Entscheidungsdatum
29.01.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
,
W198 1422145-4/58E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2019, Zl. 627173309-180004315, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 15.01.2021 zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2019, Zl. 627173309-180004315, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 15.01.2021 zu Recht erkannt: ,
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat:
"I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2015,
Zl. W160 1422145-3/11E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aberkannt."I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2015, , Zl. W160 1422145-3/11E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt.
II. Die Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2015,
Zl. W160 1422145-3/11E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 4 Asylgesetz 2005 entzogen.römisch zwei. Die Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2015, , Zl. W160 1422145-3/11E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Asylgesetz 2005 entzogen.
III. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan ist unzulässig."römisch drei. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan ist unzulässig."
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Dieser Antrag wurde letztendlich in allen Punkten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2013 abgewiesen.
2. Am 10.04.2013 hat der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
3. Der Beschwerdeführer wurde nach einer Erstbefragung am 10.04.2013 am 16.04.2013 und am 15.01.2014 beim Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Bescheid vom 28.05.2014 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). 4. Mit Bescheid vom 28.05.2014 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Gegen diesen Bescheid vom 28.05.2014 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 11.06.2015,
Zl. W160 1422145-3/11E, der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 10.06.2016 erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Beschwerdeführers zurückgezogen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 11.06.2015, , Zl. W160 1422145-3/11E, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 10.06.2016 erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Beschwerdeführers zurückgezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Zuerkennung des subsidiären Schutzes damit, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiären Anschluss in Afghanistan (weder in noch außerhalb seiner Heimatregion) verfüge. Der Beschwerdeführer selbst wäre als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und würden ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in Kabul fehlen, da er bisher lediglich in seinem Heimatdistrikt in der Provinz Nangarhar aufhältig gewesen sei. Auch von einer Absicherung im Familienverband sei nicht auszugehen, da sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan aufhalten würden. Es sei folglich mangels sozialer Anknüpfungspunkte nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheine daher als unzumutbar.
7. Am 08.04.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
8. Mit Bescheid vom 08.04.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.06.2018 erteilt.
9. Am 16.04.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
10. Mit Bescheid vom 11.07.2018 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.06.2020 erteilt.
11. Der Beschwerdeführer wurde am 29.10.2018 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Nangarhar stamme. Sein Schwiegervater, seine Mutter und sein Onkel würden in Pakistan leben. Er habe keine Angehörigen mehr in Afghanistan. Der Beschwerdeführer könne nicht in Afghanistan leben, weil er als Fahrer eines Kommandanten von den Taliban verfolgt werde. Auf die Frage, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Afghanistan nicht auskenne und es dort keine Sicherheit gebe. Er könne dort nicht leben und werde zudem von den Taliban verfolgt.
12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.05.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 11.06.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis vom 11.06.2015 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.05.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 11.06.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Erkenntnis vom 11.06.2015 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führt das BFA hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan sichere Bereiche (Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif) für eine Rückkehr offen stünden. Die allgemeine Sicherheitslage sei nicht so schlecht, dass eine Rückkehr nach Afghanistan als generell unmöglich einzustufen wäre. Der Beschwerdeführer verfüge höchstwahrscheinlich über Angehörige im Herkunftsland und könnte von diesen unterstützt werden. Er sei erwachsen, gesund und arbeitsfähig und sei es ihm daher zumutbar, sich in einer der genannten Städte in Afghanistan eine Existenz aufzubauen. In Österreich sei der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden.
13. Gegen diesen Bescheid erhob die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vollumfängliche Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid Ausführungen zu den unterschiedlichen Gegebenheiten in den Jahren 2015 und 2019 vermissen lasse. Es werde nicht dargelegt, welche Voraussetzungen sich nunmehr geändert hätten, sodass der im Jahr 2015 zugesprochene Status des subsidiär Schutzberechtigten nunmehr abzuerkennen sei. Des Weiteren sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit 2011 nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe, von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft angegeben, keine Angehörigen mehr in Afghanistan zu haben. Warum von der belangten Behörde davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer über Angehörige in Afghanistan verfüge, sei nicht nachvollziehbar und werde im Bescheid auch nicht begründet. Es handle sich hierbei um reine Spekulationen seitens der belangten Behörde. In weiterer Folge wurden Ausführungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan getätigt.
14. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
15. Am 09.09.2019 langte ein Abschluss-Bericht der PI Schwaz vom 25.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
16. Am 07.10.2019 langte ein Abschluss-Bericht der PI Wörgl vom 15.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
17. Am 30.10.2019 langte eine Eingabe der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
18. Am 05.11.2019 langte eine mit 31.10.2019 datierte Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Innsbruck beim Bundesverwaltungsgericht ein.
19. Am 03.01.2020 langte ein Abschluss-Bericht der PI Innsbruck vom 20.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
20. Am 14.04.2020, 15.04.2020 und 17.04.2020 langten weitere Eingaben der PI Innsbruck bzw. der Staatsanwaltschaft Innsbruck beim Bundesverwaltungsgericht ein.
21. Am 11.02.2020 langte ein Abschluss-Bericht der PI Neustift im Stubaital vom 31.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
22. Am 25.02.2020 langte eine mit 10.02.2020 datierte Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Innsbruck beim Bundesverwaltungsgericht ein.
23. Am 10.08.2020 langte ein Abtretungsbericht der PI St. Andrä im Lavantal vom 30.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
24. Am 25.08.2020 langte eine Berichterstattung der PI Ferlach vom 23.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
25. Am 14.09.2020, dem Bundesverwaltungsgericht mit 15.09.2020 zur Kenntnis gebracht, wurde die belangte Behörde durch das AMS Innsbruck informiert, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.04.2020 beim Arbeitsmarktservice gemeldet, jedoch weder telefonisch noch postalisch erreichbar sei. Weiters hätte seit dem 20.08.2020 keine Post zugestellt werden können und liege keine aktuelle Meldeadresse vor.
26. Durch amtswegige Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung (GVS) am 16.09.2020 konnte kein Wohnsitz des Beschwerdeführers ermittelt werden.
27. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23.09.2020 das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AsylG eingestellt.27. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23.09.2020 das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt.
28. Am 27.10.2020 langte ein Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.
29. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 04.11.2020 das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2020 eingestellte Beschwerdeverfahren gemäß
§ 24 Abs. 2 AsylG von Amts wegen fortgesetzt.29. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 04.11.2020 das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2020 eingestellte Beschwerdeverfahren gemäß , Paragraph 24, Absatz 2, AsylG von Amts wegen fortgesetzt.
30. In der gegenständlichen Rechtssache wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner nunmehrigen Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeugin einvernommen. 30. In der gegenständlichen Rechtssache wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner nunmehrigen Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeugin einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX . Er stammt aus der Provinz Nangarhar.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren römisch 40 . Er stammt aus der Provinz Nangarhar.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt bzw. wo sich seine Angehörigen nunmehr aufhalten. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter in Pakistan lebt.
Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist arbeitsfähig. Er ist Paschtune, sunnitischer Moslem und spricht Paschtu. Er hat fünf Jahre lang die Schule besucht.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen erheblichen gesundheitlichen Problemen. Er hat am 16.12.2020 einen Arbeitsunfall gehabt, bei dem er mit der rechten Hand in eine Arbeitsmaschine geraten ist. Er hat sich dabei eine Quetschverletzung im Bereich der rechten Hand zugezogen. Am Mittelfinger rechts findet sich lediglich eine Hautabschürfung streckseitig über dem Mittelgelenk, ohne tiefergehende Verletzung. Der Beschwerdeführer wurde nach eintägiger stationärer Behandlung im UKH entlassen. Der Entlassungsbefund deutet darauf hin, dass keine schwere Verletzung vorliegt. Dies insbesondere deswegen, weil der Entlassungsbefund davon spricht, dass der Patient wenig Schmerzen hat, Beuge- und Streckimpulse an beiden Fingern vorhanden sind und am vierten Finger lediglich eine Hautgefühlsstörung beuge- und streckseitig an der Wunde vorliegt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 03.10.2011 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Es halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer gibt an, eine Lebensgemeinschaft mit der am XXXX geborenen bosnischen Staatsangehörige XXXX zu führen. Seit 11.01.2021 ist der Beschwerdeführer mit XXXX in einer gemeinsamen Zwei-Zimmer-Wohnung gemeldet, welche der Mutter der XXXX gehört. Es ist jedoch festzustellen, dass eine tatsächliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer gibt an, eine Lebensgemeinschaft mit der am römisch 40 geborenen bosnischen Staatsangehörige römisch 40 zu führen. Seit 11.01.2021 ist der Beschwerdeführer mit römisch 40 in einer gemeinsamen Zwei-Zimmer-Wohnung gemeldet, welche der Mutter der römisch 40 gehört. Es ist jedoch festzustellen, dass eine tatsächliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 nicht vorliegt.
XXXX wurde am 09.05.2017 vom Landesgericht Klagenfurt zu Zl. XXXX , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 (1,4) StGB sowie des Vergehens der Verleumdung nach § 297 (1) erster DF StGB zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. römisch 40 wurde am 09.05.2017 vom Landesgericht Klagenfurt zu Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, (1,4) StGB sowie des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, (1) erster DF StGB zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
XXXX wurde am 18.11.2019 vom Landesgericht Klagenfurt zu Zl. XXXX , wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 (1) Z 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. römisch 40 wurde am 18.11.2019 vom Landesgericht Klagenfurt zu Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, (1) Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
XXXX wurde am 23.07.2020 vom Landesgericht Klagenfurt zu Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. römisch 40 wurde am 23.07.2020 vom Landesgericht Klagenfurt zu Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach Paragraphen 127, 129, (1) Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat seit 11.01.2021 einen Wohnsitz in der XXXX . Zuvor war er von 15.10.2020 bis 11.01.2021 an der Kärntner Wohnungslosentagesstätte der Caritas Kärnten gemeldet. Dies war lediglich Zustelladresse und er gilt daher in diesem Zeitraum als obdachlos. Er war auch von 30.04.2020 bis 31.08.2020, von 14.10.2019 bis 16.12.2019, von 06.07.2016 bis 30.10.2017 und von 30.04.2013 bis 07.05.2013 obdachlos. Er hatte also in diesen Zeiten keinen ordentlichen Wohnsitz/keinen steten Aufenthalt.Der Beschwerdeführer hat seit 11.01.2021 einen Wohnsitz in der römisch 40 . Zuvor war er von 15.10.2020 bis 11.01.2021 an der Kärntner Wohnungslosentagesstätte der Caritas Kärnten gemeldet. Dies war lediglich Zustelladresse und er gilt daher in diesem Zeitraum als obdachlos. Er war auch von 30.04.2020 bis 31.08.2020, von 14.10.2019 bis 16.12.2019, von 06.07.2016 bis 30.10.2017 und von 30.04.2013 bis 07.05.2013 obdachlos. Er hatte also in diesen Zeiten keinen ordentlichen Wohnsitz/keinen steten Aufenthalt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht. Ob der Beschwerdeführer auch Deutschprüfungen positiv abgelegt hat, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer war von 18.08.2016 bis 22.09.2016 als Arbeiter bei der XXXX , von 07.11.2016 bis 10.02.2017 bei XXXX , von 26.09.2017 bis 27.09.2017 bei XXXX , von 09.03.2018 bis 31.08.2018 bei XXXX , von 28.11.2018 bis 07.12.2018 bei der XXXX GmbH, von 26.12.2018 bis 10.01.2019 beim XXXX , von 24.04.2019 bis 05.06.2019 bei XXXX , von 21.12.2019 bis 22.12.2019 bei der XXXX , von 15.01.2020 bis 12.03.2020 bei der XXXX GmbH und von 30.09.2020 bis 18.12.2020 bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer war von 18.08.2016 bis 22.09.2016 als Arbeiter bei der römisch 40 , von 07.11.2016 bis 10.02.2017 bei römisch 40 , von 26.09.2017 bis 27.09.2017 bei römisch 40 , von 09.03.2018 bis 31.08.2018 bei römisch 40 , von 28.11.2018 bis 07.12.2018 bei der römisch 40 GmbH, von 26.12.2018 bis 10.01.2019 beim römisch 40 , von 24.04.2019 bis 05.06.2019 bei römisch 40 , von 21.12.2019 bis 22.12.2019 bei der römisch 40 , von 15.01.2020 bis 12.03.2020 bei der römisch 40 GmbH und von 30.09.2020 bis 18.12.2020 bei der römisch 40 GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Weitere Integrationsschritte wurde vom Beschwerdeführer nicht getätigt.
