TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/23 W247 2178154-1

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Veröffentlicht am 23.03.2021
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Entscheidungsdatum

23.03.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
IntG §10 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W247 2178154-1/12E
, W247 2178154-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2021, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III., erster Satz, des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei., erster Satz, des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., zweiter Satz, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., zweiter Satz, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 iVm 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF., sowie § 10 Abs. 2 Z 1 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF., wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., sowie Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Der Spruchpunkt III., dritter Satz und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Der Spruchpunkt römisch drei., dritter Satz und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (BF) ist ukrainischer Staatsangehöriger und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF reiste am 05.04.2015 legal mit seinem ukrainischen Reisepass und einem Visum C, gültig von 27.03.2015 bis 26.03.2016, mit seiner Ehefrau in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 20.04.2016 wies sich der BF mit einem totalgefälschten polnischen Personalausweis lautend auf die Aliasidentität XXXX , geb. am XXXX , aus, mit der er von 04.09.2015 bis 15.01.2016 bei zwei Firmen als Arbeiter angemeldet war, weshalb er gemäß § 40 BFA-VG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen wurde. 2. Im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 20.04.2016 wies sich der BF mit einem totalgefälschten polnischen Personalausweis lautend auf die Aliasidentität römisch 40 , geb. am römisch 40 , aus, mit der er von 04.09.2015 bis 15.01.2016 bei zwei Firmen als Arbeiter angemeldet war, weshalb er gemäß Paragraph 40, BFA-VG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen wurde.

3. Am 26.04.2016 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er an ebendiesem Tag vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt, sowie am 04.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurde. 3. Am 26.04.2016 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er an ebendiesem Tag vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt, sowie am 04.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurde.

4. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 26.04.2016 vor, dass er in der Ukraine noch Familienangehörige, nämlich seine Eltern und seinen Bruder, habe. In Österreich halte sich die mitgereiste Ehefrau des BF, XXXX , geb. XXXX , auf. Die letzte Wohnadresse des BF sei in der Ukraine, in XXXX ( XXXX ), ul. XXXX , gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er Anfang 2015 gefasst und Österreich sei das Ziel seiner Reise gewesen, weil seine Schwägerin mit ihrem Mann bereits hier lebe und der BF bei ihnen wohnen könne. Der BF sei Anfang April 2015 legal mit einem Kleinbus und seinem ukrainischen Reisepass aus der Ukraine ausgereist. Sein ukrainischer Reisepass sei von der Polizei sichergestellt worden. Dem BF sei etwa ein Jahr zuvor von einer zentralen Visa-Behörde in der Ukraine ein Schengenvisum ausgestellt worden. Er habe nicht selbst darum angesucht, daher wisse er nichts Genaueres. Ihm sei egal gewesen für welches Land er das Visum bekomme, wichtig sei nur gewesen, dass es ein Schengenvisum sei, um nach Österreich zu gelangten. Es habe sich um eine litauische Behörde gehandelt und das Visum sei im März oder April abgelaufen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass vor ca. einem Jahr in der Ukraine der Krieg begonnen und er eine Einberufung zum Militär bekommen habe. Aus seiner Gegend seien Männer abgeholt und mitgenommen worden, um dem Militär zu dienen. Der BF habe dennoch weiterstudiert, es seien jedoch auch Studienkollegen abgeholt worden, weshalb dem BF bewusstgeworden sei, dass ihm dasselbe Schicksal widerfahren werde. Daher sei er mit seiner Ehefrau geflüchtet. Der BF sei gegen den Krieg, weil dieser keinen Sinn habe. Er wolle nicht daran teilnehmen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte der BF eine Einberufung zum Militär und die Teilnahme am Krieg. 4. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 26.04.2016 vor, dass er in der Ukraine noch Familienangehörige, nämlich seine Eltern und seinen Bruder, habe. In Österreich halte sich die mitgereiste Ehefrau des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , auf. Die letzte Wohnadresse des BF sei in der Ukraine, in römisch 40 ( römisch 40 ), ul. römisch 40 , gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er Anfang 2015 gefasst und Österreich sei das Ziel seiner Reise gewesen, weil seine Schwägerin mit ihrem Mann bereits hier lebe und der BF bei ihnen wohnen könne. Der BF sei Anfang April 2015 legal mit einem Kleinbus und seinem ukrainischen Reisepass aus der Ukraine ausgereist. Sein ukrainischer Reisepass sei von der Polizei sichergestellt worden. Dem BF sei etwa ein Jahr zuvor von einer zentralen Visa-Behörde in der Ukraine ein Schengenvisum ausgestellt worden. Er habe nicht selbst darum angesucht, daher wisse er nichts Genaueres. Ihm sei egal gewesen für welches Land er das Visum bekomme, wichtig sei nur gewesen, dass es ein Schengenvisum sei, um nach Österreich zu gelangten. Es habe sich um eine litauische Behörde gehandelt und das Visum sei im März oder April abgelaufen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass vor ca. einem Jahr in der Ukraine der Krieg begonnen und er eine Einberufung zum Militär bekommen habe. Aus seiner Gegend seien Männer abgeholt und mitgenommen worden, um dem Militär zu dienen. Der BF habe dennoch weiterstudiert, es seien jedoch auch Studienkollegen abgeholt worden, weshalb dem BF bewusstgeworden sei, dass ihm dasselbe Schicksal widerfahren werde. Daher sei er mit seiner Ehefrau geflüchtet. Der BF sei gegen den Krieg, weil dieser keinen Sinn habe. Er wolle nicht daran teilnehmen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte der BF eine Einberufung zum Militär und die Teilnahme am Krieg.

5. Mit Schreiben vom 01.07.2016 teilte das XXXX mit, dass der BF das Gewerbe der Regalbetreuung angemeldet hat.5. Mit Schreiben vom 01.07.2016 teilte das römisch 40 mit, dass der BF das Gewerbe der Regalbetreuung angemeldet hat.

6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 08.09.2016 zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 08.09.2016 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

7. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und seine Angaben bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprächen. Er verstehe alles auf Deutsch, sei jedoch aufgeregt. Der BF heiße XXXX , geb. am XXXX in XXXX der Ukraine. Er könne seinen Führerschein im Original vorlegen, seinen Reisepass habe er zu Hause. Seine Ehefrau heiße XXXX , geb. am XXXX , sein Schwager heiße XXXX , geb. XXXX und seine Schwägerin heiße XXXX , ebenfalls geb. XXXX . Diese Verwandten seien Touristen und letzten Sonntag nach Österreich eingereist. Wann sie wieder ausreisen würden, wisse der BF nicht. Sonst gebe es keine Verwandten im Bundesgebiet, auch nicht von Seiten seiner Ehefrau. XXXX sei die Schwester seiner Ehefrau und befinde sich in der Ukraine. Befragt dazu, ob seine Schwägerin XXXX , wie von der Ehefrau des BF bei ihrer Erstbefragung angegeben, mit ihnen mitgereist sei, gab der BF an, sie seien damals zusammen eingereist und hätten alle einen Asylantrag gestellt. Seine Schwester (Anm.: Schwägerin) habe einen negativen Asylbescheid erhalten und sei wieder in die Ukraine gereist. Nachgefragt sagte der BF, sie sei wieder eingereist, habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. Der BF sei Staatsangehöriger der Ukraine und werde ausschließlich dort verfolgt. Er gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an, sei christlich-orthodoxen Glaubens und spreche Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau, Russisch, ein bisschen Deutsch, sowie ein bisschen Englisch. Im Herkunftsstaat habe er die Grundschule, das Gymnasium und die Universität besucht, wobei der BF das Studium „Straßentechniker“ abgeschlossen habe. In diesem Beruf habe er nicht gearbeitet, weil er nach Österreich gemusst habe. In der Ukraine habe er noch nicht gearbeitet, er habe lediglich studiert und sei dann nach Österreich gekommen. In Österreich habe der BF als Verkäufer gearbeitet. Der BF sei nach Österreich gekommen, um nicht nur zu Hause zu sitzen. Er habe arbeiten wollen und deshalb diese Dokumente gefälscht. Vor seiner Asylantragstellung sei er im Jahr 2015 nach Österreich eingereist und habe sich von 27.03.2015 bis 16.03.2016 legal hier aufgehalten. Im Jahr 2016 sei die Lage in der Ukraine angespannt gewesen und der BF habe Angst gehabt, dass er kein Visum bekommen würde, um ausreisen zu können. Er habe Angst gehabt, im Falle der Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Seine Ehefrau sei ebenfalls im Jahr 2015 mit dem BF zusammen mit einem Visum nach Österreich gekommen. Sie helfe ihm mit dem Geschäft. Im Herkunftsstaat hätten den BF seine Eltern unterstützt und er habe ein Stipendium bekommen, weil er gut im Studium gewesen sei. Er sei seit 21.02.2015 mit seiner Ehefrau verheiratet, Sorgepflichten habe er keine. Sie würden versuchen ihre finanzielle Situation zu verbessern, um eine Familie gründen zu können. Bis zu seiner Ausreise sei der BF an der Adresse XXXX in XXXX angemeldet gewesen. 140 km von dort entfernt im Dorf XXXX , XXXX , sei das Haus seiner Eltern. Dort habe er gewohnt. Sein Vater heiße XXXX , er sei 52 Jahre alt und in der Landwirtschaft tätig, finanziell gehe es ihm gut. Seine Mutter heiße XXXX , sie sei 49 Jahre alt und Lehrerin für Biologie, sowie Chemie. Der BF habe einen Bruder namens XXXX , er sei 12 Jahre alt und gehe in die Schule. Seiner Familie gehe es gut, vor 2 Tagen habe er mit ihnen Kontakt gehabt. Der BF habe noch weitere Angehörige in der Ukraine, sie seien eine Großfamilie zwischen 30 und 40 Personen. Er sei im Herkunftsstaat nie politisch tätig gewesen, sei nie straffällig geworden und sei nie von staatlicher Seite persönlich bedroht worden. Anfangs, als sie sich entschieden hätten die Ukraine zu verlassen, sei Österreich sein Zielland gewesen, weil seine Schwiegermutter bereits hier gewesen sei. Seine Schwiegermutter sei wieder in der Ukraine gegangen, jedoch ca. 8 Jahre lang mit Unterbrechungen in Österreich gewesen. Sie sei hin und her gefahren. Warum der Asylantrag seiner Schwägerin abgelehnt worden sei, wisse der BF nicht. Seit seiner Ausreise aus der Ukraine im Jahr 2015 sei er ein paar Mal zurückgefahren, um sein Studium abzuschließen. Als er ausgereist sei, habe es diese Kriegssituation nicht gegeben. Die Stempel seien im Reisepass zu sehen. 7. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und seine Angaben bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprächen. Er verstehe alles auf Deutsch, sei jedoch aufgeregt. Der BF heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 der Ukraine. Er könne seinen Führerschein im Original vorlegen, seinen Reisepass habe er zu Hause. Seine Ehefrau heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 , sein Schwager heiße römisch 40 , geb. römisch 40 und seine Schwägerin heiße römisch 40 , ebenfalls geb. römisch 40 . Diese Verwandten seien Touristen und letzten Sonntag nach Österreich eingereist. Wann sie wieder ausreisen würden, wisse der BF nicht. Sonst gebe es keine Verwandten im Bundesgebiet, auch nicht von Seiten seiner Ehefrau. römisch 40 sei die Schwester seiner Ehefrau und befinde sich in der Ukraine. Befragt dazu, ob seine Schwägerin römisch 40 , wie von der Ehefrau des BF bei ihrer Erstbefragung angegeben, mit ihnen mitgereist sei, gab der BF an, sie seien damals zusammen eingereist und hätten alle einen Asylantrag gestellt. Seine Schwester Anmerkung, Schwägerin) habe einen negativen Asylbescheid erhalten und sei wieder in die Ukraine gereist. Nachgefragt sagte der BF, sie sei wieder eingereist, habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. Der BF sei Staatsangehöriger der Ukraine und werde ausschließlich dort verfolgt. Er gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an, sei christlich-orthodoxen Glaubens und spreche Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau, Russisch, ein bisschen Deutsch, sowie ein bisschen Englisch. Im Herkunftsstaat habe er die Grundschule, das Gymnasium und die Universität besucht, wobei der BF das Studium „Straßentechniker“ abgeschlossen habe. In diesem Beruf habe er nicht gearbeitet, weil er nach Österreich gemusst habe. In der Ukraine habe er noch nicht gearbeitet, er habe lediglich studiert und sei dann nach Österreich gekommen. In Österreich habe der BF als Verkäufer gearbeitet. Der BF sei nach Österreich gekommen, um nicht nur zu Hause zu sitzen. Er habe arbeiten wollen und deshalb diese Dokumente gefälscht. Vor seiner Asylantragstellung sei er im Jahr 2015 nach Österreich eingereist und habe sich von 27.03.2015 bis 16.03.2016 legal hier aufgehalten. Im Jahr 2016 sei die Lage in der Ukraine angespannt gewesen und der BF habe Angst gehabt, dass er kein Visum bekommen würde, um ausreisen zu können. Er habe Angst gehabt, im Falle der Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Seine Ehefrau sei ebenfalls im Jahr 2015 mit dem BF zusammen mit einem Visum nach Österreich gekommen. Sie helfe ihm mit dem Geschäft. Im Herkunftsstaat hätten den BF seine Eltern unterstützt und er habe ein Stipendium bekommen, weil er gut im Studium gewesen sei. Er sei seit 21.02.2015 mit seiner Ehefrau verheiratet, Sorgepflichten habe er keine. Sie würden versuchen ihre finanzielle Situation zu verbessern, um eine Familie gründen zu können. Bis zu seiner Ausreise sei der BF an der Adresse römisch 40 in römisch 40 angemeldet gewesen. 140 km von dort entfernt im Dorf römisch 40 , römisch 40 , sei das Haus seiner Eltern. Dort habe er gewohnt. Sein Vater heiße römisch 40 , er sei 52 Jahre alt und in der Landwirtschaft tätig, finanziell gehe es ihm gut. Seine Mutter heiße römisch 40 , sie sei 49 Jahre alt und Lehrerin für Biologie, sowie Chemie. Der BF habe einen Bruder namens römisch 40 , er sei 12 Jahre alt und gehe in die Schule. Seiner Familie gehe es gut, vor 2 Tagen habe er mit ihnen Kontakt gehabt. Der BF habe noch weitere Angehörige in der Ukraine, sie seien eine Großfamilie zwischen 30 und 40 Personen. Er sei im Herkunftsstaat nie politisch tätig gewesen, sei nie straffällig geworden und sei nie von staatlicher Seite persönlich bedroht worden. Anfangs, als sie sich entschieden hätten die Ukraine zu verlassen, sei Österreich sein Zielland gewesen, weil seine Schwiegermutter bereits hier gewesen sei. Seine Schwiegermutter sei wieder in der Ukraine gegangen, jedoch ca. 8 Jahre lang mit Unterbrechungen in Österreich gewesen. Sie sei hin und her gefahren. Warum der Asylantrag seiner Schwägerin abgelehnt worden sei, wisse der BF nicht. Seit seiner Ausreise aus der Ukraine im Jahr 2015 sei er ein paar Mal zurückgefahren, um sein Studium abzuschließen. Als er ausgereist sei, habe es diese Kriegssituation nicht gegeben. Die Stempel seien im Reisepass zu sehen.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass die Ukraine die XXXX (Antiterroristische Operation) ausgerufen habe und er nicht zum Wehrdienst habe gehen wollen. Er habe schreckliche Geschichten darüber gehört. Nach dem Universitätsabschluss sei er Unteroffizier gewesen. Wenn sie ihn nun erwischen würden, würden sie den BF für längere Zeit verhaften, weil er untergetaucht sei. Selbst sei er nicht beim Militär gewesen, aber neben der Universität habe er zwei Jahre lang einen Vorbereitungskurs gemacht und neben dem Studium habe er eine Militärakademie besucht. Der BF habe keinen Wehrdienst abgeleistet. Der Einberufungsbefehl werde in der Ukraine unterschiedlich zugestellt. Normalerweise komme jemand mit der Ladung und übergebe sie persönlich. Es gebe jedoch auch Fälle, in denen die Person mit der Ladung gleich mitgenommen werde. Die Eltern des BF hätten ihm erzählt, dass er bis jetzt 3 Ladungen erhalten habe. Der BF habe jedoch noch keine selbst gesehen. Wenn er diese persönlich gesehen hätte, wäre er nicht da. Seine Eltern hätten die Ladungen vor ca. 6 Monaten erhalten. Die Ladungen seien nicht direkt an seine Eltern übergeben worden, sondern an die gemeldete Wohnadresse des BF übermittelt worden und ein Freund habe sie dann zu seinen Eltern gebracht. Neuerlich befragt, habe der BF nicht mit seinen Eltern über die Ladungen gesprochen, sondern mit einem Freund, mit dem er zusammengelebt habe. Vor einem halben Jahr habe er mit seinem Freund telefoniert und dieser habe ihm gesagt, dass der BF bereits 3 Ladungen erhalten habe. Das sei im April gewesen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass die Ukraine die römisch 40 (Antiterroristische Operation) ausgerufen habe und er nicht zum Wehrdienst habe gehen wollen. Er habe schreckliche Geschichten darüber gehört. Nach dem Universitätsabschluss sei er Unteroffizier gewesen. Wenn sie ihn nun erwischen würden, würden sie den BF für längere Zeit verhaften, weil er untergetaucht sei. Selbst sei er nicht beim Militär gewesen, aber neben der Universität habe er zwei Jahre lang einen Vorbereitungskurs gemacht und neben dem Studium habe er eine Militärakademie besucht. Der BF habe keinen Wehrdienst abgeleistet. Der Einberufungsbefehl werde in der Ukraine unterschiedlich zugestellt. Normalerweise komme jemand mit der Ladung und übergebe sie persönlich. Es gebe jedoch auch Fälle, in denen die Person mit der Ladung gleich mitgenommen werde. Die Eltern des BF hätten ihm erzählt, dass er bis jetzt 3 Ladungen erhalten habe. Der BF habe jedoch noch keine selbst gesehen. Wenn er diese persönlich gesehen hätte, wäre er nicht da. Seine Eltern hätten die Ladungen vor ca. 6 Monaten erhalten. Die Ladungen seien nicht direkt an seine Eltern übergeben worden, sondern an die gemeldete Wohnadresse des BF übermittelt worden und ein Freund habe sie dann zu seinen Eltern gebracht. Neuerlich befragt, habe der BF nicht mit seinen Eltern über die Ladungen gesprochen, sondern mit einem Freund, mit dem er zusammengelebt habe. Vor einem halben Jahr habe er mit seinem Freund telefoniert und dieser habe ihm gesagt, dass der BF bereits 3 Ladungen erhalten habe. Das sei im April gewesen.

In Österreich bekomme der BF keine staatliche Unterstützung und zahle an das Finanzamt. Er habe verschiedene Versicherungen zu bezahlen, genau könne er es nicht sagen. Etwa alle 3 Monate zahle er an die SVA und er habe keine Schulden. Der BF habe noch keinen Deutschkurs abgeschlossen, er habe keine Zeit dazu gehabt, doch seine Ehefrau habe A2 abgeschlossen. Im Sommer würden sie auf Urlaub fahren und der BF nehme ca. Euro 400 täglich in seinem Geschäft ein. Es sei wie ein Euro Shop. Wenn er eine Aufenthaltserlaubnis bekomme, wolle er in Österreich eine Familie gründen und arbeiten. Der BF nehme nicht am sozialen Leben in Österreich teil, dafür habe er keine Zeit.

8. Der Beschwerdeführer brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Ukrainischer Reisepass im Original mit der Nr. XXXX , samt Kopie;? Ukrainischer Reisepass im Original mit der Nr. römisch 40 , samt Kopie;

?        Kopie der Verfahrenskarte des BF, Karten Nr. XXXX ;? Kopie der Verfahrenskarte des BF, Karten Nr. römisch 40 ;

9.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 25.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 9.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 25.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

9.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde. Weiters stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

9.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF eine reguläre gesetzmäßige Einberufung zur ukrainischen Armee vorgebracht habe und diese nur dann asylrelevant sein könne, wenn die Einberufung aus einem in der Konvention genannten Gründen erfolgt sei oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer wiege, als anderen Staatsangehörigen gegenüber. Im März 2015 sei ein Waffenstillstandsabkommen zwischen den ukrainischen Regierungstruppen und den pro-russischen Rebellen vereinbart worden und die Todesstrafe sei 1999 in der Ukraine offiziell abgeschafft worden, weshalb keine asylrelevante Verfolgung vorliege.

9.4. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheint eine Rückkehr in die Ukraine zumutbar. Zudem stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Gebieten der Ukraine offen. 9.4. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheint eine Rückkehr in die Ukraine zumutbar. Zudem stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Gebieten der Ukraine offen.

9.5. Demnach – so die belangte Behörde – könnte der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Im Falle der derzeitigen Mobilisierung in der Ukraine komme es nicht zu Diskriminierungen und seien unverhältnismäßige Strafen für Wehrdienstverweigerer oder Deserteure nicht ersichtlich. Vielmehr würden rechtsstaatliche Strafverfahren stattfinden, in denen mehrjährige Haftstrafen ausgesprochen werden könnten. Allein der Umstand, dass der BF potentiell zu einem Militäreinsatz eingezogen werden könnte, stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Aus seinem Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Der BF stamme aus der Westukraine und habe zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat, weshalb nicht zu erwarten sei, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen. Seine Ehefrau habe vor kurzem einen Antrag auf Gewährung von Rückkehrhilfe beantragt und verfüge der BF keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet. Er habe zwar ein freies Gewerbe angemeldet und sei als Verkäufer tätig, doch spreche er kaum Deutsch und sei rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Auch sein erst kurzer Aufenthalt in Österreich spreche gegen eine solche Bindung, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

11. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 23.11.2017 wurde für den BF durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 02.11.2017, in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit, infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstiger Bescheid erzielt worden wäre, erhoben.

Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat davon bedroht sei, zwangsweise in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er habe eine universitäre Ausbildung zum „Ingenieur der Verkehrsorganisation“ absolviert und sei nebenbei an der Militärakademie zum Offizier bzw. Unterleutnant ausgebildet worden. Zur Meldeadresse des BF im Studentenheim seien Mitglieder der Militärkommission gekommen und hätten den Freund des BF darüber informiert, dass für den BF 2-3 Ladungen aufrecht seien. Der Freund habe ihn angerufen und den BF darüber informiert. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 sei es zunächst zu einem Missverständnis gekommen, es sei protokolliert worden, die Ladungen seien physisch an den Freund übermittelt worden und dieser hätte sie den Eltern des BF gebracht. Der BF habe in derselben Einvernahme richtiggestellt, dass der Freund ihn angerufen und dem BF von den Ladungen berichtet habe. Der Freund des BF habe die Ladungen nicht physisch erhalten. Der BF wolle der Einberufung zum Militär nicht Folge leisten, weil er befürchte im Kampf gegen Separatisten eingesetzt und Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, wenn er u.a. in Gefangenschaft von Separatisten komme. Gleichzeitig werde der BF durch die Bedingungen beim Militär selbst in seinen Menschenrechten verletzt und wolle er nicht an Menschenrechtsverletzungen durch das ukrainische Militär beteiligt sein. Er habe dem bestehenden Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet, weswegen ihm aktuell im Falle der Rückkehr ein Gerichtsverfahren und eine Gefängnisstrafe drohe. Der BF gehe nicht davon aus, ein faires Gerichtsverfahren zu bekommen und würde er unverhältnismäßig lange in Untersuchungshaft angehalten werden. Die Haftbedingungen, besonders in Untersuchungshaft, seien derart, dass für den BF ein reales Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe bzw. Behandlung bestehe. Aufgrund seiner Weigerung der Einberufung Folge zu leisten, werde dem BF wahrscheinlich eine staatsfeindliche, politische Gesinnung bzw. Unterstützung der Separatisten unterstellt. Die Ehefrau des BF sei freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt, nachdem sie in Folge der Änderung der Rekrutierungspraxis der ukrainischen Behörden aktuell nicht mehr von einer Einberufung als Krankenschwester zum Militär bedroht war. Der BF wäre jedoch immer noch von einer Einberufung zum Militär bedroht. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflichten mehrfach verletzt. So seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über die Ukraine beinhalten, würden sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und seien dadurch unzureichend. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichend aktuelle Länderberichte zur Frage der aktuell bestehenden Mobilisierungswelle dem Bescheid zugrunde zu legen. So sei in Berufung auf einen einzigen Bericht festgestellt worden, dass Ende Oktober 2016 die 6. Mobilisierungswelle abgeschlossen gewesen sei. Ein Bericht des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017 sei unterdessen über das Portal der Staatendokumentation nicht abrufbar und gebe es einen aktuellen Bericht des UK Home Office, nachdem eine geplante 7. Mobilisierungswelle bestätigt sei. Außerdem hätte die belangte Behörde Feststellungen zu den Haftbedingungen in der Ukraine treffen müssen, zumal bei Wehrdienstverweigerung eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren drohe. Nach einem beschwerdeseitig zitierten Länderbericht, drohe in Untersuchungshaft bzw. in bestimmten Haftanstalten eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK. Darüber hinaus würde die Feststellung, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig, auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhen. Die belangte Behörde begründe die Abweisung des Antrages damit, dass der BF nicht konkret beantworten habe können, wann wie und wie viele Ladungen er in Bezug auf seinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Das sei unschlüssig, als der BF sehr wohl angegeben habe, von wie vielen Ladungen er bereits informiert worden sei. Dass der BF nicht genau sagen könne, wann sein Freund über die Ladungen informiert worden sei, liege darin begründet, dass der BF selbst nicht in der Ukraine gewesen sei, sondern ihm diese Information von seinem Freund mitgeteilt worden sei. Diesen Umstand, hätte die belangte Behörde würdigen müssen. Ob es sich bei der Einberufung des BF um eine gesetzmäßige gehandelt habe und, ob die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsbürgern gewesen wäre, sei insofern nicht ausschlaggebend für die Frage, ob dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme, als nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH neben genannten Konstellationen weitere Gründe existieren, weswegen eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft begründen könne. Die belangte Behörde habe es außerdem verabsäumt sich mit der Frage der aktuellen Bedingungen im Militärdienst und den drohenden Gefahren und Menschenrechtsverletzungen bei der Ableistung des Militärdienstes im Rahmen ihrer eigenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Demnach würde in den Länderfeststellungen ein Bericht von Amnesty International zitiert, wonach ukrainische Streitkräfte, als auch Separatisten Verletzungen des humanitären Völkerrechts begingen. Schließlich habe die belangte Behörde ausgeführt, dass im März 2015 ein Waffenstillstandsabkommen zwischen ukrainischen Regierungstruppen und den pro-russischen Rebellen vereinbart worden wäre. Diese Begründung sei unschlüssig, weil nicht klar ersichtlich sei, warum sich aus dem bloßen Abschluss seines Waffenstillstandsabkommens ergeben solle, dass der BF nicht Flüchtling iSd GFK sei, oder ihm keine Art. 3 EMRK-Verletzung drohe. Falls die Behörde so ausdrücken habe wollen, dass Friede in der Ukraine herrsche, sei diese Begründung mangelhaft und unschlüssig. Aus den von der Behörde dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe sich selbst, dass immer noch kein tragfähiger Waffenstillstand zustande gekommen sei und es zu Verstößen gegen den Waffenstillstand komme. Der Bescheid sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Wehrdienstverweigerung komme nach der Rechtsprechung dann Asylrelevanz zu, wenn dem Wehrdienstverweigerer infolge dessen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, was beim BF der Fall sei, und die Bestrafung unverhältnismäßig sei, was ebenfalls wegen der drohenden Art. 3 EMRK-Verletzung aufgrund der Haftbedingungen der Fall sei. Wenn für die belangte Behörde nicht erkennbar sei, dass Soldaten gezwungen wären, sich in irgendeiner Form an Kriegsverbrechen zu beteiligen, könne sie dies nur deshalb nicht erkennen, weil sie die Länderfeststellungen nicht entsprechend würdige. Dort werde nämlich in einem Bericht von Amnesty International bestätigt, dass die ukrainischen Streitkräfte, als auch Separatisten Verletzungen des humanitären Völkerrechts begingen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre der BF auch von unverhältnismäßig strenger Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung betroffen. Die Rechtsansicht, wonach dem BF daher keine unverhältnismäßige Strafe für die Wehrdienstverweigerung drohe, weil rechtsstaatliche Verfahren stattfänden, sei vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Rechtsschutz und Justizwesen nicht nachvollziehbar. Rechtsstaatliche Standards würden demnach nicht eingehalten. Schließlich komme auch der Ausführung, wonach gegen den BF im Heimatland kein strafgerichtliches Verfahren geführt werde, kein Begründungswert zu. Da Mobilisierungsverweigerung gerichtlich strafbar sei und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht sei, gehe der BF davon aus, dass gegen ihn ein strafrechtliches Verfahren geführt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht, weil er staatliche Verfolgung befürchte, weshalb der BF den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen könne. Somit wäre dem BF internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Im Falle der Rückkehr in die Ukraine drohe dem BF infolge seiner Wehrdienstverweigerung eine Verletzung von Art. 3 EMRK und bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil dem BF bereits beim Versuch der Wiedereinreise die Inhaftierung drohe und eine Meldeverpflichtung bestünde. Dem BF wäre daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen. Außerdem habe die belangte Behörde verkannt, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und habe die Dauer des legalen Aufenthalts des BF, sowie dessen wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit und Integration nicht ausreichend gewichtet. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt III. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt werde; und 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat davon bedroht sei, zwangsweise in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er habe eine universitäre Ausbildung zum „Ingenieur der Verkehrsorganisation“ absolviert und sei nebenbei an der Militärakademie zum Offizier bzw. Unterleutnant ausgebildet worden. Zur Meldeadresse des BF im Studentenheim seien Mitglieder der Militärkommission gekommen und hätten den Freund des BF darüber informiert, dass für den BF 2-3 Ladungen aufrecht seien. Der Freund habe ihn angerufen und den BF darüber informiert. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 sei es zunächst zu einem Missverständnis gekommen, es sei protokolliert worden, die Ladungen seien physisch an den Freund übermittelt worden und dieser hätte sie den Eltern des BF gebracht. Der BF habe in derselben Einvernahme richtiggestellt, dass der Freund ihn angerufen und dem BF von den Ladungen berichtet habe. Der Freund des BF habe die Ladungen nicht physisch erhalten. Der BF wolle der Einberufung zum Militär nicht Folge leisten, weil er befürchte im Kampf gegen Separatisten eingesetzt und Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, wenn er u.a. in Gefangenschaft von Separatisten komme. Gleichzeitig werde der BF durch die Bedingungen beim Militär selbst in seinen Menschenrechten verletzt und wolle er nicht an Menschenrechtsverletzungen durch das ukrainische Militär beteiligt sein. Er habe dem bestehenden Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet, weswegen ihm aktuell im Falle der Rückkehr ein Gerichtsverfahren und eine Gefängnisstrafe drohe. Der BF gehe nicht davon aus, ein faires Gerichtsverfahren zu bekommen und würde er unverhältnismäßig lange in Untersuchungshaft angehalten werden. Die Haftbedingungen, besonders in Untersuchungshaft, seien derart, dass für den BF ein reales Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe bzw. Behandlung bestehe. Aufgrund seiner Weigerung der Einberufung Folge zu leisten, werde dem BF wahrscheinlich eine staatsfeindliche, politische Gesinnung bzw. Unterstützung der Separatisten unterstellt. Die Ehefrau des BF sei freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt, nachdem sie in Folge der Änderung der Rekrutierungspraxis der ukrainischen Behörden aktuell nicht mehr von einer Einberufung als Krankenschwester zum Militär bedroht war. Der BF wäre jedoch immer noch von einer Einberufung zum Militär bedroht. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflichten mehrfach verletzt. So seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über die Ukraine beinhalten, würden sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und seien dadurch unzureichend. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichend aktuelle Länderberichte zur Frage der aktuell bestehenden Mobilisierungswelle dem Bescheid zugrunde zu legen. So sei in Berufung auf einen einzigen Bericht festgestellt worden, dass Ende Oktober 2016 die 6. Mobilisierungswelle abgeschlossen gewesen sei. Ein Bericht des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017 sei unterdessen über das Portal der Staatendokumentation nicht abrufbar und gebe es einen aktuellen Bericht des UK Home Office, nachdem eine geplante 7. Mobilisierungswelle bestätigt sei. Außerdem hätte die belangte Behörde Feststellungen zu den Haftbedingungen in der Ukraine treffen müssen, zumal bei Wehrdienstverweigerung eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren drohe. Nach einem beschwerdeseitig zitierten Länderbericht, drohe in Untersuchungshaft bzw. in bestimmten Haftanstalten eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK. Darüber hinaus würde die Feststellung, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig, auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhen. Die belangte Behörde begründe die Abweisung des Antrages damit, dass der BF nicht konkret beantworten habe können, wann wie und wie viele Ladungen er in Bezug auf seinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Das sei unschlüssig, als der BF sehr wohl angegeben habe, von wie vielen Ladungen er bereits informiert worden sei. Dass der BF nicht genau sagen könne, wann sein Freund über die Ladungen informiert worden sei, liege darin begründet, dass der BF selbst nicht in der Ukraine gewesen sei, sondern ihm diese Information von seinem Freund mitgeteilt worden sei. Diesen Umstand, hätte die belangte Behörde würdigen müssen. Ob es sich bei der Einberufung des BF um eine gesetzmäßige gehandelt habe und, ob die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsbürgern gewesen wäre, sei insofern nicht ausschlaggebend für die Frage, ob dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme, als nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH neben genannten Konstellationen weitere Gründe existieren, weswegen eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft begründen könne. Die belangte Behörde habe es außerdem verabsäumt sich mit der Frage der aktuellen Bedingungen im Militärdienst und den drohenden Gefahren und Menschenrechtsverletzungen bei der Ableistung des Militärdienstes im Rahmen ihrer eigenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Demnach würde in den Länderfeststellungen ein Bericht von Amnesty International zitiert, wonach ukrainische Streitkräfte, als auch Separatisten Verletzungen des humanitären Völkerrechts begingen. Schließlich habe die belangte Behörde ausgeführt, dass im März 2015 ein Waffenstillstandsabkommen zwischen ukrainischen Regierungstruppen und den pro-russischen Rebellen vereinbart worden wäre. Diese Begründung sei unschlüssig, weil nicht klar ersichtlich sei, warum sich aus dem bloßen Abschluss seines Waffenstillstandsabkommens ergeben solle, dass der BF nicht Flüchtling iSd GFK sei, oder ihm keine Artikel 3, EMRK-Verletzung drohe. Falls die Behörde so ausdrücken habe wollen, dass Friede in der Ukraine herrsche, sei diese Begründung mangelhaft und unschlüssig. Aus den von der Behörde dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe sich selbst, dass immer noch kein tragfähiger Waffenstillstand zustande gekommen sei und es zu Verstößen gegen den Waffenstillstand komme. Der Bescheid sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Wehrdienstverweigerung komme nach der Rechtsprechung dann Asylrelevanz zu, wenn dem Wehrdienstverweigerer infolge dessen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, was beim BF der Fall sei, und die Bestrafung unverhältnismäßig sei, was ebenfalls wegen der drohenden Artikel 3, EMRK-Verletzung aufgrund der Haftbedingungen der Fall sei. Wenn für die belangte Behörde nicht erkennbar sei, dass Soldaten gezwungen wären, sich in irgendeiner Form an Kriegsverbrechen zu beteiligen, könne sie dies nur deshalb nicht erkennen, weil sie die Länderfeststellungen nicht entsprechend würdige. Dort werde nämlich in einem Bericht von Amnesty International bestätigt, dass die ukrainischen Streitkräfte, als auch Separatisten Verletzungen des humanitären Völkerrechts begingen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre der BF auch von unverhältnismäßig strenger Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung betroffen. Die Rechtsansicht, wonach dem BF daher keine unverhältnismäßige Strafe für die Wehrdienstverweigerung drohe, weil rechtsstaatliche Verfahren stattfänden, sei vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Rechtsschutz und Justizwesen nicht nachvollziehbar. Rechtsstaatliche Standards würden demnach nicht eingehalten. Schließlich komme auch der Ausführung, wonach gegen den BF im Heimatland kein strafgerichtliches Verfahren geführt werde, kein Begründungswert zu. Da Mobilisierungsverweigerung gerichtlich strafbar sei und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht sei, gehe der BF davon aus, dass gegen ihn ein strafrechtliches Verfahren geführt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht, weil er staatliche Verfolgung befürchte, weshalb der BF den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen könne. Somit wäre dem BF internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Im Falle der Rückkehr in die Ukraine drohe dem BF infolge seiner Wehrdienstverweigerung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK und bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil dem BF bereits beim Versuch der Wiedereinreise die Inhaftierung drohe und eine Meldeverpflichtung bestünde. Dem BF wäre daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen. Außerdem habe die belangte Behörde verkannt, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt werde. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und habe die Dauer des legalen Aufenthalts des BF, sowie dessen wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit und Integration nicht ausreichend gewichtet. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch drei. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt werde; und 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

