

Die US-geführte Koalition hat gegen den IS im Irak seit August 2014 mehr als 12.200 Luftschläge durchgeführt (BBC 20.7.2017). Bei diesen Luftangriffen sind hunderte, vermutlich tausende Zivilisten ums Leben gekommen. Die US-geführte Koalition hat zugegeben, dass bei ihren Luftangriffen in Syrien und Irak [die zum größten Teil in Irak, dabei vorrangig in Mossul, aber auch in anderen Gebieten des Nord- und Zentral-Irak stattfanden, s. Karte] zumindest 484 Zivilisten getötet wurden. Unabhängige Beobachter sprechen eher von tausenden, das Transparenz-Projekt Airwars spricht von zumindest

3.800 toten Zivilisten in Irak und Syrien. Der tödlichste Einzel-Luftschlag war jener auf den Mossul-Bezirk al-Jadida am 17. XXXX 2017, bei dem zumindest 101 Männer, Frauen und Kinder getötet wurden (IP 3.6.2017), obwohl das Ziel dieses Angriffes lediglich zwei IS-Scharfschützen waren (Zeit 11.7.2017). Neben den "Bedenken bezüglich möglicher Kriegsverbrechen", die den Kampf gegen den IS in Mossul betreffend geäußert werden (IP 3.6.2017), haben nun auch einige ehemalige US-amerikanische Sicherheitsoffiziere einen warnenden Brief an den US-Verteidigungsminister James Mattis gerichtet, dass "unbeabsichtigte Zivilopfer strategische Rückschläge verursachen können, indem etwa die Kooperation mit lokalen Partnern zurückgehen könnte, oder als Antrieb für militante Propaganda benutzt werden könnten" (NYTimes 25.5.2017).3.800 toten Zivilisten in Irak und Syrien. Der tödlichste Einzel-Luftschlag war jener auf den Mossul-Bezirk al-Jadida am 17. römisch 40 2017, bei dem zumindest 101 Männer, Frauen und Kinder getötet wurden (IP 3.6.2017), obwohl das Ziel dieses Angriffes lediglich zwei IS-Scharfschützen waren (Zeit 11.7.2017). Neben den "Bedenken bezüglich möglicher Kriegsverbrechen", die den Kampf gegen den IS in Mossul betreffend geäußert werden (IP 3.6.2017), haben nun auch einige ehemalige US-amerikanische Sicherheitsoffiziere einen warnenden Brief an den US-Verteidigungsminister James Mattis gerichtet, dass "unbeabsichtigte Zivilopfer strategische Rückschläge verursachen können, indem etwa die Kooperation mit lokalen Partnern zurückgehen könnte, oder als Antrieb für militante Propaganda benutzt werden könnten" (NYTimes 25.5.2017).

Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbessert (AA 7.2.2017). Es herrschen weiterhin Langzeit-Instabilität und Gewalt an mehreren Fronten gleichzeitig (OA/EASO 2.2017). Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen hat sie sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017; vgl. ÖB 12.2016). Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben XXXX sowie die Provinzen Anbar, Ninewah, Salahuddin und Dialah im Norden und Westen des Landes (AA 7.2.2017). Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen des IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung Iraks) sind von Gewalt betroffen (AA 7.2.2017). Zuletzt griff der IS am 4. Juli 2017 das Dorf Imam Gharbi, südlich von Qayyarah, an. Dabei gab es 170 Opfer, einige davon Zivilisten (OCHA 13.7.2017). Dem IS wird auch immer wieder vorgeworfen, Chemiewaffen einzusetzen (Zeit 16.4.2017). Laut World Health Organization (WHO) sind "mögliche Fälle von Einsätzen von Chemiewaffen" im Irak seit 2016 stark angestiegen, insbesondere in Mossul gibt es regelmäßig solche Berichte. Die WHO bezog jedoch nicht Stellung, ob die Chemiewaffeneinsätze auf das Konto des IS oder das von anderen Gruppen, die in die Kämpfe um Mossul verwickelt sind, gehen (New Arab 26.6.2017).Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbessert (AA 7.2.2017). Es herrschen weiterhin Langzeit-Instabilität und Gewalt an mehreren Fronten gleichzeitig (OA/EASO 2.2017). Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen hat sie sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017; vergleiche ÖB 12.2016). Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben römisch 40 sowie die Provinzen Anbar, Ninewah, Salahuddin und Dialah im Norden und Westen des Landes (AA 7.2.2017). Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen des IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung Iraks) sind von Gewalt betroffen (AA 7.2.2017). Zuletzt griff der IS am 4. Juli 2017 das Dorf Imam Gharbi, südlich von Qayyarah, an. Dabei gab es 170 Opfer, einige davon Zivilisten (OCHA 13.7.2017). Dem IS wird auch immer wieder vorgeworfen, Chemiewaffen einzusetzen (Zeit 16.4.2017). Laut World Health Organization (WHO) sind "mögliche Fälle von Einsätzen von Chemiewaffen" im Irak seit 2016 stark angestiegen, insbesondere in Mossul gibt es regelmäßig solche Berichte. Die WHO bezog jedoch nicht Stellung, ob die Chemiewaffeneinsätze auf das Konto des IS oder das von anderen Gruppen, die in die Kämpfe um Mossul verwickelt sind, gehen (New Arab 26.6.2017).

Neben den sicherheitsrelevanten Handlungen des IS wird auch von Gewalttaten gegen Zivilisten von Seiten der irakischen Sicherheitskräfte und Milizen berichtet (AA 7.2.2017). Die Milizen sind ein wichtiger Teil der Offensiven gegen den IS, gleichzeitig sind sie jedoch stark religiös/konfessionell motiviert, und es gibt zahlreiche Berichte über Racheakte insbesondere an der sunnitischen Bevölkerung (s. dazu ausführlich die Abschnitte zur Menschenrechtslage sowie den Abschnitt zu IDPs). Allgemein ergeben sich zunehmende Spannungen dadurch, dass die (vorwiegend) schiitischen Milizen der PMF zunehmend an Macht und Terrain gewinnen. Im Norden Iraks nimmt das Gebiet, das die Milizen im Zuge der Mossul-Rückeroberungsoffensive unter ihrer Kontrolle haben, stark zu. (BBC 3.12.2016). Im Nordwesten des Irak eroberten pro-iranische schiitische Milizen beispielsweise die Stadt Baadsch im irakisch-syrischen Grenzgebiet vom IS zurück. Weitere Vorstöße erfolgten in Richtung der Stadt Al-Qaim. Der Sprecher der Volksmobilisierungseinheiten, Karim al-Nuri, betonte zudem, dass in Koordination mit dem syrischen Regime der IS auch auf syrischem Boden bekämpft wird. Die neue Dominanz der pro-iranischen Milizen im Grenzgebiet stößt auf heftige Kritik der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) in Syrien, die davor warnen syrisches Territorium zu betreten. Ein Einmarsch der schiitischen Milizen würde neue Spannungen zwischen den von den USA unterstützten Kurden und den vom Iran unterstützten schiitischen Milizen schaffen. Premierminister Abadi kritisierte die Aussage des Kommandanten der Volksmobilisierungseinheiten und betonte, dass es gemäß Verfassung Irakern nicht gestattet ist, über die Grenzen des Landes hinaus zu kämpfen (IFK 9.6.2017).

Sicherheitslage im Kurdischen Autonomiegebiet (KRI) und den von Kurden kontrollierten Gebieten (LIB 24.08.2017 mit Stand 27.09.2017)

Während der IS in Richtung Syrien zurückgedrängt werden konnte, bleibt die Sicherheitslage in der KRI volatil ("fluid"). Die Gefahr von asymmetrischen Angriffen auf sogenannte "weiche Ziele" bleibt hoch (OSAC 13.2.2017), auch wenn es in der irakischen Kurdenregion bedeutend weniger Berichte von Morden oder konfessioneller Gewalt gibt als im restlichen Land. Minderheitengruppen berichteten von Bedrohungen und Angriffen gegen ihre Gemeinden außerhalb des Kurdischen Autonomiegebietes, innerhalb jener Regionen, die (effektiv) unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen (USDOS 3.3.2017). Außerdem kommt es nach der Befreiung von Ortschaften aus den Händen des IS im Nachgang teilweise zu Machtkämpfen um die Vorherrschaft im jeweiligen Gebiet; so wurde im Sommer/Herbst 2016 über Zusammenstöße zwischen kurdischen Peschmerga und schiitischen Milizen in der Stadt Tuz Khurmatu berichtet (AA 7.2.2017).

Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Mas'ud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, der Türkei und dem Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) übt traditionell die Kontrolle über die Provinzen Sulaimaniya und Halabdscha im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zum Iran aus. Im Zuge des Kampfes gegen den IS haben die kurdischen Peschmerga-Kämpfer auch die erdölreiche und von vielen Kurden bewohnte Provinz XXXX unter ihre Kontrolle gebracht [Mit den in Abschnitt "Sicherheitslage" erwähnten Einschränkungen; der IS hält in der Provinz XXXX nach wie vor Kontrollgebiet]. Auch diese gilt als Einflussgebiet der PUK. Auch weitere Gebiete im Norden und Osten von Mossul, in der Provinz Ninewa, fallen derzeit in den Machtbereich der Kurden, in diesem Fall der KDP. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und inwieweit die Peschmerga diese Gebiete nach Beendigung der Mossul-Operation wieder räumen werden (AA 7.2.2017). Die Sicherheitslage in XXXX hat sich nach 2014 stetig verschlechtert, im Jahr 2016 blieb sie weiterhin instabil (IOM 2015-2016). Laut US Department of States Bureau of Diplomatic Security ist die Sicherheitslage in XXXX sogar höchst instabil, mit regelmäßigen Angriffen/Anschlägen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (OSAC 13.2.2017). Im Oktober 2016 fand ein Angriff des IS auf die Stadt XXXX statt, bei dem eine große Zahl an IS-Kämpfern in die Stadt eindrang; laut Rudaw wurden dabei etwa hundert Menschen getötet. XXXX ist immer wieder Schauplatz von Angriffen oder Anschlägen (Rudaw 8.11.2016, vgl. HB 22.10.2016). Im Jahr 2016 dokumentierte Iraqi Body Count in der Provinz XXXX Vorfälle mitDie KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Mas'ud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, der Türkei und dem Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) übt traditionell die Kontrolle über die Provinzen Sulaimaniya und Halabdscha im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zum Iran aus. Im Zuge des Kampfes gegen den IS haben die kurdischen Peschmerga-Kämpfer auch die erdölreiche und von vielen Kurden bewohnte Provinz römisch 40 unter ihre Kontrolle gebracht [Mit den in Abschnitt "Sicherheitslage" erwähnten Einschränkungen; der IS hält in der Provinz römisch 40 nach wie vor Kontrollgebiet]. Auch diese gilt als Einflussgebiet der PUK. Auch weitere Gebiete im Norden und Osten von Mossul, in der Provinz Ninewa, fallen derzeit in den Machtbereich der Kurden, in diesem Fall der KDP. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und inwieweit die Peschmerga diese Gebiete nach Beendigung der Mossul-Operation wieder räumen werden (AA 7.2.2017). Die Sicherheitslage in römisch 40 hat sich nach 2014 stetig verschlechtert, im Jahr 2016 blieb sie weiterhin instabil (IOM 2015-2016). Laut US Department of States Bureau of Diplomatic Security ist die Sicherheitslage in römisch 40 sogar höchst instabil, mit regelmäßigen Angriffen/Anschlägen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (OSAC 13.2.2017). Im Oktober 2016 fand ein Angriff des IS auf die Stadt römisch 40 statt, bei dem eine große Zahl an IS-Kämpfern in die Stadt eindrang; laut Rudaw wurden dabei etwa hundert Menschen getötet. römisch 40 ist immer wieder Schauplatz von Angriffen oder Anschlägen (Rudaw 8.11.2016, vergleiche HB 22.10.2016). Im Jahr 2016 dokumentierte Iraqi Body Count in der Provinz römisch 40 Vorfälle mit

1.106 getöteten Zivilisten, in den ersten beiden Monaten des Jahres 2017 wurden 120 in dieser Provinz getötete Zivilisten dokumentiert (Anm.: Im Westen der Provinz XXXX hält der IS nach wie vor das Kontrollgebiet rund um Hawija.) (IBC 2016/2017). Joel Wing dokumentierte in den ersten 6 Monaten des Jahres 2017 in der Provinz XXXX Vorfälle mit 328 getöteten Zivilisten (MOI 2016/2017). Anm.:1.106 getöteten Zivilisten, in den ersten beiden Monaten des Jahres 2017 wurden 120 in dieser Provinz getötete Zivilisten dokumentiert Anmerkung, Im Westen der Provinz römisch 40 hält der IS nach wie vor das Kontrollgebiet rund um Hawija.) (IBC 2016 aus 2017,). Joel Wing dokumentierte in den ersten 6 Monaten des Jahres 2017 in der Provinz römisch 40 Vorfälle mit 328 getöteten Zivilisten (MOI 2016 aus 2017,). Anm.:

Auch bezüglich dieser Zahlen gelten die in Abschnitt Sicherheitslage und nochmals weiter unten beschriebenen Anmerkungen und Einschränkungen. Der IS führt in der Provinz XXXX immer wieder Exekutionen durch, zuletzt exekutierte er im August laut Berichten 27 Zivilisten auf dem Al-Bakkara Militärstützpunkt in Hawija im Südwesten XXXX (IraqiNews 9.8.2017).Auch bezüglich dieser Zahlen gelten die in Abschnitt Sicherheitslage und nochmals weiter unten beschriebenen Anmerkungen und Einschränkungen. Der IS führt in der Provinz römisch 40 immer wieder Exekutionen durch, zuletzt exekutierte er im August laut Berichten 27 Zivilisten auf dem Al-Bakkara Militärstützpunkt in Hawija im Südwesten römisch 40 (IraqiNews 9.8.2017).

Die UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) erwähnt in ihrem Bericht vom Dezember 2016 Kampfhandlungen des IS im Distrikt Makhmur der Provinz Erbil im Zeitraum XXXX bis April 2016. Dabei wurden von UNAMI sieben Todesfälle dokumentiert (UNAMI/OHCHR 30.12.2016). Im Februar 2017 ist es gemäß dem im Irak ansässigen kurdischen Mediennetzwerk Rudaw zu vier sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit dem IS gekommen, die sich in der Nähe der Stadt Erbil ereignet haben, darunter zwei Luftangriffe der Koalition gegen den IS auf Ziele 20 bzw. 30 Kilometer von der Stadt entfernt. Darüber hinaus werden immer wieder mutmaßliche IS-Kämpfer oder IS-Sympathisanten in der Kurdenregion verhaftet oder getötet. Viele IS-Kämpfer sind von Mossul aus in die Provinz Sulaymaniya eingedrungen (Rudaw 24.2.2017).Die UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) erwähnt in ihrem Bericht vom Dezember 2016 Kampfhandlungen des IS im Distrikt Makhmur der Provinz Erbil im Zeitraum römisch 40 bis April 2016. Dabei wurden von UNAMI sieben Todesfälle dokumentiert (UNAMI/OHCHR 30.12.2016). Im Februar 2017 ist es gemäß dem im Irak ansässigen kurdischen Mediennetzwerk Rudaw zu vier sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit dem IS gekommen, die sich in der Nähe der Stadt Erbil ereignet haben, darunter zwei Luftangriffe der Koalition gegen den IS auf Ziele 20 bzw. 30 Kilometer von der Stadt entfernt. Darüber hinaus werden immer wieder mutmaßliche IS-Kämpfer oder IS-Sympathisanten in der Kurdenregion verhaftet oder getötet. Viele IS-Kämpfer sind von Mossul aus in die Provinz Sulaymaniya eingedrungen (Rudaw 24.2.2017).

Seit Ende Juli 2015 führt die Türkei Luftschläge gegen IS-Stellungen in Syrien und im Norden Iraks durch und nimmt dabei auch PKK-Stellungen in der Region Kurdistan-Irak ins Visier (AA 7.2.2017). Dabei werden regelmäßig Mitglieder der PKK getötet, immer wieder auch Zivilisten (Zeit 25.4.2017, vgl. MOI 2016/2017, vgl. Rudaw 22.2.2017, vgl. Reuters 1.8.2017, vgl. Reuters 1.8.2015), bzw. wurde auch zumindest von einem Fall berichtet, in dem versehentlich sechs kurdische Peschmerga-Kämpfer getötet wurden (Zeit 25.4.2017). Auch ein Ausbildungslager [der von der PKK trainierten] jesidischen Widerstandseinheiten Sinjar YBS wurde laut Berichten bei Angriffen durch die türkische Luftwaffe zerstört. Während die Jesiden und Kurden gegen die Angriffe protestieren, verteidigt der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan die Luftschläge (Euronews 27.4.2017) mit dem Argument, dass die Türkei nicht zulassen könne, dass das Sinjar-Gebirge eine Basis der Terrororganisation PKK werde. Die PKK gewinnt im Irak immer stärker an Einfluss, was die Türkei zunehmend als Bedrohung ansieht (Natali 3.1.2017; vgl. WINEP 2017). Mit dem Schlag auf Sinjar (Shengal) drang die türkische Luftwaffe deutlich tiefer als zuvor in das irakische Staatsgebiet ein (NA 28.4.2017). Denn zusätzlich zum Hauptstützpunkt in den Qandil-Bergen hat sich die PKK seit der Rückeroberung Sinjars vom IS nun auch in diesem Gebiet, also in den Sinjar-Bergen einen offenbar dauerhaften Standort eingerichtet - einerseits, um die Jesiden vor dem IS zu schützen, andererseits aus strategischen Gründen (WINEP 2017, Al-Jazeera 25.4.2017). Das türkische Militär führt im Irak mittlerweile nicht nur Luftschläge, sondern auch Bodeneinsätze gegen die PKK durch, z.B. kam es im Juni 2017 zu einem Zusammenstoß zwischen der PKK und türkischen Truppen, bei dem es zumindest 18 Tote gab (AN 18.6.2017).Seit Ende Juli 2015 führt die Türkei Luftschläge gegen IS-Stellungen in Syrien und im Norden Iraks durch und nimmt dabei auch PKK-Stellungen in der Region Kurdistan-Irak ins Visier (AA 7.2.2017). Dabei werden regelmäßig Mitglieder der PKK getötet, immer wieder auch Zivilisten (Zeit 25.4.2017, vergleiche MOI 2016 aus 2017,, vergleiche Rudaw 22.2.2017, vergleiche Reuters 1.8.2017, vergleiche Reuters 1.8.2015), bzw. wurde auch zumindest von einem Fall berichtet, in dem versehentlich sechs kurdische Peschmerga-Kämpfer getötet wurden (Zeit 25.4.2017). Auch ein Ausbildungslager [der von der PKK trainierten] jesidischen Widerstandseinheiten Sinjar YBS wurde laut Berichten bei Angriffen durch die türkische Luftwaffe zerstört. Während die Jesiden und Kurden gegen die Angriffe protestieren, verteidigt der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan die Luftschläge (Euronews 27.4.2017) mit dem Argument, dass die Türkei nicht zulassen könne, dass das Sinjar-Gebirge eine Basis der Terrororganisation PKK werde. Die PKK gewinnt im Irak immer stärker an Einfluss, was die Türkei zunehmend als Bedrohung ansieht (Natali 3.1.2017; vergleiche WINEP 2017). Mit dem Schlag auf Sinjar (Shengal) drang die türkische Luftwaffe deutlich tiefer als zuvor in das irakische Staatsgebiet ein (NA 28.4.2017). Denn zusätzlich zum Hauptstützpunkt in den Qandil-Bergen hat sich die PKK seit der Rückeroberung Sinjars vom IS nun auch in diesem Gebiet, also in den Sinjar-Bergen einen offenbar dauerhaften Standort eingerichtet - einerseits, um die Jesiden vor dem IS zu schützen, andererseits aus strategischen Gründen (WINEP 2017, Al-Jazeera 25.4.2017). Das türkische Militär führt im Irak mittlerweile nicht nur Luftschläge, sondern auch Bodeneinsätze gegen die PKK durch, z.B. kam es im Juni 2017 zu einem Zusammenstoß zwischen der PKK und türkischen Truppen, bei dem es zumindest 18 Tote gab (AN 18.6.2017).

