TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 W214 2192076-1

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Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §53 Abs3 Z6
FPG §55 Abs2
StGB §107 Abs1
StGB §107 Abs2
StGB §223 Abs2
StGB §224
StGB §75
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
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  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
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  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W214 2192076-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), VI. (Frist für die freiwillige Ausreise), und VII. (Erlassung eines Einreiseverbotes) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), römisch vier. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise), und römisch sieben. (Erlassung eines Einreiseverbotes) als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich des Spruchpunktes V. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 30.08.2013 illegal in das Bundesgebiet ein. Er führte einen syrischen Personalausweis, einen syrischen Führerschein und einen totalgefälschten rumänischen Personalausweis mit sich.

2. Seine Lebensgefährtin XXXX , mit der er traditionell (nicht staatlich registriert) verehelicht war, reiste bereits am 10.06.2013 nach Österreich ein und brachte ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ein, der positiv beschieden wurde.2. Seine Lebensgefährtin römisch 40 , mit der er traditionell (nicht staatlich registriert) verehelicht war, reiste bereits am 10.06.2013 nach Österreich ein und brachte ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ein, der positiv beschieden wurde.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.3. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.

4. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, von Syrien mit seiner Ehegattin zu Fuß in die Türkei, von dort mit einem Boot nach Italien und von dort nach Österreich mit dem Zug gefahren zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, dass er als Schneider vom syrischen Widerstand aufgefordert worden sei, Flaggen zu nähen. Das wolle er aber nicht, weshalb er bedroht und misshandelt worden sei.

5. Über Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX überstellt - eventuelle Auslieferungshaft - da er laut Interpol-Fahndung in Syrien im Zuge eines Familienstreites seine Ehefrau mit einer Armeepistole erschossen habe und anschließend nach Athen geflüchtet sei (Mitteilung der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.09.2013, Zl. XXXX).5. Über Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt römisch 40 überstellt - eventuelle Auslieferungshaft - da er laut Interpol-Fahndung in Syrien im Zuge eines Familienstreites seine Ehefrau mit einer Armeepistole erschossen habe und anschließend nach Athen geflüchtet sei (Mitteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.09.2013, Zl. römisch 40 ).

6. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX am 02.10.2013 unter der Zahl XXXX wegen Urkundenfälschung nach den §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Grund war ein gefälschter rumänischer Personalausweis lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX in Rumänien.6. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht römisch 40 am 02.10.2013 unter der Zahl römisch 40 wegen Urkundenfälschung nach den Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Grund war ein gefälschter rumänischer Personalausweis lautend auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 in Rumänien.

7. Am 02.10.2013 langte bei der belangten Behörde die Mitteilung der Landespolizeidirektion XXXX mit, dass der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt entlassen worden sei.7. Am 02.10.2013 langte bei der belangten Behörde die Mitteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt entlassen worden sei.

8. Am XXXX wurde die Tochter des Beschwerdeführers XXXX geboren.8. Am römisch 40 wurde die Tochter des Beschwerdeführers römisch 40 geboren.

9. Am 18.03.2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Asylantrag einvernommen. Dabei gab er an, seine erste Ehefrau XXXX 1989 geheiratet und mit ihr drei Kinder zu haben. Seine erste Frau habe sich XXXX selbst erschossen. Nach einem Jahr, XXXX , habe er wieder geheiratet. Aus dieser Ehe stamme eine Tochter, die bereits in Österreich geboren worden sei. Auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Kurde keine Rechte in Syrien habe. Er sei mehrmals von Arabern geschlagen worden, weil er Kurdisch gesprochen oder gesungen habe. Wenn er bei Hochzeiten Kurdisch gesungen habe, sei der Geheimdienst gekommen und habe ihn von der Hochzeit nach Hause oder direkt von zu Hause geholt und habe ihn manchmal vier Tage, manchmal auch zwei Monate lang inhaftiert. Er habe der Kurdischen Demokratischen Partei angehört. Bei Veranstaltungen dieser Partei habe er auch öffentlich gesungen. Im Jahre 2012 habe er in seinem Schneidergeschäft gearbeitet und zu dieser Zeit habe die Opposition von ihm verlangt, dass er Flaggen und Stofftransparente für die Demonstrationen anfertige. Außerdem seien Personen von der Behörde des Assad-Regimes gekommen und hätten geprüft, was er mache und mitgeteilt, dass er Bescheid geben müsse, falls Oppositionsgruppen kämen und ihn mit Flaggen und Derartigem beauftragen würden. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass er getötet werden würde, falls er nicht kooperiere. Dies sei Ende 2012 gewesen. Am nächsten Tag sei er deshalb mit seiner Frau nach XXXX geflohen. Daraufhin habe er erfahren, dass das Gebäude, in dem sich seine Wohnung befunden habe, zerstört worden sei. Ende 2012 sei er daher von XXXX in die Türkei gegangen.9. Am 18.03.2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Asylantrag einvernommen. Dabei gab er an, seine erste Ehefrau römisch 40 1989 geheiratet und mit ihr drei Kinder zu haben. Seine erste Frau habe sich römisch 40 selbst erschossen. Nach einem Jahr, römisch 40 , habe er wieder geheiratet. Aus dieser Ehe stamme eine Tochter, die bereits in Österreich geboren worden sei. Auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Kurde keine Rechte in Syrien habe. Er sei mehrmals von Arabern geschlagen worden, weil er Kurdisch gesprochen oder gesungen habe. Wenn er bei Hochzeiten Kurdisch gesungen habe, sei der Geheimdienst gekommen und habe ihn von der Hochzeit nach Hause oder direkt von zu Hause geholt und habe ihn manchmal vier Tage, manchmal auch zwei Monate lang inhaftiert. Er habe der Kurdischen Demokratischen Partei angehört. Bei Veranstaltungen dieser Partei habe er auch öffentlich gesungen. Im Jahre 2012 habe er in seinem Schneidergeschäft gearbeitet und zu dieser Zeit habe die Opposition von ihm verlangt, dass er Flaggen und Stofftransparente für die Demonstrationen anfertige. Außerdem seien Personen von der Behörde des Assad-Regimes gekommen und hätten geprüft, was er mache und mitgeteilt, dass er Bescheid geben müsse, falls Oppositionsgruppen kämen und ihn mit Flaggen und Derartigem beauftragen würden. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass er getötet werden würde, falls er nicht kooperiere. Dies sei Ende 2012 gewesen. Am nächsten Tag sei er deshalb mit seiner Frau nach römisch 40 geflohen. Daraufhin habe er erfahren, dass das Gebäude, in dem sich seine Wohnung befunden habe, zerstört worden sei. Ende 2012 sei er daher von römisch 40 in die Türkei gegangen.

10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2014, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2014, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

11. Am XXXX wurde der Sohn des Beschwerdeführers XXXX geboren.11. Am römisch 40 wurde der Sohn des Beschwerdeführers römisch 40 geboren.

12. Am 14.10.2015 wurde der Beschwerdeführer über die Anordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, da er im Verdacht stand, am 05.04.2011 in XXXX /Syrien seine Ehefrau getötet zu haben und die Tötung seines Sohnes versucht zu haben.12. Am 14.10.2015 wurde der Beschwerdeführer über die Anordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert, da er im Verdacht stand, am 05.04.2011 in römisch 40 /Syrien seine Ehefrau getötet zu haben und die Tötung seines Sohnes versucht zu haben.

