Entscheidungsdatum
04.06.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W103 2177443-1/6E
W103 2177445-1/8E
W103 2177448-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine und vertreten durch XXXX , sowie die BF 2 und 3 zusätzlich vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 13.10.2017, Zln.: 1.) 151322637-1086722310, 2.) 151322602-1086721705 und 3.) 151322653-1086721803, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine und vertreten durch römisch 40 , sowie die BF 2 und 3 zusätzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 13.10.2017, Zln.: 1.) 151322637-1086722310, 2.) 151322602-1086721705 und 3.) 151322653-1086721803, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird 1.) XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 2.)römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF wird 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 2.)
XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Sie stellten infolge gemeinsamer Einreise am 03.09.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 11.09.2015 jeweils vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.
Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, aus der ukrainischen Stadt XXXX zu stammen, wo sich unverändert seine Eltern und ein Bruder aufhielten. Im August 2015 sei er gemeinsam mit seiner Gattin, seinem Sohn und zwei Kindern aus einer früheren Ehe nach Österreich ausgereist, wo sie zunächst beim Ex-Gatten der Zweitbeschwerdeführerin gelebt hätten, welchem in Österreich der Asylstatus zukomme und welcher ihnen geraten hätte, dass es besser wäre, wenn die beiden Kinder aus erster Ehe separat um Asyl ansuchen würden. Die Ausreise sei auf legalem Weg mittels eines polnischen Touristenvisums erfolgt. Zum Grund seiner Flucht führte der Erstbeschwerdeführer aus, in der Ukraine herrsche Krieg; in seiner Gegend jedoch nicht. In ihrer Stadt hätte es Bombenanschläge gegeben. Er fürchte sich und habe keine Arbeit. Vorgelegt wurde der ukrainische Reisepass des Erstbeschwerdeführers.Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, aus der ukrainischen Stadt römisch 40 zu stammen, wo sich unverändert seine Eltern und ein Bruder aufhielten. Im August 2015 sei er gemeinsam mit seiner Gattin, seinem Sohn und zwei Kindern aus einer früheren Ehe nach Österreich ausgereist, wo sie zunächst beim Ex-Gatten der Zweitbeschwerdeführerin gelebt hätten, welchem in Österreich der Asylstatus zukomme und welcher ihnen geraten hätte, dass es besser wäre, wenn die beiden Kinder aus erster Ehe separat um Asyl ansuchen würden. Die Ausreise sei auf legalem Weg mittels eines polnischen Touristenvisums erfolgt. Zum Grund seiner Flucht führte der Erstbeschwerdeführer aus, in der Ukraine herrsche Krieg; in seiner Gegend jedoch nicht. In ihrer Stadt hätte es Bombenanschläge gegeben. Er fürchte sich und habe keine Arbeit. Vorgelegt wurde der ukrainische Reisepass des Erstbeschwerdeführers.
Die Zweitbeschwerdeführerin erstattete anlässlich ihrer Erstbefragung im Wesentlichen gleichlautende Angaben zum Reiseweg der Familie und gab in Bezug auf ihren Fluchtgrund ebenfalls die in der Ukraine herrschende Kriegssituation und ihre Arbeitslosigkeit an; in ihrer Heimatstadt würde jedoch kein Krieg herrschen. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen gefragt, antwortete sie, kein Geld zum Leben zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte ebenfalls ein aktuelles ukrainisches Reisedokument in Vorlage, in welches deren drei minderjährige Kinder (darunter der nunmehrige Drittbeschwerdeführer) eingetragen bzw. die für die Minderjährigen ausgestellten polnischen Visa ersichtlich sind.
Aus einem Bericht der LPD XXXX vom 03.09.2015 ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam mit dem Ex-Gatten der Zweitbeschwerdeführerin bei der Polizeiinspektion vorgesprochen hätten. Der Ex-Gatte, mit welchem die Zweitbeschwerdeführerin zwei gemeinsame Kinder habe, sei syrischer Staatsbürger und in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling.Aus einem Bericht der LPD römisch 40 vom 03.09.2015 ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam mit dem Ex-Gatten der Zweitbeschwerdeführerin bei der Polizeiinspektion vorgesprochen hätten. Der Ex-Gatte, mit welchem die Zweitbeschwerdeführerin zwei gemeinsame Kinder habe, sei syrischer Staatsbürger und in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling.
Aus einer Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts XXXX , ergibt sich, dass die gemeinsame Obsorge der Zweitbeschwerdeführerin und ihres in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannten Ex-Mannes für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder aufrecht bleibe, deren hauptsächlicher Aufenthalt liege beim Kindesvater. Im Akt einliegend befindet sich zudem ein Bericht des Magistrats der Stadt XXXX vom 08.07.2016, in welchem die familiäre Situation der beschwerdeführenden Parteien mit den beiden Kindern der Zweitbeschwerdeführerin aus erster Ehe dargestellt wird.Aus einer Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts römisch 40 , ergibt sich, dass die gemeinsame Obsorge der Zweitbeschwerdeführerin und ihres in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannten Ex-Mannes für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder aufrecht bleibe, deren hauptsächlicher Aufenthalt liege beim Kindesvater. Im Akt einliegend befindet sich zudem ein Bericht des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 08.07.2016, in welchem die familiäre Situation der beschwerdeführenden Parteien mit den beiden Kindern der Zweitbeschwerdeführerin aus erster Ehe dargestellt wird.
Am 14.08.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Beide Beschwerdeführer gaben eingangs an, sich problemlos mit dem anwesenden Dolmetscher verständigen zu können, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben.
Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...)
F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
A: Gut
...
F: Wo waren Sie zuletzt in der Ukraine wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?
A: Mein letzter Lebensmittelpunkt in der Ukraine war XXXX .A: Mein letzter Lebensmittelpunkt in der Ukraine war römisch 40 .
F: Mit wem waren Sie dort wohnhaft?
A: Mit den Eltern und meiner Frau
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Russe
F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?
A: Orthodox
F: Welche Sprachen beherrschen Sie?
A: Ich beherrsche Russisch, Ukrainisch, Englisch, ein bisschen Polnisch und etwas Deutsch (A2).
F: Haben Sie in der Ukraine Schulen besucht?
A: Ich habe drei Jahre die Grundschule in XXXX besucht. Dann habe ich acht Jahre die Grundschule in XXXX besucht. Danach habe ich ein technisches College mit der Spezialisierung KfZ-Mechaniker in XXXX besucht. Und ich habe zwei Jahre die Universität mit Spezialgebiet Management und Marketing in XXXX besucht.A: Ich habe drei Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht. Dann habe ich acht Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht. Danach habe ich ein technisches College mit der Spezialisierung KfZ-Mechaniker in römisch 40 besucht. Und ich habe zwei Jahre die Universität mit Spezialgebiet Management und Marketing in römisch 40 besucht.
F: Haben Sie eine Berufsausbildung absolviert?
A: Ja, das College.
F: Haben Sie auch gearbeitet?
A: Ja, ich habe ein Jahr als KfZ-Mechaniker gearbeitet. Außerdem war ich zwei Jahre Manager in einer Bier- und dann drei bis vier Jahre in einer Likörfirma. Danach habe ich mein eigenes Geschäft aufgemacht, welches Getränke vertrieb. Das Geschäft habe ich ca. 10 oder 12 Jahre geführt.
...
F: Haben Sie Angehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat bzw. in Europa?
A: Nein
F: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher?
A: Ja
F: Wann konkret haben Sie die Ukraine verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Ich habe im August 2015 die Ukraine mit dem Flugzeug nach Polen verlassen. Und dann bin ich mit dem Zug Anfang August 2015 legal nach Österreich gereist. Wir kamen zu fünft nach Österreich, da meine Frau Kinder aus der Vorbeziehung hat.
Anmerkung: Der AW gibt an, dass der 18.08.2015 als Einreisetag in Österreich ein Irrtum sein muss.
F: Waren Sie seit Ihrer Einreise nochmals in der Ukraine bzw. außerhalb Österreichs?
A: Nein
F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
A: Ja, mit meiner Frau und meinem Kind.
F: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
A: Grundversorgung. Ich mache Malerarbeiten bei der Caritas.
F: Können Sie in irgendeiner Form eine Integration in Österreich geltend machen? (Anmerkung: Dem AW wird der Begriff Integration erklärt)
A: Ich mache einen B1-Deutschkurs. Ich habe eine Arbeit gefunden im Marketingbereich. Wir interessieren uns für die Geschichte und möchten hier leben. Ich kenne die ganze Stadt.
F: Waren Sie jemals aus eigenem Antrieb bei der Staatsanwaltschaft, Polizei bzw. Gericht in der Ukraine?
A: Nein
F: Hatten Sie in der Ukraine jemals Probleme mit Sicherheitsorganen/ Sicherheitsbehörden, Gerichten oder dem Militär?
A: Nein
FLUCHTGRUND
F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?
A: Ich war nicht politisch tätig, aber ich war nicht einverstanden mit den Ansichten unserer politischen Führer.
F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?
A: Unsere Regierung schickt Leute in den Kriegstod. Obwohl es keinen offiziellen Kriegszustand gibt, schickt man die Leute in den Osten in den Kampf. Für die Verweigerung der Mobilmachung stehen 2-5 Jahre Gefängnis. Unabhängig davon, ob man Kinder hat oder nicht, Familie hat oder nicht. Sie bringen ständig Lügeninformationen über die Medien. Sie setzen die Zahlen der Opfer herab, sagen z.B. es wären 100 Soldaten gefallen, in Wirklichkeit ist die Zahl der Opfer viel höher und es sind 200 Soldaten und noch mehr Zivilisten. Ich habe mich an einer friedlichen Kundgebung am 22.02.2015 beteiligt, bei der eine Bombe explodiert ist. Es sind zwei Leute getötet worden und acht verwundet. Und das ist nicht der einzige Fall, dass eine Bombe explodiert ist. Man begann schon mit der Vorbereitung der XXXX , analog zu den Volksrepubliken Donezk und Lugansk.A: Unsere Regierung schickt Leute in den Kriegstod. Obwohl es keinen offiziellen Kriegszustand gibt, schickt man die Leute in den Osten in den Kampf. Für die Verweigerung der Mobilmachung stehen 2-5 Jahre Gefängnis. Unabhängig davon, ob man Kinder hat oder nicht, Familie hat oder nicht. Sie bringen ständig Lügeninformationen über die Medien. Sie setzen die Zahlen der Opfer herab, sagen z.B. es wären 100 Soldaten gefallen, in Wirklichkeit ist die Zahl der Opfer viel höher und es sind 200 Soldaten und noch mehr Zivilisten. Ich habe mich an einer friedlichen Kundgebung am 22.02.2015 beteiligt, bei der eine Bombe explodiert ist. Es sind zwei Leute getötet worden und acht verwundet. Und das ist nicht der einzige Fall, dass eine Bombe explodiert ist. Man begann schon mit der Vorbereitung der römisch 40 , analog zu den Volksrepubliken Donezk und Lugansk.
Haben Sie noch weitere Gründe?
A: Nein
Anmerkung: Der AW legt Kopien von einem Nachrichtenportal vor. Der Dolmetscher übersetzt. Sie bestätigen die Mobilmachung (7. Welle), die gesetzlichen Grundlagen zu der Mobilmachung, ein Erlass von Übergangspräsident Turtschinow (Erlass über die Mobilisierung in Zusammenhang mit der scharfen Verschlechterung der innenpolitischen Situation in den südlichen und östlichen Regionen des Landes in Folge der weiteren Einmischung der russischen Förderation in die inneren Angelegenheit der Ukraine - Erlass von 2014). Weiters wird erwähnt, dass die Verweigerung der Mobilmachung ein Straftatbestand ist. Es stehen 2-5 Jahre Gefängnis darauf. Nach den Paragrafen, der auch erwähnt ist, gab es schon mehrere hundert Schuldsprüche. Z.B. wurde am 14. Jänner im Bezirksgericht XXXX ein Securtiy eines lokalen Unternehmens, der noch im Sommer 2015 die Mobilmachung verweigert hat, zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Der Mann wurde noch im Gerichtssaal festgenommen. Es wird aus dem Gerichtsurteil zitiert.Anmerkung: Der AW legt Kopien von einem Nachrichtenportal vor. Der Dolmetscher übersetzt. Sie bestätigen die Mobilmachung (7. Welle), die gesetzlichen Grundlagen zu der Mobilmachung, ein Erlass von Übergangspräsident Turtschinow (Erlass über die Mobilisierung in Zusammenhang mit der scharfen Verschlechterung der innenpolitischen Situation in den südlichen und östlichen Regionen des Landes in Folge der weiteren Einmischung der russischen Förderation in die inneren Angelegenheit der Ukraine - Erlass von 2014). Weiters wird erwähnt, dass die Verweigerung der Mobilmachung ein Straftatbestand ist. Es stehen 2-5 Jahre Gefängnis darauf. Nach den Paragrafen, der auch erwähnt ist, gab es schon mehrere hundert Schuldsprüche. Z.B. wurde am 14. Jänner im Bezirksgericht römisch 40 ein Securtiy eines lokalen Unternehmens, der noch im Sommer 2015 die Mobilmachung verweigert hat, zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Der Mann wurde noch im Gerichtssaal festgenommen. Es wird aus dem Gerichtsurteil zitiert.
Es wurden ungefähr 210.000 Ukrainer mobil gemacht und es sind fast 2700 Soldaten gefallen. Dann wird die Geschichte der Mobilmachung, die immer wellenartig erfolgte, mit Zahlen erwähnt.
Wie die Ausgabe der Zeitung XXXX im November des vergangenen Jahres mitteilt, hat der Generalstab bekannt gegeben, dass 2.673 ukrainische Soldaten in den Kämpfen gefallen sind. Davon sind 831 keine Verluste im Gefecht.Wie die Ausgabe der Zeitung römisch 40 im November des vergangenen Jahres mitteilt, hat der Generalstab bekannt gegeben, dass 2.673 ukrainische Soldaten in den Kämpfen gefallen sind. Davon sind 831 keine Verluste im Gefecht.
Wer und wie im Jahr 2016 mobil gemacht wird (Zwischenüberschrift):
Im Generalstab der Streitkräfte wurde früher bekannt gegeben, dass es nur vom Präsidenten abhängt, ob die 7. Welle der Mobilmachung im Jahr 2016 stattfinden wird. Anfang Jänner, während seines Besuches in Ternopil, sagte Poroschenko, dass sobald sich der Generalstab mit der Bitte um Mobilmachung an ihn wendet, er diese sofort durchführt und ein entsprechendes Gesetztesprojekt in die Rada (Parlament) schickt.
Anmerkung: Datum der Publikationen: 19.01.2016 aus dem Portal www.
XXXXrömisch 40
F: Haben Sie einen Einberufungsbefehl erhalten?
A: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ihn nicht mithabe. Ich habe nicht nur einen bekommen. Wir wussten nicht, welche Dokumente wichtig sind. Es gibt auch Situationen, wo die Polizei junge Männer im wehrfähigen Alter in den öffentlichen Verkehrsmitteln anhält, nach Dokumenten fragt und dann unabhängig davon, ob diese vorhanden sind oder nicht sofort an die Front schickt.
F: Wann haben Sie den Einberufungsbefehl erhalten?
A: Ende 2014, ich erinnere mich nicht genau an den Monat. Es war schon kalt. Und danach im Februar 2015. Die Einberufungsbefehle erhielt ich postalisch. Es kam auch vor, dass Polizisten in Militäruniformen Leute aus dem Straßenverkehr bei einem Halt an der roten Ampel aus dem Auto geholt haben.
F: Besteht Wehrpflicht in der Ukraine?
A: Ja
Vorhalt: Österreich kennt auch eine Wehrpflicht und kennt Sanktionen, wenn man der Einberufung nicht nachkommt. Was sagen Sie dazu?
A: Das weiß ich, bei euch gibt es Wehrdienst oder Zivildienst. Aber in Österreich ist kein Krieg. Und bei uns sagt der Präsident, wir haben eine Anti-Terror-Operation, aber es ist ein Krieg.
F: Wo fand die friedliche Demonstration statt?
A: An der Metro-Station XXXX , gegenüber dem Sportpalast in XXXX .A: An der Metro-Station römisch 40 , gegenüber dem Sportpalast in römisch 40 .
F: Was war der Grund der Demonstration?
A: Es war eine friedliche Demonstration für die Unabhängigkeit der Ukraine und dafür, dass sie sich Europa annähert. Nachgefragt gebe ich an, dass vielleicht 400 - 500 Leute demonstriert haben. Ich habe nicht gezählt.
F: War das eine angemeldete Demo?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wer waren die Organisatoren?
A: Ich weiß es nicht, ich war mit einem Freund da, der mich eingeladen hat. Ich habe über meinen Freund von der Demo erfahren.
F: Gab es ein großes Polizeiaufgebot?
A: Ja, viel Polizei, teilweise in Polizeiuniformen, teilweise in Armeeuniformen. Die Polizei hat den Demonstrationsmarsch an beiden Seiten begleitet. Die Bombe ist an einer der Seiten explodiert. Die Bombe war wahrscheinlich gegen die Demonstranten gerichtet und wurde vermutlich von Separatisten gezündet. Es wurde gesagt, es war eine ferngezündete Bombe.
F: Wo waren Sie, als die Bombe gezündet wurde?
A: Ich war an der anderen Seite des Demonstrationszuges. Viele Leute wurden verletzt. Wenn die Polizisten nicht da gewesen wären, wären mehr Demonstranten verletzt worden.
F: Wurden während der Demonstration junge Männer mobil gemacht?
A: Ihr Auftrag war nur für Ordnung zu sorgen und die Demonstration zu schützen.
F: In der EB haben Sie angegeben, dass Sie sich fürchten und keine Arbeit hätten.
A: Ja, sie haben mir das Geschäft weggenommen.
F: Wer hat Ihnen das Geschäft weggenommen?
A: Die Polizei, aber sie hatten keine Polizeiuniform, aber man sieht auch einem Zivilisten an, dass er Polizist ist.
F: Warum?
A: Vielleicht bin ich jemanden in den Weg gekommen. Vielleicht hängt das auch mit dem Machtwechsel zusammen. Unter Janukowytsch, der nicht der beste Präsident war, hatten wir alles, was wir brauchten. Unter Poroschenko hat sich alles geändert. Es war ein Willkürakt, mir das Geschäft wegzunehmen. Unter Janukowytsch gabe es "schwarze" Steuern (Erklärung: Abgaben, die durch Amtsmissbrauch eingehoben werden), Poroschenko hat versprochen, dass alles zu ändern, hat aber genauso weitergemacht. Poroschenko hat die Leute in die Knie gezwungen. Er hat diese Maßnahmen gegen die Leute gesetzt, die ihm politisch entgegenstanden.
Anmerkung: AW erinnert an die Kesselschlacht von Debalzewo, in der ukrainische Generalstab bewusst über hundert Soldaten geopfert hat.
F: Sind Sie jemals strafrechtlich verurteilt worden?
A: Nein
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Dass sie mich wieder in den Osten schicken.
F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja
F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?
A: Ja, ich möchte die Republik Österreich bitten, eine positive Entscheidung zu treffen. Ich möchte hier mit meiner Familie leben, arbeiten und Steuern zahlen. Ich kann auch morgen beginnen zu arbeiten. Ich habe hier viele neue Freunde gefunden, kommuniziere mit ihnen auf Deutsch. Wir gehen auf alle möglichen Veranstaltungen und haben Interesse am kulturellen Leben Österreichs.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zur Ukraine Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen!
Anmerkung: Dem AW wird durch den Dolmetscher das Kapitel 2 (Politische Lage), Kapitel 9.2 (Mobilmachung) vorgelesen.
A zu Kapitel 2: Priorität der Regierung ist die Bekämpfung der Korruption und eine Verfassungs- und Justizreform. Gegenkommentar
AW: Das wird wohl behauptet, aber das ist alles Lüge.
Trotz großer Widerstände wichtige Reformen. Gegenkommentar AW: Die Regierung möchte ein Gesetz zur Strafbarkeit von Staatskritik einführen. Das ist wie in Nordkorea. Der AW ist nicht der Meinung, dass die Präsidentenwahlen frei und fair abliefen. Bei uns ist alles gekauft.
Der jetzige Innenminister Avakov ist ein ehemaliger Bandit aus XXXX . Er war Gouverneur und wurde wegen illegaler Zuteilung von Grundstücken strafrechtlich verfolgt. Dann ging er nach Italien, wo er die Zeit der Revolution verbrachte. Danach - als alles vorbei war - kam er zurück und wurde Innenminister. Er hat sich dieses Amt gekauft. Was sollen wir da für eine Polizei haben?Der jetzige Innenminister Avakov ist ein ehemaliger Bandit aus römisch 40 . Er war Gouverneur und wurde wegen illegaler Zuteilung von Grundstücken strafrechtlich verfolgt. Dann ging er nach Italien, wo er die Zeit der Revolution verbrachte. Danach - als alles vorbei war - kam er zurück und wurde Innenminister. Er hat sich dieses Amt gekauft. Was sollen wir da für eine Polizei haben?