Der Konflikt zwischen der PKK und der Türkei auf irakischem Boden führt auch zu einer weiteren Verstärkung der innerkurdischen Feindseligkeiten zwischen der PKK und der KDP, welche die PKK immer wieder auffordert, sich aus der Region zurückzuziehen. Es kommt zu Gefechten zwischen den beiden kurdischen Parteien rund um Gebiete bei Sinjar (NA 28.4.2017). Sinjar befindet sich außerhalb des offiziellen Gebietes der Autonomieregion und es wurde berichtet, dass die vom Westen unterstützten Peschmerga dort auch gegen PKK-nahe Jesiden kämpfen (Spiegel 6.3.2017). Zur Vorgeschichte: Die Jesiden bildeten nach der Befreiung Sinjars (Shengals) im November 2015 eigene Selbstverteidigungseinheiten (YBS), die von den Einheiten der dort präsenten PKK ausgebildet wurden. Nachdem sich die Peschmerga im Kampf um Sinjar damals zurückgezogen hatten, wollten sich die Jesiden nicht mehr auf deren Schutz verlassen und gründeten einen jesidischen Volksrat, der den Wiederaufbau Sinjars organisieren sollte. Allerdings akzeptiert die KRG unter Barzani weder die jesidischen Selbstverteidigungseinheiten noch den jesidischen Volksrat (TP 23.1.2017). Die Jesiden - gespalten zwischen KDP und PKK - befürchten nun erneute Vertreibungen aus ihrem Siedlungsgebiet, denn der Türkei wie auch der kurdischen Autonomieregierung im Nordirak sind die kurdischen Jesiden mit ihren Selbstverwaltungsplänen in Sinjar ein Dorn im Auge (TP 23.1.2017; Al-Monitor 21.8.2017).

In der KRI befinden sich neben der PKK auch noch zahlreiche andere kurdische Gruppen / bewaffnete kurdische Organisationen, welche die Türkei bzw. der Iran regelmäßig auf dem Boden der KRI mit Luft- und Artillerieschlägen angreift (MEE 21.12.2016). Das iranische Militär führte im Jahr 2016 Anti-Terror-Operationen (beispielsweise gegen die iranisch-kurdische "Partei für ein freies Leben in Kurdistan"/PJAK) mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) auf irakischem Boden durch (AA 7.2.2017). Gegen die iranisch-kurdische Partei Kurdistan Democratic Party-Iran (KDPI) gab es auch zumindest einen solchen Vorfall im Dezember 2016, bei dem sieben Menschen ums Leben kamen. (MEE 21.12.2016).

Türkische Bodentruppen greifen im Nordirak auch Stellungen des IS an (HRW 21.1.2017).

In der KRI finden immer wieder zivile Unruhen statt. Religiöse und politische Versammlungen ziehen Hunderte, gelegentlich Tausende an. Die Proteste sind üblicherweise friedlich, an

eine Demonstrationsbewilligung gebunden und streng bewacht von kurdischen Polizei- und Sicherheitskräften. Die Demonstrationen sind eine Folge der politischen Konflikte und der wirtschaftlichen Herausforderungen, die in der Region existieren. Im Jahr 2015 eskalierte eine Demonstration zu einem heftigen Zusammenstoß zwischen der KDP und Anhängern von Goran, in dessen Folge das irakisch-kurdische Parlament außer Kraft gesetzt wurde, das bis heute (Stand 11.8.2017) nicht mehr tagt (s. Abschnitt Kurdische Autonomieregion). Es gab im Jahr 2016 weitere Demonstrationen in Zusammenhang mit Gehältern von Staatsangestellten, diese waren jedoch weniger gewaltsam (OSAC 13.2.2017).

Irakexperte Joel Wing ("Musings on Iraq") dokumentierte für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 innerhalb des kurdischen Gebietes 36 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 296 Toten (Großteil dieser Todesfälle: Mitglieder der türkisch-kurdischen PKK im Zuge von Angriffen durch die türkische Luftwaffe) - davon 23 getötete Zivilisten, 44 Zivilisten wurden laut dieser Quelle verletzt (MOI 2016/2017). Dabei muss beachtet werden, dass in diesen Zahlen Opfer stammesbezogener Gewalt, "gewöhnlicher" krimineller Handlungen (z.B. Raubüberfälle oder Kidnapping), etc. nicht enthalten sind (Wing 19.7.2017). Iraqi Body Count dokumentierte für die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya für das Jahr 2016 105 Zivilisten, die durch Gewalt von Seiten "der US-geführten Koalition, der Sicherheitskräfte der irakischen Regierung, paramilitärischer Einheiten oder durch kriminelle Angriffe von anderen" ums Leben kamen. Anm.: Für die Quellen Joel Wing und Iraqi Body Count gelten wiederum die oben erwähnten Anmerkungen. UNAMI veröffentlicht nur Zahlen zu den jeweils am stärksten betroffenen Provinzen, es gibt somit keine UNAMI-Zahlen zu den Provinzen der KRI.Irakexperte Joel Wing ("Musings on Iraq") dokumentierte für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 innerhalb des kurdischen Gebietes 36 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 296 Toten (Großteil dieser Todesfälle: Mitglieder der türkisch-kurdischen PKK im Zuge von Angriffen durch die türkische Luftwaffe) - davon 23 getötete Zivilisten, 44 Zivilisten wurden laut dieser Quelle verletzt (MOI 2016 aus 2017,). Dabei muss beachtet werden, dass in diesen Zahlen Opfer stammesbezogener Gewalt, "gewöhnlicher" krimineller Handlungen (z.B. Raubüberfälle oder Kidnapping), etc. nicht enthalten sind (Wing 19.7.2017). Iraqi Body Count dokumentierte für die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya für das Jahr 2016 105 Zivilisten, die durch Gewalt von Seiten "der US-geführten Koalition, der Sicherheitskräfte der irakischen Regierung, paramilitärischer Einheiten oder durch kriminelle Angriffe von anderen" ums Leben kamen. Anmerkung, Für die Quellen Joel Wing und Iraqi Body Count gelten wiederum die oben erwähnten Anmerkungen. UNAMI veröffentlicht nur Zahlen zu den jeweils am stärksten betroffenen Provinzen, es gibt somit keine UNAMI-Zahlen zu den Provinzen der KRI.

In den letzten drei Jahren hat es einen kontinuierlichen Anstieg der Mord- und Selbstmordraten im Irak gegeben, was einerseits auf die Finanzkrise zurückgeführt werden kann, andererseits aber auch als Folge der Militarisierung der Bevölkerung durch den Kampf gegen den IS und die deutlich größere Verfügbarkeit und steigende Zahl von in Umlauf befindlichen Waffen gesehen wird. So starben im letzten Jahr im Kurdischen Autonomiegebiet alleine 377 Menschen durch Mord oder Selbstmord (Zeitraum 1.6.2016 - 30.6.2016) (Niqash 19.7.2017).

Sicherheitslage in den zurückeroberten Gebieten (LIB 24.08.2017 mit Stand 27.09.2017)

Die prekäre Sicherheitslage in den vom IS zurückeroberten Gebieten ist v.a. durch IEDs (improvised explosive devices) und Minen sowie durch Konflikte zwischen Milizen geprägt (ÖB 12.2016). Besonders in ethnisch gemischten Gebieten werden nach Befreiungsoperationen eskalierende Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen, die an der Rückeroberung teilgenommen haben, dokumentiert (USDOS 3.3.2017). Auch Angriffe seitens des IS können in diesen Gebieten weiterhin eine Rolle spielen.

Ausweichmöglichkeiten (AA 07.02.2017)

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayisch-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge. 2015 und 2016 sind weitere Flüchtlingslager entstanden. Auch wegen der eigenen Finanzkrise sieht sich die kurdische Regionalregierung nicht mehr in der Lage, weiter Flüchtlinge aufzunehmen.

Auch die Hauptstadt XXXX (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen sind die Grenzen von XXXX , Kerbela und Babel für weitere Vertriebene fast vollständig geschlossen. Rückkehrer aus dem Ausland, die derzeit nicht in ihre noch vom IS kontrollierte Heimat zurückkehren können, haben daher kaum eine Möglichkeit, einen sicheren Aufnahmeplatz in Irak zu finden. Ausnahmen stellen ggf. Familienangehörige in nicht umkämpften Landesteilen dar.Auch die Hauptstadt römisch 40 (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen sind die Grenzen von römisch 40 , Kerbela und Babel für weitere Vertriebene fast vollständig geschlossen. Rückkehrer aus dem Ausland, die derzeit nicht in ihre noch vom IS kontrollierte Heimat zurückkehren können, haben daher kaum eine Möglichkeit, einen sicheren Aufnahmeplatz in Irak zu finden. Ausnahmen stellen ggf. Familienangehörige in nicht umkämpften Landesteilen dar.

IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit (LIB 24.08.2017 mit Stand 27.09.2017)

Die Vorstöße des IS in den Jahren 2014/2015 und die nachfolgenden militärischen Operationen gegen den IS haben zu Massenvertreibungen geführt (UNHCR 14.11.2016), während gleichzeitig humanitäre Hilfsorganisationen einen starken Rückgang internationaler Finanzhilfen beklagten (ÖB 12.2017). Die humanitäre Krise im Irak ist eine der größten und brisantesten in der Welt (OCHA 7.3.2017). Gemessen an der Gesamtzahl verfügt der Irak über die drittgrößte Flüchtlingspopulation der Welt (UNHCR 14.11.2016). Im Jahr 2014 waren über 2,5 Millionen Menschen vertrieben worden, im Jahr 2015 war eine weitere Million gezwungen, zu fliehen. Während des Jahres 2016 wurden abermals fast 700.000 Menschen vertrieben (OCHA 7.3.2017). Laut der International Organization for Migration (IOM) gibt es mit Stand Juli 2017 über 3,3 Millionen IDPs im Irak. Zurückgekehrt in ihre Heimatgebiete sind rund zwei Millionen (IOM 15.7.2017). Die Provinzen Anbar, Ninewah und Salahuddin sind besonders stark von den Vertreibungen betroffen (AA 7.2.2017). Fast 1,8 Millionen Iraker und Syrer sind in die KRI geflohen, in der geschätzte 20 Prozent der Bevölkerung Vertriebene sind (UNHCR 27.4.2017). Über 10 Mio. Menschen im Irak, also knapp ein Drittel der Bevölkerung, sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 7.2.2017).Die Vorstöße des IS in den Jahren 2014 aus 2015, und die nachfolgenden militärischen Operationen gegen den IS haben zu Massenvertreibungen geführt (UNHCR 14.11.2016), während gleichzeitig humanitäre Hilfsorganisationen einen starken Rückgang internationaler Finanzhilfen beklagten (ÖB 12.2017). Die humanitäre Krise im Irak ist eine der größten und brisantesten in der Welt (OCHA 7.3.2017). Gemessen an der Gesamtzahl verfügt der Irak über die drittgrößte Flüchtlingspopulation der Welt (UNHCR 14.11.2016). Im Jahr 2014 waren über 2,5 Millionen Menschen vertrieben worden, im Jahr 2015 war eine weitere Million gezwungen, zu fliehen. Während des Jahres 2016 wurden abermals fast 700.000 Menschen vertrieben (OCHA 7.3.2017). Laut der International Organization for Migration (IOM) gibt es mit Stand Juli 2017 über 3,3 Millionen IDPs im Irak. Zurückgekehrt in ihre Heimatgebiete sind rund zwei Millionen (IOM 15.7.2017). Die Provinzen Anbar, Ninewah und Salahuddin sind besonders stark von den Vertreibungen betroffen (AA 7.2.2017). Fast 1,8 Millionen Iraker und Syrer sind in die KRI geflohen, in der geschätzte 20 Prozent der Bevölkerung Vertriebene sind (UNHCR 27.4.2017). Über 10 Mio. Menschen im Irak, also knapp ein Drittel der Bevölkerung, sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 7.2.2017).

Auf Grund der massiven finanziellen Schwierigkeiten kämpfen die irakische Regierung und die Regionalregierung Kurdistans auch auf Grund von Ressourcenproblemen mit der Bewältigung der IDP-Krise. Die irakischen Streitkräfte und die Streitkräfte der Regionalregierung tragen zur Unsicherheit der IDPs bei, indem sie sich zu wenig um den Schutz und die Unterstützung der vom Konflikt betroffenen IDPs kümmern, wodurch viele Vertriebene um ihr Leben kämpfen müssen, obwohl sie sich bereits in von der Regierung kontrollierten Gebieten befinden (MRG 22.12.2016). Die missliche Lage der IDPs wird zum Teil ausgenützt. So werden IDPs - Vorwürfen zufolge - teilweise von Milizen zwangsrekrutiert (auch Minderjährige). Die in Flüchtlingscamps untergebrachten IDPs haben häufig das Problem, dass ihre Bewegungsfreiheit drastisch eingeschränkt ist, sowie dass Milizen ihnen die Papiere abnehmen und für lange Zeit nicht zurückgeben. Ein zusätzliches Problem ist, dass sie nicht mit ihren Familien kommunizieren können, da ihnen die Mobiltelefone abgenommen werden (UNHCR 20.1.2017, vgl. Al-Jazeera 1.2.2017). Dadurch, dass den IDPs in bestimmten Flüchtlingslagern auch ihre Dokumente abgenommen werden, kämpfen diese mit zusätzlichen Problemen bei der Registrierung von personenstandsrechtlichen Ereignissen [z.B. Heirat, Geburt, etc.]. Viele IDPs haben auch das Problem, dass in (vormals) unter der Kontrolle des IS stehenden Gebieten zum Teil viele standesamtliche Aufzeichnungen zerstört wurden (AIO 12.6.2017). UNAMI berichtete, dass aus Konfliktzonen fliehende Zivilisten in manchen Gebieten von bewaffneten Gruppen und Milizen, die mit Unterstützung der ISF operieren, abgefangen werden und Drohungen, Einschüchterungen, physischer Gewalt, Entführungen, Zerstörung von Eigentum und Tötungen ausgesetzt sind (USDOS 3.3.2017).Auf Grund der massiven finanziellen Schwierigkeiten kämpfen die irakische Regierung und die Regionalregierung Kurdistans auch auf Grund von Ressourcenproblemen mit der Bewältigung der IDP-Krise. Die irakischen Streitkräfte und die Streitkräfte der Regionalregierung tragen zur Unsicherheit der IDPs bei, indem sie sich zu wenig um den Schutz und die Unterstützung der vom Konflikt betroffenen IDPs kümmern, wodurch viele Vertriebene um ihr Leben kämpfen müssen, obwohl sie sich bereits in von der Regierung kontrollierten Gebieten befinden (MRG 22.12.2016). Die missliche Lage der IDPs wird zum Teil ausgenützt. So werden IDPs - Vorwürfen zufolge - teilweise von Milizen zwangsrekrutiert (auch Minderjährige). Die in Flüchtlingscamps untergebrachten IDPs haben häufig das Problem, dass ihre Bewegungsfreiheit drastisch eingeschränkt ist, sowie dass Milizen ihnen die Papiere abnehmen und für lange Zeit nicht zurückgeben. Ein zusätzliches Problem ist, dass sie nicht mit ihren Familien kommunizieren können, da ihnen die Mobiltelefone abgenommen werden (UNHCR 20.1.2017, vergleiche Al-Jazeera 1.2.2017). Dadurch, dass den IDPs in bestimmten Flüchtlingslagern auch ihre Dokumente abgenommen werden, kämpfen diese mit zusätzlichen Problemen bei der Registrierung von personenstandsrechtlichen Ereignissen [z.B. Heirat, Geburt, etc.]. Viele IDPs haben auch das Problem, dass in (vormals) unter der Kontrolle des IS stehenden Gebieten zum Teil viele standesamtliche Aufzeichnungen zerstört wurden (AIO 12.6.2017). UNAMI berichtete, dass aus Konfliktzonen fliehende Zivilisten in manchen Gebieten von bewaffneten Gruppen und Milizen, die mit Unterstützung der ISF operieren, abgefangen werden und Drohungen, Einschüchterungen, physischer Gewalt, Entführungen, Zerstörung von Eigentum und Tötungen ausgesetzt sind (USDOS 3.3.2017).

Fokus Mossul

Weiter angefacht wurde die Flüchtlingskrise durch die Mossul-Offensive. Laut Zahlen der Regierung sind seit Beginn der Offensive im Oktober 2016 mehr als 875.000 Menschen aus Mossul geflohen, aus Westmossul alleine fast 700.000. Über 679.000 Menschen bleiben aus der Stadt vertrieben, die Mehrheit davon ist in Camps rund um Mossul untergebracht (UNHCR 27.6.2017). Die Zustände in den Flüchtlingslagern um Mossul sind geprägt vom Mangel an Nahrung und Medikamenten (BAMF 26.6.2017).