13. Mit Urteil vom 14.09.2016, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie des versuchten Mordes nach §§ 15,75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.13. Mit Urteil vom 14.09.2016, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB sowie des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,,75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise geständige Verantwortung (in diesem Zusammenhang wurde auf XXXX Bezug genommen, also auf das Verfahren wegen Urkundenfälschung) gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen, die niedrigen Beweggründe, die Ausnutzung der Wehrlosigkeit der Opfer, und die Tatbegehung gegen seinen minderjährigen Sohn und vor den Augen des minderjährigen Sohnes gewertet.Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise geständige Verantwortung (in diesem Zusammenhang wurde auf römisch 40 Bezug genommen, also auf das Verfahren wegen Urkundenfälschung) gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen, die niedrigen Beweggründe, die Ausnutzung der Wehrlosigkeit der Opfer, und die Tatbegehung gegen seinen minderjährigen Sohn und vor den Augen des minderjährigen Sohnes gewertet.

Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine damalige Frau, die sich emotional und finanziell alleine um die Familie gekümmert habe und nur in Frieden mit ihren Kindern leben habe wollen, aus reiner Habgier, Selbstsucht und Egoismus getötet habe. Der Beschwerdeführer sei immer nur dann zum späteren Opfer gekommen, wenn er Geld gebraucht habe, ansonsten habe er sich nicht um seine Familie gekümmert, sondern nur um sich selbst. Der Beschwerdeführer habe sich eine Waffe besorgt, habe mit der Tatausführung bis zu dem Tag gewartet, an dem sein älterer Sohn für eine Prüfung an der Universität war und an dem der Müll abgeholt wurde, da er keinen Schlüssel zum Haus mehr hatte und daher anders der Zugang zum Tatort für ihn nicht leicht möglich gewesen wäre. Alleine daraus sei bereits die sorgfältige Planung der Tat zu ersehen, weswegen von einem besonders hohen Gesinnungs- und Handlungsunwert auszugehen sei. Im Hinblick darauf, dass er die Tat nicht nur vor, sondern auch gegen seinen minderjährigen Sohn, dessen Leben er eigentlich schützen hätte müssen, begangen habe, und durch die Tötung seiner Frau und damit der Mutter und wichtigsten Bezugsperson des zum Tatzeitpunkt neunjährigen Sohnes, werde dieser hohe Gesinnungsunwert noch einmal gesteigert. Die Erschwerungsgründe würden daher die Milderungsgründe erheblich überwiegen, weswegen nur mit der Höchststrafe das Auslangen gefunden werden habe können, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. Auch aus generalpräventiver Sicht, um der Begehung weiterer solcher strafbaren Handlungen, insbesondere Gewalttaten gegen Frauen und Kinder, durch andere entgegenzuwirken, sei die verhängte Strafe geboten.

14. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 18.01.2017, XXXX , zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht XXXX gab mit Urteil vom 04.04.2017, Zl. XXXX , der Berufung nicht Folge. Die Strafbemessungsgründe wurden insofern korrigiert als das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, der besonders verwerfliche Beweggrund der Habgier, das heimtückische Vorgehen und die Tatbegehung gegen Angehörige unter Verwendung einer Waffe erschwerend wirkten, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch und das Geständnis im Bedachtnahmeurteil. Von einer besonderen Wehr- und Hilflosigkeit der Opfer im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 7 StGB sei nicht auszugehen, jedoch sei im Rahmen der Heimtücke der besondere Vertrauensbruch und die Arglosigkeit der Opfer zu berücksichtigen. Zum Nachteil des Beschwerdeführers schlage weiters aus, dass er die Tat reiflich überlegt, sorgfältig vorbereitet und rücksichtslos ausgeführt habe. Es sei daher eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen. Gegen eine Herabsetzung der Unrechtsfolge würden im Übrigen auch allgemein-präventive Erwägungen sprechen, gelte es doch, der Öffentlichkeit deutlich zu demonstrieren, dass bei derartigen Tötungshandlungen im Familienkreis ohne nachvollziehbaren Grund mit der im Strafgesetz vorgesehenen Höchststrafe auch zu rechnen sei, wenn die Tat im Ausland stattgefunden habe.14. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 18.01.2017, römisch 40 , zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht römisch 40 gab mit Urteil vom 04.04.2017, Zl. römisch 40 , der Berufung nicht Folge. Die Strafbemessungsgründe wurden insofern korrigiert als das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, der besonders verwerfliche Beweggrund der Habgier, das heimtückische Vorgehen und die Tatbegehung gegen Angehörige unter Verwendung einer Waffe erschwerend wirkten, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch und das Geständnis im Bedachtnahmeurteil. Von einer besonderen Wehr- und Hilflosigkeit der Opfer im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7, StGB sei nicht auszugehen, jedoch sei im Rahmen der Heimtücke der besondere Vertrauensbruch und die Arglosigkeit der Opfer zu berücksichtigen. Zum Nachteil des Beschwerdeführers schlage weiters aus, dass er die Tat reiflich überlegt, sorgfältig vorbereitet und rücksichtslos ausgeführt habe. Es sei daher eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen. Gegen eine Herabsetzung der Unrechtsfolge würden im Übrigen auch allgemein-präventive Erwägungen sprechen, gelte es doch, der Öffentlichkeit deutlich zu demonstrieren, dass bei derartigen Tötungshandlungen im Familienkreis ohne nachvollziehbaren Grund mit der im Strafgesetz vorgesehenen Höchststrafe auch zu rechnen sei, wenn die Tat im Ausland stattgefunden habe.

15. Am 12.01.2018 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen und eine Reihe von Fragen zur Stellungnahme übermittelt, die dieser mit Stellungnahme von 30.01.2018 beantwortete.

16. Am 16.01.2018 wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung (gegenüber seiner Lebensgefährtin, da diese sich vom Beschwerdeführer trennen wollte) gemäß den §§ 107 Abs. 1 und 2 Anklage erhoben.16. Am 16.01.2018 wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung (gegenüber seiner Lebensgefährtin, da diese sich vom Beschwerdeführer trennen wollte) gemäß den Paragraphen 107, Absatz eins und 2 Anklage erhoben.

17. Am 24.02.2018 teilte die Polizeiinspektion XXXX mit, dass der Beschwerdeführer seiner Lebensgefährtin aus dem Gefängnis heraus weiter per Post Briefe mit Drohinhalten schicke, weshalb sie sogar ihre Wohnung aufgegeben habe.17. Am 24.02.2018 teilte die Polizeiinspektion römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer seiner Lebensgefährtin aus dem Gefängnis heraus weiter per Post Briefe mit Drohinhalten schicke, weshalb sie sogar ihre Wohnung aufgegeben habe.

18. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).18. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins i, römisch fünf m, Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Zu Spruchpunkt I. (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten) wurde im Wesentlichen auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX Zl. XXXX , verwiesen. Bei einem derartigen Verbrechen sei von einem besonders schweren Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 4 AsylG 2005 auszugehen. Es genüge allerdings nicht, dass ein als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei, sondern es müsse sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, es sei u. a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen. Der vom Beschwerdeführer aus niedrigen Beweggründen begangene Mord an seiner ehemaligen Gattin und der Mordversuch an seinem Sohn würden ohne Zweifel unter den Begriff eines "besonders schweren Verbrechens" fallen.Zu Spruchpunkt römisch eins. (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten) wurde im Wesentlichen auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 Zl. römisch 40 , verwiesen. Bei einem derartigen Verbrechen sei von einem besonders schweren Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, 4 AsylG 2005 auszugehen. Es genüge allerdings nicht, dass ein als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei, sondern es müsse sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, es sei u. a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen. Der vom Beschwerdeführer aus niedrigen Beweggründen begangene Mord an seiner ehemaligen Gattin und der Mordversuch an seinem Sohn würden ohne Zweifel unter den Begriff eines "besonders schweren Verbrechens" fallen.

Auch die Gefahr für die Gemeinschaft als weitere Voraussetzung sei im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Bei einer Entscheidung sei eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten ankomme. Die Gefahr für die Gemeinschaft ergebe sich bereits aus den Taten des Beschwerdeführers, den Beweggründen und der Tatbegehung. Der Beschwerdeführer habe seine Frau erschossen, versucht seinen Sohn zu erschießen und seinen anderen Sohn durch falsche Anschuldigungen der Folter ausgesetzt, nur aus Geldgier und verletztem Stolz. Die natürliche Hemmschwelle, einem anderen das Leben zu nehmen, fehle dem Beschwerdeführer offensichtlich bzw. dürfte gefallen sein, womit die Gefahr für die Allgemeinheit ohne Zweifel vorliege, wenn man seine Frau zuerst entführe, dann töte, versuche einen Sohn zu töten und den anderen der Folter aussetze. Ein weiterer Hinweis auf seine Gefährlichkeit sei, dass nicht einmal die Verurteilung und die Haftstrafe den Beschwerdeführer davon abhalten könne, von seinem Verhaltensmuster abzugehen. Er könne Trennungen offenbar nicht verkraften, was zur weiteren Anklageerhebung geführt habe, da er im Verdacht stehe, seine jetzige Ehefrau, die sich von ihm trennen wollte, ebenfalls mit dem Tod zu bedrohen und nicht einmal nach weiterer Anklageerhebung von Drohungen zurückschreckte, was sogar dazu geführt habe, dass seine Frau die Wohnung aufgegeben habe. Der Beschwerdeführer sei mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet, wonach die Annahme gerechtfertigt sei, dass von ihm auch weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten) führte die belangte Behörde aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, sodass der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen gewesen sei. In diesen Fällen sei gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliege. In diesem Zusammenhang wurde erneut auf die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX verwiesen. Der Beschwerdeführer erfülle damit zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005. Es sei daher der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten) führte die belangte Behörde aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, sodass der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuzuerkennen gewesen sei. In diesen Fällen sei gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliege. In diesem Zusammenhang wurde erneut auf die Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 verwiesen. Der Beschwerdeführer erfülle damit zweifelsfrei die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005. Es sei daher der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen.

Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde Folgendes aus: Bei Aberkennung des Status eines Asylberechtigten ohne nachfolgende Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe das BFA gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AlsyG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Es sei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 AsylG 2005 seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen für diese Duldung weiter vorlägen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Eine Erteilung sei auch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel vorgesehen. Die Aufenthaltsberechtigung werde auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen worden sei oder hätte werden können und der Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde Folgendes aus: Bei Aberkennung des Status eines Asylberechtigten ohne nachfolgende Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe das BFA gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AlsyG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Es sei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, AsylG 2005 seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen für diese Duldung weiter vorlägen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Eine Erteilung sei auch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel vorgesehen. Die Aufenthaltsberechtigung werde auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen worden sei oder hätte werden können und der Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei.

Der Aktenlage könne zweifelsfrei entnommen werden, dass keiner der drei oben genannten Gründe auf die Person des Beschwerdeführers zutreffe, weshalb die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht in Betracht komme.Der Aktenlage könne zweifelsfrei entnommen werden, dass keiner der drei oben genannten Gründe auf die Person des Beschwerdeführers zutreffe, weshalb die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht in Betracht komme.

Zu Spruchpunkt IV. (Rückkehrentscheidung) führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, da ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 (AsylG 2005) vorliege. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sei dies jedenfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Zu Spruchpunkt römisch vier. (Rückkehrentscheidung) führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, da ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, (AsylG 2005) vorliege. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sei dies jedenfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten aberkannt werde, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten komme und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen sei. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten aberkannt werde, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten komme und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen sei. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

Dem bereits eingeschränkten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers müsse seine verwerfliche Tat, begangen an seiner ehemaligen Ehegattin und ihren Kindern, sowie der Umstand, dass er in seinem Heimatland über familiäre Beziehungen durch seine Mutter und Geschwister verfüge, gegenübergestellt werden. Daher gehe die belangte Behörde im Sinne einer Interessenabwägung davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt werde. Dies vor allem in Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seine Straftaten. Daher sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.Dem bereits eingeschränkten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers müsse seine verwerfliche Tat, begangen an seiner ehemaligen Ehegattin und ihren Kindern, sowie der Umstand, dass er in seinem Heimatland über familiäre Beziehungen durch seine Mutter und Geschwister verfüge, gegenübergestellt werden. Daher gehe die belangte Behörde im Sinne einer Interessenabwägung davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht bewirkt werde. Dies vor allem in Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seine Straftaten. Daher sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Zu Spruchpunkt V. (Duldung) führte die belangte Behörde aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet werde. Seine Ausreiseverpflichtung bleibe unberührt. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine sehr lange Haftstrafe vor sich, und im Zuge seiner Entlassung werde das Vorliegen der Umstände, die derzeit eine Abschiebung nicht möglich erscheinen ließen, neu bewertet werden.Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Duldung) führte die belangte Behörde aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet werde. Seine Ausreiseverpflichtung bleibe unberührt. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine sehr lange Haftstrafe vor sich, und im Zuge seiner Entlassung werde das Vorliegen der Umstände, die derzeit eine Abschiebung nicht möglich erscheinen ließen, neu bewertet werden.

Zu Spruchpunkt VI. (Frist für freiwillige Ausreise) führte die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft (der Rückkehrentscheidung) betrage, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehr Entscheidung geführt haben, überwiegen. Im Fall des Beschwerdeführers hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können, weswegen die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt worden sei.Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Frist für freiwillige Ausreise) führte die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft (der Rückkehrentscheidung) betrage, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehr Entscheidung geführt haben, überwiegen. Im Fall des Beschwerdeführers hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können, weswegen die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt worden sei.

Zu Spruchpunkt VII. (unbefristetes Einreiseverbot) führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 53 Abs. 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne. Dieses könne auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, da er wegen Mordes gemäß § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es komme nicht nur auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zu Grunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (Verweis auf VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). In diesem Zusammenhang wurde auf die Ausführungen unter Spruchpunkt I. verwiesen und wurden diese Ausführungen zum Teil wiedergegeben.Zu Spruchpunkt römisch sieben. (unbefristetes Einreiseverbot) führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne. Dieses könne auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, da er wegen Mordes gemäß Paragraph 75, StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es komme nicht nur auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zu Grunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (Verweis auf VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). In diesem Zusammenhang wurde auf die Ausführungen unter Spruchpunkt römisch eins. verwiesen und wurden diese Ausführungen zum Teil wiedergegeben.

19. Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

20. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 04.04.2018 bei der belangten Behörde einlangte.

In dieser wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer wegen Mordes rechtskräftig verurteilt worden sei. Selbst wenn es sich dabei um "typischerweise schwere Verbrechen" handle, sei die Verurteilung für sich genommen jedoch nicht zwingend als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG zu werten. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweise. Dabei seien Milderungsgründe und Erschwernisgründe zu berücksichtigen. Diese Voraussetzung habe die belangte Behörde vollumfänglich geprüft und aufgrund der erdrückenden Beweise, dass die Erschwernisgründe die Milderungsgründe bei weitem überwiegen, treffend ausgeführt.In dieser wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer wegen Mordes rechtskräftig verurteilt worden sei. Selbst wenn es sich dabei um "typischerweise schwere Verbrechen" handle, sei die Verurteilung für sich genommen jedoch nicht zwingend als "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zu werten. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweise. Dabei seien Milderungsgründe und Erschwernisgründe zu berücksichtigen. Diese Voraussetzung habe die belangte Behörde vollumfänglich geprüft und aufgrund der erdrückenden Beweise, dass die Erschwernisgründe die Milderungsgründe bei weitem überwiegen, treffend ausgeführt.

Was die Frage der Gemeingefährlichkeit anlange, so bestehe eine Wiederholungsgefahr beim Beschwerdeführer auf den ersten Blick schon, jedoch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer frühestens in 14 Jahren bedingt entlassen werden dürfe, dann ca. 66 Jahre alt wäre und in seiner Stellungnahme den Wunsch geäußert habe, in Frieden mit seinen Kindern zusammenzuleben. Der Beschwerdeführer arbeite in der Justizanstalt XXXX , habe schon A1- und A2-Kurse besucht und wolle in Zukunft in Österreich ein rechtschaffenes Leben führen und für seinen Unterhalt selbst einer legalen Arbeit nachgehen. All diese Umstände würden für eine positive Zukunftsprognose sprechen.Was die Frage der Gemeingefährlichkeit anlange, so bestehe eine Wiederholungsgefahr beim Beschwerdeführer auf den ersten Blick schon, jedoch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer frühestens in 14 Jahren bedingt entlassen werden dürfe, dann ca. 66 Jahre alt wäre und in seiner Stellungnahme den Wunsch geäußert habe, in Frieden mit seinen Kindern zusammenzuleben. Der Beschwerdeführer arbeite in der Justizanstalt römisch 40 , habe schon A1- und A2-Kurse besucht und wolle in Zukunft in Österreich ein rechtschaffenes Leben führen und für seinen Unterhalt selbst einer legalen Arbeit nachgehen. All diese Umstände würden für eine positive Zukunftsprognose sprechen.

Die geforderte Interessenabwägung hätte dazu führen müssen, dass es nicht rechtskonform sei, dem Beschwerdeführer seinen internationalen Schutz abzuerkennen. Schließlich wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass mit einer Rückkehrentscheidung nicht zwingend ein Einreiseverbot erlassen werden müsse. Angesichts der positiven Prognose hätte das unbefristetes Einreiseverbot nicht verhängt werden dürfen.

21. Die Beschwerde wurde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

22. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX um 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Er sei schuldig, im Zeitraum Frühjahr 2017 bis Ende Oktober 2017 in XXXX seine Lebensgefährtin durch die sinngemäßen Äußerungen, er werde sie bzw. ihre Verwandten umbringen bzw. umbringen lassen, gefährlich mit dem Tode bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.22. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 um 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Er sei schuldig, im Zeitraum Frühjahr 2017 bis Ende Oktober 2017 in römisch 40 seine Lebensgefährtin durch die sinngemäßen Äußerungen, er werde sie bzw. ihre Verwandten umbringen bzw. umbringen lassen, gefährlich mit dem Tode bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

23. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 07.06.2018, Zl XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben; hingegen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf 15 Monate erhöht wurde. Am erstgerichtlichen Schuldspruch sei festzuhalten gewesen. Der erstgerichtliche Strafbemessungskatalog sei ergänzungsbedürftig. Zutreffend reklamiere die Staatsanwaltschaft als zusätzlichen Erschwerungsgrund die Tatbegehung gegen eine Angehörige, weil das Opfer jedenfalls als (ehemalige) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers anzusehen sei und mit diesem auch zwei gemeinsame Kinder habe. Besonders schwer wiege fallkonkret, dass der Angeklagte seine erste Frau ermordet habe und nunmehr aus der lebenslangen Strafhaft seiner (ehemalige) Lebensgefährtin mit dem Tod bedroht habe.23. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 07.06.2018, Zl römisch 40 , wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben; hingegen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf 15 Monate erhöht wurde. Am erstgerichtlichen Schuldspruch sei festzuhalten gewesen. Der erstgerichtliche Strafbemessungskatalog sei ergänzungsbedürftig. Zutreffend reklamiere die Staatsanwaltschaft als zusätzlichen Erschwerungsgrund die Tatbegehung gegen eine Angehörige, weil das Opfer jedenfalls als (ehemalige) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers anzusehen sei und mit diesem auch zwei gemeinsame Kinder habe. Besonders schwer wiege fallkonkret, dass der Angeklagte seine erste Frau ermordet habe und nunmehr aus der lebenslangen Strafhaft seiner (ehemalige) Lebensgefährtin mit dem Tod bedroht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX geboren. Er stammt aus XXXX (Provinz Aleppo), ist syrischer Staatsangehörigkeit und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er hängt dem auf Zarathustra zurückgehenden Glauben an.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist am römisch 40 geboren. Er stammt aus römisch 40 (Provinz Aleppo), ist syrischer Staatsangehörigkeit und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er hängt dem auf Zarathustra zurückgehenden Glauben an.

Der Beschwerdeführer ist verwitwet, weil er seine Ehefrau ermordete. Seine Kinder aus dieser Ehe sind nach Deutschland geflüchtet.

Der Beschwerdeführer lebte mit seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin (mit der er in Syrien eine traditionelle Ehe schloss) und seinen aus dieser Beziehung stammenden beiden minderjährigen Kindern bis zu seiner Verhaftung zusammen. Die (ehemalige) Lebensgefährtin und die Kinder sind in Österreich asylberechtigt.

Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt XXXX seine Haft und arbeitet im Anstaltsbetrieb.Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt römisch 40 seine Haft und arbeitet im Anstaltsbetrieb.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.

1.3. Über Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX überstellt - eventuelle Auslieferungshaft - da er laut Interpol-Fahndung in Syrien im Zuge eines Familienstreites seine Ehefrau mit einer Armeepistole erschossen habe anschließend nach Athen geflüchtet sei (Mitteilung der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.09.2013, Zl. XXXX ).1.3. Über Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt römisch 40 überstellt - eventuelle Auslieferungshaft - da er laut Interpol-Fahndung in Syrien im Zuge eines Familienstreites seine Ehefrau mit einer Armeepistole erschossen habe anschließend nach Athen geflüchtet sei (Mitteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.09.2013, Zl. römisch 40 ).

