TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/22 2007/18/0628

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8
FPG 2005 §46 Abs3
FPG 2005 §50 Abs1
FPG 2005 §50 Abs2
FPG 2005 §51
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §66 Abs1
MRK Art8 Abs2
VwGG §41 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der Rosemary Emmanuel Ehrnfellner in Wien, geboren am 16. Juni 1980, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. April 2007, Zl. E1/99681/2007, betreffend Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der Rosemary Emmanuel Ehrnfellner in Wien, geboren am 16. Juni 1980, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. April 2007, Zl. E1/99681/2007, betreffend Ausweisung nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ausgewiesen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei am 17. Juli 2001 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der am 8. Februar 2002 im Instanzenzug abgewiesen worden sei. Die Behandlung einer dagegen erhobenen „höchstgerichtlichen“ Beschwerde sei abgelehnt worden. Damit sei auch die der Beschwerdeführerin zugekommene vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erloschen. Jedenfalls seither sei ihr Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt seien.Die Beschwerdeführerin sei am 17. Juli 2001 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der am 8. Februar 2002 im Instanzenzug abgewiesen worden sei. Die Behandlung einer dagegen erhobenen „höchstgerichtlichen“ Beschwerde sei abgelehnt worden. Damit sei auch die der Beschwerdeführerin zugekommene vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erloschen. Jedenfalls seither sei ihr Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung im Grunde des Paragraph 53, Absatz eins, FPG erfüllt seien.

Am 7. September 2002 sei eine Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes in Rechtskraft erwachsen.

Am 23. Juli 2004 habe die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. In einer mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 1. März 2005 habe er jedoch ausführlich, nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, wie es zur Eheschließung gekommen sei, dass es sich hiebei um eine „reine Scheinehe“ gehandelt habe und dass auch seine tatsächliche Lebensgefährtin eine Scheinehe eingegangen sei, die vom selben Vermittler in die Wege geleitet worden sei.

Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße der bereits jahrelange unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich gravierend. Unter den gegebenen Umständen sei sie rechtens nicht in der Lage, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, und es könne auch der von ihr (erst) am 12. März 2007 eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ihren Aufenthalt nicht legalisieren. Die Erlassung der Ausweisung sei daher dringend geboten und im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße der bereits jahrelange unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich gravierend. Unter den gegebenen Umständen sei sie rechtens nicht in der Lage, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, und es könne auch der von ihr (erst) am 12. März 2007 eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ihren Aufenthalt nicht legalisieren. Die Erlassung der Ausweisung sei daher dringend geboten und im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, FPG zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der von ihr im Zusammenhang mit ihrer Einreise am 17. Juli 2001 gestellte Asylantrag am 8. Februar 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sei, und behauptet nicht, dass ihr ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei oder ihr sonst eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet zukomme. Die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FPG erfüllt sei, begegnet daher keinen Bedenken.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der von ihr im Zusammenhang mit ihrer Einreise am 17. Juli 2001 gestellte Asylantrag am 8. Februar 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sei, und behauptet nicht, dass ihr ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei oder ihr sonst eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet zukomme. Die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 53, Absatz eins, (zweiter Halbsatz) FPG erfüllt sei, begegnet daher keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 FPG und bringt vor, dass es sich bei der im Jahr 2004 geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsbürger um keine Scheinehe gehandelt habe, die Ehegatten im Eheschließungszeitpunkt bereits seit über zwei Monaten im gemeinsamen Haushalt gelebt und sich erst auf Grund ehelicher Auseinandersetzungen im Sommer 2005 voneinander getrennt hätten. Die belangte Behörde hätte sich nicht ausschließlich auf die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin stützen dürfen, ohne diese zu hinterfragen. Die Beschwerdeführerin habe in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie es dazu gekommen sei, dass sie derzeit mit ihrem Ehegatten nicht mehr zusammenlebe. Die Aussage ihres Ehegatten lasse sich nur so erklären, dass er nun augenscheinlich kein Interesse mehr daran habe, die gemeinsame Ehe zu retten, und in der unwahren Behauptung, es handelte sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe, eine für ihn einfache und bequeme Lösung zu erkennen glaube, die Beschwerdeführerin loszuwerden. Ferner hätte die belangte Behörde von Amts wegen erforschen müssen, ob weitere Gründe für eine Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin vorlägen. So sei die Beschwerdeführerin seit 4. September 2006 Mutter einer minderjährigen österreichischen Staatsbürgerin, und es hätte die belangte Behörde sämtliche Umstände betreffend die bevorstehende bzw. bereits erfolgte Geburt deren Tochter erforschen müssen. Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland weiterhin Verfolgungen ausgesetzt, und es sei ihr und ihrer minderjährigen Tochter die Ausreise dorthin nicht zumutbar.2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG und bringt vor, dass es sich bei der im Jahr 2004 geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsbürger um keine Scheinehe gehandelt habe, die Ehegatten im Eheschließungszeitpunkt bereits seit über zwei Monaten im gemeinsamen Haushalt gelebt und sich erst auf Grund ehelicher Auseinandersetzungen im Sommer 2005 voneinander getrennt hätten. Die belangte Behörde hätte sich nicht ausschließlich auf die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin stützen dürfen, ohne diese zu hinterfragen. Die Beschwerdeführerin habe in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie es dazu gekommen sei, dass sie derzeit mit ihrem Ehegatten nicht mehr zusammenlebe. Die Aussage ihres Ehegatten lasse sich nur so erklären, dass er nun augenscheinlich kein Interesse mehr daran habe, die gemeinsame Ehe zu retten, und in der unwahren Behauptung, es handelte sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe, eine für ihn einfache und bequeme Lösung zu erkennen glaube, die Beschwerdeführerin loszuwerden. Ferner hätte die belangte Behörde von Amts wegen erforschen müssen, ob weitere Gründe für eine Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin vorlägen. So sei die Beschwerdeführerin seit 4. September 2006 Mutter einer minderjährigen österreichischen Staatsbürgerin, und es hätte die belangte Behörde sämtliche Umstände betreffend die bevorstehende bzw. bereits erfolgte Geburt deren Tochter erforschen müssen. Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland weiterhin Verfolgungen ausgesetzt, und es sei ihr und ihrer minderjährigen Tochter die Ausreise dorthin nicht zumutbar.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren - so etwa in ihrer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung vom 20. Februar 2007 - nicht behauptet, dass sie seit 4. September 2006 Mutter einer minderjährigen österreichischen Staatsbürgerin sei. Bei diesem erstmals in der Beschwerde von ihr erstatteten Vorbringen handelt es sich daher um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG), auf die nicht weiter einzugehen ist. Entgegen der Beschwerdeansicht war die belangte Behörde nicht gehalten, von Amts wegen Ermittlungen in Bezug auf die allfällige Geburt eines Kindes der Beschwerdeführerin durchzuführen, sondern wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, den Umstand der Geburt vorzubringen, wozu sie jedenfalls in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid Gelegenheit hatte.Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren - so etwa in ihrer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung vom 20. Februar 2007 - nicht behauptet, dass sie seit 4. September 2006 Mutter einer minderjährigen österreichischen Staatsbürgerin sei. Bei diesem erstmals in der Beschwerde von ihr erstatteten Vorbringen handelt es sich daher um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung vergleiche , Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG), auf die nicht weiter einzugehen ist. Entgegen der Beschwerdeansicht war die belangte Behörde nicht gehalten, von Amts wegen Ermittlungen in Bezug auf die allfällige Geburt eines Kindes der Beschwerdeführerin durchzuführen, sondern wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, den Umstand der Geburt vorzubringen, wozu sie jedenfalls in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid Gelegenheit hatte.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland Verfolgungen drohten und ihr eine Ausreise dorthin nicht zumutbar wäre, ist zu erwidern, dass die Frage des Vorliegens von Gründen im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) nicht im Ausweisungsverfahren, sondern in einem gesonderten Verfahren gemäß § 51 leg. cit. bzw. in einem allfälligen Verfahren über die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 FPG zu beurteilen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0754, mwN).Dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland Verfolgungen drohten und ihr eine Ausreise dorthin nicht zumutbar wäre, ist zu erwidern, dass die Frage des Vorliegens von Gründen im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) nicht im Ausweisungsverfahren, sondern in einem gesonderten Verfahren gemäß Paragraph 51, leg. cit. bzw. in einem allfälligen Verfahren über die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß Paragraph 46, Absatz 3, FPG zu beurteilen ist vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0754, mwN).

