Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des MO in R, vertreten durch Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung vom 9. September 2010, Zl. BMWF- 54.015/0001-III/6a/2010, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Vorstellungsbescheid des Senates der Stipendienstelle Graz vom 4. Mai 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2009 auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß §§ 6 bis 12, 26 Abs. 2, 52c und 30 bis 32 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass keine soziale Bedürftigkeit vorliege.Mit dem Vorstellungsbescheid des Senates der Stipendienstelle Graz vom 4. Mai 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2009 auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß Paragraphen 6 bis 12, 26 Absatz 2, 52 c und 30 bis 32 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305, mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass keine soziale Bedürftigkeit vorliege.
Dem lagen folgende Berechnungen zu Grunde:
Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern:
Beträge in EUR
Vater
Mutter
Einkommen im Sinn des StudFG
49.678,06
8.021,81
Summe der Freibeträge
- 2.835,00
- 2.835,00
Absetzbetrag für den zweiten Elternteil
- 2.544,00
- 2.544,00
Absetzbetrag für Norbert O.
- 3.636,00
- 3.636,00
Absetzbetrag für Christoph A.
- 4.216,00
Daraus errechnete zumutbare Unterhaltsleistung
5.836,52
0,00
Berechnung der Studienbeihilfe ab September 2009 (in EUR):
Höchststudienbeihilfe
7.272,00
Zumutbare Unterhaltsleistungen
- 5.836,52
Jahresbetrag Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
- 2.533,20
Errechneter Jahresbetrag der Studienbeihilfe
0,00
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. September 2007 hat die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung die dagegen gerichtete Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. September 2007 hat die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung die dagegen gerichtete Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.
Nach der Begründung dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer in der Berufung vorgebracht, dass für den zweiten Elternteil ein Absetzbetrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe für auswärts Studierende zu berücksichtigen sei. Weiters sei das Einkommen seiner Mutter geringer als die abzuziehenden Beträge. Um den negativen Saldo hätte das Einkommen des Vaters gekürzt werden müssen.
Dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach § 32 Abs. 2 StudFG für den zweiten Elternteil ein Absetzbetrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. (und nicht § 26 Abs. 2) zu berücksichtigen sei. Da das Jahreseinkommen der Mutter mit EUR 8.021,61 über dem insgesamt abzuziehenden Betrag von EUR 6.180,-- liege, sei das Einkommen des Vaters nicht weiter vermindert worden.Dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach Paragraph 32, Absatz 2, StudFG für den zweiten Elternteil ein Absetzbetrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. (und nicht Paragraph 26, Absatz 2,) zu berücksichtigen sei. Da das Jahreseinkommen der Mutter mit EUR 8.021,61 über dem insgesamt abzuziehenden Betrag von EUR 6.180,-- liege, sei das Einkommen des Vaters nicht weiter vermindert worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"II. HAUPTSTÜCK
STUDIENBEIHILFEN
1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende Paragraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), 1. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
…
Einkommen
§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich 1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.Paragraph 26, (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, - monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.Paragraph 30, (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2), 1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 31, Absatz 2,),
…
4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht, 4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht. 5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.
…
Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen
§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgtParagraph 31, (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis zu 4 725 Euro…………………………………..............
0%
für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450 Euro)……...............
10%
für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645 Euro)…………….
15%
für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960 Euro)…………...
20%
über 30 960 Euro…………………………………...............
25%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen. der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
…
Bemessungsgrundlage
§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:Paragraph 32, (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8, bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:
1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;
2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;
3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;
4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2; 4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins,; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2,;
5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.
1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 454 Euro; a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 454 Euro;
b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 035 Euro; b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 2 035 Euro;
2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 381 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und 2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 381 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, und
Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden.