A zu Kapitel 9.2: Zu dem Satz: "Weitere Mobilisierungswellen sind bislang nicht vorgesehen, Wehrpflichtige wurden bis Mitte November 2016 ausschließlich auf freiwilliger Basis und nach der sechsmonatigen Grundausbildung im ATO-Gebiet eigesetzt."
Gegenkommentar AW: Nicht alle waren freiwillig.
F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?
A: Ja (...)"
Die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...)
F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
A: Gut
...
Kopie Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX in XXXX , No. XXXXKopie Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 , No. römisch 40
Kopie Geburtsurkunde XXXX , ausgestellt mit der Nummer XXXX am 26. April 2014 in XXXXKopie Geburtsurkunde römisch 40 , ausgestellt mit der Nummer römisch 40 am 26. April 2014 in römisch 40
Kopie Geburtsurkunde XXXX (Mädchenname vor der Heirat von XXXX )Kopie Geburtsurkunde römisch 40 (Mädchenname vor der Heirat von römisch 40 )
Kopie Geburtsurkunde XXXXKopie Geburtsurkunde römisch 40
Weitere Dokumente:
Diverse Schriftstücke + Bilder (51 Blätter)
...
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ukraine
F: Wo waren Sie zuletzt in der Ukraine wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?
A: Mein letzter Lebensmittelpunkt war in ul. XXXX .A: Mein letzter Lebensmittelpunkt war in ul. römisch 40 .
F: Mit wem waren Sie dort wohnhaft?
A: Mit den Eltern meines Mannes.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ukrainerin
F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?
A: Orthodox
F: Welche Sprachen beherrschen Sie?
A: Ich beherrsche Russisch, Ukrainisch, ein bisschen Englisch, jetzt lerne ich Deutsch. Und ich versteh auch ein bisschen Arabisch.
F: Haben Sie in der Ukraine Schulen besucht?
A: Ich habe 10 Jahre die Grundschule in XXXX besucht. Danach 1 1/2 bis 2 Jahre habe ich an der Uni Marketing und Management studiert, aber nicht abgeschlossen. Das war in den Jahren 2010-2012. 2013 habe ich eine Manikürausbildung abgeschlossen. Und dann habe ich bis zur Ausreise in der Maniküre gearbeitet.A: Ich habe 10 Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht. Danach 1 1/2 bis 2 Jahre habe ich an der Uni Marketing und Management studiert, aber nicht abgeschlossen. Das war in den Jahren 2010-2012. 2013 habe ich eine Manikürausbildung abgeschlossen. Und dann habe ich bis zur Ausreise in der Maniküre gearbeitet.
F: Haben Sie eine Berufsausbildung absolviert?
A: Ja, 1 Jahr eine Friseurlehre in XXXX .A: Ja, 1 Jahr eine Friseurlehre in römisch 40 .
F: Haben Sie auch gearbeitet?
A: Ja, ich habe etwa 1 Jahr als Friseurin in XXXX gearbeitet.A: Ja, ich habe etwa 1 Jahr als Friseurin in römisch 40 gearbeitet.
...
F: Haben Sie sonst noch Verwandte in der Ukraine?
A: Nein, nur die des Mannes
F: Sind Sie verheiratet?
A: Ja.
F: Wann haben Sie geheiratet?
A: Am 04 XXXX .A: Am 04 römisch 40 .
F: Haben Sie Kinder?
Anmerkung: Angaben in Akt.
A: Die älteren Kinder sind in Syrien geboren und leben jetzt bei meinem Ex-Mann, der in Österreich anerkannter Flüchtling ist.
F: Haben Sie Angehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat bzw. in Europa?
A: Meine Kinder
F: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher?
A: Ja
Fluchtroute
F: Wann konkret haben Sie die Ukraine verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Am 02. der 03. August sind wir von der Ukraine abgereist. Am 04.08.2015 sind wir in Polen eingereist. In XXXX sind wir ungefähr am 06. oder 08. August legal eingereist.A: Am 02. der 03. August sind wir von der Ukraine abgereist. Am 04.08.2015 sind wir in Polen eingereist. In römisch 40 sind wir ungefähr am 06. oder 08. August legal eingereist.
Vorhalt: Aus der EB geht der 18.08.2015 als Einreisetag hervor.
A: Das war der irreführende Ratschlag meines Ex-Mannes. Er hat gemeint, wir müssten Strafe zahlen, wenn wir die Wahrheit sagen. Weil wir dann einige Zeit lang illegal im Land gewesen wären. Wir haben ihm geglaubt und seinen Rat befolgt.
F: Waren Sie seit Ihrer Einreise nochmals in der Ukraine bzw. außerhalb Österreichs?
A: Nein
F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
A: Ja mit meinem Mann und meinem Kind.
F: Leisten Sie Unterhalt für Ihre beiden älteren Kinder?
A: Er hat Alimente beantragt, aber ich habe eine Bestätigung vorgelegt, dass ich kein Einkommen habe. Ich verbringe trotzdem Zeit mit den Kindern und gebe ihnen freiwillig Taschengeld.
F: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
A: Die Caritas finanziert uns.
F: Können Sie in irgendeiner Form eine Integration in Österreich geltend machen? (Anmerkung: Dem AW wird der Begriff Integration erklärt)
A: Ich lerne Deutsch, ich kommuniziere gerne mit Leuten auf der Straße, ich gehe mit meinen Kindern in die Schule und rede mit den Lehrern. Natürlich nehme ich mir eine Freundin mit, die besser Deutsch kann, aber ich verstehe schon immer besser.
F: Waren Sie jemals aus eigenem Antrieb bei der Staatsanwaltschaft, Polizei bzw. Gericht in der Ukraine?
A: Ja, als mich mein Ex-Mann geschlagen hat.
F: Hatten Sie in der Ukraine jemals Probleme mit Sicherheitsorganen/ Sicherheitsbehörden, Gerichten oder dem Militär?
A: Nein
Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für mich und meinen Sohn Anträge auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG stelle. Diese Anträge sollten sich auf das Asylverfahren meines Gatten, Herrn XXXX beziehen! Weder ich selbst noch mein Kind haben eigene Fluchtgründe!Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für mich und meinen Sohn Anträge auf ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG stelle. Diese Anträge sollten sich auf das Asylverfahren meines Gatten, Herrn römisch 40 beziehen! Weder ich selbst noch mein Kind haben eigene Fluchtgründe!
FLUCHTGRUND
F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?
A: Nein
F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?
A: Ich beziehe mich und meinen Sohn XXXX auf die Fluchtgründe meines Mannes.A: Ich beziehe mich und meinen Sohn römisch 40 auf die Fluchtgründe meines Mannes.
Haben Sie noch weitere Gründe?
A: Nein
F: Sind Sie jemals strafrechtlich verurteilt worden?
A: Nein
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Großer Stress und es wäre gefährlich für die Kinder.
F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja
F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?
A: Meine Kinder brauchen mich hier, weil sie sind hier in einer unguten Lage. Am 28.06.2017 hat XXXX mich gebeten, mit ihm zur Polizei zu gehen, weil ihn seine Stiefmutter schlägt. Und er hat sich schon mehrmals an mich um Hilfe gewandt. Es hilft ihn sonst niemand, denn der Vater ist faktisch nie zu Hause. Die polizeiliche Einvernahme wurde mit der LPD XXXX durchgeführt (Visitenkarte des Ansprechpartners liegt bei). Er hat auch ein Problem mit der Gesundheit und hat sich auch deshalb an mich gewandt. Ich habe auch festgestellt, dass sein Penis in einer Hautfalte steckt und er im Sitzen urinieren muss (siehe ärztliche Befunde). Es ist ein Stress, er wendet sich immer an mich. XXXX kommt in der Schule nicht zurecht und braucht Nachhilfe. Deshalb hat das Gericht mir einen zusätzlichen Besuchstag am Mittwoch zugesprochen (siehe Gerichtsurteil). Er trägt zu klein gewordene Schuhe und deshalb habe ich auch Fotos beigelegt. Er kommt zu mir in diesem Zustand und deshalb habe ich ihm neue Schuhe gekauft. Ich beziehe mich auf die Stellungnahme des Jugendamts, dass die Kinder besser bei der Mutter aufgehoben wären. Das Gericht hat beschlossen, dass die Kinder bei meinem Ex-Mann sein sollten, da er geordnete Verhältnisse hat, Asylstatus hat und Unterstützung bekommt und bei mir diese Frage noch offen ist. Das Gericht hat den Vater verpflichtet, dass er ihnen bei meinen Besuchen die e-card mitgeben muss, weil ich mit den Kindern zum Arzt gehe. Und in Folge des Entzugs der Kinder hatte ich die Notwendigkeit, eine Psychotherapie zu besuchen. Ich ersuche, die Situation der Kinder in Betracht zu ziehen, die sich an mich um Hilfe wenden. Ich kann das Land deshalb nicht verlassen. Ich bin von Kindheit an künstlerisch tätig, male, spiele Gitarre usw. und möchte das meinen Kindern weitergeben. Deshalb hat auch das Jugendamt bestätigt, dass der Vater die Kinder streng islamisch erzieht und ich einen europäischen Zugang habe.A: Meine Kinder brauchen mich hier, weil sie sind hier in einer unguten Lage. Am 28.06.2017 hat römisch 40 mich gebeten, mit ihm zur Polizei zu gehen, weil ihn seine Stiefmutter schlägt. Und er hat sich schon mehrmals an mich um Hilfe gewandt. Es hilft ihn sonst niemand, denn der Vater ist faktisch nie zu Hause. Die polizeiliche Einvernahme wurde mit der LPD römisch 40 durchgeführt (Visitenkarte des Ansprechpartners liegt bei). Er hat auch ein Problem mit der Gesundheit und hat sich auch deshalb an mich gewandt. Ich habe auch festgestellt, dass sein Penis in einer Hautfalte steckt und er im Sitzen urinieren muss (siehe ärztliche Befunde). Es ist ein Stress, er wendet sich immer an mich. römisch 40 kommt in der Schule nicht zurecht und braucht Nachhilfe. Deshalb hat das Gericht mir einen zusätzlichen Besuchstag am Mittwoch zugesprochen (siehe Gerichtsurteil). Er trägt zu klein gewordene Schuhe und deshalb habe ich auch Fotos beigelegt. Er kommt zu mir in diesem Zustand und deshalb habe ich ihm neue Schuhe gekauft. Ich beziehe mich auf die Stellungnahme des Jugendamts, dass die Kinder besser bei der Mutter aufgehoben wären. Das Gericht hat beschlossen, dass die Kinder bei meinem Ex-Mann sein sollten, da er geordnete Verhältnisse hat, Asylstatus hat und Unterstützung bekommt und bei mir diese Frage noch offen ist. Das Gericht hat den Vater verpflichtet, dass er ihnen bei meinen Besuchen die e-card mitgeben muss, weil ich mit den Kindern zum Arzt gehe. Und in Folge des Entzugs der Kinder hatte ich die Notwendigkeit, eine Psychotherapie zu besuchen. Ich ersuche, die Situation der Kinder in Betracht zu ziehen, die sich an mich um Hilfe wenden. Ich kann das Land deshalb nicht verlassen. Ich bin von Kindheit an künstlerisch tätig, male, spiele Gitarre usw. und möchte das meinen Kindern weitergeben. Deshalb hat auch das Jugendamt bestätigt, dass der Vater die Kinder streng islamisch erzieht und ich einen europäischen Zugang habe.
Ich bitte um Gewährung von Asyl. Wenn Sie mir kein Asyl geben können, dann subsidiären Schutz. Und wenn Sie mir das nicht geben können, dann eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung.
Ich möchte arbeiten und dazu die rechtliche Möglichkeit erhalten.
Anmerkung: AW legt Kopien von vkontakte-postings vor, wo sie unter ihrem Mädchennamen figuriert, wo es um die Suche nach einem abgängigen Kind geht.
In einer weiteren Kopie geht es um den Bombenanschlag in XXXX am 22.02.2015. Es wurde eine Anti-Terror-Operation gestartet, im Zuge deren 4 Verursacher/Teilnehmer der Sprengung festgenommen wurden und ihnen Waffen, insbesondere ein Granatwerfer abgenommen wurde. Die Gruppe, die den Terrorakt verübte, wurde in Russland ausgebildet.In einer weiteren Kopie geht es um den Bombenanschlag in römisch 40 am 22.02.2015. Es wurde eine Anti-Terror-Operation gestartet, im Zuge deren 4 Verursacher/Teilnehmer der Sprengung festgenommen wurden und ihnen Waffen, insbesondere ein Granatwerfer abgenommen wurde. Die Gruppe, die den Terrorakt verübte, wurde in Russland ausgebildet.
In einer dritten Kopie geht es um eine Warnung vor einer HPV-Imfpung.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zur Ukraine Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen!
Anmerkung: Danke, nein. (...)"
Mit Eingabe vom 04.09.2017 übermittelte die Zweitbeschwerdeführerin Schriftstücke der LPD XXXX vom 28.06.2017 über eine Anzeigeerhebung der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Lebensgefährtin ihres Ex-Gatten wegen des Verdachts einer Körperverletzung an dem minderjährigen Sohn der Zweitbeschwerdeführerin aus erster Ehe.Mit Eingabe vom 04.09.2017 übermittelte die Zweitbeschwerdeführerin Schriftstücke der LPD römisch 40 vom 28.06.2017 über eine Anzeigeerhebung der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Lebensgefährtin ihres Ex-Gatten wegen des Verdachts einer Körperverletzung an dem minderjährigen Sohn der Zweitbeschwerdeführerin aus erster Ehe.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 13.10.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 03.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG jeweils nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.).2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 13.10.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 03.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG jeweils nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.).
Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft und die Identität der beschwerdeführenden Parteien fest (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seite 148; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seite 142) und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu Grunde (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 20 ff). Nicht festgestellt werden könne, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine einer von staatlicher Seite ausgehenden Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Die behaupteten Probleme mit dem ukrainischen Geheimdienst würden seitens der Behörde als unglaubhaft erachtet. Auch darüber hinaus habe keine Rückkehrgefährdung festgestellt werden können. Die beschwerdeführenden Parteien würden jeweils an keiner Krankheit leiden, welche einer Rückführung in die Ukraine entgegenstünde, dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sei eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich. In der Ukraine hielten sich nach wie vor Angehörige der beschwerdeführenden Parteien auf. In Österreich hielten sich zwei Kinder der Zweitbeschwerdeführerin auf, welche bei deren Ex-Gatten, einem syrischen Staatsbürger, welchem in Österreich der Asylstatus zukomme, leben würden.
In Bezug auf die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien wurden im Bescheid des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen:
"(...)
In Bezug auf Ihre Fluchtgründe (Bedrohung durch die Regierungspolitik) konnten Sie keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der Sie ausgesetzt gewesen wären, schildern.
Im Folgenden wird nun ausgeführt, weshalb Ihrem Vorbringen zur behaupteten Bedrohung auf Grund der Regierungspolitik kein Glauben geschenkt wird:
Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht gelungen, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um Ihre etwaige Fluchtgründe darzulegen. Sie haben beim BFA ein vages, abstraktes Vorbringen präsentiert.
So haben Sie in Ihrer Einvernahme vom 14.08.2017 behauptet, dass Sie in der Ukraine auf Grund der Regierungspolitik verfolgt wären. So
hätte die Regierung Leute in den Kriegstod geschickt. . Obwohl es
keinen offiziellen Kriegszustand gäbe, hätte man die Leute in den Osten in den Kampf geschickt. Für die Verweigerung der Mobilmachung stünden 2-5 Jahre Gefängnis, unabhängig davon, ob man Familie und Kinder hätte. Die Regierung brächte ständig Lügeninformationen über die Medien. So wären die Opferzahlen der gefallen Soldaten herabgesetzt worden, in Wahrheit wäre sie höher.
Sie legten Kopien aus einem Nachrichtenportal vom Jänner 2016 vor, die vom Dolmetscher übersetzt wurden. Sie bestätigen die gesetzlichen Grundlagen der 7. Welle der Mobilmachung, wobei es vom Präsidenten abhängig ist, ob die 7. Welle der Mobilmachung im Jahre 2016 stattfinden wird, ein Erlass von Überganspräsident Turtschinow aus dem Jahre 2014: Erlass über die Mobilisierung in Zusammenhang mit der scharfen Verschlechterung der innenpolitischen Situation in den südlichen und östlichen Regionen des Landes in Folge der weiteren Einmischung der Russischen Förderation in die inneren Angelegenheiten der Ukraine. Außerdem wird erwähnt, dass die Verweigerung der Mobilmachung ein Straftatbestand ist und es schon mehrere hundert Schuldsprüche gäbe. Zudem werden Zahlen über die Mobilmachung und den Gefallenen erwähnt.
Sie hätten zwei Einberufungsbefehle postalisch zugestellt. bekommen, wobei Sie nicht genau angeben konnten, wann genau Sie diese erhielten. Sie konnten Sie auch nicht vorlegen, da Sie nicht gewusst hätten, welche Dokumente wichtig wären. Das ist verwunderlich, stellt doch die Mobilisierung und Ihre Einberufung Ihren vermeintlichen Fluchtgrund dar.
Aus dem Länderinformationsblatt geht hervor, dass weitere Mobilisierungswellen nicht vorgesehen sind und Wehrpflichtige bis Mitte November 2016 ausschließlich auf freiwilliger Basis und nach der sechsmonatigen Grundausbildung im ATO-Gebiet (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt) eingesetzt wurden. Als Sie sich entsprechende Stellen aus der Staatendokumentation übersetzen ließen, erwähnten Sie, dass nicht alle freiwillig in der Ostukraine gewesen wären. Dass die Regierung die Korruption bekämpfen und eine Verfassungs- und Justizreform umsetzen möchte, wäre eine Lüge. Der jetzige Innenminister wäre ein Bandit und hätte sich das Amt gekauft.
Des Weiteren besagt die Länderinformation, dass die Entziehung vom Wehrdienst nach Art. 335 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird, die Mobilisierungsentziehung nach Art. 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit bis zu fünf Jahren Haft. Es muss konstatiert werden, dass auch in Österreich Wehrpflicht besteht und eine Entziehung vom Einberufungsbefehl strafbar ist. Es ist eine Staatsbürgerpflicht, dem Wehrdienst oder Wehrersatzdienst nachzukommen, sofern nicht Befreiungsgründe vorliegen.Des Weiteren besagt die Länderinformation, dass die Entziehung vom Wehrdienst nach Artikel 335, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird, die Mobilisierungsentziehung nach Artikel 336, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit bis zu fünf Jahren Haft. Es muss konstatiert werden, dass auch in Österreich Wehrpflicht besteht und eine Entziehung vom Einberufungsbefehl strafbar ist. Es ist eine Staatsbürgerpflicht, dem Wehrdienst oder Wehrersatzdienst nachzukommen, sofern nicht Befreiungsgründe vorliegen.
Gemäß der Staatendokumentation waren die Mobilisierungswellen in der Ukraine nicht sehr beliebt und eine Verweigerung ist innerhalb der Ukraine sehr einfach, selbst wenn man keine legalen Verweigerungsgründe hatte. Grundsätzlich kann ein Rückkehrer in die Ukraine strafverfolgt werden, wenn er sich der Mobilisierung entzogen hat, da die Verweigerer in ein Einheitliches Strafregister eingetragen werden, auf welches der Generalstab der Streifkräfte und auch das Innenministerium der Ukraine Zugriff haben. Trotz zahlreicher Fahndungen gibt es jedoch nur wenige Anklagen und Verurteilungen. Sie gaben an, dass Sie von Ihren Eltern erfahren hätten, dass die Behörden nach Ihnen suchten.
Trotz Ihrer Verweigerung Ihre Staatsbürgerpflichten zu erfüllen, sind daher rechtliche Sanktionen kaum zu erwarten. Sie hätten in diesem Falle zudem die Möglichkeit einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Aus Ihren niederschriftlichen Aussagen geht jedoch hervor, dass Sie niemals in der Ukraine Probleme mit Sicherheitsorganen, Sicherheitsbehörden, Gerichten und dem Militär hatten. Sie wären nie politisch tätig gewesen, hätten aber die Ansichten der politischen Führung der Ukraine nicht geteilt.
