TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/8 W208 2193478-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2018
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Entscheidungsdatum

08.05.2018

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §112 Abs3
BDG 1979 §112 Abs4
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
SPG §16 Abs4
SPG §33
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SPG § 16 heute
  2. SPG § 16 gültig ab 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  3. SPG § 16 gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014
  4. SPG § 16 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 16 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  6. SPG § 16 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  7. SPG § 16 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000
  8. SPG § 16 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  9. SPG § 16 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1997

Spruch

W208 2193478-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des Gruppeninspektor XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERS; SENAT 4 vom 20.03.2018, Zahl: BMI-46032/7-DK/4/2018 über die Suspendierung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des Gruppeninspektor römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERS; SENAT 4 vom 20.03.2018, Zahl: BMI-46032/7-DK/4/2018 über die Suspendierung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 112 Abs 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid über die Suspendierung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid über die Suspendierung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

"Gruppeninspektor XXXX wird wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, gemäß § 112 Abs 1 und 3 BDG, idgF, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert."Gruppeninspektor römisch 40 wird wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, gemäß Paragraph 112, Absatz eins und 3 BDG, idgF, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.

Er ist verdächtig, er habe als Notrufsachbearbeiter am 16.09.2017 mehrere ab 04:24 Uhr eingehende Notrufe (über 133) des XXXX , in denen dieser darüber informierte, dass in der Nachbarwohnung eine lautstarke Auseinandersetzung hörbar sei, ein Betretungsverbot bzw. in der Folge schon eine einstweilige Verfügung verhängt worden wäre und Kinder um Hilfe schreien würden, die örtlich zuständige Sektorstreife zum Zwecke der Gefahrenerforschung gem. § 16 Abs 4 SPG und Abwehr eines gefährlichen Angriffes gem. § 16 iVm § 33 ff SPG erst um 04:43 Uhr informiert und zum Vorfallort entsendet.Er ist verdächtig, er habe als Notrufsachbearbeiter am 16.09.2017 mehrere ab 04:24 Uhr eingehende Notrufe (über 133) des römisch 40 , in denen dieser darüber informierte, dass in der Nachbarwohnung eine lautstarke Auseinandersetzung hörbar sei, ein Betretungsverbot bzw. in der Folge schon eine einstweilige Verfügung verhängt worden wäre und Kinder um Hilfe schreien würden, die örtlich zuständige Sektorstreife zum Zwecke der Gefahrenerforschung gem. Paragraph 16, Absatz 4, SPG und Abwehr eines gefährlichen Angriffes gem. Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 33, ff SPG erst um 04:43 Uhr informiert und zum Vorfallort entsendet.

Er ist daher verdächtig, seine Dienstpflichten nach

§ 43 Abs 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen,Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen,

§ 43 Abs 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt undParagraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und

§ 44 BDG, nämlich, dass er sich an ergangene Weisungen grundsätzlich zu halten hat,Paragraph 44, BDG, nämlich, dass er sich an ergangene Weisungen grundsätzlich zu halten hat,

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.

Gemäß § 112 Abs 4 BDG hat jede Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel zur Folge."Gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG hat jede Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel zur Folge."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter an der Polizeiinspektion (PI)

XXXX und ist dort auch Personalvertreter.römisch 40 und ist dort auch Personalvertreter.

2. Am 04.01.2018 erfolgte eine Disziplinaranzeige der Dienstbehörde (des Bezirkspolizeikommandanten von Dornbirn [BPK]) gegen den BF.

