TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/3 L504 2241661-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2021
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Entscheidungsdatum

03.05.2021

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L504 2241661-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Türkei alias Irak, vertreten durch RA Mag. VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. Türkei alias Irak, vertreten durch RA Mag. VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Anlässlich der Einreise über den Flughafen Wien/Schwechat stellte die beschwerdeführende Partei [bP] am 01.04.2021 im Zuge der Grenzkontrolle gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Terminal des Flughafens einen Antrag auf internationalen Schutz. Ohne Identitätsdokumente vorzuweisen bezeichnete sich dabei zuerst als irakischer Staatsangehöriger und sie sei im Irak Verfolgung ausgesetzt. Nach Vorhalt von Ermittlungsergebnissen durch die Polizei bezeichnete sie sich nunmehr als türkischer Staatsangehöriger und sie sei in der Türkei Verfolgung ausgesetzt.

Am nächsten Tag, dem 02.04.2021, wurde die bP im Asylverfahren erstbefragt und am 08.04.2021 die Einvernahme vor dem Bundesamt durchgeführt.

Aus dem Verfahrensgang des gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid):

„Sie sind am 01.04.2021, via Flug XXXX kommend, am Flughafen„Sie sind am 01.04.2021, via Flug römisch 40 kommend, am Flughafen

Schwechat angereist und wurden zu einer Identitätsfeststellung gem. § 12 GrekoGSchwechat angereist und wurden zu einer Identitätsfeststellung gem. Paragraph 12, GrekoG

angehalten.

- Am selben Tag stellten Sie bei der Einreisekontrolle im Bereich der int.

Einreise/Terminal 2/Flughafen im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf

internationalen Schutz und gaben dazu an:

„Ich werde im Irak zusammengeschlagen. Wenn ich zurückgeschickt werde bringe ich mich

um. Ich möchte nach Moskau bevor ich zurückgeschickt werde. Wenn ich zurück muss gehe

ich dort ins Gefängnis. Mein Name ist XXXX , geb. XXXX im Irak.“ich dort ins Gefängnis. Mein Name ist römisch 40 , geb. römisch 40 im Irak.“

- Über Ihr Handy konnte mittels Facebook und Messenger Ihre (augenscheinliche)

Identität gemäß den PDS-Daten zum Flug XXXX gefunden und festgestellt werden.Identität gemäß den PDS-Daten zum Flug römisch 40 gefunden und festgestellt werden.

- Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle am Flughafen geführt.

- Bei der Erstbefragung am 02.04.2021 vor dem SPK Schwechat, REFERAT III-FB 2-

Grenzbez. Sonderaufgaben gaben Sie vor einem Organ des öffentlichen

Sicherheitsdienstes nun korrigierend zu Ihrer Identität an, den Namen XXXX Sicherheitsdienstes nun korrigierend zu Ihrer Identität an, den Namen römisch 40

, geb. am XXXX in XXXX /Türkei zu führen und fortfolgend zu Ihren, geb. am römisch 40 in römisch 40 /Türkei zu führen und fortfolgend zu Ihren

Fluchtgründen Folgendes an:

[…]

Meine Freunde und ich haben gemerkt, dass es in der Türkei keine Menschenrechte gibt. Einige meiner Freunde sind geflüchtet und manche wurden festgenommen. Aus Angst, aufgrund meiner Meinungen festgenommen zu werden, bin ich geflüchtet. Meine Freunde und auch aus den Medien erfährt man, dass man in der Türkei ohne wirklichen Grund

festgenommen und eingesperrt werden kann. Aus diesen vorhin genannte Gründen habe ich die Türkei verlassen, um ursprünglich nach Frankreich zu flüchten, da mich der Schlepper hier nach Österreich gebracht hat, will ich hier um internationalen Schutz ansuchen.

„Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“

11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich weiß nicht genau, aber ich befürchte eingesperrt zu werden.

11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung,

unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?

Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

Wenn ja, welche?

Nein.

- Am 08.04.2021 wurde für Sie in der Erstaufnahmestelle Flughafen durch eine

Rechtsberaterin in der Sprache Kurdisch-Kurmandschi eine Rechtsberatung

durchgeführt, wobei der Rechtsberaterin zuvor schon der gesamte Akteninhalt zur

Einsichtnahme überlassen worden war.

- Ihre niederschriftliche Einvernahme am 08.04.2020 durch den erkennenden

Organwalter des BFA, in Anwesenheit der Rechtsberaterin und im Beisein eines

Dolmetschers der Sprache Kurdisch-Kurmandschi gestaltete sich wie folgt:

NIEDERSCHRIFT IM VERFAHREN VOR DEM BUNDESAMT FÜR FREMDENWESEN UND ASYL

Anmerkung: Rechtsberatung ist während der gesamten Einvernahme anwesend.

Vor der Einvernahme fanden bezüglich COVID-19 folgende Schutzmaßnahmen statt: Vor Betreten des EVZimmers

wurde allen Personen ein Handdesinfektionsmittel verabreicht. Der/die DolmetscherIn, die

Verfahrenspartei und der Einvernahmeleiter verwenden während der gesamten Amtshandlung eine FFP2-

Maske. Es wurden alle Personen darauf hingewiesen, dass die Räume unmittelbar vor Benützung desinfiziert

wurden.

Anmerkung: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktionen/Aufgaben im Verfahren erklärt.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein. Befragt habe ich keinen gewillkürten Vertreter für mein Verfahren beauftragt.

LA: Der Dolmetscher wurde vom Leiter der AH als Dolmetscher für Kurdisch-Kurmandschi bestellt und

beeidet. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

VP: Ja ich verstehe ihn sehr gut.

Anmerkung: Der LA überzeugt sich von der einwandfreien Verständigung zwischen dem Dolmetscher und der Verfahrenspartei.

LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben, oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fallgewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund?

VP: Ja. Momentan habe ich etwas Panik, wenn ich in engen Räumen bin. Aber ist alles okay, wenn ich aus dem Fenster sehen kann.

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Nein.

Anm: PCR-Test auf Coronaviren nicht nachweisbar lt. Endbefund vom 03.04.2021 (s. Akt)Anmerkung, PCR-Test auf Coronaviren nicht nachweisbar lt. Endbefund vom 03.04.2021 (s. Akt)

LA: Sind sie auch arbeitsfähig?

VP: Ja. Befragt kann ich als Kellner arbeiten und auch auf der Baustelle.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Bitte schalten Sie auch Ihr Mobiltelefon aus.

VP: Ok. Nachgefragt habe ich mein Handy im Zimmer gelassen.

Anmerkung: Vor Beginn dieser Einvernahme erfolgte bereits am heutigen Tag eine Rechtsberatung der Verfahrenspartei durch die/den RechtsberaterIn (10:00 – 10:25 h), wozu der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen worden ist.

LA: Haben Sie die Rechtsberatung verstanden?

VP: Ja.

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und

Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) im Vorfeld ausgefolgt.

Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja.

LA: Sie werden nun nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Es ist auch unumgänglich, dass Sie ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

In diesem Zusammenhang werden Sie nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Sie für den Fall, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen werden sollte, in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorbringen können (sog. Neuerungsverbot).

LA: Haben Sie diese Ausführungen verstanden?

VP: Ja.

LA: Auf die Folgen von wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hier und heute nochmals ausdrücklich hingewiesen. Wenn Sie wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach dem FPG und können bestraft

werden.

Sie werden weiters nochmals darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn Sie das Bundesamt über Ihre wahre Identität, Ihre Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten, trotz der dazu nun erfolgten Belehrung über die Folgen eines solchen Verhaltens, zu täuschen versuchen. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und unwahre Aussagen zur Abweisung Ihres Antrages auf internationalen Schutz wegen mangelnder Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens führen können.

Darüber hinaus werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren hier in der EAST Flughafen eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt (Anmerkung: LA erklärt die Bedeutung dieser Bestimmungen).

Haben Sie diese Ausführungen verstanden?

VP: Ja.

Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird auf die Möglichkeit, Unterstützung durch die Mitarbeiter/innen der ORS hier am Flughafen zu finden, die Möglichkeit der Beiziehung eines Vertreters/Rechtsanwaltes, einer Vertrauensperson und auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit UNHCR hingewiesen.

Wasser zu trinken wird bereitgestellt. VP wird informiert, sollte sie eine Pause wollen, dies jederzeit zu sagen.

LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der polizeilichen Erstbefragung am 02.04.2021 wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie jetzt etwas dazu ergänzen oder korrigieren?

VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Befragt, Ich will nichts korrigieren oder ergänzen. Ich könnte mich aber mit dem Datum geirrt haben und kenne mich nicht so aus.

LA: Haben Sie noch Dokumente oder Beweismittel nachzureichen?

VP: Nein.

LA: Wie heißen Sie? Wann und wo wurden Sie geboren?

VP: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX in XXXX / Türkei geboren.VP: Ich heiße römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 / Türkei geboren.

LA: Bitte nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit?

VP: Ich bin Staatsangehöriger der Türkei, gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bin geborener Alevite.

Ich glaube aber an nichts und bin Humanist.

LA: Mit welchen Dokumenten reisten Sie via Flug XXXX kommend an?LA: Mit welchen Dokumenten reisten Sie via Flug römisch 40 kommend an?

VP: Mit meinem türkischen Reisepass – ausgestellt in Istanbul.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

VP: Ich habe dem Schlepper meinen RP gegeben.

LA: Wann sind Sie dann aus der Türkei ausgereist und sind Sie legal oder illegal ausgereist?

VP: Vor 38 Tage bin ich aus Istanbul ausgereist – ich wollte irgendwohin wo es sicher ist oder nach Frankreich, weil mein Bruder dort lebt und studiert. Befragt lebt er seit 7 Jahren dort und eine Familie hat ihn adoptiert. Befragt weiß ich nicht genau wie alt er ist. 1993 geboren.

LA: Vorhalt: Aus der polizeilichen Meldung vom 01.04.2021 geht hervor, dass Sie mit dem Flug XXXX mit der Dokumentennummer XXXX angereist sind. Im Zuge der Amtshandlung stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz und gaben u.a. zur Identität an: „ XXXX , geboren im Irak“ und weiters, dass Sie nach Moskau wollten. Erst über Ihr Handy konnte dann Ihre wahre Identität festgestellt werden. Was können Sie dazu erklären?LA: Vorhalt: Aus der polizeilichen Meldung vom 01.04.2021 geht hervor, dass Sie mit dem Flug römisch 40 mit der Dokumentennummer römisch 40 angereist sind. Im Zuge der Amtshandlung stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz und gaben u.a. zur Identität an: „ römisch 40 , geboren im Irak“ und weiters, dass Sie nach Moskau wollten. Erst über Ihr Handy konnte dann Ihre wahre Identität festgestellt werden. Was können Sie dazu erklären?

VP: Ich habe damals Angst gehabt. Ich habe meine Freunde angerufen und dann zur Beruhigung viel Alkohol gekauft und getrunken, um die Fragen beantworten zu können.

LA: Was haben Sie für Ihre Ausreise bezahlt und woher hatten Sie das Geld?

VP. Mein Bruder in Frankreich hat das Geld geschickt – es waren sicher 12 000.- Euro. Es hat ca 7 Monate gedauert bis ich das Geld zusammen hatte. Ich bin schon zweimal nach Serbien gekommen und dann wieder zurückgekehrt.

LA: Wann waren Sie bereits 2 Mal in Serbien?

VP: Das Datum weiß ich nicht aber seit 7 Monaten bin ich unterwegs. Ich bin dann immer wieder nach Istanbul zurückgekehrt. Befragt bin ich immer mit dem Flugzeug ausgereist und dann zurückgekehrt.

LA: Hatten Sie da bei Ihren bisherigen Passkontrollen am Flughafen jemals Probleme mit den Behörden oder der Polizei?

VP: Nein es war alles normal.

LA: Dann sind Sie bisher immer legal mit Ihrem Reisepass ausgereist? Stimmt das so oder wie war es sonst?

VP: Ja vorher schon, zuletzt war meine Ausreise illegal.

LA: Was können Sie mir alles zum türkischen RP erzählen? Waren Sie selbst bei der Behörde in Istanbul, um diesen zu beantragen und gab es Probleme deswegen?

VP: Ich war selbst dort am Passamt in Istanbul und hatte keine Probleme deswegen. Befragt, ich wurde dort erkennungsdienstlich behandelt.

LA: Was, wo, wann und wie lange haben Sie in der Türkei bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet und wovon haben Sie bisher gelebt?

VP: Ich habe in der Baubranche als Maler und Streicher gearbeitet.

LA: Wann war der letzte Arbeitstag?

VP: Vor der Pandemie 2020 habe ich in einem Kaffeehaus als Kellner gearbeitet. Dann habe ich nicht mehr gearbeitet und wollte nach Russland gehen. Ich habe aber keinen Job in Russland gefunden.

LA: Was können Sie alles zu Ihrem Aufenthalt (insgesamt 5 Jahre) in der Russischen Föderation – seit 2007 angeben (Visum über die Firma bis 2017/2018)?LA: Was können Sie alles zu Ihrem Aufenthalt (insgesamt 5 Jahre) in der Russischen Föderation – seit 2007 angeben (Visum über die Firma bis 2017 aus 2018,)?

VP: Russland gefällt mir, auch wenn es nicht den Standard wie in Europa hat. Ich habe immer in der Baubranche gearbeitet. Ich bin 2017 oder Ende 2018 zurückgekehrt nach Istanbul.

LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Schul- und Berufsausbildung?

VP: Ich bin 8 Jahre in die Grundschule gegangen und habe als Maler und Anstreicher gearbeitet.

LA: Nennen Sie mir Ihren Familienstand bitte?

VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

LA: Welche Angehörigen haben Sie jetzt noch im Heimatland und wie ist Ihr Verhältnis zu diesen?

VP: Alle anderen Angehörigen, meine Mutter und 3 Schwestern.

LA: Wo und mit wem haben Sie im HKS zuletzt gewohnt?

VP: Ich habe allein gelebt in Istanbul in einer Mietwohnung mit Freunden.

LA: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation?

VP: Nicht schlecht. Mir ist es gut gegangen und habe zum Schluss in Russland gut verdient. In der Türkei ist es auch nicht so schlecht.

LA: Warum haben sie dann über 7 Monate hinweg mehrmals versucht über Serbien nach Europa oder Russland zu gelangen?

VP: Ich hatte Angst vor einer Festnahme.

LA: Wovon leben Ihre Angehörigen im Heimatland jetzt?

VP: Meine Schwestern sind verheiratet und meine Mutter hat auch wieder geheiratet - einen anderen Mann.

LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte?

VP: Nein. Befragt war ich noch nie in Österreich.

LA: Mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt in Ihrem Heimatland? Haben Sie betreffend eine aktuelle Bedrohungssituation auch Gespräche geführt?

VP: Mit meiner Schwester und meinem Schwager habe ich telefoniert. Ich habe nur über meine Lage hier gesprochen. Befragt habe ich nicht über eine aktuelle Bedrohungssituation gesprochen.

LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit jemals Probleme im Heimatland?

VP: Nein, von staatlicher Seite nicht.

LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?

VP: Ich war vorher in einer Partei und dann nicht mehr. Später bin ich zu einer anderen Partei gegangen.

LA: Das ist äußerst vage. Erklären Sie mir das genau. Um welche Partei handelt es sich usw.?

VP: Bei der CHP-Partei war ich zuerst und dann bei der HDP.

LA: Wurden Sie bisher individuell jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

VP: Ja. Manche Freunde von mir wurden festgenommen und andere Freunde sind nach Frankreich und Deutschland gegangen.

LA: Was können Sie zu Ihrer eigenen individuellen Verfolgung deswegen angeben?

VP: Ich habe demonstriert und in Medien etwas gesagt. Wenn jemand öffentlich etwas sagt, dann bekommt man eine höhere Strafe, auch wenn man gar nichts gesagt hat. Wenn wir festgenommen werden, dann wird man für 1 Jahr festgehalten, ohne zu erfahren warum eigentlich.

LA: Haben Sie jemals strafbare Handlungen begangen oder sind Sie vorbestraft?

VP: Nein.

LA: Besteht ein Haftbefehl gegen Ihre Person?

VP: Das weiß ich nicht, manche wurden nach der Demo festgenommen und manche sind geflüchtet.

LA: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit den staatlichen Behörden oder der Polizei Ihres Heimatlandes?

VP: 1 Mal. Ich wurde festgenommen - für 3 Tage und dann wieder frei gelassen. Befragt gab es sonst keine weiteren Probleme.

LA: Wann war diese Festnahme für 3 Tage?

VP: 2006 oder 2007. Nein es war 2010, nachdem ich aus Russland zurückgekommen bin.

LA: Dann wurden Sie also nicht wegen einer Teilnahem an Demos festgenommen?

VP: Nein. Es war damals mein Problem wegen des Militärdienstes.

LA: Mussten Sie diesen absolvieren?

VP: Ja. Befragt von 2005 bis 2006.

LA: Bitte sagen Sie wahrheitsgemäß aus. Sie verwickeln sich in immer mehr Widersprüchlichkeiten jetzt. Sie gaben gerade vorhin an, dass Sie 2010 festgenommen worden wären – wegen des Militärdienstes. Diesen hätten Sie aber 2006 absolviert. Klären Sie das nun auf bitte.

VP: Ich habe eine Geldstrafe bekommen, weil ich zu spät eingerückt bin. Dann bin ich nach Russland, um dort zu verdienen und habe es dann beglichen.

LA: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals aus eigenem Antrieb, das heißt von sich aus eine

Sicherheitsdienststelle, Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft oder ein Gericht aufgesucht? Haben Sie jemals eine solche Einrichtung aufgesucht, weil Sie von diesen Behörden oder Gerichten etwas benötigt haben?

VP: Nein.

LA: Sie werden erneut aufgefordert die Wahrheit zu sagen. Nennen Sie nun bitte nochmals detailliert und in Ihren eigenen Worten lebensnah alle Ihre Fluchtgründe, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können. Sie haben hierzu ausreichend Zeit.

VP: Wie ich gesagt habe, ich habe an Demonstrationen teilgenommen und ein Interview gegeben. Durch unsere Regierung wird die Meinungsäußerung bestraft. Ich kann auch Beispiele sagen und die Regierung erkennt den Europäischen Gerichtshof auch nicht an. Wenn man an Demos teilnimmt, dann werden Fotos gemacht und dann wird man als Terrorist beschuldigt. Sie nehmen Menschen fest. Man bekommt eine sehr hohe Strafe. Das hat nichts mit Gesetzen zu tun. Ich möchte nicht für 2 bis 3 Jahre ins Gefängnis gehen. Ich habe Beengungszustände in einem geschlossenen Raum. Ich habe auch gehört, dass Freunde von mir misshandelt wurden und ihnen die Hand gebrochen wurde. Befragt sind das meine Fluchtgründe und warum ich vor 38 Tagen ausgereiste bin.

LA: Sind das jetzt alle Fluchtgründe oder haben Sie noch weitere Vorbringen und individuelle Vorfälle zu Protokoll zu geben?

VP: Nein. Das ist der Grund meiner Ausreise. Befragt, sonstige Vorfälle gab es nicht.

Rückübersetzung um 15:00 h

LA: Ist bisher alles korrekt? Wollen Sie etwas korrigieren oder ergänzen?

VP: Es passt alles so. Befragt, ich will nichts korrigieren oder ergänzen.

LA: Wann haben Sie an Demos teilgenommen und an welchen?

VP: 2016, 2017, 2018.

LA: Seither nicht mehr?

VP: Es könnte auch 2019 noch eine gewesen sein.

LA: Wann und wem haben Sie ein Interview gegeben?

VP: 2017 oder 2018. Und als die Pandemie begonnen hat.

LA: Bitte beantworten Sie die Frage. Wem haben Sie dieses gegeben?

VP: Das war TL 1 im Fernsehen.

LA: Was haben Sie dabei genau gesagt bitte?

VP: Ich habe „Faschist“ gesagt. Das wird aber meistens nicht von den Medien aufgenommen, sondern von der Polizei. Befragt muss ich erst nachforschen, wo genau es war und welche Kamera mich aufgenommen hat.

LA: Gibt es Beweismittel, dass Sie dieses tatsächlich getätigt hätten? Kann man das nachrecherchieren?

VP: Nein jetzt nicht. Ich müsste meine Freunde fragen ob sie es finden können oder nicht.

LA: Sie gaben an, dass Sie in den letzten 7 Monaten wiederholt über Istanbul und den Flughafen aus- und eingereist wären und es hätte keine Probleme bei den Passkontrollen gegeben. Warum sollten Sie dann jetzt ein Problem haben, wenn diese Demos bereits von 2016 bis 2018 stattfanden und das Interview auch schon im Jahr 2018 gewesen wäre?

VP: Damals hat es keinen Haftbefehl gegeben. Ich habe auch nicht 100 prozentig gesagt, dass ich jetzt gesucht werde, aber weil manche Freunde festgenommen wurden, bin ich ausgereist.

LA: Gab es einen eigentlichen fluchtauslösenden Grund jetzt?

VP: Nein, es ist sonst nichts passiert.

VP: Was ist seit der Teilnahme an den Demos und Ihrem Interview bis zu Ihrer Ausreise noch alles passiert?

VP: Es waren 5 000 oder 10 000 Personen dort. Man kann dort nicht so leicht identifiziert werden. Wir haben auch unsere Gesichter verdeckt gehabt. Es ist dann nichts mehr passiert.

LA: Dann wären Sie im Umkehrschluss nie persönlich identifiziert worden und es könnte deswegen auch keinen Haftbefehl gegen Ihre Person geben?

VP: Es gibt keine Garantie, dass sie mich nicht finden.

LA: Wurden Sie selbst sonst noch einmal persönlich belangt, verfolgt oder bedroht?

VP: Nein.

LA: Ihnen werden die entscheidungsrelevanten Ausschnitte des Länderinformationsblattes / Türkei zur

Kenntnis gebracht:

…Alevi ist die Bezeichnung für eine große Zahl von heterodoxen schiitischen Gemeinschaften mit unterschiedlichen Merkmalen. Damit bilden die Aleviten die größte religiöse Minderheit in der Türkei.

Technisch gesehen fallen sie unter die schiitische Konfession des Islam, folgen aber einer grundlegend anderen Interpretation als die schiitischen Gemeinschaften in anderen Ländern.

… Schätzungen aus verschiedenen Quellen variieren beträchtlich, von etwa 10% bis zu 40% der Gesamtbevölkerung. Aktuelle Zahlen deuten auf eine Zahl von 20 bis 25 Millionen hin (MRGI 6.2018a).

… Laut dem Kapitel Ethnische Minderheiten- Kurden ist angeführt, dass in den letzten Jahrzehnten etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung in die West Türkei ausgewandert ist, sowohl um den bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Während viele arm sind, in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in den städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei. Ein hoher Anteil an kurdischer Bevölkerung findet sich in Istanbul und in anderen Großstädten.

….

Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der zweitgrößten Oppositionspartei HDP, hält an. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? (seit vier Jahren) sowie sieben weitere gewählte HDP-Abgeordnete sind weiterhin im Gefängnis (Stand Oktober 2020).

… Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation.

…Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer

Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020).

…Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) (ÖB 10.2020)

…Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdo?an mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr

Wahlbündnispartner, die national-konservative ?yi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate.

Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018).

Was können Sie dazu erklären und möchte Sie eine Stellungnahme abgeben?

VP: Was soll ich sagen?

LA: Gibt es jetzt konkrete Rückkehrbefürchtungen?

VP: Ich bin mir nicht sicher. Zu 80 % komme ich ohne Gerichtsverfahren ins Gefängnis.

LA: Aus Sicht des Bundesamtes ist iZm Ihrer völlig vagen Rahmengeschichte und den widersprüchlichen Angaben nicht davon auszugehen, dass Sie einen wahren Sachverhalt schildern und dass Ihnen bei einerRückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe drohen könnten. Sie haben bisher ohne weitere behördliche Probleme im Heimatland leben können, und es ist nichtdavon auszugehen, dass Sie dies in Zukunft nicht könnten. Auch eine individuelle Verfolgung vermochten Sie iZm den Behörden nicht glaubhaft zu machen.

Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen gem. § 33 (1) Ziffer 1, 2 und 3 AsylG 2005 abzuweisen.Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen gem. Paragraph 33, (1) Ziffer 1, 2 und 3 AsylG 2005 abzuweisen.

Möchten Sie dazu etwas sagen?

VP: Nein.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe nichts mehr zu sagen

LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen oder möchten Sie irgendwelche Ergänzungen

anbringen?

VP: Ja, es passt so.

LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Sehr gut.

LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge?

RB: Nein.

Anmerkung: In einem allgemeinen Rechtsgespräch wird für die VP der weitere mögliche Ablauf eines Flughafenverfahrens erörtert, d.h. Einbindung von UNHCR – Zustimmung von UNHCR - Abweisung des Antrages mit Bescheid des BFA im Flughafenverfahren – Beschwerdemöglichkeit an Bundesverwaltungsgericht – abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – Zurückweisung der VP durch LPD - eventuell Verhängung der Schubhaft usw. - aber auch die jeweiligen Chancen für die VP imFlughafenverfahren - keine Zustimmung von UNHCR – Einreisegestattung – Weiterführung des Verfahrens im

Inland – oder Stattgebung der Beschwerde durch Bundesverwaltungsgericht - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland.

VP wird in allgemeinem Rechtsgespräch auch über die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte, die Umstände der Konfinierung, Möglichkeit der Unterstützung durch ORS, SWB des Wachzimmers, ärztliche Betreuungsmöglichkeiten, Telefonkontakte usw. – abermals in Kenntnis gesetzt.

LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden?

VP: Ja.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Es passt alles so.

- Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 09.04.2021

von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und erteilte am

heutigen Tag die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 33heutigen Tag die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 33

Abs. 2. AsylG abzuweisen.“Absatz 2, AsylG abzuweisen.“

Die Behörde zog nachfolgende Beweismittel für das Verfahren heran:

- Meldung und Bericht des SPK Flughafen, Ref III, FB 2, SOT vom 01.04.2021- Meldung und Bericht des SPK Flughafen, Ref römisch drei, FB 2, SOT vom 01.04.2021

- Niederschriftliche Erstbefragung SPK Flughafen, Ref III, FB 2, SOT vom 02.04.2021- Niederschriftliche Erstbefragung SPK Flughafen, Ref römisch drei, FB 2, SOT vom 02.04.2021

- Flugdaten vom 01.04.2021 mit der Dokumenten Nr.: XXXX , türkischer- Flugdaten vom 01.04.2021 mit der Dokumenten Nr.: römisch 40 , türkischer

Reisepass

- Niederschriftliche Einvernahme, EASt Flughafen vom 08.04.2021

- Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Türkei

- Meldung betr. der medizinischen Untersuchung im Sondertransit und zum

negativen PCR-Test vom 03.04.2021

- Mitteilung von UNHCR – Zustimmung zur Abweisung im Flughafenverfahren vom

heutigen Tag

- Alle weiteren Teile des Verwaltungsakts

Von der bP wurden im behördlichen Verfahren keine Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel vorgelegt oder konkret angeboten.

Mit Bescheid vom 13.04.2021, zugestellt an die bP am gleichen Tag, traf die Behörde nach Zustimmung des UNHCR die Entscheidung, „I. dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Absatz 1 iVm § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen wird, II. gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen und III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.Mit Bescheid vom 13.04.2021, zugestellt an die bP am gleichen Tag, traf die Behörde nach Zustimmung des UNHCR die Entscheidung, „I. dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen wird, römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen und römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

Am 16.04.2021 brachte die anwaltlich vertretene bP eine mit gleichem Datum datierte Beschwerde ein. Erstmals im Verfahren wurden Beweismittel vorgelegt:

?        Kopie eines mit Lichtbild versehenen HDP-Mitgliedsausweises, Ausstellungsdatum nicht ersichtlich, ausg. auf eine Person Namens XXXX samt deutscher Übersetzung v. 15.04.2021.? Kopie eines mit Lichtbild versehenen HDP-Mitgliedsausweises, Ausstellungsdatum nicht ersichtlich, ausg. auf eine Person Namens römisch 40 samt deutscher Übersetzung v. 15.04.2021.

?        „Zwischenurteil“ der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul v. XXXX in türkischer Sprache. Das Dokument wurde der deutschen Übersetzung nach aus dem UYAP System am 11.04.2021, 20.07 Uhr, „entnommen“. Die deutsche Übersetzung stammt vom 12.04.2021 und wurde durch einen Dolmetscher/Übersetzer in Wien durchgeführt. Aus dem Dokument ergibt sich Folgendes:? „Zwischenurteil“ der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul v. römisch 40 in türkischer Sprache. Das Dokument wurde der deutschen Übersetzung nach aus dem UYAP System am 11.04.2021, 20.07 Uhr, „entnommen“. Die deutsche Übersetzung stammt vom 12.04.2021 und wurde durch einen Dolmetscher/Übersetzer in Wien durchgeführt. Aus dem Dokument ergibt sich Folgendes:

„Laut unserer Oberstaatsanwaltschaft wurde am XXXX im Rahmen der HDP Istanbuler Organisation, betreffend Herrn XXXX , unter der Republik Türkei, PersonenID Nr. XXXX , eine verdeckte und auf Projektbasis laufende Arbeit aufgenommen. Nach technischer Überwachung und Abhörung und Feststellung der Entscheidungsprotokolle wurde festgestellt, dass die Ausbildung der dritten und der in der Mitte des Vierten Abschnitts unterbrochenen Ausbildungsperiode an der Akademie der Istanbuler Politikwissenschaften Parallelitäten zur politischen Ausbildung der vorletzten Jahre, welche in den Terrorcamps der Terrororganisation PKK veranstaltet wurden, aufweist.„Laut unserer Oberstaatsanwaltschaft wurde am römisch 40 im Rahmen der HDP Istanbuler Organisation, betreffend Herrn römisch 40 , unter der Republik Türkei, PersonenID Nr. römisch 40 , eine verdeckte und auf Projektbasis laufende Arbeit aufgenommen. Nach technischer Überwachung und Abhörung und Feststellung der Entscheidungsprotokolle wurde festgestellt, dass die Ausbildung der dritten und der in der Mitte des Vierten Abschnitts unterbrochenen Ausbildungsperiode an der Akademie der Istanbuler Politikwissenschaften Parallelitäten zur politischen Ausbildung der vorletzten Jahre, welche in den Terrorcamps der Terrororganisation PKK veranstaltet wurden, aufweist.

Laut Urteil zur Anklagezahl XXXX des Istanbuler Schwurgerichts, Strafkammer XXXX , gemäß türkischer Strafprozessordnung, Z. 250) wird wegen Mitgliedschaft an einer bewaffneten Terrororganisation nach ihm gefahndet. Aufgrund der Eigenschaft der angelasteten Delikte, des starken Verdachtes des Tatbestandes, der erhobenen Beweismittel und des noch fehlenden Beweismaterials, der Verdunkelungsgefahr und des starken Verdachts auf Flucht und in Anbetracht der Höhe der laut Gesetz vorgesehenen Strafausmaße wurde gemäß Artikel ff 100/(1), (3-a), 101/(1), 102/(2) türk. StPO die Festnahme des Verdächtigen beschlossen.“Laut Urteil zur Anklagezahl römisch 40 des Istanbuler Schwurgerichts, Strafkammer römisch 40 , gemäß türkischer Strafprozessordnung, Ziffer 250,) wird wegen Mitgliedschaft an einer bewaffneten Terrororganisation nach ihm gefahndet. Aufgrund der Eigenschaft der angelasteten Delikte, des starken Verdachtes des Tatbestandes, der erhobenen Beweismittel und des noch fehlenden Beweismaterials, der Verdunkelungsgefahr und des starken Verdachts auf Flucht und in Anbetracht der Höhe der laut Gesetz vorgesehenen Strafausmaße wurde gemäß Artikel ff 100/(1), (3-a), 101/(1), 102/(2) türk. StPO die Festnahme des Verdächtigen beschlossen.“

Moniert wird in der Beschwerde im Wesentlichen:

?        „absolut“ nachvollziehbar und verständlich sei, dass die beschwerdeführende Partei zunächst eine andere Identität angegeben habe, da sie Angst gehabt habe, sie befinde sich zum ersten Mal in Österreich und spreche noch nicht Deutsch;

?        tatsächlich sei die bP Mitglied bei der Partei HDP und es liege nunmehr ein Haftbefehl vor, die diesbezüglichen Unterlagen hätten leider erst jetzt vorgelegt werden können,, weil sie aus der Türkei angefordert werden mussten; aus dem Haftbefehl gehe eindeutig hervor dass die bP aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der HDP in der Türkei politisch verfolgt werde, in diesem Zusammenhang müsse ausgeführt werden, dass sie nichts mit der PKK zu tun habe, dies sei ihr untergeschoben worden, es verhalte sich nämlich derart, dass Personen, welchen die Mitgliedschaft der HDP bzw. Propaganda für die HDP gleich eine Mitgliedschaft bei der bei der PKK untergejubelt würde um damit einfacher eine Verurteilung zu erreichen;

?        die Beschwerde enthält weiters Ausführungen über Schlussfolgerungen sowie zum Stabilisierungs-und Assoziierungsprozess betreffend Türkei vom 18. Juni 2019;

?        die Behörde habe sich sohin mit dem Vorbringen der bP in keiner Weise auseinandergesetzt;

?        außerdem seien viele Fälle bekannt, nach welchen durch Bespitzelungspersonen verhaftet und verurteilt worden seien, so habe sich beispielsweise ein türkischstämmiger Österreicher bei seinem Frisör in Neunkirchen abfällig über Erdogan geäußert, am nächsten Tag sei er bei seiner Einreise am Flughafen in Istanbul verhaftet worden;

?        die HDP sei in Österreich nicht verboten, in der Türkei hingegen eine bewaffnete Terrororganisation und sitze deren Parteichef bereits seit Jahren in Untersuchungshaft;

?        mit ihrer Qualifikation als Maler und Anstreicher würde die bP auch die Kriterien für einen Aufenthaltstitel in einem Mangelberuf erfüllen;

?        wenn die belangte Behörde der bP zum Vorwurf mache, dass sie mit ihrer Schwester und ihrem Schwager nur über die Lage im Sondertransit gesprochen habe und nicht die Bedrohung bzw. gezielte Suche im Heimatland thematisiert habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass es nicht die Aufgabe der Behörde sei Gespräche zu analysieren und zu interpretieren und auch keine Unterstellungen anzustellen; vielleicht habe die bP ihre Schwester und ihren Schwager nicht in Unruhe versetzen oder diese zum Mitwisser machen wollen, um sie nicht selbst einer Gefahr auszusetzen;

?        zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit der bP werde der Mitgliedsausweis bei der HDP und der Haftbefehl zusammen mit der beglaubigten Übersetzungen in deutscher Sprache vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesamt traf nachfolgende Feststellungen denen sich das BVwG anschließt:

„Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht mit erforderlicher Sicherheit fest.

Sie gaben ursprünglich während Ihrer Identitätsfeststellung an, den Namen XXXX Sie gaben ursprünglich während Ihrer Identitätsfeststellung an, den Namen römisch 40

zu führen und im Irak geboren zu sein.

So Sie namentlich genannt werden, stellt diese Bezeichnung Ihrer Person lediglich Ihre

Verfahrensidentität dar. Sie tragen sohin den Namen XXXX und wurden amVerfahrensidentität dar. Sie tragen sohin den Namen römisch 40 und wurden am

XXXX in XXXX / Türkei geboren. römisch 40 in römisch 40 / Türkei geboren.

Sie sind Staatsangehöriger der Türkei, zählen zur Volksgruppe der Kurden und bekennen

sich zur Religionszugehörigkeit der Aleviten.

Ihre Muttersprache ist kurdisch und Sie sprechen auch türkisch.

