Entscheidungsdatum
08.01.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
L526 2211879-3/2E
L526 2211875-3/2E
L526 2211876-3/2E
L526 2211878-3/2EL526 2211879-3/2E, L526 2211875-3/2E, L526 2211876-3/2E, L526 2211878-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von
1. XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.12.2020, Zl. XXXX ,1. römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.12.2020, Zl. römisch 40 ,
2. XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zl. XXXX ,2. römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zl. römisch 40 ,
3. XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch XXXX (2.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zl. XXXX ,3. römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Türkei, vertreten durch römisch 40 (2.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zl. römisch 40 ,
4. XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch XXXX (2.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zl. XXXX ,4. römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Türkei, vertreten durch römisch 40 (2.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zl. römisch 40 ,
zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien [im Weiteren auch kurz „BF“ oder gemäß der Reihung im Spruch „BF1“ bis „BF4“ genannt] stellten erstmals am 20.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien [im Weiteren auch kurz „BF“ oder gemäß der Reihung im Spruch „BF1“ bis „BF4“ genannt] stellten erstmals am 20.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen männlichen Beschwerdeführer [BF1] sowie seine Ehegattin [BF2] und deren gemeinsame, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder [BF3 bis BF4], welche ihren Angaben nach Staatsangehörige der Türkei mit armenisch-orthodoxen Glaubensbekenntnis sind, der Volksgruppe der Armenier angehören, aus der Türkei stammen und zuletzt in XXXX in einer Eigentumswohnung wohnten. Es handelt sich dabei um einen männlichen Beschwerdeführer [BF1] sowie seine Ehegattin [BF2] und deren gemeinsame, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder [BF3 bis BF4], welche ihren Angaben nach Staatsangehörige der Türkei mit armenisch-orthodoxen Glaubensbekenntnis sind, der Volksgruppe der Armenier angehören, aus der Türkei stammen und zuletzt in römisch 40 in einer Eigentumswohnung wohnten.
Erstes Verfahren
I.2. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab BF1 zu ihrer Ausreisemotivation Folgendes an: römisch eins.2. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab BF1 zu ihrer Ausreisemotivation Folgendes an:
„Wir sind Armenier und Christen. Jahrelang haben wir dies in der Türkei geheim gehalten. Erst nachdem die AKP Regierung Freiheit für alle Religionen versprochen hat, haben wir uns darauf verlassen und uns als Christen im Jahr 2014 taufen lassen.
Seither werden wir von den Islamisten unterdrückt. Unser Haus wurde mit Steinen beworfen, auf der Straße werden wir beschimpft und gedemütigt. Wir haben uns nicht mehr getraut die Kinder alleine im Garten spielen zu lassen, da Gewalt gegen die Kinder nicht auszuschließen war. Wir lebten in ständiger Angst. Das war der Grund warum wir aus Angst um unser Leben die Heimat verlassen haben.
Da ich Angst hatte kein Visum zu erhalten, habe ich bei der Erteilung angegeben, dass ich als Tourist nach Österreich reisen möchte. Ich wusste jedoch zum damaligen Zeitpunkt schon, dass ich in Ö. einen Asylantrag stellen möchte.“
BF2 gab bei der Erstbefragung zusammengefasst an, dass die Lage für Christen in letzter Zeit, insbesondere in den letzten drei Jahren, für Christen gefährlicher wurde. Ihre Kinder hätten eine armenische Schule besucht und zur Zeit des Osterfestes habe es einen Angriff auf die Schule sowie auf eine Kirche gegeben. Der Angriff auf die Schule hätte sich drei Jahre zuvor ereignet. Im Jahr 2015 sei sie am Markt beschimpft und aufgefordert worden, von dort zu verschwinden, da unabsichtlich eine Kette mit einem Kreuz an ihr sichtbar geworden wäre.
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte BF1 zu seiner ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen die er im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, im Wesentlichen vor:
„[…]
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente? „[…], LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente?
VP: Ich nehme keine Medikamente, doch ich befinde mich in Physiotherapeutischer Behandlung. Ich habe einen Zehnerblock. Vor kurzem hatte ich eine asthmatische Behandlung welche jedoch bereits abgeschlossen ist.
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Türkisch und Kurdisch und ein bisschen Deutsch.
(…)
LA: Können Sie Beweismittel, z.B. Dokumente, Zeugnisse vorlegen oder noch beibringen?
VP: Heiratsurkunde der armenischen orthodoxen Kirche in der Türkei, Standesamtliche Heiratsurkunde mit der Nr. XXXX ,VP: Heiratsurkunde der armenischen orthodoxen Kirche in der Türkei, Standesamtliche Heiratsurkunde mit der Nr. römisch 40 ,
Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. XXXX ausg. Vom armenischen Patriarchat in XXXX ,Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. römisch 40 ausg. Vom armenischen Patriarchat in römisch 40 ,
Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. XXXX der Ehefrau,Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. römisch 40 der Ehefrau,
Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. XXXX des Sohnes XXXX Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. römisch 40 des Sohnes römisch 40
Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. XXXX der Tochter XXXX Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. römisch 40 der Tochter römisch 40
Bestätigung über die Absolvierung der Grundschule der Ehefrau XXXX ,Bestätigung über die Absolvierung der Grundschule der Ehefrau römisch 40 ,
Diplom der vierjährigen Abendschule in Ankara mit der Nr. XXXX ,Diplom der vierjährigen Abendschule in Ankara mit der Nr. römisch 40 ,
div. Zeugnisse der Kinder aus der Türkei
Empfehlungsschreiben der armenisch apostolischen Kirchengemeinde in Österreich
Diakonie Deutschkurs Bestätigung ausgestellt auf AW
Diakonie Deutschkurs Bestätigung der Ehefrau
Zertifikat A1 Deutschkenntnisse Besuchsbestätigung ausge. auf AW
Zertifikat A1 Deutschkenntnisse Besuchsbestätigung der Ehefrau
Beschäftigungsbestätigung
2 Einstellungszusagen div. Firmen
Schulbesuchsbestätigung der Tochter NMS/ XXXX Schulbesuchsbestätigung der Tochter NMS/ römisch 40
Empfehlungsschreiben
Schulbesuchsbestätigung des Sohnes (öffentliche VHS)
Schulzeugnisse der Kinder
Schulzeugnisse der Kinder,
LA: Wann haben Sie die Türkei verlassen?
VP: Am XXXX 2017VP: Am römisch 40 2017
LA: Wann und wie sind Sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist?
VP: Ich bin mit einem Flugzeug und einem touristischen Visum eingereist, und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt.
LA: Haben Sie in der Türkei gearbeitet?
VP: Ja, ich habe als Schneider im Textilbereich gearbeitet.
LA: Wie ist Ihr Familienstand?
VP: Ich bin verheiratet. XXXX sie wurde am XXXX in XXXX geboren, VP: Ich bin verheiratet. römisch 40 sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren,
LA: Haben Sie eine Heiratsurkunde?
VP: Ja.
Anmerkung: Heiratsurkunde liegt in Kopie dem Akt bei.
LA: Haben Sie Kinder? Nennen Sie diese bitte.
VP: Die Tochter heißt XXXX XXXX , und mein Sohn heißt XXXX , XXXX geboren.VP: Die Tochter heißt römisch 40 römisch 40 , und mein Sohn heißt römisch 40 , römisch 40 geboren.
LA: Nennen Sie mir bitte die Adresse, wo Sie in der Türkei gelebt haben.
VP: XXXX , Gasse: XXXX , im Bezirk XXXX in XXXX VP: römisch 40 , Gasse: römisch 40 , im Bezirk römisch 40 in römisch 40
LA: Nennen Sie mir den Namen Ihrer Eltern, wann und wo sind sie geboren?
VP: Anmerkung: Die Angaben stimmen mit der Erstbefragung überein.
LA: Haben Sie Geschwister? Wo wohnen sie?
VP: Eine Schwester Namens XXXX wohnt in Wien.
Schw. XXXX wohnt in Malatya
Schw. XXXX wohnt in Adiyaman
Bruder: XXXX E , XXXX
XXXX , XXXX
XXXX , AdiyamanVP: Eine Schwester Namens römisch 40 wohnt in Wien., Schw. römisch 40 wohnt in Malatya, Schw. römisch 40 wohnt in Adiyaman, Bruder: römisch 40 E , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Adiyaman
LA: Haben Sie sonst noch Familienangehörige in der Türkei?
VP: Ich habe noch mehrere Cousins und Cousinen und eine Tante mütterlicherseits.
LA: Gehören Ihre in der Türkei lebenden Familienangehörigen (Mutter, Geschwister usw) auch der orthodox-christlichen Glaubensgemeinschaft an?
VP: Meine Schwestern sind mit Muslimen verheiratet deshalb leben sie wie Muslime aber sie praktizieren keine Religion. Meine Brüder praktizieren die Religion nicht offen, sie sind ohne Bekenntnis.
Mein jüngster Bruder praktiziert die armenische orthodoxe Religion, er schickt seine Kinder auch in die armenische Kirche und Schule.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
VP: Ich gehöre der armenischen Volksgruppe an.
LA: Welche Religion haben Sie?
VP: Ich bin armenisch- orthodoxer Christ.
LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
VP: Am Anfang hatten ich und meine Familie keine Probleme in der Türkei weil wir unser Religionsbekenntnis geheim gehalten haben. Erst nachdem die Regierung es veröffentlicht hat, dass jeder seine Religion frei ausüben kann haben wir uns entschlossen in die armenische Kirche zu gehen und unser Religionsbekenntnis registrieren zu lassen. Nachdem diese Registrierung in unserem Freundes und Bekanntenkreis bekannt wurde haben die Probleme angefangen. Meine Kinder gingen in eine armenische Schule, wir haben dann immer wieder Mitteilungen vom Bildungsministerium erhalten mit der Aufforderung unsere Abstammung nachzuweisen.
Ich habe mich daraufhin mit Hilfe eines Rechtsanwalts eine Beschwerde an das Gericht eingebracht und an die Redaktion einer armenischen Zeitung (AGOS) einen Brief veröffentlicht, ohne Angabe meiner persönlichen Daten.
Es gab seitens der Nachbarn einen Druck, ich habe Angst gehabt meine Kinder allein in den Hof zum Spielen zu schicken. In Österreich können Schulkinder ruhig und sicher eine längere Strecke mit den Öffis in die Schule fahren. Es war am späten Abend, die Kinder waren schon im Bett, da hörte ich Geräusche und das Schimpfen mehrerer Leute. Die unbekannten Leute haben Steine in die Richtung unserer Fenster geworfen. Ich bin dann zu den Kindern gelaufen um sicher zu gehen dass es ihnen gut geht und sie keine Angst haben. Die Kinder schliefen und haben Gott sei Dank nichts mitbekommen. Als ich vom Fenster geschaut habe, sah ich mehrere Leute welche Schimpfwörter riefen und uns aufforderten dass wir Armenen weggehen sollen. Es war dunkel, deshalb konnte ich die Gesichter dieser Männer nicht erkennen. Ich rief die Polizei an, doch keine ist gekommen. Es war ein Schockzustand für mich, ich wusste nicht was ich machen sollte und habe mir überlegt hinunter zugehen und nachzuschauen, doch ich dachte dann an meine Kinder falls mir etwas passiert, wären meine Kinder hilflos. Einmal war meine Frau mit meiner Schwägerin am Markt einkaufen, sie hat ihre Halskette mit dem Kreuz vergessen zu verstecken, das haben die Leute bemerkt, und sie wurden Beide beschimpft von Passanten am Markt, und hatten große Angst.
Fragewiederholung: Weshalb haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
VP: Wir lebten ständig in Angst, es gab keinen auslösenden Moment. Ich hatte nur immer Angst, dass meinen Kindern und mir etwas passieren würde. Ich wusste nicht bis wann ich meine Familie beschützen konnte. Wir waren hilflos und schutzlos in der Türkei. Wir konnten in jedem Moment beschimpft oder umgebracht werden. Es könnte in jedem Moment jemand in unserer Wohnung einbrechen und etwas Böses tun, deshalb suchte ich nach einer Lösung, deshalb habe ich den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen.
Außerdem will ich vom Tod meines Bruder erzählen, seit dem Jahr 2000 war er verschwunden. Im Jahr 2006 wurde ich informiert, dass mein Bruder in XXXX in einem Kampf zwischen Regierungstruppe und der PKK ums Leben gekommen ist. Er hat sich den PKK angeschlossen und diese Tatsache hatte die Folge, dass mich die Regierung als potenzielles PKK Mitglied betrachtet. Die Regierung hat die Behörde festgestellt dass mein Bruder ein Armene war. Das war im Jahr 2006, meine Tochter war damals zwei Monate alt, bei ihr konnten die Behörden nicht nachweisen, dass sie armenischer Abstammung ist.Außerdem will ich vom Tod meines Bruder erzählen, seit dem Jahr 2000 war er verschwunden. Im Jahr 2006 wurde ich informiert, dass mein Bruder in römisch 40 in einem Kampf zwischen Regierungstruppe und der PKK ums Leben gekommen ist. Er hat sich den PKK angeschlossen und diese Tatsache hatte die Folge, dass mich die Regierung als potenzielles PKK Mitglied betrachtet. Die Regierung hat die Behörde festgestellt dass mein Bruder ein Armene war. Das war im Jahr 2006, meine Tochter war damals zwei Monate alt, bei ihr konnten die Behörden nicht nachweisen, dass sie armenischer Abstammung ist.
Ich hatte keine anderen Probleme in der Türkei, finanziell und wirtschaftlich ging es mir gut in der Türkei. Ich hatte eine Eigentumswohnung in der Türkei und einen guten Job. Mein Arbeitgeber war sehr nett zu mir, da er ein Atheist war. Er war auch zufrieden mit meiner Arbeit und ich habe genug verdient um meine Familie und mich selbst zu versorgen. Ich habe meine Wohnung noch immer in der Türkei, den Schlüssel habe ich meinem Cousin übergeben, aus Angst um mein Leben und das Leben meiner Familie blieb mir nichts anderes über als das Land zu verlassen. Der Begriff „Armene“ wird in der Türkei als Schimpfwort benutzt. Als kleines Kind wurde ich von Nachbarskindern erniedrigt. Erst nachdem ich erwachsen war habe ich verstanden, dass „Armene“ kein Schimpfwort ist, sondern meine Identität.
LA: Haben Sie noch andere Fluchtgründe?
VP: Nein das ist alles.
LA: Sie sagten Sie besitzen in XXXX eine Eigentumswohnung. Wie groß ist diese Wohnung, in welchem Stock befindet sich die Wohnung?LA: Sie sagten Sie besitzen in römisch 40 eine Eigentumswohnung. Wie groß ist diese Wohnung, in welchem Stock befindet sich die Wohnung?
VP: Sie ist 90qm groß, hat drei Zimmer und befindet sich im 2. Stock.
LA: Wann und wie wurden Sie konkret persönlich bedroht?
VP: Es gab den Vorfall mit den Steinen, das war im Jahr 2005.
LA: Beschreiben Sie bitte, diesen Vorfall als Ihre Wohnung mit Steinen beworfen wurde, möglichst genau und konkret?
VP: Es war das erste Mal in meinem Leben, dass ich sowas erlebt habe. Es war gegen 21 Uhr oder halb zehn. Die Kinder waren bereits im Bett und sind eingeschlafen weil sie am nächsten Tag in die Schule mussten. Ich habe die Schimpfwörter gegen Armenen gehört und das Aufschlagen der Steine an der Betonwand. Zum Glück war kein einziges Fenster kaputt. Ich habe dann große Angst bekommen und ich habe dann vom Balkon nach unten geschaut und gesehen, dass acht bis zehn jüngere Personen unten standen mit Steinen in den Händen und Schimpfwörter von sich gaben. Als sie sahen, dass ich vom Balkon hinuntersah gingen sie dann weiter. Meine Frau ist ebenfalls in Panik geraten und wir sind dann gemeinsam zu den Kindern gegangen um zu schauen, ob es ihnen gut geht. Die Kinder haben zum Glück nichts mitbekommen, da sie bereits eingeschlafen sind.
LA: Sie gaben an, dass die Nachbarn Druck auf sie ausgeübt hätten. Was meinen Sie damit?
VP: Wenn es um das Thema Religion ging, wurden meine Nachbarn mir gegenüber total anders. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich nicht gebetet habe und dass ich keine rituelle Gebetswaschung gemacht habe.
Der Nachbarn haben mit mir über die Religionen diskutiert, und gesagt dass das Christentum falsch wäre. Die Nachbarn wollten nicht, dass meine Kinder mit Ihren Kindern spielen.
LA: Wie lange wohnen Sie in der dieser Eigentumswohnung?
VP: Seit 2004.
Befragt gebe ich an, dass die Wohnung auf den Namen meiner Frau lautet, doch im Jahre 2009 haben wir sie ausbezahlt.
LA: Weshalb sollte die Regierung Sie mit der PKK in Verbindung bringen?
VP: Da mein Bruder und ich in einer kurdischen Gemeinde aufgewachsen sind konnten wir auch kurdisch sprechen und hatte viele kurdische Freunde und Nachbarn. Als mein Bruder verschwand, haben die Behörden und wir die Familie intensiv nach ihm gesucht. Erst ein paar Jahre später haben wir dann erfahren, dass der Bruder ein Mitglied der PKK sei und von der PKK ausgenutzt wurde.
LA: Gab es sonst einen Vorfall wobei Sie bedroht wurden?
VP: Nein.
LA: Beschreiben Sie bitte etwas genauer Ihr Wohnhaus, in dem sich ihre Eigentumswohnung befindet.
VP: Anmerkung: AW erstellt eine grobe Skizzierung. Die Zeichnung wird dem Akt beigelegt.
LA: Aus welchen Personen bestand Ihr Freundes und Bekanntenkreis in XXXX ?LA: Aus welchen Personen bestand Ihr Freundes und Bekanntenkreis in römisch 40 ?
VP: Wir haben zusammen mit Alewiten gearbeiten, mit denen habe ich mit gut verstanden, und die Armenen welche ich aus der Kirche kannte.
LA: Wer war noch in Kenntnis darüber wo Sie wohnen?
VP: Viele aus der Kirche wussten das. Es wurde öfter ein Shuttlebus organisiert mit dem wir dann von Zuhause abgeholt und in die Kirche geführt wurden. Es gab solche Shuttlebusse auch für die Schüler (meine Kinder). Die Nachbarn sind deshalb auch neugierig geworden, weshalb meine Kinder von einem Bus abgeholt.
LA: Welche Ausbildungen haben Sie in der Türkei absolviert?
VP: Die gesamte Schule, aber ich habe drei Mal die Schule gewechselt. 8 Jahre Gesamtschulausbildung in XXXX in verschiedenen Schulen, dann in XXXX habe ich die Abendschule mit Matura gemacht 4 Jahre.
Dann habe ich noch Berufsausbildungen gemacht zum Textil und Modeldesigner.VP: Die gesamte Schule, aber ich habe drei Mal die Schule gewechselt. 8 Jahre Gesamtschulausbildung in römisch 40 in verschiedenen Schulen, dann in römisch 40 habe ich die Abendschule mit Matura gemacht 4 Jahre., Dann habe ich noch Berufsausbildungen gemacht zum Textil und Modeldesigner.
LA: Haben Sie Angehörige in Österreich oder im EU-Raum?
VP: In Österreich habe ich noch 3 Cousins mit Ihren Familien. Sie schon einige Jahrzehnte hier.
LA: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Familienangehörigen in der Türkei?
VP: Ich habe häufig Kontakt zu meinem Bruder XXXX , zu den anderen Familienmitgliedern habe ich eher nicht so ein gutes Verhältnis. Sie fragen sich was ich hier in Österreich mache.VP: Ich habe häufig Kontakt zu meinem Bruder römisch 40 , zu den anderen Familienmitgliedern habe ich eher nicht so ein gutes Verhältnis. Sie fragen sich was ich hier in Österreich mache.
Die Ehemänner meiner Schwestern sind strenggläubig, deshalb möchten sie nicht, dass meine Schwestern mit mir Kontakt haben.
LA: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion in der Türkei verfolgt?
VP: Ich habe bereits alles vorgebracht.
LA: Hatten Sie davor bereits Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?
VP: Nein. Wir hatten keine Probleme.
LA: Waren Sie jemals politisch tätig?
VP: Nein.
LA: Haben Sie an Demonstrationen teilgenommen?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals in Haft?
VP: Nein.
LA: Warum wollten Sie gerade nach Österreich?
VP: Am Anfang wollten wir nach Australien. Wir haben ein Visum beantragt welches abgelehnt wurde. Meine Schwester die hier in Österreich lebt, hat uns empfohlen, dass wir nach Österreich gehen. In Australien wohnt die Schwester meiner Frau.
LA: Wovon leben Sie in Österreich?
VP: Grundversorgung und wir wohnen in einer Unterkunft von der Volkshilfe.
LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten?
VP: Ich habe Angst um mein Leben und meine Sicherheit, zweitens habe ich Angst vor einem Identitätsverlust, einer Assimilierung.
LA: Was meinen Sie damit mit Identitätsverlust?
VP: Ich will nicht, dass meine Kinder dort ohne armenische Kultur und Sprache aufwachsen, so wie es bei mir damals war. Es entstehen aber Probleme wenn ich meine Kinder in eine armenische Schule in der Türkei schicke.
LA: Welche Probleme meinen Sie?
VP: Ich habe die Bestätigungen vorgezeigt, dass meine Kinder von der Schule abgemeldet werden. Ich habe auch Angst meine Kinder in eine normale staatliche Schule zu schicken, weil es zur Verfolgung seitens der Lehrer und Mitschüler kommen kann. Weil meine Kinder offiziell als Christen eingetragen sind.
LA: Können Sie eine Integration in irgendeiner Form vorweisen? (Anmerkung: Dem AW werden die Punkte erklärt, die unter dem Begriff „Integration“ zu subsumieren sind. Darunter fallen Sprachkenntnisse, Ausbildung, legale Arbeit, ehrenamtliche Tätigkeit, ein Freundeskreis. Der nicht nur aus Angehörigen des eigenen Kulturkreises besteht, Familienangehörige…)
VP: Ich wollte mich freiwillig irgendwo anmelden, es fehlt mir aber an Deutschkenntnissen. Deshalb möchte ich zuerst den A2 Deutschkurs absolvieren um mich nachher ehrenamtlich zu betätigen. Ich habe hier einen österreichischen Fussballtrainer kennengelernt, und jetzt sind meine Kinder mit seinen Kindern befreundet. Es handelt sich dabei um einen echten Österreicher.
Anmerkung: Dem AW werden ein paar Fragen auf Deutsch gestellt. Der AW kann sehr einfache Fragen beantworten, er antwortet in verständlichem, gebrochenen Deutsch.
LA: Wie verbringen Sie den Tag in Österreich? Was machen Sie so?
VP: In der Früh, geht meine Frau zum Deutschkurs, dann warten wir bis die Kinder von der Schule kommen, dann besuche ich einen Kurs. Wir beschäftigten und mit unseren Kindern sehr viel. Im Sommer gehen wir auch ins Stadtbad.
LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren könnten?
VP: Damit man in der Türkei frei leben kann muss eine andere Regierung an die Macht kommen.
LA: Wo wohnen Sie in Österreich?
VP: Im XXXX .VP: Im römisch 40 .
LA: Konnten Sie sich bei der Einvernahme konzentrieren?
VP: Ja.
LA: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?
VP: Nein.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
Anmerkung: Die VP verzichtet auf das Länderinformationsblatt und die Stellungnahmefrist.
LA: Haben Sie der Einvernahme einwandfrei folgen und verstehen können? Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der niederschriftlichen Angaben sowie die erfolgte Rückübersetzung mit Ihrer Unterschrift.
VP: Ja. Ich habe Sie sehr gut verstanden.
LA: Haben Sie alles verstanden?
VP: Ja.
[…]“
BF2 gab zusammengefasst an, dass sie in der Türkei die Grundschule besucht und wie auch ihr Mann im Textilbereich gearbeitet hätte, wenn auch nicht regelmäßig. Die Eltern, ein Bruder, drei Schwestern sowie mehrere Onkeln und Tanten würden alle in XXXX leben. Sie habe mit ihrer Familie auch Kontakt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, keine eigenen zu haben, merkte jedoch an, sie wolle, dass die Kinder mit armenischer Kultur und Sprache in Österreich aufwachsen. Zu persönlichen Bedrohungen befragt, schilderte sie die von ihrem Mann bzw. von ihr anlässlich der Erstbefragung beschriebenen Vorfälle im Detail (Steinwurf durch die Nachbarn auf das Haus, Beschimpfung wegen des Kreuz-Anhängers am Markt).BF2 gab zusammengefasst an, dass sie in der Türkei die Grundschule besucht und wie auch ihr Mann im Textilbereich gearbeitet hätte, wenn auch nicht regelmäßig. Die Eltern, ein Bruder, drei Schwestern sowie mehrere Onkeln und Tanten würden alle in römisch 40 leben. Sie habe mit ihrer Familie auch Kontakt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, keine eigenen zu haben, merkte jedoch an, sie wolle, dass die Kinder mit armenischer Kultur und Sprache in Österreich aufwachsen. Zu persönlichen Bedrohungen befragt, schilderte sie die von ihrem Mann bzw. von ihr anlässlich der Erstbefragung beschriebenen Vorfälle im Detail (Steinwurf durch die Nachbarn auf das Haus, Beschimpfung wegen des Kreuz-Anhängers am Markt).
Anlässlich der Befragung durch die Behörde wurden Schulbesuchsbestätigungen, Empehlungsschreiben, Sprachzertifikate, Personalausweise sowie eine Heiratsurkunde vorgelegt.
I.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. römisch eins.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der BF. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen und wurde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt.
Die Anträge der Familienangehörigen wurden im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) im Ergebnis gleich lautend entschieden.Die Anträge der Familienangehörigen wurden im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) im Ergebnis gleich lautend entschieden.
I.4. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde unter Wiedergabe von Auszügen aus Länderberichten zum Zeitraum 2015 bis Anfang 2018 das Vorbringen der BF als glaubhaft bezeichnet. Ferner wurde ausgeführt, dass der Angriff auf das Haus der Familie nicht im Jahr 2005 sondern im Jahr 2015 stattgefunden habe. römisch eins.4. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde unter Wiedergabe von Auszügen aus Länderberichten zum Zeitraum 2015 bis Anfang 2018 das Vorbringen der BF als glaubhaft bezeichnet. Ferner wurde ausgeführt, dass der Angriff auf das Haus der Familie nicht im Jahr 2005 sondern im Jahr 2015 stattgefunden habe.
I.5. Am 6.8.2019 erging das Erkenntnis der GA L504 des Bundesverwaltungsgerichtes, in welchem folgendes festgehalten wurde (auszugsweise Wiedergabe des genannten Erkenntnisses, in welchem die im gegenständlichen Verfahren als „BF“ bezeichneten Beschwerdeführer als „bP“ bezeichnet werden):römisch eins.5. Am 6.8.2019 erging das Erkenntnis der GA L504 des Bundesverwaltungsgerichtes, in welchem folgendes festgehalten wurde (auszugsweise Wiedergabe des genannten Erkenntnisses, in welchem die im gegenständlichen Verfahren als „BF“ bezeichneten Beschwerdeführer als „bP“ bezeichnet werden):
„[…] Das Bundesamt traf hinsichtlich der bP 1 nachfolgende Feststellungen:
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
„Zu Ihrer Person:, „Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht aufgrund des vorgelegten Identitätsdokuments (türkischer Reisepass) fest. Ihr Name ist XXXX und Sie wurden am XXXX in XXXX , Türkei geboren. Sie sind der Volksgruppe der Armenier zugehörig, türkischer Staatsbürger und gehören dem armenisch- orthodoxen Glauben an. Sie sind verheiratet mit Frau XXXX (IFA 1159134609). Aus dieser Ehe entstammen Ihre minderjährigen Kinder XXXX (IFA 1159135410) und XXXX (1159134108). In Ihrem Heimatland haben Sie acht Jahre die Grundschule in XXXX , und eine vierjährige Abendschule mit Matura in XXXX abgeschlossen. Bis zu Ihrer Ausreise aus der Türkei haben Sie Ihren Angaben zufolge als Textilarbeiter Ihren Lebensunterhalt verdient. Sie sind am XXXX 2017, in Begleitung Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern mittels Flugzeug im Besitz eines Visums C (Touristenvisum) ausgestellt von der österreichischen Botschaft in XXXX , Türkei in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sprechen Türkisch, Kurdisch und ein bisschen Deutsch. Sie gaben an gesund zu sein, keine Medikamente zu benötigen, jedoch derzeit eine physiotherapeutische Behandlung zu absolvieren.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:Ihre Identität steht aufgrund des vorgelegten Identitätsdokuments (türkischer Reisepass) fest. Ihr Name ist römisch 40 und Sie wurden am römisch 40 in römisch 40 , Türkei geboren. Sie sind der Volksgruppe der Armenier zugehörig, türkischer Staatsbürger und gehören dem armenisch- orthodoxen Glauben an. Sie sind verheiratet mit Frau römisch 40 (IFA 1159134609). Aus dieser Ehe entstammen Ihre minderjährigen Kinder römisch 40 (IFA 1159135410) und römisch 40 (1159134108). In Ihrem Heimatland haben Sie acht Jahre die Grundschule in römisch 40 , und eine vierjährige Abendschule mit Matura in römisch 40 abgeschlossen. Bis zu Ihrer Ausreise aus der Türkei haben Sie Ihren Angaben zufolge als Textilarbeiter Ihren Lebensunterhalt verdient. Sie sind am römisch 40 2017, in Begleitung Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern mittels Flugzeug im Besitz eines Visums C (Touristenvisum) ausgestellt von der österreichischen Botschaft in römisch 40 , Türkei in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sprechen Türkisch, Kurdisch und ein bisschen Deutsch. Sie gaben an gesund zu sein, keine Medikamente zu benötigen, jedoch derzeit eine physiotherapeutische Behandlung zu absolvieren., Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Sie sind zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine volljährige gesunde Person.
Sie sind im arbeitsfähigen Alter. Sie sind der Landessprache mächtig. Sie können in Ihrem Heimatland Türkei jederzeit einer Beschäftigung nachgehen.
Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in Ihr Heimatland Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.
Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in Ihr Heimatland Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte., Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Sie sind in einem arbeitsfähigen Alter und waren bereits in Ihrem Heimatland berufstätig.
Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.
Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt waren bzw. sind.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt waren bzw. sind., Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind verheiratet mit Frau XXXX (IFA 1159134609), aus dieser Ehe entstammen Ihre beiden Kinder XXXX (IFA 1159135410) und XXXX n (IFA 1159134108) welche sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet befinden. Dem Antrag auf internationalen Schutz Ihrer Ehefrau und den beiden Kindern ergeht eine gleichlautende Entscheidung.Sie sind verheiratet mit Frau römisch 40 (IFA 1159134609), aus dieser Ehe entstammen Ihre beiden Kinder römisch 40 (IFA 1159135410) und römisch 40 n (IFA 1159134108) welche sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet befinden. Dem Antrag auf internationalen Schutz Ihrer Ehefrau und den beiden Kindern ergeht eine gleichlautende Entscheidung.
Ihr Vater Mehmet, sowie Ihre Geschwister XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sowie mehrere Cousins und Cousinen und weitere Angehörige leben in der Türkei. Ihre Schwester XXXX lebt im österreichischen Bundesgebiet.Ihr Vater Mehmet, sowie Ihre Geschwister römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie mehrere Cousins und Cousinen und weitere Angehörige leben in der Türkei. Ihre Schwester römisch 40 lebt im österreichischen Bundesgebiet.
Sie sprechen Türkisch, Kurdisch und ein bisschen Deutsch. Im Bundesgebiet befinden Sie sich erst seit kurzer Zeit. Sie haben den Großteil Ihres Lebens in der Türkei verbracht. Eine tiefergehende Integration in die hiesige Gesellschaft konnte nicht festgestellt werden.“
Hinsichtlich der bP2 stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass es sich hier um die Gattin handelt und sie ebenfalls der armenischen Volksgruppe und dem armenisch-orthodoxen Glauben zugehörig ist. Sie hat die Grundschule in XXXX abgeschlossen. Sie wollte eigentlich zu ihrer Schwester nach Australien reisen. Da sie dafür kein Visum bekamen, wählten sie Österreich, da die Schwester des Ehegatten hier lebt. Für Österreich hatten sie ein Touristenvisum erlangt. Ein Bruder lebt als Asylwerber in Österreich, die Eltern, ein Bruder und 3 Schwestern leben in der Türkei. Sie und die Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe. Die bP2 möchte, dass die Kinder mit armenischer Kultur und Sprache hier in Österreich aufwachsen.Hinsichtlich der bP2 stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass es sich hier um die Gattin handelt und sie ebenfalls der armenischen Volksgruppe und dem armenisch-orthodoxen Glauben zugehörig ist. Sie hat die Grundschule in römisch 40 abgeschlossen. Sie wollte eigentlich zu ihrer Schwester nach Australien reisen. Da sie dafür kein Visum bekamen, wählten sie Österreich, da die Schwester des Ehegatten hier lebt. Für Österreich hatten sie ein Touristenvisum erlangt. Ein Bruder lebt als Asylwerber in Österreich, die Eltern, ein Bruder und 3 Schwestern leben in der Türkei. Sie und die Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe. Die bP2 möchte, dass die Kinder mit armenischer Kultur und Sprache hier in Österreich aufwachsen.
Die Kinder besuchen in Österreich die Schule. Grundkenntnisse der deutschen Sprache sind gegeben. Die bP1 u. bP2 besuchten Deutschkurse. Sie verfügen über private und familiäre bzw. verwandtschaftliche Kontakte in Österreich. Die armenisch apostolische Kirchengemeinde bescheinigt ihnen die (unstreitige) Mitgliedschaft und dass sie ein wichtiger Bestandteil der Österreich-Armenischen Gemeinschaft geworden sind. Bestätigt wird ihnen von diesen die „Energie zur Integration, entsprechend den Traditionen des armenischen Volkes, das stets eine enge Beziehung zu Österreich hatte und hat“.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat traf das Bundesamt Feststellungen auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit Stand 18.10.2018. Im Wesentlichen ergibt sich für Nichtmuslime folgendes Lagebild:
Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in XXXX und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen bestehen nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römische Katholiken und 16.000 Juden.Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in römisch 40 und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen bestehen nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römische Katholiken und 16.000 Juden.
Laut Verfassung ist die Türkei ein sekulärer Staat (USDOS 29.5.2018). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z. B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor (AA 3.8.2018). Übergriffe auf Aleviten oder nicht-muslimische Vertreter finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität verfolgt und geahndet.
Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse bei Übertritt bestehen nicht, allerdings werden Konvertiten in der Folge oft auch von ihren eigenen Familien ausgegrenzt. Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz (AA 3.8.2018). Während Christen weniger als ein halbes Prozent der türkischen Bevölkerung ausmachen, stellen Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine regierende AKP sie als eine ernste Bedrohung für die Stabilität der Nation dar, indem sie die christlichen Bürger oft als keine echten Türken, sondern als Handlanger und Kollaborateure des Westens bezeichnen (MEF 1.6.2018; vgl. SCF 21.8.2017).Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse bei Übertritt bestehen nicht, allerdings werden Konvertiten in der Folge oft auch von ihren eigenen Familien ausgegrenzt. Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz (AA 3.8.2018). Während Christen weniger als ein halbes Prozent der türkischen Bevölkerung ausmachen, stellen Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine regierende AKP sie als eine ernste Bedrohung für die Stabilität der Nation dar, indem sie die christlichen Bürger oft als keine echten Türken, sondern als Handlanger und Kollaborateure des Westens bezeichnen (MEF 1.6.2018; vergleiche SCF 21.8.2017).
Das grundlegendste Problem der Christen in der Türkei ist, dass sie nicht als wesentlicher Bestandteil des Landes betrachtet werden und in der Praxis nicht die gleichen Staatsbürgerrechte haben (SCF 21.8.2017).
