TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/9 W278 1423015-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2021
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Entscheidungsdatum

09.04.2021

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W278 1423015-3/40E
, W278 1423015-3/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , staatenlos (Herkunftsstaat: Libanon), vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , staatenlos (Herkunftsstaat: Libanon), vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019, zu Recht:

A)       I.       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.


II.         Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
, römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Die BF (infolge: BF) reiste gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern am XXXX 1993 in das Bundesgebiet ein und stellte ihre Mutter am XXXX 1993 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die BF (infolge: BF) reiste gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern am römisch 40 1993 in das Bundesgebiet ein und stellte ihre Mutter am römisch 40 1993 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 1993, Zl. XXXX wurde der Antrag der Mutter der BF zunächst abgewiesen. In der Folge erhob die Mutter der BF Berufung, welcher mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, vom XXXX 1994 Zl. XXXX stattgegeben und der BF, ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrem Bruder gemäß § 3 AsylG 1991 Asyl gewährt wurde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 1993, Zl. römisch 40 wurde der Antrag der Mutter der BF zunächst abgewiesen. In der Folge erhob die Mutter der BF Berufung, welcher mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, vom römisch 40 1994 Zl. römisch 40 stattgegeben und der BF, ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrem Bruder gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 Asyl gewährt wurde.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX 2001, Zl. XXXX , wurde die BF rechtskräftig wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes (§§ 142 Abs. 1, 15 StGB), des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 1. Fall StGB) und des gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 148 1. Fall StGB) sowie des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 2001, Zl. römisch 40 , wurde die BF rechtskräftig wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes (Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB), des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB) und des gewerbsmäßigen Betrugs (Paragraphen 146, 148, 1. Fall StGB) sowie des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX 2003, Zl. XXXX , wurde die BF rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 2,00, insgesamt sohin EUR 100,00 verurteilt, wobei die BF die Straftat als junge Erwachsene begangen hat.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 2003, Zl. römisch 40 , wurde die BF rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 2,00, insgesamt sohin EUR 100,00 verurteilt, wobei die BF die Straftat als junge Erwachsene begangen hat.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2004, Zl. XXXX , wurde die BF rechtskräftig wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 2. Fall StGB), des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall StGB) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2004, Zl. römisch 40 , wurde die BF rechtskräftig wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, 2. Fall StGB), des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, 1. Fall StGB) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2009, Zl. XXXX , wurde die BF rechtskräftig wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 2. Fall StGB) sowie des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 2. Fall StGB), zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2009, Zl. römisch 40 , wurde die BF rechtskräftig wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, 2. Fall StGB) sowie des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, 2. Fall StGB), zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2009, Zl. XXXX , wurde die BF rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Wochen verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2009, Zl. römisch 40 , wurde die BF rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Wochen verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2011, Zl. XXXX , wurde die BF rechtskräftig wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 1. und 4. Fall, Abs. 2, 148 2. Fall, 15 StGB), des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall, 15, 12 3. Fall StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 1 und 2 StGB) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) und des Gebrauchs fremder Ausweise (§ 231 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2011, Zl. römisch 40 , wurde die BF rechtskräftig wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 4. Fall, Absatz 2, 148, 2. Fall, 15 StGB), des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, 1. Fall, 15, 12 3. Fall StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz eins und 2 StGB) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und des Gebrauchs fremder Ausweise (Paragraph 231, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Am XXXX 2011 wurde gegen die BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 2011 der Status der Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der BF nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Libanon unzulässig sei (Spruchpunkt III.)Am römisch 40 2011 wurde gegen die BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 2011 der Status der Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der BF nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Libanon unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.)

Infolge dagegen erhobener Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX 2012, Zl. XXXX behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Infolge dagegen erhobener Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 2012, Zl. römisch 40 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Urteil des schwedischen Gerichts XXXX vom XXXX 2016, Zl. XXXX wurde die BF rechtskräftig wegen schwerem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des schwedischen Gerichts römisch 40 vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 wurde die BF rechtskräftig wegen schwerem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2017, Zl. XXXX wurde die BF rechtskräftig wegen der Vergehen des Diebstahls (§ 127 StGB) sowie der Hehlerei (§ 164 Abs. 2 und 3 StGB) unter Bedachtnahme auf die Verurteilung in Schweden zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 wurde die BF rechtskräftig wegen der Vergehen des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) sowie der Hehlerei (Paragraph 164, Absatz 2 und 3 StGB) unter Bedachtnahme auf die Verurteilung in Schweden zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom XXXX 2018 wurde gegen die BF neuerlich ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten wegen wiederholter Straffälligkeit eingeleitet.Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom römisch 40 2018 wurde gegen die BF neuerlich ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten wegen wiederholter Straffälligkeit eingeleitet.

Mit Schreiben vom selben Tag forderte das BFA die BF schriftlich auf, zu den Länderfeststellungen sowie zu den übermittelten Fragen hinsichtlich ihrer privaten und familiären Verhältnisse Stellung zu nehmen und entsprechende Belege dafür zu übermitteln und räumte dafür eine Frist von zwei Wochen ein.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom XXXX 2018 brachte die BF vor, dass sie derzeit in der Justizanstalt XXXX inhaftiert sei. Ihre Eltern, ihr Ehemann und ihre Tochter seien österreichische Staatsbürger, sonst habe sie keine Familienangehörigen innerhalb der EU. Im Libanon sei sie seit 1994 nicht mehr gewesen, sie kenne niemanden dort und spreche sehr schlecht Arabisch. Sie sei im neunten Monat schwanger. Nach ihrer Haft wolle sie für ihre Kinder sorgen und arbeiten. Sie wisse, dass sie Fehler gemacht habe und würde derzeit ihre Strafe dafür erhalten.Mit schriftlicher Stellungnahme vom römisch 40 2018 brachte die BF vor, dass sie derzeit in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert sei. Ihre Eltern, ihr Ehemann und ihre Tochter seien österreichische Staatsbürger, sonst habe sie keine Familienangehörigen innerhalb der EU. Im Libanon sei sie seit 1994 nicht mehr gewesen, sie kenne niemanden dort und spreche sehr schlecht Arabisch. Sie sei im neunten Monat schwanger. Nach ihrer Haft wolle sie für ihre Kinder sorgen und arbeiten. Sie wisse, dass sie Fehler gemacht habe und würde derzeit ihre Strafe dafür erhalten.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX wurde die BF erneut rechtskräftig wegen der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 2 1. Fall, 15 StGB) und der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 2. Fall StGB) sowie des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise (§ 231 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 wurde die BF erneut rechtskräftig wegen der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz 2, 1. Fall, 15 StGB) und der Verleumdung (Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB) sowie des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise (Paragraph 231, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Mit Schreiben vom XXXX 2018 ersuchte das BFA die BF um ergänzende Stellungnahme zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie entsprechende Belege und räumte dafür eine Frist von zwei Wochen ein.Mit Schreiben vom römisch 40 2018 ersuchte das BFA die BF um ergänzende Stellungnahme zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie entsprechende Belege und räumte dafür eine Frist von zwei Wochen ein.

Mit Stellungnahme vom XXXX 2018 brachte die BF vor, dass sie für ihren Sohn selbst obsorgeberechtigt sei, die Obsorge für ihre Tochter sei ihrer Schwiegermutter übertragen worden. Mit ihren Familienangehörigen habe sie Kontakt.Mit Stellungnahme vom römisch 40 2018 brachte die BF vor, dass sie für ihren Sohn selbst obsorgeberechtigt sei, die Obsorge für ihre Tochter sei ihrer Schwiegermutter übertragen worden. Mit ihren Familienangehörigen habe sie Kontakt.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wurde der der BF zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 iVm § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG derzeit unzulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der der BF zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG derzeit unzulässig sei.

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die von der BF begangenen Delikte seien besonders schweren Delikten gleichzusetzen, weshalb ihre Handlungen geeignet seien, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Aufgrund der zahlreichen Verurteilungen in Zusammenschau mit der geringfügigen Berufstätigkeit der BF sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Die Rückkehrentscheidung könne nicht durchgesetzt werden, weil die BF für ihren Sohn obsorgeberechtigt sei. Dies sei aber nur vorübergehend, bis zum Erreichen des dritten Lebensjahres ihres Sohnes der Fall.

Mit Schriftsatz vom XXXX 2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (insbesondere mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs und mangelhafte Länderberichte), mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.Mit Schriftsatz vom römisch 40 2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (insbesondere mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs und mangelhafte Länderberichte), mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Mit Schreiben vom XXXX 2019 übermittelte die BF einen Versicherungsdatenauszug sowie ein Zeugnis der Landesärztekammer XXXX vom XXXX 2007 über den erfolgreichen Abschluss des Kurses für Anlernlinge zu Ordinationshilfen.Mit Schreiben vom römisch 40 2019 übermittelte die BF einen Versicherungsdatenauszug sowie ein Zeugnis der Landesärztekammer römisch 40 vom römisch 40 2007 über den erfolgreichen Abschluss des Kurses für Anlernlinge zu Ordinationshilfen.

Am XXXX 2019 übermittelte die BF eine Bestätigung über die Teilnahme an einer klinisch-psychologischen Behandlung.Am römisch 40 2019 übermittelte die BF eine Bestätigung über die Teilnahme an einer klinisch-psychologischen Behandlung.

Mit Schriftsatz vom XXXX 2019 verwies die BF auf die Entscheidung des EuGH vom XXXX 2018, XXXX , wonach das ausschließliche Abstellen auf den nationalen Strafrahmen bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinne der Anerkennungsrichtlinie vorliege, nicht unionsrechtskonform sei. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2019 verwies die BF auf die Entscheidung des EuGH vom römisch 40 2018, römisch 40 , wonach das ausschließliche Abstellen auf den nationalen Strafrahmen bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinne der Anerkennungsrichtlinie vorliege, nicht unionsrechtskonform sei.

Mit Schriftsatz vom XXXX 2019 nahm die BF Stellung zum aktuellen Länderinformationsblatt des Libanon.Mit Schriftsatz vom römisch 40 2019 nahm die BF Stellung zum aktuellen Länderinformationsblatt des Libanon.

Mit Erkenntnis vom 05.08.2019, GZ. W278 1423015-3/15E, wies das BVwG die Beschwerde der BF als unbegründet ab.

Dagegen erhob die BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 09.06.2020, GZ. E 3487/2019-15, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2019 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie der Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf. Hinsichtlich der Aberkennung des Status der Asylberechtigten lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass sich das BVwG nicht mit den einschlägigen Länderberichten zur Situation von Frauen und Staatenlosen im Libanon und der daraus abzuleitenden Rückkehrsituation der BF auseinandergesetzt habe.

Mit Beschluss vom 31.08.2020, GZ. Ra 2019/01/0357-13, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen die Aberkennung des Status der Asylberechtigten ab und stellte das Verfahren im Übrigen wegen Klaglosstellung durch den Verfassungsgerichtshof ein.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2021 übermittelte das BVwG der BF das aktuelle Länderinformationsblatt zum Libanon zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, forderte die BF auf, innerhalb dieser Frist einen Nachweis zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung vorzulegen und allfällige in der Zwischenzeit eingetretene Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse bekanntzugeben.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 2021 übermittelte das BVwG der BF das aktuelle Länderinformationsblatt zum Libanon zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, forderte die BF auf, innerhalb dieser Frist einen Nachweis zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung vorzulegen und allfällige in der Zwischenzeit eingetretene Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse bekanntzugeben.

Mit E-Mail vom XXXX 2021 ersuchte die Justizanstalt der BF um Verlängerung der Stellungnahmefrist, legte ein Zeugnis der BF über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses für Anlernlinge zu Ordinationshilfen vor und führte aus, dass der BF die Obsorge für ihren minderjährigen Sohn nie entzogen worden sei.Mit E-Mail vom römisch 40 2021 ersuchte die Justizanstalt der BF um Verlängerung der Stellungnahmefrist, legte ein Zeugnis der BF über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses für Anlernlinge zu Ordinationshilfen vor und führte aus, dass der BF die Obsorge für ihren minderjährigen Sohn nie entzogen worden sei.

Mit Stellungnahme vom XXXX 2021 brachte die BF vor, dass sie seit 1993 in Österreich sei, ihre gesamte Familie hier lebe und im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei. Ihr Sohn, für den sie obsorgeberechtigt sei, lebe mit ihr in der Justizanstalt. Die Obsorge für ihre Tochter obliege ihrer Schwiegermutter. Nach der im Juli in Aussicht genommenen Haftentlassung sei jedoch geplant, dass die Obsorge auf sie übergehe. Sie sei aktuell mit Unterstützung einer Sozialarbeiterin auf der Suche nach einer Wohnung und wolle nach der Haftentlassung in ihrem erlernten Beruf arbeiten.Mit Stellungnahme vom römisch 40 2021 brachte die BF vor, dass sie seit 1993 in Österreich sei, ihre gesamte Familie hier lebe und im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei. Ihr Sohn, für den sie obsorgeberechtigt sei, lebe mit ihr in der Justizanstalt. Die Obsorge für ihre Tochter obliege ihrer Schwiegermutter. Nach der im Juli in Aussicht genommenen Haftentlassung sei jedoch geplant, dass die Obsorge auf sie übergehe. Sie sei aktuell mit Unterstützung einer Sozialarbeiterin auf der Suche nach einer Wohnung und wolle nach der Haftentlassung in ihrem erlernten Beruf arbeiten.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag teilte das BVwG der BF mit, dass aus der vorgelegten Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs für Anlernlinge zur Ordinationshilfe hervorgeht, dass die Ausübung des Berufs der Ordinationshilfe eine dreijährige praktische Ausbildung voraussetze und wurde die BF daher aufgefordert, ein Zeugnis über ihren Schulabschluss, den Nachweis der dreijährigen Praxis bei einem Zahnarzt oder einen Nachweis über den Abschluss einer sonstigen Berufsausbildung vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom XXXX 2021 legte die BF einen Versicherungsdatenauszug vom XXXX 2019 vor, zählte ihre Beschäftigungszeiten auf und brachte dazu vor, dass sie während dieser Zeiten jeweils als Ordinationshilfe tätig gewesen sei.Mit Schriftsatz vom römisch 40 2021 legte die BF einen Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 2019 vor, zählte ihre Beschäftigungszeiten auf und brachte dazu vor, dass sie während dieser Zeiten jeweils als Ordinationshilfe tätig gewesen sei.

