TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/28 W211 2224938-1

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Veröffentlicht am 28.05.2021
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Entscheidungsdatum

28.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W211 2224938-1/49E
, W211 2224938-1/49E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Spruchpunkte I. – IV. und VI. – VII. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Spruchpunkte römisch eins. – römisch vier. und römisch sechs. – römisch sieben. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser aus Syrien, reiste im Dezember des Jahres 2014 nach Österreich ein und stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser aus Syrien, reiste im Dezember des Jahres 2014 nach Österreich ein und stellte am römisch 40 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2015, XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2015, römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall Suchtmittelgesetz (SMG), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 Strafgesetzbuch (StGB), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall Suchtmittelgesetz (SMG), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, Strafgesetzbuch (StGB), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.

Die Landespolizeidirektion (LPD) XXXX verhängte unter der Zl. XXXX gegen den Beschwerdeführer ein bis XXXX 2023 gültiges Waffenverbot.Die Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 verhängte unter der Zl. römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein bis römisch 40 2023 gültiges Waffenverbot.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren Zl. XXXX abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab wiederum einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren Zl. römisch 40 abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab wiederum einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren Zl. XXXX abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab erneut einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2019, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren Zl. römisch 40 abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab erneut einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs.

Mit Parteiengehör vom XXXX 2019 und XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleiteten Aberkennungsverfahren schriftlich Stellung zu nehmen.Mit Parteiengehör vom römisch 40 2019 und römisch 40 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleiteten Aberkennungsverfahren schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom XXXX 2019 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sich die Lage in seinem Heimatland Syrien nicht verbessert habe, wie sich aus den aktuellen Länderinformationen ergebe. Männern in seinem Alter drohe bei einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung zum Militärdienst bzw. die Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche Gruppierungen. Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten stelle daher eine Verletzung der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Weiter sei er nicht verheiratet und kinderlos, habe in Österreich jedoch eine Freundin. In Österreich habe er keine Verwandten, die ihn finanziell unterstützen würden. Sein Vater lebe als anerkannter Flüchtling in den Niederlanden. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester seien niederländische Staatsbürger. Mit diesen stehe er auch in regelmäßigem Kontakt. In Syrien habe er keine Verwandten mehr. Sein Deutschniveau würde er mit A1 bis A2 bewerten. Zuletzt habe er im Jahr 2017 einen A1-Kurs belegt. Ab Ende August 2019 werde er einen weiteren Deutschkurs besuchen. Von April bis November 2018 habe er bei der Firma XXXX gearbeitet, sei jedoch nach deren Konkurs arbeitssuchend. In Österreich verfüge er über viele Freunde, habe ein gutes soziales Umfeld und er fühle sich gut integriert. Bald wolle er mit seiner Freundin zusammenziehen. Aufgrund der Trennung von seiner Familie und der Zerstörung seiner Heimat habe der Beschwerdeführer psychisch schwer gelitten und einen Ausweg in Alkohol und Drogen gesucht. Um seinen Eigenkonsum zu finanzieren, habe er auch illegale Geschäfte gemacht. Er habe in dieser Lebensphase viele Fehler begangen, die er im Nachhinein sehr bereue. Mittlerweile sei er nicht mehr drogenabhängig und es gebe für ihn deshalb keinen Grund, wieder straffällig zu werden. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus, dass es zu der gefährlichen Drohung im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Landsmann in „hitziger Atmosphäre“ gekommen sei. In seinem Kulturkreis würden solche verbalen Auseinandersetzungen nicht in gleicher Weise geahndet wie in Österreich. Es sei ihm aber ferngelegen, seine Drohung in die Tat umzusetzen. Die Sachbeschädigungen habe er in alkoholisiertem Zustand begangen. Zukünftig wolle er ein geordnetes und rechtschaffenes Leben führen.Mit Stellungnahme vom römisch 40 2019 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sich die Lage in seinem Heimatland Syrien nicht verbessert habe, wie sich aus den aktuellen Länderinformationen ergebe. Männern in seinem Alter drohe bei einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung zum Militärdienst bzw. die Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche Gruppierungen. Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten stelle daher eine Verletzung der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Weiter sei er nicht verheiratet und kinderlos, habe in Österreich jedoch eine Freundin. In Österreich habe er keine Verwandten, die ihn finanziell unterstützen würden. Sein Vater lebe als anerkannter Flüchtling in den Niederlanden. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester seien niederländische Staatsbürger. Mit diesen stehe er auch in regelmäßigem Kontakt. In Syrien habe er keine Verwandten mehr. Sein Deutschniveau würde er mit A1 bis A2 bewerten. Zuletzt habe er im Jahr 2017 einen A1-Kurs belegt. Ab Ende August 2019 werde er einen weiteren Deutschkurs besuchen. Von April bis November 2018 habe er bei der Firma römisch 40 gearbeitet, sei jedoch nach deren Konkurs arbeitssuchend. In Österreich verfüge er über viele Freunde, habe ein gutes soziales Umfeld und er fühle sich gut integriert. Bald wolle er mit seiner Freundin zusammenziehen. Aufgrund der Trennung von seiner Familie und der Zerstörung seiner Heimat habe der Beschwerdeführer psychisch schwer gelitten und einen Ausweg in Alkohol und Drogen gesucht. Um seinen Eigenkonsum zu finanzieren, habe er auch illegale Geschäfte gemacht. Er habe in dieser Lebensphase viele Fehler begangen, die er im Nachhinein sehr bereue. Mittlerweile sei er nicht mehr drogenabhängig und es gebe für ihn deshalb keinen Grund, wieder straffällig zu werden. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus, dass es zu der gefährlichen Drohung im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Landsmann in „hitziger Atmosphäre“ gekommen sei. In seinem Kulturkreis würden solche verbalen Auseinandersetzungen nicht in gleicher Weise geahndet wie in Österreich. Es sei ihm aber ferngelegen, seine Drohung in die Tat umzusetzen. Die Sachbeschädigungen habe er in alkoholisiertem Zustand begangen. Zukünftig wolle er ein geordnetes und rechtschaffenes Leben führen.

Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX 2019 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Geldstrafe gemäß § 82 Abs. 1 SPG iHv 150 EUR verhängt.Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2019 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Geldstrafe gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG iHv 150 EUR verhängt.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, zugestellt am XXXX 2019, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2019, zugestellt am römisch 40 2019, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es sich beim vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels objektiv um ein besonders schweres Verbrechen handle. Auch würden die mehrfachen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zeigen, dass der Beschwerdeführer keine Achtung vor dieser habe. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht erfolgen. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde auf die notorische Bürgerkriegssituation in Syrien verwiesen. Eine Abschiebung nach Syrien sei derzeit nicht zulässig.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom XXXX 2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom römisch 40 2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am XXXX 2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2018 auch wegen Suchtgifthandels verurteilt worden sei, und könne dieses Delikt objektiv ein besonders schweres Verbrechen darstellen, jedoch sei die verhängte Freiheitsstrafe äußerst niedrig ausgefallen, weshalb schon diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Weiter würden die vom Beschwerdeführer begangenen Taten sich auch nicht subjektiv als besonders schwere Verbrechen erweisen, da er diese begangen habe, um seine eigene Sucht zu finanzieren, und nicht aus reiner Gewinnerzielungsabsicht. Auch liege beim Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose vor, da bei ihm keine Gemeingefährlichkeit gegeben sei, andernfalls wäre er nicht nur zu bedingten Haftstrafen verurteilt worden. Überdies habe er sein Leben einem radikalen Wandel unterzogen, sei nunmehr nicht mehr drogensüchtig und habe im Oktober 2019 eine Teilzeitstelle als Schulwart in einer Volkschule in XXXX angetreten. Außerdem habe er sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich des Unrechts seiner Taten bewusst sei, jedoch müsse bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Länge seines Aufenthalts in Österreich und seine privaten Bindungen berücksichtigt werden. Weiter habe das verhängte Einreiseverbot gravierende Konsequenzen für ihn, da er seine in den Niederlanden lebende Familie nicht mehr besuchen könne. Falls von der Erlassung eines Einreiseverbots nicht zur Gänze Abstand genommen werden könne, werde um eine entsprechende Herabsetzung der Dauer ersucht.Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am römisch 40 2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2018 auch wegen Suchtgifthandels verurteilt worden sei, und könne dieses Delikt objektiv ein besonders schweres Verbrechen darstellen, jedoch sei die verhängte Freiheitsstrafe äußerst niedrig ausgefallen, weshalb schon diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Weiter würden die vom Beschwerdeführer begangenen Taten sich auch nicht subjektiv als besonders schwere Verbrechen erweisen, da er diese begangen habe, um seine eigene Sucht zu finanzieren, und nicht aus reiner Gewinnerzielungsabsicht. Auch liege beim Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose vor, da bei ihm keine Gemeingefährlichkeit gegeben sei, andernfalls wäre er nicht nur zu bedingten Haftstrafen verurteilt worden. Überdies habe er sein Leben einem radikalen Wandel unterzogen, sei nunmehr nicht mehr drogensüchtig und habe im Oktober 2019 eine Teilzeitstelle als Schulwart in einer Volkschule in römisch 40 angetreten. Außerdem habe er sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich des Unrechts seiner Taten bewusst sei, jedoch müsse bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Länge seines Aufenthalts in Österreich und seine privaten Bindungen berücksichtigt werden. Weiter habe das verhängte Einreiseverbot gravierende Konsequenzen für ihn, da er seine in den Niederlanden lebende Familie nicht mehr besuchen könne. Falls von der Erlassung eines Einreiseverbots nicht zur Gänze Abstand genommen werden könne, werde um eine entsprechende Herabsetzung der Dauer ersucht.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am XXXX 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am römisch 40 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom XXXX 2019 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Kopien eines Dienstvertrages bei „ XXXX “ als handwerkliche Hilfskraft (Dauer: XXXX 2019 - XXXX 2020) vom XXXX 2019, einer Substitutionsverschreibung vom XXXX 2019, eines Mietvertrages vom XXXX 2019 und eines Beschlusses des LG XXXX über die Aufhebung einer Exekution vor.Mit Schreiben vom römisch 40 2019 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Kopien eines Dienstvertrages bei „ römisch 40 “ als handwerkliche Hilfskraft (Dauer: römisch 40 2019 - römisch 40 2020) vom römisch 40 2019, einer Substitutionsverschreibung vom römisch 40 2019, eines Mietvertrages vom römisch 40 2019 und eines Beschlusses des LG römisch 40 über die Aufhebung einer Exekution vor.

Mit Urteil des Bezirksgerichts (BG) XXXX vom XXXX 2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen, hinsichtlich der Verfahren XXXX und XXXX wurde jedoch die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert. Das Urteil trat am XXXX .2020 in Rechtskraft.Mit Urteil des Bezirksgerichts (BG) römisch 40 vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen, hinsichtlich der Verfahren römisch 40 und römisch 40 wurde jedoch die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert. Das Urteil trat am römisch 40 .2020 in Rechtskraft.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen. Der Beschwerdeführer gab abermals einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen. Der Beschwerdeführer gab abermals einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs.

Am XXXX 2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX 2020 für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Während der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt V. zurückzuziehen.Am römisch 40 2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom römisch 40 2020 für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Während der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. zurückzuziehen.

Mit Schreiben vom XXXX 2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der XXXX GmbH vom XXXX 2020 über die Zusicherung eines Therapieplatzes.Mit Schreiben vom römisch 40 2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der römisch 40 GmbH vom römisch 40 2020 über die Zusicherung eines Therapieplatzes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser aus Syrien. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer befand sich bis XXXX 2021 in Strafhaft.Der Beschwerdeführer befand sich bis römisch 40 2021 in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer ist gesund, jedoch drogenabhängig. Er nahm nach seinem Haftantritt im Herbst 2019 Substitol und nunmehr Methadon zu sich. Der Beschwerdeführer hat an einem Substitutionsprogramm teilgenommen, dieses jedoch aufgrund seines Haftantritts im selben Jahr abgebrochen. Der Beschwerdeführer hat eine Zusicherung für einen Therapieplatz erhalten.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX in Damaskus-Land. Dieses Gebiet befindet sich derzeit in der Hand des Regimes.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 in Damaskus-Land. Dieses Gebiet befindet sich derzeit in der Hand des Regimes.

Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in den Niederlanden. Weder in Syrien, noch in Österreich verfügt der Beschwerdeführer noch über nähere Verwandte.

Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und hat in Österreich im Jahr 2017 und im Jahr 2019 einen A1 bzw. A2-Deutschkurse beim AMS besucht. Der Beschwerdeführer besuchte oder besucht weder andere Kurse, noch Vereine, eine Schule oder Universität.

Der Beschwerdeführer hat keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung und hat in Österreich kein Vermögen.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Freundschaften geschlossen.

Der Beschwerdeführer war von April bis November 2018 bei der Firma XXXX beschäftigt. Im Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer eine Teilzeitstelle als Schulwart in einer Volkschule in XXXX angetreten und war von XXXX 2019 bis XXXX 2020 bei „ XXXX “ als handwerkliche Hilfskraft tätig.Der Beschwerdeführer war von April bis November 2018 bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Im Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer eine Teilzeitstelle als Schulwart in einer Volkschule in römisch 40 angetreten und war von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 bei „ römisch 40 “ als handwerkliche Hilfskraft tätig.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX 2015 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom römisch 40 2015 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

1.3. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.1.3. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.

Das Landesgericht XXXX stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer Das Landesgericht römisch 40 stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer

I.) am XXXX 2017 in XXXX römisch eins.) am römisch 40 2017 in römisch 40

A.)      die Türsteher des Lokals „ XXXX “ gefährlich mit dem Tode bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er, nachdem ein Türsteher die Lokaltüre nach dem zu I.2.) geschilderten Vorfall geöffnet hatte, das Messer (Klingenlänge ca. 10 cm) mit der Klinge gegen sie richtete und laut in arabischer Sprache schrie;A.) die Türsteher des Lokals „ römisch 40 “ gefährlich mit dem Tode bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er, nachdem ein Türsteher die Lokaltüre nach dem zu römisch eins.2.) geschilderten Vorfall geöffnet hatte, das Messer (Klingenlänge ca. 10 cm) mit der Klinge gegen sie richtete und laut in arabischer Sprache schrie;

B.)      eine fremde Sache beschädigt hat, indem er, nachdem ihm der Eintritt ins Lokal „ XXXX “ verwehrt und die Lokaltüre geschlossen wurde, mit dem Griff seines Messers gegen die Glasscheibe der Türe schlug, wodurch diese beschädigt wurde und dem Betreiber des Gastlokals ein Schaden in nicht bekannter Höhe erwuchs.B.) eine fremde Sache beschädigt hat, indem er, nachdem ihm der Eintritt ins Lokal „ römisch 40 “ verwehrt und die Lokaltüre geschlossen wurde, mit dem Griff seines Messers gegen die Glasscheibe der Türe schlug, wodurch diese beschädigt wurde und dem Betreiber des Gastlokals ein Schaden in nicht bekannter Höhe erwuchs.