Als weiteren Fluchtgrund führten Sie an, dass Sie sich an einer friedlichen Kundgebung am 22.02.2015 in XXXX an einer U-Bahn-Station beteiligt hätten, im Zuge derer eine Bombe explodiert wäre. Es wäre eine friedliche Demonstration für die Unabhängigkeit der Ukraine und ihre Annäherung an Europa gewesen. Die Organisatoren der Demonstration hätten Sie nicht gekannt, Sie wären von einem Freund über diese informiert worden, mit dem Sie die Demonstration auch besucht hätten. Die Polizei hätte den Demonstrationszug auf beiden Seiten begleitet. Als die Bombe explodiert wäre, wären Sie auf der anderen Seite gewesen. Es wären viele Leute verletzt worden. Sie behaupteten, dass die Bombe wahrscheinlich gegen die Demonstration gerichtet gewesen wäre, die vermutlich durch Separatisten ferngezündet worden wäre.Als weiteren Fluchtgrund führten Sie an, dass Sie sich an einer friedlichen Kundgebung am 22.02.2015 in römisch 40 an einer U-Bahn-Station beteiligt hätten, im Zuge derer eine Bombe explodiert wäre. Es wäre eine friedliche Demonstration für die Unabhängigkeit der Ukraine und ihre Annäherung an Europa gewesen. Die Organisatoren der Demonstration hätten Sie nicht gekannt, Sie wären von einem Freund über diese informiert worden, mit dem Sie die Demonstration auch besucht hätten. Die Polizei hätte den Demonstrationszug auf beiden Seiten begleitet. Als die Bombe explodiert wäre, wären Sie auf der anderen Seite gewesen. Es wären viele Leute verletzt worden. Sie behaupteten, dass die Bombe wahrscheinlich gegen die Demonstration gerichtet gewesen wäre, die vermutlich durch Separatisten ferngezündet worden wäre.
Über den Bombenanschlag finden sich sehr viele Medienberichte. Sie behaupteten, dass es vermutlich noch mehr Opfer gegeben hätte, wenn die Polizei nicht da gewesen wäre. Einem dieser Artikel zufolge hätte jedoch ein Lieferwagen, der gerade an der unter ukrainischen Flaggen marschierenden Gruppe von etwa 200 Demonstranten vorbeifuhr, einen Teil der Gruppe von der Explosion abgeschirmt. Überhaupt bleiben Ihre Angaben zu der Demonstration vage und zudem emotionslos, obwohl den Berichten zu entnehmen ist, dass sich panikartige Szenen abgespielt haben.
Sie haben im September 2015, fünf Monate nach den behaupteten Ereignissen, einen Asylantrag in Österreich gestellt. Sie waren im Besitz eines Visums, welches vom 01.08 bis 11.08 2015 gültig war. Es ist verwunderlich, dass jemand, der vor der vermeintlichen Einberufung flüchtet, das Land erst Monate später und zudem legal seine Heimat verlässt und sich sohin Grenzkontrollen stellt.
Es ist davon auszugehen, dass Personen, die aufgrund einschneidender Ereignisse gezwungen wurden das Heimatland zu verlassen, detailliert und konkret bezüglich der Beweggründe die zu diesem Schritt geführt haben, berichten. Das gilt besonders bereits im Erstverfahren. Personen, die eine tatsächliche Begebenheit im Asylverfahren schildern, sind regelmäßig in der Lage und vor allem auch gewillt, möglichst alles, was die Erlebnisse nachvollziehbar erscheinen lässt, vorzubringen - umso mehr, als dass die Möglichkeit der Einvernahme im Asylverfahren das Beste und manchmal auch einzige Beweismittel des Asylwerbers ist, die behauptete Gefahrenlage glaubhaft zu machen und somit die Gewährung des internationalen Schutzes zu erreichen.
Wenn es also darum geht, Ihr Vorbringen zu beurteilen, wonach Sie auf Grund der Regierungspolitik in Ihrer Heimat bedroht wären, so war Ihnen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen.
Sie lassen in Ihrer Erzählung sämtliche Details vermissen, es mangelt Ihren Ausführungen an jeglichen Hinweisen auf die gesamte Situation, Ihre damalige Verfassung bzw. die von Ihnen in dieser Lage empfundenen Emotionen und stellt dies jedenfalls alles andere als eine lebensnahe Schilderung dar, was unweigerlich zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit führen muss.
(...)
Sämtliche oben angeführten Erläuterungen deuten deshalb darauf hin, dass Sie Ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen haben, sondern aufgrund Ihres Wunsches Ihre Lebens- und Verdienstmöglichkeiten zu verbessern.
Dies ist zwar menschlich verständlich, kann jedoch nicht die Grundlage für Internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen.
Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung, die von der GFK verlangt wird, hat Ihr gesamtes Vorbringen nicht erreicht, deshalb war von keiner Verfolgung bzw. Bedrohungssituation zu sprechen.
Aus Ihrer Einvernahme geht hervor, dass Sie niemals persönlich auf Basis der Konventionsgründe in der Ukraine verfolgt wurden.
Weitere zu prüfende, asylrelevante Zwischenfälle, Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe, außer die bereits erwähnten, führten Sie nicht an. Auch im amtswegig geführten Verfahren sind keinerlei derartige Hinweise aufgekommen.
(...)"
Die Zweitbeschwerdeführerin habe bezogen auf ihre eigene Person sowie hinsichtlich ihres minderjährigen Sohnes keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf die Ausreisegründe des Erstbeschwerdeführers berufen, welche sich als unglaubwürdig erwiesen hätten.
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den Beschwerdeführern nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den Beschwerdeführern nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).
Die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Sie seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Sie seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.
Mit Verfahrensanordnungen vom 18.10.2017 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Mit für die gesamte Familie gleichlautendem Schriftsatz vom 15.11.2017 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, welche sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte I., III. und IV. der angefochtenen Bescheide richtet. Begründend wurde zusammenfassend ins Treffen geführt, die beschwerdeführenden Parteien seinen gemeinsam mit den beiden minderjährigen Kindern der Zweitbeschwerdeführerin aus erster Ehe in das Bundesgebiet eingereist, deren Vater als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet lebe. Den beiden Kindern sei in weiterer Folge der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Gemäß § 34 AsylG wäre dieser Status auf die BeschwerdeführerInnen zu erstrecken gewesen. Die ledigen minderjährigen Kinder der Zweitbeschwerdeführerin seien deren Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, weshalb für diese gemäß § 34 Abs. 6 AsylG die Bestimmungen über das Familienverfahren gelten würden, infolgedessen den beschwerdeführenden Parteien der Status der Asylberechtigten gemäß § 34 AsylG zuzuerkennen gewesen wäre (vgl. BVwG 23.8.2017, W127 2151169-1/6E). Im behördlichen Verfahren sei das aufrechte Familienleben der BeschwerdeführerInnen mit den Kindern der Zweitbeschwerdeführerin aus erster Ehe gänzlich außer Acht gelassen worden. Die beiden Kinder seien in Syrien geboren worden, da der Kindesvater syrischer Staatsbürger wäre, bis 2009 habe die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem damaligen Mann und den beiden Kindern in Syrien gelebt, von 2009 bis 2012 hätten sie gemeinsam in der Ukraine gelebt und seien anschließend wieder nach Syrien zurückgekehrt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dort von ihrem Mann sehr schlecht behandelt und geschlagen worden, sodass sie schließlich Zuflucht bei der ukrainischen Botschaft in Syrien gesucht hätte. Im April 2012 sei die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der massiven häuslichen Gewalt und mangels Möglichkeit, die Kinder mitzunehmen, alleine in die Ukraine zurückgekehrt. Im Juli 2012 habe sie ihren Mann und die gemeinsamen Kinder in Odessa getroffen und verunmöglichte dieser ihr in weiterer Folge den Kontakt zu ihren Kindern. Im Februar 2014 sei es ihr schließlich mithilfe der Polizei gelungen, ihre Kinder zu sich zu holen, welche daraufhin bis zur Ausreise bei der Zweitbeschwerdeführerin, ihrem zweiten Ehemann und dem zwischenzeitlich geborenen Drittbeschwerdeführer gelebt hätten. Der Ex-Mann der Zweitbeschwerdeführerin sei einige Monate später nach Österreich ausgereist, wo ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden wäre. Aufgrund der in der Einvernahme geschilderten Gründe, hätten sich die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien im Jahr 2015 entschlossen, gemeinsam mit den drei minderjährigen Kindern die Ukraine zu verlassen. Um eine Ausreise zu ermöglichen, sei eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung des Kindesvaters erforderlich gewesen, welche ca. am 30.07.2015 bei der Zweitbeschwerdeführerin eingelangt wäre.3. Mit für die gesamte Familie gleichlautendem Schriftsatz vom 15.11.2017 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, welche sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide richtet. Begründend wurde zusammenfassend ins Treffen geführt, die beschwerdeführenden Parteien seinen gemeinsam mit den beiden minderjährigen Kindern der Zweitbeschwerdeführerin aus erster Ehe in das Bundesgebiet eingereist, deren Vater als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet lebe. Den beiden Kindern sei in weiterer Folge der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Gemäß Paragraph 34, AsylG wäre dieser Status auf die BeschwerdeführerInnen zu erstrecken gewesen. Die ledigen minderjährigen Kinder der Zweitbeschwerdeführerin seien deren Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, weshalb für diese gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG die Bestimmungen über das Familienverfahren gelten würden, infolgedessen den beschwerdeführenden Parteien der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 34, AsylG zuzuerkennen gewesen wäre vergleiche BVwG 23.8.2017, W127 2151169-1/6E). Im behördlichen Verfahren sei das aufrechte Familienleben der BeschwerdeführerInnen mit den Kindern der Zweitbeschwerdeführerin aus erster Ehe gänzlich außer Acht gelassen worden. Die beiden Kinder seien in Syrien geboren worden, da der Kindesvater syrischer Staatsbürger wäre, bis 2009 habe die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem damaligen Mann und den beiden Kindern in Syrien gelebt, von 2009 bis 2012 hätten sie gemeinsam in der Ukraine gelebt und seien anschließend wieder nach Syrien zurückgekehrt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dort von ihrem Mann sehr schlecht behandelt und geschlagen worden, sodass sie schließlich Zuflucht bei der ukrainischen Botschaft in Syrien gesucht hätte. Im April 2012 sei die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der massiven häuslichen Gewalt und mangels Möglichkeit, die Kinder mitzunehmen, alleine in die Ukraine zurückgekehrt. Im Juli 2012 habe sie ihren Mann und die gemeinsamen Kinder in Odessa getroffen und verunmöglichte dieser ihr in weiterer Folge den Kontakt zu ihren Kindern. Im Februar 2014 sei es ihr schließlich mithilfe der Polizei gelungen, ihre Kinder zu sich zu holen, welche daraufhin bis zur Ausreise bei der Zweitbeschwerdeführerin, ihrem zweiten Ehemann und dem zwischenzeitlich geborenen Drittbeschwerdeführer gelebt hätten. Der Ex-Mann der Zweitbeschwerdeführerin sei einige Monate später nach Österreich ausgereist, wo ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden wäre. Aufgrund der in der Einvernahme geschilderten Gründe, hätten sich die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien im Jahr 2015 entschlossen, gemeinsam mit den drei minderjährigen Kindern die Ukraine zu verlassen. Um eine Ausreise zu ermöglichen, sei eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung des Kindesvaters erforderlich gewesen, welche ca. am 30.07.2015 bei der Zweitbeschwerdeführerin eingelangt wäre.
Als Beweis wurden der Beschwerde ein Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin an die Polizei vom 27.07.2012, eine schriftliche Erklärung vom 28.07.2012 sowie eine Einverständniserklärung des Kindesvaters vom 20.07.2015, sowie Ausreisestempel und Visa der Zweitbeschwerdeführerin, ihrer beiden Kinder aus erste Ehe sowie des Drittbeschwerdeführer vorgelegt.
Die Kinder aus erster Ehe hätten den größten Teil ihres Lebens mit ihrer Mutter verbracht, die Zeiten ihrer Trennung seien gegen deren Willen gewesen. Auch in Österreich werde das Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern aus erster Ehe fortgeführt. Wie den bereits vorgelegten Unterlagen zu entnehmen wäre, komme das Obsorgerecht für die beiden Minderjährigen der Zweitbeschwerdeführerin und dem Kindesvater gemeinsam zu, wobei deren hauptsächlicher Aufenthalt - wohl ob seines gesicherten Aufenthaltsstatus - beim Vater liege. Wie sich einem ebenfalls bereits vorgelegten Bericht weiters entnehmen lasse, werde das Aggressionspotential des Kindesvaters durch das Jugendamt als problematisch erachtet und sei gegen die Lebensgefährtin desselben eine Anzeige wegen Körperverletzung am Sohn der Zweitbeschwerdeführerin aus erster Ehe erstattet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin nehme ihr Kontaktrecht zu den Kindern wahr und habe zahlreiche Unterlagen und Fotos bezüglich gemeinsamer Unternehmungen in Vorlage gebracht. Als Bestätigung werde auch ein Bericht des Teamleiters eines näher bezeichneten Caritas-Hauses vorgelegt. Im Zuge der Kontakte seien der Zweitbeschwerdeführerin der gesundheitlich schlechte und ungepflegte Zustand ihrer Kinder sowie die Selbstverletzungen ihres Sohnes aufgefallen. Sohin sei eindeutig, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, insbesondere für die Zweitbeschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Familienleben darstelle, auch wenn diese derzeit - entgegen ihrem Willen - nicht mit ihren beiden älteren Kindern zusammenlebe, zumal auch weiterhin intensiver Kontakt zu diesen bestünde. Darüber hinaus sei aufgrund der geschilderten Situation auf das Kindeswohl der Kinder der Zweitbeschwerdeführerin aus erster Ehe Rücksicht zu nehmen, was die Verwaltungsbehörde unterlassen hätte. Die Rechte der minderjährigen Kinder der Zweitbeschwerdeführerin würden es jedenfalls gebieten, der Kindesmutter einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Darüber hinaus würden sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin intensiv um ihre Integration in Österreich bemühen. Diese hätten bereits mehrere Deutschkurse absolviert, der Erstbeschwerdeführer verfüge über einen Arbeitsvorvertag, der minderjährige Drittbeschwerdeführer besuche eine Kindergruppe. Der Erstbeschwerdeführer verfüge mittlerweile über ein ÖSD-Deutschzertifikat B1 vom 02.11.2017, die Zweitbeschwerdeführerin über ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 31.10.2017, welche anbei übermittelt wurden. Den beschwerdeführenden Parteien wäre sohin eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen gewesen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
4. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 22.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 24.01.2018 übermittelten die beschwerdeführenden Parteien ein Schreiben des Magistrats XXXX , vom 22.11.2017, in welchem die aktuelle familiäre Situation in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien und die Kinde der Zweitbeschwerdeführerin aus erster Ehe dargestellt wurde.Mit Eingabe vom 24.01.2018 übermittelten die beschwerdeführenden Parteien ein Schreiben des Magistrats römisch 40 , vom 22.11.2017, in welchem die aktuelle familiäre Situation in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien und die Kinde der Zweitbeschwerdeführerin aus erster Ehe dargestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Ukraine, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
1.1. Zur Person
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, welche die im Spruch ersichtlichen Personalien führen und aus XXXX stammen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer reisten, gemeinsam mit den beiden minderjährigen Kindern der Zweitbeschwerdeführerin aus einer früheren Beziehung, im Besitz von Schengenvisa in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 03.09.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, welche die im Spruch ersichtlichen Personalien führen und aus römisch 40 stammen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer reisten, gemeinsam mit den beiden minderjährigen Kindern der Zweitbeschwerdeführerin aus einer früheren Beziehung, im Besitz von Schengenvisa in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 03.09.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten.
Die Nichtgewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide) wurde ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen.Die Nichtgewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide) wurde ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen.
Den beiden minderjährigen Kindern der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX und XXXX , beide geboren am XXXX , welche einer früheren Beziehung zu einem zwischenzeitlich in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen entstammen, wurde bereits mit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2015, Zln. 1081757008/151053067 sowie 1081757106/151053059, der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Absatz 2 Asylgesetz 2005 (im Rahmen des Familienverfahrens abgeleitet vom Kindesvater) zuerkannt. Die beiden Minderjährigen wurden im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Staatsangehörige Syriens geführt. Die Obsorge für die beiden Kinder ist zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und dem Kindesvater geteilt, ihr Hauptaufenthalt befand sich zuletzt beim Kindesvater, die Zweitbeschwerdeführerin nimmt ihr Kontaktrecht regelmäßig wahr. Zwischen den beiden Kindern, welche sich den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in der Obhut ihrer Mutter befunden hatten, und der Zweitbeschwerdeführerin besteht trotz aktuell getrennter Wohnsitze eine enge wechselseitige Beziehung.Den beiden minderjährigen Kindern der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 und römisch 40 , beide geboren am römisch 40 , welche einer früheren Beziehung zu einem zwischenzeitlich in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen entstammen, wurde bereits mit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2015, Zln. 1081757008/151053067 sowie 1081757106/151053059, der Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 Asylgesetz 2005 (im Rahmen des Familienverfahrens abgeleitet vom Kindesvater) zuerkannt. Die beiden Minderjährigen wurden im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Staatsangehörige Syriens geführt. Die Obsorge für die beiden Kinder ist zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und dem Kindesvater geteilt, ihr Hauptaufenthalt befand sich zuletzt beim Kindesvater, die Zweitbeschwerdeführerin nimmt ihr Kontaktrecht regelmäßig wahr. Zwischen den beiden Kindern, welche sich den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in der Obhut ihrer Mutter befunden hatten, und der Zweitbeschwerdeführerin besteht trotz aktuell getrennter Wohnsitze eine enge wechselseitige Beziehung.
Neben dieser engen familiären Bindung, insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren beiden in Österreich als anerkannte Flüchtlinge aufenthaltsberechtigten minderjährigen Kindern, zeigten sich die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien auch darüber hinaus über eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht. So sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bestrebt, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache auszubauen, der Erstbeschwerdeführer legte ÖSD-Zertifikate über absolvierte Deutschprüfungen auf den Stufen A2 (vom 05.07.2017) sowie B1 (vom 02.11.2017) vor, die Zweitbeschwerdeführerin übermittelte ein ÖSD-Zertifikat der Stufe A2 (vom 31.10.2017). Der Erstbeschwerdeführer verfügt zudem für den Fall einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung über eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung bei einer Firma in XXXX . Der im Kleinkindalter befindliche Drittbeschwerdeführer besuchte zuletzt regelmäßig eine Kindergruppe.Neben dieser engen familiären Bindung, insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren beiden in Österreich als anerkannte Flüchtlinge aufenthaltsberechtigten minderjährigen Kindern, zeigten sich die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien auch darüber hinaus über eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht. So sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bestrebt, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache auszubauen, der Erstbeschwerdeführer legte ÖSD-Zertifikate über absolvierte Deutschprüfungen auf den Stufen A2 (vom 05.07.2017) sowie B1 (vom 02.11.2017) vor, die Zweitbeschwerdeführerin übermittelte ein ÖSD-Zertifikat der Stufe A2 (vom 31.10.2017). Der Erstbeschwerdeführer verfügt zudem für den Fall einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung über eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung bei einer Firma in römisch 40 . Der im Kleinkindalter befindliche Drittbeschwerdeführer besuchte zuletzt regelmäßig eine Kindergruppe.
1.2. Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Situation in der Ukraine wird unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte Folgendes festgestellt:
1. Politische Lage
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):
Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka)
142
Volksfront (Narodny Front)
81
Oppositionsblock (Oposyzijny Blok)
43
Selbsthilfe (Samopomitsch)
26
Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka)
20
Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna)
20
Gruppe Wolja Narodu
19
Gruppe Widrodshennja
24
Fraktionslose Abgeordnete
48
(AA 2.2017a)
Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).
Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a).
Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).
Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c).
Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017).
Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon
9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017).
Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a).
Quellen:
2.1. Halbinsel Krim
Die Halbinsel Krim wurde 2014 von der Russischen Föderation besetzt. Das "Referendum" über den Anschluss an Russland, welches auf der Krim durchgeführt wurde, wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für ungültig erklärt. Die Resolution 71/205 der Generalversammlung der UN bezeichnet die Russische Föderation als Okkupationsmacht auf der Krim. Seit 2014 sind konstant Menschenrechtsverletzungen seitens der Machthaber zu beobachten:
Gefangene legen Geständnisse ab, die durch Misshandlung und Folter erreicht wurden. Individuen bestimmter Gruppen werden in psychiatrische geschlossene Anstalten zwangseingewiesen. Anwälte können nicht uneingeschränkt ihrer Arbeit nachgehen. Menschen, die keinen russischen Pass haben, wird der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwehrt. Weiters bestehen Diskriminierungen aufgrund von sexueller Orientierung und Genderidentität. Menschen mit anderer politischer Meinung werden verhaftet und unter Bezugnahme auf russische "Anti-Terror"-Gesetze zu Haftstrafen verurteilt. Auch werden Individuen entführt oder verschwinden plötzlich. Wenige bis keine dieser Fälle werden ausreichend investigativ und juristisch verfolgt. Besonders die ethnische Gruppe der Krimtataren, aber auch Ukrainer anderer ethnischer oder religiöser Gruppen, sind von Menschenrechtsverletzungen betroffen.
