Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W241 2191078-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, Zahl 1092516105-151637859, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, Zahl 1092516105-151637859, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 28.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe den Iran vor ca. 15 Tagen verlassen und sei von Teheran in die Türkei geflogen. Von dort wäre er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er nicht religiös gewesen sei, weshalb ihn radikale Gruppierungen immer wieder mitgenommen und ihm Kratzer in die Haut geritzt hätten. Er fürchte, sogar umgebracht zu werden, weshalb er geflohen wäre.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 14.09.2016 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, machte der BF Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen im Iran sowie zu seinen Fluchtgründen.
Ferner gab er an, in Österreich getauft worden zu sein. Er gehöre dem XXXX einer anerkannten Freikirche in Österreich, an.Ferner gab er an, in Österreich getauft worden zu sein. Er gehöre dem römisch 40 einer anerkannten Freikirche in Österreich, an.
Der BF legte in der Folge folgende Dokumente vor:
* Personenstandsurkunde im Duplikat,
* Führerschein in Kopie
* Nationale Identitätskarte, bis 16.05.2017 gültig
* Taufzeugnis des XXXX vom 04.06.2016 samt Empfehlungsschreiben der Kirche* Taufzeugnis des römisch 40 vom 04.06.2016 samt Empfehlungsschreiben der Kirche
* Deutschkursbestätigung
1.4. Am 02.03.2018 wurde der BF ergänzend vor dem BFA einvernommen und zu seinem Vorbringen, nunmehr der christlichen Glaubensrichtung anzugehören, befragt. Ferner wurde Frau XXXX , ein Mitglied der XXXX , zeugenschaftlich einvernommen.1.4. Am 02.03.2018 wurde der BF ergänzend vor dem BFA einvernommen und zu seinem Vorbringen, nunmehr der christlichen Glaubensrichtung anzugehören, befragt. Ferner wurde Frau römisch 40 , ein Mitglied der römisch 40 , zeugenschaftlich einvernommen.
Abschließend wurde eine Bestätigung des XXXX vom 21.12.2017 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich der BF nicht sehr eifrig engagiert und sich ins christliche Gemeindeleben zu wenig einbringt.Abschließend wurde eine Bestätigung des römisch 40 vom 21.12.2017 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich der BF nicht sehr eifrig engagiert und sich ins christliche Gemeindeleben zu wenig einbringt.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 08.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen (richtigerweise 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 08.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen (richtigerweise 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF in den Iran. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation im Iran wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF angesichts mehrerer dargelegter Unstimmigkeiten und Widersprüche nicht glaubhaft machen können. Ferner hätte eine Änderung seiner inneren Überzeugung, sodass man von einer echten Konversion zum Christentum sprechen könnte, nicht festgestellt werden können.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe.
1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 26.03.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein.
In der Beschwerdebegründung wurde erneut auf das Interesse des BF am christlichen Glauben und seine Konversion verwiesen.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 03.04.2018 beim BVwG ein.
1.8. Das BVwG führte am 19.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der der BF in Begleitung eines gewillkürten Vertreters und zweier Zeugen (Frau XXXX und Herr XXXX ) persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.1.8. Das BVwG führte am 19.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der der BF in Begleitung eines gewillkürten Vertreters und zweier Zeugen (Frau römisch 40 und Herr römisch 40 ) persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Dabei legte der BF folgende Schriftstücke vor:
* Bestätigung über Besuch eines Deutschkurses
* Sozialbericht der Caritas (Unterkunftgeber des BF)
* Bescheid des AMS, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen wurde
* Visitenkarte von einem Meeting Anonymer Alkoholiker
Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"RI [Richter]: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin ein Christ.
RI: Welche Richtung des Christentums?
BF: Freie Kirche, Protestant.
[...]
RI: Geben Sie bitte Anzahl und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!
BF: Nach meiner letzten Information waren meine Eltern in einem Stadtteil von Teheran. Ich habe 3 Brüder, sie leben auch im Iran, sie arbeiten. Ich habe 3 Onkel väterlicherseits, ich habe sie aber noch nicht gesehen. Ich habe 1 Tante väterlicherseits, ich habe sie vor 10 Jahren das letzte Mal gesehen. Ich habe 3 Tanten mütterlicherseits. Ich habe 2 Onkel mütterlicherseits, ich habe mit ihnen auch seit 9-10 Jahren keinen Kontakt.
R: Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen?
BF: Nein.
RI: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihren Eltern Kontakt gehabt?
BF: Vor 3 Jahren, im Iran.
RI: Mit Ihren Brüdern haben Sie auch das letzte Mal vor 3 Jahren Kontakt gehabt?
BF: Genau.
RI: Sie wissen 3 Jahre nichts über Ihre Familie?
BF: Ich habe vor 2 Jahre über Freunde etwas über meine Familie erfahren.
RI: Geht es Ihrer Familie gut?
BF: Durchschnittlich.
RI: Wie war die fianznielle Situation Ihrer Familie?
BF: Mittelmäßig.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe dort maturiert. Nachher habe ich gearbeitet.
RI: Als was haben Sie gearbeitet?
BF: Ich habe gekauft und verkauft. Ich habe mit Motorrädern und Autos Sachen geliefert. Ich hatte verschiedene Arbeiten, ich habe auch als Schneider gearbeitet. Nachgefragt, ja ich habe Berufserfahrung.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Mit meinen Arbeiten.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? Auf welchem Weg sind Sie nach Österreich gelangt und wo waren Sie wielange aufhältig?
BF: Fast seit 3 Jahre. Ich war 2 Wochen vom Iran nach Österreich unterwegs. Anfang Oktober 2015.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: Ja.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf gutem verständlichen Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Da ich außerhalb Wiens gelebt habe, habe ich keinen Kurs bekommen. Deswegen bin ich dann nach Wien gezogen. Es gab einen Kurs von der Kirche für einige Zeit. Danach bin ich in die VHS zu den Kursen gegangen. Am 29.09.2018 habe ich eine Prüfung.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein, ich habe es wirklich versucht. Es gibt auch genug Arbeit, man hat es mir aber nicht erlaubt.
RI: Wenn Sie in Österreich bleiben dürften, welchen Beruf würden Sie gerne ergreifen?
BF: Wenn ich etwas auf die Schnelle suchen würde, könnte ich als Security und Chauffeuer arbeiten. Das wäre für mich eher kurzfristg. Wenn es aber nach mir ginge und ich langfristig denke, würde ich gerne als Koch arbeiten.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Als ich vor ca. 2,5 Jahren von Baden nach Wien gezogen bin, habe ich Bodybuilding gemacht. Ich bin sehr aktiv in der Kirche. Ich habe auch die Führerscheinklasse A und B. Ich habe auch meinen B Führerschein gemacht.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
Z1 [Zeugin 1]und Z2 [Zeuge 2]werden ersucht, den Raum bis zum Aufruf zu verlassen.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Nehmen Sie sich dafür nun bitte ausreichend Zeit, alles vorzubringen.
BF: Als ich 4 oder 5 Jahre alt war, habe ich gemerkt, dass ich in einer religiösen Familie gelebt habe. Meinen Vater kann ich als ernsten Moslem bezeichnen. Sie waren so religiös, dass heute und morgen sie immer in der Moschee waren. Sie haben eine Art Trauer gefeiert. Ich muss ehrlich sagen, er hatte auch eine schlechte Gewohnheit, er war drogenabhängig, er hat sich nicht wie ein guter Familienvater um die Familie gekümmert. Er hat zwar ein gutes Einkommen gehabt, er hat aber fast alles für sich selbst ausgegeben, wegen den Drogen. Aus diesem Grund musste er sein Haus verkaufen. Dann mussten wir in einen anderen Ort ziehen namens XXXX . Wir waren 4 Brüder. Er hat uns immer gezwungen sehr früh aufzustehen. Besonders mittwochs und donnerstags, weil da wurden die Gräber der Familienmitglieder besucht. 3-4 Jahre sind so vergangen. Am Anfang war ich als Blumenverkäufer tätig, ich habe wenig Miete gezahlt, und habe am Platz Blumen verkauft. Es war so wie Schwarzarbeit. Als die staatlichen Kontrollen kamen, mussten wir alles verpacken und weggehen und dann später wieder aufstellen. Ich habe das 1 Jahr gemacht. Im Inneren habe ich mir immer gewünscht, zuhause zu sein und mit der Familie zu essen. Bei diesem Verkauf kamen verschiedene Leute zu mir und manche hatten kein gutes Benehmen. Im Laufe der Zeit, habe ich einen schlechten Eindruck von den Leuten gehabt. Nach diesem 1 Jahr bin ich dann nach XXXX gegangen, dort ging es aber nicht gut, weil wir wurden dort geschlagen und wir durften dort nicht die Blumen verkaufen. Es ging so weit, dass ich sogar das Gefühl gehabt habe, dass ich von meiner Familie innerlich Abstand nahm. Ich war in der 6. Klasse. Ich hatte mit einem Bekannten namens XXXX , er trank und hat Haschisch geraucht. Seine Familie war vereist und er hat mich eingeladen. Er hat mir auch Alkohol angeboten und ich habe es auch getrunken. In diesem Moment, hatte ich ein Gefühl, dass ich nichts auf dieser Welt brauche, ich fühlte mich so gut. Ein paar Jahre ging es so weiter. Meine Freunde haben sich in dieser Zwischenzeit geändert. Am Anfang trank ich nur, aber letzendlich habe ich fast alles gemacht.BF: Als ich 4 oder 5 Jahre alt war, habe ich gemerkt, dass ich in einer religiösen Familie gelebt habe. Meinen Vater kann ich als ernsten Moslem bezeichnen. Sie waren so religiös, dass heute und morgen sie immer in der Moschee waren. Sie haben eine Art Trauer gefeiert. Ich muss ehrlich sagen, er hatte auch eine schlechte Gewohnheit, er war drogenabhängig, er hat sich nicht wie ein guter Familienvater um die Familie gekümmert. Er hat zwar ein gutes Einkommen gehabt, er hat aber fast alles für sich selbst ausgegeben, wegen den Drogen. Aus diesem Grund musste er sein Haus verkaufen. Dann mussten wir in einen anderen Ort ziehen namens römisch 40 . Wir waren 4 Brüder. Er hat uns immer gezwungen sehr früh aufzustehen. Besonders mittwochs und donnerstags, weil da wurden die Gräber der Familienmitglieder besucht. 3-4 Jahre sind so vergangen. Am Anfang war ich als Blumenverkäufer tätig, ich habe wenig Miete gezahlt, und habe am Platz Blumen verkauft. Es war so wie Schwarzarbeit. Als die staatlichen Kontrollen kamen, mussten wir alles verpacken und weggehen und dann später wieder aufstellen. Ich habe das 1 Jahr gemacht. Im Inneren habe ich mir immer gewünscht, zuhause zu sein und mit der Familie zu essen. Bei diesem Verkauf kamen verschiedene Leute zu mir und manche hatten kein gutes Benehmen. Im Laufe der Zeit, habe ich einen schlechten Eindruck von den Leuten gehabt. Nach diesem 1 Jahr bin ich dann nach römisch 40 gegangen, dort ging es aber nicht gut, weil wir wurden dort geschlagen und wir durften dort nicht die Blumen verkaufen. Es ging so weit, dass ich sogar das Gefühl gehabt habe, dass ich von meiner Familie innerlich Abstand nahm. Ich war in der 6. Klasse. Ich hatte mit einem Bekannten namens römisch 40 , er trank und hat Haschisch geraucht. Seine Familie war vereist und er hat mich eingeladen. Er hat mir auch Alkohol angeboten und ich habe es auch getrunken. In diesem Moment, hatte ich ein Gefühl, dass ich nichts auf dieser Welt brauche, ich fühlte mich so gut. Ein paar Jahre ging es so weiter. Meine Freunde haben sich in dieser Zwischenzeit geändert. Am Anfang trank ich nur, aber letzendlich habe ich fast alles gemacht.
RI: Sie haben auch Drogen genommen?
BF: Ja. Die ersten 5 Jahre in dieser Zeit habe ich trotzdem die Kontrolle über mich gehabt, was ich mache, mit wem ich was mache, wo ich mein Geld ausgebe. Aber die letzten 2 Jahre hat mich dann meine Familie ausgestoßen. Ich habe unter den Brücken geschlafen. Ich hatte fast jeden Tag den Wunsch zu sterben. Viele Leute von damals sind auch wirklich gestorben. Eines Tages war ich dort, es kam ein Freund namens XXXX . Er hat mir Hilfe angeboten und fragte mich, ob ich was brauche. Er fragte mich, ob ich mein Leben aufbauen möchte. Ich war müde. Dann sagte er, er gibt mir die Chance, alles was ich da habe soll ich konsumieren, aber wenn das dann vorbei ist, dann kommt er noch einmal zu mir. Er kam dann zu mir, er hat mich dann zu einem "Camp" mitgenommen. Die ersten Monate hat man sich um mich wirklich gekümmert. Man hat mir auch Medikamente gegeben. Ich sah nicht gut aus, mein Gesicht wurde gelb. Mir ging es nicht gut. In dieser Zeit war ich von meiner Familie ausgestoßen. Ich war ca. 2 Monate in diesem "Camp". Ich habe dort gekocht, ich habe das gemacht, was man brauchte. Ich wollte wirklich mit den Drogensachen aufhören.BF: Ja. Die ersten 5 Jahre in dieser Zeit habe ich trotzdem die Kontrolle über mich gehabt, was ich mache, mit wem ich was mache, wo ich mein Geld ausgebe. Aber die letzten 2 Jahre hat mich dann meine Familie ausgestoßen. Ich habe unter den Brücken geschlafen. Ich hatte fast jeden Tag den Wunsch zu sterben. Viele Leute von damals sind auch wirklich gestorben. Eines Tages war ich dort, es kam ein Freund namens römisch 40 . Er hat mir Hilfe angeboten und fragte mich, ob ich was brauche. Er fragte mich, ob ich mein Leben aufbauen möchte. Ich war müde. Dann sagte er, er gibt mir die Chance, alles was ich da habe soll ich konsumieren, aber wenn das dann vorbei ist, dann kommt er noch einmal zu mir. Er kam dann zu mir, er hat mich dann zu einem "Camp" mitgenommen. Die ersten Monate hat man sich um mich wirklich gekümmert. Man hat mir auch Medikamente gegeben. Ich sah nicht gut aus, mein Gesicht wurde gelb. Mir ging es nicht gut. In dieser Zeit war ich von meiner Familie ausgestoßen. Ich war ca. 2 Monate in diesem "Camp". Ich habe dort gekocht, ich habe das gemacht, was man brauchte. Ich wollte wirklich mit den Drogensachen aufhören.
R: Wer war noch im Camp? Was war das für ein Camp? Wer hat es geführt?
BF: Es waren alle drogenabhängig. Der Leiter war früher auch drogenabhängig, damals nicht mehr und half uns.
RV: Es war eine Entziehungskur.Regierungsvorlage, Es war eine Entziehungskur.