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Ihre Mutter sowie 3 Geschwister leben weiterhin in der Türkei. Ihr Bruder lebt in

Frankreich und hat Ihre Ausreise in der Höhe von ca. 12 000.- Euro mitfinanziert.

Sie haben 8 Jahre Grundschule absolviert, sind arbeitsfähig und haben bisher in der

Baubranche und zuletzt als Kellner im Heimatland gearbeitet.

Sie haben seit 2007 mehrere Jahre in der Russischen Föderation verbracht und sind in den

letzten 7 Monaten bereits 2 Mal legal - über den Flughafen Istanbul - nach Serbien

ausgereist.

Sie sind gesund und nicht immungeschwächt. Es liegen keine weiteren dringend

behandlungsbedürftigen Krankheiten vor.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Die von Ihnen vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats

(Teilnahme an Demonstrationen und wegen eines Interviews) wurden nicht glaubhaft

vorgebracht und entsprechen offensichtlich nicht den Tatsachen.

Sie konnten keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend machen.

Es konnte auch von Amts wegen nicht festgestellt werden, dass Sie einer asylrelevanten

Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sind oder in Zukunft zu befürchten hätten.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden,

dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer realen Gefahr der Verletzung von

Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wärenArtikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären

oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen

Konflikts mit sich bringen könnte.

Sie verfügen im Herkunftsstaat über soziale und familiäre Bezugspunkte – Ihre Mutter und

3 Geschwister leben weiterhin dort. Sie wurden bisher von Ihren Angehörigen unterstützt,

zumal diese auch Ihre Ausreise in der Höhe von ca. 12 000.- Euro mitfinanziert haben und

finden auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor.

Die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet. Sie sind

gesund und konnten bisher Ihren Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten. Sie waren in

der Baubranche und als Kellner berufstätig. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie bei

Rückkehr in eine Ihre Existenz bedrohende Notlage geraten würden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie waren bisher noch nie in Österreich und haben daher keine Anknüpfungspunkte zu

Österreich.

Sie sprechen nicht Deutsch.“

Die bP erhielt vor ihrer Einvernahme beim Bundesamt Rechtsberatung durch die BBU und nahm eine RB auch daran teil. Weder die bP noch die Vertreterin beantragten im Verfahren vor dem Bundesamt eine Frist zur Vorlage von Bescheinigungsmittel noch kündigte die bP konkret die Vorlage solcher an.

Die bP hatte durch die Entscheidung des Bundesamtes davon Kenntnis, dass ihre Identität auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse und mangels Vorlage von unbedenklichen, mit Lichtbild versehenen türkischen (behördlichen) Identitätsdokumenten nicht gelungen ist und sie hat auch in der Beschwerde keine solchen vorgelegt. Auch das BVwG geht wie das Bundesamt davon aus, dass die Identität der bP nicht feststeht und es sich hier, soweit sie namentlich genannt wird, um eine Verfahrensidentität handelt.

Die bP verfügte über das erst mit der Beschwerde vorgelegte „Zwischenurteil“ bereits zum Zeitpunkt vor der Genehmigung und Erlassung des angefochtenen Bescheides und hat dieses im Verfahren vor dem Bundesamt trotz Belehrung in der Einvernahme über das Neuerungsverbot und entgegen der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung und Verfahrensförderungspflicht nicht vorgelegt.

Mangels Angabe in der Beschwerde ist unbekannt wann und auf welchem Weg die bP in den Besitz der Kopie der Mitgliedskarte kam.

Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, dass eine Person mit dem Namen der auf dem „Zwischenurteil“ aufscheint über Interpol Türkei zur Fahndung ausgeschrieben wäre.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat (Originalauszug aus dem Bescheid des Bundesamtes):

Letzte Änderung: 26.01.2021

In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende

Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten

oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was

die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das

Aktualisierungsdatum des Kapitels.

Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der

Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie auf die Bewegungs- und Reisefreiheit

der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen

nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.

Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. Überblick

bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-Lage in eigenen Abschnitten

folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation:

? Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

? Haftbedingungen

? Roma

? Flüchtlinge

? Arbeitslosenunterstützung

- 22/119 –BE-0311-538

COVID-19

Letzte Änderung: 26.01.2021

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die

Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO:

https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns

Hopkins-Universität:

https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf

6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor

ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Mit Jahresende 2020 wurden 2,18 Mio.ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vergleiche DS 11.3.2020). Mit Jahresende 2020 wurden 2,18 Mio.

Corona-Fälle und rund 21.000 Tote in der Türkei verzeichnet (JHU 30.12.2020).

Am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Fahrettin Koca, dass nunmehr alle positiv auf COVID-19

getesteten Personen in die Statistik aufgenommen werden. Ende Juli 2020 hatte das

Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch

diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet

wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese

Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen

worden (BAMF 30.11.2020). Das kam für den türkischen Ärzteverband nicht überraschend, der seit Monaten

davor warnt, dass die bisherigen Zahlen der Regierung das Ausmaß der Ausbreitung verschleiern und dass

der Mangel an Transparenz zu dem Anstieg beiträgt. Der Ärzteverband behauptet, dass die Zahlen des

Ministeriums immer noch zu niedrig seien, verglichen mit ihrer eigenen Schätzung von mindestens 50.000

neuen Infektionen pro Tag. Die Krankenhäuser des Landes sind laut der Vorsitzenden des Ärzteverbandes,

Sebnem Korur Fincanci, überlastet, das medizinische Personal ist ausgebrannt und die Contract-Tracer, die

einst dafür bekannt waren, den Ausbruch unter Kontrolle zu halten, haben Schwierigkeiten, die

Übertragungen zu verfolgen (AP 29.11.2020).

Beginnend mit 1.12.2020 ist ein Lockdown in Kraft getreten, welcher Ausgangssperren unter der Woche von

21.00 Uhr bis 5.00 Uhr umfasst. An den Wochenenden herrschte eine totale Ausgangssperre von Freitag

21.00 Uhr bis Montag 5.00 Uhr. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf

Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Auf öffentlichen Plätzen wurde ein Rauchverbot auch im

Freien eingeführt. Das Verbot zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen durch staatliche und

staatsnahe Organisationen sowie von Verbänden bleibt aufrecht. Sportveranstaltungen werden ohne

Zuschauer durchgeführt. An Beerdigungen und Hochzeiten dürfen maximal 30 Personen teilnehmen. Feiern

und Zusammenkünfte in häuslicher Umgebung sind untersagt. Gastronomische Einrichtungen bleiben

tagsüber nur für Lieferservice geöffnet. Einkaufszentren und Lebensmittelgeschäfte dürfen nur zwischen

10.00 Uhr und 20.00 Uhr geöffnet haben. Beim Betreten von Einkaufszentren wird der sogenannten HES

(Hayat Eve Sigar) - Code verlangt, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der

momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er

dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren. Beginnend mit 5.11.2020 müssen

kulturelle Einrichtungen, wie Theater, ab 22.00 Uhr geschlossen sein. Kinos bleiben bis auf weiteres

geschlossen. Alle Schulen inklusive Vorschulen sind geschlossen und werden bis auf weiteres nur mehr im

Fernunterricht fortgeführt. Jugendliche unter 20 Jahren dürfen nur zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr die

Wohnung verlassen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist Ihnen untersagt. Ältere Menschen

über 65 Jahre dürfen tagsüber nur während bestimmter Uhrzeiten (10.00 Uhr – 13.00 Uhr) die Wohnungen

verlassen. Auch für diese Personengruppe ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten

(WKO 21.1.2021).

Ab 28.12.2020 müssen alle Personen, die mit dem Flugzeug in die Türkei reisen, einen Nachweis erbringen,

dass sie innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise mit einem PCR-Test negativ auf COVID-19 getestet

wurden. Einreisende ohne einen negativen Test müssen entweder an ihrer gemeldeten Adresse in der Türkei

oder in einer von der Regierung bezeichneten Einrichtung in Quarantäne gehen. Alle Personen, die über die

- 23/119 –BE-0311-538

Land- oder Seegrenzen in die Türkei einreisen, unterliegen ab dem 30.12.2020 den gleichen Anforderungen.

Die Richtlinie wird mindestens bis zum 1.3.2021 in Kraft bleiben (Garda World 25.12.2020).

Am 30.12.2020 wurde das bis 17.1.2021 gültige Entlassungsverbot per Präsidialdekret um weitere zwei

Monate verlängert (Hürriyet 30.12.2020).

In der zweiten Jänner-Woche 2021 ist mit den Impfungen begonnen worden. Zum Einsatz kommt das

chinesische Vakzin der Firma Sinovac, dem am 13.1.2021 nach einem Eilverfahren eine Notzulassung erteilt

wurde. Die Prüfung sei noch nicht abgeschlossen, sie werde parallel zur Impfkampagne fortgesetzt, teilten

die Behörden mit. Prioritär werden die 1,1 Mio. Mitarbeiter des Gesundheitswesens sowie Menschen über

65 Jahren geimpft. Laut dem Generalsekretär der Ärztevereinigung werde die landesweite Impfkampagne

voraussichtlich im Juli 2021 angeschlossen werden. Bei Lieferverzögerungen könne sie auch bis Dezember

dauern. Türkische Mediziner haben infolge der Ergebnisse in Brasilien und Indonesien ihre Zweifel an der

Wirksamkeit des Impfstoffs geäußert. Die türkische Rechtsmedizinerin und Vorsitzende der Ärztevereinigung

Sebnem Korur Fincanci sagte, die Sicherheit des Impfstoffs stehe jedoch außer Frage und appellierte, sich

impfen zu lassen. Als Folge der intransparenten Politik will sich allerdings nur jeder zweite impfen lassen

(FAZ 14.1.2021).

Quellen:

? AP - Associated Press (29.11.2020): Turkey’s new virus figures confirm experts' worst fears,

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? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2041720/briefingnotes-kw49-2020.pdf, Zugriff 11.1.2021

? DS - Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed,

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? Hürriyet (30.12.2020): Entlassungsverbot der Türkei erneut verlängert,

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? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (14.1.2021): Türkei beginnt mit Impfkampagne,

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-impfung-gegen-corona-beginnt-mit-chinaimpfstoff-

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restrictions effective Dec. 28; flights with Netherlands resume /update 30,

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Zugriff 11.1.2020

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? JHU - Johns Hopkins University & Medicine (30.12.2020): COVID-19 Dashboard by the Center for

Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU),

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- 24/119 –BE-0311-538

Politische Lage

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer undDie Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und

sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der

Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems

am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vgl. DFAT 10.9.2020),am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020),

wobei das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft wurde (DFAT 10.9.2020; vgl. bpb 9.7.2018).wobei das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft wurde (DFAT 10.9.2020; vergleiche bpb 9.7.2018).

Die Verfassungsarchitektur ist weiterhin von einer fortschreitenden Zentralisierung der Befugnisse im

Bereich des Präsidentenamtes geprägt, ohne eine solide und wirksame Gewaltenteilung zwischen Exekutive,

Legislative und Judikative zu gewährleisten. Da es keinen wirksamen Kontroll- und Ausgleichsmechanismus

gibt, bleibt die demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive auf Wahlen beschränkt. Unter diesen

Bedingungen setzten sich die gravierenden Rückschritte bei der Achtung demokratischer Normen, der

Rechtsstaatlichkeit und der bürgerlichen Freiheiten fort. Die politische Polarisierung verhindert einen

konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die parlamentarische Kontrolle über die Exekutive bleibt schwach.

Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem

Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere

Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat

und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019).

Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen

Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die

Amtsinhaber (EC 6.10.2020).

Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten

innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene

Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit

der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die

600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen

Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der

Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die

höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler

Organisationen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht

gesenkt. Die unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -

freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der

Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-,

Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die

Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für

Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der

Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven

Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE undPräsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und

der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen

Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des

Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und

Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere

hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die

Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom

Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).

Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdo?an mit

52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den

gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der

600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der

- 25/119 –BE-0311-538

rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im

Parlament. Die kemalistisch-sekulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und

ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative ?yi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43

Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und

67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den

kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der

sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten

widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den

Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem (damals noch) geltenden Ausnahmezustand

gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein

(OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler

Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des

Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31.3.2019 hatte der

Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem ?mamo?lu, mit einem Vorsprung von nur 13.000 Stimmen

gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission

am 6.5.2019 schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte

(FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). ?mamo?lu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat(FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). ?mamo?lu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat

der AKP, Ex-Premierminister Binali Y?ld?r?m, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP

nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen

vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdo?an bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren)

sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der

Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard

1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirta?, auch bei der Wahlwiederholung seine

Unterstützung für ?mamo?lu betonte (NZZ 23.6.2019).

Die Gesetzgebungsverfahren sind nicht effektiv. Präsidialdekrete bleiben der parlamentarischen Beratung

und Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vomund Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom

Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche

Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsident und Minister gerichtet werden.

Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und

bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments, nichtsdestotrotz hat der Präsident bis Dezember 2019 53

Dekrete erlassen, die ein breites Spektrum sozioökonomischer Politikbereiche abdecken und eben nicht in

den Geltungsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 6.10.2020). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige

Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die

erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete

zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem

er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13

Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes

zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische

Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der

Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen

erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht,

gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto

außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von

Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019).

Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog.

Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie

deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft (Stand Ende Dezember 2020), im

Falle von Selahattin Demirta? trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO

22.12.2020). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die

Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC

6.10.2020).

Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf

Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden

- 26/119 –BE-0311-538

außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden

beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 6.10.2020). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018

verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre

befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampfbefristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf

gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer

Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die

öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen

verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie

Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als

152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte,

wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des

Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug

festgenommen (EC 29.5.2019).

Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle

von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die

wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor

und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020). Mit Stand Oktober 2020 war

die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister

aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Die Zentralregierung entfernte die

gewählten Bürgermeister, hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblich Verbindungen zu

terroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vgl. bianetterroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vergleiche bianet

2.10.2020). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch

weniger gerechtfertigt war. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie

Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Da keine Anklage

erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien

einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und

schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020).

[siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-

Bewegung]

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- 28/119 –BE-0311-538

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit.

Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der

Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im

Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung

durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020).

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die

seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen,

durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK

verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und

weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen

Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr

hohes Ausmaß erreicht. Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien

terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog.

IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vgl. SD 29.6.2016, AJ 12.12.2016).IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vergleiche SD 29.6.2016, AJ 12.12.2016).

Die Lage im Südosten des Landes ist weiterhin sehr besorgniserregend (EC 6.10.2020). Dort sind die

Spannungen besonders groß und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten

Zusammenstößen (EDA 28.12.2020).Die Regierung setzte die inneren und grenzüberschreitenden

Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und in Syrien sowie innerhalb des Landes fort (USDOS 24.6.2020;

vgl. EC 6.10.2020). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKKvergleiche EC 6.10.2020). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK

prekärer (EC 6.10.2020). In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu

Demonstrationen und Ausschreitungen kommen (EDA 28.12.2020).

Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) kamen 2019 bei bewaffneten Auseinandersetzungen

440 Personen ums Leben, davon 98 Angehörige der Sicherheitskräfte, 324 bewaffnete Militante und 18

Zivilisten (?HD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete

Militante und vier Zivilisten (?HD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (?HD 24.5.2018) und

2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (?HD 1.2.2017). Die International Crisis

Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe fast 5.200 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte,

Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis 10.12.2020. Im Jahr 2020 wurden bis zum 10.12.2020 311 Opfer

registriert. Besonders hoch waren die Zahlen in den Monaten Mai bis September 2020 (ICG 20.12.2020). Es

gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur

Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 6.10.2020).

Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak

haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 8.10.2020). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak,

insbesondere in Diyarbak?r, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen

Mardin, ??rnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In

den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, ?anl?urfa, Diyarbak?r, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Mu?, Tunceli,

??rnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder

"zeitweilige Sicherheitszonen" eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von

Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich

von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbak?r und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft

Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman

und A?r? (AA 28.12.2020a).

Das türkische Parlament stimmte (mit Ausnahme der pro-kurdischen HDP) am 7.10.2020 einem

Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen sowohl im Irak als auch in

Syrien um ein weiteres Jahr zu verlängern (BAMF 19.10.2020).

- 29/119 –BE-0311-538

Die Sicherheitskräfte verfügen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin über die

Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale

Ausgangssperren zu verhängen (EDA 28.12.2020).

Quellen:

? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.12.2020a): Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkeinode/

tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 28.12.2020

? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht

_%C3%BCber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C

_24.08.2020.pdf, Zugriff 7.10.2020

? AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack,

https://www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-afterattack/,

Zugriff 8.10.2020

? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.10.2020): Briefing Notes 12.

Oktober 2020,

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/202

0/briefingnotes-kw43-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 28.10.2020

? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country

Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport-

turkey.pdf, Zugriff 20.10.2020

? EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff

19.10.2020

? EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.12.2020):

Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/

tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 28.12.2020

? ICG – International Crisis Group (20.12.2020): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer,

https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 28.12.2020

? ?HD – ?nsan Haklar? Derne?i – Human Rights Association (18.5.2020a): 2019 Summary Table of

Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/2019-

SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 7.10.2020

? ?HD – ?nsan Haklar? Derne?i – Human Rights Association (19.4.2019): 2018 Summary Table of

Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-

SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 20.10.2020

? ?HD – ?nsan Haklar? Derne?i – Human Rights Association (24.5.2018): 2017 Summary Table of

Human Rights Violations In Turkey, http://ihd.org.tr/en/wpcontent/

uploads/2018/05/IHD_2017_balance-sheet-1.pdf, Zugriff 17.10.2020

? ?HD – ?nsan Haklar? Derne?i – Human Rights Association (1.2.2017): IHD’s 2016 Report on Human

Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Region, https://ihd.org.tr/en/ihds-2016-

report-on-human-rights-violations-in-eastern-and-southeastern-anatolia/, Zugriff 19.10.2020

? SD – Süddeutsche Zeitung (29.6.2016) [ANM.: Ohne ein Aktualisierungsdatum zu nennen, sind

Ereignisse bis Jän. 2017 hinzugefügt]: Chronologie des Terrors in der Türkei,

https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595, Zugriff

19.10.2020

? USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 –

Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032441.html, Zugriff 19.10.2020

A) Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)

Letzte Änderung: 26.01.2021

- 30/119 –BE-0311-538

Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), die nicht nur in der Türkei verboten,

sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft ist, wird gegenwärtig

offiziell für eine weitreichende Autonomie innerhalb der Türkei geführt (ÖB 10.2020).

Ein von der PKK angeführter Aufstand tötete zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013

schätzungsweise 40.000 Menschen. Der Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zu einer

Wiederaufnahme der Sicherheitsoperationen führte. Seitdem wurden über 5.000 Menschen getötet (DFAT

10.9.2020). Andere Quellen gehen unter Berufung auf vermeintliche Armeedokumente von fast 7.900

Opfern, darunter PKK-Kämpfer und Zivilisten, durch das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus,

zuzüglich 520 getöteter Angehöriger der Sicherheitskräfte (NM 11.4.2020). Der PKK-Gewalt standen

Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980)

gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-

Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB 10.2020).

Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine

politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren

türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIBH 7.2020)

2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“ (keine offiziellen Verhandlungen), bei dem zum Teil

auch auf Vermittlung durch Politiker der Demokratischen Partei der Völker (HDP) zurückgegriffen wurde.

Nach der Wahlniederlage der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) im Juni 2015 (Verlust der

absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen

kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB 10.2020).

Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer

Staat (IS) zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30

Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei

türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum

Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen.

Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am

selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden

Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 6.2016). Der Lösungsprozess wurde

vom Präsidenten für gescheitert erklärt. Ab August 2015 wurde der Kampf von der PKK in die Städte des

Südostens getragen: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln

Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu sperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins

Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer

unter der Zivilbevölkerung (ÖB 10.2020).

Die International Crisis Group verzeichnet über 3.100 getötete PKK-Kämpfer seit dem Wiederaufflammen

der Kämpfe 2015, schätzt jedoch selbst die Dunkelziffer als höher ein. Die türkischen Behörden sprechen

hingegen von über 10.000 "neutralisierten" PKK-Kämpfern, d.h. diese wurden getötet oder festgenommen.

Besonders stark betroffen waren die südöstlichen Provinzen: Hakkari, ??rnak, Sur, Diyarbak?r sowie die

zentral-östliche Provinz Tunceli (Dersim) (ICG 20.10.2020).

Die Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den Guerilla-Einheiten der PKK in den südostanatolischen

und den nordsyrischen Gebieten mit überwiegend kurdischer Bevölkerungsmehrheit setzten

sich fort und verschärften sich teils noch. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von

Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gegenwärtig als unwahrscheinlich

(BMIBH 7.2020; vgl. ICG 20.10.2020).(BMIBH 7.2020; vergleiche ICG 20.10.2020).

Bei einer der der größten Anti-Terror-Operationen in 42 Provinzen wurden Ende November 2020 laut

Innenministerium mindestens 641 vermeintliche PKK-Mitglieder festgenommen (Anadolu 28.11.2020). Bis

Anfang Dezember hatten 218 PKK-Mitglieder durch die Überzeugungsarbeit der Behörden laut

Innenministerium freiwillig ihre Waffen niedergelegt bzw. sich gestellt (Anadolu 3.12.2020).

In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten

Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige

mit Wohnsitz in Österreich durchaus ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise

- 31/119 –BE-0311-538

einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv

ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein oder

auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit „gefällt mir“ markierte

Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen

Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein

Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB 10.2020).

Quellen:

? Anadolu – Anadolu Agency (3.12.2020): 218 terrorists surrendered to Turkish forces in 2020,

https://www.aa.com.tr/en/turkey/218-terrorists-surrendered-to-turkish-forces-in-2020/2064008,

Zugriff 3.12.2010

? Anadolu – Anadolu Agency (28.11.2020): Suspects rounded up in 42 provinces during 2-day

operations, says Interior Ministry, https://www.aa.com.tr/en/turkey/over-640-pkk-terror-suspectsnabbed-

across-turkey/2059291, 3.12.2020

? BMIBH - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz

[Deutschland] (7.2020): Verfassungsschutzbericht 2019,

https://www.verfassungsschutz.de/download/vsbericht-2019.pdf, Zugriff 3.11.2020

? BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (6.2016):

Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.verfassungsschutz.de/de/downloadmanager/_

vsbericht-2015.pdf, Zugriff 3.11.2020

? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country

Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport-

turkey.pdf, Zugriff 2.11.2020

? ICG - International Crisis Group (20.10.2020): Turkey's PKK Conflict: A Visual Explainer,

https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 3.11.2020

? NM - Nordic Monitor (11.4.2020): Over 12,000 killed or wounded during Turkey’s security

operations in Kurdish areas in 2015-2016, https://www.nordicmonitor.com/2020/04/more-thantwelve-

thousand-people-were-killed-or-wounded-during-turkeys-security-operations-in-2015-

2016/, Zugriff 10.12.2020

? ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.

pdf, Zugriff 18.11.2020

B) Terroristische Gruppierungen: TAK – Teyrêbazên Azadiya Kurdistan (Freiheitsfalken Kurdistans)

Letzte Änderung: 26.01.2021

Während ihre Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) undurchsichtig bleiben und Gegenstand von

Debatten unter Analysten sind, sind die "Freiheitsfalken Kurdistans" (TAK) am besten als halb-autonome

Stellvertreter der PKK zu verstehen, die auf Distanz operieren (CTC 7.2016). Die TAK wurden Berichten

zufolge 1999 von PKK-Führern gegründet, nachdem der PKK-Gründer, Abdullah Öcalan, verhaftet worden

war. Im Jahr 2004 beschuldigten die TAK die PKK jedoch des Pazifismus und spalteten sich öffentlich von der

PKK ab. Die TAK sollen aus jungen städtischen Rekruten bestehen. Seit 2004 haben sie mehr als ein Dutzend

tödlicher Angriffe im ganzen Land verübt, darunter der Beschuss eines türkischen Militärkonvois im Februar

2016 in Ankara und die Bombenanschläge vom Dezember 2016 vor einem Sportstadion in Istanbul. Die

türkische Regierung bestreitet die Trennung von TAK und PKK und behauptet, die TAK seien ein

terroristischer Stellvertreter ihrer Mutterorganisation, der PKK. Sicherheitsanalysten zufolge sind die TAK mit

der PKK durch die ideologische Doktrin, militärische Ausbildung, Rekrutierung und die Lieferung von Waffen

verbunden, allerdings koordinieren und führen sie selbstständig Angriffe durch. Die TAK wurden von den

USA, der Türkei und der EU als terroristische Organisation eingestuft (CEP 21.4.2020).

Die TAK gelten als eine extrem geheime Organisation, deren Mitgliederzahl unbekannt ist. Laut Personen,

die der PKK nahestehen, operieren die TAK in isolierten Zwei- bis Drei-Mann-Zellen, die zwar ideologisch der

PKK folgen, jedoch unabhängig von dieser handeln (AM 29.2.2016).

Quellen:

- 32/119 –BE-0311-538

? CEP – Counter Extremism Project (21.4.2020): Turkey: Extremism & Counter-Extremism,

https://www.counterextremism.com/sites/default/files/country_pdf/TR-04212020.pdf, Zugriff

3.11.2020

? CTC – Combating Terrorism Center [Gurcan, Metin] (7.2016): The Kurdistan Freedom Falcons: A

Profile of the Arm's-Length Proxy of the Kurdistan Workers' Party, https://ctc.usma.edu/thekurdistan-

freedom-falcons-a-profile-of-the-arms-length-proxy-of-the-kurdistan-workers-party/,

Zugriff 3.11.2020

? AM – Al Monitor (29.2.2016): Who is TAK and why did it attack Ankara? http://www.almonitor.

com/pulse/originals/2016/02/turkey-outlawed-tak-will-not-deviate-line-of-ocalan.html,

Zugriff 3.11.2020

C) Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische

Kommunistische Partei)

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP) ist 1994 im Wesentlichen durch die

Vereinigung der TKPML-Hareketi und der "Türkischen Kommunistischen Arbeiterbewegung" (TKIH) in der

Türkei gegründet worden. Sie bekennt sich ideologisch zum revolutionären Marxismus-Leninismus. Sie

strebt in der Türkei die gewaltsame Zerschlagung der staatlichen Ordnung und die Errichtung eines

kommunistischen Gesellschaftssystems an. Nach eigenen Angaben versteht sich die MLKP als politische

Vorhut des Proletariats der türkischen und kurdischen Nation sowie der nationalen Minderheiten (BMIBH

7.2020).

Die MLKP verfügt über einen bewaffneten Arm, die "Bewaffneten Kräfte der Armen und Unterdrückten"

(FESK), die unter dem Kommando der syrisch-kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien von

Kobane bis Deir ez-Zour gemeinsam mit US-Truppen in Syrien gegen den sog. Islamischen Staat kämpften

(TNA 17.5.2019), was bei der türkischen Regierung zu Irritationen führte (Anadolu 20.8.2019). In der Türkei

selbst kämpfen die Mitglieder der MLKP zumal in den Reihen des bewaffneten Arms der Arbeiterpartei

Kurdistans (PKK), der Volksverteidigungskräfte (HPG) (TNA 17.5.2019), wovon Berichte der MLKP über ihre

Gefallenen zeugen (MLKP 20.7.2019, 1.9.2018). Die MLKP/FESK reklamierte im September 2019 u.a. ein

Bombenattentat auf eine Polizeistation in Adana für sich (MLKP 27.9.2019).

Die türkischen Behörden nehmen vereinzelt vermeintliche Mitglieder der MLKP fest. Im September 2020

wurden beispielsweise bei Razzien in sieben Provinzen 14 (Anadolu 8.9.2020) und im Oktober 2020 in

Istanbul 24 vermeintliche MLKP-Mitglieder verhaftet (Anadolu 7.10.2020).

In den vergangenen Jahren wurden immer wieder Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP

in Untersuchungshaft genommen bzw. vor Gericht gestellt. Bei den MLKP-Fällen handelt es sich um Fälle mit

mehreren Angeklagten, bei denen Anwälte, Vertreter politischer Parteien, Gewerkschaftsmitglieder,

Studenten und Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP gemeinsam vor Gericht stehen.

Aussagen von Geheimzeugen werden in diesen Fällen häufig als Beweismittel gegen Journalisten verwendet.

Betroffen waren beispielsweise Reporter und Redakteure der Nachrichtenagentur Etkin (ETHA), wobei die

Anklageschriften ETHA von vornherein als Nachrichtenagentur, die im Namen der MLKP arbeitet, definierte

(IPI/MLSA 3.2020).

Quellen:

? Anadolu – Anadolu Agency (7.10.2020): Police in Turkey arrest suspected leftist terrorists,

https://www.aa.com.tr/en/turkey/police-in-turkey-arrest-suspected-leftist-terrorists/1998162,

Zugriff 3.11.2020

? Anadolu – Anadolu Agency (8.9.2020): Turkey: Police arrest 14 suspected leftist terrorists,

https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-police-arrest-14-suspected-leftist-terrorists/1966410,

Zugriff 3.11.2020

? Anadolu – Anadolu Agency (20.8.2019): US meets with far-left terror group in Syria: minister,

https://www.aa.com.tr/en/turkey/us-meets-with-far-left-terror-group-in-syria-minister/1560965,

Zugriff 3.11.2020

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? BMIBH – Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz

(7.2020): Verfassungsschutzbericht 2019, https://www.verfassungsschutz.de/download/vsbericht-

2019.pdf, Zugriff 3.11.2020

? IPI/MLSA - International Press Institute/ Media and Law Studies Association (3.2020): TURKEY FREE

EXPRESSION TRIAL MONITORING REPORT - FINAL REPORT, https://www.mlsaturkey.com/wp

content/uploads/2020/06/ENG_TMReport_0623.pdf, Zugriff 3.11.2020

? MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (27.9.2019): Bomb Attack By FESK in

Adana, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=11372&Bomb_Attack_By_FESK_in_Adana, Zugriff

3.11.2020

MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (20.7.2019): MLKP/FESK Guerrillas

Martyred In Turkish Airstrike In Dersim, http://www.mlkpinfo.

org/?icerik_id=11277&MLKP/FESK_Guerrillas_Martyred_In_Turkish_Airstrike_In_Dersim_,

Zugriff 3.11.2020

? MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (1.9.2018): MLKP/FESK Rural Guerilla Units

Fighter ?rfan Çelik fell martyr, http://www.mlkpinfo.

org/?icerik_id=10678&MLKP/FESK_Rural_Guerilla_Units_Fighter_%C4%B0rfan_%C3%87elik_fe

ll_martyr, Zugriff 3.11.2020

? TNA – The New Arab (17.5.2019): 'Communist militants' among US partners in Syria,

https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2019/5/17/communist-militants-among-us-partnersin-

syria, Zugriff 3.11.2020.

D) Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtulu? Partisi-Cephesi (Revolutionäre

Volksbefreiungspartei-Front)

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) strebt unverändert die

Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar ausschließlich mit den

Mitteln des bewaffneten Kampfes. Der "bewaffnete Volkskampf" soll unter der Führung der DHKP-C

beziehungsweise ihres militärischen Arms, der "Revolutionären Volksbefreiungsfront" (DHKC) stattfinden.

Das Ausmaß ihrer militanten und terroristischen Aktionen war im Jahr 2019 jedoch gering. In erster Linie

dürfte dies auf die seit dem gescheiterten Putsch von 2016 fortbestehend verschärfte Sicherheitslage in der

Türkei zurückzuführen sein. So war auch die DHKP-C von Festnahmen und Durchsuchungen der türkischen

Sicherheitsbehörden betroffen. Als Hauptfeinde betrachtet die DHKP-C die als "faschistisch" und

"oligarchisch" bezeichnete Türkei und den "US-Imperialismus", der die Türkei in politischer, wirtschaftlicher

und vor allem militärischer Hinsicht dominiere. Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als

terroristische Organisation (BMIBH 7.2020; vgl. CEP 21.4.2020).terroristische Organisation (BMIBH 7.2020; vergleiche CEP 21.4.2020).

In letzter Zeit waren nur vereinzelt kleinere militante Aktionen der sogenannten Milizen der DHKP-C in der

Türkei festzustellen, die in einigen sozialen Brennpunkten, insbesondere in Istanbul, über bewaffnete Kräfte

verfügen (BMIBH 7.2020).

Im Verlaufe des Jahres 2020 kam es zu mehreren Festnahmen von vermeintlichen DHKP-C-Aktivisten,

darunter auch Führungskräften. So im Juni in der Provinz Izmir (HDN 18.6.2020) oder im August in Ankara

(DS 13.8.2020) und Istanbul, wo 30 Verdächtigte wegen Verbindungen zur DHKP-C verhaftet wurden

(Anadolu 28.8.2020). Am 29.10.2020 gingen Einsatzkräfte gegen mutmaßliche Mitglieder der DHKP-C vor,

wobei laut Medienberichten 93 Personen in zwölf Provinzen festgenommen worden. Insgesamt bestünden

Haftbefehle gegen 120 Personen. Die Festgenommenen sollen hohe Posten in der Organisation innehaben.

Ihnen wird unter anderem vorgeworfen, Anschläge geplant zu haben (BAMF 2.11.2020).

Quellen:

? Anadolu – Anadolu Agency (28.8.2020): Suspects allegedly preparing attacks in line with orders

from far-right terror group, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-30-arrested-for-suspectedterror-

ties-to-dhkp-c/1956716, Zugriff 4.11.2020

? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.11.2020): Briefing Notes KW

45/2020,45 aus 2020,,

- 34/119 –BE-0311-538

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/202

0/briefingnotes-kw45-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.11.2020

? BMIBH – Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz

[Deutschland] (7.2020): Verfassungsschutzbericht 2019,

https://www.verfassungsschutz.de/download/vsbericht-2019.pdf, Zugriff 3.11.2020

? CEP – Counter Extremism Project (21.4.2020): Turkey: Extremism & Counter-Extremism,

https://www.counterextremism.com/sites/default/files/country_pdf/TR-04212020.pdf, Zugriff

3.11.2020

? DS – Daily Sabah (13.8.2020): Turkish police detain 7 DHKP-C terrorists in Ankara,

https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkish-police-detain-7-dhkp-c-terrorists-inankara,

Zugriff 3.11.2020

? HDN – Hürriyet Daily News (18.6.2020): Wanted DHKP-C terror suspect detained,

https://www.hurriyetdailynews.com/wanted-dhkp-c-terror-suspect-detained-155779, Zugriff

3.11.2020

E) Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Türkei ist ein Herkunfts- und Transitland für ausländische (terroristische) Kämpfer, sogenannte "Foreign

Terrorist Fighters" (FTF), die sich dem sogenannten Islamischen Staat und anderen terroristischen Gruppen

anschließen wollen und in Syrien und im Irak kämpfen (USDOS 24.6.2020). Die Türkei hat den sog.

Islamischen Staat (IS, ISIS, Daesh) im Jahr 2013 als terroristische Organisation eingestuft, aber die Türkei

wird seit langem beschuldigt, als "Dschihad-Highway" zu dienen, da die türkischen Sicherheitskräfte

wegschauen, wenn Tausende von ausländischen Kämpfern und türkischen Staatsbürgern illegal über die 911

Kilometer lange, durchlässige Grenze nach Syrien strömen (AM 25.8.2020). Seit 2013 war die Türkei eine

führende Quelle von Rekrutierungen für den sog. IS und eine Drehscheibe für den Schmuggel von Waffen,

anderen Lieferungen und Menschen über die türkisch-syrische Grenze (ICG 29.6.2020).