Kernvorwurf war zusammengefasst, er habe im Nachtdienst von 15.09.2017 auf den 16.09.2017 in der Bezirksleitstelle (BLS), trotz eindeutiger Aussagen eines Zeugen betreffend häuslicher Gewalt, als Annehmer von fünf Notrufen (04:23, 04:24, 04:27, 04:34 und 04:36 Uhr) erst um 04:43 Uhr die zuständig PI XXXX in Kenntnis gesetzt. Beim Eintreffen der Streife habe sich der Täter - gegen den seit 07.08.2017 ein Betretungsverbot und seit 16.08.2017 eine einstweilige Verfügung (Betretungsverbot für 6 Monate der Wohnung und Umgebung) bestand - nach Ermordung seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder aus dem Fenster gestürzt.Kernvorwurf war zusammengefasst, er habe im Nachtdienst von 15.09.2017 auf den 16.09.2017 in der Bezirksleitstelle (BLS), trotz eindeutiger Aussagen eines Zeugen betreffend häuslicher Gewalt, als Annehmer von fünf Notrufen (04:23, 04:24, 04:27, 04:34 und 04:36 Uhr) erst um 04:43 Uhr die zuständig PI römisch 40 in Kenntnis gesetzt. Beim Eintreffen der Streife habe sich der Täter - gegen den seit 07.08.2017 ein Betretungsverbot und seit 16.08.2017 eine einstweilige Verfügung (Betretungsverbot für 6 Monate der Wohnung und Umgebung) bestand - nach Ermordung seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder aus dem Fenster gestürzt.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.03.2018 wurde der BF von der Disziplinarkommission (DK) suspendiert. Der Spruch lautet (Anonymisierung durch BVwG):

"[Der BF] wird wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, gemäß § 112 Abs 1 und 3 BDG, idgF, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert."[Der BF] wird wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, gemäß Paragraph 112, Absatz eins und 3 BDG, idgF, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.

[Der BF] ist verdächtig, er habe als Notrufsachbearbeiter in der Nacht vom 15.09.2017 auf den 16.09.2017 mehrere ab 04:23 Uhr eingehende Notrufe (über 133 eingehend) des [B], in denen dieser darüber informierte, dass in der Nachbarwohnung eine lautstarke Auseinandersetzung hörbar sei, ein Betretungsverbot bzw. in der Folge schon eine einstweilige Verfügung verhängt worden wäre und Kinder um Hilfe schreien würden, es unterlassen, die örtlich zuständige Sektorstreife zum Zwecke der Gefahrenerforschung gem. § 16 Abs 4 SPG und Abwehr eines gefährlichen Angriffes gem. § 16 iVm § 33 ff SPG rechtzeitig zum Vorfallort zu entsenden.[Der BF] ist verdächtig, er habe als Notrufsachbearbeiter in der Nacht vom 15.09.2017 auf den 16.09.2017 mehrere ab 04:23 Uhr eingehende Notrufe (über 133 eingehend) des [B], in denen dieser darüber informierte, dass in der Nachbarwohnung eine lautstarke Auseinandersetzung hörbar sei, ein Betretungsverbot bzw. in der Folge schon eine einstweilige Verfügung verhängt worden wäre und Kinder um Hilfe schreien würden, es unterlassen, die örtlich zuständige Sektorstreife zum Zwecke der Gefahrenerforschung gem. Paragraph 16, Absatz 4, SPG und Abwehr eines gefährlichen Angriffes gem. Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 33, ff SPG rechtzeitig zum Vorfallort zu entsenden.

Der Anzeiger hat in der Folge weitere Male am Notruf angerufen und sich dabei auch erkundigt, wann eine Streife kommen würde.

Letztendlich wurde der Anzeiger bei seinem vierten und letzten Anruf am Notruf der BLS XXXX , welcher circa 15 Minuten nach dessen ersten Notruf einging, darauf verwiesen, er solle auf der zuständigen PI XXXX (Bez. XXXX ) anrufen, zumal er hier beim Notruf anrufe.Letztendlich wurde der Anzeiger bei seinem vierten und letzten Anruf am Notruf der BLS römisch 40 , welcher circa 15 Minuten nach dessen ersten Notruf einging, darauf verwiesen, er solle auf der zuständigen PI römisch 40 (Bez. römisch 40 ) anrufen, zumal er hier beim Notruf anrufe.

Der Anzeiger suchte sich in der Folge selbst die Telefonnummer aus dem Internet und verständigte selbst die Streife der PI XXXX . Diese fuhr sofort zum Einsatzort und konnte nur noch feststellen, dass im Zuge der häuslichen Streitigkeit vier Personen zu Tode gekommen waren.Der Anzeiger suchte sich in der Folge selbst die Telefonnummer aus dem Internet und verständigte selbst die Streife der PI römisch 40 . Diese fuhr sofort zum Einsatzort und konnte nur noch feststellen, dass im Zuge der häuslichen Streitigkeit vier Personen zu Tode gekommen waren.