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Beirut im Libanon geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist staatenlos. Die BF führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Beirut im Libanon geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist staatenlos.

Im Libanon besuchte die BF bis zu ihrer Ausreise eine amerikanische Schule, in welcher sie in Englisch und Französisch unterrichtet wurde. Die BF spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau sowie Englisch. Außerdem verfügt sie über mäßige Kenntnisse in Arabisch. Die BF hat im Libanon Verwandte, zu denen kein Kontakt besteht.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig.

2.2. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:

Die BF reiste am XXXX 1993 mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in das Bundesgebiet ein und erhielt mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX 1994, Zl. XXXX Asyl gemäß § 3 AsylG 1991. Zum Zeitpunkt der Einreise war ihr Vater staatenlos und ihre Mutter libanesische Staatsangehörige.Die BF reiste am römisch 40 1993 mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in das Bundesgebiet ein und erhielt mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom römisch 40 1994, Zl. römisch 40 Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 1991. Zum Zeitpunkt der Einreise war ihr Vater staatenlos und ihre Mutter libanesische Staatsangehörige.

Sie besuchte in Österreich die Volksschule, die Mittelschule und die AHS. Anschließend schloss die BF einen achtmonatigen Kurs für Anlernlinge zu Ordinationshilfen ab und besuchte verschiedene weitere Kurse, etwa einen Nageldesignerkurs sowie einen Mundhygienekurs. Die BF arbeitete immer wieder zumindest auf geringfügiger Basis als Angestellte in verschiedenen Arztpraxen, zuletzt etwa im Zeitraum XXXX 2014 bis XXXX 2015, weist aber auch zahlreiche Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auf und konnte sie denselben Arbeitsplatz jeweils nur für kurze Zeit durchgehend, nämlich maximal ein Jahr und vier Monate, halten.Sie besuchte in Österreich die Volksschule, die Mittelschule und die AHS. Anschließend schloss die BF einen achtmonatigen Kurs für Anlernlinge zu Ordinationshilfen ab und besuchte verschiedene weitere Kurse, etwa einen Nageldesignerkurs sowie einen Mundhygienekurs. Die BF arbeitete immer wieder zumindest auf geringfügiger Basis als Angestellte in verschiedenen Arztpraxen, zuletzt etwa im Zeitraum römisch 40 2014 bis römisch 40 2015, weist aber auch zahlreiche Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auf und konnte sie denselben Arbeitsplatz jeweils nur für kurze Zeit durchgehend, nämlich maximal ein Jahr und vier Monate, halten.

Die BF ist seit XXXX 2014 mit XXXX verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die am XXXX .2015 geborene Tochter XXXX und der am XXXX 2018 geborene Sohn XXXX . Der Ehemann sowie die Kinder der BF sind österreichische Staatsbürger.Die BF ist seit römisch 40 2014 mit römisch 40 verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die am römisch 40 .2015 geborene Tochter römisch 40 und der am römisch 40 2018 geborene Sohn römisch 40 . Der Ehemann sowie die Kinder der BF sind österreichische Staatsbürger.

Weiters hat die BF ihre Eltern, ihre Schwester sowie ihre Schwiegereltern in Österreich, zu denen regelmäßiger Kontakt besteht und die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind. Zu ihrem Bruder besteht kein Kontakt.

Die BF verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende ist am XXXX 2021. Sie ist für ihren Sohn obsorgeberechtigt, der bei ihr in der Justizanstalt lebt. Die Obsorge für ihre Tochter wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2016 auf die Schwiegermutter der BF übertragen. Der Ehemann der BF verbüßt aktuell ebenfalls eine Haftstrafe. Die BF erhielt zuletzt dreimal pro Quartal für 24 Stunden Freigang und besuchte im Zuge dessen ihre Eltern, ihre Schwester, ihre Schwiegereltern und ihre Tochter sowie ihren Ehemann. Pandemiebedingt besteht zu ihren Eltern und ihrer Schwester derzeit ausschließlich telefonischer Kontakt. Die BF nahm in der Justizanstalt XXXX regelmäßig an einer klinisch-psychologischen Behandlung teil und begann im August 2019 eine Einzelpsychotherapie. Zurzeit ist die BF auf der Suche nach einer Wohnung und wird dabei von einer Sozialarbeitern unterstützt.Die BF verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Das errechnete Strafende ist am römisch 40 2021. Sie ist für ihren Sohn obsorgeberechtigt, der bei ihr in der Justizanstalt lebt. Die Obsorge für ihre Tochter wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2016 auf die Schwiegermutter der BF übertragen. Der Ehemann der BF verbüßt aktuell ebenfalls eine Haftstrafe. Die BF erhielt zuletzt dreimal pro Quartal für 24 Stunden Freigang und besuchte im Zuge dessen ihre Eltern, ihre Schwester, ihre Schwiegereltern und ihre Tochter sowie ihren Ehemann. Pandemiebedingt besteht zu ihren Eltern und ihrer Schwester derzeit ausschließlich telefonischer Kontakt. Die BF nahm in der Justizanstalt römisch 40 regelmäßig an einer klinisch-psychologischen Behandlung teil und begann im August 2019 eine Einzelpsychotherapie. Zurzeit ist die BF auf der Suche nach einer Wohnung und wird dabei von einer Sozialarbeitern unterstützt.

Die BF wurde in Schweden mit Urteil des Gerichts XXXX vom XXXX XXXX rechtskräftig wegen schwerem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die sie bis zum XXXX 2017 verbüßte.Die BF wurde in Schweden mit Urteil des Gerichts römisch 40 vom römisch 40 römisch 40 rechtskräftig wegen schwerem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die sie bis zum römisch 40 2017 verbüßte.

Darüber hinaus wurde sie in Österreich insgesamt acht Mal rechtskräftig wie folgt verurteilt:

-        Mit Urteil des XXXX vom XXXX 2001, Zl. XXXX , wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes (§§ 142 Abs. 1, 15 StGB), des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 1. Fall StGB) und des gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 148 1. Fall StGB) sowie des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte;- Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 2001, Zl. römisch 40 , wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes (Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB), des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB) und des gewerbsmäßigen Betrugs (Paragraphen 146, 148, 1. Fall StGB) sowie des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte;

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF zusammen mit anderen Mittätern im Juni 2001 in mehreren Angriffen den jeweils Verfügungsberechtigten Mobiltelefone, Schminksachen, Bargeld, Zigaretten und Kaugummi teilweise wegnahm, teilweise wegzunehmen versuchte, andere durch die Vorgabe, sich Mobiltelefone ausborgen zu wollen, zur Übergabe derselben verleitete, am 02.06.2001 unter Vorweisung eines Garderobenzettels die Angestellten eines Lokals zur Ausfolgung eines Rucksackes samt Sonnenbrillen, Parfüm und Bargeld veranlasste und teils gemeinsam mit ihren Mittätern, teils alleine andere mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Unterlassung der Rückforderung der erschlichenen Mobiltelefone nötigte.

Als mildernd wertete das Gericht das weitgehende Geständnis sowie den teilweisen Versuch, als erschwerend die Begehung zahlreicher strafbarer Handlungen derselben sowie verschiedener Art.Als mildernd wertete das Gericht das weitgehende Geständnis sowie den teilweisen Versuch, als erschwerend die Begehung zahlreicher strafbarer Handlungen derselben sowie verschiedener "Art".

-        Mit Urteil des XXXX vom XXXX 2003, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 2,00, insgesamt sohin EUR 100,00, wobei die BF die Straftat als junge Erwachsene begangen hat und die Probezeit für den bedingt nachgesehenen Teil der mit Urteil vom XXXX 2001, Zl. XXXX verhängten Freiheitsstrafe auf fünf Jahre verlängert wurde;- Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 2003, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 2,00, insgesamt sohin EUR 100,00, wobei die BF die Straftat als junge Erwachsene begangen hat und die Probezeit für den bedingt nachgesehenen Teil der mit Urteil vom römisch 40 2001, Zl. römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe auf fünf Jahre verlängert wurde;

-        Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2004, Zl. XXXX , wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 2. Fall StGB), des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall StGB) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei die BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen wurde;- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2004, Zl. römisch 40 , wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, 2. Fall StGB), des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, 1. Fall StGB) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei die BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen wurde;

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF am 29.03.2004, 08.04.2004 und 09.04.2004 durch die Vorgabe, rechtmäßiger Inhaber der verwendeten Bankomatkarten zu sein, die Mitarbeiter verschiedener Schuh- und Bekleidungsgeschäfte zur Ausfolgung von Schuhen und Bekleidungsstücken im Gesamtwert von EUR 2.634,00 verleitete, am 20.04.2004 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäfts Bekleidungsstücke im Gesamtwert von EUR 3.937,00 wegzunehmen versuche, indem sie diese in einem Sack verstaute und beabsichtigte, das Geschäftslokal zu verlassen und am 28.03.2004 drei Bankomatkarten, einen Schülerausweis, zwei Studentenausweise, eine Semesterkarte sowie eine Monatskarte für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und einen Führerschein sowie im April 2004 eine weitere Bankkarte unterdrückte.

Als mildernd wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, den teilweisen Versuch sowie den Umstand, dass die BF zu den Tatzeiten unter 21 war, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die einschlägigen Vorstrafen sowie die verstärkte Tatbildmäßigkeit in Bezug auf die Betrugshandlungen.

-        Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2009, Zl. XXXX , wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB) sowie des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 zweiter Fall StGB), zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren;- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2009, Zl. römisch 40 , wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB) sowie des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, zweiter Fall StGB), zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren;

-        mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2009, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen, weil sie am 23.07.2009 versuchte, Verfügungsberechtigten einer Drogerie ein Parfüm im Wert von EUR 59,90 wegzunehmen, indem sie das Parfüm in ihrer Handtasche verbarg und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;- mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2009, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen, weil sie am 23.07.2009 versuchte, Verfügungsberechtigten einer Drogerie ein Parfüm im Wert von EUR 59,90 wegzunehmen, indem sie das Parfüm in ihrer Handtasche verbarg und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;

Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis sowie den Umstand, dass es beim Versuch blieb, als erschwerend die Vorstrafen.

-        Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2011, Zl. XXXX , wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 1. und 4. Fall, Abs. 2, 148 2. Fall, 15 StGB), des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall, 15, 12 3. Fall StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 1 und 2 StGB) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) und des Gebrauchs fremder Ausweise (§ 231 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, wobei die BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen wurde;- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2011, Zl. römisch 40 , wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 4. Fall, Absatz 2, 148, 2. Fall, 15 StGB), des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, 1. Fall, 15, 12 3. Fall StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz eins und 2 StGB) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und des Gebrauchs fremder Ausweise (Paragraph 231, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, wobei die BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen wurde;

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF zum Teil allein, zum Teil gemeinsam mit ihrem Ehemann am 14.04.2010, 19.05.2010 und 21.06.2010 die Mitarbeiter verschiedener Banken unter Vorlage selbst erstatteter inhaltlich unrichtiger Anzeigenbestätigungen zum Nachteil der insgesamt fünf tatsächlichen Kontoinhaber zur Auszahlung von Geldbeträgen in Höhe von insgesamt EUR 16.510,00 verleitete, am 15.04.2010, 26.04.2010 und 28.04.2010 durch die Vorlage eines zuvor unterdrückten Führerscheins die Mitarbeiter verschiedener Mobilfunkanbieter zur Ausfolgung einer Vielzahl elektronischer Geräte (Handy, Notebooks) und Freischaltung von Leitungen verleitete, indem sie behauptete, die zum Abschluss von Verträgen und zur Bezahlung von Rechnungen berechtigte Kontoinhaberin zu sein und die Verträge und Einzugsermächtigungen mit dem Namen der Führerscheininhaberin unterzeichnete, wodurch ein Schaden von insgesamt EUR 8.451,94 entstand, am 15.04.2010 durch Bezahlung mit einer entfremdeten Kreditkarte den Mitarbeiter eines Bekleidungsgeschäfts zur Ausfolgung mehrere Kleidungsstücke im Gesamtwert von EUR 1.627,00 verleitete, am 18.02.2010, 11.04.2010, 15.04.2010, 22.05.2010 unterschiedlichen Verfügungsberechtigten einen Goldring im Wert von EUR 14.000,00, eine Handtasche, ein Mobiltelefon, eine Geldbörse und einen Schlüssel in nicht mehr feststellbarem Gesamtwert, durch eine Bankomatkartenbehebung Bargeld von insgesamt EUR 1.700,00, einen Laptop und ein Alarm-Basispaket im Gesamtwert von EUR 798,00, eine Geldbörse im Wert von EUR 40,00 und einen Bargeldbetrag von EUR 120,00, eine Digitalkamera im Wert von EUR 250,00 und zwei Mobiltelefone im Gesamtwert von EUR 250,00, wegnahm und zu den Straftaten ihres Ehemannes beitrug, indem sie diesen deckte. Bei einigen ähnlichen Delikten der soeben beschriebenen Art blieb es beim Versuch. Zudem verschaffte sich die BF zwischen 11.04.2010 und 20.06.2010 insgesamt acht Bankomatkarten, vier Kreditkarte, zwei Tankkarten und eine Solariumkarte, die sie teilweise zur Begehung der soeben beschriebenen Straftaten verwendete, unterdrückte die E-Cards drei der von ihr geschädigten Personen, den Führerschein zweier Geschädigter, den Dienstausweis und eine Firmenzutrittskarte eines der Geschädigten der genannten Straftaten, und diverse Kundenkarten eines weiteren Geschädigten und verwendete die unterdrückten Führerscheine teilweise zur Verwirklichung der Straftaten. Im Übrigen wurde die BF zur Zahlung von Schadenersatz an die Geschädigten in Höhe von insgesamt EUR 21.115,74 verurteilt.

