TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/30 W146 2186982-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W146 2186982-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von RevInsp XXXX, vertreten durch: Mag. Ines Praxmarer, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 22.01.2018, GZ XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von RevInsp römisch 40 , vertreten durch: Mag. Ines Praxmarer, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 22.01.2018, GZ römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:

"Gegen die Polizeibeamtin Revierinspektorin XXXX wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet."Gegen die Polizeibeamtin Revierinspektorin römisch 40 wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach Paragraph 91, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF., gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Die Polizeibeamtin RevInsp XXXX ist verdächtigt, sie habe seit ca. Anfang 2017 bis 22.01.2018 intensiven privaten Kontakt zum mehrfach wegen Gewalt- und anderer Delikte vorbestraften und im Nahbereich des Überwachungsgebietes der PI XXXX wohnhaften XXXX gehabt, obwohl sie in die Situation geraten könnte, gegen ihn einschreiten zu müssen und habe ihn insbesondereDie Polizeibeamtin RevInsp römisch 40 ist verdächtigt, sie habe seit ca. Anfang 2017 bis 22.01.2018 intensiven privaten Kontakt zum mehrfach wegen Gewalt- und anderer Delikte vorbestraften und im Nahbereich des Überwachungsgebietes der PI römisch 40 wohnhaften römisch 40 gehabt, obwohl sie in die Situation geraten könnte, gegen ihn einschreiten zu müssen und habe ihn insbesondere

a) am 08.08., 17.08., 23.08., 15.09 und 22.09.2017 in der Untersuchungshaft in der Justiz-Vollzugsanstalt (JVA) XXXX besucht,a) am 08.08., 17.08., 23.08., 15.09 und 22.09.2017 in der Untersuchungshaft in der Justiz-Vollzugsanstalt (JVA) römisch 40 besucht,

b) am 10.10.2017 nach seiner Haftentlassung von der JVA abgeholt und

c) im Zeitraum ab Frühjahr 2017 mehrfach bei ihm übernachtet.

Die Beamtin steht daher in Verdacht ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben."Die Beamtin steht daher in Verdacht ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 22.01.2018 leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt:1. Mit Bescheid vom 22.01.2018 leitete die belangte Behörde gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt:

"Gegen die Polizeibeamtin Revierinspektorin XXXX wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet."Gegen die Polizeibeamtin Revierinspektorin römisch 40 wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach Paragraph 91, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF., gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Die Polizeibeamtin RevInsp XXXX ist verdächtigt, sie habe seit ca. Anfang 2017 und bis dato, intensiven privaten Kontakt zum mehrfach wegen Gewalt- und anderer Delikte vorbestraften und im Nahbereich des Überwachungsgebietes der PI XXXX wohnhaften XXXX, obwohl ihr - aufgrund der ihr vermutlich bekannten, zahlreihen Amtshandlungen gegen ihn - hätte klar sein müssen, dass sie in die Situation geraten könnte, gegen ihn einschreiten zu müssen und ihn insbesondereDie Polizeibeamtin RevInsp römisch 40 ist verdächtigt, sie habe seit ca. Anfang 2017 und bis dato, intensiven privaten Kontakt zum mehrfach wegen Gewalt- und anderer Delikte vorbestraften und im Nahbereich des Überwachungsgebietes der PI römisch 40 wohnhaften römisch 40 , obwohl ihr - aufgrund der ihr vermutlich bekannten, zahlreihen Amtshandlungen gegen ihn - hätte klar sein müssen, dass sie in die Situation geraten könnte, gegen ihn einschreiten zu müssen und ihn insbesondere

a) am 08.08., 17.08., 23.08., 15.09 und 22.09.2017 in der Untersuchungshaft in der Justiz-Vollzugsanstalt (JVA) XXXX besucht,a) am 08.08., 17.08., 23.08., 15.09 und 22.09.2017 in der Untersuchungshaft in der Justiz-Vollzugsanstalt (JVA) römisch 40 besucht,

b) am 10.10.2017 nach seiner Haftentlassung von der JVA abgeholt und

c) im Zeitraum ab Frühjahr 2017 mehrfach bei ihm übernachtet hat.

Die Beamtin steht daher in Verdacht ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."Die Beamtin steht daher in Verdacht ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben."

Begründend wurde im Wesentlichsten ausgeführt, dass sich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.12.2017 ergebe. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zumindest seit ca. Anfang 2017 mit dem in der PI XXXX wegen Gewalt- und Suchtgiftdelikten amtsbekannten Straftäter XXXX liiert und pflege ständige intensive Kontakte zu ihm. Dieser Mann sei in der an den Rayon der PI XXXX angrenzenden Nachbargemeinde XXXX, im Rayon der PI XXXX, wohnhaft. Aufgrund der räumlichen Nähe der beiden Polizeiinspektionen werde die PI XXXX von der PI XXXX bei Amtshandlungen häufig unterstützt. Beamte der PI XXXX hätten daher bereits wiederholt gegen XXXX einschreiten müssen. Bei seiner Einvernahme in der PI XXXX am 30.06.2017 bzw auch bei seiner Einlieferung in die JVA am 01.07.2017 habe er angegeben, dass er mit der Beschwerdeführerin zusammen sei und daher auch wisse, was bei der Polizei so ablaufe. Dabei habe er auf seinem Mobiltelefon die samt Foto gespeicherte Telefonnummer von der Beschwerdeführerin gezeigt.Begründend wurde im Wesentlichsten ausgeführt, dass sich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 19.12.2017 ergebe. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zumindest seit ca. Anfang 2017 mit dem in der PI römisch 40 wegen Gewalt- und Suchtgiftdelikten amtsbekannten Straftäter römisch 40 liiert und pflege ständige intensive Kontakte zu ihm. Dieser Mann sei in der an den Rayon der PI römisch 40 angrenzenden Nachbargemeinde römisch 40 , im Rayon der PI römisch 40 , wohnhaft. Aufgrund der räumlichen Nähe der beiden Polizeiinspektionen werde die PI römisch 40 von der PI römisch 40 bei Amtshandlungen häufig unterstützt. Beamte der PI römisch 40 hätten daher bereits wiederholt gegen römisch 40 einschreiten müssen. Bei seiner Einvernahme in der PI römisch 40 am 30.06.2017 bzw auch bei seiner Einlieferung in die JVA am 01.07.2017 habe er angegeben, dass er mit der Beschwerdeführerin zusammen sei und daher auch wisse, was bei der Polizei so ablaufe. Dabei habe er auf seinem Mobiltelefon die samt Foto gespeicherte Telefonnummer von der Beschwerdeführerin gezeigt.

Nachdem gegen XXXX wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt am 30.06.2017 die U-Haft verhängt worden sei, habe ihn die Beschwerdeführerin an folgenden Tagen in der Justiz-Vollzugsanstalt besucht:Nachdem gegen römisch 40 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt am 30.06.2017 die U-Haft verhängt worden sei, habe ihn die Beschwerdeführerin an folgenden Tagen in der Justiz-Vollzugsanstalt besucht:

  • -Strichaufzählung
    08.08.2017 10:30 Uhr - 11:00 Uhr

  • -Strichaufzählung
    17.08.2017 10:40 Uhr - 11:10 Uhr

  • -Strichaufzählung
    23.08.2017 11:28 Uhr - 12:00 Uhr

  • -Strichaufzählung
    15.09.2017 10:41 Uhr - 11:41 Uhr

  • -Strichaufzählung
    22.09.2017 10:11 Uhr - 11:15 Uhr

Bei seiner Haftentlassung am 10.10.2017 sei er von der Beschwerdeführerin abgeholt worden.

Das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin sei ab ca. Frühjahr 2017 mehrfach die ganze Nacht in der Nähe des Wohnortes des XXXX geparkt wahrgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich also offenbar die ganze Nacht bei ihm aufgehalten.Das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin sei ab ca. Frühjahr 2017 mehrfach die ganze Nacht in der Nähe des Wohnortes des römisch 40 geparkt wahrgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich also offenbar die ganze Nacht bei ihm aufgehalten.

Der Dienststellenleiter habe der Beschwerdeführerin aufgrund massiver Sicherheitsbedenken die Schlüssel zur PI abgenommen, um einen allfälligen Zugriff ihres Freundes darauf zu verhindern.

Zu XXXX wurde ausgeführt, dass er seit dem Jahr 2010 insgesamt 17-mal bei der Staatsanwaltschaft wegen verschiedenster strafrechtlicher Tatbestände angezeigt worden sei. Drei Anzeigen seien wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt erfolgt und zwar am 04.04.2016, am 30.04.2017 und am 30.06.2017, woraufhin die U-Haft verhängt worden sei. Bei allen drei Vorfällen seien einschreitende Polizeibeamte verletzt worden. Weiters habe mehrmals wegen Streitigkeiten eingeschritten werden müssen, dreimal habe er einstweilige Verfügungen des BG XXXX missachtet und sei deshalb angezeigt worden. Das letzte Mal sei er wegen tätlichen Vorgehens gegen seine Mutter am 25.04.2017 weggewiesen worden.Zu römisch 40 wurde ausgeführt, dass er seit dem Jahr 2010 insgesamt 17-mal bei der Staatsanwaltschaft wegen verschiedenster strafrechtlicher Tatbestände angezeigt worden sei. Drei Anzeigen seien wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt erfolgt und zwar am 04.04.2016, am 30.04.2017 und am 30.06.2017, woraufhin die U-Haft verhängt worden sei. Bei allen drei Vorfällen seien einschreitende Polizeibeamte verletzt worden. Weiters habe mehrmals wegen Streitigkeiten eingeschritten werden müssen, dreimal habe er einstweilige Verfügungen des BG römisch 40 missachtet und sei deshalb angezeigt worden. Das letzte Mal sei er wegen tätlichen Vorgehens gegen seine Mutter am 25.04.2017 weggewiesen worden.