BF: In diesen 3 Monaten wurde XXXX ein guter Freund. Viele mit denen ich in dieser Zeit zu tun hatte, waren gestorben. Ich habe mir immer gesagt, ich sollte aufhören. Ich war immer im Kampf mit mir. Nachdem ich dort entlassen wurde und nachhause gegangen bin. In dieser Zeit war XXXX als Handykartenverkäufer tätig. Ich bin zu ihm gegangen und habe mit ihm zusammengearbeitet. Wir haben SimKarten verkauft. Ca. 1 Jahr habe ich das gemacht. In diesem Jahr habe ich mich wieder ein bisschen gefunden. Leider habe ich mich wieder verloren. Nach diesem Jahr habe ich bemerkt, dass ich es kann, ich muss mich bewegen.BF: In diesen 3 Monaten wurde römisch 40 ein guter Freund. Viele mit denen ich in dieser Zeit zu tun hatte, waren gestorben. Ich habe mir immer gesagt, ich sollte aufhören. Ich war immer im Kampf mit mir. Nachdem ich dort entlassen wurde und nachhause gegangen bin. In dieser Zeit war römisch 40 als Handykartenverkäufer tätig. Ich bin zu ihm gegangen und habe mit ihm zusammengearbeitet. Wir haben SimKarten verkauft. Ca. 1 Jahr habe ich das gemacht. In diesem Jahr habe ich mich wieder ein bisschen gefunden. Leider habe ich mich wieder verloren. Nach diesem Jahr habe ich bemerkt, dass ich es kann, ich muss mich bewegen.
R: Wie lange war es bis vor Ihrer Ausreise, dass Sie in das Camp gekommen sind?
BF: Bevor ich nach Österreich gegangen bin, 8 Jahre, 6 Monate und 16 oder 17 Tage bin ich in das Camp gegangen.
R: Dann waren Sie 3 Monate im Camp?
BF: Ja.
R: Und nach 1 Jahr kam dann ein Rückfall?
BF: Ja, ich habe keine Drogen genommen, ich war aber aggressiv.
R: Hat Ihre Familie Sie wieder bei Ihrer Rückkehr aufgenommen?
BF: Ja, nach der Campzeit haben sie mich wieder aufgenommen. Weil mein Vater drogenabhängig war, habe ich mich zuhause wie in einem Hotel gefühlt, nicht wie in einer Familie. Dann habe ich eine Freundin kennengelernt. Wir kamen uns näher und haben miteinander geschlafen. Ich dachte, das ist die ganze Welt, das ist das. Ich hätte ein Auto haben können, ich hätte reisen können, ich habe aber nur an das Mädchen gedacht. Das war alles schwierig.
R: Warum war es schwierig?
BF: Ich war fast vom Sex abhängig. So ungefähr. Ich habe meine Zeit verschwendet. In der Zeit als ich Drogen genommen habe, war ich ruhiger. Später wurde es schlimmer. Ich war so weit, dass ich meine Zeit nicht einteilen konnte, weil in der selben Sekunde wollte ich essen, auf die Toilette gehen, alles gleichzeitig. Das passte nicht. Ich ging zu XXXX , er sagte mir, dass er mir etwas sagen will ich darf es aber niemanden sagen. Er sagte, ich liebe den Iran, meine Frau, meine Mutter. Ich kann mein Land nicht ändern. Deshalb hat er mir eine Bibel geschenkt. Er sagte, dass Jesus Christus mir vor 5 Jahren geholfen hat, weil ich damals mit den Drogen aufgehört habe. Ich habe es aber nicht angenommen. Ich sollte wieder bei 0 anfangen. Ich bin dann wieder dorthin gegangen und habe teilgenommen. Als ich angefangen habe die Bibel zu lesen, ich habe gemerkt, dass mir das gefällt. Nach ca. 4-6 Monaten, nachdem ich fast jeden Tag die Bibel gelesen habe, sagte XXXX zu mir, dass er mich zu einer Gruppe mitnehmen wird. Ein anderer Freund namens XXXX war dort. Wir ahben uns gesammelt, zusammen gebetet.BF: Ich war fast vom Sex abhängig. So ungefähr. Ich habe meine Zeit verschwendet. In der Zeit als ich Drogen genommen habe, war ich ruhiger. Später wurde es schlimmer. Ich war so weit, dass ich meine Zeit nicht einteilen konnte, weil in der selben Sekunde wollte ich essen, auf die Toilette gehen, alles gleichzeitig. Das passte nicht. Ich ging zu römisch 40 , er sagte mir, dass er mir etwas sagen will ich darf es aber niemanden sagen. Er sagte, ich liebe den Iran, meine Frau, meine Mutter. Ich kann mein Land nicht ändern. Deshalb hat er mir eine Bibel geschenkt. Er sagte, dass Jesus Christus mir vor 5 Jahren geholfen hat, weil ich damals mit den Drogen aufgehört habe. Ich habe es aber nicht angenommen. Ich sollte wieder bei 0 anfangen. Ich bin dann wieder dorthin gegangen und habe teilgenommen. Als ich angefangen habe die Bibel zu lesen, ich habe gemerkt, dass mir das gefällt. Nach ca. 4-6 Monaten, nachdem ich fast jeden Tag die Bibel gelesen habe, sagte römisch 40 zu mir, dass er mich zu einer Gruppe mitnehmen wird. Ein anderer Freund namens römisch 40 war dort. Wir ahben uns gesammelt, zusammen gebetet.
R: Können Sie das zeitlich einordnen. Wann hat er Ihnen die Bibel gegeben und wann haben Sie begonnen zu beten?
BF: Ca. vor 4,5 Jahren hat XXXX mir die Bibel gegeben. Vom Geschenk der Bibel bis zum Gruppenbesuch hat es 6 Monate gebraucht. Sie mussten mir vertrauen. Ich habe alle Sachen im diesem Buch gefunden für mich. Vielleicht war es auch so, weil ich Jesus nicht davor im Leben hatte. Ich hatte keinen Gott davor. Alle meine Krankheiten waren seelisch und geistig. Das dauert ca. 9 Monate bis zu 1 Jahr. Wir haben 1-2 Mal in der Woche teilgenommen. Dann habe ich gemerkt, dass der wahre Gott Christus ist. Ich habe sogar die Schwierigkeiten meiner Kindheit vergessen. Ich habe mit den Drogen aufgehört. Sogar die Unannehmlichkeiten seitens der Familie habe ich vergessen. Aus diesem Grund habe ich gemerkt, dass es etwas für mich ist. Nach einiger Zeit bin ich zu meinem Vater gegangen und wollte mit ihm wieder eine Beziehung aufbauen. Ich fragte ihn, seit wann ich für ihn gestorben bin. Ich sagte ihn, ob es kein Wunder wäre diese Bekanntschaft. Ich sagte ihm, ich hätte jemandne gefunden, und ich brauche ihn nicht. Dann habe ich ihm meine Bibel gegeben. Anfangs war er nervös und böse auf mich. Er sagte, dass ich ungläubig geworden bin und man hätte mich besser aufhängen sollen. Meine Brüder haben mich dann geschlagen. Sie haben mich dann aus der Familie ausgeschlossen. Ich hatte Angst, ich wusste nicht, was ich machen sollte. Ich liebte meine Familie. Das war mir wichtig.BF: Ca. vor 4,5 Jahren hat römisch 40 mir die Bibel gegeben. Vom Geschenk der Bibel bis zum Gruppenbesuch hat es 6 Monate gebraucht. Sie mussten mir vertrauen. Ich habe alle Sachen im diesem Buch gefunden für mich. Vielleicht war es auch so, weil ich Jesus nicht davor im Leben hatte. Ich hatte keinen Gott davor. Alle meine Krankheiten waren seelisch und geistig. Das dauert ca. 9 Monate bis zu 1 Jahr. Wir haben 1-2 Mal in der Woche teilgenommen. Dann habe ich gemerkt, dass der wahre Gott Christus ist. Ich habe sogar die Schwierigkeiten meiner Kindheit vergessen. Ich habe mit den Drogen aufgehört. Sogar die Unannehmlichkeiten seitens der Familie habe ich vergessen. Aus diesem Grund habe ich gemerkt, dass es etwas für mich ist. Nach einiger Zeit bin ich zu meinem Vater gegangen und wollte mit ihm wieder eine Beziehung aufbauen. Ich fragte ihn, seit wann ich für ihn gestorben bin. Ich sagte ihn, ob es kein Wunder wäre diese Bekanntschaft. Ich sagte ihm, ich hätte jemandne gefunden, und ich brauche ihn nicht. Dann habe ich ihm meine Bibel gegeben. Anfangs war er nervös und böse auf mich. Er sagte, dass ich ungläubig geworden bin und man hätte mich besser aufhängen sollen. Meine Brüder haben mich dann geschlagen. Sie haben mich dann aus der Familie ausgeschlossen. Ich hatte Angst, ich wusste nicht, was ich machen sollte. Ich liebte meine Familie. Das war mir wichtig.
RI: Was hat Ihr Vater mit der Bibel gemacht?
BF: Er hat sie zerrissen.
RI: Wie lange vor Ihrer Ausreise ist das passiert?
BF: Das war 16 oder 17 Tage vor Ankunft in Österreich. Ich habe dann XXXX angerufen und sagte ihm, dass ich meine Familie geliebt habe, aber er sagte mir, dass er mir von Anfang an gesagt hat, was für Konsequenzen kommen würden. Ich liebe heute noch immer meine Familie. Ich helfe, ich möchte zu Camps gehen und den Drogenabhängigen helfen. Am selben Tag an dem mich mein Vater verstoßen hat, musste ich rausgehen, das sagte mir XXXX . Ich solle zu einem Park gehen. Ich habe auf ihn gewartet, XXXX kam dann. Dann habe ich gesehen, dass mein Vater mit meinen Brüdern von der anderen Seite zu uns kamen. XXXX und ich mussten dann von dort flüchten. Der Park war groß. Wir haben sie zuerst gesehen.BF: Das war 16 oder 17 Tage vor Ankunft in Österreich. Ich habe dann römisch 40 angerufen und sagte ihm, dass ich meine Familie geliebt habe, aber er sagte mir, dass er mir von Anfang an gesagt hat, was für Konsequenzen kommen würden. Ich liebe heute noch immer meine Familie. Ich helfe, ich möchte zu Camps gehen und den Drogenabhängigen helfen. Am selben Tag an dem mich mein Vater verstoßen hat, musste ich rausgehen, das sagte mir römisch 40 . Ich solle zu einem Park gehen. Ich habe auf ihn gewartet, römisch 40 kam dann. Dann habe ich gesehen, dass mein Vater mit meinen Brüdern von der anderen Seite zu uns kamen. römisch 40 und ich mussten dann von dort flüchten. Der Park war groß. Wir haben sie zuerst gesehen.
RI: Warum hat XXXX zu Ihnen gesagt, dass Sie dorthin gehen sollen?RI: Warum hat römisch 40 zu Ihnen gesagt, dass Sie dorthin gehen sollen?
BF: Er hatte eine Klasse in der Nähe.
RI: War das Treffen mit dem Vater nur zufällig?
BF: Ich weiß es nicht. Sie sind aber auf uns zugekommen. Sie wussten aber, dass ich daran teilnahm. Ich habe alle Jugendfreunde verloren. Ich hatte niemanden mehr, nur XXXX . Vom Park flüchteten wir zu XXXX . Dort überlegten wir uns, was wir machen sollen. Wir haben wieder zusammen gebetet. Wir haben zusammen gegessen. Plötzlich klopfte jemand an der Tür. Ich sah aus dem Fenster, dass mein Vater da stand mit 2-3 anderen Leuten. Sie haben sehr mit einer groben Art an die Tür geklopft.BF: Ich weiß es nicht. Sie sind aber auf uns zugekommen. Sie wussten aber, dass ich daran teilnahm. Ich habe alle Jugendfreunde verloren. Ich hatte niemanden mehr, nur römisch 40 . Vom Park flüchteten wir zu römisch 40 . Dort überlegten wir uns, was wir machen sollen. Wir haben wieder zusammen gebetet. Wir haben zusammen gegessen. Plötzlich klopfte jemand an der Tür. Ich sah aus dem Fenster, dass mein Vater da stand mit 2-3 anderen Leuten. Sie haben sehr mit einer groben Art an die Tür geklopft.
RI: Das heiß es waren ca. 3-4 Personen vor der Tür?
BF: 4-5 Leute. Ich kann es nicht genau sagen.
RI: Sie haben Ihren Vater vorm Haus von XXXX gesehen?RI: Sie haben Ihren Vater vorm Haus von römisch 40 gesehen?
BF: Ja. XXXX wohnte in einer verlassenen Gasse. Im Iran gibt es enge Gassen, mit vielen Möglichkeiten. XXXX sagte, er gehe zur Tür und ich und XXXX mussten flüchten. XXXX schlug mir vor, bei ihm zu übernachten. Ich hattte wirklich große Angst. Ich habe gebetet und dann ging ich zu XXXX . Ich übernachtete dort. Am nächsten Tag gingen wir zu XXXX , da er auch ein Christ ist. Er versuchte uns zu beruhigen und wir sollen keine Angst haben. Er gab mir den Rat, dass ich dass Land verlassen soll. XXXX hatte einen Freund, dieser hat mir einen Reisepass gefälscht. 2 Tage danach bin ich in die Türkei geflogen.BF: Ja. römisch 40 wohnte in einer verlassenen Gasse. Im Iran gibt es enge Gassen, mit vielen Möglichkeiten. römisch 40 sagte, er gehe zur Tür und ich und römisch 40 mussten flüchten. römisch 40 schlug mir vor, bei ihm zu übernachten. Ich hattte wirklich große Angst. Ich habe gebetet und dann ging ich zu römisch 40 . Ich übernachtete dort. Am nächsten Tag gingen wir zu römisch 40 , da er auch ein Christ ist. Er versuchte uns zu beruhigen und wir sollen keine Angst haben. Er gab mir den Rat, dass ich dass Land verlassen soll. römisch 40 hatte einen Freund, dieser hat mir einen Reisepass gefälscht. 2 Tage danach bin ich in die Türkei geflogen.
RI: Hatten Sie noch einmal zu jemanden Kontakt?
BF: Der Hauptgrund war, dass ich meinem Vater damit helfen wollte und mit ihm über die Bibel und Christus gesprochen habe. Da er ein ernster Moslem ist, ging das nicht.
RI: Sie haben diese Geschichte beim BFA so geschildert, dass 5-6 Personen der Sicherheitstruppe der Moschee vor der Tür waren. Sie haben nicht erwähnt, dass Ihr Vater dabei war. Warum haben Sie das heute hier aber gesagt?
BF: Es war nicht möglich alles vor dem BFA zu schildern. Die Zeit war knapp. Sie haben mir nur gesagt, dass ich die Fragen beantworten soll.
RI: Wie war es möglich, dass die Personen vor der Türe wussten, dass Sie bei XXXX sind?RI: Wie war es möglich, dass die Personen vor der Türe wussten, dass Sie bei römisch 40 sind?
BF: Weil ich seit ca. 5 Jahren damals an EL teilgenommen habe. Ich hatte 4, 5 oder 6 Freunde. Aus diesem Grund wusste mein Vater, dass ich nur bei diesen 4-6 Freunden sein kann.