Als mildernd wertete das Gericht das umfassende reumütige Geständnis, den teilweisen Versuch und die untergeordnete Beteiligung als Beitragstäterin, als erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen, den raschen Rückfall, die teilweise Tatwiederholung, die teilweise mehrfache Deliktsqualifikation und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB.Als mildernd wertete das Gericht das umfassende reumütige Geständnis, den teilweisen Versuch und die untergeordnete Beteiligung als Beitragstäterin, als erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen, den raschen Rückfall, die teilweise Tatwiederholung, die teilweise mehrfache Deliktsqualifikation und das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB.

-        Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2017, Zl. XXXX wegen der Vergehen des Diebstahls (§ 127 StGB) sowie der Hehlerei (§ 164 Abs. 2 und 3 StGB) unter Bedachtnahme auf die Verurteilung in Schweden zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten;- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 wegen der Vergehen des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) sowie der Hehlerei (Paragraph 164, Absatz 2 und 3 StGB) unter Bedachtnahme auf die Verurteilung in Schweden zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten;

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 07.11.2014 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäfts zwei Kleider im Gesamtwert von EUR 299,80 wegnahm und am 29.05.2015 von einem unbekannten Täter ein gestohlenes Armband im Wert von EUR 12.000,00 kaufte.

Als mildernd wertete das Gericht keinen Umstand, als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und einem Verbrechen und die Begehung innerhalb offener Probezeit.

-        Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX wegen der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 2 1. Fall, 15 StGB) und der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 2. Fall StGB) sowie des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise (§ 231 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten;- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 wegen der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz 2, 1. Fall, 15 StGB) und der Verleumdung (Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB) sowie des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise (Paragraph 231, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten;

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann am 28.04.2017 Verfügungsberechtigten eines Elektronikunternehmens diverse Mobiltelefone im Gesamtwert von EUR 3.196,00 wegnahm, indem sie diese aus der Vitrine entnahmen, am 05.02.2018 und 08.02.2018 Verfügungsberechtigten zweier Juweliere insgesamt fünf Ringe im Gesamtwert von EUR 102.768,00 sowie einem der Juweliere eine Dekomuschel in einem nicht mehr feststellbaren Wert wegnahm, am 07.02.2018 versuchte, zwei weiteren Juweliergeschäften hochpreisige Ringe bzw. Schmuckstücke in einem nicht mehr feststellbaren Wert wegzunehmen, am 13.02.2018 im Zusammenhang mit dem Diebstahl der Ringe am 08.02.2018 vorgab, die Schwester ihres Ehemannes zu sein, indem sie deren Reisepass vorzeigte und diese dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB aussetzte sowie den Reisepass der Schwester ihres Ehemannes mehrmals gebrauchte, als wäre er für sie ausgestellt worden.Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann am 28.04.2017 Verfügungsberechtigten eines Elektronikunternehmens diverse Mobiltelefone im Gesamtwert von EUR 3.196,00 wegnahm, indem sie diese aus der Vitrine entnahmen, am 05.02.2018 und 08.02.2018 Verfügungsberechtigten zweier Juweliere insgesamt fünf Ringe im Gesamtwert von EUR 102.768,00 sowie einem der Juweliere eine Dekomuschel in einem nicht mehr feststellbaren Wert wegnahm, am 07.02.2018 versuchte, zwei weiteren Juweliergeschäften hochpreisige Ringe bzw. Schmuckstücke in einem nicht mehr feststellbaren Wert wegzunehmen, am 13.02.2018 im Zusammenhang mit dem Diebstahl der Ringe am 08.02.2018 vorgab, die Schwester ihres Ehemannes zu sein, indem sie deren Reisepass vorzeigte und diese dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB aussetzte sowie den Reisepass der Schwester ihres Ehemannes mehrmals gebrauchte, als wäre er für sie ausgestellt worden.

Als mildernd wertete das Gericht das weitgehende reumütige Geständnis sowie den teilweisen Versuch, als erschwerend die zahlreichen, die Anwendung des § 39 StGB ermöglichenden einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls sowie die Faktenvielzahl beim Diebstahl im Rahmen der gewerbsmäßigen Begehung.Als mildernd wertete das Gericht das weitgehende reumütige Geständnis sowie den teilweisen Versuch, als erschwerend die zahlreichen, die Anwendung des Paragraph 39, StGB ermöglichenden einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls sowie die Faktenvielzahl beim Diebstahl im Rahmen der gewerbsmäßigen Begehung.

Angesichts des Vorlebens der BF, der hartnäckigen Tatwiederholung, der gewerbsmäßigen Tatbegehung sowie des hohen Schadens verhängte das erkennende Strafgericht eine Freiheitsstrafe im oberen Bereich des jeweiligen Tatrahmens und schloss eine bedingte Strafnachsicht, die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe sowie eine diversionelle Erledigung aus.

2.3. Zur Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Libanon:

Der BF wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX 1994 aufgrund der Verfolgung ihrer Eltern im Libanon Asyl gemäß § 3 AsylG 1991 gewährt.Der BF wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom römisch 40 1994 aufgrund der Verfolgung ihrer Eltern im Libanon Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 gewährt.

Der BF droht im Falle einer Rückkehr in den Libanon die reale Gefahr, in eine existenzgefährdende oder gar lebensbedrohende Notlage zu geraten.

2.4. Zur maßgeblichen Situation im Libanon:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.09.2020 wiedergegeben:

Politische Lage

Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am 30. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 24.1.2020).

In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden:

•        Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein

•        Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein

•        Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein (GIZ 3.2020)

Dieser Proporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5 orthodoxe Armenier, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es bisher allerdings keine Fortschritte (AA 24.1.2020).Dieser Proporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5 orthodoxe Armenier, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es bisher allerdings keine Fortschritte (AA 24.1.2020).

Die Hizbollah, die „Partei Gottes“, ist - wie auch jetzt – seit Jahrzehnten immer wieder Teil der libanesischen Regierung. Sie tritt dabei jedoch nicht nur als politische Partei, sondern häufig auch als soziale Organisation auf, die mit ihrem Angebot an sozialen und medizinischen Hilfsleistungen ärmeren Menschen in Not hilft. Der bewaffnete Arm der Hizbollah kämpft in Syrien an der Seite der Truppen des Regimes von Präsident Baschar al-Assad. Gleichzeitig stellt die Organisation das Existenzrecht Israels offen in Frage. Immer wieder kommt es zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Hizbollah und Israel (DF 30.4.2020). Die Hisbollah macht gleichzeitig Geschäfte gegen und mit dem Gesetz, schmuggelt Drogen und kontrolliert die Zollstationen am Hafen von Beirut. Dabei hilft ihr ein weltweites Netzwerk von Unterstützern in der Diaspora (Zeit 6.5.2020).

Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vgl. Spiegel 5.5.2020; DailyStar 6.11.2019).Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vergleiche Spiegel 5.5.2020; DailyStar 6.11.2019).

Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander unversöhnlich gegenüberstehen:

•        die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hizbollah angeführte 8. März-Koalition und

•        die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte 14. März-Bewegung (GIZ 3.2020).

Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft. Die Polarisierung zwischen den beiden Lagern lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten (GIZ 3.2020). Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft. Die Polarisierung zwischen den beiden Lagern lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten (GIZ 3.2020). Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Am 31. Oktober 2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hizbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Dessen Zustimmung erfolgte erst, als Aoun Hariri im Gegenzug beauftragte, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Diese wurde schließlich am 19. Dezember 2016 vereidigt (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Am 31. Oktober 2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hizbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Dessen Zustimmung erfolgte erst, als Aoun Hariri im Gegenzug beauftragte, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Diese wurde schließlich am 19. Dezember 2016 vereidigt (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Im Juni 2017 konnte man sich schließlich auf ein neues Wahlrecht einigen. Dieses sieht unter anderem eine Ablöse des Mehrheitswahlrechts durch das Verhältniswahlrecht vor. Hierdurch sollten kleinere Parteien und Wählergruppen gestärkt werden. Das Wahlgesetz enthält jedoch zahlreiche Einschränkungen der Verhältniswahl wie beispielsweise eine sehr hohe Einzugshürde bei zehn Prozent. Positiv ist jedoch, dass die Parteien nun faktisch gezwungen werden, konfessionsübergreifende Listen zu bilden (GIZ 3.2020).

Am 6. Mai 2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 Prozent. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 Prozent. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die "Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste "Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018).

Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri (Premierminister bis Ende 2019, Anm.) mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vgl. ICG 9.6.2018). Der bisherige Premier Hariri wurde trotz Wahlverlusten neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 3.2020).Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri (Premierminister bis Ende 2019, Anmerkung mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vergleiche ICG 9.6.2018). Der bisherige Premier Hariri wurde trotz Wahlverlusten neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 3.2020).

Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vgl. FAZ 24.1.2020). Ende Oktober gab Regierungschef Saad Hariri schließlich angesichts der Massenproteste auf und trat zurück (FAZ 24.1.2020).Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vergleiche FAZ 24.1.2020). Ende Oktober gab Regierungschef Saad Hariri schließlich angesichts der Massenproteste auf und trat zurück (FAZ 24.1.2020).

Ende Januar 2020 wurde schließlich eine neue Regierung gebildet. Der neue Premierminister Hassan Diab wollte sich mit seiner technokratischen Regierung für umfassende Wirtschaftsreformen einsetzen. Diab selbst kam dank der Unterstützung der Hizbollah, der Amal-Bewegung und der Freien Patriotischen Bewegung von Präsident Michel Aoun an die Macht, die nun mit einigen kleineren Parteien gemeinsam über eine parlamentarische Mehrheit verfügten. Pro-westliche politische Rivalen wie etwa Hariris Future Movement, die größte sunnitische Partei des Landes, unterstützten die Regierung nicht (ECFR 4.2.2020).

Am 4. August 2020 ereignete sich im Hafen von Beirut eine verheerende Explosion mit mindestens 180 Toten und rund 6.000 Verletzten. 300.000 Menschen wurden obdachlos und große Teile der Stadt wurden stark beschädigt. Tausende zogen in der Folge zu Protesten auf die Straßen und forderten eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Die Regierung von Ministerpräsident Hassan Diab trat zurück (Standard 17.8.2020), nachdem dieser die endemische Korruption für die verheerende Explosion verantwortlich gemacht hatte (AJ 10.8.2020). Am 31. August 2020 wurde Mustapha Adib, bislang libanesischer Botschafter in Deutschland, von Staatspräsident Michel Aoun mit der Bildung einer neuen Regierung beauftragt (Spiegel 31.8.2020; vgl. Standard 31.8.2020).Am 4. August 2020 ereignete sich im Hafen von Beirut eine verheerende Explosion mit mindestens 180 Toten und rund 6.000 Verletzten. 300.000 Menschen wurden obdachlos und große Teile der Stadt wurden stark beschädigt. Tausende zogen in der Folge zu Protesten auf die Straßen und forderten eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Die Regierung von Ministerpräsident Hassan Diab trat zurück (Standard 17.8.2020), nachdem dieser die endemische Korruption für die verheerende Explosion verantwortlich gemacht hatte (AJ 10.8.2020). Am 31. August 2020 wurde Mustapha Adib, bislang libanesischer Botschafter in Deutschland, von Staatspräsident Michel Aoun mit der Bildung einer neuen Regierung beauftragt (Spiegel 31.8.2020; vergleiche Standard 31.8.2020).

Adib ist Sunnit, das ist gemäß Verfassung des Landes die Bedingung für den Premierposten. Sowohl die sunnitische Zukunftspartei von Ex-Premier Saad Hariri als auch die schiitische Hisbollah mit ihren Verbündeten sowie die maronitische Patriotenbewegung von Präsident Michel Aoun haben sich bereits öffentlich hinter Adib gestellt (Standard 31.8.2020, vgl. CNN 31.8.2020), was die Protestbewegung prompt als Fortsetzung des gescheiterten Proporzsystems ablehnte (Zeit 31.8.2020).Adib ist Sunnit, das ist gemäß Verfassung des Landes die Bedingung für den Premierposten. Sowohl die sunnitische Zukunftspartei von Ex-Premier Saad Hariri als auch die schiitische Hisbollah mit ihren Verbündeten sowie die maronitische Patriotenbewegung von Präsident Michel Aoun haben sich bereits öffentlich hinter Adib gestellt (Standard 31.8.2020, vergleiche CNN 31.8.2020), was die Protestbewegung prompt als Fortsetzung des gescheiterten Proporzsystems ablehnte (Zeit 31.8.2020).

[…]

Sicherheitslage

[…]

Die libanesische Regierung hat weder die vollständige Kontrolle über alle Regionen des Landes noch über die Grenzen zu Syrien und Israel. Nach wie vor kontrolliert die Hizbollah den Zugang zu bestimmten Gebieten und hat überdies Einfluss auf einige Elemente innerhalb der libanesischen Sicherheitsdienste. Die Al-Nusrah-Front, der sogenannte Islamische Staat (IS) und andere sunnitische Terrorgruppen operierten auch 2019 weiterhin in unkontrollierten Gebieten entlang der unmarkierten libanesisch-syrischen Grenze. Andere terroristische Gruppen wie die Hamas, die Volksfront für die Befreiung Palästinas, das Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas, Asbat al-Ansar, Fatah al-Islam, Fatah al-Intifada, Jund al-Sham, der Palästinensische Islamische Dschihad und die Abdullah-Azzam-Brigaden operierten weiterhin in Gebieten mit begrenzter Regierungskontrolle, vor allem in den 12 palästinensischen Flüchtlingslagern. Diese Lager werden als sichere Zufluchtsorte genutzt und sie dienen als Waffenverstecke (USDOS 24.6.2020a). Der staatlichen Kontrolle weitgehend entzogen, wird deren Sicherheit teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Das deutsche Außenamt berichtet von teils schweren Auseinandersetzungen, zuletzt zwischen verschiedenen Palästinenserfraktionen in den Lagern Ain El-Hilweh und Mieh-Mieh. Das Lager Nahr el-Bared stellt insofern eine Ausnahme dar, da es unter libanesischer Kontrolle steht. Allerdings beschränkt sich die libanesische Armee auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung (AA 24.1.2020).