…"
Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel geltend, dass ihm die Akteneinsicht verwehrt worden sei. Bei Gewährung von Akteneinsicht hätte er vorbringen können, dass sein Vater nach dem Unterhaltsbeschluss des Landesgerichtes Wels vom 22. April 2009 im Jahr 2008 monatlich netto EUR 3.151,79 verdient habe. Die Steuerbemessungsgrundlage habe nach den dem Landesgericht Wels zur Verfügung gestandenen Lohnzetteln im Jahr 2008 EUR 45.307,-- betragen.
Dazu bringt die belangte Behörde in der Gegenschrift vor, dass dem Beschwerdeführer von der Stipendienstelle mehrere Termine zur Akteneinsicht angeboten worden seien, der Beschwerdeführer diese jedoch nicht wahrgenommen habe. Lediglich die begehrte Zusendung von Aktenkopien sei verweigert worden. Dies stimmt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung vom 2. Mai 2009 überein, wonach es ihm nicht möglich sei, zwischen 9:00 und 12:00 Uhr persönlich Akteneinsicht zu nehmen und er deshalb die Stipendienstelle um die Übermittlung der Einkommensnachweise seines Vaters ersucht habe.
Da aus § 17 Abs. 1 AVG kein Recht abgeleitet werden kann, den gesamten Akt oder bestimmte Aktenbestandsteile in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 7 zu § 17, zitierte hg. Judikatur), liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.Da aus Paragraph 17, Absatz eins, AVG kein Recht abgeleitet werden kann, den gesamten Akt oder bestimmte Aktenbestandsteile in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten vergleiche , etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 7 zu Paragraph 17,, zitierte hg. Judikatur), liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.
Im Übrigen stand der Stipendienstelle der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 22. April 2009 mit den auf vorgelegte Lohnzettel gegründeten Feststellungen über das väterliche Einkommen ohnehin zur Verfügung. Die Behörde hat das Einkommen des Vaters auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008 nach den Grundsätzen der §§ 8 ff StudFG errechnet. Konkrete Anhaltspunkte, dass diese Berechnung unrichtig sei, werden von der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.Im Übrigen stand der Stipendienstelle der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 22. April 2009 mit den auf vorgelegte Lohnzettel gegründeten Feststellungen über das väterliche Einkommen ohnehin zur Verfügung. Die Behörde hat das Einkommen des Vaters auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008 nach den Grundsätzen der Paragraphen 8, ff StudFG errechnet. Konkrete Anhaltspunkte, dass diese Berechnung unrichtig sei, werden von der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
Das von der belangten Behörde festgestellte Einkommen seiner Mutter wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten; ebenso wenig die abzuziehenden Freibeträge und die Absetzbeträge für weitere Sorgepflichten der Eltern.
Dem Beschwerdevorbringen, dass für den zweiten Elternteil der Absetzbetrag für ein auswärtig studierendes Kind in der Höhe von EUR 7.272,-- angesetzt hätte werden müssen, ist der klare Wortlaut des § 32 Abs. 2 StudFG entgegen zu halten, wonach für den zweiten Elternteil ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß § 32 Abs. 1 Z. 4 erster Fall leg. cit. zu berücksichtigen ist. Nach dem ersten Fall des § 32 Abs. 1 Z. 4 StudFG ist für bestimmte Angehörige ein Betrag in der Höhe der Höchstbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. in der von der belangten Behörde ohnehin in Ansatz gebrachten Höhe von EUR 5.088,-- jährlich zu berücksichtigen.Dem Beschwerdevorbringen, dass für den zweiten Elternteil der Absetzbetrag für ein auswärtig studierendes Kind in der Höhe von EUR 7.272,-- angesetzt hätte werden müssen, ist der klare Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 2, StudFG entgegen zu halten, wonach für den zweiten Elternteil ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall leg. cit. zu berücksichtigen ist. Nach dem ersten Fall des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG ist für bestimmte Angehörige ein Betrag in der Höhe der Höchstbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. in der von der belangten Behörde ohnehin in Ansatz gebrachten Höhe von EUR 5.088,-- jährlich zu berücksichtigen.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung seiner Mutter nach der behördlichen Berechnung mit EUR 993,19 im negativen Bereich liege. Dieser Betrag hätte gemäß § 32 Abs. 3 StudFG von der für den Vater errechneten Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden müssen.Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung seiner Mutter nach der behördlichen Berechnung mit EUR 993,19 im negativen Bereich liege. Dieser Betrag hätte gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StudFG von der für den Vater errechneten Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden müssen.