RI: Sie sagten aber, dass Sie wenig Kontakt mit Ihrem Vater hatten. Woher wusste er, wo Ihr Freund wohnt?
BF: Dieser Ort ist sehr klein. Fast jeder kennt jeden in diesem Ort. Ich habe dort gelebt. Es kann sein, dass sie mich auch einmal verfolgt haben. Wenn man die Bewohner nach Adressen fragt, wer wo wohnt, kann ihnen der Bewohner meine Adresse nennen.
RI: Wie oft waren Sie insgesamt bei solchen Treffen, seitdem Sie sich für das Christentum interessieren?
BF: Es war verschieden, 1x pro Monat oder 4 Mal im Monat. Ca. 25-40 Gebete gab es ingesamt.
R: War das immer am gleichen Ort?
BF: Meistens hat alles XXXX organisiert. Wo er hinging, ging ich mit. Manchmal waren wir bei XXXX , manchmal bei XXXX . Wenn sie wo eingeladen waren, haben sie mich auch mitgenommen.BF: Meistens hat alles römisch 40 organisiert. Wo er hinging, ging ich mit. Manchmal waren wir bei römisch 40 , manchmal bei römisch 40 . Wenn sie wo eingeladen waren, haben sie mich auch mitgenommen.
R: Wissen Sie, was mit XXXX und mit XXXX passiert ist?R: Wissen Sie, was mit römisch 40 und mit römisch 40 passiert ist?
BF: XXXX habe ich vor mehr als 2 Jahre 1 Mal gesprochen. Er sagte, dass er von XXXX auch nichts weiß. Da ich XXXX wirklich vom Herzen liebte, habe ich versucht, von ihm Abstand zu nehmen und ihn nicht in Gefahr zu bringen.BF: römisch 40 habe ich vor mehr als 2 Jahre 1 Mal gesprochen. Er sagte, dass er von römisch 40 auch nichts weiß. Da ich römisch 40 wirklich vom Herzen liebte, habe ich versucht, von ihm Abstand zu nehmen und ihn nicht in Gefahr zu bringen.
R: Lebte er bei diesem Kontakt noch immer in seinem Heimatort?
BF: Ich denke schon. Aber in dieser Zeit wollte er heiraten.
R: Sie sind ausgereist. Eigentlich ist die ganze Gemeinschaft der Gläubigen in Gefahr, da Ihr Vater alle Ihre Freunde gekannt hat und auch die anderen Ihrer Freunde von diesen Sicherheitsleuten gesucht hätten werden können.
BF: Die gläubigen Freunde haben immer versucht, nur mit Vertrauten zu reden.
RI erklärt die Frage. Warum sind diese nicht in Gefahr und warum mussten sie nicht fliehen?
BF: Das weiß ich nicht.
RI: Sie sind alleine ausgereist und dem XXXX ist nichts passiert?RI: Sie sind alleine ausgereist und dem römisch 40 ist nichts passiert?
BF: Ja, vielleicht.
RV: Der Vater wird nicht logisch denken, wenn er unter Drogen ist, und vielleicht wollte er nur seinen Sohn bestrafen.Regierungsvorlage, Der Vater wird nicht logisch denken, wenn er unter Drogen ist, und vielleicht wollte er nur seinen Sohn bestrafen.
R: Vom XXXX weiß man nichts?R: Vom römisch 40 weiß man nichts?
BF: Nein.
R: Wie ging es in Österreich mit Ihrem Glauben weiter?
BF: Am Anfang konnte ich die Sprache nicht. Ich redete mit Menschen, die Farsi konnten. Auf der XXXX gibt es so einen Kurs.BF: Am Anfang konnte ich die Sprache nicht. Ich redete mit Menschen, die Farsi konnten. Auf der römisch 40 gibt es so einen Kurs.
RV: Geht es in diesem Kurs um Alkohol oder Religion?Regierungsvorlage, Geht es in diesem Kurs um Alkohol oder Religion?
BF: Der erste war für Alkoholkonsum.
R: Haben Sie jemals wieder Alkohol getrunken oder sind Sie trocken und nehmen auch keine Drogen?
BF: Nein. Ich habe damals in Baden gelebt. Ich habe bei dir Kirche immer gebetet. Ich wusste nicht, was für eine Kirche es ist.
R: Sind Sie alleine in die Kirche gegangen oder haben Sie sich die Messe angeschaut, wie war das?
BF: Ich bin nur hineingegangen um zu beten. Manchmal nach dem Einkaufen, bin ich in die Kirche beten gegangen und hielt mich dort bis zu 1 Stunde auf. Es gab dort eine Kirche. Dort habe ich immer gebetet. Ich bin dann nach XXXX geschickt worden. Dort habe ich XXXX kennengelernt. Er hat immer bei der Kirche teilgenommen. Ich sagte ihm, ich möchte in eine Kriche gehen, wo Farsi gesprochen wird. Er sagte mir, wir können zusammen hingehen. Wir gingen dann hin und ich hatte ein gutes Gefühl.BF: Ich bin nur hineingegangen um zu beten. Manchmal nach dem Einkaufen, bin ich in die Kirche beten gegangen und hielt mich dort bis zu 1 Stunde auf. Es gab dort eine Kirche. Dort habe ich immer gebetet. Ich bin dann nach römisch 40 geschickt worden. Dort habe ich römisch 40 kennengelernt. Er hat immer bei der Kirche teilgenommen. Ich sagte ihm, ich möchte in eine Kriche gehen, wo Farsi gesprochen wird. Er sagte mir, wir können zusammen hingehen. Wir gingen dann hin und ich hatte ein gutes Gefühl.
RI: War das dann schon diese XXXX XXXX , wo Sie jetzt Mitglied sind?RI: War das dann schon diese römisch 40 römisch 40 , wo Sie jetzt Mitglied sind?
BF: Ja, genau. Ich war sicher, dass Gott mir geholfen hat. Ich bin draufgekommen, dass hinter meinem Leben ein Plan steckte. Am Anfang war ich sehr traurig, weil ich drogenabhängig geworden bin. Nach der Bekanntschaft von Christus habe ich das gemerkt. Nachdem ich auch Christ geworden bin. Dann hatte ich ein gutes, fröhliches Gefühl. Ich war nicht traurig, ich kämpfe nicht mit mir, wegen meiner Vergangenheit. Ich bin mir sicher Gott hat mir geholfen und er hatte einen Plan mit mir. Seit ca. 3 Jahren gehe ich in diese Kirche. Ich liebe diese Kirche.
R: Wann genau wurden Sie getauft?
BF: Es war im Juni 2016.
R: Den Tag wissen Sie nicht mehr?
BF: Am 06.06. oder 16.06.
RV: Der 04.06.2016.Regierungsvorlage, Der 04.06.2016.
R: Wie oft gehen Sie in die Kirche?
BF: Normalerweise samstags immer. Wenn ich in der Kriche mehr zu tun habe, dann gehe ich auch 1 Stunde früher hin.
R: Nehmen Sie auch am Pfarrleben teil außerhalb der Gottesdienste?
BF: Ja, natrülich. Es gibt ein Ereignis, das dauert 3 Tage, der Vater, der Sohn, der heilige Geist. Da fahren wir nach XXXX . Ich habe bis jetzt dort 2 Mal teilgenommen. An den Festen nehme ich immer teil. Ich bin z.B. mit Fr. XXXX sehr verbunden. Wir gehen auch zusammen zum Sport.BF: Ja, natrülich. Es gibt ein Ereignis, das dauert 3 Tage, der Vater, der Sohn, der heilige Geist. Da fahren wir nach römisch 40 . Ich habe bis jetzt dort 2 Mal teilgenommen. An den Festen nehme ich immer teil. Ich bin z.B. mit Fr. römisch 40 sehr verbunden. Wir gehen auch zusammen zum Sport.
R: Im Gottesdienst wird bei Ihnen auch das Brot verteilt, nehmen Sie daran teil?
BF: Ja.
R: Was stellt das Brot dar?
BF: Damit ist der Körper von Jesus gemeint. Das Getränk ist das Blut von Jesus.
R: Können Sie mir das Datum sagen, wann man die Auferstehung feiert?
BF: 25.12. feiert man die Geburt Jesu.
R: Nein, ich meine Ostern.
BF: Das ist ein Sonntag, das war, nachdem man Jesus gekreuzigt hat.
R: Gibt es da einen wichtigen Tag, so wie den 25.?
BF: Das genaue Datum kann ich nicht heute sagen.
R: Wissen Sie an welchem Tag Jesus gekreuzigt wurde?
BF: Freitag.
R: Wissen Sie auch die Uhrzeit?
BF: Ich denke es war Mittags.
R: Wenn Sie Jesus verehren wollen, gibt es noch ein Grab, das Sie besuchen können?
BF: Ich bete nur in der Kirche.
R: Gibt es ein Grab für Jesus?
BF: Israel. In unserer Kirche betet man immer für Israel.
R: Ich meine damit, wo noch ein Körper von Jesus liegen würde.
BF: Jesus ist in den Himmel aufgefahren.
R: Wurde er getauft?
BF: Ja.
R: Von wem?
BF: Ihn hat der Jahia getauft, am Jordan.
D merkt an: Jahia könnte Johannes sein, da dieser Jahia auch geköpft wurde.
R: Beten Sie auch, wenn Sie nicht in der Kirche sind?
BF: In der Früh immer.
R: Vom BFA ist immer darauf eingegangen worden, dass Sie Bibel-Verse mit dem Handy verschicken. Was steht da drinnen, an wen verschicken Sie das, könnne Sie mir das zeigen? Wie kann ich mir das mit dem Verschicken der Verse vorstellen?
BF: Ich verschicke es normalerweise jeden Tag. Heute war ich im Stress. Man sollte nicht nervös sein, für alles gibt es einen Plan. Ich verschicke es an Freunde, Leute. Normalerweise lese ich unter der Woche jeden Tag.
BF zeigt sein Handy, darin gibt es 2 WhaptsApp-Gruppen seiner Kirchengemeinde und auch die Nummern von anderen Mitgliedern seiner Kirche. In den Gruppen wird teils über die kirchliche Aktivitäten gesprochen, teils werden auch biblische Themen behandelt.
Z1 betritt den Raum.
Z1: Ich habe den BF Anfang 2016 kennenglernt. Er war mit in der Gruppe, die damals entstanden ist, nach der Flüchtlingswelle. Ich habe damals in der Kirche den Glaubensgurndkurs geleutet. Er war in dieser Gruppe dabei. So habe ich ihn kennengelernt. Ich hab am Anfang nicht so viel Kontakt mit ihm gehabt, er war anfangs zurückgezogen. Er war auch misstrauisch, weil er sich nicht ausgekannt hat in Ö und in der Kirche, das denke ich. Wir sind durch Hoch und Tief gegangen. Jetzt im Moment ist es so, dass er in meiner Gruppe ist, ich sehe ihn wöchentlich. Ich sehe ihn am Samstag beim Gottes Dienst. Wir sehen uns auch in der Woche 1-2 Mal so.
RI: Wie viele Personen sind noch aus dieser Gruppe bei Ihnen?
Z1: Anfangs waren es so ca. 45. Momentan sind vielleicht noch 30-35.
RI: Wie viele befinden sich von diesen noch im Asylverfahren bzw. wie viele haben Asyl bekommen und kommen noch immer?
Z1: An die 20 haben einen positiven Bescheid und kommen noch weiterhin. Einige sind weggefallen. Einige sind auch zurückgegangen.
RI: Im Akt habe ich ein Schreiben von Dezember. Es kann sich viel ändern. Vom Pastor wurde Kritik geübt, dass er von der Überzeugng des BF nicht so überzeugt ist. Es war problematisch mit seiner Einstellung. Wie würden Sie ihn aktuell einschätzen?
Z1: Damals hatte er einen echten Durchhänger. Im Nachhinein gesehen haben wir gemerkt, dass er ganz er weit weg war. Im Dezember, nach dem Brief, er wusste das nicht. Er kam zu mir und er sagte mir, dass er merkt, dass es nicht so geht und er einen falschen Weg geht.
R: Das war vor dem negativen Bescheid?
Z1: Ja, das war lange davor. Das war noch im Dezember. Er sagte auch, dass er abgekommen ist, weil er so lange warten musste und im Heim war es schwierig, sein Leben war schwierig. Ich würde sagen, er war in einer depressiven Phase. Gott hat ihn aber klar gemacht, dass er nicht so weiter machen kann. Das wollte er auch. Von da an hat er sich extrem gut entwickelt. Er ist sehr hungrig geworden, das Richtige zu machen. Er ist momentan immer da, wenn man ihn braucht. Er kommt regelmäßig in die Gruppe. Wenn es in der Gruppe drunter und drüber geht, ist er, der die Leute zum Punkt bringt. Er ist auch eine Stütze geworden, wenn man das so sagen kann. Es hat eine echte Veränderung gegeben.
RI: Können Sie auch bestätigen, dass er mit Alkohol nichts zu tun hat?
Z1: Nein, er hat damit nichts mehr zu tun.
RI: Hat er mit Ihnen über die Probelme aus dem Iran gesprochen?
Z1: Er hat erzählt, dass Christus nicht am Anfang der Grund war, aber er hat aber dann verstanden dass das der Prozess des Cleanwerdens ist.
RI: Was steht in den Wahtsappnachrichten drinnen?
Z1: Große Diskussionen haben wir nicht über Bibelstellen. Ab und zu schickt jemand ein Lied, ein Bild oder sowas. Diskutieren tun wir nicht über WhatsApp. Das machen wir persönlich.
R: Angenommen er würde Asyl bekommen und sie merken dann, dass er nicht mehr kommt, was würden Sie dann machen?
Z1: Wir haben uns mit dem Ministerium abgeprochen, dass, wenn sich jemand definitiv abwendet, dass wir das melden. Das haben wir auch schon gemacht.
RI: Und wenn er eine andere Kirche aufsucht?
Z1: Dann melden wir das dem BFA so.
RI: Wann war er das letzte Mal mit Ihnen in der Kirche?
Z1: Vorigen Samstag. Wir sind eine internationale Kirche. Die deutschsprachige Gemeinde hat den Platz am Samstag.
RI: Abschließend Ihre Meinung über seine Innere Überzeugung.
BF: Ich glaube das ja. Ich habe viel Veränderung in ihm gesehen. Durch sein Leben mit Christus. Ich bin mir aber noch nicht sicher, ob er wirklich alles verstanden hat, weil wir nicht die gleiche Sprache sprechen. Von den Auswirkungen kann ich es aber sehr wohl sagen, dass sich der Glaube positiv auf seine Persönlichkeit auswirkt, nicht nur auf seine überwundenen Süchte. Er versteht die Prinzipien des Glaubens.
RI: Hat er Ihnen über die Erlebnisse und das fluchtauslösende Ereignis mit seinem Vater erzählt?