Der Libanon und Israel befinden sich offiziell noch im Krieg. An der gemeinsamen Grenze im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen der israelischen Armee und der Hisbollah (ORF 26.8.2020).

Es besteht ein hohes Risiko von nicht explodierten Bomben und Minen (MAG o.D.). Im September 2019 kam es dort nach der Aufdeckung von Tunnelanlagen durch israelisches Militär kurzfristig zu erhöhten Spannungen und gegenseitigem Artilleriebeschuss zwischen der Hizbollah und der israelischen Armee. Die Hizbollah beschoss israelische Militärstellungen und -fahrzeuge nahe der Ortschaft Avivim mit mehreren Panzerabwehrlenkraketen. Israel reagierte seinerseits mit Artilleriebeschuss auf Ziele im südlichen Libanon. Nach wenigen Stunden wurden die Gefechte beidseitig wieder eingestellt (AA 24.1.2020).

Die Bekaa-Ebene ist bekannt für Waffen- und Drogenhandel (Al Ahram 13.2.2020).

Die Sicherheitslage in der Bekaa-Ebene hat sich durch den bewaffneten Konflikt in Syrien zunehmend verschlechtert. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt regelmäßig zu Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppen, vor allem in und um Ersal, Ras Baalbek und Qaa. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, können sich in bewaffneten Konfrontationen oder Anschlägen entladen (EDA 12.8.2020). In der Provinz Baalbek-Hermel gab es neben solchen Entführungen auch Plünderungen und Mordanschläge (Asharq al-Awsat 22.9.2019). Hermel gilt als Hochburg der Hizbollah (Al Ahram 13.2.2020).

Die Spannungen im Nordlibanon (insbesondere um die Stadt Tripoli und in der Region Akkar) haben sich durch den Konflikt in Syrien und die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge weiter verschärft. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen. Die Gefahr von Anschlägen und einer Eskalation der Lage ist groß (EDA 12.8.2020).

Die libanesische Armee (Lebanese Armed Forces - LAF) trägt die Hauptverantwortung für die Sicherung der Land- und Seegrenzen des Libanon, während das „Directorate of General Security“ (DGS) und der Zoll für die offiziellen Einreisepunkte zuständig sind. Die Effizienz der Kontrollen der Landgrenze des Libanon mit Syrien konnte in letzter Zeit durch ein von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und Kanada finanziertes Landgrenzsicherungsprojekt gesteigert werden, was die Festnahme von aus Syrien einreisenden IS-Mitgliedern ermöglichte (USDOS 24.6.2020b).

Infolge der Krise in Syrien haben die destabilisierenden regionalen, politischen und konfessionellen Spannungen deutlich zugenommen. So ist die Hizbollah erklärtes Ziel sunnitischer Extremisten, die sich mit Selbstmordanschlägen gegen schiitische Wohn- und Einflussgebiete für den Kampf der Schiiten-Miliz an der Seite von Baschar al-Assad in Syrien rächen wollen. Die größte christliche Partei des Landes (Free Patriotic Movement) ist demgegenüber politisch mit der Hizbollah verbündet und betrachtet diese als Stabilisierungsfaktor für Libanon und seine religiösen Minderheiten. Die politische und militärische Rolle von Hizbollah, die zumindest in ihren Hochburgen auch soziale, politische und sicherheitsbehördliche Aufgaben wahrnimmt, bleibt damit struktureller Streitpunkt für den Libanon (AA 24.1.2020).

Bei der von der UN geforderten Abrüstung aller bewaffneten Gruppen einschließlich der palästinensischen Milizen und dem militärischen Flügel der Hizbollah konnten bislang keine Fortschritte erzielt werden. Die Hizbollah bestätigte immer wieder, über entsprechende militärische Kapazitäten zu verfügen. Die libanesische Regierung ist somit weiterhin nicht in der Lage, die volle Souveränität und Autorität über ihr Territorium auszuüben (UNSC 13.7.2018).

Die allgemeine Sicherheitslage ist insbesondere durch die seit Oktober 2019 immer wieder stattfindenden Massenproteste und Verkehrsblockaden unübersichtlicher geworden (AA 24.1.2020). Der Zorn der Demonstranten konzentriert sich auf die wahrgenommene Korruption libanesischer Politiker, die das Land seit dem Bürgerkrieg von 1975-1990 beherrscht haben (DailyStar 6.11.2019). Im Zuge der Demonstrationen kommt es insbesondere in Beirut immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Straßenschlachten mit der Polizei, die zum Teil zahlreiche Verletzte fordern (Spiegel 20.1.2020; vgl. Zeit-Online 7.8.2020). Auch in der Hafenstadt Tripoli kam es zu schweren Auseinandersetzungen (Tagesspiegel 29.4.2020).Die allgemeine Sicherheitslage ist insbesondere durch die seit Oktober 2019 immer wieder stattfindenden Massenproteste und Verkehrsblockaden unübersichtlicher geworden (AA 24.1.2020). Der Zorn der Demonstranten konzentriert sich auf die wahrgenommene Korruption libanesischer Politiker, die das Land seit dem Bürgerkrieg von 1975-1990 beherrscht haben (DailyStar 6.11.2019). Im Zuge der Demonstrationen kommt es insbesondere in Beirut immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Straßenschlachten mit der Polizei, die zum Teil zahlreiche Verletzte fordern (Spiegel 20.1.2020; vergleiche Zeit-Online 7.8.2020). Auch in der Hafenstadt Tripoli kam es zu schweren Auseinandersetzungen (Tagesspiegel 29.4.2020).

[…]

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 3.2020). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen. Jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 24.1.2020).

Das Land genießt im Vergleich zu anderen arabischen Ländern eine demokratische und rechtsstaatliche Tradition, die sich in einer aktiven Zivilgesellschaft und zahlreichen Nichtregierungsorganisationen ausdrückt. Jedoch lassen sich trotz gesetzlicher Regelungen grobe Verstöße gegen die Menschenrechte feststellen. Der Schutz von Migranten und Flüchtlingen wird nicht gemäß internationaler Standards gewährt, auch häufen sich Berichte von Misshandlungen und Folter bei Verhören. Eine offene Wunde des Libanons sind die seit dem Bürgerkrieg vermissten Menschen. Eine der größten Herausforderungen für die Menschenrechte im Libanon ist die Gratwanderung des libanesischen Staates zwischen der Garantie der Sicherheit und der Einhaltung der Freiheitsrechte (GIZ 3.2020).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen gehörten willkürliche oder ungesetzliche Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, weiters wurden Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte erhoben. Auch gab es Berichte über eine exzessive Dauer der Untersuchungshaft, unangemessene und zunehmende Einschränkungen der Rede- und Pressefreiheit, nicht zuletzt durch Gesetze, die eine Reihe von Ausdrucksformen kriminalisieren. Darüber hinaus gab es hochgradige und weit verbreitete Korruption bei den Behörden, eine Kriminalisierung des Status oder Verhaltens von Homosexuellen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen (LGBTI) sowie Kinderarbeit. Obwohl die Rechtsstruktur die Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, blieb die Durchsetzung ein Problem und Regierungsbeamte genossen in solchen Fällen ein gewisses Maß an Straffreiheit. Gerichtsverfahren wurden umgangen oder beeinflusst (USDOS 11.3.2020).

Das libanesische Parlament hat im Oktober 2016 durch die Einrichtung eines Nationalen Menschenrechtsinstituts (NHRI) einen Schritt gesetzt, um die Menschenrechtssituation zu verbessern und die Anwendung von Folter im Land zu beenden. Das Institut soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben (HRW 28.10.2016; vgl. UN 9.5.2018). Da es der Ministerrat jedoch verabsäumt hat, die für die Operationalisierung des Mechanismus erforderlichen Dekrete zu erlassen bzw. ein Budget zuzuweisen, kann dieser weiterhin nicht tätig werden (AI 18.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020; USDOS 11.3.2020).Das libanesische Parlament hat im Oktober 2016 durch die Einrichtung eines Nationalen Menschenrechtsinstituts (NHRI) einen Schritt gesetzt, um die Menschenrechtssituation zu verbessern und die Anwendung von Folter im Land zu beenden. Das Institut soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben (HRW 28.10.2016; vergleiche UN 9.5.2018). Da es der Ministerrat jedoch verabsäumt hat, die für die Operationalisierung des Mechanismus erforderlichen Dekrete zu erlassen bzw. ein Budget zuzuweisen, kann dieser weiterhin nicht tätig werden (AI 18.2.2020; vergleiche HRW 14.1.2020; USDOS 11.3.2020).

[…]

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Frauen verfügen vielfach über die gleichen politischen Rechte wie Männer, aber sie werden in der Praxis aufgrund religiöser Einschränkungen, institutionalisierter Ungleichheit, politischer Kultur und gesellschaftlicher Diskriminierung oftmals marginalisiert (FH 4.3.2020).

Die Lebenssituation von Frauen ist im Libanon zwar insgesamt besser als in den meisten anderen Staaten der Region, trotzdem sind Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen ein verbreitetes Problem. Gesellschaftlich wird dies jedoch kaum thematisiert. Frauenrechtsorganisationen des Landes versuchen seit Jahren das Schweigen zu brechen und Frauen vor Gewalt zu schützen. Grobe Verstöße gegen kulturelle Normen werden im Namen der "Familienehre", der Tradition oder gar der Religion sanktioniert. In Extremfällen kann dies die Betroffenen das Leben kosten (GIZ 3.2020).

Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wird in der Verfassung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 11.3.2020). Die rechtliche Stellung der Frau wird stark durch die konfessionell unterschiedlichen Personenstandsgesetze beeinflusst, die teilweise – wie im islamischen Ehe- und Erbrecht, aber auch im christlich-maronitischen Aufenthaltsbestimmungsrecht - zur Diskriminierung von Frauen führen (AA 24.1.2020). Zur Diskriminierung gehören Ungleichheiten beim Zugang zu Scheidung, Sorgerecht für Kinder sowie Erbschafts- und Eigentumsrechten (HRW 14.1.2020). Frauen werden in Staatsangehörigkeitsfragen oder Passangelegenheiten stark benachteiligt: Kinder erwerben durch Geburt die Staatsangehörigkeit vom Vater, nicht aber von der Mutter. Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 24.1.2020). Anders als Männer können libanesische Frauen ihre Staatsangehörigkeit auch nicht an ausländische Ehemänner und Kinder weitergeben (HRW 14.1.2020; vgl. AA 24.1.2020).Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wird in der Verfassung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 11.3.2020). Die rechtliche Stellung der Frau wird stark durch die konfessionell unterschiedlichen Personenstandsgesetze beeinflusst, die teilweise – wie im islamischen Ehe- und Erbrecht, aber auch im christlich-maronitischen Aufenthaltsbestimmungsrecht - zur Diskriminierung von Frauen führen (AA 24.1.2020). Zur Diskriminierung gehören Ungleichheiten beim Zugang zu Scheidung, Sorgerecht für Kinder sowie Erbschafts- und Eigentumsrechten (HRW 14.1.2020). Frauen werden in Staatsangehörigkeitsfragen oder Passangelegenheiten stark benachteiligt: Kinder erwerben durch Geburt die Staatsangehörigkeit vom Vater, nicht aber von der Mutter. Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 24.1.2020). Anders als Männer können libanesische Frauen ihre Staatsangehörigkeit auch nicht an ausländische Ehemänner und Kinder weitergeben (HRW 14.1.2020; vergleiche AA 24.1.2020).

Alle 18 anerkannten religiösen Gruppen haben jeweils ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung dieser Fragen zuständig sind, und die Gesetze sind je nach religiöser Gruppe unterschiedlich. Beispielsweise wenden sunnitische Religionsgerichte ein Erbrecht an, das einer Tochter die Hälfte des Erbes eines Sohnes zusichert. Das religiöse Recht in Fragen des Sorgerechts für Kinder begünstigt - unabhängig von der Religion - in den meisten Fällen den Vater. Scharia-Gerichte wägen die Aussage eines Mannes mit der Aussage von zwei Frauen ab (USDOS 11.3.2020).

Im Libanon gibt es kein Mindestalter für die Eheschließung, und einige religiöse Gerichte erlauben es Mädchen unter 15 Jahren zu heiraten. Das Parlament hat es verabsäumt, Gesetzesentwürfe zu verabschieden, die das Heiratsalter auf 18 Jahre festlegen würden (HRW 14.1.2020).