Ob durch ein sofortiges Handeln des Disziplinarbeschuldigten, welcher ca. 30 Minuten vor dem Eintreffen der ersten Streife beim Einsatzort den Notruf des Anzeigers entgegennahm, die verübten Tötungen hätten verhindert werden können, darf gegenständlich nur subsidiär betrachtet werden. Der Täter, welcher zuvor seine Frau und die zwei minderjährigen Töchter erstochen hatte, beging unmittelbar nach dem Eintreffen der Sektorbeamten der PI Hohenems Selbstmord.

Der Beamte ist daher - unbeschadet einer noch zu klärenden strafgerichtlichen Verantwortlichkeit - verdächtig, seine Dienstpflichten nach

§ 43 Abs 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaftParagraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft

zu erfüllen,

§ 43 Abs 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt undParagraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und

§ 44 BDG, nämlich, dass er sich an ergangene Weisungen grundsätzlich zu halten hat,Paragraph 44, BDG, nämlich, dass er sich an ergangene Weisungen grundsätzlich zu halten hat,

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.

Gemäß § 112 Abs 4 BDG 1979 hat jede Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel zur Folge."Gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 hat jede Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel zur Folge."

4. Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 (eingelangt am selben Tag) erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde gegen den am 27.03.2018 zugestellten Suspendierungsbescheid der DK und beantragte eine Verhandlung beim BVwG, die ersatzlose Aufhebung und in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung.

5. Die oa. Beschwerde wurde mit Schreiben vom 20.04.2018 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (am 25.04.2018 eingelangt) und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschuldigten/Beschwerdeführer

Der am XXXX .1970 geborene BF steht seit XXXX .1991 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter und ist Mitglied des Dienststellenausschusses (Zustimmung zur Verfolgung wurde mit Schreiben vom 10.12.2017 erteilt). Er ist dort bei der Kriminalgruppe im Einsatz, die typische Kriminalaufgaben der Polizei, wie Eigentums- und Gewaltdelikte verfolgt.Der am römisch 40 .1970 geborene BF steht seit römisch 40 .1991 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter und ist Mitglied des Dienststellenausschusses (Zustimmung zur Verfolgung wurde mit Schreiben vom 10.12.2017 erteilt). Er ist dort bei der Kriminalgruppe im Einsatz, die typische Kriminalaufgaben der Polizei, wie Eigentums- und Gewaltdelikte verfolgt.

1.2. Zum Sachverhalt

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der BF versah in der Nacht von 15. auf den 16.09.2017 Dienst in der BLS XXXX .Der BF versah in der Nacht von 15. auf den 16.09.2017 Dienst in der BLS römisch 40 .

Zu seinen Aufgaben zählten u.a., Notrufe entgegen zu nehmen und Anzeigen bzw. Einsätze mittels direkter Aufträge an die Streife weiterzugeben und diese zu führen bzw. zu leiten.

Am 16.09.2017 um 04:24 Uhr teilte der Anzeiger XXXX (B.) deutlich verstehbar und in einheimischem Dialekt mit, dass er aus XXXX anrufe, er mitbekommen habe, dass sein Nachbar, gegen den ein Rückkehrverbot bestehe, gerade mit seiner Frau gestritten habe und jetzt aus der Wohnung Schreie kommen würden. Die Kinder würden die ganze Zeit "Mama, Mama" schreien. Er glaube der Nachbar sei wieder in der Wohnung. Der BF fragte: " XXXX straße XXXX oder was?", der B. daraufhin "Ja, genau." Der BF fragte nocheinmal nach: "Und bei wem?"Am 16.09.2017 um 04:24 Uhr teilte der Anzeiger römisch 40 (B.) deutlich verstehbar und in einheimischem Dialekt mit, dass er aus römisch 40 anrufe, er mitbekommen habe, dass sein Nachbar, gegen den ein Rückkehrverbot bestehe, gerade mit seiner Frau gestritten habe und jetzt aus der Wohnung Schreie kommen würden. Die Kinder würden die ganze Zeit "Mama, Mama" schreien. Er glaube der Nachbar sei wieder in der Wohnung. Der BF fragte: " römisch 40 straße römisch 40 oder was?", der B. daraufhin "Ja, genau." Der BF fragte nocheinmal nach: "Und bei wem?"