Am 31.7.2018 unterzeichneten 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, und dass Aussagen, die auf Unterdrückung hinweisen, völlig unwahr wären, und viele Missstände aus der Vergangenheit gelöst wurden (AM 10.8.2018; vgl. DS 31.7.2018).Am 31.7.2018 unterzeichneten 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, und dass Aussagen, die auf Unterdrückung hinweisen, völlig unwahr wären, und viele Missstände aus der Vergangenheit gelöst wurden (AM 10.8.2018; vergleiche DS 31.7.2018).
Aus der Berichtslage lässt sich nicht schließen, dass die türkischen Sicherheitskräfte in Bezug auf türkische Staatsangehörige mit armenischer Volksgruppen und Religionszugehörigkeit Schutzunfähig oder Schutzunwillig wären.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Religionsausübung von Personen dieser Religionszugehörigkeit für den Einzelnen nicht möglich wäre.
Den Berichten kann auch nicht entnommen werden, dass Kinder keinen Zugang zu Schulbildung hätten.
Die Behörde wahrte diesbezüglich das Parteiengehör und traten die bP diesen im Verfahren vor dem Bundesamt nicht entgegen.
Zusammengefasst ergibt sich daraus zur Sicherheitslage, dass keine solche Situation vorherrscht, dass dort für die bP eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Es gibt keine Todesstrafe und ist die Lage auch nicht dergestalt, dass dort für sie eine Gefahr der Verletzung von Art 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bestünde. […]“Zusammengefasst ergibt sich daraus zur Sicherheitslage, dass keine solche Situation vorherrscht, dass dort für die bP eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Es gibt keine Todesstrafe und ist die Lage auch nicht dergestalt, dass dort für sie eine Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bestünde. […]“
I.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.10.2019, Zl. Ra 2019/01/0331 bis 0334-6, wurde die gegen das obzitierte Erkenntnis eingebrachte Revision zurückgewiesen.römisch eins.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.10.2019, Zl. Ra 2019/01/0331 bis 0334-6, wurde die gegen das obzitierte Erkenntnis eingebrachte Revision zurückgewiesen.
Zweites Verfahren:
I.7. Die BF kamen ihrer Verpflichtung zur Ausreise binnen der vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht nach und stellten am 16.10.2019 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.7. Die BF kamen ihrer Verpflichtung zur Ausreise binnen der vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht nach und stellten am 16.10.2019 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz.
BF1 gab vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht seien. Vor einem Monat habe ein Bruder aus der Türkei angerufen und mitgeteilt, dass ihn die Polizei suche. Sie hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte, was der Bruder aber nicht gesagt hätte. Er sei im Jänner 2017, etwa sechs Monate bevor er mit seiner Familie die Türkei verlassen habe, von der Polizei einvernommen worden. Dort sei er zu seinem Bruder, welcher bei der PKK mitkämpfte, befragt worden.
BF2 gab im Wesentlichen eine gleichlautende Begründung an und fügte noch dazu, dass die Behörden die Kinder in eine türkische Schule schicken wollten, da ihr Mann Kurde und sie Armenierin sei. Sie und ihre Familie würden in diesem Land unterdrückt, da sie einen Minderheit seien. Sie würden in ständiger Angst leben.
I.8. Am 29.10.2019 wurden die erwachsenen BF von der nunmehr belangten Behörde befragt.römisch eins.8. Am 29.10.2019 wurden die erwachsenen BF von der nunmehr belangten Behörde befragt.
In dieser Befragung gab BF1 im Wesentlichen an, er und die Familie seien nach wie vor gesund. Zur Frage, welche Änderungen sich in seinem Legen seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 7.8.2019 ergeben hätten, gab BF1 zusammengefasst an, er habe Schlafprobleme und sehe Selbstmord für den Fall des Erhaltes eines negativen Bescheides. Er lebe jetzt mit der Familie bei der Schwester, wo es sehr eng sei und die Kinder hätten schlechte Noten. Er würde von der Schwester unterstüzt. Er habe auch noch Cousins, die in Österreich leben. Zu seiner Asylantragstellung gab BF1 an, seine Probleme bestünden immer noch, weil er Christ sei, aber in Wirklichkeit wolle er zwei Berichte vorlegen, mit welchen er darlegen wolle, dass es in der Türkei keine Religionsfreiheit gebe. Ferner wiederholte der BF, dass der Bruder im Jahr 2006 verstorben sei, weil er PKK Kämpfer gewesen und von türkischen Soldaten getötet worden sei. Seitdem hätten sie Probleme. Sei hätten einen einzigartigen, nichttürkischen Namen und würden dadurch beschuldigt, ebenfalls PKK-Kämpfer zu sein. Sie seien armenische Christen. In seiner Heimatstadt seien Demonstrationen im Gange und die Polizei habe vor etwa eineinhalb bis zwei Monaten nach ihm gefragt, wie sein Bruder berichtet hätte. Er würde mit seinen Bruder in Verbingung gebracht werden, welcher PKK-Kämpfer war und er unterstütze auch die kurdische Partei. Das mit der Partei habe er im Vorverfahren verneint. Er habe auf die Frage der Mitgliedschaft „nein“ gesagt und das sei es gewesen; es sei nicht näher nachgefragt worden. Er habe es erklären wollen, aber man habe ihm gesagt, er solle nur die Frage beantworten. Er habe keine neuen Beweismittel und von einem Haftbefehl gegen ihn wisse er nichs.
Auch BF2 gab anlässlich ihrer Befragung an, dass sie und die Kinder gesund seien. Auch den Familienangehörigen in der Türkei ginge es gut. Unterstützung von der Caritas bekämen sie nicht mehr. Es lebten drei Onkel und mehrere Cousins in Österreich. Zur Frage, was sich seit Erhalt der letzten Entscheidung geändert hätte, gab BF2 an, sei seien traurig und gestresst und lebten nun zu neunt in der Unterkunft. Zur Frage nach dem Grund für den neuen Asylantrag gab BF2 an, dass der Bruder ihres Ehemannes angerufen und gesagt habe, die Polizei habe nach ihm gefragt. Sie sollten keinesfalls zurück, ansonsten würde ihr Ehemann festgenommen. Ihr Ehemann würde wegen seines Bruders mit der PKK in Verbindung gebracht.
Anlässlich dieser Einvernahme gaben die BF folgende Unterlagen zum Akt (diese erliegen lediglich im Verfahrensakt betreffend BF2):
? Artikel in türkischer Sprache: 2018 Hak ihlalleri izleme Paporu, datiert mit 20 Subat 2019 (lt. google-Übersetzung auf deutsch: Februar 2019)
? Artikel in englischer Sprache: TÜRKEY 2018 INTERNATIONAL RELIGIOUS FREEDOM REPORT, undatiert
? Anmeldebestätigungen zu Sprachkursen und Zertifikate über die Teilnahme an Sprachkursen, zuletzt zum Sprachniveau B2+ für BF1 vom 7.10.2019 und A2 für BF2 vom 6.9.2019
? Bestätigung über eine ehrenamtliche Mitarbeit des BF1 als Nähtrainer in einem Verein vom 4.9.2019, in welcher auch mitgeteilt wird, dass man sich „durchaus vorstellen“ könne, BF1 im Falle des Erhaltes eines positiven Bescheides anzustellen
? Bestätigung über die regelmäßige Wahrnehmung von Terminen zur Kontrolle der Zahnspange von BF4 vom 7.10.2019
? Bestätigung über die regelmäßige Wahrnehmung von Terminen des BF4 eines Fussballvereines vom 17.9.2019
? Bestätigung über eine ehrenamtliche Mitarbeit des BF1 in einem Sport- und Kulturverein der Syrisch/Orthodoxen Gemeinde, in welcher auch eine Empfehlung für die Familie ausgesprochen wird vom 6.9.2019
? Bestätigung über eine Teilnahme des BF1 an einem zweistündigen Workshop „Hilfe im Notfall“ vom 11.4.2019
I.9. Am 9.12.2019 wurden die BF neuerlich von der nunmehr belangten Behörde befragt. Anlässlich dieser Befragung gaben die erwachsenen BF an, dass sie und die Kinder gesund seien.römisch eins.9. Am 9.12.2019 wurden die BF neuerlich von der nunmehr belangten Behörde befragt. Anlässlich dieser Befragung gaben die erwachsenen BF an, dass sie und die Kinder gesund seien.
Zu den vorgelegten Artikeln in türkischer und englischer Sprache gab BF1 an, er wolle mit dem türkischen Artikel belegen, dass es nicht stimme, dass andere Religionen nicht unterdrückt würden, was aus den Länderfeststellungen der Behörde hervorgehe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er bereits alles gesagt habe und was er gesagt habe auch stimme. Seine Frau und die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe; ihre Gründe würden sich alle auf ihn beziehen.
BF2 bestätigte, dass sie und die Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und fügte an, sie und die Kinder wollten nicht zurück in die Türkei kehren.
Im Anschluss an diese Befragung wurde verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wird.Im Anschluss an diese Befragung wurde verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wird.
I. 10. Am 19.12.2019 übermittelten die BF eine Darstellung per E-Mail an die Behörde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass am 31.7.2018 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung unterzeichnet worden sei, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, wobei jedoch die Schlussfolgerung aufgestellt wird, dass die Realtiät anders aussehe, zumal in der Öffentlichkeit Hass und Ausgrenzungen gegen andersgläubige propagiert würde. Ferner wird dargetan, dass die Befürchtungen der BF vor diesem Hintergrund nicht unbegründet seien und es wird deren Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen kann, die nach Ausreise des Fremden aus dessen Heimatland eingetreten sind und wird hilfsweise ein humanitäres Bleiberecht beantragt und auf die im Verfahren dargestellten Integrationsbemühungen hingewiesen.römisch eins. 10. Am 19.12.2019 übermittelten die BF eine Darstellung per E-Mail an die Behörde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass am 31.7.2018 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung unterzeichnet worden sei, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, wobei jedoch die Schlussfolgerung aufgestellt wird, dass die Realtiät anders aussehe, zumal in der Öffentlichkeit Hass und Ausgrenzungen gegen andersgläubige propagiert würde. Ferner wird dargetan, dass die Befürchtungen der BF vor diesem Hintergrund nicht unbegründet seien und es wird deren Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen kann, die nach Ausreise des Fremden aus dessen Heimatland eingetreten sind und wird hilfsweise ein humanitäres Bleiberecht beantragt und auf die im Verfahren dargestellten Integrationsbemühungen hingewiesen.
I.11. Mit Beschluss der GA L529 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde festgestellt, dass der faktische Abschiebeschutz nicht rechtmäßig sei und wurde der Bescheid der Behörde aufgehoben. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die von den BF zum Akt gegebenen Artikel aus dem Jahr 2019 von der Behörde nicht übersetzt und gewürdigt wurden.römisch eins.11. Mit Beschluss der GA L529 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde festgestellt, dass der faktische Abschiebeschutz nicht rechtmäßig sei und wurde der Bescheid der Behörde aufgehoben. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die von den BF zum Akt gegebenen Artikel aus dem Jahr 2019 von der Behörde nicht übersetzt und gewürdigt wurden.
3. Verfahren:
I.12. Am 14.2.2020 wurden die BF neuerlich von der nunmehr belangten Behörde einvernommen. römisch eins.12. Am 14.2.2020 wurden die BF neuerlich von der nunmehr belangten Behörde einvernommen.
Anlässlich dieser Befragung gab BF1 an, er brauche einen Psychologen, weil er einen negativen Bescheid bekommen und nun Angst habe und nicht mehr schlafen könne; er nehme jedoch keine Medikamente und habe keine Befunde. Zu seiner Situation seit Erhalt des letzten Bescheides befragt gab BF1 an, er lebe noch bei der Schwester, die ihn auch unterstütze. Sein in der Türkei lebender Vater sei operiert worden, weil er alt sei. Zu seiner Integration gab BF1 an, er habe den B1-Kurs gemacht. Weitere Kurse würden nicht finanziert. Zu seinem Fluchtgrund gab BF1 an, dass seine Gründe dieselben seien. Er habe damals gesagt, sein Haus sei mit Steinen beworfen worden, aber es sei ihm nicht geglaubt worden. Er habe Beweismittel abgegeben und auch ein Datum sei berichtigt worden. Die Lage in der Türkei werde immer schlimmer. Er und seine Frau hätten Arbeit in Aussicht und er bitte, hier bleiben zu dürfen, bis die Regierung in der Türkei wechsle. Es gebe keine neuen Fluchtgründe, aber er habe viele neue Nachrichten im Internet gefunden. Zu seinen Beweismitteln, den vorgelegten Artikeln, befragt gab BF1 an, es gehe um Religion, genauer um die Probleme in der Türkei mit Christen und anderen Minderheiten; der Einvernahmeleiter möge sie sich durchlesen, um dann mehr über die Situation in der Türkei zu wissen. Gefragt, was konkret die Ausführungen mit dem BF zu tun haben, gab dieser an, er sei auch Christ. Er habe dort gelebt und solche Probleme gesehen. Seit dem Jahr 2014 könne man seine Religion offiziell ausüben. Er habe sich taufen lassen und Probleme bekommen; in Wirklichkeit habe es keine Freiheit gegeben. Auch beim englischsprachigen Artikel gehe es um dieses Thema. Er habe die Artikel vorgelegt, um zu beweisen, dass Christen in der Türkei Probleme hätten. Zu seinen konkreten Problemen gefragt, gab der BF an, die Kinder hätten in der Schule Probleme gehabt und er habe diese in eine armenische (christiliche) Schule geschickt. Dann habe er einen Brief des Unterrichtsministeriums erhalten, dass die Kinder nicht in die Schule gehen sollten oder sie sollten beweisen, dass sie armenische Christen seien. Er habe nur bis zu seinem Großvater zurückforschen können und habe vor Gericht müssen. Das erste Verfahren habe er gewonnen. Die Behörde habe, wie er bereits im ersten Verfahren geschildert habe, in die nächste Instanz gehen wollen. Sie hätten nur verhindern wollen, dass die Kinder in die Schule gehen. Befragt, welche der in den Artikeln thematisierten Problematiken er oder die Familie selbst erlebt habe, wiederholte er die bereits im Erstverfahren geschilderten Vorfälle (Steinwurf auf das Haus, Ehefrau wegen Halskette angegriffen, Angst wegen der Kinder). Abschließend vermeinte er zum „Andrew Brunson-Fall“ und dem Bezug zu seiner Situation befragt, dass die US Regierung Druck auf die Türkei ausübe und der Genannte schlussendlich freigelassen worden sei. Auch dieser sei Christ und man könne irgendetwas erfinden, um jemanden festzunehmen, nur weil er Christ sei.
BF2 gab zu ihrer Integration an, sie sei mit den Kindern beschäftigt und am Sonntag gehe sie zur Kirche; sie habe auch eine große Verwandtschaft in Österreich. Zu ihren Fluchtgründen befragt, verwies sie auf die Gründe ihres Mannes und die von ihm vorgelegten Beweismittel und führte aus, dass auch sie von den in den Artikeln getätigten Ausführungen betroffen sei, zumal sie auch Christin sei, sie ihre Religion nicht frei ausüben könne und die Kinder nicht in eine armenisch-christliche Schule gehen könnten. Der Hintergrund sei, dass so wenig wie möglich Kinder in die Schule geschickt werden, damit die Schulen geschlossen werden können. Zu den Artikeln befragt gab sie an, dass es bei den vorgelegten Artikeln um dasselbe ginge. Ferner schilderte sie erneut den Vorfall, als sie auf einem Markt in der Türkei vergaß, ihren Kreuz-Anhänger zu verbergen. Sie sei zusammen mit ihrer Schwägerin dann vom Bazar „rausgeschmissen“ worden.
Im Akt betreffend BF2 (S. 239) erliegt auch ein deutschsprachiger Artikel: „Bericht zur Überwachung von Rechteverletzungen im Jahr 2018; Es wurde am 20. Februar 2019 hinzugefügt“, wobei es sich um eine übersetzte Version des oben zitierten Artikels in türkischer Sprache handeln dürfte.
I.13. Am 26.6.2020 wurde eine von der Behörde in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme zum Akt genommen. In diesem wird u.a. festgestellt, dass eine schwerer ausgeprägte Anpassungsstörung bei BF1 vorliege. Schlussfolgernd wird dargelegt, dass derzeit eine schwerere Ausprägung einer Anpassungsstörung vorliege; der Affekt sei deutlich in den negativen Skalenbereich verschoben und die Stimmung sei depressiv. Dies als Reaktion auf die negativen Bescheide und auf die Sorge, nun abgeschoben zu werden. Der Asylwerber wirke ratlos, verzweifelt und es scheine für ihn kein Handlungsspielraum mehr zu bestehen. Daher könnten Affekthandlungen in weiterer Folge bei zusätzlichen Belastungen nicht sicher ausgeschlossen werden. Der Status Physicus sei normal. Bei einer Überstellung sei eine Zuspitzung der Situation mit Affekthandlung nicht sicher auszuschließen. Zur Zeit der Exploration sei der Asylwerber nicht suizidal eingeengt. Keine konkrete Handlungsplanung. Der AW distanziere sich derzeit deutlich vom Suizid bzw. auch von fremdgefährdeten Handlungen.römisch eins.13. Am 26.6.2020 wurde eine von der Behörde in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme zum Akt genommen. In diesem wird u.a. festgestellt, dass eine schwerer ausgeprägte Anpassungsstörung bei BF1 vorliege. Schlussfolgernd wird dargelegt, dass derzeit eine schwerere Ausprägung einer Anpassungsstörung vorliege; der Affekt sei deutlich in den negativen Skalenbereich verschoben und die Stimmung sei depressiv. Dies als Reaktion auf die negativen Bescheide und auf die Sorge, nun abgeschoben zu werden. Der Asylwerber wirke ratlos, verzweifelt und es scheine für ihn kein Handlungsspielraum mehr zu bestehen. Daher könnten Affekthandlungen in weiterer Folge bei zusätzlichen Belastungen nicht sicher ausgeschlossen werden. Der Status Physicus sei normal. Bei einer Überstellung sei eine Zuspitzung der Situation mit Affekthandlung nicht sicher auszuschließen. Zur Zeit der Exploration sei der Asylwerber nicht suizidal eingeengt. Keine konkrete Handlungsplanung. Der AW distanziere sich derzeit deutlich vom Suizid bzw. auch von fremdgefährdeten Handlungen.
Zum Akt wurden folgende Unterlagen genommen: Schreiben der österreichischen Präsidentschaftskanzlei, des Bundesministeriums für Inneres und des Bundeskanzleramtes
I.14. Am 17.11.2020 wurden die erwachsenen BF neuerlich befragt. römisch eins.14. Am 17.11.2020 wurden die erwachsenen BF neuerlich befragt.
BF1 gab zu seinem Gesundheitszustand an, er sei einmal bei einem Psychologen gewesen, dann nicht mehr. Er nehme keine Medikamente und habe keine Befunde. Der Frau und den Kindern ginge es gesundheitlich gut. Er habe eine neue Adresse. Seinen Angehörigen in der Türkei ginge es gut, aber wenn sie die Möglichkeit habe, werden sie die Türkei auch verlassen. Er bekomme Unterstützung von der Kirche. Er sei in einer Kirchen- bzw. Glaubensgemeinschaft. Sie hätten eine Unterkunft bekommen und müssten keine Miete bezahlen. Zu seiner Integration gebe es keine neuen Informationen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab BF1 an, dass sein Bruder – wie bereits „genannt“ – getötet worden sei, weil er PKK-Kämpfer gewesen sei. Dazu legte der BF ein Dokument samt Übersetzung der Generalstaatsanwaltschaft Elazig vor, wonach ein XXXX am 17.11.2006 in XXXX nach einem Feuergefecht gestorben sei. Zu den von ihm vorgelegten Artikeln in englischer und türkischer Sprache wolle er nichts weiter angeben. Zu den Länderberichten der Behörde gab BF1 an, dass diese besser bzw. richtiger seien als die vorherigen, zumal dort etwas über Religion drinnenstehe. Türkische Gerichte könnten nicht objektiv entscheiden, weil diese unterdrückt würden. Deshab sei die Lage in der Türkei immer schlimmer geworden. Er wolle nicht in die Türkei zurück; die Familie würde hier von der Kirche unterstützt.BF1 gab zu seinem Gesundheitszustand an, er sei einmal bei einem Psychologen gewesen, dann nicht mehr. Er nehme keine Medikamente und habe keine Befunde. Der Frau und den Kindern ginge es gesundheitlich gut. Er habe eine neue Adresse. Seinen Angehörigen in der Türkei ginge es gut, aber wenn sie die Möglichkeit habe, werden sie die Türkei auch verlassen. Er bekomme Unterstützung von der Kirche. Er sei in einer Kirchen- bzw. Glaubensgemeinschaft. Sie hätten eine Unterkunft bekommen und müssten keine Miete bezahlen. Zu seiner Integration gebe es keine neuen Informationen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab BF1 an, dass sein Bruder – wie bereits „genannt“ – getötet worden sei, weil er PKK-Kämpfer gewesen sei. Dazu legte der BF ein Dokument samt Übersetzung der Generalstaatsanwaltschaft Elazig vor, wonach ein römisch 40 am 17.11.2006 in römisch 40 nach einem Feuergefecht gestorben sei. Zu den von ihm vorgelegten Artikeln in englischer und türkischer Sprache wolle er nichts weiter angeben. Zu den Länderberichten der Behörde gab BF1 an, dass diese besser bzw. richtiger seien als die vorherigen, zumal dort etwas über Religion drinnenstehe. Türkische Gerichte könnten nicht objektiv entscheiden, weil diese unterdrückt würden. Deshab sei die Lage in der Türkei immer schlimmer geworden. Er wolle nicht in die Türkei zurück; die Familie würde hier von der Kirche unterstützt.
BF2 gab an, dass es ihr und den Kindern gesundheitlich gut gehe. Außer einer Adressänderung und dass sie manmal in der Kirche helfe, gebe es nichts Neues. Seit drei Monaten würden sie von der Kirche unterstützt. Zu ihrer Integration gab BF2 an, sie lerne Deutsch über TV und Internet und habe viele Freunde und Verwandte in Österreich. Beweismittel habe sie keine mehr und zu den vorgelegten Artikeln wolle sie ebenfalls keine weiteren Ausführungen tätigen. Es wurde lediglich angemerkt, dass das was da stehe richtig sei.
Zum Akt der BF2 wurden folgende Dokumente:
? ein Prekariumsvertrag zwischen der Syrisch-Orthodoxen Kirche und BF1
? Schreiben der Syrisch-Orthodoxen Kirche, mit welchem die Überlassung der im Vertrag genannten Wohnung sowie das Erbringen von Unterstützungsleistungen für die Kirche die Integration der Familie bestätigt wird; ferner wird BF1 ein – nicht näher beschriebenes – Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt
I.15. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die Anträge gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt I und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG 2005 gegen die BF ein auf Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. römisch eins.15. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die Anträge gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 gegen die BF ein auf Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.
Hinsichtlich der Feststellung zur Person der BF wurde ausgeführt, dass deren Identität feststehe.
Zum Gesundheitszustand der BF führte die Behörde aus, dass BF2 bis BF4 gesund seien und zitierte aus der gutachtlichen Stellungnahme betreffend den Zustand des BF1. Ferner führte sie aus, dass die Überstellungsfähigkeit des BF1 vor der Abschiebung durch einen Amtsartz zu beurteilen sei.
Die Fluchtgründe betreffend wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Die von den BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung hätten bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden und seither habe sich kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG ergeben. Die Fluchtgründe betreffend wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Die von den BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung hätten bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden und seither habe sich kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG ergeben.
Die Behörde setzte sich im Verfahren auch mit den von den BF vorgelegten Beweismitteln auseinander und kam zum Schluss, dass sich sämtliche Beweismittel auf die im Erstverfarhen vorgebrachten Gründe beziehen.
Den BF stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Zu den Feststellungen über das Privat- und Familienleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigtten Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Es bestünde keine besondere Integrationsverfestigung. Es sei im Verfahren auch nicht dargelegt worden, dass besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestünden.Zu den Feststellungen über das Privat- und Familienleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigtten Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Es bestünde keine besondere Integrationsverfestigung. Es sei im Verfahren auch nicht dargelegt worden, dass besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestünden.
Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass die im Erstverfahren herangezogenen Feststellungen zum Herkunftsstaat aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes zum Zeitpunkt des Ersverfahrens und wegen der unveränderten Lage im Herkunftsstaat noch aktuell seien.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die bB legte auch dar, dass eine Rückkehr in die Türkei keine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die bB legte auch dar, dass eine Rückkehr in die Türkei keine Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK mit sich bringen würde.
Die Verängung eines Einreiseverbotes wurde mit der Stellung eines missbräuchlichen Asylantrages und der Erschleichung eines Visums und dem illegalen Verharren der BF nach Erhalt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung begründet.
Der angefochtene Bescheid enthält folgende Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Letzte Änderung am 29.11.2019
Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlaments- und Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018).Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlaments- und Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018).
Die Venedig Kommission des Europarates zeigte sich in einer Stellungnahme zu den Verfassungsänderungen besorgt, da mehrere Kompetenzverschiebungen zugunsten des Präsidentenamtes die Gewaltenteilung gefährden, und die Verfassungsänderungen die Kontrolle der Exekutive über Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft in problematischerweise verstärken würden. Ohne Gewaltenkontrolle würde sich das Präsidialsystem zu einem autoritären System entwickeln (CoE-VC 13.7.2017).
Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden Stimmen stärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des EGMR nicht gesenkt. Die unter Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und es der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).
Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).
Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdo?an mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekuläre Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative ?yi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein. Der Wahlkampf fand in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).
Am 23.6.2019 fand in XXXX die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in XXXX lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31. März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem ?mamo?lu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6. Mai schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). ?mamo?lu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Y?ld?r?m, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in XXXX ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdo?an bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirta?, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für ?mamo?lu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in römisch 40 die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in römisch 40 lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31. März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem ?mamo?lu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6. Mai schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). ?mamo?lu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Y?ld?r?m, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in römisch 40 ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdo?an bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirta?, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für ?mamo?lu betonte (NZZ 23.6.2019).
Trotz der Aufhebung des Ausnahmezustands sind viele seiner Verordnungen in die ordentliche Gesetzgebung aufgenommen worden. Das neue Präsidialsystem hat etliche der bisher bestehenden Elemente der Gewaltenteilung aufgehoben und die Rolle des Parlaments geschwächt. Dies hat zu einer stärkeren Politisierung der öffentlichen Verwaltung und der Justiz geführt. Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen; gegen Gesetze Veto einzulegen, und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z.B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialerlässen beantragen kann. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind inzwischen dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019).
Zunehmende politische Polarisierung, insbesondere im Vorfeld der Gemeinderatswahlen vom März 2019, verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker (HDP), hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft. Laut europäischer Kommission muss die parlamentarische Immunität gestärkt werden, um die Meinungsfreiheit der Abgeordneten zu gewährleisten (EC 29.5.2019).
Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018).Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018).
Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands in Gewahrsam genommen und mehr als 78.000 wegen Terrorismusbezug verhaftet, von denen 50.000 noch im Gefängnis sitzen (EC 29.5.2019). Die rund 50.000 wegen Terrorbezug Inhaftierten machen 17% aller Gefängnisinsassen aus (AM 4.12.2018).
[siehe auch: 4. Rechtsschutz/Justizwesen, 5.Sicherheitsbhörden und 3.1. Gülen- oder Hizmet-Bewegung]
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 4.10.2019
Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins XXXX ’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins- XXXX -s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 4.10.2019Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins römisch 40 ’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins- römisch 40 -s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 4.10.2019
AM – Al Monitor (4.12.2018): Turkey can't build prisons fast enough to house convict influx, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/11/turkey-overcrowded-prisons-face-serious-problems.html, Zugriff 4.10.2019
bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (9.7.2018): Das "neue" politische System der Türkei, https://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/255789/das-neue-politische-system-der-tuerkei, Zugriff 3.10.2019
CoE-VC – council of europe - european commission for democracy through law (venice commission) (13.7.2017): Turkey - Opinion - The Amendments to the Constitution adopted by the Grand National Assembly on 21 January 2017 and to be submitted to a National Referendumon 16 April 2017 [Opinion No. 875/2017], S.29, Abs.130, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=cdl-ad(2017)005-e, Zugriff 3.10.2019CoE-VC – council of europe - european commission for democracy through law (venice commission) (13.7.2017): Turkey - Opinion - The Amendments to the Constitution adopted by the Grand National Assembly on 21 January 2017 and to be submitted to a National Referendumon 16 April 2017 [Opinion No. 875/2017], S.29, Absatz 130,, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=cdl-ad(2017)005-e, Zugriff 3.10.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 3.10.2019
FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in XXXX , https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-in- XXXX -16250529.html, Zugriff 4.10.2019FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in römisch 40 , https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-in- römisch 40 -16250529.html, Zugriff 4.10.2019
HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 4.10.2019
HDN - Hürriyet Daily News (26.6.2018): 24. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen; Ergebnisse Parlamentswahlen, http://www.hurriyetdailynews.com/wahlen-turkei-2018, Zugriff 4.10.2019
NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 4.10.2019
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in XXXX , https://www.nzz.ch/international/niederlage-fuer-erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in- XXXX -ld.1490981, Zugriff 4.10.2019NZZ - Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in römisch 40 , https://www.nzz.ch/international/niederlage-fuer-erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in- römisch 40 -ld.1490981, Zugriff 4.10.2019
OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 4.10.2019
OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 4.10.2019
OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true, 3.10.2019
Der Standard (1.4.2019): Erdo?ans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-tuerkischen-Grossstaedte, Zugriff 4.10.2019
Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in XXXX , https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-in- XXXX -in-Fuehrungin- XXXX , Zugriff 4.10.2019Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in römisch 40 , https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-in- römisch 40 -in-Fuehrungin- römisch 40 , Zugriff 4.10.2019
ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 4.10.2019
Sicherheitslage
Letzte Änderung am 29.11.2019
Im Juli 2015 flammte der bewaffnete Konflikt zwischen Sicherheitskräften und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wieder auf; der sog. Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Türkei musste zudem von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK (bzw. ihrer Ableger), des sogenannten Islamischen Staates sowie – in sehr viel geringerem Ausmaß – auch linksextremistischer Gruppierungen, wie der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), ausgesetzt. Die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 14.6.2019). Dennoch ist die Situation im Südosten trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds weiterhin angespannt. Die Regierung setzte die Sicherheitsmaßnahmen gegen die PKK und mit ihr verbundenen Gruppen fort (EC 25.9.2019). Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (IHD) kamen 2018 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 502 Personen ums Leben, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (IHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (IHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (IHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte 2018 sogar 603 Personen, die ums Leben kamen. Von Jänner bis September 2019 kamen 361 Personen ums Leben (ICG 4.10.2019). Bislang gab es keine sichtbaren Entwicklungen bei der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erreichung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 29.5.2019).
Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 4.10.2019). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbak?r, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, ??rnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, ?anl?urfa, Diyarbak?r, Mardin, Batman, Bitlis, XXXX , Siirt, Mu?, Tunceli, ??rnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder „zeitweilige Sicherheitszonen“ eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbak?r und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und A?r? (AA 8.10.2019a). Das BMEIA sieht ein hohes Sicherheitsrisiko in den Provinzen A?r?, Batman, XXXX , Bitlis, Diyarbak?r, Gaziantep, Hakkâri, Kilis, Mardin, ?anl?urfa, Siirt, ??rnak, Tunceli und Van, wo es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen mit zahlreichen Todesopfern und Verletzten kommt. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko gilt im Rest des Landes (BMEIA 4.10.2019).Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 4.10.2019). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbak?r, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, ??rnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, ?anl?urfa, Diyarbak?r, Mardin, Batman, Bitlis, römisch 40 , Siirt, Mu?, Tunceli, ??rnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder „zeitweilige Sicherheitszonen“ eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbak?r und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und A?r? (AA 8.10.2019a). Das BMEIA sieht ein hohes Sicherheitsrisiko in den Provinzen A?r?, Batman, römisch 40 , Bitlis, Diyarbak?r, Gaziantep, Hakkâri, Kilis, Mardin, ?anl?urfa, Siirt, ??rnak, Tunceli und Van, wo es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen mit zahlreichen Todesopfern und Verletzten kommt. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko gilt im Rest des Landes (BMEIA 4.10.2019).
Die Sicherheitskräfte verfügen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen (EDA 4.10.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 8.10.2019
AA – Auswärtiges Amt (8.11.2019a): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 8.10.2019
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.11.2019): Türkei – Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tuerkei/, Zugriff 8.10.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 3.10.2019
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.10.2019): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 4.10.2019ICG – Internal Crisis Group (4.10.2019): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 7.10.2019
IHD – Human Rights Association - ?nsan Haklar? Derne?i (1.2.2017): IHD’s 2016 Report on Human Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Region, https://ihd.org.tr/en/ihds-2016-report-on-human-rights-violations-in-eastern-and-southeastern-anatolia/, Zugriff 4.10.2019
IHD – Human Rights Association - ?nsan Haklar? Derne?i (24.5.2018): 2017 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, http://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2018/05/IHD_2017_balance-sheet-1.pdf, Zugriff 4.10.2019
IHD – Human Rights Association - ?nsan Haklar? Derne?i (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 4.10.2019
Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Letzte Änderung am 29.11.2019
Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei, PKK, die nicht nur in der Türkei verboten, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft ist, wird gegenwärtig offiziell für eine weitreichende Autonomie innerhalb der Türkei geführt. Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Seit 1984 haben PKK-Attentate und Operationen mehr als 40.000 militärische und zivile Opfer gefordert. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB 10.2019).
Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIBH 6.2019)
2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“ (keine offiziellen Verhandlungen), bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch HDP-Politiker zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der AKP im Juni 2015 (Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB 10.2019). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 6.2016). Der Lösungsprozess wurde vom Präsidenten für gescheitert erklärt. Ab August 2015 wurde der Kampf von der PKK in die Städte des Südostens getragen: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu sperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB 10.2019).
Die Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den Guerillaeinheiten der PKK in den südostanatolischen und den nordsyrischen Gebieten mit überwiegend kurdischer Bevölkerungsmehrheit setzten sich im Berichtszeitraum (2018) fort und verschärften sich teils noch. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gegenwärtig als unwahrscheinlich (BMIBH-D 6.2019).
Quellen:
BMIBH-D - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [Deutschland] (6.2019): Verfassungsschutzbericht 2018, https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2018.pdf, Zugriff 9.10.2019
BMI-D - Bundesministerium des Innern [Deutschland] (6.2016): Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.verfassungsschutz.de/de/download-manager/_vsbericht-2015.pdf, Zugriff 25.10.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 25.10.2019
Rechtsschutz/Justizwesen
Letzte Änderung am 6.4.2020
Der zwei Jahre andauernde Ausnahmezustand nach dem Putschversuch hat zu einer Erosion der Rechtsstaatlichkeit geführt (EP 13.3.2019; vgl. PACE 24.1.2019). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. EC 29.5.2019, USDOS 11.3.2020). Negative Entwicklungen bei der Rechtsstaatlichkeit, den Grundrechten und der Justiz wurden nicht angegangen (EC 29.5.2019). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme wie der Missbrauch der Untersuchungshaft verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020).Der zwei Jahre andauernde Ausnahmezustand nach dem Putschversuch hat zu einer Erosion der Rechtsstaatlichkeit geführt (EP 13.3.2019; vergleiche PACE 24.1.2019). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vergleiche EC 29.5.2019, USDOS 11.3.2020). Negative Entwicklungen bei der Rechtsstaatlichkeit, den Grundrechten und der Justiz wurden nicht angegangen (EC 29.5.2019). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme wie der Missbrauch der Untersuchungshaft verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020).
Neben der Aushöhlung der verfassungsrechtlichen und strukturellen Garantien zur Wahrung der Unabhängigkeit der Richter und Maßnahmen, die sich direkt auf diese Unabhängigkeit ausgewirkt haben, wie z.B. fristlose Entlassungen und Einstellungen, gibt es Hinweise auf eine zunehmende Parteilichkeit der Justiz gegenüber politischen Interessen, was durch die jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wurde (CoE-CommDH 19.2.2020). Das Europäische Parlament (EP) verurteilte die verstärkte Kontrolle der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten durch die Exekutive und den politischen Druck, dem sie ausgesetzt sind (EP 13.3.2019). Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des EGMR (bianet 24.2.2020).