Ehebruch wird nach dem libanesischen Strafgesetzbuch kriminalisiert. Gemäß Art. 487 bis 489 des Strafgesetzes erhalten Frauen bei Verurteilung wegen Ehebruchs höhere Strafen als Männer. Gewalt gegen Frauen (und Kinder) ist ein verbreitetes soziales Problem. Seit 2014 ist ein Gesetz in Kraft, das häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe stellt, wobei allerdings nicht eindeutig definiert ist, unter welchen Umständen eine Vergewaltigung in der Ehe strafbar ist; außerdem ist das Strafmaß deutlich niedriger als bei Vergewaltigung außerhalb der Ehe (AA 24.1.2020). 2017 wurde durch die Aufhebung des Paragraphs 522 des Strafgesetzbuches die Straffreiheit für jene Fälle abgeschafft, in denen der Vergewaltiger das Opfer nach der Tat heiratete. Die Gerichte sprechen jedoch weiterhin Straffreiheit für jene Vergewaltiger zu, denen das minderjährige Opfer (15-18 Jahre) bereits vor der Tat von den Eltern versprochen war (HRW 14.1.2020; vgl. AA 24.1.2020).Ehebruch wird nach dem libanesischen Strafgesetzbuch kriminalisiert. Gemäß Artikel 487 bis 489 des Strafgesetzes erhalten Frauen bei Verurteilung wegen Ehebruchs höhere Strafen als Männer. Gewalt gegen Frauen (und Kinder) ist ein verbreitetes soziales Problem. Seit 2014 ist ein Gesetz in Kraft, das häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe stellt, wobei allerdings nicht eindeutig definiert ist, unter welchen Umständen eine Vergewaltigung in der Ehe strafbar ist; außerdem ist das Strafmaß deutlich niedriger als bei Vergewaltigung außerhalb der Ehe (AA 24.1.2020). 2017 wurde durch die Aufhebung des Paragraphs 522 des Strafgesetzbuches die Straffreiheit für jene Fälle abgeschafft, in denen der Vergewaltiger das Opfer nach der Tat heiratete. Die Gerichte sprechen jedoch weiterhin Straffreiheit für jene Vergewaltiger zu, denen das minderjährige Opfer (15-18 Jahre) bereits vor der Tat von den Eltern versprochen war (HRW 14.1.2020; vergleiche AA 24.1.2020).

Offizielle Statistiken über Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt und Vergewaltigung, gibt es allerdings nicht und insgesamt betrachtet werden derartige Fälle nur sehr begrenzt untersucht und geahndet (UN 9.5.2018).

Weder das parlamentarische Wahlgesetz von 2017 noch informelle Vereinbarungen zur Machtteilung enthalten Regeln, die die Beteiligung von Frauen an der Politik garantieren. Obwohl demzufolge nur wenige Frauen im Parlament dienen, nahmen an der Wahl 2018 mehr Kandidatinnen teil als bei früheren Wahlen; 111 Frauen registrierten sich und 86 kandidierten. Dies entspricht einem Prozentsatz von 14,4 Prozent sämtlicher kandidierenden Personen, wobei allerdings nur sechs Frauen tatsächlich gewählt wurden (FH 4.3.2020; vgl. UN 9.5.2018).Weder das parlamentarische Wahlgesetz von 2017 noch informelle Vereinbarungen zur Machtteilung enthalten Regeln, die die Beteiligung von Frauen an der Politik garantieren. Obwohl demzufolge nur wenige Frauen im Parlament dienen, nahmen an der Wahl 2018 mehr Kandidatinnen teil als bei früheren Wahlen; 111 Frauen registrierten sich und 86 kandidierten. Dies entspricht einem Prozentsatz von 14,4 Prozent sämtlicher kandidierenden Personen, wobei allerdings nur sechs Frauen tatsächlich gewählt wurden (FH 4.3.2020; vergleiche UN 9.5.2018).

Der Libanon hat 1997 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert, jedoch zu den Artikeln 9 (Verbot der Diskriminierung von Frauen bei Staatsangehörigkeitsfragen) und 16 (Beseitigung der Diskriminierung der Frau in allen ehelichen und familiären Angelegenheiten) Vorbehalte eingelegt. Das dazugehörige Fakultativprotokoll zur Möglichkeit der Individualbeschwerde wurde bisher nicht unterzeichnet (AA 24.1.2020).

[…]

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen [Für detaillierte Informationen wird auf den entsprechenden Abschnitt "IDPs und Flüchtlinge" verwiesen; Anm.]. Innerhalb des Landes behinderten oder verhinderten bewaffnete nichtstaatliche Akteure die Bewegung in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bewaffnete Mitglieder der Hizbollah kontrollierten den Zugang zu einigen Gebieten, und die Palästinensische Front für die Befreiung Palästinas und bewaffnete Anhänger des drusischen Führers Walid Jumblatt verhinderten den Zugang zu Gebieten unter ihrer Kontrolle (USDOS 11.3.2020).

Aufgrund von Übergriffen des sogenannten Islamischen Staates (IS), terroristischen Anschlägen und Waffenschmuggel nach Syrien hält der Libanon die Grenzen zu Syrien nur für den eingeschränkten Personenverkehr offen (GIZ 3.2020).

Innerhalb der Familien übten die Männer manchmal eine beträchtliche Kontrolle über die weiblichen Verwandten aus, indem sie ihre Aktivitäten außerhalb des Hauses oder ihren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 11.3.2020). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 24.1.2020).

Im Zuge der Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie kommt es immer wieder zu Lockdowns, Ausgangssperren und Ausgangsbeschränkungen sowie zu Reisebeschränkungen (France24 21.8.2020; vgl. SZ 19.8.2020, vgl. Worldaware 4.6.2020).Im Zuge der Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie kommt es immer wieder zu Lockdowns, Ausgangssperren und Ausgangsbeschränkungen sowie zu Reisebeschränkungen (France24 21.8.2020; vergleiche SZ 19.8.2020, vergleiche Worldaware 4.6.2020).

[…]

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

[…]

Staatenlose

Der Libanon beherbergt schätzungsweise 40.000 bis 80.000 Staatenlose (darunter Kurden und Beduinen sowie Libanesen, deren Vorfahren bei der Gründung der Republik keine Staatsbürgerschaftsdokumente erhielten). Alle bisherigen Versuche, staatenlose Personen oder ausländische Staatsbürger einzubürgern, lösten ernsthafte politische Spannungen aus und sind im Allgemeinen gescheitert (BTI 29.4.2020).

Ein Problem besteht darin, dass sich die Staatsbürgerschaft ausschließlich vom Vater ableitet. Wenn eine Registrierung unter der Staatsangehörigkeit des Vaters also nicht möglich ist, führt dies zu Staatenlosigkeit für Kinder einer Staatsbürgerin und eines Vaters ohne Staatsbürgerschaft. Diese Diskriminierung im Staatsangehörigkeitsrecht betrifft vor allem Palästinenser und zunehmend auch Syrer aus weiblich geführten Haushalten. Außerdem werden einige Kinder, die von libanesischen Vätern geboren wurden, aufgrund von administrativen Hindernissen oder mangelndem Verständnis der Vorschriften nicht registriert. Das Problem wird noch dadurch verschärft, dass Staatenlose diesen Status an ihre Kinder weitergeben. Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Größe der staatenlosen Bevölkerung (USDOS 11.3.2020).

Die Direktion für politische und Flüchtlingsangelegenheiten ist für die verspätete Registrierung von Kindern palästinensischer Flüchtlinge zuständig. Nach dem Gesetz erforderte die Geburtenregistrierung von Kindern, die älter als ein Jahr waren, zuvor ein Gerichtsverfahren, einen Heiratsnachweis, eine Untersuchung durch die Sûreté Générale (SG) und einen DNS-Test. Ein Erlass des Innenministeriums erleichtert seit März 2019 die erforderliche Dokumentation für die Geburtenregistrierung von palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien (PRS) und syrischen Kindern, die älter als ein Jahr sind und nach 2011 im Land geboren wurden. In solchen Fällen verlangten die Behörden für die Registrierung dieser Kinder kein Gerichtsverfahren und keine DNS-Tests mehr; ein Eheschließungsnachweis ist jedoch nach wie vor obligatorisch. Dieser Erlass gilt nicht für die Registrierung von palästinensischen Flüchtlingskindern, die älter als ein Jahr sind (USDOS 11.3.2020).

Etwa 1.500 der schätzungsweise 100.000 im Land lebenden Kurden besaßen trotz jahrzehntelanger Anwesenheit ihrer Familie im Land keine Staatsbürgerschaft. Die meisten waren Nachkommen von Migranten und Flüchtlingen, die während des Ersten Weltkriegs die Türkei und Syrien verließen, aber die Behörden verweigern ihnen weiterhin die Staatsbürgerschaft, um das konfessionelle Gleichgewicht des Landes zu erhalten. Die Regierung erließ 1994 ein Einbürgerungsdekret, aber hohe Kosten und administrative Hürden hinderten viele Personen daran, einen offiziellen Status zu erlangen. Einigen Personen, die zuvor einen offiziellen Status erhalten hatten, wurde die Staatsbürgerschaft 2011 durch einen Präsidialerlass entzogen. Andere besaßen einen "Ausweis in Prüfung" ohne Geburtsdatum oder -ort (USDOS 11.3.2020).

Staatenlosen Menschen haben in Ermangelung eines legalen Status keinen Zugang zu kostenlosen öffentlichen Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung, können sich nicht frei bewegen, nicht legal heiraten oder arbeiten. Sie können weder wählen noch für öffentliche Ämter kandidieren. Reisen ins Ausland sind aufgrund fehlender Papiere unmöglich, aber auch bei Reisen im Inland besteht die Gefahr einer Verhaftung. Staatenlose können Eheschließungen oder Geburten nicht registrieren lassen und auch nicht erben oder Eigentum besitzen. Eine der vielen politischen Herausforderungen für den Libanon ist die überfällige Reform seines Staatsbürgerschaftsrechts, um die Probleme seiner vielen vulnerablen Gemeinschaften anzugehen (AJ 22.5.2019; vgl. USDOS 11.3.2020).Staatenlosen Menschen haben in Ermangelung eines legalen Status keinen Zugang zu kostenlosen öffentlichen Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung, können sich nicht frei bewegen, nicht legal heiraten oder arbeiten. Sie können weder wählen noch für öffentliche Ämter kandidieren. Reisen ins Ausland sind aufgrund fehlender Papiere unmöglich, aber auch bei Reisen im Inland besteht die Gefahr einer Verhaftung. Staatenlose können Eheschließungen oder Geburten nicht registrieren lassen und auch nicht erben oder Eigentum besitzen. Eine der vielen politischen Herausforderungen für den Libanon ist die überfällige Reform seines Staatsbürgerschaftsrechts, um die Probleme seiner vielen vulnerablen Gemeinschaften anzugehen (AJ 22.5.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020).

[…]

Grundversorgung

Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Im Zuge des Bürgerkriegs überschuldete sich der Staat maßlos. Die Verschuldung beläuft sich nunmehr auf über 150 Prozent des BIP. 40 Prozent des Haushalts fließen somit in den Zinsendienst, seine eigentlichen Aufgaben kann der Staat kaum noch erfüllen (SZ 17.2.2020; vgl. DailyStar 6.11.2019).Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Im Zuge des Bürgerkriegs überschuldete sich der Staat maßlos. Die Verschuldung beläuft sich nunmehr auf über 150 Prozent des BIP. 40 Prozent des Haushalts fließen somit in den Zinsendienst, seine eigentlichen Aufgaben kann der Staat kaum noch erfüllen (SZ 17.2.2020; vergleiche DailyStar 6.11.2019).

69 Prozent des BIP wird durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, 8 Prozent durch den Agrarsektor und 23 Prozent durch den Industriesektor. Dabei erzielt das Land seit Jahren hohe Handelsbilanzdefizite. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt Schätzungen zu Folge bei über 63 Prozent (GIZ 6.2020b). Insbesondere gut ausgebildete Ingenieure, Ärzte und Betriebswirte verlassen das Land. Notwendige Investitionen bleiben aus (GIZ 6.2020b).

Die aktuelle massive Finanzkrise wird durch die COVID-19-Pandemie weiter verschärft (AJ 1.7.2020). Im Juni 2020 kam es bei den ersten größeren Protesten gegen die Regierung seit Wochen neuerlich zu schweren Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Anhängern der schiitischen Hizbollah (ORF 6.6.2020). Der International Monetary Fund (IMF) geht davon aus, dass das Land 2020 eine der schlimmsten Rezessionen der Welt erleben wird, zumal den Prognosen zufolge von einer Schrumpfung der Wirtschaftsleistung um bis zu 12 Prozent auszugehen ist. (AJ 12.5.2020).

Im März ist die Regierung zum ersten Mal in der Geschichte des Landes mit der Rückzahlung von Staatsanleihen in Verzug geraten (AJ 12.5.2020; vgl. ORF 6.6.2020). Das libanesische Pfund hat seit August auf parallelen Märkten etwa zwei Drittel seines Wertes gegenüber dem US-Dollar verloren, da die Überweisungen versiegen und die Devisen immer knapper werden. Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung des Coronavirus haben diese Probleme weiter verschärft (AJ 12.5.2020). Unternehmen gingen reihenweise in Konkurs (SZ 5.6.2020).Im März ist die Regierung zum ersten Mal in der Geschichte des Landes mit der Rückzahlung von Staatsanleihen in Verzug geraten (AJ 12.5.2020; vergleiche ORF 6.6.2020). Das libanesische Pfund hat seit August auf parallelen Märkten etwa zwei Drittel seines Wertes gegenüber dem US-Dollar verloren, da die Überweisungen versiegen und die Devisen immer knapper werden. Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung des Coronavirus haben diese Probleme weiter verschärft (AJ 12.5.2020). Unternehmen gingen reihenweise in Konkurs (SZ 5.6.2020).

Besondere Bedeutung kommt einer längst überfälligen Reform des Elektrizitätssektors zu, der jährlich beinahe 2 Milliarden US-Dollar aus den Staatskassen zieht und 30 Jahre nach dem Ende des libanesischen Bürgerkriegs immer noch nicht in der Lage ist, rund um die Uhr Strom zu liefern (AJ 12.5.2020). Zum Teil können nicht einmal Straßenlaternen und Ampeln mit genügend Strom versorgt werden. Denn selbst die Betreiber von Generatoren, die sonst die Lücken schließen, haben keinen Treibstoff, und der zuvor aus Syrien importierte Strom fällt ebenfalls weg (Spiegel 7.7.2020).