1.4. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX am 02.10.2013 unter der Zahl XXXX wegen Urkundenfälschung nach den § 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Grund war ein gefälschter rumänischer Personalausweis lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX in Rumänien.1.4. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht römisch 40 am 02.10.2013 unter der Zahl römisch 40 wegen Urkundenfälschung nach den Paragraph 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Grund war ein gefälschter rumänischer Personalausweis lautend auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 in Rumänien.

Am 02.10.2013 teilte die Landespolizeidirektion XXXX mit, dass der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt entlassen worden sei.Am 02.10.2013 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt entlassen worden sei.

1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2014, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2014, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.6. Am 14.10.2015 wurde der Beschwerdeführer über die Anordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, da er im Verdacht stand, am 05.04.2011 in XXXX /Syrien seine Ehefrau getötet zu haben und die Tötung seines Sohnes versucht zu haben.1.6. Am 14.10.2015 wurde der Beschwerdeführer über die Anordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert, da er im Verdacht stand, am 05.04.2011 in römisch 40 /Syrien seine Ehefrau getötet zu haben und die Tötung seines Sohnes versucht zu haben.

1.7. Mit Urteil vom 14.09.2016, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB sowie des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer lebenslangen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.1.7. Mit Urteil vom 14.09.2016, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB sowie des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer lebenslangen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, I. am 05.04.2011 "in XXXX /Syrien die XXXX durch die Abgabe von drei gezielten Schüssen mit einer halbautomatischen Selbstladepistole aus einer nicht mehr genau feststellbaren Distanz gegen deren Oberkörper, wodurch diese im vorderen oberen Halsbereich annähernd der Körpermittellinie mit anschließendem Steckschuss im Bereich der Schädelbasis nach Zerstörung des ersten Halswirbels im linken Anteil, in der rechten hinteren Halsregion im Bereich des unteren Anteils des Warzenfortsatzes mit der Folge der Durchsetzung der rechten Ohrmuscheln sowie im Bereich der Oberseite der linken Schulter unter anschließendem Eindringen des Geschoßes über dem linken Schlüsselbein in die linke Halsseite sowie dessen Austritt nach Durchschuss der Luftröhre an der rechten hinteren Halsseite getroffen wurde, so dass sie aufgrund von Blutungen in die Halsmuskeln und in die Luftröhre sowie eines Übertrittes von Luft in die Halsweichteile erstickte, vorsätzlich getötet" zu haben;. II. "den XXXX dadurch, dass er diesen durch das versuchte Abfeuern von zwei weiteren Patronen aus der unter Punkt I. angeführten Waffe auf dessen Körper zu erschießen trachtete, vorsätzlich zu töten versucht, wobei die Tat deshalb beim Versuch blieb, weil zunächst die Tatausführung aufgrund einer Ladehemmung des Tatwerkzeugs misslang und der Täter sodann infolge des Herannahens anderer Personen die Flucht ergriff".Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, römisch eins. am 05.04.2011 "in römisch 40 /Syrien die römisch 40 durch die Abgabe von drei gezielten Schüssen mit einer halbautomatischen Selbstladepistole aus einer nicht mehr genau feststellbaren Distanz gegen deren Oberkörper, wodurch diese im vorderen oberen Halsbereich annähernd der Körpermittellinie mit anschließendem Steckschuss im Bereich der Schädelbasis nach Zerstörung des ersten Halswirbels im linken Anteil, in der rechten hinteren Halsregion im Bereich des unteren Anteils des Warzenfortsatzes mit der Folge der Durchsetzung der rechten Ohrmuscheln sowie im Bereich der Oberseite der linken Schulter unter anschließendem Eindringen des Geschoßes über dem linken Schlüsselbein in die linke Halsseite sowie dessen Austritt nach Durchschuss der Luftröhre an der rechten hinteren Halsseite getroffen wurde, so dass sie aufgrund von Blutungen in die Halsmuskeln und in die Luftröhre sowie eines Übertrittes von Luft in die Halsweichteile erstickte, vorsätzlich getötet" zu haben;. römisch zwei. "den römisch 40 dadurch, dass er diesen durch das versuchte Abfeuern von zwei weiteren Patronen aus der unter Punkt römisch eins. angeführten Waffe auf dessen Körper zu erschießen trachtete, vorsätzlich zu töten versucht, wobei die Tat deshalb beim Versuch blieb, weil zunächst die Tatausführung aufgrund einer Ladehemmung des Tatwerkzeugs misslang und der Täter sodann infolge des Herannahens anderer Personen die Flucht ergriff".

Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise geständige Verantwortung ( XXXX , im Verfahren wegen Urkundenfälschung, Anm.) gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen, die niedrigen Beweggründe, die Ausnutzung der Wehrlosigkeit der Opfer, und die Tatbegehung gegen seinen minderjährigen Sohn und vor den Augen des minderjährigen Sohnes gewertet.Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise geständige Verantwortung ( römisch 40 , im Verfahren wegen Urkundenfälschung, Anmerkung gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen, die niedrigen Beweggründe, die Ausnutzung der Wehrlosigkeit der Opfer, und die Tatbegehung gegen seinen minderjährigen Sohn und vor den Augen des minderjährigen Sohnes gewertet.

Wie im Urteil ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer seine damalige Frau, die sich emotional und finanziell alleine um die Familie gekümmert hat und nur in Frieden mit ihren Kindern leben wollte, aus Habgier, Selbstsucht und Egoismus getötet. Der Beschwerdeführer ist immer nur dann zum späteren Opfer gekommen, wenn er Geld gebraucht hat, ansonsten kümmerte er sich nicht um seine Familie, sondern nur um sich selbst. Der Beschwerdeführer besorgte sich eine Waffe, wartete mit der Tatausführung bis zu dem Tag, an dem sein älterer Sohn für eine Prüfung an der Universität war und an dem der Müll abgeholt wurde, da er keinen Schlüssel zum Haus mehr hatte und daher anders der Zugang zum Tatort für ihn nicht leicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat seine Tat sorgfältig geplant.

Der Beschwerdeführer beging die Straftat nicht nur vor seinem damals minderjährigen neunjährigen Sohn, sondern versuchte auch diesen zu ermorden.