Am 21.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck zu Zl.
XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a (1), 5. und 6. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§27 (1) Z 1, 1.und 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Am 21.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck zu Zl., römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, (1), 5. und 6. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§27 (1) Ziffer eins, eins Punkt u, n, d, 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Am 21.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck zu Zl.
XXXX , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 5,00 verurteilt. Am 21.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck zu Zl. , römisch 40 , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, (1) StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 5,00 verurteilt.
Am 06.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Innsbruck zu Zl.
XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebsstahls nach §§ 15, 127 StGB verurteilt (keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB). Am 06.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Innsbruck zu Zl. , römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebsstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB verurteilt (keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB).
Am 15.01.2019 wurde der Beschwerdeführer in Tirol beim Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung betreten und angezeigt.
Am 14.03.2020 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Wahrnehmungsmeldung Gries am Brenner bei der Einreise nach Italien kontrolliert, dabei hat er sich mit einer grauen Asylkarte des BFA Tirol ausgewiesen. Da er damals nirgends polizeilich gemeldet war, wurde er wegen Übertretung des Meldegesetzes sowie wegen rechtswidriger Einreise nach dem FPG angezeigt.
Am 07.07.2020 hätte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Innsbruck eine Verhandlung wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) gehabt. Der Zweitangeklagte wurde dabei zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 27 StPO (Trennung von Verfahren) zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen ausgeschieden. Laut telefonischer Auskunft des Bezirksgerichtes Innsbruck ist das Verfahren des Beschwerdeführers noch offen.Am 07.07.2020 hätte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Innsbruck eine Verhandlung wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) gehabt. Der Zweitangeklagte wurde dabei zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 27, StPO (Trennung von Verfahren) zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen ausgeschieden. Laut telefonischer Auskunft des Bezirksgerichtes Innsbruck ist das Verfahren des Beschwerdeführers noch offen.
Am 28.07.2020 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Schwerpunktaktion sitzend in einem Pkw angehalten und wurde aufgefordert, den Inhalt seiner Hosentaschen vorzuweisen. In seiner Hosentasche hat man Suchtmittel aufgefunden und es besteht wieder der Verdacht auf Suchtmittelmissbrauch.
Am 23.08.2020 wurde der Beschwerdeführer beim unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit im Straßenverkehr angezeigt. Mit Strafverfügung des Landes Kärnten, BH Klagenfurt-Land, Verwaltungsstrafrecht, vom 29.09.2020 Zahl: XXXX , wurde er zu einer Geldstrafe von € 1.220,00 verurteilt. Am 23.08.2020 wurde der Beschwerdeführer beim unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit im Straßenverkehr angezeigt. Mit Strafverfügung des Landes Kärnten, BH Klagenfurt-Land, Verwaltungsstrafrecht, vom 29.09.2020 Zahl: römisch 40 , wurde er zu einer Geldstrafe von € 1.220,00 verurteilt.
Am 08.10.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck zu Zl.
XXXX , in Abwesenheit wegen Am 08.10.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck zu Zl. , römisch 40 , in Abwesenheit wegen
? des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB? des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB
? des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach
§ 228 Abs. 1 StGB sowie? des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach , Paragraph 228, Absatz eins, StGB sowie
? des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. ? des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.
Mit diesem Urteil vom 08.10.2020 wurde auch beschlossen, dass die Entscheidung über den Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.2.2018, XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht der Abteilung 38, jene über den Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27.2.2018,
XXXX , gewährten bedingten Entlassung der Abteilung 34 zu den jeweiligen Geschäftszeichen vorbehalten wird.Mit diesem Urteil vom 08.10.2020 wurde auch beschlossen, dass die Entscheidung über den Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.2.2018, römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsicht der Abteilung 38, jene über den Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27.2.2018, , römisch 40 , gewährten bedingten Entlassung der Abteilung 34 zu den jeweiligen Geschäftszeichen vorbehalten wird.
1.2. Zur Situation im Falle der Rückkehr:
Im Falle des Beschwerdeführers ist es seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2015, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde sowie dem Bescheid des BFA vom 11.07.2018, mit dem dem Beschwerdeführer letztmalig die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verlängert wurde, zu keiner nachhaltigen maßgeblichen Änderung seiner subjektiven bzw. persönlichen Situation gekommen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat/ maßgebliche Situation in Afghanistan:
Nangarhar:
Nangarhar galt als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans (RAND 14.09.2020; vgl. UNSC 14.05.2020). Die Stärke des ISKP insbesondere in Nangarhar und den angrenzenden östlichen Provinzen wurde 2019 auf 2.500-4.000 Kämpfer geschätzt (UNSC 13.06.2019; vgl. UNAMA 14.05.2020). Anhaltender Druck der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte (USDOD 01.07.2020; vgl. NYT 02.12.2020, SIGAR 30.01.2020, UNSC 27.05.2020, taz 14.05.2020) und der Taliban (USDOD 01.07.2020; vgl. NYT 02.12.2020, SIGAR 30.01.2020, RAND 14.09.2020, UNSC 14.05.2020, PM 23.12.2019, taz 14.05.2020) resultierten in Niederlagen des ISKP im November 2019 in Nangarhar und im März 2020 in Kunar (VOA 12.05.2020; vgl. NYT 02.12.2019; vgl. SIGAR 30.01.2020, UNSC 27.05.2020). Der ISKP musste die Kontrolle von Gebieten in Nangarhar aufgeben (USDOD 01.07.2020; vgl. UNSC 27.05.2020), verfügt aber nach wie vor über ein operatives Netzwerk in Kabul und eine Präsenz im Osten Afghanistans (VOA 12.05.2020; vgl. taz 14.05.2020). Zahlreiche hochrangige IS-Mitglieder sind nach der militärischen Niederlage nach Pakistan geflohen (AAN 01.03.2020).Nangarhar galt als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans (RAND 14.09.2020; vergleiche UNSC 14.05.2020). Die Stärke des ISKP insbesondere in Nangarhar und den angrenzenden östlichen Provinzen wurde 2019 auf 2.500-4.000 Kämpfer geschätzt (UNSC 13.06.2019; vergleiche UNAMA 14.05.2020). Anhaltender Druck der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte (USDOD 01.07.2020; vergleiche NYT 02.12.2020, SIGAR 30.01.2020, UNSC 27.05.2020, taz 14.05.2020) und der Taliban (USDOD 01.07.2020; vergleiche NYT 02.12.2020, SIGAR 30.01.2020, RAND 14.09.2020, UNSC 14.05.2020, PM 23.12.2019, taz 14.05.2020) resultierten in Niederlagen des ISKP im November 2019 in Nangarhar und im März 2020 in Kunar (VOA 12.05.2020; vergleiche NYT 02.12.2019; vergleiche SIGAR 30.01.2020, UNSC 27.05.2020). Der ISKP musste die Kontrolle von Gebieten in Nangarhar aufgeben (USDOD 01.07.2020; vergleiche UNSC 27.05.2020), verfügt aber nach wie vor über ein operatives Netzwerk in Kabul und eine Präsenz im Osten Afghanistans (VOA 12.05.2020; vergleiche taz 14.05.2020). Zahlreiche hochrangige IS-Mitglieder sind nach der militärischen Niederlage nach Pakistan geflohen (AAN 01.03.2020).
Sowohl die Taliban als auch die Regierungstruppen haben Gebietsgewinne erzielt. Die Regierung kontrolliert nun den größten Teil der Niederungen. Die Taliban wiederum dehnten ihre Kontrolle auf die abgelegenen, gebirgigen Gebiete der Provinz aus. Regierungstruppen kontrollieren fast vollständig zehn der 22 Distrikte Nangarhars (Behsud, Kama, Dara-ye Nur, Batikot, Kot, Shinwar, Dur Baba, Pachir wa Agam, Achin und Momand Dara). In acht weiteren Distrikten (Gushta, Spinghar, Lalpur, Nazyan, Rodad, Kuz Kunar, Deh Bala und Chaparhar) ist sie stärker vertreten als die Taliban. Die Taliban kontrollieren große Teile von vier Distrikten (Sherzad, Khogyani, Hesarak und Surkhrod). Die übrigen Gebiete werden von den pakistanischen Gruppen Lashkar-e Islam, Tehrik-e Taleban Pakistan und Jabhat ul-Ahrar kontrolliert. Die zivilen Verwaltungen in den Distrikten Sherzad und Hesarak haben ihren Sitz in der Provinzhauptstadt Jalalabad, und die Sicherheitskräfte in diesen Distrikten verbleiben weitgehend in den Distriktzentren und den nahegelegenen Dörfern (AAN 01.03.2020). Während die afghanischen Streitkräfte zuvor nur für kurze Zeit Gebiete vom ISKP räumen konnten, ist es nach November 2019 gelungen, diese Gebiete zu halten und die Rückkehr von ISKP-Kämpfern zu verhindern (UNSC 27.05.2020).
Al Qaida ist in Nangarhar versteckt aktiv. Auch pakistanische Aufständischengruppierungen sind in Nangarhar unter der Schirmherrschaft der Taliban präsent (UNSC 27.05.2020).
In den Distrikten Achin, Khogyani und Sherzad betreiben lokale Gemeinschaften Bürgerwehren. Sie erhalten militärische und logistische Unterstützung von der NDS und den USA und spielten eine wichtige Rolle im Kampf gegen den IS (AAN 01.03.2020). In Nangarhar sind militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, aktiv. Sie werden inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt. Ihnen werden außergerichtliche Tötungen, Massenexekutionen und Folter vorgeworfen, die straflos bleiben. Die in Nangarhar aktive Einheit wird als NDS-02 bezeichnet (HRW 31.10.2019; vgl. WIIPA 21.08.2019).In den Distrikten Achin, Khogyani und Sherzad betreiben lokale Gemeinschaften Bürgerwehren. Sie erhalten militärische und logistische Unterstützung von der NDS und den USA und spielten eine wichtige Rolle im Kampf gegen den IS (AAN 01.03.2020). In Nangarhar sind militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, aktiv. Sie werden inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt. Ihnen werden außergerichtliche Tötungen, Massenexekutionen und Folter vorgeworfen, die straflos bleiben. Die in Nangarhar aktive Einheit wird als NDS-02 bezeichnet (HRW 31.10.2019; vergleiche WIIPA 21.08.2019).
Auf Regierungsseite befindet sich Nangarhar im Verantwortungsbereich des 201. Afghan National Army (ANA) Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - East (TAAC-E) untersteht, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020). Internationale Kräfte haben sich aus Teilen Nangarhars im Mai 2020 zurückgezogen und die Verantwortung der AnA übergeben (ST 05.10.2020).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung [...]
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.070 zivile Opfer (356 Tote und 714 Verletzte) in der Provinz Nangarhar. Dies entspricht einem Rückgang von 41% gegenüber 2018. Die Hauptursachen dafür waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate), gefolgt von Kämpfen am Boden und Selbstmordangriffen (UNAMA 2.2020).
