TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/14 W170 2163639-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2018
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Entscheidungsdatum

14.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W170 2163639-2/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des (unvertretenen) XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg vom 24.05.2017, Zl. 1031916310-170004640, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des (unvertretenen) römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg vom 24.05.2017, Zl. 1031916310-170004640, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), der ersten beiden Teile des Spruchpunktes III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung), der Spruchpunkte IV. (Frist für die freiwillige Ausreise) und V. (Erlassung eines Einreiseverbotes) abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), der ersten beiden Teile des Spruchpunktes römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung), der Spruchpunkte römisch vier. (Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch fünf. (Erlassung eines Einreiseverbotes) abgewiesen.

II. Hinsichtlich des 3. Teiles des Spruchpunktes III. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Syrien unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei. Hinsichtlich des 3. Teiles des Spruchpunktes römisch drei. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Syrien unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:

XXXX ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich unter anderem mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.6.2017 wegen des Verbrechens der Körperverletzung in verabredeter Verbindung und des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen der Vergehen der versuchten Freiheitsentziehung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde.römisch 40 ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich unter anderem mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.6.2017 wegen des Verbrechens der Körperverletzung in verabredeter Verbindung und des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen der Vergehen der versuchten Freiheitsentziehung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde.

Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des XXXX nach Syrien, die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes rechtmäßig sind, da XXXX gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid, der diesem am 03.11.2017 zugestellt wurde, mit am 30.11.2017 zur Post gegebenem Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat.Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des römisch 40 nach Syrien, die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes rechtmäßig sind, da römisch 40 gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid, der diesem am 03.11.2017 zugestellt wurde, mit am 30.11.2017 zur Post gegebenem Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2017 vorgelegt, am 17.04.2018 wurde in der Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. XXXX , ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit Mai 2014 in Österreich aufhältig und wurde diesem nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2014, Zl. 1031916310 - 140006977 der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde bis dato nicht aberkannt.1. römisch 40 , ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit Mai 2014 in Österreich aufhältig und wurde diesem nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2014, Zl. 1031916310 - 140006977 der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde bis dato nicht aberkannt.

2.1. Ob XXXX in Österreich einen Sohn hat, wie dieser im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Entziehung des Konventionsreisedokumentes (Zl. W170 2163639-1) behauptet hat, konnte nicht festgestellt werden; jedenfalls besteht weder zur Mutter des fraglichen Kindes noch zu dem Kind selbst eine familiäre Beziehung und gibt es in Österreich nur Cousins mütterlicherseits, die XXXX lediglich einmal im Monat bis einmal alle zwei Monate sieht; von diesen bekommt er allenfalls ausnahmsweise Geld.2.1. Ob römisch 40 in Österreich einen Sohn hat, wie dieser im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Entziehung des Konventionsreisedokumentes (Zl. W170 2163639-1) behauptet hat, konnte nicht festgestellt werden; jedenfalls besteht weder zur Mutter des fraglichen Kindes noch zu dem Kind selbst eine familiäre Beziehung und gibt es in Österreich nur Cousins mütterlicherseits, die römisch 40 lediglich einmal im Monat bis einmal alle zwei Monate sieht; von diesen bekommt er allenfalls ausnahmsweise Geld.

2.2. XXXX behauptet, in Österreich einen Freundeskreis und eine Freundin namens XXXX zu haben. Das Vorbringen des XXXX zu seinem Privatleben in Österreich ist nicht nachvollziehbar.2.2. römisch 40 behauptet, in Österreich einen Freundeskreis und eine Freundin namens römisch 40 zu haben. Das Vorbringen des römisch 40 zu seinem Privatleben in Österreich ist nicht nachvollziehbar.

2.3. Es ist glaubhaft, dass XXXX keine nahen Verwandten mehr in Syrien hat.2.3. Es ist glaubhaft, dass römisch 40 keine nahen Verwandten mehr in Syrien hat.

3.1. XXXX wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.6.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, weil er das Verbrechen der Körperverletzung in verabredeter Verbindung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB, das Vergehen der versuchten Freiheitsentziehung nach §§ 15 Abs. 1, 99 Abs. 1 zweiter Fall StGB, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Ans. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG begangen hat.3.1. römisch 40 wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.6.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, weil er das Verbrechen der Körperverletzung in verabredeter Verbindung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB, das Vergehen der versuchten Freiheitsentziehung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 99, Absatz eins, zweiter Fall StGB, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Ans. 1 Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG begangen hat.

