TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/13 W222 2017858-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2018
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Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W222 2017858-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 13 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.03.2007 wegen teilweise vollendeten und teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Satz StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mildernd wurde das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend hingegen die Tatwiederholung gewertet.Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.03.2007 wegen teilweise vollendeten und teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Satz StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mildernd wurde das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend hingegen die Tatwiederholung gewertet.

Am 25.06.2007 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.06.2007 betreffend die beabsichtigte Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 1998 in Wien bei seinen Eltern und seinem Bruder wohne, die Volks- und Hauptschule abgeschlossen habe, das Polytechnikum zur Hälfte absolviert habe und sich seither auf Arbeitssuche befinde. Sein gesamter Lebensmittelpunkt sei in Österreich und er habe keinerlei Kontakte zu Polen.

Mit Schreiben vom 26.07.2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Verhältnisse zum derzeitigen Zeitpunkt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung nicht eingeleitet bzw. weitergeführt werde, er jedoch im Falle eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen habe, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt werde.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 30.10.2007 im Halbgesperre der Justizanstalt XXXX wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots/Rückkehrverbots sowie eventuell die Verhängung der Schubhaft nach Haftentlassung beabsichtigt seien. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er seit circa zehn Jahren ständig in Österreich lebe, ledig sei, keine Sorgepflichten habe und seine gesamte Familie (Eltern, Bruder und Schwester) in Österreich wohne. Vor seiner Inhaftierung sei er ohne Beschäftigung und beim AMS gemeldet gewesen.Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 30.10.2007 im Halbgesperre der Justizanstalt römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots/Rückkehrverbots sowie eventuell die Verhängung der Schubhaft nach Haftentlassung beabsichtigt seien. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er seit circa zehn Jahren ständig in Österreich lebe, ledig sei, keine Sorgepflichten habe und seine gesamte Familie (Eltern, Bruder und Schwester) in Österreich wohne. Vor seiner Inhaftierung sei er ohne Beschäftigung und beim AMS gemeldet gewesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.04.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe zur Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 21.03.2007 abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.04.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB sowie wegen Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe zur Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.03.2007 abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe.

Mit Schreiben vom 26.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Verhältnisse zum derzeitigen Zeitpunkt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung nicht eingeleitet bzw. weitergeführt werde, er jedoch im Falle eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen habe, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt werde.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.08.2008 durch die Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft XXXX wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots/Rückkehrverbots sowie eventuell die Verhängung der Schubhaft nach Haftentlassung beabsichtigt seien. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er derzeit nicht im Besitz von Barmitteln sei, bei seinem Vater als Maurer gearbeitet habe, circa 363 Euro im Monat verdient habe, von seinen Eltern finanziell unterstützt worden sei und bei der XXXX GKK versichert sei.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.08.2008 durch die Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots/Rückkehrverbots sowie eventuell die Verhängung der Schubhaft nach Haftentlassung beabsichtigt seien. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er derzeit nicht im Besitz von Barmitteln sei, bei seinem Vater als Maurer gearbeitet habe, circa 363 Euro im Monat verdient habe, von seinen Eltern finanziell unterstützt worden sei und bei der römisch 40 GKK versichert sei.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.03.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, wegen teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Satz und 15 StGB, wegen schwerer Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB und wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurden mit Beschluss die mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom 21.03.2007 und vom 02.04.2008 gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen. Während die ungünstigen Erziehungsverhältnisse, das reumütige Geständnis, die teilweise objektive Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, strafmildernd berücksichtigt wurden, wertete das Gericht das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen, den sofortigen Rückfall, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und die verstärkte Tatbildmäßigkeit als erschwerend.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.03.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, wegen teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Satz und 15 StGB, wegen schwerer Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB und wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurden mit Beschluss die mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.03.2007 und vom 02.04.2008 gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen. Während die ungünstigen Erziehungsverhältnisse, das reumütige Geständnis, die teilweise objektive Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, strafmildernd berücksichtigt wurden, wertete das Gericht das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen, den sofortigen Rückfall, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und die verstärkte Tatbildmäßigkeit als erschwerend.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.11.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 1 FPG idgF iVm § 63 Abs. 1 FPG idgF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm gemäß § 86 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.11.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 86, Absatz eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, FPG idgF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm gemäß Paragraph 86, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Am 14.09.2011 wurde er unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Nachdem der Beschwerdeführer am 29.12.2011 bei einer Nachschau in der Wohnung seines in Wien lebenden Bruders angetroffen, festgenommen und niederschriftlich befragt worden war, ordnete die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom selben Tag gemäß § 76 Abs. 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.Nachdem der Beschwerdeführer am 29.12.2011 bei einer Nachschau in der Wohnung seines in Wien lebenden Bruders angetroffen, festgenommen und niederschriftlich befragt worden war, ordnete die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom selben Tag gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG idgF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.