Z1: Ja. Er hat mir erzählt, dass er vom XXXX vom Christentum gehört hat, ich denke, er wusste damals nichts Genauers über das Christentum, das hat ihn fasziniert. Er wollte den Weg gehen, obwohl er nicht viel verstanden hat. Er wollte seinem Vater sagen, dem es auch nicht gut ging im Leben, es gibt einen Ausweg und das hat er auch gemacht. Daraufhin sind sein Bruder und sein Vater auf ihn losgegangen. Ich glaube schon, dass er darunter leidet, weil er vielleicht nicht so sehr seinen Vater vermisst, aber seine Mutter schon.Z1: Ja. Er hat mir erzählt, dass er vom römisch 40 vom Christentum gehört hat, ich denke, er wusste damals nichts Genauers über das Christentum, das hat ihn fasziniert. Er wollte den Weg gehen, obwohl er nicht viel verstanden hat. Er wollte seinem Vater sagen, dem es auch nicht gut ging im Leben, es gibt einen Ausweg und das hat er auch gemacht. Daraufhin sind sein Bruder und sein Vater auf ihn losgegangen. Ich glaube schon, dass er darunter leidet, weil er vielleicht nicht so sehr seinen Vater vermisst, aber seine Mutter schon.
Z2 betritt den Raum.
RI: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?
Z2: Er ist mein Freund. Ich kenne ihn seit 2,5 Jahren
RI: Wo haben Sie ihn kennengelernt?
Z2: In dieser Freien Kirche.
RI: Waren Sie damals schon getauft, Christ oder auf den Weg zu Vorbereitung?
Z2: In dieser Zeit wurde ich frisch getauft.
RI: Sie sind auch aus dem Iran?
Z2: Ja.
RI: Sind Sie auch wegen dem Christentum geflüchtet oder hatten Sie andere Gründe?
Z2: Aus diesem Grund.
RI: In welchem Stadium befindet sich Ihr Verfahren?
Z2: Ich habe einen negativen Bescheid vom BFA bekommen, ich warte auf mein nächstes Verfahren hier.
RI: Sprechen Sie oft mit dem BF über ihren Glauben?
Z2: Wir reden zwar jedes Mal über den Glauben. Aber nicht so lange Zeit. Wir sprechen über verschiedene Dinge.
RI:Gehen Sie regelmäßig in die Kirche?
Z2: Ja.
RI: Sehen Sie den BF dort jedes Mal?
Z2: Ich sehe ihn zwar immer, außer er ist krank oder so. Er ist in der Kirche beschäftigt, er hilft aus.
RI: Sie bekommen auch mit, dass er außerhalb der Kirche mithilft?
Z2: Ja.
RI: Hat der BF auch mit Ihnen gesprochen, warum er den Iran verlassen musste?
Z2: Ich habe ihn nicht sehr viel über sein Schicksal gefragt, aber im Allgemeinen über das Christentum oder die Probleme, die er wegen dem Christentum hatte, haben wir gesprochen.
RV: Keine Fragen an die Zeugen.Regierungsvorlage, Keine Fragen an die Zeugen.
Z1: Der BF arbeitet in der Kirche mit. Er ist immer bereit etwas zu tun. Er ist vor paar Wochen mit der Jugend rausgefahren und er hat für sie gekocht.
RI: Haben Sie eine Bibel mit?
BF: Sie ist im Auto.
RI: Wie lange haben Sie sich auf Ihre Taufe vorbereitet?
BF: Ich habe 2-3 Monate in einer Klasse mitgemacht. Mit der Dame habe ich auch manchmal gesprochen.
RI: Haben Sie auch mit anderen Flüchtlingen zu tun, die überzeugte Moslems sind, erzählen Sie ihnen, dass Sie Christ geworden sind?
BF: Ich war vorigen Dienstag auf der Landstraße. Ich habe mit vielen Leuten gesprochen, ihnen Karten gegeben. Wir haben auch Kaffee verteilt. Das war von der Kirche aus.
RI: Da haben Sie andere Flüchtlinge angesprochen, die Moslems sind oder allgemein die Bevölkerung.
BF: Das macht keinen Unterschied.
RI: Hat Sie jemand von anderen Flüchtlingen, die überzeugte Moslems sind, warum Sie vom Glauben abgefallen sind, haben sie Ihnen Vorwürfe gemacht?
BF: Ja, schon, viele. Manche sind große Muslime. Vergangenen Dienstag waren afghanische Jungs, sie haben mich fast ausgelacht. Sie haben sich über meinen Körper lustig gemacht.
RI: Würden Sie dann auch zuschlagen?
BF: Nein, das mache ich nicht.
RI: Aber als Security muss man manchmal eingreifen?
BF: Wenn man selber in Gefahr ist, dann schon.
RI. Wie würden Sie im Falle einer Rückkehr Ihren Glauben weiter ausüben?
BF: Ich bin froh, dass ich ein Christ bin. Das hat mich davon abgehalten, weiter Drogen zu nehmen. Das war ein Grund, dass ich so Christus kennengelernt habe. Egal wo ich lebe, ich werde meinen Glauben verfolgen, weil ich war ein toter Mann und ich lebe noch.
RI: Würden Sie im Iran den Glauben auch weiterhin praktizieren wollen?
BF: Ja.
RI: Wie würde das aussehen?
BF: Als Christ ist es meine Aufgabe auch den anderen zu sagen, wie sie gerettet werden können.
RI: Würden Sie mit anderen Moslems darüber reden?
BF: Ja."
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 28.10.2015 und der Einvernahmen vor dem BFA am 14.09.2016 und 02.03.2018 sowie die Beschwerde vom 03.04.2018
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)
* Einvernahme des BF und von zwei Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.09.2018
* Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger des Iran und ledig. Die Muttersprache des BF ist Farsi, er spricht bereits auch Deutsch.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Iran und ledig. Die Muttersprache des BF ist Farsi, er spricht bereits auch Deutsch.
Er verließ im Oktober 2015 den Iran und reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich.
3.1.2. Der BF wurde als schiitischer Moslem im Iran geboren und kam bereits in seinem Herkunftsstaat durch einen Freund, der ihn bei seinem Kampf gegen seine Alkohol- und Drogensucht unterstützte, mit dem Christentum in Kontakt.
In der Folge interessierte sich der BF auch in Österreich für das Christentum und besuchte das XXXX . Er ist vom Islam zum Christentum konvertiert, hat im XXXX drei Monate Taufunterreicht erhalten und wurde schließlich am 04.06.2016 in Wien getauft.In der Folge interessierte sich der BF auch in Österreich für das Christentum und besuchte das römisch 40 . Er ist vom Islam zum Christentum konvertiert, hat im römisch 40 drei Monate Taufunterreicht erhalten und wurde schließlich am 04.06.2016 in Wien getauft.
Das XXXX ist eine anerkannte freikirchliche Gemeinde in Österreich und gehört zur Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde (FCGÖ).Das römisch 40 ist eine anerkannte freikirchliche Gemeinde in Österreich und gehört zur Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde (FCGÖ).
Der BF ist praktizierender Angehöriger des XXXX und aktiv am christlichen Leben beteiligt. Er besucht regelmäßig den Gottesdienst und nimmt auch an sonstigen Aktivitäten in der Pfarrgemeinde teil.Der BF ist praktizierender Angehöriger des römisch 40 und aktiv am christlichen Leben beteiligt. Er besucht regelmäßig den Gottesdienst und nimmt auch an sonstigen Aktivitäten in der Pfarrgemeinde teil.
Bei einer Rückkehr in den Iran würde der BF nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben.
3.2. Im Entscheidungszeitpunkt kann im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran für konvertierte Christen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Iran auf Grund seiner nunmehr christlichen Religion keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegt.
Dem BF steht als vom Islam zum Christentum Konvertierten keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
3.3. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Iran):
Neueste Ereignisse
Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind im Iran einfach erhältlich. Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft im Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der Botschaft nicht möglich. Die Überprüfungen von Dokumenten im Wege des Vertrauensanwaltes mussten eingestellt werden, da ihm seitens iranischer Stellen dies eindringlich nahegelegt wurde. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund des Datenschutzes nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,...) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls kürzlich begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen im Iran auszustellen (ÖB Teheran 9.2017).
Quellen:
Die Polizei im streng islamischen Iran will Frauen, die sich auf den Straßen "unislamisch" kleiden oder benehmen, belehren statt bestrafen. Frauen, die (in der Öffentlichkeit) die islamischen Vorschriften nicht beachten, würden laut Teherans Polizeichef seit einiger Zeit nicht mehr auf die Wache gebracht. Vielmehr würden sie gebeten, an Lehrklassen teilzunehmen, um ihre Sichtweise und ihr Benehmen zu korrigieren. Im Iran müssen alle Frauen und Mädchen ab neun Jahren gemäß den islamischen Vorschriften in der Öffentlichkeit ein Kopftuch und einen langen, weiten Mantel tragen, um Haare und Körperkonturen zu verbergen. "Sünderinnen" droht die Festnahme durch die Sittenpolizei, in manchen Fällen auch ein Strafverfahren und eine saftige Geldstrafe. Die Gesetze - und Strafmaßnahmen - gibt es schon seit fast 40 Jahren, genauso lange haben sie nicht viel gebracht. Die Kopftücher wurden und werden immer kleiner und die Mäntel immer kürzer und enger. Auch strengere Kontrollen der Sittenpolizei auf den Straßen führten nicht zu dem erhofften Sinneswandel der Frauen. Laut Polizeichef Rahimi gab es in diesem Jahr bereits mehr als 120 solcher Aufklärungsklassen, an denen fast 8.000 Frauen teilgenommen haben. Bewirkt haben sie anscheinend aber wenig. Nach der Wiederwahl des moderaten Präsidenten Hassan Rohani und der Ausweitung der gesellschaftlichen Freiheiten werden besonders abends immer mehr Frauen ohne Kopftuch in Autos, Cafés und Restaurants der Hauptstadt gesehen (Standard.at 27.12.2017, vgl. Kurier.at 27.12.2017).Die Polizei im streng islamischen Iran will Frauen, die sich auf den Straßen "unislamisch" kleiden oder benehmen, belehren statt bestrafen. Frauen, die (in der Öffentlichkeit) die islamischen Vorschriften nicht beachten, würden laut Teherans Polizeichef seit einiger Zeit nicht mehr auf die Wache gebracht. Vielmehr würden sie gebeten, an Lehrklassen teilzunehmen, um ihre Sichtweise und ihr Benehmen zu korrigieren. Im Iran müssen alle Frauen und Mädchen ab neun Jahren gemäß den islamischen Vorschriften in der Öffentlichkeit ein Kopftuch und einen langen, weiten Mantel tragen, um Haare und Körperkonturen zu verbergen. "Sünderinnen" droht die Festnahme durch die Sittenpolizei, in manchen Fällen auch ein Strafverfahren und eine saftige Geldstrafe. Die Gesetze - und Strafmaßnahmen - gibt es schon seit fast 40 Jahren, genauso lange haben sie nicht viel gebracht. Die Kopftücher wurden und werden immer kleiner und die Mäntel immer kürzer und enger. Auch strengere Kontrollen der Sittenpolizei auf den Straßen führten nicht zu dem erhofften Sinneswandel der Frauen. Laut Polizeichef Rahimi gab es in diesem Jahr bereits mehr als 120 solcher Aufklärungsklassen, an denen fast 8.000 Frauen teilgenommen haben. Bewirkt haben sie anscheinend aber wenig. Nach der Wiederwahl des moderaten Präsidenten Hassan Rohani und der Ausweitung der gesellschaftlichen Freiheiten werden besonders abends immer mehr Frauen ohne Kopftuch in Autos, Cafés und Restaurants der Hauptstadt gesehen (Standard.at 27.12.2017, vergleiche Kurier.at 27.12.2017).
Quellen:
Das geistliche Oberhaupt des Iran, Ayatollah Ali Khamenei, hat die "Feinde" des Landes beschuldigt, hinter den tödlichen Protesten gegen das Regime zu stehen. "Die Feinde haben sich vereint und nutzen all ihre Mittel, ihr Geld, ihre Waffen, Politik und Sicherheitsdienste, um dem islamischen Regime Probleme zu bereiten", hieß es in einer im Staatsfernsehen veröffentlichten Erklärung Khameneis mit Blick auf "die Ereignisse der vergangenen Tage". Khamenei äußerte sich erstmals zu den Protesten, die am Donnerstag [28.12.2017] in der zweitgrößten iranischen Stadt Mashhad begonnen und sich dann auf das ganze Land ausgebreitet hatten. Zuvor hatte der iranische Sicherheitsrat (SNSC) die Proteste am Dienstag als einen vom Ausland gesteuerten "Stellvertreterkrieg" bezeichnet. SNSC-Sekretär Ali Shamkhani beschuldigte US-Präsident Donald Trump und Irans Erzfeind Saudi-Arabien, hinter den Unruhen zu stecken. Präsident Hassan Rohani aber hatte bei einer Krisensitzung am Montag gesagt, es wäre ein Fehler, die Proteste nur als ausländische Verschwörung einzustufen. "Auch sind die Probleme der Menschen nicht nur wirtschaftlicher Natur, sondern sie fordern auch mehr Freiheiten." Er kritisierte damit indirekt die Hardliner im Klerus, die seine Reformen blockieren (Presse 2.1.2018).
Im Zusammenhang mit den Protesten im Iran sind bisher insgesamt 21 Menschen getötet worden, darunter 16 Demonstranten. In der Hauptstadt Teheran wurden in den vergangenen drei Tagen nach Angaben der Behörden rund 450 Menschen festgenommen. 200 Menschen seien am Samstag festgenommen worden, 150 am Sonntag und rund hundert am Montag, sagte Ali-Asghar Naserbakht, ein Vertreter des Gouverneurbüros von Teheran, am Dienstag der Nachrichtenagentur Ilna, die den reformorientierten Kräften nahe steht. Eine genaue Zahl für die Verhaftungen im ganzen Land liegt noch nicht vor, es sollen aber unbestätigten Berichten zufolge mehrere Hundert sein (Kurier 2.1.2018).
Die Proteste hatten sich an gestiegenen Preisen für Lebensmittel und der hohen Arbeitslosigkeit entzündet. Trotz der Aufhebung von Wirtschaftssanktionen im Zuge des Atomabkommens kommt der Aufschwung im Iran nur schleppend in Gang. Viele junge Iraner bekommen ihn gar nicht zu spüren, die Jugendarbeitslosigkeit beträgt fast 29 Prozent.
Zugleich streben viele Iraner nach Wandel: Zunehmend wurde bei den Protesten scharfe Kritik an der Führung in Teheran laut. Dazu zählten auch Rücktrittsforderungen an Khamenei (Presse 2.1.2018).
Quellen:
Am 19.5.2017 wurde der als moderat geltende Präsident Hassan Rohani im Amt bestätigt. Er setzte sich gegen den Konservativen Ebrahim Raisi durch. Seine Wahl gilt als Signal, dass die iranische Bevölkerung seinen Kurs der internationalen Öffnung des Landes unterstützt (Zeit 21.5.2017).