B: "Hm, bei der Familie ... hm ... wie heißt er T XXXX , er heißt T

XXXX , aber der Nachnahme...mah...ich weiß es echt nicht...keine

Ahnung." Der BF: "Ich schau einmal ob des a bestehende ist.". B: "Ja

also, er hat ein Rückkehrverbot gehabt zwei Wochen ... verlängert

auf ein halbes Jahr oder so." Der BF darauf: "Ja, das wissen wir

natürlich nicht. Weil das ist ... Gericht ..." B: "Mmh genau ja..."

Der BF: "Ich check es einmal durch. Wenn es wieder ... rufst wieder

an." B: "Ja" Der BF: "Wie hast du gesagt heißt er nochmals?" Darauf der B: "Er heißt T XXXX ." Der BF gab schließlich nach mehrmaligem Rückfragen an "Alles klar".an." B: "Ja" Der BF: "Wie hast du gesagt heißt er nochmals?" Darauf der B: "Er heißt T römisch 40 ." Der BF gab schließlich nach mehrmaligem Rückfragen an "Alles klar".

Noch im Zuge dieses Telefonates wurde durch den BF festgestellt, dass an der genannten Adresse gegenständlich tatsächlich ein "Rückkehrverbot" für zwei Wochen bestanden hat.

Um 04:27 Uhr rief der B. neuerlich bei der BLS am Notruf an und teilte dem BF mit, dass er nun wisse, wie sein Nachbar heißen würde und gab den Namen " XXXX " durch.Um 04:27 Uhr rief der B. neuerlich bei der BLS am Notruf an und teilte dem BF mit, dass er nun wisse, wie sein Nachbar heißen würde und gab den Namen " römisch 40 " durch.

Um 04:34 Uhr (bereits 11 Minuten nach dem ersten Anruf) rief der B. wiederum am Notruf an und erkundigte sich, ob der BF schon eine Streife geschickt habe?

Der BF fragte darauf: "ob es denn immer noch sei" (wohl gemeint die häusliche Streitigkeit). Der B. teilt nun mit, dass es jetzt komplett ruhig sei, aber dass sein Nachbar einmal die Aussage gemacht habe, dass er eine der Töchter umbringen möchte. Er (B.) habe bereits am Gang nachgesehen, ob das Licht brenne, aber er würde sich nicht raustrauen um genau nachzusehen.

Der BF erkundigte sich neuerlich, ob es jetzt ruhig sei und ob das in XXXX sei. Der B. gab, wie schon beim ersten Anruf, neuerlich die Adresse durch; weiters gab dieser besorgt an, dass beide Kinder geschrien hätten, es jetzt aber komplett ruhig sei. Der BF kommentierte nach jedem Satz ruhig und gelassen: "aha". Der B. gab an, sie hätten geschrien: "Mama, Hilfe, Hilfe und ..." worauf der BF meinte: "jetzt ist fertig". Der B. wies darauf hin, dass es jetzt komplett ruhig sei, aber ihm das nicht normal vorkomme, und dass es auch seine Schwester im Nebenzimmer gehört habe. Der BF kommentierte: "aha" - dann wurde der Notruf unterbrochen.Der BF erkundigte sich neuerlich, ob es jetzt ruhig sei und ob das in römisch 40 sei. Der B. gab, wie schon beim ersten Anruf, neuerlich die Adresse durch; weiters gab dieser besorgt an, dass beide Kinder geschrien hätten, es jetzt aber komplett ruhig sei. Der BF kommentierte nach jedem Satz ruhig und gelassen: "aha". Der B. gab an, sie hätten geschrien: "Mama, Hilfe, Hilfe und ..." worauf der BF meinte: "jetzt ist fertig". Der B. wies darauf hin, dass es jetzt komplett ruhig sei, aber ihm das nicht normal vorkomme, und dass es auch seine Schwester im Nebenzimmer gehört habe. Der BF kommentierte: "aha" - dann wurde der Notruf unterbrochen.