XXXX hat die Verbrechen und Vergehen laut dem Urteil zwar nicht in einer verbrecherischen Organisation begangen, ist jedoch mit den immer gleichen Beteiligten - wenn auch in unterschiedlicher Zusammensetzung - tätig geworden. Mildernd wurden im Urteil das teilweise Geständnis, die teilweise beim Versuch gebliebene Ausführung, die Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit Vergehen und dass annähernd die 25fache Grenzmenge erreicht wurde sowie Suchtgift an Minderjährige weitergegeben wurde gewertet.römisch 40 hat die Verbrechen und Vergehen laut dem Urteil zwar nicht in einer verbrecherischen Organisation begangen, ist jedoch mit den immer gleichen Beteiligten - wenn auch in unterschiedlicher Zusammensetzung - tätig geworden. Mildernd wurden im Urteil das teilweise Geständnis, die teilweise beim Versuch gebliebene Ausführung, die Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit Vergehen und dass annähernd die 25fache Grenzmenge erreicht wurde sowie Suchtgift an Minderjährige weitergegeben wurde gewertet.

Ein an diesen Tathandlungen des XXXX beteiligter Komplize des XXXX namens XXXX wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.8.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, unter anderem dafür rechtskräftig verurteilt, versucht zu haben, Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 496,4 g Cannabisharz, aus Österreich aus- und wieder einzuführen.Ein an diesen Tathandlungen des römisch 40 beteiligter Komplize des römisch 40 namens römisch 40 wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.8.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, unter anderem dafür rechtskräftig verurteilt, versucht zu haben, Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 496,4 g Cannabisharz, aus Österreich aus- und wieder einzuführen.

Für die mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.6.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX vom Suchtmittelmissbrauch abgesehen - nicht die Verantwortung, er bestreitet die Straftaten vom Suchtmittelmissbrauch abgesehen und bezeichnet das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.6.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, als ungerecht. XXXX konnte nicht nachvollziehbar erklären, wie er zu dem von ihm gehandelten Suchtgift gekommen ist, er bestreitet den Suchtgifthandel. XXXX hat behauptet das von ihm konsumierte Suchtgift von XXXX erhalten zu haben.Für die mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.6.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, bestraften Tathandlungen übernimmt römisch 40 vom Suchtmittelmissbrauch abgesehen - nicht die Verantwortung, er bestreitet die Straftaten vom Suchtmittelmissbrauch abgesehen und bezeichnet das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.6.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, als ungerecht. römisch 40 konnte nicht nachvollziehbar erklären, wie er zu dem von ihm gehandelten Suchtgift gekommen ist, er bestreitet den Suchtgifthandel. römisch 40 hat behauptet das von ihm konsumierte Suchtgift von römisch 40 erhalten zu haben.

3.2. Zuvor hat die Staatsanwaltschaft Salzburg am 7.7.2016, Zl. 57 BAZ 130/16p, ein Verfahren wegen § 27 Abs. 1 SMG gegen XXXX vorläufig eingestellt.3.2. Zuvor hat die Staatsanwaltschaft Salzburg am 7.7.2016, Zl. 57 BAZ 130/16p, ein Verfahren wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG gegen römisch 40 vorläufig eingestellt.

Hinsichtlich des Suchtmittelmissbrauchs ist XXXX geständig und gibt an, dass dieser ein Fehler gewesen sei.Hinsichtlich des Suchtmittelmissbrauchs ist römisch 40 geständig und gibt an, dass dieser ein Fehler gewesen sei.

3.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18.12.2017, Gz. 013 HV 141/2017i, rechtskräftig seit 22.12.2017, wurde XXXX gemäß § 288 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der falschen Zeugenaussage vor Gericht mit einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten bestraft.3.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18.12.2017, Gz. 013 HV 141/2017i, rechtskräftig seit 22.12.2017, wurde römisch 40 gemäß Paragraph 288, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der falschen Zeugenaussage vor Gericht mit einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten bestraft.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat XXXX trotz ausdrücklicher Nachfrage, ob er weitere Probleme mit Behörden oder Gerichten hatte - diese hat er verneint -, das Urteil nicht erwähnt und erst nach Vorhalt dazu ausgeführt, dass man seine Aussage bei der Polizei falsch übersetzt habe; auf die Verurteilung - die eine Falschaussage in einer Hauptverhandlung am Landesgericht Linz thematisiert - geht XXXX in seiner Verantwortung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gar nicht ein.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat römisch 40 trotz ausdrücklicher Nachfrage, ob er weitere Probleme mit Behörden oder Gerichten hatte - diese hat er verneint -, das Urteil nicht erwähnt und erst nach Vorhalt dazu ausgeführt, dass man seine Aussage bei der Polizei falsch übersetzt habe; auf die Verurteilung - die eine Falschaussage in einer Hauptverhandlung am Landesgericht Linz thematisiert - geht römisch 40 in seiner Verantwortung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gar nicht ein.