Die zuständigen Behörden in Mossul werden laut Ankündigungen den Zuzug - ebenso wie die Möglichkeit des Umzugs innerhalb Mossuls - massiv einschränken. Künftig besteht ein Rückkehrrecht nur dann, wenn man nachweisen kann, dass man vor Juni 2014 in Mossul gelebt hat und nur zur alten Adresse. Ausnahmen soll es lediglich bei Zerstörung der alten Wohnung geben (BAMF 26.6.2017). Bislang sind 79.000 Menschen - etwa 10 Prozent der Geflüchteten - in den Westen Mossuls zurückgekehrt. In den Osten der Stadt, in dem weniger zerstört wurde, sind rund 90 Prozent der Einwohner zurückgekehrt (UNOF 15.8.2017). Allerdings gibt es Berichte, dass die irakische Armee und andere lokale Sicherheitskräfte hunderte IDP-Familien zur Rückkehr nach Mossul zwingen. Auf diese Weise soll in den Lagern Platz für weitere IDPs geschaffen werden, die aus neu zurückeroberten Gebieten stammen (HRW 18.5.2017). Die Infrastruktur ist wesentlich stärker zerstört als gedacht, und die Zivilisten in den zuletzt vom IS gehaltenen Stadtteilen weisen in erheblichem Maße Anzeichen von Unterernährung und Mangelerkrankungen auf.

Staatliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit

Anm.: Die Regelungen bzgl. der Bewegungsfreiheit, insbesondere bezüglich der Zugangs- und Aufenthaltsbestimmungen für IDPs sind laufenden Änderungen und einem hohen Maß an Willkür unterworfen. Darüber hinaus berichten unterschiedliche Quellen bezüglich mancher Aspekte Unterschiedliches. Daher werden die unterschiedlichenAnmerkung, Die Regelungen bzgl. der Bewegungsfreiheit, insbesondere bezüglich der Zugangs- und Aufenthaltsbestimmungen für IDPs sind laufenden Änderungen und einem hohen Maß an Willkür unterworfen. Darüber hinaus berichten unterschiedliche Quellen bezüglich mancher Aspekte Unterschiedliches. Daher werden die unterschiedlichen

Quellen namentlich erwähnt und nebeneinander gestellt:

Laut Einschätzung des UNHCR sind die Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative für IDPs durch die aktuellen Umstände, das Ausmaß innerstaatlicher Vertreibung, die ernstzunehmende humanitäre Krise, die zunehmenden interkommunalen Spannungen, die Beschränkungen bzgl. des Zuganges und/oder Aufenthaltes in fast allen Teilen des Landes und durch den steigenden Druck auf IDPs in ihre Heimatgebiete zurückzukehren, eingeschränkt (UNHCR 12.4.2017). Laut Amnesty International schränkten die Behörden des Irak sowie der KRI die Bewegungsfreiheit vertriebener arabischer Sunniten willkürlich und in diskriminierender Weise ein (AI 22.2.2017). Laut USDOS hatten IDPs während des Jahres 2016 (Berichtszeitraum des USDOS-Menschenrechtsberichtes) eingeschränkten Zugang zu XXXX , XXXX , sowie zur Provinz Najaf und zu Gebieten, die unter der Kontrolle der KRG stehen. Hunderten sunnitisch-turkmenischen IDPs aus der Umgebung von Tal Afar wurde die Einreise nach Dohuk in der KRI verwehrt. Der Gouverneur von Dohuk äußerte Bedenken, dass es innerhalb dieser IDPs Elemente des IS gäbe, deren Anwesenheit in den IDP-Lagern in Dohuk zu jesidischen Racheattacken an ihnen führen könnte (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz erlaubt es, dass bevollmächtigte Sicherheitskräfte die Reisefreiheit im Inland einschränken, Ausgangssperren verhängen, ein Gebiet absperren oder durchsuchen dürfen, sowie andere notwendige Sicherheits- und Militärmaßnahmen als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe ergreifen können. Es gab im Berichtszeitraum 2016 zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte, inklusive der ISF, der Peschmerga, sowie auch der PMF selektiv Bestimmungen bezüglich Aufenthaltsgenehmigungen durchsetzten, um den Zugang von Personen in befreite, unter ihrer Kontrolle stehende Gebiete zu limitieren. UNAMI und das UN Office of the High Commissioner for Human Rights erhielten mehrere Berichte, dass Behörden von XXXX sunnitisch-arabischen IDPs aus den Provinzen Salahuddin und Ninewah den Zugang in die Provinz XXXX verwehrten (USDOS 3.3.2017).Laut Einschätzung des UNHCR sind die Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative für IDPs durch die aktuellen Umstände, das Ausmaß innerstaatlicher Vertreibung, die ernstzunehmende humanitäre Krise, die zunehmenden interkommunalen Spannungen, die Beschränkungen bzgl. des Zuganges und/oder Aufenthaltes in fast allen Teilen des Landes und durch den steigenden Druck auf IDPs in ihre Heimatgebiete zurückzukehren, eingeschränkt (UNHCR 12.4.2017). Laut Amnesty International schränkten die Behörden des Irak sowie der KRI die Bewegungsfreiheit vertriebener arabischer Sunniten willkürlich und in diskriminierender Weise ein (AI 22.2.2017). Laut USDOS hatten IDPs während des Jahres 2016 (Berichtszeitraum des USDOS-Menschenrechtsberichtes) eingeschränkten Zugang zu römisch 40 , römisch 40 , sowie zur Provinz Najaf und zu Gebieten, die unter der Kontrolle der KRG stehen. Hunderten sunnitisch-turkmenischen IDPs aus der Umgebung von Tal Afar wurde die Einreise nach Dohuk in der KRI verwehrt. Der Gouverneur von Dohuk äußerte Bedenken, dass es innerhalb dieser IDPs Elemente des IS gäbe, deren Anwesenheit in den IDP-Lagern in Dohuk zu jesidischen Racheattacken an ihnen führen könnte (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz erlaubt es, dass bevollmächtigte Sicherheitskräfte die Reisefreiheit im Inland einschränken, Ausgangssperren verhängen, ein Gebiet absperren oder durchsuchen dürfen, sowie andere notwendige Sicherheits- und Militärmaßnahmen als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe ergreifen können. Es gab im Berichtszeitraum 2016 zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte, inklusive der ISF, der Peschmerga, sowie auch der PMF selektiv Bestimmungen bezüglich Aufenthaltsgenehmigungen durchsetzten, um den Zugang von Personen in befreite, unter ihrer Kontrolle stehende Gebiete zu limitieren. UNAMI und das UN Office of the High Commissioner for Human Rights erhielten mehrere Berichte, dass Behörden von römisch 40 sunnitisch-arabischen IDPs aus den Provinzen Salahuddin und Ninewah den Zugang in die Provinz römisch 40 verwehrten (USDOS 3.3.2017).

Das deutsche Auswärtige Amt berichtete am 7.2.2017, dass auch die Hauptstadt XXXX (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen haben. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen sind die Grenzen von XXXX , Kerbela und Babel für weitere Vertriebene fast vollständig geschlossen. (AA 7.2.2017).Das deutsche Auswärtige Amt berichtete am 7.2.2017, dass auch die Hauptstadt römisch 40 (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen haben. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen sind die Grenzen von römisch 40 , Kerbela und Babel für weitere Vertriebene fast vollständig geschlossen. (AA 7.2.2017).

Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für IDPs verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Sponsors (Bürgen), des Registrierens bei lokalen Behörden, sowie Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden. Diese Maßnahmen wurden zwar damit begründet, dass der Irak mit zahlreichen sicherheitsrelevanten Herausforderungen konfrontiert ist, gleichzeitig weisen Berichte jedoch darauf hin, dass es häufig zu diskriminierenden Vorgehensweisen bezüglich der Gewährung oder Nicht-Gewährung des Zuganges oder Aufenthaltes zu/in den vergleichsweise sichereren Gebieten kommt (UNHCR 12.4.2017). Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der IDPs ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person (UNHCR 12.4.2017, vgl. AI 22.2.2017). Selbst Menschen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wurde der Zugang verwehrt (UNHCR 14.11.2016). Laut Amnesty International mussten zehntausende IDPs in Lagern ausharren und hatten keinen Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu grundlegenden Versorgungsleistungen, weil sie vor Ort keine Bürgen hatten, die ihnen die notwendigen offiziellen Aufenthaltsgenehmigungen für die Städte besorgen konnten (AI 22.2.2017).Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für IDPs verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Sponsors (Bürgen), des Registrierens bei lokalen Behörden, sowie Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden. Diese Maßnahmen wurden zwar damit begründet, dass der Irak mit zahlreichen sicherheitsrelevanten Herausforderungen konfrontiert ist, gleichzeitig weisen Berichte jedoch darauf hin, dass es häufig zu diskriminierenden Vorgehensweisen bezüglich der Gewährung oder Nicht-Gewährung des Zuganges oder Aufenthaltes zu/in den vergleichsweise sichereren Gebieten kommt (UNHCR 12.4.2017). Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der IDPs ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person (UNHCR 12.4.2017, vergleiche AI 22.2.2017). Selbst Menschen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wurde der Zugang verwehrt (UNHCR 14.11.2016). Laut Amnesty International mussten zehntausende IDPs in Lagern ausharren und hatten keinen Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu grundlegenden Versorgungsleistungen, weil sie vor Ort keine Bürgen hatten, die ihnen die notwendigen offiziellen Aufenthaltsgenehmigungen für die Städte besorgen konnten (AI 22.2.2017).

Ad Sponsorsystem: Die Bedingung des Vorweisens eines Sponsors basiert im Irak auf keinem Gesetz, wird nicht offiziell verkündet, und deren Implementierung ist ständigen Änderungen unterworfen. Ob und auf welche Art diese Bedingung zur Anwendung kommt, ist von Checkpoint zu Checkpoint und von Beamten zu Beamten unterschiedlich. Selbst dann, wenn die betreffende Person alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllt, ist der Zugang nicht garantiert. Wenn das Vorweisen eines Sponsors verlangt wird, die betreffende Person jedoch keinen vorweisen kann, führt dies regelmäßig dazu, dass die Person verhaftet, oder unter Druck gesetzt wird, in die Region zurückzukehren, in der sie verfolgt wurde (UNHCR 12.4.2017). Das Erfordernis eines Sponsors und der Umstand, dass weder ihr Geltungsumfang noch die anzuwendenden Verfahren eindeutig geregelt sind, erhöhen die Gefahr, dass Binnenvertriebene ausgebeutet und misshandelt werden, einschließlich sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, da einige Bürgen Geld oder "Dienste" für die Übernahme einer Bürgschaft verlangen (UNHCR 14.11.2016).

Ebenfalls laut UNHCR betreffen Beschränkungen bezüglich des Zugangs und Aufenthaltes zu/in einer Region insbesondere sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen aus (damals oder aktuell) vom IS kontrollierten Gebieten, die vorgeblich als Sicherheitsrisiko wahrgenommen werden, und denen häufig auf der Basis von breit ausgelegten und diskriminierenden Kriterien der Zugang oder der Aufenthalt zu/in vergleichsweise sicheren Gebieten verwehrt wird. Im Gegensatz dazu gibt es im Land für Schiiten, Kurden und Mitglieder religiöser/ethnischer Minderheiten in den überwiegenden Fällen keine außertourlichen Anforderungen für den Zugang oder den Aufenthalt (mit Ausnahme der Provinz Erbil) (UNHCR 12.4.2017).

Die Anforderungen für jene Personen, die in XXXX wohnhaft werden wollen, unterscheiden sich Berichten zufolge (auch bezüglich der geforderten Dokumente) je nach Viertel und dem dafür zuständigen Beamten (Hierbei können auch die Mukhtars - die für die Checkpoints der ISF-Milizen zuständigen Milizenangehörigen eine Rolle spielen). Grundsätzlich sind die Anforderungen, um in XXXX wohnhaft werden zu können, in Bezirken mit einer höheren Konzentration von IDPs strikter (vorwiegend die sunnitischen Viertel wie Adhamiyah, Karkh, Abu Ghraib und die Mahmoudiyah-Bezirke). Personen, die aus (damals oder aktuell) vom IS kontrollierten Gebieten oder aus von Konflikten betroffenen Gebieten stammen und in einem dieser Viertel XXXX wohnhaft werden wollen, müssen grundsätzlich kumulativ drei Anforderungen erfüllen. Anm.: Diese können mit zusätzlichen weiterführenden Informationen aus dem Originaldokument des UNHCR (S.4) entnommen werden (UNHCR 12.4.2017).Die Anforderungen für jene Personen, die in römisch 40 wohnhaft werden wollen, unterscheiden sich Berichten zufolge (auch bezüglich der geforderten Dokumente) je nach Viertel und dem dafür zuständigen Beamten (Hierbei können auch die Mukhtars - die für die Checkpoints der ISF-Milizen zuständigen Milizenangehörigen eine Rolle spielen). Grundsätzlich sind die Anforderungen, um in römisch 40 wohnhaft werden zu können, in Bezirken mit einer höheren Konzentration von IDPs strikter (vorwiegend die sunnitischen Viertel wie Adhamiyah, Karkh, Abu Ghraib und die Mahmoudiyah-Bezirke). Personen, die aus (damals oder aktuell) vom IS kontrollierten Gebieten oder aus von Konflikten betroffenen Gebieten stammen und in einem dieser Viertel römisch 40 wohnhaft werden wollen, müssen grundsätzlich kumulativ drei Anforderungen erfüllen. Anmerkung, Diese können mit zusätzlichen weiterführenden Informationen aus dem Originaldokument des UNHCR (S.4) entnommen werden (UNHCR 12.4.2017).

Bei der Benützung von Straßenverbindungen (z.B. vom Bagdader Flughafen nach XXXX City, oder zwischen den Provinzen) können Iraker mit bestimmtem ethnischen oder religiösen Hintergrund bei Checkpoints Opfer diskriminierender Behandlung werden (einschließlich willkürlicher Verhaftungen aufgrund von pauschalisierendem und diskriminierendem Profiling) (UNHCR 12.4.2017).Bei der Benützung von Straßenverbindungen (z.B. vom Bagdader Flughafen nach römisch 40 City, oder zwischen den Provinzen) können Iraker mit bestimmtem ethnischen oder religiösen Hintergrund bei Checkpoints Opfer diskriminierender Behandlung werden (einschließlich willkürlicher Verhaftungen aufgrund von pauschalisierendem und diskriminierendem Profiling) (UNHCR 12.4.2017).

Personen werden immer häufiger unter Druck gesetzt, in die Regionen ihrer Herkunft zurückzukehren, wenn diese durch die ISF oder die kurdischen Kräfte vom IS zurückerobert wurden (UNHCR 12.4.2017).

Anm.: In dem hier zitierten Dokument finden sich weiterführende detaillierte Informationen zu den Einschränkungen des Zuganges/Aufenthaltes zu den / in den jeweiligen Provinzen Iraks. Die diesbezüglichen Bestimmungen und unterschiedlichen Handhabungen in der Praxis sind regelmäßigen Änderungen unterworfen. Der Inhalt des Dokuments gibt die Situation wieder, die sich dem UNHCR am 12. April 2017 präsentierte (UNHCR 12.4.2017). Auf Grund des Umfanges dieser Informationen wurde davon abgesehen den gesamten Inhalt des Dokumentes in das Länderinformationsblatt zu übernehmen.Anmerkung, In dem hier zitierten Dokument finden sich weiterführende detaillierte Informationen zu den Einschränkungen des Zuganges/Aufenthaltes zu den / in den jeweiligen Provinzen Iraks. Die diesbezüglichen Bestimmungen und unterschiedlichen Handhabungen in der Praxis sind regelmäßigen Änderungen unterworfen. Der Inhalt des Dokuments gibt die Situation wieder, die sich dem UNHCR am 12. April 2017 präsentierte (UNHCR 12.4.2017). Auf Grund des Umfanges dieser Informationen wurde davon abgesehen den gesamten Inhalt des Dokumentes in das Länderinformationsblatt zu übernehmen.

Zugang zur Kurdenregion:

Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) schreibt in ihrem im April 2016 veröffentlichten Fact-Finding-Mission-Bericht, dass mehrere befragte Quellen angaben, dass es möglich sei, ohne Bürgschaft in die KRI einzureisen. Man brauche jedoch in der Praxis eine solche Bürgschaft, um dort zu arbeiten oder sich niederzulassen. Laut IOM würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ein westlicher Diplomat hat angegeben, dass man keine Bürgschaft brauche, um in die KRI einzureisen, irakische Bürger aber eine Bürgschaft bräuchten, um Arbeit zu finden. Zwei Quellen gaben an, dass seit Ende 2014 die Behörden für Binnenflüchtlinge eine Bürgschaftspflicht durchgesetzt hätten. Laut UNHCR könne der Zugang zur KRI für Binnenflüchtlinge sehr schwierig sein, wenn sie über keine Bürgschaft oder ein bestimmtes ethnisch/religiöses Profil sowie Verbindungen zu Regierungsbeamten oder Personen, die Kontakte zu lokalen Sicherheitskräften haben, verfügen würden. Auch in den zwischen der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung umstrittenen Gebieten würde eine Art Bürgschaft verlangt. Der westliche Diplomat habe hingegen angegeben, dass man als irakischer Binnenflüchtling keine Bürgschaft benötige. Laut Angaben des International Rescue Committee gibt es keine Bürgschaftspflicht für IDPs, die in den Flüchtlingslagern leben würden, aber sehr wohl für IDPs, die außerhalb der Lager leben würden (DIS 12.4.2016).

Laut USDOS-Menschenrechtsbericht schränkte die KRG im Berichtszeitraum 2016 die Bewegungsfreiheit innerhalb der Gebiete, die sie verwaltet ein, indem sie laut eigenen Angaben "notwendige Sicherheitsmaßnahmen" ergriff. Die Behörden verlangten von Nicht-Einwohnern der KRI das Einholen einer Genehmigung, die einen zeitlich beschränkten Aufenthalt ermöglicht. Diese Genehmigungen konnten in den meisten Fällen erneuert werden. Von den irakischen Bürgern, die aus Gebieten außerhalb der KRI stammten und die versuchten, sich eine solche Genehmigung für den Aufenthalt in den von der KRG kontrollierten Gebieten zu beschaffen, wurde das Vorweisen eines "Bürgen", der innerhalb der Region wohnt, verlangt (USDOS 3.3.2017). Die Behörden der KRG schränkten die Bewegungsfreiheit in einigen Gegenden stärker ein, als in anderen. Gemäß Vereinten Nationen und internationalen Hilfsorganisationen war der Zugang in die KRI für IDPs und irakische Flüchtlinge, die versuchten zurückzukehren, stärker oder schwächer eingeschränkt, je nach Ort des Checkpoints und je nach ethno-konfessionellem Hintergrund der Vertriebenen. Es gab auch Berichte, dass Checkpoints in die KRI manchmal für längere Zeiten geschlossen waren. Beamte verwehrten Personen, die sie als Sicherheitsrisiko wahrnahmen, den Zutritt in die Region. In den überwiegenden Fällen gewährten die Beamten jenen IDPs, die Mitglieder einer Minderheitengruppe sind, Zutritt in die Region, es kam allerdings gelegentlich zu in die Länge gezogenen Sicherheitschecks. Für Männer, insbesondere (arabische) Männer ohne Familie war es schwieriger, in die KRI zu gelangen (USDOS 3.3.2017).