Obwohl die Autonomie der Justiz eingeschränkt ist, entschieden die Richter in wichtigen Fällen im Jahr 2019 manchmal auch gegen die Regierung, beispielsweise in den Fällen, in denen Akademiker ein Ende der staatlichen Gewalt in kurdischen Gebieten im Jahr 2016 gefordert hatten (FH 4.3.2020).
Die Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems trug zu den Bedenken bei, da keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken. Es wurden keine rechtlichen und verfassungsmäßigen Garantien eingeführt, die verhindern, dass Richter und Staatsanwälte gegen ihren Willen versetzt werden. Die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz ist nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weit verbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) zu stärken. An der Einrichtung der Friedensrichter in Strafsachen (sulh ceza hakimli?i), die zu einem parallelen System werden könnten, wurden keine Änderungen vorgenommen (EC 29.5.2019).
Die Entlassung von mehr als 4.800 Richtern und Staatsanwälten führt auch zu praktischen Problemen, da für die notwendigen Nachbesetzungen keine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildeten Richtern und Staatsanwälten zur Verfügung steht (Erfordernis des zwei-jährigen Trainings wurde abgeschafft). Die im Dienst verbliebenen erfahrenen Kräfte sind infolge der Entlassungen häufig schlichtweg überlastet. In einigen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonierten Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa denjenigen, betreffend Terrorismusvorwürfe, leidet die Qualität der Urteile häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und oberflächlicher Beweisführung (ÖB 10.2019).
Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte. Art. 138 der Verfassung regelt die Unabhängigkeit der Richter (AA 14.6.2019; vgl. ÖB 10.2019). Die EU-Delegation in der Türkei kritisiert jedoch, dass diese Verfassungsbestimmung durch einfach-rechtliche Regelungen unterlaufen wird. U.a. sind die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2019). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) infrage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf der 22 Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet, Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK teils vom Staatspräsidenten, teils vom Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen der Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde auf 13 reduziert (AA 14.6.2019).Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgelegt. Laut Artikel 9, erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte. Artikel 138, der Verfassung regelt die Unabhängigkeit der Richter (AA 14.6.2019; vergleiche ÖB 10.2019). Die EU-Delegation in der Türkei kritisiert jedoch, dass diese Verfassungsbestimmung durch einfach-rechtliche Regelungen unterlaufen wird. U.a. sind die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2019). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) infrage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf der 22 Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet, Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK teils vom Staatspräsidenten, teils vom Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen der Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde auf 13 reduziert (AA 14.6.2019).
Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum im April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind gemäß der Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Dan??tay), der Kassationshof (Yargitay) und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyu?mazl?k Mahkemesi) (ÖB 10.2019). Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (AA 14.6.2019).
2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde in der Hauptsache auf Strafkammern übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (sulh ceza hakimli?i) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen (ÖB 10.2019). Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (EC 29.5.2019; vgl. ÖB 10.2019). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019). Die Venedig-Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2019).2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde in der Hauptsache auf Strafkammern übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (sulh ceza hakimli?i) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen (ÖB 10.2019). Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (EC 29.5.2019; vergleiche ÖB 10.2019). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019). Die Venedig-Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2019).
Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von Höchstgerichten als auch infolge der Nicht-Beachtung von Urteilen höherer Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte. So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019). Auch andere höhere Gerichte werden von untergeordneten Instanzen der Rechtsprechung ignoriert. Entgegen dem Urteil des Obersten Kassationsgerichtes bestätigte im November 2019 ein untergeordnetes Gericht in XXXX seine Verurteilung von zwölf Journalisten der Tageszeitung Cumhuriyet, denen unterschiedliche Verbindungen zu terroristischen Organisationen vorgeworfen wurden (AM 21.11.2019).Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von Höchstgerichten als auch infolge der Nicht-Beachtung von Urteilen höherer Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte. So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019). Auch andere höhere Gerichte werden von untergeordneten Instanzen der Rechtsprechung ignoriert. Entgegen dem Urteil des Obersten Kassationsgerichtes bestätigte im November 2019 ein untergeordnetes Gericht in römisch 40 seine Verurteilung von zwölf Journalisten der Tageszeitung Cumhuriyet, denen unterschiedliche Verbindungen zu terroristischen Organisationen vorgeworfen wurden (AM 21.11.2019).
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte – jedenfalls in Terrorprozessen – bei den Verteidigungsmöglichkeiten. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der PKK werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Beweisanträge dazu werden zurückgewiesen. Insgesamt kann – jedenfalls in den Gülenisten-Prozessen – nicht von einem unvoreingenommenen Gericht und einem fairen Prozess ausgegangen werden (AA 14.6.2019).
Private Anwälte und Menschenrechtsbeobachter berichteten von einer unregelmäßigen Umsetzung der Gesetze zum Schutz des Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere in Bezug auf den Zugang von Anwälten. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 11.4.2020). So wird gegen Anwälte strafrechtlich ermittelt, sie werden willkürlich inhaftiert und in Verbindung mit den angeblichen Verbrechen ihrer Mandanten gebracht. Die Regierung erhebt Anklage wegen Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen gegen Anwälte, die Menschenrechtsverletzungen aufdecken. Hierbei gibt es keine oder nur spärliche Beweise für eine solche Mitgliedschaft. Die Gerichte beteiligen sich an diesem Angriff gegen die Anwaltschaft, indem sie die Betroffenen zu langen Haftstrafen aufgrund von Terrorismusvorwürfen verurteilen. Die Beweislage hierbei ist meist dürftig und das Recht auf ein faires Verfahren wird ignoriert. Dieser Missbrauch der Strafverfolgung gegen Anwälte wurde von Gesetzesänderungen begleitet, die das Recht auf Rechtsbeistand für diejenigen untergraben, die willkürlich wegen Terrorvorwürfen inhaftiert wurden (HRW 10.4.2019). Seit dem Putschversuch 2016 gibt es eine Verhaftungskampagne, die sich gegen Anwälte im ganzen Land richtet. In 77 der 81 Provinzen der Türkei wurden Anwälte wegen angeblicher terroristischer Straftaten inhaftiert, verfolgt und verurteilt. Bis heute wurden mehr als 1.500 Anwälte strafrechtlich verfolgt und 599 Anwälte festgenommen. Bisher wurden 321 Anwälte wegen ihrer Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation oder wegen der Verbreitung terroristischer Propaganda zu Haftstrafen verurteilt (CCBE 1.9.2019).
Nach Änderung des Antiterrorgesetzes vom Juli 2018 soll eine in Polizeigewahrsam (angehaltene) befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer U-Haft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung der Polizeigewahrsam ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, z.B. bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal, zu je vier Tagen, möglich, insgesamt daher maximal zwölf Tage Polizeigewahrsam. Während des Ausnahmezustandes waren es bis zu 14 Tagen, mit einmaliger Verlängerung nach sieben Tagen. Die maximale U-Haftdauer beträgt gem. Art. 102 (1) der türkischen Strafprozessordnung (SPO) bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, ein Jahr. Aufgrund von besonderen Umständen kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) SPO beträgt die U-Haftdauer höchstens zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (A??r Ceza mahkemeleri) fallen (Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen). Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden (insgesamt maximal drei Jahre). Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz 3713 betreffen, beträgt die maximale U-Haftdauer höchstens sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Diese Gesetzesänderung erfolgte mit dem Dekret 694 vom 15.08.2017, das am 1.2.2018 zu Gesetz Nr. 7078 wurde (Art. 136) (ÖB 10.2019).Nach Änderung des Antiterrorgesetzes vom Juli 2018 soll eine in Polizeigewahrsam (angehaltene) befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer U-Haft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung der Polizeigewahrsam ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, z.B. bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal, zu je vier Tagen, möglich, insgesamt daher maximal zwölf Tage Polizeigewahrsam. Während des Ausnahmezustandes waren es bis zu 14 Tagen, mit einmaliger Verlängerung nach sieben Tagen. Die maximale U-Haftdauer beträgt gem. Artikel 102, (1) der türkischen Strafprozessordnung (SPO) bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, ein Jahr. Aufgrund von besonderen Umständen kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Artikel 102, (2) SPO beträgt die U-Haftdauer höchstens zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (A??r Ceza mahkemeleri) fallen (Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen). Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden (insgesamt maximal drei Jahre). Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz 3713 betreffen, beträgt die maximale U-Haftdauer höchstens sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Diese Gesetzesänderung erfolgte mit dem Dekret 694 vom 15.08.2017, das am 1.2.2018 zu Gesetz Nr. 7078 wurde (Artikel 136,) (ÖB 10.2019).
Wesentliche Regelungen der Dekrete des Ausnahmezustandes wurden in die reguläre Gesetzgebung überführt. So wurden z.B. Teile der Notstandsvollmachten auf die Provinzgouverneure übertragen, die vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 14.6.2019). Das nach Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 angenommene Gesetz Nr. 7145 sieht keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus ist nicht vorgesehen. Beibehalten wird auch die Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen. Entlassene Akademiker haben selbst nach Wiedereinsetzung nicht mehr die Möglichkeit, an ihre ursprüngliche Universität zurückzukehren (ÖB 10.2019).
Die mittels Präsidialdekret zur individuellen Überprüfung der Entlassungen und Suspendierungen aus dem Staatsdienst eingerichtete Beschwerdekommission begann im Dezember 2017 mit ihrer Arbeit. Das Durchlaufen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission und weiter im innerstaatlichen Weg ist eine der vom EGMR festgelegten Voraussetzungen zur Erhebung einer Klage vor dem EGMR. Bis Mai 2019 wurden 126.000 Anträge eingebracht. Davon bearbeitete die Kommission bislang 70.406. Lediglich 5.250 Personen wurden wiedereingesetzt. Die Kommission wies 65.156 Beschwerden ab, 55.714 Beschwerden sind weiter anhängig (ÖB 10.2019).
Die Beschwerdekommission stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf für die Betroffenen dar, um sich wirksam und zeitnah Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu verschaffen. Der Kommission fehlt die genuine institutionelle Unabhängigkeit, da ihre Mitglieder zum größten Teil von der Regierung ernannt werden und im Falle von Verdachtsmomenten hinsichtlich Kontakten mit verbotenen Gruppierungen ihrer Funktion enthoben werden können. Somit können die Ernennungs- und Entlassungsvorschriften leicht den Entscheidungsprozess beeinflussen. Denn sollten Kommissionsmitglieder nicht die von ihnen erwarteten Urteile fällen, kann sie die Regierung einfach entlassen. Den Beschwerdeführern fehlt es an Möglichkeiten, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. Umgekehrt verwendet die Kommission schwache Beweise zur Aufrechterhaltung der Entlassungsentscheidungen. Herangezogen werden oftmals rechtmäßige Handlungen der Betroffenen als Beweis für rechtswidrige Aktivitäten (Interaktionen mit Banken, Wohltätigkeitsorganisationen, Medien etc.). Es besteht eine Beweislastumkehr. Die Betroffenen müssen widerlegen, dass sie Verbindungen zu verbotenen Gruppen hatten. Irrelevant ist, dass die getätigten Handlungen zum Zeitpunkt ihrer Vornahme legal waren. Die Wartezeiten bis zur Entscheidung der Berufungsverfahren reichten bislang von vier bis zehn Monaten, während viele entlassene Beschäftigte im öffentlichen Sektor noch keine Antwort der Kommission erhielten, obwohl sie ihre Anträge vor über einem Jahr eingereicht haben. Die Kommission ist an keine Fristen für Entscheidungen gebunden (AI 25.10.2018; vgl. ÖB 10.2019).Die Beschwerdekommission stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf für die Betroffenen dar, um sich wirksam und zeitnah Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu verschaffen. Der Kommission fehlt die genuine institutionelle Unabhängigkeit, da ihre Mitglieder zum größten Teil von der Regierung ernannt werden und im Falle von Verdachtsmomenten hinsichtlich Kontakten mit verbotenen Gruppierungen ihrer Funktion enthoben werden können. Somit können die Ernennungs- und Entlassungsvorschriften leicht den Entscheidungsprozess beeinflussen. Denn sollten Kommissionsmitglieder nicht die von ihnen erwarteten Urteile fällen, kann sie die Regierung einfach entlassen. Den Beschwerdeführern fehlt es an Möglichkeiten, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. Umgekehrt verwendet die Kommission schwache Beweise zur Aufrechterhaltung der Entlassungsentscheidungen. Herangezogen werden oftmals rechtmäßige Handlungen der Betroffenen als Beweis für rechtswidrige Aktivitäten (Interaktionen mit Banken, Wohltätigkeitsorganisationen, Medien etc.). Es besteht eine Beweislastumkehr. Die Betroffenen müssen widerlegen, dass sie Verbindungen zu verbotenen Gruppen hatten. Irrelevant ist, dass die getätigten Handlungen zum Zeitpunkt ihrer Vornahme legal waren. Die Wartezeiten bis zur Entscheidung der Berufungsverfahren reichten bislang von vier bis zehn Monaten, während viele entlassene Beschäftigte im öffentlichen Sektor noch keine Antwort der Kommission erhielten, obwohl sie ihre Anträge vor über einem Jahr eingereicht haben. Die Kommission ist an keine Fristen für Entscheidungen gebunden (AI 25.10.2018; vergleiche ÖB 10.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 4.11.2019
AI – Amnesty International (25.10.2018): Purged beyond return? No remedy for Turkey's dismissed public sector workers [EUR 44/9210/2018], https://www.ecoi.net/en/file/local/1448005/1226_1540802893_eur4492102018english.PDF, Zugriff 4.11.2019
AM – Al Monitor (21.11.2019): Turkish court defies higher ruling to uphold verdict in Cumhuriyet retrial, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/11/turkey-court-uphold-convictions-newspaper-cumhuriyet.html, Zugriff 22.11.2019
bianet (24.2.2020): Bar Associatons: Turkey Experiencing Most Severe Judicial Crisis in History, https://bianet.org/english/law/220510-bar-associatons-turkey-experiencing-most-severe-judicial-crisis-in-history, Zugriff 27.2.2020
CCBE - Council of Bars and Law Societies of Europe (1.9.2019) Situation in Turkey While 2019 Judicial Year Begins, https://arrestedlawyers.org/2019/09/01/situation-in-turkey-while-2019-judicial-year-begins/, Zugriff 6.11.2019
CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatovi? (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 27.2.2020
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 31.10.2019
EP – European Parliament (13.3.2019): 2018 Report on Turkey - European Parliament resolution of 13 March 2019 on the 2018 Commission Report on Turkey (2018/2150(INI)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0200+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 4.11.2019
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html, Zugriff 6.4.2020
HRW – Human Rights Watch (10.4.2019): Türkei: Massenverfolgung von Rechtsanwälten - Willkürliche Terrorvorwürfe untergraben Recht auf faire Verfahren, https://www.hrw.org/de/news/2019/04/10/tuerkei-massenverfolgung-von-rechtsanwaelten, Zugriff 7.11.2019
IPI - International Press Institute (Hg.) (18.11.2019): Turkey’s Journalistsin the Dock: Judicial Silencing of the Fourth Estate - Joint International Press Freedom Mission To Turkey (September 11–13, 2019), https://freeturkeyjournalists.ipi.media/wp-content/uploads/2019/11/Turkey-Mission-Report-IPI-FINAL4PRINT.pdf, Zugriff 20.11.2019
PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (24.1.2019): The worsening situation of opposition politicians in Turkey: what can be done to protect their fundamental rights in a Council of Europe member State? [Resolution 2260 (2019)], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=25425&lang=en, Zugriff 7.11.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 6.11.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 6.4.2020
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung am 6.4.2020
Die nationale Polizei, die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen Stadtgebieten verantwortlich (AA 14.6.2019; vgl. USDOS 11.4.2020). Die Jandarma, eine paramilitärische Truppe, ist für ländliche Gebiete und spezifische Grenzgebiete zuständig (AA 14.6.2019; vgl. USDOS 11.4.2020, ÖB 10.2019), obwohl das Militär die Gesamtverantwortung für die Grenzkontrolle und die allgemeine Außensicherheit trägt (USDOS 11.4.2020). Die Jandarma mit einer Stärke von 180.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 10.2019). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.4.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sog. "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucular?], die vormaligen „Dorfschützer“, eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die PKK (USDOS 13.3.2019). Die Polizei und mehr noch der Geheimdienst M?T haben unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung ist die Polizei aber auch selbst zum Objekt umfangreicher Säuberungen geworden (über 33.000 Bedienstete betroffen von massenhaften Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst, Entlassungen und Strafverfahren). Die Jandarma rekrutiert sich teils aus Wehrpflichtigen (AA 14.6.2019).Die nationale Polizei, die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen Stadtgebieten verantwortlich (AA 14.6.2019; vergleiche USDOS 11.4.2020). Die Jandarma, eine paramilitärische Truppe, ist für ländliche Gebiete und spezifische Grenzgebiete zuständig (AA 14.6.2019; vergleiche USDOS 11.4.2020, ÖB 10.2019), obwohl das Militär die Gesamtverantwortung für die Grenzkontrolle und die allgemeine Außensicherheit trägt (USDOS 11.4.2020). Die Jandarma mit einer Stärke von 180.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 10.2019). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.4.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sog. "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucular?], die vormaligen „Dorfschützer“, eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die PKK (USDOS 13.3.2019). Die Polizei und mehr noch der Geheimdienst M?T haben unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung ist die Polizei aber auch selbst zum Objekt umfangreicher Säuberungen geworden (über 33.000 Bedienstete betroffen von massenhaften Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst, Entlassungen und Strafverfahren). Die Jandarma rekrutiert sich teils aus Wehrpflichtigen (AA 14.6.2019).
Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei („Emniyet Genel Müdürlü?ü“ - TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (?stihbarat Dairesi Ba?kanl???“ - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichtendienststellen. Ebenso unterhält die Jandarma einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der nationale Nachrichtendienst („Millî ?stihbarat Te?kilât?“- M?T), der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Es existiert nach wie vor der militärische Nachrichtendienst, der dem Generalstabschef untersteht. Dieser musste nach dem Putsch einige Aufgaben an den M?T abgeben. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem M?T erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. M?T-Agenten besitzen von nun an eine größere Immunität gegenüber dem Gesetz. Es sieht Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für Personen vor, die Geheiminformation veröffentlichen. Auch Personen, die dem M?T Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft. Die Entscheidung, ob gegen den M?T-Vorsitzenden ermittelt werden darf, bedarf mit der Novelle aus 2014 der Zustimmung des Staatspräsidenten (ÖB 10.2019).
Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).
Den Militär-, Polizei- und Nachrichtendiensten fehlt es an ausreichender Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament. Das Sicherheitspersonal verfügt über einen umfassenden Rechtsschutz. Trotz glaubhafter Berichterstattung über schwerwiegende Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen und den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte im Südosten ist die Erfolgsbilanz der gerichtlichen und administrativen Prüfung solcher Anschuldigungen nach wie vor schlecht. Die parlamentarische Aufsichtskommission für die Strafverfolgung blieb wirkungslos (EC 29.5.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 31.10.2019
Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package, http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-security-package, Zugriff 31.10.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 31.10.2019
FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html, Zugriff 31.10.2019
HDN – Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238&nID=80261&NewsCatID=338, Zugriff 31.10.2019
NZZ – Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712, Zugriff 31.10.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 31.10.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 31.10.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 6.4.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung am 13.2.2020
Die Türkei ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2010 ratifiziert (ÖB 10.2019).
Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen in den letzten vier Jahren hat die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen. Zu den Zielpersonen gehören Kurden, Linke und angebliche Anhänger von Fethullah Gülen. Die Staatsanwaltschaft führt keine adäquaten Untersuchungen zu solchen Anschuldigungen durch. Zudem herrscht eine weit verbreitete Kultur der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte (HRW 14.1.2020). Solche Vorwürfe gab es seit Ende des offiziellen Besuchs des UN-Sonderberichterstatters zu Folter im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur PKK zu haben, brutalen Verhör-Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, erzwungene Geständnisse zu erwirken oder Häftlinge zu nötigen, andere zu belasten (OHCHR 27.2.2018; vgl. OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018; vgl. EC 29.5.2019).Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen in den letzten vier Jahren hat die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen. Zu den Zielpersonen gehören Kurden, Linke und angebliche Anhänger von Fethullah Gülen. Die Staatsanwaltschaft führt keine adäquaten Untersuchungen zu solchen Anschuldigungen durch. Zudem herrscht eine weit verbreitete Kultur der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte (HRW 14.1.2020). Solche Vorwürfe gab es seit Ende des offiziellen Besuchs des UN-Sonderberichterstatters zu Folter im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur PKK zu haben, brutalen Verhör-Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, erzwungene Geständnisse zu erwirken oder Häftlinge zu nötigen, andere zu belasten (OHCHR 27.2.2018; vergleiche OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Artikel 9, des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018; vergleiche EC 29.5.2019).
Laut Menschenrechtsinstitutionen seien Fälle von Folterungen und rechtswidrigen Ermittlungsverfahren wieder häufiger geworden. Zudem mehrten sich Berichte über Entführungen von Personen und die Existenz informeller Anhaltezentren, in denen es auch zu Fällen von Folter komme. Vertreter des Europarates in Ankara konnten die Existenz solcher Anhaltezentren jedoch nicht bestätigen. Folter bleibt, insbesondere wegen der Abschaffung von Garantien im Zuge des Ausnahmezustands sowie wegen der Nichtdurchführung von effektiven Untersuchungen, in vielen Fällen straflos, wenngleich es vereinzelt Anklagen und Verurteilungen gibt. Von systematischer Anwendung der Folter kann nach Wissensstand der Österreichischen Botschaft Ankara dennoch nicht die Rede sein (ÖB 10.2019).
Gemeinsame Recherchen des ZDF-Magazins Frontal 21 und acht internationaler Medien, koordiniert von dem gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben, dass ein Entführungsprogramm, bei dem der Geheimdienst M?T nach politischen Gegnern, meist Gülen-Anhängern, sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und gefoltert werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018, Ha’aretz 11.12.2018). Laut einem Bericht der Tageszeitung Cumhuriyet soll eine Frau wegen Terrorismus inhaftiert worden sein. Die Frau behauptete bei einer Anhörung am 5.2.2019, dass sie sechs Monate lang in einem geheimen Zentrum in Ankara gefoltert wurde, welches vom türkischen Geheimdienst M?T betrieben wird (IPA 14.6.2019). Der Vorfall führte im März 2019 zu einer diesbezüglichen parlamentarischen Anfrage im Europaparlament an die Europäische Kommission (EP 11.3.2019).Gemeinsame Recherchen des ZDF-Magazins Frontal 21 und acht internationaler Medien, koordiniert von dem gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben, dass ein Entführungsprogramm, bei dem der Geheimdienst M?T nach politischen Gegnern, meist Gülen-Anhängern, sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und gefoltert werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vergleiche Correctiv 11.12.2018, Ha’aretz 11.12.2018). Laut einem Bericht der Tageszeitung Cumhuriyet soll eine Frau wegen Terrorismus inhaftiert worden sein. Die Frau behauptete bei einer Anhörung am 5.2.2019, dass sie sechs Monate lang in einem geheimen Zentrum in Ankara gefoltert wurde, welches vom türkischen Geheimdienst M?T betrieben wird (IPA 14.6.2019). Der Vorfall führte im März 2019 zu einer diesbezüglichen parlamentarischen Anfrage im Europaparlament an die Europäische Kommission (EP 11.3.2019).
Während nach Angaben des türkischen Menschenrechtsverbandes (?HD) 2017 insgesamt 2.682 Menschen Folter und Misshandlungen laut Meldungen ausgesetzt waren (?HD 6.4.2018), stieg diese Zahl 2018 auf insgesamt 2.719 Personen. Hiervon gaben 1.149 Personen an, dass sie in Gefängnissen gefoltert und misshandelt wurden (?HD 16.4.2019).
Berichte über Folter und Misshandlungen hielten auch 2019 an. So wurden infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa beispielsweise 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Rechtsbeistände und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden einige der erwachsenen Inhaftierten in der Gendarmerie-Wache von Bozova Yaylak in der Provinz Urfa von Angehörigen der Polizei gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen im Zuge einer Razzia verhaftet wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vgl. WE 3.6.2019). Die Anwaltsvereinigung Diyarbak?r berichtete auf der Basis von Interviews mit Betroffenen, dass vermeintlich 20 Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elaz?? durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden. Statt auf Beschwerden gegen das Wachpersonal Untersuchungen vorzunehmen, wurden gegen 40 Häftlinge Untersuchungen wegen Disziplinarverstöße eingeleitet (SCF 19.8.2019).Berichte über Folter und Misshandlungen hielten auch 2019 an. So wurden infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa beispielsweise 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Rechtsbeistände und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden einige der erwachsenen Inhaftierten in der Gendarmerie-Wache von Bozova Yaylak in der Provinz Urfa von Angehörigen der Polizei gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen im Zuge einer Razzia verhaftet wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vergleiche WE 3.6.2019). Die Anwaltsvereinigung Diyarbak?r berichtete auf der Basis von Interviews mit Betroffenen, dass vermeintlich 20 Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elaz?? durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden. Statt auf Beschwerden gegen das Wachpersonal Untersuchungen vorzunehmen, wurden gegen 40 Häftlinge Untersuchungen wegen Disziplinarverstöße eingeleitet (SCF 19.8.2019).
Quellen:
ABA - Ankara Bar Association Center For Attorney Rights, Penal Institution Board And Center For Human Rights (26.5.2019): Report Regarding Claims Of Torture In Ankara Provincial Police Headquarters Investigation Department Of Financial Crimes, in: HRD – Human Rights Defenders (29.5.2019): Bar Association Report: Former diplomats sexually abused with batons and tortured, https://humanrights-ev.com/bar-association-report-former-diplomats-sexually-abused-with-batons-and-tortured/, Zugriff 30.10.2019
AI – Amnesty International (13.6.2019): Nicht mehr in Foltergefahr; UA-Nr: UA-074/2019-1 [EUR 44/0525/2019], https://www.amnesty.de/sites/default/files/2019-06/074-1_2019_DE_T%C3%Bcrkei.pdf, Zugriff 30.10.2019
Corrective – Recherchen für die Gesellschaft (11.12.2018): BlackSitesTurkey, https://correctiv.org/top-stories/2018/12/06/black-sites/, Zugriff 31.10.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 30.10.2019
EP – European Parliament (11.3.2019): Parliamentary questions - Question for written answer E-001287-19 to the Commission Rule 130 Costas Mavrides (S&D), http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-8-2019-001287_EN.html, Zugriff 31.10.2019
Ha’aretz (11.12.2018): Kidnapped, Escaped, and Survived to Tell the Tale: How Erdogan's Regime Tried to Make Us Disappear, https://www.haaretz.com/middle-east-news/turkey/.premium.MAGAZINE-how-erdogan-s-loyalists-try-to-make-us-disappear-1.6729331, Zugriff 31.10.2019
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022684.html, Zugriff 13.2.2020
?HD - ?nsan Haklar? Derne?i/ Human Rights Association (6.4.2018): 2017 BALANCE - SHEET OF HUMAN RIGHTS VIOLATIONS IN TURKEY - The year that Passed under State of Emergency, http://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2018/05/IHD_2017_report-2.pdf, Zugriff 30.10.2019
?HD - ?nsan Haklar? Derne?i/ Human Rights Association (19.4.2019): 2018 REPORT ON HUMAN RIGHTS VIOLATIONS IN TURKEY, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-IHD-Violations-Report.pdf, Zugriff 30.10.2019
IPA News (14.6.2019): Detained Turkish woman alleges horrific torture by state agents, https://ipa.news/2019/06/14/detained-turkish-woman-alleges-horrific-torture-by-state-agents/, Zugriff 31.10.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 30.10.2019
OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (3.2018): Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East; January - December 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428849/1930_1523344025_2018-03-19-second-ohchr-turkey-report.pdf, Zugriff 30.10.2019
OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.2.2018): Turkey: UN expert says deeply concerned by rise in torture allegations, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=Berichten 22718&LangID=E, Zugriff 30.10.2019
SCF – Stockholm Center for Freedom (19.8.2019): Tortured inmates investigated instead of prison guards: bar association, https://stockholmcf.org/tortured-inmates-investigated-instead-of-officers-bar-association/, Zugriff 30.10.2019
WE – Washington Examiner (3.6.2019): A new phase in Turkey's crackdown: Torturing diplomats, https://www.washingtonexaminer.com/opinion/op-eds/a-new-phase-in-turkeys-crackdown-as-recep-tayyip-erdogan-tortures-diplomats, Zugriff 30.10.2019
ZDF – Zweiten Deutsches Fernsehen (11.12.2019): Kidnapping im Auftrag Erdogans, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/die-verschleppten-kidnapping-im-auftrag-erdogans-100.html, Zugriff 31.10.2019
Korruption
Letzte Änderung am 6.4.2020
Korruption ist im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet. Öffentliche Aufträge und Bauprojekte sind besonders anfällig für Korruption. Häufig werden Bestechungsgelder verlangt. Das türkische Strafgesetzbuch kriminalisiert verschiedene Formen korrupter Aktivitäten, darunter aktive und passive Bestechung, Korruptionsversuche, Erpressung, Bestechung eines ausländischen Beamten, Geldwäsche und Amtsmissbrauch (BACP 6.2018; vgl. DFAT 9.10.2018, FH 4.3.2020). Die Strafe für Bestechung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren umfassen. Unternehmen müssen mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsgenehmigungen rechnen (USDOS 13.3.2019).Korruption ist im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet. Öffentliche Aufträge und Bauprojekte sind besonders anfällig für Korruption. Häufig werden Bestechungsgelder verlangt. Das türkische Strafgesetzbuch kriminalisiert verschiedene Formen korrupter Aktivitäten, darunter aktive und passive Bestechung, Korruptionsversuche, Erpressung, Bestechung eines ausländischen Beamten, Geldwäsche und Amtsmissbrauch (BACP 6.2018; vergleiche DFAT 9.10.2018, FH 4.3.2020). Die Strafe für Bestechung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren umfassen. Unternehmen müssen mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsgenehmigungen rechnen (USDOS 13.3.2019).
Die Durchsetzung der Anti-Korruptionsgesetze ist inkonsistent. Die türkischen Anti-Korruptionsbehörden sind im Allgemeinen ineffektiv und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (FH 4.3.2020; vgl. BACP 6.2018, USDOS 11.3.2020). Sorge besteht hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz in der Handhabe von Korruptionsfällen (USDOS 11.3.2020). Zudem gibt es ein hohes Korruptionsrisiko im Umgang mit der Justiz selbst. Bestechungsgelder und Zahlungen als Gegenleistung für günstige Gerichtsurteile werden von den Unternehmen als recht häufig eingeschätzt. Etwa ein Drittel der Bevölkerung empfinden Richter und Gerichtsvollzieher als korrupt. Politische Einflussnahme, langsame Verfahren und ein überlastetes Gerichtssystem stellen ein hohes Risiko für Korruption in der türkischen Justiz dar. Korruption in der türkischen Polizei ist ein mittelgradiges Risiko. Unternehmen geben an, dass sie die Polizei als nicht ausreichend zuverlässig empfinden (BACP 6.2018).Die Durchsetzung der Anti-Korruptionsgesetze ist inkonsistent. Die türkischen Anti-Korruptionsbehörden sind im Allgemeinen ineffektiv und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (FH 4.3.2020; vergleiche BACP 6.2018, USDOS 11.3.2020). Sorge besteht hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz in der Handhabe von Korruptionsfällen (USDOS 11.3.2020). Zudem gibt es ein hohes Korruptionsrisiko im Umgang mit der Justiz selbst. Bestechungsgelder und Zahlungen als Gegenleistung für günstige Gerichtsurteile werden von den Unternehmen als recht häufig eingeschätzt. Etwa ein Drittel der Bevölkerung empfinden Richter und Gerichtsvollzieher als korrupt. Politische Einflussnahme, langsame Verfahren und ein überlastetes Gerichtssystem stellen ein hohes Risiko für Korruption in der türkischen Justiz dar. Korruption in der türkischen Polizei ist ein mittelgradiges Risiko. Unternehmen geben an, dass sie die Polizei als nicht ausreichend zuverlässig empfinden (BACP 6.2018).
Es kam zu einem Rückfall in der Korruptionsbekämpfung, da die aufgelösten Präventionseinrichtungen nicht durch ein unabhängiges Organ ersetzt wurden, wie es dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption entspricht, dem die Türkei beigetreten ist. Bei der Schließung einer Reihe von Gesetzeslücken wurden keine Fortschritte erzielt. Sowohl der Rechtsrahmen als auch das institutionelle Gefüge erlauben weiterhin einen unangemessenen Einfluss der Exekutive auf die Ermittlung und Verfolgung hochkarätiger Korruptionsfälle. Die eingeschränkte Rechenschaftspflicht und Transparenz der öffentlichen Einrichtungen geben nach wie vor Anlass zur Sorge. Das Fehlen einer soliden Antikorruptionsstrategie und eines Aktionsplans ist ein Zeichen für den fehlenden politischen Willen, die Korruption entschlossen zu bekämpfen. Die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates wurden noch nicht umgesetzt. Die Erfolgsbilanz der Türkei bei der Ermittlung, Verfolgung und Verurteilung von Korruptionsfällen ist nach wie vor schlecht, insbesondere in Bezug auf Korruptionsfälle auf hoher Ebene, an denen Politiker und Beamte beteiligt sind. Urteile haben keine abschreckende Wirkung. Die Erfolgsbilanz der Zusammenarbeit von Audit- und Inspektions-Organen bei der Strafverfolgung blieb weiterhin schlecht. Gemeindeverwaltungen, Raumplanung, öffentliche Beschaffungsprozesse sowie die Bau- und Verkehrsindustrie, auch wenn sie im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften umgesetzt werden, sind nach wie vor besonders anfällig für Korruption (EC 29.5.2019)
Die seit dem Putschversuch 2016 durchgeführten Säuberungen haben die Möglichkeiten für Korruption angesichts der massiven Enteignung von betroffenen Unternehmen und NGOs stark erhöht. Milliarden von Dollar an beschlagnahmten Vermögenswerten werden von staatlich bestellten Treuhändern verwaltet, was die engen Beziehungen zwischen der Regierung und befreundeten Unternehmen weiter stärkt (FH 4.3.2020).
Die Regierung sanktioniert Strafverfolgungsbeamte, Richter und Staatsanwälte, die korruptionsbezogene Ermittlungen oder Fälle gegen Regierungsbeamte eingeleitet haben, und behauptet, dass die Angeklagten dies auf Veranlassung von der Gülen-Bewegung taten. Journalisten, denen vorgeworfen wird, die Korruptionsvorwürfe veröffentlicht zu haben, werden ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Im März 2019 verurteilte ein Gericht 15 Personen, die 2013 an einer Korruptionsuntersuchung gegen hochrangige Regierungsfunktionäre beteiligt waren, zu lebenslanger Haft. Es gab keine Berichte darüber, wonach hohe Regierungsbeamte mit offiziellen Untersuchungen wegen angeblicher Korruption konfrontiert waren (USDOS 11.3.2020).
Transparency International reiht die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 20198 mit einem Punktewert von 39 von 100 (bester Wert) auf Platz 91 von 180 untersuchten Ländern und Territorien ein (TI 23.1.2020). 2018 belegte die Türkei noch mit 41 von 100 Punkten Rang 78 von 180 untersuchten Ländern und Territorien (TI 29.1.2019).