Seit Oktober 2019 kommt es immer wieder zu Demonstrationen und auch zu gewalttätigen Ausschreitungen gegen die politische Elite und die weit verbreitete Korruption (Spiegel 29.4.2020; vgl. SZ 5.6.2020). Der Lockdown infolge der Corona-Pandemie hat die Lage im Land noch weiter verschärft. Viele Libanesen klagen, sie könnten wegen stark gestiegener Preise ihre Familien nicht mehr ernähren (Spiegel 29.4.2020). Die libanesische Landeswährung, die offiziell noch immer an den US-Dollar gebunden ist, hat auf dem nun maßgebenden Schwarzmarkt von September 2019 bis Juli 2020 rund 85 Prozent ihres Werts verloren (Spiegel 7.7.2020). Damit ist der nationale Mindestlohn von 675.000 libanesischen Pfund Anfang Juli 2020 gerade noch 75 US-Dollar wert (AJ 1.7.2020).Seit Oktober 2019 kommt es immer wieder zu Demonstrationen und auch zu gewalttätigen Ausschreitungen gegen die politische Elite und die weit verbreitete Korruption (Spiegel 29.4.2020; vergleiche SZ 5.6.2020). Der Lockdown infolge der Corona-Pandemie hat die Lage im Land noch weiter verschärft. Viele Libanesen klagen, sie könnten wegen stark gestiegener Preise ihre Familien nicht mehr ernähren (Spiegel 29.4.2020). Die libanesische Landeswährung, die offiziell noch immer an den US-Dollar gebunden ist, hat auf dem nun maßgebenden Schwarzmarkt von September 2019 bis Juli 2020 rund 85 Prozent ihres Werts verloren (Spiegel 7.7.2020). Damit ist der nationale Mindestlohn von 675.000 libanesischen Pfund Anfang Juli 2020 gerade noch 75 US-Dollar wert (AJ 1.7.2020).

Fast die Hälfte der libanesischen Bevölkerung lebt heute unterhalb der Armutsgrenze (AJ 1.7.2020). Insbesondere im Nord-Libanon (Akkar-Gebiet), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Hermel-Gebiet) sowie in Süd-Libanon bestehen hohe Armutsraten. Für arme Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms. Derzeit erhalten lediglich 10.000 Familien über das nationale Armutsprogramm Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 27 US-Dollar pro Kopf/pro Monat. Es existiert keine allgemeine Arbeitslosenversicherung. Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (AA 24.1.2020).

Im Juni 2020 traten neue, sehr umfassende US-Sanktionen (Caesar Act) gegen das syrische Regime in Kraft, die sich auch auf Syriens Geschäftspartner erstrecken. Diese Maßnahmen treffen auch den libanesischen Bankensektor, vor allem aber die Hizbollah. Das US-Außenministerium hat schon jetzt schärfere Restriktionen für alle Fördermittel verhängt (Spiegel 12.6.2020).

[…]

Medizinische Versorgung

Der Libanon ist ein Land mit insgesamt – vor allem im regionalen Vergleich - guter medizinischer Versorgung (AA 24.1.2020). Die durchschnittliche Lebenserwartung lag 2016 bei 75 bzw. 78 Jahren (m/w) (WHO o.D.).

Der Libanon weist die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärzten im Nahen Osten auf und bietet fachärztliche Behandlungsmöglichkeiten jeder Richtung an (GIZ 6.2020a). Die Ärzteschaft umfasst zahlreiche Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten (AA 24.1.2020). Zusätzlich zu den 24 öffentlichen gibt es 138 privat geführte Krankenhäuser. Darüber hinaus betreiben NGOs und politische Parteien etwa 760 örtliche Kliniken (GIZ 6.2020a). Auch sehr spezielle Behandlungen wie Operationen am offenen Herzen oder etwa Krebstherapien können im Land durchgeführt werden. Weiters ist auch die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen inkl. Transplantationen möglich. Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden. Vereinzelt kommt es in Krankenhäusern in ärmeren Regionen (Akkar) zu zeitweiligen Überbelegungen und Engpässen (AA 24.1.2020).

Die Versorgung im ländlichen Bereich ist jedoch eher mäßig. Zudem sind die qualitativen Unterschiede zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sehr groß (GIZ 6.2020a).

Nur ein kleiner Teil der Libanesen ist Mitglied der Nationalen Sozialversicherungskasse (Caisse nationale de la sécurité sociale, CNSS). Das Gesundheitsministerium wendet 80 Prozent seines Budgets für die Bezahlung privater Krankenhäuser auf, um die Kosten der medizinischen Betreuung von Patienten abzudecken, die nicht sozial- bzw. privatversichert sind und ihre Krankenhausrechnung nicht bezahlen können. Damit ist der Anteil der Bevölkerung mit Zugang zu Gesundheitsdiensten insgesamt sehr hoch (GIZ 6.2020a).

Das nationale Gesundheitsprogramm erstreckt sich nur auf Personen, die seit mehr als 10 Jahren libanesische Staatsbürger sind und nicht vom Nationalen Sicherheitsplan oder anderen staatlichen Versicherungen abgedeckt werden. Daher fallen große Teile der im Libanon lebenden Menschen aus dem Versorgungssystem heraus. Insbesondere betroffen ist die Gruppe der palästinensischen Flüchtlinge (GIZ 6.2020a). Diese werden vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen (AA 24.1.2020), oder sie sind auf sozial-karitative Organisationen angewiesen (GIZ 6.2020a). Für ältere Personen oder bei Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder exorbitant teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Alle international gängigen Medikamente sind im Libanon erhältlich (AA 24.1.2020)

Neben privater und staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser - darunter befinden sich auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut - und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich – soweit diese Quote überschritten wird oder besonders „teure“ Fälle darunter sind – mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen Einzelpersonen an eine karitative Organisation „weiterzureichen“. Patienten müssen bis zu 10-15 Prozent der Kosten selbst zahlen, sofern deren Mittellosigkeit nicht förmlich durch das Gesundheitsministerium festgestellt wurde (AA 24.1.2020).

Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von „Erstversorgungseinrichtungen“, die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen wie beispielsweise Impfungen gegen eine Gebühr von ca. 5-10 US-Dollar vor. Das libanesische Rote Kreuz ist die größte private Organisation unter den zahlreichen karitativ und konfessionell tätigen Vereinigungen. Derzeit bekommen 42.000 Haushalte (d.h. rund 230.000 Personen) diese Unterstützungsleistung des Gesundheitsministeriums (AA 24.1.2020).

Es gibt Berichte, wonach Krankenhäuser Patienten die Behandlung verweigern, sofern sie keine Versicherung nachweisen können (Borgen 13.5.2017).

Die Behörden im Libanon haben sehr rasch auf den Ausbruch von Covid-19 reagiert und fuhren bereits seit Anfang März eine strikte Eindämmungsstrategie. Am 9. März stellte sie den Betrieb des Parlaments ein. Wenige Tage später wurden zahlreiche Einrichtungen des öffentlichen Lebens geschlossen, ebenso auch Theater, Kinos, Konzertsäle. An den Schulen und Universitäten fand kein Unterricht mehr statt, die Restaurants und großen Einkaufspassagen machten ebenfalls dicht. Nachts herrschte Ausgangssperre. Die Regierung forderte die Bürger zudem auf, auch tagsüber zu Hause zu bleiben. Erst gegen Mai 2020 begann man damit, den Lockdown langsam wieder herunterzufahren. Die längerfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen sind schwer abzuschätzen. Große Angst hat man vor einer Ausbreitung der Pandemie in den palästinensischen und syrischen Flüchtlingslagern, zumal dort auch bereits erste Fälle registriert wurden (DW 27.4.2020).

Im Sommer 2020 gab es Berichte, dass Krankenhäuser keine weiteren Schwerkranken mehr aufnehmen können (Zeit 31.8.2020) und auch private Spitäler, beispielsweise in Tripoli, bereits ausgelastet wären (Spiegel 17.7.2020).

Zudem sind nach der verheerenden Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020 mehr als die Hälfte der medizinischen Einrichtungen der Stadt nicht mehr funktionsfähig (DR 19.8.2020). Sechs große Krankenhäuser und 20 Kliniken erlitten teilweise oder schwere strukturelle Schäden (BBC 19.82020). Zusätzlich besteht laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Gefahr, dass aufgrund der 6.000 Verletzten und 300.000 Menschen, die durch die Explosion ihre Unterkünfte verloren haben, eine beschleunigte Ausbreitung von COVID-19 erfolgen könnte (AJ 12.8.2020).

[…]

Rückkehr

Laut deutschem Auswärtigem Amt sind keine Fälle bekannt, in denen aus Deutschland abgeschobene libanesische Staatsangehörige aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung in Libanon erfahren haben. Sie werden – wie alle Einreisenden – von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. Bisher ist auch kein Fall bekannt geworden, in dem die unfreiwillige Rückkehr eines abgelehnten Asylbewerbers staatliche Repressionsmaßnahmen ausgelöst hätte. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verschlechterungsverbot. In diesen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt geworden (AA 24.1.2020).

[…]

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der BF ergibt sich aus der im Akt erliegenden Kopie ihres Konventionsreisepasses (vgl. AS 20), ihren glaubhaften Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie dem Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtsverbands XXXX vom XXXX 2014 (vgl. AS 19).Die Identität der BF ergibt sich aus der im Akt erliegenden Kopie ihres Konventionsreisepasses vergleiche AS 20), ihren glaubhaften Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie dem Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtsverbands römisch 40 vom römisch 40 2014 vergleiche AS 19).

Die fehlende Staatsangehörigkeit der BF ergibt sich einerseits aus dem Akteninhalt in Verbindung mit den im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben der BF und andererseits aus den Länderfeststellungen, aus welchen hervorgeht, dass sich die Staatsangehörigkeit im Libanon vom Vater ableitet, der zum Zeitpunkt der Einreise in Österreich staatenlos war, sodass auch die BF trotz der damaligen libanesischen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter staatenlos ist.

Die Feststellungen zur Schuldbildung der BF im Libanon, ihren Sprachkenntnissen, ihren Verwandten im Libanon und ihrem Gesundheitszustand gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben. Das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der BF zu zweifeln.

3.2. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:

Die Feststellungen zur Einreise der BF in Österreich, ihrem Asylverfahren und der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern im Zeitpunkt der Einreise ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Schulbildung der BF in Österreich ergeben sich aus ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5), ihre Ausbildung sowie ihre berufliche Tätigkeit und der Bezug des Arbeitslosengeldes sind dem vorgelegten Kurszeugnis der Landesärztekammer XXXX vom XXXX 2007 und dem Versicherungsdatenauszug vom XXXX 2019 zu entnehmen.Die Feststellungen zur Schulbildung der BF in Österreich ergeben sich aus ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5), ihre Ausbildung sowie ihre berufliche Tätigkeit und der Bezug des Arbeitslosengeldes sind dem vorgelegten Kurszeugnis der Landesärztekammer römisch 40 vom römisch 40 2007 und dem Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 2019 zu entnehmen.

Die Heirat der BF und die Identität ihres Ehemannes ergeben sich aus dem Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtsverbands XXXX vom XXXX 2014 (vgl. AS 19). Die Feststellungen zu den Kindern und der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder sowie ihres Ehemannes, zur Obsorgeberechtigung, zum derzeitigen Wohnort der BF und ihres Ehemannes sowie zum Kontakt zu ihren Angehörigen ergeben sich aus den schriftlichen Stellungnahmen der BF vom XXXX 2018 (vgl. AS 147 ff) und XXXX 2018 (vgl. AS 209 ff), den Schreiben des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2018 (vgl. AS 197) und XXXX 2019 (vgl. AS 217), und den eingeholten ZMR-Auszügen der BF vom XXXX 2019 und ihres Ehegatten vom XXXX 2018 (vgl. AS 49) in Verbindung mit ihrer Aussage in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie ihren Mann in der Justizanstalt besuche, wenn sie Freigang habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Aus der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX 2021 geht hervor, dass sich daran in der Zwischenzeit nichts geändert hat, die BF zu ihren Eltern und ihrer Schwester bedingt durch die aktuelle Situation nur telefonisch Kontakt hält und aktuell mit Unterstützung einer Sozialarbeitern nach einer Wohnung sucht. Aus einem amtswegig eingeholten aktuellen ZMR-Auszug des Ehemannes der BF ist ersichtlich, dass auch er nach wie vor in Haft ist. Die regelmäßige Teilnahme an klinisch-psychologischen Behandlungen sowie der Beginn der Einzelpsychotherapie ergeben sich aus der Bestätigung der Justizanstalt XXXX vom XXXX 2019. Das errechnete Strafende ergibt sich aus einer im Akt erliegenden Vollzugsinformation der Justizanstalt. Die Heirat der BF und die Identität ihres Ehemannes ergeben sich aus dem Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtsverbands römisch 40 vom römisch 40 2014 vergleiche AS 19). Die Feststellungen zu den Kindern und der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder sowie ihres Ehemannes, zur Obsorgeberechtigung, zum derzeitigen Wohnort der BF und ihres Ehemannes sowie zum Kontakt zu ihren Angehörigen ergeben sich aus den schriftlichen Stellungnahmen der BF vom römisch 40 2018 vergleiche AS 147 ff) und römisch 40 2018 vergleiche AS 209 ff), den Schreiben des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2018 vergleiche AS 197) und römisch 40 2019 vergleiche AS 217), und den eingeholten ZMR-Auszügen der BF vom römisch 40 2019 und ihres Ehegatten vom römisch 40 2018 vergleiche AS 49) in Verbindung mit ihrer Aussage in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie ihren Mann in der Justizanstalt besuche, wenn sie Freigang habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Aus der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 2021 geht hervor, dass sich daran in der Zwischenzeit nichts geändert hat, die BF zu ihren Eltern und ihrer Schwester bedingt durch die aktuelle Situation nur telefonisch Kontakt hält und aktuell mit Unterstützung einer Sozialarbeitern nach einer Wohnung sucht. Aus einem amtswegig eingeholten aktuellen ZMR-Auszug des Ehemannes der BF ist ersichtlich, dass auch er nach wie vor in Haft ist. Die regelmäßige Teilnahme an klinisch-psychologischen Behandlungen sowie der Beginn der Einzelpsychotherapie ergeben sich aus der Bestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 2019. Das errechnete Strafende ergibt sich aus einer im Akt erliegenden Vollzugsinformation der Justizanstalt.