1.8. Gegen das unter Punkt 1.1.7. genannte Urteil erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 18.01.2017, XXXX , zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht XXXX gab mit Urteil vom 04.04.2017, Zl. XXXX , der Berufung nicht Folge. Die Strafbemessungsgründe wurden insofern korrigiert, als das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, der besonders verwerfliche Beweggrund der Habgier, dass heimtückische Vorgehen und die Tatbegehung gegen Angehörige unter Verwendung einer Waffe erschwerend wirkten, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch und das Geständnis im Bedachtnahmeurteil. Von einer besonderen Wehr- -und Hilflosigkeit der Opfer im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 7 StGB sei nicht auszugehen, jedoch sei im Rahmen der Heimtücke der besondere Vertrauensbruch und die Arglosigkeit der Opfer zu berücksichtigen. Zum Nachteil des Beschwerdeführers schlage weiters aus, dass er die Tat reiflich überlegt, sorgfältig vorbereitet und rücksichtslos ausgeführt habe. Es sei daher eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen. Gegen eine Herabsetzung der Unrechtsfolge würden im Übrigen auch allgemein-präventive Erwägungen sprechen, gelte es doch, der Öffentlichkeit deutlich zu demonstrieren, dass bei derartigen Tötungshandlungen im Familienkreis ohne nachvollziehbaren Grund mit der im Strafgesetz vorgesehenen Höchststrafe auch zu rechnen sei, wenn die Tat im Ausland stattgefunden habe.1.8. Gegen das unter Punkt 1.1.7. genannte Urteil erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 18.01.2017, römisch 40 , zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht römisch 40 gab mit Urteil vom 04.04.2017, Zl. römisch 40 , der Berufung nicht Folge. Die Strafbemessungsgründe wurden insofern korrigiert, als das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, der besonders verwerfliche Beweggrund der Habgier, dass heimtückische Vorgehen und die Tatbegehung gegen Angehörige unter Verwendung einer Waffe erschwerend wirkten, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch und das Geständnis im Bedachtnahmeurteil. Von einer besonderen Wehr- -und Hilflosigkeit der Opfer im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7, StGB sei nicht auszugehen, jedoch sei im Rahmen der Heimtücke der besondere Vertrauensbruch und die Arglosigkeit der Opfer zu berücksichtigen. Zum Nachteil des Beschwerdeführers schlage weiters aus, dass er die Tat reiflich überlegt, sorgfältig vorbereitet und rücksichtslos ausgeführt habe. Es sei daher eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen. Gegen eine Herabsetzung der Unrechtsfolge würden im Übrigen auch allgemein-präventive Erwägungen sprechen, gelte es doch, der Öffentlichkeit deutlich zu demonstrieren, dass bei derartigen Tötungshandlungen im Familienkreis ohne nachvollziehbaren Grund mit der im Strafgesetz vorgesehenen Höchststrafe auch zu rechnen sei, wenn die Tat im Ausland stattgefunden habe.

Der Beschwerdeführer wurde somit rechtskräftig wegen Mordes und versuchten Mordes verurteilt.

1.9. Am 16.01.2018 wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung (gegenüber seiner Lebensgefährtin) gemäß den §§ 107 Abs. 1 und 2 Anklage erhoben.1.9. Am 16.01.2018 wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung (gegenüber seiner Lebensgefährtin) gemäß den Paragraphen 107, Absatz eins und 2 Anklage erhoben.

Am 24.02.2018 langte bei der belangten Behörde von der Polizeiinspektion XXXX die Mitteilung ein, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin aus dem Gefängnis heraus weiter per Post Briefe mit Drohinhalten schicke, weshalb sie sogar ihre Wohnung aufgegeben habe.Am 24.02.2018 langte bei der belangten Behörde von der Polizeiinspektion römisch 40 die Mitteilung ein, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin aus dem Gefängnis heraus weiter per Post Briefe mit Drohinhalten schicke, weshalb sie sogar ihre Wohnung aufgegeben habe.

1.10. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.10. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins i, römisch fünf m, Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

1.11. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 04.04.2018 bei der belangten Behörde einlangte.

1.12. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX um 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Er wurde für schuldig erkannt, im Zeitraum Frühjahr 2017 bis Ende Oktober 2017 in XXXX seine Lebensgefährtin durch die sinngemäßen Äußerungen, er werde sie bzw. ihre Verwandten umbringen bzw. umbringen lassen, gefährlich mit dem Tode bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.1.12. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 um 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Er wurde für schuldig erkannt, im Zeitraum Frühjahr 2017 bis Ende Oktober 2017 in römisch 40 seine Lebensgefährtin durch die sinngemäßen Äußerungen, er werde sie bzw. ihre Verwandten umbringen bzw. umbringen lassen, gefährlich mit dem Tode bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Die (ehemalige) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab aus Angst vor dem Beschwerdeführer sogar die Wohnung auf.

1.13. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 07.06.2018, Zl XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben; hingegen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf 15 Monate erhöht wurde. Am erstgerichtlichen Schuldspruch wurde festgehalten. Als zusätzlicher Erschwerungsgrund wurde die Tatbegehung gegen eine Angehörige gewertet, weil das Opfer jedenfalls als (ehemalige) Lebensgefährtin des Angeklagten anzusehen sei und mit diesem auch zwei gemeinsame Kinder hat. Besonders schwer wiegt fallkonkret, dass der Angeklagte seine erste Frau ermordet hat und nunmehr aus der lebenslangen Strafhaft seine (ehemalige) Lebensgefährtin mit dem Tod bedroht hat.1.13. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 07.06.2018, Zl römisch 40 , wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben; hingegen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf 15 Monate erhöht wurde. Am erstgerichtlichen Schuldspruch wurde festgehalten. Als zusätzlicher Erschwerungsgrund wurde die Tatbegehung gegen eine Angehörige gewertet, weil das Opfer jedenfalls als (ehemalige) Lebensgefährtin des Angeklagten anzusehen sei und mit diesem auch zwei gemeinsame Kinder hat. Besonders schwer wiegt fallkonkret, dass der Angeklagte seine erste Frau ermordet hat und nunmehr aus der lebenslangen Strafhaft seine (ehemalige) Lebensgefährtin mit dem Tod bedroht hat.

1.14. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere seiner Straftat und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Allgemeinheit einzuschätzen.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits seitens der belangten Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung des Status eines Asylberechtigten festgestellt und es bestehen keine Zweifel an diesen Feststellungen.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltung- und dem Gerichtssakt.

Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes und versuchten Mordes und die Details diese Taten betreffend ergeben sich aus dem beigeschafften Strafgerichtakt des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX . Die Feststellungen zu den weiteren strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie das Eintreten der Rechtskraft ergeben sich aus dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Strafaktsteilen und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes und versuchten Mordes und die Details diese Taten betreffend ergeben sich aus dem beigeschafften Strafgerichtakt des Landesgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 . Die Feststellungen zu den weiteren strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie das Eintreten der Rechtskraft ergeben sich aus dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Strafaktsteilen und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und zur derzeitigen Haftsituation ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und aus den eingeholten (Haft-)Auskünften vom 28.01.2019.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere seiner Straftat und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Allgemeinheit einzuschätzen ist, ergibt sich aus dem Strafakt XXXX und dem unter der Zl. XXXX ergangenem Urteil sowie aus dem Verwaltungsakt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere seiner Straftat und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Allgemeinheit einzuschätzen ist, ergibt sich aus dem Strafakt römisch 40 und dem unter der Zl. römisch 40 ergangenem Urteil sowie aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 2.9.2015, Ra 2014/19/0127).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 2.9.2015, Ra 2014/19/0127).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.7.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.7.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt eindeutig feststeht und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt eindeutig feststeht und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie den vorgelegten Urteilen und dem Strafakt geklärt ist. Auch die für die Erstellung einer Prognose hinsichtlich des Beschwerdeführers notwendigen Informationen lagen vor, zumal der Beschwerdeführer selbst nach seiner Verurteilung wegen Mordes und versuchten Mordes zumindest eine weitere Straftat beging und seine Lebensgefährtin wiederholt über einen längeren Zeitraum mit dem Umbringen bedrohte, was angesichts des Mordes an seiner ersten Frau besondere Relevanz hatte. Auch wenn der Beschwerdeführer in den letzten Monaten nicht straffällig geworden ist und selbst wenn er sich unauffällig benommen hätte, kann dies schon aufgrund der Kürze des Zeitraums nicht zu einer anderen Beurteilung führen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie den vorgelegten Urteilen und dem Strafakt geklärt ist. Auch die für die Erstellung einer Prognose hinsichtlich des Beschwerdeführers notwendigen Informationen lagen vor, zumal der Beschwerdeführer selbst nach seiner Verurteilung wegen Mordes und versuchten Mordes zumindest eine weitere Straftat beging und seine Lebensgefährtin wiederholt über einen längeren Zeitraum mit dem Umbringen bedrohte, was angesichts des Mordes an seiner ersten Frau besondere Relevanz hatte. Auch wenn der Beschwerdeführer in den letzten Monaten nicht straffällig geworden ist und selbst wenn er sich unauffällig benommen hätte, kann dies schon aufgrund der Kürze des Zeitraums nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde und dem Inhalt des hg. Gerichtsaktes sowie des angeforderten Strafaktes der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1. Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