Nachdem im November 2019 von der Regierung die Zerschlagung des ISKP erklärt wurde, hat die Nationalarmee die Kontrolle über die Distrikte Spin Ghar, Achin, Haska Mina und Shinwari übernommen. Gemäß Angaben von Bewohnern hat sich die Sicherheitslage in diesen Distrikten deutlich verbessert (ST 05.10.2020; vgl. NAT 21.11.2019, Obs 03.12.2019). Berichte aus dem Distrikt Achin besagen, dass nach der Räumung vom ISKP die Infrastruktur weitgehend zerstört war und Gefahr durch Minen und Kampfmittelrückstände bestand (NAT 21.11.2019; vgl. Obs 12.2019). Nach der Räumung des Distriktes Khogyani vom ISKP durch die Taliban wurden die Gesundheitseinrichtungen wieder geöffnet (PM 23.12.2019).Nachdem im November 2019 von der Regierung die Zerschlagung des ISKP erklärt wurde, hat die Nationalarmee die Kontrolle über die Distrikte Spin Ghar, Achin, Haska Mina und Shinwari übernommen. Gemäß Angaben von Bewohnern hat sich die Sicherheitslage in diesen Distrikten deutlich verbessert (ST 05.10.2020; vergleiche NAT 21.11.2019, Obs 03.12.2019). Berichte aus dem Distrikt Achin besagen, dass nach der Räumung vom ISKP die Infrastruktur weitgehend zerstört war und Gefahr durch Minen und Kampfmittelrückstände bestand (NAT 21.11.2019; vergleiche Obs 12.2019). Nach der Räumung des Distriktes Khogyani vom ISKP durch die Taliban wurden die Gesundheitseinrichtungen wieder geöffnet (PM 23.12.2019).
Im Jahr 2020 wird die Sicherheitslage in Nangarhar weiterhin als volatil bezeichnet (UNOCHA 04.11.2020, UNOCHA 02.09.2020, UNOCHA 24.06.2020, KN 10.06.2020). In Jalalabad führen die Sicherheitskräfte Operationen gegen Schläferzellen des IS durch (UNSC 27.05.2020). Angriffe in der Stadt Jalalabad, die oftmals dem IS zugeschrieben werden (ACLED 18.08.2020; vgl. RTL 05.08.2020, UNSC 05.08.2020), zeigen, dass die Gruppe immer noch in der Lage ist, komplexe Angriffe durchzuführen (ACLED 18.08.2020; vgl. UNSC 27.05.2020).Im Jahr 2020 wird die Sicherheitslage in Nangarhar weiterhin als volatil bezeichnet (UNOCHA 04.11.2020, UNOCHA 02.09.2020, UNOCHA 24.06.2020, KN 10.06.2020). In Jalalabad führen die Sicherheitskräfte Operationen gegen Schläferzellen des IS durch (UNSC 27.05.2020). Angriffe in der Stadt Jalalabad, die oftmals dem IS zugeschrieben werden (ACLED 18.08.2020; vergleiche RTL 05.08.2020, UNSC 05.08.2020), zeigen, dass die Gruppe immer noch in der Lage ist, komplexe Angriffe durchzuführen (ACLED 18.08.2020; vergleiche UNSC 27.05.2020).
Im Oktober 2020 wird von Kämpfen in den Distrikten Sherzad und Khogyani berichtet (UNOCHA 04.11.2020), UNOCHA 22.10.2020). Es kommt staatlicherseits zu Luftangriffen gegen die Taliban (ACLED 28.10.2020, PI 15.02.2020) und zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Taliban (PAJ 06.10.2020, AJ 03.10.2020, MENAFN 18.09.2020, AT 07.07.2020). Aufständische führen Angriffe auf zivile Ziele durch (BW 03.09.2020, TN 14.06.2020, NDTV 12.05.2020). [...]“
Herat
Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA Herat 4.2014). Herat ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Enjil, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kuhna, Obe, Pashtun Zarghun, Zendahjan und die „temporären“ Distrikte Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar, Kozeor), Zawol und Zerko (NSIA 01.06.2020; IEC Herat 2019), die aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 03.07.2015; vgl. PAJ 01.03.2015). Ihre Schaffung wurde vom Präsidenten nach Inkrafttreten der Verfassung von 2004 aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, während das Parlament seine Zustimmung (noch) nicht erteilt hat (AAN 16.08.2018). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (NSIA 01.06.2020). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ Herat o.D.).Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA Herat 4.2014). Herat ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Enjil, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kuhna, Obe, Pashtun Zarghun, Zendahjan und die „temporären“ Distrikte Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar, Kozeor), Zawol und Zerko (NSIA 01.06.2020; IEC Herat 2019), die aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 03.07.2015; vergleiche PAJ 01.03.2015). Ihre Schaffung wurde vom Präsidenten nach Inkrafttreten der Verfassung von 2004 aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, während das Parlament seine Zustimmung (noch) nicht erteilt hat (AAN 16.08.2018). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (NSIA 01.06.2020). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ Herat o.D.).
Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen, davon 574.276 in der Provinzhauptstadt (NSIA 01.06.2020). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ Herat o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 03.02.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vgl. STDOK 13.06.2019).Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen, davon 574.276 in der Provinzhauptstadt (NSIA 01.06.2020). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ Herat o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 03.02.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche STDOK 13.06.2019).
Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 05.12.2017, LCA 04.07.2018). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Straßen verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (LCA 04.07.2018), die einen der größten Trockenhäfen Afghanistans beherbergt (KN 11.09.2020). Die Schaffung einer weiteren Zollgrenze zum Iran ist im Distrikt Ghoryan geplant (TN 11.09.2020). Eine Eisenbahnverbindung zwischen der Stadt Herat und dem Iran, die die Grenze an diesem Punkt überqueren wird, ist derzeit im Bau (1TV 28.10.2020, TN 11.09.2020). Über Tötungen und Entführungen auf der Strecke Herat-Islam-Qala wurde berichtet (UNAMA 7.2020, KN 07.07.2020; vgl. PAJ 06.02.2020) sowie über Sprengfallen am Straßenrand (KN 07.07.2020; vgl. PAJ 06.02.2020), auch auf der Ring Road (TN 10.10.2020). Darüber hinaus gibt es Berichte über illegale Zolleinhebungen durch Aufständische sowie Polizeibeamte entlang der Strecke Herat-Kandahar (HOA 12.01.2020, PAJ 04.01.2020; vgl. NYT 01.11.2020). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (STDOK 25.11.2020; cf. Kam Air Herat o.D.).Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 05.12.2017, LCA 04.07.2018). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Straßen verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (LCA 04.07.2018), die einen der größten Trockenhäfen Afghanistans beherbergt (KN 11.09.2020). Die Schaffung einer weiteren Zollgrenze zum Iran ist im Distrikt Ghoryan geplant (TN 11.09.2020). Eine Eisenbahnverbindung zwischen der Stadt Herat und dem Iran, die die Grenze an diesem Punkt überqueren wird, ist derzeit im Bau (1TV 28.10.2020, TN 11.09.2020). Über Tötungen und Entführungen auf der Strecke Herat-Islam-Qala wurde berichtet (UNAMA 7.2020, KN 07.07.2020; vergleiche PAJ 06.02.2020) sowie über Sprengfallen am Straßenrand (KN 07.07.2020; vergleiche PAJ 06.02.2020), auch auf der Ring Road (TN 10.10.2020). Darüber hinaus gibt es Berichte über illegale Zolleinhebungen durch Aufständische sowie Polizeibeamte entlang der Strecke Herat-Kandahar (HOA 12.01.2020, PAJ 04.01.2020; vergleiche NYT 01.11.2020). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (STDOK 25.11.2020; cf. Kam Air Herat o.D.).
Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure
Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte (AAN 21.04.2020; vgl. OA 20.07.2020). Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 (UNAMA 10.2020) sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.04.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (OA 20.07.2020, AAN 21.04.2020, AN 02.01.2020).Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte (AAN 21.04.2020; vergleiche OA 20.07.2020). Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 (UNAMA 10.2020) sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.04.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (OA 20.07.2020, AAN 21.04.2020, AN 02.01.2020).
Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (STDOK 13.06.2019). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban (AAN 28.02.2020), während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist (AAN 08.04.2020, AAN 20.12.2019). In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat (AAN 20.12.2019). Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LWJ o.D.; vgl. STDOK 13.06.2019).Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (STDOK 13.06.2019). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban (AAN 28.02.2020), während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist (AAN 08.04.2020, AAN 20.12.2019). In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat (AAN 20.12.2019). Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LWJ o.D.; vergleiche STDOK 13.06.2019).
Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (SAS 02.11.2018; vgl. RUSI 16.03.2016). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab (SAS 02.11.2018). Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen die Hauptfraktion der Taliban in Herat, wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion auch nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden (SAS 09.01.2020; vgl. UNSC 27.05.2020).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (SAS 02.11.2018; vergleiche RUSI 16.03.2016). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab (SAS 02.11.2018). Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen die Hauptfraktion der Taliban in Herat, wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion auch nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden (SAS 09.01.2020; vergleiche UNSC 27.05.2020).
Während ein UN-Bericht einen Angriff in der Nähe einer schiitischen Moschee im Oktober 2019 dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) zuschrieb (UNGASC 10.12.2019) und ein Zeitungsartikel vom März 2020 behauptete, dass der ISKP eine Hochburg in der Provinz unterhält (VOA 20.03.2020), gab eine andere Quelle an, dass es unklar sei, ob und welche Art von Präsenz die ISKP in Herat hat. Angriffe gegen schiitische Muslime sind Teil des Modus operandi des ISKP, aber - insbesondere angesichts der Schwäche der Gruppe in Afghanistan - stellt ein Bekenntnis des ISKP zu einem bestimmten Angriff noch keinen vollständigen Beweis dafür dar, dass die Gruppe ihn wirklich begangen hat (AAN 21.04.2020). Ein Bewohner des Distrikts Obe hielt eine ISKP-Präsenz in Herat angesichts der Präsenz der Taliban z.B. im Distrikt Shindand für unwahrscheinlich (AAN 20.12.2019).
Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des 207. Afghan National Army (ANA) „Zafar“ Corps (USDOD 01.07.2020; vgl. ST 02.10.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020).Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des 207. Afghan National Army (ANA) „Zafar“ Corps (USDOD 01.07.2020; vergleiche ST 02.10.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung [...]
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Im Jahr 2020 wurden mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet (UNAMA 10.2020, AAN 24.02.2020, RFE/RL 22.01.2020).
Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (KP 20.11.2020, NYTM 29.10.2020, PAJ 15.10.2020, NYTM 01.10.2020, KP 05.09.2020, NYTM 28.08.2020, NYTM 05.07.2020, NYTM 30.01.2020). Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (AN 05.09.2020, AJ 23.07.2020, XI 29.01.2020b, RFE/RL 22.01.2020). Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet (KP 22.11.2020, NYTM 29.10.2020, TN 10.10.2020, NYTM 01.10.2020, NYTM 28.08.2020, TN 05.07.2020, NYTM 30.01.2020).Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (KP 20.11.2020, NYTM 29.10.2020, PAJ 15.10.2020, NYTM 01.10.2020, KP 05.09.2020, NYTM 28.08.2020, NYTM 05.07.2020, NYTM 30.01.2020). Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (AN 05.09.2020, AJ 23.07.2020, römisch elf 29.01.2020b, RFE/RL 22.01.2020). Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet (KP 22.11.2020, NYTM 29.10.2020, TN 10.10.2020, NYTM 01.10.2020, NYTM 28.08.2020, TN 05.07.2020, NYTM 30.01.2020).
Vorfälle mit IEDs, wie die Detonation eines an einem Fahrzeug befestigten IEDs (VBIED) (KP 01.11.2020) einer Sprengfalle am Straßenrand (NYTM 28.08.2020) und eines weiteren IEDs passierten auch in der Stadt Herat (GW 10.11.2020; vgl. AAN 27.10.2020). Auch wurden sowohl in den Distrikten als auch der Stadt Herat gezielte Tötungen durchgeführt (NYTM 29.10.2020, NYTM 01.10.2020, NYTM 28.08.2020, NYTM 27.02.2020, NYTM 30.01.2020).Vorfälle mit IEDs, wie die Detonation eines an einem Fahrzeug befestigten IEDs (VBIED) (KP 01.11.2020) einer Sprengfalle am Straßenrand (NYTM 28.08.2020) und eines weiteren IEDs passierten auch in der Stadt Herat (GW 10.11.2020; vergleiche AAN 27.10.2020). Auch wurden sowohl in den Distrikten als auch der Stadt Herat gezielte Tötungen durchgeführt (NYTM 29.10.2020, NYTM 01.10.2020, NYTM 28.08.2020, NYTM 27.02.2020, NYTM 30.01.2020).