Im Strafregister würden folgende Verurteilungen aufscheinen:

  • -Strichaufzählung
    XXXX XXXX §§ 15, 269 Abs. 1; 88 Abs. 1 StGBrömisch 40 römisch 40 Paragraphen 15, 269, Absatz eins,; 88 Absatz eins, StGB

  • -Strichaufzählung
    XXXX XXXX §§ 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, 84 Abs. 1 StGBrömisch 40 römisch 40 Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, 84 Absatz eins, StGB

  • -Strichaufzählung
    AmtsG XXXX (D) § 113 Abs. 1 StGB (d) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; § 223 Abs. 1 StGB (D) vorsätzliche KörperverletzungAmtsG römisch 40 (D) Paragraph 113, Absatz eins, StGB (d) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Paragraph 223, Absatz eins, StGB (D) vorsätzliche Körperverletzung

  • -Strichaufzählung
    BG XXXX XXXX §§ 83 Abs. 1, 15, 109 Abs. 1 StGBBG römisch 40 römisch 40 Paragraphen 83, Absatz eins, 15, 109, Absatz eins, StGB

  • -Strichaufzählung
    XXXX XXXX §§ 83, 84 Abs. 2 u 4, 15, 269 Abs. 1 StGBrömisch 40 römisch 40 Paragraphen 83, 84, Absatz 2, u 4, 15, 269 Absatz eins, StGB

Derzeit sei - soweit der DK bekannt - ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG anhängig (XXXX), bei welchem die StA XXXX gemäß § 35 Abs. 9 SMG von der Verfolgung vorläufig zurückgetreten sei.Derzeit sei - soweit der DK bekannt - ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG anhängig (römisch 40 ), bei welchem die StA römisch 40 gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG von der Verfolgung vorläufig zurückgetreten sei.

Zu den Angaben der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2018 angegeben habe, dass zwischen ihr und XXXX zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft bestanden habe. Sie habe seit einiger Zeit eine Beziehung zu einem anderen Mann und lehne jeden Kontakt mit XXXX ab. In dem am 10.01.2018 vorgelegten Antrag auf Versetzung bestreite sie, XXXX bei seiner Entlassung aus der JVA abgeholt zu haben. Gegenüber dem Leiter der Personalabteilung bei der LPD XXXX habe sie am 10.11.2017 eingeräumt, ein enges Verhältnis zu XXXX zu haben. Bereits Mitte Oktober habe sie - nach anfänglichem Bestreiten - gegenüber dem BPK-Kommandanten Oberstleutnant XXXX zugegeben, mit XXXX eine Beziehung zu haben. Bei diesem Gespräch habe sie auch angegeben, deswegen eine Versetzung zu einer anderen PI anzustreben.Zu den Angaben der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2018 angegeben habe, dass zwischen ihr und römisch 40 zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft bestanden habe. Sie habe seit einiger Zeit eine Beziehung zu einem anderen Mann und lehne jeden Kontakt mit römisch 40 ab. In dem am 10.01.2018 vorgelegten Antrag auf Versetzung bestreite sie, römisch 40 bei seiner Entlassung aus der JVA abgeholt zu haben. Gegenüber dem Leiter der Personalabteilung bei der LPD römisch 40 habe sie am 10.11.2017 eingeräumt, ein enges Verhältnis zu römisch 40 zu haben. Bereits Mitte Oktober habe sie - nach anfänglichem Bestreiten - gegenüber dem BPK-Kommandanten Oberstleutnant römisch 40 zugegeben, mit römisch 40 eine Beziehung zu haben. Bei diesem Gespräch habe sie auch angegeben, deswegen eine Versetzung zu einer anderen PI anzustreben.

Unter Sonstiges wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe über ihre Rechtsvertretung am 10.01.2018 ihre Versetzung zu einer PI im Bezirk XXXX beantragt. Begründend sei angeführt worden, dass sie jeden künftigen persönlichen und beruflichen Kontakt mit XXXX vermeiden wolle. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin mit 04.01.2018 einen Nebenwohnsitz in XXXX angemeldet und damit in jener Gemeinde, in welcher auch XXXX wohnhaft sei.Unter Sonstiges wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe über ihre Rechtsvertretung am 10.01.2018 ihre Versetzung zu einer PI im Bezirk römisch 40 beantragt. Begründend sei angeführt worden, dass sie jeden künftigen persönlichen und beruflichen Kontakt mit römisch 40 vermeiden wolle. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin mit 04.01.2018 einen Nebenwohnsitz in römisch 40 angemeldet und damit in jener Gemeinde, in welcher auch römisch 40 wohnhaft sei.

Nach Zitierung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 führte die belangte Behörde im Wesentlichsten aus, der erkennende Senat habe sich zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin in den Schutzbereich des - grundsätzlich unter Eingriffsvorbehalt stehenden - Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) falle. Vor dem Hintergrund der wiederholt ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Zl. 83/12/0136 vom 14.05.1984: Kontakt eines Zollwachebeamten mit einem Rauschgiftkonsumenten; 1900/79 vom 02.06.1980: Justizwachebeamter habe mit von ihm früher bewachten Strafgefangenen verkehrt; 97/12/0066 vom 28.05.1997:Nach Zitierung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 führte die belangte Behörde im Wesentlichsten aus, der erkennende Senat habe sich zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin in den Schutzbereich des - grundsätzlich unter Eingriffsvorbehalt stehenden - Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) falle. Vor dem Hintergrund der wiederholt ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Zl. 83/12/0136 vom 14.05.1984: Kontakt eines Zollwachebeamten mit einem Rauschgiftkonsumenten; 1900/79 vom 02.06.1980: Justizwachebeamter habe mit von ihm früher bewachten Strafgefangenen verkehrt; 97/12/0066 vom 28.05.1997:

Sicherheitswachebeamtin habe ein intimes Verhältnis mit einem Fremden gehabt, gegen den ein Aufenthaltsverbot bestanden habe, nach dessen Entlassung aus der Schubhaft;) oder früheren Disziplinaroberkommission (GZ 47-DOK/88 vom 26.09.1988: intensiver Kontakt eines Sicherheitswachebeamten mit einer Prostituierten) liege es jedoch im konkreten Fall auf der Hand, dass der Verkehr einer Polizeibeamten mit derartigen Personen nicht geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der einer Polizeibeamtin übertragenen Aufgaben zu erhalten. Konkret sei nämlich zu berücksichtigen, dass es sich beim Freund (Partner) der Beschwerdeführerin um eine Person handle, die - wie oben dargestellt - mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft sei und gegen die auch von Kollegen der Beschwerdeführerin mehrfach eingeschritten werden habe müssen. Wegen seiner offenbar hohen Gewaltbereitschaft seien dabei sogar mehrere Polizeibeamte verletzt worden. Das kriminelle und der Beschwerdeführerin bekannte Verhalten ihres Freundes gehe im konkreten Fall weit über die, den oben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten, hinaus. Es handle sich bei ihm zweifellos um eine Person, die in mehreren kriminellen Bereichen aktiv geworden sei und deswegen sogar in Untersuchungshaft genommen bzw. zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei.

Demgegenüber stehe die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sowohl die Strafgesetze zu vollziehen, als auch Verstöße gegen das SMG aufzuklären, sowie allgemein gefährliche Angriffe iSd § 16 Abs. 2 SPG zu verhindern. Die Allgemeinheit erwarte sich von Polizeibeamten zu Recht ein professionelles, den schutzbedürftigen Interessen des Bürgers entsprechendes Auftreten und Verhalten. Dies impliziere, dass Polizeibeamte, die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten und sich auch sonst ethisch bzw. charakterlich einwandfrei verhalten würden. Maßstab für Polizeibeamte müsse sein, alles zu unterlassen, was ihre Glaubwürdigkeit und Unbefangenheit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts beeinträchtigen könne. Dazu gehöre es - trotz des im Art. 8 EMRK garantierten Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens - auch im privaten Umgang darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Dienstplichten nicht verletzt werde. Eine Beziehung zu einem amtsbekannten Gewalt- und Straftäter gegen den in den letzten 7 Jahren mehr als 20-mal (17 Strafanzeigen an die StA, mehrere Streitschlichtungen, Wegweisung und Betretungsverbot) eingeschritten werden habe müssen, sei bei objektiver Betrachtung geeignet, das Vertrauen des Bürgers in die Beschwerdeführerin und damit in die Polizei insgesamt zu erschüttern. Es entstehe der Eindruck, dass sie sich - zumindest bis zur Vorlage ihres Versetzungsgesuches - trotzt ihres unbedingten gesetzlichen Auftrages für Recht und Ordnung zu sorgen und der ihr wiederholt mitgeteilten Bedenken von Vorgesetzten bzw. Kollegen, überhaupt keine Gedanken darüber zu machen, mit wem sie verkehre und dass sie - aufgrund seines Wohnortes und des Dienstortes der Beschwerdeführerin - mit durchaus hoher Wahrscheinlichkeit gezwungen sein könnte, gegen diese Person einzuschreiten. Bedenke man nun, dass sich auch ihre Kollegen bei gefährlichen Amtshandlungen (ihr Freund habe bei Einsätzen gegen ihn immerhin bereits mehrere Polizeibeamte verletzt) auf sie verlassen können müssten, sei es denklogisch, dass sich derzeit weder ihre Kollegen noch die Öffentlichkeit auf die Beamtin verlassen könnten und ihrer Amtsführung sowie Loyalität gegenüber ihren Vorgesetzten bzw. Kollegen misstrauen. Dieses Misstrauen gehe soweit, dass der Dienststellenleiter - nach Meinung des erkennenden Senates auch durchaus zu Recht - sogar gezwungen gewesen sei, ihr aus Sicherheitsgründen die Dienststellenschlüssel abzunehmen, um einen allfälligen Zugriff ihres Freundes auf die Schlüssel zu verhindern. Die Aufnahme und Aufrechterhaltung ihrer Beziehung zu XXXX sei nach derzeitiger Verdachtslage geeignet, eine schwere Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu begründen.Demgegenüber stehe die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sowohl die Strafgesetze zu vollziehen, als auch Verstöße gegen das SMG aufzuklären, sowie allgemein gefährliche Angriffe iSd Paragraph 16, Absatz 2, SPG zu verhindern. Die Allgemeinheit erwarte sich von Polizeibeamten zu Recht ein professionelles, den schutzbedürftigen Interessen des Bürgers entsprechendes Auftreten und Verhalten. Dies impliziere, dass Polizeibeamte, die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten und sich auch sonst ethisch bzw. charakterlich einwandfrei verhalten würden. Maßstab für Polizeibeamte müsse sein, alles zu unterlassen, was ihre Glaubwürdigkeit und Unbefangenheit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts beeinträchtigen könne. Dazu gehöre es - trotz des im Artikel 8, EMRK garantierten Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens - auch im privaten Umgang darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Dienstplichten nicht verletzt werde. Eine Beziehung zu einem amtsbekannten Gewalt- und Straftäter gegen den in den letzten 7 Jahren mehr als 20-mal (17 Strafanzeigen an die StA, mehrere Streitschlichtungen, Wegweisung und Betretungsverbot) eingeschritten werden habe müssen, sei bei objektiver Betrachtung geeignet, das Vertrauen des Bürgers in die Beschwerdeführerin und damit in die Polizei insgesamt zu erschüttern. Es entstehe der Eindruck, dass sie sich - zumindest bis zur Vorlage ihres Versetzungsgesuches - trotzt ihres unbedingten gesetzlichen Auftrages für Recht und Ordnung zu sorgen und der ihr wiederholt mitgeteilten Bedenken von Vorgesetzten bzw. Kollegen, überhaupt keine Gedanken darüber zu machen, mit wem sie verkehre und dass sie - aufgrund seines Wohnortes und des Dienstortes der Beschwerdeführerin - mit durchaus hoher Wahrscheinlichkeit gezwungen sein könnte, gegen diese Person einzuschreiten. Bedenke man nun, dass sich auch ihre Kollegen bei gefährlichen Amtshandlungen (ihr Freund habe bei Einsätzen gegen ihn immerhin bereits mehrere Polizeibeamte verletzt) auf sie verlassen können müssten, sei es denklogisch, dass sich derzeit weder ihre Kollegen noch die Öffentlichkeit auf die Beamtin verlassen könnten und ihrer Amtsführung sowie Loyalität gegenüber ihren Vorgesetzten bzw. Kollegen misstrauen. Dieses Misstrauen gehe soweit, dass der Dienststellenleiter - nach Meinung des erkennenden Senates auch durchaus zu Recht - sogar gezwungen gewesen sei, ihr aus Sicherheitsgründen die Dienststellenschlüssel abzunehmen, um einen allfälligen Zugriff ihres Freundes auf die Schlüssel zu verhindern. Die Aufnahme und Aufrechterhaltung ihrer Beziehung zu römisch 40 sei nach derzeitiger Verdachtslage geeignet, eine schwere Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu begründen.