3.4. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.08.2016, Gz. VStV/916300935793/2016, rechtskräftig seit 19.09.2016, wurde XXXX mit einer Geldstrafe von € 3.650,-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 43 Tagen und 20 Stunden bestraft, weil er am 26.06.2016, zwischen 09.00 Uhr und 09.55 Uhr als Lenker eines Kraftfahrzeuges, der im Verdacht stand, dieses alkoholisiert gelenkt zu haben, die Atemalkoholkontrolle verweigerte, zuvor die Verkehrszeichen "Einfahrt verboten ausgenommen Radfahrer" und "Einbiegen nach links verboten" missachtet hat, weiters während der Amtshandlung die Polizisten mit den Worten "Hurensohn!" und "Ich ficke deine Mutter" beschimpft und damit den öffentlichen Anstand verletzt hat, ein Fahrzeug gelenkt hat, obwohl er nicht über die nötige Lenkberechtigung verfügte, als Fußgänger überraschend die Fahrbahn betreten hat, durch lautes Schreien während der Amtshandlung in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt hat und sich gegenüber einem Sicherheitsorgan trotz vorausgehender Abmahnung aggressiv verhalten hat.3.4. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.08.2016, Gz. VStV/916300935793/2016, rechtskräftig seit 19.09.2016, wurde römisch 40 mit einer Geldstrafe von € 3.650,-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 43 Tagen und 20 Stunden bestraft, weil er am 26.06.2016, zwischen 09.00 Uhr und 09.55 Uhr als Lenker eines Kraftfahrzeuges, der im Verdacht stand, dieses alkoholisiert gelenkt zu haben, die Atemalkoholkontrolle verweigerte, zuvor die Verkehrszeichen "Einfahrt verboten ausgenommen Radfahrer" und "Einbiegen nach links verboten" missachtet hat, weiters während der Amtshandlung die Polizisten mit den Worten "Hurensohn!" und "Ich ficke deine Mutter" beschimpft und damit den öffentlichen Anstand verletzt hat, ein Fahrzeug gelenkt hat, obwohl er nicht über die nötige Lenkberechtigung verfügte, als Fußgänger überraschend die Fahrbahn betreten hat, durch lautes Schreien während der Amtshandlung in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt hat und sich gegenüber einem Sicherheitsorgan trotz vorausgehender Abmahnung aggressiv verhalten hat.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat XXXX trotz ausdrücklicher Nachfrage, ob er weitere Probleme mit Behörden oder Gerichten hatte - diese hat er verneint -, das Straferkenntnis nicht erwähnt und erst nach Vorhalt dazu ausgeführt, dass er sich nach Vorhalt erinnern könne, es ein Fehler gewesen sei und nie wieder passieren werde.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat römisch 40 trotz ausdrücklicher Nachfrage, ob er weitere Probleme mit Behörden oder Gerichten hatte - diese hat er verneint -, das Straferkenntnis nicht erwähnt und erst nach Vorhalt dazu ausgeführt, dass er sich nach Vorhalt erinnern könne, es ein Fehler gewesen sei und nie wieder passieren werde.

Es ist nicht glaubhaft, dass XXXX sich trotz zweier Vorhalte während der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht an das gegenständliche Straferkenntnis erinnern konnte, bevor ihm dieses vorgehalten wurde.Es ist nicht glaubhaft, dass römisch 40 sich trotz zweier Vorhalte während der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht an das gegenständliche Straferkenntnis erinnern konnte, bevor ihm dieses vorgehalten wurde.

4. XXXX wurde von XXXX zuerst in Untersuchungshaft und dann in Strafhaft angehalten, während der Haft hat XXXX keine Ordnungswidrigkeiten begangen.4. römisch 40 wurde von römisch 40 zuerst in Untersuchungshaft und dann in Strafhaft angehalten, während der Haft hat römisch 40 keine Ordnungswidrigkeiten begangen.

5.1. XXXX ist in Österreich vor seiner Haft keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, nach der Entlassung aus der Haft ist dieser ausschließlich als XXXX tätig; er liefert diesem hilfreiche Informationen hinsichtlich der Suchtgiftszene. Für diese Tätigkeit gibt es kein fixes Einkommen.5.1. römisch 40 ist in Österreich vor seiner Haft keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, nach der Entlassung aus der Haft ist dieser ausschließlich als römisch 40 tätig; er liefert diesem hilfreiche Informationen hinsichtlich der Suchtgiftszene. Für diese Tätigkeit gibt es kein fixes Einkommen.

5.2. XXXX kann hinreichend Deutsch, er hat in Österreich, von einem Deutschkurs abgesehen, keine Kurse oder Weiterbildungen besucht, ist kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule oder Universität.5.2. römisch 40 kann hinreichend Deutsch, er hat in Österreich, von einem Deutschkurs abgesehen, keine Kurse oder Weiterbildungen besucht, ist kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule oder Universität.

5.3. In Syrien war XXXX Autobusfahrer tätig, er verfügt jedoch nicht über seinen syrischen Führerschein und kann diesen daher nicht umschreiben lassen.5.3. In Syrien war römisch 40 Autobusfahrer tätig, er verfügt jedoch nicht über seinen syrischen Führerschein und kann diesen daher nicht umschreiben lassen.