Um 04:36 Uhr, rief der B. nocheinmal an, entschuldigte sich, dass die Leitung unterbrochen wurde, da er kein Netz mehr gehabt habe. In der Folge wies der BF den B. darauf hin, dass er hier am Notruf in XXXX anrufe und er müsste eben auf dem Posten in XXXX anrufen. Der Anzeiger nahm dies mit "ach so, okay" zu Kenntnis, und erklärte, dass er meine - nachdem er die Schreie gehört habe - er rufe gleich den Notruf 133 an. Der BF gab dazu an: "Okay, aber jetzt ist es ruhig." Dies bestätigte B. und teilte neuerlich mit, dass seiner Meinung nach etwas nicht stimme und er habe Angst, jetzt hinaus zu gehen. Der BF teilte ca. gegen 04.37 Uhr dem Anzeiger mit, er "würde nun mal schauen, was sie (die Frau) hat" und er würde versuchen, ob er sie erreiche, er habe jetzt den Akt gefunden. Der B. fragte nun auch noch, ob er auf der PI XXXX anrufen solle. Der BF bejahte dies und fragte, ob er (B.) die Nummer habe, dieser gab an, dass er sich diese aus dem Internet suchen werde; der BF dazu: "ja passt, alles klar".Um 04:36 Uhr, rief der B. nocheinmal an, entschuldigte sich, dass die Leitung unterbrochen wurde, da er kein Netz mehr gehabt habe. In der Folge wies der BF den B. darauf hin, dass er hier am Notruf in römisch 40 anrufe und er müsste eben auf dem Posten in römisch 40 anrufen. Der Anzeiger nahm dies mit "ach so, okay" zu Kenntnis, und erklärte, dass er meine - nachdem er die Schreie gehört habe - er rufe gleich den Notruf 133 an. Der BF gab dazu an: "Okay, aber jetzt ist es ruhig." Dies bestätigte B. und teilte neuerlich mit, dass seiner Meinung nach etwas nicht stimme und er habe Angst, jetzt hinaus zu gehen. Der BF teilte ca. gegen 04.37 Uhr dem Anzeiger mit, er "würde nun mal schauen, was sie (die Frau) hat" und er würde versuchen, ob er sie erreiche, er habe jetzt den Akt gefunden. Der B. fragte nun auch noch, ob er auf der PI römisch 40 anrufen solle. Der BF bejahte dies und fragte, ob er (B.) die Nummer habe, dieser gab an, dass er sich diese aus dem Internet suchen werde; der BF dazu: "ja passt, alles klar".

Der B. rief um 04:38 Uhr die PI XXXX an.Der B. rief um 04:38 Uhr die PI römisch 40 an.

Der BF rief um 04:43 Uhr ebenfalls bei der PI XXXX an und aktivierte die Sektorstreife, welche um 04:53 Uhr am Tatort eintraf und dort nur mehr 4 Tote (den Nachbarn, der seine Frau und seine beiden Kinder erstochen hatte und danach Selbstmord beging) vorfand.Der BF rief um 04:43 Uhr ebenfalls bei der PI römisch 40 an und aktivierte die Sektorstreife, welche um 04:53 Uhr am Tatort eintraf und dort nur mehr 4 Tote (den Nachbarn, der seine Frau und seine beiden Kinder erstochen hatte und danach Selbstmord beging) vorfand.

Zusammengefasst steht fest, dass der BF nach dem ersten Notruf am 16.09.2017 um 04:24 Uhr (Gesprächsdauer: 1 Minute und 33 Sekunden) nicht sofort die nächste Polizeidienststelle (hier: die PI HOHENEMS) vom Lärm und den Schreien in der Nachbarwohnung des Zeugen B. in Kenntnis gesetzt hat, sondern erst um 04:43 und damit rund 17 Minuten später. Die Gründe dafür stehen nicht fest.