Quellen:
BACP – GAN-Business Anti-Corruption Portal (6.2018): Turkey Country Profile, Business Corruption in Turkey, https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/turkey/, Zugriff 28.10.2019
DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (9.10.2018): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019375/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 6.11.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 28.10.2019
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html, Zugriff 6.4.2020
TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/country/TUR, Zugriff 14.2.2020
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 28.10.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 6.4.2020
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Letzte Änderung am 6.4.2020
Zivil-gesellschaftliche Organisationen stehen im Mittelpunkt des Demokratisierungsprozesses in der Türkei. Mit Stand Juli 2019 gab es rund 117.290 Vereine und 4.915 neue Stiftungen sowie zahlreiche informelle Organisationen wie Plattformen, Initiativen und Gruppen. Ihre Arbeitsbereiche konzentrieren sich vor allem auf gesellschaftliche Solidarität, soziale Dienste, Bildung, Gesundheit und verschiedene Rechtsthemen. Schon vor dem Putschversuch und den späteren Folgen des Ausnahmezustands im Jahr 2016 war der schrumpfende zivil-gesellschaftliche Raum ein Thema. Trotz verbesserter Rechtsvorschriften für Vereine und Stiftungen, die während des Beitrittsprozesses zur Europäischen Union entstanden, bestehen weiterhin Herausforderungen, insbesondere hinsichtlich des Sekundärrechts und seiner Umsetzung. Seit den großen Reformpaketen von 2004 und 2008 wurden keine umfassenden Reformen durchgeführt. Seit 2018 ist das rechtlich-politische Umfeld für die Entwicklung der Zivilgesellschaft in der Türkei nicht förderlich. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Redefreiheit werden weiterhin beschränkt. Es gibt noch keine konkrete Definition der Zivilgesellschaft und der zivil-gesellschaftlichen Organisationen in den entsprechenden Rechtsvorschriften und politischen Dokumenten. Es fehlt ein eigener, übergreifender und verbindlicher Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen NGOs und öffentlichen Institutionen. Die Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der neu errichteten Generaldirektion für Beziehungen zur Zivilgesellschaft trat am 10.10.2018 in Kraft. In der Verordnung werden Ziele zur Verbesserung des zivil-gesellschaftlichen Umfelds vorgeschlagen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Festlegung und Entwicklung von Strategien für die Beziehungen zur Zivilgesellschaft, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und nicht-staatlichen Organisationen, die Verbesserung der Wirksamkeit von zivil-gesellschaftlichen Organisationen und die Verbesserung der Servicequalität. Das Mandat und die Prioritäten dieser Institution bleiben unklar (ICNL 12.7.2019).
Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch wie alle Vereine nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Einige Menschenrechtsorganisationen und ihre Mitglieder sind (Ermittlungs-) Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt (AA 14.6.2019). Eine Verordnung vom Oktober 2018 verpflichtet alle Vereine, alle ihre Mitglieder im Informationssystem des Innenministeriums zu registrieren. Diese Anforderung ist insbesondere für NGOs mit vielen Mitgliedern mühsam (ICNL 12.7.2019). Allgemein fehlen transparente und objektive Kriterien und Verfahren in Bezug auf die öffentliche Finanzierung, die Konsultation von und die Zusammenarbeit mit zivil-gesellschaftlichen Organisationen sowie für deren Inspektion und Überprüfung (CoE-CommDH 19.2.2020).
Die Regierung ist seit dem Putschversuch gegen NGOs vorgegangen und hat mindestens 1.500 Stiftungen und Vereine geschlossen und deren Vermögen beschlagnahmt. Die NGOs arbeiten zu Themen wie Folter, häusliche Gewalt und Hilfe für Flüchtlinge und Binnenvertriebene. NGO-Führungskräfte sehen sich regelmäßig Schikanen, Verhaftungen und strafrechtlichen Verfolgungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt (FH 4.3.2020).
Es herrscht zunehmend ein negativer politischer Diskurs, der Menschenrechtsverteidiger als Terroristen bezeichnet, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt. Insbesondere im Hinblick auf letztere besteht ein weit verbreitetes Muster von gerichtlichen Maßnahmen, die sich gegen Menschenrechtsverteidiger richten und auf einen Missbrauch von Strafverfahren hinauslaufen, um sie zum Schweigen zu bringen und die Zivilgesellschaft zu entmutigen (CoE-CommDH 19.2.2020). In Bezug auf die Zivilgesellschaft gab es ernsthafte Rückschläge, insbesondere angesichts einer großen Zahl von Verhaftungen von Aktivisten und der wiederholten Anwendung von Demonstrationsverboten, die zu einer raschen Einengung des Raums für Grundrechte und -freiheiten führten. Jenen Vereinen, die infolge des Ausnahmezustands geschlossen wurden, wurde kein Rechtsmittel gegen die durchgeführten Beschlagnahmungen gewährt. Trotzdem blieb die Zivilgesellschaft so weit es ging aktiv und am öffentlichen Leben beteiligt. Das Spektrum der NGOs hat sich erheblich verändert; regierungsfreundlichen Organisationen kommt eine deutlichere Rolle zu. Verwaltungsaufwand, auch für internationale NGOs, behindert weiterhin die Aktivitäten der Zivilgesellschaft (EC 17.4.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 28.10.2019
CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatovi? (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 27.2.2020
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 28.10.2019
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html, Zugriff 6.4.2020
ICNL – The International Center for Not-for-Profit-Law (12.7.2019): Civic Freedom Monitor: Turkey, http://www.icnl.org/research/monitor/turkey.html, Zugriff 28.10.2019
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung am 13.2.2020
Nach zwei Jahren der rapiden Verschlechterung der Menschenrechtslage endete der Ausnahmezustand am 18.7.2018. Dies ging jedoch nicht mit konkreten Schritten zur Verbesserung der Menschenrechte im Land einher. Stattdessen bleiben viele der während des Ausnahmezustands eingeführten Maßnahmen bis heute in Kraft. Diese haben nach wie vor tiefgreifende und verheerende Auswirkungen auf die türkischen Bürger (EC 29.5.2019). Die Behörden haben verschiedene gesellschaftliche Gruppen auf der Grundlage unterschiedlicher rechtlicher Bestimmungen im Visier, um gegen abweichende Meinungen vorzugehen und ein Klima der Angst aufrechtzuerhalten. So wurde gegen Menschenrechtsanwälte und Gewerkschaftsvertreter in aufeinander folgenden Verhaftungswellen vorgegangen (AI 1.2.2019).
Zwar umfasst der Rechtsrahmen allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, dieser muss aber noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bzgl. Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte in Einklang gebracht werden. In den Bereichen Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit sowie Verfahrens- und Eigentumsrechten gab es weiterhin schwere Rückschritte (EC 29.5.2019; vgl. EP 13.3.2019). Einschränkungen der Tätigkeit von Journalisten, Akademikern, Menschenrechtsverteidigern und kritischen Stimmen auf breiter Ebene wirken sich negativ auf die Ausübung dieser Freiheiten aus und führen zu Selbstzensur. Die Durchsetzung der Rechte wird durch die Zersplitterung und eingeschränkte Unabhängigkeit der öffentlichen Einrichtungen, die für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zuständig sind, und das Fehlen einer unabhängigen Justiz behindert (EC 29.5.2019).Zwar umfasst der Rechtsrahmen allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, dieser muss aber noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bzgl. Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte in Einklang gebracht werden. In den Bereichen Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit sowie Verfahrens- und Eigentumsrechten gab es weiterhin schwere Rückschritte (EC 29.5.2019; vergleiche EP 13.3.2019). Einschränkungen der Tätigkeit von Journalisten, Akademikern, Menschenrechtsverteidigern und kritischen Stimmen auf breiter Ebene wirken sich negativ auf die Ausübung dieser Freiheiten aus und führen zu Selbstzensur. Die Durchsetzung der Rechte wird durch die Zersplitterung und eingeschränkte Unabhängigkeit der öffentlichen Einrichtungen, die für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zuständig sind, und das Fehlen einer unabhängigen Justiz behindert (EC 29.5.2019).
Gemäß der Verfassung besitzt jede Person mit seiner Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können gemäß Art. 13 der Verfassung nur durch Gesetz und mit der Maßgabe eingeschränkt werden, dass ihr Wesenskern unberührt bleibt. Die Beschränkungen dürfen nicht gegen Wortlaut und Geist der Verfassung, die Notwendigkeiten einer demokratischen Gesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Diesen Grundsätzen steht der Kampf gegen den Terrorismus als zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte gegenüber (ÖB 10.2019).Gemäß der Verfassung besitzt jede Person mit seiner Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können gemäß Artikel 13, der Verfassung nur durch Gesetz und mit der Maßgabe eingeschränkt werden, dass ihr Wesenskern unberührt bleibt. Die Beschränkungen dürfen nicht gegen Wortlaut und Geist der Verfassung, die Notwendigkeiten einer demokratischen Gesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Diesen Grundsätzen steht der Kampf gegen den Terrorismus als zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte gegenüber (ÖB 10.2019).
Die Türkei hat eine weit gefasste Definition von Terrorismus, die auch Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die innere und äußere Sicherheit des Staates umfasst, die die Regierung regelmäßig einsetzt, um die legitime Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu kriminalisieren (USDOS 1.11.2019; vgl. ÖB 10.2019). Dieser Terrorismusbegriff ist mit dem Grundrechtsschutz unvereinbar (ÖB 10.2019). Das Europaparlament sieht die Antiterrormaßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Antiterrormaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die internationalen Menschenrechtsnormen anzupassen (EP 13.3.2019).Die Türkei hat eine weit gefasste Definition von Terrorismus, die auch Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die innere und äußere Sicherheit des Staates umfasst, die die Regierung regelmäßig einsetzt, um die legitime Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu kriminalisieren (USDOS 1.11.2019; vergleiche ÖB 10.2019). Dieser Terrorismusbegriff ist mit dem Grundrechtsschutz unvereinbar (ÖB 10.2019). Das Europaparlament sieht die Antiterrormaßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Antiterrormaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die internationalen Menschenrechtsnormen anzupassen (EP 13.3.2019).
Die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen in großem Umfang hält an. Neben tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen (siehe Kapitel 2.1. Gülen- oder Hizmet-Bewegung) befinden sich schätzungsweise 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK/KCK) entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft. Gegen viele weitere läuft der Prozess. Sie befinden sich jedoch auf freiem Fuß (HRW 14.1.2020).
Der EGMR spielt im Land eine besonders wichtige Rolle. Mit der Einführung der Individualbeschwerde seit September 2012 beruft sich das Verfassungsgericht noch häufiger auf die EMRK. Im Zuge des massenhaften strafrechtlichen Vorgehens gegen mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung kam es zu einer deutlichen Zunahme der Individualbeschwerden beim EGMR, die jedoch in der Regel am Erfordernis der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung scheitern (AA 14.6.2019). Im Jahr 2018 stellte der EGMR Verstöße gegen die EMRK in 142 Fällen (von 146) fest, die sich hauptsächlich auf das Recht auf ein faires Verfahren (41), die Meinungsfreiheit (40), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (29), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (11), unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (11) und das Verbot von Folter (10) bezogen (EC 29.5.2019; vgl. ECHR 1.2019a). Im Berichtszeitraum 2018 wurden vom EGMR 6.717 neue Anträge registriert (ECHR 1.2019b; vgl. EC 29.5.2019). Auf dem Höhepunkt 2017 waren es 25.978 (ECHR 1.2019b). Im Rahmen des verstärkten Überwachungsverfahrens gibt es derzeit 410 Verfahren gegen die Türkei (EC 29.5.2019). Mit Stand 31.10.2019 waren 8.700 Verfahren aus der Türkei, das waren 14,5% aller Fälle, am EGMR anhängig (ECHR 12.11.2019).Der EGMR spielt im Land eine besonders wichtige Rolle. Mit der Einführung der Individualbeschwerde seit September 2012 beruft sich das Verfassungsgericht noch häufiger auf die EMRK. Im Zuge des massenhaften strafrechtlichen Vorgehens gegen mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung kam es zu einer deutlichen Zunahme der Individualbeschwerden beim EGMR, die jedoch in der Regel am Erfordernis der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung scheitern (AA 14.6.2019). Im Jahr 2018 stellte der EGMR Verstöße gegen die EMRK in 142 Fällen (von 146) fest, die sich hauptsächlich auf das Recht auf ein faires Verfahren (41), die Meinungsfreiheit (40), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (29), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (11), unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (11) und das Verbot von Folter (10) bezogen (EC 29.5.2019; vergleiche ECHR 1.2019a). Im Berichtszeitraum 2018 wurden vom EGMR 6.717 neue Anträge registriert (ECHR 1.2019b; vergleiche EC 29.5.2019). Auf dem Höhepunkt 2017 waren es 25.978 (ECHR 1.2019b). Im Rahmen des verstärkten Überwachungsverfahrens gibt es derzeit 410 Verfahren gegen die Türkei (EC 29.5.2019). Mit Stand 31.10.2019 waren 8.700 Verfahren aus der Türkei, das waren 14,5% aller Fälle, am EGMR anhängig (ECHR 12.11.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 6.11.2019
AI – Amnesty International: Turkey (1.2.2019): Amnesty International’s brief on the human rights situation: Turkey’s state of emergency ended but the crackdown on human rights continues [EUR 44/9747/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/1457405/1226_1549275543_eur4497472019english.PDF, Zugriff 7.11.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 6.11.2019
ECHR - European Court of Human Rights (1.2019a): Statistics by year 2018: Violations by Article and by State, https://echr.coe.int/Documents/Stats_violation_2018_ENG.pdf, Zugriff 6.11.2019
ECHR - European Court of Human Rights (1.2019b): Analysis of statistics 2018, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_analysis_2018_ENG.pdf, Zugriff 15.11.2019
ECHR - European Court of Human Rights (12.11.2019): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 31/10/2019, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2019_BIL.pdf, Zugriff 15.11.2019
EP – European Parliament (13.3.2019): 2018 Report on Turkey - European Parliament resolution of 13 March 2019 on the 2018 Commission Report on Turkey (2018/2150(INI)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0200+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 7.11.2019
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022684.html, Zugriff 13.2.2020
USDOS – US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019168.html, Zugriff 7.11.2019
Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Letzte Änderung am 7.4.2020
Schwere Rückschritte hinsichtlich der Meinungsfreiheit setzten sich fort. Die restriktiven Maßnahmen, die während und nach dem Ausnahmezustand ergriffen wurden, waren in ihrer Umsetzung unverhältnismäßig und haben viele Stimmen der Opposition in den Medien, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft negativ beeinflusst. Die Ausübung der Meinungsfreiheit wird erheblich behindert (EC 29.5.2019). Die türkische Rechtsordnung schränkt die Presse- und Meinungsfreiheit durch zahlreiche Bestimmungen der Straf- und Anti-Terrorgesetze ein. Die Situation hinsichtlich der Pressefreiheit ist geprägt von einer systematischen, organisierten Kampagne zur Schikanierung von Journalisten und Medien unter dem Vorwand des Kampfes gegen den Terrorismus (PACE 3.1.2020).
Kritisch bleiben nach wie vor die unspezifische Terrorismusdefinition und ihre Anwendung durch die Gerichte (AA 14.6.2019). Die Rechtsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und dem Kampf gegen den Terrorismus sowie deren Umsetzung, weichen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ab. Das Land ist hierbei bei weitem der häufigste Täter bei Urteilen des EGMR gegen den türkischen Staat in Fällen von Vergehen gegen die Meinungsfreiheit (PACE 3.1.2020).
Strafverfahren gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Anwälte, Schriftsteller und Social-Media-Nutzer halten an. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den Schaden zu beheben, der durch die Schließung zahlreicher Medien oder die Ernennung von Treuhändern durch die Regierung zu deren Verwaltung entstanden ist. Über 160 Journalisten befinden sich weiterhin im Gefängnis (EC 29.5.2019; vgl. Article 19 et al. 2.2019).Strafverfahren gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Anwälte, Schriftsteller und Social-Media-Nutzer halten an. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den Schaden zu beheben, der durch die Schließung zahlreicher Medien oder die Ernennung von Treuhändern durch die Regierung zu deren Verwaltung entstanden ist. Über 160 Journalisten befinden sich weiterhin im Gefängnis (EC 29.5.2019; vergleiche Article 19 et al. 2.2019).
Trotz Aufhebung des Ausnahmezustandes im Juli 2018 wurde ein Großteil der Bestimmungen der Notstandsverordnungen in den später verabschiedeten neuen Gesetzen beibehalten. Durch diese Gesetzesänderungen erhielt die türkische Exekutive einen nahezu unbegrenzten Ermessensspielraum, der es ihr ermöglichte, radikale Maßnahmen, insbesondere gegen die Medien, zu ergreifen (PACE 3.1.2020).
Die Sperrung und Löschung von Online-Inhalten ohne Gerichtsbeschluss aus unterschiedlichen Gründen, basierend auf dem Internetgesetz und den allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen, halten an. Die gerichtliche Kontrolle von Anträgen im Zusammenhang mit Content-Verweigerungen oder der Blockierung von Inhalten aufgrund von Einzelentscheidungen von Friedensrichtern ist aufgrund der Struktur dieser Gerichte bedenklich. Schätzungsweise 170.000 Webseiten sind angeblich verboten (EC 29.5.2019).
Beträchtliche Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind sowohl im Verfassungsrecht als auch in gesetzlichen Bestimmungen zu finden und betreffen u.a. das Andenken an den Staatsgründer Atatürk, das Ansehen der staatlichen Institutionen, einschließlich des Militärs, und die Einheit des Staates. Der im umstrittenen Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuchs (Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik sowie der Institutionen und Organe des Staates) normierte Tatbestand führt zu zahlreichen Verurteilungen vor allem von Personen, die in friedlicher Weise ihre Meinung insbesondere zur armenischen und zur kurdischen Frage oder zur Rolle des Militärs äußern. Nach der Novellierung dieser Bestimmung im Frühjahr 2008 waren Verfahren wegen „Beleidigung des Türkentums“ seltener geworden, erleben aber seit dem Putschversuch von 2016 eine Renaissance, als in verstärktem Maße ein breites Spektrum an Meinungen als Terrorpropaganda kategorisiert und unter Strafe gestellt wird (ÖB 10.2019).Beträchtliche Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind sowohl im Verfassungsrecht als auch in gesetzlichen Bestimmungen zu finden und betreffen u.a. das Andenken an den Staatsgründer Atatürk, das Ansehen der staatlichen Institutionen, einschließlich des Militärs, und die Einheit des Staates. Der im umstrittenen Artikel 301, des türkischen Strafgesetzbuchs (Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik sowie der Institutionen und Organe des Staates) normierte Tatbestand führt zu zahlreichen Verurteilungen vor allem von Personen, die in friedlicher Weise ihre Meinung insbesondere zur armenischen und zur kurdischen Frage oder zur Rolle des Militärs äußern. Nach der Novellierung dieser Bestimmung im Frühjahr 2008 waren Verfahren wegen „Beleidigung des Türkentums“ seltener geworden, erleben aber seit dem Putschversuch von 2016 eine Renaissance, als in verstärktem Maße ein breites Spektrum an Meinungen als Terrorpropaganda kategorisiert und unter Strafe gestellt wird (ÖB 10.2019).
Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen und Social Media-Posts (IPI 18.11.2019).
Die Meinungsfreiheit steht laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates (PACE) vor dauerhaften Herausforderungen, insbesondere durch das Anti-Terror-Gesetz und dessen breite Auslegung sowie durch die Artikel 299 (Beleidigung des Präsidenten der Republik) und 301 des Strafgesetzbuches (PACE 24.1.2019). Einerseits kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Andererseits ist die „Beleidigung des Türkentums“ gemäß Art. 301 tStGB strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält (AA 14.6.2019). Im Laufe des Jahres 2019 leitete die Regierung Ermittlungen gegen Tausende von Personen, darunter Politiker, Journalisten und Minderjährige, ein, weil sie den Staatspräsidenten, den Gründer der türkischen Republik, Mustafa Kemal Atatürk, oder staatliche Institutionen beleidigt hatten (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 10.2019). Laut Statistiken von türkischen Menschenrechtsorganisationen leitete die Regierung in den ersten elf Monaten des Jahres 2019 gegen mehr als 36.000 Personen Untersuchungen und gegen mehr als 6.000 Personen Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten oder des Staates ein (USDOS 11.3.2020).Die Meinungsfreiheit steht laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates (PACE) vor dauerhaften Herausforderungen, insbesondere durch das Anti-Terror-Gesetz und dessen breite Auslegung sowie durch die Artikel 299 (Beleidigung des Präsidenten der Republik) und 301 des Strafgesetzbuches (PACE 24.1.2019). Einerseits kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Andererseits ist die „Beleidigung des Türkentums“ gemäß Artikel 301, tStGB strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält (AA 14.6.2019). Im Laufe des Jahres 2019 leitete die Regierung Ermittlungen gegen Tausende von Personen, darunter Politiker, Journalisten und Minderjährige, ein, weil sie den Staatspräsidenten, den Gründer der türkischen Republik, Mustafa Kemal Atatürk, oder staatliche Institutionen beleidigt hatten (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Laut Statistiken von türkischen Menschenrechtsorganisationen leitete die Regierung in den ersten elf Monaten des Jahres 2019 gegen mehr als 36.000 Personen Untersuchungen und gegen mehr als 6.000 Personen Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten oder des Staates ein (USDOS 11.3.2020).
Betroffenen Politikern bietet auch deren allfällige parlamentarische Immunität keinen wirksamen Schutz mehr. Die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit wird durch Bestimmungen zum Schutz der nationalen Sicherheit und zum Schutz gegen den Terrorismus sowie deren Implementierung erheblich erschwert. Ebenso haben Anklagen und Verurteilungen wegen Art. 299 stark zugenommen (ÖB 10.2019).Betroffenen Politikern bietet auch deren allfällige parlamentarische Immunität keinen wirksamen Schutz mehr. Die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit wird durch Bestimmungen zum Schutz der nationalen Sicherheit und zum Schutz gegen den Terrorismus sowie deren Implementierung erheblich erschwert. Ebenso haben Anklagen und Verurteilungen wegen Artikel 299, stark zugenommen (ÖB 10.2019).
Am 10. Oktober 2019 veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft XXXX eine Erklärung, die kritische Nachrichten und Kommentare zu den militärischen Operationen der Türkei in Nordsyrien verbietet. In der Erklärung heißt es, dass Personen, die "den sozialen Frieden der Republik Türkei, den inneren Frieden, die Einheit und die Sicherheit" durch "jegliche Art von suggestiver Nachricht, schriftlicher oder bildlicher Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung" neben "operativen sozialen Medienberichten" ins Visier nehmen, nach dem türkischen Strafgesetz und dem Antiterrorismusgesetz strafrechtlich verfolgt werden. In diesem Zusammenhang hat die Polizei zwei Journalisten verhaftet. Beide Journalisten wurden auf Bewährung freigelassen, erhielten aber ein Ausreiseverbot (PACE 3.1.2020).Am 10. Oktober 2019 veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft römisch 40 eine Erklärung, die kritische Nachrichten und Kommentare zu den militärischen Operationen der Türkei in Nordsyrien verbietet. In der Erklärung heißt es, dass Personen, die "den sozialen Frieden der Republik Türkei, den inneren Frieden, die Einheit und die Sicherheit" durch "jegliche Art von suggestiver Nachricht, schriftlicher oder bildlicher Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung" neben "operativen sozialen Medienberichten" ins Visier nehmen, nach dem türkischen Strafgesetz und dem Antiterrorismusgesetz strafrechtlich verfolgt werden. In diesem Zusammenhang hat die Polizei zwei Journalisten verhaftet. Beide Journalisten wurden auf Bewährung freigelassen, erhielten aber ein Ausreiseverbot (PACE 3.1.2020).
Nach Angaben des türkischen Innenministeriums übermittelten die Behörden 2018 mehr als 7.000 Social-Media-Konten an die Justizbehörden wegen angeblicher terroristischer Propaganda (USDOS 1.11.2019). Nach Angaben der Generaldirektion Sicherheit (Polizei) wurden im Jahr 2018 110.000 Social Media Accounts untersucht, 7.109 der Nutzer wurden festgenommen und 2.754 ins Gefängnis gesteckt. Rund 2.828 wurden mit Einschränkungen, d.h. unter gerichtlicher Aufsicht, entlassen (IOHR 2019).
Einzelpersonen können den Staat oder die Regierung in vielen Fällen nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren oder Ermittlungen einzugehen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Einzelpersonen ein, die für bestimmte religiöse, politische oder kulturelle Standpunkte Sympathien haben. Manchmal riskieren Personen, die zu sensiblen Themen oder in einer gegenüber der Regierung kritischen Weise schreiben oder sprechen, eine behördliche Untersuchung (USDOS 11.3.2020).
Nach der Eliminierung von Dutzenden von Medien und der Übernahme der größten Mediengruppe der Türkei (Do?an-Gruppe) durch ein regierungsfreundliches Konglomerat (Demirören-Holding) gehen die Behörden gegen das vor, was vom Pluralismus noch übrig ist - eine Handvoll kritischer Medien (RSF 2019; vgl. Presse 22.3.2018). Die wichtigsten Printmedien und Fernsehsender werden weitgehend von staatlichen Holdinggesellschaften kontrolliert, die wiederum unter massivem Einfluss der regierenden AKP stehen (USDOS 11.3.2020). Die Mainstream-Medien, insbesondere die Fernsehsender, spiegeln die Positionen der Regierung bzw. des Präsidenten wider (FH 4.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin bestehen, stehen sie unter enormem politischen Druck und werden häufig strafrechtlich verfolgt (FH 4.3.2020). Selbstzensur ist weit verbreitet aus Angst, dass die Kritik an der Regierung zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte (USDOS 11.3.2020).Nach der Eliminierung von Dutzenden von Medien und der Übernahme der größten Mediengruppe der Türkei (Do?an-Gruppe) durch ein regierungsfreundliches Konglomerat (Demirören-Holding) gehen die Behörden gegen das vor, was vom Pluralismus noch übrig ist - eine Handvoll kritischer Medien (RSF 2019; vergleiche Presse 22.3.2018). Die wichtigsten Printmedien und Fernsehsender werden weitgehend von staatlichen Holdinggesellschaften kontrolliert, die wiederum unter massivem Einfluss der regierenden AKP stehen (USDOS 11.3.2020). Die Mainstream-Medien, insbesondere die Fernsehsender, spiegeln die Positionen der Regierung bzw. des Präsidenten wider (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin bestehen, stehen sie unter enormem politischen Druck und werden häufig strafrechtlich verfolgt (FH 4.3.2020). Selbstzensur ist weit verbreitet aus Angst, dass die Kritik an der Regierung zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte (USDOS 11.3.2020).
Journalisten sitzen mitunter mehr als ein Jahr bis zum Prozessbeginn im Gefängnis. Lange Gefängnisstrafen werden zur neuen Norm. In einigen Fällen werden Journalisten zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit einer Begnadigung verurteilt. Inhaftierten Journalisten und geschlossenen Medien wird jeder wirksame Rechtsweg verwehrt. Die Türkei verblieb im World Press Freedom Index 2019 [1. Rang = bester Rang] auf Platz 157 von 180 Ländern (RSF 2019). Rund 120 Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen wegen z.B. "Verbreitung terroristischer Propaganda" oder "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation". Hunderte weitere stehen, ohne sich in Untersuchungshaft zu befinden, vor Gericht. Journalisten, die für kurdische Medien in der Türkei arbeiten, werden weiterhin unverhältnismäßig stark ins Visier genommen. Eine kritische Berichterstattung aus dem Südosten des Landes ist stark eingeschränkt (HRW 14.1.2020).
Anlässlich der Corona-Krise hat die Regierung versucht die öffentliche Debatte über das Virus zu kontrollieren. Dies ging so weit, dass Personen wegen kritischer, laut Regierung "grundloser und provokativer" Beiträge in den sozialen Medien verhaftet wurden (Al Monitor 24.3.2020). Laut Innenminister Süleyman Soylu sind fast 2.000 Social-Media-Konten identifiziert worden (Stand 25.3.2020), die provokante Beiträge über den Ausbruch gemacht hätten, was zur Festnahme von 410 Personen geführt hat, die versucht hätten, Unruhe zu stiften (Reuters 25.3.2020). Zuvor hat die Oberstaatsanwaltschaft XXXX Untersuchungen und Gerichtsverfahren gegen 29 Personen eingeleitet, die in den sozialen Medien Zweifel an den Maßnahmen der Regierung äußerten und somit laut der Staatsanwaltschaft „Angst und Panik“ verbreiteten (FNS 16.3.2020).Anlässlich der Corona-Krise hat die Regierung versucht die öffentliche Debatte über das Virus zu kontrollieren. Dies ging so weit, dass Personen wegen kritischer, laut Regierung "grundloser und provokativer" Beiträge in den sozialen Medien verhaftet wurden (Al Monitor 24.3.2020). Laut Innenminister Süleyman Soylu sind fast 2.000 Social-Media-Konten identifiziert worden (Stand 25.3.2020), die provokante Beiträge über den Ausbruch gemacht hätten, was zur Festnahme von 410 Personen geführt hat, die versucht hätten, Unruhe zu stiften (Reuters 25.3.2020). Zuvor hat die Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 Untersuchungen und Gerichtsverfahren gegen 29 Personen eingeleitet, die in den sozialen Medien Zweifel an den Maßnahmen der Regierung äußerten und somit laut der Staatsanwaltschaft „Angst und Panik“ verbreiteten (FNS 16.3.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 7.11.2019
Al Monitor (24.3.2020): Turkey tightens restrictions to curb coronavirus outbreak, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/03/turkey-tighten-restrictions-curb-coronavirus-outbreak.html, Zugriff 7.4.2020
ARTICLE 19, RSF – Reporters Sans Frontières (Autor), CPJ – Committee to Protect Journalists (Autor), EFJ - European Federation of Journalists; IFJ - International Federation of Journalists; AEJ - Association of European Journalists; et al. (2.2019): Democracy at risk: Threats and attacks against media freedom in Europe, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003215/PREMS-018519-GBR-2519-Threats-and-attacks-Media-freedom-Rapport-annuel-18-WEB.pdf, Zugriff am 20. November 2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 7.11.2019
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html, Zugriff 6.4.2020
FNS – Friedrich Naumann Stiftung (16.3.2020): Turkey Bulletin, 5/2020, https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/876, Zugriff 25.3.2020FNS – Friedrich Naumann Stiftung (16.3.2020): Turkey Bulletin, 5 aus 2020,, https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/876, Zugriff 25.3.2020
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022684.html, Zugriff 13.2.2020
IOHR – International Observatory of Human Rights (2019): 2018 in Review: Human Rights Violations in Turkey #TurkeyHumanRights, https://observatoryihr.org/2018-in-review-human-rights-violations-in-turkey/, Zugriff 7.11.2019
IPI - International Press Institute (Hg.) (18.11.2019): Turkey’s Journalistsin the Dock: Judicial Silencing of the Fourth Estate - Joint International Press Freedom Mission To Turkey (September 11–13, 2019), https://freeturkeyjournalists.ipi.media/wp-content/uploads/2019/11/Turkey-Mission-Report-IPI-FINAL4PRINT.pdf, Zugriff 20.11.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 7.11.2019
PACE – Council of Europe - Parliamentary Assembly (3.1.2020): Threats to media freedom and journalists security in Europe [Doc. 15021],
https://www.ecoi.net/en/file/local/2022212/Threats+to+media+freedom+and+journalists+security+in+Europe+%5BDoc.+15021%5D.pdf, Zugriff am 16.1.2020PACE – Council of Europe - Parliamentary Assembly (3.1.2020): Threats to media freedom and journalists security in Europe [Doc. 15021], , https://www.ecoi.net/en/file/local/2022212/Threats+to+media+freedom+and+journalists+security+in+Europe+%5BDoc.+15021%5D.pdf, Zugriff am 16.1.2020
PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (24.1.2019): The worsening situation of opposition politicians in Turkey: what can be done to protect their fundamental rights in a Council of Europe member State? [Resolution 2260 (2019)], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=25425&lang=en, Zugriff 7.11.2019
Die Presse (22.3.2018): Regierungsnaher Konzern kauft größte Mediengruppe der Türkei, https://www.diepresse.com/5393481/regierungsnaher-konzern-kauft-grosste-mediengruppe-der-turkei, Zugriff 27.11.2019
Reuters (25.3.2020): Turkey rounds up hundreds for social media posts about coronavirus, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-turkey/turkey-rounds-up-hundreds-for-social-media-posts-about-coronavirus-idUSKBN21C1SG, Zugriff 7.4.2020
RSF – Reporters without Borders (2019): Turkey, https://rsf.org/en/turkey, Zugriff 7.11.2019
USDOS – US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019168.html, Zugriff 7.11.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 6.4.2020
Haftbedingungen
Letzte Änderung am 6.4.2020
Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt. Kritik an den Haftbedingungen gibt es vor allem hinsichtlich der Hochsicherheitsgefängnisse (Typ F). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem „Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter“ besucht. Zu den unbestreitbaren Problemen in den Haftanstalten zählen, insbesondere bedingt durch eine große Zahl an Verhaftungen nach dem Putschversuch 2016, die Überbelegung und die damit zusammenhängenden Probleme: unzulängliche Umsetzung der Bestimmungen über Gemeinschaftsaktivitäten, Beschränkungen des Briefverkehrs, nicht durchwegs ausreichende Gesundheitsversorgung etc. Die 353 Gefängnisse in der Türkei verfügen über eine Gesamtkapazität von 218.950 Plätzen. Die Zahl der Insassen betrug im Dezember 2018 260.000, dürfte aber seither noch mehr angestiegen sein (ÖB 10.2019). Die türkischen Gefängnisse waren in den letzten Jahren regelmäßig überfüllt (Nov. 2018: 118%; Nov. 2016: 104%). Diese landesweiten Durchschnittszahlen täuschen darüber hinweg, dass einzelne Gefängnisse deutlich stärker, bis zu 200%, überbelegt sind (AA 14.6.2019). Beispielsweise befanden sich in der Haftanstalt in Izmir laut Justizministerium durchschnittlich 18 Personen in einer Zelle, wobei einige auf dem Boden schlafen mussten, und sich 23 Häftlinge eine Toilette teilen mussten (Duvar 25.10.2019). Die Regierung bemüht sich jedoch mit ersten Erfolgen um Entlastung, indem die Kapazität der Haftanstalten gesteigert und Häftlinge in weniger belegte Gefängnisse verlegt werden (AA 14.6.2019).
Mit Stand Dezember 2018 befanden sich 57.000 Personen ohne Anklageerhebung in Haft bzw. in Untersuchungshaft, d.h. über 20% der Gesamtzahl der Gefängnisbevölkerung. Ebenfalls mehr als ein Fünftel aller Gefängnisinsassen, das sind rund 45.000 von mehr als einer viertel Million, befindet sich wegen terroristischer Anschuldigungen in Haft (EC 29.5.2019; vgl. ÖB 10.2019). Die Bestimmungen über die Einzelhaft für Personen, die zu einer lebenslänglichen Haft unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, sind nach wie vor in Kraft. Derartige Haftbedingungen dürfen nur über einen möglichst kurzen Zeitraum hinweg angeordnet werden, wobei eine individuelle Risikobewertung in Bezug auf den jeweiligen Häftling vorzunehmen ist (ÖB 10.2019).Mit Stand Dezember 2018 befanden sich 57.000 Personen ohne Anklageerhebung in Haft bzw. in Untersuchungshaft, d.h. über 20% der Gesamtzahl der Gefängnisbevölkerung. Ebenfalls mehr als ein Fünftel aller Gefängnisinsassen, das sind rund 45.000 von mehr als einer viertel Million, befindet sich wegen terroristischer Anschuldigungen in Haft (EC 29.5.2019; vergleiche ÖB 10.2019). Die Bestimmungen über die Einzelhaft für Personen, die zu einer lebenslänglichen Haft unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, sind nach wie vor in Kraft. Derartige Haftbedingungen dürfen nur über einen möglichst kurzen Zeitraum hinweg angeordnet werden, wobei eine individuelle Risikobewertung in Bezug auf den jeweiligen Häftling vorzunehmen ist (ÖB 10.2019).
Gegenwärtig befinden sich über 740 Kinder im Alter von sechs oder weniger Jahren mit ihren Müttern in Haft (DW 23.6.2019; vgl. EC 29.5.2019). Das türkische Strafgesetzbuch sieht unterdessen vor, dass Haftstrafen für Mütter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt werden. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019).Gegenwärtig befinden sich über 740 Kinder im Alter von sechs oder weniger Jahren mit ihren Müttern in Haft (DW 23.6.2019; vergleiche EC 29.5.2019). Das türkische Strafgesetzbuch sieht unterdessen vor, dass Haftstrafen für Mütter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt werden. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019).