Die Feststellungen zu den weiteren Familienangehörigen der BF in Österreich und deren Staatsangehörigkeit sind den eingeholten ZMR-Auszügen ihrer Mutter und ihrer Schwester vom XXXX 2018 (vgl. AS 69-71) in Zusammenhalt mit ihren im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Ausführungen zu entnehmen. Die Feststellungen zu den weiteren Familienangehörigen der BF in Österreich und deren Staatsangehörigkeit sind den eingeholten ZMR-Auszügen ihrer Mutter und ihrer Schwester vom römisch 40 2018 vergleiche AS 69-71) in Zusammenhalt mit ihren im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Ausführungen zu entnehmen.

Die Verurteilung der BF in Schweden und ihre dortige Inhaftierung sind aus der Anfrage der schwedischen Polizei an die österreichische Botschaft in Stockholm vom XXXX 2016 (vgl. AS 13) ersichtlich, ihre Verurteilungen in Österreich ergeben sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft in Verbindung mit den Urteilen des XXXX vom XXXX 2001, Zl. XXXX und XXXX 2003, Zl. XXXX , des XXXX vom XXXX 2004, Zl. XXXX vom XXXX 2011, Zl. XXXX , vom XXXX 2017, Zl. XXXX (vgl. AS 23 ff) und vom XXXX 2018, Zl. XXXX (vgl. AS 157 ff) sowie des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2009, Zl. XXXX .Die Verurteilung der BF in Schweden und ihre dortige Inhaftierung sind aus der Anfrage der schwedischen Polizei an die österreichische Botschaft in Stockholm vom römisch 40 2016 vergleiche AS 13) ersichtlich, ihre Verurteilungen in Österreich ergeben sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft in Verbindung mit den Urteilen des römisch 40 vom römisch 40 2001, Zl. römisch 40 und römisch 40 2003, Zl. römisch 40 , des römisch 40 vom römisch 40 2004, Zl. römisch 40 vom römisch 40 2011, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 vergleiche AS 23 ff) und vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 vergleiche AS 157 ff) sowie des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2009, Zl. römisch 40 .

3.3. Zur Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Libanon:

Die Feststellungen zum Grund der Asylgewährung an die BF ergeben sich dem Akteninhalt in Zusammenhalt mit dem Vorbringen der BF.

Die Feststellungen zu den Folgen bei einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat ergeben sich aus den Länderberichten zum Libanon unter Berücksichtigung des von der BF in ihrer Beschwerde und ihren Stellungnahmen diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den von der BF dargelegten persönlichen Umständen.

In ihrer Stellungnahme vom XXXX 2018 (vgl. AS 147 ff) brachte die BF vor, sie sei seit 1994 nicht mehr im Libanon gewesen, kenne niemanden in diesem Land, spreche sehr schlecht Arabisch und sie habe eine österreichische Mentalität. In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 2018 vergleiche AS 147 ff) brachte die BF vor, sie sei seit 1994 nicht mehr im Libanon gewesen, kenne niemanden in diesem Land, spreche sehr schlecht Arabisch und sie habe eine österreichische Mentalität.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts in der libanesischen Verfassung nicht ausdrücklich verboten sind, Frauen in verschiedenen Bereichen, beispielsweise in Scheidungs- und Sorgerechtsangelegenheiten wie auch hinsichtlich eigentumsrechtlicher Fragen Diskriminierungen unterliegen und insbesondere bei Staatsangehörigkeits- und Passangelegenheiten benachteiligt werden. So können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ausländische Ehemänner und die gemeinsamen Kinder weitergeben und benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung ihres Ehemannes. Schon alleine aufgrund ihres Geschlechts unterliegt die BF daher im Libanon Diskriminierungen.

Hinzu kommt, dass den Länderberichten zu entnehmen ist, dass die BF als Staatenlose in Ermangelung eines legalen Status keinen Zugang zu kostenlosen öffentlichen Dienstleistungen wie Bildung und Grundversorgung erhält, sich nicht frei bewegen oder arbeiten kann und Reisen ins Ausland aufgrund der fehlenden Möglichkeiten, Papiere zu erhalten, unmöglich erscheinen. Bei Reisen im Inland besteht demgegenüber die Gefahr einer Verhaftung. Zudem könnte die BF als Staatenlose im Libanon auch kein Eigentum besitzen.

Da die BF den überwiegenden Teil ihres Lebens in Österreich verbrachte, wo sie ihre Schulbildung erhielt und Berufserfahrung sammeln konnte, demgegenüber nur mäßig Arabisch spricht und zuletzt als Kind in ihrem Herkunftsstaat war, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie über entsprechende Ortskenntnisse verfügt, sie schon aufgrund ihres Geschlechts im Libanon Diskriminierungen unterliegen würde, als Staatenlose keine Möglichkeit hat, legal zu arbeiten und sich damit eine Existenzgrundlage zu schaffen, auch keinen Zugang zur Grundversorgung erhalten würde und schließlich auch nicht zu erwarten ist, dass sie dort von ihren Verwandten unterstützt werden könnte, zumal zu diesen kein Kontakt besteht, ist davon auszugehen, dass die BF im Falle der Rückkehr in den Libanon der realen Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzgefährdende oder gar lebensbedrohliche Notlage zu geraten.

3.4. Zur maßgeblichen Situation im Libanon:

Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht bzw. der BF zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Der BF wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wovon sie zuletzt mit Schriftsatz vom XXXX 2021 Gebrauch gemacht hat. Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht bzw. der BF zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Der BF wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wovon sie zuletzt mit Schriftsatz vom römisch 40 2021 Gebrauch gemacht hat.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Zum von der BF in ihrer Stellungnahme vom XXXX 2019 erwähnten Bericht von Amnesty International ist auszuführen, dass dieser für das erkennende Gericht nicht denselben Beweiswert aufweist wie länderkundliche Informationen (LIB, UNHCR-Richtlinien, EASO-Berichte, etc.), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, sodass das Gericht seine Feststellungen auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation stützt.Zum von der BF in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 2019 erwähnten Bericht von Amnesty International ist auszuführen, dass dieser für das erkennende Gericht nicht denselben Beweiswert aufweist wie länderkundliche Informationen (LIB, UNHCR-Richtlinien, EASO-Berichte, etc.), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, sodass das Gericht seine Feststellungen auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation stützt.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:4.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass über Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Aberkennung des Status der Asylberechtigten der BF mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2019, GZ. W278 1423015-3/15E, rechtskräftig abgesprochen wurde, der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes ablehnte und der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückwies, sodass sich eine neuerliche Auseinandersetzung damit erübrigt.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass über Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Aberkennung des Status der Asylberechtigten der BF mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2019, GZ. W278 1423015-3/15E, rechtskräftig abgesprochen wurde, der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes ablehnte und der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückwies, sodass sich eine neuerliche Auseinandersetzung damit erübrigt.

4.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:4.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderen einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht; ebenso ist vorzugehen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 6 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderen einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht; ebenso ist vorzugehen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005).

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt und ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt und ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 hat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten somit auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde - wie vorliegend die BF - von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach § 8 Abs. 3 oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet (vgl. VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218, sowie 26.4.2017, Ra 2017/19/0016).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005 hat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten somit auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde - wie vorliegend die BF - von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach Paragraph 8, Absatz 3, oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet vergleiche VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218, sowie 26.4.2017, Ra 2017/19/0016).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. hierzu VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche hierzu VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mwN). Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mwN). Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat vergleiche VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache XXXX , Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrechterhalten hat. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikels 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikels 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Europäische Gerichtshof dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH XXXX 2018, Ahmed, XXXX , Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache römisch 40 , Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrechterhalten hat. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikels 17 Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikels 17 Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Europäische Gerichtshof dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH römisch 40 2018, Ahmed, römisch 40 , Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).

Wie sich aus den beweiswürdigenden Ausführungen zu einer allfälligen Rückkehr der BF ergibt, kann sich die BF in ihrem Herkunftsstaat keine Existenzgrundlage schaffen, weil sie zum einen aufgrund ihres Geschlechts diversen Diskriminierungen ausgesetzt ist und zum anderen als Staatenlose keine Möglichkeit hat, legal zu arbeiten und ihr der Zugang zur Grundversorgung verwehrt ist. Auch eine Unterstützung durch im Herkunftsstaat aufhältige Verwandte erscheint angesichts des fehlenden Kontakts zu diesen nicht möglich, sodass die BF im Falle der Rückkehr der realen Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Wie sich aus den beweiswürdigenden Ausführungen zu einer allfälligen Rückkehr der BF ergibt, kann sich die BF in ihrem Herkunftsstaat keine Existenzgrundlage schaffen, weil sie zum einen aufgrund ihres Geschlechts diversen Diskriminierungen ausgesetzt ist und zum anderen als Staatenlose keine Möglichkeit hat, legal zu arbeiten und ihr der Zugang zur Grundversorgung verwehrt ist. Auch eine Unterstützung durch im Herkunftsstaat aufhältige Verwandte erscheint angesichts des fehlenden Kontakts zu diesen nicht möglich, sodass die BF im Falle der Rückkehr der realen Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Allerdings wurde die BF im gegenständlichen Fall insgesamt achtmal rechtskräftig verurteilt. Zuletzt erfolgten Verurteilungen wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und der Verleumdung sowie des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise. Unter Beachtung des § 28 Abs. 1 StGB betrug bei den von der BF begangenen und für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Delikten das Höchstmaß der zu verhängenden Freiheitsstrafe, dem besondere Bedeutung zuzumessen ist, zum Verurteilungszeitpunkt fünf Jahre (vgl. § 130 Abs. 2 StGB idF vom XXXX 2018), was ein gewichtiges Indiz für eine schwere Straftat im Sinne der Statusrichtlinie ist. Zudem wurde die BF wiederholt wegen derselben Straftaten verurteilt und konnten sie weder die Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht, noch die bedingte Entlassung aus der Strafhaft oder die Verlängerung der Probezeit von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Selbst die Geburt ihrer Kinder führte nicht zu einer Läuterung der BF und auch die immer wieder ausgeübten beruflichen Tätigkeiten konnten die BF nicht dazu bewegen, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.Allerdings wurde die BF im gegenständlichen Fall insgesamt achtmal rechtskräftig verurteilt. Zuletzt erfolgten Verurteilungen wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und der Verleumdung sowie des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise. Unter Beachtung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB betrug bei den von der BF begangenen und für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Delikten das Höchstmaß der zu verhängenden Freiheitsstrafe, dem besondere Bedeutung zuzumessen ist, zum Verurteilungszeitpunkt fünf Jahre vergleiche Paragraph 130, Absatz 2, StGB in der Fassung vom römisch 40 2018), was ein gewichtiges Indiz für eine schwere Straftat im Sinne der Statusrichtlinie ist. Zudem wurde die BF wiederholt wegen derselben Straftaten verurteilt und konnten sie weder die Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht, noch die bedingte Entlassung aus der Strafhaft oder die Verlängerung der Probezeit von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Selbst die Geburt ihrer Kinder führte nicht zu einer Läuterung der BF und auch die immer wieder ausgeübten beruflichen Tätigkeiten konnten die BF nicht dazu bewegen, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Besonders hervorzuheben ist außerdem die außerordentlich hohe Rückfallsquote sowie der Umstand, dass sich die verursachten Schadenssummen – wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt – stetig steigerten und zuletzt mit insgesamt EUR 102.768,00 außerordentlich hoch ausfielen. Zudem lässt sich aus den beschriebenen Straftaten, insbesondere der wiederholten gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle sowie des Betrugs, ableiten, dass sich die BF damit ein Einkommen sichern wollte.

Aus alledem ergibt sich, dass es sich bei den von der BF verübten Taten um eine schwere Straftat im Sinne der Statusrichtlinie handelt, die die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigt. Daran vermögen auch die etwa bei der letzten Verurteilung berücksichtigten Milderungsgründe des zumindest teilweise reumütigen Geständnisses sowie des teilweisen Versuchs nichts zu ändern, zumal sich die BF bereits während früherer Verurteilungen reumütig zeigte, ihr Verhalten in der Folge jedoch nicht änderte, sondern im Gegenteil, beharrlich fortsetzte die Anzahl der vollendeten Delikte gegenüber der Anzahl der bloß versuchten Delikte erheblich überwiegt.

Da die BF durch die Schwere der verwirklichten Straftaten ein Verbrechen begangen hat, war die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG trotz der drohenden Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK im Ergebnis richtig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da die BF durch die Schwere der verwirklichten Straftaten ein Verbrechen begangen hat, war die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG trotz der drohenden Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK im Ergebnis richtig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

4.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:4.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

„1.      wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Die BF hielt sich seit Jänner 1993 als Asylwerberin und seit März 1994 als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet auf, ihr Aufenthalt war nicht geduldet. Sie war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt, wobei dies von der BF weder behauptet wurde, noch sonst Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Die BF hielt sich seit Jänner 1993 als Asylwerberin und seit März 1994 als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet auf, ihr Aufenthalt war nicht geduldet. Sie war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt, wobei dies von der BF weder behauptet wurde, noch sonst Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

4.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:4.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm keine Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm keine Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF ist weder eine begünstigte Drittstaatsangehörige noch kommt ihr ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00).