Mit Straferkenntnis vom 29.12.2011 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro über den Beschwerdeführer, weil er sich vom 14.10.2011 bis zum 29.12.2011 nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch § 67 iVm § 120 Abs. 1a FPG verletzt habe.Mit Straferkenntnis vom 29.12.2011 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro über den Beschwerdeführer, weil er sich vom 14.10.2011 bis zum 29.12.2011 nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG verletzt habe.

Aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes vom 01.07.2011 wurde die Dauer des am 23.11.2009 gemäß § 86 Abs. 1 FPG unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.12.2011 gemäß § 67 Abs. 3 FPG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert.Aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes vom 01.07.2011 wurde die Dauer des am 23.11.2009 gemäß Paragraph 86, Absatz eins, FPG unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.12.2011 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert.

Am 04.01.2012 wurde der Beschwerdeführer am Landweg abgeschoben.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.06.2013 anlässlich einer gegen ihn erstatteten Meldung einer Privatperson wegen Beschimpfung von Personen im Stiegenhaus eines Wohngebäudes in Wien aufgegriffen, festgenommen und vor der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich befragt. Mit Bescheid vom gleichen Tag ordnete die Landespolizeidirektion Wien gemäß § 76 Abs. 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.06.2013 anlässlich einer gegen ihn erstatteten Meldung einer Privatperson wegen Beschimpfung von Personen im Stiegenhaus eines Wohngebäudes in Wien aufgegriffen, festgenommen und vor der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich befragt. Mit Bescheid vom gleichen Tag ordnete die Landespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG idgF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.

Mit Straferkenntnis vom 03.06.2013 verhängte die Landespolizeidirektion Wien eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro über den Beschwerdeführer, weil er einem Aufenthaltsverbot zuwider, ohne Bewilligung gemäß § 72 Abs. 1 FPG, also unerlaubt, in das österreichische Bundesgebiet nach Wien zurückgekehrt sei und dadurch § 72 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG verletzt habe. In der Nacht auf den 04.06.2013 beschädigte der Beschwerdeführer das Inventar in seiner Zelle (Spiegel, Klobesen) und verletzte sich dabei an der rechten Hand.Mit Straferkenntnis vom 03.06.2013 verhängte die Landespolizeidirektion Wien eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro über den Beschwerdeführer, weil er einem Aufenthaltsverbot zuwider, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 72, Absatz eins, FPG, also unerlaubt, in das österreichische Bundesgebiet nach Wien zurückgekehrt sei und dadurch Paragraph 72, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG verletzt habe. In der Nacht auf den 04.06.2013 beschädigte der Beschwerdeführer das Inventar in seiner Zelle (Spiegel, Klobesen) und verletzte sich dabei an der rechten Hand.

Am 21.06.2013 wurde der Beschwerdeführer am Landweg abgeschoben.

Sodann wurde der Beschwerdeführer am 06.11.2013 aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX bei einer Nachschau in der Wohnung seiner Eltern in Wien angetroffen, nach der StPO festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Nachdem über ihn am 09.11.2013 die Untersuchungshaft verhängt worden war, wurde er seitens der Landespolizeidirektion Wien am 12.11.2013 zur beabsichtigten Schubhaftverhängung befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er zuletzt im Juli 2013 mit gültigem Reisepass aus Deutschland kommend nach Österreich eingereist sei, weil seine gesamte Familie in Österreich lebe. Vor seiner Inhaftierung sei er nicht aufrecht gemeldet gewesen, gewohnt habe er bei verschiedenen Freunden an verschiedenen, ihm nicht mehr erinnerlichen Adressen. Seinen Lebensunterhalt habe er mit Gelegenheitsarbeiten bestritten, er sei nicht krankenversichert gewesen und sei derzeit nicht im Besitz von Barmitteln.Sodann wurde der Beschwerdeführer am 06.11.2013 aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 bei einer Nachschau in der Wohnung seiner Eltern in Wien angetroffen, nach der StPO festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Nachdem über ihn am 09.11.2013 die Untersuchungshaft verhängt worden war, wurde er seitens der Landespolizeidirektion Wien am 12.11.2013 zur beabsichtigten Schubhaftverhängung befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er zuletzt im Juli 2013 mit gültigem Reisepass aus Deutschland kommend nach Österreich eingereist sei, weil seine gesamte Familie in Österreich lebe. Vor seiner Inhaftierung sei er nicht aufrecht gemeldet gewesen, gewohnt habe er bei verschiedenen Freunden an verschiedenen, ihm nicht mehr erinnerlichen Adressen. Seinen Lebensunterhalt habe er mit Gelegenheitsarbeiten bestritten, er sei nicht krankenversichert gewesen und sei derzeit nicht im Besitz von Barmitteln.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.11.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB und wegen versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde die bedingte Entlassung in der Dauer von einem Jahr, sechs Monaten und 20 Tagen widerrufen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.11.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 StGB und wegen versuchter Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde die bedingte Entlassung in der Dauer von einem Jahr, sechs Monaten und 20 Tagen widerrufen.