Es steht nicht fest, ob der BF in der gegenständlichen Nacht vor oder während der Anrufe Gesundheitsprobleme hatte und sich übergeben musste.

Es steht nicht fest, welche konkrete Weisung der BF nicht eingehalten hat.

Es steht nicht fest, ob die Staatsanwaltschaft gegen den BF ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus der Disziplinaranzeige.

Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen und den Aktenvermerken der involvierten Beamten(Beilagen zur Disziplinaranzeige) sowie der Abschrift der Tonaufzeichnung der Telefonate, die in der Disziplinaranzeige wiedergegeben ist. Der Sachverhalt wird dem Grunde nach vom BF nicht bestritten. Er gab lt. einen Aktenvermerk vom 06.10.2017 des Generalmajors XXXX an, dass er in der Nacht gesundheitliche Probleme gehabt und sich übergeben habe müssen, er wisse nicht mehr, was er sich bei den Anrufen gedacht habe. Er könne sich sein Verhalten nicht erklären, sei ein Woche im Krankenstand gewesen und es gehe ihm nicht gut.Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen und den Aktenvermerken der involvierten Beamten(Beilagen zur Disziplinaranzeige) sowie der Abschrift der Tonaufzeichnung der Telefonate, die in der Disziplinaranzeige wiedergegeben ist. Der Sachverhalt wird dem Grunde nach vom BF nicht bestritten. Er gab lt. einen Aktenvermerk vom 06.10.2017 des Generalmajors römisch 40 an, dass er in der Nacht gesundheitliche Probleme gehabt und sich übergeben habe müssen, er wisse nicht mehr, was er sich bei den Anrufen gedacht habe. Er könne sich sein Verhalten nicht erklären, sei ein Woche im Krankenstand gewesen und es gehe ihm nicht gut.

Einer Stellungnahme des BF vom 15.03.2018 ist auf das Wesentliche zusammengefasst sinngemäß zu entnehmen, dass der BPK zwar die Anzeige weitergeleitet, aber keinen Bedarf für eine Suspendierung gesehen habe, weil offensichtlich keine wesentlichen Interessen des Dienstes gefährdet gewesen seien.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht die notwendigen Maßnahmen nach dem Notruf getroffen habe. Es habe Verständigungsprobleme gegeben. Er habe den Anrufer an die zuständige PI verwiesen und auch dort selbst angerufen. Er sei sich nach dem ersten Anruf der Tragweite des Notrufes nicht bewusst gewesen. Auch im Sinne der Exekutiv-Dienstrichtlinie habe er zwar nicht unmittelbar, aber doch in angemessener Zeit die notwendigen Maßnahmen gesetzt. Auch bei einem sofortigen Einschreiten hätten die tragischen Ereignisse nicht verhindert werden können. Die Chemie mit dem BPK stimme nicht, er versehe dennoch seit 16.09.2017 Dienst an der PI (auch in der Nacht und beim Notruf).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.

Trotz Antrages des BF ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtssprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich.Trotz Antrages des BF ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtssprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich.

Der für die rechtliche Beurteilung der Suspendierung entscheidungswesentliche Sachverhalt steht ausreichend fest, einer allfälligen Ergänzung des Sachverhaltes bedurfte es für die Beurteilung im Verdachtsbereich nicht.

Art 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, kommt im Verfahren über die Dienstenthebung bzw. Suspendierung nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" bzw über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (VwGH 06.07.2007, 2007/09/0108; 23.04.2009, 2007(09/0296). Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389, ist nicht anwendbar, weil das Disziplinarrecht von Beamten mangels europarechtlicher Anknüpfungspunkte nicht in deren Anwendungsbereich fällt.Artikel 6, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, kommt im Verfahren über die Dienstenthebung bzw. Suspendierung nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" bzw über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (VwGH 06.07.2007, 2007/09/0108; 23.04.2009, 2007(09/0296). Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389, ist nicht anwendbar, weil das Disziplinarrecht von Beamten mangels europarechtlicher Anknüpfungspunkte nicht in deren Anwendungsbereich fällt.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. [...]Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. [...]