12. Die Beschwerdevorlage vom 24.11.2017 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 29.11.2017 ein.

13. Mit Schriftsatz vom 15.01.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Ukraine, aus dem COI-CMS, generiert am 16.10.2020, Version 2) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem BF die Ladung für die mündliche Verhandlung am 05.02.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

14. Mit Urkundenvorlage vom 03.02.2021 brachte der BF durch die nunmehrige Rechtsberatungsagentur folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Kopie seines österreichischen Führerscheins der Klassen AM und B mit der Nr. XXXX ;? Kopie seines österreichischen Führerscheins der Klassen AM und B mit der Nr. römisch 40 ;

?        5 Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben;

?        Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 vom 24.05.2019 des ÖIF;

?        Kopie des Förderer- und Familienausweises des BF des Sozial medizinischen Dienstes Österreich;

?        Firmenbuchauszug mit Stichtag 14.07.2020 der vom BF mit einer weiteren Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter geführten XXXX ;? Firmenbuchauszug mit Stichtag 14.07.2020 der vom BF mit einer weiteren Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter geführten römisch 40 ;

15. Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die neuen, aktuellsten Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Ukraine, aus dem COI-CMS, generiert am 04.02.2021, Version 3) und wurde ihm mitgeteilt, in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zu erhalten, zu diesen Feststellungen Stellung zu nehmen.

16. Am 05.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die ukrainische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Ukraine an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.

BF: Ich heiße XXXX , geb. XXXX im Gebiet XXXX ( XXXX ), ich bin ukrainischer Staatsangehöriger. Meine letzte Wohnadresse im Heimatland war in der Stadt XXXX und die Straßenbezeichnung ist XXXX . Es handelt sich hierbei um ein Studentenheim. Ich habe in XXXX studiert.BF: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 im Gebiet römisch 40 ( römisch 40 ), ich bin ukrainischer Staatsangehöriger. Meine letzte Wohnadresse im Heimatland war in der Stadt römisch 40 und die Straßenbezeichnung ist römisch 40 . Es handelt sich hierbei um ein Studentenheim. Ich habe in römisch 40 studiert.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Ukrainer.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Ukrainisch-orthodox.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Ukraine, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF: Meinen ukrainischen Reisepass habe ich bei der Erstbefragung beim BFA abgegeben. Ich habe auch einen ukrainischen Inlandspass, diesen habe ich heute nicht mit, aber ich kann ihn nachreichen, wenn es notwendig ist. Ich habe auch einen ukrainischen Führerschein, diesen habe ich aber bei den österreichischen Behörden abgegeben und einen österreichischen Führerschein erhalten.

RI an RV: Ablichtungen dieses österreichischen Führerscheins haben Sie im Rahmen der Dokumentenvorlage 03.02.2021 an das Gericht übermittelt?RI an Regierungsvorlage, Ablichtungen dieses österreichischen Führerscheins haben Sie im Rahmen der Dokumentenvorlage 03.02.2021 an das Gericht übermittelt?

RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja.

RI: Wenn Sie gültige Reisedokumente aus der Ukraine hatten, warum haben Sie sich in Österreich im Jahr 2016 eines gefälschten polnischen Personalausweises bedient, in dem Sie sich damit einerseits im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle zu legitimieren versuchten und andererseits unter dieser falschen Identität Ihren Wohnsitz anmeldeten. Dies hat im Jahr 2016 zu einer bedingten Verurteilung in Österreich geführt. Warum haben Sie sich nicht mit Ihren ukrainischen Dokumenten ausgewiesen?

BF: Zu dem Zeitpunkt der besagten Dokumentenkontrolle hatte ich zwar einen gültigen ukrainischen Reisepass, aber mein Visum war bereits abgelaufen. Zu dem polnischen Personalausweis kann ich Folgendes angeben: Als ich zum ersten Mal nach Österreich kam, so habe ich etwas gepfuscht, also schwarz gearbeitet, um meine Wohn- und Lebenskosten abzudecken. Einmal war ich am Flohmarkt in XXXX , da habe ich einen Mann kennengelernt, mit dem ich ins Gespräch gekommen bin, er hat mir in diesem Gespräch auch versprochen, mir einen polnischen Personalausweis zu beschaffen. Ich war damals ziemlich naiv und dachte mir nichts dabei. Meine Großeltern waren aus Polen umgesiedelt und ich habe mir gedacht, dass ich aufgrund dieser Tatsache berechtigt bin, einen polnischen Ausweis zu haben. Ich habe mich ein bis zwei Wochen nach dem ersten Treffen mit diesem Mann wieder mit ihm getroffen. Bei der Gelegenheit hat er mir den besagten gefälschten polnischen Personalausweis gebracht, aber ich habe lediglich gesehen, dass auf diesem Ausweis mein Foto ist, andere Personaldaten stimmten mit meinen Daten nicht überein. Ich habe den Mann darauf angesprochen und ihm auch gesagt, dass wir das so nicht vereinbart hatten und dass dieses Dokument nicht das ist, was ich erwartet hatte. Er sagte mir drauf, dass ich um einen ordentlichen polnischen Aufenthaltstitel zu bekommen zwei Jahre brauchen würde, denn solange dauert das Verfahren. Es werden Anfragen an Archive gestellt etc. Ich soll das nehmen, was ich kriegen kann. Ich habe zwar diesen Mann gezahlt, ich habe zwar auch das Dokument verwendet. Es tut mir sehr leid, ich bereue das, es war ein wahnsinniger Fehler und ich würde es nicht mehr wieder tun.BF: Zu dem Zeitpunkt der besagten Dokumentenkontrolle hatte ich zwar einen gültigen ukrainischen Reisepass, aber mein Visum war bereits abgelaufen. Zu dem polnischen Personalausweis kann ich Folgendes angeben: Als ich zum ersten Mal nach Österreich kam, so habe ich etwas gepfuscht, also schwarz gearbeitet, um meine Wohn- und Lebenskosten abzudecken. Einmal war ich am Flohmarkt in römisch 40 , da habe ich einen Mann kennengelernt, mit dem ich ins Gespräch gekommen bin, er hat mir in diesem Gespräch auch versprochen, mir einen polnischen Personalausweis zu beschaffen. Ich war damals ziemlich naiv und dachte mir nichts dabei. Meine Großeltern waren aus Polen umgesiedelt und ich habe mir gedacht, dass ich aufgrund dieser Tatsache berechtigt bin, einen polnischen Ausweis zu haben. Ich habe mich ein bis zwei Wochen nach dem ersten Treffen mit diesem Mann wieder mit ihm getroffen. Bei der Gelegenheit hat er mir den besagten gefälschten polnischen Personalausweis gebracht, aber ich habe lediglich gesehen, dass auf diesem Ausweis mein Foto ist, andere Personaldaten stimmten mit meinen Daten nicht überein. Ich habe den Mann darauf angesprochen und ihm auch gesagt, dass wir das so nicht vereinbart hatten und dass dieses Dokument nicht das ist, was ich erwartet hatte. Er sagte mir drauf, dass ich um einen ordentlichen polnischen Aufenthaltstitel zu bekommen zwei Jahre brauchen würde, denn solange dauert das Verfahren. Es werden Anfragen an Archive gestellt etc. Ich soll das nehmen, was ich kriegen kann. Ich habe zwar diesen Mann gezahlt, ich habe zwar auch das Dokument verwendet. Es tut mir sehr leid, ich bereue das, es war ein wahnsinniger Fehler und ich würde es nicht mehr wieder tun.

RI: Haben Sie in der Ukraine jemals Ihren Wehrdienst abgeleistet?

BF: Ich habe zwar keinen Wehrdienst in der Ukraine abgeleistet, habe aber in der Akademie der Infanterie zwei Jahre studiert.

RI: Was haben Sie studiert und haben Sie einen Abschluss?

BF: Meine Ausbildung an der Akademie für Bodentruppen hat zwei Jahre gedauert, diese habe ich auch abgeschlossen. Im Zuge dieser Ausbildung habe ich mehrmals an Feldübungen teilgenommen und im Rang eines Unteroffiziers das Studium an der Akademie abgeschlossen.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsland als auch in Österreich?

BF: Ich habe 2010 die Mittelschule in meinem Heimatdorf abgeschlossen, insgesamt waren es elf Jahre. Von September 2010 bis Dezember 2015 habe ich an der Nationaluniversität XXXX Transporttechnologien studiert und mein Studium als Diplomingenieur für Straßenbau als auch Projektentwickler für Straßenbau abgeschlossen. Parallel dazu habe ich von 2012 bis 2014 an der Militärakademie für Bodentruppen studiert. Ich habe in der Ukraine nicht gearbeitet, da ich studiert habe.BF: Ich habe 2010 die Mittelschule in meinem Heimatdorf abgeschlossen, insgesamt waren es elf Jahre. Von September 2010 bis Dezember 2015 habe ich an der Nationaluniversität römisch 40 Transporttechnologien studiert und mein Studium als Diplomingenieur für Straßenbau als auch Projektentwickler für Straßenbau abgeschlossen. Parallel dazu habe ich von 2012 bis 2014 an der Militärakademie für Bodentruppen studiert. Ich habe in der Ukraine nicht gearbeitet, da ich studiert habe.

RI: Was haben Sie in Österreich für Ausbildungen gemacht bzw. Arbeiten verrichtet?

BF: Ich habe im Jahr 2015 ca. ein halbes Jahr mit dem bereits erwähnten polnischen Personalausweis in Österreich gearbeitet in einem Haushaltswarengeschäft als Verkäufer. Im Frühling 2016 gab es in unserem Geschäft die Personalausweiskontrolle. Nach dieser Personalausweiskontrolle habe ich davon erfahren, dass ich einen Asylantrag stellen kann. Das habe ich im April 2016 getan. Ich möchte noch zu meinem letzten Aufenthalt in der Ukraine etwas sagen und zwar war das im Dezember 2015, ich habe damals meine Diplomarbeit verteidigt. Die Lage in der Ukraine war ziemlich instabil. Die Anti-Terror-Operation im Osten war im Gange. Ich bekam schon Ladungen von Militärbehörden. Nach meiner Asylantragstellung im April 2016 habe ich nach Möglichkeiten gesucht, legal in Österreich zu arbeiten, ich wollte nicht mehr schwarz arbeiten, sondern nur legal. Ich habe dann erfahren, dass ich mit meiner weißen Asylwerberkarte als Selbständiger beschäftigt werden kann. Ich bin zur Wirtschaftskammer gegangen und habe einen Gewerbeschein gelöst. Da ich bereits ein halbes Jahr Erfahrung im Einzelhandel hatte, habe ich einen Gewerbeschein für Regalbetreuung gelöst. Mit diesem Gewerbeschein habe ich dann wieder ca. ein halbes Jahr in einem Haushaltswarengeschäft gearbeitet. Dann ergab sich eine Gelegenheit, das Haushaltswarengeschäft zu übernehmen, was ich auch getan habe. Die Ablöse habe ich in Ratenzahlungen erledigt. Das Geschäft hatte ich etwa von 2016 bis 2019 als Inhaber, ich hatte zwischen einem und sechs Mitarbeiter in dieser Zeit. Dann bekam ich kleinere Probleme mit diesem Haushaltswarengeschäft. Als ich das Geschäft übernommen habe, habe ich auch Spielzeugwaren übernommen, welche schlechte Qualität hatten, was dann zu Problemen mit Kunden und den XXXX geführt hat. Nichts ist passiert, ich habe den größten Teil der Spielwaren weggeschmissen und wollte mich nicht mehr damit beschäftigen. Ich habe das Geschäft verkauft, habe wieder einen Gewerbeschein gelöst zur Regalbetreuung. Ich habe mit diesem Gewerbeschein auch gearbeitet, anfänglich auch in jenem Geschäft, welches ich verkauft habe, weil der Inhaber darum ersucht hat. Er wollte, dass ich für ein paar Monate dort bleibe, damit ich ihm zeige, wie alles funktioniert. BF: Ich habe im Jahr 2015 ca. ein halbes Jahr mit dem bereits erwähnten polnischen Personalausweis in Österreich gearbeitet in einem Haushaltswarengeschäft als Verkäufer. Im Frühling 2016 gab es in unserem Geschäft die Personalausweiskontrolle. Nach dieser Personalausweiskontrolle habe ich davon erfahren, dass ich einen Asylantrag stellen kann. Das habe ich im April 2016 getan. Ich möchte noch zu meinem letzten Aufenthalt in der Ukraine etwas sagen und zwar war das im Dezember 2015, ich habe damals meine Diplomarbeit verteidigt. Die Lage in der Ukraine war ziemlich instabil. Die Anti-Terror-Operation im Osten war im Gange. Ich bekam schon Ladungen von Militärbehörden. Nach meiner Asylantragstellung im April 2016 habe ich nach Möglichkeiten gesucht, legal in Österreich zu arbeiten, ich wollte nicht mehr schwarz arbeiten, sondern nur legal. Ich habe dann erfahren, dass ich mit meiner weißen Asylwerberkarte als Selbständiger beschäftigt werden kann. Ich bin zur Wirtschaftskammer gegangen und habe einen Gewerbeschein gelöst. Da ich bereits ein halbes Jahr Erfahrung im Einzelhandel hatte, habe ich einen Gewerbeschein für Regalbetreuung gelöst. Mit diesem Gewerbeschein habe ich dann wieder ca. ein halbes Jahr in einem Haushaltswarengeschäft gearbeitet. Dann ergab sich eine Gelegenheit, das Haushaltswarengeschäft zu übernehmen, was ich auch getan habe. Die Ablöse habe ich in Ratenzahlungen erledigt. Das Geschäft hatte ich etwa von 2016 bis 2019 als Inhaber, ich hatte zwischen einem und sechs Mitarbeiter in dieser Zeit. Dann bekam ich kleinere Probleme mit diesem Haushaltswarengeschäft. Als ich das Geschäft übernommen habe, habe ich auch Spielzeugwaren übernommen, welche schlechte Qualität hatten, was dann zu Problemen mit Kunden und den römisch 40 geführt hat. Nichts ist passiert, ich habe den größten Teil der Spielwaren weggeschmissen und wollte mich nicht mehr damit beschäftigen. Ich habe das Geschäft verkauft, habe wieder einen Gewerbeschein gelöst zur Regalbetreuung. Ich habe mit diesem Gewerbeschein auch gearbeitet, anfänglich auch in jenem Geschäft, welches ich verkauft habe, weil der Inhaber darum ersucht hat. Er wollte, dass ich für ein paar Monate dort bleibe, damit ich ihm zeige, wie alles funktioniert.

RI: Aber wieso verkaufen Sie ein Geschäft, um dann dort wieder zu arbeiten?

BF: Es war nicht mein Ziel, wieder in diesem Geschäft weiterzuarbeiten, aber der neue Inhaber hat mich wirklich darum ersucht. Ich habe in diesem Geschäft von Beginn 2020 bis Herbst 2020 als Mitarbeiter und als Geschäftsführer für den neuen Inhaber gearbeitet.

RI: Wie hieß das Geschäft?

BF: XXXX . Dann bin ich gegangen und ich habe mit einem neuen Geschäftspartner eine neue Firma gegründet. Wir wollten ein neues Geschäft haben und haben nach geeigneten Räumlichkeiten gesucht. Die Firma heißt XXXX , ich habe einen Firmenauszug dem Gericht übermittelt. BF: römisch 40 . Dann bin ich gegangen und ich habe mit einem neuen Geschäftspartner eine neue Firma gegründet. Wir wollten ein neues Geschäft haben und haben nach geeigneten Räumlichkeiten gesucht. Die Firma heißt römisch 40 , ich habe einen Firmenauszug dem Gericht übermittelt.

RI: Das heißt, es geht nicht um Haushaltssachen, sondern um Cannabisprodukte?

BF: Ja. Ich habe vorher aus reiner Neugier ein paar Hanfgeschäfte besucht und das hat mir sehr gut gefallen. Es war alles ordentlich und geordnet, man braucht kein großes Lager und man braucht auch keine großen Räumlichkeiten. Das Geschäft haben wir im Oktober 2020 eröffnet, wir arbeiten bis dato nach wie vor dort. Die Geschäftsidee liegt mir sehr, weil ich habe jetzt einen ziemlich großen Kundenkreis und es sind keine jungen Leute, wie man sich denken würde, sondern es sind viele Menschen über 50, welche u.a. CBD-Öl kaufen. Dieses hilft bei Schmerzen.

RI: Ihr Geschäftspartner ist ein Herr XXXX , welcher auch einer der von Ihnen übermittelten Unterstützungserklärungen abgegeben hat?RI: Ihr Geschäftspartner ist ein Herr römisch 40 , welcher auch einer der von Ihnen übermittelten Unterstützungserklärungen abgegeben hat?

BF: Ja.

RI: Haben Sie den Nachweis eines Studienabschlusses?

BF: Ich habe Diplome, die sind im Original zuhause. Ich habe sie leider nicht mit, aber ich verfüge darüber in Österreich.

RI ersucht die Beschwerdeseite binnen einer Woche den Nachweis des Studienabschlusses des BF in der Ukraine dem Gericht vorzulegen.

BF legt ein halbseitiges Dokument vor auf Ukrainisch mit Stempel versehen, auf welchem auch das Bild des BF angebracht ist. D wird ersucht den Inhalt zu übersetzen.

D: Es ist ein interimistischer Ausweis eines Offiziers der Reserve (es gilt als Ersatz für das Wehrdienstbuch), ausgestellt für XXXX , geboren am XXXX , ausgestellt am 24.06.2015, ausgeführt ist die allgemeine Ausbildung A: an der Nationaluniversität XXXX und B: Militärausbildung an der Akademie für Bodentruppen 2014, sein Rang ist Unteroffizier, mit Verfügung des Verteidigungsministeriums der Ukraine vom 17.10.2014 hat er diesen Rang erhalten. Den Eid hat er am 19.07.2014 abgelegt und er hat früher keinen Wehrdienst abgeleistet und er ist allgemein tauglich. Auf der Rückseite steht ein Vermerk, dass er beim Militärkommissariat in der Stadt XXXX am 24.06.2015 erfasst wurde. Wird in Kopie zum Akt genommen.D: Es ist ein interimistischer Ausweis eines Offiziers der Reserve (es gilt als Ersatz für das Wehrdienstbuch), ausgestellt für römisch 40 , geboren am römisch 40 , ausgestellt am 24.06.2015, ausgeführt ist die allgemeine Ausbildung A: an der Nationaluniversität römisch 40 und B: Militärausbildung an der Akademie für Bodentruppen 2014, sein Rang ist Unteroffizier, mit Verfügung des Verteidigungsministeriums der Ukraine vom 17.10.2014 hat er diesen Rang erhalten. Den Eid hat er am 19.07.2014 abgelegt und er hat früher keinen Wehrdienst abgeleistet und er ist allgemein tauglich. Auf der Rückseite steht ein Vermerk, dass er beim Militärkommissariat in der Stadt römisch 40 am 24.06.2015 erfasst wurde. Wird in Kopie zum Akt genommen.

RI: Wie viele Abschnitte hat Ihr Studium gehabt?

BF: Zwei Abschnitte für vier Jahre Bachelorstudium 2010 – 2014 und das letzte Jahr war ein Fachmannstudium (Magister).

RI: Sie haben vorhin angegeben in der Ukraine nicht gearbeitet zu haben. Sie haben aber auch bei Ihrer Ersteinvernahme am 26.04.2016 auf Seite 1 des Protokolls angegeben zuletzt in der Ukraine als Verkäufer tätig gewesen zu sein. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?

BF: Es kann sich dabei nur um ein Missverständnis handeln, das hätte ich gar nicht aussagen können. Es kann sein, dass der damals anwesende Dolmetscher für die russische Sprache mich nicht richtig verstanden hat.

RI: Mit Urkundenvorlage von 03.02.2021, hg eingelangt am 04.02.2021 haben Sie u.a. einen Auszug aus dem Firmenbuch vom 14.07.2020 vorgelegt aus dem Sie u.a. als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Firma XXXX hervorgehen. Auch heute haben Sie von dieser Firma gesprochen. Welcher Tätigkeit gehen Sie konkret nach im Rahmen dieser Firma XXXX ?RI: Mit Urkundenvorlage von 03.02.2021, hg eingelangt am 04.02.2021 haben Sie u.a. einen Auszug aus dem Firmenbuch vom 14.07.2020 vorgelegt aus dem Sie u.a. als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Firma römisch 40 hervorgehen. Auch heute haben Sie von dieser Firma gesprochen. Welcher Tätigkeit gehen Sie konkret nach im Rahmen dieser Firma römisch 40 ?

BF: Konkret tue ich und mein Geschäftspartner in diesem Geschäft alles, d.h. wir sind Gesellschafter und führen das Geschäft zu zweit. Wir sind Regalbetreuer, Verkäufer, alles in einem.

RI: Sind Sie zur Zeit selbsterhaltungsfähig und seit wann sind Sie das?

BF: Seit 2016, man kann sagen, seitdem ich meine erste Firma gegründet habe, war ich und bin ich nach wie vor selbsterhaltungsfähig.

RI: Haben Sie konkrete Nachweise über Ihre Einkünfte?

BF: Ja, ich habe Dokumente.

BF legt vor: den Einkommenssteuerbescheid 2019, sowie Saldenlisten von XXXX aus dem Jahr 2019, sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Jahr 2019 betreffend XXXX , sowie ein Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2019. Sie werden in Kopie zum Akt genommen.BF legt vor: den Einkommenssteuerbescheid 2019, sowie Saldenlisten von römisch 40 aus dem Jahr 2019, sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Jahr 2019 betreffend römisch 40 , sowie ein Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2019. Sie werden in Kopie zum Akt genommen.

RI: Haben Sie im Bundesgebiet Schulden?

BF: Nein, ich habe eine Bestätigung von SVS, dass ich keine Schulden aus Sozialversicherungsbeiträgen habe.

Vorgelegt werden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung betreffend den BF von der SVS mit Datum 26.01.2021. Eine Versicherungsbestätigung der SVS betreffend den BF mit selben Datum sowie ein Versicherungsdatenauszug betreffend den BF mit selben Datum. Werden in Kopie zum Akt genommen.

RI: Wann haben Sie XXXX , geb. am XXXX , kennengelernt und wann haben Sie sie geheiratet?RI: Wann haben Sie römisch 40 , geb. am römisch 40 , kennengelernt und wann haben Sie sie geheiratet?

BF: Wir haben uns ca. zwei Jahre vor unserer standesamtlichen Trauung kennengelernt. Standesamtlich haben wir am 21.02.2015 geheiratet.

RI: Sind Sie mit XXXX noch verheiratet und wo befindet Sie sich zur Zeit?RI: Sind Sie mit römisch 40 noch verheiratet und wo befindet Sie sich zur Zeit?

BF: Wir sind zurzeit verheiratet und sie befindet sich zurzeit in der Ukraine. Wir sind gemeinsam nach Österreich eingereist und waren hier gemeinsam aufhältig bis zum Jahr 2017. 2017 ist ihre Großmutter schwer erkrankt an Krebs, sie hat in die Ukraine zurückkehren müssen, um ihre kranke Großmutter zu pflegen.

RI: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt mit Ihrer Ehegattin?

BF: In letzter Zeit nicht, zuletzt hatten wir etwa vor einem halben Jahr miteinander Kontakt.

RI: Warum sind Sie nicht mehr in regelmäßigen Kontakt?

BF: Es ist so gekommen, sie ist in der Ukraine. Sie hat keine Zeit, mit mir Kontakte zu pflegen und beim letzten Kontakt haben wir etwas gestritten.

RI: Wie geht es der Großmutter Ihrer Ehegattin zurzeit? Lebt sie noch?

BF: Sie ist bettlägerig und bedarf einer rund um die Uhr Pflege.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Ukraine auch an einem anderen Wohnort im Herkunftsstaat längere Zeit aufgehalten?

BF: Nur bevor ich begonnen habe zu studieren, habe ich bei meinen Eltern gewohnt.

RI: Was ist die Adresse?

BF: Gebiet XXXX , Dorf XXXX in der XXXX .BF: Gebiet römisch 40 , Dorf römisch 40 in der römisch 40 .

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Ukraine und in welcher Stadt?

BF: Meine Eltern und mein Bruder an der angegebenen Adresse.

RI: Ihre Ehegattin wohnt an der Wohnadresse der Großmutter, nehm ich an?

BF: Ja, das ist im nächsten Dorf.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren in der Ukraine lebenden Verwandten und wenn ja, zu wem und wie oft?

BF: Ja, pflege ich Kontakte mit meinen Eltern so etwa einmal im Monat. Meist mit meinen Eltern, aber mein Bruder ist noch klein und es gibt keine gemeinsamen Interessen und daher keinen Kontakt.

RI: Wie kommunizieren Sie mit Ihren in der Ukraine lebenden Verwandten?

BF: Über WhatsApp und Viber.

RI: Wovon lebt Ihre in der Ukraine wohnhafte Verwandtschaft?

BF: Mein Vater ist zurzeit ohne Beschäftigung, meine Mutter ist Lehrerin in einer Schule.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der Ukraine leben und haben Sie Kontakt zu diesen?

BF: Ich habe einen Bruder bzw. einen Cousin. Zurzeit lebt er in Polen und manchmal kontaktiere ich ihn. Wir haben unterschiedlich oft Kontakt, manchmal einmal in einem halben Jahr, manchmal einmal in drei Monaten. Meine Taufpatin lebt in Italien, aber sie kontaktiere ich nicht so oft, vielleicht einmal in zwei Jahren.