Damit zeigt der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid auf, weil sich die zumutbare Unterhaltsleistung seines Vaters bei einer um EUR 993,19 verminderten Bemessungsgrundlage gemäß § 31 Abs. 1 um 25 % dieses Betrages, somit nur um EUR 248,30 auf EUR 5.588,22 verringern würde. Rechnet man dazu den Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von unstrittig insgesamt EUR 2.533,20, so ergibt sich ein Betrag von EUR 8.121,42, der deutlich über der maßgeblichen Höchststudienbeihilfe für auswärts Studierende in der Höhe von EUR 7.272,-- liegt.Damit zeigt der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid auf, weil sich die zumutbare Unterhaltsleistung seines Vaters bei einer um EUR 993,19 verminderten Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 31, Absatz eins, um 25 % dieses Betrages, somit nur um EUR 248,30 auf EUR 5.588,22 verringern würde. Rechnet man dazu den Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von unstrittig insgesamt EUR 2.533,20, so ergibt sich ein Betrag von EUR 8.121,42, der deutlich über der maßgeblichen Höchststudienbeihilfe für auswärts Studierende in der Höhe von EUR 7.272,-- liegt.
Brächte man - wie vom Beschwerdeführer weiters ins Treffen geführt - anstelle der zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 iVm § 31 Abs. 2 StudFG den nach dem Beschwerdevorbringen vom Vater tatsächlich geleisteten Unterhalt von monatlich EUR 429,--, somit jährlich EUR 5.148,-- in Ansatz, so ergäbe sich inklusive Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ein Betrag von EUR 7.681,20, der die maßgebliche Höchststudienbeihilfe ebenfalls übersteigt.Brächte man - wie vom Beschwerdeführer weiters ins Treffen geführt - anstelle der zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, StudFG den nach dem Beschwerdevorbringen vom Vater tatsächlich geleisteten Unterhalt von monatlich EUR 429,--, somit jährlich EUR 5.148,-- in Ansatz, so ergäbe sich inklusive Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ein Betrag von EUR 7.681,20, der die maßgebliche Höchststudienbeihilfe ebenfalls übersteigt.
Für die vom Beschwerdeführer erwünschte Vorgangsweise, die gemäß § 30 Abs. 2 Z. 4 StudFG anzurechnende Familienbeihilfe um den Negativsaldo der Bemessungsgrundlage seiner Mutter zur verringern, gibt es keine gesetzliche Grundlage.Für die vom Beschwerdeführer erwünschte Vorgangsweise, die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG anzurechnende Familienbeihilfe um den Negativsaldo der Bemessungsgrundlage seiner Mutter zur verringern, gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Da eine unsachliche Schlechterstellung von Studierenden mit getrennt lebenden Elternteilen, von denen einer Naturalunterhaltsleistungen erbringt, durch § 32 StudFG nicht ersichtlich ist, tritt der Verwaltungsgerichtshof der Anregung, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, nicht bei.Da eine unsachliche Schlechterstellung von Studierenden mit getrennt lebenden Elternteilen, von denen einer Naturalunterhaltsleistungen erbringt, durch Paragraph 32, StudFG nicht ersichtlich ist, tritt der Verwaltungsgerichtshof der Anregung, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, nicht bei.
Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 15. Dezember 2011
Schlagworte
Akteneinsicht ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011100012.X00Im RIS seit
19.01.2012Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012