Mit Schreiben vom 03.12.2014 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

Im Stande der gerichtlichen Strafhaft wurde über den Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015 gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, zugleich ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten sollen, und gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich in der Haftanstalt persönlich überreicht. Begründet wurde die Verhängung der Schubhaft zusammengefasst damit, dass aus der Wohn- und Familiensituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens seiner Person geschlossen werden könne. Trotz bestehendem Aufenthaltsverbot, mehrmaliger Schubhaftverhängung und darauf folgenden Abschiebungen sei er immer wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und straffällig geworden. Mit gelinderen Mitteln könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen worden.Im Stande der gerichtlichen Strafhaft wurde über den Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015 gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, zugleich ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten sollen, und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich in der Haftanstalt persönlich überreicht. Begründet wurde die Verhängung der Schubhaft zusammengefasst damit, dass aus der Wohn- und Familiensituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens seiner Person geschlossen werden könne. Trotz bestehendem Aufenthaltsverbot, mehrmaliger Schubhaftverhängung und darauf folgenden Abschiebungen sei er immer wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und straffällig geworden. Mit gelinderen Mitteln könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen worden.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2015 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das Vorgehen der belangten Behörde, bereits schon eineinhalb Jahre vor Ende der Strafhaft die Erforderlichkeit der Anordnung der Schubhaft gegeben zu sehen, sei nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu bringen. Es werde auch nicht nachvollziehbar begründet, warum im Anschluss an die Strafhaft die Anordnung der Schubhaft noch notwendig sein solle. Da der Beschwerdeführer Unionsbürger sei, habe eine Abschiebung nur bis zur österreichischen Staatsgrenze zu erfolgen; der organisatorische Aufwand für diese Überstellung sei überschaubar. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht direkt im Anschluss an seine Strafhaft bzw. an eine 48 Stunden nicht übersteigende Festnahme gemäß § 40 BFA-VG zur Landesgrenze gebracht werden könne. Selbst wenn der Beschwerdeführer bis zum Ende der Strafhaft keine Ausstellung eines neuen Reisepasses erwirken könnte und die Erlangung eines Heimreisezertifikates erforderlich sein sollte, habe die belangte Behörde ihre Organisation so einzurichten, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in zeitlicher Nähe zum Ende der Strafhaft erfolgen könne, zumal der Entlassungstermin bereits jetzt bekannt sei. Außerdem wurde moniert, dass die belangte Behörde die Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht entsprechend gewürdigt habe und dass sie teilweise von falschen Sachverhaltsannahmen ausgegangen sei. Die Eltern und sämtliche Geschwister des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Er habe vor seiner Inhaftierung bei seinen Eltern gelebt und werde von seiner Familie regelmäßig in der Haft besucht. Bis auf seine ersten Kindheitsjahre habe der Beschwerdeführer immer in Österreich gelebt. Er habe in Österreich die Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und gearbeitet. Die Behauptung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in Österreich lediglich "Kriminaltourist" und verfüge über keinerlei soziale Integration, erweise sich als völlig haltlos. Im Übrigen hätte eine Unterkunftnahme bei seinen Eltern in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung Vorrang vor der Verhängung der Schubhaft haben müssen. Das fehlende Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels habe die belangte Behörde lediglich mit modulhaften Textbausteinen begründet, jedoch nicht individuell geprüft, weshalb der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt sei. Schließlich wurde moniert, dass das BFA nicht die zuständige Behörde zur Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei und dass § 22a Abs. 1 bis Abs. 3 BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips erfüllen würde. Durch die nicht eindeutige Typisierung der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG bestehe Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beschwerdefrist, der Einbringung der Beschwerde und der Frage der Kosten.Mit Schriftsatz vom 28.01.2015 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das Vorgehen der belangten Behörde, bereits schon eineinhalb Jahre vor Ende der Strafhaft die Erforderlichkeit der Anordnung der Schubhaft gegeben zu sehen, sei nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu bringen. Es werde auch nicht nachvollziehbar begründet, warum im Anschluss an die Strafhaft die Anordnung der Schubhaft noch notwendig sein solle. Da der Beschwerdeführer Unionsbürger sei, habe eine Abschiebung nur bis zur österreichischen Staatsgrenze zu erfolgen; der organisatorische Aufwand für diese Überstellung sei überschaubar. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht direkt im Anschluss an seine Strafhaft bzw. an eine 48 Stunden nicht übersteigende Festnahme gemäß Paragraph 40, BFA-VG zur Landesgrenze gebracht werden könne. Selbst wenn der Beschwerdeführer bis zum Ende der Strafhaft keine Ausstellung eines neuen Reisepasses erwirken könnte und die Erlangung eines Heimreisezertifikates erforderlich sein sollte, habe die belangte Behörde ihre Organisation so einzurichten, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in zeitlicher Nähe zum Ende der Strafhaft erfolgen könne, zumal der Entlassungstermin bereits jetzt bekannt sei. Außerdem wurde moniert, dass die belangte Behörde die Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht entsprechend gewürdigt habe und dass sie teilweise von falschen Sachverhaltsannahmen ausgegangen sei. Die Eltern und sämtliche Geschwister des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Er habe vor seiner Inhaftierung bei seinen Eltern gelebt und werde von seiner Familie regelmäßig in der Haft besucht. Bis auf seine ersten Kindheitsjahre habe der Beschwerdeführer immer in Österreich gelebt. Er habe in Österreich die Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und gearbeitet. Die Behauptung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in Österreich lediglich "Kriminaltourist" und verfüge über keinerlei soziale Integration, erweise sich als völlig haltlos. Im Übrigen hätte eine Unterkunftnahme bei seinen Eltern in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung Vorrang vor der Verhängung der Schubhaft haben müssen. Das fehlende Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels habe die belangte Behörde lediglich mit modulhaften Textbausteinen begründet, jedoch nicht individuell geprüft, weshalb der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt sei. Schließlich wurde moniert, dass das BFA nicht die zuständige Behörde zur Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG sei und dass Paragraph 22 a, Absatz eins bis Absatz 3, BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips erfüllen würde. Durch die nicht eindeutige Typisierung der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG bestehe Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beschwerdefrist, der Einbringung der Beschwerde und der Frage der Kosten.