RI: Haben Sie Familienangehörige, welche in Österreich leben?

BF: Nein.

RI: Wann sind Sie in Österreich erstmalig eingereist? Bi um genaues Datum.

BF: Am 05.04.2015.

RI: VORHALTUNG: Wenn Sie am 05.04.2015 nach Österreich eingereist sind und am 26.04.2016 den gegenständlichen Asylantrag gestellt haben, was haben Sie in der Zwischenzeit in Österreich gemacht und vor allem wo waren Sie in Österreich aufhältig und wohnhaft?

BF: Was ich in Österreich getan habe, habe ich bereits erzählt. Es war so, dass meine Gattin und ich, als wir beschlossen haben, die Ukraine zu verlassen, war die Lage in der Ukraine schon ziemlich kompliziert und es wurde immer schlimmer. Man hat befürchtet, dass das Kriegsrecht eingeführt wird. Wir haben beschlossen, das Land zu verlassen und zwar egal in welche Richtung. Damals war die Mutter meiner Gattin in XXXX , also sind wir zu ihr gereist und haben an ihrer Wohnadresse in der XXXX gewohnt. An dieser Adresse haben wir etwa drei bis vier Monate gewohnt. Dann haben meine Gattin und ich im XXXX eine neue Wohnung bezogen. An dieser Adresse habe ich drei Jahre gewohnt. Nach drei Jahren habe ich dann eine andere Wohnung im gleichen Haus mit der Tür Nr. XXXX bezogen. BF: Was ich in Österreich getan habe, habe ich bereits erzählt. Es war so, dass meine Gattin und ich, als wir beschlossen haben, die Ukraine zu verlassen, war die Lage in der Ukraine schon ziemlich kompliziert und es wurde immer schlimmer. Man hat befürchtet, dass das Kriegsrecht eingeführt wird. Wir haben beschlossen, das Land zu verlassen und zwar egal in welche Richtung. Damals war die Mutter meiner Gattin in römisch 40 , also sind wir zu ihr gereist und haben an ihrer Wohnadresse in der römisch 40 gewohnt. An dieser Adresse haben wir etwa drei bis vier Monate gewohnt. Dann haben meine Gattin und ich im römisch 40 eine neue Wohnung bezogen. An dieser Adresse habe ich drei Jahre gewohnt. Nach drei Jahren habe ich dann eine andere Wohnung im gleichen Haus mit der Tür Nr. römisch 40 bezogen.

RI: Was war der konkrete Grund für die Einreise nach Österreich im Jahr 2015? War es, um hier Geld zu verdienen oder war es schon eine Flucht aus dem Herkunftsstaat?

BF: Im Jahr 2015, wie ich bereits erzählt habe, spitzte sich die Lage im Osten der Ukraine im Gebiet der Anti-Terror-Operation zu. Da hatten meine Gattin und ich den Gedanken gefasst, das Land zu verlassen, allerdings war es noch keine endgültige Entscheidung. Dann haben wir am 21.02.2015, wie schon gesagt, standesamtlich geheiratet. Ich möchte noch erwähnen, dass ich 2014 diese Militärakademie abgeschlossen habe und beim Abschluss hat man uns auch mitgeteilt, dass wir, wenn wir einberufen werden, in den Krieg ziehen müssen. Wir waren noch Studenten und im Jahr 2015 hat man uns mitgeteilt, dass wir an weiteren zusätzlichen Feldübungen teilnehmen werden. Da hatte ich kein gutes Gefühl dabei, da es etwas Außerordentliches war. Ich habe dann an dieser zweiten Feldübung teilgenommen, sie fand im März 2015 statt und dauerte einen Monat. Unser Kurator bei dieser Feldübung teilte uns mit, dass es eine weitere Feldübung geben wird und so war mir klar, dass es nicht bei einer Übung bleiben wird. Wir haben dann am 02.04.2015 ein Visum bekommen und sind dann ausgereist. Das war eine mehr oder minder spontane Entscheidung, als ich erfahren habe, dass es zu einer weiteren Feldübung kommen wird.

RI: Wann haben Sie dieses Visum beantragt?

BF: Es fällt mir schwer zu sagen, wann ich es beantragt habe, das hat etwa eine Woche gedauert. Ich war gerade bei dieser zweiten Feldübung dabei und habe gleich meine Gattin angerufen und habe gesagt, dass sie schnell alle Dokumente für das Visum einreichen sollte.

RI: Das heißt, wenn ich das richtig verstehe, sind Sie im Jahr 2015 bereits vor einem sich ankündigenden Krieg geflohen?

BF: Es war noch kein Krieg, die Situation wurde immer komplizierter und ich habe einen Kriegsausbruch befürchtet. Der Kurator dort hat uns etwas beruhigt, und gemeint, dass wir, solange wir studieren, nicht einberufen werden.

RI: War die Ausbildung bei der Akademie für Bodentruppen eine freiwillige Ausbildung oder wurden Sie dazu gezwungen?

BF: Es war eine freiwillige Ausbildung. Wir sind nach Österreich ausgereist, in dieser Zeit blieb ich in Kontakt mit meinen Studienkollegen und meinen Eltern, die gemeint haben, dass ich eventuell doch zurücksoll und an dieser Feldübung teilnehmen sollte, da ich zu diesem Zeitpunkt noch studiert habe und nichts zu befürchten hätte. So bin ich aus Österreich in die Ukraine zurückgereist und habe an der dritten Feldübung teilgenommen. Sie war im Juni 2015. Es dauerte ein ganzes Monat. Bei dieser dritten Feldübung hat man uns wieder gesagt, dass wir ausgebildete Unteroffiziere sind und uns einer Mobilmachung auf keinen Fall entziehen dürfen. Wir stehen praktisch schon an der Vorderfront, wir sind die ersten, die dort einberufen werden. Ich bin dann wieder sofort nach dieser Feldübung zurück nach Österreich gekommen und wollte nicht mehr in die Ukraine zurückkehren, aber meine Eltern meinten, dass ich im letzten Studienjahr bin und mein Studium abschließen soll, das wäre sonst schade. Ich hatte am 19.12.2015 einen Termin an der Universität, das war die Verteidigung meiner Diplomarbeit. So bin ich am 18.12.2015 in die Ukraine gekommen und dann am 19.12.2015 das Land sofort nach der Verteidigung meiner Diplomarbeit verlassen. Ich wollte sagen, dass ich mein Protokoll von der ersten Einvernahme noch einmal durchgelesen habe und habe festgestellt, dass einige Missverständnisse drinnen waren.

RI: Sind Sie in Österreich in einer Beziehung oder Partnerschaft?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich am 19.12.2015 wieder einmal in der Ukraine gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF: Nein, seitdem war ich nicht mehr in der Ukraine.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF: Es war so, dass ich zwei bis drei Tage nach der Verteidigung meines Diploms nach Österreich zurückgekehrt bin. Da hat mich ein Freund aus dem Studentenheim angerufen und mir erzählt, dass Vertreter des Militärkommissariats im Studentenheim gewesen sind und versucht haben, mir einen Einberufungsbefehl zu überreichen. Etwa zwei Wochen später habe ich bereits Kontakt zu meinen Eltern gehabt und die haben mir erzählt, dass sie einen Anruf von diesen Freund bekommen haben und dieser Freund erzählte meinen Eltern, dass die Vertreter des Militärkommissariats wiederholt versucht haben, mir den Einberufungsbefehl zuzustellen. Es gab auch dann einige Zeit einen weiteren Versuch im Studentenheim, weil ich dort nach wie vor gemeldet war. Etwa sechs Monate später habe ich bei dem Gespräch mit meinem Vater Folgendes erfahren: Die Vertreter des Militärkommissariats in Begleitung von der Polizei waren in meinem Heimatdorf an der Adresse meiner Eltern und haben mit meinem Vater gesprochen. Sie haben ihn nach meinem Aufenthaltsort gefragt und mein Vater geantwortet hat, dass er das nicht wisse. Sie teilten ihm mit, dass dies nicht glaubwürdig ist und dass er mir ausrichten soll, dass Wehrdienst meine Pflicht ist und da es bereits drei Versuche gegeben hat, mir den Einberufungsbefehlt zuzustellen und dies ohne Erfolg geblieben ist, wurde gegen mich ein Strafverfahren nach Art 335 des Strafgesetzbuches der Ukraine wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet und mir im Falle einer Verurteilung drei bis fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen. Was das betrifft, ich meine damit die Beschuldigung, dass es meine Pflicht sei, Wehrdienst zu leisten, möchte ich Folgendes aufführen: Es ist mir bewusst, dass das Ableisten eines Wehrdienstes im Kriegsfall meine Bürgerpflicht ist. Ich möchte aber nicht an Kriegshandlungen teilnehmen, welche gegen unsere Brüder im Osten der Ukraine gerichtet sind. Und auch meine ich, dass ich nicht gegen die russischen Brüder kämpfen will. Wir haben über einen langen Zeitraum in einem Land zusammengelebt und ich betrachte sie als unsere Brüder und Schwestern. Der Vater meiner Gattin lebt auch in Russland. Außerdem wird diese Anti-Terror-Operation mit Verletzung aller nur erdenklicher Menschenrechte geführt und auf sämtliche Gesetzesnormen und Vorschriften wird dort verzichtet. Ich empfinde das als unmoralisch und kann an dem nicht teilnehmen. Im Prinzip habe ich alles diesbezüglich erzählt.BF: Es war so, dass ich zwei bis drei Tage nach der Verteidigung meines Diploms nach Österreich zurückgekehrt bin. Da hat mich ein Freund aus dem Studentenheim angerufen und mir erzählt, dass Vertreter des Militärkommissariats im Studentenheim gewesen sind und versucht haben, mir einen Einberufungsbefehl zu überreichen. Etwa zwei Wochen später habe ich bereits Kontakt zu meinen Eltern gehabt und die haben mir erzählt, dass sie einen Anruf von diesen Freund bekommen haben und dieser Freund erzählte meinen Eltern, dass die Vertreter des Militärkommissariats wiederholt versucht haben, mir den Einberufungsbefehl zuzustellen. Es gab auch dann einige Zeit einen weiteren Versuch im Studentenheim, weil ich dort nach wie vor gemeldet war. Etwa sechs Monate später habe ich bei dem Gespräch mit meinem Vater Folgendes erfahren: Die Vertreter des Militärkommissariats in Begleitung von der Polizei waren in meinem Heimatdorf an der Adresse meiner Eltern und haben mit meinem Vater gesprochen. Sie haben ihn nach meinem Aufenthaltsort gefragt und mein Vater geantwortet hat, dass er das nicht wisse. Sie teilten ihm mit, dass dies nicht glaubwürdig ist und dass er mir ausrichten soll, dass Wehrdienst meine Pflicht ist und da es bereits drei Versuche gegeben hat, mir den Einberufungsbefehlt zuzustellen und dies ohne Erfolg geblieben ist, wurde gegen mich ein Strafverfahren nach Artikel 335, des Strafgesetzbuches der Ukraine wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet und mir im Falle einer Verurteilung drei bis fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen. Was das betrifft, ich meine damit die Beschuldigung, dass es meine Pflicht sei, Wehrdienst zu leisten, möchte ich Folgendes aufführen: Es ist mir bewusst, dass das Ableisten eines Wehrdienstes im Kriegsfall meine Bürgerpflicht ist. Ich möchte aber nicht an Kriegshandlungen teilnehmen, welche gegen unsere Brüder im Osten der Ukraine gerichtet sind. Und auch meine ich, dass ich nicht gegen die russischen Brüder kämpfen will. Wir haben über einen langen Zeitraum in einem Land zusammengelebt und ich betrachte sie als unsere Brüder und Schwestern. Der Vater meiner Gattin lebt auch in Russland. Außerdem wird diese Anti-Terror-Operation mit Verletzung aller nur erdenklicher Menschenrechte geführt und auf sämtliche Gesetzesnormen und Vorschriften wird dort verzichtet. Ich empfinde das als unmoralisch und kann an dem nicht teilnehmen. Im Prinzip habe ich alles diesbezüglich erzählt.

RI: Wurde irgendeiner dieser von Ihnen erwähnten Einberufungsbefehle an Ihre Freunde oder Ihre Eltern übergeben?

BF: Das war eine dieser Missverständnisse, das ich im Protokoll der Ersteinvernahme gefunden habe. Es steht drinnen, dass der Einberufungsbefehl zuerst an einem Freund und dann meinen Eltern übergeben worden sei, das stimmt so nicht. Es ist verboten, den Einberufungsbefehl zu einer Weitergabe an einen Dritten auszuhändigen. Das wurde auch nicht getan. Es wurden Informationen in mündlicher Form übermittelt.

RI: Wurden Ihnen das Protokoll der Ersteinvernahme rückübersetzt?

BF: Ich glaube schon, ich bin mir aber nicht sicher. Ich möchte nochmal betonen, dass es sprachlich nicht ganz einfach für mich war, weil der Dolmetscher für die russische Sprache und nicht für die ukrainische Sprache anwesend war.

RI: Hatten Sie derartige Probleme auch bei der Einvernahme vor dem BFA?

BF: Ja, weil seit dem Beginn meines Asylverfahrens hatte ich Dolmetscher für die russische Sprache gehabt, heute ist das erste Mal, dass ich in ukrainischer Sprache befragt werde.

RI: Sie haben bei Ihren Einvernahmen, sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BFA, jeweils auf Nachfrage angegeben, dass Sie den Dolmetscher einwandfrei verstehen und Sie haben jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer protokollierten Aussagen nach Rückübersetzung mit Unterschrift bestätigt. Wie erklären Sie sich das?

BF: Was das betrifft, kann ich dazu sagen, dass ich die russische Sprache sehr gut verstehe. Es fällt mir allerdings schwer, Russisch zu sprechen. Bei meiner Erstbefragung hatte ich das Gefühl, dass der Beamte, der meine Aussagen aufgenommen hat, überhaupt kein Interesse daran hatte, was ich erzähle. Es war mir schon bewusst, dass meine Aussagen nicht im vollen Umfang protokolliert wurden, aber dieser Beamte hat mir dann versichert, dass ich vor dem BFA die Möglichkeit habe, alles auszusagen, und dass dies protokolliert wird. So hatte ich keine Bedenken, das Protokoll zu unterschreiben, obwohl mir bewusst war, dass es nicht vollständig ist.

RI: Sie haben angegeben, dass Sie freiwillig bei der Akademie für Bodentruppen eine mehrjährige Ausbildung zum Unteroffizier erhalten haben und diese Ausbildung auch abgeschlossen haben. Es muss Ihnen doch klar gewesen sein, dass eine militärische Ausbildung im Falle unvorhersehbarer kriegerischer Auseinandersetzungen auch zu einem militärischen Einsatz Ihrer Person führen musste. Was sagen Sie dazu?

BF: Es ist so, dass als ich mich um einen Studienplatz an der Militärakademie beworben habe, wurde uns zugesichert, dass wir nur im Falle eingesetzt werden, dass in der ganzen Ukraine das Kriegsrecht ausgerufen wird. Ich weiß, dass es meine Pflicht ist, ich habe auch nichts dagegen, mein Land zu verteidigen, wenn es um einen Krieg geht, aber ich möchte mich nicht an dem beteiligen, was im Osten der Ukraine passiert. Hier geht es nicht um einen Krieg, wo man aufstehen muss und das Land verteidigen muss. Es geht um Geschäftemacherei. Es ist Business.

RI: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv oder haben oppositionelles Gedankengut kundgetan?

BF: Nein.

RI: Waren Sie seit Ihrer Ausreise aus der Ukraine in Österreich jemals politisch aktiv?

BF: Nein.

RI: Waren Ihre Familienangehörigen jemals politisch aktiv?

BF: Nein.

RI: Hatten Ihre Familienangehörigen oder auch Sie jemals Probleme mit den Behörden oder mit Privaten in Ihrem Herkunftsstaat oder waren Sie Verfolgungen, Drohungen oder Misshandlungen durch private Dritte oder Behörden jemals ausgesetzt?

BF: Nein.

RI: Wurden Sie in der Ukraine jemals persönlich verfolgt, bedroht oder misshandelt aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung sei es durch private Dritte oder durch Behördenvertreter?

BF: Nein.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Ukraine?

BF: Wie ich bereits gesagt habe, wurde gegen mich ein Strafverfahren in der Ukraine eingeleitet, das bedeutet, dass ich möglicherweise verurteilt werden kann und zwar wegen Wehrdienstverweigerung. Diese Verurteilung wird mein Leben ruinieren und wenn ich auch nicht zu drei bis fünf Jahren, sondern zu einem Jahr verurteilt würde, würde ich die Haftbedingungen dort nicht aushalten. Außerdem befürchte ich, dass ich in der Haft getötet werden kann. In Gefängnissen gibt es so einige politisch interessierte Vertreter aus Lugansk oder Donezk, die mich töten könnten.

RI: Haben Sie konkrete Hinweise, dass Sie von Leuten aus Lugansk oder Donezk getötet werden könnten?

BF: Nein, habe ich nicht.

RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?

BF: Nein.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich?

BF: Ich bin beim Samariterbund Mitglied, ich glaube Sie haben eine Kopie meines Mitgliedsausweises. Ich arbeite nicht mit, aber ich unterstütze es durch meine Spenden finanziell. Ich spende jährlich 100 – 120 € für diese Organisation.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ja, habe ich. Ich habe vielleicht nicht viele, aber ich habe österreichische Freunde. Ich bin durch meine Tätigkeit in ständigem Kontakt mit Österreichern.

RI: Haben Sie in der Ukraine oder in Österreich Sprachkurse besucht?

BF: Ja.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau?

BF: Ja, B1.

RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?

BF (ohne Übersetzung): Mir gefällt hier alles, fast alles. Ich liebe das Stadt, ich liebe Österreich, ich habe schon viele österreichische Städte besucht. Mir gefällt einfach das Leben hier in Österreich, in XXXX . Mir gefällt meine Tätigkeit, meine Arbeit, mein Business. BF (ohne Übersetzung): Mir gefällt hier alles, fast alles. Ich liebe das Stadt, ich liebe Österreich, ich habe schon viele österreichische Städte besucht. Mir gefällt einfach das Leben hier in Österreich, in römisch 40 . Mir gefällt meine Tätigkeit, meine Arbeit, mein Business.

RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?

BF: (ohne Übersetzung): Ich habe viele Hobbies, z.B. Frühling und auch Sommer ich fahre zum Fischen, ich habe auch ein Auto. Zehnmal pro Saison z.B. Im Sommer fahre ich nach Urlaub, mir gefällt Urlaub mit Camping. Ich habe alle Zubehör dazu. Ab Herbst fische ich auch, im Winter Ski, ich bin Anfänger ich fahre das dritte Jahr Ski.

RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht?

BF (ohne Übersetzung): Ich bin letzten Sonntag Ski gefahren, ich war 160 km weg von XXXX , am XXXX ist es mir zu steil, ich habe dort keine Piste gefunden für Anfänger.BF (ohne Übersetzung): Ich bin letzten Sonntag Ski gefahren, ich war 160 km weg von römisch 40 , am römisch 40 ist es mir zu steil, ich habe dort keine Piste gefunden für Anfänger.

RI: Haben Sie sich in Österreich sonst aus-, fort- oder weitergebildet?

BF: Nein, habe ich nicht, mit Ausnahme von Sprachkursen, aber ich habe vor, weitere Ausbildungskurse zu belegen und meine Kenntnisse als selbständiger Unternehmer zu vertiefen als auch meine Sprachkenntnisse zu verbessern.

RI: Waren Sie in Österreich ehrenamtlich tätig?

BF: Nein, ich war zwar ehrenamtlich in Österreich nicht tätig, aber ich spende auch, nicht viel, aber 10 – 20 € für kranke Kinder, wenn Vertreter von Organisationen bei uns im Geschäft vorsprechen.

RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

BF: In erster Linie plane ich unser Geschäft gemeinsam mit meinem Geschäftspartner weiterzuentwickeln. Ich und mein Geschäftspartner planen eine weitere Filiale zu öffnen und es ist eine Eigenproduktion von medizinischen Cannabis geplant. In diesem Zusammenhang werde ich diese Kurse belegen müssen. Ich würde einen anderen Gewerbeschein dafür brauchen, es ist ein reglementiertes Gewerbe.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF: Ja.

RI: Nehmen Sie Medikamente?

BF: Nehme ich nicht, nur CBD-Öl, was ich selbst führe. Einmal am Abend, damit ich besser schlafen kann.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF: Nein.

RI: Sind Sie arbeitsfähig?

BF: Ja.

RI an RV Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage Haben Sie Fragen an den BF?

RV: Sie sagten, Sie wohnen schon sehr lange in einer Wohnung. Haben Sie ein gutes Verhältnis zu Ihren Nachbarn? Wie gestaltet es sich?Regierungsvorlage, Sie sagten, Sie wohnen schon sehr lange in einer Wohnung. Haben Sie ein gutes Verhältnis zu Ihren Nachbarn? Wie gestaltet es sich?

BF: Ich habe eine sehr gute Beziehung mit meinen Nachbarn, einer hat eine Unterstützungserklärung für mich geschrieben. Mit dem Rest der Nachbarn habe ich nichts so Kontakt, da sie oft umziehen.

RV: Wie viel Kundenkontakt haben Sie pro Tag außerhalb der Coronazeit?Regierungsvorlage, Wie viel Kundenkontakt haben Sie pro Tag außerhalb der Coronazeit?

BF: Wenn das Geschäft normal läuft, sind es 18 – 20 Kunden pro Tag. Ich kann noch hinzufügen, das ist schon ein großer Unterschied zum Haushaltswarengeschäft, da waren bis zu 100 Kunden am Tag. Mir gefällt die jetzige Frequenz von 18 – 20 Kunden besser, das schont meine Nerven.

RV: Sie haben angegeben, Sie brauchen einen eigenen Gewerbeschein für die Cannabisproduktion. Wo haben Sie sich erkundigt, dass es ein reglementiertes Gewerbe ist?Regierungsvorlage, Sie haben angegeben, Sie brauchen einen eigenen Gewerbeschein für die Cannabisproduktion. Wo haben Sie sich erkundigt, dass es ein reglementiertes Gewerbe ist?

BF: Ich habe mich noch nicht im Detail erkundigen können, die Zeiten waren schwer, aber ich weiß, dass man einen speziellen Gewerbeschein braucht, wenn es sich auf eine spezielle Tätigkeit spezialisiert. Ich weiß, dass ich noch Termine mit der Wirtschaftskammer ausmachen muss, um dort vorzusprechen.

RI: Gemeinsam mit der Ladung zur heutigen Verhandlung sind Ihnen Länderfeststellungen zur Ukraine mit der Aufforderung übermittelt worden, binnen 10 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es ist bis dato keine schriftliche Stellungnahme hg eingegangen. Gestern wurde Ihnen eine überarbeitete Version der Länderfeststellungen vom 01.02.2021 nachgereicht. Ich möchte Ihnen nun die Gelegenheit geben sich mündlich zu den Länderfeststellungen zu äußern, wenn Sie dies wünschen.

RI: Sie können sich gerne binnen Wochenfrist zu den frisch übermittelten Länderfeststellungen äußern.

Die Verhandlung wird um 12:19 Uhr unterbrochen und um 12:24 Uhr fortgesetzt.

RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“

17. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der BF ergänzend folgende Unterlagen vor:

?        Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019;

?        Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2019;

?        Jahresabschluss der XXXX zum 31.12.2019, bestehend aus Gewinn- und Verlustrechnung und Saldenliste;? Jahresabschluss der römisch 40 zum 31.12.2019, bestehend aus Gewinn- und Verlustrechnung und Saldenliste;

?        Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVS vom 26.01.2021;

?        Versicherungsbestätigung der SVS vom 26.01.2021;

?        Versicherungsdatenauszug vom 26.01.2021;

?        Interimistischer Ausweis eines Offiziers der Reserve ausgestellt am 26.06.2015 (Dokument auf Ukrainisch mit Stempel versehen, auf welchem auch das Bild des BF angebracht ist; übersetzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung);

18. Mit Stellungnahme zu den Länderinformationen vom 10.02.2021, wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen ergänzend vorgebracht, dass sich die Situation hinsichtlich der Haftbedingungen und der dem BF drohenden Inhaftierung infolge Wehrdienstverweigerung nicht verbessert habe. So wird insbesondere auf S. 28 und 29 des Länderinformationsblattes verwiesen. Im Übrigen werde auf das Vorbringen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verwiesen. Darüber hinaus seien die schlechten Haftbedingungen aus den übermittelten Länderberichten deutlich erkennbar, wobei in diesem Zusammenhang vor allem auf die S. 33f verwiesen wird. Zusammenfassend seien die Bedingungen in den Haftanstalten nach wie vor sehr schlecht und nahezu menschenunwürdig. Dem BF drohe infolge der Mobilisierungsverweigerung eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Aus diesem Grund sei dem BF internationalen Schutz, zumindest aber subsidiärer Schutz zu gewähren, da dem BF eine erniedrigende oder menschenunwürdige Behandlung in den Haftanstalten drohen würde und er in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt wäre. Überdies befinde sich der BF beinahe 5 Jahre im Bundesgebiet und habe bereits 2019 die Sprachprüfung auf Sprachniveau B1 abgeschlossen. Besonders hervorzuheben sei, dass der BF 2020 ein Handelsgewerbe gegründet habe, wobei auch ein Firmenbuchauszug, sowie der Einkommenssteuerbescheid vorgelegt worden sei. Bereits davor sei der BF selbständig tätig und somit selbsterhaltungsfähig gewesen. Er verfüge über stabile, sowie wiederkehrende Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und habe ein gutes Verhältnis mit seinem Geschäftspartner. Der BF wolle weiterhin in Österreich bleiben, selbständig tätig sein und für sich selbst sorgen. Überdies verfüge er über intensive Bindungen zu Freunden, was auch zahlreiche persönliche Empfehlungsschreiben unterstreichen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht notwendig. Gleichzeitig wurde das Universitätsabschlusszeugnis des BF vom 31.12.2015 übermittelt. 18. Mit Stellungnahme zu den Länderinformationen vom 10.02.2021, wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen ergänzend vorgebracht, dass sich die Situation hinsichtlich der Haftbedingungen und der dem BF drohenden Inhaftierung infolge Wehrdienstverweigerung nicht verbessert habe. So wird insbesondere auf S. 28 und 29 des Länderinformationsblattes verwiesen. Im Übrigen werde auf das Vorbringen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verwiesen. Darüber hinaus seien die schlechten Haftbedingungen aus den übermittelten Länderberichten deutlich erkennbar, wobei in diesem Zusammenhang vor allem auf die S. 33f verwiesen wird. Zusammenfassend seien die Bedingungen in den Haftanstalten nach wie vor sehr schlecht und nahezu menschenunwürdig. Dem BF drohe infolge der Mobilisierungsverweigerung eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Aus diesem Grund sei dem BF internationalen Schutz, zumindest aber subsidiärer Schutz zu gewähren, da dem BF eine erniedrigende oder menschenunwürdige Behandlung in den Haftanstalten drohen würde und er in seinen Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt wäre. Überdies befinde sich der BF beinahe 5 Jahre im Bundesgebiet und habe bereits 2019 die Sprachprüfung auf Sprachniveau B1 abgeschlossen. Besonders hervorzuheben sei, dass der BF 2020 ein Handelsgewerbe gegründet habe, wobei auch ein Firmenbuchauszug, sowie der Einkommenssteuerbescheid vorgelegt worden sei. Bereits davor sei der BF selbständig tätig und somit selbsterhaltungsfähig gewesen. Er verfüge über stabile, sowie wiederkehrende Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und habe ein gutes Verhältnis mit seinem Geschäftspartner. Der BF wolle weiterhin in Österreich bleiben, selbständig tätig sein und für sich selbst sorgen. Überdies verfüge er über intensive Bindungen zu Freunden, was auch zahlreiche persönliche Empfehlungsschreiben unterstreichen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht notwendig. Gleichzeitig wurde das Universitätsabschlusszeugnis des BF vom 31.12.2015 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.04.2016, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 26.04.2016, der Einvernahme am 04.10.2017 vor dem BFA, der für den Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde vom 23.11.2017 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2017, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, insbesondere des strafgerichtlichen Urteils vom 08.09.2016, und des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2021, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und gehört dem ukrainisch-orthodoxen Glauben an. Der BF reiste am 05.04.2015 legal mit seinem ukrainischen Reisepass und einem Visum C, gültig von 27.03.2015 bis 26.03.2016, mit seiner Ehefrau in das österreichische Bundesgebiet ein.

Nach seiner Einreise hat der BF zunächst mit seiner Ehefrau einige Monate bei seiner Schwiegermutter gewohnt, die damals in XXXX gelebt hat, nun jedoch wieder in der Ukraine lebt. Danach hat der BF mit seiner Ehefrau eine eigene Wohnung im XXXX , bezogen. In diesem Haus wohnt der BF noch heute, jedoch in einer anderen Wohnung mit der Tür-Nr. XXXX . Zwischen September 2015 und April 2016 ist der BF im Bundesgebiet mit einem totalgefälschten polnischen Personalausweis der Schwarzarbeit nachgegangen und hat mit ebendiesem Ausweis einen Wohnsitz angemeldet. Nach einer fremdenpolizeilichen Ausweiskontrolle, bei der die Fälschung des Personalausweises bekannt wurde, stellte der BF am 26.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehefrau des BF, die ebenfalls am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist am 20.10.2017 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, wobei ihr Asylantrag am 17.11.2017 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Nach seiner Einreise hat der BF zunächst mit seiner Ehefrau einige Monate bei seiner Schwiegermutter gewohnt, die damals in römisch 40 gelebt hat, nun jedoch wieder in der Ukraine lebt. Danach hat der BF mit seiner Ehefrau eine eigene Wohnung im römisch 40 , bezogen. In diesem Haus wohnt der BF noch heute, jedoch in einer anderen Wohnung mit der Tür-Nr. römisch 40 . Zwischen September 2015 und April 2016 ist der BF im Bundesgebiet mit einem totalgefälschten polnischen Personalausweis der Schwarzarbeit nachgegangen und hat mit ebendiesem Ausweis einen Wohnsitz angemeldet. Nach einer fremdenpolizeilichen Ausweiskontrolle, bei der die Fälschung des Personalausweises bekannt wurde, stellte der BF am 26.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehefrau des BF, die ebenfalls am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist am 20.10.2017 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, wobei ihr Asylantrag am 17.11.2017 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Der BF wurde in XXXX im Oblast XXXX , in der Westukraine, geboren und ist dort aufgewachsen. Zuletzt lebte der BF der Stadt XXXX in einem Studentenheim an der Adresse XXXX . Der BF spricht Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau, Russisch, sowie ein bisschen Englisch und Deutsch auf Sprachniveau B1. Der BF ist verheiratet und kinderlos. Der BF wurde in römisch 40 im Oblast römisch 40 , in der Westukraine, geboren und ist dort aufgewachsen. Zuletzt lebte der BF der Stadt römisch 40 in einem Studentenheim an der Adresse römisch 40 . Der BF spricht Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau, Russisch, sowie ein bisschen Englisch und Deutsch auf Sprachniveau B1. Der BF ist verheiratet und kinderlos.