2. Dagegen erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde. Der Begründung ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass im Einleitungsbeschluss ausgeführt sei, dass der Beschwerdeführerin vermutlich die zahlreichen Amtshandlungen gegen XXXX bekannt gewesen seien. Der Spruch im Einleitungsbeschluss sei undeutlich und widersprüchlich. Wenn die belangte Behörde lediglich vermute, dass der Beschwerdeführerin Vorfälle mit XXXX bekannt gewesen seien, hätte sie den Einleitungsbeschluss nicht erlassen dürfen.2. Dagegen erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde. Der Begründung ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass im Einleitungsbeschluss ausgeführt sei, dass der Beschwerdeführerin vermutlich die zahlreichen Amtshandlungen gegen römisch 40 bekannt gewesen seien. Der Spruch im Einleitungsbeschluss sei undeutlich und widersprüchlich. Wenn die belangte Behörde lediglich vermute, dass der Beschwerdeführerin Vorfälle mit römisch 40 bekannt gewesen seien, hätte sie den Einleitungsbeschluss nicht erlassen dürfen.

Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses die Strafregister- und KPA-Auskünfte übermittelt und zur Kenntnis gebracht, hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme anführen können, dass ihr diese angeführten Verurteilungen und die Taten vom 04.04.2016 und 30.4.2017 nicht bekannt gewesen seien.

Folglich wäre mangels Verschulden der Beschwerdeführerin und mangels hinreichenden Verdachts die Einstellung zu beschließen gewesen.

Im Übrigen sei die Stellungnahmefrist von 3 Tagen unangemessen kurz gewesen und seien nicht alle Aktenbestandteile übermittelt worden.

Hätte die belangte Behörde eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, hätte die Beschwerdeführerin zB die Einvernahme von XXXX und XXXX als Zeuginnen als Beweis beantragen können. Diese beiden Personen hätten XXXX bei seiner Haftentlassung von der Justizanstalt abgeholt. Bereits ein Vorwurf hätte sich daher als obsolet ergeben.Hätte die belangte Behörde eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, hätte die Beschwerdeführerin zB die Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 als Zeuginnen als Beweis beantragen können. Diese beiden Personen hätten römisch 40 bei seiner Haftentlassung von der Justizanstalt abgeholt. Bereits ein Vorwurf hätte sich daher als obsolet ergeben.

Die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom 22.01.2018 den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht gestellt. Der Vorsitzende der belangten Behörde habe sich daraufhin am 23.01.2018 telefonisch in der Kanzlei der Verteidigerin gemeldet und mitgeteilt, dass von der belangten Behörde bereits sämtliche Unterlagen übermittelt worden seien, die Strafregister- und KPA-Auszüge könnten auf Grund besonderer Vertraulichkeit weder per Post noch per E-Mail versendet werden und würde im Einleitungsbeschluss ohnehin alles Relevante angeführt seien.

Dies sei unverständlich.

Wenn die belangte Behörde schon Erkundigungen einhole und diese verwerten wolle, dann müsste sie die Erhebungsergebnisse der Beschwerdeführerin vor Einleitung zur Kenntnis bringen.

Wäre ihr Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden, hätte sich die Beschwerdeführerin wie folgt äußern können:

Die im Einleitungsbeschluss angeführten Verurteilungen seien der Beschwerdeführerin bis auf die Verurteilung des XXXX zu XXXX, bei der es sich um den Vorfall vom 30.06.2017 handeln dürfte, erst mit Zustellung des Einleitungsbeschlusses bekannt gewesen. Die Vorfälle vom 04.04.2016, 25.04.2017 und 30.04.2017 seien der Beschwerdeführerin allesamt nicht bekannt gewesen. Zum erstgenannten Zeitpunkt habe sie XXXX nicht gekannt.Die im Einleitungsbeschluss angeführten Verurteilungen seien der Beschwerdeführerin bis auf die Verurteilung des römisch 40 zu römisch 40 , bei der es sich um den Vorfall vom 30.06.2017 handeln dürfte, erst mit Zustellung des Einleitungsbeschlusses bekannt gewesen. Die Vorfälle vom 04.04.2016, 25.04.2017 und 30.04.2017 seien der Beschwerdeführerin allesamt nicht bekannt gewesen. Zum erstgenannten Zeitpunkt habe sie römisch 40 nicht gekannt.

Schließlich führe die belangte Behörde widersprüchlich an, es hätte in den letzten sieben Jahren 20-mal - fraglich sei von wem - eingeschritten werden müssen.

Der Beschwerdeführerin seien die Ergebnisse der KPA-Auskunft des XXXX bis heute nicht bekannt.Der Beschwerdeführerin seien die Ergebnisse der KPA-Auskunft des römisch 40 bis heute nicht bekannt.

Hätte die Beschwerdeführerin alle relevanten Unterlagen erhalten, hätte sie Stellung nehmen können und der belangten Behörde wäre bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin von den angeführten Verurteilungen und Anzeigen sowie von den im Einleitungsbeschluss angeführten unbedingten Freiheitsstrafen gegen XXXX nichts gewusst habe. Das Disziplinarverfahren wäre einzustellen gewesen.Hätte die Beschwerdeführerin alle relevanten Unterlagen erhalten, hätte sie Stellung nehmen können und der belangten Behörde wäre bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin von den angeführten Verurteilungen und Anzeigen sowie von den im Einleitungsbeschluss angeführten unbedingten Freiheitsstrafen gegen römisch 40 nichts gewusst habe. Das Disziplinarverfahren wäre einzustellen gewesen.

Weites sei der Bescheid mit groben Begründungsmängeln behaftet; es werde nicht dargelegt, auf welche Beweisergebnisse sie ihre Feststellungen stütze, noch welche Beweiswürdigung zu den Sachverhaltsfeststellungen geführt habe.

Gegen bloße Behauptungen, von denen nicht bekannt sei, wer diese erhoben habe, könne sich die Beschwerdeführerin nicht verteidigen, weshalb der Einleitungsbeschluss - mit näherer Begründung in der Beschwerde - grob mangelhaft sei.

Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen, dass XXXX eine strafrechtlich relevante und kriminelle Vergangenheit habe, dies abgesehen vom Vorfall am 30.06.2017.Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen, dass römisch 40 eine strafrechtlich relevante und kriminelle Vergangenheit habe, dies abgesehen vom Vorfall am 30.06.2017.

Auch sei offen, auf welcher rechtlichen Grundlage die belangte Behörde die Strafregister- und die KPA-Auskunft betreffend XXXX eingeholt habe.Auch sei offen, auf welcher rechtlichen Grundlage die belangte Behörde die Strafregister- und die KPA-Auskunft betreffend römisch 40 eingeholt habe.

Die Beschwerdeführerin spreche sich gegen die Verwertung dieser Auskünfte aus. Diese Auskünfte seien von der belangten Behörde in unzulässiger Weise eingeholt worden.

Weiters sei gegen die Unschuldsvermutung des XXXX verstoßen worden. Bloße Anzeigen gegen eine Person seien auch nicht ausreichend um der Beschwerdeführerin aufgrund eines privaten Kontaktes zu diesem Betroffenen eine Dienstpflichtverletzung zu unterstellen.Weiters sei gegen die Unschuldsvermutung des römisch 40 verstoßen worden. Bloße Anzeigen gegen eine Person seien auch nicht ausreichend um der Beschwerdeführerin aufgrund eines privaten Kontaktes zu diesem Betroffenen eine Dienstpflichtverletzung zu unterstellen.

Letztlich mache auch die Verweigerung der Akteneinsicht eine Verwertung unzulässig.