Die Türkei ist ein aktives Mitglied der "Global Coalition to Defeat ISIS". Öffentlichen Daten zufolge umfasste

die Einreiseverbotsliste der Türkei im November 2019 etwa 76.000 Personen. Seit 2011 hat die Türkei mehr

als 7.800 ausländische Kämpfer aus über 100 Ländern repatriiert. Das türkische Innenministerium

berichtete, dass sich mit Stand 9.12.2019 1.174 IS-Mitglieder in türkischem Gewahrsam befanden (USDOS

24.6.2020). Bis April 2017 haben nach offiziellen Zählungen der Regierung etwa 2.100 Türken das Land

verlassen, um mit extremistischen Gruppen zu kämpfen, meist beim sog. IS (CEP 21.4.2020). Andere,

regierungsunabhängige Schätzungen gehen von einer weit höheren Zahl von 5.000 bis 9.000 aus (ICG

29.6.2020). Es wird angenommen, dass inzwischen mehr als 600 Personen in die Türkei zurückgekehrt sind

(CEP 21.4.2020).

Das Verständnis der türkischen Behörden für die IS-Gefahr hat sich weiterentwickelt. Zunächst

unterschätzten sie die Bedrohung, die von Rückkehrern ausgehen könnte, und blieben 2014-2015

weitgehend zwiespältig gegenüber der Rekrutierung durch den sog. IS. Diese Wahrnehmung begann sich im

Laufe des Jahres 2016 zu verlagern, insbesondere nach dem ersten IS-Angriff im Mai 2016 auf eine staatliche

Institution, der Polizeizentrale in Gaziantep (ICG 29.6.2020). Laut offiziellen Angaben gab es in der Türkei

bislang mindestens zehn Selbstmordattentate, sieben Bombenanschläge und vier bewaffnete Angriffe, bei

denen 315 Menschen getötet und Hunderte weitere verletzt wurden (TurkishPress 2.11.2020). Die

türkischen Behörden machen den sog. IS seit Mitte 2015 für mehrere große Terroranschläge innerhalb des

Landes verantwortlich. Im Juli 2015 starben bei einem Selbstmordattentat in Suruç 32 Menschen, und im

Oktober desselben Jahres kamen ebenfalls durch ein Selbstmordattentat bei einer Friedenskundgebung in

Ankara 102 Menschen ums Leben. Die türkischen Behörden brachten den sog. IS auch in Verbindung mit

einem Selbstmordanschlag vom August 2016 auf eine Hochzeit in Gaziantep, bei dem 57 Menschen ums

Leben kamen. Der sog. IS bekannte sich zum Angriff auf den Istanbuler Nachtclub Reina am Morgen des

1.1.2017, der 39 Tote und Dutzende weitere Verletzte zur Folge hatte (CEP 21.4.2020). Seitdem gab es keine

Anschläge des sog. IS mehr in der Türkei (ICG 29.6.2020). Seit 2016 haben die Behörden die

Polizeioperationen gegen den sog. IS verstärkt, gefolgt von zahlreichen Verhaftungen (CGRS-CEDOCA

5.10.2020), die bis in die Gegenwart anhalten. So wurden Ende Dezember 2019 in landesweiten

Polizeiaktionen fast 150 vermeintliche Unterstützer des sog. IS festgenommen (Anadolu 30.12.2019). 2020

- 35/119 –BE-0311-538

wurden bereits für die ersten vier Monate des Jahres über 350 Festnahmen von vermeintlichen ISAnhängern

gemeldet, wobei cirka ein Viertel inhaftiert, während die anderen entweder deportiert wurden

oder noch auf ihren Prozess warten (Anadolu 4.5.2020). Am 1.9.2020 verkündete Innenminister Süleyman

Soylu die Festnahme des sogenannten Emirs des IS in der Türkei, Mahmut Ozden, und die Sicherstellung von

Plänen für Anschläge und die Entführung von Politikern (MEE 1.9.2020; vgl. AJ 1.9.2020). Für den OktoberPlänen für Anschläge und die Entführung von Politikern (MEE 1.9.2020; vergleiche AJ 1.9.2020). Für den Oktober

2020 wurde eine markante Ausweitung des Vorgehens gegen den sog. IS verzeichnet, wonach hierdurch laut

Sicherheitsbehörden im selben Monat nicht nur zahlreiche Anschläge verhindert, sondern 204 ISVerdächtige

festgenommen und eine Vielzahl an Waffen, Munition und Dokumenten beschlagnahmt

wurden (TurkishPress 2.11.2020).

Was die IS-Rückkehrer, z.B. aus Syrien, anbelangt, so werden diese, wenn überhaupt - weniger als 10% oder

etwa 450 türkische Staatsbürger der geschätzten Tausenden Rückkehrer sind inhaftiert - wegen ihrer

Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung für drei oder vier Jahre ins Gefängnis gesteckt. Hunderte

werden demnächst entlassen. Gleichzeitig haben die staatlichen Institutionen der Türkei erst vor kurzem

damit begonnen, über sogenannte De-Radikalisierungs-Maßnahmen nachzudenken (ICG 29.6.2020).

Quellen:

? AJ – Al Jazeera (1.9.2020): Turkey says it has arrested top ISIL figure in raid,

https://www.aljazeera.com/news/2020/9/1/turkey-says-it-has-arrested-top-isil-figure-in-raid,

Zugriff 4.11.2020

? AM – Al Monitor (25.8.2020): Islamic State operative planning 'sensational' attack nabbed in

Istanbul, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/08/turkey-islamic-state-attackistanbul-

syria-gaziantep.html, Zugriff 5.11.2020

? Anadolu – Anadolu Agency (4.5.2020): Turkey inflicts heavy blow on Daesh/ISIS in 2020,

https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-inflicts-heavy-blow-on-daesh-isis-in-2020/1828206,

Zugriff 4.11.2020

? Anadolu – Anadolu Agency (30.12.2019): Turkey: Police arrest 147 suspects over Daesh/ISIS ties,

https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-police-arrest-147-suspects-over-daesh-isis-ties/1687345,

Zugriff 4.11.2020

? CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien],

COI unit (5.10.2020): Turquie; Situation sécuritaire,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2038786/coi_focus_turquie._situation_securitaire_20201005.p

df, Zugriff 28.12.2020

? CEP – Counter Extremism Project (21.4.2020): Turkey: Extremism & Counter-Extremism,

https://www.counterextremism.com/sites/default/files/country_pdf/TR-04212020.pdf, Zugriff

4.11.2020

? ICG – International Crisis Group (29.6.2020): Calibrating the Response: Turkey's ISIS Returnees,

https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europemediterranean/turkey/258-

calibrating-response-turkeys-isis-returnees, Zugriff 5.11.2020

? MEE – Middle East Eye (1.9.2020): Turkey arrests country's Islamic State 'emir' over 'plans to kidnap

politicians', https://www.middleeasteye.net/news/turkey-head-emir-islamic-state-is-isis-mahmutozden,

Zugriff 4.11.2020

? TurkishPress (2.11.2020): Turkey dealt major blow to Daesh/ISIS terror in October,

https://turkishpress.com/turkey-dealt-major-blow-to-daesh-isis-terror-in-october/, Zugriff

4.11.2020

? USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 –

Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032441.html, Zugriff 4.11.2020

- 36/119 –BE-0311-538

Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Rechtsstaatlichkeit wird ausgehöhlt und die Grundfreiheiten werden weiter eingeschränkt. Dies markiert

eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung, der im Land bereits zuvor im Gange war (BS

29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken der EU hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie,

der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht

ausgeräumt, sondern verzeichneten im Gegenteil weitere Rückschritte (EC 6.10.2020; vgl. PACE 24.1.2019).ausgeräumt, sondern verzeichneten im Gegenteil weitere Rückschritte (EC 6.10.2020; vergleiche PACE 24.1.2019).

Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar

verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. EC 6.10.2020, USDOS 11.3.2020). Die Auswirkungen dieserverschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vergleiche EC 6.10.2020, USDOS 11.3.2020). Die Auswirkungen dieser

Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende

Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben und neue Probleme

hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die

Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr

lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an

Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH

19.2.2020).

Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das

Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zahlreiche Maßnahmen des

Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche

Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders

problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne

Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen StaatesArtikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Artikel 301, – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates

und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Teile derund seiner Institutionen; Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Teile der

Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen

(AA 14.6.2019). Diese können nicht nur das Versammlungsrecht einschränken, sondern haben großen

Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richtern (ÖB 10.2020). Das Gesetz Nr. 7145 sieht auch

keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden

können (wegen Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein

adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus ist nicht vorgesehen. Beibehalten wird auch die

Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen (ÖB 10.2019).

Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die

Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung

der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der

Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (bianet 24.2.2020).

Im vom World Justice Project jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2020 auf

Platz 107 von 128 untersuchten Ländern. Der statistische Indikator verharrte wie 2019 auf dem Messwert

von 0,43 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in

den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,32 (Rang 123 von 128) und "Einschränkungen der Macht der

Regierung" mit 0,30 sowie bei der Strafjustiz mit 0,38 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit

0,69, der annähernd dem globalen Durchschnitt von 0,72 entsprach (WJP 11.3.2020).

Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird dieseGemäß Artikel 138, der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese

Verfassungsbestimmung jedoch durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck

auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist

die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen

von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren (insgesamt 13 im Jahr 2019), obwohl dieses Grundrecht in der

Verfassung verankert ist. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach

wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020). Die richterliche Unabhängigkeit ist

überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem

Justizminister unterstellten HSK infrage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und

- 37/119 –BE-0311-538

Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen

von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019).

Seit dem Putschversuch 2016 wurden darüber hinaus insgesamt 4.399 Richter und Staatsanwälte entlassen.

Bis heute wurden keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig Kommission des

Europarates vom Dezember 2016 zu entsprechen, wonach jede Entlassung eines Richters individuell

begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB 10.2020). Bedenken bezüglich der

Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems bestehen weiterhin, da

keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und

im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken. Es wurden keine

rechtlichen und verfassungsmäßigen Garantien eingeführt, die verhindern, dass Richter und Staatsanwälte

gegen ihren Willen versetzt werden (EC 6.10.2020). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur

ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen

Reformstrategie 2019-2023 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen

eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch just am Tag nach Bekanntwerden dieser

Garantie erließ der HSK ein Dekret, durch das die Stellen von 3.358 Richtern und Staatsanwälten im Zivilund

Strafrechtsbereich sowie von 364 weiteren Magistraten im Verwaltungsbereich geändert wurden.

Insgesamt wurden im Jahr 2019 4.027 Richter und Staatsanwälte versetzt. Abgesehen von Hinweisen auf die

Diensterfordernis wurden die Versetzungen nicht begründet (ÖB 10.2020). Folglich ist die abschreckende

Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz nach wie vor zu beobachten. Es

besteht die Gefahr einer weit verbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der

Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des HSK zu stärken (EC 6.10.2020). Aufgrund der

fehlenden Unabhängigkeit ist die Mitgliedschaft des HSK als Beobachter im "European Network of Councils

for the Judiciary" seit Ende 2016 ruhend gestellt. Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten

Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15

Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB 10.2020).

Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative

Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die

aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl

entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der

Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall

wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die

Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie

lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der

Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB 10.2020).

Obwohl die Autonomie der Justiz eingeschränkt ist, entschieden die Richter in wichtigen Fällen manchmal

auch gegen die Regierung, beispielsweise in den Fällen, in denen Akademiker ein Ende der staatlichen

Gewalt in kurdischen Gebieten im Jahr 2016 gefordert hatten (FH 4.3.2020).

Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und

Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem

Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen

wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte

sind gemäß der Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Dan??tay)

[Anm.: entspricht etwa dem Verwaltungsgerichtshof], der Kassationgerichtshof (Yargitay) [auch als Oberstes

Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyu?mazl?k Mahkemesi)

(ÖB 10.2020). Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde

beim Verfassungsgerichtshof (AA 24.8.2020).

2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre

Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde

die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimli?i) eingeführt, der das strafrechtliche

Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht (ÖB 10.2020). Im Gegensatz zu den abgeschafften

Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des

- 38/119 –BE-0311-538

Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen,

Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Neben den

weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem

Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem

Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020). Da dieGericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Da die

Friedensrichter allesamt als von der Regierung ausgewählt und ihr unbedingt loyal ergeben gelten, werden

sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, welches die ihr wichtigen

Strafsachen bereits in diesem Stadium Sinne der Regierung beeinflusst. Die Venedig Kommission forderte

2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB

10.2020). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des

EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu

den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur

Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019).

Infolge der teilweise sehr lang dauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative

Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind, und durch die etwa im Jahr 2019

bereits 213.000 Fälle gelöst werden konnten. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte

(Bölge ?dare Mahkemeleri) in Betrieb genommen worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten.

Allerdings liegt der Anteil der Erledigungen der regionalen Berufungsgerichte unter 100%, so dass es nun in

dieser Instanz zu einem erheblichen Rückstau kommt. Im Zuge der COVID-19-Krise wurden zwischen März

und Mitte Juni keine Gerichtstermine vergeben und sämtliche Fristenläufe gehemmt, sodass es zu weiteren

Arbeitsrückständen und Verfahrensverzögerungen kam (ÖB 10.2020).

Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von Höchstgerichten als auch

infolge der Nicht-Beachtung von Urteilen höherer Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte. So hat

das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das

Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen

der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet,

stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).

Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere

persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den

Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine

angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig

als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können.

Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die

Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des

Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive

Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 24.8.2020).

Private Anwälte und Menschenrechtsbeobachter berichteten von einer unregelmäßigen Umsetzung der

Gesetze zum Schutz des Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere in Bezug auf den Zugang von

Anwälten. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von

Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor

staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 11.3.2020). Anwälte werden willkürlich

inhaftiert und in Verbindung mit den angeblichen Verbrechen ihrer Mandanten gebracht. Die Regierung

erhebt Anklage wegen Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen gegen Anwälte, die

Menschenrechtsverletzungen aufdecken. Hierbei gibt es keine oder nur spärliche Beweise für eine solche

Mitgliedschaft, und das Recht auf ein faires Verfahren wird ignoriert. Die Gerichte verurteilen die

Betroffenen zu langen Haftstrafen aufgrund von Terrorismus-Vorwürfen (HRW 10.4.2019). Seit dem

Putschversuch 2016 wurden Anwälte wegen angeblicher terroristischer Straftaten inhaftiert, verfolgt und

verurteilt. Es wurden mehr als 1.500 Anwälte strafrechtlich verfolgt und bis September 2019 321 Anwälte

wegen ihrer vermeintlichen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation oder wegen der

Verbreitung terroristischer Propaganda zu Haftstrafen verurteilt (ALI 1.9.2019). Die Verhaftungen hielten

auch 2020 an. Beispielsweise wurden im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung am 11.9.2020 47

Anwälte in Ankara und sieben weiteren Provinzen aufgrund eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft

Ankara festgenommen. 15 Anwälte blieben wegen "Terrorismus"-Anklagen in Untersuchungshaft, der Rest

wurde gegen Kaution freigelassen. Ihnen wurde vorgeworfen, angeblich auf Weisung der Gülen-Bewegung

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gehandelt und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Klienten (vermeintliche Mitglieder der Gülen-

Bewegung) zugunsten der Gülen-Bewegung beeinflusst zu haben. Da die Ermittlungen einer

Geheimhaltungsanordnung unterlagen, war es den Anwälten und ihren Rechtsvertretern nicht gestattet, die

Ermittlungsakten einzusehen oder Informationen über den Inhalt der Vorwürfe zu erhalten, bis ihre

Mandanten im Sicherheitsdirektorat von Ankara verhört wurden, wodurch ihnen das Recht auf

angemessene Zeit zur Vorbereitung einer Verteidigung verweigert wurde (AI 26.10.2020).

Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier

Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des

Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten

Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von

Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam

kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB 10.2020). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des

EGMR, welcher ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 6.10.2020).

Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit derDie Untersuchungshaft kann gemäß Artikel 102, (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der

Großen Strafkammern fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann

sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer dersie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Artikel 102, (2) StPO beträgt die Dauer der

Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der

Großen Strafkammern (A??r Ceza Mahkemeleri) fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehn-jährige

Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr

verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713

betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche

Verlängerung um weitere fünf Jahre) (ÖB 10.2020).

Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden

insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen

von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen

zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und

Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim

Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es zur Suspendierung und Entlassung von über

152.000 öffentlich Bediensteten, welche per Dekret unehrenhaft entlassen oder suspendiert wurden, und

deren Namen im Amtsblatt veröffentlicht wurden (ÖB 10.2020).

Die mittels Präsidialdekret zur individuellen Überprüfung der Entlassungen und Suspendierungen aus dem

Staatsdienst eingerichtete Beschwerdekommission begann im Dezember 2017 mit ihrer Arbeit. Das

Durchlaufen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission und weiter im innerstaatlichen Weg ist eine der

vom EGMR festgelegten Voraussetzungen zur Erhebung einer Klage vor dem EGMR (ÖB 10.2019). Bis Anfang

Oktober 2020 waren 126.300 Anträge gestellt worden. Davon hatte die Untersuchungskommission 110.250

geprüft und nur 12.680 hatten zu einer Wiederaufnahme geführt, während 97.570 Beschwerden abgelehnt

worden waren. 60 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen und

Fernsehstationen. Es waren noch 16.050 Anträge anhängig (ICSEM 2.10.2020). Die Bearbeitungsrate der

Anträge gibt laut Europäischer Kommission Anlass zu Sorge, ob jeder Fall einzeln geprüft wird (EC

6.10.2020).

Die Beschwerdekommission stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf für die Betroffenen dar, um sich wirksam

und zeitnah Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu verschaffen. Der Kommission fehlt die genuine

institutionelle Unabhängigkeit, da ihre Mitglieder zum größten Teil von der Regierung ernannt werden und

im Falle von Verdachtsmomenten hinsichtlich Kontakten mit verbotenen Gruppierungen ihrer Funktion

enthoben werden können. Somit können die Ernennungs- und Entlassungsvorschriften leicht den

Entscheidungsprozess beeinflussen. Denn sollten Kommissionsmitglieder nicht die von ihnen erwarteten

Urteile fällen, kann sie die Regierung einfach entlassen (AI 25.10.2018; vgl. ÖB 10.2020). Betroffene habenUrteile fällen, kann sie die Regierung einfach entlassen (AI 25.10.2018; vergleiche ÖB 10.2020). Betroffene haben

keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich

aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in

die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In

Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrecht erhalten wird, stützt sich die Beschwerdekommission

oftmals auf schwache Beweise und zieht an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich

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rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020). Die Beweislast für eine Widerlegung vonrechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Die Beweislast für eine Widerlegung von

Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der

Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme

rechtmäßig waren. Schließlich wird auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn

Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen (einige warten nach über einem Jahr immer noch auf eine

Entscheidung) kritisiert (ÖB 10.2020).

Quellen:

? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht

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Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die nationale Polizei, die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen

Stadtgebieten verantwortlich (AA 24.8.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Jandarma, eine paramilitärischeStadtgebieten verantwortlich (AA 24.8.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Jandarma, eine paramilitärische

Truppe, die sich teils aus Wehrpflichtigen rekrutiert, ist für ländliche Gebiete und spezifische Grenzgebiete

zuständig (AA 24.8.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, ÖB 10.2020), obwohl das Militär die Gesamtverantwortungzuständig (AA 24.8.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, ÖB 10.2020), obwohl das Militär die Gesamtverantwortung

für die Grenzkontrolle und die allgemeine Außensicherheit trägt (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma mit einer

Stärke von 180.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt,

zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 10.2020). Es gab Berichte, dass Jandarma-

Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf

Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was

zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die

sog. "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucular?], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die

zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische

Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019). Die Polizei und mehr noch der

Nationale Nachrichtendienst (Millî ?stihbarat Te?kilât? - M?T) haben unter der Regierung der Partei für

Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen. Seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-

Bewegung ist die Polizei aber auch selbst zum Objekt umfangreicher Säuberungen geworden (AA 24.8.2020).

Die 2008 abgeschaffte Nachtwache (Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch

wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer

Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und

Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung

im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse, u.a. Waffeneinsatz und Personenkontrollen, gegen Kritik der

Opposition erweitert (AA 24.8.2020; vgl. BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Festnahmen und Verhöre sindOpposition erweitert (AA 24.8.2020; vergleiche BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Festnahmen und Verhöre sind

ihnen jedoch nicht erlaubt (TRT 11.6.2020). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen

sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert (AA 24.8.2020; vgl. BI 10.6.2020,sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert (AA 24.8.2020; vergleiche BI 10.6.2020,

Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnvierteln sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei

der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020).

Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weit verbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit

die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei

(Guardian 8.6.2020).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen

Nachrichtendienst (?stihbarat Dairesi Ba?kanl??? - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf

Terrorbekämpfung, Kampf gegen organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen

Nachrichtendienststellen. Ebenso unterhält die Jandarma einen auf militärische Belange ausgerichteten

Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst M?T, der seit September 2017 direkt

dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete

der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des

Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der

verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem M?T erweiterte

Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über

terroristische und internationale Straftaten. M?T-Agenten besitzen eine erweiterte Immunität gegenüber

dem Gesetz. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation

veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem M?T Dokumente bzw. Informationen vorenthalten,

drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB 10.2020).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende

Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor,

welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder ähnliches, etwa im Rahmen von

Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDNDemonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN

27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der

- 43/119 –BE-0311-538

Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur

kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).

Die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Militär, Polizei und Geheimdiensten gegenüber dem

Parlament sind jedoch nach wie vor begrenzt. Das Sicherheitspersonal genießt weiterhin einen

weitreichenden Rechtsschutz. Die Erfolgsbilanz bei der gerichtlichen und administrativen Prüfung von

Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die

Sicherheitskräfte ist weiterhin schlecht. Die parlamentarische Aufsichtskommission für die Strafverfolgung

ist wirkungslos geblieben (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020).ist wirkungslos geblieben (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020).

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- 44/119 –BE-0311-538

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und

unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 24.8.2020). Sie hat das

Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und

2011 ratifiziert (ÖB 10.2020).

Glaubwürdige Vorwürfe von Folter und Misshandlung werden weiterhin berichtet. Folter und Misshandlung

kommen nach wie vor in Haftanstalten und Gefängnissen, aber auch in informellen Hafteinrichtungen und

auf der Straße vor (EC 6.10.2020; vgl. ?HD 18.5.2020a). Davon abgesehen kommt es laut der türkischenauf der Straße vor (EC 6.10.2020; vergleiche ?HD 18.5.2020a). Davon abgesehen kommt es laut der türkischen

Menschenrechtsvereinigung (?HD) zu extremen und unverhältnismäßigen Interventionen der

Strafverfolgungsbehörden bei Versammlungen und Demonstrationen, die dem Ausmaß der Folter

entsprechen (?HD 18.5.2020a). Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und

unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen in den letzten vier

Jahren hat die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen. Zu den Zielpersonen

gehören Kurden, Linke und angebliche Anhänger von Fethullah Gülen. Die Staatsanwaltschaft führt keine

adäquaten Untersuchungen zu solchen Anschuldigungen durch. Zudem herrscht eine weit verbreitete Kultur

der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte (HRW 14.1.2020). Solche

Vorwürfe gab es seit Ende des offiziellen Besuchs des UN-Sonderberichterstatters zu Folter im Dezember

2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen,

Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu haben, brutalen Verhör-

Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, Geständnisse zu erzwingen oder Häftlinge zu nötigen,

andere zu belasten (OHCHR 27.2.2018; vgl. OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaftenandere zu belasten (OHCHR 27.2.2018; vergleiche OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften

Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu

ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf

die Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichendie Notstandsverordnung (Artikel 9, des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen

Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache,

dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine

Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit,

welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018; vgl.

EC 29.5.2019).

Anlässlich eines Besuchs des Anti-Folter-Komitees des Europarats (CPT) im Mai 2019 erhielt dieses wie

bereits während des CPT-Besuchs 2017 eine beträchtliche Anzahl von Vorwürfen über exzessive

Gewaltanwendung und/oder körperliche Misshandlung durch Polizei-/Gendarmeriebeamte von Personen,

die kürzlich in Gewahrsam genommen worden waren, darunter Frauen und Jugendliche. Ein erheblicher Teil

der Vorwürfe bezog sich auf Schläge während des Transports oder innerhalb von

Strafverfolgungseinrichtungen, offenbar mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen oder andere

Informationen zu erlangen, oder schlicht als Strafe. In einer Reihe von Fällen wurden die Behauptungen über

körperliche Misshandlungen durch medizinische Beweise belegt. Insgesamt hatte das CPT den Eindruck

gewonnen, dass die Schwere der angeblichen polizeilichen Misshandlungen im Vergleich zu 2017

abgenommen hat. Die Häufigkeit der Vorwürfe bleibt jedoch gemäß CPT auf einem besorgniserregenden

Niveau (CoE-CPT 5.8.2020).

Die Institution für Menschenrechte und Gleichberechtigung der Türkei (HREI), die als nationaler

Präventionsmechanismus fungieren sollte, erfüllt nicht die zentralen Anforderungen des Fakultativprotokolls

zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe (UN CAT) und bearbeitet die an sie verwiesenen Fälle noch nicht effektiv genug (EC

6.10.2020).

Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie

von Betroffenen über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren gibt

es weiterhin. Der Europarat konnte jedoch die Existenz informeller Anhaltezentren nicht bestätigen. Von

systematischer Anwendung der Folter kann nach Wissensstand der Österreichischen Botschaft Ankara

- 45/119 –BE-0311-538

dennoch nicht die Rede sein. Nach Angaben des Justizministeriums wurden im Jahr 2019 gegen 1.618

Beamte Untersuchungen wegen Misshandlungsvorwürfen eingeleitet. Lediglich 320 von ihnen wurden

verurteilt (ÖB 10.2020).

Gemeinsame Recherchen des ZDF-Magazins Frontal 21 und acht internationaler Medien, koordiniert von

dem gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen

Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben, dass ein Entführungsprogramm existiert, bei

dem der NationaleNachrichtendienst Millî ?stihbarat Te?kilât? (M?T) nach politischen Gegnern, meist Gülen-

Anhängern, sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und gefoltert

werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018,werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vergleiche Correctiv 11.12.2018,

Ha'aretz 11.12.2018).

Nach Angaben der ?HD wurden 2019 1.497 Menschen in offiziellen oder informellen Hafteinrichtungen

gefoltert oder misshandelt und 495 weitere in den Gefängnissen. Über 3.900 Demonstranten wurden

während Interventionen von Sicherheitskräften geschlagen oder verwundet (?HD 18.5.2020a).

Infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa wurden 47

Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Anwälte und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden

einige der Inhaftierten in der dortigen Gendarmerie-Wache von Bozova Yaylak gefoltert oder anderweitig

misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews

mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen verhaftet

wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vgl. WE 3.6.2019). Diewurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vergleiche WE 3.6.2019). Die

Anwaltsvereinigung Diyarbak?r berichtete nach Interviews mit Betroffenen, dass vermeintlich 20 Häftlinge in

einer Justizvollzugsanstalt in Elaz?? durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden (SCF 19.8.2019).

Laut Human Rights Watch bestünden glaubwürdige Beweise, dass im Sommer 2020 die Polizei sowie

Mitglieder der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen in Diyarbak?r und ?stanbul schwere Misshandlungen an

mindestens vierzehn Personen begangen haben (HRW 29.7.2020). Ebenfalls in Diyarbak?r wurde Ende Juni

2020 die Frauenaktivistin und ehemalige Bürgermeisterin der pro-kurdischen Demokratischen Partei der

Völker (HDP) in Edremit, Rojbin Sevil Çetin, im Zuge der Erstürmung ihres Hauses angeblich physischer und

sexueller Folter, verbunden mit Todesdrohungen ausgesetzt. Nachdem Cetins Anwalt Fotos von ihren

Verletzungen der Presse übermittelte, wurde gegen ihn, den Anwalt, eine Untersuchung eingeleitet (AM

8.7.2020).

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Korruption

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Türkei ist ein Vertragsstaat der UN-Konvention gegen Korruption, der OECD-Konvention gegen

Bestechung, des Strafrechtsübereinkommens und des Zivilrechtsübereinkommens des Europarates über

Korruption. Der Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung ist in mehreren nationalen Gesetzen enthalten

(DFAT 10.9.2020).

Nichtsdestotrotz ist Korruption im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet. Öffentliche

Aufträge und Bauprojekte sind besonders anfällig für Korruption. Häufig werden Bestechungsgelder

verlangt. Das türkische Strafgesetzbuch kriminalisiert verschiedene Formen korrupter Aktivitäten, darunter

aktive und passive Bestechung, Korruptionsversuche, Erpressung, Bestechung eines ausländischen Beamten,

Geldwäsche und Amtsmissbrauch (BACP 6.2020; vgl. DFAT 10.9.2020, FH 4.3.2020). Die Strafe fürGeldwäsche und Amtsmissbrauch (BACP 6.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020, FH 4.3.2020). Die Strafe für

Bestechung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren umfassen. Unternehmen müssen mit der

Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsgenehmigungen rechnen

(USDOS 13.3.2019).

Die Durchsetzung der Anti-Korruptionsgesetze ist inkonsistent. Die türkischen Anti-Korruptionsbehörden

sind im Allgemeinen ineffektiv und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (FH 4.3.2020; vgl. BACPsind im Allgemeinen ineffektiv und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (FH 4.3.2020; vergleiche BACP

6.2020, USDOS 11.3.2020). Offizielle Aufsichtsorgane wie der Rechnungshof und der Ombudsmann

veröffentlichen Berichte oft verspätet und decken nur selten Korruptionsvorwürfe ab (DFAT 10.9.2020).

Sorge besteht hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz in der Handhabe von Korruptionsfällen (USDOS

11.3.2020; vgl. BACP 6.2020). Zudem gibt es ein hohes Korruptionsrisiko im Umgang mit der Justiz selbst.11.3.2020; vergleiche BACP 6.2020). Zudem gibt es ein hohes Korruptionsrisiko im Umgang mit der Justiz selbst.

Bestechungsgelder und Zahlungen als Gegenleistung für günstige Gerichtsurteile werden von den seitens

BACP befragten Unternehmen als recht häufig eingeschätzt. Etwa ein Drittel der Bevölkerung empfinden

Richter und Gerichtsvollzieher als korrupt. Politische Einflussnahme, langsame Verfahren und ein

überlastetes Gerichtssystem stellen ein hohes Risiko für Korruption in der türkischen Justiz dar. Korruption in

der türkischen Polizei ist ein mittelgradiges Risiko (BACP 6.2020). Laut dem Global Competitiveness Report

2019 des Weltwirtschaftsforums genoss die türkische Polizei ein durchschnittliches Vertrauen. Mit einem

Wert von 4,3 (Bestwert=7) und einem Punktescore von 55,8 belegte das Land 2019 Platz 70 von 141 Ländern

(WEF 4.11.2019).

Laut Europäischer Kommission macht die Korruptionsbekämpfung keine Fortschritte. Dem Land fehle es

nach wie vor an präventiv agierenden Antikorruptionsbehörden. Die Mängel des gesetzlichen Rahmens und

der institutionellen Architektur ermöglichten eine ungebührliche politische Einflussnahme in der

Ermittlungs- und Verfolgungsphase von Korruptionsfällen. Rechenschaftspflicht und Transparenz der

öffentlichen Institutionen müssen, so die Kommission, verbessert werden. Das Fehlen einer

Antikorruptionsstrategie und eines Aktionsplans deute auf den mangelnden politischen Willen hin,

Korruption entschieden zu bekämpfen. Insgesamt ist Korruption weit verbreitet. Die meisten Empfehlungen

der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates wurden noch nicht umgesetzt (EC 6.10.2020)

Die seit dem Putschversuch 2016 durchgeführten Säuberungen haben die Möglichkeiten für Korruption

angesichts der massiven Enteignung von betroffenen Unternehmen und NGOs stark erhöht. Milliarden von

Dollar an beschlagnahmten Vermögenswerten werden von staatlich bestellten Treuhändern verwaltet, was

die engen Beziehungen zwischen der Regierung und befreundeten Unternehmen weiter stärkt (FH

4.3.2020).

Die Regierung sanktioniert Strafverfolgungsbeamte, Richter und Staatsanwälte, die korruptionsbezogene

Ermittlungen oder Fälle gegen Regierungsbeamte eingeleitet haben, und behauptet, dass die Angeklagten

dies auf Veranlassung der Gülen-Bewegung taten. Journalisten, denen vorgeworfen wird, die

Korruptionsvorwürfe veröffentlicht zu haben, werden ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Im März 2019

verurteilte ein Gericht 15 Personen, die 2013 an einer Korruptionsuntersuchung gegen hochrangige

Regierungsfunktionäre beteiligt waren, zu lebenslanger Haft. Es gab keine Berichte darüber, wonach hohe

- 48/119 –BE-0311-538

Regierungsbeamte mit offiziellen Untersuchungen wegen angeblicher Korruption konfrontiert waren

(USDOS 11.3.2020).

Transparency International reiht die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2019 mit einem Punktewert

von 39 von 100 (bester Wert) auf Platz 91 von 180 untersuchten Ländern und Territorien ein (TI 23.1.2020).

Quellen:

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25.1.2021

- 49/119 –BE-0311-538

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Letzte Änderung: 26.01.2021

Zivilgesellschaftliche Organisationen stehen im Mittelpunkt des Demokratisierungsprozesses in der Türkei.

Mit Stand September 2020 gab es über 126.750 Vereine und 5.352 neue Stiftungen (nach Gründung der

Republik 1923) sowie zahlreiche informelle Organisationen wie Plattformen, Initiativen und Gruppen. Ihre

Arbeitsbereiche konzentrieren sich vor allem auf gesellschaftliche Solidarität, soziale Dienste, Bildung,

Gesundheit und verschiedene Rechtsthemen (ICNL 20.10.2020).

Infolge des Ausnahmezustands und der Anti-Terror-Maßnahmen der türkischen Regierung gerieten mehrere

Aktivisten jedoch zunehmend unter Druck, unter anderem wurden sie festgenommen und inhaftiert. Vor

allem jene NGOs, die ausländische Gelder erhalten, laufen Gefahr, der Spionage und Kollaboration mit

ausländischen Feinden beschuldigt zu werden. Durch Notverordnungen wurden rund 1.400 bis 1.500

Vereinigungen ohne jeden Rechtsbehelf geschlossen (BS 29.4.2020; vgl. AA 24.8.2020, FH 4.3.2020) undVereinigungen ohne jeden Rechtsbehelf geschlossen (BS 29.4.2020; vergleiche AA 24.8.2020, FH 4.3.2020) und

deren Vermögen beschlagnahmt. Die NGOs arbeiten zu Themen wie Folter, häusliche Gewalt und Hilfe für

Flüchtlinge und Binnenvertriebene. NGO-Führungskräfte sehen sich regelmäßig Schikanen, Verhaftungen

und strafrechtlichen Verfolgungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt (FH 4.3.2020). Im kurdisch

geprägten Südosten des Landes sind die Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

durch vermehrt ausgeübten Druck staatlicher Stellen noch wesentlich stärker eingeschränkt als im Rest des

Landes (AA 24.8.2020).

Trotz dieses gravierenden Rückschritts sind zivilgesellschaftliche Organisationen nach wie vor aktiv. Es ist

jedoch offensichtlich, dass regierungsnahe Organisationen eine größere Rolle übernehmen und sichtbarer

sind. Im zunehmend repressiven politischen Umfeld verhindern die rechtlichen, politischen, finanziellen und

administrativen Belastungen, die den zivilgesellschaftlichen Organisationen auferlegt werden, die

Entwicklung einer lebendigen Zivilgesellschaft (BS 29.4.2020). Laut offiziellen Zahlen waren mit Stand

September 2020 von allen eingetragenen Vereinigungen nur 1,23% (1.494 Vereinigungen) in den Bereichen

Menschenrechte und Anwaltschaft aktiv (ICNL 20.10.2020).