Der BF hat in der Ukraine 11 Jahre die Schule in seinem Heimatdorf besucht, wobei er die Mittelschule im Jahr 2010 abgeschlossen hat. Von 2010 bis 2015 hat der BF in XXXX 5 Jahre an der Nationaluniversität XXXX Transporttechnologien studiert und als Diplomingenieur für Straßenbau, als auch Projektentwickler für Straßenbau abgeschlossen. Gearbeitet hat der BF im Herkunftsstaat noch nicht. Während seines Studiums unterstützten ihn seine Eltern und er erhielt ein Stipendium. Der BF verfügt in der Ukraine noch über Verwandte in den Personen seiner Eltern, seines Bruders, sowie etlicher weiterer Angehöriger, da er aus einer Großfamilie stammt. Seine Kernfamilie lebt gemeinsam in einem Haus im Dorf XXXX , ul. XXXX , in dem der BF bis zu Beginn seines Studiums auch mit ihnen gewohnt hat. Zu seinen Eltern hat der BF zumindest einmal im Monat über WhatsApp oder Viber Kontakt. Außerdem verfügt der BF noch über seine Ehefrau XXXX , geb. am XXXX , in der Ukraine. Sie hat der BF am 21.02.2015 im Herkunftsstaat standesamtlich geheiratet, wobei der BF sie zuvor etwa 2 Jahre gekannt hat. Die Ehefrau des BF lebt derzeit im nächsten Dorf des Heimatdorfs des BF, um ihre Großmutter zu pflegen. Zu ihr hat der BF keinen regelmäßigen Kontakt. Der BF hat in der Ukraine 11 Jahre die Schule in seinem Heimatdorf besucht, wobei er die Mittelschule im Jahr 2010 abgeschlossen hat. Von 2010 bis 2015 hat der BF in römisch 40 5 Jahre an der Nationaluniversität römisch 40 Transporttechnologien studiert und als Diplomingenieur für Straßenbau, als auch Projektentwickler für Straßenbau abgeschlossen. Gearbeitet hat der BF im Herkunftsstaat noch nicht. Während seines Studiums unterstützten ihn seine Eltern und er erhielt ein Stipendium. Der BF verfügt in der Ukraine noch über Verwandte in den Personen seiner Eltern, seines Bruders, sowie etlicher weiterer Angehöriger, da er aus einer Großfamilie stammt. Seine Kernfamilie lebt gemeinsam in einem Haus im Dorf römisch 40 , ul. römisch 40 , in dem der BF bis zu Beginn seines Studiums auch mit ihnen gewohnt hat. Zu seinen Eltern hat der BF zumindest einmal im Monat über WhatsApp oder Viber Kontakt. Außerdem verfügt der BF noch über seine Ehefrau römisch 40 , geb. am römisch 40 , in der Ukraine. Sie hat der BF am 21.02.2015 im Herkunftsstaat standesamtlich geheiratet, wobei der BF sie zuvor etwa 2 Jahre gekannt hat. Die Ehefrau des BF lebt derzeit im nächsten Dorf des Heimatdorfs des BF, um ihre Großmutter zu pflegen. Zu ihr hat der BF keinen regelmäßigen Kontakt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er hat die Integrationsprüfung des ÖIF auf Sprachniveau B1 am 24.05.2019 bestanden und konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bei direkter Befragung in deutscher Sprache (ohne Übersetzung) gute Deutschkenntnisse vorweisen. Der BF hat am 01.07.2016 im Bundesgebiet das Gewerbe „Regalbetreuung“ angemeldet und ist seit 15.08.2016 selbsterhaltungsfähig, wobei er seit diesem Zeitpunkt gewerblich selbständig erwerbstätig, sowie sozialversichert, ist. Seit August 2016 bezieht der BF keine Grundversorgung mehr. Zunächst hat der BF ein halbes Jahr mit dem gelösten Gewerbeschein in einem Haushaltswarengeschäft gearbeitet und dieses Ende 2016 selbst als Inhaber übernommen. Nachdem er das Haushaltswarengeschäft drei Jahre geführt hat, hat er es verkauft, jedoch noch bis Herbst 2020 als Mitarbeiter und Geschäftsführer in jenem Geschäft gearbeitet, um den neuen Inhaber zu unterstützen. Im Sommer 2020 hat der BF mit einem Geschäftspartner, XXXX , geb. am XXXX , eine OG („ XXXX “) gegründet, die am 07.07.2020 im Firmenbuch eingetragen wurde. Im Rahmen dieser OG betreibt der BF mit seinem Partner ein Geschäft zum Verkauf von Cannabisprodukten. Der BF hat keine Schulden im Bundesgebiet. Er ist Fördermitglied des Sozialmedizinischen Dienstes in Österreich, im Rahmen dessen er jährlich EUR 100,- bis 120,- spendet und verfügt im Bundesgebiet über enge private, sowie soziale Bindungen, welche sich durch Freundschaften und Bekanntschaften mit österreichischen Staatsbürgern äußern. Der Beschwerdeführer verfügt über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er hat die Integrationsprüfung des ÖIF auf Sprachniveau B1 am 24.05.2019 bestanden und konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bei direkter Befragung in deutscher Sprache (ohne Übersetzung) gute Deutschkenntnisse vorweisen. Der BF hat am 01.07.2016 im Bundesgebiet das Gewerbe „Regalbetreuung“ angemeldet und ist seit 15.08.2016 selbsterhaltungsfähig, wobei er seit diesem Zeitpunkt gewerblich selbständig erwerbstätig, sowie sozialversichert, ist. Seit August 2016 bezieht der BF keine Grundversorgung mehr. Zunächst hat der BF ein halbes Jahr mit dem gelösten Gewerbeschein in einem Haushaltswarengeschäft gearbeitet und dieses Ende 2016 selbst als Inhaber übernommen. Nachdem er das Haushaltswarengeschäft drei Jahre geführt hat, hat er es verkauft, jedoch noch bis Herbst 2020 als Mitarbeiter und Geschäftsführer in jenem Geschäft gearbeitet, um den neuen Inhaber zu unterstützen. Im Sommer 2020 hat der BF mit einem Geschäftspartner, römisch 40 , geb. am römisch 40 , eine OG („ römisch 40 “) gegründet, die am 07.07.2020 im Firmenbuch eingetragen wurde. Im Rahmen dieser OG betreibt der BF mit seinem Partner ein Geschäft zum Verkauf von Cannabisprodukten. Der BF hat keine Schulden im Bundesgebiet. Er ist Fördermitglied des Sozialmedizinischen Dienstes in Österreich, im Rahmen dessen er jährlich EUR 100,- bis 120,- spendet und verfügt im Bundesgebiet über enge private, sowie soziale Bindungen, welche sich durch Freundschaften und Bekanntschaften mit österreichischen Staatsbürgern äußern.

Der Beschwerdeführer leidet weder an schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, noch an einer schweren, psychischen Störung, die bei einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würden. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich ist folgende Verurteilung ersichtlich:

1) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom 08.09.2016 RK 08.09.20161) LG F. STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 08.09.2016 RK 08.09.2016

§§ 223 (2), 224 StGBParagraphen 223, (2), 224 StGB

Datum der (letzten) Tat 20.04.2016

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 08.09.2016

Zu LG F. STRAFS. XXXX RK 08.09.2016Zu LG F. STRAFS. römisch 40 RK 08.09.2016

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 08.09.2016

LG F. STRAFS. XXXX vom 12.03.2020LG F. STRAFS. römisch 40 vom 12.03.2020

Der strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einen totalgefälschten polnischen Personalausweis lautend auf XXXX , somit eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, zum Beweis der Tatsache gebraucht hat, der polnische Staatsangehörige XXXX zu sein und sich in Österreich rechtmäßig aufhalten und arbeiten zu dürfen, indem er sich am 31.08.2015 damit beim XXXX anmeldete, sich zwischen 04.09.2015 und 15.01.2016 als Arbeiter bei zwei Unternehmen anmeldete und sich im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 20.04.2016 mit diesem Ausweis legitimierte. Der strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einen totalgefälschten polnischen Personalausweis lautend auf römisch 40 , somit eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, zum Beweis der Tatsache gebraucht hat, der polnische Staatsangehörige römisch 40 zu sein und sich in Österreich rechtmäßig aufhalten und arbeiten zu dürfen, indem er sich am 31.08.2015 damit beim römisch 40 anmeldete, sich zwischen 04.09.2015 und 15.01.2016 als Arbeiter bei zwei Unternehmen anmeldete und sich im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 20.04.2016 mit diesem Ausweis legitimierte.

Der BF hat sich somit des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden schuldig gemacht.

Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die Tatwiederholung, sowie als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit.

1.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine

1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS, generiert am 04.02.2021, Version 3;

„COVID-19

Vom 8. bis 24. Jänner 2021 galten in der Ukraine strenge Quarantänebestimmungen (Gov.ua 7.1.2021; vgl. UP 27.1.2021). Das ukrainische Gesundheitsministerium stellte eine Stabilisierung der Covid-Situation nach den Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen fest und beschloss eine Lockerung der Quarantänebestimmungen. Seit dem 25. Jänner 2021 bis 28. Februar 2021 gelten in der Ukraine u.a. folgende Quarantänebestimmungen: (Hoch-)Schulen setzen den Präsenzunterricht wieder fort. In Restaurants und Kaffeehäusern dürfen Speisen und Getränke nun direkt konsumiert werden. Handelsgeschäfte sind wieder geöffnet. Theater- und Kinobesuche sowie sportliche Betätigung innerhalb von Gebäuden sind nun gestattet. Sporteinrichtungen, Museen, Galerien usw. müssen ausreichende Abstandsregelungen beachten (UP 27.1.2021; vgl. UNIAN 25.1.2021, AA 25.1.2021). Verboten sind u.a. die Durchführung von Massenveranstaltungen im Kultur-, Sport- und Gastronomiebereich usw. und öffentliche Bewirtung zwischen 23 Uhr und 7 Uhr (mit Ausnahme von Bestellungslieferungen) (UNIAN 25.1.2021; vgl. AA 25.1.2021). Es herrscht Maskenpflicht im öffentlichen Raum, so auch in öffentlichen Verkehrsmitteln (Gov.ua 7.1.2021, UNIAN 25.1.2021; vgl. WKO 26.1.2021).Vom 8. bis 24. Jänner 2021 galten in der Ukraine strenge Quarantänebestimmungen (Gov.ua 7.1.2021; vergleiche UP 27.1.2021). Das ukrainische Gesundheitsministerium stellte eine Stabilisierung der Covid-Situation nach den Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen fest und beschloss eine Lockerung der Quarantänebestimmungen. Seit dem 25. Jänner 2021 bis 28. Februar 2021 gelten in der Ukraine u.a. folgende Quarantänebestimmungen: (Hoch-)Schulen setzen den Präsenzunterricht wieder fort. In Restaurants und Kaffeehäusern dürfen Speisen und Getränke nun direkt konsumiert werden. Handelsgeschäfte sind wieder geöffnet. Theater- und Kinobesuche sowie sportliche Betätigung innerhalb von Gebäuden sind nun gestattet. Sporteinrichtungen, Museen, Galerien usw. müssen ausreichende Abstandsregelungen beachten (UP 27.1.2021; vergleiche UNIAN 25.1.2021, AA 25.1.2021). Verboten sind u.a. die Durchführung von Massenveranstaltungen im Kultur-, Sport- und Gastronomiebereich usw. und öffentliche Bewirtung zwischen 23 Uhr und 7 Uhr (mit Ausnahme von Bestellungslieferungen) (UNIAN 25.1.2021; vergleiche AA 25.1.2021). Es herrscht Maskenpflicht im öffentlichen Raum, so auch in öffentlichen Verkehrsmitteln (Gov.ua 7.1.2021, UNIAN 25.1.2021; vergleiche WKO 26.1.2021).

Laut Gesundheitsministerium stehen ungefähr 66.000 Spitalsbetten für die COVID-19-Behandlung bereit, von denen ca. 76% über Sauerstoffzufuhranlagen verfügen (IU 4.1.2021).

Die regierungseigene Covid-Homepage verlautbart, bisher (Stichtag 28.1.2021) insgesamt 6.184.320 Covid-Tests durchgeführt zu haben (CMU 28.1.2021).

Nach Aussagen des Premierministers wird die erste Lieferung von 100.000-200.000 COVAX-Impfstoffdosen Ende Jänner 2021 erwartet. Es existiert eine vorläufige Vereinbarung über die Lieferung von mehr als 30 Millionen Dosen (Gov.ua 26.1.2021; vgl. Gavi 15.12.2020). Der Premierminister weist auf die Freiwilligkeit der Impfung hin und prognostiziert den Impfbeginn mit Februar 2021 (Gov.ua 26.1.2021). Nach Aussagen des Premierministers wird die erste Lieferung von 100.000-200.000 COVAX-Impfstoffdosen Ende Jänner 2021 erwartet. Es existiert eine vorläufige Vereinbarung über die Lieferung von mehr als 30 Millionen Dosen (Gov.ua 26.1.2021; vergleiche Gavi 15.12.2020). Der Premierminister weist auf die Freiwilligkeit der Impfung hin und prognostiziert den Impfbeginn mit Februar 2021 (Gov.ua 26.1.2021).

Die ukrainische Regierung verteilte im Jänner 2021 80 Millionen US-Dollar an 278.000 Arbeitnehmer und Kleinunternehmer, um die finanziellen Folgen der Covid-Pandemie abzufedern (RFE/RL 2.1.2021).

Laut jüngsten Zahlen des Ukrainischen Statistikamts ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im 3. Quartal 2020 im Vergleich zum Wert des Vorjahres um 3,5% gesunken. Im 2. Quartal 2020 war das BIP um 11,4% gesunken (SSSU o.D.; vgl. WIIW o.D.).Laut jüngsten Zahlen des Ukrainischen Statistikamts ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im 3. Quartal 2020 im Vergleich zum Wert des Vorjahres um 3,5% gesunken. Im 2. Quartal 2020 war das BIP um 11,4% gesunken (SSSU o.D.; vergleiche WIIW o.D.).

Ein Einreiseverbot in die Ukraine bzw. Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr sind derzeit nicht vorgesehen (AA 25.1.2021; vgl. WKO 26.1.2021). Die Flughäfen in Kiew, Dnipro, Charkiw, Lwiw, Odessa und Saporischschja sind für den internationalen und inländischen Flugverkehr geöffnet. Bei der Einreise wird zwischen Ländern der grünen und roten Zone unterschieden. Staatsangehörige von Ländern der roten Zone oder Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in solchen Ländern aufgehalten haben, müssen bei Einreise in die Ukraine einen aktuellen negativen COVID-PCR-Test vorweisen oder in 14-tägige Quarantäne (mit der Möglichkeit der Freitestung). Kinder unter 12 Jahren dürfen ohne Quarantäne in die Ukraine einreisen (WKO 26.1.2021).Ein Einreiseverbot in die Ukraine bzw. Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr sind derzeit nicht vorgesehen (AA 25.1.2021; vergleiche WKO 26.1.2021). Die Flughäfen in Kiew, Dnipro, Charkiw, Lwiw, Odessa und Saporischschja sind für den internationalen und inländischen Flugverkehr geöffnet. Bei der Einreise wird zwischen Ländern der grünen und roten Zone unterschieden. Staatsangehörige von Ländern der roten Zone oder Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in solchen Ländern aufgehalten haben, müssen bei Einreise in die Ukraine einen aktuellen negativen COVID-PCR-Test vorweisen oder in 14-tägige Quarantäne (mit der Möglichkeit der Freitestung). Kinder unter 12 Jahren dürfen ohne Quarantäne in die Ukraine einreisen (WKO 26.1.2021).

[…]

Politische Lage

Letzte Änderung: 09.07.2020

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Staatsoberhaupt ist seit 20. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selenskyj (AA 6.3.2020). Beobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am 21. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbas fanden keine Wahlen statt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Staatsoberhaupt ist seit 20. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selenskyj (AA 6.3.2020). Beobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am 21. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbas fanden keine Wahlen statt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).

2019 war ein Superwahljahr in der Ukraine. Am 31. März fanden die Präsidentschaftswahlen statt; Parlamentswahlen waren ursprünglich für den 27. Oktober 2019 angesetzt. Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskyj wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am 21. Juli 2019 statt (GIZ 3.2020a). Selenskyjs Partei „Sluha Narodu“ (Diener des Volkes) gewann 254 von 450 Sitzen. Die Wahlbeteiligung war mit knapp 50% geringer als vor fünf Jahren. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 4.3.2020; vgl. BAMF 22.7.2019, DS 22.7.2019). Es wurden sechs Fraktionen gebildet: „Diener des Volkes“ mit 254 Sitzen, die Oppositionsplattform „Für das Leben“ mit 44 Sitzen, Europäische Solidarität (Ex-Block Poroschenko) mit 27 Sitzen, Batkivshchyna (Julia Timoschenkos Partei) mit 25 Sitzen, Holos (Stimme) mit 17 Sitzen und schließlich die aus unabhängigen Abgeordneten bestehende Fraktion „Für die Zukunft“ mit 23 Sitzen (KP 29.8.2019). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden; folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt. Darüber hinaus sind rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse haben (FH 4.3.2020). 2019 war ein Superwahljahr in der Ukraine. Am 31. März fanden die Präsidentschaftswahlen statt; Parlamentswahlen waren ursprünglich für den 27. Oktober 2019 angesetzt. Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskyj wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am 21. Juli 2019 statt (GIZ 3.2020a). Selenskyjs Partei „Sluha Narodu“ (Diener des Volkes) gewann 254 von 450 Sitzen. Die Wahlbeteiligung war mit knapp 50% geringer als vor fünf Jahren. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 4.3.2020; vergleiche BAMF 22.7.2019, DS 22.7.2019). Es wurden sechs Fraktionen gebildet: „Diener des Volkes“ mit 254 Sitzen, die Oppositionsplattform „Für das Leben“ mit 44 Sitzen, Europäische Solidarität (Ex-Block Poroschenko) mit 27 Sitzen, Batkivshchyna (Julia Timoschenkos Partei) mit 25 Sitzen, Holos (Stimme) mit 17 Sitzen und schließlich die aus unabhängigen Abgeordneten bestehende Fraktion „Für die Zukunft“ mit 23 Sitzen (KP 29.8.2019). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden; folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt. Darüber hinaus sind rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse haben (FH 4.3.2020).

Die nach der „Revolution der Würde“auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch von Präsident Poroschenko verfolgte europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selenskyj verstärkt fortgesetzt. Grundlage bildet ein ambitioniertes Programm für fast alle Lebensbereiche. Schwerpunkte liegen u.a. auf Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Bildung und Stimulierung des Wirtschaftswachstums. Selenskyj kann sich dabei auf eine absolute Mehrheit im Parlament stützen. Diese Politik, maßgeblich von der internationalen Gemeinschaft unterstützt, hat über eine Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren zu einer Annäherung an europäische Verhältnisse geführt (AA 29.2.2020). Die nach der „Revolution der Würde“auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch von Präsident Poroschenko verfolgte europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selenskyj verstärkt fortgesetzt. Grundlage bildet ein ambitioniertes Programm für fast alle Lebensbereiche. Schwerpunkte liegen u.a. auf Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Bildung und Stimulierung des Wirtschaftswachstums. Selenskyj kann sich dabei auf eine absolute Mehrheit im Parlament stützen. Diese Politik, maßgeblich von der internationalen Gemeinschaft unterstützt, hat über eine Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren zu einer Annäherung an europäische Verhältnisse geführt (AA 29.2.2020).

Während des ersten Jahres seiner Amtszeit war Präsident Selenskyj mit einigen Herausforderungen konfrontiert (RFE/RL 20.4.2020; vgl. Brookings 20.5.2020). Zwar liegt seine Popularität nicht mehr bei den historischen 70% Unterstützung, die er einst genoss; Umfragen zeigen jedoch, dass seine Zustimmungswerte immer noch höher sind als die aller seiner Vorgänger (RFE/RL 25.4.2020). Im März 2020 gestaltete er die Regierung um, nachdem Ministerpräsident Hon?aruk seinen Rücktritt bekanntgegeben hatte (DW 3.3.2020; vgl. Brookings 20.5.2020). Seit 4. März 2020 ist Denys Schmyhal neuer Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 6.3.2020). Dem neuen Kabinett fehlt jedoch die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Reformen und Mitglieder der alten Eliten sind in Machtpositionen zurückgekehrt. Ob und wie stark das Kabinett Veränderungen durchsetzen wird, muss sich erst zeigen (Brookings 20.5.2020). Während des ersten Jahres seiner Amtszeit war Präsident Selenskyj mit einigen Herausforderungen konfrontiert (RFE/RL 20.4.2020; vergleiche Brookings 20.5.2020). Zwar liegt seine Popularität nicht mehr bei den historischen 70% Unterstützung, die er einst genoss; Umfragen zeigen jedoch, dass seine Zustimmungswerte immer noch höher sind als die aller seiner Vorgänger (RFE/RL 25.4.2020). Im März 2020 gestaltete er die Regierung um, nachdem Ministerpräsident Hon?aruk seinen Rücktritt bekanntgegeben hatte (DW 3.3.2020; vergleiche Brookings 20.5.2020). Seit 4. März 2020 ist Denys Schmyhal neuer Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 6.3.2020). Dem neuen Kabinett fehlt jedoch die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Reformen und Mitglieder der alten Eliten sind in Machtpositionen zurückgekehrt. Ob und wie stark das Kabinett Veränderungen durchsetzen wird, muss sich erst zeigen (Brookings 20.5.2020).

Das ukrainische Parlament (Verkhovna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Direktwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Ukrainische Oligarchen üben durch ihre finanzielle Unterstützung für verschiedene politische Parteien einen bedeutenden Einfluss auf die Politik aus (FH 4.3.2020). Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor (FH 4.3.2020).

[..]

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 09.07.2020

In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 29.2.2020).

Die Sicherheitslage außerhalb der besetzten Gebiete im Osten des Landes ist im Allgemeinen stabil. Allerdings gab es in den letzten Jahren eine Reihe von öffentlichkeitswirksamen Attentaten und Attentatsversuchen, von denen sich einige gegen politische Persönlichkeiten richteten (FH 4.3.2020). In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk wurde nach Wiederherstellung der staatlichen Ordnung der Neuaufbau begonnen. Die humanitäre Versorgung der Bevölkerung ist sichergestellt (AA 29.2.2020).

Russland hat im März 2014 die Krim annektiert und unterstützt seit Frühjahr 2014 die selbst erklärten separatistischen „Volksrepubliken“ im Osten der Ukraine. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten sind über 13.000 Menschen getötet und rund 30.000 Personen verletzt worden, davon laut OHCHR zwischen 7.000 und 9.000 Zivilisten. 1,5 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert; nach Schätzungen von UNHCR sind weitere 1,55 Mio. Ukrainer in Nachbarländer (Russland, Polen, Belarus) geflohen (AA 29.2.2020). Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt. Die Sicherheitslage hat sich seither zwar deutlich verbessert, Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie bleiben aber an der Tagesordnung und führen regelmäßig zu zivilen Opfern und Schäden an der dortigen zivilen Infrastruktur. Schäden ergeben sich auch durch Kampfmittelrückstände (v.a. Antipersonenminen). Mit der Präsidentschaft Selenskyjs hat der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland), insbesondere nach dem Pariser Gipfel im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) am 9. Dezember 2019 wieder an Dynamik gewonnen. Fortschritte beschränken sich indes überwiegend auf humanitäre Aspekte (Gefangenenaustausch). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt die im Minsker Maßnahmenpaket vorgesehene Autonomie für die gegenwärtig nicht kontrollierten Gebiete, die unter anderem aufgrund der Unmöglichkeit, dort Lokalwahlen nach internationalen Standards abzuhalten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Gleichwohl hat das ukrainische Parlament zuletzt die Gültigkeit des sogenannten „Sonderstatusgesetzes“ bis Ende 2020 verlängert (AA 29.2.2020).

Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Das als Reaktion auf diesen Vorfall für 30 Tage in zehn Regionen verhängte Kriegsrecht endete am 26.12.2018, ohne weitergehende Auswirkungen auf die innenpolitische Entwicklung zu entfalten. (AA 22.2.2019; vgl. FH 4.2.2019). Die Besatzung der involvierten ukrainischen Schiffe wurde im September 2019 freigelassen, ihre Festnahme bleibt indes Gegenstand eines von der Ukraine angestrengten Verfahrens vor dem Internationalen Seegerichtshof (AA 29.2.2020).Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Das als Reaktion auf diesen Vorfall für 30 Tage in zehn Regionen verhängte Kriegsrecht endete am 26.12.2018, ohne weitergehende Auswirkungen auf die innenpolitische Entwicklung zu entfalten. (AA 22.2.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Die Besatzung der involvierten ukrainischen Schiffe wurde im September 2019 freigelassen, ihre Festnahme bleibt indes Gegenstand eines von der Ukraine angestrengten Verfahrens vor dem Internationalen Seegerichtshof (AA 29.2.2020).

Der russische Präsident, Vladimir Putin, beschloss am 24.4.2019 ein Dekret, welches Bewohnern der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft im Eilverfahren erleichtert ermöglicht. Demnach soll die Entscheidung der russischen Behörden über einen entsprechenden Antrag nicht länger als drei Monate dauern. Internationale Reaktionen kritisieren dies als kontraproduktiven bzw. provokativen Schritt. Ukrainische Vertreter sehen darin die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den offiziellen Einsatz der russischen Streitkräfte gegen die Ukraine. Dafür gibt es einen historischen Präzedenzfall. Als im August 2008 russische Truppen in Georgien einmarschierten, begründete der damalige russische Präsident Dmitrij Medwedjew das mit seiner verfassungsmäßigen Pflicht, „das Leben und die Würde russischer Staatsbürger zu schützen, wo auch immer sie sein mögen“. In den Jahren zuvor hatte Russland massenhaft Pässe an die Bewohner der beiden von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien ausgegeben (FAZ 26.4.2019; vgl. SO 24.4.2019).Der russische Präsident, Vladimir Putin, beschloss am 24.4.2019 ein Dekret, welches Bewohnern der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft im Eilverfahren erleichtert ermöglicht. Demnach soll die Entscheidung der russischen Behörden über einen entsprechenden Antrag nicht länger als drei Monate dauern. Internationale Reaktionen kritisieren dies als kontraproduktiven bzw. provokativen Schritt. Ukrainische Vertreter sehen darin die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den offiziellen Einsatz der russischen Streitkräfte gegen die Ukraine. Dafür gibt es einen historischen Präzedenzfall. Als im August 2008 russische Truppen in Georgien einmarschierten, begründete der damalige russische Präsident Dmitrij Medwedjew das mit seiner verfassungsmäßigen Pflicht, „das Leben und die Würde russischer Staatsbürger zu schützen, wo auch immer sie sein mögen“. In den Jahren zuvor hatte Russland massenhaft Pässe an die Bewohner der beiden von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien ausgegeben (FAZ 26.4.2019; vergleiche SO 24.4.2019).

Frieden in der Ostukraine gehörte zu den zentralen Versprechen von Wolodymyr Selenskyj während seiner Wahlkampagne 2019. In der Tat gelangen ihm einige Durchbrüche innerhalb der ersten zehn Monate seiner Präsidentschaft. Es kam zu einem mehrmaligen Austausch von Gefangenen, zur Entflechtung der Streitkräfte beider Seiten an drei Abschnitten der Kontaktlinie, zu einer relativ erfolgreichen Waffenruhe im August 2019 und zum Normandie-Treffen unter Teilnahme des russischen, französischen und ukrainischen Präsidenten sowie der deutschen Bundeskanzlerin. An der Dynamik des Konfliktes hat sich jedoch wenig verändert. Im Donbas wird weiterhin geschossen und die gegenwärtigen Verluste des ukrainischen Militärs sind mit denen in den Jahren 2018 und 2019 vergleichbar. In den ersten drei Monaten 2020 starben 27 ukrainische Soldaten in den Kampfhandlungen (KAS 4.2020).

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Ostukraine

Letzte Änderung: 09.07.2020

In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen sind über 13.000 Menschen getötet und rund 30.000 Personen verletzt worden, davon laut OHCHR zwischen 7.000 und 9.000 Zivilisten. 1,5 Mio. IDPs sind innerhalb der Ukraine registriert; nach Schätzungen von UNHCR sind weitere 1,55 Mio. Ukrainer in Nachbarländer geflohen (AA 29.2.2020). An der Dynamik des Konfliktes hat sich wenig verändert, obwohl 2019 einige Durchbrüche gelangen, wie der mehrmalige Austausch von Gefangenen, die Entflechtung der Streitkräfte beider Seiten an drei Abschnitten der Kontaktlinie, und eine relativ erfolgreiche Waffenruhe im August 2019 (KAS 4.2020). Auch im April 2020 kam es wieder zu einem Gefangenenaustausch (RFE/RL 16.4.2020).

In den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk kam es besonders 2014/15 zu schwersten Menschenrechtsverletzungen. Obwohl die Separatisten seither die öffentliche Ordnung und eine soziale Grundversorgung im Wesentlichen wiederhergestellt haben, werden zahlreiche Grundrechte (v.a. Meinungs- und Religionsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Eigentumsrechte) weiterhin systematisch missachtet (AA 29.2.2020).