Balkh/Mazar-e Sharif
Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA Balkh 13.04.2014; vgl. GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (NSIA 01.06.2020; vgl. IEC Balkh 2019).Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA Balkh 13.04.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (NSIA 01.06.2020; vergleiche IEC Balkh 2019).
Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif (NSIA 01.06.2020). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) (PAJ Balkh o.D.; vgl. NPS Balkh o.D.) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (AAN 08.07.2020).Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif (NSIA 01.06.2020). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) (PAJ Balkh o.D.; vergleiche NPS Balkh o.D.) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (AAN 08.07.2020).
Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.01.2017). Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 05.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o.D.; vgl. TD 05.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA 04.07.2018).Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.01.2017). Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 05.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o.D.; vergleiche TD 05.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA 04.07.2018).
Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs - nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen (STDOK 21.07.2020). In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari (AAN 23.05.2020), Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher (STDOK 21.07.2020; vgl. TN 20.12.2019).Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs - nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen (STDOK 21.07.2020). In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari (AAN 23.05.2020), Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher (STDOK 21.07.2020; vergleiche TN 20.12.2019).
In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (Kam Air Balkh o.D.; BFA Staatendokumentation 25.03.2019).
Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure
Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.02.2020; STDOK 21.07.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.02.2020; vgl. AA 16.07.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.07.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten (LWJ o.D.).Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.02.2020; STDOK 21.07.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.02.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.07.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten (LWJ o.D.).
Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen (STDOK 21.07.2020). Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (NYT 16.12.2019; REU 14.03.2019).
Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps (USDOD 01.07.2020; TN 22.04.2018), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 01.07.2020). Das Hauptquartier des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.04.2018). Die meisten Soldaten der deutschen Bundeswehr sind in Camp Marmal stationiert (SP 07.04.2019). Weiters unterhalten die US-amerikanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz (USDOD 01.07.2020).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung [...]
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Im Zeitraum 01.01.-30.09.2020 dokumentierte UNAMA 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist (UNAMA 10.2020). Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen (UNAMA 7.2020).
Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 17.06.2020; UNGASC 17.03.2020; vgl. LWJ 10.03.2020), und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 07.01.2020). Es kam zu direkten Kämpfen (UNOCHA 23.09.2020; AJ 01.05.2020; DH 08.04.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.07.2020; REU 01.05.2020; UNOCHA 07.01.2020) oder Sicherheitsposten (NYTM 01.10.2020; NYTM 28.08.2020; AnA 18.03.2020; XI 07.01.2020). Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch (AN 25.06.2020; MENAFN 24.03.2020; AA 18.03.2020; XI 25.01.2020).Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 17.06.2020; UNGASC 17.03.2020; vergleiche LWJ 10.03.2020), und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 07.01.2020). Es kam zu direkten Kämpfen (UNOCHA 23.09.2020; AJ 01.05.2020; DH 08.04.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.07.2020; REU 01.05.2020; UNOCHA 07.01.2020) oder Sicherheitsposten (NYTM 01.10.2020; NYTM 28.08.2020; AnA 18.03.2020; römisch elf 07.01.2020). Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch (AN 25.06.2020; MENAFN 24.03.2020; AA 18.03.2020; römisch elf 25.01.2020).
Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.08.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.08.2020; RFE/RL 25.08.2020; vgl. NYTM 28.08.2020) sowie Selbstmordanschlägen berichtet (TN 25.08.2020; RFE/RL 25.08.2020; RFE/RL 19.09.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (NYTM 01.10.2020; AN 19.09.2020; TN 01.07.2020; AP 14.01.2020; TN 04.01.2020). Zudem wurde von der Entführung (DH 08.04.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (NYTM 01.10.2020; DH 08.04.2020).Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.08.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.08.2020; RFE/RL 25.08.2020; vergleiche NYTM 28.08.2020) sowie Selbstmordanschlägen berichtet (TN 25.08.2020; RFE/RL 25.08.2020; RFE/RL 19.09.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (NYTM 01.10.2020; AN 19.09.2020; TN 01.07.2020; AP 14.01.2020; TN 04.01.2020). Zudem wurde von der Entführung (DH 08.04.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (NYTM 01.10.2020; DH 08.04.2020).
Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt. Während der Großteil der Rückkehrer aus den Nachbarländern Iran und Pakistan kommt, sinken die Anerkennungsquoten für Afghanen im Asylbereich in der Europäischen Union, und die Zahl derer, die freiwillig, unterstützt und zwangsweise nach Afghanistan zurückkehren, nimmt zu (MMC 1.2019). Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (IOM 07.05.2020).
Von 01.01.2020 bis 12.09.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt - in der Woche vom 06.09.2020 bis 12.09.2020 waren es ca. 21.500 undokumentierte Rückkehrer (UNHCR 17.09.2020). Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 (laut AA 775.000) aus Iran und 32.725 (laut AA 46.000) aus Pakistan (IOM 05.01.2019, vgl. AA 16.07.2020). Die Anzahl der seit 01.01.2020 bis 31.07.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer aus Iran (53.595) und Pakistan (1.731) beläuft sich auf 55.326 (IOM 29.08.2020).Von 01.01.2020 bis 12.09.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt - in der Woche vom 06.09.2020 bis 12.09.2020 waren es ca. 21.500 undokumentierte Rückkehrer (UNHCR 17.09.2020). Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 (laut AA 775.000) aus Iran und 32.725 (laut AA 46.000) aus Pakistan (IOM 05.01.2019, vergleiche AA 16.07.2020). Die Anzahl der seit 01.01.2020 bis 31.07.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer aus Iran (53.595) und Pakistan (1.731) beläuft sich auf 55.326 (IOM 29.08.2020).
Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.09.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar (IOM 23.09.2020; vgl. Flightradar 24.09.2020). Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden (IOM 23.09.2020).Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.09.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar (IOM 23.09.2020; vergleiche Flightradar 24.09.2020). Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden (IOM 23.09.2020).
Seit 12.08.2020 ist der Spin Boldak Grenzübergang an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet (UNHCR 12.09.2020). Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist montags und dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet (UNHCR 12.09.2020).
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.04.2020, Reach 10.2017). Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme, und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder nach Iran, Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.04.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vergleiche IOM KBL 30.04.2020, Reach 10.2017). Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme, und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder nach Iran, Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.04.2020; vergleiche Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (STDOK 4.2018; vgl. STDOK 14.07.2020; IOM AUT 23.01.2020). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (AA 16.07.2020).Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (STDOK 4.2018; vergleiche STDOK 14.07.2020; IOM AUT 23.01.2020). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (AA 16.07.2020).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (IOM KBL 30.04.2020; vgl. MMC 1.2019, Reach 10.2017). Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.06.2019, IOM KBL 30.04.2020), auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.06.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (STDOK 4.2018).Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (IOM KBL 30.04.2020; vergleiche MMC 1.2019, Reach 10.2017). Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.06.2019, IOM KBL 30.04.2020), auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.06.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (STDOK 4.2018).
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird (AA 16.07.2020). UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (STDOK 13.06.2019).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 16.07.2020) und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt (IOM KBL 30.04.2020) Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll (STDOK 10.2020; vgl. Seefar 7.2018), wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird (Seefar 7.2018). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.06.2019).Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 16.07.2020) und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt (IOM KBL 30.04.2020) Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll (STDOK 10.2020; vergleiche Seefar 7.2018), wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird (Seefar 7.2018). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.06.2019).
Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen (STDOK 21.07.2020; vgl. STDOK 13.06.2020, STDOK 4.2018). Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (AA 16.07.2020; vgl. IOM KBL 30.04.2020, STDOK 10.2020). Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig (USDOS 11.03.2020). Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (STDOK 13.06.2019).Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen (STDOK 21.07.2020; vergleiche STDOK 13.06.2020, STDOK 4.2018). Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (AA 16.07.2020; vergleiche IOM KBL 30.04.2020, STDOK 10.2020). Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig (USDOS 11.03.2020). Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (STDOK 13.06.2019).
Viele afghanische Rückkehrer werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren (UNOCHA 12.2018). Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essenzielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet (AAN 31.01.2018). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (UNOCHA 12.2018).
Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (STDOK 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (STDOK 4.2018; vgl. Asylos 8.2017).Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (STDOK 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (STDOK 4.2018; vergleiche Asylos 8.2017).
Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung
Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (STDOK 4.2018).
Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden (Kandiwal 9.2018; vgl. UNHCR 3.2020). Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess (Kandiwal 9.2018; vgl. UNAMA 3.2015, AAN 29.03.2016, WB/UNHCR 20.09.2017). Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen (Kandiwal 9.2018). Des Weiteren wurden ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (IDMC/NRC 2.2014; vgl. Kandiwal 9.2018).Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden (Kandiwal 9.2018; vergleiche UNHCR 3.2020). Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess (Kandiwal 9.2018; vergleiche UNAMA 3.2015, AAN 29.03.2016, WB/UNHCR 20.09.2017). Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen (Kandiwal 9.2018). Des Weiteren wurden ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (IDMC/NRC 2.2014; vergleiche Kandiwal 9.2018).
Die afghanische Regierung hat 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Erste Landstücke wurden identifiziert, die Registrierung von Begünstigten hat begonnen (AA 16.07.2020).
Anmerkung: Ausführlichere Informationen können dem FFM-Bericht Afghanistan 4.2018 entnommen werden.
Unterstützung durch IOM
Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM AUT 23.01.2020; STDOK 13.06.2019; STDOK 4.2018). Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM AUT 23.01.2020).Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM AUT 23.01.2020; STDOK 13.06.2019; STDOK 4.2018). Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM AUT 23.01.2020).
IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.07.2020).
Anmerkungen: Informationen von IOM zufolge sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 22.09.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19 Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein (IOM 23.09.2020).
Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022, ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM AUT 23.01.2020).Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022, ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM AUT 23.01.2020).
Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer den österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM AUT 23.01.2020). Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI, wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM AUT 23.01.2020).Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer den österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM AUT 23.01.2020). Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI, wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM AUT 23.01.2020).
[Anmerkung: Es besteht auch die Möglichkeit, jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Trennung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrern gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr, und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme. (IOM AUT 23.01.2020; vgl. STDOK 14.07.2020)][Anmerkung: Es besteht auch die Möglichkeit, jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Trennung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrern gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr, und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme. (IOM AUT 23.01.2020; vergleiche STDOK 14.07.2020)]
Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anmerkung: Unter Umgehung von Kabul]. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt (IOM KBL 26.11.2018). Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal (STDOK 14.07.2020). Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM KBL 26.11.2018; IOM AUT 23.01.2020).Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anmerkung: Unter Umgehung von Kabul]. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt (IOM KBL 26.11.2018). Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal (STDOK 14.07.2020). Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM KBL 26.11.2018; IOM AUT 23.01.2020).
RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleichgeblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert, und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM AUT 27.03.2020).RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART römisch zwei und RESTART römisch drei unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleichgeblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART römisch zwei nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART römisch zwei geändert, und es ist nun auch in RESTART römisch drei der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM AUT 27.03.2020).
Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten (IOM 23.09.2020). Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen (IOM 23.09.2020). Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt, wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Zur raschen Eröffnung eines Bankkontos müssen ein gültiges Identitätsdokument (z.B.: Tazkira) vorgelegt und verschiedene Formulare (je nach Bank oder Vertretern der jeweiligen Communities) ausgefüllt und unterzeichnet werden. Überweisungen innerhalb derselben Bank können in wenigen Minuten durchgeführt werden. Bei anderen Banken kann die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden (IOM 10.2020).
Mit Stand 22.09.2020 wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.09.2020). Mit ihnen als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.05.2020).Mit Stand 22.09.2020 wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart römisch drei Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.09.2020). Mit ihnen als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.05.2020).
IOM-RADA
IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM 05.11.2019).IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM 05.11.2019).
Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich, die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (STDOK 14.07.2020; vgl. IOM AUT 23.01.2020, IOM 23.09.2020).Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich, die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (STDOK 14.07.2020; vergleiche IOM AUT 23.01.2020, IOM 23.09.2020).
Wohnungen
In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2019) für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken.
Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein (IOM 2019).
Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (IOM 2018).
Covid-19
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf, folgende Website der WHO: https: //www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis. com/apps/opsdashboard/index.h tml#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan
Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 02.09.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.09.2020). Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote (WHO 17.11.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (UNOCHA 12.11.2020).
Maßnahmen der Regierung und der Taliban
Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.09.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.09.2020; vgl. WB 28.06.2020).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.09.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.09.2020; vergleiche WB 28.06.2020).
Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (IOM 23.09.2020).
Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 03.06.2020; vgl. Guardian 02.05.2020).Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 03.06.2020; vergleiche Guardian 02.05.2020).
Gesundheitssystem und medizinische Versorgung
Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.06.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.09.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vgl. AA 16.07.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020).Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.06.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.09.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vergleiche AA 16.07.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020).
In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.09.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen, die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen, auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (UNOCHA 12.11.2020).
Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 01.01.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53% der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23% der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.09.2020).
Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt
Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.09.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis ...) um 18 bis 31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.07.2020).Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.09.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis ...) um 18 bis 31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.07.2020).
Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.09.2020; vgl. WB 15.07.2020).Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.09.2020; vergleiche WB 15.07.2020).
Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.09.2020; vgl. AA 16.07.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.09.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.09.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.09.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.09.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.09.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020).
Bewegungsfreiheit
Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.08.2020; vgl. NYT 31.07.2020, IMPACCT 14.08.2020, UNOCHA 30.06.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.09.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.07.2020).Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.08.2020; vergleiche NYT 31.07.2020, IMPACCT 14.08.2020, UNOCHA 30.06.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.09.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.07.2020).
Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen, und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt (Flightradar 24 18.11.2020). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 23.09.2020).
IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.07.2020). Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.09.2020). [...]IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.07.2020). Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.09.2020). [...]
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Es konnte im gegenständlichen Fall lediglich die Verfahrensidentität festgestellt werde, zumal der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Identität völlig unglaubwürdig blieb. So hat sich der Beschwerdeführer in früheren Verfahren mit zwei anderen Namen ( XXXX alias XXXX ) ausgegeben und hat andere Geburtsorte und Staatsangehörigkeiten (Pakistan und Afghanistan) genannt. Er ist 2011 nach Österreich gekommen und hat sich als pakistanischer Staatsbürger bezeichnet. Er hat erstmals in seiner Beschwerde vom 17.09.2012 sein bisheriges Vorbringen berichtigt und bekannt gegeben, dass er eine afghanische Staatsbürgerschaft besitzt. Erstmals im Zusammenhang mit seinem Folgeantrag im Jahr 2013 hat er eine Tazkira vorgelegt. Zu dem Umstand, wie und wann der Beschwerdeführer diese Tazkira angeblich „von einem Freund“ erhalten habe, blieb er völlig vage und nicht nachvollziehbar. Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Es konnte im gegenständlichen Fall lediglich die Verfahrensidentität festgestellt werde, zumal der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Identität völlig unglaubwürdig blieb. So hat sich der Beschwerdeführer in früheren Verfahren mit zwei anderen Namen ( römisch 40 alias römisch 40 ) ausgegeben und hat andere Geburtsorte und Staatsangehörigkeiten (Pakistan und Afghanistan) genannt. Er ist 2011 nach Österreich gekommen und hat sich als pakistanischer Staatsbürger bezeichnet. Er hat erstmals in seiner Beschwerde vom 17.09.2012 sein bisheriges Vorbringen berichtigt und bekannt gegeben, dass er eine afghanische Staatsbürgerschaft besitzt. Erstmals im Zusammenhang mit seinem Folgeantrag im Jahr 2013 hat er eine Tazkira vorgelegt. Zu dem Umstand, wie und wann der Beschwerdeführer diese Tazkira angeblich „von einem Freund“ erhalten habe, blieb er völlig vage und nicht nachvollziehbar.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt bzw. wo sich seine Angehörigen nunmehr aufhalten, ergibt sich aus der generellen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer tätigte im Laufe des Verfahrens völlig widersprüchliche Angaben zu seinen Familienangehörigen und gab auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er im Zuge seiner ersten Einvernahme im Jahr 2011 ausschließlich gelogen habe („Alles, was ich 2011 gesagt habe, habe ich damals gelogen.“). Ob die nunmehr in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte Aussage, dass seine Mutter in Pakistan lebe und er mit sonstigen Angehörigen keinerlei Kontakt mehr habe, den Tatsachen entspricht, konnte aufgrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seinen unstimmigen Angaben nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Handverletzung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Schreiben der AUVA UKH Klagenfurt vom 18.12.2020.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 11.01.2021 in einer gemeinsamen Wohnung mit XXXX gemeldet ist, gründet sich auf den ZMR Auszug vom 13.01.2021. Die Feststellung, wonach jedoch keine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX vorliegt, gründet sich darauf, dass der Beschwerdeführer und XXXX unstimmige und widersprüchliche Angaben zu ihrer angeblichen Beziehung tätigten und beide zudem persönlich unglaubwürdig waren. Dazu ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 11.01.2021 in einer gemeinsamen Wohnung mit römisch 40 gemeldet ist, gründet sich auf den ZMR Auszug vom 13.01.2021. Die Feststellung, wonach jedoch keine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 vorliegt, gründet sich darauf, dass der Beschwerdeführer und römisch 40 unstimmige und widersprüchliche Angaben zu ihrer angeblichen Beziehung tätigten und beide zudem persönlich unglaubwürdig waren. Dazu ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Zunächst ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer und XXXX unstimmige Angaben dazu tätigten, wie lange sie schon ein Paar sind. Der Beschwerdeführer gab an, dass sie seit dem Jahr 2018 zusammen seien, während XXXX angab, dass sie im Juli 2020 zusammengekommen seien. Hierbei handelt es sich bereits um einen eklatanten Widerspruch, aufgrund dessen die vorgebrachte Lebensgemeinschaft bereits unglaubwürdig erscheint.Zunächst ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer und römisch 40 unstimmige Angaben dazu tätigten, wie lange sie schon ein Paar sind. Der Beschwerdeführer gab an, dass sie seit dem Jahr 2018 zusammen seien, während römisch 40 angab, dass sie im Juli 2020 zusammengekommen seien. Hierbei handelt es sich bereits um einen eklatanten Widerspruch, aufgrund dessen die vorgebrachte Lebensgemeinschaft bereits unglaubwürdig erscheint.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, näher zu seiner angeblichen Lebensgefährtin befragt, nur sehr vage Angaben tätigten konnte. Zunächst wusste er den Namen der Mutter der XXXX nicht. Weiters gab er an, dass XXXX in einem Burgerlokal in XXXX arbeite, wusste jedoch nicht einmal annähernd, wo sie davor gearbeitet hat und auch nicht wie lange. Auch wusste er nicht, ob seine angebliche Lebensgefährtin eine Ausbildung gemacht habe. Auf entsprechenden Vorhalt, warum er so wenig über XXXX weiß, gab er völlig unsubstanziiert an, dass sie nicht darüber gesprochen hätten, was allerdings in keiner Weise nachvollziehbar erscheint. Es erscheint völlig lebensfremd, dass man mit einer Person, mit der man bereits mehrere Jahre zusammen ist, so wenig über sein Leben spricht. Abgesehen davon steht diese Aussage des Beschwerdeführers, wonach sie nicht darüber gesprochen hätten, im Widerspruch zu der Aussage von XXXX welche angab, dass sie dem Beschwerdeführer sehr wohl von der Lehre, die sie gemacht habe, erzählt habe („dass ich in der Gastronomie bin und eine Schule gemacht habe.“). Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, näher zu seiner angeblichen Lebensgefährtin befragt, nur sehr vage Angaben tätigten konnte. Zunächst wusste er den Namen der Mutter der römisch 40 nicht. Weiters gab er an, dass römisch 40 in einem Burgerlokal in römisch 40 arbeite, wusste jedoch nicht einmal annähernd, wo sie davor gearbeitet hat und auch nicht wie lange. Auch wusste er nicht, ob seine angebliche Lebensgefährtin eine Ausbildung gemacht habe. Auf entsprechenden Vorhalt, warum er so wenig über römisch 40 weiß, gab er völlig unsubstanziiert an, dass sie nicht darüber gesprochen hätten, was allerdings in keiner Weise nachvollziehbar erscheint. Es erscheint völlig lebensfremd, dass man mit einer Person, mit der man bereits mehrere Jahre zusammen ist, so wenig über sein Leben spricht. Abgesehen davon steht diese Aussage des Beschwerdeführers, wonach sie nicht darüber gesprochen hätten, im Widerspruch zu der Aussage von römisch 40 welche angab, dass sie dem Beschwerdeführer sehr wohl von der Lehre, die sie gemacht habe, erzählt habe („dass ich in der Gastronomie bin und eine Schule gemacht habe.“).
In einer Gesamtschau tätigte der Beschwerdeführer sehr vage Angaben betreffend die angebliche Beziehung. Es erscheint völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich seit 2018 mit XXXX zusammen, so wenig über seine angebliche Lebensgefährtin weiß, obwohl er sie seinen Angaben zufolge seit ca. sieben Monaten täglich gesehen habe. In einer Gesamtschau tätigte der Beschwerdeführer sehr vage Angaben betreffend die angebliche Beziehung. Es erscheint völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich seit 2018 mit römisch 40 zusammen, so wenig über seine angebliche Lebensgefährtin weiß, obwohl er sie seinen Angaben zufolge seit ca. sieben Monaten täglich gesehen habe.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit 11.01.2021 (vier Tage vor der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit XXXX in einer gemeinsamen Wohnung gemeldet ist, obwohl er seinen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr 2018 mit ihr zusammen ist. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass es sich bei dieser Wohnung um eine Zwei-Zimmer-Wohnung handle und er mit XXXX und deren Mutter gemeinsam in dieser Wohnung lebe. Dies erscheint wenig lebensnah und deutet gerade der Umstand, dass die Meldung vier Tage vor der Verhandlung erfolgte, darauf hin, dass es sich hierbei um ein Konstrukt handelt. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit 11.01.2021 (vier Tage vor der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit römisch 40 in einer gemeinsamen Wohnung gemeldet ist, obwohl er seinen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr 2018 mit ihr zusammen ist. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass es sich bei dieser Wohnung um eine Zwei-Zimmer-Wohnung handle und er mit römisch 40 und deren Mutter gemeinsam in dieser Wohnung lebe. Dies erscheint wenig lebensnah und deutet gerade der Umstand, dass die Meldung vier Tage vor der Verhandlung erfolgte, darauf hin, dass es sich hierbei um ein Konstrukt handelt.
In einer Gesamtschau all dieser Erwägungen und der – oben bereits näher ausgeführten – persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Lebensgemeinschaft konstruiert hat und eine tatsächliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und XXXX nicht vorliegt.In einer Gesamtschau all dieser Erwägungen und der – oben bereits näher ausgeführten – persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Lebensgemeinschaft konstruiert hat und eine tatsächliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und römisch 40 nicht vorliegt.
Die Feststellungen zu den Wohnsitzen/zur vorübergehenden Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ZMR Auszug vom 13.01.2021.
Der Beschwerdeführer konnte zwar keine Nachweise für die behaupteten besuchten Deutschkurse und bestandene Deutschkurse vorlegen; in der Verhandlung stellte der Richter jedoch fest, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers bereits als ausreichend bezeichnet werden können und er in der Lage ist, seinen Tagesablauf in der deutschen Sprache zu schildern. Dem Beschwerdeführer wird daher geglaubt, dass er Deutschkurse – zumindest -besucht hat.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Daten des Dachverbandes (abgefragt am 15.01.2021).