5.4. XXXX hat in Österreich kein Vermögen und lebt von der Sozialhilfe.5.4. römisch 40 hat in Österreich kein Vermögen und lebt von der Sozialhilfe.

5.5. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.5.5. römisch 40 ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

6. XXXX ist suchtgiftabhängig, was er bestreitet, und bewegt sich immer noch in der Suchtgiftszene.6. römisch 40 ist suchtgiftabhängig, was er bestreitet, und bewegt sich immer noch in der Suchtgiftszene.

7.1. XXXX könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes.7.1. römisch 40 könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes.

7.2. Es besteht das reale Risiko, dass XXXX diesfalls am Flughafen von Damaskus in Haft, die mit Folter verbunden ist, genommen oder verhaftet und dem Dienst als Soldat der syrischen Armee zugeführt wird. Der Dienst als Soldat ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen verbunden, im Falle einer Weigerung würde XXXX zumindest mit einer Gefängnisstrafe, die mit Folter verbunden ist, bestraft werden. Darüber hinaus besteht im Falle der Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass XXXX bereits am Flughafen verhaftet wird, da er sich seinem Dienst als Soldat der syrischen Armee durch seine Ausreise und seinen langjährigen Auslandsaufenthalt entzogen hat und darüber hinaus aus der ehemaligen Rebellen-Hochburg Aleppo stammt.7.2. Es besteht das reale Risiko, dass römisch 40 diesfalls am Flughafen von Damaskus in Haft, die mit Folter verbunden ist, genommen oder verhaftet und dem Dienst als Soldat der syrischen Armee zugeführt wird. Der Dienst als Soldat ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen verbunden, im Falle einer Weigerung würde römisch 40 zumindest mit einer Gefängnisstrafe, die mit Folter verbunden ist, bestraft werden. Darüber hinaus besteht im Falle der Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass römisch 40 bereits am Flughafen verhaftet wird, da er sich seinem Dienst als Soldat der syrischen Armee durch seine Ausreise und seinen langjährigen Auslandsaufenthalt entzogen hat und darüber hinaus aus der ehemaligen Rebellen-Hochburg Aleppo stammt.

2. Beweiswürdigung:

1. Beweiswürdigung zu 1.1.: Die Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.

2. Beweiswürdigung zu 2.1.: Hinsichtlich der ungeklärten Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich einen Sohn hat, ist einerseits auf seine Aussage im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Entziehung des Konventionsreisedokuments zu verweisen, wo er noch vorbrachte, einen Sohn zu haben und andererseits auf seine Aussagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, nach den er weder Sorgepflichten noch - von seinen Cousins abgesehen - Familienangehörige im Bundesgebiet habe. Dass jedenfalls weder zur Mutter des fraglichen Kindes noch zu dem Kind selbst eine familiäre Beziehung besteht, ergibt sich daraus, dass diese vom Beschwerdeführer - befragt zu seinen Beziehungen in Österreich - nicht im Ansatz erwähnt wurden, was zu erwarten gewesen wäre, wenn er auch nur losen Kontakt zu diesen hätte. Daraus folgt auch die Feststellung, dass es hinsichtlich Familienangehöriger in Österreich nur Cousins mütterlicherseits gibt, die der Beschwerdeführer nach seinen Angaben lediglich einmal im Monat bis einmal alle zwei Monate sieht und von denen er allenfalls ausnahmsweise Geld bekommt.

3. Beweiswürdigung zu 2.2.: Der Inhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll, der Umstand, dass dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar ist vor allem aus den Widersprüchen zur (gegenüber der Behörde) abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.10.2017, in der dieser angibt, dass eine gewisse XXXX "seine Freundin" sei, die er so schnell wie möglich heiraten wolle, während diese vor dem Bundesverwaltungsgericht nur eine Freundin sein soll. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich mit Vornamen bezeichnete Freundin findet in dieser Stellungnahme in keiner Weise Erwähnung. Weiters ist der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, Familien- bzw. Nachnamen oder auch nur Telefonnummern seiner zahlreichen Freunde zu nennen. Insgesamt bleiben die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich daher nicht nachvollziehbar.3. Beweiswürdigung zu 2.2.: Der Inhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll, der Umstand, dass dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar ist vor allem aus den Widersprüchen zur (gegenüber der Behörde) abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.10.2017, in der dieser angibt, dass eine gewisse römisch 40 "seine Freundin" sei, die er so schnell wie möglich heiraten wolle, während diese vor dem Bundesverwaltungsgericht nur eine Freundin sein soll. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich mit Vornamen bezeichnete Freundin findet in dieser Stellungnahme in keiner Weise Erwähnung. Weiters ist der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, Familien- bzw. Nachnamen oder auch nur Telefonnummern seiner zahlreichen Freunde zu nennen. Insgesamt bleiben die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich daher nicht nachvollziehbar.