  • -Strichaufzählung
    ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

  • -Strichaufzählung
    einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist odereiner der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

  • -Strichaufzählung
    der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs. 1 Z 1 Asyl G 2005 - welcher auch vom BFA bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde - ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asyl G 2005 - welcher auch vom BFA bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde - ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.Gemäß dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.Gemäß Artikel 33, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht - bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt - werden darf. Er muss:

  • -Strichaufzählung
    ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

  • -Strichaufzählung
    dafür rechtskräftig verurteilt worden,

  • -Strichaufzählung
    sowie gemeingefährlich sein und

  • -Strichaufzählung
    es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschn. F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Angesichts der durch diese Handlungen verwirklichten Ermordung und versuchten Ermordung seiner Opfer sind die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Es liegen keine Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgründe vor. Aufgrund dieser Ausführungen sind die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen.

Eine - für die Aberkennung - notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen als gemeingefährlich einzustufen: Wie aus dem (Straf-)Gerichtsakt (aus übereinstimmenden Zeugenaussagen) hervorgeht, hat er Beschwerdeführer bereits in seinem Herkunftsland Familienmitglieder wiederholt mit dem Umbringen bedroht und geschlagen, seine Frau entführt und seinen älteren Sohn angezeigt und der Haft und Folter ausgesetzt. Schließlich hat er geplant und vorsätzlich den brutalen Mord an seiner Frau begangen, weil sie das Haus nicht verkaufen wollte und sich von ihm scheiden lassen wollte, und hätte sogar den gemeinsamen neunjährigen Sohn, der als Zeuge des brutalen Mordes hinzukam, erschossen, wenn seine Waffe nicht eine Ladehemmung gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hat aus verwerflichen und egoistischen Motiven gehandelt. Er ist illegal nach Österreich eingereist, hat die Straftat verschwiegen und vor der belangten Behörde behauptet, dass seine Ehefrau sich selbst erschossen hätte. In weiterer Folge hat er aufgrund der Täuschung der belangten Behörde den Status des Asylberechtigten zugesprochen bekommen. Als er als Beschuldigter vernommen wurde, leugnete er wiederholt seine verbrecherischen Taten, brachte widersprüchliche Versionen des Tötungsherganges vor und behauptete weiterhin, dass seine Frau Selbstmord begangen habe. Auch in der Hauptverhandlung noch bezeichnete er die Aussagen seiner Kinder als Lüge und leugnete seine Taten.

Schon daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, die Verantwortung für sein Verbrechen zu übernehmen und dass er keinerlei Reue zeigt. Selbst nach seiner Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe änderte er seine Gewaltbereitschaft nicht und drohte seiner in Österreich befindlichen Lebensgefährtin, die sich von ihm trennen wollte, mit dem Umbringen. Sogar nach Klageerhebung setzte er seine Drohungen gegen sie fort. Er wurde deshalb wegen des Tatbestands der gefährlichen Drohung verurteilt. Diese Verhaltensweisen zeigen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtslage nicht zu respektieren gedenkt und überdies zu Gewalttätigkeit neigt.

Es ist daher der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, dass eine positive Zukunftsprognose nicht möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung Juni 2018 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist; dabei ist allerdings zu bedenken, dass er sich in Haft befindet und daher die Möglichkeiten, Straftaten zu begehen, eingeschränkt sind. Auch auf Grund der Kürze dieses Zeitraums vermag dies jedenfalls zu keiner anderen Beurteilung zu führen und es ist nicht davon auszugehen, dass sich seine gewaltbereite Persönlichkeit in dieser kurzen Zeit geändert hat.

Es wurde auch in der Beschwerde vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung zugestanden, dass die belangte Behörde sich ausführlich mit der Frage des "besonders schweren Verbrechens" auseinandergesetzt hat und zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass es sich um ein solches handelt. Auch bestehe "auf den ersten Blick" Wiederholungsgefahr. Soweit die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausführt, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung mit ca. 66 Jahren mit seinen Kindern zusammenleben und für seinen Unterhalt einer legalen Arbeit nachgehen" wolle, so ist zunächst anzumerken, dass die Zukunftsprognose auf Basis der Fakten zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen ist. Da der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin, die sich von ihm trennen will, mit dem Umbringen bedroht hat und ihr den Mord an seiner ersten Frau verschwiegen hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung "in Frieden mit seinen Kindern", die aus dieser Beziehung stammen und bei ihrer Mutter aufwachsen, leben wird. Noch weniger ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen in Deutschland lebenden Kindern aus seiner Ehe leben wird, die ihm den Mord an ihrer Mutter vorwerfen. Was eine allfällige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer legalen Arbeit betrifft, so ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung, bei der er - wie auch aus seiner Beschwerde hervorgeht - mindestens um die Mitte Sechzig sein und sich damit im Pensionsalter befinden wird, in einem Beruf Fuß fassen wird. Es ist daher auch aus diesem Grund nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung wieder in die Kriminalität abgleiten wird.

Vor allem aber kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass sich das seit Jahren bestehende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ändert. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen der belangten Behörde (Seite 230 ff. des Verwaltungsaktes) zu verweisen. Aus all den genannten Gründen stellt der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.

Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben.Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben.

3.2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Die belangte Behörde führte aus, dass aufgrund der Situation in Syrien nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch eine Abschiebung wegen der prekären Sicherheitslage und auch der angespannten wirtschaftlichen Lage in eine Situation kommen könnte, die einer unmenschlichen Behandlung gleichzuhalten wäre.

Die belangte Behörde hat daher festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig ist.Die belangte Behörde hat daher festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Das ist dann der Fall, wennGemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Die belangte Behörde hat sich insgesamt auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gestützt, sodass zu prüfen ist, inwieweit die anderen in Abs. 2 genannten Tatbestände erfüllt sind.Die belangte Behörde hat sich insgesamt auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gestützt, sodass zu prüfen ist, inwieweit die anderen in Absatz 2, genannten Tatbestände erfüllt sind.

Die belangte Behörde beruft sich auf das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Artikel 17, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.

Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Auch dieser Judikatur wird im gegenständlichen Fall vollinhaltlich entsprochen, da das vorliegende Verbrechen, die Art der Begehung (geplant und vorsätzlich und auf brutale Weise, überdies aus Habgier und egoistischen Motiven), der versuchte Mord an seinem kleinen Sohn und auch das Strafausmaß (lebenslang) keinen Zweifel an der besonderen Schwere des Verbrechens lassen und aus den unter Punkt

3.2.1. genannten Gründen keine positive Zukunftsprognose zulassen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert ebenfalls eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Im konkreten Fall ist der Tatbestand der Z 2 erfüllt, weil der Beschwerdeführer - wie oben unter Punkt 3.2.1. erläutert wurde - als gemeingefährlich einzustufen war. Der Beschwerdeführer stellt damit eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert ebenfalls eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Im konkreten Fall ist der Tatbestand der Ziffer 2, erfüllt, weil der Beschwerdeführer - wie oben unter Punkt 3.2.1. erläutert wurde - als gemeingefährlich einzustufen war. Der Beschwerdeführer stellt damit eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.

Die belangte Behörde hat zu Recht entschieden, das dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.2.3. Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.3. Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn

(1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,(1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

(2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.(3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Wie von der belangten Behörde ausgeführt wurde, sind die in § 57 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (und überdies auch noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt). Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.Wie von der belangten Behörde ausgeführt wurde, sind die in Paragraph 57, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Für die Anwendbarkeit der Ziffer 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Ziffer eins, ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (und überdies auch noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt). Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.

3.2.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Allerdings wäre - schon aus verfassungsrechtlichen Gründen - eine Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu unterlassen, wenn diese gegen Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018, verstoßen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Allerdings wäre - schon aus verfassungsrechtlichen Gründen - eine Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu unterlassen, wenn diese gegen Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2018,, verstoßen würde.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG erster Satz FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG erster Satz FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Im gegenständlichen Fall war eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und zugleich festzustellen, dass (derzeit) eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist (siehe Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides), da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (siehe dazu die Ausführungen zu Spruchpunkt III. des gegenständlichen Erkenntnisses).Im gegenständlichen Fall war eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und zugleich festzustellen, dass (derzeit) eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist (siehe Spruchpunkt römisch fünf. des bekämpften Bescheides), da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (siehe dazu die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Wie die belangte Behörde zutreffender Weise ausführte, verfügt der Beschwerdeführer zwar über familiäre Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet (insbesondere haben seine [ehemalige] Lebensgefährtin und seine Kinder in Österreich den Status der Asylberechtigten). Jedoch ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Privat- und Familienleben bereits eingeschränkt ist, da er sich in Haft befindet und überdies seine Lebensgefährtin mit dem Umbringen bedroht hat, sodass von einem intakten Familienleben nicht mehr ausgegangen werden kann.

Selbst wenn man davon ausginge, dass hier ein "Familienleben" gegeben sei, wäre ein Eingriff in das Privat- und Familienleben unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.Selbst wenn man davon ausginge, dass hier ein "Familienleben" gegeben sei, wäre ein Eingriff in das Privat- und Familienleben unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die Ausführungen der belangten Behörde zu Punkt IV. des angefochtenen Bescheides (Seite 239 ff. des Verwaltungsaktes) und schließt sich der dortigen Argumentation an. Bei einer Gesamtabwägung des Interesses des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses, insbesondere des Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, auszugehen. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die Ausführungen der belangten Behörde zu Punkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Seite 239 ff. des Verwaltungsaktes) und schließt sich der dortigen Argumentation an. Bei einer Gesamtabwägung des Interesses des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses, insbesondere des Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, auszugehen. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005).

3.2.5. Zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2.5. Zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Im Spruchpunkt V. wurde demensprechend die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien festgestellt; hier ist nicht zu erkennen, wie der Beschwerdeführer durch diesen Spruchpunkt in seinen Rechten auch nur denkmöglich verletzt sein könnte und ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des im Spruch bezeichneten Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.Im Spruchpunkt römisch fünf. wurde demensprechend die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien festgestellt; hier ist nicht zu erkennen, wie der Beschwerdeführer durch diesen Spruchpunkt in seinen Rechten auch nur denkmöglich verletzt sein könnte und ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des im Spruch bezeichneten Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.6. Zur Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides):3.2.6. Zur Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 52 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

Gemäß Abs. 2 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Absatz 2, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gemäß Abs. 4 hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Eine solche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat nicht stattgefunden.Gemäß Absatz 4, hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Eine solche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat nicht stattgefunden.

Es ist daher gemäß § 53 Abs. 2 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte keine besonderen Umstände feststellen, die eine längere Frist rechtfertigen könnten.Es ist daher gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte keine besonderen Umstände feststellen, die eine längere Frist rechtfertigen könnten.

3.2.7. Zur Erteilung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.2.7. Zur Erteilung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen, um sich dort aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen, um sich dort aufzuhalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsachen, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gem. § 53 Abs. 3 Z 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtkräftig verurteilt worden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsachen, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtkräftig verurteilt worden ist.

Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbotes erstreckt sich auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzugekommen sind allerdings Island, Norwegen, Schweiz und Lichtenstein (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K3 zu § 53 FPG).Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbotes erstreckt sich auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzugekommen sind allerdings Island, Norwegen, Schweiz und Lichtenstein (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K3 zu Paragraph 53, FPG).

Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung einer Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Bei der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwarteten Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K10 zu § 53).Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung einer Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Bei der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwarteten Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K10 zu Paragraph 53,).

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (ErläutRV, 1078 BlGNR 24. GP 29 ff. und Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in den Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237). Bei der Festlegung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erforderlich (VwGH 24.05.2013, Zl. Ra 2015/21/0187). Im gegenständlichen Fall war - wie oben ausgeführt wurde - die Abgabe einer positiven Zukunftsprognose nicht möglich.Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (ErläutRV, 1078 BlGNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff. und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in den Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237). Bei der Festlegung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erforderlich (VwGH 24.05.2013, Zl. Ra 2015/21/0187). Im gegenständlichen Fall war - wie oben ausgeführt wurde - die Abgabe einer positiven Zukunftsprognose nicht möglich.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 FPG ist die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes möglich, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes möglich, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der belangten Behörde war dahingehend beizupflichten, dass im gegenständlichen Fall der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt ist (siehe dazu auch die in Punkt 3.2.1.).Der belangten Behörde war dahingehend beizupflichten, dass im gegenständlichen Fall der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG erfüllt ist (siehe dazu auch die in Punkt 3.2.1.).

Das Einreiseverbot war daher sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Dauer zu bestätigen.

3.2.8. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die näheren Ausführungen unter Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die näheren Ausführungen unter Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand
§ 9 Abs. 2, Abschiebung, Asylaberkennung, Aufenthaltsberechtigung
besonderer Schutz, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige
Gründe, besonders schweres Verbrechen, Einreiseverbot, freiwillige
Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungspotenzial,
Gefährdungsprognose, gefährliche Drohung, Gesamtbetrachtung,
Gesamtverhalten AntragstellerIn, Güterabwägung, Haft, Haftstrafe,
Interessenabwägung, Kumulierung, mangelnde Beschwer, negative
Beurteilung, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Persönlichkeitsstruktur, Privat- und
Familienleben, private Interessen, real risk, reale Gefahr,
Rechtskraft der Entscheidung, Rückkehrentscheidung, schwere
Straftat, Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung,
subsidiärer Schutz, Urkundenfälschung, Verbrechen, Vorstrafe,
Wiederholungsgefahr, Zukunftsprognose, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2192076.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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