Laut Auswärtigem Amt ist die inner-irakische Migration in die Region Kurdistan-Irak grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayisch-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 7.2.2017). Laut Human Rights Watch gestatten die Behörden den IDPs nicht, sich in der KRI und den umstrittenen Gebieten frei zu bewegen. Von IDPs wurde verlangt, dass sie in Camps verbleiben, mit ernsthaften Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (HRW 12.1.2017). Beispielsweise gewährt keines der Lager, in denen die aus Mossul Geflohenen leben, mit der Ausnahme von einem, das Recht auf Bewegungsfreiheit, so dass die IDPs nach ihrer Befreiung laut Human Rights Watch- Irakexpertin Belkis Wille, nun in "Open Air-Gefängnissen" festsitzen, teilweise mit Telefonverbot und ohne Möglichkeit mit ihren Angehörigen Kontakt aufzunehmen (Al-Jazeera 1.2.2017). Human Rights Watch (HRW) berichtet davon, dass sowohl die irakischen als auch die Sicherheitsbehörden der Autonomen Region Kurdistan widerrechtlich die Bewegungsfreiheit von Binnenflüchtlingen in Lagern in der Nähe von XXXX einschränken. Den IDPs ist es nicht erlaubt, die Lager zu verlassen. IDPs in den Lagern Nazrawa und Laylan haben gegenüber HRW erwähnt, dass sie das Lager nur verlassen könnten, wenn sie einen Bürgen finden würden. Diese Einschränkungen haben für die Lagerbewohner den Zugang zu medizinischer Versorgung, Arbeit und Verwandten eingeschränkt (HRW 21.10.2016).Laut Auswärtigem Amt ist die inner-irakische Migration in die Region Kurdistan-Irak grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayisch-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 7.2.2017). Laut Human Rights Watch gestatten die Behörden den IDPs nicht, sich in der KRI und den umstrittenen Gebieten frei zu bewegen. Von IDPs wurde verlangt, dass sie in Camps verbleiben, mit ernsthaften Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (HRW 12.1.2017). Beispielsweise gewährt keines der Lager, in denen die aus Mossul Geflohenen leben, mit der Ausnahme von einem, das Recht auf Bewegungsfreiheit, so dass die IDPs nach ihrer Befreiung laut Human Rights Watch- Irakexpertin Belkis Wille, nun in "Open Air-Gefängnissen" festsitzen, teilweise mit Telefonverbot und ohne Möglichkeit mit ihren Angehörigen Kontakt aufzunehmen (Al-Jazeera 1.2.2017). Human Rights Watch (HRW) berichtet davon, dass sowohl die irakischen als auch die Sicherheitsbehörden der Autonomen Region Kurdistan widerrechtlich die Bewegungsfreiheit von Binnenflüchtlingen in Lagern in der Nähe von römisch 40 einschränken. Den IDPs ist es nicht erlaubt, die Lager zu verlassen. IDPs in den Lagern Nazrawa und Laylan haben gegenüber HRW erwähnt, dass sie das Lager nur verlassen könnten, wenn sie einen Bürgen finden würden. Diese Einschränkungen haben für die Lagerbewohner den Zugang zu medizinischer Versorgung, Arbeit und Verwandten eingeschränkt (HRW 21.10.2016).

Zu den von den kurdischen Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten wurde auch berichtet, dass sunnitisch-arabische Familien von kurdischen Sicherheitskräften zwangsweise umgesiedelt und aus ihren Heimatorten vertrieben wurden. Angeblich erfolgten die Umsiedlungen zur Sicherheit der Betroffenen, doch wurden diese nunmehr in unmittelbarer Nähe der Front angesiedelt (UNHCR 14.11.2016).

Insgesamt hat die zunehmende Anwesenheit und Macht der Milizen eine Reihe von unmittelbaren Folgen für die jeweilige Bevölkerung. Sie bewirkt, dass ihre Möglichkeiten, sich fortzubewegen, oder auch ihre geschäftlichen Tätigkeiten fortzusetzen, jetzt vom Wohlwollen der bewaffneten Milizen abhängen. Um in diesen von Milizen kontrollierten Gebieten leben zu können, müssen die Menschen eine Art von Beziehung zu / Verpflichtung gegenüber diesen Milizen eingehen. Das bedeutet, dass - wenn man reisen / sich fortbewegen will - man sich der Herausforderung stellen muss, mehrere Checkpoints (zum Teil von ganz unterschiedlichen Milizen, teilweise mit unterschiedlichen konfessionellen und ethnischen Identitäten) durchqueren muss. Dies stellt eine massive Abschreckung dar, von A nach B zu fahren, insbesondere auf Grund des tatsächlichen Risikos, das mit einem solchen Unterfangen verbunden ist (Lattimer 26.4.2017).

IDP-RückkehrerInnen und "quasi-staatliche" Einschränkungen der Bewegungsfreiheit

Laut der International Organization for Migration (IOM) sind es mit Stand Juli 2017 rund zwei Millionen IDPs, die in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt sind (IOM 15.7.2017).

Laut REACH, einer Initiative der NGOs IMPACT und ACTED sowie des operativen UN-Satellitenanwendungsprogramm UNOSAT, gibt es im Irak im Allgemeinen eine Präferenz von Binnenvertriebenen, in ihre Herkunftsregionen zurückzukehren, manche würden jedoch noch nicht zurückkehren, da sie bezüglich des Schutzes ernsthaft besorgt seien, und es beim Zugang zu Basisdienstleistungen Probleme gäbe (REACH 12.2016). In den vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden, da einige Städte weitgehend zerstört sind (AA 7.2.2017). Den diesbezüglich größten Bedarf gibt es in erst vor kurzem zurückeroberten Gebieten mit schweren Schäden an der Infrastruktur, beispielsweise in Fallujah und Ramadi. Hingegen sind in Gebieten wie Tikrit und Muqdadiya, in denen es bereits seit mehr als einem Jahr Rückkehrer gibt, deutliche Verbesserungen beim Zugang zu Basisdiensten und beim Wiederaufbau von grundlegender Infrastruktur zu sehen. Eine grundsätzliche Sorge betrifft jedoch den Mangel an ausreichenden Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, was wiederum den Zugang zu Basisdiensten blockiert (REACH 12.2016). Die Stadt Tikrit ist insofern nennenswert - und noch am ehesten als Erfolgsmodell zu sehen (WP 23.11.2016), als sie eine unerwartete Wendung erlebt hat. Nachdem die Popular Mobilization Forces nach der Rückeroberung in einem Racheakt zunächst ganze Stadtteile niederbrannten und andere Menschenrechtsverletzungen begingen (MOI 11.2.2016), sind inzwischen die meisten der ursprünglichen Einwohner Tikrits zurückgekehrt. Allerdings ist der Großteil der Stadt zerstört und die Infrastruktur noch nicht wieder vollständig hergestellt. Auch ist auf lange Sicht der oben erwähnte Erfolg fraglich, da keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden sind, um das wiederaufzubauen, was im Zuge des Konfliktes zerstört wurde - die irakische Regierung hat im Zuge des Konfliktes innerhalb kürzester Zeit fast die Hälft ihres Einkommens verloren, und das während sie große Mengen an finanziellen Mitteln für militärische Offensiven aufbringen muss (WP 23.11.2016). Neben Tikrit sind auch Viele in die Städte Fallujah (Anm.: s. dazu auch weiter unten in diesem Abschnitt) und Ramadi zurückgekehrt, in denen ebenfalls wie in Tikrit v.a. Sunniten leben. An Orte zurückzukehren, an denen Sunniten in Nachbarschaft mit Schiiten oder Kurden gelebt hatten, ist für Sunniten besonders schwierig, und Hunderttausenden war dies nicht möglich, obwohl der IS dort bereits verdrängt wurde. Sunniten leiden unter dem Pauschalverdacht, mit dem IS zu sympathisieren. In manchen Orten, die die Popular Mobilization Forces vom IS zurückerobert hatten, werden überhaupt keine ehemaligen Ortseinwohner zurückgelassen. Auch Stammeskonflikte oder Rachefeldzüge können dabei eine Rolle spielen (WP 23.11.2016). Die Sicherheit von Rückkehrern ist also von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017). Darüber hinaus müssen sich Rückkehrer Sicherheitsüberprüfungen unterziehen und von verschiedenen lokalen Akteuren in den Rückkehrgebieten - einschließlich der Streitkräfte, die das betreffende Gebiet kontrollieren, örtlicher Behörden und Stämme - eine Rückkehrerlaubnis einholen. Dabei kommen die oben erwähnten Diskriminierungen ebenfalls zum Tragen. In der Provinz Babil beispielsweise gibt es derzeit verschiedene Versuche, die Demographie zugunsten der schiitischen Bevölkerung zu verschieben. So wird einer erheblichen Anzahl an Binnenflüchtlingen sunnitischen Glaubens auch mehrere Jahre nach der Rückeroberung vom IS die Rückkehr in die Provinz verwehrt und sunnitischer Zuzug generell unterbunden (BAMF 17.7.2017). Nicht nur die PMF, sondern auch Peschmerga-Kämpfer und andere kurdische Sicherheitskräfte verwehrten zehntausenden arabischen Bewohnern der KRI, die im Zuge des Konflikts vertrieben worden waren, eine Rückkehr in ihre Heimat (AI 22.2.2017, vgl. AA 7.2.2017), und es kam im Zuge dessen auch zur Zerstörung von Häusern vermeintlicher IS-Kollaborateure (AA 7.2.2017). Auch Turkmenen und anderen ethnoreligiösen Gruppen wurde eine Rückkehr von Seiten der Peschmerga oder der PMF verwehrt (USDOS 10.8.2016). In einigen Fällen wurden die kurdischen Sicherheitskräfte und die mit den PMF verbündeten Streitkräfte sogar beschuldigt, nicht nur einzelne Häuser, sondern ganze sunnitisch-arabische und sunnitisch-turkmenische Dörfer vorsätzlich im Rahmen von Vergeltungsmaßnahmen oder zur Verhinderung einer Rückkehr zerstört zu haben, um ihre Kontrolle über das Gebiet zu konsolidieren (UNHCR 14.11.2017). Das Bemühen bestimmter Akteure, das Rückkehren von IDPs zu verhindern, hat verschiedenste Gründe, v. a. aber auch jenen, dass es oft im Interesse dieser Gruppen liegt, das Gebiet selbst für sich in Anspruch zu nehmen, es einzunehmen, oder als Druckmittel für zukünftige Streitigkeiten bzw. Verhandlungen über territoriale "Tauschgeschäfte" benutzen zu können (Lattimer 26.4.2017).Laut REACH, einer Initiative der NGOs IMPACT und ACTED sowie des operativen UN-Satellitenanwendungsprogramm UNOSAT, gibt es im Irak im Allgemeinen eine Präferenz von Binnenvertriebenen, in ihre Herkunftsregionen zurückzukehren, manche würden jedoch noch nicht zurückkehren, da sie bezüglich des Schutzes ernsthaft besorgt seien, und es beim Zugang zu Basisdienstleistungen Probleme gäbe (REACH 12.2016). In den vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden, da einige Städte weitgehend zerstört sind (AA 7.2.2017). Den diesbezüglich größten Bedarf gibt es in erst vor kurzem zurückeroberten Gebieten mit schweren Schäden an der Infrastruktur, beispielsweise in Fallujah und Ramadi. Hingegen sind in Gebieten wie Tikrit und Muqdadiya, in denen es bereits seit mehr als einem Jahr Rückkehrer gibt, deutliche Verbesserungen beim Zugang zu Basisdiensten und beim Wiederaufbau von grundlegender Infrastruktur zu sehen. Eine grundsätzliche Sorge betrifft jedoch den Mangel an ausreichenden Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, was wiederum den Zugang zu Basisdiensten blockiert (REACH 12.2016). Die Stadt Tikrit ist insofern nennenswert - und noch am ehesten als Erfolgsmodell zu sehen (WP 23.11.2016), als sie eine unerwartete Wendung erlebt hat. Nachdem die Popular Mobilization Forces nach der Rückeroberung in einem Racheakt zunächst ganze Stadtteile niederbrannten und andere Menschenrechtsverletzungen begingen (MOI 11.2.2016), sind inzwischen die meisten der ursprünglichen Einwohner Tikrits zurückgekehrt. Allerdings ist der Großteil der Stadt zerstört und die Infrastruktur noch nicht wieder vollständig hergestellt. Auch ist auf lange Sicht der oben erwähnte Erfolg fraglich, da keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden sind, um das wiederaufzubauen, was im Zuge des Konfliktes zerstört wurde - die irakische Regierung hat im Zuge des Konfliktes innerhalb kürzester Zeit fast die Hälft ihres Einkommens verloren, und das während sie große Mengen an finanziellen Mitteln für militärische Offensiven aufbringen muss (WP 23.11.2016). Neben Tikrit sind auch Viele in die Städte Fallujah Anmerkung, s. dazu auch weiter unten in diesem Abschnitt) und Ramadi zurückgekehrt, in denen ebenfalls wie in Tikrit v.a. Sunniten leben. An Orte zurückzukehren, an denen Sunniten in Nachbarschaft mit Schiiten oder Kurden gelebt hatten, ist für Sunniten besonders schwierig, und Hunderttausenden war dies nicht möglich, obwohl der IS dort bereits verdrängt wurde. Sunniten leiden unter dem Pauschalverdacht, mit dem IS zu sympathisieren. In manchen Orten, die die Popular Mobilization Forces vom IS zurückerobert hatten, werden überhaupt keine ehemaligen Ortseinwohner zurückgelassen. Auch Stammeskonflikte oder Rachefeldzüge können dabei eine Rolle spielen (WP 23.11.2016). Die Sicherheit von Rückkehrern ist also von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017). Darüber hinaus müssen sich Rückkehrer Sicherheitsüberprüfungen unterziehen und von verschiedenen lokalen Akteuren in den Rückkehrgebieten - einschließlich der Streitkräfte, die das betreffende Gebiet kontrollieren, örtlicher Behörden und Stämme - eine Rückkehrerlaubnis einholen. Dabei kommen die oben erwähnten Diskriminierungen ebenfalls zum Tragen. In der Provinz Babil beispielsweise gibt es derzeit verschiedene Versuche, die Demographie zugunsten der schiitischen Bevölkerung zu verschieben. So wird einer erheblichen Anzahl an Binnenflüchtlingen sunnitischen Glaubens auch mehrere Jahre nach der Rückeroberung vom IS die Rückkehr in die Provinz verwehrt und sunnitischer Zuzug generell unterbunden (BAMF 17.7.2017). Nicht nur die PMF, sondern auch Peschmerga-Kämpfer und andere kurdische Sicherheitskräfte verwehrten zehntausenden arabischen Bewohnern der KRI, die im Zuge des Konflikts vertrieben worden waren, eine Rückkehr in ihre Heimat (AI 22.2.2017, vergleiche AA 7.2.2017), und es kam im Zuge dessen auch zur Zerstörung von Häusern vermeintlicher IS-Kollaborateure (AA 7.2.2017). Auch Turkmenen und anderen ethnoreligiösen Gruppen wurde eine Rückkehr von Seiten der Peschmerga oder der PMF verwehrt (USDOS 10.8.2016). In einigen Fällen wurden die kurdischen Sicherheitskräfte und die mit den PMF verbündeten Streitkräfte sogar beschuldigt, nicht nur einzelne Häuser, sondern ganze sunnitisch-arabische und sunnitisch-turkmenische Dörfer vorsätzlich im Rahmen von Vergeltungsmaßnahmen oder zur Verhinderung einer Rückkehr zerstört zu haben, um ihre Kontrolle über das Gebiet zu konsolidieren (UNHCR 14.11.2017). Das Bemühen bestimmter Akteure, das Rückkehren von IDPs zu verhindern, hat verschiedenste Gründe, v. a. aber auch jenen, dass es oft im Interesse dieser Gruppen liegt, das Gebiet selbst für sich in Anspruch zu nehmen, es einzunehmen, oder als Druckmittel für zukünftige Streitigkeiten bzw. Verhandlungen über territoriale "Tauschgeschäfte" benutzen zu können (Lattimer 26.4.2017).

Zum Teil entscheiden sich Binnenvertriebene dennoch für eine Rückkehr, weil sie in den Gebieten, in die sie geflüchtet sind, unter schwierigen und häufig extrem prekären Umständen leben und Unterbringung, Gesundheits-, Nahrungsmittel- und Wasserversorgung notdürftig und oft unzureichend sind. Aus XXXX wird berichtet, dass Binnenvertriebene aus Anbar aufgrund von Sicherheitsbedenken zurückkehren, insbesondere nach Angriffen auf Al Salam, das drittgrößte Binnenvertriebenenlager in XXXX (UNHCR 14.11.2016).Zum Teil entscheiden sich Binnenvertriebene dennoch für eine Rückkehr, weil sie in den Gebieten, in die sie geflüchtet sind, unter schwierigen und häufig extrem prekären Umständen leben und Unterbringung, Gesundheits-, Nahrungsmittel- und Wasserversorgung notdürftig und oft unzureichend sind. Aus römisch 40 wird berichtet, dass Binnenvertriebene aus Anbar aufgrund von Sicherheitsbedenken zurückkehren, insbesondere nach Angriffen auf Al Salam, das drittgrößte Binnenvertriebenenlager in römisch 40 (UNHCR 14.11.2016).