Am 02.02.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter einem erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme und beantragte, 1. die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und 2. den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer sei am 23.11.2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen massiver strafrechtlicher Verurteilungen verhängt worden, welches nach den Bestimmungen des FrÄG 2011 auf zehn Jahre Gültigkeit einzuschränken gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehrmals rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und habe sich mehrere Male in Schubhaft befunden. Derzeit befinde er sich neuerlich in Strafhaft, woraus er erstmalig im März 2015 bedingt entlassen werden könnte. Nach einhelliger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Erlassung eines Schubhaftbescheids auch dann und besonders zulässig, wenn der voraussichtliche Entlassungstermin aus der Strafhaft noch in Ferne sei. Da der Beschwerdeführer nach seiner letzten Einreise unangemeldet bei seinen Eltern Unterkunft genommen habe, würden diese hinsichtlich Sicherungsmaßnahmen nicht als vertrauenswürdig gelten, weshalb von der Ergreifung von anderen Mitteln als Schubhaft Abstand zu nehmen gewesen sei. Unmittelbar nach Bekanntwerden eines tatsächlichen Entlassungstermins werde durch die Behörde ein Heimreisezertifikat angefordert werden, sodass der Beschwerdeführer vermutlich nur wenige Stunden in Schubhaft gehalten werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben dargelegte Verfahrensgang.

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er war im Zeitraum vom 10.04.1995 bis zum 04.09.1995, vom 15.09.1995 bis zum 01.04.1996, vom 27.07.1999 bis zum 04.01.2012, vom 03.06.2013 bis zum 21.06.2013, vom 06.11.2013 bis zu seiner Abschiebung am 18.09.2015 in Österreich gemeldet. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Er wurde in Österreich vier Mal strafgerichtlich wegen der im Verfahrensgang angeführten Straftaten verurteilt. Die seiner ersten Verurteilung folgenden Straftaten wurden jeweils während offener Probezeit begangen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.12.2011 wurde das gegen den Beschwerdeführer vormals unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf die Dauer von zehn Jahren festgelegt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.12.2011 wurde das gegen den Beschwerdeführer vormals unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf die Dauer von zehn Jahren festgelegt.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2011 in Schubhaft genommen und am 04.01.2012 abgeschoben. Am 03.06.2013 wurde er erneut in Schubhaft genommen und am 21.06.2013 abgeschoben.

Am 06.11.2013 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Daran anschließend verbüßte er seine Strafhaften. Mögliche Daten für eine bedingte vorzeitige Entlassung waren der 31.03.2015 und der 19.09.2015, das errechnete Strafende der 26.08.2016. Im Stande der Strafhaft wurde am 13.01.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der nunmehr angefochtene Schubhaftbescheid erlassen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

In Polen besuchte er ein Jahr lang die Volksschule. In Österreich besuchte er die Volksschule, die Hauptschule und ein Jahr das Polytechnikum.

Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich. Zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich wohnte er bei seinen Eltern und wurde von diesen finanziell unterstützt. Seit dem Jahr 2011 verfügte er nicht über einen gesicherten Wohnsitz.

Vom 02.04.2008 bis zum 08.09.2008 war er im Betrieb seines Vaters als Maurer geringfügig beschäftigt. Ansonsten war der Beschwerdeführer nicht legal erwerbstätig. Er verfügte nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang - insbesondere zum Aufenthaltsverbot, zu den Schubhaften und zu den Abschiebungen des Beschwerdeführers nach Polen - stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt und den vorliegenden Gerichtsakt.

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dessen Volljährigkeit ergeben sich aus seinen eigenen Angaben.

Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Meldebestätigung vom 27.07.2009 und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Da sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Aufenthaltsrechtes ergeben haben und gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, war festzustellen, dass er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, zur Haftfähigkeit, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Österreich gründen auf seinen eigenen Angaben anlässlich der Befragungen durch die Verwaltungsbehörden. Da der Beschwerdeführer am 29.12.2011 in der Wohnung seines Bruders festgenommen wurde und seine Eltern bei der Bundespolizeidirektion Wien angegeben hatten, dass er lediglich alle drei bis vier Wochen nach Hause komme, um Sachen abzuholen, war davon auszugehen, dass er spätestens seit diesem Zeitpunkt über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Dies wird auch durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 12.11.2013 vor der Landespolizeidirektion Wien untermauert, wo er angab, vor seiner Inhaftierung nicht aufrecht gemeldet gewesen zu sein und bei verschiedenen Freunden an verschiedenen ihm nicht mehr erinnerlichen Adressen gewohnt zu haben. Aus einem Versicherungsdatenauszug in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers vor den Verwaltungsbehörden ergibt sich, dass er im festgestellten Zeitraum als Maurer geringfügig beschäftigt war. Mag der Beschwerdeführer auch - wie von ihm behauptet - Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sein, so wurde von ihm weder behauptet noch bescheinigt, dass er diese Tätigkeiten legal ausgeübt hat.

Die Angaben zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Strafregisterauszug in Verbindung mit den jeweiligen Strafurteilen.

Die möglichen Daten für eine vorzeitige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft sowie deren Ende ergeben sich aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Mit Erkenntnis vom 12. März 2015, G151/2014 ua., hob der Verfassungsgerichtshof § 22a Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 68/2013, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (vgl. VfGH vom 21.09.2015, E719/2015). Am 19.06.2015 trat sodann § 22a Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 BFA-VG in der bis heute geltenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 in Kraft.Mit Erkenntnis vom 12. März 2015, G151/2014 ua., hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind vergleiche VfGH vom 21.09.2015, E719/2015). Am 19.06.2015 trat sodann Paragraph 22 a, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 2, BFA-VG in der bis heute geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Kraft.

§ 22a Abs. 1 BFA-VG, der im Verhältnis zu § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 3 BFA-VG die speziellere Norm ist (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0246), lautet:Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, der im Verhältnis zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die speziellere Norm ist vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0246), lautet:

"Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0246, festgehalten hat, war das Bundesverwaltungsgericht sowohl nach der alten Rechtslage als auch nach der neuen Rechtslage zur Entscheidung gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft zuständig. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde sind sohin nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Legalitätsprinzips und die erhobene Ansicht, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht die Kompetenz zur Anordnung von Schubhaft zukomme, ist auf die mittlerweile zu dieser Thematik ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung (VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua.) zu verweisen. Eine Behandlung dieser Punkte konnte daher unterbleiben.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0246, festgehalten hat, war das Bundesverwaltungsgericht sowohl nach der alten Rechtslage als auch nach der neuen Rechtslage zur Entscheidung gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft zuständig. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde sind sohin nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Legalitätsprinzips und die erhobene Ansicht, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht die Kompetenz zur Anordnung von Schubhaft zukomme, ist auf die mittlerweile zu dieser Thematik ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung (VfGH 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua.) zu verweisen. Eine Behandlung dieser Punkte konnte daher unterbleiben.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid):

§ 76 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 FPG sowie § 77 FPG in ihrer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 5, FPG sowie Paragraph 77, FPG in ihrer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt."

"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).

Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der darauf gegründeten Anhaltung kommt es auf das Bestehen eines ausreichenden Sicherungsbedarfs im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung an; für dessen Beurteilung kommt es maßgeblich vor allem auf das davor vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten an (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der darauf gegründeten Anhaltung kommt es auf das Bestehen eines ausreichenden Sicherungsbedarfs im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung an; für dessen Beurteilung kommt es maßgeblich vor allem auf das davor vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten an vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht vergleiche VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:

Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vergleiche auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Unter Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zum Sicherungsbedarf und der Heranziehung gelinderer Mittel erweist sich der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Schubhaftbescheid als rechtmäßig:

Hinsichtlich der Notwendigkeit der Überwachung einer gesicherten Ausreise des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde zu Recht sein bisheriges Verhalten ins Treffen. Wie aus dem festgestellten Verfahrensgang ersichtlich ist, war der Beschwerdeführer trotz eines rechtskräftigen, durchsetzbaren und gemäß § 125 Abs. 25 FPG (weiterhin) aufrechten, auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes und trotz zweimaliger Schubhaftverhängung sowie Abschiebung in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Dieses Verhalten in der Vergangenheit zeigt, dass der Beschwerdeführer keineswegs bereit war, sich entsprechend dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot zu verhalten.Hinsichtlich der Notwendigkeit der Überwachung einer gesicherten Ausreise des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde zu Recht sein bisheriges Verhalten ins Treffen. Wie aus dem festgestellten Verfahrensgang ersichtlich ist, war der Beschwerdeführer trotz eines rechtskräftigen, durchsetzbaren und gemäß Paragraph 125, Absatz 25, FPG (weiterhin) aufrechten, auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes und trotz zweimaliger Schubhaftverhängung sowie Abschiebung in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Dieses Verhalten in der Vergangenheit zeigt, dass der Beschwerdeführer keineswegs bereit war, sich entsprechend dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot zu verhalten.

Abgesehen von einer geringfügigen Beschäftigung als Maurer von April 2008 bis September 2008 im Betrieb seines Vaters ging der Beschwerdeführer in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, sodass keine konkreten beruflichen Anknüpfungspunkte und keine ausreichenden finanziellen Eigenmittel gegeben waren.

Hinzu kommen die vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen mehrerer, teilweise schwerwiegender Vermögensdelikte, wodurch sich das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und deren Durchsetzung erhöht. Eine erhebliche Delinquenz des Fremden kann nämlich das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542).Hinzu kommen die vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen mehrerer, teilweise schwerwiegender Vermögensdelikte, wodurch sich das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und deren Durchsetzung erhöht. Eine erhebliche Delinquenz des Fremden kann nämlich das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542).

Insoweit nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer bis zur Rückführung auch bei seinen Eltern vorübergehend Unterkunft nehmen könnte, weshalb die Schubhaft nicht notwendig wäre, ist der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass der in Österreich mehrmals vorbestrafte Beschwerdeführer nicht nur unrechtmäßig nach Österreich eingereist war, sondern sich bei seinem Bruder und zuletzt gerade auch bei seinen Eltern unangemeldet aufgehalten hatte, bevor er wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen wurde. Abgesehen von seinen Eltern und seinen Geschwistern, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine beruflichen oder sonstigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich zur Schule ging und mehrere Jahre lang bei seinen Eltern und Geschwistern in Österreich aufhältig war, stellt sich das persönliche Interesse am Verbleiben im Inland angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers (wiederholte Straffälligkeit, zweimalige Missachtung des Aufenthaltsverbotes und der Meldevorschriften) nicht so gewichtig dar wie das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung des aufrechten Aufenthaltsverbotes.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft durch Untertauchen einer Abschiebung entziehen würde. Da sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befand, stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zutreffend nicht auf § 57 AVG.Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft durch Untertauchen einer Abschiebung entziehen würde. Da sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befand, stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zutreffend nicht auf Paragraph 57, AVG.

Die Verhängung der Schubhaft war auch nicht unverhältnismäßig, denn es bestanden in casu keine Anhaltspunkte für die Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung nach Entlassung aus der Strafhaft jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Vielmehr war angesichts seines Vorverhaltens anzunehmen, dass er nach Möglichkeiten suchen werde, seine tatsächliche Rückkehr nach Polen zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern. Eine Unterkunftnahme bei seinen Eltern oder seinen Geschwistern kam - wie bereits dargelegt wurde - nicht in Frage, zumal der Beschwerdeführer bei diesen in der Vergangenheit bereits unangemeldet Unterkunft genommen hatte und ihm damit ein rechtswidriger Aufenthalt in Österreich ermöglicht wurde. Es lag somit eine ultima ratio Situation vor, die die Anordnung von Schubhaft unabdingbar erforderte.Die Verhängung der Schubhaft war auch nicht unverhältnismäßig, denn es bestanden in casu keine Anhaltspunkte für die Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung nach Entlassung aus der Strafhaft jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Vielmehr war angesichts seines Vorverhaltens anzunehmen, dass er nach Möglichkeiten suchen werde, seine tatsächliche Rückkehr nach Polen zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern. Eine Unterkunftnahme bei seinen Eltern oder seinen Geschwistern kam - wie bereits dargelegt wurde - nicht in Frage, zumal der Beschwerdeführer bei diesen in der Vergangenheit bereits unangemeldet Unterkunft genommen hatte und ihm damit ein rechtswidriger Aufenthalt in Österreich ermöglicht wurde. Es lag somit eine ultima ratio Situation vor, die die Anordnung von Schubhaft unabdingbar erforderte.