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit 2001 und den Umstand, dass diese mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben angenommen. Wenn auch die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid die die Annahme des Vorliegens einer Scheinehe tragenden Feststellungen nicht ausreichend begründen und daher diese von der belangten Behörde getroffene Annahme der weiteren Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden kann, so ist damit für den Beschwerdestandpunkt im Ergebnis nichts gewonnen. So gesteht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu, dass sich die Ehegatten bereits im Sommer 2005 getrennt haben, wobei sie nach wie vor nicht mehr mit ihrem Ehegatten zusammenlebt, weil dieser - wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt - augenscheinlich kein Interesse mehr daran habe, die Ehe zu retten. In Anbetracht des Umstandes, dass somit die Beschwerdeführerin bei Erlassung des angefochtenen Bescheides rund 1 3/4 Jahre bereits von ihrem Ehegatten getrennt lebte, wobei sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass offensichtlich keine Aussicht auf Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft besteht, sind die aus dieser Ehe ableitbaren persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin zu relativieren.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit 2001 und den Umstand, dass diese mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben angenommen. Wenn auch die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid die die Annahme des Vorliegens einer Scheinehe tragenden Feststellungen nicht ausreichend begründen und daher diese von der belangten Behörde getroffene Annahme der weiteren Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden kann, so ist damit für den Beschwerdestandpunkt im Ergebnis nichts gewonnen. So gesteht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu, dass sich die Ehegatten bereits im Sommer 2005 getrennt haben, wobei sie nach wie vor nicht mehr mit ihrem Ehegatten zusammenlebt, weil dieser - wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt - augenscheinlich kein Interesse mehr daran habe, die Ehe zu retten. In Anbetracht des Umstandes, dass somit die Beschwerdeführerin bei Erlassung des angefochtenen Bescheides rund 1 3/4 Jahre bereits von ihrem Ehegatten getrennt lebte, wobei sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass offensichtlich keine Aussicht auf Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft besteht, sind die aus dieser Ehe ableitbaren persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin zu relativieren.

Den genannten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass sie sich jedenfalls seit dem Jahr 2002 ohne eine ihren inländischen Aufenthalt erlaubende Bewilligung und somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0258, mwN).Den genannten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass sie sich jedenfalls seit dem Jahr 2002 ohne eine ihren inländischen Aufenthalt erlaubende Bewilligung und somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0258, mwN).

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, begegnet daher keinen Bedenken. Hiebei zeigt die Beschwerde keine Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel auf.Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten und im Grunde des Paragraph 66, Absatz eins, FPG zulässig sei, begegnet daher keinen Bedenken. Hiebei zeigt die Beschwerde keine Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel auf.

3. Ferner kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, haben sich doch keine besonderen Umstände ergeben, die zu einer Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätten führen müssen.3. Ferner kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, haben sich doch keine besonderen Umstände ergeben, die zu einer Ermessensübung nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätten führen müssen.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 22. März 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007180628.X00

Im RIS seit

19.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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