Die Lage in den rückeroberten Gebieten ist zudem vor allem durch IEDs (Improvised explosive device) und Minen stark gefährdet sowie durch logistische Schwierigkeiten, mangelnde Schulen, eine allgemeine prekäre Sicherheitslage sowie Konflikte zwischen Milizen geprägt (ÖB 12.2016). Der IS versieht Häuser, öffentliche Plätze und Straßen in den von ihm aufgegebenen Gebieten regelmäßig mit Minen und , denen Rückkehrer zum Opfer fallen (UNHCR 14.11.2016). Das Beschlagnahmen und Zerstören des Besitzes von Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten und die Inbesitznahme dieses Eigentums, auch durch die vormaligen Nachbarn, machen (neben dem Problem, dass es in diesen Gebieten kaum Möglichkeiten zur Sicherung der Existenzgrundlage gibt) eine Rückkehr in befreite Gebiete für viele Angehörige von Minderheiten oft unzumutbar (ÖB 12.2016; vgl. UNHCR 14.11.2016). Fallujah beispielsweise war vor etwa einem Jahr vom IS zurückerobert worden. Die dortigen Stabilisierungsbemühungen schreiten fort - etwa 60 Prozent der Stadtbewohner haben wieder Wasserzugang. Gleichwohl sind die Wohngebiete noch nicht im selben Maße von Minen geräumt, und die Stadt ist nach wie vor regelmäßig Ziel von Terrorangriffen des IS (BAMF 26.6.2017). Die irakische Regierung hat laut Berichten Schwierigkeiten, ein umfassendes und wirksames Machtmonopol zu errichten, und die Möglichkeiten des Staates und seiner Institutionen, das Recht durchzusetzen und seine Bürger zu schützen, sind weiterhin schwach ausgeprägt (UNHCR 14.11.2016). Spannungen und Ausbrüche von Gewalt wurden auch im Zusammenhang mit den Machtkämpfen verschiedener Akteure in ehemals vom IS kontrollierten Gebieten gemeldet, insbesondere in Gebieten, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der Regionalregierung von Kurdistan (KRG) beansprucht werden ("umstrittene Binnengrenzgebiete") und v.a. in ethnisch gemischten Provinzen (UNHCR 14.11.2106; vgl. USDOS 3.3.2017).Die Lage in den rückeroberten Gebieten ist zudem vor allem durch IEDs (Improvised explosive device) und Minen stark gefährdet sowie durch logistische Schwierigkeiten, mangelnde Schulen, eine allgemeine prekäre Sicherheitslage sowie Konflikte zwischen Milizen geprägt (ÖB 12.2016). Der IS versieht Häuser, öffentliche Plätze und Straßen in den von ihm aufgegebenen Gebieten regelmäßig mit Minen und , denen Rückkehrer zum Opfer fallen (UNHCR 14.11.2016). Das Beschlagnahmen und Zerstören des Besitzes von Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten und die Inbesitznahme dieses Eigentums, auch durch die vormaligen Nachbarn, machen (neben dem Problem, dass es in diesen Gebieten kaum Möglichkeiten zur Sicherung der Existenzgrundlage gibt) eine Rückkehr in befreite Gebiete für viele Angehörige von Minderheiten oft unzumutbar (ÖB 12.2016; vergleiche UNHCR 14.11.2016). Fallujah beispielsweise war vor etwa einem Jahr vom IS zurückerobert worden. Die dortigen Stabilisierungsbemühungen schreiten fort - etwa 60 Prozent der Stadtbewohner haben wieder Wasserzugang. Gleichwohl sind die Wohngebiete noch nicht im selben Maße von Minen geräumt, und die Stadt ist nach wie vor regelmäßig Ziel von Terrorangriffen des IS (BAMF 26.6.2017). Die irakische Regierung hat laut Berichten Schwierigkeiten, ein umfassendes und wirksames Machtmonopol zu errichten, und die Möglichkeiten des Staates und seiner Institutionen, das Recht durchzusetzen und seine Bürger zu schützen, sind weiterhin schwach ausgeprägt (UNHCR 14.11.2016). Spannungen und Ausbrüche von Gewalt wurden auch im Zusammenhang mit den Machtkämpfen verschiedener Akteure in ehemals vom IS kontrollierten Gebieten gemeldet, insbesondere in Gebieten, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der Regionalregierung von Kurdistan (KRG) beansprucht werden ("umstrittene Binnengrenzgebiete") und v.a. in ethnisch gemischten Provinzen (UNHCR 14.11.2106; vergleiche USDOS 3.3.2017).

Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch den IS

Der IS beschränkte laut USDOS im Berichtszeitraum 2016 die Bewegungsfreiheit, insbesondere im Westen und Norden des Landes. Der IS verwehrte Bürgern die Ausreise aus den Städten Fallujah, Ramadi, Mossul und anderen Orten, sofern sie nicht Bestechungsgelder zahlten, Familienmitglieder als "Pfand" zurückließen, oder zustimmten, Grundbesitz oder Eigentum, das sie in der jeweiligen Stadt besaßen zu überlassen (USDOS 3.3.2017).

Minderheiten (LIB 24.08.2017 mit Stand 27.09.2017)

Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen (AA 7.2.2017), [gemäß CIA-Factbook 55-60 Prozent (CIA 2010)] und vor allem den Süden und Südosten des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). Entlang dieser Linien hat sich auch die Parteienlandschaft gebildet. Angehörige der religiösen Minderheiten, die traditionell besonders im arabisch-kurdischen Grenzgebiet siedelten, haben teilweise eine eigene ethnisch-religiöse Identität bewahrt, betrachten sich häufig aber auch als Kurden oder Araber (AA 7.2.2017). In der Hauptstadt XXXX wird die Mehrheit der Bevölkerung von den schiitischen Arabern gestellt (USDOS 10.8.2016).Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen (AA 7.2.2017), [gemäß CIA-Factbook 55-60 Prozent (CIA 2010)] und vor allem den Süden und Südosten des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). Entlang dieser Linien hat sich auch die Parteienlandschaft gebildet. Angehörige der religiösen Minderheiten, die traditionell besonders im arabisch-kurdischen Grenzgebiet siedelten, haben teilweise eine eigene ethnisch-religiöse Identität bewahrt, betrachten sich häufig aber auch als Kurden oder Araber (AA 7.2.2017). In der Hauptstadt römisch 40 wird die Mehrheit der Bevölkerung von den schiitischen Arabern gestellt (USDOS 10.8.2016).

Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in jenen Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen oder noch stehen. Hier kommt es zu gezielten Verfolgungen und systematischer Unterdrückung von Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten. Jesiden, Christen, Kakai, Kurden, Sabäer-Mandäer, Schiiten, Turkmenen und Schabak werden Berichten zufolge vom IS schwer misshandelt. Es kommt zu Hinrichtungen, Entführungen, Zwangskonvertierungen, Vergewaltigungen, Versklavungen, Zwangsverheiratungen, Zwangsabtreibungen und Zwangsvertreibungen. Die Mehrzahl der Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten in Gebieten, die vom IS kontrolliert werden, sind laut Berichten entweder getötet, entführt oder vertrieben worden (UNHCR 14.11.2016; vgl. AA 7.2.2017). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher, u.Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in jenen Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen oder noch stehen. Hier kommt es zu gezielten Verfolgungen und systematischer Unterdrückung von Mitgliedern ethnischer und religiöser Minderheiten. Jesiden, Christen, Kakai, Kurden, Sabäer-Mandäer, Schiiten, Turkmenen und Schabak werden Berichten zufolge vom IS schwer misshandelt. Es kommt zu Hinrichtungen, Entführungen, Zwangskonvertierungen, Vergewaltigungen, Versklavungen, Zwangsverheiratungen, Zwangsabtreibungen und Zwangsvertreibungen. Die Mehrzahl der Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten in Gebieten, die vom IS kontrolliert werden, sind laut Berichten entweder getötet, entführt oder vertrieben worden (UNHCR 14.11.2016; vergleiche AA 7.2.2017). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher, u.

a. im Zusammenhang mit ihren Berufen und damit verbundenen Lösegelderwartungen, Opfer von Entführungen und sind bevorzugte Ziele von Anschlägen. In Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in der ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Provinz Diyala (AA 7.2.2017). Die Muster der ethnischen und religiösen Verfolgung sind nicht auf bestimmte ethnische/religiöse Gemeinschaften beschränkt, sondern können, abhängig vom jeweiligen Gebiet, fast auf alle Gemeinschaften zutreffen (Lattimer 26.4.2017).

In der kurdischen Autonomieregion gaben Jesiden, Christen und sunnitische Anführer an, dass sie Schikanen und Misshandlungen durch die Peschmerga der KRG und der Asayisch ausgesetzt waren (USDOS 10.8.2016).

Schiiten sind regelmäßig Ziel von Anschlägen im Irak, insbesondere durch den IS (exemplarisch: Guardian 5.1.2017; HRW 15.1.2017, sowie Abschnitt Sicherheitslage).

Turkmenen (LIB 24.08.2017 mit Stand 27.09.2017)

Die meisten der ca. 400.000 irakischen Turkmenen leben im Raum XXXX und im westlich von Mossul gelegenen Gebiet um Tal Afar (AA 7.2.2017). Eine andere Quelle schätzt die Zahl der Tukmenen auf 600.000 bis 2 Millionen, von denen etwa 60 Prozent Sunniten, die Übrigen vorwiegend Schiiten sind. Sie leben neben der Stadt Tal-Afar vor allem in den Provinzen XXXX , Erbil, Salahuddin, Dialah, XXXX und in der Stadt Kut, und sind seit 2014 signifikanter Vertreibung ausgesetzt (WCC, NCA 30.11.2016). Vor allem schiitische Turkmenen wurden vom IS verfolgt und ihre Häuser geplündert. Nach dem Fall von Mossul flüchtete das Gros der schiitischen Turkmenen südwärts nach XXXX und in die schiitischen Provinzen Karbala und Najaf (ÖB 12.2016). Im Distrikt Amerli in Salahuddin wurden im August 2014 bis zu 20.000 schiitische Turkmenen von IS-Kräften eingeschlossen und belagert. Erst durch einen gemeinsamen Angriff von kurdischen Peschmerga, irakischen Sicherheitskräften und Milizen sowie durch amerikanische Luftunterstützung konnten sie befreit werden. Ende 2016 flüchteten tausende Turkmenen aus Tal-Afar vor den Kampfhandlungen zur Rückeroberung der Stadt vom IS (AA 7.2.2017). Im Juli 2017 exekutierte der IS Berichten zufolge 200 Turkmenen in Tal-Afar (Iraqinews 4.7.2017). Am 20. Juli 2017 erkannte das irakische Parlament die Verfolgung der Turkmenen durch den IS als Völkermord an (Rudaw 20.7.2017). Tal-Afar wird von schiitischen und sunnitischen Turkmenen bewohnt. Ministerpräsident Abadi hat den schiitisch dominierten Kräften der Volksmobilisierung zunächst die Zusage abgerungen, nicht nach Tal-Afar vorzustoßen, da sonst Racheakte der schiitischen Kräfte an den pauschal als IS-Kollaborateure abgestempelten sunnitischen Turkmenen zu befürchten wären (AA 7.2.2017; s. zu Tal Afar auch den Abschnitt "Sicherheitslage"). Nun ist es aber doch anders gekommen, und die Milizen nehmen an der Tal-Afar-Offensive teil (WI 22.8.2017). Sunnitische Turkmenen (insbesondere jene, die aus IS-Gebieten kommen) werden ebenso wie sunnitische Araber immer wieder unter Pauschalverdacht gestellt und nach dem Anti-Terror-Gesetz von 2005 verhaftet. Außerdem wird ihnen immer wieder der Zutritt zu (relativ gesehen) sicheren Regionen verwehrt (UNHCR 14.11.2016). Es gibt Berichte, dass kurdische Streitkräfte Turkmenen aus den kurdisch kontrollierten Gebieten vertreiben, zum Teil werden turkmenische IDPs, die nach XXXX geflohen sind, erneut vertrieben (HRW 7.5.2017; vgl. Al-Jazeera 13.2.2017). Um sich vor den kurdischen Sicherheitskräften zu schützen, gründen sie immer wieder kleinere eigene Milizen und es kommt regelmäßig zu Zusammenstößen (Al-Jazeera 13.2.2017). Turkmenische IDPs (insbesondere sunnitische) fürchten sich vor Misshandlungen durch die PMF, wenn sie in ihre Heimatgebiete zurückkehren (HRW 7.5.2017).Die meisten der ca. 400.000 irakischen Turkmenen leben im Raum römisch 40 und im westlich von Mossul gelegenen Gebiet um Tal Afar (AA 7.2.2017). Eine andere Quelle schätzt die Zahl der Tukmenen auf 600.000 bis 2 Millionen, von denen etwa 60 Prozent Sunniten, die Übrigen vorwiegend Schiiten sind. Sie leben neben der Stadt Tal-Afar vor allem in den Provinzen römisch 40 , Erbil, Salahuddin, Dialah, römisch 40 und in der Stadt Kut, und sind seit 2014 signifikanter Vertreibung ausgesetzt (WCC, NCA 30.11.2016). Vor allem schiitische Turkmenen wurden vom IS verfolgt und ihre Häuser geplündert. Nach dem Fall von Mossul flüchtete das Gros der schiitischen Turkmenen südwärts nach römisch 40 und in die schiitischen Provinzen Karbala und Najaf (ÖB 12.2016). Im Distrikt Amerli in Salahuddin wurden im August 2014 bis zu 20.000 schiitische Turkmenen von IS-Kräften eingeschlossen und belagert. Erst durch einen gemeinsamen Angriff von kurdischen Peschmerga, irakischen Sicherheitskräften und Milizen sowie durch amerikanische Luftunterstützung konnten sie befreit werden. Ende 2016 flüchteten tausende Turkmenen aus Tal-Afar vor den Kampfhandlungen zur Rückeroberung der Stadt vom IS (AA 7.2.2017). Im Juli 2017 exekutierte der IS Berichten zufolge 200 Turkmenen in Tal-Afar (Iraqinews 4.7.2017). Am 20. Juli 2017 erkannte das irakische Parlament die Verfolgung der Turkmenen durch den IS als Völkermord an (Rudaw 20.7.2017). Tal-Afar wird von schiitischen und sunnitischen Turkmenen bewohnt. Ministerpräsident Abadi hat den schiitisch dominierten Kräften der Volksmobilisierung zunächst die Zusage abgerungen, nicht nach Tal-Afar vorzustoßen, da sonst Racheakte der schiitischen Kräfte an den pauschal als IS-Kollaborateure abgestempelten sunnitischen Turkmenen zu befürchten wären (AA 7.2.2017; s. zu Tal Afar auch den Abschnitt "Sicherheitslage"). Nun ist es aber doch anders gekommen, und die Milizen nehmen an der Tal-Afar-Offensive teil (WI 22.8.2017). Sunnitische Turkmenen (insbesondere jene, die aus IS-Gebieten kommen) werden ebenso wie sunnitische Araber immer wieder unter Pauschalverdacht gestellt und nach dem Anti-Terror-Gesetz von 2005 verhaftet. Außerdem wird ihnen immer wieder der Zutritt zu (relativ gesehen) sicheren Regionen verwehrt (UNHCR 14.11.2016). Es gibt Berichte, dass kurdische Streitkräfte Turkmenen aus den kurdisch kontrollierten Gebieten vertreiben, zum Teil werden turkmenische IDPs, die nach römisch 40 geflohen sind, erneut vertrieben (HRW 7.5.2017; vergleiche Al-Jazeera 13.2.2017). Um sich vor den kurdischen Sicherheitskräften zu schützen, gründen sie immer wieder kleinere eigene Milizen und es kommt regelmäßig zu Zusammenstößen (Al-Jazeera 13.2.2017). Turkmenische IDPs (insbesondere sunnitische) fürchten sich vor Misshandlungen durch die PMF, wenn sie in ihre Heimatgebiete zurückkehren (HRW 7.5.2017).

Sozioökonomische und Menschenrechtslage im Kurdischen Autonomiegebiet und den von kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten (LIB 24.08.2017 mit Stand 27.09.2017)

In der KRI gab es bedeutend weniger Berichte von Morden oder konfessioneller Gewalt als im restlichen Land (USDOS 3.3.2017). Seit 2003 arbeitetet die KRG (Kurdish Regional Government) daran, Irakisch-Kurdistan als den besseren, d.h. demokratischeren Teil des Irak darzustellen. Tatsächlich ist der Begriff "Demokratie" jedoch irreführend: Die beiden großen Parteien KDP und PUK haben untereinander die Einflussgebiete aufgeteilt - sowohl territorial innerhalb der kurdischen Region, als auch was die jeweiligen politischen Einflussbereiche anbelangt. Während die KDP den kurdischen Präsidenten stellt, ist die PUK traditionell für die Politik in XXXX verantwortlich. In diesem Kontext der Aufteilung von Machtsphären hat die PUK allerdings in den vergangenen Jahren erheblichen Einfluss an Goran abgeben müssen. Paradoxerweise hat die Aufteilung zwischen KDP und PUK/Goran in den vergangenen Jahren die Aufrechterhaltung gewisser demokratischer Mindeststandards bzw. eine gewisse Pluralität möglich gemacht: Was unter der KDP nicht geäußert werden kann, ist vielleicht unter Herrschaft der PUK sagbar - und umgekehrt. Die sogenannte "Präsidentenkrise" hat allerdings zu einer erheblichen Ernüchterung hinsichtlich der politischen Kultur in Irakisch-Kurdistan geführt (Savelsberg 8.2017). (Anm.: Mas'ud Barzanis zweite Amtszeit lief im Jahr 2013 aus, er blieb aber weiterhin im Amt, s. dazu Abschnitt Politische Lage). Gleichzeitig führt diese innere Fragmentierung der von kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten aber auch dazu, dass die Menschen zwischen den Rivalitäten und Konflikten der beiden Seiten "gefangen" sind. Kurdistan ist auch Schauplatz regelmäßiger oppositioneller Demonstrationen und Schauplatz von politischem Aktivismus, wobei es dabei regelmäßig zu Verhaftungen von Aktivisten (insbesondere von jesidischen Aktivisten) und Journalisten kommt (Wille 26.4.2017). Auf die auf Grund der sich zuspitzenden Wirtschaftskrise lauter werdende Kritik reagiert Barzanis KDP mit Repression (TP 23.9.2016).In der KRI gab es bedeutend weniger Berichte von Morden oder konfessioneller Gewalt als im restlichen Land (USDOS 3.3.2017). Seit 2003 arbeitetet die KRG (Kurdish Regional Government) daran, Irakisch-Kurdistan als den besseren, d.h. demokratischeren Teil des Irak darzustellen. Tatsächlich ist der Begriff "Demokratie" jedoch irreführend: Die beiden großen Parteien KDP und PUK haben untereinander die Einflussgebiete aufgeteilt - sowohl territorial innerhalb der kurdischen Region, als auch was die jeweiligen politischen Einflussbereiche anbelangt. Während die KDP den kurdischen Präsidenten stellt, ist die PUK traditionell für die Politik in römisch 40 verantwortlich. In diesem Kontext der Aufteilung von Machtsphären hat die PUK allerdings in den vergangenen Jahren erheblichen Einfluss an Goran abgeben müssen. Paradoxerweise hat die Aufteilung zwischen KDP und PUK/Goran in den vergangenen Jahren die Aufrechterhaltung gewisser demokratischer Mindeststandards bzw. eine gewisse Pluralität möglich gemacht: Was unter der KDP nicht geäußert werden kann, ist vielleicht unter Herrschaft der PUK sagbar - und umgekehrt. Die sogenannte "Präsidentenkrise" hat allerdings zu einer erheblichen Ernüchterung hinsichtlich der politischen Kultur in Irakisch-Kurdistan geführt (Savelsberg 8.2017). Anmerkung, Mas'ud Barzanis zweite Amtszeit lief im Jahr 2013 aus, er blieb aber weiterhin im Amt, s. dazu Abschnitt Politische Lage). Gleichzeitig führt diese innere Fragmentierung der von kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten aber auch dazu, dass die Menschen zwischen den Rivalitäten und Konflikten der beiden Seiten "gefangen" sind. Kurdistan ist auch Schauplatz regelmäßiger oppositioneller Demonstrationen und Schauplatz von politischem Aktivismus, wobei es dabei regelmäßig zu Verhaftungen von Aktivisten (insbesondere von jesidischen Aktivisten) und Journalisten kommt (Wille 26.4.2017). Auf die auf Grund der sich zuspitzenden Wirtschaftskrise lauter werdende Kritik reagiert Barzanis KDP mit Repression (TP 23.9.2016).