Nach der Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen war die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.

Insofern in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde bereits eineinhalb Jahre vor dem voraussichtlichen Strafende die Erforderlichkeit der Anordnung der Schubhaft für gegeben sah und dieses Vorgehen nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu bringen sei, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0347, zu verweisen. Dieser Entscheidung lag eine Konstellation zugrunde, in der über einen Fremden im Stande der Strafhaft mit Bescheid vom April 2013 die Schubhaft verhängt worden war und diese erst nach Entlassung aus der Strafhaft im September 2016 vollzogen wurde. Dazu bemerkte der Verwaltungsgerichtshof: "Das BVwG hat zwar richtig erkannt, dass der Schubhaftbescheid aus dem April 2013 nicht ohne Weiteres nach der Entlassung des Revisionswerbers aus der Gerichtshaft mit 30. September 2016 in Vollzug gesetzt werden durfte. Es hatte vielmehr - wie dann auch für den Fortsetzungsausspruch - eine Beurteilung zu erfolgen, ob aktuell die Voraussetzungen für Schubhaft vorliegen bzw. es waren - in den Worten des BVwG -, die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des (Revisionswerbers) einer Überprüfung zu unterziehen'."

Aus diesen Ausführungen lässt sich ableiten, dass der Verwaltungsgerichtshof der Erlassung des Schubhaftbescheids schon während der Strafhaft - im konkreten Fall drei Jahre bevor er faktisch vollzogen wurde - nichts entgegenzusetzen hatte, wenn vor Vollzug der Schubhaft eine (neuerliche) Überprüfung durchgeführt wird, ob die Voraussetzungen für Schubhaft vorliegen. Sohin erweist sich auch die Erlassung eines Schubhaftbescheides lediglich einige Monate vor dem ersten Termin einer möglichen bedingten Entlassung aus der Strafhaft in casu als zulässig.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde könnte ihn am Tag der Haftentlassung im Anschluss an eine 48 Stunden nicht übersteigende Festnahme abschieben, ist Folgendes zu entgegnen: Zum hier relevanten Zeitpunkt der Bescheiderlassung konnte die belangte Behörde vor dem Hintergrund des dargestellten Vorlebens des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner oben angeführten, mehrmaligen Verstößen gegen die Rechtsordnung (mehrere Vorstrafen, mehrmalige Rückkehr in das Bundesgebiet trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot) derart kooperativ verhält, sodass eine tatsächliche Abschiebung innerhalb dieser kurzen Frist gelingen wird.

Aufgrund des in Folge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers bestehenden Sicherungsbedarfs, der mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, des angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers hohen öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung und des aufrechten Aufenthaltsverbotes ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft vorlagen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2015 war sohin spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid:

Im angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen, weil "nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist".Im angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen, weil "nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist".

Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich um einen, von der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 64 AVG Rz 36 mit Verweisen auf § 59 Abs. 1 AVG). Nun ist § 64 AVG Bestandteil des IV. Teiles des AVG, der gemäß § 17 VwGVG nicht auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist. Jedoch zeigt ein Blick auf die Materialien zu § 13 VwGVG, dass dieser § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR. XXIV. GP). Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entsprechen zudem großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 13 VwGVG Anm. 5). In § 13 Abs. 2 VwGVG findet sich nun eine explizite Abwägungsanordnung, die § 64 Abs. 2 AVG bis zu seiner letzten Novellierung nicht enthielt (vgl. auch dazu Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG ist aber die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstehen öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers sehr wohl zu entnehmen (VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078). Damit kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich um einen, von der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei, Paragraph 64, AVG Rz 36 mit Verweisen auf Paragraph 59, Absatz eins, AVG). Nun ist Paragraph 64, AVG Bestandteil des römisch vier. Teiles des AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG nicht auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist. Jedoch zeigt ein Blick auf die Materialien zu Paragraph 13, VwGVG, dass dieser Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entsprechen zudem großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 13, VwGVG Anmerkung 5). In Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG findet sich nun eine explizite Abwägungsanordnung, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG bis zu seiner letzten Novellierung nicht enthielt vergleiche auch dazu Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG ist aber die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstehen öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers sehr wohl zu entnehmen (VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078). Damit kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Berufungsbehörde in diesem Fall zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243). Die gegenständliche Beschwerde behauptet, dass gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG der herangezogene § 13 Abs. 2 bis 5 VwGVG "im Verfahren vor dem BFA nicht anwendbar" sei. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass § 18 BFA-VG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz regelt, dem vorliegenden Fall aber kein Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegt. Daher brachte die belangte Behörde zutreffend § 13 VwGVG zur Anwendung.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Berufungsbehörde in diesem Fall zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243). Die gegenständliche Beschwerde behauptet, dass gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG der herangezogene Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 VwGVG "im Verfahren vor dem BFA nicht anwendbar" sei. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Paragraph 18, BFA-VG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz regelt, dem vorliegenden Fall aber kein Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegt. Daher brachte die belangte Behörde zutreffend Paragraph 13, VwGVG zur Anwendung.