Obwohl die verfassungsrechtlichen Bestimmungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) übereinstimmen, weist der Rechtsrahmen noch zahlreiche Unvereinbarkeiten mit internationalen

Standards auf. Darüber hinaus bestehen trotz der verbesserten Gesetzgebung zu Vereinen und Stiftungen in

den Jahren 2004 bzw. 2008 weiterhin Herausforderungen und Zwänge, insbesondere im Hinblick auf die

Sekundärgesetzgebung und deren Umsetzung. Tatsächlich wurden seit den Reformen 2004 und 2008 keine

weitreichenden durchgeführt, welche die Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft verbessert hätten.

Eine Gesetzesänderung vom März 2020 verlangt die Registrierung aller Mitglieder einer Vereinigung unter

Angabe des Geburtsnamens, des Geburtsortes und der ID-Nummer. Dieses gesetzliche Erfordernis kann für

viele Vereine bürokratische Hürden mit sich bringen, und sich negativ auf die Vereinigungs- und

Meinungsfreiheit sowie den Schutz personenbezogener Daten auswirken (ICNL 20.10.2020).

Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden,

unterliegen jedoch wie alle Vereine nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das

Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet

(AA 24.8.2020). Allgemein fehlen transparente und objektive Kriterien und Verfahren in Bezug auf die

öffentliche Finanzierung, die Konsultation von und die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen

Organisationen sowie für deren Inspektion und Überprüfung (CoE-CommDH 19.2.2020).

Quellen:

? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht

_%C3%BCber_die_asyl-

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rights of the Council of Europe Dunja Mijatovi? (19.2.2020): Report following her visit to Turkey

from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1],

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++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 18.11.2020

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Turkey, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/turkey, Zugriff 18.11.2020

- 51/119 –BE-0311-538

Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Seit 2012 verfügt die Türkei auch über das Amt einer Ombudsperson mit etwa 200 Mitarbeitern.

Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden (AA 24.8.2020). Die

Ombudsperson hat ihre Erfolgsbilanz durch ein aktiveres Engagement bei der Sensibilisierung für ihre Rolle

verbessert. Die Institution schwieg jedoch zu politisch kritischen Fragen im Zusammenhang mit den

Grundrechten. Der Ombudsperson fehlen nach wie vor die Befugnisse, von Amts wegen Untersuchungen

einzuleiten und in anhängigen Fällen Rechtsmittel einzulegen. Die Ombudsperson behandelt lediglich

Beschwerden hinsichtlich des Vorgehens der öffentlichen Verwaltung (EC 6.10.2020). Entlassungen aufgrund

von Notstandsdekreten fallen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich (USDOS 11.3.2020).

Die 2012 gegründete Menschenrechts-Institution der Türkei (Insan Haklar? Kurumu) wurde 2016 durch die

Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (Human Rights and Equality Institution of Turkey - HREI;

Insan Haklar? ve E?itlik Kurumu) ersetzt. Die Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom

Staatspräsidenten bestimmt werden. Ihr kommt die Rolle des "Nationalen Präventionsmechanismus" gemäß

OPCAT zu. Menschenrechtsorganisationen werfen der Institution fehlende Unabhängigkeit vor (AA

24.8.2020).

Weder die Ombudsperson noch die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung sind operativ,

strukturell oder finanziell unabhängig. Ihre Mitglieder sind nicht nach den Pariser Prinzipien akkreditiert.

Bislang hat Institution für Menschenrechte und Gleichstellung keine Akkreditierung bei der globalen Allianz

für nationale Menschenrechtsinstitutionen beantragt (EC 6.10.2020).

Quellen:

? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht

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https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff

18.11.2020

? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices

2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 18.11.2020

- 52/119 –BE-0311-538

Wehrdienst

Letzte Änderung: 26.01.2021

In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur

Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird,

anmelden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des

Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum

Militärdienst einberufen werden. Türkische Staatsbürger, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Ausland

haben, sind ab dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, bis zum Ende des Jahres, in dem sie 38 Jahre alt

werden, verpflichtet, der Einberufung zu folgen. Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den

Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun. Die türkischen Gesetze und

Verordnungen sehen nur für Kranke oder Behinderte und für Einberufungspflichtige, deren Bruder während

des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor. Darüber hinaus ist es in

der Praxis möglich, eine Ausnahmeregelung zu erhalten, indem man erklärt, dass man homosexuell ist. Die

Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes 1111, Artikel 35, erfolgen: Ein

diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für

die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert

(Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im

Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des

Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um

ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden. Das

türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre

Universitätsausbildung (bis zu dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden) oder ihre Postdoc-Ausbildung und

Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MFA-NL 11.7.2019). Der

Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB 10.2020). Die Armee hat vor einigen Jahren

den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MFA-NL 11.7.2019).

Mit dem Gesetz 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt, und die Möglichkeit

des Freikaufs vom Wehrdienst permanent geregelt. Bis dahin gab es nur befristete Regelungen (ÖB

10.2020). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht

unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine

Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden. Wehrpflichtige Auslandstürken absolvieren statt dieser

verkürzten Grundausbildung einen Fernkurs gemäß den Vorgaben des Verteidigungsministeriums und

müssen nicht mehr einrücken. Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlende Summe beläuft sich

mit Stand Oktober 2020 auf rund € 5.560 (ÖB 10.2020). Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt

als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahre arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht

haben. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch

ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB 10.2020). Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen,

und Deserteuren (Connection e.V. 11.7.2019; vgl. DFAT 10.9.2020) sind u.a. auch jene im Ausland lebendenund Deserteuren (Connection e.V. 11.7.2019; vergleiche DFAT 10.9.2020) sind u.a. auch jene im Ausland lebenden

Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge

eines Asylantrages erhalten haben (ÖB 10.2020).

Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt

Homosexualität immer noch unter "fortgeschrittene psychosexuelle Störungen". Angehörige sexueller

Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer Orientierung aus der Armee

entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass

"abnormale bzw. perverse" Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind

(ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020). Die Homosexualität oder Transsexualität muss dabei durch psychologische(ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Die Homosexualität oder Transsexualität muss dabei durch psychologische

Tests und Behandlungen sowie manchmal durch visuelle "Beweismittel" nachgewiesen werden (ÖB 10.2020;

vgl. AA 24.8.2020).vergleiche AA 24.8.2020).

Medienberichten zufolge erlitten einige Rekruten, die ihren Wehrdienst ableisteten, schwere Schikanen,

körperliche Misshandlungen und Folterungen, die manchmal zu Selbstmord führten (USDOS 11.3.2020).

Türkische Menschenrechtsorganisationen berichteten von mindestens 17 fragwürdigen Todesfällen im Jahr

2019 (USDOS 11.3.2020; vgl. ?HD 18.5.2020b).2019 (USDOS 11.3.2020; vergleiche ?HD 18.5.2020b).

- 53/119 –BE-0311-538

Quellen:

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F) Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee

Letzte Änderung: 26.01.2021

Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer

Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung (MFA-NL

11.7.2019). Es gibt keine Hinweise darauf, dass kurdisch-stämmige Rekruten alleine wegen ihrer

Abstammung anders behandelt werden (VB 4.6.2019). Daher ist es möglich, dass ein türkischer

Wehrpflichtiger kurdischer Herkunft in einer Provinz eingesetzt wird, in der die Mehrheit der Bevölkerung

kurdisch ist. Es gibt keine politische Intention, türkisch-kurdische Wehrpflichtige gegen türkisch-kurdische

Kämpfer einzusetzen(MFA-NL 11.7.2019).

Nach vorliegenden Information besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten im

Militär. Es gibt aber Einzelfälle. Zudem ist ein Aufstieg im System für Angehörige von Minderheiten schwierig

(ÖB 10.2020). Während der Direktor der türkischen Menschenrechtsorganisation Hafiza Merkez in einem

Interview mit dem UK Home Office meinte, dass der Militärdienst im Allgemeinen schon nicht schön, aber

für Kurden noch schwieriger sei, sah ein Menschenrechtsanwalt den Militärdienst als Erniedrigung für

Kurden, da der kurdische Alltag von vielen Zwischenfällen mit der Armee und der Polizei geprägt sei. Im

Unterschied zu den Türken ist der Militärdienst für die Kurden nicht mit Stolz verbunden (UKHO 1.10.2019).

Auch laut Kontaktpersonen der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe sei es schwierig zu sagen, ob

Minderheiten im Militärdienst systematisch misshandelt würden, jedoch gebe es zahlreiche Beispiele von

Misshandlungen an Angehörigen von Minderheiten in der Armee. Der Militärdienst sei jedenfalls ein

gefährliches Umfeld für Angehörige von Minderheiten (SFH 16.9.2020). So wurde ein kurdischsprachiger

- 54/119 –BE-0311-538

Wehrpflichtiger von seinen Vorgesetzten in der Provinz Van im Mai 2018 schwer misshandelt, nachdem er

auf Kurdisch gesungen hatte. Er erlitt schwere Verletzungen an seinem Gesicht und seinen inneren Organen.

In einem weiteren Vorfall in der Provinz Gaziantep wurde ein Soldat von anderen Soldaten angegriffen, weil

er ein Foto von Selahattin Demirta? auf seinem Smartphone hatte, dem inhaftierten Führer der prokurdischen

Demokratischen Partei der Völker (HDP) (MFA-NL 11.7.2019). Mitte August 2020 wurde ein

kurdisch-stämmiger Rekrut von seinen türkischen Kameraden zusammengeschlagen und als Terrorist

beschimpft, nachdem dieser zuerst Kurdisch sprach und hernach die Verwendung des Kurdischen im

Bildungssystem propagierte (Meszopotamya 14.9.2020). In einer Anfrage an den türkischen

Verteidigungsminister anlässlich der Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass

Wehrpflichtige Gefahr laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder

diskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit

Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MFA-NL 11.7.2019; vgl. K24 10.5.2018).Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MFA-NL 11.7.2019; vergleiche K24 10.5.2018).

Quellen:

? K24 – Kurdistan 24 (10.5.2018): Middle East Conscript in Turkish army 'lynched' for singing in

Kurdish, MPs say, https://www.kurdistan24.net/en/culture/e9b13521-081d-402b-9ea4-

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Origin Information Report Turkey: Military service,

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Militärdienst,

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? UKHO – United Kingdom Home Office [Großbritannien] (1.10.2010): Report of a Home Office Fact-

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19.11.2020

? VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Türkei [Österreich] (4.6.2019): Auskunft des VB, per Mail

G) Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion

Letzte Änderung: 26.01.2021

Das türkische Recht sieht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer nicht vor (MFA-NL

11.7.2019; vgl. AA 24.8.2020, DFAT 10.9.2020). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist11.7.2019; vergleiche AA 24.8.2020, DFAT 10.9.2020). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist

nicht möglich und wird mit einer Haftstrafe geahndet. Danach muss der Wehrdienst nachgeholt werden (ÖB

10.2020; vgl. AA 24.8.2020). Strafen werden solange ausgesprochen, solange sich der Wehrpflichtige der10.2020; vergleiche AA 24.8.2020). Strafen werden solange ausgesprochen, solange sich der Wehrpflichtige der

Ableistung des Militärdienstes entzieht. Die Strafe steigt, je länger man sich dem Dienst entzieht (DFAT

10.9.2020). Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung

der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçakç?l???), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und

Desertion (firar) (MFA-NL 11.7.2019). Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches istDesertion (firar) (MFA-NL 11.7.2019). Seit Änderung von Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist

nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe

zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten

möglich (AA 24.8.2020; vgl. DFAT 10.9.2020). Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zurmöglich (AA 24.8.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020). Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur

Beschlagnahme von Vermögenswerten und zur Einbehaltung von Gehältern und Renten führen. In der Praxis

gibt es sehr viele Wehrpflichtige, welche der Wehrpflicht entfliehen, und der Staat ist in den meisten Fällen

- 55/119 –BE-0311-538

nicht in der Lage, diese weiterzuverfolgen (DFAT 10.9.2020). Die Verjährungsfrist beträgt zwischen fünf und

acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit

Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen, jedoch meldet das Verteidigungsministerium

nach Art. 26 dem Innenministerium, wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, damit diese festgenommennach Artikel 26, dem Innenministerium, wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, damit diese festgenommen

werden können (AA 24.8.2020).

Der EGMR hat die Türkei bereits in einigen Fällen im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung von

Gewissensgründen für Wehrdienstverweigerung verurteilt (ÖB 10.2020). Zuletzt äußerte sich das

Ministerkomittee des Europarates im Juni 2020 zur Situation der Kriegsdienstverweigerer in der Türkei.

Darin wurde die Türkei aufgefordert, die Strafverfolgung gegen drei namentlich angeführte

Wehrdienstverweigerer einzustellen und desweiteren bis 21.6.2021 einen Aktionsplan mit konkreten

Vorschlägen zu Maßnahmen vorzulegen, um die Feststellung des Gerichtshofes zu dieser Gruppe von Fällen

zu berücksichtigen (CoE-CoM 4.6.2020).

Das türkische Gesetz zu Desertion definiert in Artikel 66 die Strafe für Desertion. Militärpersonal wird mit

einer Gefängnisstrafe zwischen einem und drei Jahren belegt: wenn die betreffende Person sich von ihrer

Einheit oder ihrem Einsatzort ohne Urlaub für mehr als sechs Tage entfernt hat; oder wenn die betreffende

Person nach einem absolvierten Urlaub nicht innerhalb von sechs Tagen zum Dienst zurückkehrt und keine

Entschuldigung dafür hat. Die Strafe beläuft sich auf mindestens zwei Jahre Gefängnis, wenn die Person

Waffen, Munition oder weitere der Armee gehörende Gegenstände, Ausrüstung, Tiere oder Transportmittel

entwendet; wenn die Person während des Dienstes desertiert oder wenn die Person die Übertretung

wiederholt. Artikel 67 definiert, dass Militärpersonal, das ins Ausland geflohen ist, mit drei bis fünf Jahren

Gefängnis bestraft werden kann, und zwar nach einer Absenz von drei Tagen, falls die betreffende Person

das Land ohne Erlaubnis verlässt. Die Strafe soll mindestens fünf Jahre betragen und auf bis zu zehn Jahre

erhöht werden: wenn die ins Ausland geflohene Person Waffen, Munition oder weitere der Armee

gehörende Gegenstände, Ausrüstung, Tiere oder Transportmittel entwendet; wenn sie während des

Dienstes desertiert; wenn sie die Übertretung wiederholt; oder wenn sie während einer Mobilisierung (im

Falle eines Krieges) desertiert. Schließlich können desertierte Militärangehörige für Befehlsverweigerung

angeklagt und bestraft werden. Für andauernden Ungehorsam in der Öffentlichkeit drohen bis zu fünf Jahre

Gefängnis. Wer andere Soldaten zum Ungehorsam anstiftet, kann mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft

werden (SFH 22.3.2018).

Quellen:

? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht

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? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country

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turkey.pdf, Zugriff 19.11.2020

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? ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, per E-mail, Zugriff

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? SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.3.2018): Türkei: Desertion und Sicherheits-operationen im

Südosten (August 2015 bis Mai 2016) – Auskunft der SFH-Länderanalyse,

- 56/119 –BE-0311-538

https://www.ecoi.net/en/file/local/1438152/1226_1531473548_180322-tur-desertionanonym.

pdf, Zugriff am 19.11.2020

- 57/119 –BE-0311-538

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 26.01.2021

Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden in Bezug auf die Grundrechte und die damit

zusammenhängenden, verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Es kam zu weiteren

Rückschritten, vor allem in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Verfahrensrechte, die

Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, den Schutz von Menschenrechtsverteidigern

sowie die Freiheit von Misshandlung und Folter, insbesondere in Gefängnissen. Der Rechtsrahmen umfasst

zwar allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Gesetzgebung und die

Praxis müssen noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 6.10.2020), denn

die Konvention und die Rechtsprechung des EGMR werden bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht

vollumfänglich berücksichtigt (AA 24.8.2020). Denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie

vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in

den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020).

Das harte Durchgreifen gegen tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkende wurde trotz des Endes des

zweijährigen Ausnahmezustands fortgesetzt. Tausende Menschen wurden in langer Untersuchungshaft mit

Sanktionscharakter festgehalten, oft ohne glaubwürdige Beweise dafür, dass sie eine völkerrechtlich

anerkannte Straftat begangen hatten. Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und auf

Versammlungsfreiheit waren stark eingeschränkt. Personen, die als kritisch gegenüber der derzeitigen

Regierung gelten – vor allem Journalisten, politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger – wurden

inhaftiert oder mit erfundenen Anklagen konfrontiert. Die Behörden haben auch weiterhin willkürlich

Demonstrationen verboten und wandten bei der Auflösung friedlicher Protestaktionen unnötige und

unverhältnismäßige Gewalt an. Es gab glaubwürdige Berichte über Folter und Verschwindenlassen (AI

16.4.2020; vgl. EC 6.10.2020).16.4.2020; vergleiche EC 6.10.2020).

Eine Reihe negativer Entwicklungen, insbesondere die während und nach dem Ausnahmezustand

ergriffenen Maßnahmen, haben einen abschreckenden Effekt erzeugt und zu einem zunehmend feindseligen

Umfeld für Menschenrechtsverteidiger beigetragen. Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin

des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als

Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen

Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020).

Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den

Terrorismus. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten

Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z.B. Art. 301Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z.B. Artikel 301

– Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des– Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Artikel 299, – Beleidigung des

Staatsoberhauptes) zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB 10.2020) und

die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen in großem Umfang hält an. Neben tausenden

Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt wird, da sie vermeintlich mit der Gülen-

Bewegung in Verbindung stehen [siehe Kapitel Gülen- oder Hizmet-Bewegung], befinden sich

schätzungsweise 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher

Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei -PKK entweder in Untersuchungshaft oder nach

einer Verurteilung in Haft. Gegen viele weitere läuft der Prozess (HRW 14.1.2020).

Das Europaparlament sieht die Anti-Terror-Maßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen

die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Anti-Terror-Maßnahmen den

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die

internationalen Menschenrechtsnormen anzupassen (EP 13.3.2019).

Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen

Urteilspraxis abgewichen. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht

umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte der Umgang der Türkei mit den EGMR-Urteilen in den

- 58/119 –BE-0311-538

Fällen Selahattin Demirta? (November 2018) und Osman Kavala (Dezember 2019) für Kritik. In beiden Fällen

wurde ein Verstoß gegen Art. 18 EMRK festgestellt und die Freilassung aus der Untersuchungshaft gefordert.wurde ein Verstoß gegen Artikel 18, EMRK festgestellt und die Freilassung aus der Untersuchungshaft gefordert.

Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen

Verfahren (Demirta?) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala) (AA 24.8.2020).

Im Jahr 2019 stellte der EGMR in 97 Fällen (von 113) Verletzungen der EMRK fest, die hauptsächlich die

Meinungsfreiheit (35), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (16), den Schutz des Eigentums (14), das Recht

auf ein faires Verfahren (13), unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (12), die Achtung des Privatund

Familienlebens und das Recht auf Leben (5) betrafen (EC 6.10.2020). Mit Stand 31.10.2020 waren

10.150 Verfahren aus der Türkei, das waren 16,6% aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 31.10.2020). Dies

bedeutet im Vergleich zu den Werten von Ende November 2019 - 8.700 Verfahren und 14,5% aller Fälle -

eine nennenswerte Steigerung (ECHR 30.11.2019).

Quellen:

? AA – Auswärtiges Amt [Deutschaland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht

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? AI – Amnesty International (16.4.2020): Türkei 2019,

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from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1],

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? ECHR – European Court of Human Rights (31.10.2020): Pending Applications Allocated To A Judicial

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? EP – European Parliament (13.3.2019): 2018 Report on Turkey – European Parliament resolution of

13 March 2019 on the 2018 Commission Report on Turkey (2018/2150(INI)),

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19.11.2020

- 59/119 –BE-0311-538

Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die gesamte traditionelle Medienlandschaft, vom Fernsehen über das Radio bis hin zu den Printmedien,

steht unter mehr oder weniger direkter Kontrolle der türkischen Regierung (EJO 5.8.2020; ÖB 10.2020). In

den letzten zehn Jahren haben Präsident Erdo?ans Familie und Verbündete aus der Privatwirtschaft mehr als

90% der türkischen Nachrichtensender und Zeitungen erworben und kontrolliert (MDC 15.6.2020; vgl. ÖB90% der türkischen Nachrichtensender und Zeitungen erworben und kontrolliert (MDC 15.6.2020; vergleiche ÖB

10.2020). Diese Kontrolle verschafft Erdo?an einen entscheidenden Vorteil bei der Gestaltung des

öffentlichen Diskurses zu seinen Gunsten. Die beiden meistverkauften Zeitungen, Sabah und Hürriyet, sind

mittlerweile im Besitz von regierungsfreundlichen Mogulen (MDC 15.6.2020). Die wichtigsten Printmedien

und Fernsehsender werden weitgehend von staatlichen Holdinggesellschaften kontrolliert, die wiederum

unter massivem Einfluss der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) stehen (USDOS

11.3.2020). Die türkische Medienlandschaft ist laut Berichten von engen Verbindungen zwischen Medien

und Politik geprägt, da "Medienbosse" wegen Investitionen in nicht-medialen Sektoren Verbindungen zur

Regierung aufgebaut und sich von kritischem Journalismus entfernt hätten. Die Mainstream-Medien,

insbesondere die Fernsehsender, spiegeln die Positionen der Regierung bzw. des Präsidenten wider (FH

4.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020).4.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020).

Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin bestehen, stehen diese unter enormem

politischen Druck und werden häufig strafrechtlich verfolgt (FH 4.3.2020). Das Recht auf freie

Meinungsäußerung ist seit den Ereignissen im Zuge der Gezi-Park Demonstrationen im Jahr 2013 und in

beschleunigtem Tempo seit dem Putschversuch von 2016 erheblich ausgehöhlt worden. Die wenigen

verbliebenen unabhängigen Zeitungen und Dissidenten sind politischem Druck und strafrechtlichen

Anklagen ausgesetzt und werden routinemäßig von der Exekutive und den dominierenden regierungsnahen

Medien ins Visier genommen (BS 29.4.2020).

In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das

Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die

Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten

wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht

mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich.

Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und

bestraft. Laut einer Umfrage von Reuters gaben 65% der Befragten an, dass die offene Äußerung ihrer

Ansichten im Internet sie in Schwierigkeiten mit den Behörden bringen könnte (USDOS 11.3.2020).

Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der

Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches. Diese Bestimmungen

werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen (ÖB 10.2020;

vgl. EC 6.10.2020). Die unverhältnismäßige Umsetzung der restriktiven Maßnahmen wirkt sich weiterhinvergleiche EC 6.10.2020). Die unverhältnismäßige Umsetzung der restriktiven Maßnahmen wirkt sich weiterhin

negativ auf die freie Meinungsäußerung und die Verbreitung der Stimmen der Opposition aus. Die

Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur

Terrorismusbekämpfung, verstoßen nach wie vor gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

und andere internationale Standards und weichen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte (EGMR) ab. Strafverfahren und Verurteilungen von Journalisten,

Menschenrechtsverteidigern, Anwälten, Schriftstellern und Nutzern sozialer Medien finden nach wie vor

statt (EC 6.10.2020; vgl. PACE 3.1.2020).statt (EC 6.10.2020; vergleiche PACE 3.1.2020).

Im Oktober 2019 führte die Justizreformstrategie zu einer geringfügigen Einengung der Definition

terroristischer Propaganda und zu einer Ausweitung des Rechts auf Berufung für diejenigen, die zu einer

Haftstrafe von weniger als fünf Jahren verurteilt wurden. Trotzdem wird die überarbeitete Definition von

terroristischer Propaganda weiterhin zur Kriminalisierung und strafrechtlichen Verfolgung von Journalisten

verwendet. Entgegen klarer Bestimmungen hinsichtlich der Dauer einer Untersuchungshaft werden

Journalisten weiterhin willkürlich verhaftet und monatelang eingesperrt (IPI 30.11.2020).

- 60/119 –BE-0311-538

Aufgrund ihrer Berichterstattung werden Journalisten, meist aus den pro-kurdischen Medien, der

Beleidigung des Präsidenten und der Nation, der Gefährdung der nationalen Sicherheit und in den letzten

Jahren mehr denn je der Propaganda, der Kollaboration mit oder der Zugehörigkeit zu terroristischen

Organisationen beschuldigt (EJO 5.8.2020). Selbstzensur ist weit verbreitet aus Angst, dass die Kritik an der

Regierung zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte (USDOS 11.3.2020; vgl. EJO 5.8.2020). Journalisten undRegierung zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte (USDOS 11.3.2020; vergleiche EJO 5.8.2020). Journalisten und

Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen beispielsweise wegen

"Verbreitung terroristischer Propaganda" oder "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation".

Hunderte weitere stehen, ohne sich in Untersuchungshaft zu befinden, vor Gericht (HRW 14.1.2020; vgl. IPIHunderte weitere stehen, ohne sich in Untersuchungshaft zu befinden, vor Gericht (HRW 14.1.2020; vergleiche IPI

30.11.2020). Hinzukommt meist ein Reiseverbot (IPI 30.11.2020). Journalisten, die für kurdische Medien in

der Türkei arbeiten, werden weiterhin unverhältnismäßig stark ins Visier genommen. Eine kritische

Berichterstattung aus dem Südosten des Landes ist stark eingeschränkt (HRW 14.1.2020). Mehr als ein Jahr

vor dem Prozess im Gefängnis zu verbringen, ist die neue Norm, und lange Gefängnisstrafen sind üblich, in

einigen Fällen bis zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit einer Begnadigung (RSF 2020). Beweise zur

Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus

Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen

und Social Media-Posts (IPI 18.11.2019).

Im Allgemeinen kann öffentliche Kritik an Themen, die für die Regierung sensibel sind, strafrechtlich verfolgt

werden. Journalisten, die z.B. über die militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien oder Libyen berichten,

wurden einer Reihe von Verbrechen angeklagt, darunter Verstöße gegen das Geheimhaltungsgesetz oder

das Schüren von Hass. Beispielsweise wurden im März 2020 sechs Journalisten wegen der Nennung des

Namens eines Geheimdienstmitarbeiters, der in Libyen ums Leben kam, verhaftet, obgleich dessen Identität

im Parlament publik gemacht worden war. Erst nach gut einem halben Jahr wurden fünf von ihnen nach

einem Schuldspruch entlassen, wobei ein Berufungsverfahren läuft (IPI 30.11.2020).

Die Zahl der inhaftierten Journalisten ist von einem Höchststand von 170 im Jahr 2017 deutlich

zurückgegangen. Das Internationale Presseinstitut (IPI) zählte 77 Journalisten, die Anfang Oktober 2020

hinter Gittern waren. Nichtsdestotrotz bleibt die Türkei laut IPI im Spitzenfeld jener Länder, welche die

meisten inhaftierten Journalisten weltweit verzeichnen(IPI 30.11.2020). Die Türkei verblieb im World Press

Freedom Index 2020 [1. Rang = bester Rang] auf Platz 154 von 180 Ländern (RSF 2020).

Die weit verbreitete Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die sehr weite Auslegung des

Terrorismusbegriffs und der allgemeine Rechtsrahmen ermöglichen es der Exekutive, Online-Inhalte ohne

Gerichtsbeschluss aus einer Vielzahl von Gründen zu blockieren. Die derzeitige Gesetzgebung zur

Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten sowie das Strafgesetzbuch behindern

die Meinungsfreiheit und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards (EC 6.10.2020).

Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz über die Beschränkung von sozialen Medien in Kraft. Es zwingt

Betreiber von Plattformen, mit mehr als einer Million Nutzer täglich, von gerichtlicher Seite als verboten

eingestufte Inhalte binnen 48 Stunden zu löschen oder zu sperren. Dabei werden erhebliche

Strafandrohungen, einschließlich Geldstrafen bis zu ca. fünf Millionen Dollar, die Drosselung der Internet-

Geschwindigkeit (bis zu 90%) oder ein Werbeverbot für die Dienste der besagten Plattform angedroht

(BAMF 5.10.2020; vgl. FNS 25.11.2020, FH 14.10.2020, ÖB 10.2020). Als Verstoß gegen das Gesetz zählen(BAMF 5.10.2020; vergleiche FNS 25.11.2020, FH 14.10.2020, ÖB 10.2020). Als Verstoß gegen das Gesetz zählen

zum Beispiel die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die Förderung des Terrorismus sowie Gewalt, die

Störung der öffentlichen Ordnung, Fluchen sowie der Missbrauch von Frauen und Kindern (FNS 25.11.2020).

Soziale-Medien-Plattformen mit mehr als einer Million Zugriffen pro Tag aus der Türkei müssen mindestens

einen Repräsentanten in der Türkei ernennen. Dieser muss türkischer Staatsangehöriger sein. Seine

Kontaktdaten müssen auf der Webseite direkt sichtbar sein (ÖB 10.2020). Die betroffenen Online-

Plattformen sind gezwungen, Berichte an die türkische Behörde für Informations- und

Kommunikationstechnologien (BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder Justizbehörden

hinsichtlich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines Richters

oder der BTK wird die Union der Zugangsanbieter (ESB) auch verpflichtet sein, Internet-Hosts oder

Suchmaschinen anzuweisen, Entscheidungen über Zugangssperren innerhalb von vier Stunden unter

Androhung einer Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Empfindliche Geldstrafen drohen auch, wenn die

Internet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). Trotz durchausInternet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Trotz durchaus

begrüßenswerter Bestimmungen zum Schutz persönlicher Rechte ist zu befürchten, dass - vor allem

angesichts der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz - durch das neue Gesetz die Regierung die Kontrolle über

die Medienlandschaft weiter ausbauen und die Möglichkeiten zur Meinungsäußerung reduzieren wird. Kritik

- 61/119 –BE-0311-538

in sozialen Medien soll eingeschränkt und die Identität von anonymen Nutzern schnell ausfindig gemacht

werden können (ÖB 10.2020). Bereits einen Monat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wurden

jeweils 10 Millionen Lira (1,17 Mio. US-Dollar) an Bußgeldern gegen Social-Media-Giganten wie Facebook,

Twitter, Instagram, TikTok und YouTube verhängt, weil sie gegen das Gesetz verstoßen hatten (TM

4.11.2020). Zunächst haben nur Institutionen das Recht, die Sperrung oder Löschung von Inhalten zu

verlangen. Den Bürgerinnen und Bürgern soll diese Möglichkeit ab Mitte 2021 zustehen (FNS 25.11.2020).

Einerseits kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den

Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit Bezug zur Arbeiterpartei Kurdistans

(PKK) in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda

erfüllen. Andererseits ist die "Beleidigung des Türkentums" gemäß Art. 301 des Strafgesetzes strafbar underfüllen. Andererseits ist die "Beleidigung des Türkentums" gemäß Artikel 301, des Strafgesetzes strafbar und

kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine

Verunglimpfung der nationalen Ehre hält (AA 24.8.2020). Im Laufe des Jahres 2019 leitete die Regierung

Ermittlungen gegen Tausende von Personen, darunter Politiker, Journalisten und Minderjährige, ein, weil sie

den Staatspräsidenten, den Gründer der türkischen Republik, Mustafa Kemal Atatürk, oder staatliche

Institutionen beleidigt hatten. Laut Statistiken von türkischen Menschenrechtsorganisationen leitete die

Regierung in den ersten elf Monaten des Jahres 2019 gegen mehr als 36.000 Personen Untersuchungen und

gegen mehr als 6.000 Personen Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten oder des Staates ein

(USDOS 11.3.2020).

Am 10.10.2019 veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul eine Erklärung, die kritische

Nachrichten und Kommentare zu den militärischen Operationen der Türkei in Nordsyrien verbietet. In der

Erklärung heißt es, dass Personen, die "den sozialen Frieden der Republik Türkei, den inneren Frieden, die

Einheit und die Sicherheit" durch "jegliche Art von suggestiver Nachricht, schriftlicher oder bildlicher

Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung" neben "operativen sozialen Medienberichten" ins Visier nehmen, nach

dem türkischen Strafgesetz und dem Anti-Terror-Gesetz strafrechtlich verfolgt werden. In diesem

Zusammenhang hat die Polizei zwei Journalisten verhaftet. Beide Journalisten wurden auf Bewährung

freigelassen, erhielten aber ein Ausreiseverbot (PACE 3.1.2020).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Anlässlich der Corona-Krise hat die Regierung versucht die öffentliche Debatte über das Virus zu

kontrollieren. Dies ging so weit, dass Personen wegen kritischer, laut Regierung "grundloser und

provokativer" Beiträge in den sozialen Medien verhaftet wurden (AM 24.3.2020). Laut Innenminister

Süleyman Soylu sind fast 2.000 Social-Media-Konten identifiziert worden, die provokante Beiträge über den

Ausbruch der COVID-19-Pandemie gemacht hätten, was zur Festnahme von 410 Personen geführt hat, die

versucht hätten, Unruhe zu stiften (Reuters 25.3.2020). Zu den Betroffenen gehörten auch Mediziner, die in

ihren Beiträgen die Bürger über grundlegende Gesundheitsvorkehrungen informierten, und vor der

Unzulänglichkeit staatlich empfohlener Maßnahmen warnten (POMED 17.4.2020). Zuvor hat die

Oberstaatsanwaltschaft Istanbul Untersuchungen und Gerichtsverfahren gegen 29 Personen eingeleitet, die

in den sozialen Medien Zweifel an den Maßnahmen der Regierung äußerten und somit laut der

Staatsanwaltschaft "Angst und Panik" verbreiteten (FNS 16.3.2020).

Im Herbst 2020 standen medizinische Vereinigungen, wie die Türkische Ärztekammer (TTB) im Schussfeld

der Kritik seitens der Staatsspitze, da sie die Maßnahmen der Regierung zur Bewältigung der Corona-Krise

ebenso kritisierte wie die mangelnde Daten-Transparenz des Gesundheitsministeriums. Mitte Oktober

verlangte Staatspräsident Erdo?an den Einfluss der Ärztekammer und anderer Berufsverbände gesetzlich

einzuschränken, da diese seiner Meinung nach in einem unerträglichen Ausmaß gegen die Verfassung

handelten. Überdies warf der Staatspräsident der Spitze der Ärztekammer die Mitgliedschaft in einer

Terrororganisation vor. Der Vorsitzende der der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen

Bewegung (MHP), Regierungspartner der AKP, Bahceli beschuldigte die Ärztekammer "den Terrorismus zu

preisen" (AM 15.10.2020; vgl. BI 14.10.2020)preisen" (AM 15.10.2020; vergleiche BI 14.10.2020)

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- 64/119 –BE-0311-538

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Verfassung enthält umfassende Garantien grundlegender Menschenrechte, einschließlich der

Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings bestehen für viele verfassungsmäßige Rechte

Ausnahmen, nämlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit (DFAT 10.9.2020; vgl.

AA 24.8.2020), der öffentlichen Moral oder der Verbrechensverhütung Versammlungen zu verbieten, ohne

die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen nachzuweisen. Restriktive und vage

formulierte Gesetze erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der

Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu

stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in

Verbindung bringt (FIDH/OMCT/?HD 7.2020).

Seit 2015 gab es im Bereich der Versammlungsfreiheit Rückschritte, insbesondere durch die während des

Ausnahmezustands erfolgte Ausweitung der Befugnisse der Gouverneure, öffentliche Versammlungen

untersagen zu können. Der breite Ermessensspielraum der Gouverneure wird für weitere Einschränkungen

genutzt. Zahlreiche Demonstrationen und Zusammenkünfte werden entweder mit einem Blanko-Bann von

vornherein untersagt bzw. unter Anwendung von Polizeigewalt aufgelöst (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020,vornherein untersagt bzw. unter Anwendung von Polizeigewalt aufgelöst (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020,

USDOS 11.3.2020). Die Europäische Kommission sah 2020 weitere Rückschritte hinsichtlich der

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wobei die Gesetzgebung und ihre Umsetzung nicht im Einklang mit

europäischen Normen stehen und sich nicht an die türkische Verfassung halten. Wiederkehrende Verbote,

unverhältnismäßige Interventionen und übermäßige Gewaltanwendung bei friedlichen Demonstrationen,

Ermittlungen, Verwaltungsstrafen und strafrechtliche Verfolgung von Demonstranten unter dem Vorwurf

Terrorismus-bezogener Aktivitäten wurden weiterhin gemeldet (EC 6.10.2020). Infolgedessen haben heute

viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf

friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/?HD 7.2020).