Folgende weiteren Eingriffe in die Menschenrechte wurden dokumentiert:

Es gab Berichte, dass die KRG-Behörden Minderheiten wie z.B. Turkmenen, Araber, Jesiden, Schabak und Christen diskriminieren, sowohl in den umstrittenen Gebieten als auch in den drei Provinzen des "offiziellen" Kurdistans (USDOS 3.3.2017). Jesiden, Christen und sunnitische Anführer gaben weiterhin an, dass sie Schikanen und Misshandlungen durch die Peschmerga der KRG und die Asayisch ausgesetzt waren (USDOS 10.8.2016). Obwohl Araber im Irak die Mehrheit stellen, sind sie in XXXX eine Minderheit. Arabische Einwohner XXXX beschuldigen die Sicherheitskräfte der KRG regelmäßig, dass diese auf arabische Gemeinden abzielen würden. Arabische Bewohner XXXX behaupten, dass die örtlichen Behörden Terrorangriffe als Vorwand dafür benutzen, um über sie Ausgangssperren zu verhängen, und Araber zu verhaften, die keine Aufenthaltsgenehmigungen besitzen (USDOS 3.3.2017). Die Gemeinden der religiösen Minderheiten beschweren sich, dass die Gesetze der KRG zwar nicht explizit diskriminierend sind, sie jedoch nicht auf eine Art und Weise durchgesetzt werden, die Minderheiten schützen würde. Die religiösen Minderheiten sind auch auf Grund der zunehmenden Verbreitung von Extremismus besorgt, sowohl in den schiitischen als auch den sunnitischen Gemeinden. Auch wird berichtet, dass kurdische Gerichte die kurdische Bevölkerung bevorzugen (USCIRF 26.4.2017). Anm.: Bezüglich der Inhaftierung großer Zahlen von Terrorverdächtigen und bzgl. damit in Zusammenhang stehender Foltervorwürfen s. Abschnitt "Folter und unmenschliche Behandlung".Es gab Berichte, dass die KRG-Behörden Minderheiten wie z.B. Turkmenen, Araber, Jesiden, Schabak und Christen diskriminieren, sowohl in den umstrittenen Gebieten als auch in den drei Provinzen des "offiziellen" Kurdistans (USDOS 3.3.2017). Jesiden, Christen und sunnitische Anführer gaben weiterhin an, dass sie Schikanen und Misshandlungen durch die Peschmerga der KRG und die Asayisch ausgesetzt waren (USDOS 10.8.2016). Obwohl Araber im Irak die Mehrheit stellen, sind sie in römisch 40 eine Minderheit. Arabische Einwohner römisch 40 beschuldigen die Sicherheitskräfte der KRG regelmäßig, dass diese auf arabische Gemeinden abzielen würden. Arabische Bewohner römisch 40 behaupten, dass die örtlichen Behörden Terrorangriffe als Vorwand dafür benutzen, um über sie Ausgangssperren zu verhängen, und Araber zu verhaften, die keine Aufenthaltsgenehmigungen besitzen (USDOS 3.3.2017). Die Gemeinden der religiösen Minderheiten beschweren sich, dass die Gesetze der KRG zwar nicht explizit diskriminierend sind, sie jedoch nicht auf eine Art und Weise durchgesetzt werden, die Minderheiten schützen würde. Die religiösen Minderheiten sind auch auf Grund der zunehmenden Verbreitung von Extremismus besorgt, sowohl in den schiitischen als auch den sunnitischen Gemeinden. Auch wird berichtet, dass kurdische Gerichte die kurdische Bevölkerung bevorzugen (USCIRF 26.4.2017). Anmerkung, Bezüglich der Inhaftierung großer Zahlen von Terrorverdächtigen und bzgl. damit in Zusammenhang stehender Foltervorwürfen s. Abschnitt "Folter und unmenschliche Behandlung".

Die Streitkräfte der Regionalregierung tragen insgesamt (ebenso wie auch die irakischen Streitkräfte) zur Unsicherheit der IDPs bei, indem sie sich zu wenig um den Schutz und die Unterstützung der vom Konflikt betroffenen IDPs kümmern, wodurch viele Vertriebene um ihr Leben kämpfen müssen, obwohl sie sich bereits in von der [kurdischen Regional-] Regierung kontrollierten Gebieten befinden (MRG 22.12.2016).

Die KDP profitiert massiv von der Zusammenarbeit mit dem US-Militär und dem militärischen Training an amerikanischen Waffen. Die KDP setzt diese Kenntnisse jedoch nicht nur ein, um den IS zu bekämpfen, sondern auch, um in Gebiete, die sie vom IS zurückerobert hat, vorzustoßen und die arabische Bevölkerung von dort zu vertreiben. Dies passiert in jenen Gebieten, die offiziell "umstrittene Gebiete" genannt werden, die die kurdischen Führer seit langem für sich reklamieren und von denen sie nun hoffen, sie annektieren zu können (ICG 31.5.2017), bzw. Anstrengungen unternehmen, um diese religiös und ethnisch diversen Gebiete zu "kurdifizieren" (USCIRF 26.4.2017). In den Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, haben sich kurdische Sicherheitskräfte Berichten zufolge an Massenvergeltungsmaßnahmen gegen sunnitisch-arabische und turkmenische Einwohner und Rückkehrer aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Kollaboration oder Verbindung mit dem IS beteiligt. Zu den gemeldeten Rechtsverletzungen zählen willkürliche Verhaftung, Entführung, Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtung, Zwangsvertreibung, Plünderung, Inbrandsetzung und Zerstörung von Häusern, Geschäften und Moscheen und in einigen Fällen die vorsätzliche Zerstörung ganzer Dörfer (UNHCR 14.11.2016).

Die Situation derjenigen Menschen, die in Irakisch-Kurdistan Zuflucht gefunden haben, stellt sich unterschiedlich dar, je nachdem ob es sich um Binnenvertriebene oder um Flüchtlinge aus Syrien, um Kurden oder Araber, um Geschäftsleute oder Mittellose, um Christen, Jeziden oder sunnitische Muslime handelt.

Syrische Flüchtlinge: Bei denjenigen Flüchtlingen, die aus Syrien nach Irakisch-Kurdistan gekommen sind, handelt es sich vor allem um Kurden - viele von ihnen sind vor den Repressionen der Partei der Demokratischen Union (PYD), der syrischen Schwesterpartei der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), geflohen. Eine Studie aus dem Frühjahr 2015 identifiziert die folgenden Aspekte als die größten Probleme derjenigen Flüchtlinge, die außerhalb von Flüchtlingscamps lebten: Schulden, deren Höhe das monatliche Einkommen überschreiten; hohe Erwerbstätigkeit von Kindern (16 Prozent); unsichere Trinkwasserversorgung bei mehr als 45 Prozent der Befragten; 16 Prozent der befragten Haushalte hatten keinerlei Einkommen; 12 Prozent der Haushalte verfügten nicht über ausreichend Nahrung; 54 Prozent aller Kinder im Schulalter gingen nicht zur Schule; die Impfrate gegen Polio (Kinderlähmung) lag bei nur 70 Prozent. Auch unter in den Lagern lebenden Flüchtlingen war die Rate der verschuldeten Haushalte mit insgesamt 58 Prozent hoch und die Schulbesuchsrate mit 71 Prozent vergleichsweise gering - insgesamt jedoch deutlich höher als bei den außerhalb der Camps lebenden Flüchtlinge. Ferner gehört auch in den Lagern Wasser zu den raren

Gütern: 37 Prozent der befragten Haushalte gaben an, dass ihr Trinkwasser nicht sicher sei, mehr als 20 Prozent, dass nicht ausreichend Trinkwasser erhalten hätten. Zudem gaben 60 Prozent der Haushalte in den Lagern an, aufgrund der wachsenden Konkurrenz immer schlechteren Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben. Die Flüchtlinge aus Syrisch-Kurdistan machen die Erfahrung, dass auch in Irakisch-Kurdistan - das vielen von ihnen zuvor als demokratische Alternative erschien - ähnliche Strukturen herrschen wie in Syrien (Savelsberg 8.2017).

Binnenflüchtlinge (IDPs): Grundsätzlich erfahren irakische IDPs in den kurdischen Gebieten ähnliche Schwierigkeiten, wie sie weiter oben bereits für syrisch-kurdische Flüchtlinge beschrieben wurden. Zusätzlich sind arabisch-sunnitische IDPs jedoch mit Problemen konfrontiert, die kurdische - etwa jesidische - IDPs aus dem Irak nicht gegenwärtigen müssen: Es herrscht die Angst der Bewohner Kurdistans vor dauerhaften demographischen Veränderungen in der kurdischen Region. Darüber hinaus besteht ein weiteres Problem arabischer IDPs darin, dass ihnen oftmals unterstellt wird, islamistischen Gruppen nahe zu stehen. Abgesehen von Festnahmen können Restriktionen gegenüber sunnitisch-arabischen IDPs auch in Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit bestehen (s. dazu auch die Abschnitte zu Menschenrechtslage und zu IDPs und Flüchtlingen/Bewegungsfreiheit). Arabische Sunniten sind somit aufgrund ihrer ethno-religiösen Herkunft verstärkt der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt - arabische Christen trifft dieses Vorurteil hingegen in der Regel nicht. Sie werden von der irakisch-kurdischen Bevölkerung eher als Angehörige der (christlichen) Minderheit denn als Araber gesehen und daher weniger als Gefahr wahrgenommen. Ähnliches gilt für jesidische IDPs, die vor allem im Anschluss an die Einnahme des Sinjar durch den IS im Sommer 2015 in die kurdische Region geflohen sind - jedenfalls dann, wenn sie sich weder als Araber definieren noch mit der PKK kooperieren, die seit eben jenem Sommer 2015 im Sinjar militärisch vertreten ist (Savelsberg 8.2017). Jesidische IDPs leben in Sheikhan und der KRI in prekären Verhältnissen. Sie finden keine Arbeit, weil sie dort von ihren traditionellen Lebensgrundlagen abgeschnitten sind (Lattimer 26.4.2017). Das Auswärtige Amt berichtet, dass christliche IDPs, die in der KRI und den von Kurden kontrollierten Gebieten Zuflucht gefunden haben, derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe (zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk) leben würden, es jedoch keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung gäbe (AA 7.2.2017). Die US Commission on International Religious Freedom berichtet über die Situation der christlichen und jesidischen IDPs Folgendes: Christliche Gemeinden erkennen das Bemühen der KRG an, sie vor dem IS zu beschützen und sie zu unterstützen. Die KRG hat christlichen Gemeinden sogar finanzielle Mittel zur Errichtung von Kirchen zur Verfügung gestellt. Allerdings, jenseits der bevölkerungsreichen Zentren und im Besonderen in Dohuk haben sich assyrische Gemeinden darüber beklagt, dass Kurden ihnen ihr Land enteignet hätten, manchmal mit stillschweigendem Einverständnis der kurdischen Behörden. Außerdem sei ihnen bei dem Versuch zu demonstrieren, das Passieren von Checkpoints verweigert worden. Die Jesiden im Kurdengebiet Iraks berichten von Diskriminierung durch die KRG-Behörden. Viele geben an, dass sie unter Druck gesetzt werden, sich als Kurden zu betrachten. Es gab auch Berichte, dass die Peschmerga jesidische Dörfer niedergebrannt, jesidische Aktivisten und politische Führer verhaftet und den Zugang von humanitären Hilfsorganisationen auf jene Personen beschränkt haben, die der KRG nahestehen (USCIRF 26.4.2017). Viele der seit 2014 in die Region Kurdistan strömenden IDPs, (Mitglieder religiöser Minderheiten darunter insbesondere Christen aus der Provinz Ninewah und Jesiden aus dem Sinjar), wurden anfänglich in der KRI willkommen geheißen. Doch in der Zwischenzeit ist der Widerstand aufgrund von tiefsitzenden geschichtlichen Konflikten zwischen kurdischen und arabischen Irakern gewachsen. Die Besorgnis steigt, dass die Ankunft von arabischen Binnenflüchtlingen in Kurdistan die unterschwelligen Spannungen verschärfen könnte. Laut Angaben von IOM haben 36 Prozent der Binnenflüchtlinge seit ihrer Vertreibung einen Sicherheitsvorfall erlebt. IDPs haben Bedenken hinsichtlich der Akzeptanz vonseiten der aufnehmenden Gesellschaft, darunter auch der kurdischen Polizei, vorgebracht. Diesbezüglich spielen auch wirtschaftliche Aspekte eine Rolle. In den letzten drei Jahren haben sich aufgrund der erhöhten Nachfrage und des aufgrund der wirtschaftlichen Lage gesunkenen Angebotes an neuem Wohnraum die durchschnittlichen Mieten um 19 Prozent verteuert. Bis zu 80 Prozent der Binnenflüchtlinge haben von Schwierigkeiten berichtet, ihre Mieten zu bezahlen (ACAPS 24.8.2016).

Sozioökonomische Lage in Kurdistan

Angesichts der Schwierigkeiten, die Flüchtlinge und IDPs in Irakisch-Kurdistan zu gegenwärtigen haben, gerät oftmals aus dem Blick, dass die Aufnahme von Hunderttausenden auch für die irakisch-kurdische Bevölkerung - hier insbesondere für die ökonomische Unter- und Mittelschicht, erhebliche Härten mit sich bringt. Die Tatsache etwa, dass zahlreiche Flüchtlinge und IDPs ohne bzw. mit geringen Qualifikationen auf den Arbeitsmarkt drängen, bedeutet auch einen schlechteren Zugang geringqualifizierter irakisch-kurdischer Bürger zu vielen Jobs. Angaben der Weltbank zufolge hat sich die allgemeine Armutsrate bereits zwischen 2012 und 2014 - als die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge ins Land kam - von 3,5 Prozent auf 8,1 Prozent mehr als verdoppelt. Wasser und Elektrizität waren bereits im irakischen Kurdistan vor 2014 rare Güter - mit der Ankunft zahlreicher Flüchtlinge und IDPs sind sie für alle knapper geworden. Dasselbe gilt für die Gesundheitsversorgung: Das Anwachsen der Bevölkerung ohne einen entsprechenden Ausbau des Gesundheitssystems hat zu geringeren pro-Kopf-Leistungen geführt. Auch der Bildungssektor leidet unter den Herausforderungen, die rund 360.000 zusätzlich zu beschulende Kinder bedeuten - davon etwa 60.000 Kinder aus Syrien und 300.000 Kinder arabischer Binnenvertriebener. Es fehlt an geeigneten Schulgebäuden, die Klassen sind überfüllt, das Bildungsniveau der einzelnen Kinder ist extrem unterschiedlich. Zudem sind viele Schüler durch Krieg und Vertreibung traumatisiert. Unterrichtet werden sie von Lehrerinnen, die weder für diese Herausforderungen ausgebildet wurden, noch aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise bzw. dem angespannten Verhältnis zwischen XXXX und Erbil auch nur regelmäßig bezahlt werden (Savelsberg 8.2017). Auch laut der Österreichischen Botschaft Amman hat die Aufnahme der großen Zahlen an IDPs und Flüchtlingen tiefgreifende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die kurdische Region. Die Bevölkerung der semi-autonomen Region ist 2014 etwa um ein Viertel gewachsen, und nach Angaben der Weltbank hat sich die Armutsrate in der KRI 2014 mehr als verdoppelt. Generell stellt die Situation eine enorme Belastung für die KRI hinsichtlich begrenzter Wasserressourcen, eines überstrapazierten Gesundheits- und Schulwesens, der angespannten Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt, des sozialen Friedens, zunehmend prekärer sanitärer und Gesundheitssituation sowie der Umwelt dar. Die Österreichische Botschaft Amman befand bereits im Dezember 2016, dass die Kapazitäten der KRI ausgereizt seien (ÖB 12.2017), [bevor im Zuge der danach fortgesetzten Mossul-Offensive weitere IDPs in die Region kamen.] Laut UNHCR befänden sich sowohl die Gemeinden als auch die Behörden und die Infrastruktur an der Belastungsgrenze (UNHCR 27.4.2017). Auch das Auswärtige Amt schreibt in seinem Jahresbericht, dass "die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt" ist, und sich die KRG insbesondere auch auf Grund der in der KRI herrschenden Wirtschaftskrise nicht mehr in der Lage sieht, weiter Flüchtlinge aufzunehmen (AA 7.2.2017).Angesichts der Schwierigkeiten, die Flüchtlinge und IDPs in Irakisch-Kurdistan zu gegenwärtigen haben, gerät oftmals aus dem Blick, dass die Aufnahme von Hunderttausenden auch für die irakisch-kurdische Bevölkerung - hier insbesondere für die ökonomische Unter- und Mittelschicht, erhebliche Härten mit sich bringt. Die Tatsache etwa, dass zahlreiche Flüchtlinge und IDPs ohne bzw. mit geringen Qualifikationen auf den Arbeitsmarkt drängen, bedeutet auch einen schlechteren Zugang geringqualifizierter irakisch-kurdischer Bürger zu vielen Jobs. Angaben der Weltbank zufolge hat sich die allgemeine Armutsrate bereits zwischen 2012 und 2014 - als die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge ins Land kam - von 3,5 Prozent auf 8,1 Prozent mehr als verdoppelt. Wasser und Elektrizität waren bereits im irakischen Kurdistan vor 2014 rare Güter - mit der Ankunft zahlreicher Flüchtlinge und IDPs sind sie für alle knapper geworden. Dasselbe gilt für die Gesundheitsversorgung: Das Anwachsen der Bevölkerung ohne einen entsprechenden Ausbau des Gesundheitssystems hat zu geringeren pro-Kopf-Leistungen geführt. Auch der Bildungssektor leidet unter den Herausforderungen, die rund 360.000 zusätzlich zu beschulende Kinder bedeuten - davon etwa 60.000 Kinder aus Syrien und 300.000 Kinder arabischer Binnenvertriebener. Es fehlt an geeigneten Schulgebäuden, die Klassen sind überfüllt, das Bildungsniveau der einzelnen Kinder ist extrem unterschiedlich. Zudem sind viele Schüler durch Krieg und Vertreibung traumatisiert. Unterrichtet werden sie von Lehrerinnen, die weder für diese Herausforderungen ausgebildet wurden, noch aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise bzw. dem angespannten Verhältnis zwischen römisch 40 und Erbil auch nur regelmäßig bezahlt werden (Savelsberg 8.2017). Auch laut der Österreichischen Botschaft Amman hat die Aufnahme der großen Zahlen an IDPs und Flüchtlingen tiefgreifende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die kurdische Region. Die Bevölkerung der semi-autonomen Region ist 2014 etwa um ein Viertel gewachsen, und nach Angaben der Weltbank hat sich die Armutsrate in der KRI 2014 mehr als verdoppelt. Generell stellt die Situation eine enorme Belastung für die KRI hinsichtlich begrenzter Wasserressourcen, eines überstrapazierten Gesundheits- und Schulwesens, der angespannten Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt, des sozialen Friedens, zunehmend prekärer sanitärer und Gesundheitssituation sowie der Umwelt dar. Die Österreichische Botschaft Amman befand bereits im Dezember 2016, dass die Kapazitäten der KRI ausgereizt seien (ÖB 12.2017), [bevor im Zuge der danach fortgesetzten Mossul-Offensive weitere IDPs in die Region kamen.] Laut UNHCR befänden sich sowohl die Gemeinden als auch die Behörden und die Infrastruktur an der Belastungsgrenze (UNHCR 27.4.2017). Auch das Auswärtige Amt schreibt in seinem Jahresbericht, dass "die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt" ist, und sich die KRG insbesondere auch auf Grund der in der KRI herrschenden Wirtschaftskrise nicht mehr in der Lage sieht, weiter Flüchtlinge aufzunehmen (AA 7.2.2017).