In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk (DPR) und Luhansk (LPR) gibt es seit 2014 keine unabhängige Justiz und das Recht auf ein faires Verfahren wird systematisch eingeschränkt. Es werden Inhaftierungen auf unbestimmte Zeit ohne gerichtliche Überprüfung und ohne Anklage oder Gerichtsverfahren berichtet. Bei Verdacht auf Spionage oder Verbindungen zur ukrainischen Regierung werden von Militärgerichten geheime Gerichtsverfahren abgehalten, gegen deren Urteile es nahezu keine Beschwerdemöglichkeit gibt und die Berichten zufolge lediglich dazu dienen, bei der Verfolgung von Personen einen Anschein von Legalität zu wahren. Willkürliche Verhaftung sind in der DPR und der LPR weit verbreitet. 2018 wurde die Möglichkeit der Präventivhaft für 30 bis 60 Tage geschaffen, wenn eine Person an Verbrechen gegen die Sicherheit von DPR oder LPR beteiligt gewesen sein soll. Die Präventivhaft wird Angehörigen nicht mitgeteilt (incommunicado) und kein Kontakt zu einem Rechtsbeistand und Verwandten zugelassen. Der Zustand der Hafteinrichtungen in den separatistisch kontrollierten Gebieten verschlechtert sich weiter und wird als hart und teils lebensbedrohlich bezeichnet. Berichten zufolge existiert in den Gebieten Donezk und Luhansk in Kellern, Abwasserschächten, Garagen und Industrieunternehmen ein umfangreiches Netz inoffizieller Haftstätten. Es gibt Berichte über schweren Mangel an Nahrungsmitteln, Wasser, sanitären Einrichtungen und angemessener medizinischer Versorgung. Es gibt Berichte über systematische Übergriffe gegen Gefangene, wie körperliche Misshandlung, Folter, Hunger, sexuelle Gewalt, öffentliche Demütigung, Verweigerung der medizinischen Versorgung und Einzelhaft sowie den umfangreichen Einsatz von Gefangenen als Zwangsarbeiter zur persönlichen Bereicherung der separatistischen Anführer (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk (DPR) und Luhansk (LPR) gibt es seit 2014 keine unabhängige Justiz und das Recht auf ein faires Verfahren wird systematisch eingeschränkt. Es werden Inhaftierungen auf unbestimmte Zeit ohne gerichtliche Überprüfung und ohne Anklage oder Gerichtsverfahren berichtet. Bei Verdacht auf Spionage oder Verbindungen zur ukrainischen Regierung werden von Militärgerichten geheime Gerichtsverfahren abgehalten, gegen deren Urteile es nahezu keine Beschwerdemöglichkeit gibt und die Berichten zufolge lediglich dazu dienen, bei der Verfolgung von Personen einen Anschein von Legalität zu wahren. Willkürliche Verhaftung sind in der DPR und der LPR weit verbreitet. 2018 wurde die Möglichkeit der Präventivhaft für 30 bis 60 Tage geschaffen, wenn eine Person an Verbrechen gegen die Sicherheit von DPR oder LPR beteiligt gewesen sein soll. Die Präventivhaft wird Angehörigen nicht mitgeteilt (incommunicado) und kein Kontakt zu einem Rechtsbeistand und Verwandten zugelassen. Der Zustand der Hafteinrichtungen in den separatistisch kontrollierten Gebieten verschlechtert sich weiter und wird als hart und teils lebensbedrohlich bezeichnet. Berichten zufolge existiert in den Gebieten Donezk und Luhansk in Kellern, Abwasserschächten, Garagen und Industrieunternehmen ein umfangreiches Netz inoffizieller Haftstätten. Es gibt Berichte über schweren Mangel an Nahrungsmitteln, Wasser, sanitären Einrichtungen und angemessener medizinischer Versorgung. Es gibt Berichte über systematische Übergriffe gegen Gefangene, wie körperliche Misshandlung, Folter, Hunger, sexuelle Gewalt, öffentliche Demütigung, Verweigerung der medizinischen Versorgung und Einzelhaft sowie den umfangreichen Einsatz von Gefangenen als Zwangsarbeiter zur persönlichen Bereicherung der separatistischen Anführer (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020).

Im Donbas unterdrücken die Separatisten die Rede- und Pressefreiheit durch Belästigung, Einschüchterung, Entführungen und Übergriffe auf Journalisten und Medien (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020, ÖB 2.2019). Die Separatisten verhindern auch die Übertragung ukrainischer und unabhängiger Fernseh- und Radioprogramme in von ihnen kontrollierten Gebieten. In der LPR sollen die Websites von mehr als 50 ukrainischen Nachrichtenagenturen blockiert worden sein. Journalisten werden in der DNR genau überwacht, müssen die „Behörden“ der Separatisten z.B. über ihre Aktivitäten informieren oder werden von Mitgliedern bewaffneter Gruppen begleitet, wenn sie sich in der Nähe der Kontaktlinie bewegen. Es sind nur Demonstrationen zulässig, welche von den lokalen „Behörden“ unterstützt oder organisiert werden; oft mit erzwungener Teilnahme. In der DNR/LNR können nationale und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen nicht frei arbeiten. Es gibt eine steigende Zahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die von den Separatisten gegründet wurden (USDOS 11.3.2020).Im Donbas unterdrücken die Separatisten die Rede- und Pressefreiheit durch Belästigung, Einschüchterung, Entführungen und Übergriffe auf Journalisten und Medien (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020, ÖB 2.2019). Die Separatisten verhindern auch die Übertragung ukrainischer und unabhängiger Fernseh- und Radioprogramme in von ihnen kontrollierten Gebieten. In der LPR sollen die Websites von mehr als 50 ukrainischen Nachrichtenagenturen blockiert worden sein. Journalisten werden in der DNR genau überwacht, müssen die „Behörden“ der Separatisten z.B. über ihre Aktivitäten informieren oder werden von Mitgliedern bewaffneter Gruppen begleitet, wenn sie sich in der Nähe der Kontaktlinie bewegen. Es sind nur Demonstrationen zulässig, welche von den lokalen „Behörden“ unterstützt oder organisiert werden; oft mit erzwungener Teilnahme. In der DNR/LNR können nationale und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen nicht frei arbeiten. Es gibt eine steigende Zahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die von den Separatisten gegründet wurden (USDOS 11.3.2020).

Es gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen waren und bleiben weiterhin betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen oder nur zeitweise gesichert, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen besonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 2.2019). Die meisten LGBTI-Personen sind aus den separatistischen Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk geflohen oder verstecken ihre sexuelle Orientierung bzw. Geschlechtsidentität (USDOS 13.3.2019). 2019 soll sich laut Berichten das soziale Stigma und die Intoleranz aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität verschärft haben; v.a. aufgrund der Anwendung von Gesetzen, welche die "Propaganda gleichgeschlechtlicher Beziehungen" kriminalisieren (USDOS 11.3.2020). Obwohl DNR und LNR in ihren Verfassungen Religionsfreiheit garantieren, sind Anhänger von Glaubensrichtungen, die nicht der russisch-orthodoxen Kirche angehören, Verfolgung ausgesetzt. Am schlimmsten betroffen sind die Zeugen Jehovas, die 2018 als extremistische Organisation vollständig verboten wurden und deren Eigentum beschlagnahmt wurde (FH 2020).

Die separatistischen Kräfte im Gebiet Donezk verboten die humanitäre Hilfe der ukrainischen Regierung und schränken die Hilfe internationaler humanitärer Organisationen ein. Infolgedessen sind Berichten zufolge die Preise für Grundnahrungsmittel für viele Personen, die auf dem von Russland kontrollierten Gebiet verblieben, zu hoch. Menschenrechtsgruppen berichten auch über einen ausgeprägten Mangel an Medikamenten, Kohle und medizinischen Hilfsgütern. Es kommen weiterhin Konvois der russischen „humanitären Hilfe“ an, die nach Ansicht der ukrainischen Regierungsbeamten aber Waffen und Lieferungen für die separatistischen Streitkräfte enthalten (USDOS 11.3.2020). Die laufende Handelsblockade zwischen den besetzten Gebieten in der Ostukraine und dem Rest der Ukraine dämpfte, kombiniert mit Korruption und anhaltenden Kampfhandlungen, die Bemühungen zur Wiederbelebung der lokalen Wirtschaft. Viele Einwohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (FH 2020).

Durch die Kontaktlinie, welche die Konfliktparteien trennt, wird das Recht auf Bewegungsfreiheit beschnitten und Gemeinden getrennt. Jeden Tag warten bis zu 30.000 Menschen stundenlang unter erschwerten Bedingungen an den fünf Checkpoints auf das Überqueren der Kontaktlinie. Unzureichend beschilderte Minen entlang der Straßen stellen eine Gefahr für die Wartenden dar (ÖB 2.2019; vgl. PCU 3.2019). Es gibt nur unzureichende sanitäre Einrichtungen, speziell auf separatistischer Seite (HRW 17.1.2019). Die Bewegungsfreiheit nach Russland ist weniger eingeschränkt (FH 2020). Durch die Kontaktlinie, welche die Konfliktparteien trennt, wird das Recht auf Bewegungsfreiheit beschnitten und Gemeinden getrennt. Jeden Tag warten bis zu 30.000 Menschen stundenlang unter erschwerten Bedingungen an den fünf Checkpoints auf das Überqueren der Kontaktlinie. Unzureichend beschilderte Minen entlang der Straßen stellen eine Gefahr für die Wartenden dar (ÖB 2.2019; vergleiche PCU 3.2019). Es gibt nur unzureichende sanitäre Einrichtungen, speziell auf separatistischer Seite (HRW 17.1.2019). Die Bewegungsfreiheit nach Russland ist weniger eingeschränkt (FH 2020).

Im Zuge der Kampfhandlungen zwischen der Ukraine und den Separatisten kam es 2014 in jenen Gebieten, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern Freiwilligenbataillone eingesetzt waren, mitunter zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Diese Bataillone wurden in der Folgezeit sukzessive der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt, nur das Bataillon „Ajdar“ wurde in die Armee eingegliedert. Offiziell wurden Freiwilligenbataillone danach nicht mehr an der Kontaktlinie, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete eingesetzt. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen kam, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Infolge des Übergangs von der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine, geführt vom SBU, Anm.) zu der nunmehr von der Armee koordinierten OVK (Operation der Vereinigten Kräfte) mit April 2018, wurden verbliebene Freiwilligenverbände endgültig in die regulären Streitkräfte eingegliedert oder haben die OVK-Zone verlassen (AA 29.2.2020). Im Zuge der Kampfhandlungen zwischen der Ukraine und den Separatisten kam es 2014 in jenen Gebieten, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern Freiwilligenbataillone eingesetzt waren, mitunter zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Diese Bataillone wurden in der Folgezeit sukzessive der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt, nur das Bataillon „Ajdar“ wurde in die Armee eingegliedert. Offiziell wurden Freiwilligenbataillone danach nicht mehr an der Kontaktlinie, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete eingesetzt. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen kam, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Infolge des Übergangs von der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine, geführt vom SBU, Anmerkung zu der nunmehr von der Armee koordinierten OVK (Operation der Vereinigten Kräfte) mit April 2018, wurden verbliebene Freiwilligenverbände endgültig in die regulären Streitkräfte eingegliedert oder haben die OVK-Zone verlassen (AA 29.2.2020).

Es gibt Berichte über Entführungen auf beiden Seiten der Kontaktlinie. Am häufigsten wurden Zivilisten von den von Russland geführten Streitkräften an Ein-/Ausreisekontrollpunkten entlang der Kontaktlinie festgenommen. Beide Konfliktparteien setzen Landminen ohne Umzäunung, Beschilderung oder andere Maßnahmen ein, wodurch Opfer unter der Zivilbevölkerung verhindert werden könnten. Besonders akut sind die Risiken für Personen, die in Städten und Siedlungen in der Nähe der Kontaktlinie leben, sowie für Personen, welche die Kontaktlinie täglich überqueren müssen (USDOS 11.3.2020). Von Jänner bis November 2019 dokumentierte die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte 162 konfliktbezogene zivile Unfallopfer; davon kamen 26 zu Tode, 136 wurden verletzt. Dabei wurden 101 der Unfälle durch Handfeuerwaffen und 58 durch Minen und Sprengstoffe verursacht. Insgesamt war im Jahr 2019 gegenüber 2018 ein Rückgang konfliktbedingter Unfälle um fast 40% zu verzeichnen (AA 29.2.2020). Zu den fünf Gruppen, die am stärksten vom Konflikt betroffen sind, gehören ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, IDPs, Kinder und Familien von Alleinerzieherinnen (UN 1.2020).

Im Juni 2019 begann die Russische Föderation damit, in einem erleichterten Verfahren russische Pässe für ukrainische Staatsbürger, die in den besetzten Gebieten leben, auszustellen (FH 2020). Acht Monate nach der Vereinfachung des Verfahrens zum Erwerb eines russischen Passes für die Donbas-Bewohner gab Russland bekannt, dass es bereits über 196.000 Ukrainern die Staatsbürgerschaft verliehen hatte (TMT 3.1.2020).

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Rechtsschutz/Justizwesen

Letzte Änderung: 09.07.2020

Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin ein Problem. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen der Exekutive und der Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte erhielten Berichten zufolge Bestechungsgelder. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte Gerichte und mangelnde Möglichkeiten Urteile durchzusetzen (USDOS 11.3.2020).

Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, der langjährige Prozess der Implementierung der Reform dauert weiter an. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, das u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommene Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, die jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen von ukrainischen Zivilgesellschaftsvertretern rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, der am 15. Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 2.2019).

2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wieder herzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter. Durchgesetzt haben sich in erster Linie jedoch Kandidaten, die bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde mit der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen, was jedoch noch nicht einfach gesetzlich umgesetzt wurde. Jedenfalls wurde in einer ersten Phase die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurde mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) ein neues Selbstverwaltungsorgan der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen und Entlassungen, Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Ankläger, die im Durchschnitt rund je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt aber, trotz einer signifikanten Reduktion der Zahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 2.2019).

Die jüngsten Reforminitiativen, die sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück. Das neue Hohe Anti-Korruptionsgericht, das im September 2019 seine Arbeit aufgenommen hat, hat noch keine Ergebnisse erzielt. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 4.3.2020). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 29.2.2020). Nach den 2019 veröffentlichten Statistiken des World Prison Bureau sind etwa 36% der Gefangenen in der Ukraine Untersuchungshäftlinge (FH 4.3.2020).

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Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 09.07.2020

Das Innenministerium ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung zuständig. Das Ministerium beaufsichtigt das Personal der Polizei und anderer Strafverfolgungsbehörden. Der Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) ist für den Staatsschutz im weitesten Sinne, den nicht-militärischen Nachrichtendienst sowie für Fragen der Spionage- und Terrorismusbekämpfung zuständig. Das Innenministerium untersteht dem Ministerkabinett, der SBU ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Das Verteidigungsministerium schützt das Land vor Angriffen aus dem In- und Ausland, gewährleistet die Souveränität und die Integrität der Landesgrenzen und übt die Kontrolle über die Aktivitäten der Streitkräfte im Einklang mit dem Gesetz aus. Der Präsident ist der oberste Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Das Verteidigungsministerium untersteht direkt dem Präsidenten. Der Staatliche Steuerfiskus übt über die Steuerpolizei Strafverfolgungsbefugnisse aus und untersteht dem Ministerkabinett. Der dem Innenministerium unterstellte Staatliche Migrationsdienst setzt die staatliche Politik in Bezug auf Grenzsicherheit, Migration, Staatsbürgerschaft und Registrierung von Flüchtlingen und anderen Migranten um (USDOS 11.3.2020).

Die Sicherheitsbehörden unterstehen generell effektiver ziviler Kontrolle. Die Regierung hat es jedoch im Allgemeinen versäumt, angemessene Schritte zu unternehmen, um Missbräuche durch Beamte strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest. Zuweilen wenden die Sicherheitskräfte selbst übermäßige Gewalt an, um Proteste aufzulösen (USDOS 11.3.2020), oder verabsäumen es in einzelnen Fällen, Opfer vor Belästigung oder Gewalt zu schützen. Dies betrifft vor allem Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten, insbesondere Roma, LGBT-Personen, Feministinnen oder Personen, die von ihren Angreifern als „anti-ukrainisch“ wahrgenommen werden. Auch die Misshandlung von Festgenommenen durch die Polizei ist weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 16.4.2020).Die Sicherheitsbehörden unterstehen generell effektiver ziviler Kontrolle. Die Regierung hat es jedoch im Allgemeinen versäumt, angemessene Schritte zu unternehmen, um Missbräuche durch Beamte strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest. Zuweilen wenden die Sicherheitskräfte selbst übermäßige Gewalt an, um Proteste aufzulösen (USDOS 11.3.2020), oder verabsäumen es in einzelnen Fällen, Opfer vor Belästigung oder Gewalt zu schützen. Dies betrifft vor allem Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten, insbesondere Roma, LGBT-Personen, Feministinnen oder Personen, die von ihren Angreifern als „anti-ukrainisch“ wahrgenommen werden. Auch die Misshandlung von Festgenommenen durch die Polizei ist weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 16.4.2020).

Während der Maidan-Proteste 2013/2014 kam es zu Menschenrechtsverletzungen durch die gewaltsame Unterdrückung der Proteste durch Sicherheitskräfte, mehr als 100 Menschen wurden getötet, hunderte verletzt. Die laufende Untersuchung zu diesen Verbrechen ist langsam und ineffektiv (AI 16.4.2020). Es wurden dennoch einige Fortschritte erzielt, 422 Menschen wurden angeklagt, 52 verurteilt und 9 davon mit einer Gefängnisstrafe belegt. Die Gesellschaft fordert jedoch, dass auch diejenigen, die die Befehle zur Tötung gaben, zur Rechenschaft gezogen werden, und nicht nur jene, die diesen Befehlen folgten (BTI 2020).Während der Maidan-Proteste 2013 aus 2014, kam es zu Menschenrechtsverletzungen durch die gewaltsame Unterdrückung der Proteste durch Sicherheitskräfte, mehr als 100 Menschen wurden getötet, hunderte verletzt. Die laufende Untersuchung zu diesen Verbrechen ist langsam und ineffektiv (AI 16.4.2020). Es wurden dennoch einige Fortschritte erzielt, 422 Menschen wurden angeklagt, 52 verurteilt und 9 davon mit einer Gefängnisstrafe belegt. Die Gesellschaft fordert jedoch, dass auch diejenigen, die die Befehle zur Tötung gaben, zur Rechenschaft gezogen werden, und nicht nur jene, die diesen Befehlen folgten (BTI 2020).

In den letzten Jahren wurden u.a. Reformen im Bereich der Polizei durchgeführt (AA 29.2.2020). Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalen Polizei nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan. Mit November 2015 ersetzte die Nationale Polizei offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte „Militsiya“. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Truppe aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen „Re-Attestierungsprozess“ samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, die jedoch am 14. November 2016 aufgrund des von ihr bemängelnden Reformfortschrittes, zurücktrat. Zu ihrem Nachfolger wurde, nach einem laut Einschätzung der EU Advisory Mission (EUAM) offenen und transparenten Verfahren, im Februar 2017 Serhii Knyazev bestellt. Das Gesetz „Über die Nationalpolizei“ sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalen Polizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalen Polizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Festzustellen ist, dass der Innenminister in der Praxis immer noch die Arbeit der Polizei beeinflusst und die Reform somit noch nicht vollständig umgesetzt ist. Das nach dem Abgang von Khatia Dekanoidze befürchtete Zurückrollen diverser erzielter Reformen, ist laut Einschätzung der EUAM, jedenfalls nicht eingetreten. Das im Juni 2017 gestartete Projekt „Detektive“ – Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften, spielt in den Reformen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit langem praktiziert, soll damit ein- und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Bislang sind in der Ukraine, wie zu Sowjetzeiten, immer noch die operative Polizei für die Beweisaufnahme und die Ermittler für die Einreichung bei Gericht zuständig. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines „Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI)“ auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter des Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptions-Büros (NABU) fallen. Die Auswahl der Mitarbeiter ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Mit Unterstützung der EU Advisory Mission (EUAM) wurde 2018 auch eine „Strategie des Innenministeriums bis 2020“ sowie ein Aktionsplan entwickelt (ÖB 2.2019). Kritiker bemängeln, dass bei den Reformen der Strafverfolgung ab 2015 systemische Fragen im Innenministerium und im Strafrechtssystem nicht behandelt wurden, und dass sich das weit verbreitete kriminelle Verhalten von Polizisten, Ermittlern und Staatsanwälten fortsetzt bzw. sich in einigen Fällen sogar verschlechtert hat (AC 30.6.2020).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 09.07.2020

Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats (AA 29.2.2020).

Trotzdem gibt es Berichte, dass Strafverfolgungsbehörden an solchen Misshandlungen beteiligt waren. Obwohl Gerichte keine unter Zwang zustande gekommene Geständnisse mehr als Beweismittel verwenden, gibt es Berichte über von Exekutivbeamten durch Folter erzwungene Geständnisse. Die Misshandlung von Gefangenen durch die Polizei blieb ein weit verbreitetes Problem. In einem Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von Jänner 2019 heißt es, dass der Sonderberichterstatter zahlreiche Vorwürfe von Folter und Misshandlung durch die Polizei erhalten habe, darunter auch gegen Jugendliche, fast immer während der Festnahme und des Verhörs. Die meisten Insassen berichteten, dass die Untersuchungsbeamten eine solche Behandlung einsetzten, um sie einzuschüchtern oder sie zu zwingen, ein angebliches Verbrechen zu gestehen. Der Sonderberichterstatter stellte ferner fest, dass es Rechtsanwälten, Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern an grundlegenden Kenntnissen mangelte, um Anschuldigungen von Folter und Misshandlung angemessen zu untersuchen und zu dokumentieren. Folglich erhielten Opfer von Folter oder anderen Misshandlungen im Allgemeinen keine Hilfe von staatlichen Behörden. Nach Angaben der Charkiwer Menschenrechtsgruppe berichteten diejenigen, die bei der Generalstaatsanwaltschaft Folterbeschwerden eingereicht hatten, dass Strafverfolgungsbeamte sie oder ihre Angehörigen eingeschüchtert und gezwungen hätten, ihre Beschwerden zurückzuziehen. Menschenrechtsorganisationen und Medien berichteten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch Polizei oder Gefängnispersonal (USDOS 11.3.2020).

Im von der Regierung kontrollierten Gebiet erhielt das Office of the UN High Commissioner for Human Rights Monitoring Mission in Ukraine (HRMMU) weiterhin Vorwürfe, dass der SBU Personen sowohl in offiziellen als auch in inoffiziellen Haftanstalten festhielt und missbrauchte, um Informationen zu erhalten und Verdächtige unter Druck zu setzen, damit sie gestehen oder kooperieren. Die Zahl der gemeldeten Fälle war erheblich geringer als in den vergangenen Jahren. HRMMU vermutete, dass solche Fälle zu wenig gemeldet wurden, weil die Opfer oft in Haft blieben oder aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen oder aus mangelndem Vertrauen in das Justizsystem Angst hatten, Missbrauch anzuzeigen. Dem HRMMU zufolge gibt der Mangel an wirksamen Ermittlungen in zuvor dokumentierten Fällen von Folter und körperlicher Misshandlung nach wie vor Anlass zur Sorge (USDOS 11.3.2020). Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse des HRMMU, einige wenige Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlungen wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen. HRMMU, das sonst in regierungskontrollierten Gebieten problemlos Zugang zu Inhaftierten erhält, beklagte in der Vergangenheit gelegentlich erhebliche Verzögerungen beim Erhalt von Besuchsgenehmigungen für Personen, gegen die der SBU ermittelt. Ein im Mai 2017 bekannt gewordener Gesetzentwurf räumt die Existenz illegaler SBU-Gefängnisse ein und zielt darauf ab, diese auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen (AA 29.2.2020).

Aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Osten der Ukraine (Donbas) gibt es Berichte über gewaltsame Unterdrückung aller Formen von Dissidenten, allgegenwärtige Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen (AI 16.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Nach Angaben internationaler Organisationen und NGOs gehören zu den Missbräuchen Schläge, Zwangsarbeit, psychische und physische Folter, öffentliche Erniedrigung und sexuelle Gewalt (USDOS 11.3.2020).Aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Osten der Ukraine (Donbas) gibt es Berichte über gewaltsame Unterdrückung aller Formen von Dissidenten, allgegenwärtige Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen (AI 16.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Nach Angaben internationaler Organisationen und NGOs gehören zu den Missbräuchen Schläge, Zwangsarbeit, psychische und physische Folter, öffentliche Erniedrigung und sexuelle Gewalt (USDOS 11.3.2020).

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Korruption

Letzte Änderung: 09.07.2020

Die Ukraine wird im 2019 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 30 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) (TI 2019). Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen diese nicht effektiv um, und viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, aber auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung, bleibt diese ein Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 13.3.2019).

Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013/2014, die im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, die beide stark von Korruption betroffen sind. Bis heute gibt es je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, die Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Es kam jedoch, wenn überhaupt, nur zu sehr wenigen Verurteilungen (Landinfo 2.3.2020). Bis vor kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vgl. RFE/RL 14.11.2019).Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013 aus 2014,, die im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, die beide stark von Korruption betroffen sind. Bis heute gibt es je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, die Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Es kam jedoch, wenn überhaupt, nur zu sehr wenigen Verurteilungen (Landinfo 2.3.2020). Bis vor kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vergleiche RFE/RL 14.11.2019).

Im Juni 2018 unterzeichnete der Präsident das Gesetz über das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) (USDOS 13.3.2019). Das HACC nahm im September 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf hoher Ebene vervollständigt und zwei zuvor geschaffene Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung, ergänzt. Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck ausgesetzt, der das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 11.3.2020). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 29.2.2020). Das HACC hat jedoch bisher noch keine Ergebnisse erzielt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Juni 2018 unterzeichnete der Präsident das Gesetz über das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) (USDOS 13.3.2019). Das HACC nahm im September 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf hoher Ebene vervollständigt und zwei zuvor geschaffene Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung, ergänzt. Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck ausgesetzt, der das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 11.3.2020). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 29.2.2020). Das HACC hat jedoch bisher noch keine Ergebnisse erzielt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Ende Februar 2019 hat das ukrainische Verfassungsgericht Artikel 368-2 des ukrainischen Strafgesetzbuches, welcher illegale Bereicherung durch ukrainische Amtsträger kriminalisierte, aufgehoben, weil er gegen die Unschuldsvermutung verstoßen habe. In der Folge musste NABU 65 anhängige Ermittlungen gegen Parlamentarier, Richter, Staatsanwälte und andere Beamte einstellen, die teilweise schon vor Gericht gekommen waren. Die EU zeigte sich über diese Entscheidung besorgt (Hi 3.3.2019). Am 26. November 2019 unterzeichnete Präsident Selenskyj ein Gesetz, das die strafrechtliche Verantwortung für die unrechtmäßige Bereicherung von Regierungsbeamten wieder einführte (USDOS 11.3.2020).

Das Gesetz schreibt vor, dass hohe Amtsträger Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und diese durch die Nationale Agentur für Korruptionsprävention (NAPC) geprüft werden. Die NAPC überprüft neben diesen Finanzerklärungen auch die Parteienfinanzierung. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 11.5.2020; vgl. ÖB 2.2019).Das Gesetz schreibt vor, dass hohe Amtsträger Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und diese durch die Nationale Agentur für Korruptionsprävention (NAPC) geprüft werden. Die NAPC überprüft neben diesen Finanzerklärungen auch die Parteienfinanzierung. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 11.5.2020; vergleiche ÖB 2.2019).

Durch den Reformkurs der letzten Jahre wurden mehr Transparenz und gesellschaftliches Bewusstsein für Korruption erreicht. Dennoch sind Korruption, Oligarchie und teilweise mafiöse Strukturen weiterhin Teil des Alltags der Menschen in der Ukraine, ob im Gesundheits- oder Bildungsbereich, in der Wirtschaft, im Zollwesen sowie in der Medienlandschaft (KAS 2019). Korruption ist nach wie vor ein ernstes Problem und trotz des starken Drucks der Zivilgesellschaft ist der politische Wille gering, dagegen anzugehen. Antikorruptionsagenturen wurden wiederholt in politisch belastete Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 4.3.2020). Im Mai 2020 wurde bekannt, dass die Spezialstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung gegen den ehemaligen ukrainischen Generalstaatsanwalt Ruslan Ryaboshapka, der zwei Monate zuvor in einem parlamentarischen Misstrauensvotum aus dem Amt gezwungen wurde, ermittelt (RFE/RL 6.5.2020).

Die Ukraine hat einige Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen, und indem 2016 ein Gesetz verabschiedet wurde, das Politiker und Beamte dazu verpflichtet, elektronische Vermögenserklärungen abzugeben. Es ist jedoch möglich, einige Vorschriften zu umgehen, zum Teil, weil unterentwickelte Institutionen nicht in der Lage sind, Verstöße zu erkennen und zu bestrafen (FH 4.3.2020). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten weit verbreitet (USDOS 11.3.2020).

Der Präsident der Ukraine, Wolodymyr Selenskyj, der seit 2019 im Amt ist, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019; vgl. AA 29.2.2020).Der Präsident der Ukraine, Wolodymyr Selenskyj, der seit 2019 im Amt ist, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019; vergleiche AA 29.2.2020).

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Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 09.07.2020

Die Wehrpflichtigen in der Ukraine werden folgendermaßen unterteilt:

?        Stellungspflichtige (Pre-conscripts)

?        Wehrpflichtige (Conscripts)

?        aktive Soldaten

?        zum Wehrdienst verpflichtete Personen (persons liable for military service) – sie haben bereits den Grundwehrdienst geleitet und können nötigenfalls wieder temporär mobilisiert werden

?        Reservisten – zum Wehrdienst verpflichtete Personen, die freiwillig regelmäßige Waffenübungen absolvieren.

(BFA/OFPRA 5.2017).

Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für Männer im Alter zwischen 20 und 27 Jahren. Er dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit Hochschulqualifikation (Magister) 12 Monate. Am 1. Mai 2014 wurde die früher beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten insgesamt sechs Mobilisierungswellen, die hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten. Merkmale wie Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle. Wehrpflichtige werden nur auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Ministerkabinetts und in festgelegten Zeiträumen und Anzahl einberufen. So gab es 2018 zwei Einberufungszeiträume, April/Mai und Oktober/Dezember, in denen insgesamt 18.000 Wehrpflichtige einberufen wurden. Davon haben ca. 9.000 Soldaten ihren Wehrdienst in den Streitkräften abgeleistet. Wehrpflichtige wurden nur bis Mitte November 2016 und ausschließlich auf freiwilliger Basis nach der sechsmonatigen Grundausbildung in der Ostukraine eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind freigestellt. Wehrpflichtige müssen einen Wohnortwechsel binnen einer Woche anzeigen. Sollte künftig eine Vollmobilisierung erfolgen, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen. Klagen von Vertretern der ungarischen und rumänischen Minderheit, diese Gruppen würden überproportional zum Wehrdienst herangezogen, sind mittlerweile entkräftet und werden nicht mehr wiederholt (AA 29.2.2020).

In Übereinstimmung mit dem im Juni 2016 durch den Staatspräsidenten erlassenen „Strategischen Verteidigungs-Bulletin“ sollten die Streitkräfte bis 2020 um mehr als ein Drittel (66.000) auf 250.000 aufwachsen (204.000 Soldaten und 46.000 Zivilangestellte). Derzeit sollen ca. 95% des Personalsolls erreicht worden sein. Diese Zahl beinhaltet 55.000 Frauen, davon sind 27.000 Soldatinnen. Zum jetzigen Zeitpunkt sollen mehr als 130.000 Verpflichtungsverträge unterzeichnet worden sein (AA 29.2.2020).

Binnenvertriebene (IDPs) sind grundsätzlich wehrpflichtig, sie stellen für das Verteidigungsministerium aber keine Priorität dar, nicht zuletzt wegen etwaiger Sicherheitsbedenken (Gegenspionage) (BFA/OFPRA 5.2017).

An den Wehrpflichtigen ergeht in der Praxis ein Einberufungsbescheid des regional zuständigen Militärkommissariats postalisch oder durch persönliche Zustellung (BFA/OFPRA 5.2017). Gesetzlich vorgesehen ist eigentlich eine persönliche Zustellung, weswegen postalisch zugestellte Bescheide Quellen zufolge ungültig seien (Lifos 15.7.2016).

Frauen mit militärisch nutzbaren Spezialkenntnissen und körperlicher Eignung (und geeigneter familiärer Situation) gelten ebenso als zum Wehrdienst verpflichtete Personen. Im Kriegsfall können sie einberufen werden. In Friedenszeiten können sie freiwillig aktiven oder Reservedienst leisten (BFA/OFPRA 5.2017).

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Wehrersatzdienst

Letzte Änderung: 09.07.2020

Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einreichen. Als Grund ist nur die religiöse Überzeugung bei entsprechender Zugehörigkeit zu einer anerkannten Religionsgemeinschaft zulässig (AA 29.2.2020), und zwar:

Adventists-Reformists

Seventh Day Adventists

Evangelical Christians

Evangelical Christians-Baptists

'The Penitents' - the Slavic Church of the Holy Ghost

Jehovah's Witnesses

Charismatic Christian Churches (and churches assimilated to them according to registered statutes)

Union of Christians of the Evangelical Faith – Pentecostals (and churches assimilated to them according to registered statutes)

Christians of Evangelical Faith;

Society for Krishna Consciousness

(BFA/OFPRA 5.2017).