In der Praxis werden bei regierungskritischen politischen Versammlungen regelmäßig dem

Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich

nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen (AA 24.8.2020). Während regierungsfreundliche

Kundgebungen stattfinden dürfen, wurden Feierlichkeiten zum 1. Mai von linken und gewerkschaftlichen

Gruppen, Proteste von Opfern staatlicher Säuberungen, Parteiversammlungen der Opposition ebenso

verboten wie Demonstrationen oder Festivitäten von Kurden (FH 4.3.2020; vgl. BS 29.4.2020).verboten wie Demonstrationen oder Festivitäten von Kurden (FH 4.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020).

Einschränkungen der Versammlungsfreiheit betreffen nicht selten Frauen und besonders vulnerable

Gruppen wie LGBTI und Minderheiten (ÖB 10.2020). Auch Demonstrationen von Umweltaktivisten oder

solche, welche die militärischen Interventionen der Türkei in Syrien zum Thema hatten, sowie Proteste

gegen die Absetzung von Bürgermeistern meist der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP)

bzw. die Ernennung von Regierungssachwaltern an deren Stelle, wurden von den Behörden aus

Sicherheitsgründen verboten (EC 6.10.2020).

Nach den vom Justizministerium veröffentlichten offiziellen Zahlen wurden 2018 Ermittlungen gegen 8.728

Personen wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 2911 über Versammlungen und Kundgebungen eingeleitet,

während gegen 4.837 dieser Personen Strafanzeige erstattet wurde (?HD 18.5.2020b). Unabhängigen

Beobachtungen zufolge haben die Sicherheitskräfte zwischen April 2019 und Dezember 2019 bei mindestens

1.138 friedlichen Zusammenkünften und Demonstrationen interveniert, bei denen mindestens 2.851

Personen festgenommen wurden (EC 6.10.2020). Die Menschenrechtsvereinigung ?HD zählte hingegen für

das gesamte Jahr 2019 1.344 Interventionen und 3.741 Festnahmen. Laut ?HD wurden 3.935 Personen

während Versammlungen oder Protesten von Sicherheitskräften geschlagen und verletzt, der höchste Wert

in den vergangenen fünf Jahren (?HD 18.5.2020b).

Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als

Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer

Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen.

Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen,

Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte

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Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen

münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Das Gesetz erlaubt

es der Polizei auch, Personen ohne Genehmigung eines Staatsanwalts in Haft zu nehmen, wenn der

begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für sich selbst oder die öffentliche Ordnung

darstellen (USDOS 11.3.2020).

Im Jahr 2019 fällte das Verfassungsgericht in 37 Einzelanträgen Urteile zur Versammlungsfreiheit, wobei es

in 19 dieser Anträge eine Verletzung und in 7 davon keine Verletzung feststellte. Im September 2019 kam

das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009 zu dem Schluss, dass die

Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies ist das erste innerstaatliche Urteil des

Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfeiern zum 1. Mai (EC 6.10.2020).

[Anm.: Zum Thema Versammlungsfreiheit siehe auch die Kapitel "Frauen, Kinder und Minderjährige" sowie

"Sexuelle Minderheiten"]

Das Gesetz sieht zwar die Vereinigungsfreiheit vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht weiterhin ein.

Die Regierung nutzt Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes, um die Wiedereröffnung von Vereinen und

Stiftungen zu verhindern, die sie zuvor wegen angeblicher Bedrohung der nationalen Sicherheit geschlossen

hatte (USDOS 11.3.2020).

Die Verordnung von 2018 und das geänderte Gesetz, das im März 2020 im Rahmen eines Omnibus-Gesetzes

verabschiedet wurde, machen es für alle Vereinigungen zur Pflicht, alle ihre Mitglieder und nicht nur ihre

Vorstandsmitglieder im Informationssystem des Innenministeriums zu registrieren. Diese gesetzliche

Verpflichtung steht nicht im Einklang mit den Richtlinien der OSZE und des Europarates hinsichtlich der

Vereinigungsfreiheit (EC 6.10.2020). Ein Antrag des Vereins für Menschenrechte (IHD) auf Aufhebung der

Bestimmung scheiterte und wurde vom Staatsrat [Anm.: entspricht in etwa dem hiesigen

Verwaltungsgerichtshof] abgewiesen. Das Berufungsverfahren läuft (Stand Oktober 2020) (ÖB 10.2020).

Die Kommissarin für Menschenrechte des Europarates stellte in ihrem 2020 veröffentlichten Bericht zu

ihrem Besuch der Türkei 2019 fest, dass ein besonderes Vermächtnis des Ausnahmezustands die völlige

Schließung einer großen Zahl von NGOs sowie die Liquidation ihres Vermögens durch Notverordnungen war,

und zwar durch eine einfache Entscheidung der Exekutive ohne jegliche gerichtliche Entscheidung oder

Kontrolle. Trotz des dringenden Aufrufs bereits des vormaligen Kommissars gleich zu Beginn des

Ausnahmezustands, diese Praxis unverzüglich zu beenden, schlossen die Behörden, ohne Erklärung oder

Begründung, 1.410 Vereine, 109 Stiftungen und 19 Gewerkschaften (CoE-CommDH 19.2.2020). Im Juli 2019

gab die Untersuchungskommission für Notstandsmaßnahmen bekannt, dass die Regierung 1.750 nichtstaatliche

Vereinigungen und Stiftungen im Rahmen von Notstandsmaßnahmen geschlossen hatte. 208 von

diesen erlaubte die Regierung die Wiedereröffnung. Berufungsverfahren von Einrichtungen, die Rechtsmittel

gegen die Schließung einlegten, verlaufen intransparent und bleiben unwirksam (USDOS 11.3.2020).

Laut Gesetz müssen Personen, die eine Vereinigung organisieren, die Behörden nicht vorher

benachrichtigen, aber eine Vereinigung muss die Behörden verständigen, bevor sie mit internationalen

Organisationen in Kontakt tritt oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhält, und sie muss

detaillierte Dokumente über solche Aktivitäten vorlegen (USDOS 11.3.2020).

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H) Opposition

Letzte Änderung: 26.01.2021

Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu

wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein, auch durch die Begrenzungen der

grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Hiervon sind die Aktivitäten einiger oppositioneller

politischer Parteien und deren Anführer betroffen, unter anderem durch Verhaftungen. Mehrere

Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der

Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt. Restriktive Verordnungen der Regierung beeinträchtigen

die Möglichkeit vieler Oppositioneller, politische Aktivitäten durchzuführen, wie z.B. die Organisation von

Protesten oder Veranstaltungen für politische Kampagnen und die Verbreitung kritischer Botschaften in den

sozialen Medien. Die Regierung hat auch 2020 die Suspendierungen demokratisch gewählter Bürgermeister,

basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, fortgesetzt, und diese durch

staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtet sich am häufigsten gegen Politiker, die der prokurdischen

Demokratische Partei der Völker (HDP) und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen

Partei der Regionen (DBP) angehören (USDOS 11.3.2020). Laut Innenminister Soylu wurden seit 2014 151

Bürgermeister, fast alle aus den Reihen der HDP, wegen Terrorismus-Verbindungen entlassen und durch

Treuhänder ersetzt. 73 der 151 ehemaligen Bürgermeister wurden in Summe zu 778 Jahren Gefängnis

verurteilt (TM 26.11.2020).

Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016

Staatspräsident Erdo?an und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt

die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ

7.1.2016). Zuletzt bezeichnete Erdo?an im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP,

- 67/119 –BE-0311-538

Selahattin Demirta?, der seit November 2016 aufgrund politisch motivierter Vorwürfe hinter Gittern sitzt, als

Terrorist, und leugnete nebenbei die Existenz eines Kurdenproblems in der Türkei (TM 25.11.2020).

Hinzukam, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in den

Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien 2016 (Operation

Euphratschild) und später 2018 (Operation Olivenzweig) äußerten. Die Behörden leiteten infolgedessen

Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen erstere systematisch aus ihren politischen Ämtern zu

entfernen (MEI 3.2.2020).

Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei,

ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses

ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt (SCF

1.2018). Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah", stellen die HDP und

ihre gewählten Gemeindevertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dar (DS

15.5.2020; vgl. DS 18.12.2019). Während des Wahlkampfes zu den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen15.5.2020; vergleiche DS 18.12.2019). Während des Wahlkampfes zu den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen

2018 präsentierten nationale Fernsehsender die HDP und ihren inhaftierten Präsidentschaftskandidaten

Demirta? überwiegend in einem negativen Ton, wobei sie oft beide mit einer terroristischen Organisation

gleichgesetzt wurden (OSCE 21.9.2018). Wenn die HDP im Fernsehen erwähnt wird, dann in Bezug auf

Kriminalität oder die PKK (UKHO 1.10.2019).

Laut Angaben der HDP sind (Stand September 2020) zwischen Juni 2015 und September 2020 22.321

Parteimitglieder festgenommen worden. Allein in den ersten beiden Jahren landeten 3.647 im Gefängnis. So

sollen sich von den rund 22.000 noch 10.000 Mitglieder in Haft befinden (HDP 5.11.2020). Andere Quellen

sprechen von lediglich 5.000 inhaftierten Parteifunktionären und Mitgliedern (Stand März 2020) (AA

24.8.2020).

Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der zweitgrößten Oppositionspartei HDP, hält an. Die

beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? (seit vier Jahren)

sowie sieben weitere gewählte HDP-Abgeordnete sind weiterhin im Gefängnis (Stand Oktober 2020). Die

Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten

Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, wurden unterdessen nicht behoben. Anfang Juni 2020

wurde ein Parlamentsabgeordneter der Republikanischen Volkspartei (CHP) und zwei der HDP aufgrund

gerichtlicher Verurteilungen aus dem Parlament ausgeschlossen (AP 4.6.2020; vgl. EC 6.10.2020). Gegen diegerichtlicher Verurteilungen aus dem Parlament ausgeschlossen (AP 4.6.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Gegen die

aktuellen HDP-Ko-Vorsitzenden und andere Abgeordnete sowohl der HDP als auch der CHP wurden

aufgrund ihrer Äußerungen zur Militäroperation "Friedensquelle" (2019) im Nordosten Syriens gerichtliche

Untersuchungen eingeleitet (EC 6.10.2020).

So wurde Canan Kaftanc?o?lu, die Vorsitzende der CHP in Istanbul, im September 2019 mit einer

Gefängnisstrafe von fast zehn Jahren bestraft, nachdem sie wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung

terroristischer Propaganda (FH 4.3.2020), Herabwürdigung des türkischen Staates, Beamtenbeleidigung und

Volksverhetzung verurteilt worden war. Die Anklage stützte sich auf Twitter-Nachrichten aus den Jahren

2012 bis 2017. In der zweiten Juni-Hälfte 2020 wurde das Urteil von einem Berufungsgericht bestätigt. Die

CHP-Politikerin kann während ihres zweiten Berufungsverfahrens auf freiem Fuß bleiben (ZO 23.6.2020).

Schon in der Periode vor den letzten Lokalwahlen vom März 2019 waren im Zuge der Notstandsdekrete bis

Ende 2017 insgesamt über 90 gewählte Gemeindeverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten

Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt

Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden (AA 14.6.2019; vgl. PACEGülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden (AA 14.6.2019; vergleiche PACE

24.1.2019, TM 3.9.2019, DS 4.9.2019). Bei den jüngsten Lokalwahlen am 31.3.2019 wurden im ersten Fall

Kandidaten, die aufgrund eines Notstandsdekretes zuvor aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen

wurden, nachträglich als nicht wählbar betrachtet, obwohl ihre Kandidatur für die eigentliche Wahl als gültig

erklärt worden war (CoE 19.6.2020). Dies betraf auch schon vor der Wahl 2019 abgesetzte Bürgermeister,

die zugelassen und dann wiedergewählt wurden. Die lokalen Wahlräte verweigerten einer Reihe von

Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten

Kandidaten, meist der AKP, zu Bürgermeistern (AA 24.8.2020). Nebst den sechs siegreichen HDPBürgermeisterkandidaten

wurde 88 gewählten Gemeinderatsmitgliedern der HDP vom Innenministerium die

Akkreditierung verweigert, angeblich wegen anhängiger strafrechtlicher Ermittlungen (HDP 18.11.2019). Im

zweiten Fall wurden nach der Wahl Bürgermeister auf der Grundlage von Gesetzesänderungen, die durch

- 68/119 –BE-0311-538

das Gesetz über Notstandsverordnungen eingeführt wurden, wegen Terrorismus-bedingter

Anschuldigungen suspendiert, obwohl sie zum Zeitpunkt der Wahlen als wählbar galten, als viele der

Ermittlungen oder Anklagen gegen sie bereits eingeleitet worden waren (CoE 19.6.2020; vgl. AA 14.6.2019,Ermittlungen oder Anklagen gegen sie bereits eingeleitet worden waren (CoE 19.6.2020; vergleiche AA 14.6.2019,

HDP 18.11.2019).

Die ersten prominenten, gewählten HDP-Bürgermeister waren jene von Mardin und Van sowie der

Millionenstadt Diyarbak?r im Südosten des Landes. Sie wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen

die drei Bürgermeister wurde wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer

Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019; vgl. DW 20.8.2019). Der Bürgermeister von Diyarbak?r, SelçukTerrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019; vergleiche DW 20.8.2019). Der Bürgermeister von Diyarbak?r, Selçuk

M?zrakl?, wurden im Frühjahr 2020 zu neuen Jahren und vier Monaten Gefängnis wegen Mitgliedschaft in

einer Terrororganisation verurteilt (bianet 9.3.2020). Die entlassenen Bürgermeister wurden alle durch

staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Die Entlassung der Bürgermeister hat Kritik seitens

der EU und des Europarates ausgelöst, da ihre Entlassung die Ergebnisse der Wahlen vom März 2019 infrage

stellt (Ahval 20.8.2019; vgl. CoE 20.8.2019, EU 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischenstellt (Ahval 20.8.2019; vergleiche CoE 20.8.2019, EU 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischen

Ortsvorsteher von einer großangelegten Polizeirazzia gegen HDP-Mitglieder in den drei besagten und 26

weiteren Provinzen begleitet, bei der mindestens 418 Personen festgenommen wurden (FR 21.8.2019). Als

es Anfang 2020 zu mehrtägigen Protesten gegen die Entlassung von kurdischen Bürgermeistern kam, ging

die Bereitschaftspolizei in Diyarbakir gegen die Demonstranten mit Plastikgeschossen, Tränengas und

Knüppel vor. Mehrere Journalisten, die über die Vorkommnisse berichteten, wurden von der Polizei

misshandelt (AM 21.1.2020).

2020 setzten sich die Festnahmen und Amtsenthebungen von gewählten HDP-Bürgermeistern ebenso fort

wie die Verhaftungen und Anklagen gegen andere Vertreter der HDP. Im März 2020 haben die türkischen

Behörden beispielsweise acht Bürgermeister der HDP wegen Terrorvorwürfen abgesetzt. Betroffen waren

die Bezirke der Provinzen Batman, Diyarbak?r, Bitlis, Siirt und I?dir (ZO 24.3.2020). Als fünf Bürgermeister der

HDP, denen die Regierung Verbindungen zur PKK vorwarf, Mitte Mai 2020 festgenommen, ihres Amtes

enthoben und durch Treuhänder der Regierung ersetzt wurden, nannte Josep Borrell, Hoher Vertreter der

EU für Außen- und Sicherheitspolitik, dies einen scheinbar politisch motivierten Schritt. Er forderte in einer

Erklärung die Türkei auf, Maßnahmen aufzuheben, die das Funktionieren der lokalen Demokratie behindern

(Duvar 19.5.2020).

Mehr als 50 Personen wurden am 14.7.2020 in den Provinzen Diyarbak?r und Gaziantep festgenommen,

darunter auch die Ko-Vorsitzende der HDP in der Provinz Gaziantep. Den Verdächtigen, bei denen es sich

zumeist um Frauen handelte, darunter die Sprecherin der Freien Frauenbewegung (TJA) wurde vorgeworfen,

Verbindungen zur PKK zu haben. Die Festnahmen erfolgten einen Tag, nachdem die HDP-Ko-Bürgermeisterin

für Diyadin im türkischen Agri-Distrikt, festgenommen und durch einen staatlichen Treuhänder ersetzt

worden war (AM 14.7.2020).

Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP

ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu

beantragen. Unter den Festgenommenen befanden sich prominente Politiker wie der Ko-Bürgermeister der

Stadt Kars, Ayhan Bilgen, und der frühere Parlamentarier Süreyya Önder, der im Auftrag der türkischen

Regierung über Jahre hinweg zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten PKK-Gründer Abdullah

Öcalan vermittelt hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen

die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den

Ereignissen als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte

syrisch-kurdische Stadt Kobane einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur

Rettung von Kobane zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu

Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40

Menschen getötet. Mehrmalige parlamentarische Anträge der HDP die Vorfälle zu untersuchen, wurden

damals von der AKP und der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP)

abgelehnt (FAZ 27.9.2020; vgl. HRW 2.10.2020).abgelehnt (FAZ 27.9.2020; vergleiche HRW 2.10.2020).

Mit der Festnahme bzw. Amtsenthebung der beiden Ko-Bürgermeister von Kars Anfang Oktober 2020

(bianet 2.10.2020) waren (Stand Ende November 2020) in 59 der insgesamt 65 Gemeinden, die die HDP bei

den Lokalwahlen im März 2019 gewonnen hatte, die Bürgermeister abgesetzt und die meisten durch

staatliche Treuhänder ersetzt (Duvar 25.11.2020). 18 der ursprünglich 37 Ko-Bürgermeister standen im

- 69/119 –BE-0311-538

September 2020 noch unter Arrest (HDP 5.11.2020). Kritik kam u.a. von seiten des Europarates. Der

Präsident des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates, Anders Knape, zeigte sich zutiefst

besorgt über die anhaltenden Verhaftungen von demokratisch gewählten Vertretern der Opposition. Die

jüngste Entscheidung der Behörden, den Bürgermeister von Kars, Ayhan Bilgen, wegen angeblicher

terroristischer Verbindungen aus seinem Amt zu verdrängen, sei ein weiterer Versuch, die lokale

Selbstverwaltung des Landes zu untergraben und Millionen von Wählern das Recht zu verwehren, ihrem

Wählerwillen gerecht zu werden (CoE 1.10.2020).

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Haftbedingungen

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die

Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB 10.2020). In türkischen Haftanstalten können Standards der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere

eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken

bestehen (AA 24.8.2020). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die

Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem Europäischen Komitee zur

Verhütung von Folter (CPT) besucht (ÖB 10.2020). Die Regierung gestattete es NGOs nicht, Gefängnisse zu

kontrollieren (USDOS 11.3.2020).

Mit Juli 2020 betrug die Gefängnispopulation, die sich aus verurteilten und nicht verurteilten Häftlingen

zusammensetzt, rund 249.600, trotz einer Kapazität von 236.755 in 366 Gefängnissen. 2.500 Häftlinge waren

Kinder, von denen 405 bei ihren inhaftierten Müttern untergebracht waren. Nach Angaben des

Justizministeriums befinden sich 13% der gesamten Gefängnispopulation wegen Terror-Vorwürfen in Haft,

darunter viele Journalisten, politische Aktivisten, Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger (EC

6.10.2020).

Die Überbelegung und die Verschlechterung der Haftbedingungen geben laut Europäischer Kommission

weiterhin Anlass zu tiefer Besorgnis. Es gab weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den

Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs

zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener

Besuche und Isolationshaft (EC 6.10.2020; vgl. DFAT 10.9.2020). Häftlinge erklärten, dass auf die meistenBesuche und Isolationshaft (EC 6.10.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020). Häftlinge erklärten, dass auf die meisten

ihrer Beschwerden nicht eingegangen wurde und dass sich die Lebensbedingungen nicht verbessert haben.

Die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen sind nach wie vor weitgehend wirkungslos.

Auch die Institution für Menschenrechte und Gleichbehandlung (HREI), die als Nationaler

Präventionsmechanismus (gemäß Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter) fungieren soll,

ist nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen

gibt. Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die

Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der

"Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020).

An Orten, an denen es keine speziellen Gefängnisse gibt, werden Minderjährige in getrennten Abteilungen

innerhalb der Gefängnisse für männliche und weibliche Erwachsene untergebracht. Kinder unter sechs

Jahren können bei ihren inhaftierten Müttern bleiben. Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden sich

oft in denselben Zellen und Blöcken. Die Gefangenen werden nach der Art der Straftat getrennt: Diejenigen,

die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, werden von anderen Insassen

separiert. Es besteht eine strikte Trennung zwischen denjenigen, die wegen Verbindungen zur Gülen-

Bewegung inhaftiert sind, und Mitgliedern anderer Organisationen, wie z.B. der Arbeiterpartei Kurdistans

(PKK). In jüngster Zeit gibt es nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK

oder der Gülen-Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere. LGBTI-Häftlinge werden

in der Regel von heterosexuellen Häftlingen getrennt, obwohl es immer noch Berichte über Diskriminierung,

sexuelle Belästigung und Erniedrigung gibt, insbesondere von transsexuellen Häftlingen (DFAT 10.9.2020).

Einige Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert waren, litten unter speziellen

Einschränkungen, darunter lange Einzelhaft, starke Einschränkungen bei der Bewegung im Freien und bei

Aktivitäten außerhalb der Zelle, Verweigerung des Zugangs zur Bibliothek und zu Medien, schleppende

medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlung (USDOS

11.3.2020; vgl. PI 2.2018). In Medienberichten wurde auch behauptet, dass Besucher von Häftlingen mit11.3.2020; vergleiche PI 2.2018). In Medienberichten wurde auch behauptet, dass Besucher von Häftlingen mit

Terrorbezug Übergriffen, und Insassen Leibesvisitationen und erniedrigender Behandlung durch

Gefängniswärter ausgesetzt waren. Zudem wäre der Zugang zur Familie eingeschränkt gewesen (USDOS

11.3.2020). Das türkische Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern

unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer

terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019).

- 73/119 –BE-0311-538

Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut dem CPT nach wie vor grundlegend

fehlerhaft. Die Vertraulichkeit solcher Kontrollen ist bei weitem noch nicht gewährleistet. Entgegen den

Anforderungen der Inhaftierungsverordnung waren Vollzugsbeamte in der überwiegenden Mehrheit der

Fälle bei den medizinischen Kontrollen weiterhin anwesend, was dazu führt, dass die Betroffenen keine

Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte

Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber

hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden

Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten,

überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden seien (CoE-CPT 5.8.2020).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Angesichts des hohen Risikos der Ausbreitung von COVID-19 in überfüllten Gefängnissen verabschiedete das

Parlament Mitte April 2020 eine Novellierung des Strafvollzugsgesetzes, das die Freilassung von bis zu

90.000 Gefangenen vorsieht. Im Juli 2020 profitierten bereits über 65.000 Personen von dieser neuen

Bestimmung. Sie schließt jedoch nebst Schwerverbrechern, Sexualstraftätern und Drogen-Delinquenten eine

sehr große Zahl von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Politikern, Anwälten und anderen Personen

aus, die nach Prozessen im Rahmen der allzu weit gefassten Anti-Terror-Gesetze inhaftiert sind oder ihre

Strafe verbüßen (EC 6.10.2020; vgl. AA 24.8.2020, DFAT 10.9.2020). Der ständige Berichterstatter desStrafe verbüßen (EC 6.10.2020; vergleiche AA 24.8.2020, DFAT 10.9.2020). Der ständige Berichterstatter des

Europäischen Parlaments zur Türkei kritisierte den Ausschluss von Untersuchungshäftlingen und jenen, die

wegen ihrer politischen Aktivitäten inhaftiert sind, von der neuen Gesetzeslage. Stattdessen hätten die

türkischen Regierungsparteien beschlossen, das Leben von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und

denjenigen, die sie als politische Gegner betrachten, bewusst dem Risiko einer tödlichen Erkrankung an

COVID-19 auszusetzen (EP 15.4.2020).

NGOs bezeichneten die COVID-Situation in den Haftanstalten im Frühjahr 2020 als alarmierend. Gefangene

können Reinigungs- und Hygieneprodukte nur gegen eine Gebühr in der Kantine erhalten. Häftlinge wurden

nur in Notfällen ins Krankenhaus eingeliefert, und die 14-tägige Quarantänezeit nach einem

Krankenhausbesuch konnte aufgrund des Ärztemangels in den Gefängnissen nicht eingehalten werden. Das

Personal, das außerhalb der Gefängnisse arbeitet, trägt angeblich keine Schutzbekleidung, und an den

Eingängen und in den Warteräumen der Anwälte in den Gefängnissen sind keine Desinfektionsmittel

erhältlich (EPO 15.5.2020).

Die Civil Society in the Penal System Association (C?SST) hat im September 2020 Beschwerden von Häftlingen

im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise gesammelt. Während die Gefängnisse zu Beginn des

Ausbruchs regelmäßig und in bestimmten Abständen desinfiziert wurden, war dies mit Stand September

2020 weniger häufig der Fall. Die Zahl der Gefängnisse, die Desinfektionsmittel in den Korridoren haben, ist

äußerst gering. In mehreren Gefängnissen gibt es in den Toiletten keine Reinigungs- oder Hygieneprodukte.

Die Frischluftzufuhr ist unzureichend. In einigen Gefängnissen hält sich das Gefängnispersonal, mit

Ausnahme der Aufseher, nicht an die Schutzmaßnahmen. Doch selbst die Aufseher führen Leibesvisitationen

durch, ohne die Regeln der sozialen Distanz zu beachten. Seifen, Bleich- und Desinfektionsmittel werden nur

in einigen Gefängnissen kostenlos verteilt. Mitunter können Insassen keine Schutzmasken, auch nicht

käuflich, erwerben. Die Verwendung von Schutzmasken ist in manchen Anstalten für Telefongespräche

untersagt (Bianet 1.10.2020).

Die Generaldirektion der Gefängnisse meldete in der zweiten Juni-Hälfte 72 aktive Corona-Infektionen, sechs

Gefangene seien an dem Virus gestorben. 374 Häftlinge hatten sich mit dem Virus angesteckt und seien

mittlerweile geheilt (FNS 21.6.2020). Seitdem werden Anfragen seitens des zuständigen Justizministeriums

nicht mehr beantwortet (DW 5.11.2020).

Quellen:

? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht

_%C3%BCber_die_asyl-

74/119 –BE-0311-538

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C

_24.08.2020.pdf, Zugriff 13.11.2020

? Bianet (1.10.2020): Prison conditions in Turkey amid pandemic: 'No ventilation, disinfectants,

masks…', https://bianet.org/english/print/231925-prison-conditions-in-turkey-amid-pandemic-noventilation-

disinfectants-masks, 13.11.2020

? CoE-CPT – Council of Europe – European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or

Degrading Treatment or Punishment (5.8.2020): Report to the Turkish Government on the visit to

Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or

Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 6 to 17 May 2019 [CPT/Inf (2020) 24],

https://rm.coe.int/16809f20a1, Zugriff 13.11.2020

? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country

Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport-

turkey.pdf, Zugriff 13.11.2020

? DW – Deutsche Welle (5.11.2020): Türkei: Corona bedroht Häftlinge,

https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-corona-bedroht-h%C3%A4ftlinge/a-55498812, Zugriff

13.11.2020

? DW – Deutsche Welle (23.6.2019): Turkey: Babies behind bars, https://www.dw.com/en/turkeybabies-

behind-bars/a-49320769, Zugriff 13.11.2020

? EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff

13.11.2020

? EP – European Parliament (15.4.2020): COVID-19: Law on release of prisoners in Turkey is "a great

disappointment", https://www.europarl.europa.eu/news/en/pressroom/

20200414IPR77015/covid-19-law-on-release-of-prisoners-in-turkey-is-a-greatdisappointment,

Zugriff 13.11.2020

? EPO – European Prison Observatory (15.5.2020): COVID-19: What is happening in European

prisons? Update #7,

http://www.prisonobservatory.org/upload/15052020European_prisons_during_covid19n7.pdf,

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? FNS – Friedrich Naumann Stiftung (23.6.2020): Türkei Bulletin 11-2020, Juni 2020

http://shop.freiheit.org/download/P2@907/279625/T%C3%BCrkei-Bulletin%2011-2020.pdf, Zugriff

13.11.2020

? PI - Prison Insider (2.2018): TURKEY, Daily life, https://www.prisoninsider.

com/countryprofile/prisonsinturkey?s=le-quotidien#le-quotidien, Zugriff 13.11.2020

? ÖB – Österreichische Botschaft - Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, per E-Mail, Zugriff

18.11.2020

? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices

2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 13.11.2020

- 75/119 –BE-0311-538

Todesstrafe

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Türkei schaffte 2004 die Todesstrafe für alle Straftaten ab. Die letzte Hinrichtung erfolgte 1984 (AI

7.2018).

Obwohl die Türkei dem Protokoll 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beigetreten ist,

werden weiterhin von Regierungsvertretern, einschließlich des Präsidenten, Erklärungen zur Möglichkeit der

Wiedereinführung der Todesstrafe abgegeben (EC 29.5.2019). Der türkische Präsident schlug mehr als

einmal vor, dass die Türkei die Todesstrafe wieder einführen sollte. Im August 2018 gab es vermehrt

Berichte, wonach die Todesstrafe für terroristische Straftaten und die Ermordung von Frauen und Kindern

wieder eingeführt werden sollte. Im März 2019 kam diese Debatte nach den Anschlägen auf zwei

neuseeländische Moscheen in Christchurch, bei denen 50 Menschen getötet wurden, wieder auf. Der

Präsident gelobte, einem Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe zuzustimmen, falls das Parlament es

verabschiedet, wobei er sein Bedauern über die Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck brachte (OSCE

17.9.2019). Ende September 2020 sprach sich Parlamentspräsident Mustafa ?entop für die

Wiedereinführung der Todesstrafe für bestimmte Delikte aus, nämlich für vorsätzlichen Mord und sexuellen

Missbrauch an Minderjährigen und Frauen (Duvar 29.9.2020).

Quellen:

? AI – Amnesty International (7.2018): Abolitionist and Retentionist Countries as of July 2018,

https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 17.10.2019

? Duvar (29.9.2020): Turkish Parliament speaker announces support for return of death penalty,

https://www.duvarenglish.com/politics/2020/09/29/turkish-parliament-speaker-announcessupport-

for-return-of-death-penalty/, Zugriff 5.11.2020

? EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 17.10.2019

? OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (17.9.2019): The Death Penalty in the

OSCE Area: Background Paper 2019, https://www.osce.org/files/f/documents/a/9/430268_0.pdf,

Zugriff 5.11.2020

- 76/119 –BE-0311-538

Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Türkei definiert sich zwar als säkularer Staat, dessen Verfassung die Gewissens- und Religionsfreiheit

sowie die Religionsausübung garantiert und Diskriminierung aus religiösen Gründen verbietet (USDOS

10.6.2020), doch ist das Land von der jahrzehntelangen kemalistischen Tradition geprägt mit der Vision einer

homogenen türkischen Gesellschaft sunnitischen Glaubens, wo der Existenz religiöser Minderheiten

praktisch kein Platz eingeräumt wurde. Um die von Minderheiten möglicherweise ausgehende Bedrohung

gering zu halten, sollten nach dieser Denkweise Nichtmuslime bzw. Muslime nicht-sunnitischen Glaubens

nicht über solide rechtliche Strukturen verfügen (ÖB 10.2020).

Die Regierung schränkt weiterhin die Rechte nicht-muslimischer religiöser Minderheiten ein, insbesondere

derjenigen, die nach der Auslegung des Lausanner Vertrags von 1923 durch die Regierung nicht anerkannt

werden. Anerkannt sind nur armenisch-apostolisch-orthodoxe Christen, Juden und griechisch-orthodoxe

Christen (USDOS 10.6.2020). Andere religiöse Minderheiten, wie zum Beispiel Aleviten, Baha'is,

Protestanten, römische Katholiken oder Syrisch-Orthodoxe, sind ohne Status. Davon unabhängig kommt

zudem im türkischen Recht keiner nicht-muslimischen Religionsgemeinschaft als solcher

Rechtspersönlichkeit zu (ÖB 10.2020). Religionsgemeinschaften können nur indirekt im Wege von Stiftungen

(vak?f), die von Privatpersonen gegründet werden, rechtlich tätig werden. Da die Regierung seit 2013 keine

neue Wahlregelung für diese Stiftungen erlässt, können die Mitglieder des Stiftungsrates nicht bestellt

werden. In der Praxis wird dadurch das Tätigwerden der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften

massiv erschwert (ÖB 10.2020; vgl. DFAT 10.9.2020). Nach türkischer Lesart können sich nur die vommassiv erschwert (ÖB 10.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020). Nach türkischer Lesart können sich nur die vom

Lausanner Vertrag erfassten drei ethno-religiösen Gemeinschaften auf ihre religiösen Stiftungen (vak?f)

stützen. Die restlichen Religionsgemeinschaften dürfen keine Stiftungen gründen. Seit 2004 dürfen sie sich

allerdings legal als Vereine organisieren (AA 24.8.2020).

Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (Tarikats) sowie Logen (Cemaats), obgleich die

Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (USDOS 10.6.2020).

Es gibt kein eigenes Blasphemiegesetz. Das Strafgesetzbuch sieht Strafen für Taten im Zusammenhang mir

der "Provozierung von Hass und Feindseligkeit" vor, einschließlich öffentlicher Respektlosigkeit gegenüber

religiösen Überzeugungen. Das Strafgesetzbuch verbietet es religiösen Führern, wie Imamen, Priestern und

Rabbinern, die Regierung oder die Gesetze des Staates "zu tadeln oder zu verunglimpfen". Das Gesetz

bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Religion als heilig betrachtet

werden, oder die Störung von religiösen Veranstaltungen (z.B. Gottesdienste) einer Glaubensgemeinschaft

bzw. die Beschädigung deren Eigentums. Die Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu

einem Jahr Gefängnis sanktioniert (USDOS 10.6.2020). Nach einer Flut von Strafverfolgungen zwischen 2014

und 2016 - darunter Journalisten, die 2016 französische Charlie-Hebdo-Karikaturen des Propheten

Mohammad nachgedruckt haben - ist in den letzten Jahren ein deutlicher Rückgang der Beschwerden,

Strafverfolgungen und Verurteilungen zu verzeichnen (DFAT 10.9.2020).

Das Amt für Religionsangelegenheiten (Diyanet), eine staatliche Institution, regelt und koordiniert religiöse

Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Islam. Laut Gesetz hat das Diyanet den Auftrag, den Glauben,

die Praktiken und die moralischen Grundsätze des Islams zu ermöglichen und zu fördern - wobei der

Schwerpunkt auf dem sunnitischen Islam liegt - die Öffentlichkeit über religiöse Fragen aufzuklären und

Moscheen zu verwalten. Das Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten

angesiedelt. Der Leiter des Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat

verwaltet, der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird (USDOS

10.6.2020). Während das Diyanet alle Angelegenheiten bezüglich der Ausübung des Islams verwaltet, ist die

Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) für alle anderen Religionen zuständig (DFAT 10.9.2020).

In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, geschätzte 77,5%

davon sind Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Vertreter anderer, nicht-muslimischer

Religionsgruppen schätzen ihren Anteil auf 0,2% der Bevölkerung. Die Aleviten-Stiftung geht davon aus, dass

- 77/119 –BE-0311-538

25 bis 31% der Bevölkerung Aleviten sind, während andere Quellen davon ausgehen, dass die Aleviten nur

5% aller Muslime ausmachen. 4% der Muslime sind schiitische Dschafari. Die nicht-muslimischen Gruppen

konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes.