In den Gefängnissen gibt es zahlreiche Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte von Gefangenen und die Anwendung von Folter, Misshandlung und Einzelhaft als Disziplinarmaßnahmen (EC 29.5.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Laut der Statistik des Justizministeriums aus dem Jahr 2018 leitete die Regierung 2.196 Untersuchungen im Zusammenhang mit Missbrauchsvorwürfen ein. Davon führten 1.035 zu keiner Verfolgung, 766 zu Strafverfahren und 395 zu anderen Entscheidungen. Die Regierung gab keine Daten über ihre Untersuchungen zu angeblichen Folterungen heraus (USDOS 11.3.2020). In Gesuchen, die 2018 aus Gefängnissen an die türkische Menschenrechtsvereinigung ?HD geschickt wurden, gaben 1.149 Personen an, dass sie in verschiedenen Gefängnissen Folter und Misshandlung ausgesetzt waren (?HD 19.4.2019).In den Gefängnissen gibt es zahlreiche Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte von Gefangenen und die Anwendung von Folter, Misshandlung und Einzelhaft als Disziplinarmaßnahmen (EC 29.5.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Laut der Statistik des Justizministeriums aus dem Jahr 2018 leitete die Regierung 2.196 Untersuchungen im Zusammenhang mit Missbrauchsvorwürfen ein. Davon führten 1.035 zu keiner Verfolgung, 766 zu Strafverfahren und 395 zu anderen Entscheidungen. Die Regierung gab keine Daten über ihre Untersuchungen zu angeblichen Folterungen heraus (USDOS 11.3.2020). In Gesuchen, die 2018 aus Gefängnissen an die türkische Menschenrechtsvereinigung ?HD geschickt wurden, gaben 1.149 Personen an, dass sie in verschiedenen Gefängnissen Folter und Misshandlung ausgesetzt waren (?HD 19.4.2019).
Laut Berichten wird kranken Insassen regelmäßig der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt. Im Jahr 2018 gingen bei der Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten 877 Beschwerden über Folter und Misshandlung ein. Bis Dezember 2018 wurden rechtliche und administrative Maßnahmen gegen 543 Mitarbeiter ergriffen. Die Gefängnisaufsichtsbehörden bleiben jedoch weitgehend ineffizient. Besorgniserregend ist auch der mangelnde Zugang zivil-gesellschaftlicher Organisationen zu den Gefängnissen. Da der nationale Präventionsmechanismus nicht voll funktionsfähig ist, gibt es keine Kontrollaufsicht hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen (EC 29.5.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 28.10.2019
Duvar (25.10.2019): Justice Ministry: 23 people can share the same toilet in prison cell, https://www.duvarenglish.com/human-rights/2019/10/25/justice-ministry-23-people-can-share-the-same-toilet-in-prison-cell/, Zugriff 28.10.2019
DW – Deutsche Welle (23.6.2019): Turkey: Babies behind bars, https://www.dw.com/en/turkey-babies-behind-bars/a-49320769, Zugriff 28.10.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 28.10.2019
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022684.html, Zugriff 14.2.2020
IHD- ?nsan Haklari Derne??/ Human Rights Association (19.4.2019): ?HD 2018 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-IHD-Violations-Report.pdf, Zugriff 28.10.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 28.10.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 6.4.2020
Todesstrafe
Letzte Änderung am 29.11.2019
Die Türkei schaffte 2004 die Todesstrafe für alle Straftaten ab. Die letzte Hinrichtung erfolgte 1984 (AI 7.2018).
Obwohl die Türkei dem Protokoll 13 der EMRK beigetreten ist, werden weiterhin von Regierungsvertretern, einschließlich des Präsidenten, Erklärungen zur Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe abgegeben (EC 29.5.2019).Quellen:
AI – Amnesty International (7.2018): Abolitionist and Retentionist Countries as of July 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 17.10.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 17.10.2019
Religionsfreiheit
Letzte Änderung am 6.4.2020
Die Verfassung definiert die Türkei als säkularen Staat. Artikel 10 besagt, dass alle Personen vor dem Gesetz gleich sind, unabhängig von ihrer Weltanschauung und ihrer Religion. Gemäß Artikel 15 kann niemand gezwungen werden, sein Religionsbekenntnis kundzutun. Artikel 24 garantiert das Recht auf Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit und Überzeugungsfreiheit. Der Staat hat den Säkularismus traditionell so interpretiert, dass er für sich die staatliche Kontrolle über Religionsgemeinschaften, einschließlich ihrer Praktiken und Gotteshäuser verlangt. Die Diyanet [Anm. Religionsbehörde] verwaltet das islamische Bildungs- und Erziehungswesen, einschließlich der Moscheen; der Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) hingegen unterliegt die staatliche Verwaltung der Angelegenheiten aller übrigen Religionen (DFAT 9.10.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Die Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten angesiedelt; der Leiter der Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat verwaltet, der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird (USDOS 21.6.2019).Die Verfassung definiert die Türkei als säkularen Staat. Artikel 10 besagt, dass alle Personen vor dem Gesetz gleich sind, unabhängig von ihrer Weltanschauung und ihrer Religion. Gemäß Artikel 15 kann niemand gezwungen werden, sein Religionsbekenntnis kundzutun. Artikel 24 garantiert das Recht auf Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit und Überzeugungsfreiheit. Der Staat hat den Säkularismus traditionell so interpretiert, dass er für sich die staatliche Kontrolle über Religionsgemeinschaften, einschließlich ihrer Praktiken und Gotteshäuser verlangt. Die Diyanet [Anm. Religionsbehörde] verwaltet das islamische Bildungs- und Erziehungswesen, einschließlich der Moscheen; der Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) hingegen unterliegt die staatliche Verwaltung der Angelegenheiten aller übrigen Religionen (DFAT 9.10.2018; vergleiche USDOS 21.6.2019). Die Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten angesiedelt; der Leiter der Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat verwaltet, der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird (USDOS 21.6.2019).
Es gibt kein eigenes Blasphemiegesetz. Das Strafgesetzbuch sieht Strafen für Taten im Zusammenhang mir der „Provozierung von Hass und Feindseligkeit“ vor, einschließlich öffentlicher Respektlosigkeit gegenüber religiösen Überzeugungen. Das Strafgesetzbuch verbietet es religiösen Führern, wie Imamen, Priestern und Rabbinern, die Regierung oder die Gesetze des Staates "zu tadeln oder zu verunglimpfen".
Das Gesetz bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Religion als heilig betrachtet werden, oder die Störung von religiösen Veranstaltungen (z.B. Gottesdienste) einer Glaubensgemeinschaft bzw. die Beschädigung deren Eigentums. Die Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert (USDOS 21.6.2019).
In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, 77,5% davon sind schätzungsweise Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Die Aleviten-Stiftung geht davon aus, dass 25 bis 31% der Bevölkerung Aleviten sind. Die schiitische Dschafari-Gemeinde schätzt ihre Anhängerschaft auf 4% der Einwohner. Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in XXXX und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen bestehen nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römische Katholiken und 16.000 Juden. Darüber hinaus sind 25.000 syrisch-orthodoxe Christen, 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) und ca. 10.000 Baha’is. Die Jesiden machen weniger als 1.000 Anhänger aus. 5.000 sind Zeugen Jehovas, ca. 7.000 Protestanten verschiedener Richtungen, ca. 3.000 irakisch-chaldäische Christen und bis zu 2.000 sind griechisch-orthodoxe Christen. Eine Umfrage legt nahe, dass ca. 2% der Bevölkerung Atheisten sind (USDOS 21.6.2019).In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, 77,5% davon sind schätzungsweise Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Die Aleviten-Stiftung geht davon aus, dass 25 bis 31% der Bevölkerung Aleviten sind. Die schiitische Dschafari-Gemeinde schätzt ihre Anhängerschaft auf 4% der Einwohner. Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in römisch 40 und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen bestehen nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römische Katholiken und 16.000 Juden. Darüber hinaus sind 25.000 syrisch-orthodoxe Christen, 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) und ca. 10.000 Baha’is. Die Jesiden machen weniger als 1.000 Anhänger aus. 5.000 sind Zeugen Jehovas, ca. 7.000 Protestanten verschiedener Richtungen, ca. 3.000 irakisch-chaldäische Christen und bis zu 2.000 sind griechisch-orthodoxe Christen. Eine Umfrage legt nahe, dass ca. 2% der Bevölkerung Atheisten sind (USDOS 21.6.2019).
Für das Jahr 2018 bleibt der Befund zur Religionsfreiheit in der Türkei äußerst beunruhigend. Das Fehlen nennenswerter Fortschritte seitens der Regierung bei der Behandlung langjähriger Fragen der Religionsfreiheit gibt weiterhin Anlass zur Sorge. Zahlreiche schwerwiegende Einschränkungen der Religions- oder Glaubensfreiheit setzen sich fort und bedrohen die nachhaltige Vitalität und das Überleben der Religionsgemeinschaften von Minderheiten im Land. Darüber hinaus tragen eine zunehmende Dämonisierung und eine Schmierkampagne von Regierungsstellen und regierungsnahen Medien zu einem wachsenden Klima der Angst unter den Gemeinschaften religiöser Minderheiten bei. Die Regierung mischt sich weiterhin in die inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften ein (USCIRF 4.2019).
Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen kommen vereinzelt vor (AA 14.6.2019). So werden Berichten zufolge Aleviten und Nicht-Muslime in der Arbeitswelt diskriminiert, insbesondere bei der Anstellung in leitenden Positionen des öffentlichen Dienstes (FH 4.3.2020). Hassreden und Hassverbrechen gegen Christen und Juden wurden weiterhin gemeldet und Angriffe oder Vandalenakte auf Kultstätten von Minderheiten weiterhin verübt (EC 29.5.2019; vgl. ÖB 10.2019). Übergriffe auf Aleviten oder nicht-muslimische Vertreter finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität verfolgt und geahndet. Die Zahl an tätlichen oder gar tödlichen Übergriffen aus religiösen Motiven ist laut Berichten rückläufig. Auch in der öffentlichen Meinung werden solche Vorkommnisse breit verurteilt. Antisemitische Äußerungen finden auch von offizieller Seite statt und sind in der Gesellschaft weit verbreitet. Sie unterliegen aber einem Auf und Ab, eine weitere Verschärfung der Situation ist nicht zu beobachten (ÖB 10.2019).Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen kommen vereinzelt vor (AA 14.6.2019). So werden Berichten zufolge Aleviten und Nicht-Muslime in der Arbeitswelt diskriminiert, insbesondere bei der Anstellung in leitenden Positionen des öffentlichen Dienstes (FH 4.3.2020). Hassreden und Hassverbrechen gegen Christen und Juden wurden weiterhin gemeldet und Angriffe oder Vandalenakte auf Kultstätten von Minderheiten weiterhin verübt (EC 29.5.2019; vergleiche ÖB 10.2019). Übergriffe auf Aleviten oder nicht-muslimische Vertreter finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität verfolgt und geahndet. Die Zahl an tätlichen oder gar tödlichen Übergriffen aus religiösen Motiven ist laut Berichten rückläufig. Auch in der öffentlichen Meinung werden solche Vorkommnisse breit verurteilt. Antisemitische Äußerungen finden auch von offizieller Seite statt und sind in der Gesellschaft weit verbreitet. Sie unterliegen aber einem Auf und Ab, eine weitere Verschärfung der Situation ist nicht zu beobachten (ÖB 10.2019).
Die Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit gestiegen. Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden Religionsunterricht, von welchem Anhänger nicht-muslimischer Religionen im Allgemeinen ausgenommen sind, jedoch haben Aleviten und Nichtgläubige Schwierigkeiten, sich vom Religionsunterricht befreien zu lassen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 21.6.2019).Die Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit gestiegen. Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden Religionsunterricht, von welchem Anhänger nicht-muslimischer Religionen im Allgemeinen ausgenommen sind, jedoch haben Aleviten und Nichtgläubige Schwierigkeiten, sich vom Religionsunterricht befreien zu lassen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 21.6.2019).
Das Gesetz verbietet Sufi und andere religiös-soziale Orden (Tarikats) sowie Logen (Cemaats), obgleich die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (USDOS 21.6.2019).
Da das türkische Recht keine explizite Anerkennung von Minderheiten kennt, geht der begrenzte Schutz religiöser Minderheiten, die gemäß der restriktiven türkischen Lesart nicht vom Lausanner Vertrag (1923) erfasst sind (erfasst sind lediglich Angehörige der Armenisch Apostolischen Kirche, Juden und Griechisch Orthodoxe), auf die Stiftungen (Vakif) nicht-muslimischer Minderheiten im Osmanischen Reich zurück; ein System, das durch den Vertrag von Lausanne und die Einführung des Stiftungsgesetzes (Deklaration aus 1936) verfestigt wurde. Derzeit gibt es rund 163 solcher Stiftungen, 76 griechisch-orthodoxe, 52 armenische, 18 jüdische, 10 syrisch-orthodoxe, 3 chaldäisch-katholische 2 bulgarisch-orthodoxe, eine georgisch-orthodoxe und eine türkisch-orthodoxe (ÖB 10.2019).
Kritiker behaupten, dass die regierende AKP eine religiöse Agenda hat, die sunnitische Muslime begünstigt. Der Beleg sei u.a. die Vergrößerung der Diyanet und die angebliche Nutzung dieser Institution für politische Klientelarbeit und regierungsfreundliche Predigten in Moscheen (FH 4.3.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 11.11.2019
DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (9.10.2018): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019375/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 11.11.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 11.11.2019
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html, Zugriff 6.4.2020
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 11.11.2019
USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008189/Tier2_TURKEY_2019.pdf, Zugriff 12.11.2019
USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011023.html, Zugriff 12.11.2019
Aleviten
Letzte Änderung am 6.4.2020
Alevi ist die Bezeichnung für eine große Zahl von heterodoxen muslimischen schiitischen Gemeinschaften mit unterschiedlichen Merkmalen. Damit bilden die Aleviten die größte religiöse Minderheit in der Türkei. Technisch gesehen fallen sie unter die schiitische Konfession des Islam, folgen aber einer grundlegend anderen Interpretation als die schiitischen Gemeinschaften in anderen Ländern. Sie unterscheiden sich auch erheblich in ihrer Praxis und Interpretation des Islam von der sunnitischen muslimischen Mehrheit (MRGI 6.2018). Während die meisten Aleviten ihren Glauben als eigenständige Religion betrachten, identifizieren sich einige als Schiiten oder Sunniten oder sehen ihre alevitische Identität überwiegend in einem kulturellen und nicht religiösen Rahmen. Aleviten sind meist säkular und unterstützen eine strikte Trennung von Religion und Politik (DFAT 9.10.2018; vgl. USCIRF 4.2019).Alevi ist die Bezeichnung für eine große Zahl von heterodoxen muslimischen schiitischen Gemeinschaften mit unterschiedlichen Merkmalen. Damit bilden die Aleviten die größte religiöse Minderheit in der Türkei. Technisch gesehen fallen sie unter die schiitische Konfession des Islam, folgen aber einer grundlegend anderen Interpretation als die schiitischen Gemeinschaften in anderen Ländern. Sie unterscheiden sich auch erheblich in ihrer Praxis und Interpretation des Islam von der sunnitischen muslimischen Mehrheit (MRGI 6.2018). Während die meisten Aleviten ihren Glauben als eigenständige Religion betrachten, identifizieren sich einige als Schiiten oder Sunniten oder sehen ihre alevitische Identität überwiegend in einem kulturellen und nicht religiösen Rahmen. Aleviten sind meist säkular und unterstützen eine strikte Trennung von Religion und Politik (DFAT 9.10.2018; vergleiche USCIRF 4.2019).
Die Zahl der Aleviten ist umstritten. Schätzungen aus verschiedenen Quellen variieren beträchtlich, von etwa zehn bis zu 40% der Gesamtbevölkerung. Aktuelle Zahlen deuten auf eine Zahl von 20 bis 25 Millionen hin (MRGI 6.2018). Die türkische Regierung erkennt die Aleviten nicht offiziell an, weshalb sie bei Volkszählungen zu den Muslimen hinzugezählt werden (GI 18.1.2018). Viele Aleviten sind auch Kurden, obwohl die geschätzten Zahlen wiederum sehr unterschiedlich sind (zwischen einer halben und mehreren Millionen). Kurdische Aleviten identifizieren sich in erster Linie eher als Aleviten (DFAT 9.10.2018). Politisch stehen die kurdischen Aleviten vor dem Dilemma, ob sie ihrer ethnischen oder religiösen Gemeinschaft gegenüber loyal sein sollten. Einige kümmern sich mehr um die religiöse Solidarität mit den türkischen Aleviten als um die ethnische Solidarität mit den Kurden, zumal viele sunnitische Kurden sie missbilligen (MRGI 6.2018). Während die Aleviten über die ganze Türkei zerstreut sind, konzentrieren sich die alevitischen Kurden auf Zentral- und Ost-Anatolien, XXXX und andere Großstädte. Tunceli (Dersim) ist das Zentrum des alevitischen Glaubens. Seine Bevölkerung ist überwiegend (zu 95%) alevitisch. Durchschnittliche Aleviten verhalten sich in der Gesellschaft in der Regel unauffällig und betonen ihre religiöse Identität nicht (DFAT 9.10.2018).Die Zahl der Aleviten ist umstritten. Schätzungen aus verschiedenen Quellen variieren beträchtlich, von etwa zehn bis zu 40% der Gesamtbevölkerung. Aktuelle Zahlen deuten auf eine Zahl von 20 bis 25 Millionen hin (MRGI 6.2018). Die türkische Regierung erkennt die Aleviten nicht offiziell an, weshalb sie bei Volkszählungen zu den Muslimen hinzugezählt werden (GI 18.1.2018). Viele Aleviten sind auch Kurden, obwohl die geschätzten Zahlen wiederum sehr unterschiedlich sind (zwischen einer halben und mehreren Millionen). Kurdische Aleviten identifizieren sich in erster Linie eher als Aleviten (DFAT 9.10.2018). Politisch stehen die kurdischen Aleviten vor dem Dilemma, ob sie ihrer ethnischen oder religiösen Gemeinschaft gegenüber loyal sein sollten. Einige kümmern sich mehr um die religiöse Solidarität mit den türkischen Aleviten als um die ethnische Solidarität mit den Kurden, zumal viele sunnitische Kurden sie missbilligen (MRGI 6.2018). Während die Aleviten über die ganze Türkei zerstreut sind, konzentrieren sich die alevitischen Kurden auf Zentral- und Ost-Anatolien, römisch 40 und andere Großstädte. Tunceli (Dersim) ist das Zentrum des alevitischen Glaubens. Seine Bevölkerung ist überwiegend (zu 95%) alevitisch. Durchschnittliche Aleviten verhalten sich in der Gesellschaft in der Regel unauffällig und betonen ihre religiöse Identität nicht (DFAT 9.10.2018).
Das Alevitentum wird offiziell nur als kulturelles Phänomen, nicht aber als religiöses Bekenntnis anerkannt. Dies führt dazu, dass alevitische Gebetshäuser (Cemevi) in vielen Gemeinden nicht als Gotteshäuser anerkannt sind (ÖB 10.2019; vgl. FH 4.3.2020), und dies trotz eines anderslautenden Urteils des Obersten Gerichtshofs vom November 2018. Infolgedessen stehen die Gebetshäuser nicht unter dem Schutz des türkischen Strafgesetzes (ÖB 10.2019 FH 4.3.2020). Dies hat auch den Ausschluss von staatlichen Zuwendungen zur Folge (FH 4.3.2020).Das Alevitentum wird offiziell nur als kulturelles Phänomen, nicht aber als religiöses Bekenntnis anerkannt. Dies führt dazu, dass alevitische Gebetshäuser (Cemevi) in vielen Gemeinden nicht als Gotteshäuser anerkannt sind (ÖB 10.2019; vergleiche FH 4.3.2020), und dies trotz eines anderslautenden Urteils des Obersten Gerichtshofs vom November 2018. Infolgedessen stehen die Gebetshäuser nicht unter dem Schutz des türkischen Strafgesetzes (ÖB 10.2019 FH 4.3.2020). Dies hat auch den Ausschluss von staatlichen Zuwendungen zur Folge (FH 4.3.2020).
Die Aleviten veranstalteten in jüngster Zeit mehrere Demonstrationen und gaben eine Reihe von Presseerklärungen zur Aufhebung des obligatorischen Religionsunterrichts und zur Beendigung der diskriminierenden Haltung gegenüber den Aleviten in Bildung, Beschäftigung und sozialem Leben ab (EC 29.5.2019). Ein Teil der Aleviten bemüht sich um Anerkennung als eigene Konfession und Gleichstellung mit dem sunnitischen Islam (Gebetshäuser, staatliche Bezahlung der GebetshausvorsteherInnen, etc.). Das Thema Aleviten und Anerkennung ihrer Rechte bzw. Reformen zur Gleichstellung ihres Status verschwand seit dem Putschversuch 2016 gänzlich aus der öffentlichen Auseinandersetzung (ÖB 10.2019).
Die türkische Regierung hat den Aktionsplan, der 2016 dem Ministerkomitee des Europarates vorgelegt wurde und sich auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte über Cem-Häuser und obligatorischen Religionsunterricht bezieht, nicht umgesetzt (EC 29.5.2019). Andererseits berichtet der Vertreter des Europarates in Ankara von ersten Schritten zur Umsetzung eines Urteils des EGMR aus 2016 hinsichtlich der Verletzung der Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) und des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) (ÖB 10.2019).Die türkische Regierung hat den Aktionsplan, der 2016 dem Ministerkomitee des Europarates vorgelegt wurde und sich auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte über Cem-Häuser und obligatorischen Religionsunterricht bezieht, nicht umgesetzt (EC 29.5.2019). Andererseits berichtet der Vertreter des Europarates in Ankara von ersten Schritten zur Umsetzung eines Urteils des EGMR aus 2016 hinsichtlich der Verletzung der Religionsfreiheit (Artikel 9, EMRK) und des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 14, EMRK) (ÖB 10.2019).
Trotz dieser Fortschritte gibt es weiterhin Probleme. Immer wieder werden alevitische Häuser mit abfälligen oder türkisch-nationalistischen Parolen beschmiert. Im November 2017 brachten die alevitischen Gemeindeleiter ihre Besorgnis zum Ausdruck, als 13 Häuser in der östlichen Provinz Malatya mit roten Kreuzen beschmiert wurden. Und im selben Monat griff ein Mob ein Cem-Haus in XXXX an und versuchte es in Brand zu setzen (MRGI 6.2018). Außerdem wurden nach dem Putschversuch tausende Aleviten festgenommen oder verloren ihre Arbeit. Sie wurden von Staatspräsident Erdo?an und der regierenden AKP pauschal verdächtigt, mit dem Militär und mit den Putschisten sympathisiert zu haben. Die massive Verfolgung der Aleviten ist bis heute vor allem in der Provinz Dersim (türkisch: Tunceli), im alevitischen Kernland spürbar (GI 18.1.2018). Im März 2018 nahmen die Behörden in Erzincan 16 Mitglieder der alevitischen Pir Sultan Abdal Kulturvereinigung wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation fest. Lokale Vertreter des Vereins sagten, dass sie wegen ihrer Arbeit zum Schutz und zur Förderung des alevitischen Glaubens inhaftiert wurden. Im August 2018 erfolgte die Anklage wegen "Anstiftung zum Hass in der Öffentlichkeit" und "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung". Im Dezember 2018 wurden 12 der 17 Angeklagten zu zwei bis sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt (USDOS 21.6.2019).Trotz dieser Fortschritte gibt es weiterhin Probleme. Immer wieder werden alevitische Häuser mit abfälligen oder türkisch-nationalistischen Parolen beschmiert. Im November 2017 brachten die alevitischen Gemeindeleiter ihre Besorgnis zum Ausdruck, als 13 Häuser in der östlichen Provinz Malatya mit roten Kreuzen beschmiert wurden. Und im selben Monat griff ein Mob ein Cem-Haus in römisch 40 an und versuchte es in Brand zu setzen (MRGI 6.2018). Außerdem wurden nach dem Putschversuch tausende Aleviten festgenommen oder verloren ihre Arbeit. Sie wurden von Staatspräsident Erdo?an und der regierenden AKP pauschal verdächtigt, mit dem Militär und mit den Putschisten sympathisiert zu haben. Die massive Verfolgung der Aleviten ist bis heute vor allem in der Provinz Dersim (türkisch: Tunceli), im alevitischen Kernland spürbar (GI 18.1.2018). Im März 2018 nahmen die Behörden in Erzincan 16 Mitglieder der alevitischen Pir Sultan Abdal Kulturvereinigung wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation fest. Lokale Vertreter des Vereins sagten, dass sie wegen ihrer Arbeit zum Schutz und zur Förderung des alevitischen Glaubens inhaftiert wurden. Im August 2018 erfolgte die Anklage wegen "Anstiftung zum Hass in der Öffentlichkeit" und "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung". Im Dezember 2018 wurden 12 der 17 Angeklagten zu zwei bis sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt (USDOS 21.6.2019).
Quellen:
DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (9.10.2018): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019375/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 12.11.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 12.11.2019
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html, Zugriff 6.4.2020
GI - Gatestone Institute (18.1.2018): Persecution of Alevis in Turkey: Threats, Arbitrary Arrests, https://www.gatestoneinstitute.org/11744/turkey-alevis-persecution, Zugriff 12.11.2019
MRGI - Minority Rights Group International (6.2018): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey – Alevis, http://minorityrights.org/minorities/alevis/, Zugriff 12.11.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 12.11.2019
USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008189/Tier2_TURKEY_2019.pdf, Zugriff 12.11.2019
USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011023.html, Zugriff 12.11.2019
Christen
Letzte Änderung am 29.11.2019
Nach türkischem Verständnis werden neben Juden lediglich jene nicht muslimischen Minderheiten der Armenier und Griechen als Minderheiten anerkannt, die innerhalb der monarchisch-theokratischen Struktur des Osmanischen Reiches als „Nationen“ (millets) organisiert waren, und die in den Artikeln 37-45 des Friedensvertrages von Lausanne enthaltenen Garantien genießen (GIZ 9.2019c). Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes, auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb und der Abschluss von Verträgen ist nur in den genannten Rechtsformen möglich (AA 14.6.2019).
Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse bei Übertritt bestehen nicht, allerdings werden Konvertiten in der Folge oft auch von ihren eigenen Familien ausgegrenzt. Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz (AA 14.6.2019).
Den Anträgen verschiedener christlicher Gemeinschaften auf Eröffnung von Gotteshäusern und Genehmigung von Lehrplänen für Geistliche wurden noch nicht stattgegeben. Hassreden und hassbedingte Straftaten gegen Christen (und Juden) wurden weiterhin vermeldet (EC 29.5.2019). Mehrere christliche Gotteshäuser waren Ziel von Vandalismus und Drohungen (USCIRF 4.2019). Während Christen weniger als ein halbes Prozent der türkischen Bevölkerung ausmachen, stellen Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine regierende AKP sie als eine ernste Bedrohung für die Stabilität der Nation dar, indem sie die christlichen Bürger oft als keine echten Türken, sondern als Handlanger und Kollaborateure des Westens bezeichnen (MEF 1.6.2018; vgl. SCF 21.8.2017).Den Anträgen verschiedener christlicher Gemeinschaften auf Eröffnung von Gotteshäusern und Genehmigung von Lehrplänen für Geistliche wurden noch nicht stattgegeben. Hassreden und hassbedingte Straftaten gegen Christen (und Juden) wurden weiterhin vermeldet (EC 29.5.2019). Mehrere christliche Gotteshäuser waren Ziel von Vandalismus und Drohungen (USCIRF 4.2019). Während Christen weniger als ein halbes Prozent der türkischen Bevölkerung ausmachen, stellen Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine regierende AKP sie als eine ernste Bedrohung für die Stabilität der Nation dar, indem sie die christlichen Bürger oft als keine echten Türken, sondern als Handlanger und Kollaborateure des Westens bezeichnen (MEF 1.6.2018; vergleiche SCF 21.8.2017).
Am 31.7.2018 unterzeichneten 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, und dass Aussagen, die auf Unterdrückung hinweisen, völlig unwahr wären, und viele Missstände aus der Vergangenheit gelöst wurden (AM 10.8.2018; vgl. DS 31.7.2018). Andere Mitglieder der jeweiligen religiösen Minderheiten waren gegenteiliger Auffassung und behaupteten, dass die Deklaration auf Druck der Regierung verfasst worden war (AM 10.8.2018).Am 31.7.2018 unterzeichneten 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, und dass Aussagen, die auf Unterdrückung hinweisen, völlig unwahr wären, und viele Missstände aus der Vergangenheit gelöst wurden (AM 10.8.2018; vergleiche DS 31.7.2018). Andere Mitglieder der jeweiligen religiösen Minderheiten waren gegenteiliger Auffassung und behaupteten, dass die Deklaration auf Druck der Regierung verfasst worden war (AM 10.8.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 12.11.2019
AM – Al Monitor (10.8.2018): Are Turkey’s Christians as 'fine' as they say? https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/08/turkey-local-christians-after-detention-of-american-pastor.html, Zugriff 12.11.2019
DS – Daily Sabah (31.7.2018): Turkey’s minority leaders sign joint declaration denying 'pressure' on communities, https://www.dailysabah.com/minorities/2018/07/31/turkeys-minority-leaders-sign-joint-declaration-denying-pressure-on-communities, Zugriff 12.11.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 12.11.2019
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2019c): Länderinformationsportal: Türkei: Gesellschaft, https://www.liportal.de/tuerkei/gesellschaft/#c26139, Zugriff 12.11.2019
MEF – Middle East Forum (1.6.2018): Turkey Turns On Its Christians, https://www.meforum.org/articles/2018/turkey-turns-on-its-christians, Zugriff 12.11.2019
SCF - Stockholm Center for Freedom (21.8.2017): Hate Speech Against Christians in Erdo?an’s Turkey, https://stockholmcf.org/wp-content/uploads/2017/08/Hate-Speech-Against-Christians-in-Erdog%CC%86an%E2%80%99s-Turkey_21.08.2017.pdf, Zugriff 12.11.2019
USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008189/Tier2_TURKEY_2019.pdf, Zugriff 12.11.2019
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung am 6.4.2020
Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei - primär über die Religion definierten - nicht-muslimischen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der Griechisch-Orthodoxen Christen. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Dschafari [zumeist schiitische Azeris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 11.3.2020).
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 500.000 und 6 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner) (AA 3.8.2018). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (wengier als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in XXXX und 3.000 im Südosten (MRGI 6.2018).Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 500.000 und 6 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner) (AA 3.8.2018). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (wengier als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in römisch 40 und 3.000 im Südosten (MRGI 6.2018).
Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "az?nl?k") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter" und "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahingehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (bpb 17.2.2018).
Das Gesetz erlaubt den Bürgern private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihre Kampagnen zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis war dieses Recht jedoch nicht geschützt (USDOS 11.3.2020).
Hassreden und Drohungen gegen Minderheiten bleiben ein ernsthaftes Problem. Dazu gehören auch die Hasskommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten. Auch die antisemitische Rhetorik in den Medien und von Vertretern des Staates hat sich aufgrund des Konflikts in Palästina verstärkt (EC 29.5.2019). Laut einem Bericht der Hrant Dink Stiftung über Hassreden gab es zwischen Jänner und April 2018 in annähernd 2.400 Artikeln und Kolumnen 427 Fälle antisemitischer Rhetorik. Konspirative, feindliche Gesinnung und Handlungen sowie andere negative Merkmale wurden den Minderheiten unterstellt, insbesondere den Armeniern, Juden und Griechen, gefolgt von den Syrern (HDF 7.2019).
Schulbücher müssten laut Europäischer Kommission überarbeitet werden, um Überreste diskriminierender Referenzen zu den Minderheiten zu eliminieren. Auch die staatlichen Subventionen für Minderheitenschulen sind deutlich gesunken. Die uneingeschränkte Achtung und der Schutz von Sprache, Religion, Kultur und Grundrechten der Minderheiten gemäß den europäischen Normen ist noch nicht vollständig erreicht. Die Regierung hat die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen in anderen Sprachen als Türkisch nicht legalisiert (EC 29.5.2019). Gleichwohl wurde mit dem 4. Justizreformpaket 2013 per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB 10.2019). Die gesetzlichen Einschränkungen für den muttersprachlichen Unterricht in Grund- und Sekundarschulen bleiben bestehen. Optionale Kurse in Kurdisch werden jedoch an öffentlichen staatlichen Schulen fortgesetzt, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch, Arabisch, Syrisch und Zaza (EC 29.5.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 12.11.2019
bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (17.2.2018): Die Türkei im Jahr 2017/2018, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-2018#footnode12-12, Zugriff 12.11.2019bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (17.2.2018): Die Türkei im Jahr 2017 aus 2018,, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-2018#footnode12-12, Zugriff 12.11.2019
EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 12.11.2019
HDF - Hrant Dink Foundation (7.2018): Media Watch on Hate Speech Report January - April 2018, https://hrantdink.org/attachments/article/1429/Media-Watch-on-Hate-Speech-January-April-2018.pdf, Zugriff 12.11.2019
MRGI - Minority Rights Group International (6.2018): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey, http://minorityrights.org/country/turkey/, Zugriff 12.11.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 12.11.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 6.4.2020
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung am 7.4.2020
Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung sind verfassungsrechtlich garantiert; die Regierung schränkt diese Rechte allerdings ein. Die Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschränkt werden kann. Die Regierung beschränkte Auslandsreisen von Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die PKK verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein. Die Regierung erklärte die Provinz Hakkâri zu einer "besonderen Sicherheitszone" und beschränkte die Bewegungsfreiheit in und aus mehreren Bezirken der Provinz wochenlang mit der Begründung, dass die Bürger vor -Angriffen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) geschützt werden müssten (USDOS 11.3.2020).
Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020), obwohl unklar blieb, wie viele weitere nicht mehr reisen konnten (USDOS 11.3.2020).Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020), obwohl unklar blieb, wie viele weitere nicht mehr reisen konnten (USDOS 11.3.2020).
Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019).
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass türkischen Staatsangehörigen, denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde, bei der Einreise oder der versuchten Einreise in die Türkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht für die Türkei gültig sind, denen jedoch befristet eine auch für dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewährt wurde. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen (AA 14.6.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 16.10.2019
HDN - Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-passports-135000, Zugriff 16.10.2019
TM - Turkish Minute (25.7.2018): Turkey removes restrictions from 155,350 passports, https://www.turkishminute.com/2018/07/25/turkey-removes-restrictions-from-155350-passports/, Zugriff 16.10.2019
TM - Turkish Minute (1.3.2019): Turkey lifts restrictions on more than 50,000 passports, https://www.turkishminute.com/2019/03/01/turkey-lifts-restrictions-on-more-than-50000-passports/, Zugriff 16.10.2019
TM - Turkish Minute (26.7.2019): Top court cancels regulation used to revoke passports of suspects’ spouses, https://www.turkishminute.com/2019/07/26/top-court-cancels-regulation-used-to-revoke-passports-of-suspects-spouses/, Zugriff 16.10.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 16.10.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 7.4.2020
Grundversorgung/ Wirtschaft
Letzte Änderung am 29.11.2019
Die türkische Wirtschaft hat in den letzten zwölf Monaten erhebliche außenwirtschaftliche Veränderungen erlebt, darunter rückläufige Leistungsbilanz-Ungleichgewichte und eine geringere Auslandsverschuldung der Banken. Dies hat die außenwirtschaftlichen Schwächen verringert, die sich im Vorfeld des Währungsschocks vom August 2018 gehäuft hatten. Investitionen sind zurückgegangen, die Preise hoch geblieben und die Arbeitslosigkeit gestiegen. Diese Anpassungen haben den Fremdfinanzierungsbedarf des Landes reduziert und zu einer stabileren Lira beigetragen, ungeachtet der Währungsschwankungen im Verlaufe des Jahres 2019. Die Anpassungen wurden durch ein aktiveres Agieren der Politik und günstigere globale monetäre Bedingungen unterstützt. Dennoch sind die Devisenreserven in den letzten zwei Jahren abgebaut worden und haben die Türkei einem außenwirtschaftlichen Druck ausgesetzt. Die Realwirtschaft ist nach wie vor stark von beharrlichen makro-finanziellen Schwächen betroffen. Die Investitionen gingen deutlich zurück (bis zum zweiten Quartal 2019), während die Industrieproduktion auf eine schwache Trendwende hinweist. Die allmähliche Erholung von der Rezession im Jahr 2018 wurde durch einen Anstieg des privaten Konsums und einer Nettoauslandsnachfrage betrieben. Der Rückgang der Inflation hat begonnen, nachdem die Wechselkursentwicklung und der Vertrauensverlust in die Lira die Verbraucherpreise stark anstiegen ließen. Die Inflation betrug in den ersten drei Quartalen 2019 durchschnittlich 17% (WB 2.11.2019).