II.) in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgiftrömisch zwei.) in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

A.)      in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt hat, nämlich im August/September 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten Mittätern mit einem PKW insgesamt 80 Gramm Methamphetamin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80% Amphethamin H2SO4) und 15 Gramm Heroin, und zwar A.) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt hat, nämlich im August/September 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten Mittätern mit einem PKW insgesamt 80 Gramm Methamphetamin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80% Amphethamin H2SO4) und 15 Gramm Heroin, und zwar

1.)      einerseits 15 Gramm Heroin und 50 Gramm Crystal-Meth und

2.)      weitere 30 Gramm Crystal-Meth

B.)      in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge anderen überlassen hat, und zwarB.) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge anderen überlassen hat, und zwar

1.)      im Zeitraum September 2017 bis November 2017 von abgesondert verfolgten Mittätern erworbenen ca. 1.000 Gramm Cannabiskraut sowie 200 Gramm Cannabiskraut abzüglich der für den Eigenkonsum verwendeten Menge (ca. 150 Gramm Cannabiskraut) ca. 1.050 Gramm Cannabiskraut unbekannten Abnehmern zum Grammpreis von 10,00 EUR verkauft hat;

2.)      im Frühjahr 2017 über den Zeitraum von ca. 3 Monaten wiederholt geringe Mengen Cannabiskraut unentgeltlich einer Person zum Konsum überlassen hat;

3.)      im Zeitraum von etwa Juli 2017 bis Dezember 2017 wiederholt eine insgesamt unbekannte Menge Kokain gewinnbringend an unbekannte Abnehmer verkauft hat;

4.)      im Zeitraum September 2017 bis Anfang November 2017 zumindest zweimal eine geringe Menge Kokain und im Oktober 2017 1 Gramm Kokain unentgeltlich einer minderjährigen Person teils zum Konsum überlassen hat;

5.)      im Zeitraum Ende Oktober 2017 bis XXXX 2017 über einen Zeitraum von knapp 2 Wochen täglich etwa 0,5 Gramm Crystal-Meth, insgesamt zumindest 5 Gramm Crystal-Meth, unentgeltlich einer Person zum Konsum überlassen hat;5.) im Zeitraum Ende Oktober 2017 bis römisch 40 2017 über einen Zeitraum von knapp 2 Wochen täglich etwa 0,5 Gramm Crystal-Meth, insgesamt zumindest 5 Gramm Crystal-Meth, unentgeltlich einer Person zum Konsum überlassen hat;

C.)      erworben und zum ausschließlichen Eigenkonsum besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging, indem er

1.)      im Zeitraum Dezember 2014 bis zumindest Anfang Dezember 2017 regelmäßig insgesamt unbekannte Mengen Cannabis (bis zu 2 Gramm täglich), von September 2017 bis zumindest November 2017 regelmäßig Crystal Meth von Juli 2017 bis zumindest November 2017 regelmäßig unbekannte Mengen Kokain und gelegentlich 2017 XTC-Tabletten erwarb und konsumierte;

2.)      am XXXX 2017 und zwei weiteren Zeitpunkten in XXXX insgesamt 170 Gramm Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Kokain, erwarb und besaß.2.) am römisch 40 2017 und zwei weiteren Zeitpunkten in römisch 40 insgesamt 170 Gramm Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Kokain, erwarb und besaß.

Als mildernd wurde das umfassende Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie die mehrfache Grenzmengenüberschreitung gewertet.

Zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen gemäß §§ 198, 199 StPO wurde festgehalten, dass die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers) gegeben war und fallbezogen auch spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil dem Beschwerdeführer Tatwiederholung zur Last lag, bzw. er eine solche ankündigte.Zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen gemäß Paragraphen 198, 199, StPO wurde festgehalten, dass die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers) gegeben war und fallbezogen auch spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil dem Beschwerdeführer Tatwiederholung zur Last lag, bzw. er eine solche ankündigte.

Ein Vorgehen nach den §§ 35, 37 SMG war nicht möglich, weil bei dem eine andere Straftat nach den §§ 27 oder 30 bis 31a bzw. eine solche nach §§ 28 oder 28a SMG oder eine im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangene Straftat verwirklichenden Angeklagten die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers), und die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung geeignet erschien, den Beschwerdeführer von solchen Taten abzuhalten, und zwar aufgrund der Art der Tatbegehung (Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum).Ein Vorgehen nach den Paragraphen 35, 37, SMG war nicht möglich, weil bei dem eine andere Straftat nach den Paragraphen 27, oder 30 bis 31a bzw. eine solche nach Paragraphen 28, oder 28a SMG oder eine im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangene Straftat verwirklichenden Angeklagten die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers), und die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung geeignet erschien, den Beschwerdeführer von solchen Taten abzuhalten, und zwar aufgrund der Art der Tatbegehung (Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum).

Die LPD XXXX verhängte unter der Zl. XXXX gegen den Beschwerdeführer ein bis XXXX 2023 gültiges Waffenverbot.Die LPD römisch 40 verhängte unter der Zl. römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein bis römisch 40 2023 gültiges Waffenverbot.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren Zl. XXXX abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab erneut einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2019, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren Zl. römisch 40 abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab erneut einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.

Der Beschwerdeführer wurde dabei für schuldig befunden, am XXXX 2018 einen anderen dadurch, dass er ihn mit einem um seine Faust gewickelten Gürtel geschlagen, dabei in der linken Gesichtshälfte und am linken Ellbogen getroffen hat, vorsätzlich am Körper verletzt und nach der geschilderten Handlung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte: „Wenn ich dich das nächste Mal sehe, schneide ich deine Unterhose auf und steche dich ab“. Mildernd wurde ein teilweises Geständnis gewertet und erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe. Der Beschwerdeführer wurde dabei für schuldig befunden, am römisch 40 2018 einen anderen dadurch, dass er ihn mit einem um seine Faust gewickelten Gürtel geschlagen, dabei in der linken Gesichtshälfte und am linken Ellbogen getroffen hat, vorsätzlich am Körper verletzt und nach der geschilderten Handlung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte: „Wenn ich dich das nächste Mal sehe, schneide ich deine Unterhose auf und steche dich ab“. Mildernd wurde ein teilweises Geständnis gewertet und erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren Zl. XXXX abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab wiederum einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2019, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren Zl. römisch 40 abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab wiederum einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs.

Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am XXXX 2018 einen anderen vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht zu haben, indem er ihm mit der Faust gegen die linke Schläfe schlug, wobei es beim Versuch geblieben ist, und zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihn am Pullover packte und ihm mit der anderen Hand ein Stanley-Messer vorhielt. Mildernd wurden vom Gericht ein teilweises Geständnis und weiter gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Straftaten. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am römisch 40 2018 einen anderen vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht zu haben, indem er ihm mit der Faust gegen die linke Schläfe schlug, wobei es beim Versuch geblieben ist, und zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihn am Pullover packte und ihm mit der anderen Hand ein Stanley-Messer vorhielt. Mildernd wurden vom Gericht ein teilweises Geständnis und weiter gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Straftaten.

Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX 2019 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Geldstrafe gemäß § 82 Abs. 1 SPG iHv 150 EUR verhängt.Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2019 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Geldstrafe gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG iHv 150 EUR verhängt.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen, hinsichtlich der Verfahren XXXX und XXXX wurde jedoch die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert. Das Urteil trat am XXXX .2020 in Rechtskraft.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen, hinsichtlich der Verfahren römisch 40 und römisch 40 wurde jedoch die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert. Das Urteil trat am römisch 40 .2020 in Rechtskraft.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen. Der Beschwerdeführer gab abermals einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen. Der Beschwerdeführer gab abermals einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs.

In diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am XXXX .2020 einen näher genannten Mann gefährlich zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Am XXXX 2020 hatte der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte eines Wettbüros durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich der Auszahlung des einer Dritten zustehenden Gewinns idH von 724 € verleitet, wodurch die Dritte einen Schaden in der genannten Höhe erlitten hatte. Mildernd wurde das betreffend den Betrug teilweise Geständnis gewertet, aber erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit und während des Strafaufschubs. In diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am römisch 40 .2020 einen näher genannten Mann gefährlich zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Am römisch 40 2020 hatte der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte eines Wettbüros durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich der Auszahlung des einer Dritten zustehenden Gewinns idH von 724 € verleitet, wodurch die Dritte einen Schaden in der genannten Höhe erlitten hatte. Mildernd wurde das betreffend den Betrug teilweise Geständnis gewertet, aber erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit und während des Strafaufschubs.

1.4. Der Beschwerdeführer ist geständig und bereut seine Straftaten.

1.5. Zur relevanten aktuellen Situation in Syrien wird festgestellt wie folgt:

DIE SYRISCHEN STREITKRÄFTE - WEHR- UND RESERVEDIENST: Letzte Änderung: 11.02.2021

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 12.8.2020; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 12.8.2020; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).

Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). 2018 wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020).Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). 2018 wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020).

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (STDOK 8.2017).Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (STDOK 8.2017).

Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt (DIS 5.2020) [Anm.: zum Wehrdienst bei Einheiten der SDF siehe Kapitel „Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ)“.]

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020).

Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).

Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).

Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020).

Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 18.8.2020

•        CIA – Central Intelligence Agency [USA] (12.8.2019): The World Factbook: Syria – Military and Security, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 21.8.2020

•        CMEC – Carnegie Middle East Center (14.4.2020): Syria and Coronavirus, https://carnegie-mec.org/2020/04/14/syria-and-coronavirus-pub-81547, Zugriff 24.8.2020

•        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2020): Syria – Military Service, Report based on a fact-finding mission to Istanbul and Beirut (17-25 February 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2031493/Report_Syria_Military_Service_may_2020.pdf, Zugriff 22.7.2020

•        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (10.2019): Syria – Issues Regarding Military Service, COI report based on written sources, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018870/COI_syria_report_military_service_oct_2019.pdf, Zugriff 24.8.2020

•        EB – Enab Baladi (3.6.2020): Fear of forced military conscription looms over northern rural Homs again, https://english.enabbaladi.net/archives/2020/03/fear-of-forced-military-conscription-looms-over-northern-rural-homs-again/, Zugriff 24.8.2020

•        FIS – Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 22.7.2020

•        ICG – International Crisis Group (13.2.2020): Easing Syrian Refugees‘ Plight in Lebanon, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/211-easing-syrian-refugees-plight-in-lebanon.pdf, Zugriff 24.8.2020

•        ÖB – Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (29.9.2020): Asylländerbericht Syrien 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038328/Asyländerbericht+2020+(Stand+29092020)+.pdf, Zugriff 12.10.2020

•        ÖB – Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (7.2019): Asylländerbericht Syrien 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014213/SYRI_ÖB+Report_2019_07.pdf, Zugriff 17.8.2020

•        PAR – Webseite des Parlaments [Syrien] (15.11.2017): ??????? ??? /35/ ???? 2017 ?????? ?????? ????? ???? ????? ?????? ???????? ???????? ??? /30/ ???? /2007/ [Gesetz Nr. 35 von 2017, das das Militärdienstgesetz in Kraft durch Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 novelliert], http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=18681&RID=-1&Last=10262&First=0&CurrentPage=0&Vld=-1&Mode=&Service=-1&Loc1=&Key1=&SDate=&EDate=&Year=&Country=&Num=&Dep=-1&, Zugriff 24.8.2020

•        PAR – Webseite des Parlaments [Syrien] (12.5.2007): ??????? ???????? 30 ???? 2007 ????? ???? ????? [Legislativdekret Nr. 30 von 2007 Militärdienstgesetz], http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=4921&, Zugriff 24.8.2020

•        SANA – Syrian Arab News Agency (8.11.2017): ???? ????? ??? ????? ????? ????? ??? ????? ?? ??????? ?????? ??? ????????? ???? ??? ????? ????? ???????? ?? ?????? ?????? ??????? ???????? [Die Volksversammlung verabschiedet einen Gesetzesentwurf bezüglich der Personen, die das Wehrdienstalter überschritten haben, und einen weiteren über die Verknüpfung des öffentlichen Arbeitnehmerverzeichnisses im Land mit dem Ministerium für Verwaltungsentwicklung], http://www.sana.sy/?p=656572, Zugriff 24.8.2020

•        SLJ – Syrian Law Journal via Twitter (10.11.2017): Newsflash of 10.11.2017 08:37, https://twitter.com/syrian_law/status/929025146429624320, Zugriff 24.8.2020

•        STDOK – Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien – mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 24.7.2020

•        TIMEP – The Tahrir Institute for Middle East Policy (22.8.2019): TIMEP Brief: Conscription Law, https://timep.org/reports-briefings/timep-brief-conscription-law/, Zugriff 24.8.2020

•        TIMEP – The Tahrir Institute for Middle East Policy (6.12.2018): TIMEP Brief: Legislative Decree No. 18: Military Service Amnesty, https://timep.org/wp-content/uploads/2018/12/LegislativeDecree18SyriaLawBrief2018-FINAL12-6-18a.pdf, Zugriff 24.8.2020

WEHRDIENSTVERWEIGERUNG / DESERTION: Letzte Änderung: 12.02.2021

Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an oder tauchte unter (DIS 5.2020).

Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018), was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020).Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018), was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020).

Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020).

Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) and Wehrdienstverweigerer Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) and Wehrdienstverweigerer Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020).

Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt (Landinfo 3.1.2018).

Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017).