Ein weiterer wesentlicher Begründungsmangel liege vor, weil die belangte Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.01.2018 in keiner Weise beurteilt habe, und auch nicht ausgeführt habe, warum der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Kontaktabbruchs mit XXXX nicht geglaubt werde. Tatsächlich bestehe längst kein Kontakt mehr, wenn XXXX dies auch nicht akzeptiere und der Beschwerdeführerin regelmäßig auflauere. Die Beschwerdeführerin habe dessen Nummer am Handy blockiert.Ein weiterer wesentlicher Begründungsmangel liege vor, weil die belangte Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.01.2018 in keiner Weise beurteilt habe, und auch nicht ausgeführt habe, warum der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Kontaktabbruchs mit römisch 40 nicht geglaubt werde. Tatsächlich bestehe längst kein Kontakt mehr, wenn römisch 40 dies auch nicht akzeptiere und der Beschwerdeführerin regelmäßig auflauere. Die Beschwerdeführerin habe dessen Nummer am Handy blockiert.

Auch müsse der Dienstbehörde bekannt sein, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu XXXX mehr habe, sei doch am 28.01.2018 der Beschwerdeführerin eine Einladung zur polizeiamtsärztlichen Untersuchung zugestellt worden, und seien die Beamten zu XXXX nach Hause gefahren, der ihnen mitgeteilt habe, dass er keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin habe.Auch müsse der Dienstbehörde bekannt sein, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu römisch 40 mehr habe, sei doch am 28.01.2018 der Beschwerdeführerin eine Einladung zur polizeiamtsärztlichen Untersuchung zugestellt worden, und seien die Beamten zu römisch 40 nach Hause gefahren, der ihnen mitgeteilt habe, dass er keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin habe.

Es wird beantragt, die Ausforschung, Ladung und Einvernahme jener Beamten der PI XXXX oder PI XXXX, die am 28.01.2018 an der Wohnadresse von XXXX in XXXX, der Beschwerdeführerin eine schriftliche Einladung zur amtsärztlichen Untersuchung zustellen wollten, zur Frage, welche Angaben XXXX ihnen gegenüber zum Verhältnis zur Beschwerdeführerin gemacht habe, zudem jener Beamte, der diese unzulässige Vorgehensweise angeordnet habe.Es wird beantragt, die Ausforschung, Ladung und Einvernahme jener Beamten der PI römisch 40 oder PI römisch 40 , die am 28.01.2018 an der Wohnadresse von römisch 40 in römisch 40 , der Beschwerdeführerin eine schriftliche Einladung zur amtsärztlichen Untersuchung zustellen wollten, zur Frage, welche Angaben römisch 40 ihnen gegenüber zum Verhältnis zur Beschwerdeführerin gemacht habe, zudem jener Beamte, der diese unzulässige Vorgehensweise angeordnet habe.

Wenn in der Disziplinaranzeige stehe, dass es den Beamten der PI XXXX in der ersten Jahreshälfte 2017 "allgemein bekannt" gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin mit dem Amtsbekannten XXXX liiert gewesen sei, so seien derartige Vorhalte ohne konkrete Nennung irgendeines Beweismittels unzulässig und würde gegen grundlegende Verfahrensprinzipien in einem Disziplinarverfahren verstoßen. Die Beschwerdeführerin werde dadurch auch in eine Situation gebracht, dass sie sich argumentativ gegen Vorhalte nicht wehren könne. Aus diesem Grund hätten sich Sachverhalte auf Beweismittel und eine Beweiswürdigung zu stützen. Dieser Grundsatz werde nicht nur in der Disziplinaranzeige, sondern auch im Einleitungsbeschluss massiv verletzt.Wenn in der Disziplinaranzeige stehe, dass es den Beamten der PI römisch 40 in der ersten Jahreshälfte 2017 "allgemein bekannt" gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin mit dem Amtsbekannten römisch 40 liiert gewesen sei, so seien derartige Vorhalte ohne konkrete Nennung irgendeines Beweismittels unzulässig und würde gegen grundlegende Verfahrensprinzipien in einem Disziplinarverfahren verstoßen. Die Beschwerdeführerin werde dadurch auch in eine Situation gebracht, dass sie sich argumentativ gegen Vorhalte nicht wehren könne. Aus diesem Grund hätten sich Sachverhalte auf Beweismittel und eine Beweiswürdigung zu stützen. Dieser Grundsatz werde nicht nur in der Disziplinaranzeige, sondern auch im Einleitungsbeschluss massiv verletzt.

Im Übrigen stelle sich die Frage, warum, wenn dieser Umstand allgemein auf der PI XXXX seit der ersten Jahreshälfte 2017 bekannt gewesen sein sollte, die Beschwerdeführerin niemand darauf angesprochen habe.Im Übrigen stelle sich die Frage, warum, wenn dieser Umstand allgemein auf der PI römisch 40 seit der ersten Jahreshälfte 2017 bekannt gewesen sein sollte, die Beschwerdeführerin niemand darauf angesprochen habe.

Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin nie mit XXXX liiert gewesen sei und auch derzeit nicht sei bzw. sie jeden Kontakt seit längerem abgebrochen habe.Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin nie mit römisch 40 liiert gewesen sei und auch derzeit nicht sei bzw. sie jeden Kontakt seit längerem abgebrochen habe.

Der Amtsvermerk BPK Oberstleutnant Walter XXXX vom 15.01.2018 sowie die angeführten Angaben der Beschwerdeführerin könnten nicht verwertet werden. Der BPKdt führe selbst aus, er habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, sie solle "ihn nicht für dumm halten und nicht anlügen", weil es bekannt sei, dass sie mit XXXX eine Beziehung unterhalte. Sie sei vor diesem Gespräch in keiner Weise darüber belehrt worden, dass sie sich selbst nicht belasten müsse, und dass ihr der Inhalt des Gespräches später in einem Disziplinarverfahren vorgehalten werden könne. Sie sei unzulässig unter Druck gesetzt worden. Auch sei der Amtsvermerk unrichtig, die Beschwerdeführerin habe nie angegeben, mit XXXX eine Beziehung zu führen. Auch sei der Amtsvermerk erst am 15.01.2018 somit einige Monate nach dem Gespräch angefertigt worden. Beim Gespräch habe es sich um ein vertrauliches gehandelt.Der Amtsvermerk BPK Oberstleutnant Walter römisch 40 vom 15.01.2018 sowie die angeführten Angaben der Beschwerdeführerin könnten nicht verwertet werden. Der BPKdt führe selbst aus, er habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, sie solle "ihn nicht für dumm halten und nicht anlügen", weil es bekannt sei, dass sie mit römisch 40 eine Beziehung unterhalte. Sie sei vor diesem Gespräch in keiner Weise darüber belehrt worden, dass sie sich selbst nicht belasten müsse, und dass ihr der Inhalt des Gespräches später in einem Disziplinarverfahren vorgehalten werden könne. Sie sei unzulässig unter Druck gesetzt worden. Auch sei der Amtsvermerk unrichtig, die Beschwerdeführerin habe nie angegeben, mit römisch 40 eine Beziehung zu führen. Auch sei der Amtsvermerk erst am 15.01.2018 somit einige Monate nach dem Gespräch angefertigt worden. Beim Gespräch habe es sich um ein vertrauliches gehandelt.

Insgesamt müsse das Verhalten der Dienstbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin nach dem 30.06.2017 hervorgehoben werden. Bei den Gesprächen der Dienstbehörde mit der Beschwerdeführerin sei ihr stets nahegelegt worden, dass sie doch um eine Versetzung an die PI XXXX ansuchen solle, dass derzeit aber eine Disziplinaranzeige in keiner Weise im Raum stünde. Erst als die Beschwerdeführerin dem Druck nicht nachgegeben habe, selbst um Versetzung an die PI XXXX anzusuchen, sei ihr vorgehalten worden, dass sie dann mit disziplinären Folgen rechnen müsse.Insgesamt müsse das Verhalten der Dienstbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin nach dem 30.06.2017 hervorgehoben werden. Bei den Gesprächen der Dienstbehörde mit der Beschwerdeführerin sei ihr stets nahegelegt worden, dass sie doch um eine Versetzung an die PI römisch 40 ansuchen solle, dass derzeit aber eine Disziplinaranzeige in keiner Weise im Raum stünde. Erst als die Beschwerdeführerin dem Druck nicht nachgegeben habe, selbst um Versetzung an die PI römisch 40 anzusuchen, sei ihr vorgehalten worden, dass sie dann mit disziplinären Folgen rechnen müsse.

Ein Einleitungsbeschluss dürfe erst gefällt werden, wenn ein begründeter Tatverdacht bestehe. Ein solcher bestehe dann, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte für Dienstpflichtverletzungen gebe. Dies sei ausgehend von den Ausführungen nicht der Fall. Der Einleitungsbeschluss sei unrichtig. Das Verfahren sei daher einzustellen.

Es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführerin XXXX bei dessen Haftentlassung abgeholt habe.Es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 bei dessen Haftentlassung abgeholt habe.

Dem Einleitungsbeschluss der belangten Behörde lasse sich keine Begründung entnehmen, keine Beweismittel und keine Beweiswürdigung, die den als Dienstpflichtverletzung vorgehaltenen Sachverhalt stützen könne.

Lediglich aus der Disziplinaranzeige lasse sich entnehmen, dass OR Mag. XXXX die Beschwerdeführerin beobachtet habe und würde dies nach Ansicht der Dienstbehörde eindeutig die Behauptung der Beschwerdeführerin widerlegen, dass sie angeblich keinen Kontakt zu XXXX habe. Aus der Disziplinaranzeige sei weder ein Amtsvermerk noch ein Vernehmungsprotokoll oder sonstige Bestätigung diesbezüglich zu entnehmen. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin XXXX nicht abgeholt, sondern vielmehr dessen Mutter XXXX und XXXX.Lediglich aus der Disziplinaranzeige lasse sich entnehmen, dass OR Mag. römisch 40 die Beschwerdeführerin beobachtet habe und würde dies nach Ansicht der Dienstbehörde eindeutig die Behauptung der Beschwerdeführerin widerlegen, dass sie angeblich keinen Kontakt zu römisch 40 habe. Aus der Disziplinaranzeige sei weder ein Amtsvermerk noch ein Vernehmungsprotokoll oder sonstige Bestätigung diesbezüglich zu entnehmen. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin römisch 40 nicht abgeholt, sondern vielmehr dessen Mutter römisch 40 und römisch 40 .