Die Feststellungen bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dem Verwaltungsakt einliegenden Schreiben und Berichten und dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 07.07.2020 beim Bezirksgericht Innsbruck eine Verhandlung wegen Körperverletzung gehabt hätte, ist festzuhalten, dass dieses Verfahren laut telefonischer Auskunft des Bezirksgerichts Innsbruck noch offen ist. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem Verfahren erscheint wahrscheinlich, zumal der Zweitangeklagte bereits zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.
Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 23.08.2020 beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen und wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit im Straßenverkehr angezeigt wurde, ist festzuhalten, dass diesbezüglich – wie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unstrittig erörtert wurde - bereits eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Überdies erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass auch eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgen wird.
Zum Urteil des Landegerichts Innsbruck vom 08.10.2020 ist auszuführen, dass mit diesem Urteil auch beschlossen wurde, dass die Entscheidung über den Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.02.2018 gewährten bedingten Strafnachsicht der Abteilung 38, sowie jene über den Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27.02.2018,
34 BE 12/18z, gewährten bedingten Entlassung der Abteilung 34 zu den jeweiligen Geschäftszeichen vorbehalten wird.Zum Urteil des Landegerichts Innsbruck vom 08.10.2020 ist auszuführen, dass mit diesem Urteil auch beschlossen wurde, dass die Entscheidung über den Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.02.2018 gewährten bedingten Strafnachsicht der Abteilung 38, sowie jene über den Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27.02.2018, , 34 BE 12/18z, gewährten bedingten Entlassung der Abteilung 34 zu den jeweiligen Geschäftszeichen vorbehalten wird.
Diesbezüglich ist beweiswürdigend auf einen Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Abteilung 34 sowie der Abteilung 38 des Landesgerichts Innsbrucks vom 14.01.2021 zu verweisen: Beide Abteilungen erklärten, dass dem Beschwerdeführer eine Mitteilung zugestellt wurde, mit welcher die Möglichkeit zur Äußerung bezüglich des vorbehaltenen Widerrufs gegeben wurde. Die Fristen enden am 11.02.2021 sowie am 20.03.2021. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass in beiden Verfahren ein Widerruf erfolgen wird.
2.2. Zur Situation im Falle der Rückkehr:Diesbezüglich ist beweiswürdigend auf einen Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Abteilung 34 sowie der Abteilung 38 des Landesgerichts Innsbrucks vom 14.01.2021 zu verweisen: Beide Abteilungen erklärten, dass dem Beschwerdeführer eine Mitteilung zugestellt wurde, mit welcher die Möglichkeit zur Äußerung bezüglich des vorbehaltenen Widerrufs gegeben wurde. Die Fristen enden am 11.02.2021 sowie am 20.03.2021. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass in beiden Verfahren ein Widerruf erfolgen wird. , 2.2. Zur Situation im Falle der Rückkehr:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 16.12.2020), den EASO-Richtlinien (Country Guidance Afghanistan) von Juni 2019 und der UNHCR-RL vom 30.08.2018.
Dem angefochtenen Bescheid des BFA ist nicht zu entnehmen, worin das BFA eine nachhaltige Änderung der maßgeblichen Länderberichtssituation in Afghanistan sieht. Auch der grundsätzlich richtige Hinweis darauf, dass der VwGH in aktueller Rechtsprechung eine Rückkehr von jungen, erwachsenen, gesunden, alleinstehenden Männern nach Afghanistan in der Regel für zumutbar erachtet, sagt nichts darüber aus, inwiefern sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers zwischen 11.06.2015 bzw. 11.07.2018 und dem (nunmehrigen) Entscheidungszeitpunkt die Situation in Afghanistan nachhaltig verbessert hätte.
Begründend führt das BFA hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 27.05.2019 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan sichere Bereiche (Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif) für eine Rückkehr offen stünden. Die allgemeine Sicherheitslage sei nicht so schlecht, dass eine Rückkehr nach Afghanistan als generell unmöglich einzustufen wäre. Der Beschwerdeführer verfüge höchstwahrscheinlich über Angehörige im Herkunftsland und könnte von diesen unterstützt werden. Er sei erwachsen, gesund und arbeitsfähig und sei es ihm daher zumutbar, sich in einer der genannten Städte in Afghanistan eine Existenz aufzubauen.
Im gegenständlichen Fall konnte jedoch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, wesentlich und nachhaltig verändert haben.
Das Bundesamt hat es verabsäumt, konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den Beschwerdeführer seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungswesentlich verändert hat. Vielmehr erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts. Festzuhalten ist jedoch, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist.
Zusammenfassend war daher festzustellen, dass es in Gesamtbetrachtung der Länderberichtslage in Verbindung mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgericht vom 11.06.2015, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sowie seit Erlassung des Bescheides des BFA vom 11.07.2018, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten letztmalig verlängert wurde, zu keiner maßgeblichen und nachhaltigen Verbesserung gekommen ist. Eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführer - wie z.B. zusätzliche Ausbildungen oder Fortbildungsmaßnahmen oder neu hinzu getretene familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan - kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch weder dem Verwaltungsakt entnommen werden, noch hätte das BFA eine solche auch nur ansatzweise dargelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A I. und A III.) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und V. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung des subsidiären Schutzes und Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sowie Feststellung der Zulässigkeit der AbschiebungZu A römisch eins. und A römisch drei.) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung des subsidiären Schutzes und Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
Im gegenständlichen Fall stützt sich die belangte Behörde auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Im gegenständlichen Fall stützt sich die belangte Behörde auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem also die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem also die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Zur richtlinienkonformen Interpretation:
Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:
"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."
Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 lauten:
"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997: VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997: VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).
In Anlehnung an Artikel 16 der Status-Richtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16 der Status-Richtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11).
Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Abs. 2 der Status-Richtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Artikel 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Absatz 2, der Status-Richtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:
Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die Länderberichtssituation zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und im übrigen Staatsgebiet Afghanistans seit der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2015 erfolgten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht maßgeblich geändert, jedenfalls nicht verbessert hat, und dass auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden subjektiven Umstände iS einer Verbesserung seiner persönlichen Lage seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (wie etwa neue Kontakte außerhalb der Herkunftsprovinz oder ein geändertes Ausbildungsniveau oÄ) hervorgekommen sind.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 - mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine der in § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 angeführten Gefahren begründen würde (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, - mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine der in Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 angeführten Gefahren begründen würde (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0019, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Allerdings stellt die "Sache" des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend vergleiche VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0019, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Allerdings stellt die "Sache" des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).
Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das BFA in einem Fall wie dem vorliegenden nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hatte. Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche.Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das BFA in einem Fall wie dem vorliegenden nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hatte. Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche.
Dementsprechend ist die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Es ist dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, die fallbezogen als gegeben anzusehen sind, ist das Verwaltungsgericht zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (vgl. VwGH vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Dementsprechend ist die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Es ist dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, die fallbezogen als gegeben anzusehen sind, ist das Verwaltungsgericht zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet vergleiche VwGH vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
§ 9 Abs. 2 AsylG lautet: „Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.“Paragraph 9, Absatz 2, AsylG lautet: „Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn, 1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;, 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder, 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.“
Nach § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Nach Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Nach § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Nach Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.
Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15 festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15 festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.
Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängten Strafen und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.
Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Art. 18 Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH, Rz 24).Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Artikel 18, Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH, Rz 24).
Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)" (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, "dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde".
Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der EASO-Leitfaden "Ausschluss" etwa folgende Delikte (Pkt. 2.2.3.2. des Leitfadens):
* Mord
* Mordversuch
* Vergewaltigung
* bewaffneter Raub, Folter
* gefährliche Körperverletzung
* Menschenhandel
* Entführung
* schwere Brandstiftung
* Drogenhandel und Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt
* schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z. B. Unterschlagung)
Der Beschwerdeführer wurde unstrittig wegen der Begehung der Straftat des Suchtgifthandels, wobei dieser nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen ist, weil Suchtgifthandel mit einer Strafdrohung mit bis zu fünf Jahren bedroht ist, verurteilt. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf.Der Beschwerdeführer wurde unstrittig wegen der Begehung der Straftat des Suchtgifthandels, wobei dieser nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen ist, weil Suchtgifthandel mit einer Strafdrohung mit bis zu fünf Jahren bedroht ist, verurteilt. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf.
Als Beispiele für schwere Straftaten sind im zitierten EASO-Leitfaden ist jedenfalls der Drogenhandel genannt.
Der Leitfaden legt zur Beurteilung, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, zudem die Prüfung anderer Rechtsordnungen nahe. Dafür findet im gegenständlichen Fall zumindest hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Suchtgifthandels folgendes Beachtung:
Während die Strafbarkeit von Drogenmissbrauch in der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten (und damit außerhalb der Kompetenz der EU) liegt, kommt in Bezug auf Drogenhandel nach Art. 83 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat gesetzgeberische Kompetenz zu:Während die Strafbarkeit von Drogenmissbrauch in der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten (und damit außerhalb der Kompetenz der EU) liegt, kommt in Bezug auf Drogenhandel nach Artikel 83, AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat gesetzgeberische Kompetenz zu:
Diese können "gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.
Auf dieser Basis wurde der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates der Europäischen Union vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels gefasst. Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist die Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen, die einen gemeinsamen Ansatz auf Ebene der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses illegalen Handels ermöglichen.
Schon die Erwägungsgründe zeigen einen unionsweiten Konsens, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt (Erwägungsgrund (1)). Der vierte Erwägungsgrund, wonach sich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die Maßnahmen der Europäischen Union auf die schwersten Arten von Drogendelikten konzentrieren sollten (wohingegen "persönlicher Konsum" von Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses ausgenommen ist) zeigt ebenfalls den Konsens der Wertung von Drogenhandel als eine der schwersten Arten von Drogendelikten.
Der Rahmenbeschluss legt unter anderem folgendes fest:
"Artikel 4
Strafen
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 und 3 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind.
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren bedroht sind.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren bedroht sind, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a) die Straftat betrifft große Mengen von Drogen;
b) die Straftat betrifft entweder die gesundheitsschädlichsten Drogen oder hat bei mehreren Personen zu schweren gesundheitlichen Schäden geführt.
[...]"
Der Bericht der Kommission über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels vom 10.10.2009 (abrufbar unter https://publications.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/ac8c1679-669a-4a46-9cce-cd81f2e2812a/language-de) bewertet die Angleichung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieses Rahmenbeschlusses. In Bezug auf die Strafen nach Art. 4 (1) und (2) des Rahmenbeschlusses hält der Bericht auszugsweise folgendes fest:Der Bericht der Kommission über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels vom 10.10.2009 (abrufbar unter https://publications.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/ac8c1679-669a-4a46-9cce-cd81f2e2812a/language-de) bewertet die Angleichung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieses Rahmenbeschlusses. In Bezug auf die Strafen nach Artikel 4, (1) und (2) des Rahmenbeschlusses hält der Bericht auszugsweise folgendes fest:
"2.4.1. Standardstraftaten (Artikel 4 Absatz 1)
Bei den Rechtsvorschriften von fünf Mitgliedstaaten (BG, LT, LV, NL, SE) stellen sich Auslegungsprobleme, die vor allem auf fehlende Informationen zurückzuführen sind. Das untere Strafmaß von einem Jahr wird zwar stets eingehalten, doch ist das obere Strafmaß in den meisten Mitgliedstaaten in Wirklichkeit sehr viel höher. So haben zwölf Mitgliedstaaten (BG, FR, HU, IE, LT, LV, NL, PL, PT, RO, SI, SK) Strafen, die über dem Zweifachen des im Rahmenbeschluss vorgegebenen Strafrahmens liegen; das entspricht Freiheitsstrafen von mindestens sechs Jahren bis manchmal zwanzig Jahren oder lebenslang. An den unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten scheint sich also nichts geändert zu haben.