Unterschiedliche Quellen berichten von unterschiedlichen Konsequenzen für Deserteure und Überläufer. Während eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, habe die syrische Regierung jedoch ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front festgenommene Deserteure unter Umständen vor dem Militärgericht zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Eine andere Quelle berichtet jedoch, dass Deserteure üblicherweise von Einheiten des syrischen Geheimdienstes inhaftiert würden, womit sie dem Risiko von Folter und Verschwindenlassen ausgesetzt sein können. Auch berichtet eine weitere Quelle, dass Tötungen und Exekutionen von Deserteuren weiterhin stattfinden, zum Beispiel während der Offensive in Idlib im Jahr 2020 (DIS 5.2020).

Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).

In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021

•        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2020): Syria – Military Service, Report based on a fact-finding mission to Istanbul and Beirut (17-25 February 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2031493/Report_Syria_Military_Service_may_2020.pdf, Zugriff 22.7.2020

•        FIS – Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 22.7.2020

•        Landinfo [Norwegen] (3.1.2018): Syria: Reactions against deserters and draft evaders, https://www.ecoi.net/en/file/local/1441219/1226_1534943446_landinfo-report-syria-reactions-against-deserters-and-draft-evaders.pdf, Zugriff 7.9.2020

•        STDOK – Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien – mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 24.7.2020

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.

Die Feststellungen zu seinen in den Niederlanden aufhältigen Verwandten und zum Fehlen von näheren Verwandten in Österreich bzw. Syrien ergeben sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (siehe Protokoll der Einvernahme vom XXXX 2019 – AS 89 und schriftliche Stellungnahme vom XXXX 2019 – AS 403ff) und im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 (vgl. S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu seinen in den Niederlanden aufhältigen Verwandten und zum Fehlen von näheren Verwandten in Österreich bzw. Syrien ergeben sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (siehe Protokoll der Einvernahme vom römisch 40 2019 – AS 89 und schriftliche Stellungnahme vom römisch 40 2019 – AS 403ff) und im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2020 vergleiche S. 6 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellung, dass sich Stadt XXXX in Damaskus-Land derzeit in der Hand des syrischen Regimes befindet, ergibt sich aus den im Bescheid angeführten Länderinformationen. Eine kontrollierende Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/de am XXXX 2021 bestätigt die Aktualität der Kontrolllage in XXXX . Die Feststellung, dass sich Stadt römisch 40 in Damaskus-Land derzeit in der Hand des syrischen Regimes befindet, ergibt sich aus den im Bescheid angeführten Länderinformationen. Eine kontrollierende Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/de am römisch 40 2021 bestätigt die Aktualität der Kontrolllage in römisch 40 .

Die Feststellung über die Dauer der Strafhaft basiert auf einem im Akt befindlichen Auszug aus dem Strafregister.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig ist und nach seinem Haftantritt im Herbst 2019 Substitol und nunmehr Methadon zu sich nimmt, sowie, dass er an einem Substitutionsprogramm teilgenommen, dieses jedoch aufgrund seines Haftantritts im selben Jahr abgebrochen hat, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 (vgl. S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Hierzu ist auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2020 von der SPK XXXX einvernommen wurde und dabei angab, „solche Drogenprobleme“ zu haben und zusätzlich zu Substitol weitere Substanzen einzunehmen. Diese Inhalte beruhen auf einem im Akt befindlichen Abtretungsbericht der SPK XXXX vom XXXX 2020.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig ist und nach seinem Haftantritt im Herbst 2019 Substitol und nunmehr Methadon zu sich nimmt, sowie, dass er an einem Substitutionsprogramm teilgenommen, dieses jedoch aufgrund seines Haftantritts im selben Jahr abgebrochen hat, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2020 vergleiche S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Hierzu ist auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2020 von der SPK römisch 40 einvernommen wurde und dabei angab, „solche Drogenprobleme“ zu haben und zusätzlich zu Substitol weitere Substanzen einzunehmen. Diese Inhalte beruhen auf einem im Akt befindlichen Abtretungsbericht der SPK römisch 40 vom römisch 40 2020.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Zusicherung für einen Therapieplatz erhalten hat, ergibt sich aus der dem Bundeverwaltungsgericht vorgelegten Bestätigung der XXXX GmbH vom XXXX 2020.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Zusicherung für einen Therapieplatz erhalten hat, ergibt sich aus der dem Bundeverwaltungsgericht vorgelegten Bestätigung der römisch 40 GmbH vom römisch 40 2020.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem).

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft lebt, jedoch mehrere Freundschaften in Österreich geschlossen hat, dass er von April bis November 2018 bei der Firma XXXX beschäftigt war, sowie dass er im Oktober 2019 eine Teilzeitstelle als Schulwart in einer Volkschule in XXXX angetreten hat, ergeben sich aus einerseits aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 (vgl. S. 5f des Verhandlungsprotokolls) und andererseits aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom XXXX 2019 (AS 403ff).Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft lebt, jedoch mehrere Freundschaften in Österreich geschlossen hat, dass er von April bis November 2018 bei der Firma römisch 40 beschäftigt war, sowie dass er im Oktober 2019 eine Teilzeitstelle als Schulwart in einer Volkschule in römisch 40 angetreten hat, ergeben sich aus einerseits aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2020 vergleiche S. 5f des Verhandlungsprotokolls) und andererseits aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 2019 (AS 403ff).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von XXXX 2019 bis XXXX 2020 bei „ XXXX “ als handwerkliche Hilfskraft tätig gewesen ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls) und den mit Schreiben vom XXXX 2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 bei „ römisch 40 “ als handwerkliche Hilfskraft tätig gewesen ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2020 vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls) und den mit Schreiben vom römisch 40 2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen.

Davon, dass der Beschwerdeführer mittlerweile gut Deutsch spricht, konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 überzeugen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Jahr 2017 und im Jahr 2019 einen A1 bzw. A2-Deutschkurse beim AMS besucht hat, sowie, dass der Beschwerdeführer weder andere Kurse, noch Vereine, eine Schule oder Universität besuchte oder besucht sowie, dass er in Österreich kein Vermögen besitzt bzw. in keinem Verein tätig ist, ergeben sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX 2019.Davon, dass der Beschwerdeführer mittlerweile gut Deutsch spricht, konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2020 überzeugen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Jahr 2017 und im Jahr 2019 einen A1 bzw. A2-Deutschkurse beim AMS besucht hat, sowie, dass der Beschwerdeführer weder andere Kurse, noch Vereine, eine Schule oder Universität besuchte oder besucht sowie, dass er in Österreich kein Vermögen besitzt bzw. in keinem Verein tätig ist, ergeben sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 2019.

2.2. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf beruhen auf dem Akteninhalt.

2.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX 2018, Zl. XXXX , ergeben sich aus der im Akt aufliegenden gekürzten Urteilausfertigung und den Unterlagen des LG XXXX (AS 175ff). Die Feststellungen zu den weiteren strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen des LG XXXX , des LG XXXX und des BG XXXX .2.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , ergeben sich aus der im Akt aufliegenden gekürzten Urteilausfertigung und den Unterlagen des LG römisch 40 (AS 175ff). Die Feststellungen zu den weiteren strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen des LG römisch 40 , des LG römisch 40 und des BG römisch 40 .