Es wird beantragt, XXXX, XXXX, , und OR Mag. XXXX, p.a. LPD XXXX, , als Zeugen zu laden und einzuvernehmen.Es wird beantragt, römisch 40 , römisch 40 , , und OR Mag. römisch 40 , p.a. LPD römisch 40 , , als Zeugen zu laden und einzuvernehmen.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die im Spruch des Einleitungsbeschlusses formulierten Vorwürfe per se keine disziplinär zu ahnenden Dienstpflichtverletzungen und auch keinen Verstoß nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 darstellen würden. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin intensiven privaten Kontakt mit XXXX pflege, lege keinen begründeten Verdacht für eine Dienstpflichtverletzung dar. Dem Einleitungsbeschluss sei kein Sachverhalt zu entnehmen, der einen Eingriff in die privaten Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigen könne. Das Disziplinarverfahren sei einzustellen, wenn die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat keine Dienstpflichtverletzung darstelle. Der Einleitungsbeschluss sei daher in Folge unrichtiger rechtliche Beurteilung aufzuheben, und das Disziplinarverfahren einzustellen.Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die im Spruch des Einleitungsbeschlusses formulierten Vorwürfe per se keine disziplinär zu ahnenden Dienstpflichtverletzungen und auch keinen Verstoß nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 darstellen würden. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin intensiven privaten Kontakt mit römisch 40 pflege, lege keinen begründeten Verdacht für eine Dienstpflichtverletzung dar. Dem Einleitungsbeschluss sei kein Sachverhalt zu entnehmen, der einen Eingriff in die privaten Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigen könne. Das Disziplinarverfahren sei einzustellen, wenn die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat keine Dienstpflichtverletzung darstelle. Der Einleitungsbeschluss sei daher in Folge unrichtiger rechtliche Beurteilung aufzuheben, und das Disziplinarverfahren einzustellen.

Dass die Beschwerdeführerin XXXX in der JA XXXX besucht habe, sei insbesondere in Zusammenschau mit Art 8 EMRK nicht disziplinär. Die Beschwerdeführerin habe ein rechtfertigendes Interesse daran, mit XXXX die weitere Entwicklung ihres eigenen Kontaktes aber auch jenen ihres Bruders mit XXXX zu besprechen. Sie wolle, dass sich XXXX nach seiner Haftentlassung von ihr und ihrem Bruder fern halte und sie nicht mehr belästige. Erwähnenswert sei weiters, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 08.08.2017 gemeinsam mit der Mutter des XXXX in die JA XXXX gegangen sei, sohin erst über einen Monat nach dem Vorfall vom 30.06.2017. Am 08.08.2017 sei sie gemeinsam mit der Mutter von XXXX, XXXX und am 15.09.2017 gemeinsam mit XXXX in der JA XXXX gewesen.Dass die Beschwerdeführerin römisch 40 in der JA römisch 40 besucht habe, sei insbesondere in Zusammenschau mit Artikel 8, EMRK nicht disziplinär. Die Beschwerdeführerin habe ein rechtfertigendes Interesse daran, mit römisch 40 die weitere Entwicklung ihres eigenen Kontaktes aber auch jenen ihres Bruders mit römisch 40 zu besprechen. Sie wolle, dass sich römisch 40 nach seiner Haftentlassung von ihr und ihrem Bruder fern halte und sie nicht mehr belästige. Erwähnenswert sei weiters, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 08.08.2017 gemeinsam mit der Mutter des römisch 40 in die JA römisch 40 gegangen sei, sohin erst über einen Monat nach dem Vorfall vom 30.06.2017. Am 08.08.2017 sei sie gemeinsam mit der Mutter von römisch 40 , römisch 40 und am 15.09.2017 gemeinsam mit römisch 40 in der JA römisch 40 gewesen.

Auch aus diesem Grund sei der Einleitungsbeschluss unrichtig.

3. Mit Schriftsatz vom 21.02.2018 (eingelangt beim BVwG am 22.02.2018) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. Dazu wurde erläutert: Insoweit die Beschwerdeführerin moniere, dass ihr im Hinblick auf die eingeholte Strafregisterauskunft bzw. KPA-Auskunft die Akteneinsicht verweigert worden sei, werde von der belangten Behörde Folgendes ausgeführt:

Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sei per Mail vom 15.01.2018 darauf hingewiesen worden, dass Einsicht in die Unterlagen am Sitz der belangten Behörde genommen werden könne.

4. Mit Schriftsatz vom 23.03.2018 wurde die belangte Behörde vom BVwG zur Stellungnahme aufgefordert.

5. Mit Schriftsatz vom 04.04.2018 nahm die belangte Behörde Stellung und übermittelte einen Aktenvermerk vom 10.10.2017.

6. Mit Schriftsatz vom 06.04.2018 wurde der Aktenvermerk von OR Mag. XXXX vom 10.10.2017 übermittelt und ausgeführt, dass die Dienstbehörde erstmals Kenntnis vom Kontakt der Beschwerdeführerin zu XXXX am 13.07.2017 hatte.6. Mit Schriftsatz vom 06.04.2018 wurde der Aktenvermerk von OR Mag. römisch 40 vom 10.10.2017 übermittelt und ausgeführt, dass die Dienstbehörde erstmals Kenntnis vom Kontakt der Beschwerdeführerin zu römisch 40 am 13.07.2017 hatte.

7. In der Stellungnahme vom 18.04.2018 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde das Recht auf Akteneinsicht nachweislich verletzt habe. Die Beschwerdeführerin habe am 22.01.2018 schriftlich den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht gestellt. Der Aktenvermerk vom 10.10.2017 sei ihr nicht übermittelt worden.

Zur erstmaligen Kenntnis vom Kontakt führte sie aus, dass dieses Datum nicht nachvollziehbar sei. Vorsorglich werde Verjährung eingewendet.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, es möge der Beschwerdeführerin beim BVwG Akteneinsicht gewährt werden und der dem BVwG vorliegende gesamte Akt per ERV an die Disziplinarverteidigerin übermittelt werden.

Weiters führte sie aus, es stelle sich die Frage, warum die Dienstbehörde über mehrere Monate hinweg untätig geblieben sei.

Die Dienstbehörde habe Gespräche mit der Beschwerdeführerin geführt und darauf gedrängt, dass die Beschwerdeführerin selbst um Versetzung zur PI XXXX ansuchen möge. Davon, dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könnte, sei die Beschwerdeführerin erst hingewiesen worden, als sie um die gewünschte Versetzung nicht angesucht habe und sei die Disziplinaranzeige kurz vor Weihnachten 2017 verfasst worden.Die Dienstbehörde habe Gespräche mit der Beschwerdeführerin geführt und darauf gedrängt, dass die Beschwerdeführerin selbst um Versetzung zur PI römisch 40 ansuchen möge. Davon, dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könnte, sei die Beschwerdeführerin erst hingewiesen worden, als sie um die gewünschte Versetzung nicht angesucht habe und sei die Disziplinaranzeige kurz vor Weihnachten 2017 verfasst worden.

Es wurde beantragt, die amtswegige Einholung des gesamten Personalaktes, einschließlich aller Unterlagen betreffend das Versetzungsverfahren und anschließende Übermittlung des vollständigen Aktes an die Disziplinarverteidigerin im Rahmen der Akteneinsicht durch Zurverfügungstellung per ERV.

Zum Aktenvermerk vom 10.10.2017 führte sie an, dass sie über den Inhalt eines Gespräches zwischen zwei Personen, an dem sie nicht teilgenommen habe, keine Angaben machen könne. Die Beschwerdeführerin habe sich auch nicht für Aussagen zu verantworten, die XXXX gegenüber Dritten mache. Die Beschwerdeführerin sei nicht die Freundin von XXXX und sei sie auch nie gewesen.Zum Aktenvermerk vom 10.10.2017 führte sie an, dass sie über den Inhalt eines Gespräches zwischen zwei Personen, an dem sie nicht teilgenommen habe, keine Angaben machen könne. Die Beschwerdeführerin habe sich auch nicht für Aussagen zu verantworten, die römisch 40 gegenüber Dritten mache. Die Beschwerdeführerin sei nicht die Freundin von römisch 40 und sei sie auch nie gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe, nachdem ihr der Vorwurf, sie habe XXXX bei der Haftentlassung abgeholt, mit XXXX Kontakt aufgenommen. Diese habe ihr gegenüber bestätigt, dass XXXX und die Mutter von XXXX, XXXX abgeholt hätten. Aus diesem Grunde sei das Zeugenangebot in der Beschwerde gestellt worden.Die Beschwerdeführerin habe, nachdem ihr der Vorwurf, sie habe römisch 40 bei der Haftentlassung abgeholt, mit römisch 40 Kontakt aufgenommen. Diese habe ihr gegenüber bestätigt, dass römisch 40 und die Mutter von römisch 40 , römisch 40 abgeholt hätten. Aus diesem Grunde sei das Zeugenangebot in der Beschwerde gestellt worden.

8. Mit Schreiben vom 02.05.2018 legte die Beschwerdeführerin den bei der LPD XXXX in ihrem anhängigen Verfahren wegen Versetzung von Amts wegen gestellten Antrag auf Übermittlung der Akten-/Amtsvermerke bzw. Berichte jener Beamten, die am 29.01.2018 die Beschwerdeführerin zuhause aufgesucht hätten, zur Kenntnis vor. Diesem Antrag sei bis heute nicht entsprochen worden.8. Mit Schreiben vom 02.05.2018 legte die Beschwerdeführerin den bei der LPD römisch 40 in ihrem anhängigen Verfahren wegen Versetzung von Amts wegen gestellten Antrag auf Übermittlung der Akten-/Amtsvermerke bzw. Berichte jener Beamten, die am 29.01.2018 die Beschwerdeführerin zuhause aufgesucht hätten, zur Kenntnis vor. Diesem Antrag sei bis heute nicht entsprochen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 2003 Polizeibeamtin der LPD XXXX und als Mitarbeiterin in der PI XXXX eingeteilt.Die Beschwerdeführerin ist seit 2003 Polizeibeamtin der LPD römisch 40 und als Mitarbeiterin in der PI römisch 40 eingeteilt.