Bei Kriegs- oder Ausnahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen (Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet. Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Ersatzdienstleister macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. NGO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus. Für aktive Soldaten ist eine Verweigerung nicht vorgesehen (AA 29.2.2020). Es gibt Berichte, dass der Wehrersatzdienst auch in der Praxis zugänglich ist, wenn die nötigen Dokumente vorgelegt werden. Es gibt aber auch Berichte, dass Bestechungsgelder verlangt worden wären, um diesen Zugang zu erhalten. Rechtlich ist es auch möglich, wenn auch mit engen Zeitfenstern, dass nach der Einberufung konvertierte Wehrpflichtige noch in den Genuss des Ersatzdienstes kommen können (BFA/OFPRA 5.2017).

Bis Mitte August 2019 wurden durch HRMMU (UN High Commissioner for Human Rights Monitoring Mission in Ukraine) elf Fälle willkürlicher Inhaftierung im Zusammenhang mit der Einberufung in die Streitkräfte dokumentiert. So nahmen beispielsweise am 28. Mai acht Mitarbeiter des örtlichen Militärkommissariats einen Mann fest und hielten ihn eine Nacht lang fest und drohten ihm eine 20-jährige Haftstrafe an, falls er versuchte, den Militärdienst zu verweigern, obwohl er von der Wehrpflicht befreit war. Nachdem der Mann seine Geschichte in den Sozialen Medien veröffentlicht hatte, wurde er freigelassen (USDOS 11.3.2020).

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Wehrdienstverweigerung/Desertion

Letzte Änderung: 09.07.2020

Wenn eine Person ordnungsgemäß von der Einberufung informiert wurde, ihr aber nicht folgt, kann dies gemäß Art. 210 mit einem Bußgeld bestraft werden und es folgt ein zweiter Einberufungsbefehl. Wird diesem wieder nicht gefolgt, kann wieder gemäß Art. 210 ein Bußgeld verhängt werden. Folgt die Person dem Befehl immer noch nicht, wird der Fall wegen des Verdachts der Wehrdienstverweigerung der Polizei übergeben (Lifos 15.7.2016; vgl. BFA/OFPRA 5.2017).Wenn eine Person ordnungsgemäß von der Einberufung informiert wurde, ihr aber nicht folgt, kann dies gemäß Artikel 210, mit einem Bußgeld bestraft werden und es folgt ein zweiter Einberufungsbefehl. Wird diesem wieder nicht gefolgt, kann wieder gemäß Artikel 210, ein Bußgeld verhängt werden. Folgt die Person dem Befehl immer noch nicht, wird der Fall wegen des Verdachts der Wehrdienstverweigerung der Polizei übergeben (Lifos 15.7.2016; vergleiche BFA/OFPRA 5.2017).

Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Art. 335 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Entziehung von der Mobilisierung kann gemäß Art. 336 StGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor. Für Entziehung von einer Wehrübung ist eine Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen (AA 29.2.2020). Desertion ist gemäß Art. 408 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren strafbar. Wenn sie organisiert in einer Gruppe oder mit Waffe erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zehn Jahren. Wenn die Desertion unter der Geltung von Kriegsrecht oder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren. Es gibt eigene Strafen für Soldaten im Falle von Selbstverstümmelung oder anderen Formen sich dem Dienst zu entziehen, die in Art. 409 beschrieben sind (BFA/OFPRA 5.2017).Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Artikel 335, Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Entziehung von der Mobilisierung kann gemäß Artikel 336, StGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Artikel 337, eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor. Für Entziehung von einer Wehrübung ist eine Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen (AA 29.2.2020). Desertion ist gemäß Artikel 408, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren strafbar. Wenn sie organisiert in einer Gruppe oder mit Waffe erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zehn Jahren. Wenn die Desertion unter der Geltung von Kriegsrecht oder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren. Es gibt eigene Strafen für Soldaten im Falle von Selbstverstümmelung oder anderen Formen sich dem Dienst zu entziehen, die in Artikel 409, beschrieben sind (BFA/OFPRA 5.2017).

Grundsätzlich ist es möglich, dass Ukrainer bei Rückkehr aus dem Ausland strafverfolgt werden, weil sie sich der Mobilisierung entzogen haben, da diese Personen in ein Einheitliches Staatsregister der Personen, die sich der Mobilisierung entziehen, eingetragen wurden. Zugriff auf dieses Register haben der ukrainische Generalstab und das Innenministerium. In der Praxis gibt es trotz zahlreicher Fahndungen jedoch nur wenige Anklagen und kaum Verurteilungen (VB 21.3.2017). Die Verantwortung für das „Meiden der Einberufung“ bei der Mobilisierung kann jedoch nur entstehen, wenn die Person in entsprechender Weise darüber informiert wurde, bzw. die Ladung bewusst abgelehnt wurde (VB 7.9.2018).

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Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 09.07.2020

Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Jedoch bestehen in der Ukraine gegenwärtig noch Unzulänglichkeiten in der Umsetzung und Gewährung der Menschenrechte, was insbesondere die Bereiche Folter, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Behandlung von Geflüchteten und sozialen (LGBTQ) bzw. ethnischen Minderheiten (Roma) betrifft. 2019 stufte Freedom House die Ukraine auf „partly free“ ab (GIZ 3.2020a). Zu den Menschenrechtsproblemen gehören darüber hinaus u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Bedingungen in Gefängnissen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Internetfreiheit und Korruption. Die Regierung hat es im Allgemeinen versäumt, angemessene Schritte zu unternehmen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 11.3.2020).Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Jedoch bestehen in der Ukraine gegenwärtig noch Unzulänglichkeiten in der Umsetzung und Gewährung der Menschenrechte, was insbesondere die Bereiche Folter, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Behandlung von Geflüchteten und sozialen (LGBTQ) bzw. ethnischen Minderheiten (Roma) betrifft. 2019 stufte Freedom House die Ukraine auf „partly free“ ab (GIZ 3.2020a). Zu den Menschenrechtsproblemen gehören darüber hinaus u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Bedingungen in Gefängnissen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Internetfreiheit und Korruption. Die Regierung hat es im Allgemeinen versäumt, angemessene Schritte zu unternehmen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 11.3.2020).

Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 29.2.2020). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten. Das Amt wird derzeit von Lyudmila Denisova bekleidet. Ihr Büro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen häufig mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen, und von Russland inhaftierte politische Gefangene. Sie ist auch bei Problemen mit der Justiz jederzeit ansprechbar (USDOS 11.3.2020).

Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Nach 2018 kam es auch am 8. März 2019 bei Veranstaltungen und Paraden zum Frauentag in mehreren Städten zu Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen (AA 29.2.2020). Durch den bewaffneten Konflikt kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), von der vor allem Frauen betroffen sind. Ein neues Gesetz, das häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen. Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-) Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 2.2019). Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen können am politischen Leben in der Ukraine teilnehmen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im Osten, Analphabetismus und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) geschmälert. Das Gesetz über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor, die jedoch nicht wirksam durchgesetzt wird (FH 4.3.2020). Nach den Parlamentswahlen vom Juli 2019 stieg der Anteil der Frauen im Parlament von 12 auf 20% (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die gesellschaftliche Diskriminierung von sexuellen Minderheiten beeinträchtigt ihre Fähigkeit, sich an politischen Prozessen und Wahlprozessen zu beteiligen (FH 4.3.2020).Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Nach 2018 kam es auch am 8. März 2019 bei Veranstaltungen und Paraden zum Frauentag in mehreren Städten zu Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen (AA 29.2.2020). Durch den bewaffneten Konflikt kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), von der vor allem Frauen betroffen sind. Ein neues Gesetz, das häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen. Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-) Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 2.2019). Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen können am politischen Leben in der Ukraine teilnehmen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im Osten, Analphabetismus und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) geschmälert. Das Gesetz über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor, die jedoch nicht wirksam durchgesetzt wird (FH 4.3.2020). Nach den Parlamentswahlen vom Juli 2019 stieg der Anteil der Frauen im Parlament von 12 auf 20% (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die gesellschaftliche Diskriminierung von sexuellen Minderheiten beeinträchtigt ihre Fähigkeit, sich an politischen Prozessen und Wahlprozessen zu beteiligen (FH 4.3.2020).

Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 29.2.2020). Die Medienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der Regierung aus (FH 4.3.2020). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiter hinunter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Repressionen und Angriffe gegenüber Journalisten sind insgesamt rückläufig; besorgniserregend bleiben aber die oftmals fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwiegenden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem Dekret von Mai 2017 weiter verboten. Aus diesen Gründen verbleibt die Ukraine trotz großer Fortschritte gegenüber den Jahren vor dem Euromaidan im „Reporter ohne Grenzen“-Index auf Platz 102 von 180 Staaten (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2018 erneuerten die Behörden bestehende Maßnahmen gegen eine Reihe russischer Nachrichtenagenturen und ihre Journalisten. Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im Jahr 2019 bestätigte der Oberste Gerichtshof der Ukraine regionale Verbote für russischsprachige "Kulturprodukte", darunter Bücher und Filme (FH 4.3.2020). Die Regierung setzte die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 11.3.2020). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 29.2.2020). Die Medienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der Regierung aus (FH 4.3.2020). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiter hinunter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Repressionen und Angriffe gegenüber Journalisten sind insgesamt rückläufig; besorgniserregend bleiben aber die oftmals fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwiegenden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem Dekret von Mai 2017 weiter verboten. Aus diesen Gründen verbleibt die Ukraine trotz großer Fortschritte gegenüber den Jahren vor dem Euromaidan im „Reporter ohne Grenzen“-Index auf Platz 102 von 180 Staaten (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2018 erneuerten die Behörden bestehende Maßnahmen gegen eine Reihe russischer Nachrichtenagenturen und ihre Journalisten. Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im Jahr 2019 bestätigte der Oberste Gerichtshof der Ukraine regionale Verbote für russischsprachige "Kulturprodukte", darunter Bücher und Filme (FH 4.3.2020). Die Regierung setzte die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 11.3.2020).

Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Das Gesetz verbietet jedoch Aussagen, die die territoriale Integrität bzw. nationale Sicherheit des Landes bedrohen, den Krieg fördern, einen Rassen- oder Religionskonflikt befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen, und die Regierung verfolgt Personen nach diesen Gesetzen (USDOS 11.3.2020). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Das unabhängige Institut für Masseninformation registrierte von Januar bis Anfang Dezember 2019 226 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter die Ermordung eines Journalisten. Weitere Verstöße waren 20 Fälle von Schlägen, 16 Cyberangriffe, 93 Fälle von Einmischung, 34 Fälle von Bedrohung und 21 Fälle von Einschränkung des Zugangs zu öffentlichen Informationen (FH 4.3.2020). Die Qualität des ukrainischen Journalismus leidet nicht nur unter russischer Propaganda, Verflechtungen zwischen Wirtschaft und Politik sowie der wirtschaftlichen Krise, sondern auch unter einer nicht zufriedenstellenden Ausbildung und Einhalten von journalistischen Standards (GIZ 3.2020a). Die Strafverfolgungsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen 2019 schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund von "nationalen Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Gerichte sollen auch begonnen haben, den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit zu blockieren. Es gab Berichte darüber, dass die Regierung Einzel­personen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien strafrechtlich verfolgte (USDOS 11.3.2020).Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Das Gesetz verbietet jedoch Aussagen, die die territoriale Integrität bzw. nationale Sicherheit des Landes bedrohen, den Krieg fördern, einen Rassen- oder Religionskonflikt befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen, und die Regierung verfolgt Personen nach diesen Gesetzen (USDOS 11.3.2020). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Das unabhängige Institut für Masseninformation registrierte von Januar bis Anfang Dezember 2019 226 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter die Ermordung eines Journalisten. Weitere Verstöße waren 20 Fälle von Schlägen, 16 Cyberangriffe, 93 Fälle von Einmischung, 34 Fälle von Bedrohung und 21 Fälle von Einschränkung des Zugangs zu öffentlichen Informationen (FH 4.3.2020). Die Qualität des ukrainischen Journalismus leidet nicht nur unter russischer Propaganda, Verflechtungen zwischen Wirtschaft und Politik sowie der wirtschaftlichen Krise, sondern auch unter einer nicht zufriedenstellenden Ausbildung und Einhalten von journalistischen Standards (GIZ 3.2020a). Die Strafverfolgungsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen 2019 schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund von "nationalen Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Gerichte sollen auch begonnen haben, den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit zu blockieren. Es gab Berichte darüber, dass die Regierung Einzel­personen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien strafrechtlich verfolgte (USDOS 11.3.2020).

Die Verfassung sieht die Versammlungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Gelegentlich wird berichtet, dass die Polizei übermäßige Gewalt anwendet, um Proteste aufzulösen. In Kiew, Odessa und Charkiw fanden groß angelegte LGBT-Veranstaltungen weitgehend friedlich und unter dem Schutz tausender Polizeibeamter statt. Bisweilen schützte die Polizei die Teilnehmer vor oder nach diesen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen, und auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, wurden nicht ausreichend geschützt. Veranstaltungen von Frauenrechtsaktivisten oder der LGBT-Gemeinschaft wurden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Zu den Pflichten des Veranstalters von friedlichen Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, die in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen (ÖB 2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Tatsächlich wird die Abhaltung von friedlichen Versammlungen von den Behörden regelmäßig abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am gleichen Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist nicht immer unstrittig (ÖB 2.2019).Die Verfassung sieht die Versammlungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Gelegentlich wird berichtet, dass die Polizei übermäßige Gewalt anwendet, um Proteste aufzulösen. In Kiew, Odessa und Charkiw fanden groß angelegte LGBT-Veranstaltungen weitgehend friedlich und unter dem Schutz tausender Polizeibeamter statt. Bisweilen schützte die Polizei die Teilnehmer vor oder nach diesen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen, und auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, wurden nicht ausreichend geschützt. Veranstaltungen von Frauenrechtsaktivisten oder der LGBT-Gemeinschaft wurden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Zu den Pflichten des Veranstalters von friedlichen Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, die in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen (ÖB 2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Tatsächlich wird die Abhaltung von friedlichen Versammlungen von den Behörden regelmäßig abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am gleichen Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist nicht immer unstrittig (ÖB 2.2019).

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Menschenrechtsorganisationen berichten für 2019 über einen Rückgang der Angriffe auf Aktivisten, nachdem die Zahl der Angriffe 2018 sprunghaft angestiegen war (37 Angriffe 2019, gegenüber 66 im Jahr 2018). Einige zivilgesellschaftliche Organisationen geben jedoch an, dass dies aufgrund von mangelnder Berichterstattung sei, und dass sich Aktivisten gegen eine Beschwerde entscheiden würden, da sie Verfolgung fürchten. Menschenrechts-NGOs sind nach wie vor besorgt über die mangelnde Rechenschaftspflicht bei Angriffen auf Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen (USDOS 11.3.2020). Angriffe auf Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Angehörige von Minderheitengruppen sind häufig, und die Reaktion der Polizei ist oft unzureichend (FH 4.3.2020). Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Verein gründen. Die Vereinsgründung kann nur aus im Gesetz eng definierten Gründen untersagt werden (ÖB 2.2019). Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und den Betrieb politischer Parteien. In den letzten Jahren entstanden mehrere politische Parteien. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 regelt die staatliche Finanzierung im Parlament vertretener Parteien; die Regelung begünstigt etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen. Oppositionsgruppen sind im Parla-ment vertreten und ihre politischen Aktivitäten werden im Allgemeinen nicht durch administrative Beschränkungen behindert. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 4.3.2020).

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 29.2.2020). Laut Befragungen sind 67,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 28,7% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats (UOC-KP), 12,8% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), 0,3% zur ukrainisch-autokephalen Kirche (UAOC) und 23,4% bezeichnen sich als „schlicht orthodox“. 9,4% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,4% jüdisch, 0,8% römisch-katholisch, 2,2% protestantisch und 0,2% muslimisch. Weitere 7,7% identifizieren sich als „Christen“ und 11% geben an, dass sie keiner religiösen Gruppe angehören (USDOS 21.6.2019). Kleinere religiöse Gruppen berichten jedoch weiterhin von einer gewissen Diskriminierung. So werfen Gläubige der russisch-orthodoxen Kirche dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor. Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Kleriker die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlichen orthodoxen Kirche, zur Errichtung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnen diesen Schritt entschieden ab (FH 4.3.2020). Die Gründung der orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. Die OKU wurde inzwischen durch die Patriarchen von Konstantinopel und Alexandrien sowie durch die orthodoxe Kirche Griechenlands formal anerkannt (AA 29.2.2020).

[…]

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 09.07.2020

Die Bedingungen in ukrainischen Haftanstalten und Gefängnissen liegen weiterhin unter internationalen Standards und sind zuweilen eine ernsthafte Bedrohung für Leben und Gesundheit der Gefangenen. Misshandlung, Überbelegung, Mangel an medizinischer Versorgung und Ernährung, schlechte Hygiene und Mangel an Licht sind anhaltende Probleme. Es gibt Berichte über Misshandlung durch Wachpersonal und über Gewalt unter den Gefangenen. Die Bedingungen in polizeilichen („temporären“) Hafteinrichtungen und Untersuchungshafteinrichtungen sind härter als in Gefängnissen mit niedriger und mittlerer Sicherheitsstufe. Die temporären Haftanstalten haben oft ein Ungezieferproblem und es mangelt an sanitären und medizinischen Einrichtungen. Die Qualität der Lebensmittel in den Gefängnissen ist im Allgemeinen schlecht. In einigen Untersuchungshaftanstalten haben die Gefangenen keinen ständigen Zugang zu Nahrung und Wasser. Die meisten Hygieneprodukte, darunter Toilettenpapier, Seife und Frauenhygieneprodukte, werden nicht zur Verfügung gestellt, und die Häftlinge sind auf Lieferungen von Familienangehörigen oder auf Spenden von humanitären Organisationen angewiesen (USDOS 11.3.2020). Nach den 2019 veröffentlichten Statistiken des World Prison Bureau sind etwa 36% der Gefangenen in der Ukraine Untersuchungshäftlinge (FH 4.3.2020).

Internationale Beobachter dokumentieren systemische Probleme bei der medizinischen Versorgung, Fehlen einer ärztlichen Schweigepflicht, mangelnde Dokumentation von Verletzungen und mangelnden Zugang zu Fachärzten, einschließlich gynäkologischer und psychiatrischer Versorgung. Es mangelt auch an Medikamenten aller Art, welche daher meist von den Häftlingen und ihren Angehörigen bereitgestellt werden müssen. Die Bedingungen in den Krankenrevieren der Gefängnisse sind schlecht und unhygienisch. Bürokratische und finanzielle Hürden verhindern die rasche Überführung von Insassen in städtische Krankenhäuser. Menschenrechtsorganisationen und Medien berichten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch Polizei oder Gefängnispersonal. Obwohl Häftlinge und Gefangene Beschwerden über die Haftbedingungen beim Menschenrechtsbeauftragten einreichen dürfen, berichten Menschenrechtsorganisationen, dass Gefängnisbeamte weiterhin Beschwerden zensieren oder entmutigen bzw. bestrafen. Die Behörden gehen Beschwerden nicht immer ordnungsgemäß nach. Es gibt auch Berichte, dass Beamte trotz gesetzlicher Besuchsrechte manchmal Bestechungsgelder verlangen um Besuchern Zugang zu den Gefangenen zu gewähren. Die Regierung erlaubt im Allgemeinen das unabhängige Monitoring von Gefängnissen und Haftanstalten durch internationale und lokale Menschenrechtsgruppen (USDOS 11.3.2020).

Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind weiterhin Gegenstand wiederkehrender Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Als Teil der allgemeinen Reformbemühungen der Ukraine ist derzeit auch eine Reform des Strafvollzugs im Gange, die auch aktiv von der EU unterstützt wird, sich jedoch noch in einem recht frühen Stadium befindet. Als Prioritäten für die anstehende Gefängnisreform nennt die Regierung eine bessere Bezahlung und Ausbildung des Gefängnispersonals, transparente Auswahlverfahren und eine „Demilitarisierung“ der Personalstrukturen. Für eine tatsächliche und merkbare Verbesserung der Haftbedingungen in der Ukraine fehlen jedoch in erster Linie die budgetären Mittel, weshalb weiterhin viele Gefängnisse und dementsprechend auch die Haftbedingungen in diesen unter anderem auch unter Personalmangel leiden. Trotz eines Anstiegs der Zahl der Insassen sank das Budget 2018 unter das Niveau von 2017 (ÖB 2.2019). Es wurde eine Roadmap gegen Folter erstellt, die Maßnahmen enthält um die Ermittlungen in Folterfällen, die medizinische Versorgung in Gefängnissen, die Haftbedingungen und die Beschwerdemechanismen zu verbessern. Das Justizministerium hat zusammen mit Experten des Europarats neue Standards für das Gefängnismanagement erarbeitet (Gov 30.1.2019).

Die Art der Haftanstalt, in der ein Verurteilter seine Haftstrafe verbüßen muss, wird von den Behörden gemäß den ukrainischen Gesetzen festgelegt. Straftäter, welche zum ersten Mal für eine schwere oder besonders schwere Straftat eine Freiheitsstrafe verbüßen, werden in Haftanstalten des mittleren Sicherheitsniveaus untergebracht. Straftäter, welche zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt wurden oder denen eine Todesstrafe (zu einem Zeitpunkt als es diese in der Ukraine noch gab) in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt wurde, werden in Haftanstalten des maximalen Sicherheitsniveaus untergebracht. Ebenso betrifft dies Straftäter, welche für besonders schwere, in Haftanstalten des mittleren Sicherheitsniveaus begangene, vorsätzliche Verbrechen verurteilt wurden (VB 7.3.2019.)

Die Ombudsperson der Ukraine fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigen sich bei derartigen Besuchen kooperativ. Da das Staatsbudget keine entsprechenden Mittel vorsieht, werden diese Besuche bislang über internationale Geldgeber finanziert. Zwischen 2012 und 2018 wurden 1.363 Kontrollbesuche im Rahmen des NPM durchgeführt (Gov 30.1.2019; vgl. ÖB 2.2019).Die Ombudsperson der Ukraine fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigen sich bei derartigen Besuchen kooperativ. Da das Staatsbudget keine entsprechenden Mittel vorsieht, werden diese Besuche bislang über internationale Geldgeber finanziert. Zwischen 2012 und 2018 wurden 1.363 Kontrollbesuche im Rahmen des NPM durchgeführt (Gov 30.1.2019; vergleiche ÖB 2.2019).

[…]

Todesstrafe

Letzte Änderung: 09.07.2020

Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK (AA 29.2.2020).

[…]

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 09.07.2020

In Gebieten unter Regierungskontrolle ist die Bewegungsfreiheit im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Das komplizierte ukrainische System, das von Einzelpersonen verlangt, dass sie sich rechtmäßig an einer Adresse registrieren lassen müssen, um wählen und bestimmte Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, stellt jedoch ein Hindernis für die volle Bewegungsfreiheit dar, insbesondere für Vertriebene und Personen ohne offizielle Adresse, wo sie für offizielle Zwecke registriert werden könnten (FH 4.3.2020).

Verfassung und Gesetz gewähren den Bürgern Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr. Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein, insbesondere im östlichen Teil des Landes in der Nähe der Konfliktzone. Die Regierung und die von Russland geführten Kräfte kontrollieren die Bewegungen zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten und den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten in der Region Donbas streng. Das Überschreiten der Kontaktlinie ist weiterhin mühsam. Am 17. Juli 2019 verabschiedete die Regierung neue Bestimmungen, die den Menschen mehr Flexibilität beim Transport von Gegenständen über die Kontaktlinie bieten sollten. Der öffentliche Personentransport über die Grenze bleibt verboten; private Beförderungsmittel sind zu hohen Preisen verfügbar und für die Mehrheit der Reisenden im Allgemeinen unbezahlbar. Obwohl es fünf Grenzübergänge gibt, waren während eines Großteils des Jahres 2019 nur vier in Betrieb. Nach Angaben des HRMMU überquerten zwischen Mai und August 2019 täglich durchschnittlich 39.000 Personen die Kontaktlinie. Das Pass-System, welches die ukrainische Regierung für den Übertritt vorsieht, bringt erhebliche Härten für Personen mit sich, die in das von der Regierung kontrollierte Gebiet einreisen, besonders für diejenigen, die Renten und staatliche Leistungen erhalten wollen (USDOS 11.3.2020). Rentner mit eingeschränkter Mobilität aufgrund von Krankheit, Behinderung oder fortschreitendem Alter, die in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten im Osten der Ukraine leben, sehen sich überwältigenden Schwierigkeiten beim Zugang zu ihren Renten gegenüber oder erhalten diese überhaupt nicht (HRW 24.1.2020). Die Regierung versuchte, das Pass-System zu reformieren, und führte ein Online-Antragsverfahren zur Kontrolle der Einreise in das von der Regierung kontrollierte Gebiet ein, wobei die Maßnahme jedoch wenig Verbesserung brachte. Viele Personen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten haben keinen Zugang zum Internet, um solche Pässe zu erhalten (USDOS 11.3.2020).

Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung garantiert. Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen über einen Reisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird. Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland ist zudem zuvor ein gebührenpflichtiger Sichtvermerk des Staatlichen Migrationsdienstes einzuholen und dem Zoll eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts vorzulegen, dass sämtliche steuerlichen Verpflichtungen erfüllt wurden. Weitergehende Verpflichtungen sind seit 1. Oktober 2016 entfallen. Die ukrainischen Grenzschutzbehörden kontrollieren an der Grenze, ob ein gültiger Reisepass und gegebenenfalls ein Visum des Ziellandes vorliegen, der Ausreisende in der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben ist oder andere Ausreisehindernisse bestehen. Ausgereist wird vornehmlich auf dem Landweg. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird (AA 29.2.2020).

Die von Russland geführten Kräfte behindern weiterhin die Bewegungsfreiheit im östlichen Teil des Landes. An der Grenze zwischen der russisch besetzten Krim und dem Festland gibt es strenge Passkontrollen. Es gibt keinen Eisenbahn- und kommerziellen Busverkehr über die Verwaltungsgrenze; Menschen müssen die Verwaltungsgrenze entweder zu Fuß oder mit einem Privatfahrzeug überqueren (USDOS 11.3.2020).

[…]

Grundversorgung

Letzte Änderung: 09.07.2020

Die makroökonomische Lage hat sich nach schweren Krisenjahren stabilisiert. Ungeachtet der durch den Konflikt in der Ostukraine hervorgerufenen Umstände wurde 2018 ein Wirtschaftswachstum von 3,3% erzielt, das 2019 auf geschätzte 3,6% angestiegen ist. Die Staatsverschuldung ist in den letzten Jahren stark angestiegen und belief sich 2018 auf ca. 62,7% des BIP (2013 noch ca. ein Drittel). Der gesetzliche Mindestlohn wurde zuletzt mehrfach erhöht und beträgt seit Jahresbeginn 4.173 UAH (ca. 130 EUR) (AA 29.2.2020).

Die EU avancierte zum größten Handelspartner der Ukraine. Der Außenhandel mit Russland nimmt weiterhin ab. Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Ukraine und der EU regelt das Assoziierungsabkommen, das am 1. September 2017 vollständig in Kraft getreten ist (GIZ 3.2020b).

Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 12.2018). Die Situation, gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern, bleibt daher karg. Die Ukraine gehört trotzt zuletzt deutlich steigender Reallöhne zu den ärmsten Ländern Europas. Das offizielle BIP pro Kopf gehört zu den niedrigsten im Regionalvergleich und beträgt lediglich ca. 3.221 USD p.a. Ein hoher Anteil von nicht erfasster Schattenwirtschaft muss in Rechnung gestellt werden (AA 29.2.2020). Die Mietpreise für Wohnungen haben sich in den letzten Jahren in den ukrainischen Großstädten deutlich erhöht. Wohnraum von guter Qualität ist knapp (GIZ 12.2018). Insbesondere alte bzw. schlecht qualifizierte und auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbare Menschen leben zum Teil weit unter der Armutsgrenze (GIZ 3.2020b). Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger, Schattenwirtschaft) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig (Mindestrente zum 1. Dezember 2019: 1.638 UAH (ca. 63 EUR) (AA 29.2.2020). Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland, zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle (ÖB 2.2019).Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 12.2018). Die Situation, gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern, bleibt daher karg. Die Ukraine gehört trotzt zuletzt deutlich steigender Reallöhne zu den ärmsten Ländern Europas. Das offizielle BIP pro Kopf gehört zu den niedrigsten im Regionalvergleich und beträgt lediglich ca. 3.221 USD p.a. Ein hoher Anteil von nicht erfasster Schattenwirtschaft muss in Rechnung gestellt werden (AA 29.2.2020). Die Mietpreise für Wohnungen haben sich in den letzten Jahren in den ukrainischen Großstädten deutlich erhöht. Wohnraum von guter Qualität ist knapp (GIZ 12.2018). Insbesondere alte bzw. schlecht qualifizierte und auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbare Menschen leben zum Teil weit unter der Armutsgrenze (GIZ 3.2020b). Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger, Schattenwirtschaft) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig (Mindestrente zum 1. Dezember 2019: 1.638 UAH (ca. 63 EUR) (AA 29.2.2020). Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland, zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle (ÖB 2.2019).

Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Dies ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Das Wirtschaftsministerium schätzte den Schattensektor der ukrainischen Wirtschaft 2017 auf 35%, andere Schätzungen gehen eher von 50% aus. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde für Jänner 2019 mit 1.853 UAH beziffert (ca. 58 EUR), ab 1. Juli 2019 mit 1.936 UAH (ca. 62 EUR) und ab 1. Dezember 2019 mit 2.027 (ca. 64,5 EUR) festgelegt. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Diese wird für Kinder unter 18 Jahren (bzw. StudentInnen unter 23 Jahren) ausbezahlt. Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Diese Form von Unterstützung ist mit einer maximalen Höhe von 1.626 UAH (ca. 50,8 EUR) für Kinder im Alter bis zu 6 Jahren, 2.027 UAH (ca. 63,3 EUR) für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren bzw. 1.921 UAH (ca. 60 EUR) für Kinder im Alter von 18 bis 23 Jahren pro Monat gedeckelt. Außerdem ist eine Hinterbliebenenrente vorgesehen, die monatlich 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person beträgt; bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die o.g. Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtenzuschuss beträgt derzeit in Summe 41.280 UAH (ca. 1.288 EUR). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 EUR) in den zwei bis drei Monaten nach Geburt/Adoption ausgezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 EUR) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Laut geltenden ukrainischen Gesetzen beträgt die Dauer des Mutterschutzes zwischen 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt) und 180 Tagen (jeweils 90 Tage vor und nach der Geburt). Für diese Periode bekommen die Mütter ihren Lohn hundertprozentig ausbezahlt. In den nächsten drei Karenzjahren bekommen die Mütter keine weiteren Auszahlungen außer dem o.g. Geburtenzuschuss bzw. den finanziellen Zuschüssen für Alleinerziehende. Gesetzlich ist grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit einer Väterkarenz vorgesehen, wobei diese in der Praxis weiterhin kaum in Anspruch genommen wird. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.440 UAH (ca. 45 EUR) und maximal 7.684 UAH (240 EUR) Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 544 UAH (ca. 17 EUR). In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Im Oktober 2017 nahm das ukrainische Parlament eine umfassende Pensionsreform an, die vor allem auch von internationalen Geldgebern zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits gefordert wurde. Darin enthalten ist vor allem eine Anhebung der Mindestpension, welche von knapp zwei Drittel aller Pensionisten bezogen wird, um knapp 700 UAH (ca. 22 EUR). Ebenfalls vorgesehen ist eine automatische Indexierung der Mindestpension sowohl an die Inflationsrate, wie auch an die Entwicklung des Mindestlohns. Weiters wurde für arbeitende Pensionisten der Beitrag zur staatlichen Pensionsversicherung von 15% zur Gänze gestrichen. Das Pensionsantrittsalter wurde bei 60 Jahren belassen, die Anzahl an Beitragsjahren zur Erlangung einer staatlichen Pension wurde jedoch von 15 auf 25 Jahre erhöht und soll sukzessive bis 2028 weiter auf 35 Jahre steigen. Ebenfalls abgeschafft wurden gewisse Privilegien z.B. für öffentliche Bedienstete, Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Im Jahr 2017 belief sich die Durchschnittspension auf 2.480,50 UAH (ca. 77 EUR), die durchschnittliche Invaliditätsrente auf 1.996,20 UAH (ca. 62,31 EUR) und die Hinterbliebenenpension auf 2.259,99 UAH (ca. 70,55 EUR). Viele Pensionisten sind dementsprechend gezwungen, weiterzuarbeiten. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (knapp ein Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt widerspiegelt: 2014 wurden 17,2% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine für Pensionszahlungen aufgewendet (ÖB 2.2019; vgl. UA 27.4.2018).Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Dies ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Das Wirtschaftsministerium schätzte den Schattensektor der ukrainischen Wirtschaft 2017 auf 35%, andere Schätzungen gehen eher von 50% aus. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde für Jänner 2019 mit 1.853 UAH beziffert (ca. 58 EUR), ab 1. Juli 2019 mit 1.936 UAH (ca. 62 EUR) und ab 1. Dezember 2019 mit 2.027 (ca. 64,5 EUR) festgelegt. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Diese wird für Kinder unter 18 Jahren (bzw. StudentInnen unter 23 Jahren) ausbezahlt. Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Diese Form von Unterstützung ist mit einer maximalen Höhe von 1.626 UAH (ca. 50,8 EUR) für Kinder im Alter bis zu 6 Jahren, 2.027 UAH (ca. 63,3 EUR) für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren bzw. 1.921 UAH (ca. 60 EUR) für Kinder im Alter von 18 bis 23 Jahren pro Monat gedeckelt. Außerdem ist eine Hinterbliebenenrente vorgesehen, die monatlich 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person beträgt; bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die o.g. Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtenzuschuss beträgt derzeit in Summe 41.280 UAH (ca. 1.288 EUR). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 EUR) in den zwei bis drei Monaten nach Geburt/Adoption ausgezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 EUR) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Laut geltenden ukrainischen Gesetzen beträgt die Dauer des Mutterschutzes zwischen 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt) und 180 Tagen (jeweils 90 Tage vor und nach der Geburt). Für diese Periode bekommen die Mütter ihren Lohn hundertprozentig ausbezahlt. In den nächsten drei Karenzjahren bekommen die Mütter keine weiteren Auszahlungen außer dem o.g. Geburtenzuschuss bzw. den finanziellen Zuschüssen für Alleinerziehende. Gesetzlich ist grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit einer Väterkarenz vorgesehen, wobei diese in der Praxis weiterhin kaum in Anspruch genommen wird. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.440 UAH (ca. 45 EUR) und maximal 7.684 UAH (240 EUR) Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 544 UAH (ca. 17 EUR). In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Im Oktober 2017 nahm das ukrainische Parlament eine umfassende Pensionsreform an, die vor allem auch von internationalen Geldgebern zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits gefordert wurde. Darin enthalten ist vor allem eine Anhebung der Mindestpension, welche von knapp zwei Drittel aller Pensionisten bezogen wird, um knapp 700 UAH (ca. 22 EUR). Ebenfalls vorgesehen ist eine automatische Indexierung der Mindestpension sowohl an die Inflationsrate, wie auch an die Entwicklung des Mindestlohns. Weiters wurde für arbeitende Pensionisten der Beitrag zur staatlichen Pensionsversicherung von 15% zur Gänze gestrichen. Das Pensionsantrittsalter wurde bei 60 Jahren belassen, die Anzahl an Beitragsjahren zur Erlangung einer staatlichen Pension wurde jedoch von 15 auf 25 Jahre erhöht und soll sukzessive bis 2028 weiter auf 35 Jahre steigen. Ebenfalls abgeschafft wurden gewisse Privilegien z.B. für öffentliche Bedienstete, Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Im Jahr 2017 belief sich die Durchschnittspension auf 2.480,50 UAH (ca. 77 EUR), die durchschnittliche Invaliditätsrente auf 1.996,20 UAH (ca. 62,31 EUR) und die Hinterbliebenenpension auf 2.259,99 UAH (ca. 70,55 EUR). Viele Pensionisten sind dementsprechend gezwungen, weiterzuarbeiten. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (knapp ein Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt widerspiegelt: 2014 wurden 17,2% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine für Pensionszahlungen aufgewendet (ÖB 2.2019; vergleiche UA 27.4.2018).

Seit dem russisch-ukrainischen Krieg in der Ostukraine verschärfte sich die Lage der Bevölkerung in den Gebieten Donezk und Luhansk beträchtlich. Circa 3,5 Millionen Menschen sind auf die humanitäre Hilfe angewiesen. Die Infrastruktur in der Region ist zerstört, die Wirtschaft ist paralysiert, lediglich kleine und mittlere Unternehmen können überleben (GIZ 3.2020b). In den von Separatisten besetzten Gebieten in Donezk und Luhansk müssen die Bewohner die Kontaktlinie überqueren, um ihre Ansprüche bei den ukrainischen Behörden geltend zu machen (AA 29.2.2020).

[…]

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 09.07.2020

Das ukrainische Spitalswesen ist derzeit nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, die sich durch Spezialisierung in den verschiedenen medizinischen Disziplinen auszeichnen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene in letzter Zeit zunehmend verschwommen. Auch die laufende Dezentralisierungsreform dürfte in Zukunft Auswirkungen auf die Struktur des ukrainischen Gesundheitssystems haben. Aufgrund der dafür nötigen, jedoch noch nicht angenommenen Verfassungsänderung, bleibt diese Reform jedoch vorerst unvollendet, die Zusammenlegung von Gemeinden erfolgt bislang auf freiwilliger Basis. Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gut ausgebildeter MedizinerInnen ins Ausland zu gehen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert. Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – durch Budgetmittel gewährleistet sein. In der Realität sind einer Studie zufolge in 97% der Fälle die Medikamente von den Patienten selbst zu bezahlen, was die jüngst in Angriff genommene Reform zu reduzieren versucht. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. 50% der PatientInnen würden demnach aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten eine Behandlung hinauszögern oder diese gänzlich nicht in Anspruch nehmen. In 43% der Fälle mussten die PatientInnen entweder Eigentum verkaufen oder sich Geld ausleihen, um eine Behandlung bezahlen zu können. In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, etc.) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption wird das in der Praxis jedoch selten umgesetzt (ÖB 2.2019).

Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems auf die Wege gebracht. Eingeführt wird unter anderem das System der „Familienärzte“. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Ebenfalls ist eine dringend nötige Modernisierung der medizinischen Infrastruktur in ländlichen Regionen vorgesehen und ein allgemeiner neuer Zertifizierungsprozess inklusive strikterer und transparenterer Ausbildungsanforderungen für Ärzte vorgesehen. Weiters sind ukrainische Ärzte nunmehr verpflichtet, internationale Behandlungsprotokolle zu befolgen. Die Umsetzung der Reform schreitet nur schrittweise voran und wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Im März 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst gegründet, der in Zukunft auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 2.2019).

Im Rahmen der seit 2018 eingeleiteten Reform des Gesundheitswesens wird das sowjetische Finanzierungsmodell pauschaler Vorhaltfinanzierung medizinischer Einrichtungen schrittweise abgeschafft und stattdessen ein System der Vergütung konkret erbrachter medizinischer Leistungen eingeführt. Der neu geschaffene Nationale Gesundheitsdienst (NGD) hat dabei die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung übernommen. 2018/2019 wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/ hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt. Der NGD übernimmt auch die Kostenerstattung für rezeptpflichtige staatlich garantierte Arzneien (ca. 300 gelistete Arzneien gegen Herz-/Gefäßkrankheiten, Asthma und Diabetes II). Die Datenbank des NGD umfasst zurzeit 1.464 primärmedizinische Einrichtungen (davon 167 Privatambulanzen und 248 private Ärztepraxen) sowie ca. 29 Millionen individuelle Patientenverträge mit Hausärzten, d.h. das neue System staatlich garantierter medizinischer Dienstleistungen und Arzneien erreicht mittlerweile knapp 70% der Einwohner. Ab April 2020 soll die Reform auf die fachmedizinische Versorgung (Krankenhäuser) erweitert werden. Soweit die Gesundheitsreform noch nicht vollständig umgesetzt ist, ist der Beginn einer Behandlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des NGD jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar. Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor (AA 29.2.2020).Im Rahmen der seit 2018 eingeleiteten Reform des Gesundheitswesens wird das sowjetische Finanzierungsmodell pauschaler Vorhaltfinanzierung medizinischer Einrichtungen schrittweise abgeschafft und stattdessen ein System der Vergütung konkret erbrachter medizinischer Leistungen eingeführt. Der neu geschaffene Nationale Gesundheitsdienst (NGD) hat dabei die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung übernommen. 2018 aus 2019, wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/ hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt. Der NGD übernimmt auch die Kostenerstattung für rezeptpflichtige staatlich garantierte Arzneien (ca. 300 gelistete Arzneien gegen Herz-/Gefäßkrankheiten, Asthma und Diabetes römisch zwei). Die Datenbank des NGD umfasst zurzeit 1.464 primärmedizinische Einrichtungen (davon 167 Privatambulanzen und 248 private Ärztepraxen) sowie ca. 29 Millionen individuelle Patientenverträge mit Hausärzten, d.h. das neue System staatlich garantierter medizinischer Dienstleistungen und Arzneien erreicht mittlerweile knapp 70% der Einwohner. Ab April 2020 soll die Reform auf die fachmedizinische Versorgung (Krankenhäuser) erweitert werden. Soweit die Gesundheitsreform noch nicht vollständig umgesetzt ist, ist der Beginn einer Behandlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des NGD jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar. Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor (AA 29.2.2020).

Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal (AA 29.2.2020). Die medizinische Versorgung entspricht jedoch nicht immer westeuropäischem Standard. Außerhalb der großen Städte, insbesondere in den Konfliktregionen im Osten, ist sie häufig unzureichend (AA 25.5.2020). Die medizinische Versorgung ist nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Kreditkarte oder Vorschusszahlung). Die Verfassung der Ukraine sichert zwar jedem Bürger eine kostenlose gesundheitliche Versorgung zu (GIZ 12.2019; vgl. AA 29.2.2020), doch sieht die Realität anders aus. Fast alle Dienstleistungen der medizinischen Versorgung müssen privat bezahlt werden (GIZ 12.2019). Patienten müssen in der Praxis also die meisten medizinischen Leistungen und Medikamente informell aus eigener Tasche bezahlen (BDA 21.3.2018); die Kosten für Medikamente müssen also auch in staatlichen Krankenhäusern vom Patienten selbst getragen werden (EDA 25.5.2020). Ein System der Krankenversicherungen existiert nur auf lokaler Ebene als Pilotprojekte. Durch die politische und wirtschaftliche Instabilität ist das Gesundheitswesen in der Ukraine chronisch unterfinanziert. Auch wenn die elementare Versorgung für Patienten gewährleistet werden kann, fehlt es vielen Krankenhäusern und Polikliniken an modernen technischen Geräten und speziellen Medikamenten. Die Löhne im Gesundheitsbereich sind besonders niedrig und die Korruption ist in diesem Sektor daher hoch (GIZ 12.2019). Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal (AA 29.2.2020). Die medizinische Versorgung entspricht jedoch nicht immer westeuropäischem Standard. Außerhalb der großen Städte, insbesondere in den Konfliktregionen im Osten, ist sie häufig unzureichend (AA 25.5.2020). Die medizinische Versorgung ist nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Kreditkarte oder Vorschusszahlung). Die Verfassung der Ukraine sichert zwar jedem Bürger eine kostenlose gesundheitliche Versorgung zu (GIZ 12.2019; vergleiche AA 29.2.2020), doch sieht die Realität anders aus. Fast alle Dienstleistungen der medizinischen Versorgung müssen privat bezahlt werden (GIZ 12.2019). Patienten müssen in der Praxis also die meisten medizinischen Leistungen und Medikamente informell aus eigener Tasche bezahlen (BDA 21.3.2018); die Kosten für Medikamente müssen also auch in staatlichen Krankenhäusern vom Patienten selbst getragen werden (EDA 25.5.2020). Ein System der Krankenversicherungen existiert nur auf lokaler Ebene als Pilotprojekte. Durch die politische und wirtschaftliche Instabilität ist das Gesundheitswesen in der Ukraine chronisch unterfinanziert. Auch wenn die elementare Versorgung für Patienten gewährleistet werden kann, fehlt es vielen Krankenhäusern und Polikliniken an modernen technischen Geräten und speziellen Medikamenten. Die Löhne im Gesundheitsbereich sind besonders niedrig und die Korruption ist in diesem Sektor daher hoch (GIZ 12.2019).

Im Gesundheitsbereich bestehen nach Feststellungen der UN sowie des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) insbesondere entlang der Kontaktlinie zu den von Separatisten besetzten Teilen der Gebiete Luhansk und Donezk sowie in den besetzten Gebieten substantielle (z.T. gravierende) Defizite. Diese betreffen sowohl den zumutbaren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bzw. -dienstleistungen (auch Notfallmedizin, Erstversorgung und Diagnose) als auch die Versorgung mit Medikamenten. Zahlreiche medizinische Versorgungseinrichtungen wurden durch Kampfhandlungen beschädigt oder zerstört. In der „Grauen Zone“ entlang der Kontaktlinie sind knapp 60% der Haushalte (überwiegend alte, chronisch kranke Menschen, darunter überproportional viele mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen) von solchen Zugangsbeschränkungen betroffen. Die mit Konfliktbeginn einsetzende Abwanderung von medizinischem Personal kommt erschwerend hinzu. Mit Fortdauer des Konflikts steigt die Zahl der traumatherapie- und behandlungsbedürftigen Menschen rasant. Darunter sind neben den direkten Konfliktopfern die zahlreichen Veteranen, Binnenvertriebene, Opfer von Minen, Sprengfallen und nicht explodierten Kampfmitteln sowie Opfer von häuslicher Gewalt (AA 29.2.2020).

[…]

Rückkehr

Letzte Änderung: 09.07.2020

Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurück-gekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Neue Dokumente können landesweit in den Servicezentren des Staatlichen Migrationsdiensts beantragt werden. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich – wie bei anderen Personengruppen auch – Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 29.2.2020).

[…]

Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Weekly Epidemiological Update der WHO (World Health Organization)

vom 16.03.2020

Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land 1.460.756 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 28.303 Todesfälle.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf seinen insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA, auf den in seiner Beschwerde und der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben, sowie auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und sonstigen Unterlagen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren seinen ukrainischen Reisepass vorgelegt, weshalb seine Identität feststeht.

Die Feststellung zur rechtmäßigen Einreise nach Österreich beruht auf dem im Reisepass des BF befindlichen Visums C und den dahingehenden gleichbleibenden Angaben des BF im Verfahren.

2.4. Die Feststellungen zur Schul-, Universitäts-, und Berufsausbildung des BF in der Ukraine beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung bzw. auf den von Beschwerdeseite vorgelegten Dokumenten, insbesondere dem auf ukrainischer und englischer Sprache verfassten Hochschulabschluss des BF.

2.5. Die Feststellung zur Absolvierung der Integrationsprüfung ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis. Dass der BF gute Deutschkenntnisse aufweist, ergibt sich zudem aus dem Eindruck, den der verhandlungsleitende Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen hat. So konnte der BF eine Reihe an ihn gerichteter Fragen auch völlig ohne Inanspruchnahme des anwesenden Dolmetschers in deutscher Sprache problemlos verstehen und klar, verständlich und umfassend beantworten.

2.6. Die Feststellungen zu den in Österreich verrichteten beruflichen Tätigkeiten des BF beruhen auf den vom BF vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Jahresabschluss zum 31.12.2019, dem Einkommens- und Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2019, der Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVS, einem Firmenbuchauszug der 2020 neugegründeten OG des BF, einem GVS-Auszug, sowie einem AJ-Web Auszug. Daraus ergibt sich im Übrigen auch die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF seit August 2016 und das Ausscheiden aus der Grundversorgung seit ebendiesem Zeitpunkt. Die Fördermitgliedschaft beim SMD beruht auf einer vom BF vorgelegten Mitgliedskarte.

2.7. Die Feststellung zu den engen privaten, sozialen Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich beruht einerseits auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und anderseits auf den im Akt einliegenden und persönlich unterschriebenen Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben.

2.8. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er gesund ist und keine Medikamente nehme. Er nehme lediglich abends CBD-Öl, um besser schlafen zu können (S. 17 des VH-Prot.). Dass der BF arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und dem Umstand, dass er seit Jahren im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig ist.

2.9. Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten ergeben sich insbesondere aus dem Strafregister der Republik Österreich und den Ausführungen des im Akt einliegenden und im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Urteils des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX .2.9. Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten ergeben sich insbesondere aus dem Strafregister der Republik Österreich und den Ausführungen des im Akt einliegenden und im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Urteils des LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 .

2.10. Zu den Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen:

2.10.1. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Ukraine vermochte der Beschwerdeführer eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun:

Die beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage des Beschwerdeführers beruht auf der Behauptung, dass der BF vor einer unmittelbar bevorstehenden Einberufung in den Wehrdienst aus dem Herkunftsstaat geflohen sei, das Militärkommissariat den BF in der Ukraine nach dessen endgültiger Abreise nach Österreich wiederholt einzuberufen versucht habe und dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verurteilung wegen Wehrdienstverweigerung drohe.

2.10.2. Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er bereits am 05.04.2015 unter Verwendung eines Reisepasses und eines gültigen Visums legal in das Bundesgebiet eingereist ist, d.h. ganze 8 Monate, bevor die beschwerdeseitig behaupteten Einberufungsversuche seine Person betreffend im Herkunftsstaat stattgefunden haben sollen und insgesamt sogar mehr als ein Jahr bevor der BF den gegenständlichen Asylantrag am 26.04.2016 gestellt hat.

2.10.3. Alleine dieser Umstand spricht gegen einen konkreten substantiierbaren Zusammenhang zwischen dem in casu vorgebrachten Fluchtgrund wegen Einberufungsversuchen durch das Militärkommissariat der Ukraine, von welcher der BF im Dezember 2015 erstmals erfahren haben will, und dem Zeitpunkt der ersten legalen Einreise des BF in das Bundesgebiet im April 2015. Hinzu muss weiters angemerkt werden, dass der BF nach Ankunft in Österreich unter Verwendung einer falschen Identität und einer Totalfälschung eines polnischen Personalausweises in Österreich über mehrere Monate Schwarzarbeiten nachgegangen ist. Es ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts somit davon auszugehen, dass der Hauptgrund des BF für das eigentliche Verlassen des Herkunftsstaates im April 2015 in Richtung Österreich vielmehr in wirtschaftlichen Erwägungen des BF, als in der Schutzsuche vor asylrelevanter Verfolgung zu finden ist. Dieser Eindruck erhärtet sich zusätzlich, als der BF vor dem BVwG angegeben hat (VH-Prot., S. 12), im Jahr 2015 aus dem Bundesgebiet zumindest zweimal in den Herkunftsstaat zurückgereist zu sein, zum einen aus Gründen der Teilnahme an einer einmonatigen Militärübung im Juni 2015, zum anderen zur Verteidigung seines Hochschuldiploms im Dezember 2015. Im Falle einer tatsächlich vom BF zu befürchtenden bevorstehenden Einberufung seiner Person, hätte der BF während des Jahres 2015 keine weiteren Heimreisen in die Ukraine unternommen, sondern wäre in Österreich verblieben, zumal ihm – nach eigenen Angaben spätestens nach der einmonatigen Militärübung im Juni 2015 – klar gewesen wäre, dass ihm als Unteroffizier bei Mobilmachung Frontdienst drohen würde (VH-Prot., S. 12). Somit spricht insbesondere diese zweite Heimreise im Jahr 2015 klar gegen eine zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bestehende Gefahr für den BF einberufen zu werden. Hinzu kommt der Umstand, dass der BF zwar im Dezember 2015 von Zustellversuchen der Einberufungsbefehle durch das Militärkommissariat erstmals erfahren zu haben angibt, jedoch dann weitere 3 Monate zuwartet hat, bevor er den gegenständlichen Asylantrag gestellt hat. Dies spricht gegen das zu diesem Zeitpunkt gegebene Vorliegen eines vom BF behaupteten Leidensdrucks im Falle einer Rückkehr, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der BF - bei tatsächlichem Vorliegen einer vom BF empfundenen Bedrohungslage im Herkunftsstaat - viel früher die Hilfe der österreichischen Behörde in Anspruch genommen hätte, nämlich möglichst zeitnahe zur ersten Kenntnisnahme des BF von den Einberufungsversuchen seine Person betreffend im Dezember 2015. Dass der BF jedoch weitere 3 Monate verstreichen ließ, bevor er einen Asylantrag stellte, belastet seine Fluchtvorbringen schwer mit Unglaubhaftigkeit. Schließlich ist auch die schlichte Möglichkeit, dass dem BF etwa die Option einer Asylantragstellung in Österreich zu einem früheren Zeitpunkt gar nicht bewusst gewesen sein sollte, nicht als plausibel anzusehen, zumal es sich beim BF um einen intelligenten, schulisch gebildeten Universitätsabsolventen handelt, welcher im Bundesgebiet bereits mehrmonatig 2015 gearbeitet, am 01.07.2016 bereits ein Gewerbe in Österreich anmeldet hat, seit 15.08.2016 selbsterhaltungsfähig und seither auch gewerblich selbstständig erwerbstätig ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass sich der BF, welcher hiermit ein hohes Maß von Selbständigkeit und Organisationsfähigkeit in Österreich unter Beweis gestellt hat, nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich über einen Zeitraum von 3 Monaten viel früher über die Möglichkeit einer Antragstellung auf internationalen Schutz im Bundesgebiet zu informieren, hätte er tatsächlich eine von ihm behauptete Bedrohungslage in der Ukraine zu befürchten gehabt.

2.10.4. Weiters gilt es festzuhalten, dass die beschwerdeseitigen Schilderungen zum gegenständlichen Fluchtvorbringen vor der belangten Behörde in nicht unwesentlichen Aspekten vom Fluchtvorbringen des BF bei der Ersteinvernahme abgewichen sind bzw. weitere inhaltliche Steigerungen erfahren haben bzw. teils in sich selbst widersprüchlich waren:

Bei der Frage nach seinen Fluchtgründen hat der BF im Rahmen seiner Erstbefragung zunächst angegeben, dass er im Herkunftsstaat eine Einberufung zum Militär erhalten habe und aus seiner Gegend Männer abgeholt, sowie mitgenommen worden seien, um dem Militär zu dienen. Der BF habe dennoch weiter studiert, doch seien auch Studienkollegen abgeholt worden, weshalb dem BF bewusstgeworden sei, dass ihm dasselbe Schicksal drohe, weshalb er mit seiner Ehefrau geflüchtet sei. Bei seiner Rückkehr fürchte er die Einberufung zum Militär und die Teilnahme am Krieg (S. 5 des EE-Prot.).

Vor dem BFA widersprach sich der BF zunächst sowohl hinsichtlich der Anzahl der behauptetermaßen erhaltenen Ladungen und als auch hinsichtlich der Frage an wen diese gegangen seien, gleich mehrfach. Hatte der BF bei Ersteinvernahme – wie oben beschrieben- noch von einem von ihm erhaltenen Einberufungsbefehl zum Militär gesprochen, so gab er zunächst bei seiner Einvernahme vor dem BFA an, seine Eltern hätten ihm am Telefon erzählt, dass er bis dato drei Ladungen erhalten habe, er selbst habe jedoch noch keine gesehen (S. 6 des BFA-Prot.) und vermeinte der BF wenig später, befragt dazu, wann seine Eltern die Ladungen erhalten hätten, dass das vor einem halben Jahr gewesen sei. In Abweichung zu diesen unmittelbar zuvor getätigten Angaben brachte der BF sodann vor dem BFA vor, die Ladungen seien gar nicht direkt an seine Eltern übergeben worden, sondern an die gemeldete Wohnadresse des BF übermittelt worden, wobei ein Freund des BF die Ladungen zu seinen Eltern gebracht habe. Überdies habe der BF nicht mit seinen Eltern über die Ladungen gesprochen, sondern mit einem Freund, mit dem er zusammengelebt habe.

Erstmals vor dem BFA räumte der BF ein, nach seiner erfolgten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2015 wiederholt in die Ukraine zurückgefahren zu sein, um sein Studium zu beenden (S. 5 des BFA-Prot.), was jedenfalls zu diesem Zeitpunkt – wie bereits oben ausgeführt -, gegen eine befürchtete Furcht des BF vor Verfolgung im Herkunftsstaat spricht. Von seiner Rückkehr in die Ukraine im Juni 2015 zum Zwecke einer einmonatigen Militärübung vermochte der BF vor dem BFA allerdings noch nichts anzugeben. Ebenfalls erstmalig vor dem BFA brachte der BF vor, nach seinem Universitätsabschluss Unteroffizier gewesen zu sein und während seines Studiums für zwei Jahre lang einen Vorbereitungskurs der Militärakademie besucht zu haben (S. 5f des BFA-Prot.).

Grundsätzlich hält das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer zu Gute, dass eine Ersteinvernahme in einem fremden Land eine für jeden Asylwerber außergewöhnliche Situation ist. Eine gewisse, anfängliche Verlegenheit in der Erzählung persönlicher Erlebnisse ist daher im Allgemeinen verständlich. Ebenso ist klar, dass im Rahmen einer Ersteinvernahme in keine allzu große Detailtiefe bei der Schilderung des eigentlichen Fluchtgrundes vorgestoßen werden kann. Trotzdem trifft auch den Schutzsuchenden im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, über welche der Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme nachweislich aufgeklärt worden ist. Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme erfolgte Weglassen grundlegender Aspekte des gegenständlichen Fluchtgrundes steht dieser Mitwirkungspflicht klar entgegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es einem erwachsenen Menschen durchaus zugemutet werden, bei den Behörden jenes Landes, von dem er sich Schutz und Hilfe vor behaupteter Verfolgung und Tod erwartet, möglichst zeitnahe zum Antrag auf internationalen Schutz zumindest ansatzweise Angaben zu den eigentlichen Gründen der behaupteten, gegenständlichen Verfolgung im Heimatland zu machen, und sei es um nicht Gefahr zu laufen, sich dem Vorwurf einer möglichen Steigerung des Fluchtvorbringens im weiteren Verfahren auszusetzen.

Es geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

2.10.5. Vor dem BVwG stellte der BF klar, dass er am 19.12.2015 einen Termin an der Universität zur Verteidigung seiner Diplomarbeit gehabt habe, etwa zwei bis drei Tage später sei er nach Österreich zurückgekehrt und habe ihn ein Freund aus dem Studentenheim angerufen und ihm erzählt, dass Vertreter des Militärkommisariats im Studentenheim gewesen seien und versucht hätten, dem BF einen Einberufungsbefehl zu überreichen. Sie seien noch zweimal mit dem Einberufungsbefehl gekommen und hätten versucht diesen dem BF zuzustellen. Der Freund des BF, habe auch den Eltern des BF von diesem Vorfall erzählt.

2.10.6. Erstmals brachte der BF vor dem BVwG, und somit sehr spät im Verfahren, vor, dass das Militärkommissariat in Begleitung der Polizei auch bei seinen Eltern zu Hause aufgetaucht sei. Das habe der BF etwa 6 Monate nach dem ersten Einberufungsversuch erfahren, sohin etwa Mitte Juni/Anfang Juli 2016. Nachdem die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA jedoch erst am 04.10.2017 stattgefunden hat, hätte der BF somit durchaus die Gelegenheit gehabt und wäre es sohin auch zu erwarten gewesen, dass er von jenem vor dem BVwG geschilderten Auftauchen der Mitarbeiter des Militärkommissariats bei seinen Eltern auch schon vor der belangten Behörde zu berichten gewusst hätte, hätte dieser Besuch tatsächlich so stattgefunden, zumal dieser nicht unwesentliche Umstand den beschwerdeseitig behaupteten Leidensdruck des BF in der Ukraine zusätzlich unterstrichen hätte. Diese verspätete, erstmalige Erwähnung des Auftauchens von Vertretern des Militärkommissariats bei den Eltern im Beschwerdeverfahren ist als inhaltliche Steigerung des bisherigen Fluchtvorbringens durch den BF zu werten, welche dazu dienen soll die Gefährdungslage für den BF im Herkunftsstaat vor dem BVwG verschärfter darzustellen.

2.10.7. Insgesamt scheint auch die Reihenfolge des vor dem BFA behaupteten Geschehens im Vergleich zur Ersteinvernahme verdreht. Vermeinte der BF noch bei seiner Ersteinvernahme, nach Erhalt des Einberufungsbefehls die Ukraine verlassen zu haben, berichtete er vor dem BVwG, dass der erste Einberufungsversuch des BF nach dessen endgültigem Verlassen seines Herkunftsstaates im Dezember 2015 erfolgt sei. Auch bei der Einvernahme des BF vor dem BFA am 04.10.2017 wäre zu erwarten gewesen, der BF berichte in der „richtigen“ Reihenfolge der Geschehnisse, hätten sich diese tatsächlich so zugetragen, wie vom BF geschildert, zumal der BF vor dem BVwG angab von seinem Freund 2-3 Tage nach Verteidigung seines Diploms vom Zustellversuch des Militärkommissariats erfahren zu haben, sohin Ende Dezember 2015 und zeitlich vor seiner Ersteinvernahme im April 2016 und seiner BFA-Einvernahme im Oktober 2017 (S. 12 des VH-Prot.). Überdies ist anzumerken, dass sich der BF auch hinsichtlich dieses Umstands in Widersprüche verstrickte, zumal er vor dem BFA berichtete mit seinem Freund vor ca. einem halben Jahr telefoniert und so von den Ladungen erfahren zu haben, sohin im April 2017 (S. 6 des BFA-Prot.) und nicht – wie vor dem BVwG behauptet – im Dezember 2015. Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche verstärkt sich der Eindruck, dass der BF nicht von Selbsterlebtem berichte, sondern lediglich ein wenig durchdachten Erzählkonstrukt wiedergibt.