Die Feststellung, dass die LPD XXXX unter der Zl. XXXX gegen den Beschwerdeführer ein bis XXXX 2023 gültiges Waffenverbot verhängt wurde, wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid festgestellt und ergibt sich auch aus der im Akt aufliegenden Auskunft aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex (AS 283ff).Die Feststellung, dass die LPD römisch 40 unter der Zl. römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein bis römisch 40 2023 gültiges Waffenverbot verhängt wurde, wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid festgestellt und ergibt sich auch aus der im Akt aufliegenden Auskunft aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex (AS 283ff).

Die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Geldstrafe gemäß § 82 Abs. 1 SPG iHv 150 EUR verhängt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX 2019.Die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Geldstrafe gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG iHv 150 EUR verhängt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2019.

2.4. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer geständig ist und seine Straftaten bereut, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 (vgl. S. 7f des Verhandlungsprotokolls).2.4. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer geständig ist und seine Straftaten bereut, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2020 vergleiche S. 7f des Verhandlungsprotokolls).

2.5. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand Februar 2021. An der Aktualität und Richtigkeit der Information, die außerdem für die belangte Behörde in der jeweils aktualisierten Form zugänglich ist, zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt. 3.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.Gemäß dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9 (im Folgenden: Status-RL), können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.Gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9 (im Folgenden: Status-RL), können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.Gemäß Artikel 33, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass für das Erfüllen dieses Tatbestandes kumulativ vier Voraussetzungen vorliegen müssen: So muss der Asylberechtigte erstens ein schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein. Schlussendlich müssen noch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen (vgl. VwGH 26.02.2019, Zl. Ra 2018/18/0493). Zu der ersten Voraussetzung (besonders schweres Verbrechen) ist festzuhalten, dass es sich dabei jedenfalls um ein Verbrechen iSd § 17 StGB handeln und dieses zusätzlich besonders schwer sein muss. Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG ist grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst (vgl. VwGH, 15.04.2020, Zl. Ra 2020/19/0003). Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418). Grundsätzlich sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen (VwGH 11.12.2008, 2006/19/0352). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass für das Erfüllen dieses Tatbestandes kumulativ vier Voraussetzungen vorliegen müssen: So muss der Asylberechtigte erstens ein schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein. Schlussendlich müssen noch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen vergleiche VwGH 26.02.2019, Zl. Ra 2018/18/0493). Zu der ersten Voraussetzung (besonders schweres Verbrechen) ist festzuhalten, dass es sich dabei jedenfalls um ein Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB handeln und dieses zusätzlich besonders schwer sein muss. Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG ist grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst vergleiche VwGH, 15.04.2020, Zl. Ra 2020/19/0003). Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418). Grundsätzlich sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen (VwGH 11.12.2008, 2006/19/0352).

Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 23.09.2009, 2006/01/0626).Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 23.09.2009, 2006/01/0626).

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. sowie 5. Fall SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall Abs. 2 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt. Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall StGB ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. 3.2.2. Im vorliegenden Fall ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. und 3. sowie 5. Fall SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall Absatz 2, SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt. Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall StGB ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen.

Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen.

Der Beschwerdeführer hat u.a. in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt, nämlich im August/September 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert Mittätern mit einem PKW insgesamt 80 Gramm Methamphetamin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80% Amphethamin H2SO4) und 15 Gramm Heroin, und zwar einerseits 15 Gramm Heroin und 50 Gramm Crystal-Meth und weitere 30 Gramm Crystal-Meth sowie in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar im Zeitraum September 2017 bis November 2017 von Mittätern erworbenen ca. 1.000 Gramm Cannabiskraut sowie 200 Gramm Cannabiskraut abzüglich der für den Eigenkonsum verwendeten Menge (ca. 150 Gramm Cannabiskraut) ca. 1.050 Gramm Cannabiskraut unbekannten Abnehmern zum Grammpreis von 10,00 EUR verkauft. Überdies hat der Beschwerdeführer im Frühjahr 2017 über den Zeitraum von ca. 3 Monaten wiederholt geringe Mengen Cannabiskraut unentgeltlich einer Person zum Konsum überlassen, nämlich indem er im Zeitraum von etwa Juli 2017 bis Dezember 2017 wiederholt eine insgesamt unbekannte Menge Kokain gewinnbringend an unbekannte Abnehmer verkauft hat. Weiter hat der Beschwerdeführer im Zeitraum September 2017 bis Anfang November 2017 zumindest zweimal eine geringe Menge Kokain und im Oktober 2017 1 Gramm Kokain unentgeltlich einer minderjährigen Person teils zum Konsum überlassen sowie im Zeitraum Ende Oktober 2017 bis XXXX 2017 über einen Zeitraum von knapp 2 Wochen täglich etwa 0,5 Gramm Crystal-Meth, insgesamt zumindest 5 Gramm Crystal-Meth unentgeltlich einer Person zum Konsum überlassen. Der Beschwerdeführer hat u.a. in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt, nämlich im August/September 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert Mittätern mit einem PKW insgesamt 80 Gramm Methamphetamin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80% Amphethamin H2SO4) und 15 Gramm Heroin, und zwar einerseits 15 Gramm Heroin und 50 Gramm Crystal-Meth und weitere 30 Gramm Crystal-Meth sowie in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar im Zeitraum September 2017 bis November 2017 von Mittätern erworbenen ca. 1.000 Gramm Cannabiskraut sowie 200 Gramm Cannabiskraut abzüglich der für den Eigenkonsum verwendeten Menge (ca. 150 Gramm Cannabiskraut) ca. 1.050 Gramm Cannabiskraut unbekannten Abnehmern zum Grammpreis von 10,00 EUR verkauft. Überdies hat der Beschwerdeführer im Frühjahr 2017 über den Zeitraum von ca. 3 Monaten wiederholt geringe Mengen Cannabiskraut unentgeltlich einer Person zum Konsum überlassen, nämlich indem er im Zeitraum von etwa Juli 2017 bis Dezember 2017 wiederholt eine insgesamt unbekannte Menge Kokain gewinnbringend an unbekannte Abnehmer verkauft hat. Weiter hat der Beschwerdeführer im Zeitraum September 2017 bis Anfang November 2017 zumindest zweimal eine geringe Menge Kokain und im Oktober 2017 1 Gramm Kokain unentgeltlich einer minderjährigen Person teils zum Konsum überlassen sowie im Zeitraum Ende Oktober 2017 bis römisch 40 2017 über einen Zeitraum von knapp 2 Wochen täglich etwa 0,5 Gramm Crystal-Meth, insgesamt zumindest 5 Gramm Crystal-Meth unentgeltlich einer Person zum Konsum überlassen.

Als mildernd wertete das LG XXXX das umfassende Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie die mehrfache Grenzmengenüberschreitung gewertet. Zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen gemäß §§ 198, 199 StPO wurde festgehalten, dass die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers) gegeben war und fallbezogen auch spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil dem Beschwerdeführer Tatwiederholung zur Last lag, bzw. er eine solche ankündigte.Als mildernd wertete das LG römisch 40 das umfassende Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie die mehrfache Grenzmengenüberschreitung gewertet. Zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen gemäß Paragraphen 198, 199, StPO wurde festgehalten, dass die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers) gegeben war und fallbezogen auch spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil dem Beschwerdeführer Tatwiederholung zur Last lag, bzw. er eine solche ankündigte.