4. Beweiswürdigung zu 2.3.: Schon alleine auf Grund der allgemeinen Situation in Syrien ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine nahen Verwandten mehr in Syrien hat; es haben sich auch keine Hinweise ergeben, die das Gegenteil indizieren.

5. Beweiswürdigung zu 3.1., 3.2. und 3.3.: Die Feststellungen zu den Verurteilungen, der verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafung und der Verfahrenseinstellung gemäß § 27 Abs. 1 SMG ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Selbiges gilt für die Verurteilung des Komplizen des Beschwerdeführers.5. Beweiswürdigung zu 3.1., 3.2. und 3.3.: Die Feststellungen zu den Verurteilungen, der verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafung und der Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Selbiges gilt für die Verurteilung des Komplizen des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Tathandlungen - vom Suchtmittelmissbrauch abgesehen - weiterhin bestreitet, diesbezüglich nicht die Verantwortung übernimmt und das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.6.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, als ungerecht bezeichnet, ergibt sich ebenso aus der Verhandlungsschrift wie der Umstand, dass er hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes Wels vom 18.12.2017, Gz. 013 HV 141/2017i, und des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.08.2016, Gz. VStV/916300935793/2016, so lange die Unwahrheit gesagt hat - nämlich trotz ausdrücklicher Nachfrage, ob er weitere Probleme mit Behörden oder Gerichten gehabt habe, diese geleugnet hat - bis der Vorhalt des Urteils bzw. Straferkenntnisses ihm keine Wahl mehr gelassen hat, als das Vorliegen dieser Rechtsakte einzuräumen. Ebenso ergibt sich seine Verantwortung hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes Wels vom 18.12.2017, Gz. 013 HV 141/2017i, aus der Verhandlungsschrift.Dass der Beschwerdeführer die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Tathandlungen - vom Suchtmittelmissbrauch abgesehen - weiterhin bestreitet, diesbezüglich nicht die Verantwortung übernimmt und das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.6.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, als ungerecht bezeichnet, ergibt sich ebenso aus der Verhandlungsschrift wie der Umstand, dass er hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes Wels vom 18.12.2017, Gz. 013 HV 141/2017i, und des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.08.2016, Gz. VStV/916300935793/2016, so lange die Unwahrheit gesagt hat - nämlich trotz ausdrücklicher Nachfrage, ob er weitere Probleme mit Behörden oder Gerichten gehabt habe, diese geleugnet hat - bis der Vorhalt des Urteils bzw. Straferkenntnisses ihm keine Wahl mehr gelassen hat, als das Vorliegen dieser Rechtsakte einzuräumen. Ebenso ergibt sich seine Verantwortung hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes Wels vom 18.12.2017, Gz. 013 HV 141/2017i, aus der Verhandlungsschrift.

Dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären konnte, wie er zu dem von ihm gehandelten Suchtgift gekommen ist und er den Suchtgifthandel bestreitet, ergibt sich ebenso aus der Verhandlungsschrift und aus der Verhandlung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens wegen der Entziehung des Konventionsreisepasses wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer behauptet hat, das von ihm konsumierte Suchtgift vom genannten Komplizen erhalten zu haben.

Dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sich trotz zweier Vorhalte während der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht an das unter 3.5. bezeichnete Straferkenntnis erinnern konnte, bevor ihm dieses vorgehalten wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine - aus objektiver Sicht aber insbesondere auch aus Sicht des jetzt mittellosen Beschwerdeführers - hohe Strafe zu zahlen hatte und es seine einzige Bestrafung durch die Polizei war.

6. Beweiswürdigung zu 4.: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

7. Beweiswürdigung zu 5.1.: Die Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie aus der Stellungnahme der LPD XXXX vom 25.04.2018.7. Beweiswürdigung zu 5.1.: Die Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie aus der Stellungnahme der LPD römisch 40 vom 25.04.2018.

8. Beweiswürdigung zu 5.2.: Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Wahrnehmungen des Gerichts in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung ebenso wie schon aus der Verhandlung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens wegen der Entziehung des Konventionsreisepasses. Dass der Beschwerdeführer in Österreich, von einem Deutschkurs abgesehen, keine Kurse oder Weiterbildungen besucht hat, kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule oder Universität besucht, ergibt sich aus seinen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

9. Beweiswürdigung zu 5.3., 5.4. und 5.5.: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht.

10. Beweiswürdigung zu 6.: Dass sich der Beschwerdeführer immer noch in der Suchtgiftszene bewegt, hat er selbst angegeben. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer suchtmittelabhängig zu sein, es steht jedoch dessen frühere Abhängigkeit - insbesondere aus den Gerichtsverfahren und dem Beschwerdeverfahren wegen der Entziehung des Konventionsreisepasses- fest und hat der Beschwerdeführer das Gericht nicht davon überzeugt, nicht mehr süchtig zu sein; dies insbesondere auf Grund der mangelnden Verantwortung hinsichtlich der Verurteilungen, da hier der Eindruck entstanden ist, dass der Beschwerdeführer über Befragen des Richters das angibt, was ihn im möglichst guten Licht dastehen lässt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, eine Entziehungskur oder eine andere Art der Suchthilfe zu besuchen und kann nicht erkannt werden, wieso der Beschwerdeführer nun nicht mehr süchtig sein soll.