Mit Bescheid vom 22.01.2018 leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt:Mit Bescheid vom 22.01.2018 leitete die belangte Behörde gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt:

"Gegen die Polizeibeamtin Revierinspektorin XXXX wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet."Gegen die Polizeibeamtin Revierinspektorin römisch 40 wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach Paragraph 91, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF., gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Die Polizeibeamtin RevInsp XXXX ist verdächtigt, sie habe seit ca. Anfang 2017 und bis dato, intensiven privaten Kontakt zum mehrfach wegen Gewalt- und anderer Delikte vorbestraften und im Nahbereich des Überwachungsgebietes der PI XXXX wohnhaften XXXX, obwohl ihr - aufgrund der ihr vermutlich bekannten, zahlreihen Amtshandlungen gegen ihn - hätte klar sein müssen, dass sie in die Situation geraten könnte, gegen ihn einschreiten zu müssen und ihn insbesondereDie Polizeibeamtin RevInsp römisch 40 ist verdächtigt, sie habe seit ca. Anfang 2017 und bis dato, intensiven privaten Kontakt zum mehrfach wegen Gewalt- und anderer Delikte vorbestraften und im Nahbereich des Überwachungsgebietes der PI römisch 40 wohnhaften römisch 40 , obwohl ihr - aufgrund der ihr vermutlich bekannten, zahlreihen Amtshandlungen gegen ihn - hätte klar sein müssen, dass sie in die Situation geraten könnte, gegen ihn einschreiten zu müssen und ihn insbesondere

a) am 08.08., 17.08., 23.08., 15.09 und 22.09.2017 in der Untersuchungshaft in der Justiz-Vollzugsanstalt (JVA) XXXX besucht,a) am 08.08., 17.08., 23.08., 15.09 und 22.09.2017 in der Untersuchungshaft in der Justiz-Vollzugsanstalt (JVA) römisch 40 besucht,

b) am 10.10.2017 nach seiner Haftentlassung von der JVA abgeholt und

c) im Zeitraum ab Frühjahr 2017 mehrfach bei ihm übernachtet hat.

Die Beamtin steht daher in Verdacht ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."Die Beamtin steht daher in Verdacht ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben."

Es scheinen im Strafregister folgende Verurteilungen des XXXX auf:Es scheinen im Strafregister folgende Verurteilungen des römisch 40 auf:

  • -Strichaufzählung
    XXXX XXXX §§ 15, 269 Abs. 1; 88 Abs. 1 StGBrömisch 40 römisch 40 Paragraphen 15, 269, Absatz eins,; 88 Absatz eins, StGB

  • -Strichaufzählung
    XXXX XXXX §§ 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, 84 Abs. 1 StGBrömisch 40 römisch 40 Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, 84 Absatz eins, StGB

  • -Strichaufzählung
    AmtsG XXXX (D) § 113 Abs. 1 StGB (d) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; § 223 Abs. 1 StGB (D) vorsätzliche KörperverletzungAmtsG römisch 40 (D) Paragraph 113, Absatz eins, StGB (d) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Paragraph 223, Absatz eins, StGB (D) vorsätzliche Körperverletzung

  • -Strichaufzählung
    BG XXXX XXXX §§ 83 Abs. 1, 15, 109 Abs. 1 StGBBG römisch 40 römisch 40 Paragraphen 83, Absatz eins, 15, 109, Absatz eins, StGB

  • -Strichaufzählung
    XXXX XXXX §§ 83, 84 Abs. 2 u 4, 15, 269 Abs. 1 StGBrömisch 40 römisch 40 Paragraphen 83, 84, Absatz 2, u 4, 15, 269 Absatz eins, StGB

Es liegt nach der Aktenlage ein hinreichend begründeter Verdacht für die Annahme der Begehung von Dienstpflichtverletzungen iSd nunmehrigen Spruches dieses Erkenntnisses durch die Beschwerdeführerin vor. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium ausreichend geklärt.

Der Personalabteilung der LPD XXXX wurde am 13.07.2017 telefonisch vom Kommandant des BPK XXXX, Obstlt XXXX, der Kontakt der Beschwerdeführerin zu XXXX mitgeteilt.Der Personalabteilung der LPD römisch 40 wurde am 13.07.2017 telefonisch vom Kommandant des BPK römisch 40 , Obstlt römisch 40 , der Kontakt der Beschwerdeführerin zu römisch 40 mitgeteilt.

Die belangte Behörde hat die Dienstbehörde am 09.01.2018 mit weiteren erforderlichen Ermittlungen beauftragt. Diese wurden auch tatsächlich durchgeführt.

Bereits mit E-Mail vom 15.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie in die SA und KPA Auskunft am Sitz der belangten Behörde Einsicht nehmen kann.

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 22.01.2018 folgenden Antrag:

"In umseits bezeichneter Angelegenheit wird der Antrag auf Akteneinsicht gestellt, wobei der vollständige und der Disziplinarkommission vorliegende Akt zu Handen der ausgewiesenen Vertreterin bis 31.1.2018 gegen allfällige Kostenbekanntgabe elektronisch oder postalisch übermittelt werden möge;

widrigenfalls um beschluss- bzw. bescheidmäßige Erledigung ersucht wird."

2. Beweiswürdigung:

Der Verdacht, dass die Beschwerdeführer seit ca. Anfang 2017 intensiven privaten Kontakt zu XXXX hat, ergibt sich aus der E-Mail von Obstlt XXXX vom 12.01.2018 aus der Stellungnahme der LPD XXXX zum Erhebungsersuchen der belangten Behörde. Darin ist ausgeführt:Der Verdacht, dass die Beschwerdeführer seit ca. Anfang 2017 intensiven privaten Kontakt zu römisch 40 hat, ergibt sich aus der E-Mail von Obstlt römisch 40 vom 12.01.2018 aus der Stellungnahme der LPD römisch 40 zum Erhebungsersuchen der belangten Behörde. Darin ist ausgeführt:

"Bei der Einlieferung des XXXX in die JVA am 1.7.17 gab er gegenüber BI XXXX an, dass er seit 5 Monaten, also etwa seit Anfang Februar 2017, mit XXXX ‚zusammen sei'"."Bei der Einlieferung des römisch 40 in die JVA am 1.7.17 gab er gegenüber BI römisch 40 an, dass er seit 5 Monaten, also etwa seit Anfang Februar 2017, mit römisch 40 ‚zusammen sei'".

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Stellungnahme vom 19.01.2018 bezieht, ist auszuführen, dass diese Stellungnahme nicht geeignet ist, diesen Verdacht zu entkräften. So führt sie nur aus, dass sie keine Lebensgemeinschaft mit ihm geführt habe, dies schließt jedoch nicht aus, dass dennoch intensive Kontakte bestanden hätten. Weiters kann auch nicht die Aussage, demnach die Betroffene seit einiger Zeit in einer Beziehung zu einem anderen Mann stehe und jeden Kontakt mit XXXX ablehne, den Verdacht ab Februar 2017 entkräften.Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Stellungnahme vom 19.01.2018 bezieht, ist auszuführen, dass diese Stellungnahme nicht geeignet ist, diesen Verdacht zu entkräften. So führt sie nur aus, dass sie keine Lebensgemeinschaft mit ihm geführt habe, dies schließt jedoch nicht aus, dass dennoch intensive Kontakte bestanden hätten. Weiters kann auch nicht die Aussage, demnach die Betroffene seit einiger Zeit in einer Beziehung zu einem anderen Mann stehe und jeden Kontakt mit römisch 40 ablehne, den Verdacht ab Februar 2017 entkräften.

Der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin in die Situation geraten könnte, gegen ihn einschreiten zu müssen, ergibt sich aus der E-Mail vom 12.01.2018, erstes Ersuchen, Antwort zu Frage 2. Dies wird auch durch die Stellungnahme vom 19.01.2018 bekräftigt.

Der Verdacht hinsichtlich Punkt a) ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Besucherliste.

Der Verdacht hinsichtlich Punkt b) ergibt sich aus dem nunmehr vorgelegten Aktenvermerk vom 10.10.2017 von Mag. XXXX. Dieser Aktenvermerk wurde auch der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 18.04.2018, wonach XXXX ihr gegenüber bestätigt habe, dass XXXX und die Mutter von XXXX, XXXX abgeholt hätten, sind nicht geeignet, diesen Verdacht, der sich auf den Aktenvermerk vom 10.10.2017 stützt, bereits in diesem Stadium des Verfahrens auszuräumen.Der Verdacht hinsichtlich Punkt b) ergibt sich aus dem nunmehr vorgelegten Aktenvermerk vom 10.10.2017 von Mag. römisch 40 . Dieser Aktenvermerk wurde auch der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 18.04.2018, wonach römisch 40 ihr gegenüber bestätigt habe, dass römisch 40 und die Mutter von römisch 40 , römisch 40 abgeholt hätten, sind nicht geeignet, diesen Verdacht, der sich auf den Aktenvermerk vom 10.10.2017 stützt, bereits in diesem Stadium des Verfahrens auszuräumen.

Der Verdacht hinsichtlich Punkt c) ergibt sich aus der E-Mail vom 12.01.2018. Zunächst wird dort zum ersten Ersuchen, zur Beantwortung der Frage 3, ausgeführt: "Es ist aber offensichtlich, dass XXXX oftmals bei XXXX übernachtet hat, da deren PKW immer wieder nachts in der Nähe der Adresse des XXXX abgestellt war."Der Verdacht hinsichtlich Punkt c) ergibt sich aus der E-Mail vom 12.01.2018. Zunächst wird dort zum ersten Ersuchen, zur Beantwortung der Frage 3, ausgeführt: "Es ist aber offensichtlich, dass römisch 40 oftmals bei römisch 40 übernachtet hat, da deren PKW immer wieder nachts in der Nähe der Adresse des römisch 40 abgestellt war."

Dieser E-Mail ist weiters zu entnehmen: "Zur Frage, wann und wie oft der PKW von RevInsp XXXX vor dem Wohnhaus von XXXX gesehen worden war, teilte der XXXXer Inspektionskommandant, KontrInsp XXXX, folgendes mit:Dieser E-Mail ist weiters zu entnehmen: "Zur Frage, wann und wie oft der PKW von RevInsp römisch 40 vor dem Wohnhaus von römisch 40 gesehen worden war, teilte der XXXXer Inspektionskommandant, KontrInsp römisch 40 , folgendes mit:

Der PKW XXXX, Kennzeichen XXXX, wurde insbesondere bei Sektorstreifen in der Nacht, mehrmals an der Wohnadresse von XXXX in XXXX, sowie im Nahebereich wahrgenommen.Der PKW römisch 40 , Kennzeichen römisch 40 , wurde insbesondere bei Sektorstreifen in der Nacht, mehrmals an der Wohnadresse von römisch 40 in römisch 40 , sowie im Nahebereich wahrgenommen.