Es wird verfahrensgegenständlich nicht übersehen, dass, wie in der Beschwerde ausgeführt wurde, die zuvor genannte vom LG XXXX verhängte fünfzehnmonatige bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, vergleichsweise niedrig ausgefallen ist, und überdies auch bezüglich der zwei darauffolgenden Verurteilungen des Beschwerdeführers, beide wegen Vergehen, die jeweiligen Strafgerichte von der Verhängung einer unbedingten Haftstrafe absahen. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass die im zuvor erwähnten Strafurteil des LG XXXX ausgesprochene Nachsicht der gesamten verhängten Freiheitsstrafe auch indiziert, dass von einer Gemeingefährlichkeit zum Zeitpunkt der Verurteilung gerade nicht ausgegangen werden konnte. Hätte der Beschwerdeführer damals tatsächlich eine Gefahr für Gemeinschaft und Sicherheit Österreichs dargestellt, wäre eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich gewesen (siehe dazu insbesondere § 43 Abs. 1 StGB, wonach das Gericht die Strafe bedingt nachzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten). Jedoch ist diesbezüglich auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung im Einzelfall, ob der Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, auch Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind, sich jedoch eine bloß darauf abstellende Beurteilung als nicht ausreichend erweist, wenn nicht unmaßgebliche Umstände ins Treffen geführt werden, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen sind (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). Es wird verfahrensgegenständlich nicht übersehen, dass, wie in der Beschwerde ausgeführt wurde, die zuvor genannte vom LG römisch 40 verhängte fünfzehnmonatige bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, vergleichsweise niedrig ausgefallen ist, und überdies auch bezüglich der zwei darauffolgenden Verurteilungen des Beschwerdeführers, beide wegen Vergehen, die jeweiligen Strafgerichte von der Verhängung einer unbedingten Haftstrafe absahen. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass die im zuvor erwähnten Strafurteil des LG römisch 40 ausgesprochene Nachsicht der gesamten verhängten Freiheitsstrafe auch indiziert, dass von einer Gemeingefährlichkeit zum Zeitpunkt der Verurteilung gerade nicht ausgegangen werden konnte. Hätte der Beschwerdeführer damals tatsächlich eine Gefahr für Gemeinschaft und Sicherheit Österreichs dargestellt, wäre eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich gewesen (siehe dazu insbesondere Paragraph 43, Absatz eins, StGB, wonach das Gericht die Strafe bedingt nachzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten). Jedoch ist diesbezüglich auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung im Einzelfall, ob der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, auch Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind, sich jedoch eine bloß darauf abstellende Beurteilung als nicht ausreichend erweist, wenn nicht unmaßgebliche Umstände ins Treffen geführt werden, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen sind vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531).

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich begangenen Straftat nach § 28a abs. 1 SMG muss weiter ausgeführt werden, dass er eine die Grenzmenge gemäß § 28b SMG übersteigende Menge Suchtgift nach Österreich eingeführt hat und über mehrere Monate hinweg in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge (vgl. auch VwGH 15.04.2020, Zl. Ra 2020/19/0003) anderen Personen, darunter einer minderjährigen Person, zum Konsum überlassen hat. Aufgrund der oben dargestellten Art und Weise ist das begangene Verbrechen des Suchtgifthandels daher nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv besonders schwer.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich begangenen Straftat nach Paragraph 28 a, abs. 1 SMG muss weiter ausgeführt werden, dass er eine die Grenzmenge gemäß Paragraph 28 b, SMG übersteigende Menge Suchtgift nach Österreich eingeführt hat und über mehrere Monate hinweg in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge vergleiche auch VwGH 15.04.2020, Zl. Ra 2020/19/0003) anderen Personen, darunter einer minderjährigen Person, zum Konsum überlassen hat. Aufgrund der oben dargestellten Art und Weise ist das begangene Verbrechen des Suchtgifthandels daher nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv besonders schwer.

Im Anschluss an die zuvor erwähnte strafgerichtliche Verurteilung wurde der Beschwerdeführer, wie zuvor dargelegt, erneut mehrmals straffällig und in geringen zeitlichen Abständen viermal u.a. wegen Delikten gegen Leib und Leben (Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB) verurteilt ( XXXX 2019, XXXX 2019, XXXX 2020, XXXX 2020), wobei zuletzt auch unbedingte Freiheitstrafen von vier bzw. fünf Monaten ausgesprochen wurden, und gegen ihn ein bis XXXX 2023 gültiges Waffenverbot sowie aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Geldstrafe gemäß § 82 Abs. 1 SPG verhängt wurde, wodurch er eine besondere Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte.Im Anschluss an die zuvor erwähnte strafgerichtliche Verurteilung wurde der Beschwerdeführer, wie zuvor dargelegt, erneut mehrmals straffällig und in geringen zeitlichen Abständen viermal u.a. wegen Delikten gegen Leib und Leben (Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) verurteilt ( römisch 40 2019, römisch 40 2019, römisch 40 2020, römisch 40 2020), wobei zuletzt auch unbedingte Freiheitstrafen von vier bzw. fünf Monaten ausgesprochen wurden, und gegen ihn ein bis römisch 40 2023 gültiges Waffenverbot sowie aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Geldstrafe gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG verhängt wurde, wodurch er eine besondere Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte.

Einerseits ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen des Suchtgifthandels verwirklichte, aber andererseits außerdem mehrmals mit seinen Verurteilungen wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung aggressives und für die körperliche und psychische Integrität anderer gefährliches Verhalten zeigte. Verfahrensgegenständlich spricht überdies gegen die Annahme einer günstigen Zukunftsprognose auch die hohe Rückfallgefahr bei Suchtgiftdelikten.

Hingegen ist im Zuge der durchzuführenden Zukunftsprognose positiv hervorzuheben, dass der nach wie vor drogenabhängige Beschwerdeführer mittlerweile gut Deutsch spricht, bis zum Antritt seiner Strafhaft mehrfach einer geregelten Arbeit nachging, sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut hat und eine Zusicherung der XXXX für einen Therapieplatz erhalten hat. Dabei wird nicht übersehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2019 einer Substitutionstherapie unterzog, diese jedoch abbrach. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 selbstkritisch erklärte, damals unverantwortlich mit dem Programm umgegangen zu sein, dies jedoch ändern zu wollen, es ihm leidtue, und er hoffe, nach erfolgreichem Abschluss einer Therapie arbeiten und ein „normales Leben“ führen zu können. Auch erklärte er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 glaubhaft, die von ihm begangenen Straftaten zu bereuen (vgl. S. 7f des Verhandlungsprotokolls).Hingegen ist im Zuge der durchzuführenden Zukunftsprognose positiv hervorzuheben, dass der nach wie vor drogenabhängige Beschwerdeführer mittlerweile gut Deutsch spricht, bis zum Antritt seiner Strafhaft mehrfach einer geregelten Arbeit nachging, sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut hat und eine Zusicherung der römisch 40 für einen Therapieplatz erhalten hat. Dabei wird nicht übersehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2019 einer Substitutionstherapie unterzog, diese jedoch abbrach. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2020 selbstkritisch erklärte, damals unverantwortlich mit dem Programm umgegangen zu sein, dies jedoch ändern zu wollen, es ihm leidtue, und er hoffe, nach erfolgreichem Abschluss einer Therapie arbeiten und ein „normales Leben“ führen zu können. Auch erklärte er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2020 glaubhaft, die von ihm begangenen Straftaten zu bereuen vergleiche S. 7f des Verhandlungsprotokolls).