Die Kurdenregion wird zum Teil noch immer als das gesehen, was sie vor fünf Jahren war: Eine wirtschaftlich prosperierende, aufstrebende pro-westliche Demokratie. Kurdistan ist heute tief verschuldet, politisch wie wirtschaftlich gebrochen und kaum in der Lage seine Staatsangestellten zu bezahlen (drei Viertel der arbeitenden Bevölkerung sind Staatsangestellte), was zu andauernden Protesten führt (WP 23.7.2017; vgl. Savelsberg 8.2017; ad. Proteste:Die Kurdenregion wird zum Teil noch immer als das gesehen, was sie vor fünf Jahren war: Eine wirtschaftlich prosperierende, aufstrebende pro-westliche Demokratie. Kurdistan ist heute tief verschuldet, politisch wie wirtschaftlich gebrochen und kaum in der Lage seine Staatsangestellten zu bezahlen (drei Viertel der arbeitenden Bevölkerung sind Staatsangestellte), was zu andauernden Protesten führt (WP 23.7.2017; vergleiche Savelsberg 8.2017; ad. Proteste:

Natali 3.1.2017). Hatte das irakische Gesamtbudget 2015 bereits von 151 Billionen auf 105 Billionen gekürzt werden müssen, betrug das vorläufige Budget für 2016 nur noch 86 Billionen US-Dollar. Kriegsbedingte Kürzungen von Seiten XXXX , der fallende Ölpreis und die Tatsache, dass mehr als zwei Millionen Flüchtlinge im Land zu versorgen waren, haben zu erheblichen ökonomischen Einbußen in der kurdischen Region geführt. Diese konnten weder durch humanitäre Hilfe im Bereich der Flüchtlingsversorgung noch durch die US-amerikanische Finanzierung der Peschmerga seit Juli 2016 kompensiert werden. Im Februar 2015 sprach die Weltbank von insgesamt 1,4 Billionen US-Dollar, die im laufenden Jahr benötigt würden, um Irakisch-Kurdistan ökonomisch zu stabilisieren, und im Januar 2016 hatte das monatliche Defizit in der kurdischen Region 406 Millionen Dollar erreicht. Staatliche Gehälter wurden und werden erheblich gekürzt und oft Monate zu spät ausgezahlt (Savelsberg 8.2017).Natali 3.1.2017). Hatte das irakische Gesamtbudget 2015 bereits von 151 Billionen auf 105 Billionen gekürzt werden müssen, betrug das vorläufige Budget für 2016 nur noch 86 Billionen US-Dollar. Kriegsbedingte Kürzungen von Seiten römisch 40 , der fallende Ölpreis und die Tatsache, dass mehr als zwei Millionen Flüchtlinge im Land zu versorgen waren, haben zu erheblichen ökonomischen Einbußen in der kurdischen Region geführt. Diese konnten weder durch humanitäre Hilfe im Bereich der Flüchtlingsversorgung noch durch die US-amerikanische Finanzierung der Peschmerga seit Juli 2016 kompensiert werden. Im Februar 2015 sprach die Weltbank von insgesamt 1,4 Billionen US-Dollar, die im laufenden Jahr benötigt würden, um Irakisch-Kurdistan ökonomisch zu stabilisieren, und im Januar 2016 hatte das monatliche Defizit in der kurdischen Region 406 Millionen Dollar erreicht. Staatliche Gehälter wurden und werden erheblich gekürzt und oft Monate zu spät ausgezahlt (Savelsberg 8.2017).

Behandlung zurückgeführter Iraker (AA 07.02.2017)

Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Darauf stellen auch die "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Irak" des UNHCR vom Mai 2012 ab.

Während Rückführungen in die Region Kurdistan-Irak auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Schweden, Großbritannien und Australien führen vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft. Im September 2016 begann ein informeller Migrationsdialog zwischen EU-Mitgliedstaaten und dem irakischen Innenministerium, der auch das Thema Rückführungen umfassen soll.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie den Beschwerdeschriftsatz.

* Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

* AA: Bericht des deutschen Auswertigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.02.2017

* LIB: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 24.08.2017 (letzte Einfügung am 27.09.2017)

* Einsicht in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen.

* Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.01.2018.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit bzw zur Abstammung sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Der Beschwerdeführer brachte vor dem BFA zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz vor, dass die Situation durch die Eroberung XXXX bzw XXXX durch den IS sehr schwierig geworden sei und hätten sie aufgrund der Zugehörigkeit zur turkmenischen Minderheit sofort flüchten müssen. Persönliche Übergriffe bzw Vorfälle habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nicht erlebt. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer noch ergänzend an, dass er im Jahr 2005 von den Milizen verschleppt und einen Tag lang angehalten worden sei. Im Zuge dieser Entführung sei er auch geschlagen worden. Aufgrund seiner turkmenischen Abstammung sei der Beschwerdeführer von allen Seiten Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. In XXXX - er habe dort mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager gelebt - sei der Beschwerdeführer nicht geblieben, da er Angst vor den schiitischen Milizen gehabt habe.2.3.1. Der Beschwerdeführer brachte vor dem BFA zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz vor, dass die Situation durch die Eroberung römisch 40 bzw römisch 40 durch den IS sehr schwierig geworden sei und hätten sie aufgrund der Zugehörigkeit zur turkmenischen Minderheit sofort flüchten müssen. Persönliche Übergriffe bzw Vorfälle habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nicht erlebt. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer noch ergänzend an, dass er im Jahr 2005 von den Milizen verschleppt und einen Tag lang angehalten worden sei. Im Zuge dieser Entführung sei er auch geschlagen worden. Aufgrund seiner turkmenischen Abstammung sei der Beschwerdeführer von allen Seiten Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. In römisch 40 - er habe dort mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager gelebt - sei der Beschwerdeführer nicht geblieben, da er Angst vor den schiitischen Milizen gehabt habe.

In der Beschwerdeverhandlung hingegen brachte der Beschwerdeführer völlige neue Gründe für seine Ausreise vor. Hintergrund seiner Flucht sei vielmehr, dass sein Schwiegervater, der ein Geschäft gehabt habe, in welchem er Gold verkauft habe, erpresst worden sei. Da sich dieser geweigert habe zu bezahlen, sei er auf eine Liste gesetzt worden. Er sei für seinen Schwiegervater wie ein Sohn gewesen, weshalb man auch den Beschwerdeführer auf diese Liste geschrieben habe. Im Jahr 2014 oder 2015 seien der Schwiegervater und der Schwager des Beschwerdeführers verschwunden. Ob sie untergetaucht sind oder verschleppt wurden, vermochte der Beschwerdeführer nicht anzugeben. Aus diesem Grund sei auch der Beschwerdeführer persönlich bedroht bzw erpresst worden. Er sollte unter anderem den Aufenthaltsort seines Schwiegervaters bekannt geben bzw eine Summe von 85.000 € bezahlen. Als Bedroher benannte der Beschwerdeführer die Gruppierungen Al-Haschd Al Schaab und Assaib Ahl Al Hak.

Auf die Frage in der Beschwerdeverhandlung, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits vor dem BFA getätigt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst gehabt und geglaubt habe, dass auch hier die beiden Gruppierungen herrschen würden. Er habe in Österreich viele Araber gesehen und angenommen, dass sie vielleicht auch diesen Gruppierungen angehören würden. Dies vermag jedoch das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens nicht zu überzeugen, zumal sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in weiterer Folge in Widersprüche verwickelten, die sie nicht aufzulösen vermochten, sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst über weite Strecken inkonsistent und widersprüchlich war.

So gab er beispielsweise in der Beschwerdeverhandlung an, dass er bereits am XXXX 2014 XXXX verlassen habe, obschon er vor dem BFA noch ausführte, dass er erst am XXXX 2014 wegegegangen sei. Auf den diesbezüglichen Vorhalt führte der Beschwerdeführer an, dass es Probleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Auf Nachfrage, weshalb er dies weder vor dem BFA noch in der Beschwerde angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er niemanden (gemeint den Dolmetscher) belasten wollte. Auf die Frage, warum er nunmehr diese Angaben in der heutigen Verhandlung mache, meinte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht gut an gewisse Dinge erinnern könne und dies alles schon lange her sei. Diese Ausführungen vermögen jedoch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen und sind als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren (OZ 12 Seite 8).So gab er beispielsweise in der Beschwerdeverhandlung an, dass er bereits am römisch 40 2014 römisch 40 verlassen habe, obschon er vor dem BFA noch ausführte, dass er erst am römisch 40 2014 wegegegangen sei. Auf den diesbezüglichen Vorhalt führte der Beschwerdeführer an, dass es Probleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Auf Nachfrage, weshalb er dies weder vor dem BFA noch in der Beschwerde angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er niemanden (gemeint den Dolmetscher) belasten wollte. Auf die Frage, warum er nunmehr diese Angaben in der heutigen Verhandlung mache, meinte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht gut an gewisse Dinge erinnern könne und dies alles schon lange her sei. Diese Ausführungen vermögen jedoch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen und sind als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren (OZ 12 Seite 8).

Weiters ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits eine dramatische Gefährdungslage im Irak für die gesamte Familie vorbringt, jedoch andererseits seine Ehegattin und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder - obschon sie behaupteter Maßen in XXXX bedroht worden seien - nicht sofort auf die Reise mitgenommen hat (OZ 12 Seite 8f). Darüber hinaus gaben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auch unterschiedliche Gründe dafür an, weshalb nicht die gesamte Familie gemeinsam den Irak verlassen hat. So führte der Beschwerdeführer etwa aus, dass er seine Familie den Risiken und Gefahren der Reise nicht aussetzen wollte. Er habe seine Familie in der Hoffnung, dass nichts Schlimmes passieren werde, zurückgelassen (OZ 12 Seite 8f). Seine Ehegattin gab in diesem Zusammenhang hingegen an, dass sie wegen der Kinder in XXXX geblieben sei, da die Reise lang sei (OZ 12 Seite 15).Weiters ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits eine dramatische Gefährdungslage im Irak für die gesamte Familie vorbringt, jedoch andererseits seine Ehegattin und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder - obschon sie behaupteter Maßen in römisch 40 bedroht worden seien - nicht sofort auf die Reise mitgenommen hat (OZ 12 Seite 8f). Darüber hinaus gaben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auch unterschiedliche Gründe dafür an, weshalb nicht die gesamte Familie gemeinsam den Irak verlassen hat. So führte der Beschwerdeführer etwa aus, dass er seine Familie den Risiken und Gefahren der Reise nicht aussetzen wollte. Er habe seine Familie in der Hoffnung, dass nichts Schlimmes passieren werde, zurückgelassen (OZ 12 Seite 8f). Seine Ehegattin gab in diesem Zusammenhang hingegen an, dass sie wegen der Kinder in römisch 40 geblieben sei, da die Reise lang sei (OZ 12 Seite 15).

Darüber hinaus widersprachen sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in wesentlichen Details den Ausreisegrund betreffend. So gab der Beschwerdeführer auf wiederholte Nachfrage an, dass er und seine Familie, nachdem sie XXXX verlassen hätten, nach XXXX gegangen seien, wo sie einige Monate bei einem Freund gelebt hätten (OZ 12 Seite 7). Seine Ehegattin gab hingegen an, dass sie sich dort nur vier Tage lang aufgehalten hätten (OZ 12 Seite 14). Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin vermochten den Widerspruch nachvollziehbar aufzuklären. Der Beschwerdeführer versuchte vielmehr, seine Ehegattin zu diskreditieren (OZ 12 Seite 22f).Darüber hinaus widersprachen sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in wesentlichen Details den Ausreisegrund betreffend. So gab der Beschwerdeführer auf wiederholte Nachfrage an, dass er und seine Familie, nachdem sie römisch 40 verlassen hätten, nach römisch 40 gegangen seien, wo sie einige Monate bei einem Freund gelebt hätten (OZ 12 Seite 7). Seine Ehegattin gab hingegen an, dass sie sich dort nur vier Tage lang aufgehalten hätten (OZ 12 Seite 14). Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin vermochten den Widerspruch nachvollziehbar aufzuklären. Der Beschwerdeführer versuchte vielmehr, seine Ehegattin zu diskreditieren (OZ 12 Seite 22f).

Auch hinsichtlich etwaiger Bedrohungssituationen widersprachen sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass er von Personen dieser Gruppierungen, als er mit seinem Taxi unterwegs gewesen sei, angehalten und Geld von ihm verlangt worden sei. Zu weiteren Vorfällen sei es in diesem Zusammenhang nicht gekommen (OZ 12 Seite 10). Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab hingegen an, dass sie in Anwesenheit ihres Ehegatten wegen ihres Vaters bedroht worden sei. Weiters hätten sie gedroht, ihr das Gesicht zu verunstalten (OZ 12 Seite 21). An diese Drohung vermochte sich der Beschwerdeführer - auf Vorhalt - jedoch nicht zu erinnern (OZ 12 Seite 23). Darüber hinaus gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an, dass es auf der Reise von XXXX nach XXXX zu weiteren Drohungen gekommen sei bzw sie für die Weiterreise mit 100g Gold hätten bezahlen müssen (OZ 12 Seite 21), was vom Beschwerdeführer wiederum verneint wurde (OZ 12 Seite 23). Weiters gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an, dass ihr Ehegatte in der Zeit, als sie in XXXX aufhältig gewesen seien, bedroht worden sei. Dies habe sie mit eigenen Augen gesehen (OZ 12 Seite 14f). Der Beschwerdeführer selbst führte hingegen aus, dass ihm in XXXX nichts passiert sei (OZ 12 Seite 10). Ob der zahlreichen Widersprüche ist der vom Beschwerdeführer bzw seiner Ehegattin behaupteten Bedrohungssituation keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen.Auch hinsichtlich etwaiger Bedrohungssituationen widersprachen sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass er von Personen dieser Gruppierungen, als er mit seinem Taxi unterwegs gewesen sei, angehalten und Geld von ihm verlangt worden sei. Zu weiteren Vorfällen sei es in diesem Zusammenhang nicht gekommen (OZ 12 Seite 10). Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab hingegen an, dass sie in Anwesenheit ihres Ehegatten wegen ihres Vaters bedroht worden sei. Weiters hätten sie gedroht, ihr das Gesicht zu verunstalten (OZ 12 Seite 21). An diese Drohung vermochte sich der Beschwerdeführer - auf Vorhalt - jedoch nicht zu erinnern (OZ 12 Seite 23). Darüber hinaus gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an, dass es auf der Reise von römisch 40 nach römisch 40 zu weiteren Drohungen gekommen sei bzw sie für die Weiterreise mit 100g Gold hätten bezahlen müssen (OZ 12 Seite 21), was vom Beschwerdeführer wiederum verneint wurde (OZ 12 Seite 23). Weiters gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an, dass ihr Ehegatte in der Zeit, als sie in römisch 40 aufhältig gewesen seien, bedroht worden sei. Dies habe sie mit eigenen Augen gesehen (OZ 12 Seite 14f). Der Beschwerdeführer selbst führte hingegen aus, dass ihm in römisch 40 nichts passiert sei (OZ 12 Seite 10). Ob der zahlreichen Widersprüche ist der vom Beschwerdeführer bzw seiner Ehegattin behaupteten Bedrohungssituation keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer brachte vor dem BFA letztlich auch vor, dass er im Jahr 2005 von den Milizen verschleppt und einen Tag lang angehalten und geschlagen worden sei. Der Grund dafür sei seine Religionszugehörigkeit und seine Abstammung gewesen (Akt des BFA Seite 75). Darauf in der Beschwerdeverhandlung angesprochen brachte der Beschwerdeführer erstmalig vor, dass er mit einer Bohrmaschine gefoltert worden sei, man hätte ihn sieben Tage lang angehalten und sei er auch zwei Mal am Fuß angeschossen worden (OZ 12 Seite 11). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Vorbringen nicht bereits vor dem BFA getätigt bzw zumindest in der Beschwerde vorgebracht wurde. Weiters ist es auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer keinerlei Konsequenzen - wie etwa einen Wohnsitzwechsel - aus diesem Vorfall gezogen habe, weil ihm die Polizei, welche ihm vorher im Rahmen einer Anzeigenerstattung gesagt habe, dass sie nichts tun könne, versichert habe, dass ihm nichts mehr passieren werde (OZ 12 Seite 12). Darüber hinaus ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum angehalten wird, ohne das eine wie auch immer geartete Forderung gestellt wird. Darauf angesprochen, meinte der Beschwerdeführer, dass er bis jetzt nicht wisse, weshalb er mitgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht plausibel darzulegen, weshalb man ihn mit einer Bohrmaschine traktieren bzw am Fuß anschießen sollte. Darüber hinaus wurden in diesem Zusammenhang keinerlei medizinischer Unterlagen in Vorlage gebracht, die das Bestehen etwaiger Verletzungen zu dokumentieren vermochten. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist auch festzuhalten, dass aus den pauschal ins Treffen geführten Problemen aufgrund der sunnitischen Religionszugehörigkeit für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen war, zumal es diesem Vorbringen an der nötigen Substantiiertheit - abgesehen von der Glaubwürdigkeit - fehlt. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen in irrelevanter Weise zu steigern versuchte, um seinen Angaben insgesamt mehr Gewicht zu verleihen.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen vermochte es der Beschwerdeführer daher nicht, seine Ausreisegründe konsistent und vor allem glaubhaft darzulegen. Aufgrund des Umstandes, dass in der Beschwerdeverhandlung völlig neue Ausreisegründe vorgebracht wurden und sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin darüber hinaus in unauflösbaren Widersprüchen verwickelten, ist davon auszugehen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann. Eine individuelle asylrelevante Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers verwickelte sich in weiterer Folge im Hinblick auf etwaige eigene Bedrohungen in XXXX in Widersprüche und Unplausibilitäten, die sie nicht aufzulösen vermochte, weshalb auch aus diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen war. In diesem Zusammenhang wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend verwiesen.Die Ehegattin des Beschwerdeführers verwickelte sich in weiterer Folge im Hinblick auf etwaige eigene Bedrohungen in römisch 40 in Widersprüche und Unplausibilitäten, die sie nicht aufzulösen vermochte, weshalb auch aus diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen war. In diesem Zusammenhang wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend verwiesen.