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

----------

1.-wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3.-wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt:

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202).Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.09.2009, 2009/09/0121).

Der Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit können für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298).Der Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit können für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen vergleiche VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

Den angelasteten Taten nachfolgendes Wohlverhalten und die gänzliche Schadensgutmachung betreffen das Verschulden bzw. die Strafbemessung und sind - anders als im Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0034).

Dass die Disziplinarbehörden erst nach einem Zeitraum von mehr als viereinhalb Monaten (dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme [des Beamten] und der vorläufigen Suspendierung) und nicht schon früher eine Suspendierung verfügten, ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Suspendierung auch später verfügt werden durfte. Diese Vorgangsweise allein verletzt den Beamten nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht (Hinweis E 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0266; VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383).

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).

3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

3.3.1. Allgemein

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs 1 Z 3 BDG ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

Jene Behörde, welche über die Suspendierung entscheidet, hat zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommt eine so erhebliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs 1 BDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs 1 BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von Paragraph 112, Absatz eins, BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.

3.3.2. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung

Die DK hat in ihrer ausführlichen Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht stehe schwere Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und Abs 2 BDG begangen zu haben. Als Beamter habe er Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er berufen sei, weil der Bürger der einen Notruf wählt davon ausgehen können müsse, dass die informierte Polizei unverzüglich einschreite, wenn "Schreie" aus einer Nachbarwohnung kommen und bekannt sei, dass über den Nachbarn ein Betretungsverbot verhängt worden sei und damit ein mögliches Gewaltdelikt im Raum stehe.Die DK hat in ihrer ausführlichen Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht stehe schwere Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG begangen zu haben. Als Beamter habe er Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er berufen sei, weil der Bürger der einen Notruf wählt davon ausgehen können müsse, dass die informierte Polizei unverzüglich einschreite, wenn "Schreie" aus einer Nachbarwohnung kommen und bekannt sei, dass über den Nachbarn ein Betretungsverbot verhängt worden sei und damit ein mögliches Gewaltdelikt im Raum stehe.

Dieser Tatverdacht betrifft den Kernbereich der Dienstpflichten des BF (er ist auch Kriminalbeamter), zu denen das sofortige Einschreiten und die unverzügliche Weiterleitung von Notrufen bei Anhaltspunkten von Übergriffen auf die körperliche Integrität von Personen gehört.

Der Verdacht einen derartigen Notruf erst rund 17 Minuten nach Einlagen an die zuständige Stelle vor Ort weitergeleitete zu haben, ist als gravierend Dienstpflichtverletzung anzusehen und durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die Dienstausübung des BF nachhaltig zu erschüttern. Zumal die Gründe dafür, derzeit völlig im Dunkeln liegen.

Gerade bei einem Exekutivorgan ist ein entscheidender Gesichtspunkt der, dass sich auch der Dienstgeber auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muss (VwGH 19. 12. 1996, 95/09/0153, m.w.N. und 18.04.2002 2000/09/0176).

Der Umstand, dass die DK erst zu einem späteren Zeitpunkt (6 Monate nach Kenntnis der Dienstbehörde von den dem BF angelasteten Tatvorwürfe) die Suspendierung verfügte, steht der Suspendierung des BF in Ansehung der Schwere des ihm angelasteten Tatvorwurfes nicht entgegen, weil diese zulässig ist, solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Unabhängig vom Ausgang einer strafrechtlichen Prüfung - und dass dem BF zwar im Spruch auch eine Verletzung des § 44 Abs 1 BDG vorgehalten wurde, ohne diese Weisung vorerst zu präzisieren (in der Anzeige ist die Exekutivrichtlinie genannt, aber ebenso nicht näher konkretisiert) - bleibt der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung gem. §§ 43 Abs 1 und Abs 2 BDG bestehen, weil auf der Hand liegt, dass die nicht unverzügliche Weiterleitung derartiger Notrufe jedenfalls keine treue Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ist und einen massiven Vertrauensschaden sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch gegenüber der hilfesuchende Bevölkerung darstellt.Unabhängig vom Ausgang einer strafrechtlichen Prüfung - und dass dem BF zwar im Spruch auch eine Verletzung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG vorgehalten wurde, ohne diese Weisung vorerst zu präzisieren (in der Anzeige ist die Exekutivrichtlinie genannt, aber ebenso nicht näher konkretisiert) - bleibt der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung gem. Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG bestehen, weil auf der Hand liegt, dass die nicht unverzügliche Weiterleitung derartiger Notrufe jedenfalls keine treue Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ist und einen massiven Vertrauensschaden sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch gegenüber der hilfesuchende Bevölkerung darstellt.