Die vorgesehenen Höchststrafen entfallen allerdings erst dann ihre volle Wirkung, wenn die Strafverfolgung tatsächlich eingeleitet wird und der Richter die Strafen tatsächlich verhängt. Durch einen Vergleich der justiziellen Praxis in den einzelnen Mitgliedstaaten könnte ermittelt werden, inwieweit die angestrebte Angleichung der innerstaatlichen Systeme in der Praxis erreicht wird.
In diesem Zusammenhang ist besonderes Augenmerk auf die Komplexität des holländischen Systems und die Kontroversen um die Coffee Shops zu richten. [...] Zwar stimmen die niederländischen Rechtsvorschriften mit Artikel 4 Absatz 1 überein, doch ist für die Toleranz gegenüber den Coffee Shops vor allem der Opportunitätsgrundsatz maßgebend, zum dem sich die Kommission nicht zu äußern hat. Hier stellt sich allerdings die Frage nach der Versorgung dieser Coffee Shops über kriminelle Netze, die in größerem Maßstab agieren, da der Rahmenbeschluss auf die besonders schweren Straftatformen abzielt.
Die Kommission stellt somit die formelle Konformität aller übermittelten nationalen Rechtsvorschriften fest, bedauert jedoch gleichzeitig deren Heterogenität und hinterfragt ihre Anwendung in der Praxis.
Schwere Straftaten in Verbindung mit illegalem Drogenhandel (Artikel 4 Absatz 2):
Von den 21 Mitgliedstaaten, die geantwortet haben, sehen 20 das in Artikel 4 Absatz 2 geforderte Strafmaß vor. Allerdings liegen die Strafen eher bei 10 bis 15 Jahren. Zehn Mitgliedstaaten sehen nämlich eine Höchststrafe von zehn Jahren (AT, BE, CZ, DK, EE, FI, HU, LT, LU, SE) und acht Mitgliedstaaten eine Höchststrafe von 15 Jahren vor (BE, CZ, DK, DE, HU, LT, LV, SK). Sechs Mitgliedstaaten haben noch höhere Strafen (FR, HU, IE, LU, RO, SE), während vier Mitgliedstaaten Höchststrafen zwischen lediglich 5 und 8 Jahren vorschreiben (AT, LT, NL, PL).
Acht Mitgliedstaaten berücksichtigen Menge und gesundheitliche Schäden (AT, CZ, DK, DE, FI, NL, SE, SK), während acht weitere nur eines dieser Kriterien berücksichtigen (BE, EE, HU, LT, LU, LV, PL, RO). In den Rechtsvorschriften von fünf Mitgliedstaaten (BG, FR, IE, PT, SI) findet sich hierzu keine Angabe. Soweit die vorgesehene Höchststrafe für den Grundtatbestand in diesen Mitgliedstaaten bereits dem in Artikel 4 Absatz 2 geforderten Strafmaß entspricht oder dieses sogar überschreitet, ist dieses eventuelle Fehlen einer Differenzierung nicht zu beanstanden.
Nach Ansicht der Kommission ist somit die Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 insofern zufrieden stellend, als der Strafrahmen eingehalten wird."
Vor diesem Hintergrund ergibt sich mit Blick auf das im gegenständlichen Fall zu beurteilende Delikt des Drogenhandels folgendes: Bereits durch die Nennung des Delikts des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Art. 83 AEUV wird deutlich, dass unionsweit entsprechende Delikte auch als schwere Straftaten gesehen werden. Es ist auch klar, dass Drogenhandel in den einzelnen Mitgliedstaaten als Delikt angesehen wird, daher den angesprochenen Rechtsordnungen als Delikt bekannt ist. Auch wenn die Strafrahmen in den jeweiligen Rechtsordnungen, wie im Bericht der Kommission dargestellt, variieren, ist bemerkbar, dass Mitgliedstaaten das obere Strafmaß meist noch höher ansetzen als im Rahmenbeschluss vorgegeben. Dies trifft sowohl bei den "Standardstrafen" als auch bei den "schweren Straftaten in Verbindung mit dem illegalen Drogenhandel" zu. Letztere sind, wie dargestellt, etwa bei der Qualifikation durch eine "große Menge von Drogen" betreffende Straftat verwirklicht. Durch die "großen Mengen von Drogen" ist im Rahmenbeschluss auch das Grunddelikt (Art. 4 Abs. 1) von dem entsprechenden qualifizierten Delikt (Art 4 Abs. 2 lit. a)) abgegrenzt, letzteres wird im Bericht der Kommission unter dem Titel "Schwere Straftaten in Verbindung mit illegalem Drogenhandel" geführt.Vor diesem Hintergrund ergibt sich mit Blick auf das im gegenständlichen Fall zu beurteilende Delikt des Drogenhandels folgendes: Bereits durch die Nennung des Delikts des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Artikel 83, AEUV wird deutlich, dass unionsweit entsprechende Delikte auch als schwere Straftaten gesehen werden. Es ist auch klar, dass Drogenhandel in den einzelnen Mitgliedstaaten als Delikt angesehen wird, daher den angesprochenen Rechtsordnungen als Delikt bekannt ist. Auch wenn die Strafrahmen in den jeweiligen Rechtsordnungen, wie im Bericht der Kommission dargestellt, variieren, ist bemerkbar, dass Mitgliedstaaten das obere Strafmaß meist noch höher ansetzen als im Rahmenbeschluss vorgegeben. Dies trifft sowohl bei den "Standardstrafen" als auch bei den "schweren Straftaten in Verbindung mit dem illegalen Drogenhandel" zu. Letztere sind, wie dargestellt, etwa bei der Qualifikation durch eine "große Menge von Drogen" betreffende Straftat verwirklicht. Durch die "großen Mengen von Drogen" ist im Rahmenbeschluss auch das Grunddelikt (Artikel 4, Absatz eins,) von dem entsprechenden qualifizierten Delikt (Artikel 4, Absatz 2, Litera a,)) abgegrenzt, letzteres wird im Bericht der Kommission unter dem Titel "Schwere Straftaten in Verbindung mit illegalem Drogenhandel" geführt.
Zusammenschauend ergibt sich, die im gegenständlichen Fall begangene Straftat „Suchtgifthandel“ unionsweit als schwere Straftat angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt wird.
Der Beschwerdeführer verkaufte ein verbotenes Suchtgift und bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel, dass bereits diese Tat formal als "schwere Straftat" einzuordnen ist.
Zieht man den EASO-Leitfaden heran, zeigt sich ebenso, dass dieser "Drogenhandel" als Beispiel für "schwere Straftaten" heranzieht (vgl. Pkt. 2.2.3.2. des Leitfadens). Der EASO-Leitfaden stellt daher bei der Beurteilung einer "schweren Straftat" iSd Statusrichtlinie nicht etwa auf die nationale begriffliche Einordnung einer Tat als "Vergehen", "mittelschwere Straftat" oder "Verbrechen", sondern vielmehr auf den möglichen Gesamtunwert gewisser Deliktstypen, ab. Dieser Gesamtunwert ist beim Drogenhandel, wie schon die oben dargestellten Erwägungsgründe zum Rahmenbeschluss zeigen, und durch die hohen Strafmaße in den Mitgliedsstaaten unterstrichen wird, als hoch anzusehen.Zieht man den EASO-Leitfaden heran, zeigt sich ebenso, dass dieser "Drogenhandel" als Beispiel für "schwere Straftaten" heranzieht vergleiche Pkt. 2.2.3.2. des Leitfadens). Der EASO-Leitfaden stellt daher bei der Beurteilung einer "schweren Straftat" iSd Statusrichtlinie nicht etwa auf die nationale begriffliche Einordnung einer Tat als "Vergehen", "mittelschwere Straftat" oder "Verbrechen", sondern vielmehr auf den möglichen Gesamtunwert gewisser Deliktstypen, ab. Dieser Gesamtunwert ist beim Drogenhandel, wie schon die oben dargestellten Erwägungsgründe zum Rahmenbeschluss zeigen, und durch die hohen Strafmaße in den Mitgliedsstaaten unterstrichen wird, als hoch anzusehen.
Die Tat des Suchtgifthandels, wegen der der Beschwerdeführer verurteilt wurde, ist daher auch im Einklang mit dem zitierten EASO-Leitfaden und unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in Jurisdiktionen der anderen Unionsstaaten, die hier ebenfalls hohe Strafmaße vorsehen, geeignet, eine "schwere Straftat" darzustellen, die zur Aberkennung eines Schutztitels führen kann.
Zu den weiteren Parametern für die Beurteilung, ob eine "schwere Straftat" vorliegt:
Die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe bei seiner Erstverurteilung wegen Suchtgifthandels scheint mit einer von 18 Monaten (12 davon bedingt) verhängten Freiheitsstrafe, bei einer maximalen Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, im eher unteren Bereich des Strafrahmens orientiert zu sein.
Diese Verurteilung isoliert betrachtet vermag zwar hinsichtlich dieses Parameters der verhängten Strafe im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers noch keine schwere Straftat darstellen, jedoch schlägt das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Es ist diesbezüglich auf sämtliche in den Feststellungen aufgezählte Verurteilungen und sonstige Vorfälle zu verweisen. So wurde der Beschwerdeführer in Österreich bereits viermal gerichtlich verurteilt (wegen Suchtgifthandel, falscher Beweisaussage, versuchten Diebstahls, Betruges, Fälschung besonders geschützter Urkunden, mittelbarer unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung), hat zudem Verwaltungsstrafdelikte begangen und wurden diesbezüglich auch schon einmal verurteilt. Kurz nach der Haftentlassung (5 Tage) wurde er bereits wieder straffällig.
Seine kriminelle Energie hat sich im Laufe der Zeit nicht gemindert, sondern in nicht unwesentlichem Ausmaß gesteigert (insbesondere im Jahr 2020 ist er wiederholt strafwürdig tätig geworden), sodass seine Zukunftsprognose negativ ausfällt. Der Beschwerdeführer hat die in den Feststellungen aufgezählten Taten im Bewusstsein dessen begangen, dass er hier in Österreich einen lediglich befristeten Aufenthaltsstatus hat und es (für eine Verlängerung dieses Status) insbesondere darauf ankommt, dass er sich in Österreich integriert und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Trotzdem hat er die aufgezählten Taten begangen.
Des Weiteren ist auf die getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung zu verweisen, wonach ein weiteres Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck offen ist und eine Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem Verfahren wahrscheinlich erscheint. Überdies erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass auch eine strafgerichtliche Verurteilung im Hinblick auf jenes Verfahren erfolgen wird, im Zuge dessen der Beschwerdeführer am 23.08.2020 beim unbefugtem Gebrauch von Fahrzeugen und wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit im Straßenverkehr angezeigt wurde.
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass mit Urteil des Landegerichts Innsbruck vom 08.10.2020 auch beschlossen wurde, dass die Entscheidung über den Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.02.2018, gewährten bedingten Strafnachsicht der Abteilung 38, sowie jene über den Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27.02.2018,
34 BE 12/18z, gewährten bedingten Entlassung der Abteilung 34 zu den jeweiligen Geschäftszeichen vorbehalten wird. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist es nicht unwahrscheinlich, dass in beiden Verfahren ein Widerruf erfolgen wird. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass mit Urteil des Landegerichts Innsbruck vom 08.10.2020 auch beschlossen wurde, dass die Entscheidung über den Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.02.2018, gewährten bedingten Strafnachsicht der Abteilung 38, sowie jene über den Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27.02.2018, , 34 BE 12/18z, gewährten bedingten Entlassung der Abteilung 34 zu den jeweiligen Geschäftszeichen vorbehalten wird. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist es nicht unwahrscheinlich, dass in beiden Verfahren ein Widerruf erfolgen wird.
Aufgrund all dieser Erwägungen zeigt sich für das erkennende Gericht, das anhand der Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und bei gebotener restriktiver Auslegung dieses Begriffs eine "schwere Straftat" iSd Art. 17 lit. b Statusrichtlinie vorliegt.Aufgrund all dieser Erwägungen zeigt sich für das erkennende Gericht, das anhand der Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und bei gebotener restriktiver Auslegung dieses Begriffs eine "schwere Straftat" iSd Artikel 17, Litera b, Statusrichtlinie vorliegt.