Als Verlierer der Wahl sieht die Frankfurter Allgemeine Zeitung den Obersten Führer Ali Khameini, da der Verlierer Raisi sein Kandidat war. Raisi war vor der Abstimmung als möglicher Nachfolger des kränkelnden Khamenei genannt worden. Das Amt des Präsidenten, hieß es, werde für Raisi im Falle eines Wahlsieges nur ein Zwischenschritt sein. Diesen Plan hat die Jugend in Irans Städten mit ihrem Ruf nach mehr Freiheit durchkreuzt. Das Votum zeigt: Der Oberste Führer ist nicht allmächtig. Amtsinhaber Rohani hat ein starkes Mandat erhalten, seine Politik der Öffnung des Landes fortzusetzen. Ein Grund zum Jubeln ist das aber noch lange nicht. Schon die erste Amtszeit Rohanis hat gezeigt, dass ihm die Kraft fehlt, um die von ihm versprochenen Freiheiten und Reformen durchzusetzen. Mit großer Härte ist die Justiz auch in den vergangenen vier Jahren gegen Regimekritiker vorgegangen. Meinungs- und Versammlungsfreiheit bleiben eingeschränkt. Die Sittenpolizei patrouilliert weiter, wenn auch weniger aggressiv als unter Rohanis Amtsvorgänger. Wenn Irans Reformer sich dennoch entschlossen haben, Rohani abermals mit ihrer beachtlichen Wählerbasis zu unterstützen, liegt das nicht daran, dass Rohani selbst ein Reformer wäre. Vielmehr haben sie ihre Hoffnungen, dass ein schneller Wandel möglich wäre, spätestens seit der Niederschlagung der Protestbewegung von 2009 aufgegeben. Auch die von Rohani verkündete Annäherung an den Westen kommt nur in kleinen Schritten voran. Einer Normalisierung der Beziehungen zum Westen steht zudem Irans militärisches Vorgehen in der Region entgegen. Teheran hat Tausende Milizionäre nach Syrien entsandt, um Diktator Baschar al-Assad an der Macht zu halten. Es finanziert und bewaffnet die libanesische Hizbollah und die palästinensische Hamas, die beide Israel bedrohen. Präsident Rohani wird daran auch in seiner zweiten Amtszeit nichts ändern. Nicht er bestimmt die Sicherheitspolitik, sondern der Oberste Führer. Wirkliche Veränderungen werden im Iran erst möglich sein, wenn Ali Khamenei nicht mehr Oberster Führer ist (FAZ 22.5.2017).
Am selben Tag der Präsidentschaftswahl fanden auch Kommunalwahlen in Teheran statt. Die Vertreter einer gemäßigten Politik haben auch den Stadtrat von Teheran erobert - alle 21 Sitze gingen an Kandidaten des moderaten Lagers. Damit verloren die Konservativen zum ersten Mal seit 14 Jahren die Macht im Stadtrat der iranischen Hauptstadt. Das Ergebnis der Kommunalwahl in Teheran ist eine schwere Niederlage für den amtierenden konservativen Bürgermeister Mohammed Bagher Ghalibaf. Er hatte seine Kandidatur für das Präsidentenamt kurz vor der Wahl zurückgezogen, um Raisi zu unterstützen. Ghalibaf war zwölf Jahre lang Bürgermeister von Teheran, er folgte 2005 dem ultrakonservativen Hardliner Mahmud Ahmadinedschad (Zeit 21.5.2017).
Quellen:
• FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.5.2017): Präsidentenwahl in Iran. Kein Grund zum Jubeln, http://www.faz.net/aktuell/politik/praesidentenwahl-in-iran-kein-grund-zum-jubeln-15025515.html, Zugriff 22.5.2017
• Zeit (21.5.2017): Moderates Lager gewinnt Mehrheit in Teheran, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-05/iran-wahl-teheran-stadtrat-hassan-rohani, Zugriff 22.5.2017
1. Politische Lage
Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vgl. ÖB Teheran 10.2016).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vergleiche ÖB Teheran 10.2016).
Das iranische Volk hat am 26. Februar 2016 das Parlament und den Expertenrat gewählt. Während Letzterer weiterhin stark konservativ dominiert ist, ist das neue Parlament deutlich zentristischer als zuvor. Der wiedergewählte traditionell-konservative Parlamentspräsident Larijani und Teile seiner Unterstützer haben sich im Zuge des Konflikts um die Verabschiedung des Nuklearabkommens im letzten Sommer der Regierung sichtbar angenähert. Die pragmatische Unterstützung Rohanis durch Larijani dürfte sich auch in Zukunft fallabhängig wiederholen und wirkt insgesamt systemstabilisierend. Weiterhin zeigen institutionelle Vetorechte des konservativen Establishments der Regierung Rohani und ihrer innenpolitischen Agenda von mehr Bürgerrechten und mehr Freiheiten Grenzen auf. Die Regierung Rohani ist überdies weiterhin bestrebt, den Iran aus seiner außenpolitischen Isolierung herauszuführen. Wichtige Grundlage hierfür war der Abschluss des Nuklearabkommens. Die Revolutionsgarden (IRGC) bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor im Gefüge der Islamischen Republik. Sie begrenzen die Macht des Staatspräsidenten in grundsätzlichen Fragen. Es gelang der Regierung, den dramatischen Rückgang der Wirtschaftsaktivität seit 2011 aufzuhalten, die Inflation auf unter 10 % zurückzufahren und die Währung zu stabilisieren (AA 8.12.2016).
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2016).
Ausschließlich politische Parteien und Fraktionen, die sich dem Establishment und der Staatsideologie als loyal erweisen, ist es erlaubt, im Iran zu arbeiten. Reformistische Parteien und Politiker sind seit 2009 immer wieder unter Druck geraten (FH 2017).
Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 8.12.2016, vgl. IPG 27.1.2014). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Parteien [im westeuropäischen Verständnis] gibt es in Iran nicht. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Aufgrund der schwierigen Lage der reformorientierten Opposition unterstützt diese im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems Islamische Republik angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 8.12.2016).Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 8.12.2016, vergleiche IPG 27.1.2014). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Parteien [im westeuropäischen Verständnis] gibt es in Iran nicht. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Aufgrund der schwierigen Lage der reformorientierten Opposition unterstützt diese im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems Islamische Republik angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 8.12.2016).
Die Mitte Juli 2015 in Wien erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen über das iranische Atomprogramm im "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPOA) genannten Abkommen und dessen Umsetzung am 16. Jänner 2016 führten zu einer Veränderung der Beziehungen zwischen dem Iran und der internationalen Gemeinschaft:
Die mit dem iranischen Atomprogramm begründeten Sanktionen wurden aufgehoben bzw. ausgesetzt. Seither gibt es einen intensiven Besuchs- und Delegationsaustausch mit dem Iran, zahlreiche neue Wirtschaftsverträge wurden unterzeichnet. Die Erwartung, dass durch den erfolgreichen Abschluss des JCPOA die reformistischen Kräfte im Iran gestärkt werden, wurde in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt: Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der Reformer. 217 der bisherigen 290 Abgeordneten wurden nicht wiedergewählt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden; insbesondere für einige religiöse Minderheiten, wie die Bahai, und Journalisten wird eher von einer Verschlechterung der Situation im Jahr 2015 ausgegangen. Dies zeigt sich gegenwärtig etwa in der Vorlage einer Gesetzesnovelle für das Medienrecht, welche die Meinungsfreiheit von Journalisten weiter einschränkt. (ÖB Teheran 10.2016).
Die Machtkämpfe zwischen Hardlinern und Reformern dauern im Iran schon fast vierzig Jahre an. Nie zuvor jedoch disqualifizierten die greisen Kleriker des allmächtigen Wächterrates so viele Bewerber bei einer Parlamentswahl [26.2.2016] wie diesmal. Sieben lange Wochen dauerte das Ringen hinter den Kulissen, sieben kurze Tage der eigentliche Wahlkampf. Am Ende kam auf den Stimmzetteln ein Reformkandidat auf 30 Hardliner. Landesweit lag die Zahl der zugelassenen Politiker, die für eine Öffnung der Islamischen Republik eintreten, bei kümmerlichen 200 und damit sogar unterhalb der Gesamtmenge von 290 Wahlkreisen. Und trotzdem erteilte das Volk den durch beispiellose klerikale Machtwillkür dezimierten Mitstreitern des moderaten Präsidenten Hassan Rohani ein eindeutiges Mandat. In der 16-Millionen-Metropolregion Teheran eroberten die Reformer sämtliche Sitze. In der Provinz verschoben sich ebenfalls die Gewichte, wenn auch nicht so fundamental wie in der Hauptstadt. Doch die lähmende Dominanz der Erzkonservativen ist vorbei. Die Mehrheit der Iraner zeigte auf dem Stimmzettel, dass sie dem Ende des Atomkonflikts zustimmt und für mehr Offenheit und Pluralität im Inneren votiert. Hassan Rohani, der den Wahltag zu einem Referendum über seine Politik erklärt hatte, ist gestärkt. Er kann künftig bei der Regierungsbildung freier agieren. Zudem sind die Hardliner durch diese Niederlage mit ihrem Ziel gescheitert, den Handlungsspielraum des Präsidenten in einer möglichen zweiten Amtszeit ab 2017 einzuschränken. Nun aber hat Rohani gute Chancen, während der ersten Neuwahl eines Revolutionsführers in der Geschichte der Islamischen Republik Präsident zu sein. Machthaber Ali Chamenei ist betagt [76 Jahre] und hat [Prostata]Krebs. 2009 verhinderten er und seine erzkonservative Gefolgschaft den Ansturm der Reformer mit einer Unterdrückungskampagne. Doch seit dem Atomkompromiss verschieben sich die innenpolitischen Gewichte massiv. Das Volk will nach dem außenpolitischen Aufbruch nun auch die Umsetzung der Reformen im Inneren. 2013 bei seiner Wahl hatte Rohani den Bürgern sogar eine Grundrechtecharta in Aussicht gestellt, die die Willkürmacht der islamischen Herrschaft begrenzen soll. Gut zwei Jahre hielten die 81 Millionen Iraner still und ertrugen die Betonfraktion, wohl wissend, dass ihr Präsident zunächst den Atomstreit lösen würde. Die Zahl der Hinrichtungen stieg auf ein Rekordniveau, politische Aktivisten und sogar Musiker wurden zu drakonischen Haftstrafen verurteilt, Zeitungen geschlossen. Entsprechend lang ist die politische, soziale und kulturelle Forderungsliste der Menschen für die nächsten beiden Jahre - angefangen von Pressefreiheit und Parteienvielfalt bis hin zur Freilassung aller politischen Häftlinge, allen voran der Ikonen der Grünen Bewegung von 2009, die damaligen Präsidentschaftsbewerber Mir Hossein Mussawi und Mehdi Karroubi. Ob Rohani diese Erwartungen erfüllen kann, ist ungewiss (Zeit Online 29.2.2016).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiösen) Feiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.3.2016). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 10.5.2017b).
In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 10.5.2017b, vgl. BMEIA 10.5.2017).In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 10.5.2017b, vergleiche BMEIA 10.5.2017).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und kurdischen Separatistenorganisation wie PJAK und DPIK, mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vgl. BMeiA 10.5.2017).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und kurdischen Separatistenorganisation wie PJAK und DPIK, mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vergleiche BMeiA 10.5.2017).
Quellen:
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2015). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 25.6.2015).
In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß Art. 167, 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden.In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß Artikel 167, 170, der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden.
Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; Er ist laut Art. 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA) sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Die IBA gilt als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt. So kritisiert die IBA beispielsweise ein am 22.06.2015 in Kraft getretenes Gesetz, wonach Verteidiger von Angeklagten, denen politische oder sicherheitsgefährdende Straftaten vorgeworfen werden, zukünftig von der Justiz dafür zugelassen werden müssen (AA 9.12.2015).Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; Er ist laut Artikel 157, der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA) sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Die IBA gilt als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt. So kritisiert die IBA beispielsweise ein am 22.06.2015 in Kraft getretenes Gesetz, wonach Verteidiger von Angeklagten, denen politische oder sicherheitsgefährdende Straftaten vorgeworfen werden, zukünftig von der Justiz dafür zugelassen werden müssen (AA 9.12.2015).
Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Einschränkungen. Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Revolutionsgarden - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem Abhängigkeit vom direkten Vorgesetzten (AA 9.12.2015).
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015).
Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:
Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und arbiträr weite Auslegung der Straftatbestände kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden. Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft nur unzureichend oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung ihres Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt. Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Berufungsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz (AA 9.12.2015, vgl. AI 24.2.2015).Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und arbiträr weite Auslegung der Straftatbestände kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden. Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft nur unzureichend oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung ihres Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt. Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Berufungsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz (AA 9.12.2015, vergleiche AI 24.2.2015).
Im Juni 2015 trat die neue Strafprozessordnung in Kraft, die nahezu ein Jahrzehnt in Arbeit war. Es sind nun einige überfällige Reformen im Justizsystem enthalten, wie Einschränkungen der provisorischen Untersuchungshaft bei Fällen von Fluchtgefahr oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit, striktere Regulierungen betreffend Befragungen von beschuldigten Personen und die Ausweitung des Rechts auf einen Anwalt. Nichtsdestotrotz scheitert die Strafprozessordnung an vielen großen Mängeln im iranischen Strafjustizsystem (AI 11.2.2016). Die neue Strafprozessordnung verbesserte zwar den Zugang von Häftlingen zu einem Rechtsbeistand; sie garantierte allerdings nicht den Kontakt zu einem Rechtsanwalt unmittelbar nach der Festnahme. Dies wäre aber notwendig, um Häftlinge vor Folter zu schützen. Außerdem konnte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeiständen die Einsicht in die Fallakten ihrer Mandanten teilweise oder gänzlich verweigern, wenn sie der Ansicht war, dass eine Akteneinsicht "die Wahrheitsfindung" behindern würde, sowie in Fällen, die die innere oder äußere Sicherheit betreffen. Damit wurde das Recht der Rechtsanwälte auf eine angemessene Vorbereitung der Verteidigung behindert. Im August 2014 brachte die Justiz- und Gesetzeskommission des Parlaments einen Gesetzentwurf ein, um das geplante Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung im Oktober zu verschieben. Begründet wurde dies mit "ernsthaften Problemen und Hindernissen bei der Umsetzung". Die Gesetzesvorlage zielte außerdem darauf ab, geplante Reformschritte wieder rückgängig zu machen, indem Änderungen zu 19 Artikeln vorgeschlagen wurden, in denen es zumeist um einen besseren Zugang zu Rechtsbeiständen ging (AI 25.2.2015).
Gerichte verurteilten Angeklagte weiterhin in Abwesenheit eines Rechtsbeistandes und aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen, die durch Folter und Misshandlung erpresst worden waren. In einigen Fällen wurden auf Anordnung der Behörden bereits vor der Gerichtsverhandlung "Geständnisse" der Angeklagten im staatlichen Fernsehen ausgestrahlt und damit gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Im September 2014 verabschiedete das Kabinett ein Gesetz über die Anwaltschaft, das von den Justizbehörden entworfen worden war, und legte es dem Parlament zur Zustimmung vor. Der Gesetzentwurf diskriminiert Nichtmuslime, weil er sie vom Vorstand der iranischen Rechtsanwaltskammer ausschließt. Auch die Unabhängigkeit der Kammer ist durch den Entwurf gefährdet (AI 24.2.2015).
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Die letzte Änderung des Gesetzes trat am 18.06.2013 in Kraft. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen. Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten:
Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas- Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum (AA 9.12.2015).