Stagnierendes Produktionsniveau, steigende Produktionskosten und hohe Verbraucherpreise haben zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten und sinkenden Reallöhnen geführt. Die türkische Wirtschaft hat von Mai 2018 bis Mai 2019 rund 840.000 Arbeitsplätze verloren, was 2,9% der Gesamtbeschäftigung entspricht. Die Arbeitslosenquote stieg zwischen Mai 2018 und Mai 2019 von 10,6% auf 14%, wobei die Jugendarbeitslosigkeit einen Anstieg von 19,6% auf 25,6% verzeichnete. Die durchschnittlichen Reallöhne sanken zwischen 2017 und 2018 um 2,6%. Am stärksten betroffen sind ärmere Haushalte, da viele einkommensschwache Arbeitskräfte im Baugewerbe und in der Landwirtschaft beschäftigt sind - den Sektoren, in denen der größte Beschäftigungsrückgang zu verzeichnen war (WB 2.11.2019).
Weitere Tendenzen: chronisch hohes Leistungsbilanzdefizit; starke Abhängigkeit von Energieimporten (mehr als 50% des Defizits); fehlende Leistungsfähigkeit in höherwertigen Wirtschaftssektoren, in Teilen beschränkte globale Wettbewerbsfähigkeit, niedrige lokale Wertschöpfung in der Produktion; Abhängigkeit von ausländischen Kapitalflüssen (auch durch die geringe Sparquote: 13% BIP) hoher Anteil an Schwarzarbeit und geringer Anteil von Frauen in der Erwerbsarbeit. Stark entwickelt ist die Westtürkei mit dem Marmara-Raum und der Ägäis. Dabei erwirtschaftet die Region XXXX mit ca. 20% der Bevölkerung 40% der gesamten Wertschöpfung. Unterentwickelt ist der Südosten und Osten des Landes, gekennzeichnet oft durch bittere Armut und wirtschaftliche Rückständigkeit (GIZ 9.2019a).Weitere Tendenzen: chronisch hohes Leistungsbilanzdefizit; starke Abhängigkeit von Energieimporten (mehr als 50% des Defizits); fehlende Leistungsfähigkeit in höherwertigen Wirtschaftssektoren, in Teilen beschränkte globale Wettbewerbsfähigkeit, niedrige lokale Wertschöpfung in der Produktion; Abhängigkeit von ausländischen Kapitalflüssen (auch durch die geringe Sparquote: 13% BIP) hoher Anteil an Schwarzarbeit und geringer Anteil von Frauen in der Erwerbsarbeit. Stark entwickelt ist die Westtürkei mit dem Marmara-Raum und der Ägäis. Dabei erwirtschaftet die Region römisch 40 mit ca. 20% der Bevölkerung 40% der gesamten Wertschöpfung. Unterentwickelt ist der Südosten und Osten des Landes, gekennzeichnet oft durch bittere Armut und wirtschaftliche Rückständigkeit (GIZ 9.2019a).
Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20% des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).
Quellen:
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Länderinformationsportal: Türkei: Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/tuerkei/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.10.2019
OECD (2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295ED4460FC22E0, Zugriff 15.11.2019
WB – World Bank (2.11.2019): Turkey Economic Monitor, October 2019: Charting A New Course, https://openknowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/32634/Turkey-Economic-Monitor-Charting-a-New-Course.pdf?cid=ECA_EM_Turkey_EN_EXT&deliveryName=DM48511, Zugriff 15.11.2019
Sozialbeihilfen/-versicherung
Letzte Änderung am 29.11.2019
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber verschiedene Programme für mittellose Familien, wie z.B. Sachspenden (Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien, etc.); Kindergeld (eine einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und Lira 300 für das erste, Lira 400 für das zweite und Lira 600 für das dritte Kind beträgt); finanzielle Unterstützung für Schwangere in einmaliger Höhe von Lira 149 unter bestimmten Bedingungen, wie geleistete Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst; Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache (dreimonatlich zwischen Lira 1.527 und 2.589 je nach Grad der Behinderung). All diese Hilfeleistungen des Staates sind an bestimmte Bedingungen gekoppelt, die von den Einzelnen nicht immer erfüllt werden können. Es gibt zwei unterschiedliche Arten von „Witwenunterstützung“. Jede Witwe (ohne Einkommen) hat im Jahr 2019 den Anspruch auf Lira 550 (alle zwei Monate). Diese Leistung wird vom Familienministerium bereitgestellt. Dann gibt es zum zweiten die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (max. 75% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch max. Lira 4.263) (ÖB 10.2019).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankheitsversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Betrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; SSA 9.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 10.10.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 10.10.2019
SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff 10.10.2019
SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system, Zugriff 10.10.2019
SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 10.10.2019
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung am 29.11.2019
Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle ArbeiterInnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Im Jahr 2017 sah eine Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes die Ausweitung des Versicherungsschutzes auf Selbständige zum 1. Januar 2020 vor. Der Betroffene muss in den letzten 120 Arbeitstagen Beiträge gezahlt haben und in den drei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens für 600 Arbeitstage eingezahlt haben. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Arbeitsvertrages geltend gemacht werden oder er erlischt. Der Arbeitslose muss registriert sein und für eine geeignete Beschäftigung zur Verfügung stehen (SSA 9.2018). Bei 600 Tagen Beitragszahlung erhält man 180 Tage Arbeitslosenhilfe, bei 900 Tagen Beitragszahlung erhält man 240 Tage Arbeitslosenhilfe, und bei 1080 Tagen Beitragszahlung erhält man 300 Tage Arbeitslosenunterstützung (IOM 2019; vgl. SSA 9.2018, ÖB 10.2019). Das minimale Taggeld beträgt 40% des durchschnittlichen Tagesverdienstes des Versicherten in den letzten vier Monaten. Das maximale monatliche Arbeitslosengeld beträgt 80% des gesetzlichen monatlichen Bruttomindestentgelts (SSA 9.2018; vgl. ÖB 10.2019). Nach der Erhöhung des Mindestlohnes (Jänner 2019) hat sich auch die Höhe des Arbeitslosengeldes geändert. Der Mindestarbeitslosenbetrag liegt nun bei Lira 1.015 (rund € 159), der Maximalbetrag bei Lira 2.030 (rund € 317) (ÖB 10.2019).Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle ArbeiterInnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Im Jahr 2017 sah eine Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes die Ausweitung des Versicherungsschutzes auf Selbständige zum 1. Januar 2020 vor. Der Betroffene muss in den letzten 120 Arbeitstagen Beiträge gezahlt haben und in den drei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens für 600 Arbeitstage eingezahlt haben. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Arbeitsvertrages geltend gemacht werden oder er erlischt. Der Arbeitslose muss registriert sein und für eine geeignete Beschäftigung zur Verfügung stehen (SSA 9.2018). Bei 600 Tagen Beitragszahlung erhält man 180 Tage Arbeitslosenhilfe, bei 900 Tagen Beitragszahlung erhält man 240 Tage Arbeitslosenhilfe, und bei 1080 Tagen Beitragszahlung erhält man 300 Tage Arbeitslosenunterstützung (IOM 2019; vergleiche SSA 9.2018, ÖB 10.2019). Das minimale Taggeld beträgt 40% des durchschnittlichen Tagesverdienstes des Versicherten in den letzten vier Monaten. Das maximale monatliche Arbeitslosengeld beträgt 80% des gesetzlichen monatlichen Bruttomindestentgelts (SSA 9.2018; vergleiche ÖB 10.2019). Nach der Erhöhung des Mindestlohnes (Jänner 2019) hat sich auch die Höhe des Arbeitslosengeldes geändert. Der Mindestarbeitslosenbetrag liegt nun bei Lira 1.015 (rund € 159), der Maximalbetrag bei Lira 2.030 (rund € 317) (ÖB 10.2019).
Quellen:
IOM – International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF – Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 10.10.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 10.10.2019
SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 10.10.2019
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung am 2.3.2020
Die vorhandenen Systeme sind nicht ausreichend, um eine medizinische Versorgung auf angemessenem Niveau für alle Bürger zu gewährleisten. Derzeit wird um eine Reform der Krankenversicherung gerungen, das heißt die Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung auf einer beitragsfinanzierten Grundlage. Dies erscheint angesichts der großen Anzahl der in der Schattenwirtschaft tätigen Arbeiter zumindest herausfordernd. Das staatliche Gesundheitswesen besteht aus Krankenhäusern (Träger: SSK, Gesundheitsministerium, Universitäten), Polikliniken, Gesundheitsstationen (Variante 1: mit Pflegekraft, Variante 2: mit Arzt), niedergelassenen Ärzten und weiteren ambulanten Einrichtungen. Für die Versicherten ist die Behandlung kostenlos. Allerdings sind materielle und personelle Ausstattung oft mangelhaft, sodass mehr als eine ausreichende Basisversorgung nicht möglich ist. Selbst in Krankenhäusern sind die Patienten auf die Pflege durch Verwandte angewiesen. Medikamentenengpässe sind nicht selten. Auf 1.100 Einwohner kommt ein Arzt. Das liegt weit unter dem OECD-Durchschnitt (350 Einwohner pro Arzt). Nicht-Sozialversicherte haben keinen Anspruch auf Leistungen. Für sie und Kinder unter 18 Jahren gibt es die Grüne Karte (ye?il kart), mit der ärztliche Hilfe von den Ärmsten beansprucht werden kann. Daneben gibt es ein privates ärztliches Versorgungssystem, das gehobenen internationalen Standards genügt. Auch die Krisenmedizin ist auf einem guten Stand (GIZ 12.2019).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, nicht zuletzt aufgrund der mangelhaften sanitären Zustände und Hygienestandards in den staatlichen Spitälern, vor allem in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten (ÖB 10.2019). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit wächst die Zahl der Krankenhäuser (2017: 1.518), davon ca. 60% in staatlicher Hand mit einer Kapazität von knapp 226.000 Betten. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der „Praxisgebühr“ gratis (AA 14.6.2019).
Die Gesundheitsreform ist als Erfolg zu werten, da mittlerweile 90% der Bevölkerung eine Krankenversicherung haben, und die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, und die Kindersterblichkeit um 2/3 gesunken ist. Die Welt-Bank warnt jedoch vor explodierenden Kosten. Zahlreiche Ärzte kritisieren die sinkende Qualität der Behandlungen aufgrund der reduzierten Konsultationsdauer und der geringeren Ressourcen pro Patient (ÖB 10.2019).
Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Im Fall von Krebsbehandlungen kann nach aktuellen Medienberichten aufgrund des gesunkenen Wertes der türkischen Währung keine ausreichende Versorgung mit bestimmten Medikamenten aus dem Ausland gewährleistet werden; es handelt sich aber nicht um ein flächendeckendes Problem (AA 14.6.2019).
Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach hat das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Sa?l?k Oca??) abgelöst und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung geführt. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig (AA 14.6.2019).
NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2019).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Guvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Beiträge sind einkommensabhängig und fangen bei Lira 76,75 an (IOM 2019).
Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner/-in automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SKG-Behörde registrieren (IOM 2019).
Der freiwillige Mindestbetrag für die Grundversorgung – sofern keine Versicherung durch den Arbeitgeber bereits besteht – beträgt zwischen 6 bis 12% des monatlichen Einkommens. Personen ohne ein reguläres Einkommen müssen ca. 13 EUR/Monat in die Krankenkasse einzahlen. Bei Nachweis über ein sehr geringes Einkommen (weniger als 150,- EUR/Monat) werden die Grundversorgungsbeiträge vom Staat übernommen (ÖB 10.2019).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Insgesamt standen 2017 elf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.000 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Insgesamt 36 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in 33 Provinzen. Zusätzlich werden in 50 ambulanten und 44 stationären Gesundheitszentren Behandlungsmöglichkeiten angeboten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologie-Krankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologie-Stationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. 166 Untersuchungszentren (sog. KETEM) bieten u. a. eine Früherkennung von Krebs an. Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Provinzen mit 765 Gesundheitsbussen mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Diese Betreuung wird vom Gesundheitsministerium gebührenfrei angeboten. Etwa 15% der Bevölkerung profitieren von diesen Angeboten. Eine AIDS-Behandlung kann in allen Provinzen mit staatlichen (93 Krankenhäusern) wie auch Universitätskrankenhäusern (68 Krankenhäuser) durchgeführt werden. In XXXX stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 14.6.2019).Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Insgesamt standen 2017 elf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.000 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Insgesamt 36 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in 33 Provinzen. Zusätzlich werden in 50 ambulanten und 44 stationären Gesundheitszentren Behandlungsmöglichkeiten angeboten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologie-Krankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologie-Stationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. 166 Untersuchungszentren (sog. KETEM) bieten u. a. eine Früherkennung von Krebs an. Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Provinzen mit 765 Gesundheitsbussen mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Diese Betreuung wird vom Gesundheitsministerium gebührenfrei angeboten. Etwa 15% der Bevölkerung profitieren von diesen Angeboten. Eine AIDS-Behandlung kann in allen Provinzen mit staatlichen (93 Krankenhäusern) wie auch Universitätskrankenhäusern (68 Krankenhäuser) durchgeführt werden. In römisch 40 stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 14.6.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 11.10.2019
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2019): Länderinformationsportal: Türkei: Gesundheitswesen, https://www.liportal.de/tuerkei/gesellschaft/#c26139, Zugriff 2.3.2020
IOM – International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF – Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 11.10.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 11.10.2019
Behandlung nach Rückkehr
Letzte Änderung am 29.11.2019
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, drohen polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere Anhänger der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und Gülen-Anhänger, im Ausland ausspähen (AA 14.6.2019). Personen, die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türkische Hisbollah, Al-Qaida). Seit dem versuchten Militärputsch im Juni 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2019). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (MFA o.D.).
Die türkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch 2016 zahlreiche ausländische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des sog. „Gülen-Netzwerkes“ gebeten. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung zumindest als Propaganda für eine terroristische Organisation führen (AA 14.6.2019).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter, dieser entscheidet dann. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den geltenden Amnestiebestimmungen profitieren kann, oder ob Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt beim Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem richterlichen Haftbefehl dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Es ist in den letzten Jahren jedoch kein Fall bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (AA 14.6.2019).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig. Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraf 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019).
Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische Journalisten und, darüber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018).
Es gibt Vereine, welche von türkischen Rückkehrern gegründet wurden. Hier werden spezielle Programme angeboten, welche die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfügung stellen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:
• Rückkehrer Stammtisch XXXX , Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com • Rückkehrer Stammtisch römisch 40 , Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com
• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke- XXXX .org , http://bruecke- XXXX .com/ • Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke- römisch 40 .org , http://bruecke- römisch 40 .com/
• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail. almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 10.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 23.10.2019
MFA - Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 23.10.2019
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 23.10.2019
UKHO - United Kindom Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff 23.10
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 03.12.2020 09:00 Uhr, 289.461 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 3.446 Todesfälle; in der Türkei wurden zu diesem Zeitpunkt 700.880 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 14.129 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
I.16. In ihrer Beschwerde monierten die BF nach Wiederholung ihres Vorbringens die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung und des Ermittlungsverfahrens. Konkret führten die BF zusammengefasst folgendes aus: römisch eins.16. In ihrer Beschwerde monierten die BF nach Wiederholung ihres Vorbringens die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung und des Ermittlungsverfahrens. Konkret führten die BF zusammengefasst folgendes aus:
Die BF hätten ihr neues Asylvorbringen auf die Ermittlungstätigkeit der türkischen Polizei gestützt, wovon BF1 etwa im September 2019 erfahren habe. Dabei handle es sich um eine neue Tatsache und sei sohin die Gefahr einer Festnahme des BF1 gegeben, womit auch BF2 bis BF4 in eine ausweglose Situation zu geraten drohen. Die Behörde setzte sich mit dem neuen Vorbringen nur ungenügend auseinander und sei die Ansicht der Behörde, die unterstellte oppositionelle Gesinnung sei bereits im Vorverfahren vorgebracht worden, unzutreffend. Dabei werde verkannt, dass BF1 nunmehr die Sterbeurkunde des Bruders in Vorlage habe bringen können. Die Zugehörigkeit des Bruders zur PKK sei von Seiten der Behörde nicht bestrifften worden und stehe somit fest. Die Verfolgung der BF als Angehöriger eines verstorbenen PKK-Kämpfers könne somit nicht mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dass BF1 nunmehr von der Polizei gesucht werde, lege zudem die Aktualität der Verfolgung dar. Die Prüfung der Plausibilität des Vorbringens hätte nur unter Berücksichtigung aktueller Informationen aus dem Herkunftsland erfolgen können. Unter Zitierung der Länderfeststellungen im Bescheide betreffend BF1, S. 56f, wurde gefolgert, dass das Vorbringen sehr wohl einen glaubhaften Kern enthalte, welches zur Zulassung des Verfahrens hätte führen müssen.
Die Behörde habe sich auch nicht mit dem Vorbringen der BF2 auseinandergesetzt, welche angegeben habe, als alleinerziehende Mutter in eine ausweglose Situation zu geraten.
Ferner könne der Standpunkt der Behörde, die BF hätten ihr Fluchtvorbringen durch die Vorlage von Artikeln gesteigert, nicht nachvollzogen werden. Zwar seien die Berichte erst nach Abschluss des Erstverfahrens eingebracht worden, jedoch würde diese das bis dahin gleichlautend gebliebene Vorbringen in Bezug auf die Verfolgung religiöser Minderheiten untermauern.
Ferner sei der Behörde ein schwerer Fehler in Bezug auf die psychische Situation des BF1 unterlaufen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde eine so stark ausgeprägte Belastung bei BF1 feststelle, sodass eine Abschiebung gegebenenfalls eine EMRK-Verletzung nach sich ziehe, diese Diagnose andererseits aber nicht würdige.
Ferner seien den BF die im Verfahren aufgetretenen Widersprüche nicht vorgehalten worden. Sofern die Behörde ausführe, es sei nicht glaubhaft, dass die türkischen Behörden die BF mehr als ein Jahrzehnt nach dem Tod des Bruders aufsuche, so hätte BF1, wenn er dazu gefragt worden wäre, ausgeführt, dass sich die Gesamtsituation der BF nach ihrer Taufe im Jahr 2014 und dem somit offiziell gewordenen Bekenntnis zum christlichen Glauben maßgeblich verschlechtert hätte. Bedrohungen und Beschimpfungen hätten zugenommen und die BF hätten mehrfach Übergriffe erlebt. Die Situation hätte sich besonders nach dem Putschversuch verändert, sodass sich die BF gezwungen gesehen hätten, vor Furch vor Verfolgung zu fliehen.
Rechtlich folgerten die BF, dasss die Behörde bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung das Vorbringen als wahr erkennen hätte müssen und ihnen der Status der Asylberechtigten bzw. der subidiär Schutzberechtigten hätte zuerkannt werden müssen.
Zu den übrigen Spruchpunkten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, zumal dies nur unter Voraussetzung des § 59 Abs. 5 FPG zulässig sei. Derartige neue Tatsachen würden von der Behörde jedoch nicht ins Treffen geführt. Bei unverändertem Sachverhalt stehe einer neuerlichen Sachentscheidung die entschiedene Sache entgegen.Zu den übrigen Spruchpunkten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, zumal dies nur unter Voraussetzung des Paragraph 59, Absatz 5, FPG zulässig sei. Derartige neue Tatsachen würden von der Behörde jedoch nicht ins Treffen geführt. Bei unverändertem Sachverhalt stehe einer neuerlichen Sachentscheidung die entschiedene Sache entgegen.
I.17. Die Beschwerde gegen den obzitierten Bescheid samt bezughabender Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2020 vorgelegt.römisch eins.17. Die Beschwerde gegen den obzitierten Bescheid samt bezughabender Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.römisch zwei.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt römisch eins. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.
Der nach illegaler Einreise gestellte, erste Asylantrag der BF wurde bereits mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.8.2019 vollinhaltlich abgewiesen und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umstände. Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die BF im Wesentlichen auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Neue Sachverhaltselemente, die eine umfassende inhaltliche Prüfung zulässig erscheinen lassen würden, kamen nicht hervor.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umstände. Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die BF im Wesentlichen auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Neue Sachverhaltselemente, die eine umfassende inhaltliche Prüfung zulässig erscheinen lassen würden, kamen nicht hervor. ,
Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.
Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.,
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Vergleich der Länderfeststellungen der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltunsgerichtes aus dem Jahr 2019 sowie der aktuellen Länderfeststellungen der belangten Behörde, welche im Verfahrensgang wiedergegeben wurden (VwGH vom 26.03.2019, Zl. Ra 2018/19/0684-8; vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2016/20/0291, 19.9.2017, Ra 2017/20/0059) ist nicht eingetreten. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Vergleich der Länderfeststellungen der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltunsgerichtes aus dem Jahr 2019 sowie der aktuellen Länderfeststellungen der belangten Behörde, welche im Verfahrensgang wiedergegeben wurden (VwGH vom 26.03.2019, Zl. Ra 2018/19/0684-8; vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2016/20/0291, 19.9.2017, Ra 2017/20/0059) ist nicht eingetreten.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.
In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
In Bezug auf die BF besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Die BF hielten sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und es besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bestimmungen. Der etwa dreieinhalbjährige Aufenthalt der BF stützt sich lediglich auf die Stellung zweier unberechtigter Anträge auf internationalen Schutz.
Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration der BF hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Eine relevante integrative Vertiefung seit Rechtskraft der inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im August 2019 liegt nicht vor. Die BF lebten die überwiegende Zeit ihres Aufenthlates von der staatlichen Grundversorgung und sind nunmehr auf die freiwillige Unterstützung der syrisch-orthodoxen Kirche angewiesen; Rechtsansprüche auf Unterhalt und Logis bestehen nicht.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.
II.1.2. Die volljährigen Fremden sind türkische Staatsangehöriger. Sie sind Angehöriger der Volksgruppe der Armenier, bekennt sich zum christlich-othodoxen Glauben und sprechen türkisch als Muttersprache. Ihre Identität steht fest. römisch zwei.1.2. Die volljährigen Fremden sind türkische Staatsangehöriger. Sie sind Angehöriger der Volksgruppe der Armenier, bekennt sich zum christlich-othodoxen Glauben und sprechen türkisch als Muttersprache. Ihre Identität steht fest.
Die BF sind grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Bei BF1 liegt derzeit eine schwerere Ausprägung einer Anpassungsstörung vor. Bei einer Überstellung ist eine Zuspitzung der Situation mit Affekthandlung nicht sicher auszuschließen. Zur Zeit der Exploration war BF1 aber nicht suizidal eingeengt und wurde eine Verschlechterung der Situation seither weder behauptet noch belegt, sodass die psychische Störung einer Abschiebung derzeit nicht entgegensteht. Die psychischen Probleme des BF1 sind in der Türkei behandelbar.
Alle BF sind in der Türkei geboren. Die erwachsenen BF besuchten dort die Schule und arbeiteten (BF2 nicht regelmäßig) in der Textilbranche. Die Minderjährigen BF gingen ebenfalls in der Türkei zur Schule und erlernten dort die türkische Sprache. Bis zur Ausreise im Jahr 2017 lebten die BF in einer Eigentumswohnung, welche in Obhut eines Cousins gegeben wurde. Die BF verfügen über zahlreiche Familienmitglieder und Verwandte in der Türkei, die in verschiedenen Städten leben, unter anderem auch in XXXX , wo die BF bis zu ihrer Ausreise lebten. Alle BF sind in der Türkei geboren. Die erwachsenen BF besuchten dort die Schule und arbeiteten (BF2 nicht regelmäßig) in der Textilbranche. Die Minderjährigen BF gingen ebenfalls in der Türkei zur Schule und erlernten dort die türkische Sprache. Bis zur Ausreise im Jahr 2017 lebten die BF in einer Eigentumswohnung, welche in Obhut eines Cousins gegeben wurde. Die BF verfügen über zahlreiche Familienmitglieder und Verwandte in der Türkei, die in verschiedenen Städten leben, unter anderem auch in römisch 40 , wo die BF bis zu ihrer Ausreise lebten.
Es leben auch mehrere Verwandte Österreich. Die BF lebten zeitweilig im Haushalt einer Schwester des BF1; zurzeit leben die BF aufgrund eines Prekariums der syrisch-orthodoxen Kirche in einer eigenen Unterkunft. Darüberhinaus haben die erwachsenen BF nach Abschluss des ersten Verfahrens Sprachkurse besucht (BF1 zum Sprachniveau B1 und B1+, BF2 zum Sprachniveau A2). BF1 hat auch einen zweistündigen Erste-Hilfe-Workshop besucht und arbeitet ehrenamtlich bei einem Verein als Nähtrainer. Die minderjährigen BF gehen zur Schule und BF4 spielt Fussball in einem Verein. Die BF werden von der syrisch-orthodoxen Kirche unterstützt, worfür sie auch freiwillige Tätigkeiten für die Kirchengemeinde erbringen. BF1 wurde auch eine nicht näher beschriebene Stelle bei der Kirchengemeinde und dem Verein, für den er als Nähtrainer tätig ist, in Aussicht gestellt. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.
Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.
II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die seitens der belangten Behörde zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch trat die BF diesen nicht substantiiert und konkret entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht erhebt die Feststellungen zu den eigenen. Auf die von den BF vorgelegten Berichte über die Situation religiöser Minderheiten in der Türkei im Jahr 2018 wird später noch einzugehen sein.
Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Eine besondere Gefährdung war für die Erstbehörde aus dem Vorbringen der BF nicht ableitbar. Die für die rechtliche Beurteilung erheblichen Sachverhaltselemente wurden von der Behörde übersichtlich dargestellt und ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das Gericht ist daher in der Lage, die Richtigkeit der einzelnen Spruchelemente zu beurteilen.
Die Feststellungen zur Person, der Herkunft der BF, ihrer Volksgruppen und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben in den bislang geführten Verfahren.
Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte der bB und des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.2.2. Die Feststellungen zu den von den BF geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf die Angaben der BF in den jeweiligen Asylverfahren. römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zu den von den BF geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf die Angaben der BF in den jeweiligen Asylverfahren.
II.2.2.1. Ausführlich hielt bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 6.8.2019 fest, es sei aufgrund der der behördlichen Entscheidung zugrundegelegten Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl), welche im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auszugsweise zitiert wurden, nicht zu schließen, dass die türkischen Sicherheitskräfte in Bezug auf türkische Staatsbürger mit armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und der Zugehörigkeit der Religion der BF schutzunfähig oder schutzunwillig seien, die Religionsausübung von Personen dieser Religionszugehörigkeit für Einzelne nicht möglich sei und Kinder keinen Zugang zu Schulbildung hätten.römisch zwei.2.2.1. Ausführlich hielt bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 6.8.2019 fest, es sei aufgrund der der behördlichen Entscheidung zugrundegelegten Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl), welche im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auszugsweise zitiert wurden, nicht zu schließen, dass die türkischen Sicherheitskräfte in Bezug auf türkische Staatsbürger mit armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und der Zugehörigkeit der Religion der BF schutzunfähig oder schutzunwillig seien, die Religionsausübung von Personen dieser Religionszugehörigkeit für Einzelne nicht möglich sei und Kinder keinen Zugang zu Schulbildung hätten.
Auch die Behörde war im Erstverfahren ausführlich auf das Vorbringen der BF eingegangen, wonach aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit Probleme aufgetreten seien. So seien regelmäßig Mitteilungen des Bundesministeriums ergangen, in welchen gefordert worden sei, dass die Abstammung der Kinder nachzuweisen ist und hätten die BF einen Identitätsverlust und Verfolgung der Kinder befrüchteten, wenn diese nicht in eine armenische, sondern in eine staatliche Schule gingen. Die BF hätten auch einen Druck von Seiten der Nachbarn verspürt und hätten Angst um ihre Kinder gehabt. An einem Abend im Jahr 2005 seien Steine von unbekannten Personen gegen die Wohnung der BF geworfen wurden. BF2 sei auf einem Marktplatz beschimpft worden, weil sie einen Kreuz-Anhänger getragen habe, der sichtbar geworden wäre. Der Bruder des BF sei im Jahr 2000 verschwunden und BF1 im Jahr 2006 informiert worden sei, dass der Bruder in XXXX bei einem Kampf zwischen Regierungstruppen und PKK-Kämpfern ums Leben gekommen sei. Dieser sei dann von den Regierugsbehörden als Armenier bezeichnet worden. Die türkische Regierung würde auch den BF als potentielles PKK-Mitglied betrachteten, da der Bruder PKK-Mitglied gewesen sei. Eine asylrelevante Verfolgung war für die Behörde konnte für die Behörde mit diesem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht werden.Auch die Behörde war im Erstverfahren ausführlich auf das Vorbringen der BF eingegangen, wonach aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit Probleme aufgetreten seien. So seien regelmäßig Mitteilungen des Bundesministeriums ergangen, in welchen gefordert worden sei, dass die Abstammung der Kinder nachzuweisen ist und hätten die BF einen Identitätsverlust und Verfolgung der Kinder befrüchteten, wenn diese nicht in eine armenische, sondern in eine staatliche Schule gingen. Die BF hätten auch einen Druck von Seiten der Nachbarn verspürt und hätten Angst um ihre Kinder gehabt. An einem Abend im Jahr 2005 seien Steine von unbekannten Personen gegen die Wohnung der BF geworfen wurden. BF2 sei auf einem Marktplatz beschimpft worden, weil sie einen Kreuz-Anhänger getragen habe, der sichtbar geworden wäre. Der Bruder des BF sei im Jahr 2000 verschwunden und BF1 im Jahr 2006 informiert worden sei, dass der Bruder in römisch 40 bei einem Kampf zwischen Regierungstruppen und PKK-Kämpfern ums Leben gekommen sei. Dieser sei dann von den Regierugsbehörden als Armenier bezeichnet worden. Die türkische Regierung würde auch den BF als potentielles PKK-Mitglied betrachteten, da der Bruder PKK-Mitglied gewesen sei. Eine asylrelevante Verfolgung war für die Behörde konnte für die Behörde mit diesem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht werden.
Das Bundesverwaltunsgericht erkannte die Ausführungen der Behörde als im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig und die Beweiswürdigung als hinreichend tragfähig, um das Ergebnis zu stützen und schloss sich den wesentlichen, tragfähigen Argumenten an. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich auch den Ausführungen der Behörde an, wonach der Angriff auf das Haus der BF im Jahr 2005 erfolgte und nicht im Jahr 2015, wie von den BF nachträglich angegeben, zumal nicht erkennbar sei, weshalb es in der Befragung zu dem von den BF behaupteten Missverständnis gekommen sei; im Übrigen sei der Vorfall auch, wenn er erst im Jahr 2015 stattgefunden hätte, nicht von asylrechtlicher Aktualität, Intensität und Relevanz.
Mit ihrem Vorbringen konnten die BF gemäß den Feststellungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.8.2019 eine individuelle, die BF konkret treffende Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft machen.
Auch in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei konnte das Bundesverwaltungsgericht kein Rückkehrhindernis erkennen.
Der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes trat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.09.2019 nicht entgegen, zumal mit Beschluss vom 3.10.2019, Zl. Ra 2019/01/0331 bis 0334-6, die gegen die Erkenntnisse eingebrachte Revision der BF zurückgewiesen wurde.
II.2.2.2. Vergleicht man die Angaben der BF in ihrem abgeschlossen ersten Asylverfahren mit den Angaben im gegenständlichen Folgeantrag, resultiert daraus, dass die Fluchtmotive großteils ident sind oder auf dem bereits als unglaubwürdig erkannten Sachverhalt fußen und keinen glaubhaften Kern aufweisen; im Einzelnen:römisch zwei.2.2.2. Vergleicht man die Angaben der BF in ihrem abgeschlossen ersten Asylverfahren mit den Angaben im gegenständlichen Folgeantrag, resultiert daraus, dass die Fluchtmotive großteils ident sind oder auf dem bereits als unglaubwürdig erkannten Sachverhalt fußen und keinen glaubhaften Kern aufweisen; im Einzelnen:
II.2.2.2.1. Sofern die BF der Behörde im Folgeverfahren türksich- und englischsprachige Berichte vorlegen (Verfahrensakt betreffend BF2, S 91), mit welchen belegt werden soll, dass keine Religionsfreiheit in der Türkei herrscht, so geht schon aus den Überschriften dieser Aritkel deutlich hervor, dass sich die Berichte auf das Jahr 2018 beziehen und lässt sich einem über das Internet frei zugänglichen Übersetzungsprogramm auch entnehmen, dass die Veröffentlichung des türkisch-sprachigen Artikels mit 20. Februar 2019 („20 Subat 2019“) datiert ist, womit nicht nur das Veröffentlichungsdatum des türkischen Artikels (der englischsprachige Artikel weist kein Datum auf) vor Zustellung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes am 6. August 2019 liegt, sondern auch der Zeitraum, über den beide Artikel berichten, davor liegt. Die Artikel sind damit nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, der von der Rechtskraft des zuvor genannten Erkenntnisses nicht umfasst wäre. römisch zwei.2.2.2.1. Sofern die BF der Behörde im Folgeverfahren türksich- und englischsprachige Berichte vorlegen (Verfahrensakt betreffend BF2, S 91), mit welchen belegt werden soll, dass keine Religionsfreiheit in der Türkei herrscht, so geht schon aus den Überschriften dieser Aritkel deutlich hervor, dass sich die Berichte auf das Jahr 2018 beziehen und lässt sich einem über das Internet frei zugänglichen Übersetzungsprogramm auch entnehmen, dass die Veröffentlichung des türkisch-sprachigen Artikels mit 20. Februar 2019 („20 Subat 2019“) datiert ist, womit nicht nur das Veröffentlichungsdatum des türkischen Artikels (der englischsprachige Artikel weist kein Datum auf) vor Zustellung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes am 6. August 2019 liegt, sondern auch der Zeitraum, über den beide Artikel berichten, davor liegt. Die Artikel sind damit nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, der von der Rechtskraft des zuvor genannten Erkenntnisses nicht umfasst wäre.
Auch in der Beschwerde wird eingeräumt, dass die Artikel erst nach Abschluss des Erstverfahrens eingebracht werden. Sofern im Folgenden darauf hingewiesen wird, dass die Artikel immerhin die Aussage der BF untermauern würden, wird jedoch übersehen, dass einerseits über das Vorbringen der BF in einer bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung abgesprochen wurde (auch eine Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgeriches wurde zurückgewiesen), sich den Artikeln andererseits auch keine Aussage über eine für das gegenständliche Verfahren wesentliche Änderung der Situation entnehmen lässt, worauf später noch im Detail einzugehen ist.
Auch mit der der Behörde am 19.12.2019 per E-Mail übermittelten Darstellung, in welcher ein Absatz aus den Länderberichten zitiert und Schlussfolgerungen in Bezug auf die BF getätigt werden, vermochten die BF keine entscheidungswesentliche Änderung darzustellen, zumal der zitierte Bericht der behördlichen Entscheidung vom 22.11.2018 (siehe z.B. Verfahrensakt betreffend BF1, S 149) und auch den Erkenntnissen vom Bundesverwaltungsgericht (Erkenntnis vom 6.8.2019, S. 25) zugrundegelegt und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurde.
Sofern BF1 im zweiten Verfahren vor der Behörde vorbrachte, dass der Bruder im Jahr 2006 verstorben sei, die BF seitdem Probleme hätten und ebenfalls beschuldigt würden, PKK Kämpfer zu sein, so bezieht sich diese Aussage ebenfalls auf ein Vorbringen, welches BF1 bereits im Erstverfahren erstattete, wo er auch bereits angegeben hatte, dass er von der türkischen Regierung aufgrund der PKK-Zugehörigkeit des Bruders und dessen Bezeichnung als „Armenier“ als potentielles PKK-Mitglied betrachtet worden sei (Erkenntnis vom 6.8.2019, S. 22). Auch die von den BF im zweiten bzw. dritten Verfahren mehrfach geschilderten Vorfälle (Steinwurf auf die Wohnung der BF, Beschimpfung der BF2 am Markt und die behördlichen Aufforderungen zum Nachweis der armenischen Herkunft der Kinder bzw. die drohende Einschulung der Kinder in eine staatliche Schule) sind bereits im Erstverfahren thematisiert und als nicht asylrelevant bzw. ausreisekausal qualifiziert worden (Erkenntnis vom 6.8.2019, S. 20ff) und daher von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes mitumfasst.