Am 30.04.2017 kam es zu einer Wegweisung mit Betretungsverbot gegen XXXX in Breitenbach, Ausserdorf. Bereits vor dieser Amtshandlung wurde das Fahrzeug von XXXX bei XXXX sowie in dessen Nahebereich festgestellt.Am 30.04.2017 kam es zu einer Wegweisung mit Betretungsverbot gegen römisch 40 in Breitenbach, Ausserdorf. Bereits vor dieser Amtshandlung wurde das Fahrzeug von römisch 40 bei römisch 40 sowie in dessen Nahebereich festgestellt.

Eine zeitlich genaue Fixierung ist jedoch schwer möglich, da keinerlei Aufzeichnungen existieren, dürfte jedoch Frühjahr 2017 gewesen sein."

Die Verurteilungen des XXXX wurden bereits im Einleitungsbeschluss angeführt. Diese konnten aufgrund des im Akt aufliegenden Strafregisterauszugs nachvollzogen werden.Die Verurteilungen des römisch 40 wurden bereits im Einleitungsbeschluss angeführt. Diese konnten aufgrund des im Akt aufliegenden Strafregisterauszugs nachvollzogen werden.

Zu den Feststellungen bezüglich hinreichender Verdachtsgründe sowie dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, ist auszuführen, dass dies aufgrund des Akteninhaltes nachvollzogen werden konnte.

Die Feststellung, wonach der Personalabteilung der LPD XXXX am 13.07.2017 telefonisch der Kontakt der Beschwerdeführerin zu XXXX mitgeteilt wurde, ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme. Dieser ist die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.Die Feststellung, wonach der Personalabteilung der LPD römisch 40 am 13.07.2017 telefonisch der Kontakt der Beschwerdeführerin zu römisch 40 mitgeteilt wurde, ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme. Dieser ist die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellungen, wonach die belangte Behörde ein Erhebungsgesuch stellte und dass diese Ermittlungen erforderlich waren, konnten aufgrund des Akteninhaltes nachvollzogen werden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch, dass diese Erhebungen tatsächlich durchgeführt wurden.

Der Hinweis auf die Möglichkeit, Akteneinsicht nehmen zu können, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden E-Mail vom 15.01.2018.

Der Inhalt des Antrags auf Übermittlung des Disziplinaraktes ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag vom 22.01.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 lautet:Paragraph 43, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 lautet:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren."

§ 91 BDG 1979 lautet:Paragraph 91, BDG 1979 lautet:

"§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen."

§ 94 BDG 1979 lautet:Paragraph 94, BDG 1979 lautet:

"§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)2. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,(3) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,

1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Ziffer eins, anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist."(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist."

§ 118 BDG 1979 lautet:Paragraph 118, BDG 1979 lautet:

"§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen."

§ 123 BDG 1979 lautet:Paragraph 123, BDG 1979 lautet:

"§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:

vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).vergleiche E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (vgl. VwGH vom 27. 10 1999, Zl. 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011).Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt vergleiche VwGH vom 27. 10 1999, Zl. 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011).

Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbeschluss dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der "bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (VwGH vom 05.03.2015, Zl. Ra 2014/09/0007).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Beurteilung des konkreten Sachverhalts:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Disziplinarkommission zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten.

Die Disziplinarkommission hat nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).Die Disziplinarkommission hat nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

Nach der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gem. § 118 BDG 1979 zu beachten.Nach der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gem. Paragraph 118, BDG 1979 zu beachten.

Zum Vorbringen betreffend Verletzung des Parteiengehörs ist auszuführen, dass eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Behörde dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde an das VwG zu bekämpfen und im Zuge dessen dazu Stellung zu nehmen. Mit der Stellungsnahmemöglichkeit im Rechtsmittel ist der Mangel geheilt, das VwG ist nicht verpflichtet, ausdrücklich Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu geben (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (5. Auflage), Rz 376 mwH).

Der Begründung des angefochtenen Bescheids war das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hatte daher die Möglichkeit, im Zuge der Beschwerde dazu Stellung zu nehmen. Eine etwaige Verletzung ist daher saniert.

Aus dem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht an die belangte Behörde - der im Akt aufliegt - ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beantragte, dass der vollständige Akt von der belangten Behörde der Vertreterin bis 31.01.2018, gegen allfällige Kostenbekanntgabe elektronisch oder postalisch übermittelt werden möge.

Dazu ist auszuführen, dass gemäß Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, GZ. 2011/10/0012, aus § 17 Abs 1 AVG kein Recht abgeleitet werden kann, im Rahmen des Parteiengehörs den gesamten Akt - oder auch Aktenbestandteile - in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten.Dazu ist auszuführen, dass gemäß Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, GZ. 2011/10/0012, aus Paragraph 17, Absatz eins, AVG kein Recht abgeleitet werden kann, im Rahmen des Parteiengehörs den gesamten Akt - oder auch Aktenbestandteile - in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten.

"So wie es zur Gewährung der Akteneinsicht keines förmlichen Antrages der Partei bedarf, so ist hiezu auch kein förmliches Tätigwerden der Behörde erforderlich, etwa in Form einer Mitteilung an die Partei, sie könne von diesem Recht zu einem bestimmten Termin Gebrauch machen. Vielmehr bleibt es den Parteien des Verfahrens unbenommen, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Wenn die Partei dies nicht getan hat, kann dies nicht der Behörde angelastet werden." (VwGH Erkenntnis vom 15.11.2017, GZ. 2016/08/0184).

Festgehalten wird, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin per Mail vom 15.01.2018 darauf hingewiesen wurde, dass Einsicht in die Unterlagen am Sitz der belangten Behörde genommen werden kann.

Im Übrigen ist die zum verwaltungsbehördlichen Verfahren ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte zu übertragen (vgl. dazu VwGH 15.11.2017, Ra 2016/08/0184).Im Übrigen ist die zum verwaltungsbehördlichen Verfahren ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte zu übertragen vergleiche dazu VwGH 15.11.2017, Ra 2016/08/0184).

Das Bundesverwaltungsgericht muss daher die Akteneinsicht ebenso bloß gestatten.

Zum sinngemäßen Vorbringen, wonach die Strafregister- und die KPA-Auskunft Herrn XXXX betreffend durch die belangte Behörde in unzulässiger Weise erfolgt sei und sich die Beschwerdeführerin gegen deren Verwertung ausspreche, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls die - allenfalls auch ohne gesetzliche Deckung erlangten - Beweisergebnisse ignorieren und bei der Begründung der Entscheidung außer Acht lassen darf (vgl. dazu VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0181).Zum sinngemäßen Vorbringen, wonach die Strafregister- und die KPA-Auskunft Herrn römisch 40 betreffend durch die belangte Behörde in unzulässiger Weise erfolgt sei und sich die Beschwerdeführerin gegen deren Verwertung ausspreche, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls die - allenfalls auch ohne gesetzliche Deckung erlangten - Beweisergebnisse ignorieren und bei der Begründung der Entscheidung außer Acht lassen darf vergleiche dazu VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0181).

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Verwertung des Amtsvermerks des Bezirkspolizeikommandanten, Obstlt XXXX, ausspricht, ist festzuhalten, dass sich das Gericht in der Beweiswürdigung ohnedies nicht auf diesen stützte.Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Verwertung des Amtsvermerks des Bezirkspolizeikommandanten, Obstlt römisch 40 , ausspricht, ist festzuhalten, dass sich das Gericht in der Beweiswürdigung ohnedies nicht auf diesen stützte.

Zum Beweisantrag, demnach der Dienstbehörde bekannt sein müsse, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu XXXX mehr habe, habe der Beschwerdeführerin doch am 28.01.2018 eine Einladung zur polizeiamtsärztlichen Untersuchung zugestellt werden sollen und seien die Beamten zu XXXX nach Hause gefahren, der ihnen mittgeteilt habe, dass er keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin habe, ist auszuführen, dass es auf diese Beweistatsache im gegenständlichen Verfahren nicht ankommt. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen, da es irrelevant ist, ob am 28.01.2018 XXXX mitgeteilt hat, dass kein Kontakt zur Beschwerdeführerin mehr bestehe.Zum Beweisantrag, demnach der Dienstbehörde bekannt sein müsse, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu römisch 40 mehr habe, habe der Beschwerdeführerin doch am 28.01.2018 eine Einladung zur polizeiamtsärztlichen Untersuchung zugestellt werden sollen und seien die Beamten zu römisch 40 nach Hause gefahren, der ihnen mittgeteilt habe, dass er keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin habe, ist auszuführen, dass es auf diese Beweistatsache im gegenständlichen Verfahren nicht ankommt. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen, da es irrelevant ist, ob am 28.01.2018 römisch 40 mitgeteilt hat, dass kein Kontakt zur Beschwerdeführerin mehr bestehe.

Zum Beweisantrag betreffend Mag. XXXX, XXXX und XXXX ist auszuführen, dass sich aufgrund des nachgereichten Aktenvermerks vom 10.10.2017 ein Tatverdacht ergibt. Der Beweisantrag ist ebenfalls abzulehnen. Erst im weiteren Verfahren wird zu klären sein, ob sich der Verdacht erhärtet.Zum Beweisantrag betreffend Mag. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ist auszuführen, dass sich aufgrund des nachgereichten Aktenvermerks vom 10.10.2017 ein Tatverdacht ergibt. Der Beweisantrag ist ebenfalls abzulehnen. Erst im weiteren Verfahren wird zu klären sein, ob sich der Verdacht erhärtet.

Der Beweisantrag in der Stellungnahme vom 18.04.2018 auf Einholung des Personalaktes, einschließlich aller Unterlagen betreffend das Versetzungsverfahren der Beschwerdeführerin sowie Übermittlung desselben an die Rechtsvertreterin, ist ebenso abzuweisen. Da es auf dieses Beweisthema im gegenständlichen Verfahren nicht ankommt, war diesem nicht nachzugehen.