Der Mejlis, die krimtatarische gewählte Versammlung zur Repräsentation der Krimtataren, wurde am 18. April 2016 durch die lokalen Behörden suspendiert und am 26. April vom Russischen Obersten Gerichtshof als "extremistisch" eingestuft und verboten. Menschenrechtsorganisationen sowie Journalisten haben keinen uneingeschränkten Zugang zur Krim. Bestimmte Webseiten werden blockiert und unabhängige Medien mussten auf das ukrainische Festland übersiedeln. Die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird massiv eingeschränkt. Am 7. März 2016 wurden in Simferopol alle öffentlichen Versammlungen verboten, die nicht von den Machthabern organisiert wurden (ÖB 4.2017).
Auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Auf der Krim werden seit der völkerrechtswidrigen Annexion durch Russland im März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Behörden ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Einwohner der Krim, die ihr Widerspruchsrecht nutzten haben damit u.
a. den Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung verloren. Die Minderheit der Krimtataren unterliegt erheblichen Restriktionen. Besorgniserregend sind weiterhin Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit verschwinden, nicht mehr auf die Krim reisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Die gewählte Versammlung der Krimtataren, das Selbstverwaltungsorgan Medschlis, wird von den de-facto-Behörden als terroristische Vereinigung eingestuft, seine Mitglieder werden verfolgt. Versuche, die tatarische Minderheit in eine den de-facto-Behörden willfährige Parallelstruktur einzubinden, blieben bisher ohne nennenswerten Erfolg. Medien stehen unter Druck, eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr. Dem unabhängigen Fernsehsender der Tataren ATR wurde die Lizenz entzogen; er hat seinen Sitz nach Kiew verlegt. Seine Sendungen können auf der Krim nur noch im Internet und dort sehr eingeschränkt verfolgt werden. Auch jüngste Berichte von UNHCR sowie Amnesty International listen eine Reihe von Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Krim auf, die von einer Einschränkung des Versammlungsrechts über willkürliche Verhaftungen bis hin zu Entführungen, Folter und Ermordung reicht. Versuche der Vereinten Nationen, der OSZE oder des Europarats eine kontinuierliche Beobachtung der Menschenrechtssituation auf der Krim vorzunehmen, sind bisher gescheitert (AA 7.2.2017).
Auf der Halbinsel Krim sind Dissidenten das Ziel systematischen Missbrauchs und der Verfolgung durch die russischen Behörden. Es gibt Berichte über Fälle von Verschwindenlassen. Internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise auf die Krim verweigert. Wenn Gruppen versuchen dort tätig zu werden, werden sie zum Ziel erheblicher Drangsale und Einschüchterung (USDOS 3.3.2017a).
Im Feber 2014 besetzten russische Truppen die Halbinsel Krim militärisch. Im März wurde die Krim nach einem Scheinreferendum schließlich annektiert und zum Teil der Russischen Föderation erklärt. Die Vereinten Nationen verurteilten diesen Schritt und riefen Staaten und internationale Organisation auf, dies nicht anzuerkennen. Auf der Krim gilt seither de facto russisches Recht, es wurde eine russische Regierung installiert. Die russischen Sicherheitsbehörden konsolidieren ihre Kontrolle der Halbinsel weiterhin und beschränken die Menschenrechte durch unverhältnismäßige Anwendung repressiver russischer Gesetze. Abweichende und Meinungen und Opposition zur Annexion der Krim werden von den russischen Behörden durch Einschüchterung unterdrückt. Dazu gehören Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlung, politische Prozesse, wiederholte grundlose Vorladungen durch die Sicherheitsbehörden, gegenstandslose Festnahmen, usw. Bestimmte Gruppen, vor allem ethnische Ukrainer und Krimtataren werden systematisch diskriminiert und ihre Menschenrechte eingeschränkt. Der Selbstverwaltungskörper der krimtatarischen Minderheit, der demokratisch gewählte Mejlis, wurde als extremistische Organisation verboten. Personen, welche die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft verweigern, werden beim Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt diskriminiert. Es gibt auch Eingriffe in die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit, speziell durch Behinderung bei der Pflege des kulturellen Erbes und durch Einschränkung des Zugangs zu Unterricht in ukrainischer und krimtatarischer Sprache. Die Medienfreiheit auf der Krim wird ebenfalls eingeschränkt, unabhängige Medien gibt es nicht mehr. Die wenigen verbleibenden unabhängigen bzw. kritischen Journalisten wurden eingesperrt und wegen Extremismus angeklagt. Es kommt zu politischer Einmischung in gerichtliche Verfahren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Diskriminierung ethnischer und sexueller Minderheiten. Tausende Personen flüchteten als Binnenvertriebene in die Ukraine. Bei den russischen Behörden auf der Krim herrscht betreffend Menschenrechtsverletzungen ein Klima der Straflosigkeit. Fälle von Entführung oder Tötung von Einwohnern der Krim in den Jahren 2014 und 2015 werden nicht angemessen untersucht (USDOS 3.3.2017b).
Die Rechte der Bevölkerung der Krim, besonders der Krimtataren, werden weitgehend verletzt. Der krimtatarische Mejlis wurde verboten und krimtatarische Führungspersönlichkeiten dürfen die Krim nicht betreten oder sind inhaftiert (FH 29.3.2017).
Auf der Krim setzten die de-facto-Behörden ihre Maßnahmen zur Unterdrückung jeglicher pro-ukrainischer Opposition fort, wobei sie zunehmend auf russische Gesetze zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus zurückgriffen und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Dutzende Personen anstrengten, die als illoyal betrachtet wurden. In keinem der Fälle von Verschwindenlassen, die sich im Anschluss an die russische Besetzung ereignet hatten, gab es gründliche Ermittlungen. Die russischen Behörden hielten Parlamentswahlen auf der Krim ab, die international nicht anerkannt wurden. Die bereits stark eingeschränkten Rechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurden 2016 noch weiter beschnitten. Die Websites einiger unabhängiger Medienkanäle, die in den Jahren zuvor gezwungen waren, ihren Sitz auf das ukrainische Festland zu verlegen, wurden von den De-facto-Behörden auf der Krim gesperrt. Am 7. März 2016 verbot der Bürgermeister von Simferopol, der Hauptstadt der Krim, alle öffentlichen Versammlungen, die nicht von den Behörden organisiert wurden. Ethnische Krimtataren waren von dem Bestreben der De-facto-Behörden zur Beseitigung jeglicher pro-ukrainischer Opposition nach wie vor besonders stark betroffen. Am 18. April wurde der Medschlis, eine von der krimtatarischen Volksversammlung Kurultai gewählte Vertretung, aufgelöst und am 26. April von einem Gericht als "extremistisch" verboten. Das Verbot wurde am 29. September vom Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation bestätigt (AI 22.2.2017).
Russland setzt Kritiker der Krim-Okkupation weiterhin politischer Strafverfolgung aus und schränkt die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit weiter ein. Krimtataren werden unter dem Vorwand der Extremismusbekämpfung verfolgt (HRW 12.1.2017).
Die im Zuge der Annexion der Halbinsel Krim bzw. im Zuge der Kampfhandlungen im Osten bekanntgewordenen und nicht zuletzt durch OSZE-Beobachter wiederholt thematisierten Verschleppungen von Journalisten durch Separatisten sowie die Behinderung objektiver Berichterstattung gaben ebenfalls zu verstärkter Sorge Anlass (ÖB 4.2017).
Seit der russischen Annexion der Halbinsel Krim häufen sich Berichte über den Versuch der systematischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit unter dem Vorwand sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Aktivitäten der Krimtataren aus. Exemplarisch sei auf das Argument verwiesen, wonach Parkflächen während der Schulferien für Kinderaktivitäten freizuhalten und dementsprechend öffentliche kulturelle Veranstaltungen der Krimtataren aus Anlass des Tags der Flagge der Krimtataren in Simferopol am 26. Juni 2014 zu untersagen seien (ÖB 4.2017).
Quellen:
2.2. Ostukraine
Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen, unterstützt von russischen Staatsangehörigen, die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Lugansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, danach erlitten sie jedoch - bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland - zum Teil schwerwiegende Verluste. Die trilaterale Kontaktgruppe mit Vertretern der Ukraine, Russlands und der OSZE bemüht sich darum, den militärischen Konflikt zu beenden. Das Minsker Protokoll vom 5. September 2014, das Minsker Memorandum vom 19. September 2014 und das Minsker Maßnahmenpaket vom 12. Februar 2015 sehen unter anderem eine Feuerpause, den Abzug schwerer Waffen, die Gewährung eines "Sonderstatus" für einige Teile der Ost-Ukraine, die Durchführung von Lokalwahlen und die vollständige Wiederherstellung der Kontrolle über die ukrainisch-russische Grenze vor. Die von der OSZE-Beobachtermission SMM überwachte Umsetzung, etwa des Truppenabzugs, erfolgt jedoch schleppend. Die Sicherheitslage im Osten des Landes bleibt volatil (AA 2.2017b).
In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NGOs lassen den Schluss zu, dass es nach Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung", von einem "unter den Bewohnern vorherrschenden Gefühl der Angst, besonders ausgeprägt in der Region Lugansk", sowie einer durch "fortgesetzte Beschränkungen der Grundrechte, die die Isolation der in diesen Regionen lebenden Bevölkerung verschärft, sowie des Zugangs zu Informationen" gekennzeichneten Menschenrechtslage. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sind faktisch suspendiert. Nach UN-Angaben sind seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 10.000 Menschen umgekommen. Es sind rund 1,7 Mio. Binnenflüchtlinge registriert und ca. 1,5 Mio. Menschen sind in Nachbarländer geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt: Die Sicherheitslage hat sich verbessert, auch wenn Waffenstillstandsverletzungen an der Tagesordnung bleiben. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt jedoch trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt neben den Lokalwahlen im besetzten Donbas der Dezentralisierungsprozess für den Donbas, den die Rada noch nicht abgeschlossen hat. In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Wiederaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen (AA 7.2.2017).
Die von Russland unterstützten Separatisten im Donbas verüben weiterhin Entführungen, Folter und unrechtmäßige Inhaftierung, rekrutieren Kindersoldaten, unterdrücken abweichende Meinungen und schränken humanitäre Hilfe ein. Trotzdem dies offiziell weiterhin abgestritten wird, kontrolliert Russland das Ausmaß der Gewalt in der Ostukraine und eskaliert den Konflikt nach eigenem politischen Gutdünken. Die separatistischen bewaffneten Gruppen werden weiterhin von Russland trainiert, bewaffnet, geführt und gegebenenfalls direkt im Einsatz unterstützt. Die Arbeit internationaler Beobachter wird dabei nach Kräften behindert. Geschätzte 70 Quadratkilometer landwirtschaftlicher Flächen in der Ostukraine wurden von den beiden Seiten vermint, speziell nahe der sogenannten Kontaktlinie. Diese Verminungen sind oft schlecht markiert und stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Bis zu 2.000 Zivilisten sollen im ostukrainischen Konfliktgebiet umgekommen sein, meist durch Artilleriebeschuss bewohnter Gebiete. Die Zahl derer, die durch Folter und andere Menschenrechtsverletzungen umgekommen sein dürften, geht in die Dutzende. 498 Personen (darunter 347 Zivilisten) bleiben vermisst. Die von Russland unterstützten Separatisten begingen systematisch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Schläge, Zwangsarbeit, Folter, Erniedrigung, sexuelle Gewalt, Verschwindenlassen aber auch Tötungen) sowohl zur Aufrechterhaltung der Kontrolle als auch zur Bereicherung. Sie entführen regelmäßig Personen für politische Zwecke oder zur Erpressung von Lösegeld, besonders an Checkpoints. Es kommt zu willkürlichen Inhaftierungen von Zivilpersonen bei völligem Fehlen jeglicher rechtsstaatlicher Kontrolle. Diese Entführungen führen wegen ihrer willkürlichen Natur zu großer Angst unter der Zivilbevölkerung. Von einem "Kollaps von Recht und Ordnung" in den Separatistengebieten wird berichtet. Internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise in die Separatistengebiete verweigert. Wenn Gruppen versuchen dort tätig zu werden, werden sie zum Ziel erheblicher Drangsale und Einschüchterung. Journalisten werden willkürlich inhaftiert und misshandelt. Die separatistischen bewaffneten Gruppen beeinflussen direkt die Medienberichterstattung in den selbsternannten Volksrepubliken. Freie (kritische) Meinungsäußerung ist nicht möglich. Da die separatistischen Machthaber die Einfuhr von humanitären Gütern durch ukrainische oder internationale Organisationen stark einschränken, sind die Anwohner der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk mit starken Preisanstiegen konfrontiert. An Medikamenten herrscht ein erheblicher Mangel. Das erschwert auch die Behandlung von HIV und Tuberkulose. Mehr als 6.000 HIV-positive Personen in der Region leiden unter dem Mangel an Medikamenten und Medizinern (USDOS 3.3.2017a).
In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017).
Trotz des Abkommens von Minsk ist in der Ostukraine immer noch kein tragfähiger Waffenstillstand zustande gekommen. Russland liefert weiterhin Waffen und stellt militärisches Personal als "Freiwillige". 2016 haben sich die lokalen Verwaltungen in den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk institutionell konsolidiert und der Aufbau russisch kontrollierter Staatsgebilde ist überwiegend abgeschlossen. Unabhängige politische Aktivitäten und politische Parteien sind jedoch verboten, NGOs arbeiten dort nicht, und eine freie Presse ist nicht vorhanden (FH 29.3.2017). Nach wie vor kam es im Osten der Ukraine auf beiden Seiten zu sporadischen Verstößen gegen den vereinbarten Waffenstillstand. Sowohl die ukrainischen Streitkräfte als auch die pro-russischen Separatisten verübten Verletzungen des humanitären Völkerrechts, darunter Kriegsverbrechen wie Folter, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. In der Ukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk wurden Personen, die der Unterstützung der jeweils anderen Seite verdächtigt wurden, rechtswidrig inhaftiert, auch zum Zwecke des Gefangenenaustauschs. Sowohl seitens der ukrainischen Behörden als auch der separatistischen Kräfte im Osten der Ukraine kam es auf den von der jeweiligen Seite kontrollierten Gebieten zu rechtswidrigen Inhaftierungen. Zivilpersonen, die als Sympathisanten der anderen Seite galten, wurden als Geiseln für den Gefangenenaustausch benutzt. Wer für einen Gefangenenaustausch nicht in Frage kam, blieb häufig monatelang inoffiziell in Haft, ohne Rechtsbehelf oder Aussicht auf Freilassung. In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk setzten lokale "Ministerien für Staatssicherheit" die ihnen im Rahmen lokaler "Verordnungen" verliehenen Befugnisse dazu ein, Personen bis zu 30 Tage lang willkürlich zu inhaftieren und diese Haftdauer wiederholt zu verlängern. Die ukrainischen Behörden schränkten den Personenverkehr zwischen den von den Separatisten kontrollierten Regionen Donezk und Lugansk und den von der Ukraine kontrollierten Gebieten weiterhin stark ein (AI 22.2.2017).
In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk agieren lokale Sicherheitsdienste in einem vollkommenen rechtlichen Vakuum, wodurch die von ihnen festgenommenen Personen jeglicher Rechtssicherheit oder Beschwerdemöglichkeiten beraubt (HRW 12.1.2017).
In den von pro-russischen Kräften besetzten Gebieten im Osten der Ukraine kann in keinster Weise von einer freien, gar kritischen Presse die Rede sein. Die im Zuge der Annexion der Halbinsel Krim bzw. im Zuge der Kampfhandlungen im Osten bekanntgewordenen und nicht zuletzt durch OSZE-Beobachter wiederholt thematisierten Verschleppungen von Journalisten durch Separatisten sowie die Behinderung objektiver Berichterstattung gaben ebenfalls zu verstärkter Sorge Anlass (ÖB 4.2017).
Pro-russische Separatisten in der Ostukraine entführen, inhaftieren, schlagen und bedrohen Mitglieder der ukrainisch-orthodoxen Kirche Kiewer Patriarchats, Zeugen Jehovas und Angehörige protestantischer Kirchen. Auch antisemitische Rhetorik und Handlungen werden berichtet. Sie verwüsten oder beschlagnahmen weiterhin Kirchenvermögen und geben vor, nur "offizielle Kirchen" dürften tätig werden. Faktisch werden religiöse Gruppen außer der ukrainisch-orthodoxen Kirche Moskauer Patriarchats systematisch diskriminiert (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (USDOS 3.3.2017a).
Nach einer langen Phase der Stagnation nahm die Justizreform ab Juli 2016 mit Verfassungsänderungen und neuem rechtlichem Rahmen Fahrt auf. Für eine Bewertung der Effektivität der Reform ist es noch zu früh (FH 29.3.2017).
Die Reform der Justiz war eine der Kernforderungen der Demonstranten am sogenannten Euro-Maidan. Das größte Problem der ukrainischen Justiz war immer die mangelnde Unabhängigkeit der Richter von der Exekutive. Auch die Qualität der Gesetze gab stets Anlass zur Sorge. Noch problematischer war jedoch deren Umsetzung in der Praxis. Auch Korruption wird als großes Problem im Justizbereich wahrgenommen. Unter dem frisch ins Amt gekommenen Präsident Poroschenko machte sich die Regierung daher umgehend an umfassende Justizreformen. Mehrere größere Gesetzesänderungen hierzu wurden seither verabschiedet. Besonders hervorzuheben sind Gesetz Nr. 3524 betreffend Änderungen der Verfassung und Gesetz Nr. 4734 betreffend das Rechtssystem und den Status der Richter, die Ende September 2016 in Kraft traten. Mit diesen Gesetzen wurden die Struktur des Justizsystems reformiert und die professionellen Standards für Richter erhöht und ihre Verantwortlichkeit neu geregelt. Außerdem wurde der Richterschaft ein neuer Selbstverwaltungskörper gegeben, der sogenannte Obersten Justizrat (Supreme Council of Justice). Dieser ersetzt die bisherige Institution (Supreme Judicial Council), besteht hauptsächlich aus Richtern und hat ein Vorschlagsrecht für Richter, welche dann vom Präsidenten zu ernennen sind. Ebenso soll der Oberste Justizrat Richter suspendieren können. Die besonders kritisierte fünfjährige Probezeit der Richter wurde gestrichen und ihr Einkommen massiv erhöht. Auf der anderen Seite wurden die Ernennungskriterien für Richter erhöht, bereits ernannte Richter müssen sich einer Überprüfung unterziehen. Die Antikorruptionsregelungen wurden verschärft und die richterliche Immunität auf eine rein professionelle Immunität beschränkt. Richter, die die Herkunft ihres Vermögens (bzw. das enger Angehöriger) nicht belegen können, sind zu entlassen. Besonders augenfällig ist auch die Umstellung des Gerichtssystems von einem viergliedrigen zu einem dreigliedrigen System. Unter dem ebenfalls reformierten Obersten Gerichtshof als höchster Instanz, gibt es nun nur noch die Appellationsgerichte und unter diesen die lokalen Gerichte. Die zuvor existierenden verschiedensten Gerichtshöfe (zwischen Appellationsgerichten und Oberstem Gerichtshof) wurden abgeschafft. Außerdem wurde ein spezialisierter Antikorruptionsgerichtshof geschaffen, wenn auch dessen genaue Zuständigkeit noch durch Umsetzungsdekrete festzulegen ist. Die Kompetenz Gerichte zu schaffen oder umzuorganisieren etc., ging vom Präsidenten auf das Parlament über (BFA/OFPRA 5.2017).
Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl gemäß Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. FH 29.3.2017).Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl gemäß Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche FH 29.3.2017).
Mit 1. Oktober 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft sechs Strafverfahren gegen Richter eingeleitet. Richter beschweren sich weiterhin über eine schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter berichten über Druckausübung durch hohe Politiker. Andere Faktoren behindern das Recht auf ein faires Verfahren, wie langwierige Gerichtsverfahren, vor allem in Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung und mangelnde Umsetzung von Gerichtsurteilen. Diese liegt bei nur 40% (USDOS 3.3.2017a).
Der unter der Präsidentschaft Janukowitschs zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft ist im politischen Prozess der Ukraine heute nicht mehr zu finden. Es bestehen aber weiterhin strukturelle Defizite in der ukrainischen Justiz. Eine umfassende, an westeuropäischen Standards ausgerichtete Justizreform ist im September 2016 in Kraft getreten, deren vollständige Umsetzung wird jedoch noch einige Jahre in Anspruch nehmen (ÖB 4.2017).
Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Art. 5 der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017).Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Artikel 5, der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017).
Quellen:
4. Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden unterstehen effektiver ziviler Kontrolle. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Straflosigkeit ist somit weiterhin ein Problem. Gelegentlich kam es zu Anklagen, oft aber blieb es bei Untersuchungen. Der Menschenrechtsombudsmann hat die rechtliche Möglichkeit, Ermittlungen innerhalb der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsverletzungen zu initiieren. Die Sicherheitsbehörden verhindern generell gesellschaftliche Gewalt oder reagieren darauf. In einigen Fällen kam es aber auch zu Fällen überschießender Gewaltanwendung gegen Demonstranten oder es wurde versäumt Personen vor Drangsale oder Gewalt zu schützen (USDOS 3.3.2017a).
Die Sicherheitsbehörden haben ihre sowjetische Tradition überwiegend noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Staatsanwaltschaft und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es weiterhin überlappende Kompetenzen. Die 2015 mit großem Vertrauensvorschuss neu geschaffene und allseits für ihre Integrität gelobte Nationalpolizei muss sich auseinandersetzen mit einer das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigenden Zunahme der Kriminalität infolge der schlechten Wirtschaftslage und der Auseinandersetzung im Osten, einer noch im alten Denken verhafteten Staatsanwaltschaft und der aus sozialistischen Zeiten überkommenen Rechtslage. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, einige wenige Personen in der Konfliktregion (Ostukraine) unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017).
Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut- Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut- Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017).
Da die alte ukrainische Polizei, die sogenannte Militsiya, seit Ende der Sowjetunion mit einem sehr schlechten Ruf als zutiefst korrupt zu kämpfen hatte und sie nach den Ereignissen des sogenannten Euromaidan zu sehr mit - zum Teil tödliche r- Gewalt gegen Demonstranten gleichgesetzt wurde, reagierte die neue Regierung in der post-Janukowitsch-Ära sehr schnell und präsentierte bereits Ende 2014 eine Strategie zur Einführung einer neuen Polizeieinheit, welche korruptionsfrei, weniger militaristisch und serviceorientierter sein sollte. Die relevante Gesetzgebung konnte schließlich im November 2015 in Kraft treten. Die neue Nationalpolizei nahm ihre Tätigkeit aber bereits Anfang Juli 2015 auf, als die ersten 2.000 neuen Beamten nach nur drei Monaten Ausbildung ihren Eid ablegten. Diese kurze Ausbildungszeit erklärt sich auch aus der Notwendigkeit heraus, die neuen Beamten rasch auf die Straße zu bekommen, wo sie wohlgemerkt ohne Anleitung durch erfahrene (Militsiya-)Beamte Dienst taten, sozusagen als Verkörperung des Wandels. Die etwa 12.000 Nationalpolizisten tun derzeit Dienst in den Großstädten, inklusive Odessa, Kharkiv, Kiew und Lemberg, sowie in 32 Oblast-Hauptstädten im ganzen Land, inklusive der ukrainisch kontrollierten Teile der Ostukraine. Es ist geplant, dass sie danach schrittweise auf den Autobahnen und im ganzen Land tätig werden sollen. Geplant und durchgeführt wurde die Polizeireform v.a. von georgischen Experten, die bereits in ihrer Heimat einschlägige und international beachtete Erfahrungen gesammelt hatten. Um die Trennung vom alten System zu verdeutlichen, wurde die Militsiya angewiesen nicht mehr auf den Straßen präsent zu sein. Dort patrouilliert nur noch die Nationalpolizei. In den Revieren jedoch wird Innendiensttätigkeit weiterhin von der Militsiya verrichtet, deren Ende praktisch besiegelt ist. Die Kooperation zwischen den beiden Wachkörpern ist folglich eher problembeladen. Die neuen Polizisten verrichten praktisch ausschließlich Patrouillentätigkeiit. Wenn sie jemanden festnehmen wird die weitere Ermittlungsarbeit - auch mangels Erfahrung der Nationalpolizisten - weiter von der Militsiya gemacht, bevor es zu einer Anklage kommen kann. Die Reform der Kriminalpolizei und weiterer Einheiten, mit ihren etwa 150.000 Beamten in der gesamten Ukraine, steht erst bevor und wird als der wahre Belastungstest für die Polizeireform gesehen. Mit dem Eintritt der ersten neuen Nationalpolizisten in den Kriminaldienst wird frühestens nach drei Jahren gerechnet. Bewerber für die Nationalpolizei müssen sich eingehender Fitness- und Persönlichkeitstest unterziehen. Angehörige der Militsiya können in den neuen Wachkörper wechseln, müssen aber die Vorgaben erfüllen und sich den Eignungstest unterziehen. Ende 2015 hatten sich 18.044 Milizionäre diesem Prozess gestellt und 62% davon haben die ersten zwei (von drei) Testrunden überstanden (General Skills Test, Professional Skills Test und kommissionelles Interview). An diesem Auswahlprozess sind Vertreter der Zivilgesellschaft beteiligt und die EU beobachtet diesen. Nationalpolizisten werden im Vergleich zur Militsiya sehr gut bezahlt, was Korruption vorbeugen soll. In den ersten zwei Monaten wurden 28 der neuen Beamten entlassen, zwei davon wegen Korruptionsvorwürfen. Trotz dem Mangel an Erfahrung der neuen Polizisten, der immer wieder kritisiert wurde, werden die ersten Monate in denen die neue Nationalpolizei Dienst tat, als Erfolg betrachtet. Im Vergleich zur Militsiya wurden die neuen Beamten öfter gerufen, reagierten aber trotzdem schneller. Die Zahl der Notrufe vervierfachte sich binnen kurzer Zeit, was als Beweis des Vertrauens der Bürger in die Polizei gewertet wird. 85% der Kiewer Bevölkerung halten die Polizei für glaubwürdig, aber nur 5% sagen dasselbe über die Militsiya. In anderen Großstädten sind die Werte ähnlich. Der Anstieg der Kriminalität (+20% in Kiew im Jahre 2015 gegenüber dem Jahr davor) wird von Kritikern in Zusammenhang mit der neuen Polizei gebracht. Jedoch werden auch der Konflikt im Osten des Landes, die allgemein schlechte ökonomische Lage, sowie die Anwesenheit zahlreicher Personen aus der Ostukraine, die aufgrund des Konflikts ihren Lebensmittelpunkt nach Kiew verlagert haben (IDPs und andere) als relevante Faktoren genannt. Auch angeführt wird, dass der Anstieg der Kriminalität eher damit zu tun haben könnte, dass in der Nationalpolizei die Statistiken nicht mehr frisiert und die neuen Polizisten aufgrund höheren Bürgervertrauens schlicht öfter zur Hilfe gerufen werden. Der Wandel der Polizei geht auch einher mit einem Wandel des Innenministeriums, das nach den Worten des Innenministers von einem "Milizministerium" zu einem zivilen Innenministerium europäischer Prägung wurde. Der Rücktritt von Vize-Innenministerin Ekaterina Zguladze-Glucksmann und von Polizeichefin Khatia Dekanoidze, zwei der zahlreichen georgischen Experten, die zur Durchsetzung von Reformen engagiert worden waren, im November 2016, gab bei einigen Beobachtern Anlass zur Sorge über die Zukunft der ukrainischen Polizeireform. Dekanoidze beklagte bei ihrem Abgang, dass, trotzdem es ihr gelungen sei die Grundlagen für einen Polizeikörper westlichen Zuschnitts zu legen, man ihr nicht genug Kompetenzen für eine noch radikalere Reform in die Hand gegeben hätte (BFA/OFPRA 5.2017).
Das sichtbarste Ergebnis der Polizeireform der Ukraine, die am 2. Juli 2015 beschlossen wurde, ist sicherlich die (Neu-)Gründung der Nationalen Polizei, die im selben Monat noch in drei ausgewählten Regionen und insgesamt 32 Städten (darunter auch Kiew, Lemberg, Kharkiv, Kramatorsk, Slaviansk und Mariupol) ihre Tätigkeit aufnahm. Als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan, das anhand von europäischen Standards mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft aufgebaut wurde, stellt die neue Nationale Polizei jedenfalls einen wesentlichen Schritt vorwärts dar. Mit 7. November 2015 ersetzte die neue Nationale Polizei der Ukraine offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte Militsiya. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen "Re-Attestierungs-Prozess" samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritäts-Prüfungen durchlaufen. Mit 20 Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses. Im Zuge dessen wurden 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft. Allgemein wird der vorläufig große Erfolg dieser Reform oft als Aushängeschild der allgemeinen Reformvorhaben gesehen. Nach dem Rücktritt der ehemaligen georgischen Innenministerin Khatia Dekanoidze wurde, im Zuge eines offenen und transparenten Verfahrens, Serhii Knyazev als neuer Leiter der Nationalen Polizei ausgewählt und am 8. Februar 2017 ernannt. Eine gewisse Verlangsamung der Reformen im Polizeibereich ist zu bemerken (ÖB 4.2017).
Quellen:
5. Allgemeine Menschenrechtslage
Der Grundrechtskatalog der Verfassung enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen. Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden (AA 7.2.2017).
Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme der Ukraine sind, neben konfliktbezogenen Missbrauchshandlungen in der Ostukraine, Korruption und damit verbundene Straflosigkeit, mangelnde Unterstützung von IDPs, Haftbedingungen, Diskriminierung und Missbrauchshandlungen durch Beamte des Staates und damit verbundene Straflosigkeit. Eine Reihe nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiten in der Regel ohne Beschränkungen durch die Regierung, untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Die Regierung ist kooperativ und lädt Menschenrechtsgruppen aktiv zu überwachenden Tätigkeiten, Mitarbeit bei Gesetzesentwürfen etc. ein. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten 2015 mit der Regierung beim Entwurf der Nationalen Menschenrechtsstrategie und dem diesbezüglichen Aktionsplan zusammen. Der Ombudsmann kritisierte aber die langsame Umsetzung der Strategie und den Widerstand bestimmter Ministerien dagegen, besonders wenn die Rechte von IDPs betroffen sind. Das wird auch von anderen Beobachtern bestätigt (USDOS 3.3.2017a).
Die Zivilgesellschaft ist weiterhin das stärkste Element in der ukrainischen demokratischen Transition. Sie spielt eine wichtige Rolle indem sie Reformen vorantreibt, durch die Phase der Gesetzwerdung begleitet, der Bevölkerung kommuniziert und ihre Umsetzung in der Praxis beobachtet. So geschehen im Falle der Antikorruptionsmaßnahmen oder durch Teilnahme an Kommissionen zur Auswahl neuer Beamter im Zuge der Reform des öffentlichen Dienstes usw. (FH 29.3.2017).
Quellen:
6. Meinungs- und Pressefreiheit
War die Medienlandschaft während der Präsidentschaft von Janukowitsch durch eine merkliche Ausdünnung im Angebot unabhängiger und kritischer Fernsehsender und Zeitungen gekennzeichnet, die nicht zuletzt auf eine fortschreitende Konzentrierung der Eigentumsverhältnisse in den Händen weniger regierungsnaher Vertreter zurückzuführen war, haben die seit Februar 2014 stattgefundenen Umwälzungen spürbare Fortschritte in Richtung einer pluralistischeren und von behördlichen Zwangsmaßnahmen freien Berichterstattung in Radio und Fernsehen geführt. An der strukturellen Abhängigkeit der populären Medien von einigen wenigen, finanzkräftigen Magnaten konnte die neue politische Lage bislang jedoch nichts zu ändern. Laut dem World Press Freedom Index 2016 liegt die Ukraine weltweit auf Rang 107 in Sachen Medienfreiheit - eine signifikante Verbesserung um insgesamt 22 Plätze seit 2015. Zahlreiche Gesetze, etwa das Gesetz über transparente Eigentumsverhältnisse von Medien und die Umwandlung des staatlichen Rundfunks in einen tatsächlichen öffentlichen Rundfunk wurden seit dem Euromaidan erlassen, deren Umsetzung geht jedoch nur langsam voran (ÖB 4.2017).
Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen, leiden jedoch unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden (AA 7.2.2017).
Verfassung und Gesetze garantieren Rede- und Pressefreiheit. Die Regierung respektiert diese Rechte jedoch nicht immer. Die Regierung setzt gelegentlich Maßnahmen zur Zensur von Informationen, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, Souveränität oder Integrität wahrgenommen werden. Weiter Probleme waren Selbstzensur, gekaufte Berichterstattung und enge Verbindungen zwischen Medienbesitzern und politischen Parteien. In der Ukraine (außerhalb der Krim und den separatistischen Gebieten der Ostukraine) ist freie Meinungsäußerung und Kritik an der Regierung mit wenigen Ausnahmen möglich. Kommunistische und nationalsozialistische Symbole sind verboten, es gab aber diesbezüglich keine Fälle von Strafverfolgung. Äußerungen gegen die nationale Sicherheit, Souveränität oder Integrität, sowie zur Anstachelung von rassistischer oder religiöser Gewalt etc. sind verboten. Unabhängige Medien und Internetseiten sind in der Ukraine aktiv und bringen eine breite Palette von Meinungen zum Ausdruck. Die erfolgreichsten privaten Medien gehören einflussreichen Oligarchen, was sich auf deren Berichterstattung auswirkt. Unabhängige Medien haben außerdem Schwierigkeiten, wirtschaftlich mit diesen zu konkurrieren. Gewalt gegen Journalisten ist weiterhin ein Problem, nimmt aber ab. Die Täter sind Private, keine Staatsorgane. Beklagt wird trotzdem, dass mangelnde Aufklärung solcher Vorfälle einer Kultur der Straflosigkeit Vorschub leiste. Es gibt Berichte über Angriffe auf Journalisten, die zu Behördenkorruption recherchieren. Online-Drohungen gegen Journalisten, vor allem wenn diesen unpatriotische Berichterstattung vorgeworfen wird, ist ein Problem. Gegen den als pro-russisch wahrgenommenen Fernsehsender INTER gab es mehrere gewalttätige Angriffe. Bezüglich eines Brandanschlags laufen behördliche Ermittlungen. Der bekannte Journalist Pavel Sheremet wurde im Juli 2016 in Kiew Opfer einer Autobombe. Die Hintergründe sind unklar. Selbstzensur geschieht meist zum Schutz politischer Verbündeter oder aus Angst, als unpatriotisch zu gelten bzw. Berichterstattung zu liefern, die von Russland als Propaganda genützt werden könnte. Auch die strengen Gesetze bezüglich übler Nachrede werden oft benutzt, um Journalisten einzuschüchtern. Die Regierung verbietet weiterhin gelegentlich Werke angeblich pro-russischer Künstler (Filme, Fernsehsendungen, etc.) oder verhängt Einreisverbote gegen russische Journalisten. Die Signale der meisten russischen Fernsehsender werden blockiert. Anfang 2016 wurde die illegale Beschlagnahme von Material oder Ausrüstung von Journalisten unter Strafe gestellt. Sie illegal von ihrer Arbeit abzuhalten oder zu stören, kann demnach mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Der Zugang zum Internet wird nicht eingeschränkt, wird aber gelegentlich vom Staat überwacht. Es gibt Berichte, dass Nutzer sozialer Medien für angebliche separatistische oder extremistische Aussagen von den ukrainischen Behörden mit Geldstrafen oder gar Gefängnis sanktioniert wurden (USDOS 3.3.2017a).
Die ukrainische Medienlandschaft ist pluralistisch und Regierungskritik ist weit verbreitet. Die größten Medien befinden sich unter Kontrolle von Oligarchen, was sich in deren Linie äußert. Ein neuer öffentlicher Rundfunksender wurde offiziell gegründet, budgetäre Probleme und bürokratischer Widerstand verzögerten jedoch seine Inbetriebnahme. Sein Direktor trat wegen des mangelnden Willens der Regierung ihn zu unterstützen zurück. Die Bedeutung des Fernsehens als Informationslieferant ist immer noch groß, nimmt aber ab. Die Nutzung des Internets nimmt zu. Die Medienfreiheit in der Ukraine wird von Freedom House als "partly free" bewertet (FH 29.3.2017).
Medien, deren Ausrichtung als pro-russisch oder pro-separatistisch wahrgenommen wurde oder die sich besonders kritisch über die Behörden äußerten, wurden unter Druck gesetzt, u. a. indem man ihnen mit dem Entzug der Zulassung oder mit physischer Gewalt drohte. Das Innenministerium drohte dem Fernsehsender Inter mehrfach mit Schließung. Dem beliebten Fernsehmoderator Savik Shuster, der die italienische und die kanadische Staatsbürgerschaft besitzt, wurde von der ukrainischen Einwanderungsbehörde unter Verletzung geltender Bestimmungen die Arbeitserlaubnis entzogen. Das Berufungsgericht in Kiew setzte die Erlaubnis am 12. Juli 2016 wieder in Kraft. Im Anschluss leiteten die Steuerbehörden ein Strafverfahren gegen Savik Shusters Fernsehsender 3S.TV ein. Am 1. Dezember gab Savik Shuster angesichts des Drucks und fehlender finanzieller Ressourcen bekannt, den Betrieb des Senders einzustellen. Ruslan Kotsaba, ein freiberuflicher Journalist und Blogger aus Iwano-Frankiwsk, wurde am 12. Mai 2016 wegen "Behinderung der rechtmäßigen Aktivitäten der ukrainischen Streitkräfte in einem bestimmten Zeitraum" zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Er war 2015 festgenommen worden, nachdem er in einem YouTube-Video ukrainische Männer aufgefordert hatte, sich der Einberufung in die Armee zu widersetzen. Am 12. Juli wurde er in einem Rechtsmittelverfahren freigesprochen und unverzüglich auf freien Fuß gesetzt. Im Fall der Ermordung des Journalisten Oles Buzina, der 2015 von zwei maskierten Tätern erschossen worden war, blieben die Ermittlungen ohne Ergebnis (AI 22.2.2017).
Die Regierung setzte weiterhin in Bezug auf die Medienfreiheit umstrittene Maßnahmen, um Russlands Propaganda zu begegnen (HRW 12.1.2017).
Quellen:
7. Wehrdienst und Rekrutierungen
Am 1.5.2014 wurde die zuvor beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen (AA 7.2.2017).
Die Wehrpflichtigen in der Ukraine werden folgendermaßen unterteilt:
(BFA/OFPRA 5.2017)
Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für physisch taugliche Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, jedoch für Akademiker nur 12 Monate. Binnenvertriebene (IDPs) sind ebenso wehrpflichtig, sie stellen für das Verteidigungsministerium aber keine Priorität dar, nicht zuletzt wegen etwaiger Sicherheitsbedenken (Gegenspionage). Das System der Wehrpflicht in der Ukraine funktioniert und ist gerecht, aber nur eine kleine Zahl der Wehrpflichtigen wird auf einmal einberufen (16.000 bis 20.000), denn viele Wehrpflichtige sind aus verschiedenen Gründen untauglich (gesundheitliche oder familiäre Gründe, Verurteilungen, usw.). Der Wehrdienst kann aus bestimmten familiären, beruflichen oder Gründen der Bildung verschoben werden (BFA/OFPRA 5.2017). Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Mobilisierung/Einberufung keine Rolle. Klagen von Vertretern der ungarischen und rumänischen Minderheit, diese Gruppen würden überproportional zum Wehrdienst herangezogen, sind mittlerweile entkräftet und werden nicht mehr wiederholt (AA 7.2.2017).
Wehrpflichtige wurden bis Mitte November 2016 ausschließlich auf freiwilliger Basis und nach der sechsmonatigen Grundausbildung im ATO-Gebiet (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt) eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr (AA 7.2.2017). Wehrpflichtige dienen hauptsächlich in der Einsatzunterstützung in rückwärtigen Diensten oder Depots, die aber auch innerhalb der ATO-Zone liegen können. Ihr Kampfeinsatz in der ATO-Zone wäre jedoch gesetzeswidrig. Viele Wehrpflichtige dienen in Marine und Luftwaffe, nur wenige hingegen in Nationalgarde (bewacht z. B. öffentliche Gebäude) und Armee (BFA/OFPRA 5.2017).
An den Wehrpflichtigen ergeht ein Einberufungsbescheid des regional zuständigen Militärkommissariats postalisch oder durch persönliche Zustellung (BFA/OFPRA 5.2017).