Die seit Juli 2008 kontrovers zwischen Parlament und Wächterrat diskutierte Strafrechtsnovelle ist im Juni 2013 in Kraft getreten. Entgegen anfänglicher Erwartungen ist die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Darüber hinaus wurden alternative Maßnahmen für Kinder im Alter von 9 bis 15 implementiert, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt, Auch nach neuem Strafrecht ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige möglich, wobei im Einzelfall auch die mangelnde Reife des Täters festgestellt und stattdessen eine Haft- oder Geldstrafen verhängt werden kann (AA 9.12.2015).
Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils, weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils, weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z.B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch (AA 9.12.2015).
Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichen Geschlechtsverkehr (ÖB Teheran 10.2015).
Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010).
Quellen:
4. Sicherheitsbehörden
Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung zur Vollstreckung der Gesetze und Aufrechterhaltung der Ordnung. So das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden, die direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Sicherheitskräfte werden nicht als völlig effektiv bei der Verbrechensbekämpfung angesehen und Korruption und Straffreiheit sind weiter problematisch. Menschenrechtsgruppen beschuldigten reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt auch keine Berichte, dass die Regierung Täter disziplinieren würde (US DOS 25.6.2015).
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei). Das "Sepah-Pasdaran-Corps" ("Revolutionswächter") ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Es war ursprünglich eine kleine Elitetruppe mit dem Ziel, die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte es sich zu einer eigenständigen zweiten Streitmacht, dessen einzige Verbindung zum regulären Militär die Eingliederung des eigenen Generalstabs in den gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte ist. Die Pasdaran besitzen inzwischen eine höhere Bedeutung als das reguläre Militär, sind moderner ausgerüstet und stellten beispielsweise während der Proteste im Juni 2009 einen Großteil der Sicherheitskräfte. Die Aufgaben sind gemäß ihrem Statut:
Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v.a. von den Pasdaran durchgeführt. Sie sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt und konnten in den vergangenen Jahren ihren wirtschaftlichen Einfluss ausbauen. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor (AA 9.12.2015, vgl. DW 13.6.2013, FH 2.11.2015).Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v.a. von den Pasdaran durchgeführt. Sie sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt und konnten in den vergangenen Jahren ihren wirtschaftlichen Einfluss ausbauen. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor (AA 9.12.2015, vergleiche DW 13.6.2013, FH 2.11.2015).
Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Staatsgründer Ayatollah Khomeini als schnell mobilisierbare Volksmiliz aufgestellt. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-Pasdaran unterstellt ist. Ihm gehören auch Frauen an. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran in sogenannten Aschura-Bataillonen eine militärische Grundausbildung (AA 9.12.2015). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis im Iran tätig sind. Bereits auffälliges Hören (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Zu Verhaftungen kommt es immer wieder auch, wenn (junge) Menschen gemischtgeschlechtliche Partys feiern oder sie sich nicht an die Bekleidungsvorschriften halten. Manchmal kann bei Frauen schon ein zu kurzer/ enger Mantel oder das Hervorlugen von Haarsträhnen unter dem Kopftuch für eine Verhaftung, bei Männern zu eng anliegende Jeans, das Tragen von Goldschmuck oder ein außergewöhnlicher Haarschnitt reichen (ÖB Teheran 10.2015).
Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst ("Vezarat-e Etela'at") mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Die Organisation ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes.
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung (AA 9.12.2015).
Neben einem "Hohen Rat für den Cyberspace" wurde am 23. Januar 2011 die iranische Internet-Polizei (FATA) gegründet, die sich nur mit Internetkriminalität beschäftigt. Im Anfangsstadium hat diese Polizei-Einheit vor allem bei der Überwachung von Oppositionellen und Menschenrechts-Aktivisten eine maßgebliche Rolle gespielt. Nachdem der Blogger Sattar Beheshti im November 2012 unter ungeklärten Umständen nach Inhaftierung durch die FATA starb, verlegte die Einheit ihren Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfälle und Verletzungen von Privatsphäre im Internet (AA 9.12.2015).
Staatsschutzeinrichtungen und Geheimdienste unterhielten eigene Haftzentren, die trotz anderslautender Gesetze nicht der staatlichen Gefängnisbehörde unterstanden. In diesen Haftzentren waren Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung. In einigen Fällen "verschwanden" Todeskandidaten vor ihrer Hinrichtung, indem man sie in diese Einrichtungen verlegte (AI 24.2.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet alle Formen der Folter, um Geständnisse oder andere Informationen zu erlangen, es gibt aber glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal Häftlinge folterten oder missbrauchten. Einige Gefängnisse, einschließlich das Evin Gefängnis (Trakt 209 ist unter Kontrolle des Geheimdienstes) in Teheran sind berüchtigt für grausame und anhaltende Folter von politischen Gefangenen (US DOS 25.6.2015).
Folter und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte waren nach wie vor weit verbreitet, vor allem während der Untersuchungshaft. Begünstigt wurde dies dadurch, dass die Täter keine Strafe befürchten mussten und die Inhaftierten keinen Kontakt zu einem Rechtsbeistand aufnehmen durften. Zu den am häufigsten geschilderten Foltermethoden zählten lang andauernde Einzelhaft, das Einsperren in winzige Verschläge, heftige Prügel und die Androhung, den Familienangehörigen des Inhaftierten werde etwas angetan. Die Behörden gingen Foltervorwürfen nicht nach und zogen die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft. Im April 2014 wurde eine Reform der Strafprozessordnung verabschiedet. Die Mängel der iranischen Gesetzgebung, die Häftlinge nicht wirksam gegen Folter und Misshandlung schützt, wurden dabei jedoch nicht beseitigt. Nach der neuen Strafprozessordnung kann Inhaftierten bei Straftaten, die die nationale Sicherheit betreffen, sowie in einigen anderen Fällen eine Woche lang der Zugang zu Rechtsbeiständen verweigert werden. Die neue Strafprozessordnung enthält außerdem keine klare und umfassende Folterdefinition, die mit dem Völkerrecht in Einklang steht (AI 24.2.2015).
Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2015, vgl. UN Human Rights Council 7.4.2014).Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche UN Human Rights Council 7.4.2014).
Für zahlreiche Zuwiderhandlungen, wie z.B. Alkoholkonsum und Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan, oder für Diebstahl, wurden weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen verhängt. Die Urteile wurden zunehmend öffentlich vollstreckt (AI 24.2.2015, vgl. AA 9.12.2015). Es sind Fälle von Amputationsstrafen bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qesas), Diebstahl und für "Kampf gegen Gott" angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qesas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld). Das iStGB sieht für Diebstahl bei einer erstmaligen Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Nur vereinzelt werden Amputationen von offizieller Seite bestätigt. Die letzte öffentliche Amputation von Fingern wurde im Januar 2013 bekannt. Einem 29-jährigen Mann seien wegen des Führens einer unmoralischen Beziehung vier Finger amputiert worden. Seitdem wurden keine Berichte über Amputationsstrafen bekannt (AA 9.12.2015).Für zahlreiche Zuwiderhandlungen, wie z.B. Alkoholkonsum und Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan, oder für Diebstahl, wurden weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen verhängt. Die Urteile wurden zunehmend öffentlich vollstreckt (AI 24.2.2015, vergleiche AA 9.12.2015). Es sind Fälle von Amputationsstrafen bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qesas), Diebstahl und für "Kampf gegen Gott" angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qesas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld). Das iStGB sieht für Diebstahl bei einer erstmaligen Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Nur vereinzelt werden Amputationen von offizieller Seite bestätigt. Die letzte öffentliche Amputation von Fingern wurde im Januar 2013 bekannt. Einem 29-jährigen Mann seien wegen des Führens einer unmoralischen Beziehung vier Finger amputiert worden. Seitdem wurden keine Berichte über Amputationsstrafen bekannt (AA 9.12.2015).
Quellen:
6. Religionsfreiheit
Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vgl. UK Home Office 12.2015).Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vergleiche UK Home Office 12.2015).
Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB Teheran 10.2015, vgl. AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der - auch von außen als solche klar erkennbaren - Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 10.2015, vgl. US DOS 14.10.2015).Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der - auch von außen als solche klar erkennbaren - Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche US DOS 14.10.2015).
Religions- und Glaubensfreiheit besteht im Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Eine Ausnahme ist der Kurde Saleh Adibi, der, wie am 2.9.2015 bekannt wurde, als erster sunnitischer Botschafter den Iran in Vietnam vertreten soll. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 9.12.2015, vgl. ÖB Teheran 10.2015).Religions- und Glaubensfreiheit besteht im Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Artikel 144, der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Artikel 163, der Verfassung in Verbindung mit dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Eine Ausnahme ist der Kurde Saleh Adibi, der, wie am 2.9.2015 bekannt wurde, als erster sunnitischer Botschafter den Iran in Vietnam vertreten soll. Artikel 14, der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. Paragraph 881 a, des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 9.12.2015, vergleiche ÖB Teheran 10.2015).
Anhänger der Baha'i-Glaubensgemeinschaft, Sufis, die Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und andere religiöse Minderheiten wurden auf dem Arbeitsmarkt und im Bildungswesen diskriminiert und konnten ihren Glauben nicht frei praktizieren. Dies galt auch für Muslime, die zum Christentum konvertierten, Schiiten, die zum sunnitischen Islam übertraten, und Sunniten. Es gingen Berichte ein, wonach zahlreiche Baha'i, zum Christentum konvertierte Personen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten 2015 festgenommen und inhaftiert wurden. Einige von ihnen kamen in Haft, weil sie Baha'i-Studierende unterrichtet hatten, denen der Zugang zur höheren Bildung verweigert wird (AI 24.2.2016).
Quellen:
6.1. Christen
Die christliche Minderheit besteht vor allem aus Armeniern verschiedener Konfessionen. Daneben gibt es noch einige Ostchristen, unter denen die Assyrer die größte Gruppe stellen. Die Christen lebten traditionell vor allem im Nordwesten des Landes, außerdem in Teheran und Esfahan. Nach der Islamischen Revolution zogen viele Armenier nach Teheran, so dass heute 75% von ihnen dort leben. Insgesamt gibt es etwa - je nach Quelle - 100.000 (GIZ 3.2017a, vgl. US DOS 10.8.2016) bis 300.000 christliche Iraner, ihnen stehen zwei Parlamentssitze zu (FIS 21.8.2015, vgl. US DOS 10.8.2016).Die christliche Minderheit besteht vor allem aus Armeniern verschiedener Konfessionen. Daneben gibt es noch einige Ostchristen, unter denen die Assyrer die größte Gruppe stellen. Die Christen lebten traditionell vor allem im Nordwesten des Landes, außerdem in Teheran und Esfahan. Nach der Islamischen Revolution zogen viele Armenier nach Teheran, so dass heute 75% von ihnen dort leben. Insgesamt gibt es etwa - je nach Quelle - 100.000 (GIZ 3.2017a, vergleiche US DOS 10.8.2016) bis 300.000 christliche Iraner, ihnen stehen zwei Parlamentssitze zu (FIS 21.8.2015, vergleiche US DOS 10.8.2016).
Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind - wenn auch nicht alle - Konvertierte aus dem Islam. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet (ÖB Teheran 10.2016, vgl. FIS 21.8.2015, ICHRI 2013). Im Dezember 2015 sollen etwa eine Reihe von Privatwohnungen wegen Weihnachtsfeiern von den Behörden gestürmt und rund zehn Personen festgenommen worden sein. Ende 2015 waren Berichten zufolge mindestens 90 Christen wegen ihres Glaubens bzw. ihrem Übertritt zum Christentum in Haft. Den verhafteten Christen werden, zumindest teilweise, nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Iranische Menschenrechtsgruppen berichteten zudem von einem Anstieg von gewalttätigen Übergriffen in den Gefängnissen im Jahr 2015, welche möglicherweise als Abschreckung gegen einen Übertritt zum Christentum dienen sollte (ÖB Teheran 10.2016). Laut der Gefangenenliste von Open Doors befinden sich mit Stand Dezember 2016 60 Christen in Haft, zwei wurden auf Kaution freigelassen, zwei freigelassen und zehn freigelassen mit Verbot Land zu verlassen (Open Doors 12.2016).Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind - wenn auch nicht alle - Konvertierte aus dem Islam. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet (ÖB Teheran 10.2016, vergleiche FIS 21.8.2015, ICHRI 2013). Im Dezember 2015 sollen etwa eine Reihe von Privatwohnungen wegen Weihnachtsfeiern von den Behörden gestürmt und rund zehn Personen festgenommen worden sein. Ende 2015 waren Berichten zufolge mindestens 90 Christen wegen ihres Glaubens bzw. ihrem Übertritt zum Christentum in Haft. Den verhafteten Christen werden, zumindest teilweise, nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Iranische Menschenrechtsgruppen berichteten zudem von einem Anstieg von gewalttätigen Übergriffen in den Gefängnissen im Jahr 2015, welche möglicherweise als Abschreckung gegen einen Übertritt zum Christentum dienen sollte (ÖB Teheran 10.2016). Laut der Gefangenenliste von Open Doors befinden sich mit Stand Dezember 2016 60 Christen in Haft, zwei wurden auf Kaution freigelassen, zwei freigelassen und zehn freigelassen mit Verbot Land zu verlassen (Open Doors 12.2016).
Soweit Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Christlichen Kirchen wurde untersagt, ihre Gottesdienste an einem Freitag und in persischer Sprache abzuhalten. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 8.12.2016, vgl. FIS 21.8.2015, US DOS 10.8.2016). So wurde der Christ Ebrahim Firouzi im Juni 2013 zu 10 Jahren Haft verurteilt, weil er 12.000 Bibeln verteilt und zu Gottesdiensten in sein Haus eingeladen hatte (AA 8.12.2016).Soweit Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Christlichen Kirchen wurde untersagt, ihre Gottesdienste an einem Freitag und in persischer Sprache abzuhalten. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 8.12.2016, vergleiche FIS 21.8.2015, US DOS 10.8.2016). So wurde der Christ Ebrahim Firouzi im Juni 2013 zu 10 Jahren Haft verurteilt, weil er 12.000 Bibeln verteilt und zu Gottesdiensten in sein Haus eingeladen hatte (AA 8.12.2016).
Vor allem evangelikale Christen und Konvertiten sahen sich weiterhin Schikanen und Beobachtung ausgesetzt. Die Behörden verhafteten Christen unverhältnismäßig oft. Viele dieser Verhaftungen passierten während Razzien bei religiösen Zusammentreffen bei denen die Behörden auch religiöses Eigentum beschlagnahmten. Die Behörden verlangen von Kirchengängern Ausweise und hielten muslimische Konvertiten davon ab, assyrische oder armenische Kirchen zu betreten (US DOS 10.8.2016).
Quellen:
6.2. Apostasie / Konversion zum Christentum / Proselytismus
Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2015 bzw. für das erste Halbjahr 2016 dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen wurde von mindestens 20 Exekutionen im Jahr 2015 wegen "moharebeh" berichtet (ÖB Teheran 10.2016).
Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind 22 Sunniten vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2016, vgl. DIS 23.6.2014).Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind 22 Sunniten vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2016, vergleiche DIS 23.6.2014).
Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Obwohl das iranische Strafrecht keine Regelung bezüglich Apostasie beinhaltet, können Richter aufgrund der Scharia Apostasie mit der Todesstrafe belegen. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (US DOS 10.8.2016, vgl. AA 8.12.2016, ACCORD 9.2015).Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Obwohl das iranische Strafrecht keine Regelung bezüglich Apostasie beinhaltet, können Richter aufgrund der Scharia Apostasie mit der Todesstrafe belegen. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (US DOS 10.8.2016, vergleiche AA 8.12.2016, ACCORD 9.2015).
Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Die Regierung vollzieht weiterhin das Verbot des Proselytismus. Die Behörden halten Muslime davon ab, kirchliche Grundstücke zu betreten. Kirchen wurden geschlossen und Konvertiten verhaftet. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Christliche Gottesdienste auf Farsi sind verboten. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führt weiterhin Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen" (US DOS 10.8.2016).
Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros [Geheimdienst] mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011, wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln, scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar ist. Die iranischen Behörden gaben offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können (DIS 23.6.2014).
Die Sicherheitsbehörden zielten weiterhin auf zum Christentum konvertierte Muslime und Mitgliedern von Hauskirchen ab (HRW 12.1.2017, vgl. FH 2017). Zahlreiche zum Christentum konvertierte Personen wurden bei Razzien in Hauskirchen festgenommen, in denen sie friedlich ihren Glauben praktiziert hatten (AI 22.2.2017, vgl. FCO 21.4.2016, FH 2017).Die Sicherheitsbehörden zielten weiterhin auf zum Christentum konvertierte Muslime und Mitgliedern von Hauskirchen ab (HRW 12.1.2017, vergleiche FH 2017). Zahlreiche zum Christentum konvertierte Personen wurden bei Razzien in Hauskirchen festgenommen, in denen sie friedlich ihren Glauben praktiziert hatten (AI 22.2.2017, vergleiche FCO 21.4.2016, FH 2017).
Quellen:
7. Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten im Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (US DOS 25.6.2015). Das iranische Gesetz gibt Ehemännern die Entscheidung darüber, ob ihre Frauen das Land oder auch nur die Stadt verlassen dürfen (Die Welt 6.10.2015). Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 9.12.2015).
Quellen:
7.1. Aus/Einreise
Zur Ausreise aus dem Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass, und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (derzeit 750.000 Rial, ca. 19 €), kann direkt am Flughafen erledigt werden). Bei jeder Ausstellung eines Reisepasses wird neben den regulären Sicherheitsbehörden auch der Geheimdienst eingeschaltet. Eventuelle Reisebeschränkungen werden je nach Passserie entweder auf einem Datenchip gespeichert, als Barcode oder Stempel in den Pass eingedruckt. Auch Minderjährige können seit dem Jahr 2001 auf Antrag der Sorgeberechtigten einen eigenen Reisepass erhalten. Besondere Beschränkungen bestehen ggf. für Wehrpflichtige (vgl. II. 1.6), Soldaten, Frauen und Regierungsangestellte. Bei Ausreise werden Datenbanken auf eventuell nachträglich verhängte Ausreiseverbote überprüft (z.B. laufendes Gerichtsverfahren, Ausreisesperre durch den Ehemann). Es ist nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini, etwa 40 km südlich des Stadtzentrums von Teheran, ausreisen kann. Dieser steht unter vollständiger Kontrolle der Pasdaran. Auch eine Ausreise mit gefälschten Papieren ist angesichts der bestehenden Kontrolldichte äußerst schwierig, je nach Qualität der Fälschung und ggf. Kontakten des Schleusers innerhalb des Flughafens aber in Einzelfällen möglich. Auch am iranisch-türkischen Grenzübergang Bazargan werden die Pässe vor Erteilung des Ausreisestempels von Sicherheitskräften, Passbehörden und Informationsministerium überprüft. Die Kontrollen in Bazargan sind noch strenger und langwieriger als am Flughafen. Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei oder über angrenzende GUS-Staaten zunächst nach Russland und dann weiter in die EU-Mitgliedstaaten, vereinzelt auch auf dem Seeweg in die Golfstaaten. Die Vorbereitung und Durchführung der Ausreise liegen zumeist in der Hand professioneller Schlepper. Nach Angaben von Amnesty International besteht ein informelles Abkommen zwischen der Türkei und Iran, nach dem aus dem Iran illegal eingereiste Personen sofort zurückgeschoben werden, wenn sie im Umkreis von 50 km hinter der Grenze oder im Transitbereich von Flughäfen aufgegriffen werden (AA 9.12.2015).Zur Ausreise aus dem Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass, und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (derzeit 750.000 Rial, ca. 19 €), kann direkt am Flughafen erledigt werden). Bei jeder Ausstellung eines Reisepasses wird neben den regulären Sicherheitsbehörden auch der Geheimdienst eingeschaltet. Eventuelle Reisebeschränkungen werden je nach Passserie entweder auf einem Datenchip gespeichert, als Barcode oder Stempel in den Pass eingedruckt. Auch Minderjährige können seit dem Jahr 2001 auf Antrag der Sorgeberechtigten einen eigenen Reisepass erhalten. Besondere Beschränkungen bestehen ggf. für Wehrpflichtige vergleiche römisch zwei. 1.6), Soldaten, Frauen und Regierungsangestellte. Bei Ausreise werden Datenbanken auf eventuell nachträglich verhängte Ausreiseverbote überprüft (z.B. laufendes Gerichtsverfahren, Ausreisesperre durch den Ehemann). Es ist nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini, etwa 40 km südlich des Stadtzentrums von Teheran, ausreisen kann. Dieser steht unter vollständiger Kontrolle der Pasdaran. Auch eine Ausreise mit gefälschten Papieren ist angesichts der bestehenden Kontrolldichte äußerst schwierig, je nach Qualität der Fälschung und ggf. Kontakten des Schleusers innerhalb des Flughafens aber in Einzelfällen möglich. Auch am iranisch-türkischen Grenzübergang Bazargan werden die Pässe vor Erteilung des Ausreisestempels von Sicherheitskräften, Passbehörden und Informationsministerium überprüft. Die Kontrollen in Bazargan sind noch strenger und langwieriger als am Flughafen. Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei oder über angrenzende GUS-Staaten zunächst nach Russland und dann weiter in die EU-Mitgliedstaaten, vereinzelt auch auf dem Seeweg in die Golfstaaten. Die Vorbereitung und Durchführung der Ausreise liegen zumeist in der Hand professioneller Schlepper. Nach Angaben von Amnesty International besteht ein informelles Abkommen zwischen der Türkei und Iran, nach dem aus dem Iran illegal eingereiste Personen sofort zurückgeschoben werden, wenn sie im Umkreis von 50 km hinter der Grenze oder im Transitbereich von Flughäfen aufgegriffen werden (AA 9.12.2015).
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind (AA 9.12.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
7.2. Gefälschte Dokumente
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts ist es für iranische Staatsangehörige relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu gelangen. Dies schließt jegliche Art von Urkunden wie Reisedokumente, Geburts- oder Heiratsurkunden sowie Gerichtsurteile ein. Es existiert eine Vielzahl fälschungstypischer Fehler. Die Bandbreite reicht von falschen Stempeln über falsche Formulare bis zur Nichtbeachtung von Formalien. So tauchen auf angeblichen Gerichtsurteilen falsche Aktenzeichen oder sachlich unzuständige Gerichte auf. Auch Bescheinigungen über die Betätigung in politischen Parteien oder Mitgliedsausweise insbesondere "monarchistischer" (d.h. Schahtreuer) Gruppen sind leicht zu beschaffen. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes, insbesondere auch die o.g. Mitgliedsausweise, sind einfach bei den zuständigen Stellen zu beschaffen AA 9.12.2015).
Quellen:
8. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Die Wirtschaftslage ist aufgrund der anhaltenden Sanktionen, der hohen Arbeitslosigkeit und der noch immer bestehenden Inflation besonders für sozial schwache Iraner angespannt. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 9.12.2015).
Die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs bereitet in Teheran keinerlei Schwierigkeiten. Neben einer Vielzahl kleiner Läden mit einem breiten Sortiment gibt es mehrere Basare, auf denen etwa frisches Obst, Gemüse und weitere Lebensmittel zu sehr niedrigen Preisen gekauft werden können. Außerdem eröffnen in Teheran in letzter Zeit immer mehr große Einkaufszentren nach westlichem Vorbild. Anders als auf dem Basar wird in den Läden und Supermärkten nicht gehandelt, auch wenn die Waren nicht immer ausgezeichnet sind. Verboten ist der Verkauf von Alkohol und Schweinefleisch (GIZ 1.2016b).
Seit Amtsantritt der Regierung Rohani 2013 konnte sich die iranische Wirtschaft trotz verschärfter Sanktionen im Jahr 2012 etwas erholen. Die Kontraktion der Wirtschaft (-6,6 % im Jahr 2012; -1,9 % im Jahr 2013) konnte weitestgehend gestoppt werden. Hauptauslöser des vormalig massiven Konjunktureinbruchs war ein starker Verfall der iranischen Währung seit Mai 2012, verbunden mit einer massiven Inflation in praktisch allen Produktklassen und einem starken Rückgang der Erdölexporte als wichtigste Devisenquelle durch die Erdölsanktionen. Für 2015 rechnet die Regierung in ihrem im April verabschiedeten Budget mit einer signifikanten Erholung der Wirtschaft zwischen 4 - 6%. Dies ist jedoch wesentlich von den Sanktionserleichterungen abhängig und ohne einen stark zunehmenden Außenhandel in der Form nicht realistisch. Seit Anfang 2014 ist es der iranischen Regierung gelungen, den Abwärtstrend des Rial zu stoppen und auch die Inflation ist seit Dezember 2013 leicht rückläufig. Im vergangenen iranischen Jahr 1393 betrug die Durchschnittsinflation 15,6% (ÖB Teheran 10.2015).
Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr weitere Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund 1 Mio. Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Die Arbeitslosenrate im Iran betrug im Juni 2015 nach offiziellen Statistiken rund 16% mit Tendenz nach oben. Inoffiziellen Zahlen zufolge ist der Wert jedoch fast doppelt so hoch. Neben Arbeitslosigkeit spielt im Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger "brain drain", der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigen wird. Eine nachhaltige Erholung der iranischen Wirtschaft wird auch davon abhängen, ob es der Regierung gelingt, die Devisenknappheit und das Inflationsproblem langfristig unter Kontrolle zu bringen. Devisenreserven befinden sich großteils im Ausland und können von der iranischen Regierung nur eingeschränkt verwendet werden. Beide Problembereiche sind eng mit dem Zugang zu ausländischen Devisenquellen und Investitionen aus dem Ausland verbunden. Gegenwärtig halten sich sowohl einheimische als auch ausländische Investoren aufgrund der derzeit nicht absehbaren politischen Risiken mit Investitionen zurück. Die Lösung der wirtschaftlichen Probleme ist daher ebenfalls mit dem schrittweisen Wegfall der Sanktionsarchitektur verbunden, wodurch die politischen Risiken zumindest teilweise ausgeräumt und die Voraussetzungen für Investitionen aus dem Ausland gebildet werden (ÖB Teheran 10.2015).
Die Regierung ist bemüht, das unter Präsident Ahmadinejad eingeführte, nicht finanzierbare, großzügige System indirekter Subventionen an die Bevölkerung schrittweise zurückzufahren. Im Gegenzug wurden die Direkttransfers schrittweise erhöht und betragen nunmehr umgerechnet um die 40 USD pro Person. Auch dieses System ist jedoch langfristig unfinanzierbar. Die amtierende Regierung Rohani schränkte im Jänner 2014 daher den Kreis der Empfänger noch einmal erheblich ein. Im April 2015 wurden Treibstoffpreise und Gaspreise noch einmal erhöht und werden aktuell nicht mehr direkt subventioniert. Die negativen Auswirkungen dieser Erhöhungen sowohl auf die Popularität der Regierung als auch auf die Inflationsentwicklung waren vergleichsweise gering. Für die amtierende Regierung ist die Subventionsfrage einer der wichtigsten Punkte in der Innenpolitik und hat direkten Einfluss auf die Kaufkraft wie auch die Moral der Bevölkerung. Im neuen Budget 1394 sind zwar noch Mittel für die Direkttransfers vorgesehen, viele Direktzahlungen (vor allem für Energie und Brot; im Ausland lebende IranerInnen) wurden aber stark gekürzt bzw. ganz eingestellt. Der starke Verfall des Erdölpreises seit Oktober 2014 stellt für das iranische Budget eine ernsthafte Belastung dar. Im Budget 1394 wurden die Erdölpreise mit 53.7 USD/Barrel kalkuliert, ein Einnahmensverlust von fast 50% im Vorjahresvergleich (im Budget 1393 wurde von 100 USD/Barrel ausgegangen) (ÖB Teheran 10.2015).
Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht fast komplett unter staatlicher Kontrolle. So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher kaum eine eigenständige Wirtschaft entwickeln. Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe. Erst in den letzten Jahren wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da etwa 60% des Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran komplett von den Öleinnahmen abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch das politische Überleben iranischer Regierungen hängt vom Ölpreis ab. Das große Problem der iranischen Ölförderung ist, neben den Schwankungen des Ölpreises, die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Diese, meist noch von den USA in den 70er Jahren an die Regierung des Schahs geliefert, können sich längst nicht mehr mit den modernsten Anlagen etwa in Saudi-Arabien messen, was zu großen Verlusten führt. Aufgrund der jahrelangen Sanktionen konnte der Iran sie jedoch lange nicht durch importierte Teile modernisieren, wodurch es in iranischen Raffinerien in den letzten Jahren immer wieder zu Unfällen kam. Diese Hindernisse bei der Modernisierung führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin staatlich subventioniert ist, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hob er den Benzinpreis an oder begrenzte die ausgegebenen Rationen, führte das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen. Vor diesem Hintergrund darf man davon ausgehen, dass der Modernisierung der Infrastruktur des Erdölsektors nach dem Ende der Sanktionen eine hohe Priorität eingeräumt werden wird (GIZ 2.2016c).
Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads. Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 2.2016c).
Quellen:
8.1. Sozialbeihilfen
Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber angeboten werden (IOM 12.2015).
Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Obgleich der Iran keine universelle soziale Absicherung bietet, schätzte das Iranische Zentrum für Statistik (the Iranian Center for Statistics) 1996, dass mehr als 73% der iranischen Bevölkerung von der Sozialversicherung erfasst waren. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialversicherung sichert allen Arbeitnehmern einen Schutz bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter und Berufsunfällen zu. Im Jahr 2003 begann die Regierung ihre Wohlfahrtsorganisationen zusammenzulegen, um Überflüssigkeiten und Ineffizienz zu beseitigen. Im Jahr 2003 lag die Mindestrente bei 50% des Lohns, aber bei nicht weniger als dem Mindestlohn. Der Iran gab 22,5% seines Haushaltes für Sozialhilfeprogramme aus, von welchen mehr als 50% die Renten betrafen. Von 15.000 Obdachlosen im Iran im Jahr 2015 waren 5.000 Frauen. Arbeitnehmer im Alter von 18 und 65 Jahren werden vom Sozialversicherungssystem erfasst. Die Finanzierung ist zwischen Arbeitnehmer (7% des Lohns), Arbeitgeber (20-23%) und dem Staat, welcher den Beitrag des Arbeitnehmers um weitere 3% erhöht, aufgeteilt. Das Sozialversicherungssystem ist für Selbständige zugänglich, sofern diese zwischen 12% und 18% ihres Einkommens freiwillig zahlen. Beamte, Soldaten, Polizisten und IRGC haben ihre eigenen Rentensystems. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 12.2015). BEHZISTI ist die Staatliche Wohlfahrtsorganisation (SWO), die sich um Personen mit Behinderungen, benachteiligte Personen und Personen mit geringen Einkommen kümmert (SWO o.D.).
Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten sollen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden im Moment dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 2.2016c).
Quellen:
9. Behandlung nach Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr in den Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen den Iran aktiv gewesen sind. Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 9.12.2015).
Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes (AA 9.12.2015).
Quellen:
9.1. Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen
Das Verbot der Doppelbestrafung wurde im neuen Strafgesetz in den Art. 5,6,7 und 8 aufgenommen, es gilt jedoch nur stark eingeschränkt. Gemäß Artikel 5 iStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat (Taten gegen die Islamische Republik, die innere oder äußere Sicherheit des Landes, Fälschung von Urteilen, Anordnungen, Siegeln und in bestimmten Fällen von Unterschriften) und im Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Falls die Person bereits im Ausland verurteilt worden ist, so wird diese Strafe bei Verhängung einer Taazirat-Strafe berücksichtigt. Bei der Verhängung von Hudud-, Qesas- oder Blutgeldstrafen, also den islamischen Strafen, haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Die Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung nimmt zu, wenn der Inhaftierte von der iranischen Botschaft oder einem iranischen Generalkonsulat betreut wurde und die iranischen Behörden in diesem Zusammenhang von der Straftat Kenntnis erlangt haben oder, wenn den iranischen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung entweder direkt mitgeteilt oder durch die Umstände der Rückführung nahe gelegt wird, dass es sich bei der Person um einen Straftäter handelt. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:Das Verbot der Doppelbestrafung wurde im neuen Strafgesetz in den Artikel 5,,6,7 und 8 aufgenommen, es gilt jedoch nur stark eingeschränkt. Gemäß Artikel 5 iStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat (Taten gegen die Islamische Republik, die innere oder äußere Sicherheit des Landes, Fälschung von Urteilen, Anordnungen, Siegeln und in bestimmten Fällen von Unterschriften) und im Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Falls die Person bereits im Ausland verurteilt worden ist, so wird diese Strafe bei Verhängung einer Taazirat-Strafe berücksichtigt. Bei der Verhängung von Hudud-, Qesas- oder Blutgeldstrafen, also den islamischen Strafen, haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Die Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung nimmt zu, wenn der Inhaftierte von der iranischen Botschaft oder einem iranischen Generalkonsulat betreut wurde und die iranischen Behörden in diesem Zusammenhang von der Straftat Kenntnis erlangt haben oder, wenn den iranischen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung entweder direkt mitgeteilt oder durch die Umstände der Rückführung nahe gelegt wird, dass es sich bei der Person um einen Straftäter handelt. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:
In jüngster Vergangenheit sind keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden. Diesem Umstand kann jedoch keine Indizwirkung für die Zukunft zukommen (AA 9.12.2015).
Quellen:
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten des Iran.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des BF aus dem Iran nach Österreich stützen sich auf seine eigenen Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3.1. Das BVwG erachtet das Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Konversion vom Islam zum Christentum) aus folgenden Erwägungen als glaubhaft:
Die Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit des BF zum XXXX stützen sich auf die vorgelegten Belege (Taufbescheinigung, Bestätigungsschreiben des XXXX ) und die Angaben des BF sowie zweier Zeugen im Verfahren (Einvernahme des BF sowie Befragung der Zeugen in der Verhandlung am 19.09.2018).Die Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit des BF zum römisch 40 stützen sich auf die vorgelegten Belege (Taufbescheinigung, Bestätigungsschreiben des römisch 40 ) und die Angaben des BF sowie zweier Zeugen im Verfahren (Einvernahme des BF sowie Befragung der Zeugen in der Verhandlung am 19.09.2018).
Auch zu seiner Integration (Aneignung von Deutschkenntnissen, Tätigkeit als Security für das XXXX , Teilnahme an Aktivitäten des XXXX ) hat der BF Aussagen gemacht und Belege vorgelegt, die in einer Zusammenschau geeignet sind, die Seriosität der vom BF gemachten Angaben hinsichtlich seiner Lebensumstände in Österreich glaubhaft zu machen.Auch zu seiner Integration (Aneignung von Deutschkenntnissen, Tätigkeit als Security für das römisch 40 , Teilnahme an Aktivitäten des römisch 40 ) hat der BF Aussagen gemacht und Belege vorgelegt, die in einer Zusammenschau geeignet sind, die Seriosität der vom BF gemachten Angaben hinsichtlich seiner Lebensumstände in Österreich glaubhaft zu machen.
Zwar wird nicht verkannt, dass der Ablauf der fluchtauslösenden Ereignisse teilweise sehr vage und nicht widerspruchsfrei geschildert wurden - so erwähnte der BF beispielsweise vor dem BFA mit keinem Wort den vor dem BVwG geschilderten wichtigen Umstand, dass der Vater gemeinsam mit den Sicherheitsleuten vor dem Haus des Freundes aufgetaucht wäre -, jedoch konnte der BF im Zuge des Verfahrens vor dem BVwG glaubhaft vermitteln, dass er bereits im Iran als Alkohol- und Drogenabhängiger Kraft und Unterstützung im christlichen Glauben gefunden hat, sich auf Grund des bewältigten Alkohol- und Drogenentzugs vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat und während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom schiitischen Islam zum Christentum konvertiert ist.
Es kann auch der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn diese ausführt, der BF weise kein überwiegendes Interesse an seiner Taufe und am Christentum auf und sei aufgrund seiner religiösen Praxis in Österreich eine innere Überzeugung nicht erkennbar. So konnte den glaubhaften Aussagen der Zeugin Frau XXXX , die den BF bei der Taufvorbereitung betreut hat, entnommen werden, dass der BF regelmäßig an Gottesdiensten sowie am christlichen Leben der Pfarrgemeinde aktiv teilnimmt und sich der christliche Glaube positiv auf seine Persönlichkeit auswirkt. Sie konnte bestätigen, dass der BF Veranstaltungen der Anonymen Alkoholiker besucht und bisher nicht rückfällig geworden ist, womit der Eindruck, dass die Überwindung seiner Süchte ein zentraler Beweggrund und auslösendes Moment für die Konversion des BF darstellt, verstärkt wird. Zwar ist einem Schreiben des VCC vom 21.12.2017 zu entnehmen, dass sich der BF zu wenig am Leben der Pfarrgemeinde beteiligt hat, allerdings konnte die Zeugin glaubhaft vermitteln, dass sich der BF - ohne Wissen über das Schreiben und Monate vor Erhalt des negativen Bescheides - an sie gewandt und zugegeben hat, zu wenig für seinen Glauben getan zu haben, und in der folgenden Zeit aus eigenem Antrieb sein Engagement in der Kirche verstärkt hat.Es kann auch der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn diese ausführt, der BF weise kein überwiegendes Interesse an seiner Taufe und am Christentum auf und sei aufgrund seiner religiösen Praxis in Österreich eine innere Überzeugung nicht erkennbar. So konnte den glaubhaften Aussagen der Zeugin Frau römisch 40 , die den BF bei der Taufvorbereitung betreut hat, entnommen werden, dass der BF regelmäßig an Gottesdiensten sowie am christlichen Leben der Pfarrgemeinde aktiv teilnimmt und sich der christliche Glaube positiv auf seine Persönlichkeit auswirkt. Sie konnte bestätigen, dass der BF Veranstaltungen der Anonymen Alkoholiker besucht und bisher nicht rückfällig geworden ist, womit der Eindruck, dass die Überwindung seiner Süchte ein zentraler Beweggrund und auslösendes Moment für die Konversion des BF darstellt, verstärkt wird. Zwar ist einem Schreiben des VCC vom 21.12.2017 zu entnehmen, dass sich der BF zu wenig am Leben der Pfarrgemeinde beteiligt hat, allerdings konnte die Zeugin glaubhaft vermitteln, dass sich der BF - ohne Wissen über das Schreiben und Monate vor Erhalt des negativen Bescheides - an sie gewandt und zugegeben hat, zu wenig für seinen Glauben getan zu haben, und in der folgenden Zeit aus eigenem Antrieb sein Engagement in der Kirche verstärkt hat.
Darüber hinaus hat der BF auch mit seinen Antworten auf ihm gestellte Fragen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG betreffend die christliche Lehre und Lebensweise im Verfahren glaubhaft dargelegt, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben nicht bloß asylzweckbezogen zum Schein erfolgt wäre.
4.1.3.2. Der BF hat auch glaubhaft vorgebracht, dass er die Tatsache, dass er sich zum Christentum bekenne, nicht verleugne und somit im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren werde (Verhandlungsprotokoll vom 19.09.2018, S. 21). Im Falle einer Rückkehr in den Iran hat der BF aus diesem Grund mit Verfolgung zu rechnen.
Somit kam in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eindeutig zu Tage, dass, insbesondere aufgrund der vollzogenen Taufe, des Interesses des BF für die christliche Religion und der Regelmäßigkeit der Gottesdienstbesuche, kein Zweifel daran besteht, dass der BF aus innerer Überzeugung die Konversion vollzogen hat und dem christlichen Glauben angehört. Der Glaubenswechsel ist als ernsthaft einzustufen. Eine Konversion zum Schein kann in diesem konkreten Fall ausgeschlossen werden. Dem Bundesamt kann demnach nicht gefolgt werden, wenn es ausführt, die Taufe sei asylzweckbezogen erfolgt.
4.1.3.3. Aufgrund des Umstandes, dass der BF seine Zugehörigkeit und seine Glaubensausübung im Bereich des XXXX glaubhaft machen konnte, war eine weitere Erörterung der Geschehnisse im Iran im Detail obsolet und erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit diesen.4.1.3.3. Aufgrund des Umstandes, dass der BF seine Zugehörigkeit und seine Glaubensausübung im Bereich des römisch 40 glaubhaft machen konnte, war eine weitere Erörterung der Geschehnisse im Iran im Detail obsolet und erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit diesen.
4.2. Die Feststellungen zum XXXX werden auf Basis der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Anerkennung der Anhänger des Bundes der Baptistengemeinden, des Bundes Evangelikaler Gemeinden, der ELAIA Christengemeinden, der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde (deren Mitglied das XXXX ist) und der Mennonitischen Freikirche in Österreich als Kirche (Religionsgesellschaft) vom 28.06.2013, BGBl. II Nr. 250/2013, getroffen. Mit dieser Verordnung wurden die Anhänger dieser Gemeinden als Kirche mit der Bezeichnung "Freikirchen in Österreich" anerkannt. Mit dem Status als anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft kommt den Freikirchen in Österreich die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu.4.2. Die Feststellungen zum römisch 40 werden auf Basis der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Anerkennung der Anhänger des Bundes der Baptistengemeinden, des Bundes Evangelikaler Gemeinden, der ELAIA Christengemeinden, der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde (deren Mitglied das römisch 40 ist) und der Mennonitischen Freikirche in Österreich als Kirche (Religionsgesellschaft) vom 28.06.2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2013,, getroffen. Mit dieser Verordnung wurden die Anhänger dieser Gemeinden als Kirche mit der Bezeichnung "Freikirchen in Österreich" anerkannt. Mit dem Status als anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft kommt den Freikirchen in Österreich die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu.
4.3. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Diesen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass im Iran der schiitische Islam Staatsreligion ist. Die Bevölkerung des Iran besteht zu ca. 88 % aus Schiiten, 10 % aus Sunniten und 2 % aus Zoroastrier, Juden, Christen und Baha¿i. Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger des Iran nicht das Recht, seinen Glauben zu wechseln oder aufzugeben. Apostasie ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand der Apostasie zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung selbst auf islamischen Kriterien beruhen müssen. In der Verfassung ist zwar eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss und werden Richter nach religiösen Kriterien ernannt. Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt.
Anerkannte religiöse Minderheiten - ua. auch Christen - werden diskriminiert und konvertierte Christen werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Diese Länderinformationen berichten über Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen. Konvertiten sähen sich Schikanen und Beobachtungen ausgesetzt und würden die Behörden unverhältnismäßig oft Christen verhaften. Viele dieser Verhaftungen würden während Razzien bei religiösen Zusammentreffen bei denen die Behörden auch religiöses Eigentum beschlagnahmen, passieren.
Diese Länderfeststellungen über den Iran stützen die Feststellung, dass der BF als Konvertit zum christlichen Glauben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner nunmehr christlichen Religion zu befürchten hat.
Aufgrund der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden Situation von Konvertiten im gesamten iranischen Staatsgebiet steht dem BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, zumal sie mit auch die Grundlage für die Gewährung von Asyl an den BF darstellen.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
5.2. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche, zulässige Beschwerde wurde rechtzeitig beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 03.04.2018 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Zur Beschwerde:
Dem Vorbringen in der Beschwerde war im Hinblick auf die Gewährung von Asyl aufgrund der vom BF glaubhaft gemachten Konversion vom Islam zum Christentum Erfolg beschieden.
5.2.3. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.3.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):5.2.3.1. Zu Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG, die gemäß § 75 Abs. 24 für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, lauten:Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Absatz 4 bis 4 b des Paragraph 3, AsylG, die gemäß Paragraph 75, Absatz 24, für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, lauten:
"(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet."(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet."
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
5.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl:
2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist nicht auszuschließen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist.
Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 b RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10, Absatz eins, b RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 b RL 2011/95/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung ("forum externum") des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10, Absatz eins, b RL 2011/95/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung ("forum externum") des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.
Nach der Überzeugung des BVwG könnte der BF im Falle seiner Rückkehr in den Iran keine wie im Verfahren dargelegte Glaubensbetätigung vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Im Falle der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder gar im Falle des Versuches, andere vom Christentum überzeugen zu wollen, würde sich der BF der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen.Nach der Überzeugung des BVwG könnte der BF im Falle seiner Rückkehr in den Iran keine wie im Verfahren dargelegte Glaubensbetätigung vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Im Falle der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder gar im Falle des Versuches, andere vom Christentum überzeugen zu wollen, würde sich der BF der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen.
5.2.3.3. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben des BF und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass der BF aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bei seiner Rückkehr in sein Heimatland Gefahr läuft, asylrelevant verfolgt zu werden.
Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion, auszugehen.
Infolge des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich das Vorliegen einer zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund religiöser Elemente.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der Tatsache, dass die Verfolgung im gesamten Staatsgebiet vom Iran von staatlichen Behörden ausgeht, im vorliegenden Fall auszuschließen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der BF den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllt, da er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung bzw. religiösen Gründen verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der BF den Flüchtlingsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erfüllt, da er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung bzw. religiösen Gründen verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG ergeben.Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG ergeben.
5.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5.2.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W241.2191078.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018