Aus dem EASO-Leitfaden "Ausschluss" (vgl. Pkt. 2.5. des Leitfadens) ergibt sich, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist.Aus dem EASO-Leitfaden "Ausschluss" vergleiche Pkt. 2.5. des Leitfadens) ergibt sich, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist.
Aus dem Leitfaden ergibt sich Folgendes: "Unbeschadet früheren Fehlverhaltens kann das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist."
Wie bereits dargelegt, zeigte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten, dass er nicht in der Lage ist, sich an die Gesetze der Republik zu halten, indem er in den letzten Jahren (insbesondere im Jahr 2020) immer wieder straffällig wurde und er trotz einschlägiger Verurteilungen auch keine Besserung ersichtlich war. Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für seine Taten keinerlei Verantwortung übernimmt.
Überdies wäre § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt. Dies aus folgenden Erwägungen: Überdies wäre Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erfüllt. Dies aus folgenden Erwägungen:
Aufgrund der kontinuierlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers, wobei ihn auch bereits aufrechte Verurteilungen nicht von einer Fortsetzung seiner kriminellen Neigung abhalten konnten und zuletzt eine deutliche Steigerung seiner kriminellen Energie auszumachen war, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde.
Aufgrund der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und der sich aus seinem Lebenswandel abzuleitenden negativen Zukunftsprognose ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl eine Gefahr für die Allgemeinheit als auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und auch der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen ist.Aufgrund der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und der sich aus seinem Lebenswandel abzuleitenden negativen Zukunftsprognose ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl eine Gefahr für die Allgemeinheit als auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und auch der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 als erfüllt anzusehen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Da dem Beschwerdeführer gegenständlich der subsidiäre Schutz im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aberkannt wird, ist dies mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Da dem Beschwerdeführer gegenständlich der subsidiäre Schutz im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt wird, ist dies mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Daher war gegenständlich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Daher war gegenständlich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 - nicht aber gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 - aberkannt wird und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 - nicht aber gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 - aberkannt wird und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gilt daher mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 FPG als geduldet.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gilt daher mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, FPG als geduldet.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben.
Zu A.II.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer RückkehrentscheidungZu A.II.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylGAufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder gemäß § 46a FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt und stellt er darüber hinaus auch eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt und stellt er darüber hinaus auch eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar.
Der der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG auch nicht behauptet.Der der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG auch nicht behauptet.
Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPGRückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder
§§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder , Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980,
B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, , B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2019/20/0049).Die Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2019/20/0049).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit XXXX nicht glaubhaft machen. Selbst für den Fall, dass man tatsächlich von einer bestehenden Lebensgemeinschaft ausgehen würde, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer – seinen Angaben folgend – seit 2018 mit ihr zusammen ist (ihren Angaben folgend erst seit Juli 2020) und somit bei Begründung dieser Beziehung im Bundesgebiet seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, sodass er nicht ohne weiteres mit der Fortsetzung dieser Beziehung hat rechnen dürfen.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 nicht glaubhaft machen. Selbst für den Fall, dass man tatsächlich von einer bestehenden Lebensgemeinschaft ausgehen würde, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer – seinen Angaben folgend – seit 2018 mit ihr zusammen ist (ihren Angaben folgend erst seit Juli 2020) und somit bei Begründung dieser Beziehung im Bundesgebiet seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, sodass er nicht ohne weiteres mit der Fortsetzung dieser Beziehung hat rechnen dürfen.
Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers.
Weiters ist zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Weiters ist zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. vs. Lettland). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. vs. Lettland). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 03.10.2011 im Bundesgebiet auf und ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter anders als bei Asylberechtigten von vornherein eher provisorischer Natur (VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua.; 28.06.2017, E 3297/2016). Der Beschwerdeführer musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. In Anbetracht dieser Befristung sowie der Tatsache, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ausgestaltet ist, musste sich der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes darüber im Klaren sein, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sich keineswegs als Automatismus darstellt, sondern vielmehr an Voraussetzungen geknüpft ist. Die erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung konnte demnach kein berechtigtes Vertrauen des Beschwerdeführers auf einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen.Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter anders als bei Asylberechtigten von vornherein eher provisorischer Natur (VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua.; 28.06.2017, E 3297 aus 2016,). Der Beschwerdeführer musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. In Anbetracht dieser Befristung sowie der Tatsache, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ausgestaltet ist, musste sich der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes darüber im Klaren sein, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sich keineswegs als Automatismus darstellt, sondern vielmehr an Voraussetzungen geknüpft ist. Die erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung konnte demnach kein berechtigtes Vertrauen des Beschwerdeführers auf einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen.
Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist wie folgt auszuführen:
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht. Obwohl er bereits seit 2011 in Österreich ist, sind die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers jedoch nicht mehr als ausreichend für eine einfache Konversation. Eine Verständigung ist mit ihm mit einigem Nachfragen und Rückfragen möglich.
Die Daten des Dachverbandes belegen weiters, dass der Beschwerdeführer zwar mehrere Dienstverhältnisse hatte, diese allerdings meist nur von kurzer Dauer waren, meist nur einige Tage bzw. wenige Monate gedauert haben. Seit 06.11.2019, unterbrochen jeweils durch kurze Beschäftigungsverhältnisse, bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe bis 05.07.2020.
Sonstige Integrationsschritte hat der Beschwerdeführer nicht gesetzt. Er ist Mitglied in keinem Verein und ist nicht ehrenamtlich tätig.
Zu Freunden in Österreich befragt, tätigte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht holprige Angaben. So schrieb er vier Vornamen auf, wusste bezüglich einer der genannten Personen den Familiennamen nicht und hatte zum Teil nur vage Kenntnisse über die berufliche Tätigkeit der genannten Personen. Zudem nannte er – obwohl er lange Zeit in Tirol gelebt hat - nur Freunde in Kärnten.
In einer Gesamtschau ist darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN). Eine darüberhinausgehende Integration ist nicht hervorgekommen und unter Abwägung der Interessen und in wertender Gesamtschau überwiegen allerdings die öffentlichen Interessen, die gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. Zudem ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter anders als bei Asylberechtigten von vornherein eher provisorischer Natur (VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua.; 28.06.2017, E 3297/2016). Der Beschwerdeführer musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. In Anbetracht dieser Befristung sowie der Tatsache, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ausgestaltet ist, musste sich der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes darüber im Klaren sein, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sich keineswegs als Automatismus darstellt, sondern vielmehr an Voraussetzungen geknüpft ist. Die erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung konnte demnach kein berechtigtes Vertrauen des Beschwerdeführers auf einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen.In einer Gesamtschau ist darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN). Eine darüberhinausgehende Integration ist nicht hervorgekommen und unter Abwägung der Interessen und in wertender Gesamtschau überwiegen allerdings die öffentlichen Interessen, die gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. Zudem ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter anders als bei Asylberechtigten von vornherein eher provisorischer Natur (VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua.; 28.06.2017, E 3297 aus 2016,). Der Beschwerdeführer musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. In Anbetracht dieser Befristung sowie der Tatsache, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ausgestaltet ist, musste sich der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes darüber im Klaren sein, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sich keineswegs als Automatismus darstellt, sondern vielmehr an Voraussetzungen geknüpft ist. Die erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung konnte demnach kein berechtigtes Vertrauen des Beschwerdeführers auf einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen.
Der Beschwerdeführer hält sich zwar schon seit 03.10.2011 in Österreich auf; es ist allerdings eine Interessensabwägung im Einzelfall vorzunehmen und handelt es sich bei der Aufenthaltsdauer um eine von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Umständen. Die Annahme eines "Automatismus", wonach bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren jedenfalls ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist, ist daher verfehlt.
Er ist in Österreich noch dazu mehrfach straffällig geworden. Der Grad der Integration des Beschwerdeführers kann daher als gering angesehen werden. In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen kann von einer besonderen sozialen Verfestigung im Bundesgebiet nicht gesprochen und auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Durch die zahlreichen Verurteilungen brachte der Beschwerdeführer wiederholt zum Ausdruck brachte, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen.
Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305). Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der zuvor zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 leg.cit. zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 leg.cit. von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der zuvor zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit. zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, leg.cit. von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.
Da somit ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen war und alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen war und alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu A.II.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides - Frist für die freiwillige AusreiseZu A.II.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides - Frist für die freiwillige Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 leg.cit. beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht im Rahmen einer (vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden) Abwägung festgestellt worden ist, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 leg.cit. kann, wenn besondere Umstände überwiegen, die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als den 14 Tagen festgesetzt werden. Die besonderen Umstände hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen, zugleich hat er einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, leg.cit. beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht im Rahmen einer (vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden) Abwägung festgestellt worden ist, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, leg.cit. kann, wenn besondere Umstände überwiegen, die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als den 14 Tagen festgesetzt werden. Die besonderen Umstände hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen, zugleich hat er einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Dass ein Ausspruch einer Frist zur freiwilligen Ausreise trotz festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 55 Abs. 1 FPG, wonach die Frist zur freiwilligen Ausreise "mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52" festgelegt wird. Sie knüpft damit - wie das Einreiseverbot - an das Bestehen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Rückkehrentscheidung an. Mit der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird dem Beschwerdeführer gegenüber eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen.Dass ein Ausspruch einer Frist zur freiwilligen Ausreise trotz festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zu erfolgen hat, ergibt sich aus Paragraph 55, Absatz eins, FPG, wonach die Frist zur freiwilligen Ausreise "mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, festgelegt wird. Sie knüpft damit - wie das Einreiseverbot - an das Bestehen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Rückkehrentscheidung an. Mit der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird dem Beschwerdeführer gegenüber eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
Zu A.II.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides - betreffend Erlassung eines EinreiseverbotesZu A.II.) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides - betreffend Erlassung eines Einreiseverbotes
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).
Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).
Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12).
Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).
Der Tatbestand gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 ist infolge der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers unbestrittenermaßen erfüllt. Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziert bereits gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Der Tatbestand gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, ist infolge der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers unbestrittenermaßen erfüllt. Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziert bereits gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch in diesem Zusammenhang den Ausführungen der belangten Behörde an.
Wie bereits ausführlich dargelegt, wiegt das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten schwer, da sich aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich manifestiert.
Vor dem Hintergrund seines bisherigen strafrechtswidrigen Verhaltens beeinträchtigt der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe und an Sicherheit für die Person.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt ist.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im gegenständlichen Fall nicht die in Art. 8 EMRK geschützten Rechte. Es muss daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im gegenständlichen Fall nicht die in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte. Es muss daher unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung nicht in Betracht kommt.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung nicht in Betracht kommt.
Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung mit einem zeitlich begrenzten Einreiseverbot Genüge getan zu sein scheint. Es wird von dem zuständigen Richter vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen zur nach wie vor bestehenden Gefährdung für die Gemeinschaft sowie die Sicherheit und Ordnung in Österreich nicht übersehen, dass für den Beschwerdeführer zum momentanen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden kann. Dies nicht zuletzt, da für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierenden Gefährlichkeit des Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist, sich der Beschwerdeführer jedoch zuletzt in Justizhaft befand, und sein Verhalten in der Vergangenheit nicht darauf hindeutete, die Einhaltung von Regeln wäre seine oberste Priorität. Ganz im Gegenteil war zuletzt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine kriminelle Energie steigerte.
Aufgrund der niedrigen Hemmschwelle, die der Beschwerdeführer bei der Durchführung von Straftaten hat und der immer höher werdenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers ist zur Zeit von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen. Angesichts der Strafurteile und der offensichtlichen Gefährlichkeit ist unter diesen Prämissen die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von acht Jahre rechtsrichtig angesetzt, weshalb die Dauer des Einreiseverbots spruchgemäß auch nicht zu beschränken war.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Duldung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung schwere Straftat Sicherheitslage strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Versorgungslage ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W198.1422145.4.00Im RIS seit
07.05.2021Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021