2.3.2. Was die Behauptung des Beschwerdeführers anbelangt, dass er aufgrund seiner turkmenischen Abstammung diskriminiert worden sei, ist festzuhalten, dass diese Diskriminierungen nur sehr vage und oberflächlich dargestellt wurden. Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung wurde von ihm ausgeführt, dass es indirekte Diskriminierungen oder unfaire Behandlungen gegeben habe und wurde als Beispiel angeführt, dass er bei der Reisepassausstellung acht Stunden habe warten müssen, wohingegen Araber diesen schneller bekommen würden. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nur allgemeine Diskriminierungen vorgebracht, zumal dem im Jahr 2005 behaupteten Vorfall bzw den behaupteten Gründen für die Ausreise keine Glaubwürdigkeit ob der Widersprüchlichkeiten zuerkannt werden konnte. Diese Diskriminierungen erreichen - bei Wahrunterstellung - somit nicht die Qualität einer individuellen asylrelevanten Verfolgung.2.3.2. Was die Behauptung des Beschwerdeführers anbelangt, dass er aufgrund seiner turkmenischen Abstammung diskriminiert worden sei, ist festzuhalten, dass diese Diskriminierungen nur sehr vage und oberflächlich dargestellt wurden. Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung wurde von ihm ausgeführt, dass es indirekte Diskriminierungen oder unfaire Behandlungen gegeben habe und wurde als Beispiel angeführt, dass er bei der Reisepassausstellung acht Stunden habe warten müssen, wohingegen Araber diesen schneller bekommen würden. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nur allgemeine Diskriminierungen vorgebracht, zumal dem im Jahr 2005 behaupteten Vorfall bzw den behaupteten Gründen für die Ausreise keine Glaubwürdigkeit ob der Widersprüchlichkeiten zuerkannt werden konnte. Diese Diskriminierungen erreichen - bei Wahrunterstellung - somit nicht die Qualität einer individuellen asylrelevanten Verfolgung.

Aus den Länderberichten lässt sich zu den Turkmenen noch Folgendes festhalten: Die meisten der ca. 400.000 irakischen Turkmenen leben im Raum XXXX und im westlich von Mossul gelegenen Gebiet um Tal Afar (AA 7.2.2017). Eine andere Quelle schätzt die Zahl der Tukmenen auf 600.000 bis 2 Millionen, von denen etwa 60 Prozent Sunniten, die Übrigen vorwiegend Schiiten sind. Sie leben neben der Stadt Tal-Afar vor allem in den Provinzen XXXX , Erbil, Salahuddin, Dialah, XXXX und in der Stadt Kut, und sind seit 2014 signifikanter Vertreibung ausgesetzt (WCC, NCA 30.11.2016). Vor allem schiitische Turkmenen wurden vom IS verfolgt und ihre Häuser geplündert. Nach dem Fall von Mossul flüchtete das Gros der schiitischen Turkmenen südwärts nach XXXX und in die schiitischen Provinzen Karbala und Najaf (ÖB 12.2016). Im Distrikt Amerli in Salahuddin wurden im August 2014 bis zu 20.000 schiitische Turkmenen von IS-Kräften eingeschlossen und belagert. Erst durch einen gemeinsamen Angriff von kurdischen Peschmerga, irakischen Sicherheitskräften und Milizen sowie durch amerikanische Luftunterstützung konnten sie befreit werden. Ende 2016 flüchteten tausende Turkmenen aus Tal-Afar vor den Kampfhandlungen zur Rückeroberung der Stadt vom IS (AA 7.2.2017). Im Juli 2017 exekutierte der IS Berichten zufolge 200 Turkmenen in Tal-Afar (Iraqinews 4.7.2017). Am 20. Juli 2017 erkannte das irakische Parlament die Verfolgung der Turkmenen durch den IS als Völkermord an (Rudaw 20.7.2017).Aus den Länderberichten lässt sich zu den Turkmenen noch Folgendes festhalten: Die meisten der ca. 400.000 irakischen Turkmenen leben im Raum römisch 40 und im westlich von Mossul gelegenen Gebiet um Tal Afar (AA 7.2.2017). Eine andere Quelle schätzt die Zahl der Tukmenen auf 600.000 bis 2 Millionen, von denen etwa 60 Prozent Sunniten, die Übrigen vorwiegend Schiiten sind. Sie leben neben der Stadt Tal-Afar vor allem in den Provinzen römisch 40 , Erbil, Salahuddin, Dialah, römisch 40 und in der Stadt Kut, und sind seit 2014 signifikanter Vertreibung ausgesetzt (WCC, NCA 30.11.2016). Vor allem schiitische Turkmenen wurden vom IS verfolgt und ihre Häuser geplündert. Nach dem Fall von Mossul flüchtete das Gros der schiitischen Turkmenen südwärts nach römisch 40 und in die schiitischen Provinzen Karbala und Najaf (ÖB 12.2016). Im Distrikt Amerli in Salahuddin wurden im August 2014 bis zu 20.000 schiitische Turkmenen von IS-Kräften eingeschlossen und belagert. Erst durch einen gemeinsamen Angriff von kurdischen Peschmerga, irakischen Sicherheitskräften und Milizen sowie durch amerikanische Luftunterstützung konnten sie befreit werden. Ende 2016 flüchteten tausende Turkmenen aus Tal-Afar vor den Kampfhandlungen zur Rückeroberung der Stadt vom IS (AA 7.2.2017). Im Juli 2017 exekutierte der IS Berichten zufolge 200 Turkmenen in Tal-Afar (Iraqinews 4.7.2017). Am 20. Juli 2017 erkannte das irakische Parlament die Verfolgung der Turkmenen durch den IS als Völkermord an (Rudaw 20.7.2017).

Die aktuelle Situation im Irak ist entsprechend der herangezogenen Länderberichte derart gestaltet, dass davon auszugehen ist, dass der IS aus XXXX bzw aus dem Irak vertrieben wurde. Somit besteht für die ursprüngliche Befürchtung des Beschwerdeführers, vom IS verfolgt zu werden, kein Grund mehr.Die aktuelle Situation im Irak ist entsprechend der herangezogenen Länderberichte derart gestaltet, dass davon auszugehen ist, dass der IS aus römisch 40 bzw aus dem Irak vertrieben wurde. Somit besteht für die ursprüngliche Befürchtung des Beschwerdeführers, vom IS verfolgt zu werden, kein Grund mehr.

Hinsichtlich der Rückkehr brachte der Beschwerdeführer vor, dass er - da er auf einer Liste stehen würde - bei seiner Rückkehr sofort getötet werden würde. Er bezog sich, bei weiterer Nachfrage auf sein Vorbringen den Schwiegervater betreffend (OZ 12 Seite 12). Diesen Ausführungen konnte jedoch - wie oben bereits ausgeführt - keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Andere Rückkehrbefürchtungen wurden vom Beschwerdeführer hingegen nicht ins Treffen geführt.

2.3.3. Der Vollständigkeit halber ist weiters festzuhalten, dass die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative nötigen Voraussetzungen jedenfalls weiterhin gegeben sind. Die geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, ist im Lichte der seit August 2014 im Wesentlichen unverändert gebliebenen Lage innerhalb des autonomen Teils des Nordiraks ebenso feststellbar, wobei ergänzend anzumerken ist, dass entgegen der ursprünglich aufgrund der ehemaligen Bedrohung durch Milizen des IS herrschenden Unsicherheit in der Region mittlerweile den Sicherheitskräften der kurdischen Regionalregierung nicht nur die Sicherung der Grenzen ihrer Provinzen, sondern auch die (Rück)Eroberung von zusätzlichen Teilen der Provinzen gelang. Was die zu erwartenden generellen Lebensumstände im Falle einer Einreise in dieses Gebiet angeht, ist aus den länderkundlichen Informationen des Bundesverwaltungsgerichtes zu gewinnen, dass die große Zahl an Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, die sich dort seit dem Sommer 2014 angesammelt haben, sowohl die Kapazitäten der regionalen Behörden als auch der regionalen wie internationalen Hilfsorganisationen, was die Unterbringung und Versorgung des nicht bzw. nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen Anteils der Betroffenen angeht, in größtem Maße beanspruchen. Dennoch gelingt es den Behörden und Organisationen über einen nun schon maßgeblichen Zeitraum von drei Jahren hinweg diese Aufgaben jedenfalls in der Form zu bewältigen, dass die existentiellen Lebensbedürfnisse auch der hilfsbedürftigen Flüchtlinge befriedigt werden können. Im Lichte dieser Erwägungen ist zur Einschätzung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer zwar bei einer Rückkehr in die betreffende Region allenfalls mit Einschränkungen des Lebensstandards konfrontiert sein könnte. Aus der Versorgung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen durch die regionalen Behörden sowie die dort aktiven Hilfsorganisationen in einem so großem Umfang naturgemäß resultierende Einschränkungen des Lebensstandards von Betroffenen erreichen jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht jenes Ausmaß, bei dem davon auszugehen wäre, dass diese Personen Gefahr laufen würden in eine ausweglose Lage zu geraten. Alleine ein solches Risiko würde eine Inanspruchnahme der im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer unzumutbar machen, was jedoch nach Abwägung aller relevanten Umstände zu verneinen ist. Im Falle des Beschwerdeführers ist weiters hervorzuheben, dass er bereits einige Monate in einem Flüchtlingslager in XXXX aufhältig gewesen ist; ihm die dort vorherrschenden Gegebenheiten somit bereits bekannt sind.2.3.3. Der Vollständigkeit halber ist weiters festzuhalten, dass die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative nötigen Voraussetzungen jedenfalls weiterhin gegeben sind. Die geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, ist im Lichte der seit August 2014 im Wesentlichen unverändert gebliebenen Lage innerhalb des autonomen Teils des Nordiraks ebenso feststellbar, wobei ergänzend anzumerken ist, dass entgegen der ursprünglich aufgrund der ehemaligen Bedrohung durch Milizen des IS herrschenden Unsicherheit in der Region mittlerweile den Sicherheitskräften der kurdischen Regionalregierung nicht nur die Sicherung der Grenzen ihrer Provinzen, sondern auch die (Rück)Eroberung von zusätzlichen Teilen der Provinzen gelang. Was die zu erwartenden generellen Lebensumstände im Falle einer Einreise in dieses Gebiet angeht, ist aus den länderkundlichen Informationen des Bundesverwaltungsgerichtes zu gewinnen, dass die große Zahl an Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, die sich dort seit dem Sommer 2014 angesammelt haben, sowohl die Kapazitäten der regionalen Behörden als auch der regionalen wie internationalen Hilfsorganisationen, was die Unterbringung und Versorgung des nicht bzw. nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen Anteils der Betroffenen angeht, in größtem Maße beanspruchen. Dennoch gelingt es den Behörden und Organisationen über einen nun schon maßgeblichen Zeitraum von drei Jahren hinweg diese Aufgaben jedenfalls in der Form zu bewältigen, dass die existentiellen Lebensbedürfnisse auch der hilfsbedürftigen Flüchtlinge befriedigt werden können. Im Lichte dieser Erwägungen ist zur Einschätzung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer zwar bei einer Rückkehr in die betreffende Region allenfalls mit Einschränkungen des Lebensstandards konfrontiert sein könnte. Aus der Versorgung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen durch die regionalen Behörden sowie die dort aktiven Hilfsorganisationen in einem so großem Umfang naturgemäß resultierende Einschränkungen des Lebensstandards von Betroffenen erreichen jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht jenes Ausmaß, bei dem davon auszugehen wäre, dass diese Personen Gefahr laufen würden in eine ausweglose Lage zu geraten. Alleine ein solches Risiko würde eine Inanspruchnahme der im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer unzumutbar machen, was jedoch nach Abwägung aller relevanten Umstände zu verneinen ist. Im Falle des Beschwerdeführers ist weiters hervorzuheben, dass er bereits einige Monate in einem Flüchtlingslager in römisch 40 aufhältig gewesen ist; ihm die dort vorherrschenden Gegebenheiten somit bereits bekannt sind.

2.3.4. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen der fehlenden Gefahr einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion ist sohin zur Feststellung zu gelangen, dass dem Beschwerdeführer im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks alternativ auch eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Somit wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

3.1.3. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen:

3.1.3.1. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGH muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).3.1.3.1. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGH muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).

Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benachteiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein müsse, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bisZum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und Paragraph 11, AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung vergleiche Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis

114.

3.1.3.2. Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargetan, ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, im Falle seiner Rückkehr in den Irak sich im Nordirak niederzulassen, zumal die Situation dort als ruhig und sicher bezeichnet werden kann. Weiters ist eine Einreisemöglichkeit über Erbil in den Nordirak gewährleistet, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in dem ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch im Irak aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes, auf das er ausweichen kann, damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.

Die Möglichkeiten, sich im Nordirak eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der getroffenen Feststellungen zu seiner Person möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, gesunden, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte. Weiters haben sich keine individuellen Umstände in der Person des Beschwerdeführers ergeben, die einer Rückkehr in den Nordirak entgegenstehen würden.

Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen im Nordirak festgestellt werden kann. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Nordirak ergeben würde.

3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:

In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer beizugeben.

Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt wird.Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Artikel 47, der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des Paragraph 10, AVG bevollmächtigt wird.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus Paragraph 40, VwGVG noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.

So erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, betreffend Schubhaft, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben nur im Falle des Nichtvorliegens ausreichender innerstaatlicher Komplementärmechanismen und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu gewähren sei, was sich in dem dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Fall in der Nichtzuerkennung eines auch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei zukommenden Rechtsberaters gezeigt habe. Im Umkehrschluss lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass die eine Unterstützung und allenfalls auch Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorsehende Rechtsberaterregelung nach § 52 Abs. 2 BFA-VG idgF in einem - mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen - Asylverfahren bereits einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC bietet und der beschwerdeführenden Partei sohin kein Recht auf eine weitere oder darüber hinausgehende kostenlose Verfahrenshilfe zukommt.So erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, betreffend Schubhaft, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben nur im Falle des Nichtvorliegens ausreichender innerstaatlicher Komplementärmechanismen und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu gewähren sei, was sich in dem dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Fall in der Nichtzuerkennung eines auch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei zukommenden Rechtsberaters gezeigt habe. Im Umkehrschluss lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass die eine Unterstützung und allenfalls auch Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorsehende Rechtsberaterregelung nach Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG idgF in einem - mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen - Asylverfahren bereits einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinne des Artikel 47, Absatz 3, GRC bietet und der beschwerdeführenden Partei sohin kein Recht auf eine weitere oder darüber hinausgehende kostenlose Verfahrenshilfe zukommt.

Nach § 52 Abs 2 BFA-VG letzter Satz idF des FrÄG 2015 haben in Verfahren über internationalen Schutz "Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen". Es ist demnach davon auszugehen, dass der Rechtsberater auf Basis des FrÄG 2015 den Fremden in der Verhandlung vor dem BVwG zu vertreten hat, wird den Erfordernissen für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausreichend Rechnung getragen, die der VwGH zur früheren Rechtslage aufgestellt hat. Insoweit existiert daher ein ausreichender "Komplementärmechanismus", weshalb es der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer nicht bedarf (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0152).Nach Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG letzter Satz in der Fassung des FrÄG 2015 haben in Verfahren über internationalen Schutz "Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen". Es ist demnach davon auszugehen, dass der Rechtsberater auf Basis des FrÄG 2015 den Fremden in der Verhandlung vor dem BVwG zu vertreten hat, wird den Erfordernissen für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausreichend Rechnung getragen, die der VwGH zur früheren Rechtslage aufgestellt hat. Insoweit existiert daher ein ausreichender "Komplementärmechanismus", weshalb es der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer nicht bedarf (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0152).

Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsbegehren, Drohungen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Miliz, persönlicher Eindruck,
Verfahrenshilfe - Entziehung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L514.2113897.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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