Präzise Zahlen gibt es hierzu nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-

Apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 16.000 Juden. Darüber hinaus gibt es 25.000

syrisch-orthodoxe Christen, 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) und ca.

10.000 Baha'is. Die Jesiden machen weniger als 1.000 Anhänger aus. 5.000 sind Zeugen Jehovas, ca. 7.000-

10.000 Protestanten verschiedener Richtungen, ca. 3.000 irakisch-chaldäische Christen und bis zu 2.000 sind

griechisch-orthodoxe Christen (USDOS 10.6.2020).

Während ein Großteil der Bevölkerung an den von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung

(AKP) geförderten Werten des sozialen Konservatismus und der religiösen Frömmigkeit festhält, gibt es auch

einen großen Teil der Bevölkerung, der Religion in erster Linie als Privatsache betrachtet. Zu dieser Gruppe

gehören Menschen mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und Lebensstilen, wobei der Säkularismus der

wichtigste gemeinsame Nenner ist. Sie fühlen sich durch staatliche Maßnahmen im Sinne einer Islamisierung

zunehmend marginalisiert (NL-MFA 31.10.2019). Laut einer aktuellen Umfrage des renommierten

Meinungsforschungsinstituts Konda gibt es in der Türkei immer mehr Menschen, die sich selbst als Atheisten

bezeichnen - in den vergangenen zehn Jahren habe sich ihre Zahl verdreifacht (DW 9.1.2019). 3% bezeichnen

sich mittlerweile als Atheisten - 2008 waren es nur 1% - und 2% als nicht gläubig (AM 9.1.2019; vgl. USDOSsich mittlerweile als Atheisten - 2008 waren es nur 1% - und 2% als nicht gläubig (AM 9.1.2019; vergleiche USDOS

10.6.2020). Der Prozentsatz derjenigen, die sich als Muslime verstehen, sank dagegen von 55% auf 51%, was

im Widerspruch zu den offiziell kolportierten 99% steht. Allerdings sehen sich viele soziologisch und kulturell

als Muslime, ohne religiös zu sein. Schätzungen zu Folge gelten 60% als praktizierende Muslime (DW

9.1.2019).

Kritiker behaupten, dass die AKP eine religiöse Agenda hat, die sunnitische Muslime begünstigt. Der Beleg

sei u.a. die Vergrößerung des Diyanet und die angebliche Nutzung dieser Institution für politische

Klientelarbeit und regierungsfreundliche Predigten in Moscheen (FH 4.3.2020). Seit ihrer Machtübernahme

hat die AKP-Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die ihre Sicht des Islams und der Gesellschaft

widerspiegeln. Dazu gehört die Anpassung der Lehrpläne, um Themen wie die Darwin'sche Evolutionstheorie

auszuschließen. Darüber hinaus versucht die Regierung, den Alkoholkonsum zu reduzieren, indem sie hohe

Steuern einführt und Werbung für Alkohol verbietet. Die Regierung fördert auch sog. "nationale und

spirituelle Werte" durch die von ihr kontrollierten Medien und unterstützt die islamische Zivilgesellschaft mit

Ressourcen. Bereits 2010 hob die AKP-Regierung das von einigen türkischen Frauen als diskriminierend

empfundene Verbot des Tragens eines Kopftuches auf, wenn sie in staatlichen Einrichtungen arbeiten oder

studieren wollen (NL-MFA 31.10.2019).

Für das Jahr 2019 bleibt der Befund zur Religionsfreiheit in der Türkei beunruhigend unter Fortbestehen

einer restriktiven und invasiven Regierungspolitik in Bezug auf die Religionsausübung und einer deutlichen

Zunahme von Vorfällen von Vandalismus und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Wie in

den vergangenen Jahren mischte sich die Regierung weiterhin unangemessen in die inneren

Angelegenheiten von Religionsgemeinschaften ein, indem sie die Wahl von Vorstandsmitgliedern nichtmuslimischer

Stiftungen verhinderte. Religiöse Minderheiten brachten ihre Besorgnis darüber zum

Ausdruck, dass die Rhetorik und Politik der Regierung zu einem zunehmend feindseligen Umfeld beitrugen

und implizit Akte gesellschaftlicher Aggression und Gewalt förderten (USCIRF 4.2020). Hassreden und

Hassverbrechen gegen Christen und Juden (EC 6.10.2020), inklusive solcher Äußerungen seitens

Regierungsvertreter und Politiker (USCIRF 4.2020), sowie Angriffe oder Vandalenakte auf Kultstätten von

Minderheiten werden weiterhin verübt. Um alle diskriminierenden Elemente gegen Religionen und

Glaubensgruppen zu beseitigen, benötigen auch die Schulbücher eine Überarbeitung (EC 6.10.2020).

Die antisemitische Rhetorik in Printmedien und in sozialen Medien hielt an. Laut einem Bericht der

armenischen Hrant Dink Foundation über Hassreden gab es mehrere hundert Fälle anti-semitischer Rhetorik

in der Presse, in denen Juden als gewalttätig, verschwörerisch und als Feinde des Landes dargestellt wurden

(USDOS 11.3.2020).

Die Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit gestiegen

(NL-MFA 31.10.2019). Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden Religionsunterricht. Eine

Befreiung vom Religionsunterricht können nur Schüler beantragen, die in ihrem nationalen Personalausweis

- 78/119 –BE-0311-538

als "christlich" oder "jüdisch" vermerkt sind. Atheisten, Agnostiker, Aleviten oder andere nicht-sunnitische

Muslime, Baha'is, Jesiden oder diejenigen, die den Abschnitt "Religion" auf ihrem nationalen

Personalausweis leer gelassen haben, sind nicht vom Unterricht befreit (USDOS 10.6.2020).

Es gibt glaubwürdige Berichte über staatliche Diskriminierung von Nicht-Sunniten bei der Anstellung im

öffentlichen Dienst (AA 24.8.2020; vgl. FH 4.3.2020). Mit Ausnahme wissenschaftlicher Einrichtungen sindöffentlichen Dienst (AA 24.8.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Mit Ausnahme wissenschaftlicher Einrichtungen sind

Angehörige nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften weder im öffentlichen Dienst noch in der Armee zu

finden. Früher bestehende Bestimmungen, welche die Aufnahme von Minderheitenangehörigen in den

Staatsdienst auch rechtlich eingeschränkt hatten, wurden in der Zwischenzeit zwar aufgehoben, doch

werden sie als gelebte Praxis weiterhin beachtet. Im Wissen, dass eine Bewerbung aussichtslos wäre,

bemühen sich Angehörige, etwa der christlichen Minderheiten, inzwischen meist gar nicht mehr um eine

Aufnahme. Im türkischen Parlament zählt lediglich die oppositionelle Demokratische Partei der Völker (HDP)

nicht-muslimische Abgeordnete in ihren Reihen (ÖB 10.2020). Mitglieder von Minderheiten werden in der

Arbeitswelt diskriminiert, insbesondere wenn der Arbeitgeber Verbindungen zur Regierung hat. Zudem ist

die Religion auf den Identitätsausweisen vermerkt, wodurch die Diskriminierung bei einer Stellenbewerbung

erleichtert wird (OD 15.1.2020).

Rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Konversion, etwa ein Übertritt zum Christentum, bestehen nicht.

Allerdings werden Konvertiten in der Folge oft von ihren Familien ausgegrenzt (AA 24.8.2020; vgl. USDOSAllerdings werden Konvertiten in der Folge oft von ihren Familien ausgegrenzt (AA 24.8.2020; vergleiche USDOS

10.6.2020, OD 15.1.2020) oder am Arbeitsplatz gemieden (USDOS 10.6.2020). Den Islam zu verlassen gilt als

Verrat an der türkischen Identität und innerhalb der Familie als Schande, denn die vorherrschende Ansicht

angesichts der Verknüpfung von Religion und Nationalismus ist, dass ein "wahrer" Türke Muslim ist (OD

15.1.2020). Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem

anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen

(AA 24.8.2020).

Quellen:

? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht

_%C3%BCber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C

_24.08.2020.pdf, Zugriff 1.12.2020

? AM – Al Monitor (9.1.2019): Turks losing trust in religion under AKP, https://www.almonitor.

com/pulse/originals/2019/01/turkey-becoming-less-religious-under-akp.html, Zugriff

1.12.2020

? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australia] (10.9.2020): DFAT Country Information

Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-reportturkey.

pdf, Zugriff 1.12.2020

? DW – Deutsche Welle (9.1.2019): Zahl der Atheisten in Erdogans Türkei steigt,

https://www.dw.com/de/zahl-der-atheisten-in-erdogans-t%C3%BCrkei-steigt/a-46992921, Zugriff

1.12.2020

? EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff

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? FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Turkey,

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? NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs (31.10.2019): General Country of Origin

Information Report

Turkey,

https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/alg

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I) Alevitenrömisch eins) Aleviten

Letzte Änderung: 26.01.2021

Alevi ist die Bezeichnung für eine große Zahl von heterodoxen schiitischen Gemeinschaften mit

unterschiedlichen Merkmalen. Damit bilden die Aleviten die größte religiöse Minderheit in der Türkei.

Technisch gesehen fallen sie unter die schiitische Konfession des Islam, folgen aber einer grundlegend

anderen Interpretation als die schiitischen Gemeinschaften in anderen Ländern. Sie unterscheiden sich auch

erheblich in ihrer Praxis und Interpretation des Islam von der sunnitischen Mehrheit (MRGI 6.2018a).

Während die meisten Aleviten ihren Glauben als eigenständige Religion betrachten, identifizieren sich einige

als Schiiten oder Sunniten oder sehen ihre alevitische Identität überwiegend in einem kulturellen und nicht

religiösen Rahmen. Aleviten sind meist säkular und unterstützen eine strikte Trennung von Religion und

Politik (DFAT 10.9.2020).

Die Zahl der Aleviten ist umstritten. Schätzungen aus verschiedenen Quellen variieren beträchtlich, von etwa

10% bis zu 40% der Gesamtbevölkerung. Aktuelle Zahlen deuten auf eine Zahl von 20 bis 25 Millionen hin

(MRGI 6.2018a). Die türkische Regierung erkennt die Aleviten nicht offiziell an, weshalb sie bei

Volkszählungen zu den Muslimen hinzugezählt werden (Gatestone 18.1.2018; vgl. DFAT 10.9.2020). VieleVolkszählungen zu den Muslimen hinzugezählt werden (Gatestone 18.1.2018; vergleiche DFAT 10.9.2020). Viele

Aleviten sind auch Kurden, obwohl die geschätzten Zahlen wiederum sehr unterschiedlich sind (zwischen

einer halben und mehreren Millionen). Kurdische Aleviten identifizieren sich primär eher als Aleviten (DFAT

10.9.2020). Politisch stehen die kurdischen Aleviten vor dem Dilemma, ob sie ihrer ethnischen oder

religiösen Gemeinschaft gegenüber loyal sein sollen. Einige kümmern sich mehr um die religiöse Solidarität

mit den türkischen Aleviten als um die ethnische Solidarität mit den Kurden, zumal viele sunnitische Kurden

sie missbilligen (MRGI 6.2018a). Während die Aleviten über die ganze Türkei verstreut sind, konzentrieren

sich die alevitischen Kurden auf Zentral- und Ost-Anatolien, Istanbul und andere Großstädte. Tunceli

(Dersim) ist das Zentrum des alevitischen Glaubens. Seine Bevölkerung ist überwiegend (zu 95%) alevitisch.

Durchschnittliche Aleviten verhalten sich in der Gesellschaft in der Regel unauffällig und betonen ihre

religiöse Identität nicht (DFAT 10.9.2020).

Das Alevitentum wird offiziell nur als kulturelles Phänomen, nicht aber als religiöses Bekenntnis anerkannt.

Dies führt dazu, dass alevitische Gebetshäuser (Cemevi) in vielen Gemeinden nicht als Gotteshäuser

anerkannt sind, und dies trotz anders lautender Urteile des Obersten Berufungsgerichtes (Kassationsgericht)

vom November 2018 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (USDOS 10.6.2020;

vgl. ÖB 10.2020, FH 4.3.2020). Infolgedessen stehen die Gebetshäuser nicht unter dem Schutz desvergleiche ÖB 10.2020, FH 4.3.2020). Infolgedessen stehen die Gebetshäuser nicht unter dem Schutz des

türkischen Strafgesetzes (ÖB 10.2020; vgl. FH 4.3.2020). Dies hat auch den Ausschluss von staatlichentürkischen Strafgesetzes (ÖB 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Dies hat auch den Ausschluss von staatlichen

Zuwendungen zur Folge (FH 4.3.2020). Führungspersönlichkeiten der Aleviten nannten die Anzahl der 2.500

bis 3.000 Gebetshäuser als unzureichend, um die Bedürfnisse der Gläubigen zu befriedigen. Der Leiter der

staatlichen Religionsbehörde Diyanet erklärte im März 2018, dass Moscheen der geeignete Ort der

Religionsausübung sowohl für Sunniten als auch für Alevis seien. Diese Position wird auch weiterhin von der

Regierung eingenommen (USDOS 10.6.2020).

Die türkische Regierung hat den Aktionsplan, der 2016 dem Ministerkomitee des Europarates vorgelegt

wurde und sich auf Entscheidungen des EGMR über Cemevi und obligatorischen Religionsunterricht bezieht,

nicht umgesetzt. Andererseits dürften inzwischen erste Schritte zur Umsetzung eines EGMR-Urteils aus 2016

hinsichtlich der Verletzung der Religionsfreiheit und des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot gesetzt

worden sein (ÖB 10.2020).

- 80/119 –BE-0311-538

Die Aleviten sehen sich weiterhin mit Hassverbrechen konfrontiert, jedoch haben sich die Ermittlungen

bisher als ineffektiv erwiesen (EC 6.10.2020). Wenn auch nicht in verbreitetem Ausmaß, so werden Aleviten

auch das Ziel von Bedrohungen und Gewalt. So wurden 2019 Häuser von Aleviten mehrfach mit Graffiti und

Drohparolen besprüht (ÖB 10.2020; vgl USDOS 10.6.2020). 2020 erfolgte ein Angriff auf denDrohparolen besprüht (ÖB 10.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). 2020 erfolgte ein Angriff auf den

Oppositionsführer der Republikanische Volkspartei (CHP) K?l?çdaro?lu – ein Alevit – durch ein Mitglied der

Gruppierung Graue Wölfe. Ein Teil der Aleviten bemüht sich um Anerkennung als eigene Konfession und

Gleichstellung mit dem sunnitischen Islam. Das Thema Aleviten und Anerkennung ihrer Rechte bzw.

Reformen zur Gleichstellung ihres Status verschwand seit dem Putschversuch 2016 gänzlich aus dem

öffentlichen Diskurs (ÖB 10.2020). Allerdings wurden nach dem Putschversuch tausende Aleviten

festgenommen oder verloren ihre Arbeit. Sie wurden von Staatspräsident Erdo?an und der regierenden

Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) pauschal verdächtigt, mit dem Militär und mit den

Putschisten sympathisiert zu haben (Gatestone 18.1.2018).

Quellen:

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Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport-

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- 81/119 –BE-0311-538

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt

keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei - primär über die Religion

definierten, nicht-muslimischen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der Griechisch-

Orthodoxen Christen. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Dschafari [zumeist

schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen,

religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 11.3.2020).

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca.

13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-

Tataren (1 Mio.), Araber (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000),

Georgier (100.000) sowie Uiguren, Syriaken und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender

Anzahl (AA 24.8.2020). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden,

Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und

3.000 im Südosten (MRGI 6.2018b).

Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff

"Minderheit" (im Türkischen "az?nl?k") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und

Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische

Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahingehend

angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an

den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete

dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (bpb 17.2.2018).

Das Gesetz erlaubt den Bürgern private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die

traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den

Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom

Bildungsministerium inspiziert werden. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer

Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in

jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird

dieses Recht jedoch nicht geschützt (USDOS 11.3.2020).

Hassreden und Drohungen gegen Minderheiten bleiben ein ernsthaftes Problem. Dazu gehören auch Hass-

Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC

6.10.2020). Laut einem Bericht der Hrant Dink Stiftung zu Hassreden in der Presse wurden den Minderheiten

konspirative, feindliche Gesinnung und Handlungen sowie andere negative Merkmale zugeschrieben. 2019

beobachtete die Stiftung alle nationalen sowie 500 lokale Zeitungen. 80 verschiedene ethnische und

religiöse Gruppen waren Ziele von über 5.500 Hassreden und diskriminierenden Kommentaren in 4.364

Artikeln und Kolumnen. Die meisten betrafen Armenier (803), Syrer (760), Griechen (747) bzw. (als eigene

Kategorie) Griechen der Türkei und/oder Zyperns (603) sowie Juden (676) (HDF 3.11.2020).

Schulbücher müssten laut Europäischer Kommission überarbeitet werden, um Überreste diskriminierender

Referenzen zu den Minderheiten zu eliminieren. Auch die staatlichen Subventionen für

Minderheitenschulen sind gesunken und ergehen nur unregelmäßig. Gesetzliche Einschränkungen für

muttersprachlichen Unterricht in Grund- und Mittelschulen bleiben bestehen. Optionale Kurse in Kurdisch

werden jedoch an öffentlichen staatlichen Schulen fortgesetzt, ebenso wie Universitätsprogramme in

Kurdisch, Arabisch, Syrisch und Zazaki. Die uneingeschränkte Achtung und der Schutz von Sprache, Religion,

Kultur und Grundrechten der Minderheiten gemäß den europäischen Normen ist noch nicht vollständig

erreicht. Die Regierung hat die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen in anderen Sprachen als Türkisch

nicht legalisiert. Allerdings beschloss die Behörde für Pressewerbung (B?K), die derzeitige Finanzierung für

Zeitungen, die von Mitgliedern der armenischen, griechischen und jüdischen Gemeinden betrieben werden,

zu erhöhen (EC 6.10.2020). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz die Verwendung anderer

- 82/119 –BE-0311-538

Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern,

Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB 10.2020).

Quellen:

? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht

_%C3%BCber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C

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2017/2018, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-2017 aus 2018,, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-

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https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff

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? HDF – Hrant Dink Foundation (3.11.2020): Hate Speech and Discriminatory Discourse in Media 2019

Report, https://hrantdink.org/attachments/article/2728/Hate-Speech-and-Discriminatory-

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? MRGI – Minority Rights Group International (6.2018b): World Directory of Minorities and

Indigenous Peoples, Turkey, http://minorityrights.org/country/turkey/, Zugriff 2.12.2020

? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.

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? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices

2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 2.12.2020

J) Kurden

Letzte Änderung: 26.01.2021

Obwohl offizielle Zahlen nicht verfügbar sind, schätzen internationale Beobachter, dass sich rund 15

Millionen türkische Bürger als Kurden identifizieren. Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-

Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit

darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten

anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die

West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche

nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt

als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und

weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozioökonomisch vielfältig. Während viele

sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine

kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 10.9.2020).

Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei

lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der Partei für Gerechtigkeit

und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch

viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP)

(ÖB 10.2020). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der

Gesellschaft zwischen den religiösen Konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung.

Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP, besteht die islamistischkonservative

Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - Hüda-Par), die für die Einführung der Schari'a

eintritt. Zwar unterstützt sie wie die HDP die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im

Bildungssystem, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdo?an, wie beispielsweise bei den letzten

Präsidentschaftswahlen. Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der PKK und der Hüda-Par ist feindselig. Im

Oktober 2014 kam es während der Kobane-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-

83/119 –BE-0311-538

Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (NL-MFA

31.10.2019).

Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den

Sicherheitskräften betroffen. In etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren

verhängt (USDOS 11.3.2020), auch 2019, wenn auch von kürzerer Dauer und im kleineren Umfang (?HD

18.5.2020b). Die Situation im Südosten ist trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds nach wie vor

schwierig. Die Regierung setzte ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten

Gewaltakte der PKK fort (EC 6.10.2020).

[Anm.: für weiterführende Informationen siehe Kapitel "Sicherheitslage"]

Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen

Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per

Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 11.3.2020) und blieben es auch (EC 6.10.2020).

Der Druck auf kurdische Medien und auf die Berichterstattung über kurdische Themen hält an (EC

6.10.2020). Journalisten, die für kurdische Medien arbeiten, werden unverhältnismäßig oft ins Visier

genommen (HRW 14.1.2020). Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik

werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 6.10.2020). Diejenigen, die abweichende

Meinungen zu den Themen äußern, die das kurdische Volk betreffen, werden in der Türkei seit langem

strafrechtlich verfolgt (AI 26.4.2019). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte

in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der

Terrorpropaganda erfüllen (AA 24.8.2020).

Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch

gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der

geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem

gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch

aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft

integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch,

dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die

Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu

provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen

Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt

als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich

der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen

traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von

einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung

ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020).

Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache

erlernen. Nur 18% der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift (ÖB

10.2020). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten,

ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch und Zazaki. Gesetzliche Einschränkungen des

muttersprachlichen Unterrichts in Grund- und Sekundarschulen bleiben allerdings bestehen (EC 6.10.2020;

vgl. ÖB 10.2020). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowievergleiche ÖB 10.2020). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie

deren Verteilung - oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von

administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für

Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB 10.2020).

Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure, die die willkürliche Zensur verschärften, haben negative

Auswirkungen auf den Kunst- und Kulturbereich. Nach einer zweiten Runde der Ernennung von staatlichen

Treuhändern in vormals von der HDP regierten Gemeinden, wurden die Bemühungen zur Förderung der

Schaffung von Sprach- und Kulturinstitutionen in diesen Provinzen weiter untergraben. Die Schließung

- 84/119 –BE-0311-538

kurdischer Kultur- und Sprachinstitutionen und kurdischer Medien sowie zahlreicher Kunsträume nach dem

Putschversuch von 2016 führte zu einer weiteren Schmälerung der kulturellen Rechte (EC 6.10.2020).

Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer

Sprache. 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Ca?r? FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung

von Sendungen in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zaza/Zazaki erteilt. Insgesamt gibt es acht

Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder

ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB 10.2020).

Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder

eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte

kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020; vgl. TMkurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020; vergleiche TM

17.9.2020).

Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen

ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 24.8.2020). Einige Universitäten bieten

Kurse in kurdischer Sprache an. Zwei Universitäten hatten Kurdisch-Institute. Jedoch wurden zahlreiche

Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen

Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten (USDOS 11.3.2020). Obgleich von

offizieller Seite die Verwendung des Kurdischen im privaten Bereicht vollständig (AA 24.8.2020) und im

öffentlichen Bereich teilweise gestattet wird, berichteten die Medien auch im Jahr 2020 immer wieder von

Gewaltakten, einschließlich Mord und Totschlag, gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch

sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB 10.2020; vgl. TM 17.9.2020, IRB 7.1.2020). Nebst dersprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB 10.2020; vergleiche TM 17.9.2020, IRB 7.1.2020). Nebst der

(spontanen) Gewalt von Einzelpersonen kommt es auch zu organisierten gewalttätigen Angriffen türkischnationalistischer

Milizen gegen kurdische Gruppen. Erstere sind überall in der Türkei zu finden, aber

besonders im Westen und in Großstädten wie Istanbul und Ankara (UKHO 1.10.2019).

[Anm.: siehe auch Kapitel "Opposition"]

Quellen:

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- 86/119 –BE-0311-538

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 26.01.2021

Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das fürArtikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für

türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser

Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern. Das Recht zur Ausreise wiederum darf

durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung

eingeschränkt werden (ÖB 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Regierung beschränkte Auslandsreisen voneingeschränkt werden (ÖB 10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Regierung beschränkte Auslandsreisen von

Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016

vorgeworfen werden. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen

Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des

Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein. Die Regierung erklärte die Provinz

Hakkâri zu einer "besonderen Sicherheitszone" und beschränkte die Bewegungsfreiheit in und aus mehreren

Bezirken der Provinz wochenlang mit der Begründung, dass die Bürger vor Angriffen der PKK geschützt

werden müssten (USDOS 11.3.2020).

Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die

Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen

worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOSworden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vergleiche USDOS

13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen

Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die

Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020), gefolgtBehörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020), gefolgt

von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020).

Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem

Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern

von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für

eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung

und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019).

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische

Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können

die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die

Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass

türkischen Staatsangehörigen, denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde, bei der Einreise

oder der versuchten Einreise in die Türkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese

Gefahr besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht für die Türkei gültig sind, denen jedoch

befristet eine auch für dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewährt wurde. Türkische Staatsangehörige

dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen (AA 24.8.2020).

Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die

Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung

behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine

Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 10.2020).

Quellen:

? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht

_%C3%BCber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C

_24.08.2020.pdf, Zugriff 11.12.2020

- 87/119 –BE-0311-538

? HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports,

http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-passports-135000,

Zugriff 16.10.2019

? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.

pdf, Zugriff 11.12.2020

? TM – Turkish Minute (22.6.2020): Turkey removes passport restrictions for 28,000 more citizens,

https://www.turkishminute.com/2020/06/22/turkey-removes-passport-restrictions-for-28000-

more-citizens/, Zugriff 11.12.2020

? TM – Turkish Minute (26.7.2019): Top court cancels regulation used to revoke passports of

suspects' spouses, https://www.turkishminute.com/2019/07/26/top-court-cancels-regulationused-

to-revoke-passports-of-suspects-spouses/, Zugriff 16.10.2019

? TM – Turkish Minute (1.3.2019): Turkey lifts restrictions on more than 50,000 passports,

https://www.turkishminute.com/2019/03/01/turkey-lifts-restrictions-on-more-than-50000-

passports/, Zugriff 16.10.2019

? TM – Turkish Minute (25.7.2018): Turkey removes restrictions from 155,350

passports, https://www.turkishminute.com/2018/07/25/turkey-removes-restrictions-from-155350-

passports/, Zugriff 16.10.2019

? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices

2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 7.4.2020

? USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices

2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 16.10.2019

- 88/119 –BE-0311-538

Flüchtlinge

Letzte Änderung: 26.01.2021

Nach offiziellen Angaben beherbergt die Türkei gegenwärtig mehr als vier Mio. registrierte Flüchtlinge. Von

den registrierten Flüchtlingen sind ca. 3,7 Mio. syrische Staatsbürger. Die übrigen rund 368.000

Asylsuchenden und Flüchtlinge stammen vor allem aus dem Irak, Iran, Afghanistan und Somalia (EC

6.10.2020). Mittlerweile leben nur noch etwa 64.000 der aufgenommenen Flüchtlinge in sieben von der

türkischen Migrationsbehörde (DGMM) geführten staatlichen Lagern. Für Flüchtlinge außerhalb der Lager

gibt es eine Residenzpflicht (AA 24.8.2020). In der Türkei gibt es derzeit 62 "Satellitenstädte", in denen sich

Asylwerber und anerkannte bedingte Flüchtlinge aufhalten müssen. Syrer können sich in jeder Provinz

registrieren, müssen sich aber dann in dieser Provinz aufhalten (EC 6.10.2020). Dennoch konzentrieren sich

die Flüchtlinge aus wirtschaftlichen Gründen vor allem in den großen Städten, insbesondere in Istanbul,

sowie in den Provinzen an der türkisch-syrischen Grenze (Gaziantep, ?anl?urfa und Hatay). Registrierte

Flüchtlinge erhalten in der Türkei Ausweispapiere und am registrierten Aufenthaltsort kostenlosen Zugang

zu medizinischer (Grund-)Versorgung in staatlichen Krankenhäusern. Rechtlich steht ihnen auch der Zugang

zum Arbeitsmarkt offen, wobei in der Praxis vielfach noch Schwierigkeiten bei der Umsetzung bestehen. Der

ganz überwiegende Teil der Flüchtlinge und Migranten besitzt weiterhin keine Arbeitserlaubnis und findet

nur im informellen Sektor Beschäftigung (AA 24.8.2020). Cirka eine Million syrische Flüchtlinge sind

beschäftigt, 95% davon informell. Zwar wurden die Bemühungen fortgesetzt, diesen Flüchtlingen Zugang

zum formellen Arbeitsmarkt zu verschaffen, doch wurden nicht mehr als 100.000 Arbeitserlaubnisse bis

Ende 2019 erteilt. Viele Flüchtlinge und Asylwerber werden in der Schattenwirtschaft ausgebeutet. Ihre

Armut behindert den Zugang zu Schutz (EC 6.10.2020). Die Konkurrenz zwischen bestimmten Gruppen der

einheimischen Bevölkerung und den Neuankömmlingen um Arbeit und staatliche Dienstleitungen führt

teilweise zu sozialen Spannungen (AA 24.8.2020). Kinderarbeit und frühe Zwangsverheiratung blieben

ebenfalls ein großes Problem unter den Flüchtlingen (USDOS 11.3.2020).

Vorfälle von Gewalt, die sich gegen Flüchtlinge richteten, nahmen im Laufe des Jahres 2019 zu (USDOS

11.3.2020). Die Gewalt (auch 2020), insbesondere gegen syrische Flüchtlinge, führte mitunter zu Todesfällen

(Conversation 2.11.2020; vgl. ?HD 22.9.2020). Vor allem syrische Flüchtlinge werden aufgrund ihrer(Conversation 2.11.2020; vergleiche ?HD 22.9.2020). Vor allem syrische Flüchtlinge werden aufgrund ihrer

negativen Darstellung in den Massenmedien und der flüchtlingsfeindlichen Rhetorik von Politikern Opfer

von Hassverbrechen (Ahval 13.10.2020; vgl. Conversation 2.11.2020). Syrer werden als Bedrohung für dievon Hassverbrechen (Ahval 13.10.2020; vergleiche Conversation 2.11.2020). Syrer werden als Bedrohung für die

Sicherheit und Wirtschaft des Landes dargestellt (Conversation 2.11.2020).

Im Jahr 2019 haben die türkischen Behörden ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Registrierungsregeln

verstärkt, vor allem in Istanbul, von wo aus 97.255 Syrer in Provinzen umgesiedelt wurden, in denen sie

eigentlich registriert waren. Syrer, die nicht registriert waren, wurden in das Zentrum für temporäre

Unterkünfte in Öncüp?nar verbracht, wo sie die Möglichkeit hatten, sich zu registrieren oder freiwillig nach

Syrien zurückzukehren. Zusätzlich wurden im Rahmen der verstärkten Strafverfolgungsmaßnahmen in

Istanbul 90.000 nicht-syrische illegale Migranten aufgegriffen und in Abschiebezentren untergebracht. In

diesem Zusammenhang gab es zahlreiche Vorwürfe von Syrern, die gewaltsam nach Syrien zurückgeführt

wurden, sowie von Migranten anderer Nationalitäten in Abschiebezentren, die vermeintlich gezwungen

wurden, Formulare zur freiwilligen Rückkehr zu unterschreiben (EC 6.10.2020). Basierend auf verschiedenen

Quellen und Medienberichten scheint es zu Zwangsabschiebungen von mindestens mehreren Dutzend

Syrern über den Grenzübergang Cilvegözü/Bab al-Hawa gekommen zu sein. Es scheint jedoch keine

systematische Politik zu geben, die darauf abzielt, syrische Flüchtlinge zurück nach Syrien zu schicken (NLMFA

31.10.2020). Festnahmen von Flüchtlingen, die "temporäres Asyl" beantragen, ergehen regelmäßig

ohne schriftliche Begründung; ein Rechtsschutz ist nicht vorgesehen. In einigen Fällen sollen Flüchtlinge im

Anschluss an solche Festnahmen abgeschoben worden sein (AA 24.8.2020).

Das Verfassungsgericht entschied im Juli 2019, dass Rechtsmittel gegen Abschiebungen automatisch

aufschiebende Wirkung haben sollten. Dies hat zu einer gesetzlichen Änderung der Artikel 53 (3) und 54 (1)

des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz geführt. Rechtsmittel stoppen nun oft

Abschiebungen und stärken somit die Rechte, Refoulement zu verhindern (ECRE 4.2020).

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Die Europäische Union hat den türkischen Behörden im Rahmen der EU-Türkei-Erklärung auch 2019

Finanzmittel und Unterstützung zur Verfügung gestellt, darunter beträchtliche Summen für das

Bildungswesen. Die EU stellt zudem beträchtliche Mittel für die Inhaftierung in der Türkei bereit und

unterstützt damit den Bau von sechs Haftzentren, wobei sechs weitere Zentren kofinanziert werden sollen

(ECRE 4.2020).

Das türkische Asylsystem unterscheidet vier Kategorien von Flüchtlingen: die erste basiert auf der Definition

der Genfer Flüchtlingskonvention (mit einer geografischen Einschränkung), die zweite auf dem bedingten

Flüchtlingsstatus, die dritte auf dem subsidiären Schutz und die vierte auf dem temporären Schutz (ACCORD

8.2020). Es bestehen mehrere gesetzliche Bestimmungen, die den Flüchtlingsstatus regeln. Das 2013

verabschiedete Gesetz für Ausländer und internationalen Schutz definiert zunächst drei Kategorien von

Flüchtlingen: Jene Flüchtlinge, die unter die Genfer Konvention von 1951 fallen. Hierzu zählen ausschließlich

Staatsbürger von Staaten, die Mitglieder des Europarates sind. Ihnen steht nebst den Rechten auf der Basis

der Genfer Konvention auch die Aussicht auf eine dauerhafte legale Integration in der Türkei zu.

Außereuropäischen Flüchtlingen kann der Status eines sog. "bedingten Flüchtlings" gewährt werden. Ihnen

wird eine kostenlose Gesundheitsversorgung und Bildung zuteil. Allerdings ist der Wohnort nicht frei

wählbar, ein Familiennachzug nicht möglich und eine dauerhafte Integration nicht vorgesehen (ECRE

3.2018). Personen, die keine Voraussetzungen für einen der beiden Status mit sich bringen, denen aber bei

einer Rückkehr im Herkunftsland die Todesstrafe oder Folter drohen würde, oder die aufgrund von

Kriegssituationen oder internen bewaffneten Konflikten einem "individuellen Risiko willkürlicher Gewalt"

ausgesetzt sind, können den subsidiären Schutzstatus erhalten. Der türkische Rechtsstatus des subsidiären

Schutzes spiegelt die Definition des subsidiären Schutzes in der EU-Richtlinie wider (ECRE 4.2020).

Am 22.10.2014 wurde eine gesonderte Flüchtlingskategorie, nämlich jene der "temporär Schutzbedürftigen"

für Flüchtlinge aus Syrien eingeführt. Der Status gewährt den Begünstigten ein legales Aufenthaltsrecht

sowie einen gewissen Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen. Der temporäre Schutzstatus

wird syrischen Staatsangehörigen und staatenlosen Palästinensern, die aus Syrien stammen, auf prima facie

Gruppenbasis gewährt. Der Status wird auf Ausländer angewendet, die gezwungen waren, ihr Land zu

verlassen; nicht in das Land zurückkehren können, das sie verlassen haben; massenhaft oder einzeln an der

türkischen Grenze angekommen sind oder diese überschritten haben; und deren internationales

Schutzbedürfnis nicht im Rahmen eines individuellen Verfahrens entschieden wird. Diejenigen, die über ein

Drittland kommen, sind jedoch vom temporären Schutzstatus ausgeschlossen. In der Praxis ist es ihnen nicht

erlaubt, einen Antrag zu stellen und sie erhalten nur ein kurzfristiges Visum und anschließend eine

kurzfristige Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt auch für syrische Staatsangehörige, die möglicherweise über ein

anderes Land einreisen, selbst wenn ihre Familienangehörigen in der Türkei bereits vom temporären

Schutzstatus profitieren (ECRE 4.2020). Die im April 2016 eingeführte Änderung der "Verordnung über den

vorübergehenden Schutz" sieht zudem vor, dass auch syrische Staatsangehörige, welche nach dem

28.4.2011 in die Türkei eingereist und danach illegal auf die Ägäischen Inseln eingereist sind, in der Türkei

wieder einen temporären Schutzstatus erhalten können (ECRE 4.2020; vgl. RRT 3.2017). Im Jahr 2019 nahmwieder einen temporären Schutzstatus erhalten können (ECRE 4.2020; vergleiche RRT 3.2017). Im Jahr 2019 nahm

die Türkei 163 Rückkehrer von den griechischen Inseln auf, darunter 22 Syrer. Die Gesamtzahl der

Rückkehrer seit 2016 erreichte 1.968, darunter 367 Syrer. Im Rahmen der EU-Türkei-Erklärung wurden im

Jahr 2020 139 Migranten von Griechenland in die Türkei zurückgeführt (Stand: 26.4.2020) (EC 6.10.2020). Bis

März 2020 wurden 26.135 Syrer (seit 2016) im Rahmen des 1:1-Programms in die EU umgesiedelt (ECRE

29.4.2020).