Soweit die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel moniert, ist auszuführen, dass das Gericht ausgeführt hat, wie es zu seinen Feststellungen gekommen ist. Auf das weitere Vorbringen zu den Feststellungen der belangten Behörde musste - soweit diese dem Erkenntnis nicht zugrunde gelegt wurden - nicht weiter eingegangen werden.

Soweit die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführt, dass ihr die Vorfälle mit XXXX - mit Ausnahme des Vorfalles vom 30.06.2017 - nicht bekannt gewesen seien und dass mangels Verschulden das Verfahren einzustellen sei, ist auszuführen, dass die Schuldfrage erst im Disziplinarverfahren zu klären ist; dass XXXX straffällig geworden ist, ergibt sich aus seinen Verurteilungen.Soweit die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführt, dass ihr die Vorfälle mit römisch 40 - mit Ausnahme des Vorfalles vom 30.06.2017 - nicht bekannt gewesen seien und dass mangels Verschulden das Verfahren einzustellen sei, ist auszuführen, dass die Schuldfrage erst im Disziplinarverfahren zu klären ist; dass römisch 40 straffällig geworden ist, ergibt sich aus seinen Verurteilungen.

Gleiches gilt auch im Hinblick auf das Vorbringen betreffend das Wort "vermutlich" im Spruch des angefochtenen Bescheides, da die Schuldfrage erst im Disziplinarverfahren zu klären ist.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, demnach der Spruch missverständlich sei, kommt Berechtigung zu. Daher war dieser entsprechend anzupassen.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die formulierten Vorwürfe per se keine disziplinär zu ahnenden Dienstpflichtverletzungen und auch keinen Verstoß nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 darstellen würden, ist auf Kucsko-Stadlmayer hinzuweisen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten (4. Auflage), S. 175 ff mwH):Zum Beschwerdevorbringen, wonach die formulierten Vorwürfe per se keine disziplinär zu ahnenden Dienstpflichtverletzungen und auch keinen Verstoß nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 darstellen würden, ist auf Kucsko-Stadlmayer hinzuweisen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten (4. Auflage), S. 175 ff mwH):

"Ein beamtenunwürdiger Umgang schlechthin ist - da nicht mehr das ‚Standesansehen' geschützt ist - nach dem BDG nicht Gegenstand der Sanktion. Unter Bedachtnahme auf Art 8 EMRK wird ein derartiges Verhalten § 43 Abs. 2 BDG daher nur dann verletzen, wenn aufgrund besonderer Umstände eine negative Auswirkung privater Kontakte auf die dienstliche Tätigkeit zu erwarten ist. Zutreffend hat der VwGH ausdrücklich festgehalten, dass § 43 Abs. 2 BDG‚ nicht jeglichen Eingriff in private Lebensverhältnisse' rechtfertige."Ein beamtenunwürdiger Umgang schlechthin ist - da nicht mehr das ‚Standesansehen' geschützt ist - nach dem BDG nicht Gegenstand der Sanktion. Unter Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK wird ein derartiges Verhalten Paragraph 43, Absatz 2, BDG daher nur dann verletzen, wenn aufgrund besonderer Umstände eine negative Auswirkung privater Kontakte auf die dienstliche Tätigkeit zu erwarten ist. Zutreffend hat der VwGH ausdrücklich festgehalten, dass Paragraph 43, Absatz 2, BDG‚ nicht jeglichen Eingriff in private Lebensverhältnisse' rechtfertige.

Von der Judikatur - auf diese Einschränkung nicht immer Bezug nehmend - wurde es als Dienstpflichtverletzung erachtet, wenn

[...]

ein Justizwachebeamter mit früher von ihm bewachten Strafgefangenen gesellschaftlich verkehrt, wenn dieser Kontakt nach Art und Umfang unangemessen ist,

ein Sicherheitswachebeamter über längere Zeit hinweg intensiven Kontakt mit einer Prostituierten pflegt bzw. sich längerfristig als Privatperson im Prostitutionsmilieu aufhält, ein solches Verhalten sei jedoch nicht disziplinär, wenn bei zwischenmenschlichen Kontakten mit einer Prostituierten jeglicher Eindruck einer Unterstützung und Förderung der Prostitution sowie einer Einbindung in das Rotlichtmilieu vermieden werde,

[...]

eine Sicherheitswachebeamtin ein intimes Verhältnis mit einem Fremden hat, gegen den ein Aufenthaltsverbot besteht, nach dessen Entlassung aus der Schubhaft,

[...]"

Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich auch Kontakte Dienstpflichtverletzungen darstellen können, wobei dabei Art 8 EMRK zu berücksichtigen ist. Ein offenkundiger Einstellungsgrund liegt im vorliegenden Fall daher nicht vor. Die Schuldfrage ist im Disziplinarverfahren zu klären.Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich auch Kontakte Dienstpflichtverletzungen darstellen können, wobei dabei Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist. Ein offenkundiger Einstellungsgrund liegt im vorliegenden Fall daher nicht vor. Die Schuldfrage ist im Disziplinarverfahren zu klären.

Zur Verjährung ist auf Kucsko-Stadlmayer (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten (4. Auflage), S. 72 f mwH) hinzuweisen:

"Eine Verlängerung der subjektiven Verjährungsfrist um sechs Monate (also insgesamt auf ein Jahr) normiert § 94 Ab 1 letzter Satz BDG für den Fall, dass die Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen hat (vgl § 123 Abs 1 2.Satz BDG). Diese Regelung, die durch die BDG-Nov 1994, BGBl 16, eingeführt wurde, soll verhindern, dass den für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses allenfalls notwendigen umfassenden Ermittlungen die Verjährungsfrist entgegensteht, damit soll wohl auch einer Praxis entgegengewirkt werden, Einleitungsbeschlüsse - ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes - nur zur Verhinderung der Verjährung zu erlassen. Da es sich um eine Verlängerung der Verjährungsfrist handelt, ist freilich zu beachten, dass der Ermittlungsauftrag (Beschlussfassung) vor Ablauf der subjektiven Frist erfolgen muss, eine schon abgelaufene Verjährungsfrist kann nicht wieder aufleben. Die normierte Verlängerung der Verjährungsfrist tritt nur ein, wenn es sich um einen Auftrag zu notwendigen Ermittlungen handelt, ob dies der Fall ist, kann - da kein eigener Verfahrensakt für die Verlängerung erforderlich ist - erst mit der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geprüft werden. Alternativ kann wohl auch die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung beantragt werden (§ 118 Abs 1 BDG).""Eine Verlängerung der subjektiven Verjährungsfrist um sechs Monate (also insgesamt auf ein Jahr) normiert Paragraph 94, Ab 1 letzter Satz BDG für den Fall, dass die Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen hat vergleiche Paragraph 123, Absatz eins, 2.Satz BDG). Diese Regelung, die durch die BDG-Nov 1994, Bundesgesetzblatt 16, eingeführt wurde, soll verhindern, dass den für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses allenfalls notwendigen umfassenden Ermittlungen die Verjährungsfrist entgegensteht, damit soll wohl auch einer Praxis entgegengewirkt werden, Einleitungsbeschlüsse - ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes - nur zur Verhinderung der Verjährung zu erlassen. Da es sich um eine Verlängerung der Verjährungsfrist handelt, ist freilich zu beachten, dass der Ermittlungsauftrag (Beschlussfassung) vor Ablauf der subjektiven Frist erfolgen muss, eine schon abgelaufene Verjährungsfrist kann nicht wieder aufleben. Die normierte Verlängerung der Verjährungsfrist tritt nur ein, wenn es sich um einen Auftrag zu notwendigen Ermittlungen handelt, ob dies der Fall ist, kann - da kein eigener Verfahrensakt für die Verlängerung erforderlich ist - erst mit der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geprüft werden. Alternativ kann wohl auch die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung beantragt werden (Paragraph 118, Absatz eins, BDG)."

Eine Verjährung ist nicht eingetreten. Zur subjektiven Frist von 6 Monaten ist auszuführen, dass die Personalabteilung der LPD XXXX vom Sachverhalt erstmals Kenntnis am 13.07.2017 erlangte. Innerhalb dieser subjektiven Frist wurde ein Erhebungsersuchen der belangten Behörde an die Dienstbehörde gestellt, damit diese notwendige Ermittlungen durchführt. Dem ist die Dienstbehörde nachgekommen. Die Ermittlungen waren auch notwendig. Es ist somit zur Verlängerung um 6 Monate gekommen und ist keine Verjährung eingetreten. Hinsichtlich Spruchpunkt a) und b) ist bereits im Hinblick auf den Tatzeitpunkt keine Verjährung eingetreten.Eine Verjährung ist nicht eingetreten. Zur subjektiven Frist von 6 Monaten ist auszuführen, dass die Personalabteilung der LPD römisch 40 vom Sachverhalt erstmals Kenntnis am 13.07.2017 erlangte. Innerhalb dieser subjektiven Frist wurde ein Erhebungsersuchen der belangten Behörde an die Dienstbehörde gestellt, damit diese notwendige Ermittlungen durchführt. Dem ist die Dienstbehörde nachgekommen. Die Ermittlungen waren auch notwendig. Es ist somit zur Verlängerung um 6 Monate gekommen und ist keine Verjährung eingetreten. Hinsichtlich Spruchpunkt a) und b) ist bereits im Hinblick auf den Tatzeitpunkt keine Verjährung eingetreten.

Zusammengefasst haben sich keine konkreten Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben.Zusammengefasst haben sich keine konkreten Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben.

Vielmehr liegen ausreichende Verdachtsmomente vor, die durch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Ob sich dieser Verdacht gegen die Beschwerdeführerin erhärtet, ist im weiteren Verfahren zu klären. Dabei ist es die Aufgabe der Disziplinarkommission den konkreten Sachverhalt umfassend zu ermitteln, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob die Beschwerdeführerin mit dem ihr im vorliegenden Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Verhalten vor dem Hintergrund der konkreten Umstände tatsächlich die Begehung von Dienstpflichtverletzungen zu verantworten hat.

Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Disziplinarrecht ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (siehe hiezu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Disziplinarrecht ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (siehe hiezu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).

Es war daher - unbeschadet, ob ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in gegenständlicher Angelegenheit nicht angezeigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Schlagworte

außerdienstliches Verhalten, Dienstpflichtverletzung,
Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss, Fehlverhalten, Polizist,
Verdachtsgründe, Vertrauensschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W146.2186982.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten