Entscheidungsdatum
12.03.2026Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Spruch
,
L516 2299421-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG ersatzlos behoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ersatzlos behoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu.
II. Der Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid vom 19.08.2024 (I.) den Status des Asylberechtigten, der ihm vom BFA mit Bescheid vom 01.10.2021, Zahl 1274869102/210241342, zuerkannt worden war, unter Bezugnahme auf § 7 Abs 1 Z 1 AsylG ab und stellte gemäß § 7 Abs 4 AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Das BFA erkannte unter einem (II.) dem Beschwerdeführer gleichzeitig den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und sprach aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet „nach“ gemäß § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG unzulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid vom 19.08.2024 (römisch eins.) den Status des Asylberechtigten, der ihm vom BFA mit Bescheid vom 01.10.2021, Zahl 1274869102/210241342, zuerkannt worden war, unter Bezugnahme auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Das BFA erkannte unter einem (römisch zwei.) dem Beschwerdeführer gleichzeitig den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und sprach aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet „nach“ gemäß Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG unzulässig sei.
Gegen diesen Bescheid vom 19.08.2024 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich gegen beide Spruchpunkte, wobei ausdrücklich die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht bekämpft wird.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge am 03.04.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der zum damaligen Zeitpunkt in einer Strafanstalt in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung gemäß § 25a VwGVG via ZOOM teilnahm; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und erschien nicht.Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge am 03.04.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der zum damaligen Zeitpunkt in einer Strafanstalt in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung gemäß Paragraph 25 a, VwGVG via ZOOM teilnahm; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und erschien nicht.
1. Sachverhaltsfeststellungen
[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ON=Ordnungsnummer des strafrechtlichen Gerichtsaktes]
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist ein bei UNRWA registrierter staatenloser Palästinenser, welcher im Irak geboren wurde und im Libanon aufwuchs. Er führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführten Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. (BFA Bescheid 19.08.2024, S 10f., 95; NS EV 21.03.2024 S 4)
1.2 Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 10.01.2021
Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer Erstbefragung am 19.02.2021 sowie nach einer Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2021 rechtskräftig mit Bescheid vom 01.10.2021, Zahl: 1274869102/210241342, gemäß § 3 AsylG den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (NS EB 19.02.2021 [AS 21 ff]; NS EV 18.08.2021 [AS 189 ff]; BFA Bescheid 01.10.2021 [AS 195 ff])Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer Erstbefragung am 19.02.2021 sowie nach einer Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2021 rechtskräftig mit Bescheid vom 01.10.2021, Zahl: 1274869102/210241342, gemäß Paragraph 3, AsylG den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (NS EB 19.02.2021 [AS 21 ff]; NS EV 18.08.2021 [AS 189 ff]; BFA Bescheid 01.10.2021 [AS 195 ff])
Begründend hielt das BFA im „Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ vom 01.10.2021 zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer ein bei UNRWA registrierter staatenloser Palästinenser sei und sich die Situation hinsichtlich der Versorgungs- und Sicherheitslage in den UNRWA Flüchtlingslagern prekär darstelle. Satz 2 des Art 12 Abs 1 lit a der Status-RL sehe eine „ipso facto“-Zuerkennung von Asyl an Personen vor, denen gegenüber der Beistand der UNRWA „aus irgendeinem Grund“ weggefallen sei. Der „ipso facto“-Schutz bewirke insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden seien, als diese – im Unterschied zu nicht unter Art 12 Abs 1 lit a der Status-RL fallenden Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssten, sondern nur dazutun hätten, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden seien, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen sei und dass keiner der in Art 12 Abs 1 lit b oder Abs 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliege. Laut aktueller Rechtsprechung des VfGH gelte bereits die Registrierung bei UNRWA als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sei demnach stattzugeben gewesen, da kein Asylausschlussgrund vorgelegen sei und der Wegfall des Schutzes nicht vom Antragsteller kontrollierbar gewesen sei. (Aktenvermerk 01.10.2021 S 2-5)Begründend hielt das BFA im „Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ vom 01.10.2021 zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer ein bei UNRWA registrierter staatenloser Palästinenser sei und sich die Situation hinsichtlich der Versorgungs- und Sicherheitslage in den UNRWA Flüchtlingslagern prekär darstelle. Satz 2 des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL sehe eine „ipso facto“-Zuerkennung von Asyl an Personen vor, denen gegenüber der Beistand der UNRWA „aus irgendeinem Grund“ weggefallen sei. Der „ipso facto“-Schutz bewirke insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden seien, als diese – im Unterschied zu nicht unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL fallenden Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssten, sondern nur dazutun hätten, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden seien, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen sei und dass keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliege. Laut aktueller Rechtsprechung des VfGH gelte bereits die Registrierung bei UNRWA als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sei demnach stattzugeben gewesen, da kein Asylausschlussgrund vorgelegen sei und der Wegfall des Schutzes nicht vom Antragsteller kontrollierbar gewesen sei. (Aktenvermerk 01.10.2021 S 2-5)
1.3 Strafrechtliche Verurteilung
Das Strafregister der Republik Österreich weist aktuell eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers auf:
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 22.08.2023, XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach §§ 15 Abs 1, 12 2. Fall, 288 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB bei einem Strafrahmen von drei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 22.08.2023, römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach Paragraphen 15, Absatz eins, 12, 2. Fall, 288 Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB bei einem Strafrahmen von drei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Österreich vorschriftswidrig Suchtgift im Zeitraum August 2022 bis 19.12.2022 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 950 Gramm Methamphetamin (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 77,24% [Rz 2023, S 42]), zumindest 597 Gramm Cannabiskraut (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 11,41% THCA und 0,87% Delta-9-THC), zumindest 160 Gramm Cannabisharz (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 32,16% THCA und 2,45% Delta-9-THC [RZ 2023, S 42]) und geringe Mengen Kokain, insgesamt 25 Personen teils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw verschafft hat, wobei die Übergaben teilweise unter den Voraussetzungen des § 27a Abs 2 SMG sowie im Zeitraum Sommer 2022 unentgeltlich in Teilmengen insgesamt 42 Gramm Methamphetamin an eine zum damaligen Zeitpunkt Minderjährige im Alter von siebzehneinhalb Jahren (§ 27 Abs 4 Z 1 SMG) erfolgten, indem er zumindest 1 Kilogramm Methamphetamin, 1 Kilogramm Cannabiskraut und 360 Gramm Cannabisharz von unbekannten Verkäufern erwarb und abzüglich der für den Eigenkonsum aufgewendeten Mengen teils ausgeforschten, teils unbekannten Abnehmern verkaufte bzw schenkte (Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG).Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Österreich vorschriftswidrig Suchtgift im Zeitraum August 2022 bis 19.12.2022 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 950 Gramm Methamphetamin (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 77,24% [Rz 2023, S 42]), zumindest 597 Gramm Cannabiskraut (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 11,41% THCA und 0,87% Delta-9-THC), zumindest 160 Gramm Cannabisharz (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 32,16% THCA und 2,45% Delta-9-THC [RZ 2023, S 42]) und geringe Mengen Kokain, insgesamt 25 Personen teils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw verschafft hat, wobei die Übergaben teilweise unter den Voraussetzungen des Paragraph 27 a, Absatz 2, SMG sowie im Zeitraum Sommer 2022 unentgeltlich in Teilmengen insgesamt 42 Gramm Methamphetamin an eine zum damaligen Zeitpunkt Minderjährige im Alter von siebzehneinhalb Jahren (Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG) erfolgten, indem er zumindest 1 Kilogramm Methamphetamin, 1 Kilogramm Cannabiskraut und 360 Gramm Cannabisharz von unbekannten Verkäufern erwarb und abzüglich der für den Eigenkonsum aufgewendeten Mengen teils ausgeforschten, teils unbekannten Abnehmern verkaufte bzw schenkte (Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG).
Der Beschwerdeführer hat zudem im Zeitraum von April bis Dezember 2022 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw im Umfang einer geringen Menge Cannabiskraut bis zur Sicherstellung besessen (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG) sowie im Zeitraum Mitte bis Ende März 2023 eine andere Person zu einer falschen Aussage als Zeuge vor Gericht im seinem Gerichtsverfahren zu bestimmen versucht, indem er ihm in der Justizanstalt über das Fenster zurief, dass er bei Gericht lügen solle und auf keinen Fall sagen dürfe, dass er von ihm Suchtgift erhalte (Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach §§ 15 Abs 1, 12 2. Fall, 288 Abs 1 StGB).Der Beschwerdeführer hat zudem im Zeitraum von April bis Dezember 2022 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw im Umfang einer geringen Menge Cannabiskraut bis zur Sicherstellung besessen (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG) sowie im Zeitraum Mitte bis Ende März 2023 eine andere Person zu einer falschen Aussage als Zeuge vor Gericht im seinem Gerichtsverfahren zu bestimmen versucht, indem er ihm in der Justizanstalt über das Fenster zurief, dass er bei Gericht lügen solle und auf keinen Fall sagen dürfe, dass er von ihm Suchtgift erhalte (Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach Paragraphen 15, Absatz eins, 12, 2. Fall, 288 Absatz eins, StGB).
Bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt wurden die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein teilweises und reumütiges Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die geringfügige Suchtgiftsicherstellung. Erschwerend gewertet wurden hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, die mehrfache Überschreitung der Übermenge, die Gewinnabsicht, die teilweise Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren, sowie der Umstand, dass die Verkäufe teils öffentlich und teils an Minderjährige erfolgten. (Urteil LG 22.08.2023 XXXX rechtskräftig 22.08.2023)Bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt wurden die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein teilweises und reumütiges Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die geringfügige Suchtgiftsicherstellung. Erschwerend gewertet wurden hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, die mehrfache Überschreitung der Übermenge, die Gewinnabsicht, die teilweise Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren, sowie der Umstand, dass die Verkäufe teils öffentlich und teils an Minderjährige erfolgten. (Urteil LG 22.08.2023 römisch 40 rechtskräftig 22.08.2023)
1.4 Zum Aufenthalt in Österreich
Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2021 in Österreich ein. Von Anfang März 2022 bis Anfang Oktober 2022 war er als Angestellter bei der Österreichischen Post AG tätig. Durch seine frühere Freundin, die Drogen konsumierte, kam der Beschwerdeführer erstmals mit Drogen in Kontakt und er wurde selbst suchtkrank. Um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren verkaufte er bis zu seiner Verhaftung im Zeitraum August 2022 19.12.2022 selbst Drogen. Von 19.12.2022 bis 19.12.2025 befand sich der Beschwerdeführer durchgehend zunächst in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft. Seit seiner Inhaftierung nimmt der Beschwerdeführer keine Drogen mehr. Er hat mehrfach versucht, in der Haft eine Therapie zu erhalten, die ihm jedoch nicht gewährt wurde. Er hat den Entzug dennoch ohne Therapie gemacht. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu seiner früheren Freundin. Ein Bekannter hat ihm eine Arbeitsstelle sowie eine Wohnmöglichkeit für die Zeit nach der Haftentlassung angeboten. (AJ-Web, ZMR; Urteil LG XXXX S 4; BFA Bescheid 19.08.2024 S 11, 13; VS 03.04.2025 S 7 ff; Verständigung von der Entlassung (OZ 16))Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2021 in Österreich ein. Von Anfang März 2022 bis Anfang Oktober 2022 war er als Angestellter bei der Österreichischen Post AG tätig. Durch seine frühere Freundin, die Drogen konsumierte, kam der Beschwerdeführer erstmals mit Drogen in Kontakt und er wurde selbst suchtkrank. Um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren verkaufte er bis zu seiner Verhaftung im Zeitraum August 2022 19.12.2022 selbst Drogen. Von 19.12.2022 bis 19.12.2025 befand sich der Beschwerdeführer durchgehend zunächst in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft. Seit seiner Inhaftierung nimmt der Beschwerdeführer keine Drogen mehr. Er hat mehrfach versucht, in der Haft eine Therapie zu erhalten, die ihm jedoch nicht gewährt wurde. Er hat den Entzug dennoch ohne Therapie gemacht. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu seiner früheren Freundin. Ein Bekannter hat ihm eine Arbeitsstelle sowie eine Wohnmöglichkeit für die Zeit nach der Haftentlassung angeboten. (AJ-Web, ZMR; Urteil LG römisch 40 S 4; BFA Bescheid 19.08.2024 S 11, 13; VS 03.04.2025 S 7 ff; Verständigung von der Entlassung (OZ 16))
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Verwaltungsverfahrensakten des BFA, auf den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers (oben 1.1)
Die Feststellungen zur fehlenden Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft und UNRWA-Registrierung des Beschwerdeführers (oben 1.1.) ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme, der vorgelegten UNRWA Familienregistrierung sowie dem angefochtenen Bescheid (BFA Bescheid 19.08.2024, S 10f., 95; NS EV 21.03.2024 S 4) Sie decken sich auch mit dem Inhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten zum Verfahren über die Asylanerkennung des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich somit nicht veranlasst, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
2.2 Zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (oben. 1.2)
Die Feststellung zu der erfolgten Asylgewährung (oben 1.2.) beruhen auf den dazu bereits vom BFA in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 01.10.2021, Zahl: 1274869102/210241342, getroffenen Sachverhaltsfeststellungen.
2.3. Zur Strafrechtlichen Verurteilung (oben 1.3)
Die festgestellte Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich (SA [OZ 2]) sowie aus dem diesbezüglichen Gerichtsurteil (OZ 4).
2.4 Zum Aufenthalt in Österreich (oben 1.4)
Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich konnte aufgrund des vorliegenden Sozialversicherungsdatenauszugs festgestellt werden (AJ-WEB [OZ 2]). Seine Haftzeit ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister, aus dem Urteil des Landesgerichtes vom 22.08.2023 sowie aus der Mitteilung über die Haftentlassung am 19.12.2025 (ZMR [OZ 2]; Urteil LG 22.08.2023 39 Hv30/23m S 4; OZ 16).
Die Feststellungen zum Beginn seines Drogenkonsums durch seine frühere Freundin und zu seinem eigenen Drogenhandel ergibt sich aus seinen widerspruchsfreien und diesbezüglich schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die insoweit auch mit dem Inhalt des Strafurteils in Einklang zu bringen sind. Auch sein Vorbringen, seit seiner Inhaftierung keine Drogen mehr zu konsumieren erweist sich als nachvollziehbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht auch nicht über allfällige neuerliche Drogenvergehen in oder außerhalb der Haft verständigt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins
Ersatzlose Behebung der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides; § 7 AsylG; § 6 AsylG)Ersatzlose Behebung der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides; Paragraph 7, AsylG; Paragraph 6, AsylG)
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.07.2023, C-663/21, ausgesprochen, dass folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt sein müssen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21): 3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.07.2023, C-663/21, ausgesprochen, dass folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllt sein müssen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21):
„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“
Zum gegenständlichen Verfahren
3.2 Im vorliegenden Fall unterließ es die belangte Behörde, hinsichtlich der Straftat eine Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalls im erforderlichen Ausmaß vorzunehmen sowie die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung gebührend zu berücksichtigen.
So hat zunächst der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.12.2002, 2001/01/0494, ausgesprochen, dass ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich ein vom Beschwerdeführer begangenes Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 3 SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines "typischer Weise" schweren Deliktes nicht geschlossen werden kann, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet. (VwGH 03.12.2002, 2001/01/0494)So hat zunächst der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.12.2002, 2001/01/0494, ausgesprochen, dass ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich ein vom Beschwerdeführer begangenes Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 12, Absatz 3, SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines "typischer Weise" schweren Deliktes nicht geschlossen werden kann, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet. (VwGH 03.12.2002, 2001/01/0494)
Im hier nun gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 22.08.2023, 039 Hv 30/2023m wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach §§ 15 Abs 1, 12 2. Fall, 288 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB bei einem Strafrahmen von drei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Im hier nun gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 22.08.2023, 039 Hv 30/2023m wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach Paragraphen 15, Absatz eins, 12, 2. Fall, 288 Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB bei einem Strafrahmen von drei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Linz und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift im Zeitraum August 2022 bis 19.12.2022 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 950 Gramm Methamphetamin (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 77,24% [Rz 2023, S 42]), zumindest 597 Gramm Cannabiskraut (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 11,41% THCA und 0,87% Delta-9-THC), zumindest 160 Gramm Cannabisharz (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 32,16% THCA und 2,45% Delta-9-THC [RZ 2023, S 42]) und geringe Mengen Kokain, insgesamt 25 Personen teils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw verschafft hat, wobei die Übergaben teilweise unter den Voraussetzungen des § 27a Abs 2 SMG sowie im Zeitraum Sommer 2022 unentgeltlich in Teilmengen insgesamt 42 Gramm Methamphetamin an eine zum damaligen Zeitpunkt Minderjährige im Alter von siebzehneinhalb Jahren (§ 27 Abs 4 Z 1 SMG) erfolgten, indem er zumindest 1 Kilogramm Methamphetamin, 1 Kilogramm Cannabiskraut und 360 Gramm Cannabisharz von unbekannten Verkäufern erwarb und abzüglich der für den Eigenkonsum aufgewendeten Mengen teils ausgeforschten, teils unbekannten Abnehmern verkaufte bzw schenkte (Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG).Jener Verurteilung lag – zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Linz und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift im Zeitraum August 2022 bis 19.12.2022 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 950 Gramm Methamphetamin (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 77,24% [Rz 2023, S 42]), zumindest 597 Gramm Cannabiskraut (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 11,41% THCA und 0,87% Delta-9-THC), zumindest 160 Gramm Cannabisharz (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: 32,16% THCA und 2,45% Delta-9-THC [RZ 2023, S 42]) und geringe Mengen Kokain, insgesamt 25 Personen teils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw verschafft hat, wobei die Übergaben teilweise unter den Voraussetzungen des Paragraph 27 a, Absatz 2, SMG sowie im Zeitraum Sommer 2022 unentgeltlich in Teilmengen insgesamt 42 Gramm Methamphetamin an eine zum damaligen Zeitpunkt Minderjährige im Alter von siebzehneinhalb Jahren (Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG) erfolgten, indem er zumindest 1 Kilogramm Methamphetamin, 1 Kilogramm Cannabiskraut und 360 Gramm Cannabisharz von unbekannten Verkäufern erwarb und abzüglich der für den Eigenkonsum aufgewendeten Mengen teils ausgeforschten, teils unbekannten Abnehmern verkaufte bzw schenkte (Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG).
Der Beschwerdeführer hat zudem im Zeitraum von April bis Dezember 2022 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw im Umfang einer geringen Menge Cannabiskraut bis zur Sicherstellung besessen (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG) sowie im Zeitraum Mitte bis Ende März 2023 in Linz eine andere Person zu einer falschen Aussage als Zeuge vor Gericht im Verfahren 39 Hv 30/23m des LG Linz zu bestimmen versucht, indem er ihm in der JA Linz über das Fenster zurief, dass er bei Gericht lügen solle und auf keinen Fall sagen dürfe, dass er von ihm Suchtgift erhalte (Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach §§ 15 Abs 1, 12 2. Fall, 288 Abs 1 StGB).Der Beschwerdeführer hat zudem im Zeitraum von April bis Dezember 2022 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw im Umfang einer geringen Menge Cannabiskraut bis zur Sicherstellung besessen (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG) sowie im Zeitraum Mitte bis Ende März 2023 in Linz eine andere Person zu einer falschen Aussage als Zeuge vor Gericht im Verfahren 39 Hv 30/23m des LG Linz zu bestimmen versucht, indem er ihm in der JA Linz über das Fenster zurief, dass er bei Gericht lügen solle und auf keinen Fall sagen dürfe, dass er von ihm Suchtgift erhalte (Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach Paragraphen 15, Absatz eins, 12, 2. Fall, 288 Absatz eins, StGB).
Bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt wurden vom Strafgericht die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein teilweises und reumütiges Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die geringfügige Suchtgiftsicherstellung. Erschwerend gewertet wurden hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, die mehrfache Überschreitung der Übermenge, die Gewinnabsicht, die teilweise Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren, sowie der Umstand, dass die Verkäufe teils öffentlich und teils an Minderjährige erfolgten.
Das Strafgericht verhängte im vorliegenden Fall (wegen des zusätzlichen Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach §§ 15 Abs 1, 12 2. Fall, 288 Abs 1 StGB unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB) die geringstmöglich Strafe und blieb mit einer tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens von bis zu fünfzehn Jahren, wobei auch hier bei der Strafbemessung die als erschwerend angenommenen Umstände – insbesondere auch, dass sich unter den insgesamt 25 Abnehmer:innen des Beschwerdeführers eine zum damaligen Zeitpunkt (einzige) Minderjährige im Alter von siebzehneinhalb Jahren befand, der er im Zeitraum Sommer unentgeltlich in Teilmengen insgesamt 42 Gramm Methamphetamin überlassen hat – bereits zum Ausdruck gekommen sind. Der Verurteilung des Beschwerdeführers liegt auch kein grenzüberschreitender Suchtgifthandel zugrunde. Schließlich war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung selbst suchtkrank.Das Strafgericht verhängte im vorliegenden Fall (wegen des zusätzlichen Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach Paragraphen 15, Absatz eins, 12, 2. Fall, 288 Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB) die geringstmöglich Strafe und blieb mit einer tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens von bis zu fünfzehn Jahren, wobei auch hier bei der Strafbemessung die als erschwerend angenommenen Umstände – insbesondere auch, dass sich unter den insgesamt 25 Abnehmer:innen des Beschwerdeführers eine zum damaligen Zeitpunkt (einzige) Minderjährige im Alter von siebzehneinhalb Jahren befand, der er im Zeitraum Sommer unentgeltlich in Teilmengen insgesamt 42 Gramm Methamphetamin überlassen hat – bereits zum Ausdruck gekommen sind. Der Verurteilung des Beschwerdeführers liegt auch kein grenzüberschreitender Suchtgifthandel zugrunde. Schließlich war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung selbst suchtkrank.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und unter Einbeziehung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls sowie der Berücksichtigung der zuvor zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2002, 2001/01/0494, zeigt sich im Ergebnis, dass im vorliegenden Fall der Straftat des Beschwerdeführers (noch) nicht die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet.
3.3 Zudem stellte die belangte Behörde im vorliegenden Fall für ihre Annahme, dass der Beschwerdeführer einer „Gefahr für die Allgemeinheit“ darstelle, entgegen der zuvor (siehe 3.1) zitierten Entscheidung des VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, allein auf die bloße Tatsache der Verurteilung ab. (siehe BFA Bescheid S 107) Eine rechtskräftig erfolgte Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens zieht jedoch nicht bereits zwangsläufig die Annahme nach sich, dass der Betreffende eine qualifizierte Gefahr im angeführten Sinne darstelle. (vgl VwGH 18.01.1995, 94/01/0746 RS3). Es bedarf vielmehr einer entsprechenden Zukunftsprognose, die die belangte Behörde unterlassen hat.3.3 Zudem stellte die belangte Behörde im vorliegenden Fall für ihre Annahme, dass der Beschwerdeführer einer „Gefahr für die Allgemeinheit“ darstelle, entgegen der zuvor (siehe 3.1) zitierten Entscheidung des VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, allein auf die bloße Tatsache der Verurteilung ab. (siehe BFA Bescheid S 107) Eine rechtskräftig erfolgte Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens zieht jedoch nicht bereits zwangsläufig die Annahme nach sich, dass der Betreffende eine qualifizierte Gefahr im angeführten Sinne darstelle. vergleiche VwGH 18.01.1995, 94/01/0746 RS3). Es bedarf vielmehr einer entsprechenden Zukunftsprognose, die die belangte Behörde unterlassen hat.
Eine Wiederholungsgefahr muss sich auf ein weiteres „besonders schweres“ Verbrechen beziehen und es müssen dafür klare Anhaltspunkte vorliegen. (vgl VwGH 03.12.2003, 99/01/0449 RS12; 27.09.2005, 2003/01/0517 RS1 mit Verweis auf die im gegebenen Zusammenhang vergleichbare deutsche Praxis zu Zurückweisungen bei Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), 230, wonach diese prinzipiell nur für Wiederholungstäter bzw. bei klarer Wiederholungsgefahr für ein besonders schweres Verbrechen zugelassen würden)Eine Wiederholungsgefahr muss sich auf ein weiteres „besonders schweres“ Verbrechen beziehen und es müssen dafür klare Anhaltspunkte vorliegen. vergleiche VwGH 03.12.2003, 99/01/0449 RS12; 27.09.2005, 2003/01/0517 RS1 mit Verweis auf die im gegebenen Zusammenhang vergleichbare deutsche Praxis zu Zurückweisungen bei Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), 230, wonach diese prinzipiell nur für Wiederholungstäter bzw. bei klarer Wiederholungsgefahr für ein besonders schweres Verbrechen zugelassen würden)
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. (zB VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 RS1)
Jedoch handelt es sich beim Beschwerdeführer bislang um keinen Wiederholungstäter, sondern es handelt sich vorliegend um seine bisherige einzige Verurteilung wegen eines Verbrechens. Ausgehend von Sachverhalt hat er zudem in der Haft den Entzug gemacht und während seiner dreijährigen Haftzeit keine Drogen mehr konsumiert. Zu seiner früheren Freundin, die ihn mit Drogen in Kontakt gebracht hat, hat er keine Verbindung mehr.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und unter Einbeziehung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass im Falle des Beschwerdeführers gegenwärtig keine klare Wiederholungsgefahr für ein besonders schweres Verbrechen, wie sie erforderlich wäre, vorliegt.
3.4 Somit liegt im Falle des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt (1) keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines "besonders schweren" Verbrechens iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG sowie (2) auch keine von ihm aktuell ausgehende „Gefahr für die Allgemeinheit“ bzw „Gemeingefährlichkeit“ vor.3.4 Somit liegt im Falle des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt (1) keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines "besonders schweren" Verbrechens iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG sowie (2) auch keine von ihm aktuell ausgehende „Gefahr für die Allgemeinheit“ bzw „Gemeingefährlichkeit“ vor.
Kein Hinweis auf das Vorliegen weiterer Ausschluss- und Endigungsgründe
3.5 Hinweise auf das Vorliegen weiterer Endigungs- und Ausschlussgründe liegen nicht vor.
Ergebnis
3.6 Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich im Falle des Beschwerdeführers als unzulässig. Es wird daher spruchgemäß Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu.3.6 Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich im Falle des Beschwerdeführers als unzulässig. Es wird daher spruchgemäß Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu.
Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei
Zur Behebung des Spruchpunkt II des angefochtenen BescheidesZur Behebung des Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides
3.7 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis ist gleichzeitig Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides mangels des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage dafür ersatzlos zu beheben.3.7 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis ist gleichzeitig Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides mangels des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage dafür ersatzlos zu beheben.
Zu B)
Revision
3.8 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Bescheidbehebung besonders schweres Verbrechen ersatzlose Behebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L516.2299421.1.00Im RIS seit
25.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026