Im Dezember 2014 wurde vom ukrainischen Verteidigungsministerium verlautbart, dass die Streitkräfte von 130.000 auf einen Personalstand von 250.000 aufgestockt werden sollen. Um dies zu erreichen wurde der Sold für Zeitsoldaten attraktiviert. Ende 2014 lag er bei UAH 3.453 und wurde 2016 nochmals auf UAH 7.000 angehoben (BFA/OFPRA 5.2017). Zum Vergleich: der ukrainische Durchschnittslohn lag im Jänner 2017 bei 6.008 Hrywnja (ca. 206 €) (ÖB 4.2017). Diese Verträge sind derart beliebt (2016 bis September 53.000 Verpflichtungen), dass 2014-2016 40-60% der ukrainischen Soldaten Zeitsoldaten waren, 50% Mobilisierte und 10% Grundwehrdiener. Wehrdiener werden, ebenso wie kampferfahrene Mobilisierte ermutigt, sich als Zeitsoldaten weiter zu verpflichten. 2015 waren 4,4% derer, die Zeitverträge abschlossen Grundwehrdiener, 24,2% waren Mobilisierte und 71,4% waren Zivilisten. Gemäß Gesetz können sich Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren und Frauen zwischen 20 und 50 Jahren verpflichten (BFA/OFPRA 5.2017).
Es gibt Berichte über Schikane im Militär. Es gab 2016 deswegen einen Selbstmord, der von der Polizei mittlerweile als Tötungsdelikt verfolgt wird (USDOS 3.3.2017a).
Frauen mit militärisch nutzbaren Spezialkenntnissen und körperlicher Eignung (und geeigneter familiärer Situation) gelten ebenso als zum Wehrdienst verpflichtete Personen. Im Kriegsfalle, können sie einberufen werden. In Friedenszeiten können sie freiwillig aktiven oder Reservedienst leisten (BFA/OFPRA 5.2017).
Quellen:
7.1. Wehrersatzdienst
Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Die Wehrpflichtigen durchlaufen bei der Stellung sämtliche Untersuchungen im jeweils zuständigen Militärkommissariat. Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag auf Wehrersatzdienst einreichen. Als Grund ist nur die religiöse Überzeugung bei entsprechender Zugehörigkeit zu einer anerkannten Religionsgemeinschaft zulässig (AA 7.2.2017), und zwar
1. Adventists-Reformists
2. Seventh Day Adventists
3. Evangelical Christians
4. Evangelical Christians-Baptists
5. "The Penitents" - the Slavic Church of the Holy Ghost
6. Jehovah's Witnesses
7. Charismatic Christian Churches (and churches assimilated to them according to registered statutes)
8. Union of Christians of the Evangelical Faith - Pentecostals (and churches
assimilated to them according to registered statutes)
9. Christians of Evangelical Faith;
10. Society for Krishna Consciousness
(BFA/OFPRA 5.2017)
Im Kriegsfalle oder Ausnahmezustand kann das Recht auf den Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet. Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Ersatzdienstleister macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. NGO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus (AA 7.2.2017).
Es gibt Berichte, dass der Wehrersatzdienst auch in der Praxis zugänglich ist, wenn die nötigen Dokumente vorgelegt werden. Es gibt aber auch Berichte, dass Bestechungsgelder verlangt worden wären, um diesen Zugang zu erhalten. Rechtlich ist es auch möglich, wenn auch mit engen Zeitfenstern, dass nach der Einberufung konvertierte Wehrpflichtige noch in den Genuss des Ersatzdienstes kommen können (BFA/OFPRA 5.2017).
Kleriker sind nicht grundsätzlich von der Wehrpflicht ausgenommen. Seit Anfang 2016 ist der militärseelsorgerische Dienst neue geregelt und genaue Auswahlkriterien, Rechte und Pflichten und die rechtliche Stellung der Militärkapläne festgelegt (USDOS 10.8.2016).
Das Recht auf religiöse Verweigerungsgründe im Mobilisierungsfalle ist aber nicht eindeutig geregelt. Trotzdem verständigte man sich darauf, die Friedensbestimmungen sinngemäß anzuwenden und informierte die Militärkommissariate entsprechend. Aber es gab dennoch Fälle, in denen dieses Recht verletzt wurde. Gerichtsurteile in solchen Fällen sind uneinheitlich - es gab zumindest einen Freispruch, aber auch mehrere Verurteilungen wegen Nichtbefolgung der Mobilisierung trotz Vorliegens religiöser Verweigerungsgründe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob in diesen Fällen eine Bestätigung einer der in der Verfassung festgelegten Religionsgemeinschaft vorlag (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. IRF 22.6.2016).Das Recht auf religiöse Verweigerungsgründe im Mobilisierungsfalle ist aber nicht eindeutig geregelt. Trotzdem verständigte man sich darauf, die Friedensbestimmungen sinngemäß anzuwenden und informierte die Militärkommissariate entsprechend. Aber es gab dennoch Fälle, in denen dieses Recht verletzt wurde. Gerichtsurteile in solchen Fällen sind uneinheitlich - es gab zumindest einen Freispruch, aber auch mehrere Verurteilungen wegen Nichtbefolgung der Mobilisierung trotz Vorliegens religiöser Verweigerungsgründe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob in diesen Fällen eine Bestätigung einer der in der Verfassung festgelegten Religionsgemeinschaft vorlag (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche IRF 22.6.2016).
Es gab Beschwerden von Religionsgemeinschaften an den Präsidenten und den Premier, dass die Armee versucht Verweigerer aus Gewissengründen trotzdem einzuziehen. Letzteres wird auf Gesetzeslücken zurückgeführt, die im Falle der Mobilisierung keinen Ersatzdienst vorsehen. Die Regierung wurde gebeten das zu reparieren. Im Juni 2016 bestätigte der High Specialized Court of Ukraine das Urteil eines Bezirksgerichts von 2014, dass Verweigerer aus Gewissensgründen auch im Falle der Mobilisierung das Recht auf einen Ersatzdienst haben. Es gab keine weiteren Strafverfolgungen bezüglich des Ersatzdienstes. Im September 2016 wurde vom selben Gerichtshof ein Urteil aufgehoben, mit dem ein Verweigerer aus Gewissensgründen wegen Flucht vor der Mobilisierung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Im Juni 2016 unterstütze der Kharkiv District Administrative Court die Beschwerde eines Verweigerers aus Gewissensgründen, der zum Wehrdienst einberufen werden sollte. (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
7.2. Mobilisierung
Gemäß Gesetz können zum Wehrdienst verpflichtete Männer (also solche, die den Grundwehrdienst bereits abgeleistet haben) im Alter von 18 bis 60 Jahren und zum Wehrdienst verpflichtete Frauen zwischen 20 und 50 Jahren dienen. Umfang und Ausgestaltung einer (Teil-)Mobilisierung sind vom Staatspräsidenten festzulegen. Sie gelten für das gesamte Staatsgebiet mit Ausnahme der Krim. Grundsätzlich gibt es vier Stufen, abhängig von der Eskalation des Konflikts. In der ersten Stufe werden Freiwillige, Reserveoffiziere und -unteroffiziere aus besonders benötigten militärischen Bereichen einberufen. In der zweiten Stufe werden Reserveoffiziere und -unteroffiziere aller militärischen Bereiche einberufe. In der dritten Stufe werden auch Ungediente und Frauen (Ärztinnen, Krankenschwestern, Technikerinnen) einberufen. In der vierten und letzten Stufe muss alles diesen, was eine Waffe halten kann. Am 21. August 2014 beschränkte der Präsident die Mobilisierung auf Reservisten mit Spezialkenntnissen (Fallschirmjäger, Granatwerfertruppen, Artilleristen, Logistiker und andere Spezialisten (Ärzte, Elektriker, Mechaniker, Fahrer), sowie Personen mit Kampferfahrung. Für eine Mobilisierung infrage kamen nur Personen im Alter von 25 bis 46 Jahren. 8% der Mobilisierten waren Frauen, meist Medizinerinnen oder Funkerinnen (BFA/OFPRA 5.2017).
Am 1.Mai.2014 wurde die zuvor beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten insgesamt sechs Mobilisierungswellen (Teilmobilisierungen), die hauptsächlich Reservisten betrafen. Aber auch Grundwehrdienstleistende wurden zur sechsmonatigen Grundausbildung einberufen. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind von der Mobilisierung ausgenommen. Ende Oktober 2016 wurde die 6. Mobilisierungswelle abgeschlossen. Weitere Mobilisierungswellen sind bislang nicht vorgesehen. Wehrpflichtige wurden bis Mitte November 2016 ausschließlich auf freiwilliger Basis und nach der sechsmonatigen Grundausbildung im ATO-Gebiet (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt) eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr (AA 7.2.2017).
Hintergrund für die Mobilisierungswellen war die Notwendigkeit zusätzliches qualifiziertes Personal in die Armee zu holen und eine Rotation der Truppen zu ermöglichen. Von den sechs Mobilisierungswellen in der Ukraine zwischen 2014 und 2016, war die
4. mit ca. 150.000 Einberufenen die umfangreichste. Aber nach den medizinischen Tests wurde nur knapp die Hälfte tatsächlich mobilisiert. Mobilisierte wurden frühestens nach einem dreimonatigen Training in die ATO-Zone geschickt. Es gibt aber auch Berichte, dass die Dinge in der Praxis etwas anders gehandhabt wurden, etwa telefonische Einberufungen, nichterfolgte medizinische Untersuchungen was dazu führte, dass Kranke (Tuberkulose, Epilepsie) einberufen wurden. Einige sollen auch ohne die dreimonatige Vorbereitung in die ATO-Zone verlegt worden sein. Es gibt aber auch Berichte über bewusste Falschinformationen, die von Russland im Internet lanciert werden, um den Mobilisierungsprozess zu stören. Hatte es 2014 noch Beschwerden über die schlechte Ausrüstung gegeben, wurde dieses Problem 2015 gelöst. (BFA/OFPRA 5.2017).
Wehrpflichtige dienen hauptsächlich in der Einsatzunterstützung in rückwärtigen Diensten oder Depots, die aber auch innerhalb der ATO-Zone liegen können. Ihr Kampfeinsatz in der ATO-Zone wäre jedoch gesetzeswidrig. Viele Wehrpflichtige dienen in Marine und Luftwaffe, nur wenige hingegen in Nationalgarde (bewacht z.B. öffentliche Gebäude) und Armee (BFA/OFPRA 5.2017).
Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Mobilisierung/Einberufung keine Rolle (AA 7.2.2017). Binnenvertriebene (IDPs) sind nicht ausgenommen, sie stellen für das Verteidigungsministerium aber keine Priorität dar, nicht zuletzt wegen etwaiger Sicherheitsbedenken (Gegenspionage) (BFA/OFPRA 5.2017).
Wehrpflichtige haben einen Wohnortwechsel binnen einer Woche zu melden. Im Fall einer Vollmobilisierung, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen. Bei den bisherigen Mobilisierungswellen war die Vorgehensweise folgendermaßen: An den Wehrpflichtigen ergeht per Post ein Einberufungsbescheid des regional zuständigen Militärkommissariats. Bei Unzustellbarkeit wird der Bescheid persönlich zugestellt oder hinterlegt (etwa bei einem Concierge) (BFA/OFPRA 5.2017). Es gibt auch Berichte, dass die Einberufung an die Arbeitsstätte gesandt oder der Betreffende direkt an der Arbeitsstätte abgeholt wurde (AA 7.2.2017).
...
Foto einer sogenannten draft notice (Mobilisierungsbefehl) aus einem online zugänglichen Zeitungsartikel (KP 27.8.2016).
Der Betreffende muss zu einer Gesundheitsüberprüfung erscheinen und wird je nach Ergebnis für tauglich, teiltauglich oder untauglich befunden. Wer gesundheitlich untauglich ist, kann nach 6 Monaten zu einer erneuten Untersuchung geladen werden. Es ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Tauglichkeitskommission möglich. Nicht mobilisiert werden u.a. bestimmte Funktionsträger, Väter mit fünf oder mehr Kindern unter 16 Jahren und Personen, die sich um Pflegefälle kümmern, Studenten, Lehrer usw. Im Falle einer allgemeinen Mobilisierung ist auch kein Ersatzdienst mehr möglich. Die Bezahlung ist geregelt. Wird ein Mobilisierter verwundet, ist eine Kompensation vorgesehen, die sich am Grad der Behinderung orientiert. Wir ein Soldat getötet, erhält die Familie eine Einmalzahlung von UAH 609.000. Die soziale Absicherung der Soldaten und ihrer Familien wurde legislativ abgesichert, wenn auch der ukrainische Sozialminister Mitte 2016 verlautbarte kaum mehr Mittel für die Kompensationszahlungen für die Einkommen der Mobilisierten zu haben (BFA/OFPRA 5.2017).
Durch die Attraktivierung des Dienstes als Zeitsoldat verpflichteten sich derart viele Personen, dass nach der 6. Mobilisierungswelle auf eine (bereits angekündigte) 7. Welle verzichtet werden konnte. Im November 2016 versicherte Präsident Poroschenko, dass es nach Abschluss der Demobilisierung der 6. Welle keine Mobilisierten mehr an der Front der ATO-Zone geben würde. Die Demobilisierten werden in die Reserve übernommen, wobei diejenigen mit einer guten Akte im Notfall auch als erste wieder mobilisiert würden (BFA/OFPRA 5.2017).
Im Juli 2016 verabschiedete das ukrainische Parlament ein umstrittenes Amnestiegesetz, das die in der ATO-Zone in der Ostukraine eingesetzten Kämpfer für minderschwere Verbrechen der Strafverfolgung ausnehmen würde. Präsident Poroschenko legte aber sein Veto gegen das Gesetz ein. Im Juli verhafteten die Behörden den Chef des Freiwilligenbataillons Aidar wegen Entführungen, Raub und anderen Gewaltverbrechen gegen Zivilisten. Bei der Anklage blockierten Bataillonsangehörige das Gerichtsgebäude und mehrere Parlamentsabgeordnete forderten seine Freilassung. Das Gericht setzte ihn schließlich zur weiteren Untersuchung auf freien Fuß (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Im Juli 2016 verabschiedete das ukrainische Parlament ein umstrittenes Amnestiegesetz, das die in der ATO-Zone in der Ostukraine eingesetzten Kämpfer für minderschwere Verbrechen der Strafverfolgung ausnehmen würde. Präsident Poroschenko legte aber sein Veto gegen das Gesetz ein. Im Juli verhafteten die Behörden den Chef des Freiwilligenbataillons Aidar wegen Entführungen, Raub und anderen Gewaltverbrechen gegen Zivilisten. Bei der Anklage blockierten Bataillonsangehörige das Gerichtsgebäude und mehrere Parlamentsabgeordnete forderten seine Freilassung. Das Gericht setzte ihn schließlich zur weiteren Untersuchung auf freien Fuß (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017).
Quellen:
7.3. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Art. 335 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Art. 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor. Für Entziehung von einer Wehrübung ist Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen (AA 7.2.2017).Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Artikel 335, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Artikel 336, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Artikel 337, eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor. Für Entziehung von einer Wehrübung ist Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen (AA 7.2.2017).
Desertion ist gemäß Art. 408 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren strafbar. Wenn sie organisiert in einer Gruppe oder mit Waffe erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zehn Jahren. Wenn die Desertion unter der Geltung von Kriegsrecht oder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren. Es gibt eigene Strafen für Soldaten im Falle von Selbstverstümmelung oder anderen Formen sich dem Dienst zu entziehen, die in Art. 409 beschrieben sind. Gemäß Art. 210 des Code of Ukraine ist Vermeidung der Mobilisierung durch Reservisten eine Straftat (BFA/OFPRA 5.2017).Desertion ist gemäß Artikel 408, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren strafbar. Wenn sie organisiert in einer Gruppe oder mit Waffe erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zehn Jahren. Wenn die Desertion unter der Geltung von Kriegsrecht oder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren. Es gibt eigene Strafen für Soldaten im Falle von Selbstverstümmelung oder anderen Formen sich dem Dienst zu entziehen, die in Artikel 409, beschrieben sind. Gemäß Artikel 210, des Code of Ukraine ist Vermeidung der Mobilisierung durch Reservisten eine Straftat (BFA/OFPRA 5.2017).
Aufgrund des Problems der Wehrdienstverweigerung regeln seit Jänner 2015 Gesetzesänderungen die Auslandreisen von Personen, die unter die Teilmobilisierungen fallen. Ukrainische Bürger im wehrfähigen Alter müssen demnach ein Dokument eines Militärkommissariats vorweisen, wenn sie ins Ausland reisen wollen (GS 9.2.2017). Demgegenüber besagt der aktuelle Bericht des Auswärtigen Amts, dass derzeit keine Erkenntnisse vorliegen, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird (AA 7.2.2017).
Die Mobilisierungswellen waren in der Ukraine nicht sehr beliebt und die Ukrainer unternahmen einiges, um die Mobilisierung zu vermeiden. Viele Personen hatten legale Verweigerungsgründe, aber selbst wenn man diese nicht hatte, war/ist die Verweigerung auch innerhalb der Ukraine recht einfach. Das Ausmaß des Problems ist umstritten. Generell nennen offizielle Stellen eher geringere Zahlen, als andere Quellen. Im März und April 2014 wurde inoffiziellen Zahlen zufolge die Einberufung von 70 bis 95% der Reservisten in Kiew ignoriert. Hunderte ukrainische Männer sollen vor der Wehrpflicht ins Ausland geflohen sein. Es gibt sogar Berichte über Ukrainer die auf der Flucht vor der Mobilisierung in Sri Lanka gestrandet sind. Offiziellen Zahlen zufolge sind 2014 85.792 im Rahmen der Teilmobilisierung Einberufene, nicht erschienen und 9.969 haben erwiesenermaßen den Dienst verweigert. 2015 waren rund 40.000 Mobilisierungsbefehle nötig, um 1.000 Personen tatsächlich einzuziehen. Viele Verweigerer verstecken sich aktiv unter einer anderen als ihrer offiziellen Meldeadresse, während es Fälle geben mag, in denen die Betreffenden ohne Meldung unter einer anderen Adresse leben, verreist sind, etc. Um die Einberufung zu verweigern gibt es de facto viele Wege, zur Not Bestechung, welche in den Militärkommissariaten ein massives Problem darstellt. Es soll sogar Unternehmen möglich gewesen sein Mitarbeiter vom Dienst freizukaufen. Es gibt aber auch Berichte über Rigorose Kontrollen an Straßen, Grenzübergängen und Arbeitsplätzen bei der Suche nach Wehrdienstverweigerern (BFA/OFPRA 5.2017).
Es gibt Berichte über einen korrupten Handel mit medizinischen Untauglichkeitsbescheinigungen in dessen Zusammenhang es zur Verhaftung eines Militärbeamten kam (Reuters 3.2.2015).
Darüber hinaus haben 2014 bis zu 30% der Soldaten ihre Posten verlassen, was auf mangelnde Vorbereitung/Ausbildung oder mangelnde geistige Stabilität zurückgeführt wurde. Gegen diese Probleme wurde aber etwas unternommen und später sank die Rate der Soldaten, die den Dienst in der ATO-Zone verweigerten, auf unter 1%. Die ukrainische Armee wird heute als besser geführt und disziplinierter wahrgenommen, als früher. Die Furcht vor der Mobilisierung hat auch dazu geführt, dass sich viele männliche Binnenflüchtlinge nicht aktiv als IDPs registrierten (BFA/OFPRA 5.2017).
8.490 Soldaten wurden 2014 Wehrvermeidung strafverfolgt, 2.287 gemäß Art. 407 des Strafgesetzbuches (unerlaubte Abwesenheit), 4.880 wegen Desertion, (Art. 408) und 1.323 wegen Art. 409 (Selbstverstümmelung etc.). 2015 wurden bis Mitte April 7.560 Ermittlungen gegen Soldaten begonnen, davon 1.964 wegen Art. 407, 948 wegen Art. 408 und 107 wegen Art. 409. 2015 wurde ein 40 Jahre alter Mann aus der Ostukraine wegen Nichtbefolgung zweier Mobilisierungsbefehle gemäß Art. 336 zu 3 Jahren Haft verurteilt. 2016 gab es weitere Ermittlungen wegen Wehrdienstverweigerung. Die Gerichte bewerten jeden Fall gesondert, um die individuelle Schwere der Schuld zu bewerten. Wenn der Betreffende mit den Behörden zusammenarbeitet, sind die Gerichte geneigt Strafen zu verhängen, die den Betreffenden nicht von der Gesellschaft isolieren (BFA/OFPRA 5.2017).8.490 Soldaten wurden 2014 Wehrvermeidung strafverfolgt, 2.287 gemäß Artikel 407, des Strafgesetzbuches (unerlaubte Abwesenheit), 4.880 wegen Desertion, (Artikel 408,) und 1.323 wegen Artikel 409, (Selbstverstümmelung etc.). 2015 wurden bis Mitte April 7.560 Ermittlungen gegen Soldaten begonnen, davon 1.964 wegen Artikel 407, 948, wegen Artikel 408 und 107 wegen Artikel 409, 2015 wurde ein 40 Jahre alter Mann aus der Ostukraine wegen Nichtbefolgung zweier Mobilisierungsbefehle gemäß Artikel 336, zu 3 Jahren Haft verurteilt. 2016 gab es weitere Ermittlungen wegen Wehrdienstverweigerung. Die Gerichte bewerten jeden Fall gesondert, um die individuelle Schwere der Schuld zu bewerten. Wenn der Betreffende mit den Behörden zusammenarbeitet, sind die Gerichte geneigt Strafen zu verhängen, die den Betreffenden nicht von der Gesellschaft isolieren (BFA/OFPRA 5.2017).