II.2.2.2.2. In Bezug auf die neuen Elemente zum Vobringen im Hinblick auf die Ausreisemotive und Rückkehrbefürchtungen der BF sind folgende Erwägungen maßgeblich:römisch zwei.2.2.2.2. In Bezug auf die neuen Elemente zum Vobringen im Hinblick auf die Ausreisemotive und Rückkehrbefürchtungen der BF sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Neu ist das Vorbringen der BF bei der Erstbefragung in ihrem Folgeverfahen, wonach BF1 etwa einen Monat vor der Asylantragstellung Nachricht aus der Türkei erhalten habe, dass die Polizei nach ihm suche und er im Jänner 2017, also etwa sechs Monate bevor er mit seiner Familie die Türkei verlassen habe, von der Polizei wegen seines Bruders, der Mitglied bei der PKK gewesen sei, einvernommen worden sei. Neu ist auch das Vorbringen des BF1 vor der Behhörde, wonach er die kurdische Partei unterstütze.
Dass Vorbringen des BF1, wonach er in der Türkei von der Polizei einvernommen worden wäre, bezieht sich zum einen aber auf einen Zeitraum, der vor Abschluss des behördlichen Erst-Verfahrens liegt und ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, weshalb die BF der Behörde oder dem Gericht nicht davon berichten hätten können.
Das Vorbringen ist überdies nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist der Behörde zu folgen, wenn sie sinngemäß ausführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörden den BF mehr als zehn Jahren nach dem Tod des Bruders zu diesem befragen sollten. Der BF legte im Verfahren auch ein Dokument der Generalstaatsanwaltschaft Elazig vor, woraus ableitbar ist, dass die Behörden vom Tod des Bruders im Jahr 2006 Kenntnis haben. Auch dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich nicht, weshalb der BF bis zum Jahr 2017 in der Türkei trotz des behaupteten Verdachtes gegen ihn lediglich einmal einvernommen worden sei, nach seiner Ausreise jedoch nach ihm gesucht werde. Er konnte auch weder einen Haftbefehl noch sonstige Belege vorbringen, die sein Vorbringen, er sei dem Verdacht der PKK-Mitgliedschaft oder eines Naheverhältnisses ausgesetzt, untermauern.
Sofern er vor der Behörde im zweiten Verfahren angab, er unterstütze die kurdische Partei, so ist dies ebenfalls unglaubwürdig, zumal er dies im Erstverfahren klar verneinte (Einvernahme vom 29.10.2019) und seine Erklärung dafür – er habe auf die Frage der Mitgliedschaft „nein“ gesagt und das sei es gewesen; es sei nicht näher nachgefragt worden; er habe es erklären wollen, aber man habe ihm gesagt, er solle nur die Frage beantworten –nicht geeignet ist, einen Fehler der Behörde oder auch nur ein Missverständnis bei der Protokollierung überzeugend darzutun. Auch zur Unterstützung der genannten Partei wurden keine Belege vorgelegt.
Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde von einer Steigerung des Verfahrens ausgehe, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die zuvor zitierten Aussagen klar als Steigerung des bisherigen Vorbringens darstellen.
Gesteigert wird das Vorbringen auch, als erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, es habe sich die Gesamtsituation nach der Taufe der BF im Jahr 2014, besonders nach dem Putschversuch, verschlechtert, zumal sich das bisherige Vorbringen der BF weder explizit auf den Putschversuch bezieht, noch aus dem Kontext ihres Vorbringens abzuleiten wäre, dass die BF in Zusammenhang mit den Putschversuchen ins Visier der Behörden geraten wären.
Abgesehen davon, dass auch diesem Aspekt der Fluchtgeschichte kein glaubwürdiger Kern zugesprochen werden kann, würde es sich dabei jedenfalls um Geschehnisse handeln, welchen nunmehr ebenfalls keine Relevanz im Verfahren mehr zukommen kann, da sie sich vor der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 6.8.2019 ereignet hätten (siehe dazu im Detail die nachfolgende Rechtliche Beurteilung) und auch hier nicht ersichtlich ist, weshalb die BF der Behörde oder dem Gericht nicht davon berichten hätten können.
Dass die Lage in der Türkei immer schlimmer werde, wie BF1 vor der Behörde anlässlich der Befragung am 20.2.2019 angab, wurde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt und ist auch anhand der aktuellen Länderberichte der Behörde nicht nachzuvollziehen. Im Vergleich zu den Berichten, welche der behördichen Entscheidung und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Erstverfahren zugrundegelegt wurden, ist keine wesentlich geänderte Sachlage erkennbar. Zwar finden sich drei neue Berichte aus dem Jahr 2019 in den aktuellen Länderfeststellungen, die dem gegenständlichen Bescheid zugrundegelegt wurden, jedoch handelt es sich dabei um Ergänzugen zum Bericht betreffend den Lausanner Vertrag, der schon in den dem Bescheid im November 2018 zugrundegelgten Berichten genannt wurde (GlZ 9 2019) bzw. wird mit den Berichten auch keine Verschlechterung von Einzelpersonen dargetan, als etwa dargelegt wird, dass Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, besonders aus den großen Städten bekannt seien und keine rechtlichen Hindernisse beim Übertritt bestehen, wiewohl Konvertiten oft von ihren eigenen Familien ausgegrenzt werden und die muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz begegnen (AA 14.6.2019).
In Bezug auf Glaubensgemeinschaften wurde dem Bescheid im Erstverfahren auch ein Bericht zugrundegelegt, wonach die vom Lausanner Vertrag erfassten religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch katholische und protestantische Christen, keinen eigenen Rechtsstatus haben. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stifungsgesetzes, auch in Form einer Stifung organisieren. Eigentumserwerbund der Abschluss von Verträgen ist nur in den genannten Rechtsformen möglich. Den nunmehr dem Bescheid zugrundegelegten neuen Berichten lässt sich entnehmen, dass Anträgen verschiedener christlicher Glaubensgemeinschaften auf Eröffnung von Gottteshäusern und Genehmigung von Lehrplänen für Geistliche noch nicht stattgegeben wurde und Hassreden und hassbedingte Straftaten gegen Christen und Juden weiterhin vermeldet werden (EC 29.5.2019) und mehrere christliche Gotteshäuser Ziel von Vandalismus und Drohungen gewesen seien (USCIRF 4.2019).
Auch in Bezug auf die Situation für Glaubensgemeinschaften lässt sich damit keine wesentliche Änderung der Sachlage feststellen, zumal der zuvor zitierten Bericht vom 29.5.2019 lediglich über die Fortschreibung der bestehenden Diskriminierung berichet. Auch bei den Übergriffen auf Gotteshäusern und Beschimpfungen gegen Minderheiten handelt es sich nicht um neue Sachverhalte, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis am 6.8.2019 bereits festgehalten hat, dass Übergriffe auf Aleviten oder nicht-muslimische Vertreter vereinzelt stattfinden und mit unterschiedlicher Intensität verfolgt werden. (Verfahrensakt der BF2, S. 241). Dies deckt sich im Übrigen auch mit den von den BF im Verfahren vorgelegten Berichten zur Situation religiöser Minderheiten im Jahr 2018.
Insgesamt kann weder aus den von den BF im Verfahren vorgelegten Berichten noch aus den von der Behörde ins Verfaren eingebrachten Berichten abgeleitet werden, dass sich die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft der letzten Entscheidung dermaßen verändert hat, dass nunmehr von einem Sachverhalt auszugehen wäre, welcher eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
Die BF traten weder den Länderberichten, noch den Quellen explizit entgegen und stehen die vom BF in das Verfahren eingebrachten Berichte auch nicht im Widerspruch zu den von der Behörde herangezogenen Berichten.
II.2.2.2.3. Es zeigen die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF bei einer Abschiebung Gefahr laufen, aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei bzw. der vorherrschenden Sicherheitslage in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheits- oder Versorgungslage oder der allgemeinen Situation in der Türiei ist nicht evident. Derartiges wurde von der BF in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt. römisch zwei.2.2.2.3. Es zeigen die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF bei einer Abschiebung Gefahr laufen, aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei bzw. der vorherrschenden Sicherheitslage in seinen durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheits- oder Versorgungslage oder der allgemeinen Situation in der Türiei ist nicht evident. Derartiges wurde von der BF in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt.
Erstmals im Folgeverfahren thematisiert BF1 seinen Gesundheitszustand. In einer von der Behörde beauftragten gutachterlichen Stellungnahme wird schlussfolgernd u.a. dargelegt, dass zur Zeit der Begutachtung eine schwerere Ausprägung einer Anpassungsstörung vorlag; der Affekt sei deutlich in den negativen Skalenbereich verschoben und die Stimmung sei depressiv. Dies als Reaktion auf die negativen Bescheide und auf die Sorge, nun abgeschoben zu werden. Der Asylwerber wirke ratlos, verzweifelt und es scheine für ihn kein Handlungsspielraum mehr zu bestehen. Daher könnten Affekthandlungen in weiterer Folge bei zusätzlichen Belastungen nicht sicher ausgeschlossen werden. Der Status Physicus sei normal. Bei einer Überstellung sei eine Zuspitzung der Situation mit Affekthandlung nicht sicher auszuschließen. Zur Zeit der Exploration sei der Asylwerber nicht suizidal eingeengt. Keine konkrete Handlungsplanung. Der BF distanziere sich aber zur Zeit der Begutachtung deutlich vom Suizid bzw. auch von fremdgefährdeten Handlungen.
Die von BF1 ins Treffen geführte psychische Erkrankungen ist hier aber nicht maßgeblich, weil sie – mit Blick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten – die für die Entstehung einer relevanten Neuerung erforderlichen Schwere der Erkrankung nicht aufweisen, zumal psychische Probleme des Fremden bis hin zu Suizidabsichten eine Abschiebung nicht hindern, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0198, mwN).Die von BF1 ins Treffen geführte psychische Erkrankungen ist hier aber nicht maßgeblich, weil sie – mit Blick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten – die für die Entstehung einer relevanten Neuerung erforderlichen Schwere der Erkrankung nicht aufweisen, zumal psychische Probleme des Fremden bis hin zu Suizidabsichten eine Abschiebung nicht hindern, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0198, mwN).
Sofern die Behörde eine Überprüfung des Gesundheitszustandes vor der Abschiebung ankündigt, stellt sie genau diese Maßnahmen in Aussicht. Dabei ist auch zu beachten, dass eine Begutachtung des psychischen Zustandes nur eine Momentaufnahme darstellt und sich der psychische Zustand im Falle einer herannahenden Abschiebung verschlimmern kann, worauf in der gutachterlichen Stellungnahme auch hingewiesen wird, und durch eine Untersuchung kurz vor der Abschiebung die jeweils für den konrket vorliegenden Einzelfall notwendigen Maßnahmen definiert werden können.
Dem Gutachten vom 8.7.2020 ist auch zu entnehmen, dass der BF zur Zeit der Begutachtung keine suizidale Einengung aufwies. Anlässlich seiner Befragung am 17.11.2020 gab BF1 auch an, er sei nach dem Besuch beim Psychologen in Traiskirchen nicht mehr in Behandlung gewesen, nehme keine Medikamente und habe auch keine Befunde, die er vorlegen könnte. Da der BF sowohl über eine Rechtsvertretung verfügt als auch von einer Kirchengemeinschaft unterstützt wird, ist davon auszugehen, dass er im Aktufall mit deren Unterstützung einen Arzt oder eine Klinik aufgesucht hätte – dem österreichischen Krankenhausrecht zufolge müssen im Notfall auch Personen ohne Krankenversicherung behandelt werden. Zumal der BF anlässlich dieser Befragung auch angab, er habe kleine Ersparnisse und werde finanziell von der Glaubensgemeinschaft unterstützt, ist auch davon auszugehen, dass eine weitere Betreuung durch einen Psychologen für ihn zugänglich wäre. Der BF ließ jedoch nicht einmal Bemühungen erkennen, eine Behandlung in Anspruch zu nehmen, weshalb davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung zumindest nicht verschlechtert hat.
Dass es im Falle der Abschiebung zu einer Verschlechterung kommen könnte, wie in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Dass die Anpassungsstörung und die Depressionen des BF1 die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreiten würden, kann aufgrund der oa. Erwägungen zum Zeitpunkt der Entscheidung jedoch nicht festgestellt werden (siehe dazu auch die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung) und ist auch an dieser Stelle auf die obzitierte Judikatur zu psychischen Problemen zu verweisen.Dass es im Falle der Abschiebung zu einer Verschlechterung kommen könnte, wie in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Dass die Anpassungsstörung und die Depressionen des BF1 die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreiten würden, kann aufgrund der oa. Erwägungen zum Zeitpunkt der Entscheidung jedoch nicht festgestellt werden (siehe dazu auch die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung) und ist auch an dieser Stelle auf die obzitierte Judikatur zu psychischen Problemen zu verweisen.
Auch in Bezug auf die Rückkehrsituation ergeben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen, zumal den von der Behörde verwendeten Länderberichten, sowohl im Erstverfahren als auch im Folgeverfahren zu entnehmen ist, dass psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind:
Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. (AA 14.6.2019).
Der BF hat als türkischer Staatsbürger auch Zugang zu den staatlichen Gesundheitsleistungen.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Das Vorbringen der BF, wonach BF1 in Haft genommen würde, wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2019 als unglaubwürdig verworfen und ist daher auch nicht zu besorgen, dass BF2 mit den Minderjährigen auf sich gestellt wäre. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass die BF nach wie vor familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (Eltern und Geschwister der erwachsenen BF sowie Onkeln und Tanten in verschiedenen Städte, auch in XXXX , wo die BF zuletzt lebten) haben und die Familie auch über Erspartes und eine Eigentumswohnung in XXXX verfügt, wie BF1 im Zuge mehrerer Einvernahmen angab. Es kann auch nicht erkannt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Das Vorbringen der BF, wonach BF1 in Haft genommen würde, wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2019 als unglaubwürdig verworfen und ist daher auch nicht zu besorgen, dass BF2 mit den Minderjährigen auf sich gestellt wäre. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass die BF nach wie vor familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (Eltern und Geschwister der erwachsenen BF sowie Onkeln und Tanten in verschiedenen Städte, auch in römisch 40 , wo die BF zuletzt lebten) haben und die Familie auch über Erspartes und eine Eigentumswohnung in römisch 40 verfügt, wie BF1 im Zuge mehrerer Einvernahmen angab.
Beide erwachsenen BF sind arbeitsfähig. BF2 ist gesund und auch in Bezug auf BF1 wurde nicht dargetan, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme keiner Arbeit nachgehen könnte. Vielmehr zeigte er sich in Österreich an einer Arbeit interessiert und konnte auch zwei Einstellungszusagen vorlegen. Beide BF verfügen auch über eine grundlegende Schulbildung und Berufserfahrung in der Textilbranche. Die Minderjährigen sind nunmehr in einem Alter, in welchem sie keine Vollzeit-Betreuung brauchen (vierzehn und zwölf Jahre) und ist es BF2 daher möglich und zumutbar, zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen.
Es wäre den BF auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, etwa von Verwandten, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätigen Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – dazu beizutragen, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, wobei hier keinesfalls auf kriminelle Aktivitäten verwiesen werden soll.
Auch die Ausführungen der bB zur vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona Virus waren als tragend anzusehen und wurde diesen in der Beschwerde nicht einmal am Rande entgegengetreten. Die BF haben keine entsprechende Vorerkrankungen oder gehören einer Risikogruppe an und stellt damit auch die Covid 19 Pandemie kein Rückkehrhindernis dar (zu den rechtlichen Aspekten wird auf die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht zudem für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht zudem für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Schließlich wurde im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen sowie der konkreten familiären Situation der BF auch bereits in der Entscheidung vom 6.8.2019 festgehalten, dass dieser im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenz- und lebensbedrohende Notlage geraten würde, da es sich bei ihnen um arbeitsfähigen, junge Menschen mit familiären Anschluss in der Türkei handelt. Auch diesbezüglich ergaben sich keinerlei wesentliche Änderungen (vgl. rechtliche Beurteilung unten).Schließlich wurde im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen sowie der konkreten familiären Situation der BF auch bereits in der Entscheidung vom 6.8.2019 festgehalten, dass dieser im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenz- und lebensbedrohende Notlage geraten würde, da es sich bei ihnen um arbeitsfähigen, junge Menschen mit familiären Anschluss in der Türkei handelt. Auch diesbezüglich ergaben sich keinerlei wesentliche Änderungen vergleiche rechtliche Beurteilung unten).
Auch in Bezug auf die Minderjährigen (zwölf und vierzehn Jahre) ergaben sich keine verfahrenswesentlichen Änderungen in Bezug auf ihre Rückkehrsituation. Da von einer Rückkehr der minderjährigen BF gemeinsam mit ihren Eltern auszugehen, ist ihre Betreuung und Beaufsichtigung sichergestellt. Darüber hinaus ist in der Herkunftsregion, wie zuvor erörtert, ein familiäres und verwandtschaftliches Netzwerk vorhanden, welches subsidiär im Fall der Notwendigkeit für die Betreuung der Minderjährigen herangezogen werden könnte. Eine inadäquate Beaufsichtigung ist daher fallbezogen nicht zu befürchten.
Die Frage des Zuganges zum Schulsystem wurde bereits im Erstverfahren thematisiert. Auch in Bezug auf die allgemeine Lage im Land kamen im Verfahren keine Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohles erkennen ließen; die von den erwachsenen BF behaupteten Gefährdungen wurden bereist im Erstverfahren als nicht glaubwürdig bzw. nicht relevant erkannt. Im gegeständlichen Verfahren kamen keine Umstände hervor, die auf eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage schließen ließen.
Der minderjährigen BF steht auch ein adäquater Zugang zu medizinischer Versorgung offen.
In Ansehung der minderjährigen BF kam im Verfahren auch nicht hervor, dass diese im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen wären. Hinweise auf gewalttätige Übergriffe auf die minderjährigen BF im Bundesgebiet oder auf potentiell ausgehende Gewalttätigkeiten von Verwandten im Herkunftsstaat kamen nicht hervor. Ausgehend davon ist nicht zu besorgen, dass die Minderjährigen im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen wären.
II.2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Erkenntnis vom 6.8.2019 fest, dass sich die BF bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen und sich in die Gemeinschft der österreichisch-armenischen Gemeinschaft zu integrieren. Die BF seien auch unbescholten. Gegen sie spreche, dass sie nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist seien und sich ein Visum unter der falschen Angabe, wieder ausreisewillig zu sein, erschlichen hätten, obwohl sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gewusst hätten, dass sie einen Asylantrag stellen würden. Die BF würden seit Antragstellung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen, obwohl sie in XXXX über eine ausbezahlte Eigentumswohnung und damit über erhebliche Vermögenswerte verfügen würden. Die Wohnung würde nach wie vor in ihrem Eigentum steheh. Es sei nicht hervorgekommen, dass die BF sich bemüht hätten, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Zu beachten sei zudem, dass die Kinder im Herkunftsland geboren, dort die Schule besucht und in der Sprache der Majoritätsbevölkerung aufgezogen worden seien; sie seien dort sozialisiert und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen der BF am Verbleib in Österreich wurde insgesamt nicht erkannt. römisch zwei.2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Erkenntnis vom 6.8.2019 fest, dass sich die BF bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen und sich in die Gemeinschft der österreichisch-armenischen Gemeinschaft zu integrieren. Die BF seien auch unbescholten. Gegen sie spreche, dass sie nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist seien und sich ein Visum unter der falschen Angabe, wieder ausreisewillig zu sein, erschlichen hätten, obwohl sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gewusst hätten, dass sie einen Asylantrag stellen würden. Die BF würden seit Antragstellung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen, obwohl sie in römisch 40 über eine ausbezahlte Eigentumswohnung und damit über erhebliche Vermögenswerte verfügen würden. Die Wohnung würde nach wie vor in ihrem Eigentum steheh. Es sei nicht hervorgekommen, dass die BF sich bemüht hätten, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Zu beachten sei zudem, dass die Kinder im Herkunftsland geboren, dort die Schule besucht und in der Sprache der Majoritätsbevölkerung aufgezogen worden seien; sie seien dort sozialisiert und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen der BF am Verbleib in Österreich wurde insgesamt nicht erkannt.
Im Erstverfahren kam auch hervor, dass mehrere Verwandte der BF in Österreich leben.
Im Folgeverfahren kam hervor, dass die BF keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr beziehen und zeitweilig im Haushalt einer Schwester des BF1 lebten. Zurzeit leben die BF aufgrund eines von der syrisch-orthodoxen Kirche gewährten Prekariums in einer eigenen Unterkunft. Darüberhinaus haben die erwachsenen BF nach Abschluss des ersten Verfahrens Sprachkurse besucht (BF1: B1 und B1+, BF2: A2). BF1 hat auch einen zweistündigen Erste-Hilfe-Workshop besucht und arbeitet ehrenamtlich bei einem Verein als Nähtrainer. BF4 spielt Fussball in einem Verein. Die BF werden von der syrisch-orthodoxen Kirche unterstützt, worfür sie auch freiwillige Tätigkeiten für die Kirchengemeinde erbringen. BF1 wurde auch eine nicht näher beschriebene Stelle bei der Kirchengemeinde und dem Verein, für den er als Nähtrainer tätig ist, in Aussicht gestellt. Die BF sind nach wie vor strafgerichtlich unbescholten.
Als Kriterien für die Beurteilung, ob Beziehungen zu Verwandten im Aufnahmestaat im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entsprechen, müssen neben der bloßen Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten, etwa besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 MRK vor, sondern ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen (vgl in diesem Fall Eltern und Schwester – VwGH vom 16.11.2012, Zl 2012/21/0065) des Fremden und dem Fremden vorhanden ist.Als Kriterien für die Beurteilung, ob Beziehungen zu Verwandten im Aufnahmestaat im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entsprechen, müssen neben der bloßen Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten, etwa besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, MRK vor, sondern ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen vergleiche in diesem Fall Eltern und Schwester – VwGH vom 16.11.2012, Zl 2012/21/0065) des Fremden und dem Fremden vorhanden ist.
Den Angaben der BF zufolge leben sie nun in einer von der syrisch-orthodoxen Kirche zum Gebrauch überlassenen Wohnung (Prekarium). Dass sie dort mit ihnen nahestehenden Personen abgesehen von den anderen Mitgliedern der Kernfamilie leben, kam im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der BF zu den in Österreich lebenden Verwandten vorgebracht, welches – im Lichte der Rechtsprechung des EGMR – zur Feststellung eines schützenswerten Familienlebens des BF iSd EMRK gelangen hätten lassen. Zwar erhielten die BF Zuwendungen der Schwester des BF2, dass diese immer noch bestehen wurde nicht vorgebracht, zumal die BF zuletzt lediglich angaben, sie würden von der Glaubensgemeinschaft unterstützt, und würde dies auch kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis begründen, zumal davon auszugehen ist, dass auf Zuwendungen keine Rechtsansprüche bestehen.
Auch die Zuwendungen der Glaubensgemeinschaft begründen kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis, zumal diese offenkundig ebenfalls auf freiwilliger Basis ohne Bestehen eines Rechtsanspruches getätigt werden. Auch die prekaristisch überlassene Unterkunft ist jederzeit auf Verlangen zu räumen und können auch darauf keine Rechtsansprüche geltend gemacht werden.
Die Integrationsbemühungen der BF, wie etwa der Besuch weiterer Deutschkurse, eines Erste Hilfe-Workshops, freiwillige Tätigkeiten in einem Verein und bei der Glaubensgemeinschaft oder die Mitgliedschaft in einem Fußballverein werden nicht verkannt, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus aber nicht ableitbar. Die BF haben bislang auch keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und haben auch keine Bemühungen in diese Richtung, wie etwa eine Vorsprache beim Arbeitsmarktservice für Tätigkeiten, die Asylwerbern offenstehehen, nachweisen können. BF1 verfügt lediglich über zwei Einstellungszusagen eines Vereines und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft, welche jedoch keine Details, etwa über Gehalt und Ausmaß der Beschäftigung enthalten und auch sehr vage formuliert sind. So wird etwa in der Bestätigung des Vereines davon gesprochen, dass man sich gut vorstellen könnte, den BF im Falle des Erhaltes eines Aufenthaltstitels zu beschäftigen und ist auch die Einstellungszusage der Glaubensgemeinsachaft sehr vage und oberflächlich gehalten.
Schon die belangte Behörde legte die Angaben der BF zu ihrem Privat- und Familienleben der Entscheidung zugrunde und ging dennoch davon aus, dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich besteht.
Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die BF seit der illegalen Einreise nach Österreich – unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet – realistischerweise zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben die BF im Verfahren nicht dargelegt, dass in ihrem Fall – unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet – besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen.
In Bezug auf die Abwägung des Eingriffes in das Privatleben im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und des öffentlichen Interesse der Republik an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
II.2.2.4. Wie bereits angeführt, hat die bB in einem ordnungsgemäßen Verfahren alle Sachverhaltselemente erhoben, die zur Beurteilung der Richtigkeit des Bescheides der bB erforderlich sind. Die Ausführungen der Behörde stellen sich grundsätzlich als richtig dar. Die Ausführungen zu den neuen Sachverhaltselementen stellen lediglich Präzisierungen bzw. Ergänzung dar. römisch zwei.2.2.4. Wie bereits angeführt, hat die bB in einem ordnungsgemäßen Verfahren alle Sachverhaltselemente erhoben, die zur Beurteilung der Richtigkeit des Bescheides der bB erforderlich sind. Die Ausführungen der Behörde stellen sich grundsätzlich als richtig dar. Die Ausführungen zu den neuen Sachverhaltselementen stellen lediglich Präzisierungen bzw. Ergänzung dar.
Auch vom Bundesverwaltungsgericht konnte weder ein glaubhafter, neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, noch eine besondere Integrationsverfestigung der BF.
Zusammenfassend kann der belangten Behörde daher in ihrer Begründung gefolgt werden, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne des §68 AVG ergeben hat.
II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.
II.3.4. Entschiedene Sacherömisch zwei.3.4. Entschiedene Sache
Das erkennende Gericht hat vorerst zu prüfen, ob in Bezug auf jene Entscheidung, in welcher der Antrag der BF letztmalig inhaltlich geprüft wurde, entschiedene Sache vorliegt:
Im gegenständlichen Fall behaupten der BF, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in die Türkei nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:Im gegenständlichen Fall behaupten der BF, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in die Türkei nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 vergleiche aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:
Die BF stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen („wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“) zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Die BF stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen („wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“) zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).
Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).
„Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Dies gilt auch dann, wenn das Fortbestehen und Weiterwirken jenes Sachverhalts behauptet wird, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Dies gilt auch dann, wenn das Fortbestehen und Weiterwirken jenes Sachverhalts behauptet wird, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480).
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen relevanten „glaubhaften Kern“ enthalten und hat sich die Behörde mit diesem „beweiswürdigend“ auseinanderzusetzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 27).Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen relevanten „glaubhaften Kern“ enthalten und hat sich die Behörde mit diesem „beweiswürdigend“ auseinanderzusetzen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 27).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.
Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
II.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt:römisch zwei.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt:
Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat in Bezug auf die BF, noch in den sonstigen in der BF gelegener Umstände zum Nachteil der BF.
Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Die BF berief sich auf jene Gründe bzw. deren Weiterwirkung, welche bereits rechtskräftig als nicht GFK-relevant dargestellt wurden.Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Die BF berief sich auf jene Gründe bzw. deren Weiterwirkung, welche bereits rechtskräftig als nicht GFK-relevant dargestellt wurden.
Auch den Antrag im Folgeverfahren begründeten die BF im Wesentlichen damit, dass nach wie vor dieselben Gründe gelten würden. Sie würden wegen ihrer Religion aber auch wegen eines unterstellten Naheverhältnisses zur PKK in der Türkei bedrängt und verfolgt.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.
Sofern mit dem zweiten Asylantrag erneut behauptet wird, dass die BF in der Türkei wegen ihrer Religion und des ihnen unterstellten Naheverhältnisses zur PKK einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen, wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Das Bundesverwaltungsgericht sieht jedoch keinen Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.8.2019, abzuweichen,in welchem ausgesprochen wurde, dass die BF ihren Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben.Sofern mit dem zweiten Asylantrag erneut behauptet wird, dass die BF in der Türkei wegen ihrer Religion und des ihnen unterstellten Naheverhältnisses zur PKK einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen, wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Das Bundesverwaltungsgericht sieht jedoch keinen Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.8.2019, abzuweichen,in welchem ausgesprochen wurde, dass die BF ihren Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben.
Bei genauer Betrachtung ergibt sich, wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat bzw. sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt und auch die vorgelegten Unterlagen (die Artikel über die Situation religiöser Minderheiten in der Türkei im Jahr 2018 sowie Zitate aus den von der Behörde und dem Bundesverwaltugsgericht herangezogenen Länderberichten) keine Relevanz entfalten können, da damit lediglich auf Umstände Bezug genommen wird, welche vor rechtskräftiger Entscheidung im Erstverfahren schon bestanden haben.
Die im gegenständlichen Verfahren aufgestellte Behauptung, der BF sei im Jahr 2017 von der Polizei wegen seines verstorbenen Bruders einvernommen worden, stellt sich als Fortsetzung der im ersten Verfahren aufgestellten Behauptung, BF1 würde wegen seines Bruders, welcher für die PKK kämpfte, von den Behörden ein Naheverhältnis zur PKK unterstellt und liegt der Zeitraum der behaupteten Befragung auch vor der ersten Asylantragstellung. Wie oben dargestellt, ist der Umstand, dass die Befragung im ersten Verfahren nicht erwähnt wurde, nicht relevant. Überdies ist das Vorbringen auch nicht glaubhaft, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Polizei, welcher das Versterben des Bruders im Jahr 2006 bekannt ist (siehe die Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Elazig), sich nach mehr als zehn Jahren nach dem Tod des Bruders für diesen interessieren sollte, wie beweiswürdigend näher ausgeführt.
Das Vorbringen, der BF sei kurze Zeit vor der erneuten Asylantragstellung von einem anderen Bruder gewarnt worden, dass die Polizei nach ihm suche, fußt auf eben dem zuvor erwähnten unglaubwürdigen Sachverhalt und enthält auch für sich genommen keinen glaubhaften Kern, zumal, wie ebenfalls beweiswürdigend ausführlich dargestellt, nicht nachvollziehbar ist, weshalb der BF nach dem Tod des Bruders im Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise bzw. zu seiner Befragung durch die Polizei im Jahr 2017 – von welcher er erst im zweiten Verfahen berichtete – unbehelligt in der Türkei leben konnte und die Polizei nunmehr nach ihm suchen sollte. Der BF wußte auch von keinem Haftbefehl und konnte auch keine anderen Belege für die Suche nach ihm beibringen.
Dass sich die Situation der BF seit dem Putschversuch verschlechtert hätte, wird erstmals in der Berufung dargelegt.
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf jedoch nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf jedoch nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Überdies würde dieses Vorbringen auch keine Relevanz entfalten, zumal sich die behauptete Verschlechterung – wie sich diese konkret für die BF dargestellt hätte, wurde nicht dargelegt – ebenfalls auf den Zeitraum vor der ersten Asylantragstellung bezieht.
Eine neue Sachentscheidung ist nämlich nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.Eine neue Sachentscheidung ist nämlich nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.
Die BF haben zwar angegeben, dass die Lage in der Türkei immer schlechter würde, konnten im gegenständlichen Verfahren aber nicht konkret dargelegen, inwieweit sich die Lage in der Türkei im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.8.2019 derart verändert haben soll, sodass nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung oder Gefährdung der BF ausgegangen werden müsste. Eine solche Verschlechterung der Lage lässt sich, wie beweiswürdigend ebenfalls eingehend erörtert, auch nicht aus den von der Behörde herangezogenen Berichten über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat ableiten.
Eine Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.
II.3.4.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt: römisch zwei.3.4.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt:
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weshalb auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weshalb auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2.
…
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht., …“
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Weder aus dem Vorbringen der BF, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten.
BF2 machte als Neuerung seinen Gesundheitszustand wegen der drohenden Abschiebung geltend. Daher hat sich die Beurteilung, ob die Folgeanträge auch für den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu zu orientieren, unter welchen Voraussetzungen wegen Erkrankungen und des mit diesen einhergehenden medizinischen Behandlungsbedarfs dieser Schutzstatus zuzuerkennen ist. Anhand dieser Rechtsprechung ist zu beurteilen, ob der Folgeantrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten "von vornherein" keine andere Beurteilung als im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.8.2019 erwarten ließe:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (VwGH 21.2.2017, Ra 2017/18/0008-0009 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; siehe auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006-3).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 21.2.2017, Ra 2017/18/0008-0009 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; siehe auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006-3).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 21.2.2017, Ra 2017/18/0008-0009 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; siehe auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006-3).
BF1 hatte im Erstverfahren noch nicht von psychischen Problemen (Anpassungsstörungen und depressiven Verstimmungen) berichtet. Zwar ist nicht gänzlich nachvollziehbar, dass diese plötzlich, das heißt ohne jegliche Anzeichen einer psychischen Erkrankung im Erstverfahren, nach der zweiten Antragstellung plötzlich aufgetreten sein sollten und erzählte er anlässlich der Begutachtung auch von einer Krise, in die er in Österreich geraten wäre. Soweit BF1 seine psychischen Probleme auf die negativen Entscheidungen zurückführt – seit der dritten negativen Entscheidung schlafe er etwa nur drei bis vier Stunden – ist es jedoch vorstellbar, dass sich latent oder ansatzweise bestehende psychische Probleme derart verschärften, sodass diese als relevante, durch BF1 behauptete Neuerung in Betracht kommen.
Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, ist die ins Treffen geführte Erkrankungen aber hier nicht maßgeblich, weil sie – mit Blick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten – die für die Entstehung einer relevanten Neuerung erforderlichen Schwere der Erkrankung nicht aufweist, zumal psychische Probleme des Fremden bis hin zu Suizidabsichten eine Abschiebung nicht hindern, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0198, mwN).Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, ist die ins Treffen geführte Erkrankungen aber hier nicht maßgeblich, weil sie – mit Blick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten – die für die Entstehung einer relevanten Neuerung erforderlichen Schwere der Erkrankung nicht aufweist, zumal psychische Probleme des Fremden bis hin zu Suizidabsichten eine Abschiebung nicht hindern, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0198, mwN).
Aufgrund der Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme vom 8.7.2020 sowie des Umstandes, dass BF1 im weiteren Verfahren weder von einer Verschlechterung seines Zustandes berichtete noch Unterlagen über eine medizinische oder psychologische Behandlung vorlegte, war davon auszugehen, dass zur Zeit der Begutachtung keine suizidale Einengung vorlag und seither auch keine Verschlechterung der Situation eingetreten ist (um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Detail auf die beweiswürdigenden Ausführungen verweisen). Dass die Anpassungsstörung und die Depressionen des BF1 die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreiten würden, konnte sohin nicht festgestellt werden.Aufgrund der Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme vom 8.7.2020 sowie des Umstandes, dass BF1 im weiteren Verfahren weder von einer Verschlechterung seines Zustandes berichtete noch Unterlagen über eine medizinische oder psychologische Behandlung vorlegte, war davon auszugehen, dass zur Zeit der Begutachtung keine suizidale Einengung vorlag und seither auch keine Verschlechterung der Situation eingetreten ist (um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Detail auf die beweiswürdigenden Ausführungen verweisen). Dass die Anpassungsstörung und die Depressionen des BF1 die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreiten würden, konnte sohin nicht festgestellt werden.