11. Beweiswürdigung zu 7.1. und 7.2.: Hinsichtlich der Frage, dass der Beschwerdeführer nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal heimkehren könnte, ist auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) zu verweisen.

Hinsichtlich des Wehrdienstes ist auf folgende, sich aus dem LIB ergebende Überlegungen zu verweisen:

Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden.

Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden.

Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden.

Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat.

Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde.

Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen.

Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab.

Auf Desertion steht die Todesstrafe, ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab.

Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich geweigert hätten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Regimeeinheiten führen aber auch weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt:

Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt,

(2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.(2.) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vergleiche zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130).

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der Körperverletzung in verabredeter Verbindung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB, des Vergehens der versuchten Freiheitsentziehung nach §§ 15 Abs. 1, 99 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Ans. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie in einem zweiten Verfahren wegen des Vergehens der falschen Zeugenaussage vor Gericht gemäß § 288 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der Körperverletzung in verabredeter Verbindung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB, des Vergehens der versuchten Freiheitsentziehung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 99, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Ans. 1 Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie in einem zweiten Verfahren wegen des Vergehens der falschen Zeugenaussage vor Gericht gemäß Paragraph 288, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt.

Das Strafgericht hat mildernd das teilweise Geständnis, die teilweise beim Versuch gebliebene Ausführung, die Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit Vergehen und dass annähernd die 25fache Grenzmenge erreicht wurde sowie Suchtgift an Minderjährige weitergegeben wurde, gewertet.

Aus asylrechtlicher Sicht ist hier insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Verbrechen und Vergehen laut dem Urteil zwar nicht in einer verbrecherischen Organisation begangen hat, jedoch mit den immer gleichen Beteiligten - wenn auch in unterschiedlicher Zusammensetzung - tätig geworden ist und auch keine Scheu hatte, seine kriminellen Interessen bzw. die seiner "Bande" mit Gewalt durchzusetzen, und einen ehemaligen Komplizen unter Gewaltanwendung - wenn auch nur im Versuchsstadium - die Freiheit entziehen wollte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Suchtgift auch an vom Gesetz besonders geschützte Minderjährige weitergegeben. Es liegen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in einer Gesamtschau aus objektiver und subjektiver Sicht besonders schwere Verbrechen vor.

Dass die diesbezügliche Verurteilung rechtskräftig ist, ist unstrittig; die Gemeingefährlichkeit ergibt sich ebenso aus der Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung seiner kriminellen Interessen bzw. die seiner "Bande" und aus dem Umstand, dass Suchtgift an Minderjährige weitergegeben wurde, ebenso wie aus dem Umstand, dass der Suchtgifthandel annähernd die 25fache Grenzmenge erreicht hat.

Da der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen - vom Suchtmittelmissbrauch abgesehen - die Verantwortung für seine Taten nicht übernahm sondern diese leugnete und das Urteil als ungerecht bezeichnete, sowie durch die weitere Verurteilung wegen einer falschen Zeugenaussage vor Gericht und einzelne, durch das rechtskräftige Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.08.2016, Gz.Da der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen - vom Suchtmittelmissbrauch abgesehen - die Verantwortung für seine Taten nicht übernahm sondern diese leugnete und das Urteil als ungerecht bezeichnete, sowie durch die weitere Verurteilung wegen einer falschen Zeugenaussage vor Gericht und einzelne, durch das rechtskräftige Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.08.2016, Gz.