Nebst den (vier) angeführten Flüchtlingskategorien besteht noch die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage

des des humanitären Bleiberechts (humanitarian residence permit). Dabei handelt es sich nicht um einen

Schutzstatus, sondern um eine von sechs Kategorien der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer. Allerdings ist

der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen beschränkt. Zwar ist die Gesundheitsversorgung für Menschen,

denen diese Form des Bleiberechts zugesprochen wird, gratis, aber nicht die Kosten für Medikamente. Im

Unterschied zu Personen, die unter internationalen Schutz fallen, dürfen jene mit einem humanitären

Bleiberecht frei ihren Wohnort wählen. In der Vergangenheit wurde das humanitäre Bleiberecht

insbesondere Irakern zugesprochen, anstatt des internationalen Schutzes (CoE-CommDH 10.8.2016). 2019

begann die Migrationsbehörde (DGMM) damit, Antragstellern auf der Grundlage eines neuen

Rundschreibens langfristige Aufenthaltsgenehmigungen und humanitäres Bleiberecht zu erteilen. Die

humanitäre Aufenthaltserlaubnis wird hauptsächlich an Ägypter, Tschetschenen, Daghestanis und

Tadschiken erteilt. Die Behörden nehmen eine Einzelfallprüfung vor, abhängig von der Wahrscheinlichkeit

- 90/119 –BE-0311-538

einer Verfolgung im Herkunftsland. Diese Gruppen werden in der Regel nicht in ihr Herkunftsland

abgeschoben, auch wenn eine Abschiebungsentscheidung gegen sie ergeht (ECRE 4.2020).

Der türkische Rechtsrahmen für Asyl sieht keine Verpflichtung zur Bereitstellung einer staatlich finanzierten

Unterkunft vor. Schutzsuchende oder Statusinhaber müssen sich selbst um eine Unterkunft bemühen. Eine

finanzielle Unterstützung zur Deckung der Wohnkosten wird nicht gewährt. Infolgedessen bleiben viele

Antragsteller mittel- und obdachlos zurück, leben unter schlechten Bedingungen und sind der Gefahr

schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt (ECRE 29.4.2020).

Wenn festgestellt wird (Art.73 des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz), dass ein AsylwerberWenn festgestellt wird (Artikel 73, des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz), dass ein Asylwerber

aus einem Land kommt, in dem er zuvor als Flüchtling anerkannt war und dort immer noch die Möglichkeit

hat, diesen Schutz zu genießen, einschließlich des Rechts auf Non-Refoulement, wird sein Antrag als

unzulässig bewertet und das Verfahren zur Rückführung in den ersten Zufluchtsstaat eingeleitet. Wenn

festgestellt wird (Art.74), dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat kommt, in dem erfestgestellt wird (Artikel 74,), dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat kommt, in dem er

möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der dem Schutz nach dem Abkommen

[Genfer Konvention] entspricht, oder in dem er die Möglichkeit hat, solch einen Antrag zu stellen, wird der

Antrag als unzulässig bewertet und die Verfahren zur Rückführung in den sicheren Drittstaat eingeleitet (ZAR

5.2013).

Wenn Asylsuchende unrechtmäßig aus der Türkei ausgereist sind, kann grundsätzlich die Möglichkeit einer

Rückkehr in die Türkei dadurch ausgeschlossen sein. In diesem Fall werden diese Personen durch die

türkischen Behörden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt und ihr Asylantrag gilt als zurückgezogen

(UNHCR 13.3.2018).

Menschenrechtsorganisationen, Anwälte und Medien berichteten über einzelne Fälle von Verwaltungshaft

und Abschiebung, die Bedenken hinsichtlich des Zugangs zu Asyl aufkommen ließen. Nach der Abänderung

des Gesetzes über Ausländer und vorübergehenden Schutz, die 2016 per Notverordnung bewirkt wurde,

nahmen Fälle von Aussetzung der Verfahren zum vorübergehenden Schutz sowie Abschiebungen aus

Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Terrorismus zu (EC 6.10.2020).

Die freiwillige Rückkehr war auch im Jahr 2019 ein wichtiges Thema bzw. Problem im System des

vorübergehenden Schutzes syrischer Flüchtlinge. Der Justizminister gab an, dass im Jahr 2019 373.592

syrische Staatsangehörige die Türkei verlassen haben, um in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Das

Verteidigungsministerium gab sogar an, dass im Jahr 2019 rund 580.000 Syrer in die drei von der Türkei

kontrollierten Gebiete Syriens zurückkehrten (ECRE 4.2020).

2019 gab es zahlreiche Augenzeugenberichte von syrischen Flüchtlingen, die festgenommen und

zwangsweise, mitunter unter Gewaltanwendung, nach Syrien abgeschoben wurden (ZO 17.8.2019; vgl. DWzwangsweise, mitunter unter Gewaltanwendung, nach Syrien abgeschoben wurden (ZO 17.8.2019; vergleiche DW

30.9.2019, AI 27.9.2019, WP 10.8.2019, SfTJ 6.8.2019). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte

(SOHR), berichtete, dass 2019 innerhalb weniger Wochen über 6.200 Syrer nach Syrien deportiert wurden

(SOHR 7.8.2019). Auch syrische Journalisten im türkischen Exil wurden nach Syrien abgeschoben (RSF

20.8.2019). Laut anderen Quellen sollen syrische Flüchtlinge, ungeachtet, ob sie eine Registrierungsnummer

(Kimlik) besaßen oder nicht, von den türkischen Behörden zwangsweise nach Syrien deportiert worden sein

(SfTJ 6.8.2019; vgl. SOHR 7.8.2019). Die türkischen Behörden verhafteten und zwangen Syrer, auch unter(SfTJ 6.8.2019; vergleiche SOHR 7.8.2019). Die türkischen Behörden verhafteten und zwangen Syrer, auch unter

Gewaltanwendung, zur Unterzeichnung von Formularen, in denen diese bekunden, freiwillig nach Syrien

zurückkehren zu wollen. Sodann erfolgt die zwangsweise Rückführung (HRW 26.7.2019; vgl. AI 2.10.2019,zurückkehren zu wollen. Sodann erfolgt die zwangsweise Rückführung (HRW 26.7.2019; vergleiche AI 2.10.2019,

TM 31.7.2019, Daily Star 31.7.2019, DW 24.10.2019). Syrische Flüchtlinge wurden auch unter Vorspiegelung

falscher Tatsachen seitens der türkischen Behörden zur Unterschrift des Formulars für die freiwillige

Rückkehr gedrängt, etwa unter dem Vorwand, dass es sich um eine Vollmacht oder eine

Entlassungsbestätigung der Polizei oder eine Willensbekundung zum Verbleib in der Türkei oder dergleichen

handle (AI 25.10.2019; vgl. DW 24.10.2019). Wenn auch in geringerem Ausmaß, so berichteten auch 2020handle (AI 25.10.2019; vergleiche DW 24.10.2019). Wenn auch in geringerem Ausmaß, so berichteten auch 2020

NGOs von Deportationen syrischer Flüchtlinge aus der Türkei nach Syrien. So sollen laut dem Syria Justice

and Accountability Centre (SJAC) bis Anfang Oktober 16.000 Syrer in die Provinz Idlib verbracht worden sein

(SJAC 8.10.2020). Amnesty International berichtete Ende Mai 2020 über die Zwangsabschiebung von sechs

Syrern in den Norden Syriens. Zuvor sollen sie verbal unter Druck gesetzt und gezwungen worden sein, ein

Dokument zu unterschreiben, das besagt, dass sie nach Syrien zurückkehren wollten und eingestehen, eine

"Bedrohung" für die Sicherheit und die öffentliche Gesundheit darzustellen (AI 29.5.2020).

- 91/119 –BE-0311-538

Trotz der Abriegelung der türkischen Grenzen zu Syrien versuchen immer noch täglich Dutzende Syrer, die

Grenze illegal zu überqueren. Die meisten von ihnen werden von den türkischen Grenzsoldaten verhaftet,

geschlagen und manchmal sogar getötet, oder ins Gefängnis gesteckt und erleiden alle Arten von

Demütigungen (AM 21.9.2020). Mehrere Flüchtlinge schilderten unabhängig voneinander, wie sie bei der

versuchten Flucht bzw. bei der versuchten Rückkehr nach vormaliger Abschiebung in die Türkei von

türkischen Soldaten beschossen wurden (Spiegel 29.3.2018; vgl. WP 10.8.2019). In einigen Fällen schlugentürkischen Soldaten beschossen wurden (Spiegel 29.3.2018; vergleiche WP 10.8.2019). In einigen Fällen schlugen

türkische Grenzschutzbeamte Asylwerber, die sie festnahmen, und verweigerten ihnen medizinische Hilfe

(HRW 3.8.2018). Seit Kriegsbeginn in Syrien 2011 wurden über 460 Zivilisten durch den türkischen

Grenzschutz getötet, darunter über 80 Kinder und mehr als 40 Frauen (SOHR 12.12.2020).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Die Rückkehr- und Neuansiedlungsmaßnahmen im Rahmen der EU-Türkei-Erklärung wurden aufgrund der

COVID-19-Pandemie ausgesetzt. Die weltweite Pandemie wirkte sich negativ auf Flüchtlinge und

Binnenvertriebene in der Türkei aus, insbesondere auf Kinder und schutzbedürftige Personen, wie

alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte, die ohnehin schon unter schlechten

wirtschaftlichen Bedingungen lebten. Die Mehrheit der Flüchtlinge in der Türkei verlor ihre Arbeitsplätze, die

sie zuvor in den informellen Sektoren der Wirtschaft innehatten (EC 6.10.2020).

Die türkische Regierung stellt keine separaten Statistiken über die Anzahl der Flüchtlinge zur Verfügung, die

sich mit COVID-19 infiziert haben, aber die meisten syrischen Flüchtlinge leben in dicht besiedelten

städtischen Gebieten mit hohen Infektionsraten. Die Pandemie hat ihr Leben in mehrfacher Hinsicht

beeinträchtigt. Nebst überfüllten Wohnquartieren bestehen schlechte sanitäre Bedingungen,

Ernährungsunsicherheit und unzureichender Zugang zu Gesundheitsdiensten. Dieses Bild wird noch

verschärft durch einen dramatischen Rückgang des Zugangs zu Arbeit. Laut einer Umfrage haben 69% der

Flüchtlinge vom Verlust ihres Arbeitsplatzes berichtet (Brookings 11.6.2020). So beschäftigt, arbeiten die

meisten von ihnen im Dienstleistungssektor, insbesondere in der Textilbranche und Fertigungsindustrie, wo

auch während der Epidemie weitergearbeitet wird. 10% der Syrer sind nicht registriert, sodass sie vom

Gesundheitssystem im Falle einer Erkrankung keine kostenlose Behandlung erhalten, wie es der Status des

temporären Schutzes ermöglicht. Von Vorteil ist zumindest die Altersstruktur, da die meisten Syrer jung sind

(HDN 19.6.2020).

Quellen:

? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Türkei,

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? SOHR – The Syrian Observatory for Human Rights (12.12.2020): Turkish border guards' violations |

Over 460 civilians killed since the start of the Syrian Revolution, nearly one third are children and

women, https://www.syriahr.com/en/195673/, Zugriff 15.12.2020

? SOHR – The Syrian Observatory for Human Rights (7.8.2019): More than 6,000 Syrian refugees

deported by Turkish authorities within weeks, 429 civilians killed by border guards also they tried to

flee the horror of military operations, http://www.syriahr.com/en/?p=136847, Zugriff 15.12.2020

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Komplizen, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-schuesse-auf-fluechtlinge-und-die-euschaut-

zu-kommentar-a-1200346.html, Zugriff 15.12.2020

? TM – Turkish Minute (31.7.2019): Turkey denies reports alleging deportation of Syrian refugees,

https://www.turkishminute.com/2019/07/31/turkey-denies-reports-alleging-deportation-of-syrianrefugees/,

Zugriff 15.12.2020

? UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (13.3.2018): Antwort des UNHCR-Büros

Österreich, per Email

? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices

2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 15.12.2020

? WP – Washington Post (10.8.2019): Refugee deported from Turkey was shot and killed in Syria,

family says, https://www.washingtonpost.com/world/refugee-deported-from-turkey-was-shotand-

killed-in-syria-family-says/2019/08/09/0750d240-bab8-11e9-8e83-4e6687e99814_story.html,

Zugriff 15.12.2020

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Schutzgesetz (Ausländergesetz – AuISG) Gesetz Nr. 6458,

https://www.zar.nomos.de/fileadmin/zar/doc/ZAR_13_Online.pdf, [inoffizielle Übersetzung],

Zugriff 15.12.2020

? ZO – Zeit Online (17.8.2019): Mit dem Bus zurück in den Krieg,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/tuerkei-syrien-fluechtlinge-abschiebung-istanbul,

Zugriff 15.12.2020

K) Binnenflüchtlinge (IDPs)

Letzte Änderung: 26.01.2021

Nach Angaben des Internal Displacement Monitoring Center (IDMC) waren in der Türkei mit Ende 2019

insgesamt 1.099.000 Menschen aufgrund von Konflikten und Gewalt Binnenflüchtlinge (IDPs) (IDMC

31.12.2019). Laut offiziellen Angaben wurden während der Auseinandersetzungen 2015/2016 25.00031.12.2019). Laut offiziellen Angaben wurden während der Auseinandersetzungen 2015 aus 2016, 25.000

Wohneinheiten vor allem in Diyarbak?r-Sur, ??rnakcentre, Cizre, Silopi, Idil, Mardin Nusaybin, Hakkâri und

Yüksekova schwer beschädigt. Andere Quellen gehen von bis zu 70.000 zerstörten oder schwer beschädigten

Unterkünften aus. Es sind nur sehr wenige Informationen verfügbar, auch zu den Lebensbedingungen in

diesen Gebieten. Nach Angaben des Ministeriums für Wohnungsbauverwaltung (TOKI) werden zerstörte

Häuser in den Städten Silopi und ??rnak sowie in Mardin, Idil und Cizre wieder aufgebaut. Unabhängige

Beobachter haben jedoch keinen Zugang zu den Gebieten und in Ermangelung von Grundlagenermittlungen

ist es schwierig, das aktuelle Ausmaß der Vertreibung, die Rückkehranstrengungen sowie die Bedürfnisse der

Binnenvertriebenen abzuschätzen (IDMC 5.2019). Jedenfalls ermöglichte die Abnahme der gewaltsamen

Zusammenstöße in den Städten und die Wiederaufbauarbeiten der Regierung im Laufe des Jahres 2018

einigen Binnenflüchtlingen, in ihre Heimat zurückzukehren. Die Gesamtzahlen bleiben jedoch unklar (USDOS

11.3.2020).

Die Situation der Binnenvertriebenen, die durch die Gewalt im Südosten in den 1990er Jahren und in den

letzten Jahren entstanden ist, hat sich nur begrenzt verbessert. Nur wenige Binnenflüchtlinge haben eine

Entschädigung erhalten. Offiziellen Angaben zufolge wurden seit 2017 ca. 125 Mio. Euro als Entschädigung

an mehr als 50.000 Binnenvertriebene gezahlt (Stand: Juli 2019) (EC 6.10.2020). Relativ wenige

Binnenvertriebene haben von den türkischen Behörden neue Wohnungen angeboten bekommen. Der

- 94/119 –BE-0311-538

Entschädigungsprozess und die Kriterien für die Zuteilung von Wohnraum an Binnenflüchtlinge sind nicht

transparent (EC 29.5.2019). Die COVID-19-Pandemie hat die wirtschaftliche Ausgrenzung und die

Verschlechterung der Lebensbedingungen der IDPs verschärft (EC 6.10.2020).

Quellen:

? EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff

16.12.2020

? EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD (2019) 220 final],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 16.12.2020

? IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre (31.12.2019): Turkey Country Information,

https://www.internal-displacement.org/countries/turkey, Zugriff 16.12.2020

? IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre (5.2019): Turkey: Figure Analysis – Displacement

Related to Conflict and Violence, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008301/GRID+2019+-

+Conflict+Figure+Analysis+-+TURKEY.pdf, Zugriff 16.12.2020

? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices

2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 16.12.2020

- 95/119 –BE-0311-538

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Gesundheitskrise haben eine fragile wirtschaftliche

Erholung in der Türkei zum Entgleisen gebracht. In der zweiten Jahreshälfte 2019 begann sich die Wirtschaft

allmählich von den wirtschaftlichen Turbulenzen Mitte 2018 zu erholen. Bis März 2020 drehte sich die

Situation schnell. Erstens entstand in der Türkei im zweiten Quartal 2020 schnell wieder ein

Leistungsbilanzdefizit durch den Rückgang des Handels und des Tourismus. Der Einbruch der globalen

Nachfrage forderte einen hohen Tribut im türkischen Warenhandel. Zweitens haben eine weltweite

Kapitalflucht in sichere Häfen und ein erheblicher Rückgang der türkischen Devisenreserven den Druck auf

die Außenfinanzierung und die Märkte erhöht. Der negative Kapitalfluss führte zu einer erheblichen

Belastung der Devisenreserven, die in diesem Zeitraum um 25% fielen. Drittens führten der externe Druck

und die Eindämmungsmaßnahmen in Hinblick auf COVID-19 zu einem plötzlichen Stillstand der inländischen

Produktion im April-Mai 2020. Das verarbeitende Gewerbe war stark betroffen, einschließlich großer,

exportintensiver Industrien. Viertens haben die Auswirkungen auf die Realwirtschaft die Probleme auf dem

Arbeitsmarkt verschärft, die bereits vor der Pandemie bestanden. Der COVID-19-Schock hat die rückläufigen

Trends bei der Erwerbsbeteiligung und Beschäftigung deutlich verschärft. Eine Kombination dieser Faktoren

deutet darauf hin, dass der COVID-19-Schock das Wohlstandsniveau der Haushalte in der Türkei ernsthaft

beeinträchtigen wird, insbesondere das der armen und gefährdeten Menschen. Der Schock für die

Haushaltseinkommen könnte die Armutsquote in der Türkei von 10,4% auf 14,4% erhöhen (WB 11.8.2020).

Nach einem starken Anstieg des realen Bruttoinlandsprodukts (BIP) im dritten Quartal 2020 um 6,7%,

verlangsamt sich das Wachstum in den Wintermonaten, bevor es ab Mitte 2021 wieder aufwärts gehen soll.

Die türkische Wirtschaft ist wegen ihrer starken Einbindung in internationale Lieferketten den Folgen der

Pandemie in starkem Maße ausgesetzt. Dazu kommt die hohe Abhängigkeit vom Tourismus, der von der

Krise stark betroffen ist. Die ausufernde expansive Wirtschaftspolitik der letzten Jahre begrenzt den

Handlungsspielraum der Regierung für weitere Maßnahmen zum Ankurbeln der Konjunktur. Der

Internationale Währungsfonds (IWF) prognostizierte einen Rückgang des BIP um real 5% und für 2021 einen

Anstieg um 5%. Das Risiko einer Zahlungsbilanzkrise steigt. Investoren mahnen bereits seit längerem

strukturelle Reformen ein und ziehen Kapital ab. Die Währungsreserven sind niedrig und drohen weiter zu

sinken. Die Inflation ist hoch und die türkische Lira hat stark an Wert verloren. Die schwache Lira verteuert

Importe und die Rückzahlung internationaler Kredite und somit die Durchführung von Projekten. Sie

vergünstigt aber auch die türkischen Exporte. Positiv wirkt sich zudem der Ölpreisverfall aus, da die Türkei in

hohem Maße auf Energieimporte angewiesen ist (GTAI 10.12.2020).

Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und

gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20%

des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei

hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut

(OECD 2019).

In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs,

die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen

betragen lediglich 12,1% des BIP (ÖB 10.2020).

Quellen:

? GTAI – Germany Trade and Invest (10.12.2020): Türkische Wirtschaft hofft aufs Jahr 2021,

https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsausblick/tuerkei/tuerkischewirtschaft-

hofft-aufs-jahr-2021-247908, Zugriff 16.12.2020

? OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2019): Society at a

Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-

en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295ED4460F

C22E0, Zugriff 16.12.2020

- 96/119 –BE-0311-538

? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.

pdf, Zugriff 16.12.2020

? WB – World Bank (11.8.2020): Turkey Economic Monitor, August 2020: Adjusting the

Sails, https://openknowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/34318/Turkey-Economic-

Monitor-Adjusting-the-Sails.pdf?sequence=6&isAllowed=y, Zugriff 16.12.2020

L) Sozialbeihilfen / -versicherung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds

für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für

Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 24.8.2020). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen

und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal

Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019).

Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich

sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine

Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 24.8.2020).

Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen

und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in

Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen,

Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die

Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf

Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen

Sozialhilfeprogramme haben. Auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt

haben oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten

Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und

Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme (2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die

nicht immer erfüllt werden können, wie z.B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien

etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400

TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog.

"Milchgeld" in einmaliger Höhe von 202 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den

Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für

Behinderte und Altersschwache zwischen 567 TL und 854 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert

eine Unterstützung in der Höhe von 1.544 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause

kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50% sowie Nachweis der Erforderlichkeit von

Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2020 alle zwei Monate Anspruch auf 587 TL

(zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach

dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75% des Bruttomonatsgehalts des

verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 10.2020).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung

(Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle,

berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische

Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von

den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfallund

Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbständig Erwerbstätige nichts, der

Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9%

und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die

Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen

die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen

Beitrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSABeitrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vergleiche SSA

9.2018).

- 97/119 –BE-0311-538

Quellen:

? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Türkei,

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_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C

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? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_di

e_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_

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? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, per E-Mail, Zugriff

16.12.2020

? SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016a): Das Türkische

Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff

16.12.2020

? SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016b): Financing of Social

Security,

http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system,

Zugriff 16.12.2020

? SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World:

Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-

2019/europe/turkey.html, Zugriff 16.12.2020

M) Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für

diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM

2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene,

angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und

beträgt 40% des Durchschnittslohns, maximal jedoch 80% des Bruttomindestlohns. Nach Erhöhung des

Mindestlohns im Jänner 2020 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 1177 TL, der Maximalbetrag

2.853 TL. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei

Jahren Beiträge entrichtet hat (ÖB 10.2020). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben

Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1080

Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2020; vgl. ÖB 10.2020).Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2020; vergleiche ÖB 10.2020).

COVID-19-Pandemie

Wegen der Corona-Krise hat die Regierung die Regelung zur Kurzarbeit zugunsten der Arbeitnehmer

geändert. Durch Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 wurde ein neuer Übergangsartikel geschaffen

(Übergangsartikel 23). Dieser bestimmt, dass bei Kurzarbeitergeldanträgen aufgrund der Corona-Krise bis

zum 20.6.2020 die Leistungsvoraussetzungen gelockert werden: Damit genügt es, dass der Versicherte in

den vergangenen drei Jahren für 450 Tage (statt 600 Tage) Beiträge entrichtet hat. Auch muss er vor dem

Leistungsanspruch lediglich 60 (statt 120) Tage ununterbrochen beschäftigt gewesen sein. Weiterhin wurde

der Präsident ermächtigt, die Geltungsfrist dieser Bestimmung bis zum 31.12.2020 zu verlängern sowie die

Maßstäbe für die Berechnung des Kurzarbeitergelds zu ändern. Mit der am 16.4.2020 verfügten

Übergangsbestimmung des Gesetzes 7244 gilt ein Kündigungsverbot für alle Arbeitsverhältnisse für eine

Dauer von drei Monaten. Dabei ist nicht von Belang, ob der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des

Arbeitsgesetzes fällt oder nicht. Eine Ausnahme besteht lediglich im Fall einer außerordentlichen (fristlosen)

Kündigung (MPI-SR 20.6.2020).

- 98/119 –BE-0311-538

Quellen:

? IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020,

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20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020

? IOM – International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF – Zentralstelle für

Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019,

https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 16.12.2020

? MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der

Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April

2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schrifte

nreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020

? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.

pdf, Zugriff 16.12.2020

N) Pension

Letzte Änderung: 26.01.2021

Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an die

Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der Begünstigte die

Anforderungen erfüllt, erhält er eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung.

Berechtigung:

? Staatsbürger über 18 Jahre

? Türken, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit ist

anrechenbar)

? Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Rente erhalten, wenn sie ihre

Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an

SGK, Ba?kur [Selbständige] oder Emekli Sand??? [Beamte] gezahlt haben.

Voraussetzungen:

? Anmelden bei der Sozialversicherung SGK

? Hausfrauen müssen sich bei Ba?kur anmelden

? Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei

Jahren nach der Rückkehr

Personen älter als 65 Jahre, Behinderte über 18 und Personen, mit Vormundschaft über Behinderte unter

18, erhalten eine monatliche Zahlung. Unmittelbare Familienangehörige des Versicherten, der verstorben ist

oder mindestens zehn Jahre gearbeitet hat, haben Zugang zu Witwen- bzw. Waisenhilfe. Hat der

Verstorbene mindestens fünf Jahre gearbeitet, erhalten seine Kinder unter 18, sowie Kinder in der

Sekundarschule unter 20 und Kinder in höherer Bildung unter 25 Waisenhilfe (IOM 2020).

Die Alterspension (Ya?l?l?k ayl???) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit

dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des

Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der

Rückstellungssatz beträgt 2% für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von

weniger als 360 Tagen), bis zu 90%. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem

1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018). 2019 wurde eine Mindestrente eingeführt. Durch Gesetz Nr. 7226 vom

25.3.2020 wurde die Mindestrente auf 1.500 TL (200 Euro) angehoben. Wie viele Versicherte nun eine

Mindestrente erhalten, lässt sich aus den Statistiken des Versicherungsträgers weiterhin nicht ablesen.

Jedoch steht fest, dass auch dieser höhere Betrag nicht ausreichen wird, um die Grundbedürfnisse zu

decken. Nach Angaben der TÜRK-?? – der Dachorganisation der Gewerkschaften – liegt (Stand März 2020)

- 99/119 –BE-0311-538

bei einer vierköpfigen Familie die Armutsgrenze bei 7.639,22 TL (1018,56 Euro) und die Hungergrenze bei

2.345,24 TL (312,69 Euro) (MPI-SR 20.6.2020).

Quellen:

? IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020,

https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%

20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020

? MPI-SR - Max-Planck-Institut for Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der

Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April

2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schrifte

nreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020

? SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World:

Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-

2019/europe/turkey.html, Zugriff 16.12.2020

- 100/119 –BE-0311-538

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und

eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine

universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen

Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche türkische

Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose

Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte

(Rentner ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10% tragen. Viele medizinische Leistungen,

wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung

jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90% der Bevölkerung sind mittlerweile

versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, die

Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt beträgt der freiwillige

Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3% des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen

ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die

Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 10.2020).

Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von

Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als

Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste

gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c).

Seit 2017 wird das Gesundheitsversorgungswesen der Türkei neu organisiert, indem sogenannte

Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden. Es handelt sich

dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen

und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser

mit mindestens 43.500 Betten entstehen. Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige

Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der

Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung,

Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die

Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen

Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein

(MPI-SR 20.6.2020).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle

Versorgung dagegen oft mangelhaft, nicht zuletzt aufgrund der mangelhaften sanitären Zustände und

Hygienestandards in den staatlichen Spitälern, vor allem in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten.

NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können

jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2019). Trotzdem hat sich das staatliche

Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in

ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn

Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick

auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle

Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz

(Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 24.8.2020). Zur

Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination

aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020)

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der

Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der

staatlichen Krankenhäuser gibt es 28 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für

Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere

sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt

- 101/119 –BE-0311-538

100 Betten. Die aktuelle Kapazität wird mit Blick auf die wachsenden Patientenzahlen als noch unzureichend

eingeschätzt, weshalb die Regierung einen Ausbau plant. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin

bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit

Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und

Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche

Onkologiekrankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums.

Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen

Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen

Krankenhäusern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem

drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA

24.8.2020).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende

Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden.

Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten.

Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos.

Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt.

Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und

Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung,

Notfallbehandlungen. Beiträge sind einkommensabhängig und fangen bei 88,29 TL an (IOM 2020).

Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald

Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und

profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort

nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2020).

Quellen:

? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht

_%C3%BCber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C

_24.08.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

? IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020,

https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%

20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020

? MedCOI (18.2.2020): BMA 13335, Zugriff 16.12.2020

? MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der

Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020,

https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihe

n/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020

? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.

pdf, Zugriff 16.12.2020

? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff

16.12.2020

? SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016c): Universal Health

Insurance, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins, Zugriff

16.12.2020

- 102/119 –BE-0311-538

Behandlung nach Rückkehr

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungsund

Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das Allgemeine Informationssammlungssystem, das

Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen

und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates

Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere

Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt

Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das Zentrale Melderegistersystem (MERNIS) verwaltet

Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister

besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im

anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten

wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird

ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den

Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls

anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die

Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020).

Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig

sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit

in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische

Hisbollah, Al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden

Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach

Mitgliedern von der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei

gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft

Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2020). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische

Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen

der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung

an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für

kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu

separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen

nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen,

dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar

als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme

strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen

oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 24.8.2020). Es sind auch Fälle

bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in

sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden,

bzw, über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2020).

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland

befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer

Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen

werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie

türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend

angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden.

Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres

Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden,

oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-

Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind. Allein 2020 wurden über ein Dutzend aus

- 103/119 –BE-0311-538

Österreich einreisende Personen unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Türkei angehalten und, sofern sie

nicht in Untersuchungshaft kamen, mit einer Ausreisesperre belegt (ÖB 10.2020).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist

jedoch oft langwierig (ÖB 10.2020). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland

sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020; vgl. ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 dessind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des

türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn

zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die ausgefeilten

Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die

Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe

von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller

politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind

(DFAT 10.9.2020).

Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der

Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt,

mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu

beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische

Journalisten und, darüber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die

Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu

diesen Vereinen gehören unter anderem:

• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com

• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istanbul.com/

• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail:

almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 10.2020).

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung

Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand inEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Artikel 4, des Protokolls besagt, dass niemand in

einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits

nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist,

erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Art. 9 des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die inerneut verfolgt oder bestraft werden darf. Artikel 9, des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in

einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor

Gericht gestellt werden kann. Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigenGericht gestellt werden kann. Artikel 16, sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen

Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle

bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von

Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Nach Einschätzung des DFAT wendet die

Türkei die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020).

Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die inGemäß Artikel 8, des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in

der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde.

Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor (ÖB 10.2020). SoAusnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Artikel 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor (ÖB 10.2020). So

werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im

Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen

Verfahren unterworfen (Art.9) (ÖB 10.2020). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Art.9 AnwendungVerfahren unterworfen (Artikel 9,) (ÖB 10.2020). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Artikel 9, Anwendung

findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020). Türkische Staatsangehörige, die

im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen

Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei

aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art.11 (1)). Art. 13 des türkischenaufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Artikel 11, (1)). Artikel 13, des türkischen

Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der

Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter,

- 104/119 –BE-0311-538

2. Beweiswürdigung

Zur Person der bP:

Die Behörde führte zutreffend aus, dass die bP sich im Zuge der Identitätsfeststellung gem. § 12a Abs 2 GrekoG gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Äußerung, dass sie einen Asylantrag stellen wolle, in Täuschungsabsicht als irakischer Staatsbürger mit dem Namen XXXX , XXXX im Irak geboren, ausgab und Verfolgung im Irak behauptete (AS 1). Würde sie in den Irak zurückkehren müssen, würde sie sich umbringen.Die Behörde führte zutreffend aus, dass die bP sich im Zuge der Identitätsfeststellung gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, GrekoG gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Äußerung, dass sie einen Asylantrag stellen wolle, in Täuschungsabsicht als irakischer Staatsbürger mit dem Namen römisch 40 , römisch 40 im Irak geboren, ausgab und Verfolgung im Irak behauptete (AS 1). Würde sie in den Irak zurückkehren müssen, würde sie sich umbringen.

In weiterer Folge habe die Polizei den Inhalt jenes Smartphone gesichtet, das die bP bei sich hatte und wurde darin auf Facebook ein Profil mit dem Foto der bP und dem Namen XXXX gefunden. Seither behauptete die bP dies sei ihr Name, wobei sie in den von ihr unterfertigten Niederschriften den Familiennamen mit anderer Schreibweise, nämlich XXXX anführte. Unter den Flugpassagierdaten hat die Polizei zwar eine Person mit derartigen Identitätsdaten gefunden, jedoch konnte oder wollte die bP weder bei der Polizei noch beim Bundesamt ein nationales, türkisches Identitätsdokument vorlegen. Den Reisepass habe sie behauptetermaßen dem Schlepper übergeben. In weiterer Folge habe die Polizei den Inhalt jenes Smartphone gesichtet, das die bP bei sich hatte und wurde darin auf Facebook ein Profil mit dem Foto der bP und dem Namen römisch 40 gefunden. Seither behauptete die bP dies sei ihr Name, wobei sie in den von ihr unterfertigten Niederschriften den Familiennamen mit anderer Schreibweise, nämlich römisch 40 anführte. Unter den Flugpassagierdaten hat die Polizei zwar eine Person mit derartigen Identitätsdaten gefunden, jedoch konnte oder wollte die bP weder bei der Polizei noch beim Bundesamt ein nationales, türkisches Identitätsdokument vorlegen. Den Reisepass habe sie behauptetermaßen dem Schlepper übergeben.

In Kenntnis dessen, dass die Behörde hier die Identität nicht feststellte, legte die bP auch mit der Beschwerde kein nationales, behördliches und unbedenkliches türkisches Dokument vor, womit sie die behauptete Identität nachweisen könnte. Somit geht das BVwG auch wie schon das Bundesamt davon aus, dass die Identität hier nicht hinreichend nachgewiesen wurde und sie eine reine Verfahrensidentität darstellt.

Die Behörde erachtete auch die Rechtfertigung der bP, weshalb sie ursprünglich gegenüber der Polizei bei der Asylantragstellung eine falsche Identität, einen falschen Herkunftsstaat und unrichtigen Fluchtgrund angab, zutreffend als nicht plausibel. Die bP habe dazumal vorgeblich Angst gehabt, habe sodann einen Freund angerufen und zur Beruhigung viel Alkohol gekauft und getrunken, um die Fragen beantworten zu können. Zusammengefasst wertete die Behörde diese Angaben als bloße Schutzbehauptung aus asyltaktischen Motiven, um die Chancen auf Asylgewährung zu verbessern. Ein tatsächlicher Flüchtling würde idR keine Gelegenheit auslassen in einem sicheren Staat, in dem er um Asyl bzw. Schutz ansucht und damit auch kundtut, dass er offensichtlich davon ausgeht, dass dieser auch dazu tatsächlich in der Lage ist, seine (wahren) Fluchtgründe darzulegen. Das von der bP gezeigte Verhalten, von Anbeginn sowohl hinsichtlich ihrer Identität und Herkunftsstaat als auch in Bezug auf die Fluchtgründe völlig falsche Angaben zu machen, sei vielmehr ein offensichtlicher Anhaltspunkt dafür, dass sie selbst der Ansicht sei in Wahrheit über keine wirklichen Gründe in Bezug auf den wahren Herkunftsstaat zu verfügen und sie sich deshalb einer Fiktion bedient.

Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen damit entgegen getreten, in dem abermals behauptet wird, dass die bP aus Angst diese falschen Angaben gemacht hätte und dies sei „absolut nachvollziehbar“.

Aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den Berichten und der Erstbefragung der Polizei ergibt sich keinerlei Hinweis auf die behauptete Alkoholisierung der bP „um die Fragen beantworten zu können“. Dem Fehlen solcher Hinweise kommt hier besondere Bedeutung zu, zumal Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Bereich der Beeinträchtigung durch Suchtmittel bzw. Alkohol besonders geschult sind.

Die Feststellungen zur wahren Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Religionszugehörigkeit, familiäres Umfeld, Schulbildung, Sprachkenntnisse und Berufstätigkeit erachtete die Behörde letztlich plausibel und damit als glaubhaft. Auch die Beschäftigung in der Russischen Föderation sei für die Behörde durchaus nachvollziehbar und wären auch die russischen Sprachkenntnisse ein Indiz dafür.

Die Behörde erachtete auch die wiederholte Reisetätigkeit als nachvollziehbar und glaubhaft. Anhaltspunkte für eine Erkrankung hätten sich aus dem Ermittlungsverfahren nicht ergeben.

Betreffend der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Die Behörde erachtete das präsentierte Fluchtvorbringen in Bezug auf eine Bedrohungssituation wegen behaupteter Teilnahme an Demonstrationen sowie eines Interviews als nicht glaubhaft und offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend. Das Vorbringen sei unsubstantiiert, widersprüchlich sowie unplausibel erstattet worden. Das Vorbringen sei - auch unter Berücksichtigung der ersten Angaben zur Verfolgung im Irak – als asylzweckbezogenes Konstrukt erachtet worden, um die Chancen im Asylverfahren zu verbessern. Kernaussage der vagen Angaben sei im Wesentlichen gewesen, dass es in der Türkei keine Menschenrechte gebe und sie aus Angst wegen ihrer Meinung befürchte festgenommen zu werden, deshalb sei sie geflüchtet. Sie habe von Freunden aus den Medien erfahren, dass man in der Türkei ohne wirklichen Grund festgenommen werden könnte. Deshalb habe sie ursprünglich beschlossen nach Frankreich zu flüchten. Sie habe letztlich aber hier um internationalen Schutz angesucht, da sie der Schlepper nach Österreich gebracht habe.

Weiters führte die Behörde konkret aus:

„Hervorgehoben sei, dass Sie sich während Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem

BFA, zur Reisemotivation eingehend befragt, in immer mehr Widersprüchlichkeiten

verstrickten.

Anfangs tätigten Sie - wie oben betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person bereits

gewürdigt - falsche Angaben zu Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit, weshalb Ihre

persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen war.

Weiters führten Sie vor dem BFA dazu aus, dass Sie seit 7 Monaten unterwegs wären und

bereits 2 Mal nach Serbien ausgereist und wieder zurückgekehrt wären. Diese

Ausreiseversuche, um nach Europa zu gelangen, hätten Sie immer legal mit Ihrem eigenen

türkischen Reisepass unternommen und es hätte bei den Passkontrollen am Flughafen

deswegen niemals Probleme gegeben. Auch wären Sie nach einem mehrjährigen

Russlandaufenthalt, um in der Baubranche Geld zu verdienen, im Jahre „2017 oder Ende

2018“ wieder nach Istanbul zurückgekehrt, zumal Sie ein Visum mit der letzten Gültigkeit

für 2017/2018 gehabt hätten.für 2017 aus 2018, gehabt hätten.

Völlig widersprüchlich waren Ihre Zeitangaben zur angeblichen Festnahme für 3 Tage in

diesem Zusammenhang. Befragt über den genauen Zeitpunkt dieser Festnahme gaben Sie

unkonkret und widersprüchlich zu Protokoll: „2006 oder 2007. Nein es war 2010, nachdem

ich aus Russland zurückgekehrt bin“. Eine klärende Antwort blieben Sie der Behörde

schuldig und sagten weiters eindeutig dazu aus, dass Sie nicht wegen der Teilnahme an

Demonstrationen festgenommen worden wären, sondern weil Sie im Rahmen Ihres

Militärdienstes - von 2005 bis 2006 - „zu spät eingerückt“ wären und deswegen eine

Geldstrafe erhalten hätten. In Russland hätten Sie in der Baubranche gearbeitet und dann

diese Geldstrafe auch beglichen.

Betont werden muss, dass Sie daraufhin unmissverständlich zu Protokoll gaben, dass Sie

keine weiteren Probleme mit den staatlichen Behörden oder der Polizei Ihres

Heimatlandes gehabt hätten.

Fortfolgend führten Sie zusammenfassend zu allen Ihren Fluchtgründen befragt aus, dass

Sie an Demonstrationen teilgenommen und in den Medien ein Interview gegeben hätten.

Weil Sie nicht für 2 oder 3 Jahre ins Gefängnis gehen wollten und auch Freunde von Ihnen

festgenommen sowie misshandelt worden wären, hätte Sie sich vor 38 Tagen

entschlossen, abermals nach Serbien auszureisen.

Zumal Sie aber keine individuellen Vorfälle oder konkrete Anlässe dazu geltend machen

konnten, war ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates auch nicht feststellbar. Sie

selbst bestätigten auch an späterer Stelle, dass es keinen eigentlichen fluchtauslösenden

Grund gegeben hätte.

Zur Teilnahme an den Demonstrationen blieben Sie mit Ihrem völlig vagen unschlüssigen

Aussageverhalten, der ho. Behörde die klärenden Antworten schuldig, indem Sie sich

substanzlos auf Gemeinplätze beschränkten und vage aussagten, dass diese in den Jahren

„2016, 2017, 2018“ stattgefunden hätten. Optional führten Sie dann noch weiters

unglaubhaft ins Treffen, das auch „2019 noch eine gewesen sein könnte“, wobei Sie den

Anlass und die näheren Umstände für diese Demonstrationen, zu keinem Zeitpunkt Ihrer

Befragungen nennen konnten. Ihre bloße Behauptung einer Bedrohungssituation und der

(wohlbegründet) geltend gemachten Furcht, reicht freilich allein für sich genommen nicht

aus, um Ihr Vorbringen der Behörde gegenüber glaubhaft zu machen.

Vor diesem Hintergrund erscheint Ihre Ausreise, weit über 1 Jahr, nachdem diese

Demonstrationen stattgefunden hätten, nicht nachvollziehbar.

Genauso oberflächlich blieben Ihre Aussagen zum behaupteten Interview. Wiederholt

nachgefragt gaben Sie undetailliert zu Protokoll, dass dies „2017, 2018 und als die

Pandemie begonnen hat“, gewesen wäre. Dabei hätten Sie im „TL 1 im Fernsehen“:

„Faschist“ gesagt. Mehr konnten Sie nicht dazu angeben und rechtfertigten sich damit,

dass Sie zuerst (über Ihre Freunde) nachforschen müssten, wo genau es war und welche

Kamera Sie aufgenommen hätte.

Auszuführen ist weiters, dass Sie selbst diese offensichtlich unplausibel getätigte

Behauptung revidierten, zumal Sie fortfolgend angaben: „Es waren 5 000 oder 10 000

Personen dort. Man kann dort nicht so leicht identifiziert werden. Wir haben auch alle

unsere Gesichter verdeckt gehabt“. Hätten Sie aber tatsächlich wegen eines Interviews

jemals ein Problem bekommen, dann wäre auch zu erwarten gewesen, dass Sie

substantiierte und nachvollziehbare Angaben dazu tätigen können.

Vorgehalten, dass Sie nach der letzten Demonstration und dem Interview keine weiteren

individuellen Probleme im Heimatland gegeben hätte, führten Sie relativierend aus, dass

es damals keinen Haftbefehl gegeben hätte und dass Sie „auch nicht hundertprozentig

gesagt“ hätten, dass Sie (von der Polizei oder den Behörden) gesucht werden sowie dass

es bis zu Ihrer Ausreise vor 38 Tagen keine weiteren Vorfälle mehr gegeben hätte und

„sonst nichts passiert“ wäre.

Folglich war festzustellen, dass es im Rahmen Ihrer Befragungen keinerlei Anhaltspunkte

gegeben hat, dass Sie sich zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation

befunden hätten, dass Sie fluchtartig, also im Wesentlichen unvorbereitet und

unverzüglich Ihr Heimatland verlassen hätten müssen, um sich einer unmittelbaren

drohenden Verfolgungsgefahr zu entziehen.

Aufgrund Ihrer detailarmen Schilderung ließen Sie einmal mehr den Eindruck erwecken,

dass es sich bei Ihrem gesamten Vorbringen um ein schlecht durchdachtes Konstrukt

handelt, um Ihre Position im Verfahren auf internationalen Schutz zu verbessern.

Weiters ist anzumerken, dass Sie bei Ihren Telefonaten mit Ihrer Schwester und Ihrem

Schwager im Heimatland, lediglich über Ihre Lage hier im Sondertransit sprechen und

informieren würden. Würden Sie aber eine gezielte Suche oder Bedrohung durch die

Behörden oder die Polizei im Herkunftsstaat erwarten, wäre dies wohl ein wichtiges

Thema der Telefonate, was einmal mehr einen Hinweis dafür darstellt, dass es sich bei

Ihrem Vorbringen um ein asylzweckbezogenes Konstrukt handelt.

Bestärkt wird diese Ansicht auch dadurch, dass eine legale Ausreise als Indiz betrachtet

werden kann, dass Sie keiner behördlichen Verfolgung im Heimatland ausgesetzt waren

und aus anderen – nicht asylrelevanten – Erwägungen das Heimatland verlassen hätten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich Ihr eigentliches Fluchtvorbringen in wenigen

Sätzen erschöpfte und Ihrem Vorbringen zum Bedrohungsszenario daher zur Gänze die

Glaubwürdigkeit abzusprechen waren.

Weitere Vorfälle oder Vorbringen konnten Sie nicht zu Protokoll geben und auch sonst

wären Sie nie persönlich belangt, bedroht oder verfolgt worden.

Auch andere asylrelevante Gründe (wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder

Religionsgemeinschaft der Aleviten) konnte in Ihrem Verfahren nicht festgestellt werden.

Was eine Rückkehr in die Türkei betrifft, so ist aufgrund der Unglaubwürdigkeit Ihres

Vorbringens nicht davon auszugehen, dass Sie mit Schwierigkeiten zu rechnen haben.

Ebenso kann von einer Ihre Existenz bedrohenden Notlage nicht ausgegangen werden,

zumal Sie bisher arbeitstätig waren und auch zuletzt als Kellner und in der Baubranche

gearbeitet haben.

Sie sind in der Türkei geboren und aufgewachsen und haben Zeit Ihres Lebens dort mit

Ihrer Familie verbracht. Sie sind daher als in der dortigen Kultur sozialisiert anzusehen und

verfügen über Unterstützungsmöglichkeiten.

Die Feststellung zu den Erwerbsmöglichkeiten und der Grundversorgung in Ihrem

Herkunftsland wurde anhand der Länderfeststellungen getroffen.

Da Ihren Fluchtgründen kein Glauben geschenkt wird und Sie problemlos mit Ihrem

echten Reisepass das Land verlassen haben, ist bei einer Einreise in die Türkei nicht mit

Schwierigkeiten zu rechnen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Sie aufgrund einer

Asylantragstellung bei einer Rückkehr mit Problemen zu rechnen haben.

Aus diesen Gründen waren die entsprechenden Feststellungen bezüglich Ihres Verlassens

des Herkunftsstaates und zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr zu treffen.“

Das BVwG folgt hier den tragenden Argumenten der Behörde, die lebensnah und plausibel sind. Insbesondere, dass die bP genau in jenem Staat und vor jener Behörde versucht mit falschen Angaben über ihre Identität, Staatsangehörigkeit und Fluchtmotiv internationalen Schutz zu erlangen, legt in der Tat den Schluss nahe, dass sie selbst davon ausging, in Wirklichkeit als türkischer Staatsangehöriger keine Gründe für die Erlangung von internationalen Schutz zu haben.

Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen dergestalt im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an.

Auch UNHCR ging nach Prüfung der Aussagen der bP im Asylverfahren in der Stellungnahme vom 13.04.2021 an die belangte Behörde davon aus, dass das Vorbringen der bP als „offensichtlich unbegründet“ eingestuft werden kann und erteilte seine Zustimmung gem. § 33 Abs 2 AsylG. Auch UNHCR ging nach Prüfung der Aussagen der bP im Asylverfahren in der Stellungnahme vom 13.04.2021 an die belangte Behörde davon aus, dass das Vorbringen der bP als „offensichtlich unbegründet“ eingestuft werden kann und erteilte seine Zustimmung gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Die bP legte erstmals mit der Beschwerde „zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit der bP“ neue Beweismittel vor, nämlich einen „Haftbefehl“ und eine HDP-Mitgliedskarte. Angegeben wird, dass diese Unterlagen „leider erst jetzt vorgelegt werden, weil sie aus der Türkei angefordert werden mussten“.

Gemäß § 20 BFA-VG idgF dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1.         wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2.         wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3.         wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4.         wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Gemäß Paragraph 20, BFA-VG idgF dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;, 2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;, 3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder, 4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.(3) Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Wenngleich die bP zur späten Vorlage der Bescheinigungsmittel keine rechtliche Begründung angibt, weshalb diese nicht vom Neuerungsverbot umfasst sein sollten, scheint sie sich hier wohl am ehesten auf den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs 1 Z 4 BFA-VG zu stützen, nämlich, dass ihr diese „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren“. Diese hätten erst „aus der Türkei angefordert“ werden müssen. Nachweise für diese Behauptung wurden nicht vorgelegt.Wenngleich die bP zur späten Vorlage der Bescheinigungsmittel keine rechtliche Begründung angibt, weshalb diese nicht vom Neuerungsverbot umfasst sein sollten, scheint sie sich hier wohl am ehesten auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG zu stützen, nämlich, dass ihr diese „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren“. Diese hätten erst „aus der Türkei angefordert“ werden müssen. Nachweise für diese Behauptung wurden nicht vorgelegt.

Aus der Aktenvorlage ist ersichtlich, dass die bP schon vor Beginn der Erstbefragung am 02.04.2021 über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern im Asylverfahren manuduziert wurde. Die bP wurde auch in der folgenden Einvernahme beim Bundesamt am 08.04.2021 – im Beisein der Rechtsberaterin – ausdrücklich hinsichtlich des Neuerungsverbotes belehrt. Die bP verneinte die Frage, ob sie noch Dokumente oder Beweismittel nachreichen möchte (AS 71) und stellte die Rechtsberaterin am Ende der Niederschrift ebenfalls keine Fragen und stellte auch keine Anträge. Abschließend wurde die bP vom Organwalter über den weiteren Verfahrensgang einschließlich Dauer der einzelnen Verfahrensschritte belehrt (AS 87f).

Der angefochtene Bescheid wurde sodann – nach Zustimmung durch UNHCR – am 13.04.2021 vom Organwalter des Bundesamtes genehmigt und am gleichen Tag der bP durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Das mit der Beschwerde vom 16.04.2021, datiert mit dem gleichen Datum, vorgelegte „Zwischenurteil“ der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul wurde einem Vermerk auf dem Schreiben nach aus dem UYAP System am 11.04.2021, 12.04.2021, „entnommen“. Bei diesem System handelt es sich um ein Bürgerportal bzw. einen elektronischen Zugang für türkische Staatsbürger zu Dienstleistungen, ua. auch zum Abruf des türkischen Strafregisters bzw. etwaiger diesbezüglicher Gerichtsunterlagen. Es ist dies ahnlich dem österreichischen E-Gouvernement Dienst. Dabei kann von jedem Ort aus – gerichtsnotorisch auch von Österreich aus - online mittels E-Government-Passwort, mobiler Signatur, elektronischer Unterschrift oder Personalausweis ein Login erfolgen und besteht damit Zugang zu diesen Diensten (vgl. zB https://www.turkiye.gov.tr/uyap-portali-vatandas-girisi), einschließlich der Möglichkeit derartige Unterlagen auch auszudrucken. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass diese leider erst mit der Beschwerde vorgelegt werden konnten, „weil sie aus der Türkei angefordert werden mussten“, so stimmt das nur insofern, als diese Daten in der Türkei gespeichert werden, jedoch auch von Österreich aus abrufbar aus ausdruckbar sind. Das mit der Beschwerde vom 16.04.2021, datiert mit dem gleichen Datum, vorgelegte „Zwischenurteil“ der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul wurde einem Vermerk auf dem Schreiben nach aus dem UYAP System am 11.04.2021, 12.04.2021, „entnommen“. Bei diesem System handelt es sich um ein Bürgerportal bzw. einen elektronischen Zugang für türkische Staatsbürger zu Dienstleistungen, ua. auch zum Abruf des türkischen Strafregisters bzw. etwaiger diesbezüglicher Gerichtsunterlagen. Es ist dies ahnlich dem österreichischen E-Gouvernement Dienst. Dabei kann von jedem Ort aus – gerichtsnotorisch auch von Österreich aus - online mittels E-Government-Passwort, mobiler Signatur, elektronischer Unterschrift oder Personalausweis ein Login erfolgen und besteht damit Zugang zu diesen Diensten vergleiche zB https://www.turkiye.gov.tr/uyap-portali-vatandas-girisi), einschließlich der Möglichkeit derartige Unterlagen auch auszudrucken. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass diese leider erst mit der Beschwerde vorgelegt werden konnten, „weil sie aus der Türkei angefordert werden mussten“, so stimmt das nur insofern, als diese Daten in der Türkei gespeichert werden, jedoch auch von Österreich aus abrufbar aus ausdruckbar sind.

Dafür, dass dieses Bescheinigungsmittel bereits am 11.04.2012, somit noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, in der Sphäre der bP existierte, ist auch die am 12.04.2021 erfolgte Übersetzung ins Deutsche durch einen in Wien ansässigen Dolmetscher ein deutliches Indiz. Daraus folgt, dass dieses Bescheinigungsmittel jedenfalls schon vor Genehmigung des Bescheides bzw. Erlassung desselben, in Kenntnis des weiteren Verfahrensverlaufes und der Bedeutung des Neuerungsverbotes, in der Sphäre der bP war, sie aber dessen ungeachtet dieses nicht beim Bundesamt vorlegte, sondern damit noch bis zum 16.04.2021 zuwartete. Eine solche Verhaltensweise widerspricht auch der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG bzw. auch der Mitwirkungsverpflichtung des § 15 AsylG.Dafür, dass dieses Bescheinigungsmittel bereits am 11.04.2012, somit noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, in der Sphäre der bP existierte, ist auch die am 12.04.2021 erfolgte Übersetzung ins Deutsche durch einen in Wien ansässigen Dolmetscher ein deutliches Indiz. Daraus folgt, dass dieses Bescheinigungsmittel jedenfalls schon vor Genehmigung des Bescheides bzw. Erlassung desselben, in Kenntnis des weiteren Verfahrensverlaufes und der Bedeutung des Neuerungsverbotes, in der Sphäre der bP war, sie aber dessen ungeachtet dieses nicht beim Bundesamt vorlegte, sondern damit noch bis zum 16.04.2021 zuwartete. Eine solche Verhaltensweise widerspricht auch der Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG bzw. auch der Mitwirkungsverpflichtung des Paragraph 15, AsylG.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Neuerungsverbot ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot „auf jene Fälle beschränkt“ werden, in denen der Asylwerber „aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung“ am Verfahren zu werten sind, „nicht in der Lage war“, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua)

Der Bundesverwaltungsgericht gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass – ohne hier auf die Glaubhaftmachung bzw. Authentizität bzw. Personenbezogenheit dieser neuen Beweismittel einzugehen - eine mangelnde Mitwirkung der bP ursächlich dafür war, dass sie diese Bescheinigungsmittel erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte.

Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Bescheinigungsmittelvorlage von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist. Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt römisch drei.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Bescheinigungsmittelvorlage von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.

Hinsichtlich der Vorlage einer Kopie eines HDP-Mitgliedsausweises ist anzuführen, dass in der Beschwerde erst gar nicht angegeben wird, dass dieser erst nach der Entscheidung des Bundesamtes in die Sphäre gelangt ist. Vielmehr wird – so wie auch beim Zwischenurteil – angegeben, dass er erst jetzt (16.04.2021) „vorgelegt“ werden könne, weil er aus der Türkei angefordert werden musste. Mangels konkreter zeitlicher Angabe, kann somit vertretbar davon ausgegangen werden, dass diese Kopie – so wie auch schon das Zwischenurteil – vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Sphäre der bP war und eine Vorlage bei tunlicher Mitwirkung und in Kenntnis des Neuerungsverbotes schon im behördlichen Verfahren möglich gewesen wäre.

Auch hier ergibt sich somit kein konkreter Ausnahmetatbestand des Neuerungsverbotes und ist ebenso von einer Missbrauchsabsicht auszugehen.

Abgesehen davon ist aber auch anzuführen, dass über die Zulässigkeit der neuen Tatsachen und Beweise gar nicht entschieden werden müsste, weil diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind (vgl. § 20 Abs 2 BFA-VG).Abgesehen davon ist aber auch anzuführen, dass über die Zulässigkeit der neuen Tatsachen und Beweise gar nicht entschieden werden müsste, weil diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, BFA-VG).

Wie bereits die belangte Behörde nachvollziehbar darstellte, kann die wahre Identität der bP mangels gehöriger Mitwirkung im behördlichen Verfahren nicht festgestellt werden und stellen die Personendaten im gegenständlichen Verfahren lediglich eine Verfahrensidentität dar. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass sich diese Bescheinigungsmittel tatschlich auf die Person der bP beziehen.

Auch wenn sich auf dem Ausdruck des HDP Mitgliedsausweises ein Foto der bP befindet, so ist anzuführen, dass dieser Ausweis als Kopie vorgelegt wurde und eine solche von Grund auf schon besonders leichter Manipulationsmöglichkeit unterliegen. Zudem handelt es sich hierbei auch nicht um ein behördliches, türkisches Identitätsdokument.

Trotz Kenntnis des Umstandes, dass der bP bisher die Glaubhaftmachung ihrer behaupteten türkischen Identität nicht gelungen ist, hat sie auch im Beschwerdeverfahren weiterhin keinen Nachweis ihrer wahren Identität durch unbedenkliche nationale, von türkischen Behörden ausgestellte Identitätsdokumente erbracht. Es wurde auch nicht ausgeführt, dass dies versucht worden wäre.

Sie ist damit in der Beschwerde der behördlichen Feststellung, nämlich, dass auch ihre türkische Identität – wie zuvor schon die irakische Identität – nicht feststeht, erst gar nicht konkret entgegen getreten.

Somit kann schon nicht festgestellt werden, dass es sich bei den in beiden Bescheinigungsmittel genannten Person tatsächlich um die bP handelt. Zweifel ergeben sich auch deshalb, da etwa der Familienname im gerichtlichen türkischen Schreiben (sowie deutscher Übersetzung) und im HDP-Mitgliedsausweis mit „ XXXX “ angegeben wird, die bP beim Bundesamt jedoch behauptete ihre wahre Identität sei „ XXXX “. Im Screenshot des Smartphones wird der Name wieder abweichend davon mit „ XXXX “ angeführt. Der allg. Lebenserfahrung nach kann angenommen werden, dass man idR die Schreibweise des eigenen Namens kennt. Somit kann schon nicht festgestellt werden, dass es sich bei den in beiden Bescheinigungsmittel genannten Person tatsächlich um die bP handelt. Zweifel ergeben sich auch deshalb, da etwa der Familienname im gerichtlichen türkischen Schreiben (sowie deutscher Übersetzung) und im HDP-Mitgliedsausweis mit „ römisch 40 “ angegeben wird, die bP beim Bundesamt jedoch behauptete ihre wahre Identität sei „ römisch 40 “. Im Screenshot des Smartphones wird der Name wieder abweichend davon mit „ römisch 40 “ angeführt. Der allg. Lebenserfahrung nach kann angenommen werden, dass man idR die Schreibweise des eigenen Namens kennt.

Zum türkischen „Zwischenurteil“, das als Beweis dienen soll, dass die bP in der Türkei aktuell per Haftbefehl gesucht wird, ist zudem nebenbei zu bemerken, dass sich – unbeschadet der Anwendbarkeit des Neuerungsverbotes - hier auch hinsichtlich der Authentizität bzw. Echtheit ganz erhebliche gerichtsnotorische Bedenken erheben und sich der dringende Verdacht ergibt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem BVwG damit ein falsches oder verfälschtes Beweismittel vorgelegt bzw. gebraucht wird (§ 293 StGB). Zum türkischen „Zwischenurteil“, das als Beweis dienen soll, dass die bP in der Türkei aktuell per Haftbefehl gesucht wird, ist zudem nebenbei zu bemerken, dass sich – unbeschadet der Anwendbarkeit des Neuerungsverbotes - hier auch hinsichtlich der Authentizität bzw. Echtheit ganz erhebliche gerichtsnotorische Bedenken erheben und sich der dringende Verdacht ergibt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem BVwG damit ein falsches oder verfälschtes Beweismittel vorgelegt bzw. gebraucht wird (Paragraph 293, StGB).

Gegenständlich hätten die darin genannten Gerichtspersonen (Vorsitzender, Mitglieder, Schriftführer) dem Inhalt nach als Organe der „Oberstaatsanwaltschaft Istanbul“ ein „Zwischenurteil“ gefällt. Im ebenso beim BVwG beim gleichen Richter (L504) anhängigen Beschwerdeverfahren (Zl. L504 2242025-1) – auch ein Flughafenverfahren – gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2021, hätten die gleichen Gerichtspersonen (Namen und Personalnummern sind jeweils identisch) zeitnah in der gleichen Personenzusammensetzung als Organe der Generalstaatsanwaltschaft Cicre, eine türkische Stadt und ein Landkreis in der Provinz ??rnak in Südostanatolien. eine Entscheidung getroffen. Sogar der Rechtsanwalt ist in beiden Bescheinigungsmitteln namensgleich.

Auffällig und ein deutlicher Hinweis der Bedenklichkeit ist auch, dass bei beiden Bescheinigungsmitteln, obwohl diese unterschiedliche Personen, Gerichte und Schriftstücke betreffen sollen, die digitale Signatur den identischen Signaturwert aus dem türk. E-Government aufweisen. Mit einer Signatur soll die Authentizität von individuellen Dokumenten gesichert werden. Die digitale Signatur soll einen Unterzeichner sicher mit einem gespeicherten Dokument verbinden. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass man sich hier wohl zur Fälschung von Bescheinigungsmitteln eines „Formulares“ bedient, in dem der Sachverhalt und Gerichtsstandort situationselastisch an die Auftraggeber angepasst wird.

Ein weiteres Indiz für eine Fälschung ist, dass in beiden zitierten Schreiben der Unterfertiger jeweils die gleiche Dienstnummer 138256 hat. Verfahrensgegenständlich unterschreibt hier „Saban Yilmaz“ am 12.01.2021 als Oberstaatsanwalt von Istanbul mit dieser Dienstnummer, im Verfahren L504 2242025-1 unterschreibt mit dieser Dienstnummer nach dem 18.04.2021 jedoch ein Irfan FIDAN als Generalstaatsanwalt von Cicre dieses Schreiben.

Zum als Generalstaatsanwalt von Cicre bezeichneten Irfan Fidan ist zudem anzumerken, dass ein solcher Tätigkeitsort (Cizre) in seiner beruflichen Biographie nicht aufscheint. Zuletzt war er ab 26.07.2016 als Generalstaatsanwalt von Istanbul tätig und wurde am 27.11.2020 zum Mitglied des Obersten Gerichtshofes ernannt (https://www.cumhuriyet.com.tr/haber/anayasa-mahkemesi-uyeligine-yargitay-uyesi-irfan-fidan-secildi-1808188).
Zum als Generalstaatsanwalt von Cicre bezeichneten Irfan Fidan ist zudem anzumerken, dass ein solcher Tätigkeitsort (Cizre) in seiner beruflichen Biographie nicht aufscheint. Zuletzt war er ab 26.07.2016 als Generalstaatsanwalt von Istanbul tätig und wurde am 27.11.2020 zum Mitglied des Obersten Gerichtshofes ernannt (https://www.cumhuriyet.com.tr/haber/anayasa-mahkemesi-uyeligine-yargitay-uyesi-irfan-fidan-secildi-1808188). ,

Gemeinsam ist beiden Fällen auch, dass mangels Vorlage von Identitätsdokumenten die Identität nicht festgestellt werden konnte, es somit auch nicht feststellbar ist, ob es sich bei den darin genannten Personen tatsächlich um die Beschwerdeführer handelt.

Resümierend gelangt das BVwG zur Ansicht, dass es der bP mit der Beschwerde nicht gelingt, die Beweiswürdigung und folglich die Feststellungen der belangten Behörde (und letztlich auch die Einschätzung des UNHCR als „offensichtlich nicht den Tatsachen ensprechendes Vorbringen“) hinreichend zu erschüttern.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Das BVwG legt das vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid dargestellte aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Beurteilung der allgemeinen Lage zu Grunde. Resümierend ergibt sich aus der allgemeinen Berichtslage konkret für die bP keine entscheidungsrelevante, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung von Leib und/oder Leben. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den in der Beschwerde zitierten „Schlussfolgerungen des Rates zur Erweiterung sowie zum Stabilsierungs- und Assoziierungsprozess bezüglich Türkei vom 18.06.2019“. Dieser Bericht ist schon von seiner Aktualität her nicht geeignet den jüngeren, relevanten Quellen im Länderinformationsblatt entgegen zu treten.

3. Rechtliche Beurteilung

Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r (I.)Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r (römisch eins.)

§ 3 AsylGParagraph 3, AsylG

(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.         dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2.         der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn, 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder, 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 33. (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undParagraph 33, (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3.       der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.

(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt gelangte zutreffend zur Ansicht, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die von der bP angeführten „Fluchtgründe“ bzw. das Vorbringen zur Bedrohungssituation insbesondere offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und sich somit kein begründeter Hinweis findet, dass der bP der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.

Betrachtet man die Umstände, dass die bP ihren Antrag zuerst als irakischer Staatsangehöriger mit einer behaupteten Verfolgung in Irak begründete und erst nach Vorhalt von Ermittlungsergebnissen die auf einen anderen Herkunftsstaat und andere Identität hinweisen, sie ihr Vorbringen revidierte und sich nunmehr als türkischer Staatsangehöriger darstellte, der in der Türkei Verfolgung unterliegt sowie im Hinblick auf ihr sehr oberflächliches Vorbringen hinsichtlich der dortigen Bedrohungssituation, so kann der Behörde nicht widersprochen werden, dass hier jedenfalls die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 Z2 AsylG, nämlich, dass sich - auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage - hier kein begründeter Hinweis dafür findet, dass die bP in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, weil ihr Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach (im Einzelnen wird auf die hsg. Ausführungen zur Beweiswürdigung und den Feststellungen verwiesen). Betrachtet man die Umstände, dass die bP ihren Antrag zuerst als irakischer Staatsangehöriger mit einer behaupteten Verfolgung in Irak begründete und erst nach Vorhalt von Ermittlungsergebnissen die auf einen anderen Herkunftsstaat und andere Identität hinweisen, sie ihr Vorbringen revidierte und sich nunmehr als türkischer Staatsangehöriger darstellte, der in der Türkei Verfolgung unterliegt sowie im Hinblick auf ihr sehr oberflächliches Vorbringen hinsichtlich der dortigen Bedrohungssituation, so kann der Behörde nicht widersprochen werden, dass hier jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Z2 AsylG, nämlich, dass sich - auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage - hier kein begründeter Hinweis dafür findet, dass die bP in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, weil ihr Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach (im Einzelnen wird auf die hsg. Ausführungen zur Beweiswürdigung und den Feststellungen verwiesen).

Zudem ist auch zutreffend, dass hier § 33 Abs 1 Z 1 AsylG erfüllt ist, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren unstreitig ergibt, dass die bP im Asylverfahren über ihre Identität und den Herkunftsstaat täuschte.Zudem ist auch zutreffend, dass hier Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt ist, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren unstreitig ergibt, dass die bP im Asylverfahren über ihre Identität und den Herkunftsstaat täuschte.

UNHCR vertrat gem. § 33 Abs 2 AsylG ebenso die Ansicht, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. § 33 Abs 1 AsylG abzuweisen ist und erteilte seine Zustimmung. UNHCR vertrat gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG ebenso die Ansicht, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen ist und erteilte seine Zustimmung.

Aus der Beschwerde ergaben sich – soweit der Inhalt auf Grund des Neuerungsverbotes Berücksichtigung zu finden hatte – keine konkreten gegenteiligen Fakten, die zu einer anderen Beurteilung führen würden.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte/r (II.)Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte/r (römisch zwei.)

§ 8 AsylG Paragraph 8, AsylG

(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.         der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2.         dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder, 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Art. 2 EMRK lautet: Artikel 2, EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Zur Auslegung von Art 3 EMRK wird auf die in BVwG v. 11.10.2018, L504 2135461-2 mwN dargestellten Ausführungen verwiesen.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK wird auf die in BVwG v. 11.10.2018, L504 2135461-2 mwN dargestellten Ausführungen verwiesen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt gelangte zutreffend zur Ansicht, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die von der bP angeführten „Fluchtgründe“ bzw. das Vorbringen zur Bedrohungssituation insbes. offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und sich somit kein begründeter Hinweis findet, dass der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Die erwerbsfähige bP hat soziale Anknüpfungspunkte in der Türkei und ist im Herkunftsstaat die Sicherung der Grundbedürfnisse gewährleistet. Eine relevante Vulnerabilität der bP kam nicht hervor.

Es ergab sich somit im Verfahren kein begründeter Hinweis, dass der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Die weiteren Voraussetzungen zur Abweisung des Antrages im Flughafenverfahren liegen durch die Verwirklichung der Z 1-3 des § 33 Abs 1 AsylG vor.Es ergab sich somit im Verfahren kein begründeter Hinweis, dass der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Die weiteren Voraussetzungen zur Abweisung des Antrages im Flughafenverfahren liegen durch die Verwirklichung der Ziffer eins -, 3, des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG vor.

UNHCR vertrat gem. § 33 Abs 2 AsylG ebenso die Ansicht, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. § 33 Abs 1 AsylG abzuweisen ist. UNHCR vertrat gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG ebenso die Ansicht, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen ist.

Aus der Beschwerde ergaben sich – soweit der Inhalt auf Grund des Neuerungsverbotes Berücksichtigung zu finden hatte – keine konkreten gegenteiligen Fakten, die zu einer anderen Beurteilung führen würden.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (III.) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (römisch drei.)

Gem. § 58 Abs 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gem. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer SchutzParagraph 57, AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.         wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.         zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.         wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam im Verfahren vor dem Bundesamt nicht hervor und wurde auch in der Beschwerde nicht dargetan. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam im Verfahren vor dem Bundesamt nicht hervor und wurde auch in der Beschwerde nicht dargetan.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.

Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG. Das Bundesamt hat die Nichtglaubhaftmachung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern in nachvollziehbarer Weise im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der Partei. Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG. Das Bundesamt hat die Nichtglaubhaftmachung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern in nachvollziehbarer Weise im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der Partei.

Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Demonstration falsche Angaben Flughafenverfahren Glaubwürdigkeit Identität mangelnde Asylrelevanz Neuerungsverbot non refoulement soziale Verhältnisse Staatsangehörigkeit Täuschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2241661.1.00

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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