Mit der bloßen Bestreitung der Schwere (" ... die

Dienstpflichtverletzung, [werde] übertrieben dargestellt ...") und es gebe "eine Vielzahl von viel schwerwiegenderen Dienstpflichtverletzungen" die keine Suspendierung nach sich gezogen hätten, vermag der BF den Argumenten der DK für die Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht erfolgreich entgegen zu treten.

Dass der BPK, wegen früherer Vorfälle, dem BF "nicht besonders gut gesinnt" war und dennoch gleich nach der vorgeworfenen Tat bzw. im Zuge der Anzeige keine "vorläufige Suspendierung" ausgesprochen hat, spielt beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Suspendierung durch die DK ebenfalls keine Rolle.

3.3.3. Wesentliches dienstliches Interesse

Die Gefahr, dass der BF, obwohl er seit dem Vorfall Nachdienste und auch Notrufe entgegengenommen hat, neuerlich einen derartige nicht nachvollziehbare falsche bzw. verzögerte Reaktion auf einen Notruf setzen könnte, ist vor dem Hintergrund der bereits jetzt unstrittigen Beweisergebnisse keineswegs hypothetisch. Die Ansicht, eine Belassung des BF im Dienst bis zur Klärung der Gründe für seine Handlungen bzw. Unterlassungen gefährde wesentliche Interessen des Dienstes, ist daher vertretbar.

Die Behauptung der DK, dass aufgrund der Beispielswirkung des BF als diensterfahrener Beamter damit auch das Betriebsklima massiv gefährdet sei, tritt demgegenüber in den Hintergrund und braucht nicht näher darauf eingegangen werden.

Die vom BF in der Beschwerde ins Treffen geführte Entscheidung des VwGH vom 20.10.2015, Ra 2015/09/0035 betraf keinen Exekutivbeamten, sondern einen Landesbeamten der im Verdacht stand eine unzulässige Nebenbeschäftigung ausgeübt zu haben und ist schon von daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

Die Voraussetzungen des § 112 Abs 1 Z 3 BDG (Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen) liegen vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG (Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen) liegen vor.

3.3.4. Keine offenkundigen Einstellungsgründe

Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor.

Die disziplinäre Verantwortlichkeit ist von der strafrechtlichen zu trennen. Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden selbst zu führen ist, auch wenn das gerichtliche Strafverfahren eingestellt oder gar nicht eingeleitet werden sollte.

Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs 1 und 2 und allenfalls auch § 44 BDG bleibt auch bei einer Einstellung des Strafverfahrens aufgrund der Vorgangsweise des BF bestehen.Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 43, Absatz eins und 2 und allenfalls auch Paragraph 44, BDG bleibt auch bei einer Einstellung des Strafverfahrens aufgrund der Vorgangsweise des BF bestehen.

Die Beschwerde des BF war vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und eine Schädigung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen auszuräumen.

3.3.5. Im Ergebnis haftet dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Der Spruch der DK ist aber zu unpräzise gefasst und daher zu korrigieren.3.3.5. Im Ergebnis haftet dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Der Spruch der DK ist aber zu unpräzise gefasst und daher zu korrigieren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt römisch zwei.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung, Konkretisierung,
Kriminalbeamter, Spruchpunkt - Abänderung, Suspendierung,
Verdachtsgründe, Vertrauensschädigung, wesentliche Interessen des
Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2193478.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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