VStV/916300935793/2016, bestrafte Taten, nämlich durch die Verweigerung der Atemalkoholkontrolle, verbunden mit der qualifizierten Anstandsverletzung, indem er einschreitende Polizisten mit den Worten "Hurensohn!" und "Ich ficke deine Mutter" beschimpft hat und auch noch ein Fahrzeug gelenkt hat, obwohl er nicht über die nötige Lenkberechtigung verfügte, gezeigt hat, dass er mit den rechtlichen Werten in Österreich absolut nicht verbunden ist, bei Suchtgiftdelikten ein erhöhtes Rückfallrisiko besteht und sich der Beschwerdeführer immer noch im Suchtgiftmilieu - wenn auch nach seinen von der LPD XXXX bestätigten Aussagen, um Informationen für die Kriminalpolizei zu ermitteln - bewegt, besteht insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich niemals einer geregelten Arbeit nachging und seine Tätigkeit in Syrien - er war Chauffeur - mangels eines Führerscheins nicht nachkommen kann, die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass dieser wieder schwerwiegend straffällig wird, um seinen früheren Lebensstil wieder finanzieren zu können.VStV/916300935793/2016, bestrafte Taten, nämlich durch die Verweigerung der Atemalkoholkontrolle, verbunden mit der qualifizierten Anstandsverletzung, indem er einschreitende Polizisten mit den Worten "Hurensohn!" und "Ich ficke deine Mutter" beschimpft hat und auch noch ein Fahrzeug gelenkt hat, obwohl er nicht über die nötige Lenkberechtigung verfügte, gezeigt hat, dass er mit den rechtlichen Werten in Österreich absolut nicht verbunden ist, bei Suchtgiftdelikten ein erhöhtes Rückfallrisiko besteht und sich der Beschwerdeführer immer noch im Suchtgiftmilieu - wenn auch nach seinen von der LPD römisch 40 bestätigten Aussagen, um Informationen für die Kriminalpolizei zu ermitteln - bewegt, besteht insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich niemals einer geregelten Arbeit nachging und seine Tätigkeit in Syrien - er war Chauffeur - mangels eines Führerscheins nicht nachkommen kann, die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass dieser wieder schwerwiegend straffällig wird, um seinen früheren Lebensstil wieder finanzieren zu können.

Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, zur Erlassung eines Einreiseverbotes und zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oderGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt, er ist von einem inländischen Gericht wegen Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurden. Allerdings wäre die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien unzweifelhaft mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden. Dies ergibt sich einerseits aus der notorischen Bürgerkriegslage in Syrien und andererseits aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst durch seine Ausreise entzogen hat. Ihm droht daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung und mit Folter verbundene Anhaltung.Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt, er ist von einem inländischen Gericht wegen Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurden. Allerdings wäre die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien unzweifelhaft mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden. Dies ergibt sich einerseits aus der notorischen Bürgerkriegslage in Syrien und andererseits aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst durch seine Ausreise entzogen hat. Ihm droht daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung und mit Folter verbundene Anhaltung.

Daher ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG vorzugehen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, dies mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Daher ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG vorzugehen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, dies mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Somit ist die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts II. des im Spruch bezeichneten Bescheides, also hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie hinsichtlich zweiten Teils des Spruchpunktes III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, abzuweisen, jedoch der Beschwerde hinsichtlich des 3. Teiles des Spruchpunktes III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung stattzugeben und festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig ist.Somit ist die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides, also hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie hinsichtlich zweiten Teils des Spruchpunktes römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, abzuweisen, jedoch der Beschwerde hinsichtlich des 3. Teiles des Spruchpunktes römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung stattzugeben und festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig ist.

3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn

(1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,(1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

(2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.(2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen den ersten Teil des Spruchpunktes III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.Für die Anwendbarkeit der Ziffer 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Ziffer eins, ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen den ersten Teil des Spruchpunktes römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: FPG) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: FPG) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtene Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Daher ist die Beschwerde gegen den zweiten Teil des Spruchpunktes III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, abzuweisen.Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtene Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Daher ist die Beschwerde gegen den zweiten Teil des Spruchpunktes römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, abzuweisen.

4. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben.

Räumt das Gesetz der Behörde Ermessen ein und übt sie dieses im Sinne des Gesetzes, liegt keine Rechtswidrigkeit vor, auch wenn das Gericht das Ermessen anders geübt hätte als die Behörde.

Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt - soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).