Der 6. Mobilisierungswelle haben sich insgesamt 26.800 Personen entzogen, etwa 1.500 davon wurden strafverfolgt. Die Korruption im Militärapparat wird von Verweigerern immer wieder als Schlupfloch genützt. Menschenrechtsanwälte bezweifeln aufgrund der nie erfolgten Ausrufung des Kriegsrechtes generell die Legalität der Mobilisierungen. In Kiew liefen im August 2015 47 Verfahren gegen Wehrdienstverweigerer und ca. 400 Personen verbüßten deshalb Haftstrafen (KP 27.8.2015).
2015 hat die Regierung die Strafverfolgung bezüglich Wehrdienstverweigerung verstärkt, wobei sich das Strafmaß oft auf Bewährungsstrafen beschränkte (UNHCR 9.2015; VB 10.12.2015). Viel größer war aber das Problem der ukrainischen Behörden, die Verweigerer bzw. Deserteure aufzufinden. Es war für sie leicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Polizei verabsäumte es schlichtweg, Deserteure zu Hause aufzuspüren und festzunehmen (die Ukraine verfügt über keine Militärpolizei, Anm.). Bei den Personen, die sich der Einberufung entziehen, ist es meist so, dass diese nach unbekannt verzogen sind oder das Land überhaupt verlassen haben. Auch medizinische Untauglichkeit war ein zunehmendes Problem (IBT 5.10.2015). Da die Einberufungen an den Ort der aufrechten Meldung gesendet werden, genügt es bereits, sich nicht zu melden und/oder schwarz zu arbeiten, um sich der Zustellung zu entziehen. Aber auch die Korruption ist ein Problem. Zum Teil fordern korrupte Militärbeamte Bestechungsgelder aktiv ein (WP 25.4.2015).2015 hat die Regierung die Strafverfolgung bezüglich Wehrdienstverweigerung verstärkt, wobei sich das Strafmaß oft auf Bewährungsstrafen beschränkte (UNHCR 9.2015; VB 10.12.2015). Viel größer war aber das Problem der ukrainischen Behörden, die Verweigerer bzw. Deserteure aufzufinden. Es war für sie leicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Polizei verabsäumte es schlichtweg, Deserteure zu Hause aufzuspüren und festzunehmen (die Ukraine verfügt über keine Militärpolizei, Anmerkung Bei den Personen, die sich der Einberufung entziehen, ist es meist so, dass diese nach unbekannt verzogen sind oder das Land überhaupt verlassen haben. Auch medizinische Untauglichkeit war ein zunehmendes Problem (IBT 5.10.2015). Da die Einberufungen an den Ort der aufrechten Meldung gesendet werden, genügt es bereits, sich nicht zu melden und/oder schwarz zu arbeiten, um sich der Zustellung zu entziehen. Aber auch die Korruption ist ein Problem. Zum Teil fordern korrupte Militärbeamte Bestechungsgelder aktiv ein (WP 25.4.2015).
Grundsätzlich ist es möglich, dass Ukrainer bei Rückkehr aus dem Ausland strafverfolgt werden, weil sie sich der Mobilisierung entzogen haben, da diese Personen in ein Einheitliches Staatsregister der Personen, die sich der Mobilisierung entziehen, eingetragen wurden. Zugriff auf dieses Register haben der Generalstab der Streitkräfte der Ukraine und auch das Innenministerium. In der Praxis gibt es trotz zahlreicher Fahndungen jedoch nur wenige Anklagen und kaum Verurteilungen (VB 21.3.2017).
Quellen:
8. Grundversorgung und Wirtschaft
Die Ukraine erbte aus dem Restbestand der ehemaligen Sowjetunion bedeutende eisen- und stahlproduzierende Industriekomplexe. Neben der Landwirtschaft spielt die Rüstungs-, Luft- und Raumfahrt- sowie die chemische Industrie eine große Rolle im ukrainischen Arbeitsmarkt. Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle. Für das erste Quartal 2016 lag die Arbeitslosenquote in der Ukraine bei 10,3%. 2016 waren 688.200 Arbeitsmigranten, 423.800 langzeitig und 264.400 kurzzeitig, im Ausland beschäftigt. Der ukrainische Arbeitsmigrant verdient mit durchschnittlich 930 US-Dollar pro Monat rund dreimal mehr als der Durchschnittsukrainer daheim. Der Durchschnittslohn lag in der Ukraine im Jänner 2017 bei 6.008 Hrywnja (ca. 206 €). Dies ist eine Steigerung von 50 Euro zum Jahr davor. Das Nettogehalt beträgt etwa 166 Euro. In der Hauptstadt Kyiv liegt der Durchschnittslohn bei ca. 223 Euro und in den nordöstlichen Regionen sowie in Czernowitz und Ternopil bei etwa 160 Euro. Der Mindestlohn wurde mit 2017 verdoppelt und beträgt nun brutto 110 Euro, netto 88 Euro. Das Wirtschaftsministerium schätzt den Schattensektor der Wirtschaft derzeit auf 35%, anderen Schätzungen zufolge dürfte dieser Anteil aber eher gegen 50% liegen. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jänner 2017 mit 1.544 Hrywnja (aktuell ca. 53 Euro), ab 1. Mai 2017 mit 1.624 Hrywnja (ca. 56 Euro) und ab 1. Dezember 2017 mit 1.700 Hrywnja (ca. 59 Euro) festgelegt (ÖB 4.2017).
Die Wirtschaftslage konnte - auf niedrigem Niveau - stabilisiert werden, die makroökonomischen Voraussetzungen für Wachstum wurden geschaffen. 2016 ist die Wirtschaft erstmals seit Jahren wieder gewachsen (gut 1 %). Die Jahresinflation sank 2016 auf gut 12 % (nach ca. 43 % im Vorjahr). Die Realeinkommen sind um einige Prozent gestiegen, nachdem sie zuvor zwei Jahre lang jeweils um zweistellige Prozentzahlen gefallen waren. Der (freie) Wechselkurs der Hrywnja ist etwa seit dem Frühjahr 2015 weitgehend stabil, Zahlungsbilanzungleichgewichte nahmen deutlich ab. Ohne internationale Finanzhilfen durch IWF und andere wäre die Ukraine aber vermutlich weiterhin mittelfristig zahlungsunfähig. Regierung und Nationalbank bemühen sich bislang erfolgreich, die harten Auflagen, die mit den IWF-Krediten einhergehen, zu erfüllen (u. a. Sparhaushalt auch für 2017 verabschiedet; Abbau der Verbraucherpreissubventionen für Energie; erhebliche, Konsolidierung des Bankensektors, marktwirtschaftliche Reformen, Deregulierung) (AA. 7.2.2017).
Quellen:
8.1. Sozialsystem
Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser z. T. nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg. Ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar in der Regel regelmäßig gezahlt, sind aber größtenteils sehr niedrig (AA 7.2.2017).
Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Änderungen in den Anspruchsanforderungen, in der Finanzierung des Systems und der Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP 2013 auf 18,5% 2015 weiter auf 17,8% vor allem wegen der Reduktion von Sozialleistungen besonders im Bereich der Pensionen. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Gezahlt wird diese für Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind (bzw. Studenten unter 23 Jahren). Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Außerdem existiert eine Hinterbliebenenrente. Der monatlich ausgezahlte Betrag beträgt 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person, bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die oben erwähnte Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt ab Mai 2017 46.680 Hrywnja (ca. 1.400 Euro). Der Adoptionszuschuss (der sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) beläuft sich ab Mai 2017 auf bei Kindern von 0-5 Jahren auf monatlich 1.167 Hrywnja (ca. 40€) und für Kinder von 6-18 Jahren auf 1.455 Hrywnja (ca. 50 Euro). Der Mutterschutz beginnt sieben Tage vor der Geburt und endet in der Regel 56 Tage danach. Arbeitende Frauen erhalten in dieser Periode 100% des Lohns. Bis das Kind 3 Jahre alt ist bekommt die Mutter zwischen 130 (ca. 4,5 Euro) und 1.450 Hrywnia (ca. 50 Euro). Eine Vaterschaftskarenz gibt es nicht. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 975 Hrywnja (ca. 39 Euro) und maximal 4.872 Hryvnja (169 Euro) Arbeitslosengeld pro Monat. Nicht versicherte arbeitslose erhalten mindestens 544 Hryvnja (ca. 19 Euro). Das Arbeitslosengeld setzt sich wie folgt zusammen: mit weniger als zwei Beschäftigungsjahren vor dem Verlust der Arbeit beträgt die Berechnungsgrundlage 50% des durchschnittlichen Verdienstes; bei zwei bis sechs Jahren sind es 55%; bei sieben bis zehn Jahren 60% und bei mehr als zehn Jahren 70% des durchschnittlichen Verdienstes. In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Arbeitsmigranten können sich freiwillig an diesem Pensionsfonds beteiligen. Spezielle Pensionsschemata existieren u.a. für Öffentlich Bedienstete, Militärpersonal, Richter und verschiedene Berufsgruppen aus der Schwerindustrie.
Neben der regulären Alterspension kommen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten zur Auszahlung. Mit dem am 6. September 2011 im ukrainischen Parlament verabschiedeten "Gesetz zur Pensionsreform" wird sich das ursprüngliche Pensionsantrittsalter für Frauen von 55 Jahren in einem Übergangszeitraum auf das der Männer, welches bei 60 Jahren liegt, angleichen. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Eine vor allem von internationalen Geldgebern geforderte neue Pensionsreform zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits des staatlichen Pensionsfonds ist derzeit in Arbeit und wurde von der Regierung mehrmals versprochen, vorerst jedoch noch nicht angenommen. Im Jahr 2016 belief sich die Durchschnittspension auf 1699,5 Hrywnja (ca. 59 Euro), die Invaliditätsrente auf 1545,2 Hrywnja (ca. 53,5 Euro) und die Hinterbliebenenpension 1640,3 Hrywnja (ca. 57 Euro) . Die meisten Pensionisten sind daher gezwungen weiter zu arbeiten. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (entspricht knapp einem Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt wiederspiegelt: 2009 wurde mit 18% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine, das für Pensionszahlungen aufgewendet wurde, ein Rekordwert erreicht. Zum Stand 2014 sank diese Zahl immerhin auf 17,2%, bleibt jedoch weiterhin exorbitant hoch (ÖB 4.2017).
Quellen:
9. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien. In den Gebieten Donezk und Lugansk (unter Kontrolle der ukrainischen Regierung) leidet die medizinische Versorgung jedoch unter kriegsbedingten Engpässen: so wurden einige Krankenhäuser beschädigt und/oder verloren wesentliche Teile der Ausrüstung; qualifizierte Ärzte sind nach Westen gezogen. Im Donezker Gebiet gibt es zurzeit keine psychiatrische Betreuung, da das entsprechende Gebietskrankenhaus vollständig zerstört ist. Das Gebietskrankenhaus des Lugansker Gebiets musste sämtliche Ausrüstung zurücklassen und konnte sich nur provisorisch in Rubeschne niederlassen. Eine qualifizierte Versorgung auf sekundärem Niveau (oberhalb der Versorgung in städtischen Krankenhäusern) ist dort zurzeit nicht gegeben (AA 7.2.2017).
Gemäß Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015).
Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen orientieren sich am Erhalt der Infrastruktur und der Belegschaft der Krankenhäuser, nicht aber an der notwendigen Behandlung. Da in der ukrainischen Verfassung zwar für alle Bürger der freie Zugang zur Gesundheitsfürsorge garantiert ist, jedoch keine spezifischen Verpflichtungen für den Staat und die Krankenhäuser genannt werden bzw. die Verteilung der zugewiesenen Budgetmittel den konkreten Gesundheitseinrichtungen obliegt, ist der Nährboden für Intransparenz und die Notwendigkeit für informelle Zuwendungen durch die Patienten gelegt. Die Patienten müssen somit in der Praxis die meisten Leistungen selbst bezahlen: Behandlungen, Medikamente, selbst das Essen und oft auch das Krankenbett. Patienten, die diese Kosten nicht aufbringen können, werden in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt (ÖB 4.2017).
Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017).
Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gutausgebildeter Mediziner, das Land für bessere Verdienst- und Karrieremöglichkeiten im Ausland zu verlassen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 4.2017).
Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017).
Das Budget für den staatlichen Gesundheitssektor deckt z.B. die Behandlungskosten nur für 30% der Patienten mit HIV, für 37% der Patienten mit Tuberkulose, für 9% der Patienten mit Hepatitis, für 66% der Kinder mit Krebserkrankung und für 27% der erwachsenen Patienten mit Hämophilie. Die Finanzierung ist kompliziert, was zu Unterbrechungen und damit zu ernsthaften Risiken für die Patienten führen kann (OHCHR 3.6.2016).
Eine umfangreiche Reform des Gesundheitssystems ist derzeit in Planung bzw. befindet sich in einem sehr frühem Stadium der Umsetzung, schreitet jedoch nur langsam voran. Geplant sind unter anderem Schritte in Richtung einer stärkeren Dezentralisierung, eine gesetzliche Krankenversicherung, stärkere Autonomie von Kliniken, Krankenhäusern und Ärzten usw. (ÖB 4.2017).
Private medizinische Behandlung und private Krankenversicherungen sind vorhanden, vor allem in den urbanen Zentren. Diese sind teuer, die Qualität ist dafür oft höher als in öffentlichen Krankenhäusern. Der Privatsektor ist klein und besteht überwiegend aus Apotheken, stationären und ambulanten Diagnoseeinrichtungen, und privat praktizierenden Ärzten. Beratungsgebühren variieren zwischen 180 UAH (Allgemeinmediziner) und 210 UAH (Spezialist). Private Krankenversicherungen werden üblicherweise von Personen mit gesundheitlichen Problemen abgeschlossen, um die Kosten der Behandlung in Bezug auf Direktzahlungen zu reduzieren, ein höheres Maß an Komfort zu erhalten, oder Wartelisten zu vermeiden. In der Regel sind ältere Menschen (60-70 Jahre) und Personen mit Krebs, Tuberkulose, Diabetes, HIV usw. aber ausgeschlossen. Es gibt auch Krankenfonds, eine Art nicht-kommerzielle private Krankenversicherung, die 2013 1,4% der ukrainischen Bevölkerung umfassten und für ihre Mitglieder die Direktzahlungen bzw. Kosten für Medikamente usw. ganz oder teilweise übernehmen (BDA 13.7.2015).
Quellen:
10. Rückkehr
Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie bei anderen Personengruppen auch - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 7.2.2017).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der beschwerdeführenden Parteien, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Ukraine. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführer sind dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
Aufgrund der vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Original vorgelegten ukrainischen Reisedokumente (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 13 ff; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seiten 55ff sowie Seite 61 bezüglich des minderjährigen Drittbeschwerdeführers), wird in Übereinstimmung mit den Erwägungen im Rahmen der angefochtenen Bescheide von einem Feststehen der Identität der beschwerdeführenden Parteien ausgegangen.Aufgrund der vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Original vorgelegten ukrainischen Reisedokumente vergleiche Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 13 ff; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seiten 55ff sowie Seite 61 bezüglich des minderjährigen Drittbeschwerdeführers), wird in Übereinstimmung mit den Erwägungen im Rahmen der angefochtenen Bescheide von einem Feststehen der Identität der beschwerdeführenden Parteien ausgegangen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen bezüglich der familiären Bindungen zu den minderjährigen Kindern der Zweitbeschwerdeführerin und deren asylrechtlichem Aufenthaltsstatus ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem in Kopie im Verwaltungsakt einliegenden Reisedokument der Zweitbeschwerdeführerin, in welchem die beiden Kinder miteingetragen sind (vgl. Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seiten 59 ff), den gerichtlichen Unterlagen bezüglich der Obsorgeregelungen, den Schreiben des XXXX , den vorgelegten Familienfotos sowie den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2015, mit welchen den beiden Kindern der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt worden war.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen bezüglich der familiären Bindungen zu den minderjährigen Kindern der Zweitbeschwerdeführerin und deren asylrechtlichem Aufenthaltsstatus ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem in Kopie im Verwaltungsakt einliegenden Reisedokument der Zweitbeschwerdeführerin, in welchem die beiden Kinder miteingetragen sind vergleiche Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seiten 59 ff), den gerichtlichen Unterlagen bezüglich der Obsorgeregelungen, den Schreiben des römisch 40 , den vorgelegten Familienfotos sowie den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2015, mit welchen den beiden Kindern der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt worden war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in Bezug auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführer und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; Ausschussbericht 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer dieses hinsichtlich einer für die Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Die beschwerdeführenden Parteien vermögen dieser Beurteilung mit ihren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten, noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren. In der Beschwerdeschrift finden sich insbesondere keine neuen Sachverhaltselemente, welche nicht bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seine Würdigung des vorliegenden Falles miteinbezogen worden sind und tritt die Beschwerde den bezüglich der Nichtgewährung von Asyl getroffenen beweiswürdigenden Erwägungen in keiner Weise entgegen.
Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits zutreffend argumentiert hat, stellen die von den beschwerdeführenden Parteien als Gründe für ihre Ausreise angegebenen Vorkommnisse keine glaubwürdigen asylrelevanten Verfolgungshandlungen aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, dar, weshalb die Beschwerdeführer im Ergebnis eine konkrete, individuell gegen sie selbst gerichtete Bedrohungssituation bzw. eine objektivierbare Furcht vor Verfolgung, nicht glaubhaft machen konnten.
Dies aus den folgenden näheren Überlegungen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder in Bezug auf ihre eigene Person noch als dessen gesetzliche Vertreterin in Bezug auf ihren minderjährigen Sohn, den Drittbeschwerdeführer, individuelle Rückkehrbefürchtungen ins Treffen geführt hat, sondern ihre Anträge ausschließlich auf die Gründe des Erstbeschwerdeführers stützte (vgl. Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seite 181).Vorweg ist festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder in Bezug auf ihre eigene Person noch als dessen gesetzliche Vertreterin in Bezug auf ihren minderjährigen Sohn, den Drittbeschwerdeführer, individuelle Rückkehrbefürchtungen ins Treffen geführt hat, sondern ihre Anträge ausschließlich auf die Gründe des Erstbeschwerdeführers stützte vergleiche Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seite 181).
Der Erstbeschwerdeführer brachte als den Grund seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen eine Furcht vor einer Einberufung zum Kriegsdienst vor, zumal er bereits zwei Einberufungsbefehle erhalten hätte. Darüber hinaus erwähnte er eine Teilnahme seiner Person an einer friedlichen Kundgebung Anfang 2015, bei welcher es zur Explosion einer Bombe gekommen wäre, sowie den Umstand, dass er infolge Wegnahme seines Geschäfts keine Arbeit gehabt hätte.
Zur durch den Erstbeschwerdeführer als primär fluchtkausal geäußerten Frucht einer Einberufung zum Militärdienst respektive der Verurteilung zu einer Haftstrafe im Falle einer Wehrdienstverweigerung ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festzuhalten, dass es als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist, dass der Erstbeschwerdeführer vor Ausreise tatsächlich eine Einberufung zum Militärdienst erhalten hat.
So erscheint es nämlich in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Erstbeschwerdeführer - zumal er seine Antragstellung auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf seine Angst vor Einberufung zum Militärdienst gründete - es verabsäumen würde, dieses Vorbringen durch Beweismittel zu untermauern. Sollte die Ausreise des Erstbeschwerdeführers tatsächlich mit der Intention erfolgt sein, infolge Erhalts eines Einberufungsbefehls aufgrund der ihm drohenden Ableistung des Militärdienstes auf Grundlage jener Sachlage um Asyl in Österreich anzusuchen, so wäre jedenfalls zu erwarten, dass dieser die erhaltenen Einberufungsbefehle bei seiner Ausreise mitgenommen und diese den hiesigen Behörden zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens vorgelegt hätte. Dessen Rechtfertigung, nicht gewusst zu haben, welche Dokumente wichtig wären, kann nicht gefolgt werden, zumal er, wie angesprochen, geplant hätte, sein Asylansuchen gerade auf den Umstand seiner Einberufung zu stützen, weshalb er jedenfalls davon ausgehen musste, dass sich ein schriftlicher Nachweis in diesem Zusammenhang als bedeutsam erweisen würde.