Die zuständige Behörde hat nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weiterer Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid,Die zuständige Behörde hat nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weiterer Parteien abzuwägen vergleiche Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (NWV 2013), § 13 VwGVG K 9), wobei damit in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen von öffentlichen Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist, der Eintritt eines materiellen Schadens muss nicht dargetan werden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (NWV 2013), § 13 VwGVG K 11 ff.; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 Rz 31). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 Rz 31).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (NWV 2013), Paragraph 13, VwGVG K 9), wobei damit in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen von öffentlichen Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist, der Eintritt eines materiellen Schadens muss nicht dargetan werden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (NWV 2013), Paragraph 13, VwGVG K 11 ff.; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 64, Rz 31). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 64, Rz 31).

Vor dem Hintergrund, dass der nächst mögliche Termin für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft der 31.03.2015 war, ging die belangte Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zutreffend von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Bescheides aus. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer wiederholt Straftaten in Österreich begangen hatte, zwei Mal entgegen eines Aufenthaltsverbotes und nach Abschiebungen wieder ins Bundesgebiet gereist war und über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte, war zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer vorzeitigen bedingten Entlassung untertauchen und somit den beabsichtigten Vollzug der Schubhaft und seine Abschiebung vereiteln würde. Da sich der Beschwerdeführer trotz Aufenthalts von Familienangehörigen in Österreich nicht von der Begehung von (weiteren) Straftaten, Verwaltungsübertretungen und der Verletzung von Meldevorschriften abhalten ließ und sich der daraus resultierenden Trennung von seinen Familienangehörigen bewusst sein musste, treten seine privaten Interessen vor dem großen öffentlichen Interesse an seiner Abschiebung zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zurück. Daher ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die Verwaltungsbehörde nicht zu beanstanden.

Im Übrigen ist anzumerken, dass die gegenständliche Schubhaftbeschwerde auch nach der derzeit geltenden Rechtslage keine aufschiebende Wirkung hätte: Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung.Im Übrigen ist anzumerken, dass die gegenständliche Schubhaftbeschwerde auch nach der derzeit geltenden Rechtslage keine aufschiebende Wirkung hätte: Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG keine aufschiebende Wirkung.

Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG idgF gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG idgF gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde zur Gänze abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Da die Beschwerde zur Gänze abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Mit Schreiben vom 29.01.2015 machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den Beschwerdeführer als unterlegene Partei in genannter Höhe zu ersetzen.Mit Schreiben vom 29.01.2015 machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG durch den Beschwerdeführer als unterlegene Partei in genannter Höhe zu ersetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz als unterlegene Partei war demgemäß abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. (Eingabengebühr):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Eingabengebühr):

Insofern der Beschwerdeführer den Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von 30 Euro beantragt, ist wie folgt auszuführen:

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.Gemäß Paragraph eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen. Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Da somit im konkreten Fall keine gesetzliche Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr feststellbar ist und auch keine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen. Weder Paragraph 35, VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Da somit im konkreten Fall keine gesetzliche Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr feststellbar ist und auch keine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung der für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung der für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu A) entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides sowie zur Frage des Kostenersatzes weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Wie die unter A) zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zeigen, fehlt es auch (nicht mehr) an einer relevanten Rechtsprechung betreffend die Zuständigkeit und das anzuwendende Verfahrensrecht hinsichtlich der Entscheidung über Schubhaftbeschwerden. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Diebstahl, Eingabengebühr,
Fluchtgefahr, Gewerbsmäßigkeit, Kostenersatz, Meldeverstoß,
öffentliches Interesse, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung, Verhältnismäßigkeit,
Verwaltungsstrafe, Wiedereinreise, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W222.2017858.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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