2.10.8. Im Übrigen versuchte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung sämtliche Widersprüche zu seinen bisherigen Angaben mit der Behauptung zu rechtfertigen, dass bei seinen bisherigen Einvernahmen im erstbehördlichen Verfahren immer nur Russischdolmetscher anwesend gewesen wären, weshalb es daher zu Missverständnissen gekommen sei. Hierbei ist dem BF grundsätzlich entgegenzuhalten, dass er bereits bei seiner Ersteinvernahme zu Protokoll gegeben hat, über exzellente Russischkenntnisse zu verfügen (Ersteinvernahmeprot., S. 1). Auf Vorhalt des verhandlungsleitenden Richters, dass der BF sowohl bei seiner Erstbefragung, als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auf Nachfrage jeweils angegeben hat, den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen, sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner protokollierten Angaben nach jeweils erfolgter Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt hat, erwiderte der BF, Russisch sehr gut zu verstehen, aber nicht gut sprechen zu können. Außerdem habe der Beamte bei der Ersteinvernahme kein Interesse daran gehabt, was der BF erzähle und habe auf die Aussage beim BFA verwiesen, weshalb der BF keine Bedenken gehabt habe das Protokoll zu unterschreiben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass es nicht vollständig sei (S. 14 des VH-Prot.). Hiermit vermag der BF jedoch nicht zu überzeugen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist es schlicht unglaubhaft, wenn der BF vorbringt, bei zwei Einvernahmen nach jeweils erfolgter Rückübersetzung - und somit jeweils im Bewusstsein eines unvollständiges bzw. missverständlich formulierten Einvernahmeprotokolls - diese Niederschriften ohne die Angabe vor Einwendungen, Korrekturen oder Richtigstellungen unterfertigt und somit die Richtigkeit und Vollständigkeit, der aus seiner Sicht unrichtigen oder unvollständigen Protokolle, mit seiner Unterschrift jeweils bestätigt zu haben. Darüber hinaus würde diese Vorgehensweise auch nicht zu der geradezu akribischen Art des BF passen, welche dieser bei der Erzählung seiner Fluchtgeschichte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an den Tag gelegt hat. So sprach der BF in der mündlichen Verhandlung stets sehr bedacht und ausführlich. Er versuchte bei fast jeder Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen erzählerisch weit auszuholen und selbst das kleinste Detail nicht unerwähnt zu lassen. Ergo erscheint es auch aufgrund des persönlichen Eindruckes des verhandlungsleitenden Richters unstimmig, wenn der BF nun behauptet im erstbehördlichen Verfahren irgendetwas unterschrieben zu haben, womit dieser nicht hundertprozentig übereingestimmt hätte.

Die evidente Bedeutung des persönlichen Eindrucks hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen betont (siehe etwa VwGH vom 24.06.1999, Zl .98/20/0435 bzw. VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505).

2.10.9 Darüber hinaus hat der BF am Ende seiner erstbehördlichen Befragungen nicht nur etwaige Richtigstellungen seiner protokollierten Angaben – auch nach erfolgter Rückübersetzung des jeweiligen Protokolls – unterlassen (siehe Ersteinvernahmeprot., S. 6 bzw. BFA-Prot., S. 7) , sondern ließ er auch die Möglichkeit außer Acht, etwa im Rahmen der BFA-Einvernahme Ergänzungen, Einwendungen oder Richtigstellungen zum Ersteinvernahmeprotokoll vorzunehmen (BFA-Prot., S. 2) bzw. weitere inhaltliche Ergänzungen zum BFA-Protokoll im Rahmen der Beschwerdeschrift darzutun. Dadurch sind diese in der Beschwerdeverhandlung behaupteten Verständigungsschwierigkeiten bei den behördlichen Einvernahmen vielmehr als ein letztlich unzureichender Versuch des BF zu werten, sein wenig durchdachtes Erzählkonstrukt zu seinen Fluchtgründen zu rechtfertigen, welches der BF im bisherigen Verfahren nach Belieben abzuändern bzw. inhaltlich zu steigern gedachte.

2.10.10. Weiters wird angemerkt, dass das im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.02.2021 erfolgten beschwerdeseitigen Vorbringen in nicht unwesentlichen Aspekten von den Schilderungen der BF zu den Fluchtgründen vor dem BFA vom 04.10.2017 abgewichen ist bzw. in sich selbst unstimmig, lebensfremd oder gesteigert ist:

Erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sohin zum spätest möglichen Zeitpunkt, brachte der BF vor, im Juni 2015 in den Herkunftsstaat zurückgereist zu sein, um an einer militärischen Feldübung teilzunehmen, welche ein ganzes Monat gedauert haben soll. Da er noch Student gewesen sei, so meinte der BF, habe er nichts zu befürchten gehabt. Nach den Angaben des BF hätte man den Teilnehmern nicht nur gesagt, dass sie nun ausgebildete Unteroffiziere seien, sondern auch, dass sie sich einer Mobilmachung auf keinen Fall entziehen dürften, sie stünden an der vordersten Front und seien die ersten, die einberufen würden (VH-Prot., S. 12). Auch hier gilt es festzuhalten, dass es der BF während des gesamten erstbehördlichen Verfahrens verabsäumt hat, diese zweite Feldübung samt des ihm im Falle einer Mobilmachung direkt angedrohten Fronteinsatzes anzugeben. Somit handelt es sich bei diesem neuen, nicht unwesentlichen Aspekt seiner Fluchtgeschichte um eine verspätete Angabe und eine inhaltliche Steigerung des bisherigen Fluchtvorbringens.

Der BF machte bei seiner Ersteinvernahme bereits grundsätzliche Probleme seiner Person mit dem Krieg geltend: „Ich bin gegen diesen Krieg, da er keinen Sinn hat. Daher möchte ich nicht daran teilnehmen“. Diese pazifistisch anmutende Einstellung noch bei Erstbefragung vermochte der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - vor dem Hintergrund seiner eingehend geschilderten mehrjährigen Ausbildung zum Unteroffizier in der Akademie der Bodentruppen (S. 5 des VH-Prot.) - nicht mehr gleichermaßen aufrechtzuerhalten. Doch bestritt er kurzum die Kriegseigenschaft des Konflikts in der Ostukraine, indem er vermeinte zwar nichts dagegen zu haben sein Land zu verteidigen, wenn es um einen Krieg gehe, aber er wolle sich nicht an dem beteiligen, was im Osten der Ukraine passiere. Hier gehe es um Geschäftemacherei und Business (S. 14 des VH-Prot.). Gleichzeitig gab er an aus moralischen Gründen nicht mitgemacht zu haben, weil er den Bruderkonflikt mit der Ostukraine, als auch mit seinen russischen Brüdern ablehne (S. 13 des VH-Prot.). Nachgefragt, ob er politisch aktiv gewesen sei, oder oppositionelles Gedankengut kundgetan habe, verneinte der BF dies (S. 15 des VH-Prot.). Ist der BF tatsächlich keiner politischen oder oppositionellen Gesinnung im Herkunftsstaat gefolgt, erscheint jedoch letztlich sein Einwand gegen die Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt unglaubhaft, zumal sich der BF freiwillig mehrjährig zum Unteroffizier ausbilden ließ und somit grundsätzlich mit dem Einsatz in einem bewaffneten Konflikt, zu irgendeinem Zeitpunkt in seinem Leben, realistischerweise habe rechnen müssen. Auf Vorhalt dessen, gab der BF an, er wisse, dass es seine Pflicht sei und er auch nichts dagegen habe sein Land zu verteidigen, wenn es um einen Krieg gehe, aber er wolle sich nicht an dem beteiligen, was im Osten der Ukraine passiere. Hier gehe es um Geschäftemacherei und es sei Business (S. 14 des VH-Prot.).

2.10.11. In einer Gesamtbetrachtung scheinen es aber vorwiegend wirtschaftliche Gründe gewesen zu sein, die den BF und seine Ehefrau im April 2015 veranlasst haben, nach Österreich zu reisen, so gab er auch bei seiner Befragung vor dem BFA am 04.10.2017 an, seine finanzielle Situation verbessern zu wollen, um eine Familie gründen zu können (BFA-Prot., S. 4).

Bei einer Rückkehr fürchte der BF wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt zu werden und ins Gefängnis zu kommen (VH-Prot., S. 15). Nachgefragt, vermochte er jedoch keine konkreten Hinweise der Verfolgung oder Bedrohung seiner Person anzugeben und damit keine Konkretisierung darzutun.

2.10.12. In einer Gesamtschau sind die von Beschwerdeseite zum gegenständlichen Fluchtgrund vorgebrachten Angaben in sich widersprüchlich, unplausibel und in der inhaltlich gesteigerten Darstellung des behaupteten Geschehens unglaubhaft. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat Ukraine in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.

2.10.13. Abschließend bleibt festzuhalten, dass Wehrpflichtige nach den Länderberichten nur bis Mitte November 2016 und ausschließlich auf freiwilliger Basis nach der sechsmonatigen Grundausbildung in der Ostukraine eingesetzt wurden; seither geschieht dies nicht mehr, weshalb ein Einsatz des BF in der Ostukraine im Falle einer nunmehrigen Rückkehr selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens, nicht glaubhaft erscheint. Außerdem sind schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die den Angehörigen der ukrainischen Streitkräfte abverlangt würden, den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, weshalb eine asylrelevante Verfolgung selbst bei Wahrannahme der Fluchtgeschichte des BF in einer Gesamtbetrachtung nicht zu ersehen ist.

2.10.14. Richtig ist, dass die Entziehung von der Mobilisierung gemäß Art. 336 StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden könne, wobei das Strafausmaß kein unverhältnismäßiges Ausmaß darstellt. Den Länderberichten ist jedoch auch zu entnehmen, dass es zwar grundsätzlich möglich sei, dass Ukrainer bei Rückkehr aus dem Ausland strafverfolgt würden, weil sie sich der Mobilisierung entzogen haben, da diese Personen in ein Einheitliches Staatsregister der Personen, die sich der Mobilisierung entziehen, eingetragen würden. In der Praxis gebe es jedoch trotz zahlreicher Fahndungen jedoch nur wenige Anklagen und kaum Verurteilungen, im Übrigen würden lediglich geringfügige Verwaltungsstrafen bzw. Bußgelder auferlegt. Überdies ist Wehrdienstverweigerung im Kriegsfall ein an sich gesetzwidriges Handeln, das auch in anderen Staaten mit Strafe bedroht ist, weshalb eine asylrelevante Verfolgung des BF aufgrund von Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat insgesamt nicht erkannt werden kann (s. 3.5.1.6. zur Judikatur hinsichtlich Wehrdienst und Wehrdienstverweigerung). 2.10.14. Richtig ist, dass die Entziehung von der Mobilisierung gemäß Artikel 336, StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden könne, wobei das Strafausmaß kein unverhältnismäßiges Ausmaß darstellt. Den Länderberichten ist jedoch auch zu entnehmen, dass es zwar grundsätzlich möglich sei, dass Ukrainer bei Rückkehr aus dem Ausland strafverfolgt würden, weil sie sich der Mobilisierung entzogen haben, da diese Personen in ein Einheitliches Staatsregister der Personen, die sich der Mobilisierung entziehen, eingetragen würden. In der Praxis gebe es jedoch trotz zahlreicher Fahndungen jedoch nur wenige Anklagen und kaum Verurteilungen, im Übrigen würden lediglich geringfügige Verwaltungsstrafen bzw. Bußgelder auferlegt. Überdies ist Wehrdienstverweigerung im Kriegsfall ein an sich gesetzwidriges Handeln, das auch in anderen Staaten mit Strafe bedroht ist, weshalb eine asylrelevante Verfolgung des BF aufgrund von Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat insgesamt nicht erkannt werden kann (s. 3.5.1.6. zur Judikatur hinsichtlich Wehrdienst und Wehrdienstverweigerung).

2.11. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:

2.11.1. Der BF stammt nicht aus Gebieten der Ostukraine, in denen eine volatile Sicherheitslage herrscht, weshalb eine Rückkehr des BF in seine Herkunftsregion im Westen der Ukraine möglich ist.

Die Ukraine gilt gemäß § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung idF BGBl. II Nr. 25/2018 seit 15.02.2018 ex lege als sicheres Herkunftsland. Die Ukraine gilt gemäß Paragraph eins, Herkunftsstaaten-Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2018, seit 15.02.2018 ex lege als sicheres Herkunftsland.

2.11.2. Der volljährige und arbeitsfähige BF ist gesund, verfügt über eine fundierte Schulausbildung und ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Herkunftsstaat. Dort hat er zwar noch keine Arbeitserfahrung gesammelt, doch ist er seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig und war in der Lage, völlig auf sich allein gestellt ein Haushaltswarengeschäft selbständig zu führen, sowie 2020 eine OG zu gründen. Der BF hat sich damit in Österreich eine Lebensgrundlage geschaffen und sich zunächst ohne Deutschkenntnisse zurechtgefunden, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste. Aus diesen Gründen wird es ihm sicherlich möglich sein im Herkunftsstaat beruflich Fuß zu fassen, wobei ihm anfänglich auch die Aufnahme von Hilfstätigkeiten zumutbar ist. Warum es dem BF nicht wieder möglich sein sollte in der Ukraine Arbeit zu finden und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wurde beschwerdeseitig nicht hinreichend substantiiert dargetan.

2.11.3. Der BF spricht zwei Amtssprachen der Ukraine, nämlich ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau und Russisch. Der BF wurde im Herkunftsstaat sozialisiert und ist dort aufgewachsen, wo er im Übrigen auch seine gesamte Ausbildung absolviert hat. Er hat zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Ukraine, in den Personen seiner Eltern und seines Bruders, sowie seiner Ehefrau und weiterer Angehöriger, zumal der BF vor dem BFA angab, sie seien eine Großfamilie zwischen 30 und 40 Personen. Der BF könnte sohin anfänglich bei seinen Eltern und seinem Bruder in seinem Elternhaus leben, wo er auch vor seinem Studium zusammen mit seiner Kernfamilie gewohnt hat bzw. bei einem seiner anderen zahlreichen Verwandten unterkommen, weshalb er jedenfalls vor Obdachlosigkeit bewahrt wäre. Überdies haben die Eltern des BF diesen auch während seines Studiums finanziell unterstützt, zumal er nicht gearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie den BF zumindest anfänglich wieder nach ihren Möglichkeiten unterstützen könnten. Insgesamt kann vor dem Hintergrund der Arbeitsfähigkeit und Berufserfahrung des BF, sowie seinem umfangreichen Unterstützungsnetzwerk im Herkunftsstaat, nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine aussichtslose Lage geraten wird.

2.11.4. Zudem hat der BF die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

2.11.5. Es ist dem erkennenden Gericht daher nicht nachvollziehbar, warum es dem BF nicht möglich und zumutbar sein soll, sich im eigenen Heimatland, wo er mit der Kultur, den Sitten und Gebräuche, sowie der Sprache vertraut ist und sich im Rahmen einer Großstadt rasch an die örtlichen Gegebenheiten anpassen könnte, ebenfalls eine Lebensgrundlage binnen kurzer Zeit für sich schaffen zu können.

2.11.6. Insgesamt konnte der BF eine Gefährdungssituation nicht hinreichend substantiieren, welcher er im Falle der Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wäre. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, selbständige berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr des BF in die Ukraine möglich ist.

2.12. Zu den Länderfeststellungen:

Die zur Lage in der Ukraine getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen und stellen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht grundsätzlich entgegen der beschwerdeseitig vorgebrachten Bedenken, kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach dem BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage - ohne Hinzutreten individueller Faktoren - in der Ukraine aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Situation im Herkunftsland hat sich auch seit dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2021 in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Ukraine um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Die Ukraine gilt gemäß § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung idF. BGBl. II Nr. 25/2018 seit 15.02.2018 ex lege als sicheres Herkunftsland.Die Situation im Herkunftsland hat sich auch seit dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2021 in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Ukraine um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Die Ukraine gilt gemäß Paragraph eins, Herkunftsstaaten-Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2018, seit 15.02.2018 ex lege als sicheres Herkunftsland.

Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Ukraine auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der arbeitsfähige BF, der über ausreichend Arbeitserfahrung und eine fundierte Ausbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würde. Die Versorgung der Bevölkerung in der Ukraine mit Nahrungsmittel ist gesichert und die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über ein großes familiäres Netz in der Ukraine, das in der Lage ist ihn bei seiner Rückkehr zu unterstützten.

Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Ukraine betrifft, ist festzuhalten, dass der BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet, sondern gesund ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würde, weil er nicht zur Risikogruppe zählt. Betrachtet man jedoch die absolute Zahl der COVID-19-Erkrankten in der Ukraine bzw. in Österreich im Verhältnis zur jeweiligen Einwohnerzahl, zeigt sich die Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner in der Ukraine deutlich geringer als in Österreich und damit noch davon entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Ukraine an einer Lungenkrankheit Covid-19 mit schweren Verlauf zu erkranken.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchteil A

3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Z11 AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; vom 28.10.2009, 2006/01/0793; vom 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; vom 28.10.2009, 2006/01/0793; vom 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH vom 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0051).

3.5.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnte.

3.5.2. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.

3.5.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die begründete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

3.5.4. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft. 3.5.4. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

3.5.5. Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete, aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Ukraine, sowie der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens hinsichtlich der vorgebrachten Einberufung zum Militärdienst kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.5.6. Zur seitens des BF vorgebrachten Furcht vor Ableistung des Militärdienstes in der Ukraine bzw. ihm im Falle einer Rückkehr allenfalls drohenden Verurteilung aufgrund von Wehrdienstverweigerung ist darüber hinaus, auf folgende maßgebliche Judikaturlinie hinzuweisen:

Die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst könnte nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Konvention genannten Gründen erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (VwGH vom 8.3.1999, 98/01/0371). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH vom 11.10.2000, 2000/01/0326). Die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst könnte nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Konvention genannten Gründen erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (VwGH vom 8.3.1999, 98/01/0371). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH vom 11.10.2000, 2000/01/0326).

Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH vom 8.9.1999, 99/01/0167).

Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH vom 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, mwN).

Gemäß Art. 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt (vgl. dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0496, mwN) (VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Gemäß Artikel 3, MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK gewürdigt vergleiche dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0496, mwN) (VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085).

In seinem Urteil vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache C- 472/13, Shepherd, sprach der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aus, dass die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung, die einem Asylwerber in seinem Herkunftsland aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes drohen würden, eine Prüfung voraussetzt, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (Rz 50).

Zu den Gründen, die es rechtfertigen, den Wehrdienst zu verweigern, wird unter anderem gezählt, dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der Statusrichtlinie fallen, also etwa Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen werden. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung kann in diesem Fall nach Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie als "Verfolgung" gelten. Der EuGH hat in dem zuvor bereits zitierten Urteil Shepherd klargestellt, dass sich auf den Flüchtlingsschutz nicht nur derjenige berufen kann, der den Wehrdienst verweigert, weil er persönlich solche Verbrechen begehen müsste. Es reicht vielmehr aus, dass der Betroffene an solchen Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z.B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist. Allerdings ist nach den Darlegungen des EuGH erforderlich, dass es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass der Betroffene sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste (Rz 36 bis 38).Zu den Gründen, die es rechtfertigen, den Wehrdienst zu verweigern, wird unter anderem gezählt, dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der Statusrichtlinie fallen, also etwa Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen werden. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung kann in diesem Fall nach Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie als "Verfolgung" gelten. Der EuGH hat in dem zuvor bereits zitierten Urteil Shepherd klargestellt, dass sich auf den Flüchtlingsschutz nicht nur derjenige berufen kann, der den Wehrdienst verweigert, weil er persönlich solche Verbrechen begehen müsste. Es reicht vielmehr aus, dass der Betroffene an solchen Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z.B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist. Allerdings ist nach den Darlegungen des EuGH erforderlich, dass es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass der Betroffene sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste (Rz 36 bis 38).

Wie beweiswürdigend dargelegt, hat der BF im gesamten Verfahren, vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorgebracht. Eine ihm auf dem gesamten Gebiet der Ukraine drohende asylrelevante Gefährdung in Zusammenhang mit einer allfälligen Ableistung des Wehrdienstes bzw. einer Verurteilung wegen Wehrdienstverweigerung konnte im Falle des BF sohin nicht erkannt werden.

3.5.7. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Ukrainer angehört und orthodoxen Glaubens ist, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Ukraine gemäß § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung idF BGBl. II Nr. 25/2018 seit 15.02.2018 ex lege als sicheres Herkunftsland gilt.3.5.7. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Ukrainer angehört und orthodoxen Glaubens ist, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Ukraine gemäß Paragraph eins, Herkunftsstaaten-Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2018, seit 15.02.2018 ex lege als sicheres Herkunftsland gilt.

3.5.8. Da der Beschwerdeführer sohin keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf die Ukraine glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides deshalb gemäß § 28Abs. 2 iVm 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.3.5.8. Da der Beschwerdeführer sohin keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf die Ukraine glaubhaft gemacht hat, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides deshalb gemäß Paragraph 28 A, b, s, 2 in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

3.6.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in casu die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:3.6.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in casu die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Im Falle des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Ukraine.

Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 Folgendes ausgeführt:

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012).“

Da der BF, der in der Westukraine geboren und aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil ihres Lebens in XXXX unbehelligt gelebt hat, nicht aus der Ostukraine kommt, wo die Sicherheitslage dergestalt ist, dass ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit haben ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben, ist eine Rückführung des BF in seine Herkunftsregion in der Westukraine möglich.Da der BF, der in der Westukraine geboren und aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil ihres Lebens in römisch 40 unbehelligt gelebt hat, nicht aus der Ostukraine kommt, wo die Sicherheitslage dergestalt ist, dass ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit haben ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben, ist eine Rückführung des BF in seine Herkunftsregion in der Westukraine möglich.

Die Ukraine gilt gemäß § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung idF BGBl. II Nr. 25/2018 seit 15.02.2018 ex lege als sicheres Herkunftsland.Die Ukraine gilt gemäß Paragraph eins, Herkunftsstaaten-Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2018, seit 15.02.2018 ex lege als sicheres Herkunftsland.

3.6.2. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würden. Hierzu bleibt festzuhalten:3.6.2. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt würden. Hierzu bleibt festzuhalten:

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche zuletzt VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH 21.12.2013, 2011/23/0617).Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar vergleiche VwGH 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH 21.12.2013, 2011/23/0617).

Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann.Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG begründen kann.

Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz, im Hinblick auf den Maßstab der Judikatur, nicht gerechtfertigt ist, noch wurde das Vorliegen derartiger Erkrankungen im gegenständlichen Verfahren beschwerdeseitig behauptet.

3.6.3. Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK):3.6.3. Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK):

Der arbeitsfähige Beschwerdeführer besuchte 11 Jahre die Grundschule, und hat 5 Jahre die Universität besucht, die er auch erfolgreich abschloss. Er ist ein gesunder, arbeitsfähiger und junger Mann, der im Herkunftsstaat zwar noch keine Arbeitserfahrung gesammelt hat, doch diese seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet stetig ausbaut. Es war ihm durch diese Arbeit möglich, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, weshalb nicht ersichtlich ist (und auch beschwerdeseitig nicht dargetan wurde), warum ihm dies nicht auch künftig in seinem Herkunftsstaat möglich sein sollte. Der BF verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen seiner Eltern, seines Bruders, sowie seiner Ehefrau und zahlreichen weiteren Verwandten, da er aus einer Großfamilie stammt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr jedenfalls auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte, weshalb dieser vor Obdachlosigkeit und existentieller Notlage bewahrt wäre.

3.6.4. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden. 3.6.4. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden.

3.6.5. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.3.6.5. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.

3.6.6. Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Ukraine ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.6.7. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.6.7. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.7. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1.         wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.         zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.         wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

3.7.1. Der BF befindet sich seit April 2015 mit mehreren Unterbrechungen, seit Dezember 2015 durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt, wobei dies weder im Verfahren, noch in der Beschwerde, auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III., erster Satz, der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei., erster Satz, der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

Der mit „Rückkehrentscheidung“ übertitelte § 52 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., lautet auszugsweise:Der mit „Rückkehrentscheidung“ übertitelte Paragraph 52, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) [...]“

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ übertitelte § 55 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ übertitelte Paragraph 55, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., lautet wie folgt:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist

und

2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG),

BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt,

mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),

BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

„einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt..“„einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt..“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ übertitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ übertitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.

der Grad der Integration,

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten

ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen

Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes, jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes, jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/479; 26.1.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).Bei der Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/479; 26.1.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu Paragraph 9, BFA-VG).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren, wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36).Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren, wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Ziffer 30,; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, römisch zehn,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Ziffer 36,).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.7.2. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz, welcher sich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Der BF verfügt im Bundesgebiet, über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb ein schützenswertes Familienleben des BF, in welches durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in unzulässiger Weise eingegriffen werden könnte, nicht vorliegt.

3.7.3. Es ist also zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).3.7.3. Es ist also zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH vom 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH vom 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH vom 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH vom 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH vom 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH vom 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH vom 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH vom 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

3.7.4. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen. Dies aus folgenden Gründen:3.7.4. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen. Dies aus folgenden Gründen:

3.7.4.1. Der BF lebt seit April 2015, mit Unterbrechungen, seit Dezember 2015 jedoch durchgehend, im Bundesgebiet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

3.7.4.2. Wie oben angeführt, befindet sich der BF jedenfalls, selbst wenn man erst ab einer Aufenthaltsdauer seit Dezember 2015 rechnet, seit mehr als 5 Jahren durchgehend Bundesgebiet. Der BF hat sich im Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich um eine umfassende Integration bemüht, weshalb die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt: Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse, wovon sich das erkennende Gericht auch in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen konnte und hat die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 erfolgreich absolviert. Insbesondere hervorzuheben ist die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF seit August 2016 und das Ausscheiden aus der Grundversorgung zu diesem Zeitpunkt. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt in der Lage seinen Lebensunterhalt durch selbständige Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und entrichtet seine Abgabenforderungen pünktlich, sowie gewissenhaft, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Überdies ist er seit diesem Zeitpunkt Mitte August 2016 bei der SVS sozialversichert. Nachdem er sein Haushaltswarengeschäft verkauft hat, gründete der BF gemeinsam mit einem Geschäftspartner im Juli 2020 eine OG, wobei dies sicherlich auch für Personen, die im Bundesgebiet aufgewachsen sind, mit gewissen Hürden verbunden wäre. Seit diesem Zeitpunkt betreibt der BF ein Geschäft zum Verkauf von Cannabisprodukten. Er konnte somit durch seine beruflichen Tätigkeiten Kontakte in Österreich knüpfen, wobei sein berufliches Netzwerk durch sein tägliches Geschäft weiterhin wächst und der BF in täglichem Kundenkontakt ist. Überdies brachte der BF in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, eine weitere Filiale eröffnen zu wollen und eine Eigenproduktion von medizinischem Cannabis bzw. Cannabisprodukten zu planen. Der BF schilderte dabei bereits, dass er wisse, spezielle Kurse belegen zu müssen und einen weiteren Gewerbeschein zu brauchen, weil es sich um ein reglementiertes Gewerbe handle, weshalb für das erkennende Gericht zu ersehen war, dass sich der BF bereits bezüglich seiner künftigen beruflichen Entwicklung konkret erkundigt hat. Vor dem Hintergrund seiner bereits nachweislich mehrjährigen Tätigkeit im Bundesgebiet und seiner bereits vorhandenen Selbsterhaltungsfähigkeit sowie seinen konkreten Zukunftsplänen – ist von einer weiteren, sich noch weiter entwickelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des BF in Österreich auszugehen.

3.7.4.3. Letztlich hat der durchwegs persönlich glaubwürdige Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er auch in sozialer Hinsicht alle Anstrengungen unternommen hat und auch künftig unternehmen wird, um sich in Österreich nachhaltig gesellschaftlich zu integrieren. Wie die vorgelegten persönlichen Empfehlungsschreiben unzweifelhaft belegen, verfügt der BF in Österreich bereits über weitreichende soziale Bindungen und ist bemüht diese weiter auszubauen. So schilderte er auch in der mündlichen Verhandlung schon viele österreichische Städte besucht zu haben und gerne skizufahren, wobei ihm auch die umliegenden Skigebiete bekannt waren.

3.7.4.5. Es wird nicht verkannt, dass zu Lasten des BF die Ausübung von Schwarzarbeit, sowie insbesondere dessen strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet wirkt, wobei er mit Urteil vom 08.09.2016 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend jedoch die Tatwiederholung. Vor dem Hintergrund, dass sich der BF seit diesem Zeitpunkt wohlverhalten hat, die Verurteilung bereits lange zurückliegt, er sich damals geständig verantwortete und lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verhängt wurde, vermögen diese Umstände die zu seinen Gunsten vorliegenden Tatsachen, nicht zu überwiegen.3.7.4.5. Es wird nicht verkannt, dass zu Lasten des BF die Ausübung von Schwarzarbeit, sowie insbesondere dessen strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet wirkt, wobei er mit Urteil vom 08.09.2016 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend jedoch die Tatwiederholung. Vor dem Hintergrund, dass sich der BF seit diesem Zeitpunkt wohlverhalten hat, die Verurteilung bereits lange zurückliegt, er sich damals geständig verantwortete und lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verhängt wurde, vermögen diese Umstände die zu seinen Gunsten vorliegenden Tatsachen, nicht zu überwiegen.

3.7.4.6. Ausgehend von der Aufenthaltsdauer des BF besteht unter gleichzeitiger Berücksichtigung der oben dargestellten mannigfaltigen integrativen Leistungen des BF, insbesondere hinsichtlich seiner beruflichen Leistungen und dessen offenkundiges Bemühen das von ihm betriebene Geschäft weiter auszubauen, sowie sich weiter fortzubilden, dessen Erfolg in der Aneignung der deutschen Sprache, sowie der glaubhaft gemachten sozialen Integration, welche sich in den beschwerdeseitig vorgelegten Unterstützungserklärungen widerspiegelt, ein überwiegendes Interesse des BF am Verbleib in Österreich. Vielmehr würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des BF vor dem Hintergrund der bisher unternommenen Anstrengungen des BF und des sich daraus entwickelten, schützenswerten Privatlebens in Österreich schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.7.4.7. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.3.7.4.7. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.

3.7.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des BF eingreifen und war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.3.7.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des BF eingreifen und war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.

3.7.6. Da der BF die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 erfolgreich abgelegt hat, erfüllt er Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 IntG. Außerdem geht er einer Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht und erfüllt damit gleich zwei Tatbestände der Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, weshalb ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine solche zu erteilen ist. 3.7.6. Da der BF die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 erfolgreich abgelegt hat, erfüllt er Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG. Außerdem geht er einer Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht und erfüllt damit gleich zwei Tatbestände der Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, weshalb ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine solche zu erteilen ist.

3.8. Zur Behebung der Spruchpunkte III., dritter Satz, und IV. des angefochtenen Bescheides:3.8. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch drei., dritter Satz, und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

3.8.1. Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist (siehe Ausführungen zu II.3.5.), dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich der Spruchpunkte III., dritter Satz und IV. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und diese somit zu beheben. 3.8.1. Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist (siehe Ausführungen zu römisch zwei.3.5.), dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., dritter Satz und römisch vier. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und diese somit zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Einberufung Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Integration mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W247.2178154.1.00

Im RIS seit

05.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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