Unstrittig ist der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden; in concreto wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass der Beschwerdeführer die Verbrechen und Vergehen laut dem Urteil zwar nicht in einer verbrecherischen Organisation begangen, ist jedoch mit den immer gleichen Beteiligten - wenn auch in unterschiedlicher Zusammensetzung - tätig geworden und auch keine Scheu hatte, seine kriminellen Interessen bzw. die seiner "Bande" mit Gewalt durchzusetzen, und einen ehemaligen Komplizen unter Gewaltanwendung - wenn auch nur im Versuchsstadium - die Freiheit entziehen wollte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Suchtgift auch an vom Gesetz besonders geschützte Minderjährige weitergegeben. Die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso aus der Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung seiner kriminellen Interessen bzw. die seiner "Bande" und aus dem Umstand, dass Suchtgift an Minderjährige weitergegeben wurde, ebenso wie aus dem Umstand, dass der Suchtgifthandel annähernd die 25fache Grenzmenge erreicht hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen - vom Suchtmittelmissbrauch abgesehen - die Verantwortung für seine Taten nicht übernommen sondern diese geleugnet und das Urteil als ungerecht bezeichnet, sowie durch die weitere Verurteilung wegen einer falschen Zeugenaussage vor Gericht und einzelne, durch das rechtskräftige Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.08.2016, Gz. VStV/916300935793/2016, bestrafte Taten, nämlich durch die Verweigerung der Atemalkoholkontrolle, verbunden mit der qualifizierten Anstandsverletzung, indem er einschreitende Polizisten mit den Worten "Hurensohn!" und "Ich ficke deine Mutter" beschimpft hat und auch noch ein Fahrzeug gelenkt hat, obwohl er nicht über die nötige Lenkberechtigung verfügte, gezeigt, dass er mit den rechtlichen Werten in Österreich absolut nicht verbunden ist. Auch besteht bei Suchtgiftdelikten ein erhöhtes Rückfallrisiko und bewegt sich der Beschwerdeführer immer noch im Suchtgiftmilieu - wenn auch nach seinen von der LPD XXXX bestätigten Aussagen, um Informationen für die Kriminalpolizei zu ermitteln. Daher besteht insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich niemals einer geregelten Arbeit nachging und seine Tätigkeit in Syrien - er war Chauffeur - mangels eines Führerscheins nicht nachkommen kann, die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass dieser wieder schwerwiegend straffällig wird, um seinen früheren Lebensstil wieder finanzieren zu können und stellt dieser daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass der Beschwerdeführer die Verbrechen und Vergehen laut dem Urteil zwar nicht in einer verbrecherischen Organisation begangen, ist jedoch mit den immer gleichen Beteiligten - wenn auch in unterschiedlicher Zusammensetzung - tätig geworden und auch keine Scheu hatte, seine kriminellen Interessen bzw. die seiner "Bande" mit Gewalt durchzusetzen, und einen ehemaligen Komplizen unter Gewaltanwendung - wenn auch nur im Versuchsstadium - die Freiheit entziehen wollte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Suchtgift auch an vom Gesetz besonders geschützte Minderjährige weitergegeben. Die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso aus der Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung seiner kriminellen Interessen bzw. die seiner "Bande" und aus dem Umstand, dass Suchtgift an Minderjährige weitergegeben wurde, ebenso wie aus dem Umstand, dass der Suchtgifthandel annähernd die 25fache Grenzmenge erreicht hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen - vom Suchtmittelmissbrauch abgesehen - die Verantwortung für seine Taten nicht übernommen sondern diese geleugnet und das Urteil als ungerecht bezeichnet, sowie durch die weitere Verurteilung wegen einer falschen Zeugenaussage vor Gericht und einzelne, durch das rechtskräftige Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.08.2016, Gz. VStV/916300935793/2016, bestrafte Taten, nämlich durch die Verweigerung der Atemalkoholkontrolle, verbunden mit der qualifizierten Anstandsverletzung, indem er einschreitende Polizisten mit den Worten "Hurensohn!" und "Ich ficke deine Mutter" beschimpft hat und auch noch ein Fahrzeug gelenkt hat, obwohl er nicht über die nötige Lenkberechtigung verfügte, gezeigt, dass er mit den rechtlichen Werten in Österreich absolut nicht verbunden ist. Auch besteht bei Suchtgiftdelikten ein erhöhtes Rückfallrisiko und bewegt sich der Beschwerdeführer immer noch im Suchtgiftmilieu - wenn auch nach seinen von der LPD römisch 40 bestätigten Aussagen, um Informationen für die Kriminalpolizei zu ermitteln. Daher besteht insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich niemals einer geregelten Arbeit nachging und seine Tätigkeit in Syrien - er war Chauffeur - mangels eines Führerscheins nicht nachkommen kann, die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass dieser wieder schwerwiegend straffällig wird, um seinen früheren Lebensstil wieder finanzieren zu können und stellt dieser daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in der Haft unauffällig war und seit der Haftentlassung im Jänner 2018 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist; auf Grund der Kürze dieses Zeitraums vermag dies aber zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

Daher ist nicht zu erkennen, dass die Ermessensübung hinsichtlich der Verhängung und Befristung des Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes geübt wurde und ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des im Spruch bezeichneten Bescheides, sohin gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes, abzuweisen.Daher ist nicht zu erkennen, dass die Ermessensübung hinsichtlich der Verhängung und Befristung des Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes geübt wurde und ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des im Spruch bezeichneten Bescheides, sohin gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes, abzuweisen.

6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

Da gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt IV. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.Da gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt römisch vier. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.

7. Sohin ist im Gesamten spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung unter

A) zitiert und beachtet, es ist daher weder zu sehen, dass die

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Daher ist die Revision unzulässig.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Asylaberkennung, Einreiseverbot,
Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, Körperverletzung,
öffentliches Interesse, real risk, Rückkehrentscheidung,
Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,
unzulässige Abschiebung, Verbrechen, Verwaltungsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2163639.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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