Von Art. 8 EMRK umfasst ist zudem jedenfalls auch das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben (vgl dazu VwGH 18.03.2010, 2008/22/0635; 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 28. Mai 1985, Abdulaziz ua gegen Vereinigtes Königreich, sowie das Urteil des EGMR vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan, 47486/06 Rn 34; VwGH vom 28.06.2011, 2011/01/0106)Von Artikel 8, EMRK umfasst ist zudem jedenfalls auch das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben vergleiche dazu VwGH 18.03.2010, 2008/22/0635; 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 28. Mai 1985, Abdulaziz ua gegen Vereinigtes Königreich, sowie das Urteil des EGMR vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan, 47486/06 Rn 34; VwGH vom 28.06.2011, 2011/01/0106)

Darüber hinaus wurden in der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Darüber hinaus wurden in der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Im Bundesgebiet leben der Ehemann sowie die beiden minderjährigen Kinder der BF, die alle österreichische Staatsbürger sind. Obwohl die BF nur mit ihrem Sohn, für den sie obsorgeberechtigt ist, zusammenlebt, besteht entsprechend der zitierten Rechtsprechung auch im Verhältnis zu ihrer minderjährigen Tochter und ihrem Ehemann ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Ausweisung der BF stellt daher jedenfalls einen Eingriff in dieses Recht dar, der ohne die Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen auch nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).Im Bundesgebiet leben der Ehemann sowie die beiden minderjährigen Kinder der BF, die alle österreichische Staatsbürger sind. Obwohl die BF nur mit ihrem Sohn, für den sie obsorgeberechtigt ist, zusammenlebt, besteht entsprechend der zitierten Rechtsprechung auch im Verhältnis zu ihrer minderjährigen Tochter und ihrem Ehemann ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Die Ausweisung der BF stellt daher jedenfalls einen Eingriff in dieses Recht dar, der ohne die Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen auch nicht gerechtfertigt werden kann vergleiche VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,).

Außerdem hat die BF ihre Eltern, ihre Schwester sowie ihre Schwiegereltern in Österreich, die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Ein gemeinsamer Haushalt oder eine finanzielle Abhängigkeit besteht zu diesen jedoch nicht, sodass sie lediglich im Rahmen des Privatlebens der BF zu berücksichtigen sind.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).

Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Zl. Ra 2017/21/0012).Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht vergleiche VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH 31.08.2017, Zl. Ra 2017/21/0012).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528, mwN).

Die BF spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau und befindet sich seit Jänner 1993 – sohin seit 28 Jahren – durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Sie hat in Österreich ihre Schulbildung absolviert, einen Kurs für Anlernlinge zu Ordinationshilfen abgeschlossen, der bei einer dreijährigen praktischen Berufserfahrung zur Ausübung des Berufs der Ordinationshilfe berechtigt und immer wieder gearbeitet, sodass sie zumindest teilweise für ihren Unterhalt selbst aufkommen konnte. Ihre Integrationsschritte wurden zu einem Zeitpunkt gesetzt, zu dem sich die BF rechtmäßig in Österreich aufhielt und auch von einem dauernden Aufenthaltsrecht ausgehen konnte. Demgegenüber spricht die BF nur mäßig Arabisch, hat in ihrem Herkunftsstaat lediglich acht Jahre – im Vergleich zu ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich sohin verhältnismäßig kurze Zeit – gelebt und die Schule besucht.

Maßgeblich relativiert werden die integrationsbegründenden Schritte der BF, die Beziehung zu ihren Eltern, ihrer Schwester, ihren Schwiegereltern und ihrem Ehemann sowie ihre lange Aufenthaltsdauer allerdings durch die massive, durch eine außerordentlich hohe Rückfallsquote gekennzeichnete Straffälligkeit der BF und die darin zum Ausdruck kommende, über siebzehn Jahre beharrlich fortgesetzte Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und des Umstandes, dass die BF und ihr Ehemann die den Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten zum Teil gemeinschaftlich begingen.

Deutlich zugunsten der BF ist wiederum zu werten, dass ihr minderja?hriger Sohn und ihre minderjährige Tochter in Österreich leben und österreichische Staatsbürger sind. Diesem Umstand kommt insofern noch zusa?tzliches Gewicht zu, als dem Kindeswohl nach ho?chstgerichtlicher Judikatur bei der Interessensabwa?gung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 05.09.2018, Zl. Ra 2018/01/0179). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass eine Ru?ckkehrentscheidung, die zwangsla?ufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater fu?hrt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeintra?chtigung des Kindeswohls darstellt. Kontakte der Mutter zu ihrem Lebensgefa?hrten über Telefon oder E-Mail ko?nnen dies nicht wettmachen (vgl. VwGH 25.09.2018, Zl. Ra 2018/21/0108). Deutlich zugunsten der BF ist wiederum zu werten, dass ihr minderja?hriger Sohn und ihre minderjährige Tochter in Österreich leben und österreichische Staatsbürger sind. Diesem Umstand kommt insofern noch zusa?tzliches Gewicht zu, als dem Kindeswohl nach ho?chstgerichtlicher Judikatur bei der Interessensabwa?gung ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 05.09.2018, Zl. Ra 2018/01/0179). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass eine Ru?ckkehrentscheidung, die zwangsla?ufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater fu?hrt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeintra?chtigung des Kindeswohls darstellt. Kontakte der Mutter zu ihrem Lebensgefa?hrten über Telefon oder E-Mail ko?nnen dies nicht wettmachen vergleiche VwGH 25.09.2018, Zl. Ra 2018/21/0108).

Im vorliegenden Fall lebt der minderjährige Sohn der BF bereits seit seiner Geburt mit der BF zusammen und obliegt dieser auch die Obsorge, sodass sie die wichtigste Bezugsperson für ihn darstellt. Zudem beabsichtigt die BF, nach ihrer Haftentlassung die Obsorge für ihre minderjährige Tochter wieder zurückzuerhalten und kann auch nicht angenommen werden, dass die familiäre Bindung zwischen ihr und ihrer Tochter nicht mehr besteht, zumal die BF während ihrer Freigänge regelmäßig Kontakt zu ihrer Tochter hat. Schließlich ist nicht anzunehmen, dass die minderjährigen Kinder eine besonders enge Bindung zu ihrem Vater aufbauen konnten, zumal sich dieser ebenfalls bereits seit mehreren Jahren in Haft befindet und ist daher der Aufrechterhaltung bzw. Intensivierung der Beziehung der minderjährigen Kinder zu ihrer Mutter und damit zumindest zu einem Elternteil besonderes Gewicht beizumessen, zumal die Kinder mit etwa zweieinhalb und fünf Jahren noch relativ klein sind. Insgesamt ist unter Beru?cksichtigung der zitierten ho?chstgerichtlichen Rechtsprechung daher die Fortsetzung des Familienlebens der BF mit ihren Kindern in ihrem Herkunftsstaat nicht zumutbar (vgl. VfGH 19.06.2015, Zl. E 246/2015).Im vorliegenden Fall lebt der minderjährige Sohn der BF bereits seit seiner Geburt mit der BF zusammen und obliegt dieser auch die Obsorge, sodass sie die wichtigste Bezugsperson für ihn darstellt. Zudem beabsichtigt die BF, nach ihrer Haftentlassung die Obsorge für ihre minderjährige Tochter wieder zurückzuerhalten und kann auch nicht angenommen werden, dass die familiäre Bindung zwischen ihr und ihrer Tochter nicht mehr besteht, zumal die BF während ihrer Freigänge regelmäßig Kontakt zu ihrer Tochter hat. Schließlich ist nicht anzunehmen, dass die minderjährigen Kinder eine besonders enge Bindung zu ihrem Vater aufbauen konnten, zumal sich dieser ebenfalls bereits seit mehreren Jahren in Haft befindet und ist daher der Aufrechterhaltung bzw. Intensivierung der Beziehung der minderjährigen Kinder zu ihrer Mutter und damit zumindest zu einem Elternteil besonderes Gewicht beizumessen, zumal die Kinder mit etwa zweieinhalb und fünf Jahren noch relativ klein sind. Insgesamt ist unter Beru?cksichtigung der zitierten ho?chstgerichtlichen Rechtsprechung daher die Fortsetzung des Familienlebens der BF mit ihren Kindern in ihrem Herkunftsstaat nicht zumutbar vergleiche VfGH 19.06.2015, Zl. E 246 aus 2015,).

In der vorliegenden Konstellation überwiegen daher unter Zugrundelegung der bisherigen Ausführungen insbesondere aufgrund Kindeswohls trotz der beharrlichen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung in einer Gesamtabwägung die familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten der geschilderten Art. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.In der vorliegenden Konstellation überwiegen daher unter Zugrundelegung der bisherigen Ausführungen insbesondere aufgrund Kindeswohls trotz der beharrlichen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung in einer Gesamtabwägung die familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten der geschilderten "Art". Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist.

Ergibt eine Interessenabwa?gung iSd Art 8 EMRK ein U?berwiegen der privaten oder familia?ren Interessen des Fremden gegenu?ber dem o?ffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, hat nach der Rsp des VwGH eine Ru?ckkehrentscheidung zu unterbleiben und ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Ru?ckkehrentscheidung nur voru?bergehend oder auf Dauer unzula?ssig ist. Wird Ersteres rechtskra?ftig festgestellt, ist damit der Aufenthalt des Fremden gem § 46a Abs 1 Z 4 (iVm Abs 6) FPG geduldet. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Ru?ckkehrentscheidung sei auf Dauer unzula?ssig, so ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gema?ß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen "zu pru?fen" ist, was bedeutet, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gru?nden des Art. 8 MRK" zu erteilen ist (vgl. dazu mit weiteren Hinweisen VwGH, 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0260).Ergibt eine Interessenabwa?gung iSd Artikel 8, EMRK ein U?berwiegen der privaten oder familia?ren Interessen des Fremden gegenu?ber dem o?ffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, hat nach der Rsp des VwGH eine Ru?ckkehrentscheidung zu unterbleiben und ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Ru?ckkehrentscheidung nur voru?bergehend oder auf Dauer unzula?ssig ist. Wird Ersteres rechtskra?ftig festgestellt, ist damit der Aufenthalt des Fremden gem Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 6,) FPG geduldet. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Ru?ckkehrentscheidung sei auf Dauer unzula?ssig, so ordnet Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gema?ß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen "zu pru?fen" ist, was bedeutet, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gru?nden des Artikel 8, MRK" zu erteilen ist vergleiche dazu mit weiteren Hinweisen VwGH, 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0260).

Fu?r die Beurteilung, ob eine Ru?ckkehrentscheidung bloß voru?bergehend oder auf Dauer unzula?ssig ist, kommt es gema?ß § 9 Abs. 3 BFA-VG maßgeblich auf das Privat- und Familienleben in Bezug auf o?sterreichische Staatsbu?rger an.Fu?r die Beurteilung, ob eine Ru?ckkehrentscheidung bloß voru?bergehend oder auf Dauer unzula?ssig ist, kommt es gema?ß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG maßgeblich auf das Privat- und Familienleben in Bezug auf o?sterreichische Staatsbu?rger an.

Von der Unzula?ssigkeit einer Ru?ckkehrentscheidung auf Dauer wird regelma?ßig auszugehen sein, wenn familia?re Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtma?ßig im Bundesgebiet aufhalten wird. Ist das nicht der Fall und kommt der Ankerperson nur ein voru?bergehendes Aufenthaltsrecht zu, so liegt dagegen nur eine voru?bergehende Unzula?ssigkeit vor (vgl. VwGH 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0260).Von der Unzula?ssigkeit einer Ru?ckkehrentscheidung auf Dauer wird regelma?ßig auszugehen sein, wenn familia?re Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtma?ßig im Bundesgebiet aufhalten wird. Ist das nicht der Fall und kommt der Ankerperson nur ein voru?bergehendes Aufenthaltsrecht zu, so liegt dagegen nur eine voru?bergehende Unzula?ssigkeit vor vergleiche VwGH 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0260).

Da die minderjährigen Kinder der BF – wie bereits mehrfach erwa?hnt – österreichische Staatsbürger sind und daher von einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen ist, beruht die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umsta?nden, die ihrem Wesen nach auf Dauer sind, weshalb gema?ß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen ist, dass die Ru?ckkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzula?ssig ist.Da die minderjährigen Kinder der BF – wie bereits mehrfach erwa?hnt – österreichische Staatsbürger sind und daher von einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen ist, beruht die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umsta?nden, die ihrem Wesen nach auf Dauer sind, weshalb gema?ß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen ist, dass die Ru?ckkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzula?ssig ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt gemäß Absatz 2, leg. cit. nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen gemäß § 54 Abs. 1 AsylG erteilt als:Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG erteilt als:

1.       „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

2.       „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3.       „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

Gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz ist Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz ist Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

3.       über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4.       einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5.       als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

Gemäß § 10 Abs. 2 Integrationsgesetz ist Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Integrationsgesetz ist Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

3.       minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4.       minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5.       einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

6.       einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7.       über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8.       mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

Angesichts des Familienlebens der BF in Österreich erfüllt sie zwar die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG. Allerdings konnte die BF trotz wiederholter Aufforderung weder einen Nachweis nach § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, noch einen Nachweis nach § 10 Abs. 2 Integrationsgesetz über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erbringen und ist die BF derzeit auch nicht erwerbstätig.Angesichts des Familienlebens der BF in Österreich erfüllt sie zwar die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Allerdings konnte die BF trotz wiederholter Aufforderung weder einen Nachweis nach Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, noch einen Nachweis nach Paragraph 10, Absatz 2, Integrationsgesetz über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erbringen und ist die BF derzeit auch nicht erwerbstätig.

Die von der BF vorgelegte Bestätigung der Landesärztekammer über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses für Anlernlinge zu Ordinationshilfen bestätigt zwar, dass die BF bei Nachweis einer dreijährigen praktischen Ausbildung bei einem Zahnarzt zur Ausübung des Berufs der Ordinationshilfe berechtigt ist, doch konnte die BF diesen Nachweis nicht erbringen. Aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug geht nämlich lediglich hervor, dass die BF bei verschiedenen Ärzten angestellt war, allerdings ist dem Auszug nicht zu entnehmen, in welcher Funktion sie dort tätig war. Zudem sind die Voraussetzungen des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung selbst bei Erbringung des Nachweises über die dreijährige praktische Ausbildung nicht erfüllt, weil es sich dabei nicht um eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz handelt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben, dieser aufzuheben und der BF gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben, dieser aufzuheben und der BF gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.

Zu B)

4.5. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Ersatzentscheidung Familienleben Interessenabwägung Kindeswohl private Interessen Rechtsanschauung des VfGH Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig schwere Straftat strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W278.1423015.3.00

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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