Nichtsdestotrotz erlauben die gegenständlich vorliegende rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens, und die weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung, das ausgesprochene Waffenverbot, die verhängte Geldstrafe wegen aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, sein erst kürzlicher Aufenthalt in Strafhaft sowie seine Drogenabhängigkeit und der zum jetzigen Zeitpunkt unsichere Ausgang einer vom Beschwerdeführer zu absolvierenden Therapie nicht die Annahme eines zukünftigen Wohlverhaltens, sondern deuten auf eine wahrzunehmende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hin. Die vorzunehmende Zukunftsprognose kann daher derzeit nicht zugunsten des Beschwerdeführers erfolgen.

Demzufolge sind drei der vier oben dargestellten Voraussetzungen, die sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergeben, erfüllt.

3.2.3. Zur vierten Voraussetzung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat) ist nun eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen. Diese Verpflichtung zur Güterabwägung wird in der Staatenpraxis anerkannt. Bei dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen, wobei Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und Art. 33 Abs. 2 GFK etwa dann keine Anwendung finden können, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer sind, der Asylwerber aber weitgehend als resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist. Hat der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung eher selten gegenüber den individuellen Schutzinteressen; in solchen Fällen ist sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Bei dieser Güterabwägung ist somit abzuwägen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates gegenüber jenen des Flüchtlings überwiegen. Die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit ist daher den Schutzinteressen, dem Ausmaß und der Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen (vgl. Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 2017, 178). Die Ausnahmeklausel des Art. 33 Abs. 2 GFK ist restriktiv auszulegen. Versteht man das Non-Refoulement-Prinzip als Instrument des Menschenrechtsschutzes und zieht man den – an sich selbstverständlichen – Grundsatz in Betracht, dass auch Personen, die die Normen des Strafrechts verletzen, nicht automatisch aller fundamentaler Rechte verlustig gehen, können diese Bestimmungen nur in seltenen und extremen Ausnahmefällen Anwendung finden. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine sorgfältige Güterabwägung ergibt, dass die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen (s. mit weiteren Literaturhinweisen Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 231).3.2.3. Zur vierten Voraussetzung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat) ist nun eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen. Diese Verpflichtung zur Güterabwägung wird in der Staatenpraxis anerkannt. Bei dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen, wobei Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und Artikel 33, Absatz 2, GFK etwa dann keine Anwendung finden können, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer sind, der Asylwerber aber weitgehend als resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist. Hat der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung eher selten gegenüber den individuellen Schutzinteressen; in solchen Fällen ist sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Bei dieser Güterabwägung ist somit abzuwägen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates gegenüber jenen des Flüchtlings überwiegen. Die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit ist daher den Schutzinteressen, dem Ausmaß und der Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen vergleiche Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 2017, 178). Die Ausnahmeklausel des Artikel 33, Absatz 2, GFK ist restriktiv auszulegen. Versteht man das Non-Refoulement-Prinzip als Instrument des Menschenrechtsschutzes und zieht man den – an sich selbstverständlichen – Grundsatz in Betracht, dass auch Personen, die die Normen des Strafrechts verletzen, nicht automatisch aller fundamentaler Rechte verlustig gehen, können diese Bestimmungen nur in seltenen und extremen Ausnahmefällen Anwendung finden. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine sorgfältige Güterabwägung ergibt, dass die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen (s. mit weiteren Literaturhinweisen Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 231).

Bezogen auf den gegenständlichen Sacherhalt bezüglich der vierten Voraussetzung, nämlich der des Überwiegens der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, wird zunächst bemerkt, dass, wenngleich das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität nicht verkannt wird und diesbezüglich verfahrensgegenständlich ein objektiv als auch subjektiv schweres Verbrechen vorliegt, die hierzu ausgesprochene relativ niedrig bemessene Haftstrafe, wie bereits zuvor ausgeführt, bedingt zur Gänze nachgesehen wurde. Die im Zusammenhang mit weiteren vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten ausgesprochenen Haftstrafen aufgrund mehrerer Vergehen wurden wiederum entweder ebenfalls bedingt gänzlich nachgesehen oder fielen mit vier und fünf Monaten nicht besonders hoch aus. Der Beschwerdeführer hat zudem, wie zuvor angemerkt, mehrere positive Integrationsschritte in Österreich gesetzt, so ging er etwa von April bis November 2018 und von Oktober 2019 bis zum Antritt seiner Strafhaft einer Erwerbstätigkeit nach, zeigte Reue für die begangenen Delikte und bemühte sich in Strafhaft um einen Therapieplatz.

Ebenso muss in Betracht gezogen werden, dass sich die individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers insofern als komplex darstellt, als dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2015 aufgrund seiner Eigenschaft als Wehrdienstverweigerer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde (die Schutzwürdigkeit von syrischen Wehrdienstverweigerern wurde zuletzt vom Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 13.11.2019, Zl. Ra 2019/18/0274, anerkannt), und eine entsprechende Verfolgungsgefahr in Syrien nach wie vor gegeben ist (vgl. dazu die Feststellungen zur Situation on Syrien oben unter 1.5.). Überdies darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer als staatenloser Palästinenser in Syrien einer besonders schutzwürdigen Gruppe angehört und dort über keine Familienangehörigen verfügt. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen daher nicht die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat (Güterabwägung). Ebenso muss in Betracht gezogen werden, dass sich die individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers insofern als komplex darstellt, als dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2015 aufgrund seiner Eigenschaft als Wehrdienstverweigerer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde (die Schutzwürdigkeit von syrischen Wehrdienstverweigerern wurde zuletzt vom Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 13.11.2019, Zl. Ra 2019/18/0274, anerkannt), und eine entsprechende Verfolgungsgefahr in Syrien nach wie vor gegeben ist vergleiche dazu die Feststellungen zur Situation on Syrien oben unter 1.5.). Überdies darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer als staatenloser Palästinenser in Syrien einer besonders schutzwürdigen Gruppe angehört und dort über keine Familienangehörigen verfügt. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen daher nicht die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat (Güterabwägung).

Im Ergebnis ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkennbar, dass im Fall des Beschwerdeführers ein, wie von der Literatur beschriebener, „seltener und extremer Ausnahmefall“ vorliegt, in welchem die Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich hintanzustellen wären.

3.3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Infolgedessen ist auch der Beschwerde gegen die übrigen – angefochtenen - Spruchpunkte stattzugeben und sind diese ebenso ersatzlos zu beheben.3.3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Infolgedessen ist auch der Beschwerde gegen die übrigen – angefochtenen - Spruchpunkte stattzugeben und sind diese ebenso ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben (vgl. insbes. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben vergleiche insbes. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Gefährdungsprognose Geständnis Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrsituation Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchterkrankung Suchtmitteldelikt Verbrechen Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W211.2224938.1.00

Im RIS seit

09.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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