Desweiteren ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch insofern beizupflichten, als dass es keinesfalls als nachvollziehbar angesehen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer seine mit dem Zweck einer Entziehung vom Wehrdienst erfolgte Ausreise tatsächlich in der von ihm geschilderten Form organisiert hätte. So reisten die beschwerdeführenden Parteien - erst mehrere Monate nach dem angeblichen Erhalt des zweiten Einberufungsbefehls - auf legalem Weg unter Mitführung ihrer ukrainischen Reisedokumente auf dem Luftweg aus ihrem Herkunftsstaat, nachdem ihnen zuvor Visa für den Schengenraum ausgestellt worden waren. Sollte der Erstbeschwerdeführer, wie von ihm angegeben, tatsächlich auf Basis zweier erhaltener Einberufungsbefehle eine Einziehung zum Militärdienst fürchten, leuchtet nicht ein, weshalb dieser bereit gewesen wäre, im Zuge seiner Ausreise offiziell - insbesondere im Zuge der Beantragung der Visa sowie an den Grenzkontrollen - mit den ukrainischen Behörden in Kontakt zu treten und ist andererseits auch nicht anzunehmen, dass die ukrainischen Behörden dem Genannten im Falle einer tatsächlich gegen seine Person angeordneten Einberufung zum Militärdienst diesem komplikationslos eine Ausreise aus der Ukraine ermöglichen würden.
Vor diesem Hintergrund wird es in Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid, welchen auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes in keiner Weise entgegengetreten wurde, als unglaubwürdig erachtet, dass der Erstbeschwerdeführer in der Vergangenheit eine Einberufung zum Militärdienst erhalten hat und ist davon auszugehen, dass seinem Ausreiseentschluss demnach andere Motive zugrunde gelegen haben.
Was nun eine mögliche zukünftige Vorladung des Erstbeschwerdeführers vor die Militärbehörde betrifft, ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass aus einer solchen nicht gefolgt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat einer an asylrelevanten Merkmalen anknüpfenden Verfolgung ausgesetzt war bzw. in Zukunft ist.
Es kann nämlich im Lichte der Länderinformationen auch nicht erkannt werden, dass der Erstbeschwerdeführer für den Fall, den Wehrdienst zu verweigern, einer Bestrafung ausgesetzt wäre, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Es kann nämlich im Lichte der Länderinformationen auch nicht erkannt werden, dass der Erstbeschwerdeführer für den Fall, den Wehrdienst zu verweigern, einer Bestrafung ausgesetzt wäre, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Er hat insbesondere überhaupt nicht dargelegt und im Verfahrensverlauf auch keinerlei substantiierten Hinweis dafür liefern können, dass er im Fall der Rückkehr aus asylrelevanten Gründen einberufen würde oder im Vergleich zu anderen männlichen Staatsbürgern der Ukraine schlechter behandelt würde, sollte er einer erfolgenden Einberufung keine Folge leisten.
Für den Erstbeschwerdeführer kann auch keinerlei asylrelevante Schlechterstellung im Zusammenhang mit einem hypothetisch drohenden allfälligen Militärdienst erkannt werden. Dass der Erstbeschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Ladungen erhalten hätte, war wie dargelegt nicht glaubhaft.
Dem Erstbeschwerdeführer ist es demnach zumutbar, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, auch wenn seine Tauglichkeit durch die Militärbehörden geprüft werden sollte.
Es wird im Übrigen auch festgehalten, dass trotz mittlerweile strengerer Handhabe von Wehrdienstverweigerern nicht davon auszgugehen ist, dass die Strafen bei Verweigerung des Militärdienstes bzw. eine damit verbundene Haftstrafe mit einer asylrelevanten Gefährdung bzw. einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung einhergehen.Es wird im Übrigen auch festgehalten, dass trotz mittlerweile strengerer Handhabe von Wehrdienstverweigerern nicht davon auszgugehen ist, dass die Strafen bei Verweigerung des Militärdienstes bzw. eine damit verbundene Haftstrafe mit einer asylrelevanten Gefährdung bzw. einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung einhergehen.
Auch das vorgesehene Strafausmaß für die Entziehung vom Wehrdienst bzw. Desertion erreicht laut der vorliegenden Länderberichte kein unverhältnismäßiges Ausmaß. Zudem wird im vorliegenden Berichtsmaterial auch hervorgehoben, dass bislang lediglich in wenigen Fällen eine tatsächliche Freiheitsstrafe (im Ausmaß von ein bis zwei Jahren) verhängt worden sei. Der Strafrahmen von zwei bis fünf Jahren wurde meist nicht ausgeschöpft und die verhängten Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Im Berichtsmaterial wird weiters ausgeführt, dass kein Verurteilter seine Strafe vollständig absitzen hat müssen.
Er haben sich nach dem Gesagten keine Anhaltpunkte ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall der Rückkehr aus asylrelevanten Gründen einberufen würde oder im Vergleich zu anderen männlichen Staatsbürgern der Ukraine schlechter behandelt würde, sollte er einer erfolgenden Einberufung keine Folge leisten.
Beim der Erstbeschwerdeführer war somit keinerlei asylrelevante Schlechterstellung im Zusammenhang mit einem in der Zukunft (hypothetisch) drohenden allfälligen Wehrdienst zu erkennen. Der Erstbeschwerdeführer hat sich nach eigenen Angaben niemals politisch betätigt und hatte offensichtlich keine Probleme mit Polizei oder Behörden seines Herkunftsstaats, wie sich nicht zuletzt aus der Tatsache ergibt, dass dieser seinen Herkunftsstaat komplikationslos auf legalem Weg verlassen hat.
In Zusammenhang mit der darüber hinaus vorgebrachten Teilnahme an einer Kundgebung im Jahr 2015, in deren Verlauf es zur Explosion einer, vermutlich durch Separatisten gezündeten, Bombe gekommen wäre, bleibt festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine damit in Zusammenhang befürchtete individuelle Gefährdung respektive Verfolgung erwähnte. Er brachte vor, jenen Vorfall als einer der Teilnehmer jener Kundgebung bezeugt zu haben, setzte diesen jedoch in keiner Weise in Bezug zu seiner Person oder einer ihm individuell drohenden Gefährdung.
Auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers, demzufolge man ihm sein Geschäft "weggenommen" hätte, da er "vielleicht jemandem in den Weg gekommen" wäre, stellten sich als überaus vage dar und lassen keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 120 f).Auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers, demzufolge man ihm sein Geschäft "weggenommen" hätte, da er "vielleicht jemandem in den Weg gekommen" wäre, stellten sich als überaus vage dar und lassen keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen vergleiche Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 120 f).
Festzuhalten ist, dass sich aus den durch den Erstbeschwerdeführer vorgelegten Nachrichtenberichten, deren Inhalt im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erörtert wurde (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seite 119, sowie AS 53 ff), ebenfalls kein Bezug zur konkreten Person des Erstbeschwerdeführers und sohin kein Hinweis auf eine diesem im Falle einer Rückkehr potentiell drohende Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv entnehmen lässt.Festzuhalten ist, dass sich aus den durch den Erstbeschwerdeführer vorgelegten Nachrichtenberichten, deren Inhalt im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erörtert wurde vergleiche Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seite 119, sowie AS 53 ff), ebenfalls kein Bezug zur konkreten Person des Erstbeschwerdeführers und sohin kein Hinweis auf eine diesem im Falle einer Rückkehr potentiell drohende Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv entnehmen lässt.
Aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht somit in eindeutiger Weise hervor, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat nicht aufgrund befürchteter Verfolgungshandlungen, sondern aufgrund sozialer und wirtschaftlicher Motive verlassen haben. Es kann keinesfalls als glaubhaft angesehen werden, dass sich die Beschwerdeführer auf Grundlage der geschilderten Situation tatsächlich zu einem sofortigen Verlassen ihrer Heimat veranlasst gesehen hätten. Die allgemeine, aktuell teils noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich, aber eben nicht asylrelevant.
Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat asylrelevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Status der Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.2.2. Zur seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachten Furcht vor Ableistung des Militärdienstes in der Ukraine ist auf folgende maßgebliche Judikaturlinie hinzuweisen:
Die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst könnte nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der FlKonv genannten Gründen erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (VwGH 8.3.1999, 98/01/0371).
Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschn A Ziffer 2, FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).
Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 8.9.1999, 99/01/0167).
Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN). Gemäß Art. 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt (vgl. dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0496, mwN) (VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085).Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN). Gemäß Artikel 3, MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK gewürdigt vergleiche dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0496, mwN) (VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085).
Wie beweiswürdigend dargelegt, hat der Erstbeschwerdeführer im Verfahrensverlauf, vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorgebracht. Eine ihm auf dem gesamten Gebiet der Ukraine drohende asylrelevante Gefährdung in Zusammenhang mit einer allfälligen Ableistung des Wehrdienstes bzw. Entziehung von selbigen konnte im Falle des Erstbeschwerdeführers sohin nicht erkannt werden.
Wie beweiswürdigend dargelegt, konnte der Erstbeschwerdeführer auch darüber hinaus keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft machen. In den Verfahren der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien wurden keine individuellen Verfolgungsbefürchtungen ins Treffen geführt.
Zum Herkunftsstaat Ukraine wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision in einem ähnlich gelagerten Verfahren zuletzt als unzulässig zurück (vgl. VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0310 bis 0314).Zum Herkunftsstaat Ukraine wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision in einem ähnlich gelagerten Verfahren zuletzt als unzulässig zurück vergleiche VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0310 bis 0314).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der beschwerdeführenden Parteien, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
3.2.3. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.3.2.3. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Da keinem Familienangehörigen der beschwerdeführenden Kernfamilie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, konnte der Status der Asylberechtigten für die anderen Mitglieder der Kernfamilie im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005) nicht gewährt werden.Da keinem Familienangehörigen der beschwerdeführenden Kernfamilie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, konnte der Status der Asylberechtigten für die anderen Mitglieder der Kernfamilie im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005) nicht gewährt werden.
Ebensowenig kommt eine Ableitung des Status der Asylberechtigten von den beiden minderjährigen Kindern der Zweitbeschwerdeführerin, welchen der Status der Asylberechtigten mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.09.2015 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, sohin im Rahmen des Familienverfahrens, abgeleitet vom Kindesvater, zuerkannt worden war, in Betracht. § 34 Abs. 6 Z2 AsylG 2005 normiert, dass die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht auf Familienangehörige eines Fremden anzuwenden sind, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Da die beschwerdeführenden Parteien jeweils nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen, kommt eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens jeweils nicht in Betracht; bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter der asylberechtigten Bezugspersonen, beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer um deren Halbbruder (sodass dieser bereits nicht vom in § 2 Abs. 22 AsylG festgelegten Begriff des Familienangehörigen umfasst ist). Da den Bezugspersonen der Status der Asylberechtigten, wie dargelegt, abgeleitet im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden war und es sich bei keinem der beschwerdeführenden Parteien um einen Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 22 AsylG handelt, welcher als minderjähriges lediges Kind zu qualifizieren ist, kommt eine Asylgewährung nach den Bestimmungen des Familienverfahrens im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht in Betracht. Anzumerken bleibt, dass den in der Beschwerdeschrift angeführten hg. Erkenntnissen vom 23.08.2017, Zln. W127 2151169-1/6E ua, insofern eine andere Konstellation zugrunde lag, als der dortigen minderjährigen Bezugsperson der Status einer Asylberechtigten originär zuerkannt worden war, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG 2005 in jenem Verfahren nicht einschlägig gewesen ist.Ebensowenig kommt eine Ableitung des Status der Asylberechtigten von den beiden minderjährigen Kindern der Zweitbeschwerdeführerin, welchen der Status der Asylberechtigten mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.09.2015 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, sohin im Rahmen des Familienverfahrens, abgeleitet vom Kindesvater, zuerkannt worden war, in Betracht. Paragraph 34, Absatz 6, Z2 AsylG 2005 normiert, dass die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht auf Familienangehörige eines Fremden anzuwenden sind, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Da die beschwerdeführenden Parteien jeweils nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen, kommt eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens jeweils nicht in Betracht; bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter der asylberechtigten Bezugspersonen, beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer um deren Halbbruder (sodass dieser bereits nicht vom in Paragraph 2, Absatz 22, AsylG festgelegten Begriff des Familienangehörigen umfasst ist). Da den Bezugspersonen der Status der Asylberechtigten, wie dargelegt, abgeleitet im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden war und es sich bei keinem der beschwerdeführenden Parteien um einen Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 22, AsylG handelt, welcher als minderjähriges lediges Kind zu qualifizieren ist, kommt eine Asylgewährung nach den Bestimmungen des Familienverfahrens im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht in Betracht. Anzumerken bleibt, dass den in der Beschwerdeschrift angeführten hg. Erkenntnissen vom 23.08.2017, Zln. W127 2151169-1/6E ua, insofern eine andere Konstellation zugrunde lag, als der dortigen minderjährigen Bezugsperson der Status einer Asylberechtigten originär zuerkannt worden war, weshalb die Ausnahmebestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 in jenem Verfahren nicht einschlägig gewesen ist.
3.3. Status der subsidiär Schutzberechtigten:
Da Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ausdrücklich unangefochten blieb (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seite 169), erwuchs der Ausspruch bezüglich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft und ist nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens.Da Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ausdrücklich unangefochten blieb vergleiche Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seite 169), erwuchs der Ausspruch bezüglich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft und ist nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens.
3.4. Rückkehrentscheidung, Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Ferner erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die beschwerdeführenden Parteien führen untereinander ein schützenswertes Familienleben; wie dargelegt, sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, mit welchem sie in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Darüber hinaus besteht zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihren beiden in Österreich asylberechtigten minderjährigen Kindern aus einer früheren Beziehung ebenfalls ein schützenswertes Familienleben. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter der neunjährigen Zwillinge und teilt sich mit dem Kindesvater, welcher syrischer Staatsbürger ist und als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt, die Obsorge für die gemeinsamen Kinder. Zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Kindern besteht trotz der derzeit getrennten Wohnsitze eine enge familiäre Bindung, wie durch die im Akt einliegenden Schriftstücke, in welchen die familiäre Situation der Genannten beschrieben wird (vgl. insbesondere die Berichte des XXXX von 08.07.2016 sowie vom 22.11.2017), sowie die zahlreichen Fotos über gemeinsame Aktivitäten belegt ist. Der durch die verfügte Rückkehrentscheidung bewirkte Eingriff in das Familienleben zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihren beiden neunjährigen Kindern kann im Ergebnis nicht als verhältnismäßig erachtet werden. Auch aufgrund der im Akteninhalt ersichtlichen Hinweise auf eine wohl zum Teil problematische familiäre Situation im Haushalt des Kindesvaters erweist sich die Rolle der Zweitbeschwerdeführerin als Bezugsperson für ihre Kinder als zentral und wäre eine auch nur vorübergehende Trennung nicht im Sinne des Kindeswohls gelegen. Eine gemeinsame Ausreise der beiden Kinder (welche im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Staatsangehörige Syriens geführt wurden) mit ihrer Mutter in die Ukraine erweist ist aufgrund der mit dem in Österreich aufhältigen Kindesvater geteilten Obsorge sowie ihres in Österreich mit der Asylberechtigung verbundenen dauernden Aufenthaltsrechts, als nicht zumutbar.Darüber hinaus besteht zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihren beiden in Österreich asylberechtigten minderjährigen Kindern aus einer früheren Beziehung ebenfalls ein schützenswertes Familienleben. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter der neunjährigen Zwillinge und teilt sich mit dem Kindesvater, welcher syrischer Staatsbürger ist und als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt, die Obsorge für die gemeinsamen Kinder. Zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Kindern besteht trotz der derzeit getrennten Wohnsitze eine enge familiäre Bindung, wie durch die im Akt einliegenden Schriftstücke, in welchen die familiäre Situation der Genannten beschrieben wird vergleiche insbesondere die Berichte des römisch 40 von 08.07.2016 sowie vom 22.11.2017), sowie die zahlreichen Fotos über gemeinsame Aktivitäten belegt ist. Der durch die verfügte Rückkehrentscheidung bewirkte Eingriff in das Familienleben zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihren beiden neunjährigen Kindern kann im Ergebnis nicht als verhältnismäßig erachtet werden. Auch aufgrund der im Akteninhalt ersichtlichen Hinweise auf eine wohl zum Teil problematische familiäre Situation im Haushalt des Kindesvaters erweist sich die Rolle der Zweitbeschwerdeführerin als Bezugsperson für ihre Kinder als zentral und wäre eine auch nur vorübergehende Trennung nicht im Sinne des Kindeswohls gelegen. Eine gemeinsame Ausreise der beiden Kinder (welche im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Staatsangehörige Syriens geführt wurden) mit ihrer Mutter in die Ukraine erweist ist aufgrund der mit dem in Österreich aufhältigen Kindesvater geteilten Obsorge sowie ihres in Österreich mit der Asylberechtigung verbundenen dauernden Aufenthaltsrechts, als nicht zumutbar.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind unbescholten und bemühen sich um eine gesellschaftliche und berufliche Integration im Bundesgebiet. Sie zeigen sich um eine Erlernung der deutschen Sprache bemüht, was durch die Zertifikate über die Absolvierung von Deutschprüfungen der Stufe B1 (Erstbeschwerdeführer) bzw. A2 (Zweitbeschwerdeführerin) untermauert wurde.
Die beschwerdeführenden Parteien, welche ihren Lebensunterhalt aktuell im Rahmen der Grundversorgung bestreiten, vermittelten auch glaubhaft ihren Wunsch nach einer beruflichen Integration, der Erstbeschwerdeführer brachte bereits einen Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung in Vorlage, welche es ihm ermöglichen würde, den Lebensunterhalt seiner Familie weitgehend unabhängig von staatlichen Mitteln zu finanzieren.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen in die Ukraine sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen in die Ukraine sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2
EMRK.
Insgesamt kann im Falle der beschwerdeführenden Familie von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.
3.5. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG idgF lautet:3.5. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG idgF lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, 4 Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt gemäß Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.
Der Erstbeschwerdeführer absolvierte bereits vor dem 01.10.2017 eine XXXX -Deutschprüfung auf dem Niveau A2 (AS 123), weshalb er die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt (vgl. § 81 Abs. 36 NAG idgF iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011). Der Zweitbeschwerdeführerin (das durch sie vorgelegte ÖSD Zertifikat A2 datiert mit 31.10.2017, weshalb die Übergangsbestimmung keine Anwendung findet) sowie dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer ist mangels Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Der Erstbeschwerdeführer absolvierte bereits vor dem 01.10.2017 eine römisch 40 -Deutschprüfung auf dem Niveau A2 (AS 123), weshalb er die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt vergleiche Paragraph 81, Absatz 36, NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,). Der Zweitbeschwerdeführerin (das durch sie vorgelegte ÖSD Zertifikat A2 datiert mit 31.10.2017, weshalb die Übergangsbestimmung keine Anwendung findet) sowie dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer ist mangels Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dem Erstbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dem Erstbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:Paragraph 21, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, besagt:
Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Absatz 7, leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 7, stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG besagt:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Absatz 2, leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Absatz 4, leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."Artikel 6, EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."
Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.Artikel 6, EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.
Art. 47 GRC lautet:Artikel 47, GRC lautet:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Artikel 6, EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Artikel 12, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Artikel 47, der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Artikel 12, der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Artikel 47, der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)
Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Oktober 2017 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so finden sich in dieser keinerlei Ausführungen betreffend die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide (Nichtzuerkennung von Asyl), den diesbezüglichen Erwägungen der Behörde wurde sohin nicht entgegengetreten. In Bezug auf die Beurteilung des Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien ergab sich fallgegenständlich bereits aus dem Akteninhalt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 8 EMRK an die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer in Österreich asylberechtigten minderjährigen Kinder sowie in Bezug auf die erst- und drittbeschwerdeführenden Parteien aufgrund des aufrechten Familienlebens mit der Zweitbeschwerdeführerin geboten erscheint.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Oktober 2017 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so finden sich in dieser keinerlei Ausführungen betreffend die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Nichtzuerkennung von Asyl), den diesbezüglichen Erwägungen der Behörde wurde sohin nicht entgegengetreten. In Bezug auf die Beurteilung des Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien ergab sich fallgegenständlich bereits aus dem Akteninhalt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 8 EMRK an die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer in Österreich asylberechtigten minderjährigen Kinder sowie in Bezug auf die erst- und drittbeschwerdeführenden Parteien aufgrund des aufrechten Familienlebens mit der Zweitbeschwerdeführerin geboten erscheint.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war (vgl. zuletzt etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0310 bis 0314). Hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikels 8 EMRK liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war vergleiche zuletzt etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0310 bis 0314). Hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikels 8 EMRK liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, Glaubhaftmachung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W103.2177445.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018