Dass es im Falle der Abschiebung zu einer Verschlechterung kommen könnte, wie in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auf die obzitierte Judikatur zu verweisen, wonach die Behörde Sorge zu tragen hat, dass der Fremde mit konkreten Maßnahmen betreut wird (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0198, mwN).Dass es im Falle der Abschiebung zu einer Verschlechterung kommen könnte, wie in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auf die obzitierte Judikatur zu verweisen, wonach die Behörde Sorge zu tragen hat, dass der Fremde mit konkreten Maßnahmen betreut wird vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0198, mwN).
Auch in Bezug auf die Rückkehrsituation ergaben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen, zumal den von der Behörde herangezogenen Länderberichten, sowohl im Erstverfahren als auch im Folgeverfahren zu entnehmen ist, dass psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind.
Der BF hat als türkischer Staatsbürger auch Zugang zu den staatlichen Gesundheitsleistungen.
Auch die Ausführungen der belangten Behörde zur vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona Virus waren als tragend anzusehen und wurde diesen in der Beschwerde nicht einmal am Rande entgegengetreten. Die BF haben keine entsprechende Vorerkrankungen oder gehören einer Risikogruppe an und stellt damit auch die Covid 19 Pandemie kein Rückkehrhindernis dar. Zwar haben sich die statistischen Zahlen seit Erlassung des Bescheides der Behörde geändert, im Wesentlichen lassen die allgemein zugänglichen Medienberichte über die Situation in der Türkei aber keine entscheidungswesentliche Situation erkennen.
Auch der VwGH hat jüngst ua. in seiner Entscheidung vom 23.06.2020 zu Zl. Ra 2020/20/0188-3 ausgeführt, dass pauschale, auf die allgemeine Situation – hier: in Afghanistan – bezogene Ausführungen zu COVID-19 nicht ausreichen, um eine reale Gefahr (real risk) einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers in seinem Heimatstaat darzulegen. Konkret hielt der VwGH fest:Auch der VwGH hat jüngst ua. in seiner Entscheidung vom 23.06.2020 zu Zl. Ra 2020/20/0188-3 ausgeführt, dass pauschale, auf die allgemeine Situation – hier: in Afghanistan – bezogene Ausführungen zu COVID-19 nicht ausreichen, um eine reale Gefahr (real risk) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers in seinem Heimatstaat darzulegen. Konkret hielt der VwGH fest:
„[…] Das Bundesverwaltungsgericht traf im Rahmen dieser Prüfung auch Feststellungen zur Situation in Bezug auf Covid-19 mit Stand 30. März 2020 (dem Datum des Erkenntnisses) zu den bestätigten Krankheitsfällen in Österreich (8.958) und Afghanistan (ca. 40) und beschrieb den Verlauf einer solchen Viruserkrankung, vor allem im Hinblick auf Risiokogruppen. Weiters führte es aus, dass der Revisionswerber nicht Angehöriger einer Risikogruppe sei.
17 Abgesehen davon, dass die Revision den dazu getroffenen Feststellungen nicht entgegentritt, beruft sie sich zur wirtschaftlichen Situation in Afghanistan auf einen „aktuellen Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ von F. S. vom 27. März 2020 hinsichtlich der Auswirkungen der Pandemie auf die Situation der Menschen vor Ort und von Rückkehrern.
18 Es mag - abgesehen davon, dass ein Ermittlungsmangel nicht erkennbar ist - zutreffen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan aufgrund der Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 verschlechtert haben. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es aber nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist (vgl. VwGH 28.4.2020, Ra 2020/14/0158 bis 0161, mwN). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). […]“18 Es mag - abgesehen davon, dass ein Ermittlungsmangel nicht erkennbar ist - zutreffen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan aufgrund der Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 verschlechtert haben. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es aber nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist vergleiche VwGH 28.4.2020, Ra 2020/14/0158 bis 0161, mwN). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). […]“
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht zudem für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht zudem für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Es kann auch nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), haben sie doch selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), haben sie doch selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Schließlich wurde im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen sowie der konkreten familiären Situation der BF auch bereits in der Entscheidung vom 6.8.2019 festgehalten, dass dieser im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenz- und lebensbedrohende Notlage geraten würde, da es sich bei ihnen um arbeitsfähigen, junge Menschen mit familiären Anschluss in der Türkei handelt. Auch diesbezüglich ergaben sich keinerlei wesentliche Änderungen.
Das Vorbringen der BF, wonach BF1 in Haft genommen würde, wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2019 als unglaubwürdig verworfen und ist daher auch nicht zu besorgen, dass BF2 mit den Minderjährigen auf sich gestellt wäre. Zudem ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die BF nach wie vor familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form der Eltern und Geschwister der erwachsenen BF sowie mehrere Onkeln und Tanten in verschiedenen Städte, auch in XXXX , wo die BF zuletzt lebten haben und die Familie auch über geringfügige Ersparnisse (z.B. AS 545) und eine Eigentumswohnung in XXXX (siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.8.2019) verfügt. Das Vorbringen der BF, wonach BF1 in Haft genommen würde, wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2019 als unglaubwürdig verworfen und ist daher auch nicht zu besorgen, dass BF2 mit den Minderjährigen auf sich gestellt wäre. Zudem ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die BF nach wie vor familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form der Eltern und Geschwister der erwachsenen BF sowie mehrere Onkeln und Tanten in verschiedenen Städte, auch in römisch 40 , wo die BF zuletzt lebten haben und die Familie auch über geringfügige Ersparnisse (z.B. AS 545) und eine Eigentumswohnung in römisch 40 (siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.8.2019) verfügt.
Beide erwachsenen BF sind arbeitsfähig. BF2 ist gesund und auch in Bezug auf BF1 wurde nicht dargetan, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme keiner Arbeit nachgehen könnte. Vielmehr zeigten sich beide BF an einer Arbeit in Österreich interessiert und konnte BF1 auch zwei Einstellungszusagen vorlegen. Beide BF verfügen auch über eine grundlegende Schulbildung und Berufserfahrung in der Textilbranche. Die Minderjährigen sind nunmehr in einem Alter, in welchem sie keine Vollzeit-Betreuung brauchen (vierzehn und zwölf Jahre) und ist es BF2 daher möglich und zumutbar, zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen.
Es wäre den BF auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, etwa von Verwandten, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätigen Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – dazu beizutragen, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, wobei hier keinesfalls auf kriminelle Aktivitäten verwiesen werden soll.
Auch in Bezug auf die Minderjährigen (zwölf und vierzehn Jahre) ergaben sich keine verfahrenswesentlichen Änderungen in Bezug auf ihre Rückkehrsituation. Da von einer Rückkehr der minderjährigen BF gemeinsam mit ihren Eltern auszugehen, ist ihre Betreuung und Beaufsichtigung sichergestellt. Darüber hinaus ist in der Herkunftsregion, wie zuvor erörtert, ein familiäres und verwandtschaftliches Netzwerk vorhanden, welches subsidiär im Fall der Notwendigkeit für die Betreuung der Minderjährigen herangezogen werden könnte. Eine inadäquate Beaufsichtigung ist daher fallbezogen nicht zu befürchten.
Die Frage des Zuganges zum Schulsystem wurde bereits im Erstverfahren thematisiert. Eine Änderung der diesbezüglichen Lage wurde weder behauptet, noch ist das der Berichtslage zu entnehmen. Auch in Bezug auf die allgemeine Lage im Land kamen im Verfahren keine Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohles erkennen ließen; die von den erwachsenen BF behaupteten Gefährdungen wurden bereits im Erstverfahren als nicht glaubwürdig bzw. nicht relevant erkannt. Im gegeständlichen Verfahren kamen keine Umstände hervor, die auf eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Bezug auf die Minderjährigen schließen ließen.
Der minderjährigen BF steht auch ein adäquater Zugang zu medizinischer Versorgung offen.
In Ansehung der minderjährigen BF kam im Verfahren auch nicht hervor, dass diese im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen wären. Hinweise auf gewalttätige Übergriffe auf die minderjährigen BF im Bundesgebiet oder auf potentiell ausgehende Gewalttätigkeiten von Verwandten im Herkunftsstaat kamen nicht hervor. Ausgehend davon ist nicht zu besorgen, dass die Minderjährigen im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen wären.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Es kamen weder krankheitsbedingte Abschiebehindernisse hervor, noch bestehen Hinweise, dass die BF in der Türkei nicht über eine Existenzgrundlage, zumindest auf niedrigem Niveau verfügen.
II.3.4.1.3. Da weder in der maßgeblichen Sachlage im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, eine maßgebliche Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 6.8.2019 , Zahl: L504 2211875 bis 2211879, dem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen.römisch zwei.3.4.1.3. Da weder in der maßgeblichen Sachlage im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, eine maßgebliche Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 6.8.2019 , Zahl: L504 2211875 bis 2211879, dem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen.
II.3.5. Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.5. Rückkehrentscheidung
§ 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, AsylG 2005 lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4.
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5.
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
§ 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. (2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt. (4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. (5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. (6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt. (7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. (8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist 3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. (10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren. (12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn (13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
§ 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2.
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4.
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.
nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2.
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3.
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4.
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oderder Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5.
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
II.3.6. Einzelfallspezifische Überlegungenrömisch zwei.3.6. Einzelfallspezifische Überlegungen
II.3.6.1. Vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK vorliegt.römisch zwei.3.6.1. Vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt.
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Als Kriterien für die Beurteilung, ob Beziehungen zu Verwandten im Aufnahmestaat im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entsprechen, müssen neben der bloßen Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten, etwa besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Als Kriterien für die Beurteilung, ob Beziehungen zu Verwandten im Aufnahmestaat im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entsprechen, müssen neben der bloßen Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten, etwa besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).
Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 MRK vor, sondern ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen (vgl in diesem Fall Eltern und Schwester – VwGH vom 16.11.2012, Zl 2012/21/0065) des Fremden und dem Fremden vorhanden ist. Betreffend dem Verhältnis von volljährigen Geschwistern wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2004, Zl 2002/20/0423 verwiesen. Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, MRK vor, sondern ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen vergleiche in diesem Fall Eltern und Schwester – VwGH vom 16.11.2012, Zl 2012/21/0065) des Fremden und dem Fremden vorhanden ist. Betreffend dem Verhältnis von volljährigen Geschwistern wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2004, Zl 2002/20/0423 verwiesen.
Hinsichtlich der in Österreich lebenden Schwester ist in Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens nicht von einer besonderen Beziehungsintensität auszugehen, zumal die BF nicht mehr im Haushalt mit der Familie der Schwester wohnen und auch nicht angaben, nach wie vor besondere Unterstützungsleistungen zu erhalten. Sofern die BF noch Zuwendungen erhalten, bestehen diese – wie sich dem Vorbringen im Verfahren ableiten lässt – lediglich in freiwilligen Zuwendungen, worauf jedoch keine Rechtsansprüche bestehen.
Eine besondere Beziehungsintensität oder Abhängigkeit wird auch nicht zu Mitgliedern der syrisch-orthodoxen Kirchengemeinde dargetan, von welcher die BF nunmehr eine prekaristisch überlassenen Wohnung und finanzielle Unterstützung erhalten, auf welche offenkundig ebenfalls keine Rechtsansprüche bestehen.
Die BF möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit etwa dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf.
Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe eines erschlichenen Visums (siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.8.2019) in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt nur vorübergehend aufgrund zweier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz legalisieren. Der mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes kamen die BF nicht nach und verblieben rechtswidriger Weise bis zur nächsten Antragstellung in Österreich. Auch die höchstrichterliche Entscheidung, nämlich die Zurückweisung der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes eingebrachten Revision, konnte die BF nicht dazu bewegen, das Bundesgebiet zu verlassen. Vielmehr stellten sie einen neuen Asylantrag, in dem sie die als nicht relevant erkannten Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholten und ihrem Vorbringen neue, nicht glaubwürdige Aspekte dazufügten.
Die BF gehen nach wie vor keiner legalen Beschäftigung nach.
Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung haben die erwachsenen BF nach Abschluss des ersten Verfahrens Sprachkurse besucht (BF1 zum Sprachniveau B1 und B1+, BF2 zum Sprachniveau A2). BF1 hat auch einen zweistündigen Erste-Hilfe-Workshop besucht und arbeitet ehrenamtlich bei einem Verein als Nähtrainer. Die minderjährigen BF gehen zur Schule und BF4 spielt Fussball in einem Verein. Die BF werden von der syrisch-orthodoxen Kirche unterstützt und die BF leisten freiwillige Tätigkeiten für die Kirchengemeinde. BF1 wurde auch eine nicht näher beschriebene Stelle bei der Kirchengemeinde und dem Verein, für den er als Nähtrainer tätig ist, in Aussicht gestellt. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.
Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass [Anm: bei damaligen Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG; hier wohl sinngemäß anwendbar] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass [Anm: bei damaligen Ausweisungen von Asylwerbern nach Paragraph 10, AsylG; hier wohl sinngemäß anwendbar] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.
Der angefochtene Bescheid stellt also keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der BF – verhältnismäßig kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung mehrere Anträge auf internationalen Schutz und im Anschluss die Missachtung der Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet erreicht werden konnte, relativiert wird.
Wie bereits erwähnt, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Wie bereits erwähnt, ist gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlich festgelegten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Der BF sind den beschriebenen Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig und mit einem erschlichenen Visum in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung zweier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Anträge nicht gestellt, wären sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens ignorierten die BF ihre gesetzlich obliegende Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes und setzte ihren rechtswidrigen Aufenthalt bis zur neuerlichen Asylantragstellung fort.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Der BF verfügt über die bereits beschriebenen, eher gering ausgeprägten privaten und die bereits genannten, nicht relevanten familiären Anknüpfungspunkte
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
Die BF begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sich als rechtswidrig darstellte und die BF diese Anknüpfungspunkte nur herstellen konnten, indem sie der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes ignorierten. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer der mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren beschränkt.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihm frei, nach ihrer Ausreise sich – wie jeder andere Fremde auch – um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.Letztlich ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihm frei, nach ihrer Ausreise sich – wie jeder andere Fremde auch – um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
- Grad der Integration
Der BF sind – in Bezug auf ihr Lebensalter – erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und wiewohl die BF über Sprachkenntnisse etwa auf dem Niveau B2 (BF1) und A2 (BF2) haben, musste im Rahmen der Befragungen durch die belangte Behörde Dolmetscher beigezogen werden. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF selbsterhaltungsfähig wären bzw. seine Selbsterhaltungsfähigkeit durch die Aufnahme einer legalen Tätigkeit hergestellt hätten.
Zur den vorgelegten Einstellungszusagen ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, BF1 im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Zur den vorgelegten Einstellungszusagen ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, BF1 im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).
Zudem ist anzumerken, dass den Zusagen nicht einmal ansatzweise Details über die zugesagte Tätigkeit, die Arbeitszeit, die Entlohnung etc. entnommen werden können und ist auch aufgrund des Wortlautes (so wird im Empfehlungsschreiben des Vereines, für den BF1 tätig ist davon gesprochen, dass man sich vorstellen könne, BF1 zu beschäftigen und wird auch den Empfehlungsschreiben der syrisch-orthodoxen Kirche nur eine Zeile bezüglich einer möglichen Beschäftigung für BF1 dazugefügt) nicht davon auszugehen, dass bereits konkrete Schritte im Hinblick auf eine Einstellung des BF1 getroffen wurden.
Wiewohl die BF Verwandte und Freunde in Österreich haben, ist eine umfassende soziale Integration in Österreich jedenfalls nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Zum Schulbesuch der Minderjährigen ist fezuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die BF verbrachten den überwiegenden Teil des Lebens in der Türkei, wurden dort sozialisiert und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Zwar gehörten sie nicht der Titularethnie und dem Mehrheitsglauben an, eine Verfolgung oder systematische Diskriminierung aus religiösen Gründen oder Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit konnte jedoch bereits im ersten Asylverfahren nicht festgestellt werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei noch Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in dem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Im Verfahren kam jedenfalls vor, dass die BF noch über zahlreiche Familienmitglieder bzw. Verwandte in verschiedenen türkischen Regionen und Städten verfügen, so auch in XXXX , wo die BF zuletzt lebten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Die BF verbrachten den überwiegenden Teil des Lebens in der Türkei, wurden dort sozialisiert und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Zwar gehörten sie nicht der Titularethnie und dem Mehrheitsglauben an, eine Verfolgung oder systematische Diskriminierung aus religiösen Gründen oder Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit konnte jedoch bereits im ersten Asylverfahren nicht festgestellt werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei noch Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in dem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Im Verfahren kam jedenfalls vor, dass die BF noch über zahlreiche Familienmitglieder bzw. Verwandte in verschiedenen türkischen Regionen und Städten verfügen, so auch in römisch 40 , wo die BF zuletzt lebten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Bereits im Erstverfahren wurde darauf hingewiesen, dass die minderjährigen BF in der Türkei zur Schule gingen und dort in der Mehrheitssprache erzogen wurden und sind auch im Folgeverfahren keine Umstände hervorgekommen, die auf besondere Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung der Minderjähigen hinweisen.
- Kindeswohl
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21. Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist (vgl. zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Art. 21 der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf. Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Artikel 21, Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist vergleiche zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Artikel 21, der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf.
Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund der vom BVwG selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien- in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667/2018 hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf – nach Ansicht des UNHCR – nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des BVwG wurde behoben, da vom BVwG nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen. Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund der vom BVwG selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien- in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667 aus 2018, hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf – nach Ansicht des UNHCR – nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des BVwG wurde behoben, da vom BVwG nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen.
Demnach wird von der Judikatur – zuletzt auch in einer Einzelentscheidung hinsichtlich des sicheren Herkunftsstaates Armenien (VwGH vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0216 bis 0217-13) – eine konkrete Auseinandersetzung damit gefordert, welche Rückkehrsituation eine Familie mit minderjährigen Kindern im Herkunftsstaat tatsächlich vorfindet, insbesondere unter Berücksichtigung der dort herrschenden Sicherheitslage und Bewegungsfreiheit (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479) sowie der Unterkunftsmöglichkeit (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).
Im vorliegenden Fall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass unter den BF Minderjährige – somit Angehörige einer besonders vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personengruppe – sind.
Die Eltern und die minderjährige BF sind türkische Staatsbürger und alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Die Minderjährigen teilen damit das sozioökonomische Schicksal ihrer Eltern. Eine Verletzung des Kindeswohles ist schon unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Minderjährigen erst im Alter von etwa neun und elf Jahren, aus der Heimat ausgereist ist, nicht ersichtlich. Auch im Folgeverfahren kamen keine Umstände zu Tage, die auf eine Gefährdung der minderjährigen BF im Falle ihrer Rückkehr hindeuten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die beweiswürdigende Darstellung zur Rückkehrsituation hingewiesen.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Der BF sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Der BF reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mittels eines erschlichenen Visums in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Den BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung bzw. nunmehrigen Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ihnen ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass den BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein derartiges überwiegendes Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Selbst wenn ein derartiges Verschulden vorläge, kann daraus für die BF nichts gewonnen werden, da dies lediglich eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Interessensabwägung darstellt und im Fall der BF gerade die zweimalige missbräuchliche Asylantragstellung besonders schwer wiegt.
- Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.
Den BF kam im Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet kein (nicht auf das Asylrecht begründetes) dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall um kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet handelt, welches im Einzelfall zu einem anderen Resultat führen könnte. Wie bereits angeführt, sind die Dauer des Aufenthalts und die daraus resultierenden privaten Interessen ausschließlich auf die eigenen, in letzter Konsequenz rechtswidrigen Handlungen der BF zurückzuführen, was unter Berücksichtigung prozessualer Grundsätze kein Recht auf Schutz Ihres privaten Interesses an einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt.
Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass das private Interesse an einem Aufenthalt in Österreich dadurch gemindert ist, dass die integrationsbegründende Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der (bloß) auf mehreren (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag oder Asylanträgen beruhte (vgl. z.B. VwGH vom 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081 bis 0084). Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass das private Interesse an einem Aufenthalt in Österreich dadurch gemindert ist, dass die integrationsbegründende Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der (bloß) auf mehreren (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag oder Asylanträgen beruhte vergleiche z.B. VwGH vom 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081 bis 0084).
Bereits im November 2018 erging die erste negative Entscheidung des Bundesamtes. Die BF durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und es sind daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert (vgl. z.B. VwGH vom 31.03.2008, 2007/21/0477). Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich ist zudem nicht ersichtlich. Dem Aspekt einer allenfalls zu berücksichtigenden Verankerung in Österreich kommt somit kein bedeutsames Gewicht zu.Bereits im November 2018 erging die erste negative Entscheidung des Bundesamtes. Die BF durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und es sind daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert vergleiche z.B. VwGH vom 31.03.2008, 2007/21/0477). Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich ist zudem nicht ersichtlich. Dem Aspekt einer allenfalls zu berücksichtigenden Verankerung in Österreich kommt somit kein bedeutsames Gewicht zu.
Weiters hat sich die zu Gunsten der BF zu wertende Gesamtdauer des Aufenthalts in Österreich lediglich auf Basis mehrerer Asylverfahren – einschließlich der Ergreifung von Rechtsmitteln – ergeben, was ebenfalls kein besonderes und zu Gunsten der BF zu wertendes Gewicht im Hinblick auf ein relevantes Familien- und Privatleben in Österreich bewirkt.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
II.3.6.2. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG wurden weder seitens der BF behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Aktenlage.römisch zwei.3.6.2. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG wurden weder seitens der BF behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Aktenlage.
Die belangte Behörde erteilte der BF zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der BF nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die BF auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die BF auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die belangte Behörde erteilte der BF zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der BF nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die BF auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die BF auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.
II.3.6.3. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. römisch zwei.3.6.3. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor.
II.3.6.4. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Hierzu wurden bereits zu den Ausführungen zu den Spruchpunkten I und II des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 erforderlichen Subsumtionen vorwegnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die dort getätigten Ausführungen, insbesondere zur psychischen Verfassung des BF1 sowie zur Situation aufgrund der weltweit herreschenden Pandemie in der Türkei, verwiesen.römisch zwei.3.6.4. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Hierzu wurden bereits zu den Ausführungen zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in Paragraph 50, Absatz eins und 2 erforderlichen Subsumtionen vorwegnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die dort getätigten Ausführungen, insbesondere zur psychischen Verfassung des BF1 sowie zur Situation aufgrund der weltweit herreschenden Pandemie in der Türkei, verwiesen.
Eine im § 50 Abs. 3 genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.Eine im Paragraph 50, Absatz 3, genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
II.3.6.5 Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.römisch zwei.3.6.5 Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.6.6. Letztlich war festzustellen, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht, zumal der gegenständliche Antrag gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.römisch zwei.3.6.6. Letztlich war festzustellen, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht, zumal der gegenständliche Antrag gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.
II.3.7. Einreiseverbotrömisch zwei.3.7. Einreiseverbot
II.3.7.1. römisch zwei.3.7.1.
§ 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet:
Einreiseverbot
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Einreiseverbot, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4.
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9.
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8.
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
II.3.7.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. römisch zwei.3.7.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).
Die Behörde stützt das Einreiseverbot einerseits auf die Mittellosigkeit, andererseits aber auf die missbräuchliche Asylantragstellung, an welcher die BF trotz mehrere Belehrungen festhielten.
Die BF haben in keiner Weise dargelegt, dass sie über ausreichende Mittel verfügen würden, um ihren künftigen Unterhalt zu sichern. Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde im Ergebnis davon ausging, dass die BF den Besitz der erforderlichen Mittel für ihren Unterhalt nicht nachgewiesen hat, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, dass die BF zur Zeit ausschließlich auf die Leistungen Dritter, nämlich Zuwendungen von Verwandten und der syrisch-orthodoxen Kirche auf freiwilliger Basis angewiesen sind.
Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits durchgeführt, ebenso wurden die wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet widerspricht.Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits durchgeführt, ebenso wurden die wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet widerspricht.
Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens ergebenen Mittellosigkeit der BF die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152).Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens ergebenen Mittellosigkeit der BF die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist vergleiche das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152).
Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (VwGH 13.12.2001, 2001/21/0158; 13.12.2002, 2000/21/0029).
Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerchtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerchtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet vergleiche zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).
Sofern die BF monieren, dass die Behörde fälschlicherweise anführt, die BF würden von staatlichen Mitteln leben, so hat dies die Behörde tatsächlich offenbar irrtümlich angenommen, zumal die BF angaben, nunmehr von Unterstützungsleistungen der syrisch-orthodoxen Kirche zu leben. Dieser Umstand vermag für die BF jedoch kein günstigeres Ergebnis zu bewirken, zumal diese Leistungen offenkundig auf freiwilliger Basis gewährt werden und keine Rechtsansprüche der BF darauf bestehen; auch die Vereinbarung über die den BF zum Gebrauch überlassene Unterkunft (Prekarium) stellt eine reine Bittleihe dar und ist jederzeit auf Verlangen zurückzustellen, weshalb keineswegs sichergestellt ist, dass die BF nach Erhalt eines Aufenthaltstitels die gewährten Leistungen weiter beziehen können. Dass sich die finanzielle Lage der BF nicht verschlechtert hat, wie in der Berufung ausgeführt, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden; vielmehr sind die BF immer noch auf Unterstützung angewiesen, haben jedoch nunmehr gar keinen Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen mehr; auch nicht gegenüber staatlichen Stellen.
Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die belangte Behörde in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die belangte Behörde in mit den in Ziffer eins, – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.
Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.Da die aktuelle Formulierung des Paragraph 53, FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient vergleiche Regierungsvorlage 1078 römisch 24 Gesetzgebungsperiode, "Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 53, wird Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie vergleiche Artikel 11, leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
Wie bereits die Behörde zutreffend ausführte, ist die Aufzählung des § 53 FPG demonstrativ (arg "insbesondere"). Es können daher auch nicht explizit aufgezählte Umstände ein Einreiseverbot rechtfertigen, solange diese mit den im Gesetz aufgezählten von ihrer Interessenslage her vergleichbar sind. Nach Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), der durch § 53 FPG umgesetzt wird, geht eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit a) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (lit b). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist daher auch darauf Rücksicht zu nehmen. Die belangte Behörde war daher bereits aufgrund von Art. 11 Rückführungsrichtlinie berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gegen die BF zu verbinden, zumal die BF einen neuerlichen unbegründeten Asylantrag stellten, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren oder zumindest zu verlängern. Wie bereits die Behörde zutreffend ausführte, ist die Aufzählung des Paragraph 53, FPG demonstrativ (arg "insbesondere"). Es können daher auch nicht explizit aufgezählte Umstände ein Einreiseverbot rechtfertigen, solange diese mit den im Gesetz aufgezählten von ihrer Interessenslage her vergleichbar sind. Nach Artikel 11, Absatz eins, Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), der durch Paragraph 53, FPG umgesetzt wird, geht eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Litera a,) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (Litera b,). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist daher auch darauf Rücksicht zu nehmen. Die belangte Behörde war daher bereits aufgrund von Artikel 11, Rückführungsrichtlinie berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gegen die BF zu verbinden, zumal die BF einen neuerlichen unbegründeten Asylantrag stellten, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren oder zumindest zu verlängern.
Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass die BF binnen der von der Behörde gesetzten Frist nach Rechtskraft der Entscheidung nicht ausreisten, sondern einen neuen unberechtigten Asylantrag stellten und zeigt dieses Verhalten, dass die BF in qualifizierter Weise nicht gewillt sind, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere das Einwanderungs- und Aufenthaltsrecht zu beachten. Daran vermag auch der Umstand, dass die BF zunächst das Rechtsmittel der einer außerordentlichen Revision ergriffen und nur kurz nach deren Zurückweisung einen neuen, unberechtigten Asylantrag stellten, nichts zu ändern, zumal es sich bei einer außerordentlichen Revision um kein die Rechtskraft hemmendes Mittel handelt. Dass die BF nicht gewillt sind, die österreichische Rechtsordnung und darauf basierende Sprüche zu beachten zeigt sich andererseits aber auch darin, dass die BF nicht einmal durch die Zurückweisung der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Revision zur freiwilligen Ausreise bewogen werden konnten, sondern einen weiteren Asylantrag stellten, der sich – auch wenn der Bescheid über die Behebung des faktischen Abschiebeschutzes vom Bundesverwaltungsgericht behoben wurde – als unberechtigt darstellte, zumal im Folgeverfahren wieder die bereits im Erstverfahren als nicht relevant erkannten Fluchtgründe vorgebracht wurden und die BF ihrem Vorbringen darüberhinaus auch noch Aspekte dazufügten, die sich als nicht nachvollziehbar darstellten und daher als nicht glaubwürdig zu qualifizieren sind.
Sofern die BF unter Verweis auf § 59 Abs. 5 FPG darauf hinweisen, dass keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, die die nunmehrige Verhängung eines Einreiseverbotes begründen oder rechtfertigen würden, ist eben darauf hinzuweisen, dass die BF seit der letzten in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung ihren Unwillen, die österreichische Rechtsordnung und darauf basierende Richtersprüche zu respektieren, demonstrierten. Es liegt daher insoweit auch eine Änderung der Sachage vor, als zum Zeiptunkt der Erlassung des Erkenntnisses im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz noch keine Ausreiseverpflichtung bestand, sodass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn es seine Rückkehrentscheidung nun mit einem Einreiseverbot verbindet.Sofern die BF unter Verweis auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG darauf hinweisen, dass keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, die die nunmehrige Verhängung eines Einreiseverbotes begründen oder rechtfertigen würden, ist eben darauf hinzuweisen, dass die BF seit der letzten in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung ihren Unwillen, die österreichische Rechtsordnung und darauf basierende Richtersprüche zu respektieren, demonstrierten. Es liegt daher insoweit auch eine Änderung der Sachage vor, als zum Zeiptunkt der Erlassung des Erkenntnisses im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz noch keine Ausreiseverpflichtung bestand, sodass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn es seine Rückkehrentscheidung nun mit einem Einreiseverbot verbindet.
Die Behörde bezieht sich in ihrer Begründung darauf, dass die BF trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Belehrungen an ihren unbegründeten und missbräuchlichen Anträgen festhielten. Wiewohl dies technisch gesehen nicht korrekt ist – die BF stellten einen neuen Antrag – handelt es sich doch lediglich um eine semantische Unschärfe, zumal sich aus dem Kontext klar erschließt, dass die Behörde mit dem im Folgeverfahren verhängten Einreiseverbot auf einen gesteigerten Unwert im Verhalten der BF reagierte, den sie offenkundig in dem Beharren auf einer bereits als nicht relevant erkannten Geschichte und deren Steigerung trotz der Belehrungen durch die Behörde, welche sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens mehrten, erblickte. Auch in der von der Behörde dargestellten Verhaltensweise spiegelt sich der Unwille der BF, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren, wider und ist diese in ihrem Schweregrad bzw. dem daraus resultierenden Gefährdungspotential ebenfalls auch dem Grunde nach mit den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG demonstrativ angeführten Konstellationen vergleichbar bzw. über diese hinausgehend.Die Behörde bezieht sich in ihrer Begründung darauf, dass die BF trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Belehrungen an ihren unbegründeten und missbräuchlichen Anträgen festhielten. Wiewohl dies technisch gesehen nicht korrekt ist – die BF stellten einen neuen Antrag – handelt es sich doch lediglich um eine semantische Unschärfe, zumal sich aus dem Kontext klar erschließt, dass die Behörde mit dem im Folgeverfahren verhängten Einreiseverbot auf einen gesteigerten Unwert im Verhalten der BF reagierte, den sie offenkundig in dem Beharren auf einer bereits als nicht relevant erkannten Geschichte und deren Steigerung trotz der Belehrungen durch die Behörde, welche sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens mehrten, erblickte. Auch in der von der Behörde dargestellten Verhaltensweise spiegelt sich der Unwille der BF, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren, wider und ist diese in ihrem Schweregrad bzw. dem daraus resultierenden Gefährdungspotential ebenfalls auch dem Grunde nach mit den in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG demonstrativ angeführten Konstellationen vergleichbar bzw. über diese hinausgehend.
In dem in den oben beschriebenen Verhaltensweisen auf vielerlei Arten zum Ausdruck kommenden Beharren der BF ist eine Steigerung des sozialen Unwertes ihres Verhaltens erkennbar und ist daher sehr wohl von einer Änderung der Sachlage im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG auszugehen. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Verhaltens sowie des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der BF kann eine Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere zur Wahrung des Wohles Österreichs an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordung und Sicherheit als gegeben angenommen werden. In dem in den oben beschriebenen Verhaltensweisen auf vielerlei Arten zum Ausdruck kommenden Beharren der BF ist eine Steigerung des sozialen Unwertes ihres Verhaltens erkennbar und ist daher sehr wohl von einer Änderung der Sachlage im Sinne des Paragraph 52, Absatz 5, FPG auszugehen. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Verhaltens sowie des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der BF kann eine Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere zur Wahrung des Wohles Österreichs an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordung und Sicherheit als gegeben angenommen werden.
Zumal die BF nunmehr gar keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung mehr haben, hat die Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt. Zumal die BF nunmehr gar keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung mehr haben, hat die Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt.
II.3.6.3. Der BF zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen das Einreiseverbot, da der Bescheid zur Gänze angefochten wurde, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. römisch zwei.3.6.3. Der BF zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen das Einreiseverbot, da der Bescheid zur Gänze angefochten wurde, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.
Die Länge des Einreiseverbots von einem Jahr kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden (vgl. hierzu etwa Erk. d. VwGH vom 13.9.2012, 2011/23/0156, wo dieser bei vorliegender Mittellosigkeit ein Aufenthaltsverbot von 5 Jahren als nicht unangemessen ansah). Aufgrund der nunmehrigen Rechtslage erscheint bei Berücksichtigung sämtlicher im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführter Tatsachen die Länge von einem Jahr nicht unangemessen.Die Länge des Einreiseverbots von einem Jahr kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden vergleiche hierzu etwa Erk. d. VwGH vom 13.9.2012, 2011/23/0156, wo dieser bei vorliegender Mittellosigkeit ein Aufenthaltsverbot von 5 Jahren als nicht unangemessen ansah). Aufgrund der nunmehrigen Rechtslage erscheint bei Berücksichtigung sämtlicher im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführter Tatsachen die Länge von einem Jahr nicht unangemessen.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist die Judikatur des VwGH zu berücksichtigen, wonach eine Unterschreitung eines achtzehnmonatigen Einreiseverbots dann gerechtfertigt ist, wenn keine gravierende Gefährdung vom Drittstaatsangehörigen ausgeht. Im konkreten Fall wird die von der BF ausgehende konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung als gering bewertet, zumal sie nur einen Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt. Insgesamt konnte daher mit der Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von einem Jahr das Auslangen gefunden werden.Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist die Judikatur des VwGH zu berücksichtigen, wonach eine Unterschreitung eines achtzehnmonatigen Einreiseverbots dann gerechtfertigt ist, wenn keine gravierende Gefährdung vom Drittstaatsangehörigen ausgeht. Im konkreten Fall wird die von der BF ausgehende konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung als gering bewertet, zumal sie nur einen Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt. Insgesamt konnte daher mit der Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von einem Jahr das Auslangen gefunden werden.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
II.3.6.4. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).römisch zwei.3.6.4. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).
II.3.8. Die Beschwerde war aufgrund der oa. Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen. römisch zwei.3.8. Die Beschwerde war aufgrund der oa. Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen.
II.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Es findet sich dort insbesondere kein über das Vorbringen vor der bB hinausgehendes Vorbringen. In diesem Zusammenhang sei auf die diesbezüglichen Ausführungen unter II.2. verwiesen. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Es findet sich dort insbesondere kein über das Vorbringen vor der bB hinausgehendes Vorbringen. In diesem Zusammenhang sei auf die diesbezüglichen Ausführungen unter römisch zwei.2. verwiesen.
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es haben sich – wie dargelegt – keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Lage im Herkunftsstaat ergeben, was von der bB durch die Einführung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat in das Verfahren überprüft wurde. Bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgeriches aus 2015 wurden umfangreiche Länderfeststellungen wiedergegeben, die in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Wesentlichen nicht von den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwendeten abweichen.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, dessen mündliche Erörterung zielführend erscheint, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Einreiseverbot Familienverfahren Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesteigertes Vorbringen glaubhafter Kern Identität der Sache Interessenabwägung mangelnde Ausreisewilligkeit Mittellosigkeit öffentliche Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache Resozialisierung RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L526.2211875.3.00Im RIS seit
26.03.2021Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021